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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Berufliche Vorsorge

… 2018

Erläuternder Bericht zum Vorentwurf über die Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Die Anlagestiftungen sind Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge. Es sind kollektive Anlagen für alle Einrichtungen, die dem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen. Die Ursprünge der Anlagestif- tungen reichen bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Erst im Rahmen der Struk- turreform hat der Gesetzgeber entschieden, die Anlagestiftung durch Änderung des BVG vom 19. März 2010 im Gesetz zu kodifizieren. Gemäss Artikel 53k BVG erlässt der Bundesrat dazu Bestim- mungen über den Anlegerkreis, die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens, die Gründung, Organisation und Aufhebung, die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision, sowie der Anlegerrechte.

Den Auftrag des Gesetzgebers hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung über die Anlagestif- tungen ASV umgesetzt, welche am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Zwischenzeitlich ist ein limi- tierter Revisionsbedarf sichtbar geworden. Beispielsweise ist es im Bereich des Wertschriftensparens der Säule 3a üblich geworden, höhere Aktienanteile anzubieten. Auch muss der Einführung von Wahlmöglichkeiten im Rahmen der sogenannten 1e Pläne aufgrund der Änderung des Freizügigkeits- gesetzes vom 18. Dezember 2015 adäquat Rechnung getragen werden.

1.2 Wesentliche Anpassungen

Die Verordnung enthält insbesondere in folgenden Bereichen wichtige Anpassungen:

1. Stärkung der Stellung der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Stiftung (Art. 4, Art. 5, Art. 8): Dies stellt sicher, dass die Anlegerversammlung für die Wahl des Stiftungsrates zuständig ist. Die Stifterin hat nur noch ein Vorschlagsrecht, kein Ernennungsrecht mehr.

2. Ermöglichung und Regelung von nichtkotierten Sacheinlagen (Art. 20):

Dadurch werden die Regeln bei Sacheinlagen etwas gelockert, da es einem Bedürfnis ent- sprechen kann, auch nichtkotierte Anlagen einzubringen.

3. Neuregelung der Diversifikation und Gewährleistung einer entsprechenden Transparenz (Art. 26a): Dies ermöglicht es den Anlagestiftungen, vermehrt fokussierte Strategien anzubieten. Die FINMA ermöglicht dies ihren institutionellen Anlagefonds bereits heute. Auf der anderen Seite bleibt das zentrale Prinzip der Diversifikation bestehen. Die Fokussierung muss für den Anle- ger klar ersichtlich sein.

4. Absolutes Verbot von Nachschusspflicht (Art. 26 Abs. 5):

Dadurch wird das bereits bisher bestehende Verbot der Nachschusspflicht ausdrücklich fest- gehalten. Dies bedeutet, dass Anleger höchstens den in die Anlagegruppe investierten Betrag verlieren können, nicht aber noch zusätzliche Beträge.

5. Gemischte Anlagegruppen mit einem höheren Anteil an Aktien und alternativen Anlagen sind neu erlaubt, sofern explizit darauf hingewiesen wird (Art. 29). Dies erlaubt es den Anlagestif- tungen, gemischte Anlagegruppen anzubieten, welche die klassischen Kategorienbegrenzun- gen von Artikel 55 BVV 2 überschreiten. Beispielsweise werden im Bereich des Wertschriften- sparens der Säule 3a und der Freizügigkeitsstiftungen aktuell Aktienquoten höher als 50% durch die Versicherten nachgefragt. Aufgrund der Tiefzinsphase ist dies verständlich und juri- stisch auch erlaubt (gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2). Würde den Anlagestiftungen dies ver- wehrt, müssten sie Konkurrenznachteile gegenüber den FINMA-Fonds in Kauf nehmen.

6. Weitere Regelungen betreffen u.a. Direktanlagen im alternativen Bereich (Art. 28), die Zuläs- sigkeit von kollektiven Anlagen (Art. 30) und die Tochtergesellschaften im Anlagevermögen (Art. 32). Damit wird in den entsprechenden Bereichen eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse sichergestellt (beispielsweise haben Direktanlagen in Infrastruktur zugenommen, die FINMA hat ihre Regeln betreffend Vertriebserlaubnis in der Schweiz geändert, der bisheri- ge Begriff Risikokapital ist unklar etc.).

2 Erläuterungen zu den Änderungen der ASV

Artikel 4 Absatz 1 Unübertragbare Aufgaben

Das Ernennungsrecht der Stifter für Mitglieder des Stiftungsrates wird gestrichen. In Artikel 5 Absatz 2 wird festgehalten, dass die Anlegerversammlung den Stiftungsrat wählt.

Artikel 5 Zusammensetzung und Wahl

Abs. 2

Der Anlegerversammlung als oberstem Organ der Anlagestiftung kommt das Recht zu, die Mitglieder des Stiftungsrates zu wählen. Dies gilt auch für Mitglieder des Stiftungsrates, welche der Stifterin oder 2

deren Rechtsnachfolgerin angehören. Die bisherige Möglichkeit, in den Statuten ein Ernennungsrecht für die Stifterin für diese Mitglieder vorzusehen, wird abgeschafft. Als wirtschaftlich verbunden gelten Mutter, Tochter oder Schwestergesellschaften der Stifterin sowie von diesen oder der Stifterin wirt- schaftlich beherrschte Gesellschaften. Die Wahl des Präsidiums ist Aufgabe der Anlegerversammlung, die diese aber auch an den Stiftungsrat delegieren kann.

Abs. 3

Der erste Stiftungsrat soll von der Stifterin ernannt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Anle- gerversammlung existiert.

Artikel 6 Aufgaben und Befugnisse

Abs. 3

Die Formulierung zur internen Kontrolle wird von Artikel 35 Absatz 1 BVV 2 übernommen. Die Vor- schriften des bisherigen Art. 7 Abs. 3 werden in diesen Artikel integriert. Selbstverständlich muss der Stiftungsrat auch die Unabhängigkeit der Kontrollorgane sicherstellen.

Artikel 7 Übertragung von Aufgaben

Abs. 3

Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben respektive in Art. 6 Abs. 3 integriert. Der neue Absatz 3 regelt die Weiterübertragung, welche bisher in Abs. 2 Bst. d geregelt wurde. Abs. 2 Bst. d wird aufgehoben. Übertragene Aufgaben konnten bisher nur noch einmal weiter übertragen werden. Diese Weiterüber- tragung von Aufgaben ist neu nicht mehr auf eine Stufe beschränkt. Die bisherige Limitierung der Wei- terübertragung war schwierig kontrollierbar, und eine Weiterübertragung (von spezialisierten Aufga- ben) ist oft zweckmässig und effizient. Werden demnach Aufgaben übertragen, darf der neue Aufga- benträger diese Aufgaben ganz oder teilweise weiter übertragen, sofern die Anforderungen an die Übertragung respektive die Weiterübertragung eingehalten sind. Der Stiftungsrat darf nicht auch die Zustimmung zur Weiterübertragung übertragen. Die Übertragung der Aufgaben darf die Kontrollmög- lichkeiten der Stiftung und Revisionsstelle nicht verhindern. Die Kontrolle muss weiterhin zugelassen sein. Dies bedeutet, dass Stiftung und Revisionsstelle die übertragenen Aufgaben weiterhin überwa- chen respektive nachvollziehen können.

Artikel 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

Abs. 2

Mit der Neuformulierung von Abs. 2 soll eine personelle Trennung von Stiftungsrat und Geschäftsfüh- rung, Verwaltung und Vermögensverwaltung sichergestellt werden. Personen, die mit der Geschäfts- führung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Mit Personen können natürliche oder juristische Personen gemeint sein. Im Regelfall wird eine juristische Person mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlage- stiftung mandatiert. Natürliche Personen, die den mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermö-

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gensverwaltung betrauten juristischen Personen oder mit diesen wirtschaftlich1 verbundenen juristi- schen Personen angehören, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden.

Dieses Verbot gilt nicht für das Drittel des Stiftungsrates (natürliche Personen), welches gemäss Art. 5 Abs. 2 der Stifterin bzw. der Rechtsnachfolgerin angehört bzw. mit der Stifterin wirtschaftlich verbun- den ist. In diesem Fall gilt das Verbot nur insoweit, als nicht dieselbe natürliche Person die Geschäfts- führung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung macht und gleichzeitig im Stiftungsrat ist.

Abs. 3

Der Stiftungsrat muss unabhängig von der Stifterin handeln können. In eigener Sache heisst in die- sem Zusammenhang namentlich, dass Mitglieder des Stiftungsrates bei einem Stiftungsratsbeschluss in Ausstand treten müssen, wenn dieser Beschluss die Interessen des Stiftungsrates selbst oder einer vom Beschluss betroffenen Firma berührt, der er als Angestellter oder Verantwortlicher angehört. Dies betrifft beispielsweise die Vergabe von Aufträgen. Die Mitglieder des Stiftungsrates können jedoch in Ausschüssen oder Kommissionen tätig sein, z.B. im Anlageausschuss der Stiftung. Dies stellt u.a. sicher, dass die Wünsche der Anleger und des Stiftungsrates durchgesetzt werden.

Abs. 4

Zuständig für die Genehmigung der Reglemente betreffend Interessenkonflikte und Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden ist die Anlegerversammlung. Ihre Stellung wird damit gestärkt. Sie kann diese Aufgabe an den Stiftungsrat delegieren. Die Anlegerversammlung kann diese Delegation dem Stif- tungsrat jederzeit wieder entziehen.

Artikel 11

Abs. 3

Um die ausreichende Qualifikation und die Unabhängigkeit von Schätzungsexperten sicherzustellen, kann die Aufsichtsbehörde dazu fallweise Vorgaben machen. Dies ist gemäss der gesetzlichen Rege- lung von Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG der Oberaufsichtskommission als Direktaufsicht der Anlagestif- tungen sowieso möglich, dies wird hier jedoch noch explizit bekräftigt. Die angemessene Qualifikation und Unabhängigkeit des Schätzers ist für die Anleger bedeutsam.

Artikel 12

Abs. 1

Mit der neuen Formulierung wird sichergestellt, dass auch Zweigniederlassungen von ausländischen Banken in der Schweiz Depotbank sein können. Weiterhin nicht zugelassen sind Effektenhändler (in- oder ausländische) oder bestellte Vertreter.

1 Für die Definition des Begriffes «wirtschaftlich verbunden» siehe die Ausführungen zu Art. 5 Abs. 2 (weiter oben).

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Artikel 13 Regelungsbereich

Abs. 3 Bst. a

Der bisherige Buchstabe a wird gestrichen und neu in Art. 8 Abs. 4 geregelt.

Artikel 20 Sacheinlagen

Absätze 2, 2bis, 2ter, 2quater

Im Unterschied zur bisherigen Regulierung sind nicht an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt gehandelte Sacheinlagen nicht mehr nur im Bereich Private Equity, sondern generell möglich. Für die Bewertung des fairen Werts von Sacheinlagen gilt neu die gleiche Regelung von Swiss GAAP FER 26 betreffend Bewertung von Aktiven (Abs. 2bis). Es muss eine Verifizierung durch mindestens einen unabhängigen und qualifizierten Schätzer vorgenommen werden (Abs. 2ter).

Artikel 23 Anlagen im Stammvermögen

Abs. 2

Hier wird die gleiche Formulierung wie in Artikel 12 Absatz 1 angewendet.

Artikel 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen

Abs. 2, Bst. a

Eine Tochtergesellschaft kann eine Aktiengesellschaft oder neu auch eine Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (GmbH) sein, da diese ebenfalls das Haftungsrisiko limitiert.

Artikel 25 Beteiligungen im Stammvermögen

Abs. 1

Es wird keine Mindestbeteiligung von 20% pro Anlagestiftung mehr vorgeschrieben. Dadurch reduziert sich zwar allenfalls der Einfluss einer einzelnen Anlagestiftung, aber es können sich so auch kleinere Anlagestiftungen zusammen mit anderen Anlagestiftungen an nicht kotierten Gesellschaften beteili- gen.

Artikel 26 Allgemeine Bestimmungen

Abs. 1

Da die Überschreitungsmöglichkeiten von Art. 50 Abs. 4bis BVV 2 neu auch für Anlagestiftungen gel- ten, wird neu Art. 50 Abs. 5 BVV 2 nicht mehr ausgenommen.

Abs. 3

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Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. Überschreitungen des Gegenparteirisikos sind neben den Fällen von 26a auch im Falle der Eidgenossenschaft und bei schweizerischen Pfandbriefinstituten möglich.

Abs. 4

Das bereits bisher geltende absolute Verbot der Nachschusspflicht wird noch einmal explizit festgehal- ten. Dies bedeutet, dass die maximalen Verluste einer Anlagegruppe auf das eingezahlte Kapital be- schränkt sein müssen.

Artikel 26a Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen

Abs. 1

Gemäss Absatz 1 dürfen die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen unter gewissen Bedingun- gen überschritten werden. Die bisherige Regelung von Art. 26 Abs. 3 hat sich vor allem bei fokussier- ten Strategien als hinderlich erwiesen. Das Gegenparteienrisiko gemäss Bst. b ist neu auf 20% be- schränkt. Eine angemessene Diversifikation ist jedoch weiterhin erforderlich. So bleibt das Ausfallrisi- ko einer Anlagegruppe auch in Zukunft begrenzt.

Abs. 2

Die Überschreitung ist nur dann zulässig, wenn die Anlagestiftung zuhanden des Anlegers Positions- transparenz walten lässt und die entsprechenden Überschreitungen mindestens quartalsweise bei- spielsweise in einem Factsheet publiziert.

Abs. 3

Dieser Absatz tritt neu an die Stelle der bisherigen Regelung von Artikel 26 Absatz 3 letzter Satz. Neu kann nicht mehr die Aufsichtsbehörde Vorgaben zu den Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen vornehmen, da die gesetzliche Grundlage dazu fraglich ist. Neu wird das EDI vom Bundesrat auf Grundlage von Artikel 53k Buchstabe d BVG dazu ermächtigt, die notwendigen Vorschriften zu Absatz 1 und 2 zu erlassen. Beispielsweise kann das EDI ausführen, welche Eigenschaften ein gebräuchli- cher Index aufweisen muss oder welche Anlegertransparenz bei der Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen mindestens gewährleistet sein muss.

Artikel 28 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen

Abs. 1

Die Investitionen in Infrastruktur und in "alternative Forderungen" gemäss Art. 53 Abs. 3 BVV 2 müs- sen nicht mehr zwingend mittels Kollektivanlagen erfolgen. Gerade bei den "alternativen Forderungen" werden Kollektivanlagen auch häufig gar nicht angeboten.

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Abs. 4

Hier wird nur die Formulierung "der mit Fremdkapital belastete Anteil" in „Fremdkapitalanteil“ geändert. Inhaltlich besteht kein Unterschied.

Artikel 29 Gemischte Anlagegruppen

Abs. 1 Bst. d und e

Gemischte Anlagegruppen dürfen nur die Kategorienbegrenzungen gemäss Art. 55 BVV 2 überschrei- ten, nicht jedoch die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen von Art. 54 und 54a BVV 2. Eine gemischte Anlagegruppe investiert in mehrere Anlagekategorien, wobei eine gewisse Liquidität zur reibungslosen Abwicklung von Transaktionen, zur Sicherstellung von eingegangenen Verpflichtungen (Margenerfordernis, Kapitalzusagen) sowie von Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen in diesem Zusammenhang noch keine Anlagekategorie konstituiert. Beispielsweise ist es noch keine gemischte Anlagegruppe, wenn eine Aktiengruppe neben den Aktien etwas Liquidität zur Sicherstellung von Ausgaben und Rücknahmen von Anteilen hält.

Bisher war es den gemischten Anlagegruppen nicht erlaubt, die Kategorienbegrenzungen gemäss Art. 55 BVV 2 zu überschreiten. Dies soll neu möglich sein, wenn die Stiftung für den Anleger transparent ausweist, wie hoch die Überschreitung ausfällt. Die mögliche Überschreitung muss in den Anlagericht- linien festgehalten werden. Die effektive Überschreitung wird in regelmässigen Publikationen festge- halten, üblicherweise mindestens monatlich. Die Anleger müssen sich ein klares Bild davon machen können, in welchen Höhen diese Investitionen in die verschiedenen Kategorien erfolgen. Diese Infor- mationen erlauben es ihnen erst, ihre Risiken abschätzen zu können. Die Änderung wurde deshalb notwendig, weil im Bereich der Säule 3a unter Berufung auf Art. 50 Abs. 4 BVV 2 immer häufiger hö- here Aktienquoten als 50% angeboten respektive aufgrund der tiefen Zinsen von den Versicherten nachgefragt werden.

Artikel 30 Kollektive Anlagen

Abs. 3bis

Häufig werden ausländische Kollektivanlagen nicht mehr explizit von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen. Stattdessen schliesst die FINMA mit ausländischen Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 120 Abs. 2 Bst. e KAG Vereinbarungen ab. Kollektive Anlagen, die der Aufsicht solcher Auf- sichtsbehörden unterstehen, sind ohne die Beschränkung von 20% zulässig. Die meisten solchen Vereinbarungen betreffen EU-Länder.

Artikel 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen

Abs. 2 Bst. b

Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind neu nicht nur bei Anlagegruppen mit Risikokapital zulässig, sondern auch bei anderen Anlagegruppen im alternativen Bereich, sofern ihre Notwendigkeit

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bei der Vorprüfung dargelegt werden kann. Solche Tochtergesellschaften können beispielsweise bei Infrastrukturinvestitionen sinnvoll sein.

Artikel 35 Information

Abs. 2

Die Änderung in Bst. b ist rein sprachlicher Natur. Statt von Anlagemanagern wird von Vermögens- verwaltern gesprochen. In Buchstabe h wird neu auf Artikel 26a verwiesen. Die Änderung in Bst. i ist den neuen Erweiterungsmöglichkeiten der Kategorienbegrenzungen im Bereich der Gemischten An- lagegruppen geschuldet.

Artikel 37 Publikationen und Prospektpflicht

Abs. 2

Mit der Neuformulierung dieses Absatzes wird sichergestellt, dass auch bestehende Anlagegruppen einen Prospekt veröffentlichen müssen. Dies war bisher schon so beabsichtigt, wurde in einem Fall jedoch juristisch angezweifelt. Ansonsten würden bisherige und neue Anlagegruppen ungleich behan- delt, was sachlich nicht gerechtfertigt wäre.

Artikel 41 Bewertung

Abs. 2

Hier werden die Verweise zur Kollektivanlageverordnung-FINMA angepasst.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom

Die neuen Artikel gelten ab dem Inkrafttreten der Änderung. Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung anpassen. Für die Einhaltung der neuen Bestimmungen von Art. 5, Art. 8 Abs. 2 und 4 gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren.

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