Totalrevision der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Vernehmlassung zur Totalrevision der MiVo- HF
Erläuternder Bericht
Dezember 2016
1 Ausgangslage
1.1 Allgemeines
Die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen (HF) bilden zusammen mit den eidgenössischen Prüfungen (Berufs- und höheren Fachprüfungen) den nicht-hochschulischen Tertiärbereich (Höhere Berufsbildung). Bildungsgänge HF weisen einen hohen Arbeitsmarktbezug auf und vermitteln Kompetenzen, welche die Studierenden befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen. Sie sind breiter und generalistischer ausgerichtet als die eidgenössischen Prüfungen und finden in einem schulischen Rahmen statt. Zudem ist die gesamte Ausbildungsdauer und nicht nur das abschliessende Qualifikationsverfahren reglementiert. Bildungsgänge HF beruhen jeweils auf gesamtschweizerisch geltenden Rahmenlehrplänen. Als Zu- lassung wird grundsätzlich ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) aber auch eine vergleichbare Qualifikation auf Sekundarstufe II sowie Berufserfahrung vorausgesetzt. Vollzeitliche Bildungsgänge dauern mindestens zwei, berufsbegleitende Bildungsgänge mindestens drei Jahre. Die Titel sind eid- genössisch geschützt. Aktuell sind in den Anhängen der MiVo-HF1 57 verschiedene Fachrichtungen aufgenommen. Über 200 öffentliche und private Bildungsanbieter bieten basierend auf der MiVo-HF und den entsprechen- den Rahmenlehrplänen rund 400 eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge HF an. Im Jahr 2015 schlossen 8'483 Personen einen Bildungsgang HF ab. Die Finanzierung der Bildungsgänge HF erfolgt durch Private und die öffentliche Hand. Die öffentliche Finanzierung wird in erster Linie von den Kantonen geleistet. Die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an Bildungsgänge HF (HFSV) 2 bildet seit dem Studienjahr 2015/2016 die Grundlage für den gleichberechtigten Zugang der Studierenden zu den Bildungsgängen HF. Der Bund beteiligt sich indi- rekt über Pauschalbeiträge, welche er an die Kantone entrichtet. Zudem finanziert der Bund Bildungs- gänge HF von gesamtschweizerisch tätigen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) direkt, sofern sie keine Beiträge von den Kantonen erhalten.
1 Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdip- lomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF; SR 412.101.61) Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV): http://www.edk.ch/dyn/21415.php
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Zusätzlich zu den Bildungsgängen HF können Bildungsanbieter, die bereits über einen anerkannten Bildungsgang HF verfügen, Nachdiplomstudien HF anerkennen lassen. Diese sind ein Weiterbil- dungsangebot für Personen mit einem Tertiärabschluss. Die Titel der Nachdiplomstudien HF sind ebenfalls eidgenössisch geschützt.
1.2 Rechtliche Grundlage - Historie
Die rechtlichen Grundlagen der Angebote der höheren Fachschulen bilden das Berufsbildungsgesetz (BBG)3, die Berufsbildungsverordnung (BBV)4 und insbesondere die MiVo-HF. Diese wurde vom Eid- genössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Jahr 2005 erlassen. Mit dem Inkrafttreten des neuen BBG im Jahr 2004 und der MiVo-HF im Jahr 2005 wurden erstmals ein- heitliche Anforderungen geschaffen, die für die unterschiedlichen Bildungsgänge und Nachdiplomstu- dien von höheren Fachschulen sämtlicher Bereiche anwendbar sind. Anstelle von vormals neun Ein- zelverordnungen, wurde eine Rahmenverordnung erlassen. Die höheren Fachschulen und ihre Angebote zeichneten sich bis zu diesem Zeitpunkt durch eine grosse Heterogenität aus. Der Bedarf nach einheitlichen Mindestvorschriften für alle Angebote höhe- rer Fachschulen entstand erst Ende der Neunzigerjahre u. a. im Zuge der Gründung der Fachhoch- schulen. Die unterschiedlichen kantonalen und bundesrechtlichen Regelungen der Angebote der hö- heren Fachschulen hatten eine klare Positionierung zunächst verhindert. Eine einheitliche Profilierung und damit Positionierung wurde mit der Revision des BBG eingeleitet. Mit dessen Inkrafttreten im Jahr 2004 wurden die Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst von der Kantons- auf Bundesebene ver- schoben. Weiter wurde der Bereich Land- und Waldwirtschaft, der bis zu diesem Zeitpunkt Teil eines eidgenössischen Spezialgesetzes war, in das BBG integriert. Diese Zusammenlegung sämtlicher Be- reiche auf Bundesebene im Berufsbildungsbereich wurde genutzt, um auch die bestehenden Vor- schriften auf Bundesebene (z. B. der Bereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung) zusammenzufas- sen und zu harmonisieren5. Die ersten Bildungsgänge gestützt auf das BBG von 2004 und der MiVo- HF von 2005 wurden im Jahr 2009 anerkannt. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die überwiegende Mehrheit der nach altem Recht anerkannten Bildungsgänge und Nachdiplomstudien HF das Anerken- nungsverfahren gemäss den seit 2005 geltenden Mindestvorschriften durchlaufen bzw. stehen vor dem Abschluss.
2 Revision der MiVo-HF
2.1 Revisionsprozess
Seit Inkrafttreten der MiVo-HF im Jahr 2005 wurden keine Anpassungen am Kern der Verordnung vorgenommen. Einzig die Anhänge wurden für die Aufnahme neuer Fachrichtungen bzw. Bildungs- gänge und der dazugehörigen geschützten Titel in regelmässigen Abständen revidiert. Mit der neurechtlichen Anerkennung von fast allen Bildungsgängen und Nachdiplomstudien, die nach altem kantonalen oder Bundesrecht anerkannt waren, konnte das übergeordnete Ziel der MiVo-HF von 2005, nämlich die Harmonisierung der verschiedenen Fachbereiche, erreicht werden. Im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung des Bereichs der höheren Fachschulen hat das Staatssek- retariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Ende 2014 das Projekt für die Revision der MiVo- HF eingeleitet. In einem ersten Schritt wurden die OdA, die Bildungsanbieter, die Dachverbände sowie die Kantone gebeten, ihre Einschätzung zum Anpassungsbedarf der MiVo-HF abzugeben. Die dabei aufgeworfe-
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) Weber et al. (2001). Harmonisierung der Höheren Fachschulen. Bestandesaufnahme der Bildungsprogramme im nicht- hochschulischen Tertiärbereich (Zusammenfassung). Bern.
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nen Fragen und Hinweise wurden vom SBFI gesammelt und im April 2015 an einer Table Ronde mit den Partnern der Berufsbildung diskutiert. Im Anschluss an die Table Ronde wurden in zwei extern durchgeführten Studien folgende Themenbe- reiche bearbeitet: Analyse des aktuellen Anerkennungssystems und mögliches Optimierungspotential. Die erste Studie6 kommt zum Schluss, dass keine grundsätzliche Abkehr vom bestehenden System notwendig ist und lediglich Optimierungsmassnahmen angezeigt sind. Die zweite Studie untersuchte die Umsetzung der Ebene der Vertiefungsrichtungen in den Bereichen Technik und Gestaltung und evaluierte eine Neuordnung der Fachbereiche in den Anhängen der MiVo-HF.7 Diese Studie zeigt auf, dass die heutige Situation aber auch mögliche Alternativen von den Fachpersonen sehr heterogen beurteilt werden. Nach Prüfung der unterschiedlichen Inputs ist das SBFI zum Schluss gekommen, dass im Rahmen der Revision die MiVo-HF insbesondere auf ihre Aktualität und die Praktikabilität hin zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen ist. Die wichtigsten Änderungen des Revisionsentwurfs orientieren sich an folgenden Zielen: Rollen und Zuständigkeiten der Akteure klären Arbeitsmarktorientierung erhöhen und Rolle der OdA stärken Qualität sicherstellen und weiterentwickeln Prozesse vereinfachen
2.2 Revisionsentwurf - Wichtigste Änderungen
Die Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure sollen in erster Linie über eine neue Struktur der MiVo-HF klarer abgebildet werden. Die Anforderungen an die verschiedenen Akteure werden gebündelt, die Prozessschritte für die Genehmigung von Rahmenlehrplänen und die Ge- suchseinreichung für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien präzisiert. Mit der Einführung der HFSV haben die Kantone eine klare Grundlage für die Finanzierung der Bildungsgän- ge der höheren Fachschulen geschaffen. Für die Erhöhung der Arbeitsmarktorientierung und Stärkung der OdA sollen die Rahmenlehrplä- ne als zentrales Steuerungsinstrument stärker in den Fokus rücken. So werden Sachverhalte, die bis- her in der MiVo-HF bzw. ihren Anhängen festgehalten waren (z.B. weitergehende Bestimmungen zur Zulassung und zum abschliessenden Qualifikationsverfahren), neu in den Rahmenlehrplänen gere- gelt. Dies erlaubt eine passgenauere Definition der Anforderungen des Arbeitsmarktes an die Bil- dungsgänge und räumt aktuell bestehende Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestimmungen in den Rahmenlehrplänen und den Anhängen der MiVo-HF aus. Ohne die gemeinsamen Bestimmungen der Fachbereiche in den Anhängen der MiVo-HF werden die Fachbereiche obsolet. Neu werden deshalb die Bildungsgänge, alphabetisch im Anhang der MiVo-HF aufgeführt. Zentrale Änderung im Kontext der Qualitätsentwicklung des Gesamtbereichs ist die Befristung der Genehmigung von Rahmenlehrplänen. Sieben Jahre nach der Genehmigung eines Rahmenlehrplans muss er von der Trägerschaft auf seine Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Auch wenn die Änderungen nur geringfügig sind, wird der Rahmenlehrplan neu genehmigt, was eine Überprüfung der Anerkennung der betroffenen Bildungsgänge auslöst. Mit dieser Massnahme soll nicht nur die Qualitätsentwicklung gefördert, sondern auch die Steuerungsmöglichkeit der OdA bei den neurechtlich anerkannten Bildungsgängen sichergestellt werden. Zudem entlastet die Befristung der Bildungsgänge die Kantone in ihrer Aufsichtsfunktion und gewährleistet die Gleichbehandlung der Bildungsgänge in den verschiedenen Kantonen. Die Anerkennung von Nachdiplomstudien, die nicht auf Rahmenlehrplänen beruhen, wird auf sieben Jahre befristet. Somit werden die Arbeitsmarktorientierung und damit der schnelle Wandel der Nach- diplomstudien berücksichtigt.
Interface; Studie zur eidgenössischen Anerkennung von höheren Fachschulen, deren Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, Bericht vom 26. Januar 2016. B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung AG; Revision MiVo-HF: Bereiche, Fach- und Vertiefungsrichtungen, Schlussbericht vom 4. Dezember 2015.
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Die Neugestaltung des Anhangs der MiVo-HF sowie die klaren Vorgaben bezüglich Genehmigung von Rahmenlehrplänen haben eine Vereinfachung der Prozesse zur Folge. Neu ist keine aufwendige Anpassung der MiVo-HF mit Vernehmlassung für die Integration eines neuen Bildungsgangs (neu) und entsprechend geschütztem Titel notwendig, sondern es bedarf einer Konsultation des Rahmen- lehrplans unter Einbezug der Branche, der Kantone und weiteren interessierten Kreisen. Der Anhang der MiVo-HF wird, sobald ein Rahmenlehrplan neu genehmigt wurde, entsprechend nachgeführt. Hierzu ist die Änderung des Anhangs gemäss Publikationsrecht (vgl. Erläuterungen zu Art. 10neu) le- diglich zu veröffentlichen. Damit können neue Angebote rascher entwickelt werden.
2.3 Vernehmlassungsverfahren
Beim Projektstart der Revision der MiVo-HF Ende 2014 wurde vom SBFI angekündigt, dass betref- fend die Revision der MiVo-HF eine Anhörung durchgeführt wird. Seit der Revision des Vernehmlas- sungsrechts (VIG8 und VIV9) vom 1. April 2016 wird jedoch nicht mehr zwischen Vernehmlassung und Anhörung unterschieden. Es gibt nur noch das Instrument der Vernehmlassung, welche je nach Ge- schäft zwingend oder fakultativ durchzuführen ist. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 VIG besteht in vorlie- gender Angelegenheit keine Pflicht zur Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens. Nach Artikel 3 Absatz 2 VIG kann das zuständige Departement dennoch eine Vernehmlassung eröffnen. Zum Re- visionsentwurf der MiVo-HF wird somit ein fakultatives Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.
Die Vernehmlassung dauert vom 16.12.2016 bis zum 31.03.2017.
3 Erläuterungen der Verordnungsbestimmungen
1. Abschnitt: Bildungsgänge
Der neu geordnete Abschnitt zu den Bildungsgängen bündelt die strukturellen Anforderungen an Bil- dungsgänge, die bisher in verschiedenen Kapiteln zu finden waren.
Art. 1 Artikel 1 beschreibt wie bis anhin die Ausbildungsziele von Bildungsgängen der höheren Fachschulen und verortet diese im Bildungssystem. Wichtig für die bessere Positionierung der Bildungsgänge ist der neue Absatz 3, der darauf hinweist, dass sie generalistischer und breiter ausgerichtet sind als die eidgenössischen Prüfungen. Die Anforderung der Vermittlung einer erweiterten und vertieften Allgemeinbildung im Rahmen von Bildungsgängen war bereits in den Mindestvorschriften vor 2005 üblich; im Unterschied zu damals wird sie neu nicht an eine minimale Anzahl von Lernstunden gebunden
Art. 2 Absatz 1 übernimmt die Formulierung aus dem früheren Artikel 6 Absatz 1 und hält fest, dass die Bil- dungsgänge auf Rahmenlehrplänen beruhen. Die Rahmenlehrpläne sind für die Anerkennung von Bil- dungsgängen zentrales Steuerungsinstrument. Absatz 2 zeigt die Ausrichtung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen als ein Abschluss der hö- heren Berufsbildung. Ein wichtiges Profilmerkmal der nicht-hochschulischen Tertiärabschlüsse der höheren Berufsbildung ist die Arbeitsmarktorientierung. Dementsprechend ist der Hauptzubringer zu den Bildungsgängen HF in der Regel das EFZ. Mit diesem Absatz werden die Bildungsgänge der hö- heren Fachschulen auf der Tertiärstufe klar positioniert.
Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VIG; SR 172.061) Verordnung vom 17. August 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung, VIV; SR 172.061.1)
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Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Zulassung zur höheren Berufsbildung sind in Artikel 26 Ab- satz 2 BBG und Artikel 29 Absatz 1 BBG geregelt und werden in Artikel 9 noch konkretisiert.
Art. 3 Die MiVo-HF vom 11. März 2005 hat die Unterscheidung des Umfangs von Bildungsgängen, die auf einschlägigen EFZ aufbauen und Bildungsgängen, die auf anderen Abschlüssen der Sekundarstufe II aufbauen, eingeführt. Hintergrund für die Vorgaben an Bildungsgänge, die auf einem anderen Ab- schluss der Sekundarstufe II aufbauen, waren primär die damals neu einzugliedernden Bereiche Ge- sundheit, Soziales und Kunst. Mittlerweile bestehen auch in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Kunst einschlägige EFZ, wes- halb sich auch in diesen Bereichen diverse Bildungsgänge im Umfang von 3600 Lernstunden etabliert haben und keine speziellen Vorgaben mehr nötig sind. Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 1 deshalb generell einen Mindestumfang der Bildungsgänge von 3600 Lernstunden vor. Längere Bildungsgänge sind selbstverständlich weiterhin möglich und im Sinne der Berücksichtigung von internationalen Standards oder des Umfangs der zu vermittelnden Kompe- tenzen auch teilweise notwendig. Dies gilt insbesondere für Bildungsgänge, die nicht auf einschlägi- gen EFZ aufbauen. Die Bildungsgänge können Vollzeit oder Teilzeit angeboten werden. Die Anzahl Lernstunden ist nicht von der Angebotsform abhängig. Die Dauer und Angebotsformen werden im je- weiligen Rahmenlehrplan festgelegt. Der vormalige Artikel 4 Absatz 3, der die Anrechenbarkeit von Berufstätigkeit bei berufsbegleitenden Bildungsgängen regelte, wurde neu in Artikel 3 Absatz 2 integriert. Hintergrund für die Anrechnung von begleitender einschlägiger Berufstätigkeit an einen Bildungsgang ist die Überlegung, dass im Rahmen dieser Praxis Lerninhalte umgesetzt, eingeübt und gefestigt werden können. Begleitende einschlägige Berufstätigkeit und Praktika haben somit dasselbe Ziel und sollten gleich behandelt wer- den. Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 2 vor, dass mindestens 2880 Lernstunden 10 ausserhalb von praktischen Bestandteilen stattfinden. In Absatz 3 wird festgehalten, dass praktische Bestandteile Praktika oder begleitende einschlägige Berufstätigkeit umfassen. Eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit gilt nur als solche, wenn die Berufstätigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Um beurteilen zu können, wann es sich um eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit handelt, ist neu vorgesehen, dass die Rahmenlehrpläne auch die im Rahmen von praktischen Bestandteilen zu
erwerbenden Kompetenzen definieren (vgl. Art. 9). Bei Bildungsgängen, die länger als 3600 Lernstunden dauern, muss der in Absatz 2 definierte Anteil Lernstunden nicht zwingend prozentual erhöht werden, da die längere Dauer darauf zurückgeführt werden kann, dass keine einschlägigen EFZ bestehen und deshalb im Rahmen des Bildungsgangs praktische Erfahrung vermittelt werden muss.
Art. 4 Artikel 4 übernimmt den früheren Artikel 5.
Art. 5 Artikel 5 übernimmt diejenigen Abschnitte des früheren Artikels 9, die sich auf die Bildungsgänge be- ziehen. Mit der in Absatz 3 und bisher in Artikel 9 Absatz 4 definierten Mitwirkung der OdA in den abschlies- senden Qualifikationsverfahren durch Expertinnen und Experten wird der relevante Praxisbezug si-
Lernstunden umfassen gemäss Artikel 42 Absatz 1 BBV „Präsenzzeiten, den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen, persönliche oder Gruppenarbeiten, weitere Veranstaltungen im Rahmen der jeweiligen Bildung, Lernkontrollen und Qualifikationsverfahren, die Einübung der Umsetzung des Gelernten in die Praxis und begleitete Praktika.“
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chergestellt. Die Mitwirkung der Experten erfolgt in erster Linie durch den Einbezug in die Erstellung der Prüfungsunterlagen und/oder durch den Einsatz als Prüfungsexperten.
Art. 6 Artikel 6 zeigt die Titelzusammensetzung für eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge von höheren Fachschulen. Der Anhang zur MiVo-HF führt neu die Bezeichnung des Bildungsgangs sowie den ge- schützten Titel auf. Dies führt zu mehr Übersichtlichkeit und Transparenz.
2. Abschnitt: Nachdiplomstudien
Art. 7 Artikel 7 bündelt die strukturellen Anforderungen an Nachdiplomstudien, die bisher in verschiedenen Kapiteln zu finden waren. Absatz 1 macht zudem eine Aussage über die Ausbildungsziele von Nachdiplomstudien. Diese waren in den Mindestvorschriften von vor 2005 bereits definiert. Sie sollen zu einer besseren Positionierung der Nachdiplomstudien im Bildungssystem beitragen.
3. Abschnitt: Rahmenlehrpläne
Der 3. Abschnitt bündelt die Vorgaben zu den Rahmenlehrplänen. Das Instrument des Rahmenlehr- plans wird gestärkt, indem einzelne Bestimmungen, die bisher in den Anhängen zur MiVo-HF aufge- führt waren, neu in die Rahmenlehrpläne zu integrieren sind. Der neue Aufbau des Abschnitts zu den Rahmenlehrplänen erlaubt es zudem, den Prozess der Erar- beitung von Rahmenlehrplänen zu vereinfachen. So wird es künftig nicht mehr notwendig sein, vor der Erarbeitung eines Rahmenlehrplans eine entsprechende Fachrichtung bzw. den Bildungsgang in die MiVo-HF aufzunehmen. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen und der Prozess für die Genehmi- gung von Rahmenlehrplänen klarer dargestellt. In Absatz 6 wird festgehalten, dass bei Nachdiplomstudien, die auf Rahmenlehrplänen beruhen, im Anhang 2 das Nachdiplomstudium und der geschützte Titel aufgeführt werden.
Art. 8 Artikel 8 basiert auf dem ursprünglichen Artikel 6. Um die Rolle der OdA bei der Entwicklung von Rahmenlehrplänen zu stärken und so den für die höhere Berufsbildung charakteristischen Praxis- bzw. Arbeitsmarktbezug zu gewährleisten, werden die OdA an erster Stelle genannt. Sie stehen in der Hauptverantwortung für die Entwicklung von Rahmenlehrplänen. Der Begriff «Organisationen der Ar- beitswelt» ist grundsätzlich in Artikel 1 Absatz 1 BBG verankert. Im vorliegenden Kontext werden in erster Linie Berufsverbände als OdA verstanden. Weiter arbeitet der Bund in der Regel mit gesamt- schweizerischen, landesweit tätigen OdA zusammen (vgl. Art. 1 Abs. 2 BBV).
Art. 9 In Artikel 9 werden wie bis anhin in Artikel 7 die Inhalte der Rahmenlehrpläne festgelegt. Gegenüber der aktuellen Regelung kommen in Absatz 1 Buchstabe e auch die Anforderungen des Qualifikationsverfahrens dazu, diese waren früher in den Anhängen der MiVo-HF geregelt. Ebenfalls neu ist Buchstabe f, der vorsieht, die im Rahmen von praktischen Bestandteilen zu erwerbenden Kompetenzen festzulegen. Die Notwendigkeit, gemäss Buchstabe a die genaue Bezeichnung des Bil- dungsgangs sowie den vorgesehenen Titel im Rahmenlehrplan festzuschreiben, ergibt sich aus dem Genehmigungsprozess für Rahmenlehrpläne und der vereinfachten Nachführung des Anhangs der MiVo-HF (vgl. Art. 23). Es sind auch wie bisher nach Buchstabe c die Angebotsformen festzulegen. Dabei ist aufzuführen zu welchen Anteilen und in welcher Form die Lernstunden stattfinden, sei dies als Kontaktstunden, Selbststudium oder auch praktische Bestandteile.
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Die Rahmenlehrpläne sind gemäss Absatz 2 Buchstabe a der Ort um festzulegen, welche EFZ oder anderen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung für die Zulassung zum jeweiligen Bildungs- gang sind. Nach Buchstabe b sind ebenfalls im Rahmenlehrplan allfällige über Buchstabe a hinausgehende zu- sätzliche Zulassungsvoraussetzungen zu regeln (z.B. Anzahl Jahre Berufserfahrung, Eignungsabklä- rung etc.). Diese wurden bis anhin in den Anhängen bestimmt, wobei die Konsistenz zwischen MiVo- HF, betroffenem Anhang und jeweiligem Rahmenlehrplan aktuell in mehreren Fällen nicht gegeben war. Bestehen bezüglich einzelner Berufe internationale Standards, so sind diese gemäss Absatz 3 im In- teresse der internationalen Vergleichbarkeit zusätzlich zu den Mindestanforderungen aus der MiVo- HF zu berücksichtigen und im Rahmenlehrplan festzuhalten. Werden für Nachdiplomstudien Rahmenlehrpläne erlassen, ist ein Abschluss auf Tertiärstufe Zulas- sungsvoraussetzung. Die weiteren Bestimmungen gelten sinngemäss.
Art. 10 Artikel 10 orientiert sich an Artikel 25 BBV an und macht explizit, welche Voraussetzungen für die Ge- nehmigung eines Rahmenlehrplans durch das SBFI erfüllt sein müssen. Bei der Eingabe eines Gesuchs um Genehmigung eines Rahmenlehrplans muss die Trägerschaft die zur Beurteilung der Prüfpunkte notwendigen Unterlagen ans SBFI einreichen. Voraussetzung für die Genehmigung eines Rahmenlehrplans ist zudem die Einhaltung der generellen Bestimmungen der MiVo-HF (vgl. Bst. a), beispielsweise betreffend Umfang der Bildungsgänge. Mit der in Buchstabe g vorgesehenen Durchführung einer Konsultation zum Entwurf eines Rahmen- lehrplans wird einerseits der Branche, den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen die Möglich- keit gegeben, sich zu einem konkreten Entwurf zu äussern. Andererseits wird so der Prozess verein- facht, da keine vorgängige Aufnahme des Bildungsgangs in den Anhang der MiVo-HF notwendig ist. Nach erfolgter Genehmigung des Rahmenlehrplans ist im Anhang der MiVo-HF der Rahmenlehrplan mit Genehmigungsdatum, die Bezeichnung des Bildungsgangs und der geschützte Titel aufzuneh- men. Diese Änderung des Anhangs ist neu lediglich zu veröffentlichen: Gemäss Artikel 2 Buchstabe e PublG11 ist die MiVo-HF als übriger rechtsetzender Erlass der Bundesbehörde in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zu veröffentlichen. Der Anhang der MiVo-HF gilt ebenfalls als rechtsetzend und muss veröffentlicht werden, da der betreffende Rechtstext (z.B. Art. 6 oder 7 MiVo- HF) auf den Anhang verweist (vgl. Art. 6 PublV12). Entsprechend ist der formale Veröffentlichungspro- zess zu beachten. Dieser Prozess bedingt eine Ämterkonsultation und dauert im Regelfall nicht länger als drei Monate.
Art. 11 Wie bisher genehmigt das SBFI Rahmenlehrpläne auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen. Ebenfalls wie bisher (aktueller Art. 7 Abs. 4) ist eine periodische Überarbeitung der Rahmenlehrpläne vorgesehen, um Aktualität und Praxisbezug zu gewährleisten. Zur Sicherstellung dieses Prozesses ist eine Neugenehmigung des jeweiligen Rahmenlehrplans durch das SBFI vorgesehen. Diese Neuge- nehmigung nimmt das SBFI zum Anlass, gemäss Artikel 21 Absatz 1, die Anerkennung der Bildungs- gänge zu überprüfen. Die geltenden Rahmenlehrpläne werden mit Genehmigungsdatum in den Anh- hängen 1 und 2 aufgeführt (Abs. 3).
Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV; SR 170.512.1)
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4. Abschnitt Bildungsanbieter
Der 4. Abschnitt bündelt die Vorgaben an die Bildungsanbieter. Die entsprechenden Regelungen gel- ten für Anbieter von Bildungsgängen wie von Nachdiplomstudien.
Art. 12 Artikel 12 übernimmt die Absätze 1 und 2 des früheren Artikels 11. Durch die periodische Überarbeitung und Neugenehmigung von Rahmenlehrplänen (vgl. Art. 11) und die daraus folgende Überprüfung der Anerkennung von Bildungsgängen (vgl. Art. 21 Abs. 1) erübrigt sich der bisherige Absatz 3.
Art. 13 Die Regelung in Artikel 13 entspricht derjenigen im vormaligen Artikel 12. Angepasst wurde lediglich die Anforderung an Lehrkräfte in Bezug auf ihren Abschluss in Absatz 1 Buchstabe a. Die entspre- chende Anforderung wurde auf Inhaber aller Abschlüsse der höheren Berufsbildung erweitert. Mit den in Absatz 4 genannten Wochenstunden sind nach Praxis des SBFI Lektionen gemeint, die je nach Bildungsanbieter zwischen 45 und 60 Minuten dauern. Für die Bestimmung der notwendigen berufspädagogischen und didaktischen Bildung einer Lehrper- son, die in verschiedenen Bildungsgängen bzw. für verschiedene Bildungsanbieter tätig ist, gilt die Summe ihrer durchschnittlichen Pensen.
Art. 14 Zu den Aufgaben der Bildungsanbieter gehören der Erlass eines Studienreglements sowie die Erar- beitung von Bildungsplänen. Sowohl Bildungsplan als auch Studienreglement richten sich nach den Vorgaben der MiVo-HF und der Rahmenlehrpläne. Das Studienreglement regelt die Aufnahme, die Struktur des Bildungsgangs, die Promotion und das Qualifikationsverfahren. Die entsprechenden Unterlagen sind Grundlage für das Anerkennungsgesuch gemäss Artikel 16.
Art. 15 Artikel 15 schreibt die Absätze 1 und 3 des vormaligen Artikels 10 fort. Grundsätzlich kann der Transfer von Theorie in die Praxis sowohl durch Praktika als auch durch ein- schlägige Berufstätigkeit abgedeckt werden, sofern letztere in der Lage ist, die im Rahmenlehrplan de- finierten Kompetenzen zu erreichen. Die Regelung des Umfangs der Bildungsgänge in Artikel 3 ist dabei unbedingt zu berücksichtigen.
5. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien
Der 5. Abschnitt fasst die Bestimmungen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens zusammen. Diver- se Bestimmungen zum Prozess, die bis anhin im Anerkennungsleitfaden festgehalten waren, sind neu in der Verordnung geregelt.
Art. 16 Artikel 16 übernimmt weitgehend die Bestimmungen des aktuellen Artikels 16.
Art. 17 In Absatz 1 wird zunächst festgehalten, dass Bildungsanbieter, die ein Nachdiplomstudium anerken- nen lassen wollen, das auf einem Rahmenlehrplan beruht, ein Gesuch gemäss Artikel 16 stellen. Ab-
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satz 2 und 3 beziehen sich auf Gesuche zur Anerkennung von Nachdiplomstudien, die auf keinem Rahmenlehrplan beruhen. Grundsätzlich soll dieses Gesuch über dieselben Punkte Auskunft geben, wie das Anerkennungsgesuch für Bildungsgänge. Nachdiplomstudien sind ein Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen und bauen in der Regel auf den vermittelten Inhalten und Kompetenzen eines Bildungsgangs auf. Sie sind deshalb Bildungs- anbietern vorbehalten, die am jeweiligen Standort bereits einen anerkannten oder einen sich im Aner- kennungsverfahren befindenden Bildungsgang anbieten (Abs. 2 Bst. e). Diese Bestimmung entspricht der aktuellen Praxis des SBFI, die nun auf Verordnungsstufe verankert wird. Beruhen Nachdiplomstu- dien auf einem Rahmenlehrplan, kann von dieser Anforderung abgewichen werden. Wie die Gesuche um Anerkennung eines Bildungsgangs müssen auch die Gesuche betreffend Nach- diplomstudien über die zuständige kantonale Stelle eingereicht werden (Abs. 3).
Art. 18 Das SBFI prüft gemäss Artikel 18 das Gesuch und die entsprechenden Unterlagen und Nachweise gemäss Artikel 16 beziehungsweise 17 und entscheidet mit einer Verfügung über die Eröffnung Aner- kennungsverfahrens. Dies entspricht der aktuellen Praxis und wird nun auf Verordnungsstufe festge- halten.
Art. 19 Artikel 19 macht den Anerkennungsprozess transparenter, indem die heutige Praxis abgebildet wird. Das Anerkennungsverfahren umfasst die Überprüfung eines Referenzlehrgangs durch zwei unabhän- gige Expertinnen oder Experten (Abs. 1). Die Expertinnen oder Experten überprüfen zuhanden der EKHF die Einhaltung der Bestimmungen der MiVo-HF und des entsprechenden Rahmenlehrplans.
Art. 20 Neben der bislang in Artikel 17 festgehaltenen Entscheidinstanz über die Anerkennung beschreibt Ar- tikel 20 neu auch die Wirkung der Anerkennung. Mit der Anerkennung ist der Bildungsanbieter berech- tigt, als höhere Fachschule, den eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen. Das SBFI wird zu In- formationszwecken eine Übersicht über höhere Fachschulen mit anerkannten Bildungsgängen und Nachdiplomstudien führen.
Art. 21 Artikel 21 führt eine der Qualitätsentwicklung förderliche Regelung ein, wonach nach einer Änderung des Rahmenlehrplans (vgl. Art. 11) die Auswirkungen auf die Anerkennung der betroffenen Bildungs- gänge und Nachdiplomstudien überprüft werden. Es obliegt dem SBFI auf Gesuch der jeweiligen Trä- gerschaft bzw. auf Antrag der EKHF zu entscheiden, ob das Ausmass der Änderung eine komplette Neuanerkennung der Bildungsgänge notwendig macht, oder ob vereinfachte Verfahren zum Zug kommen können. Die Anerkennung von Nachdiplomstudien, die nicht auf einem Rahmenlehrplan beruhen, wird neu auf sieben Jahre befristet (Abs. 2). Es entspricht dem Charakter von Nachdiplomstudien, dass sie sich schnell an sich verändernde Arbeitsmarktbedingungen und -bedürfnisse anpassen müssen. Es ist deshalb anzunehmen, dass nach sieben Jahren inhaltliche Anpassungen vorgenommen wurden, die eine Überprüfung des Nachdiplomstudien begründen. Auch hier entscheidet das SBFI auf Gesuch des jeweiligen Bildungsanbieters bzw. Antrag der EKHF über den Umfang des erneuten Anerkennungs- verfahrens. Mit Absatz 1 und 2 wird auch die Aufsicht der Kantone vereinfacht, da sie die inhaltliche Qualitätssi- cherung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, insbesondere die Umsetzung des jeweiligen Rahmenlehrplans, nicht mehr sicherstellen müssen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass dies im Sinne einer einheitlichen Praxis und einer Senkung des Aufwands auf Seiten der einzelnen Kantone angezeigt ist
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Art. 22 Artikel 22 übernimmt sinngemäss den Wortlaut des bisherigen Artikels 18.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 In Artikel 23 wird festgelegt, dass das SBFI die Anhänge 1 und 2 entsprechend seiner Genehmi- gungsbeschlüsse nachführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 10).
Art. 24 Aufgrund der Totalrevision wird die MiVo-HF vom 11. März 2005 aufgehoben.
Art. 25 Absatz 1 Buchstabe a hält fest, dass Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschu- len, die nicht nach der Verordnung des WBF vom 11. März 200513 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen anerkannt wur- den, bis spätestens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als anerkannt gelten. Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) hat vor dem Hintergrund der HFSV einen formellen Antrag betreffend einer zeitlichen Beschränkung der Gültigkeit von altrechtlich anerkannten Bildungsgängen der höheren Fachschulen eingereicht. Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, die teilweise auch nach über 10 Jahren geltender MiVo-HF keine neurechtliche Anerkennung angestrebt haben, sind mit der Formulierung von Absatz 1 Buchstabe a ab Inkrafttreten der totalrevidierten MiVo- HF noch zwei Jahre anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie nicht mehr als anerkannt und sind nicht mehr berechtigt die entsprechenden eidgenössisch geschützten Titel zu verleihen. Absatz 1 Buchstabe b definiert in Anlehnung an die Fristen zur Überarbeitung von Rahmenlehrplänen (vgl. Art. 11) ein Verfalldatum für die Anerkennung von Bildungsgängen. Ein solches war bisher nicht vorgesehen, wurde aber im Rahmen der Qualitätsdiskussion im Vorfeld der Revision der MiVo-HF ge- fordert. Neurechtlich anerkannte Bildungsgänge und Nachdiplomstudien werden mit dieser Über- gangsbestimmung ebenfalls befristet. Je nach Umfang der Anpassungen der neu zu genehmigenden Rahmenlehrpläne kann auch ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren ins Auge gefasst werden (vgl. Art. 21 Abs. 1). Absatz 2 definiert eine Frist von fünf Jahren zur Revision der bestehenden Rahmenlehrpläne. Viele bestehende Rahmenlehrpläne sind schon über sieben Jahre alt, weshalb eine Überarbeitung und An- passung an die Anforderungen des Arbeitsmarktes sicher angezeigt ist. Absatz 3 schreibt die Übergangsbestimmung bezüglich Lehrpersonen aus der MiVo-HF vom 11. März
2005 fort.
In Absatz 4 wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass gewisse Rahmenlehrpläne die Ti- telführung für altrechtliche Titel schon heute regeln. Andererseits wird die Zurückverfolgung der Be- rechtigungen bei sich ändernden Rahmenlehrplänen immer schwieriger. Deshalb wird die Regelung der Führung eines neuen Titels für Abschlüsse eines anderslautenden Bildungsganges in die einzel- nen Rahmenlehrpläne delegiert. Nur so kann längerfristig für Transparenz gesorgt werden.
Art. 26 Die totalrevidierte MiVo-HF soll am 1.7.2017 in Kraft treten.
13 AS 2005 1389, 2010 4555, 2014 59 und 4575
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Aufgehoben Art. 19 (bisher) Das SBFI erhebt keine Daten bei den höheren Fachschulen, sondern erhält die statistischen Informa- tionen (Kennzahlen und weitere Steuerungsinformationen) vom Bundesamt für Statistik (BFS). Der bisherige Artikel 19 wird aufgehoben, da die Datenerhebung in der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung, SR 431.012.1) in den An- hängen 69. Personen in Ausbildung, 70. Bildungsabschlüsse und 71. Schulpersonal bereits ab- schliessend geregelt ist.
6. Kapitel: Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen (bisher)
Art. 20 und 21 (bisher) Bei der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EKHF) handelt es sich um eine aus- serparlamentarische Kommission im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RVOV 14, die in Anhang 2 zur RVOV in Ziffer 1.3. enthalten ist. Ausserparlamentarische Kommissionen werden vom Bundesrat eingesetzt (vgl. Art. 8e Abs. 1 RVOV), entsprechend kann eine Kommission nicht mittels einer Departementsver- ordnung (MiVo-HF) vom WBF eingesetzt werden. Die Aufgaben der EKHF sind in der Einsetzungsver- fügung geregelt. Bei den bisherigen Art. 20 und 21 der noch geltenden MiVo-HF handelt es sich um noch nicht mit den neueren Bestimmungen der RVOV bereinigte Bestimmungen über ausserparla- mentarische Kommissionen; sie sind gemäss Bundeskanzlei ersatzlos zu streichen. Die EKHF wird mit der nächsten Revision in die BBV aufgenommen. Die EKHF berät das SBFI wie bisher bei der Genehmigung der Rahmenlehrpläne und der Prüfung der Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien. Ebenso be- gleitet die EKHF die Verfahren zur Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien und stellt dem SBFI Antrag auf Anerkennung.
Anhang
Allgemein Der vollständig neu gestaltete Anhang zur MiVo-HF umfasst neu den Rahmenlehrplan mitsamt Ge- nehmigungsdatum, die im Rahmenlehrplan festgelegten Bildungsgänge sowie die geschützten Titel. Es werden keine Fachrichtungen mehr aufgeführt. Die Neukonzeption des Anhangs hat zur Folge, dass die bisherigen Fachrichtungen Drogerieführung, Musik und Schauspiel mit den entsprechenden Bildungsgängen und geschützten Titeln nicht mehr verankert sind, da sie bis zum heutigen Zeitpunkt über keinen genehmigten Rahmenlehrplan verfügen. Ebenfalls wurden in der vorliegenden Totalrevi- sion keine neuen Bildungsgänge mit entsprechendem geschützten Titel aufgenommen, da kein be- reits bisher genehmigter Rahmenlehrplan vorliegt. Wird ein Rahmenlehrplan neu genehmigt, wird er in Zukunft zeitnah im Anhang aufgeführt werden können, ohne dass hierzu eine Vernehmlassung 15 durchgeführt werden müsste (vgl. Erläuterungen zu Art. 10). Die entsprechende Konsultation zum Rahmenlehrplan, der neu alle relevanten Inhalte umfas- sen soll, ist schon vor der Genehmigung des Rahmenlehrplans durch das SBFI vorgesehen (vgl. Art.
10 Bst. g).
Anpassung Anhang Die nachfolgenden Änderungen des Anhangs entsprechen einem Bedürfnis der Praxis und wurden von den zuständigen Trägerschaften der Rahmenlehrpläne beantragt.
14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) Vormals Anhörung; die Anhörung ist mit der Revision vom 1. April 2016 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (VIG; SR 172.061) weggefallen.
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Antrag 1 Die Trägerschaft des genehmigten Rahmenlehrplans «Rechtsassistenz» mit dem Bildungsgang «Rechtsassistenz» und dem eidgenössisch geschützten Titel «dipl. Rechtsassistentin HF»/«dipl. Rechtsassistent HF» sieht eine Titeländerung und eine Änderung der Bezeichnung des Rahmenlehr- plans wie auch des Bildungsgangs vor. Rahmenlehrplan, Bildungsgang und Titel lauten neu:
Rahmenlehrplan: «Recht» Bildungsgang: «Recht» Titel: «dipl. Rechtsfachfrau HF» / «dipl. Rechtsfachmann HF»
Die Trägerschaft bilden:
Branche Öffentliche Verwaltung
Kaufmännischer Verband Schweiz
Schweizerischer Gewerbeverband sgv
Schweizerischer Gemeindeverband Die Trägerschaft begründet die Titeländerung wie folgt: Die Bezeichnung Assistentin/Assistent bezeichnet die Tätigkeit einer untergeordneten Hilfskraft, was nicht dem im Rahmenlehrplan beschriebenen Berufsprofil entspricht. Die Absolventinnen und Absol- venten verfügen bei Abschluss über eine hohe und breite Fachkompetenz in angewandten, praxisori- entierten Rechtsfragen. Der bestehende Titel schwächt das Ansehen dieses wichtigen Berufes und ist weder betriebswirtschaftlich noch volkswirtschaftlich vorteilhaft. Zudem wird die Bezeichnung Assis- tentin/Assistent in der Berufsbildung fast ausschliesslich in der Grundbildung, namentlich in der zwei- jährigen Attestausbildung verwendet. Die Begriffe Fachfrau und Fachmann werden in der höheren Be- rufsbildung häufig gebraucht. Im Bereich der höheren Fachschulen sind dies z.B. «dipl. Flugsicherungsfachfrau HF»/«dipl. Flugsicherungsfachmann HF», «dipl. Pflegefachfrau HF»/«dipl. Pflegefachmann HF», «dipl. Aktivierungsfachfrau HF»/«dipl. Aktivierungsfachmann HF». Die Trägerschaft des Rahmenlehrplans hat eine Konsultation zur Titeländerung durchgeführt. Nach- folgend die Ergebnisse der Konsultation: Die bereits aufgeführten Träger des Rahmenlehrplans wie auch der Schweizerische Anwaltsverband, der St. Gallische Rechtsagentenverband, das Zentrum für Weiterbildung St. Gallen, die Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften ZHAW wurden zur Titeländerung konsultiert und unter- stützen grossmehrheitlich die Titeländerung.
Antrag 2 Die Trägerschaft des genehmigten Rahmenlehrplans «Medizinisch-technische Radiologie» mit dem Bildungsgang «medizinisch-technische Radiologie» und dem geschützten Titel «dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie HF»/«dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF» sieht eine Änderung des Titels in Deutsch vor. Dieser lautet neu: Titel: «dipl. Radiologiefachfrau HF»/«dipl. Radiologiefachmann HF» Die Trägerschaft bilden:
OdASanté
Schweizerischer Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales BGS Die Trägerschaft begründet die Titeländerung wie folgt: Die Schweizerische Vereinigung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie SVMTRA ist Mitglied der OdASanté und hat den Antrag an die Trägerschaft des Rahmenlehrplans für den Bil-
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dungsgang medizinisch-technische Radiologie HF gestellt, den deutschen Berufstitel anzupassen. Der ausgeschriebene Berufstitel «dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie HF»/«dipl. Fach- mann für medizinisch-technische Radiologie HF» ist zu lang, um ausgesprochen zu werden. Der voll- umfängliche Titel wird im Berufsalltag kaum verwendet. In der Regel wird das inoffizielle Kürzel "MTRA" verwendet. Dieses Kürzel wird von vielen zur Kenntnis genommen, ohne zu wissen welche Profession sich dahinter verbirgt. Dabei wird häufig aus dem "A" in "MTRA" die Assistentin/der Assis- tent abgeleitet. Die Positionierung der Berufsfachleute wird dadurch nicht in ihrer heutigen Funktion mit der dahinterstehenden Verantwortung gesehen. Mit dem neuen Titel soll der Beruf "der Radiolo- giefachfrau/des Radiologiefachmann" gestärkt werden. Die Trägerschaft des Rahmenlehrplans hat eine Konsultation zur Titeländerung durchgeführt. Nach- folgend die Ergebnisse der Konsultation: Die bereits aufgeführten Träger des Rahmenlehrplans und entsprechend die Schweizerische Vereini- gung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie SVMTRA befürworten die Titeländerung, die Schweizerische Gesellschaft für Radiologie SGR lehnt die Titeländerung ab.
4 Finanzielle Auswirkungen für den Bund
Die durch die Anpassungen der MiVo-HF und durch die neuen Bildungsgänge entstehenden Kosten sind durch die Botschaft vom 24. Februar 2016 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017 – 202016 im Budget und im Finanzplan des Bundes eingeplant. Der Bund leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53 Ab- satz 2 Buchstabe a Ziffer 7 BBG i. V. m. Artikel 52 BBG; darunter fallen auch Bildungsgänge an höhe- ren Fachschulen.
16 BBl 2016 3089.
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5 Abkürzungsverzeichnis
AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts BBG Berufsbildungsgesetz; Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) BFS Bundesamt für Statistik BBV Berufsbildungsverordnung; Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis HFSV Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fach- schulen: http://www.edk.ch/dyn/21415.php MiVo-HF Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (SR 412.101.61)
HF Höhere Fachschulen
OdA Organisation der Arbeitswelt
PublG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512)
PubIV Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV; SR 170.512.1)
SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
VIG Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlas- sungsgesetz, VIG;SR 172.061)
VIV Verordnung vom 17. August 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlas- sungsverordnung, VIV; SR 172.061.1)
WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
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