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Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung

Bern, Juni 2015

Übersicht

Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für einen Bildungsraum, der durchlässig und von hoher Qualität ist (Art. 61a Abs. 1 BV1). Beide staatli- chen Ebenen koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit über gemein- same Organe und andere Vorkehren sicher (Art. 61a Abs. 2 BV). Dieser Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination liegt ein systemisches Verständnis der Zusammenhänge im Bildungsraum zugrunde. Bund und Kantone haben im föderal geprägten Bildungsraum Schweiz ihre je eigenen Zuständigkeiten. Die Entscheidungen einer staatlichen Ebene auf ei- ner Bildungsstufe haben jedoch Auswirkungen auf andere Bildungsstufen und damit auf den Bildungsraum als Ganzes. Die Zusammenarbeit und Koordination beider staatlicher Ebenen im Sinne des Art. 61a BV geschieht auf vielfältige Weise, beispielsweise in der Berufsbildung im Rahmen der Verbundpartnerschaft zwischen Bund, Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt oder im Hochschulbereich über die schweizerische Hochschulkonferenz (SHK). Die Wahrnehmung der gemeinsamen Sorge für den Bildungsraum Schweiz setzt von Bund und Kantonen gemeinsame Vorbereitungs- und Entwicklungsarbeiten voraus. Bundesseitig braucht es etwa für die Erarbeitung der Botschaft über Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) Grundlagen, von denen aus Politik und Behörden Entscheidungen treffen kön- nen. Es fördert die Zusammenarbeit und die Koordination von Bund und Kantonen sowie die Kohärenz in den jeweiligen Zielsetzungen, wenn Grundlagen gemeinsam erarbeitet werden. Dazu zählen die Analyse der Qualität und Durchlässigkeit im Bildungsraum Schweiz und auch die Entwicklung eines gemeinsamen Qualitätsverständnisses. Es müssen wie bis anhin Grundlagen für Bildungsplanung und bildungspolitische Entscheide, für die Rechenschaftsle- gung und die öffentliche Diskussion bereitgestellt werden. Dadurch können die politischen Be- hörden und die verantwortlichen Institutionen von Bund und Kantonen für bildungspolitische Entscheidungen stets auf aktuelle Daten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgrei- fen. Mit dem vorliegenden Erlass wird dem Bundesrat das Recht eingeräumt, mit den Kantonen im Rahmen der Zusammenarbeit und der Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abzuschliessen. Damit sollen die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes wei-

ter gefördert und die Anstrengungen um eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik fortgesetzt werden. Bisher dienen fünf bereits gemeinsam von Bund und Kantonen getragene Vorhaben diesem Zweck. Das Schweizer Bildungsmonitoring und die PISA-Erhebungen sowie die damit eng verbundene Koordination im Bereich der Bildungsforschung (SKBF und CO- RECHED) fördern die Bereitstellung und die Aufarbeitung von Wissen. Das Institut für Medien und Kultur, educa.ch, erbringt internetgestützte Leistungen (Schweizer Bildungsserver) zur Förderung der Qualität im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Daneben erbringen die kantonalen Institutionen IFES und WBZ wichtige systemische Leistun- gen bei der Qualitätssicherung auf der Sekundarstufe II. Der Erlass greift nicht in die verfassungsmässigen Kompetenzen von Bund und Kantonen ein. Alle bildungspolitischen Massnahmen und Zielsetzungen werden von Bund und Kantonen im Rahmen der geltenden Zuständigkeiten verabschiedet. Das BiZG bringt weder neue Aufga- benzuteilungen noch neue Regulierungen. Das BiZG konkretisiert einzig, wie der Bund seine Koordinationspflicht mit den Kantonen wahrnehmen will: gestützt auf eine Zusammenarbeits- vereinbarung. Diese soll u.a. die verschiedenen bisherigen Vorhaben organisatorisch zusam- menführen. Für den Bund ergeben sich lediglich geringe zusätzliche finanzielle Belastungen in Höhe von 0.4 Millionen Franken pro Jahr. Die künftig auf die Zusammenarbeitsvereinbarung gestützten, gemeinsamen Vorhaben werden seit Jahren durchgeführt und haben bundesseitig unterschiedliche Finanzierungsgrundlagen, die bereits bestehen. Künftig erfolgt die Finanzie- rung bedarfsabhängig aus dem Eigenbedarf des Bundes (Bedarfsverwaltung). Der vorliegende Gesetzentwurf wird nach der Vernehmlassung im Rahmen der BFI-Botschaft 2017–2020 dem Parlament unterbreitet werden.

Schweizerische Bundesverfassung, SR 101

4. Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

1. Grundzüge der Vorlage

1.1. Ausgangslage

Bund und Kantone haben im föderal geprägten Bildungsraum Schweiz ihre je eigenen Zuständigkeiten.  Während die Kantone für die obligatorische Schule primär zuständig sind2, ha- ben im nachobligatorischen Bereich (allgemeinbildende Schulen, Berufsbil- dung, Hochschulen) sowohl die Kantone als auch der Bund je ihre Zuständig- keiten und tragen damit die Verantwortung für diese Bildungsstufen gemein- sam.  Die Berufsbildung (berufliche Grundbildung und höhere Berufsbildung) wird durch den Bund geregelt, der Vollzug liegt indessen meist in der Zuständigkeit der Kantone.  Die gymnasiale Maturität regeln Kantone und Bund gemeinsam; die Kantone führen die Maturitätsschulen.  Die Kantone sind verantwortlich für weitere allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II (Fachmaturitäts- und Handelsmittelschulen).  Im Hochschulbereich sind sowohl die Kantone als auch der Bund teils rechtset- zend, teils als Hochschulträger tätig und koordinieren ihre Angebote.  Die Vollzugshoheit im postobligatorischen Schulbereich liegt bei den Kantonen. Ausnahme bilden die Hochschulen und Hochschulinstitute des Bundes. Die Bundesverfassung regelt die jeweiligen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen und verpflichtet sie gleichzeitig, in deren Rahmen gemeinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Bund und Kantone sollen ihre Anstrengungen im Bildungsbereich koordinieren und ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicherstellen (Art. 61a Abs. 2 BV). Dieser Verpflichtung zur Koordination und Zusammenarbeit liegt ein systemisches Verständnis der Zusammenhänge im Bildungsraum zugrunde. Bildungsprozesse bauen aufeinander auf. Die Bildungsentscheidungen der Individuen machen vor den verfassungsmässigen Zuständigkeiten nicht Halt. Kompetenzen, die Individuen auf ei- ner bestimmten Bildungsstufe erwerben, beeinflussen jene auf den nachgelagerten Stufen massgeblich. Für die Berufsbildung ist es beispielsweise zentral, dass die obli- gatorische Schule alle Jugendlichen gut fördert. Eine hochwertige gymnasiale Maturi- tät ist die beste Voraussetzung für ein erfolgreiches Universitätsstudium. Passerellen zwischen berufs- und allgemeinbildenden Bildungsgängen müssen optimal aufeinan- der abgestimmt sein. Koordination und Zusammenarbeit sind für die Qualität und die

Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz deshalb von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig stehen Bund und Kantone gemeinsamen bildungsexternen Entwicklungen wie demografischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen ge- genüber. Zunehmender wirtschaftlicher Wettbewerb und die erhöhte internationale Mobilität der Arbeitnehmenden haben direkte Auswirkungen auf den gesamten Bil- dungsraum. Es ist daher unerlässlich, dass Bund und Kantone ihr gemeinsames Qua- litätsverständnis und ihre gemeinsamen Qualitätsanstrengungen ständig weiterentwi- ckeln. Diesen dynamischen Herausforderungen können sie nur mittels Zusammenar- beit und Koordination erfolgreich und kohärent begegnen.

2 Der Bund ist in Verbindung mit der Harmonisierungspflicht gemäss Art. 62 Abs. 4 BV. Qua Art. 61a BV subsidiär in die Koordi-

nation einbezogen.

Letztere setzt von Bund und Kantonen gemeinsame Vorbereitungs- und Entwicklungs- arbeiten voraus. Allem voran müssen sie beurteilen können, wie es um die Qualität und die Durchlässigkeit im Bildungsraum Schweiz steht. Hierfür müssen Qualität und Durchlässigkeit erfasst werden. Gleichzeitig muss bestehendes Wissen gesammelt, aufbereitet und den bildungspolitisch Verantwortlichen als Basis für ihre Entscheide zur Verfügung gestellt werden. Nach Annahme des Bildungsrahmenartikels (Art. 61a BV) im Jahr 2006 wurde in ei- nem ersten Schritt das auf Art. 61a Abs. 2 BV sowie Art. 65 Abs. 1 abgestützte befris- tete Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz (SR 410.1) erlassen. Der befristete Erlass wurde durch die eidgenössischen Räte für die Jahre 2012 und 2013 bis 2016 unver- ändert verlängert. Gestützt auf diesen Erlass führt der Bund heute zusammen mit den Kantonen die folgenden drei Vorhaben:

  • Bildungsmonitoring Schweiz mit dem Schweizer Bildungsbericht
  • Kompetenzmessungen von Jugendlichen im Rahmen von PISA
  • Schweizerischer Bildungsserver (EDUCA), eine internetgestützte, nationale Informations- und Dokumentationsplattform Im Rahmen der BFI-Botschaft 2013-2016 wurde dem SBFI der Auftrag erteilt, eine unbefristete Lösung auszuarbeiten. Im Hinblick auf die BFI-Botschaft 2017-2020 wird dieser Entwurf nun vorgelegt. Darüber hinaus stellte sich in der BFI-Botschaft 2013- 2016 die Frage, wie mit kantonalen Institutionen umzugehen sei, welche für die stra- tegische Steuerung des Bildungsraums bedeutsam sind und die vom Bund daher mehrheitlich schon bisher finanziell unterstützt wurden.

1.2. Bestehende gesetzliche Grundlagen für die Koordination und Zusam-

menarbeit von Bund und Kantonen im Bildungsraum Schweiz

Die Koordination und Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 61a BV ist bundesseitig bereits in unterschiedlichen Erlassen konkretisiert. Diese werden durch das BiZG nicht tangiert.  Die Berufsbildung ist gemäss Art. 63 BV eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Zur Verwirklichung der Ziele des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) arbeiten Bund, Kan- tone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen (Art. 1 BBG). Ein In- strument dieser Zusammenarbeit ist die Eidgenössische Berufsbildungskom- mission EBBK.  Im Hochschulbereich ist der Bund gemäss Art. 63a Abs. 3 BV und gemäss Art.

1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina-

tion im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, SR 414.20) verpflichtet, zu- sammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbe- werbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen. Ge- mäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, SR 414.20) schliessen Bund und Kantone eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab, die ge- meinsame Organe schafft. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde die Schweize- rische Hochschulkonferenz für die gesamtschweizerische Koordination der Tä- tigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich zuständig (Art. 10 HFKG).

 Das Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG, SR 419.1) hat unter ande- rem zum Ziel, die Koordination der bestehenden Massnahmen im Weiterbil- dungsbereich zwischen Bund und Kantonen zu verbessern.  Auf der Basis der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturi- tätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV, SR 413.11) sichern Bund und Kantone die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kan- tonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.  Basierend auf Art. 61a Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 BV führen Bund und Kantone bis Ende 2016 gemeinsam und paritätisch Vorhaben, die im befristeten Bun- desgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz (SR 410.1) definiert sind. Diese liefern Grundlagen, von denen aus Bund und Kantone jeweils im Rahmen ihrer Zu- ständigkeiten Entscheidungen treffen können.

1.3. Die beantragte Neuregelung

Mit dem vorliegenden Erlass wird dem Bundesrat das Recht eingeräumt, mit den Kan- tonen im Rahmen der Zusammenarbeit und der Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abzuschliessen. Damit sollen die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes gefördert und eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik er- möglicht werden. In der Zusammenarbeitsvereinbarung werden die Grundsätze der Zusammenarbeit geregelt. Durch die kohärente Abstimmung zwischen Bund und Kan- tonen können Vorhaben der Bildungszusammenarbeit noch gezielter als bislang auf- einander abgestimmt, die Gremienstrukturen zusammengeführt und die inhaltliche Steuerung vereinfacht werden. So können etwa die Erkenntnisse aus dem Bildungs- monitoring noch kohärenter in die Vorhaben der Qualitätssicherung einfliessen. Das BiZG soll bestehende Spezialerlasse nicht ersetzen. So werden beispielsweise Aufgaben, die im Geltungsbereich des Hochschulförderungs- und -koordinationsge- setzes (HFKG), des Berufsbildungsgesetzes (BBG) oder des Weiterbildungsgesetzes (WeBiG) liegen, nicht tangiert. Auch in die Zuständigkeiten anderer Departemente, etwa im Bereich der Sonderpädagogik oder der Sprachförderung, wird nicht eingegrif- fen.

1.4. Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Bund und Kantone tragen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu einer ho- hen Qualität und Durchlässigkeit im Bildungsraum Schweiz bei (Art. 61a Abs. 1 BV). Sie sind verpflichtet, ihre Anstrengungen zu koordinieren und ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicherzustellen (Art. 61a Abs. 2 BV). Dies geschieht bereits auf vielfältige Art und Weise. Insbesondere die auf Basis des befristeten Bundesgesetzes über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz finanzierten Vorhaben Bildungs- monitoring, PISA und EDUCA werden mit einer systemischen Gesamtsicht auf den Bildungsraum Schweiz geführt. Daneben erfüllen die SKBF und die CORECHED ge- samtsystemische Aufgaben im Bereich der Bildungsforschung. Alle fünf Vorhaben werden gemeinsam von Bund und Kantonen paritätisch finanziert und gesteuert. Im Bereich der Qualitätssicherung auf der Sekundarstufe II erfüllen derzeit die kantonalen Institutionen WBZ und IFES eine wichtige systemische Funktion. Auch diese erhalten bereits seit Jahren bundesseitig finanzielle Mittel. So bleibt die Kontinuität gewahrt. Der Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung ermöglicht es Bund und Kanto- nen, diese unterschiedlichen Vorhaben einheitlich zu regeln. Gleichzeitig können die

Vorhaben kohärent aufeinander abgestimmt und deren Steuerung vereinfacht werden. Die politischen Behörden von Bund und Kantonen können damit weiterhin stets auf aktuelle Daten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Sie verfügen wie bis anhin über Grundlagen für die Bildungsplanung und für bildungspolitische Ent- scheide, für die Rechenschaftslegung und die öffentliche Diskussion. Die auf die Qualität und Durchlässigkeit des gesamten Bildungsraums ausgerichtete Koordination hat unweigerlich stufenübergreifenden Charakter, ist jedoch nicht mit ma- teriellrechtlichen Entscheidkompetenzen verbunden. Vielmehr dient die Koordination der Vorbereitung zur Wahrnehmung der jeweiligen materiellen Entscheidkompetenzen von Bund und Kantonen. Die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten werden gewahrt. Bundesseitig dienen die gemeinsam erarbeiteten Grundlagen der Vorbereitung bil- dungspolitischer Entscheide im Rahmen der BFI-Botschaft. Die Eidgenössischen Räte treffen auf dieser Basis die bildungspolitischen Entscheide. Der Erlass greift also nicht in die verfassungsmässigen Kompetenzen von Bund und Kantonen ein. Alle bildungs- politischen Massnahmen und Zielsetzungen werden von Bund und Kantonen im Rah- men der geltenden Zuständigkeiten verabschiedet. Das BiZG bringt weder neue Auf- gabenzuteilungen noch neue Regulierungen. Mit dem BiZG wird eine schlanke gesetzliche Basis für eine vertiefte Zusammenarbeit von Bund und Kantonen geschaffen. Die bisherige Koordination wird mittels Zusam- menarbeitsvereinbarung vereinheitlicht und vereinfacht. Die Finanzierung der unter- schiedlichen Vorhaben kann noch gezielter als bislang aufeinander abgestimmt und den Bedürfnissen entsprechend angepasst, die Gremienstrukturen können vereinfacht und die Steuerung der Vorhaben stringenter gestaltet werden. Durch die in der Zusam- menarbeitsvereinbarung festgehaltene Voraussetzung der gemeinsamen Beteiligung von Bund und Kantonen an den Vorhaben wird sichergestellt, dass Vorhaben finanziert werden, die im Interesse beider staatlichen Ebenen liegen. Im Gegensatz zum bestehenden befristeten Bundesgesetz (SR 410.1) bietet die durch das neue Gesetz ermöglichte Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen ausserdem die nötige Flexibilität, um angemessen auf Entwicklungen im Bil- dungssystem reagieren zu können. Bei der Erarbeitung und der Analyse von Grundla-

gen – etwa aufgrund neuer Erkenntnisse aus dem Schweizer Bildungsbericht oder aufgrund neuer Herausforderungen an das Bildungssystem – kann sich weiterer Ko- ordinations- und Zusammenarbeitsbedarf zwischen Bund und Kantonen ergeben. Die- ser kann auf Grundlage der Vereinbarung flexibel mit entsprechenden Massnahmen angegangen werden. Die Festlegung konkreter Vorhaben auf Gesetzesebene eignet sich entsprechend nicht für eine unbefristete gesetzliche Grundlage. Für jede Strei- chung oder Ergänzung von Vorhaben wäre eine Gesetzesrevision nötig.

1.5. Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Das BiZG dient einer besseren Abstimmung der bereits bisher und schon seit langem finanzierten Vorhaben von Bund und Kantonen, was zu einem zweckmässigen und effizienteren Mitteleinsatz beiträgt. Bisher sind die Vorhaben der Bildungszusammen- arbeit auf verschiedene Grundlagen abgestützt:  Bildungsmonitoring, PISA und EDUCA wurden bisher gestützt auf Art. 1 des befristeten Gesetzes (SR 410.1) finanziert. Als bewährte Vorhaben soll die Be- teiligung fortgeführt werden.  Die Schweizerische Koordinationskonferenz Bildungsforschung CORECHED und die Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung SKBF wur- den bisher gestützt auf Art. 4 BBG respektive den Beschluss des Bundesrats

vom 20. April 1983 betreffend Statut der Schweizerischen Koordinationsstelle für Bildungsforschung SKBF finanziert.  Die Schweizerische Zentralstelle für die Weiterbildung der Mittelschullehrperso- nen (WBZ) wurde bisher bundesseitig über Art. 17 des Bundesgesetzes über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschul- bereich (Universitätsförderungsgesetz UFG, SR 414.20) unterstützt. Mit Inkraft- treten des HFKG fehlt eine Finanzierungsgrundlage. Die WBZ soll jedoch wei- terhin für systemrelevante Leistungen der Qualitätsentwicklung und des ge- meinsamen Qualitätsverständnisses auf der Sekundarstufe II unterstützt wer- den können.  Das Institut für externe Schulevaluation auf der Sekundarstufe II (IFES) wird heute gestützt auf Art. 54/55 BBG projektweise gefördert. Auch IFES soll für systemrelevante Leistungen der Qualitätsentwicklung und des gemeinsamen Qualitätsverständnisses auf der Sekundarstufe II unterstützt werden können. Für die bisher gestützt auf den befristeten Erlass finanzierten Vorhaben (Bildungsmo- nitoring, PISA und EDUCA) wird ab 2017 mit einem Aufwand in Höhe von 3.6 Millionen CHF pro Jahr gerechnet (BFI 2013-2016: 3.5 Mio. CHF). Für die SKBF, CORECHED, WBZ und IFES ist je nach Bedarf von Kosten in Höhe von etwa 2.0 Millionen CHF pro Jahr auszugehen. Auf die finanziellen Konsequenzen, die sich aus diesem Gesetz er- geben, wird in Kapitel 3.1 nochmals eingegangen.

Sämtliche aus dem Gesetz resultierenden bundesseitigen Aufwendungen dienen dem SBFI zur Erfüllung seiner Aufgaben, weshalb sie nicht mehr als Subvention deklariert und deshalb neu aus dem Eigenaufwand des SBFI finanziert werden.

1.6. Umsetzung

In der Zusammenarbeitsvereinbarung soll geregelt werden, wie Bund und Kantone die gemeinsame Sorge für die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz langfristig wahrnehmen wollen. Bundesseitig soll die Kompetenz zum Ab- schluss der Zusammenarbeitsvereinbarung dem Bundesrat übertragen werden. Die Art und Weise der Umsetzung wird in der Zusammenarbeitsvereinbarung konkre- tisiert (vgl. Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 3 des Gesetzentwurfs). Gestützt auf die Zu- sammenarbeitsvereinbarung können Bund und Kantone die konkreten Vorhaben der Bildungszusammenarbeit in einem gemeinsamen Arbeitsprogramm konkretisieren. Bundesseitig wird das Arbeitsprogramm dem Parlament alle vier Jahre im Rahmen der BFI-Botschaft informativ vorgelegt. Die Bildungszusammenarbeit geschieht unter Wahrung der verfassungsmässigen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen. Alle bil- dungspolitischen Vorhaben und Zielsetzungen werden von Bund und Kantonen im Rahmen der geltenden Zuständigkeiten verabschiedet. Die Genehmigung der Finanz- mittel erfolgt im Rahmen geltenden Rechts über die jeweiligen Strukturen.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Der Ingress verweist auf Art. 61a Abs. 2 BV als primäre Verfassungsgrundlage für das vorliegende Gesetz. Art. 61a BV steht am Anfang der Bildungsverfassung und statuiert die gemeinsame Sorge von Bund und Kantonen für den Bildungsraum Schweiz (Abs. 1). Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sollen Bund und Kantone ihre Anstrengun- gen koordinieren und durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicherstellen

(Abs. 2). Art. 61a BV vermittelt dem Bund keine materiellen Regelungs- und Entscheid- zuständigkeiten, die ihm nicht gestützt auf andere Verfassungsbestimmungen zukom- men. Die Zusammenarbeitsvereinbarung, die gestützt auf das BiZG abgeschlossen wird, stellt eine Vorkehr im Sinne von Art. 61a Abs. 2 BV dar, mit der Bund und Kantone ihre gemeinsame Sorge für den Bildungsraum Schweiz wahrnehmen wollen. Zugleich bil- det das BiZG die gesetzliche Grundlage für das Führen gemeinsamer Organe im Sinne

Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung

Art 1 Abs. 1

Wie in Kapitel 1.2 ausgeführt, ist eine Zusammenarbeit und Koordination von Bund und Kantonen im Sinne des Art. 61a Absatz 2 BV bundesseitig bereits in verschiede- nen Erlassen (beispielsweise im BBG, HFKG, WeBiG und MAR/MAV) konkretisiert. Diese werden durch das BiZG nicht tangiert. Daneben existieren weitere Formen der Zusammenarbeit und der Koordination zwischen Bund und Kantonen im Sinne dieser Verfassungsnorm, die bisher auf unterschiedliche Erlassen abgestützt sind. Der Bund soll nun die Möglichkeit erhalten, diese Formen der Zusammenarbeit und der Koordi- nation in einer Vereinbarung mit den Kantonen einheitlich zu regeln. Die Bildungszu- sammenarbeit und die Koordination geschehen jederzeit unter Wahrung der verfas- sungsmässigen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen im Bildungsraum Schweiz. Alle bildungspolitischen Massnahmen und Zielsetzungen werden von Bund und Kan- tonen im Rahmen der geltenden Zuständigkeiten verabschiedet.

Art 1 Abs. 2

Die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen Bund und Kantonen im Sinne dieses Gesetzes dienen zwei übergeordneten Zielen. Diese werden nachfolgend kon- kretisiert.

Art 1 Abs. 2 Bst. a

Bund und Kantone sorgen gemäss Art. 61a Abs. 1 BV gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz. Die Zusammenarbeit und die Koordination gemäss BiZG richten sich danach aus. Insbesondere der Qualitätssicherung an den Übergängen im Bildungssystem kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.

Art 1 Abs. 2 Bst. b

Im Rahmen der Bildungszusammenarbeit stellen Bund und Kantone sicher, dass das nötige Wissen über den Bildungsraum Schweiz generiert, aufbereitet und ausgewertet wird und den bildungspolitisch Verantwortlichen als Basis für faktenbasierte Steue- rungsentscheide zur Verfügung steht. Die Wissensgrundlagen tragen zu einem bes- seren Verständnis der Zusammenhänge im Bildungsraum bei und ermöglichen kohä- rente Entscheide der Bildungspolitik. Gleichzeitig führen sie zu einer Versachlichung bildungspolitischer Diskussionen.

Art 1 Abs. 3 Bereits heute existieren verschiedene Vorhaben zur Zusammenarbeit und zur Koordi- nation von Bund und Kantonen im Sinne dieses Gesetzes. Diese Vorhaben sind auf

unterschiedliche, teils befristete Erlasse abgestützt. Die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit werden mittels der Zusammenarbeitsvereinbarung grundsätzlich ko- härent vereinheitlicht und vereinfacht.

A. Grundsätze über die Ziele der Zusammenarbeit In der Zusammenarbeitsvereinbarung werden Bund und Kantone die übergeordneten Ziele der Zusammenarbeit im Sinne dieses Gesetzes (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b) kon- kretisieren. Ausgehend von diesen Zielen legen Bund und Kantone gemeinsam die konkreten Vorhaben fest, die sie durchführen wollen. Diese werden in einem gemein- samen Arbeitsprogramm von Bund und Kantonen dargestellt. Dieses wird den eidge- nössischen Räten alle vier Jahre im Rahmen der Beratungen über die BFI-Botschaften vorgelegt. Die derzeit laufenden Vorhaben der Zusammenarbeit lassen sich in zwei Zielen zusammenfassen. Diese beiden Ziele sieht der Bundesrat auch weiterhin als vordringlich an:

1. Beobachtung des Bildungssystems und die fortlaufende Beschaffung und Aufbe-

reitung von Informationen über den Bildungsraum Schweiz gewährleisten. - Für eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik stützen sich Bund und Kantone auf das Bildungsmonitoring und den nationalen Bildungsbericht. Der Bund ist bestrebt, die zahlreich vorhandenen statistischen Daten und wissen- schaftlichen Erkenntnisse zum schweizerischen Bildungsraum optimal zu nut- zen. Zu diesem Zweck werden die vorhandenen Daten und Erkenntnisse aus Forschung, Statistik und Verwaltung fortlaufend zusammengetragen. Über das Bildungsmonitoring lassen Bund und Kantone gemeinsam das Bildungssystem beobachten, analysieren und periodisch Bericht erstatten. Der nationale Bil- dungsbericht Schweiz erscheint – ausgehend vom Pilotbericht 2006 – seit 2010 alle vier Jahre. Er gibt Auskunft über den Bildungsraum Schweiz, von der Vor- schule bis zur Weiterbildung. Er analysiert die Stärken und Schwächen im Bil- dungssystem und beleuchtet insbesondere auch die Schnittstellen, Wechsel- wirkungen und Übergänge. Er fördert dadurch den Entwicklungs- und Koordi- nationsbedarf im Bildungsraum zutage. Sein Inhalt und seine evaluative Ge- samtschau tragen der Vielschichtigkeit des Bildungssystems umfassend Rech- nung. Auch in Zukunft sollen im Rahmen des Bildungsmonitorings die vorhan- denen Informationen aus Forschung, Statistik und Verwaltung über das schwei- zerische Bildungssystem fortlaufend zusammengetragen und verfügbar ge- macht werden. Das so gewonnene Wissen wird in regelmässigen Abständen aufbereitet und in Form eines nationalen Bildungsberichts publiziert. Das Bildungsmonitoring umfasst den Bildungsraum Schweiz als Ganzes und erstreckt sich somit auch auf Bildungsbereiche, die nicht in der Kompetenz des Bundes liegen. Aufgrund der zahlreichen Wechselwirkungen zwischen den Zu- ständigkeitsbereichen von Bund und Kantonen – insbesondere an den Schnitt- stellen – hat der Bund jedoch ein grosses Interesse an der Beobachtung aller Bildungsbereiche. So ist der Bund – aufgrund seiner Zuständigkeiten in der Be- rufsbildung, im Hochschulbereich und in der Weiterbildung (Art. 63, 63a und 64a BV) – auf die Beobachtung angrenzender Bildungsbereiche angewiesen. Ebenso ist er aufgrund seiner subsidiären, sachlich beschränkten Kompetenz im Bereich der Grundschule (Art. 62 Abs. 4 BV) auf Informationen über den obligatorischen Schulbereich angewiesen. Bund und Kantone können dank

dem Bildungsmonitoring für die Beurteilung und Weiterentwicklung der Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz stets auf aufbereitete, aktu- elle Daten und neue wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Sie verfü- gen damit über fundierte Grundlagen, um die gemeinsame Sorge für den Bil-

dungsraum Schweiz wahrzunehmen. Basierend auf der Auswertung der natio- nalen Bildungsberichte vereinbaren Bund und Kantone wie schon in der Ver- gangenheit gemeinsame bildungspolitische Ziele für die Zukunft des Bildungs- raums Schweiz. Diese werden im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten um- gesetzt. Die Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung (SKBF) war bislang mit der systematischen Beschaffung und Aufbereitung von Daten über den Bildungsraum betraut und erstellte im Auftrag von Bund und Kantonen eigenverantwortlich alle vier Jahre den Schweizer Bildungsbericht, unter Be- rücksichtigung der Fragestellungen der Auftraggeber (vgl. C). Sie soll diese Auf- gabe auch künftig wahrnehmen können. Das Bildungsmonitoring zeigt ausserdem auf, welche Wissenslücken über das Bildungssystem bestehen und wo Forschungsbedarf besteht. Es werden Fra- gen an die Bildungsforschung und die Bildungsstatistik formuliert, die für die Weiterentwicklung des Bildungssystems relevant sind. Diese fliessen in die Sta- tistikvorhaben des Bundes ein, etwa in das statistische Mehrjahresprogramm. Daneben können sie in vom Bund und/oder den Kantonen geplante oder allen- falls zu planende Forschungsvorhaben aufgenommen werden. Die Resultate von Studien und Evaluationen an den Schnittstellen ermöglichen zudem in Ver- knüpfung mit anderen Datensätzen vielfältige Analysen. Insbesondere die Ver- knüpfung der Datensätze mit einem Personenidentifikator (z.B. AHV-Nummer) wird es künftig ermöglichen, Bildungsverläufe zu analysieren und dadurch bes- ser zu verstehen, was diese beeinflusst. Die kausale Analyse von Bildungsver- läufen ist nur über die gewünschte Verknüpfung von Datensätzen möglich.3 Auch hier ist die Zusammenarbeit und Koordination von Bund und Kantonen unerlässlich. - Ein weiteres zentrales Vorhaben zur Analyse von Übergängen und Bildungs- verläufen sind Outputmessungen an den Schnittstellen von Bildungsstufen und Bildungsbereichen. Hierzu zählt beispielsweise die bereits heute gemeinsam von Bund und Kantonen durchgeführte Kompetenzmessung von Jugendlichen im Rahmen von PISA (Program for International Student Assessment). PISA prüft im Dreijahreszyklus die Grundkompetenzen von 15-Jährigen in Lesen, Ma- thematik und Naturwissenschaften und leistet damit einen Beitrag zur Effektivi- tätsmessung der Bildungssysteme. Die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen am

Ende der obligatorischen Schulzeit hat direkte Auswirkungen auf alle nachfol- genden Bildungsstufen. Von der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen ist beson- ders die Sekundarstufe II mit ihren berufs- und allgemeinbildenden Bildungswe- gen betroffen. Der Bund hat also insbesondere aufgrund seiner Zuständigkeit für die Berufsbildung (Art. 63 BV) ein besonderes Interesse. Ebenso ist er auf- grund der subsidiären, sachlich beschränkten Kompetenz im Bereich der Grundschule (Art. 62 Abs. 4 BV) auf Informationen über den obligatorischen Schulbereich angewiesen. PISA ist zurzeit die einzige Quelle, die für die ganze Schweiz Daten über den Leistungsstand 15-jähriger Schülerinnen und Schüler in diesen Grundkompetenzen liefert. Als Projekt der OECD liefert PISA zudem Ergebnisse, die internationale Vergleiche ermöglichen. Die Beteiligung an PISA ist Gegenstand der Zusammenarbeit und Koordination von Bund und Kantonen. - Ein weiteres Vorhaben der Zusammenarbeit und Koordination von Bund und Kantonen ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bildungspolitik, Bil- dungsverwaltung, Bildungspraxis und Bildungsforschung. Gestützt auf seine Kompetenzen im Bereich Forschung und Statistik (Art. 64 Abs. 1 bzw. Art. 65

3 Die rechtliche Grundlage zur Verknüpfung von Datensätzen bietet die Verordnung des EDI über die Verknüpfung statistischer Daten vom 17. Dezember 2013 (Datenverknüpfungsverordnung); SR 431.012.13.

Abs. 1 BV) hat der Bund bisher die Arbeiten der Schweizerischen Koordinati- onskonferenz Bildungsforschung (CORECHED) gefördert und wird dies auch weiterhin tun. Ein Ziel der CORECHED ist die Koordination der Bildungsfor- schungspolitik zwischen den relevanten Akteuren. Das Engagement des Bun- des für die CORECHED ergibt sich auch aus seiner Verantwortung für die aus- wärtigen Angelegenheiten (Art. 54 BV), da die Koordination der Bildungsfor- schung auch auf internationaler Ebene erfolgt.

2. Die Qualitätsentwicklung im Sinne der Pflege eines gemeinsamen Qualitätsver-

ständnisses sowie die Förderung, Entwicklung und Anwendung von Qualitätssi- cherungsverfahren ist im Bildungsraum Schweiz gewährleistet. Hinsichtlich der Förderung der hohen Qualität und der Durchlässigkeit des Bil- dungsraumes Schweiz obliegt Bund und Kantonen im Rahmen ihrer jeweiligen Zu- ständigkeiten die Entwicklung von bildungsstufen- und bildungsbereichsspezifi- schen Qualitätszielen. Die Bundesverfassung definiert nicht, was unter "hoher Qualität" des Bildungsraumes Schweiz als Ganzes zu verstehen ist. Der Entwick- lung und Pflege eines gemeinsamen Qualitätsverständnisses sowie der Förde- rung, Entwicklung und Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren kommt eine entsprechend hohe Bedeutung zu. Qualitätssicherungsverfahren dienen dazu, die Qualität des Bildungsraums in Teilbereichen sicherzustellen. Begründet aus seiner Verantwortung für die Berufsbildung (Art. 63 BV), für die gymnasiale Maturität (MAR) und den Hochschulbereich (Art. 63a BV) und der Strategie des Bundesra- tes für eine Informationsgesellschaft Schweiz (2012)4 hat der Bund ein Interesse, sich an Vorhaben zur Qualitätsentwicklung und -sicherung im Bildungsraum Schweiz zu beteiligen (vgl. Kapitel. 4.2). Unter die Qualitätsentwicklung fallen bei- spielsweise Analysen und Evaluationen zur Erschliessung von Fachexpertise. Ebenso zählen die Diffusion von Fachexpertise und die Verbreitung von Empfeh- lungen im Auftrag der bildungspolitischen Behörden dazu. Bereits heute pflegen Bund und Kantone die Zusammenarbeit zur Sicherung der Qualität im Bereich der Integration von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) ins Bildungs- wesen sowie zur Sicherung der Qualität im Bereich der gymnasialen und berufli- chen Bildung. Folgende laufende Vorhaben, die fortgeführt werden sollen, dienen diesem Zweck: - Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität im Bereich der Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Bildungswesen haben Bund und Kantone das Institut für Medien, Bildung und Kultur (EDUCA) mit dem Betrieb des Schweizerischen Bildungsservers und mit dem Betrieb der Fachstelle für Informationstechnologie im Bildungswesen (SFIB) beauftragt. EDUCA fördert schweizweit die Integration der neuen Medien ins Bildungswe- sen. Ziel ist es, Schule und Ausbildung bei der Nutzung von IKT im Unterricht

und Alltag zu beraten und die Medienkompetenz zu fördern. EDUCA erbringt hierfür im Auftrag der öffentlichen Hand Leistungen wie die Erstellung von Ex- pertise an der Schnittstelle von IKT und Bildung zuhanden der Behörden, die Sicherstellung von Online-Diensten für das Bildungswesen, die Vertretung der Interessen der öffentlichen Hand gegenüber privaten Anbietern, die Sicherung des Zugangs zu Lehrmitteln im Internet und die Unterhaltung einer Informa- tions- und Dokumentationsplattform. Im Rahmen der Zusammenarbeit beraten Bund und Kantone u.a. Sicherheitsfragen im Umgang mit IKT im Bildungsbe- reich. Ebenso einigen sie sich auf Empfehlungen zur Sicherung der Qualität bei der Ausrüstung und Nutzung von IKT an Schulen und in Ausbildung.

4 Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft Schweiz 2012 (http://www.bakom.admin.ch/themen/infosociety/).

  • Die Qualitätsentwicklung im Bereich der gymnasialen Bildung stützt sich auf den Auftrag von Bund und Kantonen über die Qualität im Rahmen der gymna- sialen Maturität gemäss Maturitätsreglement (MAR bzw. MAV 1995). Im natio- nalen Kontext tragen derzeit vor allem zwei Institutionen auf unterschiedliche Weise zur Qualitätssicherung der Gymnasialbildung bei. Es handelt sich um öf- fentlich-rechtliche Institutionen der Kantone, die seit langem als nationale Fach- stellen fungieren. Der Bund unterstützt bereits heute die Schweizerische Zent- ralstelle für Weiterbildung von Mittelschullehrpersonen (WBZ). Die WBZ ist mit der Aufgabe betraut, einen ganzheitlichen Ansatz zur Qualitätssicherung an den allgemeinbildenden Mittelschulen der Sekundarstufe II zu entwickeln. Sie för- dert und unterstützt die Schulen der Sekundarstufe II bei der Qualitätsentwick- lung.
  • Das Institut für externe Schulevaluation auf der Sekundarstufe II (IFES) ist eine interkantonale Institution und erbringt Leistungen für Kantone, Bund und Schu- len. Es führt im Bildungssystem zyklisch vorgesehene externe Schulevaluatio- nen auf der Sekundarstufe II durch und macht Fachwissen und Innovationen zur Qualitätsentwicklung verfügbar. IFES evaluiert auf der Sekundarstufe II ne- ben allgemeinbildenden Schulen auch Berufsfachschulen. Als Evaluationsfach- stelle gewährleistet IFES eine funktionale Trennung der externen Schulevalua- tionen, Schulentwicklung, Schulberatung und Zertifizierung.

B. Grundsätze über die Organisation der Zusammenarbeit In der Zusammenarbeitsvereinbarung wird geregelt, wie Bund und Kantone, ausge- richtet auf Art. 1 Abs. 2 des vorliegenden Erlasses, die gemeinsame Sorge für die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz langfristig wahrnehmen wollen. Sie etablieren für die Zusammenarbeit erforderliche Organisationsstrukturen und Verfahren und bestimmen die Zusammensetzung der für den Vollzug verantwort- lichen Geschäftsorgane. Die bisher in jedem Vorhaben einzeln definierte Organisati- onsstruktur und Gremienzusammensetzung soll mithilfe der Zusammenarbeitsverein- barung vereinheitlicht respektive vereinfacht werden. Die Umsetzung der bisherigen Vorhaben kann daher kohärenter und effizienter erfolgen. Auf behördlicher Ebene (der Vorsteher / die Vorsteherin WBF und die Plenarversamm- lung der EDK, vertreten durch das Präsidium) werden die Ziele der Zusammenarbeit und der Koordination bestimmt. Beide Parteien bilden den behördlichen Steuerungs- ausschuss und führen regelmässig Dialogsitzungen. Sie nehmen eine Konkretisierung der gemeinsamen Vorbereitungs- und Entwicklungsarbeiten vor, erstellen das gemein- same Arbeitsprogramm und legen die Modalitäten für die Umsetzung auf Verwaltungs- ebene fest. Wichtige Grundlage dafür sind die gemeinsamen bildungspolitischen Ziele5. Die Vorbereitung der behördlichen Entscheidungen und die kohärente Umsetzung der konkreten Vorhaben soll künftig verwaltungsseitig durch eine gemeinsame und paritä- tisch besetzte Prozessleitung von Bund und Kantonen koordiniert werden. Die Pro- zessleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Zusammenarbeitsvorhaben im Sinne dieses Gesetzes. Sie bezieht die mitbetroffenen Akteure von Bund und Kan- tonen für die Realisierung der verschiedenen Vorhaben angemessen ein. Im Rahmen der Grundsätze über die Organisation der Zusammenarbeit werden auch die Rahmenbedingungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an gemeinsamen Vorhaben konkretisiert. Voraussetzung für eine finanzielle Beteiligung des Bundes an

5 Chancen optimal nutzen: Erklärung 2015 zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen für den Bildungsraum Schweiz (pu-

bliziert 18. Mai 2015).

gemeinsamen Vorhaben ist die finanzielle Beteiligung der Kantone. Der Anteil einer Bundesbeteiligung richtet sich nach seinem Interesse am gemeinsamen Vorhaben. Er übernimmt maximal die Hälfte der Kosten.

C. Grundsätze über das Führen gemeinsamer Institutionen In der Zusammenarbeitsvereinbarung werden die Grundsätze über das Führen ge- meinsamer Institutionen festgelegt. Bund und Kantone führen seit Jahren eine gemein- same Institution, die den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Bildungsforschung, -praxis und -verwaltung sowie den mit Forschungspolitik befassten Stellen fördert. Seit über 40 Jahren erfüllt die Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung (SKBF) diese Aufgabe durch das Zusammentragen, Auswerten und Aufbereiten von bereits erhobenen Daten und das Führen von Bildungsfor- schungsdatenbanken. Sie stellt die Koordination der Bildungsforschungspolitik im na- tionalen Kontext wie auch in der Zusammenarbeit mit dem Ausland sicher. Seit über zehn Jahren ist die SKBF auch für die Erstellung des nationalen Bildungsberichts von Bund und Kantonen verantwortlich. Diese für das schweizerische Bildungssystem hoch relevante Aufgabe soll sie auch weiterhin erfüllen können.

Art 1 Abs. 4

Die Zusammenarbeitsvereinbarung wird bundesseitig durch den Bundesrat geneh- migt. Er kann die Unterzeichnung an den Vorsteher respektive die Vorsteherin des WBF delegieren.

Art 2 Vollzug

Art 2 Abs. 1

Für den Vollzug des BiZG ist der Bundesrat zuständig.

Art 2 Abs. 2

Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 3 Referendum und Inkrafttreten

Als Bundesgesetz untersteht das BiZG gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV dem fakul- tativen Referendum (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten (Abs. 2).

3. Auswirkungen der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung

3.1. Auswirkungen auf den Bund

Die Kompetenzen des Bundes im Bildungsbereich werden weder durch die Bildungs- zusammenarbeit im Sinne dieses Gesetzes noch durch die dadurch ermöglichte Zu- sammenarbeitsvereinbarung tangiert.

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Im Jahr 2014 hat sich der Bund an den Vorhaben Bildungsmonitoring, PISA und EDUCA mit 2.4 Millionen Franken beteiligt. Es entstand ein Minderaufwand in Höhe von 1.2 Millionen Franken gegenüber dem Voranschlag von 3.6 Millionen Franken. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzie- rung beteiligen. Der Minderaufwand entstand hauptsächlich dadurch, dass Vorhaben

zur Verbesserung des Wissens über das Bildungssystem nicht wie geplant realisiert werden konnten (gut 0.8 Millionen Franken) und in PISA eine kleinere Stichprobe ge- zogen wurde, als ursprünglich geplant (gut 0.3 Millionen Franken). Für die Periode 2017-2020 ist demgegenüber mit Kosten in Höhe des bisherigen Voranschlags von 3.6 Millionen Franken zu rechnen. Zum einen werden an die Erstellung des Bildungs- berichts 2018 umfangreichere Anforderungen gestellt als an den Bericht 2014. Diese resultieren aus den neu in Kraft gesetzten gesetzlichen Grundlagen HFKG und We- BiG, die ihren Niederschlag finden werden. Zum anderen ist damit zu rechnen, dass weitere Vorhaben zur Verbesserung des Wissens über das Bildungssystem realisiert werden können. Für die SKBF und die CORECHED werden bisher gut 0.6 Millionen Franken pro Jahr aufgewendet. Für beide Vorhaben ist von einem etwa gleichbleibenden Mittelbedarf für die Jahre 2017 bis 2020 auszugehen. Für die WBZ und für IFES wurden 2014 etwa 1 Millionen Franken aufgewendet. In Zukunft wird der Bund systemisch relevante Leistungen der WBZ entgelten und keine Betriebsbeiträge mehr ausrichten. Dies führt zu tendenziell tieferen Aufwendungen für die WBZ. Der Bund hat basierend auf den Erkenntnissen aus den Bildungsberichten 2010 und 2014 ein deutlich verstärktes Interesse, die Qualitätsentwicklung auf der Se- kundarstufe II im Sinne der Pflege eines gemeinsamen Qualitätsverständnisses weiter zu verbessern. Dies drückt sich unter anderem im gemeinsamen bildungspolitischen Ziel von Bund und Kantonen aus, den prüfungsfreien Zugang zur Universität mit gym- nasialer Maturität langfristig sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszu- gehen, dass in den Jahren 2017 bis 2020 um 0.4 Millionen Franken pro Jahr leicht erhöhte Mittel für WBZ und IFES eingesetzt werden, d.h. insgesamt 1.4 Millionen Fran- ken pro Jahr. Insgesamt plant der Bundesrat mit einem Gesamtaufwand für die Jahre 2017 bis 2020 in Höhe von jährlich etwa 5.6 Millionen Franken. Dies entspricht in etwa den bisher über verschiedene Kredite veranschlagten Aufwendungen für die dargestellten Vorha- ben zuzüglich den Mehraufwendungen für systemisch relevante Leistungen im Bereich der Qualitätssicherung auf der Sekundarstufe II in Höhe von 0.4 Millionen Franken pro Jahr. Die Mittel werden innerhalb der für die BFI-Periode 2017 bis 2020 vorgesehenen

finanziellen Enveloppe kompensiert. Vorbehalten bleiben Kürzungen aufgrund der fi- nanziellen Entwicklung des Bundeshaushalts.

3.2.2 Personelle Auswirkungen

Die Bildungszusammenarbeit im Sinne dieses Gesetzes hat keine personellen Aus- wirkungen.

3.2. Auswirkungen auf die Kantone

Die Kompetenzen der Kantone werden durch die Bildungszusammenarbeit im Sinne dieses Gesetzes nicht tangiert. Das BiZG ermöglicht die langfristige Abstützung der bestehenden Zusammenarbeit mit dem Bund gemäss Art. 61a BV auf eine Zusam- menarbeitsvereinbarung.

3.3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft

Das BiZG stellt mittels einer Zusammenarbeitsvereinbarung und dem Führen gemein- samer Organe langfristig sicher, dass Bund und Kantone die gemeinsame Sorge für den Bildungsraum Schweiz gut informiert und gestützt auf Fakten wahrnehmen kön- nen. Das Wissen über das Bildungssystem und dessen Wechselwirkungen mit dem

Umfeld wird verbessert. Ebenso wird Rechenschaft über die Wirksamkeit und Effizienz bildungspolitischer Massnahmen abgelegt. Damit wird die Bildungspolitik nicht nur für die Behörden, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger transparenter. Die Wirk- samkeit und Effizienz der Bildungspolitik können verbessert werden. Aus dem koordi- nierten Mitteleinsatz resultieren Synergieeffekte, und die Allokation der Ressourcen wird verbessert.

4. Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des

Bundesrates

4.1. Verhältnis zur Legislaturplanung

Die gemeinsamen bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen werden bundes- seitig im Rahmen der BFI-Botschaften umgesetzt. Sie prägen die BFI-Politik des Bun- des. Die aus dem Bildungsmonitoring und der Bildungsberichterstattung gewonnenen Erkenntnisse über das Bildungssystem dienen als Basis für die Formulierung der bil- dungspolitischen Massnamen im Rahmen der BFI-Botschaften wie auch als Rechen- schaftslegung gegenüber dem Parlament. Die BFI-Förderpolitik wird aufgrund ihrer hohen Bedeutung für den nationalen Wohlstand vom Bundesrat als prioritärer Bereich behandelt. Sie ist deshalb eng mit der Legislaturplanung verbunden. Der Bundesrat kann sich beim Setzen der bildungspolitischen Ziele für die Legislatur dank der Bil- dungszusammenarbeit stets auf fundierte und aktuelle Grundlagen stützen. Ebenso können neue Ziele oder politische Fragestellungen vom Bildungsmonitoring aufge- nommen und überprüft werden.

4.2. Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Im Rahmen der auf dieses Gesetz gestützten Zusammenarbeitsvereinbarung ist die Förderung einer koordinierten Strategie von Bund und Kantonen zur Integration der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ins Bildungswesen beabsichtigt (vgl. Erläuterungen unter Art. 1, Abs. 3). Letztere reiht sich in die Strategie des Bun- desrates für eine Informationsgesellschaft Schweiz6 ein. Sie ist seit 1998 in Kraft und wird regelmässig aktualisiert. Mit der Strategie berücksichtigt der Bundesrat, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu einem unverzichtbaren Trei- ber sozialer, wirtschaftlicher und politischer Aktivitäten geworden sind und damit den Wirtschaftsstandort und den Lebensraum Schweiz massgeblich mitgestalten. Er will die damit verbundenen Chancen nutzen und die Risiken abwenden. Die Strategie setzt daher den Rahmen der Tätigkeiten für die Bundesverwaltung im Bereich der Informa- tionsgesellschaft fest. Für den Bereich der Bildung hält sie unter anderem fest, dass der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen den selbständigen Umgang der Indi- viduen mit der IKT im Sinne des lebenslangen Lernens fördern soll.

4.3. Verabschiedung im Rahmen der BFI-Botschaft 2017–2020

Der vorliegende Gesetzentwurf wird nach einer Vernehmlassung im Rahmen der BFI- Botschaft 2017–2020 dem Parlament unterbreitet werden.

Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft Schweiz 2012.

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG) | Lexipedia | Lexipedia