Lexipedia

Eidgenössiches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Eidgenössiches Institut für Geistiges Eigentum IGE

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Erläuternder Bericht zum „Swissness“- Ausführungsrecht Vier Verordnungen des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben und des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen

Bern, 20.06.2014

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Übersicht 3 II. Von der Botschaft zum Text, den das Parlament verabschiedet hat 4 III. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5 IV. Inkrafttreten 5

Anhang I Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Marken- schutzverordnung) Anhang II Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Lebensmittel Anhang III Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse Anhang IV Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung)

2/6

I. Allgemeine Übersicht Die neue „Swissness“-Gesetzgebung umfasst eine Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) 1 sowie eine Totalrevision des Bundesge- setzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) 2. Sie wurde vom Parlament in der Schlussabstimmung vom 21. Juni 2013 nach fast vierjährigen intensiven parlamentarischen Diskussionen verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 10. Oktober 2013 unbenutzt abgelaufen.

Es ist daran zu erinnern, dass die „Swissness“-Gesetzgebung das Ziel hat, den Mehrwert des Labels „Schweiz“ – das Zugpferd in der Werbung und beim Verkauf von Schweizer Produkten und Dienstleistungen – nachhaltig zu sichern. Die Unternehmen haben den wichtigen wirt- schaftlichen Wert der „Swissness“ in einer globalisierten Welt erkannt. Als Nebenwirkung dieses Trends nimmt jedoch ihre missbräuchliche Verwendung auf nationaler wie internationaler Ebe- ne zu. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, den Schutz der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes zu verstärken und die Kriterien für deren Gebrauch zu klären. Ihre Verwendung für Produkte und Dienstleistungen bleibt im Übrigen – wie bisher – völlig freiwillig: Wer aber „Swissness“ zu Werbezwecken verwenden will, muss die Herkunftskriterien erfüllen.

Der vom Parlament verabschiedete Gesetzestext enthält präzise Kriterien für die Herkunft eines Schweizer Produkts oder einer Schweizer Dienstleistung. Diese Kriterien regeln nicht nur die Verwendung von Herkunftsangaben auf Produkten, Verpackungen und für Dienstleistungen, sondern gelten auch für den Gebrauch in der Werbung.

Zur Bestimmung der Herkunft sind die Waren in drei Kategorien eingeteilt: Naturprodukte, Le- bensmittel und industrielle Produkte. Bei den Naturprodukten ist das entscheidende Kriterium von der Art des Produkts abhängig (beispielsweise dem Ort der Gewinnung für mineralische Erzeugnisse oder dem Ort der Ernte für pflanzliche Erzeugnisse). Für Lebensmittel muss der wesentliche Verarbeitungsschritt am Herkunftsort stattfinden und zudem 80% des Gewichts der verfügbaren Rohstoffe aus dem entsprechenden Ort stammen. Für eine praxisnahe Anwendung sind verschiedene Ausnahmen vorgesehen. Bei industriellen Produkten sind der wesentliche Fabrikationsschritt sowie die am Herkunftsort anfallenden Herstellungskosten (mindestens 60%) massgebend. Auch hier sind Ausnahmen vorgesehen.

Die Herkunftskriterien für Dienstleistungen wurden ebenfalls angepasst. Eine Dienstleistung gilt als schweizerisch, wenn sich der Sitz und ein tatsächlicher Ort der Verwaltung des Dienstlei- tungserbringenden am Herkunftsort befinden.

Das Schweizerkreuz darf neu nicht nur wie bisher für Schweizer Dienstleistungen, sondern auch für Schweizer Produkte verwendet werden.

Im Übrigen schafft die „Swissness“-Gesetzgebung die gesetzliche Grundlage für das Register für geografische Angaben für Produkte (mit Ausnahme von Landwirtschaftsprodukten und waldwirtschaftlichen Erzeugnissen), für die geografische Marke – eine neue Markenkategorie -, sowie für das Verfahren für die Löschung von Marken wegen Nichtgebrauchs. Schliesslich wer- den die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte geschützte Herkunftsbezeichnungen (AOP) eingeführt werden können.

3/6

Die Arbeiten zur Umsetzung der „Swissness“-Gesetzgebung haben zu folgenden vier Verord- nungen geführt: 1. Revision der Markenschutzverordnung (MSchV) 3, die insbesondere nähere Ausfüh- rungen zur Bestimmung der geografischen Herkunft von industriellen Produkten gemäss Artikel 48c MSchG, Einzelheiten zum Löschungsverfahren von Marken wegen Nichtge- brauch (Artikel 35 ff. MSchG) sowie verschiedene andere Anpassungen enthält (vgl. Anhang I).

2. Neue Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ für Le-

bensmittel (HASLV). Diese Verordnung präzisiert die Herkunftskriterien für Lebensmit- tel nach Artikel 48b MSchG (vgl. Anhang II).

3. Neue Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografi-

sche Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Eintragung und die Führung des entsprechenden Registers für GUB- und GGA-Bezeichnungen für Waren mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnis- sen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Wein, waldwirtschaftlichen Er- zeugnissen und waldwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten, für die das Register des BLW zur Verfügung steht (vgl. Anhang III).

4. Neue Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentli-

cher Zeichen (WSchV). Diese neue Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Wappenschutzgesetz (vgl. Anhang IV).

Der vorliegende erläuternde Bericht wird im Rahmen der Vernehmlassung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird dieser Bericht nach dem Entscheid des Bundesrates über das Inkrafttreten des „Swissness“-Gesetzespakets auf den Webseiten des BLW und des IGE öffentlich zugänglich gemacht. Er kann als Auslegungshilfe dienen und von den Benutzerinnen und Benutzern von Schweizer Herkunftsangaben als Leitfaden verwendet werden.

II. Von der Botschaft zum Text, den das Parlament verabschiedet hat Die neue vom Parlament verabschiedete „Swissness“-Regelung entspricht weitgehend dem Entwurf des Bundesrates (vgl. Botschaft zur „Swissness“-Vorlage) 4. Der Entwurf des Wappen- schutzgesetzes (WSchG) hat keine substantiellen Änderungen 5 erfahren. Beim Markenschutz- gesetz (MSchG) sind hauptsächlich 6 folgende Bestimmungen geändert oder ergänzt worden: • Lebensmittel statt verarbeitete Naturprodukte (Artikel 48b MSchG): Das Parlament hat die Kategorie der verarbeiteten Naturprodukte auf Lebensmittel beschränkt. Damit ist einerseits eine im Parlament diskutierte – in der Praxis schwer zu treffende – Unter- scheidung zwischen „stark und schwach verarbeiteten“ Produkten abgelehnt worden. Anderer- seits ist die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln (Artikel 48b MSchG) und industriellen Produk- ten (Artikel 48c MSchG) leichter vorzunehmen als diejenige zu verarbeiteten Naturprodukten.

3 SR 232.111 4 09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen („Swissness“-Vorlage) vom 18. November 2009, BBl 8533 5 Siehe die Änderungen zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 37 Absatz 2 WSchG. 6 Siehe auch die Änderungen zu Artikel 48 Absatz 4, Artikel 48a Buchstabe f und Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe c MSchG.

4/6

So gehört beispielsweise ein Holzmöbel zu den industriellen Produkten, für die die Kriterien von Artikel 48c MSchG gelten. • Rohstoffgewichtsanteil für Milch und Milchprodukte (Artikel 48b Absatz 2 MSchG): Das Parlament hat die Anforderungen an die Herkunft von Milch und Milchprodukten erhöht. Anstelle von 80% des Rohstoffgewichts -wie bei allen übrigen Lebensmitteln - beträgt der Anteil bei Milch und Milchprodukten 100% des Gewichts der Milch, aus der sie bestehen. • Selbstversorgungsgrad (Artikel 48b Absatz 4 MSchG): Für die Regelung der Frage, wie die nicht in genügender Menge verfügbaren Rohstoffe für Le- bensmittel bei der „Swissness“-Berechnung berücksichtigt werden, hat das Parlament das Kon- zept des Selbstversorgungsgrads entwickelt. Bei der Berechnung nach Artikel 48b Absatz 2 müssen alle Rohstoffe angerechnet werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 Prozent beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 Prozent beträgt, sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad weniger als 20 Prozent beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden. • Konzerne als Dienstleistungsanbieter (Artikel 49 Absatz 2 MSchG): Das Parlament hat eine Bestimmung eingefügt, die den unterschiedlichen Strukturen von Dienstleistungsunternehmen (z.B. Banken und Versicherungen) Rechnung trägt. Sie sieht vor, dass ausländische Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen einer Schweizer Mutter- gesellschaft die Herkunftsangabe „Schweiz“ unter bestimmten Voraussetzungen verwenden dürfen. Mit diesen Kriterien ist sichergestellt, dass die Muttergesellschaft, die selber ebenfalls operativ tätig ist oder tatsächlich eine Tochtergesellschaft im gleichen Land kontrolliert, eine faktische Kontrolle über die von einer ausländischen Tochtergesellschaft angebotenen gleichar- tigen Dienstleistungen ausüben kann. • Werbung (Artikel 49a MSchG): Diese Bestimmung wurde aus Transparenzgründen hinzugefügt. Danach gelten für in der Wer- bung verwendete Herkunftsangaben die gleichen Anforderungen wie für Waren und Dienstleis- tungen.

III. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Auch für das nachrangige Verordnungsrecht gilt, was für die neuen Gesetzesbestimmungen geprüft wurde: Wie in der Botschaft zur „Swissness“-Vorlage (Ziffer 5.2) umfassend dargelegt wird, sind die neuen Regelungen und insbesondere die präzisierten Herkunftskriterien mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Verwendung von Herkunftsbezeich- nungen wie „Schweiz“ ist gänzlich freiwillig: Jedermann darf also die Bezeichnung „Schweiz“ oder das Schweizerkreuz für Schweizer Produkte und Dienstleistungen ohne Bewilligung oder Gebühr frei verwenden.

IV. Inkrafttreten Die neue „Swissness“-Gesetzgebung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Entscheid des Bundesrates über die Inkraftsetzung wird voraussichtlich 2015 gefällt. Somit haben die Unter- nehmen etwa ein Jahr Zeit, um sich an die neuen Regelungen anzupassen. Lebensmittel und Industrieprodukte, welche vor dem Inkrafttreten hergestellt worden sind und die den Herkunfts- kriterien nach bisherigem Recht entsprechen, dürfen noch während zwei Jahren ab Inkrafttreten in Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf dieser Aufbrauchsfrist darf niemand mehr ein Produkt mit einer Schweizer Herkunftsangabe vertreiben, wenn nicht auch die Anforderungen nach

5/6

neuem Recht erfüllt sind. Letztlich wird die neue „Swissness“-Gesetzgebung damit erst ab dem 1. Januar 2019 voll zum Tragen kommen, d.h. fünfeinhalb Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament (21. Juni 2013).

6/6