Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
November 2015
Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung, SR 641.711)
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangslage ................................................................................................................................ 1
2. Grundzüge der Vorlage ................................................................................................................. 1 2.1 Umsetzung der Empfehlung der EFK .................................................................................... 1 2.2 Weitere Anpassungen ............................................................................................................ 3
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone .................................. 3
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ............................................................... 3
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ........................................................................... 4
5.1 Globale Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden
(Gebäudeprogramm) ............................................................................................................. 4 5.2 Weitere Anpassungen ............................................................................................................ 6
1. Ausgangslage
Im Rahmen der geplanten Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO 2-Emissionen (CO2- Verordnung; SR 641.711) werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Damit wird den Resul- taten resp. den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) aus der Evaluation «Ge- bäudeprogramm von Bund und Kantonen – Evaluation der Programmorganisation» vom März 20131 sowie den Forderungen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) nach Umsetzung der EFK-Empfehlungen2 Rechnung getragen. Zu den Empfehlungen der EFK gehören die folgenden: Zusammenlegung der Programmteile A und B Finanzierung des Gebäudeprogramms durch Globalbeiträge Formulierung von Mindestanforderungen an die kantonalen Aufsichtstätigkeiten und konsequente Überprüfung ihrer Einhaltung Übernahme der Stärken des Aufsichtssystems des heutigen Programmteils A
Durch die Verordnungsänderung werden die Empfehlungen der EFK, soweit es das CO2-Gesetz er- möglicht, umgesetzt. Damit erhalten die Kantone rechtzeitig und unabhängig von der Energiestrategie 2050 die notwendige Planungssicherheit bezüglich der Ausgestaltung ihrer Förderprogramme ab 2017. Die noch bestehende Programmvereinbarung für den Teil A zwischen dem Bund und der Kon- ferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) als Vertreterin der Kantone wird nicht mehr verlän- gert. Dies wurde gegenüber den Kantonen unter anderem bei den Verhandlungen zur 4. Programm- vereinbarung vom 9. Januar 2015 mitgeteilt. Die Kantone dürfen im Rahmen dieser Programmverein- barung noch bis zum 31. Dezember 2016 Verpflichtungen eingehen.
Die weiteren Anpassungen der CO2-Verordnung sind redaktioneller Natur.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Umsetzung der Empfehlung der EFK
Die Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung sollen ab 2017 in Form von globalen Finanzhilfen an die einzelnen Kantone verteilt werden. Dadurch soll die schwierige Abgrenzung zwischen den Teilen A und B vereinfacht, der Philosophie der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) besser Rechnung getragen (bessere Übereinstimmung von Auf- gaben, Kompetenzen, Verantwortung) und die Förderungskompetenz im Gebäudebereich eindeutig den Kantonen übertragen werden (Finanzen, Umsetzung). Ein weiteres Ziel der Änderung ist, dass sich der Prozess möglichst wieder an dem bis 2009 bewährten Prozess der Vergabe der Globalbei- träge orientiert. So sollen die Kantone jeweils im August/September des Vorjahres die Gesuchsunter- lagen (bestehend aus dem Gesuchformular, der Prozessbeschreibung und einem Entwurf der Pro- grammvereinbarung) erhalten, die beide Teile beschreiben.
Der Vollzug der Teile A «Gebäudesanierung» (Detailbestimmungen geregelt in der CO 2-Verordnung) und B «Kantonale Programme zur Förderung erneuerbare Energien, Abwärmenutzung, Gebäudetech- nik» (Detailbestimmungen geregelt in der Energieverordnung (EnV; SR 730.01)) soll als ein Prozess nach dem Vorbild von Teil B umgesetzt werden. Dafür werden die entsprechenden Bestimmungen der CO2-Verordnung betreffend Gesucheinreichung (Art. 105 CO2-Verordnung), Auszahlung der Glo- balbeiträge (Art. 108 CO2-Verordnung), Berichterstattung (Art. 110 CO2-Verordnung) sowie Rücker- stattung nicht verwendeter finanzieller Mittel (Art. 111 CO2-Verordnung) an die bestehende Energie- verordnung angeglichen.
— 1 vgl. http://www.efk.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/evaluationen/Evaluatio- nen%20(42)/12472BE.pdf 2 Schreiben der FinDel vom 13. August 2013 und 15. August 2014 an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
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Im Weiteren ist vorgesehen, dass das Bundesamt für Energie (BFE) mit jedem Kanton einzeln eine Programmvereinbarung abschliesst. Diese soll für alle Kantone grundsätzlich gleich aussehen. Sie beschreibt das Programmziel, die Grundsätze des Programms, die Pflichten von Bund und Kanton, das Controlling sowie die Kommunikation (Art. 106 CO2-Verordnung). Die Festlegung der Höhe der Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen soll im Sinne einer klaren Aufgabenteilung zukünftig in der Verantwortung der Kantone liegen. Sie soll sich an den minimalen Beitragssätzen im geltenden harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) orientieren (ab 2017: Version HFM 20153). Im Unterschied zur heutigen Programmvereinbarung mit der EnDK erfolgt die Auszahlung der globalen Finanzhilfen nicht mehr an eine Vertretung der Kantone, sondern direkt an die gesuchstellenden Kantone. Die Höhe des Globalbeitragsanteils an Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes (mindestens zwei Drittel der zweckgebundenen Erträge pro Jahr) wird aufgrund der Wirksamkeit des kantonalen Programms bestimmt (Art. 107 CO2-Verordnung). Die Wirksamkeit orientiert sich an den erzielten anrechenbaren Wirkungen der geförderten Massnah- men pro eingesetzten Förderfranken und der Bevölkerungszahl des Kantons. Damit ein Kanton für den Erhalt eines Globalbeitrages für Massnahmen (Art. 34 Abs. 1 lit. a CO2-Gesetz) berechtigt ist, müssen die Bedingungen gemäss Artikel 104 der CO2-Verordnung eingehalten sein: Der Kanton muss die Mittel für Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender beheizter Gebäude, insbeson- dere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle, einsetzen, die wirksam CO2-Emmissionen vermindern. Er muss zudem kantonsübergreifend eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten. Für die Gewährung der globalen Finanzhilfen ist, im Gegensatz zu Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes, kein eigener kantonaler Kredit erforderlich.
Durch die Vergabe der Mittel an die einzelnen Kantone resp. die Übertragung der Verantwortung an die Kantone kann gezielter auf die kantonalen Anforderungen und Gegebenheiten eingegangen wer- den. Der Kanton ist in der Ausgestaltung seines Förderprogramms frei. Damit die harmonisierte Um- setzung gewährleistet werden kann (Art. 34 Abs. 2 lit. a CO2-Gesetz), will der Bund mit den Kantonen im Rahmen der Programmvereinbarung ein Basisprogramm definieren. Dieses soll auf dem von BFE und Kantonen gemeinsam erarbeiteten HFM 2015 basieren.
Damit die jährliche Vergabe der Mittel in einem Prozess erfolgen kann, sollen sowohl der Rahmen für die Vergabe der Mittel für Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a als auch bezüglich Buchstabe b des CO2-Gesetzes in der gleichen Prozessbeschreibung beschrieben werden und eine Programmvereinbarung über beide Teile abgeschlossen werden können. Beantragt der Kanton nur für einen der beiden Teile Globalbeiträge, wird die Programmvereinbarung in den betroffenen Punkten angepasst. Die Abhandlung in einem Prozess ist wichtig, da die Teile A und B budgetmässig vonei- nander abhängen (mindestens 2/3 fliessen in Teil A, maximal 1/3 in Teil B). Dies bedeutet, dass der Kanton eine einzige Buchhaltung führen kann. Damit wird zudem auch dem Umstand Rechnung ge- tragen, dass beide Programmteile energetische Massnahmen am gleichen Objekt fördern, weshalb eine Zweiteilung des Prozesses nicht sinnvoll ist.
Das Inkrafttreten der Verordnungsänderungen ist auf den 1. August 2016 vorgesehen. Damit können die Kantone bis spätestens am 31. Oktober 2016 (vgl. Art. 105 CO2-Verordnung) ihre Gesuche für globale Finanzhilfen für das Jahr 2017 einreichen. Mit den Kantonen, die ein Gesuch einreichen, tritt der Bund für den Abschluss einer Programmvereinbarung in Verhandlungen. Bis über das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 Klarheit besteht, wird die Programmvereinbarung jeweils für ein Jahr abgeschlossen.
Die Vergütung der Vollzugskosten soll im Rahmen der zeitlich parallel laufenden Änderung der EnV angepasst werden. Gemäss geltender Bestimmung wird der Vollzug für den Teil A mit höchstens 6,5 % der an die Kantone ausgerichteten globalen Finanzhilfe entschädigt. Der Vollzug von Teil B wurde bislang nicht entschädigt. Mit der neuen Bestimmung soll Teil B zu Teil A gleichgestellt werden (Änderung von Art. 109 CO2-Verordnung und neu Art. 17 Abs. 6 EnV). Zudem sollen mit der Anpassung für beide Teile die gleichen Mindestanforderungen an die kantonalen Aufsichtstätigkeiten formuliert werden und die Kantone pauschal auf die Vergütung der Vollzugskosten Anrecht haben. Durch die Pauschalen werden im Vollzug effizient arbeitende Kantone belohnt und es kann auf einen aufwendigen Nachweis der Vollzugskosten resp. deren Kontrolle verzichtet werden. Die Berichterstattung für Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes soll
— 3 Die Version HFM 2015 wurde am 21. August 2015 von der EnDK verabschiedet.
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anhand der nahezu gleichen Bestimmungen wie für Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes erfolgen. Dadurch müssen die Kantone nur einen Bericht erstellen und nicht wie bisher für Teil A und B separate Berichte (vgl. Art. 110 CO2-Verordnung). Basierend auf dem HFM 2015 wird das BFE die Datenanforderungen definieren und die Kantone bei der Berichterstattung mit geeigneten Instrumenten unterstützen.
Die Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel erfolgt für Massnahmen nach Buchstabe a und b identisch, damit ein einziger Abrechnungsprozess möglich ist. Entsprechend wird Artikel 111 der CO2-Verordnung an Artikel 15 Absatz 5 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) angepasst. Der neue Artikel 111a stellt zudem klar, wie die rückerstatteten finanziellen Mittel verwendet werden.
2.2 Weitere Anpassungen
Weitere Anpassungen der CO2-Verordnung betreffen sprachliche Präzisierungen (vgl. Art. 9 Abs. 5 und Art. 69 Abs. 2bis CO2-Verordnung), Anpassungen der EU-Verweise (vgl. Art. 135 Bst. dbis und Anhang 9) und der CO2-Emissionsfaktoren (vgl. Anhang 10).
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und
Kantone Die finanziellen Auswirkungen für den Bund bleiben unverändert. Die Finanzierung der Fördermass- nahmen des Gebäudeprogramms sowie die Vergütung des Vollzugs erfolgen vollumfänglich über die Mittel der CO2-Abgabe (vgl. Artikel 132 CO2-Verordnung) resp. der Teilzweckbindung.
Mit der Verordnungsänderung geht die Verantwortung für die Umsetzung und für die finanziellen As- pekte für beide Teile des Gebäudeprogramms von der EnDK an die einzelnen Kantone über. Die Kantone sind für die finanzielle Abwicklung, die Generierung einer genügenden Nachfrage sowie das Controlling verantwortlich und haften für Überverpflichtungen. Im Vergleich zu heute ist von einem leicht höheren Aufwand für das Controlling, bei Massnahmen des Teils B auszugehen. Für den Vollzug sollen die Kantone pauschal 5 % der von ihnen gesprochenen Bundesmittel erhalten (vgl. Art. 109 CO2-Verordnung).
Aufgrund der neuen Systematik, werden kantonale Fördermassnahmen im Bereich der Gebäudehülle (z.B. Bonus für Gesamtsanierungen) wieder globalbeitragsberechtigt. Diese konnten seit 2010 auf- grund der Wirkungsabgrenzung zur Programmvereinbarung mit der EnDK den einzelnen Kantonen nicht mehr angerechnet werden.
Die bestehende Programmvereinbarung für den Teil A zwischen dem Bund und der EnDK als Vertre- terin der Kantone gilt noch bis Ende 2016. Danach wird sie gestützt auf die empfohlene Entflechtung der EFK nicht mehr verlängert.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Anpassungen haben auf die Höhe und die Verwendung der Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung keinen direkten Einfluss, da die Gesetzgebung unverändert bleibt. Die Erwartungen an die Wirkung des Gebäudeprogramms bleiben unverändert.
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5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 Globale Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden
(Gebäudeprogramm)
Art. 104 Beitragsberechtigung In Absatz 1 wird neu präzisiert, dass der Bund den Kantonen auf Gesuch hin globale Finanzhilfen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude, insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle gewährt. In Absatz 2 wird vorgesehen, dass globale Finanzhilfen nach Absatz 1 nur für die Förderung von Massnahmen gewährt werden, die wirksam CO2-Emissionen vermindern und kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden. Wirksam sind insbesondere Massnahmen, die ein gutes Kosten-Nut- zen-Verhältnis haben, möglichst wenig Mitnahmeeffekte und ein grosses Anwendungspotenzial ha- ben. Damit die geforderte harmonisierte Umsetzung gewährleistet werden kann, will der Bund mit den Kantonen im Rahmen der Programmvereinbarung ein Basisprogramm definieren, welches auf dem jeweils geltenden harmonisierten Fördermodell der Kantone basiert. Der bisherige Absatz 2 wird materiell unverändert aus der geltenden Verordnung in Absatz 3 über- nommen.
Art. 105 Gesuch Zu den Absätzen 1 und 2: Die Kantone müssen das Gesuch um globale Finanzhilfe dem BFE spätes- tens am 31. Oktober des Vorjahres einreichen. Im Gesuch müssen die Kantone ihre Bereitschaft äus- sern, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen. Die Kantone erhalten jeweils im August/September des Vorjahres die Gesuchsunterlagen, welche aus einem Gesuchsformular, einer Prozessbeschreibung und einem Entwurf der Programmvereinbarung bestehen. Die Dokumente sind so aufgebaut, dass sie sowohl Teil A und Teil B des Gebäudepro- gramms beschreiben. Der Entwurf der Programmvereinbarung wird in Abhängigkeit des eingereichten Gesuchs mit jedem gesuchstellenden Kanton diskutiert, angepasst und abschliessend unterzeichnet. Der bisherige Absatz 2 wird mit einer redaktionellen Anpassung materiell unverändert aus der gelten- den Verordnung in Absatz 3 übernommen.
Art. 106 Programmvereinbarung Absatz 1 erhält eine rein redaktionelle Änderung bedingt durch die Anpassungen in Artikel 105 Ab- sätze 1 und 2. Zu Absatz 2: Da das BFE neu mit jedem einzelnen Kanton eine Programmvereinbarung abschliessen soll, wird der Gegenstand der Programmvereinbarung in Absatz 2 entsprechend angepasst. Die Pro- grammvereinbarung soll für alle Kantone grundsätzlich gleich aussehen und beschreibt insbesondere das Programmziel, die Grundsätze des Programms (u.a. Basisförderprogramm), die Pflichten von Bund und Kantonen, das Controlling sowie die Kommunikation. Die Absätze 3 und 4 werden materiell unverändert aus der geltenden Verordnung übernommen.
Art. 107 Höhe der globalen Finanzhilfe Während es in Artikel 104 um die Wirksamkeit einer einzelnen Massnahme geht, ist in Artikel 107 für die Festlegung der Höhe der globalen Finanzhilfe für einen bestimmten Kanton die Wirksamkeit des kantonalen Programms massgebend. Die Wirksamkeit pro eingesetzten Förderfranken ergibt sich so- mit aus der Gesamtheit der einzelnen Massnahmen des Programms und der Bevölkerungszahl des Kantons; je mehr Einwohner ein Kanton hat, desto mehr potenzielle Gesuchsteller und damit poten- zielle Einsparungen (Wirksamkeit) kann er erzielen. Im Gegensatz zur heute geltenden Programm-
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vereinbarung mit der EnDK erhält damit die Höhe der anrechenbaren Wirkung für den einzelnen Kan- ton eine höhere Bedeutung (Art. 34 Abs. 3 CO 2-Gesetz), indem jeder Kanton den für ihn optimalen Massnahmenmix wählen kann.
Art. 108 Auszahlung Die Auszahlung der globalen Finanzhilfe an die Kantone soll jährlich erfolgen.
Art. 109 Vollzugskosten In Absatz 1 wird für den Vollzug der Programmvereinbarung neu eine Entschädigung von pauschal 5 % vorgesehen. Die Pauschale hat gegenüber der heute geltenden Regelung zwei Vorteile: Zum einen werden im Vollzug effizient arbeitende Kantone belohnt. Zum andern entfällt die relativ auf- wendige Kontrolle der Vollzugsaufwendungen (schwierige Abgrenzung, was zum Vollzug und was zur ordentlichen Tätigkeit des Kantons gehört). Die Reduktion des Vollzugsanteils von bisher höchstens 6,5 % auf pauschal 5 % begründet sich darin, dass die Kantone neu auch für den Teil B des Gebäu- deprogramms Vollzugsmittel erhalten sollen (Gleichbehandlung, kostenerhöhender Faktor) und an- dererseits gegenüber dem heutigen System bei Teil A des Gebäudeprogramms die aufwendige Be- richterstattung sowie Koordinationsarbeiten bezüglich Vollzugskostenabrechnung zwischen dem Bund, der EnDK und den Kantonen entfallen (kostensenkender Faktor).
Art. 110 Berichterstattung und Kontrolle Absatz 1 soll die Berichterstattung für Massnahmen nach Teil A an die Berichterstattung für Mass- nahmen nach Teil B angleichen. Für die Einreichung des Berichts wird neu eine Frist bis zum 31. März des Folgejahres vorgesehen.
Art. 111 Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel Der neue Artikel 111 sieht vor, dass die Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel dem Bund jährlich zurückerstattet werden sollen. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag der Mittel zugunsten der im Folgejahr durchzuführenden Massnahmen bewilligen. Damit wird diese Be- stimmung ebenfalls an diejenige für Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2- Gesetzes angeglichen.
Art. 111a Verwendung der rückerstatteten finanziellen Mittel Der neue Artikel 111a sieht vor, dass die dem Bund rückerstatteten finanziellen Mittel nach Artikel 104 des CO2-Gesetzes verwendet werden sollen. Weiter wird klargestellt, dass allfällige nicht verwendete Mittel nach Artikel 36 des CO2-Gesetzes an die Bevölkerung und Wirtschaft verteilt werden.
Art. 112 Mangelhafte Erfüllung Absatz 1 sieht vor, dass das BFE bei mangelhafter Erfüllung durch die Kantone die Auszahlung der globalen Finanzhilfe während der Dauer der Programmvereinbarung ganz oder teilweise aussetzen kann.
Art. 146c Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Die Übergangsbestimmung regelt in Absatz 1, dass für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung abgeschlossen wurden, das bisherige Recht mit Ausnahme von Artikel 111 gelten soll. Absatz 2 hält fest, dass die Frist für die Rückerstattung nicht verwendeter Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung abgeschlossen wurden, von zwei auf neu drei Jahre verlängert wird. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
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dass den Gebäudeeigentümern für die Realsierung ihrer Massnahmen i.d.R. zwei Jahre Zeit eingeräumt wird (Verlängerungen aufgrund von Baubewilligungsverzögerungen usw. denkbar) und in der Folge die Kantone erst anschliessend definitv ihre Abrechnung erstellen können.
5.2 Weitere Anpassungen
Art. 9 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitioringberichts In Absatz 5 muss eine sprachliche Präzisierung vorgenommen werden: Der erste Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres eingereicht werden, das auf den Beginn des Monitorings folgt. Durch das Hinzufügen des Wortes „spätestens“ wird klargestellt, dass die Berichte auch früher einge- reicht werden können.
Art. 69 Abs. 2bis Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung In Absatz 2bis wird präzisiert, dass das Massnahmenziel zusammen mit einer vom BAFU dazu beauf- tragten Organisation zu erarbeiten ist. Da das BAFU auch mehrere Organisationen damit beauftragen kann, muss hier eine Pluralformulierung gewählt werden.
Art. 135 Bst. dbis Anpassung der Anhänge Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren wird von der EU laufend angepasst. Die letzte Anpassung wurde am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Der neue Beschluss der Kommission 2014/746/EU ersetzt den Beschluss 2010/2/EU, weshalb der entsprechende Verweis in der CO 2-Ver- ordnung korrigiert werden muss. Das UVEK prüft die Anpassungen der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren in der EU regelmässig und berücksichtigt sie gegebenenfalls, um Wettbewerbsverzerrungen zum EU-EHS zu verhindern.
Anhang 9: Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte
Ziff. 3 Anpassungsfaktoren
Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren wird von der EU laufend angepasst. Die letzte Anpassung wurde am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Der neue Beschluss der Kommission 2014/746/EU ersetzt den Beschluss 2010/2/EU, weshalb der entsprechende Verweis in der CO2-Ver- ordnung korrigiert werden muss.
Anhang 10: Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen Im Rahmen einer umfangreichen Messkampagne im zweiten Halbjahr 2013 haben die Bundesämter für Energie (BFE) und Umwelt (BAFU) die in der Gesamtenergiestatistik seit 1998 verwendeten Heiz- werte bzw. die im Treibhausgasinventar verwendeten CO 2-Emissionsfaktoren von Heizöl Extra-leicht (HEL), Benzin, Diesel und Flugpetrol geprüft (BFE/BAFU 2014). Die neu bestimmten CO 2-Emissions- faktoren unterscheiden sich nur geringfügig von den bisher verwendeten.
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