Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
Erläuterungen
1 Allgemeines
Gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) setzt der Bundesrat die Gebüh- ren für das Betreibungs- und Konkursverfahren fest. Dies hat er mit der Gebühren- verordnung vom 25. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) getan.
Anlass für die vorliegende Revision ist die Verabschiedung von Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG durch das Parlament am 16. Dezember 2016 (BBl 2016 8897); die Referendumsfrist ist am 7. April 2017 ungenutzt abgelaufen. Gemäss dieser neuen Bestimmung kann der betriebene Schuldner mit entsprechendem Gesuch vom Betreibungsamt verlangen, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegen- über Dritten erteilt wird, wenn der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Wie bereits im Rahmen der Vorarbeiten festgehalten (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalra- tes vom 19. Februar 2015 zur Parlamentarische Initiative 09.530, BBl 2015 3209 3218), ist für solche Gesuche und deren Abwicklung durch das Betreibungsamt eine Gebühr vorzusehen. Dies erfolgt durch den neuen Artikel 12b VE-GebV SchKG.
Die vorliegende Revision schlägt zudem einige weitere Anpassungen der Gebühren- verordnungen vor, deren Notwendigkeit sich in den letzten Jahren ergeben hat. Zudem wird die Gebührenverordnung an die Veränderungen der Rahmenbedingun- gen angepasst, die sich in den letzten Jahren im Hinblick auf die elektronische Kommunikation mit den Betreibungsämtern (eSchKG) ergeben haben.
2 Zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Artikel 9
Absatz 1bis: Die GebV SchKG erfasst verschiedene Tätigkeiten der Behörden mit einer Pauschalgebühr. Dabei kann es vorkommen, dass der effektive Aufwand der Behörde im Einzelfall sehr hoch ist und die Pauschalgebühr im Verhältnis dazu unangemessen tief ausfällt. Für solche Fälle sieht die GebV SchKG an verschiede- nen Orten die Möglichkeit vor, den Aufwand, der eine halbe bzw. eine ganze Stunde übersteigt, in Rechnung zu stellen (vgl. die Art. 11, 12 Abs. 2, 20 Abs. 3, 30 Abs. 5,
46 Abs. 1 Bst. c GebV SchKG), wobei mit einer Ausnahme (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
GebV SchKG) ein Zuschlag von Fr. 40.- je zusätzliche halbe Stunde erhoben wird. Für die Erstellung von Schriftstücken kennt das geltende Recht dagegen keine derartige Möglichkeit, obwohl auch hier im Einzelfall – namentlich im Konkursver- fahren – der erforderliche Zeitaufwand eine Stunde übersteigen kann. Der Bundesrat
1
schlägt deshalb vor, die Möglichkeit eines entsprechenden Zuschlages auch für die Erstellung von Schriftstücken vorzusehen.
Absätze 5 und 6: Seit dem 1. Dezember 2015 ist die Verwendung des eSchKG- Standards 2.1.01 für die Betreibungsämter obligatorisch. Viele Gläubiger arbeiten deshalb bereits heute mit einer Software, die es ihnen ermöglicht, Betreibungen über den eSchKG-Verbund einzureichen. Auf diese Weise wird die Arbeit der Betrei- bungsämter erheblich erleichtert; namentlich müssen die relevanten Daten nicht mehr manuell ins System eingegeben werden. Auch wenn im Jahr 2016 bereits rund ein Drittel aller Betreibungen über den eSchKG-Verbund eingereicht wurde und es absehbar ist, dass diese Zahl in naher Zukunft noch weiter ansteigen wird, gibt es nach wie vor eine grosse Zahl von Gläu- bigern, die ihre Begehren auf Papier an das zuständige Betreibungsamt übermittelt. Dies verursacht bei den Ämtern einen erheblichen Aufwand. Mit dem vorgesehenen Artikel 9 Absatz 5 VE-GebV SchKG soll dieser zusätzliche Aufwand den Verursa- chern überbunden werden können. Damit Privatpersonen, die nicht über die notwen- digen technischen Möglichkeiten verfügen, nicht benachteiligt werden, kann die entsprechende Gebühr allerdings nur gegenüber sog. UID-Einheiten erhoben wer- den. Darunter fallen gemäss der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) nicht nur die im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger, sondern insbesondere auch Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird in Artikel 9 Absatz 6 VE-GebV SchKG ausserdem ausdrücklich festgehalten, dass die betreffende Gebühr mit dem Ab- schluss des Betreibungsverfahrens (in Abweichung von der allgemeinen Regel gemäss Art. 68 SchKG und in Umsetzung des Verursacherprinzips) nicht auf den Schuldner überwälzt werden darf.
2.2 Artikel 12b
Der vom Parlament neu eingeführte Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG sieht vor, dass der betriebene Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen kann, dass von einer Betreibung Dritten keine Kenntnis mehr zu geben ist. Dem betreibenden Gläubiger wird dann eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um den Nachweis zu erbrin- gen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags einge- leitet hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, wird die Betreibung Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht. Für solche Gesuche und ihre Abwicklung ist eine Gebühr vorzusehen, die der ge- suchstellende Schuldner zu bezahlen hat. Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einrei- chung des Gesuches zu bezahlen, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Eine Überwälzung auf den betreibenden Gläubiger im Fall der nachträglichen Gut- heissung des Gesuchs ist praktisch kaum möglich und würde ein neues kompliziertes Verfahren in Gang setzen. Der betriebene Schuldner muss die entsprechenden Kos- ten deshalb definitiv und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens übernehmen. Der Bundesrat schlägt eine Gebühr von Fr. 20.- vor: Es ist eine Verfügung an den Gläubiger zu richten und diesem zuzustellen. Eine allfällige Antwort des Gläubigers
2
ist vom Betreibungsamt zu prüfen und das Ergebnis ist dem Schuldner auf dem Weg einer Verfügung mitzuteilen. Hinzu kommen die Auslagen für die Zustellung an den Gläubiger bzw. an den Schuldner (Art. 13 Abs. 1 SchKG). Auch wenn die Erhebung einer solchen Gebühr für den zu Unrecht oder sogar miss- bräuchlich betriebenen Schuldner eine Hürde im Hinblick auf die Löschung einer ungerechtfertigten Betreibung darstellt, ist der betreffende Betrag im Verhältnis zum bisherigen Recht zu sehen: Bisher konnte der betreffende Anspruch ausschliesslich auf gerichtlichem Weg geltend gemacht werden. Im Vergleich dazu und insbesonde- re zur für Zivilverfahren geltenden Vorschussregelung (Art. 98 ZPO) und dem damit zusammenhängenden Kostenrisiko aufgrund der gesetzlichen Regelung der Liquida- tion der Prozesskosten (Art. 111 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO; SR 272) führt die vorliegend vorgeschlagene Regelung zu einer massgeblichen Verbesserung der Position des unrechtmässig betriebenen Schuldners.
2.3 Artikel 13
Absatz 1 wurde redaktionell umgestaltet, ohne dass damit eine materielle Änderung verbunden wäre.
Absatz 2bis: Betreibungsurkunden können auf unterschiedliche Art und Weise zuge- stellt werden. Eine Art der Zustellung, die sich in der Praxis bewährt hat, ist die Abholung der Betreibungsurkunde durch den Empfänger auf dem Betreibungsamt, nachdem dieser vorgängig (schriftlich, telefonisch oder per SMS) darüber informiert worden ist, dass eine Betreibungsurkunde für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese Art der Zustellung bietet für alle Seiten Vorteile: So entfällt für das Amt die teilwei- se aufwändige Suche nach dem Empfänger; wird dieser nicht an seinem Wohnort angetroffen, müssen mehrere Zustellungsversuche gemacht werden, was den Auf- wand und die Kosten erheblich erhöhen kann. Für den Empfänger hat diese Art der Zustellung den Vorteil, dass der Betreibungsbeamte nicht bei ihm am Wohnort oder am Arbeitsplatz erscheint, was oftmals als unangenehm empfunden wird; der Zah- lungsbefehl kann so abgeholt werden, ohne dass Dritte davon erfahren. Auch für den Gläubiger kann die Zustellung auf dem Betreibungsamt Vorteile bringen, weil die Zustellung so häufig rascher und günstiger ausgeführt werden kann. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Zustellung einer Betreibungsur- kunde auf der Amtsstelle ohne weiteres zulässig ist (BGE 138 III 25, 26). Der Schuldner ist allerdings nicht zur Abholung des Zahlungsbefehls verpflichtet (BGE
136 III 155, 156). Hinsichtlich der Gebühren hat das Bundesgericht entschieden,
dass das von einigen Ämtern praktizierte Vorgehen, für die Abholung auf dem Amt eine Gebühr von Fr. 5.- zu erheben, im geltenden Gebührentarif keine Grundlage findet (Urteil 5A_732/2009 vom 14. Februar 2010, Erw. 3.3.3; vgl. auch BGE 138 III 25, 28). Diese Rechtsprechung hat dazu geführt, dass die Betreibungsämter seither teilweise auf die Zustellung der Zahlungsbefehle auf dem Amt verzichtet haben. Damit diese Zustellungsform in Zukunft wieder durchgeführt werden kann, soll es deshalb möglich sein, bei einer Zustellung auf dem Betreibungsamt die Auslagen für die Übermittlung der Abholungseinladung (namentlich die angefalle- nen Post- und Fernmeldetaxen) sowie zusätzlich eine Gebühr in der Höhe von Fr. 8.- in Rechnung zu stellen.
3
Absatz 3 Buchstabe d: Artikel 16 Absatz 1 GebV SchKG sieht seit der Revision von
1996 eine Grundgebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls, die doppelte Ausferti-
gung, die Eintragung und die Zustellung vor. Anders als im Recht vor 1997 sind darin die Posttaxen nicht enthalten; diese werden separat unter der Rubrik «Ausla- gen im allgemeinen» behandelt (Art. 13 GebV SchKG) und sind grundsätzlich zu ersetzen. Artikel 13 Absatz 2 GebV SchKG hält heute fest, dass bei einer Zustellung durch das Amt die eingesparten Posttaxen als Auslagen in Rechnung gestellt werden dürfen. Diese bemessen sich nach den Kosten, die die Schweizerische Post für ihre Dienstleistung «Betreibungsurkunde (BU)» in Rechnung stellt und betragen zurzeit Fr. 8.-. Zur Klarstellung wurde damals ausdrücklich festgehalten, dass auch die sog. Einschreibegebühr, die das Amt verrechnen konnte, keinen Anspruch auf Ersatz mehr begründet (Art. 13 Abs. 3 Bst. d GebV SchKG). Die Bestimmung diente damit mit anderen Worten dazu, eine bis zum Erlass der revidierten Gebührenverordnung im Jahr 1996 bestehende Praxis abzuschaffen (vgl. BGE 119 III 133 Erw. 3). Perso- nen, die mit dieser Terminologie nicht vertraut sind, verstehen die Bestimmung – trotz der an sich klaren Formulierung (Gebühr und nicht Auslage) – aber immer wieder so, dass bei einer Zustellung durch das Amt in Abweichung von Artikel 13 Absatz 2 GebV SchKG auch die eingesparten Posttaxen für das Einschreiben nicht verrechnet werden dürfen. Das ist aber gerade nicht gemeint. Um in Zukunft derarti- ge Missverständnisse zu vermeiden, soll die betreffende Formulierung gestrichen werden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht beabsichtigt. Absatz 3 Buchstabe f: Im eSchKG-Verbund kommt es vereinzelt vor, dass technisch fehlerhafte oder widersprüchliche Meldungen der Betreibungsämter an die Gläubi- ger verschickt werden. Oft liegt die Ursache in einer unvorsichtigen Bedienung der Software beim Betreibungsamt. So wird beispielsweise via eSchKG vorschnell mitgeteilt, dass schuldnerseitig kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Auf dem Gläubigerdoppel, welches per Post verschickt wird, ist aber verzeichnet, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat. Somit hat der Gläubiger zwei sich wieder- sprechende, aber gleichwertige und rechtsgültige Meldungen des Betreibungsamtes erhalten. Wenn diese Meldungen zeitnah zugestellt werden, kann der Fehler ent- deckt werden und es ist Sache des Betreibungsamtes zu begründen, welche Meldung korrekt ist. Da dadurch beim Gläubiger ein Aufwand entsteht, soll er wenigstens nicht auch noch eine Gebühr zu entrichten haben.
2.4 Artikel 15a
In der geltenden Fassung der GebV SchKG regelt Artikel 15a sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit dem eSchKG-Verbund anfallen. Dabei wird – anders als in den übrigen Bestimmungen der GebV SchKG – nicht zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Die nun vorgeschlagene Neufassung will nun auch für diese Kosten unterscheiden zwischen Gebühren (Art. 15a VE-GebV SchKG) und Auslagen (Art. 15b VE-GebV SchKG). Sachüberschrift: Die Sachüberschrift wird der Neufassung angepasst. Absatz 1: Die geltende Fassung von Artikel 15a GebV SchKG sieht einen degressi- ven Tarif für Betreibungsbegehren oder Begehren für einen Auszug aus dem Betrei- bungsregister nach dem eSchKG-Verbund vor. Die geltende Formulierung der Bestimmung hat in der Praxis allerdings zu Missverständnissen geführt. Mit der neuen Formulierung soll nun klargestellt werden, dass die reduzierte Gebühr nur die
4
Begehren betrifft, die über 1'000, 5'000 bzw. 10'000 Betreibungen hinausgehen. Für die ersten 999 Begehren ist in jedem Fall Fr. 1.- pro Begehren zu bezahlen, für die folgenden Begehren (1'000–4'999) in jedem Fall Fr. -.90, auch wenn die Gesamtzahl der Begehren höher ist. In der Praxis hat die Rechnungstellung für die eSchKG-Gebühren gemäss Absatz 1 zu Problemen mit dem Jährlichkeitsprinzip geführt. Da zuerst die Statistikdaten bei den Betreibungsämtern erhoben werden mussten, konnten die Rechnungen für das Vorjahr erst im Februar des Folgejahres erstellt werden. In Zukunft soll dies nun bereits im Dezember geschehen, damit die Betreibungsämter die Rechnungen noch auf das entsprechende Budgetjahr nehmen können. Die Details werden durch eine Änderung der Verordnung des EJPD vom 9. Februar 2011 über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.112.1, nachfol- gend: eSchKG-Verordnung) geregelt. Absatz 3: Der eSchKG-Standard wird in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Für die Einführung wird den Betreibungsämtern und Gläubigern in der eSchKG-Verord- nung eine Übergangsfrist eingeräumt. Wenn sich die Einführung bei den Betrei- bungsämtern verzögert, führt dies zu grossen Problemen und entsprechendem Auf- wand im eSchKG-Betrieb. Damit diese Kosten für Fehlersuche und Problemlösung überwälzt werden können, sollen einerseits nur Betreibungsämter vom degressiven Tarif gemäss Absatz 1 profitieren können, die während der gesamten Rechnungspe- riode den verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 eSchKG-Verordnung unterstützen. Andererseits soll die Gebühr nach Absatz 1 in jedem Fall Fr. 2.- pro Begehren betragen. Wird ein entsprechender Aufwand durch Gläubiger verursacht, sind die Auslagen für Sachverständige neu gemäss Artikel 15b Absatz 3 zu ersetzen (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 2.5). Absatz 4: Sofern die Rechnungstellung nicht in diesem Massenrechnungslauf auto- matisiert erfolgen kann oder diese spezielle Abklärungen erfordert, ist der Aufwand zu entschädigen. Absatz 4 sieht dafür neu eine Grundgebühr von Fr. 40.- vor. Über- steigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, wird ebenfalls ein Zuschlag von Fr. 40.- je zusätzliche halbe Stunde erhoben (vgl. dazu auch vorne Ziffer 2.1).
2.5 Artikel 15b
Artikel 15b VE-GebV SchKG regelt wie erwähnt die Auslagen im Zusammenhang mit dem eSchKG-Verbund. Um Missverständnisse zu vermeiden, werden diese explizit aufgeführt. Absatz 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Artikel 15a Absatz 3 und 4 GebV SchKG. Da es sich hier um Auslagen handelt, die bei Sedex anfallen und lediglich weiterverrechnet werden, wird die betreffende Position in den neuen Artikel 15b VE-GebV SchKG aufgenommen. Absatz 3: Die Betreibungsämter verwenden insbesondere für das Signieren der Betreibungsregisterauszüge Zertifikate, die von der Swiss Government PKI ausge- stellt und alle drei Jahre erneuert werden. Die mit der Ausstellung und Erneuerung dieser Signaturzertifikate anfallenden Auslagen werden weiterverrechnet. Absatz 4: Wenn im eSchKG-Verbund Probleme auftauchen, zieht dies regelmässig einen hohen Aufwand für Fehlersuche und Problemlösung nach sich. In der Regel
5
müssen externe Sachverständige beigezogen werden, deren Honorare von den Ver- ursachern zu ersetzen sind. Absatz 5: Die Weiterverrechnung der aufgeführten Auslagen erfolgt analog zu Artikel 15a Absatz 5 ebenfalls durch das Bundesamt für Justiz BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle.
2.6 Artikel 41
In einem Urteil vom 19. August 2016 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Rückzug einer Betreibung für den Gläubiger gebührenpflichtig ist (Urteil Nr. 5A_172/2016). Eine Gläubigerin hatte gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, eine Betreibung zurückzuziehen. Das Betreibungsamt traf die erforderlichen Mass- nahmen und stellte der Gläubigerin in der Folge eine Rechnung über Fr. 18.30. Im Rahmen einer Beschwerde wurde das Bundesgericht angerufen. Dieses hielt fest, das alle Verrichtungen der Vollstreckungsorgane der Kostenpflicht unterliegen, soweit das SchKG oder die GebV SchKG keine Ausnahmen vorsehen (Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 131 III 136, 138). Da die Protokollierung des Betreibungsrück- zugs eine Amtshandlung des Betreibungsamtes darstellt und die GebV SchKG dafür keine Ausnahme von der Gebührenpflicht vorsieht, erachtete das Bundesgericht die von der Vorinstanz angenommene Gebührenfreiheit für die Protokollierung eines Betreibungsrückzugs als bundesrechtswidrig. Auch wenn es aus Sicht des Betreibungsamtes nachvollziehbar erscheint, für die betreffende Tätigkeit eine Gebühr in Rechnung zu stellen, ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Erhebung einer Gebühr in diesem Fall aus rechtspolitischen Grün- den nicht angemessen ist: Betreibungen werden vom Gläubiger in der Praxis relativ häufig zurückgezogen. Die Möglichkeit des Rückzugs und die sich daraus ergebende Folge, dass die betreffende Betreibung in der Betreibungsauskunft für Dritte nicht mehr ersichtlich ist (Art. 8a Abs. 3 Bst. c SchKG), bilden wichtige Anreize für den Schuldner, eine offene Forderung zu bezahlen. Das hat positive Folgen für alle Beteiligten. Das betreffende Verfahren sollte deshalb möglichst einfach und kosten- günstig ablaufen. Es ist bekannt, dass gewisse Gläubiger vom Schuldner für den Rückzug einer Be- treibung auch eine Umtriebsentschädigung in teilweise beachtlicher Höhe verlangen. Auch diese Praxis ist geeignet, eine Einigung zwischen den Parteien zu erschweren. Die GebV SchKG kann allerdings hier keine Abhilfe schaffen, weil sie sich aus- schliesslich an die Ämter richtet. Umso mehr erscheint es aber notwendig, einer allfälligen Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger nicht noch weitere Hürden in den Weg zu stellen. Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Rückzugserklä- rung in den vielen Fällen über eine eSchKG-Meldung erfolgen wird; diese können vom Betreibungsamt automatisch verarbeitet werden und verursachen nur noch einen geringen Zusatzaufwand. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Protokollierung eines Rückzugs in Zukunft kostenlos sein soll.
2.7 Artikel 48
Absatz 1: Artikel 48 regelt die Entscheidgebühr für die betreibungsrechtlichen Summarverfahren. Diese werden in Artikel 251 ZPO aufgezählt. Als wichtigste
6
Summarverfahren zu nennen sind die Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nach- lassentscheide. Die Gebührenverordnung regelt für die betreibungsrechtlichen Summarverfahren die Gerichtskosten im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 ZPO, für deren Festlegung gemäss Artikel 96 ZPO grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Artikel 16 Absatz 1 SchKG sah aber seit Beginn vor, dass der Bundesrat für das Betreibungsverfahren einen Gebührentarif erlassen kann, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass die betreffende Kompetenz auch die Festlegung der Gebühren für die betreibungs- rechtlichen Summarsachen umfasst (BGE 54 I 161 Erw. 2). Die vom Bundesrat in Artikel 48 GebV SchKG festgelegten Gebühren sind im Vergleich zu den kantonalen Gebührentarifen relativ tief. Dies rechtfertigt sich einerseits damit, dass es sich in vielen Fällen um verhältnismässig einfache Verfah- ren handelt, andererseits sollen im Betreibungsverfahren die Gebühren bewusst tief gehalten werden, damit keine zusätzliche Hürde bei der Rechtsdurchsetzung aufge- baut wird. An diesen Grundsätzen soll auch in Zukunft festgehalten werden. Aller- dings gibt es auch im Rahmen der betreibungsrechtlichen Summarsachen äusserst komplexe Fälle, bei denen erhebliche wirtschaftliche Interessen betroffen sind, beispielsweise bei der Anerkennung ausländischer Schiedsurteile oder in Arrestsa- chen. Hier erscheint die vom geltenden Recht vorgesehene maximale Gerichtsge- bühr von Fr. 2‘000.- unangemessen und steht häufig nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand des Gerichts und zur in den gleichen Fällen zu entrichten- den Parteientschädigung. Auch dem Gedanken des Sozialtarifs kommt bei Streitwer- ten im Millionenbereich keine Bedeutung zu. Neu soll deshalb den Gerichten die Möglichkeit eingeräumt werden, in komplexeren Fällen und bei hohen Streitwerten eine etwas höhere Gerichtsgebühr zu erheben. Die vorgeschlagene Erhöhung betrifft allerdings nur Streitwerte über Fr. 100'000.- und sieht eine Verdoppelung der maxi- malen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auf Fr. 4'000 vor. Absatz 2: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein «Lugano»-Urteil nur dann einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG dar, wenn es zuvor gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG hauptfra- geweise vollstreckbar erklärt worden ist (BGE 139 III 135 Erw. 4.5.2). Daraus folgt, dass Exequaturverfahren für Lugano-Urteile bis anhin nicht der Gebührenverord- nung SchKG unterstellt waren, sondern sich nach den zumindest in gewissen Kanto- nen streitwertabhängigen kantonalen Tarifen gemäss Artikel 96 ZPO richteten, obwohl nach Artikel 52 LugÜ für Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Gebühren erhoben werden dürfen. Dies konnte zu weitaus höheren Gerichtskosten als für Arrestverfahren führen, welchen kein separates Exequaturverfahren vorangehen muss und die nach Massgabe von Artikel 251 Buchstabe a ZPO der GebV SchKG unterstellt sind. Mit der neuen Bestimmung wird für diese Fälle neu eine streitwertunabhängige Gebühr festgelegt; die Gebühr soll vom Gericht innerhalb des gesetzlichen Rahmens und abhängig vod der Kom- plexität des Verfahrens und vom Zeitaufwand ermessensweise festgesetzt werden. Absatz 3: Die ZPO sieht für bestimmte Fälle einen gesetzlichen Erlass der Gerichts- kosten vor, so beispielsweise für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis Fr. 30'000.-. Allerdings ist umstritten, ob dieser Kostenerlass auch auf SchKG-Summarverfahren, die eine arbeitsrechtliche Forderung zum Gegenstand haben, anwendbar ist. Zu denken ist etwa an eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung. In BGE 135 III
470 wurde die Anwendbarkeit von Artikel 343 aOR (dem der geltende Art. 114 ZPO
nachgebildet ist) auf eine Kollokationsklage eines Arbeitnehmers abgelehnt.
7
Dabei ist nicht einzusehen, weshalb die sozialrechtlich motivierten Bestimmungen über die Kostenlosigkeit ausgerechnet bei den effizienten und durchsetzungsrelevan- ten SchKG-Summarverfahren nicht anwendbar sein sollten. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, in der Gebührenverordnung klarzustellen, dass auch betrei- bungsrechtliche Summarverfahren von der Kostenfreistellung erfasst sind.
2.8 Artikel 63a
Artikel 63 Absatz 1 Satz 2 GebV SchKG findet auf die vorliegende Revision keine Anwendung. Es ist deshalb eine neue Übergangsregelung zu schaffen. Danach findet das bisherige Recht Anwendung auf Verrichtungen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Revision vorgenommen wurden, auch wenn über diese erst später abgerechnet wird.
8
9