Änderung der Anhänge der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Änderung der Anhänge der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Aner- kennung von Bildungsgängen und Nachdip- lomstudien der höheren Fachschulen (MiVo- HF) (SR 412.101.61)
28.07.2014
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1 Einleitung
Ausgangslage 1 Am 11. März 2005 trat die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) in Kraft. Die MiVo-HF regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien sowie die Anerkennungsverfahren. Die Verordnung und die Anhänge der Verordnung legen die Bereiche sowie die dazugehörenden Fachrichtungen, Bildungsgänge und geschützten Titel fest. Sie wurden
2010 und 2013 teilrevidiert.
Anzahl Studierende und Abschlüsse Die höheren Fachschulen (HF) bieten Berufsleuten im Rahmen von Bildungsgängen eine fachliche Spezialisierung und Vertiefung in einem Berufsfeld an, die sie befähigt, selbstständig Fach- und Füh- rungsverantwortung zu übernehmen. Die Bildungsgänge dauern in der Regel vier bis sechs Semester. Sie können berufsbegleitend oder im Vollzeitstudium besucht werden. Bildungsgänge in Vollzeit dau- ern mindestens zwei Jahre, berufsbegleitende Bildungsgänge mindestens drei Jahre. In den Vollzeit- ausbildungen sind Praktika obligatorisch, damit die Studierenden berufliche Erfahrungen sammeln.
Die 391 anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen sind in 8 Bereiche mit 54 Fachrichtungen eingeteilt. Zudem bieten 67 HF 135 anerkannte Nachdiplomstudiengänge (NDS HF) an.
Entwicklung der Abschlüsse auf Diplomstufe an höheren Fachschulen
Anzahl pro Jahr 2005 2008 2009 2010 2011 2012 HF-Abschlüsse 4055 4243 7234 7337 7145 6780
Entwicklung der Abschlüsse auf Nachdiplomstufe an höheren Fachschulen
Anzahl pro Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 Nachdiplome HF (NDS HF) 550 532 884 1272 1069
Notwendigkeit der Ergänzung von Fachrichtungen in den Anhängen Neue Entwicklungen in Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft führen zu neuem Wissen und damit verbunden zu neuen Ausbildungsbedürfnissen. Daher sind die Bildungsgänge der höheren Fachschu- len periodisch den neuen Entwicklungen anzupassen. Die vorliegende Revision der Verordnung nimmt diese Entwicklungen auf und führt neue Fachrichtungen ein. Dies bedingt eine Revision der Anhänge 1 und 6 der MiVo-HF.
Die vorgeschlagenen Anpassungen entsprechen einem Bedürfnis der Praxis und wurden von den zu- ständigen Organisationen der Arbeitswelt beantragt. Die neuen Fachrichtungen sind soweit möglich mit den anderen Ausbildungswegen abgestimmt.
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), bis 31. Dezember 2012 Eidgenös- sisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD). Quelle: BFS, Diplomstatistik 2010. Quelle: BFS, Diplomstatistik 2010.
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2 Änderung der Anhänge
2.1 Anhang 1: Höhere Fachschulen für Technik
Der Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:
1 Fachrichtungen
Ziffer 1 Bst. q
q. Energie und Umwelt.
Bedarf
Das Erdbeben und der Atomunfall in Fukushima am 11. März 2011 haben in der Schweiz zu einem Umdenken geführt. Mit dem Beschluss von Bundesrat und Parlament, schrittweise aus der Kernener- gie auszusteigen, wurde ein Grundsatzentscheid gefällt (Energiestrategie 2050). Der Bundesrat setzt in erster Linie auf eine konsequente Erschliessung der vorhandenen Energieeffizienzpotenziale und in zweiter Linie auf eine ausgewogene Ausschöpfung der vorhandenen Potenziale der Wasserkraft und der neuen erneuerbaren Energien. Dazu gehört die Strategie des Bundes für Ressourceneffizienz und erneuerbare Energien (Masterplan Cleantech) aus dem Jahr 2011.
Diese zwei Beschlüsse lösten viele Aktivitäten in der Gesellschaft, Bildung, Wissenschaft und Wirt- schaft aus. Das Umdenken in der Bevölkerung hat zu vielen Diskussionen und Veranstaltungen zur Thematik Energie und Umwelt geführt. Dabei ist der Wille Energie zu sparen, effizientere Geräte ein- zusetzen und gleichzeitig die Umwelt zu schonen, stark gestiegen. Viele kleinere und mittlere Unter- nehmen (KMUs) haben die Nachfrage aufgenommen und entwickeln innovative neue Techniken. Dies führt zu einem hohen Bedarf an technischem Personal mit Engineering-Fähigkeiten. Es kann mit 100 Abschlüssen pro Jahr gerechnet werden.
Im Bereich Energie und Umwelt sind aufgrund der vielen Energieformen in unterschiedlicher Umwelt mehrere Branchen beteiligt. Die wichtigsten Branchenvertreter im technischen Bereich unterstützen die Aufnahme der Fachrichtung Energie und Umwelt in den Anhang 1 der MiVo-HF. Es sind dies:
Elektro-Industrie: vertreten durch VSE, Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen
MEM-Industrie: vertreten durch Swissmem
Gebäudetechnik: vertreten durch VSEI, Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen
Gebäudetechnik: suissetec
Es sind verschiedene Bildungsanbieter interessiert, einen Bildungsgang in der Fachrichtung Energie und Umwelt zu entwickeln.
Bildungspolitik
Die Ausbildung zur Technikerin HF Energie und Umwelt / zum Techniker HF Energie und Umwelt um- fasst eine breite Ausbildung mit naturwissenschaftlichen Grundlagen, Führungs- und Fachmodulen. Die Kompetenzen erstrecken sich vom anwendungsorientierten Engineering bis hin zur praktische Umsetzung von Projekten im Bereich Energie und Umwelt. Die vielfältigen Themen im Bereich Energie und Umwelt können nicht mit anderen Fachrichtungen von HF-Bildungsgängen abgedeckt werden.
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Die existierenden Ausbildungen im Bereich der eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössi- schen höheren Fachprüfungen sind auf die Beratung ausgerichtet und nicht auf die technische Um- setzung. Es gibt in diesem Bereich Berufsprüfungen des Verbandes Schweizerischer Elektro- Installationsfirmen VSEI und des Gebäudetechnikverbandes suissetec, die sich vor allem auf die Be- ratung in der Gebäude- und Umwelttechnik beziehen, wie z.B. Energieberater Gebäude mit eidg. Fachausweis. Im Bereich der Anlagen und Prozesse gibt es Berufsprüfungen von Swissmem (Ver- band der schweizerischen Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie sowie verwandter technologieori- entierter Branchen), wie z. B. Prozessfachmann mit eidg. Fachausweis. Zusätzlich gibt es neu den eidg. diplomierten Energie- und Effizienzberater, vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunter- nehmen VSE lanciert. Der dipl. Techniker HF Energie und Umwelt ist aber nicht ein Berater, sondern ein breit ausgebildeter Berufsmann, der seine Kompetenzen im anwendungsorientierten Engineering mit der technischen Ausführung und der praktischen Umsetzung von Anlageprojekten hat.
Auf der Stufe Fachhochschule gibt es verschiedene CAS (Certificate of Advanced Studies) Ausbildun- gen, die nicht im Sinne der höheren Berufsbildung formale und anerkannte Abschlüsse darstellen. Für Techniker HF Energie und Umwelt kommen allenfalls MAS (Master of Advanced Studies) an Fachhochschulen als Weiterbildungsmöglichkeit in Frage.
2 Zulassung
Aufgrund der vielfältigen technischen Anwendungen im Bereich Energie und Umwelt sollen Berufe aus der Maschinen- Elektro- und Metallindustrie (MEM-Industrie), des Elektroinstallationsgewerbes und der Bautechnik zugelassen werden.
Die Zulassung zu einem Bildungsgang richtet sich nach den Bestimmungen der MiVo-HF, des Rah- menlehrplans und den Aufnahmeverfahren der Bildungsanbieter.
Für die Fachrichtung Energie und Umwelt gelten folgende Berufsabschlüsse als einschlägig: Anlagen- und Apparatebauer/-in EFZ, Automatiker/-in EFZ, Elektroniker/-in EFZ, Polymechaniker/-in EFZ, Konstrukteur/-in EFZ, Informatiker/-in EFZ, Physiklaborant/-in, Laborant/in EFZ, Elektroinstalla- teur/-in EFZ, Telematiker/-in EFZ, Elektroplaner/-in EFZ, Gebäudetechnikplaner/-in EFZ, Heizungsin- stallateur/-in EFZ, Lüftungsanlagenbauer/-in EFZ, Spengler/-in EFZ, Sanitärinstallateur/-in EFZ, Me- tallbauer/-in EFZ, Metallbaukonstrukteur/-in EFZ, Automobil-Mechatroniker/-in EFZ, Kältesystem- Monteur/-in EFZ, Kältesystem-Planer/-in EFZ.
Rahmenlehrplan
Die Fachrichtung Energie und Umwelt ist in den Rahmenlehrplan Technik in der gleichen Struktur wie die bereits bestehenden Fachrichtungen zu integrieren.
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3 Qualifikationsverfahren
Es gilt auch für diese Fachrichtung die geltende Bestimmung in Anhang 1, dass zum Qualifikations- verfahren zugelassen wird, wer den Bildungsgang vollständig besucht hat.
4 Titel
Ziffer 4
Gemäss Ziffer 4, Anhang 1 MiVo-HF werden die geschützten Titel "dipl. Technikerin HF" / "dipl. Tech- niker HF" mit der Fachrichtung ergänzt.
Der Titel soll wie folgt lauten:
dipl. Technikerin HF Energie und Umwelt / dipl. Techniker HF Energie und Umwelt Aufgrund der engen Verflechtung zwischen Energie und Umwelt wird diese Doppelbezeichnung als richtig erachtet. Sie ermöglicht auch die Breite der Themen in einer Fachrichtungsbezeichnung zu- sammenzufassen und die Zahl der Fachrichtungen im Bereich Technik möglichst gering zu halten.
2.2 Anhang 6: Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung
Der Anhang 6 wird wie folgt ergänzt:
1 Fachrichtungen
Ziffer 1 Bst. f
f. Sprachunterricht in der Erwachsenenbildung
Bedarf Der Bedarf an qualifizierten Sprachlehrpersonen in der Erwachsenenbildung ist gross. Aus- und Wei- terbildungen in Fremd- und Zweitsprachen werden flächendeckend in der ganzen Schweiz durchge- führt. Die Branchevertretung ist breit aufgestellt und unterstützt die Aufnahme der neuen Fachrichtung Sprachunterricht in der Erwachsenenbildung in den Anhang 6 der MiVo-HF. Es sind dies:
gesamtschweizerisch agierende Verbände bzw. Anbieter/Nachfrager erwachsenengerechter Sprach- lehr- bzw. Integrationsangebote:
VSV Verband der Schweizerischen Volkshochschulen
SVOAM/AOMAS Arbeitsintegration Schweiz
Migros-Genossenschafts-Bund (Koordinationsstelle der Klubschulen)
SVEB Schweizerischer Verband für Weiterbildung
AkDaF Arbeitskreis Deutsch als Fremdsprache
ETAS English Teachers Association Switzerland
ODEC Schweizerischer Verband der dipl. Absolventinnen und Absolventen höherer Fach- schulen
Stiftung ECAP (Schweiz)
Verein ENAIP Schweiz.
- regional bedeutende Anbieter und Nachfrager, die Sprachausbildungen bzw. Sprachlehrqualifikati- onen für die verschiedenen relevanten Zielgruppen und Anspruchsniveaus offerieren:
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AOZ Asylorganisation Zürich
Bellingua GmbH, Zürich
K5 Basler Kurszentrum, Basel
Machbar GmbH, Aarau
PLC professional language center GmbH, Zürich
SAL Schule für Angewandte Linguistik, Zürich
Unterstützt wird das Vorhaben auch durch das BFM Bundesamt für Migration. Zudem sind geeignete Ausbildungsgänge für Lehrpersonen auch im Interesse der Arbeitslosenversicherung, als wichtigste öffentliche Finanziererin der Sprachförderung. Es kann mit 100 Abschlüssen pro Jahr gerechnet werden. Bildungspolitik Ein wichtiges innenpolitisches Anliegen ist die möglichst umfassende Integration ausländischer Per- sonen, wofür das Beherrschen mindestens einer der Landessprachen als zentrales Element gilt. Adä- quate integrationspädagogische Inhalte und Zielsetzungen finden sich jedoch fast nur im Bereich der Ausbildung der Lehrpersonen auf der Primar- und Sekundarschulstufe I. Im Bereich der Aus-, Weiter- und Erwachsenenbildung von und mit erwachsenen MigrantInnen und Expatriates existieren dagegen nur wenige, überwiegend auf (fach-)didaktische Aspekte beschränkte Aus- und Weiterbildungsange- bote für Lehrpersonen (Sprachkursleitende auf der Basis des SVEB-Zertifikats bzw. des FIDE- Rahmenprofils, etc.). Die Primar-, Sekundar-, Berufsschul- und Gymnasiallehrerabschlüsse der Uni- versitäten und Pädagogischen Hochschulen sind zudem vor allem aus lernpsychologischer, entwick- lungspsychologischer und (erwachsenen-) pädagogischer Sicht in der Regel nicht geeignet, das ziel- gruppenaffine Unterrichten, Führen und Coachen von erwachsenen Lernenden mit Migrationshintergrund oder Expatriates und Vertretern aus Politik und Wirtschaft zu ermöglichen.
2 Zulassung
Die Zulassung zu einem Bildungsgang richtet sich nach den Bestimmungen der MiVo-HF, des Rah- menlehrplans und den Aufnahmeverfahren der Bildungsanbieter. Die Ziffer 2 ist wie folgt zu ergänzen:
Ziffer 2 Absatz 3 Zum Bildungsgang «Sprachunterricht in der Erwachsenenbildung» wird zugelassen, wer zusätzlich über Kenntnisse der jeweiligen Landessprache und der zu studierenden Sprachen verfügt. Das An- forderungsniveau ist im Rahmenlehrplan festzuhalten.
Es existiert kein typisches einschlägiges EFZ. Die Sprachausbildung wird integraler Bestandteil des Bildungsgangs HF sein, Aus diesem Grund wird kein Sprachstudium oder dergleichen vorausgesetzt.
Rahmenlehrplan Der Rahmenlehrplan „Sprachunterricht in der Erwachsenenbildung" mit dem geschützten Titel dipl. Sprachlehrerin HF / dipl. Sprachlehrer HF“ ist in Erarbeitung.
3 Qualifikationsverfahren
Es gelten auch für die neue Fachrichtung die bestehenden Bestimmungen in Anhang 6 zu den Quali- fikationsverfahren.
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4 Titel
Aufgrund der Änderung in Ziffer 2 ist Ziffer 4 wie folgt zu ergänzen
Ziffer 4 Bst. f
Bildungsgang: f. Sprachunterricht in der Erwachsenenbildung
Titel: «dipl. Sprachlehrerin HF»/ «dipl. Sprachlehrer HF»
Der Titel „dipl. Sprachlehrerin HF / dipl. Sprachlehrer HF“ ist das Ergebnis umfangreicher Erörterun- gen innerhalb der Trägerschaft. Er wurde gewählt, um den Abschluss des Bildungsgangs „Sprachun- terricht in der Erwachsenenbildung“ klar gegenüber den vorhandenen, allgemeinen Abschlüssen für Lehrpersonen und Dozierende auf Tertiär-, Sekundar- und Primarstufe (Lehrdiplom, Sprachkursleiten- de, etc.) abzugrenzen.
3 Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite der BFI-Botschaft 2013 – 2016 angemes- sen an den Kosten der Berufsbildung gemäss Berufsbildungsgesetz . Er leistet hauptsächlich Pau- schalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 BBG i. V. m. Artikel 52 BBG; darunter fallen auch Bildungsgänge an den höheren Fachschu- len.
Die durch die Anpassungen der MiVo-HF und durch die neuen Bildungsgänge entstehenden Kosten sind durch die Botschaft vom 22. Februar 2012 über die Förderung von Bildung, Forschung und Inno- vation in den Jahren 2013 – 2016 im Budget und im Finanzplan des Bundes eingeplant.
4 SR 412.10: Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)
5 BBl 2012 3099
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