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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften

Änderung der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32)

Erläuternder Bericht

[Stand 17.7.2014]

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Bundesparlament hat im Jahr 2010 mit der Überweisung der Motion «Massnahmen zur Regulierung der Bestände fischfressender Vögel und zur Entschädigung von Schäden an der 1 Berufsfischerei» (09.3723 Mo. UREK) den Bundesrat beauftragt, zur Verhinderung von Schäden an der Berufsfischerei durch Kormorane nach der Revision der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) auch die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) zu revidieren. Die WZVV soll mit einem Artikel ergänzt werden, der das BAFU beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Vollzugshilfe Kormoran zu erarbeiten.

Seit Inkrafttreten der WZVV wurden zehn Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler sowie 26 Reservate von nationaler Bedeutung eingerichtet. Als Grundlage für die Ausscheidung der 2,3 Reservate dienen die entsprechenden Inventare der Schweizerischen Vogelwarte Sempach. Die Schweiz weist eine besondere Bedeutung als Überwinterungs- und Rastplatz für verschiedene ziehende Wasservogelarten auf. Dies gilt insbesondere für den Bodensee, den Rhein, die Aare, den Neuenburgersee und den Genfersee. Rund eine halbe Million Wasservögel überwintert auf Schweizer Seen und Flüsse.

1.2 Beantragte Neuregelung

Die vorliegende Teilrevision der WZVV deckt hauptsächlich die aktuellen Bedürfnisse mit folgenden Schwerpunkten ab:  Vollzugshilfe Kormoran: Verankerung einer expliziten rechtlichen Grundlage für die Erarbei- tung der Vollzugshilfe Kormoran gemäss Motion UREK-N 09.3723.  Prävention Wildschäden: Präzisierung der Voraussetzungen und der Bewilligungspflicht für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit sich in die Schutzgebiete zurückziehenden Wildschweinen, welche wachsende Schäden in den landwirtschaftlichen Kulturen im Umfeld der Wasser- und Zugvogelreservate verursachen.  Änderungswünsche der Kantone: Verschiedene Anpassungen von Gebietsbeschreibungen, Schutzzielen, Perimetern und besonderen Bestimmungen bei bestehenden Wasser- und Zugvogelreservaten. Mit den Perimetererweiterungen wird zusätzlicher Lebensraum geschützt. Die Änderungen an den Schutzzielen und besonderen Bestimmungen der bestehenden Wasser- und Zugvogelreservaten stärken den Fokus und vereinfachen den Vollzug sowie die Umsetzung der Schutzbestimmungen. Mit der vorliegenden Teilrevision WZVV werden keine neuen Wasser- und Zugvogelreservate ausgeschieden und somit keine zusätzlichen finanziellen Mittel beantragt. Die landwirtschaftliche und militärische Nutzung wird durch die Teilrevision der WZVV nicht zusätzlich eingeschränkt.

Die Inkraftsetzung der revidierten WZVV ist auf 1.4.2015 geplant.

1 http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20093723# (Zugriff 16.4.2014) 2 Marti C. und Schifferli L. 1987. Inventar der Schweizer Wasservogelgebiete von internationaler Bedeutung – Erste Revision

1986. Der Ornithologische Beobachter 84: 11-47

3 Schifferli L. und Kestenholz M. 1995. Grundlagen zu den Schweizer Wasservogelgebieten von nationaler Bedeutung als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiete – Revision 1995. Schweizerische Vogelwarte, Sempach 2/13

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2 Erläuterungen zu den revidierten Bestimmungen der WZVV

2.1 Verordnungsänderungen

Art. 2 Abs. 3 WZVV 3 Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung und wird ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20045).

Die Bestimmung in diesem Absatz wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird die Abkürzung «BAFU» anstelle von «Bundesamt» verwendet.

Art. 3 Einleitungssatz, erster Satz WZVV Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. …

Die Bestimmung in diesem Absatz wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird die Abkürzung «UVEK» anstelle von «Departement» verwendet. bis bis Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b , c, f und g sowie Abs. 3 WZVV 1 In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen: a. Die Jagd ist verboten. bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten. c. Hunde sind an der Leine zu führen. fbis. Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen ist verboten. g. Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von Modellbooten sind verboten. 3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach Artikel 8-10 und 12 bleiben vorbehalten.

Die Bestimmungen in diesem Absatz werden grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu werden die Vorbehalte nach Artikel 2 Absatz 2 nicht mehr einzeln bei den Bestimmungen der Bst. bis a, c, f und g aufgeführt, sondern in genereller Form in Absatz 3 erwähnt. Ergänzt wird der Absatz 3, so dass auch objektspezifische Vorbehalte im Zusammenhang mit der Verhütung von Wildschaden, der Regulierung von jagdbaren Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten sowie mit den Aufgaben der Reservatsaufseher möglich sind. Entsprechend wird neu der allgemeinere Begriff «besondere Bestimmungen» verwendet anstelle von «weitergehende oder anders lautende Artenschutzbestimmungen». Mit dem Inkrafttreten der Aussenlandeverordnung (AuLaV) per 1. September 2014 wird der Bst. f umformuliert. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrtzeugen bleibt grundsätzlich verboten; ausgenommen sind gewisse Aussenlandungen zu Arbeitszwecken. Der Betrieb von bestehenden Flugplätzen bleibt gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt und seinen Objektblättern gewährleistet. Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen bleibt bis weiterhin verboten, was neu in einem separaten Absatz f aufgeführt ist. Die vorliegenden Bestimmungen tragen dieser Änderung Rechnung. bis Neu werden in Bst b auch das Füttern von wildlebenden Tieren (Säugetiere, Vögel, andere) und das Einrichten von Salzlecken verboten. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Anbieten von künstlichen Salzquellen verändern die natürlichen Prozesse betreffs der Populationsdynamik und des Raumverhaltens von Wildtieren. Die zusätzliche Nahrung führt häufig zur Ankurbelung des Bestandeswachstums durch das Verhindern der normalen Wintermortalität. Zudem binden Fütterungen und Salzlecken Tiere an bestimmte Orte, oder sie locken diese an, so dass am Ende die Raumnutzung der Wildtiere stark verändert werden kann. Die Folge dieser durch den Menschen gestalteten Zustände sind oft anwachsende Wildschäden in der Umgebung, zum Beispiel hohe Bestände und Massierungen von Höckerschwänen die die umliegenden Wiesen verkoten, hohe

4 www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete > Wasser- und Zugvogelreservate 5 SR 170.512 3/13

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Wildschweinbestände, die sich über Tag in den ruhigen Schutzgebieten zurückziehen und nachts im umliegenden Kulturland Schäden verursachen, oder Schalenwild, das im Umfeld von Salzlecken die Waldverjüngung schädigt. Nicht zu unterschätzen ist auch das Risiko der Übertragung von Krankheiten, da es an Fütterungen und Salzlecken immer wieder zu unnatürlichen Wildtieransammlungen kommt. Das Einbringen von nicht ortsüblichem Futter (z.B. Mais zum Anlocken oder Füttern von Wildschweinen) kann sogar über Düngungseffekte die lokale Vegetation verändern. Im Grundsatz sind also Wildtierfütterungen und Salzlecken in Schutzgebieten unerwünscht und zu verbieten. Andererseits kann die Wirkung dieser künstlichen Einrichtungen auch genutzt werden, um in speziellen Situationen gezielt Probleme anzugehen. Es kann in der Tat vereinzelt Sinn machen, durch das Anbieten von Futter oder Salz die Raumnutzung von Wildtieren in eine gewünschte Richtung zu verändern und beispielsweise so in gewissen Jahreszeiten Wildschadenverhütung zu betreiben. Oder es kann Wintersituationen geben, wo extreme Witterungsverhältnisse eine Notfütterung im Sinn des Tier- und Artenschutzes gebieten. Dann aber sollen diese Massnahmen behördlich kontrolliert und bewilligt werden. Entsprechende Vorbehalte können gemäss dem Art. 2 Abs. 2 und dem Art. 5 Abs. 3 objektspezifisch definiert werden. Es gibt in einigen Wasser- und Zugvogelreservaten heute beliebte Enten- und Schwanenfütterungsstellen, an welchen das Fütterungsverbot eventuell nicht rasch durchsetzbar ist. Die Kantone haben die Möglichkeit, solche neuralgischen Stellen zu identifizieren und sich für diese spezifische Massnahmenpakete zu überlegen, beginnend mit der Sensibilisierung der Bevölkerung und der Anweisung das Füttern zu unterlassen. Entsprechende, lokal begrenzte Vorbehalte zum allgemeinen Fütterungsverbot können gemäss dem Art. 2 Abs. 2 und dem Art. 5 Abs. 3 ebenfalls objektspezifisch definiert werden.

Art. 6 Abs. 3 WZVV 3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten. Die Bestimmungen in diesem Absatz werden grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird der allgemeinere Begriff «besondere Bestimmungen» verwendet anstelle von «weitergehende oder anders lautende Artenschutzbestimmungen». bis ter Art. 9 Abs. 1, 1 , 1 und 2 WZVV 1 Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. 1bis Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen: a. Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und ausserhalb des Schutzgebiets; b. Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens; c. Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände, die innerhalb des Schutzgebiets leben; d. Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen; e. voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet. 1ter Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese: a. in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU; b. in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU. 2 Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.

6 SR 451 4/13

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Die Bestimmungen in Artikel 9 enthalten begründete Anpassungen zur Planung, Bewilligung und Durchführung von regulativen Bestandeseingriffen bei jagdbaren Tierarten gemäss dem eidgenössischen Jagdgesetz (JSG; SR 922.0).

Gemäss Jagdgesetz (Art. 11 Abs. 5) ist die Jagd in den Wasser- und Zugvogelreservaten verboten. Das Jagdgesetz berechtigt jedoch die kantonalen Vollzugsorgane, den Abschuss von jagdbaren Tieren zuzulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. Die Bestimmungen im Art. 9 beziehen sich ganz besonders auf den Abschuss von jagdbaren Wildhuftieren, insbesondere von Wildschweinen. Die Wildschweinbestände breiten sich in der Schweiz nach wie vor aus und vergrössern sich gebietsweise sehr stark. Gleichzeitig nehmen die Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen zu. Die vor menschlicher Störung beruhigten Wasser- und Zugvogelreservate werden von den Wildschweinen dabei tagsüber gerne als Rückzugsorte genutzt. Eine wichtige Funktion der Wasser- und Zugvogelreservate ist es auch ganz explizit, Lebensraum für Vögel und Säugetiere zu bieten im Sinne der Zweckartikel des eidgenössischen Jagdgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451). Das Ziel muss also einerseits sein, dass Wildtiere wie das Wildschwein vom Lebensraum der Wasser- und Zugvogelreservate profitieren können. Andererseits sind die durch diese Tiere verursachten Wildschäden in und um die Schutzgebiete auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Unbestritten ist dabei die Notwendigkeit für aktive Schadenverhütungsmassnahmen wie zum Beispiel besonders gefährdete Kulturen (z.B. Mais) möglichst abseits von Wäldern der Wasser- und Zugvogelreservate anzupflanzen. Ebenso soll eine effiziente Bejagung der Wildtiere durch den Kanton im Umfeld der Schutzgebiete Wildschäden minimieren helfen. Wenn diese Massnahmen aber nicht ausreichen, können Eingriffe auch bei den Wildbeständen innerhalb der Schutzgebiete notwendig werden, seien es Einzelabschüsse nach Artikel 8 WZVV oder eben Regulierungsmassnahmen nach dem vorliegenden Artikel.

Mit zunehmendem Anteil an Landfläche der Wasser- und Zugvogelreservate nimmt auch der Bedarf für jagdliche Eingriffe auf diesen Landflächen zu. Zurzeit gibt es erhebliche kantonale Unterschiede bezüglich den umgesetzten Massnahmen zur Regulierung von Wildschweinbeständen in Wasser- und Zugvogelreservaten: Eingesetzt werden u.a. Einzeljagd, Drückjagden, Stöberjagden, das Anfüttern von Wild zwecks Abschüssen, die Jagd nur in Randzonen der Schutzgebiete oder auch in deren Kernzonen, Abschüsse nur auf Landwirtschaftsgebiet und im Wald oder auch in Schilfzonen, Abschüsse durch Vollzugsorgane oder durch die Jägerschaft usw. Neben der Regulierung von Wildschweinbeständen kann auch die Regulierung der Bestände von Rehen oder kleineren Raubtieren (Fuchs, Dachs, Steinmarder) notwendig werden. Rehe können in speziellen landwirtschaftlichen Kulturen (Gemüse, Salat, Erdbeeren, Reben) massive Frassschäden verursachen. Bei Raubtieren kann die Gefahr der Verkotung bodennaher Gemüse- und Beerenkulturen und das dadurch erhöhte Risiko der Übertragung parasitärer Krankheiten (z.B. Fuchsbandwurm), aber insbesondere auch die Prädation auf bodenbrütende Vögel (z.B. Kiebitze) zu Konflikten führen. Diese Raubtiere profitieren als Nahrungsgeneralisten enorm von der Kulturlandschaft . Durch das Fehlen von grösseren Raubtieren kommen sie zusätzlich in stark überhöhten Dichten vor. Dasselbe gilt für Bestände der Aaskrähe (Rabenkrähen, Nebelkrähen). Zur Lösung solcher Konflikte kann es in begründeten Fällen sinnvoll sein, neben anderen Massnahmen auch die Bestände der jagdbaren Prädatoren zu regulieren. Insgesamt werden im revidierten Artikel 9 die Vorgaben für die Planung und die Durchführung von Bestandeseingriffen jagdbarer Arten verbessert und im Sinne des einheitlichen Vollzuges soweit nötig geklärt.

Änderungen Absatz 1: Die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechen grundsätzlich den bisherigen. Neu wird die Formulierung von Art. 11 Abs. 5 JSG übernommen, wodurch insbesondere der Begriff «untragbare Wildschäden» durch «übermässige Wildschäden» ersetzt wird. Unter Bestand sind die in einem Schutzgebiet lebenden Wildtiere zu verstehen. Unter Regulation wird dabei das Einlenken des Bestandes der Tierart auf ein gesellschaftlich erwünschtes Niveau verstanden, unter gleichzeitiger Beachtung des Auftrages zum Artenschutz. Die Bewilligungsregelung wird in diesem Absatz ter gestrichen und neu in einem separaten Absatz 1 geregelt.

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bis bis Neu Absatz 1 : Der neue Absatz 1 präzisiert, welche Kriterien geprüft werden müssen, damit die Voraussetzungen für Regulierungsmassnahmen geschaffen sind. Zwingend ist die Prüfung der Bestandesgrösse innerhalb und ausserhalb des Schutzgebietes im Sinne von Denken, Planen und Handeln in funktionalen Wildtierräumen, die sich nach dem Jahreseinstandsgebiet der Tiere richtet und bemessen ist (Buchstabe a). Damit die „Übermässigkeit“ von Wildschäden und insbesondere deren Zurückführung auf die Wildtierbestände innerhalb eines Schutzgebietes überprüft werden kann, braucht es detaillierte Angaben, die den Bezug zur Bestandesgrösse innerhalb und ausserhalb des Schutzgebietes erlauben (Buchstabe b). Abschüsse von Wildtieren innerhalb von Wildtierschutzgebieten von internationaler und nationaler Bedeutung sollen generell, soweit möglich vermieden werden; das heisst sie sollen erst zur Anwendung kommen, nachdem alternative, schonendere Massnahmen überlegt und versucht worden sind, insbesondere im Bereich der möglichen und zumutbaren Schadenverhütung (Buchstabe c). Auch kann der Jagdbetrieb selber eine grosse Störwirkung auf das gesamte Schutzgebiet entfalten, weshalb diese Massnahmen zuvor in Bezug auf ihren möglicherweise negativen Einfluss auf andere Schutzziele überprüft werden müssen (Buchstabe d). ter ter Neu Absatz 1 : Absatz 1 regelt die Bewilligungspraxis von regulativen Bestandeseingriffen neu. Das BAFU stellt nach wie vor die Bewilligungen für Bestandeseingriffe in den zehn Schutzgebieten von internationaler Bedeutung aus, die gemäss den Ausscheidungskriterien besonders hohe Bestände von überwinternden Wasservogelbeständen aufweisen. Dagegen wird neu die Bewilligungskompetenz für Bestandeseingriffe in den heute 26 Wasservogelreservaten von nationaler Bedeutung an die Kantone delegiert. So erhalten die Kantone mehr Eigenverantwortung und Handlungsspielraum zur Planung der notwendigen Eingriffe im grössten Teil der Schutzgebiete. Damit die Praxis der bestandesregulierenden Eingriffe aber in allen WZVV-Schutzgebieten einheitlich angewendet werden, muss das BAFU zuvor angehört werden. Dadurch besteht die Gewähr, dass alle Kantone die folgenden allgemeinen Grundsätze einhalten, die auch der Definition von besonderen Massnahmen nach Art. 2 Abs. 2 WZVV auf den Objektblättern zugrunde liegen:  Jagdliche Eingriffe erfolgen wenn möglich ausserhalb der Wasser- und Zugvogelreservate.  Innerhalb der Wasser- und Zugvogelreservate erfolgen Einzeltierabschüsse wenn möglich nur auf land- und waldwirtschaftlich genutzten Flächen, mittels Ansitzjagd und an genau bezeichneten Orten und ohne Einsatz von Hunden; jagdliche Eingriffe in den Schilf- und Riedgebieten der Wasser- und Zugvogelreservate sind soweit möglich zu unterlassen.  Das Anlocken der Wildtiere mit Futter an bestimmte Orte (Kirrung) erfolgt nur ausnahmsweise und nur unter der Kontrolle des zuständigen Reservatsaufsehers. Dabei darf nur während der Ansitzperiode und mit weniger als 100g Mais pro Kirrstelle und Tag gekirrt werden.  Bei der Regulierung kann die ausgedehnte Ansitzjagd über längere Zeiträume u.U. störender wirken als einzelne, effiziente Bewegungsjagden mit ausgebildeten Jagdhunden; solche Bewegungsjagden sind zu bewilligen und vorgängig mit der kantonalen Naturschutzfachstelle abzusprechen.  Die Planung der jagdlichen Eingriffe in den Wasser- und Zugvogelreservaten erfolgt durch die kantonale Fachstelle in Absprache mit anderen relevanten Fachstellen; sämtliche jagdliche Eingriffe erfolgen unter der Koordination und Überwachung des zuständigen Reservatsaufsehers.  Die jagdlichen Eingriffe sind wo nötig und sinnvoll interkantonal abzusprechen (Zeitpunkt und Wahl der Methoden).

Die Bestimmung in Absatz 2 wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird «diese Massnahmen» anstelle von «solche Massnahmen» verwendet.

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Art. 9a WZVV Verhütung von Schäden durch Kormorane Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfischerei erlässt das BAFU unter Mitwirkung der Kantone eine Vollzugshilfe zur Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur interkantonalen Koordination.

Die 5’000-6‘000 Kormorane, die in der Schweiz überwintern, lösen zusammen mit den wachsenden Brutkolonien, die insbesondere in den Schutzgebieten nach der WZVV entstehen, zunehmend Konflikte mit den Berufsfischern aus. In gewissen Fliessgewässern kann der Kormoran auch Bestandesrückgänge bei gefährdeten Salmoniden verursachen und die Fisch-Entnahme durch die Angelfischerei konkurrenzieren. Damit die Kantone mehr Spielraum für die Regulierung der Kormoranbestände und die Schadenverhütung erhalten, hat der Bundesrat 2012 bereits die Jagdverordnung revidiert und dabei die Jagdzeit auf den Kormoran um einen Monat verlängert sowie die Möglichkeit geschaffen, Vergrämungsabschüsse von an den ausgelegten Netzen fischenden Kormoranen vorzunehmen. Im neuen Artikel 9a werden im Sinne der Motion 09.3723 UREK die zu erarbeitende Vollzugshilfe Kormoran explizit in der WZVV verankert und Leitlinien für deren Inhalt vorgegeben. Der Kormoran ist eine jagdbare Tierart, weshalb die Jagdplanung und der Umgang mit dessen Schäden im offenen Jagdgebiet in der Verantwortung der Kantone liegt. Die Legitimation des Bundes zum Erstellen einer Richtlinie für den Kormoran ergibt sich, indem heute über 90% der Kormoranbruten der Schweiz in den Wasser- und Zugvogelreservaten anzutreffen sind. Aus diesem Grund ist der Bund bei der Frage der Regulierung des schweizerischen Kormoranbestandes massgeblich involviert. Durch eine entsprechende Bundesrichtlinie lässt sich der Umgang mit dem Kormoran interkantonal besser koordinieren. Grundsätzlich sollen die Leitlinien beibehalten werden, die sich bislang beim Kormoranmanagement bewährt haben. Ausserhalb der eidg. Schutzgebiete nach der WZVV bietet sich eine Unterteilung der Gewässer in jagdliche Eingriffsgebiete (Fliessgewässer, Kleinseen und Flussstaue <50ha) und nicht bejagte Gebiete (Seen und Flussstaue >50ha) an. Mit einem so koordinierten Vorgehen können die Kantone gemeinsam die Raumnutzung der Kormorane in eine gewünschte Richtung lenken, indem Kormorane von Fliessgewässerabschnitten mit besonders gefährdeter Fischfauna intensiv vergrämt werden, wogegen sie auf den grossen Seen, wo sie sich hauptsächlich von den grossen Weissfischbeständen ernähren, mehrheitlich in Ruhe gelassen werden.

Schadenverhütung: Kormorane können Wildschäden nach dem Jagdgesetz verursachen, indem sie in Netzen gefangene Fische verletzen, Fische aus den Fanggeräten (Netze, Reusen) erbeuten sowie die Netze beschädigen. Präventive Massnahmen – wie das frühzeitige Heben der Netze vor der Hauptaktivität der Kormorane, eine Erhöhung der Hebefrequenz der Reusen oder eine verbesserte Fischabfallentsorgung, um die Gefahr der Konditionierung der Kormorane auf die Fischereiaktivitäten zu minimieren – können dieser Entwicklung entgegenwirken. In den jagdlichen Eingriffsgebieten können die Kantone zudem bereits heute mittels Einzelabschüssen auch während der Schonzeit dafür sorgen, dass die Kormorane auf den für die Fische besonders wichtigen Fliessgewässerabschnitten (z.B. Äschengebiete von nationaler Bedeutung und Nasenlaichgebiete) vertrieben werden. Aber auch zur Schadenverhütung an den von Berufsfischern ausgelegten Netzen können Abschüsse von fischenden Kormoranen während des ganzen Jahres möglich gemacht werden. Der Anteil der entnommenen Fische durch den Kormoran ausserhalb der Fangvorrichtungen der Berufsfischer kann im Verhältnis zu der von der Berufsfischerei entnommenen Menge bedeutend sein. Dieser Einfluss des Kormorans auf die Fischbestände im See sowie die Mehrarbeit für die Berufsfischer aufgrund von Massnahmen für die Schadenverhütung (z.B. früher bzw. öfter Fangvorrichtungen heben) gelten nicht als Wildschäden gemäss Artikel 4 JSV.

Schadenerhebung: Die Quantifizierung des Wildschadens ist eine Voraussetzung, um regulierende Massnahmen in den Kormorankolonien in den Schutzgebieten der WZVV zu rechtfertigen. Die Bedeutung der Schadenhöhe wurde 2011 im Urteil A-2030/2010 des Bundesverwaltungsgerichts 7 bestätigt. Dabei wurde eine Verfügung des BAFU für Regulierungsmassnahmen aufgehoben, weil der angegebene Schaden, den die Berufsfischer durch die Kormorane erlitten, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichte, um Regulierungsmassnahmen zu rechtfertigen. Eine

7 http://www.bvger.ch/publiws/pub/cache.jsf (Zugriff 14.4.2014) 7/13

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exakte Ansprache der Schäden durch den Kormoran ist nur begrenzt möglich. Die Gründe hierfür sind, dass kaum direkt beobachtet werden kann, wie Schäden entstehen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Schadfaktoren auf die Fischernetze wirken. Dennoch lohnen sich differenzierte Erhebungen. Im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt wurden im Jahr 2012 Methoden entwickelt, wie Kormoranschäden erkannt werden können. Dabei wurden in Zusammenarbeit mit Berufsfischern am Neuenburgersee die durch Kormorane verursachten Löcher in den Fangnetzen, die Schäden an den Reusen sowie die Verletzungen an den gefangenen Fischen untersucht. Es wurde festgestellt, dass der durch Kormorane verursachte Gesamtschaden nach JSV zurzeit 1,2 bis 3,9 Prozent des Werts 89 des Gesamtfangs beträgt. Die Erkenntnisse aus der Studie fliessen in die Vollzugshilfe Kormoran ein. Ziel ist eine einheitliche, möglichst faktenbasierte Schadenserhebung und damit eine solidere Basis für Entscheide in Bezug auf Regulierungsmassnahmen in Kormoranbeständen.

Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten: Grundsätzlich ist die Jagd in den Schutzgebieten der WZVV verboten. Regulative Eingriffe an den Beständen jagdbarer Arten, wie dem Kormoran, sind aber in begründeten Fällen möglich. Bei der Frage der Regulation des schweizerischen Kormoranbestandes muss zwischen der Brutpopulation und dem Bestand an überwinternden Vögeln unterschieden werden: Der Winterbestand ist dabei Teil eines mitteleuropäischen Systems. Er kann numerisch weder über die Jagd noch über Eingriffe in den schweizerischen Brutkolonien beeinflusst werden. Zur Verhinderung von Schäden durch diese überwinternden Kormorane kommt alleine deren jagdliche Vergrämung von bestimmten Gewässern (v.a. Fliessgewässer) und bei Fangvorrichtungen der Berufsfischer in Frage. Der schweizerische Brutbestand hingegen, aktuell rund 1000 Brutpaare, kann durch Regulationsmassnahmen in den Brutkolonien zu beeinflussen versucht werden. Wenn die Vögel am Boden brüten, sind regulative Eingriffe relativ einfach möglich. Die Regulation von Brutkolonien auf Bäumen dagegen dürfte in der Praxis ungleich schwieriger werden. Bei einer Regulation des schweizerischen Kormoranbrutbestandes stehen nämlich nicht Abschüsse im Vordergrund. Diese würden zu starke Störwirkungen auf die gesamte Avifauna der Wasser- und Zugvogelreservate bedeuten und damit mit der Zielsetzung der Schutzgebiete in nicht verantwortbarer Weise kollidieren. Zur Senkung des Brutbestandes sind Massnahmen am Nest bzw. am Gelege viel schonender. Diese bewirken über das Entfernen von Nestern oder Eiern einen Abbruch des Brutprozesses oder über das Auskühlen, Anstechen oder Einölen von Eiern eine Verhinderung der Keimentwicklung. Um solche Eingriffe in das Brutgeschehen in Wasser- und Zugvogelreservaten vorzunehmen, braucht es gute Gründe und restriktive Regeln. Die Vollzugshilfe Kormoran des Bundes soll dabei Regeln zur Beurteilung der Rechtmässigkeit von regulativen Massnahmen in Brutkolonien definieren, insbesondere zu den vorgängig zu ergreifenden, zumutbaren Massnahmen zur Schadenprävention, der Schadenschwelle als Eingriffskriterium, dem räumlichen Wirkbereich des Kormoranbestandes der verschiedenen Schutzgebiete und dem möglichen Ausweichverhalten der Kormorane in andere Gebiete. Von der bewährten Praxis der Kormoranjagd mit Eingriffsgebieten und Nichteingriffsgebieten kann auch für den Umgang mit den Schutzgebieten gelernt werden. Sind also trotz einer guten Schadenprävention übermässige Wildschäden vorhanden, sollten die Eingriffe am Brutgeschehen auf gewisse Schutzgebiete fokussiert werden, während in anderen keine solchen Eingriffe erfolgen sollten.

Interkantonale Koordination: Eine Voraussetzung für die Regulation der Kormorankolonien ist das Denken, Planen und Handeln in funktionalen Gewässerräumen. Das Kormoranvorkommen in der Schweiz ist Teil eines offenen, gesamteuropäischen Populationssystems und lässt sich gegenüber anderen Vorkommen nicht klar abgrenzen. Weiter befinden sich die Brutkolonien und überwinternden Kormorane teils in verschiedenen Kantonen, während die Regulierung oft kantonal erfolgt. Zu diesem Zweck soll die Koordination zwischen den Kantonen, zwischen den Grenzkantonen und den angrenzenden Ländern, aber auch zwischen den relevanten Fachgebieten (zum Beispiel Natur- und Landschaftsschutz, Jagd, Fischerei) verbessert werden. Insbesondere sollen in den grossräumig abgegrenzten Gewässerräumen (zum Beispiel Genfersee, Dreiseenland bis Berner Oberland, Zürich-

8 Vogel M., Graf R. F. & Robin K. 2012. Methodik zur Erhebung von Kormoranschäden in der Berufsfischerei. Bericht der Fachstelle Wildtier- und Landschaftsmanagement WILMA der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW für das Bundesamt für Umwelt BAFU. 9 Robin K., Vogel M., Graf R. & Muriel Perron. 2012. Kormoranschäden an Netzen und Reusen. Ausmass und Prävention am Neuenburgersee. Bericht der Fachstelle Wildtier- und Landschaftsmanagement WILMA der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW für das Bundesamt für Umwelt BAFU. 8/13

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Zug-Zentralschweiz, Bodensee, Tessin) folgende Koordinations-Aufgaben von den betroffenen Kantonen gemeinsam wahrgenommen werden: Bestandesmonitoring, Jagdplanung, Präventionsmassnahmen inklusive Vergrämungsabschüsse, Schaden-Monitoring, Brutkolonieüberwachung und -management sowie internationale Absprachen.

bis Art. 10 Abs. 1, 1 et 2 WZVV Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere 1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen. 1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198810 gegen nicht einheimische Tiere. 2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. Über Massnahmen nach Absatz 1bis ist auch das BAFU zu informieren.

Die Bestimmung zum Erlegen von kranken und verletzten Wildtieren wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird dabei der Begriff «Wildtiere» anstelle von «Tiere» verwendet. Zusätzlich soll eine neue Bestimmung aufgenommen werden, welche die Reservatsaufseher dazu verpflichtet, nicht einheimische Wildtiere gemäss den Artenlisten im Anhang 1 und 2 der JSV soweit möglich einzudämmen bzw. zu entfernen. Als Grundlage dient Art. 11 Abs. 5 JSG, welcher als Ausnahme vom grundsätzlichen Jagdverbot in Jagdbanngebieten und Vogelreservaten den Abschuss von jagdbaren Tieren vorsieht, wenn dies zum Schutz der Artenvielfalt oder der Lebensräume bis notwendig ist, sowie explizit der Art. 8 Abs. 5 JSV. Im Anhang 1 und 2 der JSV sind diejenigen nicht einheimischen Wildtierarten im Sinne des Geltungsbereiches des Jagdgesetzes (Art. 2 JSG) aufgelistet, bei denen das BAFU nach aktuellem Kenntnisstand davon ausgeht, dass deren Freisetzung in der Schweiz die einheimische Artenvielfalt gefährden kann und damit verhindert werden soll. Aus diesem Grund wurde deren Haltung einer jagdrechtlichen Bewilligungspflicht unterstellt (Anhang 1) oder gar verboten (Anhang 2). Entsprechend soll möglichst auch verhindert werden, dass allfällig freigesetzte Arten dieser Liste sich in den eidgenössischen Reservaten etablieren können. Erfahrungsgemäss würde deren Entfernung zunehmend schwieriger mit zunehmendem Bestand, weshalb die Reservatsaufseher neu den direkten Auftrag haben, rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen gegen solche Tiere zu treffen. Über solche Massnahmen soll das bis BAFU informiert werden, welches soweit erforderlich koordiniert (Art. 8 Abs. 5 JSV).

Art. 11 Abs. 2 und 4 WZVV 2 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantonalen Personal. 4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.

In dieser Bestimmung wird die Stellung der kantonalen Reservataufseher angepasst; statt wie bisher von kantonalen Beamten wird neu von kantonalem Personal gesprochen. Diese Änderung erfolgt, weil die Aufseher nicht mehr in allen Kantonen als Beamte gewählt, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellt werden. Entsprechend werden auch die Bestimmungen in Absatz 4 angepasst. Anstatt von einer Wahl wird neu von einer Anstellung gesprochen.

10 SR 922.01 9/13

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bis Art. 12 Abs. 1 Bst. e, f und l WZVV 1 Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu: e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern des Reservats; fbis. Koordination und Überwachung besonderer Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Tierarten (Art. 9); l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.

Die Aufgaben der Reservatsaufseher werden erweitert. Neu umfassen sie auch die Besucherlenkung in den Wasser- und Zugvogelreservaten, welche angesichts der stetig zunehmenden Freizeit- und Erholungsnutzung in diesen Gebieten weiter an Bedeutung gewinnt. Im Zusammenhang mit den besonderen Massnahmen für die Regulierung von Beständen jagdbarer bis ter Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten (vergleiche Art. 9 Abs. 1, 1 , 1 und 2) wird dem Reservatsaufseher neu eine Koordinations- und Überwachungsaufgabe übertragen. Er soll sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen für regulierende Massnahmen wie auch bei der Durchführung der Regulierungsmassnahmen unter Einbezug von Jagdberechtigten eine koordinierende und überwachende Rolle einnehmen. Wann, wo und wie reguliert wird, ist Teil dieser Koordination und Überwachung. Folglich muss der Reservatsaufseher stets informiert sein, wenn sich Jagdberechtigte mit Waffen im Wasser- und Zugvogelreservat aufhalten. Dies bedingt eine vorgängige Planung gemeinsam mit den interessierten Jägern sowie eine Kontrolle der im Schutzgebiet erlegten Wildtiere. Die Bestimmung in Bst. l wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Neu wird das Einvernehmen auf die kantonale Fachstelle beschränkt.

Art. 15 Abs. 4 WZVV 4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.

Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass der Bund die Möglichkeit hat, Abgeltungen für die Verhütung oder Entschädigung von Wildschäden nicht nur zu verweigern, sondern auch zurückzufordern, falls ein Kanton keine entsprechenden Massnahmen getroffen hat, obwohl diese als zweckmässig erscheinen. Allerdings kann der Verzicht auf solche Massnahmen durchaus dem Ziel des Schutzgebietsmanagement am besten entsprechen, weshalb eine Auszahlung auch in solchen Fällen grundsätzlich möglich sein muss. Neu wird in Bezug auf die Massnahmen auf die Artikel 8 oder 9 statt wie bisher 8 oder 10 verwiesen. Der seinerzeitige Verweis auf Artikel 10 dürfte dabei ein redaktioneller Fehler gewesen sein.

Die Änderung basiert auf dem Grundsatz, dass der Bund für die Prävention von Wildschäden bezahlt und Möglichkeiten für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten einräumt. Sollten sich dennoch Wildschäden ereignen, zahlt der Bund einen Beitrag an die Wildschäden. Die Kantone ihrerseits sind zu einem sorgfältigen Umgang mit den Bundesgeldern verpflichtet.

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2.2 Änderung bisherigen Rechts

Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 30. September 199111 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. a, bbis und c sowie Abs. 3 1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen: a. Die Jagd ist verboten bbis Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten. c. Hunde sind im Wald an der Leine zu führen. 3 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach Artikel 8-10 und 12 bleiben vorbehalten.

Art. 6 Abs. 4 4 Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.

Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1, 1bis et 2 Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere 1 Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke oder verletzte Wildtiere zu erlegen. 1bis Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8bis Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 198812 gegen nicht einheimische Tiere. 2 Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle. Über Massnahmen nach Absatz 1bis ist auch das BAFU zu informieren.

Art. 11 Abs. 2 und 4 2 Die Wildhüter der Banngebiete gehören zum kantonalen Personal. 4 Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.

Art. 12 Abs. 1 Bst. e und fbis 1 Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu: e. Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern der Banngebiete; fbis. Koordination und Überwachung der Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Huftierarten (Art. 9);

Art. 15 Abs. 4 4 Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.

Die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31) und die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung beruhen beide auf Artikel 11 JSG und auf einer Gebietsschutzstrategie. Das heisst, Gebiete mit hohen Dichten und grosser Artenvielfalt können der Jagd entzogen werden. Beide Bundesverordnungen wurden zeitgleich erarbeitet und ähnlich strukturiert. Im Jahr 1991 traten beide in Kraft. Änderungen in der WZVV werden folglich kongruent in die VEJ übertragen. Die Begründung für die gleichzeitige Änderung dieser Artikel der VEJ erfolgt in jedem Fall analog zur Begründung in der vorliegenden Revision der WZVV.

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2.3 Teilrevision der bestehenden Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung

Nr. 2 Stein am Rhein (SH, TG): Aktualisierung der besonderen Bestimmungen  Die bewährte Praxis der Kormoranwache und insbesondere der Beizug von Jagdberechtigten zur Umsetzung der Kormoranwache auf dem Hochrhein werden als besondere Bestimmung neu aufgenommen.  Die Begründung ist die folgende: Seit bald 20 Jahren betreiben die Kantone Schaffhausen und Thurgau zwischen dem 1. September und 30. April auf dem Hochrhein eine zwischen den Kantonen koordinierte Kormoranwache. Die Kormoranwache umfasst einzelne Vergrämungsabschüsse von Kormoranen zum Schutz des Äschenbestands in einem Laichgebiet von nationaler Bedeutung. Dabei handelt es sich nicht um eine Regulation des Kormoranbestands, sondern um einzelne Vergrämungsabschüsse mit der klaren Zielsetzung, den Äschenbestand vor übermässiger Prädation zu schützen. Die Kantone können diese Kormoranwache nur einsetzen, falls gleichzeitig Massnahmen zum Schutz der Äsche vor der Fischerei ergriffen werden. Unter der Leitung der kantonalen Fischereiaufsicht werden zur Umsetzung der Kormoranwache auch Jagdberechtigte beigezogen. Ohne diese Jagdberechtigten könnte die Kormoranwache nicht aufrecht erhalten werden.

2.4 Teilrevision der bestehenden Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler

Bedeutung

Nr. 103 Alter Rhein, Rheineck (SG), neu: Alter Rhein, Thal (SG): Perimetererweiterung, Anpassung der Teilgebietszuteilung sowie Aktualisierung des Objektblatts  Die beiden Teilflächen des Wasser- und Zugvogelreservates Alter Rhein werden vereinigt und die Gebietsgrenzen arrondiert. Weiter wird der Perimeter auf die offene Wasserfläche hin ausgedehnt und in westlicher Richtung neu an das Wasser- und Zugvogelreservat Nr. 104 Rorschacher Bucht anschliessen. Eine Zone mit bestehendem Schifffahrtverbot wird in das Wasser- und Zugvogelreservat Alter Rhein integriert.  Der Name des Wasser- und Zugvogelreservats wird von «Alter Rhein: Rheineck (SG)» auf neu «Alter Rhein: Thal (SG)» geändert.  Die Gebietsbeschreibung, das Schutzziel sowie die besonderen Bestimmungen – neu unterteilt in zwei Teilgebiete − werden entsprechend der Perimetererweiterung angepasst.  Eine Übergangslösung für die Jagd ist bis am 30. März 2016 notwendig, da bestehende Jagdpachtverträge bis dahin noch Gültigkeit haben. Ab dem 1. April 2016 sollte das ganze Schutzgebiet jagdfrei sein, davon ausgenommen ist die Schalenwild- und Prädatorenregulation im Rahmen der besonderen Bestimmungen gemäss Objektblatt.  Die Perimeteranpassung ist angesichts der Gebietsveränderungen, die im Rahmen des Projektes «Neugestaltung Alter Rhein» erfolgt sind, sinnvoll. Die seeseitige Perimetererweiterung (400 Meter) integriert eine Wasserzone, welche bereits seit längerem besteht, aber bisher noch nicht in das Wasser- und Zugvogelreservat integriert war. Der sehr schmale Streifen dem Ufer des alten Rheins entlang (auf der Höhe Ebenau-Steinlibach) wird ausgezont, da er für den Wasservogelschutz keine grosse Bedeutung hat.  Die Gemeinde Thal steht hinter den Bestrebungen zur Perimeteranpassung. Mit diesem Vorhaben wird einerseits mehr wertvoller Lebensraum geschützt und andererseits werden die Markierung, der Vollzug und die Umsetzung der Schutzbestimmungen vereinfacht und effizienter. Der Betrieb und die zukünftige Entwicklung des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben gemäss dem Objektblatt SG-1 des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt vom 6.7.2011 uneingeschränkt gewährleistet.

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Nr. 119 Bolle di Magadino (TI): Perimetererweiterung, Anpassung der Teilgebietszuteilung sowie Aktualisierung des Objektblatts  Der Gebietsperimeter wird erweitert. Die westliche Gebietsgrenze liegt neu zwischen Vira Gambarogno und Tenero.  Die Gebietsbeschreibung wird entsprechend ergänzt. Die Moorente ist in der Zwischenzeit im Schutzgebiet präsent und wird neu ebenfalls in der Gebietsbeschreibung aufgeführt. Die besonderen Bestimmungen werden gemäss den kantonalen Bestimmungen ergänzt. Neu wird das Reservat in zwei Teilgebiete unterteilt.  Der Betrieb des Flugfeldes Locarno bleibt gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt gewährleistet.

Nr. 127 Kaltbrunner Riet (SG): neu: Benkner-, Burger-, Kaltbrunner-Riet: Perimetererweiterung  Die zwei bestehenden Teilflächen auf dem Gebiet der Gemeinden Kaltbrunn und Uznach werden zu einem zusammenhängenden Gebiet vergrössert und mit einem bereits bestehenden kantonalen Schutzgebiet auf Territorium der Gemeinde Benken ergänzt. Rücksprachen mit der Schutzgebietskommission, den betroffenen Gemeinden und dem BAFU bestätigen die Zweckmässigkeit dieser Perimetererweiterung.  Der Name wird von «Kaltbrunner Riet (SG)» auf neu «Benkner-, Burger- und Kaltbrunner-Riet (SG)» geändert.  Die Gebietsbeschreibung sowie die besonderen Bestimmungen werden entsprechend der Perimetererweiterung angepasst.  Eine Übergangslösung für die Jagd ist bis am 30. März 2016 notwendig, da bestehende Jagdpachtverträge bis dahin noch Gültigkeit haben. Ab dem 1. April 2016 sollte das ganze Schutzgebiet jagdfrei sein, davon ausgenommen ist die Schalenwild- und Prädatorenregulation im Rahmen der besonderen Bestimmungen gemäss Objektblatt.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags gemäss der WZVV erfolgt seit 2008 auf Basis von Programmvereinbarungen. Im Bereich Wildtierschutzgebiete beteiligt sich der Bund finanziell mit Globalbeiträgen an den Kosten für die Aufsicht, Aufsichtsinfrastruktur sowie für die Wildschadenverhütung und -vergütung. Für die 36 bestehenden WZVV Wasservogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung leistet der Bund in der Programmperiode 2012-2015 einen jährlichen Beitrag von knapp 1 Mio. CHF. Die Pauschale für Wildschäden beträgt maximal 1‘400 CHF je Gebiet. Diese wird jedoch nur ausbezahlt, wenn die Kantone auch angemessene Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden ergreifen. Mit der beantragten Teilrevision der WZVV werden keine neuen Wasser- und Zugvogelreservate ausgeschieden; die Perimetervergrösserungen sind kostenneutral. Die notwendigen Mittel sind auf der Finanzposition A2310.0127 Wildtiere, Jagd und Fischerei des BAFU im Voranschlag 2015 und Finanzplan 2016-2018 berücksichtigt. Die Vorlage hat für den Bund somit weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

4 Datum des Inkrafttretens

Die vorliegende Teilrevision des Bundesinventars der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung soll voraussichtlich auf den 1.4. 2015 in Kraft treten.

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