Änderung der Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Ökonomie und Umweltbeobachtung Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien
9. Juni 2014
Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (SR 814.018.21)
1 Einleitung und allgemeine Erläuterungen
Rechtliche Grundlage
Gemäss Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Ver- bindungen (VOCV, SR 814.018) erlässt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation (UVEK) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Vorschriften über die Abgeltung der Kantone sowie des Fürstentums Liechtenstein für die Un- terstützung des Vollzugs. Diese Abgeltungsvorschriften sind in der Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen geregelt (SR 814.018.21; im Folgenden Abgeltungs- Verordnung genannt).
Die geltende Abgeltungsregelung
Aktuell sehen die geltende Bestimmungen vor, dass sich die jährliche Abgeltung der Kantone für ihre Vollzugsunterstützung bei der VOC-Lenkungsabgabe aus einer Grundabgeltung pro Abgeltungsein- heit und einem Zuschlag zusammensetzt (Art. 2 Abgeltungs-Verordnung): Die jährliche Grundabgeltung beträgt insgesamt 1‘980‘000 Franken für sämtliche Kantone. Die Grundabgeltung wurde im Jahr 1999, im Hinblick auf die Einführung der Abgabe im Jahr 2000, festgelegt und im Juni 2000 erstmals ausgezahlt. Die Grundabgeltung pro Kanton beträgt 150‘000 Franken pro Abgeltungseinheit. Die Abgeltungseinheit eines Kantons wurde dabei anhand der Anzahl Beschäftigter pro Kanton im Industrie- und Gewerbesektor bestimmt. Für die Jahre 2013 und 2014 wird an die Kantone zudem ein Zuschlag zur Grundabgeltung von insgesamt jährlich 496‘000 Franken verteilt. Der Verteilungsschlüssel für diesen Zuschlag basiert auf der Anzahl stationärer Anlagen pro Kanton, die nach Artikel 9 VOCV von der VOC- Lenkungsabgabe befreit sind (Zuschlag entspricht 2‘000 Franken pro Anlage).
Anpassungsbedarf der geltenden Abgeltungsregelung
Anlässlich der letzten Revision der Abgeltungs-Verordnung (in Kraft getreten am 1. Januar 2013) wur- de eine Neubeurteilung der Abgeltung auf Basis des ersten Vollzugsjahres der neuen Befreiungslö- sung nach Artikel 9 VOCV sowie eine Erhebung des Vollzugsaufwands der Kantone für die VOC- Lenkungsabgabe insgesamt angekündigt. Die Hintergründe sind die Folgenden: Der Verteilungsschlüssel für die Grundabgeltung wurde im Jahr 1999 festgelegt (nach Anzahl Beschäftigter im Industrie- und Gewerbesektor pro Kanton). Durch den Vollzug der VOCV sind heute besser geeignete Verteilungsschlüssel für die Abgeltung vorhanden.
Gemäss Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 2012 über die Revision der VOCV, wird die Befreiungsmöglichkeit unbefristet weitergeführt und an zusätzliche Anforderungen geknüpft.
Mit dem Inkrafttreten der Regelungen zur neuen Befreiungslösung nach Artikel 9 VOCV ist der Vollzugaufwand für die kantonalen Luftreinhaltefachstellen höher geworden (Beurteilung der Massnahmenpläne, Feststellung der Erfüllung der Anforderungen an beste verfügbare Technik BvT, Umsetzung der Massnahmen). Besonders in den ersten Vollzugsjahren 2013 und 2014 wur- de von einem deutlich höheren Vollzugsaufwand ausgegangen. Mit dem zusätzlichen Zuschlag von 2‘000 Franken pro Anlage wurde diesem Mehraufwand Rechnung getragen. Der durchschnitt- liche Vollzugsaufwand für die Überprüfung der Umsetzung der Massnahmenpläne und deren Ak- tualisierung ab 2015, wird hingegen weniger hoch sein. Mit der Revision der VOCV per 1. Januar 2013 untersteht Styrol nicht mehr der VOC- Lenkungsabgabe. Durch den Wegfall der VOC-Bilanzen von Styrol (ca. 7 % der VOC-Bilanzen in 2012) verringert sich der Vollzugsaufwand der betroffenen Kantone.
Vollzugsaufwandserhebung und Evaluierung des aktuellen Abgeltungssystems
Ziel der Neuberechnung der Höhe der jährlichen Abgeltung sowie deren Verteilung auf die Kantone ist, den Aufwand der Kantone für den Vollzug der VOCV bestmöglich abzubilden. Zu diesem Zweck wurde bei den kantonalen Luftreinhaltefachstellen eine schriftliche Befragung durchgeführt, um insbe- sondere die beiden folgenden Aspekte zu ermitteln: Aufwand der kantonalen Fachbehörden im Vollzug der VOCV für mehrere Perioden mit unter- schiedlicher Vollzugsintensität und wichtigste messbare Kriterien, die den Vollzugsaufwand bestimmen. Auf Basis der Antworten auf diese Befragungen, Interviews mit einem VOC-Experten und internen Analysen wurde ein Vorschlag für die Höhe der jährlichen Abgeltung insgesamt sowie verschiedene Varianten für die Verteilung der Abgeltung auf die Kantone erarbeitet. Im Hinblick auf die Verteilung wurde eigens eine Arbeitsgruppe „Kantonsentschädigung 2015ff“ gebil- det. Die verschiedenen Varianten zur Verteilung wurden zusammen mit der Arbeitsgruppe diskutiert (insbesondere auch die wichtigsten messbaren Kriterien für den Vollzugsaufwand) und weiterentwi- ckelt.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Abs. 1
Die Höhe der jährlichen Abgeltung ist auf insgesamt 1‘917‘000 Franken festgelegt. Dieser Betrag ba- siert auf den Angaben zum personellen Aufwand in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) aus der Umfrage bei den kantonalen Fachbehörden für die folgenden Perioden: Jahr 2012, Jahr 2013 und Durchschnittswert für die Jahre vor der Revision der VOCV per 2013. Aus diesen Angaben wurde der erwartete durchschnittliche Vollzugsaufwand aller Kantone ab 2015 (in VZÄ) gemäss der folgenden Formel berechnet:
Bei der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe wurde auf die Vertretung jener kantonalen Fachbehörden mit gewichtiger An- zahl VOC-Betriebe und VOCV-Vollzugserfahrung (z.B. beide Basel, Wallis, Aargau) sowie der Vertretung der wichtigsten Gre- mien im Zusammenhang mit der VOC-Lenkungsgabe (Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe, Cercl’Air Arbeitsgruppe VOC-Emissionen) geachtet. Externe Aufträge zum Vollzug wurden in der Berechnung mitberücksichtigt.
Das Resultat dieser Berechnung wurde mit einem repräsentativen Kostensatz für eine Vollzeitstelle multipliziert (180‘000 Franken), womit ein aufgerundeter Wert von 1‘917‘000 Franken für die Höhe der gesamten jährlichen Abgeltung resultiert.
Art. 2 Abs. 2
Die Verteilung der jährlichen Abgeltung auf die Kantone berechnet sich anhand der wichtigsten mess- baren Kriterien, die den Aufwand zum Vollzug der VOCV in den Kantonen bestimmen: (1) Anzahl der VOC-Bilanzen nach Art. 10 VOCV, welche der Kanton überprüft, (2) Anzahl Betreiber mit stationären Anlagen, die nach Artikel 9 VOCV von der Abgabe befreite VOC verwenden (Art. 9-Betriebe), und (3) Komplexität der Art. 9-Betriebe (gemessen an der Branche und dem jährlichen VOC-Einkauf als Indikator für die Betriebsgrösse). Diese Kriterien wurden auf Basis der Ergebnisse aus der Befragung der Kantone und der Einschät- zungen der VOC-Fachexperten in der Arbeitsgruppe identifiziert. Für die Berechnung der Anteile der Kantone wurde die folgende Berechnungsformel herangezogen:
5 6 mit als der Anzahl VOC-Bilanzen und als der Anzahl Art. 9-Betriebe . Mit der unterschiedlichen Gewichtung der VOC-Bilanzen und der Art. 9-Betriebe wird berücksichtigt, dass die Betreuung von Art. 9-Betrieben zu einem deutlich höheren Vollzugsaufwand führt (z.B. ist eine Betriebsbesichtigung erforderlich, um die Erfüllung der BvT-Anforderungen bzw. das Erreichen dieser Anforderungen mit den geplanten Massnahmen zu überprüfen). Die Anzahl Art. 9-Betriebe trägt dem tatsächlichem Vollzugsaufwand sehr unterschiedlich Rechnung. Je nach Branche und Betriebsgrösse variiert der Vollzugsaufwand dieser Betriebe stark. Zu diesem Zweck wird die Verteilung um einen Komplexitätszuschlag bei Art. 9-Betrieben ergänzt. Dieser Zu- schlag weist den Art. 9-Betrieben im Kanton jeweils nach Branche und nach Grössenklasse (Grösse gemessen am VOC-Einkauf) einen Wert zu. Diese beiden Werte wurden dann für den Art. 9-Betrieb multipliziert und über den Kanton aufsummiert:
ist dabei der Branchenfaktor und der Betriebsgrössenfaktor mit folgenden möglichen Werten: Branche Wert Betriebsgrösse (VOC-Einkauf in t/Jahr) Wert Chemie, Pharma-, Aromen- 4.0 VOC-Einkauf < 1’000 t/a 0.2 und Riechstoff-Herstellung Verpackungsdruck (inklusive 3.2 1’000 t/a ≤ VOC-Einkauf < 10’000 t/a 0.6 Lackieren, Kaschieren und Laminieren) Farben-, Lack- und 2.8 VOC-Einkauf ≥ 10’000 t/a 1.8 Bindemittel-Herstellung Sonstige Branchen 2.4
Mit der multiplikativen Verknüpfung dieser beiden Werte wurden bei diesem Zuschlag komplexe Be- triebe nach Branche und Grösse angemessen berücksichtigt.
Das Kriterium „Anzahl Anlagen (mit nach Art. 9 befreiten VOC)“ konnte nicht verwendet werden, da der Anlagebegriff in den Kantonen sehr unterschiedlich interpretiert wird. Datenbasis ist die Anzahl VOC-Bilanzen im Kanton im Jahr 2012. Abgezogen werden die Styrol-Bilanzen, da Styrol seit 1. Januar 2013 nicht mehr der Lenkungsabgabe unterstellt ist. Datenbasis sind die Anzahl Betreiber von stationären Anlagen, deren Gesuche um Genehmigung ihrer Massnahmenpläne bzw. Gesuche um Feststellung der Erfüllung der Anforderungen im Jahr 2013 von der Oberzolldirektion gutgeheissen wurden. Nicht genehmigte Gesuche, Unternehmensschliessungen und zurückgezogene Gesuche im Jahr 2013 werden mit der Abgel- tung im Jahr 2013 bzw. 2014 berücksichtigt und sind für die Abgeltung ab 2015 nicht relevant. Datenbasis für die Betriebsgrösse ist der VOC-Einkauf in t/Jahr gemäss Ziffer 11 der VOC-Bilanzen im Jahr 2012.
Für die jährliche Abgeltung der Kantone wurde die gesamte Abgeltung von 1‘917'000 Franken gemäss ihren prozentuellen Anteilen verteilt und auf 1‘000 Franken gerundet (siehe Beilage für die detaillierte Darstellung der Berechnung).
Art. 3
Die jährliche Abgeltung in Franken pro Kanton sowie für das Fürstentum Liechtenstein ist im Anhang aufgeführt. Die Datenbasis für die Berechnung wird sich im Laufe der Zeit wahrscheinlich verändern (z.B. neue Art. 9-Betriebe, Veränderung in der Anzahl von VOC-Bilanzen). Um diese Veränderungen zu berück- sichtigen, soll die Datenbasis regelmässig überprüft werden. Entsprechend den Ergebnissen aus die- ser Prüfung kann der Anhang angepasst werden. Um der Planungssicherheit der kantonalen Fachbe- hörden Rechnung zu tragen, wird die Prüfung in einem 5-Jahres-Rhythmus durchgeführt.
Abgerundet bei <500 Franken; aufgerundet wenn >500 Franken.
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Ökonomie und Umweltbeobachtung Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien
Beilage: Berechnung zur Verteilung der jährlichen Abgeltung an die Kantone und an das Fürstentum Liechtenstein
VOC-Bilanzen (ohne Styrol) Art. 9-Betriebe Komplexitätszuschlag Total Jährliche Abgeltung Kanton [Anzahl=Punkte] [Anzahl] [Punkte] [Punkte] [Punkte] [Franken]
AG 76 18 72 26 174 262'000 AI 0 0 0 0 0 0 AR 8 0 0 0 8 12'000 BE 83 6 24 6 113 170'000 BL 52 12 48 24 124 187'000 BS 10 6 24 27 61 92‘000 FL 4 0 0 0 4 6'000 FR 17 2 8 1 26 39'000 GE 14 3 12 5 31 47'000 GL 7 2 8 3 18 27'000 GR 5 0 0 0 5 8'000 JU 19 0 0 0 19 29'000 LU 39 3 12 2 53 79'000 NE 55 0 0 0 55 83'000 NW 3 0 0 0 3 5'000 OW 4 1 4 0 8 13'000 SG 63 11 44 10 117 176'000 SH 13 2 8 3 24 36'000 SO 32 4 16 6 54 81'000 SZ 9 1 4 0 13 20'000 TG 30 2 8 3 41 61'000 TI 21 7 28 14 63 95'000 UR 5 0 0 0 5 8'000 VD 44 1 4 1 49 73'000 VS 19 8 32 29 80 120'000 ZG 6 3 12 2 20 30'000 ZH 74 6 24 7 105 158'000 Total 712 98 392 168 1272 1'917'000