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Revision der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Änderung der Verordnung / des Reglements über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

Erläuternder Bericht

Entwurf für Anhörung, 11.03.2016

1. Ausgangslage und Anlass für die Revision

Die Fachmittelschulen (FMS) sind allgemeinbildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, welche eine vertiefte Allgemeinbildung vermitteln und nach Berufsfeldern ausgerichtet sind. Die an den FMS angebotenen Bildungsgänge sind auf folgende Berufsfelder ausgerichtet: Gesundheit, Soziale Arbeit, Pädagogik, Information und Kommunikation (angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater sowie angewandte Psychologie. Schweizweit wurden 2013 insgesamt 2264 Fachmaturitätszeugnisse ausgestellt; im Vergleich dazu waren es 18‘217 gymnasiale Maturitätszeugnisse und 13‘871 Berufsmaturitätszeugnisse (Quelle: BFS). Seit 2004 stützt sich die gesamtschweizerische Anerkennung der Abschlüsse von FMS (Fachmaturitätsausweise und Fachmaturitätszeugnisse) auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 . Die Schweizerische Mittelschulämterkonferenz (SMAK) hat 2012 zuhanden der EDK Grundsätze zur FMS erarbeitet und Handlungsfelder bezeichnet, mit dem Ziel, die FMS im Schweizer Bildungssystem besser zu verankern (Beilage). Aus diesen Handlungsfeldern geht insbesondere hervor, dass eine «Passerellenlösung» fehlt, welche es Inhaberinnen und Inhabern einer Fachmaturität ermöglicht, ein Studium an einer universitären Hochschule aufzunehmen. Heute müssen Inhaberinnen und Inhaber einer Fachmaturität, die ein Studium an einer universitären Hochschule aufnehmen wollen, die gymnasiale Maturität nachholen bzw. die letzten beiden Jahre der gymnasialen Ausbildung absolvieren. Die SMAK schlägt der EDK deshalb im Handlungsfeld 2 vor, die bestehende „Passerelle“ (Ergänzungsprüfung für Absolventinnen und Absolventen einer Berufsmaturität) auch für Fachmaturandinnen und Fachmaturanden zu öffnen. An ihrer Plenarversammlung vom 27. März 2014 hat die EDK diese Grundsätze zur Kenntnis genommen und ihr Generalsekretariat beauftragt, mit den zuständigen Bundesbehörden die weiteren rechtlichen Schritte zu klären, um den Zugang zur Ergänzungsprüfung für Absolventinnen und Absolventen einer Berufsmaturität auch Inhaberinnen und Inhaber einer Fachmaturität zu öffnen. Die daraufhin eingesetzte Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der EDK, der SMAK, der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren schweizerischer Fachmittelschulen

(KFMS), von swissuniversities und des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat ihre Arbeit aufgenommen und 2015 abgeschlossen.

2. Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe und weiteres Vorgehen

Die Arbeitsgruppe ist von der Annahme ausgegangen, dass weder die Konzipierung einer separaten neuen Ergänzungsprüfung für Inhaberinnen und Inhaber einer Fachmaturität noch eine Änderung der Modalitäten der bestehenden Ergänzungsprüfung beabsichtigt sind. Es sollen also die notwendigen Rechtsänderungen vorgeschlagen werden, um den Zugang zur „Passerelle“ auch für Inhaberinnen und Inhaber einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität zu öffnen. Eine bestandene Ergänzungsprüfung soll damit, wie bei Berufsmaturandinnen und – maturanden, sicherstellen, dass Fachmaturandinnen und Fachmaturanden ebenfalls über die entsprechenden Kompetenzen zur Aufnahme eines Studiums an einer universitären Hochschule verfügen. Die bestandene Ergänzungsprüfung soll damit zusammen mit dem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als einer schweizerischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Matura gleichwertiger Abschluss gelten.

1 www.edk.ch > Offizielle Texte > Rechtssammlung 4.2.1.2

2 www.edk.ch > Wie funktioniert die EDK > Gremien und Fachagenturen > Schweizerische Mittelschulämterkonferenz

Die Arbeitsgruppe kommt zum Schluss, dass zu diesem Zweck neben der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen folgende Rechtserlasse angepasst werden müssen:  die Verordnung des Bundesrats vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (nachfolgend: Bundesratsverordnung) sowie  das Reglement der EDK vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (nachfolgend: EDK- Reglement). Das Verfahren zur Anhörung der Änderung der Bundesratsverordnung und des EDK- Reglements werden vom Bund bzw. von der EDK gemeinsam durchgeführt. Das Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsänderungen ist für den 1. Januar 2017 vorgesehen.

3. Änderungen der Bundesratsverordnung / des EDK-Reglements

Basierend auf der Verwaltungsvereinbarung sind Bund und Kantone gemeinsam für die schweizerische Anerkennung der gymnasialen Maturitätsausweise zuständig. Um Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses den Zugang zu den universitären Hochschulen zu ermöglichen, haben Bund und Kantone im Rahmen einer Änderung der Verwaltungsvereinbarung im Jahr 2003 eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen und gleichzeitig je eigene, aber inhaltlich gleich lautende Erlasse zur Regelung der entsprechenden Ergänzungsprüfung verabschiedet und auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt . Die Verordnung des Bundesrates bzw. das Reglement der EDK wurden im Jahr

2011 einer Totalrevision unterzogen. Mit der auf den genannten Rechtsgrundlagen

basierenden Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung/des Reglements gilt die bestandene Ergänzungsprüfung zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis als einer schweizerischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Matura gleichwertiger Abschluss. Um die Ergänzungsprüfung nun auch für Fachmaturandinnen und Fachmaturanden zu öffnen, ist der Geltungsbereich der erwähnten Rechtserlasse zu erweitern und folgende Bestimmungen entsprechend zu ergänzen:  Titel, Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 2;  im Artikel 6 erfolgt eine begriffliche Anpassung an das Hochschulförderungs- und – koordinationsgesetz (HFKG): Neu heisst das gesamtschweizerische Koordinationsorgan der Hochschulen „Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen“.

Beilage: Grundsätze der SMAK zur FMS

3 BBl 1995 II 318, 2004 241

4 SR 413.14

5 www.edk.ch > Offizielle Texte > Rechtssammlung 4.2.1.3

6 Verordnung vom 19.12.2003 (AS 2004 629)

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