Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen unter Einschluss von Vorschlägen zur Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)
März 2018
Wirksamkeitsbericht 2016–2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Schweizerische Eidgenossenschaft Der Bundesrat Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Abkürzungsverzeichnis 7
Übersicht 11 Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs 11 Systemanpassungen am Finanzausgleich 13 Vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahmen 15
1 Ausgangslage und Inhalt 17
1.1 Einleitung 17
1.2 Gesetzliche Grundlagen und Struktur 17
1.3 Inhalt und Struktur des dritten Wirksamkeitsberichts 22
2 Ressourcen- und Lastenausgleich 2016–2018 23
2.1 Ressourcenausgleich 24
2.2 Volatilität der Beiträge des Ressourcenausgleichs 32
2.3 Lastenausgleich 37
2.4 Dotationsverhältnis zwischen den Ausgleichsgefässen 41
3 Datengrundlagen und Qualitätssicherung 45
3.1 Datenerhebung und -verarbeitung 45
3.2 Qualitätssicherung 47
4 Zielerreichung des Finanzausgleichs 53
4.1 Zielsetzungen und Wirkungszusammenhänge 53
4.2 Stärkung der kantonalen Finanzautonomie 57
4.3 Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung der Kantone 58
4.4 Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und
internationalen Verhältnis 66
4.5 Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen
der Kantone 69
4.6 Anreizwirkung 74
4.7 Ausgleich von übermässigen geografisch-topografischen (GLA)
und soziodemografischen Belastungen (SLA) 78
4.8 Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs 84
4.9 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen 90
5 Überprüfung des aktuellen Finanzausgleichssystems 93
5.1 Faktor Alpha 93
5.2 Grenzgängereinkommen 95
5.3 Systemanpassungen am Finanzausgleich 97
6 Massnahmen für den Finanzausgleich 121
6.1 Stellungnahme des Bundesrats zum Gesamtpaket der KdK 121
6.2 Berechnung des Faktors Alpha 124
6.3 Festlegung der Dotation des Lastenausgleichs 124
6.4 Periodizität des Wirksamkeitsberichts 124
6.5 Weiterführung des Härteausgleichs 125
6.6 Vorgeschlagene Anpassungen des FiLaG 127
6.7 Abweichende Meinungen in der Fachgruppe 129
Glossar 133
Literaturverzeichnis 137
Anhang 1 139 Grundzüge des Finanzausgleichs 139
Anhang 2 145 Zeitreihen Finanzausgleich 145
Anhang 3 155 Verfügung über die Einsetzung der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht 155
Anhang 4 157 Interkantonale Vereinbarungen 157
Anhang 5 169 Transferausgaben Bund – Kantone 169
Anhang 6 175 Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit gemäss Anhang 17 der FiLaV 175
Abkürzungsverzeichnis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ASG Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage BAK BAK Basel Economics AG BFS Bundesamt für Statistik BIP Bruttoinlandprodukt BV Bundesverfassung CVP Christlich-demokratische Volkspartei der Schweiz DBSt Direkte Bundessteuer EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFK Eidgenössische Finanzkontrolle EFV Eidgenössische Finanzverwaltung ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung FDK Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren FHV Interkantonale Fachhochschulvereinbarung FiLaG Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2) FiLaV Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.21) FKG Finanzkontrollgesetz (SR 614.0) GLA Geografisch-topografischer Lastenausgleich HA Härteausgleich HARMOS Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schu- le HRA Horizontaler Ressourcenausgleich IKS Internes Kontrollsystem IKZ Interkantonale Zusammenarbeit IRV Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenaus- gleich IUV Interkantonale Universitätsvereinbarung IV Invalidenversicherung IVHSM Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KdK Konferenz der Kantonsregierungen KVA Kehrichtverbrennungsanlage LA Lastenausgleich LIK Landesindex der Konsumentenpreise Mrd. Milliarden NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen NP Natürliche Personen PHZ Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz QS Quellenbesteuerte Einkommen RA Ressourcenausgleich RI Ressourcenindex RSA Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubilden- den und die Ausrichtung von Beiträgen
RZS Regionales Schulabkommen Zentralschweiz SEVAL Schweizerische Evaluationsgesellschaft SGB Schweizerischer Gewerkschaftsbund SLA Soziodemografischer Lastenausgleich SNB Schweizerische Nationalbank SPS Sozialdemokratische Partei der Schweiz SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SSE Standardisierter Steuerertrag SST Standardisierter Steuersatz SV17 Steuervorlage 17 USR Unternehmenssteuerreform VRA Vertikaler Ressourcenausgleich
Übersicht Der Bundesrat legt der Bundesversammlung gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirk- samkeit des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen vor. Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des nationalen Finanzausgleichs in der vergangenen Vierjahrespe- riode und schlägt Massnahmen für die Folgeperiode vor. Der vorliegende dritte Wirksamkeits- bericht analysiert die Periode 2016-2019 und liefert Entscheidgrundlagen für eine mögliche Anpassung des Finanzausgleichssystems ab 2020.
Im Gegensatz zu den beiden ersten Wirksamkeitsberichten ist die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im vorliegenden Bericht nicht mehr Gegenstand der Analysen. Gemäss Ar- tikel 57 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) haben die beiden ersten Wirksamkeitsberichte den Übergang vom alten zum neuen Finanzausgleichssystem darzustel- len. Der erste Wirksamkeitsbericht berücksichtigte insbesondere den Aspekt der Haushaltsneu- tralität. Der zweite Bericht widmete sich eingehend den Auswirkungen in den entflochtenen Aufgabenbereichen und der Evaluation der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei den Verbundaufgaben, die mittels Programmvereinbarungen gesteuert werden. Das The- ma Aufgabenteilung wird nun nicht mehr im Rahmen des Wirksamkeitsberichts, sondern in anderen Gefässen behandelt. So setzt sich der Bericht zur Motion 13.3363 Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen eingehend mit dieser Fragestellung auseinander. Er wird voraus- sichtlich im Herbst 2018 publiziert.
Die Analysen des dritten Wirksamkeitsberichts fokussieren sich auf die Periode 2016-2019. Angesichts der einzuhaltenden Terminabfolge (Durchführung einer dreimonatigen Vernehm- lassung, Erarbeitung der bundesrätlichen Botschaft, parlamentarische Beratungen, Referen- dumsfrist, Inkrafttreten der Anpassungen auf den 1.1.2020) muss der Bericht bereits im ersten Quartal 2018 vorliegen und kann daher das letzte Jahr der Vierjahresperiode (d.h. 2019) nicht mehr einschliessen. Entsprechende Daten werden später bei der Erarbeitung der bundesrätli- chen Botschaft noch berücksichtigt. Demgegenüber greift die Analyse in manchen Bereichen zeitlich weiter als 2015 zurück, was eine fundiertere Beurteilung der Wirkungsweise des Fi- nanzausgleichs erlaubt.
Die Schwerpunkte des vorliegenden Berichts bilden zum einen die Überprüfung der Zieler- reichung und zum anderen Systemanpassungen beim Finanzausgleich.
Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs
Die vorliegende Wirkungsanalyse zeigt, dass die im FiLaG aufgeführten Ziele in der Berichtsperi- ode weitgehend erreicht worden sind. Bezüglich der einzelnen Ziele ist Folgendes festzuhalten:
–– Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Ge- samtvolumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen ist ein wichtiger Gradmesser für die kantonale Finanzautonomie. Mit der Einführung der NFA wurde dieser Anteil substan- ziell erhöht und beläuft sich seither auf rund 40 Prozent. Damit stärkt die NFA die finanzielle Autonomie der Kantone. Die Kennzahlen weisen darauf hin, dass diese Autonomie bisher gewahrt werden konnte. Die Finanzautonomie der Kantone wird auch zukünftig von der Entwicklung der Bundesgesetzgebung beeinflusst. Diese kann den Handlungsspielraum der Kantone erhöhen oder einschränken.
–– Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Steuerbelas- tung: Der Ressourcenausgleich reduziert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähig- keit der Kantone um rund einen Drittel. Im Zeitverlauf ist die Entwicklung der Disparitäten ziemlich stabil. Längerfristig werden die Disparitäten vor allem durch die wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst. Bei guter Konjunktur nehmen die Disparitäten tendenziell zu, wäh- rend sie bei einer Rezession eher abnehmen. Die Disparitäten in der Gesamtsteuerbelastung gemessen am Steuerausschöpfungsindex haben seit 2008 etwas zugenommen. Der Res- sourcenausgleich dämpft aufgrund seiner Anreizwirkungen allzu offensive Steuersenkun- gen der Kantone, hat indessen insgesamt nur eine beschränkte Wirkung auf die Unterschie- de in der Steuerbelastung.
–– Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Verhält- nis: Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und der Kantone ist sowohl bei der Unternehmens- wie auch bei den Einkommenssteuern nach wie vor hoch. Die Grenzab- schöpfungsquoten bei den ressourcenstarken Kantonen im Rahmen des horizontalen Res- sourcenausgleichs sind relativ tief, sodass kaum von einer dämpfenden Wirkung des Fi- nanzausgleichs auf ihre Position im Steuerwettbewerb gesprochen werden kann. Anders sieht es indessen für die ressourcenschwachen Kantone aus, wo die Grenzabschöpfungs- quoten relativ hoch sind. Analysen haben gezeigt, dass ein ressourcenschwacher Kanton beim geltenden (progressiven) Umverteilungsmechanismus des Ressourcenausgleichs wenig Anreiz hat, sein Ressourcenpotenzial zu steigern. So beträgt die Grenzabschöpfungsquo- te im Durchschnitt rund 80 Prozent. Dies bedeutet, dass eine Zunahme des Ressourcen- potenzials eine erhebliche Reduktion der Ausgleichszahlungen zur Folge hat, sodass nach Ressourcenausgleich die Zunahme der standardisierten Steuererträge pro Einwohner nur noch 20 Prozent der ursprünglichen Steigerung des Ressourcenpotenzials beträgt. Bei den ressourcenschwächsten Kantonen fällt die Grenzabschöpfung noch höher aus. Trotz dieser geringen Anreize haben einige der ressourcenschwachen Kantone die Steuersätze gesenkt. Falls die Anreizwirkungen des Ressourcenausgleichs verbessert werden sollten, wären bei unverändertem Mindestausstattungsziel erheblich mehr Mittel erforderlich, da der Ressour- cenausgleich nicht mehr wie heute auf die ressourcenschwächsten Kantone konzentriert würde. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer generellen Verbesserung der Anreizstrukturen für ressourcenschwache Kantone ist daher ungünstig.
–– Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Die gemäss Arti- kel 6 FiLaG anzustrebende minimale Pro-Kopf-Ausstattung von 85 Prozent des schweizeri- schen Durchschnitts wurde durch den Ressourcenausgleich in den betrachteten Jahren 2016 bis 2018 in sämtlichen Kantonen übertroffen. Der Kanton Jura als ressourcenschwächster Kanton erreichte im Jahr 2018 einen Index nach Ressourcenausgleich von gut 88 Prozent. Die Analysen haben gezeigt, dass ein Mindestausstattungsziel von 85 Prozent nach wie vor angemessen und dass die Dotation des Ressourcenausgleichs zu hoch ist. Angesichts der politischen Debatte in den Jahren 2014 und 2015, in der über eine Kürzung der Dotation des Ressourcenausgleichs intensiv gestritten wurde, stellt sich die Frage, wie eine solche Reduktion der Dotation erreicht werden kann, ohne politische Grabenkämpfe neu zu entfa- chen. Dies vor dem Hintergrund, dass die notwendige Kürzung deutlich höher sein müsste, als vor vier Jahren. Nicht zuletzt um zu verhindern, dass sich dies wiederholt, hat die KdK ein Massnahmenpaket vorgeschlagen, das eine Reduktion der Dotation mit einer Anpassung des Systems verbindet. Dieser Vorschlag wird im Bericht ausführlich untersucht.
–– Ausgleich von übermässigen geografisch-topografischen und soziodemografischen Lasten: Die aktualisierten Berechnungen weisen darauf hin, dass sich die Struktur der Sonderlasten wenig verändert hat. So deckt der Lastenausgleich rund 30 Prozent der geografisch-topo- grafischen Sonderlasten, während bei den demografischen Sonderlasten rund 10 und bei
den Kernstadtlasten rund 4 Prozent gedeckt werden. In der Projektphase der NFA wurde darauf verzichtet, für die Anpassungen der Dotation des geografisch-topografischen und des soziodemografischen Lastenausgleichs auf eine neue Beitragsperiode hin konkrete Re- geln festzulegen. Somit ist auch nicht bestimmt, welches Gewicht bei der Festlegung des künftigen Dotationsverhältnisses der Quantifizierung der geografisch-topografisch und der soziodemografisch bedingten Sonderlasten im Vergleich zu anderen Kriterien wie zum Bei- spiel der Tragbarkeit der Sonderlasten für die betroffenen Kantone zukommen soll. Somit ist die Frage der Anpassung der Dotation des soziodemografischen Lastenausgleichs letztlich politisch zu entscheiden.
–– Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs: Die interkantonale Zusammenarbeit war bereits vor Einführung der NFA recht intensiv. Die Lastenausgleichs- zahlungen in Aufgabengebieten nach Artikel 48a BV haben sich seit 2008 mehr als verdop- pelt. Der Löwenanteil dieser Zahlungen wird dabei im Bereich der Tertiärbildung (Universitä- ten, Fachhochschulen) getätigt.
Systemanpassungen am Finanzausgleich
Die Berechnungsmethode des Ressourcenausgleichs wurde seit 2008 nur geringfügig ange- passt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen konnten nun aber einige Schwachstellen identifi- ziert werden. Im Rahmen des zweiten Wirksamkeitsberichts wurde festgestellt, dass die Dotati- on des Ressourcenausgleichs in den meisten Jahren zu hoch war und das Mindestausstattungs- ziel von 85 Prozent zum Teil deutlich übertroffen wurde. Der Bundesrat schlug deshalb eine Reduktion der Dotation um 330 Millionen vor. In den parlamentarischen Beratungen wurde dieser Vorschlag sehr kontrovers diskutiert. Die beiden Kammern konnten sich erst kurz vor der Einigungskonferenz auf einen Kompromiss verständigen und beschlossen eine Reduktion von 165 Millionen. Diese Kürzung konnte nicht verhindern, dass die Dotation seither weiter ange- wachsen ist und die angestrebte Mindestausstattung von 85 Prozent noch deutlicher übertrof- fen wird. Um das Mindestausstattungsziel z. B. im Jahr 2018 gerade eben zu erreichen, müsste die Dotation um über 900 Millionen gekürzt werden. Das starke Wachstum der Dotation hat insbesondere mit gewissen Mängeln im heutigen System zu tun. So kann es vorkommen, dass bei einer Verringerung der Disparitäten zwischen den Kantonen die Dotation erhöht wird, bzw. bei einer Zunahme der Disparitäten die Dotation gekürzt wird. In beiden Fällen führt dies zu einem unerwünschten Verhalten des Systems.
Unter dem Eindruck der kontroversen Diskussionen im Parlament wurden zwei Postulate mit Anpassungsvorschlägen überwiesen, welche künftige Anpassungen der Dotation versachli- chen sollen. Auf Seiten der Kantone setzte die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) eine politische Arbeitsgruppe ein, die Vorschläge für eine Systemanpassung ausgearbeitet hat. An der Plenarversammlung vom 17. März 2017 wurde mit grossem Mehr beschlossen, diese Vor- schläge zu unterstützen. Dieses Massnahmenpaket bildet daher den zweiten Schwerpunkt im vorliegenden Wirksamkeitsbericht.
Das Kernelement dieses Massnahmenpakets bildet die Einführung einer garantierten Min- destausstattung von 86,5 Prozent. Damit sollen die massgebenden eigenen Ressourcen des ressourcenschwächsten Kantons nach Ressourcenausgleich jeweils genau 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels erreichen. Mit der heute geltenden gesetzlichen Regelung in Artikel 6 Absatz 3 FiLaG strebt der Ressourcenausgleich an, dass jeder Kanton nach Ressourcenausgleich einen Index von mindestens 85 Prozent erreicht. Diese Mindestausstattung ist somit nicht ga- rantiert, sondern wird lediglich angestrebt. Der ressourcenschwächste Kanton hat damit keine Garantie, dass er 85 Prozent erreicht. Seine Ressourcenausstattung kann in einem Jahr unter-
halb der 85-Prozent-Marke liegen, in einem anderen Jahr jedoch darüber. Der Vorschlag der KdK impliziert somit eine Systemänderung, denn die Dotation des Ressourcenausgleichs ist keine Grösse mehr, die politisch festgelegt werden kann, sondern die Höhe der garantierten Mindestausstattung und die Entwicklung der Disparitäten zwischen den Kantonen bestimmen das Ausmass der Dotation. Die bisher progressive Verteilung der Mittel auf die ressourcen- schwachen Kantone soll dabei beibehalten werden. Die Steuerung erfolgt nicht mehr mit der Festlegung der Grundbeiträge für den Ressourcenausgleich alle vier Jahre mittels Bundesbe- schluss, sondern primär mittels der im Gesetz bestimmten Höhe der garantierten Mindestaus- stattung. Eine weitere Stellschraube ist die Stärke der Progression, welche jedoch gegenüber heute unverändert bleiben soll. Das Parlament fasst damit nicht mehr alle vier Jahre einen Bundesbeschluss, sondern passt das System des Finanzausgleichs nach Bedarf mittels einer Revision des FiLaG an. Da die Ausgleichszahlungen mit diesem Vorschlag gegenüber heute ge- ringer ausfallen, soll die garantierte Mindestausstattung nicht sofort, sondern in drei Schritten auf 86,5 Prozent reduziert werden.
Mit der Umsetzung des Massnahmenpakets der KdK wird die Dotation des Ressourcenaus- gleichs reduziert. Der Bund und die ressourcenstarken Kantone werden dadurch entlastet. Zusätzlich verlangt das Massnahmenpaket, dass der Beitrag des Bundes an den Ressourcen- ausgleich auf das verfassungsmässige Maximum festgesetzt wird. Dies würde zu einer leichten Erhöhung des Bundesanteils führen. Die KdK fordert weiter, dass die übrigen frei werden- den Bundesmittel aus dem Ressourcenausgleich während der Übergangsperiode je hälftig zu- gunsten des soziodemografischen Lastenausgleichs und der ressourcenschwachen Kantone verwendet werden. Nach Ablauf der Übergangsperiode sollen diese Mittel zugunsten aller Kantone, vorzugsweise für den soziodemografischen Lastenausgleich eingesetzt werden. Die Dotation für den geografisch-topografischen Lastenausgleich soll aufrechterhalten werden und ist mindestens der Teuerung anzupassen.
Für die politische Steuerung des Finanzausgleichs möchte die KdK ein paritätisch besetztes politisches Steuerungsorgan einsetzen, dem Mitglieder des Bundesrates und der Kantonsre- gierungen angehören. Das politische Steuerungsorgan soll periodisch die Entwicklung des Ressourcen- und des Lastenausgleichs beurteilen und allenfalls erforderliche Änderungen vor- bereiten.
Im Weiteren wird die Steuervorlage 17 (SV17) Anpassungen beim Ressourcenausgleich zur Folge haben. Diese werden nicht im vorliegenden Bericht diskutiert, sondern im Rahmen der SV17. Sie erfordert eine Anpassung der Gewichtung der massgebenden Gewinne der juristi- schen Personen im Ressourcenpotenzial, da die für die Gewichtung der Gewinne der Gesell- schaften mit besonderem Steuerstatus verwendeten Beta-Faktoren wegfallen, bzw. nur noch in der Übergangsphase verwendet werden. So werden die sog. Zeta-Faktoren vorgeschlagen, welche die im Vergleich zu den Einkommen der natürlichen Personen tiefere steuerliche Aus- schöpfung der Unternehmensgewinne berücksichtigen. Es ist vorgesehen, dass die Anpassun- gen beim Ressourcenausgleich auf Gesetzesstufe in der Botschaft zur SV17 aufgeführt werden. Diese Anpassungen entsprechen, bis auf den Verzicht auf die 6-jährige Übergangsperiode, jenen der USR III.
Vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahmen
Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss vom 6. September 2017 einen Richtungsentscheid zum Vorschlag der KdK getroffen und Leitlinien für die Ausarbeitung des Wirksamkeitsberichts festgelegt. Dem Kernelement des KdK-Massnahmenpakets (garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent) stimmt der Bundesrat zu. Ebenso unterstützt der Bundesrat die Fixierung des Bundesanteils an den Ressourcenausgleich auf dem verfassungsmässigen Maximum.
Was die frei werdenden Mittel des Bundes aus dem Ressourcenausgleich anbelangt, so ist der Bundesrat bereit, darüber mit der KdK zu diskutieren. Dies jedoch unter der Vorausset- zung, dass die bestehende Lastenverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen in den kommenden Jahren insgesamt unverändert bleibt. Dazu wurde unter der Federführung des EFD zusammen mit der KdK eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die Geschäfte mit finan- ziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone begleitet. Diese Arbeitsgruppe «Aufgaben und Finanzen» soll eine Gesamtsicht über diese Geschäfte erstellen und auf sich abzeichnende Las- tenverschiebungen hinweisen. Sie wird zur Frage der Verwendung der frei werdenden Mittel Vorschläge unterbreiten, die ausserhalb des vorliegenden Berichts zu diskutieren sein werden. Mit der Einsetzung dieser Arbeitsgruppe soll der Forderung der Kantone nach einem paritätisch zusammengesetzten politischen Steuerungsorgans entgegengekommen werden.
Mit dem vorliegenden Wirksamkeitsbericht werden die notwendigen Anpassungen des FiLaG dargestellt, damit ein Systemwechsel beim Ressourcenausgleich auf den 1.1.2020 erfolgen kann. Neben der Einführung einer garantierten Mindestausstattung von 86,5 Prozent und der Fixierung des Bundesanteils auf dem verfassungsmässigen Maximum wird auch die Steuerung des Lastenausgleichs angepasst. So werden dessen Grundbeiträge nicht mehr mittels Bundes- beschluss alle vier Jahre festgelegt, sondern im Gesetz geregelt. Es würde wenig Sinn machen, im Ressourcenausgleich die bisherige Steuerung in Vierjahresperioden abzuschaffen und diese im Lastenausgleich beizubehalten. Eine allfällige Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs soll deshalb auch mittels einer Gesetzesänderung erfolgen.
Fällt die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und des Lastenausgleichs alle vier Jah- re künftig weg, stellt sich die Frage nach der Periodizität des Wirksamkeitsberichts. Dieser bildet im bisherigen System die Grundlage für die Festlegung der Dotationen für die nächste Vierjahresperiode und allfälliger Anpassungen des FiLaG. Auf eine periodische Evaluation der Wirksamkeit des nationalen Finanzausgleichs möchte der Bundesrat nicht verzichten, stellt doch eine solche Analyse eine wichtige Entscheidgrundlage für die Politik dar. Die bisherigen Erfahrungen mit der Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts haben gezeigt, dass eine Evalua- tionsperiode von vier Jahren eher kurz ist. Änderungen zeichnen sich im Finanzausgleich nur langsam ab. Zudem bestehen im Ressourcenausgleich relativ grosse zeitliche Verzögerungen. Aus diesen Gründen schlägt der Bundesrat für die künftigen Wirksamkeitsberichte eine Evalu- ationsperiode von sechs Jahren vor, d.h. der nächste Bericht würde die Periode 2020-2025 und der übernächste die Periode 2026-2031 umfassen.
Im Weiteren schlägt der Bundesrat unabhängig vom Massnahmenpaket der KdK eine Anpas- sung bei der Berechnung des sog. Faktors Alpha vor. Dieser Faktor dient dazu, die massge- benden Vermögen der natürlichen Personen im Ressourcenpotenzial zu berechnen. Mit der geltenden gesetzlichen Regelung wird jeweils der Vermögenszuwachs im Ressourcenpotenzial erfasst. Dieser Zuwachs wird mit dem Faktor Alpha abgebildet. Für jede Vierjahresperiode wird Alpha neu berechnet. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dieser Faktor im Zeitverlauf rela- tiv stark variiert. Dies hat zu Strukturbrüchen geführt. Neu soll Alpha auf Basis der relativen steuerlichen Ausschöpfung jeweils jährlich berechnet werden. Damit wird eine konzeptionelle Änderung eingeführt, die sich am Konzept der sog. Zeta-Faktoren orientiert, die mit der SV17 eingeführt werden sollen. Die neue Berechnungsweise reduziert die Variabilität des Faktors Alpha deutlich und wirkt sich damit stabilisierend auf das System aus.
Im Weiteren untersucht der Wirksamkeitsbericht die Gewichtung der Grenzgängereinkommen im Ressourcenpotenzial. Aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse verzichtet der Bundesrat, hier eine Änderung vorzuschlagen. Die Grenzgängereinkommen werden damit weiterhin mit dem Faktor Delta in der Höhe von 75 Prozent gewichtet. Der Faktor Delta berücksichtigt indirekt die von den Grenzgängern verursachten Kosten in den Kantonen und Gemeinden der Grenz- kantone.
Die Kantonsvertreter in der begleitenden Fachgruppe haben zum Teil abweichende Meinungen zu den Vorschlägen des Bundesrats. Diese sind in Kapitel 6.7 dargestellt.
1 Ausgangslage und Inhalt
1.1 Einleitung
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kan- tonen (NFA) ist am 1.1.2008 in Kraft getreten. Mit ihr wurden die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen von Grund auf reformiert. Sie umfasste die Zuteilung der öffentlichen Aufgaben sowie die Umverteilung von öffentlichen Geldern zwischen den beiden Staatsebenen (Finanzausgleich im engeren Sinn) und verfolgte zwei Ziele: ein Abbau der kantonalen Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Steigerung der Effizienz bei der staatlichen Aufgabenerfüllung. Mit der NFA wurden zahlreiche bisher von Bund und Kantonen gemeinsam wahrgenommene Aufgaben entflochten und die verbleiben- den Verbundaufgaben effizienter organisiert. Der damals neu eingeführte Finanzausgleich im engeren Sinn umfasst den Ressourcenausgleich, den Ausgleich für geografisch-topografische und soziodemografische Lasten sowie den Härteausgleich. Mit dem Ressourcenausgleich sol- len Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone ausgeglichen werden. Er setzt sich zusammen aus dem vom Bund finanzierten vertikalen Ressourcenausgleich und dem horizontalen Ressourcenausgleich, der von den ressourcenstarken Kantonen alimentiert wird. Der Lastenausgleich entschädigt Kantone, die in bestimmten Aufgabenbereichen übermässige strukturell bedingte Kosten aufweisen. Der Härteausgleich ist zeitlich befristet und verhindert, dass ressourcenschwache Kantone durch den Systemwechsel im Jahr 2008 finanziell schlech- ter gestellt werden. Sein Volumen wird seit 2016 jährlich um 5 Prozent des Anfangsbetrags reduziert.
Das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) sieht vor, dass der Bundesrat periodisch über den Vollzug und die Wirksamkeit des nationalen Finanzausgleichs Bericht er- stattet. Im November 2010 veröffentlichte der Bundesrat den ersten Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen für die Jahre 2008–2011 und im März 2014 folgte der zweite Bericht für die Jahre 2012–2015. Der nun vorliegende dritte Wirksamkeitsbe- richt gibt Auskunft, inwieweit die Ziele des nationalen Finanzausgleichs in der Vierjahresperio- de 2016–2019 erreicht werden und soll dem Parlament u.a. als Grundlage für die alle vier Jahre zu erfolgende Neudotierung der Ausgleichsgefässe (Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich) und eventuell notwendiger gesetzlicher Anpassungen dienen.
1.2 Gesetzliche Grundlagen und Struktur
Gesetzliche Grundlage für den Wirksamkeitsbericht ist Artikel 18 FiLaG (vgl. Kasten). Absatz 1 hält fest, dass der Bericht neben der Wirksamkeit des Finanz- und Lastenausgleichs auch des- sen Vollzug und somit die Prozesse zur Berechnung der Ausgleichszahlungen (Administration und Qualitätssicherung) zu beurteilen hat.
Art. 18 FiLaG:
Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.
Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergan- genen Periode und erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.
Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich werden gesondert dargelegt.
Absatz 2 enthält Vorgaben zum Inhalt des Wirksamkeitsberichts. So stehen die Ziele des Fi- nanzausgleichs nach Artikel 2 FiLaG im Zentrum der Analyse. Hinsichtlich des zeitlichen Hori- zonts der Untersuchungen steht die laufende Vierjahresperiode, also die Jahre 2016 bis 2019 im Vordergrund. Auf der Basis der Ergebnisse soll der Wirksamkeitsbericht mögliche Massnah- men für die kommende Periode diskutieren. Eine besondere Stellung innerhalb dieses Berichts nimmt die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ein, deren Wirkungen unab- hängig von den Auswirkungen des Finanzausgleichs im engeren Sinn zu beurteilen sind.
Artikel 18 FiLaG wird in den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung über den Finanz- und Las- tenausgleich (FiLaV) konkretisiert. Aufgrund der Übergangsbestimmung in Artikel 57 wurde in den ersten beiden Wirksamkeitsberichten auch auf den Übergang vom alten zum neuen Finanzausgleich eingegangen. Dieses Thema ist nun abgeschlossen und wird deshalb im dritten Wirksamkeitsbericht nicht mehr speziell betrachtet.
1.2.1 Inhalt des Wirksamkeitsberichts
Art. 46 FiLaV:
Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
a. Er gibt Auskunft über:
1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für
den Ressourcen- und Lastenausgleich,
2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den hori- zontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcen- schwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.
b. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode er- reicht wurden.
c. Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:
1. die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs,
2. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4
FiLaG),
3. die Notwendigkeit beziehungsweise Zweckmässigkeit einer Belastungsobergren-
ze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich.
Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der inter- kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.
Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
Artikel 46 Absatz 1 FiLaV beschreibt den Untersuchungsgegenstand des Wirksamkeitsberichts. In Buchstabe a Ziffer 1 wird darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vollzugs dem Pro- zess der Datenbeschaffung für den Ressourcen- und Lastenausgleich eine besondere Beachtung zukommt. Im Vordergrund stehen dabei Aussagen über die Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität. In Ziffer 2 wird die Volatilität der Beiträge im Ressourcenausgleich zum expliziten Untersuchungsgegenstand erklärt. Es geht namentlich darum, im Interesse einer verlässlichen Finanzpolitik die Bewegungen der einzelnen ressourcenstarken und -schwachen Kantone zu un- tersuchen und, falls notwendig, den daraus resultierenden Handlungsbedarf in konzeptioneller und rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen.
In engem Zusammenhang zur Volatilität der Beiträge steht Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3, der besagt, dass der Wirksamkeitsbericht die Opportunität einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Ressourcenausgleich zu thematisieren hat. Das gleiche gilt auch für die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs so- wie für die Weiterführung des Härteausgleichs.
Die Absätze 2 bis 5 enthalten weitere inhaltliche Vorgaben und Präzisierungen für die Er- arbeitung des Wirksamkeitsberichts. Absatz 2 hält fest, dass der Wirksamkeitsbericht eine Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Finanzausgleichs empfehlen kann. Dabei kommt dem Wirksamkeitsbericht primär die Aufgabe zu, allfälligen Handlungsbedarf aufzuzeigen. Ein solcher kann sich z.B. dann ergeben, wenn in der Berichtsperiode für das Ressourcenpotenzial zentrale Anpassungen in der Steuergesetzgebung des Bundes oder der Kantone vorgenom- men wurden, oder wenn gute Gründe vorliegen, dass die geltenden Berechnungsmethoden das Ressourcenpotenzial ungenügend wiedergeben. Die vertiefte technische Analyse der Be- messungsgrundlagen und die allfällige Ausarbeitung von Lösungsalternativen würde jedoch den Rahmen des Wirksamkeitsberichts sprengen.
Die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sind in einem ge- sonderten Kapitel des Wirksamkeitsberichts darzulegen (Art. 18 Abs. 3 FiLaG). In Ergänzung wird für die Beurteilung auf die Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 11 FiLaG hingewiesen.
Die Kriterien für die Beurteilung der Ziele (Art. 46 Abs. 4 FiLaV) sind in Anhang 17 der FiLaV einzeln aufgeführt1. Es handelt sich hierbei jedoch ausdrücklich um eine nicht abschliessende Aufzählung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das während der Projektphase der NFA von der Arbeitsgruppe Wirksamkeitsbericht verfasste Konzept, welches Hinweise auf Methoden und Indikatoren für die Analyse gibt. Das Konzept ist integrierter Be- standteil des erläuternden Berichts zur FiLaV.2
Besondere Bedeutung kommt Artikel 46 Absatz 5 zu. Der Wirksamkeitsbericht ist ein Bericht des Bundesrats und widerspiegelt deshalb grundsätzlich die Haltung des Bundes. Damit jedoch insbesondere im Hinblick auf die abgegebenen Empfehlungen die vielfältigen Interessen der Kantone gebührend zum Ausdruck kommen, sind abweichende Positionen der an der Erarbei- tung beteiligten paritätischen Fachgruppe (vgl. Ziff. 1.2.3) im Bericht aufzuführen.
1 Mit den «anerkannten Standards der Evaluation» sind die Evaluationsstandards der Schweizerischen Evaluationsge- sellschaft (SEVAL-Standards) gemeint. Für die Bundesverwaltung wurde hierzu ein Leitfaden [BK (2005)] geschaffen. 2 Siehe https://www.efv.admin.ch/dam/efv/de/dokumente/finanzausgleich/rechtsgrundlagen/Erlaeuterungen_FiLaV_d_DEF.pdf
1.2.2 Datengrundlagen
Art. 47 FiLaV:
Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone so- wie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.
Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
Artikel 47 FiLaV verweist auf die Daten, die dem Wirksamkeitsbericht zugrunde gelegt werden müssen und legt fest, dass die Kantone dem Bund alle dazu notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen haben. Gemäss Absatz 1 ist zu beachten, dass dem Wirksamkeitsbericht primär Daten der Bundesstatistik und kantonaler Statistiken zu Grunde gelegt werden sollen. Im Vor- dergrund stehen dabei Daten der Finanzstatistik und der Steuerstatistik des Bundes. Daten und Analysen externer Stellen sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, z.B. wenn es sich um Angaben handelt, welche nicht Gegenstand offizieller Statistiken sind.
1.2.3 Fachgruppe «Wirksamkeitsbericht»
Art. 48 FiLaV:
Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kan- tonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbei- tung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fach- gruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen so- wie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichti- gen.
Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.
Der Wirksamkeitsbericht wurde von der Eidg. Finanzverwaltung (EFV) in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt. Die Erarbeitung wurde von einer paritätisch zusammengesetzten Fachgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone begleitet. Unter paritätischer Zusammensetzung sind gleich grosse Delegationen von Bund und Kantonen ge- meint. Insbesondere die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Stände waren einzubeziehen. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) bestimmte die Vertretung der Kantone in der Fachgruppe.
Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter verfügt bei Abstimmungen über eine Stimme. Bei Stim- mengleichheit hat die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. Aus der Mitte der Bundesver- treterinnen und -vertreter übernimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der EFV die Leitung der Fachgruppe. Das Mandat sowie die Zusammensetzung der paritätischen Fachgruppe sind im Anhang 3 aufgeführt.
1.2.4 Vernehmlassung
Art. 49 FiLaV:
Der Wirksamkeitsbericht wird gleichzeitig mit den Bundesbeschlüssen zum Ressourcen- und Lastenausgleich und zum Härteausgleich den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.
Artikel 49 FiLaV weist darauf hin, dass der Wirksamkeitsbericht zusammen mit den Bundesbe- schlüssen zur Neudotierung der Ausgleichsinstrumente in die Vernehmlassung geschickt wird. Dies ergibt sich aus der Bestimmung der FiLaV, wonach der Wirksamkeitsbericht die Anpassung der Dotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs erörtert (Art. 46 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1).
1.3 Inhalt und Struktur des dritten Wirksamkeitsberichts
Die gesetzlichen Grundlagen geben sehr detaillierte Vorgaben in Bezug auf den Inhalt des Wirksamkeitsberichts. Es erweist sich deshalb als zweckmässig, dessen Aufbau und Struktur auf die Anforderungen der FiLaV auszurichten. Kapitel 2 stellt den Ressourcen- und den Las- tenausgleich dar. Es behandelt dabei auch die Thematik der Volatilität der Beiträge im Ressour- cenausgleich. Kapitel 3 geht auf die Datengrundlagen und die Frage der Qualitätssicherung ein. Das Kernelement des vorliegenden Berichts bildet Kapitel 4, das die Zielerreichung des Finanzausgleichs zum Thema hat. Kapitel 5 widmet sich der Überprüfung der Bemessungs- grundlagen. Es vergleicht auch verschiedene Vorschläge für Systemanpassungen, welche von den Kantonen bzw. von den eidgenössischen Räten eingebracht wurden. Dieses Kapitel knüpft an die Diskussionen an, die im zweiten Wirksamkeitsbericht geführt wurden. Damals haben die ressourcenstarken Kantone eine Alternative zum bestehenden Mechanismus des Ressour- cenausgleichs vorgeschlagen. Zur Frage der Systemanpassungen werden insbesondere die Vorschläge der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) dargestellt und diskutiert. Aufgrund der vorhergehenden Analysen werden in Kapitel 6 Massnahmen zur Anpassung des Finanz- ausgleichs vorgeschlagen.
2 Ressourcen- und
Lastenausgleich 2016–2018 Im Finanzausgleich i.e.S. wird zwischen dem Ressourcenausgleich (Umverteilung von finan- ziellen Ressourcen) und dem Lastenausgleich (Beitrag für Sonderlasten) unterschieden. Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. Der Lastenaus- gleich besteht aus einem geografisch-topografischen (GLA) und einem soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) und wird vollumfänglich vom Bund getragen. Nachfolgende Abbildung zeigt schematisch das Ausgleichssystem mit den Beiträgen des Ressourcen- und Lastenaus- gleichs im Jahr 2018.
Abbildung 2.01 Abbildung 2.01 Finanzströme im im Finanzströme Ausgleichsystem für das Jahr Ausgleichssystem für2018, ohne Härteausgleich das Jahr 2018, ohne Härteausgleich Zahlungen in Mio. CHF
2'423 718
vertikal horizontal Lastenausgleich des Bundes 1'651 geografisch- soziodemo- Ressourcenausgleich topografisch grafisch
4'074 359 359
Ressourcenschwache Kantone Ressourcenstarke Kantone AG BL ZG
AI AR FR GL GR LU NW SZ OW SG TG UR BE JU VS BS GE ZH NE TI VD TI GLA-Empfänger SO SH SLA-Empfänger
Kantone mit Sonderlasten
Der Beitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich beträgt im Referenzjahr 2018 rund 2,423 Milliarden. Der Grundbeitrag des vertikalen Ressourcenausgleichs (VRA) wird jeweils für das erste Jahr einer neuen Vierjahresperiode (in diesem Fall 2016) vom Parlament festgelegt und in den Folgejahren gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG entsprechend der Entwicklung der Res- sourcenpotenziale aller Kantone fortgeschrieben. Die ressourcenstarken Kantone stellen im Jahr 2018 einen Beitrag in der Höhe von 1651 Millionen bereit. Der Grundbeitrag der ressour- censtarken Kantone (horizontaler Ressourcenausgleich; HRA) wird ebenfalls vom Parlament festgelegt und schreibt sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG nur entsprechend der Entwicklung der Ressourcenpotenziale der ressourcenstarken Kantone fort.
Im Lastenausgleich stellt der Bund für den geografisch-topografischen und den soziodemogra- fischen Lastenausgleich im Jahr 2018 Beiträge in der Höhe von je 359 Millionen bereit. Diese wurden nach der Festlegung durch das Parlament für das Jahr 2016 gemäss Artikel 9 Absatz 2 FiLaG in den Folgejahren der Teuerung angepasst.
Nachstehend wird die Entwicklung von Ressourcen- und Lastenausgleich zwischen 2016 und 2018 näher analysiert. Um ein umfassendes Bild zu geben, wird stellenweise die Veränderung seit 2008 dargestellt. Sämtliche Ausgleichszahlungen pro Kanton im Zeitraum 2008–2018 fin- den sich in Anhang 2.
2.1 Ressourcenausgleich
Die Grundzüge des Ressourcenausgleichs sind in Anhang 1 erklärt. Tabelle 2.01 zeigt die Ent- Tab.2.01 wicklung der Dotation des Ressourcenausgleichs seit 2008.
Tabelle 2.01 Tabelle 2.01 Entwicklung Entwicklung der Dotation der des Dotation des Ressourcenausgleichs Ressourcenausgleichs 2008–2018
in CHF, Wachstumsraten (WR) in % Vertikale Dotation Horizontale Verhältnis (VRA) jährl. WR Dotation (HRA) jährl. WR Dotation Total HRA/VRA
2008 1'798'568'507 1'258'997'955 3'057'566'462 70.0% 2009 1'861'854'451 3.5% 1'315'026'989 4.5% 3'176'881'441 70.6% 2010 1'961'871'735 5.4% 1'406'129'703 6.9% 3'368'001'438 71.7% 2011 2'100'592'081 7.1% 1'532'643'174 9.0% 3'633'235'256 73.0% 2012* 2'050'668'310 -2.4% + 81'200'000 2'131'868'310 1.5% 1'461'056'632 -4.7% 3'592'924'942 68.5% 2013 2'196'465'269 3.0% 1'500'218'846 2.7% 3'696'684'115 68.3% 2014 2'220'010'107 1.1% 1'507'952'065 0.5% 3'727'962'172 67.9% 2015 2'273'024'664 2.4% 1'552'284'737 2.9% 3'825'309'401 68.3% 2016** 2'398'817'780 5.5% 1'639'204'599 5.6%
98'135'244 - 66'896'487 2'300'682'536 1.2% 1'572'308'112 1.3% 3'872'990'649 68.1% 2017 2'350'132'760 2.1% 1'598'591'567 1.7% 3'948'724'327 68.0% 2018 2'423'358'591 3.1% 1'650'708'910 3.3% 4'074'067'501 68.1% Ø WR 2008-2018 3.0% 2.7% 2.9%
Inkl. Erhöhung des VRA (+ 81,2 Mio.) zur Kompensation der Abweichung von der Haushaltsneutralität beim Übergang zur NFA ** Inkl. Reduktion des VRA (- 98,1 Mio.) und HRA (- 66,9 Mio.) im Anschluss an eine Entscheidung des Parlaments (vgl. Kapitel 5.3.1)
Mit Ausnahme des Jahres 2012 hat sich die Gesamtdotation des Ressourcenausgleichs stetig erhöht. Der Rückgang im Jahr 2012 wurde durch die ausserordentliche Erhöhung des Bundes- beitrages zur Kompensation der Haushaltsneutralität gedämpft. Das Wachstum des horizon- talen Ressourcenausgleichs HRA (das demjenigen des Ressourcenpotenzials der ressourcen- starken Kantone entspricht) lag bis und mit 2011 immer über dem Wachstum des vertikalen
Ressourcenausgleichs VRA (d.h. demjenigen des Ressourcenpotenzials aller Kantone). Von 2012 bis 2014 war dies nicht mehr der Fall. Die Gründe sind in den zugrunde liegenden Be- messungsjahren zu suchen. In den genannten Referenzjahren fliessen die wirtschaftlich schwä- cheren Bemessungsjahre 2008 bis 2010 in das Ressourcenpotenzial ein. Es ist zu vermuten, dass die Krise überdurchschnittlich auf die ressourcenstarken Kantone wirkte, bzw. dass sie in der Hochkonjunktur von der Wirtschaftsentwicklung stärker profitieren konnten. Ab 2015 und bis 2018 überstieg das Wachstum des HRA wiederum dasjenige des VRA, mit Ausnahme von 2017, als der Trend vorübergehend unterbrochen wurde.
Die Bundesverfassung gibt im Sinne einer indirekten Belastungsobergrenze eine Bandbreite für das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich vor. Gemäss Artikel 135 Absatz 3 BV betragen im Ressourcenausgleich die Leistungen der ressourcenstarken Kan- tone mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes. Das bei der erstmaligen Festlegung der Grundbeiträge im Jahr 2008 beschlossene Verhältnis von 70 Pro- zent für die ressourcenstarken Kantone nahm bis 2011 leicht zu, bevor es seither bis 2018 auf 68,1 Prozent fiel, und damit nur noch knapp über die verfassungsmässige Untergrenze liegt. Abbildungen_WIBE_3_d Abb.2.02 Wird das Ressourcenpotenzial pro Einwohner ins Verhältnis zum schweizerischen Mittel ge- setzt, resultiert daraus der Ressourcenindex (RI). Abbildung 2.02 Ressourcenindex 2016 und 2018 Abbildung 2.02 Ressourcenindex 2016 und 2018 2016 2018
ZG SZ NW BS GE ZH OW VD TI BL NE SH LU AR AG AI GR FR SG TG BE SO GL UR VS JU
0 50 100 150 200 250
Die Abbildung 2.02 macht deutlich, dass Zug mit einem Ressourcenindex von 244,1 Punk- ten (2018) den mit Abstand höchsten Ressourcenindex aufweist, gefolgt von Schwyz (172,1 Punkte), Nidwalden (159,7) und Basel-Stadt (149,7). Alle Kantone oberhalb von 100 Punkten (schwarze Linie) sind ressourcenstark. 2018 sind dies 7 Kantone. Die restlichen 19 Kantone sind ressourcenschwach. Die kleinsten Indexwerte im Jahr 2018 haben Jura (65,9), Wallis (66,8), Uri (68,2) und Glarus (71,2).
Die Veränderung beim Ressourcenindex eines Kantons ist sowohl durch die Entwicklung seines Ressourcenpotenzials pro Einwohner als auch durch die Veränderung des Schweizer Durch- schnitts bedingt. Der Ressourcenindex eines Kantons erhöht sich nur, wenn sein Ressourcen- potenzial pro Einwohner stärker wächst als im Schweizer Durchschnitt. Somit ist es durchaus möglich, dass der Ressourcenindex eines Kantons sinkt, obwohl sein Ressourcenpotenzial pro Einwohner gestiegen ist, dann nämlich, wenn das Wachstum unter dem Durchschnitt liegt. Zur Abbildungen_WIBE_3_d Abb.2.03 Illustration zeigt Abbildung 2.03 das Wachstum des Ressourcenpotenzials pro Einwohner aller Kantone zwischen 2016 und 2018 im Vergleich zum Schweizer Durchschnitt (2,8%). Abbildung 2.03 Wachstum Ressourcenpotenzial zwischen 2016 und 2018 Abbildung 2.03 Wachstum Ressourcenpotenzial pro Einwohner 2016–2018
ZG Schweizer Durchschnitt = 2,8% SZ NW BS GE ZH OW VD TI BL NE SH LU AR AG AI GR FR SG TG BE SO GL UR VS JU
‐5.0% ‐2.5% 0.0% 2.5% 5.0% 7.5% 10.0% 12.5% 15.0% Wachstum Ressourcenpotenzial in %
Abbildung 2.04 erlaubt genauere Aussagen über die Entwicklung der Ressourcenindizes seit Einführung der NFA. Die Veränderung des Ressourcenindex eines Kantons im Zeitraum 2008– 2018 wird dem jeweiligen Ressourcenindex im Startjahr 2008 gegenübergestellt und in einem Koordinatensystem abgetragen.
AbbildungAbbildung
2.04 2.04 Ressourcenindex
Ressourcenindex 2018,2008 Niveauund und Veränderung Veränderung zwischen 2008 und 2018 2008–2018 (in Indexpunkten) OW I SZ Ausschnitt Bereich IV 48 15 33 60 70 80 90 100 44 LU Ausschnitt Bereich I IV BS 36 NW AR 32
Veränderung Ressourcenindex 2008- 2018 ZG UR 28 AI 100 150 200 250 TG FR
SG GL GR
TI SO VS BE NE JU SH AG GE -5 VD ZH BL
II III 60 80 100 120 140 160 180 Ressourcenindex 2008
Die fest ausgezogenen Linien unterteilen die Grafik in vier Bereiche:
–– Oben rechts befinden sich anfänglich ressourcenstarke Kantone (Index über 100) mit einer Zunahme des Ressourcenindex gegenüber 2008 (Bereich I).
–– Unten rechts (Bereich II) sind ebenfalls ressourcenstarke Kantone abgebildet. Diese haben jedoch seit 2008 Indexpunkte verloren.
–– Ebenfalls einen Rückgang im Index verzeichnen die ressourcenschwachen Kantone (Index unter 100), die sich unten links im Bereich III befinden.
–– Die Kantone oben links (Bereich IV) gehören zur Gruppe der ressourcenschwachen Kantone mit steigendem Ressourcenindex zwischen 2008 und 2018.
Ins Auge sticht die Erhöhung des Ressourcenindex der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug. Während der ebenfalls ressourcenstarke Kanton Basel-Stadt seinen Ressourcenindex nur um 9 Indexpunkte zu erhöhen vermochte, wuchs derjenige der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug um 47,7, 34 bzw. 28,7 Indexpunkte (Bereich I). Die Indexwerte der restlichen vier anfäng- lich ressourcenstarken Kantone Waadt, Basel-Landschaft, Genf und Zürich verzeichnen hinge- gen einen Rückgang in diesem Zeitraum. Basel-Landschaft gehört seit 2016 zu den ressourcen- schwachen Kantonen und verzeichnet mit -7,6 Punkten den stärksten Rückgang aller Kantone (Zone II). Waadt, dessen Ressourcenindex im Jahr 2018 auf 99,6 Punkte gefallen ist, gehört nicht mehr zu den ressourcenstarken Kantonen. Bei den ressourcenschwachen Kantonen müs- sen zwischen 2008 und 2018 insgesamt 7 Kantone einen Rückgang ihres Index hinnehmen. Die stärksten Rückgänge verzeichnen die Kantone Aargau und Schaffhausen (Bereich III). Der Kanton Tessin weist 2018 denselben Ressourcenindex auf wie 2008. Die restlichen neun an- fänglich ressourcenschwachen Kantone vermochten ihren Index im Beobachtungszeitraum zu erhöhen. Obwalden wurde ressourcenstark, nachdem dieser Kanton eine Erhöhung um knapp
35 Indexpunkte (Bereich IV) verzeichnete.
Anhand dieser Darstellung lässt sich feststellen, dass die Ressourcenindizes der Kantone kon- vergieren (Bereich II und IV) oder divergieren (Bereich I und III). Einerseits ist zu erkennen, dass die anfänglich ressourcenschwächsten wie auch ressourcenstärksten Kantone («Pole») weiter auseinanderdriften und sich die Disparitäten im Sinne der Spannweite vergrössert haben. An- dererseits befindet sich die Mehrheit der Kantone im «Konvergenzbereich». Dies bedeutet, dass im «Mittelfeld» (ohne ZG, SZ, NW, JU, VS und UR) die Disparitäten abgenommen haben. Die Standardabweichung 2018 des «Mittelfelds» liegt unter derjenigen des Jahres 2008 (vgl. Kap. 4.3.1).
Abbildung 2.05 zeigt die Ressourcenausgleichsbeiträge, welche die einzelnen Kantone im Jahr 2018 entrichten müssen (bezahlte Beträge) bzw. die ihnen zustehen (erhaltene Beträge). Um die Vergleichbarkeit zwischen den Kantonen zu erhöhen, werden diese Ausgleichszahlungen pro Einwohner dargestellt.
Abbildungen_WIBE_3_d Abb.2.05
Abbildung 2.05 Ausgleichszahlungen 2018 Abbildung 2.05 Ausgleichszahlungen 2018
ZG SZ NW BS GE ZH OW VD TI BL NE SH Einzahlung LU Auszahlung AR AG AI GR FR SG TG BE SO GL UR VS JU
‐2'500 ‐2'000 ‐1'500 ‐1'000 ‐500 0 500 1'000 1'500 2'000 2'500 In CHF pro Einw.
Im Referenzjahr 2018 weist Zug mit 2618 Franken die höchsten Beiträge pro Einwohner aus, das heisst fast 1300 Franken mehr als Schwyz. Die Kantone Nidwalden und Genf folgen mit Einzahlungen von 1085 bzw. 902 Franken pro Einwohner in den Ressourcenausgleich. Die ressourcenschwächsten Kantone Wallis und Jura erhalten je etwas weniger als 2000 Franken im Referenzjahr 2018. Weil der Beitrag pro Einwohner mit zunehmender Differenz zwischen den massgebenden eigenen Ressourcen eines Kantons und dem schweizerischen Durchschnitt progressiv ansteigt (vgl. Art. 6 FiLaG), erhalten die Kantone Waadt und Tessin mit Ressourcen- indizes nahe bei 100 nur geringe Ausgleichsbeträge.
Abbildung 2.06 zeigt den Mittelwert der Veränderung der Ausgleichszahlungen pro Einwohner zwischen 2008 und 2018. Bei den ressourcenstarken Kantonen belegt ein positiver Wert einen wachsenden Beitrag an den Finanzausgleich. Obwalden wurde 2018 zu einem ressourcenstar- ken Kanton und zahlt in diesem Jahr 42 Franken pro Einwohner in den Ressourcenausgleich ein. Dieser Kanton erreicht deshalb zwischen 2008 und 2018 eine aussergewöhnlich hohe Ver- änderung der Ausgleichszahlungen. Aufgrund des starken Wachstums seines Ressourceninde- xes zahlt Schwyz 2018 deutlich höhere Beiträge in den Ressourcenausgleich ein als noch 2008. Von allen ressourcenstarken Kantonen verzeichnet er nach Obwalden die grösste Veränderung seiner Ausgleichszahlungen. Sie erhöhten sich durchschnittlich um 95 Franken pro Einwohner
und Jahr. Bei einem ressourcenstarken Kanton bedeutet hingegen ein negativer Wert, dass sein Beitrag an den Finanzausgleich sinkt. Das ist beim Kanton Zürich der Fall, dessen Beitragszah- lungen sich wegen dem Rückgang seines Ressourcenindexes reduziert haben. Abb.2.06
Abbildung 2.06AbbildungMittelwert
2.06 Mittelwert
der derder Veränderung Veränderung der Ausgleichszahlungen Ausgleichszahlungen 2008 - 2018 2008–2018
OW SZ
Ressourcenstarke ZG NW
Kantone BS GE ZH LU AR AI UR TG
Ressourcenschwache FR Entlastung TI Belastung
Kantone GR VD NE SG BL SH GL AG SO BE VS JU
‐140 ‐120 ‐100 ‐80 ‐60 ‐40 ‐20 0 20 40 60 80 100 120 140 160 CHF pro Einwohner
Bei den ressourcenschwachen Kantonen zeigt ein positiver Wert eine Abnahme der Ausgleichs- zahlungen an, die der betreffende Kanton von 2008 bis 2018 erhalten hat. Die Ausgleichs- zahlungen, die beispielsweise Luzern erhalten hat, haben pro Einwohner und pro Jahr seit 2008 um fast 50 Franken abgenommen. Dieser Kanton ist also von allen ressourcenschwachen Kantonen mit dem grössten Rückgang der Ausgleichszahlung konfrontiert. Ein negativer Wert weist dagegen auf ein Wachstum der erhaltenen Beträge, das heisst auf eine Entlastung pro Einwohner für einen ressourcenschwachen Kanton hin. Der Jura erhielt im Durchschnitt seit 2008 60 Franken mehr pro Einwohner und pro Jahr. Waadt wurde 2018 zu einem ressourcen- schwachen Kanton, er profitiert deshalb in diesem Jahr von zwei Franken Ausgleichszahlungen pro Einwohner.
Zur Beurteilung der Ausgleichswirkung des Ressourcenausgleichs wird der standardisierte Steu- erertrag (SSE) herangezogen. Der SSE entspricht dem hypothetischen Steuerertrag, den ein Kanton erzielen würde, wenn er sein Ressourcenpotenzial mit einem, für alle Kantone iden-
tischen Satz, dem sogenannten standardisierten Steuersatz (SST), besteuern würde. Mit dem SSE kann ein Index analog zum Ressourcenindex gebildet werden (SSE pro Einwohner eines Kantons im Verhältnis zum Schweizer Durchschnitt). Dieser «Index SSE vor Ausgleich» ent- sprich dem Ressourcenindex. Werden die Ausgleichszahlungen mit dem SSE verrechnet und ins Verhältnis zum Schweizer Durchschnitt gesetzt, erhält man den «Index SSE nach Ausgleich». Der standardisierte Steuersatz (SST) aller Kantone ist seit Einführung NFA nur leicht gesunken (27,90% im Referenzjahr 2008 und 26,32% im Referenzjahr 2018). In Anhang 1 des Berichts wird aufgezeigt, wie der SST bestimmt wird und Kapitel 4.4. stellt die Entwicklung der Steuer- belastung in den einzelnen Kantonen dar.
Nachfolgende Abbildung zeigt die Ausgleichswirkung im Ressourcenausgleich im Referenzjahr 2018. Die Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone werden so festgelegt, dass die schwächsten Kantone überproportional begünstigt werden. Angestrebt wird, dass alle Kantone über einen «Index SSE nach Ausgleich» von mindestens 85 Indexpunkten verfügen. Abb.2.07
Abbildung 2.07 Abbildung 2.07 Index SSESSE Index vor und nach nach vor und Ausgleich, Referenzjahr Ausgleich, 2018 Referenzjahr 2018
ZG SZ NW BS GE ZH OW VD TI BL NE SH LU AR AG AI Index SSE vor Ausgleich (=RI 2018) GR Index SSE nach Ausgleich 2018 FR SG TG BE SO GL Schweizer Mittelwert UR VS JU 85%-Ziel
0 50 100 150 200 250 Index SSE
Es ist klar ersichtlich, dass die ressourcenschwachen Kantone durch den Ressourcenausgleich eine deutliche Zunahme ihres Index SSE verzeichnen und die Zielgrösse von allen Kantonen erreicht wird. Seit der Einführung im Jahr 2008 wurde diese Zielgrösse nur zwei Mal, in den Jahren 2010 und 2011, nicht erreicht (vgl. Kap. 4.5).
2.2 Volatilität der Beiträge des Ressourcenausgleichs
Nach Artikel 46 FiLaV gibt der Wirksamkeitsbericht Auskunft über die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone und der Ausgleichszahlungen an die ressourcen- schwachen Kantone.
Volatilität der Beiträge des Ressourcenausgleichs 2008–2018
In diesem Kapitel werden die Standardabweichungen der absoluten jährlichen Veränderungen beim Ressourcenindex und den Ausgleichsbeträgen untersucht, die das Mass der Volatilität anzeigen. Nach der Querschnittsauswertung aller Kantone erfolgt eine Analyse nach Kanton im Zeitraum 2008–2018. Abbildung 2.08 Standardabweichung der absoluten Veränderungen der Ausgleichszahlungen pro Kopf (in CHF) Abbildung 2.08 Volatilität der Ausgleichszahlungen pro Einwohner*
CHF
* Gemessen anhand der gewichteten Standardabweichung der absoluten Jahresveränderungen der Ausgleichsbeträge pro Einwohner (Gewichtung nach Bevölkerung)
Die Querschnittsauswertung zeigt die Entwicklung der Volatilität der Ressourcenausgleichsbei- träge und der Disparitäten unter den Kantonen im Lauf der Zeit. Von 2008–2009 bis 2010– 2011 nimmt die Volatilität erheblich zu, geht bis 2012–2013 kontinuierlich zurück, bevor sie erneut ansteigt und 2016–2017 einen neuen Höchstwert erreicht. Für den Zeitraum 2017–
2018 zeichnet sich ein erneuter Rückgang ab.
Tabelle 2.02 Standardabweichung von Ressourcenindex und Ausgleichszahlungen pro Kopf
Tabelle 2.02 Volatilität von Ressourcenindex und Ausgleichszahlungen 2008–2018
Ausgleichszahlungen pro Kopf Durchschnittliche
überdurchschnittlich überdurchschnittlich überdurchschnittlich Ressourcenindex (in CHF) Veränderung der 2008-2018 2008-2018 Ausgleichszahlungen 2008-2018 Standardabweichung Standardabweichung in % der der absoluten der absoluten Steuereinnahmen jährlichen jährlichen 2015*
2018 Veränderungen 2018 Veränderungen
ZG 244.1 6.8 ▲ 2'618 97 ▲ ± 1.7% ▲ SZ 172.1 3.7 ▲ 1'310 62 ▲ ± 1.3% ▲ Ressourcenstarke NW 159.7 4.3 ▲ 1'085 78 ▲ ± 1.1% ▲ BS 149.7 1.9 ▲ 902 38 ± 0.4%
Kantone GE 146.1 1.0 837 28 ± 0.2% ZH 120.2 1.8 ▲ 367 22 ± 0.3% OW 102.4 2.3 ▲ 43 110 ▲ ± 1.9% ▲ VD 99.6 4.5 ▲ -2 67 ▲ ± 0.6% TI 97.4 1.2 -38 16 ± 0.3% BL 96.5 0.9 -60 9 ± 0.3% NE 94.3 1.6 -128 62 ▲ ± 0.8% ▲ SH 93.0 1.4 -172 28 ± 0.5% LU 89.5 1.2 -324 72 ▲ ± 1.1% ▲
Ressourcenschwache Kantone AR 85.6 1.4 -523 51 ▲ ± 1.0% ▲ AG 85.3 0.9 -538 37 ± 0.7% ▲ AI 85.2 0.7 -542 28 ± 0.9% ▲ GR 83.2 1.1 -660 50 ▲ ± 0.9% ▲ FR 79.5 0.9 -893 41 ▲ ± 1.0% ▲ SG 79.2 0.9 -915 25 ± 0.6% TG 79.0 1.0 -927 28 ± 0.5% BE 75.2 0.5 -1'196 41 ▲ ± 0.6% SO 74.6 0.9 -1'237 51 ▲ ± 1.0% ▲ GL 71.2 0.8 -1'502 50 ▲ ± 1.4% ▲ UR 68.2 0.7 -1'748 57 ▲ ± 1.6% ▲ VS 66.8 0.7 -1'864 37 ± 1.3% ▲ JU 65.9 0.8 -1'938 62 ▲ ± 1.1% ▲ Gewichteter 100.0 1.6 40 ± 0.6% Durchschnitt * Für die Berechnung der durchschnittlichen Veränderung wurden die absoluten Differenzen von einem Jahr zum andern ermittelt und anschliessend der Mittelwert der ganzen Periode berechnet. Es wurde jeweils die absolute Veränderung berechnet, damit sich negative und positive Veränderungen nicht gegenseitig aufheben.
▲ Bezeichnet Kantone mit überdurchschnittlicher Standardabweichung.
Tabelle 2.02 zeigt die Standardabweichung der absoluten jährlichen Veränderung von Ressour- cenindex und Ausgleichszahlungen 2008–2018 nach Kanton. Die Kantone sind nach ihrem Ressourcenindex 2018 eingereiht. In der letzten Spalte der Tabelle ist die durchschnittliche jährliche Veränderung der Ausgleichszahlungen des Kantons 2008–2018 in Prozent seiner Steuereinnahmen 2015 angegeben.
Die gewichtete mittlere Standardabweichung der Ressourcenindizes der Kantone 2008–2018 beträgt 1,6 Punkte. Alle ressourcenstarken Kantone (mit Ausnahme von Genf) liegen über der durchschnittlichen Standardabweichung aller Kantone. Zug, Nidwalden und Schwyz weisen mit 6,8, 4,3 und 3,7 Punkten die höchste Volatilität auf. Neben diesen sechs ressourcenstarken Kantonen ist die Volatilität auch in Waadt überdurchschnittlich hoch. Waadt ist mit Basel- Landschaft einer der Kantone mit dem schwächsten Wachstum des Ressourcenpotenzials pro Kopf zwischen 2008 und 2018, was dazu führte, dass es nicht mehr zu den ressourcenstar- ken Kantonen gehört. Über den Gesamtzeitraum 2008–2018 ist die Standardabweichung in den ressourcenstarken Kantonen tendenziell grösser als in den ressourcenschwachen. Dieses Ergebnis ist jedoch auch auf das unterschiedliche Niveau beim Ressourcenindex der Kantone zurückzuführen.
Mit der Standardabweichung der absoluten jährlichen Veränderung der Ausgleichszahlungen pro Kopf kann die Volatilität der Beiträge an den Ressourcenausgleich beurteilt werden. Im Zeitraum 2008–2018 liegt die gewichtete mittlere Standardabweichung aller Kantone bei 40 Franken pro Einwohner. Die Standardabweichung der Kantone variiert zwischen 9 (BL) und 110 Franken (OW) pro Kopf. Die Volatilität der Ausgleichszahlungen pro Kopf ist in ressour- censchwachen Kantonen ausgeprägter. Wie aus Tabelle 2.02 ersichtlich ist, weisen mehrere ressourcenschwache und namentlich die fünf ressourcenschwächsten Kantone (JU, UR, GL, SO und BE) eine überdurchschnittliche Volatilität der Ausgleichszahlungen bei unterdurchschnittli- cher Volatilität des Ressourcenindex auf. Dies ist auf die progressive Berechnungsmethode der Bezüge der ressourcenschwachen Kantone zurückzuführen. Das heisst je tiefer der Ressour- cenindex ist, desto höher ist die Elastizität der Ausgleichszahlungen, welche auf diesem Index basieren. In den Kantonen Luzern und Appenzell Ausserrhoden ist die Volatilität wegen des starken Anstiegs des Ressourcenpotenzials hoch. Bei den ressourcenstarken Kantonen Obwal- den, Zug, Nidwalden und Schwyz ist die Volatilität der Beiträge pro Kopf überdurchschnittlich, dies aufgrund der hohen Volatilität ihres Ressourcenindex wie aus Tabelle 2.02 ersichtlich. Tabelle 2.03 Korrelationskoeffizient zwischen der Standardabweichung der absoluten jährlichen Veränderungen des Ressourcenindex und der Ausgleichszahlungen pro Kopf Tabelle 2.03 Korrelationskoeffizient zwischen der Volatilität von Ressourcenindex und Ausgleichszahlungen pro Einwohner
Die 6 seit 2008 immer ressourcenstarken Kantone 0.96
Die 15 seit 2008 immer ressourcenschwachen Kantone 0.39
die 4 Kantone mit einem Ressourcenindex immer im Intervall von [76;100] seit 2008 0.98
die 4 ressourcenschwächsten Kantone seit 2008 0.23 Alle Kantone 0.61
Tabelle 2.03 stellt den Korrelationskoeffizient zwischen der Volatilität des Ressourcenindex und der Beiträge an den Finanzausgleich dar. Nicht überraschend ist die Korrelation bei den ressour- censtarken Kantonen positiv und praktisch vollständig. Denn die Einzahlung der ressourcen- starken Kantone berechnet sich proportional zu demjenigen Teil ihres Ressourcenpotenzials, welcher über dem schweizerischen Durchschnitt liegt. Zum andern ist die Entwicklung der Bezüge der ressourcenschwachen Kantone progressiv: Der Pro-Kopf-Betrag steigt umso stär- ker an, je weiter der Ressourcenindex unter dem Durchschnitt liegt. Die Korrelation zwischen der Volatilität des Ressourcenindex und der Ausgleichszahlungen ist bei den vier ressourcen- schwächsten Kantonen gering (Koeffizient = 0,23), denn je tiefer der Ressourcenindex ist, desto höher ist die Elastizität der Bezüge aus dem Ressourcenausgleich. Wegen der Progression bei der Verteilung der Ausgleichsbeiträge ist die Elastizität in ressourcenschwachen Kantonen mit verhältnismässig hohem Ressourcenindex (z.B. NE oder AG) weniger stark. Damit bleibt die Korrelation zwischen der Volatilität von Ressourcenindex und Ausgleichszahlungen in den vier Kantonen mit einem Ressourcenindex im Intervall [76; 100] seit 2008 hoch.
Veränderung der Ausgleichszahlungen in Bezug auf die Fiskaleinnahmen
Interessante Vergleiche lassen sich auch anhand der Fiskaleinnahmen anstellen. Abbildung 2.09 Durchschnittliche Veränderung der Ausgleichszahlungen 2008-2018 und durchschnittliche Abbildung 2.09 Durchschnittliche Veränderung Veränderung der Steuereinnahmen der Ausgleichszahlungen 2008–2018 2000-2015 und durchschnittliche Veränderung der Steuereinnahmen 2000–2015 Durchschnittliche Veränderung* der Ausgleichszahlungen 2008‐2018 in % der Steuereinnahmen 2015 Durchschnittliche Veränderung* der Steuereinnahmen 2000‐2015 in % der Steuereinnahmen 2015 7%
6%
5%
4%
3%
2%
1%
0% ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU
* Für die Berechnung der durchschnittlichen Veränderung wurden die absoluten Differenzen von einem Jahr zum andern ermittelt und anschliessend der Mittelwert der ganzen Periode berechnet.
Die Fiskaleinnahmen sind wie der Finanzausgleich nicht zweckgebundene Mittel der Kantone. Die Analyse der Auswirkungen ihrer Volatilität auf die Budgetierung und Finanzplanung der Kantone ist deshalb vergleichbar.
Die letzte Spalte in Tabelle 2.02 zeigt die durchschnittlichen Veränderungen der Ausgleichs- zahlungen 2008–2018 in Prozent der Fiskaleinnahmen 2015. Mit Ausnahme des Kantons Appenzell-Innerrhoden und Wallis sind überdurchschnittliche Veränderungen bei den Fiska- leinnahmen nur in Kantonen mit überdurchschnittlicher Volatilität der Ausgleichszahlungen zu beobachten. Am höchsten sind die durchschnittlichen Veränderungen in den Kantonen Obwalden (±1,9%) und Zug (±1,7%).
In Abbildung 2.09 werden diese Veränderungen den ebenfalls in Prozent der Fiskaleinnah- men 2015 ausgedrückten durchschnittlichen Veränderungen der Fiskaleinnahmen 2000–2015 gegenübergestellt. Letztere variieren in allen Kantonen stärker als die Ausgleichszahlungen. Damit werden die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Ausgleichsbeträgen relativiert. Andererseits scheint es keine Korrelation zwischen den Veränderungen der Ausgleichszahlun- gen und der Fiskaleinnahmen zu geben (Koeffizient = 0,41). Dabei ist jedoch auf den zeitlichen
Abstand (wegen der Verfügbarkeit der Daten) und den Glättungseffekt bei der Berechnung des Ressourcenindex hinzuweisen. Dieser beruht nämlich auf dem Durchschnitt der drei letzten ver- fügbaren Jahre, das heisst t-6 bis t-4. Zum andern lässt sich die fehlende Korrelation zwischen den Veränderungen der Ausgleichszahlungen und der Fiskaleinnahmen dadurch erklären, dass die Entwicklung der Ausgleichszahlungen vom Niveau des Ressourcenindex abhängig ist: Bei den ressourcenstarken Kantonen ist diese Entwicklung proportional zum Ressourcenindex, bei den ressourcenschwachen Kantonen hingegen progressiv.
Vergleich nach Periode
Tabelle 2.04 zeigt die Standardabweichung der absoluten jährlichen Veränderungen der Aus- gleichszahlungen der sieben überlappenden Vierjahresperioden. Daraus ist ersichtlich, dass die gewichtete mittlere Volatilität aller Kantone über die sieben Perioden leicht abgenommen hat. Sie ist von 38 Franken im Zeitraum 2008–2012 auf 28 Franken im Zeitraum 2014–2018 ge- sunken. Die Entwicklung der Volatilität verläuft in jedem Kanton anders: In einigen Kantonen ist ein abnehmender (ZH oder BE) oder ein zunehmender (LU, FR oder NE), in den meisten Kantonen aber gar kein Trend ersichtlich. Tabelle 2.04 Standardabweichung der absoluten jährlichen Veränderungen der Ausgleichszahlungen pro Kopf (in CHF) Tabelle 2.04 Volatilität der Ausgleichszahlungen pro Kopf (in CHF)
2008-2012 2009-2013 2010-2014 2011-2015 2012-2016 2013-2017 2014-2018 ZH 22 19 19 17 15 10 12 BE 54 47 24 50 40 28 14 LU 27 27 35 34 90 78 69 UR 49 64 32 23 74 73 51 SZ 85 51 57 57 42 39 39 OW 122 149 128 122 85 55 78 NW 14 22 21 18 93 92 75 GL 49 40 16 42 43 54 34 ZG 30 55 84 122 127 128 136 FR 42 44 48 22 31 33 41 SO 37 32 38 35 43 70 54 BS 55 46 22 25 32 30 35 BL 6 6 4 4 4 4 14 SH 18 22 17 10 12 19 22 AR 52 55 50 64 62 62 20 AI 26 26 31 31 14 31 33 SG 30 29 33 32 23 18 12 GR 39 51 53 64 64 48 63 AG 35 37 21 22 29 31 42 TG 40 41 43 38 24 25 21 TI 19 19 20 18 17 19 17 VD 71 81 100 80 16 17 9 VS 39 49 47 40 45 26 23 NE 11 25 57 49 29 54 60 GE 29 24 26 22 10 17 36 JU 58 59 61 65 67 32 21 Gewichteter Durchschnitt 38 38 37 37 32 29 28
Fazit
Die Analyse zeigt bei sechs der sieben ressourcenstarken Kantone (ZG, SZ, NW, BS, ZH und OW) in der Periode 2008–2018 eine überdurchschnittliche Volatilität. Hingegen weisen nur vier ressourcenstarke Kantone (OW, NW, SZ und ZG) auch eine überdurchschnittliche Volatilität der Ausgleichszahlungen auf. Während in ressourcenschwachen Kantonen (mit Ausnahme von Waadt) die Volatilität beim Ressourcenindex immer unterdurchschnittlich ist, erweist sie sich bei den Ausgleichszahlungen häufiger als überdurchschnittlich (z.B. UR, JU, GL, BE). Dies ist auf die progressive Entwicklung der Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone zurück- zuführen. Die in diesem Kapitel ebenfalls dargestellten Korrelationskoeffizienten bestätigen dieses Ergebnis.
Zum andern zeigt sich bei einem Vergleich der Variation der Ausgleichszahlungen mit den Fiskaleinnahmen, dass diese Veränderungen geringer ausfallen und bei durchschnittlich ±0,6 Prozent und maximal ±1,9 Prozent (OW) liegen. Der Vergleich der Vierjahresperioden ergibt, dass die mittlere Volatilität der Finanzausgleichsbeiträge bis 2011–2015 verhältnismässig stabil geblieben ist, danach in der Periode 2014–2018 jedoch um fast ein Viertel rückläufig war.
2.3 Lastenausgleich
Der Lastenausgleich ist aufgeteilt auf die beiden Gefässe «Geografisch-topografischer Lasten- ausgleich» (GLA) und «Soziodemografischer Lastenausgleich» (SLA). Bei Letzterem wird noch zusätzlich unterschieden zwischen dem Ausgleich von Sonderlasten aufgrund der Bevölke- rungsstruktur (SLA A–C) und dem Ausgleich von Sonderlasten der Kernstädte (SLA F). Im An- hang 1 wird der Zweck und die Berechnungsweise des Lastenausgleichs detailliert beschrieben.
Entwicklung der Ausgleichszahlungen im Lastenausgleich
Der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen im Lastenausgleich wird jährlich der Teuerung (ge- messen am Landesindex der Konsumentenpreise LIK) angepasst. Nachfolgend sind die Dotati- onen seit Einführung der NFA aufgeführt.
Tabelle 2.05 Tabelle 2.05 Teuerung und Teuerung Dotationund Dotation im Lastenausgleich im Lastenausgleich 2008–2018 2008 - 2018
Teuerung Dotation (in Mio. CHF) 2008 682.2 2009 2.9% 702.0 2010 -1.0% 695.0 2011 1.4% 704.7 2012 0.3% 737.6* 2013 -1.0% 730.2 2014 -0.6% 725.8 2015 0.0% 725.8 2016 -1.1% 717.8 2017 -0.4% 715.0 2018 0.4% 717.9
* Aufgrund der Haushaltsneutralität wurde die Dotation 2012 um zusätzlich 30,8 Mio. CHF erhöht.
Zwischen 2008 und 2018 war in vier von elf Jahren die massgebende Jahresteuerung negativ. Dennoch hat sich die Dotation in diesem Zeitraum um 35,7 Millionen (5,2%) erhöht. Ein Teil davon (30,8 Mio.) ist darauf zurückzuführen, dass der Bund 2012 die Mehrbelastung der Kan- tone bei der Einführung der NFA (Verletzung der Haushaltsneutralität) kompensiert hat.
Der geografisch-topografische Lastenausgleich
Der geografisch-topografische Lastenausgleich besteht aus drei unabhängigen Teilelementen. Die Ausgleichszahlungen für die Sonderlasten aufgrund der Höhenlage werden mit dem Indi- kator «Anteil der Einwohner über 800 Meter» berechnet. Bei der Steilheit ist es der Indikator «Mittlere Höhe der produktiven Fläche», und die «Kosten der Weite» werden aufgrund der beiden Indikatoren «Anteil der Einwohner ausserhalb von Siedlungsgebieten» und «Geringe Bevölkerungsdichte» ermittelt. Die nachfolgende Abbildung zeigt auf, wie die 18 ausgleichs- berechtigten Kantone im Jahr 2018 für ihre geografisch-topografischen Sonderlasten entschä- digt wurden.
Abbildung 2.10 GLA-Ausgleichsbeträge der berechtigten Kantone 2018 in Franken pro Abb. 2.10: GLA-Ausgleichsbeträge pro Kopf der berechtigten Kantone 2018 Einwohner
GR AI AR UR VS OW GL NE JU Höhe SZ TI Steilheit
FR Weite
NW BE LU TG SG VD
0 100 200 300 400 500 600 700
Die Ausgleichsbeträge insgesamt und die Verteilung auf die einzelnen Sonderlasten veränder- ten sich zwischen 2008–2018 kaum. Dies ist nicht weiter erstaunlich, weil aufgrund der Da- tenlage in den ersten fünf Jahren die Indikatoren Höhe und Steilheit überhaupt nicht, und der Indikator Weite nur sehr beschränkt aktualisiert werden mussten. Mit dem System der neuen Volkszählung lassen sich seit dem Referenzjahr 2014 alle Indikatoren jährlich neu berechnen. Dennoch sind auch in Zukunft keine grossen Schwankungen zu erwarten, da es sich zum gros- sen Teil um stabile strukturelle Indikatoren handelt.
Die Kantone Appenzell-Ausserrhoden und Appenzell-Innerrhoden sowie Neuenburg sind im GLA hauptsächlich wegen der Siedlungshöhe anspruchsberechtigt, während für Glarus und Tessin die Steilheit des Geländes von grosser Bedeutung ist. In den Kantonen Jura, Freiburg, Nidwalden, Bern, Luzern, Thurgau und St. Gallen ist hingegen die disperse Siedlungsstruktur ausschlaggebend. Eine gleichmässige Verteilung der drei Sonderlasten besitzen die Kantone Graubünden, Wallis und Schwyz. Ihre Entschädigungen sind für alle drei Lastenelemente etwa gleich hoch.
In absoluten Beträgen erhält der Kanton Graubünden mit 137 Millionen einen fast doppelt so hohen Ausgleichsbetrag wie der Kanton Wallis (73 Mio. CHF), welcher den zweithöchsten Betrag erhält. Die beiden Kantone erhalten damit zusammen fast 60 Prozent der gesamten Dotation des GLA. Noch deutlicher wird die Entlastung der Gebirgskantone durch den GLA, wenn man die Ausgleichszahlungen pro Kopf betrachtet. Gemäss Abbildung 2.10 erhalten Mittellandkantone – wenn überhaupt – nur kleine Beträge aufgrund des Indikators «geringe Bevölkerungsdichte».
Der soziodemografische Lastenausgleich
In Abbildung 2.11 sind die Zahlungen pro Einwohner aus den drei Lastenausgleichsgefässen (GLA, SLA A–C und SLA F) für die Jahre 2008 und 2018 ersichtlich. Auch bei den Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur (SLA A–C) veränderten sich die Verhältnisse kaum. Von den zehn Kantonen, welche 2018 Ausgleichsbeiträge erhielten, waren einzig die Kantone Wallis, Jura und Solothurn bei Einführung der NFA noch nicht anspruchsberechtigt. Wallis erhält seit 2017, Jura seit 2011 und Solothurn seit 2014 Ausgleichszahlungen. Demgegenüber erhielt der Kanton Glarus nur im Jahr 2008 soziodemografische Lastenausgleichszahlungen.
Der SLA F ist spezifisch auf die Kantone mit Zentrumsfunktion ausgerichtet. Deshalb sind nur die Kantone Zürich, Basel–Stadt, Waadt und Genf anspruchsberechtigt. Der Kanton Bern erhält seit 2011 keine Zahlungen aus dem SLA F mehr. Ansonsten kam es bei diesem Ausgleich kaum zu Veränderungen.
Ausser Zug, Basel-Landschaft und Aargau hatten alle Kantone Anspruch auf Zahlungen aus dem Lastenausgleich. Die Veränderungen in den Ausgleichszahlungen zwischen 2008 und 2018 waren in den meisten Fällen gering und bewegen sich im Rahmen der Teuerung. Als einzige Kantone haben Genf, Tessin, Zürich, Bern und Schaffhausen aufgrund ihrer soziodemo- grafischen Faktoren einen Rückgang der Ausgleichszahlungen zu verzeichnen.
Abb. 2.11:Abbildung Lastenausgleichszahlungen,
2.11 der berechtigten
Lastenausgleichszahlungen Kantone der berechtigten Kantone in2008 und Franken pro 2018 Einwohner; 2008 und 2018 GLA SLA A-C SLA F
GR AI AR UR BS VS GE NE OW GL TI VD JU ZH SZ BE FR NW SH LU TG SO SG 0 100 200 300 400 500 600 700
2.4 Dotationsverhältnis zwischen den Ausgleichsgefässen
2.4.1 Dotationen im Jahr 2008 als Folge der Haushaltsneutralität
beim Übergang zur NFA
Seit Projektbeginn waren sich Bund und Kantone einig, dass der Übergang zur NFA auf den 1.1.2008 nur bei Haushaltsneutralität für beide Staatsebenen denkbar war.1 Mit dem schliess- lich auch vom Parlament gutgeheissenen Grundsatz der Haushaltsneutralität war vorerst ein- mal die Dotierung des neuen Ausgleichssystems seitens des Bundes gegeben:
Abbildung 2.12 Haushaltsneutralität des Übergangs zur NFA Abbildung 2.12 Haushaltsneutralität des Übergangs zur NFA
Belastung der Kantone Entlastung der Kantone (= Entlastung Bund) (= Belastung Bund)
Saldo Entflechtung und Wegfall Finanzkraftzuschläge Beitrag des Bundes an das Ausgleichssystem = (395 Mio.) = Vertikaler Ressourcenausgleich + soziodemografischer und Reduktion Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer geografisch-topografischer (von 30% auf 17% des Aufkommens) Lastenausgleich
(2'086 Mio.) (insgesamt 2'481 Mio.)
Wie die Abbildung 2.12 zeigt, waren vom Bund zu Gunsten der Kantone der Saldo aus der Aufgabenentflechtung, der Wegfall der Finanzkraftzuschläge auf den Bundesbeiträgen sowie die Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 30 auf 17 Prozent zu «kompensieren», auf das Einführungsjahr 2008 hin insgesamt 2481 Millionen. Diesen Betrag steckte der Bund vollumfänglich in das neue Ausgleichssystem, was einerseits eine beträchtli- che Aufstockung des Finanzausgleichs2 und andererseits dank der Aufhebung jeglicher Zweck- bindungen neu einen ausschliesslich zweckfreien Finanzausgleich ermöglichte.
Der Beitrag des Bundes an den Finanzausgleich von insgesamt 2481 Millionen war auf die drei Gefässe «vertikaler Ressourcenausgleich», «soziodemografischer Lastenausgleich» und «geografisch-topografischer Lastenausgleich» zu verteilen.
1 Dem Grundsatz der Haushaltsneutralität beim Übergang zur NFA wurde denn auch strikte Rechnung getragen. Die Ausnahme bildete der so genannte Härteausgleich, dank dem mit der NFA im Vergleich zum früheren Regime kein ressourcenschwacher Kanton schlechter gestellt wurde. Im Einführungsjahr der NFA belief sich der Härteausgleich auf 366 Millionen. Zwei Drittel davon finanziert der Bund, einen Drittel die Kantone. Im Jahr 2008 entsprach der Bundesanteil am Härteausgleich somit 244 Millionen. Weil der Härteausgleich seinem Zweck entsprechend nur den Kantonen zukommt, wurde die Haushaltsneutralität im Endergebnis um 244 Millionen oder rund 10 Prozent des «ordentlichen» Kompensationsbetrags von 2481 Millionen verfehlt; dies zu Ungunsten des Bundes. Der Bund hatte diesen Betrag als «Preis für den Übergang zu einem effektiveren Transfersystem Bund/Kantone» bezeichnet. 2 Im Jahr vor Einführung der NFA, im Jahr 2007, belief sich die Summe der Finanzausgleichszahlungen auf 2,9 Milli- arden; mit Inkrafttreten der NFA erhöhte sie sich ohne Berücksichtigung des Härteausgleichs auf gut 3,7 Milliarden. Die 2,9 Milliarden im Jahr 2007 entsprachen sämtlichen sogenannten finanzkraftabhängigen Transferzahlungen zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen, das heisst der Summe der – (vertikalen) Finanzkraftzuschläge auf Bundesbeiträgen, Rückvergütungen des Bundes und auf Familienzulagen für die Landwirtschaft; – (horizontalen) finanzkraftabhängigen Teilbeträge der Kantonsanteile an Bundeseinnahmen (direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Mineralölsteuern), der Nationalbankgewinnanteile sowie der Kantonsbeiträge an die AHV, die IV und an die Arbeitslosenversicherung; – (vertikalen und horizontalen) finanzkraftabhängigen Teilbeträge bei den Prämienverbilligungen.
Die Aufteilung wurde gemeinsam mit den Kantonen vorgenommen. Grundlage war der bereits im Hinblick auf die erste NFA-Botschaft3 erarbeitete Konsens zwischen Bund und Kantonen, wonach im Jahr des Inkrafttretens der NFA die gesamte dem Bund zur Verfügung stehende Summe zu rund 72,5 Prozent in den vertikalen Ressourcenausgleich und zu rund 27,5 Pro- zent in den Lastenausgleich fliessen sollte. Weiter sollte das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich – wiederum analog den früheren Modellrechnungen – 70 Prozent betragen. Innerhalb des Lastenausgleichs schliesslich wurde – ebenfalls gemäss den früheren Verlautbarungen – eine gleichmässige Aufteilung des Betrages auf den geografisch- topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich vorgesehen. Mit diesen Eck- werten waren die Dotationen der Ausgleichsgefässe für das NFA-Startjahr 2008 bestimmt (s. nachfolgende Tabelle 2.06, Spalte Jahr 2008).
Vorbestimmt war damit insbesondere auch die Gesamtsumme des Ressourcenausgleichs. Dies hatte zur Folge, dass selbst der ressourcenschwächste Kanton, Uri, im Einführungsjahr der NFA nach Ressourcenausgleich einen Index der standardisierten Steuererträge von 86,3 Punkten erreichte, also deutlich mehr als das Mindestausstattungsziel von 85 Punkten verlangt, das erreicht werden sollte. Dies wiederum lag an den nachmaligen effektiven Ressourcenindizes des Jahres 2008. Bei den der dritten NFA-Botschaft zugrundeliegenden Indexrelationen hätte der ressourcenschwächste Kanton, Uri, nach Ausgleich einen Index von lediglich 84,5 erreicht.
Die Beitragsleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich im NFA-Start- jahr konnte mit 1,26 Milliarden im Vergleich zu ihrem Beitrag im früheren Finanzausgleichs- regime deutlich tiefer gehalten werden4; dies bei, wie erwähnt, insgesamt wesentlich mehr Finanzausgleichsmitteln. Es war dies das Ergebnis der mit dem Gesamtpaket NFA realisierten Verknüpfung von Aufgabenentflechtung (mehr Kompetenzen an die Kantone übertragen) und Finanzausgleich (mehr zweckfreie Mittel für die Kantone) sowie der Ausschüttung von 13 Pro- zent des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer neu nach Finanzausgleichskriterien statt wie früher nach Steueraufkommen. Mit der beträchtlichen Aufstockung des Finanzausgleichs wurden auch die ressourcenschwachen Kantone in die Lage versetzt, ihre Obliegenheiten mit genügend Eigenmitteln wahrzunehmen.
Eine nachträgliche Überprüfung der Haushaltsneutralität zeigte, dass der Bund von den Mass- nahmen stärker profitiert hatte als die Kantone. Aus diesem Grund wurde 2012 die Dotation des Bundes noch zusätzlich um 112 Millionen erhöht. Die Aufteilung auf Ressourcen- und Lastenausgleich erfolgte im selben Verhältnis wie im Jahr 2008. Somit flossen 81,2 Millionen zusätzlich in den Ressourcenausgleich und 30,8 Millionen in den Lastenausgleich.
Mit den ursprünglichen Modellannahmen gingen für den Übergang vom früheren zum NFA- Regime nicht alle ressourcenschwachen Kantone als Gewinner hervor. Bereits in der ersten NFA-Botschaft wurde deshalb ein so genannter Härteausgleich vorgeschlagen. Mit diesem soll- te durch den Systemwechsel kein ressourcenschwacher Kanton schlechter gestellt werden. Im Einführungsjahr der NFA waren dafür 366 Millionen aufzuwenden. Der Härteausgleich er- rechnete sich wie folgt: In der Gesamtbilanz aller finanziellen Auswirkungen der NFA sollte jeder ressourcenschwache Kanton im Vergleich zum früheren Regime pro abweichenden Punkt seines Ressourcenindex vom Schweizer Durchschnitt (=100 Punkte) eine Entlastung von min- destens 0,1 Prozent seiner standardisierten Steuererträge aufweisen. Ein Kanton mit einem Ressourcenindex von 60 Punkten hatte demzufolge Anspruch auf eine Entlastung von mindes- tens 4 Prozent, ein Kanton mit einem Ressourcenindex von 80 Punkten auf eine Entlastung von mindestens 2 Prozent seiner standardisierten Steuererträge. Erreichte ein ressourcenschwacher
3 BBl 2002 2369 f.
4 Gemäss Finanzausgleichsbilanz 2007 der EFV belief sich der Beitrag der ressourcenstarken Kantone an den Finanz- ausgleich im Jahr vor Einführung der NFA auf insgesamt 1,76 Milliarden. Dieser Beitrag setzte sich aus den finanz- kraftabhängigen Anteilen an der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer, der Mineralölsteuer, der Kantons- beiträge an die AHV, IV und die Arbeitslosenversicherung, am Nationalbankgewinn und am Beitrag der Kantone an die Prämienverbilligung zusammen.
Kanton diese Soll-Entlastung nicht, erhielt er den fehlenden Betrag als Härteausgleich. Von dieser Regelung profitierten im Einführungsjahr der NFA vor allem die Kantone Bern, Luzern, Obwalden, Glarus, Freiburg, Schaffhausen, Neuenburg und Jura5.
2.4.2 Entwicklung der Dotationen in den Jahren 2008–2018
Seit Inkrafttreten der NFA haben sich die Dotationen wie folgt entwickelt:
Tabelle 2.06 Entwicklung der Dotationen; Jahre 2008-2018 Tabelle 2.06 Entwicklung der Dotationen; Jahre 2008–2018
ø jährliche in Mio. CHF 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 WR* 2008-2018
Horizontaler Ressourcenausgleich 1'259 1'315 1'406 1'533 1'461 1'500 1'508 1'552 1'572 1'599 1'651 2.8% (HRA) Vertikaler Ressourcenausgleich 1'799 1'862 1'962 2'101 2'132 2'196 2'220 2'273 2'301 2'350 2'423 3.0% (VRA)
Ressourcenausgleich 3'058 3'177 3'368 3'633 3'593 3'697 3'728 3'825 3'873 3'949 4'074 2.9% (RA) total
Geografisch- topografischer 341 351 347 352 369 365 363 363 359 358 359 0.5% Lastenausgleich (GLA) Soziodemo-grafischer Lastenausgleich 341 351 347 352 369 365 363 363 359 358 359 0.5% (SLA)
Lastenausgleich 682 702 695 705 738 730 726 726 718 715 718 0.5% (LA) total
HRA in % VRA 70.0% 70.6% 71.7% 73.0% 68.5% 68.3% 67.9% 68.3% 68.3% 68.0% 68.1% GLA in % SLA 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% LA in % RA 22.3% 22.1% 20.6% 19.4% 20.5% 19.7% 19.5% 19.0% 18.5% 18.1% 17.6% * WR = Wachstumsrate. Die Wachstumsraten des Finanzausgleichs beziehen sich auf die tatsächlich ausbezahlten Beträge; eine Anpassung der Werte 2008-2011 aufgrund der (nachträglichen) Korrektur wegen nicht erreichter Haushaltsneutralität im Einführungsjahr (100 Mio.) wurde nicht vorgenommen.
Interessant in Tabelle 2.06 ist die Entwicklung der Verhältniswerte (unterste drei Zeilen der Tabelle) in der Periode 2008–2018:
5 Gemäss Artikel 19 Absatz 3 FiLaG bleibt der im Einführungsjahr der NFA ausgerichtete Betrag während acht Jahren fest und verringert sich anschliessend, das heisst ab dem Jahr 2016, um je 5 Prozent pro Jahr. Gemäss Absatz 6 verliert ein Kanton seinen Anspruch auf den Härteausgleich, wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizeri- schen Durchschnitt steigt. Gemäss Absatz 4 schliesslich kann die Bundesversammlung mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss die ganze oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs beschliessen, wenn sich dessen Weiterführung auf Grund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts als nicht oder nicht mehr vollumfänglich notwendig erweist.
Das Verhältnis zwischen GLA und SLA ist über alle Jahre mit 1:1 konstant geblieben. Die Grün- de liegen darin, dass das Parlament bei den Neudotierungen per 1. Januar 2012 sowie 2016 das Verhältnis zwischen GLA und SLA unverändert belassen hatte und die jährlichen Anpas- sungen jeweils aufgrund desselben Indikators, der jährlichen Teuerung, vorgenommen werden.
Das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich lag seit 2012 näher bei der unteren Bandbreitengrenze6 und oszillierte mit relativ kleinen Ausschlägen um den Wert von 68,3 Prozent, das heisst um jenen Wert, der bereits der ersten NFA-Botschaft zu Grunde gelegt wurde. Bis 2012 hatte sich der Anteil der ressourcenstarken Kantone konti- nuierlich zurückgebildet; dies als Spätfolge der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008–2009 mit gedämpftem Wachstum der Steuererträge bei den ressourcenstarken Kantonen.
Das Verhältnis zwischen dem jährlich der Teuerung angepassten Lastenausgleich und dem je- weils entsprechend der (relativ dynamischen) Entwicklung der Ressourcenpotenziale fortge- schriebenen Ressourcenausgleich hat sich mit Ausnahme des Jahres 2012 kontinuierlich zu- rückgebildet, von 22,3 Prozent im Jahr 2008 auf noch 17,6 Prozent im Jahr 2018.
6 Artikel 135 Absatz 3 der Bundesverfassung bestimmt: «Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kanto- ne betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.»
3 Datengrundlagen und
Qualitätssicherung Für die Berechnung der Ausgleichszahlungen des vertikalen und horizontalen Ressourcen ausgleichs wird auf das Ressourcenpotenzial abgestützt, d.h. auf die fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen. Um die Ressourcenpotenziale der einzelnen Kantone möglichst genau zu eruieren und gleichzeitig die steuerlichen Besonderheiten der Kantone zu berücksichtigen, berechnet sich die Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG) aus einer Vielzahl von Elementen. Die- se erhöhte Präzision ist aufgrund der Grössenordnung der Zahlungsströme beim Ressourcen- ausgleich gerechtfertigt. Sie erfordert jedoch die Bewältigung einer entsprechend grösseren Datenmenge und führt auch zu einer höheren Komplexität. Somit kommt beim Vollzug des FiLaG der Erhebung der entsprechenden Basisdaten und der damit einhergehenden Qualitäts- sicherung und -kontrolle eine zentrale Rolle zu. Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Daten könnten die Glaubwürdigkeit des nationalen Finanzausgleichs ernsthaft gefährden.
Im Folgenden werden zunächst die bestehenden Prozesse der Datenerhebung und Qualitäts- kontrolle beschrieben und die wichtigsten Vollzugserfahrungen dargestellt. Abschliessend wer- den die aufgrund der Erfahrungen getroffenen und geplanten Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität erläutert.
3.1 Datenerhebung und -verarbeitung
Für die jährliche Neuberechnung des Ressourcenpotenzials und der Lastenindizes kommt fol- Tabellenverzeichnis_WIBE_3_D.xlsm Tab.3.0 gender standardisierter Prozess zum Tragen.1
Tabelle 3.01 Tabelle 3.01 Übersicht Übersicht über über denProzess den jährlichen jährlichen zur Prozess zur Berechnung Berechnung des Ressourcen- des Ressourcen- und und Lastenausgleichs Lastenausgleichs
Ressourcenausgleich Lastenausgleich Zeitraum Datenerhebung und -lieferung durch die zwischen dem 1. Oktober und dem 1. kantonalen Steuerämter März (je nach ASG-Komponenten)
Berechnung der Daten durch das BFS bis spätestens 31. März und Übermittlung an die EFV
Kontrollen durch EFK in den März und April ausgewählten Kantonen
Datenaufbereitung ESTV und bis spätestens Ende Mai Datenübermittlung an die EFV
Qualitätskontrolle / Berechnungen Mai - Juni Indizes und Ausgleichszahlungen EFV Eröffnung der Anhörung (FDK) Anfang Juli Berichterstattung FDK an das EFD Ende September Verabschiedung durch den Bundesrat bis Mitte November
1 Grundlage: Art. 43f FiLaV, sowie Weisungen des EFD vom 19. Dezember 2008 über die Erhebung und Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone bzw. über die durch die ESTV, das BFS und die EFV vorzunehmende Verar- beitung der Daten.
Datenerhebung
Die Datenerhebung für das Ressourcenpotenzial erfolgt durch die kantonalen Steuerbehörden auf der Basis der Weisungen des EFD vom 19. Dezember 2008 und den entsprechenden De- tailspezifikationen2. Sie enthalten detaillierte technische Anweisungen (einschl. Fristen) für die Datenerhebung (Extraktion) und -lieferung. Die kantonalen Steuerbehörden extrahieren die Daten der einzelnen Bemessungsjahre auf einen bestimmten Zeitpunkt und übermitteln diese jeweils bis zu den vorgegebenen Abgabeterminen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Datengrundlage für den Lastenausgleich sind Statistiken des Bundes gemäss Bundesstatis- tikgesetz vom 9. Oktober 19923, Bundesgesetz vom 22. Juni 20074 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres. Für die korrekte Sammlung bzw. Lieferung der Daten an die EFV ist das Bundesamt für Statistik (BFS) verantwortlich.
Berechnung des Ressourcenpotenzials und der Lastenindizes
Aufgrund der Daten der letzten drei verfügbaren Bemessungsjahre sowie der Anträge der Fachgruppe Qualitätssicherung (vgl. Ziff. 3.2.1) berechnet die Eidgenössische Finanzverwal- tung (EFV) jährlich das Ressourcenpotenzial für das folgende Referenzjahr. Die Indikatoren des Lastenausgleichs für das folgende Referenzjahr werden auf der Basis der jeweils letzten verfüg- baren Daten berechnet.
Berechnung der Ausgleichszahlungen
Auf der Basis des Ressourcenpotenzials und der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichs- summen für den vertikalen und horizontalen Ressourcenausgleich sowie deren Fortschreibung gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG werden anschliessend durch die EFV die Ausgleichsbeträge der einzelnen Kantone für das folgende Referenzjahr berechnet. Parallel dazu berechnet die EFV die Ausgleichszahlungen des geografisch-topografischen und soziodemografischen Las- tenausgleichs unter Anpassung der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichssummen an die Teuerung gemäss Artikel 9 Absatz 2 FiLaG.
Stellungnahme der Kantone
Die EFV leitet die Berechnungen an die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und Fi- nanzdirektoren (FDK) zuhanden der Kantone weiter. Die Kantone nehmen vom Resultat Kennt- nis. Ein Kanton, der mit den Daten nicht einverstanden ist, kann an die FDK gelangen. Die FDK teilt die Kenntnisnahme der Kantone dem EFD mit und leitet eine allfällige Stellungnahme zu Anträgen einzelner Kantone weiter.
Verabschiedung durch Bundesrat
Die FiLaV wird jährlich mit den aktualisierten Werten zum Ressourcen- und Lastenausgleich angepasst, durch den Bundesrat im Verlaufe des Novembers verabschiedet und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.
3 SR 431.00 4 SR 431.112
3.2 Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung wird im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses von verschiedenen Akteuren wahrgenommen. Sie beginnt bei den Datenlieferanten, den Kantonen, und durch- läuft danach weitere Stationen, die im Folgenden beschrieben werden. Tabelle 3.02 Verantwortliche Stellen für die Qualitätssicherung Tabelle 3.02 Verantwortliche Stellen für die Qualitätssicherung Ressourcenausgleich Lastenausgleich Datenlieferanten Kantonale Steuerämter Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j Finanzkontrollgesetz (FKG) Datenaufbereitung ESTV, BFS, Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j FKG, Kontrolle durch EFK gemäss Art. 6 Bst. j FKG,
Begleitung durch Fachgruppe Begleitung durch Fachgruppe Qualitätssicherung Qualitätssicherung Berechnung Indizes und EFV, EFV, Ausgleichszahlungen Kontrolle durch EFK Kontrolle durch EFK
3.2.1 Qualitätskontrolle
Fachgruppe «Qualitätssicherung»
Für die Qualitätskontrolle ist vom EFD eine begleitende und paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe «Qualitätssicherung Ressourcen- und Lastenausgleich» eingesetzt worden. Die Fachgruppe wird durch die EFK unterstützt. Die EFK berät im Rahmen ihres Beobachterstatus die Fachgruppe und kann entsprechende Empfehlungen bzw. Anträge stellen.
Die Fachgruppe wird durch die ESTV laufend über die Datenlage bezüglich des Ressourcen ausgleichs und durch das BFS bzw. die EFV bezüglich des Lastenausgleichs orientiert. Die Fach- gruppe tagt in den Monaten April bis August. Sie beurteilt die Datenlage und erörtert in Ab- sprache mit der EFK die zu treffenden Massnahmen.
Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die ESTV und die EFV in Zusammenarbeit mit der Fachgruppe folgende Massnahmen:
–– bei fehlerhaften Datenlieferungen, welche das Ressourcenpotenzial beeinflussen: Nachliefe- rung der korrekten Daten durch die Kantone;
–– bei qualitativ ungenügenden, aber weiterverwertbaren Daten: angemessene Korrektur der gelieferten Daten durch die ESTV;
–– bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten: Schätzung des Ressourcenpotenzials auf der Basis von standardisierten Berechnungsmethoden durch die EFV. Diese Berech nungsmethoden werden so ausgestaltet, dass Kantone, die keine oder nur ungenügende Daten liefern, gegenüber den korrekt meldenden Kantonen keine Vorteile haben. Die Be- rechnungsmethoden sind in Artikel 42 FiLaV festgelegt.
Die Feststellungen zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betrof- fenen Kanton mitgeteilt. Dieser hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vor- genommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern. Damit wird sichergestellt, dass der gesamte Prozess lückenlos dokumentiert ist.
Die Fachgruppe diskutiert im Rahmen ihrer Sitzungen auch Probleme und Fragen, die sich in der Praxis bei der Datenlieferung der Kantone ergeben. Dabei handelt es sich vor allem um Fälle, welche in den Weisungen nicht oder zu wenig präzise geregelt sind. Dabei besteht häufig ein Zielkonflikt zwischen der Genauigkeit der Daten und der Vollzugseffizienz der Datenerhe- bung. Das Ressourcenpotenzial soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes Kantons mög- lichst korrekt abbilden, ohne dass von den Kantonen ein unverhältnismässiger Aufwand bei der Datenerhebung verlangt wird. Bereits die Projektorganisation im Rahmen der NFA hat deshalb bei einzelnen Entscheiden bewusst eine gewisse Ungenauigkeit der Daten in Kauf genommen um dafür eine praxistaugliche und pragmatische Lösung zu erhalten. Dieses Vorgehen wird auch von der Fachgruppe «Qualitätssicherung» so weitergeführt. Eine aktuelle Liste mit den entsprechenden Entscheiden wird jährlich dem Bericht der EFV zum Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich, welcher an die Kantone zur Stellungnahme weitergeleitet wird, beigelegt. Da- bei wird unterschieden zwischen Fällen, welche
–– bewusst nicht berücksichtigt werden, –– unter Inkaufnahme von Ungenauigkeiten berücksichtigt werden, und –– aus Sicht des Systems berücksichtigt werden.
Prüfungen und Plausibilitätskontrollen
Im Rahmen der Aufbereitung der Statistik der direkten Bundessteuer (DBSt) werden verschie- dene Prüfungen und Plausibilitätskontrollen der von den Kantonen gemeldeten Daten durch- geführt. Diese werden durch die folgenden Instanzen vorgenommen:
–– Kantone –– Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) –– Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) –– Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK)
Die Daten- und Plausibilitätskontrolle beginnt am Anfang des Prozesses, nämlich bei den Kan- tonen. Diese werden aufgefordert, die Daten vor dem Versand an die ESTV zu prüfen. Die auf dem Meldeformular bzw. Lieferungsbulletin genannte Person im Kanton bestätigt ausdrücklich die Kontrolle der gesandten Daten. Sind die Daten bei der ESTV eingetroffen, werden diese ebenfalls detailliert geprüft. Die ESTV tauscht die Ergebnisse ihrer Kontrollen und Plausibili- sierungen mit den kantonalen Steuerverwaltungen aus und bereinigt die Daten, wenn dies notwendig ist. Nach der Verarbeitung wird dem Kanton ein Testat zugestellt, in dem er die Richtigkeit der Ergebnisse (nach eventuellen Korrekturen durch die ESTV) formell bestätigt. Nachdem die Daten aller Kantone verarbeitet wurden, werden diverse Plausibilitätskontrollen durch die ESTV und die EFV durchgeführt, welche die einzelnen Kantone im Vergleich zur ganzen Schweiz betreffen.
Während die ESTV und die EFV die Daten- und/oder Plausibilitätskontrollen zentral auf der Basis der gelieferten Daten für alle Kantone vornehmen, prüft die EFK die Prozesse zur Datenerhe- bung und die Daten selbst auf Grund von Stichproben direkt im Kanton anhand der Dossiers (dies jährlich alternierend für 5 bis 7 Kantone).
Die Datensätze der natürlichen und juristischen Personen werden von der ESTV einzeln durch ein Informatikprogramm geprüft. Pro zu verarbeitendes Steuerjahr sind dies ca. 5 Millionen Einzeldaten. Bei den quellenbesteuerten Einkommen und den Vermögen, welche nicht der direkten Bundessteuer unterstehen, liefern die Kantone nur aggregierte Datensätze.
Es werden verschiedene Plausibilitätskontrollen durchgeführt, welche Anomalien oder Ausreis- ser identifizieren. Einerseits werden die Kantonsergebnisse zum Vorjahr ins Verhältnis gesetzt und anderseits werden Abweichungen zum schweizerischen Durchschnitt ausgewertet und – wenn diese eine gewisse Toleranz über- oder unterschreiten – näher untersucht.
Kontrolle der Daten und Ergebnisse durch die Kantone
Die Kantone sind die Instanzen, welche ihre eigenen Daten am besten kennen. Sie sind durch die entsprechenden Anhänge zur Weisung des EFD vom 19. Dezember 2008 über die Daten- erhebung und -lieferung der Kantone angehalten, ihre Datenlieferung vor dem Versand zu kontrollieren und dies entweder mittels Lieferungsbulletin mit Unterschrift oder aber durch die blosse Zustellung des Meldeformulars zu bestätigen.
Nach Abschluss der Bearbeitung durch die ESTV wird jedem Kanton ein Testat zugestellt, mit welchem die Verarbeitungsergebnisse mitgeteilt werden. Hat die ESTV gegenüber der Daten- lieferung des Kantons Korrekturen vorgenommen, werden diese im Detail erläutert. Der Kan- ton muss der ESTV die Richtigkeit der Ergebnisse formell mittels Unterschrift bestätigen und hat somit noch einmal Gelegenheit, Prüfungen und Plausibilitätskontrollen durchzuführen. Unabdingbar ist, dass die Person, welche die Korrektheit der ersten Datenlieferung mittels Lieferungsbulletin oder Meldeformular bestätigt (vgl. Tabelle 3.03), und die Person, welche anschliessend das Testat unterschreibt, nicht identisch sind. Nur auf diese Weise ist das Vierau- gen-Prinzip gewährleistet.
Tabelle 3.03 Tabelle 3.03 Dokumentenregelung Dokumentenregelung
Bereich Lieferungsbulletin Meldeformular Testat Einkommen der natürlichen Personen X X Gewinne der juristischen Personen X X Einkommen an der Quelle besteuerter Personen X X Vermögen der natürlichen Personen X X Steuerrepartitionen X X
Daten- / Plausibilitätskontrolle durch die ESTV
Die ESTV verfügt über die von den Kantonen an eine andere Organisationseinheit in der ESTV gemeldeten Abrechnungen über Steuern und Bussen (Formular 57) für das jeweilige Steuer- jahr. Nach Erhalt der Datenlieferung vergleicht die ESTV den gemeldeten Steuerbetrag im Total mit dem gemeldeten Steuerbetrag des Formulars 57. Eine Abweichung von mehr als +/- 3 Pro- zent führt zu einer Abklärung im Kanton. Ein Vorjahresvergleich der vom Kanton gemeldeten Ergebnisse wird für alle verwendeten Steuerarten vorgenommen.
Für die Einkommen der an der Quelle besteuerten Personen, die Vermögen der natürlichen Personen und die Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer stellt der Vorjahresvergleich die wichtigste Plausibilitätskontrolle dar.
Nach der Verarbeitung der Daten werden weitere Plausibilitätskontrollen vorgenommen. Nach Abschluss aller Datenlieferungen wird jeder Kanton ins Verhältnis zur gesamten Schweiz ge- setzt.
Qualitätssicherung bei der EFV
Die EFV überprüft, ob die Daten, welche in den Berechnungsprozess einfliessen mit den se- parat gelieferten Angaben der ESTV bzw. dem BFS übereinstimmen. Zudem werden auch die Abweichungen gegenüber dem Vorjahr kontrolliert und nötigenfalls mit dem Datenlieferanten besprochen. Bereits während des Berechnungsprozesses, insbesondere aber nach Beendigung der Berechnungen führt die EFV eine Vielzahl von Kontrollen durch. Gewisse Kontrollen be- ziehen sich auf Vergleiche mit dem Vorjahr, andere auf logische Korrektheit der Daten. Bei unplausiblen Ergebnissen wird wiederum Rücksprache mit den Datenlieferanten genommen. Die EFV setzt zur Berechnung eine Informatiklösung ein, welche die manuellen Eingriffe in den Prozess minimiert und insbesondere auch dokumentiert. Dies erhöht die Qualität, Sicherheit und Transparenz deutlich. Zudem ist der Finanzausgleich auch in das interne Kontrollsystem (IKS) der EFV integriert.
Im Bericht, welcher im Rahmen der Anhörung zu den Zahlen an die Kantone geht, werden detaillierte Tabellen publiziert. Diese erlauben den Kantonen ihre Veränderungen gegenüber anderen Kantonen bzw. gegenüber dem Vorjahr zu analysieren. Grössere Differenzen werden im Bericht direkt erläutert.
Kontrolltätigkeiten der EFK
Die jährlichen Kontrolltätigkeiten der EFK stützen sich auf Artikel 6 Buchstabe j des Finanzkon- trollgesetzes (FKG) vom 28. Juni 19675 und umfassen folgende Inhalte:
–– Jährlich werden fünf bis sieben Kantone vor Ort geprüft. Die Prüfungen haben zum Ziel, die ordnungsgemässe Erfassung hinsichtlich Vollständigkeit, Genauigkeit und Nachvollziehbar- keit der Daten für die Berechnung des Ressourcenpotenzials zu bestätigen bzw. allfällige Mängel zu orten.
–– Die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Bundesämter (ESTV und BFS) werden jähr- lich vor Ort geprüft. Dabei geht es namentlich darum, die Qualität der gelieferten Daten sowie die gesamte Verarbeitungskette hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Lückenlosigkeit zu verifizieren.
–– Ebenfalls geprüft wird die EFV, die für die Berechnung der Ressourcen- bzw. Lastenaus- gleichsindizes und daraus resultierend der Ausgleichszahlungen für das jeweilige Folgejahr (Referenzjahr) verantwortlich ist. Dabei wird namentlich die gesamte Berechnungskette ei- ner Prüfung hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Lückenlosigkeit unterzogen.
–– Die EFK erstellt und publiziert ihren Kontrollbericht jährlich und übermittelt ihn der Eidg. Finanzdelegation. Der Bericht kann nebst den Befunden zu den erfolgten Kontrolltätigkei- ten auch Empfehlungen enthalten, zu denen die verantwortlichen Stellen Stellung nehmen müssen.
Stellungnahme der Kantone
Jeweils zwischen Juli und September erhalten die Kantone sowohl den Bericht zu den Berech- nungen wie auch die Berechnungen selbst zur Kontrolle. Dies ist eine letzte Möglichkeit für die Kantone zur Kontrolle der Daten und ihrer Verwendung.
5 SR 614.0
3.2.2 Vollzugserfahrungen
Datenqualität Ressourcenpotenzial
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass sich die Datenqualität seit der Einführung der NFA kontinuierlich verbessert hat. Für die kantonalen Steuerämter als eigentliche «Datenherren» für das Ressourcenpotenzial bedeutet der Finanzausgleich eine Herausforderung in fachlicher und organisatorischer Hinsicht. So mussten Kantone ihre Informatiklösungen den neuen Anforde- rungen anpassen, ihr Personal schulen und ihre internen Prozesse zum Teil neu strukturieren und dokumentieren. Solche Umstellungsarbeiten sind anspruchsvoll und zeitintensiv.
Es ist in Erinnerung zu rufen, dass zur Berechnung der Ausgleichszahlungen über fünf Milli- onen Einzeldaten herangezogen und verarbeitet werden müssen. Eine absolute Nullfehlerga- rantie kann deshalb auch inskünftig nicht mit absoluter Sicherheit in Aussicht gestellt werden.
Korrekturen und Schätzungen
In der dritten Vierjahresperiode mussten keine Korrekturen oder Schätzungen vorgenommen werden. Dies zeigt, dass die Anstrengungen aller Beteiligten zur Verbesserung der Datenqua- lität Früchte tragen.
Datenübermittlungsfehler
In der dritten Vierjahresperiode sind bei der Datenübermittlung von kantonalen Steuerämtern an die ESTV einzelne kleinere Übermittlungsfehler passiert. Diese wurden von der EFK, ESTV oder den Kantonen selbst rechtzeitig erkannt und konnten durch eine Nachlieferung korrigiert werden. Während für das Referenzjahr 2016 noch zwei Kantone Daten nachliefern mussten, waren es für die Referenzjahre 2017 und 2018 nur je ein Kanton.
In ihrem Bericht für das Referenzjahr 2017 (EFK 2016) beurteilt die EFK die Arbeit der kanto- nalen Steuerverwaltungen als gut. Dennoch erkennt sie «bei folgenden Fragen punktuellen Verbesserungsbedarf: Trennung der Programmentwicklungs- von den Programmbetriebsfunk- tionen, Abhängigkeit von Einzelpersonen, unvollständige oder ganz fehlende Prozessdoku- mentation.»
Die EFK kontrollierte auch die Bearbeitungsprozesse in der ESTV. Dabei bewertete sie das inter- ne Kontrollsystem als geeignet und gut dokumentiert, wies aber darauf hin, dass eine stärkere Automatisierung die Wirksamkeit und Sicherheit der Prozesse erhöhen könnte. Dies ist im Rahmen des Projektes FISCAL-IT vorgesehen. Die entsprechende Umsetzung wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Datenqualität Lastenausgleich
Die EFK bewertet auch das interne Kontrollsystem des Bundesamtes für Statistik als geeignet. Sie ist aber der Meinung, dass die Dokumentation der Kontrollprozesse noch zu verbessern sei. Auch die Zugriffsberechtigungen müssten überarbeitet werden. Grundsätzlich stellte die EFK aber keine Fehler bei der Bearbeitung der Daten des Lastenausgleichs durch das BFS fest.
Berechnung der Ausgleichszahlungen durch die EFV
Die EFK erachtet das IKS als geeignet; dieses wird wie beschrieben angewendet. Sie konnte auch keine Fehler bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen feststellen. Eine Herausforde- rung war der Ersatz der bisherigen Informatiklösung, welche bis Ende 2017 in Betrieb war. Die Zahlen 2019 werden erstmals mit der neuen Informatiklösung berechnet, welche die Berech- nungsqualität noch einmal verbessern sollte.
Fazit
Zur verbesserten Datenqualität beigetragen haben die grossen Anstrengungen der Kantone, die bereits erwähnten Weisungen des EFD vom 19. Dezember 2008 sowie die jährlichen Au- dits der EFK vor Ort. Die kantonalen Steuerämter können dabei ihre internen Prozesse kritisch durchleuchten und geortete Schwachstellen bei der Datenerhebung und -lieferung an die ESTV eliminieren.
Inzwischen besteht nur noch punktueller Handlungsbedarf. Die Einführung der Steuervorlage 17 wird aber auch die Datengrundlage des Finanzausgleichs beeinflussen und es werden so- mit neue Herausforderungen auf die Kantone und den Bund zukommen, insbesondere in der Übergangsphase.
4 Zielerreichung des
Finanzausgleichs
4.1 Zielsetzungen und Wirkungszusammenhänge
Das Kapitel 4 des Wirksamkeitsberichts diskutiert, inwieweit die Ziele des Finanzausgleichs in der Berichtsperiode erreicht worden sind. In diesem einleitenden Abschnitt sollen die im FiLaG verankerten Ziele aufgeführt, die Interdependenzen zwischen diesen Zielen aufgezeigt und auf allfällige Zielkonflikte hingewiesen werden. Im Rahmen eines qualitativen Wirkungsmodells sollen die grundlegenden Zusammenhänge zwischen den anzustrebenden Zielen und den Ins- trumenten des Finanzausgleichs veranschaulicht werden. Der Einleitungsabschnitt schliesst mit einem Überblick über die in Kapitel 4 folgenden Analysen.
4.1.1 Ziele des Finanzausgleichs, Interdependenzen und Zielkonflikte
Das FiLaG führt in Artikel 2 die Ziele des Finanzausgleichs auf. Dieser soll:
1. die kantonale Finanzautonomie stärken;
2. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kantonen verringern;
3. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Ver- hältnis erhalten;
4. den Kantonen eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten;
5. übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografisch-topografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
6. einen angemessenen interkantonalen Lastenausgleich gewährleisten.
Diese Ziele sind voneinander nicht unabhängig. Positive Zusammenhänge fördern durch Syn- ergieeffekte die Zielerreichung insgesamt. Ist beispielsweise die minimale Ausstattung mit fi- nanziellen Ressourcen für die ressourcenschwächsten Kantone gewährleistet, so stärkt dies ihre Finanzautonomie. Eine Zielharmonie besteht ebenfalls zwischen der Finanzautonomie und der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit. Der Ausgleich übermässiger finanzieller Lasten auf Grund struktureller Faktoren trägt zur Stärkung der Finanzautonomie wie auch zur steuerlichen Wett- bewerbsfähigkeit bei.
Es bestehen auch negative bzw. ambivalente Beziehungen zwischen einzelnen Zielen. So be- steht ein Zielkonflikt zwischen der Verringerung von Unterschieden in der Steuerbelastung und der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Verhältnis. Die Steuerbelastung wird durch den Finanzausgleich nicht direkt, sondern nur indirekt beeinflusst. Wird beispielswei- se das Umverteilungsvolumen im Ressourcenausgleich erhöht, um den ressourcenschwachen Kantonen mehr Mittel zukommen zu lassen, könnte sich dadurch ein ressourcenstarker Kanton gezwungen sehen, seine Steuersätze zu erhöhen. Dies würde seine Position im internationalen Steuerwettbewerb schmälern. Dies gilt auch umgekehrt.
Zwischen den Zielen der Verringerung der Steuerbelastungsunterschiede und der Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit besteht eine Wechselwirkung, denn das eine ist ohne das andere kaum erreichbar: Ohne Verringerung ihrer Steuerbelastung wird es peripheren «Hochsteuerkantonen» kaum möglich sein, ihren Ressourcenindex zu erhöhen.
Beim Ziel des Disparitätenabbaus bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit geht es darum, mit Hilfe des Ressourcenausgleichs diese Disparitäten kurz- und längerfristig zu verringern. Die primäre Aufgabe des Ressourcenausgleichs besteht in der Umverteilung von Mitteln. Die- ser Umverteilungsmechanismus (primärer Effekt) bewirkt per se eine erhebliche Reduktion der Disparitäten (kurzfristig). Er entfaltet im Weiteren Anreizwirkungen (Sekundäreffekte) auf die finanzpolitischen Entscheide der Kantone, welche längerfristig die Disparitäten (vor Ressour- cenausgleich) beeinflussen können. Es ist jedoch kaum möglich, eine verlässliche Aussage über die Bedeutung des Finanzausgleichs für die Entwicklung der Disparitäten im Sinne dieser Se- kundäreffekte zu machen. Sein Einfluss auf die Entwicklung der kantonalen Wertschöpfung und damit auf die Entwicklung der Disparitäten beim Ressourcenpotenzial dürfte im Vergleich zum primären Effekt eher von untergeordneter Bedeutung sein.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ziele des Finanzausgleichs gleichwertig sind, wie dies die Analysen im Rahmen des zweiten Wirksamkeitsbericht gezeigt haben.
4.1.2 Wirkungsmodell
Bevor die Zielerreichung des Finanzausgleichs im Einzelnen diskutiert wird, sollen die primären Wirkungszusammenhänge im System des Finanzausgleichs dargestellt werden. Dies geschieht im Rahmen eines qualitativen Wirkungsmodells. Das Wirkungsmodell orientiert sich an Buss- mann, Knoepfel und Klöti (1997) und Rieder (2007). Es besteht aus den folgenden fünf Stufen (Wirkungskette):
Abb. 4.01 Abbildung 4.01 Generelles Generelles Wirkungsmodell Wirkungsmodell
Gemäss Rieder (2007) beschreibt das Wirkungsmodell die spezifischen intendierten Wirkungs zusammenhänge einer Politik und orientiert sich an den fünf Ebenen der Politikgestaltung. Das Wirkungsmodell geht von den strategischen Zielen aus, postuliert eine Vollzugsstruktur und formuliert Vorgaben für den Output. Dieser soll bei den Zielgruppen (konkret, den kantonalen Finanzhaushalten) Wirkungen (Impact) erzielen und letztendlich positive Effekte in anderen Bereichen (z.B. bei den Bürgerinnen und Bürgern) zur Folge haben (Outcome).
Das hier verwendete Wirkungsmodell bezieht sich auf den Finanzausgleich im engeren Sin- ne (Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich) sowie auf die interkantonale Zusammenarbeit. Übertragen auf den Finanzausgleich ist in Abbildung 4.02 eine Wirkungskette dargestellt, wel- che die primären Zusammenhänge abbildet.
Ausgehend von den im FiLaG festgelegten Zielen des Finanzausgleichs werden die Ausgleichs zahlungen jährlich nach den in FiLaG und FiLaV aufgeführten Regeln berechnet (Vollzug), vom Bundesrat verabschiedet und im Folgejahr ausbezahlt (Output). Die Regeln für den Vollzug und den Output können vom Gesetzgeber auf der Basis des Wirksamkeitsberichts alle vier Jahre angepasst werden.
Die Analyse im Rahmen von Kapitel 4 bezieht sich auf die Stufen Impact und Outcome. Je nachdem, ob die Ziele in der zugrundeliegenden Vierjahresperiode erreicht worden sind oder nicht, kann das Parlament (bzw. der Bundesrat bei Regelungen in der FiLaV) auf den Stufen Ziele, Vollzug oder Output Anpassungen vornehmen.
Abb. 4.02 Abbildung 4.02 für den Wirkungskette Wirkungskette für den Ressourcen-, Lasten- undRessourcen-, Härteausgleich Lasten- und Härteausgleich
Als Impact, d.h. die unmittelbare Wirkung der Finanzausgleichszahlungen, stehen die Auswir- kungen der Ausgleichszahlungen auf die Entwicklung der Disparitäten zwischen den Kantonen und auf die Finanzautonomie der Kantone im Zentrum.
Beim Outcome geht es um die mittelbare Wirkung des Finanzausgleichs auf die Effizienz und Effektivität der Leistungen der Kantone für ihre Bürgerinnen und Bürger. Die Verknüpfung von Impact und Outcome stellt bei einer Überprüfung der Wirksamkeit die grösste Herausforde- rung dar. Beim Outcome geht es letztendlich um die Frage, ob der Finanzausgleich massgeblich zu einer effizienten und effektiven Aufgabenerfüllung durch die Kantone (und den Bund) bei-
trägt. Dem vorgelagert sind die Aspekte der Steuerbelastung von natürlichen und juristischen Personen und die Position der Kantone im nationalen und internationalen Steuerwettbewerb. Die verschiedenen Aspekte auf Stufe Outcome werden jedoch nicht nur vom Finanzausgleich, sondern auch von anderen Faktoren beeinflusst. Der Einfluss von exogenen Faktoren wie bei- spielsweise der Konjunktur oder der Alterung der Bevölkerung wird umso stärker, je weiter man sich auf der Wirkungskette vom Impact entfernt. So ist die Aufgabenerfüllung von Bund und Kantonen massgeblich geprägt durch Faktoren, die unabhängig vom Finanzausgleichs- mechanismus sind. Der empirische Nachweis des Einflusses des Finanzausgleichs wird daher immer schwieriger, je länger die Wirkungskette ist. Die Analysen im Rahmen von Kapitel 4 des Wirksamkeitsberichts umfassen daher nur einen Teil der Wirkungen auf Stufe Outcome.
Damit die Wirkungen auf Stufe Impact und Outcome beurteilt werden können, braucht es geeignete Messgrössen, die einen engen Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Aspekt haben. Eine Reihe von Indikatoren und Kriterien führt Anhang 17 der FiLaV auf. Diese bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Wirkungen. Zu nennen sind insbesondere finanzpolitische Kennzahlen (Einnahmen, Ausgaben, Schulden, Verhältnis zweckgebundene/ zweckfreie Transfers), Kennzahlen aus dem Ressourcenausgleich (Ressourcenpotenzial, stan- dardisierter Steuerertrag je Einwohner), steuerliche Kennzahlen (effektive Grenz- und Durch- schnittssteuersätze), Indikatoren betreffend Sonderlasten (Sonderlasten je Einwohner, Verhält- nis Lastenausgleich/Sonderlasten). Diese Kriterien dienen zur Beurteilung der Erreichung der im FiLaG aufgeführten Ziele. Sie sind indessen nicht für alle Wirksamkeitsberichte so vorgegeben, sondern können gegebenenfalls angepasst werden, falls dies aufgrund der Erfahrungen in der Wirksamkeitsanalyse als notwendig erachtet wird. Die beiden anderen in Abbildung 4.02 auf Stufe Outcome aufgeführten Ziele (öffentliche Leistungen, Bürgernähe) werden nicht näher thematisiert, da diese im FiLaG nicht erwähnt werden. Der Vollständigkeit halber sind sie im Wirkungsmodell aufgeführt. Die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Ziel 6) wird ebenfalls in Kapitel 4 behandelt. Da kein direkter Zusammenhang mit dem Finanzaus- gleich i.e.S. besteht, wird die Wirkungskette in Abbildung 4.03 separat dargestellt.
Abbildung 4.03 Wirkungsmodell der interkantonalen Zusammenarbeit mit Abb. 4.03 Lastenausgleich Wirkungsmodell der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
4.1.3 Übersicht über die einzelnen Unterkapitel
Die Analysen auf Stufe Impact gemäss dem Wirkungsmodell finden sich in den Unterkapi- teln 4.2 (kantonale Finanzautonomie), 4.3 (Disparitäten), 4.5 (Mindestausstattung) und 4.7 (Sonderlasten). Die Fragen zum Steuerwettbewerb befinden sich auf Stufe Outcome, gewisse Aspekte betreffen indessen die Stufe Impact und werden in Unterkapitel 4.3 dargestellt. Die restlichen Themen zum Steuerwettbewerb werden in 4.4 behandelt. Die Analysen in diesen Unterkapiteln beurteilen die Zielerreichung anhand verschiedener Messgrössen (gemäss An- hang 17 FiLaV). Der Abschnitt 4.6 diskutiert die Thematik der Anreizwirkung im Ressourcen- ausgleich. 4.8 behandelt den interkantonalen Lastenausgleich und 4.9 fasst die Ergebnisse des Kapitels 4 zusammen.
4.2 Stärkung der kantonalen Finanzautonomie
Ein wichtiges Ziel des nationalen Finanzausgleichs ist die Stärkung der finanziellen Autono- mie der Kantone. Eine wesentliche Rolle spielt dabei das Verhältnis zwischen zweckfreien und zweckgebundenen Transferzahlungen. Je stärker Beiträge an die Erfüllung bestimmter Aufga- ben gekoppelt sind, desto geringer ist die Eigenständigkeit der Kantone und desto grösser sind die Fehlanreize bei der Allokation der staatlichen Ressourcen. Zweckgebundene Subventionen bewirken für die Kantone indirekt eine Vergünstigung ihrer Produktionskosten für diese staat- lichen Leistungen, wodurch der Anreiz geschaffen wird, eine grössere Menge bereitzustellen oder diese Leistung überhaupt erst anzubieten.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Wesentlichen aus der Einführung der NFA resultierende Veränderung der Transfers zwischen Bund und Kantonen. Vor der Einführung der NFA beliefen sich die Transfers des Bundes an die Kantone auf gut 16 Milliarden; davon waren 11,4 Milliar- den zweckgebunden. Hinzu kamen noch die Beiträge der Kantone an AHV und IV im Umfang von 2,7 Milliarden. Mit der NFA fielen Letztere weg, und die zweckgebundenen Transfers ver- ringerten sich als Folge der Aufgabenentflechtung um 1,5 Milliarden.
Tabelle 4.01 Tabelle 4.01 Transferausgaben des Transferausgaben Bund-Kantone Bundes an die Kantone
Mio. CHF 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Zweckfreie Transfers 5'101 6'548 6'353 6'483 6'643 6'717 6'903 6'858 7'374
Kantonsanteile an Bundeseinnahmen 5'101 3'824 3'546 3'582 3'594 3'615 3'725 3'673 4'136
Finanzausgleich vom Bund ** - 2'725 2'808 2'901 3'049 3'102 3'178 3'185 3'238 Zweckgebundene Transfers *** 11'362 9'920 10'183 10'540 10'695 10'992 11'003 11'262 11'337
Total 16'464 16'468 16'536 17'023 17'338 17'709 17'906 18'119 18'711
Anteil zweckfreie Transfers … am Total 31% 40% 38% 38% 38% 38% 39% 38% 39% … an den Fiskaleinnahmen der 14% 17% 16% 16% 16% 16% 16% 16% 17% Kantone
WR**** zweckfreie Transfers -3.0% 2.0% 2.5% 1.1% 2.8% -0.7% 7.5% WR Finanzausgleich 3.0% 3.3% 5.1% 1.7% 2.5% 0.2% 1.7% WR zweckgebundene Transfers 2.6% 3.5% 1.5% 2.8% 0.1% 2.4% 0.7% Quelle: EFV, Finanzstatistik * exklusive die zweckgebundenen Kantonsanteile (total 855,6 Mio. CHF): Anteil am Ertrag der Schwerverkehrsabgabe (LSVA; Position 46008), Anteil am Ertrag der Mineralölsteuer (Position 46005), Anteil am Ertrag Eidg. Alkoholverwaltung (Position 46003): "Kantone insgesamt; Standardauswertungen", Arbeitsblatt "Einnahmen" ** Vertikaler Ressourcenausgleich + Lastenausgleich + Anteil Bund am Härteausgleich *** Bundesbeiträge = Positionen 4630 + 670 der Finanzstatistik (laufende Beiträge + Investitionsbeiträge) : zur Bestimmung des Gesamtbetrags (inkl. nicht einzelnen Kantonen zuscheidbare Bundesbeiträge): "Kantone insgesamt; Standardauswertungen", Arbeitsblatt "Einnahmen" **** WR = Wachstumsrate; 2015 hohe Wachstumsrate aufgrund von DBSt
Die Struktur der Transferausgaben des Bundes an die Kantone wurde mit der NFA massgeb- lich verändert. Im Jahr 2007 wurden 31 Prozent des Transfervolumens zweckfrei ausgerichtet. Mit der NFA stieg dieser Anteil 2008 auf 40 Prozent. Dieser Anteil veränderte sich seither nur unwesentlich. Ebenso stabil blieben die zweckfreien Transfers in Relation zu den Fiskaleinnah- men der Kantone. Aus Sicht dieser Kennzahlen konnte die Finanzautonomie der Kantone seit Einführung der NFA 2008 gewahrt werden. Über die Aufteilung der zweckfreien und zweck- gebundenen Transfers auf die einzelnen Kantone gibt Anhang 5 Aufschluss.
Neben dem Anteil der zweckfreien Transfers an der Gesamtsumme der Transferzahlungen des Bundes an die Kantone gibt es noch weitere Indikatoren, die den Grad der Finanzautonomie messen. Die OECD verwendet beispielsweise ein Set von 6 Indikatoren:1
–– Anteil der Steuereinnahmen der Kantone und der Gemeinden an den Steuereinnahmen insgesamt; –– Grad der Autonomie bei der Festlegung der Steuersätze; –– Verhältnis zwischen Transfers und Steuereinnahmen; –– Verhältnis zwischen zweckfreien und zweckgebundenen Transfers; –– Grad der Budgetautonomie; –– Grad der Autonomie bei der Fremdfinanzierung.
Diese Indikatoren sind gemäss OECD nur schwach miteinander korreliert. Dies weist darauf hin, dass die Finanzautonomie ein multidimensionales Phänomen darstellt. Im internationalen Vergleich weisen die Kantone und Gemeinden zu den subnationalen Gebietskörperschaften anderer Staaten einen ausgesprochen hohen Grad an Finanzautonomie auf. Insbesondere ist der Anteil von eigenen Steuereinnahmen sehr hoch. Dieser Anteil beläuft sich auf rund 40 Pro- zent und weist im Zeitverlauf kaum grössere Schwankungen auf. Die Einführung der NFA hatte keine spürbaren Auswirkungen auf diesen Indikator. Demgegenüber wirkte sich die Einführung der NFA auf die Transfers aus (siehe oben). Weil die Kantone im Rahmen des verfassungsmässi- gen Vollzugsföderalismus Bundesrecht vollziehen, wird die kantonale Finanzautonomie durch gesetzgeberische Entscheide auf Bundesebene beeinflusst.
4.3 Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit
und in der Steuerbelastung der Kantone
Im Folgenden wird die Entwicklung der Disparitäten in der finanziellen Leistungsfähigkeit ge- messen an der Ressourcenstärke analysiert. Anschliessend wird auf die Entwicklung der Unter- schiede bei der Steuerbelastung gemessen am Steuerausschöpfungsindex eingegangen.
4.3.1 Analysen zur Entwicklung der Disparitäten
Der Finanzausgleich verfolgt explizit das Ziel des Disparitätenabbaus, d.h. der Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen. Dabei muss unter- schieden werden zwischen der kurzen und der langen Frist. Das kurzfristige Ziel besteht darin, dass alle Kantone genügend Mittel besitzen, um ihre grundlegenden Aufgaben wahrnehmen zu können. Dies geschieht durch Transferzahlungen der ressourcenstarken Kantone und des Bundes an die ressourcenschwachen Kantone. Wenn die ressourcenstarken Kantone einen Teil ihrer Mittel an die ressourcenschwachen Kantone abgeben, führt dies automatisch zu einem Disparitätenabbau aufgrund des Finanzausgleichs. Interessanter ist die mittel- bis langfristige Betrachtung. Die ressourcenschwachen Kantone haben die Möglichkeit, mit den Mitteln aus dem Finanzausgleich ihre Attraktivität und somit auch ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nach- haltig zu verbessern, indem ihre Steuerbasis wächst. Dazu stehen ihnen drei Massnahmen zur Verfügung: Steuersenkung, Schuldenabbau und Ausgaben (z.B. für Infrastrukturausbau). Wenn die ergriffenen Massnahmen erfolgreich sind, sollten sie einen positiven Effekt auf das Ressourcenpotenzial entfalten und damit die Disparitäten zwischen den Kantonen verringern.
1 OECD (2006), Network on Fiscal Relations Across Levels of Government Working Paper No. 2, Fiscal Autonomy of Sub-Central Governments.
Die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit werden indessen durch weitere Fak- toren beeinflusst, welche die Kantone kaum oder gar nicht beeinflussen können. Ein wich- tiger Faktor ist dabei die Konjunktur. Diese beeinflusst die Kantone vielfach unterschiedlich und führt zu Veränderungen bei der Ressourcenstärke. Der Einfluss der Konjunktur auf das Ressourcenpotenzial bzw. auf die Steuerbemessungsgrundlage der einzelnen Kantone wurde ausführlich im zweiten Wirksamkeitsbericht analysiert.
Datengrundlage für die Messung der Disparitäten ist die Aggregierte Steuerbemessungsgrund lage (ASG). Weil das für die Berechnung des Ressourcenausgleichs verwendete Ressourcen- potenzial einem Mittelwert der ASG über drei Bemessungsjahre entspricht, würden mit ihm die hier zu untersuchenden Entwicklungen geglättet und die Zahl der verfügbaren Jahre wäre noch geringer. Der ASG-Index wird gleich berechnet wie der Ressourcenindex und hat somit auch die gleiche Aussagekraft, umfasst jedoch nur ein Bemessungsjahr. ASG-Indizes stehen für die Jahre 2004–2014 zur Verfügung.
In diesem Bericht werden verschiedene Messgrössen für die Disparitätenentwicklung aufge- zeigt. Jeder Indikator hat Vor- und Nachteile. Um ein möglichst vollständiges Bild zu zeichnen, wird neben den gängigsten Messgrössen wie die Spannweite und die Standardabweichung auch der Median der absoluten Abweichung (MAD), die Lorenzkurve bzw. der Gini-Koeffizient sowie die Entwicklung des Überschusspotenzials pro Kopf der Bevölkerung für die Darstellung der Disparitätenentwicklung verwendet. Die Diskussion fokussiert sich auf die Disparitäten vor Ressourcenausgleich. Die Auswirkungen des Ressourcenausgleichs auf die Disparitäten, d.h. der Effekt der Umverteilung, werden indessen auch aufgezeigt.
Abb. 4.04 Spannweiten des ASG-Index 2004-2014 Abbildung 4.04 Spannweiten des ASG-Index 2008–2014
ASG‐Index
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Maximum 5. stärkster Kanton 5. schwächster Kanton Minimum
Die Differenz zwischen dem Index des ressourcenstärksten und des ressourcenschwächsten Kantons ist ein einfaches, wenn auch grobes Mass für die Messung der Disparitäten. In Abbil- dung 4.04 ist ersichtlich, dass diese Differenz hauptsächlich durch den Verlauf des stärksten Kantons (Zug) bestimmt wird. Zu beachten ist, dass die ASG 2011 von Zug einen Sondereffekt aufweist, der zu einem starken temporären Anstieg führt. Abb. 4.05: Standardabweichung und MAD des ASG-Index 2003 - 2013 (in Indexpunkten) Abbildung 4.05 Standardabweichung und MAD des ASG-Index 2003–2013
Indexpunkte
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
STABW Alle Kantone STABW Bevölkerungsgewichtet MAD Alle Kantone
Die Standardabweichung ist das Standardmass, um eine Streuung zu messen. Sie gibt die mittlere Abweichung vom Mittelwert der Stichprobe an. In deren Berechnung fliessen im Ge- gensatz zur Spannweite alle Kantone ein. Wenn die Standardabweichung zunimmt, dann deutet dies auf eine Zunahme der Disparitäten hin. In Abbildung 4.05 ist der Verlauf der Stan- dardabweichung aufgeführt. Die Standardabweichung wird dabei von der Entwicklung der ressourcenstarken Kantone, insbesondere von Zug und Schwyz, massgeblich bestimmt. Der oben beschriebene Einmaleffekt bei Zug im Jahr 2011 stellt einen statistischen Ausreisser dar, der die Standardabweichung verzerrt. Zu betonen ist, dass alle Kantone unabhängig von ihrer Grösse gleich gewichtet werden. Um die unterschiedlichen Grössen der Kantone zu berück- sichtigen, zeigt die unterste Kurve der Abbildung 4.05 die bevölkerungsgewichtete Standard- abweichung. Deren Verlauf weist darauf hin, dass die Disparitäten ziemlich stabil geblieben sind. Der statistische Ausreisser von Zug 2011 ist wegen der geringen Grösse von Zug kaum mehr sichtbar.
Der Median der absoluten Abweichung (MAD) reagiert weniger sensitiv auf Ausreisser. Abbil- dung 4.05 zeigt dieses Mass für die Gesamtheit der Kantone. Gemäss diesem Indikator haben die Disparitäten zwischen 2009 und 2012 etwas abgenommen und sind seither leicht angestiegen.
Auf Basis des Ressourcenpotenzials wurden zwei weitere Messgrössen berechnet: Der Gini- Koeffizient und das Überschusspotenzial bzw. die Überschuss-SSE pro Kopf (SSE: standardi- sierter Steuerertrag). Der Gini-Koeffizient basiert auf der sog. Lorenz-Kurve und ist ein weit verbreitetes Mass für die Messung von Ungleichheit insbesondere bei der Einkommens- und der Vermögensverteilung der privaten Haushalte. Er nimmt Werte zwischen null und eins an. Beim Wert null besteht eine Gleichverteilung und beim Wert 1 konzentriert sich das ganze Einkommen, Vermögen oder Ressourcenpotenzial auf einen Kanton. Abbildung 4.06 zeigt ei- nerseits die Entwicklung der Ungleichverteilung der SSE pro Kopf vor und nach Ressourcenaus- gleich gemessen am Gini-Koeffizienten. Dabei sind alle Kantone gleich gewichtet. Andererseits wurden die Kantone mit der jeweiligen Bevölkerungszahl gewichtet. Der Gini-Koeffizient weist nur geringe Schwankungen auf. In den letzten Jahren ist er stabil geblieben. Abbildung 4.06 zeigt die merkliche Reduktion der Disparitäten durch den Ressourcenausgleich. So wird der Gini-Koeffizient um rund ein Drittel verringert. Wird der Gini-Koeffizient mit der Bevölkerung gewichtet, so fallen die Disparitäten tiefer aus. Das Muster bleibt indessen dasselbe.
Abbildung 4.06 Gini-Koeffizient der SSE pro Kopf vor und nach Ressourcenausgleich Abbildung 4.06 Gini-Koeffizent der SSE pro Kopf vor und nach Ressourcenausgleich
0.22
0.20
0.18
Gini-Koeffizient 0.16
0.14
0.12
0.10
0.08 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Referenzjahr
vor Ausgleich (ungewichtet) nach Ausgleich (ungewichtet) vor Ausgleich (gewichtet) nach Ausgleich (gewichtet)
Das Überschusspotenzial ist derjenige Teil des Ressourcenpotenzials eines ressourcenstarken Kan- tons, der über dem nationalen Durchschnitt liegt. Für die ressourcenschwachen Kantone gilt das Analoge. Die Summe des Überschusspotenzials der ressourcenstarken Kantone entspricht defi- nitionsgemäss der Summe der Abweichung des Ressourcenpotenzials der ressourcenschwachen Kantone vom nationalen Durchschnitt. Hätten alle Kantone einen Ressourcenindex von 100 wäre das Überschusspotenzial null. Je grösser die Disparitäten, desto grösser das Überschusspotenzial. Das Überschusspotenzial nimmt jedoch wegen der steigenden Bevölkerung und aufgrund des nominellen Wachstums des Ressourcenpotenzials über die Zeit zu. Um diese Wachstumseffekte zu neutralisieren, wird der Indikator wie folgt berechnet: Ausgangspunkt ist die jeweilige Abwei- chung des Ressourcenpotenzials aller Kantone vom nationalen Durchschnitt, unabhängig davon, ob die Abweichung positiv oder negativ ist. Bei negativen Abweichungen wird der absolute Be- trag verwendet. Das Ressourcenpotenzial wird mit dem sog. standardisierten Steuersatz (natio- naler Durchschnittssatz) multipliziert. Dies ergibt den sog. standardisierten Steuerertrag (SSE). Die kumulierten Abweichungen der SSE vom nationalen Durchschnitt pro Kopf werden in Beziehung
gesetzt zur durchschnittlichen SSE pro Kopf. In Abbildung 4.07 ist der Verlauf dieses Indikators ersichtlich. Im Vergleich zum Gini-Koeffizienten reagiert dieser Indikator stärker. Die Disparitäten nehmen 2008–2012 zu und sinken bis 2014. Seither sind sie stabil. Im Weiteren ist auch hier der Effekt des Ressourcenausgleichs als Differenz zwischen der hellblauen und der dunkelblauen Abbildung 4.07 Überschuss-SSE pro Kopf in Relation zur SSE pro Kopf Linie ersichtlich.
Abbildung 4.07 Überschuss-SSE pro Kopf in Relation zur SSE pro Kopf
30%
Überschuss SSE pro Kopf / SSE pro Kopf 25%
20%
15%
10%
5%
0% 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Vor Ausgleich Nach Ausgleich
Für die Messung der Disparitäten wurden verschiedene Messgrössen verwendet, die sich gegen- seitig ergänzen. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Disparitäten bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit in den letzten Jahren wenig verändert haben. Die Disparitäten werden massgeblich von der Konjunkturentwicklung beeinflusst. Die konjunkturelle Dynamik schlägt sich insbesondere in den Gewinnen der juristischen Personen nieder, deren Anteil in den meisten ressourcenstarken Kantonen überdurchschnittlich ist. Die Disparitätenentwick- lung wird daher primär von den ressourcenstarken Kantonen geprägt. In einer konjunktu- rellen Aufschwungsphase nehmen die Disparitäten tendenziell zu, da die Ressourcenindices der ressourcenstarken Kantone ansteigen. Ein Konjunkturabschwung hingegen führt dazu, die Disparitäten zu reduzieren.
4.3.2 Entwicklung der Unterschiede in der Steuerbelastung
Dieser Abschnitt vergleicht die interkantonale Gesamtsteuerbelastung gemessen am Steuer ausschöpfungsindex, der seit 2009 jährlich publiziert wird. Dieser Index steht in einem engen Zusammenhang mit den Berechnungen des Ressourcenausgleichs. Der Index ist somit ähnlich zu interpretieren wie die Fiskalquote, die in der Schweiz auf nationaler Ebene ermittelt wird. Er stellt damit ein Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton dar und zeigt, wie stark die steuerlich ausschöpfbare Wertschöpfung durch Fiskalabgaben belastet wird und so- mit nicht mehr für eine private Verwendung zur Verfügung steht. Der Steuerausschöpfungsin- dex widerspiegelt daher die makroökonomische Sichtweise. Er setzt sämtliche Fiskaleinnahmen eines Kantons (insbesondere direkte Steuern, Vermögens-, Erbschafts- und Motorfahrzeug- steuern) in Relation zum Ressourcenpotenzial. Dies ergibt die steuerliche Ausschöpfung eines
Kantons. Diese wird wiederum in Beziehung gesetzt zum schweizerischen Mittel der Steuer- ausschöpfung, woraus der Steuerausschöpfungsindex resultiert. Die Steuerausschöpfung stellt ein umfassendes Mass für die Fiskalbelastung des Ressourcenpotenzials dar. Sie erlaubt keine Rückschlüsse auf Steuertarif und Steuersätze. Die steuerliche Ausschöpfung fällt höher aus als die (durchschnittlichen) Einkommens- und Gewinnsteuersätze, da sie noch weitere Steuern berücksichtigt. Es ist dabei möglich, dass bei unveränderten Einkommens- und Gewinnsteuer- sätzen die steuerliche Ausschöpfung steigt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Steu- erpflichtige in höhere Progressionsstufen gelangen und der Kanton deshalb höhere Steuerein- nahmen erzielt. Der Steuerausschöpfungsindex eignet sich somit nicht als Messgrösse für die Belastung einzelner Wirtschaftssubjekte. Der Indikator ist für die Beurteilung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit zu ungenau, da dort die effektive und die marginale Steuerbelastung im Zentrum stehen. Auf diese Aspekte wird in Abschnitt 4.4 vertieft eingegangen.
Im vorliegenden Bericht wird bei der Steuerausschöpfung zwischen den natürlichen und den juristischen Personen differenziert. Abbildung 4.08 zeigt die steuerliche Ausschöpfung insge- samt und differenziert nach natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf die aktuellsten verfügbaren Daten (Ressourcenpotenzial 2017). Im Landesdurchschnitt wird das Ressourcen- potenzial insgesamt zu 25,4 Prozent steuerlich ausgeschöpft. Dabei ist die steuerliche Aus- schöpfung bei den juristischen Personen mit 19,1 Prozent um gut 8 Prozentpunkte tiefer als bei den natürlichen Personen. Dieser Unterschied in der steuerlichen Ausschöpfung war in den vergangenen Jahren relativ stabil. Abbildung 4.08 Steuerliche Ausschöpfung 2017 Abbildung 4.08 Steuerliche Ausschöpfung 2017 45%
40%
35%
Steuerliche Ausschöpfung in % 30%
25%
20%
15%
10%
5%
0% GE VD JU BE NE VS BS SO TI FR BL GR SG ZH AR AG TG SH GL LU AI UR OW NW ZG SZ
Steuerliche Ausschöpfung Steuerliche Ausschöpfung der natürlichen Personen Steuerliche Ausschöpfung der juristischen Personen Steuerliche Ausschöpfung CH Steuerliche Ausschöpfung der natürlichen Personen CH Steuerliche Ausschöpfung der juristischen Personen CH
Bei der Betrachtung der einzelnen Kantone fällt auf, dass zum einen die Unterschiede in der steuerlichen Ausschöpfung nach wie vor gross sind und zum anderen die Differenz zwischen der Ausschöpfung der natürlichen und der juristischen Personen sehr stark variiert (vgl. Abb.
4.09). In Neuenburg ist diese Differenz mit gut 22 Prozentpunkten am ausgeprägtesten, wäh- rend in Zug und Genf der Unterschied gering ist. Dies vor dem Hintergrund, dass Zug eine der tiefsten steuerlichen Ausschöpfungen aufweist, während diese in Genf schweizweit am höchsten ist. Die Tatsache, dass die steuerliche Ausschöpfung der juristischen Personen über alle Kantone tiefer ist als diejenige der natürlichen Personen, liefert den Ansatzpunkt für die sog. Zeta-Faktoren im Rahmen der Steuervorlage 17. Mit den Zeta-Faktoren werden die Un- ternehmensgewinne im Ressourcenpotenzial weniger stark gewichtet als die Einkommen der natürlichen Personen.
Abbildung 4.09 Differenz der steuerlichen Ausschöpfung JP und NP 2017 Abbildung 4.09 (in Prozentpunkten) Differenz der steuerlichen Ausschöpfung JP und NP 2017 (in PP)
Differenz in Prozentpunkten
Durchschnitt CH
NE AR BE FR SH SG AI JU LU VD GL UR OW TG NW BS AG SO TI VS ZH SZ GR BL ZG GE
Abbildung 4.10 zeigt die Differenz der steuerlichen Ausschöpfung zwischen den natürlichen und den juristischen Personen und die Ressourcenstärke der Kantone. Die meisten ressourcen- starken Kantone weisen dabei eine unterdurchschnittliche Differenz aus (2. Quadrant), wäh- rend der grössere Teil der ressourcenschwachen Kantone eine z.T. deutlich höhere Differenz in der steuerlichen Ausschöpfung aufweisen. Dies kann als Indiz interpretiert werden, dass ressourcenschwache Kantone die Steuerpolitik gezielt einsetzen, um juristische Personen an- zuziehen. Für diese Kantone stellt die Steuerpolitik ein wichtiges Instrument der Standortför- derung dar. Die ressourcenstarken Kantone hingegen verfügen über mehrere Standortvorteile, sodass die Notwendigkeit, die Steuersätze zu differenzieren, weniger gross ist. Dies gilt unter dem heute geltenden System der Unternehmensbesteuerung. Mit der Steuervorlage 17 wird dieses System angepasst. Der Wegfall der kantonalen Steuerstatus führt dazu, dass diese Not- wendigkeit einer Differenzierung bei den ressourcenstarken Kantonen möglicherweise anders zu beurteilen sein wird.
Abbildung 4.10 Differenz der steuerlichen Ausschöpfung JP und NP und Abbildung 4.10 Ressourcenindex Differenz der 2017 steuerlichen Ausschöpfung JP und NP und Ressourcenindex 2017
IV NE I
BE FR AR
Differenz in Prozentpunkten SH
15 JU SG AI LU VD
UR GL OW TG NW
10 BS Durchschnitt CH
SO AG TI VS 5 ZH SZ GR BL ZG GE III II 50 100 150 200 250 300
Ressourcenindex 2017
Abbildung 4.11 Veränderung der steuerlichen Ausschöpfung 2008–2017 Abbildung 4.11 Veränderung der steuerlichen Ausschöpfung 2008–2017 GE
Veränderung 2008 - 2017 in Prozentpunkten TI NE 2 ZH BL VS BE JU
0 CH-Mittel = - 0.7 AG BS
ZG SH -2 SZ AR SO GL AI FR -4 GR NW SG TG LU UR OW
10% 15% 20% 25% 30% 35% Steuerliche Ausschöpfung 2008 Ressourcenstarke Kantone 2017 Ressourcenschwache Kantone 2017
Gemäss Abbildung 4.11 hat die steuerliche Ausschöpfung seit 2008 im schweizerischen Mittel leicht abgenommen (-0,7 Prozentpunkte). Gestiegen ist die Ausschöpfung hingegen in Kan- tonen, deren steuerliche Ausschöpfung über dem Landesmittel liegt (GE, VD, NE, VS und BE). Als Folge dieser Entwicklung vergrösserten sich die Disparitäten in der Steuerausschöpfung gemessen an der Spannweite zwischen dem höchsten und dem tiefsten Wert der Steueraus- schöpfung wie auch gemessen an der Standardabweichung (vgl. Tabelle 4.02). Das Ziel des Abbaus dieser Disparitäten konnte somit nicht erreicht werden. Dabei ist einerseits zu beach- ten, dass die Möglichkeiten, die Unterschiede in der Steuerbelastung mittels des Finanzaus- gleichs zu reduzieren, beschränkt sind. Die Entwicklung der Steuerbelastung in den Kantonen wird von zahlreichen Faktoren beeinflusst. Der Finanzausgleich stellt dabei nur ein Element dar. Weit bedeutender für die Entwicklung der Steuerbelastungsunterschiede sind beispiels- weise die Politik der Standortförderung oder die Präferenzen der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf staatliche Dienstleistungen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Disparitä- ten in der Steuerbelastung nicht deckungsgleich sind mit den Disparitäten in der finanziellen Leistungsfähigkeit. So weist beispielsweise der ressourcenschwache Kanton Uri eine deutlich unterdurchschnittliche Steuerbelastung auf, während im ressourcenstarken Kanton Genf die Steuerbelastung landesweit am höchsten ist. Tabelle 4.02 Disparitäten bei der steuerlichen Ausschöpfung Tabelle 4.02 Disparitäten in der Steuerausschöpfung 2008 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Spannweite 19.0% 21.8% 22.8% 22.7% 23.2% 23.5% 24.5% 24.1%
Standardabweichung 4.8% 5.5% 5.7% 5.9% 6.1% 6.2% 6.2% 6.2%
Gew. Standardabweichung 4.0% 4.6% 4.7% 4.8% 4.9% 4.9% 5.1% 5.2%
Durchschnitt aller Kantone 26.1% 26.8% 26.7% 26.7% 26.4% 25.5% 25.4% 25.2%
4.4 Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und
internationalen Verhältnis
Der Steuerwettbewerb stellt ein wichtiges Element des schweizerischen Föderalismus dar. Im Rahmen der Evaluation des Finanzausgleichs ist daher u.a. auch ein besonderes Ausgenmerk auf die Entwicklung der Steuerbelastung in den Kantonen zu legen. Gemäss dem KPMG Swiss Tax Report 20172 belief sich der Einkommenssteuersatz im nationalen Durchschnitt 2017 auf 33,99 Prozent. Gegenüber 2007 wurde die Steuerbelastung der Einkommen nur unwesentlich verändert (-0,9 Prozent). Demgegenüber wurde die fiskalische Belastung der Unternehmen in diesem Zeitraum merklich verringert. So betrug der Gewinnsteuersatz im Durchschnitt 2017 gemäss KPMG 17,77 Prozent, d.h. 3 Prozentpunkte tiefer als 2007. Überdurchschnittliche Steuersenkungen verzeichneten die Kantone Luzern, Nidwalden, Appenzell-Ausserrhoden, Schwyz, Neuenburg, Glarus, Schaffhausen, Graubünden Aargau und Baselland. Wie im Ab- schnitt 4.3 beschrieben, sind die Steuerbelastungsunterschiede zwischen den Kantonen bei den natürlichen wie auch bei den juristischen Personen nach wie vor beträchtlich. Deren Mus- ter hat sich jedoch seit Einführung der NFA nicht wesentlich verändert.
2 https://assets.kpmg.com/content/dam/kpmg/ch/pdf/clarity-on-swiss-taxes-2017-de.pdf
Im internationalen Steuerwettbewerb ist vor allem die Steuerbelastung von mobilem Steuer- substrat entscheidend wie insbesondere Unternehmensgewinne und Einkommen hochqualifi- zierter Personen. Die sehr unterschiedlichen Steuersysteme in den einzelnen Staaten erschwe- ren einen aussagekräftigen Vergleich der Steuerbelastung, da nicht nur die Steuersätze differie- ren, sondern auch die Ermittlung der steuerbaren Bemessungsgrundlage sehr unterschiedlich ist. Ein aussagekräftiger internationaler Vergleich, der sich auf die Steuerbelastung von Unter- nehmen und von hochqualifizierten Arbeitnehmenden fokussiert, wird regelmässig von der BAKBASEL veröffentlicht3. Dabei werden 20 Kantone erfasst. Aufgrund der berechneten Steu- erbelastung im Kantonshauptort für ledige Arbeitnehmende mit einem Bruttoarbeitseinkom- men von umgerechnet 100 000 Euro und der entsprechenden verfügbaren Zahlenreihe der BAKBASEL hat die ESTV für die übrigen 6 Kantone (AI, AG, SO, FR, JU, NE) eine vergleichbare Masszahl geschätzt. Der gewählte Haushalttyp entspricht weitestgehend dem hochqualifizier- ten Arbeitnehmenden mit einem verfügbaren Einkommen von 100 000 Euro.
Abbildung 4.12 Steuerbelastung von hochqualifizierten Arbeitnehmenden 2015 Abbildung 4.12 Steuerbelastung in Prozenten des verfügbaren Einkommens von hochqualifizierten Arbeitnehmern (in % des verfügbaren Einkommens)
60%
50%
40%
30%
20%
10%
0% CH-ZG CH-OW CH-SZ CH-UR CZ CH-AI CH-NW CH-LU CH-GL CH-AG CH-ZH CH-TG CH-AR CH-GR CH-SH PL SK CH-BS CH-SG CH-VS CH-TI CH-SO CH-BE CH-FR CH-BL CH-JU CH-GE CH-VD HU CH-NE LUX AT DE NO ES NL FK SL DK UKIE IT FI SE BEL
Quelle: BAKBASEL (dunkelblaue und graue Balken) und ESTV (hellblaue Balken)
Die Schweizer Kantone sind bezüglich der Steuerbelastung bei hochqualifizierten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern im Vergleich zum europäischen Ausland insgesamt konkurrenz- fähig, auch wenn der Unterschied zwischen der tiefsten (ZG) und der höchsten Belastung (NE) mit rund 15 Prozentpunkten beachtlich ist. Die Kantone mit hellblauen Säulen wurden von der ESTV für den vorliegenden Bericht aufbereitet. Die Zahlen für die übrigen Kantone stammen von der BAKBASEL (BAK Taxation Index 2015).
3 BAK Taxation Index: http://www.baktaxation.com/pages/bak-taxation-index/uebersicht.php
Abbildung 4.13 Steuerbelastung von Unternehmen 2015 Abbildung 4.13 (in %Steuerbelastung Durchschnittliche des Gewinns) in Prozent für Unternehmen
40%
35%
30%
25%
20%
15%
10%
5%
0% CH-NW CH-AR CH-LU CH-OW CH-AI CH-SZ CH-UR CH-ZG CH-TG CH-GR CH-GL CH-SH CH-NE CH-SG CH-AG IE SL CZ CH-TI CH-SO PL CH-BE CH-ZH CH-FR CH-BL CH-VD CH-VS CH-JUFI SK HU SE CH-BS DK UK CH-GE NL AT LUX NOIT BEL DE ES FR
Quelle: BAKBASEL (dunkelblaue und graue Balken) und ESTV (hellblaue Balken)
Ein ähnliches Bild wie bei den hochqualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zeigt sich bei den Unternehmen. Abbildung 4.13 führt einen Vergleich auf von ordentlich besteu- erten Unternehmen. Sonderregimes für bestimmte Gesellschaften, wie z.B. die kantonalen Steuerstatus, bleiben unberücksichtigt. Im internationalen Vergleich ist die Steuerbelastung in 12 Kantonen tiefer als in den aufgeführten europäischen Ländern. Selbst Genf, derjenige Kanton mit der höchsten Steuerbelastung für Unternehmen in der Schweiz, rangiert noch vor wichtigen Standortkonkurrenten wie die Niederlande, Luxemburg oder Deutschland. Die Kan- tone mit hellblauen Säulen wurden wiederum von der ESTV für den vorliegenden Bericht auf- bereitet. Die Zahlen für die übrigen Kantone stammen von der BAKBASEL (BAK Taxation Index).
Im internationalen Vergleich ist die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Kantone bei der Be- steuerung von Unternehmen und hochqualifizierten Arbeitskräften nach wie vor hoch. Die Spannweite der Steuerbelastung zwischen den Kantonen ist dabei beachtlich. Die Kantone mit der höchsten Steuerbelastung befinden sich indessen in der Rangliste vor den meisten westeu- ropäischen Ländern. Verschiedene Länder in Mitteleuropa sowie Irland weisen Steuerbelastun- gen auf, die mit dem Mittelfeld der Kantone vergleichbar sind.
4.5 Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen
Ressourcen der Kantone
Ein Ziel des Finanzausgleichs besteht darin, dass ressourcenschwachen Kantonen eine Mindest- ausstattung mit finanziellen Ressourcen zu gewährleisten ist. Nach Artikel 6 Absatz 3 FiLaG soll der standardisierte Steuerertrag (SSE) eines Kantons pro Einwohner zusammen mit den Leis- tungen des Ressourcenausgleichs mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen. Diese Mindestausstattung stellt jedoch keine Garantie, sondern eine Zielgrösse dar. Artikel 19 Absatz 8 FiLaG hält zudem fest, dass bei der Überprüfung des Mindestausstattungs- ziels die Leistungen aus dem Härteausgleich mitberücksichtigt werden.
In diesem Abschnitt soll zum einen die Ausgleichswirkung des Ressourcenausgleichs im Ver- gleich zum angestrebten Mindestausstattungsziel von 85 Prozent dargestellt und zum anderen diskutiert werden, ob die Zielgrösse weiterhin angebracht ist.
4.5.1 Entwicklung der Mindestausstattung mit finanziellen Ressourcen
Im Referenzjahr 2018 beträgt der Index SSE des ressourcenschwächsten Kantons (JU) 88,3 Punkte (vgl. Abbildung 4.14). Werden zudem die Leistungen aus dem Härteausgleich berück- sichtigt, erreicht der Jura über 90 Punkte.
Abbildung 4.14 Abbildung 4.14 Ressourcenindex Ressourcenindex vornach vor und und nach Ressourcenausgleich Ressourcenausgleich 2018 2018
Vor Ressourcenausgleich Nach Ressourcenausgleich Nach Ressourcen- und Härteausgleich ZG Detail ressourcenschwächste Kantone 91.0 220 90.0 210 89.0
Ressourcenindex 88.0 GL 190 UR VS JU 180 87.0 SZ NW 86.0
Ressourcenindex BS GE 150 85.0
140 84.0 ZH 110 OW VD Schweizer Mittel 90 TI BL NE 80 SH LU 85%-Ziel AR AG AI GR 70 FR SG TG BE SO 60 GL UR VS JU
Abbildung 4.15 zeigt den Index SSE nach Ausgleich des jeweils ressourcenschwächsten Kan- tons in den Jahren 2008–2018.
Abb. 4.15 Abbildung 4.15 Index SSE nach Index SSE des Ausgleich nach Ausgleich des ressourcenschwächsten Ressourcenschwächste Kanton; 2008 - 2018 Kantons 2008–2018
89.0 88.3 87.8 88.0
Index-SSE nach Ausgleich 87.3 87.0 86.8 87.0 86.3 86.1 85.7 86.0 85.3 85.0 84.4 84.0 83.3 83.0 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Im Referenzjahr 2008 erreichte der Kanton Uri einen Index SSE von 86,3 Punkten und lag damit klar über der Zielgrösse. In den drei darauffolgenden Jahren sank der Wert; 2010 und 2011 sogar auf unter 85 Punkte. Seit 2012 stieg der Urner Index SSE aber wieder an und erreichte 2014 87 Punkte. Seit 2016 ist der Jura der ressourcenschwächste Kanton. Das Ziel, wonach der Finanzausgleich zusammen mit dem Härteausgleich dafür sorgt, dass alle Kantone über eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen verfügen, was ihre Finanzautonomie stärkt und die Unterschiede verringert, wird damit erreicht. Die Mindestausstattung wird indessen deutlich übertroffen. Würde die Dotation so verringert, dass der ressourcenschwächste Kanton jedes Jahr 85 Punkte erreicht, müssten auch die Bezüge aller anderen ressourcenschwachen Kantone reduziert werden. Dies hätte eine erhebliche Verringerung der Dotation zur Folge. Die entsprechenden Zahlen sind aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich.
Abb. 4.16 Abbildung Über4.16 Abweichung und Unterdotation im der Dotation zum Ressourcenausgleich Mindestausstattungsziel von 85,0 Pro- 2008 - 2018 zent im Ressourcenausgleich 2008–2018
1'000 1'000
Veränderung Dotation (in Mio. CHF)CHF)
Abweichung der Dotation (in Mio. 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2008 2009 2010 2011 Vertikale 2012 Dotation 2013Horizontale
2014 Dotation
2015 2016 2017 2018
Vertikale Dotation Horizontale Dotation
Damit Jura im Jahr 2018 genau 85 Punkte erreicht und bei gleichbleibendem Verhältnis zwi- schen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich, müssten die ressourcenstarken Kan- tone 378 Millionen weniger an die ressourcenschwachen Kantone zahlen, und der Beitrag des Bundes würde um fast 554 Millionen reduziert. Dies hiesse aber auch, dass die ressourcen- schwachen Kantone insgesamt 932 Millionen oder gut 20 Prozent weniger Beiträge bekämen.
4.5.2 Zielgrösse 85-Punkte beim Ressourcenausgleich
Historie
Die Idee einer «Mindestausstattung» der Kantone mit eigenen Ressourcen geht auf die Anfän- ge des Projekts NFA zurück. Jene Arbeitsgruppe, die sich mit der «Stärkung der Eigenfinanzie- rungskraft der Kantone» befasste, schlug im Jahr 1995 vor:4
«Ein Ziel des Finanzausgleichs ist, dass jeder Kanton seine Kernaufgaben ohne übermässige Belastung seiner Bürgerinnen und Bürger selber finanzieren kann. [...] Die Gruppe ist der An- sicht, dass die Festlegung der Mindestausstattung aufgrund der unterschiedlichen Ausgaben der Kantone und Gemeinden5 zur Erfüllung ihrer Grundaufgaben erfolgen sollte. Dabei ist auf- grund der Vergleichsdaten anzunehmen, dass die garantierte Mindestausstattung, ohne dass eine optimale Grösse bestimmt werden kann, zwischen 82 und 90 Indexpunkten liegen sollte. Ausserdem müsste ein pragmatisches Vorgehen zur Bestimmung eines garantierten Minimums nach Ansicht der Arbeitsgruppe von den aktuell für den Ausgleich verfügbaren Beträgen aus- gehen. Diese beiden Methoden führen zu übereinstimmenden Ergebnissen».
Für die Bestimmung der Mindestausstattung waren demnach folgende Gedanken wegwei- send:
–– Jeder Kanton soll die ihm zugeordneten Aufgaben möglichst autonom erfüllen können. Faktisch bedingt dies, dass jeder Kanton seine Basisaufgaben autonom finanzieren kann. Dies soll ihm möglich sein, ohne dass er die Bürgerinnen und Bürger mit Steuern über- mässig belasten muss. Jeder Kanton soll deshalb – nach Ressourcenausgleich – eine be- stimmte Mindestausstattung an eigenen Mitteln aufweisen.
–– Die Festlegung dieser Mindestausstattung sollte aufgrund der interkantonalen Disparitäten bei den Pro-Kopf-Ausgaben der Kantone und ihrer Gemeinden zur Erfüllung ihrer Grund- aufgaben6 erfolgen. Die Überlegung dabei war: Je niedriger sich das Ausgabenniveau der ressourcenschwächsten Kantone im Vergleich zu jenem aller Kantone präsentiert, desto geringer kann – bei gleichem «Kostendeckungsgrad» – auch ihr Einnahmenniveau sein, folglich auch der so genannte standardisierte Steuerertrag pro Einwohner nach Ressourcen- ausgleich; an ihm misst sich schliesslich auch die Mindestausstattung.
4 Stärkung der Eigenfinanzierungskraft der Kantone / Renforcement de la capacité financière propre des cantons, Rapport final du groupe de travail 4 à l’organe directeur, Berne, décembre 1995. 5 Es ist üblich, bei interkantonalen Ausgaben-Vergleichen auf die Ausgaben der Kantone plus ihrer Gemeinden abzu- stellen. Dadurch wird die von Kanton zu Kanton unterschiedliche Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden neutralisiert. 6 Zu den Grundaufgaben wurden damals alle Aufgaben gemäss funktionaler Gliederung gezählt, mit Ausnahme der kantonalen Hochschulen und der von Kanton zu Kanton und von Jahr zu Jahr stark schwankenden kantonalen Bei- träge an die Finanzierung der Nationalstrassen.
–– Entsprechende Untersuchungen ergaben, dass bei den Grundaufgaben das Ausgabenni- veau der ressourcenschwächsten Kantone zwischen rund 10 und rund 20 Prozent unter jenem aller Kantone lag. Von da her und mit obenstehender Grundüberlegung war die Mindestausstattung auf 80 bis 90 Punkte festzulegen; dies bei einer durchschnittlichen Aus- stattung aller Kantone von 100 Punkten.
–– Dies alles berücksichtigt, empfahl die damalige Arbeitsgruppe eine Mindestausstattung von
87 Punkten.
Auf dieser Empfehlung basierte dann auch der so genannte «Konkretisierungsbericht» zur NFA von 1999.7
In der Vernehmlassung zu diesem Bericht plädierten gewisse ressourcenschwache Kantone, aber auch die CVP, die SPS und der SGB, für einen höheren, einzelne ressourcenstarke Kantone für einen tieferen Wert. Diverse Kantone und Organisationen sprachen sich dafür aus, im Ge- setz eine Bandbreite zu verankern; im Vordergrund stand dabei eine solche zwischen 80 und
90 Punkten.
In der Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen von 2001 wurde dann ein «anzustrebender Zielwert» vorgeschlagen, im Sinne eines Kompromisses der auch heute noch gesetzlich verankerte Wert von mindestens 858.
In den Kommissions- und Plenumsdebatten der eidgenössischen Räte war die Höhe des Min- destausstattungsziels dann überraschenderweise kein Thema; der Wert 85 schien «sakro- sankt». Die Diskussionen drehten sich in diesem Zusammenhang einzig um die Frage, ob der Wert 85 ein «garantiertes Minimum» oder ein «anzustrebendes Ziel» darstellen sollte.
Im Artikel 6 Absatz 3 des FiLaG wurde im Jahr 2003 der Wert von mindestens 85 schliesslich als «anzustrebendes Ziel» verankert.
Mindestausstattung im Lichte der aktuellen Daten
Ausgehend von den ursprünglichen Überlegungen wird im Folgenden untersucht, wie der Ziel- wert für die Mindestausstattung im Lichte der seitherigen Entwicklung zu beurteilen ist.
Dabei interessiert einmal die Ausgabenentwicklung. Um Abgrenzungsdiskussionen zu ver- meiden, wird hier auf die Gesamtausgaben pro Einwohner abgestellt, dabei jedoch auf die für die Kantone (und ihre Gemeinden) letztlich belastungsrelevanten Ausgaben nach Abzug der Bundesbeiträge. Dargestellt werden die Entwicklungen bei den Kantonen insgesamt und bei den jeweils vier ressourcenschwächsten Kantonen (UR, JU, VS, FR bzw. GL). Bei den Zahlen ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2008 eine neue Sektorisierung der Finanzstatistik erfolgte (Abstimmung der funktionalen Gliederung der schweizerischen Finanzstatistik auf je- ne der EU), was in jenem Jahr zu einem gewissen Strukturbruch führte. Es ergibt sich folgendes Bild:
7 EFD/KdK, Der Neue Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen, Bern/Solothurn, 1999. 8 BBl 2002 2568. Der «anzustrebende Zielwert» war damit zu begründen (S. 2476), dass wegen den während vier Jahren jeweils vorgegebenen Dotationen des Ressourcenausgleichs und je nach Konstellation der Ressourcenindizes der Kantone die Erreichung des Mindestausstattungsziels von 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts nicht für alle Kantone und jedes Jahr gewährleistet werden kann.
Tabelle 4.03 Tabelle 4.03 Pro-Kopf-Ausgaben Pro-Kopf-Ausgaben der Kantone und der ihrer Kantone und Gemeinden ihrerAbzug der *, nach Gemeinden*, nach Abzug Bundesbeiträge; 1994-der
2015 ** Bundesbeiträge; 1994–2015
Ausgaben nach Abzug der Bundesbeiträge 1994** 2005 2008 2011 2012 2013 2014 2015
CHF in % CHF in % CHF in % CHF in % CHF in % CHF in % CHF in % CHF in % pro aller pro aller pro aller pro aller pro aller pro aller pro aller pro aller Kopf Kte. Kopf Kte. Kopf Kte. Kopf Kte. Kopf Kte. Kopf Kte. Kopf Kte. Kopf Kte.
alle Kantone 10'442 100% 12'337 100% 12'223 100% 12'935 100% 13'136 100% 13'085 100% 13'130 100% 13'426 100%
4 ressourcen-
schwächste 8'490 81% 10'506 85% 11'665 95% 11'770 91% 13'086 100% 12'023 92% 12'016 92% 12'267 91% Kantone Quelle: EFV, Finanzstatistik * ohne ausserordentliche Ausgaben ** 1994 = Jahr des Projektbeginns NFA
Augenfällig ist der Unterschied zwischen den Perioden vor und nach Inkrafttreten der NFA: Mit dem alten Regime beliefen sich nach Abzug der Bundesbeiträge die Pro-Kopf-Ausgaben der vier ressourcenschwächsten Kantone auf eine Grössenordnung von 80 bis 85 Prozent aller Kantone. Mit der Einführung der NFA ist diese Relation im Durchschnitt auf gut 90 Prozent angestiegen, wobei dieser Anteil im Zeitverlauf schwankt. Wie die nachfolgende Tabelle 4.04 zeigt, hängt diese Entwicklung vor allem mit jener der Bundesbeiträge zusammen:
Tabelle 4.04 Tabelle 4.04 Bundesbeiträge an Kantone, an Bundesbeiträge proKantone, Einwohner (in CHF); 1994–2015 pro Einwohner (in CHF); 1994-2015
1994 2005 2008 2011 2012 2013 2014 2015 alle Kantone 1'097 1'479 1'221 1'339 1'360 1'346 1'361 1'354 4 ressourcen-schwächste Kantone * 2'514 2'510 1'847 2'095 2'097 2'033 2'085 1'989
4 ressourcen-schwächste Kantone in
229% 170% 151% 157% 154% 151% 153% 147% % aller Kantone
Quelle: EFV, Finanzstatistik * gewogenes Mittel (Kantone UR, JU, VS sowie GL ab 2011, vorher FR)
In den Jahren vor Einführung der NFA ist den vier ressourcenschwächsten Kantonen pro Ein- wohner im Vergleich zu allen Kantonen das rund 1 ½- bis 2 ½-fache an Bundesbeiträgen zuge- flossen; dies je nach Höhe der Investitionsbeiträge. Unmittelbar nach Inkrafttreten der NFA war es noch etwa das 1 ½-fache, für die vier ressourcenschwächsten Kantone mithin ein relativer Rückgang um durchschnittlich gut 20 Prozent. Dieser Rückgang dürfte wesentlich von dem mit der NFA erfolgten Wegfall der so genannten Finanzkraftzuschläge zu den Bundesbeiträgen herrühren.9 Seit 2012 ist dieser Anteil jedoch wieder angestiegen. Zu beachten ist, dass die Bundesbeiträge zweckgebundene Zahlungen für die Finanzierung spezifischer Aufgaben dar- stellen. Nicht-zweckgebundene Zahlungen des Bundes wie die Einnahmenanteile der Kantone an Bundeseinnahmen und der Finanzausgleich sind in den Zahlen der Bundesbeiträge nicht enthalten.
9 Vor Einführung der NFA belief sich die Summe aller Finanzkraftzuschläge zu Gunsten aller ressourcenschwachen Kantone auf ca. 860 Millionen (Quelle: Finanzausgleichsbilanz 2007 der EFV).
Tabelle 4.05 Mindestausstattung (85%) im Verhältnis zu den Pro-Kopf-Ausgaben der Tabelle 4.05 Mindestausstattung (85% des SSE aller Kantone) im Verhältnis zu den Pro- Kantone und ihrer Gemeinden nach Abzug der Bundesbeiträge, in CHF; 2008-
2015 Kopf-Ausgaben der Kantone und ihrer Gemeinden nach Abzug der Bundes-
beiträge, in CHF; 2008–2015
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Ausgaben alle Kantone, nach Abzug der 12'223 12'319 12'468 12'935 13'136 13'085 13'130 13'426 Bundesbeiträge
2008 = 100 100.0 100.8 102.0 105.8 107.5 107.1 107.4 109.8 Ausgaben 4 ressourcen- schwächste Kantone, 11'665 11'771 12'387 11'770 13'086 12'023 12'016 12'267 nach Abzug der Bundesbeiträge * 2008 = 100 100.0 100.9 106.2 100.9 112.2 103.1 103.0 105.2
Mindestausstattung 6'365 6'446 6'648 6'945 7'043 7'204 7'218 7'234 (85% des SSE aller Kte.)
2008 = 100 100.0 101.3 104.4 109.1 110.6 113.2 113.4 113.7
Mindestausstattung im Verhältnis zu den Ausgaben nach Abzug der Bundesbeiträge:
- bei allen Kantonen 52% 52% 53% 54% 54% 55% 55% 54%
- bei den 4 ressourcen- 55% 55% 54% 59% 54% 60% 60% 59% schwächsten Kantonen
* gewogenes Mittel (Kantone UR, JU, VS sowie GL ab 2011, vorher FR)
Die Tabelle 4.05 enthält nur Daten für die Jahre 2008 bis 2015, weil für die Jahre vor 2008 der für die Berechnung der Mindestausstattung notwendige standardisierte Steuerertrag der Kantone nicht in vergleichbarer Art verfügbar ist.
Der Wert in Franken für die Mindestausstattung ist im Verhältnis zu den Ausgaben aller Kantone seit Einführung der NFA praktisch konstant geblieben. Demgegenüber ist die Mindestausstattung im Verhältnis zu den Ausgaben der vier ressourcenschwächsten Kantone von 55 Prozent 2008 auf 59 Prozent angestiegen. Dies bedeutet, dass bei den ressourcenschwächsten Kantonen ein steigender Anteil der Ausgaben durch das Mindestausstattungsziel abgedeckt ist.
4.6 Anreizwirkung
In der Diskussion um die Funktionsweise des Ressourcenausgleichs stellt sich die Frage, ob die Kantone überhaupt ein Interesse daran haben, ihr Ressourcenpotenzial zu erhöhen, weil dies nicht nur zu zusätzlichen Steuereinnahmen, sondern auch zu einer Reduktion der Auszahlung bzw. Erhöhung der Einzahlung im Ressourcenausgleich führen würde. Insbesondere bei den ressourcenschwächsten Kantonen nehmen die Ausgleichszahlungen stark ab, wenn ihr Res-
sourcenindex steigt. Es ist jedoch gewollt, im Sinne eines effizienten Einsatzes der Mittel, diese möglichst stark den ressourcenschwächsten Kantonen zu Gute kommen zu lassen. Wenn nun einer dieser Kantone ressourcenstärker wird, so reduzieren sich die Zahlungen auch entspre- chend stark. Dieser Trade-off zwischen Effizienz und Anreizwirkung lässt sich nicht verhindern.
Um zu messen, wie stark die Anreizwirkung für einen Kanton ist, kann man dessen Ressour- cenpotenzial minim erhöhen und dann die zusätzlichen Steuereinnahmen der zusätzlichen Belastung im Ressourcenausgleich gegenüberstellen. Das Ergebnis für das Jahr 2016 ist in Abbildung 4.17 aufgeführt. Die Steuereinnahmen werden dabei mit dem standardisierten Steuersatz des Ressourcenausgleichs berechnet. Aufgrund der Berechnungsmethode entspre- chen beim ressourcenschwächsten Kanton die zusätzlichen Einnahmen dem Rückgang der Ausgleichszahlungen. Die sogenannte Grenzabschöpfung liegt hier bei 100 Prozent. Dadurch ist die Effizienz des Systems zwar optimal (der grösste Teil der verfügbaren Mittel kommt den ressourcenschwächsten Kantonen zu Gute), aber der Anreiz sich zu verbessern, ist für Kan- tone mit einem tiefen Indexwert gering. Dieser Anreiz erhöht sich aber mit zunehmendem Ressourcenindex rasch und ist insbesondere bei den ressourcenstarken Kantonen relativ hoch. Sie mussten lediglich 20,5 Prozent der zusätzlichen Einnahmen in den Ressourcenausgleich einzahlen. Abbildung 4.17 Grenzabschöpfung mit dem standardisierten Steuerersatz; 2016 Abbildung 4.17: Grenzabschöpfung mit dem standardisierten Steuersatz; 2016
ressourcenschwach
Grenzabschöpfung in % ressourcenstark
JU UR VS GL BE SO FR TG SG GR AR AI LU AG SH BL TI NE ZH SZ NW ZG BS VD GE OW
Lesebeispiel: Alle ressourcenstarken Kantone haben eine Grenzabschöpfung von 20,5 Pro- zent. Sie müssen also pro Franken zusätzliche Steuereinnahmen 20,5 Rappen in den Ressour- cenausgleich einzahlen und können 79,5 Rappen einbehalten.
An dieser Berechnungsart lässt sich kritisieren, dass die Kantone unterschiedliche Steuersätze haben und somit ihr Ressourcenpotenzial nicht gleich stark ausschöpfen. Die Grenzabschöp- fung in Kantonen mit tiefen Steuersätzen ist in der Realität somit höher als in Abbildung 4.17 aufgeführt. Bei gewissen Kantonen kann dies dazu führen, dass mit einer Zunahme des Res- sourcenpotenzials die zusätzlichen Steuereinnahmen nicht einmal die Belastung im Ressour- cenausgleich decken. Damit können neue Steuersubjekte zu einem «Verlustgeschäft» werden. In diesem Zusammenhang ist wichtig festzuhalten, dass eines der Prinzipien der damaligen NFA war, dass die kantonale Steuerpolitik keinen Einfluss auf den Finanzausgleich haben darf. Da-
durch ist es für die Zahlungen unerheblich, ob ein Kanton sein Ressourcenpotenzial über- oder unterdurchschnittlich ausschöpft. Für die Beurteilung des negativen Anreizeffektes ist jedoch die effektive steuerliche Ausschöpfung eines Kantons zu betrachten.
Um dies genauer zu untersuchen, wird hier der jährlich von der EFV publizierte Steueraus- schöpfungsindex verwendet. Dieser basiert ebenfalls auf dem Ressourcenpotenzial und eignet sich deshalb gut, um die effektive Grenzabschöpfung zu berechnen. Nimmt man also nicht, wie vorher, den standardisierten Steuersatz, sondern die effektive steuerliche Ausschöpfung des Ressourcenpotenzials, so erhält man die Ergebnisse in Abbildung 4.18.
Im Jahr 2016 hatten die beiden Kantone Uri und Glarus eine effektive Grenzabschöpfung von über 100 Prozent. Beide gehören zu den ressourcenschwächsten Kantonen und haben gleich- zeitig einen Steuerausschöpfungsindex, der deutlich unter dem schweizerischen Mittel liegt. Dies führt dazu, dass eine Erhöhung des Ressourcenpotenzials negative Auswirkungen auf die Einnahmen dieser Kantone hat. Betrachtet man die Entwicklung im Zeitverlauf, dann ist die effektive Grenzabschöpfung von Uri mit Ausnahme von 2010 in jedem Jahr über 100 Prozent, bei Glarus ist dies erst seit 2014 der Fall.
Die meisten ressourcenschwachen Kantone liegen um 70 bis 80 Prozent. So auch der res- sourcenschwächste Kanton Jura. Seine effektive Grenzabschöpfung ist tiefer als diejenige des Kantons Uri, weil er sein Ressourcenpotenzial steuerlich stärker ausschöpft als Uri.
Bei den ressourcenstarken Kantonen hängt die effektive Grenzabschöpfung nur von ihren Steuersätzen ab, da ihre Abschöpfung im Ressourcenausgleich gleich hoch ist. Kantone mit tiefer Steuerausschöpfung wie Schwyz und Zug haben entsprechend hohe effektive Grenzab- schöpfungen um 50 Prozent. Demgegenüber haben die Kantone Basel-Stadt, Waadt und Genf effektive Grenzabschöpfungen von unter 20 Prozent.
Abbildung Abbildung 4.18 4.18: Grenzabschöpfung Grenzabschöpfung mitsteuerlichen mit der effektiven der effektiven steuerlichen Ausschöpfung; Ausschöpfung; 2016
ressourcenschwach ressourcenstark
Grenzabschöpfung in %
UR GL TG VS AI SG SO JU FR LU AR BE GR AG SZ ZG NW SH BL TI NE ZH OW BS VD GE
Interessant ist der Kanton Obwalden, welcher in den ersten Jahren des neuen Finanzausgleichs noch Grenzabschöpfungen von über 90 Prozent hatte. Mit wachsendem Ressourcenpotenzial nahm diese aber laufend ab und liegt 2017 noch bei 22 Prozent.
Die oben präsentierte Grenzabschöpfung gilt bei gleich bleibender Dotation auch für die hier diskutierten Modelle (Der KdK-Vorschlag, sowie die Postulate Gössi und Fischer werden im Ka- pitel 5 vorgestellt). Wie bereits im aktuellen Modell liegt bei der garantierten Mindestausstat- tung die Grenzabschöpfung des ressourcenschwächsten Kantons bei 100 Prozent, da sich bei einer Veränderung des Ressourcenpotenzials die Auszahlung so anpasst, dass der Kanton nach Ausgleich wieder die garantierte Mindestausstattung erreicht. Solange die Bandbreiten nicht überschritten werden, verändern sich bei der Variante Fischer die Einzahlungen der ressourcen- starken Kantone um die Veränderung des durchschnittlichen Ressourcenpotenzials multipliziert mit dem fixen Abschöpfungssatz. Die Grenzabschöpfung hängt deshalb vom Abschöpfungs- satz ab. Beide Varianten verändern somit den Anreiz zusätzliches Steuersubstrat anzuziehen nicht.
Das Konzept des «effektiven Abschöpfungssatzes» differenziert nicht zwischen verschiedenen Steuerarten. Angesichts der Tatsache, dass die steuerliche Ausschöpfung bei juristischen Perso- nen i.d.R. deutlich tiefer ist als bei den natürlichen Personen (s. Kapitel 4.3.2), ist die Anreizwir- kung unterschiedlich. So ist es beispielsweise für einen ressourcenschwachen Kanton weniger interessant, Unternehmen anzuziehen, wenn deren Gewinne tiefer besteuert werden als die Einkommen der natürlichen Personen. Da ordentlich besteuerte Gewinne im Ressourcenpo- tenzial gleich gewichtet werden wie die Einkommen der natürlichen Personen, ist der negative Anreizeffekt bei den juristischen Personen ausgeprägter als bei den natürlichen Personen. Eine geringere Gewichtung der ordentlich besteuerten Unternehmensgewinne, wie in der SV17 vorgesehen, verbessert diesen Anreizeffekt.
Hinsichtlich der Anreizwirkung des Ressourcenausgleichs lässt sich insgesamt festhalten, dass der progressive Umverteilungsmechanismus dafür sorgt, dass das Mindestausstattungsziel mit möglichst geringen Mittel erreicht wird. Dies wird dadurch erkauft, dass die Grenzabschöpfung für die ressourcenschwächsten Kantone hoch ist. Diese haben damit wenig Anreiz, zusätzliches Steuersubstrat anzuziehen. Wie im zweiten Wirksamkeitsbericht aufgezeigt wurde, bestehen Zielkonflikte bzw. Trade-offs zwischen der Höhe des Mindestausstattungsziels, der Höhe der Dotation und des Anreizeffekts. So kann der Anreizeffekt nur verbessert werden, wenn die Dotation erhöht und/oder das Mindestausstattungsziel gesenkt wird. Die Anreizproblematik ist vor allem für die ressourcenschwächsten Kantone relevant. Es würde indessen erhebliche Kos- ten verursachen, die Anreizwirkung für diese Kantone substantiell zu verbessern. So kommt eine Studie von Avenir Suisse zum Schluss, dass eine Senkung der Grenzabschöpfung für den ressourcenschwächsten Kanton von 100 auf 80 Prozent mit einer Erhöhung der Dotation um rund eine halbe Milliarde Franken und mit einer Reduktion der Anreizwirkung für Kantone nä- her bei 100 Punkten erkauft werden müsste10. Die Studie betont dabei, dass die Anreizeffekte des Ressourcenausgleichs nur einen Faktor darstellen, um die Intensität des Steuerwettbewerbs zu beeinflussen. Nicht nur sie beeinflussen den Willen eines Kantons sein Ressourcenpotenzial zu stärken. Die Studie kommt daher zum Schluss, dass der Preis für eine Verbesserung der Anreizwirkung zu hoch sei.
Insgesamt ist festzuhalten, dass mit einer verminderten Gewichtung der Gewinne ordentlich besteuerter juristischer Personen dem negativen Anreiz, zusätzliches Unternehmenssteuersub- strat anzuziehen, spürbar entgegengewirkt werden kann. Eine solche Gewichtung könnte auf der Grundlage der relativen steuerlichen Ausschöpfung basieren, wie sie im Rahmen der An-
10 Avenir Suisse, NFA 2 – Für die Revitalisierung des Schweizer Föderalismus, Zürich 2017, S. 26.
passungen des Ressourcenausgleichs an die SV17 mit den sog. Zeta-Faktoren vorgeschlagen wurde. Weitergehende Verbesserungen der Anreizwirkungen dürften aufgrund des ungünsti- gen Kosten-Nutzen-Verhältnisses kaum eine Option darstellen.
Die Anreizwirkung ist aber nicht der einzige Treiber für fiskalische Entscheide der Kantone. Steuersenkungen oder -erhöhungen haben normalerweise auch eine starke politische Kom- ponente. Schlussendlich ist es das Parlament bzw. das Volk, welches über solche Massnahmen entscheidet. Dabei spielt die Anreizwirkung eine eher untergeordnete Rolle. Dies zeigt sich auch bei denjenigen Kantonen, welche in den letzten Jahren ihre Steuersätze trotz schlechter Anreizwirkung gesenkt haben.
4.7 Ausgleich von übermässigen geografisch-topografischen (GLA)
und soziodemografischen Belastungen (SLA)
4.7.1 Kostenrelevanz und Gewichtung der Indikatoren
Um die Wirksamkeit des Lastenausgleichs zu überprüfen führt der Anhang 2 des erläuternden Berichts zur FiLaV zwei Beurteilungskriterien auf: die Höhe der Sonderlasten pro Kopf und die Höhe der Abgeltung. Dadurch lässt sich bestimmen, wie viel Prozent der Sonderlasten durch den Lastenausgleich abgegolten werden. In den Jahren 2004, 2009 und 2013 wurden von Ecoplan drei Gutachten erstellt, um zu überprüfen, wie hoch diese Abgeltung für jeden der drei Bereiche GLA, SLA A–C und SLA F ist.
Für diesen Wirksamkeitsbericht wurden die Berechnungen nun aufdatiert, um herauszufinden, ob sich die bisherigen Resultate auch mit den neusten verfügbaren Daten bestätigen lassen. Um Vergleiche über die Zeit zu ermöglichen, wurde die Berechnungsmethode auch dieses Mal so weit als möglich unverändert gelassen. Dennoch wurden einige Inkonsistenzen bei der Berechnung beseitigt, was dazu führt, dass die nachfolgenden Resultate leichte Differenzen gegenüber den Berechnungen von Ecoplan aufweisen. Um dennoch Vergleiche über die Zeit zu ermöglichen, wurden die Vorjahre ebenfalls neu berechnet. Für Details zur Berechnungsme- thode sei auf die Studie Ecoplan (2013) verwiesen.
Die Gewichtung der Indikatoren bleibt stabil
Der Erklärungsgehalt des verwendeten Modells ist auch für die neuste Vierjahresperiode sehr gut (R = 0.91) und die Indikatoren von GLA, SLA A–C und SLA–F haben einen statistisch hochsignifikanten (positiven) Einfluss auf die Ausgaben. Aus diesem Grund erscheint es nicht notwendig, Modelle mit alternativen Indikatoren zu entwickeln.
Die Gewichtung der Teilindikatoren im GLA wurde politisch festgesetzt und blieb seither unver- ändert. Die Lasten der Höhe und Steilheit werden mit je einem Drittel der Dotation entschädigt und die geringe Bevölkerungsdichte sowie die Streusiedlungen mit je einem Sechstel. Bei den soziodemografischen Ausgleichsgefässen werden die Gewichte mittels Hauptkomponenten- analyse jährlich neu festgelegt. Der SLA A–C umfasst die Indikatoren Armut (Gewicht 44% im Referenzjahr 2018), Alter (22%) und Ausländer (34%). Diese veränderten sich über die Zeit kaum. Beim SLA F bleiben die Gewichte über die Zeit ebenfalls stabil. Nur mit der Umstellung
der Bevölkerungsstatistik des BFS im Jahr 2012 nahm das Gewicht des Indikators «Bevölke- rung» auf Kosten desjenigen der «Erwerbsquote» zu. Die Erwerbsquote wird mit 26 Prozent gewichtet, die Siedlungsdichte mit 38 Prozent und die Bevölkerung mit 36 Prozent.
Ungleiche Abgeltung der Sonderlasten
Sonderlasten entsprechen demjenigen Teil der Lasten, welcher über dem Mittelwert liegt. Aus diesem Grund hängt die Höhe der Sonderlasten davon ab, wie die Lasten unter den Kantonen verteilt sind. Wenn die Lasten pro Kopf in allen Kantonen gleich hoch wären, dann gäbe es gar keine Sonderlasten. Eine gleichmässigere Verteilung führt somit tendenziell zu geringeren Sonderlasten, während eine ungleichmässigere Verteilung die Sonderlasten erhöht.
Die geografisch-topografischen Lasten sind ziemlich ausgeglichen verteilt. Demgegenüber be- stehen beim SLA A–C und insbesondere beim SLA F sehr grosse Unterschiede zwischen den Kantonen. Dies ist ein Hauptgrund, wieso die Sonderlasten beim GLA deutlich tiefer sind, als diejenigen beim SLA. Zudem blieben erstere über die Zeit relativ stabil, während diejenigen des SLA A–C und insbesondere des SLA F stark zunahmen. So stieg der Anteil an den gesamten Sonderlasten (Mittelwert aus vier Jahren) beim SLA F über den Beobachtungszeitraum von 40,6 auf 48,3 Prozent.
Die Gesamtdotation des Lastenausgleichs wurde bisher je zur Hälfte auf den geografisch-to- pografischen und auf den soziodemografischen Lastenausgleich aufgeteilt. Der Anteil des SLA fliesst zu zwei Dritteln in den SLA A–C und zu einem Drittel in den SLA F. Somit werden beim GLA rund 32 Prozent der Sonderlasten abgegolten, währenddem es beim SLA A–C nur 10 Prozent und beim SLA F sogar nur 4 Prozent sind. Abbildung 4.19 Abgeltung der Sonderlasten Abbildung 4.19 Abgeltung der Sonderlasten
45% 40% 35% 30%
Abgeltung in % 25% 20% 15% 10% 5% 0% 2005-08 2006-09 2007-10 2008-11 2009-12 2010-13 2011-14 2012-15
GLA SLA A-C SLA F
Im zeitlichen Verlauf der Abgeltung erkennt man, dass mit der Einführung der NFA im Jahr 2008 ein Sprung nach unten stattfand. Dies wurde bereits in der Studie Ecoplan (2013) festge- stellt. In der Abbildung 4.19 ist er sehr gut erkennbar. In denjenigen Perioden, in welchen das Jahr 2008 nicht mehr enthalten ist, bleiben die Abgeltungen relativ stabil. Nur der SLA F hat weiterhin eine leicht sinkende Tendenz.
Die deutlich höhere Abgeltung im GLA wurde bereits in den ersten zwei Wirksamkeitsberich- ten ausführlich dargelegt und jeweils auch vom Parlament bestätigt. Letztlich ist die Höhe der verschiedenen Dotationen im Lastenausgleich ein politischer Entscheid, der regelmässig neu beurteilt werden muss.
Der Indikator Steilheit im GLA
Als Indikator für die Steilheit dient heute die Medianhöhe der produktiven Fläche pro Kanton, welche das BFS jährlich neu berechnet. Durch die Verwendung der produktiven Fläche, wird vermieden, dass auch die unbewirtschafteten Flächen z.B. im Hochgebirge in diesem Indikator berücksichtigt werden.
In der Vergangenheit hat der Kanton Tessin verschiedentlich kritisiert, dass damit die schwierige Topografie seines Kantons nicht genügend berücksichtigt werde. Gemäss Botschaft zur Neu- gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 14. November 2001 werden unter den Lasten der Steilheit «[...] vor allem die kostenintensivere Bewirtschaftung des Waldes – sowohl des Schutz- als auch des Nutzwaldes – in steilem Ge- lände sowie die Aufwendungen für Gewässerbau und Lawinenverbauungen [...]» verstanden.
Der Kanton Tessin hat zwar relativ viele steile Flächen, diese befinden sich aber auf einer, verglichen mit dem schweizerischen Median, geringen Höhe über Meer. Dennoch liegt sein Indexwert für diesen Indikator mit 142 Punkten deutlich über dem schweizerischen Mittel von 100 Punkten. Dies führt zu jährlich Ausgleichszahlungen von fast 10 Millionen Franken.
Mit den heutigen Mittel der Geoinformatik sind auch andere Indikatoren denkbar. Das BFS hat deshalb mittels Modellen von swisstopo die effektive durchschnittliche Steilheit des Geländes für jeden Kanton berechnet. Dieser Wert würde zu grossen Verschiebungen zwischen den bei- den Kantonen Tessin und Graubünden führen. Während der Kanton Tessin rund 21 Millionen mehr aus diesem Teilindikator erhielte, reduzierten sich die Zahlungen an den Kanton Grau- bünden um fast genau diesen Betrag. Bei den übrigen 10 Kantonen, welche heute Ausgleichs- zahlungen für ihre Lasten der Steilheit erhalten, wären die Veränderungen bedeutend tiefer. Sie liegen alle unter 2,5 Millionen, was verglichen mit den gesamten Ausgleichszahlungen im GLA von 360 Millionen gering ist.
Die Fachgruppe Wirksamkeitsbericht diskutierte dieses Thema und kam zum Schluss, dass eine Anpassung des Indikators nicht angezeigt ist. Dies aus folgenden Gründen:
• In Artikel 7 Absatz 2 Bst. a FiLaG wird als Kennzeichen für eine hohe Belastung aufgrund der geografisch-topografischen Situation «ein überdurchschnittlich hoher Anteil an hoch gele- genen Siedlungsgebieten und produktiven Flächen» aufgeführt. Die Steilheit ist im Gesetz nicht erwähnt. Erst in der Verordnung erscheint der Begriff der Steilheit des Geländes (Art. 29 Abs. 1 Bst. b FiLaV) als Teilindikator im GLA. Der heute verwendete Indikator ist jedoch identisch mit dem im Gesetz bezeichneten überdurchschnittlich hohen Anteil an hoch gele- gener produktiver Fläche. Er entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. Eher verwir- rend ist die Bezeichnung «Steilheit», welche erst auf Verordnungsstufe eingeführt wurde.
• In der Botschaft zur NFA aus dem Jahr 2001 steht unter Ausgestaltung und Indikatoren der neuen Lösung: «Der [...] Indikator soll die Lasten der Höhe und auch die Lasten der Steilheit berücksichtigen.» Somit war bereits damals vorgesehen, die Höhe in diesen Indikator zu integrieren.
• Der GLA löste im Projekt NFA den früheren Berggebietsindex ab. Deshalb ist auch aus histo- rischer Sicht die Verwendung der Höhe sinnvoll.
Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass der heute verwendete Indikator beizubehalten ist.
4.7.2 Dotationen von GLA und SLA
Mit dem Inkrafttreten der NFA war im Vergleich zum früheren Regime eine markante System änderung verbunden. Diese war nur mit einer sorgfältigen finanziellen Austarierung realisier- bar: Es musste vermieden werden, dass der Bund, die Gesamtheit der Kantone oder bestimm- te Kategorien von Kantonen durch die Systemänderung finanziell benachteiligt wurden. Dies wurde nebst dem Härteausgleich mit zwei Hauptmassnahmen erreicht: einerseits über die Respektierung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen insgesamt und anderer- seits über eine ausgewogene Dotierung der vier Ausgleichsgefässe «vertikaler Ressourcenaus- gleich», «horizontaler Ressourcenausgleich», «geografisch-topografischer Lastenausgleich» und «soziodemografischer Lastenausgleich».
Die Dotationen der Ausgleichsgefässe werden stark durch exogene Faktoren bestimmt: Jene des Ressourcenausgleichs durch die Veränderung der Disparitäten und diese wiederum durch das Wirtschaftswachstum bzw. die Konjunkturlage, jene des Lastenausgleichs durch die kaum beeinflussbare Entwicklung struktureller Sonderlasten. Es versteht sich von selbst, dass solche exogen herbeigeführten Veränderungen die Dotation der jeweiligen Ausgleichsgefässe mitbe- stimmen müssen und dass diese nur zufällig identisch verlaufen könnten. Entsprechend hat der Gesetzgeber im FiLaG lediglich bestimmt, dass bei der vierjährigen Festlegung der Dotationen die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts zu berücksichtigen sind (Art. 9 Abs. 1). Im Gesetz − und auch in der NFA-Projektphase − wurde indessen offen gelassen, wie diese Berücksichti- gung konkret erfolgen soll, namentlich wie die Quantifizierungen der beiden Kategorien von Sonderlasten mit Blick auf die Dotationen von GLA und SLA gewertet werden sollen.
Für eine 50/50-Prozent-Lösung sprechen folgende Argumente:
–– Eine identische Dotation von GLA und SLA entspricht der ursprünglichen Aufteilung, insbe- sondere auch jener, die auf die Volksabstimmung 2004 hin kommuniziert wurde.
–– Der GLA ist weitgehend Ersatz für den Berggebietsindex im früheren Regime; der SLA dage- gen stellt im Vergleich zu früher eine Zusatzleistung dar.
–– Wäre bei Einführung der NFA ein erhöhter SLA zu Lasten des GLA vorgesehen worden, hät- te mehr Härteausgleich ausbezahlt werden müssen (z.B. mehr an den Kanton Obwalden, zusätzlich an die Kantone Wallis und Uri).
–– Die Tragbarkeit übermässiger Sonderlasten ist mitzuberücksichtigen. Der SLA wie auch der GLA gelten – wie in Ziffer 4.7.1 dargelegt – nur einen Teil der anfallenden Sonderlasten ab. Die betroffenen Kantone haben somit einen ordentlichen Teil der Sonderlasten aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Nun könnte argumentiert werden, dank des Ressourcenausgleichs seien die GLA-Kantone gleichermassen wie die SLA-Kantone in der Lage, für ihre nicht gedeckten Sonderlasten aufzukommen. Der Ressourcenausgleich stellt jedoch lediglich die eigenständige Finanzierung einer Art «Durchschnittsangebot» der Kantone sicher. Über- mässige Sonderlasten übersteigen dieses «Durchschnittsangebot», sind durch den Ressour- cenausgleich somit nicht «abgedeckt». Da die GLA-Kantone in der Regel der Gruppe der ressourcenschwachen Kantone angehören, bekunden sie grössere Schwierigkeiten als die ressourcenstarken Kantone, die durch den Lastenausgleich nicht abgegoltenen – und vom Ressourcenausgleich nicht erfassten – Sonderlasten zu finanzieren.
–– Die beim Übergang zur NFA beabsichtigte ausgewogene Dotierung der vier Gefässe «ho- rizontaler Ressourcenausgleich» (RA), «vertikaler RA», «GLA» und «SLA» wurde so vorge- nommen, dass der Finanzausgleich zwischen den Kantonen gegenüber dem alten System volumenmässig eine deutliche Verstärkung erfuhr. Wie in Kapitel 2.4 dargelegt, wurde diese Verstärkung – unter Beachtung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen – letztlich durch eine namhafte Mehrbelastung der ressourcenstarken Kantone ermöglicht; dies über eine neue Aufgabenverteilung, über den Wegfall der bisherigen Finanzkraftzu- schläge, über eine Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer sowie über die Gleichgewichtung der beiden Gefässe GLA und SLA. Eine einseitige Erhöhung des SLA zu Lasten des Bundes beim Übergang zur NFA hätte die Haushaltsneutralität verletzt; es sei denn, sie wäre über einen entsprechend höheren horizontalen Ressourcenausgleich finan- ziert worden – eine Option, die von der Projektorganisation NFA verworfen wurde. Eine höhere Dotation des SLA zu Lasten des GLA hätte einen Abbau des Finanzausgleichs zur Folge gehabt, denn bekanntlich fliessen die GLA-Mittel schwergewichtig zu den ressour- censchwachen Kantonen und die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken. Um den beabsich- tigten Ausbau des Finanzausgleichs zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantonen nicht zu schmälern, wurde bei Einführung der NFA mit der Gleichgewichtung von GLA und SLA eine gewisse Vermischung der Lasten- und Ressourcenseite bewusst in Kauf genommen.
–– Die den GLA begründenden Sonderlasten erscheinen weniger gut beeinflussbar als die ur- banen Sonderlasten. Dies geht schon aus der Bezeichnung «geografisch-topografisch» her- vor; ein Attribut, das auf eine kaum vorhandene Beeinflussbarkeit hindeutet.
Demgegenüber können für eine (einseitige) Aufstockung des SLA die folgenden Argumente ins Spiel gebracht werden:
–– Bereits in der Projektphase der NFA wurde – beispielsweise auch aus dem Kreis des dama- ligen Politischen Steuerungsorgans – betont, bei Einführung der NFA sei zwar mit einer 50/50-Prozent-Lösung zu starten, in der Folge sei bei den Dotationen von GLA und SLA aber den jeweiligen Ergebnissen des Wirksamkeitsberichts Rechnung zu tragen. Dabei muss ein zentrales Ergebnis des Wirksamkeitsberichts zweifellos die Quantifizierung der beiden Kategorien von Sonderlasten sein. Eine entsprechende Auftragsvergabe schon während der Projektphase und die seitherige zweimalige Aufdatierung weisen auf die Bedeutung dieser Quantifizierung hin.
–– Gegen das Argument, dass mit einem geringer dotierten GLA der Härteausgleich höher hätte ausfallen müssen, wird eingewendet, dass dieses nur für den Zeitpunkt des Über- gangs vom früheren zum NFA-Regime stichhaltig ist; für die Zeit nachher wurden für den Härteausgleich sowohl betragsmässig als auch bezüglich der begünstigten Kantone zuerst ein Plafonds und seit 2016 ein jährlicher Abbau beschlossen.
–– Gegen das von den Befürwortern einer 50/50-Lösung vorgebrachte Argument der «Trag- barkeit der Sonderlasten» wird eingewendet, dass das Ausgleichssystem aus Effizienz- gründen bewusst eine Trennung von Ressourcen- und Lastenausgleich vorsieht und eine Vermischung der Lasten- und Ressourcenseite demzufolge nicht NFA-konform ist. Zudem ermöglicht der Ressourcenausgleich auch den ressourcenschwachen Kantonen, ihre Aufga- ben – insgesamt gesehen – ohne übermässige Belastung der Steuerzahlerinnen und Steu- erzahler zu finanzieren.
4.8 Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs
Mit einer Stärkung des institutionellen Rahmens der interkantonalen Zusammenarbeit (IKZ) mit Lastenausgleich verfolgte die NFA im Wesentlichen folgende Ziele:
–– Es sollten Spillover-Effekte und Trittbrettfahrerverhalten verhindert werden. Dies wiederum sollte zu einer Bereitstellung der öffentlichen Leistungen in einem optimalen Umfang sowie zu einer gerechten Verteilung der Lasten anhand der tatsächlichen Nutzniessung führen.
–– Eng mit dem ersten Ziel verbunden ist die beabsichtigte Verbesserung der Effizienz auf Grund der Ausnutzung von Grössenvorteilen. Dies bildet eine Alternative zu einer Gebiets- reform.
–– Zudem sollte eine intensivierte IKZ eine präventive Wirkung gegenüber einer übermässigen Zentralisierung entfalten, können doch kantonsübergreifende Aufgaben auf sinnvolle Art und Weise erbracht werden, ohne sie auf die Ebene des Bundes zu verlagern.
–– Die IKZ mit Lastenausgleich sollte garantieren, dass Anbieter und Nachfrager einer öffentli- chen Leistung sich auf eine faire Lastenteilung und auf angemessene Mitwirkung einigen. Beim Vorliegen von interkantonalen Spillovers sollte der Anbieter einer öffentlichen Leistung entschädigt werden.
–– Eine Stärkung des institutionellen Rahmens der IKZ war zudem als Rahmenbedingung für eine Aufgabenentflechtung gedacht.
Insgesamt sollte durch eine verstärkte interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ein wirksamer Beitrag zu einer effizienten und bedürfnisgerechten Aufgabenerfüllung auf Stufe Bund geleistet werden. Die interkantonale Gesetzgebung bietet den Kantonen im Übrigen eine interessante Alternative zum Bundesgesetz und den Vorteil, selber bestimmen zu können, auf welchen Bereich sich ihre Zusammenarbeit erstrecken soll.
Gemäss Artikel 2 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)11 erstellt die KdK im Rahmen des Wirksamkeitsberichts die Liste der Vereinbarungen, die den Stand der interkantonalen Zusammenarbeit gegenüber den in Artikel 11 FiLaG angestrebten Zielen dokumentiert. Das nachfolgende Unterkapitel 4.8.1 stützt sich auf diese Berichterstattung ab, um die Veränderungen seit 2012 in der interkantonalen Zusam- menarbeit zu dokumentieren.
Im Unterkapitel 4.8.2 wird die Entwicklung der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen gemäss Artikel 48a BV in den Jahren 2004 bis 2015 dargestellt, so wie sie sich aufgrund der Finanzstatistik12 präsentiert. Zum Zeitpunkt der Redaktion dieses Berichts waren die neuesten verfügbaren Zahlen jene des Jahres 2015. Die Zeitreihen 2004–2007, 2008–2011 und 2012– 2015 ermöglichen einen Entwicklungsvergleich über drei gleich lange Betrachtungsperioden vor und nach Einführung der NFA.
11 http://www.kdk.ch/fileadmin/files/Themen/NFA_und_interkantonale_Zusammenarbeit/vertragstext_mit_Erlaeute- rungen.pdf 12 Quelle: Sonderauswertung der Finanzstatistik durch die Sektion Finanzstatistik der EFV.
4.8.1 Darstellung der aktuellen Situation
Entwicklung seit 2012
Die interkantonale Zusammenarbeit, die im Wesentlichen aus Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Parteien derselben Region besteht, hat sich seit einigen Jahren in der Form von Konkordaten entwickelt und erstreckt sich somit über weitere Teile der Schweiz. Diese in den 70er-Jahren vorwiegend im Bildungsbereich verbreitete Form der Zusammenarbeit hat in jüngerer Zeit auch in anderen Bereichen Fuss gefasst. Die aktualisierte Liste der interkantona- len Vereinbarungen und Konkordate in den Aufgabenbereichen nach Artikel 48a BV kann in Anhang 4 dieses Berichts eingesehen werden. Seit 2012 sind folgende Veränderungen einge- treten:
Straf- und Massnahmenvollzug
In diesem Bereich gab es keine Veränderungen.
Schulwesen
Zum Schulwesen ist eine Vorbemerkung anzubringen: Das «Schulwesen hinsichtlich der in Arti- kel 62 Absatz 4 genannten Bereiche» wurde mit der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 über den Bildungsartikel in den Geltungsbereich von Artikel 48a BV aufgenommen. Die entspre- chende Bestimmung (Art. 48a Abs.1 Bst. b) steht deshalb in keinem direkten Bezug zur NFA. Da der Bereich in Artikel 48a BV nun aber ebenfalls erwähnt ist, wird im Folgenden trotzdem kurz auf die Entwicklung seit 2012 eingegangen.
Weitere vier Kantone (GL, NE, JU, ZH) sind der Interkantonalen Vereinbarung über die Zu- sammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (Sonderpädagogik- konkordat) beigetreten, die am 1. Januar 2011 in Kraft trat. Derzeit sind 16 Kantone diesem Konkordat angeschlossen.
Das am 1. August 2009 in Kraft getretene und von der Nordwestschweizer Erziehungsdirek- torenkonferenz erarbeitete Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) zählt nach dem Beitritt des Kan- tons Jura neu zehn Mitglieder.
Die Erziehungsdirektorenkonferenz und die Gesundheitsdirektorenkonferenz verabschiedeten im Rahmen des Beitrittsprozesses der Kantone die Änderungen an der Interkantonalen Verein- barung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993. Die Ände- rungen traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Ende 2016 hatten sämtliche Kantone mit Ausnahme von Waadt und Tessin die revidierte Vereinbarung unterzeichnet.
Das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz (RZS) ist seit dem 1. August 2012 in Kraft; sechs Kantone nehmen daran teil.
Kantonale Hochschulen und Fachhochschulen
Sieben Kantone beteiligen sich an der Interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HESSO), die am 1. Januar 2013 in Kraft trat.
Die neue Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 wurde nach der Ratifikation durch die sechs beteiligten Kantone auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Nach der Kündigung durch den Kanton Luzern im Sommer 2010 wurde das Konkordat über die pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) auf den 31. Juli 2013 aufgelöst.
Der Kanton Zürich kündigte seine Mitgliedschaft in der Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz vom 20. September 1999 auf den 30. September 2014.
Das Hochschulkonkordat vom 20. Juni 2013 trat am 1. Januar 2015 nach seiner Ratifikation durch sämtliche Kantone in Kraft.
Die Interkantonale Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an Bildungsgänge der Hö- heren Fachschulen, an der sich alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein beteiligen, trat am 1. Januar 2014 in Kraft.
Bis Ende 2015 hatten sämtliche Kantone die Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 unterzeichnet. Nun wurde diese Vereinbarung per 31. Dezember 2016 aufgeho- ben.
An der Interkantonalen Vereinbarung für die Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Sti- pendienkonkordat), die am 1. März 2013 in Kraft trat, nehmen 18 Kantone teil.
Am 1. August 2014 hatten 16 Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte unterzeichnet.
Die Gesundheitsdirektorenkonferenz eröffnete am 6. Dezember 2013 eine zweite Vernehm- lassung zur Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung. Letztere wurde angenommen und der Beitrittsprozess der Kantone begann am 6. Dezember 2014. Bis Ende
2016 nahmen sechs Kantone daran teil.
Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung
In diesem Bereich gab es keine Veränderungen.
Abfallbewirtschaftung
Von den Zentralschweizer Kantonen wurde am 28. Februar 2012 ein Aktionärsbindungsvertrag und Kehrichtliefervertrag betreffend die KVA Perlen abgeschlossen.
Abwasserreinigung
In diesem Bereich gab es keine Veränderungen.
Agglomerationsverkehr
In diesem Bereich gab es keine Veränderungen.
Spitzenmedizin und Spezialkliniken
Auf den 1. Januar 2012 sind zwei neue Verträge der Spitäler der Schweiz über die Transplanta- tion solider Organe bzw. hämatopoetischer Stammzellen in Kraft getreten.
Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden
In diesem Bereich gab es keine Veränderungen.
4.8.2 Entwicklung der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen
Im Zusammenhang mit der IKZ interessiert auch die Frage, wie sich in den Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV die Lastenausgleichszahlungen entwickelt haben. Der mit der NFA rea- lisierte institutionelle Rahmen der IKZ ist seit dem Jahr 2008 in Kraft. Die Entwicklung der Las- tenausgleichszahlungen sagt zwar noch nichts aus über die nur sehr schwierig zu beziffernde «Angemessenheit» dieser Zahlungen. Sie gibt aber Auskunft, ob seit 2008 (und namentlich in jüngster Zeit) ein signifikanter Anstieg der Lastenausgleichszahlungen zu verzeichnen ist und ob die Entwicklung anhält.
In den Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV haben sich die Summen aller Lastenaus- gleichszahlungen gemäss nachstehender Tabelle 4.06 entwickelt. Die Daten entstammen einer Sonderauswertung der Finanzstatistik. Aufgeführt sind nur Bereiche mit Lastenausgleichszah- lungen von insgesamt mehr als 10 Millionen und nur solche, welche Kantonen (und nicht aus- schliesslich Institutionen oder Trägerschaften) zufliessen. Zudem werden in der Finanzstatistik nicht alle einschlägigen Aufgabengebiete gesondert ausgewiesen; dies betrifft insbesondere die Spitzenmedizin und die Spezialkliniken. Die Jahre 2004 und 2007 stehen für die Entwick- lung vor Inkrafttreten der NFA und das Jahr 2008 sowie die Periode 2012 bis 2015 für die Entwicklung seit Einführung der NFA.
Tabelle 4.06 Entwicklung interkantonaler Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebie- Tabelle 4.06 Entwicklung interkantonaler Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV, 2004- ten gemäss Artikel 48a BV, 2004–2015 (in Mio. CHF)
2015 (in Mio. CHF)
2004 2007 2008 2012 2013 2014 2015 Interkantonale Lastenausgleichszahlungen 38 44 17 9 10 9 8 Straf- und Massnahmen- Ausgaben der Kantone insgesamt 720 747 832 1'093 1'183 1'199 1'233 vollzug Lastenausgleichszahlungen in Prozent der 5% 6% 2% 1% 1% 1% 1% Ausgaben insgesamt Interkantonale Lastenausgleichszahlungen 490 613 581 650 676 721 742 Kantonale Ausgaben der Kantone insgesamt 2'807 2'976 2'996 3'516 3'470 3'715 3'692 Universitäten Lastenausgleichszahlungen in Prozent der 17% 21% 19% 18% 19% 19% 20% Ausgaben insgesamt Interkantonale Lastenausgleichszahlungen 434 508 1'343 1'572 1'565 1'579 1'590 Fachhochschulen (inkl. pädagogische Ausgaben der Kantone insgesamt 1'664 2'267 2'380 3'070 3'128 3'297 3'235 Hochschulen) Lastenausgleichszahlungen in Prozent der 26% 22% 56% 51% 50% 48% 49% Ausgaben insgesamt Interkantonale Lastenausgleichszahlungen 3 4 4 7 7 13 13 Kultureinrichtungen von überregionaler Ausgaben der Kantone insgesamt 248 271 299 272 278 298 322 Bedeutung * Lastenausgleichszahlungen in Prozent der 1% 1% 1% 3% 3% 4% 4% Ausgaben insgesamt Institutionen zur Interkantonale Lastenausgleichszahlungen 0 (0.194) 0 (0.310) 26 31 30 31 34 Eingliederung und Ausgaben der Kantone insgesamt 433 503 1'987 2'226 2'294 2'258 2'412 Betreuung von Lastenausgleichszahlungen in Prozent der Invaliden 0% 0% 1% 1% 1% 1% 1% Ausgaben insgesamt Interkantonale Total in oben- 965 1'169 1'971 2'268 2'288 2'353 2'387 Lastenausgleichszahlungen stehenden Aufgabengebieten Ausgaben der Kantone insgesamt 5'873 6'765 8'493 10'178 10'354 10'767 10'894 gemäss Art. 48a Lastenausgleichszahlungen in Prozent BV 16% 17% 23% 22% 22% 22% 22% der Ausgaben insgesamt zum Vergleich: Interkant. Lastenausgleichszahlungen 431 469 223 290 297 285 281 in den übrigen Aufgabengebieten
Gesamtausgaben der Kantone (exkl. ausserord. Ausgaben) 68'932 73'920 70'502 81'174 82'145 83'318 85'246
Quelle : EFV, Finanzstatistik (Sonderauswertungen) Aufgrund einer Revision der Finanzstatistik bestehen Differenzen zwischen den hier aufgeführten Zahlen und denjenigen im 2. Wirksamkeitsbericht. * Zahlungen teilweise direkt an Institutionen
Die Tabelle 4.06 und die Abbildung 4.20 zeigen folgende Ergebnisse:
–– Der Umfang der Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV von gut 2,4 Milliarden im Jahr 2015 ist beachtlich; er entspricht fast 3 Prozent der Gesamt- ausgaben der Kantone.
–– Wie aus der Abbildung 4.20 ersichtlich, sind die Zahlungen in den Aufgabenbereichen ge- mäss Artikel 48a BV deutlich gestiegen; sie betragen mehr als das Doppelte als in den vier Jahren vor der Einführung der NFA. Zurückzuführen ist dieser Anstieg auf die Erhöhung
ihres Anteils an den Gesamtausgaben. Werden nämlich die Lastenausgleichszahlungen in den einzelnen Aufgabenbereichen in Relation zu den entsprechenden Gesamtausgaben der Kantone gesetzt, kann gemäss Tabelle 4.06 festgestellt werden, dass seit 2008 im Durch- schnitt der untersuchten Bereiche gemäss Artikel 48a BV knapp ein Viertel der Ausgaben durch interkantonale Lastenausgleichszahlungen gedeckt sind – gegenüber der Zeit vor Ein- führung der NFA eine Steigerung um mehr als ein Drittel.
–– Der deutliche Anstieg des Anteils der interkantonalen Zusammenarbeit an den Gesamt- ausgaben der Kantone ist weitgehend auf die Fachhochschulen zurückzuführen. Aus der Tabelle 4.06 ist ersichtlich, dass dieser Bereich den höchsten Zuwachs verzeichnet, sowohl seit 2004 wie seit dem Inkrafttreten des NFA. Die interkantonale Zusammenarbeit deckt fast die Hälfte der Gesamtausgaben der Kantone in diesem Bereich, das heisst, etwa doppelt so viel wie 2004. In den übrigen dargestellten Bereichen sind die Anteile mehr oder weniger gleich geblieben wie vor der Einführung des NFA. Die kantonale Zusammenarbeit bei den kantonalen Universitäten entspricht 20 Prozent der entsprechenden kantonalen Ausgaben. In den übrigen Bereichen liegt dieser Anteil deutlich unter 5 Prozent. Im Bereich Straf- und Massnahmenvollzug nahm der Anteil des interkantonalen Ausgleichs seit 2008 ab; er deckt heute noch 1 Prozent der kantonalen Ausgaben in diesem Bereich.
–– Die Zahlungen für den Lastenausgleich in den nicht in Artikel 48a BV erwähnten Aufgaben- bereichen nahmen gegenüber 2004 leicht ab. Abbildung 4.20 Entwicklung interkantonaler Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a Abbildung 4.20 Entwicklung der Zahlungen für den interkantonalen Lastenausgleich in BV, 2004-2015 den Aufgabenbereichen nach Artikel 48a BV, 2004–2015. Total Lastenausgleichszahlungen aufgrund Art. 48a BV gemäss Tabelle 4.07
Lastenausgleichszahlungen ohne jene gemäss Art. 48a BV
Gesamtausgaben der Kantone
Indexiert (2004=100)
2004 2007 2008 2012 2013 2014 2015
Fazit
Die dank der NFA erzielte Stärkung des institutionellen Rahmens der IKZ hat Wirkung gezeigt: Die Lastenausgleichszahlungen in Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV umfassen fast einen Viertel der Gesamtausgaben der Kantone. Die Steigerung dieser Anteile fiel in den ein- zelnen Aufgabenbereichen allerdings sehr unterschiedlich aus. Ausgeprägt war das Wachstum des Anteils der kantonalen Zusammenarbeit bei den Fachhochschulen, während die Anteile der übrigen Aufgabenbereiche nach Artikel 48a BV gegenüber der Zeit vor Inkrafttreten der NFA mehr oder weniger unverändert geblieben sind.
4.9 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Die vorliegende Wirkungsanalyse zeigt, dass die im FiLaG aufgeführten Ziele weitgehend er- reicht worden sind. Dies bedeutet aber nicht, dass das heutige System keiner Anpassungen bedarf, um festgestellte Mängel zu korrigieren. Bezüglich der einzelnen Ziele kann Folgendes festgehalten werden:
–– Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Ge- samtvolumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen ist ein wichtiger Gradmesser für die kantonale Finanzautonomie. Mit der Einführung der NFA wurde dieser Anteil substan- ziell erhöht und beläuft sich seither auf rund 40 Prozent. Damit stärkt die NFA die finanzielle Autonomie der Kantone. Die Kennzahlen weisen darauf hin, dass diese Autonomie bisher weiter gewahrt werden kann. Die Finanzautonomie der Kantone wird auch zukünftig von der Entwicklung der Bundesgesetzgebung beeinflusst. Diese kann den Handlungsspielraum der Kantone erhöhen oder einschränken.
–– Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Steuerbe lastung: Der Ressourcenausgleich reduziert die Unterschiede in der finanziellen Leistungs- fähigkeit um rund einen Drittel. Im Zeitverlauf ist die Entwicklung der Disparitäten ziemlich stabil. Längerfristig werden die Disparitäten vor allem durch die wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst. Die Disparitäten in der Gesamtsteuerbelastung gemessen am Steuerausschöp- fungsindex haben seit 2008 zugenommen. Der Ressourcenausgleich dämpft allzu offensive Steuersenkungen der Kantone, hat indessen insgesamt nur eine beschränkte Wirkung auf die Unterschiede in der Steuerbelastung.
–– Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Verhält- nis: Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und der Kantone ist sowohl bei der Unternehmens- wie auch bei den Einkommenssteuern nach wie vor hoch. Die Grenzab- schöpfungsquoten bei den ressourcenstarken Kantonen im Rahmen des horizontalen Res- sourcenausgleichs sind relativ tief, sodass kaum von einer dämpfenden Wirkung des Finanz- ausgleichs auf ihre Position im Steuerwettbewerb gesprochen werden kann. Die Analysen haben gezeigt, dass ein ressourcenschwacher Kanton beim geltenden (progressiven) Umver- teilungsmechanismus des Ressourcenausgleichs wenig Anreize hat, sein Ressourcenpoten- zial zu steigern. So beträgt die Grenzabschöpfungsquote im Durchschnitt rund 80 Prozent. Dies bedeutet, dass eine Zunahme des Ressourcenpotenzials eine erhebliche Reduktion der Ausgleichszahlungen zur Folge hat, sodass nach Ressourcenausgleich die Zunahme der standardisierten Steuererträge pro Einwohner nur noch 20 Prozent der ursprünglichen Steigerung des Ressourcenpotenzials beträgt. Trotzdem haben einige ressourcenschwache Kantone ihre Steuersätze gesenkt.
–– Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Die gemäss Arti- kel 6 FiLaG anzustrebende minimale Pro-Kopf-Ausstattung von 85 Prozent des schweizeri- schen Durchschnitts wurde durch den Ressourcenausgleich in den betrachteten Jahren 2016 bis 2018 in sämtlichen Kantonen übertroffen. Der Kanton Jura als ressourcenschwächster Kanton erreichte im Jahr 2018 einen Index nach Ressourcenausgleich von gut 88 Prozent. Die Analysen haben im Weiteren gezeigt, dass ein Mindestausstattungsziel von 85 Prozent nach wie vor angemessen und dass die Dotation des Ressourcenausgleichs zu hoch ist. Angesichts der politischen Debatte in den Jahren 2014 und 2015, in der über eine Kürzung der Dotation des Ressourcenausgleichs intensiv gestritten wurde, stellt sich die Frage, wie eine solche Reduktion der Dotation erreicht werden kann, ohne wiederum politische Gra- benkämpfe auszulösen. Dies vor dem Hintergrund, dass die notwendige Kürzung deutlich höher zu veranschlagen ist als vor vier Jahren. Nicht zuletzt um zu verhindern, dass sich solche Grabenkämpfe wiederholen, hat die KdK ein Massnahmenpaket vorgeschlagen, das eine Reduktion der Dotation mit einer Anpassung des Systems verbindet. Dieses wird in den beiden folgenden Kapiteln diskutiert.
–– Ausgleich von übermässigen geografisch-topografischen und soziodemografischen Lasten: Die aktualisierten Berechnungen weisen darauf hin, dass sich die Struktur der Sonderlasten wenig verändert hat. So deckt der Lastenausgleich rund 30 Prozent der geografisch-topo- grafischen Sonderlasten, während bei den demografischen Sonderlasten rund 10 und bei den Kernstadtlasten rund 4 Prozent gedeckt werden. In der Projektphase der NFA wurde darauf verzichtet, für die Anpassungen von GLA und SLA auf eine neue Beitragsperiode hin konkrete Regeln festzulegen. Somit ist auch nicht bestimmt, welches Gewicht bei der Fest- legung des künftigen Dotationsverhältnisses der Quantifizierung der geografisch-topogra- fisch und der soziodemografisch bedingten Sonderlasten im Vergleich zu anderen Kriterien wie zum Beispiel der Tragbarkeit der Sonderlasten für die betroffenen Kantone zukommen soll. Letztendlich ist die Frage der Anpassung der Dotation des soziodemografischen Lasten- ausgleichs politisch zu entscheiden.
–– Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs: Die interkantonale Zusammenarbeit war bereits vor Einführung der NFA recht intensiv und hat sich teilweise unabhängig davon entwickelt. Der Anteil der Zahlungen für den interkantonalen Lastenaus- gleich in den Aufgabenbereichen gemäss Artikel 48a BV nahm gegenüber der Periode vor dem NFA um mehr als ein Drittel zu, was bedeutet, dass sich die interkantonale Zusammen- arbeit erheblich intensiviert hat.
5 Überprüfung des aktuellen
Finanzausgleichssystems In diesem Kapitel werden verschiedene Aspekte des Finanzausgleichssystems detailliert un- tersucht und teilweise alternativen Vorschlägen gegenübergestellt. Der erste Abschnitt (5.1) befasst sich mit dem Faktor Alpha, welcher die Vermögen der natürlichen Personen im Ressour- cenausgleich gewichtet. Der Abschnitt 5.2 untersucht die Gewichtung der Grenzgängerein- kommen im Ressourcenpotenzial. Der umfangreichste Teil des Kapitels befasst sich mit Anpas- sungen der Berechnungsmethode im Ressourcenausgleich (5.3). Hier werden die Vorschläge der KdK und der Postulate Gössi (15.3702) und Fischer (15.4024) einer genaueren Prüfung unterzogen und der Aspekt der sogenannten Solidarhaftung (5.3.7) diskutiert.
5.1 Faktor Alpha
Das Reinvermögen der natürlichen Personen fliesst in das Ressourcenpotenzial ein. Da die Ver- mögen vom Staat aber deutlich tiefer besteuert werden als die Einkommen, muss dies auch im Ressourcenpotenzial berücksichtigt werden. Dazu dient der Faktor Alpha, welcher die Vermö- gen über alle Kantone einheitlich reduziert, und so mit den Einkommen vergleichbar macht. Für die Jahre 2016–2019 beträgt dieser Faktor 0,015. Dies bedeutet, dass die Vermögen nur zu 1,5 Prozent in das Ressourcenpotenzial einfliessen.
Gemäss Artikel 13 Absatz 4 FiLaV gilt der Faktor Alpha für eine Vierjahresperiode. Somit ist er alle vier Jahre von der Eidgenössischen Finanzverwaltung neu zu berechnen. Aufgrund der Erfahrungen in den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass der Wert aufgrund der heutigen Berechnungsmethode relativ stark schwankt (schwarz gestrichelte Linie in Abb. 5.01). Diese Veränderungen führten im ersten Jahr jeder Vierjahresperiode zu Sprüngen im Ressourcenpo- tenzial und somit auch in den Ausgleichszahlungen. Um diese Veränderungen zu reduzieren, wird in diesem Kapitel eine neue Berechnungsmethode untersucht, welche sich auf die relative Ausschöpfung der Vermögen stützt.
Bisherige Methode zur Berechnung des Faktors Alpha
Da Einkommen und Gewinne Flussgrössen, Vermögen hingegen Bestandesgrössen darstellen, bildet heute nicht der Vermögensbestand, sondern die erwartete Vermögensrendite den Aus- gangspunkt für die Berechnung des massgebenden Vermögens. Des Weiteren soll berück- sichtigt werden, dass Zinseinkommen und Dividenden (Einkommenskomponente der Vermö- gensrendite) bereits Bestandteil des massgebenden Einkommens sind und somit nicht doppelt gezählt werden sollen. Für die Berechnung des massgebenden Vermögens ist deshalb ledig- lich die Wertsteigerung von Bedeutung. Um diesen Aspekten Rechnung zu tragen, wird das Reinvermögen eines Kantons mit einem einheitlichen Faktor Alpha gewichtet. Der Vorteil der bisherigen Berechnungsmethode für den Faktor Alpha liegt insbesondere darin, dass auf einen Einbezug der Steuerbelastung verzichtet wird.
Gemäss FiLaV wird die Rendite des privaten Vermögens berücksichtigt, die gestützt auf einen Zwanzigjahresdurchschnitt der Wertsteigerung auf den Aktien und Immobilien berechnet wird. Die Aktienrendite wird aus zwei BVG–Indizes der Bank Pictet berechnet, die einen Aktienanteil von 25 Prozent (BVG 25) bzw. 60 Prozent (BVG 60) enthalten. Die Dividendenrendite wird – im Sinne einer Annäherung – als Differenz zwischen der durchschnittlichen jährlichen Rendite des Swiss Performance Index (Berechnung mit Dividenden–Reinvestition) und des Swiss Market In- dex (Berechnung ohne Dividenden–Reinvestition) berechnet. Für die Immobilienrendite werden
die Daten der SNB verwendet, die Wüest & Partner erstellt. Die Berechnung der Immobilienren- dite beruht dabei auf dem Preisindex der Einfamilienhäuser (4–6 Zimmer) und der Eigentums- wohnungen (2–5 Zimmer)1.
Die Neuberechnung des Faktors Alpha für die zweite und die dritte Vierjahresperiode hat ge- zeigt, dass der Faktor Alpha trotz der Verwendung von langjährigen Durchschnittswerten bei Dividenden– und Immobilienrenditen starken Schwankungen unterworfen ist. So belief sich der Faktor Alpha in der ersten Vierjahresperiode (2008–2011) auf 1,2 Prozent, in der zweiten Periode (2013–2015) auf 0,8 Prozent und in der dritten Periode (2016–2019) auf 1,5 Prozent. Anpassungen des Faktors Alpha haben dadurch ceteris paribus zu erheblichen Veränderungen des Ressourcenpotenzials geführt. Da der Anteil der Vermögen am Ressourcenpotenzial von Kanton zu Kanton recht unterschiedlich ist, führen grössere Anpassungen von Alpha auch zu Umverteilungen unter den Kantonen. Die starke Variabilität des Faktors Alpha stellt daher einen gravierenden Nachteil dar.
Berechnung des Faktors Alpha aufgrund der Ausschöpfung
In der Anhörung zur Teilrevision der FiLaV für die dritte Vierjahresperiode erachteten verschie- dene Kantone die starke Volatilität des Faktors Alpha als problematisch. Deshalb soll hier eine alternative Berechnung dieses Reduktionsfaktors untersucht werden.
Im Rahmen der geplanten Anpassungen des Ressourcenausgleichs an die Steuervorlage 17 werden die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial mit den sog. Zeta– Faktoren gewichtet. Diese widerspiegeln das Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen der natürlichen Personen. Diese Idee der Gewichtung auf Basis der relativen steuerlichen Ausschöpfung stellt eine konzeptionelle Änderung dar. Diese kann auch für die Vermögen angewendet werden. Die steuerliche Aus- schöpfung der Vermögen, d.h. der Quotient aus den Vermögenssteuererträgen der Kantone und der Gemeinden und der steuerbaren Vermögen wird in Relation gesetzt zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen der natürlichen Personen. Berechnungen auf Basis des Kon- zepts der relativen Ausschöpfung zeigen, dass die so berechneten Faktoren für die einzelnen steuerlichen Bemessungsjahre relativ stabil sind. So schwanken diese Faktoren zwischen 1,4 und 1,7 Prozent (hellblaue Linie in Abbildung 5.01). Um auch die zufälligen jährlichen Schwan- kungen in den Daten zu reduzieren, könnte – analog zu den Zeta–Faktoren – ein Durchschnitt von sechs Bemessungsjahren verwendet werden. Mit dieser Glättung kann auch auf eine Fixierung des Alphawerts für eine Vierjahresperiode verzichtet werden, was Ausschläge der Ausgleichszahlungen zu Beginn jeder Vierjahresperiode verhindern würde. Aufgrund der Da- tenlage können die Werte erst ab 2012 berechnet werden (dunkelblaue Linie in Abbildung 5.01). Der Wert betrug in den ersten vier Jahren 1,6 Prozent und sank ab 2016 auf 1,5 Prozent. Damit lag er gleich hoch wie bei der aktuellen Methode. Somit hätte ein Alpha, das aufgrund der Ausschöpfung festgelegt wurde, in den Jahren 2016 bis 2018 keinen Einfluss auf die Aus- gleichszahlungen gehabt.
Die hier vorgestellte Methode liesse sich gut in das Finanzausgleichssystem einfügen. Die Ver- mögen würden so in das Ressourcenpotenzial einfliessen, wie sie sich effektiv durch die Kanto- ne im Durchschnitt besteuern lassen und nicht der theoretische Wert einer geschätzten Wert- steigerung. Zudem würde Alpha so nicht mehr von der Lage innerhalb eines Konjunkturzyklus abhängen.
1 Eine detaillierte Beschreibung der Berechnungsmethode findet sich im Bericht EFV (2015)
Abbildung 5.01: Alpha–Werte für verschiedene Berechnungsmethoden Abbildung 5.01 Alpha–Werte für verschiedene Berechnungsmethoden
1.8% 1.6% 1.4% 1.2%
Alpha-Werte 1.0% 0.8% 0.6% 0.4% 0.2% 0.0% 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Effektives Alpha 2008‐17 Vorschlag mit Jahreswerten Vorschlag mit 6‐Jahres‐Mittel
Auch wenn bei dieser Methode die effektive Besteuerung verwendet wird, so kann die Gefahr einer Beeinflussung durch einzelne Kantone als gering bezeichnet werden. Kein Kanton ist in der Lage, das gesamtschweizerische Mittel massgeblich zu beeinflussen. Würde beispielsweise der Kanton Zürich – in welchem im Jahr 2014 gut 22 Prozent aller Vermögenssteuererträge der Schweiz anfielen – auf die Besteuerung der Vermögen verzichten, hätte dies eine Reduktion des Faktors Alpha auf 1,2 Prozent (–0,3 Prozentpunkte) zur Folge. Die Steuerausfälle für den Kanton Zürich wären in diesem Fall hundertmal höher als der Rückgang seiner Finanzaus- gleichszahlungen. Selbst in einem solchen Extremfall wäre der Wert für Alpha immer noch deutlich höher als er in der zweiten Vierjahresperiode war (0,8%).
5.2 Grenzgängereinkommen
Die Berücksichtigung der Grenzgängereinkommen im Ressourcenpotenzial war in den beiden vorangegangenen Wirksamkeitsberichten Gegenstand der Diskussion. Der erste Bericht stellte einen Handlungsbedarf fest und schlug vor, die Grenzgängereinkommen nicht mehr zu hun- dert Prozent zu gewichten, sondern zu 75 Prozent (Einführung des Faktors Delta). Als Grund für diese verminderte Gewichtung wurde aufgeführt, dass die Grenzlage für die betroffenen Kantone eine spezielle Situation darstelle und grenzüberschreitende Spillover–Effekte nicht im Rahmen des interkantonalen Lastenausgleichs internalisiert werden könnten. Im zweiten Wirksamkeitsbericht wurde diese Frage noch einmal aufgenommen. Es wurde dabei kein wei- terer Handlungsbedarf festgestellt. Der Nationalrat überwies am 10. März 2015 das Postulat 15.3009 (Grenzgängereinkommen im Ressourcenpotenzial neu prüfen), mit dem er den Bun- desrat beauftragte, im Rahmen des dritten Wirksamkeitsberichts zu prüfen, ob die Grenzgän- gereinkommen im Ressourcenpotenzial neu nur noch mit 50 Prozent zu gewichten seien.
Der Faktor Delta widerspiegelt die Kosten, welche die Grenzgänger in den betroffenen Kanto- nen verursachen. Um eine Entscheidgrundlage für die Überprüfung des Faktors Delta zu ha- ben, hat die Eidg. Finanzverwaltung empirische Untersuchungen durchgeführt (EFV 2018). Mit verschiedenen quantitativen Methoden wurde untersucht, ob Grenzgänger zu unmittelbaren
Lasten in Form höherer Kantons– und Gemeindeausgaben führen. Untersucht wurden dabei diejenigen Aufgabengebiete, in welchen solche höheren Lasten von den betroffenen Kanto- nen genannt werden. Es handelt sich dabei um die Bereiche öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bildung, soziale Sicherheit sowie Volkswirtschaft. Mittels Korrelations– und Regressionsanaly- sen wurden die Ausgaben der Zahl der Grenzgänger gegenübergestellt. Die Untersuchungen zeigen, dass die Zahl der Grenzgänger stark von der Konjunkturentwicklung beeinflusst wird. Empirisch können die Analysen aber keinen systematischen Zusammenhang zwischen der Zahl der Grenzgänger und den Ausgaben der Kantone und Gemeinden nachweisen. Es muss je- doch festgehalten werden, dass teilweise nur wenige Beobachtungen zur Verfügung standen, was die Aussagekraft der Ergebnisse beschränkt. Aus diesem Grund wurde als Alternative eine Überschlagsrechnung durchgeführt, welche die potenziellen Kosten der Grenzgänger ins Verhältnis zu den Einnahmen aus der Besteuerung der Grenzgänger setzt. Zur Bestimmung dieser Kosten wurden die Aufgabenbereiche Verkehr, öffentliche Ordnung und Sicherheit so- wie Volkswirtschaft verwendet, da davon auszugehen ist, dass Grenzgänger hauptsächlich in diesen Aufgabenbereichen Kosten für die Kantone und Gemeinden verursachen, insbeson- dere aufgrund einer stärkeren Beanspruchung des Verkehrsangebots sowie höheren Kosten für die Arbeitsmarktaufsicht und Polizei. Eine Kostenschätzung des Kantons Tessin zu dieser Frage bildete dabei die Grundlage für die Auswahl. Für die Berechnung wurde angenommen, dass die Pro-Kopf-Ausgaben in den relevanten Aufgabengebieten für die Grenzgänger gleich hoch sind wie für die ansässige Bevölkerung. Die Resultate dürften daher tendenziell eher eine Obergrenze bilden. Für die Kantone Tessin, Genf und Basel–Stadt, d.h. für diejenigen Kantone mit den meisten Grenzgängern, zeigt sich, dass das Verhältnis zwischen den so berechneten potenziellen Kosten und den effektiven Steuereinnahmen seit 2008 angestiegen ist und sich 2013 zwischen etwa 20 und 30 Prozent bewegte. Dies bedeutet, dass der gegenwärtig ange- wendete Delta–Faktor von 25 Prozent mit dieser Überschlagsrechnung kompatibel ist.
Bisher wurde nur von den direkten Kosten gesprochen. Es ist dabei nicht auszuschliessen, dass Grenzgänger indirekte Kosten verursachen. Der Kanton Tessin, wo die Grenzgänger rund einen Drittel der Beschäftigten ausmachen, erwähnt dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. So werden Verdrängungseffekte und Druck auf die Löhne aufgrund der starken Zunahme der Zahl der Grenzgänger befürchtet. Empirische Analysen konnten jedoch bisher solche Wirkungen nicht nachweisen. Selbst wenn diese negativen Auswirkungen trotzdem eine Rolle spielen sollten, dürfen die positiven Effekte der Grenzgänger auf die Wirtschaftsakti- vität in den betreffenden Kantonen nicht unerwähnt bleiben. Ohne Grenzgänger wäre das BIP in den Grenzkantonen wohl merklich tiefer. Allfällige negative (wie auch positive) Auswirkun- gen auf den Arbeitsmarkt aufgrund einer zunehmenden Zahl von Grenzgängern werden im Übrigen bei der Bestimmung des Ressourcenpotenzials berücksichtigt. So würden niedrigere Löhne aufgrund eines Lohndrucks zu einem tieferen Ressourcenpotenzial führen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der Analysen keinen Handlungsbedarf bezüg- lich einer Anpassung des Faktors Delta signalisieren. Die Gewichtung der Grenzgängereinkom- men von 75 Prozent trägt den durch die Grenzgänger verursachten Kosten in etwa Rechnung. Eine weitere Reduktion erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Als Alternative zum Faktor Delta wurde von verschiedener Seite vorgeschlagen, die Grenzgänger in die Wohn- bevölkerung einzubeziehen. So wurde dieses Anliegen mit der Motion 14.3133 (Nidegger, Interkantonaler Finanzausgleich. Grenzkantone benachteiligende Verzerrung korrigieren) vor- gebracht. Der Nationalrat lehnte die Motion am 8. März 2016 ab. In seiner Stellungnahme zur Motion Nidegger unterstrich der Bundesrat, dass eine Berücksichtigung der Grenzgänger in der Bevölkerungszahl das Ressourcenpotenzial pro Kopf insgesamt reduzieren würde, ob- wohl die Grenzgängereinkommen im schweizerischen Durchschnitt lediglich gut vier Prozent des Ressourcenpotenzials ausmachen. Dies würde die Grenzkantone gegenüber den anderen Kantonen stark bevorzugen. Zudem werden die Grenzgänger bereits im Kernstadtindikator
des sozio–demografischen Lastenausgleichs berücksichtigt, wobei nur die Kantone Genf und Basel–Stadt davon profitieren, während der Kanton Tessin keine Kernstadtlasten geltend ma- chen kann. Eine Berücksichtigung der Grenzgänger in der Wohnbevölkerung hätte zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber Kantonen mit hohen interkantonalen Pendlerzuströmen zur Folge, da interkantonale Pendler im Ressourcenpotenzial ihres Wohnkantons berücksichtigt werden. Einen Einbezug der internationalen und interkantonalen Pendler in die Bevölkerung des Arbeitskantons würde eine Abkehr vom Inländerprinzip und einen Wechsel zum Inlands- prinzip bedeuten, was mit der fiskalischen und finanzpolitischen Realität nicht konsistent wäre. So werden die natürlichen Personen grossmehrheitlich an ihrem Wohnort besteuert und das staatliche Leistungsangebot wird an der ansässigen Bevölkerung ausgerichtet.
5.3 Systemanpassungen am Finanzausgleich
Die Berechnungsmethode des Ressourcenausgleichs wurde seit 2008 nur geringfügig ange- passt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen konnten aber einige Schwachstellen identifiziert werden. Von verschiedener Seite wurden deshalb Anpassungen am System vorgeschlagen. In diesem Kapitel werden die drei Wichtigsten dargestellt. Es handelt sich einerseits um den Vor- schlag der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und andererseits um die beiden Postulate 15.3702 (Gössi) und 15.4024 (Fischer). Die verschiedenen Methoden werden anschliessend unter den Gesichtspunkten der Anreizwirkung und der sogenannten Solidarhaftung vergli- chen.
5.3.1 Ausgangslage
Im Rahmen des zweiten Wirksamkeitsberichts wurde festgestellt, dass die Dotation des Res- sourcenausgleichs in den meisten Jahren über der angestrebten Zielgrösse von mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts lag. Das Mindestausstattungsziel von 85 Prozent wurde zum Teil deutlich übertroffen. Der Bundesrat schlug deshalb eine erhebliche Reduktion der Dotation vor. Die parlamentarische Beratung führte in diesem Punkt zu Differenzen zwi- schen dem National- und dem Ständerat. Kurz vor der Einigungskonferenz konnte ein Kom- promiss gefunden werden und die Dotation wurde um 165 Millionen reduziert. Dieser Betrag entsprach lediglich der Hälfte des Bundesratsvorschlags. Unter dem Eindruck der intensiven Diskussionen im Parlament haben NR Gössi und NR Fischer je ein Postulat mit Anpassungs- vorschlägen eingereicht, um die Beratungen über die Grunddotation in Zukunft wieder zu versachlichen.
In der laufenden Vierjahresperiode ist die sogenannte Überdotation wiederum stark angestie- gen. Um 2018 das Mindestausstattungsziel genau zu erreichen, müsste die Dotation um rund 932 Millionen gekürzt werden. Das starke Wachstum der Dotation über die Jahre hat insbeson- dere mit gewissen Mängeln im heutigen System zu tun. So kann es vorkommen, dass bei einer Verringerung der Disparitäten zwischen den Kantonen die Dotation erhöht wird bzw. bei einer Vergrösserung die Dotation gekürzt wird. In beiden Fällen führt dies zu einem unerwünschten Verhalten des Systems. Gleichzeitig besteht weiterhin das Problem der «Solidarhaftung», wel- ches bereits im zweiten Wirksamkeitsbericht genauer betrachtet wurde. In diesem Wirksam- keitsbericht wird im Kapitel 5.3.7 noch einmal darauf eingegangen.
Aus diesen Gründen hat die Plenarversammlung der KdK am 17. März 2017 mit grossem Mehr von 21 Kantonen beschlossen, verschiedene Systemanpassungen vorzuschlagen. Diese werden in den folgenden zwei Abschnitten genauer betrachtet.
5.3.2 Vorschlag der Kantone
An der Plenarversammlung vom 25. September 2015 beschloss die KdK, eine politische Ar- beitsgruppe einzusetzen, die Vorschläge zur Optimierung des Finanzausgleichssystems Bund – Kantone erarbeiten sollte. Diese Arbeitsgruppe stellte ihre Empfehlungen an die KdK in ihrem Schlussbericht vom 15. Dezember 2016 vor. Am 17. März 2017 verabschiedeten die Kantons- regierungen den Antrag zur Optimierung des Finanzausgleichs als Eckwerte eines Gesamtpa- kets:
1. Die Ausgleichssumme für den Ressourcenausgleich wird nicht mehr durch Parlamentsent- scheide, sondern direkt über gesetzliche Vorgaben festgelegt.
2. Die Ausgleichssumme, die für den Ressourcenausgleich bereitgestellt wird, garantiert die Mindestausstattung des ressourcenschwächsten Kantons.
3. Die über gesetzliche Vorgaben garantierte Mindestausstattung beträgt 86,5 Prozent des schweizerischen Durchschnitts. Um in gleichmässigen Schritten die garantierte Mindestaus- stattung von 86,5 Prozent zu erreichen, ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen.
4. Die Zahlung des Bundes an den Ressourcenausgleich wird auf das verfassungsmässige Ma- ximum festgelegt.
5. Die finanzielle Entlastung des Bundes im Ressourcenausgleich wird während der Übergangs- periode je hälftig zugunsten des soziodemografischen Lastenausgleichs und der ressourcen- schwachen Kantone verwendet. Nach Ablauf der Übergangsperiode wird die Entlastung des Bundes im Ressourcenausgleich zugunsten aller Kantone, vorzugsweise für den soziode- mografischen Lastenausgleich eingesetzt. Die Dotation für den geografisch-topografischen Lastenausgleich ist aufrecht zu erhalten und mindestens der Teuerung anzupassen.
6. Die Auszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone werden wie heute nach einer pro- gressiven Berechnungsmethode vorgenommen.
7. Es wird ein paritätisch besetztes politisches Steuerungsorgan für den Finanzausgleich ein- gesetzt, dem Mitglieder des Bundesrates und der Kantonsregierungen angehören. Das po- litische Steuerungsorgan beurteilt periodisch die Entwicklung des Ressourcen- und des Las- tenausgleichs und bereitet allenfalls erforderliche Änderungen vor. Die heute schon aktiven technischen Arbeitsgruppen bleiben bestehen und beraten und unterstützen das politische Steuerungsorgan.
Das Modell 86,5 der KdK löst die erkannten Probleme, indem es die Dotation des Ressour- cenausgleichs konsequent auf die Entwicklung der Disparitäten ausrichtet. Zentrale Steue- rungsgrösse ist die garantierte Mindestausstattung des ressourcenschwächsten Kantons, die im Gesetz festgelegt wird. Damit würde dieser Kanton immer genau die Mindestausstattung erreichen und nicht wie heute teilweise darüber und teilweise darunter liegen. Für die res- sourcenschwachen Kantone würde dies gegenüber heute zu erheblichen Mindereinnahmen führen. Deshalb schlägt die KdK vor, die Mindestausstattung von 85 Punkte auf 86,5 Punkte zu
erhöhen. Dies führt zwar ebenfalls zu Ausfällen für die ressourcenschwachen Kantone, jedoch in deutlich geringerem Ausmass. Damit sich die betroffenen Kantone besser auf diese Ausfälle vorbereiten können, schlägt die KdK weiter vor, die Umstellung auf drei Jahre zu verteilen. Während dieser Zeit wird die Dotation gleichmässig reduziert.
Um die ressourcenstarken Kantone noch zusätzlich zu entlasten, sieht der Vorschlag der KdK auch vor, den Anteil des vertikalen Finanzausgleichs auf 150 Prozent des horizontalen Finanz- ausgleichs festzusetzen. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Maximum. Heute liegt der Anteil bei 147 Prozent. Diese würde zu einer Entlastung der Kantone auf Kosten des Bundes in der Höhe von knapp 20 Millionen führen (Stand 2018). Die Auszahlungen sollen wie im heutigen System progressiv erfolgen, d.h. die Mittel werden auf die ressourcenschwächsten Kantone fokussiert. Die Rangfolge der Kantone bleibt unverändert.
Weiter sieht der Vorschlag der KdK vor, dass die Einsparungen des Bundes den Kantonen zu- fliessen, vorzugsweise über den sozio-demografischen Lastenausgleich. Auf der Zahlenbasis 2018 würden diese Einsparungen auf Seiten des Bundes rund 280 Millionen betragen.
Der Bundesrat hat mit seinen Beschluss vom 6. September 2017 einen Richtungsentscheid zum Vorschlag der KdK getroffen und Leitlinien für die Ausarbeitung des Wirksamkeitsberichts fest- gelegt. Dem Kernelement des KdK-Massnahmenpakets (garantierten Mindestausstattung von 86,5 Prozent) stimmt der Bundesrat zu. Die technische Umsetzung soll vertieft geprüft werden. Ebenso unterstützt der Bundesrat die Fixierung des Bundesanteils an den Ressourcenausgleich auf dem verfassungsmässigen Maximum. Was die frei werdenden Mittel des Bundes aus dem Ressourcenausgleich anbelangt, so ist der Bundesrat bereit, darüber mit der KdK zu diskutie- ren. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die bestehende Lastenverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen in den kommenden Jahren insgesamt unverändert bleibt. Dazu soll unter der Federführung des EFD zusammen mit der KdK eine Arbeitsgruppe eingesetzt wer- den, welche die Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone begleitet. Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, eine Gesamtsicht über diese Geschäfte zu erstellen und auf sich abzeichnende Lastenverschiebungen hinzuweisen.
5.3.3 Auswirkung des KdK-Vorschlags
Garantierte Mindestausstattung
Seit 2008 stieg die Ausstattung des ressourcenschwächsten Kantons mit finanziellen Mitteln nach Ausgleich jedes Jahr an. Daran hat auch die vom Parlament beschlossene Reduktion des Grundbeitrages für die aktuelle Vierjahresperiode nichts geändert. Mit der heutigen Methode zur Fortschreibung der Dotation im Ressourcenausgleich wird der Entwicklung der Disparitäten nicht Rechnung getragen. So kann es vorkommen, dass eine Veränderung der Dotation in die falsche Richtung stattfindet: Wenn mehr finanzielle Mittel notwendig wären, sinkt die Dotation und umgekehrt. Dies wird mit dem Vorschlag der KdK verhindert.
Im Referenzjahr 2018 lag der tiefste Index nach Ressourcenausgleich bei 88,3 Punkten. Mit der Einführung der garantierten Mindestausstattung von 86,5 Punkten reduziert sich die Dotation um über eine halbe Milliarde. Dabei profitieren die ressourcenstarken Kantone und der Bund von diesem Vorschlag um rund 170 respektive 250 Millionen (Zahlen 2018) weniger, als wenn die Dotation auf das heutige Mindestausstattungsziel von 85 Prozent reduziert würde. Sie ha- ben aber im Gegenzug die Sicherheit, dass sie nicht mehr Mittel in das System einzahlen müs-
sen als notwendig. Dennoch besteht wegen der progressiven Ausgestaltung der Auszahlung eine Gefahr für die Zahler: Wenn nämlich das Ressourcenpotenzial des ressourcenschwächsten Kantons zurückgeht, wird nicht nur der ressourcenschwächste Kanton wieder auf die Mindest- ausstattung angehoben, sondern alle anderen ressourcenschwachen Kantone erhalten eben- falls mehr Ausgleichszahlungen. Dies kann dazu führen, dass die zusätzlich notwendigen Mit- tel ein Vielfaches ausmachen von dem, was notwendig wäre, um den schwächsten Kanton auf die Mindestausstattung zu heben. In Tabelle 5.01 ist dies dargestellt. Hier wird angenommen, dass sich das Ressourcenpotenzial des schwächsten Kantons (Jura) um 3 Prozent reduziert, während die übrigen Kantone unverändert bleiben. Im heutigen Modell würden die Zahlungen an den Kanton Jura um gut 10 Millionen steigen. Diese Zunahme würde zum grössten Teil durch die übrigen ressourcenschwachen Kantone finanziert.
Tabelle 5.01 Tabelle 5.01: Sensitivitätsanalyse Sensitivitätsanalyse mitmit demdem ressourcenschwächsten ressourcenschwächsten Kanton Kanton Belastung (+) und Entlastung (-) übrige ressourcen- Ressourcenstarke Bund Kanton Jura schwache Kantone Kantone Aktuelles Modell -0.42 -0.00 -10.40 10.83
KdK-Modell 57.96 38.64 -12.25 -84.34
Im Vorschlag der KdK wird der Kanton Jura auf die garantierte Mindestausstattung von 86,5 Indexpunkten gehoben, was gut 12 Millionen entspricht. Durch den Rückgang im Kanton Jura verschiebt sich aber auch die Auszahlungskurve für alle anderen ressourcenschwachen Kan- tone. Diese erhalten 84 Millionen zusätzliche Mittel, ohne dass sich für sie ökonomisch etwas verändert hat. Die höhere Dotation muss durch den Bund (58 Mio.) und die ressourcenstarken Kantone (39 Mio.) finanziert werden. Die Ausgleichszahlungen hängen somit hauptsächlich von der Entwicklung des ressourcenschwächsten Kantons ab.
Optimierungspotenzial
Der Bundesrat ist mit dem Vorschlag einverstanden, die Auszahlungen an die ressourcen- schwachen Kantone wie bis anhin auf die ressourcenschwächsten Kantone zu konzentrieren und nach einer progressiven Berechnungsmethode vorzunehmen. Um jedoch den übermässig starken Einfluss des ressourcenschwächsten Kantons auf die gesamte Dotation des Ressour- cenausgleichs zu verhindern, wird nachfolgend eine technische Anpassung präsentiert, welche dieses Problem korrigiert. In der Abbildung 5.02 sind die Auswirkungen der verschiedenen Berechnungsmethoden ersichtlich. Auf der horizontalen Achse ist der Ressourcenindex einge- zeichnet und auf der vertikalen Achse der Index SSE nach Ausgleich. Durch die heutige Berech- nungsmethode werden die Kantone auf die dunkelblaue Linie gehoben. Mit dem KdK-Modell würden sie hingegen die hellblaue Linie erreichen.
Abbildung 5.02 Index vor und nach Ausgleich bei verschiedenen Berechnungsmethoden Abb.5.02 Index vor und nach Ausgleich bei verschiedenen Berechnungsmethoden
Index nach Ausgleich
86.5
65 70 75 80 85 90 95 100 Index vor Ausgleich Aktuell KdK-Modell Variante 1 Variante 2
Bei der erwähnten Anpassung des KdK-Modells setzt die progressive Umverteilung hingegen erst ab einer bestimmten Höhe des Ressourcenindex ein. Dies bedeutet, dass die ressourcen- schwächsten Kantone, die unterhalb dieser Schwelle sind, genau die garantierte Mindestaus- stattung erreichen. Die Grenzabschöpfung ist daher bei diesen Kantonen 100 Prozent. Dies bedeutet, dass wenn der Ressourcenindex (vor Ressourcenausgleich) eines dieser Kantone steigt, sein Index nach Ressourcenausgleich unverändert bleibt. Damit besteht für die entspre- chenden Kantone kaum ein Anreiz, das Ressourcenpotenzial zu steigern. Beim Einsetzen der progressiven Umverteilung wird dafür die Grenzabschöpfung direkt auf einen Wert gesetzt, der unter 100 Prozent liegt. Dadurch wird hier der Anreiz zur Verbesserung gegenüber heute sogar erhöht. Steigt der Ressourcenindex vor Ausgleich, hat der entsprechende Kanton auch einen höheren Index nach Ressourcenausgleich. Dafür hat die Kurve in Abbildung 5.02 einen Knick bei der Schwelle. Bei der vorgestellten Anpassung muss somit je ein Bereich vorgegeben werden, in dem die ressourcenschwächsten Kantone genau die garantierte Mindestausstat- tung erhalten, jedoch nicht mehr. In Abbildung 5.02 sind zwei Varianten aufgeführt. Bei der ersten Variante liegt die Schwelle bei einem Ressourcenindex vor Ressourcenausgleich von 75 Punkten (dünne gepunktete Linie), bei der zweiten Variante bei 70 Punkten (dicke gepunktete Linie). Die zweite Vorgabe betrifft die Grenzabschöpfung beim Einsetzen der Progression. Bei der heute geltenden Berechnungsmethode ist die Grenzabschöpfung beim schwächsten Kan- ton genau 100 Prozent. Diese kann jedoch variiert werden. Bei der ersten Variante liegt sie bei 60 Prozent und bei der zweiten Variante bei 90 Prozent. Diese Grenzabschöpfungen wurden so gewählt, dass im Jahr 2018 die Dotation der Varianten mehr oder weniger der Dotation des ursprünglichen Vorschlags der KdK (Einsetzen der Progression beim ressourcenschwächsten Kanton mit einer Grenzabschöpfung von 100 Prozent) entspricht. In Abbildung 5.03 ist die
Entwicklung der Dotation gemäss KdK-Vorschlag und gemäss den beiden Alternativen ersicht- lich. Hier zeigt sich, dass es in anderen Jahren sehr wohl zu Differenzen zwischen den einzelnen Methoden kommen kann.
Abbildung 5.03: Gesamtdotation des Ressourcenausgleichs bei verschiedenen Berechnungsmethoden Abb.5.03 Entwicklung der Dotation gemäss KdK-Vorschlag und Alternativen
4.5
Dotation in Mrd. CHF
3.5
2.5 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Aktuell KdK-Modell Variante 1 Variante 2
Während sich die Gesamtdotation bei den beiden Varianten kaum unterscheidet, so kann es für den einzelnen Kanton doch zu erheblichen Unterschieden kommen. Dies zeigt sich in Ta- belle 5.02, wo die Differenzen der einzelnen Methoden zu den effektiv ausbezahlten Beträgen 2018 aufgeführt sind. Wie bereits in Abbildung 5.02 ersichtlich, sind Insbesondere bei Kan- tonen mit einem Ressourcenindex um 75 Punkte und solchen um 90 Punkte die Unterschiede zwischen den beiden Varianten besonders gross. So erhält beispielsweise der Kanton Bern, mit einem Ressourcenindex von 75,2 Punkten, die tiefsten Ausgleichszahlungen bei der Variante 1, während der Kanton Luzern mit dieser Variante die selben Ausgleichszahlungen erhält wie mit der heutigen Methode.
Tabelle 5.02: Auswirkung Tabelle 5.02: der auf die Auswirkung verschiedenen Methoden auf die Kantone (2018) Kantone (2018)
Belastung (+) und Entlastung (-)
KdK Variante 1 Variante 2
ZH -72'173'380 -69'661'956 -73'091'219 BE 139'327'281 207'646'028 145'731'743 LU 26'513'972 9'396 25'419'243 UR 5'495'168 5'647'164 5'647'164 SZ -27'318'217 -26'367'623 -27'665'627 OW -217'941 -210'357 -220'712 NW -6'260'869 -6'043'009 -6'340'489 GL 5'937'585 6'872'988 6'424'491 ZG -42'743'417 -41'256'070 -43'286'991 FR 36'471'728 36'261'095 36'987'601 SO 36'780'450 53'843'561 38'639'555 BS -23'740'224 -22'914'133 -24'042'132 BL 5'287'566 -4'642'470 4'906'122 SH 3'416'699 -1'306'369 3'220'471 AR 4'964'127 1'895'423 4'855'708 AI 1'490'709 617'942 1'460'824 SG 61'311'653 63'175'260 62'317'191 GR 21'382'700 13'154'594 21'196'889 AG 59'715'046 24'420'599 58'499'569 TG 32'592'862 34'221'584 33'167'351 TI 4'544'552 -4'825'566 4'200'146 VD 706'734 -1'593'649 647'605 VS 50'702'005 50'905'362 50'905'362 NE 6'111'818 -3'259'579 5'728'693 GE -54'108'479 -52'225'661 -54'796'584 JU 10'948'888 10'948'888 10'948'888 CH 287'139'017 275'313'442 291'460'861
Der Vorteil der beiden Varianten zeigt sich insbesondere bei einem Rückgang des Ressour- cenpotenzials beim schwächsten Kanton. Dies ist in Abbildung 5.04 dargestellt. Während mit dem Vorschlag der KdK alle ressourcenschwachen Kantone erheblich profitieren würden, so konzentrieren die Varianten die Mittel auf den ressourcenschwächsten Kanton (+170 CHF pro Einwohner).
Abbildung 5.04: Mehrbelastung bei einem Rückgang des Ressourcenpotenzials im Abbildung 5.04 Kanton Auswirkungen bei Jura um einem 3 Prozent Rückgang des Ressourcenpotenzials im Kanton Jura
VS UR GL BE TG SG FR GR AI AG AR LU SH NE BL Ressourcenschwache Kantone TI VD
OW ZH Ressourcenstarke Kantone GE BS NW SZ ZG
-30 -20 -10 0 10 20 30 40 50 60 70 Belastung (+) und Entlastung (-) in Franken pro Einwohner
KdK-Modell Variante 1 Variante 2
Um die Vor- und Nachteile der einzelnen Modelle genauer zu betrachten, werden diese nach- folgend nach den folgenden Kriterien untersucht:
1. Einfluss des ressourcenschwächsten Kantons auf die Dotation
2. Zielgerichtetheit der Umverteilung
3. Anreizwirkung für die ressourcenschwächsten Kantone
4. Anreizwirkung für die übrigen ressourcenschwachen Kantone
5. Volatilität der Ausgleichszahlungen im Zeitablauf
6. Erreichung der Mindestausstattung
7. Steuerung des Systems
Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Tabelle 5.03: Kriterien Variantenentscheid Tabelle5.03a Kriterien Variantenentscheid
1. Einfluss des ressourcenschwächsten Kantons auf die Dotation
Verändert sich das Ressourcenpotenzial des schwächsten Kantons, so sollte dies möglichst geringe Auswirkungen auf die übrigen ressourcenschwachen Kantone haben. Die Dotation sollte sich nur um denjenigen Betrag verändern, um den sich auch die Ausgleichszahlungen des ressourcenschwächsten Kantons verändern.
Eine Erhöhung der Zahlung an einen ressourcenschwachen Kanton muss durch die übrigen Empfänger- Heutige Methode kantone kompensiert werden. Gleichzeitig reduziert sich der Beitrag des Bundes, was die Zahlungen an die ressourcenschwachen Kantone noch zusätzlich senkt.
Der ressourcenschwächste Kanton bestimmt den Verlauf der Ausgleichskurve. Dies führt dazu, dass bei Vorschlag KdK einer Reduktion seines Ressourcenpotenzials auch die anderen Kantone zum Teil deutlich mehr Ausgleichszahlungen erhalten, selbst wenn sich ihr Ressourcenpotenzial nicht verändert.
Die Dotation erhöht sich nur um den Betrag, welcher notwendig ist um den ressourcenschwächsten Varianten 1 und 2 Kanton auf 86,5 Indexpunkte zu heben. Bei den übrigen Kantonen kommt es nur zu marginalen Verschiebungen aufgrund des tieferen durchschnittlichen Ressourcenpotenzials.
2. Zielgerichtetheit der Umverteilung
Die beschränkten Mittel sollten möglichst effizient, d.h. möglichst stark auf die ressourcenschwächsten Kantone verteilt werden. Dabei darf die Rangordnung der Ressourcenstärke durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.
Die vorhandenen Mittel kommen so weit als möglich den ressourcenschwächsten Kantonen zu Gute. Aber ein Kanton, der vor Ressourcenausgleich mehr Mittel pro Kopf zur Verfügung hatte als ein anderer Kanton, Heutige Methode wird dies auch nach Ressourcenausgleich haben. Hingegen führt ein Rückgang des Ressourcenpotenzials bei einem schwachen Kanton zu einer Reduktion der Dotation, obwohl in einem solchen Fall die Dotation erhöht werden sollte. Hier besteht ein Systemfehler.
Die vorhandenen Mittel werden auf die ressourcenschwächsten Kantone fokussiert. Aber ein Kanton, der vor Ressourcenausgleich mehr Mittel pro Kopf zur Verfügung hatte als ein anderer Kanton, wird dies auch nach Ressourcenausgleich haben. Der Rückgang des Ressourcenpotenzials bei einem schwachen Kanton Vorschlag KdK führt zu einer Erhöhung der Dotation und umgekehrt. Das System verhält sich korrekt. Ein Rückgang des Ressourcenpotenzials des schwächsten Kantons führt zu einer Erhöhung für alle ressourcenschwachen Kantone. Das System zeigt eine Überreaktion.
Die Mittel werden auf die ressourcenschwächsten Kantone fokussiert. Alle ressourcenschwachen Kantone unterhalb eines bestimmten Ressourcenpotenzials werden auf dieselbe Ausstattung nach Ressourcenaus- gleich angehoben (86,5%). Bei einer Veränderung des Ressourcenpotenzials eines Kantons verhält sich das Varianten 1 und 2 System korrekt. In der Variante 1 kommt es aber, verglichen mit dem KdK-Modell zu einer Umverteilung von Mitteln von den ressourcenschwächsten Kantonen zu den weniger ressourcenschwachen Kantonen.
3. Anreizwirkung für die ressourcenschwächsten Kantone
Die ressourcenschwächsten Kantone sollten trotz Ausgleichszahlungen einen Anreiz haben, ihr Ressourcenpotenzial zu erhöhen. Bei diesem Kriterium besteht ein Konflikt mit dem Kriterium 2. Zwischen diesen beiden Kriterien ist ein Ausgleich zu finden.
Die Anreizwirkung ist gering, da die ressourcenschwächsten Kantone eine Abschöpfungsquote von nahe Heutige Methode bei 100 Prozent haben. Eine Veränderung im Ressourcenpotenzial wird somit fast vollständig durch eine Veränderung der Ausgleichszahlungen kompensiert.
Grundsätzlich identisch mit der heutigen Methode. Beim ressourcenschwächsten Kanton besteht Vorschlag KdK einnahmeseitig kein Anreiz, da er immer die garantierte Mindestausstattung erhält.
Die Kantone mit einem Ressourcenindex unterhalb des Schwellenwerts haben einnahmeseitig keinen Anreiz zur Verbesserung, da sie nach Ausgleich immer die garantierte Mindestausstattung erhalten. Varianten 1 und 2 Bei der Variante 1 sind dies je nach Referenzjahr zwischen 5 und 11 Kantone. Bei der Variante 2 sind es zwischen 3 und 5 Kantone.
Tabelle 5.03b Kriterien Variantenentscheid
4. Anreizwirkung für die übrigen ressourcenschwachen Kantone
Auch die übrigen ressourcenschwachen Kantone sollten mit dem Ausgleichssystem einen Anreiz haben, ihr Ressourcenpotenzial weiter zu verbessern.
Heutige Methode Die Anreizwirkung steigt, je näher sie bei einem Ressourcenindex von 100 Punkten liegen.
Vorschlag KdK Die Anreizwirkung steigt, je näher sie bei einem Ressourcenindex von 100 Punkten liegen.
Grundsätzlich ist die Anreizwirkung der Kantone über dem Schwellenwert höher als mit dem Vorschlag der Varianten 1 und 2 KdK bzw. der heutigen Methode, da die Ausgleichskurve steiler verläuft.
5. Volatilität der Ausgleichszahlungen im Zeitablauf
Die Ausgleichszahlungen für einen bestimmten Kanton sollten zwischen zwei Referenzjahren möglichst stabil bleiben. Schwankungen sollten möglichst stark auf Veränderungen seines eigenen Ressourcenindexes zurückzuführen sein. Veränderungen des Ressourcen- potenzials anderer Kantone sollten möglichst wenig Einfluss haben.
Gemäss Abbildung 5.03 ist die Volatilität der Dotation geringer als bei den übrigen Modellen. Dies führt aber Heutige Methode dazu, dass es zu stärkeren Verschiebungen zwischen den Kantonen kommen kann (Solidarhaftung), was die Volatilität für die einzelnen Kantone erhöht.
Eine Veränderung des Ressourcenpotenzials beim schwächsten Kanton führt zu erheblichen Veränderungen Vorschlag KdK der Dotation und der Ausgleichszahlungen bei allen anderen Kantonen (und den Einzahlungen des Bundes).
Verglichen mit dem KdK-Modell ist die Volatilität bei Veränderungen des ressourcenschwächsten Kantons Varianten 1 und 2 deutlich geringer. Veränderungen bei den übrigen Kantonen führen ebenfalls zu einer leicht geringeren Volatilität.
6. Erreichung der Mindestausstattung
Im heutigen System ist die Mindestausstattung nur als Zielgrösse definiert. Die 85 Prozent werden deshalb in keinem Jahr genau erreicht. Wenn eine garantierte Mindestausstattung eingeführt wird, muss der ressourcenschwächste Kanton diese auch in allen Jahren erreichen.
Die Ausstattung des ressourcenschwächsten Kantons hängt von der Grunddotation gemäss Bundesbeschluss Heutige Methode und der Fortschreibung ab. Aus diesem Grund wird er kaum je genau die Zielgrösse erreichen.
Vorschlag KdK Der ressourcenschwächste Kanton erreicht immer 86,5 Punkte.
Die Kantone mit einem Ressourcenindex unterhalb der Schwelle erreichen immer genau 86,5 Punkte. Wenn Varianten 1 und 2 der Ressourcenindex des schwächsten Kantons über der Schwelle liegt, kann die Mindestausstattung auch höher sein.
7. Steuerung des Systems
Wenn das Parlament zum Schluss kommt, dass die Ziele des Ressourcenausgleichs mit der aktuellen Dotation nicht erreicht werden, muss es die Möglichkeit haben, diese Dotation anzupassen.
Heutige Methode Festlegung der Grunddotation alle vier Jahre mittels Bundesbeschluss.
Vorschlag KdK Festlegung der garantierten Mindestausstattung.
Varianten 1 und 2 Festlegung der garantierten Mindestausstattung, des Schwellenwerts und der maximalen Grenzabschöpfung.
Aufgrund dieser Analyse besitzen die vorgestellten Varianten 1 und 2 die meisten Vorteile. Zwar ist die Anreizwirkung für die ressourcenschwächsten Kantone geringer als bei den beiden anderen Methoden, jedoch darf dieser Punkt nicht überschätzt werden, da auch die anderen Methoden eine sehr hohe Grenzabschöpfung besitzen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein Kanton anders verhält, wenn die Grenzabschöpfung im Ressourcenausgleich leicht steigt. Zudem liegt bei den Varianten die Anreizwirkung für die übrigen ressourcenschwachen Kantone höher.
Ein weiterer Nachteil der beiden Varianten besteht darin, dass verglichen mit dem KdK-Vor- schlag, eine Umverteilung von den ressourcenschwächsten zu den weniger ressourcenschwa- chen Kantonen stattfindet. Dieser Effekt kann jedoch stark reduziert werden, indem man den Schwellenwert tiefer ansetzt und gleichzeitig die Grenzabschöpfung erhöht. Dies ist bei der Variante 2 der Fall. Mit den Daten des Referenzjahres 2018 beträgt diese Umverteilung nur rund 8 Millionen, was bei einer Gesamtdotation von 3,56 Milliarden kaum ins Gewicht fällt.
Der letzte Nachteil liegt dann vor, wenn der ressourcenschwächste Kanton einen Ressourcenin- dex über dem Schwellenwert aufweist. In diesem Fall würde er mehr als die 86,5 Indexpunkte nach Ausgleich erreichen. Dieser Fall ist zwar sehr unwahrscheinlich, da der Wert in den bishe- rigen Jahren immer zwischen 57 und 66 Indexpunkten lag.
Übergangsphase
Wie bereits erwähnt, würde mit der Umstellung auf das Modell der KdK die Dotation auf einen Schlag um rund eine halbe Milliarde reduziert (Stand 2018). Um die negativen Auswirkungen für die ressourcenschwachen Kantone zu mildern, schlägt die KdK zwei Massnahmen vor: Ei- nerseits während einer Übergangsphase die Mindestausstattung in drei Etappen zu reduzieren, so dass die Differenz zwischen der effektiven Mindestausstattung im Jahr 2019 (gemäss heuti- gem System) und der garantierten Mindestausstattung im Jahr 2020 um 1/3, im Jahr 2021 um 2/3 und schliesslich im Jahr 2022 um 3/3 reduziert wird. Ab dem Jahr 2022 erreicht somit der ressourcenschwächste Kanton genau die garantierte Mindestausstattung.
Als zweite Massnahme wird vorgeschlagen, die finanzielle Entlastung des Bundes im Ressour- cenausgleich während der Übergangsperiode je hälftig zugunsten des soziodemografischen Lastenausgleichs und der ressourcenschwachen Kantone zu verwenden.
Erhöhung des vertikalen Ressourcenausgleichs
Die Dotationen im horizontalen und im vertikalen Ressourcenausgleich werden heute in den Zwischenjahren nicht auf die gleiche Art und Weise fortgeschrieben. Aus diesem Grund unter- scheiden sich auch die jährlichen Wachstumsraten. Um zu verhindern, dass die Einzahlungen von Bund und den ressourcenstarken Kantonen sich zu stark auseinanderentwickeln, ist in Artikel 135 Absatz 3 BV ein Schutz eingebaut: « Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.»
Abbildung 5.05 Verhältnis zwischen horizontalem une vertikalem Ressourcenausgleich Abbildung 5.05: Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich
0.8
0.75
HRA/VRA 0.7
0.65
0.6 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Referenzjahr
In Abbildung 5.05 ist das Verhältnis zwischen horizontalem und vertikalem Ressourcenaus- gleich seit 2008 dargestellt. Die beiden blauen Linien kennzeichnen die Bandbreite gemäss Bundesverfassung. Mit dem KdK-Vorschlag, soll nun das Verhältnis auf der unteren blauen Linie fixiert werden.
Nachdem für das Jahr 2008 der horizontale Ressourcenausgleich politisch auf 70 Prozent des vertikalen Ressourcenausgleichs festgelegt wurde, stieg dieses Verhältnis bis 2011 auf 73 Pro- zent an. Im Jahr 2012 erfolgte eine Erhöhung der vertikalen Dotation um gut 81 Millionen. Dadurch verringerte sich das Verhältnis stark und schwankt seither um 68 Prozent. Würde die- ses Verhältnis nun auf zwei Drittel fixiert, so entspräche dies einer Zusatzbelastung des Bundes von knapp 20 Millionen und einer Entlastung der ressourcenstarken Kantone in gleicher Höhe. Für die ressourcenschwachen Kantone würde sich nichts ändern.
Umverteilung von Mitteln zu Gunsten der Kantone
Ein weiteres Element des KdK-Vorschlags sieht vor, dass die finanzielle Entlastung des Bundes im Ressourcenausgleich nach Ablauf der Übergangsperiode zugunsten aller Kantone, vorzugs- weise für den soziodemografischen Lastenausgleich eingesetzt wird. Die Dotation für den geo- grafisch-topografischen Lastenausgleich ist aufrecht zu erhalten und mindestens der Teuerung anzupassen.
Gesamtübersicht
Zur Berechnung der Auswirkungen des KdK-Vorschlags wird dieser nachfolgend dem heutigen Modell gegenübergestellt. Tabelle 5.04 zeigt die Auswirkungen auf die einzelnen Kantone mit den Zahlen für das Jahr 2018. Dabei wird die Situation nach der Übergangsphase aufgezeigt. In den Jahren 2020 und 2021 wären die Beträge entsprechend tiefer.
Tabelle 5.04: Auswirkungen des KdK-Vorschlags (Zahlen 2018; in CHF) Tabelle 5.04 Auswirkungen des KdK-Vorschlags (Zahlen 2018; in CHF) Belastung (+) und Entlastung (-)
Erhöhung des Garantierte Gesamte Ausgleichszahlungen vertikalen Mindestausstattung Veränderung pro Kopf Ressourcenausgleichs ZH -66'304'363 -5'869'016 -72'173'380 -50 BE 139'327'280 - 139'327'280 139 LU 26'513'972 - 26'513'972 68 UR 5'495'168 - 5'495'168 152 SZ -25'096'746 -2'221'471 -27'318'217 -180 OW -200'218 -17'723 -217'941 -6 NW -5'751'746 -509'123 -6'260'869 -149 GL 5'937'585 - 5'937'585 148 ZG -39'267'595 -3'475'822 -42'743'417 -359 FR 36'471'728 - 36'471'728 123 SO 36'780'450 - 36'780'450 140 BS -21'809'709 -1'930'515 -23'740'224 -124 BL 5'287'566 - 5'287'566 19 SH 3'416'699 - 3'416'699 43 AR 4'964'127 - 4'964'127 92 AI 1'490'709 - 1'490'709 94 SG 61'311'652 - 61'311'652 124 GR 21'382'700 - 21'382'700 105 AG 59'715'046 - 59'715'046 94 TG 32'592'862 - 32'592'862 125 TI 4'544'552 - 4'544'552 13 VD 706'734 - 706'734 1 VS 50'702'005 - 50'702'005 152 NE 6'111'818 - 6'111'818 35 GE -49'708'469 -4'400'009 -54'108'479 -115 JU 10'948'888 - 10'948'888 153 CH 305'562'695 -18'423'679 287'139'016
Die garantierte Mindestausstattung führt zu einer Verschiebung von Mitteln in der Höhe von über einer halben Milliarde Franken. Die Erhöhung des vertikalen zu Gunsten des horizontalen Lastenausgleichs entlastet zudem die ressourcenstarken Kantone um weitere 18,4 Millionen auf Kosten des Bundes. Die insgesamt stärkste Entlastung ergibt sich bei den Kantonen Zürich (72 Mio.) und Genf (54 Mio.), während der Kanton Bern mit 139 Millionen die grösste Belas- tung erfährt. Nicht abgebildet ist, was mit den frei werdenden Mittel des Bundes geschieht. Dies wird in einer Arbeitsgruppe zwischen Bund und Kantonen diskutiert und ist nicht Teil dieses Wirksamkeitsberichts. Je nach Ergebnis werden sich die Auswirkungen in Tabelle 5.04 dadurch noch stark verändern.
5.3.4 Postulat 15.3702 (Gössi)
Das Postulat Gössi fordert ebenfalls die Prüfung einer garantierten Mindestausstattung. Im Gegensatz zum KdK-Vorschlag liegt diese aber beim heutigen Mindestausstattungsziel von 85 Indexpunkten. Damit würden die Einsparungen von Bund und ressourcenstarken Kanto- nen deutlich höher ausfallen. Im Gegensatz zum KdK-Vorschlag fordert das Postulat keine Verschiebung der frei werdenden Bundesmittel zu den Kantonen. Somit würden hier sowohl der Bund wie auch die ressourcenstarken Kantone von den Einsparungen profitieren. Weil die Mindestausstattung tiefer liegt als beim KdK-Vorschlag, würde auch die Dotation um einen deutlich höheren Betrag zurückgehen. Mit den Zahlen 2018 gerechnet, würde der Bund um 554 Millionen entlastet und die ressourcenstarken Kantone um 378 Millionen. Das bedeutet aber auch, dass die ressourcenschwachen Kantone Ausgleichszahlungen in der Höhe von 932 Millionen weniger erhalten würden. Dennoch könnte das Ziel der Mindestausstattung weiter- hin erreicht werden.
Auch beim Modell des Postulats hängt die Dotation hauptsächlich von der Entwicklung des ressourcenschwächsten Kantons ab. Somit gelten die Aussagen für die Sensitivität im Kapitel 5.3.3 auch für dieses Modell. Es fliessen ebenfalls nur etwa 14 Prozent der zusätzlich notwen- digen Mittel an den Kanton Jura und die restlichen 86 Prozent wären «windfall benefits» für die übrigen ressourcenschwachen Kantone.
5.3.5 Postulat 15.4024 (Fischer)
Das Postulat Fischer besteht aus zwei Teilen. Einer Bandbreite für den ressourcenschwächsten Kanton und einer Fortschreibungsmethode, welche die Disparitätenentwicklung berücksich- tigt. Diese beiden Vorschläge sind unabhängig voneinander und werden in der Folge genauer untersucht.
Bandbreite
Das Postulat will ein übermässiges Wachstum der Dotation nicht mit einer garantierten Min- destausstattung verhindern, sondern mittels Bandbreiten. Das heute geltende Berechnungs- system soll beibehalten werden, aber Schranken verhindern, dass die Mindestausstattung sich über einen bestimmten Wert entwickelt. Die Bandbreite könnte zwischen 83 und 87 Index- punkten liegen. Wenn der ressourcenschwächste Kanton diesen Bereich verlässt, wird die Do- tation entsprechend angepasst, so dass er gerade die Schranke erreicht. In diesem Modell kann das Parlament weiterhin alle vier Jahre die Dotation anpassen und so eventuell korrigierend eingreifen.
Seit 2016 erreicht der ressourcenschwächste Kanton immer mehr als 87 Indexpunkte. Mit einer Bandbreite gemäss dem Postulat Fischer wäre er in diesen Jahren jeweils auf 87 Indexpunkte reduziert worden, was das Wachstum der Überdotation gebremst hätte.
Abbildugn 5.06 Abbildung 5.06: Kleinster Index Index Kleinster SSE nach SSEAusgleich mit Bandbreite nach Ausgleich mit und ohne Bandbreite
Kleinster Index SSE nach Ausgleich
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Referenzjahr
Ohne Bandbreite Mit Bandbreite
Ohne Eingriff des Parlaments wäre der ressourcenschwächste Kanton seit 2016 damit immer rund 0,5 Indexpunkte höher gelegen als mit dem Vorschlag der KdK und sogar 2 Indexpunkte höher als mit dem Vorschlag gemäss Postulat Gössi. Im Jahr 2018 hätte der Bund 200 Millio- nen weniger einbezahlt und die ressourcenstarken Kantone 169 Millionen. Gegenüber dem KdK-Vorschlag ergäbe sich aber immer noch eine Mehrbelastung von insgesamt 144 Millionen.
Fortschreibung gemäss Disparitätenentwicklung
Das zweite Element des Postulats Fischer betrifft die Fortschreibung der Dotationen in den Zwi- schenjahren. Der Vorschlag ist, nicht mehr die Entwicklung des gesamten Ressourcenpotenzi- als zu betrachten, sondern nur noch die Entwicklung des Überschussressourcenpotenzials der ressourcenschwachen oder -starken Kantone. Beide sind per Definition gleich gross (s. dazu Kapitel 4.3.1). Mit dieser Methode würde die Dotation zunehmen, wenn sich die Disparitäten vergrössern und umgekehrt.
In Abbildung 5.07 sieht man den Vergleich mit der heutigen Methode. Gegenüber dieser sind, bei Einbezug der Bandbreite, die Gesamtdotationen seit 2008 in beiden Methoden relativ ähnlich ist. Dies sieht man daran, dass die kumulierte Differenz über diese elf Jahre nur 220 Millionen beträgt.
Abbildung 5.07 Auswirkung der Methode gemäss Postulat Fischer Abbildung 5.07: Auswirkung der Methode gemäss Postulat Fischer
4'500 89
Kleinster Index SSE nach Ausgleich (Linien) 4'000 88
Dotation in Mio. CHF (Säulen) 3'500 87
3'000 86
2'500 85
2'000 84
1'500 83
1'000 82
500 81
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Dotation heute Dotation gem. Postulat Kumulierte Differenz Index gem. Postulat Index heute
Ohne entsprechende Massnahmen des Parlaments oder einer starken Veränderung der Dis- paritäten zwischen den Kantonen, würde somit der Vorschlag des Postulats Fischer mittel- bis langfristig eine ähnliche Wirkung haben wie der Vorschlag der KdK. Nur dass die maximale Mindestausstattung bei 87 und nicht bei 86,5 Punkten liegt, dafür aber nicht in allen Jahren garantiert ist.
5.3.6 Kürzung der Dotation des Ressourcenausgleichs als Alternative zur Einführung einer garantierten Mindestausstattung von 86,5 Prozent
Die Ausführungen in Abschnitt 4.5 haben gezeigt, dass ausgehend von der anzustrebenden Mindestausstattung von 85 Prozent in den Jahren 2016 bis 2018 eine zunehmende Überdo- tation des Ressourcenausgleichs festzustellen ist. 2016 lag die Dotation um 645 Millionen höher als notwendig gewesen wäre, um den ressourcenschwächsten Kanton genau auf das Mindestausstattungsziel zu heben, 2017 lag der Betrag bereits bei 771 Millionen und 2018 sogar bei 932 Millionen. Die durchschnittliche Überdotation zwischen 2016 bis 2018 betrug somit 783 Millionen. Davon entfielen 465 Millionen auf den Bund und 317 Millionen auf die ressourcenstarken Kantone.
In der letzten Vierjahresperiode betrug die durchschnittliche Überdotation 330 Millionen (Bund 196 Mio. und ressourcenstarke Kantone 134 Mio.). Der Bundesrat schlug deshalb in der Bot- schaft vom 3.9.2014 zur Festlegung des Ressourcen- und Lastenausgleichs zwischen Bund und Kantonen für die Beitragsperiode 2016-2019 vor, die Grunddotation um diesen Betrag zu senken. In seinem Bundesbeschluss vom 19.6.2015 kürzte das Parlament die Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs bekanntlich um insgesamt 165 Millionen, d.h. um die Hälfte des vom Bundesrat damals vorgeschlagenen Betrags. Dies ist einer der Gründe, wieso die Überdotation bereits im Jahr 2016 wieder so hoch war.
Als Alternative zu der von der KdK vorgeschlagenen Einführung einer garantierten Mindestaus- stattung von 86,5 Prozent müsste die Grunddotation für das Jahr 2020 um die durchschnittli- che Überdotation 2016-2019 gekürzt werden. Der entsprechende Betrag würde voraussicht- lich noch deutlich über den 783 Millionen liegen.
5.3.7 Solidarhaftung
Der Begriff der «Solidarhaftung» wurde im Rahmen des zweiten Wirksamkeitsberichts von den ressourcenstarken Kantonen eingeführt. Er bezieht sich auf den Umstand, dass bei einem starken Rückgang des Ressourcenpotenzials in einem grossen ressourcenstarken Kanton dieser weniger in den Finanzausgleich einzahlen muss und dass die anderen ressourcenstarken Kan- tone diese Ausfälle teilweise kompensieren müssen. Ein solches Beispiel war der Kanton Zürich, dessen Ressourcenpotenzial aufgrund der Finanzkrise 2008 einbrach. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dieser Effekt symmetrisch ist. Wenn dieser Kanton wieder erstarkt, so nehmen seine Einzahlungen überproportional zu und entlasten die übrigen ressourcenstarken Kantone entsprechend. Das Thema wurde im zweiten Wirksamkeitsbericht bereits ausführlich diskutiert. Angesichts der Tatsache, dass dieser Aspekt in der politischen Auseinandersetzung immer wie- der Stoff für Diskussionen bietet, erscheint es gerechtfertigt, diesem Thema einen Abschnitt zu widmen; dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer zu prüfenden Anpassung des Mechanismus des Ressourcenausgleichs.
Die Milderung der Solidarhaftung ist nicht ein primäres Ziel der hier vorgestellten Methoden. Aufgrund der Diskussionen lohnt es sich trotzdem, das Verhalten bei einem wirtschaftlichen Schock in je einem grossen ressourcenstarken (Zürich) und ressourcenschwachen (Bern) Kanton auf die anderen Kantone anzuschauen.
Solidarhaftung am Beispiel des Kantons Zürich
In Abbildung 5.08 wird auf Basis des Referenzjahres 2018 ein Rückgang des Ressourcenpoten- zials im Kanton Zürich um 3 Prozent simuliert. Dieser führt dazu, dass auch das durchschnittli- che Ressourcenpotenzial der Schweiz sinkt und somit alle Kantone (ausser Zürich) ressourcen- stärker werden. Dadurch verändern sich auch die Ausgleichszahlungen. Die Auswirkungen sind aber je nach Berechnungsmethode und Ressourcenstärke unterschiedlich. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird dabei im Modell Fischer auf die Anwendung der Bandbreite verzichtet. Da der Kanton Jura 2018 auch mit dieser Methode deutlich über 87 Punkten liegt, würden die Berücksichtigung der Bandbreite dazu führen, dass die Auswirkungen insbesondere auf die ressourcenstarken Kantone gedämpft würden.
In der heutigen Methode (graue Balken) sinkt die Gesamtdotation nur leicht, die Ausgleichs- zahlungen des Kantons Zürich jedoch stark (46 Franken pro Einwohner). Die Differenz muss von den anderen ressourcenstarken Kantonen kompensiert werden («Solidarhaftung»). Aus diesem Grund steigt der Abschöpfungssatz. Je ressourcenstärker ein Kanton ist, desto grösser ist seine Mehrbelastung.
Bei einem fixen Abschöpfungssatz (hellblaue Balken), der wie bereits erwähnt dem Postulat Fischer entspricht, wird Zürich um knapp 54 Franken pro Einwohner entlastet, während die Mehrbelastung bei allen ressourcenstarken Kantone gleich hoch ist (11 Franken pro Einwoh- ner). Sie entspricht der Veränderung des durchschnittlichen Ressourcenpotenzials multipliziert mit dem fixen Abschöpfungssatz.
Bei der garantierten Mindestausstattung (dunkelblaue Balken) sinkt die Dotation, da das durch- schnittliche Ressourcenpotenzial pro Kopf sinkt und damit auch die garantierte Mindestaus- stattung in Franken. Gleichzeitig müssen die tieferen Ausgleichszahlungen des Kantons Zürich durch die anderen einzahlenden Kantone nur in deutlich geringerem Umfang kompensiert werden.
Die Solidarhaftung unter den ressourcenstarken Kantonen ist somit bei beiden Modellen deut- lich geringer als dies heute der Fall ist. Bei der garantierten Mindestausstattung kann nicht ein- mal mehr von Solidarhaftung gesprochen werden. Diese Variante hat für alle ressourcenstarken Kantone die geringsten negativen Auswirkungen auf die Einzahlungen.
Tabelle 5.05: Auswirkungen bei einem Rückgang des Ressourcenpotenzials im Kanton Zürich Tabelle 5.05 Mehrbelastungen bei einem Rückgang des Ressourcenpotenzials im Kanton Zürich Belastung (+) und Entlastung (-)
Ressourcenstarke Ressourcen- Bund Kanton Zürich Kantone Total Kantone ohne ZH schwache Kantone
Heutige Methode -15'299'709 -66'817'783 38'246'315 43'871'177 15'299'709 Postulat Fischer -90'546'463 -76'698'442 11'511'472 155'733'432 90'546'463 Garantierte Mindestausstattung 86,5 -93'689'224 -69'225'635 3'658'328 159'256'530 93'689'224
Abbildung 5.08: Auswirkungen bei einem Rückgang des Ressourcenpotenzials im Abbildung 5.08 Kanton Auswirkungen bei Zürich einem Rückgang des Ressourcenpotenzials im Kanton Zürich
JU VS UR GL SO BE TG SG FR GR AI AG AR LU SH NE BL Ressourcenschwache Kantone TI VD
OW GE BS Ressourcenstarke Kantone NW SZ ZG
-20 -10 0 10 20 30 40 50 60 70 80 Belastung (+) und Entlastung (-) in Franken pro Einwohner
Heutige Methode Po. Fischer Garantierte Mindestausstattung 86,5
Aus Sicht der ressourcenschwachen Kantone ist die heutige Methode am vorteilhaftesten, da die ressourcenstarken Kantone den Ausfall des Kantons Zürich zu grossen Teilen kompensie- ren. Die beiden übrigen Methoden führen wegen der geringeren Dotation zu grösseren Mehr- belastungen, insbesondere bei den ressourcenschwächsten Kantonen.
Solidarhaftung am Beispiel des Kantons Bern
Die Solidarhaftung existiert nicht nur bei den ressourcenstarken Kantonen, sondern auch bei den ressourcenschwachen. In Abbildung 5.09 wird ein Rückgang des Ressourcenpotenzials um drei Prozent beim Kanton Bern simuliert. Dadurch reduziert sich das gesamtschweizerische Ressourcenpotential und im heutigen System auch die Einzahlung des Bundes. Zusätzlich zur geringeren Dotation muss auch der Rückgang des Ressourcenindex im Kanton Bern kompen- siert werden. Dadurch stehen für die übrigen ressourcenschwachen Kantone deutlich weniger Mittel zur Verfügung.
Bei einem fixen Abschöpfungssatz (Po. Fischer) sind die Auswirkungen auf die ressourcen- schwachen Kantone ähnlich, wenn auch weniger ausgeprägt. Die geringsten Auswirkungen gibt es bei einer garantierten Mindestausstattung. Weil das schweizerische Mittel sinkt, werden alle ressourcenschwachen Kantone (ausser BE) relativ gesehen stärker und entsprechend sinken die Ausgleichszahlungen. Aus dem gleichen Grund werden auch die ressourcenstarken Kanto- ne relativ zum schweizerischen Mittel stärker und müssen mehr einzahlen. Diese so «generier- ten» zusätzlichen Mittel kommen vollumfänglich dem Kanton Bern zu Gute, welcher fast voll- ständig für seinen Rückgang im Ressourcenindex entschädigt wird (146 CHF pro Einwohner).
Tabelle 5.06: Auswirkungen bei einem Rückgang des Ressourcenpotenzials im Kanton Tabelle 5.06 Bern Mehrbelastungen bei einem Rückgang des Ressourcenpotenzials im Kanton Bern
Belastung (+) und Entlastung (-) Ressourcen- Ressourcenstarke Bund Kanton Bern schwache Kantone Kantone Total Kantone ohne BE Heutige Methode -6'717'446 -124'598'519 0 131'315'965 6'717'446 Postulat Fischer 17'933'957 -134'568'840 12'198'916 104'435'968 -17'933'957 Garantierte Mindestausstattung 86,5 57'189'693 -147'645'584 38'126'462 52'329'429 -57'189'693
Abbildung 5.09: Auswirkungen bei einem Rückgang des Ressourcenpotenzials im Kan- Abbildung 5.09 Auswirkungen bei einem Rückgang des Ressourcenpotenzials im Kanton Bern ton Bern
JU VS UR SO TG SG FR GR AI AG AR LU SH NE BL TI VD Ressourcenschwache Kantone
OW ZH Ressourcenstarke Kantone GE BS NW SZ ZG
-30 -20 -10 0 10 20 30 40 50 Belastung (+) und Entlastung (-) in Franken pro Einwohner
Heutige Methode Po. Fischer Garantierte Mindestausstattung 86,5
5.3.8 Fazit
In der Periode 2016-2019 wird das angestrebte Mindestausstattungsziel von 85 Prozent deut lich übertroffen. So erreicht der ressourcenschwächste Kanton im Referenzjahr 2018 nach Aus gleich einen Indexstand von rund 88 Punkten. Dies trotz der vom Parlament vorgenommenen Kürzung von 165 Millionen Franken für die Periode 2016-2019. Diese Überdotation verlangt nach einer Anpassung der Dotation. Um eine weitere politische Debatte um eine Kürzung der Dotation zu vermeiden und den heutigen Ressourcenausgleich adäquater auf die Entwicklung der Disparitäten in der finanziellen Leistungsfähigkeit gemessen am Ressourcenpotenzial der Kantone reagieren zu lassen, haben die Kantone einen Vorschlag für eine Systemanpassung ausgearbeitet, der von der grossen Mehrheit der Kantone (21 Kantone) getragen wird. Die Einführung einer garantierten Mindestausstattung führt dazu, dass die Dotation endogen be- stimmt und damit nicht mehr alle vier Jahre durch das Parlament festgelegt wird. Der Vorschlag der Kantone setzt die garantierte Mindestausstattung bei 86,5 Punkten an und geht nicht von der heute angestrebten Mindestausstattung von 85 Punkten aus. Eine Garantie der Min- destausstattung führt eine zusätzliche Regelbindung in das System des Finanzausgleichs ein. Dies führt zur gewünschten Entpolitisierung, indem die politische Steuerung auf die strategi- schen Fragen, die im Gesetz zu regeln sind, fokussiert wird. Das Problem, dass die Dotation massgeblich durch die Position des ressourcenschwächsten Kantons beeinflusst wird, könnte mit technischen Massnahmen gemildert werden. Damit würde die Dotation stabiler und die Volatilität der Zahlungen geringer.
Der Vorschlag der Kantone stellt im Weiteren eine Verbindung zwischen dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich her. Mit der Systemanpassung des Ressourcenausgleichs dürfte der Beitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich geringer ausfallen als heute. Die Kantone schlagen vor, dass eine allfällige Einsparung des Bundes zumindest teilweise zur Erhöhung des soziodemografischen Lastenausgleichs zu verwenden ist. Der Vorschlag der KdK führt somit dazu, dass sich die ressourcenstarken Kantone in erheblichem Umfang entlasten können, dem Bund dies aber verwehrt wird.
6 Massnahmen für den
Finanzausgleich
6.1 Stellungnahme des Bundesrats zum Gesamtpaket der KdK
In den vorangegangenen zwei Wirksamkeitsberichten ging es im Wesentlichen um die Fest- legung der Dotationen im Ressourcen- und Lastenausgleich für die darauffolgende Vierjah- resperiode. Die Ergebnisse der Wirksamkeitsanalyse bildete jeweils die Grundlage für diesen Entscheid. Mit dem Gesamtpaket der KdK, welches im Kapitel 5 diskutiert wurde, stellt sich die Ausgangslage im vorliegenden Wirksamkeitsbericht etwas anders dar. Die KdK schlägt einen Systemwechsel vor. Der Bundesrat wird im folgenden Abschnitt Stellung zum Massnahmenpa- ket der KdK beziehen und einen Umsetzungsvorschlag zur Diskussion stellen.
Garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent
Das zentrale Element des KdK-Vorschlags bildet die garantierte Mindestausstattung an finan- ziellen Ressourcen für den ressourcenschwächsten Kanton von 86,5 Prozent des schweizeri- schen Durchschnitts. Die politische Steuerung erfolgt über die Definition der Mindestausstat- tung im Gesetz und nicht mehr mit einem Bundesbeschluss über die Dotation alle vier Jahre. Politische Grundsatzdiskussionen über den Finanzausgleich alle vier Jahre mit dem Risiko von Grabenkämpfen, wie dies die parlamentarischen Debatten 2014/15 gezeigt haben, würden nicht mehr in dieser Form stattfinden. Allerdings wird die Gebundenheit der Ausgaben für den Finanzausgleich im Bundeshaushalt noch verstärkt.
Aus Sicht des Bundesrats soll eine Garantie der Mindestausstattung unterstützt werden. Der heutige diskretionäre Entscheid über die Festlegung der Dotation soll durch eine Regel (garan- tierte Mindestausstattung) ersetzt werden und die Höhe der Dotation ergibt sich somit endo- gen. Eine garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erscheint hoch. Aber aufgrund der Erfahrungen in der Parlamentsdebatte von 2015 und ange- sichts der Tatsachen, dass der Index des schwächsten Kantons wegen der Überdotierung des Ressourcenausgleichs seit einigen Jahren deutlich über der 85 Prozent-Marke liegt und dass 21 Kantone dem Gesamtpaket zugestimmt haben, ist es aus Sicht des Bundesrats wenig zielfüh- rend, eine tiefere Mindestausstattung vorzuschlagen.
Um jedoch zu verhindern, dass die Ausgleichszahlungen hauptsächlich vom ressourcen- schwächsten Kanton gesteuert werden, schlägt der Bundesrat eine technische Anpassung vor. Alle Kantone, deren Ressourcenindex vor Ausgleich unter 70 Punkten liegt, sollen genau auf die garantierte Mindestausstattung gehoben werden. Dafür soll die maximale Abschöpfungs- rate auf 90 Prozent gesenkt werden. Dies entspricht der Variante 2, welche im Kapitel 5.3 un- ter dem Abschnitt zur Optimierung des KdK-Vorschlags ausführlich beschrieben wurde. Diese Methode hat alle Vorteile des KdK-Vorschlags. Gleichzeitig verhindert sie, dass die Dotation hauptsächlich vom ressourcenschwächsten Kanton bestimmt wird. Sie reduziert damit auch die Volatilität der Ausgleichszahlungen über den Zeitverlauf. Die finanziellen Auswirkungen des vorgeschlagenen Modells auf die einzelnen Kantone sind im Referenzjahr 2018 praktisch identisch mit denjenigen des KdK-Vorschlags.
Fixierung des Bundesbeitrags auf dem verfassungsmässigen Maximum
Das zweite Element des Massnahmenpakets ist eine Fixierung des Bundesbeitrags an den Res- sourcenausgleich auf dem verfassungsrechtlichen Maximum, d.h. der Beitrag der ressourcen- starken Kantone soll sich auf genau zwei Drittel des Bundesbeitrags belaufen. Seit einigen Jahren liegt der Beitrag der ressourcenstarken Kantone nur leicht oberhalb dieses Werts. Aus
Sicht des Bundesrats ist deshalb wenig gegen dieses Element einzuwenden. Es führt zwar zu einer gewissen Mehrbelastung des Bundes von rund 20 Millionen, gleichzeitig wird aber auch das System des Finanzausgleichs vereinfacht.
Übergangsperiode
Die vorgeschlagene Systemänderung hat für einzelne Kantone erhebliche finanzielle Auswir- kungen. Aus diesem Grund unterstützt der Bundesrat den Vorschlag, dass die Umstellung nicht vollumfänglich im Jahr 2020 stattfindet, sondern dass es eine Übergangsfrist geben wird. Aus Gründen der Planungssicherheit schlägt er zudem vor, dass das letzte verfügbare Referenzjahr dieses Wirksamkeitsberichts (2018) als Grundlage für die Reduktion verwendet wird. In diesem Jahr lag der Index SSE nach Ausgleich des ressourcenschwächsten Kantons bei 88,3 Index- punkten. Damit muss dieser Index in drei Schritten um 1,8 Indexpunkte sinken. Das bedeutet, dass im Jahr 2020 die garantierte Mindestausstattung bei 87,7 Indexpunkten und 2021 bei 87,1 Indexpunkten liegen wird. Im Jahr 2022 wird dann der vorgeschlagene Wert von 86,5 Indexpunkten erreicht. Dieser Abbaupfad soll unabhängig von der (noch nicht bekannten) Do- tation im Jahr 2019 erfolgen. Die Auswirkungen auf den Bund und die einzelnen Kantone sind stark abhängig von der Verwendung der frei werdenden Bundesmittel. Betrachtet man nur die Auswirkungen der garantierten Mindestausstattung und der Erhöhung des vertikalen Ressourcenausgleichs ergeben sich im Jahr 2020 Einsparungen des Bundes in der Höhe von 74 Millionen. Im Jahr 2021 betragen die Einsparungen 179 Millionen und schliesslich ab 2022 jährlich 283 Millionen.
Schlussfolgerungen
Der Bundesrat unterstützt den von der KdK vorgeschlagenen Systemwechsel beim Ressour- cenausgleich. Er anerkennt, dass sich die grosse Mehrheit der Kantone auf eine garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels geeinigt hat und unterstützt deshalb grundsätzlich diesen Vorschlag. In Anbetracht der grossen finanziellen Auswirkungen, welche ein Rückgang des Ressourcenindexes beim schwächsten Kanton auf die ressourcenstar- ken Kantone und den Bund hat, schlägt er aber vor, die Mindestausstattung von exakt 86,5 Punkten nicht nur für den ressourcenschwächsten Kanton zu garantieren, sondern für alle Kantone, welche vor Ausgleich einen Ressourcenindex von maximal 70 Punkten erreichen. Für die übrigen ressourcenschwachen Kantone wird vorgeschlagen, weiterhin eine progressive Be- rechnungsmethode zu verwenden, deren Grenzabschöpfung aber maximal 90 Prozent beträgt.
Die Garantie einer Mindestausstattung mit finanziellen Ressourcen von 86,5 Prozent des na- tionalen Durchschnitts für den ressourcenschwächsten Kanton erübrigt eine Festlegung der Grundbeiträge für den Ressourcenausgleich alle vier Jahre durch das Parlament. Die Dotation des Ressourcenausgleichs wird durch die Entwicklung der Disparitäten bestimmt. Sie ist damit keine Politikvariable mehr und ergibt sich endogen. Das Parlament wird daher nicht mehr regelmässig über den Finanzausgleich befinden können, sondern nur bei Änderungen des Fi- nanz- und Lastenausgleichsgesetz; beispielsweise wenn die garantierte Mindestausstattung angepasst werden sollte. Die Diskussion um eine allfällige Einführung einer Belastungsober- grenze macht vor diesem Hintergrund keinen Sinn (siehe Kasten). Der Bundesrat schlägt im Weiteren vor, den Bundesbeitrag an den Ressourcenausgleich auf dem verfassungsmässigen Maximum von 150 Prozent des Beitrags der ressourcenstarken Kantone zu fixieren. Er ist auch der Ansicht, dass zur Abfederung die Mindestausstattung in drei Schritten reduziert werden
sollte. Die garantierte Mindestausstattung würde im Referenzjahr 2020 bei 87,7 Indexpunkten liegen und im Referenzjahr 2021 bei 87,1 Indexpunkten. Ab 2022 würde die garantierte Min- destausstattung dann 86,5 Indexpunkte betragen.
Über die Verwendung der frei werdenden Mittel des Bundes soll erst zu einem späteren Zeit- punkt entschieden werden. Diskussionen darüber werden im Rahmen einer Arbeitsgruppe zwi- schen dem Bund und den Kantonen geführt.
Belastungsobergrenze für die ressourcenstarken Kantone
Laut Artikel 46 Absatz 1 FiLaV erörtert der Wirksamkeitsbericht die Notwendigkeit bzw. Zweck- mässigkeit einer Belastungsobergrenze der ressourcenstarken Kantone im horizontalen Res- sourcenausgleich. Abbildung 6.01 zeigt die Belastung der ressourcenstarken Kantone durch den horizontalen Ressourcenausgleich. Die Einzahlungen werden dabei einerseits in Beziehung gesetzt zum sog. Überschuss-Ressourcenpotenzial, d.h. derjenige Teil des Ressourcenpoten- zials, der über dem Durchschnitt liegt und andererseits zum Überschuss-SSE (SSE: Standar- disierter Steuerertrag). Der Überschuss-SSE ergibt sich durch Multiplikation des Überschuss- Ressourcenpotenzials mit dem standardisierten Steuersatz.
Abbildung 6.01 Einzahlungen in Prozent des Überschuss-Ressourcenpotenzials und des Abbidlung 6.01 Einzahlungen in Prozent des Überschuss-Ressourcenpotenzials und des Überschuss-SSE, Überschuss-SSE 2008-2018
25%
20%
Einzahlungen in % 15%
10%
5%
0% 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Überschuss-SSE Überschuss-RP
Die Belastung der ressourcenstarken Kantone schwankt etwas im Zeitablauf, weist jedoch keinen Trend auf. In einem System mit einer garantierten Mindestausstattung wäre die Ein- führung einer Belastungsobergrenze systemfremd. Die Höhe der Mindestausstattung bil- det die Steuerungsgrösse. Einer allfälligen Überbelastung der ressourcenstarken Kantone müsste mit einer Anpassung der Höhe der Mindestausstattung entgegengewirkt werden. Mit dem Vorschlag der KdK würden die Einzahlungen im Jahr 2018 auf 18,1 Prozent (-2,8 Pro- zentpunkte) des Überschuss-SSE, bzw. auf 4,8 Prozent (-0,7 Prozentpunkte) des Überschuss- Ressourcenpotenzials sinken.
6.2 Berechnung des Faktors Alpha
Nach Ansicht des Bundesrates soll die Berechnung des Faktors Alpha vereinfacht und stärker der fiskalpolitischen Realität angepasst werden. Er schlägt deshalb vor, diesen Faktor aufgrund der effektiven fiskalischen Ausschöpfung der massgebenden Vermögen zu berechnen, wie dies in Kapitel 5.1 dieses Berichts dargestellt wurde. Da die jährlichen Veränderungen eher zufälli- ger Natur sind, können mit der Verwendung des Mittelwertes über sechs Bemessungsjahre die jährlichen Schwankungen im Ressourcenpotenzial und somit auch in den Ausgleichszahlungen vermieden werden. Mit einer Festlegung des Faktors Alpha pro Bemessungsjahr und nicht mehr pro Referenzjahr, würden die Schwankungen noch zusätzlich reduziert.
Für diese Methode müsste Artikel 3 Absatz 3 FiLaG angepasst werden. Diese Anpassung ist in Kapitel 6.6 aufgeführt.
6.3 Festlegung der Dotation des Lastenausgleichs
Mit der Einführung einer garantierten Mindestausstattung im Ressourcenausgleich entfällt die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs durch das Parlament. Nach Ansicht des Bundesrats wäre es wenig zielführend, dass das Parlament die Grundbeiträge des Las- tenausgleichs weiterhin alle vier Jahre festlegt. Er schlägt deshalb vor, die Grundbeiträge des Lastenausgleichs für das Jahr 2020 im FiLaG auf dem Niveau des Jahres 2019 festzulegen und diese wie bisher mit der Teuerung fortzuschreiben. Sollen die Dotationen der beiden Lasten- ausgleichsgefässe angepasst werden, würde dies statt wie bisher in einem Bundesbeschluss künftig in einer Änderung des FiLaG geregelt. Zur Frage einer allfälligen Erhöhung der Dotation des SLA wird der Bundesrat voraussichtlich im Rahmen der Botschaft und gestützt auf die Er- gebnisse der Diskussionen mit der paritätisch zusammengesetzten Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone Stellung nehmen. Dies bedeutet, dass die Frage der Verwendung der frei werdenden Bundesmittel aus dem Ressourcenausgleich nicht im Rahmen des vorliegenden Berichts behandelt wird.
6.4 Periodizität des Wirksamkeitsberichts
Fällt die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und des Lastenausgleichs künftig weg, stellt sich die Frage nach der Periodizität des Wirksamkeitsberichts. Dieser bildet im bisherigen System die Grundlage für die Festlegung der Dotationen für die nächste Vierjahresperiode und allfälliger Anpassungen des FiLaG. Auf eine periodische Evaluation der Wirksamkeit des nationalen Finanzausgleichs möchte der Bundesrat nicht verzichten, stellt doch eine solche Analyse eine wichtige Entscheidgrundlage für die Politik dar. Die bisherigen Erfahrungen mit der Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts haben gezeigt, dass eine Evaluationsperiode von vier Jahren eher kurz ist. Änderungen zeichnen sich im Finanzausgleich nur langsam ab. Zudem bestehen im Ressourcenausgleich relativ grosse zeitliche Verzögerungen. Aus diesen Grün- den schlägt der Bundesrat für die künftigen Wirksamkeitsberichte eine Evaluationsperiode von sechs Jahren vor, d.h. der nächste Bericht würde die Periode 2020–2025 und der übernächste die Periode 2026–3031 umfassen.
6.5 Weiterführung des Härteausgleichs
Wie der Bundesrat in seiner dritten NFA-Botschaft festhielt, wurde für die jährlichen Beitrags- leistungen aus dem Härteausgleich an die anspruchsberechtigten Kantone die Globalbilanz 2004/05 im Sommer 2007 aktualisiert und definitiv berechnet. Das heisst, dass damit die Net- tobelastungen beziehungsweise -entlastungen der ressourcenschwachen Kantone abschlies- send ermittelt worden sind. Somit sind – unter Vorbehalt der teilweisen oder gänzlichen Ab- schaffung des Härteausgleichs – auch die jährlichen Härteausgleichszahlungen an die Kantone definitiv festgelegt worden. Die damaligen Berechnungen des Härteausgleichs beziehungswei- se dessen Bestimmungsfaktoren stehen somit nicht mehr zur Diskussion.
Nach Artikel 19 Absatz 3 FiLaG bleibt der Anfangsbetrag des Härteausgleichs während acht Jahren konstant und nimmt dann jährlich um 5 Prozent des Anfangsbetrags ab. Somit wird seit dem Referenzjahr 2016 die Dotation reduziert und wird im Jahr 2020 bereits 25 Prozent tiefer liegen. Nach Artikel 19 Absatz 4 FiLaG kann die Bundesversammlung aber mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss über die ganze oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs beschliessen, wenn sich dessen Weiterführung aufgrund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts als nicht oder nicht mehr vollumfänglich notwendig erweist.
Im Jahr 2018 erhielten noch sechs Kantone Zahlungen aus dem Härteausgleich. Dabei entfallen 70,4 Prozent der Zahlungen auf die beiden Kantone Freiburg und Neuchâtel. Die Zahlungen des Härteausgleichs sind wie alle Zahlungen des Finanzausgleichs zweckfrei und können da- mit, analog zu den Ressourcenausgleichszahlungen, als Einnahmen des entsprechenden Kan- tons betrachtet werden. So gesehen greift der Index SSE nach Ressourcenausgleich zu kurz, da er den Härteausgleich nicht berücksichtigt. Für eine umfassende Beurteilung müsste der Index SSE nach Ressourcen- und Härteausgleich berechnet werden. Die Resultate für das Jahr 2018 sind in Tabelle 6.01 aufgeführt. Der Kanton Obwalden wird 2018 ressourcenstark und verliert damit seinen Anspruch auf Härteausgleich. Das Volumen des Härteausgleich 2018 wurde dem- entsprechend gekürzt. Diese zusätzliche Kürzung beläuft sich auf 8 Millionen Franken.
Tabelle 6.01 Index SSE nach Ressourcen- und Härteausgleich 2018 Tabelle 6.01: Index SSE nach Ressourcen- und Härteausgleich 2018 Index SSE SSE vor Ressourcen- Index SSE Härte- SSE nach RA RI SSE nach RA nach RA + Ausgleich ausgleich nach RA ausgleich und HA HA ZH 120.2 10'433 367 10'066 116.0 12 10'054 115.9 BE 75.2 6'523 -1'196 7'718 88.9 -31 7'749 89.3 LU 89.5 7'762 -324 8'086 93.2 -39 8'125 93.6 UR 68.2 5'914 -1'748 7'662 88.3 13 7'649 88.1 SZ 172.1 14'935 1'310 13'625 157.0 12 13'614 156.9 OW 102.4 8'884 43 8'841 101.9 12 8'829 101.7 NW 159.7 13'860 1'085 12'775 147.2 12 12'763 147.1 GL 71.2 6'175 -1'502 7'677 88.5 -160 7'837 90.3 ZG 244.1 21'185 2'618 18'568 214.0 11 18'556 213.8 FR 79.5 6'898 -893 7'791 89.8 -382 8'173 94.2 SO 74.6 6'474 -1'237 7'711 88.9 13 7'698 88.7 BS 149.7 12'988 902 12'086 139.3 14 12'072 139.1 BL 96.5 8'374 -60 8'434 97.2 13 8'421 97.1 SH 93.0 8'072 -172 8'245 95.0 13 8'232 94.9 AR 85.6 7'424 -523 7'947 91.6 14 7'934 91.4 AI 85.2 7'395 -542 7'937 91.5 13 7'924 91.3 SG 79.2 6'869 -915 7'784 89.7 12 7'772 89.6 GR 83.2 7'218 -660 7'878 90.8 13 7'865 90.6 AG 85.3 7'400 -538 7'938 91.5 12 7'927 91.4 TG 79.0 6'853 -927 7'781 89.7 12 7'769 89.5 TI 97.4 8'451 -38 8'489 97.8 12 8'477 97.7 VD 99.6 8'646 -2 8'647 99.7 11 8'636 99.5 VS 66.8 5'795 -1'864 7'659 88.3 11 7'648 88.1 NE 94.3 8'179 -128 8'307 95.7 -510 8'817 101.6 GE 146.1 12'678 837 11'841 136.5 12 11'829 136.3 JU 65.9 5'720 -1'938 7'658 88.3 -217 7'875 90.8 CH 100.0 8'677
Mit diesem ergänzten Index kommt einerseits der ressourcenschwächste Kanton Jura auf einen Wert von über 90 Punkten. Dies bedeutet, dass er dadurch mehr freie Mittel zur Verfügung hat als acht Kantone, welche vor den Finanzausgleichszahlungen ressourcenstärker waren. Konkret erreichten seine standardisierten Steuereinnahmen nur 65,9 Prozent des schweizeri- schen Mittels. Nach Ressourcen- und Härteausgleich erreicht er 90,8 Prozent. Das ist mehr als der Kanton Graubünden, welcher aber bereits vor dem Ausgleich einen Indexwert von 83,2 erreichte. Ähnliches lässt sich von den Kantonen Glarus und Freiburg sagen. Beim Kanton Neuenburg kommt noch dazu, dass er einen Indexwert von über 100 Punkten erreicht und in dieser Betrachtung ressourcenstark wird. Da alle Kantone in den Härteausgleich einzahlen müssen, sinken die Indexwerte bei denjenigen Kantonen, welche keine Zahlungen erhalten um 0,1 bis 0,2 Punkte.
Der Härteausgleich war integraler Bestandteil der NFA-Vorlage, welche am 28. November 2004 von Volk und Ständen angenommen wurde. In den ersten beiden Wirksamkeitsberichten wur- de ausführlich dargelegt, dass eine vollständige Aufhebung dieses Ausgleichs nicht angezeigt ist. In der dritten Vierjahresperiode hat sich aus Sicht des Bundesrats wenig an dieser Situation geändert. Zudem werden die Zahlungen jedes Jahr um fünf Prozent reduziert, womit im Jahr 2020 die Beträge bereits um einen Viertel tiefer liegen als in den ersten zwei Vierjahresperio- den. Dies führt bei den betroffenen Kantonen schon heute zu teilweise erheblichen Minder- einnahmen.
6.6 Vorgeschlagene Anpassungen des FiLaG
Aufgrund der in Kapitel 6 vorgeschlagenen Massnahmen sind die nachfolgenden Anpassun- gen im FiLaG notwendig. Art. 3 Abs. 3 betrifft den Faktor Alpha (Kapitel 6.2). Art. 8 Abs. 2 Bst. c-e sollen aufgehoben werden, weil die entsprechenden Indikatoren nie verwendet wurden, da keine ausreichende Datengrundlage vorhanden ist, oder weil sie bereits im Armutsindikator (Bst. a) berücksichtigt sind. Die Aufhebung von Art. 20 erfolgt, weil dieser nicht mehr relevant ist. Die übrigen Änderungen betreffen den Vorschlag der KdK (Kapitel 6.1).
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich
Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz
...Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er die im Vergleich zu den Einkommen unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung. Bei den Gewinnen trägt er der re- duzierten Besteuerung der steuerlich privilegierten Gesellschaften Rechnung.
Art. 3a Festlegung der Mittel des Ressourcenausgleichs
Der Bundesrat legt die Auszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone jährlich auf Grund ihres Ressourcenpotenzials pro Kopf fest.
Die Auszahlungen berechnen sich wie folgt:
a. Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf unter 70 Prozent des schweizeri- schen Mittels liegt, erhalten Leistungen aus dem Ressourcenausgleich, so dass ihr Ressourcenpotenzial pro Kopf nach dem Ausgleich 86,5 Prozent des schweizeri- schen Mittels erreicht.
b. Für die übrigen ressourcenschwachen Kantone, mit einem Ressourcenpotenzial pro Kopf ab 70 Prozent, sinkt der Beitrag pro Kopf progressiv mit abnehmender Differenz zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem schweizerischen Durch- schnitt. Die Grenzabschöpfung beim Einsetzen der Progression beträgt 90 Pro- zent.
c. Die sich aus dem Ressourcenpotenzial pro Kopf ergebende Rangfolge der Kan tone darf durch den Ressourcenausgleich nicht verändert werden.
Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.
Art. 4 Abs. 2 und 3
Die jährliche Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich beträgt zwei Drittel der Leistungen des Bundes.
Die ressourcenstarken Kantone entrichten pro Einwohnerin oder Einwohner einen einheit- lichen Prozentsatz der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotenzial pro Kopf und dem schweizerischen Durchschnitt.
Art. 5, 6 und Art. 8 Abs. 2 Bst. c–e
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1–3
Der Grundbeitrag an den geografisch-topografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 ent- spricht dem Grundbeitrag für das Jahr 2019 von … Franken angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019.
Der Grundbeitrag an den soziodemografischen Lastenausgleich im Jahr 2020 entspricht dem Grundbeitrag für das Jahr 2019 von … Franken angepasst um die Teuerung gegenüber dem Vorjahresmonat im April 2019.
Der Bundesrat passt die Mittel für die nachfolgenden Jahre an die Teuerung an.
Art. 18 Abs. 1 und 2
Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle sechs Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.
Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs und erörtert mögliche Massnahmen.
Art. 19 Abs. 8
Aufgehoben
Art. 19a Festlegung des Ausgleichs in den Jahren 2020 und 2021
In Abweichung von Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a beträgt im Jahr 2020 das Ressourcenpo- tenzial pro Kopf der Kantone, die vor Ausgleich weniger als 70 Prozent des schweizerischen Mittels erreichen, nach Ausgleich genau 87,7 Prozent des schweizerischen Mittels.
Im Jahr 2021 beträgt dieses genau 87,1 Prozent des schweizerischen Mittels.
Art. 20 und 22
Aufgehoben
6.7 Abweichende Meinungen in der Fachgruppe
Abweichende Meinung der Vertreter der Kantone Schwyz, Basel-Stadt und Graubünden
Verwendung der frei werdenden Bundesmittel während und nach der Übergangsperiode
Im Kapitel 6.1 wird die Stellungnahme des Bundesrats zum Gesamtpaket der KdK für die Optimierung des Finanzausgleichs dargelegt. Über die Verwendung der frei werdenden Mittel des Bundes möchte der Bundesrat erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Diskussionen darüber werden im Rahmen einer neuen paritätisch besetzten politischen Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone geführt. Die Vertreter der Kantone Schwyz, Basel-Stadt und Graubün- den haben zu dieser Behandlung der frei werdenden Bundesmittel eine abweichende Haltung, welche im Übrigen der Haltung der KdK entspricht.
Sie unterstützen die im vorliegenden Wirksamkeitsbericht zum Ausdruck gebrachte Absicht, den Finanzausgleich Bund – Kantone gemäss dem KdK-Vorschlag zu optimieren. Sie weisen jedoch darauf hin, dass einer der Eckwerte des Gesamtpaketes, nämlich die Verwendung der frei werdenden Bundesmittel, nicht berücksichtigt wird. Dieser Eckwert sieht vor, dass die fi- nanzielle Entlastung des Bundes im Ressourcenausgleich während der Übergangsperiode je hälftig zugunsten des soziodemografischen Lastenausgleichs und der ressourcenschwachen Kantone verwendet werden soll. Nach Ablauf der Übergangsperiode soll die Entlastung des Bundes zugunsten aller Kantone, vorzugsweise für den soziodemografischen Lastenausgleich eingesetzt werden.
Die Optimierung des Finanzausgleichs gemäss dem KdK-Vorschlag stellt ein in sich geschlosse- nes, kohärentes Gesamtpaket dar, das den Interessen der ressourcenstarken und -schwachen Kantone ausgleichend Rechnung trägt. Dabei sind beide Partner aufeinander zugegangen. Werden einzelne Elemente herausgebrochen oder in Frage gestellt, ist die erreichte Verständi- gung unter den Kantonen zur langfristigen Sicherung des Finanzausgleichs ernsthaft gefähr- det. Nur eine integrale Umsetzung des Optimierungsvorschlags der KdK wird die Akzeptanz des Finanzausgleichs langfristig verbessern und den inneren Zusammenhalt nachhaltig stärken. Die Kantone sind sich bewusst, dass der Bund damit keine Entlastung erfährt. Aus Gründen der bundesstaatlichen Kohäsion sind die frei werdenden Bundesmittel vollumfänglich zugunsten der Kantone einzusetzen.
Die Vertreter der Kantone Schwyz, Basel-Stadt und Graubünden betonen die Wichtigkeit, dass die Frage der Verwendung der frei werdenden Bundesmittel wenn möglich während der Ver- nehmlassung zum dritten Wirksamkeitsbericht, spätestens jedoch im Rahmen der Botschaft des Bundesrates im Sinne des Optimierungsvorschlags der KdK geklärt wird.
Abweichende Meinung des Vertreters des Kantons Bern
Der Vertreter des ressourcenschwachen Kantons Bern unterstützt den Systemwechsel, erachtet jedoch die Reduktion der Dotation des Ressourcenausgleichs im vorgesehenen Ausmass als zu gross. Mit dem Mindestziel von 86,5 Prozent sinkt das Ausgleichsvolumen von knapp 4,1 Milliarden um über 500 Millionen auf neu 3,6 Milliarden (Zahlenbasis 2018). Diese deutliche Reduktion lässt sich weder mit der Entwicklung der Belastung der ressourcenstarken Kantone noch mit der Entwicklung der Disparitäten rechtfertigen:
–– Mit der vorgesehenen Reduktion der Gesamtdotation sinkt für die ressourcenstarken Kanto- ne der Abschöpfungssatz am überschüssigen Ressourcenpotenzial von heute knapp 21 auf neu gegen 18 Prozent (vgl. Abbildung 6.01). Dieser tiefe Wert wurde in den vergangenen Jahren nie erreicht. Die Belastung der ressourcenstarken Kantone wäre auch deutlich gerin- ger als im ersten Jahr der Einführung der NFA im Jahr 2008 (knapp 20 Prozent).
–– Die Disparitäten haben seit der Einführung der NFA nicht ab-, sondern zugenommen. Die Spannweite der Disparitäten zwischen dem ressourcenstärksten und dem ressourcen- schwächsten Kanton ist zwischen 2008 und 2016 kontinuierlich von 153 auf 199 Punkte angewachsen. Auch im Jahr 2018 liegt die Differenz mit knapp 180 Punkten immer noch sehr deutlich über dem Ausgangswert von 153 Punkten im Jahr 2008.
Die durch den Systemwechsel frei werdenden Bundesmittel sind im Finanzausgleich einzuset- zen.
Abweichende Meinung des Vertreters des Kantons Jura
Der Vertreter des Kantons Jura, des ressourcenschwächsten Kantons, ist gegen eine Reduktion der Mindestausstattung, denn die Disparitäten zwischen den Kantonen in Bezug auf die Res- sourcen und die Steuerbelastung haben nicht abgenommen. Die leistungsstärksten Kantone haben ihren Vorsprung sogar noch ausgebaut. Die vorgeschlagene Senkung der Dotation hat politische Gründe. Sie ist unverhältnismässig. Auf der Basis 2018 wirft uns eine auf 3,56 Milli- arden reduzierte Dotation in die Jahre 2011 und 2012 zurück, als die Mindestausstattung bei lediglich 83,3 Prozent (2011) und nicht bei 86,5 Prozent lag. Diese einfache Feststellung zeigt, dass die Messung des angestrebten Ressourcenindexes nach Ausgleich insbesondere wegen der Verwendung standardisierter Steuereinnahmen schwierig ist und zu falschen Überlegun- gen und Entscheiden führt. Die Geberkantone um 300 Millionen entlasten zu wollen, heisst, dass nach Ablauf der Übergangsperiode der Bund um 400 Millionen entlastet wird und die NFA-Zahlungen um 700 Millionen abnehmen.
Die Realität der Lasten, die es zu decken gilt, sieht jedoch ganz anders aus. Niemand kennt heute die Verteilung und die Auswirkungen der Entlastung des Bundes (280 Millionen im ers- ten Jahr und 400 Millionen am Ende der Übergangsperiode), weder im Zeitverlauf noch in Bezug auf die einzelnen Kantone. Der Bund wird als weiterer politischer „Player“ auftreten, der einen Verteilvorschlag vorlegt. Die Geberkantone dürften einen wachsenden Gewinn da- raus ziehen, denn langfristig wird die Entlastung vorzugsweise dem sozio-demographischen Lastenausgleich zugutekommen (Geberkantone bei 65% im Jahr 2018; 84% mit dem Kanton Waadt, der neu zu den ressourcenschwachen Kantonen gehört).
Die Mindestausstattung wird nicht mehr durch das Parlament festgelegt werden. Der Evalua- tionszeitraum wird von 4 auf 6 Jahre verlängert, während der Grad an Unsicherheit aufgrund differenzierter, bedeutender, gleichzeitiger und indirekter Auswirkungen der Steuervorlage 17 auf den NFA zunehmen wird. Es wäre wichtig, diese Auswirkungen zu kennen, doch das ist nicht der Fall. Technisch spricht eine ganze Reihe von Argumenten für eine Aufstockung der Grundausstattung. Andere Verbesserungsvorschläge sind denkbar, welche nicht unnötig die Si- tuation der finanzschwachen Kantone verschlechtern (unter anderem: Ende der Solidarhaftung zwischen den Geberkantonen, Überprüfung des Verhältnisses zwischen vertikaler-horizontaler NFA-Äufnung, Prüfung eines Verteilschlüssels oder eines Bundesanteils zwischen dem Bund und den Kantonen).
Eventualantrag: Abweichende Meinung der Vertreter der ressourcenstarken Kantone Schwyz und Basel-Stadt, falls der KdK-Vorschlag nicht als Gesamtpaket umgesetzt würde
Die KdK hat die Schwachstellen und Herausforderungen des NFA analysiert und ein integrales Gesamtpaket zur Verbesserung erarbeitet, das von einer grossen Mehrheit der Kantone mitge- tragen wird. Die Vertreter der ressourcenstarken Kantone Schwyz und Basel-Stadt unterstützen die Empfehlungen der KdK im Sinne eines Kompromisses für ein Gesamtpaket zur Optimierung des Finanz- und Lastenausgleichs. Die ressourcenstarken Kantone haben angekündigt, ihre Zustimmung zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerrufen, sofern einzelne Elemente aus dem Gesamtkonzept gestrichen oder verändert werden. Die Vertreter der ressourcenstarken Kantone Schwyz und Basel-Stadt verweisen auf die folgenden Grundpositionen, welche bei einer fehlenden Einigung berücksichtigt werden müssten:
Reduktion der Überdotation: Die ressourcenstarken Kantone stehen zu den Zielen des Fi- nanzausgleichs und zur angestrebten Mindestausstattung von 85 Indexpunkten. Eine Umver- teilung, welche darüber hinausgeht, wird jedoch nicht vom FiLaG verlangt. Deshalb wären die Grundbeiträge des Bundes und der ressourcenstarken Kantone so festzulegen, dass damit in der laufenden Periode des Wirksamkeitsberichts, vorliegend der Periode 2016–2019, gerade das angestrebte Mindestziel von 85 Punkten erreicht worden wäre. Basierend auf dem Bei- tragsjahr 2018 wäre die Dotation um rund 930 Millionen zu reduzieren.
Verminderung der Solidarhaftung: Im heutigen NFA führt eine starke Veränderung des Ressourcenpotenzials in einem Kanton zu erheblichen Beitragsschwankungen in anderen Kan- tonen. Die ressourcenstarken Kantone haften solidarisch für den Gesamtbeitrag in den hori- zontalen Ressourcenausgleich. Auch die Beiträge der Nehmerkantone können aufgrund von Entwicklungen in anderen Kantonen stark schwanken. Es ist daher ein einfacheres System anzustreben. Dieses soll die Solidarhaftung für Geber- und Nehmerkantone mildern und para- doxe Ergebnisse verhindern.
Reduktion des Gewichts der juristischen Personen: Eines der Ziele des Finanzausgleichs besteht darin, dass alle Kantone über minimale finanzielle Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Da das Steuerpotenzial der juristischen Personen nicht gleich ausgeschöpft werden kann wie bei den natürlichen Personen, wird das Steuerpotenzial der juristischen Personen im heutigen System überschätzt. Zur korrekten Berücksichtigung der un- terschiedlichen Ausschöpfbarkeit der Steuerpotenziale soll eine Korrektur vorgenommen wer- den. Die Gewinne der juristischen Personen sollten deshalb – entsprechend ihrer tatsächlichen Ausschöpfung – mit einem Reduktionsfaktor in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage gewichtet werden.
Ausbau des soziodemographischen Lastenausgleichs: Die Zentrumskantone bezahlen heute ihre Sonderlasten zum grössten Teil selber und müssen gleichzeitig hohe Beiträge in den Ressourcenausgleich zahlen. Die KdK hat sich wiederholt für eine Aufstockung des soziodemo- grafischen Lastenausgleichs ausgesprochen. Der Bundesrat hat bereits in den Botschaften zur Einführung des NFA 2001 und 2006 sowie im ersten Wirksamkeitsbericht 2010 eine Korrektur in Aussicht gestellt, wenn eine gesicherte Datenbasis und verbesserte statistische Grundlagen vorliegen. Im vorliegenden Wirksamkeitsbericht wird die ungenügende Abgeltung der soziode- mographischen Sonderlasten erneut bestätigt. Der SLA ist deshalb wenigstens um den Betrag zu erhöhen, wie er im von der KdK vorgeschlagenen Gesamtpaket vorgesehen ist.
Rascherer Abbau des Härteausgleichs: Der Härteausgleich gemäss Art. 19 FiLaG soll den Übergang vom alten zum neuen Finanzausgleich erleichtern. Die lange Übergangsfrist wirkt jedoch vor allem als Besitzstandsgarantie. Diejenigen Kantone, welche zur Erleichterung des Übergangs Härteausgleichszahlungen erhielten, hatten bereits vom alten Finanzausgleich pro- fitiert. Die Besitzstandsgarantie ist nicht mehr gerechtfertigt. Der alte Finanzausgleich hatte grosse Schwächen und wurde gerade deswegen durch ein neues System abgelöst. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die schlechten Ergebnisse des alten Systems noch bis 2036 fortgeführt werden sollen. Eine raschere Aufhebung des Härteausgleichs wäre deshalb tragbar.
Glossar
Aggregierte Steuer- Die Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage widerspiegelt das Ressourcen bemessungsrundlage potenzial eines Kantons. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des (ASG) Ressourcenindexes und des Ressourcenausgleichs. Die ASG eines Kantons besteht aus der Summe der massgebenden Einkommen und Vermögen der na- türlichen Personen, der massgebenden Gewinne der juristischen Personen sowie der Steuerrepartition.
Aufgabenentflechtung Von einer Aufgabenentflechtung wird dann gesprochen, wenn eine öffentliche Aufgabe, die zuvor von Bund und Kantonen gemeinsam erfüllt worden ist, nur noch von einer staatlichen Ebene erfüllt wird (vgl. Teilentflechtung und Verbundaufgabe).
Bemessungsjahr Jahr, aus welchem die Steuerdaten zur Berechnung der ASG stammen. Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.
Faktor Alpha In die ASG fliesst nicht das Reinvermögen, sondern nur dessen Wertveränderung ein. Die Umrechnung erfolgt mit dem Faktor Alpha.
Faktor Beta Die Auslandsgewinne privilegiert besteuerter juristischer Personen können von den Kantonen nur beschränkt ausgeschöpft werden. Deshalb werden diese für die ASG mit dem Faktor Beta gewichtet.
Faktor Gamma Der Faktor Gamma dient dazu, aus den Bruttoeinkommen der quellenbesteuer- ten Personen steuerbare Einkommen zu schätzen.
Finanzausgleich Die Finanzausgleichsordnung regelt Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenver- teilung auf die Gebietskörperschaften und betrifft die Dimensionen Gebietsor- ganisation, Steuersystem, Aufgabenzuordnung und den Finanzausgleich im engeren Sinn.
Finanzausgleich Der Finanzausgleich im engeren Sinn ist ein Umverteilungsinstrument zwischen im engeren Sinn dem Bund und den Kantonen (d.h. vertikal) einerseits und zwischen den Kanto- nen (d.h. horizontal) andererseits.
Finanzausgleich Der Finanzausgleich im weiteren Sinn umfasst alle finanziellen Beziehungen zwi- im weiteren Sinn schen Bund und Gliedstaaten sowie der Gliedstaaten untereinander.
Geografisch- Kantone, die bedingt durch ihre Höhenlage, die Steilheit des Geländes oder auf- topografischer grund ihrer spezifischen Besiedlungsstruktur übermässig Lasten zu tragen haben, Lastenausgleich (GLA) werden durch den GLA entlastet. Der GLA wird vollständig durch den Bund fi- nanziert.
Globalbilanz Die Globalbilanz enthält die quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen aller NFA-Massnahmen mit den einzelnen Be- und Entlastungen für den Bund und die
26 Kantone. Sie wurde letztmals für die Jahre 2004/05 erstellt.
Grundbeitrag Der Grundbeitrag für den Ressourcen- bzw. den Lastenausgleich ist jener (für Ressourcen- bzw. Beitrag, den das Parlament jeweils für vier Jahre festlegt. Er gilt unverändert für Lastenausgleich) das erste Jahr einer Vierjahresperiode. Für das zweite, dritte und vierte Jahr wird der Grundbeitrag durch den Bundesrat aufgrund bestimmter Kriterien angepasst.
Härteausgleich Der Härteausgleich stellte sicher, dass kein ressourcenschwacher Kanton durch den Übergang zur NFA finanziell schlechter gestellt wurde Er ist auf maximal 28 Jahre befristet und wird ab dem Jahr 2016 jährlich um 5 Prozent abgebaut.
Haushaltsneutralität «Haushaltsneutralität» bedeutet, dass die NFA zwischen Bund und Kantonen per Saldo keine Lastenverschiebung bewirkte. Einzig der Härteausgleich, der sich im Laufe der Zeit aufgrund seiner funktionalen Befristung jedoch zurückbildet, führte zu einer Mehrbelastung des Bundes um 287 Millionen Franken.
Horizontaler Der horizontale Ressourcenausgleich stellt die Umverteilung von den Ressourcenausgleich ressourcenstarken zu den ressourcenschwachen Kantonen dar.
Index SSE Der Index SSE eines Kantons setzt dessen standardisierten Steuerertrag pro Einwohner ins Verhältnis zum gesamtschweizerischen Mittel. Da sich der SSE definitionsgemäss proportional zum Ressourcenpotenzial verhält, entspricht der Index SSE dem Ressourcenindex. Zur Beurteilung der Ausgleichswirkung wer- den den kantonalen Werten des SSE die Beträge des Ressourcenausgleichs dazugeschlagen bzw. abgezogen. Daraus resultiert der «SSE nach Ressourcen- ausgleich», woraus sich der «Index SSE nach Ausgleich» berechnen lässt.
Lastenausgleich geografisch-topografischer Lastenausgleich und soziodemografischer Lastenausgleich.
Mindestausstattung Zusammen mit den Leistungen aus dem Ressourcenausgleich wird angestrebt, dass die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts erreichen (FiLaG Art. 6, Abs. 3).
Referenzjahr Das Referenzjahr ist das Jahr, für welches die Ausgleichszahlungen berechnet wurden.
Ressourcenausgleich Der Ressourcenausgleich bezweckt, die Kantone mit unterdurchschnittlichen eigenen Ressourcen, die so genannten ressourcenschwachen Kantone, mit genügend frei verfügbaren Finanzmitteln auszustatten. Er wird durch den Bund und die ressourcenstarken Kantone finanziert. Der Bund finanziert den ver- tikalen Ressourcenausgleich, die ressourcenstarken Kantone den horizontalen Ressourcenausgleich.
Ressourcenindex Der Ressourcenindex eines Kantons setzt dessen Ressourcenpotenzial pro Ein- wohner und Einwohnerin ins Verhältnis zum gesamtschweizerischen Mittel.
Ressourcenpotenzial Das Ressourcenpotenzial umfasst die fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen ei- nes Kantons ohne Berücksichtigung der effektiven Steuereinnahmen und Steu- erbelastungen und entspricht damit seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Es entspricht dem Mittelwert der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei Bemessungsjahren.
Ressourcenschwache Ressourcenschwache Kantone sind solche mit unterdurchschnittlichen eigenen Kantone Ressourcen, d.h. solche mit einem Ressourcenindex unter 100 Punkten.
Ressourcenstarke Ressourcenstarke Kantone sind solche mit überdurchschnittlichen Kantone eigenen Ressourcen, d.h. solche mit einem Ressourcenindex über 100 Punkten.
Sonderlasten der Die Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur werden aufgrund der Bevölkerungsstruktur drei Indikatoren Alter, Armut und Ausländerintegration errechnet. (SLA A-C) Kantone mit solchen Sonderlasten werden mit dem soziodemo- grafischen Lastenausgleich A-C entlastet.
Sonderlasten Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund der drei Indika- der Kernstädte toren Bevölkerungszahl, Siedlungsdichte und Anzahl Beschäftigte (SLA F) auf Gemeindestufe errechnet. Kantone mit solchen Sonderlasten werden mit dem soziodemografischen Lastenausgleich F ent- lastet.
Soziodemografischer Kantone, die durch ihre Bevölkerungsstruktur ( SLA A-C) oder Lastenausgleich (SLA) durch ihre Zentrumsfunktion ( SLA F) übermässig belastet sind, werden durch den SLA entlastet. Der SLA wird vollständig durch den Bund finanziert.
Spillovers Wenn öffentliche Leistungen einer Gebietskörperschaft auch durch Bewohnerinnen und Bewohner anderer Gebietskörperschaften in Anspruch genommen werden, ohne dass sie für die konsumierten Leistungen vollumfänglich aufkommen, entstehen externe, räum- liche Effekte, so genannte Spillovers, welche zu einem gesamthaft ineffizienten Angebot an öffentlichen Leistungen führen. Der in- terkantonale Lastenausgleich versucht diese Verzerrungen zu be- heben.
Standardisierter Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen Steuerertrag (SSE) Steuereinnahmen, die er erzielen würde, wenn er sein Ressour- cenpotenzial mit einem für alle Kantone einheitlichen, standar- disierten Steuersatz besteuern würde.
Standardisierter Der standardisierte Steuersatz entspricht den gesamten Steuerein- Steuersatz nahmen der Kantone und Gemeinden (inkl. des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer) in Prozent des gesamten Ressourcen- potenzials aller Kantone in den Bemessungsjahren.
Steuerausschöpfungs Bei der Berechnung des Steuerausschöpfungsindex werden die index Steuereinnahmen der Kantone und ihrer Gemeinden ins Verhält- nis gesetzt zum Ressourcenpotenzial. Dieses Verhältnis misst die gesamte Fiskalbelastung eines bestimmten Kantons. Analog zum Ressourcenpotenzial ist auch der Steuerausschöpfungsindex ver- gangenheitsbezogen. So gehen in die Berechnung des Referenz- jahres 2018 zum einen der Mittelwert aus den Steuereinnahmen des Kantons und seiner Gemeinden über die Jahre 2012 bis 2014 und zum anderen das im Rahmen der Berechnungen für den na- tionalen Finanzausgleich ermittelte Ressourcenpotenzial für das Referenzjahr 2018 ein.
Verbundaufgabe Von einer Verbundaufgabe im Sinne der NFA wird dann gesprochen, wenn ein Aufgabenbereich von Bund und Kantonen finanziell gemeinsam getragen wird (vgl. Entflechtungen).
Vertikaler Der vertikale Ressourcenausgleich ist der vom Bund finanzierte Teil des Ressourcenausgleich Ressourcenausgleichs.
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Wüest & Partner (2013) Immo-Monitoring 2013/2.
Anhang 1
Grundzüge des Finanzausgleichs
Der mit der NFA eingeführte Finanzausgleich im engeren Sinn besteht aus einem Ressour cenausgleich und einem Lastenausgleich. Zur Abfederung von Härtefällen beim Systemwechsel wurde zudem ein befristeter Härteausgleich eingeführt.
Der Ressourcenausgleich
Der Ressourcenausgleich basiert auf dem sogenannten Ressourcenpotenzial der Kantone. Mit dem Ressourcenpotenzial soll die wirtschaftliche Basis eines Kantons abgebildet werden. Es soll die in einem Kanton vorhandene finanzielle Substanz gemessen werden, aus der Steuern und Abgaben bezahlt werden, die zur Bereitstellung staatlicher Güter und Dienstleistungen benötigt werden. Das Ressourcenpotenzial soll somit indirekt Aufschluss über die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Kantons geben.
Die Grundidee des Ressourcenpotenzials liegt darin, dass sämtliche Steuern aus der in einem Kanton anfallenden Wertschöpfung (Volkseinkommen / BIP) bezahlt werden. Anders als in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung wird dabei nur die steuerlich ausschöpfbare Wert schöpfung berücksichtigt.
Die Elemente des Ressourcenpotenzials werden grundsätzlich auf der Basis der Steuer- bemessungsgrundlagen der direkten Bundessteuer erfasst. Allerdings musste, um die steuer- lich ausschöpfbare Wertschöpfung vollständig abzubilden, die bereits vor der NFA bestehende Statistik der direkten Bundessteuer um einzelne Elemente aus kantonalen Steuerstatistiken ergänzt werden. Ausserdem ist den steuerrechtlichen Abgrenzungen zwischen den Kantonen Rechnung zu tragen. Deshalb wurden zusätzlich die Steuerrepartitionen der direkten Bundes- steuer berücksichtigt. Die Datenbasis des Ressourcenpotenzials wird deshalb Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage (ASG) genannt. In die ASG fliessen folgende Steuerdaten ein:
–– steuerbare Einkommen der natürlichen Personen –– Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten Personen –– Reinvermögen der natürlichen Personen –– Gewinne der juristischen Personen –– Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer
Um dem Kriterium der steuerlichen Ausschöpfbarkeit Rechnung zu tragen, sind bei den einzel- nen Elementen der ASG folgende Anpassungen nötig:
–– Beim steuerbaren Einkommen der natürlichen Personen wird ein Freibetrag abgezogen, um der begrenzten steuerlichen Ausschöpfbarkeit von sehr tiefen Einkommen Rechnung zu tragen. Im steuerbaren Einkommen sind Dividenden und Nettozinseinkommen enthalten. Es werden nur die steuerbaren Einkommen der im Kanton steuerpflichtigen Personen berück- sichtigt. Die Einkommen der Arbeitskräfte, die zwar im Kanton arbeiten, jedoch in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnen, sind – vorbehältlich der Quellenbesteuerung und der Besteuerung von Selbstständigerwerbenden – nicht im Kanton steuerpflichtig und somit durch den Kanton steuerlich nicht ausschöpfbar.
–– Die Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten Personen werden mit einem Faktor «Gam- ma» gewichtet, um die Bruttoeinkommen auf ein dem steuerbaren Einkommen äquiva- lentes Niveau zu reduzieren. Ferner wurden seit dem Referenzjahr 2012 die Bruttoeinkom- men der vollständig besteuerten Grenzgänger (Kategorie 1) und der begrenzt besteuerten
Grenzgänger aus den Nachbarländern (Kategorien A2, D2, F2, F3 und I2 zusätzlich um 25 Prozent reduziert (Faktor «Delta» = 0,75). Damit soll dem Umstand Rechnung getra- gen werden, dass «Grenzkantone» durch grenzüberschreitende Spillovers belastet werden, auf welche die Verfassungs- und Gesetzesnormen zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich nicht anwendbar sind.
–– Beim Reinvermögen der natürlichen Personen kann nur der Vermögenszuwachs als Wert schöpfung betrachtet werden. Ausgangspunkt für die Erfassung ist deshalb die Vermö- gensrendite. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Einkommenskomponenten der Vermögensrendite wie Zinsen und Dividenden bereits beim steuerbaren Einkommen einfliessen. Erfasst wird deshalb lediglich die Wertsteigerungskomponente; dies mit einem Faktor «Alpha». Die Vermögen sowohl der im Kanton unbeschränkt als auch der im Kanton beschränkt steuerpflichtigen Personen werden erfasst.
–– Bei den juristischen Personen ist der gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) beschränkten steuerlichen Ausschöpfbarkeit von Holding- und Verwaltungsgesellschaften Rechnung zu tragen. Dazu werden die gemäss StHG nicht vollständig besteuerbaren Teile des Gewinns mit Faktor «Beta» gewichtet.
–– Bei der Steuerrepartition handelt es sich um die Verrechnungen von Steuererträgen der direkten Bundessteuer zwischen den Kantonen. Die Nettobeträge werden mittels eines Ge- wichtungsfaktors vergleichbar gemacht mit den steuerbaren Einkommen, bzw. den steuer- baren Gewinnen.
Die ASG bezieht sich auf ein einzelnes Bemessungsjahr. Zur Ermittlung des Ressourcenpoten zials eines Referenzjahres, d.h. für ein bestimmtes Ausgleichsjahr, wird gemäss Artikel 3 Absatz 4 FiLaG2 der Durchschnitt der ASG der letzten drei verfügbaren Bemessungsjahre verwendet. Diese liegen aufgrund der erst späten Verfügbarkeit von Steuerdaten vier bis sechs Jahre zu- rück. Demnach stützt sich bspw. das Referenzjahr 2018 auf die Bemessungsjahre 2012 bis
2014 ab.3
Wird das Ressourcenpotenzial pro Einwohner4 ins Verhältnis zum entsprechenden schwei- zerischen Mittel gesetzt, resultiert daraus der Ressourcenindex. Kantone mit einem Res sourcenindex von über 100 gelten als ressourcenstark und zahlen entsprechend ihrer Ressour- censtärke und Bevölkerungszahl in den Ressourcenausgleich ein. Kantone mit einem Ressour- cenindex von unter 100 Punkten sind ressourcenschwach und somit Empfängerkantone.
Der Ressourcenausgleich wird gemeinsam vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. In der Bundes- verfassung ist verankert, dass der horizontale Ressourcenausgleich mindestens 2/3, höchstens aber 4/5 des vertikalen Ressourcenausgleichs betragen soll. Auf der Basis des Ressourcenin- dexes und der vom Parlament verabschiedeten Ausgleichssummen für den vertikalen und ho- rizontalen Ressourcenausgleich sowie deren Fortschreibung gemäss Artikel 5 Absatz 2 FiLaG werden anschliessend die Ausgleichsbeträge der einzelnen Kantone für das jeweilige Referenz- jahr berechnet. Die Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone werden so fest-
Anhang 2 Zeitreihen Finanzausgleich
Tabelle A2.01 Ressourcenindex und Index SSE nach Ressourcenausgleich 2008–2018 Ressourcenindex und Index SSE nach Ressourcenausgleich 2008-2018
Ressourcenindex 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 126.9 127.8 123.1 119.5 120.6 120.4 120.2 BE 77.3 74.9 75.0 74.3 74.2 74.3 75.2 LU 76.9 74.1 76.1 79.6 83.5 86.9 89.5 UR 61.9 57.2 58.9 61.6 64.1 66.2 68.2 SZ 124.4 140.1 150.1 165.9 170.6 170.3 172.1 OW 67.3 74.0 81.2 86.9 91.7 99.1 102.4 NW 125.7 124.5 124.2 130.5 143.9 151.5 159.7 GL 69.7 65.4 66.2 68.9 70.5 70.8 71.2 ZG 215.4 246.1 250.0 261.4 263.5 264.1 244.1 FR 75.5 68.1 71.3 77.0 76.6 78.5 79.5 SO 76.4 76.5 79.5 78.3 76.9 74.8 74.6 BS 140.1 144.7 148.8 143.6 143.5 146.5 149.7 BL 104.1 98.2 101.4 100.1 97.6 96.2 96.5 SH 96.3 95.9 99.2 101.9 98.3 95.4 93.0 AR 77.6 74.1 78.5 84.4 85.5 84.7 85.6 AI 79.8 80.5 82.6 82.8 84.5 85.1 85.2 SG 77.1 73.6 76.8 79.0 79.7 79.4 79.2 GR 81.8 76.9 80.5 81.4 83.0 82.5 83.2 AG 89.9 84.5 87.3 89.2 87.7 87.0 85.3 TG 74.2 73.1 76.7 77.4 78.6 79.2 79.0 TI 97.4 95.4 99.2 98.5 96.2 96.6 97.4 VD 105.7 120.1 107.5 106.5 103.9 101.4 99.6 VS 69.2 64.3 67.2 68.8 67.8 66.9 66.8 NE 96.7 94.1 95.8 88.1 90.5 97.0 94.3 GE 151.5 146.9 148.5 144.9 143.3 142.4 146.1 JU 68.8 62.3 63.7 62.7 64.0 65.1 65.9 CH 100.0 100.0 100.0 100 100 100 100 Min. 61.9 57.2 58.9 61.6 64.0 65.1 65.9
Index SSE nach Ressourcenausgleich 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 121.5 122.6 118.6 115.5 116.4 116.2 116.0 BE 88.1 85.8 87.1 88.0 88.2 88.5 88.9 LU 88.1 85.5 87.4 89.3 90.5 91.9 93.2 UR 86.3 83.3 85.3 86.8 87.3 87.8 88.3 SZ 119.6 132.7 140.4 152.5 156.3 155.9 157.0 OW 86.5 85.5 89.0 91.8 94.1 99.2 101.9 NW 120.6 120.0 119.5 124.3 135.0 140.9 147.2 GL 86.8 83.8 85.6 87.2 87.7 88.0 88.5 ZG 192.7 219.0 221.0 228.6 230.4 230.4 214.0 FR 87.7 84.2 86.4 88.6 88.6 89.2 89.8 SO 87.9 86.2 88.4 88.9 88.7 88.5 88.9 BS 132.2 136.4 139.4 134.7 134.7 136.9 139.3 BL 103.2 98.4 101.1 100.1 98.0 97.0 97.2 SH 97.0 96.5 99.2 101.5 98.5 96.4 95.0 AR 88.3 85.5 88.1 90.8 91.2 91.1 91.6 AI 88.9 87.7 89.5 90.2 90.9 91.2 91.5 SG 88.1 85.4 87.6 89.1 89.4 89.5 89.7 GR 89.4 86.3 88.7 89.8 90.3 90.3 90.8 AG 92.9 89.4 91.5 92.9 92.2 92.0 91.5 TG 87.4 85.3 87.5 88.7 89.1 89.4 89.7 TI 97.7 96.1 99.3 98.7 96.9 97.2 97.8 VD 104.6 116.4 106.0 105.2 103.1 101.1 99.7 VS 86.7 83.7 85.7 87.2 87.5 87.8 88.3 NE 97.3 95.1 96.6 92.3 93.5 97.5 95.7 GE 141.3 138.2 139.1 135.8 134.6 133.7 136.5 JU 86.6 83.5 85.4 86.9 87.3 87.8 88.3 Min. 86.3 83.3 85.3 86.8 87.3 87.8 88.3
Tabelle A2.02 Tab. A2.02 Ressourcenpotenzial Total Ressourcenpotenzial Total undund pro Einwohner pro Einwohner 2008–2018 2008-2018
Ressourcenpotenzial Total CHF 1'000 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 43'444'139 51'474'149 48'616'110 50'719'022 53'992'909 55'018'610 56'708'054 BE 19'916'463 22'310'602 21'689'119 22'482'026 23'530'125 23'974'937 24'898'074 LU 7'295'865 8'183'722 8'211'454 9'204'834 10'201'664 10'868'136 11'537'456 UR 577'415 609'343 606'935 664'542 729'538 770'708 813'674 SZ 4'487'762 5'966'373 6'264'900 7'434'142 8'092'994 8'278'397 8'621'432 OW 596'890 762'005 817'151 943'387 1'056'017 1'167'963 1'239'751 NW 1'301'190 1'509'456 1'466'043 1'628'241 1'897'363 2'045'737 2'213'982 GL 716'493 766'378 750'921 820'188 887'547 912'227 940'719 ZG 6'008'925 8'152'481 8'108'963 9'062'204 9'698'885 10'008'775 9'572'876 FR 5'071'392 5'450'593 5'618'061 6'595'087 6'981'679 7'371'521 7'771'684 SO 5'042'912 5'839'141 5'898'238 6'120'220 6'334'909 6'290'441 6'449'333 BS 7'175'705 8'478'594 8'435'564 8'443'713 8'772'736 9'006'663 9'458'189 BL 7'357'997 8'046'855 8'079'146 8'411'069 8'620'826 8'639'247 8'883'519 SH 1'917'899 2'197'712 2'206'967 2'392'582 2'436'671 2'416'896 2'426'578 AR 1'096'393 1'194'530 1'225'905 1'370'668 1'457'169 1'469'458 1'518'895 AI 314'442 373'214 371'684 399'520 427'587 434'611 444'900 SG 9'494'887 10'507'578 10'674'817 11'611'432 12'343'712 12'538'657 12'861'746 GR 4'200'376 4'535'964 4'607'235 4'932'726 5'311'136 5'394'920 5'562'262 AG 13'533'497 14'907'069 15'079'291 16'626'625 17'347'368 17'658'806 17'896'771 TG 4'622'429 5'314'285 5'442'503 5'892'329 6'346'928 6'569'142 6'780'948 TI 8'310'306 9'551'706 9'698'210 10'170'231 10'441'094 10'678'191 11'117'136 VD 18'513'049 24'833'704 21'787'320 23'444'021 24'234'014 24'246'416 24'697'059 VS 5'295'297 5'812'683 5'947'196 6'601'148 6'949'210 7'090'323 7'321'720 NE 4'372'504 4'915'450 4'857'420 4'676'899 5'041'487 5'498'963 5'494'471 GE 17'486'275 19'888'924 19'597'505 20'423'280 21'249'750 21'472'737 22'672'980 JU 1'253'647 1'306'464 1'295'353 1'337'557 1'439'636 1'499'058 1'559'633 CH 199'404'148 232'888'974 227'354'013 242'407'693 255'822'954 261'321'540 269'463'841
Ressourcenpotenzial pro Einwohner CHF 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 34'047 39'374 36'675 36'708 38'645 38'947 39'630 BE 20'743 23'077 22'350 22'842 23'766 24'041 24'776 LU 20'651 22'818 22'671 24'473 26'747 28'097 29'485 UR 16'615 17'632 17'563 18'936 20'557 21'414 22'465 SZ 33'384 43'178 44'742 50'984 54'678 55'075 56'730 OW 18'070 22'799 24'193 26'694 29'392 32'055 33'745 NW 33'742 38'365 37'005 40'094 46'122 49'002 52'647 GL 18'718 20'144 19'726 21'174 22'587 22'894 23'455 ZG 57'824 75'830 74'493 80'328 84'449 85'417 80'473 FR 20'267 20'980 21'260 23'661 24'559 25'389 26'203 SO 20'507 23'563 23'683 24'057 24'649 24'197 24'592 BS 37'602 44'574 44'349 44'109 45'990 47'372 49'335 BL 27'927 30'261 30'209 30'772 31'297 31'121 31'808 SH 25'858 29'559 29'560 31'301 31'513 30'858 30'663 AR 20'836 22'820 23'404 25'919 27'388 27'408 28'201 AI 21'426 24'796 24'607 25'452 27'080 27'522 28'090 SG 20'703 22'682 22'889 24'267 25'544 25'668 26'092 GR 21'945 23'682 23'981 25'012 26'605 26'692 27'417 AG 24'119 26'020 26'014 27'407 28'121 28'137 28'109 TG 19'906 22'515 22'845 23'780 25'194 25'609 26'033 TI 26'137 29'402 29'566 30'265 30'825 31'231 32'100 VD 28'374 37'008 32'033 32'727 33'296 32'789 32'840 VS 18'575 19'822 20'018 21'132 21'732 21'644 22'011 NE 25'961 28'996 28'551 27'069 29'011 31'366 31'066 GE 40'659 45'262 44'255 44'537 45'935 46'066 48'157 JU 18'462 19'198 18'979 19'276 20'506 21'065 21'729 CH 26'839 30'809 29'801 30'727 32'051 32'341 32'961
Tabelle A2.03 Tab. A2.03 Standardisierter Standardisierte Steuerertrag Steuerertrag Total und proTotal und pro Einwohner Einwohner 2008–2018 2008-2018
Standardisierter Steuerertrag Total CHF 1'000 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 12'121'987 13'650'475 13'517'128 14'048'487 14'402'127 14'646'403 14'929'095 BE 5'557'185 5'916'568 6'030'400 6'227'219 6'276'451 6'382'324 6'554'725 LU 2'035'726 2'170'248 2'283'097 2'549'615 2'721'203 2'893'187 3'037'378 UR 161'113 161'592 168'751 184'069 194'598 205'169 214'210 SZ 1'252'196 1'582'228 1'741'881 2'059'157 2'158'734 2'203'777 2'269'698 OW 166'547 202'077 227'199 261'305 281'683 310'921 326'380 NW 363'064 400'294 407'616 451'001 506'105 544'592 582'858 GL 199'919 203'236 208'785 227'181 236'745 242'842 247'656 ZG 1'676'638 2'161'963 2'254'600 2'510'109 2'587'091 2'664'418 2'520'178 FR 1'415'044 1'445'447 1'562'035 1'826'750 1'862'301 1'962'359 2'045'992 SO 1'407'097 1'548'487 1'639'935 1'695'219 1'689'780 1'674'567 1'697'866 BS 2'002'199 2'248'446 2'345'408 2'338'795 2'340'049 2'397'647 2'489'985 BL 2'053'063 2'133'952 2'246'310 2'329'753 2'299'529 2'299'838 2'338'696 SH 535'141 582'813 613'621 662'713 649'960 643'397 638'827 AR 305'921 316'778 340'848 379'657 388'687 391'182 399'868 AI 87'737 98'973 103'342 110'662 114'055 115'697 117'125 SG 2'649'308 2'786'514 2'968'005 3'216'210 3'292'575 3'337'893 3'386'013 GR 1'172'008 1'202'896 1'280'987 1'366'299 1'416'698 1'436'172 1'464'334 AG 3'776'180 3'953'219 4'192'617 4'605'351 4'627'256 4'700'918 4'711'546 TG 1'289'772 1'409'300 1'513'223 1'632'096 1'692'986 1'748'759 1'785'168 TI 2'318'781 2'533'025 2'696'471 2'817'017 2'785'069 2'842'622 2'926'723 VD 5'165'598 6'585'672 6'057'704 6'493'678 6'464'207 6'454'594 6'501'806 VS 1'477'519 1'541'470 1'653'547 1'828'429 1'853'640 1'887'502 1'927'533 NE 1'220'037 1'303'533 1'350'548 1'295'438 1'344'772 1'463'869 1'446'487 GE 4'879'102 5'274'361 5'448'852 5'656'974 5'668'181 5'716'218 5'968'942 JU 349'798 346'462 360'157 370'485 384'010 399'062 410'593 CH 55'638'678 61'760'031 63'213'065 67'143'668 68'238'491 69'565'928 70'939'681
Standardisierter Steuerertrag pro Einwohner CHF 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 9'500 10'442 10'197 10'168 10'308 10'368 10'433 BE 5'788 6'120 6'214 6'327 6'339 6'400 6'523 LU 5'762 6'051 6'303 6'779 7'134 7'480 7'762 UR 4'636 4'676 4'883 5'245 5'484 5'701 5'914 SZ 9'315 11'450 12'440 14'122 14'585 14'661 14'935 OW 5'042 6'046 6'727 7'394 7'840 8'533 8'884 NW 9'415 10'174 10'289 11'106 12'303 13'045 13'860 GL 5'223 5'342 5'485 5'865 6'025 6'094 6'175 ZG 16'134 20'110 20'712 22'250 22'526 22'739 21'185 FR 5'655 5'564 5'911 6'554 6'551 6'759 6'898 SO 5'722 6'249 6'585 6'663 6'575 6'441 6'474 BS 10'492 11'821 12'331 12'218 12'267 12'611 12'988 BL 7'792 8'025 8'399 8'523 8'348 8'285 8'374 SH 7'215 7'839 8'219 8'670 8'406 8'215 8'072 AR 5'814 6'052 6'507 7'179 7'305 7'296 7'424 AI 5'978 6'576 6'842 7'050 7'223 7'327 7'395 SG 5'777 6'015 6'364 6'722 6'814 6'833 6'869 GR 6'123 6'280 6'668 6'928 7'097 7'106 7'218 AG 6'730 6'900 7'233 7'591 7'501 7'490 7'400 TG 5'554 5'971 6'352 6'587 6'720 6'817 6'853 TI 7'293 7'797 8'220 8'383 8'222 8'314 8'451 VD 7'917 9'814 8'906 9'065 8'881 8'729 8'646 VS 5'183 5'256 5'566 5'853 5'797 5'762 5'795 NE 7'244 7'690 7'938 7'498 7'739 8'350 8'179 GE 11'345 12'003 12'305 12'336 12'253 12'263 12'678 JU 5'151 5'091 5'277 5'339 5'470 5'608 5'720 CH 7'489 8'170 8'286 8'511 8'549 8'609 8'677
Tab. A2.04 Standardisierter Steuerertrag pro Einwohner nach Ausgleich 2008-2018 Tabelle A2.04 Standardisierte Steuerertrag pro Einwohner nach Ausgleich 2008–2018
Standardisierter Steuerertrag pro Einwohner nach Ausgleich CHF 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 9'102 10'020 9'827 9'831 9'952 10'007 10'066 BE 6'600 7'008 7'219 7'491 7'537 7'615 7'718 LU 6'597 6'986 7'240 7'597 7'737 7'912 8'086 UR 6'461 6'807 7'066 7'391 7'468 7'557 7'662 SZ 8'954 10'843 11'637 12'982 13'364 13'419 13'625 OW 6'479 6'987 7'371 7'813 8'048 8'540 8'841 NW 9'035 9'803 9'901 10'578 11'544 12'134 12'775 GL 6'499 6'845 7'094 7'423 7'495 7'578 7'677 ZG 14'429 17'896 18'308 19'458 19'699 19'838 18'568 FR 6'570 6'879 7'158 7'539 7'577 7'684 7'791 SO 6'585 7'046 7'322 7'566 7'582 7'622 7'711 BS 9'899 11'143 11'548 11'464 11'515 11'789 12'086 BL 7'732 8'037 8'377 8'521 8'378 8'348 8'434 SH 7'263 7'884 8'224 8'638 8'423 8'300 8'245 AR 6'609 6'986 7'301 7'727 7'799 7'841 7'947 AI 6'655 7'162 7'413 7'681 7'768 7'852 7'937 SG 6'600 6'979 7'258 7'581 7'639 7'701 7'784 GR 6'698 7'055 7'350 7'641 7'724 7'777 7'878 AG 6'959 7'303 7'582 7'903 7'880 7'916 7'938 TG 6'547 6'965 7'252 7'546 7'615 7'697 7'781 TI 7'320 7'852 8'225 8'399 8'285 8'369 8'489 VD 7'833 9'510 8'786 8'952 8'814 8'704 8'647 VS 6'492 6'839 7'101 7'422 7'477 7'558 7'659 NE 7'284 7'772 8'000 7'859 7'994 8'395 8'307 GE 10'584 11'292 11'527 11'559 11'504 11'513 11'841 JU 6'487 6'822 7'075 7'392 7'468 7'556 7'658
Tabelle A2.05 Ausgleichszahlungen Ressourcenausgleich Total und pro Einwohner Tab. A2.05 Ausgleichszahlungen Ressourcenausgleich Total und pro Einwohner 2008-2018 2008–2018 (+) Belastung Kanton; (-) Entlastung Kanton Ausgleichszahlungen Ressourcenausgleich Total CHF 1'000 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 507'285 550'654 490'786 465'182 496'974 510'015 525'847 BE -780'041 -858'208 -975'306 -1'145'309 -1'185'983 -1'211'646 -1'201'650 LU -294'972 -335'196 -339'349 -307'605 -229'760 -167'185 -126'655 UR -63'434 -73'644 -75'431 -75'323 -70'409 -66'800 -63'296 SZ 48'476 83'955 112'436 166'264 180'671 186'749 199'037 OW -47'481 -31'435 -21'761 -14'827 -7'463 -247 1'588 NW 14'647 14'605 15'366 21'413 31'227 38'013 45'616 GL -48'840 -57'189 -61'245 -60'357 -57'787 -59'107 -60'262 ZG 177'231 237'987 261'705 314'985 324'638 339'876 311'424 FR -229'043 -341'783 -329'396 -274'506 -291'563 -268'486 -264'763 SO -212'298 -197'443 -183'660 -229'503 -258'785 -306'804 -324'381 BS 113'095 128'826 148'773 144'200 143'435 156'178 172'969 BL 15'965 -3'127 6'001 684 -8'193 -17'587 -16'768 SH -3'536 -3'375 -349 2'467 -1'368 -6'698 -13'619 AR -41'870 -48'922 -41'607 -28'995 -26'276 -29'222 -28'162 AI -9'935 -8'830 -8'625 -9'909 -8'604 -8'303 -8'577 SG -377'742 -446'769 -417'152 -411'099 -398'844 -424'069 -451'072 GR -110'089 -148'372 -131'041 -140'633 -125'216 -135'756 -133'867 AG -128'546 -230'591 -202'520 -189'327 -234'081 -267'368 -342'773 TG -230'440 -234'742 -214'528 -237'797 -225'437 -225'773 -241'514 TI -8'732 -17'814 -1'534 -5'212 -21'320 -18'705 -13'333 VD 54'964 204'361 81'759 80'619 48'882 18'125 -1'443 VS -373'154 -464'048 -456'104 -489'975 -537'293 -588'467 -620'152 NE -6'715 -13'984 -10'577 -62'490 -44'370 -7'854 -22'680 GE 327'337 312'255 344'231 356'471 346'483 349'636 394'228 JU -90'698 -117'764 -122'741 -142'443 -140'239 -138'648 -139'098 CH -1'798'569 -2'100'592 -2'131'868 -2'273'025 -2'300'683 -2'350'133 -2'423'359
Ausgleichszahlungen Ressourcenausgleich pro Einwohner CHF 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 398 421 370 337 356 361 367 BE -812 -888 -1'005 -1'164 -1'198 -1'215 -1'196 LU -835 -935 -937 -818 -602 -432 -324 UR -1'825 -2'131 -2'183 -2'146 -1'984 -1'856 -1'748 SZ 361 608 803 1'140 1'221 1'242 1'310 OW -1'437 -941 -644 -420 -208 -7 43 NW 380 371 388 527 759 911 1'085 GL -1'276 -1'503 -1'609 -1'558 -1'471 -1'483 -1'502 ZG 1'705 2'214 2'404 2'792 2'827 2'901 2'618 FR -915 -1'316 -1'247 -985 -1'026 -925 -893 SO -863 -797 -737 -902 -1'007 -1'180 -1'237 BS 593 677 782 753 752 821 902 BL 61 -12 22 3 -30 -63 -60 SH -48 -45 -5 32 -18 -86 -172 AR -796 -935 -794 -548 -494 -545 -523 AI -677 -587 -571 -631 -545 -526 -542 SG -824 -964 -894 -859 -825 -868 -915 GR -575 -775 -682 -713 -627 -672 -660 AG -229 -402 -349 -312 -379 -426 -538 TG -992 -995 -900 -960 -895 -880 -927 TI -27 -55 -5 -16 -63 -55 -38 VD 84 305 120 113 67 25 -2 VS -1'309 -1'582 -1'535 -1'569 -1'680 -1'796 -1'864 NE -40 -82 -62 -362 -255 -45 -128 GE 761 711 777 777 749 750 837 JU -1'336 -1'730 -1'798 -2'053 -1'998 -1'948 -1'938
Tabelle Dotation vertikaler Dotation (VRA) vertikaler und (VRA) horizontaler und Ressourcenausleich horizontaler (HRA)(HRA) Ressourcenausgleich 2008-2018, sowie Verhältnis 2008–2018, HRA/VRA sowie Verhältnis HRA/VRA
Vertikaler Horizontaler Dotation Verhältnis HRA/VRA Ressourcenausgleich Ressourcenausgleich CHF 1'000
2008 1'798'569 1'258'998 3'057'566 70.0%
2009 1'861'854 1'315'027 3'176'881 70.6%
2010 1'961'872 1'406'130 3'368'001 71.7%
2011 2'100'592 1'532'643 3'633'235 73.0%
2012 2'131'868 1'461'057 3'592'925 68.5%
2013 2'196'465 1'500'219 3'696'684 68.3%
2014 2'220'010 1'507'952 3'727'962 67.9%
2015 2'273'025 1'552'285 3'825'309 68.3%
2016 2'300'683 1'572'308 3'872'991 68.3%
2017 2'350'133 1'598'592 3'948'724 68.0%
2018 2'423'359 1'650'709 4'074'068 68.1%
Tab. A2.07 Ausgleichszahlungen Lastenausgleich Total und pro Einwohner 2008-2018 Tabelle A2.07 Ausgleichszahlungen Lastenausgleich Total und pro Einwohner 2008–2018 (+) Belastung Kanton; (-) Entlastung Kanton Ausgleichszahlungen Lastenausgleich Total CHF 1000 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH -93'087 -80'457 -78'843 -68'405 -74'390 -84'190 -81'047 BE -39'793 -51'670 -54'810 -51'774 -44'563 -42'937 -39'540 LU -6'485 -6'698 -7'011 -6'589 -6'445 -6'466 -6'088 UR -10'549 -10'903 -11'408 -11'690 -11'524 -11'506 -11'544 SZ -5'886 -6'038 -6'330 -6'825 -6'859 -6'765 -6'726 OW -5'296 -5'465 -5'712 -6'279 -6'416 -6'207 -6'254 NW -1'437 -1'491 -1'569 -1'270 -1'269 -1'270 -1'257 GL -5'151 -5'170 -5'414 -5'406 -5'348 -5'382 -5'332 ZG 0 0 0 0 0 0 0 FR -11'679 -11'914 -12'424 -9'259 -9'450 -9'045 -8'896 SO 0 0 0 -1'854 -1'799 -2'490 -3'887 BS -47'162 -47'125 -51'355 -55'310 -53'668 -50'071 -51'444 BL 0 0 0 0 0 0 0 SH -3'186 -2'702 -2'042 -1'533 -1'188 -1'328 -1'250 AR -17'102 -17'673 -18'498 -19'086 -19'062 -18'929 -19'206 AI -7'943 -8'201 -8'584 -8'436 -8'307 -8'231 -8'262 SG -1'929 -2'002 -2'095 -1'812 -1'663 -1'767 -1'879 GR -133'174 -137'471 -143'844 -138'182 -136'260 -135'513 -136'827 AG 0 0 0 0 0 0 0 TG -3'623 -3'742 -3'916 -3'737 -3'714 -3'752 -3'885 TI -31'338 -34'339 -35'836 -34'789 -32'387 -33'516 -32'221 VD -51'178 -59'647 -63'941 -68'463 -70'133 -66'418 -68'118 VS -67'907 -69'999 -73'212 -74'245 -73'369 -78'958 -79'279 NE -34'098 -36'974 -40'661 -38'722 -37'821 -38'185 -37'926 GE -100'104 -100'505 -105'337 -107'214 -107'388 -97'303 -101'972 JU -4'108 -4'523 -4'779 -4'986 -4'861 -4'781 -5'032 CH -682'216 -704'710 -737'624 -725'866 -717'881 -715'010 -717'870
Ausgleichszahlungen Lastenausgleich pro Einwohner CHF 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH -73 -62 -59 -50 -53 -60 -57 BE -41 -53 -56 -53 -45 -43 -39 LU -18 -19 -19 -18 -17 -17 -16 UR -304 -315 -330 -333 -325 -320 -319 SZ -44 -44 -45 -47 -46 -45 -44 OW -160 -164 -169 -178 -179 -170 -170 NW -37 -38 -40 -31 -31 -30 -30 GL -135 -136 -142 -140 -136 -135 -133 ZG 0 0 0 0 0 0 0 FR -47 -46 -47 -33 -33 -31 -30 SO 0 0 0 -7 -7 -10 -15 BS -247 -248 -270 -289 -281 -263 -268 BL 0 0 0 0 0 0 0 SH -43 -36 -27 -20 -15 -17 -16 AR -325 -338 -353 -361 -358 -353 -357 AI -541 -545 -568 -537 -526 -521 -522 SG -4 -4 -4 -4 -3 -4 -4 GR -696 -718 -749 -701 -683 -670 -674 AG 0 0 0 0 0 0 0 TG -16 -16 -16 -15 -15 -15 -15 TI -99 -106 -109 -104 -96 -98 -93 VD -78 -89 -94 -96 -96 -90 -91 VS -238 -239 -246 -238 -229 -241 -238 NE -202 -218 -239 -224 -218 -218 -214 GE -233 -229 -238 -234 -232 -209 -217 JU -61 -66 -70 -72 -69 -67 -70 CH -92 -93 -97 -92 -90 -88 -88
Tab. A2.A8 Härteausgleich 2008-2018 Tabelle A2.08 Härteausgleich 2008–2018
(+) Belastung Kanton; (-) Entlastung Kanton Ausgleichszahlungen Härteausgleich Total CHF 1'000 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 20'626 20'626 20'626 20'251 19'239 18'226 16'761 BE -36'041 -36'041 -36'041 -36'334 -34'517 -32'700 -31'237 LU -17'857 -17'857 -17'857 -17'963 -17'065 -16'167 -15'397 UR 585 585 585 574 546 517 475 SZ 2'159 2'159 2'159 2'120 2'014 1'908 1'755 OW -8'898 -8'898 -8'898 -8'908 -8'463 -8'017 442 NW 623 623 623 612 581 551 506 GL -7'521 -7'521 -7'521 -7'533 -7'156 -6'780 -6'417 ZG 1'658 1'658 1'658 1'628 1'547 1'465 1'347 FR -133'273 -133'273 -133'273 -133'346 -126'679 -120'012 -113'432 SO 4'098 4'098 4'098 4'024 3'823 3'622 3'330 BS 3'251 3'251 3'251 3'192 3'033 2'873 2'642 BL 4'343 4'343 4'343 4'264 4'051 3'838 3'529 SH -5'402 -5'402 -5'402 1'216 1'155 1'094 1'006 AR 902 902 902 886 841 797 733 AI 247 247 247 243 231 218 201 SG 7'576 7'576 7'576 7'438 7'066 6'694 6'156 GR 3'186 3'186 3'186 3'128 2'972 2'815 2'589 AG 9'133 9'133 9'133 8'967 8'519 8'070 7'421 TG 3'843 3'843 3'843 3'773 3'584 3'395 3'122 TI 5'187 5'187 5'187 5'092 4'838 4'583 4'215 VD 10'613 10'613 10'613 10'420 9'899 9'378 8'624 VS 4'613 4'613 4'613 4'529 4'302 4'076 3'748 NE -106'018 -106'018 -106'018 -106'069 -100'765 -95'462 -90'220 GE 6'897 6'897 6'897 6'772 6'433 6'094 5'604 JU -18'247 -18'247 -18'247 -18'268 -17'354 -16'441 -15'553 CH -243'718 -243'718 -243'718 -239'292 -227'327 -215'362 -198'048
Tab. A2.09 Steuerausschöpfungsindex 2008-2018 Tabelle A2.09 Steuerausschöpfungsindex
Steuerausschöpfungsindex 2008 2011 2012 2015 2016 2017 2018 ZH 85.4 80.0 83.1 91.2 91.4 90.9 88.8 BE 115.1 118.7 117.8 119.6 119.0 118.1 117.6 LU 109.6 108.0 101.7 90.4 84.5 80.6 78.7 UR 104.0 104.2 99.4 75.1 72.8 72.4 73.5 SZ 52.1 54.0 51.2 42.9 41.2 41.6 41.3 OW 102.8 85.7 74.7 71.7 69.8 66.2 64.6 NW 68.4 64.0 63.9 58.9 53.2 49.3 47.2 GL 95.4 98.7 97.0 87.3 81.8 81.4 80.6 ZG 51.8 49.8 50.6 47.4 45.7 45.8 46.9 FR 116.4 123.7 113.2 106.4 106.7 103.7 101.3 SO 115.2 112.1 105.3 105.1 105.3 105.5 104.2 BS 113.5 113.2 112.7 116.2 118.7 113.1 109.4 BL 96.4 104.8 97.0 95.6 99.9 101.8 102.1 SH 89.9 86.8 82.4 79.0 80.4 84.0 86.8 AR 101.8 103.5 94.9 89.3 87.5 87.7 87.7 AI 87.2 76.5 74.0 77.7 78.7 78.0 78.3 SG 107.7 114.0 106.8 93.8 92.2 94.6 98.2 GR 113.8 123.0 116.7 102.4 99.7 98.8 100.5 AG 88.9 94.3 91.2 84.5 85.9 87.0 88.2 TG 107.8 100.9 94.1 88.2 85.9 84.9 86.7 TI 94.0 99.0 96.7 102.0 106.0 105.1 103.8 VD 108.0 101.5 114.8 120.8 122.6 127.0 131.0 VS 110.4 120.2 113.4 115.3 116.6 115.3 112.0 NE 107.2 111.6 110.9 121.0 121.3 116.4 121.2 GE 120.6 128.7 132.1 132.0 134.2 137.9 137.1 JU 124.7 126.3 123.1 129.6 128.8 126.1 125.8 CH 100 100 100 100 100 100 100
Anhang 3 Verfügung über die Einsetzung der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
Schweizerische Eidgenossenschaft Die Vorsteherln des Eidgenõsslschen Finanzdepartements EFD Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Bern, Dezember 2015
Verfügung über die Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
Das Eidgenõssische Finanzdepartement (EFD)
gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz - und Lastenausgleich (FilaG, Art. 18)1 und in Anwendung der Verordnung vom 7. November 2007 über den Fi nanz- und Lastenausgleich (FilaV, Art. 46 bis 49 und Anhang 17)2
verfügt:
1. Die Fachgruppe Wirksamkeitsbericht hat den Auftrag, die ihr gemass FilaG und FilaV ob liegenden Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Anhang zu dieser Verfügung).
2. Als Mitglieder der Fachgruppe werden- kantonsseitig nach Anhõrung der KdK- einge setzt:
Prasident: Peter Schwendener, Vizedirektor, Eidg. Finanzverwaltung
Vertreter des Bundes:
Roger Ammann, Leiter Steuerstatistik, Eidg. Steuerverwaltung Robert Baumann, Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik, Bundesamt für Justiz
Michael Eggler, Finanzdienst l, Eidg. Finanzverwaltung
Werner Weber, Leiter Sektion Finanzausgleich, Eidg. Finanzverwaltung
Stellvertreter:
Walter Flückiger, Abteilung Statistik und Dokumentation, Eidg. Steuerverwaltung
Lucy Keller Laubli, Fachbereich Gesetzesevaluation, Bundesamt für Justiz
Pascal Utz, Sektion Finanzausgleich, Eidg. Finanzverwaltung
Svetlana Taboga, Sektion Finanzausgleich, Eidg. Finanzverwaltung Fabienne Marti, Sektion Finanzausgleich, Eidg. Finanzverwaltung
1 SR 613.2 2 SR 613.21
Bundesgasse 3, 3003 Bem, Schweiz www.efd.admin.ch
Vertreter der Kantone:
Nathalie Jacquerod, Secrétariat du département des finances et des relations exté- rieures du canton de Vaud;
Marc Ehrensperger, Finanzdirektion Kanton Schwyz
Gerhard Engel, Finanzdirektion Kanton Bern
Pierre Bersier, Trésorerie générale de la République et canton du Jura
Urs Brasser, Departement für Finanzen und Gemeinden Kanton Graubünden
Stellvertreter:
Sven Michal, Generalsekretariat Finanzen Basei- Stadt;
Marco Hofmann, Finanzdirektion Nidwalden
Francesco Ré, Ufficio del controlling e delle analisi finanziarie del Cantone Ticino
Niklaus Fuchs, Generalsekretariat Finanzdepartement Kanton St. Gallen
Daniel Odermatt, Finanzdepartement Kanton Obwalden
Die Stellvertreterlnnen nehmen an der Sitzung teil, sofern die ordentlichen Mitglieder ver hindert sind. Die Stellvertreterlnnen sind mit allen Sitzungsunterlagen zu bedienen.
Vertreter mit Beobachterstatus:
Christian Gobat, Beauftragter NFA der Konferenz der Kantonsregierungen
Andreas Huber, Sekretar der Finanzdirektorenkonferenz (FDK)
Peter Mischler, stv. Sekretar FDK
3. Die Eidg. Finanzverwaltung besorgt das Sekretariat der Fachgruppe.
4 Die Fachgruppe kann ad hoc weitere Expertinnen und Experten mit beratender Stimme anhõren.
5. Die Fachgruppe kann mit Behõrden, Universitaten und weiteren Organisationen in Kontakt treten oder Befragungen durchführen. Für das Einholen von externen Gutachten ist vorgan gig die Zustimmung der Eidg. Finanzverwaltung einzuholen.
6. Die Beratungen der Fachgruppe und deren Unterlagen sind vertraulich. Die Mitglieder sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB verpflichtet. Vorgesetzte Be hõrde der Fachgruppe ist das EFD.
7. Die vorliegende Verfügung ersetzt jene vom Dezember 20 1 1.
Beilagen: - Rechtsgrundlagen für den Wirksamkeitsbericht
Anhang 4
Interkantonale Vereinbarungen in den Aufgabenbereichen von Art. 48a BV (Stand 31 Dezember 2016)
Conventions intercantonales dans les domaines de tâches relevant de l'art. 48a Cst (État au 31 décembre 2016)
1. Abgeschlossene Verträge / Accords conclus
Aufgabenbereich / Domaine Vertrag / Convention Partnerkantone / Cantons signataires de tâches Interkantonale Vereinbarungen
Interkantonale Rahmenver- Rahmenvereinbarung für die Interkantonale Zusammenarbeit mit In Kraft getreten am 11. Mai 2007 / Entré en vigueur le 11 mai 2007
einbarung nach Art. 13 Fi- Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 20053 Alle Kantone / tous les cantons LaG1 Accord-cadre pour la collaboration intercantonale assortie d’une Accord-cadre intercantonal compensation des charges (ACI) du 24 juin 2005 selon art. 13 PFCC2
Straf- und Massnahmenvoll- Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von In Kraft getreten am 1. Januar 2007. zug Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 20044 (ZH: LS 334)) ZH, GL, AR, AI, SG, GR, TG, SH Exécution des peines et des mesures Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den In Kraft seit 1. Januar 2008 Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 20065 UR, SZ, OW, NW, LU, ZG, BE, SO, BS, BL, AG
1 Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vom 3. Oktober 2003 (SR 613.2) 2 Loi fédérale sur la péréquation financière et la compensation des charges (PFCC) du 3 octobre 2003 (RS 613.2) 3 http://www.kdk.ch/int/kdk/de/taetig/neugestaltung_des/interkantonale_zusammenarbeit/inkrafttreten_der.html (letzter Zugriff 16.01.2013) 4 http://www.justizvollzug.ch/internet/ji/juv/de/organisation/amtsleitung/osk/osk_grundl.html (letzter Zugriff 30.01.2012)
10.07.2017 AnnexeIV-Interkant-Vereinbarungen-20161231
Concordat sur l'exécution des peines privatives de liberté et des GE, JU, NE, VD, VS, FR, TI mesures concernant les adultes et les jeunes adultes dans les can- tons latins du 10 avril 2006 (Concordat latin sur la détention pénale des adultes)6 Concordat du 24 mars 2005 sur l'exécution de la détention pénale GE, JU, NE, VD, VS, FR, TI des personnes mineures des cantons romands (et partiellement du Tessin)7 Concordat sur l’exécution de la détention administrative à l’égard GE, NE, VD des étrangers du 4 juillet 19968 Vereinbarung vom 10. November 1986 über die Mitbenutzung des NW, UR Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri
Schulwesen hinsichtlich der Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligato- In Kraft seit 1. August 2009 / En vigueur depuis le 1er août 2009 in Art. 62 Abs. 4 BV genann- rischen Schule (HarmoS-Konkordat)9 vom 14. Juni 2007 Beitritt beschlossen: ten Bereiche Accord intercantonale du 14 juin 2007 sur l'harmonisation de la Adhésion approuvée: 15 Kantone/cantons: SH, GL, VD, JU, NE, Instruction publique pour les scolarité obligatoire (concordat HarmoS) VS, SG, ZH, GE, TI, BE, FR, BS, SO, BL domaines visés à l'art. 62 al. 4 Beitritt abgelehnt: Cst. Adhésion rejetée: 7 Kantone/cantons: LU: Volksabstimmung 28.09.2008 GR: Volksabstimmung 30.11.2008
TG: Volksabstimmung 30.11.2008 NW: Volksabstimmung 08.02.2009 UR: Volksabstimmung 27.09.2009 ZG: Volksabstimmung 27.09.2009 AR: Volksabstimmung 13.06.2010
5 http://www.lexfind.ch/dta/24061/2/325.pdf (letzter Zugriff 16.01.2013)
6 http://www.cldjp.ch/concordats/adultes.html (letzter Zugriff 30.01.2012)
7 http://www.cldjp.ch/concordats/mineurs.html (letzter Zugriff 30.01.2012)
8 http://www.cldjp.ch/data/lmc/concordat_lmc.pdf (letzter Zugriff 30.01.2012)
9 http://www.edk.ch/dyn/11659.php (letzter Zugriff 15.12.2016)
Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 197010 In Kraft seit 14. Dezember 1970 / En vigueur depuis 14 décembre Concordat du 29 octobre 1970 sur la coordination scolaire alle Kantone ausser TI / tous les cantons sauf TI
Convention scolaire romande (CRS) du 21 juin 200711 En vigueur depuis le 1er août 2009 BE, GE, JU, NE, VD, VS, FR Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französisch- BS, BL, BE, FR, SO, VS unterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schul- jahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunter- richts (FEUV)12 Accord intercantonal sur l’introduction de l’enseignement du fran- çais à partir de la 3e et de l’anglais à partir de la 5e année scolaire ainsi que le développement commun de l’enseignement des langues étrangères (ADEL) Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich In Kraft seit 1. Januar 2011 / En vigueur depuis le 1er janvier 2011 der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (Sonderpädagogik- Beitritt beschlossen: Konkordat)13 Adhésion approuvée: 16 Kantone/cantons: OW, SH, VS, GE, LU,
Accord intercantonal du 25 octobre 2007 sur la collaboration dans VD, FR, TI, AR, BS, BL, UR, GL, NE, JU, le domaine de la pédagogie spécialisée (concordat sur la pédago- ZH gie spécialisée) Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von AG, BL, BS, BE, FR, LU, SO, VS, ZH, JU Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)14
10 http://www.edk.ch/dyn/14311.php (letzter Zugriff 15.12.2016)
11 http://www.ciip.ch/formation/presentation/convention_scolaire_romande_ (letzter Zugriff 15. 12.2016) 12 Vgl. BSG 439.53 (http://www.sta.be.ch/belex/d/4/439_53.html) (letzter Zugriff 16.01.2013)
13 http://www.edk.ch/dyn/19096.php (letzter Zugriff 15.12.2016)
14 https://gesetzessammlungen.ag.ch/frontend/versions/1167/pdf_file (letzter Zugriff 30.01.2012)
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil- In Kraft seit 1.1.1995 / En vigueur depuis le 1.1.1995 dungsabschlüssen vom 18. Februar 199315 Alle Kantone / tous les cantons Accord intercantonal du 18 février 1993 sur la reconnaissance des Die GDK und die EDK haben die Änderungen der Diplomanerken- diplômes de fin d'études nungsvereinbarung am 24.10.2013 bzw. am 21.11.2013 zu Handen der kantonalen Beitrittsverfahren verabschiedet. Die GDK und die EDK eröffnen am 26.11.2013 das Beitrittsverfahren zur Teilrevision. Der teilrevidierten Vereinbarung sind bis Ende 2016 alle Kantone mit Ausnahme von VD und TI beigetreten (noch pendent). Die Änderungen vom 24.10.2013/21.11.2013 sind am 1. Januar
2017 in Kraft getreten.
Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)16 vom 19. März In Kraft ab 1. August 2012 / en vigueur depuis le 1.8.2012 2011 LU, UR, SZ, OW, NW, ZG
Kantonale Hochschulen / Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarung / Accord de fi- Hautes écoles cantonales 199717 nancement et de libre passage Accord intercantonal universitaire (AIU) du 20 février 1997 alle Kantone / tous les cantons
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarung / Accord de fi- Juni 200318 nancement et de libre passage Accord intercantonal sur les hautes écoles spécialisées (AHES) à alle Kantone ausser NE / tous les cantons sauf NE partir de 2005 du 12 juin 2003
Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination vom 9. BE, BS, FR, GE, LU, NE, SG, TI, VD, ZH Dezember 199919 Concordat intercantonal du 9 décembre 1999 de coordination uni- versitaire (C-CooUni)
15 http://www.edk.ch/dyn/14316.php (letzter Zugriff 15.12.2016)
16 http://www.bildung-z.ch/bkz/website_bkz.php?sID=52 /letzter Zugriff 16.01.2013)
17 http://www.edk.ch/dyn/14323.php (letzter Zugriff 15. 12.2016)
18 http://www.edk.ch/dyn/14340.php (letzter Zugriff 15. 12.2016)
19 http://www.lexfind.ch/dtah/65074/2/543b-www_318_1993.1.1.pdf (letzter Zugriff 16.01.2013)
Convention intercantonale sur la Haute école spécialisée de Suisse Entrée en vigueur le 1er janvier 2013 occidentale (HES-SO) du 26 mai 201120 FR, VD, VS, NE, GE, JU, BE21 Convention intercantonale du 31 mai 2001 relative à la Haute école BE (ausser Kraft per 31.12.09; geplant Integration in HES-SO), FR, de théâtre de Suisse romande (C-HETSR) VD, VS, NE, GE, JU, TI Interkantonales Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pä- BE, JU, NE dagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE) vom 21. Januar 2000 Concordat intercantonal créant une Haute Ecole Pédagogique commune aux cantons de Berne, Jura et Neuchâtel (HEP-BEJUNE) du 21 janvier 200022 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September In Kraft ab 1. Januar 2013 201123 LU, UR, SZ, OW, NW, ZG Konkordat über die pädagogische Hochschule Zentralschweiz UR, SZ, NW, OW, LU, ZG (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 200024 Kündigung des Konkordats durch den Kanton LU im Sommer 2010. Auflösung des Konkordats auf den 31. Juli 2013.
Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 19. September SG, SZ, GL 200025 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik ZH, SZ, OW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG Zürich vom 21. September 199926 Vertrag zwischen den Kantonen BL und BS über die gemeinsame BS, BL Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 200627
3DA4_3%26isRSV%3Dtrue%26isSJL%3Dtrue%26outformat%3Dhtml%26isModifiante%3Dfalse%26with_link%3Dtrue.html
22 Vgl. BSG 439.28 (http://www.sta.be.ch/belex/f/4/439_28.html ) (letzter Zugriff 16.01.2013)
23 http://www.lexfind.ch/dta/10599//415420.pdf (letzter Zugriff 16.01.2013)
24 http://www.lexfind.ch/dta/10244/2/415330.pdf (letzter Zugriff 16.01.2013)
25 http://www.lexfind.ch/dta/6707/2/gs_iv_b_711_2.pdf (letzter Zugriff 16.01.2013)
Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz vom 20. Sep- ZH, SZ, SH, TG, SG, AR, GR, GL, AI tember 199928 Mitgliedschaft Kt. ZH per 30.09.2014 gekündigt.
Vereinbarung über die interkantonale Fachhochschule St. Gallen TG, SG, AR, AI vom 16. März 199929 Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom 20. Juni SG, GR, FL Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel- AG, BL, BS, SO Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz vom 27. Oktober / 9. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2006 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern ZH, BE und Zürich vom 20./27. Mai 200530
Hochschulbereich Interkantonales Vereinbarung über den schweizerischen Hoch- In Kraft seit 1.1.2015 / En vigueur depuis 1.1.2015 schulbereich (Hochschulkonkordat)31 vom 20. Juni 2013 alle Kantone / tous les cantons Accord intercantonal du 20 juin 2013 sur le domaine suisse des hautes écoles (concordat sur les hautes écoles)
Höhere Fachschulen Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an Bildungsgänge der In Kraft seit 1. Januar 2014 / En vigueur depuis le 1er janvier 2014
Écoles supérieures höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 201232 alle Kantone und FL / tous les cantons et la principauté du Liech- tenstein Accord intercantonal du 22 mars 2012 sur les contributions dans le domaine des écoles supérieures (AES)
27 http://www.lexfind.ch/dta/20200/2/664.1.pdf (letzter Zugriff 30.01.2012)
28 http://www.lexfind.ch/dta/13471/2/412_631e.pdf (letzter Zugriff 30.01.2012)
29 http://www.lexfind.ch/dta/21760/2/1076_Fachhochschule_415.16.pdf (letzter Zugriff 30.01.2012)
30 Vgl. BSG 439.36 http://www.sta.be.ch/belex/d/4/439_36.html (letzter Zugriff 16.01.2013)
32 http://www.edk.ch/dyn/21415.php (letzter Zugriff 15.12.2016)
Berufsbildung Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August Alle Kantone sind per Ende 2015 beigetreten.
199833 Per 31.12.2016 aufgehoben.
Accord intercantonal du 27 août 1998 sur les écoles supérieures spécialisées (AESS) Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungs- Alle Kantone (ausser ZH und SG) sowie das Fürstentum Liechten- kosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinba- stein sind dieser Vereinbarung beigetreten. rung, BFSV) vom 22. Juni 200634 Accord intercantonal du 22 juin 2006 sur les contributions dans le domaine de la formation professionnelle initiale (accord sur les écoles professionnelles, AEPr)
Stipendien Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungs- In Kraft seit 1. März 2013 / En vigueur depuis le 1e mars 2013 beitragen (Stipendienkonkordat) vom 18.6.200935 Beitritt beschlossen:
Accord intercantonal sur l'harmonisation des régimes de bourses Adhésion approuvée: 18 Kantone/cantons: BS, FR, GR, NE, TG, d'études (concordat sur les bourses d'études) du 18 juin 2009 VD, BE, TI, GE, GL, JU, AR, BL, LU, AG, SG, ZH, UR.
Hochbegabte Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch- Bis zum 1. August 2014 sind 16 Kantone und das Fürstentum strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 200336 Liechtenstein der Vereinbarung beigetreten. Accord intercantonal du 20 février 2003 sur les écoles offrant des formations spécifiques aux élèves surdoués
33 http://www.edk.ch/dyn/14346.php (letzter Zugriff 15.12.2016)
34 http://www.edk.ch/dyn/14354.php (letzter Zugriff 15.12.2016)
35 http://www.edk.ch/dyn/28425.php (letzter Zugriff 15.12.2016)
36 http://www.edk.ch/dyn/14361.php (letzter Zugriff 15.12.2016)
Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung Alle Kantone (WFV) Die GDK eröffnet am 6.12.2013 das zweite Vernehmlassungsver- Convention sur le financement de la formation médicale postgrade fahren. (CFFP) Die Vereinbarung wird am 20.11.2014 von der PV GDK genehmigt. Die GDK eröffnet am 6.12.2014 das Beitrittsverfahren bei den Kan- tonen Folgende Kantone sind bis Ende 2016 beigetreten: AR, BS, GE, GL, GR, OW, SG, SH, TG, VD.
Kultureinrichtungen von Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich In Kraft seit 1.1.2010 überregionaler Bedeutung überregionaler Kultureinrichtungen vom 1. Juli 200337. Beigetreten: ZH, LU, SZ, ZG, UR, AG Institutions culturelles d'im- Die Kantone OW und NW sind der Vereinbarung nicht beigetreten, portance suprarégionale leisten aber Beiträge auf der Grundlage von Rahmenkrediten. (OW erst ab 2011) Vereinbarung vom 24. November 2009 über die interkantonale Zu- SG, TG, AI, AR sammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kulturein- In Kraft seit 1.1.2011 richtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV Kultur SG)38 Beitrittsbeschlüsse der Kantone AR und AI vom 13.2.2011 und AI bzw. 1.5.2011. Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt BL, BS über die partnerschaftliche Finanzierung von im Kanton Basel-Stadt
domizilierten Kulturinstitutionen (Kulturvertrag) vom 28. Januar 199739
Abfallbewirtschaftung und Convention intercantonale concernant la concertation intercanto- BE, FR, VD VS, NE, GE, JU Abwasserreinigung / nale en matière de gestion de déchets (1994) Gestion des déchets et épura- tion des eaux usées
37 http://www.lexfind.ch/dta/30331/2/596.pdf (letzter Zugriff 30.01.2012)
38 http://www.lexfind.ch/?cid=10 (letzter Zugriff 16.01.2013)
39 http://www.baselland.ch/366-15-htm.301298.0.html (letzter Zugriff 30.01.2012)
Convention entre le Canton de Vaud et la République et Canton de VD, NE Neuchâtel instituant une collaboration dans le cadre de la planifica- tion et de l’élimination des déchets (2000) Vereinbarung vom 29.9.2008 zwischen BE und SO betr. KVA Em- BE, SO menspitz (Zuchwil) Aktionärsverbindungsvertrag & Kehrichtliefervertrag zwischen den LU, UR, SZ, OW, NW, ZG Kehrichtentsorgungsverbänden REAL, GALL, GRKE, KVV NW, Neuer Anhang 19.9.2015 beschlossen EZV OW, ZAKU, ZEBA und Renergiavom 28.02.2012 Renergia Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton BL, BS Basel-Landschaft über die Abfallbewirtschaftung vom 13./19. Mai 1998 (SG 786.300) Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- BL, BS Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewäs- serschutzmassnahmen vom 13. August / 14. Juli 1974 (SG 785.700)
Agglomerationsverkehr / Trägerschaft Agglomerationsprogramm Basel, 2010 AG, BS, BL, SO Transports en agglomération
Spitzenmedizin und Spezial- Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin Alle Kantone / tous les cantons
kliniken / (IVHSM)40 vom 14. März 2008 In Kraft seit 1. Januar 2009 / en vigueur depuis le 1er janvier 2009. Médecine de pointe et cli- Convention intercantonale relative à la médecine hautement spécia- niques spéciales lisée du 14 mars 2008
Vertrag über die Transplantation solider Organe41, gültig ab Universitätsspital Basel, Inselspital Bern, Hôpital Cantonal Universi-
1.1.2005 taire de Genève, Centre Hospitalier Universitaire Vaudois, Kan-
Contrat sur les transplantations d'organes solides, valable à partir tonsspital St. Gallen, Universitätsspital Zürich du 01.01.2005
40 http://www.gdk-cds.ch/fileadmin/docs/public/gdk/Themen/HSM/01_IVHSM_CIMHS_14032008_d.pdf (letzter Zugriff 30.01.2014) 41 http://www.svk.org/assets/stelle/TPLVertragsolideOrgane2005-01-01d.pdf (letzter Zugriff 30.01.2014)
Vertrag über die Transplantation solider Organe42, gültig ab H+ Die Spitäler der Schweiz, Bern
1.1.2012 H+ Les Hôpitaux de Suisse, Berne
Contrat concernant la transplantation des organes solides, valable à partir du 01.01.2012 Vertrag über die Transplantation hämatopoietischer Stammzel- Kantonsspital Aarau, Universitätsspital Basel, Ente Ospedaliero len43, gültig ab 1. 7.2008 Cantonale Bellinzona, Inselspital Bern, Hôpitaux Universitaires de Contrat concernant la transplantation de cellules souches hémato- Genève, Luzerner Kantonsspital, Centre Hospitalier Universitaire poïétiques, valable à partir du 1.7.2008 Vaudois, Kantonsspital St. Gallen, Universitätsspital Zürich
Vertrag über die Transplantation hämatopoietischer Stammzel- H+ Die Spitäler der Schweiz, Bern len44, gültig ab 1.1.2012 H+ Les Hôpitaux de Suisse, Berne Contrat concernant la transplantation de cellules souches hémato- poïétiques, valable à partir du 1.1.2012 Vereinbarung der Kantone BE, BS, BL (sowie der Universitäten BE BE, BS, BL und BS und den betroffenen Spitälern) über die Strategische Allianz Medizin Basel-Bern (Zusammenarbeit in der medizinischen Lehre, Forschung und Dienstleistung, insbesondere in der hochspeziali- sierten Medizin) Inkrafttreten 28.8.2008 (ersetzt Vereinbarung vom 6.4.2004) Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft BS, BL
über das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) vom 16.2.1998.
Institutionen zur Eingliede- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom Alle Kantone rung und Betreuung von Inva- 13.12.2002 (Stand 1.1.2008) (IVSE)45 liden Intégration et prise en charge des invalides
42 http://www.svk.org/assets/Uploads/TPLVertragsolideOrgane2012d.pdf (letzter Zugriff 30.01.2014) 43 http://www.svk.org/assets/stelle/VertragTransplantationhaematopoietischerStammzellendV.2.0.pdf (letzter Zugriff 30.01.2012) 44 http://www.svk.org/assets/Uploads/TPLVertragStammzellen2012d.pdf (letzter Zugriff 30.01.2014) 45 http://sodk.ch/ueber-die-sodk/ivse/regelwerk-ivse/ (letzter Zugriff 16.01.2013)
2. Verträge in Vorbereitung
Aufgabenbereich Vertrag Partnerkantone Straf- und Massnahmenvoll- Schaffung eines Schweizerischen Kompetenzzentrums Justizvoll- Über KKJPD alle Kantone zug zug (SKJV) Exécution des peines et des mesures Agglomerationsverkehr Trägerschaft Agglomerationsprogramm AareLand AG, SO Transports en agglomération Grundsatzentscheide Departemente
Anhang 5
Transferausgaben Bund – Kantone
Mit dem Wirksamkeitsbericht wird eine Evaluation des Finanzausgleichs im engeren Sinn (Res- sourcen-, Lasten- und Härteausgleich) vorgenommen. Im Sinne einer ergänzenden Information interessieren in diesem Zusammenhang auch Transferzahlungen des Bundes an die Kantone, welche über die Finanzausgleichszahlungen i. e. S. hinaus gehen. Darüber geben für das Jahr
2015 (aktuell neueste verfügbare Daten) die nachstehenden Tabellen Aufschluss.
Tabelle A5.01 Transfers Bund - Kantone insgesamt, Jahr 2015 Tabelle A5.01 Transfers Bund – Kantone insgesamt, Jahr 2015 1'000 CHF Finanz- und in % der Mittlere Anteile an Lastenaus- Bundes- Gesamt- ständige Fläche in Bundesein- Total gleich vom beiträge *** einnahmen des Wohn- Hektaren nahmen * Bund ** Kantons bevölkerung
ZH 831'195 68'405 1'432'728 2'332'329 18.3% 1'456'389 172'894 BE 311'678 767'080 1'816'092 2'894'850 25.0% 1'013'451 595'948 LU 161'790 205'165 502'993 869'948 27.6% 396'683 149'352 UR 8'681 56'447 76'828 141'957 34.9% 35'991 107'656 SZ 142'468 6'825 175'674 324'967 24.9% 153'426 90'783 OW 16'470 21'384 64'250 102'104 32.9% 36'955 49'058 NW 35'425 1'270 52'043 88'739 24.1% 42'250 27'584 GL 12'510 46'716 61'030 120'256 35.7% 39'911 68'537 ZG 243'403 0 104'229 347'632 27.3% 121'112 23'873 FR 120'260 263'892 470'990 855'142 25.1% 305'419 167'079 SO 77'547 138'226 247'956 463'729 22.3% 265'069 79'043 BS 255'184 55'310 336'465 646'959 12.6% 191'199 3'695 BL 108'046 0 229'786 337'832 13.0% 282'266 51'767 SH 51'423 1'533 82'297 135'252 20.3% 79'627 29'841 AR 19'746 36'315 78'522 134'583 29.9% 54'304 24'284 AI 5'617 14'324 33'307 53'248 35.7% 15'914 17'248 SG 167'396 246'090 576'064 989'551 22.4% 497'445 202'568 GR 61'531 221'747 769'750 1'053'028 41.1% 196'248 710'540 AG 213'425 112'499 534'915 860'839 17.7% 649'476 140'379 TG 79'660 145'037 267'036 491'733 25.1% 265'581 99'101 TI 141'880 37'886 415'389 595'155 17.4% 351'155 281'214 VD 442'156 68'463 934'962 1'445'580 14.5% 767'427 321'189 VS 86'060 365'391 598'327 1'049'779 29.8% 333'730 522'433 NE 82'227 148'409 268'550 499'186 23.4% 177'717 80'299 GE 450'536 107'214 558'059 1'115'809 12.1% 481'061 28'246 JU 19'001 102'552 238'445 359'998 37.2% 72'596 83'855 **** 410'599 410'599 Total 4'145'316 3'238'182 11'337'285 18'720'783 21.0% 8'282'396 4'128'466 Quelle: EFV, Finanzstatistik
Exklusive die zweckgebundenen Kantonsanteile (total = 855,559 Mio. CHF): Anteil am Ertrag der Schwerverkehrsabgabe (LSVA; Position 46008), Anteil am Ertrag der Mineralölsteuer (Position 46005), Anteil am Ertrag Eidg. Alkoholverwaltung (Position 46003): "Kantone im Vergleich; Standardauswertungen", Arbeitsblatt "Einnahmen" ** Vertikaler Ressourcenausgleich + Lastenausgleich + Anteil Bund am Härteausgleich *** Bundesbeiträge (siehe auch Auflistung in Tabelle A5.03) = Positionen 4630 + 670 der Finanzstatistik (laufende Beiträge + Investitionsbeiträge) :
zur Bestimmung des Gesamtbetrags (11'337,285 Mio. CHF; inkl. nicht einzelnen Kantonen zuscheidbare Bundesbeiträge): "Finanzierungsrechnung nach Sachgruppen und Funktionen, Kantone", Arbeitsblatt "a2015",
ebenso: "Kantone insgesamt; Standardauswertungen", Arbeitsblatt "Einnahmen", Jahr 2015 - den 26 Kantonen zuscheidbare Bundesbeiträge (total 10'926,686 Mio. CHF): "Kantone im Vergleich; Standardauswertungen", Arbeitsblatt "Einnahmen" **** nicht einzelnen Kantonen zuscheidbar
Tabelle A5.02 Transfers Bund – Kantone pro Einwohner, Jahr 2015 Tabelle A5.02 Transfers Bund - Kantone pro Einwohner, Jahr 2015 CHF pro Einwohner Finanz- und Anteile an Lastenausgleich Bundesbeiträge Bundeseinnahmen Total Rang vom Bund
ZH 571 47 984 1'601 24 BE 308 757 1'792 2'856 9 LU 408 517 1'268 2'193 15 UR 241 1'568 2'135 3'944 3 SZ 929 44 1'145 2'118 16 OW 446 579 1'739 2'763 12 NW 838 30 1'232 2'100 17 GL 313 1'171 1'529 3'013 7 ZG 2'010 0 861 2'870 8 FR 394 864 1'542 2'800 11 SO 293 521 935 1'749 21 BS 1'335 289 1'760 3'384 4 BL 383 0 814 1'197 26 SH 646 19 1'034 1'699 22 AR 364 669 1'446 2'478 13 AI 353 900 2'093 3'346 5 SG 337 495 1'158 1'989 18 GR 314 1'130 3'922 5'366 1 AG 329 173 824 1'325 25 TG 300 546 1'005 1'852 20 TI 404 108 1'183 1'695 23 VD 576 89 1'218 1'884 19 VS 258 1'095 1'793 3'146 6 NE 463 835 1'511 2'809 10 GE 937 223 1'160 2'319 14 JU 262 1'413 3'285 4'959 2 Diverse 50 50 Total 500 391 1'369 2'260
Tabelle A5.03 Bundesbeiträge werden den Kantonen für folgende Aufgabengebiete Tab. A5.03 ausgerichtet Bundesbeiträge an die Kantone, nach Aufgabengebieten; Jahr 2015
Beispiele finanziell Betrag in Rubrik Aufgabengebiet bedeutender Mio. CHF Unterrubriken
1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung 188
2 Bildung 2'727
23 + 26 Berufsbildung 771
27 Hochschulen 1'357
3 Kultur, Sport und Freizeit, Kirche 37
5 Soziale Sicherheit 4'913
51 Krankheit und Unfall 2'355
52 Invalidität 727
53 Alter und Hinterlassene 732
6 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 2'129
61 Strassenverkehr 1'847
62 Öffentlicher Verkehr 282
7 Umweltschutz und Raumordnung 446
74 Verbauungen 183
8 Volkswirtschaft 3'137
81 Landwirtschaft 2'894
Total Total Bundesbeiträge 13'576 Quelle: EFV, Finanzstatistik "Finanzierungsrechnung: Transferausgaben zwischen den öffentlichen Haushalten nach Funktionen", Arbeitblatt "BK"
In den obenstehenden Tabellen sind nur jene Transferzahlungen des Bundes berücksichtigt, welche den Kantonshaushalten zufliessen, nicht aber Zahlungen, die an Dritte in den Kantonen ausgerichtet werden, wie z.B. Löhne der Mitarbeitenden der Bundesverwaltungen, Beiträge des Bundes, welche direkt an Dritte und nicht über die Kantonshaushalte ausbezahlt werden (z.B. solche an die SBB und an die konzessionierten Transportunternehmungen des öffentli- chen Verkehrs), Beschaffungen des Bundes von Gütern und Dienstleistungen, einschliesslich beispielsweise die zivilen und militärischen Bundesbauten, oder die Aufwendungen der ETHs. Im Zentrum steht also die finanzpolitische und nicht eine volks- bzw. regionalwirtschaftliche Sicht. Die Beschränkung auf die Transfers an die Kantonshaushalte hat folgende Gründe:
–– Die in der Tabelle berücksichtigten Transferzahlungen haben den Zweck, die Haushalte der Kantone gezielt zu stärken. Demgegenüber finanziert der Bund mit anderen Ausgaben im Inland namentlich auch die Aufgaben in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich. Den letzt- genannten Zahlungen kommt somit eine völlig andere Funktion zu.
–– Eine Beschränkung auf die Transfers an die Kantonshaushalte hat den Vorteil, dass die Zah- lungen klar abgrenzbar sind. Würden auch weitere Zahlungen des Bundes berücksichtigt, wäre eine klare Abgrenzbarkeit nicht mehr gegeben; der Entscheid, welche Zahlungen ebenfalls noch zu berücksichtigen wären, würde arbiträr.
–– Die Zuscheidung der übrigen Ausgaben des Bundes auf die Kantone ist mit grossen erhe- bungstechnischen und methodischen Problemen verbunden.
Gemessen an den Beträgen pro Einwohner fliessen einigen Kantonen auffallend hohe Bun- desbeiträge zu. Darunter fallen namentlich die Kantone Graubünden und Jura, aber auch Uri, Basel-Stadt und Appenzell-Innerrhoden. Es handelt sich allerdings durchwegs um Kantone mit geringer Bevölkerungsdichte, was bis zu einem gewissen Grad zwangsläufig hohe Pro-Kopf- Ausgaben zur Folge hat. Die beiden erstgenannten Kantone, Graubünden und Jura, liegen denn auch bezüglich ihrer „Netto“-Pro-Kopf-Ausgaben, das heisst jener Ausgaben, die sie nach Abzug der Bundesbeiträge aus eigenen Mitteln zu finanzieren haben, in der oberen Rang- listenhälfte der Kantone (vgl. dazu auch Ziff. 4.5.2). Zudem kann aus den aufgeführten Zah- lungen nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass ausschliesslich die jeweiligen Kantone davon profitieren; namentlich dort, wo es um kantonal erbrachte Leistungen geht, die über die Kantonsgrenzen hinweg genutzt werden können (z.B. in den Bereichen Hochschulen oder Verkehr).
Zu beachten ist, dass die dargestellte Gesamtheit der Transferzahlungen Bund – Kantone (und insbesondere deren Verteilung auf die einzelnen Kantone) bei der NFA nicht die relevante Grösse war. Im Gegenteil war es das erklärte Ziel der Reform, interkantonale Verteilungsziele ausschliesslich mit Hilfe des neuen Finanzausgleichs im engeren Sinn zu erreichen.
Anhang 6 Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit gemäss Anhang 17 der FiLaV
–– Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone –– Transferzahlungen der Kantone an den Bund –– Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen –– Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone –– Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich –– Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenaus- gleich –– Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Per- sonen –– Sonderlasten pro Einwohner –– Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten –– Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone –– Unterschiede in der Steuerbelastung –– Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich –– Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirt- schaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny») –– Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhält- nis –– Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und inter- nationalen Vergleich –– Anzahl Verwaltungsgesellschaften gemäss Artikel 28 Absätze 3 und 4 des StHG –– Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton –– Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone –– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone
Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und An- teil der Abgeltung der Spillovers