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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

1. Februar 2017

Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (FinTech)

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

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Übersicht

Mit der Vorlage werden unverhältnismässige Markteintrittshürden für Fintech- Unternehmen abgebaut. Dadurch werden die Innovationsfähigkeit der Unter- nehmen und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes gestärkt.

Ausgangslage Der Finanzsektor befindet sich aufgrund der zunehmenden Digitalisierung im Um- bruch. Innovative, aufstrebende, IT-affine Unternehmen digitalisieren Finanzdienst- leistungen und treten selbst als Anbieter entsprechender Leistungen und Infrastruk- turen dem Kunden gegenüber auf (Fintech-Unternehmen). Sie entwickeln bspw. mobile Zahlungsdienstleistungen und Blockchain-Anwendungen, bieten Dienstleis- tungen rund um Krypto-Währungen an und eröffnen im Internet Crowdfunding- Plattformen. Viele Fintech-Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass gewerbsmässig fremde Gelder (als Publikumseinlagen) entgegengenommen werden. Sie fallen damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Bankengesetzes (BankG) und benötigen eine ent- sprechende Bewilligung der FINMA. Den hohen Anforderungen einer Bankenbewil- ligung vermögen die zumeist noch «jungen» Fintech-Unternehmen nicht zu genügen. Diese Anforderungen sind aber auch nicht auf solche Unternehmen zugeschnitten, da es bei vielen Fintech-Geschäftsmodellen mangels einer Wiederanlage der entge- gengenommenen Gelder an der für Banken typischen Fristentransformation und den damit einhergehenden Risiken (insbes. Liquiditäts- und Zinsrisiken) mangelt. Die heutige Regulierung stellt in diesen Fällen eine unnötige Markteintrittshürde dar. Sie wirkt sich als Innovationsbremse und Strukturerhaltungsinstrument aus, was die internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit die Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes verringert und eine Abwanderung von innovativen Finanzunterneh- men ins Ausland fördert.

Inhalt der Vorlage Die Vorlage zielt darauf ab, Fintech-Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial ange- messen zu regulieren. Vorgeschlagen wird eine Deregulierung im Bereich des Bankenrechts, welche aus drei sich ergänzenden Elementen besteht: – Zum Ersten soll die in der Bankenverordnung enthaltene Ausnahme für die Entgegennahme von Geldern zu Abwicklungszwecken (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV) explizit für eine Abwicklung innert 60 Tage gelten (anstatt wie gemäss der bisherigen Praxis nur für Abwicklungen innert sieben Tagen). Für Effektenhändler soll indessen weiterhin massgebend sein, dass das ge- plante Hauptgeschäft organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist. Die Ände- rung bedarf einer Anpassung der BankV. – Zum Zweiten soll ein Innovationsraum geschaffen werden: Die Entgegen- nahme von Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. soll nicht als gewerbsmässig gelten und damit bewilligungsfrei möglich sein. Diese Anpassung soll es Unternehmen erlauben, ein Geschäftsmodell zu er-

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proben, bevor sie schliesslich bei CHF 1 Mio. übersteigenden Publikumsein- lagen eine Bewilligung beantragen müssen. Auch diese Änderung bedarf einer Anpassung der BankV. – Zum Dritten sollen für Unternehmen, die Publikumseinlagen bis maximal CHF 100 Mio. entgegennehmen ohne das Aktivgeschäft zu betreiben, im Vergleich zur heutigen Bankenbewilligung erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen in den Bereichen Rechnungslegung, Prüfung und Einlagensicherung gelten. Die bedingt eine Änderung des BankG. Im Rah- men von später noch zu formulierenden Ausführungsvorschriften zu regeln wären verringerte Anforderungen insbesondere in den Bereichen Organisa- tion, Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität. Aufgrund der rasch voranschreitenden Digitalisierung im Finanzsektor ist davon auszugehen, dass sich Geschäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch nicht absehbar sind. Der Bundesrat wird diese Entwicklungen eng mitverfolgen und bei Bedarf rasch die notwendigen regulatorischen Anpassungen vorschlagen. Ferner wird der Bundesrat Rechtsunsicherheiten und Hindernisse für Fintech-Unternehmen im Bereich des Zivilrechts klären, insbesondere die rechtliche Qualifikation von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen.

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Inhaltsverzeichnis

Übersicht 2

1 Grundzüge der Vorlage 6

1.1 Ausgangslage 6

1.1.1 Technologische Innovation im Finanzsektor 6

1.1.1.1 Allgemeines 6
1.1.1.2 Überblick Fintech-Branche 6
1.1.1.3 Crowdfunding 7
1.1.1.4 Zahlungsverkehr 8
1.1.1.5 Anwendungen auf der Grundlage der

Blockchain-Technologie 9

1.1.1.6 Anlageberatung und Vermögensverwaltung 11
1.1.1.7 Datenanalyse 12

1.1.2 Heutige Rechtslage 12

1.1.2.1 Bankengesetz 12
1.1.2.2 Andere Finanzmarktgesetze 16

1.1.3 Mängel der heutigen Rechtslage 16

1.2 Beantragte Neuregelung 17

1.2.1 Überblick 17

1.2.2 Ausweitung der Frist für Abwicklungskonten 18

1.2.3 Schaffung eines Innovationsraums 19

1.2.4 Neue Bewilligungskategorie 20

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung 20

1.4 Rechtsvergleich 21

1.4.1 Europäische Union 21

1.4.1.1 Zahlungsverkehr 22
1.4.1.2 Crowdfunding 24
1.4.1.3 Virtuelle Währungen 26
1.4.1.4 Robo Advice 26

1.4.2 Vereinigtes Königreich 27

1.4.2.1 Zahlungsverkehr 27
1.4.2.2 Crowdfunding 27
1.4.2.3 Regulatory Sandbox 28
1.4.2.4 Robo Advice 28

1.4.3 USA 29

1.4.3.1 Zahlungsverkehr 29
1.4.3.2 Crowdfunding 29
1.4.3.3 Virtuelle Währungen 29
1.4.3.4 Robo Advice 30
1.4.3.5 Sandbox 30

1.4.4 Beurteilung der Vorlage im Vergleich zum ausländischen

Recht 30

1.5 Umsetzung 31

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1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 32

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 32

2.1 Bankengesetz 32

2.2 Bankenverordnung 36

2.3 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse 37

2.3.1 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 37

2.3.2 Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 38

2.3.3 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 38

3 Auswirkungen 39

3.1 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz und den

Wettbewerb 39

3.2 Auswirkungen auf die betroffenen Akteure 40

3.3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden 41

3.4 Zusammenfassung 41

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des

Bundesrates 41

5 Rechtliche Aspekte 42

5.1 Verfassungsmässigkeit 42

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 42

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 42

5.4 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen 42

Entwurf Bankengesetz und Bankenverordnung

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Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Technologische Innovation im Finanzsektor

1.1.1.1 Allgemeines

Der Finanzsektor befindet sich aufgrund der zunehmenden Digitalisierung im Um- bruch. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass innovative, aufstrebende, IT-affine Unternehmen Finanzdienstleistungen digitalisieren und selbst als Anbieter entspre- chender Leistungen und Infrastrukturen dem Kunden gegenüber auftreten (Fintech 1- Unternehmen). Sie entwickeln bspw. mobile Zahlungsdienstleistungen und Block- chain-Technologien, bieten Dienstleistungen rund um Krypto-Währungen an und eröffnen im Internet Crowdfunding-Plattformen. Durch ihr Angebot, das sich auf- grund technologischer Innovationen ständig weiterentwickelt, ergänzen oder erset- zen sie in der Regel dasjenige von traditionellen Finanzdienstleistern. Sie haben das Potenzial, bestehende Geschäftsmodelle im Finanzbereich herauszufordern und den Strukturwandel in diesem Sektor, aber auch in der Gesamtwirtschaft zumindest längerfristig zu beschleunigen. Dem Fintech-Sektor wird insofern eine disruptive Wirkung auf die traditionelle Finanzbranche zugesprochen. Innovation ist aber nicht nur ein wichtiger Faktor im Wettbewerb zwischen Finanz- unternehmen, sie stellt auch einen gewichtigen Standortvorteil für den Finanzplatz dar. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, dass das schweizerische Finanz- marktrecht keine unverhältnismässigen Hürden für den Markteintritt von Fintech- Unternehmen enthält. Die Finanzmarktregulierung soll einen fairen Wettbewerb zwischen allen Akteuren der Finanzbranche ermöglichen. Dadurch werden die Innovationsfähigkeit der Unternehmen und die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz gestärkt sowie das Wachstum der gesamten Volkswirtschaft unterstützt.

1.1.1.2 Überblick Fintech-Branche

Die Fintech-Branche ist sehr heterogen. Überblicksmässig lassen sich die Dienstleis- tungen von Fintech-Unternehmen in folgende Bereiche einteilen2: – Crowdfunding – Zahlungsverkehr – Anwendungen auf Grundlage der Blockchain-Technologie – Anlageberatung und Vermögensverwaltung

1 Der Begriff «Fintech» ist eine Wortbildung aus den Worten «Finanzdienstleistungen» und «(Informations)Technologien». 2 Die gewählten Bereiche orientieren sich grundsätzlich an der FinTech Study 2016 des Instituts of Financial Services Zug IFZ der Hochschule Luzern.

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– Datenanalyse3.

1.1.1.3 Crowdfunding4

Unter Crowdfunding wird gemeinhin eine alternative Finanzierungsform für Projek- te aller Art verstanden. Charakteristisch für das Crowdfunding ist, dass die Projekt- entwickler (Geldnehmer) die Finanzierung ihres Projekts durch die Mobilisierung einer Vielzahl von grösstenteils unbekannten Personen (Geldgebern) aufbringen, die in der Regel im Verhältnis zum Gesamtbetrag nur einen kleinen Anteil beisteuern. Die Mobilisierung der Geldgeber läuft in der Regel über Crowdfunding-Plattformen im Internet, die zwischen Geldgebern und Geldnehmern als «Bindeglied» auftreten. Das Geschäftsmodell dieser Plattformen, insbesondere die Zahlungsabwicklung, kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Typischerweise werden für eine Finan- zierungskampagne eine bestimmte Laufzeit und eine Finanzierungsschwelle festge- legt. Wird die Finanzierungsschwelle innerhalb einer bestimmten Frist nicht erreicht, so fliesst das Geld zurück an die Geldgeber. Die Erscheinungsformen des Crowdfundings sind sehr unterschiedlich ausgestaltet und lassen sich anhand der Gegenleistung in vier Kategorien unterteilen: – Crowddonating: Hier erwarten die Geldgeber weder eine Rückzahlung noch eine Gegenleistung (Spendermodell). Diese Form des Crowdfundings eignet sich insbesondere für Projekte mit ideellem Zweck. – Crowdsupporting: Die Geldgeber verzichten auf die Rückerstattung des überlassenen Geldbetrages, erhalten jedoch eine Gegenleistung ideeller oder bloss geringer materieller Natur (bspw. Nennung im Abspann des Films oder Premiereneintritt). – Crowdlending: Bei dieser Form des Crowdfundings werden den Geldneh- mern Darlehen gewährt. Bei Darlehensgewährung an eine juristische Person wird Fremdkapital zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung erfolgt in die- sen Fällen unter der Bedingung, dass das eingebrachte Geld zurückerstattet und in der Regel auch eine angemessene Entschädigung (zumeist Zins) für die Überlassung bezahlt wird. Zur Kategorie des Crowdlendings zählt auch die Gewährung von partiarischen Darlehen5. – Crowdinvesting: Hier handelt es sich um eine Gesellschaftsfinanzierung, bei der als Gegenleistung eine Form der Beteiligung an der Gesellschaft und ge- gebenenfalls am Gesellschaftserfolg versprochen wird. Im Gegensatz zum

3 Der Bereich «Insurtech» wird nicht als eigenständiger Bereich ausgewiesen, da sich die Geschäftsmodelle in diesem Bereich zurzeit unter den Bereich der Analyse zählen lassen. 4 Vgl. für Einzelheiten insbes. SIMONE BAUMANN, Crowdinvesting im Finanzmarktrecht, Diss. Zürich 2014. 5 Das partiarische Darlehen ist ein echtes Darlehen mit Rückerstattungsverpflichtung des Darlehensnehmers, aber besonderer Abrede hinsichtlich der Entschädigung für die Über- lassung der Geldsumme. Charakteristisch ist, dass dem Darleiher ein Anteil am Ertrag versprochen wird, den der Darlehensnehmer mit dem vertraglich bestimmten Gebrauch der Darlehenssumme erwirtschaftet. Die Kombination mit einer unbedingt geschuldeten Vergütung im Sinne eines Zinses ist möglich.

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Crowdlending wird den Geldnehmern Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Diese Finanzierungsform wird regelmässig von Start-ups genutzt, welche über die konventionellen Kanäle des Finanzmarkts keine Finanzierung erhal- ten (Equity-based Crowdfunding).

1.1.1.4 Zahlungsverkehr

Neuartige Zahlungsdienstleistungen werden primär bei Zahlungen zwischen privaten Endkunden (Peer-to-Peer, P2P) oder Zahlungen zwischen privaten Endkunden und Unternehmen (Peer-to-business, P2B) angeboten. Während es sich bei P2P- Zahlungen meist um reine Geldüberweisungen handelt, kommen P2B-Zahlungen hauptsächlich beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen (bspw. an der Kasse oder im Internet, sog. E-Commerce) zur Anwendung. Neuartige Zahlungsdienstleistungen können hinsichtlich folgender Aspekte variie- ren: – Zugangstechnik: Zahlungen können sowohl vor Ort (Präsenzgeschäft, bspw. an der Kasse) als auch über Distanz (bspw. über das Internet) erfolgen. Beim Präsenzgeschäft kann weiter zwischen Kontaktzahlungen und kontaktlosen Zahlungen unterschieden werden. Kontaktzahlungen sind bspw. Kartenzah- lungen, die über den elektronischen oder magnetischen Kontakt zwischen Kassenterminal und Chip auf der Karte funktionieren. Bei kontaktlosen Zah- lungen im Nahbereich wird die Information bspw. über die near field com- munication (NFC) oder Bluetooth-Technologie übertragen. – Zugangsgerät: Als Zugangsgeräte bei neuartigen Zahlungsdienstleistungen dienen hauptsächlich Smartphones, Tablets oder PCs. Auch Kartenzahlun- gen können kontaktlos mit einem Smartphone als Zugangsgerät ausgelöst werden. In diesem Fall wird die Karteninformation vom Smartphone an das Terminal bspw. über NFC übertragen. – Zugangskanal: Als Zugangskanal für neuartige Zahlungsdienstleistungen dienen primär die Terminals am Verkaufspunkt, das Internet und das Mobil- funknetz. Jedoch können auch andere Zugangskanäle (bspw. Geldautoma- ten) zum Einsatz kommen. Oft werden bei neuartigen Zahlungsdienstleis- tungen auch mehrere dieser Kanäle kombiniert. Auch bei neuartigen Zahlungsdienstleistungen kommt im Hintergrund primär die bereits bestehende Zahlungsinfrastruktur zum Einsatz, indem sie oft nach den Re- geln und Verfahren der Zahlungskarten-Schemes (Kredit- oder Debitkarten) verar- beitet oder als Überweisungen oder Lastschriften über eine bestehende Infrastruktur abgewickelt werden. Im weitesten Sinne ebenfalls zum Bereich des Zahlungsverkehrs zählen lassen sich die Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste. Zahlungsauslösedienste ermöglichen es einer Kundin oder einem Kunden, bei Abschluss eines Geschäfts im Internet die Zahlung direkt im Internet auszulösen. Bei den Geschäftsmodellen einiger Dienstleister wird der Kunde vom Online-Händler auf die Webseite des Auslösedienstes weitergeleitet. Dieser greift wiederum beim kontoführenden Zah-

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lungsdienstleister (der Bank) des Kunden auf dessen Zahlungskonto zurück. Nach Auslösung der Zahlung und Prüfung der Kontoinformationen, bspw. der Umsätze, teilt der Auslösedienst dem Onlinehändler mit, ob die Zahlung erfolgt ist. Fällt diese Nachricht positiv aus, versendet der Geschäftspartner die Ware umgehend.6 Bei Kontoinformationsdiensten hingegen fliesst überhaupt kein Geld. Sie ermögli- chen es dem Nutzer, Informationen über Konten abzurufen, die er bei verschiedenen Banken und Zahlungsinstituten führt. Zu diesem Zweck erhält der Zahlungsdienst- leister Zugriff auf die Daten dieser Konten. Der Nutzer muss seine Informationen also nicht einzeln zusammentragen, indem er verschiedene Online-Banking- Zugänge öffnet, sondern kann die Informationen bei einem Anbieter zusammenfüh- ren lassen und hat diese auf einen Blick verfügbar.

1.1.1.5 Anwendungen auf der Grundlage der Blockchain-

Technologie7 Funktionsweise Stark vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei einer Blockchain um eine dezentra- le Datenbank (Distributed Ledger). In ihr werden sämtliche jemals erfolgten Trans- aktionen in einer Kette von Blöcken aufgelistet. Sie erlaubt es, Daten zu speichern, die nicht mehr verändert werden können. Dadurch wird es möglich, Eigentum an digitalen Werten sicher zu übertragen, zu registrieren und nachzuweisen, ohne dass eine Drittperson (i.d.R. in Form einer zentralen Stelle) beigezogen werden muss. Im Einzelnen lässt sich die Blockchain-Technologie am anschaulichsten anhand der Bitcoin-Blockchain8 darstellen: Um eine Transaktion digital durchzuführen, braucht jeder Nutzer eine Adresse, die im Zahlungsverkehr der Kontonummer entspricht. Dabei handelt es sich um den öffentlichen Schlüssel (Public Key, Signaturprüfschlüssel gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20039 über die elektronische Signatur, ZertES), der kryptogra- fisch jeweils zu einem privaten Schlüssel (Private Key, Signaturschlüssel gemäss ZertES) gehört. Jede Transaktion wird mithilfe des privaten Schlüssels digital sig- niert (elektronische Signatur gemäss ZertES). Andere Nutzer können sie anhand ihrer öffentlichen Schlüssel überprüfen. Jeder Nutzer kann beliebig viele Konti ohne Mitwirkung eines Dritten generieren. Die digitale Signatur identifiziert den Nutzer

6 Vgl. ROLF H. WEBER./SIMONE BAUMANN, FinTech – Schweizer Finanzmarktregulierung im Lichte disruptiver Technologien, in: Jusletter vom 21. September 2015, S. 6. 7 Vgl. LUZIUS MEISSER, Kryptowährungen: Geschichte, Funktionsweise, Potential in: WEBER ROLF H.THOUVENIN FLORENT (Hrsg.), Rechtliche Herausforderungen durch webbasierte und mobile Zahlungssysteme, Publikationen aus dem Zentrum für Informa- tions- und Kommunikationsrecht der Universität Zürich, Bd. Nr. 61, S. 73 ff.; Distributed Ledger, Die Technologie hinter den virtuellen Währungen am Beispiel der Blockchain, BaFin-Journal Februar 2016, S. 28 ff. 8 Bei Bitcoin handelt es sich um eine kryptographische Währung. Vgl. für Einzelheiten den Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070), S. 7 f. 9 SR 943.03

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zwar zweifelsfrei als Inhaber des zugehörigen Kontos, sein Name oder andere per- sönliche Merkmale sind aber nicht ersichtlich. Die in Auftrag gegebenen Transaktionen warten in der Folge in einem Pool darauf, in die Blockchain eingefügt zu werden. Je nach gewünschter Sicherheit werden Transaktionen unterschiedlich schnell akzeptiert Fehlschlagen kann eine korrekte Transaktion eigentlich nur, indem sie durch den Sender früh genug aktiv vereitelt wird (etwa indem er – versehentlich oder absichtlich – eine Transaktion ans System schickt, welche die gleichen Bitcoins woanders hinsendet). Der Transaktionspool besteht aus einem Netzwerk von Tausenden von Computern, die sämtliche Transaktionen kennen und neue Transaktionen gegenseitig austau- schen, sofern sie diese unter Berücksichtigung der Transaktionshistorie bzw. des Kontostands des Senders für gültig befinden. Ein kleiner Teil dieser Computer gehört den sogenannten Minern. Diese fügen unter Aufwendung grosser Rechenleis- tung neue Transaktionen durchschnittlich alle zehn Minuten zu einem Block zu- sammen. Dieser Block wird hinten an die Blockchain anfügt und an alle Teilnehmer des Netzwerks versendet. Die Rechenleistung der Miner dient dabei genau genom- men nicht dem Überprüfen der Transaktionen, sondern der Sicherung der Block- chain vor Manipulationen. Um die Blockchain zu manipulieren, müsste man eine Mehrheit der Rechenleistung haben. Damit die Miner einen Anreiz haben, möglichst viel Rechenleistung zur Verfügung zu stellen – und damit das System sicherer zu machen – werden sie mit neu geschöpften Bitcoins und mit Transaktionsgebühren belohnt. Insgesamt wird durch diesen Mechanismus also eine aufeinander aufbauen- de Kette an Blöcken in chronologischer Reihenfolge geschaffen (daher Blockchain). Durch die Aneinanderreihung aller Blöcke ist es möglich, alle vergangenen Transak- tionen bis hin zum ersten Block (Genesis Block) zurückzuverfolgen und zu verifizie- ren. Daten, die in einer Blockchain enthalten sind, können nicht geändert werden, ohne dass die gesamte bis anhin und gegenwärtig erbrachte Rechenleistung sämtlicher am System beteiligter Computer nochmals erbracht wird. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Abänderung tendiert unter Berücksichtigung der gegenwärtig durchschnitt- lich üblichen Rechnerleistungen gegen null, weshalb die Blockchain grundsätzlich als fälschungssicher gilt. Die Blockchain-Technologie zeichnet sich durch ihre offene Konzeption aus. So ist ihre Anwendung insbesondere nicht auf einen geschlossenen Teilnehmerkreis be- schränkt, sondern steht grundsätzlich jedermann offen. Die Technologie kann über- dies zweckneutral eingesetzt werden. Blockchains können indessen auch als ge- schlossene und private Netzwerke organisiert werden, bspw. innerhalb eines Verbandes (private Blockchain).

Anwendungsmöglichkeiten Wie dargelegt, erlaubt es die Blockchain-Technologie, vereinfacht ausgedrückt, Daten zu speichern, die nicht mehr verändert oder entfernt werden können. Es ist damit denkbar, dass eine Blockchain inskünftig als Eigentumsregister für digitale Werte, aber auch für beliebige physische Werte dienen könnte. Die Blockchain-

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Technologie und ihre praktischen Einsatzmöglichkeiten befinden sich jedoch noch in einem sehr frühen Entwicklungsstadium. Verschiedene Markteilnehmerinnen und –teilnehmer erproben die Technologie und deren Einsatzmöglichkeiten. Ob sie sich bewähren und in welchen Bereichen sie sich inskünftig durchsetzen wird, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Die bis anhin bedeutsamste bestehende Anwendungsmöglichkeit der Blockchain- Technologie im Finanzbereich bilden die virtuellen Währungen, allen voran der Bitcoin. Technische Neuerungen erlauben aber zunehmend neue und flexiblere Anwendungsmöglichkeiten der Blockchain-Technologie. Bedeutsamstes Beispiel hierzu sind die benutzerdefinierten Tokens des Ethereum Systems, welche wie andere Kryptowährungen frei und weltweit übertragbar sind. Diese erlauben es, beliebige Werte auf der Ethereum-Blockchain zu emittieren. Hierzu ordnet der Emittent dem emittierten Token einen bestimmten Wert (bspw. gesetzliche Währun- gen, Gold oder Aktien) zu und garantiert diesen. Diese Anwendungsmöglichkeiten befinden sich aber noch weitestgehend im Entwicklungsstadium. Ein weiteres Anwendungsbeispiel sind auf der Blockchain basierende selbstausfüh- rende Verträge. Bei diesen smart contracts handelt es sich vereinfacht gesagt um webbasierte Computerprogramme, die Verträge abbilden und die Abwicklung eines Vertrages technisch unterstützen. Diese Computeralgorithmen legen fest, welche Bedingungen zu welcher Entscheidung führen. Die Erfüllung der Verträge und ihre Überwachung laufen vollständig automatisch ab. Durch den Einsatz von smart contracts könnten künftig womöglich nicht nur die Gegenparteirisiken, sondern auch die operationellen Risiken der Vertragsparteien reduziert werden. Auch ihre Entwicklung befindet sich indessen noch in einem sehr frühen Stadium.

1.1.1.6 Anlageberatung und Vermögensverwaltung

Ein weiteres Geschäftsmodell von Fintech-Unternehmen bildet die automatisierte Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Der Begriff umschreibt Geschäftsmo- delle, bei denen der Kunde bei Geldanlageentscheidungen oder der Vermögensver- waltung durch ein Computer-Programm unterstützt wird. Oft werden dazu Plattfor- men genutzt, auf denen der potenzielle Anleger persönliche Daten eingibt, die für die Investitionsentscheidung von Bedeutung sind, wie bspw. Anlagebetrag und Risikobereitschaft. Algorithmen berechnen die Möglichkeiten zur Investition. Einige Geschäftsmodelle zählen auch die laufende Portfolioüberwachung zu ihren Dienst- leistungen. Diese reagieren auf Marktentwicklungen oder steuerlichen Optimie- rungsbedarf mit Blick auf ein vorhandenes Portfolio. Gestützt darauf werden indivi- duelle Empfehlungen generiert, um das Portfolio zu adjustieren, oder dieses wird autonom anpasst. Bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung lässt sich zwischen verschiede- nen «Automatisierungsgraden» unterscheiden: Bei der Robo-Advice ist der Automa- tisierungsgrad am höchsten. Unter Robo-Advice werden dabei gemeinhin Ge- schäftsmodelle verstanden, die eine voll- oder teilautomatisierte Anlageberatung oder Vermögensverwaltung anbieten, bei der der Computer eine individuelle Anla-

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gestrategie durch Angabe von Nutzerdaten ermittelt und umsetzt. 10 Bei der persönli- chen Beratung ist der Automatisierungsgrad am niedrigsten. Dazwischen sind Hyb- ridlösungen denkbar, die Elemente der Robo-Advice mit persönlicher Kundenbera- tung kombinieren. Beim Online-Brokerage betreiben die Kunden die Vermögensverwaltung selbst und führen die Investitionen eigenhändig am Compu- ter durch. Heute erfolgt dies typischerweise zumeist noch ohne Beizug von auf Algorithmen basierten Anlagestrategien.

1.1.1.7 Datenanalyse

Die Datenanalyse verwendet statistische Methoden, um aus erhobenen numerischen Daten Information zu gewinnen. Hierzu zählt bspw. auch die Big Data-Analyse. Hierunter versteht man die Sammlung und Auswertung sehr grosser Datenbestände. Vorhandene und neu hinzukommende (personenbezogene) Datenmassen der Kun- den werden ausgewertet, um sie in spezifische Kundenangebote zu transformieren. Ziel ist es, die gesammelten Kundentransaktionen auszuwerten und neu zu verknüp- fen, um dadurch künftige Kundenwünsche mittels Wahrscheinlichkeitsberechnung und moderner Algorithmen möglichst genau vorhersagen zu können. Für die Prü- fung der Kreditwürdigkeit einer Person, die Kundensegmentierung und das entspre- chend personalisierte Produktangebot oder die Sicherheit (bspw. Erkennen von Betrugsversuchen) lässt sich die Big Data-Analyse von Finanzdienstleistern wertvoll einsetzen. Zu den Fintech-Unternehmen im Bereich Analyse lassen sich auch die Vergleich- sportale zählen. Mit Hilfe eines solchen Portals kann ermittelt werden, welches Angebot (bspw. für den Abschluss einer Versicherung) am günstigsten ist.

1.1.2 Heutige Rechtslage

1.1.2.1 Bankengesetz

Anwendungsbereich In der Schweiz besteht zurzeit keine spezifische auf Fintech-Geschäftsmodelle zugeschnittene Regulierung. Anwendbar sind die bestehenden Finanzmarktgeset- ze11. Zu diesen zählt insbesondere das Bankengesetz vom 8. November 193412 (BankG). Gemäss BankG ist es Personen, die über keine Bankenbewilligung verfü- gen, untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BankG) oder dafür zu werben (Art. 49 Abs. 1 Bst. c BankG). Als Publikumseinlage wird das Eingehen einer Verpflichtung gegenüber Dritten auf eigene Rechnung bezeichnet, wodurch sich die in Frage stehende Person selbst zur

10 Vgl. zur Robo-Advice ROLF H. WEBER/RAINER BAISCH, Regulierung von Robo-Advice in: Aktuelle juristische Praxis (AJP) 2016, S. 1067. 11 Vgl. zum Begriff Art. 1 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1). 12 SR 952.0

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Rückzahlungsschuldnerin der entsprechenden Leistung macht (vgl. BGE 136 II 43, E. 4.2). Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass sämtliche Verbindlichkeiten Einlagen darstellen. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt die Bankenver- ordnung vom 30. April 201413 (BankV) abschliessend in Artikel 5 Absätze 2 und 3 (vgl. BGE 132 II 382, E. 6.3.1, mit Hinweisen). Nicht als Einlagen gelten insbeson- dere: – Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausge- gebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger in einem dem Artikel 1156 des Obligationenrechts14 (OR) entsprechenden Umfang informiert werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV). Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 4. November 201515 zum Fi- nanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) soll es zukünftig auch möglich sein, von der Ausnahme zu profitieren, wenn ein standardisiertes Basisinformationsblatt (BIB) erstellt wird.16 – Habensaldi auf Kundenkonten von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Ver- mögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV). Die Ausnahme erlaubt es, Gelder zur Abwicklung eines Hauptgeschäfts li- quid zur Verfügung zu halten, ohne dass für diese Dienstleistung eine Ban- kenbewilligung eingeholt werden muss. Das Verzinsungsverbot dient dem raschen Umlauf und der betragsmässigen Begrenzung solcher Gelder (vgl. FINMA-RS 2008 Publikumseinlagen bei Nichtbanken Rz. 16). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Ausnahme von Abwicklungs- konten voraus, dass das geplante Hauptgeschäft organisiert oder unmittelbar absehbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 3.4.2). – Gelder, die in geringem Umfang einem Zahlungsmittel oder Zahlungssystem zugeführt werden und einzig dem künftigen Bezug von Waren oder Dienst- leistungen dienen und für die kein Zins bezahlt wird Art. 5 Abs. 3 Bst. e BankV). – Gelder, deren Rückzahlung und Verzinsung durch eine Bank garantiert wer- den (Ausfallgarantie; Art. 5 Abs. 3 Bst. f BankV). Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegen- nimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme empfiehlt, selbst wenn daraus weni- ger als 20 Einlagen resultieren (Art. 6 BankV). Das BankG stellt an die Bewilligungserteilung hohe Anforderungen. Besonders hervorzuheben ist vorliegend das zu leistende Mindestkapital von CHF 10 Mio. (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG i.V.m. Art. 15 BankV) sowie die Anforderungen an

13 SR 952.02 14 SR 220

15 BBl 2015 8901

16 BBl 2015 8946

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das Eigenkapital und die Liquidität nach Art. 4 BankG. Zudem haben Banken jene Prüfgesellschaften mit den höchsten Zulassungskriterien mit einer Prüfung zu beauf- tragen (vgl. Art. 18 BankG und Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200517; RAG). Eine Prüfung durch diese Gesellschaften ist in der Regel kostenintensiv.

Anwendbarkeit des BankG auf Fintech-Unternehmen Verschiedene Fintech-Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass gewerbsmässig frem- de Gelder entgegengenommen werden. Damit fallen sie grundsätzlich in den An- wendungsbereich des BankG soweit keine der bestehenden Ausnahmen greift: – Crowdfunding: Darlehen, die über Plattformen von beliebigen Personen zur Verfügung gestellt werden, gelten – sofern keine Ausnahme greift – als Pub- likumseinlagen nach BankG. Somit ist dem BankG unterstellt, wer im Rah- men eines Crowdlending-Modells gewerbsmässig Darlehen entgegennimmt  also in irgendeiner Form und gegebenenfalls abhängig von bestimmten Pa- rametern eine Rückzahlung verspricht. Auch bei anderen Crowdfunding- Modellen kann der Geldnehmer in Ausnahmefällen unter das BankG fallen, falls er sich zu einer Gegenleistung verpflichtet. Von der Anwendbarkeit des BankG ausgenommen sind jene Fälle, in denen Anleihensobligationen aus- gegeben werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV) und ein vollständiger Prospekt erstellt wird. Allerdings greift diese Ausnahme nur selten, da die Erstellung eines vollständigen Prospekts aufwändig und teuer ist. Der Betreiber einer Crowdfunding-Plattform kann, sofern das Geld über sei- ne Konten fliesst, bei sämtlichen Formen des Crowdfunding in den Anwen- dungsbereich des BankG fallen. Dies gilt insbesondere, wenn er sich nicht bloss als reiner Vermittler zwischen Geldgeber und Geldnehmer betätigt, sondern selbst zum Rückzahlungsschuldner der investierten Beträge wird. Als mögliche Ausnahme kann Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c BankV grei- fen (Abwicklungskonten). Wie der Bundesrat festgestellt hat, kann diese Ausnahme auch für Fintech-Geschäftsmodelle, insbesondere für Crowdfun- ding-Plattformen zur Anwendung gelangen.18 Allerdings greift diese Aus- nahmeregelung gemäss der Praxis der FINMA nur dann, wenn die Gelder innert einer Frist von sieben Tagen weitergeleitet werden. Dauert die Mittel- beschaffung für ein Projekt, das über Crowdfunding finanziert werden soll, länger als sieben Tage, kommt die Ausnahme folglich nicht zum Zuge. – Zahlungsverkehr: Neuartige Zahlungsdienstleistungen tangieren in der Re- gel das BankG, da über den Betreiber naturgemäss Kundengelder fliessen. Die Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e BankV (Bezug von Wa- ren oder Dienstleistungen) kann nur greifen, wenn die Kundengelder gemäss Praxis der FINMA den Betrag von CHF 3000 nicht übersteigen. Rabatte oder andere geldwerte Vorteile dürfen nur auf den Waren und Dienstleistun- gen gewährt werden und nicht von der Höhe des Guthabens abhängen

17 SR 221.302

18 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 20. April 2016.

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(vgl. FINMA-RS 2008/3 Publikumseinlagen RZ 18bis). In Fällen, in denen der Verkehr über das Zahlungssystem einer Geld- und Wertübertragung gleichkommt, muss zudem ein genügender Zusammenhang zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bestehen (Zweckgebundenheit). Namentlich Mobile Payment-Applikationen, die primär Geldverschiebungen zwischen Nutzern in einem Peer-to-Peer-Verhältnis bezwecken, können daher von dieser Ausnahme in der Regel nicht profitieren. Bei der reinen Geld- und Wertübertragung übernimmt der Money Transmit- ter primär eine Mittlerfunktion. Er nimmt die Vermögenswerte entgegen und überträgt sie einem Dritten. Auch diese Gelder gelten als Publikumseinla- gen. In der Regel erfolgt die Weiterleitung der Gelder jedoch innert kurzer Frist, so dass die Ausnahme von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c BankV (Abwicklungskonten) greift und das BankG folglich keine Anwendung fin- det. – Blockchain-Technologie: Die in der Schweiz gängigsten Handelstätigkeiten im Zusammenhang mit Bitcoins (Nutzung, Handel und Betrieb einer Han- delsplattform) wurden aus finanzmarktrechtlicher Sicht im Bericht des Bun- desrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070) detailliert beurteilt.19 Die Ergebnisse dieser Analyse gelten grundsätzlich auch für andere virtuelle Währungen. Im genannten Bericht wird unter anderem dargelegt, dass Bitcoins Einlagen- qualität haben können, was etwa dann der Fall ist, wenn ein Bitcoin-Händler für künftige Wechselgeschäfte von seinen Kunden Bitcoins entgegen- nimmt.20 Wesentliche Merkmale der Entgegennahme sind dabei, (i) dass der Kunde nicht jederzeit ohne Mitwirkung eines Händlers über die Bitcoins verfügen kann, (ii) dass der Händler eine Auszahlungsverpflichtung gegen- über dem Kunden hat, und (iii) dass die entgegengenommenen Bitcoins im Konkursfall in die Konkursmasse des Händlers fallen würden. Folglich kön- nen bspw. entgegengenommene Vermögenswerte in Bitcoin ebenfalls Publi- kumseinlagen darstellen wie entgegengenommene Vermögenswerte in staat- lichen Währungen (Bar- oder Buchgeld).21 Die rechtliche Qualifikation von Bitcoins ist allerdings nicht geklärt. Die entsprechenden Arbeiten wurden an Hand genommen und sollen rasch vo- rangetrieben werden.22

19 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwor- tung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070), S. 12 ff. 20 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwor- tung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070), S. 12 ff. 21 Publikumseinlagen können primär dann vorliegen, wenn der Einleger virtuelle Wäh- rungseinheiten aus seiner elektronischen Geldbörse an die jeweilige Adresse des Empfän- gers überträgt und dieser dadurch zum Rückzahlungsschuldner wird. Publikumseinlagen können jedoch gemäss Praxis auch dann vorliegen, wenn der Dienstleister die Verfü- gungsmacht über den Private Key des Kunden erhält oder dieser nicht mehr ohne die Mitwirkung des Dienstleisters über seine mit diesem Private Key verbundenen Vermö- genswerte verfügen kann.

22 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 2. November 2016.

15

1.1.2.2 Andere Finanzmarktgesetze

Verschiedene Fintech-Modelle fallen nicht nur unter den Anwendungsbereich des BankG, sondern auch unter jenen des Geldwäschereigesetzes vom Oktober 199723 (GwG). So gelten insbesondere Betreiber von Crowdfunding-Plattformen, welche Gelder zur Finanzierung der Projekte über ihre Konten fliessen lassen, indem sie bspw. die Darlehenssummen im Namen und auf Rechnung der Geldgeber an die Geldnehmer überweisen, als Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG. Auch Betreiber von neuartigen Zahlungsdienstleistungen und Money Transmitter fallen regelmässig in den Anwendungsbereich des GwG. Auch der berufsmässige Kauf und Verkauf von virtuellen Währungen (Kryptohan- del), der Betrieb von Bitcoin-Handelsplattformen, welche Gelder oder Bitcoins von Nutzern der Plattform an andere Nutzer weiterleiten, sowie Betreiber von Bitcoin- ATM fallen in der Regel unter das GwG. Eine Unterstellung unter das GwG hat zur Folge, dass der Betroffene die Sorgfalts- plichten (insbes. Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Meldepflicht) gemäss den Artikeln 3 ff. GwG beachten und sich auch einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder direkt der FINMA unterstel- len muss (Art. 14 GwG). Vereinzelt können Crowdfunding-Plattformen auch in den Anwendungsbereich des Börsengesetzes vom 24. März 199524 (BEHG) oder des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200625 (KAG) fallen. Für die Erbringung von digitalen Dienstleistun- gen im Bereich der Vermögensverwaltung könnte zudem in Zukunft eine Bewilli- gungspflicht aufgrund des FINIG bestehen. Ausserdem könnte zukünftig für gewisse Dienstleistungen im Bereich Fintech, wie insbesondere die digitale Anlageberatung, das FIDLEG anwendbar sein.

1.1.3 Mängel der heutigen Rechtslage

Wie dargelegt (vgl. Ziff. 1.1.2.1) beruhen verschiedene Fintech-Geschäftsmodelle darauf, dass im Sinne des BankG gewerbsmässig fremde Gelder (als Publikumsein- lagen) entgegengenommen werden. Sofern keine der gesetzlichen Ausnahmen greift, sind die betroffenen Unternehmen daher verpflichtet, eine Bankenbewilligung einzuholen. Die Bankenbewilligung ist auf Geschäftsmodelle zugeschnitten, welche aus Sicht des Kunden- und Stabilitätsschutzes ein hohes Risikopotential bergen. Das klassi- sche Geschäft der Banken basiert auf dem Zinsdifferenzgeschäft und den damit verbundenen Dienstleistungen, bei denen eine Fristentransformation erfolgt, typi- scherweise indem kurzfristige Einlagen entgegengenommen werden (Passivge- schäft) und diese Gelder ganz oder teilweise als langfristige Kredite vergeben wer-

23 SR 955.0 24 SR 954.1 25 SR 951.31

16

den (Aktivgeschäft). Diese Fristentransformation birgt insbesondere Liquiditäts- und Zinsrisiken, welche das BankG unter anderem durch strenge Anforderungen an die finanziellen Mittel zu minimieren versucht. Durch die Vorschriften sollen in erste Linie die Kundengelder adäquat geschützt und eine Rückzahlung an die Kunden gewährleistet werden. Für Fintech-Unternehmen sind die hohen Anforderungen des BankG kaum erfüllbar. Bei vielen Fintech-Geschäftsmodellen fehlt es am Aktivgeschäft und damit an der für Banken typischen Fristentransformation und den damit einhergehenden Risiken. Die hohen Anforderungen des BankG erscheinen damit für diese Geschäftsmodelle als unverhältnismässig. Obwohl technologische Entwicklungen den Markteintritt von Nicht-Banken in gewissen Geschäftsbereichen vereinfachen könnten, bestehen hier regulatorische Markteintrittsbarrieren und es wird die Wettbewerbsintensität beschränkt. Dies ist aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht wünschenswert. Die heuti- ge Regulierung könnte sich unbeabsichtigt als Innovationsbremse und unnötiges Strukturerhaltungsinstrument auswirken. Dadurch werden die internationale Wett- bewerbsfähigkeit und damit die Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes verringert. Die Branche ist weitgehend nicht an den Standort gebunden, weshalb auch die Abwanderung von innovativen Finanzunternehmen ins Ausland nicht auszuschlies- sen ist. Die unterbreitete Vorlage bezweckt deshalb, Fintech-Geschäftsmodelle, die Dienst- leistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial von der Bankengesetzgebung entweder ganz auszunehmen oder für ihre Tätigkeit verhältnismässige Bewilligungsanforderungen zu formulieren. Im Gegensatz dazu stellen die GwG-Anforderungen keine Fintech-spezifische Markteintrittshürde dar, die abgebaut werden müsste. Es sind keine Umstände erkennbar, die für Fintech-Unternehmen (soweit sie dem GwG unterstehen) auf ein vermindertes Geldwäschereirisiko schliessen liessen und die im Vergleich zu ande- ren Finanzintermediären tiefere GwG-Anforderungen rechtfertigen würden. Kommt dazu, dass die Identifikations-, Sorgfalts- und Meldepflichten des GwG gerade für ein Fintech-Unternehmen keine allzu hohe technische Herausforderung darstellen sollten und dass es auch im Interesse der Branche und ihrer Reputation liegen sollte, nicht mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht zu werden. Auch was die Anwendung der übrigen Finanzmarktgesetze betrifft, sind keine Fintech-spezifischen Markteintrittshürden auszumachen.

1.2 Beantragte Neuregelung

1.2.1 Überblick

Die im Bereich Fintech bestehenden Geschäftsmodelle sind wie geschildert vielfäl- tig. Aufgrund der rasch voranschreitenden Digitalisierung im Finanzsektor ist ferner davon auszugehen, dass sich weitere Geschäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch nicht absehbar sind. Um zu verhindern, dass die Regulierung mit der Zeit den technischen Entwicklungen hinterher hinkt, verzichtet die beantragte Neuregelung

17

darauf, spezifische Geschäftsmodelle zu regulieren. Es wird vielmehr eine ge- schäftsmodellübergreifende Regelung vorgeschlagen, die zukunftsoffen ist und darauf abzielt, Fintech-Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial angemessen zu regu- lieren. Konkret besteht die Neuregelung aus den folgenden drei sich ergänzenden Elementen: – Zum Ersten soll die in der BankV enthaltenen Ausnahme für die Entgegen- nahme von Geldern zu Abwicklungszwecken (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV) explizit für eine Abwicklung bis zu 60 Tagen gelten (anstatt wie gemäss der bisherigen Praxis bis zu sieben Tagen). Für Effektenhändler soll indessen weiterhin massgebend sein, dass das geplante Hauptgeschäft orga- nisiert bzw. unmittelbar absehbar ist. Die Änderung bedarf einer Anpassung der BankV. – Zum Zweiten soll ein Innovationsraum geschaffen werden: Die Entgegen- nahme von Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. soll nicht als gewerbsmässig gelten und damit bewilligungsfrei möglich sein. Die Änderung bedarf einer Anpassung der BankV. – Zum Dritten sollen für Unternehmen, die Publikumseinlagen bis CHF 100 Mio. entgegennehmen und kein Aktivgeschäft betreiben, im Ver- gleich zur heutigen Bankenbewilligung erleichterte Bewilligungs- und Be- triebsvoraussetzungen gelten. Im Ergebnis soll damit eine neue Bewilli- gungskategorie im BankG geschaffen werden. Diese Änderung bedarf einer Anpassung des BankG. Die vorgeschlagenen Massnahmen zielen in erster Linie darauf ab, unverhältnismäs- sige Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen abzubauen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots sollen sie aber nicht auf Fintech-Unternehmen beschränkt werden, sondern für sämtliche Unternehmen gelten, welche die gesetzlichen Voraus- setzungen erfüllen. Aufgrund der rasch voranschreitenden Digitalisierung im Finanzsektor ist wie er- wähnt davon auszugehen, dass sich Geschäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch nicht absehbar sind. Der Bundesrat wird diese Entwicklungen eng mitverfolgen und bei Bedarf rasch die notwendigen regulatorischen Anpassungen vorschlagen. Ferner wird der Bundesrat die notwendigen Massnahmen ergreifen, um bestehende Rechtsunklarheiten und Hemmnisse im Bereich des Zivilrechts, insbes. die rechtli- che Qualifikation von virtuellen Währungen, zu klären.26

1.2.2 Ausweitung der Frist für Abwicklungskonten

Wie dargelegt (vgl. Ziff. 1.1.2.1) gelten nicht verzinste Habensaldi auf Kundenkon- ten von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, gemäss

26 Vgl Medienmitteilung des Bundesrats vom 2. November 2016.

18

dem heutigen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c BankV nicht als Einla- gen. Wie der Bundesrat festgestellt hat, kann diese Ausnahme auch für Fintech- Geschäftsmodelle, insbesondere für Crowdfunding-Plattformen zur Anwendung gelangen.27 Allerdings greift die Ausnahme gemäss der heutigen Praxis in der Regel nur dann, wenn die Gelder innert einer Frist von sieben Tagen weitergeleitet werden. Dauert die Mittelbeschaffung für ein Projekt, das über Crowdfunding finanziert werden soll, länger als sieben Tage, kommt die Ausnahme folglich nicht zum Zuge (vgl. auch Ziff. 1.1.3). Um diesem Problem Abhilfe zu schaffen und die Rechtsicherheit zu erhöhen, soll neu auf Verordnungsstufe explizit festgehalten werden, dass die Ausnahme greift, falls die Gelder innert einer Frist von 60 Tagen weitergeleitet werden. Für Effekten- händler soll indessen weiterhin massgebend sein, dass das geplante Hauptgeschäft organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist. Aus Risikosicht erscheint eine Erhöhung der entsprechenden Frist von sieben auf 60 Tage vertretbar (vgl. Ziff. 3.2).

1.2.3 Schaffung eines Innovationsraums

Eine Bankenbewilligung benötigen nur Personen, die gewerbsmässig handeln. Gewerbsmässig handelt dabei gemäss Art. 6 BankV, wer dauernd mehr als 20 Pub- likumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (vgl. Ziff. 1.1.2.1). Geschäftsmodelle im Fintech-Bereich richten sich jedoch in der Regel an mehr als

20 Personen. Viele Fintech-Geschäftsmodelle fallen deshalb bereits früh in den

Anwendungsbereich der bankenrechtlichen Bestimmungen. Markteinsteigern wird es daher verunmöglicht, ihr Geschäftsmodell im limitierten Rahmen auf ihre kon- zeptionelle und ökonomische Wirksamkeit hin zu prüfen, bevor sie sich für eine (teure) Bewilligung entscheiden müssen. Die heutige Regelung wirkt sich damit innovationshindernd aus. Aus diesem Grund soll der bewilligungsfreie Raum im Sinne eines Innovations- raums ausgedehnt werden. Neu soll keine Bewilligung benötigen, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich hierfür empfiehlt, sofern er Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens CHF 1 Mio. entgegennimmt. Mit der Erweiterung des bewilligungsfreien Raums im umschriebenen Sinne sind auch Risiken verbunden. Insbesondere sind die entgegengenommenen Einlagen nicht vom System der Einlagensicherung erfasst, was das Ausfallrisiko der Kunden im Konkursfall erhöht. Dieses Risiko wird indes reduziert, durch ein flankierendes Verbot für hauptsächlich im Finanzbereich tätige Unternehmen, im Innovationsraum das Aktivgeschäft zu betreiben. Ferner sind die Einlegerinnen und Einleger darauf aufmerksam zu machen, dass ihre Einlagen im Konkursfall nicht gesichert sind und dass keine Aufsicht durch die FINMA besteht (vgl. auch Ziff. 3.2)

27 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 20. April 2016.

19

1.2.4 Neue Bewilligungskategorie

Bei vielen Fintech-Geschäftsmodellen fehlt es mangels einer Wiederanlage von entgegengenommenen Geldern an der für Banken typischen Fristentransformation und den damit einhergehenden Risiken (insbes. Liquiditäts- und Zinsrisiken). Sie bewegen sich ausserhalb der Kerntätigkeiten, die für das Bankgeschäft charakteris- tisch sind. Die hohen Anforderungen des BankG erscheinen in solchen Fällen als unverhältnismässig, zumindest wenn die entgegengenommenen Gelder in ihrem Umfang beschränkt sind (vgl. Ziff. 1.1.3). Es sollen daher für Geschäftsmodelle, welche sich auf das Passivgeschäft beschränken und den Betrag von CHF 100 Mio. Einlagen nicht überschreiten, auf Gesetzesstufe im Vergleich zu Banken niedrigere Bewilligungsvoraussetzungen in den Bereichen Rechnungslegung, Prüfung und Einlagensicherung vorgesehen werden. Im Rahmen der Ausführungsvorschriften werden in einem zweiten Schritt geringere Anforderungen festzusetzen sein, insbe- sondere in den Bereichen Organisation, Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen im Bereich Fintech, insbesondere im Bereich der Blockchain-Technologie, sollte der Bundesrat ermächtigt werden, den Schwellenwert von CHF 100 Mio. bei Bedarf anzupassen. Ausserdem soll die FINMA die Möglichkeit haben in begründeten Einzelfällen, auch für Geschäftsmo- delle, welche darauf beruhen, dass mehr als CHF 100 Mio. Einlagen entgegenge- nommen werden, aber kein Aktivgeschäft betrieben wird, erleichterte Bewilligungs- voraussetzungen zu statuieren. Vorausgesetzt ist, dass der Schutz der Kundinnen und Kunden durch besondere (technische) Vorkehrungen gewährleistet wird.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen

Lösung Als Alternative zur vorgeschlagenen Neuregelung wäre es grundsätzlich möglich, eine spezifisch auf die verschiedenen Geschäftsmodelle zugeschnittene Regulierung zu schaffen. Wie erwähnt, sind die im Bereich Fintech bestehenden Geschäftsmodel- le allerdings sehr vielfältig und es ist davon auszugehen, dass sich weitere Ge- schäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch nicht absehbar sind. Die Regulie- rung spezifischer Geschäftsmodelle hätte den bedeutenden Nachteil, dass die Regulierung mit der Zeit den technischen Entwicklungen hinterher hinken würde. Sie wäre unflexibel und nicht zukunftsoffen. Zudem würde die detaillierte Regulie- rung verschiedener Geschäftsmodelle dem im Schweizer Finanzmarktrecht bewähr- ten Grundsatz der prinzipienbasierten Regulierung zuwiderlaufen. Im Rahmen der Abklärungen des Handlungsbedarfs wurde die Frage geprüft, ob das Bundesgesetz vom 23. März 200128 über den Konsumkredit (KKG) eine Hürde für die Vergabe von Crowdlending-Projekten darstellt, die herabgesetzt werden sollte. Als mögliche Hürde für Crowdlending-Verträge, die ausschliesslich online abgewi- ckelt werden sollen, könnte insbesondere Artikel 9 Absatz 1 KKG anzusehen sein, der vorschreibt, dass Konsumkreditverträge schriftlich abzuschliessen sind und der

28 SR 221.214.1

20

Konsumentin bzw. dem Konsumenten eine Kopie des Vertrages auszuhändigen ist. Mit der Verwendung des Begriffs der Schriftlichkeit wird auf die Artikel 13, 14 und 15 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) verwiesen, was zur Folge hat, dass der Vertrag eigenhändig oder mit Hilfe einer qualifizierten digitalen Signatur unter- schrieben werden muss. Da die vorausgesetzten Zertifikate für qualifizierte digitale Signaturen bei den Konsumentinnen und Konsumenten nach wie vor noch kaum verbreitet sind, steht die Verwendung der eigenhändigen Unterschrift im Zentrum Der reine online-Abschluss eines Konsumkreditvertrags ist damit heute faktisch nicht möglich. Es ist allerdings zu beachten, dass die Bestimmungen des KKG nicht gelten, wenn als Kreditgeberin eine Person auftritt, die nicht gewerbsmässig handelt. Sie geltend auch nicht für die gewerbsmässige oder nicht gewerbsmässige Vermittlung von Krediten, die von nicht gewerbsmässig tätigen Personen vergeben werden. Das KKG findet damit auf das Crowdfunding regelmässig gar keine Anwendung. Eine Kreditvergabe durch gewerbsmässig handelnde Kreditgeberinnen über Crowdlen- ding-Plattformen ist zwar möglich, scheidet in der Praxis allerdings vor allem des- halb regelmässig aus, weil die in diesen Fällen vom KKG vorgeschriebene Kreditfä- higkeitsprüfung einen relativ hohen administrativen Aufwand verursacht und so die Vergabe kleinerer Kreditbeträge kaum mehr wirtschaftlich erfolgen kann. Ge- werbsmässig handelnde Kreditgeberinnen sind auch nicht auf Crowdlending- Plattformen angewiesen, sondern können ihre Dienstleistungen auf eigenen Platt- formen anbieten. Soweit eine gewerbsmässig handelnde Crowdlending-Plattformbetreiberin im Ein- zelfall als Partei des Konsumkreditvertrags auftritt, untersteht dieser grundsätzlich dem KKG. Es ist allerdings nicht ersichtlich, worin sich diese Konstellation von der Situation unterscheiden soll, wie sie heute vorliegt, wenn eine Kreditgeberin vor- sieht, dass ein Kreditantrag online gestellt werden kann. Der Austausch der Papier- verträge dient dem Übereilungsschutz und erleichtert die Information der Konsu- mentinnen und Konsumentinnen über den Vertrag, die im vorliegenden Kontext von zentraler Bedeutung ist. Aus diesen Gründen besteht aus der Sicht des Bundesrates im Bereich der Konsum- kreditgesetzgebung zurzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

1.4 Rechtsvergleich

1.4.1 Europäische Union

Auf europäischer Ebene gibt es verschiedene aktuelle Initiativen, die auch die Digi- talisierung von Finanzdienstleistungen betreffen. Dazu gehört insbesondere das Strategiepapier der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt für Europa.29 Im Strategiepapier wird aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft die Schaffung eines «digitalen Binnenmarkts» angeregt.

29 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen- Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa, 6.5.2015, COM (2015) 192 final.

21

Diese beruht auf folgenden drei Pfeilern, welche auch im FinTech-Kontext eine Rolle spielen: Besserer Online-Zugang für Verbraucher und Unternehmen zu Waren und für ganz Europa (i), Schaffung der richtigen Bedingungen für florierende digita- le Netze und Dienste (ii) und bestmögliche Ausschöpfung des Wachstumspotenzials der europäischen digitalen Wirtschaft (iii).30

1.4.1.1 Zahlungsverkehr

E-Geld-Richtlinie In der E-Geld-Richtlinie31 werden die Vorschriften für die Tätigkeit und die Beauf- sichtigung von E-Geld-Instituten festgelegt. Mit der genannten Richtlinie hat die EU ihre Mitgliedstaaten zur Schaffung einer im Vergleich zur Lizenz für Kreditinstitute erleichterten Lizenz für E-Geld-Institute verpflichtet, d.h. für Unternehmen, die zur Herausgabe von elektronischem Geld (E-Geld) berechtigt sind. Als elektronisches Geld gilt dabei vereinfacht gesagt digitales Bargeld, das elektronisch auf einem Gerät, einer Karte oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist. Gemäss der Richtlinie gelten Gelder, die aufgrund der Ausgabe von E-Geld entge- gengenommen werden, nicht als Einlagen. E-Geld-Institute können keine Kredite aus entgegengenommen Geldern gewähren oder Zinsen bezahlen. Ihnen ist zudem die Entgegennahme von Einlagen untersagt. Die Voraussetzungen für die Zulassung als E-Geld-Institut schliessen aufsichtsrecht- liche Anforderungen ein, die in angemessenem Verhältnis zu den operationellen und finanziellen Risiken stehen. Das Anfangskapital beträgt mindestens 350 000 Euro. Die E-Geld-Richtlinie enthält kein Drittstaatenregime, das eine Äquivalenzprüfung vorsehen würde. Die Richtlinie verbietet jedoch den Mitgliedstaaten, auf Zweignie- derlassungen von E-Geld-Instituten aus einem Drittland in der EU günstigere Best- immungen anzuwenden als auf E-Geld-Institute mit Sitz in der EU. Zudem führt die Kommission ein Register mit allen Drittstaat-Zweigniederlassungen in der EU. Schliesslich kann die EU mit Drittländern Abkommen schliessen, welche eine Gleichstellung von E-Geld-Instituten mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft im gesamten Binnenmarkt garantieren. Die Richtlinie ist am 30. Oktober 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU- Ländern bis 30. April 2011 in nationales Recht umgesetzt werden.

30 Vgl. auch SIMON SCHÄREN/GÜNTHER DOBRAUZ-SALDAPENNA, Neuste Entwicklungen in

der Fintech-Regulierung, Expert Focus, 8/2016, S. 546. 31 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September

2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-

Instituten zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhe- bung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267/7 vom 10.10.2009, S. 1.

22

Zahlungsdienstrichtlinie (PSD II) Die am 1. November 2009 in Kraft getretene Zahlungsdienstrichtlinie (PSD)32 bildete die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarkts für den Zahlungsverkehr. Mit der PSD wurde die rechtliche Basis für den Einheitli- chen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payment Area; SEPA) geschaffen. Sie gilt grundsätzlich für alle Zahlungsdienste. Dies sind einerseits Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein und Barabhebungen von bspw. einem Bankkonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung des Kontos erforderlichen Vorgänge. Dazu können der Transfer von Geldbeträgen, Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen gehören. Andererseits fallen auch Zahlungsvorgänge mit Last- schriften, Daueraufträgen, Finanztransfers oder Zahlungen mittels Karten und Gerä- ten unter den Begriff der Zahlungsdienste. Papiergestützte Transaktionen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Als Folge von technologischen Entwicklungen im Bereich des Zahlungsverkehrs- marktes ist am 12. Januar 2016 eine revidierte Version der PSD, die PSD II33, in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die PSD II bis zum 13. Januar 2018 in nationales Recht umsetzen. Folgende Geschäftstätigkeiten 34 sogenannter dritter Zahlungsdienstleister werden mit der PSD II neu als Zahlungsdienste reguliert, womit sie künftig zulassungs- bzw. registrierungspflichtig sind: – Zahlungsauslösedienste (ZAD): Diese nehmen eine Mittlerfunktion zwi- schen Bank, Bankkunde und Zahlungsempfänger ein, indem sie im Auftrag des Kunden in dessen Namen Zahlungsaufträge von seinem Bankkonto aus- lösen und dies dem Zahlungsempfänger umgehend mitteilen. Dieser kann dann seine Gegenleistung erbringen, bevor die Zahlung bei ihm eingetroffen ist. Dadurch lässt sich Abwicklung von Geschäften insb. im E-commerce kostengünstig (ohne Kreditkarte) beschleunigen. – Kontoinformationsdienste (KID): Diese erfassen für den Kunden elektro- nisch seine Kontoinformationsdaten, welche sie von seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister abrufen. Die so aggregierten Kontodaten erlauben wei- tere Dienstleistungen im Bereich «personal finance management». Die PSD II schreibt Kreditinstituten vor, Zahlungsauslösediensten und Kontoinfor- mationsdiensten auf Wunsch der Bankkunden den erforderlichen Zugang zu im Online-Banking geführten Zahlungskonten zu gewähren. Damit sollen diese über Schnittstellen zur Anwendungsprogrammierung (APIs) diskriminierungsfreien

32 Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November

2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG,

2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L319/1 vom 5.12.2007, S. 1. 33 Richtlinie 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Auf- hebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. 337/35 vom 23.12.2015, S. 1. 34 Vgl. dazu TRÜEB/KEISER, Regulierung und Marktzutritt dritter Zahlungsdienstleister, in: Rechtliche Herausforderungen durch webbasierte und mobile Zahlungssysteme, Zürich 2015, S. 161–180.

23

Zugang zu Kundenkonten zur Erbringung ihrer Dienstleistungen erhalten. Die Ausarbeitung entsprechender technischer Standards wurde der Europäischen Ban- kenaufsicht (EBA) delegiert. Im Gegenzug haben Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister eine Berufshaftpflichtversicherung vorzuweisen und je nach Ausgestaltung ihres Ge- schäftsmodells besondere Vorschriften zu beachten, namentlich betreffend Umgang mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen (Datenschutz und IT-Sicherheit). Zah- lungsauslösedienste müssen über ein Mindestkapital von EUR 50 000 verfügen. Eine Prüfung der Rechtsordnung eines Drittstaates wird dann vorgenommen, wenn ein Zahlungsinstitut enge Verbindungen zu natürlichen oder juristischen Personen in diesem Drittstaat unterhält. Mit der Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittstaates die Aufsicht der betreffenden EU Aufsichtsbehörde nicht behindern. Es handelt sich also nicht um eine Äquiva- lenzprüfung.

1.4.1.2 Crowdfunding

Unionsebene Auf EU-Ebene existiert derzeit keine spezifische Crowdfunding-Regulierung. Mit dem Ziel, das Potenzial und die Risiken von Crowdfunding festzustellen, wurden jedoch verschiedene Studien und Konsultationen durchgeführt. Insbesondere wurde am 3. Mai 2016 ein Bericht der EU-Kommission veröffentlicht, in dem der Markt und das regulatorische Umfeld im Bereich Crowdfunding analysiert werden. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zum Schluss, dass sich das Crowdfunding weitgehend auf lokaler Ebene abspielt. Aus ihrer Sicht besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass, einen entsprechenden Rechtsrahmen auf EU-Ebene zu erlassen.

Deutschland Deutschland kennt keine umfassende Crowdfunding-Regulierung. Einschlägig sind je nach Ausgestaltung des Geschäftsmodelles unterschiedliche Gesetze. So können für den Betrieb einer Crowdfunding-Plattform Erlaubnispflichten nach dem Kredit- wesengesetz (KWG) oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) berührt werden und weitere Pflichten bspw. aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu beachten sein. Für den Anbieter von Beteiligungen stellt sich die Frage, ob er einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder dem Wertpa- pierprospektgesetz (WpPG) unterliegt.35 Spezifisch mit dem Crowdfunding befasst sich das am Mitte 2015 verabschiedete Kleinanlegerschutzgesetz36. Es sieht unter anderem vor, dass Crowdfunding in Form

35 Vgl. für Einzelheiten www.bafin.de>Veröffentlichungen> Verbraucher-

schutz>Crowdfunding: Aufsichtsrechtliche Pflichten und Verantwortung des Anlegers

36 Bundesministerium der Finanzen: Fragen zum Kleinanlegerschutz.

24

von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen von der Prospektpflicht befreit ist, wenn der Verkaufspreis sämtlicher vom Anbieter angebotenen Vermögensanla- gen desselben Emittenten 2,5 Mio. Euro nicht übersteigt und die Vermögensanlagen ausschließlich über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden. Ferner gelten Obergrenzen für die Beteiligungshöhe der Anleger: Der Gesamtbetrag der Vermögensanlage einer natürlichen Person darf 1 000 Euro grundsätzlich nicht übersteigen. Für Kapitalgesellschaften gelten keine Obergrenzen.

Frankreich Am 1. Oktober 2014 sind in Frankreich verschiedene Erlasse in Kraft getreten, mit denen das Crowdfunding erstmals gesetzlich geregelt wurde. Die Regulierung unter- scheidet dabei zwischen dem Schwarminvestmentberater (Conseillers en Investisse- ments participatifs; CIP), auf dessen Internet-Plattform Crowdinvesting-Projekte angeboten werden und dem Schwarmfinanzierungsvermittlers (Intermédiaire en financement participatif; IFP), auf dessen Internet-Plattform verzinsliches oder zinsloses Crowdlending angeboten wird. Daneben können sich Plattformbetreiber auch als Anbieter von Investitionsdienstleistungen oder als Kreditinstitute registrie- ren lassen, was mehr geschäftliche Freiheiten bietet, jedoch mit höheren Auflagen verbunden ist. Die Ausgabe von Wertpapieren im Rahmen von Crowdinvesting ist von der Pros- pektpflicht befreit, der Emittent muss aber bestimmte Angaben veröffentlichen (Beschreibung des Projektes; Organigramm der Geschäftsführung; bestehende Jahresabschlüsse, etc.). Für die Zulassung als Schwarminvestmentberater ist kein Mindestkapital erforderlich, die Aktivität bleibt aber auf Frankreich beschränkt. Schwarminvestmentberater sind dem Geldwäschereigesetz unterstellt, müssen sich in ein spezielles Register für Finanzintermediäre eintragen und werden von der französischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (Autorité des marchés financiers;AMF) überwacht. Variabel verzinsliche Darlehen sind im Rahmen des Crowdlendings zwar weiterhin nicht erlaubt, möglich ist neu jedoch die Vermittlung von festverzinslichen Darle- hen, die einen gewerblichen Zweck verfolgen oder eine Ausbildung finanzieren. Die Dauer solcher Darlehen ist auf maximal sieben Jahre begrenzt und die Höchstsum- me, die ein einzelner Darlehensgeber pro Projekt gewähren darf, beträgt 1 000 Euro. Die Höchstsumme, die ein Emittent pro Projekt einwerben kann, beträgt 1 Million Euro. Die Funktion des Schwarmfinanzierungsvermittlers bleibt auf eine reine Vermittlungsfunktion beschränkt: Die Entgegennahme von Geldern im Zusammen- hang mit Zahlungen zwischen Emittent und Anleger bleibt untersagt, andernfalls müsste die zusätzliche aufsichtsrechtliche Zulassung als Zahlungsdienstleister bean- tragt werden.37

37 Vgl. für Einzelheiten BARBARA CLASEN, Crowdfunding in Frankreich, RIW 6/2016, S. 344 ff.

25

1.4.1.3 Virtuelle Währungen

Für einen Rechtsvergleich im Bereich der virtuellen Währungen wird auf die diesbe- züglichen Ausführungen im Bericht des Bundesrates zu virtuellen Währungen vom 25. Juni 2014 in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070) verwiesen. Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass es in der EU bislang keine rechtliche Grundlage gibt, welche virtuelle Währungen erfasst. In Deutschland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im August 2013 Bitcoin als «Privatgeld» qualifiziert, das bei Transaktionen zwischen zwei Parteien als Zahlungsmittel eingesetzt werden darf. Firmen bedürfen jedoch dafür einer Genehmigung der Finanzmarktaufsicht. Die ACPR hat verfügt, dass wer eine Handelsplattform für virtuelle Währungen in Frankreich betreiben will, dafür eine behördliche Zulassung als Zahlungsanbieter (prestataire de services de paiement) beantragen muss und die Plattform eingehende und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nur über lizen- zierte Finanzdienstleister abwickeln darf.

1.4.1.4 Robo Advice

Auf EU-Ebene haben die unter dem Dach der European Supervisory Authorities (ESA) zusammengeschlossenen Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichts- behörden im Dezember 2015 ein Diskussionspapier zum Thema Robo Advisor veröffentlicht. Ziel ist es, alle Angebote zu erfassen, die individuelle Kundendaten nutzen, um auf deren Basis eine Empfehlung zu generieren.38 Ein konkretes Regu- lierungsprojekt liegt indessen nicht vor. In Deutschland liegt gemäss dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) eine erlaub- nispflichtige Anlageberatung vor, wenn eine persönliche Empfehlung zum Kaufen, Verkaufen oder Halten eines Finanzinstruments abgegeben wird, die sich auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers stützt. Nach Auffassung der BaFin stellt Robo-Advice dann eine erlaubnispflichtige Anlageberatung dar, wenn der Kunde aufgrund seiner Angaben konkrete, auf bestimmte Finanzinstrumente bezo- gene Anlagevorschläge erhält. Auch die Erbringung der automatisierten Finanzport- folioverwaltung bedarf einer Erlaubnis der BaFin.39

38 www.eba.europa.eu>EBA home>News & Press>Calendar>Joint Comittee Discussion

Paper on automation in financial advice. 39 Vgl. für Einzelheiten ROLF H. WEBER/RAINER BAISCH, Regulierung von Robo-Advice in: Aktuelle juristische Praxis (AJP) 2016, S. 1072 ff.

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1.4.2 Vereinigtes Königreich

1.4.2.1 Zahlungsverkehr

Im UK wurde die europäische E-Geld-Richtlinie mit der Electronic Money Regula- tion40 im 2011 umgesetzt. Darunter können sich Unternehmen auch als kleine E- Geld-Institute registrieren, sofern ihr ausstehendes E-Geld weniger als 5 Mio. Euro beträgt. Dadurch sinken einerseits die Kapitalanforderungen, andererseits werden aber auch die Geschäftsmöglichkeiten eingeschränkt (bspw. gibt es keinen EU-Pass für kleine E-Geld-Institute). Mit der PSD II, welche bis im Januar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden muss (vgl. Ziff. 1.4.1.1), wird ein Teil dieser Regulierung überarbeitet.

1.4.2.2 Crowdfunding

Crowdfunding im UK umfasst verschiedene internet-basierte Modelle, welche nur teilweise von der Financial Conduct Authority (FCA) bewilligt und beaufsichtigt werden. Nicht reguliert wird das sogenannte donation-based crowdfunding, das pre- payment oder rewards-based crowdfunding, während loan-based crowdfunding und investment-based crowdfunding unter die Aufsicht der FCA fallen und einer Bewil- ligung bedürfen.41 Dabei sieht die FCA für Crowdlending-Aktivitäten auf Grund tiefer eingeschätzter Risiken eine weniger weitgehende Regulierung vor als für Crowdinvesting-Aktivitäten. Das Mindestkapital beim loan-based crowdfunding besteht entweder auf einem minimalen Mindestkapital von 20 000 Pfund (ab April 2017 50 000 Pfund) oder es berechnet sich aus einem volumenbasierten Prozentsatz sämtlicher über die Platt- form gewährter Kredite, sofern dieser das fixe Mindestkapital von 20‘000 Pfund übersteigt. Der volumenbasierte Prozentsatz beträgt bis zu einem Kreditvolumen von 50 Mio. Pfund 0.3% und sinkt mit steigendem Volumen ab (bis zu 0.05% ab 42 einem Kreditvolumen von 500 Mio. Pfund). Im Rahmen des investment-based crowdfunding dürfen nur bestimmte Typen von Investoren angesprochen werden. Ein Mindestkapital ist hier nicht vorgesehen. Die Investoren müssen u.a. professionell und besonders vermögend sein und dürfen nicht mehr als 10% ihrer Anlagen in nicht-kotierte Papiere investieren.43 Bei beiden Arten von Crowdfunding darf ein Initiant innerhalb von 12 Monaten maximal Werte im Umfang von 5 Mio. Euro entgegennehmen bzw. durch Crowd- funding-Projekte generieren.44

40 http://www.legislation.gov.uk/uksi/2011/99/pdfs/uksi_20110099_en.pdf.

41 Vgl. zu den einzelnen Modellen http://www.fca.org.uk/consumers/financial-services- products/investments/types-of-investment/crowdfunding. 42 https://www.fca.org.uk/static/documents/policy-statements/ps14-04.pdf, Rz. 3.10. 43 https://www.fca.org.uk/static/documents/policy-statements/ps14-04.pdf, Rz. 4.7. 44 Study European Commission, Crowdfunding innovative ventures in Europe. The Finan- cial ecosystem and regulatory land-scape, S. 42.

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Crowdfunding-Plattformen werden im Übrigen nicht vom Financial Services Com- pensation Scheme erfasst, d.h. es besteht kein Schutz im Sinne einer Einlagensiche- rung oder Anlegerentschädigung.45 Ausserdem steht ein Gesetzesvorschlag46 zur Diskussion, wonach Banken Kreditdaten von KMU-Kunden an alternative Finanz- unternehmen weitergeben müssen.

1.4.2.3 Regulatory Sandbox

Mit der Sandbox hat die FCA einen Raum kreiert, in welchem Unternehmen innova- tive Geschäftsmodelle, Produkte und Dienstleistungen im Markt überprüfen können, ohne die eigentlichen regulatorischen Anforderungen erfüllen zu müssen. Sowohl unbewilligte wie auch bewilligte Institute können sich zur Aufnahme in die Sandbox bewerben. Die Auswahl erfolgt anhand bestimmter Kriterien (bspw. inno- vative Produkte/Dienstleistungen, wichtig für den Finanzsektor, gesteigerter Kun- dennutzen, etc.). Unbewilligte Institute, welche in die Sandbox zugelassen werden, erhalten eine beschränkte Bewilligung, die ihnen das Testen ihrer Ideen erlaubt. Bereits bewilligte Unternehmen können von der Sandbox in Form einer individuel- len Beratung, einer Anpassung bestehender Regeln (waivers) oder durch No en- forcement action letters profitieren. Die Sandbox ist zeitlich begrenzt und die Unternehmen stehen in engem Austausch mit der Aufsichtsbehörde (wöchentliches Reporting, Schlussbericht, etc.).47

1.4.2.4 Robo Advice

Die FCA publizierte im März 2016 den Abschlussbericht der «Financial Advice Market Review». Hierbei handelt es sich um eine Überprüfung der Finanzmarktre- form unter dem Titel «Retail Distribution Review». Mit dieser sollten im Jahr 2013 Missstände im Retail Investment Markt u.a. mittels eines Provisionsverbotes be- kämpft werden. Im Rahmen des genannten Berichts kündigte die FCA an, die Ent- wicklungen im Markt für Anlageberatung und Vermögensverwaltung eng begleiten zu wollen und ein Monitoring mit Bezug auf die Entwicklung von Robo-Advice und anderen Beratungsdienstleistungen einzuführen.48

45 Nabarro Briefing: «FCA reviews crowdfunding regulation regime», 24.3.2015.

46 http://www.legislation.gov.uk/ukdsi/2015/9780111138861.

47 Vgl. für Einzelheiten: https://www.fca.org.uk/firms/project-innovate-innovation- hub/regulatory-sandbox. 48 Vgl. für Einzelheiten ROLF H. WEBER/RAINER BAISCH, Regulierung von Robo-Advice in: Aktuelle juristische Praxis (AJP) 2016, S. 1072 ff.

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1.4.3 USA

1.4.3.1 Zahlungsverkehr

In den USA fallen Digital Wallets, Anbieter von mobilen Zahlungslösungen und Peer-to-Peer–Transfer–Systeme als Money Services Businesses unter die in die Bank Secrecy Act vorgesehenen Reporting- und Complianceanforderungen. Ausser- dem bestehen Richtlinien des Consumer Financial Protection Bureau (CFPB) für den Konsumentenschutz im Zusammenhang mit elektronischen Zahlungsdienstleis- tungen.49

1.4.3.2 Crowdfunding

In den USA unterstehen Crowdfunding–Plattformen gemäss dem Securities Act of

1933 ebenfalls einer Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht und werden laufend

beaufsichtigt.50 Innerhalb von 12 Monaten darf ein Initiant maximal 1 Mio. Dollar durch ein Crowd- fundingprojekt generieren. Investoren mit einem Einkommen oder Vermögen unter 100 000 Dollar dürfen jährlich maximal 2 000 Dollar oder 5% des jeweils niedrige- ren Betrags ihres Jahreseinkommens oder des Vermögens investieren. Liegt das jährliche Einkommen und das Vermögen über 100 000 Dollar, so beträgt das Inves- titionskapital 10% des jeweils niedrigeren Betrags ihres Jahreseinkommens oder des Vermögens. Innerhalb eines Jahres darf ein Investor insgesamt nicht mehr als

100 000 Dollar in Crowdfunding–Projekte investieren.

Am 4. April 2016 veröffentlichte die Vollzugsbehörde für Geldwäschereibestim- mungen einen Regulierungsvorschlag, welcher vorsieht, dass Crowdfunding-Portale den gleichen Geldwäschereibestimmungen unterworfen werden wie andere Wert- schriftenhändler.51

1.4.3.3 Virtuelle Währungen

Gemäss einem erstinstanzlichen Entscheid des Bundesbezirksgerichts von Texas vom September 2014 gilt Bitcoin als Währung oder eine Art von Geld. 52 Damit gelten Bitcoin-Investitionen als Wertpapiere und deren Emittenten, fallen unter die Registrationsbestimmungen der SEC.53 Auch die Regulierungsbehörde für Options- märkte (CFTS) wendet für Bitcoin-Akteure dieselben Regeln am Handelsgüter-

49 http://files.consumerfinance.gov/f/201507_cfpb_consumer-protection-principles.pdf .

50 https://www.sec.gov/rules/final/2015/33-9974.pdf .

51 Financial Services Regulation Tomorrow: «FinCEN proposes subjecting crowdfunding portals to AML requirements».

52 https://ia800904.us.archive.org/35/items/gov.uscourts.txed.146063/

gov.uscourts.txed.146063.23.0.pdf. 53 Nach dieser Rechtsprechung wurde mehrmals gegen Firmen, aufgrund des Anbietens unregistrierter Wertpapiere, gerichtlich vorgegangen (siehe bspw. Entscheid gegen Besit- zer zweier Bitcoin-verwandten Webseiten SatoshiDICE oder FeedZeBirds.

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Derivate-Markt an wie für andere Teilnehmer. 54 Ausserdem hat die US Behörde zur Bekämpfung von Geldwäscherei (FinCEN) Richtlinien für Tätigkeiten im Umgang mit Bitcoin erlassen.55 Demnach fallen Plattformen, die den Handel mit virtuellen Währungen ermöglichen, sowie Emittenten von virtuellen Währungen unter das Geldwäschereigesetz. Im Juni 2015 hat New York als erster Bundesstaat eine Lizenz für digitale Währun- gen eingeführt.56 Erfasst werden unter anderem Unternehmen, die virtuelle Währun- gen kaufen, verkaufen oder aufbewahren. Ziel der Regulierung ist die Stärkung des Kundenschutzes und Cybersicherheit, sowie die Bekämpfung von Geldwäscherei im Bereich virtueller Währungen.

1.4.3.4 Robo Advice

Im Mai 2015 veröffentlichte die US-Börsenaufsicht (United States Securities and Exchange Commission; SEC) einen Investor Alert bezüglich Robo Advice. Zudem gelten für Robo Advice know–your–ustomer- und Eignungsanforderungen. Ob treuhänderische Pflichten gelten oder nicht, hängt vom durch den Robo Advisor verwendeten Modell ab. Gemäss der Financial Industry Regulatory Authority (FINRA) gelten die Kernprinzipien des Investorenschutzes auch für Robo Advice.

1.4.3.5 Sandbox

Am 22. September 2016 wurde im US-Kongress ein Vorstoss für eine Fintech- Sandbox eingebracht. Diese orientiert sich an der Sandbox im UK. Die Aufsichtsbe- hörde entscheidet also aufgrund bestimmter Kriterien darüber, welche Firmen Zu- gang zur Sandbox (und damit regulatorische Erleichterungen) haben und welche nicht.

1.4.4 Beurteilung der Vorlage im Vergleich zum

ausländischen Recht Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Zuge der Digitalisierung auch im Ausland Regulierungen geschaffen oder angepasst werden. Diese sind sehr heterogen und verfolgen unterschiedliche Ziele. Auch ist der Stand der Regulie- rungsprojekte sehr unterschiedlich. Kaum fortgeschritten sind die Arbeiten in den Bereichen Blockchain (inkl. virtuelle Währungen) und Robo Advice. Verfolgt wer- den im Ausland in der Regel geschäftsspezifische Regulierungsansätze. Entspre- chend finden sich zwar Bewilligungen für Institute im Bereich Fintech, jedoch sind

54 http://www.cftc.gov/idc/groups/public/@lrenforcementactions/documents/legalpleading/ enfcoinfliprorder09172015.pdf.

55 https://www.fincen.gov/sites/default/files/shared/FIN-2013-G001.pdf.

56 http://www.dfs.ny.gov/legal/regulations/adoptions/dfsp200t.pdf.

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diese jeweils auf einen bestimmten Geschäftstyp zugeschnitten (bspw. Crowdfun- ding-Plattformen oder E-Geld-Institute). Mit der vorliegend vorgeschlagenen neuen Bewilligungkategorie (im BankG) wird hingegen ein «one-size-fits-all-Ansatz» verfolgt, indem die Bewilligung nicht an ein spezifisches Geschäftsmodell anknüpft. Wie mehrfach erwähnt sind die im Bereich Fintech bestehenden Geschäftsmodelle sehr vielfältig und es ist davon auszugehen, dass sich weitere Geschäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch nicht abseh- bar sind. Um zu verhindern, dass die Regulierung mit der Zeit den technischen Entwicklungen hinterher hinkt, verzichtet die beantragte Neuregelung darauf, spezi- fische Geschäftsmodelle zu regulieren. Im Vergleich zum Ausland kann der Schwei- zer Ansatz damit als deutlich flexibler in Bezug auf mögliche neue Geschäftsmodel- le und damit auch als zukunftsoffener beschrieben werden. Infolge der unterschiedlichen Regulierungsansätze lässt sich die neue Bewilligungs- kategorie nicht direkt mit ausländischen Regulierungen, insbesondere jener der EU vergleichen. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass die Bewilligungs- voraussetzungen der neuen Bewilligungskategorie nicht strenger ausfallen als jene für das E-Geld-Institut oder für Zahlungsdienste. Insbesondere soll sich das geplante Mindestkapital (vgl. Ziff. 1.5) an den Kapitalanforderungen für vergleichbare Dienstleister in der EU orientieren. Was das Crowdfunding betrifft, welches auf EU-Ebene nicht reguliert wird, so ist zu erwähnen, dass im Schweizer Regime bei den Bewilligungsvoraussetzungen haupt- sächlich am bewilligungspflichtigen Institut angeknüpft wird. Dies ist unter auslän- dischen Rechtsordnungen im Bereich Crowdfunding teilweise nicht der Fall. Hier wird – UK ausgenommen – oft kein Mindestkapital der Plattform selber verlangt, sondern das Investitionsvolumen des einzelnen Anlegers oder das Projektvolumen begrenzt. Der hier vorgeschlagene Ansatz trägt dem Anlegerschutz gleichermassen Rechnung, ist aber innovationsfreundlicher. Auch der Schweizer «Innovationsraum» unterscheidet sich grundsätzlich von den ausländischen Initiativen, insbesondere derjenigen im UK. Während die Sandbox in der Schweiz allen Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern offen steht, keine Beglei- tung der FINMA vorsieht und zeitlich unbeschränkt ist, können im UK nur eine begrenzte Anzahl ausgewählter Unternehmen während einer beschränkten Zeit und unter enger Kontrolle der Aufsichtsbehörde von der Sandbox profitieren. Hier vor- geschlagen wird hingegen ein Modell, wonach alle Akteure gleich behandelt wer- den. Die Finanzmarktregulierung soll einen fairen Wettbewerb zwischen allen Akteuren der Finanzbranche ermöglichen.

1.5 Umsetzung

Die vorgeschlagenen Anpassungen im BankG zur Schaffung einer neuen Bewilli- gungskategorie zur Innovationsförderung werden auf diese Kategorie zugeschnittene Anpassungen in den Ausführungsbestimmungen namentlich in der BankV nach sich ziehen. Was dabei die Anforderungen an das durch den Bundesrat festzulegende Mindestkapital angeht (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG), so ist geplant, dieses auf 5% der entgegengenommenen Publikumseinlagen, mindestens aber CHF 300 000 fest-

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zusetzen. Hingegen würde von zusätzlichen Anforderungen an die eigenen Mittel (Art. 4 BankG) abgesehen. Dieser Punkt wird selbstverständlich, wie alle weiteren durch die Schaffung der neuen Bewilligungskategorie notwendigen Verordnungsän- derungen, noch Gegenstand einer eigenen Vernehmlassung sein.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats hiess am 22. Septem- ber 2016 die Motion 15.4086 Für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz im Bereich neuer Finanztechnologien gut. Darin wird der Bundesrat beauftragt zu prüfen, durch welche Massnahmen die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes im Bereich neuer Finanztechnologien gestärkt und verbessert werden kann, und den für die Umset- zung notwendigen Handlungsbedarf aufzuzeigen. Mit der hier präsentierten Vorlage wird der Handlungsbedarf aufgezeigt und gleich- zeitig ein Vorschlag für dessen Umsetzung gemacht. Die Motion kann abgeschrie- ben werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Bankengesetz

Art. 1a Banken Allgemeines Wie dargelegt (vgl. Ziff. 1.2.4) sollen Personen, die sich auf das Passivgeschäft beschränken und den Betrag von CHF 100 Mio. Einlagen nicht überschreiten, zu- künftig nicht mehr als Banken gelten. Um diese Personen eindeutig von den Banken abgrenzen zu können, müssen nicht nur sie, sondern auch die Banken neu auf Geset- zesstufe definiert werden, weshalb Artikel 2 BankV mit den notwendigen Anpas- sungen ins BankG überführt wird. Bst. a Buchstabe a entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 2 Absatz 1 Buchsta- be a BankV. Zwecks Abgrenzung von der neuen Bewilligungskategorie wird festge- halten, dass nicht mehr automatisch als Bank gilt, wer Publikumseinlagen entgegen- nimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, sondern nur, wer Publikumseinlagen von mehr als CHF 100 Mio. entgegennimmt. Nicht von Bedeutung für die Qualifikation als Bank ist, ob zusätzlich zum Passivgeschäft auch noch das Aktivgeschäft betrie- ben wird. Zur Begründung des Grenzwertes vgl. die Ausführungen zu Artikel 1b BankG. Nicht als Banken gelten Personen, die Einlagen von mehr als CHF 100 Mio. entgegennehmen ohne das Aktivgeschäft zu betreiben und von der FINMA in An- wendung von Artikel 1b Absatz 4 Buchstabe a eine Bewilligung unter erleichterten Voraussetzungen erhalten haben.

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Bst. b Gemäss Buchstabe b gilt ebenfalls als Bank, wer bis zu CHF 100 Mio. Publikums- einlagen gewerbsmässig entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und das Aktivgeschäft betreibt, also diese Publikumseinlagen in den Worten des Gesetzes anlegt oder verzinst. In diesem Fall wird im Unterschied zur neuen Bewilligungska- tegorie das für Banken typische Zinsdifferenzgeschäft betrieben, das mit entspre- chenden Risiken (vgl. Ziff. 1.1.3) verbunden ist. Dies rechtfertigt (weiterhin) eine Qualifikation als Bank. Bst. c Buchstabe c entspricht dem geltenden Artikel 2 Buchstabe b BankV.

Art. 1b Innovationsförderung Abs. 1 Allgemeines Wie dargelegt (vgl. Ziff. 1.1.3) erscheinen die hohen Anforderungen des BankG für Geschäftsmodelle, welche darauf beruhen, dass gewerbsmässig Publikumseinlagen in einem beschränken Umfang entgegengenommen werden, ohne dass das für Ban- ken typische Zinsdifferenzgeschäft betrieben wird, als unverhältnismässig. Für solche Geschäftsmodelle sollen daher im Vergleich zu Banken geringere Bewilli- gungsvoraussetzungen gelten. Die genannten Institute sollen sich allerdings auch nicht mehr als Banken bezeich- nen dürfen. Dies würde bei den Anlegerinnen und Anleger falsche Erwartungen in Bezug auf den Schutz ihrer Gelder wecken. Gesetzestechnisch werden die genannten Institute daher zunächst vom Begriff der Bank ausgenommen (vgl. Umkehrschluss aus Art. 1a BankG). In der Folge wird das BankG jedoch unter Vorbehalt von ver- schiedenen Bestimmungen (vgl. Abs. 3) als sinngemäss anwendbar erklärt. Dieses Vorgehen erlaubt es, mit wenigen Änderungen des BankG eine neue Bewilligungs- kategorie zu schaffen. Überschrift Es ist zu beachten, dass die neue Bewilligungskategorie in erster Linie geschaffen wird, um unverhältnismässige Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen abzu- bauen. Niedrigere Bewilligungsvoraussetzungen rechtfertigen sich aber auch für alle anderen Geschäftsmodelle, bei denen gewerbsmässige Publikumseinlagen in einem beschränken Umfang entgegengenommen werden, ohne dass das für Banken typi- sche Zinsdifferenzgeschäft betrieben wird. Die neue Bewilligungskategorie kann daher auch auf Unternehmen Anwendung finden, die sich nicht dem Fintech-Sektor zurechnen lassen. Die neue Bewilligungsform wird daher im Gesetz auch nicht explizit als «Fintech-Bewilligung» oder «Bewilligung für Finanzinnovatoren» bezeichnet. In Anlehnung an den Grund für die Neuregelung wird als Überschrift zu Artikel 1b «Innovationsförderung» gewählt.

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Einleitungssatz Von der sinngemässen Anwendung erfasst werden insbesondere die bankengesetzli- chen Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb (Art. 3 BankG). Was die (dereinst in die BankV aufzunehmenden) Kapitalanforderungen angeht, kann auf Ziffer 1.4 hiervor verwiesen werden. Bst. a Im Vergleich zu Banken erleichterte Bewilligungsvoraussetzen erscheinen insbe- sondere mit Blick auf die fehlende Einlagensicherung (vgl. Art. 3b Abs. 3 Bst. d) nur dann als gerechtfertigt, wenn die Höhe der entgegengenommenen Publikumsein- lagen beschränkt ist. Der Schwellenwert wird dabei in Abwägung der Bedürfnisse der Branche und des Kundenschutzes auf CHF 100 Mio. festgesetzt. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen der Fintech-Branche wird dem Bundesrat indessen die Kompetenz eingeräumt, den Schwellenwert den Entwicklungen auf den Finanz- märkten anzupassen (vgl. Abs. 2). Für Finanzgruppen und Finanzkonglomerate hat die Berechnung des Schwellenwerts auf konsolidierter Basis zu erfolgen. Massge- bend ist im Übrigen die Höhe der gesamthaft entgegengenommenen Publikumsein- lagen zu einem beliebigen Zeitpunkt. Bei Crowdfunding-Modellen erfolgt demge- mäss keine gesonderte Betrachtung der einzelnen Projekte. Der Schwellenwert von CHF 100 Mio. ist indessen nicht absolut. Die FINMA kann unter den Voraussetzungen von Artikel 1b Absatz 4 BankG im Einzelfall Ausnah- men gewähren. Bst. b Unter die neue Bewilligungskategorie fallen nur Geschäftsmodelle, bei denen auf das Aktivgeschäft verzichtet wird. Dies wird mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, wonach die Publikumseinlagen weder angelegt noch verzinst werden dürfen. In diesen Fällen fehlt es am für Banken typischen Zinsdifferenzgeschäft. Der Begriff des Anlegens ist dabei sehr weit zu verstehen. Da die Gelder nicht angelegt werden dürfen, ist davon auszugehen, dass sie dauernd auf den Konten des betroffe- nen Unternehmens gehalten werden. Absatz 2 Der Schwellenwert von CHF 100 Mio. wird aus rechtsstaatlichen Überlegungen auf Gesetzesstufe verankert. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen der Fintech- Branche wird dem Bundesrat indessen die Kompetenz eingeräumt, den Schwellen- wert den Entwicklungen auf den Finanzmärkten anzupassen. Durch eine flexible und zeitgerechte Anpassung an die sich verändernden Finanzmärkte sollen die Wettbe- werbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz gesichert werden. Absatz 3 Für Geschäftsmodelle, welche sich auf das Passivgeschäft beschränken und bei denen der Betrag von CHF 100 Millionen Einlagen nicht überschritten wird, sind die Anforderungen des BankG teilweise unverhältnismässig. Es rechtfertigt sich des- halb, solche Unternehmen in einzelnen Bereichen von den hohen Anforderungen auszunehmen, die für die Banken gelten (vgl. auch die Ausführungen zu Abs. 1).

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Was die Rechnungsprüfung angeht, so sollen die betroffenen Unternehmen von den strengeren Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 6–6b BankG sowie über die Prüfung der Jahresrechnung und gegebenenfalls der Konzernrechnung durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gemäss Artikel 18 Ab- satz 2 BankG ausgenommen werden. Anwendung finden allein die ordentlichen Vorschriften des OR über die Rechnungslegung sowie über die Revision (vgl. Bst. a und b). Hinsichtlich der Aufsichtsprüfung soll in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 BankG nicht nur eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200557 (RAG) zugelassene Prüfgesellschaft beauftragt werden können. Vielmehr soll die Aufsichtsprüfung auch durch Prüfgesellschaften erfolgen können, für die weniger strenge Zulassungsanforderungen gelten (Bst. c). Hierfür soll Art. 9a Abs. 4 RAG ergänzt werden (vgl. Kommentar zu Art. 9a Abs. 4 RAG unter Ziff. II.1.). Auch die für Banken geltenden Bestimmungen über die privilegierten Einlagen (Art. 37a BankG) und die sofortige Auszahlung privilegierter Einlagen (Art. 37b BankG) erscheinen für die neue Bewilligungskategorie unverhältnismässig und finden daher auf sie keine Anwendung. Damit werden diese Unternehmen von der Anschlusspflicht an die Selbstregulierung zur Einlagensicherung und von den für die Einlagensicherung geltenden höheren Liquiditätsanforderungen befreit. Im Gegen- zug werden sie jedoch verpflichtet, die Einlegerinnen und Einleger auf die fehlende Einlagensicherung hinzuweisen, bevor diese Einlagen tätigen (Bst. d). Damit wird dem Kundenschutz Rechnung getragen. Absatz 4 Bst. a Aufgrund der dynamischen Entwicklungen im Fintech-Bereich, insbesondere was den Bereich Blockchain anbelangt, soll die FINMA die Möglichkeit haben, in be- gründeten Einzelfällen auch für Geschäftsmodelle, welche darauf beruhen, dass Einlagen von mehr als CHF 100 Mio. entgegengenommen werden, aber kein Aktiv- geschäft betrieben wird, die erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 1b zu Anwendung zu bringen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Schutz der Kundinnen und Kunden durch besondere (technische) Vorkehrungen gewährleistet wird. Bst. b Im Übrigen gibt es Fintech-Unternehmen, deren Geschäftsmodelle nicht darauf beruhen, dass Publikumseinlagen entgegengenommen werden (bspw. Robo Advi- sors, Zahlungsauslösedienste und Zahlungsvergleichsdienste). Sie sollen aber frei- willig eine Bewilligung beantragen können, wobei kein Rechtsanspruch auf Ertei- lung einer solchen besteht. Es wird am Bundesrat liegen, geeignete Kriterien für die Kompetenzausübung der FINMA festzulegen.

57 SR 221.302

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Art. 47 Abs. 1 Bst. a Die sinngemässe Anwendung des BankG für Fintech-Unternehmen und andere Unternehmen, die lediglich Gelder in einem beschränkten Umfang entgegennehmen ohne das Aktivgeschäft zu betreiben, rechtfertigt die ausdrückliche Unterstellung dieser Unternehmen unter die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 47 BankG. Na- mentlich Unternehmen Crowdfunding-Plattformen, die bspw. die zur Finanzierung von Projekten entgegengenommenen Gelder auf das Bankkonto des Projektführers überweisen müssen, erhalten Informationen über Kundenkonten und Einsicht in Kontobeziehungen, die unter das Berufsgeheimnis fallen.

2.2 Bankenverordnung

Art. 5 Abs. 3 Bst. c Aus den unter Ziffer 1.2.2 dargelegten Gründen wird – gestützt auf die schon beste- hende Kompetenz des Bundesrats im Bereich der Publikumseinlagen (vgl. Art. 1 Abs. 2 BankG) – auf Verordnungsstufe festgehalten, dass unverzinste Habensaldi auf Kundenkonten von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen nicht als Publikumseinlagen gelten, soweit sie einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen und – neu eingefügt – die Abwick- lung innert 60 Tagen erfolgt. Für Effektenhändler gilt die Frist nicht. Für sie ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der bisherigen Praxis der FINMA weiterhin massgebend, dass das geplante Hauptgeschäft organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 3). Der FINMA wird damit inskünftig – abgesehen von Fällen, in denen Effektenhänd- lerkonten betroffen sind – bei der Festlegung der Frist kein Ermessen mehr zukom- men. Die neue Frist gilt auch für Geschäftsmodelle, für die bis anhin infolge der Auslegung der FINMA eine längere Abwicklungsfrist galt. Als «ähnliche Unter- nehmen» gelten insbesondere Crowdfunding-Plattformen.

Art. 6 Gewerbsmässigkeit Absatz 1 entspricht unverändert der heute geltenden Bestimmung. Aus den unter Ziffer 1.2.3 dargelegten Gründen wird gemäss dem neuen Absatz 2 von der Bewilligungspflicht nunmehr auch ausgenommen, wer (1) dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich hierfür empfiehlt, sofern die Publi- kumseinlagen gesamthaft CHF 1 Mio. nicht übersteigen, (2) die Publikumseinlagen weder anlegt noch verzinst und (3) die Einlegerinnen und Einleger darüber infor- miert, dass) er von der FINMA nicht beaufsichtigt wird und die Einlagen nicht von der Einlagensicherung erfasst werden. Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Erfolgt die verlangte Information nicht, liegt gewerbsmässiges Handeln vor, was eine Bewilligungspflicht nach sich zieht. Die Bedingung, dass die Publi- kumseinlagen weder angelegt noch verzinst werden dürfen (also kein Aktivgeschäft betreiben dürften), gilt nur für Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich

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tätig sind. Sie sollen ein Geschäftsmodell erproben können, das später allenfalls einer erleichterten Bewilligung bedarf, die ein Aktivgeschäft ebenfalls nicht zulässt (vgl. Art. 1b Abs. 1 Bst. b BankG in dieser Vorlage). Nicht hauptsächlich im Fi- nanzbereich tätige Unternehmen, wie insbesondere Unternehmen, die über ein Crowdfunding Darlehen aufnehmen, streben eine solche Bewilligung typischerweise gerade nicht an. Sie dürfen daher die Gelder auch anlegen – was in der Regeln in der Form einer Investition erfolgen dürfte – oder verzinsen. Absatz 2 soll die bisherige Regelung nach Absatz 1 nicht ersetzen, sondern diese ergänzen. Würde die bestehende Regelung, wonach gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt, aufgehoben, so würde dies zu einer ungerechtfertigten Verschärfung des Rechts führen. Eine Bankenbewilli- gung würde diesfalls im Extremfall auch benötigen, wer mit einer einzigen Einlage CHF 1 Mio. entgegennimmt.

2.3 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

2.3.1 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 58

Art. 9a Abs. 4 Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 9 Absatz 4, wobei die Bestimmung gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 4. November 201559 zum Finanzdienst- leistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) aufgehoben werden soll. Mit Buchstabe b wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Zulassungsvo- raussetzungen für Prüfgesellschaften sowie für leitende Prüferinnen und Prüfer von Unternehmen, die unter die neue Bewilligungskategorie des BankG fallen, zu er- leichtern. Die Aufsichtsprüfung soll auch in der neuen Bewilligungskategorie nach Bankengesetz ein wesentliches Element der Aufsichtsarchitektur bilden. Dies muss nicht nur deshalb so sein, weil die FINMA hier die Geschäftstätigkeit eines Unter- nehmens umfassend bewilligt und beaufsichtigt, sondern es ist auch zu bedenken, dass die Bewilligungsträger Publikumseinlagen bis zu CHF 100 Mio. entgegenneh- men, was für die Anleger mit Risiken verbunden ist. Entsprechend müssen die Prüfgesellschaften selber einer Aufsicht unterstehen, die gewährleistet, dass sie ihre Aufgaben gesetzeskonform erfüllen und falls notwendig in die Verantwortung genommen werden können. Die durch den Bundesrat zu bestimmenden Erleichte- rungen werden daher nicht denjenigen entsprechen, welche für die heutigen DUFI- Prüfer gelten, sondern wegen der ungleich höheren Risiken der Fintech- Unternehmen höher sein.

58 SR 221.302

59 BBl 2015 8901

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2.3.2 Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199760

Art. 2 Abs. 2 Bst. a Unternehmen, die dem BankG nach dessen neuen Artikel 1b zukünftig sinngemäss unterstehen, gelten nach Sinn und Zweck des GwG als Finanzintermediäre. Dies bedingt eine Anpassung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GwG. Auch Unterneh- men, die eine Bewilligung auf freiwilliger Basis erhalten haben, fallen damit grund- sätzlich unter die neue Bestimmung. Auf diese Unternehmen wird das GwG in der Praxis nur dann zur Anwendung gelangen, wenn sie in irgendeiner Art und Weise Finanzintermediation betreiben.

2.3.3 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200761

Art. 3 Abs. 1 Bst. a Gemäss dem heutigen Wortlaut der Bestimmung unterstehen der Finanzmarktauf- sicht lediglich Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbe- hörde benötigen. Diese Regelung wäre in Zukunft insofern lückenhaft, als auch solche Personen, die eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung auf freiwilliger Basis erhalten haben, der Finanzmarktaufsicht unterstehen müssen (vgl. Art. 1b Abs. 4 Bst. b E-BankG). Andernfalls stünden der FINMA gegen diese Personen keine Aufsichtsinstrumente zur Verfügung. Die Bestimmung ist daher zu ergänzen.

Art. 5 In flankierender Ergänzung dieser Vorlage wird hier neu ausdrücklich festgehalten, dass die Finanzmarktaufsicht im Rahmen ihrer Tätigkeit auch zur Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beitragen soll. Der Gedanke der Zukunftsfähigkeit schliesst auch die Innovationsfähigkeit ein. Die Förderung der Zukunftsfähigkeit wird damit – wie schon die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit – eine Reflexwir- kung des Individual- und Funktionsschutzes. Ein eigenständiges Ziel ist sie nicht, weil die FINMA sonst in unlösbare Interessenkonflikte geraten würde.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a Unternehmen, die in die neue Bewilligungskategorie des BankG fallen, setzen in der Regel keine Effekten um. Die Aufsichtsabgabe soll sich daher im Unterschied zu den Banken nicht an der Bilanzsumme und dem Effektenumsatz bemessen, sondern an der Bilanzsumme und dem Bruttoertrag. Dies erscheint auch mit Blick auf die unterschiedlichen Geschäftsmodelle der Unternehmen als sachgerecht.

60 SR 941.31 61 SR 956.1

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3 Auswirkungen62

3.1 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz

und den Wettbewerb Es ist davon auszugehen, dass durch den vorgesehenen Abbau von regulatorischen Hürden verschiedenen Akteuren der Markteintritt erleichtert wird, womit sich die Wettbewerbsintensität erhöhen dürfte. Aufgrund der tieferen regulatorischen Kosten und den stärkeren Wettbewerb ist zu erwarten, dass die Preise für Fintech- Dienstleistungen, ceteris paribus sinken werden. Die vorgeschlagenen Massnahmen stehen grundsätzlich allen Finanzdienstleistern offen. Damit ist sichergestellt, dass für gleiche Tätigkeiten auch gleiche regulatorische Vorgaben gelten und der Wett- bewerb zwischen den Finanzmarktteilnehmern nicht verzerrt wird. In Bezug auf den Standortwettbewerb hat sich Fintech zu einem wichtigen Faktor entwickelt. Die Schweiz verfügt insgesamt über ausgezeichnete Standortfaktoren (politische Rahmenbedingungen, Know-how im Banken-, Versicherungsbereich, führende Universitäten usw.), hat aber ihr Potenzial als internationaler Standort für digitale Finanzinnovation noch nicht ausgeschöpft. Mit den vorgeschlagenen Anpas- sungen werden die regulatorischen Rahmenbedingungen für Fintech-Unternehmen optimiert und können zu einem Standortvorteil für den Schweizer Finanzplatz im internationalen Wettbewerb führen. Der vorgeschlagene gesamtheitliche Regulie- rungsansatz, der nicht nach Geschäftsmodellen unterscheidet (vgl. Ziff. 1.2.1 und Ziff. 1.3), ist bislang international einzigartig. Dies sollte dazu beitragen, den Inno- vationsstandort Schweiz im internationalen Umfeld zu positionieren und zusätzliche Markteintritte von in- und ausländischen Unternehmen in der Schweiz zu ermögli- chen. Der Regulierungsvorschlag vereinfacht die Erbringung von neuen Finanzdienstleis- tungen. Es ist davon auszugehen, dass sowohl für Unternehmen wie auch für Privat- personen neue Investitions- und Anlagemöglichkeiten über Crowdfunding entstehen werden. Zudem könnten neue Zahlungsdienstleistungen etabliert oder ausgeweitet werden. Dies beinhaltet bspw. Zahlungen mit dem Mobiltelefon zwischen Kunde und Händler vor Ort und über das Internet, sowie Geldtransfers von Person zu Person. Weitere neue Dienstleistungen sind Blockchain-Anwendungen, insbesonde- re im Bereich Verwahrung und Handel von virtuellen Währungen. Die neu geschaf- fene Fintech-Bewilligung könnte auch für innovative Geschäftsmodelle im Bereich der Vermögensverwaltung und Anlageberatung interessant sein. Aufgrund der zukunftsoffenen Ausgestaltung des regulatorischen Ansatzes sollten insbesondere mittel- bis längerfristig auch heute noch nicht bekannte Geschäftsmo- delle von den Erleichterungen profitieren und neue Finanzdienstleistungen angebo- ten werden können.

62 Detailliertere Angaben zu ökonomischen Auswirkungen sind in der separaten Regulie- rungsfolgenabschätzung enthalten.

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3.2 Auswirkungen auf die betroffenen Akteure

Die vorgeschlagenen Anpassungen führen zu wesentlichen Erleichterungen für Fintech-Unternehmen. So kann sich bspw. eine Crowdfunding-Plattform zwischen allen drei Elementen entscheiden. – Mit dem Festhalten einer Maximalfrist für Abwicklungskonten auf Verord- nungsstufe wird es den Plattformen ermöglicht, ihr Geschäftsmodell ohne Bewilligung und Limitierung der entgegengenommenen Gelder umzusetzen, solange das Geld der Kunden nicht länger als 60 Tage auf einem Konto der Plattform liegt. – Liegen die entgegengenommenen Einlagen nicht über CHF 1 Mio., kann das Crowdfunding auch innerhalb des Innovationsraums, d.h. ebenfalls bewilli- gungsfrei stattfinden. Der Vorteil gegenüber der Lösung über die Abwick- lungskonten liegt darin, dass hier keine Maximalfrist zum Sammeln von Geldern für ein Projekt besteht. Auch Unternehmen ausserhalb des Finanz- sektors können bis zu einer Höhe von CHF 1 Mio. Kredite von beliebig vie- len Kreditgebern entgegennehmen ohne weitere Anforderungen erfüllen zu müssen. Dies dürfte gerade für Start-ups und KMUs eine neue Finanzie- rungsquelle erschliessen. – Entscheidet sich eine Crowdfunding-Plattform für die neue Bewilligungska- tegorie, wird sie im Gegensatz zu den ersten beiden Möglichkeiten der Auf- sicht durch die FINMA unterstellt. Im Gegenzug erhält die Plattform grösse- re Flexibilität bei der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodelles (höhere Einlagen möglich, keine Beschränkung der Abwicklungsfristen). Bei allen drei Elementen sind die aufgrund der Regulierung anfallenden Kosten deutlich geringer im Vergleich zu den Kosten einer Bankenbewilligung. Die Ausgestaltung der vorgeschlagenen Elemente beruht auf einer Abwägung zwi- schen dem gesamtwirtschaftlichen Nutzen und den Risiken in Bezug auf die Finanz- stabilität und den Kundenschutz mit dem Ziel, insbesondere die jeweiligen Schwel- lenwerte auf ein risikogerechtes Mass festzulegen. So führt die längere Frist für Abwicklungskonten dazu, dass eine grössere Geldsumme gesammelt und dadurch im Insolvenzfall ein höherer Schadensbetrag entstehen kann. Da der Mehrbetrag aber hauptsächlich durch eine grössere Anzahl von Kunden geäufnet wird, sollte der potentielle finanzielle Schaden für den einzelnen Kunden nicht steigen. Auch im Innovationsraum erhöht sich im Vergleich zu heute das Risiko nur bedingt. Zwar kann ein Anbieter hier unbeaufsichtigt Finanzdienstleistungen anbieten, allerdings kann er dies bereits heute, sofern er Einlagen von weniger als 20 Personen entge- gennimmt. Zusätzlich muss der Anbieter seine Kunden informieren, dass er weder von der FINMA überwacht noch von der Einlagensicherung erfasst wird. Unterneh- men, die im Finanzbereich tätig sind, dürfen zudem kein Aktivgeschäft betreiben. Aus systemischer Sicht ist der Maximalbetrag von CHF 1 Mio. nicht bedeutend. Schliesslich ist zu beachten, dass die Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorfinanzierung auch im Innovationsraum zur Anwendung kommen. Das Risiko der neuen Bewilligungskategorie ist in erster Linie darin zusehen, dass die Einlagen nicht der Einlagensicherung unterstehen. Dies ist indessen gerechtfer-

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tigt, da die Einlagen auf CHF 100 Mio. beschränkt sind und weder angelegt noch verzinst werden dürfen. Damit weisen solche Unternehmen im Vergleich zu einer Bank ein deutlich geringeres Risikoprofil auf. Ferner muss die fehlende Einlagensi- cherung der Anlegerin oder dem Anleger mitgeteilt werden.

3.3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Vorlage hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Bund, Kantone und Ge- meinden. Im Vollzug dürfte der Mehraufwand bei der FINMA insgesamt beschränkt sein. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich der Personalaufwand der FINMA aufgrund der neuen Bewilligungskategorie erhöhen wird. Es ist aber zu beachten, dass die FINMA eine vollständig durch Gebühren und Aufsichtsabgaben finanzierte, unabhängige öffentlich-rechtliche Einrichtung ist. Die bei ihr allenfalls entstehenden Mehrkosten werden von den beaufsichtigten Finanzinstituten zu tragen sein.

3.4 Zusammenfassung

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen werden Markteintrittshürden für Fintech- Unternehmen abgebaut. Dies vorab durch eine Senkung der regulatorischen Anfor- derungen, aber auch durch eine Erhöhung der Rechtssicherheit. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind im Hinblick auf die im Vergleich zu Banken deutlich tieferen Risikoprofilen von Fintech-Unternehmen gerechtfertigt. Dabei wurden auch die mit den Erleichterungen potenziell einhergehenden Risiken berücksichtigt. Die vorge- schlagenen Anpassungen sind geeignet, innovative Geschäftsmodelle zu fördern, den Wettbewerb zu intensivieren und die Standortattraktivität des Finanzplatzes Schweiz zu stärken.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen

Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201663 zur Legislaturplanung 2016–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201664 über die Legislaturpla- nung 2016–2019 angekündigt. Die Vorlage des Geschäfts ist dennoch angezeigt, da im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz mit der Vorlage nicht bis zur nächsten Legislaturplanung zugewartet werden kann. Sie ist mit der Finanzmarktstrategie des Bundesrates und der Strategie «Digitale Schweiz» verein- bar.

63 BBl 2016 1105

64 BBl 2016 5183

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Der Änderungen der Erlasse stützen sich wie diese selber auf Artikel 95 und 98 Absatz 1 der Bundesverfassung, welche dem Bund die Kompetenz geben zum Erlass von Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und über das Banken- und Börsenwesen.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Es bestehen im Bereich der Vorlage keine massgeblichen internationalen Verpflich- tungen.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Abs. b BV) fallen.

5.4 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Die in der Vorlage enthaltenen Rechtssetzungsdelegationen an den Bundesrat (Art. 1b Abs. 2 E-BankG) sollen eine flexible Anpassung an die Entwicklungen des Marktes erlauben. Zur Begründung wird auf die Erläuterungen zum entsprechenden Artikel verwiesen.

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