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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM

13.02.2014

Revision von Verordnungen zum FMG

Erläuterungsbericht

1 Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 3 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Ausnahmen von der Meldepflicht

Tief greifende Änderungen im Telekommunikationsmarkt machen eine Anpassung der Meldepflicht für Anbieterinnen von Fernmeldediensten dringend erforderlich: Bis vor einigen Jahren gab es erst weni- ge Hundert Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit schweizerischen Kundinnen und Kunden, und diese Anbieterinnen waren vornehmlich in der Schweiz ansässig. Heute bietet eine unübersehbare Zahl von auf der ganzen Welt ansässigen Anbieterinnen in der Schweiz ihre Fernmeldedienste an.

Diese Entwicklung hat technische und wirtschaftliche Gründe. In den letzten Jahren ist es möglich geworden, vom Ausland aus mit minimalem Aufwand Fernmeldedienste in der Schweiz anzubieten. Ermöglicht haben dies zum Einen die gestiegene Leistungsfähigkeit und Bedeutung des Internets beim Datentransport und zum Anderen die technischen und ökonomischen Eigenheiten dieses Inter- nets: Auf der Basis des Internets können Personen eigene Dienste zum Transport von Informationen anbie- ten, ohne dazu mit vielen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten Verträge abschliessen zu müssen und ohne dazu aufwändige eigene Transportinfrastrukturen betreiben zu müssen. Es reicht, wenn ihre Transportinfrastrukturen ans Internet angeschlossen sind. Sie können dann Dienste zum Transport von Informationen über die Netze anderer Betreiberinnen anbieten, ohne dafür auf die Zu- stimmung dieser Betreiberinnen angewiesen zu sein und ohne diesen Betreiberinnen dafür Geld zu bezahlen. Darum ist es auch kleinsten Unternehmen möglich geworden, Dienste zum Transport von Informationen einem weltweiten Kundenkreis anzubieten.

Dies hat dazu geführt, dass über das Internet eine Vielzahl der verschiedensten Dienste angeboten werden.

Auch in der Schweiz wird die Zahl der Anbieterinnen z.B. von lokalen WLAN-Zugängen immer grös- ser.

Die Forderung nach einer Meldepflicht ist bei einer derart grossen und unüberblickbaren Zahl von Anbieterinnen nicht mehr in allen Fällen sinnvoll. Ansonsten müsste das BAKOM weltweit Anbieterin- nen von Fernmeldediensten zu einer Meldung beim BAKOM anhalten, sobald diese Anbieterinnen Kundinnen und Kunden in der Schweiz haben.

Darum ist vorgesehen, die Meldepflicht auf Anbieterinnen von einer gewissen Bedeutung zu be- schränken – nämlich mit einem Jahresumsatz bei Fernmeldediensten in der Schweiz von 500'000 Franken.

Bereits heute sind gemeldete Anbieterinnen verpflichtet, ihren Jahresumsatz mit Fernmeldediensten dem BAKOM für die Fernmeldestatistik zu melden. Auf der Basis einer derartigen Selbstdeklaration des Jahresumsatzes wird die Meldepflicht der Anbieterinnen beurteilt werden können.

Drei Gruppen von Anbieterinnen müssen sich weiterhin melden, auch wenn ihr Umsatz die Grenze von 500‘000 Franken nicht erreicht oder sie gemäss Absatz 1 Buchstabe a – c nicht meldepflichtig sind:

Anbieterinnen, welche Adressierungselemente benötigen, die vom BAKOM nur an Anbieterinnen von Fernmeldediensten vergeben werden, müssen sich gemäss Absatz 2 Buchstabe a melden. Nur an Anbieterinnen von Fernmeldediensten vergeben werden gegenwärtig: Bewilligungen für die Verwal- tung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste (Art. 15c AEFV), Kennzahlen (Art. 17), Rufnum- mernblöcke (Art. 20), Carrier Selection Codes (Art. 33), ADMD (Art. 37), ISPC (Art. 45), MNC (Art. 47), Sechzehntel-CUG Interlock Code (Art. 47a) und T-MNC (Art. 47b). Anbieterinnen, welche Zugangsleistungen marktbeherrschender Anbieterinnen (Art. 51 FDV) in An- spruch nehmen, müssen sich gemäss Absatz 2 Buchstabe b weiterhin melden.

Gemäss Absatz 2 Buchstabe c müssen sich auch Anbieterinnen, welche mit einer Funkkonzession Fernmeldedienste erbringen, aber (ohne unter die Ausnahme in Absatz 1 Buchstabe b zu fallen) unter der Umsatzgrenze liegen, weiterhin melden.

Bei der Begrenzung der Meldepflicht auf Anbieterinnen von einer gewissen Bedeutung – nämlich mit einem Jahresumsatz bei Fernmeldediensten in der Schweiz von 500‘000 Franken - werden maximal circa 181 von 456 heute gemeldete Anbieterinnen nicht mehr meldepflichtig sein. Das macht einen Anteil von gut 39 Prozent der gemeldeten Anbieterinnen aus. Gemessen am Umsatz sind das höchs- tens 0,12 Prozent des schweizerischen Marktes für Fernmeldedienste. Von den 181 Anbieterinnen mit einem Jahresumsatz unter 500‘000 Franken nutzen 77 Anbieterinnen Adressierungselemente, die nur an Anbieterinnen von Fernmeldediensten vergeben werden. Diese 77 Anbieterinnen werden (solange sie diese Adressierungselemente benötigen) weiterhin gemeldet blei- ben. Damit verbleiben noch etwa 104 von 456 heute gemeldeten Anbieterinnen, bei denen die Melde- pflicht entfallen wird. Gemessen am Umsatz sind das 0,1 % des schweizerischen Marktes für Fern- meldedienste. Für diese etwa 104 Anbieterinnen wird die jährliche Verwaltungsgebühr von 960 Fran- ken gemäss Art. 3 Abs. 1 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK (SR 784.106.12) sowie die Pflicht zur Lieferung von Statistikdaten gemäss Art. 59 Abs. 2 FMG entfallen. Beides wird für diese kleinen Anbieterinnen zu spürbaren Erleichterungen führen. Dies ist auch im Sinne der vom Bundesrat ange- strebten administrativen Entlastung von Unternehmen.

Für die Überwachung der Fernmeldedienste gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betref- fend die Überwachung von Post und Fernmeldediensten (BÜPF; SR 780.1) würde die Einschränkung der Meldepflicht beim BAKOM die Überwachung voraussichtlich bei 0,1% des Marktes für Fernmel- dedienste verhindern. Zudem sieht die Botschaft vom 27. Februar 2013 zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) (BBl 2013 2683) gemäss Art. 2 des E- BÜPF die Meldepflicht nicht mehr als Kriterium für die Mitwirkungspflicht bei der Telefonüberwachung vor. Die Kommission des Erstrats hat ihrem Rat ohne Gegenstimme beantragt, auf das neue BÜPF einzutreten (13.025). Die Überwachbarkeit würde also (gemessen am Umsatz) bei einem Tausendstel der Telekommunikationsvorgänge bis zum Inkrafttreten des revidierten BÜPF entfallen. Demgegen- über ist es wichtiger, die unüberblickbare Anzahl weltweit neuer Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht mehr einer theoretischen, aber praktisch nicht umsetzbaren Meldepflicht zu unterwerfen.

Die Einschränkung der Meldepflicht bedeutet keine Verringerung der Pflichten für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Nur die wenigen Pflichten, welche im Fernmelderecht allein für gemeldete Anbieterinnen gelten – wie die Korrespondenzadresse in der Schweiz gemäss Artikel 5 der FDV-, werden für Anbieterinnen unter der Umsatzgrenze nicht gelten (sofern sich diese nicht aus anderen Gründen gemäss Absatz 2 melden).

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Bei einer zukünftigen Gesetzesrevision wird zu prüfen sein, ob die heute in Artikel 4 FMG geregelte Meldepflicht oder die Definition der Anbieterinnen von Fernmeldediensten in Artikel 3 FMG der Ent- wicklung weiter angepasst werden müssen.

Art. 11 Bst. c Verzeichniseinträge

Zum regulierten Mindestinhalt eines Verzeichniseintrages gehört heute neben dem Adressierungs- element sowie dem Namen und der Adresse der Kundin oder des Kunden auch eine frei wählbare Rubrik, unter welcher der Eintrag erscheinen soll.

Die Rubrik dient in erster Linie dazu, Einträge zusammenzuführen, die sich auf ein und dieselbe Be- rufsgruppe oder Branche beziehen (z. B. «Ärzte», «Restaurants»). Mit der Einführung der Rubrik war beabsichtigt, den Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zu bieten, selber zu wählen, unter welcher Rubrik ihr Eintrag erscheinen soll. Zudem wollte man die Rubrik so mit dem Eintrag verknüpfen, dass die Angaben unabhängig vom Verzeichnis, in welchem sie erschienen, einheitlich sind. Vorausset- zung dafür wäre jedoch, dass alle Herausgeber von Verzeichnissen die gleiche Rubrikenliste verwen- den oder sich zumindest auf eine gemeinsame Liste der geläufigsten Rubriken einigen würden. Da jedoch die Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen an ihrer Unabhängigkeit in Bezug auf die Ges- taltung und Verwaltung ihrer eigenen Rubrikenliste festhalten und auch die Tarife für Einträge unter diesen Rubriken weiterhin individuell festsetzen wollen, liegt bis heute keine gemeinsame Liste vor.

Vor diesem Hintergrund und aus dem Umstand, dass Rubrikeinträge für das Führen eines Teilneh- merverzeichnisses nicht zwingend erforderlich sind, sondern dem Werbemarkt zuzurechnen sind, rechtfertigt es sich nicht mehr, die Rubrik zum Mindestinhalt eines Verzeichniseintrages zu zählen. Artikel 11 Buchstabe c ist folglich aufzuheben.

Art. 15 Abs. 1 Bst. g Dienste der Grundversorgung

Mit der Änderung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g soll eine mögliche Ungleichbehandlung zwi- schen Menschen mit Sehbehinderungen oder beschränkter Mobilität und allen anderen Kundinnen und Kunden ausgeschlossen werden. Die aktuelle Formulierung konnte so missverstanden werden, dass Sehbehinderte oder Personen mit beschränkter Mobilität Zugang über eine Sprachauskunft zu den Daten von Personen haben können, welche zwar nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes kontaktiert zu wer- den (Daten im Sinne von Artikel 31 Absatz 2bis). Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass Per- sonen mit einer Sehbehinderung oder eingeschränkter Mobilität genau wie alle anderen Kundinnen und Kunden zu diesen Daten keinen Zugang haben können.

Art. 16 Abs. 2 Bst. c Anschluss (Grundversorgung)

Seit der Erteilung der laufenden Grundversorgungskonzession im Jahr 2008 beinhaltet die Grundver- sorgung einen Breitbandanschluss mit einer minimalen Übertragungsrate von ursprünglich 600/100 kbit/s, welcher in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c umschrieben ist. 2011 wurde diese minimale Über- tragungsrate des Breitbandanschlusses im Rahmen der Grundversorgung von 600/100 kbit/s auf 1000/100 kbit/s erhöht. Initiiert wurde diese Änderung aufgrund von diversen parlamentarischen Vor- stössen, namentlich die Motion Cathomas vom 29. September 2010 (10.3742) sowie gestützt auf eine entsprechende Übereinkunft mit dem Preisüberwacher aus dem Jahr 2006 im Rahmen der Revision der Grundversorgungsbestimmungen hinsichtlich der Erteilung der Grundversorgungskonzession für die Periode 2008-2017. Bereits damals wurde angestrebt, dass die Übertragungsrate gemäss den Marktentwicklungen erhöht sowie die entsprechenden Preisobergrenzen allenfalls gesenkt werden sollten. Entsprechende Absichten, diese Anpassungen in zwei Phase (eine erste Anpassung 2012 auf 1000/100 kbit/s und eine zweite Anpassung 2014 auf 2000/200 kbit/s) vorzunehmen, wurden folglich auch bereits 2011 festgehalten. 3/21

Diese in Aussicht gestellte Erhöhung soll nun in der vorliegenden Verordnungsrevision umgesetzt werden. Diese erhöhte Übertragungsrate ist weiterhin auch mit alternativen Zugangstechnologien wie Satellitenverbindung oder Mobilfunk kompatibel, in denjenigen Fällen, in welchen die DSL- Technologie aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht zum Einsatz kommt. Das derzeit geltende Ausnahmeregime bleibt dadurch unverändert. Auch bleibt die in Artikel 22 Absatz 1 Buch- stabe a Ziffer 4 genannte Preisobergrenze von 55 Franken (ohne Mehrwertsteuer) dadurch unberührt.

Art. 21 Abs. 3 und 4 Qualität der Grundversorgung

Der vorliegende Artikel wird in den Absätzen 3 und 4 hinsichtlich der formellen Zuständigkeit geändert, materiell bleibt er jedoch unverändert. Konkret wird die bisher der ComCom zugeordnete Instruktions- kompetenz bezüglich der Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsvorschriften im Rahmen der Grundversorgungskonzession dem BAKOM zugewiesen.

So soll der Zutritt zu den Anlagen sowie die Beauftragung einer unabhängigen Fachperson zu Kon- trollzwecken direkt dem BAKOM ermöglicht werden und nicht wie bisher, der ComCom.

Sollte das BAKOM im Rahmen dieser Instruktionshandlungen eine Verletzung der Qualitätsvorschrif- ten feststellen, so wäre nach wie vor die ComCom für die Verfügung entsprechender Massnahmen im Sinne von Art. 58 Abs. 4 FMG zuständig.

Zudem wird durch diese Änderung eine Kohärenz mit Absatz 2 sichergestellt, wonach bereits heute das BAKOM für die Regelung der technischen Einzelheiten sowie der Festsetzung der Zielwerte der Qualitätskriterien zuständig ist.

Art. 24 Abs. 2 Festsetzung der finanziellen Abgeltung (Grundversorgung)

Mit der vorliegenden Änderung soll in Absatz 2 klargestellt werden, dass sich die voraussichtlichen Kosten aus der Bewerbung der Grundversorgungskonzessionärin ergeben, welche diese im Rahmen der Ausschreibung ausgewiesen hat. Zudem soll der Kohärenz halber präzisiert werden, dass diese Berechnungsgrundlage nur dann zur Anwendung kommt, sofern tatsächlich eine Ausschreibung statt- gefunden hat.

Wird die Konzessionärin gestützt auf Art. 14 Abs. 4 FMG durch die ComCom ohne Ausschreibung verpflichtet, so hat die Grundversorgungskonzessionärin die voraussichtlichen Kosten dem BAKOM bis am 31. Juli des Jahres zuzustellen, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird.

Art. 35 Anwendbarkeit auf bestimmte Adressierungselemente (Mehrwertdienste)

Die Bestimmungen des Kapitels 5 über die Mehrwertdienste gelten gemäss Artikel 35 Absatz 1 nicht für Mehrwertdienste, die über Nummern des Nummerierungsplans E.164 vom Typ 0800 (Gratisnum- mern), 084x (Gebührenteilungsnummern) und 0878 (Persönliche Nummern) angeboten werden.

Mit Artikel 39a wird nun jedoch in Kapitel 5 eine Norm geschaffen, die auch für Mehrwertdienste, die über die soeben erwähnten Nummerntypen angeboten werden, gilt. Daher ist Absatz 1 entsprechend umzuformulieren.

Die Sitzpflicht gemäss Artikel 37 gilt neu auch für Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die diese Dienste weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereit stellen. Absatz 2 ist daher entsprechend anzupassen.

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bis Art. 36 Abs. 2 und 3 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten

Der Verweis auf Absatz 7 in Artikel 54 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungs- elemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104) wird aufgehoben (vgl. Abs. 2). Dieser Absatz wurde bereits anlässlich der Revision der AEFV vom 4. November 2009 (vgl. AS 2009 5845) ausser Kraft gesetzt.

bis In Absatz 3 wird festgelegt, dass die Inhaberinnen und Inhaber von einzeln zugeteilten Nummern nach den Artikeln 24b-24i AEFV, von Kurznummern nach den Artikeln 29-32 und 54 AEFV sowie von Kurznummern nach den Artikeln 15a-15f AEFV auch dann als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten gelten, wenn sie diese Dienste nicht selbst anbieten. Bisher war in Artikel 37 Absatz 1 geregelt, wer als Anbieterin von Mehrwertdiensten gilt. An den Gründen, die zu dieser Regelung geführt haben, ändert sich jedoch nichts. Der Erläuterungsbericht zur Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 führt dazu aus: "An der Bereitstellung von Mehrwertdiensten sind in der Regel mehrere Akteure beteiligt: verschiedene FDA (FDA, die dem Kunden oder der Kundin den Dienst in Rechnung stellt; FDA, bei der die Mehrwertdienstnummer in Betrieb genommen wurde; FDA, die den Transit sicherstellt), Inhaltsanbieterinnen und Inhaltsanbieter sowie teilweise auch Betreiberinnen von Mehr- wertdienst-Plattformen. Da Anbieterinnen von Mehrwertdiensten bestimmte Pflichten auferlegt werden (vgl. Art. 12b, 12c und 13 FMG), muss aber festgelegt werden, wer als solche zu betrachten ist. Wenn der Mehrwertdienst über eine der in Artikel 36 Absätze 2 und 3 genannten Nummern bereitgestellt wird, wird die Nummerninhaberin als die Anbieterin bestimmt. Aufgrund der Fiktion, dass die Anbiete- rin von Mehrwertdiensten mit der Inhaberin des Adressierungselements identisch ist, umfasst Artikel 13 FMG, der von den Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten spricht, immer auch die Nummerninhaberinnen. Wenn die Nummerninhaberinnen von den in Artikel 13 FMG genannten An- bieterinnen verschieden wären, wäre die Auskunft über sie nur per Analogie durch Artikel 13 FMG erfasst. Dann müsste man zur Sicherheit die Auskunft über Nummerninhaberinnen z. B. in Artikel 9 oder Artikel 11 AEFV regeln. Da aber nach dem vorliegenden System Dienstanbieterin und Nummer- ninhaberin identisch sind, erübrigt sich eine solche Regelung. Wenn die Mehrwertdienste ohne Ver- wendung einer in Artikel 36 Absätze 2 und 3 erwähnten spezifischen Nummer zugänglich sind (z. B. WAP-Dienste), ist es mangels Nummerninhaberin nicht möglich, die Anbieterin des Mehrwertdienstes generell-abstrakt zu bestimmen".

bis Ein solcher Transfer von Artikel 37 Absatz 1 zu Artikel 36 Absatz 3 hat sich aufgedrängt, da wie nachfolgend zu Artikel 37 erläutert wird, der Geltungsbereich der Sitzpflicht gemäss Artikel 37 Ab- satz 2 grösser wird, als bisher.

Art. 37 Sitzpflicht (Mehrwertdienste)

Gemäss dem bisherigen Absatz 2 galt die Sitzpflicht nach dem Lugano-Übereinkommen (SR 0.275.12) nur für Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, welche solche Dienste gemäss Artikel 36 Ab- sätze 2 und 3 bereitstellen. Sie galt jedoch ungerechtfertigter Weise nicht für Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die solche Dienste weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitstellen. Damit die Sitzpflicht nun auch für diese Kategorie bis gilt, wird Absatz 1 aufgehoben und in Artikel 36 Absatz 3 überführt. Absatz 2 wird hingegen unver- ändert beibehalten und zum alleinigen Absatz dieses Artikels. Aufgrund der erwähnten Anpassung ist der Titel von Artikel 37 in "Sitzpflicht" umzubenennen.

Art. 39a Gebühren (Mehrwertdienste)

Die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV, SR 942.211) legt fest, dass den Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben ist. Darunter fallen auch die Preise für Mehrwert- dienste, die über Einzelnummern (090x, 0800, 084x, 0878) und Kurznummern gemäss den Artikeln 29-32 und 54 AEFV erbracht oder angeboten werden. Die Inhaberinnen und Inhaber solcher Num- 5/21

mern vereinbaren mit der Anbieterin von Fernmeldediensten, bei der die Einzel- oder Kurznummer in Betrieb steht, wieviel ein Anruf darauf kostet. Dieser Preis gilt als Endkundenpreis. Die Nummerninha- berin oder der Nummerninhaber gibt diesen den Konsumentinnen und Konsumenten bekannt. Die Anbieterin von Fernmeldediensten ihrerseits muss die mit der Nummerninhaberin oder dem Num- merninhaber vereinbarte Gebühr gemäss Ziffer 8, Anforderung 1, der technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Einzelnummernzuteilung (Anhang 2.10 der Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 1997 über die Fernmeldedienste und Adressierungselemente, TAV, SR 784.101.113) allen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten zugänglich machen, damit diese ihren Kundin- nen und Kunden Anrufe auf solche Nummern richtig verrechnen können. Diesem Erfordernis werden die Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit dem Betrieb des INet-Servers gerecht. Darauf sind alle Gebühren abrufbar, welche zwischen den Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Inhabenden von Einzel- und 18xy-Kurznummern vereinbart sind. Bei den übrigen Kurznummern müssen die Fernmel- dedienstanbieterinnen, bei denen eine Kurznummer in Betrieb steht, allen übrigen Fernmelde- dienstanbieterinnen den mit der Inhaberin der Kurznummer vereinbarten Tarif in geeigneter Weise (beispielsweise mittels Interkonnektionsvereinbarungen) mitteilen. Die meisten Anbieterinnen von Fernmeldediensten verrechnen nun aber ihren Kundinnen und Kunden, die auf eine Einzel- oder Kurznummer anrufen, zu den mit den Nummerninhabenden vereinbarten und im INet-Server hinter- legten Gebühr, eine zusätzliche Gebühr (sog. Zuschläge), beispielsweise für den Verbindungsaufbau, die Nutzung des Mobilfunknetzes oder für die Bearbeitung solcher Anrufe. Die Höhe dieser Zuschläge ist den Inhabenden von Einzel- und Kurznummern nicht bekannt. Die Zuschläge sind Vertragsbe- standteil zwischen den Anrufenden, die den Mehrwertdienst beanspruchen, und der Anbieterin von Fernmeldediensten, bei der eben diese Anrufenden sind. Je nach Fernmeldedienstanbieterin, Fern- meldenetz oder Abonnement des Kunden oder der Kundin fallen diese Zuschläge unterschiedlich hoch aus. Bei Verbindungen zu beispielsweise 090x-Nummern verrechnen Anbieterinnen von Mobil- diensten typischerweise Zuschläge von 30 Rp./Min.; bei alten Abonnementen wie beispielsweise „Na- tel easy“ von Swisscom gar bis zu 80 Rp./Min. Anbieterinnen von Festnetzdiensten verrechnen mehr- heitlich moderatere Zuschläge, so erheben Sunrise und Cablecom eine einmalige Grundgebühr von 10 Rp. bei der Verbindungsherstellung. Die erhobenen Zuschläge für Verbindungen zu 0800-, 084x- und 0878-Nummern bewegen sich in etwa in der gleichen Höhe, wie diejenigen bei 090x-Nummern. Verrechnen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten solche Zuschläge, ist es den Inhabenden von Einzel- oder Kurznummern somit nicht möglich, den Konsumentinnen und Konsumenten den tatsäch- lich zu bezahlenden Preis bekanntzugeben. Die auf eine solche Nummer anrufende Person soll sich künftig jedoch darauf verlassen können, dass der ihr bekanntgegebene auch der tatsächlich zu bezah- lende Preis ist und ihr nicht mehr als dieser verrechnet wird. Dies hat unabhängig davon zu gelten, von welchem Anschluss der Anruf erfolgt.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihren Kundinnen und Kunden künftig für Verbindun- gen zu Nummern vom Typ 090x und zu Kurznummern nur noch diejenigen Gebühren verrechnen, die zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart sind (vgl. Abs. 1). Dadurch wird der Konsu- mentenschutz erhöht und dem Erfordernis der Preistransparenz verbessert Rechnung getragen.

Die Verbindungen zu Nummern vom Typ 084x und 0878 dürfen die Anbieterinnen von Fernmelde- diensten ihren Kundinnen und Kunden nur eine zeitabhängige Gebühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) verrechnen (vgl. Abs. 2). Diese Maximalgebühr, an die sich die Anbie- terinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Ziffern 4.7.1 und 4.10.1 der technischen und administra- tiven Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern gemäss Anhang 2.8 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressie- rungselemente (SR 784.101.113) seit Jahren halten, entspricht der für die Grundversorgung gelten- den maximalen Preisobergrenze bei nationalen Verbindungen zu Festnetzanschlüssen gemäss Artikel

22 Absatz 1 Buchstabe b.

Auch bei Anrufen auf 0800-Nummern ("Gratisnummern") sollen sich die Anrufenden künftig darauf verlassen können, dass ein Anruf auf eine solche Nummer tatsächlich gebührenfrei erfolgt. Die Anbie- terinnen von Fernmeldediensten dürfen ihren Kundinnen und Kunden daher für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800 keine Gebühren verrechnen (vgl. Abs. 3). 6/21

Bei Verbindungen zu Nummern vom Typ 090x, 0800, 084x, 0878 sowie zu Kurznummern ist einzig dann ein Zuschlag von 19 Rp./Min. (ohne Mehrwertsteuer) erlaubt, wenn der Anruf von einer öffentli- chen Sprechstelle aus getätigt wird (vgl. Abs. 4).

Art. 40 Abs. 1 und 2 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten

Die Formulierung gemäss Artikel 40 Absatz 1 wird sprachlich präzisiert. An Inhalt, Zweck und Gel- tungsbereich der Norm ändert sich dadurch jedoch nichts. Aus der neuen Formulierung geht nun un- missverständlich hervor, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten generell die Sperrung des jeweiligen Nummernbereichs ermöglichen müssen, ohne vorgängig die angebotenen Mehrwertdienste beurteilen zu müssen. Die bisherige Formulierung hätte durchaus dahingehend verstanden werden können, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten eine solche Beurteilung vornehmen müssen. Mit der Umformulierung stimmen nun Verordnungswortlaut und dessen Umsetzung in der Praxis überein.

Eine sprachliche Präzisierung erfährt ebenfalls Absatz 2. Dieser enthält die Verpflichtung, Kundinnen und Kunden die Sperrung des Zugangs zu allen von ihrer Anbieterin zugeteilten Kurznummern im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 für kostenpflichtige SMS- und MMS-Dienste oder nur zu denjenigen für SMS- und MMS-Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten ermöglichen zu müssen. Auf- grund des geltenden Wortlauts könnte dies dahingehend verstanden werden, dass sie einzig für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit einer Bewilligung für die Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste im Sinne von Artikel 15a ff. AEFV gilt, nicht jedoch auch z.B. für Anbieterinnen welche den Zugang zu solchen Diensten als Wiederverkäuferinnen der Bewilli- gungsinhaberinnen anbieten (z. B. Lycamobile, Lebara). Die Absicht des Verordnungsgebers war es aber seit jeher, allen Endkundinnen und –kunden von Anbieterinnen, die den Zugang zu SMS- und MMS Diensten anbieten, zu ermöglichen, die vorgesehenen Sperrsets bei Bedarf aufschalten zu las- sen. Mit der neuen Formulierung wird dies verdeutlicht.

Art. 48 Abs. 2 und 4 Datenschutz (Schlichtungsstelle)

Die Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom nimmt im Bereich der Schlichtung von zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten und de- ren Kundinnen und Kunden keine Aufgaben wahr. Es ist deshalb systemwidrig, diese als zur Entbin- dung vom Amtsgeheimnis zuständige Behörde zu bezeichnen (Art. 48 Abs. 2 Satz 2). Die Bestim- mung ist zu streichen und die zuständige Behörde ist nach den allgemein geltenden Grundsätzen zu eruieren.

Der Betrieb einer Schlichtungsstelle für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten ist im Kern ein Anliegen des Konsumenten- schutzes. Um diesen weiter zu stärken, soll die Schlichtungsstelle das statistische Fallaufkommen nach Anbieterinnen publizieren dürfen. Die nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) benötigte gesetzliche Grundlage wird in Artikel 48 Absatz 4 geschaffen. Darüber hinaus erfährt Abs. 4 eine redaktionelle Bereinigung: die datenschutzrechtlich unproblematische und ohnehin gegebene Möglichkeit der anonymen Veröffentlichung wird nicht mehr explizit erwähnt. Dafür wird die Pflicht zur Veröffentlichung der wichtigsten Vorschläge mit dem klar- stellenden Hinweis ergänzt, dass bei dieser die Identität der Beteiligten nicht ersichtlich sein darf.

Art. 80 Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten

Der Artikel verweist auf das BÜPF. Da dieses in der Zwischenzeit geändert wurde und voraussichtlich demnächst wieder geändert werden wird, verweist Art. 80 nicht mehr auf einen bestimmten Gesetzes- artikel. 7/21

Art. 81 Abs. 1 Mitteilung von Verkehrs-und Rechnungsdaten

In Absatz 1 werden neu alle die Rechnungsstellung beeinflussenden Daten genannt. Das kann je nach der im Vertrag zu Grunde gelegten Berechnungsmethode die Zahl, die Tageszeit, der Wochen- tag und die Dauer einer Verbindung sein, aber auch das genutzte Datenvolumen oder ein anderes Kriterium. Sofern die Anbieterin diese Daten für die Rechnungsstellung verwendet, können die Kun- dinnen und Kunden auch Informationen darüber verlangen. Der bisherige Buchstabe a über die Ruf- nummern der anrufenden Anschlüsse wird ohne inhaltliche Änderung zu Satz 2.

Art. 82 Abs. 3 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Massenwerbung

Mit dem zusätzlichen Satz im Absatz 3 wird folgendes klargestellt: Kann die Anbieterin der (den Anruf oder die Mitteilung) empfangenden Person mit den ihr vorliegen- den Daten die Anbieterin der (den Anruf oder die Mitteilung) sendenden Person nicht identifizieren, so kann sie von den an der Übertragung beteiligten (Transit-)Anbieterinnen Auskunft verlangen, von wel- cher anderen Anbieterin sie die missbräuchlichen Anrufe oder die unlautere Massenwerbung entge- gengenommen haben. So kann die Kommunikation (unter günstigen technischen Voraussetzungen) Schritt für Schritt vom Endpunkt bis zur Quelle zurückverfolgt werden.

Art. 88 Abs. 2 und 3 Verzeichnisse

In Absatz 2 werden Tätigkeiten als erlaubt bezeichnet, die im heutigen Geschäftsumfeld der elektroni- schen Verzeichnisse gängig und auch völlig unbestritten sind. Es besteht deshalb auch kein Anlass, die Bestimmung beizubehalten.

Absatz 3 ist ebenfalls aufzuheben. Der in dieser Norm geregelte Sachverhalt wird von der Daten- schutzgesetzgebung erfasst.

Art. 96 Abs. 2 Sicherheit und Verfügbarkeit

Die stetig steigende Bedeutung von Fernmeldeinfrastrukturen und –diensten für die Bevölkerung und die Wirtschaft machen eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen über Sicherheit und Ver- fügbarkeit notwendig. Neu soll das BAKOM explizit die Kompetenz haben, technische und administra- tive Vorschriften über die Meldung von Störungen der Infrastrukturen und Dienste zu erlassen. Bisher war diese Kompetenz generell durch Artikel 105 Absatz 1 gegeben. Diese Kompetenz erlaubt dem BAKOM, die Anforderungen an die Fernmeldedienstanbieterinnen, die aus Artikel 96 Absatz 1 entste- hen, zu konkretisieren, damit die Anbieterin von Fernmeldediensten ihre Verpflichtungen nachkom- men und das BAKOM seine Aufgaben erfüllen kann.

Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV)

Art. 10 Abs. 2 Bekanntgabepflicht (Kurtaxen)

Der Bundesrat hat bei seiner Antwort auf das Postulat Amherd (12.3544; http://www.parlament.ch/ d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20123544) ausgeführt, dass die von Beherbergungsbetrie- ben erhobene Kurtaxe nicht in den tatsächlich zu bezahlenden Preis einzuschliessen sei. Da sich diese Auslegung nicht direkt aus der PBV ergibt, empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit eine Klarstellung. Diese erfolgt im Rahmen der vorliegenden Änderung. Artikel 10 Absatz 2 PBV wird mit folgendem Satz ergänzt: „Kurtaxen dürfen separat bekannt gegeben werden“. 8/21

Die PBV geht bei der vorvertraglichen Preisinformation vom Grundsatz der Gesamtpreisangabe aus, welche überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträ- ge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeder Art enthalten muss (Art. 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 PBV). Vom Wortlaut der Bestimmung her müssten auch die bei Übernachtung in einem Hotel, Gast- hof, Ferienwohnung usw. zu entrichtenden Kurtaxen in den Gesamtpreis einzuschliessen sein. Im Zusammenhang mit der vorvertraglichen Preisinformation stellt der Einschluss der Kurtaxe aber ge- wisse Probleme: i. Die Kurtaxe wird immer pro Person erhoben, währenddessen die Preise für Beherbergung oftmals pro Zimmer angegeben werden. ii. Die Kurtaxe ist erst nach erfolgter Übernachtung geschuldet. Bei Stornierungen von reservier- ten Zimmern ist sie nicht geschuldet. iii. Die Kurtaxe ist je nach Kanton eine Abgabe, ein Entgelt oder ein Zuschlag für die örtlichen Tourismusvereine. Mit online-Reservationen über nationale und internationale Hotelplattfor- men müsste für die Abrechnung, insbesondere bei Stornierungen, ein aufwändiges System eingerichtet werden.

Aus all diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine gesonderte Bekanntgabe der Kurtaxe als vorteil- hafter (BRB vom 22.8.2012 im Rahmen der Antwort des BR auf das Postulat Amherd). Beispiel: Drei- bettzimmer CHF 180.--; zuzüglich CHF 1.50 Kurtaxe pro Person. Damit ist die Kurtaxe unabhängig von der Anzahl der Personen, welche letztendlich in diesem Zimmer übernachten, beziffert.

Art. 11a Art und Weise der mündlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten

Im Sinne der besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wird Artikel 11a einer vollständigen Überarbeitung unterzogen. Dabei geht es primär um eine neue Gliederung des Artikels und sprachli- che Umformulierungen, aber auch um inhaltliche Anpassungen (z. B. Änderung der Grenzbeträge betreffend Preisansagepflicht, Wegfall des Festnetzhinweises).

Da Artikel 11a – mit Ausnahme des geltenden Absatzes 5 – primär die mündliche Preisbekanntgabe normiert, wird dessen Titel entsprechend angepasst. Zudem wird Absatz 5, bei dem es um eine bis schriftliche Preisbekanntgabe geht, in den neuen Artikel 11a Absatz 2 Buchstaben a und b "Art und Weise der schriftlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten" verschoben und ergänzt (siehe bis nachfolgend Erläuterungen zu Art. 11a ).

Derzeit ist eine kostenlose Preisansage bei entgeltlichen Mehrwertdiensten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q PBV nur dann vorausgesetzt, wenn die Grundgebühr oder der Minutenpreis zwei Fran- ken übersteigt. Durch die fehlende Preisansage für Verbindungen unterhalb beziehungsweise bis und mit dieser Grenze ist den Konsumentinnen und Konsumenten insbesondere bei Anrufen auf 090x- Nummern oft nicht bewusst, welche Kosten sie erwarten. Die Konsumentinnen und Konsumenten können den Tarif unter Umständen auch gar nicht in Erfahrung bringen, sondern vernehmen diesen erst im Nachhinein im Rahmen der Rechnungsstellung. Zweifelhafte Dienstanbieterinnen und Dienst- anbieter nutzen diese Befreiung von der Preisansagepflicht aus und wählen für ihre Dienste über 090x-Nummern bewusst einen Tarif, der knapp unterhalb oder genau auf die vorerwähnte Grenze fällt. Ein einminütiger Anruf auf eine 090x-Nummer mit einem solchen Preismodell kostet nach gelten- dem Recht somit ohne weiteres mehr als 4 Franken (CHF 2.00/Min. + CHF 2.00/Anruf + Zuschlag Fernmeldedienstanbieterin). Nicht selten besteht dabei das Bestreben seitens dieser Dienstanbieten- den, die Konsumentinnen und Konsumenten, die sich mangels Ansage in Unkenntnis über die anfal- lenden Kosten befinden, möglichst lange in der Leitung zu halten und dadurch möglichst hohe Gebüh- ren zu generieren.

Um die Konsumentinnen und Konsumenten besser zu schützen sowie die Preistransparenz zu erhö- hen wird die zuvor erwähnte Grenze ab der eine Preisansage erforderlich ist, aufgehoben respektive gesenkt. Gemäss Absatz 1 dürfen den Konsumentinnen und Konsumenten nur die Leistungen ge- mäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q in Rechnung gestellt werden, deren Preis ihnen mündlich zu- 9/21

mindest in der Sprache des Dienstleistungsangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist.

Absatz 2 sieht eine Ausnahme von dieser generellen Preisansagepflicht vor. Danach unterliegen Dienstleistungen, für welche ausschliesslich eine Grundgebühr von höchstens einem Franken ver- rechnet wird, der Preisansagepflicht nicht. Für Dienstleistungen, die beispielsweise im Rahmen von 090x-Nummern angeboten oder erbracht werden, bedeutet dies somit, dass ein Minutenpreis immer angekündigt werden muss, unabhängig von dessen Höhe. Eine Grundgebühr ist dann anzusagen, wenn sie einen Franken übersteigt oder wenn sie, unabhängig von der Höhe, mit einem Minutenpreis kombiniert wird. Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass beispielsweise Televoting sowie Daten- verbindungen über Fax oder Modem mittels 090x-Nummern weiterhin uneingeschränkt durchgeführt respektive angeboten werden können. Wäre auch für die Grundgebühr eine generelle Preisansage- pflicht vorgesehen, müssten für diese Dienste allenfalls Einschränkungen in Kauf genommen werden. Auch auf die Nummern 1414 der REGA oder 1415 der Air Glacier (vgl. Art. 29 AEFV) kann weiterhin angerufen werden, ohne dass eine vorgängige Preisansage die erwartete rasche Hilfeleistung verzö- gert. Bei diesen Kurznummern liegen die erhobenen Preise (derzeit 20 Rp./Anruf) unterhalb der Gren- ze, die eine zwingende mündliche Ansage nach sich zieht. Ebenfalls nicht betroffen von den Änderun- gen gemäss den Absätzen 1 und 2 sind die Kurznummern für Notrufdienste gemäss Artikel 28 AEFV (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147). Einerseits dürfen über diese Kurznummern keine Mehr- wertdienste bereitgestellt werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 FDV) und andererseits müssen Verbindungen zu diesen Nummern unentgeltlich sein. Eine Ausnahme bildet die Nummer 143, für die eine Pauschalge- bühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag von 50 Rappen pro Anruf erhoben werden darf, wenn eine öffentliche Sprechstelle genutzt wird (vgl. Art. 27 Abs. 1 FDV). Ebenso ändert sich auch betreffend die Kurznummer 1145 nichts. Wie bereits nach geltendem Recht, ist auch künftig eine Preisansage erfor- derlich. Betroffen von der Änderung der Preisansagepflicht ist jedoch das Toxikologische Informati- onszentrum. Für die Informations- und Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Vergiftun- gen über die Kurznummer 145 (vgl. Art. 30 AEFV i. V. m. Art. 36 Abs. 2 FDV) wird den Anrufenden jeweils der von ihrer Anbieterin für einen Anruf auf einen Festnetzanschluss vorgesehene Tarif ver- rechnet. Da es sich dabei um einen Minutentarif handelt, ist dieser gemäss neuer Regelung zwingend und unabhängig von dessen Höhe anzusagen. Der Nummerinhaberin, welche die Preisansage si- cherstellen muss, ist jedoch weder die Anbieterin der Anrufenden noch deren Tarifmodell bekannt. Mit dem derzeitigen Tarifmodell ist es daher dem Toxikologischen Informationszentrum nicht möglich, den Konsumentinnen und Konsumenten den tatsächlich zu bezahlenden Tarif anzusagen. Unproblema- tisch ist dies jedoch bei einem Tarifmodell mit einer Grundgebühr, die nicht höher als ein Franken ist.

Bei 090x-Nummern sind die Verbindungsgebühren und der Preis für den jeweiligen Mehrwertdienst zu einem Betrag verschmolzen, der den Anrufenden über die Telefonrechnung verrechnet wird. Beim Betrag, der die Fernmeldedienstanbieterin auf der Rechnung verbucht, können die Betroffenen die jeweilige Höhe der beiden Komponenten – Verbindungsgebühr und Preis des Mehrwertdienstes – nicht eruieren. Gleiches gilt für Kurznummern. Anders sieht dies jedoch bei geografischen Nummern (z. B. 032), Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze (z. B. 058), Nummern für mobile Fern- meldedienste (z. B. 079) oder 084x- und 0878-Nummern aus. Bei geografischen Nummern, Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze, Nummern für mobile Fernmeldedienste handelt es sich beim Betrag, den die Fernmeldedienstanbieterin den Anrufenden in Rechnung stellt, um eine reine Verbin- dungsgebühr. Da diese Gebühr zwischen Anrufenden und Fernmeldedienstanbieterin vereinbart ist und je nach Abo, Netz und Fernmeldedienstanbieterin verschieden hoch ausfallen kann, ist sie dem Anbieter oder der Anbieterin eines Mehrwertdienstes nicht bekannt. Die kostenlose Ansage der Ver- bindungsgebühr ist daher nicht möglich (vgl. Abs. 3). Selbst bei deren Bekanntsein wäre die Ansage schon aus technischer Sicht unmöglich. Auch bei den 084x- und 0878-Nummern kann der Betrag, der auf der Rechnung der Fernmeldedienstanbieterin Personen belastet wird, die einen Anruf auf eine solche Nummer getätigt haben, als Verbindungsgebühr qualifiziert werden. Dies nicht zuletzt deswe- gen, da Verbindungen zu diesen Nummern nicht mehr als 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehr- bis wertsteuer) kosten dürfen (vgl. neuer Art. 24e Abs. 2 AEFV). Bei diesen Nummern ist angesichts der geringen Kosten für die Verbindung eine kostenlose Tarifansage nicht erforderlich. Es genügt daher, wenn die Anbieterinnen von Fernmeldediensten in ihren Preislisten auf die Verbindungskosten zu solchen Nummern hinweisen. Immer angesagt werden müssen jedoch die Preise für die Dienstleis- 10/21

tungen, die über geografische, Nummern, Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze, Num- mern für mobile Fernmeldedienste oder 084x- und 0878-Nummern angeboten oder erbracht werden. Wird beispielsweise mittels einer Nummer der Kategorien 084x ein "Chat-Abo" in der Höhe von 100.- Franken angeboten oder über eine 032-Nummer eine anwaltliche Beratung oder über eine 058- Nummer eine technische Beratung erbracht, die 250 Franken pro Stunde kosten, so sind den Anru- fenden diese über die Verbindungskosten hinausgehenden Preise anzusagen.

Absatz 4 entspricht weitestgehend dem derzeit geltenden Absatz 1, zweiter Satz, erster Teilsatz. Zu- sätzlich zu den fixen Gebühren sind neu alle anfallenden Preisänderungen während der Verbindungs- dauer unabhängig von ihrer Höhe unmittelbar vor ihrem Wirksamwerden anzukündigen. Zu denken ist bei solchen Preisänderungen z. B. an ein Spendentelefon, bei dem die anrufenden Personen unter- schiedlich hohe Beträge spenden können, welche mit der Eingabe der entsprechenden Ziffern auf der Telefontastatur ausgelöst werden oder an die Weitervermittlung an eine auf einem gewissen Gebiet spezialisierte Person, deren Beratung mehr kostet, als diejenige der vorgängigen Person. Durch diese neue zusätzliche Regelung erübrigt sich die explizite Ankündigung der Kosten bei Einweisung in eine Warteschlaufe. Falls bei der Einweisung in oder der Rücknahme aus der Warteschlaufe eine Tarifän- derung erfolgt, muss diese bereits auf Grund der verlangten Ankündigung von Preisänderungen be- kannt gegeben werden. Bei gleich bleibenden Kosten hingegen, beispielsweise bei gleich bleibendem Minutenpreis, ist die zu Beginn zwingende Ansage nicht nochmals erforderlich, da diese Tarifierung für die gesamte Verbindungsdauer gilt. Die neue Bestimmung gemäss Absatz 4 deckt somit Warte- schlaufen mit und ohne Tarifänderung ab. Damit ist auch die in Grenzfällen oft schwierige Unterschei- dung, ob es sich tatsächlich um eine Warteschlaufe handelt, nicht mehr relevant.

Der Hinweis, dass sich der bekannt gegebene Preis auf Anrufe ab Festnetz bezieht (vgl. geltender Abs. 1, 2. Satz, 2. Teilsatz), ist aufzuheben. Inhaberinnen und Inhaber von 090x-Nummern ist es künf- tig möglich, auch ohne diesen Hinweis, den tatsächlich zu bezahlenden Preis bekannt zu geben. Fernmeldedienstanbieterinnen dürfen ihren Kundinnen und Kunden für Verbindungen zu 090x- Nummern nur noch diejenigen Gebühren verrechnen, die zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart sind (vgl. neuer Art. 39a Abs. 1 FDV). Aus dem gleichen Grund erübrigt sich auch der Hin- weis, dass den Konsumentinnen und Konsumenten für die Dauer der Preisansage allfällige Mobil- funkgebühren belastet werden dürfen (vgl. geltender Abs. 2 Bst. b).Absatz 5 entspricht, trotz sprachli- cher Umformulierung, inhaltlich dem geltenden Absatz 3.

Der geltende Absatz 4 wird neu zu Absatz 6. Inhaltlich erfolgt keine Änderung. Einzig eine Formulie- bis rung wird, in Anlehnung an den geltenden Absatz 5 (neu: Art. 11a Abs. 2), geändert; die geltende Formulierung "[…] darf […] nur belastet werden, […]" lautet neu "[…] darf […] nur in Rechnung gestellt werden, [...]". Auf Grund der bisherigen Praxis drängt sich jedoch noch folgende Erklärung auf: Unter fixen Gebühren gemäss dieser Bestimmung sind auch Pauschalbeträge (z. B. pro Monat) oder Stun- denhonorare zu verstehen. Übersteigen diese 10 Franken, ist eine ausdrückliche Bestätigung der Konsumentin oder des Konsumenten für die Annahme des Angebots erforderlich.

Der Konsumentin und dem Konsumenten ist bei Auskunftsdiensten über die Verzeichnisse der Preis vor der Nutzung des verbundenen Dienstes unabhängig vom Preismodell immer sowie unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Dienstes bekannt zu geben. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der Preis für den Erhalt der Auskunft mit demjenigen für die Weitervermittlung zur Zielnummern identisch bis ist. Bisher war dies in Artikel 31a Absatz 3 AEFV geregelt. Da es sich bei dieser Bestimmung aber um eine Preisbekanntgabevorschrift handelt, wird sie in der AEFV aufgehoben und stattdessen in Artikel 11a Absatz 7 aufgenommen.

bis Art. 11a Art und Weise der schriftlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten

Im geltenden Artikel 11a finden sich mehrere Bestimmungen zur mündlichen, jedoch nur eine Be- bis stimmung zur schriftlichen Preisbekanntgabe. Mit Artikel 11a wird diese Vermischung bereinigt.

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Absatz 1 legt fest, dass die Preise für Mehrwertdienste nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich bekannt zu geben sind und zwar unabhängig davon, wo die Telefonnummer publiziert wird. Die schriftliche Preisbekanntgabe richtet sich nach Artikel 13a.

Wird mit der Bekanntgabe einer Telefonnummer nicht darauf abgezielt, dass auf diese Nummer ange- rufen wird, kann von der schriftlichen Preisbekanntgabe abgesehen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Öffentlichkeit in einem Artikel in einem Konsumentenschutzratgeber auf den Missbrauch einer bestimmten 090x-Nummer aufmerksam gemacht wird. Diesfalls wird mit der Be- kanntgabe der Nummer nicht bezweckt, dass darauf angerufen werden soll. Auch die auf der Telefon- rechnung einer Fernmeldedienstanbieterin aufgelisteten 090x-Nummern verfolgen nicht das Ziel, dass auf diese Nummern angerufen wird, sondern dienen der Information für die Rechnungsstellung.

Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 11a Absatz 5, jedoch mit zwei Ergänzungen (Bst. a und b). In Buchstabe a wird die bereits heute geltende Bekanntgabe des Preises in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift durch ein zusätzliches Erfordernis ergänzt: Die Preisbekanntgabe hat unmittelbar auf dem Feld zu erfolgen, auf dem das Angebot angenommen wird (auf dem sog. Bestätigungs- oder Okay-Feld). Damit können die Kostenpflichtigkeit und der Preis des Angebotes auch dann zur Kennt- nis genommen werden, wenn man über Werbung auf dem Mobiltelefon für weitere Informationen auf eine Internetseite verwiesen wird. Drückt man dort bei gewissen Anbietern die Okay-Taste, riskiert man ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschliessen, das man nicht will. Heute sind die Angaben, dass man mit dem Drücken der Okay-Taste ein kostenpflichtiges Abonnement eingeht, nicht direkt auf der Taste angebracht, sondern in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einem separaten Feld. Solche Missbräuche können mit einer klaren Preisangabe auf dem Bestätigungsfeld gebannt werden.

Zudem muss das Angebot neu gegenüber dem Rechnungsstellenden angenommen werden (Bst. b). Dies bedeutet, dass z. B. beim Verrechnen von Mehrwertdiensten, die auf dem Mobiltelefon über In- ternet bezogen werden, die Dienstleistung nur über die Rechnung der Fernmeldedienstanbieterin abgerechnet werden darf (sog. WAP-Billing), wenn die Annahme des Angebots dieser gegenüber explizit bestätigt wurde. Damit soll zukünftig verhindert werden, dass den Konsumentinnen und Kon- sumenten gestützt auf fehlende oder versteckte Preisbekanntgaben untergejubelte Leistungen über die Rechnung der Fernmeldedienstanbieterin abgerechnet werden. Durch diese Massnahme werden die Preistransparenz und der Konsumentenschutz verbessert.

Die vorgesehene Massnahme ist technisch umsetzbar und stellt keine grosse Hürde für die Fernmel- dedienstanbieterinnen dar. So hatte beispielsweise bereits im November 2013 eine Mobilanbieterin für eine gewisse Zeit eine solche Bestätigungsaufforderung aufgeschaltet, eine andere hatte ebenfalls im November 2013 angekündigt, ein solches System einzuführen und die dritte verzichtet gar auf die Möglichkeit des WAP-Billing.

Art. 13a Abs. 3-8 Preisbekanntgabe in der Werbung für Mehrwertdienste im Fernmeldebereich

Der Hinweis, dass sich der bekannt gegebene Preis auf Anrufe ab Festnetz bezieht, ist mit der neuen Regelung gemäss Artikel 39a Abs. 1 FDV nicht mehr nötig. Danach dürfen Fernmeldedienstanbiete- rinnen ihren Kundinnen und Kunden für Verbindungen zu 090x-Nummern nur noch diejenigen Gebüh- ren verrechnen, die zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart sind. Absatz 3 ist daher auf- zuheben.

Gemäss geltendem Artikel 13a Absatz 4 müssen die Preisinformationen in der Werbung für Mehr- wertdienste im Fernmeldebereich in mindestens der gleichen Schriftgrösse wie die beworbene Mehr- wertdienstnummer bekanntgegeben werden. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass dieses Erfordernis ungenügend ist und zu Irreführungen der Konsumentinnen und Konsumenten sowie zu Abgrenzungs- schwierigkeiten seitens der Behörden und dadurch zu Ungleichbehandlungen von Mitkonkurrentinnen und Mitkonkurrenten führen kann. Die Grenze, welche Publikationen gemäss den Nutzungsbedingun- gen für Einzelnummern noch als deutlich und unmissverständlich gelten, ist unscharf und der Gestal- 12/21

tungsspielraum für die Darstellung gross. Viele Anbieterinnen und Anbieter von 090x-Nummern nüt- zen diese Unschärfe und den Spielraum zu Ungunsten der Konsumentinnen und Konsumenten aus. Das Resultat sind visuell undeutliche und unklare Bekanntgaben der Preisinformationen. Sie publizie- ren zwar die verlangten Preisinformationen in der gleichen Schriftgrösse wie derjenigen der Nummer, wählen jedoch für die Preisinformationen bewusst Darstellungen, welche diese in den Hintergrund treten lassen. So werden beispielsweise die Preisinformationen im Gegensatz zur Nummer horizontal skaliert („gestaucht“) oder transparent, nicht in Fettschrift, sondern in Normalschrift, nicht gerade, son- dern kursiv, nicht rot auf weiss, sondern hellgrau auf weiss etc. bekannt gegeben. Zudem werden die Preisinformationen, trotz entsprechendem Hinweis im Informationsblatt des SECO über die Preisbe- kanntgabe und Werbung für telefonische Mehrwertdienste vom 1. Juli 2010, oft nicht in unmittelbarer Nähe zur Nummer publiziert. Während die Nummer beispielsweise in einer Anzeige an einer promi- nenten Stelle publiziert wird, erfolgen die Preisinformationen an der Grenze des Leserlichen horizontal am unteren Rand des Inserates. Oder bei der Publikation der Nummer auf einer Internetseite steht diese am Seitenanfang, während die Preisinformationen erst durch längeres Hinunter-Scrollen ersicht- lich werden. Auch diesbezüglich bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten, was ebenfalls zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ausgenützt wird oder im Rahmen der Aufsicht zu Ungleichbe- handlungen führen kann.

Um den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu verbessern sowie die Preistransparenz zu erhöhen, wird daher neu in Absatz 4 festgelegt, dass sowohl für die beworbene Nummer als auch für die Preisinformation die gleiche Schriftgrösse sowie die identischen Gestaltungselemente zu verwen- den sind. D. h. für die Nummer wie auch für die Preisinformation sind die gleiche Schriftgrösse, die gleiche Schrift, die gleiche Farbe, die gleiche Ausrichtung (z. B. horizontal, vertikal), der gleiche Ab- stand zwischen Ziffern und Buchstaben, die gleichen Skalierungen und Verzerrungen etc. zu verwen- den. Auch sind je nachdem beide in Fettschrift, beide kursiv oder beide umrandet zu publizieren. Zu- dem müssen die beworbene Nummer und die Preisinformation zusammenhängend publiziert werden. Demzufolge haben die Preisinformationen direkt vor, nach, unter oder über der Nummer zu stehen und zwischen der Publikation der Preisinformation und Publikation der Nummer dürfen keine anderen Angaben erfolgen, keine textfreien Passagen liegen oder Bildelemente sein. Dadurch werden eine gute Lesbarkeit und das einfache Auffinden dieser für die Konsumentinnen und Konsumenten wichti- gen Informationen sichergestellt.

Beispiele, die den oben genannten Anforderungen entsprechen:

0901 XXXXXX CHF 2.50/Min. und 2.50/Anruf

CHF 2.50/Min. und 2.50/Anruf 0901 XXXXXX

0901 XXXXXX CHF 2.50/Min. und 2.50/Anruf

CHF 2.50/Min. und 2.50/Anruf 0901 XXXXXX

Mit diesen Erfordernissen werden nicht nur der Konsumentenschutz und die Preistransparenz erhöht, sondern es wird mit dem Wegfallen der Unschärfe und des Gestaltungsspielraums auch die Abgren- zungsproblematik im Rahmen der Aufsicht entschärft und damit einer möglichen Ungleichbehandlung der Mitkonkurrentinnen und Mitkonkurrenten entgegengewirkt. Eine Verteuerung der Inserate wird 13/21

durch die Publikation von Nummer und Preisinformation mit gleicher Schriftgrösse und identischen Gestaltungselementen nicht provoziert, da mit dem Wegfall des Festnetzhinweises die Platzverhält- nisse ausgeglichen werden.

Wird also beispielsweise auf dem Helikopter der REGA die Nummer 1414 bekannt gegeben (vgl. Art. bis 11a Abs. 1) oder werden beispielsweise für die Bewerbung von 18xy-Nummern Billardkugeln, Ski- fahrer mit entsprechenden Startnummern etc. eingesetzt, müsste die Preisinformation gemäss Absatz 4 mindestens in der gleichen Schriftgrösse und mit den gleichen Gestaltungselementen wie die Num- mer sowie zusammenhängend mit dieser publiziert werden. Diese Anforderungen erweisen sich je- doch für solche Bewerbungen als nicht praktikabel. Daher sind, damit künftig die verordnungsrechtli- chen Vorgaben sowie deren Umsetzung in der Praxis auch tatsächlich in Einklang stehen, Ausnah- men vorgesehen.

Gemäss Absatz 5 gilt bei der Publikation von Kurznummern für Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV (z.°B. 143 Die dargebotene Hand), für Rettungsdienste und Pannendienste nach Artikel 29 AEFV (z.°B. 1414 REGA), für Sicherheits- und Informationsdienste nach Artikel 30 AEFV (z. B. 145 Toxiko- logisches Informationszentrum) sowie für europäisch harmonisierte Dienste nach Artikel 31b AEFV (z.°B 116000 Hotline für vermisste Kinder) die Pflicht zur Bekanntgabe der Preisinformation gemäss Artikel 13a Absätzen 1 und 4 nur, wenn die Grundgebühr einen Franken übersteigt oder kein Minu- tenpreis oder kein anderer Tarifablauf zur Anwendung kommt. Die Preisinformationen für solche Nummern sind jedoch in den Preislisten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten leicht zugänglich und in gut lesbarer Form bekannt zu geben (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 PBV).

Über die Kurznummer 1145 gemäss Artikel 32 AEFV ist der Zugang zum Verzeichnis und zum Ver- mittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g FDV sicherzustellen. Für zugangsberechtigte Personen (d. h. Personen mit eingeschränkter Mobilität oder einer Sehbehinderung, die Telefonnummern nicht in einem Verzeichnis nachschlagen können) ist die Inanspruchnahme dieser Auskunft und Vermittlung kostenlos. Sie be- zahlen lediglich die Gesprächsgebühr beziehungsweise bei direkter Weiterverbindung dieselben Ge- bühren, die ihnen verrechnet werden würden, wenn sie die entsprechende Nummer direkt angewählt hätten. Für Nichtberechtigte ist die Inanspruchnahme dieses Dienstes nicht kostenlos. Dennoch recht- fertig sich vorliegend die Ausnahme, dass die Preisinformation nur in den Preislisten der Anbieterin- nen von Fernmeldediensten bekannt zu geben ist, nicht jedoch bei der Bekanntgabe der Kurznummer 1145 in der Werbung (Absatz 6). Mit der vorgeschriebenen mündlichen Tarifansage nach Artikel 11a Absatz 1 ist vorliegend dem Schutz der Nichtberechtigten genüge getan. Die Kurznummer 1145 ist vorwiegend in den Kreisen der Zugangsberechtigten bekannt und wird auch überwiegend von diesen in Anspruch genommen. Deren Bekanntgabe erfolgt denn auch nur durch die jeweiligen Organisatio- nen und Verbände.

Werden Kurznummern nach Artikel 31a und 54 AEFV insbesondere symbolisiert, assoziativ oder figu- rativ beworben (z. B. zwei Skifahrer, die je die Startnummer 18 tragen, oder eine Billardkugel mit der Nummer 18 und eine mit der Nummer 11), gilt gemäss neuem Absatz 7 das Erfordernis der Publikati- on der Preisinformation in mindestens der gleichen Schriftgrösse und mit den identischen Gestal- tungselementen wie die beworbene Nummer sowie zusammenhängend mit dieser, nicht. In derselben Publikation, in der bereits die Kurznummer z. B. symbolisiert dargestellt wurde, ist sie jedoch noch- mals mit den Preisinformationen gemäss den Erfordernissen nach Absatz 4 anzugeben. Dies hat an einer gut sichtbaren Stelle und in gut lesbarer Form zu erfolgen.

Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die über Nummern vom Typ 084x und 0878, Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze (051, 058) sowie geografische (z. B. 044) und mobile (z. B. 078) Vorwahlen erbracht oder angeboten werden, muss die anzugebende Preisin- formation nur die Dienstleistung umfassen (Abs. 8). Diese ist in mindestens der gleichen Schriftgrösse und mit den identischen Gestaltungselementen wie die beworbene Nummer sowie zusammenhän- gend mit dieser anzugeben (z. B. Abschliessen eines Chatabo über einen Monat für 150.- Franken über eine 044-Nummer). In der Preisinformation muss jedoch nicht enthalten sein, wie viel die Anbie-

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terin von Fernmeldediensten für die Verbindung zu einer solchen Nummer den Anrufenden in Rech- nung stellt (vgl. dazu auch Erläuterungen zu Art. 11a Abs. 3 PBV).

Art. 21

Hier geht es um eine Anpassung an die Rechtslage, wie sie seit 1. Januar 2013 gilt: Das total revidier- te Messgesetz vom 17. Juni 2011 (SR 941.20), in Kraft getreten per 1. Januar 2013, enthält keine Rechtsgrundlagen für die Preisbekanntgabe (Grundpreis) mehr. Der Verweis in Artikel 21 PBV auf das (alte) Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen ist deshalb obsolet und muss gestrichen werden.

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2 Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebe-

reich (AEFV) Art. 1 Geltungsbereich sowie Begriffe und Abkürzungen

Angesichts der Ausarbeitung der neuen Verordnung über die Internet-Domains (VID) muss der Gel- tungsbereich der AEFV präzisiert werden. Die Domainnamen, als Adressierungselemente, werden nicht mehr in der AEFV sondern in der VID geregelt.

bis Art. 4 Abs. 1, 1 und 3 Bst. e Zuteilung

Mit Absatz 1 werden neu für alle Gesuche von Adressierungselementen die gleichen Mindestangaben verlangt: Name und Adresse der Gesuchstellenden sowie das gewünschte Adressierungselement. Diese Angaben wurden bisher explizit nur im Rahmen der Einzelnummernzuteilung verlangt (Art. 24c Abs. 2 Bst. a und c).

bis Der neue Absatz 1 ermöglicht es zudem dem BAKOM, Name und Adresse sowie die rechtliche Exis- tenz der Gesuchstellerin zu überprüfen. Die langjährige Praxis im Einzelnummernbereich hat gezeigt, dass die Mindestangaben oftmals nicht genügen, die Identität einer Gesuchstellerin oder eines Ge- suchstellers zweifelsfrei festzustellen. Dies wird vermehrt von Gesuchstellenden ausgenutzt. Zur Ver- schleierung der wahren Identität werden fiktive Namen und/oder Adressen angegeben. Beispielsweise werden für die Korrespondenzadresse gültige Angaben, für die Inhaberadresse jedoch falsche Anga- ben gemacht. Da die Zuteilungsverfügung an die gültige Korrespondenzadresse zugestellt werden kann, aufgrund fehlender zusätzlicher Angaben jedoch keine Überprüfung der Inhaberadresse ge- macht werden kann, bleibt oft über Jahre unbemerkt, dass die Angaben zur Inhaberin oder zum Inha- ber nicht korrekt sind. Zudem verlangt die zentrale Inkassostelle des Bundes beispielsweise bei der Abtretung einer Forderung gegenüber einer natürlichen Person zwingend die Angabe des Geburtsda- tums der Schuldnerin oder des Schuldners. Damit künftig die für eine Abtretung einer Forderung ver- langten Angaben gemacht werden können sowie um erwähnte Missbrauchsfälle verhindern zu kön- bis nen, kann das BAKOM gestützt auf den neuen Absatz 1 im Bedarfsfall weitere zur Überprüfung der Identität oder der rechtlichen Existenz der Gesuchstellenden notwendigen Angaben verlangen. Dies kann beispielsweise bei natürlichen Personen eine Kopie eines gültigen amtlichen Dokumentes, eine Kopie eines gültigen Passes und/oder eine aktuelle Wohnsitzbestätigung sein. Bei Vereinen kann es ein Auszug aus den Vereinsstatuten, bei Stiftungen ein Auszug aus der Stiftungsurkunde oder bei Personengesellschaften ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrags sein. Solche Auszüge, aus denen die Identität respektive die rechtliche Existenz der Gesuchstellenden zweifelsfrei hervorgehen muss, werden aber nur eingefordert, falls kein Eintrag im Handelsregister vorliegt. Ausserdem kann das BA- KOM z. B. einen beglaubigten Handelsregisterauszug oder die Angabe der UID-Nummer verlangen. Diese zusätzlichen Angaben werden im Regelfall nur bei der ersten Gesuchstellung benötigt und nur sofern die Identität oder die rechtliche Existenz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin nicht zweifelsfrei geklärt werden kann.

Absatz 3 Buchstabe e sieht vor, dass das BAKOM künftig die Zuteilung eines Adressierungselements verweigern kann, wenn sich Gesuchstellende in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befinden. Dadurch wird einerseits verhindert, dass im Handelsregister eingetragene Rechtseinheiten (bspw. Einzelunternehmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Vereine), die sich in Liquidation befinden, Adressierungselemente zugeteilt erhalten; dies unabhängig des Li- quidationsgrundes und sowohl bei Rechtseinheiten, die bereits Inhaberinnen von Adressierungsele- menten sind, wie auch solche, die noch keine Adressierungselemente zugeteilt erhalten haben. Ein Bestreben, beispielsweise über Adressierungselemente neue oder zusätzliche Telekommunikations- dienstleistungen anbieten zu wollen, stünde denn auch mit der Liquidation, d. h. dem Zurückfahren und Einstellen der Geschäftstätigkeit, in Widerspruch. Andererseits wird durch diese Anpassung auch verhindert, dass an Gesuchstellende, die sich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in Konkurs befin- den, Adressierungselemente zugeteilt werden. Die Erfahrung mit Inhaberinnen und Inhabern von Ad- 16/21

ressierungselementen, die in Konkurs gefallen sind, zeigt, dass in den allermeisten Fällen erhebliche Schwierigkeiten bestehen, die Gebühren in Rechnung stellen und einfordern zu können. Die Adressie- rungselemente werden, trotz nicht bezahlter Gebühren, weiter genutzt. Wie auch bei den Liquidatio- nen ist die Korrespondenz in Konkursfällen jeweils sehr umständlich und wenig ergiebig. Die Zustän- digkeiten sind unklar und seitens der Betroffenen weiss oft die eine Hand nicht, was die andere tut. Dabei fällt seitens des BAKOM ein erheblicher Abklärungsaufwand an. Durch die Möglichkeit, in sol- chen Fällen eine Zuteilung verweigern zu können, kann in diesem Bereich die Folgeproblematik betreffend die Gebührenerhebung und die aufwändige Korrespondenz entschärft oder gar beseitigt werden. Sofern ein Konkurs abgewendet werden kann und die Geschäftstätigkeit fortgeführt wird, steht es den Gesuchstellenden frei, wiederum ein Zuteilungsgesuch zu stellen. Aus naheliegenden Gründen ist eine Zuteilung jedoch gestützt auf den neuen Buchstaben e auch dann zu verweigern, wenn ein Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde.

bis quater bis Art. 11 Abs. 1 Bst. b -b und d Widerruf

Im Sinne einer Optimierung der Widerrufsgründe sowie Harmonisierung der Widerrufs- und Zutei- lungsgründe wird Artikel 24g neu in Artikel 11 Absatz 1 überführt sowie ein neuer Widerrufsgrund als bis Buchstabe d eingefügt.

bis quater Die neu in Absatz 1 Buchstaben b bis b aufgenommenen Widerrufsgründe waren bisher in Arti- kel 24g geregelt und galten nur für Einzelnummern. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso diese Widerrufsgründe für die übrigen Adressierungselemente keine Geltung haben. Dies ist insbesondere auch deshalb unverständlich, da beispielsweise die Zuteilung eines beliebigen Adressierungselemen- tes verweigert werden kann, wenn der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Ge- suchsteller es zu rechtswidrigen Zwecken missbrauchen wird (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. a). Widerrufen kann aus demselben Grund hingegen nur eine einzeln zugeteilte Nummer (vgl. Art. 24g Abs. 2).

bis Gestützt auf Bst. d kann das BAKOM in Zukunft zugeteilte Adressierungselemente widerrufen, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet. Dieser Widerrufsgrund ist das Pendant zum Zuteilungsverweigerungsgrund (neuer Art. 4 Abs. 3 Bst. e). Durch diese Anpassung sind nun sämtliche Gründe, die eine Zuteilung eines Adressierungsele- mentes verhindern, mit denjenigen, die zum Widerruf eines solchen führen können, identisch.

Fällt eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Adressierungselementes in Konkurs oder Liquidation, zieht dies jedoch nicht zwingend den Widerruf und die damit verbundene Ausserbetriebsetzung des Adres- sierungselementes nach sich. Legt beispielsweise eine sich in Konkurs befindende Inhaberin glaub- haft dar, dass die ihr zugeteilten Adressierungselemente für ihr weiteres Bestehen und somit für die allfällige Abwendung des Konkurses unabdingbar sind, so besteht die Möglichkeit, das eröffnete Wi- derrufsverfahren zu sistieren und die bestehende Zuteilung in diesem Zeitraum zu belassen.

Die gegenwärtig bestehenden Widerrufsgründe sind für Konkurs- und Liquidationsfälle sowie Fälle des Nachlassverfahrens nicht geeignet. Auf den ersten Blick könnte zwar davon ausgegangen wer- den, dass in solchen Fällen ein Adressierungselement aufgrund nicht bezahlter fälliger Verwaltungs- gebühren widerrufen werden könnte (vgl. Bst. d). Dieser Widerrufsgrund greift jedoch nicht, wenn die Gebühren beispielweise aufgrund eines bereits laufenden Konkursverfahrens vom BAKOM nicht mehr in Rechnung gestellt werden können (vorbehalten bleibt Art. 206 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1). Aber selbst wenn die geschuldeten Ge- bühren fällig sind, wäre es äusserst stossend, das Adressierungselement gestützt auf Buchstabe d zu widerrufen. Der Widerruf würde im Wissen darum, dass die Gebühren gar nicht bezahlt werden kön- nen respektive dürfen, erfolgen. Ohne Widerruf wird aber das Adressierungselement widerrechtlich "gebührenfrei" weitergenutzt, bis das Konkursverfahren eingestellt respektive die Inhaberin oder der Inhaber infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht ist. Auch die ausstehen- den Gebühren werden erfahrungsgemäss weder im Rahmen des Konkursverfahrens noch nach Ab- schluss eines solchen beglichen. Dies kann zu grossen Abschreibungen führen.

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bis Der neue Widerrufsgrund gemäss Buchstabe d ermöglicht eine situationsklärende Intervention un- abhängig der Gebührensituation im Konkurs- und Liquidationsfalle. Die Ausgestaltung als Kann- Vorschrift ermöglicht dabei nicht nur eine schnellere Reaktion und dadurch eine Anpassung an die durch den Konkurs bzw. die Liquidation veränderte Realität, sondern erlaubt eine situationsgerechte Beurteilung des individuellen Sachverhalts.

Kapitel 1a, 2. Abschnitt Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen

Die Domain «.ch» wird künftig durch die neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) geregelt.

Art. 23 Abs. 1 Untergeordnete Zuteilungen (Nummernblöcke)

Rechte und Pflichten aus dem Fernmelderecht wenden sich grundsätzlich an Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Dazu gehören beispielsweise die Sicherstellung des Verzeichniseintrags der Kundinnen und Kunden oder die Anforderungen an die Nummernportierung. Deshalb werden seit 1998 Nummernblöcke aus dem Nummerierungsplan E.164 ausschliesslich an beim BAKOM gemelde- te Fernmeldedienstanbieterinnen zugeteilt. Gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 können Inhaberinnen von Nummernblöcken Teile davon weiteren beim BAKOM gemeldeten Anbieterinnen für die Zuteilung an deren Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen. Dies ermöglicht neuen Anbieterinnen einen kos- tengünstigen Markteinstieg.

Als Folge der Einführung der Befreiung von der Meldepflicht gemäss Artikel 3 FDV ist weiterhin si- cherzustellen, dass Inhaberinnen von E.164 Nummernblöcken untergeordnete Zuteilungen nur an gemeldete Anbieterinnen vornehmen können. Artikel 23 Absatz 1 ist deshalb entsprechend anzupas- sen.

Art. 23a Nummernblöcke mit portierten Nummern

Ist ein Nummernblock auf Grund eines Verzichts oder eines Widerrufs keiner Anbieterin mehr zuge- teilt, ist die Erreichbarkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche eine ihnen aus diesem Block zugeteilte Nummer zu einer anderen Anbieterin portiert haben, nicht mehr sichergestellt. Durch den Verzicht oder Widerruf betroffen sind also Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die keine Vertragsbezie- hung mehr mit der Anbieterin haben, die auf die Nummernblöcke verzichtete oder den Grund zum Widerruf setzte. Dies widerspricht dem Grundgedanken der Nummernportierung, gemäss dem Teil- nehmerinnen und Teilnehmer die Anbieterin wechseln und sich dabei von der bisherigen Anbieterin lösen können.

Artikel 23a behebt dieses Problem, indem ein Nummernblock mit portierten Nummern immer einer Anbieterin zugeteilt ist bzw. sofort wieder zugeteilt werden kann. Die Bestimmung findet dabei unab- hängig der Anzahl portierter Nummern Anwendung; es genügt, dass die Erreichbarkeit einer einzigen Teilnehmerin oder eines einzigen Teilnehmers nicht sichergestellt ist. Da die Inhaberin des Nummern- blocks die Leitweglenkung der Anrufe zu den portierten Nummern sicherstellen muss, ist damit die Erreichbarkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit portierten Nummern weiterhin gewährleistet. Einerseits wird die Möglichkeit, auf Nummernblöcke mit portierten Nummern zu verzichten, einge- schränkt (Abs. 1). Ein Verzicht auf einen Nummernblock, aus dem mindestens eine Nummer zu einer anderen Anbieterin portiert ist, ist nur noch möglich, wenn die bisherige Anbieterin eine neue Anbiete- rin findet, welche den Block übernimmt (Bst. a) oder wenn die bisherige Anbieterin die Art des Fern- meldedienstes, für den der Nummernblock zugeteilt wurde, nicht mehr anbietet (Bst. b). Eine Anbiete- rin kann sich nur dann auf Buchstabe b berufen, wenn sie das entsprechende Dienstangebot gänzlich einstellt und auf sämtliche ihr zugeteilten Nummernblöcke derselben Fernmeldedienstart verzichtet. Als Fernmeldedienstarten kommen vorliegend die Telefonie mit Nummern für Festnetzdienste (Festnetztelefonie) sowie die Telefonie mit Nummern für mobile Fernmeldedienste (Mobiltelefonie) in Frage. Eine Anbieterin kann beispielsweise auf einen 032-Nummernblock mit portierten Nummern nur 18/21

dann verzichten, wenn sie gleichzeitig auch auf die übrigen Nummernblöcke derselben Art des Fern- meldedienstes (z. B. 031, 033, 041, 058 etc.) verzichtet und damit ihr Angebot, das sie unter Verwen- dung dieser Nummernblöcke erbringt, vollständig einstellt. Will eine Anbieterin beispielsweise auf ei- nen 078-Nummernblock verzichten, muss sie somit auf alle anderen Nummernblöcke der Fernmelde- dienstart Mobiltelefonie (076, 077 etc.) ebenfalls verzichten und somit dieses Fernmeldedienstangebot vollumfänglich einstellen. Diese Voraussetzung des Totalverzichts wirkt jedoch nicht dienstartübergrei- fend. Eine Anbieterin muss folglich bei einem Verzicht auf sämtliche Nummernblöcke der einen Fern- meldedienstart (z. B. 033, 041, 044, 058) nicht gleichzeitig auch auf die Nummernblöcke der anderen Fernmeldedienstart (z. B. 078, 079) verzichten.

Andererseits kann ein Nummernblock im Falle eines Verzichts wegen vollständiger Aufgabe des Dienstes oder im Falle eines Widerrufs sofort einer anderen Anbieterin – auch gegen deren Willen – zugeteilt werden, welche dann die Erreichbarkeit der portierten Nummern sicherstellen muss (Abs. 2). Die Zuteilung eines Blocks liegt dabei im Ermessen des BAKOM und erfolgt in der Regel an diejenige Anbieterin, welche am meisten Nummern aus diesem Block zu sich portiert hat. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe wie z. B. ein hängiges Widerrufsverfahren gegen die Zuteilung an die Anbieterin mit den meisten portierten Nummern spricht.

Diese neu vorgesehene Massnahme stellt die Erreichbarkeit der Konsumentinnen und Konsumenten mit portierten Nummern auch nach dem Wechsel sicher und fördert somit den Wettbewerb unter den Anbieterinnen. Es rechtfertigt sich daher bei einer Zuteilung gestützt auf Absatz 2 auf eine Gebühr zu verzichten (Abs. 3). Nicht selten sprang in der Vergangenheit eine Anbieterin freiwillig für eine nicht mehr auf dem Schweizer Markt tätige Anbieterin ein. Eine Gebührenerhebung würde eine solche An- bieterin, die auch zum Wohle der Konsumentinnen und Konsumenten handelt, bestrafen. Zudem er- folgt die Zuteilung ohne Vorliegen eines entsprechenden Gesuchs, also ohne dass diese von der übernehmenden Anbieterin verursacht wurde. Auf die Erhebung der jährlichen Verwaltungsgebühren ist jedoch auch bei einer nach Absatz 2 erfolgten Zuteilung eines Nummernblocks nicht zu verzichten. Der Anbieterin stehen grundsätzlich die nicht portierten Nummern des Blocks für eine Zuteilung an ihre Kundinnen und Kunden zur freien Verfügung.

Art. 24c Abs. 2 Zuteilung (Einzelnummern)

Als Mindestangaben muss das Gesuch um Zuteilung einer Einzelnummer gegenwärtig Name und Adresse, die gewünschte Nummer sowie die Art des Dienstes enthalten. Mit der Anpassung von Arti- kel 4 Absatz 1 gelten die ersten beiden genannten Voraussetzungen neu für alle Adressierungsele- mente. Eine explizite Erwähnung in Artikel 24c Absatz 2 Buchstaben a und c ist daher nicht mehr nö- tig. Diese Bestimmungen sind somit aufzuheben.

Bei den Einzelnummern handelt es sich um Telefonnummern mit Dienstidentifikation. So sind bei- spielsweise 0800-Nummern "Gratisnummern", 084x-Nummern "Gebührenteilungsnummern" und 0906-Nummern sind Nummern, über die Erwachsenenunterhaltung angeboten wird. Gemäss gelten- dem Buchstabe b wird bei einem Gesuch um Zuteilung einer Einzelnummer als Mindestangabe die Art des Dienstes verlangt. Die Gesuchstellenden müssen also angeben, ob sie beispielsweise einen Ge- bührenteilungsdienst, einen Dienst aus der Erwachsenenunterhaltung, etc. anbieten wollen. Diese Angabe geht aber bereits aus der Nennung des gewünschten Adressierungselementes (vgl. neuer Art. 4 Abs. 1 Bst. b) hervor. Buchstabe b ist daher ebenfalls aufzuheben.

bis Art. 24e Abs. 2 und 2 Nutzungsbedingungen (Einzelnummern)

Der erste Satz von Absatz 2 ist einer sprachlichen Anpassung unterzogen worden. Identisch zum Wortlaut der FDV ist nun auch in der AEFV von "Nummern vom Typ" und nicht mehr von "Nummern des Typs" die Rede. Absatz 2, zweiter Satz ist aufzuheben. Gemäss dem neuen Artikel 39a Absätze 3 und 4 FDV dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden für Verbin- dungen zu Nummern vom Typ 0800 keine Gebühren mehr verrechnen, dies unabhängig davon, ob 19/21

ein Abonnementsvertrag vorliegt (vgl. neuer Art. 39a Abs. 3 FDV). Ausgenommen von diesem Verbot ist einzig der Zuschlag bei Verbindungen zu Mehrwertdiensten bei Benützung einer öffentlichen Sprechstelle gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c FDV (vgl. neuer Art. 39a Abs. 4 FDV).

Für Verbindungen zu Nummern vom Typ 084x und 0878 darf den Anrufenden eine zeitabhängige bis Gebühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) verrechnet werden (vgl. Abs. 2 und neuer Art. 39a Abs. 2 FDV). Diese Maximalgebühr, an die sich die Anbieterinnen von Fernmelde- diensten gestützt auf Ziffern 4.7.1 und 4.10.1 der technischen und administrativen Vorschriften betref- fend die Aufteilung der E.164-Nummern gemäss Anhang 2.8 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente (SR 784.101.113) seit Jahren halten, entspricht der für die Grundversorgung geltenden maximalen Preis- obergrenze bei nationalen Verbindungen zu Festnetzanschlüssen gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buch- stabe b FDV.

bis Art. 24f Netzseitige Preisansage (Einzelnummern)

In der Vergangenheit haben Inhaberinnen und Inhaber von 090x-Nummern Preisansagen aufgeschal- tet, welche die in Artikel 11a PBV geforderte unmissverständliche Preisansage nicht erfüllten. So er- folgten Preisansagen undeutlich, missverständlich, mit ablenkenden Hintergrundgeräuschen oder wurden sogar zeitweise, insbesondere ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten der Aufsichtsbehör- den, erst gar nicht abgespielt.

Fernmeldedienstanbieterinnen wie beispielsweise Swisscom oder Sunrise, die eine grosse Anzahl von 090x-Nummern in Betrieb haben, bieten den Inhaberinnen und Inhabern solcher Nummern seit Jahren die Möglichkeit an, die Preisansage netzseitig anschalten zu lassen (kostenlos während der Rufpha- se) und den Anruf erst nach der Preisansage an die Zielnummer weiterzuleiten. Damit stellen diese Fernmeldedienstanbieterinnen die Qualitätsanforderungen an eine unmissverständliche Preisansage sicher. Zudem erfolgt die Preisansage zu jeder Zeit und kann nicht durch die Inhaberinnen und Inha- ber manipuliert werden.

Zur Verbesserung der Preistransparenz für anrufende Personen, werden mit Absatz 1 die Fernmelde- dienstanbieterinnen, welche 090x-Nummern in Betrieb nehmen, verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden die kostenlose Preisansage netzseitig anzubieten.

Die Preisansage gemäss Artikel 11a PBV ist bei 090x-Nummern durch die Inhaberinnen und Inhaber sicherzustellen. Mit Absatz 2 werden sie verpflichtet, die von ihrer Fernmeldedienstanbieterin zur Ver- fügung gestellte Preisansage aufschalten zu lassen.

Kommen fixe Gebühren oder Preisänderungen während der Verbindungsdauer (z. B. bei zeit- oder ereignisgesteuerten Tarifen) zur Anwendung, legt Absatz 3 fest, dass diese Preisansagen an Stelle der Fernmeldedienstanbieterin durch die Inhaberinnen oder Inhaber der jeweiligen Nummer zu erfol- gen haben.

Art. 24g Widerruf (Einzelnummern)

In Artikel 24g sind Spezialwiderrufsgründe für Einzelnummern geregelt. Mit der Anpassung von Artikel bis quater 11 Absatz 1 Buchstaben b bis b gelten diese Widerrufsgründe jedoch neu für alle Adressie- rungselemente. Artikel 24g wird daher aufgehoben.

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Art. 30 Abs. 3 und 4 Sicherheits-Informationsdienste

Artikel 30 Absatz 3 ist im Hinblick auf den Widerruf der Kurznummer für Sicherheits- Informationsdienste zurzeit so strukturiert, dass dieser bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ange- ordnet wird. Ausnahmen davon können aber gemäss Absatz 4 vorgesehen werden.

Durch die Kann-Formulierung ist die Möglichkeit, Ausnahmen vorzusehen, nun bereits in Absatz 3 vorgesehen. Absatz 4 wird dadurch obsolet. Inhaltlich ändert sich an der Bestimmung nichts. Sie wird aber kürzer und zudem entspricht sie in ihrem Wortlaut nun auch Artikel 31a Absatz 3, welcher die gleiche Problematik für die Kurznummer im Bereich der Auskunftsdienste regelt.

bis Art. 31a Abs. 3 Auskunftsdienste über die Verzeichnisse

bis Bei Artikel 31a Absatz 3 handelt es sich um eine Preisbekanntgabevorschrift, die in die PBV gehört. Die Bestimmung wird daher in der AEFV aufgehoben und neu in der PBV aufgenommen (vgl. Art. 11a Abs. 7 PBV).

Anhang Begriffe und Abkürzungen

Die Bestimmungen der AEFV erfassen die Domain-Namen nicht mehr (vgl. Art. 1 Abs. 1). Deshalb drängt sich die Streichung der entsprechenden Begriffe und Abkürzungen im Anhang auf. Die betrof- fenen Definitionen werden, sofern erforderlich, in der neuen Verordnung über die Internet-Domains (VID) aufgenommen.

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