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Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Erläuternder Bericht Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

18. September 2015

Übersicht Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung stellt nach wie vor viele Eltern vor grosse Herausforderungen. Insbesondere sind im internationalen Vergleich die Betreuungskosten für die Eltern aufgrund der tiefen Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand überdurchschnittlich hoch. In vielen Fällen lohnt sich deshalb die Erwerbstätigkeit beider Elternteile nur bedingt oder gar nicht. Zudem entspricht das bestehende Angebot an familienergänzender Kinderbetreuung besonders im schulergänzenden Bereich nicht immer den Bedürfnissen berufstätiger Eltern. Dadurch wird die Erwerbstätigkeit zusätzlich erschwert. Diese negativen Erwerbsanreize sollen mit zwei zusätzlichen Massnahmen im Bereich Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung reduziert werden. Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung soll das bestehende Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung revidiert und um zwei auf fünf Jahre befristete Arten von Finanzhilfen ergänzt werden. Einerseits sind Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und andererseits Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern vorgesehen. Für die beiden neuen Arten von Finanzhilfen sowie für den Vollzug sollen 100 Millionen Franken zur Verfügung gestellt werden. Mit den Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung will der Bund Anreize schaffen, damit die Kosten erwerbstätiger oder sich in Ausbildung befindlicher Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung sinken. Kantone und Gemeinden, die künftig ihr finanzielles Engagement unter allfälligem Einbezug der Arbeitgeber für die familienergänzende Kinderbetreuung erhöhen, sollen vom Bund unterstützt werden. Wie die Erhöhung der Subventionen erreicht werden soll, wird nicht vorgeschrieben. Deren langfristige Finanzierung muss jedoch gewährleistet sein. Die Ausrichtung der Finanzhilfen soll über die Zeit stark degressiv ausgestaltet und auf drei Jahre begrenzt sein. Empfänger der Finanzhilfen sind ausschliesslich die Kantone. Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden

Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern können für Projekte gewährt werden, die auf eine bessere Abstimmung des Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern abzielen und in allgemeiner Weise zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung beitragen. Unter anderem können Projekte für schulpflichtige Kinder, bei denen zum einen eine ganztägige Betreuung gewährleistet wird und die zum andern gemeinsam mit der Schule oder den Schulbehörden organisiert werden, unterstützt werden. Vorgesehen ist zudem die Förderung von Projekten für Betreuungsangebote ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen. Schliesslich können Projekte gefördert werden, die Betreuungsangebote für Schul- und Vorschulkinder gewährleisten, deren Eltern unregelmässige Arbeitszeiten haben. Die Finanzhilfen können nicht nur Kantonen, sondern auch Gemeinden sowie juristischen und natürlichen Personen gewährt werden. Der Bund übernimmt maximal die Hälfte der anrechenbaren Kosten.

I

1.4.2 Kostenschätzung für die Förderung von Projekten zur besseren Abstimmung des

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 17

II

III

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Familienpolitik in der Schweiz

Die Familienpolitik umfasst alle Massnahmen und Einrichtungen, welche die Familien unterstützen und fördern. In der Schweiz sind hauptsächlich die Kantone und Gemeinden für die Familienpolitik zuständig. Das Parlament hat einen neuen Verfassungsartikel ausgearbeitet,1 der dem Bund im Bereich der Familienpolitik weitergehende Kompetenzen verliehen hätte. Gestützt auf diesen Verfassungsartikel wäre der Bund u.a. dazu berechtigt worden, Vorschriften im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu erlassen, sofern die Bestrebungen der Kantone oder Dritter in diesem Bereich nicht ausreichend gewesen wären. Die Kantone wären somit insbesondere verpflichtet gewesen, ein bedarfsgerechtes Angebot an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen zu schaffen. Dieser neue Verfassungsartikel scheiterte jedoch in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 am Ständemehr.2 Damit sind nach wie vor Kantone und Gemeinden hauptsächlich für die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zuständig. Der geltende Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung3 (BV) gibt dem Bund die Kompetenz, Massnahmen zum Schutz der Familie zu unterstützen. Gestützt auf diese Bestimmung hat er verschiedene Massnahmen ergriffen. Die meisten haben den Ausgleich der finanziellen Belastung der Familien und die Stärkung des Familienlebens zum Ziel. Dazu gehören vor allem der Erwerbsersatz bei Mutterschaft, die gesamtschweizerischen Mindestbeträge für die Familienzulagen, die familienfreundlichere Ausgestaltung der Steuern und die Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene bei der Krankenversicherung. Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung hat das Parlament das bis am 31. Januar 2019 befristete Impulsprogramm des Bundes zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen verabschiedet (vgl. auch Ziff. 1.1.2).

1.1.2 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Das bestehende Impulsprogramm Mit dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 20024 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder gefördert. Das Impulsprogramm ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Es war ursprünglich auf acht Jahre befristet, wurde aber zweimal verlängert und läuft somit bis am 31. Januar 2019. Gemäss dem Gesetz können folgenden Einrichtungen Finanzhilfen gewährt werden: ‒ Kindertagesstätten; ‒ Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit; ‒ Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien. Die Finanzhilfen müssen für die Schaffung von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten oder schulergänzenden Einrichtungen verwendet werden. Es können nur neue Einrichtungen oder bestehende Einrichtungen, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, unterstützt werden. Bestehende Plätze können nicht subventioniert werden. Finanzhilfen an Kindertagesstätten werden während zwei Jahren ausgerichtet. Für ein Vollzeitangebot erhalten sie einen Pauschalbeitrag von 5000

1 Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Familienpolitik (BBl 2012 5923).

2 BBl 2013 3129

3 SR 101 4 SR 861

Franken pro neuen Platz und Jahr. Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden während drei Jahren ausgerichtet, wobei der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot pro neuen Platz und Jahr 3000 Franken beträgt. Was die Betreuung in Tagesfamilien betrifft, so werden Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsmassnahmen sowie für Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung in Tagesfamilien gewährt. Weder die Eltern der Kinder noch die Tagesfamilien selbst werden subventioniert. Es wird höchstens ein Drittel der Kosten übernommen. Im Weiteren führte die am 1. Februar 2011 in Kraft getretene Änderung vom 1. Oktober 20105 des Gesetzes die Möglichkeit ein, Projekte mit Innovationscharakter, die zur Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder im Vorschulalter beitragen, zu fördern. Die Finanzhilfen werden während maximal drei Jahren ausgerichtet und decken höchstens einen Drittel der Projektkosten. Der Bund begleitet die Pilotprojekte und deren Evaluation. Ausserdem macht er die daraus gewonnenen Erkenntnisse allgemein zugänglich.6 Der finanzielle Rahmen des Impulsprogramms war Gegenstand von vier Bundesbeschlüssen. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2019 wurden vier Verpflichtungskredite von insgesamt 560 Millionen Franken gesprochen. Die Bilanz des Programms ist äusserst positiv. Bis am 1. Juli 2015 wurde mit den Finanzhilfen die Schaffung von 48 500 Betreuungsplätzen unterstützt: 21 130 in Kindertagesstätten und 21 370 in Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung. Schätzungen gehen davon aus, dass sich das Platzangebot dabei nahezu verdoppelt hat. Der Bund hat sich in diesem Zeitraum mit rund

309 Millionen Franken beteiligt (inkl. Verwaltungs- und Durchführungskosten).

Evaluation des Impulsprogramms Das Programm wurde mehrmals evaluiert. Die jüngste Evaluation aus dem Jahr 20137 untersuchte die Nachhaltigkeit der Finanzhilfen und die Frage der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.8 Die Studie zeigt, dass die Nachhaltigkeit der Finanzhilfen nach wie vor sehr hoch ist: 98 % der Kindertagesstätten und 95 % der Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung waren zum Zeitpunkt der Untersuchung noch in Betrieb. Die Mehrheit der Einrichtungen konnte den Umfang und die Qualität ihres Angebots beibehalten oder zwischenzeitlich sogar erhöhen. Der Wegfall der Finanzhilfen des Bundes konnte in erster Linie dank gestiegener Auslastung und damit höheren Einnahmen kompensiert werden. Das Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu verbessern, wurde erreicht. Die grosse Mehrheit der befragten Eltern ist der Meinung, dass die Betreuungseinrichtungen viel bis sehr viel zur Vereinbarkeit beitragen. Die dank der institutionellen Kinderbetreuung gewonnene Zeit wird hauptsächlich für eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eingesetzt. Ohne Betreuungseinrichtung müssten zwei Drittel der Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, bzw. fast die Hälfte der Eltern, deren Kinder in einer schulergänzenden Einrichtung betreut werden, ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder zumindest reduzieren. 21 % der Eltern von Kindern in Kindertagesstätten bzw. 34 % der Eltern von Kindern in der schulergänzenden Betreuung könnten zwar auf eine andere Betreuungsform ausweichen, der Organisationsaufwand wäre aber viel grösser. Lediglich 7 % der Befragten könnten die

5 AS 2011 307 6 Interface (Hrsg.) (2012): Evaluation des Pilotprojekts Betreuungsgutscheine für die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Luzern. Kann abgerufen werden unter: http://www.stadtluzern.ch/de/dokumente/publikationen/?action=info&pubid=57669&themenbereich_id=17&them a_id=21. Interface (Hrsg.) (2010): Evaluation Pilotprojekt Betreuungsgutscheine in der Gemeinde Horw 2010. Kann abgerufen werden unter: https://secure.i- 7 Walker, Philippe / Baeriswyl, Annick / Schoch, Tobias / Rissi, Christof / Bischof, Tamara (2013): Evaluation «Anstossfinanzierung ». Nachhaltigkeit der Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung und Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit oder Ausbildung, in: Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Nr. 15/13, BSV. Kann abgerufen werden unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Forschung > Forschungspublikationen. 8 Sämtliche 1236 Institutionen, deren Gesuch bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen war, wurden in die Untersuchung eingeschlossen. Zusätzlich wurde eine Elternbefragung durchgeführt.

institutionelle Betreuung ohne grossen Aufwand ersetzen. Im Durchschnitt müssten die Eltern ihren Beschäftigungsgrad um 34 Stellenprozente (Kindertagesstätten) bzw. um 20 Stellenprozente (schulergänzende Betreuung) reduzieren. Hochgerechnet auf alle mit Finanzhilfen unterstützten Institutionen würde dies einen Beschäftigungsrückgang der Eltern im Umfang von 12 500 Vollzeitstellen (Kindertagesstätten) bzw. 5500 Vollzeitstellen (schulergänzende Betreuung) bedeuten.

1.1.3 Weiterentwicklung der Familienpolitik

Nach der Volksabstimmung zum Verfassungsartikel über die Familienpolitik (siehe Ziff. 1.1.1) reichte Nationalrat Manuel Tornare am 20. März 2013 das Postulat 13.3135 „Familienpolitik“ ein. Der Postulant ersuchte den Bundesrat um einen Bericht zur Familienpolitik. Der Bundesrat wurde aufgefordert, in diesem Bericht insbesondere seine Ziele hinsichtlich der Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung und der Anreize zur Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten darzulegen. Am 20. Mai 2015 hat der Bundesrat den Bericht „Familienpolitik. Auslegeordnung und Handlungsoptionen des Bundes“ in Erfüllung des Postulats 13.3135 Tornare verabschiedet.9 Gleichentags hat der Bundesrat zwei weitere Berichte des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur steuerlichen Entlastung von Familien diskutiert und verabschiedet.10 Der Bundesrat hat in seiner Diskussion über die drei familienpolitischen Berichte den Fokus auf die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung gerichtet. Gestützt darauf hat er das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu einer auf fünf Jahre befristeten Gesetzesgrundlage zu zwei neuen Arten von Finanzhilfen zu erarbeiten: ‒ Finanzhilfen als Anreiz für Kantone und Gemeinden, dass sie die familienergänzende Kinderbetreuung allenfalls unter Einbezug der Arbeitgeber stärker subventionieren, um so die Drittbetreuungskosten der Eltern zu reduzieren; ‒ Finanzhilfen für Projekte, die vor allem im schulergänzenden Bereich das Betreuungsangebot noch besser auf die Bedürfnisse erwerbstätiger und sich in Ausbildung befindlicher Eltern abstimmen. Für die Massnahmen sowie den Vollzug sollen 100 Millionen Franken zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Finanzhilfen sollen in das bestehende Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung aufgenommen werden. Die Zielsetzungen, welche die zusätzlichen Finanzhilfen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung verfolgen, werden im nachfolgenden Kapitel dargestellt.

1.2 Die beiden Hauptziele der Gesetzesänderung

1.2.1 Senkung der Drittbetreuungskosten der Eltern

Die Kosten, die die Eltern für die Nutzung von familienergänzenden Betreuungsangeboten (Drittbetreuungskosten) zu tragen haben, sind hoch. So kostet ein Vollzeitplatz in einer Kindertagesstätte ohne Subventionen der öffentlichen Hand in der Regel mindestens 2400 Franken pro Monat. Zwar können diese Kosten bei den Einkommenssteuern in Abzug gebracht werden, der Maximalabzug ist jedoch bei der direkten Bundessteuer auf 10 100 Franken pro Kind und Jahr begrenzt. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern liegt der Abzug zwischen 3000 Franken im Wallis und 19 200 Franken in Neuenburg, einzig Uri kennt keine Begrenzung. Bei

9 Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Themen > Familie/Familienzulagen > Weitere familienpolitische Themen > Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 10 Machbarkeitsstudie „Übergang vom Prinzip der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit zum Prinzip der Besteuerung nach der objektiven Leistungsfähigkeit bei den Kinderkosten“ und Zusatzbericht zur Machbarkeitsstudie mit dem Titel „Bisheriges Familienzulagensystem in Verbindung mit Steuergutschriften“ in Erfüllung des Postulats 14.3292 „Finanzielle Entlastung von Familien mit Kindern“ der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N). Kann abgerufen werden unter: www.admin.ch > Themen > Familie/Familienzulagen > Weitere familienpolitische Themen > Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

subventionierten Betreuungsangeboten hängen die Tarife in der Regel vom steuerbaren Einkommen ab. Bei Haushalten mit hohen Erwerbspensen reduziert sich dadurch das verfügbare Haushaltseinkommen über zwei Mechanismen: Sie haben erwerbsbedingt höhere Drittbetreuungskosten zu tragen, welche sich meist nur zu einem kleinen Teil vom steuerbaren Einkommen abziehen können. Gleichzeitig gelangen sie aufgrund des höheren Einkommens in eine höhere Tarifkategorie für die familienergänzende Kinderbetreuung, womit die Drittbetreuungskosten zusätzlich ansteigen.11 Verschiedene Studien haben aufgezeigt, dass sich ein Zweiteinkommen nicht immer lohnt. Nach Abzug der Drittbetreuungskosten und der zusätzlichen Steuern bleibt oft nur noch wenig vom zusätzlichen Verdienst übrig. Bei Familien mit zwei Kindern im Vorschulalter lohnt sich beispielsweise für die zweitverdienende Person häufig nur ein Erwerbspensum von maximal 60 %, ein vierter oder fünfter Arbeitstag führt dagegen zu einem finanziellen Verlust.12 Bei einem Paarhaushalt mit mittlerem und höherem Einkommen lohnt sich die Erwerbstätigkeit häufig gar nur bis zu einem Pensum von 40 %.13 Die Drittbetreuungskosten der Eltern sind auch im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hoch. Eine aktuelle Studie14 zeigt, dass dies nicht an den hohen Vollkosten der Betreuungsangebote liegt. So liegen die kaufkraftbereinigten Vollkosten für einen Krippenplatz in den Kantonen Zürich und Waadt im Rahmen der Vergleichsregionen in Deutschland, Frankreich und Österreich. Hingegen beteiligt sich die öffentliche Hand in den Nachbarländern deutlich stärker an den Drittbetreuungskosten als in der Schweiz. Die Eltern müssen in Zürich rund zwei Drittel der Kosten selber tragen, im Kanton Waadt im Durchschnitt 38 %. In den ausländischen Vergleichsregionen beträgt der Elternanteil dagegen nur zwischen 14 und maximal 25 %. In den Nachbarländern werden grundsätzlich alle Plätze subventioniert, in der Schweiz wird dagegen häufig nur ein Teil der Krippenplätze subventioniert. Dieser Anteil variiert je nach Gemeinde. Der maximale Elterntarif, der in den subventionierten Krippen verlangt wird, entspricht in der Schweiz meistens in etwa den Vollkosten. In den Nachbarländern liegen die Maximaltarife bei lediglich 20 - 40 % der Vollkosten, wodurch auch die Eltern mit hohen Einkommen subventioniert werden.

Die hohe finanzielle Belastung der Eltern in der Schweiz zeigt sich auch beim Anteil der Betreuungsausgaben am Bruttoeinkommen der Haushalte. So gibt beispielsweise ein verheiratetes Paar mit zwei Vorschulkindern, das an 3,5 Tagen pro Woche eine Krippenbetreuung beansprucht und dessen Bruttoeinkommen dem nationalen Durchschnitt entspricht, brutto zwischen 16 % (Waadt) und 23 % (Fehraltorf) seines Einkommens für die Kinderbetreuung aus. Netto, d.h. nach Abzug der Steuerersparnis in Folge des Fremdbetreuungsabzugs bei den Kantons- und Bundessteuern, beträgt der Anteil immer noch zwischen 13 % und 21 %. In den ausländischen Vergleichsregionen beträgt der Anteil der Nettobetreuungsausgaben lediglich zwischen 3 % und 6 %. Um die Drittbetreuungskosten der Eltern zu senken, wäre es wünschenswert, dass die Kantone und Gemeinden, allenfalls unter Einbezug der Arbeitgeber, mehr Mittel in die familienergänzende Kinderbetreuung investieren. Sei dies, indem sie mehr Betreuungsplätze subventionieren oder

11 Vgl. Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19.06.2015. Kinderdrittbetreuungskosten und ihre steuerliche Abzugsfähigkeit. Erkenntnisse aus den Steuerdaten der Kantone Aargau und Bern. www.estv.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Berichte > 2015. 12 Vgl. Bütler, Monika / Ruesch, Martin (Conférence romande de l’égalité, Hrsg.) (2009): Quand le travail coûte plus qu’il ne rapporte. Impact de la fiscalité et des frais de crèche sur l’activité professionnelle des femmes, St. Gallen. 13 Vgl. Schwegler, Regina / Stern, Susanne / Iten, Rolf (2012): Familienfreundliche Steuer- und Tarifsysteme – Vergleich der Kantone Basel-Stadt und Zürich, Schlussbericht, Zürich. Sowie Schwegler, Regina / Schultheiss, Andrea (2014): Auswirkungen der Besteuerung und Kinderbetreuungskosten auf das verfügbare Einkommen erwerbstätiger Eltern, Bern. 14 Stern, Susanne / Schultheiss, Andrea / Fliedner, Juliane / Iten, Rolf / Felfe, Christina (2015): Analyse der Vollkosten und der Finanzierung von Krippenplätzen in Deutschland, Frankreich und Österreich im Vergleich zur Schweiz, Beiträge zur sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 3/15, BSV. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Praxis > Forschung > Forschungspublikationen.

ihre Subventionskriterien so anpassen, dass einerseits mehr Eltern von den Subventionen profitieren können oder andererseits die Eltern durch höhere Subventionen stärker entlastet werden.

1.2.2 Bessere Abstimmung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern

Schulergänzende Betreuung Im schulergänzenden Bereich werden die Kinder in einigen Einrichtungen morgens vor Schulbeginn, in der Mittagspause und nach Schulschluss bis 18.00 oder 18.30 Uhr betreut. Diese ganztägige Betreuung deckt einen vollständigen Arbeitstag der Eltern ab. In der Praxis kann es aber vorkommen, dass nur ein Mittagstisch angeboten wird oder nur bestimmte Betreuungszeiten verfügbar sind. Zudem ist die Nachfrage für bestimmte Betreuungszeiten so hoch, dass bei einigen Einrichtungen Wartelisten bestehen. Dies betrifft vor allem die Betreuung über Mittag. Die Eltern befinden sich vor dem ersten Schultag des Kindes bzw. zu Beginn jedes Schuljahres in einer unsicheren Lage, da sie weder eine Garantie auf einen schulergänzenden Betreuungsplatz noch auf eine Betreuung in den Zeiten, in denen sie erwerbstätig sind, haben. Bei ganztätiger Betreuung können sich für den Alltag noch weitere Schwierigkeiten ergeben: Es ist möglich, dass die Betreuung an verschiedenen Orten stattfindet, sodass das Kind für den Mittagstisch in der Schule bleibt, sich für die Betreuung morgens und/oder nachmittags hingegen in eine andere Einrichtung begeben muss. Diese Kombination aus mehreren Angeboten erschwert die Organisation sowohl für das Kind als auch für die Eltern, wobei diese Situation durch die oft fehlende Zusammenarbeit zwischen Schule und Betreuungseinrichtung zusätzlich verschärft wird. Den Eltern müsste daher einerseits ein ganztägiger Betreuungsplatz für ihre Kinder angeboten werden, andererseits ist eine bessere Zusammenarbeit zwischen Schule und Betreuungseinrichtung(en) angezeigt. Projekte für Ganztagesschulen zum Beispiel bieten Eltern die Garantie, dass ihre Kinder von morgens bis abends von qualifiziertem Personal und in geeigneten, oft im Schulgebäude untergebrachten Räumen betreut werden. Die Schule organisiert die Betreuung des Kindes selbst oder beteiligt sich aktiv daran. Das Kind muss nicht zwingend den ganzen Tag in der Tagesschule verbringen, es geht lediglich darum, den Eltern diese Möglichkeit zu den bestmöglichen Bedingungen anzubieten. Die Betreuungsangebote hängen stark von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ab, die sehr unterschiedlich sein können. In Regionen oder kleinen Gemeinden beispielsweise, in denen wenige Kinder leben, ist ein entsprechendes Betreuungsangebot nicht immer möglich. Es gibt

allerdings Beispiele, bei denen sich mehrere Ortschaften zusammengeschlossen haben, um ein auf die Bedürfnisse der Eltern abgestimmtes Angebot einzurichten. Ein solches Angebot entspricht nicht nur den Bedürfnissen der Eltern, es trägt auch zum langfristigen Schulbetrieb bei und macht die Gemeinde oder Region attraktiver für Familien. Schulferien stellen für die schulergänzende Betreuung eine besondere Herausforderung dar. Für erwerbstätige Eltern ist es schwierig, die Kinder mit den betrieblich gewährten Ferien (vier bis fünf Wochen Ferien pro Jahr) während der gesamten Ferienzeit (rund 12 bis 13 Wochen Schulferien) zu betreuen. In den Schulferien beschränkt sich das Angebot der Betreuungseinrichtungen teilweise auf ein paar Wochen, andere sind während der gesamten Schulferien geschlossen. Grund dafür ist die verglichen mit der Schulzeit deutlich schwächere Auslastung, bei der es sich nicht lohnt, den Betrieb der Einrichtung aufrechtzuerhalten. Die Bedürfnisse der Eltern sollten hier besser berücksichtigt werden, zum Beispiel, indem mehrere Einrichtungen einer Region dafür sorgen, dass mindestens eine Einrichtung offen bleibt. Wenn nötig könnten sie sich abwechseln.

Betreuungsangebote für Schul- und Vorschulkinder: unregelmässige, flexible und atypische Arbeitszeiten Arbeitnehmende müssen heute flexibler sein und auch die Arbeitsweisen und -zeiten sind vielfältiger geworden. Unregelmässige Arbeitszeiten, Arbeit auf Abruf, befristete Arbeitsverhältnisse oder Temporärarbeit sind keine Seltenheit. In den meisten vorschulischen und schulergänzenden Betreuungseinrichtungen ist die Betreuung an feste Tage und Zeiten gebunden. Den Tag zu wechseln oder zusätzliche Betreuungszeiten zu erhalten, ist schwierig. Betreuungsplätze mit flexiblen Zeiten werden nur in wenigen Einrichtungen angeboten und manchmal auch nur für eine beschränkte Anzahl Kinder. Bei einigen Arbeitgebern, zum Beispiel in Spitälern, wird diesem Bedürfnis mit einem passenden Angebot entsprochen. Die Anzahl solcher Plätze müsste erhöht werden. In bestimmten Tätigkeitsbereichen wird an sieben Tage pro Woche rund um die Uhr gearbeitet, so zum Beispiel in medizinischen Berufen und in der Industrie. Ein Elternteil, der Schichtarbeit leistet, findet für sein Kind vor 6 Uhr morgens, bis 21 Uhr abends, nachts oder am Wochenende kein Betreuungsangebot. In der Schweiz existieren so gut wie keine Angebote für dieses spezifische Bedürfnis. Weitere interessante Beispiele erlauben es, den Bedürfnissen von Eltern zu entsprechen, die kurzfristig einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen – sei das zum Beispiel aufgrund einer plötzlichen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, eines von der Arbeitslosenversicherung organisierten Kurses oder Praktikums, des Wegfalls des bisherigen Betreuungssystems, gesundheitlicher Probleme eines Elternteils, einer kritischen Familiensituation usw. Allerdings bietet nur eine beschränkte Anzahl Kindertagesstätten oder Tagesfamilien die Möglichkeit, Kinder für eine befristete Zeit bzw. solange zu betreuen, bis eine langfristige Lösung gefunden wurde. Solche Angebote könnten flächendeckender eingeführt werden.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen

1.3.1 Änderung des Bundesgesetzes:

Einführung von zwei neuen Arten von Finanzhilfen Um diese vorgängig beschriebenen Zielsetzungen zu erreichen, soll das bestehende Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung um zwei neue auf fünf Jahre befristete Arten von Finanzhilfen ergänzt werden. Einerseits sollen Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie andererseits Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern vorgesehen werden. Dies hat zur Folge, dass die Umschreibung des Gesetzeszwecks angepasst werden muss. Zudem müssen die Voraussetzungen für die beiden zusätzlichen Arten von Finanzhilfen in einem neuen Abschnitt geregelt werden. Die Eckwerte und Voraussetzungen dieser neuen Finanzhilfen lassen sich wie folgt zusammenfassen:15 Mit den Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung will der Bund Anreize schaffen, damit die Kosten erwerbstätiger oder sich in Ausbildung befindlicher Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung sinken. Er möchte deshalb mit Finanzhilfen eine stärkere Beteiligung der Kantone und Gemeinden an den Drittbetreuungskosten der Eltern fördern. Um dies zu erreichen, ist er bereit, während einer befristeten Zeit einen Teil der Mehrkosten zu übernehmen, welche Kantone und Gemeinden unter allfälligem Einbezug der Arbeitgeber künftig in diesem Bereich zusätzlich auf sich nehmen. Im betreffenden Kanton muss die Gesamtsumme der von Kanton und Gemeinden ausgerichteten Subventionen sowie der allenfalls von den Arbeitgebern geleisteten Beiträge erhöht werden. Wie diese Erhöhung erreicht wird, wird nicht vorgeschrieben. Die langfristige Finanzierung muss jedoch gewährleistet sein. Empfänger der Finanzhilfen sind

15 In Kapitel 2 werden die einzelnen Gesetzesbestimmungen detailliert erläutert.

ausschliesslich die Kantone. Die Ausrichtung der Finanzhilfen ist über die Zeit stark degressiv ausgestaltet und auf drei Jahre begrenzt. Nach Ablauf der Bundesbeteiligung stehen die Kantone und Gemeinden wieder vollumfänglich alleine in der Pflicht. Einem Kanton können während der Laufzeit des Gesetzes nur einmal Finanzhilfen ausgerichtet werden.16 Die zweite Art von Finanzhilfen wird für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern gewährt, die in allgemeiner Weise zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung beitragen. Unter anderem können Projekte für schulpflichtige Kinder, bei denen zum einen eine ganztägige Betreuung gewährleistet wird und die zum andern gemeinsam mit der Schule oder den Schulbehörden organisiert werden, unterstützt werden. Vorgesehen ist zudem die Förderung von Projekten für Betreuungsangebote ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen. Schliesslich können Projekte gefördert werden, die Betreuungsangebote für Schul- und Vorschulkinder gewährleisten, deren Eltern unregelmässige Arbeitszeiten haben. Um in den Genuss von Finanzhilfen zu kommen, müssen die Projekte neben ihrem dem Gesetzeszweck entsprechenden Ziel auch eine gewisse territoriale Reichweite haben und kantonal, regional oder kommunal auf die Anpassung des Betreuungsangebots an die Bedürfnisse der Eltern ausgerichtet sein. Die Finanzhilfen können nicht nur Kantonen, sondern auch Gemeinden sowie juristischen und natürlichen Personen gewährt werden. Die Gewährung von Finanzhilfen setzt voraus, dass das Gesuch vor Beginn des Projekts eingereicht wird und dass eine Stellungnahme der zuständigen Kantone bzw. der zuständigen Gemeinden vorliegt. Der Bund übernimmt maximal die Hälfte der anrechenbaren Projektkosten.17

1.3.2 Zeitliche Befristung und degressive Ausgestaltung

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sowie der damit verbundene Verpflichtungskredit sind auf fünf Jahre befristet. Eine Laufzeit von fünf Jahren erscheint deshalb als zielführend, weil solche Anreizsysteme erfahrungsgemäss eine gewisse Anlaufzeit benötigen, bis sie ihre volle Wirksamkeit entfalten können. Dies hat sich gerade auch bei der Einführung der Anstossfinanzierung gezeigt, als vom ersten vierjährigen mit 200 Millionen Franken ausgestatteten Verpflichtungskredit lediglich 68 Millionen Franken verwendet werden konnten. Die Zahlungen des Bundes auf der Grundlage eines Verpflichtungskredits würden sich auf acht Jahre verteilen: Fünf Jahre während der Laufzeit der gesetzlichen Bestimmungen, zusätzliche drei Jahre für die im letzten Jahr bewilligten Gesuche. Gleichzeitig wird mit der degressiven Ausgestaltung der Bundesbeteiligung für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen ermöglicht, dass die Kantone und Gemeinden ihr Engagement schrittweise ausbauen und dennoch von Beginn weg das volle Subventionsvolumen für die Entlastung der Eltern zur Verfügung stellen. Für die neuen Bestimmungen für die beiden zusätzlichen Arten von Finanzhilfen muss die Geltungsdauer des Gesetzes verlängert werden und zwar um fünf Jahre ab Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen. Zusätzlich ist eine neue Regelung nötig, welche die Gewährung von Finanzhilfen zur Schaffung von neuen familienergänzenden Betreuungsplätzen bis zum 31. Januar 2019 befristet. Die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen werden durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aufbereitet und publiziert, so dass sie für andere Projekte in der Schweiz als Hilfestellung dienen können.

16 Für weitergehende Informationen vgl. auch Kapitel 2, Erläuterungen zu Artikel 3a. 17 Für weitergehende Informationen vgl. auch Kapitel 2, Erläuterungen zu Artikel 3b.

1.4 Kostenrahmen der neuen gesetzlichen Bestimmungen

1.4.1 Kostenschätzung für die Förderung der Erhöhung von kantonalen und

kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung Ein zusätzliches Engagement von Kantonen und Gemeinden im Bereich der familienergänzenden Betreuung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von den bisherigen Bestrebungen in diesem Bereich, der politischen Priorität eines zusätzlichen Engagements und der Finanzlage. Die Kostenschätzung beruht auf folgenden Annahmen: Der Bund beteiligt sich während dreier Jahre an den Subventionserhöhungen von Kantonen und Gemeinden sowie gegebenenfalls an Beiträgen der Arbeitgeber zugunsten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Im ersten Jahr übernimmt der Bund 65 %, im zweiten Jahr 35 % und im dritten Jahr 10 % der zusätzlich ausgerichteten Subventionen, d.h., der Bund beteiligt sich über drei Jahre hinweg mit einem durchschnittlichen Anteil von 37 % an der Erhöhung der Subventionen. Kantone und Gemeinden unterstützen heute die familienergänzende Kinderbetreuung gesamtschweizerisch pro Jahr mit schätzungsweise rund 750 Millionen Franken.18 Es ist damit zu rechnen, dass Kantone und Gemeinden auf die Unterstützung durch den Bund reagieren und ihre Subventionen erhöhen werden. Ein Anstieg der kantonalen und kommunalen Subventionen um durchschnittlich 10 % wird als realistisch und nachhaltig eingeschätzt. Bei einem Anstieg der Subventionen in dieser Grössenordnung, also um 75 Millionen Franken, ist mit einer Bundesbeteiligung von rund 82,5 Millionen Franken über die gesamte Gültigkeitsdauer des Gesetzes zu rechnen: 49 Millionen Franken für die Bundesbeteiligung im ersten Jahr (65 % von 75 Mio. CHF), 26 Millionen Franken im zweiten Jahr (35 % von 75 Mio. CHF) und 7,5 Millionen Franken im dritten Jahr nach der Erhöhung (10 % von 75 Mio. CHF).

1.4.2 Kostenschätzung für die Förderung von Projekten zur besseren

Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern Der Bundesrat rechnet mit einer Vielzahl an Gesuchen, da insbesondere im schulischen Bereich ein grosser Bedarf an neuen Lösungen besteht (vgl. auch Ziff. 3.1.1). Gesuche dürften v.a. für Projekte eingereicht werden, deren Gesamtkosten sich im Rahmen von mehreren Tausend Franken bis zu einer Million Franken bewegen. Die Bundesbeteiligung wird auf maximal

15 Millionen Franken geschätzt.

1.4.3 Kostenrahmen

Insgesamt soll ein Betrag von 100 Millionen Franken zur Verfügung gestellt werden. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den geschätzten Kosten von rund 82,5 Millionen Franken für die Förderung der Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, maximal 15 Millionen Franken für Förderung von Projekten zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern sowie 3,2 Millionen Franken für die Personal- und Sachkosten, die im BSV bei der Umsetzung der neuen Massnahmen anfallen (vgl. auch Ziff. 3.1.2). Weil der Bund bei der Vergabe der Finanzhilfen überjährige Verpflichtungen eingeht, ist ein Verpflichtungskredit von 96,8 Millionen Franken notwendig.

18 Genaue Zahlen sind nicht verfügbar. Es handelt sich um eine grobe Schätzung gestützt auf die „Statistik der Staatsausgaben nach Ausgabenbereichen“, EFV 2012. Dazu kommen für das Jahr 2012 ca. 40 Millionen Franken an Finanzhilfen des Bundes zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen.

1.5 Internationaler Vergleich19

Im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung ist ein internationaler Vergleich nur in beschränktem Ausmass möglich. Die Rahmenbedingungen unterscheiden sich von Land zu Land stark, insbesondere in Bezug auf die Dauer des Mutterschafts- und des Elternurlaubs, das Einschulungsalter sowie die Erwerbsbeteiligung und den Beschäftigungsgrad der Frauen. Auch innerhalb eines Landes bestehen grosse Unterschiede zwischen den Regionen, beispielsweise hinsichtlich der Organisation, der Finanzierung und vor allem der Tarife für die Kinderbetreuung. Ausserdem verfügen nur wenige Staaten über landesweit vollständige Daten zu den vergleichsrelevanten Fragen, was in einigen Ländern auf die Staatsstruktur und die meist dezentralisierte Kompetenzverteilung in diesem Bereich zurückzuführen ist. Spezifisch für die familienergänzende Kinderbetreuung haben die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten 2002 gemeinsame Ziele im Bereich Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder verabschiedet.20 Diese sogenannten Barcelona-Ziele sehen vor, dass die Mitgliedstaaten bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung stellen. Trotz der Fortschritte, die seit 2002 gemacht wurden, hatte die EU diese Ziele bis ins Jahr 2010 nicht erreicht. Es schien daher angezeigt, die Bedeutung der Betreuungseinrichtungen zu stärken, um die Ziele der EU zu erreichen. Im März 2011 haben deshalb die Mitgliedstaaten ihr Engagement für diese Ziele im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020) erneut bekräftigt.21 In diesem Kapitel wird aufgezeigt, welche Lösungen für die familienergänzende Kinderbetreuung in anderen europäischen Ländern bestehen, welche Subventionierungsmöglichkeiten es gibt und wie flexibel das Angebot ist.

1.5.1 Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung

Kompetenzen und Finanzierung der Betreuungseinrichtungen In den Bundesstaaten Deutschland und Österreich sowie in Italien ist die familienergänzende Kinderbetreuung Sache der Bundesländer oder Provinzen bzw. der Regionen oder sogar der Gemeinden. Dennoch beteiligt sich der Bundes-/Einheitsstaat an der Finanzierung der Einrichtungen für familienergänzende Kinderbetreuung und setzt dabei grundsätzlich den Schwerpunkt auf einzelne Massnahmen. In Deutschland beispielsweise unterstützt der Staat die Bundesländer über das Investitionsprogramm «Kinderbetreuungsfinanzierung» bereits seit mehreren Jahren bei der Finanzierung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren. Auch in Österreich beteiligt sich der Staat an der Finanzierung von bestimmten Massnahmen wie der Entwicklung neuer Einrichtungen. In Italien wurde 2007 ein Sonderplan für sozio-edukative Einrichtungen für Kleinkinder (piano straordinario dei servizi socio-educativi per la prima infanzia22) lanciert und seither mehrmals verlängert, um die Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder weiterzuentwickeln und deren Qualität zu sichern. Zudem sollte mit dem Sonderplan das grosse Ungleichgewicht zwischen dem Norden und dem Süden des Landes abgeschwächt werden und es Italien ermöglichen, die Barcelona-Ziele zu erreichen. Im zentralistisch organisierten Frankreich präsentiert sich die Situation anders: Hier wird die familienergänzende Kinderbetreuung von einem Nationalfonds23 finanziert. Verwaltet wird dieser von der nationalen

19 Die Informationen in diesem Kapitel stammen hauptsächlich aus dem Missoc-Netzwerk (Netzwerk der offiziellen Repräsentanten der nationalen Ministerien oder Institutionen der EU-Mitgliedstaaten, die für den Bereich des Sozialschutzes in den beteiligten Ländern zuständig sind).

20 Kann abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/justice/gender-

21 Kann abgerufen werden unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-

22 Kann abgerufen werden unter: http://www.politichefamiglia.it/infanzia/azioni-e-progetti/2015/piano-straordinario- infanzia/. 23 Nationalfonds für Sozialleistungen (Le Fonds National d'Action Sociale, FNAS).

Familienausgleichskasse (Caisse Nationale d'Allocations familiales, CNAF), die ein Netz von 102 Regionalkassen (Caisses d'allocations familiales, CAF) unter sich hat. Über den Fond wird ein Teil der Investitionen und Betriebskosten finanziert. Den Rest übernehmen die Gemeinden und Gebietskörperschaften. In den Niederlanden ist die familienergänzende Kinderbetreuung in einem nationalen Gesetz, dem Dutch Childcare Act aus dem Jahr 2005, geregelt. Dieses enthält Bestimmungen betreffend Finanzierung, Qualität und Aufsicht. Gestützt auf dieses Gesetz kommen Eltern, Arbeitgeber und Staat gemeinsam für die Betreuungskosten auf.

Subventionierung: Beträge und Formen Grundsätzlich leistet der Bundes-/Einheitsstaat einen Beitrag an die Bundesländer bzw. Provinzen, Regionen oder Gemeinden, welche die Betreuungsstrukturen direkt subventionieren. In Deutschland unterstützt der Bundesstaat massgeblich die Schaffung neuer Betreuungsplätze. Seit 2015 beteiligt er sich auch an den Betriebskosten der Einrichtungen in Höhe von 845 Millionen Euro pro Jahr. Dank eines neuen Gesetzes,24 das seit dem 1. Januar 2015 in Kraft ist, wird er seinen Betrag in den Jahren 2017 und 2018 nochmals um 100 Millionen Euro erhöhen. In Österreich wendete die öffentliche Hand 2012 insgesamt rund 2 Milliarden Euro für die familienergänzende Kinderbetreuung auf. In einigen österreichischen Bundesländern erhalten Eltern ausserdem direkte staatliche Beihilfen. In Frankreich beliefen sich die Finanzhilfen der nationalen Familienausgleichkasse (CNAF) für Betreuungsstrukturen im Jahr 2013 auf 2,6 Milliarden Euro.25 Ausserdem entrichten die Regionalkassen (CAF) Direktbeihilfen an Familien in Form von Zuschüssen für die frei wählbare Kinderbetreuung (complément de libre choix du mode de garde). In Italien wurden zwischen 2007 und 2012 in Zusammenhang mit dem oben erwähnten Sonderplan mehr als 616 Millionen Euro an die Regionen und Provinzen entrichtet. In den Niederlanden bezahlt der Staat den erwerbstätigen Eltern einen Teil der Betreuungskosten für ihre Kinder direkt.

Beteiligung der Arbeitgeber In Deutschland will das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit dem Programm «Betriebliche Kinderbetreuung» Anreize zur Schaffung von Betreuungsplätzen in Betrieben setzen: Die Arbeitgeber erhalten während höchstens zwei Jahren Subventionen für die Betriebskosten neu geschaffener Betreuungsplätze für die unter 3-jährigen Kinder ihrer Mitarbeitenden. Die Finanzhilfe beträgt 400 Euro pro Monat und Vollzeitbetreuungsplatz. In Österreich beteiligen sich einige Arbeitgeber an der familienergänzenden Betreuung für die Kinder ihrer Mitarbeitenden, die Beteiligung ist jedoch freiwillig. Die Arbeitgeber können bis zu 1000 Euro pro Jahr und Kind als Betriebskosten verbuchen, welche steuerbefreit sind. In Frankreich beteiligen sich die Arbeitgeber über Sozialbeiträge am Nationalfonds zur Finanzierung von Betreuungsstrukturen. Ausserdem können Unternehmen, die Ausgaben tätigen,26 um ihren Angestellten eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu ermöglichen, sogenannte Familiensteuergutschriften (Crédit d'impôt familial, CIF) gewährt werden. In den Niederlanden wird zur Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung seit 2007 ein Arbeitgeberbeitrag auf den Löhnen erhoben.

24 Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zur quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung. 25 Vgl. Observatoire national de la petite enfance (Hrsg.) (2014): L’accueil du jeune enfant. Données statistiques 2013, S. 51. Kann abgerufen werden unter: https://www.caf.fr/sites/default/files/cnaf/Documents/Dser/observatoire_petite_enfance/AccueilJeuneEnfant201 26 Die Ausgaben können in der Finanzierung einer Kita oder Krippe für die unter 3-jährigen Kinder der Angestellten bestehen oder in Direktzahlungen des Unternehmens an öffentliche oder private Kita-Betreiber für die Betreuung der unter 3-jährigen Kinder der Angestellten.

Beteiligung der Eltern Kürzlich hat der Bundesrat in Beantwortung des Postulats 13.3259 Bulliard-Marbach «Krippen vergünstigen und den Sektor dynamisieren» einen Bericht veröffentlicht.27 Dieser zeigt klar, dass sich die kaufkraftbereinigten Vollkosten für einen Krippenplatz in der Schweiz im selben Rahmen bewegen wie in den anderen untersuchten Regionen in Deutschland, Österreich und Frankreich. Allerdings beteiligt sich in diesen Ländern die öffentliche Hand deutlich stärker an den Krippenkosten. Entsprechend fällt der Teil zulasten der Eltern in der Schweiz viel höher aus. Ausserdem gibt es in der Schweiz erheblich weniger subventionierte Krippenplätze. Der Höchsttarif entspricht in der Schweiz mehr oder weniger den Vollkosten eines Krippenplatzes. Hingegen ist der Höchsttarif in den Nachbarländern, in denen auch Eltern mit hohem Einkommen Subventionen erhalten, deutlich niedriger (vgl. auch Ziff. 1.2.1).

1.5.2 Abstimmung des Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

In Deutschland konnte das Ganztagsangebot bzw. die Ganztagsbetreuung im schulischen Rahmen deutlich erweitert werden (Verfünffachung gegenüber 2002).28 Das Angebot ist sehr breit gefächert: Es gibt die freiwillige (offene Form) und die obligatorische Teilnahme (voll gebundene Form), unterschiedliche Öffnungszeiten, Betreuung im schulischen Umfeld sowie in der Freizeit usw. Häufig lassen die Eltern ihre schulpflichtigen Kinder in einem Kinderhort betreuen, da diese die grösste Flexibilität bieten (Öffnungszeiten, Ferien). Einige Schulen arbeiten mit Horten zusammen, um die Betreuung nach Schulschluss zu gewährleisten. Das staatliche Investitionsprogramm unterstützt jene Einrichtungen, die eine Ganztagsbetreuung anbieten. In Österreich besteht für schulpflichtige Kinder die Möglichkeit, eine Ganztagsschule zu besuchen, die von 8.00 bis 15.30 Uhr dauert. Oder sie können nach der Schule, mittags und teilweise auch schon vor Schulbeginn in einem Hort betreut werden. Im Rahmen einer 2008 in Kraft getretenen Ausbauinitiative wird die Schaffung neuer Betreuungsplätze auf staatlicher Ebene gefördert. Besonders unterstützt werden Einrichtungen, deren Öffnungszeiten mit der Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung beider Eltern vereinbar sind (mind. 45 Stunden pro Woche und 47 Wochen im Jahr).29 In Frankreich umfasst die Schule in der Regel 24 Stunden pro Woche, die auf neun Halbtage verteilt sind. Ein Schultag dauert normalerweise von 8.30 bis 16.30 Uhr. Mittags können die Kinder in der Schulkantine essen. Diese Möglichkeit wird von mehr als jedem zweiten Kind wahrgenommen. Vor und nach der Schule stehen den Kindern betreute ausserschulische Freizeitaktivitäten oder Freizeitzentren zur Verfügung. Die Freizeiteinrichtungen betreuen die Kinder auch während der Schulferien. Die verschiedenen Einrichtungen werden häufig von Verbänden oder Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Gemeindeverbände) organisiert. Unter gewissen Voraussetzungen kommen die Familienausgleichskassen auch für Ferienlager auf. Für Kinder, insbesondere jene im Vorschulalter, sind sogenannte Familienkrippen am flexibelsten auf die spezifischen Bedürfnisse von Familien ausgerichtet (namentlich bei Notfällen, für die Betreuung kranker Kinder sowie die Betreuung zu atypischen Uhrzeiten). Dabei handelt es sich um eine Zwischenform aus Kindertagesstätte (Krippe) und zugelassenen Tagesmüttern,

die bei sich zu Hause bis zu drei Kinder betreuen. Die Tagesmütter, die in einer Familienkrippe

27 Bericht des Bundesrates «Vollkosten und Finanzierung von Krippenplätzen im internationalen Vergleich» vom 1. Juli 2015. Dieser basiert auf dem vom BSV in Auftrag gegebenen Forschungsbericht, dem Fallstudien zugrunde liegen, die in den Kantonen Waadt und Zürich, in Salzburg, im Tirol, in Frankfurt, Dresden, Lyon und in der Gegend um Lyon durchgeführt wurden. Der bundesrätliche Bericht sowie der Forschungsbericht sind verfügbar unter www.bsv.admin.ch > Dokumentation > Medieninformation > Familie, Generationen und Gesellschaft. Während in der Schweiz im gleichen Zeitraum lediglich eine Verdoppelung des Angebots an schulergänzender Kinderbetreuung festzustellen ist. Vgl. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots. Kann abgerufen werden unter: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01406/fname_231491.pdf.

arbeiten, werden durch ein Team qualifizierter Fachpersonen unterstützt: Der Betreuungseinrichtung gehören eine Ärztin oder ein Arzt und teilweise auch eine Kleinkinderzieherin oder ein Kleinkinderzieher an. An dieser Stelle anzumerken ist, dass das Kostendach des Zuschusses für die von den Eltern frei wählbare Kinderbetreuung im Falle von Betreuung zu ausserordentlichen Zeiten, d. h. zwischen 22 und 6 Uhr, am Wochenende oder an Feiertagen, um 10 % erhöht wurde. In Italien können die Eltern für Primarschulkinder zwischen verschiedenen Modulen (27 bis

30 Stunden pro Woche) und der Vollzeitschule (40 Stunden pro Woche) wählen. Die

Sekundarschule umfasst in der Regel 30 Stunden pro Woche, die auf 5 oder 6 Tage verteilt sind. Die meisten Schulen bieten ausserhalb der Schulstunden Sport- oder Kunstaktivitäten an. Ausserdem bestehen Betreuungsangebote vor Schulbeginn und nach Schulschluss. In den Niederlanden werden viele Kinder nach Schulschluss zwischen 14 und 15 Uhr in schulergänzenden Einrichtungen betreut. Für diese gelten dieselben Bestimmungen wie für die Betreuung von Kleinkindern (vgl. Ziff. 1.5.1).

1.6 Umsetzung

Die konkreten Ausführungsbestimmungen der Gesetzesvorlage werden vom Bundesrat festgelegt. Er muss die Verordnung vom 9. Dezember 200230 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung entsprechend anpassen. Insbesondere müssen die mit dem Beitragsgesuch einzureichenden Dokumente, die Fristen für die Gesuchseinreichung und die Auszahlungsmodalitäten der Finanzhilfen festgelegt werden. Wie die Gesuche um Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder sind auch die Gesuche um Finanzhilfen zur Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern an das BSV zu richten. Das BSV prüft das Gesuch, trifft die nötigen Abklärungen, entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen, berechnet den Betrag, setzt ihn fest und überweist ihn. Ausserdem prüft das BSV gemäss Artikel 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)31, ob der Empfänger der Finanzhilfen seine Aufgabe erfüllt, und entscheidet gemäss Artikel 28 SuG über die Konsequenzen im Falle von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung. Das BSV verfügt über anerkannte Kenntnisse auf dem Gebiet der familienergänzenden Kinderbetreuung, über mehr als 12 Jahre Erfahrung bei der Behandlung von Finanzhilfen im entsprechenden Bereich sowie enge Kontakte mit den zuständigen Behörden auf Kantons- und Gemeindeebene.32 In Zukunft wird das BSV nicht nur für die Bearbeitung der Gesuche um Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Kinderbetreuungsstrukturen und Projekte mit Innovationscharakter zuständig sein, sondern auch für die Bearbeitung von Gesuchen um Finanzhilfen betreffend Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung sowie betreffend Projekte zur besseren Abstimmung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern.

30 SR 861.1 31 SR 616.1 32 Vgl. Staehlin-Witt, Elke / Gmünder, Markus (2005): Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Evaluation des Vollzugs, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 11/05, BSV. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Praxis > Forschung > Forschungspublikationen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen

Bestimmungen Zur Systematik Die neuen Bestimmungen zu den zusätzlichen Finanzhilfen zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung werden in das bestehende Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung eingefügt, das die Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder regelt. Mit der Teilrevision wird insbesondere die Zweckbestimmung erweitert und ein neuer Abschnitt zu den Empfängerinnen und Empfängern sowie den Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Finanzhilfen eingefügt. Im Weiteren werden die bestehenden Bestimmungen betreffend verfügbare Mittel, Bemessung und Dauer der Finanzhilfen sowie die Verfahrensbestimmungen mit Regelungen zu den zusätzlichen Finanzhilfen ergänzt. Überdies werden Schlussbestimmungen zur Geltungsdauer der geltenden und neuen Gesetzesbestimmungen formuliert.

Titel Von Gerichten, Behörden und Privaten werden immer wieder inoffizielle Abkürzungen für den Titel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung verwendet. Um die Verwechslungsgefahr zu reduzieren, wird die Abkürzung KBFHG eingeführt.

Gliederungstitel vor Art. 1 Der neue Gliederungstitel entspricht dem erweiterten Inhalt von Art. 1.

Art. 1 Zweck und Massnahmen Der bisherige Artikel 1 Absatz 1 wird in einen Absatz 1 und 2 aufgeteilt und so umformuliert, dass er eine gemeinsame Zweckbestimmung für alle drei Arten von Finanzhilfen bildet. Alle Finanzhilfen sollen auf unterschiedliche Weise dafür sorgen, dass Eltern Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser vereinbaren können. Die neue Bestimmung umfasst zum einen die bisherigen Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen. Zum andern werden die beiden neuen Arten von Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen durch Kantone und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern geregelt. Die drei Arten von Finanzhilfen können an unterschiedliche Empfängerinnen und Empfänger sowie unter verschiedenen Voraussetzungen gewährt werden. Indem der Bund auch mit den neuen Finanzhilfen ausschliesslich das Engagement von Kantonen, Gemeinden und anderen Dritten unterstützt, handelt er im Einklang mit der Kompetenzordnung in Artikel 116 Absatz 1 BV. Der bisherige Artikel 1 Absatz 2 wird inhaltlich unverändert als neuer Absatz 4 in Artikel 3 eingefügt, da er keine eigentliche Zweckbestimmung darstellt, sondern eine der Voraussetzungen zum Bezug von Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder regelt. Abs. 1 Diese Bestimmung legt den Zweck der bisherigen Finanzhilfen auch für die neuen Finanzhilfen fest. Alle Finanzhilfen dienen dazu, dass die Eltern Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.

Abs. 2 Die Formulierung „im Rahmen der bewilligten Kredite“ bringt zum Ausdruck, dass lediglich ein begrenzter Kredit zur Verfügung steht. Finanzhilfen können folglich nur solange gewährt werden, wie Geld vorhanden ist. Sind die Kredite ausgeschöpft, so können keine Finanzhilfen mehr gewährt werden, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch auf die Finanzhilfen. Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, wird das EDI eine Prioritätenordnung erlassen. Unter das familienergänzende Betreuungsangebot fallen Angebote für Kinder bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit in Kindertagesstätten, Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung sowie Tagesfamilien. Nicht dazu gehören Einrichtungen wie beispielsweise Spielgruppen, da diese nicht in erster Linie dazu dienen, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu ermöglichen. Bst. a Hier werden die bisherigen Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder inhaltlich unverändert aufgeführt. Die diesbezüglichen Regelungen im bestehenden Gesetz bleiben unverändert. Bst. b Diese neuen Finanzhilfen zielen auf die Reduktion der Drittbetreuungskosten von denjenigen Eltern ab, die erwerbstätig, stellensuchend oder in Ausbildung sind. Sie sollen Kantonen und Gemeinden einen Anreiz bieten, ihre Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung zu erhöhen, um die Elternbeiträge zur reduzieren (vgl. Art. 3a und Art. 5 Abs. 3bis des Vorentwurfs). Nicht angerechnet werden die Kosten für neu entstehende Betreuungsplätze, da hierfür über das bestehende System der Anstossfinanzierung Finanzhilfen beantragt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 3bis des Vorentwurfs). Bst. c Diese neuen Finanzhilfen sollen Projekte von Kantonen, Gemeinden, weiteren juristischen (z.B. private Trägerschaften familienergänzender Betreuungsangebote) und natürlichen Personen unterstützen. Diese Projekte müssen dazu beitragen, familienergänzende Betreuungsangebote besser auf die Bedürfnisse erwerbstätiger oder sich in Ausbildung befindlicher Eltern abzustimmen (vgl. Art. 3b des Vorentwurfs). Anrechenbar sind die finanziellen Aufwendungen für die Konzeptionierung, Realisierung sowie Evaluation des Projektes. Nicht berücksichtigt werden die Kosten infolge neu entstehender Betreuungsplätze, da hierfür über das bestehende

System der Anstossfinanzierung Finanzhilfen beantragt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 3ter des Vorentwurfs).

Gliederungstitel vor Art. 2 Die Präzisierung dieses Gliederungstitels ist durch die Einführung der neuen Bestimmungen zu den zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes bedingt, welche unter dem neuen 2.a Abschnitt eingefügt werden.

Art. 3 Voraussetzungen Abs. 4 Übernahme des bisherigen Artikel 1 Absatz 2 mit gleichem Wortlaut, da diese Bestimmung eine der Voraussetzungen zum Bezug von Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder regelt.

Gliederungstitel vor Art. 3a Unter diesem neuen Gliederungstitel werden die Bestimmungen zu den zusätzlichen Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen durch Kantone und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern eingefügt.

Art. 3a Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung Abs. 1 Die Formulierung «Die Finanzhilfen … können Kantonen gewährt werden» wurde von Artikel 3 übernommen. Sie entspricht dem Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Diese werden nur innerhalb der bewilligten Kredite gewährt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfügt zudem bei der Gewährung von Finanzhilfen über einen gewissen Ermessensspielraum. Der Bund will Anreize schaffen, damit die Kosten erwerbstätiger und sich in Ausbildung befindlicher Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung sinken (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b des Vorentwurfs). Er möchte deshalb mit Finanzhilfen eine stärkere Beteiligung der Kantone und Gemeinden an den Betreuungskosten im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung fördern. Um dies zu erreichen, ist er bereit, während einer befristeten Zeit einen Teil der Mehrkosten zu übernehmen, welche Kantone und Gemeinden unter allfälligem Einbezug der Arbeitgeber künftig zusätzlich in diesem Bereich auf sich nehmen. Empfänger der Finanzhilfen sind ausschliesslich die Kantone. Sie zeigen in einem Gesamtkonzept auf, wie die Subventionen durch den Kanton und gegebenenfalls die Gemeinden erhöht und die Finanzhilfen verwendet werden sollen. Damit gewährleistet ist, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert wird, müssen die Kantone darlegen, dass erwerbstätige, stellensuchende oder sich in Ausbildung befindende Eltern in den Genuss der zusätzlichen Subventionen kommen. Die Tarife sind so auszugestalten, dass negative Erwerbsanreize minimiert und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit effektiv erleichtert werden. Im betreffenden Kanton muss die Gesamtsumme der von Kanton und Gemeinden ausgerichteten Subventionen sowie der allenfalls von den Arbeitgebern geleisteten Beiträge erhöht werden. Wie diese Erhöhung erreicht wird, wird nicht vorgeschrieben. Somit können die Kantone ihre Subventionen alleine, gemeinsam mit einer oder mehreren Gemeinden sowie gegebenenfalls zusammen mit den Arbeitgebern erhöhen. Es genügt auch, wenn nur einzelne Gemeinden ihre Subventionen erhöhen, oder wenn die Arbeitgeber neu oder verstärkt zur Mitfinanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung gesetzlich verpflichtet werden und

damit die Gesamtsumme an Beiträgen im betreffenden Kanton steigt. Als Referenz für die Berechnung der Erhöhung der Subventionen gilt das Kalenderjahr vor Gewährung der Finanzhilfen des Bundes. Um die Drittbetreuungskosten der Eltern rasch und wirksam zu senken, sollte die Subventionserhöhung von Beginn an möglichst substanziell sein. Damit diese Zielerreichung vom Bund unterstützt werden kann, ist die Ausrichtung der Finanzhilfen über die Zeit stark degressiv ausgestaltet (vgl. Art. 5 Abs. 3bis des Vorentwurfs). Für die Bemessung der Finanzhilfen des Bundes werden nur Geldmittel angerechnet, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen der Kantone oder Gemeinden für die Reduzierung der Elternbeiträge ausgerichtet werden. Falls Kantone oder Gemeinden die Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichten, sich an der Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung neu oder zusätzlich zu beteiligen, so werden diese Arbeitgeberbeiträge an die Erhöhung der Subventionen angerechnet. Freiwillige Leistungen der Arbeitgeber an ihre Mitarbeitenden, die nicht gestützt auf kantonale oder kommunale Vorgaben gewährt werden, werden hingegen nicht miteingerechnet. Die Beiträge an die Kosten für die Schaffung von neuen oder zusätzlichen Betreuungsplätzen werden ebenfalls nicht angerechnet. Dafür können die Betreuungseinrichtungen über das bestehende System der Anstossfinanzierung Finanzhilfen gemäss Artikel 2 und 3 beantragen. Abs. 2 Die langfristige Finanzierung muss gewährleistet sein. Damit soll vermieden werden, dass das Engagement im Kanton nach Ablauf der dreijährigen Finanzhilfe des Bundes wieder reduziert wird. Um die langfristige Finanzierung zu belegen, wird der Kanton anhand seiner Finanzplanung aufzeigen müssen, wie er die Subventionserhöhung finanzieren sowie die abnehmende, nach

drei Jahren wegfallende Bundeshilfe kompensieren wird. Es genügt, dass im Gesuch glaubhaft dargelegt wird, wie die Finanzierung langfristig, jedoch mindestens während sechs Jahren erfolgen wird. Abs. 3 Einem Kanton können während der Laufzeit des Gesetzes nur einmal Finanzhilfen ausgerichtet werden. Dies ergibt sich aus der kurzen Laufzeit des Gesetzes und den beschränkten finanziellen Mitteln. Die hier umschriebenen Eckwerte zum Bezug von Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung werden in den Ausführungsbestimmungen konkretisiert (vgl. Art. 9 des Vorentwurfs).

Art. 3b Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern Abs. 1 Die Formulierung «Die Finanzhilfen können … gewährt werden» wurde von Artikel 3 übernommen. Sie entspricht dem Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Diese werden nur innerhalb der bewilligten Kredite gewährt. Das BSV verfügt zudem bei der Gewährung von Finanzhilfen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Gegensatz zu den Finanzhilfen gemäss Artikel 3a können die Finanzhilfen nicht nur den Kantonen, sondern auch Gemeinden sowie juristischen und natürlichen Personen gewährt werden, die im Rahmen dieses Gesetzes ein Projekt umsetzen. Die Gewährung neuer oder höherer Subventionen setzt zwingend einen Entscheid des zuständigen Kantons bzw. der zuständigen Gemeinde voraus. Initiativen, die eine Abstimmung des Betreuungsangebots auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Eltern anstreben, gehen nicht zwangsläufig von der öffentlichen Hand aus, deren Handlungsspielraum zuweilen eingeschränkter ist. Es ist vorgesehen, sowohl öffentliche als auch private Initiativen zu unterstützen. Abs. 2 Um Finanzhilfen zu erhalten, müssen Projekte, die auf eine bessere Abstimmung des Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern abzielen, den Sinn und Zweck des Gesetzes respektieren und zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung beitragen. Projekte, die lediglich eine Verbesserung der Leistungen und der Betreuungsqualität (Lokalitäten, Mahlzeiten, Beschäftigungsangebot für Kinder, Integration und Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf, Sprachförderung usw.) anstreben, sollen in diesem Rahmen nicht unterstützt werden. Um in den Genuss von Finanzhilfen zu kommen, müssen die Projekte neben ihrem dem Gesetzeszweck entsprechenden Ziel auch eine gewisse territoriale Reichweite haben und kantonal, regional oder kommunal auf die Anpassung des Betreuungsangebots an die Bedürfnisse der Eltern ausgerichtet sein. Dies setzt voraus, dass sich die Akteure vor Ort untereinander koordinieren, um den Eltern konkrete Verbesserungen anzubieten. Die Anpassung des Angebots kann eine einzelne Einrichtung betreffen, diese muss jedoch einem erweiterten Benutzerkreis zur Verfügung stehen, d.h. zumindest allen Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde.

Diese Art der Finanzhilfen ist von den Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen zu unterscheiden. Mitfinanziert werden nur die Projektkosten von Projekten zur Abstimmung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern in den verschiedenen Etappen und nicht der Betrieb von Einrichtungen, die aufgrund eines unterstützten Projekts zustande kommen. Entsprechend niedrig liegt der Anteil des anrechenbaren Aufwands für diese Finanzhilfen am gesamten Finanzbedarf (vgl. Art. 5 des Vorentwurfs). Absatz 2 präzisiert, welche Projekttypen vom Bund unterstützt werden können. Der Begriff «insbesondere» verweist darauf, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Es können auch andere Initiativen unterstützt werden, wenn diese dem Gesetzeszweck

entsprechen und sie auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene tatsächlich eine bessere Ausrichtung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern anstreben.

  • Buchstabe a bezieht sich auf Projekte für schulpflichtige Kinder, bei denen zum einen eine ganztägige Betreuung gewährleistet wird und die zum andern gemeinsam mit der Schule oder den Schulbehörden organisiert werden. Heute ist das Angebot an schulergänzender Betreuung sehr unterschiedlich ausgestaltet. Besteht ein solches Angebot, melden die Eltern ihr Kind für die von ihnen benötigten Zeitspannen an, beispielsweise für das Mittagessen oder für die Betreuung vor der Schule an bestimmten Tagen. An bestimmten oder allen Tagen wird das Kind nach der Schule in einer schulergänzenden Einrichtung betreut, bis ein Elternteil es nach der Arbeit dort abholt. Diese modulare Betreuung wird in den Schulgebäuden oder in anderen Lokalitäten angeboten. Den Eltern kann für ihr Kind kein Platz in der von ihnen benötigten Zeitspannen zugesichert werden. Je nach gewünschtem Wochentag können Wartelisten bestehen. Das schulergänzende Angebot besteht zudem oft nur in der Betreuung über die Mittagszeit und ist damit nicht an die Arbeitszeiten der meisten Erwerbstätigen angepasst. Auch erweisen sich die Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Schulbehörden und den für die schulergänzende Betreuung zuständigen Stellen als schwierig, denn für die schulergänzende Betreuung und den Unterricht sind häufig unterschiedliche Stellen verantwortlich. Die Eltern wirken dann als Verbindungsglied zwischen den beiden Stellen und leiten die nötigen Informationen weiter, was ihren Alltag nicht vereinfacht. Eine echte Verbesserung für die Eltern brächten daher Projekte, die eine Ganztagesbetreuung und eine effektive Einbindung der Schule in die Organisation anstreben. Denkbar sind hier verschiedene Modelle: Die Schule selber bietet Betreuung durch ihr Lehrpersonal ausserhalb der Unterrichtszeiten an. Oder eine andere Stelle bietet diese Betreuung an, wobei die Schule in deren Organisation einzubinden ist. Damit wird eine effiziente und alltagstaugliche Betreuung gewährleistet.
  • Buchstabe b bezieht sich auf Betreuungsangebote für Schul- und Vorschulkinder, deren Eltern unregelmässige Arbeitszeiten haben. Bei einigen Eltern wechselt die Arbeitszeit von Woche zu Woche oder von Tag zu Tag, andere arbeiten auf Abruf. Einige Eltern

haben verschiedene befristete Arbeitsverträge oder temporäre Einsätze. Für Eltern, die in Bezug auf die Arbeitszeiten sehr flexibel sein müssen, bestehen bislang keine passenden familienergänzenden Betreuungsangebote. Manchmal steht zwar eine begrenzte Anzahl Plätze mit flexiblen Zeiten zur Verfügung, in der Regel bedingt die Anmeldung in Kindertagesstätten oder Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung aber fix festgelegte Tage. Projekte zur Gewährleistung von Betreuungsangeboten (in Einrichtungen oder Tagesfamilien), die den spezifischen Bedürfnissen dieser Eltern entsprechen, könnten Finanzhilfen des Bundes in Anspruch nehmen. - Buchstabe c betrifft das Ziel, Eltern von Schul- und Vorschulkindern Betreuung ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen anzubieten. Hier geht es einerseits um die Betreuung früh morgens, abends oder auch nachts sowie am Wochenende, um den spezifischen Bedürfnissen der Eltern mit atypischen Arbeitszeiten zu entsprechen. In bestimmten Tätigkeitsbereichen, insbesondere in medizinischen oder paramedizinischen Berufen in Spitälern oder Institutionen, in der Industrie oder im Dienstleistungssektor, wird rund um die Uhr gearbeitet. Andererseits geht es auch um die Schulferien, in denen oft keine schulergänzende Betreuung angeboten wird. Die 4 bis 5 Wochen Ferien pro Jahr, die erwerbstätige Eltern in der Regel haben, decken die mindestens 12 Wochen Ferien der schulpflichtigen Kinder längst nicht ab. Projekte, die auf die Betreuung während den Schulferien ausgerichtet sind, könnten Finanzhilfen des Bundes in Anspruch nehmen.

Die hier umschriebenen Eckwerte zum Bezug von Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern werden in den Ausführungsbestimmungen konkretisiert (vgl. Art. 9 des Vorentwurfs).

Gliederungstitel vor Art. 4 Die Einführung dieses Gliederungstitels ist erforderlich, da die Bestimmungen zu den verfügbaren Mitteln, der Bemessung und der Dauer der Finanzhilfen für die bisherigen Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt sowie für die neuen nach dem 2a. Abschnitt gelten.

Art. 4 Verfügbare Mittel Abs. 1 Für die Einführung von Finanzhilfen zur Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und die Unterstützung von Projekten zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern braucht es neue Finanzmittel. Weil der Bund bei der Verfügung von Finanzhilfen mehrjährige Verpflichtungen gegenüber den Subventionsberechtigten eingeht, ist dazu ein Verpflichtungskredit nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 200533 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) notwendig. Mit diesem erhält die zuständige Verwaltungseinheit (das BSV) die Ermächtigung, finanzielle Verpflichtungen über mehrere Jahre einzugehen. Absatz 1 wird der Tatsache angepasst, dass es künftig zwei verschiedene Verpflichtungskredite geben wird. Der Umfang der Verpflichtungskredite wird nicht im Gesetz festgelegt, sondern darüber entscheidet die Bundesversammlung separat mit einfachem Bundesbeschluss (Art. 163 Abs. 2 BV). Die Mittel, die für die Auszahlung der Finanzhilfen notwendig sind, werden vom Parlament jährlich im Rahmen der Verabschiedung des Budgets gesprochen und unterliegen den Anforderungen der Schuldenbremse (Art. 126 BV). Abs. 2 Diese Bestimmung wird aufgehoben, da für den Vollzugsaufwand beim BSV (in erster Linie Personalaufwand) kein Verpflichtungskredit notwendig ist (Art. 11 Bst. b Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 200634). Zudem wird es mit Einführung des neuen Führungsmodells für die Bundesverwaltung (NFB) per 2017 nicht mehr möglich sein, den Eigenaufwand des Bundes über einen Subventionskredit zu verbuchen (Art. 30a FHG; Änderung vom 26. September 2014). Dieser Eigenaufwand wird deshalb ab 2017 sowohl für die Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt wie ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu den Finanzhilfen nach dem 2a. Abschnitt im Globalkredit der zuständigen Verwaltungseinheit (des BSV) eingestellt werden. Da es zwei verschiedene Verpflichtungskredite gleichzeitig geben wird, muss präzisiert werden, auf welchen Verpflichtungskredit sich die in Absatz 2bis genannte Begrenzung von 15 % bezieht. Es handelt sich dabei um den Kredit, der für die Finanzierung der Finanzhilfen gemäss Abschnitt

2 vorgesehen ist.

Art. 5 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen Artikel 5 regelt die Eckwerte der Bemessung und Dauer der Finanzhilfen. Die Einzelheiten der Bemessung sind in den Ausführungsbestimmungen zu regeln (vgl. Art. 9 des Vorentwurfs). Auch die beiden neuen Arten von Finanzhilfen des Bundes sollen lediglich Anreize schaffen, damit Kantone, Gemeinden und Dritte ihr Engagement für die familienergänzende Kinderbetreuung verstärken. Das Anreizsystem soll bewirken, dass die zuständigen Akteure möglichst rasch ihre Subventionen erhöhen oder Projekte lancieren. Aus diesem Grund ist das Zeitfenster, in welchem Gesuche um Finanzhilfen eingereicht werden können, auf fünf Jahre

33 SR 611.0 34 SR 611.01

begrenzt (vgl. Art. 10 Abs. 6 des Vorentwurfs). Die Limitierung der Dauer von Finanzhilfen auf drei Jahre ist eine Konsequenz der kurzen Laufzeit des Gesetzes sowie des dafür zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Sie entspricht zudem der Dauer der bestehenden Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen. Bemessungsgrundlage für die jährlichen Finanzhilfen des Bundes bilden die Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, die in einem Kanton von Kanton und Gemeinden, gegebenenfalls unter Einbezug der Arbeitgeber, im Kalenderjahr vor Beginn der Finanzhilfen ausgerichtet wurden. Ausgehend von diesem Betrag wird die im Kanton pro Jahr vorgenommene Subventionserhöhung auf der Basis der Rechnungsabschlüsse des Kantons bzw. der Gemeinden errechnet. Als Subventionserhöhungen gelten nur jene Geldmittel, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen auf Stufe Kantone oder Gemeinden für die Reduzierung der Elternbeiträge ausgerichtet werden. Freiwillige Leistungen der Arbeitgeber gelten nicht als Subventionen. Hingegen werden Leistungen von Arbeitgebern, welche diese auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung von Kantonen oder Gemeinden zu erbringen haben – bspw. analog der Regelung in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Freiburg – als Teil der Subventionserhöhung miteinberechnet. Nicht angerechnet werden die Kosten für neu entstehende Betreuungsplätze. Für diese neuen Plätze können von den betroffenen Betreuungseinrichtungen über das bestehende System der Anstossfinanzierung Finanzhilfen gemäss Artikel 2 und 3 beantragt werden. Die Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen werden über die Zeit degressiv ausgerichtet. Im ersten Jahr betragen sie 65 %, im zweiten Jahr 35 % und im dritten Jahr 10 % der anrechenbaren Subventionserhöhung. Die degressive Ausgestaltung der Finanzhilfen über die Zeit ermöglicht den Kantonen und Gemeinden, ihre Budgets schrittweise zu erhöhen und dennoch von Beginn weg das volle Subventionsvolumen zur Verfügung zu stellen. Zudem fällt das Auslaufen der Bundessubventionen im vierten Jahr in den kantonalen und kommunalen Budgets nicht mehr erheblich ins Gewicht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Subventionserhöhung vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren können und das Subventionsniveau nicht wieder senken. Die Auszahlungs- und Rückforderungsmodalitäten der Finanzhilfen werden in den

Ausführungsbestimmungen näher zu umschreiben sein. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Subventionsgesetzes sind grundsätzlich anwendbar. Der Bund übernimmt maximal die Hälfte der Kosten für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern. Zu den anrechenbaren Kosten gehören die finanziellen Aufwendungen der am Projekt beteiligten Kantone, Gemeinden, weiteren juristischen und natürlichen Personen für die konzeptionellen Vorarbeiten, die Realisierung (bspw. Systemumstellungskosten für Personalschulung, nicht jedoch bauliche Massnahmen) sowie die Evaluation des Projektes. Nicht berücksichtigt werden die effektiven Betriebskosten wie z.B. die zusätzlichen Personalkosten infolge Ausbau des familienergänzenden Betreuungsangebotes. Für die im Rahmen des Projektes neu geschaffenen Betreuungsplätze können die betroffenen Betreuungseinrichtungen Finanzhilfen gemäss Artikel 2 und 3 beantragen.

Art. 6 Gesuche um Finanzhilfen Das Verfahren gemäss Absatz 1 – Gesuch wird direkt beim BSV eingereicht – stellt eine einfache und effiziente Lösung dar, die auch für die neuen Finanzhilfen angewendet wird. Abs. 5 Die Gesuche der Kantone um Finanzhilfen zur Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sind dem BSV vor der Erhöhung der Subventionen einzureichen. Diese Anforderung ergibt sich aus der Zielsetzung der Gesetzesänderung, den

Kantonen einen Anreiz zu bieten, ihre Subventionen zu erhöhen. Bestehende Subventionen dagegen sollen vom Bund nicht mitfinanziert werden. Die Finanzhilfegesuche der Kantone müssen alle für den Entscheid erforderlichen Dokumente enthalten, insbesondere einen Projektbeschrieb, ein detailliertes Budget und eine Finanzplanung über mindestens sechs Jahre (vgl. Art. 3a Abs. 2 des Vorentwurfs). Damit die Kantone ihre Gesuche bestmöglich planen können, werden die Fristen für die Entscheide des BSV in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Denkbar ist eine Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das BSV über ein vollständiges Gesuchsdossier verfügt. Abs. 6 Die Gesuche der Kantone, Gemeinden sowie anderer juristischer oder natürlicher Personen um Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern sind vor Beginn des Projekts direkt beim BSV einzureichen. Die Finanzhilfegesuche müssen alle für den Entscheid erforderlichen Dokumente enthalten, insbesondere einen Projektbeschrieb und eine Finanzplanung für die Projekt- wie auch für die Betriebsphase. Ausserdem müssen Gemeinden, die ein Gesuch um Finanzhilfen für ein Projekt einreichen, über eine Stellungnahme des Kantons verfügen. Andere juristische und natürliche Personen müssen ihrem Gesuch die Stellungnahme der vom Projekt betroffenen Kantone oder Gemeinden beilegen. Je nach Projekt und seiner territorialen Reichweite sind eine oder mehrere Gemeinden, ein oder mehrere Kantone betroffen. Die Gesuchstellenden sind für die umfassende Dokumentation des Dossiers zuständig. Im Gegensatz zu den Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen ist nicht das BSV für die Konsultation der Kantone zuständig. Es ist an den Gesuchstellenden im Interesse eines möglichst vollständigen Dossiers eine Stellungnahme der betreffenden Kantone oder Gemeinden beizulegen. Diese Stellungnahme liefert dem BSV nützliche Informationen der Akteure, die mit der jeweiligen Realität vor Ort besser vertraut sind als der Bund. Sie ist für das BSV nicht verbindlich und es kann davon abweichen.

Art. 7 Entscheid und Leistungsverträge Abs. 3 Die Finanzhilfen werden durch Verfügung gewährt.

Art. 8 Evaluation Dieser Artikel ist auch bei den neuen Bestimmungen anwendbar und legt fest, dass die Auswirkungen dieses Gesetzes evaluiert werden.

Art. 9 Vollzug Beim Erlass der Ausführungsbestimmungen zu den zusätzlichen Finanzhilfen zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung verzichtet der Bundesrat auf die Anhörung der Fachorganisationen, da er bereits über langjährige Erfahrung bei der Durchführung der bisherigen Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen verfügt. Den Fachorganisationen steht jedoch die Möglichkeit offen, während des Vernehmlassungsverfahrens ihre Anregungen im Hinblick auf die zu erlassenden Ausführungsbestimmungen anzubringen.

Art. 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Gemäss aktueller Bestimmung, d. h. nach Artikel 10 Absatz 5, werden die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung bis zum 31. Januar 2019 gewährt. Die Geltungsdauer der neuen Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern geht jedoch über dieses Datum hinaus. In einer Übergangsbestimmung ist daher festzuhalten, dass die Frist vom 31. Januar 2019 für die

Gewährung von Finanzhilfen ausschliesslich den 2. Abschnitt dieses Gesetzes und damit nur die bereits bestehenden Finanzhilfen betrifft.

Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten Abs. 6 Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sowie der damit verbundene Verpflichtungskredit werden auf fünf Jahre befristet. Eine Laufzeit von fünf Jahren erscheint deshalb als zielführend, weil solche Anreizsysteme erfahrungsgemäss eine gewisse Anlaufzeit benötigen, bis sie ihre volle Wirksamkeit entfalten können. Dies hat sich gerade auch bei der Einführung der Finanzhilfen für die Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze gezeigt, als vom ersten 4-jährigen mit 200 Millionen Franken ausgestatteten Verpflichtungskredit lediglich 68 Millionen Franken verwendet werden konnten. Die Zahlungen des Bundes auf der Grundlage des Verpflichtungskredits werden sich auf acht Jahre verteilen: Fünf Jahre während der Laufzeit der gesetzlichen Bestimmungen, zusätzliche drei Jahre für die im letzten Jahr bewilligten Gesuche. Da die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung nach geltendem Recht bis zum 31. Januar 2019 gewährt werden (vgl. Kommentar zu Art. 9a des Vorentwurfs), muss die Geltungsdauer des Gesetzes für Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern um fünf Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesrevision verlängert werden.

3 Auswirkungen der Gesetzesänderung

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen für den Bund lassen sich nicht mit Sicherheit beziffern, da deren Umfang davon abhängt, in welchem Ausmass die Finanzhilfen des Bundes von den Kantonen bzw. von den zu einer Förderung berechtigten Institutionen in Anspruch genommen werden. Insgesamt ist für die neuen Finanzhilfen einschliesslich der Vollzugskosten ein Betrag von maximal 100 Millionen Franken vorgesehen. Die Festlegung dieses Betrags stützt sich auf folgende Annahmen:  Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung: Gesamtschweizerisch wird die familienergänzende Kinderbetreuung derzeit von Kantonen und Gemeinden mit rund

750 Millionen Franken subventioniert. Der Bund erachtet eine Subventionserhöhung

von durchschnittlich 10 % (75 Millionen Franken) als realistisch. Infolge der degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfen über drei Jahre hinweg (65 % in Jahr 1, 35 % in Jahr 2 und 10 % in Jahr 3) ergibt sich für den Bund eine Belastung von rund 82,5 Millionen Franken.  Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern: Es wird mit einer Vielzahl an Gesuchen gerechnet, da insbesondere im schulischen Bereich ein grosser Bedarf an neuen Lösungen besteht. Die Bundesbeteiligung wird auf maximal 15 Millionen Franken geschätzt. Wegen der zeitlichen Befristung der Finanzhilfen auf drei Jahre kann sich der zeitliche Verlauf der Auszahlungen auf acht Jahre erstrecken (fünf Jahre während der Laufzeit Gesetzes sowie zusätzlich drei Jahre für die im letzten Jahr bewilligten Finanzhilfen). Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere die politischen Prozesse in den Kantonen eine gewisse Zeit benötigen, sodass sie ihre Gesuche mit einer gewissen Verzögerung einreichen. Die Auszahlungen dürften daher zunächst zunehmen und dann in den letzten beiden Jahren in Folge des degressiven Auszahlungsmodus wieder zurückgehen. Aus heutiger Sicht wird von folgendem Zahlungsverlauf ausgegangen (Mio. CHF):

2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Total

Subventionserhöhung 0.0 3.5 8.5 16.9 20.9 21.7 9.0 2.0 82.5 Einzelprojekte 0.4 1.4 2.5 3.6 3.0 2.0 1.1 0.3 14.3 Total 0.4 4.9 11.0 20.5 23.9 23.7 10.1 2.3 96.8

Für die Finanzhilfen ist gemäss Artikel 21 FHG ein Verpflichtungskredit notwendig, weil der Bund hierfür mehrjährige Verpflichtungen eingeht. Darüber hinaus fallen beim Bund für die Abwicklung der Subvention Personal- und Sachaufwendungen im Umfang von 3,2 % des Totalbetrags an (vgl. auch Ziff. 3.1.2). Sie werden wie die Finanzhilfen aus den maximal 100 Millionen Franken finanziert. Die neuen Finanzhilfen bedeuten nicht nur Mehrausgaben, sondern es ist zu erwarten, dass durch sie die Beteiligung von Eltern am Erwerbsleben steigt. Dadurch erhöhen sich auch die Steuereinnahmen der Kantone und des Bundes. Wie hoch dieser Effekt für den Bundeshaushalt zu beziffern ist, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzen (vgl. auch Ziff. 3.2 und 3.3.1).

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Abschätzung der Höhe der Personal- und Sachkosten für die Einführung und den Vollzug der neuen Finanzhilfen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht definitiv möglich. Als Referenzgrösse können die Aufwendungen herangezogen werden, welche bisher für die Durchführung der Finanzhilfen des geltenden Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung anfielen: Diese beliefen sich (über 12 Jahre betrachtet) auf 3,2 % der Gesamtausgaben. Dies würde bedeuten, dass für die Durchführung der neuen Finanzhilfen mit Aufwendungen von insgesamt 3,2 Millionen Franken zu rechnen wäre. Da die Durchführungszeit der neuen Finanzhilfen acht Jahre beträgt, ergibt dies durchschnittliche Kosten von 400 000 Franken pro Jahr, was rund 2,4 Vollzeitstellen entspricht. In Anbetracht dessen, dass die Verfahren sowohl in Bezug auf die Gesuchsprüfung wie auch auf die vorzunehmenden Abrechnungen der Finanzhilfen aufwändig und anforderungsreich sein werden, dürfte der Bedarf von 2,4 Vollzeitstellen den Erfordernissen einer möglichst schlanken Durchführung entsprechen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass diese Stellen sich nicht gleichmässig auf die acht Durchführungsjahre verteilen. Vielmehr werden sie bedarfsgerecht zuzuweisen sein, so dass die in den einzelnen Jahren anfallenden Arbeiten (Aufbauarbeiten, zu erwartende Anzahl eingereichter Gesuche und Abrechnungen) innerhalb einer angemessen Frist erledigt werden können. In der Botschaft wird der Personalbedarf aufgrund vertiefter Abklärungen konkret begründet und dargelegt. Da diese Ausgaben aber Eigenaufwand des BSV darstellen, werden sie nicht dem Subventionskredit belastet, sondern sie werden gemäss dem ab 2017 geltenden Neuen Führungsmodell des Bundes (NFB) im Globalbudget des BSV verbucht. Dafür wird voraussichtlich eine befristete Plafonderhöhung nötig sein, deren Umfang mit Inkraftsetzung der Gesetzesänderung beantragt werden wird. Der Aufwand für die Durchführung ist demnach nicht Teil des Verpflichtungskredits.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Die vorgeschlagenen Änderungen bieten den Kantonen, Gemeinden, anderen juristischen sowie natürlichen Personen neue Möglichkeiten der Kofinanzierung im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Finanzhilfen zur Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung sollen Anreize schaffen, damit Kantone und Gemeinden die familienergänzende Kinderbetreuung stärker subventionieren und neue Ansätze entwickeln, mit denen die Drittbetreuungskosten der Eltern reduziert werden können. Dem Kanton wird ein Teil der dafür aufgewendeten Mehrausgaben zurückerstattet. Die degressive Bundesbeteiligung über einen Zeitraum von drei Jahren lässt den Kantonen mehr Zeit, die nötigen finanziellen Mittel für eine langfristige Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung zur Verfügung zu stellen. Der Entscheid, wie hoch diese Mehrausgaben ausfallen, liegt bei den Kantonen selber. Insgesamt wird damit gerechnet, dass die Kantone zusammen mit den Gemeinden und allenfalls mit den Arbeitgebern die Subventionen um 10 % erhöhen. Dies ergäbe eine Mehrbelastung von jährlich 75 Millionen Franken. Mit den Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern werden Initiativen der Kantone und Gemeinden in diesem Bereich unterstützt. Juristische und natürliche Personen, die ein Projekt aufbauen möchten, müssen mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden Kontakt aufnehmen, bevor sie beim BSV ein Gesuch um Finanzhilfen einreichen. Auf diese Weise können die Kantone und Gemeinden vorgängig Stellung nehmen und dem Projektträger in einer frühen Projektphase allfällige als nötig oder wünschenswert erachtete Anpassungen vorschlagen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die in diesem Kapitel dargelegten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft basieren auf empirischen Studien, die in diesem Bereich bereits durchgeführt wurden.35

3.3.1 Wirtschaftliche Auswirkungen auf verschiedene Gesellschaftsgruppen

Eltern Die Eltern sind die Endempfänger der neuen Finanzhilfen, die der Bund den Kantonen ausrichten will, damit sie ihr finanzielles Engagement zugunsten der familienergänzenden Kinderbetreuung nachhaltig erhöhen. Die neuen, von den Kantonen und Gemeinden dank der befristeten Bundeshilfe gewährten Finanzmittel sollen die Drittbetreuungskosten der Eltern von Kindern im Vorschul- und Schulalter reduzieren und dafür sorgen, dass das familienergänzende Betreuungsangebot besser auf die Bedürfnisse erwerbstätiger oder sich in Ausbildung befindlicher Eltern abgestimmt ist. Die derzeit relativ hohen Tarife der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen und die oft nur beschränkt mit einer Arbeit oder Ausbildung kompatiblen Öffnungszeiten stellen negative Anreize für das Ausüben einer Erwerbstätigkeit oder das Absolvieren einer Ausbildung dar. Die Reduktion der Drittbetreuungskosten zulasten der Eltern und eine familienergänzende Betreuung, die sich besser mit anderen Tätigkeiten vereinbaren lässt, erleichtert den Eltern resp. insbesondere den Müttern die Teilnahme am Arbeitsmarkt. Dies dürfte sich positiv auf den Beschäftigungsgrad der Eltern resp. insbesondere der Mütter auswirken36 und käme vor allem Einelternfamilien, die besonders armutsgefährdet sind und überdurchschnittlich häufig Sozialhilfe beziehen, zugute.

Öffentliche Hand Mehrere auf theoretische Berechnungen gestützte Studien haben gezeigt, dass die Ausgaben der öffentlichen Hand für die familienergänzende Kinderbetreuung durch zusätzliche Steuereinnahmen und Minderausgaben bei der Sozialhilfe mehr als aufgewogen werden.37 Wie eine auf den Steuerdaten der Gemeinde Horw basierende Studie ergeben hat, fliessen pro Franken, den die Gemeinde für die familienergänzende Kinderbetreuung ausgibt, 1.80 Franken wieder an die Gemeinde zurück.38 Rechnet man die zusätzlichen Steuereinnahmen für Kanton und Bund hinzu, erhöht sich dieses Verhältnis auf 2.20 Franken pro investierten Franken. Mehrausgaben der öffentlichen Hand für die familienergänzende Kinderbetreuung können die öffentlichen Haushalte folglich positiv beeinflussen, indem sie mehr einbringen (in Form von zusätzlichen Steuereinnahmen oder tieferen Sozialhilfeausgaben) als sie kosten. Die steuerlichen Vorteile, wie sie zum Beispiel für die Gemeinde Horw berechnet wurden, könnten langfristig sogar noch steigen, da davon auszugehen ist, dass Eltern, die ihre Karriere ohne

35 Für eine Übersicht zu den in der Schweiz seit 2000 durchgeführten empirischen Untersuchungen vgl. Kapitel 2 des Berichts: Ecoplan (Hrsg.) (2015): Erwerbskompatibilität von Finanzierungsmodellen für Tagesstrukturen im Schulbereich. Bern. Kann abgerufen werden unter: www.seco.admin.ch > Themen > Spezialthemen > Fachkräfteinitiative. Zu diesem Thema, vgl. u.a.: Bütler, Monika / Ruesch, Martin (Conférence romande de l’égalité, Hrsg.) (2009): Quand le travail coûte plus qu’il ne rapporte. Impact de la fiscalité et des frais de crèche sur l’activité professionnelle des femmes, St. Gallen. Ott, Walter / Staub, Cornelia / Bade, Stephanie (2010): Fehlanreize im Steuer- und Sozialsystem, Zürich. Walker, Philippe / Baeriswyl, Annick / Schoch, Tobias / Rissi, Christof / Bischof, Tamara (2013): Evaluation «Anstossfinanzierung ». Nachhaltigkeit der Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung und Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit oder Ausbildung, in: Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Nr. 15/13, BSV. Schwegler, Regina / Stern, Susanne / Iten, Rolf (2012): Familienfreundliche Steuer- und Tarifsysteme – Vergleich der Kantone Basel-Stadt und Zürich, Schlussbericht, Zürich. 37 Für einen detaillierten Überblick zu diesen Studien, vgl. Kapitel 2.4 des folgenden Berichts: Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (2008): Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung in der Schweiz. Eine Bestandesaufnahme. Kann abgerufen werden unter: www.ekff.admin.ch > Dokumentation > Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung. 38 Von Bergen, Matthias / Pfäffli, Stefan (2009): Kinderbetreuungsangebote der Gemeinde Horw – Abklärung des finanziellen Nutzens, in: Arbeitsbericht IBR 003/2009, Hochschule Luzern.

Unterbruch fortsetzen können, im Laufe ihrer Berufslaufbahn höhere Einkommen erzielen und somit auch mehr Steuersubstrat generieren, als wenn sie sich aus familiären Gründen zeitweilig aus dem Erwerbsleben zurückziehen. Es ist zu vermuten, dass die öffentliche Hand (insbesondere die Gemeinden) oft einzig den Kostenfaktor berücksichtigt, wenn sie über eine mögliche Erweiterung des familienergänzenden Betreuungsangebots entscheidet. Der künftige Steuerertrag, der sich steuerbedingt mit einer gewissen zeitlichen Verschiebung einstellt (die Steuern auf dem Mehreinkommen der Eltern werden erst ein oder zwei Jahre nach den ersten Investitionen erhoben), dürfte bei der Entscheidungsfindung oft vernachlässigt oder stark unterschätzt werden. Die verzerrte Wahrnehmung des Kosten-Ertrags-Verhältnisses führt dazu, dass sich die Investitionen für Betreuungsangebote meist auf suboptimalem Niveau bewegen. Mit dem befristeten Anreizsystem will der Bund dem entgegen wirken.

Unternehmen Die Wahrscheinlichkeit erhöht sich, dass beide Elternteile im Erwerbsleben verbleiben bzw. darauf verzichten, nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder ihren Beschäftigungsgrad drastisch zu reduzieren. Dadurch sind auch die Investitionen der Unternehmen in die Ausbildung ihrer Mitarbeitenden lohnenswerter und das im Unternehmen erworbene Wissen bleibt erhalten und nimmt zu. Ausserdem stehen den Unternehmen mehr Arbeitskräfte zur Verfügung. Die allfällige finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber an den von Kantonen und Gemeinden getragenen Kosten für die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung kann als Gegenleistung für die genannten Vorteile betrachtet werden, die den Unternehmen aus dem Kinderbetreuungssystem entstehen. Einige Kantone haben bereits solche Arbeitgeberbeiträge eingeführt, allerdings sind sie relativ bescheiden (Waadt: 0,08 % der Lohnsumme, Neuenburg 0,17 % und Freiburg 0,04 %, für Selbständigerwerbende bis zu einem Einkommen von 126 000 Franken). Die neuen Gesetzesbestimmungen werden angesichts der Grössenordnung der erwarteten Subventionserhöhungen keine negativen Folgen für die Unternehmen haben. Auch dürften sie die Niederlassungsentscheidungen von Unternehmen kaum beeinflussen.

Sozialsystem Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger mit einem oder mehreren Kindern können ihr Arbeitspensum eher erhöhen und ihre Kinder zu günstigeren Tarifen betreuen lassen. Dadurch lassen sich Sozialhilfekosten einsparen. Mit den neuen Bestimmungen wird zudem verhindert, dass Eltern in prekären finanziellen Verhältnissen aufgrund zu hoher Betreuungskosten oder weil sie keine Möglichkeit haben, Familie und Erwerbstätigkeit zu vereinbaren, von der Sozialhilfe abhängig werden. Entsprechend werden sich weniger Frauen aus dem Erwerbsleben zurückziehen, was die Armutsgefahr senkt. Mit diesen Einsparungen werden zudem die Sozialhilfebudgets der Gemeinden entlastet. Da die neuen Bestimmungen die Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Familienleben verstärken, tragen sie zu einer besseren Sozialvorsorge der betroffenen Personen bei. Durch die auf ihrem Erwerbseinkommen erhobenen Beiträge haben sie Anspruch auf bessere Sozialleistungen als wenn sie erwerbslos wären.

3.3.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Die neuen Massnahmen wirken sich positiv auf die Beschäftigung aus. Zum einen tragen tiefere Betreuungskosten dazu bei, dass sich Eltern, die ihr Erwerbspensum aus finanziellen Gründen bisher reduziert haben (zum Beispiel, weil die Drittbetreuungskosten einen unverhältnismässig grossen Anteil des zusätzlichen Erwerbseinkommens schlucken würden), wieder vermehrt am Arbeitsmarkt beteiligen. Zum anderen wird eine verbesserte Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Eltern letztlich dazu führen, dass diese ihren Beschäftigungsgrad erhöhen.

Die beiden Massnahmen werden sich allerdings weniger markant und weniger schnell auf die Beschäftigung auswirken als die Schaffung neuer Betreuungsplätze. Eine kürzlich durchgeführte Befragung von Eltern39 hat ergeben, dass Eltern ihren Beschäftigungsgrad bei einem Wegfall der vorschulischen Betreuungsstrukturen um durchschnittlich 34 Stellenprozente und bei einem Wegfall der schulergänzenden Betreuungsstrukturen um 20 Stellenprozente reduzieren müssten (vgl. auch Ziff. 1.1.2). Entsprechend zeigen die Ergebnisse auch, dass der Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen die Beschäftigung stark beeinflusst. Je mehr schulergänzende Betreuungsplätze vorhanden sind und je geringer der Mangel an solchen Plätzen ist, desto stärker werden sich die höheren Subventionen, die für eine grössere Nachfrage und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sorgen, auf das Beschäftigungswachstum auswirken. Es sind nicht die Finanzhilfen als solche, sondern die zusätzlichen Erwerbseinkünfte, die schrittweise positive Kettenreaktionen im Wirtschaftskreislauf auslösen (durch den steigenden Konsum und die zunehmenden Investitionen, die neue Einkommen generieren usw.). Aus diesen neuen Massnahmen resultieren somit höhere Erwerbseinkünfte, Steuereinnahmen, Sozialabgaben sowie tiefere Sozialhilfeausgaben, was sich schlussendlich positiv auf das Wirtschaftswachstum niederschlägt, auch wenn die Auswirkungen zu gering sind, als dass sie sich in der schweizerischen Gesamtwirtschaft bemerkbar machen würden.

3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Auswirkungen des Impulsprogramms auf die familienergänzende Kinderbetreuung wurden schon mehrfach untersucht,40 wobei positive Folgen für die nachhaltige Entwicklung, die Investition in die jungen Generationen und die Gleichstellung von Frau und Mann festgestellt wurden. Die vom Gesetzesvorentwurf vorgesehenen neuen Finanzhilfen begünstigen die Gleichstellung von Frau und Mann. Indem die Eltern, die für ihre Kinder familienergänzende Betreuung in Anspruch nehmen, finanziell entlastet werden und das Betreuungsangebot besser auf ihre Bedürfnisse abgestimmt wird, trägt der Gesetzesvorentwurf zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung bei. Er baut negative Erwerbsanreize ab, von denen vor allem Frauen nach der Geburt eines Kindes betroffen sind. Der Verbleib im Erwerbsleben wird für diese Frauen attraktiver. Dies erlaubt ihnen auch die Fortsetzung ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn.

39 Walker, Philippe / Baeriswyl, Annick / Schoch, Tobias / Rissi, Christof / Bischof, Tamara (2013): Evaluation «Anstossfinanzierung ». Nachhaltigkeit der Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung und Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit oder Ausbildung, in: Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Nr. 15/13, BSV. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Praxis > Forschung > Forschungspublikationen. 40 Für die aktuellste Untersuchung, vgl. Walker, Philippe / Baeriswyl, Annick / Schoch, Tobias / Rissi, Christof / Bischof, Tamara (2013): Evaluation «Anstossfinanzierung ». Nachhaltigkeit der Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung und Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit oder Ausbildung, in: Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Nr. 15/13, BSV. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Praxis > Forschung > Forschungspublikationen.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die hier vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201241 zur Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201242 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt. Ziel 17 der Legislaturplanung 2011-2015 ist jedoch die Stärkung der gesellschaftlichen Kohäsion und die Förderung der gemeinsamen Werte. Zur Förderung dieses Ziels sollen Massnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ergriffen werden. Die geplanten zwei zusätzlichen Arten von Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung tragen dazu bei, dass dieses Legislaturziel erreicht werden kann.

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Fachkräfteinitiative (FKI) In der Schweiz herrscht ein Engpass verfügbarer Fachkräfte. Dieser Engpass wurde als eine Schwäche der Schweizer Volkswirtschaft identifiziert. Aufgrund der internationalen Arbeitsteilung werden in der Schweiz zunehmend hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitskräfte nachgefragt. Gleichzeitig flacht das Wachstum der Erwerbsbevölkerung ab und ein Rückgang derselben ab 2020 wird immer wahrscheinlicher. Das Fachkräfteangebot droht somit sogar zu schrumpfen, während die Nachfrage steigt. Aufgrund dieser Entwicklungen lancierte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (WBF) im Jahr 2011 die Fachkräfteinitiative. Ziel der FKI ist die Kompensation der rückläufigen Verfügbarkeit von Fachkräften durch Erschliessung bestehen- der inländischer Potenziale und durch die Steigerung der Produktivität. Die Umsetzung des neuen Artikels 121a BV über die Steuerung der Zuwanderung, der am 7. Februar 2014 von Volk und Ständen angenommen wurde43, hat die Relevanz der FKI für den Schweizer Arbeitsmarkt signifikant erhöht. Eines der vier Handlungsfelder der FKI ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familien. Im Rahmen dieses Handlungsfeldes stehen der Abbau negativer Erwerbsanreize sowie die Förderung von familienexternen Betreuungsplätzen für Kinder im Vorschul- und Schulalter im Vordergrund. Diese beiden Ziele sollen mithilfe von sieben Massnahmen erreicht werden. Die vorgesehenen zusätzlichen Finanzhilfen, welche die Reduktion der Drittbetreuungskosten der Eltern und die verbesserte Abstimmung des Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse erwerbstätiger Eltern zum Ziel haben, sollen dazu beitragen, die Arbeitsmarkbeteiligung der Eltern zu erhöhen. Damit wird der Zielsetzung der Fachkräfteinitiative entsprochen. Die Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung betreffend die zusätzlichen Finanzhilfen ist im Rahmen der Massnahme „Verlängerung der Anstossfinanzierung des Bundes für familienergänzende Kinderbetreuung“ angekündigt.44

41 BBl 2012 481

42 BBl 2012 7155

43 AS 2014 1391 44 Fachkräfteinitiative – Stand der Umsetzung und weiteres Vorgehen, Bericht des Bundesrates vom 19. Juni 2015, S. 34. Kann abgerufen werden unter: www.seco.admin.ch > Themen > Spezialthemen > Fachkräfteinitiative.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Gemäss Artikel 116 Absatz 1 zweiter Satz BV kann der Bund Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. Indem der Bund mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die Möglichkeit schafft, die Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sowie Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern zu unterstützen, handelt er im Einklang mit der Kompetenzordnung. Hierbei unterstützt er ausschliesslich das Engagement von Dritten. In Bezug auf den Finanzrahmen sieht Artikel 4 des Gesetzes vor, dass die Bundesversammlung die für die Finanzhilfen nötigen Mittel in der Form eines Verpflichtungskredits beschliesst. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung leitet sich aus Artikel 167 BV ab.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen in der Schweiz

Einige von der Schweiz ratifizierte internationale Abkommen sehen die Schaffung und den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen vor. Dazu gehören das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Art. 18 Abs. 3)45 und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Art. 11 Abs. 2 Bst. c)46. Der UNO-Kinderrechtsausschuss, der die Umsetzung der Kinderrechtskonvention überprüft, hat in seinen jüngsten Empfehlungen an die Schweiz (Februar 2015)47 im Übrigen ausdrücklich empfohlen, «landesweit für ausreichende Kinderbetreuungseinrichtungen von hoher Qualität zu sorgen». Die Vorschläge dieses Vorentwurfs unterstützen die Umsetzung dieser internationalen Bestimmungen in der Schweiz.

5.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Deshalb untersteht der vorliegende Revisionsentwurf des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Ein neuer Verpflichtungskredit ist von beiden Räten zu verabschieden. Der Kreditbeschluss ist nicht rechtsetzender Natur. Demzufolge ist er in Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu erlassen und untersteht als solcher nicht dem Referendum (Art. 163 Abs. 2 BV und Art. 25 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200248).

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Die Finanzhilfe für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder nach Artikel 3 besteht bereits. Sie unterstand bei ihrer Einführung der Ausgabenbremse, weshalb eine erneute Unterstellung nicht notwendig ist.

45 SR 0.107 46 SR 0.108 47 Vgl. UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Empfehlungen für die Schweiz, Februar 2015. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Themen > Kinder- und Jugendfragen > Kinderrechte. 48 SR 171.10

Bei der Finanzhilfe für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung nach Artikel 3a sowie bei der Finanzhilfe zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern nach Artikel 3b handelt es sich hingegen um neue Subventionen. Der Schwellenwert von 2 Millionen Franken für wiederkehrende Ausgaben wird gestützt auf den erwarteten Zahlungsverlauf sowohl betreffend Artikel 3a (in den Jahren 2019 bis 2025) als auch Artikel 3b (in den Jahren 2020 bis 2023) erreicht. Diese beiden Bestimmungen sind somit der Ausgabenbremse zu unterstellen. Da der vorgesehene Betrag diese Grenze überschreitet, unterliegt die Bestimmung der Ausgabenbremse.

5.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

5.5.1 Die Bedeutung der Finanzhilfen für die vom Bund angestrebten Ziele

Mit den Finanzhilfen wird das Ziel verfolgt, Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser vereinbar zu machen. Damit wird den familienpolitischen Zielen des Bundes Rechnung getragen und es wird ein Beitrag zur besseren Ausschöpfung des Erwerbspotenzials beider Elternteile geleistet. Grundsätzlich sind die Kantone für die familienergänzende Kinderbetreuung zuständig. Sie haben in den vergangenen Jahren die Angebote stark ausgebaut. Aber wie die Erfahrung zeigt, sind die Elternbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung in vielen Fällen noch immer so hoch, dass sie einen negativen Erwerbsanreiz darstellen. Die befristeten Finanzhilfen des Bundes für die Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen und die Projekte zur besseren Abstimmung der Angebote auf die Bedürfnisse der Eltern sollen einen Beitrag leisten, um die Kosten der Eltern zu senken und spezifische Lücken im bestehenden Angebot zu schliessen.

5.5.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Finanzhilfen

Beim bereits bestehenden System der Anstossfinanzierung hat sich gezeigt, dass die Form einer Anschubfinanzierung ein effizientes Förderungsinstrument ist.49 Deshalb ist für die Finanzhilfen für die Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen ebenfalls das System der Anschubfinanzierung vorgesehen. Bei den Finanzhilfen zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern beteiligt sich der Bund maximal zur Hälfte an den anrechenbaren Kosten. Mit dieser Ausgestaltung der Vergabevoraussetzungen werden die Vorgaben des Subventionsgesetzes in Bezug auf die angemessene Eigenleistung (Art. 7 Bst. c SuG) sowie in Bezug auf den Höchstsatz (Art. 7 Bst. h SuG) erfüllt (vgl. Ziff. 5.5.1). Die angestrebte Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung um 10 % gibt die Höhe des Bundesbeitrages vor. Es wird zudem ein Betrag von maximal 15 Millionen Franken benötigt, wenn eine Vielzahl an Projekten zur besseren Abstimmung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern realisiert werden soll. Darüber hinaus wird ein Nachweis für die langfristige Sicherung der Finanzierung der Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung verlangt. Bei den Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern soll eine Stellungnahme der Kantone oder der Gemeinden eingereicht werden müssen. Damit kann bei der Bewilligung der Gesuche der Meinung der zuständigen Akteure Rechnung getragen werden.

5.5.3 Verfahren der Beitragsgewährung

Das BSV ist für die Bearbeitung und Bewilligung der Gesuche zuständig. Es wird wie beim bestehenden System der Anstossfinanzierung mit einem Personal- und Verwaltungsaufwand von 3,2 % des Gesamtbetrags gerechnet (vgl. auch Ziff. 3.1.2). Das Verfahren der

49 BBl 2010 1627

Beitragsgewährung ist transparent ausgestaltet: die wichtigsten Kriterien zur Vergabe der Finanzhilfen sind im Gesetz definiert. Diese sollen auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. auch Ziff. 1.6).

5.5.4 Befristung und degressive Ausgestaltung der Finanzhilfen

Die Laufzeit des Gesetzes ist auf fünf Jahre befristet. Die Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung sind zusätzlich über die Zeit degressiv ausgestaltet (vgl. auch Ziff. 1.4). Damit wird von Beginn die zeitliche Befristung eines finanziellen Engagements des Bundes unterstrichen. Die degressive Ausgestaltung ermöglicht es den Kantonen und Gemeinden, ihre Budgets schrittweise zu erhöhen und begünstigt die langfristige Weiterführung der Subventionserhöhung über das zeitlich befristete Engagement des Bundes hinaus.

5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Wie bei den Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder ist der Bundesrat gemäss Artikel 9 des Vorentwurfs für den Vollzug des Gesetzes und den Erlass der Durchführungsbestimmungen verantwortlich. In diesem Rahmen muss der Bundesrat die Verordnung anpassen und dabei insbesondere die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern ausformulieren. In der Verordnung müssen die Fristen für die Gesucheingabe sowie die mit dem Gesuch einzureichenden Dokumente festgelegt werden. Für die Zeit direkt nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen und für die Zeit vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesetzes sind in der Verordnung zudem Übergangsbestimmungen vorzusehen.