Lexipedia

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

12. Juni 2014 (A nhörung)

Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) Erläuternder Bericht

1 Einleitung

Seit der letzten Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) vom Januar 2013 gibt es in einigen Bereichen Anpassungsbedarf. Dies er ist insbesondere auf die Entwicklungen im Fernsehbereich zurückzuführen.

Eine grundsätzliche Neuerung ist das hybride Fernsehen: Neben den linearen TV -Programmen bieten die Veranstalter neuerdings auch die Möglichkeit, ergänzende, nichtlineare Inhalte, zusätzliche Videokanäle oder Eigenproduktionen aus dem eigenen Archiv am TV-Bildschirm zu sehen. Aufgerufen wird dieser hybride Dienst mit dem roten Knopf der TV -Fernbedienung, weshalb er oft auch als "RedButton"-Dienst bezeichnet wird. Die offizielle Bezeichnung dieses international anerkannten Standards für Hybrid-TV lautet "Hybrid broadcast broadband TV" (HbbTV), ein Verfahren, das europäische TV-Veranstalter in der Absicht entwickelt haben, eine gewisse Kontrolle über die eigenen Programminhalte zu behalten.

Zu den zusätzlichen Inhalten gelangen die Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich mittels entsprec hender Links, die mit dem Programmsignal verbreitet werden. Da dies e Inhalte grösstenteils über das Internet zugeführt werden, muss das TV-Gerät sowohl mit dem Netz eines Programmverbreiters (Kabelnetz, IP-TV ) als auch mit dem Internet verbunden sein. Allerdings kann HbbTV auch ohne Internetanschluss genutzt werden, wenn Inhalte mit geringem Datenvolumen (z.B. Textnachrichten, Sportmeldungen, Meteo) direkt mit dem Programmsignal verbreitet werden. Diese Form wird mittelfristig den herkömmlichen Teletext-Dienst ablösen.

Die HbbTV -Anwendung ist nicht mit dem Online -Angebot eines Veranstalters vergleichbar. Die beiden Dienste unterscheiden sich in der Nutzung und entsprechend in der Aufbereitung: Der HbbTV -Dienst ist ausschliesslich für die Nutzung am TV -Gerät und somit in Verbindung mit dem TV-Programm konzipiert. Entsprec hend werden die Inhalt e bildschirmgerecht und für die Steuerung über die Fernbedienung aufbereitet. Das Online-A ngebot des Veranstalters hingegen kann nur direkt über das Internet, also mittels PC, Notebook, Tablet oder Smartphone, abgerufen werden, und die Inhalte sind gezielt für die Nutzung auf dies en Geräten aufbereitet.

HbbTV wirft einige regulatorische Fragen auf: Inwieweit gilt der HbbTV-Inhalt als gekoppelter Dienst und muss somit verbreitet werden (A rt. 46)? Was das HbbTV -Angebot der S RG betrifft: Ist die Aufzählung des übrigen publizistischen Angebots, das mit Empfangsgebühren finanziert werden darf, um die hybriden Dienste zu erweite rn? Dies bedürfte einer Anpassung von Art. 12 der SRG - Konzession. Zudem müsste für die S RG eine Werberegelung get roffen werden (Art. 23).

1/9

Weitere Punkte der Revision sind punktuelle Entlastungen der Veranstalter hinsichtlich der Filmförderungspflicht (Art. 6), der behindertengerechten Aufbereitung (Art. 8), der Meldepflicht (Art. 24 und 25) sowie der Jahresberichterstattung (A rt. 27). Zudem werden die Optimierung bei der Förderung neuer Technologien (A rt. 51), Anpassungen infolge der Digitalisierung der Verbreitung von Ferns ehprogrammen (Art. 53, 54 und 55) und die Erhöhung der Verfahrenskosten der Ombudsstellen (Art. 77) vorgenommen. Die UKW-Hörfunkplanung wird den neuen Spielregeln angepasst, die in Zusammenarbeit mit der Radiobranche erarbeitet wurden (An hang 1). Bei den Auflagen der Versorgungsgebiete werden Erleichterungen eingeführt, indem grundsätzlich auf die Fensterauflagen und auf die ausdrücklich vorgesehenen Produktionsstandorte verzichtet werden soll.

2 Die einzelnen Bestimmungen

Art. 6 (P flicht zur Förderung de s Schweizer Films)

Sprachregionale und nationale Fernsehveranstalter, die in ihrem schweizerischen Programm oder in ihrem ausländischen Mantelprogramm Filme ausstrahlen, unterliegen der P flicht zur Förderung des Schweizer Films. Dabei wird der Grösse und damit auch der publizistischen Bedeutung der Veranstalter Rechnung getragen, so dass heute nur Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von mindestens 200 000 Franken der Filmförderungspflicht unterliegen.

Der B etrag von 200 000 Franken soll auf 1 Million Franken heraufgesetzt werden, wodurch die kleineren meldepflichtigen Veranstalter von der Filmförderungspflicht entlastet werden. Die Einbussen für die Filmförderung sind allerdings gering. Die namhaft en und für die Filmförderung rel evanten TV- Stationen weisen einen Betriebsaufwand von weit über 1 Million Franken aus. Der Aufwand für die Feststellung und die allfällige Erhebung einer Filmförderungs -E rsatzabgabe ist bei kleineren TV- Stationen, gemessen am Ertrag, unverhältnismässig hoc h.

Der B etriebs aufwand von mindestens 200 000 Franken gilt bisher auch hinsichtlich der behindertengerechten Aufbereitung (A rt. 8 Abs. 2 RTVV), der Meldepflicht (Art. 24 und 25 RTVV ) und der Berichterstattungspflicht (Art. 27 Abs. 1 RTVV). Auch in dies en Bestimmungen wird der Betrag auf

1 Million Franken erhöht (siehe unten).

Art. 8 (Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter)

Die kleineren Veranstalter sollen von der P flicht zur behindertengerecht en Aufbereit ung befreit werden, falls ihr jährlicher Betriebsaufwand unter 1 Million Franken liegt. Bisher lag dieser Wert bei

200 000 Franken.

Die Ums etzung der behindertengerechten Aufbereitung nach Art. 8 Abs. 1 RTVV wird in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden ent wickelt. Deren I nteresse an der behindertengerechten Aufbereitung gilt vor allem den Fernsehprogrammen der SRG, anderer grösserer Stationen und der konzessionierten Regionalfernsehveranstalter. Das Interesse der betroffenen K reise an den Programmen der gemeldeten kleinere n Veranstalter ist marginal und eine Befreiung daher möglich.

Art. 23 (Werbung und Sponsoring im übrigen publizisti schen Angebot der SRG)

In Artikel 23 RTVV wird der Grundsatz statuiert, dass die SRG im übrigen publizistischen Angebot wie etwa dem Online-Bereich weder Werbung noch Sponsoring betreiben darf. Für den Teletext und die zum Abruf bereit gehaltenen Sendungen wurden bis heute Ausnahmen von dies em Grunds atz gestattet (Bst. a bis c).

Bst. c: In Artikel 12 der SRG-K onzession wird ihr neu erlaubt, hybride Fernsehdienste anzubieten. Für diese wird eine weitere Ausnahme vom Werbe - und S ponsoringverbot vorgesehen. Die bisherigen Werbe- und Sponsoringmöglichkeiten für die Teletextdienste finden auch auf das hybride Angebot Anwendung. Damit wird der SRG ermöglicht, die Einnahmeverluste aus Werbung und Sponsoring im 2/9

heutigen Teletext teilweise zu kompensieren. Die Werbung bleibt aber wie bisher beschränkt auf Bild - und Text-Werbung. Videowerbung oder animierte kommerzielle Einblendungen wie Pop -up sind nicht gestattet.

Mit der Zulassung von Werbung und Sponsoring im hybriden Fernsehangebot wird das Online - Werbeverbot der S RG nicht tangiert (siehe Einleit ung).

Art. 24 (Meldepflicht bei Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter)

Abs. 4: Der Grenzbetrag für die Meldepflicht wird auf 1 Million Frank en erhöht (bisher jährlicher Betriebsaufwand von 200 000 Franken). Damit wird der Betrag an die Berichterstattungspflicht in Art.

27 RTVV angepasst (s.u.).

Art. 25 (Meldepflicht bei namhaften Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen)

Abs. 4: Der Grenzbetrag für die Meldepflicht wird auf 1 Million Frank en erhöht (bisher jährlicher Betriebsaufwand von 200 000 Franken). Damit wird der Betrag an die Berichterstattungspflicht in Art.

27 RTVV angepasst (s.u.).

Art. 27 (Jahre sbericht und Jahre srechnung von Veranstaltern)

In Art. 27 RTVV wird festgelegt, welche Veranstalter einen Jahresbericht einreichen müssen (Abs. 1) und welche A nforderungen an diesen gestellt werden (Abs. 2 und 3).

Abs. 1: Ein Veranstalter ohne Konzession soll nur noc h einen Jahresbericht einreichen müssen, wenn sein jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Million Franken beträgt. Bisher lag diese Grenz e bei 200 000 Franken. Damit sollen die kleineren Veranstalter von administrativen Arbeiten entlastet werden. Dieser Grenzbetrag wird auch in A rt. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 8 Abs. 2, Art. 24 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4 RTVV entsprechend angepasst.

Abs. 2: Die Angaben der konzessionierten Veranstalter für den Jahresbericht werden leicht modifiziert. Nicht mehr abgefragt werden die programmliche Zusammenarbeit (bisheriger Bst. h) und der Geschäfts verlauf (bisheriger Bst. j). Statt dessen werden Angaben zur Aus - und Weiterbildung abgefragt (Bst. h). In Buchstabe k wird der Teilaufwand Technik durch den Teilaufwand Verbreitung ersetzt.

Abs. 3: Für die nicht-konzessionierten Veranstalter wird die B erichterstattungspflicht gelockert. Der bisherige Verweis auf Absatz 2 Buchstaben f - l wird ersetzt durc h einen Verweis auf Buchstaben f, g und i (Programminhalt, Personalbestand, Art und Gebiet der Verbreitung). Zudem beschränken sich die Angaben zu Aufwand und Ertrag künftig auf den Gesamtaufwand und -ert rag (neuer Buchstabe e statt Verweis auf Absatz 2 Buchstaben k und l).

Art. 46 (Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste)

Mit dieser Bestimmung werden hybride Dienste beschrieben, die zusammen mit dem Programmsignal verbreitet werden. Sie bilden mit dem Fernseh- oder Radioprogramm eine funktionale Einheit oder sind für die Nutzung des Programms notwendig (A rt. 2 Bst. i RTVG). Eine Verbreit ungspflicht besteht aber nur, falls der Programmveranstalter den entsprechenden Dienst anbietet und dem Verbreiter im Signalstrom zuführt. Die Dienste sind zeitgleich, unverändert und vollständig zu übertragen.

Absatz 1 regelt die mit dem Programm gekoppelt en Dienste für Sinnesbehinderte wie zum Beispiel Untertitel für Hörbehinderte, Inhalte mit Gebärdensprache oder Audio-Beschreibung für Sehbehinderte. Sowohl die S RG als auch alle Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Angebot sind verpflichtet, einen angemessenen Teil ihrer Sendungen behindertengerecht aufzubereiten. Diese Anstrengungen werden unterlaufen, wenn das Publikum die Dienstleistungen aus technischen Gründen nic ht benützen kann. Es ist deshalb gerecht fertigt, von den 3/9

Fernmeldedienstanbieterinnen zu verlangen, dass sie diese Dienste für Behinderte verbreiten. Zwar sind zugangsberechtigt e regionale Programmveranstalter mit Leistungs auftrag, zugangsberechtigt e ausländische Programme und Programme mit einer Aufschalt verpflichtung nicht verpflichtet, Dienste für Sinnesbehinderte anzubieten. Falls sie solche Dienste aber freiwillig anbieten, sollen auch dies e verbreitet werden müssen.

Abs. 2: Die Verordnung zählt im bisherigen Absatz 1 einzelne gekoppelt e Dienste auf, die nach damaligem Stand der Technik als notwendig erschienen. In der neu formulierten Fassung werden die einzelnen Dienste zusammengefasst und gleic hzeitig für die technische Entwicklung und das sich wandelnde Nutzungs verhalten des Publikums geöffnet. Dazu zählt namentlich HbbTV (siehe Einleitung), bzw. die mit dem Programmsignal (B roadcast) verbreiteten, nicht -linearen Inhalte sowie die Steuer- und Adressierungselemente für den Abruf von zusätzlichen Programmelementen, die über das Internet zugeführt werden (B roadband).

Die Pflicht zur Verbreitung der im vorliegenden Absatz genannten gekoppelten Dienste beschränkt sich auf jene der SRG-Programme, der lokal -regionalen Programme mit Konzession mit Leistungs auftrag sowie der Programme, für die das BAKOM eine Aufschaltung verfügt hat.

Bst. a: Bei den "Daten in Schrift und Bild" handelt es sich einerseits um den klassischen Teletext. Im hybriden TV-A ngebot ist darunter allerdings eine multimedial aufbereitet e Plattform mit News, Sport, Meteo, Lottozahlen und weiteren Serviceangeboten zu verstehen, die aus Text -, Stand- und Bewegtbildelementen zusammengesetzt ist. Ebenfalls unt er dies e Bestimmung fällt die Verpflichtung, Untertitel und Informationen für den elektronischen Programmführer zu verbreiten sowie programmbegleit ende Zusatzinformationen für Radioprogramme, sofern sie vom Veranstalter angeboten werden.

Bst. b: Schon bisher waren die Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichtet, mehrere Tonkan äle sowie Dolby Digital zu verbreiten, sofern sie vom Veranstalter angeboten werden. Die Streichung des Markennamens Dolby Digit al in der vorliegenden Fassung heisst jedoch nicht, dass die Verpflichtung aufgehoben wäre; vielmehr handelt es sich um eine Öffnung für weitere Technologien, die auf den Einsatz von Mehrkanal-Tonsystemen setzen. Fernmeldedienstanbieterinnen sind somit weiterhin verpflichtet, sowohl mehrere Tonkanäle – z.B. mit verschiedenen Sprac hversionen – anzubieten als auch Inhalte mit Mehrkanal-Ton, sofern sie in dies er Form zugeführt werden.

Bst. c: Im Bereich der Steuersignale verpflichtete die Verordnung die Fernmeldedienstanbieterinnen bisher lediglich zur Verbreitung von entsprechenden Signalen für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit. Da bis Ende 2014 sämtliche Verpflichtungen für die Analogverbreitung von TV - Programmen aufgehoben sein werden, kann auf eine entsprechende Regelung verzichtet werden. Der HbbTV-Strom enthält aber eine ganze Reihe neuer, soft waregesteuerter Funktionalitäten für die Darstellung der linear verbreitet en und der abrufbaren Inhalte am Bildschirm. Verbreitungspflichtig sind somit neu auch die entsprechenden Steuersignale und Adressierungselemente (Links), namentlich solche, die mittels interaktiver Nutzeroberflächen ein Umschalten und Navigieren zu Inhalten des Veranstalters im Internet ermöglichen.

Abs. 3: Der Standard HbbTV eröffnet einerseits verbesserte Darstellungsmöglichkeiten für den Teletext und verknüpft andererseits die Rundfunk- und Breitbandtechnik nahtlos miteinander, um Ferns eh- und Internetinhalte auf Abruf zusätzlich zu den traditionellen linearen Programmen eines Veranstalters bereitzustellen. Noch ist allerdings nicht ersichtlich, welche zusätzliche Bandbreite die Summe der gek oppelten Dienste im Datenstrom des Programmsignals benötigen, wenn gleichzeitig die für Bild- und Tonqualität notwendige Bandbreite nicht verringert werden kann, und in welchem Ausmass diese zusätzlich beanspruchte Kapazität für die Fernmeldedienstanbieterinnen zumutbar ist. Aus heutiger Sicht ist aber davon auszugehen, dass die entsprec hende Datenrat e im Programmsignal sicher nicht mehr als 2 Mbit/s beanspruchen dürfte.

Aufgrund der stets fortschreitenden technologischen E ntwicklung im Bereich der Verbreitungsnetze ist es jedoch wenig sinnvoll, in der Verordnung eine maximale Datenrate festzulegen, die 4/9

Fernmeldedienstanbieterinnen höchstens für die über das Broadc ast -Signal zugelieferten HbbTV- Inhalte bereitstellen müssen. Es ist aber sinnvoll, die bestehende Kompetenz des UVEK, allenfalls eine Datenrat e festlegen zu können, beizubehalten. Nur so kann rasch auf die technische Entwicklung reagiert werden.

Fernmeldedienstanbieterinnen stellen heut e TV -Programme nicht mehr nur für die Nutzung auf herkömmlichen TV -Empfangsgerät en bereit. Vielmehr hat sich die Palette der angepeilten Geräte um Computer und Notebooks erweitert sowie um Smart phones und Tablets, die Rundfunksignale in der Regel über mobile Netze empfangen. Diese in stark wachsendem Ausmass verfügbaren Geräte in den Haus halten unterscheiden sich von den herkömmlichen TV -Geräten nicht nur durch die Art und den Ort der Nutzung, sondern auch durch den wesentlich kleineren Bildschirm und eingeschränkte Tonwiedergabemöglichkeiten, auf dem die Nutzung bestimmter gekoppel ter Dienste allenfalls wenig Sinn macht. Als Beispiel seien die Mehrkanal -Tonsysteme (z.B. Dolby Digital) genannt, die auf einem Smartphone wenig nutzbringend wiedergegeben werden können. Da HbbTV in erster Linie auf die Nutzung am TV-Gerät und mit einer F ernsteuerung ausgerichtet ist, kann die Navigation nicht Eins zu Eins auf Smartphones oder Tablets übertragen werden. Zudem findet der mobile Kons um von TV - Programmen im Umfeld der übrigen Internetinhalte statt, das von einem völlig anderen Nutzungs verhalten hinsichtlich der verfügbaren Inhalte geprägt ist. Damit diese Elemente ebenfalls berücksichtigt werden können, soll dem Departement die Kompetenz erteilt werden, nicht nur für bestimmte Technologien, sondern neu auc h für bestimmte Verbreitungsarten und Anwendungen Ausnahmen von der Verbreitungspflicht vorzusehen.

Art. 53 Bst. c (Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme)

bis Infolge der Aufhebung der Verbreitungspflicht im analogen Bereich auf Ende 2014 (A rt. 54 Abs. 1 RTVV i.V.m. Art. 8a UVEK-V und Übergangsbestimmung zur Änderung der UVEK -V vom 13. Mai 2013) wird diese Bestimmung redundant und kann aufgehoben werden.

Art. 54 Abs. 2 und 3 (Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen)

Fernmeldedienstanbieterinnen können heute auf Gesuch hin von der P flicht befreit werden, regionale must-carry-Fernsehprogramme verbreiten zu müssen (Abs. 2 Bst. b). Hintergrund dieser auf den 1. April 2010 eingeführt en Regelung war, dass insbesondere Web -TV-A nbieterinnen die technischen Möglichkeiten fehlten, die Verbreitung dieser regionalen Fernsehprogramme auf ihr Versorgungsgebiet zu beschränken. Inz wischen dürfen die Ferns ehveranstalter seit 1. März 2013 ihr Programm ausserhalb ihres Versorgungsgebietes in digitaler Technik verbreiten (vgl. Art. 37 Abs. 2 RTVV). Damit wurde der Hauptgrund für dies e Gesuchsmöglichkeit bereits beseitigt und entsprechend erübrigt sich auch eine Berichterstattungspflicht (Abs 3).

Per Ende 2014 wird die Digitalisierung bei der Verbreitung über Leitungen abgeschlossen. Ab dem 1. Januar 2015 gilt die must carry für regionale Fernsehprogramme nach Art. 38 RTV G nur noch in digitaler Technik (vgl. hierzu Übergangsbestimmung zur Änderung der V erordnung des UVEK über Radio und Fernsehen [SR 784.401.11] vom 13. Mai 2013).

Demnach sieht die Situation ab 2015 folgendermassen aus: Die Verbreit ungspflicht gegenüber regionalen Ferns ehveranstaltern gilt nur noch in digitaler Technik. Die Verbreitung ist ausserhalb des Versorgungsgebietes möglich (Art. 37 Abs. 2 RTVV). Im analogen Bereich gibt es keine must-carry- Verpflichtung mehr, hingegen wäre es technisch möglich, die Verbreitung auf das Versorgungs gebiet zu beschränken, weshalb die Gesuchsmöglichkeit obsolet wird. Die analoge Verbreitung nimmt laufend ab und ist mittlerweile nicht mehr der Haupt verbreitungs vektor, und eine spezifische Regulierung für den analogen Bereich ist nicht mehr not wendig.

Auch die Ges uchsmöglichkeit für die Befreiung aus Kapazitätzgründen (Abs 2 Bst. a) hat ihren Ursprung in der analogen Verbreitung: Die Bestimmung ermöglichte es, der besonderen Situation von Kabelnetzbetreibern mit geringeren Kapazitäten Rechnung zu tragen und sie von der Verbreitungspflicht bestimmter Programme zu entlasten. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich der 5/9

bewährten Regelung in Art. 42 Abs. 3 des RTV G 1991. Dank der digitalen Verbreitungstechnik können jedoch bei gleicher Kapazität zwischen vier und zehn Mal mehr Programme verbreitet werden, womit eine Gesuchsmöglichkeit aus Kapazitätsgründen nicht mehr notwendig ist.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 können somit ersatzlos gestrichen werden.

Art. 55 (Kanalbelegung)

Dieser Artikel sieht einen Anspruch auf einen bevorzugten Kanalplatz für die leitungsgebundene Verbreitung vor. Das Depart ement hat von der Delegation Gebrauch gemac ht und in Art. 9 der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen (UVEK-V, SR 784.401.11) den Anspruch auf einen bevorzugten Kanalplatz für die analoge Verbreitung geregelt. Im digitalen Bereic h ist in Art. 63 Abs. 2 RTVG ein äquivalent er Anspruch für zugangsberechtigte Programme bereits verankert.

bis Infolge der Aufhebung der Verbreitungspflicht im analogen Bereich auf Ende 2014 (A rt. 54 Abs. 1 RTVV i.V.m. Art. 8a UVEK-V und Übergangsbestimmung zur Änderung der UVEK -V vom 13. Mai 2013) wird diese Bestimmung redunda nt und kann aufgehoben werden.

Art. 64 (Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin)

Der V erweis auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters -, Hint erlassenen- und Invalidenversicherunge (E LG) wurde aktualisiert (Änderung des Datums).

Art. 77 (Verfahrenskosten der Ombudsstellen)

Die Tätigkeit der Ombudsstellen im Sinne von Art. 93 RTVG ist anspruchs voll. Sie setzt nicht nur vertiefte Kenntnisse über das Verfahrens- und mat erielle Rec ht des RTVG voraus, sondern auch über das Funktionieren der regionalen elektronischen Medien. Zudem sind Fähigkeit en in der Mediation unabdingbar.

Die der UB I unt erstellten Ombudsstellen müssen gemäss Art. 19 Abs. 3 des Geschäftsreglement der UBI selber Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Die Infrastruktur (Büros, Telefon, Computer etc.) müssen sie ebenfalls selbst bereitstellen. Eine E rhöhung des Stundenans atzes von 200 auf 230 Franken ist deshalb gerecht fertigt. Dieser Tarif liegt - teilweise weit - unterhalb des Stundenansatzes von Anwälten in Agglomerationen.

Art. 82a (Übergangsbe stimmung zur Bemessung der Investitionsbeiträge für neue Technologien)

Die Digitalisierung der V erbreitung ihrer Programme bedeutet für die Radioveranstalter eine grosse finanzielle Belastung. Die Ablösung von UKW durch DAB+ bedingt für eine Übergangszeit eine Verbreitung auf beiden Technologien. Die Tec hnologieförderung in Art. 58 RTV G lässt nur eine beschränkte Finanzierung zu. Die Radioveranstalter, die ihr Programm auf einer DAB+ -Plattform verbreiten lassen, erhalten Investitionsbeit räge nach A rt. 50 f. RTVV. Unterstützt werden können sie bis zu 75 Prozent ihrer Abschreibungen, die ihnen von der Funkkonzessionärin überwälzt werden (Art.

51 Abs. 1 Bst. c RTVV).

Abs. 1: Um die Doppelbelastung während der Umstellungsphase von der analogen UKW- auf die digitale DAB+-Verbreitung abzufedern (sog. Simulcast-Phase), kann dieser Prozentsatz in begründet en Fällen vorübergehend auf 100 Prozent erhöht werden. Die Privilegierung dieser Konstellation gegenüber den anderen beiden Varianten (A rt. 51 A bs. 1 Bst. a und b) rechtfertigt sich dadurch, dass der Veranstalter im erstgenannten Fall lediglich Bezüger der Dienstleistungen des Betreibers der digitalen Plattform ist und keinen Einfluss auf die Gestaltung des Sendernetzes ausüben kann. Der unüblich hohe Beitragssatz von 100 Prozent lässt sich ausnahmsweise damit rechtfertigen, dass der Bund ein Interesse an einem schnellen Übergang der Verbreitung von UKW auf DAB+ hat, die dem Parlament beant ragt e Änderung des heute eher restriktiv formulierten Art. 58 6/9

RTVG voraussichtlich aber erst 2016 in Kraft treten wird. Aus subventionsrechtlicher Sicht ist diese temporäre Lösung vertretbar. Zum Einen wird das subventionsrechtliche Anreizsystem, dass der Subventionsempfänger einen Teil der Kosten selbst trägt, damit er ein Interesse am wirtschaftlichen Handeln hat und eine möglic hst kostengünstige Verbreitungslösung anstrebt, durch die vorliegende Erhöhung der Finanzierung nicht vereitelt. Grund: Der Veranstalter und Subventions empfänger zahlt dem Plattformbetreiber eine Entschädigung für die Verbreitung und kann die Kosten des Netzes nicht beeinflussen. Zum Andern werden nur die überwälzten Abschreibungskosten subventioniert, womit im Ergebnis nur ein Teil der effektiv anfallenden Verbreitungskosten finanziert wir d; einen grossen Teil der Verbreitungskosten trägt der Veranstalter immer noch selbst.

Abs. 2: Diese Regelung ist eine Übergangslös ung und gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Art. 58 RTVG, welcher gegenwärtig vom Parlament beraten wird, längstens aber bis Ende 2017.

7/9

Anhang 1

Ziffer 1-3 Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Verbreitung im UKW -Band; Planungs- und Betriebsgrundsä tze und Versorgungsgebiete

Im Frühling 2013 hat das BAKOM in Absprache mit den Akteuren der Branc he eine neue Rollenverteil ung bezüglich der UKW-Netzplanung definiert. Anlass zu dieser neuen Rollenverteilung ist der Umstand, dass die technische Erschliessung der lokalen UKW -Versorgungsgebiete praktisch abgeschlossen ist. Eine zentral gesteuerte UKW -Netzplanung ist daher nicht mehr erforderlich. Während mit dieser neuen Rollenverteilung die Planung der individuellen Sendernetze grundsätzlich den einzelnen Veranstaltern überlassen wurde, konzentriert sich das BAKOM inzwischen auf seine ursprüngliche Funktion als Regulator, Schieds richter und Wahrer der schweizerischen Interessen gegenüber dem Ausland. Das BAKOM hat ein Handbuch publiziert, welches die Einzelheiten der neuen Aufgabenvert eilung erläutert (vgl. www.bak om.admin.ch > Themen > Radio & Ferns ehen > Verbreitung und Technik > UKW-Verbreitung > Handbuch zur UKW-Frequenzplanung). Diese neue Rollenverteilung hat sich bewährt und wird nun im Anhang 1 entsprechend verankert.

Ziff. 1 Bst. a: Die bisherige Angabe zum UKW-B and II wird von 87.6 auf 87. 5 MHz korrigiert. Das UKW-Band beginnt bei 87.5 MHz, und 87.6 MHz ist bereits der erste Kanal.

bis Ziff. 1 Bst. a : Der Bundes rat geht davon aus, dass die drahtlos-terrestrische Verbreit ungstechnologie DAB+ längerfristig die UKW-Verbreitung ablöst. Wegen des Verweises in Ziff. 3.3 Abs. 1 auf diesen digitalen Standard wird DAB+ hier referenziert.

Ziff. 2 Abs 1: Wie einleitend erklärt, ist die UKW-Frequenzplanung nicht mehr A ufgabe des BAKOM. Neu haben die Radioveranstalter die Planungs verant wort ung. Die Veranstalter reichen Ges uche um Optimierungen in der UKW-Verbreitung mit einem konkreten technischen Vorschlag ein. Das BAKOM prüft, ob das eingereicht e Vorhaben keinen störenden Einfluss auf die bestehenden Sender und Funknetze ausübt und ob es sich mit den internationalen Vorgaben vereinbar en lässt. Hinzu kommen medienpolitische Überlegungen, z.B. die Verhinderung von vermeidbaren Überreichweiten.

Ziff. 2 Abs 2: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Ziff. 3.1 Abs. 3.

Ziff. 2 Abs. 3: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Ziff. 2 Abs. 2.

Ziff. 2 Abs. 4: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Ziff. 2 Abs. 3.

Ziff. 3.1: Diese Ziffer entspricht der bisherigen Ziff. 3.2 mit einer leichten Modifikation. Auf einen Ausbau im UKW-S endernetz wird angesichts der voranschreitenden Digitalisierung verzichtet. Neu wird der Begriff "ausgebaut" durch "gewährleistet" ersetzt. Weil die SRG den geforderten Ausbau in "Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern" heute schon übererfüllt, ist ein Ausbau nicht mehr notwendig. In der Realität hat diese Änderung demnach keine Auswirkungen.

Ziff. 3.2: Adressat dieser Qualit äts vorgaben an die Frequenzplanung war ursprünglich das BAKOM. Das BAKOM nimmt - wie erwähnt - diese Aufgabe nicht mehr wahr, und die Veranstalter können künftig selbst darüber entscheiden, ob sie ihr Programm in einer besseren Qualität als die Konkurrenz anbieten wollen. Die Festlegung von Minimalanforderungen an die Verbreitungsqualität in ihrem Versorgungsgebiet genügt. Diese Anforderungen entsprechen den bisherigen Standards.

Ziff. 3.3 Abs. 1: Der Bundesrat hat sich bereits 2006 zur Digitalisierungsstrategie bekannt. Seither ist die Digitalisierung stark vorangeschritten, und ein Umstieg von UKW auf DAB+ ist möglich. Neu sollen Veranstalter, die ihr Programm auf DAB+ verbreiten, in den Zonen, die sie über DAB+ bedienen, von der UKW-Verbreitungspflicht entbunden werden können. Dies soll vorerst insbesondere Veranstalter entlasten, die aktuell in erneuerungsbedürftige sekundäre UKW -Anlagen investieren müssten. Dies wäre je nach Umständen in Anbetracht der Digitalisierungsbestrebungen unverhältnismässig. Eine planmässige Umstellung ganzer Regionen von UKW auf DAB+ ist derzeit noch nicht aktuell, sondern 8/9

dürfte erst nach Ablauf der heutigen lokalen UKW -V eranstalterkonzessionen Ende 2019 zum Zuge kommen. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der SRG und der privat en Radioverbände ist gegenwärtig unter der Moderation des BAKOM daran, einen Vorschlag für ein geordnetes Umschaltszenario zu erarbeiten.

Ziff. 3.3 Abs. 2: Gleichzeitig wird geregelt, was mit frei gewordenen UKW-Frequenzen geschieht. Um die Digitalisierung nicht zu hemmen, werden solche Frequenzen nicht mehr für die Verbreit ung von Radioprogrammen zur Verfügung gestellt.

Anhang 1

Ziffer 4 Versorgungsgebiete für die Verbreitung im UKW-Band

und

Anhang 2

Ziffer 2 Versorgungsgebiete

Bestimmte Radio- und Fernsehveranstalter werden in den Anhängen 1 und 2 zur RTVV verpflicht et, tägliche Fensterprogramme für einzelne Regionen ihrer Vers orgungsgebiete auszustrahlen. Die Fensterprogramme sind jeweils in der entsprechenden Region zu produzieren. Diese Verpflichtung trifft Veranstalter, deren Versorgungsgebiet mehrere Kantone abdeckt, welche nicht von anderen Lokalradios bzw. -ferns ehen bedient werden. Ursprünglich dienten diese Auflagen dazu, den betroffenen (meist peripheren) Kantonen eine eigene Bericht erstattung im Rahmen des überkantonalen Programms zu sichern. Die kontinuierliche Programmbeobachtung, welche das BAKOM jährlich publiziert, belegt, dass die von der Auflage betroffenen Verans talter ihre regionale Berichterstattungspflicht ernst nehmen. Während sich die publizistische Praxis regelmässig bewährt hat, wünschen sich einzelne Veranstalter mehr Flexibilität bei der Erfüllung ihres regionalen Leistungs auftrags. Anstatt die regionale Berichterstattung im Rahmen formell getrennt er Programmfenster auszustrahlen, möchten sie ihre regionalen Informationsleistungen im Hauptprogramm verbreiten können. Sie versprechen sich davon technische Kosteneinsparungen und eine vollständigere Information ihres gesamten Publikums. Solange die regionalen Informationsleistungen weiterhin erbracht werden – was der neue Text der Anhänge 1 und 2 zur RTVV auch weiterhin verlangt –, spricht aus medienpolitischer Sicht nichts gegen diese Anpassung der Ausstrahlungsbedingungen. Bot die Verpflichtung, regionale P roduktionseinrichtungen (Zweigstudios) zu betreiben, ausserdem ursprünglich Gewähr für eine dezentralisierte Präsenz des Veranstalters, so hat die Digitalisierung der Produktionsmittel diese Auflage heute weitgehend obs olet gemacht: Mit den heutigen technischen Möglichkeiten können die Medienschaffenden ihren redaktionellen Auftrag auch ohne grosse Infrastruktur erfüllen. Die entsprec hende Auflage kann demnach gestrichen werden.

9/9