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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Produktesicherheit

Erläuterungen zur Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (Gasgeräteverord- nung, GaGV)

1. Ausgangslage

Zwanzig Jahre nach der Einführung des sogenannten „New Approach“-Konzepts, welches massgeblich zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt beigetragen hat, musste zunehmend festgestellt werden, dass Verbesserungspotenzial bei der Umsetzung und Durchführung dieses Konzepts besteht. Dies, weil das Regelungsumfeld immer komplexer geworden ist und für ein Produkt häufig mehrere Rechtsvorschriften zeit- gleich anwendbar sind. Sind diese Rechtsvorschriften noch dazu uneinheitlich, wird es so- wohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die Behörden immer schwieriger, diese korrekt anzuwenden. Um solche horizontale Defizite zu beseitigen, trat am 1. Januar 2010 in der EU der neue Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (sogenannter „New Legislative Framework“ [NLF])1 in Kraft. Ziel und Zweck des NLF ist es, die Wirksamkeit der EU- Vorschriften zur Produktsicherheit und die Mechanismen für ihre Umsetzung zu stärken und für mehr Kohärenz in den jeweiligen Wirtschaftssektoren zu sorgen.

Der NLF legt grundsätzliche Anforderungen an die Akkreditierung von Konformitätsbewer- tungsstellen und an die Marktüberwachung fest. Er sorgt zudem für eine einheitliche Gesetz- gebung (z.B. harmonisierte Definitionen) und gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Wirtschaftsakteuren (einheitliche Rechte und Pflichten). Die gesamte Produktgesetzgebung der EU muss an diesen neuen Rechtsrahmen angepasst werden. Acht Richtlinien wurden bereits zusammen in einem sogenannten alignment package2 revidiert und wurden bis am 20. April 2016 umgesetzt.

Mit Blick auf diese Entwicklung hat die EU in den Bereichen „Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen“ und „Sicherheit von Gasgeräten“ die bestehenden Richtlinien überar- beitet, modernisiert und dem NLF angepasst und die beiden Richtlinien durch zwei EU- Verordnungen ersetzt.

1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vor-

schriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten. 2 Richtlinie 2014/28/EU (Explosivstoffe), 2014/29/EU (Druckbehälter), 2014/30/EU (elektromagnetische Verträg-

lichkeit), 2014/31/EU (nichtselbständige Waagen), 2014/32/EU (Messgeräte), 2014/33/EU (Aufzüge), 2014/34/EU (Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen), 2014/35/EU (elektrische Betriebsmittel inner- halb bestimmter Spannungsgrenzen).

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Ebenso wie die Richtlinien des alignment packages erfahren auch die EU-PSA-Verordnung und die EU-Gasgeräte-Verordnung keine grundlegende Überarbeitung. Die Anpassungen betreffen die Definitionen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen und die Prinzipien der Marktüberwachung.

Der NLF führt vereinheitlichte Legaldefinitionen ein. Diese zentralen Begriffe waren unter dem New Approach in unterschiedlicher Weise in den einzelnen sektoriellen Richtlinien defi- niert. Neu werden im ganzen EU-Binnenmarkt weitgehend gleiche Begrifflichkeiten verwen- det.

Neu umschrieben werden auch die Pflichten der Wirtschaftsakteure. Von den Wirtschaftsak- teuren wird erwartet, dass sie verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den gel- tenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Die EU geht vom Grundsatz der gestaffelten Verantwortlichkeit aus, wobei die verschiedenen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle im Liefer- und Vertriebspro- zess mit verschiedenen Rechten und Pflichten ausgestattet werden.

Durch den NLF werden zudem neue Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, welche ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Konformitäts- bewertungen gewährleisten.

Endlich legt der NLF im Bereich der Marktüberwachung auf horizontaler Ebene die grundle- genden Anforderungen an die Mitgliedstaaten und nationalen Behörden fest. Wie bisher ver- fügen diese über die Befugnisse und die Mittel, gefährliche oder nichtkonforme Produkte vom Markt zu nehmen oder zu vernichten. Diese Schutzmassnahmen finden – wie auch die Vorschriften über die Kontrolle von Produkten aus Drittländern – ihre Grundlage aber neu im NLF. Dieser beinhaltet auch die Einführung neuer Kommunikationsmittel zur Zusammenar- beit zwischen den nationalen Behörden sowie zwischen den Behörden und der EU- Kommission.

2. Konsequenzen für die Schweiz

Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) verpflichtet in Artikel 4 Absatz 2 den Gesetzgeber, die technischen Vorschriften auf diejenigen der wich- tigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen und internationale Abkommen zur Beseiti- gung oder zum Abbau von technischen Handelshemmnissen abzuschliessen (Artikel 14 THG). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- gen (Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81) umfasst zwanzig Produktesek- toren, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Schweiz sowie in der EU als gleichwertig gelten. Produkte, welche in den Anwendungsbereich des MRA fallen, profitieren für die Vermarktung auf dem schweizerischen sowie auf dem EU-Markt von einer einzigen Konformitätsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, Inspektion), ausgestellt durch eine nach dem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle.

Die EU-Gasgeräte-Verordnung und die EU-PSA-Verordnung fallen beide in den Anwen- dungsbereich des MRA. Um die Äquivalenz zwischen der europäischen und der schweizeri- schen Gesetzgebung auch nach dem 21. April 2018 zu gewährleisten, müssen die entspre-

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chenden schweizerischen Verordnungen zeitgerecht erlassen und die einschlägigen Kapitel des MRA durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses revidiert werden. Bis zur Anwendbarkeit der EU-Verordnung müssen weiter alle im Rahmen des MRA anerkannten Konformitätsbewertungsstellen bei der EU-Kommission renotifiziert werden.

3. Betroffene Verordnungen

Von der Anpassung betroffen sind folgende drei Sektorverordnungen:

Verordnung EU-Erlass MRA Kapitel Zuständiges Amt

Verordnung über die Produk- Verordnung (EU) 5, Gasverbrauchsein- SECO/ABPS tesicherheit (SR 930.111) Nr. 426/2016 richtungen und Heiz- kessel

Verordnung über die Produk- Verordnung (EU) 2, Persönliche SECO/ABPS tesicherheit (SR 930.111) Nr. 425/2016 Schutzausrüstungen

Verordnung über Seilbahnen Verordnung (EU) 19, Seilbahnen BAV zur Personenbeförderung Nr. 424/2016 (SR 743.011)

Vorliegend geht es um den Erlass der Verordnung zur Sicherheit von Gasgeräten durch wel- che die Verordnung (EU) Nr. 426/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG ins Schweizer Recht umgesetzt wird.

4. Verhältnis zwischen der vorgeschlagenen schweizerischen Rechtsvorschrift und

der Regelung der EU

Die Bestimmungen zu den Gasgeräten sind heute in der Verordnung über die Produktesi- cherheit (Produktesicherheitsverordnung, PrSV, SR 930.111) in Artikel 1 Buchstabe c, im 4. Abschnitt und in den Anhängen 1 bis 3 PrSV geregelt. Neu wird für die Gasgeräte eine ei- genständige schweizerische Gasgeräteverordnung geschaffen. Die schweizerische Gasge- räteverordnung übernimmt die Regelung der EU mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung. Der Erlass der schweizerischen Gasgeräteverordnung ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insb. mit dem MRA.

5. Rechtliche Grundlagen

Die schweizerische Gasgeräteverordnung stützt sich auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11). Weitere Grundlagen sind das

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Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20), das Elektrizi- tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (SR 734.00) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51).

Da es sich bei der Gasgeräteverordnung um eine neu geschaffene schweizerische Verord- nung handelt, wird sie eine eigene Nummerierung in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts aufweisen. Die Gasgeräteverordnung wird neu unter der Nummer SR 930.116 registriert sein.

6. Datum des Inkrafttretens

Analog Artikel 46 der EU-Gasgeräte-Verordnung plant die Schweiz, die schweizerische Gas- geräteverordnung am 21. April 2018 in Kraft treten zu lassen.

7. Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der schweizerischen Gasgerätever-

ordnung

Vorbemerkungen:

Die schweizerische Gasgeräteverordnung stützt sich auf die bereits bei der Umsetzung der Maschinenrichtlinie, der Aufzugsrichtlinie, der Druckgeräterichtlinie und der Druckbehälter- richtlinie bewährte und von den betroffenen Kreisen akzeptierte Verweistechnik3. Die Neue- rungen betreffen nebst der Struktur der Verordnung die Definitionen, die Pflichten der Wirt- schaftsakteure und die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Das Erfordernis der CE-Kennzeichnung kann im Schweizer Recht nicht vorgeschrieben wer- den, da dieses Zeichen der EU gehört. Auch wenn die schweizerische Gesetzgebung das Anbringen des CE-Kennzeichens nicht vorschreibt, so lässt die Schweiz nach EU-Recht kor- rekt angebrachte CE-Kennzeichen zu. Man spricht vom Vorbehalt bezüglich der CE- Kennzeichnung (vgl. Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 2). Die Bestimmungen zu den Konformitätsbewertungsstellen befinden sich in der Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf- , Konformi- tätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsver- ordnung, AkkBV, SR 946.512) und im MRA. Das Kapitel über die Marktüberwachung wird im schweizerischen Recht durch die Bestimmungen zur Marktüberwachung des PrSG und der PrSV abgedeckt.

Der Vollzug der schweizerischen Gasgeräteverordnung richtet sich nach der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 18. Juni 2010 über den „Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit“ (SR 930.111.5). Demnach sind gemäss Anhang (zu Artikel 3) Buch- stabe b Ziffer 1. bis 3. der schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und der schweizerische Verein für Schweisstechnik (SVS) die für Gasgeräte zuständigen Kon- trollorgane.

3 Nur statische Verweise.

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Artikel 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

Absatz 1 beschreibt das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte und die Inbetriebnahme von Gasgeräten als Regelungsgegenstand der schweizerischen Gasgeräteverordnung.

Aufgrund der Verpflichtungen aus dem MRA setzt die schweizerische Verordnung die EU- Gasgeräte-Verordnung um. Dieser Zusammenhang wird im Absatz 1 des Artikels 1 mit dem Verweis auf die EU-Gasgeräte-Verordnung aufgezeigt. Es handelt sich dabei um keinen glo- balen Verweis auf die EU-Gasgeräte-Verordnung, sondern der Verweis legt vielmehr dar, dass die schweizerische Gasgeräteverordnung im Sinne der EU-Gasgeräte-Verordnung auszulegen ist.

Mit dem Verweis auf die EU-Gasgeräte-Verordnung in Absatz 2 wird der Geltungsbereich der schweizerischen Gasgeräteverordnung definiert, damit er mit demjenigen der EU über- einstimmt. Da der Geltungsbereich der EU-Gasgeräte-Verordnung auch mit Verweisen auf andere Richtlinien und weitere EU-Verordnungen festgelegt wird, gibt eine Tabelle im An- hang unter Ziffer 2. Aufschluss über die entsprechenden Schweizer Erlasse.

Absatz 3 verweist für die Begriffsbestimmungen auf die EU-Gasgeräte-Verordnung unter dem Vorbehalt, dass in der schweizerischen Gasgeräteverordnung gemäss Anhang gewisse Begriffe anders lauten. Wo EU-spezifische Begriffe verwendet werden, gibt eine Tabelle im Anhang unter Ziffer 1 der schweizerischen Gasgeräteverordnung Aufschluss über die ent- sprechenden Schweizer Begriffe. Mit dem Verweis auf die EU-Gasgeräte-Verordnung in Ab- satz 3 werden die Begriffe “Inverkehrbringen“, “Bereitstellung auf dem Markt“ für Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte und „Inbetriebnahmen“ für Gasgeräte übernommen. Damit wird eine gewisse Diskrepanz zum Begriff des Inverkehrbringens im PrSG und in der PrSV in Kauf genommen. Der Begriff “Inverkehrbringen“ nach PrSG und PrSV ist weiter gefasst als der Begriff “Inverkehrbringen“ nach EU-Gasgeräte-Verordnung. Er erfasst die “Bereitstellung auf dem Markt“ und das “Inverkehrbringen“ gemäss EU-Gasgeräte-Verordnung. Bei der Re- vision des PrSG und der PrSV werden die Begriffe angeglichen. Durch die Bezeichnung be- stätigt die Bezeichnungsbehörde, dass die Konformitätsbewertungsstelle über die erforderli- che Kompetenz verfügt, um im Rahmen des MRA anerkannt zu sein.

In der Tabelle der Ausdrucksentsprechungen gemäss Anhang, Ziffer 1., wird dem Ausdruck "notifizierte Stelle" die Entsprechung "Konformitätsbewertungsstelle" gegenübergestellt. Die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben ist in der EU-Gasgeräte-Verordnung nur noch durch notifizierte Stellen vorgesehen. Dies mag für die EU zwar adäquat sein. In der Schweiz sollen jedoch rein national tätige Konformitätsbewertungsstellen nicht zwingend über eine Bezeichnung verfügen müssen, eine Akkreditierung als Konformitätsbewertungs- stelle durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) genügt. Für den Anwendungs- bereich des MRA hingegen müssen Konformitätsbewertungsstellen zusätzlich durch die zu- ständigen Behörden bezeichnet worden sein (“bezeichnete Stellen").

In Absatz 4 ist die Anwendbarkeit der Tabelle im Anhang, Ziffer 2., mit den Entsprechungen des anwendbaren Rechts der EU und der Schweiz geregelt.

Gemäss Absatz 5 kommt die Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) subsidiär zur Anwendung, soweit die schweizerische Gasgeräteverordnung und die

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darin enthaltenen Verweise auf die EU-Gasgeräte-Verordnung und deren Anhänge keine besonderen Bestimmungen über Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte enthalten.

Artikel 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme

In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte festgelegt. Indem in Buchstabe a von Absatz 1 und 2 der schweizerischen Gasgeräteverordnung die allgemeine Anweisung aus Artikel 3 Absatz 1 PrSG übernommen wird, ist der Geltungsbereich des PrSG berücksichtigt. In Anlehnung an Artikel 39 der EU-Gasgeräte-Verordnung werden die zu schützenden Rechtsgüter in Artikel 2 weiter gefasst als früher, da sie sowohl Menschen, als auch Haus- und Nutztiere und Eigen- tum als schützenswerte Rechtsgüter enthalten. Dabei wird der Begriff "Personen" der EU- Gasgeräte-Verordnung durch den Begriff "Menschen" ersetzt. Der Geltungsbereich des Be- griffs in der EU-Gasgeräte-Verordnung wird nicht verändert. Mit dem Begriff "Menschen" wird eine Ausweitung des Geltungsbereichs auf juristische Personen ausgeschlossen.

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der schweizerischen Gasgeräteverordnung wird auf die wesentlichen Anforderungen gemäss Artikel 5 und An- hang I der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen.

Artikel 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

Dieser Artikel regelt das Konformitätsbewertungsverfahren und die Konformitätsbewertungs- stellen für Gasgeräte.

Für die einschlägigen Grundsätze der Konformitätsbewertungsverfahren für Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte werden in Absatz 1 von Artikel 3 der schweizerischen Gasgerä- teverordnung auf die entsprechenden Regelungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwie- sen.

Artikel 17 der EU-Gasgeräte-Verordnung enthält Vorschriften und Bedingungen für die An- bringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Angaben. Dieser Artikel ist grundsätzlich anwendbar, der Teil betreffend CE-Kennzeichnung wird jedoch durch den Vorbehalt in Arti- kel 3 der schweizerischen Gasgeräteverordnung wieder ausgeschlossen. In Artikel 3 Absatz

2 ist dieser Vorbehalt bezüglich des CE-Kennzeichens festgehalten.

In Absatz 3 werden die Anforderungen für die Anbringung der Aufschriften für Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte geregelt.

In Absatz 4 und Absatz 5 wird aus Gründen der Leserfreundlichkeit auf die Artikel der AkkBV verwiesen, die die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung einer Konformi- tätsbewertungsstelle als bezeichnete Stelle sowie die Anforderungen an die Bezeichnungs- behörden festlegen.

Artikel 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

Neu werden die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure detailliert geregelt. Dazu wird auf die Artikel der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die die Pflichten der Hersteller, der Be- vollmächtigten, der Importeure und der Händler festlegen und definieren, wann Händler und Importeure als Quasi-Hersteller gelten und welche Pflichten zur Identifizierung der Wirt- schaftsakteure beitragen sollen.

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Artikel 5 Bezeichnung technischer Normen

Artikel 5 der schweizerischen Gasgeräteverordnung verweist auf Artikel 6 PrSG, der das Verfahren beschreibt, nach welchem eine Norm die Vermutungswirkung auslöst. Verwendet ein Hersteller für bestimmte Aspekte seines Produkts eine Norm nach Artikel 6 PrSG, so muss er nur beweisen, dass er die Norm angewendet hat. Die Konformität seines Produkts wird in diesem Falle für den von der Norm abgedeckten Bereich vermutet. Dies hat zur Fol- ge, dass die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Kontrolle den Gegenbeweis er- bringen muss. In diesem Artikel wird explizit festgelegt, dass das SECO für die Veröffentli- chung der betreffenden Normen zuständig ist.

Artikel 6 Marktüberwachung

In den Artikeln 36 ff. der EU-Gasgeräte-Verordnung werden Kriterien für die Kontrolle von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte durch die EU-Mitgliedstaaten festgelegt. Die Schweiz verfügt mit den Artikeln 19 bis 29 PrSV bereits über ein gut funktionierendes Markt- überwachungssystem im Bereich der Produktesicherheit.

Artikel 7 Änderung anderer Erlasse

Das Inkrafttreten der neuen schweizerischen Gasgeräteverordnung bewirkt die Aufhebung des Artikel 1 Buchstabe c PrSV und des 4. Abschnitts und der Anhänge 1 bis 3 der PrSV. Die Bestimmungen betreffen nicht nur Gasgeräte, sondern auch PSA. Rechtlich ist es nicht zulässig, in der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV, SR 930.115) dieselben Bestimmungen aufzuheben wie in der schweizerischen Gas- geräteverordnung. Deshalb werden Artikel 1 Buchstabe c, der 4. Abschnitt und die Anhänge 1 bis 3 PrSV in Artikel 7 der schweizerischen Gasgeräteverordnung aufgehoben und in der schweizerischen PSA-Verordnung wird auf eine Bestimmung über Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts verzichtet.

Artikel 8 Übergangsbestimmungen

Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte, die vor dem 21. April 2018 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch ab dem 21. April 2018 auf dem Markt bereit- gestellt werden. Zudem können diese Gasgeräte nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genom- men werden.

Artikel 9 Inkrafttreten

Die neue schweizerische Gasgeräteverordnung tritt am 21. April 2018 in Kraft. Damit erfolgt das Inkrafttreten gleichzeitig mit der Anwendbarkeit der EU-Gasgeräte-Verordnung. Eine frühzeitige Publikation soll sicherstellen, dass die betroffenen Kreise genügend Zeit haben sich auf die neue Verordnung einzustellen.

Anhang

Vgl. Artikel 1

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