Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, 1. Etappe, Änderung der ARV 1 (Geltungsbereich und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften). Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1)
Beilage
Kurzübersicht Auslöser Auslöser für die vorliegende ARV 1-Revision ist die am 28. Februar 2014 im EU-Amtsblatt publizierte Verordnung (EU) Nr. 165/2014 , welche u.a. die Vorschriften über den Fahrtschreiber vereinfacht und einige punktuelle Neuerungen bringt, aber auch den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ändert. Der Grossteil der Neuerungen wird in der Europäischen Union frühestens per 2. März 2016 wirksam. Einige wenige Anpassungen - darunter die Änderung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - erfolgen jedoch bereits per 2. März 2015. Angesichts der bevorste- henden Einbindung der Verordnung (EU) 165/2014 in den Rahmen des Landverkehrsabkommens (LVA) und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen wird mit der vorliegenden Revision in ei- nem ersten Schritt die ARV 1 an das ab dem 2. März 2015 geltende EU-Recht angepasst. Weitere Anpassungsschritte erfolgen im Rahmen künftiger Verordnungsrevisionen. Änderung des Geltungsbereichs der ARV 1 - Änderung von Artikel 4 Absatz 1 littera h ARV 1 Durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Artikel 3 aa) ein neuer Ausnahmetatbestand eingefügt. Neu sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, das oder die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung be- nutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen. Dieser Ausnahmetatbestand soll ins Schweizerische Recht übernommen werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Anpassung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften - Ergänzung von Artikel 14b Absatz 1 littera a ARV 1 Artikel 34 Abs. 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165 2014, der in der Europäischen Union ebenfalls per 2. März 2015 gilt, sieht neu vor, dass der Führer oder die Führerin von der Pflicht befreit ist, das Symbol des Landes, in dem er oder sie seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er oder sie seine tägliche Arbeitszeit beendet, in den digitalen Fahrtschreiber ein- zugeben, wenn der Fahrtschreiber, der an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines
Satellitennavigationssystems angeschlossen ist, diese Angaben automatisch aufzeichnet. Artikel 14b Absatz 1 littera a ARV 1, der diese Einschränkung noch nicht kennt, soll entsprechend angepasst werden. Gleichzeitig werden die Absätze 1 und 2 neu gegliedert.
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahr- tenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr; EU-ABl. L
60 vom 28.02.2014, S. 1.
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euopäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates; EU-ABl. L 102 vom 11.04.2006, S. 1. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, abgeschlossen am 21. Juni 1999, von der Bundesver- sammlung genehmigt am 8. Oktober 1999, Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000, in Kraft getreten am 1. Juni 2002; SR 0.740.72.