Änderung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401), der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1), der Fernmeldegebührenverordnung (GebV-FMG, SR 784.106) und der Rundfunkfrequenz-Richtlinien (BBl 2011 525).
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM
Februar 2017 (Vernehmlassung)
Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Erläuternder Bericht
1 Einleitung: Eine Revision unter dem Zeichen der Digitalisierung
Die vorliegende Revision steht im Zeichen der Digitalisierung. Die Digitalisierung ist in der Fernsehwelt schon längstens Tatsache; die Umschaltung vom analogen zum digitalen terrestrischen Fernsehen wurde in der Schweiz bereits im Februar 2009 abgeschlossen. Nun erfasst sie auch das Medium Ra- dio. Dank der Digitalisierung hat sich die Anzahl verfügbarer Verbreitungsmöglichkeiten erheblich er- höht, was weitgehend zur Überwindung des bislang geltenden Mangels an Übertragungskapazitäten geführt hat. Sie hat neue Formen der Interaktion zwischen Veranstalter und Konsumenten entstehen lassen und in kurzer Zeit zu einschneidenden Veränderungen unseres Medienkonsums geführt.
Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, Impulse für die Gestaltung der Radio- und Fernsehlandschaft zu setzen. Dies geschieht u.a. dadurch, dass er regelmässig, aber spätestens nach zehn Jahren die Anzahl und Aus- dehnung der Versorgungsgebiete überprüft, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden (Art. 39 Abs. 4 RTVG). Die geltende Definition der lokalen und regionalen Versorgungsgebiete geht auf das Jahr 2007 zurück1. Eine grundsätzliche Überprüfung ist demnach ohnehin fällig.
Die technologische Entwicklung rückt zwei Fragen in den Mittelpunkt der aktuellen regulatorischen Diskussion:
Wo rechtfertigt sich noch der Einsatz der Konzession als regulatorisches Gestaltungsinstrument? Wie können die Rahmenbedingungen für einen Übergang des Radios von der analogen zur digi- talen drahtlosen terrestrischen Verbreitung optimal gestaltet werden? Bei der Beantwortung der erwähnten Fragen verfolgt der Bundesrat das Ziel, einer zunehmend diver- sifizierten Rundfunkszene einen zeitgemässen Rahmen für eine möglichst selbstverantwortliche Ge- staltung ihrer Tätigkeiten zu bieten.
1.1 Konzessionspraxis und Versorgungsgebiete
Der Begriff des Versorgungsgebiets ist eng an das Institut der Konzession gebunden. Er umschreibt das Gebiet, für welches der konzessionierte Veranstalter einen programmlichen Leistungsauftrag zu
Die Versorgungsgebiete der konzessionierten lokalen/regionalen Radio- und Fernsehveranstalter sind in den Anhängen 1 und 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) definiert und wurden auf den 1. August
2007 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2007 3555).
erfüllen hat und in welchem er im Gegenzug einen Anspruch auf Verbreitung seines Programms ge- niesst (Zugangsrecht). Mitunter gewährt die Konzession auch einen Anspruch auf einen Anteil am Er- trag der Empfangsgebühr bzw. Radio- und Fernsehabgabe (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 RTVG).
Die klassischen Argumente für den Einsatz der Konzession als regulatorisches Gestaltungsinstrument verweisen insbesondere auf technische Aspekte (Verwaltung des beschränkten Frequenzspektrums 2) und auf die besondere Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft des Rundfunks, namentlich des Fernsehens3. Die Digitalisierung hat das Argument der Knappheit an Verbreitungskanälen weitgehend entkräftet. Gleichzeitig hat die – vorab jüngere – Bevölkerung gelernt, selbstbewusst und kritisch mit den zahlreichen digitalen Informations- und Kommunikationsquellen umzugehen. Diese Entwicklun- gen zeigen, dass die „historischen“ Gründe für die Konzessionierung von Rundfunkveranstaltern unter dem Druck der Digitalisierung einiges von ihrer Überzeugungskraft eingebüsst haben.
Ein weiterer Grund für die Konzessionierung von Radio- und Fernsehveranstaltern liegt in der Bedeu- tung der elektronischen Medien für die Kultur einer Gesellschaft und die politische Willensbildung in einer Demokratie4. Die Erteilung lokaler Veranstalterkonzessionen mit entsprechenden programmli- chen Leistungsaufträgen folgte dem Ziel, überall in der Schweiz lokale publizistische Radio- und Fern- sehangebote als Ergänzung zum Programmangebot der SRG zu sichern. Die Programmanalysen, die das BAKOM seit vielen Jahren bei universitären Instituten und spezialisierten Unternehmen in Auftrag gibt und publiziert, belegen allerdings, dass kommerzielle Lokalradios in städtischen Agglomerationen heute Programme anbieten, die regelmässig weitgehend aus Kurzinformationen, Servicedienstleistun- gen (Wetter-, Strassenberichte, Ausgehtipps etc.) und Unterhaltung bestehen. Diese Stationen erzie- len eine hohe Publikumsgunst und sind wirtschaftlich meistens profitabel, legen den Schwerpunkt ih- rer Programmtätigkeit aber weniger auf eine publizistisch relevante lokale Berichterstattung, so wie dies ursprünglich bei der Einführung des Lokalrundfunks beabsichtigt worden war 5.
Im Unterschied zu peripheren Berg- und Randregionen profitieren städtische Zentren gemeinhin von einer breiten Palette lokaler und regionaler publizistischer Inhalte, welche über verschiedenste Vekto- ren angeboten werden (Print, Radio und Fernsehen, Internet, soziale Medien). Dieser Umstand sowie die Gewissheit, dass die SRG in ihren Programmen eine qualitativ hochwertige „Grundinformation“ si- cherstellt, eröffnet die Perspektive, die kommerziellen Lokalradios in den städtischen Agglomerationen von ihrer publizistischen Leistungspflicht zu entbinden. Ohne beschränkende redaktionelle Auflagen können diese Lokalradios ihre Programme frei am Markt gemäss den Erwartungen ihrer Hörerschaft gestalten. Dies bedeutet, dass sie nach Ablauf der heutigen Veranstalterkonzessionen Ende 2019 aus der Konzessionspflicht entlassen werden und ihre Programme lediglich dem BAKOM melden müssen (Art. 3 Bst. a RTVG). Entsprechend überflüssig wird die Definition der Versorgungsgebiete dieser Sta- tionen, zumal sie die Verbreitung ihrer Programme dann frei bestimmen können.
Die Veranstalterkonzessionen – und damit verbunden die Definition entsprechender Versorgungsge- biete – behalten nach Ansicht des Bundesrates ihre Funktion als medienpolitisches Gestaltungsmittel dort, wo aus föderalismuspolitischen Gründen und zur Erhöhung der Meinungsvielfalt besondere pub- lizistische Leistungen eingefordert werden, die ohne besondere finanzielle/infrastrukturelle Unterstüt-
Vgl. etwa die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1987 zum Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, Ziff. 155 (BBl 1987 III 720) Statt vieler BGE 133 II 136 ff., S. 147 f. E. 6.4 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen,
Ziff. 1.3.6.1.1 (BBl 2003 1614)
Vgl. www.bakom.admin.ch > Elektronische Medien > Medienforschung - Ausbildungsförderung > Beiträge und Studien > Beiträge und Studien Medienforschung 2014 > „Bericht Programmanalyse Schweizer Privatradios 2014“ sowie Bericht des Bundesrates vom 17. Juni 2016 zur Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Be- rücksichtigung der privaten elektronischen Medien, S. 64 ff., Ziff. 8.2.1, abrufbar unter www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Geschäfte des Bundesrates > Bundesratsbericht zum Service public im Medien- bereich
zung nicht erbracht werden könnten. Davon betroffen sind die Betreiber von regionalen Fernsehstatio- nen, Radios in Berg- und Randregionen sowie komplementäre Radios, welche allesamt im Besitz ei- ner Konzession mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil sind. Deren Versorgungsgebiete sollen grundsätzlich nicht geändert werden (s.u. Ziff. 2.2).
1.2 Rahmenbedingungen für die digitale Migration des Radios
Das Potential analoger Übertragungstechnologien wie der Verbreitung über UKW ist ausgeschöpft. Wie der Bundesrat bereits in seiner Strategie 2006 festgestellt hat, unterstützen digitale Übertragungs- formen die staatspolitischen Ziele einer möglichst breiten Kommunikation weit eher 6. Deshalb fördert der Bundesrat die Migration der bestehenden Radioveranstalter von UKW auf DAB+. Dank günstiger Rahmenbedingungen will er ferner neuen Programmanbietern den Zugang zu DAB+ erleichtern.
Die digitale Migration muss von der Rundfunkbranche getragen werden und dem Verhalten des Publi- kums gebührend Rechnung tragen. Die SRG, die Verbände der kommerziellen und nicht kommerziel- len Privatradios in der Schweiz sowie weitere Akteure haben sich in den vergangenen Jahren vertieft mit dieser Übergangsphase auseinandergesetzt. Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe Digitale Migra- tion (AG DigiMig) vom 1. Dezember 20147 enthält ein Szenario, das von der ganzen Branche entwi- ckelt und mitgetragen wird. Gemäss dem im Bericht vorgestellten Massnahmenplan der AG DigiMig soll dieser Prozess in zwei Phasen ablaufen:
Erste Phase 2014 – 2019: Alle UKW-Veranstalter nehmen die DAB+-Verbreitung auf
Wirkungsvolle finanzielle Unterstützung der DAB+-Verbreitung Massive Vermarktungsanstrengungen Erschliessung der wichtigen Strassentunnel mit DAB+ Lockerung der UKW-Verbreitungspflicht, stillgelegte UKW-Frequenzen bleiben beim BAKOM keine Ausschreibung von UKW-Konzessionen, unveränderte Versorgungsgebiete Verlängerung der UKW-Funkfrequenzen um höchstens fünf Jahre bei Simulcast-Betrieb
Zweite Phase 2020 – 2024: Sukzessive Umschaltung von UKW auf DAB+
Von den privaten Veranstaltern und der SRG koordinierte Abschaltung wichtiger UKW-Sender; ein durchgehender UKW-Empfang ist nicht mehr garantiert Berghilfe nur noch für DAB+-Verbreitung Sukzessive Reduktion der Technologieförderung Koordinierte Abschaltung der restlichen UKW-Sender bis spätestens Ende 2024
Abb. 1: Phasen der digitalen Migration, Quelle: Schlussbericht AG DigiMig vom 1.12.2014, S. 5
Der Bundesrat kann sich dem von der AG DigiMig vorgeschlagenen Plan anschliessen. Er begrüsst, dass die Radiobranche bereit ist, Verantwortung für den digitalen Migrationsprozess zu übernehmen. Die von der Radiobranche manifestierte Haltung bestärkt den Bundesrat in seiner Überzeugung, dass eine flexible Form der Ko-Regulierung einen geeigneten Rahmen für den erfolgreichen Umstieg auf DAB+ bietet. Im vorliegenden Fall gibt die Behörde das Ziel vor, lässt den betroffenen Akteuren aber weitgehende Freiheit, um das Tempo und die Mittel zu dessen Erreichung zu bestimmen.
Inzwischen sind die meisten Massnahmen für die erste Phase des Migrationsplans 2014 – 2019 be- reits umgesetzt oder zumindest beschlossen:
Bundesrat stellt Weichen für digitales Radio: Medienmitteilung vom 29. März 2006 https://www.bakom.ad- min.ch/bakom/de/home/das-bakom/medieninformationen/medienmitteilungen.msg-id-4347.html https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dokumente/2014/12/schlussbericht_derarbeitsgruppedigitalemigra-
Bereits auf den 1. Januar 2015 passte der Bundesrat den Anhang 1 der RTVV an, um die UKW- Verbreitungspflicht zu lockern8. Gleichzeitig beschloss er, im Zuge der Digitalisierung frei wer- dende UKW-Frequenzen nicht mehr zu vergeben. Das Inkrafttreten des revidierten RTVG auf den 1. Juli 2016 schuf die Grundlagen für eine nach- haltige finanzielle Unterstützung des digitalen Migrationsprozesses. Gemäss der am 25. Mai 2016 beschlossenen Revision der RTVV übernimmt der Bund vorerst bis zu 80% der DAB+-Ver- breitungskosten schweizerischer Programme9. Im Oktober 2016 bestimmte das BAKOM eine Agentur, welche in den Jahren 2017/2018 eine breit angelegte Informationskampagne für den Umstieg auf DAB+ organisieren wird. Für die Fi- nanzierung der Informationskampagne stehen 4 Millionen Franken zur Verfügung 10. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) gab am 14. April 2016 bekannt, dass es die 200 wichtigs- ten Tunnel des Nationalstrassennetzes bis Ende 2018 mit DAB+ ausstatten will11. Und last not least hat die Radiobranche den ersten Schritt in Richtung digitalen Umstieg weitge- hend schon gemacht, indem von den 57 bislang über UKW verbreiteten Programmen der SRG und der Privatradios bereits 54 ebenfalls über DAB+ empfangbar sind (sog. Simulcast-Betrieb, Stand 15. November 2016). Dazu kommen über 60 vorab komplementäre und musikorientierte Programme, welche speziell für DAB+ oder ursprünglich als Internet-Angebot lanciert wurden. Eine vom BAKOM im Frühling 2016 vorgenommene Bedarfsabklärung12 ergab überdies, dass eine Nachfrage für zusätzliche digitale DAB+-Bedeckungen in den drei Sprachregionen besteht. Damit sollte die Anzahl verfügbarer DAB+-Radioprogramme nochmals zunehmen. Diese Schritte scheinen beim Publikum ihre Wirkung zu erzielen. Im Frühling 2016 überholte der An- teil digitaler Radionutzung mit 53% zum ersten Mal den Anteil analogen UKW-Radiokonsums, wobei DAB+ und das Internetradio praktisch zu gleichen Teilen (27% bzw. 26%) an dieser Entwicklung teil- haben13. Mitte 2016 erreichte die Anzahl in der Schweiz verkaufter DAB+-Heim-/Automobilempfänger die Anzahl von 2,6 Millionen Geräten (s.u. Abb. 2).
Angesichts dieser stetigen Entwicklung scheint der von der AG DigiMig vorgeschlagene Zeitplan für den Umstieg von der UKW- zur DAB+-Technologie spätestens bis Ende 2024 realistisch. Norwegen vollzieht den Umstieg von UKW zu DAB+ im Jahr 2017, und in unseren Nachbarländern fasst DAB+ nach anfänglichen Widerständen auch zusehends Fuss14.
Revision vom 5. November 2014 der Ziff. 3.3 des Anhangs 1 der RTVV, AS 2014 3849. https://www.bakom.ad- min.ch/bakom/de/home/das-bakom/medieninformationen/medienmitteilungen.msg-id-55099.html Revision vom 25. Mai 2016 des Art. 51 RTVV, AS 2016 2151. Vgl. https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/das-ba- kom/medieninformationen/medienmitteilungen.msg-id-61867.html Publikation des BAKOM vom 25.10.2016, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/elektronische-medien/technolo- gie/digitale-verbreitung/promotionskampagne-zum-umstieg-auf-dab-.html Medienmitteilung des ASTRA vom 14. April 2016, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilun- gen.msg-id-61362.html Medienmitteilung des BAKOM vom 15. April 2016, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/das-bakom/medieninfor- mationen/medienmitteilungen.msg-id-61374.html Medienmitteilung der MCDT AG vom 25. August 2016, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/elektronische-me- dien/technologie/digitale-verbreitung/radionutzung-schweiz-digitalradio-uberholt-ukw.html Für einen Länderüberblick vgl. www.worlddab.org/country-information
Abb. 2: In der Schweiz verkaufte DAB+-Empfangsgeräte (Quelle: MCDT AG, abrufbar unter www.mcdt.ch > Medien > Facts & Figures, Stand Mitte 2016)
Die schweizerische Radioszene wird für die kommenden Jahre in eine Übergangsphase treten. Es wird nun darum gehen, die digitale Migration mit den bestehenden Instrumenten des Rundfunk- und Fernmelderechts zu unterstützen. Vereinzelt werden spezielle Übergangslösungen erforderlich sein, um zeitweiligen spezifischen Bedürfnissen der Akteure zu begegnen: Die Veranstalterkonzessionen der lokalen Radioveranstalter, die auch nach 2019 der Konzessi- onspflicht nach RTVG unterstellt sind, sollen ohne Ausschreibung um fünf Jahre bis Ende 2024 verlängert werden (vgl. Art. 45 Abs. 1bis RTVG). Damit können diese Veranstalter die digitale Mig- ration mit der nötigen Planungssicherheit angehen. Das UVEK wird als zuständige Konzessions- behörde zu gegebener Zeit die entsprechenden Verfügungen erlassen. Für die Radioveranstalter, welche nach 2019 weiterhin über eine Veranstalterkonzession verfü- gen werden, soll ab 2020 DAB+ als hauptsächlicher Verbreitungskanal bezeichnet werden. Da- mit erhalten diese Veranstalter ein gesetzliches Zugangsrecht auf die DAB+-Plattformen. Dieser Schritt erfolgt gemäss Art. 39 Abs. 1 RTVG im neuen Anhang 1 der RTVV (s.u. Ziff. 2.2). Als unverzichtbarer Teil der schweizerischen Radiolandschaft sollen bisherige UKW-Radioveran- stalter, welche nach 2019 von der Veranstalterkonzessionspflicht befreit werden, ebenfalls einen stabilen, dauerhaften Platz auf den DAB+-Plattformen erhalten. Dies wird mangels Veranstalter- konzession nicht mehr über direkte Zugangsrechte geschehen, sondern über entsprechende Auf- lagen an die Adresse der Plattformbetreiber (Funkkonzessionäre). Der Zeitpunkt für die Formulie- rung dieser Auflagen ist die Erneuerung bestehender bzw. die Erteilung neuer DAB+-Funkkon- zessionen. Dafür muss die Grundlage in der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzma- nagement und Funkkonzessionen (FKV, SR 784.102.1) bzw. in den Richtlinien des Bundesrates vom 22. Dezember 2010 für die Nutzung von Frequenzen für Radio und Fernsehen (Rundfunk- frequenz-Richtlinien, BBl 2011 525) geschaffen werden (s.u. Ziff. 2.3 und 2.4). Es ist wahrscheinlich, dass die bisherigen UKW-Radiostationen, welche nach 2019 von der Ver- anstalterkonzessionspflicht befreit werden, nach 2020 eine gewisse Zeit lang ihre UKW-Frequen- zen weiterhin betreiben werden, bis der Umstieg von UKW zu DAB+ gemäss dem von der Radio-
branche koordinierten Fahrplan vollzogen ist. Bisher war die UKW-Funkkonzession an eine Ver- anstalterkonzession gebunden. Die erwähnte Verlängerung bedingt die Entkoppelung der UKW-
Funkkonzession der Radios von ihrer bisherigen Veranstalterkonzession in der FKV (Art. 62a, s.u. Ziff. 2.4). Gleichzeitig wird die Funkkonzessionsgebühr für die Nutzung von UKW-Frequenzen für Radios ohne Konzession festgelegt. Der revidierte Art. 39 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10), der mit der RTVG-Teilrevision geändert, aber bisher noch nicht in Kraft gesetzt wurde, sieht solche Funkkonzessionsgebühren vor (AS 2016 2131). Die Fernmeldegebührenverordnung vom 7. Dezember 2007 (GebV-FMG, SR 784.106) wird entsprechend angepasst, so dass einer Inkraftset- zung des teilrevidierten Art. 39 FMG nichts mehr im Weg steht (Art. 17a, s.u. Ziff. 2.5).
Die Revision wird schliesslich genutzt, um einzelne Bestimmungen in der FKV zu aktualisieren: so wird Art. 28a FKV aufgehoben; diese Bestimmung wurde 2010 eingeführt, erlangte aber nie eine Be- deutung (s.u. Ziff. 2.4).
2 Zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Grundsätze für den Betrieb der UKW-Sendeanlagen in Anhang 1 Ziffer 2
der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) Bisher waren die Einzelheiten des Messverfahrens für den Frequenzhub und die Modulationsleistung in einer BAKOM-Richtlinie festgehalten. Aufgrund des damaligen Standes der Technik mussten die für die Messungen geeigneten Geräte spezifiziert werden. Diese Geräte sind heute nicht mehr erhältlich und kaum mehr reparierbar. Die technische Entwicklung ermöglicht es, diese Messungen heute mit einer Vielzahl von teilweise wesentlich günstigeren Geräten durchzuführen. Es ist deshalb nicht mehr zeitgemäss, Geräte vorzuschreiben. Die Richtlinie wird daher aufgehoben und der Verweis in Absatz
2 gelöscht.
Neu werden die Grundsätze für den Betrieb der UKW-Sendeanlagen auf die entsprechende Empfeh- lung der ITU (Internationale Fernmeldeunion) abgestützt. Die ITU-Empfehlung beschreibt das Vorge- hen sehr exakt. Mit der Ergänzung in den neuen Absätzen 2bis und 2ter sind sämtliche Rahmenbedin- gungen für die Messung des Frequenzhubs und der Modulationsleistung festgelegt.
2.2 Neufassung der Anhänge 1 und 2 der RTVV
Die neuen Fassungen der Anhänge 1 und 2 der RTVV sollen erst am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit sind sie jedoch bereits jetzt in der Amtlichen Samm- lung des Bundesrechts (AS) sichtbar. Bis Ende 2019 ist UKW die primäre Verbreitungstechnologie und es gelten die bisherigen Versorgungsgebiete.
2.2.1 Anhang 1 der RTVV (Radio-Versorgungsgebiete)
Ziffer 1-2 (Begriffe / Verbreitungsgrundsätze)
Ab 2020 ist DAB+ die primäre Verbreitungstechnologie für die konzessionierten Radioveranstalter, an- stelle von UKW. Anders als bisher bei UKW ist bei der DAB+-Verbreitung der Programmveranstalter nicht gleichzeitig auch Funkkonzessionär, weshalb im RTVV-Anhang keine Planungs- und Betriebs- grundsätze für DAB+ festgelegt werden. Die Vorgaben für Frequenzblockzuteilung, Betrieb der Sen- deanlagen und Versorgungsqualität bei DAB+ werden stattdessen in den Funkkonzessionen der DAB+-Verbreiter fixiert sein. Entsprechend entfallen nun verschiedene bisherige, auf UKW ausgerich- tete Begriffsdefinitionen. Die Verpflichtung des Programmveranstalters beschränkt sich gemäss Ziffer 2 nun darauf, für die DAB+-Verbreitung seines Programms im gesamten Versorgungsgebiet zu sor- gen, indem er eine Vereinbarung mit jenem DAB+-Funkkonzessionär abschliesst, der das betreffende Programm verbreiten muss.
Die bisherigen Planungs- und Betriebsgrundsätze für UKW (bisheriger Anhang 1 Ziffer 1 bis 3) gelten weiterhin bis Ende 2019. Sofern ab 2020 Planungs- und Betriebsgrundsätze im Zusammenhang mit Funkkonzessionen für die UKW-Verbreitung von Radioprogrammen weiterhin nötig sind, werden diese vom BAKOM in geeigneter Form festgelegt.
Ziffer 3 (Versorgungsgebiete für die Verbreitung im DAB+-Band)
Radio-Versorgungsgebiete bis Ende 2019
Der Bundesrat hat die Versorgungsgebiete gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a RTVG so festzulegen, dass sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kon- takte besonders eng sind. Die bestehenden Versorgungsgebiete für die Radioveranstalter wurden im bisherigen Anhang 1 Ziffer 4 zur RTVV definiert und auf den 1. August 2007 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2007 3555). Sämtliche Radios erhalten ein UKW-Zugangsrecht, d.h. einen Anspruch auf eine UKW-Funkkonzession (Art. 38 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 RTVG). Der Anspruch auf einen Abgabenan- teil beschränkt sich hingegen auf diejenigen Stationen, die die publizistischen Leistungen ohne finan- zielle Unterstützung nicht erbringen könnten (Radios in Berg- und Randregionen, komplementäre Ra- dios).
Gestützt auf diese bundesrätlichen Vorgaben erteilte das UVEK im Jahr 2008 12 Konzessionen 15 mit Abgabenanteil für die Veranstaltung eines kommerziellen Radioprogramms, 9 Konzessionen mit Ab- gabenanteil für die Veranstaltung eines komplementären, nicht gewinnorientierten Radioprogramms und 21 Konzessionen ohne Abgabenanteil für die Veranstaltung eines kommerziellen Radiopro- gramms. Die Konzessionen laufen Ende 2019 ab.
Gemäss Art. 39 Abs. 4 RTVG sind die Versorgungsgebiete innert zehn Jahren zu überprüfen. Die heutigen Versorgungsgebiete entsprechen nach wie vor den lokal-regionalen Kommunikationsräumen im Sinne des RTVG und werden daher bis Ende 2019 unverändert beibehalten. 16
Radio-Versorgungsgebiete ab 2020
Die vorliegenden Änderungen gelten ab 2020, werden aber aus Gründen der Rechts- und Planungssi- cherheit bereits jetzt in der AS publiziert.
Die bisherigen Versorgungsgebiete von Radios ohne Abgabenanteil werden auf 2020 aufgehoben. Dabei handelt es sich um die bisherigen Versorgungsgebiete Nr. 2 (Region Arc Lémanique), 10 (Re- gion Bern), 14 (Region Solothurn-Olten), 15 (Region Aargau), 17 (Region Basel), 19 (Region Inner- schweiz West), 21 (Region Innerschweiz Nord), 22 (Region Innerschweiz Süd), 23 (Region Zürich- Glarus), 24 (Region Zürich), 25 (Region Stadt Zürich), 29 (Region Ostschweiz-West) und 30 (Region Ostschweiz Ost). Einerseits ist es aus medienpolitischen Gründen nicht mehr nötig, publizistische Leistungen in diesen Versorgungsgebieten einzufordern (Leistungsaufträge), weil in den betroffenen Agglomerationen mittlerweile ein breites publizistisches Angebot besteht. Zudem führt die Digitalisie- rung zu einer Vervielfachung der technologischen Übertragungsmittel, womit der Hauptgrund für die Erteilung von Konzessionen ohne Abgabenanteil – die Frequenzknappheit – wegfällt. Ab 2020 beste- hen für diese Radios somit keine redaktionellen Auflagen mehr, das Zugangsrecht entfällt und die Pro- gramme müssen gemeldet werden (Art. 3 Bst. a RTVG). Um diesen Wechsel abzufedern, können diese Veranstalter – auch ohne Veranstalterkonzession – ihre bisherige UKW-Funkkonzession längs- tens bis zur Abschaltung von UKW behalten (s.u. Art. 62a FKV). Was den Zugang dieser Veranstalter zur DAB+-Verbreitung ab 2020 betrifft, erlaubt es die Ergänzung der Rundfunkfrequenz-Richtlinie, diese auch bei allenfalls knappen Verbreitungsplätzen zu bevorzugen (vgl. Erläuterung unten
Ziff. 2.3).
Die bisherigen Versorgungsgebiete von Radios mit Abgabenanteil werden auch nach 2020 grundsätz- lich unverändert weitergeführt, was die Ausdehnung betrifft. Es handelt sich um die Versorgungsge- biete der 12 kommerziellen Radios in Berg- und Randregionen sowie der 9 komplementären Radios. Neue Versorgungsgebiete werden nicht geschaffen. Zudem ist geplant, diese Veranstalterkonzessio-
Die Konzession von Radio Freiburg/Fribourg bezieht sich auf zwei Versorgungsgebiete (bisherige Nr. 7 und Nr. 8). vgl. Definition der bestehenden Radio-Versorgungsgebiete in AS 2007 3555, 2014 3849, 2016 2151
nen um längstens fünf Jahre zu verlängern. Damit wird die notwendige Stabilität geschaffen, um die- sen Radios die mit viel Unsicherheit und hohen Kosten verbundene digitale Migration bis zur Abschal- tung von UKW zu erleichtern. Allerdings wird als Folge der Digitalisierungsstrategie die Verbreitungs- technologie UKW durch DAB+ abgelöst. Ab 2020 besteht somit ein Zugangsrecht auf DAB+. Die UKW-Funkkonzessionen werden längstens bis zur Abschaltung von UKW verlängert (s.u. Art. 62a FKV).
Die vollständig unveränderte Weiterführung der bestehenden Versorgungsgebiete von Radios mit Ab- gabenanteil ist nicht in allen Fällen möglich. Die Gebietsdefinitionen müssen einerseits an die seit dem 18. Dezember 2014 geltende neue Agglomerationsdefinition des Bundesamtes für Statistik (BFS) an- gepasst werden17, andererseits an die Neuordnung der Verwaltungseinheiten in verschiedenen Kanto- nen in den vergangenen Jahren. In diesen Fällen werden die bisherigen Versorgungsgebiete so prä- zise wie unter den veränderten Rahmenbedingungen möglich abgebildet (vgl. Änderungen gegenüber heute je Versorgungsgebiet in der Übersichtstabelle weiter unten).
Bewusst abgewichen vom heutigen Zustand wird im Fall der Region „Südostschweiz“ (heute VG Nr. 32), indem die Verwaltungsregion Moesa nicht mehr zum Versorgungsgebiet zählt. Moesa umfasst die drei italienischsprachigen Bündner Bezirke Misox, Roveredo und Calanca. Die Bevölkerung in die- sen Gebieten ist wirtschaftlich, kulturell und sprachlich überwiegend auf den angrenzenden Kanton Tessin ausgerichtet. Das macht es für ein primär deutschsprachiges Radioprogramm schwierig, in die- sem Gebiet ein signifikantes Publikum zu erreichen. So kann auch die Vermittlung von Informationen aus dem übrigen Kanton Graubünden kaum stattfinden, was ursprünglich der Hauptgrund war für die Integration der Moesa in das Versorgungsgebiet „Südostschweiz“. Die Versorgung der Bevölkerung in der Verwaltungsregion Moesa mit lokal-regionalen Inhalten ist dennoch gewährleistet, da die Region weiterhin zum Versorgungsgebiet “Sopraceneri“ (heute VG Nr. 33) gehört.
Eine Abweichung vom heutigen Zustand erfährt auch die Region „Luzern“ (heute VG Nr. 20) für ein Komplementärradio. In diesem Raum hat einerseits das BFS die Agglomerationen völlig neu definiert, was zu einer Erweiterung des Versorgungsgebiets gegen Osten führt. Andererseits wird das Gebiet des Kantons Obwalden gestrichen, das 2007 zum VG 20 hinzugekommen war. Dieses vorwiegend ländliche Gebiet ist vom konzessionierten Veranstalter weder technisch noch journalistisch speziell versorgt worden, da der zusätzliche Aufwand für ein auf die Agglomeration ausgerichtetes, nicht-kom- merzielles Radio („3fach“) hierfür unverhältnismässig hoch wäre. Als Folge der Mutationen verringert sich die Einwohnerzahl des VG 20 geringfügig um 0.2 Prozent.
Fallen gelassen wurde die bisherige Ausscheidung eines Kerngebiets innerhalb eines Versorgungsge- biets, mit erhöhten Anforderungen an die technische Versorgungsqualität. Diese Unterscheidung ist bei der kleinräumiger realisierbaren UKW-Versorgung sinnvoll, bei DAB+ hingegen gelten die Vorga- ben für die Versorgungsqualität gleichermassen für das gesamte Versorgungsgebiet.
Zu den einzelnen Radio-Versorgungsgebieten (ab 2020)
Die Gebietsdefinitionen der ab 2020 bestehenden Versorgungsgebiete für Radioveranstalter mit ei- nem Gebührenanteil sind unter Ziffer 3 des RTVV-Anhangs 1 aufgeführt. Gegenüber der heutigen – bis Ende 2019 geltenden – Gebietsdefinition ändern diese Versorgungsgebiete wie folgt:
Versorgungsgebiet Veränderung gegenüber heute Anzahl Einwohner (Region Nr.)
1: Genf-Stadt Anpassung an neue Definition der Agglomerationen: aktuell 550‘866, Neu: Dardagny, Russin, Marchissy, Longirod, Saint- neu +17‘581 (+3.2%)
https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/medienmitteilungen.assetdetail.38618.html
George, Begnins, Luins, Vinzel, Bursins, Bursinel, Gilly, Rolle, Mont-sur-Rolle
2 : Chablais Keine Änderung (nur neue Bezeichnung der Verwal- aktuell 241’077,
tungseinheiten) neu +/- 0
3 Unterwallis Keine Änderung aktuell 267’907,
neu +/- 0
4: Oberwallis Keine Änderung aktuell 144’789, neu +/- 0
5 : Arc Jurassien Anpassung an neue Definition der Verwaltungseinhei- aktuell 417‘505, ten : neu +1‘748 (+ 0.4%) Neu: Vugelles-La Mothe, Orges, Champvent, Pomy
6 : Fribourg (f) Keine Änderungen (nur neue Bezeichnung der Ver- aktuell 284’026, waltungseinheiten) neu +/- 0
7 : Freiburg (d) Keine Änderung aktuell 192’017,
neu +/- 0
8 : Biel/Bienne Anpassung an neue Definition der Verwaltungseinhei- aktuell 202'833, ten : neu +3'276 (+1.6%) Neu: Romont, Péry-La Heutte, Orvin
9 : Bern-Stadt Anpassung an neue Definition der Verwaltungseinhei- aktuell 353'388, ten : neu +7'137 (+2.0%) Neu: Bäriswil, Rapperswil, Schüpfen
10 : Berner Oberland Anpassung an neue Definition der Verwaltungseinhei- aktuell 258'630, ten : neu +1'226 (+0.5%) Neu: Seftigen, Gurzelen, Weggefallen: Rüeggisberg
11 : Emmental Keine Änderungen (nur neue Definition der Verwal- aktuell 336'556,
tungseinheiten) neu +/- 0
12 : Aargau-Mitte Anpassung an neue Definition der Verwaltungseinhei- aktuell 379'077, ten : neu +10‘059 (+2.7%) Neu: Hauenstein-Ifenthal, Wangen bei Olten, Ricken- bach (SO), Hägendorf, Kappel (SO), Boningen, Vor- demwald, Wisen (SO), Stüsslingen, Remigen, Wikon, Uerkheim, Holderbank (AG), Schinznach-Bad, Weggefallen: Würenlingen, Freienwil, Niederrohrdorf, Mellingen
13 : Basel-Stadt Anpassung an neue Definition der Agglomerationen : aktuell 468'696, Neu: Pfeffingen neu +2'334 (+0.5%)
14 : Luzern Anpassung an neue Definition der Verwaltungseinhei- aktuell 254'937,
ten¸ Bereinigung des Versorgungsgebietes: neu -337 (-0.2%) Neu: Weggis, Greppen, Meierskappel, Inwil, Eschen- bach (LU), Rain, Hildisrieden, Neuenkirch, Malters,
Schwarzenberg, Weggefallen: Kanton Obwalden
15 : Zürich Keine Änderung aktuell 391‘359,
neu +/- 0
16 : Winterthur Keine Änderung aktuell 161‘863,
neu +/- 0
17 : Schaffhausen Anpassung an neue Definition der Verwaltungseinhei- aktuell 137‘968, ten: neu +4'966 (+3.6%) Neu: Eglisau
18 : Stadt Schaffhausen Anpassung an neue Definition der Agglomerationen: aktuell 69'106, Neu: Merishausen, Bargen (SH), Siblingen, Beringen neu +4‘243 (+6.1%) Weggefallen: Dachsen
19 : Stadt St. Gallen Keine Änderung aktuell 75‘310,
neu +/- 0
20: Südostschweiz Weggefallen: Verwaltungsregion Moesa aktuell 235'578, neu -8'338 (-3.5%)
21 : Sopraceneri Anpassung an neue Definition der Agglomerationen aktuell 347481, neu +/- 0
22 : Sottoceneri Anpassung an neue Definition der Agglomerationen: aktuell 338'614, Neu: Centovalli, Isorno, Mergoscia, Vogorno, Moleno, neu +6'525 (+1.9%) Corippo, San Vittore, Buseno, Santa Maria in Ca- lanca, Cresciano, Osogna, Lodrino
2.2.2 Anhang 2 RTVV (Fernseh-Versorgungsgebiete)
Ziffer 1 (Begriffe) Wie im Anhang 1 werden nun auch im Anhang 2 wichtige verwendete Begriffe definiert.
Ziffer 2 (Versorgungsgebiete)
Gestützt auf Anhang 2 der RTVV erteilte das UVEK im Jahr 2007 13 Konzessionen mit Abgabenanteil für die Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms. Gemäss Art. 39 Abs. 4 RTVG sind die Versorgungsgebiete innert zehn Jahren zu überprüfen. Die heutigen Versorgungsgebiete entsprechen nach wie vor den lokal-regionalen Kommunikationsräumen im Sinne des RTVG und werden daher bis zum Ablauf der Konzessionen bis Ende 2019 unverändert beibehalten. Auch ab 2020 werden die Ver- sorgungsgebiete nicht verändert. Damit erhalten die regionalen Fernsehveranstalter angesichts der künftigen Herausforderungen (in technischer, wirtschaftlicher und medienpolitischer Hinsicht) die nö- tige Stabilität.
Wie bei den Radio-Versorgungsgebieten gemäss Anhang 1 ist die vollständig unveränderte Weiterfüh- rung der bestehenden Versorgungsgebiete von Fernsehen mit Abgabenanteil nicht in allen Fällen möglich. Auch hier müssen die Gebietsdefinitionen einerseits angepasst werden an die seit dem 18. Dezember 2014 geltende neue Agglomerationsdefinition des Bundesamtes für Statistik (BFS), an- dererseits an die Neuordnung der Verwaltungseinheiten in verschiedenen Kantonen in den vergange-
nen Jahren. In diesen Fällen werden die bisherigen Versorgungsgebiete so präzise wie unter den ver- änderten Rahmenbedingungen möglich abgebildet (vgl. Änderungen gegenüber heute je Versor- gungsgebiet in der nachstehenden Übersichtstabelle).
Das Zugangsrecht und die Verbreitungspflicht eines Fernsehveranstalters erstrecken sich weiterhin auf die Verbreitung seines Programms über Leitungen im Versorgungsgebiet.
Die Bestimmung zur DVB-T-Verbreitung wird gestrichen, weil sie mittlerweile praktisch bedeutungslos geworden ist. Für die Veranstalter, die ihr Programm auch künftig über DVB-T verbreiten, wird dies in der Veranstalterkonzession entsprechend ausgeführt sein, gestützt auf Art. 38 Abs. 4 RTVG.
Zu den einzelnen Fernseh-Versorgungsgebieten (ab 2020)
Die Gebietsdefinitionen der ab 2020 bestehenden Versorgungsgebiete für Fernsehveranstalter mit ei- nem Gebührenanteil sind unter Ziffer 3 des RTVV-Anhangs 2 aufgeführt. Gegenüber der heutigen – bis Ende 2019 geltenden – Gebietsdefinition ändern diese Versorgungsgebiete wie folgt:
Versorgungsgebiet Veränderung gegenüber heute Anzahl Einwohner (Region Nr.)
1 : Genf Anpassung an neue Definition der Agglomerationen: aktuell 555‘784,
Neu: Marchissy, Longirod, Saint-George, Burtigny, neu +17‘149 (+3.1%) Luins, Vinzel, Bursins, Gilly, Tartegnin, Essertines- sur-Rolle, Dully, Bursinel, Rolle, Mont-sur-Rolle, Perroy
2 : Waadt-Freiburg Keine Änderung aktuell 1‘109‘896,
neu +/- 0
3 : Wallis Keine Änderung aktuell 375‘437,
neu +/- 0
4 : Arc Jurassien Anpassung an neue Definitionen der Verwaltungs- aktuell 360‘449, einheiten und Agglomerationen neu +11'139 (+3.1%) Neu: Cheyres, Pailly, Essertines-sur-Yverdon, Orbe, Valeyres-sous-Rances, Rances, Vuiteboeuf
5 : Bern Anpassung an neue Definition der Verwaltungsein- aktuell 1‘382‘440,
heiten neu +4'294 (+0.3%) Neu: Wolhusen
6 : Biel/Bienne Anpassung an neue Definition der Verwaltungsein- aktuell 280'854, heiten neu -2‘246 (-0.8%) Neu: Bangerten Weggefallen: Meikirch
7 : Basel Keine Änderung aktuell 583‘715,
neu +/- 0
8 : Aargau-Solothurn Anpassung an neue Definition der Verwaltungsein- aktuell 1'279'357, heiten neu +7'766 (+0.6%) Neu: Huttwil, Eriswil, Wyssachen, Walterswil
9 : Zentralschweiz Neue Bezeichnung des VG, sonst keine Änderung aktuell 974‘868, neu +/- 0
10 : Zürich-Nordostschweiz Keine Änderung aktuell 1‘863‘707,
neu +/- 0
11 : Ostschweiz Keine Änderung aktuell 641‘315,
neu +/- 0
12 : Südostschweiz Keine Änderung aktuell 312‘953,
neu +/- 0
13 Tessin Keine Änderung aktuell 358‘701,
neu +/- 0
2.3 Richtlinien des Bundesrates für die Nutzung von Frequenzen für Radio
und Fernsehen (Rundfunkfrequenz-Richtlinien) Art. 3 Abs. 2 Bst. b Gemäss Art. 3 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien gibt das UVEK die Rundfunkfrequenzen frei und be- stimmt die medienpolitisch relevanten Eckwerte. Gemäss Absatz 2 legt es den Anteil der Übertra- gungskapazität für Rundfunkprogramme mit und ohne Zugangsrechte, die Übertragungsqualität und die Staffelung der Erschliessung des Versorgungsgebietes fest. Dieser Katalog ist nicht abschliessend – je nach Konstellation kann es nötig sein, der Konzessionsbehörde weitere Orientierungen für die Vergabe der entsprechenden Funkkonzessionen zu geben. Dies wird womöglich dann der Fall sein, wenn nur noch wenige digitale Frequenzressourcen zu vergeben sein werden und im Interesse der Angebots- und Meinungsvielfalt die Formulierung erhöhter Ansprüche an die späteren Funkkonzessio- näre mitunter nötig sein wird.
Abs. 3 Bst. b: Wie oben erläutert, werden Ende 2019 zahlreiche UKW-Lokalradios von der Veranstal- terkonzessionspflicht befreit (vgl. Ziff. 1.1 und 1.2 a. E.). Konkret betrifft dies 21 heute konzessionierte Lokalradiostationen ohne Gebührenanteil18. Während die 21 weiterhin konzessionierten Lokalradios mit Gebührenanteil per 2020 ein ausdrückliches Zugangsrecht zu den digitalen DAB+-Plattformen er- halten (s.o. Ziff. 2.2), sollen auch die übrigen Exponenten der heutigen UKW-Radiolandschaft einen gesicherten, stabilen Platz auf den DAB+-Plattformen erhalten. Das Instrument dazu sind Auflagen, welche den Betreibern der digitalen Plattformen in den Funkkonzessionen auferlegt werden. Das UVEK soll deshalb bei der Freigabe von digitalen Frequenzen die Konzessionsbehörden (Eidgenössi- sche Kommunikationskommission ComCom bzw. Bundesamt für Kommunikation BAKOM) dazu an- halten können, geeignete Massnahmen im Interesse der dauerhaften Verbreitung von Programmen schweizerischer (meldepflichtiger) Veranstalter auf diesen Frequenzen zu treffen. Dies kann beispiels- weise dadurch erreicht werden, dass der Funkkonzessionär verpflichtet wird, ein internes Reglement über die Vergabe der Programmplätze zu erlassen, in welchem die Berücksichtigung der bisherigen UKW-Radios besonders hervorgehoben wird. Im Anwendungsfall wird das BAKOM über die Einhal- tung dieser Vorgaben durch die Funkkonzessionäre wachen (Art. 58 FMG). Buchstabe b wird daher angepasst: Wenn das UVEK Einzelheiten der Verbreitung von schweizerischen (nicht nur zugangsbe- rechtigten) Programmen festlegt, soll es neu neben der Übertragungsqualität auch andere Kriterien berücksichtigen, insbesondere solche, die der Meinungsvielfalt dienen.
Mittelbar betrifft dies auch zwei Stationen, welche eine DAB+-Veranstalterkonzession ohne Gebührenanteil erhalten haben und deren Konzessionen Ende 2017 (Digris/Open Broadcast) bzw. Ende 2020 (Radio Rhône/ Vertical Radio) auslaufen werden.
2.4 Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)
Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b Die ersten Betreiber von DAB+-Plattformen waren als Zusammenschluss der Radioveranstalter orga- nisiert. Auf diese Konstellation ist Art. 26 Abs. 1 FKV in seiner bestehenden Fassung gemünzt. Seither hat sich die Situation entwickelt, nicht nur bezüglich der internen Organisation der Plattformbetreiber, sondern insbesondere was die Zusammensetzung der übertragenen Programmpaletten anbelangt. Daher sollen die Voraussetzungen für eine Erteilung der Funkkonzessionen ohne Ausschreibung neu formuliert werden.
Neben der bisherigen Voraussetzung (überwiegend für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen vorgesehene Nutzung, Abs. 1 Bst. a) soll neu entscheidend sein, dass die Gesuchstellerin die vom UVEK gemäss Art. 3 Abs. 2 der Rundfunkfrequenz-Richtlinien vorgegebenen Kriterien – namentlich bezüglich des Schutzes der Verbreitung schweizerischer Programme (s.o. Ziff. 2.3) – erfüllt (Abs. 1 Bst. b Ziff. 1). Ferner soll im Gesuch die Finanzierbarkeit des Aufbaus und Betriebs der Frequenz- netze glaubwürdig dargelegt werden müssen (Abs. 1 Bst. b Ziff. 2). Schliesslich soll die künftige Funk- konzessionärin über das nötige technische Know-how für die Sicherung eines professionellen Betriebs verfügen und eine chancengleiche, diskriminierungsfreie Behandlung ihrer Kunden zu angemessenen Bedingungen garantieren (Abs. 1 Bst. b Ziff. 3).
Art. 27 Art. 27 bedarf ebenfalls einer zukunftsorientierten Anpassung (vgl. Art. 26). Während oder nach Ablauf der Konzessionsdauer können Umstände eintreten, welche eine Verlängerung oder Erneuerung der Funkkonzession ohne weiteres rechtfertigen. Zu denken ist etwa an die Schwierigkeit, unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen andere Interessenten für den Betrieb des Frequenznetzes zu finden, an die Interessen der bei der bisherigen Funkkonzessionärin eingemieteten Veranstalter an einer unter- bruchfreien Verbreitung ihrer Programme oder an den Schutz fortlaufender Investitionen der Funkkon- zessionärin in den qualitativen Ausbau seines Netzes. Vorausgesetzt, die Funkkonzessionärin erfüllt dannzumal die Bedingungen für die Erteilung einer Funkkonzession gemäss dem revidierten Art. 26 Abs. 1, spricht aus medienpolitischer Sicht nichts gegen eine vereinfachte Verlängerung bzw. Erneue- rung der Konzession. Unter den gleichen Bedingungen sollte eine Übertragung der Funkkonzession während der Konzessionsdauer von der Konzessionsbehörde auf Gesuch hin ebenfalls genehmigt werden können.
Art. 28 Art. 28 ist in seiner heutigen Fassung aus denselben Gründen ebenso überholt wie Art. 26 Abs. 1 (s.o.). Eine Funkkonzession wird gemäss Art. 24c FMG auf bestimmte Zeit erteilt. Die Konzessionsbe- hörde legt die Dauer nach Art und Bedeutung der Konzession fest. Bei der Erteilung von Konzessio- nen für den Betrieb von DAB+-Plattformen etwa ist mit Vorteil auf die Dauer der zugangsberechtigten Programme Rücksicht zu nehmen, welche über die betreffende Plattform verbreitet werden. Eine be- sondere Normierung in der FKV ist nicht erforderlich – sie schafft nur Probleme, wie die zwingende Koppelung der Funkkonzessionen nach dem bisherigen Art. 26 Abs. 1 an die Veranstalterkonzession beweist. Es ist damit zu rechnen, dass in der Phase der digitalen Migration die bisherigen UKW-Ver- anstalter, welche nach 2019 keine Veranstalterkonzession mehr besitzen werden, ihre UKW-Frequen- zen gleichwohl noch während einer gewissen Zeit im Simulcast-Betrieb werden verwenden wollen, dies um möglichst keine Hörerinnen und Hörer während des Übergangs zu DAB+ zu verlieren. Art. 26 Abs. 1 FKV in seiner heutigen Fassung lässt eine solche temporäre Weiternutzung von Frequenzen ohne Veranstalterkonzession nicht zu. Hierfür muss mittels der Sonderregelung in Art. 62a eine Grundlage geschaffen werden (s.u.).
Die Bestimmung wurde auf 2010 eingeführt, um HD-Radio zu ermöglichen. Diese Verbreitungstechno- logie hat sich nicht durchgesetzt und die Bestimmung hat nie Bedeutung erlangt. Sie kann deshalb aufgehoben werden.
Art. 62a (Übergangsbestimmung für die Verlängerung von Funkkonzessionen für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen) Abs. 1: Mit dem neuen Art. 62a werden die UKW-Funkkonzession und die Veranstalterkonzession mit Zugangsrecht nach RTVG entkoppelt. Die bisherigen Radios, die bis Ende 2019 eine Veranstalterkon- zession mit Anspruch auf eine UKW-Funkkonzession hatten, sollen ab 2020 längstens bis zur Ab- schaltung von UKW ein Gesuch um Verlängerung ihrer bisherigen UKW-Funkkonzession einreichen können.
Absatz 2 bringt zum Ausdruck, dass es sich um die Regelung einer Übergangsphase handelt mit dem Ziel, die UKW-Verbreitung nach und nach einzustellen. Die Strategie der digitalen Migration macht es erforderlich, dass der Umstieg von UKW auf DAB+ geordnet vollzogen wird. Aus diesem Grund muss das BAKOM verhindern können, dass einzelne Veranstalter die Umschaltung verzögern und so die digitalisierungswillige Konkurrenz davon abhalten, die UKW-Verbreitung einzustellen. Da die UKW- Verbreitung ab 2020 ohnehin nicht mehr flächendeckend gewährleistet ist, sondern im Verhältnis zur digitalen Verbreitung nur noch eine vorübergehende, sekundäre Rolle spielt, wird die mit der Branche koordinierte Abschaltung ohne Entschädigung erfolgen. Dies umso mehr, als der Widerruf der Funk- konzessionen frühzeitig kommuniziert wird.
2.5 Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG)
Bisher wurde für den Teil der Bandbreite, der für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wurde, keine Funkkonzessionsgebühr geschuldet (Art. 39 Abs. 1 des bisherigen FMG). Neu gilt diese Ausnahme nur noch für die Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fernsehprogram- men (Art. 39 Abs. 1 revFMG).
Diese Änderung wirkt sich auf Inhaber von Funkkonzessionen für die Verbreitung über UKW, DAB+ und DVB-T aus.
Diese Mehrbelastung kann gemäss Art. 39 Abs. 3bis revFMG abgefedert werden, indem im Interesse der Einführung neuer Technologien eine Reduktion vorgesehen werden kann. Gemäss Art. 58 RTVG i.V.m. Art. 50 RTVV betrifft dies einzig die DAB+-Verbreitung.
Keine Funkkonzessionsgebühr wird gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV-FMG für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Art. 39 Abs. 1 FMG erhoben. Auch diese Gebührenbefreiung bezieht sich neu einzig auf konzessionierte Programme.
Art. 17a (Übergangsbestimmung für die Erhebung von Funkkonzessionsgebühren für Konzes- sionen für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen)
Wurden bisher sämtliche UKW-Frequenzen für die Verbreitung von konzessionierten Radio- und Fern- sehprogrammen verwendet, ändert sich dies ab 2020. Ab diesem Datum werden die heutigen UKW- Radioveranstalter mit Konzession ohne Abgabenanteil keine Veranstalterkonzession mehr innehaben. Bis zur Abschaltung von UKW sollen sie aber ihre UKW-Funkkonzession behalten können (vgl. Art. 62a FKV). Als Gegenleistung für die UKW-Nutzung werden diese Radios nicht mehr wie bisher einen programmlichen Leistungsauftrag erfüllen müssen, sondern eine Funkkonzessionsgebühr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 revFMG bezahlen.
Vor diesem Hintergrund anzufügen ist, dass für dieselben Veranstalter gleichzeitig mit der Einführung der UKW-Funkkonzessionsgebühr die bisherige Konzessionsabgabe auf den Werbe- und Sponsorin- geinnahmen nach Artikel 22 RTVG entfällt.
Die Funkkonzessionsgebühr soll den wirtschaftlichen Wert der Frequenzen widerspiegeln. Die Werbe- und Sponsoringeinnahmen bilden das wirtschaftliche Potenzial ab und eignen sich daher als Grund- lage für die Berechnung der Funkkonzessionsgebühr. Da die betroffenen Veranstalter keine Pflicht mehr haben, ihre Werbe- und Sponsoringeinnahmen zu deklarieren, wird auf die letzte Konzessions- abgabe (2019) abgestellt. Dies rechtfertigt sich, weil die Konzessionsabgabe weitgehend stabil ist.
Im Falle einer erheblichen Schmälerung des wirtschaftlichen Potenzials durch einen Rückgang der mit UKW versorgten Personen – sei dies aufgrund der Rückgabe von Frequenzen oder eines Teilwider- rufs – kann die Funkkonzessionsgebühr entsprechend reduziert werden.