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Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und

Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbauten- verordnung)

Erläuternder Bericht für Vernehmlassung 17. Mai 2016

I. Ausgangslage

Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG) 1 schafft ge- mäss Artikel 63a Bundesverfassung (BV)2 die notwendigen Grundlagen für einen wettbewerbsfähigen, durchlässigen und qualitativ hochstehenden Hochschulraum Schweiz. Das HFKG regelt gemäss Arti- kel 63a Absatz 4 BV die Zuständigkeiten, die den gemeinsamen Organen von Bund und Kantonen übertragen werden können, und bestimmt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koor- dination für den gesamten schweizerischen Hochschulbereich. Zudem konkretisiert es nach einheitli- chen Grundsätzen die verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes gemäss Artikel 63a Absatz 2 BV zur finanziellen Unterstützung der kantonalen Universitäten, Fachhochschulen und weiteren von ihm an- erkannten Institutionen des Hochschulbereichs. Dabei berücksichtigt das HFKG die Hochschulauto- nomie und die unterschiedlichen Aufgaben der verschiedenen Hochschulen. Das Gesetz lässt Träger- zuständigkeit und -verantwortung unberührt.

Neben dem HFKG besteht kantonsseitig die interkantonale Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) 3. Basierend auf HFKG und Hochschulkon- kordat haben Bund und Kantone die Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS)4 abgeschlossen.

Das HFKG wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt (Art. 81 Abs. 3 HFKG), da der Übergang vom Univer- sitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 (UFG)5 und des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG)6 abgestimmt und geordnet erfolgen muss (Art. 80 HFKG). Während die Bestimmungen betreffend die Organe, die Akkreditierung und die Übergangsbestimmungen bereits am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, werden die Finanzierungsbestimmungen gemäss HFKG am 1. Januar 2017 in Kraft treten, abgestimmt auf die BFI-Periode 2017−2020. Für das erste Inkrafttreten hat der Bundesrat am 12. November 2014 die Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)7 verabschiedet. Diese enthielt die Ausführungsbestimmungen, die für das Inkrafttreten des HFKG am 1. Januar 2015 benötigt wurden (Zuständigkeiten und Übergangsbe- stimmungen). Am 1. Januar 2017 werden folgende Bestimmungen des HFKG in Kraft treten:  Artikel 36−44: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung;  Artikel 47−61: Bundesbeiträge resp. Beitragsarten und Finanzierung, Grundbeiträge, Bauinvestiti- ons- und Baunutzungsbeiträge, projektgebundene Beiträge. Die vorliegende Totalrevision der V-HFKG enthält neu die Ausführungsbestimmungen zu den Bun- desbeiträgen nach HFKG. Die bereits in der V-HFKG enthaltenen Bestimmungen betreffend Zustän- digkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich werden beibehalten. Von den oben genannten Bestimmungen des HFKG, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten, liegt die Aus- führung der Artikel 36–44 in der Kompetenz der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK). Das HFKG gibt dabei alle Elemente und die nötigen Schritte vor, die Bund und Kantone bei der gesamt- schweizerischen hochschulpolitischen Koordination und Aufgabenteilung sowie bei der Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln berücksichtigen müssen. Bei Geschäften von grosser finanzpoli-

3 www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung der EDK > 6.0.

4 SR 414.205.

5 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307; BBl 2011 4861.

6 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635. 7 SR 414.201.

tischer Tragweite, wie zum Beispiel bei der Ermittlung des Finanzbedarfs von Bund und Kantonen, wird die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Bundesrat vorgängig informieren. Es handelt sich bei der Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln für eine BFI-Periode nicht um einen im Voraus festlegbaren rechnerischen Prozess, sondern um ein hochschulpolitisches Verfahren, dessen Rahmen in erster Linie von den Finanzplanungen von Bund und Kantonen vorgegeben wird. Innerhalb dieses jeweiligen Rahmens wird die SHK die von der Plenarversammlung festzulegenden Referenzkosten und insbe- sondere die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung sowie die Entwicklung der Studierendenzahlen soweit möglich berücksichtigen.

Den Vernehmlassungsunterlagen wird ebenfalls ein Verordnungsentwurf des WBF über die Bauinves- titions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) beigelegt.

Das Vernehmlassungsverfahren richtet sich nach Artikel 3 Absatz 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VlG)8. Die Totalrevision der V-HFKG betrifft in besonderem Masse die Hoch- schulträgerkantone und die Hochschulen, der grosse Adressatenkreis rechtfertigt eine Vernehmlas- sung gemäss VlG. Die V-HFKG ist jedoch keine Bundesratsverordnung mit erheblicher politischer und gesamtschweizerischer Bedeutung, deshalb wird die Vernehmlassung gemäss Artikel 3 Absatz 2 VlG i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b VlG vom Departementsvorsteher des WBF eröffnet. Das Ver- nehmlassungsverfahren dauert vom 17. Mai bis zum 30. August 2016.

II. Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)

1. Gegenstand der Vorlage

Im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der V-HFKG werden neu die Ausführungsbestimmungen zur Beitragsberechtigung, zu den Grundbeiträgen, Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen, pro- jektgebundenen Beiträgen und zu den Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen aufge- nommen. Von der bestehenden V-HFKG werden die Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich beibehalten.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der V-HKFG

Erlasstitel Der Erlasstitel wird unverändert übernommen.

Ingress Auch die vorliegende Totalrevision der V-HFKG stützt sich auf das HFKG als Ganzes. Da das HFKG diverse kompetenzbegründende Bestimmungen enthält, kann auf die Aufzählung aller einzelnen Arti- kel verzichtet und stattdessen auf den gesamten Erlass verwiesen werden.

8 SR 172.061.

1. Kapitel: Zuständigkeiten

Die Bestimmungen des 1. Kapitels werden im Rahmen der Totalrevision nicht angepasst und unver- ändert übernommen.

Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates Gemäss Artikel 14 Absatz 2 HFKG liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, das zuständige Mit- glied des Gesamtbundesrates zu bestimmen, das die Vertretung (Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 1 Bst. a HFKG) und somit die «Stimme des Bundes» in der SHK wahrnimmt (Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 17 Abs. 2 Bst. b HFKG). Das WBF ist auf Bundesebene für die hochschulpolitischen Fragen zuständig. Dessen Vorsteherin oder Vorsteher vertritt den Bund in der SHK (Abs. 1). Wenn in der Plenarversammlung Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite beraten werden, wird die Vor- steherin oder der Vorsteher des WBF den Bundesrat vorgängig informieren (Abs. 3).

Art. 2 Zuständiges Bundesamt In Artikel 14 Absatz 4 HFKG wird festgehalten, dass der Bundesrat ein Departement mit der Führung der Geschäfte der SHK beauftragt. Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bun- desverwaltung (Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 RVOG9). Der Bundesrat legt jeweils mittels Verordnung fest, welche Bereiche für die Geschäfte zuständig sind (Art. 47 RVOG), somit ist es an ihm zu entscheiden, wo er die Geschäftsführung der SHK ansiedeln will. Die Zuordnung der Geschäfte erfolgt stufengerecht an die Einheit, die über die erforderliche politi- sche und fachliche Kompetenz verfügt (Art. 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 RVOV10). Die bisherige Bestimmung wird unverändert übernommen.

2. Kapitel: Beitragsberechtigung

Art. 3 Einreichung des Gesuchs Das Verfahren zur Anerkennung der Beitragsberechtigung entspricht demjenigen unter dem früheren UFG. Das Gesuch muss beim WBF eingereicht werden.

Art. 4 Inhalt des Gesuchs Das Gesuch um Anerkennung der Beitragsberechtigung muss alle notwendigen Informationen enthal- ten, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob die im HFKG (Art. 45) festgelegten Voraussetzun- gen erfüllt sind, und einen Entscheid ausstellen kann. Verlangt werden insbesondere Informationen über die institutionelle Akkreditierung, die Organisation und die Finanzierung, den öffentlich- rechtlichen Auftrag der Tätigkeiten der Institution sowie das öffentliche Bedürfnis und die Überein- stimmung mit der öffentlichen Bildungspolitik. Absatz 2 nennt eine zusätzliche Auskunft, welche die Hochschulen mit ihrem Anerkennungsgesuch liefern müssen. Absatz 3 gilt für andere Institutionen des Hochschulbereichs und führt weitere Informationen auf, die diese Institutionen angeben müssen.

Art. 5 Überprüfung der Voraussetzungen Nach der Anerkennung der Beitragsberechtigung überprüft die zuständige Behörde regelmässig, ob die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs die Beitrags-

9 SR 172.010. 10 SR 172.010.1.

voraussetzungen nach wie vor erfüllen. Wie bereits das frühere UFG sieht das HFKG eine Überprü- fung alle vier Jahre vor. Dieser Rhythmus entspricht auch der Vierjahresperiode der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation. Bei der Überprüfung wird insbesondere unter- sucht, ob Änderungen eingetreten sind, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben könn- ten. Die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind verpflichtet, bei der periodischen Überprüfung mitzuwirken (Abs. 2).

Art. 6 Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen Dieser Artikel übernimmt das System des früheren UFG und legt das Verfahren fest, das bei einer Änderung mit einem Einfluss auf die Beitragsberechtigung zur Anwendung kommt. Die beitragsbe- rechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen das WBF unver- züglich über jegliche Änderung informieren, die sich auf die Voraussetzungen zum Erhalt der Bei- tragsberechtigung auswirken könnten (Abs. 1). Wird die Akkreditierung nicht mehr gewährt, muss sie aufgehoben werden oder wird eine der anderen Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht erfüllt, wird die Beitragsberechtigung entzogen. Das WBF beantragt dem Bundesrat, die beitragsrechtliche Anerkennung zu entziehen (Abs. 2).

3. Kapitel: Grundbeiträge

1. Abschnitt: Verteilung der Beiträge für die Hochschulen

Artikel 51 Absatz 1 HFKG sieht vor, dass die Grundbeiträge an die einzelnen Hochschulen «zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung» verteilt werden. Die von den eidgenössischen Räten bewilligten separaten Zahlungsrahmen für die kantonalen Universitäten und die Fachhochschulen werden durch die Anwendung von leistungsbasierten Bemessungskriterien ver- teilt. Die Leistungen einer Hochschule werden innerhalb ihres Hochschultyps mit den Leistungen aller anderen Hochschulen verglichen und in Konkurrenz gesetzt. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Grundfinanzierung müssen neben den Leistungen auch die Lasten der Hochschulen berücksich- tigt werden. Die im Folgenden und im Anhang dargestellten Verteilungsmodelle (Artikel 7–11) wurden in der SHK mit den Kantonen mehrmals diskutiert. Sie berücksichtigen die gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 HFKG im Rahmen der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Hochschulbereich, insbesondere die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität, die Finanzierung nach einheitlichen und leistungsorientierten Kriterien sowie die Förderung der Profilbil- dung und Andersartigkeit der stärker forschungsorientierten universitären Hochschulen bzw. stärker praxisorientierten Fachhochschulen. Dabei umfasst der Diversitätsgrundsatz auch die Sicherstellung der bewährten Vielfalt an unterschiedlichen Studienprofilen und -angeboten. Gleichzeitig soll das Ver- teilungsmodell − auch unter Berücksichtigung internationaler Erfahrungen − möglichst einfach und transparent sein. Zu viele und zu kompliziert miteinander in Relation stehende Indikatoren bergen die Gefahr der gegenseitigen Neutralisierung und der Intransparenz für die bemessene Hochschule, für die es nicht mehr ersichtlich ist, in welche Richtung sie sich bewegen soll, um höhere Grundbeiträge zu erhalten. Die Verteilungsmodelle berücksichtigen soweit möglich die Bemessungskriterien gemäss Artikel 51 Absatz 2–4 HFKG direkt («Anzahl Studierende», «Anzahl ausländische Studierende», «Anzahl Studi- enabschlüsse», «Forschungsleistungen» und «Akquisition von Drittmitteln»). Eine direkte Berücksich- tigung des Bemessungskriteriums «Betreuungsverhältnisse» (Art. 51 Abs. 2 Bst. d HFKG) wäre hin- gegen nur auf Kosten eines einfachen und transparenten Verteilungsmodells möglich. Ideale Betreu-

ungsverhältnisse zu definieren ist per se schwierig und dürfte je nach Hochschultyp und -disziplin stark variieren. Zu beachten ist auch, dass fallweise vermeintlich besonders gute Betreuungsverhält-

nisse auch ein Ausdruck von Ineffizienz oder einer subkritischen Studierendenpopulation sein können. Schlechte Betreuungsverhältnisse wirken sich langfristig auf die Anzahl der Studierenden und Ab- schlüsse sowie die Qualität der Ausbildung aus. Aus diesem Grund wird das Kriterium indirekt über die anderen Kriterien der Lehre sowie über die Akkreditierungspflicht berücksichtigt. Im Rahmen der periodischen Festlegung der Referenzkosten hat zudem die SHK die Möglichkeit, die Betreuungsver- hältnisse im Sinne einer hochschulpolitischen Prioritätensetzung als Kriterium einfliessen zu lassen. Auch das Kriterium «Qualität der Ausbildung» (Art. 51 Abs. 2 Bst. f HFKG) lässt sich mit quantitativen Indikatoren nicht umsetzen. Eine Umsetzung über qualitative Indikatoren wäre andererseits äusserst aufwändig. Es wird deshalb ebenfalls indirekt über die institutionelle Akkreditierung beitragsberechtig- ter Hochschulen mitberücksichtigt: Nur institutionell akkreditierte Hochschulen erfüllen die sehr hohen Qualitätsstandards und damit auch das entsprechende Bemessungskriterium. Die Kriterien «durch- schnittliche Studiendauer» und «Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen» werden in Kombination mit dem Kriterium «Anzahl Studierende» berücksichtigt, in- dem die Studierenden gewichtet und nur innerhalb einer maximalen Studiendauer angerechnet wer- den. Spezifischere Details zu den Verteilungsmodellen finden sich im Anhang.

Art. 7−11 Gemäss HFKG erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur Bemessung der Grundbei- träge (Art. 51 Abs. 7 HFKG). Er legt gemäss Artikel 51 Absatz 5 HFKG insbesondere die Anteile Lehre und Forschung sowie die Kombination und die Gewichtung der Bemessungskriterien fest. Er legt sie so fest, dass sie zur Verwirklichung der Ziele gemäss Artikel 3 HFKG beitragen und berücksichtigt dabei die von der Plenarversammlung der SHK festgelegten Disziplinen und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer. Den Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche trägt er Rechnung. Er hört vorgängig die Plenarversammlung an. Die Ausführungsbestimmungen der Artikel 7−11 enthalten je zwei Varianten von Verteilungsmodellen für die Universitäten und die Fachhochschulen. Im Anhang werden die Verteilungsmodelle, welche die unterschiedlichen Profile der Universitäten und der Fachhochschulen berücksichtigen, im Detail dar- gestellt. Beide Varianten tragen, wie eingangs erwähnt, insbesondere auch den Besonderheiten der unter- schiedlichen Hochschulprofile in mehrerer Hinsicht Rechnung: Dies spiegelt sich schwergewichtig in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b wieder, wo ein deutlich höherer Anteil Forschung (30 bzw. 20 %) für die stärker forschungsorientierten Universitäten im Vergleich zu den stärker praxisorientierten Fach- hochschulen (15 bzw. 10 %) vorgeschlagen wird. Den unterschiedlichen Profilen wird auch mit den unterschiedlichen Bemessungskriterien bei der Aufteilung des Anteils Lehre und Forschung Rechnung getragen: So werden für die Aufteilung des Anteils Lehre für die Universitäten neben der gewichteten Anzahl Studierender u.a. auch die Anzahl Master- und Doktoratsabschlüsse, d.h. die Regelabschlüsse universitärer Hochschulen bzw. die den universitären Hochschulen vorbehaltenen höchsten akademi- schen Abschlüsse herangezogen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b). Für die Fachhochschulen werden neben der gewichteten Anzahl Studierender die Anzahl Bachelorabschlüsse, d.h. die berufsqualifizierenden Re- gelabschlüsse gemäss Artikel 26 Absatz 2 HFKG (Art. 9 Abs. 1 Bst. b) herangezogen. Eine Ausnah- me bildet hier der Fachbereich Musik, bei dem der Master als Regelabschluss berücksichtigt wird. Bei Universitäten wie auch bei Fachhochschulen können gemäss Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz

3 Studierende, die einen wichtigen Teil der Kosten der Lehre über Studiengebühren selber decken, ausgeschlossen werden. Auch ausländische Studierende werden für Universitäten und Fachhoch- schulen unterschiedlich gewichtet (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 9 Abs. 2 Bst. b). Bezüglich dem Anteil Lehre ist darauf hinzuweisen, dass die Disziplinen und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer gemäss Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe a HFKG von der Plenarver-

sammlung festgelegt werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 Bst. a). Dies wird im laufenden Jahr 2016 erfolgen. Für die Aufteilung des Anteils Forschung werden ebenfalls profilabhängig unter- schiedliche Bemessungskriterien verwendet: Während für die Universitäten die Leistungen in Bezug auf SNF, EU-Forschungsprogramme, KTI und weitere öffentliche oder private Förderer im Vorder- grund stehen (Art. 10 Abs. 2), wird bei den Fachhochschulen auch der Wissenstransfer zwischen For- schung und Lehre berücksichtigt (Art. 11 Bst. b).

Art. 12 Ausrichtung Mit diesem Artikel soll eine pragmatische Lösung eines Problems ermöglicht werden, das teilweise seit Einführung der Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten in den 60er-Jahren besteht. Über die Frage, inwieweit die Grundbeiträge des Bundes jeweils für das Vorjahr oder für das laufende Jahr ausgerichtet werden, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Dies hat dazu geführt, dass es bei den Universitätskantonen unterschiedliche Verbuchungspraxen gibt. Während bei sechs Universitäten die Trägerkantone die Grundbeiträge im jeweils laufenden Beitragsjahr verbuchen, wenden bei vier Uni- versitäten die Trägerkantone eine Verbuchung für das Vorjahr an. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des HFKG, das ein einheitliches Finanzierungsmodell für Universitäten und Fachhochschulen vorsieht, hat der Bundesrat im Rahmen der BFI-Botschaft 201211 beantragt, dass eine Synchronisierung der Zah- lungsrahmen mit den Voranschlagskrediten vorgenommen wird. Das Parlament hat den entsprechen- den Bundesbeschluss am 22. September 201112 verabschiedet. Ab der Beitragsperiode 2013−2016 werden somit die mit der BFI-Botschaft beantragten Zahlungsrahmen neu auch in diesen Jahren in den Voranschlägen des Bundes implementiert. Die Trägerkantone der vier Universitäten haben da- raufhin ein fehlendes Beitragsjahr als Ausgleich geltend gemacht. Auf Beschwerde hin hat das Bun- desverwaltungsgericht das Beitragsgesuch beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Urteil der Abteilung II B-605/2014 vom 10. November 201513 das Gesuch auf Zahlung eines fehlenden Beitragsjahres ab. In der Urteilsbegründung hält das Bundesverwaltungsgericht indessen fest, dass nach seiner Einschätzung die Grundbeiträge nach UFG jeweils für das Vorjahr ausgerichtet werden. Damit bleibt die Verbuchungssituation weiterhin ungeklärt und unbefriedigend. Dies akzentuiert sich mit dem HFKG noch mehr, da mit diesem Gesetz die Universitäten und die Fachhochschulen ein ein- heitliches Finanzierungsmodell erhalten, wobei die Fachhochschulen die Grundbeiträge seit Beginn im jeweils laufenden Beitragsjahr verbuchen. Um trotzdem eine einheitliche Umsetzung des HFKG zu ermöglichen, soll wie bereits erwähnt eine für Bund und Kantone gangbare pragmatische Lösung vor- gelegt werden. Mit der BFI-Botschaft 2017−2020 wird für die Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten und die

Fachhochschulen je ein Zahlungsrahmen beantragt. Diese Zahlungsrahmen 2017−2020 kommen in den Jahren 2017−2020 zur Auszahlung. Absatz 2 trägt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung und sieht vor, dass der Bund bei Einstellung der Grundbeiträge im Jahr x den Universitäten auf Gesuch hin im Jahr x+1 einen letzten teuerungsbereinigten Grundbeitrag ausrichtet, wenn ihnen dieser Grundbeitrag gestützt auf Artikel 14 UFG und die zugehörigen Ausführungsvorschriften ent- gangen sein sollte.

2. Abschnitt: Bemessung der Beiträge für andere Institutionen des Hochschulbereichs Wie schon das UFG sieht das HFKG vor, die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bei den Bundesbeiträgen wie die Hochschulen zu behandeln (Grundbeiträge). Ebenfalls wie unter dem UFG besteht alternativ die Möglichkeit, ihnen einen festen Beitrag zu gewähren, der bis höchstens 45 %

11 BBl 2011 757.

12 BBl 2011 7617.

www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer > B-605/2014.

der Betriebskosten abdeckt (Art. 53 Abs. 2 HFKG). Bisher wurden alle vom Bund unterstützten Institu- tionen (ab 2017 sind dies die Stiftung Universitäre Fernstudien Schweiz und das Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung IHEID) über feste Beiträge und auf der Grundlage einer Leis- tungsvereinbarung unterstützt. Auch künftig sollen feste Beiträge nur in Ausnahmefällen gewährt wer- den, z.B. wenn eine Finanzierung nach den für die Hochschulen geltenden Regeln den Fortbestand der beitragsberechtigen Institution gefährden würde. Die festen Beiträge spielen daher neben der Finanzierung durch die Trägerschaft und anderen Finanzierungsquellen (Studiengebühren, Drittmittel usw.) eine wesentliche Rolle für den Fortbestand der betreffenden Institutionen. Bei der Festlegung der Beiträge stützt sich das SBFI auf die vom Hochschulrat gemäss Artikel 53 Absatz 3 HFKG erlassenen Grundsätze. An seiner Sitzung vom 25. Februar 2016 hat der Hochschul- rat die Grundsätze zur Finanzierung durch feste Beiträge verabschiedet und (leistungsbasierte) Indi- katoren zur Berechnung eines Teils dieses Beitrags festgelegt. Diese Grundsätze werden in Form von Weisungen des Hochschulrates publiziert und in der Rechtssammlung veröffentlicht. 14

Art. 13 Beitragsarten Artikel 13 Absatz 1 legt als Erstes den Grundsatz einer Finanzierung nach der für die Hochschulen geltenden Berechnungsart fest. Absatz 2 unterstreicht den subsidiären Charakter der Gewährung fester Beiträge gegenüber der für die Hochschulen angewendeten Finanzierung; d.h. feste Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn stichhaltige Gründe gegen eine Finanzierung wie jene der Hochschu- len sprechen. Wie schon unter dem UFG entscheidet der Bundesrat darüber, ob eine Institution einen festen Beitrag gestützt auf eine Leistungsvereinbarung erhält oder gemäss den für die Hochschulen geltenden Regeln unterstützt wird (Abs. 3). Da der Bundesrat bei der Prüfung des Gesuchs um Aner- kennung der Beitragsberechtigung über alle nötigen Informationen und relevanten Angaben zur Situa- tion der Institution verfügt, ist er in der Lage, über die Finanzierungsart zu entscheiden.

Art. 14 Feste Beiträge: Festlegung Zur Bestimmung der festen Beiträge verweist Artikel 14 auf die vom Hochschulrat festgelegten Grundsätze. Gemäss diesen und mit dem Ziel, den von den Institutionen erbrachten Leistungen bes- ser Rechnung zu tragen, sieht der Hochschulrat vor, dass sich die festen Beiträge aus einem Sockel- beitrag und aus einem variablen Beitrag zusammensetzen. Der Sockelbeitrag bleibt für die von der Leistungsvereinbarung abgedeckte Zeitdauer (in der Regel vier Jahre) konstant und entspricht 70 % des ersten Jahresbeitrags. Er gewährleistet die erforderliche Finanzierungs- und Planungssicherheit. Der variable Beitrag wird jährlich aufgrund von leistungsba- sierten Indikatoren berechnet und angepasst. Bei den Grundsätzen zur Ausrichtung der festen Beiträge hält sich der Hochschulrat an die in Arti- kel 51 HFKG vorgesehenen Bemessungskriterien:  Anzahl Studierende;  Anzahl Studienabschlüsse;  durchschnittliche Studiendauer;  Betreuungsverhältnisse;  Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen;  Qualität der Ausbildung;  Forschungsleistungen;

14 www.sbfi.admin.ch/v-hfkg.

 Drittmittel, insbesondere des NFS, der EU-Forschungsprogramme, der KTI sowie weiterer öf- fentlicher und privater Quellen;  Anteil ausländischer Studierender. Als für die Finanzierung mit festen Beiträgen relevante Indikatoren betrachtet der Hochschulrat die Anzahl Studierende und Studienabschlüsse, die durchschnittliche Studiendauer und die Verteilung der Studierenden nach Disziplinen oder Fachbereichen. Die Anzahl Studierende in einer vorgängig defi- nierten Regelstudiendauer werden anschliessend nach ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Fachberei- chen oder Kostengruppen gewichtet. Der Hochschulrat stellte ausserdem fest, dass die Forschungstä- tigkeiten dieser Institutionen häufig schwach ausgeprägt sind und eine Berechnung aufgrund der ge- ringen Gesamtzahl der Projekte zu grosse jährliche Schwankungen ergeben könnte. Aufgrund der institutionellen Unterschiede hat sich der Hochschulrat bei der Festlegung der Grundsätze für ein Mo- dell entschieden, das an das Profil jeder Institution angepasst wird.

Art. 15 Leistungsvereinbarung Wird die Finanzierungsart der festen Beiträge angewendet, ist gemäss Artikel 15 das SBFI für den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit den Institutionen zuständig (Abs. 1). In diesem Artikel wer- den zudem die wesentlichen Elemente beschrieben, welche die Vereinbarung enthalten muss (Abs. 2). In der Leistungsvereinbarung legt das SBFI den Bundesbeitrag fest. Ausserdem bestimmt es, welche der in Artikel 51 HFKG aufgelisteten Kriterien am besten für die Bemessung der Leistung der Institution geeignet sind. Die Leistungsvereinbarungen sind somit auf die Besonderheiten der ein- zelnen Institutionen zugeschnitten.

3. Abschnitt: Berechnung und Auszahlung der Beiträge

Art. 16−17 Die Berechnung für die Grundbeiträge basiert auf einem Durchschnitt der letzten zwei Jahre. Die er- forderlichen Daten reichen das Bundesamt für Statistik (BFS), die einzelnen Hochschulen sowie der Schweizerische Nationalfonds und die Kommission für Technologie und Innovation ein. Das SBFI wird mit den genannten Instanzen die Spezifikation (z.B. Ausschluss von beurlaubten Studierenden sowie von Doktoratsabschlüssen der Humanmedizin) und den Termin der Datenlieferung vereinbaren.

4. Kapitel: Bauinvestitionsbeiträge

Das UFG und das FHSG wurden durch das HFKG ersetzt. Somit entsteht nun eine gemeinsame rechtliche Grundlage für Fachhochschul- und Universitätsbauten. Die bisherigen Abgeltungen bei den Fachhochschulbauten werden wie bei den Universitätsbauten neu als Finanzhilfen ausgerichtet. Um die Subventionierung von Investitionen von hochschulpolitisch begrenzter Tragweite zu vermei- den, wurden im HFKG die Mindestaufwandgrenzen von 3 Millionen Franken bei den Universitäten und von 300 000 Franken bei den Fachhochschulen auf jeweils 5 Millionen Franken erhöht (Art. 55 Abs. 1 Bst. a HFKG). Zudem werden bei den Universitäten keine Bundesbeiträge mehr für die Beschaffung und Installation von wissenschaftlichen Apparaten, Maschinen und Geräten sowie Informatikmitteln ausgerichtet. Im Gegenzug werden neu auch bei den Universitäten Baunutzungsbeiträge ausgerich- tet. Solche Mietaufwendungen konnten von den Fachhochschulen bereits bisher ab einer Mindestmie- te von 100 000 Franken pro Jahr angemeldet werden, neu beträgt der Mindestaufwand bei Universitä- ten und Fachhochschulen pro Jahr 300 000 Franken (Art. 55 Abs. 2 Bst. a HFKG).

Die Bestimmungen zu den Baunutzungsbeiträgen (5. Kapitel) waren bisher in den Richtlinien «Bun- desbeiträge an Investitionen und Mieten der Fachhochschulen»15 enthalten. Mit dem HFKG und der neuen Kompetenzzuteilung (Art. 57 Abs. 1 HFKG) sind diese nun in die V-HFKG eingeflossen. Mehre- re Artikel in der V-HFKG, welche die Investitionsbeiträge betreffen, konnten entweder unverändert oder nur geringfügig angepasst von der Verordnung vom 13. März 2000 zum Universitätsförderungs- gesetz (UFV)16 und der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV)17 übernommen werden. Die Reihenfolge der Artikel wurde leicht geändert und einige Artikel wurden zusammenge- fasst, um die Lesbarkeit und Verständlichkeit der neuen Verordnung zu verbessern. Um die Struktur der V-HFKG zu erleichtern, wurden gewisse technische oder Detailbestimmungen in die Verordnung des WBF über die Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen, der Beitrags- berechtigung und des Verfahrens (siehe Kapitel III) aufgenommen. Das SBFI wird ausserdem einen Leitfaden veröffentlichen, der das Beitragsgesuchsverfahren erklärt und die Umsetzung der in den beiden Verordnungen (V-HFKG und Hochschulbautenverordnung) festgelegten Anforderungen präzi- siert.

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 18−23 Diese Artikel konkretisieren die im HFKG festgelegten Grundsätze zur Beitragsberechtigung. Arti- kel 18 legt insbesondere die für die Bauvorhaben geltenden Grundsätze der Einheitlichkeit und der zeitlichen und räumlichen Abgrenzung fest. Die Bauten müssen der Lehre, der Forschung oder ande- ren Hochschulzwecken zugutekommen (Art. 54 Abs. 1 HFKG). Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c und d definieren die Bereiche, die unter den Begriff «andere Hochschulzwecke» fallen: Dazu gehören na- mentlich Einrichtungen, die für den Betrieb einer Hochschule unmittelbar bestimmt sind, so Räumlich- keiten für Verwaltungstätigkeiten (z.B. Rektorat, Dekanat, Immatrikulationsbüro) oder für Kommunika- tionen und den Wissenstransfer (z.B. Konferenzsäle) oder Aufenthaltsräume für Studierende und Do- zierende (z.B. Mensa, Cafeteria). Artikel 20 erläutert den Begriff der beitragsberechtigten eigenen Aufwendungen. Der Begriff der Ei- genaufwendungen bedeutet, dass der Hochschulträger, die Hochschule oder die Institution das Bau- vorhaben mit einer Eigenaufwendung aus ihrem Finanzhaushalt unterstützen. Die Beteiligung Dritter an der Finanzierung wird bei der Berechnung des Beitrags nicht berücksichtigt, es sei denn, diese Leistungen sind in den laufenden Finanzhaushalt der Trägerschaft, der Hochschule oder der Instituti- on integriert und in der Jahresrechnung aufgeführt. In diesem Fall gelten sie als Eigenaufwendungen. Artikel 21 präzisiert, dass der in Artikel 54 Absatz 3 HFKG erwähnte Ausschluss nur humanmedizini- sche Kliniken betrifft, die Zahn- und Veterinärmedizin sind davon nicht betroffen. Absatz 2 erläutert die beitragsberechtigten Investitionen in humanmedizinischen Kliniken – dies betrifft beispielsweise Räumlichkeiten und Hörsäle, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen. Artikel 22 präzisiert, unter welchen Bedingungen Umbauten beitragsberechtigt sind: beispielsweise wenn zuvor für die Lehre bestimmte Räumlichkeiten (Seminarräume) umgebaut und für Forschungs- labors verwendet werden sollen. Artikel 23 führt die nicht beitragsberechtigten Aufwendungen auf. Dazu gehören öffentlich-private Ko- operationen (Public-Private-Partnerships – PPP) mit der Beteiligung eines kommerziellen Partners

15 www.sbfi.admin.ch > Dienstleistungen > Formulare > Fachhochschulen.

16 AS 2000 958. 17 AS 1996 2598, 2014 4137.

oder Nutzungen des Gebäudes zur Weiterbildung oder für Dienstleistungen für Dritte. Ebenfalls aus- geschlossen von der Beitragsberechtigung sind Aufwendungen für die Landerschliessung, wenn sich die Einrichtungen ausserhalb des Bauperimeters befinden. Auch Aufwendungen für Unterhaltsarbei- ten, für den Rückbau eines Gebäudes sowie Kosten für Bewilligungsverfahren, Versicherungsprä- mien, Zinsen und weitere Baunebenkosten sind nicht beitragsberechtigt.

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 24−28 Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Berechnungsmodalitäten für die beitragsberechtig- ten Aufwendungen und übernehmen weitgehend die Grundsätze des früheren UFG und des früheren FHSG. Bei einem Kauf des Gebäudes stützt sich die Behörde zur Berechnung des Beitrags auf die Gebäudeschätzung (Art. 24). Um eine unabhängige Schätzung sicherzustellen, wird diese von einer externen Fachperson ausgeführt. Bei Neu- und Umbauten verwendet die Behörde die Methode der Flächenkostenpauschale pro Quadratmeter Nutzfläche. Diese Methode ist in Artikel 25 beschrieben und konkretisiert die pauschale Berechnungsmethode gemäss Artikel 57 Absatz 2 HFKG. Die Flä- chenkostenpauschalen wurden aus der aktuellen Verordnung übernommen. Diese Methode hat sich bewährt und kommt derzeit in fast allen Fällen zur Anwendung. Wie bisher sind Ausnahmen von der Anwendung dieser Berechnungsart vorgesehen für Sonderfälle von Umbauten, bei denen die Flä- chenkostenpauschale nicht geeignet ist (Art. 26). Die Prüfung der Schlussabrechnung (Art. 26 Bst. b) kommt insbesondere zur Anwendung, wenn massive Abweichungen zwischen Kostenvoranschlag und Bauabrechnung bestehen. Wie im UFG ist für die Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen der Zeitpunkt der Bei- tragszusicherung (Art. 27) massgebend. In Artikel 28 hat der Bundesrat den Beitragssatz auf höchs- tens 30 % der beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 29−34 Die Bestimmungen dieses Abschnitts legen das Verfahren und die Grundsätze für die Gesuchseinrei- chung und die Beitragszusicherung fest. Die Bestimmungen der UFV und der FHSV wurden weitest- gehend übernommen. Das Beitragsgesuch wird grundsätzlich von der Trägerschaft der Hochschule oder der Institution ein- gereicht (Art. 29 Abs. 1). Hochschulen mit mehreren Trägern, so insbesondere die FH, müssen eine Koordinationsstelle bestimmen, die für die Gesuchseinreichung zuständig ist (Abs. 2). Dank dieser Lösung ist ein einziger zentralisierter Ansprechpartner für die Koordination der Kontakte zwischen den zuständigen Behörden während des gesamten Verfahrens zuständig. Artikel 30 präzisiert, dass bei Gesamtaufwendungen von 10 Millionen oder mehr beim SBFI vor der Ausschreibung des Architekturwettbewerbs oder der Erarbeitung des Vorprojekts eine Voranmeldung (inkl. Raumprogramm) eingereicht werden muss. Bei einem Raumprogramm handelt es sich um eine Liste mit der Art und Anzahl der benötigten Räume und ihrer Flächen. Das SBFI nimmt anschliessend zur Voranmeldung Stellung (Abs. 2). Dabei handelt es sich nicht um eine Verfügung, die den Bund verpflichtet. Artikel 31 regelt die Fälle, in denen eine Stellungnahme des Hochschulrats erforderlich ist. Wie bereits in der UFV ist vorgesehen, dass die Bauvorhaben mit Aufwendungen von 10 Millionen Franken und

mehr sowie alle Projekte, bei denen sich Koordinationsprobleme auf einer gesamtschweizerischen oder regionalen Ebene ergeben könnten, zwingend dem Hochschulrat zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen (Art. 31). Zur Prüfung dieser Vorhaben hat der Hochschulrat die «Fachstelle für Hochschulbauten» als Kommission gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Reglements über die Organisation der Schweizerischen Hochschulkonferenz (OReg-SHK)18 geschaffen, die sich aus Expertinnen und Experten für Hochschulbauten zusammensetzt. Die Fachstelle soll aus Vertreterinnen und Vertretern der zehn Universitäten (vertreten durch die jeweilige Institution oder einen Trägerkanton) und Vertrete- rinnen und Vertretern jeder der sieben öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen oder ihrer Trägerschaft bestehen. Sie soll ebenfalls ab dem 1. Januar 2017 den Betrieb aufnehmen. Artikel 32 beschreibt den Inhalt der Beitragszusicherung. Gemäss Artikel 58 Absatz 2 HFKG werden die Beiträge mittels Verfügung des SBFI gewährt. Artikel 33 unter dem Titel «Baubeginn» beschreibt die Situation bei Baubeginn und übernimmt die unter dem UFG sowie dem FHSG geltenden und im Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) 19 festgelegten Grund- sätze. Kann der Kanton, die Hochschule oder die Institution die Prüfung der Gesuchsunterlagen und die Beitragszusicherung nicht abwarten, kann das SBFI eine Bewilligung zum Baubeginn ausstellen, ohne jedoch damit dem Ausgang des Beitragsgesuchsverfahrens vorzugreifen. Die Nutzungsdauer, die Zweckbindung und die Veräusserung sind in Artikel 34 geregelt. Bei der Zweckbindung für sonstige Bauten (Art. 34 Abs. 1 Bst. b) wurde eine leichte Anpassung vorgenom- men; diese wurde von den aktuellen 30 auf 25 Jahre reduziert. Unter Rohbauten sind sämtliche Bau- teile zu verstehen, die die Struktur des Gebäudes bilden, d.h. dessen Stabilität, Festigkeit und tragen- de Struktur sicherstellen (Mauern, Decken, usw.).

4. Abschnitt: Zahlungen

Art. 35−39 Die Artikel zu den Zahlungsmodalitäten entsprechen strukturell und inhaltlich den entsprechenden Bestimmungen in der UFV.

5. Kapitel: Baunutzungsbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 40−43 Die Bestimmungen dieses Kapitels wurden weitgehend aus den Richtlinien «Bundesbeiträge an In- vestitionen und Mieten (Fachhochschulen)» 20 übernommen. Mit deren Aufnahme in die vorliegende Verordnung können die Transparenz und die rechtliche Sicherheit verbessert werden. Baunutzungs- beiträge können im Unterschied zum UFG gemäss HFKG neu auch für Universitäten ausgerichtet werden. Nach Artikel 55 Absatz 2 HFKG sind die Baunutzungsbeiträge auf bedeutende Kosten beschränkt: Der Baunutzungsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Nutzung unter anderem die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt und jährlich wiederkehrende

18 www.shk.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Reglemente.

19 SR 616.1 www.sbfi.admin.ch > Dienstleistungen > Formulare > Fachhochschulen > Richtlinien für Investitionen und Mieten – Version vom 1. Januar 2013.

Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst, was einer Kapitalisierung von mindestens fünf Millio- nen Franken entspricht (Mindestbetrag für Bauinvestitionsbeiträge), und wenn die Nutzung für min- destens fünf Jahre fest vereinbart ist. Zum Begriff der beitragsberechtigten Bereiche verweist Arti- kel 40 auf Artikel 19 Absatz 1 im Kapitel über die Bauinvestitionsbeiträge. Artikel 41 Absatz 2 präzi- siert, dass die Kumulation von Mietaufwendungen für mehrere Gebäude zur Erreichung des Mindest- betrags von 300 000 Franken nicht zulässig ist. Jedes gemietete Gebäude bildet eine Einheit und muss einzeln betrachtet werden. Im Gegensatz zu den Bestimmungen zu den Bauinvestitionen (Art. 23) beschränkt Artikel 42 die nicht beitragsberechtigten Aufwendungen auf drei Fälle: Mietobjekte, die bereits im Eigentum der Hoch- schulträger sind, Aufwendungen für Nutzungen für Weiterbildungen oder jene für Nutzungen für Dienstleistungen für Dritte. Artikel 43 definiert den Beginn der Beitragsberechtigung. Absatz 2 legt die Frist für das Einreichen der Unterlagen implizit auf den 30. Juni jeden Jahres fest, wenn im laufenden Jahr Baunutzungsbeiträge ausgestellt werden sollen. Werden die Unterlagen nach diesem Datum eingereicht, werden die Beiträ- ge erst ab dem folgenden Jahr ausgerichtet.

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 44−45 In Analogie zur Berechnung der Bauinvestitionsbeiträge werden die beitragsberechtigten Aufwendun- gen für die Baunutzungsbeiträge anhand der Methode der Flächenkostenpauschale pro Quadratmeter Nutzfläche berechnet. Der Beitragssatz beläuft sich auf höchstens 30 % der beitragsberechtigten Aufwendungen (Art. 45).

3. Abschnitt: Verfahren und Zahlungen

Art. 46−48 Diese Artikel übernehmen weitgehend die Bestimmungen der Richtlinien «Bundesbeiträge an Investi- tionen und Mieten (Fachhochschulen)». Artikel 46 zur Gesuchseinreichung verweist auf Artikel 29 im

1. Kapitel über die Bauinvestitionsbeiträge.

6. Kapitel: Projektgebundene Beiträge

Die projektgebundenen Beiträge wurden mit dem UFG eingeführt, um Kooperationsprojekte sowie Innovationen von gesamtschweizerischer Bedeutung zu fördern. Das HFKG führt das Instrument fort und sieht die Ausrichtung projektgebundener Beiträge an die kantonalen Universitäten, die ETH, die Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen sowie an weitere beitragsberechtigte Institutionen des Hochschulbereichs vor (Art. 47 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 3 HFKG). Pädagogische Hochschu- len können nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Beteiligung mehrerer Fachhochschulen oder universitärer Hochschulen projektgebundene Beiträge erhalten (Art. 59 Abs. 4 HFKG). Artikel 59 Ab- satz 1 HFKG stellt klar, dass mehrjährige projektgebundene Beiträge weiterhin nur für Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung gesprochen werden können. Artikel 59 Ab- satz 2 HFKG nennt in nicht abschliessender Weise mögliche Gegenstände von Aufgaben von ge- samtschweizerischer Bedeutung. Der Hochschulrat kann weitere definieren. Die projektgebundenen Beiträge dienen ihm u.a. zur Umsetzung der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordinati- on und gehören zu den hochschulübergreifenden Massnahmen, welche die Prioritätensetzung ge-

mäss Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a HFKG unterstützen. Über die Gewährung von projektgebunde- nen Beiträgen entscheidet der Hochschulrat (Art. 12 Abs. 3 Bst. f und Art. 61 Abs. 1 HFKG), dem dadurch auch die Verantwortung für die damit zusammenhängenden Verfahren, insbesondere bezüg- lich der Projekteingabe und der Evaluation, zukommt.

Art. 49 Eigenleistung Artikel 59 Absatz 3 HFKG sieht vor, dass die beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Instituti- onen des Hochschulbereichs eine angemessene Eigenleistung zu erbringen haben. Dadurch dass die Beteiligten einen Teil der Finanzierung selber beisteuern müssen, soll die Nachhaltigkeit der Projekte gefördert werden. Absatz 1 legt die Eigenleistung auf 50 % der anrechenbaren Projektkosten fest. Die Kriterien, nach denen Abweichungen von dieser Regel möglich sind, sind im Absatz 2 definiert. Diese Regelungen entsprechen den Ausführungsbestimmungen des UFG (Art. 45 Abs. 1−3 UFV), die sich in der Praxis bewährt haben. Absatz 6 überträgt dem SBFI die Verantwortung, die zu erbringende Eigen- leistung im Rahmen der Leistungsvereinbarung festzulegen. Nach Absatz 3 haben die Beteiligten mindestens die Hälfte der Eigenleistung als Geldleistung («cash») zu erbringen. Gemäss Absatz 4 können durch das Projekt verursachte Kosten für zusätzlich angestelltes Personal (resp. für die Erhö- hung von Teilpensen), für neu angeschaffte Apparate, Anlagen und Betriebsmittel, für spezifisch an- gemietete Räumlichkeiten sowie für Tagungen und Reisen angerechnet werden. Absatz 5 enthält die abschliessende Aufzählung der Kostenarten, die als Sachleistungen («in kind») angerechnet werden können. Es handelt sich hierbei um Kosten für Personal, das schon an der Institution angestellt ist, für schon vorhandene Apparate, Anlagen, Betriebsmittel und gemietete Räumlichkeiten, die dem Projekt anteilmässig zur Verfügung gestellt werden. Auch in diesem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich projektbezogen sind (beispielsweise durch die Anpassung von Stellenbeschreibungen, durch Stundenrapporte, interne Verrechnungsbelege u.ä.). Akquirierte Drittmittel, die einer teilweisen Finanzierung des Projekts dienen, können ebenfalls als Sachleistung angerechnet werden.

Art. 50 Projektkosten Artikel 50 enthält die abschliessende Auflistung der Kostenarten, die für die Berechnung des projekt- gebundenen Beitrags und der Eigenleistung (Geldleistung) berücksichtigt werden. Er entspricht Arti- kel 45 Absatz 4 UFV.

Art. 51 Leistungsvereinbarung Artikel 61 Absatz 2 HFKG sieht vor, dass das zuständige Departement, gestützt auf den Entscheid des Hochschulrats, mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung abschliesst, welche die zu er- reichenden Ziele, die Formen der Ergebniskontrolle und die Folgen mangelhafter Zielerreichung fest- legt. Absatz 2 legt die weiteren Inhalte der Leistungsvereinbarung fest. Die vorgesehene Aufteilung des zugesicherten Beitrags auf die Projektteilnehmer und die Kostenkategorien gemäss Buchstabe e kann vor Beginn des Projekts in der Regel nur indikativ erfolgen. Der für die Gewährung der projekt- gebundenen Beiträge zuständige Hochschulrat wird Regeln formulieren, bis zu welchem Mass Ver- schiebungen zwischen den Kostenkategorien und Projektteilnehmern innerhalb der Kompetenz des Projektkonsortiums möglich sind und ab welcher Grenze ein Antrag an den Hochschulrat zu erfolgen hat. Die Beitragsdauer gemäss Buchstabe h kann die Frist des Bundesbeschlusses über den Ver- pflichtungskredit für die projektgebundenen Beiträge, d.h. in der Regel vier Jahre, nicht überschreiten. Grundsätzlich sollte ein Projekt nach vier Jahren abgeschlossen oder die Weiterführung durch andere Finanzierungsquellen gesichert sein. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Themen von verfassungs- rechtlicher Bedeutung (beispielsweise Chancengleichheit, Mehrsprachigkeit, Nachhaltigkeit), kann der

Hochschulrat auch in aufeinanderfolgenden Perioden eine Finanzierung beschliessen. Während der Hochschulrat für die Gewährung der projektgebundenen Beiträge verantwortlich ist, kommt gemäss Absatz 3 die administrative Begleitung des Instruments und der Projekte mit Kreditverwaltung, Aus- zahlungen, Controlling und Revision dem SBFI zu. Absatz 4 regelt schliesslich die Evaluation und damit die Prüfung über die Wirkung der mittels projektgebundenen Beiträgen eingesetzten Bundes- gelder.

7. Kapitel: Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen

Art. 52 Grundsatz Mit Artikel 47 Absatz 3 HFKG wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund bis zu 50 % der Be- triebskosten von gemeinsamen Infrastruktureinrichtungen von Hochschulen sowie von anderen Insti- tutionen des Hochschulbereichs finanziert. Ein mögliches Beispiel einer solchen gemeinsamen Infra- struktureinrichtung könnte eine zentrale Dienstleistungsplattform für die wissenschaftlichen Bibliothe- ken der Schweiz zur Verbesserung der Qualität und effizienteren Nutzung der Ressourcen sein. Arti- kel 52 zählt die Voraussetzungen auf, unter denen eine gemeinsame Infrastruktureinrichtung Bundes- beiträge erhalten könnte. Die Aufgaben, die eine solche Infrastruktureinrichtung zentral erfüllt, müssen im Prinzip allen Hochschulen zugutekommen. Die Zentralisierung solcher Aufgaben wird nur dann unterstützt, wenn sie zweckmässigerweise nicht von den Hochschulen selber erfüllt werden können, und eine Zentralisierung gesamtschweizerisch gesehen einen finanziellen wie qualitativen Nutzen erbringt. Zudem muss eine gemeinsame Infrastruktureinrichtung zu mindestens der Hälfte von den Kantonen und den Hochschulen getragen werden.

Art. 53 Gesuchsverfahren und Entscheid Da es sich um gemeinsame Infrastruktureinrichtungen zugunsten der Mehrheit der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs handelt, soll das Gesuch zuhanden des SBFI von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) eingereicht werden. Damit soll garantiert werden, dass auf Hochschulebene ein gesamtschweizerisches Interesse am Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen Infrastruktur besteht. Dieses Interesse und das Commitment müssen im Gesuch klar dargelegt werden. Die Hochschulen müssen aufzeigen, dass die gemeinsame Infrastruktureinrichtung für die Erfüllung ihrer Aufgaben bedeutsam und damit auch Teil der gesamt- schweizerischen hochschulpolitischen Koordination ist. Das Gesuch muss auch Auskunft über den Mehrwert und den Nutzen sowie über Aufgaben, Organisation und Finanzierung geben. Das SBFI wird auf der Grundlage des Gesuchs und nach Anhörung des Hochschulrats im Rahmen der verfüg- baren Kredite über die Höhe des Bundesbeitrags entscheiden.

Art. 54 Höhe der Beiträge und Leistungsvereinbarung Die Bundesfinanzierung für eine gemeinsame Infrastruktureinrichtung beträgt während einer vierjähri- gen BFI-Periode im Durchschnitt höchstens 50 %. Das SBFI schliesst mit der verantwortlichen Stelle der Infrastruktureinrichtung eine Leistungsvereinbarung ab, die alle wichtigen Parameter beinhaltet: Aufgaben, Aufwendungen, Finanzierung, Rechenschaftsablegung und weitere spezifische Bedingun- gen und Auflagen. Die gemeinsame Infrastruktureinrichtung soll jeweils vor Ende einer vierjährigen Finanzierungsperiode im Hinblick auf eine mögliche Weiterfinanzierung im Rahmen der darauf folgen- den BFI-Botschaft evaluiert werden.

8. Kapitel: Besondere Bestimmungen für den Fachhochschulbereich

1. Abschnitt: Versuche mit besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachhoch- schulstudium

Art. 55 Dieser Artikel wird im Rahmen der Totalrevision nicht angepasst und unverändert übernommen. Ein Massnahmenpaket von WBF/SBFI innerhalb der Fachkräfteinitiative dient der Stärkung der Praxisori- entierung beim Fachhochschulzugang im MINT-Bereich21. Ein spezifisches Instrument ermöglicht den Fachhochschulen, speziell konzipierte Bachelorstudiengänge anzubieten (1 Jahr längere Studiendau- er, 40 % Praxisanteil, validierte Ausbildungsverträge usw.). Diese sollen Maturandinnen und Maturan- den ohne einjährige Arbeitswelterfahrung offen stehen. Diese besondere Form der Zulassung steht den Fachhochschulen für drei Startjahrgänge offen (2015/2016/2017) und wird in Artikel 5a der Ver- ordnung des WBF vom 2. September 2005 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien 22 genauer ausgeführt. Die Bestimmung ist bis Ende 2019 befristet (Artikel 69 Abs. 2).

2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Abschlüsse für die Ausübung eines reglementier- ten Berufs Die Artikel 56f.23 regeln die Anerkennung ausländischer Abschlüsse aus Nicht-EU- bzw. EFTA- Staaten im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs. Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung interkantonal geregelter Berufe sowie die Zuständigkeiten im Bereich der universitären Medizinalberufe gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 24 bleiben vorbehalten. Die Bestimmungen wurden weitgehend von der bisherigen Verordnung übernommen und dienen dazu, den Anwendungsbereich der V-HFKG mit Anhang III FZA25 zu koordinieren und die Zu- ständigkeit für die reglementierten Berufe festzulegen. Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Aus- übung der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.26 Neu sind das SBFI bzw. vom SBFI beauftrag- te Dritte diesbezüglich nicht nur für Fachhochschuldiplome, sondern auch für Diplome universitärer Hochschulen zuständig. Vorbehalten bleiben – wie bisher – die Zuständigkeiten anderer Anerken- nungsstellen für reglementierte Berufe (z.B. BAG/MEBEKO im Bereich Medizin und Gesundheit, GS EDK im Bereich Unterricht und Sonderpädagogik usw.). Für Berufe, deren Ausübung in der Schweiz nicht reglementiert ist, stellt Swiss ENIC27 neu Anerkennungsempfehlungen für alle Hochschuldiplome aus. Die Artikel 56f. ermöglichen dem SBFI, auf Gesuche zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse ein- zutreten, für die an schweizerischen Hochschulen ein vergleichbarer grundständiger Studiengang angeboten wird. Diese Artikel gelten für Abschlüsse, die von Drittstaaten (d.h. ausserhalb der

21 MINT: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.

22 SR 414.715. 23 Die vorliegenden Artikel stützen sich auf den Entwurf des Bundesrates von Artikel 70 HFKG (siehe BFI-Botschaft 2017-

2020 vom 24. Februar 2016, BB 13), BBl 2016 3377.

24 SR 811.11. 25 Dasselbe gilt für die EFTA gemäss Anhang K Anlage III des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihan- delsassoziation (EFTA) vom 4. Januar 1960 (SR 0.632.31). 26 In Analogie zu Art. 3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Aner- kennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens.

EU/EFTA) ausgestellt worden sind. Im Vergleich zu den Regeln im FZA sind die Artikel 56f. insgesamt strenger als die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG: Sie gewährleisten nicht immer, dass der gleiche Beruf ausgeübt werden kann, den eine Person in ihrem Herkunftsstaat erlernt hat und sehen restriktivere Ausgleichsmassnahmen vor als jene, die für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger gelten. Die Schweiz anerkennt somit gemäss den in diesen beiden Regelwerken festgelegten Bedingungen ausländische Abschlüsse, um den betreffenden Personen den Zugang zum hiesigen Arbeitsmarkt, insbesondere in Bereichen, in denen Fachkräftemangel besteht, zu ermöglichen.

Art. 56 Eintreten Die zuständige Behörde (das SBFI oder Dritte) vergleicht den ausländischen Studiengang mit einem schweizerischen Studiengang und entscheidet auf Gesuch in jedem Einzelfall über die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen. Dies gilt für grundständige Studiengänge, nicht aber für Weiterbil- dungsstudiengänge. Absatz 1 Buchstabe a sieht vor, dass die Behörde nicht auf Anerkennungsgesu- che für private Abschlüsse eintritt. Absatz 1 Buchstabe b erlaubt es der Behörde zudem, nicht auf das Gesuch einzutreten, wenn der Gesuchsteller keine Amtssprache der Schweiz beherrscht. Die Sprach- kenntnisse werden nur geprüft, wenn diese für die Ausübung des Berufs in der Schweiz notwendig sind. Dies gilt namentlich für Berufe des Gesundheitswesens oder im Sozialbereich. Grundsätzlich wird das Niveau B2 des Europäischen Sprachenportfolios verlangt. In Absatz 1 Buchstabe c wird ver- langt, dass die gesuchstellende Person in ihrem Herkunftsstaat vollumfänglich zur Ausübung des be- treffenden Berufs qualifiziert ist, wie es analog in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen ist. Damit wird verhindert, dass Bürgerinnen und Bürger von Drittstaaten besser behandelt werden als jene von

Art. 57 Anerkennung Artikel 57 enthält die Modalitäten für die Anerkennung von Qualifikationen, die für reglementierte Beru- fe zwingend erforderlich sind. Dieser übernimmt drei allgemeine Voraussetzungen wie die Bildungs- stufe, Dauer und Bildungsinhalte sowie eine spezifische Voraussetzung in Absatz 1 Buchstabe d für die Abschlüsse im Fachhochschulbereich (Praxisanforderungen). Die Behörde beachtet beim Verglei- chen eines ausländischen Abschlusses mit einem schweizerischen Fachhochschuldiplom die berufli- che Vorbildung oder ein Praktikum vor der höheren Bildung und kann bei Fehlen insbesondere eine einschlägige Berufserfahrung nach Erwerb des Abschlusses berücksichtigen. Bei den übrigen Hoch- schuldiplomen gelten die drei oben genannten Voraussetzungen, dabei wird auch die Vorbildung be- rücksichtigt. Absatz 2 sieht Ausgleichsmassnahmen vor, falls die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind. Die Behörde kann zudem ablehnen, die Anerkennung des Abschlusses von einer Ausgleichsmass- nahme abhängig zu machen, wenn die auszugleichenden Unterschiede zwischen der schweizeri- schen und der ausländischen Ausbildung zu gross sind. Die Formulierung «eines bedeutenden Teils» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lässt der Behörde einen grossen Ermessensspielraum. Wann ein Unterschied als «bedeutend» gilt, ist von Fall zu Fall verschieden und hängt stark von der Art der festgestellten Lücken ab. In Fällen, in denen Absatz 2 Anwendung findet, kann die Behörde Absatz 3 geltend machen. Falls keine Anerkennung möglich ist, muss der Gesuchsteller ins Auge fassen, eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz zu absolvieren. Absatz 3 regelt den Fall von ausländischen Ausbildungen, deren Niveau oder Dauer eher einer Aus- bildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe B entsprechen, in der Schweiz aber auf Fachhochschul- stufe angeboten werden. Ein Beispiel dafür wären Physiotherapeuten, die in gewissen Drittstaaten auf Sekundarstufe II ausgebildet werden, oder auch Optometristen, deren Ausbildung kaum ein Jahr dau- ert. In solchen Fällen lässt sich rechtfertigen, diese Abschlüsse auf der Berufsbildungsstufe anzuer-

kennen und sie beispielsweise einem eidgenössischen Fachausweis für medizinische Masseure oder einem EFZ für Augenoptiker gleichzustellen. Diese Lösung erleichtert eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt. Zugleich verhindert sie, dass die Behörde anspruchsvolle Ausgleichsmassnahmen or- ganisiert und die Kandidatinnen und Kandidaten solche Massnahmen auf sich nehmen müssen, ohne dass reelle Erfolgschancen bestehen würden.

Art. 58 Anerkennung kroatischer Berufsqualifikationen Die besondere Regelung der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV) 28 über die Anerkennung kroatischer Berufsqualifikationen, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, wird in der V- HFKG übernommen.

3. Abschnitt: Altrechtliche Fachhochschultitel

Art. 59 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen Die von Fachhochschulen unter dem FHSG verliehenen Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmas- terdiplome bleiben gemäss Artikel 78 Absatz 1 HFKG nach bisherigem Recht eidgenössisch aner- kannt und geschützt. Die vorliegende Bestimmung wird unverändert aus der bisherigen V-HFKG übernommen und regelt die Anerkennung und den Titelschutz für jene Studierende, die unter dem FHSG ihr Studium gestartet und spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des HFKG abgeschlossen haben. Diese Diplome und Titel sind ebenfalls noch eidgenössisch anerkannt und geschützt. Für Fachhochschulstudierende, die nach dem 1. Januar 2015 ihr Studium begonnen haben, erfolgt der Titelschutz gemäss Artikel 62 Absatz 2 HFKG nach kantonalem oder interkantonalem Recht.

Art. 60 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nach- träglichen Titelerwerbs Diese Bestimmung wird unverändert übernommen. Gemäss Artikel 78 Absatz 2 HFKG hat der Bun- desrat die Kompetenz, das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fach- hochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen zu regeln. Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Konkret bedeutet dies, dass Personen mit einem Abschluss einer Vorgängerschule einer heutigen Fachhochschule unter bestimmten Voraussetzungen den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels beantragen können. Absatz 1 überträgt wie bisher die Kompetenz zur Verfahrens- regelung dem WBF, das bereits heute mit dieser Aufgabe betraut ist. Erwerbsvoraussetzungen, Ver- fahren und Titelführung sind in der WBF-Verordnung vom 4. Juli 2000 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels geregelt29.

Art. 61 und 62 Artikel 61 regelt die Titelführung und den Titelschutz für Inhaberinnen und Inhaber von altrechtlichen Fachhochschuldiplomen, die vor der Bolognareform ausgestellt wurden. Artikel 62 regelt, wie bis an- hin, für diese Inhaberinnen und Inhaber von Fachhochschuldiplomen auch das Recht zur Führung der entsprechenden geschützten Bachelortitel (Bolognatitel). Gleichzeitig dienen diese Bestimmungen auch der klaren Titelzuordnung und -führung im Rahmen des nachträglichen Titelerwerbs von Fach- hochschultiteln.

28 AS 1996 2598. 29 SR 414.711.5.

9. Kapitel: Gebühren

Art. 63 Der vorliegende Artikel wurde im Rahmen der Totalrevision übernommen und hält fest, dass für Ver- fügungen und Dienstleistungen im Aufgabenbereich des SBFI die Gebührenverordnung des SBFI vom 16. Juni 200630 gilt.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen

Art. 64 Um die Struktur der V-HFKG zu erleichtern, wurden gewisse technische und Detailbestimmungen zur Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen, zur Beitragsberechtigung und zum Verfahren betreffend die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge in eine Verordnung des Departements auf- genommen. Artikel 63 überträgt dem WBF die Kompetenz, diese Details zu regeln. Diese Verordnung wird ebenfalls zur Vernehmlassung unterbreitet (siehe Teil III).

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 65 Mit dem Inkrafttreten der totalrevidierten V-HFKG wird die heute bestehende Verordnung vom 12. November 2014 zum HFKG31 aufgehoben. Folgende Bestimmungen sind in formaler Hinsicht (Anpassung neue Artikelnummerierung) zu ändern:  Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 32;  Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli 200033;  Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 2. September 200534.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 66 Beitragsberechtigung bestehender Hochschulen und anderer Institutionen des Hoch- schulbereichs Gemäss Artikel 75 Absatz 2 HFKG bleibt die Beitragsberechtigung gemäss UFG und FHSG bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrats über die institutionelle Akkreditierung beste- hen, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG. Sobald die Akkreditierung ausge- sprochen ist, haben die betroffenen Institutionen keinen Anspruch mehr auf Beiträge gemäss UFG oder FHSG, sondern sie müssen formell ein neues Anerkennungsverfahren gemäss HFKG einleiten.

30 SR 412.109.3. 31 SR 414.201. 32 SR 412.109.3. 33 SR 414.711.5. 34 SR 414.715.

Um Lücken in der Subventionierung der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbe- reichs zwischen der Akkreditierung und der neuen Verfügung zur Anerkennung der Beitragsberechti- gung zu vermeiden, wird im Rahmen der Beratungen zur BFI-Botschaft 2017-2020 vorgeschlagen, Artikel 75 Absatz 2 1. Satz entsprechend anzupassen. Die Beitragsberechtigung nach UFG und FHSG soll nach der institutionellen Akkreditierung solange gelten, bis der Bundesrat einen Entscheid zur Beitragsberechtigung nach HFKG gefällt hat. Der vorliegende Artikel sieht die sinngemässe Anwendung des Grundsatzes von Artikel 75 Absatz 2 HFKG auf Spezialfälle vor, beispielsweise Reorganisationen oder strukturelle Änderungen einer be- reits akkreditierten und beitragsberechtigten Hochschule.

Art. 67 Bemessung der Kohäsionsbeiträge Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 74 HFKG, der vorsieht, dass Hochschulen, deren Grundbeiträ- ge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als 5 % sinken, in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Finanzierungsmodells unterstützt werden kön- nen. Artikel 74 Absatz 2 HFKG bestimmt, dass die Ausrichtung degressiv auszugestalten und spätes- tens acht Jahre nach Inkrafttreten des neuen Finanzierungsmodells, d.h. bis Ende 2024, einzustellen ist. Artikel 67 setzt diese gesetzlichen Vorgaben um: Er legt den relevanten Bemessungszeitraum (Absatz 1) und das Referenzjahr (Absatz 2) für die Feststellung einer allfälligen Einbusse fest. Er be- stimmt zudem die Verteilung und Gewährung der Beiträge (Absätze 3, 4 und 6) sowie die degressive Ausgestaltung des Gesamtumfangs der Kohäsionsbeiträge (Absatz 5). Vgl. ausführlich dazu Ziff. 1.3 des Anhangs.

Art. 68 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte Fachhochschulen Diese Bestimmung soll im Rahmen der Totalrevision übernommen werden und betrifft die privaten Fachhochschulen. Unter dem HFKG bedürfen Fachhochschulen nicht mehr der Genehmigung des Bundesrates, sondern der institutionellen Akkreditierung durch den Schweizerischen Akkreditierungs- rat. Geplant ist, dass dieser im Nachgang zur erfolgreichen Akkreditierung von den privaten Hoch- schulen jährlich die Finanzberichte prüft und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen kann, sollte ein langfristiges Bestehen fraglich erscheinen. Die Hochschulen haben unter dem HFKG acht Jahre Zeit, sich institutionell akkreditieren zu lassen. Absatz 1 sieht deshalb bis zur erfolgreichen institutionellen Akkreditierung durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat vor, dass die unter dem FHSG vom Bundesrat genehmigten privaten Fachhochschulen bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG unter der Aufsicht des Bundesrats bleiben.

III. Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung)

Die Hochschulbautenverordnung regelt die Einzelheiten betreffend der Bemessung der beitragsbe- rechtigten Aufwendungen, der Beitragsberechtigung und dem Verfahren für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge. Der vorliegende Verordnungsentwurf beinhaltet insbesondere Regelungen aus den heute bestehenden Richtlinien in diesem Bereich. Es handelt sich dabei um folgende Richtlinien:  Richtlinien des SBFI für die Universitätsförderung – Investitionsbeiträge35  Richtlinien des SBFI für Bundesbeiträge an Investitionen und Mieten (Fachhochschulen) nach Artikel 16d Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3 FHSV 36  Richtlinien für die Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen für Baubeiträge des Bundes für Universitäts- und Fachhochschulbauten37 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden die drei Richtlinien aufgehoben. Ergän- zend dazu wird das SBFI einen Leitfaden publizieren, der die in den beiden Verordnungen (V-HFKG und Hochschulbautenverordnung) gestellten Anforderungen an Hochschulbauten ausführt, Begriffe erklärt sowie die Eingabe der Beitragsgesuche an das SBFI erläutert.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Raumqualität Für bestimmte besondere Raumarten wie Seminarräume, Hörsäle, Labors oder Sportanlagen verweist Artikel 2 auf spezifische Richtlinien und Normen wie:

  • die Richtlinien der ETH-Immobilien «Seminarräume und Hörsäle» und «Laborbauten»;

  • die Empfehlungen des Bundesamts für Sport. Diese Richtlinien und Empfehlungen liefern genaue Angaben zu den Besonderheiten der verschiede- nen Raumkategorien und ihrer Einrichtung.

2. Kapitel: Bauinvestitionsbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 3−8 Artikel 3 präzisiert den Grundsatz der in Artikel 18 V-HFKG festgelegten abgrenzbaren Bauvorhaben. In den Artikeln 5 bis 8 werden die Elemente des Projekts erläutert, die unter bestimmten Vorausset- zungen beitragsberechtigt sind. Dabei geht es namentlich um:

  • die anrechenbare Umgebungsfläche (Art. 5),

  • die Projektierung und Zusatzleistungen (Art. 6),

  • Mehrzweckanlagen, Park- und Einstellhallenplätze (Art. 7) und

  • Kunst im Raum (Art. 8).

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In Bezug auf die anrechenbare Umgebungsfläche verweist Artikel 5 auf die SIA-Norm 416. Absatz 2 hingegen schliesst Flächen aus, die sich ausserhalb der Parzellengrenzen befinden, und öffentlich genutzte Flächen.

Art. 6 Projektierung und Zusatzleistungen Dieser Artikel regelt die unmittelbare Projektierung und eventuelle Zusatzleistungen. Während die unmittelbare Projektierung für ein zu realisierendes Gebäude in den Flächenkostenpauschalen enthal- ten ist, können in Absprache mit dem SBFI weitere Zusatzleistungen wie Planung und Projektierung von Varianten oder Architekturwettbewerbe zusätzlich aufgrund der effektiv entstandenen Aufwen- dungen subventioniert werden. Bei Architekturwettbewerben sind ausschliesslich Preisgelder und Ankäufe beitragsberechtigt. Artikel 7 legt die Bedingungen zur Beitragsberechtigung für Parkplätze fest: Die Plätze müssen aus- schliesslich für Behinderte und Betriebsfahrzeuge der Hochschule oder der Institution vorgesehen und Bestandteil des Bauvorhabens sein. Gemäss Artikel 8 ist Kunst im Raum beitragsberechtigt, allerdings nur mit bis zu 1 % der beitragsbe- rechtigten Aufwendungen.

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 9−16 Die Bestimmungen des 2. Abschnitts konkretisieren die in den Artikeln 24ff. V-HFKG festgelegten Grundsätze zur Berechnung der beitragsberechtigten Aufwendungen und beschreiben die Berech- nungsart im Detail. Die Artikel 9 bis 16 übernehmen vollständig die Bestimmungen der bisher gelten- den Richtlinien für Beiträge an Universitäts- und Fachhochschulbauten. Artikel 9 verweist auf die in Artikel 17 definierten und in Anhang 1 detailliert aufgeführten sieben Flächenarten und Raumtypen.

Art. 10 Berechnung der Flächenkostenpauschale Diese Bestimmung führt aus, wie die Flächenwerte der Flächenkostenpauschale berechnet werden. Aufgrund eines «Warenkorbs», der aus zwanzig ausgeführten Universitäts- und Fachhochschulbauten besteht, werden deren effektiv entstandene Kosten auf die Flächen der sieben Raumtypen umgelegt. Die älteren Objekte werden ca. alle fünf Jahre mit neuen ersetzt und die Flächenwerte aufgrund des aktualisierten «Warenkorbs» neu berechnet. Zwischen den periodisch durchgeführten Neuberechnun- gen werden die Flächenwerte der Teuerung angepasst. Vor der Anwendung der neu errechneten Flächenwerte hört das SBFI gemäss Art. 57 HFKG den Hochschulrat an. Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln insbesondere die Fälle, in denen eine Korrektur der Flä- chenwerte und Faktoren zulässig ist (Art. 11), bauliche Veränderungen und den Unterhalt (Art. 12) sowie das Vorgehen bei einer Umwidmung (Art. 14). Bei der Teuerungsberechnung (Art. 15) stützt sich die Behörde auf den schweizerischen Baupreisin- dex.

3. Abschnitt: Raumtypen und Flächenwerte

Art. 17−18 Diese Artikel definieren die Flächenwerte pro Quadratmeter für die verschiedenen Raumtypen. Für Präzisierungen zu den unterschiedlichen Raumtypen verweist Artikel 17 auf Anhang 2, in dem alle Raumtypen, die bei Hochschulbauten berücksichtigt werden können, aufgeführt sind.

4. Abschnitt: Faktoren für die Berechnung bei Umbauten

Art. 19−21 Die Artikel 19 bis 21 legen die Berechnungsart und die je nach Veränderungsgrad anwendbaren Fak- toren bei Umbauten fest.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 22 und 23 Die Bestimmungen des 5. Abschnitts verdeutlichen Artikel 29 V-HFKG zur Gesuchseinreichung und legen die Bestandteile fest (Art. 22). Artikel 23 sieht zudem vor, dass sämtliche wesentlichen Pro- jektänderungen, die sich auf die Beitragsberechnung oder das Raumprogramm auswirken, vorgängig dem SBFI zu melden und von diesem zu genehmigen sind.

3. Kapitel: Baunutzungsbeiträge

Art. 24−26 Dieses Kapitel regelt Fälle, in denen vom Mieter an Mietobjekten spezifische Bauinvestitionen getätigt werden. Gemäss Artikel 24 können Beitragsberechtigte in der Regel gleichzeitig Baunutzungs- und Bauinvestitionsbeiträge erhalten. Die Gesuche werden aufgrund des anwendbaren Verfahrens sepa- rat geprüft. Artikel 25 konkretisiert Artikel 47 V-HFKG und definiert die Angaben, die das Gesuch ent- halten muss. Artikel 26 schreibt für die Beitragsberechtigten eine Informationspflicht in Bezug auf sämtliche Änderungen am Mietvertrag vor.

Anhang

Berechnung der Grundbeiträge gemäss HFKG

1. Grundbeiträge nach HFKG

1.1. Einleitung

Die eidgenössischen Räte bewilligen für die Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten und an die Fachhochschulen je einen separaten Zahlungsrahmen. Von den jährlich total verfügbaren Mitteln für die Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten bzw. an die Fachhochschulen können gemäss Artikel 74 HFKG denjenigen Hochschulen, die in den ersten Jahren nach der Einführung des neuen Berechnungsmodells im Vergleich zum Durchschnitt ihrer Grundbeiträge in den Beitragsjahren 2015 und 2016 mehr als 5 % Einbussen erleiden, Kohäsionsbei- träge ausgerichtet werden. Diese stehen für maximal acht Jahre zur Verfügung und betragen maximal durchschnittlich 6 % der total verfügbaren Mittel (pro Zahlungsrahmen). In der folgenden Darstellung werden zur Veranschaulichung von den total verfügbaren Mitteln für die Grundbeiträge an die kantonalen Universitäten bzw. an die Fachhochschulen maximal 6 % für die Kohäsionsbeiträge reserviert. Somit betragen die Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge mindes- tens 94 % der verfügbaren Mittel.

100 % Total verfügbare Mittel (nach Abzug der festen Beiträge an Hochschulinstitutionen)

mind. 94 % durchschnittlich max. 6 % für die leistungsbemessenen Beiträge für die Kohäsionsbeiträge

1.2. Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge

Das HFKG sieht in Artikel 51 vor, dass die Grundbeiträge nach einem Verteilungsmodell entspre- chend den Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet werden. Der für die Festlegung eines Verteilungsmodells wichtigste Grundsatzentscheid betrifft somit die Gewichtung der Lehr- und For- schungsleistung der Universitäten und der Fachhochschulen. Bei den Grundbeiträgen handelt es sich primär um eine subsidiäre Unterstützung des Bundes an die Aufwendungen der Hochschulen für die Lehre. Die Forschung wird in erster Linie aus anderen Quel- len (SNF, EU, KTI) finanziert. Da eine qualitativ hochstehende Lehre aber forschungsbasiert ist, wer- den beim Verteilungsmodell zu den Grundbeiträgen auch Leistungskriterien für die Forschung berück- sichtigt. Die heutige Situation gemäss UFG bzw. FHSG präsentiert sich wie folgt: Bei der Verteilung der Grundbeiträge an die Universitäten wird die Gewichtung 70 % Lehre und 30 % Forschung angewen- det; bei den Fachhochschulen 92 % Lehre und 8 % Forschung. Für das neue Verteilungsmodell nach HFKG stehen zwei Varianten im Vordergrund, welche die An- dersartigkeit der stärker forschungsorientierten Universitäten bzw. stärker praxisorientierten Fach-

hochschulen berücksichtigen und damit die unterschiedlichen Profile beider Hochschultypen auch im Finanzierungsmodell abbilden: Variante 1: Universitäten 70 % Lehre / 30 % Forschung Fachhochschulen 85 % Lehre / 15 % Forschung Variante 2: Universitäten 80 % Lehre / 20 % Forschung Fachhochschulen 90 % Lehre / 10 % Forschung Wie erklären sich diese Varianten? Bei den Universitäten beträgt der Anteil der Forschungskosten an den Gesamtkosten heute über 50 %, bei den Fachhochschulen hingegen mit rund 25 % die Hälfte davon. Um diese unterschiedlichen Profile abzubilden, werden in beiden Varianten die Forschungs- leistungen bei den Universitäten im Vergleich zu den Fachhochschulen jeweils doppelt so hoch ge- wichtet. Wählt man die Variante 1, bedeutet dies für die Universitäten, dass die bisherige Gewichtung gemäss UFG beibehalten wird. Für die Fachhochschulen wird jedoch, im Vergleich zur Finanzierung nach FHSG, die Gewichtung der Forschungsleistung verdoppelt. Variante 2 sieht für die Fachhochschulen einen leichten Anstieg der Forschungsleistung vor und orien- tiert sich damit am bisherigen FHSG (Erhöhung von heute rund 8 % auf 10 %). Bei den Universitäten wird der Lehre mehr und folglich der Forschung weniger Gewicht beigemessen als heute. Es ist wichtig festzuhalten, dass die Gewichtung von Lehre und Forschung im Verteilungsmodell nach HFKG keinen direkten Einfluss auf die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel innerhalb der einzelnen Hochschulen hat. Über die Verwendung der Bundesmittel entscheiden die Trägerschaften und die einzelnen Hochschulen.

1.3. Kohäsionsbeiträge

Die Beiträge aus dem Kohäsionsfonds sollen die allfälligen Einbussen einer Hochschule ausgleichen, die ihr durch die Änderung der Grundbeitragsberechnung entstehen könnten (vgl. Punkt 1.1.). Vergli- chen wird der berechnete leistungsbemessene Beitrag nach neuem HFKG mit dem Beitrag nach al- tem UFG bzw. nach altem FHSG in einem Referenzjahr. Als Referenzjahr gilt der Mittelwert der Bei- tragsjahre 2015 und 2016. Dabei sieht Artikel 74 HFKG vor, dass eine Hochschule dann Kohäsions- beiträge erhält, wenn ihre Grundbeiträge im Vergleich zum Referenzjahr um mehr als 5 % sinken.

 Für die Zuteilung der Kohäsionsbeiträge wird für jede Universität bzw. Fachhochschule die Dif- ferenz zwischen a) dem Grundbeitrag des Referenzjahres nach altem UFG bzw. FHSG und b) dem nach HFKG bestimmten, leistungsbemessenen Beitrag berechnet, wobei nur Einbus- sen über 5 % zählen.  Die Einbussen aller Universitäten bzw. Fachhochschulen in einem Jahr gegenüber dem Refe- renzjahr werden addiert und ergeben die «Summe der Einbussen aller Universitäten bzw. Fachhochschulen». Die erforderlichen Kohäsionsbeiträge werden proportional zur erlittenen Einbusse bis zur Ausschöpfung des Kohäsionsfonds an die Universität bzw. Fachhochschule verteilt.

Berechnung der Kohäsionsbeiträge an die einzelne Universität bzw. Fachhochschule:

Einbusse einer Universität (bzw. Fachhochschule) x max. Gesamtbetrag des Kohäsionsfonds Summe der Einbussen aller Universitäten (bzw. Fachhochschulen)

2. Grundbeiträge an die Universitäten

Wie unter Punkt 1.2. erwähnt, enthält der Verordnungsentwurf bei der Aufteilung der Mittel auf die Lehre und auf die Forschung zwei Varianten: Variante 1: 70 % Lehre und 30 % Forschung Variante 2: 80 % Lehre und 20 % Forschung

2.1 Aufteilung der Mittel auf Lehre und Forschung: Variante 1

Die jährlichen Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge werden bei Variante 1 zu 70 % nach den Leistungen in der Lehre und zu 30 % nach den Leistungen in der Forschung aufgeteilt.

Mittel für leistungsbemessene Beiträge

70 % 30 % nach Lehre nach Forschung

60 % 10 % 22 % 8% Ab- KTI, Studierende SNF und EU schlüsse Drittmittel 50 % 10 % 10 % 11% 5.5% 5.5% 8%

nach Anzahl Projekt-

nach Höhe der Mittel nach Höhe der Mittel nach Anzahl der nach Anzahl der nach Anzahl der nach Anzahl ausländischen Studierenden Abschlüsse Projektmonate monate pro wiss. Personal Studierenden

2.1.1 Beiträge nach Leistungen in der Lehre

Die Beiträge nach den Leistungen in der Lehre werden den Universitäten einerseits nach der gewich- teten Anzahl der Studierenden (50 %) und zusätzlich nach der gewichteten Anzahl der ausländischen Studierenden (10 %), andererseits nach der Anzahl der Abschlüsse (10 %) zugeteilt. Mit der Festlegung der Fachbereichsgruppen und der Referenzkosten durch die Schweizerische Hochschulkonferenz (Plenarversammlung) wird auch gleichzeitig die Gewichtung der Studierenden festgelegt (Beispiel): Fachbereichsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften Fachbereichsgruppe II: Studierende der Naturwissenschaften und Technik

Fachbereichsgruppe III: Studierende der Medizin

Die von der Plenarversammlung festgelegten Referenzkosten pro Studierenden dienen im Vertei- lungsmodell nach HFKG als Gewichtung der Studierenden: Fachbereichsgruppe I: 18 000 = Gewichtung 1.00 Fachbereichsgruppe II: 48 000 = Gewichtung 2.66 Fachbereichsgruppe III: 87 000 = Gewichtung 4.83

(Die Studierenden der Fachbereichsgruppe III werden im Verteilungsmodell mit dem Faktor 4.83 mul- tipliziert und somit gegenüber den Studierenden der Fachbereichsgruppe I um diesen Faktor höher gewichtet. Die Referenzkosten von 87 000 sind 4.83x höher als die Referenzkosten von 18 000.)

Bei den Universitäten werden die immatrikulierten Studierenden erhoben. Die Plenarversammlung wird eine maximale Studiendauer (Anzahl Semester) für die Finanzierung festlegen. Studierende, die sich ausserhalb dieser maximalen Studiendauer befinden, werden für die Berechnung der Grundbei- träge nicht einbezogen.

Der Beitrag nach der Zahl der Studierenden für eine Universität ergibt sich damit wie folgt:

Zahl der Studierenden einer Universität (gewichtet, innerhalb max. Studiendauer) x 50 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der Studierenden aller Universitäten (gewichtet, innerhalb max. Studiendauer)

Der Beitrag nach der Zahl der ausländischen Studierenden für eine Universität ergibt sich damit wie folgt:

Zahl der ausländischen Studierenden einer Universität (gewichtet, innerhalb max. Studiendauer) x 10 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der ausländischen Studierenden aller Universitäten (gewichtet, innerhalb max. Studiendauer)

Beim Beitrag nach der Zahl der Studienabschlüsse werden bei den Universitäten die Master- und Doktoratsabschlüsse in die Berechnung einbezogen. Der Beitrag ergibt sich wie folgt:

Zahl der Master- und Doktoratsabschlüsse einer Universität x 10 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der Master- und Doktoratsabschlüsse aller Universitäten

Summe der Beiträge nach Leistungen der Lehre:

Beitrag nach der Zahl der Studierenden + Beitrag nach der Zahl der ausländischen Studierenden + Beitrag nach der Zahl der Abschlüsse = Total Beiträge nach Leistungen der Lehre

2.1.2 Beiträge nach Leistungen in der Forschung

30 % der Mittel für die leistungsbezogenen Beiträge werden den Universitäten nach Leistungen in der Forschung ausgerichtet. Für die Zuteilung der Beiträge nach Leistungen in der Forschung werden zu 22 % die SNF- und EU- Projekte berücksichtigt. Davon werden 11 % proportional zur Höhe der Forschungsmittel, die eine Universität vom SNF und von EU-Projekten erhält, verteilt. 5,5 % werden einer Universität proportional zu ihrer Anzahl von Projektmonaten, d.h. zur Dauer der SNF- und EU-Projekte ausbezahlt. 5,5 % er- hält eine Universität auf der Basis ihrer Forschungsaktivität, d.h. auf der Grundlage der Anzahl der Projektmonate der SNF- und EU-Projekte im Verhältnis zu ihrem wissenschaftlichen Personal (Voll- zeitäquivalente, SHIS-Personalkategorien 51−5338). Bei den restlichen 8 %, die gemäss den Forschungsleistungen verteilt werden, werden die For- schungsmittel in Rechnung genommen, die eine Universität von der KTI und von weiteren öffentlichen oder privaten Dritten erhält. Der Beitrag nach der Höhe der Forschungsmittel aus SNF- und EU-Projekten ergibt sich wie folgt: Total der Forschungsmittel SNF und EU der Universität x 11 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der Forschungsmittel SNF und EU aller Universitäten

Der Beitrag nach den Projektmonaten von SNF und EU ergibt sich wie folgt:

Total Projektmonate SNF und EU der Universität x 5,5 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der Projektmonate SNF und EU aller Universitäten

Der Beitrag nach der Forschungsaktivität in Bezug auf die SNF- und EU-Projekte ergibt sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Forschungsaktivitätsquotient (Projektmonate/wissenschaftliches Per- sonal) einer Universität berechnet. Forschungsaktivitätsquotient = Total Projektmonate SNF und EU der Universität Zahl des wissenschaftlichen Personals (SHIS 51−53) an der Universität

In einem zweiten Schritt wird der Anteil einer Universität an 5,5 % der leistungsbemessenen Mittel anhand ihres Forschungsaktivitätsquotienten berechnet.

Forschungsaktivitätsquotient der Universität x 5,5 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der Forschungsaktivitätsquotienten aller Universitäten

Der Beitrag nach den Forschungsmitteln KTI und EU ergibt sich wie folgt:

Total der Forschungsmittel KTI und übrige Drittmittel der Universität x 8 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der Forschungsmittel KTI und übrige Drittmittel aller Universitäten

38 Schweizerisches Hochschulinformationssystem des Bundesamts für Statistik.

Summe der Beiträge nach Leistungen der Forschung:

Beitrag nach den Forschungsmitteln SNF, EU + Beitrag nach den Projektmonaten SNF, EU + Beitrag nach der Forschungsaktivität SNF, EU + Beitrag nach den Forschungsmitteln KTI, übrige Drittmittel = Total Beiträge nach Leistungen der Forschung

2.1.3 Gesamter Grundbeitrag

Der gesamte Grundbeitrag an eine Universität ergibt sich aus der Summe der leistungsbemessenen Beiträge und allenfalls des Kohäsionsbeitrags:

Total Beitrag nach Leistungen in der Lehre + Total Beitrag nach Leistungen in der Forschung + evtl. Kohäsionsbeitrag = Total Grundbeitrag

2.2 Aufteilung der Mittel für die Grundbeiträge an kantonale Universitäten: Variante 2

Die Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge werden bei Variante 2 zu 80 % nach den Leistungen in der Lehre und zu 20 % nach den Leistungen in der Forschung aufgeteilt.

Die Berechnungen der einzelnen Beiträge entsprechen der Variante 1 mit jeweils angepassten Pro- zentzahlen.

Mittel für leistungsbemessene Beiträge

80 % 20 % nach Lehre nach Forschung

70 % 10 % 15 % 5% Ab- KTI, Studierende SNF und EU schlüsse Drittmittel 60 % 10 % 10 % 7.5% 3.75% 3.75% 5%

nach Anzahl Projekt-

nach Höhe der Mittel nach Höhe der Mittel nach Anzahl der nach Anzahl der nach Anzahl der nach Anzahl ausländischen Studierenden Abschlüsse Projektmonate monate pro wiss. Personal Studierenden

3. Grundbeiträge an die Fachhochschulen

Wie unter Punkt 1.2 erwähnt, enthält der Verordnungsentwurf bei der Aufteilung der Mittel auf die Leh- re und auf die Forschung zwei Varianten: Variante 1: 85 % Lehre und 15 % Forschung Variante 2: 90 % Lehre und 10 % Forschung

3.1 Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge: Variante 1

Die Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge werden zu 85 % nach den Leistungen in der Lehre und zu 15 % nach den Leistungen in der Forschung aufgeteilt.

3.1.1 Beiträge nach Leistungen in der Lehre

Die Beiträge nach Leistungen in der Lehre werden den Fachhochschulen einerseits nach der gewich- teten Anzahl der Studierenden (70 %) und zusätzlich nach der gewichteten Anzahl der ausländischen Studierenden (5 %), andererseits nach der Anzahl der Abschlüsse (10 %) zugeteilt.

Mit der Festlegung der Fachbereichsgruppen und der Referenzkosten durch die Schweizerische Hochschulkonferenz (Plenarversammlung) wird gleichzeitig auch die Gewichtung der Studierenden festgelegt (Beispiel):

Fachbereichsgruppe Referenzkosten Gewichtung Wirtschaft und Dienstleistungen 21 300 1.00 Soziale Arbeit 25 800 1.21 Angewandte Psychologie 26 100 1.22 Gesundheit 30 000 1.40 Angewandte Linguistik 31 900 1.49 Hotellerie und Facility Management 33 100 1.55 Architektur, Bau- und Planungswesen 38 800 1.82 Design 40 400 1.89 Kunst 43 100 2.02 Technik und IT 46 800 2.19 Musik 47 000 2.20 Land- und Forstwirtschaft 47 900 2.24 Chemie und Life Sciences 60 700 2.84 Film und Theater 67 100 3.15

(Die Studierenden der Fachbereichsgruppe Film und Theater werden im Verteilungsmodell mit dem Faktor 3.15 multipliziert und somit gegenüber den Studierenden der Fachbereichsgruppe Wirtschaft und Dienstleistungen um diesen Faktor höher gewichtet. Die Referenzkosten von 67 100 sind 3.15x höher als die Referenzkosten von 21 300.)

Bei den Fachhochschulen werden die immatrikulierten Studierenden anhand der eingeschriebenen ECTS-Punkte erhoben und in Vollzeitäquivalente umgerechnet. Die Plenarversammlung wird für die Finanzierung eine maximale Anzahl an ECTS-Punkten festlegen (maximale Studiendauer, unabhän- gig von der Anzahl Semester). Studierende, die sich ausserhalb dieser «maximalen Studiendauer» befinden, werden für die Berechnung der Grundbeiträge nicht einbezogen. Der Beitrag nach der Zahl der Studierenden für eine Fachhochschule ergibt sich damit wie folgt:

Zahl der Studierenden einer Fachhochschule (gewichtet, innerhalb max. Studiendauer) x 70 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der Studierenden aller Fachhochschulen (gewichtet, innerhalb max. Studiendauer)

Der Beitrag nach der Zahl der ausländischen Studierenden für eine Fachhochschule ergibt sich damit wie folgt:

Zahl der ausländischen Studierenden einer Fachhochschule (gewichtet, innerhalb max. Studiendauer) x 5 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der ausländischen Studierenden aller Fachhochschulen (gewichtet, innerhalb max. Studiendauer)

Beim Beitrag nach der Zahl der Studienabschlüsse werden bei den Fachhochschulen die Bachelorab- schlüsse einbezogen. Der Beitrag ergibt sich wie folgt: Zahl der Bachelorabschlüsse einer Fachhochschule x 10 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der Bachelorabschlüsse aller Fachhochschulen

Summe der Beiträge nach Leistungen der Lehre: Beitrag nach Zahl der Studierenden + Beitrag nach Zahl der ausländischen Studierenden + Beitrag nach Zahl der Abschlüsse = Total Beiträge nach Leistungen der Lehre

3.1.2 Beiträge nach Leistungen in der Forschung

15 % der Mittel für die leistungsbezogenen Beiträge werden den Fachhochschulen nach Leistungen in der Forschung ausgerichtet. Für die Zuteilung der Beiträge nach Leistungen in der Forschung werden zur Hälfte die Forschungs- mittel berücksichtigt, welche die Fachhochschulen vom SNF, von EU-Projekten, von der KTI und von weiteren öffentlichen oder privaten Dritten erhalten. Für die restlichen 50 % wird der Wissenstransfer (Personal, das in der Lehre und in der angewandten Forschung und Entwicklung tätig ist) einbezogen.

Der Beitrag nach den Forschungsmitteln ergibt sich wie folgt:

Total der Forschungsmittel der Fachhochschule x 7.5 % der leistungsbemessenen Mittel Summe der Forschungsmittel aller Fachhochschulen

Der Beitrag nach dem Wissenstransfer ergibt sich wie folgt:

In die Berechnung einbezogen werden nur Personen (Vollzeitäquivalente, SHIS-Personalkategorien 51−54), die mindestens 50 Stellenprozente in Lehre und Forschung tätig sind, wobei der Anteil Lehre und der Anteil Forschung mindestens je 20 Stellenprozente betragen müssen.

Total Personal Lehre und Forschung der Fachhochschule x 7.5 % der leistungsbemessenen Mittel Summe des Personals Lehre und Forschung aller Fachhochschulen

Summe der Beiträge nach Leistungen der Forschung:

Beitrag nach den Forschungsmitteln + Beitrag nach dem Wissenstransfer = Total Beiträge nach Leistungen der Forschung

3.1.3 Gesamter Grundbeitrag

Der gesamte Grundbeitrag an eine Fachhochschule ergibt sich aus der Summe der leistungsbemes- senen Beiträge und eines allfälligen Kohäsionsbeitrags: Total Beitrag nach Leistungen in der Lehre + Total Beitrag nach Leistungen in der Forschung + evtl. Kohäsionsbeitrag = Total Grundbeitrag

3.2 Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge: Variante 2

Die Mittel für die leistungsbemessenen Beiträge werden bei Variante 2 zu 90 % nach den Leistungen in der Lehre und zu 10 % nach den Leistungen in der Forschung aufgeteilt.

Die Berechnungen der einzelnen Beiträge entsprechen der Variante 1 mit jeweils angepassten Pro- zentzahlen.

Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) | Lexipedia | Lexipedia