Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht
Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren
I. Ausgangslage
Die Ausbildungsanforderungen an das Fachpersonal Tierversuche, d.h. an die Leite- rin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die versuchsdurchführenden Personen, die Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter sowie die Tierschutzbeauftragten wer- den neu einheitlich auf dem Niveau der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbil- dung (FBA) geregelt, die in Art. 197 TSchV definiert wird. Mit der Änderung von Art. 202 TSchV müssen die für die FBA-Qualifikation erforderlichen Kurse mit einer Prü- fung abgeschlossen werden.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Abs. 1 Bst. a: Die Bestimmung wird entsprechend der Streichung von Art. 101 Bst. d und Art. 102 Abs. 2 Bst. c TSchV (Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heim- tiere oder Nutzhunde züchten oder halten) angepasst. Für Personen oder Institutionen, die nicht unter die Bewilligungspflicht nach Art. 101 Bst. a, b und c TSchV fallen, gelten die Ausbildungspflichten, die jeweils in Bezug die gehaltene Tierart gelten (z.B. Pferde nach Art. 31). Zudem soll der Begriff "Pferde“ durch „Equiden“ ersetzt werden. In der Ausführungsgesetzgebung zum Tierschutzgesetz wird bisher der Begriff „Pferde“ ver- wendet; gemeint sind jedoch alle domestizierten Equiden. Der Begriff wird entspre- chend angepasst. Abs. 1 Bst. e und Abs. 2: Das Fachpersonal Tierversuche soll neu auch verpflichtet sein, einen FBA zu absolvieren, und fällt daher unter Abs. 1. Abs. 3 Bst. d: Es wird Bezug genommen auf die in Art. 103 Bst. d TSchV vorgeschrie- bene Ausbildung. Der Wortlaut wird entsprechend auch hier angepasst (vgl. auch Er- läuterungen zum Gliederungstitel vor Art. 39). Abs. 6: Mit der Revision von Art. 58 muss auch der Geltungsbereich erweitert werden.
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Art. 2 Abs. 2: Der Begriff "Pferde“ soll durch „Equiden“ ersetzt werden (vgl. Erläuterungen zur Art. 1 Abs. 1).
Gliederungstitel vor Art. 18, 22 und 26 Da das Fachpersonal Tierversuche jetzt generell eine FBA absolvieren soll, müssen die entsprechenden Regelungen (Art. 18–29) in das 2. Kapitel „Fachspezifische be- rufsunabhängige Ausbildung“ verschoben werden. Mit der Revision von Art. 132 TSchV müssen Institute oder Laboratorien, die Tierver- suche durchführen, Tierschutzbeauftragte bezeichnen. Die Tierschutzbeauftragten spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Tierschutzanforderungen im Umgang mit Versuchstieren und bei der Anwendung der 3R-Prinzipen in der Planung und Durchführung von Tierversuchen. Sie beraten Versuchsleiterinnen oder Versuchs- leiterinnen und versuchsdurchführende Personen insbesondere bei der Umsetzung der 3R-Anforderungen und sind in dieser Hinsicht für die kantonalen Bewilligungsstel- len die zentralen Ansprechpersonen im Betrieb. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen sie über mindestens die gleiche fachliche Qualifikation wie Versuchs- leiterinnen und Versuchsleiter verfügen.
Gliederungstitel vor Art. 30 und 44 Das 3. Kapitel fällt weg (siehe obenstehende Erläuterungen), weshalb die nachfolgen- den Kapitelnummerierungen angepasst werden müssen.
Art. 36 Es handelt sich um eine Korrektur. Richtigerweise muss auf Art. 97 Abs. 3 TSchV (Sachkundenachweis) und nicht auf Art. 97 Abs. 2 TSchV (fachspezifische berufsun- abhängige Ausbildung) verwiesen werden.
Gliederungstitel vor Art. 39 Dieser Abschnitt regelt die Ausbildung nach Art. 103 Bst. d TSchV. Auf die Einschrän- kung auf "zeitlich befristete" Veranstaltungen soll neu verzichtet werden, da Veranstal- tungen ihrer Natur nach temporären Charakter haben. Entsprechend soll auch hier die Überschrift angepasst werden. Mit der Änderung von Art. 103 TSchV sollen die für die Betreuung der Tiere verant- wortlichen Personen auch bei Veranstaltungen ohne Handel und Werbung einen Sachkundenachweis erbringen müssen. Gleichzeitig gelten Tierbörsen, Kleintier- märkte und Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird (vgl. Art. 104 Abs.
3 TSchV) weiterhin als Veranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung.
Art. 39 Vgl. Erläuterungen zu "Gliederungstitel vor Art. 39".
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Art. 58 Abs. 1: Bisher mussten nur das Tiertransport- und Schlachthofpersonal sowie die Aus- bildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung mit einer Prüfung abschliessen. Neu sollen alle FBA- Kurse einheitlich mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Prüfungen werden durch die Kursanbieter organisiert und durchgeführt.
Art. 63 Abs. 2 und 2bis: Neu müssen alle FBA mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Ent- sprechend muss die Notenregelung neu alle fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen umfassen. Für das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal sowie für Ausbildnerinnen und Ausbildnern von Tierhaltenden gilt, wie schon bisher, eine spezielle Notenregelung. Diese finden sich in Abs. 2bis und Abs. 3.
Gliederungstitel vor Art. 66 Soweit sinnvoll und möglich, sollen die Prüfungen für die FBA nach einheitlichen Kri- terien ausgerichtet werden. Demzufolge kann der Abschnittstitel entsprechend verein- facht werden.
Artikel 66 Abs. 1: Möglichst alle Prüfungen für die FBA sollen nach einheitlichen Kriterien ausge- richtet werden. Abs. 2: Für das Tiertransport- und Schlachthofpersonal gelten jedoch spezielle Best- immungen.
Artikel 67 In der Ausbildung für das Tiertransport- und Schlachthofpersonal stehen bei der Prü- fung die praktischen Aspekte im Vordergrund. Bei den anderen FBA-Kursen nach Art.
197 TSchV, vor allem bei den Ausbildungskursen im Tierversuchsbereich, soll das
Gewicht nicht gleichermassen auf die praktischen Aspekte gelegt werden.
Aufhebung 3. Abschnitt Art. 68 - 69: Die Vorschriften des 2. und des 3. Abschnitts betreffen die Form und die Dauer der Prüfungen zum Abschluss einer FBA. Sie werden neu zusammengefasst und in Art. 66 - 67 geregelt.
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III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen haben auf Bundesebene keinen zu- sätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen haben keinen unmittelbaren zusätzli- chen finanziellen oder personellen Aufwand für die Kantone zur Folge. Die Kontrollauf- gaben der Kantone im Tierversuchsbereich werden durch die vorgeschlagene Verein- heitlichung der Prüfungspflicht für FBA nicht erweitert. Die Gemeinden sind durch die Regelungen nicht unmittelbar betroffen.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Anforderung, dass die Ausbildungskurse auf FBA-Niveau mit einer Prüfung abzu- schliessen sind, ist nur für die Qualifikationen im Tierversuchsbereich neu. Die meisten Kursanbieter führen aus Gründen der Qualitätskontrolle bereits Lernkontrollen am Ende der Kurse durch, auch wenn bisher keine Prüfung vorgeschrieben war. Die bis- herigen Lernkontrollen können als Prüfung ausgestaltet werden. Die Kursanbieter müssen dazu ein Prüfungsreglement erarbeiten, aus dem Umfang und Modus der Prü- fung ersichtlich ist. Zudem muss eine Prüfungsaufsicht organisiert werden. Für das Erstellen der Prüfungsreglemente, sowie die Durchführung und Bewertung der Prüfun- gen ist mit einem geringen Mehraufwand zu rechnen, der über die Kurskosten aufge- fangen werden muss.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vereinheitlichung der Regelung für die FBA hat keine Auswirkungen auf internati- onale Verpflichtungen der Schweiz und ist demnach mit diesen vereinbar.
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