Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschut z und Sport VBS
Bern, 25. Mai 2016
Änderung der Alarmierungsverordnung Erläuternder Bericht
1. Ausgangslage
Polycom ist das Sicherheitsfunknetz der Behörden und Organisationen für Ret- tung und Sicherheit der Schweiz, in welches Bund und Kantone bis heute insge- samt rund eine Milliarde Franken investiert haben. Die Grundlage für das Sicher- heitsfunknetz Polycom ist ein Bundesratsbeschluss vom 21. Februar 2001. Die Aufteilung der Kosten für den Aufbau von Polycom zwischen Bund und Kantonen wurde in diesem Bundesratsbeschluss grundsätzlich beschlossen aber nicht im Detail geregelt.
2. Grundzüge der Vorlage
Für die ab 2018 anstehende Teilerneuerung des Systems und die Aufteilung der Kosten soll eine solidere rechtliche Abstützung geschaffen werden. Dies soll mit der Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) erreicht werden. Angesichts des Zeitbedarfs von mehreren Jahren für eine Ge- setzesänderung soll als Übergangslösung die Alarmierungsverordnung (AV; SR 520.12) angepasst werden. Die Botschaft zur entsprechenden Änderung des BZG soll dem Parlament voraussichtlich 2017 unterbreitet werden. In der Sub- stanz geht es darum, bezüglich der Kostenbeteiligung die allgemein akzeptierte geltende Praxis abzubilden. Die Anpassungen der Alarmierungsverordnung ha- ben keine direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone. Für den Werterhalt von Polycom beantragen das VBS und das EFD mit einem separaten Antrag einen Gesamtkredit von 159.6 Millionen Franken. Die Nachrüs- tung der Polycom-Infrastruktur der Kantone erfolgt in verschiedenen Etappen, abhängig vom Lebensalter dieser Stationen und den von den Kantonen einge- stellten Finanzierungsmitteln – die Finanzierung der dafür erforderlichen 150 bis
200 Millionen Franken erfolgt durch die Kantone.
3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Titel Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung der Alarmierungsverordnung sind an den erweiterten Inhalt anzupassen.
Art. 1 Gegenstand Der bisherige Artikel 1 wird um den neuen Gegenstand des Sicherheitsfunknet- zes ergänzt.
Gliederungstitel vor Art. 2 Infolge der Ergänzung der Alarmierungsverordnung um die Thematik des Sicher- heitsfunknetzes muss der Gliederungstitel vor Artikel 2 präzisiert werden. Er ent- hält nur allgemeine Bestimmungen zu Warnung und Alarmierung.
Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz und 3 Hier wird in Absatz 2 die Abkürzung "BABS" eingeführt. Die bisherigen Weisungen über Sirenen- und Systemtests sollen, da sich die Vor- schriften auch und vor allem an die Kantone richten, neu als Departementsver- ordnung erlassen werden. Absatz 3 ist entsprechend anzupassen.
Gliederungstitel nach Art. 20 sowie Art. 20a An dieser Stelle soll die Ergänzung der Alarmierungsverordnung um die Thematik des Sicherheitsfunknetzes ergänzt werden. Artikel 20a enthält in Absatz 1 den Zweck des Sicherheitsfunknetzes und den Grundsatz des gemeinsamen Betriebs des Netzes durch Bund und Kantone. Absatz 2 regelt die Zuständigkeiten für die Nationale Komponente des Sicher- heitsfunknetzes. Absatz 3 schafft die Möglichkeit, dass der Bund mit den Kantonen Vereinbarun- gen über den Betrieb und Unterhalt der nationalen Kompenente und der kantona- len Teilnetze des Sicherheitsfunknetzes trifft. Damit lassen sich insbesondere bei gemeinsamen Standorten Synergieeffekte gewinnen.
Art. 21, Sachüberschrift Aufgrund der Einfügung des Artikels 21a in den 7. Abschnitt der Verordnung ist bei Artikel 21 eine Sachüberschrift einzufügen.
Art. 21a Kostentragung für das Sicherheitsfunknetz Die Kostenverteilung für das Sicherheitsfunknetz entspricht der Regelung in Arti- kel 21 und der geltenden Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen.
Art. 22 Eigentumsbeschränkungen und Haftung Artikel 22 wird um die Thematik des Sicherheitsfunknetzes ergänzt. Die Eigentumsbeschränkungen und die Haftung entsprechen der geltenden Alarmierungsverordnung und sollen neu auch für das Sicherheitsfunknetz gelten. Sie stützen sich auf Artikel 31 und 60 ff. des Bevölkerungs- und Zivilschutzgeset- zes.
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4. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone
4.1. Finanzielle Auswirkungen
Mit dem Vorhaben Polycom 2030 soll der Werterhalt und damit die Funktion und Verfügbarkeit des Sicherheitsfunknetzes der BORS von Bund und Kanto- nen bis mindestens 2030 sichergestellt werden. Für den Bund belaufen sich dabei die Investitions-, Betriebs- und Werterhal- tungskosten bis 2030 auf etwa 160 Mio. Franken und für die Kantone auf etwa 150- 200 Mio. Franken. Die aktuelle Kostenverteilung sowie die Bedingungen und Vorgaben zwischen dem Bund und den Kantonen ist schweizweit einheitlich geregelt.
4.2. Nationale Komponente
Mit dem Vorhaben Polycom 2030 werden die Leistungen des Bundes im Beson- deren durch das BABS für die Nationale Komponente durch die Aufwände der Migration auf die neue Internet Protokoll-Technologie erweitert. Dazu gehören neue Leistungselemente wie der Control Nodes als Vermittlerersatz, der Techno- logy-Gateway mit seinen Lizenzen, die Migrationsplanung und -umsetzung, der Parallelbetrieb und der Werterhalt der Elemente der Nationalen Komponente so- wie das Projekt-, Vertrags- und Sicherheitsmanagement. Zusätzlich werden die bis heute von der Verteidigung finanzierten Vermittler unter den Begriff Nationale Komponente subsummiert und deren Ersatz vom BABS beschafft. Das BABS ist für die Bereitstellung, den Betrieb sowie den Werterhalt der Natio- nalen Komponente über den ganzen Lebenszyklus zuständig. Es übernimmt die aufgrund der Bereitstellung und des Betriebs der Nationalen Komponente von ihm verursachten Kosten auf den Standorten Dritter. Die Nationale Komponente besteht aus Control Nodes und deren Vernetzung, die den interkantonalen und organisationsübergreifenden Netzverbund sicher- stellt, dem Technologie-Gateway, der die Migration auf die neue Technologie ermöglicht, und den dazugehörenden Lizenzen. Weiter gehören dazu das Schlüsselmanagementsystem des Verbundes (Key Management Center, KMC), die Funkfeldversorgungs-, Standort- und Frequenzplanung, die normierten Schnittstellenelemente und das Release-, Konfigurations- und Changemanage- ment, die Kapazitätserweiterungen sowie die zentrale Ausbildung. Das BABS stellt die Endgeräte für den Zivilschutz zur Verfügung und kann Netzbeiträge für die Nutzung des Sicherheitsfunknetzes durch den Zivilschutz leisten. Der Bund übernimmt die aufgrund der Bereitstellung und des Betriebs der Natio- nalen Komponente von ihm verursachten Kosten auf den Standorten Dritter wie z.B. der Swisscom AG und stellt die Endgeräte für seine Organisationen, na- mentlich das GWK, die Verteidigung und fedpol zur Verfügung. Das GWK über- nimmt sämtliche Kosten für die Bereitstellung, den Betrieb und den Werterhalt seiner Sendeanlagen. Die Verteidigung wird zukünftig weiterhin ihre Endgeräte und Leitstellenanbindungen finanzieren. Das ASTRA leistete gemäss Kosten- 3/4
schlüssel Beiträge an die Basisstationen der Kantone für die Funkversorgung der Nationalstrassen. Diese Beiträge wurden den Kantonen zugunsten der kantona- len Teilnetzinfrastruktur ausgerichtet. Als Gegenleistung können die kantonalen Teilnetze durch die Stützpunktfeuerwehren für die Strassenrettung sowie die Technischen Betriebe für den Strassenunterhalt genutzt werden. Diese Beiträge haben mit den bestehenden und geplanten Verträgen zwischen BABS/GWK und dem Systemlieferanten keinen direkten Zusammenhang. Fedpol finanziert seine Endgeräte seinen Leitstellenanbindungen und leistet seinen Beitrag, um mit dem Sicherheitsfunknetz funken zu können in Form von Betriebsleistungen für das Key Management Center (KMC). Hier handelt es sich ausschliesslich um Perso- nalleistungen, die rund um die Uhr neben vielen anderen Systemen auch noch für den Betrieb des KCM wirken. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) leistet ge- mäss Plangenehmigungsverfahren Beiträge für die Tunnelfunkversorgung. Dazu gehören u.a der öffentliche Mobilfunk (GSM, UMTS), UKW, Polycom. Das Poly- com-Funksignal wird wie GSM und UKW etc. auf die bestehenden Tunnelanten- nen (Strahlungskabel) aufgeschaltet. Die Beiträge werden nicht explizit für Poly- com geleistet und daher an dieser Stelle nicht näher ausgeführt.
4.3. Personelle Auswirkungen
Der Bund ist verantwortlich für die Planung und Umsetzung des Vorhabens so- wie den Betrieb und Werterhalt der Nationalen Komponente. Der Bund koordi- niert die Bedürfnisse der BORS von Bund und Kantonen, das Erlassen von Vor- schriften zur Konzeption und Instandhaltung des Sicherheitsfunknetzes. Zur Bewältigung der Aufgaben im Rahmen des Werterhalts ist der Aufbau von dauerhaft zusätzlichen sechs Arbeitsstellen im BABS notwendig. Das BABS kann die erwarteten Zusatzaufwände für die Gesamtkoordination, die Service- und Netzmigration auf die neue Technologie und den Parallelbetrieb, den Know How- Aufbau für die neue Technologie-Architektur, die Serviceentwicklung und die Er- füllung der hohen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen sowie das Projekt- controlling dieses föderalistischen Werterhaltungsprojekts Polycom 2030, die schweizweit über mehr als zehn Jahre zu leisten sind, ohne Personalaufstockung nicht bewältigen. Die sechs Vollzeitstellen sind in den Bereichen Projektleitung, Betriebsmanagement, IT-Architektur, Service Development Management, Securi- ty- und Qualitymanagement und Projektcontrolling vorgesehen. Für die Entwicklungskosten soll der Verpflichtungskredit "Material, Alarmierungs- und Telematiksysteme 2016-2018" des BABS verwendet werden. Um diese bei der Kreditbeantragung unvorhergesehenen Kosten zu kompensieren, hat das VBS im 2016 einen entsprechenden Nachtragskredit beantragt. Für den Werter- halt 2017 bis 2030 des Sicherheitsfunknetzes werden das VBS und das EFD im
2016 einen entsprechenden Verpflichtungskredit beantragen.
Das Vorgehen für die Technologiemigration wird schweizweit vom BABS koordi- niert, kommuniziert und die Vorgaben und Bedürfnisse werden gemeinsam mit den beteiligten BORS auf Stufe Bund und Kantone umgesetzt.
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