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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS

Erläuternder Bericht zur Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1)

Stand 30.11.2017

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Inhaltsverzeichnis

1 Grundzüge der Vorlage ....................................................................................................... 3 1.1 Ausgangslage ............................................................................................................... 3 1.2 Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+................................................. 3 1.3 Umsetzung der Motion von Walter Müller (14.3590) ................................................. 6 1.4 Bisherige BZG-Teilrevisionen ..................................................................................... 7 1.5 Schwerpunkte der BZG-Revision ................................................................................ 7 1.5.1 Bevölkerungsschutz .............................................................................................. 7 1.5.2 Zivilschutz ............................................................................................................ 8 1.5.3 Finanzierung ......................................................................................................... 9 1.6 Finanzielle, personelle und sonstige Auswirkungen.................................................... 9 1.6.1 Bund ..................................................................................................................... 9 1.6.2 Kantone ............................................................................................................... 12 1.6.3 Auswirkungen auf den Schutz der Bevölkerung ................................................ 13 1.7 Zu änderndes Recht ................................................................................................... 13 2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ............................................................... 14 2.1 1. Titel: Gegenstand ................................................................................................... 14 2.2 2. Titel: Bevölkerungsschutz ..................................................................................... 14 2.3 3. Titel: Zivilschutz .................................................................................................... 29 2.4 4. Titel: Personendaten .............................................................................................. 49 2.5 5. Titel: Gewerbliche Leistungen des BABS ............................................................. 50 2.6 6. Titel: Schlussbestimmungen .................................................................................. 50 2.7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse ................................................................ 50

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Im Bericht vom 23. Juni 2010 über die Sicherheitspolitik der Schweiz (SIPOL B 2010) kün- digte der Bundesrat an, zusammen mit den Kantonen eine Strategie für den Bevölkerungs- schutz und Zivilschutz für die Zeit nach 2015 zu formulieren. Der Bund und die Kantone so- wie die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes erarbeiteten anschliessend gemein- sam einen Bericht zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+. Der Bundesrat verabschiedete den Strategiebericht am 9. Mai 2012. Dieser zeigt auf, wie der Bevölkerungs- schutz und Zivilschutz weiterentwickelt werden sollen, um die natur-, technik- und gesell- schaftsbedingten Katastrophen und Notlagen der Zukunft effizient und wirksam bewältigen zu können. In der Folge erteilten der damalige Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Bundesrat Ueli Maurer, und der damalige Präsident der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF), Regierungsrat Hans Diem, im März 2013 den Auftrag zur Ausarbeitung eines Berichts zur Umsetzung der Strate- gie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+. Der Umsetzungsbericht wurde unter paritäti- scher Leitung und Mitwirkung von Vertretern des Bundes, der Kantone und weiteren Stellen erarbeitet. Gestützt auf die im Strategiebericht des Bundesrates skizzierten Leitlinien und Vorgaben zeigt der Umsetzungsbericht auf, in welchen Bereichen Anpassungen, Verbesserungen oder Neue- rungen vorzunehmen sind. In Form von Empfehlungen bildet er den breiten Konsens zur Wei- terentwicklung des Bevölkerungsschutzes und Zivilschutzes ab. Der Bundesrat nahm den Be- richt am 6. Juli 2016 zur Kenntnis. Er erteilte dabei dem VBS den Auftrag, auf der Basis der im Bericht vorgeschlagenen Massnahmen eine Revision des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzge- setz, BZG) einzuleiten. Im Bevölkerungsschutz betrifft die Revision die Aufgaben von Bund und Kantonen, die Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme, die Ausbildung und die Finanzierung. Im Zivilschutz sind Änderungen in den Bereichen Dienstleistungs- und Ausbil- dungssystem, Schutzanlagen und Material sowie bei der Finanzierung und der Verwendung von Ersatzbeiträgen vorgesehen.

1.2 Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+

Die nach 1989 grundlegend veränderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen in Euro- pa waren Anlass für eine kontinuierliche Anpassung des Bevölkerungsschutzes in der Schweiz. Aus einem primär auf den Schutz vor den Auswirkungen eines Krieges ausgerichte- ten Zivilschutz entstand das heutige Verbundsystem Bevölkerungsschutz mit seinen Partner- organisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz, das auf den Schutz der Gesellschaft vor allen Arten von Gefahren und Notlagen ausgerichtet ist. In einem ersten Schritt (1991–1995) wurde die Bedeutung der Katastrophenhilfe jener des Schutzes der Bevölkerung im Kriegsfall gleichgestellt. Mit der Bevölkerungsschutzreform (1999–2004) wurde die Katastrophen- und Nothilfe zu einer prioritären Aufgabe, die Bewäl- tigung eines bewaffneten Konflikts rückte in den Hintergrund. In den gleichen Zeitraum fiel die Schaffung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) im VBS. Es umfasst das frühere Bundesamt für Zivilschutz, das Labor Spiez und die Nationale Alarmzentrale (NAZ). Am 1. Januar 2004 trat das neugeschaffene BZG in Kraft, das die bisherige Zivilschutzge-

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setzgebung ablöste und in dem die Neuausrichtung des Bevölkerungsschutzes rechtlich ver- ankert wurde. Seit jener Bevölkerungsschutzreform sind mehr als zehn Jahre vergangen. Die mit dem Ver- bundsystem Bevölkerungsschutz gemachten Erfahrungen sind mehrheitlich positiv, so dass keine grundlegenden Änderungen nötig sind. Als Teil des im SIPOL B 2010 skizzierten Kon- zepts eines Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS) ist der Bevölkerungsschutz jedoch weiterzu- entwickeln und an die Erfordernisse der aktuellen Bedrohungslage und die neue Risikoland- schaft Schweiz anzupassen. Deshalb erarbeiteten der Bund und die Kantone sowie die Part- nerorganisationen des Bevölkerungsschutzes gemeinsam einen Bericht zur Strategie Bevölke- rungsschutz und Zivilschutz 2015+. Der Strategiebericht wurde vom Bundesrat am 9. Mai 2012 verabschiedet. Zum einen beschreibt der Strategiebericht Elemente, die gleich bleiben wie bisher, weil sie sich bewährt haben; zum anderen wurden Elemente definiert, die neu bzw. zu stärken sind, weil ein Handlungsbedarf oder ein Defizit besteht. Die folgenden Ausführungen fassen die für die BZG-Revision massgebenden Elemente der Strategie zusammen: An der primären Ausrichtung des Bevölkerungsschutzes auf die Bewältigung von Katastro- phen und Notlagen wird nichts geändert. Das Verbundsystem muss sich auch in Zukunft an den für die Schweiz besonders relevanten und wahrscheinlichen Bedrohungen und Gefahren orientieren, und im Falle des Bevölkerungsschutzes sind dies natur- und zivilisationsbedingte Katastrophen und Notlagen. Der Bevölkerungsschutz verbleibt auch weiterhin in der grundsätzlichen Verantwortung der Kantone. Die verschiedenen Partner des Verbundsystems sollen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche auf bewährte Weise in den Kantonen und Gemeinden zusammenarbei- ten. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Partnerorganisa- tionen im Verbundsystem Bevölkerungsschutz ist weitgehend unbestritten und hat sich be- währt. Auch die Aufteilung der Finanzierung zwischen Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz wird gemäss dem Prinzip der Zuständigkeitsfinanzierung grundsätzlich beibehalten. Für die Finanzierung der Partnerorganisationen sind die Kantone zuständig; der Bund finanziert wie bisher gewisse Teile des Zivilschutzes. Die Führung von Einsätzen im Bevölkerungsschutz erfolgt nach wie vor grundsätzlich durch die Kantone. Diese verfügen über das Gros der Mittel zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Der Bund soll wie bis anhin im Einvernehmen mit den Kantonen Einsätze zur Be- wältigung von Katastrophen und Notlagen koordinieren und allenfalls führen, wenn mehrere Kantone, das ganze Land oder das grenznahe Ausland betroffen sind. In Fällen von Radioak- tivität, Notfällen bei Stauanlagen, Satellitenabstürzen, Epidemien, Tierseuchen und bei einem bewaffneten Konflikt liegt die Führung beim Bund. Der Bundesstab Bevölkerungsschutz ist, vergleichbar den kantonalen Führungsorganen, das Krisenmanagementorgan des Bundes für bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse. Um das Verbundsystem Bevölkerungsschutz in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen weiter zu entwickeln, ist eine stärkere Koordination zwischen den verschiedenen Partnerorganisationen auf gesamtschweizerischer Ebene nötig. Das BABS soll deshalb seine Koordinationsfunktion für den Bevölkerungsschutz als Gesamtsystem stärker wahrnehmen als bisher. Damit ist keine Änderung der bestehenden Kompetenzordnung verbunden. Es obliegt weiterhin dem Bundesrat, für die Koordination des Bevölkerungsschutzes mit anderen sicher- heitspolitischen Instrumenten zu sorgen. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die Interoperabilität im Bevölkerungsschutz, beispiels- weise durch die Sicherstellung der Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme, sowie die Ausbildung, so z. B. durch die Sicherstellung des Ausbildungsangebots für kantonale Füh- 4/50

rungsorgane. Um die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu verbessern und zu vereinfachen, sind auf Stufe Bund und Kantone jeweils klare Ansprechstellen, im Sinne von zentralen „Ein- gangs- und Ausgangstoren“, zu bezeichnen; dies gilt sowohl für den Ereignisfall als auch für die normale Lage (Alltag). Zudem ist die Zusammenarbeit zwischen Fach- und Führungsor- ganen auf allen Ebenen der Gemeinwesen sowie mit öffentlich-rechtlichen und privaten Akt- euren der technischen Betriebe, insbesondere den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, zu klären und wo nötig auf- und auszubauen. Die Aufgabenteilung im Bevölkerungsschutz ist grundsätzlich unbestritten; es gibt aber ein- zelne Schnittstellen zwischen Partnerorganisationen, die bereinigt werden müssen. Dazu ge- hören insbesondere die Aufgabenteilung und Kompetenzen im Gesundheitswesen sowie der ABC-Schutz (z. B. ABC-Abwehr). Der gemeinsame Lageverbund ist ein wesentliches Element für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Ereignisfall. Der Bund soll deshalb den bevölkerungsschutzrelevanten Lageverbund so weiterentwickeln und vereinfachen, dass die- ser künftig über eine einzige elektronische Plattform dargestellt und den Kantonen sowie den Partnerorganisationen zur Verfügung gestellt werden kann. Beim Lageverbund sollen ausser- dem die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen stärker miteinbezogen werden.

Beim Zivilschutz nennt die Strategie folgende Elemente: Die Ausrichtung des Zivilschutzes auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen soll weitergeführt und verstärkt werden. Wegen des Klimawandels ist häufiger mit naturbedingten Katastrophen und Notlagen und grösseren Auswirkungen zu rechnen. Das Schadensausmass solcher Ereignisse ist zwar durch Schutzmassnahmen und Warnsysteme verringert worden, gleichzeitig haben aber die Verdichtung der Besiedlung und die Abhängigkeit von kritischen Infrastrukturen und damit auch die Verletzlichkeit gegenüber solchen Ereignissen zugenom- men. Die Vorbereitungen und der Einsatz im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt sollen wegen der viel kleineren Eintretenswahrscheinlichkeit zweitrangig bleiben. Auch die föderalistische Organisation des Zivilschutzes soll grundsätzlich beibehalten wer- den. Dies ermöglicht es den Kantonen, gemäss ihren teils spezifischen Gefährdungen, den topographischen Gegebenheiten sowie den politischen Strukturen massgeschneiderte Organi- sationen zu schaffen. Zudem ist die föderalistische Struktur für die Bewältigung von Kata- strophen und Notlagen auch deshalb sinnvoll, weil der Zivilschutz eine Partnerorganisation des ebenfalls föderalistisch organisierten Verbundsystems Bevölkerungsschutz ist. Der Zivilschutz und dessen Einsätze sollen deshalb in der Zuständigkeit der Kantone und der Gemeinden/Regionen bleiben. In Situationen, in denen mehrere Kantone von einem Ereignis betroffen sind, oder wenn die Nachbarschaftshilfe nicht mehr ausreicht, können die Kantone den Bund um Koordination ersuchen. Bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Verantwor- tung beim Bund liegt (z. B. bei radiologische Verstrahlungslagen oder Epidemien), kann der Bund den Zivilschutz in Absprache mit den Kantonen aufbieten. Der Bund kann solche Eins- ätze koordinieren und entsprechende Massnahmen anordnen, die Einsatzführung vor Ort liegt bei den betroffenen Kantonen. Ein bewaffneter Konflikt ist zwar wenig wahrscheinlich, aber nicht für immer auszuschlies- sen. Weil die Erstellung von Schutzbauten sehr zeitintensiv ist, soll am Werterhalt der beste- henden Schutzbauten festgehalten werden. Bei der Ausbildung soll ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen Vereinheitlichung und Dif- ferenzierung beibehalten werden. Auch wenn nicht alle Kantone dieselben Zivilschutzleistun- gen benötigen, ist eine flächendeckende, einheitliche Grundausbildung im Zivilschutz im Sin- 5/50

ne der Effizienz und Interoperabilität sinnvoll. Das Ausbildungssystem soll vereinfacht wer- den, indem beispielsweise auf die Unterscheidung zwischen Wiederholungskursen und Eins- ätzen zugunsten der Gemeinschaft sowie Instandstellungsarbeiten verzichtet wird. Zudem soll die Gesamtdienstzeit im Sinne einer Obergrenze möglichst jener von Militärdienstleistenden angepasst und die Dienstpflichtdauer flexibilisiert werden. Die aktuellen Bestände sind zu überprüfen und dem Auftrag anzupassen. Entscheidende Pa- rameter dafür sind das Leistungsprofil, das Dienstleistungssystem (inkl. Dienstalter und An- zahl Diensttage) sowie die zur Verfügung stehenden Finanzen. In Anbetracht der Bedro- hungslage und der realen Bedürfnisse des Zivilschutzes scheinen die heutigen Bestände ge- samtschweizerisch insgesamt zu hoch. Sie sollen deshalb reduziert werden, indem das Dienst- alter gesenkt und jenem in der Armee angepasst wird; auch soll die Reserve abgeschafft wer- den. Jeder Kanton muss über genügend Mittel für die Basisleistungen des Zivilschutzes verfügen. Spezialisierte personelle und materielle Mittel (z. B. ABC-Material, Notstromaggregate, Pumpen, Hochwassersperren, Ortungs- und Rettungsmaterial) sollen aber in interkantonalen Stützpunkten zusammengelegt werden. Damit lassen sich Kosten sparen und Doppelspurigkei- ten vermeiden. Zudem können die Mittel rascher und flexibler zum Einsatz gebracht werden. Die interkantonalen Stützpunkte sollen so ausgestaltet und ausgerüstet werden, dass sie nicht die Mittel der Armee duplizieren. Um interkantonal eingesetzt werden zu können, muss der Zivilschutz Interoperabilitätskrite- rien erfüllen. Der Bund soll gemeinsam mit den Kantonen solche Kriterien erarbeiten, insbe- sondere für Teilbereiche der Führung, der Ausbildung und des Materials. Das Gros der Schutzdienstleistenden soll nach wie vor zur Erhöhung der Durchhaltefähigkeit der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz eingesetzt werden. Um aber den Bedürfnis- sen der Kantone zu entsprechen und die Effizienz zu steigern, sollen spezialisierte Teile des Zivilschutzes auch als Elemente der ersten Staffel Schwergewichte bilden können.

1.3 Umsetzung der Motion von Walter Müller (14.3590)

Die von Bundesrat und Parlament gutgeheissene Motion von Nationalrat Walter Müller (Mo- tion 14.3590) verlangt, „die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Angehörige des Zivilschutzes Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe während der ganzen akti- ven Zeit haben.“ Die Umsetzung dieser Motion erfordert, dass künftig Schutzdienstpflichtige sämtliche Diensttage, die sie während ihrer Schutzdienstpflicht leisten, an die Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe anrechnen können. Dies war bis anhin nicht der Fall. Nach dem bisherigen System dauerte die Wehrpflichtersatzabgabepflicht bis zum 30. Alters- jahr, die Schutzdienstpflicht generell bis zum 40. Altersjahr. Die nach dem 30. Altersjahr ge- leisteten Diensttage im Zivilschutz wurden nicht an die Wehrpflichtersatzabgabe angerechnet. Zudem konnten bisher maximal 25 Diensttage pro Jahr an die Wehrpflichtersatzabgabe ange- rechnet werden (25 x 4 Prozent Ermässigung pro geleistetem Diensttag); darüber hinaus ge- leistete Diensttage wurden für die Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nicht berücksich- tigt. Die vorliegende Revision legt die Schutzdienstpflicht auf Stufe Mannschaft und Unteroffizie- re auf 12 Jahre ab dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird (frühestens im 19. Altersjahr, spätestens im 25. Altersjahr), fest. Die Teilrevision des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) per 1. Januar 2019 stellt sicher, dass

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künftig sämtliche innerhalb der Schutzdienstpflicht von 12 Jahren geleisteten Diensttage an- gerechnet werden können. Die neue Bestimmung im WPEG berücksichtigt die Diensttage der Rekrutierung und Grundausbildung sowie die zusätzlichen Diensttage, die über das jährliche Maximum, das für die Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe angerechnet werden kann, hinaus geleistet werden. Die über dieses Maximum hinaus geleisteten Diensttage können auf die Folgejahre übertragen werden. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere gilt die Schutzdienstpflicht weiterhin bis zum 40. Altersjahr; diese werden mit der vorliegenden BZG-Revision somit zu einer längeren Dienstdauer (länger als 12 Jahre) verpflichtet. Um der Motion Müller gerecht zu werden, sind diesen Kaderangehörigen die zusätzlich geleisteten Diensttage ebenfalls anzurechnen. Dies soll mittels einer anteilsmässigen Rückerstattung der bezahlten Wehrpflichtersatzabgabe für höhere Unteroffiziere und Offiziere ermöglicht werden. Bis 2003 wurde den Schutzdienstpflichtigen pro Diensttag und Jahr eine Reduktion von 10 Prozent an die Wehrpflichtersatzabgabe gewährt. Um eine möglichst gleiche Behandlung von Schutzdienstpflichtigen mit Militär- und Zivildienstleistenden zu gewährleisten, wurde dieser Satz ab 2004 auf 4 Prozent gesenkt. Aufgrund der angepassten Dienstleistungssysteme im Zivilschutz und in der Armee soll die geltende Reduktion von 4 Prozent überprüft und angepasst werden. Dabei sind folgende Überlegungen zu berücksichtigen: Bei 245 Schutz- diensttagen gilt neu die Schutzdienstpflicht als erfüllt. Diese 245 Schutzdiensttage können in 12 Jahren geleistet werden, wobei kein gesetzlicher Anspruch für die Schutzdienstpflichtigen besteht, insgesamt 245 Diensttage zu leisten (Artikel 30 Absatz 4). Vor diesem Hintergrund sollen neu die 245 Diensttage, die in den vorgeschriebenen 12 Dienstjahren maximal geleistet werden können, als Berechnungsgrundlage für die Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe genommen werden: Total 245 Diensttage dividiert durch 12 Dienstjahre ergibt durchschnitt- lich 20,4 Diensttage pro Jahr. Um eine Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe von 100 Pro- zent zu erhalten, müssen 20 Diensttage pro Jahr geleistet werden. Daraus folgt, dass die Er- mässigung pro Diensttag von 4 auf 5 Prozent erhöht werden muss (100 / 20 = 5 Prozent).

1.4 Bisherige BZG-Teilrevisionen

Punktuelle Verbesserungen am bestehenden System sind bereits mit der ersten Teilrevision des BZG per 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Dabei ging es vor allem um eine flexiblere Handhabung der Anzahl Schutzdienst- bzw. Ausbildungstage für Kader und Spezialisten im Zivilschutz sowie um den Werterhalt der Schutzrauminfrastruktur. Eine zweite Teilrevision wurde von den eidgenössischen Räten am 27. September 2013 verabschiedet und trat per 1. Januar 2015 in Kraft. Hauptpunkte dieser Teilrevision waren die Verstärkung der Bundes- aufsicht zur Kontrolle der Dienstleistungen im Zivilschutz und die Erweiterung des Persona- linformationssystems der Armee (PISA) auf den Zivilschutz.

1.5 Schwerpunkte der BZG-Revision

Basierend auf den im Umsetzungsbericht zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ vom 6. Juli 2016 vorgeschlagenen Massnahmen ergeben sich die Schwerpunkte der BZG-Revision.

1.5.1 Bevölkerungsschutz

Im Bevölkerungsschutz steht die Stärkung der Führung und Koordination zwischen Bund 7/50

und Kantonen im Zentrum. Dabei soll insbesondere der Bundesstab für bevölkerungsschutz- relevante Ereignisse (Bundesstab Bevölkerungsschutz) optimiert und den Bedürfnissen nach einer effizienten Struktur in der normalen Lage (Vorsorge) und im Ereignisfall (Bewältigung) angepasst werden. Im Weiteren soll die Koordinationsfunktion des BABS gestärkt werden, so z. B. in den Bereichen Vorsorgeplanung, ABC-Schutz, Schutz kritischer Infrastrukturen oder Risikogrundlagen. Durch eine klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten soll die Zusam- menarbeit zwischen Bund und Kantonen zielgerichteter gestaltet werden. Auch wenn sich in Bezug auf die Aufgaben von Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz grundsätzlich nichts ändert, sollen in einzelnen Bereichen die Zuständigkeiten und Kompetenzen ergänzt und prä- zisiert werden. So werden neu die Aufgaben des Bundes für den Schutz kritischer Infrastruk- turen oder im Kulturgüterschutz geregelt. Zudem werden die Tätigkeiten der Nationalen Alarmzentrale und des Labors Spiez im Gesetz verankert. Sowohl für die bestehenden als auch für die geplanten neuen Alarmierungs- und Telekommu- nikationssysteme des Bevölkerungsschutzes wird die gesetzliche Grundlage verbessert bzw. geschaffen. Die neuen Bestimmungen betreffen das mobile Sicherheitsfunksystem (Polycom), das nationale sichere Datenverbundsystem, das mobile breitbandige Sicherheitskommunikati- onssystem und das nationale Lageverbundsystem. Für all diese Systeme sollen die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Dritten festgelegt werden. Im Lichte der Erfah- rungen mit Polycom ist die Gesamtsystemverantwortung dieser Verbundsysteme beim Bund mit entsprechenden Kompetenzen zu stärken. Eine Optimierung der Ausbildung im Bevölkerungsschutz soll durch eine einheitliche Ausbil- dungsdoktrin und eine verbesserte Koordination von Ausbildungen und Übungen erreicht werden. In diesem Sinne werden die Aufgaben des Bundes in der Ausbildung präzisiert und ergänzt.

1.5.2 Zivilschutz

Beim Zivilschutz liegt ein Schwerpunkt der Revision auf dem Dienstleistungs- und Ausbil- dungssystem. Hinzu kommen punktuelle Anpassungen, z. B. bei der Meldepflicht. Beim Dienstleistungssystem ist eine Reduktion und Flexibilisierung der Schutzdienstpflichtdauer vorgesehen. Die Schutzdienstpflicht für Mannschaft und Unteroffiziere soll insgesamt 12 Jah- re oder 245 Tagen dauern und beginnt zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere besteht die Schutzdienstpflicht weiterhin generell bis zum 40. Altersjahr. Neu besteht die Möglichkeit, die Schutzdienstpflicht ohne Unterbrechung zu erfül- len (Durchdiener). Mit der Bildung eines Personalpools sollen die interkantonale Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen vereinfacht und die Unterbestände in einzelnen Kantonen besser ausgeglichen werden. In Bezug auf die Wehrpflichtersatzabgabe sollen den Schutzdienst- pflichtigen künftig sämtliche geleisteten Diensttage angerechnet werden. Im Falle von lang- andauernden, schweren Katastrophen und Notlagen oder bei einem bewaffneten Konflikt soll der Zivilschutz bei Bedarf verstärkt werden. Zu diesem Zweck soll der Bundesrat die Schutz- dienstpflicht verlängern bzw. entlassene Personen wieder der Schutzdienstpflicht unterstellen können. Bei der Ausbildung stehen insbesondere Anpassungen bei der Grundausbildung, Zusatzaus- bildung und Kaderausbildung sowie bei den Wiederholungskursen im Vordergrund. Das Ausbildungssystem soll vereinfacht werden; so können neu Instandstellungsarbeiten nach Katastrophenereignissen und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft im Rahmen von Wieder- holungskursen durchgeführt werden. Für das Zivilschutzmaterial wird auf Wunsch der Kantone eine Grundlage geschaffen, damit 8/50

das BABS in Absprache mit den Kantonen für die Evaluation und Beschaffung des Einsatz- materials und der persönlichen Ausrüstung sorgen kann. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit den Beschaffungsstellen des Bundes. Der Aufwand des Bundes wird durch die Kantone abgegolten. Der Bund kann diese Aufgabe nur übernehmen, wenn er dazu auch seine perso- nellen Ressourcen aufstocken kann. Die noch offenen organisatorischen, personellen und technischen Fragen werden zurzeit im Rahmen eines Projekts geklärt. Bei den Infrastrukturen des Zivilschutzes geht es darum, die Anzahl der geschützten Füh- rungsstandorte und Bereitstellungsanlagen aufgrund der fortschreitenden Regionalisierungen in den Kantonen sowie im Hinblick auf den heutigen und künftigen effektiven Bedarf zu re- duzieren. Ebenso soll die Anzahl der geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen und der ge- schützten Spitäler reduziert werden, da die für den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb notwendigen personellen und finanziellen Mittel nicht oder nur beschränkt zur Verfügung stehen. In diesem Bereich besteht im Bevölkerungsschutzsystem ein Sicherheitsdefizit. Im Falle einer Überforderung des Gesundheitssystems bei Katastrophen oder Notlagen kann die geschützte Sanitätsinfrastruktur insbesondere wegen fehlendem ausgebildeten Personal nicht in Betrieb genommen werden. Diese Sicherheitslücke kann nur geschlossen werden, wenn im Zivilschutz der Sanitätsdienst wieder eingeführt wird. Mit der Weiterentwicklung der Armee ist diese nämlich nicht mehr in der Lage, diese Dienstleistung zu erfüllen. Was die Schutzrauminfrastruktur betrifft, sollen die Schutzräume für die Bevölkerung erhal- ten werden. Im Falle verschiedener möglicher Katastrophenereignisse können diese Schutz- räume nach wie vor einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung leisten.

1.5.3 Finanzierung

Für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz gilt weiterhin das Prinzip der Zuständigkeitsfi- nanzierung, d. h. Bund und Kantone tragen die Kosten derjenigen Bereiche, für die sie jeweils zuständig sind. Die Zuständigkeiten und Finanzierung der Investitions-, Werterhalts- , Be- triebs- und Unterhaltskosten für die Alarmierungssysteme sowie Telekommunikationssysteme (mobiles Sicherheitsfunksystem, nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitban- diges Sicherheitskommunikationssystem, nationales Lagerverbundsystem) müssen auf eine bessere gesetzliche Grundlage gestellt (Polycom) oder neu geregelt werden. Beim Sirenen- alarmierungssystem Polyalert ist eine Anpassung der Finanzierung vorgesehen. Zudem soll der Bund die nötigen Kompetenzen erhalten, damit keine unnötigen Mehrkosten bei der Rea- lisierung und beim Werterhalt solcher Systeme entstehen. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass der Bund für Schutzanlagen, die technisch oder personell nicht betrieben werden können, keine Beiträge mehr bezahlt. Es ist auch vorgesehen, die Finanzierung der Rückbaukosten von Schutzanlagen, die aufgehoben und umgenutzt werden, anzupassen. Dazu soll den Kan- tonen zugestanden werden, dass sie dafür neu die zweckgebundenen Ersatzbeiträge verwen- den können. Es handelt sich um Ersatzbeiträge, die Eigentümerinnen und Eigentümer beim Bau von Wohnhäusern sowie von Heimen und Spitälern bezahlen, falls genügend Schutzplät- ze vorhanden sind und darum keine Schutzplätze erstellt werden müssen (vgl. Artikel 62 Ab- sätze 1 und 2).

1.6 Finanzielle, personelle und sonstige Auswirkungen

1.6.1 Bund

Die Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme im Bevölkerungsschutz können grund- sätzlich eingeteilt werden in Verbundsysteme (Bund, Kantone und Dritte sind an diesen Sys- temen beteiligt und für die Teilbereiche zuständig und tragen auch zur Finanzierung bei) und 9/50

Bundessysteme (der Bund allein ist zuständig und sorgt auch für deren Finanzierung). Im Rahmen der BZG-Revision sollen die Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen dieser Syste- me auf gesetzlicher Ebene klar geregelt werden, sowohl für bestehende wie auch für neue Systeme. Verbundsysteme sind das bestehende mobile Sicherheitsfunksystem (Polycom) und die zur Diskussion stehenden Vorhaben wie nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breit- bandiges Sicherheitskommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem. Bundessys- teme sind das Notfallradio, das System Alertswiss zur Information der Bevölkerung im Ereig- nisfall und weitestgehend auch das Meldevermittlungssystem Vulpus und das Sirenenalarmie- rungssystem Polyalert. Das Meldevermittlungssystem Vulpus wird bis 2022 von der Armee betrieben und Ende 2022 aus technischen Gründen abgestellt. Als Nachfolgesystem ist ein Datenkommunikationssystem mit den Kantonen – also ein Verbundsystem – vorgesehen. Das Sirenenalarmierungssystem Polyalert befindet sich überwiegend in der Zuständigkeit des Bundes und wird von diesem auch weitestgehend finanziert. Die Kantone verfügen über ge- wisse Zuständigkeiten bei den dezentralen Komponenten, obwohl der Bund diese finanziert. Die Kantone zahlen dazu dem Bund einen Betriebsbeitrag von 2 Millionen Franken pro Jahr. Diese nicht effiziente Zuständigkeits- und Finanzierungsregelung soll mit der vorliegenden BZG-Revision bereinigt werden: Polyalert soll zu einem Bundessystem werden, was den Bund mit jährlich 2 Millionen Franken belastet und die Kantone mit dem gleichen Betrag entlastet. Volkswirtschaftlich hat diese neue Regelung bedeutende Vorteile. Beim mobilen Sicherheitsfunksystem Polycom werden die in der revidierten Verordnung vom 18. August 20103 über die Warnung, die Alarmierung und das Sicherheitsfunknetz der Schweiz (Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung,VWAS) festgelegten Zuständigkeits- und Finanzierungsregeln auf gesetzlicher Ebene unverändert übernommen. Für die zentralen (nationalen) Komponenten ist und bleibt der Bund zuständig und trägt damit die Investitions- kosten, die grossen Werterhaltskosten (siehe Projekt Werterhalt Polycom 2030) sowie die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten (inkl. jährliche Werterhaltskosten). Die Kosten für die dezentralen Komponenten tragen einerseits die Kantone und andererseits die Eidgenössi- sche Zollverwaltung, soweit diese sich in ihrem Besitz befinden. An dieser Kostenverteilung wird grundsätzlich nichts geändert. Beim nationalen sicheren Datenverbundsystem handelt es sich um ein neues System, dessen Realisierung zurzeit abgeklärt wird. Es sei diesbezüglich auch auf den Bericht zur Zukunft der Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme für den Bevölkerungsschutz verwiesen. Ge- stützt auf diese Auslegeordnung wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen und die Fi- nanzierung dieses Systems entscheiden. Bestandteil dieses Systems sind das sichere Daten- verbundnetz (SDVN), das Datenzugangssystem Polydata sowie das Datenkommunikations- system (als Ablösung von Vulpus). Der Ressourcenbedarf für die Realisierung, den Betrieb und Werterhalt dieses Systems kann zum jetzigen Zeitpunkt nur grob geschätzt werden. Die Investitionskosten für die gemäss vorgeschlagener Zuständigkeitsregelung vom Bund zu fi- nanzierenden zentralen Komponenten belaufen sich auf rund 150 Mio. Franken. Im Vergleich zur früheren Kostenschätzungen für das SDVN alleine (60 Mio.) sind neu in diesen Kosten auch Polydata (25 Mio.) und die Vulpus-Ablösung (25 Mio.) enthalten. Beim SDVN sind zusätzlich die Risiken mit 25 Prozent (15 Mio.) und die Projektmanagementkosten (25 Mio.) mit den Annahmen eines Realisierungszeitraums von acht Jahren und 120 Anschlüssen ent- halten. Die Kosten der dezentralen Komponenten sind durch die jeweiligen Eigentümer bzw. Nutzer selber zu finanzieren. Die Betriebs- und Unterhaltskosten (inkl. die jährlich anfallen- den Werterhaltskosten) werden nach aktuellem Kenntnisstand auf jährlich 20 Mio. Franken geschätzt. Diese Kosten sollen anteilsmässig durch alle angeschlossenen Nutzer finanziert

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werden. Die Kantone werden an diesen Kosten mit 30 Prozent beteiligt sein oder sechs Mio. Franken jährlich. Dies berechtigt sie zu 36 Anschlüssen. Rund alle acht Jahre muss ein Teil der zentralen Komponenten im Umfang von rund 80 bis 90 Mio. Franken im Rahmen eines „grossen“ Werterhalts (mit Investitionscharakter, vergleichbar mit dem Projekt Werterhalt Polycom 2030) ersetzt werden. Der Konsens einer mit den Kantonen gefundenen Finanzie- rungslösung sieht vor, dass sich die Kantone nicht zu beteiligen haben, was sie um rund drei Mio. Franken jährlich „entlastet“. Die Kosten für diesen „grossen“ Werterhalt der zentralen Komponenten soll der Bund tragen. Die Projektumsetzung und der Betrieb des Systems wer- den nicht ohne zusätzliche Stellen beim Bund zu realisieren sein. Die Anzahl dieser Stellen und auch die spezifischen Kosten werden im Rahmen einer Botschaft konkretisiert und be- gründet. Der Betrieb und Unterhalt der dezentralen Komponenten sind Sache der jeweiligen Eigner bzw. Nutzer, sprich der Kantone und der angeschlossenen Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. Für eine Ressourcenabschätzung der anderen Systeme wie mobiles breitbandiges Sicherheits- kommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem sind noch weitere konzeptionelle Abklärungen erforderlich. Die Konkretisierung und Genehmigung dieser Ressourcen erfolgen im Rahmen von projektspezifischen Botschaften. Die vorgesehene Unterstützung interkantonaler ABC-Stützpunkte mit Einsatzmaterial durch den Bund wird bei diesem zu einem gewissen Mehraufwand führen. Diese Unterstützung be- schränkt sich auf den ABC-Bereich, der wie bisher in der Zuständigkeit des Bundes liegt. Der ABC-Schutz in der Schweiz weist substanzielle Lücken auf. Defizite bestehen beispielsweise beim einem Terroranschlag mit einer „dirty bomb“ oder mit einem B- oder C-Kampfstoff, bei den Messorganisationen im Falle einer grossflächigen radioaktiven Verstrahlung und bei der Dekontamination. Diese Lücken sollen einerseits mit einer Verbesserung der Leistungsfähig- keit der Einsatzequipe VBS, die beim Labor Spiez angegliedert ist, geschlossen werden. An- dererseits ist vorgesehen, die Kantone im ABC-Bereich zu unterstützen und auch die Ausbil- dung der Blaulichtorganisationen im ABC-Bereich sicherzustellen. Dies erfordert zusätzliche personelle und finanzielle Mittel beim Bund, weil es sich um eine originäre Bundesaufgabe handelt. Das Ausmass dieser Ressourcen wird zurzeit abgeklärt. Die politische Plattform des SVS hat die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz beauftragt, die notwendigen Klä- rungen vorzunehmen und Lösungsvarianten vorzuschlagen. Die Ergebnisse dürften 2018 vor- liegen. An Schutzanlagen des Zivilschutzes sollen künftig nur noch Bundesbeiträge geleistet werden, wenn diese im Falle einer Katastrophe oder Notlage auch zeitgerecht in Betrieb genommen werden können. Der Bund wird künftig auch für Rückbaukosten für Schutzanlagen, die an- derweitig genutzt werden sollen, nicht mehr aufkommen. Die Rückbaukosten für Schutzanla- gen, die nicht mehr benötigt und nicht umgenutzt werden, trägt aber wie bis anhin der Bund. Die konkreten finanziellen Auswirkungen für Bund und Kantone können erst bei Vorliegen einer kantonsspezifischen Planung beziffert werden. Dennoch können mit verschiedenen An- nahmen die finanziellen Folgen für Bund und Kantone grob abgeschätzt werden. Nach gel- tendem BZG (Artikel 71 Absatz 2) trägt der Bund bei der Aufhebung einer Schutzanlage die Kosten für den Rückbau der technischen Schutzbausysteme dieser Anlage. Heute gibt es in der Schweiz die folgenden Schutzanlagen, die sich im Eigentum der Kantone bzw. Gemein- den befinden: 856 Kommandoposten, 1193 Bereitstellungsanlagen, 94 geschützte Spitäler und 244 geschützte Sanitätsstellen. Einige davon sind kombinierte Anlagen. Die heutige und ab- sehbar auch die künftige Risikolandschaft Schweiz erfordert eine deutlich geringere Anzahl an Schutzanlagen. Zudem hat auch die Anzahl der Zivilschutzangehörigen und Zivilschutzor- ganisationen kontinuierlich abgenommen. Heutige grobe Schätzungen zeigen, dass die Anzahl Schutzanlagen um 800 bis 1200 Anlagen reduziert werden kann. Dies macht Sinn, können doch Bund, Kantone und Gemeinden damit längerfristig Unterhalts- und Erneuerungsbeiträge einsparen. Die nicht weiter verwendbaren Schutzanlagen können einer anderen zivilschutzna- 11/50

hen Nutzung oder einer Nutzung durch die öffentliche Hand bzw. einer Drittnutzung zuge- führt werden. Nicht weiter nutzbare Anlagen sind zurückzubauen. Die Rückbaukosten der technischen Komponenten, für die heute der Bund zuständig ist, betragen je nach Anlagetyp und Ausgestaltung weniger als 150‘000 Franken für Kommandoposten bis über 350‘000 Franken für Sanitätsstellen. Für einen allfälligen Rückbau der Schutzhülle sind die Kantone bzw. Gemeinden zuständig. Der Zeitraum für die Aufhebung, Umnutzung und den Rückbau der nicht mehr benötigten Anlagen dürfte 20 bis 30 Jahre betragen. Mit der Übernahme der Rückbaukosten der technischen Komponenten einer Schutzanlage durch die Kantone bei einer Umnutzung (vgl. Artikel 91 Absatz 3) können diese selber Zeitpunkt und Ausmass des Rück- baus bestimmen. Damit erhalten sie auch eine wesentlich besser Planungssicherheit für die vorgesehene Umnutzung, zumal der Bund zurzeit keine finanziellen Mittel für diese Rück- baukosten eingestellt hat. Den Kantonen soll zudem ermöglicht werden, die Finanzierung dieser Rückbaukosten neu mit Ersatzbeiträgen vorzunehmen. Letztlich dürfte dies den Bund um 3 bis 8 Mio. Franken jährlich für die nächsten 25 bis 30 Jahre entlasten und umgekehrt die Kantone zusätzlich belasten. Die Wiedereinführung des Sanitätsdienstes im Zivilschutz wird beim Bund einen beschränk- ten Mehraufwand zur Folge haben. Die RK MZF wünscht, dass die Beschaffung des Zivilschutzmaterials neu durch den Bund und nicht mehr wie bis anhin durch die Kantone vorgenommen wird. Die RK MZF sieht darin insbesondere volkswirtschaftliche und beschaffungsrechtliche Vorteile. Die Interoperabilität des Materials zwischen den verschiedenen Kantonen und Regionen kann so auch besser si- chergestellt werden. Daneben gibt es auch Vorteile in Bezug auf die Ausbildung. Zudem hat sich kein Kanton bereit erklärt, diese Aufgabe vom heutigen federführenden Kanton Zürich, der sie abgeben möchte, zu übernehmen. Der damit verbundene Aufwand soll vollumfänglich durch die Kantone abgegolten werden. Das erfordert umgekehrt zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen beim Bund. Dieser Mehraufwand entsteht einerseits bei armasuisse oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), den zentralen Beschaffungsstellen des Bundes, welche die Evaluation und Beschaffung sicherstellen, und andererseits beim BABS, das zusammen mit den Kantonen für die Koordination des Materials sorgt und auch die Aus- bildungsunterlagen zur Verfügung stellt. Dieser Mehraufwand des Bundes wird den Kantonen mit der Materialauslieferung wieder verrechnet, so dass dem Bund letztlich kein Mehrauf- wand entsteht. Der Bund hat heute keine personellen Ressourcen, diese Aufgabe zu überneh- men. Ohne die haushaltsneutrale Umwandlung dieser Finanzmittel in Stellen ist der Bund nicht in der Lage, diesem Wunsch der Kantone zu entsprechen, auch wenn er begründet ist. Die noch offenen organisatorischen, personellen und technischen Fragen werden zurzeit im Rahmen eines Projekts geklärt. Der Bund trägt wie bisher die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung. Neu trägt er auch die Kosten für deren Einrichtungen zur fachgerechten Lagerung von beweglichen Kulturgütern. Dies belastet den Bund mit jährlich 200’000 Franken, was aber im Rahmen der laufenden Kredite finanziert werden kann.

1.6.2 Kantone

Die in Kapitel 1.6.1 beschriebenen finanziellen Auswirkungen für den Bund betreffen alle in verschiedener Hinsicht auch die Kantone. Zusammengefasst werden die Kantone um zwei Mio. Franken jährlich beim Sirenenalarmierungssystem Polyalert entlastet. Auch die Nicht- Weiterverrechnung des grossen Werterhalts bei den zentralen Komponenten des nationalen sicheren Datenverbundsystems entlastet die Kantone um rund drei Mio. Franken jährlich. Beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem und beim nationalen Lage- 12/50

verbundsystem ist ebenfalls vorgesehen, dass der Bund den dereinst entstehenden grossen Werterhalt nicht an die Kantone weiterverrechnen wird. Dies dürfte die Kantone um weitere geschätzte ein bis zwei Mio. Franken jährlich entlasten. Umgekehrt werden die Kantone mit der Änderung der Finanzierungsregeln beim Rückbau aufgehobener Schutzanlagen um drei bis acht Mio. Franken jährlich zusätzlich belastet. Diese und weitere im BZG umschriebene Aufwendungen (siehe Artikel 63 Absatz 3) dürfen sie neu mit Ersatzbeiträgen finanzieren. Die Wiedereinführung des Sanitätsdienstes im Zivilschutz wird bei den Kantonen zu einem nennenswerten, zurzeit aber nicht bezifferbaren finanziellen und personellen Mehraufwand führen. Andererseits werden weitere Anpassungen und Optimierungen der Zivilschutzorgani- sationen die Kantone entlasten können.

1.6.3 Auswirkungen auf den Schutz der Bevölkerung

Die Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes und Zivilschutzes erfolgt gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage des BZG. Die Bevölkerung und die Wirtschaft werden davon mit einem besseren Schutz bei Katastrophen und in Notlagen und einem höheren Sicherheitsni- veau profitieren. Damit können im Katastrophenfall oder in einer Notlage Schäden verhindert und das mögliche Schadensausmass erheblich reduziert werden.

1.7 Zu änderndes Recht

Die vorliegende Revision des BZG zeitigt Änderungen im Bundesgesetz vom 3. Februar 19954 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) und im Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung (MVG).

4 SR 510.10 5 SR 833.1 13/50

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 1. Titel: Gegenstand

Artikel 1 Buchstabe a: Neu wird festgehalten, dass das Gesetz neben der Zusammenarbeit auch die „Aufgaben“ im Bevölkerungsschutz regelt. Die Aufgaben von Bund und Kantonen sollen nämlich detaillierter festgelegt und klar zugewiesen werden. Zudem werden neu die „Dritten“ explizit erwähnt, da diese sowohl für die Vorsorge als auch für die Ereignisbewältigung eine zunehmende Bedeutung haben, vor allem die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. Buchstabe b: Um den Bevölkerungsschutz als Verbundsystem und den Zivilschutz als eine der Partnerorganisationen besser voneinander zu unterscheiden, wird der bisherige Buchstabe b präzisiert und ergänzt. Einerseits wird der Zivilschutz klar als Partnerorganisation ausge- wiesen, andererseits werden die wichtigsten Regelungsbereiche in diesem Gesetz in Bezug auf den Zivilschutz aufgeführt.

2.2 2. Titel: Bevölkerungsschutz

1. Kapitel: Aufgaben und Zusammenarbeit sowie Pflichten Dritter

Artikel 2 Aufgaben Das Verbundsystem Bevölkerungsschutz ist nach wie vor primär auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen ausgerichtet. Der Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrund- lagen bleibt aber auch im Falle eines bewaffneten Konflikts eine Aufgabe des Bevölkerungs- schutzes. Damit leistet der Bevölkerungsschutz als sicherheitspolitisches Instrument einen wesentlichen Beitrag zur nationalen Sicherheit. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungs- schutzes tragen die Verantwortung für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche selber und unterstüt- zen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie kommen in verschiedenen Phasen eines Ereignisses zum Einsatz. Polizei, Feuerwehr und Sanität sind Ersteinsatzmittel, deren Einsätze Stunden bis Tage dauern. Die technischen Betriebe und der Zivilschutz hingegen können ihre Einsatzkräfte zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen Tage bis Wochen zur Verfügung stellen. Dabei ist zu beachten, dass ausser dem Zivilschutz alle Partnerorgani- sationen auch bei Katastrophen und Notlagen ihren Grundauftrag zu erfüllen haben und sich wegen der kurzen Durchhaltefähigkeit möglichst rasch mit dem Gros ihrer Einsatzkräfte wie- der zurückziehen müssen.

Artikel 3 Partnerorganisationen und Dritte Absatz 1: Die Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass die Zusammenarbeit sowohl in der Vorsorge als auch in der Ereignisbewältigung erfolgt. Absatz 1 Buchstabe a bis c: An den bisherigen Aufgaben der Polizei, der Feuerwehr und des Gesundheitswesens im Bevölkerungsschutz ändert sich nichts. Absatz 1 Buchstabe d: Die Umschreibung der Aufgaben der technischen Betriebe wird allge- meiner formuliert und bezieht sich nicht mehr wie bisher nur auf einige spezifische Bereiche. Absatz 1 Buchstabe e: Wie bei den anderen Partnerorganisationen werden hier die wesent- lichsten Aufgaben des Zivilschutzes aufgeführt. Neu erfolgt eine ausführlichere Auflistung der einzelnen Aufgabenbereiche des Zivilschutzes unter dem 3. Titel (Zivilschutz) Artikel 27.

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Absatz 2: Neu wird explizit festgehalten, dass neben den Partnerorganisationen des Bevölke- rungsschutzes gemäss Absatz 1 weitere Stellen für die Vorsorge und Ereignisbewältigung beigezogen werden können, etwa behördliche Stellen z. B. im Naturgefahrenbereich oder im ABC-Bereich. Auch Nichtregierungsorganisationen können wesentliche Beiträge leisten und sind zum Teil schon in die kantonalen Katastrophendispositive eingebunden; so beispielswei- se das Schweizerische Rote Kreuz, die Samariter oder der Schweizerische Verein für Such- und Rettungshunde (REDOG) im Bereich der Rettung aus Trümmerlagen.

Artikel 4 Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen, bisher in Artikel 7 geregelt, wird ausgeweitet auf den ABC-Schutz, die Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme, die Ereigniskom- munikation des Bevölkerungsschutzes sowie Ausbildung und Forschung. Es handelt sich hierbei um Bereiche, bei denen im Sinne der Interoperabilität und Einheitlichkeit eine enge Zusammenarbeit bzw. Koordination von Bund und Kantonen sowie weiteren Stellen unab- dingbar ist.

Artikel 5 Pflichten Dritter Bei Katastrophen und in Notlagen sowie bei bewaffneten Konflikten sind alle Personen ver- pflichtet, die von den Behörden erlassenen Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanwei- sungen zu befolgen. Bisher war diese Verpflichtung im Zivilschutzteil (Artikel 29 Absatz 1) geregelt. Sie betrifft aber nicht nur den Zivilschutz und wird deshalb neu im Bevölkerungs- schutzteil festgehalten.

2. Kapitel: Aufgaben des Bundes

Der bisherige Artikel 5 zu den Aufgaben des Bundes wird neu in separate Artikel zu den ver- schiedenen Bereichen in einem eigenen Kapitel aufgeteilt und ergänzt (Artikel 6 bis 13). So kommen Bestimmungen betreffend die Führung auf Bundesstufe, den Schutz kritischer Infra- strukturen, den Kulturgüterschutz in Bezug auf Schutzbauten und Einrichtungen, die War- nung, Alarmierung und Ereignisinformation, die Nationale Alarmzentrale und den ABC- Schutz (Labor Spiez) hinzu. Die Bestimmungen zur Forschung und Entwicklung (bisher Arti- kel 8) werden ebenfalls in das Aufgabenkapitel integriert.

Artikel 6 Allgemeine Aufgaben Absatz 1: Unter „Koordination“ sind insbesondere die Sicherstellung der Interoperabilität im föderalistisch aufgebauten Bevölkerungsschutz, zwischen den Kantonen und zwischen Bund und Kantonen sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik zu verstehen. Damit ist keine Änderung der bestehenden Kompetenzordnung verbunden. Es obliegt weiterhin dem Bundesrat, für die Koordination des Bevölkerungsschutzes mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten zu sorgen. Im Weite- ren geht es darum, die Bedürfnisse der Partner und Stellen im Bevölkerungsschutz aufzuneh- men und aufeinander abzustimmen. Eine Koordination ist auch im Hinblick auf eine verbes- serte Effizienz und Wirtschaftlichkeit nötig. Absatz 2: Der bauliche Bereich des Kulturgüterschutzes, der Teil der Schutzanlagen bildet, wurde aufgrund der Einheitlichkeit der Materie mit der Teilrevision des BZG im 2012 vom Kulturgüterschutzgesetz in das BZG übernommen. Mit der Totalrevision des Bundesgesetzes

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vom 20. Juni 20146 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Kata- strophen und in Notlagen (KGSG) per 1. Januar 2015 wurde deshalb der entsprechende Arti- kel aufgehoben. Der Bund wird weiterhin vollumfänglich für die Erstellung und die Erneue- rung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von na- tionaler Bedeutung aufkommen. Um einen einheitlichen Standard der Einrichtungen der Kul- turgüterschutzräume zu gewährleisten, soll der Bund künftig zusätzlich auch deren Kosten übernehmen. Zudem übernimmt er eine beratende Funktion im Zusammenhang mit der Er- stellung von Feuerwehreinsatzplanungen und Notfallplanungen für Kulturgüter von nationaler Bedeutung. Die Kostentragung wird in Artikel 91 Absatz 5 geregelt. Anzumerken bleibt, dass die Kantone und Private für die Finanzierung der Kulturgüterschutzräume für mobile Kultur- güter von regionaler Bedeutung zuständig sind. Absatz 3: Wie bisher soll der Bund Massnahmen insbesondere in organisatorischer, personel- ler und materieller Hinsicht im Falle einer Verstärkung des Bevölkerungsschutzes bei bewaff- neten Konflikten treffen.

Artikel 7 Führung Absatz 1: Bei bestimmten Ereignissen ist der Bund für deren Bewältigung zuständig und be- sitzt auch Weisungsbefugnis. Es handelt sich dabei insbesondere um Ereignisse wie KKW- Unfall, Talsperrenbruch, Satellitenabsturz, Pandemie oder Tierseuche. Absatz 2: Wie bisher kann der Bund im Einvernehmen mit den Kantonen die Koordination und allenfalls die Führung übernehmen im Falle von Ereignissen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen. Absatz 3: Bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen in der Zuständigkeit des Bundes oder von nationaler Tragweite kommt der Bundesstab Bevölkerungsschutz zum Einsatz. Der Bundesstab Bevölkerungsschutz umfasst alle relevanten Bundesstellen, kantonale Regie- rungskonferenzen sowie Vertretungen der kantonalen Führungsorganisationen. Die Aufgaben des Bundesstabes Bevölkerungsschutz werden neu im vorliegenden Absatz (Buchstabe a bis e) festgelegt. Absatz 4: Die Details zu Organisation und Aufgaben des Bundesstabes Bevölkerungsschutz sind in der Verordnung vom … 7 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz geregelt.

Artikel 8 Schutz kritischer Infrastrukturen Als kritische Infrastrukturen werden Prozesse, Systeme und Einrichtungen bezeichnet, die essentiell für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung sind. Moderne Gesellschaften und Volkswirtschaften sind immer stärker abhängig vom Funktionie- ren kritischer Infrastrukturen. Stromausfälle, Störungen der Telekommunikation oder des Verkehrswesen können die Bevölkerung und die Wirtschaft schwerwiegend beeinträchtigen. Der Bundesrat hat im Juni 2012 die nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen verabschiedet (BBl 2012 7715) und das BABS mit der Koordination der Aufgaben im SKI- Bereich beauftragt. Diese Koordinationsaufgaben sollen neu im Gesetz festgehalten werden. Der Bund erhält dadurch keine zusätzlichen Vorgabe- bzw. Regulationskompetenzen. Diese verbleiben bei den zuständigen Fachstellen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden (abhängig vom jeweiligen Bereich bzw. der Zuständigkeit für die kritischen Infrastrukturen). Absatz 1: Der Bund erstellt zuhanden der Kantone und der Betreiberinnen kritischer Infra-

6 SR 520.3 7 SR 520.17 16/50

strukturen konzeptionelle und methodische Grundlagen zum Schutz dieser Infrastrukturen (Arbeitshilfen, Leitfäden, Merkblätter usw.). Insbesondere unterstützt er damit die Kantone bei der Durchführung von kantonalen SKI-Arbeiten. Absatz 2: Das Inventar der kritischen Infrastrukturen bezeichnet Objekte (insbesondere Bau- ten und Anlagen) die eine strategisch wichtige Bedeutung haben. Dies, weil sie wichtig sind für die Versorgung der Gesellschaft mit essentiellen Gütern und Dienstleistungen resp. weil sie ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Mensch oder Umwelt in sich bergen. Mit der Auf- nahme in das Inventar sind weder zusätzliche Auflagen hinsichtlich Schutzmassnahmen noch Ansprüche auf Mittelzuwendungen im Ereignisfall verbunden. Das BABS führt das Inventar von Objekten, die aus nationaler Perspektive eine wichtige Bedeutung haben (national kriti- sche Infrastrukturen). Die Kantone sind zuständig für die Bezeichnung von Objekten, die aus kantonaler Sicht wichtig sind. Absatz 3: Um im Falle von Katastrophen und Notlagen das Risiko von Ausfällen kritischer Infrastrukturen zu verringern ist es wichtig, deren Resilienz (Widerstands- und Regenerations- fähigkeit) zu überprüfen und verbessern. Das BABS hat einen Leitfaden erstellt, der das Vor- gehen beschreibt. Das BABS begleitet bei Bedarf die Betreiberinnen fachlich bei der Umset- zung des Leitfadens.

Artikel 9 Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation Eine Warnung bezweckt die rechtzeitige Erstellung der Einsatzbereitschaft der betroffenen Stellen und Einsatzorganisationen von Bund, Kantonen und Gemeinden bei drohenden Ge- fährdungen. Bei einer akuten Gefährdung erfolgt die Alarmierung der betroffenen Bevölke- rung mit entsprechenden Verhaltensanweisungen durch die zuständigen Stellen des Bundes oder der Kantone. Mit der Ereignisinformation soll die Bevölkerung im Ereignisfall laufend über die Entwicklungen informiert werden. Bestimmungen zur Warnung und Alarmierung gab es bisher sowohl im Bevölkerungsschutz- als auch im Zivilschutzteil. Diese werden nun im Bevölkerungsschutzteil zusammengefasst und mit den neuen Bestimmungen zur Ereignisinformation ergänzt. Die Warnung, Alarmierung und Information der Bevölkerung sind zentrale Prozesse, um die- se im Ereignisfall schnell und wirksam zu schützen. Die Sirenen sind in der Schweiz zurzeit das einzige Mittel, um die Bevölkerung vor einer akuten Gefährdung im Fall von Katastro- phen und Notlagen zu alarmieren und anschliessend via Radio Verhaltensanweisungen innert 15 bis 20 Minuten zu verbreiten. Die Auslösung der Sirenen erfolgt primär direkt durch die kantonalen Polizei- oder Führungsorgane sowie durch die Betreiberinnen von Stauanlagen. Sirenen können nicht nur bei der Freisetzung von radioaktiven Substanzen eingesetzt werden, sondern auch bei Unfällen, bei denen chemische Substanzen in die Luft und ins Wasser ge- langen oder bei Hochwasser. Um die Information der Bevölkerung auch bei einem Totalaus- fall der gesamten Sendeinfrastruktur der Radioveranstalter zu gewährleisten, steht dem Bund ein UKW-Radio-Notsendernetz (Notfallradio) zur Verfügung (Information der Bevölkerung durch den Bund in Krisenlagen mit Radio, IBBK). Das Alarmierungssystem mit Sirenen erreicht nur einen Teil der Bevölkerung, da sie der Sire- nenalarm und die nachfolgende Radiomeldung nicht erreichen (z. B. Menschen mit Hörbeein- trächtigung) oder bei Ausländerinnen und Ausländern, die die Verhaltensanweisungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch via Radio nicht verstehen. Deshalb soll die gefährdete Bevölkerung künftig neben dem Sirenenalarm auch mit anderen Mitteln schnell alarmiert und informiert werden können. Im Vordergrund steht dabei eine Alarmierung und Ereigniskom- munikation via Mobiltelefone. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Plattform Alertswiss wird eine Push-Funktion für die Alarmierung und Information via App eingeführt. Die Alertswiss App als Kanal zur schnellen Information soll im Ereignisfall mit zusätzlichen Ka- 17/50

nälen ergänzt werden. Als solche Kanäle kommen von breiten Bevölkerungskreisen benutzte Apps in Frage, wie z. B. die App von MeteoSchweiz (5,8 Mio. Nutzer). Die Pflicht zur Verbreitung von behördlichen Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen sowie zur Information der Bevölkerung über Radio in Krisensituationen ist in Artikel 8 Ab- satz 1 Buchstabe a und Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 20068 über Radio und Fernsehen (RTVG) geregelt. Absatz 1 Buchstabe a: Zu den Systemen zur Warnung der Behörden gehören beispielsweise TOM-SOV (Transmission of Official Messages, Single Official Voice) und TOM-RAD (Ra- dioaktivität). Die Übermittlung erfolgt teilweise mittels Internet und teils geschützt mittels Vulpus-Telematik. Absatz 1 Buchstabe b und c: Die Alarmierung der Bevölkerung erfolgt via Sirenen, die Ver- haltensanweisungen über das Radio. Bei einem Totalausfall der gesamten Sendeinfrastruktur steht dem Bund das Notfallradio IBBK zur Verfügung. Neu soll die Alarmierung und Infor- mation der Bevölkerung im Ereignisfall über zusätzliche Kanäle erfolgen (z. B. Alertswiss mit Internet und App für Mobiltelefone). Absatz 2: Zurzeit betreibt das BABS das System Polyalert, über das einerseits die Sirenen ausgelöst werden und andererseits die Alarmierung und Information der Bevölkerung über Mobiltelefone und Internet sichergestellt werden kann. Absatz 3: Die NAZ verfügt über die technischen Systeme, um die Bevölkerung via Radio zu informieren. Das System Alertswiss erlaubt die Information der Bevölkerung mit Push- Nachrichten. Dazu kommen weitere Kanäle der neuen Medien wie Facebook, Twitter usw. Absatz 4: Das Notfallradio dient bei einem Totalausfall der gesamten Sendeinfrastruktur als redundantes Mittel, um der Bevölkerung Informationen zu übermitteln. Die Sendeleistung erlaubt es, den Empfang auch in Schutzräumen sicherzustellen. Absatz 5: Für die Warnung der Behörden auf allen Staatsstufen (Bund und Kantone) sowie die Alarmierung und Information der Bevölkerung sind einheitliche inhaltliche, prozessuale und technische Standards notwendig. Deshalb sollen dem BABS für diese Bereiche Rege- lungskompetenzen übertragen werden.

Artikel 10 Nationale Alarmzentrale Absatz 1: Die NAZ wurde 2003 in das BABS integriert. Mit der vorliegenden BZG-Revision soll nun die NAZ explizit auf Gesetzesstufe verankert werden. Absatz 2 schafft eine weitere rechtliche Grundlage für das erweiterte Aufgabenspektrum der NAZ, das in der Verordnung vom 17. Oktober 20079 über die Nationale Alarmzentrale (VNAZ) geregelt ist. Bei unmittelbar drohender Gefahr und solange die zuständigen Organe des Bundes nicht han- deln können, verfügt die NAZ bereits heute über die Kompetenz zur direkten Information, Warnung, Alarmierung sowie zur Erteilung von Verhaltensanweisungen, dies beispielsweise im Falle eines KKW-Unfalls (siehe Artikel 2 Absatz 1 VNAZ).

Artikel 11 ABC-Schutz: Labor Spiez Der ABC-Schutz umfasst alle Massnahmen zur Abwehr und Vermeidung atomarer (nuklearer

8 SR 784.40 9 SR 520.18 18/50

und radiologischer), biologischer und chemischer Bedrohungen und Gefahren. Dazu zählen die Prävention und die Vorbereitung von Schutzmassnahmen sowie im Ereignisfall die Er- kundung, der Kontaminations- und Infektionsschutz, die Dekontamination und die medizini- sche Behandlung. Der ABC-Schutz zielt darauf, dass alle erforderlichen Vorbereitungen ge- troffen werden, damit ABC-Ereignisse verhindert werden bzw. die Auswirkungen von ABC- Ereignissen auf Mensch, Tier und Umwelt so gering wie möglich sind. Das Labor Spiez war bis 2003 der Gruppe Rüstung des VBS, heute armasuisse, zugeordnet. 2003 wurde es in das BABS integriert. Das Labor Spiez erbringt Dienstleistungen (Experti- sen, Eignungsnachweise, Beratungen, Messungen, Prüfungen, Kalibrierungen, Analytik und Diagnostik) für nationale Behörden, internationale Organisationen, Armee, kantonale Stellen sowie für die Bevölkerung in den Bereichen Vorsorgeplanung, Schutzmassnahmen, Ereignis- bewältigung, Umweltschutz, Gesundheit und Rüstungskontrolle. Zudem betreibt es ange- wandte, zum Teil mit Drittmitteln finanzierte Forschung im ABC-Bereich und ist für Weiter- entwicklungen im ABC-Bereich verantwortlich. Das Labor Spiez arbeitet zur Erfüllung dieser Aufgaben mit den Fachstellen des Bundes und der Kantone, den Institutionen des ETH- Bereichs und weiteren Hochschulen zusammen. Eine explizite gesetzliche Grundlage für das Labor Spiez fehlte bisher.

Artikel 12 ABC-Schutz: spezialisierte Einsatzorganisationen Die Bestimmung zu den spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes wird präzisiert (bisher in Artikel 5 Absatz 2 geregelt). Absatz 1: Neu wird explizit festgehalten, dass es sich primär um spezialisierte Einsatzorgani- sationen im ABC-Bereich handelt. Dabei geht es vor allem um die Einsatzequipen des VBS (EEVBS), die vom Labor Spiez und dem Kompetenzzentrum ABC-KAMIR der Armee zur Unterstützung der Kantone bei ABC-Ereignissen betrieben werden. Diese können auch in anderen Ländern auf deren Ersuchen hin eingesetzt werden. Für diese Unterstützungsaufga- ben können auch die Kompetenzen und Möglichkeiten der Fachstellen des Bundes, der Insti- tutionen des ETH-Bereichs und weiterer Hochschulen genutzt werden. Absatz 2 schafft die Grundlage für weitere spezialisierte Einsatzorganisationen, um die Si- cherstellung von originären Aufgaben des Bundes auf nationaler Ebene oder zugunsten der Kantone zu gewährleisten, z. B. Kapazitätserweiterung für Polycom, Drohnen für Radioakti- vitätsmessungen und für die Erkundung von Schadenauswirkungen in einem betroffenen Ge- biet, Führungsunterstützung für spezialisierte Einsatzmittel insbesondere im ABC-Bereich, Mittel zur Sicherstellung der Kommunikation der Einsatzeinheiten BABS mit der NAZ und dem Bundesstab Bevölkerungsschutz. Absatz 3: Dies betrifft insbesondere Einsatzmaterial, das den Kantonen für die Bewältigung von ABC-Ereignissen, für die der Bund zuständig ist (z. B. radiologische Verstrahlungslagen, Pandemien, Tierseuche usw.), zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung dafür ist, dass in organisatorischer, ausbildungsmässiger und einsatztaktischer Hinsicht die Vorgaben des Bun- des erfüllt sind. Absatz 4: Um einen effizienten Einsatz der interkantonalen ABC-Stützpunkte zu gewährleis- ten, soll das BABS Vorgaben machen können bezüglich der organisatorischen Ausgestaltung, des Einsatzrayons (Gebiet, das ein ABC-Stützpunkt mit seinen Leistungen abzudecken hat) sowie der Einsatzbereitschaft des vom BABS beschafften Materials.

Artikel 13 Forschung und Entwicklung Absatz 1: Neu wird festgehalten, dass das BABS neben den Kantonen auch noch mit weiteren 19/50

Stellen (z. B. mit Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes wie der Feuerwehr, dem Gesundheitswesen oder den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen) in der Forschung und Entwicklung zusammenarbeiten kann. Absatz 2: Wie bisher unterstützt das BABS die nationale und internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz.

3. Kapitel: Aufgaben der Kantone und Dritter

Die Aufgaben der Kantone, bisher in Artikel 6 geregelt, werden neu aufgeteilt in allgemeine Aufgaben (Artikel14), Führungsaufgaben (Artikel 15), und spezifische Aufgaben im Bereich der Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation (Artikel 16). In das Kapitel aufgenom- men werden zudem die Regelungen zum Wasseralarmsystem (Artikel 17).

Artikel 14 Allgemeine Aufgaben Entspricht der bisherigen Bestimmung, wonach die Kantone insbesondere die Ausbildung, die zeit- und lagegerechte Führung, den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungs- schutz sowie die interkantonale Zusammenarbeit regeln. Absatz 1 wird mit dem Hinweis auf weitere Stellen und Organisationen ergänzt. Dies ermöglicht den Kantonen unter anderem, gewisse Aufgaben im Rahmen von interkantonalen Stützpunkten zu erfüllen.

Artikel 15 Führung Die Aufgaben der Führungsorgane auf kantonaler Ebene werden neu in einem separaten Arti- kel explizit festgehalten. Bei der Ereignisbewältigung einer nationalen Katastrophe oder Not- lage (z. B. KKW-Unfall, Pandemie) oder im Falle eines bewaffneten Konfliktes ist der Bund auf funktionierende und vorbereitete Führungsorgane in den Kantonen angewiesen.

Artikel 16 Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation Absatz 1: Die Kantone erhalten die Warnungen der Bundesstellen auf den definierten Kanälen und leiten diese an die zuständigen Stellen im Kanton weiter. Umgekehrt warnen die Kantone die zuständigen Bundesstellen bei für den Bund relevanten Gefahren auf ihrem Kantonsge- biet. Die Kantone stellen die Auslösung der Alarmierung der Bevölkerung mittels einer oder mehreren Einsatzzentralen rund um die Uhr sicher. Im Falle von Ereignissen, für deren Be- wältigung der Bund zuständig ist (Artikel 6 Absatz 1), kann der Bund den Kantonen den Auf- trag zur Auslösung der Alarmierung erteilen. Bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kan- tone zuständig sind, entscheiden die zuständigen kantonalen Organe über die Auslösung der Alarmierung. Absatz 2: Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung auf verschiedenen Kanälen im Ereignisfall die notwendigen Informationen zeitgerecht erhält. Im Falle von Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist (Artikel 7 Absatz 1), kann der Bund den Kantonen den Auftrag zur Weiterverbreitung von Informationen über deren Kanäle erteilen.

Artikel 17 Wasseralarmsystem Die Regelungen zum Wasseralarmsystem entsprechen dem bisherigen Artikel 43b, werden neu jedoch im Teil Bevölkerungsschutz aufgeführt. Sie sind in Zusammenhang mit Artikel 11

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und 12 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 201010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) zu stellen. Artikel 11 Absätze 1 und 2 StAG verpflichten die Betreiberinnen von Stau- anlagen zum Betrieb und Unterhalt eines Wasseralarmsystems. Artikel 12 Absatz 1 StAG verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, mit den Mitteln und Strukturen des Bevölke- rungsschutzes die Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung sicherzustel- len und für deren allfällige Evakuierung zu sorgen. Der Bund, d. h. das BABS, ist dabei in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Energie (BFE) zuständig für die Festlegung der technischen Anforderungen an die notwendigen baulichen Einrichtungen sowie die Festle- gung der Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung. Das BABS hat zudem die Aufgabe, die technischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Sirenenalarmie- rungssystem Polyalert festzulegen sowie die entsprechenden Notfallpläne der Betreiberinnen von Stauanlagen bezüglich des Wasseralarms und der Evakuierungsplanungen der Kantone und Gemeinden zu prüfen.

4. Kapitel: Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten

Artikel 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem Absatz 1: Für den Sprachfunk verwenden die Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (BORS), bestimmte Bundesämter wie z. B. das Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie Dritte wie z. B. Kernkraftwerke oder die Rettungsflugwacht Rega das mobile Sicher- heitsfunksystem Polycom. Polycom wurde schrittweise in den Jahren 2001 bis 2015 in der Schweiz aufgebaut. Es ermöglicht den Funkkontakt innerhalb wie zwischen den verschiede- nen Organisationen wie Grenzwacht, Polizei, Feuerwehr, sanitätsdienstliches Rettungswesen, Zivilschutz und unterstützende Verbände der Armee. Rund 55‘000 Nutzer des Bundes, der Kantone und der Gemeinden können heute mit Polycom über eine einheitliche und homogene Infrastruktur Funkgespräche übertragen. Die Systeminfrastruktur besteht aus insgesamt 170 Haupt- und Nebenvermittlern sowie rund 750 Basisstationen. Absatz 2: Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems (z. B. Backbo- ne) und sorgt für dessen Funktionieren. Gleichzeitig ist er zuständig für dezentrale Kompo- nenten (z. B. Basisstationen), die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen, wie z. B. diejenigen der Eidgenössischen Zollverwaltung (insbesondere des Grenzwachtkorps). Der Bund ist zu- dem auch zuständig für die Anbindung und die Schnittstellen des Systems mit dem Ausland. Dazu gibt es beispielsweise einen Staatsvertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein. Absatz 3: Der Bund ist auch verantwortlich für das Funktionieren des gesamten Verbundsys- tems. Deshalb muss er auch technische und terminliche Vorgaben machen können (vgl. Ab- satz 5). Absatz 4: Die Kantone sind für die dezentralen Komponenten des Systems verantwortlich. Absatz 5: Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden in der VWAS geregelt. Das BABS legt zudem die technischen Aspekte und Rahmenbedingungen fest und regelt die Prozesse und Abläufe, um das Funktionieren des Gesamtsystems sicherzustellen. Absatz 6: Mit dem Projekt Polycom 2030 sollen der Werterhalt und damit die Funktion und Verfügbarkeit von Polycom bis mindestens 2030 sichergestellt werden. Hierfür ist eine schweizweite Migration der Vermittlerinfrastruktur sowie der Basisstationen von der veralte- ten TDM- auf die moderne IP-Technologie notwendig. Zudem soll ein Systemübergang (Ga- teway) die unterbruchfreie Kommunikation sämtlicher Bedarfsträger der BORS zwischen der veralteten TDM-Technologie und der IP-Technologie ermöglichen. Das eidgenössische Par- lament hat im 2016 den Verpflichtungskredit für das Projekt Werterhalt Polycom 2030 ge-

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nehmigt. Die technische Migration insbesondere der Basisstationen in den dezentralen kanto- nalen Teilnetzen soll Ende 2025 abgeschlossen werden. Dann kann der Gateway im Betrieb eingestellt werden. Dieser Parallelbetrieb von neuer und alter Technologie verursacht dem Bund erhebliche Kosten. Um diese Kosten zu begrenzen, soll dem Bund die Kompetenz ein- geräumt werden, die notwendigen Massnahmen einzuleiten, damit die Migration in den Kan- tonen tatsächlich bis Ende 2025 umgesetzt wird und dem Bund keine unnötigen hohen Mehr- kosten entstehen. Absatz 7: Sollte dereinst das mobile Sicherheitsfunksystem Polycom durch ein neues, anderes System abgelöst werden, soll der Bundesrat über die Einstellung von Polycom entscheiden können, damit er nicht gezwungen ist, wegen einem oder wenigen Kantonen zwei Systeme betreiben zu müssen.

Artikel 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem Absatz 1: Heute erfolgt der breitbandige Datenaustausch der BORS und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen über das Bundesverwaltungsnetz, das Kommunikationsnetz Bun- desverwaltung–Kantonalverbund, die kantonalen Polizeinetze oder über Netze öffentlicher Anbieter (z. B. Swisscom). Diese Systeme und Netze bieten in besonderen und ausseror- dentlichen Lagen keine Garantie für einen regelmässigen, zeitgerechten und verlässlichen Daten- und Informationsfluss. Sie können im Ereignisfall wegen Überlastung, Strompannen oder einer Cyberattacke ausfallen. Um die Ausfallsicherheit der Kommunikationssysteme und des breitbandigen Datenaustausches der BORS zu erhöhen, soll das nationale sichere Daten- verbundsystem in den kommenden Jahren aufgebaut werden. Das System wird die Grundlage für alle sicherheitspolitisch relevanten Telematiksysteme des Bevölkerungsschutzes bilden; d. h., es soll zukünftig zum zentralen System im Bevölkerungsschutz und im nationalen Kri- senmanagement werden. Bei der Realisierung des sicheren Datenverbundnetzes (SDVN) werden wesentliche physische Komponenten des Führungsnetzes Schweiz verwendet werden, d. h. Glasfasern und Infrastrukturen. Wo die Erschliessung durch das Führungsnetz ungenü- gend ist, sollen bestehende Glasfasernetze und physische Infrastrukturen von weiteren Netzen eingesetzt werden, z. B. Netze von Kantonen oder von Betreiberinnen kritischer Infrastruktu- ren. Das SDVN soll die Vernetzung zwischen den Bundesstellen, Kantonen und Betreibern von kritischen Infrastrukturen breitbandig auch im Fall einer länger andauernden Stromman- gellage, bei Stromausfall oder beim Ausfall der Kommunikationsnetze während mindestens zweier Wochen sicherstellen. Darum werden bei der Planung insbesondere diejenigen Net- zinfrastrukturen in die Konzeption miteinbezogen, die bereits dieser Anforderung genügen. Das Datenzugangssystem und Datenmanagementsystem wird unter dem Vorhaben „Polydata“ zusammengefasst. Polydata ist ein geschlossenes Anwendernetz. Unter geschlossenen An- wendernetzen werden isolierte logische Netze ohne jegliche Übergänge ins Internet oder an- dere IP-Netze verstanden. Die Isolation gegenüber allen anderen Netzen (z. B. dem Internet) steigert die Sicherheit gegenüber Cyber-Angriffen signifikant. Durch das Netz Polydata wird den Anwendern der sichere und in allen Lagen garantierte Zugang zu den bevölkerungs- schutzrelevanten Alarmierungs- und Telekommunikationssystemen gewährleistet (z. B. Poly- com, Polyalert usw.). Auf dem SDVN können in Kombination mit Polydata alle bevölke- rungsschutzrelevanten Applikationen (bestehende und zukünftig entwickelte) in allen Lagen sicher betrieben werden. Polydata wird von den Nutzern im Tagesgeschäft gebraucht und ba- siert auf dem sicheren nationalen sicheren Datenverbundnetz SDVN. Beim SDVN handelt es sich vereinfacht gesagt um die Hardware, beim Datenzugangssystem Polydata um das Be- triebssystem. Für die eigentliche Datenkommunikation braucht es noch eine Anwendung. Es ist vorgesehen, diese Anwendungssoftware als Ablösung für das veraltete System Vulpus zu realisieren. Absätze 2 bis 4: Die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen Bund und Kan- 22/50

tonen ist gleich vorgesehen wie beim System Polycom. Es handelt sich um ein Verbundsys- tem mit zentralen und dezentralen Komponenten. Der Bund ist auch zuständig für die Schnitt- stellen ins Ausland oder die Anbindung an vergleichbare Systeme im Ausland. Beispielhaft erwähnt seien die Anbindung des Fürstentums Liechtenstein oder die Anbindung der Krisen- zentralen Deutschlands oder der EU. Letztere ist in einem „Administrative Agreement“ gere- gelt. Absatz 5: An das nationale sichere Datenverbundsystem sollen auch Dritte und Betreiberin- nen kritischer Infrastrukturen angeschlossen werden. Absatz 6: Die Aufgaben, Zuständigkeiten, organisatorischen und technischen Aspekte und Regeln sollen in der VWAS geregelt werden. Die technischen Aspekte und Prozesse soll das BABS regeln, damit das Funktionieren des Gesamtsystems sichergestellt ist. Absatz 7: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, allen angeschlossenen Nutzern Vorga- ben für die Umsetzung einer technischen Migration (Werterhalt des Gesamtsystems) machen zu können. Absatz 8: Sollte dereinst dieses System durch ein anderes System abgelöst werden, soll der Bundesrat über dessen Einstellung entscheiden können.

Artikel 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem Absatz 1: Der Einsatz von Smartphones, Tablets und Laptops ist bei Arbeit der BORS heute Standard. Für die drahtlose Datenkommunikation sind die BORS zurzeit auf die Nutzung von öffentlichen drahtlosen Netzsystemen angewiesen (insbesondere der Swisscom). Die BORS nutzen in der Schweiz bereits heute bestehende nationale drahtlose Breitbandinfrastrukturen der öffentlichen Mobilfunkanbieterinnen. Je nach Bedarf können gewisse technische Mass- nahmen (Härtung und Erschliessung heute nicht versorgter Gebiete, Verhinderung von Cybe- rattacken) ergriffen werden, um diese sukzessive den Verfügbarkeits- und Sicherheitsanforde- rungen der BORS anzupassen. Heute ist nicht die gesamte Fläche der Schweiz durch kom- merzielle Datendienste erschlossen. Ausserdem sind die Mobilfunknetze nicht stromausfallsi- cher, d. h. bei einem Stromausfall ist die Nutzung der Netze nach ca. 1 bis 4 Stunden nicht mehr möglich. Für die Rettungs- und Sicherheitsdienste ist es aber wichtig, dass ein Netz zur Verfügung steht, das auch bei Stromausfall eine gewisse Zeit weiter verfügbar ist. Mit dem mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem können hochverfügbare Breitband- dienste für die BORS von Bund (z. B. Grenzwachtkorps) und Kantonen sowie für die Betrei- berinnen kritischer Infrastrukturen auch mobil zur Verfügung gestellt werden. Die mobile Vernetzung der BORS und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen wird zu einer opti- mierten Zusammenarbeit beitragen, z. B. zwischen den Einsatzkräften auf dem Schadenplatz und der rückwärtigen Führung. Absätze 2 bis 4: Die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen Bund und Kan- tonen ist gleich vorgesehen wie beim System Polycom. Es handelt sich um ein Verbundsys- tem mit zentralen und dezentralen Komponenten. Für die Schnittstellen ins Ausland oder des- sen Anbindung (z. B. Fürstentum Liechtenstein) ist ebenfalls der Bund zuständig. Absatz 5: Die Aufgaben, Zuständigkeiten, organisatorischen und technischen Aspekte und Regeln sollen in der VWAS geregelt werden. Die technischen Aspekte und Prozesse soll das BABS regeln, damit das Funktionieren des Gesamtsystems sichergestellt ist. Ein Anspruch auf eine Frequenzzuteilung für den Betrieb drahtloser Sicherheitskommunikationssysteme besteht nicht. Ein allfälliger Frequenzbedarf für die BORS-Kommunikation ist vorgängig mit den zuständigen Fachbehörden abzusprechen. Absatz 6: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, allen Nutzern Vorgaben für den Wert- erhalt bzw. die technischen Anpassungen machen zu können. 23/50

Absatz 7: Sollte dereinst dieses System durch ein anderes System abgelöst werden, soll der Bundesrat über dessen Einstellung entscheiden können. Absatz 8: Für die gesamtschweizerische Einführung des Systems sind weitere Abklärungen notwendig. Darum sollen interessierte Kantone im Rahmen eines Pilotprojekts erste Teilsys- teme realisieren können, um den Regelbedarf zu konkretisieren, die technischen und organisa- torischen Aspekte zu klären und die Grundlagen für ein späteres gesamtschweizerisches Sys- tem zu erarbeiten. Dies erfolgt selbstverständlich unter Beachtung internationaler Standards.

Artikel 21 Nationales Lageverbundsystem Absatz 1: Heute betreiben die meisten kantonalen Führungsorgane resp. die darin vertretenen Partnerorganisationen ein oder mehrere elektronische Führungssysteme, die unter anderem eine Lagedarstellung ermöglichen. Diese Systeme unterstützen die Führung im Ereignisfall und sind auf den Zuständigkeitsbereich und die Bedürfnisse des jeweiligen Nutzers zuge- schnitten. Aus vergangenen Grossübungen, wie etwa der SVU 14, erwuchs die Erkenntnis, dass für die strategische Führung bei einer nationalen Katastrophe oder Notlage ein konsoli- diertes integrales Lagebild auf Bundesebene nötig ist. Eine solche elektronische Verbundlö- sung soll die verschiedenen Führungssysteme der relevanten Bundesstellen, der kantonalen Führungsorgane sowie ausgesuchter Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen mit einbezie- hen. Die Informationen sollen stufengerecht aggregiert werden und auf Stufe Bund für die strategische Führung, beispielsweise im Bundesstab Bevölkerungsschutz, verwendet werden können. Auch die Führungsorgane der Kantone und der Betreiberinnen kritischer Infrastruktu- ren sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf diese Informationen angewiesen. Für ein solches Verbundsystem braucht es sowohl zentrale wie dezentrale Komponenten. Absatz 2: Die zentralen Komponenten stellen den Datenaustausch zwischen den Systemen sicher und bieten Funktionalitäten, die von allen Lageverbundpartnern genutzt werden kön- nen. Dafür liegt die Zuständigkeit beim Bund. Der Bund ist auch zuständig für die Anbindung an Lagesysteme im Ausland, z. B. zum Krisenzentrum ECHO der EU oder zum Fürstentum Liechtenstein. Absatz 3: Der Bund sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems, indem er einerseits die notwendigen technischen Aspekte festlegt und umsetzt, die den Anschluss der dezentralen Komponenten zu einem „System der Systeme“ ermöglichen (Schnittstellen), und indem er andererseits die zentralen Komponenten betreibt und weiterentwickelt. Absatz 4: Die dezentralen Komponenten bestehen primär in den verschiedenen Führungssys- temen sowohl auf der Ebene der Kantone als auch des Bundes. Die Zuständigkeit für die elektronischen Lagedarstellungssysteme der kantonalen Führungsorgane, der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und der verschiedenen Bundesstellen verbleibt bei diesen. Absatz 5: An das nationale Lageverbundsystem sollen auch Dritte, insbesondere die Betreibe- rinnen national kritischer Infrastrukturen, angeschlossen werden. Absatz 6: Die Aufgaben, Zuständigkeiten, organisatorischen und technischen Aspekte und Regeln sollen in der VWAS geregelt werden. Die technischen Aspekte und Prozesse soll das BABS regeln, damit das Funktionieren des Gesamtsystems sichergestellt ist. Absatz 7: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, allen Nutzern Vorgaben für den Wert- erhalt bzw. technische Anpassungen machen zu können. Absatz 8: Sollte dereinst dieses System durch ein anderes System abgelöst werden, soll der Bundesrat über dessen Einstellung entscheiden können.

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5. Kapitel: Ausbildung

Artikel 22 Absatz 1: Erfahrungen aus der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen wie auch die Empfehlungen aus der Sicherheitsverbundsübung 2014 zeigen, dass die Vernetzung der ver- schiedenen involvierten Stellen immer komplexer wird und viele Akteure zum Einsatz kom- men, um die Ereignisbewältigung zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind die Zusammen- arbeit und die Koordination der eingesetzten Mittel durch die Verwendung von gemeinsamen Grundlagen von zentraler Bedeutung. Die Massnahmen zur Stärkung der Ausbildungszu- sammenarbeit werden durch ein Koordinationsorgan Ausbildung im Bevölkerungsschutz und Übungen (Koordex) koordiniert. Es setzt sich aus den Ausbildungsverantwortlichen aller Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz, Vertretern der Kantone, der Armee und der Bundeskanzlei sowie bei Bedarf aus Dritten oder weiteren Stellen wie z. B. das Schweizeri- sche Polizeiinstitut (SPI) zusammen. Die Geschäftsstelle für dieses Koordinationsorgan ist beim BABS angesiedelt. Das Koordinationsorgan klärt die gemeinsamen Bedürfnisse für Ausbildungen und Übungen ab und koordiniert deren Umsetzung. Zu diesem Zweck ist eine Übersicht über alle wichtigen Übungen erstellt worden. Diese erlaubt eine optimale Planung, das Monitoring sowie eine optimale Nutzung der Ressourcen der involvierten Partner. Damit soll auch eine unkoordinierte zeitliche Überbelastung einzelner Übungspartner verhindert werden. Letztlich sollen dadurch auch Kosten eingespart werden. Absatz 2: Damit im Ereignisfall die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen gewähr- leistet ist, stellt das BABS ein Ausbildungsangebot für die Grundausbildung und die Weiter- bildung der kantonalen Führungsorgane sicher. Da keine nationale Dienstpflicht für Füh- rungsorgane besteht, erfolgt die Ausbildung im gegenseitigen Einvernehmen. Die Ausbildung sieht mehrere Stufen in der Grundausbildung und der Weiterbildung vor. In der Grundausbil- dung werden in Grundkursen die spezifischen Kenntnisse und Erfordernisse vermittelt, die für ein Führungsorgan notwendig sind. In einer ersten Weiterbildung werden die Zusammenarbeit und die Teamarbeit anhand eines vorgegebenen Szenarios geübt. Die zweite Weiterbildung besteht aus Stabsübungen anhand einer Katastrophenlage im Kanton. Die letzte Stufe beinhal- tet Übungen, in denen die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ein- satzformationen und den zuständigen Führungsorganen geübt wird. Darunter fallen auch die Gesamtnotfallübungen (GNU) mit den Standortkantonen von Kernkraftwerken. Absatz 3: Der Betrieb der Komponenten für die Telekommunikationssysteme und die Syste- me zur Warnung und Alarmierung der Bevölkerung erfordert eine entsprechende Ausbildung der Nutzer. Darunter fallen alle technischen Ausbildungen, die zur Konfiguration, zum Be- trieb und zur Überwachung der Komponenten notwendig sind. Diese Ausbildung stellt das BABS mit zentralen Kursen für Ausbilder, System- und Netzverantwortliche sowie für Nutzer der BORS sicher. Absatz 4: Für die Ausbildung der Führungsorgane auf den Stufen Region bzw. Gemeinde sind die Kantone verantwortlich. Der Bund kann jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten die Durchführung von Ausbildungen und Übungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone mit diesen vereinbaren. Die entsprechenden Kosten sind von den Kantonen zu übernehmen. Dabei stehen vor allem Ausbildungen im Vordergrund, die Lehrpersonal mit besonderen Fachkennt- nissen bzw. eine aufwendige Ausbildungsinfrastruktur erfordern oder deren zentrale Durch- führung auf Stufe Bund wirtschaftlicher erfolgen kann. Absatz 5: Damit Erkenntnisse im Bereich der Katastrophen- und Nothilfe (z. B. aufgrund von veränderten Gefährdungen, Ereignisauswertungen oder neuen Konzepten) möglichst schnell in die Vorbereitungen des Bevölkerungsschutzes einfliessen, können durch das BABS weitere Ausbildungen für die dafür verantwortlichen Stellen angeboten werden (z. B. im ABC- Schutz). Dies kann mit Seminaren, Vorträgen, technischen Kursen oder in elektronischer Form geschehen. 25/50

Absatz 6: Bei der Komplexität der heutigen Risiken und Gefährdungen ist eine effiziente Ausbildung mit modernen Ausbildungs-, Informations- und Kommunikationstechnologien notwendig. Der Bund ist deshalb auch in Zukunft für die durch ihn durchzuführende Ausbil- dung auf eine zeitgemässe Ausbildungsinfrastruktur im Eidgenössischen Ausbildungszentrum in Schwarzenburg angewiesen. Zudem steht das Ausbildungszentrum auch allen Partnern des Bevölkerungsschutzes und des Katastrophen- und Notlagenmanagements der Armee, der Bundesverwaltung sowie weiteren interessierten Kreisen für ihre eigenen Ausbildungsbedürf- nisse zur Verfügung. Absatz 7: Aufgrund der Vernetzung der verschiedenen involvierten Bereiche und der vielen Akteure in der Ereignisbewältigung, die zunehmend nicht genau einer staatlichen Ebene zu- geordnet werden können, ist die Regelung der Einzelheiten auf Gesetzesstufe nicht möglich. Deshalb soll der Bundesrat die Einzelheiten bezüglich der Zuständigkeiten und der Kostentra- gung auf Verordnungsstufe regeln. Zudem soll der Bundesrat festlegen, welche Stelle des Bundes für die Erfüllung seiner Aufgabe zuständig ist (Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG] vom 21. März 199711).

6. Kapitel: Finanzierung

Im Bereich der bevölkerungsschutzrelevanten Alarmierungs- und Kommunikationssysteme gelten die folgenden Finanzierungsgrundsätze und Abgrenzungsregeln. Unter dem Begriff „Investition“ werden alle Aufwände verstanden, die für den Aufbau und die Einführung eines neuen Systems notwendig sind. Darunter sind beispielsweise im Rahmen des nationalen si- cheren Datenverbundsystems Investitionen für Gebäude, Kabel, Hardware, Software, Not- stromaggregate, Klimaanlagen usw. zu verstehen. Diese Komponenten werden durch den Bund finanziert. Investitionen fallen einmalig an und erfordern in der Regel einen politischen Entscheid (Bundesrat, Parlament). Nach Ablauf des Lebenszyklus entstehen Werterhalts- massnahmen mit Investitionscharakter (vgl. unten). Die Investitionen der dezentralen Kom- ponenten finanzieren die Kantone und Dritte. Soweit es sich um Anschlüsse oder dezentrale Komponenten von Bundesstellen handelt, werden diese durch den Bund selber finanziert. Es wird zwischen zwei verschiedenen Formen von „Werterhalt“ der Systeme unterschieden: Un- ter dem „grossen“ Werterhalt werden grössere Re-Investitionskosten verstanden, die ca. innert 6 bis 8 Jahren nach der Erstinvestition bei einem System anfallen. Diese Kosten entsprechen ca. 60 Prozent der relevanten Investitionen und werden für die zentralen Komponenten durch den Bund finanziert. 60 Prozent deshalb, weil z. B. nicht das ganze Gebäude, die Klimaanlage o. Ä. nach 8 Jahren ersetzt werden müssen, primär aber gewisse Hardware- und Software- komponenten. Die Kantone und Dritte tragen ihrerseits die „grossen“ Werterhaltskosten für die dezentralen Komponenten. Dies gilt auch für Bundesstellen, soweit diese über dezentrale Komponenten verfügen. Unter dem „kleinen“ Werterhalt werden u. a. kleinere Software- Updates o. Ä. verstanden, die in kürzeren Zeitabständen folgen. Sie sind Bestandteil der jähr- lichen Betriebs- und Unterhaltskosten, die durch die Nutzer bezahlt werden, und machen ca. 15 Prozent von diesen aus. Unter den Betriebs- und den Unterhaltskosten werden die Auf- wände verstanden, die für den unterbruchfreien und gesicherten Betrieb der Systeme erforder- lich sind. Dazu zählen beispielsweise die Wartung der Systeme, deren Überwachung sowie das Service- und Notfallmanagement. 15 Prozent der jährlichen Betriebs- und Unterhaltskos- ten werden für den „kleinen“ Werterhalt eingesetzt. Diese Kosten fallen jährlich an. Die Be- triebs- und Unterhaltskosten der zentralen Komponenten werden beim mobilen Sicherheits- funksystem (Polycom), beim Alarmierungssystem, beim System für die Ereigniskommunika- tion und beim Notfallradio durch den Bund finanziert. Die Betriebs- und Unterhaltskosten der zentralen Komponenten des nationalen sicheren Datenverbundsystems, des mobilen breitban-

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digen Sicherheitskommunikationssystems und des nationalen Lageverbundsystems werden durch alle angeschlossenen Nutzer anteilmässig finanziert. Der Betrieb und der Unterhalt der dezentralen Komponenten werden bei den Bundessystemen wie Alarmierungssystem, Ereig- niskommunikation und Notfallradio durch den Bund, bei den andern Systemen durch die Kantone bzw. Dritte sowie bei angeschlossenen Bundesstellen ebenfalls durch den Bund fi- nanziert.

Artikel 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem Absätze 1 bis 4: Die Finanzierungsregelung beim mobilen Sicherheitsfunksystem wurde de- tailliert im Rahmen der revidierten VWAS festgelegt, die am 1. April 2017 in Kraft getreten ist. Diese Regelung wird auf Gesetzesstufe abgebildet. Die Regelung auf Verordnungsstufe genügt in rechtlicher Hinsicht nicht mehr. In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c ist anzufügen, dass es sich um redundante Verbindungen zwischen den Teilnetzen handelt, die nicht über das Führungsnetz Schweiz erfolgen; für Verbindungen über das Führungsnetz Schweiz ist der Bund zuständig. Absatz 5: Allfällige Mehrkosten, die wegen verspäteter Umsetzung des Werterhaltsprojekts Polycom 2030 dem Bund entstehen, sollen durch die Verursacher der Verzögerung finanziert werden.

Artikel 24 Alarmierungssystem, Ereignisinformation und Notfallradio Absatz 1: Es handelt sich wie bis anhin um Bundesaufgaben und Bundessysteme, die vollum- fänglich durch den Bund finanziert werden. Eine Finanzierungsänderung ergibt sich beim Sirenenalarmierungssystem Polyalert. Die bisherige Regelung der Zuständigkeiten und Fi- nanzierung im Sirenenbereich ist ineffizient, nicht zielführend und hat beim Bund massive Mehrkosten verursacht. Der Bund soll neu auch für die Beschaffung der Sirenen zuständig sein. Die Standort- und Installationsfragen werden selbstverständlich weiterhin zusammen mit den Kantonen gelöst. Der bisherige anteilmässige Finanzierungsbeitrag der Kantone an den Betrieb der dezentralen Komponenten im Umfang von zwei Mio. Franken jährlich soll künftig durch den Bund übernommen werden; das System wird gesamthaft zu einem Bundessystem. Absatz 2: Die Werkeigentümer von Stauanlagen tragen wie bisher die Kosten ihrer Einrich- tungen selber.

Artikel 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheits- kommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem Absätze 1 und 2: Die Zuständigkeits- und Finanzierungsregeln werden in den einleitenden Bemerkungen zum 6. Kapitel erläutert. Es bleibt zu ergänzen, dass die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der zentralen Komponenten des nationalen sicheren Datenverbundsys- tems zu 30 Prozent durch die Kantone und zu 70 Prozent durch den Bund getragen werden sollen. Die Kantone werden damit berechtigt, maximal 36 Anschlüsse an dieses System zu realisieren. Die Regeln zwischen den Kantonen sind durch diese selbst festzulegen. Der Bund hat seinerseits das Recht für maximal 84 Anschlüsse und sorgt dabei auch für die Anschlüsse der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen oder Dritter, wie beispielsweise der Anschluss des Fürstentums Liechtenstein. Deren Finanzierungsbeiträge kommen dem Bund zugute. So- fern Bund oder Kantone Bedürfnisse für mehr als die erwähnte Anzahl Anschlüsse haben, werden deren prozentuale Beiträge an die Betriebs- und Unterhaltskosten nach den gleichen Regeln angepasst bzw. erweitert. Bei einer Realisierung des nationalen Lageverbundsystems sollen die gleichen Zuständigkeits- und Finanzierungsregeln wie beim nationalen sicheren 27/50

Datenverbundsystem zur Anwendung gelangen. Auch bei diesem System sollen die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der zentralen Komponenten zu 30 Prozent durch die Kantone und zu 70 Prozent durch den Bund (inkl. Dritte bzw. die Betreiberinnen kritischer Infrastruk- turen) finanziert werden. Der Verteilschlüssel beim mobilen breitbandigen Sicherheitskom- munikationssystem bleibt noch offen, da insbesondere das Interesse der Beteiligung der Kan- tone an diesem System zurzeit noch sehr unterschiedlich ist und auch die Ergebnisse eines allfälligen Pilotprojekts noch fehlen. Auch eine allfällige Beteiligung der Eidgenössischen Zollverwaltung bleibt noch offen. Absatz 3: Beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem kann die Finanzie- rungsregelung zwischen Bund und Kantonen sowie Dritten noch nicht im Detail festgelegt werden, weil insbesondere die Beteiligung der Kantone noch nicht geklärt ist. Lediglich die grossen Kantone sehen hier zurzeit einen dringlichen Handlungsbedarf. Die Grundsätze der Zuständigkeits- und Finanzierungsregeln sollen trotzdem festgelegt werden, damit in der Schweiz nicht verschiedene, nicht kompatible Systeme entstehen, die wie bei der Einführung von Polycom dereinst nur mit einem grossen Mehraufwand zusammengeführt werden kön- nen, wenn das System einmal landesweit ausgerollt werden sollte. Um die grossen Kantone nicht zu behindern, soll ihnen ermöglicht werden, ein Pilotprojekt zu realisieren. Die Stan- dards und weiteren Regeln sollen durch den Bund festgelegt werden. Dies gilt auch für die federführende Koordination. Im Rahmen des Pilotprojekts haben die Kantone bzw. Dritte die Realisierung der zentralen Komponenten, für die eigentlich der Bund zuständig ist, vorzufi- nanzieren. Bei einer Realisierung des landesweiten Systems wird der Bund diese Vorfinanzie- rung den am Pilotprojekt beteiligten Kantonen wieder rückvergüten. Dabei entscheidet der Bund über die Realisierung der zentralen Komponenten des Systems.

Artikel 26 Weitere Kosten Absatz 1: Buchstabe a und d beinhalten originäre Aufgaben des Bundes, die durch ihn wie bis anhin zu tragen sind (bisher in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d und e geregelt). Mit Buchsta- be b wird die Finanzierung der spezialisierten Einsatzorganisationen gemäss Artikel 12 si- chergestellt. Absatz 2: Der Bundesrat soll die Einzelheiten der Zuständigkeiten und der Kostentragung im Bereich der Ausbildung auf Verordnungsebene regeln. Es gilt dabei wie bis anhin das Prinzip der Zuständigkeitsfinanzierung.

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2.3 3. Titel: Zivilschutz

1. Kapitel: Aufgaben

Artikel 27 Bei den Aufgaben des Zivilschutzes werden auch solche aufgeführt, die bis anhin nicht spezi- ell erwähnt wurden, künftig aber wichtige neue Zivilschutzaufgaben darstellen. So wird in Zukunft die Unterstützung des Rettungswesens und des Gesundheitswesens bei der sanitäts- dienstlichen Versorgung verstärkt als Aufgabe des Zivilschutzes zum Tragen kommen (Ab- satz 1 Buchstabe d). In der Aufgabenpalette des Zivilschutzes werden neu auch die präven- tiven Massnahmen erwähnt (Absatz 2 Buchstabe a). Darunter sind Massnahmen zu verstehen, die das Schadensausmass bei einem Ereignis verringern sollen, so etwa präventive Massnah- men beim Hochwasserschutz, indem beispielsweise ein Flussbett von Geschiebe und Geröll freigemacht wird. Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (Absatz 2 Buchstabe b und c) sind neu im Rahmen von Wiederholungskursen durchzuführen (siehe Artikel 56). Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass der Zivilschutz vermehrt auch bei Grossereignissen unterhalb der Schwelle von Katastrophen zum Einsatz kommen kann. Ein „Grossereignis“ ist ein primär regionales Schadensereignis, dessen Bewältigung zwar ein Zu- sammenwirken mehrerer Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes mit Unterstützung von aussen erforderlich macht, jedoch überschaubar bleibt (z. B. ein schweres Zugsunglück mit Toten und Verletzten).

2. Kapitel: Schutzdienstpflicht

1. Abschnitt: Personenkreis, Dauer, Rekrutierung, Entlassung und Ausschluss

Artikel 28 Schutzdienstpflichtige Personen Buchstabe a: Militär- oder zivildienstpflichtige Männer sind weiterhin nicht schutzdienst- pflichtig. Buchstabe b: Bisher waren Männer, die aus der Militärdienstpflicht ausschieden, nicht schutzdienstpflichtig, wenn sie mindestens 50 Militärdiensttage geleisteten hatten. Aus Grün- den der Wehrgerechtigkeit soll dies geändert werden: Neu wird schutzdienstpflichtig, wer nach der Zuteilung zur Armee militärdienstuntauglich wird und die Rekrutenschule nicht absolviert hat. Gemäss Artikel 58 Absatz 2 der neuen Verordnung über die Militärdienst- pflicht (Inkrafttreten voraussichtlich auf den 1. Januar 2018) gilt für Angehörige der Armee der Grundausbildungsdienst (Rekrutenschule) als bestanden, wenn sie bei der Entlassung aus dem Grundausbildungsdienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden. Wer aus der Militärdienst- pflicht ausscheidet und diese Voraussetzungen erfüllt, wird somit nicht schutzdienstpflichtig. Buchstabe c: Diese Regelung soll entsprechend auf den Zivildienst angewendet werden: Wer aus dem Zivildienst ausscheidet, wird schutzdienstpflichtig, sofern nicht mindestens so viele Diensttage im Militärdienst und im Zivildienst geleistet wurden, wie eine Rekrutenschule dauert. Buchstabe d: Neu wird explizit festgehalten, dass Schweizer mit Wohnsitz im Ausland nicht schutzdienstpflichtig sind.

Artikel 29 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern Entspricht sinngemäss der bisherigen Regelung mit der Präzisierung, dass nur ordentliche 29/50

Richter der eidgenössischen Gerichte dienstbefreit sind. Im Gegensatz dazu sind nebenamtli- che Richter schutzdienstpflichtig.

Artikel 30 Dauer Absatz 1: Die Schutzdienstpflicht wird flexibler ausgestaltet und deren Dauer auf Mann- schaftsstufe und für Unteroffiziere verkürzt. Die Schutzdienstpflicht beginnt frühestens in dem Jahr, in dem die Schutzdienstpflichtigen 19 Jahre (bisher 20 Jahre) alt werden und dauert – für Mannschaft und Unteroffiziere – spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie 36 Jah- re (bisher 40 Jahre) alt werden. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere gilt eine andere Rege- lung (siehe Absatz 4). Absätze 2 und 3: Insgesamt dauert die Schutzdienstpflicht 12 Jahre und beginnt in dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird. Die Grundausbildung ist spätestens in dem Jahr, in dem die Pflichtigen 25 Jahre alt werden, zu absolvieren (siehe Artikel 52 Absatz 1). Dem- zufolge beginnt die Schutzdienstpflicht spätestens im 25. Altersjahr. Absatz 4: Nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen (Ausbildungsdiensttage und Einsatzta- ge) gilt die Schutzdienstpflicht ebenfalls als erfüllt. Wenn eine schutzdienstpflichtige Person noch vor Ablauf der 12-jährigen Dienstpflichtdauer total 245 Diensttage geleistet hat, wird sie aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Dies gilt analog Absatz 1 für die Mannschaft und Un- teroffiziere; für höhere Unteroffiziere und Offiziere gilt die Bestimmung gemäss Absatz 4. Mit dieser neuen Regelung findet eine Angleichung an die Armee statt, so dass es grundsätz- lich möglich ist, während der Schutzdienstpflicht so viele Diensttage wie Armeeangehörige zu leisten. In der Praxis wird es insbesondere auf Stufe Mannschaft unter normalen Umstän- den allerdings kaum der Fall sein, dass ein Schutzdienstpflichtiger das Diensttagemaximum vom 245 Tagen erreicht. Absatz 5: Damit dem Zivilschutz die nötigen Kaderleute für eine genügend lange Zeit zur Verfügung stehen sowie aus Gründen der Ausbildungseffizienz dauert die Schutzdienstpflicht für höhere Unteroffiziere und Offiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt wer- den. Für die längere Schutzdienstdauer (bis zum 40. Altersjahr) für höhere Unteroffiziere und Offiziere gilt das Diensttagemaximum von 245 Tagen gemäss Absatz 3 nicht. Absatz 6: Neu soll auch im Zivilschutz die Dienstpflicht an einem Stück geleistet werden können (vgl. die Bestimmungen in Artikel 31 betreffend Durchdienern). Die Dienstpflicht- dauer für Durchdiener beträgt 245 Tage. Absatz 7: Bei einer Katastrophe oder Notlage, insbesondere bei einem langandauernden Er- eignis, muss die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit der eingesetzten Zivilschutzformationen gewährleistet werden. Ausfälle aufgrund von Entlassungen aus der Schutzdienstpflicht wäh- rend eines Einsatzes könnten die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit gefährden. Um dies zu verhindern, verlängert sich die Schutzdienstplicht über die allenfalls bereits absolvierten 245 Diensttage bis zum Ende eines Einsatzes. Absatz 8 Buchstabe a: Für den vorgesehenen gesamtschweizerischen Zivilschutzbestand von 72‘000 Personen müssen pro Jahr 6‘000 Personen für den Zivilschutz rekrutiert werden (12 Jahre Dienstpflicht x 6‘000 = 72‘000). Falls aufgrund von rückläufigen Rekrutierungsquoten dieser Bestand nicht gesichert werden kann, soll der Bundesrat die Schutzdienstpflichtdauer auf maximal 14 Jahre verlängern können. Auch in diesem Fall gilt das Diensttagemaximum von 245 Tagen für Mannschaft und Unteroffiziere gemäss Absatz 4. Absatz 8 Buchstabe b: Der Bundesrat kann aus der Schutzdienstpflicht entlassene Personen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung erneut der Schutzdienstpflicht unterstellen. Dies ermög- licht, etwa mit Blick auf einen bewaffneten Konflikt, den gesamtschweizerischen Zivilschutz- bestand um rund 30‘000 Schutzdienstpflichtige zu erhöhen bzw. zu verstärken. 30/50

Absatz 8 Buchstabe c: Es ist denkbar, dass bei einer langandauernden Katastrophe oder Not- lage resp. bei einem Einsatz über mehrere Monate hinweg so viele Diensttage geleistet wer- den, dass die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen das Diensttagemaximum von 245 Tagen schneller bzw. vorzeitig erreichen. Dies hätte unter Umständen eine massive Reduktion der Zivilschutzbestände (Mannschaft und Kader) oder im Extremfall sogar einen Ausfall des Zi- vilschutzes zur Folge. Für einen solchen Fall soll dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt werden, die Schutzdienstpflicht auf Ersuchen des betroffenen Kantons oder der betroffenen Kantone zu verlängern.

Artikel 31 Erfüllung der Dienstpflicht ohne Unterbrechung (Durchdiener) Absatz 1: Für spezialisierte Aufgaben des Zivilschutzes sollen die Kantone und das BABS (vgl. Artikel 35 Absatz 4) neu die Möglichkeit erhalten, sogenannte Durchdiener einzusetzen. Diese Schutzdienstpflichtigen, vorzugsweise mit einer Einteilung in einem kantonalen oder interkantonalen Zivilschutzstützpunkt, leisten ihren Dienst an einem Stück. Die Dauer beträgt 245 Tage. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch für einen Schutzdienstpflichtigen, seine Dienstpflicht als Durchdiener zu leisten. Absatz 2: Die Grundausbildung ist Bestandteil der als Durchdiener zu leistenden 245 Dienst- tage. Die restlichen Diensttage müssen unmittelbar im Anschluss an die Grundausbildung geleistet werden. Absatz 3: Die Einzelheiten in Bezug auf die Durchdiener sollen vom Bundesrat geregelt wer- den, insbesondere deren Aufgaben.

Artikel 32 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte Der Bundesrat kann wie bisher im Fall eines bewaffneten Konflikts folgende Personenkatego- rien der Schutzdienstpflicht unterstellen: Wehrpflichtige, die vorzeitig aus der Militär- oder Zivildienstpflicht entlassen worden sind und gemäss Artikel 28 Buchstabe b und c nicht mehr schutzdienstpflichtig wären (Buchstabe a) sowie Männer, die ihre Militär- oder Zivildienst- pflicht nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze erfüllt haben (Buchstabe b). Die erwei- terte Schutzdienstpflicht gilt nicht für Männer und Frauen, die freiwillig Schutzdienst leisten oder geleistet haben.

Artikel 33 Freiwilliger Schutzdienst Absatz 1: Entspricht der bisherigen Regelung, wonach folgende Personen freiwillig Schutz- dienst leisten können: Aus der Schutzdienstpflicht entlassene Männer, nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtige Wehrpflichtige, aus der Militär- oder Zivildienstpflicht entlassene Männer nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze, Frauen mit Schweizer Bürgerrecht sowie in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen. Neu kann freiwilliger Schutzdienst bereits ab dem Jahr, in dem eine Person 19 Jahre alt wird, geleistet werden. Absatz 2: Die Kantone entscheiden aufgrund ihres Bedarfs wie bis anhin über die Aufnahme von Freiwilligen. Deshalb besteht kein Anspruch darauf, freiwillig Schutzdienst leisten zu können. Absatz 3: Freiwillige Schutzdienstleistende haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Schutzdienstpflichtige. Absatz 4: Mit Blick auf die Ausbildungsrendite sollen Freiwillige mindestens drei Jahre Schutzdienst leisten, können aber in begründeten Fällen schon früher entlassen werden. Absatz 5: Da es nicht angebracht wäre, Altersrentenbezügerinnen und -bezügern zusätzlich 31/50

zur Altersrente eine Erwerbsausfallentschädigung auszurichten, da diese Personen gar keinen Erwerbsausfall erleiden (vgl. Botschaft vom 27. Februar 2013 zur Änderung des BZG, Erläu- terungen zu Artikel 15 [BBl 2013 2105, 2124]), wird neu nicht mehr auf das vollendete 65. Altersjahr, sondern auf den Zeitpunkt des Bezugs einer Altersrente abgestellt.

Artikel 34 Rekrutierung Absatz 1: Die Rekrutierung für den Zivilschutz erfolgt weiterhin gemeinsam mit der Rekrutie- rung für die Armee. Absatz 2 Buchstabe a: Nach Artikel 21 Absatz 1 MG werden Stellungspflichtige nicht rekru- tiert, wenn sie für die Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Verge- hens oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet, un- tragbar geworden sind. Diese Personen werden für die Armee nicht rekrutiert, können jedoch auf ihr Gesuch hin zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Straf- vollzug bewährt haben und die Armee sie benötigt (Artikel 21 Absatz 2 MG). In diesen Fällen ist eine Nichtrekrutierung auch für den Zivilschutz sinnvoll. Artikel 21 MG wurde in erster Linie für schwere Gewalttäter konzipiert; wer aus den in Artikel 21 Absatz 1 MG genannten Gründen für die Armee untragbar wird, ist dies auch für den Zivilschutz. Diese bereits beste- hende Regelung soll beibehalten werden. Absatz 2 Buchstabe b: Wie bisher werden Stellungspflichtige, die Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen und deshalb den Anforderungen des Militärdienstes nicht genügen, auch für den Zivilschutz nicht rekrutiert. Liegen derartige psychische Proble- me vor, so können diese nicht nur in der Armee, sondern genauso im Zivilschutz zum Aus- druck kommen.

Artikel 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen Absätze 1 und 2: Die Schutzdienstpflichtigen stehen nach wie vor grundsätzlich ihrem Wohn- sitzkanton zur Verfügung. Eine Einteilung eines Schutzdienstpflichtigen ausserhalb seines Wohnsitzkantons soll weiterhin möglich sein. Beabsichtigt ist, dass von der interkantonalen Einteilung häufiger Gebrauch gemacht wird, um die Über- und Unterbestände in den Kanto- nen künftig besser auszugleichen. Die interkantonale Einteilung kann bereits bei der Rekrutie- rung erfolgen. Absatz 3: Es macht keinen Sinn, Schutzdienstpflichtige, die ins Ausland ziehen, weiterhin aufzubieten. Diese werden beim Wegzug im Personalpool (Artikel 36) erfasst. Sie können bei einer Rückkehr in die Schweiz bei Bedarf wieder eingeteilt werden, sofern sie noch schutz- dienstpflichtig sind, d. h. wenn sie die vorgeschriebene Anzahl Dienstjahre noch nicht erfüllt oder das 36. Altersjahr (bzw. das 40. Altersjahr bei höheren Unteroffizieren und Offizieren) noch nicht erreicht haben (siehe Artikel 30 Absätze 1, 2, 5 und 8 Buchstabe a). Absatz 4: Für spezifische Aufgaben, die im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen, sollen dem Bund Schutzdienstpflichtige zur Verfügung gestellt werden können. Es handelt sich da- bei um Personen mit speziellem Fachwissen oder passender Ausbildung für Aufgaben im Be- reich des ABC-Schutzes und der Führungsunterstützung. Der Bedarf an Schutzdienstpflichti- gen ist ausgewiesen und wird von den Kantonen anerkannt, zumal diese Leistungen vorrangig den Kantonen zugutekommen. Benötigt werden rund 250 Personen, die über eine den Bedürf- nissen entsprechende Ausbildung verfügen (z. B. in den Bereichen Logistik, Physik, Chemie, Naturwissenschaften, Biologie oder Informatik). Die Einzelheiten (Rekrutierungsverfahren, Einteilung, Ausbildung, Aufgebot, Einsatz) sollen durch den Bund geregelt werden.

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Artikel 36 Personalpool Absatz 1: Die Personalreserve in der bisherigen Form, die je nach Kanton über hohe Bestände auswies, wird abgeschafft. Ermöglicht wird dies durch die Reduktion des Dienstpflichtdauer. Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige sollen neu in einem interkantonalen Pool erfasst wer- den. Um unnötige Ausbildungskosten zu vermeiden, müssen Schutzdienstpflichtige, die direkt nach der Rekrutierung im Personalpool erfasst werden, nicht ausgebildet werden. Mit dem Personalpool sollen Unter- und Überbestände zwischen den Kantonen besser ausgeglichen werden. Schutzdienstpflichtige, die ins Ausland ziehen, werden ebenfalls im Personalpool erfasst (vgl. Artikel 35 Absatz 3). Absatz 2: Je nach Bedarf kann ein Kanton Schutzdienstpflichtige aus dem interkantonalen Personalpool entnehmen, in eine Zivilschutzorganisation einteilen und ausbilden lassen. Dies hat jeweils in Absprache mit dem Wohnsitzkanton zu erfolgen, da letztlich dieser über die Einteilung „seiner“ Schutzdienstpflichtigen entscheidet (vgl. Artikel 35 Absatz 2). Auch dem Bund können Schutzdienstpflichtige aus dem Personalpool zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden. Absatz 3: Die im Personalpool eingeteilten Schutzdienstpflichtigen haben keinen Anspruch darauf, eingeteilt zu werden bzw. Schutzdienst zu leisten.

Artikel 37 Vorzeitige Entlassung Wie bisher können auf Gesuch hin hauptberufliche oder für den Einsatz bei Katastrophen und Notlagen unentbehrliche Angehörige von Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes (inkl. von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen) von den Kantonen vorzeitig entlassen werden. Die Absätze 2 und 3 enthalten klarere Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat bzw. das BABS.

Artikel 38 Ausschluss Es gilt die bisherige Regelung, wonach Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, vom Schutzdienst ausgeschlossen werden können.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen

Artikel 39 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft Absatz 1: Die Schutzdienstpflichtigen haben Anrecht auf Sold, unentgeltliche Verpflegung, unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie einer unentgeltlichen Un- terkunft, sofern sie nicht zu Hause übernachten können. Absatz 2: Enthält eine klarere Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat. Neu soll das Aufgebot als Fahrberechtigung (Billet) für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gelten.

Artikel 40 Erwerbsausfallentschädigung Im Sinne der Vollständigkeit und Transparenz wird der Anspruch der Schutzdienstleistenden auf Erwerbsausfallentschädigung mit Verweis auf das entsprechende Gesetz weiterhin im BZG festgehalten. 33/50

Artikel 41 Wehrpflichtersatzabgabe Neu sollen sämtliche im Rahmen der Schutzdienstpflicht geleisteten und besoldeten Dienstta- ge an die Wehrpflichtersatzabgabe angerechnet werden. Mit der Umsetzung der von Bundes- rat und Parlament gutgeheissenen Motion von Nationalrat Walter Müller (Motion 14.3590: Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit) soll dieser Grundsatz nun künftig konsequent angewendet werden. So sollen die Schutzdienstpflichtigen, falls sie mehr als 25 Diensttage in einem Jahr geleistet haben, die zusätzlich geleisteten Diensttage auf das Folgejahr zur Anrechnung an die Wehrpflichtersatzabgabe übertragen können. Für die von höheren Unteroffizieren und Offi- zieren zusätzlich bis zum 40. Altersjahr geleisteten Schutzdiensttage soll eine anteilmässige Rückerstattung der bezahlten Wehrpflichtersatzabgabe am Ende der Schutzdienstpflicht er- folgen. Geprüft werden soll zudem eine Anpassung der Ermässigung pro geleisteten Diensttag (245 Diensttage total / 12 Dienstjahre = 20,4). Die Ermässigung pro Diensttag müsste von 4 auf 5 Prozent erhöht werden, damit bei 20 geleisteten Diensttagen pro Jahr keine Wehrpflichter- satzabgabe mehr anfallen würde. Freiwillig geleistete Schutzdiensttage werden wie bis anhin bei der Reduktion der Wehr- pflichtersatzabgabe nicht berücksichtigt.

Artikel 42 Versicherung Im Sinne der Vollständigkeit und Transparenz wird der Versicherungsschutz der Schutz- dienstpflichtigen durch die Militärversicherung mit Verweis auf das entsprechende Gesetz weiterhin im BZG festgehalten.

Artikel 43 Maximaldauer der Schutzdienstleistungen Mit der Teilrevision des BZG im 2012 wurde für Schutzdienstleistungen eine Obergrenze von 40 Tagen pro Jahr festgelegt, um Missbräuche bei der Inanspruchnahme der EO zu verhin- dern. Diese Limitierung soll bestehen bleiben und neu auch für Instandstellungsarbeiten gel- ten, da diese künftig im Rahmen von Wiederholungskursen geleistet werden. Wie bisher sind Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte von der Obergrenze ausgenommen. Für Durchdiener (Artikel 31) gilt die Obergrenze von 40 Tagen selbstverständlich nicht.

Artikel 44 Pflichten Absätze 1 und 2: Wie bisher wird geregelt, dass die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet sind, dienstlichen Anordnungen (z. B. Aufgebot oder Aufträge bei Dienstleistungen) Folge zu leis- ten sowie Kaderfunktionen mit den entsprechenden Dienstleistungen zu übernehmen. Kader- angehörige sind zudem verpflichtet, ausserdienstliche Leistungen, wie etwa die Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und Einsätzen des Zivilschutzes, zu übernehmen. Absatz 3: Bisher fehlte eine Regelung zur Meldepflicht der Schutzdienstpflichtigen. Daher wird neu festgehalten, dass die Schutzdienstpflichtigen meldepflichtig sind. Absatz 4: Auch die Verwendung der persönliche Ausrüstung war bisher nicht geregelt. Neu wird festgelegt, dass die persönliche Ausrüstung (Uniform) nur für Schutzdienstleistungen verwendet werden dürfen.

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3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben

Artikel 45 Aufgebot zur Ausbildung Absatz 1: Wie bisher erfolgt das administrative Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen für nati- onale, kantonale, regionale und kommunale Einsätze zugunsten der Gemeinschaft durch die Kantone. Es ist anzumerken, dass bei nationalen Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft for- mell der Bund „aufbietet“, indem er die Gesuche bewilligt und die Einsätze verfügt. Er leistet weiterhin einen Pauschalbeitrag an die geleisteten Diensttage (siehe Artikel 91 Absatz 11). Absatz 2: Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen erfolgen immer in der davon be- troffenen Region. Deshalb liegt die Verantwortung für das Aufgebot bei den Kantonen (bzw. Regionen oder Gemeinden je nach kantonaler Regelung). Absätze 3 und 4: Für die Aufgebote sind gemäss ihren Verantwortlichkeiten bei der Durch- führung von Ausbildungen die Kantone (Artikel 31 und 52 bis 56) und das BABS (Artikel 57 Absätze 2 bis 4) zuständig. Absatz 5: Das Aufgebot ist wie bis anhin den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wo- chen vor Dienstbeginn zuzustellen. Diese Frist soll es den Schutzdienstpflichtigen ermögli- chen, die Dienstleistung rechtzeitig zu planen (Ferien, Absprache mit Arbeitgebern). Absatz 6: Gesuche um Verschiebung der Dienstleistung sind wie bisher an die aufbietende Stelle zu richten, die über das Gesuch entscheidet.

Artikel 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Katastrophen, in Notlagen und im Falle bewaffneter Konflikte Absatz 1: Der Bundesrat soll die Möglichkeit haben, bei schwerwiegenden, grossflächigen Katastrophen und Notlagen (in der Schweiz oder im grenznahen Ausland) Schutzdienstpflich- tige aufzubieten, beispielsweise aus Kantonen die vom Ereignis nicht betroffen sind und als Unterstützung eingesetzt werden. Dies gilt auch für den Fall bewaffneter Konflikte, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist. Dabei werden die Kosten für den Einsatz des Zivilschut- zes vom Bund übernommen (pauschaliert pro Einsatztag und Schutzdienstpflichtigen). Absatz 2: Die Kantone können wie bisher Schutzdienstpflichtige aufbieten bei Katastrophen und in Notlagen, die den eigenen Kanton betreffen, zur Unterstützung von anderen betroffe- nen Kantonen sowie im grenznahen Ausland. Absatz 3: Die Kantone regeln weiterhin das Verfahren des Aufgebots der Schutzdienstpflich- tigen (via Pager, Mobiltelefone usw.). Absatz 4: Analog regelt das BABS das Verfahren des Aufgebots für Schutzdienstpflichtige für Bundesaufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 4.

Artikel 47 Kontrollaufgaben Absatz 1: Die Kantone sind wie bis anhin für die Zivilschutzkontrollführung verantwortlich. Seit dem 1. Januar 2017 hat die Zivilschutzkontrollführung der Kantone mit dem Personalin- formationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) zu erfolgen. Absatz 2: Wie bisher kontrolliert das BABS die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen und Fristen sowie die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft und Instandstellungsarbeiten in Bezug auf den Zweck und die Aufgaben des Zivilschutzes. Obwohl Instandstellungsarbeiten und 35/50

Einsätze zugunsten der Gemeinschaft neu im Rahmen von Wiederholungskursen zu leisten sind (vgl. Artikel 56), muss die mit der letzten BZG-Revision eingeführte Bundesaufsicht zur Verhinderung von missbräuchlichen Zivilschutzeinsätzen (vgl. Botschaft zur Änderung des BZG vom 27. Februar 2013 [BBl 2013 2105, 2114-2116]) aufrecht erhalten werden. Absatz 3: Das BABS hat weiterhin die Möglichkeit, bei Nichteinhaltung der zeitlichen Ober- grenzen ein Aufgebot der entsprechenden Schutzdienstpflichtigen zu verhindern und eine Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle zu machen. Absatz 4: Für die Zivilschutzkontrollführung der Schutzdienstpflichtigen, die Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 erfüllen, sorgt das BABS. Absatz 5: Die Zivilschutzkontrollführung ist wie bisher Sache der Kantone; diese muss jedoch im PISA durchgeführt werden (Absatz 1). Um eine landesweit einheitliche Zivilschutzkon- trollführung sicherzustellen, muss die PISA-Benutzung seitens des Bundes als Betreiber des PISA geregelt werden. Daher soll der Bundesrat festlegen, was die Zivilschutzkontrollführung genau umfasst sowie Regelungen administrativer und technischer Art für die PISA-Benutzer erlassen können. Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung der PISA-Benutzung fehlte bisher. Absatz 6: Die Einzelheiten des Kontrollverfahrens, insbesondere die Fristen für die Kantone und das BABS, werden durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt.

3. Kapitel: Pflichten und Rechte von Dritten

Artikel 48 Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen Absatz 1: Müssen Schutzräume für einen Schutzraumaufenthalt bereitgestellt werden, so sind die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen wie bisher verpflich- tet, die entsprechenden Arbeiten auf Anordnung des Zivilschutzes durchzuführen. Absatz 2: Ebenso müssen die nicht benötigten Schutzplätze dem Zivilschutz unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 49 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht Absatz 1: Wie bisher gilt die Verpflichtung zur Duldung von technischen Einrichtungen auf den Grundstücken von Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen. Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass auch dem Zivilschutz dienende „amtliche Handlungen“ zu dulden sind. Grund für die Ergänzung ist der in der Praxis wiederholt auftretende Widerstand von Eigentümern und Eigentümerinnen bzw. Mietern und Mieterinnen, insbesondere im Zusam- menhang mit der Durchführung der periodischen Schutzraumkontrolle durch die zuständigen Zivilschutzorgane. Absatz 2: Nach wie vor soll dem Zivilschutz bei Katastrophen und Notlagen sowie im Fall bewaffneter Konflikte ein Requisitionsrecht zu gleichen Bedingungen wie die Armee einge- räumt werden.

Artikel 50 Versicherung von Einzelpersonen durch die Militärversicherung Privatpersonen, die während eines Schadenereignisses durch den Zivilschutz zur Mithilfe ver- pflichtet werden, sind militärversichert.

4. Kapitel: Ausbildung

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Artikel 51 Zuständigkeit der Kantone Neu wird einleitend zum Ausbildungskapitel explizit festgehalten, dass die Kantone für die Ausbildung zuständig sind, soweit nicht der Bund dafür verantwortlich ist.

Artikel 52 Grundausbildung Absatz 1: Die Grundausbildung befähigt die Schutzdienstpflichtigen, ihre Aufgaben auf der Stufe Mannschaft auszuführen. Die Ausbildungsinhalte orientieren sich an der Fähigkeit des Zivilschutzes zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Die Erfordernisse des be- waffneten Konflikts werden lagegerecht durch erweiterte Ausbildungen sichergestellt. Der Zeitpunkt für die Absolvierung wird dem neuen Dienstleistungssystem angepasst. Schutz- dienstpflichtige absolvieren die Grundausbildung frühestens in dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden. Absatz 2: Die Grundausbildung hat sich in der bisherigen Form bewährt. Sie dauert deshalb weiterhin 10-19 Tage. Auf die Teilung in eine allgemeine Grundausbildung (AGA) und eine funktionsbezogenen Grundausbildung (FGA) soll in Zukunft verzichtet werden. Die Ausbil- dung erfolgt fachbezogen getrennt nach den Grundfunktionen. Absatz 3: Nach einer notwendigen Umteilung soll die Grundausbildung neu ein weiteres Mal im entsprechenden Fachgebiet absolviert werden können. Anders als für die Zuteilung zu ei- ner Grundfunktion im Rahmen der Rekrutierung – hierfür ist der Bund zuständig – kann der Kanton über eine Umteilung entscheiden. Absatz 4: Gemäss Absatz 1 ist die Grundausbildung spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem ein Schutzdienstpflichtiger 25 Jahre alt wird, zu absolvieren. Personen, die im Personal- pool ohne Grundausbildung eingeteilt sind, sollen jedoch im Bedarfsfall ausgebildet werden können, auch wenn sie schon über 25 Jahre alt sind. Deshalb können solche Personen noch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten und zur Dienstleistung bis zum 36. Altersjahr verpflichtet werden. Absatz 5: Das Gleiche gilt für eingebürgerte Personen, die älter als 25 Jahre alt sind. Auch diese sollen noch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbil- dung aufgeboten und zur Dienstleistung bis zum 36. Altersjahr verpflichtet werden können. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Personen mit ihrer Einbürgerung bis zum 25. Altersjahr zuwarten, damit sie weder Militär- noch Schutzdienst leisten müssen. Absatz 6: Wie bisher müssen Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten und bereits über eine Ausbildung verfügen, die der Grundausbildung gleichkommt, diese nicht (oder nur teil- weise) absolvieren. Als gleichwertige Ausbildung gelten insbesondere militärische Ausbil- dungen (Rekrutenschule, Ausbildung zum Unteroffizier und Offizier) und zivile Ausbildun- gen, etwa bei den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (z. B. Feuerwehrgrund- ausbildung) oder im Bereich psychologische Nothilfe (z. B. Psychologen, Seelsorger). Der Entscheid über die Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung liegt bei den Kantonen. An dieser Stelle sei auf die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesge- setzes vom 11. Juni 201112 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsge- setz, SpoFöG) verwiesen, wonach der Bund für Spitzensportlerinnen und -sportler die Mög- lichkeit zu schaffen hat, den Militär- und den Zivilschutzdienst für die Leistungsentwicklung zu nutzen. Eine Regelung für schutzdienstpflichtige Spitzensportler soll im Rahmen der Revi- sion der Verordnung vom 5. Dezember 200313 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung,

12 SR 415.0 13 SR 520.11 37/50

ZSV) erfolgen.

Artikel 53 Zusatzausbildung Die Zusatzausbildung ergänzt die Funktionsträgerausbildung für Spezialaufgaben wie z. B. Fahrer, Sanitätsspezialist oder in den Bereichen ABC-Schutz und Care. Die Zusatzausbildung erfolgt nach der Grundausbildung. Sie soll deshalb neu in einem separaten Artikel geregelt werden. Die Spezialaufgaben im Zivilschutz sind vielfältiger geworden; die dazu benötigte Ausbildung muss dementsprechend individuell gestaltet werden können. Darum wird auf die Festlegung einer minimalen Dauer weiterhin verzichtet. Auf der anderen Seite wurden die Anforderungen an die Ausbildung von Spezialisten erhöht, so z. B. im Gesundheits- und Forstwesen. Diese zertifizierten Ausbildungen dauern zum Teil länger als die heute maximal möglichen 5 Tage. Die minimale Ausbildungsdauer z. B. für Holzerntearbeiten im Wald dau- ert 10 Tage (Artikel 34 Waldverordnung, WaV14) und die theoretische Ausbildung zum Pfle- gehelfer 15 Tage. Die maximale Dauer soll aufgrund der länger dauernden Zertifikatsausbil- dungen auf 19 Tage je Zusatzausbildung erhöht werden.

Artikel 54 Kaderausbildung Absätze 1 und 2: Die heutige Dauer der Ausbildung im Zivilschutz reicht für die Bewältigung der gestellten Anforderungen an die Kader nicht aus. Pro Kaderstufe soll neu eine modular auf die Aufgabe ausgerichtete Kaderausbildung, ergänzt durch einen praktischen Dienst, ab- solviert werden. Dementsprechend verlängert sich die Ausbildung. Pro Kaderstufe sind Aus- bildungsgänge mit unterschiedlicher Dauer und Zuständigkeiten (Bund und Kantone) vorge- sehen. Darum sollen im Gesetz nur die Grundsätze und die maximale Dauer von 19 Tagen festgelegt werden. Absatz 3: Die Details zu den Ausbildungsgängen sollen analog der Armee (Artikel 55 MG) auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Artikel 55 Weiterbildung Die Kader und Spezialisten des Zivilschutzes sollen weiterhin periodisch zu Weiterbildungen von maximal 5 Tagen pro Jahr aufgeboten werden können. Damit wird sichergestellt, dass Neuerungen rasch umgesetzt werden und die Kader ihre anspruchsvolle Aufgabe jederzeit wahrnehmen können. Die Weiterbildung erfolgt durch die Stellen auf Stufe Bund und Kanton, die auch die entsprechende Funktionsträgerausbildung durchführen.

Artikel 56 Wiederholungskurse Absatz 1: Aufgrund der Ausweitung der Wiederholungskurse (siehe Absatz 3), des Wissens- verlusts der Milizangehörigen und damit vor allem auch die Kader die nötige Führungspraxis erlangen können, soll die minimale Dauer eines Wiederholungskurses von heute 2 auf 3 Tage erhöht werden. Die maximale Dauer von 21 Tagen für alle Schutzdienstpflichtigen ermöglicht es, dem breiten Einsatzspektrum des Zivilschutzes gerecht zu werden und in den 12 Dienst- jahren grundsätzlich gleich viele Tage wie ein Armeeangehöriger (245 Tage) zu leisten. Absatz 2: Wiederholungskurse müssen dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes ent- sprechen und dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des

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Zivilschutzes. Dies ist unabdingbar, da der Zivilschutz bei Katastrophen und Notlagen aus dem Stand einsatzbereit sein muss. Absatz 3: Neben den ordentlichen Wiederholungskursen (Buchstabe a) gelten neu auch Eins- ätze zugunsten der Gemeinschaft (Buchstabe b) sowie Instandstellungsarbeiten nach Kata- strophenereignissen (Buchstabe c) als Wiederholungskurse. Mit der Integration dieser beiden Dienstleistungsarten in die Wiederholungskurse können die Zivilschutzformationen vermehrt gemeinsam trainieren und die Kader die nötigen Führungserfahrungen sammeln. Die bisher vorhandenen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen verschiedenen Dienstleistungen, die fehlende Flexibilität und die aufwändigen administrativen Verfahren werden durch diese Integration beseitigt. Absatz 4: Wie bisher sind die Instandstellungsarbeiten zeitlich begrenzt. Sie können nur in- nerhalb von drei Jahren seit Eintritt des Ereignisses, das die Instandstellungsarbeiten nötig macht, erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dreijahresfrist verlängert werden. Da die Diensttageobergrenze für Wiederholungskurse generell auf 21 Tage limitiert wird, entfällt die bisherige Beschränkung für Instandstellungsarbeiten, die ebenfalls auf 21 Tage angesetzt war. Für das Aufgebot sind weiterhin die Kantone zuständig. Absatz 5: In Wiederholungskursen soll es im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen möglich sein, grenzüberschreitende Einsatzübungen durchzuführen. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft oder Instandstellungsarbeiten fallen jedoch nicht darunter und dürfen deshalb im grenznahen Ausland nicht geleistet werden. Absatz 6: Für das Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft und für Instandstel- lungsarbeiten sollen weiterhin verbindliche Normen auf Verordnungsstufe erlassen werden (z. B. Verhinderung von Dienstleistungen beim eigenen Arbeitgeber, Konkurrenzierung der Privatwirtschaft). Sie müssen zudem gemäss geltender Praxis durch den Bund (BABS) für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene oder durch die Kantone für Eins- ätze zugunsten der Gemeinschaft in deren Zuständigkeitsbereich bewilligt werden.

Artikel 57 Zuständigkeiten des BABS in der Ausbildung Absatz 1: Der Bund soll weiterhin in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung schaffen. Damit wird die Interoperabilität („unité de doctrine“) im Zivilschutz sichergestellt und der notwendige Erarbeitungsaufwand gesamtschweizerisch reduziert. Absatz 2: Das BABS soll neu die zentrale Führungsausbildung der Offiziere übernehmen. Damit ist eine landesweit einheitliche Führungsdoktrin gewährleistet (Buchstabe a). Zudem stellt der Bund wie bis anhin die fachliche Ausbildung von ausgewählten Kadern und Spezia- listen sicher (Buchstabe b). Zu diesen gehören insbesondere die Chefs der Fachbereiche (Füh- rungsgehilfen) und Kader oder Spezialisten des ABC-Schutzes und des Kulturgüterschutzes. Für diese Bereiche liegt die Verantwortung schwergewichtig beim Bund. Auf diese Weise leistet der Bund seinen Beitrag an die Intensivierung der Kaderausbildung und an die Bereit- schaft des Zivilschutzes im Hinblick auf die Bewältigung von Ereignissen in der Zuständig- keit des Bundes. In den Kantonen werden anschliessend die in den zentralen Kursen erworbe- nen Fähigkeiten vertieft und das notwendige Fachwissen ergänzt. Werden Schutzdienstpflich- tige zur Erfüllung spezieller Aufgaben des Bundes gemäss Artikel 35 Absatz 4 eingesetzt, soll der Bund die dazu notwendige Ausbildung (ausser der Grundausbildung, diese erfolgt bei den Kantonen) sicherstellen (Buchstabe c). Absatz 3: Das BABS kann im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf Ersuchen der Kantone Aus- und Weiterbildungen durchführen, die an und für sich in deren Zuständigkeitsbereich liegen. Gemäss der Zuständigkeitsfinanzierung haben die Kantone die entsprechenden Kosten 39/50

zu übernehmen (Artikel 92 Buchstabe b). Absatz 4: Mit einer verstärkten Zusammenarbeit unter den Partnerorganisationen sollen ver- mehrt Gemeinsamkeiten genutzt werden. Aus diesem Grund soll den Angehörigen von Part- nerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungen des Bundes ermöglicht werden. Absatz 5: Im Sinne einer einheitlichen Ausbildung legt das BABS in Zusammenarbeit mit den Kantonen die inhaltlichen Schwerpunkt der einzelnen Ausbildungsgänge fest. Zudem sollen die Voraussetzungen für eine verkürzte Ausbildung von Schutzdienstpflichtigen, die bereits über fundierte Kenntnisse verfügen (z. B. aus der Feuerwehr), geregelt werden.

Artikel 58 Ausbildung von Lehrpersonal Die zentrale Instruktorenausbildung durch das BABS hat sich grundsätzlich bewährt. Seit der Gründung der Zivilschutz-Instruktorenschule des Bundes im Jahre 1995 hat sich jedoch das Berufsbild des Instruktors und die Bildungslandschaft verändert. In den letzten Jahren wurde die Überprüfung und Anpassung der Lehrpersonalausbildung eingeleitet. Das Ziel ist, die Ausbildung an das neue Anforderungsprofil der Instruktoren sowie an die veränderte Schwei- zer Bildungslandschaft anzupassen. Neu absolvieren angehende Zivilschutzinstruktoren einen modular aufgebauten Bildungsgang zum Zivilschutzinstruktor mit eidgenössischem Fachaus- weis. Damit ist der Abschluss mit anderen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkannten Abschlüssen vergleichbar. Einzelne Ausbildungsmodule sollen auch weiterhin dem Lehrpersonal der anderen Partnerorganisationen offenstehen. Absätze 1 und 2: Neu wird explizit festgehalten, dass das BABS die Ausbildung des Lehrper- sonals sicherstellt und dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot ermöglicht. Absatz 3: Enthält eine klarere Rechtsetzungsdelegation an das BABS zur Regelung der Aus- bildung des Lehrpersonals und der Teilnahme des Lehrpersonal der Partnerorganisationen an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes.

Artikel 59 Ausbildungsinfrastruktur Bei der Komplexität der heutigen Risiken und Gefährdungen ist eine effiziente Ausbildung mit modernen Ausbildungs-, Informations- und Kommunikationstechnologien notwendig. Der Bund ist deshalb auch in Zukunft für die durch ihn durchzuführende Ausbildung auf eine zeitgemässe Ausbildungsinfrastruktur im Eidgenössischen Ausbildungszentrum in Schwar- zenburg angewiesen. Diese Ausbildungsinfrastruktur soll wie bis anhin auch durch andere Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die Armee oder die Bundesverwaltung und weitere Stellen für ihre Ausbildungsbedürfnisse genutzt werden können, dies im Sinne einer optimalen Auslastung dieser Infrastruktur.

Artikel 60 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren Absatz 1: Aufgrund der andauernden Regionalisierung bzw. Kantonalisierung wird die inter- kantonale Zusammenarbeit in der Ausbildung an Bedeutung zunehmen. Daher ist weiterhin mit der Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren zu rechnen. Als Aufhebung gilt eine zweckfremde Nutzung (davon ausgenommen ist eine Nutzung durch die Partnerorganisatio- nen des Bevölkerungsschutzes), die Schliessung oder die Veräusserung eines Ausbildungs- zentrums. Der Bund leistete bis 2004 abgestuft nach Finanzkraft der Kantone Beiträge zwi- schen 30 bis 70 Prozent an die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von Ausbildungszen- tren (Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 17. Juni

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1994). Absatz 2: Durch die Rückerstattung der an die Landerwerbskosten geleisteten Bundesbeiträge wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Land im Verlauf der Jahre in der Regel ei- nen erheblichen Mehrwert aufweist. Die Bestimmung gilt sinngemäss auch dann, wenn das Land im Baurecht vergeben wird.

5. Kapitel: Schutzbauten

1. Abschnitt: Schutzräume und Ersatzbeiträge

Artikel 61 Grundsatz Am Grundsatz, jedem Einwohner und jeder Einwohnerin einen Schutzplatz bereitzustellen, soll festgehalten werden. Die internationale sicherheitspolitische Entwicklung unterstreicht die Bedeutung der Schutzrauminfrastruktur in der Schweiz und deren ursprünglichen Ver- wendungszweck, nämlich den physischen Schutz der Bevölkerung. Die Schutzraumbaupflicht wurde bereits im 2010 geprüft. Dabei wurde in der Botschaft zur Teilrevision des BZG vom 8. September 2010 (BBl 2010 6055) ausführlich dargelegt, warum an der Schutzraumbau- pflicht (mit gewissen Anpassungen) festgehalten werden soll und diese weiterhin sinnvoll ist. Aufgrund der aktuellen Verschärfung der internationalen Lage besteht kein Anlass zu einer anderen Beurteilung. Zudem sind die Schutzräume bei verschiedenen Szenarien (z. B. KKW- Unfall) integraler Bestandteil der entsprechenden Notfallplanungen.

Artikel 62 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht Absatz 1: Landesweit verfügt die Schweiz über eine hohe Schutzplatzabdeckung. In Gebieten mit vielen Altbauten besteht aber noch ein Schutzplatzdefizit. Zudem sind aufgrund des Be- völkerungswachstums weitere Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Bei gedecktem Schutzplatzbedarf ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bauherrschaften nach wie vor ein Ersatzbeitrag zu entrichten. Absatz 2: Auch Heime und Spitäler sind weiterhin verpflichtet, Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Wenn dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist, haben sie ebenfalls einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Absatz 3: Gemeinden können ein Schutzplatzdefizit auch durch den Bau von öffentlichen Schutzräumen beheben. Diese können mittels Ersatzbeiträgen finanziert werden. Absatz 4: Die Kantone können wie bisher Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Besitzer und Besitzerinnen von unbeweglichen Kulturgütern von nationaler Bedeutung, die im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS- Inventar) als A-Objekte ausgewiesen sind, verpflichten, auf eigene Kosten geeignete bauliche Massnahmen (z. B. zusätzliche Abstützungen) vorzunehmen. Für bewegliche Kulturgüter von nationaler Bedeutung (im KGS-Inventar als A-Objekte ausgewiesen) können die Kantone ebenfalls weiterhin den Bau von Kulturgüterschutzräumen anordnen. Die Kosten für deren Bau und Einrichtung übernimmt der Bund. Absatz 5: Festzulegen sind Mindestanforderungen an Kulturgüterschutzräume für jene Kul- turgüter, die im KGS-Inventar als A-Objekte aufgeführt sind. Die technischen Normen, die beim Bau eines Kulturgüterschutzraumes eingehalten werden müssen, entsprechen denjenigen der Personenschutzräume. Betreffend Einrichtung geht es primär um die optimale Lagerung von Archiv-, Bibliotheks- und Museumsgut.

Artikel 63 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge 41/50

Absatz 1: Wie bis anhin steuern die Kantone den Schutzraumbau, um ein ausreichendes und angemessen verteiltes Schutzplatzangebot zu gewährleisten. Absatz 2: Die Ersatzbeiträge sollen wie bisher an die Kantone gehen, damit sie insbesondere innerkantonale Schutzplatzdefizite ausgleichen können. Absatz 3: Die Verwendung der Ersatzbeiträge wird angepasst und neu auf Gesetzesstufe ab- schliessend geregelt. Nach wie vor dienen die Ersatzbeiträge in erster Linie zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume und zur Erneuerung privater Schutzräume. Verbleibende Er- satzbeiträge können ausschliesslich nur verwendet werden für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen, den Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt oder einer anderweitigen Nutzung zuge- führt werden (siehe Artikel 91 Absatz 3), das Einsatzmaterial des Zivilschutzes (inkl. Fahr- zeuge) sowie die periodische Schutzraumkontrolle (PSK). Eine andere Verwendung der Er- satzbeiträge ist nicht zulässig. Absatz 4: Für die Steuerung des Schutzraumbaus, die Höhe der Ersatzbeiträge und deren Verwendung für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen legt der Bundesrat die Rahmenbedingungen fest. Absatz 5: Neu soll das BABS die rechtskonforme Verwendung der Ersatzbeiträge auf Verlan- gen überprüfen können.

Artikel 64 Baubewilligungen Die Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass es sich um Baubewilligungen für den Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern handelt.

Artikel 65 Aufhebung Absatz 1: Da die Kantone für die Steuerung des Schutzraumbaus zuständig sind, können sie beispielsweise bei einem Überangebot die Aufhebung von Schutzräumen anordnen. Absatz 2: Der Bundesrat legt die Kriterien für die Aufhebung von Schutzräumen fest, z. B. in Bezug auf Schutzräume, die nicht mehr den geltenden technischen Anforderungen entspre- chen. Absatz 3: Der Bund leistete bis 2004 abgestuft nach Finanzkraft der Kantone Beiträge zwi- schen 30 bis 70 Prozent an die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen (Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963). Der Bundesrat regelt die Rückerstattung dieser Bundesbei- träge bei einer Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen.

2. Abschnitt: Schutzanlagen

Artikel 66 Arten von Schutzanlagen Kommandoposten dienen für die regionalen bzw. kommunalen Führungsorgane als geschütz- te Führungsstandorte. Die Bereitstellungsanlagen stehen den Zivilschutzorganisationen als Logistikbasen (Unterbringung Personal, Material etc.) zur Verfügung. Eine gegenüber heute reduzierte Anzahl an geschützten Spitälern und Sanitätsstellen soll als Kapazitätserweiterung für das Gesundheitswesen im Falle eines Ereignisses mit hohem Patientenanfall dienen. Dabei ist das medizinische Personal (Ärzte und professionelles Pflegepersonal) sowie deren Unter- stützung durch Milizpersonal (Pflegehelfer des Zivilschutzes) sicherzustellen. Dazu ist im Zivilschutz wieder ein Sanitätsdienst einzuführen. 42/50

Aktuell bestehen gesamtschweizerisch 2391 Schutzanlagen. Davon sind 856 Kommandopos- ten, 1193 Bereitstellungsanlagen, 244 geschützte Sanitätsstellen und 98 geschützte Spitäler. Anzumerken ist, dass es sich dabei teilweise auch um kombinierte Schutzanlagen handelt, beispielsweise eine Kombination von Kommandoposten, Bereitstellungsanlage und geschütz- ter Sanitätsstelle.

Artikel 67 Regelungen des Bundes Absatz 1: Der Bundesrat regelt wie bis anhin die Anforderungen an die Schutzanlagen, um eine ausreichende Bereitschaft sicherzustellen. Absatz 2: Da das BABS für die Schutzanlagen Pauschalbeiträge für den Unterhalt leistet so- wie die Kosten für die Erneuerung trägt, muss die Bedarfsplanung landesweit nach einheitli- chen Kriterien erfolgen. Für die Regelung technischer Einzelheiten sollen dem BABS Recht- setzungskompetenzen übertragen werden.

Artikel 68 Aufgaben der Kantone Absatz 1: Neu wird festgelegt, dass die Bedarfsplanung der Kantone durch das BABS geneh- migt werden muss. Die Bedarfsplanung muss sich nach den vom Bund aufgestellten Kriterien richten. Dies ist notwendig, da sich der Bund mit einem Pauschalbeitrag an den Unterhalts- kosten beteiligt und auch für allfällige Erneuerungen der Schutzanlagen aufkommt. Absatz 2: Wie bis anhin sind die Kantone für die Realisierung von Neubauprojekten und de- ren Ausrüstung sowie den Unterhalt und die Erneuerung der Schutzanlagen (mit Ausnahme der geschützten Spitäler) zuständig. Dabei gelten die Vorgaben des Bundes, der auch einen Teil der Finanzierung beim Unterhalt (pauschalierter Beitrag) trägt und die Kosten bei einer Erneuerung übernimmt.

Artikel 69 Aufgaben der Spitalträgerschaften Wie bisher sorgen die Spitalträgerschaften für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.

Artikel 70 Aufhebung Absätze 1 und 2: Das BABS genehmigt gemäss Artikel 68 Absatz 1 die Bedarfsplanung der Kantone in Bezug auf die Schutzanlagen. Diese dürfen deshalb nur mit Genehmigung des BABS aufgehoben werden, das auch das Genehmigungsverfahren der Aufhebung von Schutzanlagen regelt. Absätze 3 und 4: Es handelt sich um Bundesbeiträge, die bis 2004 abgestuft nach Finanzkraft der Kantone an die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von Schutzanlagen entrichtet wurden (Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 17. Juni 1994). Absatz 5: Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass bei einem Ereignis mit einem grossen Patientenanfall jederzeit genügend Patientenplätze vorhanden sind.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 71 Mindestanforderungen

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Um ein adäquates Schutzniveau der Bevölkerung landesweit zu gewährleisten, legt der Bun- desrat die Mindestanforderungen an die Schutzbauten fest.

Artikel 72 Betriebsbereitschaft Wie bis anhin muss dafür gesorgt werden, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können.

Artikel 73 Unterhalt und Werterhalt Neu wird der Unterhalt unter den gemeinsamen Bestimmungen geregelt und hat somit Gel- tung sowohl für die Schutzräume als auch für die Schutzanlagen. Zudem wird präzisiert, dass das BABS im Sinne der Einheitlichkeit die technischen Aspekte in Bezug auf den Unterhalt und Werterhalt regelt.

Artikel 74 Ersatzvornahme Zu den vorgeschriebenen Massnahmen gehören insbesondere die Vorgaben des Bundes be- züglich Erstellung, Einrichtung, Unterhalt und Werterhalt der Schutzbauten. Falls die Mass- nahmen nicht gemäss Vorgaben umgesetzt werden, so können diese durch die entsprechenden Behörden wenn nötig auf Kosten der Eigentümer und Eigentümerinnen oder Besitzer und Besitzerinnen angeordnet werden. Mieter und Mieterinnen sind davon ausgenommen.

Artikel 75 Rechtsetzungsdelegation Die heute bereits bestehende Möglichkeit der Rechtsetzungsdelegation wird ergänzt, so dass nun klare Delegationsmöglichkeiten bestehen für zum Teil bereits heute bestehende Bestim- mungen.

6. Kapitel: Einsatzmaterial und Material für Schutzanlagen

Artikel 76 Absatz 1: Buchstabe a entspricht der bisherigen Regelung, wonach der Bund für das standar- disierte Material zuständig ist. Beim standardisierten Material handelt es sich wie bisher um das ABC-Schutzmaterial und das für den Fall eines bewaffneten Konfliktes benötigte Materi- al. In Buchstabe b wird präzisiert, dass der Bund künftig nur noch die Endgeräte des mobilen Sicherheitsfunksystems (Polycom) dem Zivilschutz zur Verfügung stellt; alle anderen Aufga- ben und Zuständigkeiten des Bundes in Bezug auf das mobile Sicherheitsfunksystem sind in Artikel 18 geregelt. Gemäss Buchstabe c ist der Bund weiterhin für die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen (z. B. Telematiksysteme und die technischen Schutzbausysteme wie Elektro-, Heizungs-, Lüftungs- oder Sanitäranlagen) zuständig. Der neue Buchstabe d regelt die Zuständigkeit bezüglich Ausrüstung und Einsatzmaterial für Schutzdienstpflichtige für Bundesaufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 4. Absatz 2: Seit der Bevölkerungsschutzreform im 2004 sind gemäss Zuständigkeitsfinanzie- rung die Kantone für die Beschaffung und Finanzierung des Einsatzmaterials (inkl. Fahrzeu- ge) und der persönlichen Ausrüstung zuständig. Diese Aufgabe wird durch das Schweizeri- sche Materialforum für Zivilschutzmaterial (SMZM) mit dem Kanton Zürich als leitender Kanton wahrgenommen. Im Einvernehmen mit den Kantonen soll das BABS neu die Aufga- ben des leitenden Kantons übernehmen und für die Bedarfserhebung sorgen. Armasuisse und das BBL sind die Beschaffungsstellen des Bundes für diesen Bereich. Die Beschaffung um- 44/50

fasst insbesondere die Evaluationen, Ausschreibungsverfahren und Bestellungen. Der logisti- sche Bereich (Lager und Verteilung) wird bis auf Weiteres beim Kanton Zürich bleiben. Dies soll durch eine Vereinbarung zwischen dem BABS und dem Kanton Zürich geregelt werden. Falls der Kanton Zürich diese Aufgabe dereinst nicht mehr wahrnehmen will, gilt es eine neue Lösung zu finden. Der Bund wird diese Beschaffungsaufgabe nur vornehmen können, wenn er die nach Artikel 92 Buchstabe c von den Kantonen für die Beschaffung bezahlten Kosten haushaltsneutral in zusätzliche Stellen umwandeln kann. Mit den heutigen personellen Res- sourcen sind weder die Beschaffungsstellen noch das BABS dazu in der Lage. Die noch offe- nen organisatorischen, personellen und technischen Fragen werden zurzeit in einem Projekt geklärt. In diesem Zusammenhang werden auch Lösungen im Rahmen eines Public Private Partnership-Modells abgeklärt. Absatz 3: Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials fest und kann neu Vorgaben bezüglich Organisation, Ausbildung und Einsatz, insbesondere im Bereich des ABC-Schutzes, erlassen. Absatz 4: Enthält klarere Rechtsetzungsdelegationen an das BABS für zum Teil bereits heute bestehende Bestimmungen. Im Weiteren soll das BABS im Rahmen seiner Aufgabe nach Ab- satz 1 Vorgaben machen können, um insbesondere die Interoperabilität des Materials, die Einheitlichkeit der Ausbildung und die Effizienz des Beschaffungsprozesses sicherzustellen.

7. Kapitel: Internationales Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes

Artikel 77 Die bisherige Bestimmung, wonach das Personal und das Material des Zivilschutzes mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes zu kennzeichnen sind, wird dahingehend prä- zisiert, dass dies nur für den Fall eines bewaffneten Konfliktes gilt.

8. Kapitel: Haftung für Schäden

Artikel 78 Grundsätze Absatz 1: Es handelt sich um eine Kausalhaftung. Bund, Kantone und Gemeinden haften un- abhängig davon, ob das Lehrpersonal oder die Schutzdienstpflichtigen ein Verschulden trifft. Absatz 2: Hier wird keine Solidarhaftung mehr vorgesehen; haften soll neu die jeweils aufbie- tende Stelle bzw. Stufe (Bund oder Kanton bzw. Gemeinde). Absatz 3: Im Aussenverhältnis gehen wie bis anhin andere Haftpflichtbestimmungen vor. So finden die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195815 Anwendung, wenn ein Motorfahrzeug des Zivilschutzes unfallkausal ist. Im Weiteren ist denkbar, dass die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194816 oder des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197717 vorgehen. Im Innenverhältnis bleibt wie bis anhin ein Regress gemäss Artikel 79 oder 80 BZG möglich. Absatz 4: Geschädigte können im Aussenverhältnis nicht gegen das Lehrpersonal und Schutzdienstpflichtige Ansprüche geltend machen. Absätze 5 und 6: Entsprechen den bisherigen Bestimmungen von Artikel 60 Absätze 4 und 5 mit formalen Anpassungen.

15 SR 741.01 16 SR 748.0 17 SR 941.41 45/50

Artikel 79 Rückgriff und Schadloshaltung Im Innenverhältnis stehen Bund, Kantonen und Gemeinden der Rückgriff auf das Lehrperso- nal und auf Schutzdienstpflichte sowie bei Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Ge- meinschaft auf nationaler Ebene gegen die Gesuchsteller zu. Absatz 2 ist prioritär anwendbar. Bei Ansprüchen aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung ist denkbar, dass die betroffenen Gemeinwesen zusätzlich nach Absatz 1 vorgehen.

Artikel 80 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 62 mit formalen Anpassungen.

Artikel 81 Bemessung der Entschädigung Der Artikel wird eingegrenzt auf Bestimmungen betreffend Bemessung der Entschädigung.

Artikel 82 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 64 mit formalen Anpassungen.

Artikel 83 Verjährung Dieser Artikel wird nach der Vernehmlassung im Lichte der laufenden Revision des Verjäh- rungsrechts (vgl. Vorlage 13.100 OR, Verjährungsrecht) angepasst. Die Vorlage befindet sich derzeit in der Differenzbereinigung.

9. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren

1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

Artikel 84 Beurteilung der Schutzdienstpflicht Der Kreis der Beschwerderechtberechtigten wird beschränkt auf diejenigen gemäss Artikel 39 MG. So wird die Berechtigung zu einer Beschwerde auf die beurteilte Person oder deren ge- setzliche Vertretung eingegrenzt.

Artikel 85 Zuteilung einer Funktion Der Beschwerdeentscheid des VBS ist neu endgültig. Es sollte nicht Aufgabe eines Gerichts sein, Funktionszuteilungen zu überprüfen, da es sich um eine sogenannte Kommandosache handelt.

Artikel 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 66b, mit einer Aktualisierung der Zu- ständigkeit gemäss geltender Praxis.

2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche

Artikel 87 46/50

Absatz 1: Entspricht der bisherigen Bestimmung von Artikel 67 Absatz 1. Neu wird jedoch der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Absatz 2: Es handelt sich um Schutzdienstleistungen gemäss Artikel 46 Absätze 1 und 4. Absatz 3: Neu wird nicht nur auf das Zivilschutzrecht, sondern auf das BZG verwiesen, damit sich unter anderem Ansprüche gemäss den Artikeln 18 bis 21 ebenfalls nach dieser Bestim- mung richten.

10. Kapitel: Strafbestimmungen

Artikel 88 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz Absatz 1: Der obere Strafrahmen wird an denjenigen des Militärstrafgesetzes und des Zivil- dienstgesetzes (Dienstversäumnis) angepasst. In Buchstabe b wird die Gefährdung der Schutzdienstleistenden gestrichen, da dieser Tatbestand bereits durch Artikel 278 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193718 hinreichend abgedeckt ist. Absatz 2: Die Bestrafung aufgrund von Fahrlässigkeit wird auf Absatz 1 Buchstabe a be- schränkt. Absatz 3: Auf die Einführung eines Disziplinarstrafwesens im Zivilschutz wird verzichtet. Jedoch werden die Straftatbestände erweitert, um so dem Bedürfnis, auch bei leichteren Verstössen Massnahmen ergreifen zu können, Rechnung zu tragen. Absätze 4 bis 6: Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 68 Absätze 4 bis 6 mit formalen Anpassungen. In Absatz 5 wird der Hinweis auf die Einleitung eines Strafverfahrens gestrichen, da gemäss Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung einer Strafuntersuchung entscheidet.

Artikel 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 69 mit formalen Anpassungen.

Artikel 90 Strafverfolgung Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 70 mit formalen Anpassungen.

11. Kapitel: Finanzierung

Artikel 91 Bund Die Finanzierung im Bereich des Bevölkerungsschutzes wird neu in einem separaten Kapitel im Teil Bevölkerungsschutz geregelt (2. Titel, 6. Kapitel). Absatz 1 Buchstabe a bis c: Wie bisher trägt der Bund die Kosten für die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen (Buchstabe a), die von ihm durchzuführende Ausbildung und die da- zu notwendige Ausbildungsinfrastruktur (Buchstabe b) sowie die Einsätze von Schutzdienst- pflichtigen gemäss Artikel 46 Absatz 1 (Buchstabe c). Absatz 1 Buchstabe d: Der Bund übernimmt die Kosten für Ausbildung, Einsätze und Kon- trollführung der Schutzdienstpflichtigen für Bundesaufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 4. Absatz 1 Buchstabe e: Der Bund übernimmt die Kosten des Materials für den Einsatz und die

18 SR 311.0 47/50

Schutzanlagen gemäss Artikel 76 Absatz 1. Absatz 1 Buchstabe f: Der Bund trägt nach wie vor die Kosten (Sold, Aufgebot, Reise, Ver- pflegung, Unterkunft) für Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationa- ler Ebene. Der Bundesrat kann diese Kosten pro Schutzdienstpflichtigen und geleisteten Diensttag pauschalieren (siehe Absatz 10 Buchstabe c sowie Absatz 11). Absatz 1 Buchstabe g und h: In diesen Bestimmungen geht es um das zusätzlich notwendige Material für die Verstärkung des Zivilschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt sowie die entsprechenden Einsatzkosten, die vom Bund getragen werden. Absatz 2: Der Bund trägt weiterhin die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Aus- rüstung und die Erneuerung von Schutzanlagen. Bei den anerkannten Mehrkosten handelt es sich um diejenigen Kosten, die im Vergleich zu einem Bau eines Kellergeschosses zusätzlich anfallen, wie z. B. Kosten für die Verstärkung der Wände, die Panzertüren, den Notausstieg und technische Einrichtungen wie Ventilationsaggregate, Elektro- und Sanitäranlagen. Absatz 3: Bei Aufhebung und Rückbau einer Schutzanlage sind die Kosten für einen allenfalls notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme der Anlage durch die Kantone zu tragen, wenn die aufgehobene Schutzanlage weiterhin dem Zweck und den Aufgaben des Zi- vilschutzes dient, z. B. als öffentlicher Schutzraum, Notunterkunft, Unterkunft für Asylsu- chende oder Kulturgüterschutzraum. In diesem Fall können die Kantone die anfallenden Kos- ten mittels Ersatzbeiträgen begleichen. Der Bund trägt ebenfalls keine Rückbaukosten, wenn die zuständigen Behörden die Schutzanlagen anderweitig nutzen oder Dritten für eine ander- weitige Nutzung zur Verfügung stellen oder veräussern. Die Rückbaukosten für die techni- schen Schutzbausysteme werden nur übernommen, wenn eine Schutzanlage gleichzeitig still- gelegt wird. Stilllegung heisst, dass die Schutzanlage keinem anderen Zweck mehr zugeführt werden kann und deshalb zwingend rückgebaut werden muss. In diesem Fall trägt der Bund wie bis anhin die Rückbaukosten der technischen Schutzbausysteme. Die Kosten für den Rückbau der Schutzhülle tragen die Kantone. Absatz 4: Die Kantone (für geschützte Sanitätsstellen) sowie die Spitalträgerschaften (für ge- schützte Spitäler) haben bei einem notwendigen Ersatz für die anerkannten Mehrkosten der Erstellung und Ausrüstung selber aufzukommen. Für einen Teil des Unterhalts (Unterhalts- pauschale als Sockelbeitrag für den bewaffneten Konflikt) und allfällige Erneuerungen kommt weiterhin der Bund auf. Absatz 5: Wie bisher trägt der Bund die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und Er- neuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie neu auch die Kosten für deren Einrichtungen zur fachgerechten Lagerung von beweglichen Kulturgütern. Dazu gehören auch Datenträger. Absatz 6: Der Bund leistet wie bisher einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall eines bewaffneten Konflikts. Absatz 7: Neu wird der Bund für Schutzanlagen, die technisch oder personell als Kommando- posten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Spitäler und Sanitätsstellen nicht betrieben werden können, keine Beiträge mehr bezahlen. Absatz 8: Der Bund kann weiterhin Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen, die Leistungen zugunsten des Zivilschutzes erbringen, finanziell unterstützen. Absatz 9: Wie bis anhin beteiligt sich der Bund nicht an Landerwerbskosten sowie Entschädi- gungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem oder privatem Grund (z. B. bei einer allfäl- ligen Erstellung eines Zivilschutzausbildungszentrums oder einer Schutzanlage) sowie für kantonale und kommunale Gebühren (z. B Gebühren für Baubewilligungen, Anschlusskosten für Wasser und Heizung, Prämien für Gebäudeversicherung). Auch werden keine Kosten übernommen für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen, die über den pauschalierten 48/50

Sockelbeitrag des Bundes hinausgehen. Absatz 10: Der Bundesrat soll die Einzelheiten betreffend Mehrkosten und Pauschalbeiträgen auf Verordnungsstufe regeln. Absatz 11: Wie bis anhin sollen die Kosten für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nati- onaler Ebene pro Schutzdienstpflichtigen und geleisteten Diensttag pauschaliert werden. Die- se Pauschale deckt die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und allenfalls Unter- kunft. Diese Kostenpauschale wird den Kantonen vergütet, die ihre Schutzdienstpflichtigen für einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene zur Verfügung stellen. Das BABS soll die entsprechenden Regeln und Beträge festlegen.

Artikel 92 Kantone Im Sinne der Transparenz und Klarheit soll in diesem Artikel auch die Kostentragung der Kantone in bestimmten Bereichen geregelt werden. Wie bis anhin betrifft dies die den Kanto- nen übertragene Ausbildung wie z. B. Grundausbildung, Wiederholungskurse etc. der Schutz- dienstpflichtigen und die Einsätze des Zivilschutzes bei kantonalen Aufgeboten (Buchstabe a) sowie die Ausbildungen des Bundes, die im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegen (Buch- stabe b). Zudem sind die Kantone weiterhin für das Einsatzmaterial (inkl. Fahrzeuge) und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen zuständig (Buchstabe c). Die bisher im Rahmen des SMZM dem leitenden Kanton zugekommenen Entschädigungen für dessen Auf- wendungen für Evaluation, Beschaffung etc. des Einsatzmaterials und der persönlichen Aus- rüstung gehen neu an den Bund (vgl. Artikel 76 Absatz 2). Da die Kantone für die Kontroll- führung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 47 Absatz 1 zuständig sind, haben sie die entsprechenden Kosten für das PISA zu tragen (Buchstabe d), allerdings ohne die Kosten für die Kontrollführung, für die der Bund zuständig ist (Artikel 47 Absatz 4), und ohne die Kos- ten für die Verwendung von PISA, die durch Aufsichtstätigkeiten des Bundes entstehen.

2.4 4. Titel: Personendaten

Artikel 93 Bearbeitung von Daten Absätze 1 und 2: Die Regelungen betreffend Datenschutz werden nach der Vernehmlassung mit der laufenden Revision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199219 über den Datenschutz (DSG) koordiniert und abgestimmt. Absatz 3: Entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 72 Absatz 2 mit formalen Anpas- sungen. Absatz 4: Die Bestimmung wird inhaltlich mit Artikel 17 Absatz 5 MIG abgeglichen. Absatz 5: Entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 72 Absatz 5 mit formalen Anpas- sungen.

Artikel 94 Bekanntgabe von Daten Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 73 mit formalen Anpassungen. In Ab- satz 4 wird das Zentrale Zivilschutz-Informationssystem durch das PISA ersetzt.

19 SR 235.1 49/50

Artikel 93 und 94 werden nach der Vernehmlassung mit der Revision des MIG koordiniert und abgeglichen.

2.5 5. Titel: Gewerbliche Leistungen des BABS

Artikel 95 Entspricht den bisherigen Bestimmungen von Artikel 73a mit formalen Anpassungen.

2.6 6. Titel: Schlussbestimmungen

Artikel 99 Übergangsbestimmung Diese Bestimmung schafft die für Artikel 24a Absatz 2 VWAS erforderliche gesetzliche Grundlage. Eine Vorfinanzierung von dezentralen Komponenten der Kantone durch den Bund soll nur im Ausnahmefall erfolgen. Dazu müssen verschiedene Kriterien eingehalten werden. Eine Voraussetzung ist auch, dass diese Vorfinanzierung letztlich für den Bund finanziell vor- teilhaft ist. Auch die Rückzahlungsbedingungen gilt es zu regeln. Die Kantone haben die Vor- finanzierung bis spätestens 2028 zurückzuzahlen.

2.7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Bundesgesetz vom 19. Juni 199220 über die Militärversicherung (MVG) Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe h Es wird auf das BZG anstelle auf das per Ende 2003 aufgehobene Zivilschutzgesetz verwie- sen. Damit klar ist, dass es sich um Drittpersonen handelt, wird der Artikel zudem entspre- chend ergänzt

20 SR 833.1 50/50