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Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verord- nung über die Gewährung von Steuererleichte- rungen im Rahmen der Regionalpolitik

Im März 2015 zur Vernehmlassung

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Abbildung

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Einleitung Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (vgl. Kapitel 1.2) beauftragte der Bundesrat im Oktober 2013 das Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), eine Reform der Steuererleichterungen vorzubereiten. Die Reform soll hauptsächlich auf die Einführung einer ex ante betragsmässig festgelegten Obergrenze, die Neudefinition der Anwendungsgebiete und zahlreiche techni- sche Anpassungen abzielen. Mit der vorliegenden Totalrevision der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik sollen die genannten Reformpunkte umgesetzt werden.

Im ersten Teil des Berichts werden die Evaluationsergebnisse, einschliesslich eines interna- tionalen Vergleichs und einer Analyse der Wirkungszusammenhänge zwischen den Steuer- erleichterungen und der Zuwanderung dargelegt. Weiter werden die einschlägigen parlamen- tarischen Vorstösse, der internationale Kontext, sowie das Zusammenspiel zwischen Steuererleichterungen und dem Finanz- und Lastenausgleich erörtert. Schliesslich werden die hauptsächlichen materiellen Änderungen sowie die Haltung der vom Bundesrat einge- setzten Expertengruppe wiedergegeben. Der zweite Teil beinhaltet die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln.

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Grundlagen und Ausgangslage

1.1.1 Gesetzliche und andere Grundlagen

Gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1 kann der Bund nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 (SR 901.0, nachfolgend BRP, Ref. 1) «für die direkte Bundessteuer Steuererleichterungen gewähren».

Die Steuererleichterungen sollen nach Artikel 1 BRP, "die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen stärken und deren Wertschöpfung erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beitragen".

Zielgruppe der Steuererleichterungen sind nach Artikel 12 Absatz 2 BRP Vorhaben "industri- eller Unternehmen oder produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe, die neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende neu ausrichten". Steuererleichterungen stehen sowohl neuge- gründeten wie auch bestehenden, in- oder ausländischen Unternehmen zur Verfügung.

Das Antragsverfahren erfolgt nach Artikel 19 BRP2. Die Anwendungsbestimmungen- und - gebiete sind in zwei Verordnungen festgelegt:  Verordnung des Bundesrates vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022, nachfolgend BR- Verordnung, Ref. 2);

Artikel 103 Strukturpolitik "Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nöti- genfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen". Artikel 19 Gesuche um Steuererleichterungen und Verfahren "Der Kanton entscheidet über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter. Das SECO prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Dieses entscheidet über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer. Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom WBF getroffe- nen Entscheides und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, von der für die Ver- anlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt".

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 Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und For- schung (WBF) vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen3 (SR 901.022.1, nachfolgend Verordnung des WBF zum Perimeter, Ref. 3).

Die Anwendungsrichtlinien4 des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 27. November 2012 (nachfolgend Anwendungsrichtlinien, Ref. 4) erläutern ergänzend die wichtigsten Bestimmungen der BR-Verordnung. Weitere relevante Gesetze für die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik sind:  Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundesteuer (SR 642.11, nachfolgend DBG, Ref. 5)  Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, nachfolgend StHG, Ref. 6)

1.1.2 Ausgangslage

Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für das Mehrjahresprogramm Regionalpolitik 2016 - 2023 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Umsetzung der Regionalpolitik ge- mäss Bundesgesetz über Regionalpolitik (BRP, Artikel 18 5) extern evaluieren lassen. Dabei wurden auch die nach Artikel 12 BRP gewährten Steuererleichterungen evaluiert (nachfol- gend Evaluation6, Ref. 7). Im Hinblick auf eine Optimierung des Instruments hat das SECO, aufgrund gesammelter Erfahrungen seit Einführung der neuen Regionalpolitik (NRP), parallel zur Evaluation, zwei Prospektiv-Studien (nachfolgend Prospektiv-Studie Steuererleichte- rungssysteme im internationalen Vergleich, Ref. 87 und Prospektiv-Studie zum Perimeter, Ref. 98) in Auftrag gegeben. Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Evaluation zur Kenntnis genommen. In Anbetracht des globalen Standortwettbewerbs, der europapolitischen Dimension und der Abwägung zwi- schen den ordnungspolitischen Vorteilen der Abschaffung und der Stärkung des struktur- schwachen ländlichen Raums hat er das WBF mit Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2013 beauftragt, eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vor- zubereiten. Diese soll drei hauptsächliche Stossrichtungen beinhalten: a) die Einführung ei- ner betragsmässigen Obergrenze, damit die Steuererleichterung stets in einem Verhältnis zu den geplanten neu geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätzen steht; b) die Anpassung der Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung der Raumordnungspolitik und c) technische Än- derungen, welche die bisherigen Erfahrungen aufnehmen.

Eine Expertengruppe unter der Leitung des WBF/SECO wurde zur Begleitung der Reformar- beiten eingesetzt. Nebst dem Bundesamt für Justiz (BJ), dem Staatssekretariat für interna- tionale Finanzfragen (SIF), der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der Direktion

Neuer Titel: Verordung des WBF über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichte- rungen gehörenden Gemeinden. Die Anwendungsrichtlinien sind auf Internetseite des SECO veröffentlicht, rechts unter "Weitere Grundlagen": Artikel 18: Evaluation des Mehrjahresprogramms "Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation des Mehrjahresprogramms und erstattet der Bun- desversammlung Bericht". B, S, S. in Zusammenarbeit mit IRENE, "Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpoli- tik", Veröffentlichung Oktober 2013. Dieser Bericht ist auf der Internetseite des SECO, rechts unter "Berichte", abrufbar : http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de KPMG, "Steuererleichterungssysteme im internationalen Vergleich", Veröffentlichung im Februar 2015 auf der Internetseite des SECO, rechts unter "Berichte": Credit Suisse Economic Research, "Überprüfung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rah- men der NRP", Veröffentlichung im Februar 2015 auf der Internetseite des SECO, rechts unter "Berichte":

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für Europäische Angelegenheiten (DEA), waren in der Expertengruppe die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Generalsekretariate der Konferenz Kantonaler Volkswirt- schaftdirektoren (VDK) und die Konferenz Kantonaler Finanzdirektoren (FDK), sowie von der VDK und der FDK nominierte kantonale Fachexperten aus den Steuerverwaltungen, Volks- wirtschaftsdirektionen und Wirtschafts- und Standortförderungsstellen vertreten. Die Exper- tengruppe hat ihre Tätigkeit im Februar 2014 aufgenommen. Die Arbeiten zur BR- Verordnung und WBF-Verordnung zum Perimeter konnten im Juni 2014 abgeschlossen wer- den. Das Mandat bestand in der Begleitung der Verordnungsrevisionen auf technischer Ebe- ne. Die Mitwirkung der Kantone bestand in der fachlichen Unterstützung und frühzeitigen Koordination, nicht jedoch in der Vorwegnahme politischer Entscheidungen (vgl. Mei- nungsäusserung der Expertengruppe, Kapitel 1.10, Seite 15).

1.2 Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der

Regionalpolitik Die im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für das Mehrjahresprogramm 2016-2023 durchge- führte Evaluation hatte zum Ziel, die Wirkung des Instruments der Steuererleichterungen über die letzten 10 Jahre (2002 - 2011) sowie einzelne institutionelle Fragen zu prüfen. Die Evaluationsergebnisse bilden eine Entscheidungsgrundlage für die Klärung der Zweck- mässigkeit, bzw. des Reformbedarfs des Instruments. Die Evaluation zeigt, dass die im Jahr 2010 laufenden Projekte über ihre bisherige Laufzeit rund 12'260 neue Arbeitsplätze im strukturschwachen ländlichen Raum geschaffen haben. Insgesamt arbeiteten 2010 in diesen Projekten knapp 24'650 Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer. Die im Jahr 2011 laufenden 231 Projekte haben über deren bisherige Laufzeit eine Wertschöpfung (d.h. Umsatz minus Vorleistungen) von insgesamt 6,5 Mrd. Fr. und eine zu- sätzliche Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen in den entsprechenden Regionen von 2 Mrd. Franken generiert. Die insgesamt induzierte Wertschöpfung dürfte für diese Projekte in der genannten Periode bei etwa 10 Mrd. Fr. liegen. Zwischen 2007 und 2010 bezahlten die steuererleichterten Firmen zumindest theoretisch jährlich rund 1,5 Mrd. Fr. weniger direk- te Bundessteuern als bei einer normalen Veranlagung. Dem stehen rund 253 Mio. Fr. direkte Bundessteuern gegenüber, welche diese Firmen durchschnittlich pro Jahr bezahlten. Volu- menmässig konzentrieren sich die Steuererleichterungen auf wenige noch unter der Lex- Bonny (Verfügungen erlassen bis 31.12.2007) unterstützten Projekte. Rund 38 Prozent der Projekte wiesen keine Gewinne aus und konnten somit von der Steuererleichterung nicht profitieren. Für 57 Prozent der Unternehmen waren die Steuererleichterungen der bedeu- tendste Faktor beim Standortentscheid. Die Evaluatoren beurteilen die zeitliche Nachhaltig- keit der geförderten Projekte positiv. Wegzüge nach Beendigung der Steuererleichterungen konnten im Untersuchungszeitraum nicht festgestellt werden. Die Evaluation kommt zum Schluss, dass das Instrument dazu beigetragen hat, in struktur- schwachen Regionen zahlreiche Arbeitsplätze zu schaffen. Für die betroffenen Regionen sind diese Arbeitsplätze sowie die induzierte Wertschöpfung bedeutsam. Die Evaluatoren empfehlen gleichzeitig, eine betragsmässige Obergrenze einzuführen, um Steuererleichte-

rungen ohne Verhältnis zu den geplanten Arbeitsplätzen zu vermeiden. Im Sinne einer for- malen Anforderung sind die kantonalen Steuererleichterungen in Verbindung mit einer Bun- dessteuererleichterung ebenfalls transparent auszugestalten, das heisst, dass deren maximaler Betrag im Voraus festgelegt ist. Weiter sollen die Anwendungsgebiete in Zukunft neben der Strukturschwäche auch die Raumordnungspolitik berücksichtigen und sich an den regionalen Zentren orientieren. Parallel zu den Evaluationsergebnissen veröffentlichte das SECO zum ersten Mal die aggregierten Daten der gesamtschweizerisch tatsächlich gewähr- ten Steuererleichterungen9 (Ref. 10, vgl. Abbildung 1).

Die vollständige "Jahresstatistik Steuererleichterungen" ist auf der Internetseite des SECO veröffentlicht, rechts unter "Berichte": http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de

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Abbildung 1: Statistik zu den Steuererleichterungen 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Anzahl erlassene Verfügungen1) 96 9 22 49 4 6 9 mit Bürgschaften A 9 // // // // // // mit Steuererleichterungen 91 9 22 49 4 6 9

wovon industrielle Unternehmen 66 6 15 27 4 3 9 wovon produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen 30 3 7 22 0 3 0

Investitionssumme (in Millionen CHF) 2'092.2 114.4 666.8 1'349.0 58.6 223.5 534.9

Arbeitsplätze der in Kraft getretenen Verfügungen1) Geplante neue Arbeitsplätze 3'273 3'743 2'017 1'146 1'456 1'102 902 davon effektiv Geschaffene per 31.12.2012 4) 2'914 2'260 2'230 396 562 206 ---2) Geplanter Erhalt von Arbeitsplätzen 1'245 1'367 365 319 0 3'546 257 davon effektiv Erhaltene per 31.12.2012 4) 594 1'206 310 296 0 3'546 ---2)

Total aktive Verfügungen im Jahr per 31.12. (nur Steuererleichterungen) 266 278 269 250 242 220 189 Gewinn vor Steuern nach Beteiligungsabzug (in Millionen CHF) 22'652.8 15'991.2 20'816.1 23'718.9 19'424.8 ---3) ---3) Entgangene Steuern (in Millionen CHF) 1'653.4 1'133.8 1'571.1 1'651.6 1'3'74.35 ---3) ---3) davon Lex-Bonny (Verfügung vor 1.01.2008 erlassen) 1'653.4 1'133.5 1'561.9 1'631.7 1'3'44.27 ---3) ---3) davon nach Einführung Übergangsperimeter (ab 1.01.2008) // 0.3 9.2 19.9 30.03 ---3) ---3) davon nach Einführung des definitiven Perimeters (ab 1.01.2011) // // // // 0.05 ---3) ---3) Entgangene Steuern als Prozentzahl des BIP 0.3 0.2 0.3 0.3 0.2 ---3) ---3) Bezahlte Steuern (in Millionen CHF) 272.1 179.3 198.2 362.5 251.2 ---3) ---3)

Der Beginn der Unterstützung fällt nicht zwingend mit dem Jahr des Erlasses zusammen. Die Zahlen für 2013 stehen erst Ende 2015 zur Verfügung. Es wird die gleiche Zahlenquelle benutzt wie diejenige des Finanzausgleichs. Die Daten werden erst drei Jahre nach dem Steuerjahr aus den definitiven Veranlagungen oder von den eingereichten Steuererklärungen zusammengetragen. Bei rückwirkenden Widerrufen von Steuererleichterungen werden die Anzahl der effektiven Arbeitsplätze jeweils nicht angepasst, ausser bei nicht begonnenen Vorhaben. A Bürgschaften konnten bis am 31.12.2007 gewährt werden. Quelle: SECO, Stand 1. September 2014

Mit Inkrafttreten der NRP am 1. Januar 2008 hat die Zahl der gewährten Steuererleichterun- gen deutlich abgenommen. Diese Entwicklung ist zu einem grossen Teil auf die stufenweise Reduktion der Anwendungsgebiete von 27% auf rund 10% der Schweizer Bevölkerung zu- rückzuführen.

1.3 Internationaler Vergleich

Interne Analysen des SECO aufgrund gesammelter Erfahrungen seit Einführung der Neuen Regionalpolitik haben Anlass gegeben, die Einführung einer Obergrenze für Steuererleichte- rungen näher zu prüfen. Da mehrere EU-Mitgliedstaaten das Instrument der Steuererleichte- rungen im Rahmen der Regionalpolitik einschliesslich einer Obergrenze kennen, wurden diese näher untersucht. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Schweiz als Nicht-Mitglied der EU weder dem EU-Beihilferecht noch dem EU-Verhaltenscodex für die Unternehmensbe- steuerung (Code of Conduct for business taxation, nachfolgend Code of conduct, Ref. 1110) verpflichtet ist.

Die Prospektiv-Studie Steuererleichterungssysteme im internationalen Vergleich (vgl. Fuss- note 7, Seite 5) zeigt, dass die EU über ein breites Regelwerk hinsichtlich staatlicher Beihil- fen verfügt. Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 11

Artikel 107 AEUV 1 " Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln ge- währte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktions- zweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". [...] 3 " Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage; [...]

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(AEUV) wird im Bereich der Regionalbeihilfen durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 (nachfolgend Leitlinien für Regionalbeihilfen, Ref. 12) so- wie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Ref. 13) ergänzt, wobei zusätzlich eine Grosszahl an Mitteilungen und Entscheiden der EU-Kommission vorliegen. Eine Massnah- me gilt nach EU-Beihilferecht dann als grundsätzlich nicht zugelassene staatliche Beihilfe, wenn sie kumulativ: a. eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Begünstigung darstellt, b. selektiv wirkt und c. eine den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigende Wettbewerbsverzerrung be- wirkt. Die EU-Beihilferegelungen gelten grundsätzlich für alle Wirtschaftszweige und sind sowohl auf Produktions- wie auch Dienstleistungsunternehmen anwendbar. Eine Beihilfe kann da- bei unterschiedliche Formen aufweisen und liegt unter anderem auch vor, wenn die Bela- stungen vermindert werden, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Beispielhaft können Zuschüsse, Darlehen zu verbilligten Zinsen, öffentliche Beteiligungen sowie auch der Erlass oder die Verringerung von Steuern genannt werden. Es lassen sich in der EU zwei Kategorien von beihilfefähigen Gebieten unterscheiden. Zum einen sind dies Fördergebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, in welchen der Lebensstandard aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (NUTS-II-Gebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75% des EU- Durchschnittes; zurzeit 25.17% der EU-Gesamtbevölkerung). Zum anderen geht es um Fördergebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Danach können die Mitglied- staaten Regionen oder Wirtschaftszweige unterstützen, die im Vergleich zum nationalen Durchschnitt benachteiligt sind (zurzeit 22.04% der EU-Gesamtbevölkerung). Die Ober- grenze gemäss Buchstabe c. wird für jeden Mitgliedstaat so angehoben, dass mindestens 7,5 % seiner Bevölkerung abgedeckt ist. Die Anwendungsgebiete des Schweizer Systems weisen ähnliche Merkmale auf wie die Fördergebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der EU. Unter dem EU-Beihilferecht müssen staatliche Beihilfen transparent ausgestaltet sein, d.h. die Höhe und Intensität12 müssen im Einzelfall bestimmbar und im Voraus festgelegt sein. Beihilfen in Form steuerlicher Massnahmen gelten u.a. dann als transparent, wenn eine be-

tragsmässige Obergrenze vorgesehen ist. Die maximale Beihilfe ist abhängig vom Investitionsstandort, der Grösse des Unternehmens und der Höhe der Investition. Der Wert in Gebieten gemäss Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV variiert zwischen 25% - 50%; der Wert in Gebieten gemäss Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV liegt zwischen 10% - 15%. Bei kleinen und mittleren Unternehmen kön- nen die Werte der staatlichen Beihilfen um 10% für mittlere und um 20% für kleine Unter- nehmen erhöht werden. Die Investition in der Region muss während einer Mindestdauer von fünf Jahren (respektive während drei Jahren für KMUs) nach Abschluss des Vorhabens aufrechterhalten werden. Geschaffene Arbeitsplätze sind binnen drei Jahren nach Ab- schluss der Arbeiten zu besetzen und müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung für fünf Jahre (respektive drei Jahre für KMU) in dem betreffenden Gebiet verbleiben. Unter dem Code of Conduct müssen steuerliche Massnahmen transparent ausgestaltet werden; zudem müssen Prinzipien wie die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unternehmen eingehalten und die Vorteile dürfen nur gewährt werden, wenn eine tatsächli-

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;" [...] Die Intensität einer Beihilfe ist die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, be- stimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalenz (BSÄ). Bei der im BSÄ ausge- drückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert (= Gegenwartswert) der Beihilfe im pro- zentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert (= Gegenwartswert) der beihilfefähigen Kosten.

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che Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Mitgliedstaat vorliegen. Eine Groberhebung hat ergeben, dass neun EU/EWR-Mitgliedstaaten13 das Instrument der Steuererleichterungen im Rahmen von Regionalpolitiken kennen und anwenden. Die Län- der Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Ungarn wurden für eine detailliertere Unter- suchung ausgewählt. Im Gegensatz zu den anderen vier Staaten verfügt Deutschland ledig- lich über ein Subventionssystem (ohne steuerliche Förderungsmechanismen). Betreffend den anderen im Detail untersuchten Ländern ist ersichtlich, dass i.d.R. ein Mischsystem aus Subventionen und Steuererleichterungen besteht, wobei Steuererleichterungen regelmässig in Form einer Steueranrechnung erfolgen. Diese können in einzelnen Ländern nur im In- vestitionsjahr geltend gemacht werden, während sie in anderen Ländern auch auf spätere Steuerjahre zur Verrechnung vorgetragen werden können. Aufgrund der durchgeführten Untersuchung stellen die Experten fest, dass das Schweizer Instrument der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik auch unter dem Ge- sichtspunkt des EU-Rechts legitim ist.

1.4 Standortförderung und Zuwanderung

Der im Dezember 2013 veröffentlichte Bericht "Standortförderung und Zuwanderung" im Auf- trag des SECO (Ref. 1414) analysiert die Wirkungszusammenhänge zwischen den Standort- förderungsmassnahmen des Bundes und der Zuwanderung und nimmt basierend auf stati- stischen Analogieschlüssen quantitative Abschätzungen vor.

Die Standortförderung des Bundes hat zum Ziel, den Standort Schweiz zu entwickeln, das bestehende Unternehmertum zu pflegen und die Nutzung von Geschäftsmöglichkeiten zu fördern sowie den Standort zu bewerben. Sie ist ein Bestandteil der Standortpolitik unter vie- len und zielt unter anderem auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Regionen. Nebst den Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik wurden in der Studie die Standortpromotion mehrheitlich in Form der Unterstützung von „Switzerland Global Enterpri- se“ (früher OSEC) und die Förderung der Beherbergungswirtschaft durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit als für die Zuwanderung potentiell relevanten Standortförde- rungsmassnahmen des Bundes untersucht. Über die drei Instrumente - einschliesslich der Anstrengungen der Kantone, Regionen und Gemeinden - wurden in den letzten fünf Jahren durchschnittlich rund 600 Unternehmen pro Jahr gefördert, welche rund 3'600 Arbeitsplätze pro Jahr schufen. Der Zuwanderungseffekt lässt sich auf jährlich rund 2'000 Beschäftigte be- ziffern, mit Familiennachzug auf rund 3'200 Personen pro Jahr. Gemessen an der Nettozu- wanderung in die Schweiz macht dies rund 4% aus, Familiennachzug eingeschlossen.

Die Steuererleichterungen des Bundes an Unternehmungen im Rahmen des Bundesgeset- zes über Regionalpolitik werden seit 2008 ausschliesslich in 30 bestimmten strukturschwa- chen ländlichen Regionen gewährt, die rund 10% der Schweizer Bevölkerung umfassen. In den Jahren 2008 bis 2011 wurden im Durchschnitt jährlich knapp 2‘300 Arbeitsplätze von Firmen neu geschaffen, die im betreffenden Jahr Steuererleichterungen des Bundes erhiel- ten. Davon entfallen mehr als die Hälfte auf bestehende oder neue Schweizer Unternehmen. Knapp 1‘000 Arbeitsplätze werden von Neuansiedlungen aus dem Ausland, die zu einem grossen Teil bereits beim Instrument Standortpromotion mitgezählt sein dürften, geschaffen.

Mit Analogieschlüssen kann die dadurch ausgelöste Zuwanderung inklusive Familiennach- zug auf rund 2‘100 Personen geschätzt werden (ohne Abzug von Doppelzählungen). Dies entspricht rund 2.7% der Nettozuwanderung. Zu beachten ist, dass diese Zuwanderung ge- mäss dem Förderperimeter ausschliesslich in ländlichen, strukturschwachen Regionen an-

Es handelt sich dabei um: Italien, Polen, Portugal, Tschechien, Frankreich, Island, Lettland, Spanien und Un- garn. ECOPLAN, "Standortförderung und Zuwanderung: Hintergrundbericht", Dezember 2013. Dieser Bericht ist auf der Internetseite des SECO veröffentlicht, rechts unter "Berichte":

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fällt, und nicht in den Ballungszentren. Die Ausgestaltung der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik erzielt somit einen - wenn auch sehr bescheidenen - lenkenden Effekt auf die induzierte Zuwanderung, weg von den Ballungszentren.

Weiter deuten eine Umfrage bei 900 Rekrutierungsverantwortlichen und die Auswertung ver- schiedener Studien darauf hin, dass multinationale Unternehmen sich nicht wesentlich stär- ker auf eine Rekrutierung im Ausland abstützen als übrige Unternehmen. Im Ausland rekru- tiert wird vor allem für Stellen mit höherem Anforderungsprofil. Die Nationalität spielt deshalb bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle. Neu angesiedelte Unternehmen, darunter auch multinationale Unternehmen, streben oft eine rasche lokale Verankerung an. Bereits ansässige Arbeitnehmende sichern den Unternehmen Zugang zu Know-how über die lokalen Verhältnisse. Aus Sicht der Unternehmen ist die Zuwanderung wichtig, um dem Fachkräfte- mangel zu begegnen. Die mit der Zuwanderung hochqualifizierter Personen verbundene In- ternationalisierung wird von den Unternehmen als Standortvorteil wahrgenommen. Insofern trägt die Zuwanderung auch zum Erhalt und zur Förderung der Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz bei.

1.5 Steuererleichterungen und der Finanz- und Lastenausgleich

Das Anfang 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2, nachfolgend FiLaG, Ref. 15) strebt eine Verringerung der kantonalen Unterschie- de in der Versorgung mit öffentlichen Gütern und in der Steuerbelastung an. Nach Artikel 2 FiLaG soll der Finanzausgleich insbesondere "den Kantonen eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten; übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geographisch-topographischen oder soziodemographischen Bedingungen aus- gleichen und einen angemessenen interkantonalen Lastenausgleich gewährleisten". Es schafft so die erforderlichen finanziellen Voraussetzungen für die Erhaltung des föderativen Staatsaufbaus.

Gleichzeitig mit der Neugestaltung des Finanz- und Lastenausgleichs (nachfolgend NFA) ist am 1. Januar 2008 auch die NRP in Kraft getreten. Die NFA war für die NRP von zentraler Bedeutung. Mit Blick auf die NRP hielt die Botschaft zum NFA von 2001 fest, dass Vertei- lungsziele künftig mittels des Finanzausgleichs im engeren Sinn anzustreben seien und sich die NRP auf strukturpolitische Zielsetzungen konzentriert. Entsprechend hat sich die NRP zum Ziel gesetzt, die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen zu stärken und deren Wert- schöpfung zu erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beizutragen. NFA und NRP bilden somit zwei kom- plementäre Handlungsfelder der regionalen Entwicklung.

Steuererleichterungen sind aus systemischer Sicht finanzausgleichsneutral. Das ist insbe- sondere bezüglich des Ressourcenausgleichs hervorzuheben, denn Steuererleichterungen des Bundes verringern das Ressourcenpotenzial eines Kantons nicht. Nach Artikel 3 FiLaG "ist das Ressourcenpotenzial eines Kantons der Wert seiner fiskalisch ausschöpfbaren Res- sourcen". Nebst der steuerbaren Einkommen und der Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt der Wert der fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen "die steuerbaren Gewinne der juristischen Personen nach dem DBG". Die steuerbaren Reingewinne von juristischen Personen mit kantonalen Steuererleichterungen nach Artikel 23 StHG15 und Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer nach Artikel 12 BRP fliessen vollständig in die Berechnung des Ressourcenpotenzials ein. Dies hat zur Folge, dass Steuererleichterungen keinen Ein- fluss auf die Zahlungen des Ressourcenausgleichs haben. Die gewährten Steuererleichte-

Artikel 23 Ausnahmen [...] 3 " Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steu- ererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden". [...]

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rungen wirken sich daher negativ auf das Budget der gewährenden Kantone aus. Die Kon- struktion des Ressourcenpotenzials wurde bewusst so ausgestaltet. Dadurch wird verhindert, dass ein Kanton mit steuerpolitischen Massnahmen sein Ressourcenpotenzial und damit seine Ressourcenausgleichszahlungen beeinflussen kann. Es obliegt dem Kanton, die allfäl- ligen Auswirkungen auf seine Ausgleichszahlungen beim Antrag um Bundessteuererleichte- rungen zu berücksichtigen. Was den Lastenausgleich betrifft, hat dieser eine andere Zielset- zung als die Steuererleichterungen: Er soll übermässige Lasten, beispielsweise im Bereich der Infrastrukturen, ausgleichen. Die NFA sorgt verkürzt dargestellt für genügende staatliche Ressourcen und Infrastrukturen. Er zielt dabei nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen Gebieten. Letzteres wird durch die NRP anvisiert. NFA und NRP ergän- zen sich deshalb in sinnvoller Weise.

1.6 Parlamentarische Vorstösse

Diverse Vorstösse mit Bezug auf die Steuererleichterungen wurden im Parlament behandelt, bzw. zurückgezogen:  Motion Amarelle 12.3895: Einführung einer Obergrenze pro Steuererleichterungsfall (zurückgezogen);  Motion Amarelle 12.3896: Transparenz bezüglich Höhe der ausgefallenen Steuern (zurückgezogen);  Motion Bruderer 12.3710: Möglichkeit das Instrument der Steuererleichterungen ein- zuschränken (zurückgezogen).

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu den drei Motionen auf die Evaluation der Steuererleichterungen verwiesen und empfohlen, den allfälligen daraus folgenden Hand- lungsbedarf abzuwarten. Die drei Motionen wurden in der Zwischenzeit zurückgezogen. Mit der im Oktober 2013 erfolgten Publikation der Evaluationsergebnisse und der effektiven, ag- gregierten Steuererleichterungen (vgl. Abbildung 1: Statistik zu den Steuererleichterungen und Fussnote 9, Seite 6) sowie der geplanten Reform, insbesondere der Einführung einer betragsmässigen Obergrenze, wird den Stossrichtungen der obigen Vorstössen weitgehend nachgekommen.

1.7 Europapolitische Dimension

Vor dem Hintergrund von Befürchtungen über wettbewerbsverzerrende Effekte bei grenz- überschreitenden Unternehmensansiedlungen war das Instrument der Steuererleichterungen in den letzten Jahren regelmässig Gegenstand von Diskussionen mit der Europäischen Kommission. Briefwechsel wie auch Expertengespräche bestätigten, dass die EU die Legiti- mität der Steuererleichterungen als regionalpolitisch begründetes Beihilfeinstrument aner- kennt und ihre Mitgliedstaaten dieses ebenfalls nutzen. Die Europäische Kommission sieht in der Abwesenheit einer betragsmässigen Obergrenze und in der stark beschränkten Transpa- renz wesentliche Unterschiede zum EU-Beihilfesystem.

1.8 Behandlung in der OECD

Das Forum über schädliche Steuerpraktiken der OECD (nachfolgend FHTP) hat im Novem- ber 2012 beschlossen, fünf Schweizer Steuerregimes, darunter die Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik einschliesslich der kantonalen Steuererleichterungen, hinsicht- lich ihrer "Schädlichkeit" zu prüfen. Anfang 2014 hat das FHTP beschlossen, die Steuerer- leichterungen in Analogie zu den Lizenzboxen16 zu behandeln und nur noch unter dem Blickwinkel der Privilegierung passiver Erträge aus mobilen Wirtschaftsgütern zu untersu- chen. Der Abschluss der Prüfung bedingt eine vorgängige Einigung der OECD- Mitgliedstaaten bezüglich Substanzanforderungen. Der Entscheid, welchen Anforderungen eine Privilegierung von Einkünften aus geistigem Eigentum innerhalb der Steuererleichterun-

Steuermodell mit privilegierter Besteuerung von Lizenzerträgen.

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gen genügen muss, damit diese als unschädlich gelten kann, ist zurzeit noch ausstehend. Allfällige notwendige Anpassungen für die Schweiz sollen in die neue, noch zu erarbeitende Departementsverordnung (vgl. Kapitel 1.9.1, Seite 12) einfliessen können.

1.9 Wichtigste materielle Änderungen

1.9.1 Allgemeines

Die Anwendungsrichtlinien sollen aufgehoben werden. Deren relevante Bestimmungen er- gänzt mit zahlreichen, aufgrund der gemachten Erfahrungen und der erfolgten Abklärungen seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Regionalpolitik am 1. Januar 2008, sowie techni- schen Präzisierungen werden teilweise in die BR-Verordnung überführt. Andere Teile sollen Eingang in eine neue noch zu erarbeitende Departementsverordnung (nachfolgend WBF- Anwendungsverordnung) finden. Die Erarbeitung der zukünftigen WBF- Anwendungsverordnung soll ebenfalls von der eingesetzten Expertengruppe begleitet und den Kantonen nach Auswertung der Resultate der gegenwärtigen Vernehmlassung zur An- hörung unterbreitet werden. Alle Verordnungen (BR-Verordnung, WBF-Verordnung zum Pe- rimeter und WBF-Anwendungsverordnung) sollen gleichzeitig in Kraft treten.

1.9.2 Anwendungsgebiete (Artikel 3)

Die Prospektiv-Studie zum Perimeter (vgl. Beilage und Fussnote 8) kommt zum Schluss, dass das Instrument der Steuererleichterungen, welches die Zielsetzung der NRP zur Schaf- fung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen in den Regionen verfolgt (Artikel 1, BRP) Auswir- kungen auf die Raumnutzung haben kann. In Gebieten, welche zu den Anwendungsgebieten zählen, wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder strukturstärkender Investitionen von Un- ternehmen mit steuerlichen Anreizen unterstützt. Während die Zielsetzungen der Raument- wicklungspolitik in der Vergangenheit nicht in die Analyse eingeflossen sind, sollen in Zukunft die Bestrebungen des Bundes und der Kantone in diesem Bereich in die Analyse einbezo- gen werden. Damit wird den Grundsätzen der Botschaft über die neue Regionalpolitik 17 Rechnung getragen, dass die Regionalpolitik zu einer nachhaltigen Raumentwicklung bei- trägt und mit anderen raumwirksamen Politiken des Bundes koordiniert ist. Nach Artikel 2 Buchstabe c. BRP bilden "die regionalen Zentren die Entwicklungsmotoren".

Zur Sicherstellung dieser Zielsetzung entwickelte der Evaluator ein Modell, welches das Raumkonzept Schweiz (Ref. 1618) mit den regionalen Zentren berücksichtigt. Das Raumkon- zept wurde vom Bundesrat und der KdK als politischer Orientierungsrahmen verabschiedet. In einem zweiten Schritt koordinierte die VDK zur Festlegung der Gemeinden, die als An- wendungsgebiete in Frage kommen eine separate Konsultation der Kantone. Damit konnte die Berücksichtigung der kantonalen Richtpläne und deren geographischen Entwicklungs- schwerpunkte sichergestellt werden. Das Raumkonzept wurde so den lokalen und z.T. klein- räumlichen Gegebenheiten spezifisch mit Blick auf das Instrument der Steuererleichterungen angepasst. Somit beinhaltet jegliche Variante eines zukünftigen Perimeters ausschliesslich Gebiete, welche seitens der Kantone zur Intensivierung der wirtschaftlichen Aktivitäten be- zeichnet wurden.

Botschaft über die neue Regionalpolitik (BBI 2006 231):  Grundsatz 3: "Die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung werden berücksichtigt […] Die NRP hat aber aufzuzeigen, inwiefern sie zu den Zielen einer nachhaltigen Raumentwicklung beiträgt", sowie  Grundsatz 5: "Die Bundesstellen pflegen untereinander und mit in- und ausländischen Institutionen eine enge Zusammenarbeit. Die Regionalpolitik arbeitet mit den anderen raumwirksamen Politiken des Bun- des eng zusammen, mit dem Ziel, Synergieeffekte zu erzielen. Mit der Koordinationsverordnung vom 22. Oktober 1997 und der Raumordnungskonferenz des Bundes bestehen sowohl die rechtlichen als auch die organisatorischen Voraussetzungen in der Bundesverwaltung. Weitere Verbesserungsschritte sind im Hinblick auf die Kohärenz der Raumentwicklungspolitik, aber auch angesichts knapper werdender öf- fentlicher Finanzmittel nötig". ARE, Raumkonzept Schweiz, überarbeitete Fassung 20.12.2012. Veröffentlicht auf der Internetseite des ARE unter dem Thema "Raumordnung und Raumplanung": http://www.are.admin.ch

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Daraus resultieren Zentren mit wirtschaftlichem Potenzial, welche in den oben genannten funktionalen Räumen liegen und gleichzeitig dem Bedürfnis entgegenkommen, zukünftige Arbeitsplätze in räumlicher Nähe zu geeigneten bestehenden oder geplanten Infrastrukturen und Wohnraum bereitzustellen.

Diese Zentren werden anschliessend hinsichtlich der Strukturschwäche analysiert, woraus sich die Anwendungsgebiete ergeben. Die Anwendungsgebiete sollen wie bisher die struk- turschwächsten Gemeinden bis zu 10% der Schweizer Bevölkerung umfassen. Die Förder- gebiete je Kanton sind in Artikel 1 der Verordnung des WBF zum Perimeter aufgelistet. Diese wird den Kantonen mit separater Anhörung zur Stellungnahme unterbreitet19. Die Liste der Anwendungsgebiete ist in der Prospektiv-Studie zum Perimeter (vgl. Abbildungen 23 bis 28, Seite 39 und folgende) aufgeführt.

1.9.3 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids (Artikel 9)

Im Sinne einer formalen Anforderung an den kantonalen Steuererleichterungsentscheid soll dieser einen Höchstbetrag für die Dauer der Steuererleichterung festlegen. Dies gilt aus- schliesslich für kantonale Steuererleichterungsentscheide für welche einen Antrag um Bun- dessteuererleichterungen gestellt wird. Die Höhe sowie die Art und Weise der Festlegung dieses Höchstbetrags ist den Kantonen überlassen. Eine prozentuale kantonale Steuerer- leichterung in Kombination mit dem Höchstbetrag ist weiterhin möglich.

Juristische Abklärungen sind zum Schluss gekommen, dass es sich bei dieser neuen Anfor- derung um eine formale Vorschrift für die Einreichung eines Gesuchs um Bundessteuerer- leichterung handelt, die mit dem StHG vereinbar ist. Die durch die Kantone nach Artikel 23 StHG (vgl. Fussnote 15) gewährten kantonalen Steuererleichterungen sind lediglich formal, nicht jedoch materiell betroffen.

Die Festlegung einer Obergrenze bei der Bundessteuererleichterung (vgl. Kapitel 1.9.4) in Kombination mit der Anforderung, dass die Kantone im Rahmen eines Antrags für Bun- dessteuererleichterung im kantonalen Steuererleichterungsentscheid ebenfalls einen Höchstbetrag festlegen, erlaubt eine erhöhte Akzeptanz des Instruments auf internationaler Ebene.

1.9.4 Höhe der Steuererleichterung des Bundes (Artikel 11)

Anstelle des heutigen Prozentsatzes zur Festlegung der Bundessteuererleichterung soll in Zukunft ein im Voraus definierter Höchstbetrag bestimmt werden. Dieser soll im Verhältnis zu den geschaffenen / erhaltenen Arbeitsplätzen stehen und vom Unternehmen über die Lauf- zeit von maximal 10 Kalenderjahren von den Steuern in Abzug gebracht werden können.

Die relevanten Eckwerte der betragsmässigen Obergrenze werden in der BR-Verordnung festgelegt. Die detaillierte Ausgestaltung (Ansätze und Berechnung) des vom Bund festge- legten Höchstbetrags (Absatz 2) wird in die WBF-Anwendungsverordnung einfliessen. Die Bandbreite der zukünftigen Höchstwerte und die Formel werden im Rahmen der gegenwärti- gen Vernehmlassung seitens des Bundesrates zur Diskussion gestellt. Die dabei erhaltenen Antworten sollen Hinweise für die Ausarbeitung der Anwendungsverordnung vermitteln.

Die Einführung einer Obergrenze soll gewährleisten, dass die Steuererleichterung stets in einem Verhältnis zu den geplanten neu geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätzen steht. Die Einführung einer solchen Obergrenze wurde im Rahmen einer anlässlich der Vorberei- tungsarbeiten des Mehrjahresprogramms 2016-2023 durchgeführten Evaluation empfohlen. Entgangene Steuereinnahmen ohne Verhältnis zu den geplanten Arbeitsplätzen, wie im bis- herigen System in Einzelfällen beobachtet, können zukünftig vermieden werden. Die Einfüh- rung einer ex ante festgelegten betragsmässigen Obergrenze stärkt auch die EU- Kompatibilität des Schweizer Systems.

Die Anhörungsunterlagen sind unter der Internetadresse http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html abruf- bar.

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1.9.5 Revisionsstelle (Artikel 17)

Die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze sind zukünftig durch die Revisionsstelle des Un- ternehmens bestätigen zu lassen.

Die Bestätigungspflicht wurde auf Vorschlag kantonaler Experten eingefügt. Sie soll die Rich- tigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der gelieferten Daten in Bezug auf die Entwicklung der Arbeitsplätze verstärken. Die Regelung gilt ausschliesslich für Verfügungen, die nach in Kraft treten der neuen Verordnung erlassen werden.

1.9.6 Information (Artikel 18)

Gewisse Informationen zu neu erlassenen Verfügungen sollen in Zukunft durch das SECO einmal jährlich veröffentlicht werden. Bei diesen Informationen handelt es sich um den Na- men des berechtigten Unternehmens, den Durchführungsort, die Grössenordnung des ex ante Höchstbetrags der Steuererleichterung und die Grössenordnung der vom jeweiligen Un- ternehmen zu schaffenden oder zu erhaltenden Arbeitsplätze. Nicht veröffentlicht wird der effektiv erlassene Steuerbetrag (ex post), da dieser dem Steuergeheimnis nach Artikel 110 DBG20 untersteht. Weiter handelt es sich ausschliesslich um Informationen hinsichtlich der Bundessteuererleichterung. Eine entsprechende Auflage soll spätestens ab dem 1. Juli 2016 in die Steuererleichterungsverfügungen des WBF aufgenommen werden.

Die im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Regelung ist vergleichbar mit ausländischen Transparenzregelungen. In der EU müssen die Mitgliedstaaten, nach den am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Transparenzvorgaben der Europäischen Kommission für die Gewährung von staatlichen Beihilfen21, den Namen, den Zweck und den Betrag für alle Beihilfen über 500'000 Euro veröffentlichen. Ferner müssen Angaben zur Grösse des Unternehmens (KMU oder Grossunternehmen), zum Standort des Beihilfeempfängers und die Branche veröffent- licht werden. Die Transparenzvorschriften gelten auch für steuerliche Beihilfen, wobei die einzelnen Beihilfebeträge in Grössenordnungen zu veröffentlichen sind. Den Mitgliedstaaten wird eine zweijährige Frist zur Umsetzung dieser Bestimmung eingeräumt. Die neuen Trans- parenzanforderungen wurden als neuer Bestandteil in verschiedenen, kürzlich überarbeite- ten Sekundärrechsakten, wie die neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen 22, berücksichtigt.

Die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen ebenfalls über umfassende Transparenzvor- schriften. Im Transparency Act von 2006 wurde die Regierung verpflichtet, der Öffentlichkeit Auskunft über die Verteilung der Budgetmittel zu geben. Vor diesem Hintergrund werden auch die öffentlichen Darlehen und Investitionszuschüsse (inkl. Steuererleichterungen) über $ 25'000 auf einer zentralen Plattform23 veröffentlicht. Die Plattform bietet eine allgemeine Übersicht über die Budgetmittel, ermöglicht aber auch die Abfrage detaillierter Informationen über einzelne Departemente und Projekte.

Mit der im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Berichterstattung werden die Steuererleich- terungen unter Beachtung des Steuergeheimnisses den internationalen Anforderungen in Bezug auf eine erhöhte Transparenz angepasst. Die nationale und internationale Akzeptanz des Instruments wird verbessert, was aus Sicht des Wirtschaftsstandortes Schweiz positiv zu

Artikel 110 Geheimhaltungspflicht "Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschwei- gen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist". Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die An- wendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (2014/C 198/30) abrufbar unter: www.usaspending.gov

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werten ist. Die Vergleichbarkeit mit ausländischen Transparenzregelungen gewährleistet, dass keine nachteiligen Rahmenbedingungen für den Standort Schweiz im Vergleich zu an- deren bedeutsamen Wirtschaftsstandorten entstehen.

1.10 Bewertung durch die Expertengruppe

Die Experten haben die Verordnungsänderungen wie folgt bewertet: 1. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden grundsätzlich begrüsst, insbesondere unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit des Instruments und seiner innen- sowie aussenpo- litischen Akzeptanz.

2. Artikel 3 Anwendungsgebiete

Bezüglich der Abgrenzung der Anwendungsgebiete unterstützte die Expertengruppe die im Rahmen der Vorarbeiten ausgedrückte Präferenz für die Variante 4 (d.h. die kleine- ren, weniger urbanen Zentren, die dennoch eine Zentrumsfunktion wahrnehmen 24 ein- schliessend). Der Vorstand der VDK stimmte in seiner Stellungnahme vom 16. August 2013 zur durchgeführten Konsultation bei den Kantonen einer mit den raumplanerischen Zielen und der Grundausrichtung der NRP abgestimmten Gebietsreform zu. Gemäss Auswertung der Konsultation sprach sich damals eine Mehrheit der Kantone für die Va- riante 4 aus.

3. Artikel 9 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids

Die Schlussfolgerungen der rechtlichen Beurteilung, dass die Anforderung für eine kan- tonale Obergrenze mit dem StHG vereinbar ist, wurden von der Expertengruppe ohne abweichende Haltung zur Kenntnis genommen.

4. Folgende Regelungen wurden kontrovers diskutiert:

a) Artikel 1 Grundsatz Nach vertieften Diskussionen soll die Frage des Anwendungsbereichs (Definition der industriellen Unternehmen und der produktionsnahen Dienstleistungsbetriebe) in der WBF-Anwendungsverordnung eingehend geregelt werden. Die Expertengruppe soll in diese Arbeiten einbezogen werden. b) Artikel 3 Anwendungsgebiete Anteil der Bevölkerung, der mit dem Perimeter abgedeckt ist, von bisher 10% auf 15% erhöhen (Bedeutung des Instruments für die Entwicklung strukturschwacher Re- gionen verstärken), bzw. auf 5% senken (allfällige Zunahme der Anzahl steuererleich- terter Unternehmen infolge des neuen auf Regionen mit Zentrumsfunktion fokussier- ten Perimeter vermeiden). c) Artikel 6 Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen Reduktion der bisherigen Mindestanzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze bei Vorha- ben produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe von 20 auf 10 Arbeitsplätze (Berück- sichtigung regionalpolitischer Bedürfnisse), bzw. Erhalt der 20 Arbeitsplätze (Berück- sichtigung insbesondere aussenwirtschaftlicher Argumente). d) Artikel 13 Antrag des Kantons Erhöhung der Frist von heute 270 auf 360 Tage (Berücksichtigung der notwendigen Zeit für die kantonale Entscheidungsfindung), bzw. Aufhebung der Frist (0 Tage) (Si- cherstellung des Anreizeffektes). e) Artikel 18 Information Die Experten erkannten den politischen, gesellschaftlichen wie auch den internationa- len Trend in Richtung erhöhter Transparenz. Einzelne Vertreter befürchteten durch eine höhere Transparenz eine Verschlechterung im internationalen Standortwettbe- werb insbesondere mit Staaten ausserhalb des atlantischen Raumes. Weiter sahen sie mit der erhöhten Transparenz auf Bundesebene ein mögliches Signal für die kan-

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 3

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tonale Ebene. Eine Mehrheit der kantonalen Experten befürwortete jedoch die erhöh- te Transparenz oder lehnte deren Stossrichtung nicht grundsätzlich ab. Der "Grad" an Transparenz war Gegenstand intensiver Diskussionen. Einigkeit bestand unter ande- rem darin, dass das Steuergeheimnis zu beachten ist. Die Expertengruppe diskutierte auch über eine alternative Variante25, welche keine Rückschlüsse der Beträge auf die Empfänger vorsieht.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Der vorliegende Verordnungsentwurf soll die vom Bundesrat im Oktober 2013 in Auftrag ge- gebene Reform umsetzen. Zugleich bietet er auch die Gelegenheit, die relevanten Bestim- mungen aus den Anwendungsrichtlinien und zahlreiche Präzisierungen in die Verordnung zu überführen. Weiter legt der Verordnungsentwurf die Regelung zur Veröffentlichung von ge- wissen Daten zu neu erlassenen Verfügungen fest. Ein detaillierter Überblick über die Revi- sion befindet sich im Anhang. Der beigelegte Fragenkatalog ermöglicht die Beurteilung spe- zifischer Punkte des erarbeiteten Verordnungsentwurfs.

2.1 1. Abschnitt: Grundsatz und Anwendungsgebiete

2.1.1 Artikel 1 Grundsatz

Artikel 1 entspricht bisherigem Artikel 1, präzisiert und ergänzt mit Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien und der bisherigen Praxis. Absatz 1

Der Begriff "Vorhaben" wird neu eingefügt, um zum Ausdruck zu bringen, dass der Bund nicht nur gesamte Unternehmen sondern auch Unternehmensteile unterstützen kann. Wie bisher können nur die in den Anwendungsgebieten geplanten Vorhaben unterstützt werden. Massgebend ist der Ort des Vorhabens und nicht jener der Rechtseinheit (Firma oder Sitz). Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 delegiert dem WBF die Kompetenz, die industriellen und produktionsna- hen Dienstleistungsbetriebe zu umschreiben. Die Definition wird Gegenstand der neuen WBF-Anwendungsverordnung bilden. Bisher wurde die Definition vom WBF in den Anwen- dungsrichtlinien vorgenommen.

2.1.2 Artikel 2 Begriffe

Artikel 2 wird neu eingefügt. Er umschreibt die Zentrenkategorien aus den Artikeln 3 und 4 nach dem Raumkonzept Schweiz26.

Nebst den im Raumkonzept definierten Zentren, weist das ARE eine Kategorie "weitere" Zentren im ländlichen Raum aus. Es handelt sich dabei um kleinere, weniger urbane Ge- meinden, die dennoch eine Zentrumsfunktion wahrnehmen (die entsprechenden Listen des ARE sind nicht abschliessender Natur und werden deshalb in Artikel 2 nicht genauer defi- niert).

Alternativer Artikel 18 Information Das SECO veröffentlicht jährlich die aggregierten Daten auf gesamtschweizerischer Ebene über die effekti- ven Steuererleichterungen. Für die neu erlassenen Verfügungen veröffentlicht es jährlich, separat: a. die Namen der berechtigten Unternehmen, die Durchführungsorte; b. die Grössenordnungen des Höchstbetrags der gewährten Steuererleichterungen und der von den je- weiligen Unternehmen zu schaffenden oder zu erhaltenden Arbeitsplätze. ARE, Raumkonzept Schweiz, Überarbeitete Fassung 20.12.2012, Anhang: Wichtige Begriffe des Raumkon- zepts Schweiz, veröffentlicht unter www.are.admin.ch (Thema Raumordnung und Raumplanung)

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2.1.3 Artikel 3 Anwendungsgebiete

Artikel 3 ersetzt die bisherigen Artikel 2 und 3.

Artikel 3 ist materiell neu (vgl. Wichtigste materielle Änderungen, Kapitel 1.9.2, Seite 12). Er setzt die vom Bundesrat beschlossene Anpassung der Anwendungsgebiete unter Berück- sichtigung der Raumordnungspolitik um. Grundlage für die neue Abgrenzung bildet die Pros- pektiv-Studie zum Perimeter (vgl. Beilage und Fussnote 8).

Die Grundsätze in Bezug auf die Abgrenzung der Anwendungsgebiete werden in Artikel 12 BRP festgelegt. Nach Absatz 3 legt "der Bundesrat, nach Konsultation der Kantone, die Ge- biete fest, in denen Unternehmen von Steuererleichterungen profitieren können" fest. Absatz 1 Buchstabe a.

Entsprechend den Zielen der Regionalpolitik und der Raumordnungspolitik des Bundes und der Kantone kommen die mittel- und kleinstädtischen Zentren und deren suburbanen Ge- meinden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 1), die ländlichen Zentren (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 2) sowie - abhängig von der Variantenwahl - die kleineren, weniger urba- nen Zentren, die dennoch eine Zentrumsfunktion wahrnehmen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 3, nachfolgend bezeichnet als "weitere" Zentren im ländlichen Raum), als Anwen- dungsgebiete in Frage (vgl. auch Kapitel 1.9.2, Seite 12).

Die zwei zur Auswahl stehenden Varianten (vgl. Frage in beiliegendem Fragenkatalog) ent- sprechen beide den raumordnungspolitischen Zielen des Bundes und der Kantone. Sie un- terscheiden sich durch den Ein- oder Ausschluss der "weiteren" Zentren im ländlichen Raum. Die jeweiligen Vor- und Nachteile werden im Kapitel 4.4 der Prospektiv-Studie zum Peri- meter (vgl. Beilage) dargelegt. Die resultierenden Abgrenzungsvarianten und Empfehlungen des Evaluators befinden sich in den Kapitel 5.3 und 5.4.

Metropolitane und grossstädtische Zentren, die nach bisherigem Artikel 3 Absatz 2 aufgrund ihrer Zentralität von den Anwendungsgebieten ausgeschlossen sind, sowie Regionen, wel- che aus raumplanerischer Sicht nicht im Fokus der wirtschaftlichen Entwicklung stehen, sind a priori ausgeschlossen und stehen für die Festlegung der Anwendungsgebiete nicht zur Verfügung. Absatz 1 Buchstabe b

Die Regionen und Gemeinden nach Buchstabe a. werden hinsichtlich der Strukturschwäche analysiert, woraus sich die Anwendungsgebiete ergeben. Die bisherigen Teilindikatoren zur Bestimmung der Strukturschwäche aus den Bereichen "Wirtschafts- und Bevölkerungsent- wicklung" sowie "Arbeitslosigkeit und Einkommenssituation" wurden überprüft und auf neue Betrachtungszeitpunkte gebracht. Die Gewichtungen wurden angepasst; der Teilindikator "Verhältnis Beschäftigte zur Bevölkerung" wurde neu hinzugefügt; jener der "Entwicklung der Arbeitslosenquote" entfernt. Zusätzliche Teilindikatoren wurden untersucht aber aufgrund von Überschneidungen mit anderen Variablen, Vorbehalten seitens der Expertengruppe ge- genüber der Unabhängigkeit der verwendeten Erhebungs- und Berechnungsmethode wieder verworfen. Detaillierte Angaben zum Strukturschwäche-Indikator befinden sich im Kapitel 5 der Prospektiv-Studie zum Perimeter. Absatz 2

Die Anwendungsgebiete umfassen wie bisher die strukturschwächsten Gemeinden bis zu 10% der Schweizer Bevölkerung. Die Aufnahme der 10%-Schwelle in die Verordnung ent- spricht einer Kodifizierung des Status quo. Die Listen der Anwendungsgebiete für die beiden Varianten mit und ohne die "weiteren" Zentren im ländlichen Raum befindet sich im Anhang der Prospektiv Studie zum Perimeter.

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Absatz 3

Absatz 3 übernimmt unverändert die Kompetenzdelegation zur Abgrenzung der Anwen- dungsgebiete an das WBF (bisheriger Artikel 3 Absatz 1). Dieses legt die Anwendungsgebie- te nach Anhörung der Kantone fest. Die Liste der Gemeinden des Förderperimeters ist in der WBF-Verordnung zum Perimeter aufgeführt.

2.1.4 Artikel 4 Gemeindefusionen

Artikel 4 wird neu eingefügt. Er bestimmt die Regeln, wie Gemeindefusionen und deren Auswirkungen auf die Anwendungsgebiete behandelt werden, wenn einzelne Teilgebiete vor dem Zusammenschluss nicht Teil der Anwendungsgebiete waren. Die Kantone und Ge- meinden kennen so die Auswirkungen von Gemeindefusionen. Absatz 1

Die Anwendungsgebiete sollen periodisch aktualisiert und gegebenenfalls angepasst werden (Artikel 5 Absatz 2). Für die Zeit zwischen diesen Aktualisierungen wird eine Gemeinde, die mit einer Gemeinde der Anwendungsgebiete fusioniert grundsätzlich in die Anwendungsge- biete aufgenommen. Dieses Vorgehen schafft keine negativen Anreize für die in zahlreichen Kantonen angestrebten und finanziell geförderten Gemeindestrukturreformen. Absatz 2

Einschränkungen zur Grundregel nach Absatz 1 bestehen insofern, dass ein klein- oder mit- telstädtisches Zentrum, ausserhalb der Anwendungsgebiete, oder ein metropolitanes oder grossstädtisches Zentrum von der Fusion betroffen sind. In diesem Fall scheidet die fusio- nierte Gemeinde aus den Anwendungsgebieten aus. Ziel dieser Ausnahme ist zu verhindern, dass Gebiete, die aufgrund ihrer Strukturstärke oder ihres expliziten Ausschlusses nicht zu den Anwendungsgebieten gehören, durch die Fusion in den Perimeter gelangen. Die in der ausscheidenden Gemeinde gewährten Steuererleichterungen bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Absatz 3

Die Aufnahme einer zusätzlichen Gemeinde infolge einer Fusion hat keine Auswirkungen auf die übrigen Gemeinden der Anwendungsgebiete. Dies kann dazu führen, dass der Bevölke- rungsanteil der Anwendungsgebiete bis zur nächsten Aktualisierung vorübergehend über der 10%-Bevölkerungsschwelle liegen kann.

2.1.5 Artikel 5 Berichterstattung, Aktualisierung und Überprüfung

Absatz 1

Absatz 1 übernimmt unverändert die Berichterstattungspflicht des WBF an den Bundesrat über die Festlegung der Anwendungsgebiete nach bisherigem Artikel 11. Die Absätze 2 und 3 werden aus internen Dokumenten überführt. Sie informieren über den Rhythmus der Ak- tualisierung und Überprüfung der Anwendungsgebiete sowie des Steuerungsmodells. Die Kantone können so allfällige Änderungen der Anwendungsgebiete besser planen. Absatz 2

Absatz 2 legt den Rhythmus der periodischen Aktualisierung der Anwendungsgebiete im Rahmen des bestehenden Steuerungsmodells fest.

Im Einklang mit der Berichterstattung des WBF an den Bundesrat wird einmal pro Legislatur- periode eine allfällige Änderung der Anwendungsgebiete im Rahmen des bestehenden Steuerungsmodells geprüft. Diese Untersuchung erzeugt die Grundlage für eine mögliche Änderung der Verordnung des WBF zum Perimeter.

Absatz 3

Absatz 3 legt den Rhythmus der periodischen Überprüfung des Steuerungsmodells fest.

Das Steuerungsmodell soll rund alle 8 Jahren im Rahmen der Evaluation des Mehrjah- resprogramms gemäss Artikel 18 BRP überprüft werden. Die Evaluationsergebnisse bilden die Grundlage für allfällige Anpassungen der Anwendungsgebiete und/oder des Steue- rungsmodells sowie für eine eventuelle Änderung der BR-Verordnung.

2.2 2. Abschnitt: Voraussetzungen

2.2.1 Artikel 6 Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen

Die Voraussetzungen entsprechen der bisherigen Praxis, präzisiert und ergänzt mit den Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien. Für mehr Klarheit werden die Kriterien zur Bestimmung der besonderen regionalwirtschaftlichen Bedeutung und die Anforderungen an die Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids (bisheriger Artikel 4 Absätze 3 und 5) von den Voraussetzungen getrennt und in separate Artikel (Artikel 8 Regionalwirtschaftli- che Bedeutung und Artikel 9 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids) über- führt. Die Einschränkung bei der Verschiebung von Arbeitsplätzen (bisheriger Artikel 6) prä- zisiert und ergänzt mit weiteren Einschränkungen aus den Anwendungsrichtlinien werden zur thematischen Einheit mit den Voraussetzungen zusammengeführt.

Die Grundsätze in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichte- rungen werden in Artikel 12 BRP festgelegt. Nach Artikel 12 Absatz 1 "soweit ein Kanton Steuererleichterungen nach Artikel 23 Absatz 3 StHG gewährt, kann der Bund für die direkte Bundessteuer ebenfalls Steuererleichterungen gewähren". In Bezug auf das Unternehmen und das Vorhaben bestimmt Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a. und b., dass Steuererleichte- rungen an Unternehmen gewährt werden können, sofern diese "neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende neu ausrichten" und das "Vorhaben den regionalpolitischen Anforderungen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik erfüllt". Absatz 1

Buchstabe a. wird neu eingefügt. Er formalisiert das Grundprinzip des BRP (Artikel 12 Ab- satz 2), wonach der Bund nur Steuererleichterungen gewähren kann, sofern der Kanton ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.

Buchstabe b. ersetzt den bisherigen Artikel 4, Absätze 1 und 2 mit folgenden Anpassungen:  Der "hohe Innovationsgrad" und "einen über die Grenze des Anwendungsgebiets rei- chenden Absatzmarkt" werden in den Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben g. und h. als Kri- terien zur Bewertung der besonderen regionalwirtschaftlichen Bedeutung eines Vor- habens überführt.  Die "grosse Wertschöpfung" wird aufgrund ihrer ungenügenden Ausrichtung auf die Zielsetzung des Instruments - Schaffung neuer, bzw. Neuausrichtung bestehender Arbeitsplätze - gestrichen.  Die Möglichkeit die von "Zulieferanten und Partnern" vorgesehenen oder neu auszu- richtenden Arbeitsplätze zu berücksichtigen wird wegen mangelnder Kontrollmöglich- keit gestrichen. Die Definition der Arbeitsplätze in Artikel 7 berücksichtigt aus- schliesslich Arbeitsplätze im Unternehmen selber. Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 entspricht bisherigem Artikel 4 Absatz 4. Vorhaben im Sinne eines produk- tionsnahen Dienstleistungsbetriebs werden weiterhin nur dann berücksichtigt, wenn diese mindestens 20 neue Arbeitsstellen schaffen (vgl. Frage in beiliegendem Fragenkatalog). Die Anforderung von 20 Arbeitsstellen soll eine minimale Substanz sicherstellen. Der Verweis auf die "vergleichsweise geringen Investitionen" wird gestrichen, da er aufgrund ungenügen- der Definition einen zu grossen Ermessenspielraum vorsieht.

Absatz 3

Absatz 3 übernimmt die Auslegung der Anwendungsrichtlinien in Bezug auf den bisherigen Artikel 6. Die Auslegung wurde nach Konsultation der VDK im 2012 vorgenommen.

Um die wirtschaftlichen und strategischen Aktivitäten eines Unternehmens nicht zu beein- trächtigen, werden Steuererleichterungen am neuen Standort für neue (netto) Arbeitsplätze gewährt. Für interkantonal verschobene Arbeitsplätze erhält das Unternehmen keine Unter- stützung, bzw. diese Arbeitsplätze werden bei der Dossierbewertung nicht in Betracht gezo- gen. Beispiel Neugründung: Das Vorhaben eines Unternehmens sieht vor, in einem Anwendungsgebiet eine neue Fir- ma/Betriebsstätte aufzubauen. Dadurch sollen gesamthaft 50 Arbeitsstellen geschaffen wer- den, wovon 40 von einer bestehenden Einheit in einem anderen Kanton in das Anwen- dungsgebiet (interkantonale Verschiebung) verschoben werden. Das Gesuch ist mit 10 neuen Netto-Arbeitsplätzen zulässig und wird auf Grundlage der 10 neuen Arbeitsplätzen beurteilt. Die 40 bestehenden interkantonal verschobenen Arbeitsplätze werden bei der Dos- sierbewertung nicht berücksichtigt. Beispiel Neuausrichtung: Bei einer Neuausrichtung bestehender Arbeitsplätze können interkantonal verschobene Ar- beitsplätze nicht berücksichtigt werden. Absatz 4

Die Einschränkung nach Artikel 6 Absatz 4 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt.

Gemäss Artikel 12 Absatz 2 b. BRP können Steuererleichterungen an Unternehmen gewährt werden, die neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende neu ausrichten. Rationalisierungs- projekte, die netto zum Verlust von Arbeitsplätzen am zu unterstützenden Unternehmens- standort führen, erhalten keine Steuererleichterungen. Beispiel:

Von 120 Arbeitsplätzen werden 50 abgebaut; für die restlichen 70, die erhalten bleiben, wird eine Steuererleichterung beantragt. Obwohl in diesem Fall ein Erhalt teilweise vorliegt, schliesst der Abbau der 50 Arbeitsplätze eine Steuererleichterung aus. Absatz 5

Die Einschränkung nach Artikel 6 Absatz 5 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und präzisiert. Sie bringt zum Ausdruck, dass grundsätzlich jedes Unternehmen berechtigt ist, ein Gesuch um Steuererleichterungen des Bundes einzureichen. Obwohl in diesem Zu- sammenhang das Prinzip der Gleichbehandlung gilt, besteht indessen kein Rechtsanspruch für den Gesuchsteller auf Gewährung einer Steuererleichterung. Mit dieser Einschränkung behält sich der Bund die Möglichkeit vor, ein Gesuch abzulehnen, selbst wenn das Vorhaben sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Beispiel:

Vorhaben eines ausländischen Staatsunternehmens, welches gegen die Grundsätze der Schweizer Aussen- oder Sicherheitspolitik verstösst.

2.2.2 Artikel 7 Bemessung der Zahl der Arbeitsplätze

Artikel 7 wird neu eingefügt. Die Grundlagen für die Bemessung der Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und redaktionell angepasst.

Die Arbeitsplätze werden in Vollzeitäquivalenten gemessen und anhand eines gemäss Schweizer Recht abgeschlossenen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags zwischen dem in der Verfügung genannten Unternehmen oder der Muttergesellschaft in der Schweiz und dem Mitarbeiter definiert. Grenzgänger und ausländische Mitarbeiter mit einer Arbeits- bewilligung in der Schweiz, welche diese Kriterien erfüllen, sind somit eingeschlossen. Lehr- stellen werden wie normale Arbeitsverhältnisse angerechnet.

2.2.3 Artikel 8 Regionalwirtschaftliche Bedeutung

Artikel 8 wird neu eingefügt. Er entspricht bisherigem Artikel 4 Absatz 3. Absatz 1

Die Kriterien zur Bestimmung der besonderen regionalwirtschaftlichen Bedeutung werden wie folgt ergänzt:

 "Einbettung in eine kantonale Wirtschaftsentwicklungsstrategie oder ähnliche Grund- lagen" (Buchstabe a. neu),

 "Umfang der innerhalb des Anwendungsgebiets geplanten Ausbildungsmöglichkei- ten" (Buchstabe f. neu),

 "Neuartigkeit einer Produkt-, Produktions- oder betriebswirtschaftlichen Prozessver- besserung gegenüber bisherigen Lösungen" (Buchstabe g. aus bisherigem Artikel 4 Absatz 1 überführt und präzisiert mit den Erläuterungen aus den Anwendungsrichtli- nien),

 "Absatzmarkt, der über die Grenze des Anwendungsgebiets hinausreicht" (Buchstabe h. aus bisherigem Artikel 4 Absatz 1 überführt). Die Kriterien von Artikel 8 Absatz 1 sind nicht kumulativ. Absatz 2

Die Definition der Sachanlagen und immateriellen Werte wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt.

2.2.4 Artikel 9 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids

Artikel 9 wird neu eingefügt. Buchstabe b. bringt eine neue formale Anforderung an den kan- tonalen Steuererleichterungsentscheid (vgl. Wichtigste Materielle Änderungen, Kapitel 1.9.3, Seite 13) ein. Die übrigen Teile entsprechen der bisherigen Praxis. Die Grundsätze in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichte- rungen werden in Artikel 12 BRP festgelegt. In Bezug auf den kantonalen Steuererleichte- rungsentscheid legt Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c. fest, dass Steuererleichterungen an Unternehmen gewährt werden können, sofern "der Kanton die Nachzahlung von missbräuch- lich beanspruchten Steuererleichterungen verlangt".

Buchstabe a.

Gemäss bisheriger Praxis muss der kantonale Steuererleichterungsentscheid die Dauer der kantonalen Steuererleichterung angeben. Buchstabe b.

Im Sinne einer formalen Anforderung muss der kantonale Steuererleichterungsentscheid in Zukunft für die Dauer der Steuererleichterung einen Höchstbetrag festlegen. Dies gilt aus- schliesslich für kantonale Steuererleichterungsentscheide für welche einen Antrag um Bun- dessteuererleichterungen gestellt wird. Die Höhe sowie die Art und Weise der Festlegung dieses Höchstbetrags ist den Kantonen überlassen. Eine prozentuale kantonale Steuerer- leichterung in Kombination mit dem Höchstbetrag ist weiterhin möglich.

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Buchstabe c.

Buchstabe c. wird aus bisherigem Artikel 4 Absatz 5 überführt. Um dem Wortlaut des franzö- sischen Originaltextes wie auch der Praxis zu entsprechen, wird das Wort "missbräuchlich" mit "unrechtmässig" ersetzt. Die Definition einer unrechtmässig beanspruchter Steuererleich- terungen wird in einem separaten Artikel (Artikel 20) aufgeführt.

2.3 3. Abschnitt: Dauer und Höhe der Steuererleichterungen

2.3.1 Artikel 10 Beginn und Dauer

Artikel 10 entspricht bisherigem Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf die Dauer der Steuererleich- terung des Bundes und führt neu eine Kompetenzdelegation an das WBF für die Regelung des Beginns ein. Die bisherige Bestimmung von Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf die Höhe wird in den neuen Artikel 11 (Höhe) überführt; diejenige in Bezug auf die gewährten Bedin- gungen wird gestrichen. In Zukunft kann der Bund die Bedingungen des kantonalen Steuer- erleichterungsentscheids übernehmen, ist dazu aber nicht gezwungen. Die systematische Übernahme und Kontrolle durch den Bund der vom Kanton gemäss lokalen Gegebenheiten festgelegten Bedingungen hat sich in der Vergangenheit als schwierig erwiesen. Der bisherige Artikel 5 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, da dieser mit der Festlegung eines Höchstbetrags nicht mehr relevant ist. Absatz 1

Die bisherige Bestimmung von Artikel 5 Absatz 1 wonach die "Steuererleichterung bezüglich der gewährten Dauer nicht weiter gehen kann als diejenige des Kantons" bleibt erhalten. Sie wird mit der in den Anwendungsrichtlinien festgelegten Maximaldauer von zehn Kalenderjah- ren präzisiert. Wie bisher muss die Periode der Steuererleichterung des Bundes nicht dek- kungsgleich mit derjenigen des Kantons sein. Absatz 2

Absatz 2 delegiert die Kompetenz zur Regelung des Beginns der Steuererleichterung an das WBF. Die detaillierte Regelung wird Gegenstand der neuen WBF-Anwendungsverordnung sein.

2.3.2 Artikel 11 Höhe

Artikel 11 ist neu. Im Rahmen der Vernehmlassung geht es um einen Grundsatzentscheid über die Einführung einer betragsmässigen Obergrenze (vgl. Wichtigste materielle Änderun- gen, Kapitel 1.9.4, Seite 13).

Anstelle des heutigen Prozentsatzes soll in Zukunft für die Steuererleichterung des Bundes ein im Voraus definierter Höchstbetrag bestimmt werden. Artikel 11 bildet den Kern, der vom Bundesrat beschlossenen Reform. Absatz 1

Nach Absatz 1 entspricht die Steuererleichterung des Bundes dem kleineren der beiden fol- genden Beträge:

 die für das betreffende Unternehmen erwarteten Steuerersparnisse auf kantonaler und kommunaler Ebene (Buchstabe a.),

 den vom Kanton für die Bundessteuer beantragten Höchstbetrag der Steuererleichte- rungen (Buchstabe b.).

Buchstabe a. sichert den Erhalt der bisherigen Bestimmung (Artikel 5 Absatz 1), wonach "die Steuererleichterung des Bundes bezüglich der Höhe nicht weiter gehen kann als diejenige des Kantons". Buchstabe b. räumt dem Kanton gemäss bisheriger Praxis die Möglichkeit ein, für die Bundessteuer einen Höchstbetrag unterhalb des gemäss Buchstabe a. auf kantonaler

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und kommunaler Ebene gewährten Betrags zu beantragen. Bei der Bestimmung der Beträge nach Buchstaben a. und b. obliegt es dem Kanton, die allfälligen Auswirkungen auf seinen NFA-Anteil (vgl. Kapitel 1.5, Seite 10) und seinem Anteil bei der direkten Bundessteuer27 zu berücksichtigen. Absatz 2

Nebst den nach Absatz 1 Buchstaben a. und b. definierten Beträge darf die Steuererleichte- rung in keinem Fall den vom Bund festgelegten Höchstbetrag übersteigen. Absatz 3

Diese neue Bestimmung begrenzt den im Voraus festgelegten Höchstbetrag für die Steuer- erleichterung des Bundes auf die tatsächlich gewährte Steuererleichterung auf kantonaler und kommunaler Ebene (ex post).

Absatz 4

Absatz 4 delegiert die detaillierte Ausgestaltung der maximalen Höhe der Steuererleichte- rung des Bundes an das WBF.

Die Einzelheiten (Ansätze und Berechnung) des vom Bund festgelegten Höchstbetrags wer- den nach der Vernehmlassung in die neue WBF-Anwendungsverordnung einfliessen. Die detaillierte Erarbeitung soll von der eingesetzten Expertengruppe begleitet und den Kanto- nen anschliessend zur Anhörung unterbreitet werden.

Um das Verständnis für die konkrete Ausgestaltung des Höchstbetrags in der zukünftigen WBF-Anwendungsverordnung frühzeitig zu unterstützen, lädt der Bundesrat mit der Ver- nehmlassung dazu ein, zur Formel und einer Bandbreite der zukünftigen Höchstbeträge Stel- lung zu nehmen (vgl. nachfolgende Erläuterungen und Fragen in beiliegendem Fragenkata- log). Im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse können anschliessend allfällige Anpassungen vorgenommen werden, ohne jedoch die vom Bundesrat zur Diskussion ge- stellten Bandbreiten zu überschreiten. Erläuterungen zu Formel und Höchstbeträgen

a. Formel zur Festlegung der Obergrenze

Obergrenze = (APneu x Betrag pro APneu + APerhalten x Betrag pro APerhalten) x Dauermax. 10 Kalenderjahre

 APneu: Anzahl Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben neu geschaffen werden sollen;  APerhalten: Anzahl Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben erhalten und neu ausgerich- tet werden sollen;  Betrag pro APneu: Höchstbetrag pro neu zu schaffenden Arbeitsplatz;  Betrag pro APerhalten: Höchstbetrag pro zu erhaltenden, neu auszurichtenden Arbeits- platz;  Dauer: Dauer der Steuererleichterung des Bundes in Anzahl Kalenderjahren (höch- stens zehn Kalenderjahre).

b. Höchstbeträge pro Arbeitsplatz

Für die Bezifferung des durchschnittlichen ökonomischen Werts eines Arbeitsplatzes (Betrag APneu und Betrag APerhalten), kann auf die Bruttowertschöpfung pro Arbeitsplatz zurückgegrif- fen werden. Im Vergleich zu anderen betrachteten Indikatoren (z.B. Medianlohn von Vollzeit erwerbstätigen Arbeitsnehmenden gemäss Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung oder Me- dianlohn von Erwerbstätigen der Privatwirtschaft der schweizerischen Lohnstrukturerhebung) bietet die Bruttowertschöpfung pro Arbeitsplatz den Vorteil, dass sie nicht nur das Lohnein-

Seit Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kan- tonen (NFA) am 1. Januar 2008 liefert jeder Kanton dem Bund 83% des von ihm bezogenen Steuerbetrags, der Bussen sowie der Zinsen ab. Der Kantonsanteil beträgt somit 17%.

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kommen, sondern die gesamte Wertschöpfung (d.h. einschliesslich Erträge aus Investitio- nen), die mit einem Arbeitsplatz verbunden ist, abbildet. Gemäss Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung und Beschäftigungsstatistik des BFS für das Jahr 2012 betrug die durchschnittliche Bruttowertschöpfung für einen vollzeitäquivalenten Arbeitsplatz im Business Sektor28 CHF 143‘188.-. Da die Steuererleichterung des Bundes bezüglich der Höhe wie bisher „nicht weiter gehen kann als diejenige des Kantons“ würde ei- ne Bundessteuererleichterung von CHF 71‘594.- pro Arbeitsplatz eine hundert prozentige Entgeltung des ökonomischen Werts eines Arbeitsplatzes durch öffentliche Mittel von Bund und Kanton gewährleisten. Aus regionalpolitischer Sicht kann noch ein Multiplikatoreffekt unterstellt werden, da die An- siedlung von Arbeitsplätzen die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze begünstigen. Die Grös- se des Multiplikatoreffekts hängt stark von der gewählten Spezifikation der Schätzgleichung ab. Ein zweifacher Multiplikatorwert wird in der Literatur beziffert 29. Unter Berücksichtigung eines solchen Multiplikatoreffekts stellt der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung fol- gende Bandbreiten für die zukünftige Obergrenze des Bundes gemäss Artikel 11 Absatz 2 zur Diskussion: CHF 71‘594.- bis CHF 143‘188.- pro neu zu schaffenden, bzw. CHF 35‘797.- bis CHF 71‘594.- pro zu erhaltenden Arbeitsplatz und Jahr.

2.4 4. Abschnitt: Verfahren

2.4.1 Artikel 12 Gesuch des Unternehmens

Artikel 12 entspricht bisherigem Artikel 7, präzisiert und ergänzt mit Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien. Absatz 1

Das Gesuch um Steuererleichterungen des Bundes ist durch das Unternehmen oder dessen Vertretung an den Kanton zu richten, in dem das Vorhaben umgesetzt werden soll. Der ex- plizite Verweis auf den Kanton in dem das Vorhaben umgesetzt wird (anstelle wie bisher den betroffenen Kanton) ist insbesondere von Bedeutung, wenn das Vorhaben und die Rechts- einheit (Firma oder Sitz) in unterschiedlichen Kantonen ansässig sind (vgl. Artikel 15 Verfü- gung des WBF Absatz 3).

Die Auflage, den Geschäftsplan durch eine Bank oder eine unabhängige Fachperson über- prüfen zu lassen, wird gestrichen. Sie stammte aus dem abgeschafften Bürgschaftssystem. Absatz 2

Die Angaben, die der Geschäftsplan enthalten muss, werden aus den Anwendungsrichtlinien überführt.

2.4.2 Artikel 13 Antrag des Kantons

Die Absätze 1, 2, 4 und 6 entsprechen bisherigem Artikel 8, präzisiert und ergänzt mit Best- immungen aus den Anwendungsrichtlinien und den erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Umfangs der Steuererleichterung des Bundes. Nach Absatz 3 hat die Antragsstellung neu auf elektronischem Weg zu erfolgen; der Beginn der Einreichefrist für neue Unterneh- men wird neu definiert. Absatz 5 präzisiert das für die Beurteilung des kantonalen Antrags zur Anwendung kommende Bundesrecht.

Der Begriff «Business-Sektor» des Bundesamtes für Statistik umfasst den marktbestimmten Teil der Wirt- schaft. KOF Working Papers, “The Swiss Job Miracle”, Dezember 2014 (http://www.kof.ethz.ch/publikationen/p/kof- working-papers/368/)

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Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 entspricht bisherigem Artikel 8 Absatz 1 mit einer redaktionellen Anpas- sung. Die "kann"-Formulierung macht deutlich, dass es im Ermessen des Kantons liegt, Steuererleichterungen für die direkte Bundessteuer zu beantragen. Absatz 2

Die Angaben des Antrags werden mit den Bestimmungen der Anwendungsrichtlinien und den notwendigen Informationen zur Festlegung der Höhe der Steuererleichterung des Bun- des nach Artikel 11 ergänzt.

Wie bisher hat der Kanton die Übereinstimmung seines Entscheides mit Art. 23 Abs. 3 des StHG30 zu bestätigen, insbesondere im Falle einer wesentlichen Änderung der geschäftli- chen betrieblichen Tätigkeit. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Steuerkonferenz 31 wird eine wesentliche Änderung der Tätigkeit wie folgt umschrieben:

"Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichge- stellt werden (Art. 5 und Art. 23 Abs. 3 StHG, je letzter Satz).

Die ursprüngliche Harmonisierungsvorlage des Bundesrates enthielt diesen letzten Satz noch nicht. In der bundesrätlichen Botschaft wurde denn auch zu Art. 6 (heute Art. 5) ausge- führt, dass diese Bestimmung insofern eine Erweiterung bringe, als sie nicht nur für Indu- strieunternehmungen gelte, sondern alle Unternehmungen mit einschliesse. Die Förderung bestehender Unternehmen können aber nicht Gegenstand dieser Bestimmung sein (BBI

1983 III, S. 88 und 110).

Auf Antrag der ständerätlichen Kommission wurde Art. 6 wie folgt ergänzt:

"Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichge- stellt werden."

Berichterstatter Binder begründete diesen Antrag damit, dass man Steuererleichterungen auch bereits bestehenden Unternehmen, die sich in einem eigentlichen Umstrukturierungs- prozess befinden, gewähren sollte (Stenographisches Bulletin vom 18. März 1986, S. 131). Diese Ergänzung blieb sowohl in den Beratungen des Stände- wie auch des Nationalrates unbestritten.

Es stellt sich demnach die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kanton bereits beste- henden Unternehmen Steuererleichterungen gewähren kann. Nachstehend wird der Termi- nus "wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit" durch den Terminus "Umstrukturie- rung" ersetzt, ohne dass damit eine materielle Änderung beabsichtigt wird. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

- Die Umstrukturierung muss einen technologischen Sprung, einen Innovationsschub zur Folge haben. Die Umwandlung einer Stammhausstruktur in eine Holdingstruktur oder die Umstellung von einer Produktions- zu einer reinen Handelsgesellschaft stel- len zum Beispiel keine solche wesentliche betriebliche Änderung dar.

- Die Umstrukturierung muss bedeutende (im Verhältnis zur Grösse des Unterneh- mens) Investitionen auslösen. Diese Bestimmung kann sich deshalb - im Gegensatz zu Neugründungen - nur auf kapitalintensive Unternehmen beziehen.

Art. 23 Abs. 3 StHG (SR 642.14): "Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tä- tigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden". Bericht "Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts", Teil X Abs. C, Schweizerische Steuerkonferenz / Kommission Steuerharmonisierung, 1995 Muri, Bern.

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- Die Umstrukturierung muss im wirtschaftlichen Interesse des Kantons liegen. Es müssen damit also Arbeitsplätze geschaffen oder die bestehenden Arbeitsplätze ge- sichert werden. Ausnahmsweise kann auch in Fällen, in denen die Umstrukturierung eine Reduktion von Arbeitsplätzen nach sich zieht (z.B. strukturelle Anpassung an den Weltmarkt), Steuererleichterung gewährt werden.

- Für die bereits im Kanton ansässigen, ordentlich besteuerten Unternehmen müssen "gleich lange Spiesse" erhalten bleiben, d.h., mit der Gewährung von Steuererleich- terungen dürfen diese grundsätzlich nicht konkurrenziert werden. Der Kanton kann aber das regionalpolitische Interesse an einer ausgewogenen wirtschaftlichen Ent- wicklung des gesamten Kantons bei seinem Entscheid angemessen berücksichti- gen."

Es gilt anzumerken, dass die obigen Ausführungen für die Auslegung von Artikel 5 und Arti- kel 23 Absatz 3 StHG gelten, jedoch nicht direkt auf die Bundessteuererleichterungen ge- mäss BRP angewendet werden können. Absatz 3

Der Antrag ist neu elektronisch einzureichen. Die Einreichefrist von 270 Kalendertagen (9 Monate) wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt (vgl. Frage in beiliegendem Fragen- katalog).

Damit Steuererleichterungen einen Beitrag zur Entwicklung der strukturschwachen Gebiete leisten, müssen sie einen Anreiz schaffen. Aus regionalpolitischer Sicht liegt ein Anreizeffekt vor, wenn die Unterstützung einem Unternehmen ermöglicht, ein Vorhaben in strukturschwa- chem Raum umzusetzen, das es ohne die Unterstützung entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder an einem anderen Standort umgesetzt hätte. Die Einreichefrist von 270 Tagen soll einerseits gewährleisten, dass der Antrag um Steuererleichterung beim Bund eingereicht wird bevor die Arbeiten zur Umsetzung des Vorhaben aufgenommen werden; andererseits soll sie die notwendige Zeit für die kantonale Entscheidungsfindung berücksichtigen.

Für Vorhaben neuer Unternehmen wird der Beginn der Frist neu definiert. Anstelle des Ein- trags im kantonalen Handelsregister beginnt die Frist mit der Steuerpflicht. Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass er auch neue nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (insbe- sondere Betriebstätten) umfasst. Zudem entspricht die Steuerpflicht einem nach Steuerge- setzgebung eindeutig definierten Zeitpunkt auf den sich die veranlagenden Steuerverwaltun- gen beziehen.

Bei Vorhaben bestehender Unternehmen beginnt die Frist weiterhin mit der Realisierung des ersten Umsatzes, wobei präzisiert wird, dass die Frist ab Beginn des Jahres, in dem zum er- sten Mal ein Umsatz durch das Vorhaben generiert wird (vgl. Frage in beiliegendem Fragen- katalog). Die Umsatzlegung hat dabei wie bisher in Übereinstimmung mit den anerkannten Rechnungslegungsstandards gemäss Schweizerischem Obligationenrecht zu erfolgen. Absatz 4

Nach Absatz 4 kann auf Anträge, die den Form- oder Fristvorschriften nicht genügen, nicht eingetreten werden. Absatz 5

Absatz 5 präzisiert, dass die Beurteilung des kantonalen Antrags gemäss bisheriger Praxis nach dem im Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Dossiers beim SECO geltenden Bundesrecht erfolgt. Absatz 6

Absatz 6 entspricht bisherigem Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, wonach das SECO für die Beurteilung des Dossiers zusätzliche Informationen einfordern kann.

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2.4.3 Artikel 14 Zuständigkeit

Artikel 14 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Er überlässt es den Kantonen, die zuständige Stelle für die Antragsstellung, die Verlängerung und die Überwachung des Voll- zugs zu bestimmen.

2.4.4 Artikel 15 Verfügung des WBF

Artikel 15 entspricht bisherigem Artikel 9, präzisiert und ergänzt mit den Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien und der bisherigen Praxis.

Die Grundsätze in Bezug auf das Antragsverfahren und den Entscheidungsprozess werden in Artikel 19 BRP festgelegt. Nach Absatz 1 "entscheidet der Kanton über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen und leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträ- gen an das SECO weiter". Nach Absatz 2 "prüft das SECO die Gesuche zuhanden des WBF. Dieses entscheidet über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer". Absatz 1

Absatz 1 verweist neu auf die Zuständigkeiten des Kantons, des SECO und des WBF im Entscheidungsprozess. Absatz 2

Absatz 2 erläutert die hauptsächlichen Elemente der Verfügung des WBF. Die in bisherigem Artikel 9 erwähnten Bedingungen und Auflagen werden mit der neuen Bestimmung nach Ar- tikel 11 Absatz 3 ergänzt. Absatz 3

Absatz 3 erwähnt den Verfügungsadressaten (gesuchstellendes Unternehmen), dem die Verfügung des WBF - wie bisher - eröffnet wird. Absatz 4

Nebst dem gesuchstellenden Unternehmen wird die Verfügung des WBF - ebenfalls wie bis- her - dem antragstellenden und dem für die Veranlagung des Unternehmens zuständigen Kanton, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. Die Unterscheidung zwi- schen dem antragstellenden und dem veranlagenden Kanton ist insofern relevant, als das Vorhaben und die Rechtseinheit (Firma oder Sitz) in unterschiedlichen Kantonen ansässig sein können (vgl. Artikel 12 Absatz 1 Gesuch des Unternehmens). Der Kanton in dem das Vorhaben umgesetzt wird, stellt beim Bund den Antrag, während jener in dem sich die Rechtseinheit befindet die direkte Bundessteuer unter Berücksichtigung der gewährten Steuererleichterungen veranlagt.

2.4.5 Artikel 16 Aufsicht

Artikel 16 entspricht bisherigem Artikel 10, präzisiert und ergänzt mit Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien. Der Titel wird geändert. Absatz 1

Das SECO ist wie bisher für die Aufsicht der gewährten Steuererleichterungen zuständig. In- nerhalb des SECO wird diese Funktion vom Ressort KMU-Politik der Direktion für Standort- förderung wahrgenommen.

Die Verpflichtung des Kantons zu überprüfen, dass "die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen weiterhin eingehalten werden, namentlich, dass eine Steuerer- leichterung nicht missbräuchlich beansprucht worden ist", wird nicht übernommen. Dieser Satz ist gegenstandslos geworden, da die Pflichten des Kantons im Rahmen der Aufsicht in Absatz 3 festgehalten werden.

Absatz 2

Die bisherige Verpflichtung des Kantons nach Artikel 10 Absatz 2 "jährlich über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde Bericht zu erstatten" bleibt materiell über den Finanzausgleich bestehen. Sie wird aber mit der Rege- lung der Anwendungsrichtlinien ersetzt. Die Daten werden nicht mehr vom Kanton direkt an das SECO übermittelt. Dieser liefert im Rahmen des Finanzausgleichs die Daten der ESTV, welche sie ihrerseits dem SECO übermittelt. Absatz 3

Wie nach bisherigem Artikel 10 Absatz 3 liefern die Kantone dem SECO die Daten zur Ent- wicklung der Arbeitsplätze, der getätigten Investitionen sowie alle anderen erforderlichen Da- ten und Dokumente zur Überprüfung der Bedingungen und Auflagen der gewährten Steuer- erleichterungen.

Die Kantone kommen der Verpflichtung gegenüber dem SECO gemäss Absatz 3 mit der Lie- ferung des Jahresrapports nach. Dabei ist das vom SECO vorgegebene Formular zu benut- zen. Das Verfahren ist in den Anwendungsrichtlinien definiert und wird in die neue WBF- Anwendungsverordnung überführt. Gemäss den heutigen Anwendungsrichtlinien wird die Verpflichtung der Kantone dahingehend präzisiert, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Geschäftsabschluss des Unternehmens beim SECO einzureichen sind. Absatz 4

Die Informationspflicht der Kantone in Bezug auf Abweichungen vom ursprünglichen Vorha- ben mit möglichen Auswirkungen auf die Steuererleichterungsverfügung wird aus den An- wendungsrichtlinien überführt. Sie gilt unabhängig von den Pflichten gemäss Absatz 3.

2.4.6 Artikel 17 Revisionstelle

Artikel 17 wird neu eingefügt (vgl. Frage in beiliegendem Fragenkatalog) und entspricht einer materiellen Änderung (vgl. Wichtigste materielle Änderungen, Kapitel 1.9.5, Seite 14).

Unternehmen, die der Revisionspflicht nach Artikel 727 oder 727a des Obligationenrechts nicht unterstellt sind, sind von der Bestätigungspflicht durch eine Revisionsstelle befreit. Die Bestätigungspflicht gilt nur für neu erlassene Verfügungen. Sie wird nicht retroaktiv ange- wandt (vgl. Artikel 22 Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen Absatz 4).

2.4.7 Artikel 18 Information

Artikel 18 wird neu eingefügt. Buchstabe a. erläutert die bisher veröffentlichte Statistik 32; Buchstabe b. sieht die Veröffentlichung zusätzlicher Daten zu den Verfügungen vor und ent- spricht einer materiellen Änderung (vgl. Wichtigste materielle Änderungen, Punkt 1.9.6, Seite 14). Buchstabe a

Die aggregierten Daten der gesamtschweizerisch tatsächlich gewährten Steuererleichterun- gen wurden vom SECO zum ersten Mal im Oktober 2013 veröffentlicht. Buchstabe b

Zusätzlich zu den aggregierten Daten nach Buchstabe a. veröffentlicht das SECO in Zukunft einmal jährlich je Vorhaben für das Steuererleichterungen gewährt werden folgende Informa- tionen:

Die Daten zu den effektiven, aggregierten Steuererleichterungen sind auf der Internetseite des SECO veröf- fentlicht "Jahresstatistik Steuererleichterungen", rechts unter "Berichte":

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 Name des Unternehmens,  Durchführungsort,  Grössenordnung des Höchstbetrags der Steuererleichterung des Bundes,  Grössenordnung der Zahl der Arbeitsplätze, die dadurch geschaffen oder neu aus- gerichtet werden sollen.

Eine entsprechende Auflage soll in die Steuererleichterungsverfügungen des WBF aufge- nommen werden. Auch in Hinblick auf vergleichbare Transparenzvorschriften, insbesondere mit der EU, sollen die verfügten Höchstbeträge voraussichtlich nach folgenden Kategorien veröffentlicht wer- den:  CHF 600'000 bis CHF 1'200'000  CHF 1'200'000 bis CHF 2'400'000  CHF 2'400'000 bis CHF 6'000'000  CHF 6'000'000 bis CHF 12'000'000  CHF 12'000'000 bis CHF 36'000'000 Die Veröffentlichung von Daten nach Buchstabe b. gilt nur für Verfügungen, die nach Inkraft- treten der geänderten Verordnung erlassen werden. Artikel 18 ist nicht rückwirkend anwend- bar (vgl. Artikel 22 Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen Absatz 5).

2.5 5. Abschnitt: Widerruf

2.5.1 Artikel 19 Widerruf

Artikel 19 entspricht bisherigem Artikel 12, präzisiert und ergänzt mit Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien und der bisherigen Praxis. Absatz 1

Absatz 1 wird redaktionell angepasst. In Anlehnung an die heutige Praxis wird das Wort "grundsätzlich" gestrichen. Der Widerruf der kantonalen Steuererleichterung führt stets zu ei- nem Widerruf der Steuererleichterung des Bundes. Dies gilt für Widerrufe während der Zeit- dauer der Steuererleichterung wie auch nach Ende der Steuererleichterung. Das Wort "ana- log" wird ebenfalls gestrichen. Es wird in Absatz 2 gemäss bisheriger Praxis präzisiert. Absatz 2

Absatz 2 erläutert die bisherige Praxis in Bezug auf die Folgen des Widerrufs. Diese werden in der Widerrufsverfügung des WBF festgelegt. Sie richten sich materiell am kantonalen W i- derrufsentscheid aus. Sie enthalten insbesondere die gleichen Rückzahlungsmodalitäten. Absatz 3

Absatz 3 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und ergänzt. Er hält fest, dass das WBF den Widerruf der Steuererleichterung auch ohne entsprechenden Entscheid auf kanto- naler Ebene anordnen kann, wenn die Mindestanforderungen der Verfügung nicht erfüllt sind, die Bedingungen und Auflagen der Verfügung nicht mehr erfüllt sind oder die Steuerer- leichterung unrechtmässig beansprucht wurde. Absatz 4

Absatz 4 erläutert die bisherige Praxis in Bezug auf die Folgen des Widerrufs für die Fälle in denen kein kantonaler Widerrufsentscheid vorliegt. Diese werden analog zu Absatz 2 in der Widerrufsverfügung des WBF festgelegt. Das WBF regelt die Rückzahlungsmodalitäten.

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2.5.2 Artikel 20 Unrechtmässig beanspruchte Steuererleichterungen

Artikel 20 wird aus bisherigem Artikel 4 Absatz 5 überführt. Der Text wird redaktionell ange- passt und präzisiert.

2.6 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

2.6.1 Artikel 21 Aufhebung eines anderen Erlasses

Da es sich um eine Totalrevision handelt wird die Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik aufgehoben.

2.6.2 Artikel 22 Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen

Artikel 22 ersetzt den bisherigen Artikel 13; Absatz 1 erläutert die bisherige Praxis, die übri- gen Absätze (2 bis 5) sind neu. Absatz 1

Absatz 1 formalisiert die bisherige Praxis, wonach laufende Steuererleichterungen bei än- dernder Rechtsgrundlage bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig bleiben. Absatz 2

Absatz 2 ermöglicht es, Steuererleichterungen, die vor Inkrafttreten der geänderten Verord- nung gewährt wurden, in Bezug auf die verfügten Bedingungen zu ändern. Für eine Verf ü- gungsänderung kommt das zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gültige Recht zur An- wendung. Absatz 3

Absatz 3 führt eine Ausnahme zum Grundsatz von Absatz 2 ein. Änderungen bezüglich des Ortes werden nach den zum Zeitpunkt des Umzuges und nicht des Verfügungserlasses gül- tigen Anwendungsgebieten beurteilt. Ein Umzug in eine Gemeinde, die gemäss gültigem Recht nicht zu den Anwendungsgebieten gehört, führt zum Widerruf der Steuererleichterung des Bundes.

Ferner verweist Absatz 3 auf die unterschiedliche Handhabung eines Umzuges, je nachdem ob dieser innerhalb desselben Kantons oder von einem Kanton in einen anderen erfolgt. Bei einem Umzug innerhalb desselben Kantons kann die Verfügung geändert werden, sofern sich die Zielgemeinde in einem aktuellen Anwendungsgebiet befindet. Ein Umzug in einen anderen Kanton führt hingegen stets zum Widerruf der Steuererleichterung, unabhängig da- von ob sich die Zielgemeinde in einem Anwendungsgebiet befindet. Für den Kanton der neuen Standortgemeinde besteht die Möglichkeit, ein neues Gesuch um Steuererleichterun- gen einzureichen. In einem solchen Fall werden für die Steuererleichterungen jedoch nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt (vgl. Artikel 6 Voraussetzungen für die Ge- währung von Steuererleichterungen Absatz 3). Absatz 4

Die Bestätigungspflicht durch eine Revisionsstelle (vgl. Artikel 17) gilt nicht für Unternehmen, die vor Inkrafttreten der geänderten Verordnung in den Genuss von Steuererleichterungen gekommen sind. Absatz 5

Angaben zu Verfügungen (vgl. Artikel 18 Buchstabe b), die vor Inkrafttreten der geänderten Verordnung gewährt wurden, werden nicht veröffentlicht.

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2.6.3 Artikel 23 Übergangsbestimmungen für Bürgschaften

Artikel 23 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen Artikels 14 mit der Korrektur eines Fehlers in Absatz 2. Absatz 4 wird neu eingefügt. Absatz 1

Analog zu den Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen bleiben Bürgschaf- ten, die vom WBF vor der Einführung des BRP am 1. Januar 2008 gesprochen wurden, bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig und können gemäss dem zum Zeitpunkt der Verfügung an- wendbaren Rechts abgeändert werden. Änderungen bezüglich des Ortes werden analog zu Artikel 22 Absatz 3 gehandhabt. Mit dem Verweis auf Artikel 22 führt ein interkantonaler Um- zug zum Widerruf der Verfügung. Für den Kanton der neuen Standortgemeinde besteht kei- ne Möglichkeit ein neues Gesuch einzureichen, da die Bürgschaften mit der Einführung der NRP am 01.01.2008 abgeschafft wurden. Absatz 2

Nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199533 zugunsten wirtschaftli- cher Erneuerungsgebiete "können Bürgschaftsverpflichtungen für längstens acht Jahre ein- gegangen werden". Artikel 23 Absatz 2 wird entsprechend korrigiert: "Bürgschaften... können auf acht Jahre verlängert werden" anstelle des bisherigen Textes "Bürgschaften ... können um acht Jahre verlängert werden". Damit wird ein gesetzeskonformer Wortlaut sichergestellt. Absatz 3

Absatz 3 übernimmt den bisherigen Artikel 14 Absatz 3, wonach der Widerruf des kantonalen Beschlusses über eine Rückbürgschaft zu einem Widerruf des Bürgschaftsentscheides des Bundes führt. Das Wort "analog" wurde gestrichen. Es wird gemäss bisheriger Praxis in Ab- satz 4 präzisiert. Absatz 4

Absatz 4 erläutert die bisherige Praxis in Bezug auf die Folgen des Widerrufs. Diese werden in der Widerrufsverfügung des WBF festgelegt. Sie richten sich materiell am kantonalen W i- derrufsentscheid aus.

2.6.4 Artikel 24 Inkrafttreten

Die BR-Verordnung soll zusammen mit der WBF-Verordnung zum Perimeter und der WBF- Anwendungsverordnung voraussichtlich am 1. Juli 2016 in Kraft treten.

AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 4301

3 Auswirkungen der Reform

Die Auswirkungen der Reform auf die entgangenen Steuereinnahmen sind aufgrund zahlrei- chen Unbekannten schwierig vorherzusagen. Nebst der Anzahl Projekte und der Anzahl ge- schaffener/erhaltener Arbeitsplätze ist der Umfang der Steuererleichterungen von der Ge- winnentwicklung der Unternehmen und der Nutzung des Instruments durch die Kantone abhängig. Mit der in der Reform vorgesehenen Obergrenze und deren Ausgestaltung in der WBF- Anwendungsverordnung wird gewährleistet, dass in Zukunft die entgangenen Steuerein- nahmen in allen Fällen in einem Verhältnis zu den geschaffenen/erhaltenen Arbeitsplätzen stehen werden. Der zu Beginn des Projekts festgelegte Höchstbetrag kann nicht überschrit- ten werden. Die erzielten Gewinne beeinflussen den Betrag der Steuererleichterung somit nur noch bis zum Erreichen des Höchstbetrags. Steueroptimierungsstrategien mit überdi- mensionierten entgangenen Steuereinnahmen, wie im bisherigen System, sind zukünftig nicht mehr möglich.

Die Festlegung der Anwendungsgebiete soll sich verstärkt auf strukturschwache Gebiete konzentrieren, die eine gewisse Infrastruktur aufweisen und sich für die Arbeitsplatzschaf- fung eignen. Unter Beibehaltung des heutigen Bevölkerungsanteils von 10% ist eher mit ei- ner leicht ansteigenden Anzahl an Projekten zu rechnen. Nebst diesen beiden Elementen können auch die Kantone, durch ihre Nutzung des Instru- ments (Anzahl Gesuche, gewährte Steuererleichterung auf kantonaler Ebene, beantragter Höchstbetrag für die Steuererleichterung des Bundes), den Umfang der entgangenen Steu- ereinnahmen beeinflussen. Aufgrund der Auswirkungen der Steuererleichterungen auf das kantonale Budget über den NFA ist davon auszugehen, dass sich die Kantone des Instru- ments wie seit 2011 beobachtet eher zurückhaltend bedienen werden. Gestützt auf die Anzahl Projekte seit 2011 (vgl. Abbildung 1 Jahresstatistik Steuererleichte- rungen34) wird deshalb unter Hinweis auf die sehr schwierige Voraussehbarkeit der Entwick- lung weiterhin mit eher wenigen Projekten gerechnet, allenfalls eine leicht höhere Zahl. Ins- gesamt sollte das Auslaufen einzelner umfangreicher unter der Lex-Bonny (Verfügungen erlassen bis 31.12.2007) gewährten Steuererleichterungen mittel- und langfristig zu einer deutlichen Verminderung der entgangenen Steuereinnahmen führen. Der zentrale Punkt der Reform ist allerdings nicht die Verminderung der entgangenen Steuereinnahmen, sondern, dass die Steuererleichterungen in Zukunft immer im Verhältnis zu den Arbeitsplätzen stehen werden und somit keine unerwünschten übermässigen Steuererleichterungen mehr resultie- ren können.

Die Daten "Jahresstatistik Steuererleichterungen" sind auf der Internetseite des SECO veröffentlicht, rechts unter "Berichte": http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de

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4 Anhang: Überblick über die Revision der Verordnung

Alte Verordnung Neue Verordnung Veränderungen Art. 1 Grundsatz Art. 1 Grundsatz Keine wesentliche Veränderung.

Art. 2 Begriffe Artikel 2 wird neu eingefügt. Er umschreibt die Gebietskategorien aus den Artikeln 3 und 4 nach dem Raumkonzept Schweiz des ARE.

Art. 2 Kriterien Art. 3 Anwendungsgebiete Artikel 3 setzt die vom Bundesrat beschlossene neue Definition der Anwendungsgebiete unter Be- Art. 3 Festlegung der rücksichtigung der Raumordnungspolitik um. Anwendungsgebiete Nebst strukturellen Faktoren und arbeits- marktspezifischen Kriterien berücksichtigt die Ab- grenzung der Anwendungsgebiete neu die raum- planerische Dimension.

Art. 4 Gemeindefusionen Artikel 4 wird neu eingefügt. Gemeindefusionen waren bisher nicht formell geregelt. Die vorge- schlagene Bestimmung berücksichtigt zudem die Gegebenheiten des neuen Steuerungsmodells zur Festlegung der Anwendungsgebiete. Die Fol- gen allfälliger Gemeindefusionen sind bekannt, so dass sich die Kantone darauf einstellen können.

Art. 5 Berichterstattung, Ak- Absatz 1 wird unverändert aus Artikel 11 über- tualisierung und Überprü- führt. fung Absätze 2 und 3 werden neu eingefügt. Der Rhythmus der periodischen Aktualisierung der Anwendungsgebiete und Überprüfung des Steue- rungsmodells war bisher nur in internen Doku- menten beschrieben. Die Aufnahme in die Ver- ordnung erlaubt den Kantonen, allfällige Veränderungen der Anwendungsgebiete besser einplanen zu können.

Art. 4 Voraussetzung für die Art. 6 Voraussetzungen für Die Voraussetzungen für die Gewährung von Gewährung von Steuerer- die Gewährung von Steuer- Steuererleichterungen werden mit der Einschrän- leichterung des Bundes erleichterungen kung aus bisherigem Artikel 6 und weiteren Ein- schränkungen aus den Anwendungsrichtlinien ergänzt. Die Kriterien zur Bestimmung der regionalwirt- schaftlichen Bedeutung, die Anforderungen an die Form des kantonalen Steuererleichterungsent- scheids und die Definition unrechtmässig bean- spruchter Steuererleichterungen werden in neue Artikel (7, 8 und 9) überführt.

Art. 7 Bemessung der Zahl Artikel 7 wird neu eingefügt. Die Grundlage für die der Arbeitsplätze Bemessung der Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze wird aus den An- wendungsrichtlinien überführt und redaktionell angepasst.

Art. 8 Regionalwirtschaftli- Artikel 8 wird neu eingefügt. Er entspricht bisheri- che Bedeutung gem Artikel 4 Absatz 3 ergänzt mit den Bestim- mungen aus den Anwendungsrichtlinien und der bisherigen Praxis.

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Alte Verordnung Neue Verordnung Veränderungen Art. 9 Form des kantonalen Artikel 9 wird neu eingefügt. Er erläutert die Vor- Steuererleichterungsent- aussetzungen an die Form des kantonalen Steu- scheids ererleichterungsentscheids. Diese waren bisher mit den Voraussetzungen an das Vorhaben (Arti- kel 4 Absatz 5) zusammengefasst. Die Festle- gung eines Höchstbetrags bei der kantonalen Steuererleichterung in Verbindung mit Bun- dessteuererleichterungen wird als zusätzlich neue formale Anforderung eingefügt.

Art. 20 Unrechtmässig be- Artikel 20 wird neu eingefügt. Die Definition un- anspruchte Steuererleichte- rechtmässig beanspruchter Steuererleichterungen rungen wird aus bisherigem Artikel 4 Absatz 5 überführt und präzisiert.

Art. 5 Umfang der Steuerer- Art. 10 Beginn und Dauer Die maximale Dauer wird gemäss Anwendungs- leichterung richtlinien dahingehend präzisiert, dass sie zehn Kalenderjahre nicht überschreiten kann. Die Kompetenz zur Regelung des Beginns wird an das WBF delegiert. Der Beginn war bisher in den Anwendungsrichtlinien geregelt.

Art. 11 Höhe Artikel 11 führt die betragsmässige Obergrenze ein.

Art. 6 Einschränkung Art. 6 Voraussetzungen für Die Einschränkung bei Verschiebung von Ar- die Gewährung von Steuer- beitsplätzen nach bisherigem Artikel 6 wird präzi- erleichterungen (Abs. 3) siert und mit den Voraussetzungen für die Ge- währung von Steuererleichterungen (neuer Artikel 6) zusammengeführt.

Art. 7 Gesuch um Steuerer- Art. 12 Gesuch des Unter- Der Titel wird geändert. Die wesentlichen Anga- leichterung nehmens ben, die der Geschäftsplan enthalten muss, wer- den erläutert. Diese waren bisher in den Anwen- dungsrichtlinien erwähnt.

Art. 8 Antrag des Kantons Art. 13 Antrag des Kantons Die erforderlichen Angaben des kantonalen An- trags und die Einreichefrist werden gemäss An- wendungsrichtlinien und mit den notwendigen Angaben für die Berechnung der Höhe der Steu- ererleichterung des Bundes ergänzt. Die Kantone sind verpflichtet, den Antrag in Zukunft auf elek- tronischem Weg einzureichen.

Art. 14 Zuständigkeit Artikel 14 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt.

Art. 9 Entscheid des WBF Art. 15 Verfügung des WBF Der Titel wird geändert. Die Zuständigkeiten des Kantons, des SECO und des WBF im Entschei- dungsprozess, sowie die hauptsächlichen Ele- mente der Verfügung des WBF werden gemäss Anwendungsrichtlinien präzisiert.

Art. 10 Überwachung Art. 16 Aufsicht Der Titel wird geändert. Die Verantwortungen des SECO und der Kantone bezüglich deren Auf- sichtspflichten werden gemäss Anwendungsricht- linien präzisiert.

Art. 11 Berichterstattung an Art. 5 Absatz 1 Wird unverändert überführt. den Bundesrat

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Alte Verordnung Neue Verordnung Veränderungen Art. 17 Revisionstelle Die Verpflichtung, die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze durch die Revisionstelle bestätigen zu lassen wird neu eingefügt.

Art. 18 Information Artikel 18 wird neu eingefügt. Er regelt die Veröf- fentlichung von gewissen Daten zu neu erlasse- nen Verfügungen. Zugleich wird die bereits heute vorgenommene Veröffentlichung von aggregier- ten Daten in der Verordnung verankert.

Art. 12 Widerruf Art. 19 Widerruf Bisheriger Artikel 12 wird mit einer redaktionellen Anpassung übernommen. Er wird mit Bestim- mungen aus den Anwendungsrichtlinien und Er- läuterungen zu den Folgen des Widerrufs er- gänzt.

Art. 21 Aufhebung eines Wird aus gesetztechnischen Gründen vor die anderen Erlasses Übergangsbestimmungen verschoben.

Art. 13 Übergangsbestim- Art. 22 Übergangsbestim- Die Übergangsbestimmungen sehen neu vor, mungen für die Steuerer- mungen für die Steuerer- dass bestehende Verfügungen bis zum Ende ih- leichterungen leichterungen rer Laufzeit in Bezug auf die gewährten Bedin- gungen abgeändert werden können. Änderungen bezüglich des Ortes werden hingegen wie bisher nach den zum Zeitpunkt des Umzuges geltenden Anwendungsgebieten beurteilt. Die Bestätigungs- pflicht durch eine Revisionsstelle (Artikel 17) und die Veröffentlichung von Daten zu den Verfügun- gen (Artikel 18) gelten nur für Verfügungen, die nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung er- lassen werden.

Art. 14 Übergangsbestim- Art. 23 Übergangsbestim- Bisheriger Artikel wird mit der Korrektur eines mungen für Bürgschaften mungen für Bürgschaften Fehlers und Erläuterungen zu den Folgen des Widerrufs ergänzt.

Art. 15 Aufhebung des bis- Siehe Art. 21 oben herigen Rechts

Art. 16 Inkrafttreten Art. 24 Inkrafttreten Das Datum des Inkrafttretens wird angepasst.

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5 Beilagen

5.1 Beilage 1: Prospektiv-Studie zum Perimeter

5.2 Beilage 2: Fragenkatalog

6 Referenzierte Dokumente

Ref. Nr. Titel, Version, Datum Ref. 1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) Ref. 2 Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022) Ref. 3 Verordnung vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwendungsgebiete (SR 901.022.1) Ref. 4 Anwendungsrichtlinien des WBF vom 27. November 2012 über die Gewährung von Steuererleich- terungen im Rahmen der Regionalpolitik. Die Anwendungsrichtlinien sind auf Internetseite des SECO veröffentlicht, rechts unter "Weitere Grundlagen": Ref. 5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) Ref. 6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) Ref. 7 Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik", B, S, S. in Zusammenarbeit mit IRENE, Veröffentlichung Oktober 2013. Dieser Bericht ist auf der Internetseite des SECO ab- rufbar, rechts unter "Berichte": Ref. 8 Steuererleichterungssysteme im internationalen Vergleich, KPMG, Veröffentlichung im Februar

2015 auf der Internetseite des SECO, rechts unter "Berichte":

Ref. 9 Überprüfung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik, Credit Suisse Economic Research. Dieser Bericht befindet sich in Beilage des vorliegenden Be- richts, Veröffentlichung im Februar 2015 auf der Internetseite des SECO, rechts unter "Berichte": Ref. 10 Aggregierten Daten der gesamtschweizerisch tatsächlich gewährten Steuererleichterungen; veröf- fentlicht auf der Internetseite des SECO, rechts unter "Berichte": Ref. 11 EU-Verhaltenscodex für die Unternehmensbesteuerung, abrufbar unter: Ref. 12 Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014 - 2020. Die Leitlinien sind auf fol- gender Seite abrufbar: Ref. 13 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Die Verordnung ist auf folgender Seite abrufbar: Ref. 14 Standortförderung und Zuwanderung: Hintergrundbericht", Ecoplan, Dezember 2013. Dieser Be- richt ist auf der Internetseite des SECO veröffentlicht, rechts unter "Berichte": Ref. 15 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2) Ref. 16 Raumkonzept Schweiz, Überarbeitete Fassung 20.12.2012, Bundesamt für Raumentwicklung. Dieses Konzept ist auf der Internetseite des ARE unter dem Thema "Raumordnung und Raumpla- nung" veröffentlicht: http://www.are.admin.ch Ref. 17 Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Fil- me und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risi- kofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsge- sellschaften (2014/C 198/02), abrufbar unter:

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7 Glossar

Abkürzung Bedeutung AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ARE Bundesamt für Raumentwicklung BEPS Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und Gewinnverlagerung (Base Erosion und Profit Shifting) BJ Bundesamt für Justiz BRP Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) BR-Verordnung Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022) BSÄ Bruttosubventionsäquivalenz DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) DEA Direktion für Europäische Angelegenheiten ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung EU Europäische Union Code of conduct EU-Verhaltenscodex für die Unternehmensbesteuerung FDK Konferenz Kantonaler Finanzdirektoren FHTP Forum über schädliche Steuerpraktiken (Forum on Harmful Tax Practices) KdK Konferenz der Kantonsregierungen NFA Finanz- und Lastenausgleich NRP Neue Regionalpolitik OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung SECO Staatssekretariat für Wirtschaft StHG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) VDK Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftdirektoren WBF Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF- Neue, zu erarbeitende, Verordnung des WBF Anwendungsver- ordnung WBF-Verordnung Verordnung vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwendungsgebiete (SR zum Perimeter 901.022.1) Neu: Verordnung über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleich- terungen gehörenden Gemeinden

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