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Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen

EJPD/BJ/EAZW

Erläuternder Bericht zur Revision der Zivilstandsverordnung (E-ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (E-ZStGV)

(Ausserprozessualer Zeugenschutz, Aufhebung der Veröffentlichung von Zivilstandsfällen, Aufsicht, Abschluss der systematischen Rückerfassung)

Juli 2015

Einleitung Erstens soll mit der Vorlage die Zivilstandsverordnung (ZStV1 nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes und der Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG und ZeugSV) angepasst werden. Zweitens wird die Möglichkeit, dass die Kantone Zivil- standsfälle (Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften) veröf- fentlichen können, aufgehoben. Drittens werden die Bestimmungen der ZStV zur Oberauf- sicht des Bundes angepasst und viertens fliessen die aus der systematischen Rückerfas- sung notwendig gewordenen Anpassungen ein. Darüber hinaus werden in der ZStV und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV2 punktuelle Änderungen vor- genommen, die seit der letzten Revision erforderlich geworden sind.

1. Ausserprozessualer Zeugenschutz

Das Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG3 und die Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeu- genschutz (ZeugSV4 sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Nach Artikel 19 Absatz 1 ZeugSG kann die bei Fedpol angesiedelte Zeugenschutzstelle zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehenden neuen Identität für eine zu schüt- zende Person von öffentlichen Stellen verlangen, dass Urkunden oder sonstige Dokumente mit den von der Zeugenschutzstelle mitgeteilten Daten hergestellt werden. Gleiches gilt nach Artikel 19 Absatz 4 ZeugSG auch für die Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle. Zu diesen Massnahmen gehören insbes. auch Zivilstandsurkunden. Damit jedoch solche Urkunden hergestellt werden können, muss eine Person zuerst im Personenstandsregister (zentrale elektronische Datenbank Infostar) aufgenommen werden. Die Bedingungen für die Aufnahme einer zusätzlichen Identität einer Person im Personen- standsregister und die Zusammenarbeit zwischen der im BJ zuständigen Stelle für Infostar (Fachbereich Infostar; FIS) einerseits und Fedpol anderseits sind in der ZStV zu regeln. Die Installierung dieser neuen Prozesse zwischen Fedpol und BJ für den ausserprozessua- len Zeugenschutz hat den Bundesrat dazu bewogen, entsprechende Vorgehensweisen auch für die verdeckte Ermittlung gemäss zivilem und Militärstrafprozess sowie für Tarnidentitäten in den Bereichen der inneren Sicherheit und des zivilen Nachrichtendienstes zu ermöglichen. Diese zusätzliche an die im BJ zuständige Stelle für Infostar gestellte Aufgabe wird momen- tan ohne Aufstockung der Ressourcen bewältigt (Aufbauphase). Es könnte sein, dass diese Situation zu gegebener Zeit neu überprüft werden müsste. Betroffene Artikel: Art. 15 Abs. 1 und Art. 15b E-ZStV.

2. Aufhebung der Veröffentlichung von Zivilstandsfällen

Die Möglichkeit, dass die Kantone die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen (Geburten, To- desfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften) vorsehen können, wird aufge- hoben, da sie nicht mehr einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht. Zudem wirft die Veröffentlichung dieser Daten angesichts der Entwicklung der Informationstechnolo- gien zahlreiche datenschutzrechtliche Fragen auf. Betroffener Artikel: Art. 57 E-ZStV.

3. Aufsicht

Aus historischen Gründen ist die Oberaufsicht des Bundes (Art. 45 Abs. 3 ZGB) im Zivil- standswesen grundsätzlich dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugewiesen (Art. 84 Abs. 1 ZStV). Zahlreiche Kompetenzen wurden jedoch an das EAZW delegiert (Art. 5 Abs. 3, Art. 6, Art. 29 Abs. 2, Art. 82 Abs. 3, Art. 83, Art. 84 Abs. 3 und 4, Art. 92, Art. 93 Abs. 2 ZStV), oder wurden im Einvernehmen mit dem EAZW durch die Kan- tone ausgeübt (Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 4, Art. 84 Abs. 2 ZStV). Die Zuteilung dieser Aufgaben an das EAZW ist namentlich in der Organisationsverordnung des EJPD geregelt. Darin wird dem Personenstandsregister sowie den anderen öffentlichen Registern des Bundesamtes für Justiz (BJ) ein besonderer Status eingeräumt, indem den betreffenden Ämtern erlaubt wird, sich eigenständig zu organisieren (Art. 8 OV-EJPD5). Der Grossteil der Aufgaben der Oberaufsicht wird durch das EAZW erfüllt, sodass es ge- rechtfertigt ist, in den Artikeln 84 Absatz 1, 85 Absatz 2 und 96 Absatz 2 ZStV «EJPD» durch «EAZW» zu ersetzen, so wie dies beispielsweise auch beim Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) gehandhabt wurde (siehe Art. 956 ZGB und Art. 6 Der Artikel 47 Absatz 2 RVOG7 ermächtigt den Bundesrat zur Delegation von Entscheid- befugnissen an die einzelnen Verwaltungseinheiten, seien dies Departemente, Gruppen oder Ämter. Die Kompetenzdelegation kann auf Verordnungsstufe erfolgen. Die Voraussetzungen für die Delegation sind vorliegend erfüllt, da sie nicht durch eine gesetzliche Norm ausge- schlossen wird und das EAZW im Rahmen seiner Aufsichtskompetenzen keine Entscheide von wesentlicher politischer Bedeutung zu treffen hat8. Betroffene Artikel: Art. 84 Abs. 1 und 3; Art. 85 Abs. 2 (Einleitungssatz) und Abs. 3; Art. 86 Abs. 2; Art. 96 Abs. 2 E-ZStV.

4. Abschluss der systematischen Rückerfassung

Seit der Informatisierung des Zivilstandsregisters im Jahr 2004 erfolgen Eintragungen aus- schliesslich in elektronischer Form. Ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder werden elektro- nisch erfasst, während lebende Personen, die in den Registern in Papierform eingetragen sind, bei der Eintragung eines neuen Zivilstandsereignisses (Geburt, Anerkennung, Ehe- schliessung, Partnerschaft, Todesfall etc.) oder bei der Ausstellung bestimmter Zivilstands- dokumente in Infostar rückerfasst werden. Wenn eine Person aus den Registern in Papier-

5 SR 172.213.1. 6 SR 211.432.1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; SR 172.010. VPB (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden) 69.1 E. II.A.

form rückerfasst wird, so müssen der Ehegatte oder Partner und die Kinder ebenfalls über- tragen werden, damit die Familienverhältnisse festgehalten werden können. Die Kantone haben sich ferner über die Anforderungen des Bundes hinaus (Art. 93 ZStV) gemeinsam verpflichtet, die Daten systematisch rückzuerfassen 9. Diese Verpflichtung wurde durch Weisungen des EAZW 10 noch verstärkt. Die Daten der in Infostar rückerfassten Personen sind in allen Zivilstandsämtern verfügbar (Ubiquität der Information). Erfasste Personen müssen ihre Zivilstandsereignisse somit nicht mehr mit kostenpflichtigen Dokumenten nachweisen (Art. 16 Abs. 4 ZStV). Personen, die nur in den in Papierform geführten Zivilstandsregistern eingetragen sind, profitieren von diesem Vorteil hingegen nicht, sodass für die «Überprüfung des Zivilstandes» in Infostar vorüberge- hend eine Gebühr eingeführt wurde (ZStGV Anhang 1 Ziff. I.3.4). Es ging in erster Linie da- rum, dass Personen, die ein Zivilstandsdokument vorlegen mussten, gegenüber Personen, die bereits in Infostar erfasst waren, nicht benachteiligt wurden. Zudem waren bei einem Personenstandsgeschäftsfall aufgrund des gleichzeitigen Bestehens der beiden Register auch für in Infostar erfasste Personen zusätzliche Abklärungen notwendig. Heute, zwölf Jahre nach der Einführung von Infostar, befindet sich die Rückerfassung in der Schlussphase, womit auch Überprüfungen des Zivilstandes immer seltener werden. Die Ge- bühr für die «Überprüfung des Zivilstandes» (ZStGV Anhang 1 Ziff. I.3.4) ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt. Die Anzahl der zusätzlichen Abklärungen ist drastisch zurückgegangen. Da die Kosten für die Überprüfung der Personenstandsdaten ohne zusätzliche Abklärungen im betreffenden Geschäftsfall bereits enthalten sind und die Rückerfassung gebührenfrei erfolgt (ZStGV, Anhang 1, Einleitungssatz), ist die Gebühr «Überprüfung des Zivilstandes» gestützt auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip heute nicht mehr gerechtfertigt. Die Daten lebender Personen, die noch nicht in Infostar übertragen worden sind, müssen gemäss den Weisungen des EAZW systematisch rückerfasst werden, insbesondere wenn ein Zivilstandsamt diese Daten benötigt oder wenn ein Identitätsdokument bestellt wird. Im Sinne der Gleichbehandlung hat die Rückerfassung umgehend zu erfolgen.

In der Vorlage zur Teilrevision der ZStV/ZStGV 2010/2011 war die Aufhebung der Gebühr für die «Überprüfung des Zivilstandes» bereits vorgesehen; nur vier Kantone (BE, BL, NW, SO) sprachen sich dagegen aus. Betroffene Artikel: Art. 93 Abs. 1 E-ZStV; Anhang 1 Ziff. I.3.4 E-ZStGV.

5. Übrige Änderungen

Hierbei handelt es sich um punktuelle Änderungen, die seit der letzten Revision der ZStV und der ZStGV erforderlich geworden sind. Am 1. Januar 2012 wurde auf Ersuchen der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ)11 der Fachbereich Infostar (FIS) geschaffen. Es wird jedoch darauf verzichtet, ihn im Entwurf der ZStV zu nennen, da sich der Gesetzgeber bezüglich der «Bun-

Empfehlungen der GV vom 18.8.2003 der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ), «Rückerfassung von zivilstandsamtlichen Daten für die zentrale Datenbank», in ZZW (Zeitschrift für das Zivilstandswesen) 2003, S. 359 ff. Weisungen EAZW Nr. 10.11.01.04 vom 1. Juni 2011 «Übertragung von Personen aus dem Familienregister in das Personenstandsregister (Rückerfassung)»; Fachprozess EAZW Nr. 30.1 vom 15. Dezember 2004 «Über- tragung der Daten über den Personenstand aus dem Familienregister (Rückerfassung)»; Weisungen EAZW Nr. 10.13.01.01 vom 1. Januar 2013 «Abschlusskontrolle bezüglich Vollständigkeit der Rückerfassung und de- finitive Sicherung der Familienregister auf Mikrofilm». Generalversammlung der KAZ vom 13.11.2009.

deslösung Infostar» noch nicht festgelegt hat12 und die künftige definitive Organisation noch nicht bestimmt ist. Auf die Erwähnung des FIS kann insofern verzichtet werden, als das EAZW und der FIS zum Bundesamt für Justiz (BJ) gehören. Betroffene Artikel der E-ZStV: Art. 2 Abs. 2 Bst. c; Art. 6a Abs. 3; Art. 34 Bst. b und b bis; Art. (ausschliesslich italienischer Text); Art. 98 Abs. 7. Betroffene Artikel der E-ZStGV: Art. 13 Abs. 1 Bst. c; Anhang 1 Ziff. I.9.4; Anhang 2 Ziff. I.1, zweiter Strich.

Botschaft des Bundesrates vom 16. April 2014 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Beur- kundung des Personenstandes und Grundbuch), BBl 2014 3551.

Entwurf der Zivilstandsverordnung (E-ZStV) Art. 2 Abs. 2 Bst. c E-ZStV Sonderzivilstandsämter Durch die zusätzliche Nennung der Verwaltungsbehörde der ersten Instanz entspricht Arti- kel 2 Absatz 2 Buchstabe c E-ZStV Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ZStV. Denn gegen erstin- stanzliche Verwaltungsverfügungen im Zivilstandswesen (z.B. Adoptionsverfügung in be- stimmten Kantonen) kann über die verschiedenen Instanzen bis zum Bundesgericht Be- schwerde erhoben werden.

Art. 6a Abs. 3 E-ZStV Zivilstandsregister, Personenstandsregister Die Zivilstandsregister, die vor den in Artikel 92a ZStV aufgeführten Fristen geführt wurden, gelten als Archivgut. In ihnen werden keine Randanmerkungen mehr eingetragen und, ob- wohl sie bei den Zivilstandsbehörden aufbewahrt werden, ist das Zivilstandsamt nicht ver- pflichtet, auf deren Grundlage Zivilstandsurkunden auszufertigen. Damit diese Register von den anderen Registern, die noch nicht als Archivgut gelten, unterschieden werden können, müssen sie definiert werden (siehe ebenfalls Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 2 Bst. f und 98 Abs. 7 E-ZStV).

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz Der erste Satz, der bestimmt, dass jede Person nur einmal ins Personenstandsregister auf- genommen wird, bleibt unverändert. Neu hinzu kommt der zweite Satz, der auf den neuen Artikel 15b verweist. Dort ist geregelt, dass eine Person im Register ausnahmsweise unter einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten aufgenommen werden kann. Es sind dies die im neuen Artikel 15b abschliessend umschriebenen Fälle, in welchen höhere Interessen eine oder mehrere zusätzliche Aufnahmen ins Register und damit eine oder mehrere zusätzliche Identitäten gebieten (siehe Erläuterungen zu Art. 15b).

Art. 15b Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister Der ganze Artikel ist neu, in Ausführung des neuen Artikels 15 Absatz 1 zweiter Satz, zur Ausnahme vom Grundsatz in Artikel 15 Absatz 1 erster Satz, wonach jede Person nur ein Mal (d.h. ein einziges Mal) im Personenstandsregister erfasst wird. Abs. 1 nennt abschliessend diejenigen Personen, für welche aufgrund der massgeblichen Rechtsgrundlagen eine oder auch mehrere zusätzliche Identitäten («zusätzlich» gegenüber dem Grundsatz der Einmaligkeit in Art. 15 Abs. 1 erster Satz) im Personenstandsregister eingetragen werden können: Bst. a: Das ZeugSG und die ZeugSV sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten 13. ZeugSG und ZeugSV regeln, u.a., die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen für Personen, die aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren gefährdet sind (Art. 1 Bst. a ZeugSG). Im Rahmen solcher Programme kann die Zeugenschutzstelle (Einheit im Bundesamt für Polizei fedpol) zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehenden neuen Identität für eine zu schützende Person u.a. von öffentlichen Stellen verlangen, Urkunden oder sonstige Dokumente mit den von der Zeugenschutzstelle mitgeteilten Daten herzustellen oder zu ver- ändern und diese Daten in Informationssystemen zu bearbeiten (Art. 19 Abs. 1 ZeugSG). Damit diese Daten in den jeweiligen Datenbanken erfasst und bearbeitet werden können, müssen die rechtlichen und fachlichen Vorgaben des jeweiligen Fachgebietes (hier: Zivil- standswesen, Infostar) erfüllt sein.

AS 2012 6715 und 6731.

Bst. b: Der Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität ist für den erforderlichen Zeit- raum nicht nur für die zu schützenden Personen (Bst. a) möglich, sondern auch für Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle (Art. 19 Abs. 4 ZeugSG). Bst. c: Analoges gilt für Angehörige der Polizei oder des Militärs oder für Personen, die vor- übergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind und als verdeckte Ermittler gestützt auf das kantonale Polizeirecht oder i.S.v. Artikel 285a der Strafprozessordnung respektive Artikel

73 Militärstrafprozess14 tätig sind.

Bst. d: Gleiches gilt auch für Personen, die nach Massgabe von Artikel 14c des Bundesge- setzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 15 mit einer Tarnidentität aus- gestattet sind. Bst. e: Schliesslich gilt Sinngemässes auch für Personen, welche gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten des zivilen Nachrichtendiens- tes16 sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland beschaffen und ge- stützt darauf nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bun- des17 mit Tarnpapieren und Legenden ausgestattet sind. Abs. 2: Die Bestimmung regelt die formellen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag zur Aufnahme ins Register. Die Eintragungen im Personenstandsregister werden auf Anwei- sung der im Bundesamt für Justiz zuständigen Stelle für Infostar (heute: Fachbereich Infostar FIS) durch die kantonalen Zivilstandsbehörden vollzogen. Zur Mechanik zwischen FIS einer- seits und kantonalen Zivilstandsbehörden siehe Absatz 5: Der FIS selbst hat weder rechtlich noch technisch die Möglichkeit, Eintragungen im Register direkt und selbst vorzunehmen, er ist deshalb dafür auf die Mitarbeit der kantonalen und kommunalen Zivilstandsbehörden an- gewiesen. Bei den neu einzutragenden Identitäten handelt es sich um besonders schüt- zenswerte und nach der Informationsschutzverordnung18 als geheim zu klassifizierende Per- sonendaten, weshalb der Personenkreis, der in Kenntnis dieser Daten gelangt, möglichst eng gefasst ist. Eine Unterscheidung zwischen Bundes- (Abs. 3) und kantonalen (Abs. 4) Behörden drängt sich auf, weil der FIS, anders als Fedpol, keine Übersicht über die kantona- len und allenfalls kommunalen Stellen hat. Abs. 3: Soweit es sich bei den in Absatz 1 Buchstaben a–e genannten Behörden um Bun- desbehörden handelt, sind die Anträge beim FIS einzureichen. Abs. 4: Soweit es sich bei den in Absatz 1 Buchstaben a–e erwähnten Behörden um kanto- nale oder allenfalls kommunale Stellen handelt, sind die Anträge bei Fedpol einzureichen. Fedpol hat, anders als der FIS, die Möglichkeit zur Überprüfung der Authentizität dieser Stel- len und leitet, sofern die Authentizität erstellt ist, die Anträge an den FIS weiter. Abs. 5: Der FIS triagiert den konkreten Einzelfall, kontaktiert anschliessend eine kantonale

Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst und erteilt die für die Personenaufnahme in Infostar notwendigen Anweisungen: Erfassen (Art. 24 ff.), Meldepflichten (Art. 34 ff.), amtliche Mittei- lungspflichten (Art. 40 ff.), Bekanntgabe der Daten (Art. 44 ff.). Die beim Zivilstandsamt und bei seiner Aufsichtsbehörde für ihre Dienstleistungen anfallenden Kosten für die Aufnahme in Infostar und das Ausstellen von Zivilstandsdokumenten werden in den Fällen gemäss Ab- satz 1 Buchstaben a und b der Zeugenschutzstelle verrechnet (Art. 19 Bst. e ZeugSV). Die Kosten für Fälle gemäss Absatz 1 Buchstaben c–e trägt die antragstellende Behörde des

14 SR 322.1. 15 SR 120. 16 SR 121. 17 SR 121.1. 18 SR 510.411.

Bundes oder des Kantons. Der FIS erlässt im konkreten Einzelfall die entsprechenden An- weisungen für die Rechnungsstellung.

Art. 34 Bst. b und bbis E-ZStV Geburt In Artikel 34 Buchstabe b ZStV legt für Personen, die zur Meldung einer Geburt ausserhalb einer medizinischen Einrichtung verpflichtet sind, keine Reihenfolge fest. Die Mutter steht auf einer Stufe mit den anderen bei der Geburt anwesenden Personen. Für sie kann es jedoch schwierig sein, innert drei Tagen nach der Geburt Meldung zu erstatten (Art. 35 Abs. 1 ZStV). Mit Artikel 34 Buchstaben b und bbis E-ZStV wird der Meldung durch das medizinische Personal Vorrang eingeräumt, denn die Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Entbindungspfle- ger und deren Hilfspersonen können auch bei einer Geburt ausserhalb einer medizinischen Einrichtung anwesend sein und sind daher auch in diesem Fall meldepflichtig. Die Mutter ist die letzte Person, die zur Meldung verpflichtet ist und steht deshalb am Schluss der Aufzäh- lung.

Art. 35 Abs. 6 E-ZStV Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung Obwohl selten, gibt es Geburten ohne jegliche medizinische Begleitung (Art. 34 Bst. bbis E- ZStV). Die Meldung der Geburt durch eine angehörige Person erfolgt erfahrungsgemäss verhältnismässig spät. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass eine Frau, die nicht mit dem Kind schwanger war, zur Mutter erklärt wird. Das Zivilstandsamt kann in solchen Fällen eine ärztliche Bescheinigung über die Schwan- gerschaft oder die Niederkunft verlangen.

Art. 47 Abs. 2 Bst. f E-ZStV Form der Bekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten aus dem Zivilstandsregister, das als Archivgut nach Artikel 6a Absatz 3 E-ZStV gilt, erfolgt mittels einer einfachen Kopie, die nicht beglaubigt werden muss. Die Form des Dokuments entspricht jener, die verwendet würde, wenn das als Archivgut geltende Register an das Kantonsarchiv weitergeleitet worden wäre (siehe ebenfalls die Er- läuterungen zu Art. 6a Abs. 3 und 98 Abs. 7 E-ZStV).

Art. 49 Abs. 1 Bst. a und b E-ZStV An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes Die Zivilstandsämter dürfen Daten bekanntgeben, wenn dafür eine besondere Vorschrift be- steht (Art. 44 Abs. 2 ZStV). Artikel 49 Absatz 1 ZStV muss mit der Verschollenerklärung und deren Aufhebung (Bst. a E-ZStV) sowie den Änderungen in Verbindung mit der Abstammung und dem Geschlecht (Bst. b E-ZStV) ergänzt werden.

Art. 52a E-ZStV (neu) An das Bundesamt für Polizei Fedpol hat im Abrufverfahren online Zugriff auf Infostar, damit die zuständigen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter die Daten automatisch einsehen können, ohne beim EAZW oder bei einer anderen Zivilstandsbehörde eine Bewilligung einholen zu müssen (Art. 43a Abs. 4

Ziff. 2 ZGB).

Auf dieser Grundlage wurde ferner vorgesehen, dass die Datenbank Infostar bei einer Ände- rung der Daten einer Person zur Bereinigung automatisch einen Hinweis an die Datenbank RIPOL (Art. 15 BPI19; RIPOL-Verordnung20) sendet. Wie beim Online-Zugriff geht es hier

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361). 20 SR 361.0.

darum, eine rasche und wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und Unklarheiten vorzu- beugen. Die automatische Datenlieferung geht über die Abfrage im Abrufverfahren hinaus. Wie die Vorschriften nach den Artikeln 49 Absatz 3 (Einwohnerkontrolle), 52 Absatz 2 (Bundesamt für Statistik) und 53 Absatz 2 (Zentrale Ausgleichsstelle AHV) der Zivilstandsverordnung ist die Bestimmung aus Datenschutzgründen in den Abschnitt der gemäss ZStV von Amtes we- gen bekanntgegebenen Daten einzureihen. Diese Neuerung ändert nichts an der aktuellen technischen Lösung.

Art. 57 E-ZStV (aufgehoben) Veröffentlichung von Zivilstandsfällen Bei der Veröffentlichung von Zivilstandsfällen im Internet obliegt der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandbeamten die Pflicht, die Beteiligten über die Risiken einer Persönlichkeitsver- letzung zu informieren21. Durch den elektronischen Behördenverkehr (namentlich die elekt- ronische Meldung der Geburten und Todesfälle durch die medizinischen Institute an die Zivil- standsämter ohne Kontakt des Zivilstandsamtes mit den Angehörigen) sowie die Vervielfa- chung dieser Veröffentlichungen im Internet (die Zeitungen sind in der Regel online verfüg- bar) wird es sehr schwierig, die Datenschutzregeln einzuhalten. Es besteht somit ein erhöh- tes Risiko, dass bei der Veröffentlichung eines Zivilstandsfalles insbesondere aus kommerzi- ellen Gründen eine parallele Datenbank geschaffen wird. Im Übrigen besteht seit der Aufhebung der öffentlichen Verkündung am 1. Januar 200022 kein überwiegendes öffentliches Interesse mehr an der Veröffentlichung dieser Fälle. Allfälli- ge private Interessen vermögen das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung nicht zu rechtfer- tigen. Obwohl die betroffenen Personen den Verzicht auf die Veröffentlichung der Zivilstandsfälle verlangen können, muss davon ausgegangen werden, dass ihnen diese Möglichkeit oder die Risiken nicht immer bekannt sind. Auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist der An- sicht, dass die Veröffentlichung der Zivilstandsdaten im Internet Risiken birgt und unterstützt die Aufhebung von Artikel 57 ZStV23. Eine Variante, die Veröffentlichung auf die gedruckte Presse zu beschränken, wird als prak- tisch unrealisierbar erachtet. Artikel 57 ZStV wird deshalb aufgehoben. In Absprache mit dem kantonalen Datenschutzbeauftragten können die Kantone in ihrer Ge- setzgebung trotzdem eine Veröffentlichung auf Grundlage der Eintragungen im Einwohner- register vorsehen. So können zum Beispiel Todesanzeigen weiterhin veröffentlicht werden.

10. Kapitel: Aufsicht und Kompetenzen der Bundesbehörden (neu)

Art. 84 Abs. 1 und Abs. 3 E-ZStV Behörden Abs. 1: Der Grossteil der Aufgaben der Oberaufsicht wird durch das EAZW erfüllt, sodass es gerechtfertigt ist, in Artikel 84 Absatz 1 ZStV «EJPD» durch «EAZW» zu ersetzen. Der Arti- kel 47 Absatz 2 RVOG24 ermächtigt den Bundesrat zur Delegation von Entscheidbefugnissen an einzelne Verwaltungseinheiten. Die Lösung für das EAZW orientiert sich an der heute bereits bestehenden Lösung für das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA; Art. 6 GBV).

Handbuch für das Zivilstandswesen, Allgemeine Regeln, Die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen, 0.4.29. AS 1999 1118.

21. Tätigkeitsbericht 2013/2014 des EDÖB, S. 27–28.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; SR 172.010.

Abs. 3: Artikel 84 Absatz 3 E-ZStV wird zu einer nicht abschliessenden Liste der Aufgaben für die Oberaufsicht nach Absatz 1 E-ZStV (siehe ebenfalls Art. 85 Abs. 2 (Einleitungssatz) und Abs. 3, 86 Abs. 2 und 96 Abs. 2 E-ZStV). Abs. 5 (neu): Nach Artikel 48a Absatz 1 RVOG25 kann der Bundesrat die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite an ein Bundesamt delegie- ren. In der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC), deren Mitglied die Schweiz ist, werden solche Verträge im Bereich des Zivilstandswesens abgeschlossen. Die Schweiz ist in der Kommission durch die Schweizerische Sektion in der Person des Vorste- hers und einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters des EAZW vertreten. Die CIEC-Übereinkommen Nr. 33 über die Nutzung der Plattform der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und Nr. 34 über die Ausstellung mehr- sprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern wurden, aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Bundesrat, durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des EAZW unterzeichnet. Dabei handelt es sich um zwei Verträge, die sich in erster Linie an die Behörden richten, administ- rativ-technische Fragen regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen ver- ursachen (Art. 7a Abs. 2 RVOG). Damit der Abschluss von Verträgen von beschränkter Tragweite beispielsweise im Rahmen der CIEC beschleunigt und vereinfacht werden kann, ist es gerechtfertigt, diese Kompetenz an das BJ zu delegieren.

Art. 85 Abs. 2 (Einleitungssatz) und Abs. 3 E-ZStV (aufgehoben) Inspektion und Be- richterstattung Abs. 2 (Einleitungssatz): Der Tätigkeitsbericht, den die kantonalen Aufsichtsbehörden dem EJPD jährlich unterbreiten, wird faktisch an das EAZW gerichtet. Es ist daher gerechtfertigt, dass in Absatz 2 «EJPD» durch «EAZW» ersetzt wird. Abs. 3 (aufgehoben): Das EAZW führt nach Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe b ZStV je nach Bedarf aus eigener Initiative Inspektionen in den Kantonen durch. Das EJPD fordert das EAZW nicht mehr dazu auf, solche Inspektionen durchzuführen, sodass Artikel 85 Absatz 3 ZStV aufgehoben werden muss (siehe ebenfalls Art. 84 Abs. 1 und 3, 86 Abs. 2, 96 Abs. 2 E-ZStV).

Art. 86 Abs. 2 E-ZStV Einschreiten von Amtes wegen Die ursprünglich dem EJPD übertragene Kompetenz des Bundesrates, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 186 Abs. 4 BV26), wird nun an das EAZW delegiert. So ist die Zuständig- keit für die Bundesaufsicht über das Zivilstandswesen einheitlich geregelt (siehe ebenfalls Art. 84 Abs. 1 und 3, Art. 85 Abs. 2 [Einleitungssatz] und Abs. 3, Art. 96 Abs. 2 E-ZStV).

Art. 90 Abs. 1 und 2 E-ZStV Rechtsmittel Mit den Änderungen kann eine schweizweit einheitliche, auf dreissig Tage angesetzte Be- schwerdefrist eingeführt werden. Die Frist entspricht jener im Bereich des Handelsregisters

25 SR 172.010. Bundesverfassung (SR 101). Handelsregisterverordnung (SR 221.411).

Art. 92a Abs. 1bis E-ZStV Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Art. 92b Abs. 1bis E-ZStV Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und den Belegen Bis 2005 hat das EJPD schweizerischen Vertretungen im Ausland ausnahmsweise zivil- standsamtliche Funktionen übertragen (Art. 44 Abs. 2 ZGB; ehemaliger Art. 5 ZStV). Die Vertretungen, die noch zivilstandsamtliche Funktionen ausübten (London, Kairo, Beirut, Amman, Bagdad, Damaskus und Teheran/Islamabad), mussten ihre Register auf den 31. Dezember 2005 schliessen und dem EAZW übergeben28. Diese Register sind dem Bundesarchiv (BAR) übergeben worden. Das EAZW ist jedoch wei- terhin für die Erstellung von Auszügen aus diesen Registern zuständig (Art. 92b Abs. 1bis E- ZStV), weshalb dies entsprechend präzisiert wird.

Art. 92c Abs. 1 und 1bis E-ZStV Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregis- ter Abs. 1: Bevor die Zivilstandsämter die Familienregister in Papierform auf Mikrofilm sichern, müssen sie die Rückerfassungsarbeiten abgeschlossen haben. In einigen Kantonen hat die Rückerfassung allerdings mehr Zeit in Anspruch genommen als geplant, sodass die geltende Frist für die Mikroverfilmung der Familienregister verlängert werden muss. Die vom EAZW gewährte Fristverlängerung29 muss verankert werden. Abs. 1bis: Die Kantone können die Daten künftig nicht nur auf Mikrofilm sondern auch in digi- taler Form sichern. Der zuständige kantonale Dienst muss in diesem Fall in Absprache mit dem Kantonsarchiv sicherstellen, dass sie langfristig lesbar sind, namentlich indem bei ei- nem Wechsel der Technologie die rechtzeitige Speicherung auf neue Datenträger sicherge- stellt ist. Sie können im Übrigen mit dem Bundesarchiv (BAR) einen Leistungsauftrag für die langfristige digitale Archivierung vereinbaren; die Kantone behalten im Rahmen dieser Ver- einbarung die Hoheit über die aus den Papierregistern digitalisierten Daten und verfügen über ein exklusives Zugangsrecht30. Dies erlaubt den Kantonen bei der Datensicherung Einsparungen, da die Digitalisierung der Daten im Regelfall günstiger ist als die Mikroverfilmung. Die digitalen Kopien können über- dies effizienter und rentabler bewirtschaftet werden.

Art. 93 Abs. 1 E-ZStV Rückerfassung von Personenstandsdaten Die Daten lebender Personen, die noch nicht in Infostar übertragen worden sind, müssen gemäss den Weisungen des EAZW systematisch rückerfasst werden, insbesondere wenn ein Zivilstandsamt diese Daten benötigt oder wenn ein Identitätsdokument bestellt wird. Im Sinne der Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger hat die Rückerfassung umgehend zu erfolgen. Die Buchstaben a bis d von Artikel 93 Absatz 1 ZStV werden aufgehoben, der Rest der Bestimmung wird beibehalten (siehe ebenfalls Anhang 1 Ziffer I.3.4 E-ZStGV).

Art. 96 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und 2 E-ZStV Trau- ung durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive Abs. 1: Die Änderung betrifft ausschliesslich den italienischen Text. Es handelt sich um die Korrektur eines Versehens bei der Übersetzung einer früheren Revision der ZStV.

Kreisschreiben 05-12-01 vom 20.12.2005 [aufgehoben], Inkraftsetzung des PartG; Änderung der ZStV und der ZStGV; Abschaffung der ausländischen Zivilstandsämter, S. 2. Weisungen EAZW Nr. 10.13.01.01 vom 1. Januar 2013 «Abschlusskontrolle bezüglich Vollständigkeit der Rückerfassung und definitive Sicherung der Familienregister auf Mikrofilm», Ziff. 2.1.1, S. 7. «Beim Bund digital archivieren»; www.admin.ch > Dokumentation; > Medienmitteilungen; 14.05.2014.

Abs. 2: «EJPD» wird entsprechend der heutigen Praxis durch «EAZW» ersetzt (siehe eben- falls die Artikel 84 Absätze 1 und 2, 85 Absätze 2 [Einleitungssatz] und Abs. 3 sowie 86 Ab- satz 2 E-ZStV).

Art. 98 Abs. 7 E-ZStV Randanmerkungen und Löschungen Obwohl sie noch in Zivilstandsämtern aufbewahrt werden, werden die Zivilstandsregister, die als Archivgut nach Artikel 6a Absatz 3 E-ZStV gelten, so behandelt, als ob sie an die Kan- tonsarchive weitergeleitet worden wären. Sie dürfen demnach nicht mehr geändert werden (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu Art. 6a Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 Bst. f E-ZStV).

Entwurf der Verordnung über die Gebühren im Zivil- standswesen (E-ZStGV) Art. 13 Abs. 1 Bst. c E-ZStGV: Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz Die Zivilstandsämter fungieren nicht als Ombudsstellen und müssen somit keine Ombuds- briefe verfassen. Der Verweis auf solche Briefe wird deshalb gelöscht.

Anhang 1 E-ZStGV: Dienstleistungen der Zivilstandsämter Ziff. I.3.4 E-ZStGV (aufgehoben): Aufgrund des sich abzeichnenden Abschlusses der Rückerfassung ist die Gebühr für die «Überprüfung des Zivilstandes» unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips nicht mehr gerechtfertigt. Ziffer I.3.4 muss somit aufgehoben werden. Denn die Kosten für die Schritte zur Überprüfung der Personen- standsdaten sind im betreffenden Geschäftsfall bereits enthalten und die Rückerfassung muss gebührenfrei erfolgen (ZStGV, Anhang 1, Einleitungssatz). Ziff. I.9.4 E-ZStGV (aufgehoben): Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters für die Trauung oder die Eintragung der Partnerschaft einer Person unter Vormundschaft ist in den Artikeln 64 Absatz 2 und 75c Absatz 2 ZStV per 1. Januar 2013 aufgehoben worden. Ziffer I.9.4 ist folglich überholt und muss aufgehoben werden.

Anhang 2 E-ZStGV: Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivil- standswesen Ziff. I.1, zweiter Strich E-ZStGV (aufgehoben): Der zweite Strich von Ziffer I.1 muss aufge- hoben werden. Er ist obsolet geworden, da die Eheschliessung nach dem Heimatrecht der Brautleute seit dem 1. Juli 2013 mit der Einführung der Massnahmen gegen Zwangsehen und der Aufhebung von Artikel 44 Absatz 2 IPRG nicht mehr möglich ist.

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