Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. Juni 2007 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK; GwV ESBK)
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK Sekretariat
4. November 2014/Ama/Mun Referenz: N442-0082
Teilrevision der Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei
Erläuterungen der geänderten Bestimmungen
1. Kontext
Die Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV ESBK; SR 955.021) ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten (ein Teil am 1. Januar 2008).
Als Folge von verschiedenen Änderungen des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0) hat die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) im Sommer 2011 mit einem Revisions- projekt der GwV ESBK begonnen, das ein Inkrafttreten per 1. Januar 2013 vorsah.
Weil die Groupe d'action financière (GAFI), bei der die Schweiz Mitglied ist, begann, ihre Empfehlungen zu überarbeiten, beschloss die ESBK, ihr Revisionsprojekt zu sistieren, um den neuen Standards der GAFI Rechnung tragen zu können.
Im Februar 2012 hat die GAFI neue Standards verabschiedet; eine grössere Anzahl ihrer Empfehlungen wurden modifiziert und die Gesamtheit wurde restrukturiert.
Als Folge dieser Änderungen wurde das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière im Jahr 2013 in die Vernehmlassung ge- schickt. Dieses Gesetz sieht insbesondere auch Änderungen des GwG vor.
Das vorliegende Revisionsprojekt der GwV ESBK berücksichtigt somit die Änderungen des GwG seit 2008 - einschliesslich die aktuell laufenden Änderungsvorhaben.
Ebenfalls berücksichtigt es die Resultate des im Jahr 2009 durchgeführten Länderexamens der GAFI der Schweiz, gemäss denen das in den Spielbanken geltende System zur Be- kämpfung der Geldwäscherei als den Empfehlungen der GAFI entsprechend beurteilt wor- den ist.
Das Inkrafttreten der Änderung der GwV ESBK wird ans Inkrafttreten der Änderungen des GwG gekoppelt, das für den 1. Juni 2015 vorgesehen ist.
Ziele der aktuellen Änderungen der GwV ESBK sind:
die Verweise auf das GwG anzupassen;
Doppelspurigkeiten zwischen dem GwG und der Verordnung zu beseitigen und
die Verordnung gemäss Änderungen des GwG anzupassen.
Die Änderungen der GwV ESBK haben keine finanziellen Folgen und keine Konsequenzen auf den Personalbestand von Bund und Kantonen.
2. Die Änderungen im Detail
Titel Im Titel neu aufgenommen wird der Verweis auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzie- rung. So wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert und es wird dem GwG (in der heutigen wie in der künftig vorgesehenen Fassung) entsprochen.
Hinsichtlich der bundesrechtlich einheitlichen Gestaltung wird der Abkürzung des Erlasstitels neu ein Bindestrich beigefügt ("GwV-ESBK" resp. "OBA-CFMJ"; im italienischen Text besteht dieser Änderungsbedarf nicht).
Ingress Der Verweis auf das GwG wird aktualisiert, das insbesondere auch als Folge der Änderung des Artikels 41 GwG per 1. Januar 2010 (s. im Folgenden; Kommentar zu Art. 1 Abs. 2).
Art. 1 Abs. 2 und 3 Artikel 17 GwG sieht in seiner geltenden Fassung vor, dass die ESBK die Kompetenz hat, für die ihr unterstellten Finanzintermediäre, also die Schweizer Spielbanken, die Modalitäten der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel (Art. 3–11a des aktuellen und auch des geplanten GwG) zu regeln. Die Verordnung stützt sich auf diese Gesetzesbestimmung.
Demgegenüber sah der alte Artikel 41 GwG vor, dass die ESBK und die FINMA im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die zum Vollzug des GwG notwendigen Bestimmungen erlas- sen. Dieser Artikel 41 des GwG ist per 1. Januar 2010 geändert worden: Er sieht nun vor, dass die Aufsichtsbehörden Ausführungsbestimmungen erlassen dürfen in Belangen von beschränkter Tragweite - das aber nur auf Ermächtigung des Bundesrates hin. Der Bundes- rat hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Artikel 1 Absatz 2 der GwV ESBK, der sich auf die alte Fassung des Artikels 41 GwG stützt, wird somit aufgehoben, weil er nicht kompatibel mit der aktuellen Fassung ist.
Absatz 2 enthielt nun aber auch die für die gesamte Verordnung notwendige Einführung der Abkürzung der Eidgenössischen Spielbankenkommission ("Kommission"). Dieser Hinweis wird neu in Absatz 3 aufgenommen.
Gliederungstitel des 2. Kapitels Dieser Titel wird an denjenigen des 1. Abschnitts des 2. Kapitels des GwG (aktuelle Version) angepasst. Die Verweise auf die Bestimmungen des GwG werden aktualisiert.
Art. 2 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz (betrifft nur den deutschen und italienischen Text) sowie Bst. b und c Es ist in den Empfehlungen der GAFI (Ausgaben 2003 wie auch 2012) vorgesehen, dass die Spielbanken ihre Kundinnen und Kunden zu identifizieren haben, sobald diese eine finanziel- le Operation in der Höhe ab 3000 Euro tätigen.
Als Folge des Absinkens des Wechselkurses Euro – Schweizer Franken entspricht der Wert dieser 3000 Euro heute ungefähr 4000 Franken. Als Folge davon wird der für die Identifikati- on der Gäste geltende Schwellenwert von 5000 Franken auf 4000 Franken herabgesetzt.
Aus demselben Grund werden auch die Geldwechselgeschäfte ab 4000 Franken erfasst werden müssen.
Zudem wird die Registrierung von Transaktionen mit Checks von 15 000 auf 4000 Franken herabgesetzt. Dies erlaubt eine bessere Transaktionsverfolgung bei Checkgebrauch.
Schliesslich wird der Verständlichkeit halber, aber ohne Veränderung des Sinnes, in den deutschen und italienischen Texten der Einleitungssatz von Absatz 3 neu formuliert.
3. Abschnitt des 2. Kapitels
Die Wiederholung der Identifikation der Gäste oder der wirtschaftlich Berechtigten ist in Arti- kel 5 GwG geregelt (aktuelle Fassung). Das GwG gilt auch für die Spielbanken - und weil zum Punkt der erneuten Identifikation keine besonderen Vorschriften für Spielbanken not- wendig sind, wird darauf verzichtet, den Inhalt des Artikels 5 GwG in der Verordnung zu re- petieren. Folglich wird der 3. Abschnitt des 2. Kapitels (inkl. Art. 8) aufgehoben.
Gliederungstitel des 4. Abschnitts des 2. Kapitels Dieser Titel wird an den in der laufenden Gesetzesrevision für den neuen Artikel 6 GwG vor- gesehenen Titel angepasst.
Art. 9 Dieser Artikel wird angepasst, um den Verweis auf den in der laufenden Gesetzesrevision vorgesehenen neuen Art. 6 Abs. 2 GwG einzuführen.
Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 (betrifft nur den französischen und italienischen Text), Abs. 3 und 4 Im Titel wird der Verweis auf den entsprechenden Artikel des GwG aufgenommen.
Titel und Absatz 1 der französischen und italienischen Fassung werden an die Terminologie der laufenden Revision des GwG angepasst (it: "rischio superiore" statt "rischio elevato" / frz: "comportant un risque" statt "présentant un risque").
In Absatz 3 wird eine neue Pflicht festgesetzt. Sie steht im Einklang mit der aktuellen Praxis und kommt dem GwG nach, das ein risikobasiertes Vorgehen statuiert.
Die Frage der politisch exponierten Personen (PEP) soll gemäss Vorlage der laufenden Ge- setzesrevision neu in Art. 6 Abs. 3 und 4 GwG behandelt werden. In der Folge wird Artikel 10 Absatz 4 der GwV ESBK aufgehoben.
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 (betrifft nur den französischen und italienischen Text) und 3 (betrifft nur den französischen und italienischen Text) Im Titel wird der Verweis auf die entsprechende Bestimmung des GwG neu aufgenommen. Zudem wird in der französischen und italienischen Fassung im Titel wie auch in den Texten der Absätze 1 und 3 die Terminologie angepasst an den in der laufenden Gesetzesrevision GwG vorgesehenen Text (it: "rischio superiore" statt "rischio elevato" / frz: "comportant un risque" statt "présentant un risque").
2. Kapitel, 5. Abschnitt (Art. 15)
Die Möglichkeit, Dritte mit der Umsetzung gewisser Sorgfaltspflichten zu betrauen, wird vom GwG nicht vorgesehen. Da auch die Praxis keine solchen Übertragungen kennt, wird diese Möglichkeit aufgehoben.
Art. 16 Abs. 1 Der Verweis auf die entsprechenden Artikel des GwG wird aktualisiert. Dazu wird die Be- zeichnung des Sekretariats der ESBK geändert in "das Sekretariat der Kommission", um der Änderung der Abkürzung in Artikel 1 Absatz 3 zu entsprechen.
Art. 17 Abs. 1 sowie, betrifft nur den französischen und italienischen Text, Abs. 2 Bst. d und e In Absatz 1 wird der Verweis auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ergänzt. So wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert und es wird dem GwG (in der heuti- gen wie in der künftig vorgesehenen Fassung) entsprochen.
In der französischen und italienischen Fassung von Absatz 2 erfolgt zudem eine Angleichung an die Terminologie des im Rahmen der Revision des GwG vorgesehenen Textes (it: "rischio superiore" statt "rischio elevato" / frz: "comportant un risque" statt "présentant un risque").
Art. 18 Abs. 2 Bst. b und e sowie Abs. 3 In den Bestimmungen des Absatzes 2 wird der Verweis auf die Bekämpfung der Terroris- musfinanzierung ergänzt. So wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert und es wird dem GwG (in der heutigen wie in der künftig vorgesehenen Fassung) entsprochen.
Die Möglichkeit, Dritte mit der Umsetzung gewisser Sorgfaltspflichten zu betrauen, wird vom GwG nicht vorgesehen. Da auch die Praxis keine solchen Übertragungen kennt, wird Absatz
3 aufgehoben.
Art. 19 In dieser Bestimmung wird der Verweis auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ergänzt. So wird der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert und es wird dem GwG (in der heutigen wie in der künftig vorgesehenen Fassung) entsprochen.
Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Gliederungstitel nach Art. 21 Die Verweise auf die entsprechenden Artikel des GwG werden aktualisiert.
Art. 22 Abs. 1 Dieser Bestimmung wird ein neuer Buchstabe b hinzugefügt ("wenn die Besucherin oder der Besucher die Angabe von Informationen über ihren oder seinen wirtschaftlichen Hintergrund verweigert"). So wird allen Situationen Rechnung getragen, bei denen keine Informationen über Gäste vorliegen, die damit hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Ter- rorismusfinanzierung problematisch sind.
Buchstabe c entspricht dem bisherigen Buchstabe b, wobei der Verweis auf den entspre- chenden Artikel des GwG aktualisiert wird.
Buchstabe d entspricht dem bisherigen Buchstabe c. Dies ist Folge des Einfügens des neu- en Buchstabens b. Zudem wird das neue Element des Buchstabens b auch hier eingefügt ("über deren oder dessen wirtschaftlichen Hintergrund").
Art. 23 Die Pflicht, die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten, wenn der MROS Meldung gemacht wurde, wird in den Artikeln 9a und 10 der Revisionsfassung des GwG statuiert. Das GwG gilt auch für die Spielbanken - und weil zum Punkt der Aufrechterhaltung der Geschäftsbezie- hung keine besonderen Vorschriften für Spielbanken notwendig sind, wird darauf verzichtet, den Inhalt des GwG zu repetieren. Folglich wird Artikel 23 GwV ESBK aufgehoben.
4. Kapitel (Art. 26–28)
Art. 26: Die Aufgaben der ESBK sind im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) und in dessen Ausfüh- rungsverordnung (Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken, Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521) geregelt. Es kann darauf verzichtet werden, auf diese Erlasse zu verweisen.
Art. 27: Artikel 21 GwG ist per 1. Januar 2009 aufgehoben worden. Als Folge davon ist eben- falls der Verweis auf diese Bestimmung hinfällig.
Art. 28: Auf den Verweis zu Artikel 51 SBG kann verzichtet werden.
Aus diesen Gründen kann das gesamte 4. Kapitel (Art. 26–28) aufgehoben werden.