Art. 10a Energieverkauf Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beschaffen für rund 50 Mio. CHF pro Jahr Energie in Form von Elektrizität (360‘600 MWh/a) sowie verschiedenen Brennstoffen und Fernwärme (insgesamt 67‘600 MWh/a). Ein Teil davon wird als Prozessenergie verwendet zum Betrieb der Forschungsanlagen und ein Teil zur Heizung und Kühlung der Gebäude. Zum Einsatz kommen verstärkt erneuerbare Energien wie Holzschnitzel, Seewassernutzung, Abwärmenutzung (Aner- gienetz) und auch Eigenproduktion von Photovoltaik. Gemäss Energiestrategie 20505 des Bundes soll der Anteil erneu- erbarer Energie erheblich ausgebaut werden. Das Bundesamt für Energie liess das Potenzial erneuerbarer Energien bei der Bundesverwaltung und den bundesnahen Organisationen erheben und hat die Ergebnisse im Bericht „Konsolidierte Potenzialanalyse erneuerbare Energien und Abwärmenutzung“ vom 18. November 2016 6 festgehalten. Für den ETH- Bereich wurde ein technisches Potenzial zur Produktion erneuerbarer Wärme und Kälte von über 96‘000 MWh/a (140% der eingekauften Menge) und ein realistisches Strompotenzial von fast 3‘000 MWh/a (<1% der eingekauften Menge) festgestellt. Im Rahmen des Ersatzes oder Neubaus von Heizungen wird in den kommenden Jahrzehnten konsequent erneuerbare Energie genutzt werden. Rund 27‘000 MWh/a oder 6% der eingekauften Energie werden an Dritte weiterverkauft. Dies betrifft in erster Linie Fernwärme im Zentrum der Stadt Zürich und zu geringerem Mass auf dem Hönggerberg (ETH Zürich) und in Ecublens (EPFL). Gründe für diesen Weiterverkauf sind Schwankungen in der Energiemenge in den Fernwärmenetzen, die vom Bezüger nicht beeinflusst werden kann. Aus ökonomischen und energetischen Überlegungen wird die nicht benötigte Energie weiterverkauft. Aufgrund der Standortnähe zur Heizzentrale der EPFL verkauft diese bspw. Energie an die Uni- versität Lausanne. Die Erträge liegen insgesamt in der Grössenordnung von 3 Mio. CHF pro Jahr. Bei der Eigenproduk- tion von Energie fällt teilweise lokal auch überschüssige Energie an, weil sie beispielsweise am Wochenende nicht benö- tigt wird. Der Marktpreis für erneuerbare Energie, insbesondere aus dem Bereich der Photovoltaik, unterliegt grossen
1 https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/cgov/grundlagen.html 2 SR 172.061 3 SR 172.220.113.40 4 SR 414.123 5 https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/energie/energiestrategie-2050.html 6 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/46687.pdf
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Schwankungen (Tageszeit, Witterung u.a.). Gerade bei einem Überangebot kann er bisweilen auch nicht kostendeckend sein. Überschüssige Energie soll trotzdem verkauft werden können, damit sie nicht verloren geht und sinnvoll genutzt werden kann. Bisher fehlt eine gesetzliche Grundlage für den Verkauf nicht selbst benötigter Energie an Dritte. Die vorliegende Rege- lung führt die Möglichkeit ein, nicht benötigte Energie zu Marktpreisen veräussern zu dürfen. Der Bundesrat wird die Verwendung der Erträge in den Ausführungsbestimmungen regeln, wobei der Umstand, dass es letztlich um eine Auf- wandminderung geht und die Gestehungskosten für die veräusserte Energie zu berücksichtigen sein werden und der administrative Aufwand gering gehalten werden soll.
Art. 14 Mitglieder des Lehrkörpers Gemäss Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a ETH-Gesetz sind die befristeten Arbeitsverhältnisse der Assistenzprofesso- rinnen und -professoren auf maximal acht Jahre beschränkt. Bisher konnten die Assistenzprofessorinnen und -professoren für vier Jahre ernannt werden, mit einer einmaligen Wiederernennungsmöglichkeit für wiederum vier Jahre. Diese Regelung hat sich in der Praxis als zu starr erwiesen und wird weder den Bedürfnissen der Assistenzprofessorin- nen und -professoren, noch den Anliegen der ETH gerecht. Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht mehrmalige Ver- längerungen der befristeten Arbeitsverhältnisse bis zu den vorgegebenen maximal acht Jahren. Die ETH können dank dieser Flexibilisierung beispielsweise die zeitlichen Rahmenbedingungen einer Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds oder durch andere Drittmittelquellen besser berücksichtigen. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bleibt weiterhin bestehen. Die ausserordentliche Kündigung richtet sich nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)7.
Art. 17 Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren Der heute geltende Artikel 17 wird einerseits formal angepasst, andererseits werden im Artikel 17a auch materielle Ände- rungen vorgenommen. Zudem werden die Bestimmungen in zwei Artikel unterteilt. Im vorliegenden Artikel werden die Anstellungsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und Anstaltsdirektoren geregelt und in Artikel 17a die Anstellungsverhältnisse des Personals und der Professorinnen und Professoren. In Absatz 1 wird zum ersten Mal im ETH-Gesetz das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) erwähnt und damit klargestellt, dass sich der Bundesrat bei der Regelung der Anstellungsbedingungen für die vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten nach dem BPG zu richten hat. Hier wird die Abkürzung eingeführt, die im Folgenden mehrfach verwendet wird. Die nicht mehr aktuelle Bezeichnung des PKB-Gesetzes wird mit derjenigen des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICA-Gesetz)8 ersetzt. Absatz 2 wird unverändert übernommen (heute Art. 17 Abs. 1bis).
Art. 17a Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren In Absatz 1 wird die Möglichkeit wahrgenommen, den bisher in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG)9 verankerten Arbeitgeberstatus des ETH- Rates sowie seine Kompetenz, die Arbeitsverhältnisse des Personals in vom Bundesrat zu genehmigenden Verordnun- gen festzulegen, auf Gesetzesstufe zu regeln10. Der Klarheit halber wird präzisiert, dass diese Rechtsetzungsbefugnis auch die Arbeitsverhältnisse der Professorenschaft der beiden ETH umfasst, die bereits heute in der Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenver- ordnung ETH; SR 172.220.113.40) geregelt sind. Dies entspricht den Corporate Governance-Vorgaben des Bundes. Im ETH-Bereich stehen zahlreiche befristete Arbeitsverhältnisse in engem Zusammenhang mit der Ausbildung, insbe- sondere diejenigen der Doktorierenden oder mit von Dritten finanzierten befristeten Forschungsprojekten. Für die Be- messung des Lohnes und der Lohnentwicklung dieser besonderen Personalkategorien sind die in Artikel 15 Absatz 1 BPG genannten Kriterien wie berufliche Erfahrung und der Leistungsnachweis wenig sachgerecht und daher als Merk- male kaum geeignet. Bereits heute werden die Löhne für diese Arbeitsverhältnisse nicht individuell, sondern pauschal festgelegt. Dem ETH-Rat wird daher in Absatz 2 die ausdrückliche Kompetenz übertragen, von Artikel 15 Absatz 1 BPG abzuweichen und in der Personalverordnung ETH–Bereich (SR 172.220.113) Kriterien für sog. Pauschallöhne aufzustel- len. Als Kriterien für die Lohnfestsetzung und Lohnentwicklung dienen die Anforderungen der Stelle, die diesbezüglichen Normen der Mittelgeber, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds und die tatsächlich für die betreffende ETH oder Forschungsanstalt aufzuwendende Arbeitszeit. Im Gesetz wird bereits vorgegeben, welche Personalkategorien davon betroffen sind. Es handelt sich um Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken, für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte oder für befristete Infrastrukturaufgaben angestellt sind. Die Kategorien sind auf solche beschränkt, die bereits heute pauschal entschädigt werden. Auch diese Bestimmungen sind vom Bundesrat zu geneh- migen. In Absatz 3 wird die Delegationsbestimmung gemäss Artikel 2 Absatz 2 letzter Satz Rahmenverordnung BPG ins ETH-Gesetz übernommen und damit ebenfalls auf Gesetzesstufe gehoben. Wie bis anhin können Arbeitgeberentscheide
7 SR 172.220.1 8 SR 172.222.1 9 SR 172.220.11 10 Es sind dies die Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001 (SR 172.220.113), Professorenverordnung ETH vom 18. September 2003 (SR 172.220.113.40).
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sowie die Regelung von Einzelheiten im Rahmen der Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der For- schungsanstalten delegiert werden. Das beinhaltet jedoch nicht, dass die Leitungen der ETH und der Forschungsanstal- ten eigene Personalkategorien mit Pauschallöhnen definieren können. Die Personalkategorien mit Pauschallöhnen und die Pauschallohnfestlegungskriterien sind in der PVO-ETH durch den ETH-Rat zu definieren und vom Bundesrat zu genehmigen. In der PVO-ETH wird daher vorzusehen sein, dass z.B. die Leitungen der ETH und der Forschungsanstal- ten bei den Pauschalentlöhnten die Lohnvorgaben des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaft- lichen Forschung zu beachten haben. Für die Delegationsmöglichkeit bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Darunter fällt beispielsweise die Anstellung von Professorinnen und Professoren gemäss Artikel 17 Absatz 4 ETH-Gesetz (neu Art. 17a Abs. 5), die nicht delegierbar ist. Absatz 5 bildet weiterhin die gesetzliche Grundlage, um in begründeten Ausnahmefällen Professorinnen und Professo- ren der ETH über das AHV-Alter hinaus zu beschäftigen. Solche Arbeitsverhältnisse konnten nach der allgemeinen Regelung für Arbeitsverhältnisse in Artikel 17 Absatz 2 ETH-Gesetz, die auf das BPG verweist, bis anhin nur öffentlich- rechtlicher Natur sein («Lex Wüthrich» nach bisherigem Recht, für Nobel-Preisträger vorgesehen). Neu sind auch unter bestimmten Bedingungen (herausragende wissenschaftliche Leistungen usw.) privatrechtliche Arbeitsverhältnisse mög- lich. Mit dieser Anpassung wird die Flexibilität bezüglich der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erhöht. Insbesonde- re angesichts des Alters der betroffenen Professorinnen und Professoren ist die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis übliche, ordentliche Kündigungsmöglichkeit und damit ein Abweichen von den strengen Kündigungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Professorenverordnung ETH im Interesse beider Parteien. Die Regelung der Einzelheiten wird an den ETH-Rat delegiert, der diese in der Professorenverordnung ETH11 festlegen wird. Diese ist vom Bundesrat zu genehmi- gen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in Artikel 17a bedürfen einer Änderung der Professorenverordnung ETH, wo die im Gesetz festgelegten Grundsätze nach deren Verabschiedung präzisiert werden. Es ist vorgesehen, neu die Mög- lichkeit zu schaffen, Professorinnen und Professoren der ETH unter bestimmten Bedingungen privatrechtlich über das AHV-Alter hinaus zu beschäftigen. Die Kriterien dafür sind herausragende wissenschaftliche Leistungen, welche die Akquisition bedeutender Drittmittel zur Fortführung einer Forschungsgruppe erwarten lassen, sowie die Bedeutung der konkreten Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus für strategische oder institutionelle Aufgaben im ETH-Bereich. Ferner wird in der Professorenverordnung ETH der Mindestinhalt des privatrechtlichen Arbeitsvertrags festgelegt (insb. die maximale Dauer der Beschäftigung, die Möglichkeit der beidseitigen ordentlichen Kündigung sowie der Verzicht auf die Fortführung der beruflichen Vorsorge). Schliesslich wird die Höhe des Lohnes auf 40 Prozent des Maximallohns einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors im betreffenden Jahr festgesetzt. Wichtig ist dabei, dass die Erneuerung und Verjüngung der Professorenschaft durch Anstellungen nach diesem Artikel nicht beeinträchtigt werden. Bevor die beiden ETH dem ETH-Rat einen entsprechenden Antrag auf Weiterbeschäftigung eines Professors oder einer Professorin über der Altersgrenze stellen, müssen sie prüfen, dass potentiellen jungen Professoren und Professorinnen der Platz nicht weggenommen wird. Dies ist etwa der Fall, wenn Drittmittel für die Fortführung einer Forschungsgruppe die weitere Anstellung der betreffenden Professorin oder des betreffenden Professors erfordern bzw. bei einer Nachfolge gefährdet wären. Der ETH-Rat wird in seiner Professorenverordnung ETH regeln, dass die Erneuerung und Verjüngung der Professorenschaft nicht beeinträchtigt werden darf. Wie bisher wird die Professorenverordnung ETH vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses über die Altersgrenze hinaus vereinbart werden kann. Dieser Artikel nimmt die "Lex-Wüthrich-Regelung" des bisherigen Artikels 17 Absatz 4 des ETH-Gesetzes bzw. des bisherigen Artikels 14 Absatz 4 Professorenverordnung ETH auf. Herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die Kandidatinnen und Kandidaten für einen Nobelpreis oder eine ähnlich renommierte Auszeichnung sind, sollen in Anwendung dieser Be- stimmung zu den bisherigen Bedingungen an der ETH weiterbeschäftigt werden können. Die Bestimmung stellt klar, dass es sich in diesen begründeten Ausnahmefällen um die Fortführung des bestehenden, öffentlich-rechtlichen Arbeits- verhältnisses handelt, allerdings basierend auf einer neuen vertraglichen Vereinbarung (vgl. unten). Der ETH-Rat wird die Professorenverordnung ETH anpassen, sobald die gesetzlichen Grundlagen verabschiedet wur- den. Die Verordnungsbestimmungen werden anschliessend vom Bundesrat zu genehmigen sein. Auch wenn mit der vorgeschlagenen neuen Regelung der Kreis der Professorinnen und Professoren, die über das Erreichen des AHV- Alters hinaus angestellt werden können, etwas ausgeweitet wird, stellt dies keine allgemeine oder automatische Weiter- beschäftigung über das gesetzliche Rentenalter hinaus dar, sondern es wird sich auch weiterhin zum einen um eine kleine Minderheit der Professorenschaft handeln, die von der Regelung Gebrauch machen kann. Zum anderen bedarf es in jedem Fall einer neuen vertraglichen Vereinbarung, da das unbefristete Arbeitsverhältnis beim Erreichen der Alters- grenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)12 ohne Kündigung von Gesetzes wegen endet (Art. 10 Abs. 1 BPG). Die Kriterien, welche in der Professoren- verordnung ETH festgelegt werden (s. o.), verhindern, dass alle Professorinnen und Professoren die Regelung in An- spruch nehmen können. In jedem Fall wird im Antrag der jeweiligen ETH an den ETH-Rat ausreichend zu begründen sein, weshalb das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden soll. Auch in diesen weitergeführten Arbeitsverhältnissen ist die Regelung von Einzelheiten den Schulleitungen der ETH übertragen (siehe Art. 2 Professorenverordnung ETH).
11 SR 172.220.113.40 12 SR 831.10
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Mit dem neuen Absatz 6 soll Professorinnen der beiden ETH die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einvernehmen mit dem ETH-Rat und auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der jeweiligen ETH bis zur ordentlichen Altersgrenze ihrer männlichen Kollegen angestellt zu bleiben. Einige kantonale Universitäten (Basel, Bern, Zürich) kennen schon entsprechende Regelungen. Die Bestimmung steigert die internationale Attraktivität der ETH für herausragende Wissen- schaftlerinnen und fördert die Bestrebungen zur Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft. Absatz 7 wird vom geltenden Recht übernommen (Art. 17 Abs. 5) und nur formell angepasst.
Art. 25 Aufgaben Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) empfiehlt in ihrem Prüfbericht „Wirksamkeit der strategischen Führung und der Aufsicht des ETH-Bereichs durch den ETH-Rat“ vom 12. Oktober 201513 eine Präzisierung der generellen Aufsichts- kompetenzen des ETH-Rates. Die Regelung der Aufsicht steht in einem Spannungsverhältnis zur Autonomie der beiden ETH und der Forschungsanstalten und ist heute nur ungenügend geregelt. Der bisherige Buchstabe f hielt lediglich fest, dass der ETH-Rat die Aufsicht über den ETH-Bereich ausübt. Diese Regelung war nur generisch formuliert und bedarf einer Präzisierung. Die Gewährung der Autonomie an die Institutionen hat zur Folge, dass die (generelle) Aufsicht des ETH-Rates auf eine Verbandsaufsicht (Organisationsaufsicht) beschränkt ist. Es ist dem ETH-Rat damit grundsätzlich verwehrt, in Einzelfällen, die den Autonomiebereich der Institutionen beschlagen, Weisungen zu erteilen. Gleichzeitig hat der ETH-Rat jedoch über Aufsichtsbeschwerden gegen die Institutionen zu befinden14. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre zur Aufsicht bzw. Verbandsaufsicht können sich bei der Feststellung einer Rechtsverletzung selbst bei einer Verbandsaufsicht ausnahmsweise Massnahmen direkt gegen Angehörige der beaufsichtigten Institution richten, wenn diese in rechtswidriger Weise untätig bleibt.15 Absatz 4 präzisiert, dass der ETH- Rat als Aufsichtsorgan, gestützt auf die ihm zustehenden Auskunfts- und Einsichtsrechte, insbesondere einer ETH oder einer Forschungsanstalt Empfehlungen abgeben oder Aufträge erteilen kann, wie beispielsweise die Behebung eines festgestellten konkreten Mangels oder die Einleitung einer Administrativuntersuchung. Dabei beachtet der ETH-Rat das Subsidiaritätsprinzip und lässt die Institution in der Regel die erforderlichen Untersuchungen selber durchführen. Der ETH-Rat kann aber, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, auch selber Massnahmen bzw. «Ersatzmassnah- men» ergreifen, nötigenfalls auch gegen Angehörige der beaufsichtigten Institutionen. Dabei kann er von den beiden ETH und den Forschungsanstalten Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Dokumenten verlangen, Mitarbeitende befragen und Inspektionen durchführen. Nicht unter die Aufsichtskompetenz des ETH-Rates fällt hingegen die ETH- Beschwerdekommission (Art. 37a ETH-Gesetz), die administrativ dem Stab des ETH-Rates zugeteilt ist und über keine Rechtspersönlichkeit verfügt.
Art. 25a Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand Der Bundesrat hat mit dem Corporate Governance-Bericht vom 13. September 200616 gemeinsame Grundsätze für die Steuerung der rechtlich selbständigen Unternehmen und Anstalten des Bundes sowie einheitliche Kriterien für die Beur- teilung der Auslagerung von Bundesaufgaben geschaffen. In diesem Bericht und im Zusatzbericht vom 25. März 200917 stellte der Bundesrat insgesamt 37 Leitsätze 18 auf, die bei der Ausgestaltung, Steuerung und Kontrolle von verselbstän- digten Einheiten des Bundes als Richtlinien berücksichtigt werden sollen. Gemäss dem dritten Leitsatz zum Corporate Governance-Bericht sollen die Organe verselbständigter Einheiten grund- sätzlich voneinander personell unabhängig sein. Der sechste Leitsatz des Berichts legt fest, dass die Mitglieder des Verwaltungs- oder Institutsrats sowie der Geschäftsleitung die Interessen der verselbständigten Einheit wahren sollen. Bei Interessenkonflikten tritt ein Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft im Verwaltungs- oder Institutsrat sowie in der Geschäftsleitung aus. Seit der Revision des ETH-Gesetzes vom 21. März 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004) sind die beiden Schulpräsidentin- nen oder Schulpräsidenten, eine Direktorin oder ein Direktor einer Forschungsanstalt sowie eine Vertretung der Hoch- schulversammlungen (sogenannte „institutionelle Mitglieder“) uneingeschränkt stimmberechtige Mitglieder des ETH- Rates (siehe Artikel 24 ETH-Gesetz). Dies entspricht nicht den Corporate Governance Vorgaben des Bundes, wonach die Organe von verselbständigten Einheiten voneinander personell unabhängig sein sollten. Die gemachten Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die Präsenz der vier institutionellen Mitglieder an den Sitzungen des ETH-Rates für das gute Funktionieren des ETH-Rates bzw. des ETH-Bereichs wichtig ist. In Bezug auf die im ETH- Rat zu behandelnden grossen wissenschaftlichen Projekte sind die institutionellen Mitglieder am Besten in der Lage, die wissenschaftlichen und technischen Details darzulegen, aber auch die Zusammenhänge mit der Strategie, anderen Projekten und den Bedürfnissen der Institutionen aus erster Hand herzustellen. Zudem hat der Einsitz dieser Personen den Zusammenhalt des ETH-Bereichs nachhaltig gefördert. Daher soll auf eine vollständige Umsetzung des Corporate
13 https://www.efk.admin.ch/images/stories/efk_dokumente/publikationen/andere_berichte/Andere%20Berichte%20(103)/15220BE.pdf 14 Vgl. Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz] vom 27. Februar 2002, BBl 2002 3465, S. 3487 f. Ferner: Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. Freiburg i. Üe. 2008, S. 34 f. 15 Vgl. Stefan Schultheiss/René Wiederkehr, Aufsicht und Legalitätsprinzip, ZBL 4/2009, S. 199 ff., S. 203. 16 BBl 2006 8233 17 BBl 2009 2659 18 Vgl. Übersicht Leitsätze: BBl 2009 2659, S. 2713 und https://www.efv.admin.ch/dam/efv/de/dokumente/finanzpolitik_grundl/cgov/37%20Leits%C3%A4tze.pdf.download.pdf/CG_Leitsaetz e_d.pdf
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Governance-Leitsatzes verzichtet werden und die institutionellen Mitglieder des ETH-Rats sollen weiterhin an allen Sit- zungen und Diskussionen im ETH-Rat teilnehmen und ihr fachliches und organisationsbezogenes Wissen sowie ihre Einschätzungen einbringen können. Hingegen ist es aus Governance-Sicht zwingend notwendig, deren Stimmrecht für bestimmte Geschäfte einzuschränken, beziehungsweise deren Ausstand auf Gesetzesstufe festzulegen. Die Variante, dass die institutionellen Mitglieder als Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des ETH-Rats teilnehmen würden, wäre nicht zielführend. Die institutionellen Mitglieder setzten die Entscheide des ETH-Rats in den jeweiligen Institutionen um und da ist es sinnvoll, wenn sie an der Entscheidfindung auch aktiv und nicht nur passiv beteiligt sind. Die neu vor- geschlagene Regelung entspricht im Übrigen der heute gelebten Praxis. Absatz 1: Die vier institutionellen Mitglieder des ETH-Rates sollen weiterhin an allen Sitzungen des ETH-Rates teilneh- men, jedoch neu über kein Stimmrecht mehr verfügen bei der Mittelzuteilung und bei Wahlvorschlägen für die Schulprä- sidentinnen oder Schulpräsidenten und Direktorinnen oder Direktoren der Forschungsanstalten sowie bei der Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. Bei Wahlvorschlägen für die eigene Institution treten sie wie bis anhin in den Ausstand; die Vertretung der Hochschulversammlungen ist bei Wahlvorschlägen für die Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten nicht im Ausstand, verfügt aber über kein Stimmrecht. Wie bis anhin gelten die allgemeinen Aus- standsgründe gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)19 für sämtliche Mitglieder des ETH-Rates. Um die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder der ETH- Beschwerdekommission zu stärken und zu garantieren, sollen die genannten Mitglieder des ETH-Rates bei der Wahl der Beschwerdeinstanz und bei Geschäften, welche die Beschwerdeinstanz betreffen (Geschäftsordnung, Abnahme des Geschäftsberichts, Entscheide betreffend die Infrastruktur der ETH-Beschwerdekommission, wie namentlich allfällige Investitionen, Beschaffung einer Geschäftsverwaltung, Zugang zu einer juristischen Datenbank) nicht mitstimmen. Absatz 2: Die Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten und die Direktorin oder der Direktor der im ETH-Rat vertrete- nen Forschungsanstalt treten bei Aufsichtsangelegenheiten und Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht in den Ausstand. Das bedeutet, dass ihnen keine Sitzungsdokumente zugestellt werden und sie während der Geschäfts- behandlung im ETH-Rat den Sitzungsraum verlassen. Die Erfahrung in Aufsichtsangelegenheiten des ETH-Rates hat in der Praxis gezeigt, dass die beiden Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten und die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt als Professorinnen oder Professoren praktisch immer einen mehr oder weniger engen Bezug zu den Aufsichtsangelegenheiten der anderen Institutionen haben. In den letzten Jahren haben die Schulpräsidentinnen oder Schulpräsidenten und die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt in praktisch allen Aufsichtsangelegenheiten von sich aus den Ausstand erklärt. Mit dieser Regelung kann auch das Kollegialitätsprinzip unter den institutionellen Mitgliedern des ETH-Rates besser geschützt werden. Wie sich bei den letzten Aufsichtsangelegenheiten, die der ETH- Rat behandeln musste, gezeigt hat, ist diese Regelung praktikabel und hat sich bewährt. Die Regelung in Absatz 2 be- trifft nicht die Vertretung der Hochschulversammlungen der beiden ETH, die in der Regel keinen direkten Bezug zu Aufsichtsangelegenheiten und der Finanzaufsicht einer ETH hat.
Art. 34a Beurteilung der Auftragserfüllung und Massnahmen Die heutige Bestimmung wird vereinfacht und an die Regelung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200320 angepasst. Es wird geregelt, dass das WBF die Erfüllung der Aufgaben des ETH-Bereichs gemäss ETH-Gesetz und der strategischen Ziele des Bundesrats für den ETH-Bereich periodisch überprüft und dem Bundesrat wenn notwendig Massnahmen beantragt. Grundlagen und Zeitpunkt der Beurteilung sind in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung ETH-Bereich geregelt und werden deshalb im Artikel 34a nicht mehr erwähnt: Allfällige Massnahmen würde das WBF dem Bundesrat im Rahmen der Erarbeitung der BFI-Botschaft oder der strategischen Ziele für die nächste Finanzierungsperiode beantragen (Abs. 1). Die Resultate der Beurteilung werden in der BFI-Botschaft zusam- mengefasst. Damit orientiert der Bundesrat auch die Bundesversammlung (Abs. 2).
Art. 35ater Finanzaufsicht Im Rahmen der Revision des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 (FKG) 21 vom 17. März 2017 wurde der Gel- tungsbereich von Artikel 11 FKG betreffend das Verhältnis der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zu Finanzinspek- toraten (interne Revision) auf die zentrale Bundesverwaltung eingeschränkt. Diese neue Bestimmung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. In der Botschaft zur Revision des Finanzkontrollgesetzes wurde ausdrücklich erwähnt, dass das interne Audit des ETH-Rates nicht mehr Artikel 11 FKG unterstehen wird. Das ETH-Gesetz wurde jedoch nicht ange- passt, was hiermit nachgeholt wird. Auch die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzupassen. Die generellen Finanzaufsichtskompetenzen der EFK gemäss FKG werden dadurch nicht tangiert.
Art. 36a Personalinformationssysteme Artikel 27 BPG regelt in allgemeiner Weise die gesetzlichen Grundlagen für die Datenbearbeitung (Personaladministrati- on) und gilt auch für den ETH-Bereich. Im Rahmen des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017 22 wurde auch das BPG revidiert. Artikel 27 BPG wurde angepasst und Artikel 27a BPG, der die Personalinformationssysteme geregelt hat,
19 SR 172.021 20 SR 414.110.3 21 SR 614.0 22 SR 830.2
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ersatzlos gestrichen. Der heutige Artikel 36a ETH-Gesetz, der dem aufgehobenen Artikel 27a BPG praktisch wortwörtlich entspricht und nicht mehr angewendet werden kann, wurde mit Inkraftsetzung des Ausgleichsfondsgesetzes nicht auf- gehoben. Zur Klarstellung der bisherigen Zuständigkeiten und zur Beibehaltung der Möglichkeit für den ETH-Rat, die Datenbear- beitung innerhalb des ETH-Bereichs zu übertragen, wird Absatz 1 an die heutige Rechtslage angepasst und dabei auf Artikel 27 BPG verwiesen. Artikel 27 BPG gilt als gesetzlicher Rahmen für den gesamten Regelungsinhalt des vorliegen- den Artikels. Anstelle des mit dem Inkrafttreten von Artikel 27 BPG obsolet gewordenen bisherigen Absatzes 2 soll neu im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung auf Gesetzesstufe verankert werden, dass in den Personalinformations- systemen auch Verfahren und Prozesse in elektronischer Form zur systematischen Auswertung (sog. Geschäftsanalytik bzw. business intelligence) eingesetzt werden dürfen (Abs. 3). Absatz 4 bildet die Grundlage für den ETH-Rat, Ausfüh- rungsbestimmungen, insbesondere eine Verordnung über den Schutz von Personendaten des Personals im ETH- Bereich, zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
3. Abschnitt: Umgang mit Personendaten in der Lehre Es wird ein neuer Abschnitt betreffend Umgang mit Personendaten in der Lehre eingefügt.
Art. 36f Vermehrt werden Informationstechnologien auch in der Lehre eingesetzt, sei es als Ergänzung zu den traditionellen Lehrmethoden, sei es, dass ganze Lehrveranstaltungen online angeboten werden (z.B. Massive Open Online Courses, MOOCs). Die ETH sollen solche innovativen Lehrmethoden nicht nur entwickeln, testen und verbessern können, son- dern auch einsetzen. Zudem werden den Studierenden aufgrund der zunehmenden Digitalisierung vermehrt auch Dienstleistungen online erbracht. Die Bearbeitung und Auswertung der damit zusammenhängenden Personendaten geht über die Studienadministration hinaus und kann auch besonders schützenswerte Personendaten umfassen, weshalb mit dem vorliegenden Artikel eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird.
6b. Kapitel: Sicherheit Es wird ein neues Kapitel betreffend Sicherheit (Sicherheitsdienste und Videoüberwachung) eingefügt.
Art. 36g Schaffung Die ETH Zürich, die EPFL, das PSI und die Empa betreiben neben der Unfallvermeidung («safety») auch je einen eige- nen Sicherheitsdienst mit Security-Aufgaben. «Safety» steht für Unfallvermeidung, «Security» für Kriminalprävention. An der WSL werden Security-Aufgaben im Nebenamt wahrgenommen, bei der Eawag durch einen Sicherheitsbeauftragten und einen beauftragten externen Sicherheitsdienst. Derzeit fehlt es an einer Rechtsgrundlage sowohl für das Bestehen solcher Sicherheitsdienste als auch für deren Security-Aufgaben. Zwar erklärt die Verordnung vom 27. Juni 2001 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB23), ein Ausführungserlass zum Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS24), in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, u.a. die ETH und die Forschungsanstalten für zuständig, die Gefährdungsbeurteilung und sämtliche daraus folgenden Sicherheitsmass- nahmen für ihre Gebäude eigenständig, d.h. ohne den Bundessicherheitsdienst, durchzuführen. Da jedoch die Aufgaben der Sicherheitsdienste über den reinen Gebäudeschutz hinausgehen bzw. der Übergang zum Schutz der Angestellten, Studierenden und Besucher fliessend ist, soll der Sicherheitsdienst eine klare gesetzliche Grundlage erhalten. Als Vor- bild dienen vergleichbare Vorschriften aus dem Transportwesen, was sich umso mehr rechtfertigt, als beispielsweise auch die SBB gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a VSB für den Schutz ihrer Gebäude selbst zuständig sind.
Art. 36h Befugnisse Die Sicherheitsdienste sorgen in weiterem Sinne für Recht und Ordnung auf den jeweiligen Arealen. Dazu nehmen sie teilweise polizeinahe Funktionen wahr, weshalb sich die Schaffung einer formellen gesetzlichen Grundlage mit einer Regelung der Befugnisse und Zuständigkeiten aufdrängt. Die Sicherheitsdienste sollen das Hausrecht ausüben dürfen, Personen befragen, Ausweiskontrollen vornehmen sowie Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kon- trollieren und wegweisen. Im Übrigen haben sich die Sicherheitsdienste bei Vorfällen an die örtliche Polizei zu wenden.
Art. 36i Es fehlt auch eine Rechtsgrundlage für Videoüberwachung. Ein systematischer Einsatz von Videoüberwachung auf den Arealen der ETH und der Forschungsanstalten ist nicht vorgesehen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den gan- zen ETH-Bereich soll jedoch den vereinzelten und verhältnismässigen Einsatz der Videoüberwachung durch die Sicher- heitsdienste ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist von 100 Tagen ist eine Maximalfrist (Abs. 3). Aufzeichnungen sind gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip stets so schnell wie möglich zu löschen, wenn sie nicht für ein Verfahren oder aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls benötigt werden. In anonymisierter Form sollen Aufzeichnungen auch für die Unfallverhütung oder Schulung verwendet und aufbewahrt werden können.
23 SR 120.72 24 SR 120
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In Absatz 2 bedeutet «Sichern», dass Daten auf eine CD oder einen anderen Datenträger kopiert werden, damit sie nicht überschrieben oder nach Fristablauf gelöscht werden. Zu sichern sind Aufzeichnungen nur bei sicherheitsrelevanten Vorfällen und wenn eine erste Sichtung ergibt, dass sie sachdienliche Information enthalten könnte. Im Unterschied zur Sicherung von Aufzeichnungen soll deren Auswertung grundsätzlich den Behörden nach Absatz 4 obliegen. Die Auswer- tung umfasst die gründliche Analyse von Aufzeichnungen und nötigenfalls weitere Abklärungen oder Ermittlungen nach dem Grundsatz, dass die Strafverfolgung Sache der Strafbehörden ist.
Art. 37 Rechtsschutz Mit dieser neuen Ausnahmebestimmung in Absatz 2bis sollen die Kernkompetenzen des ETH-Rates, namentlich die strategische Führung im Rahmen des ETH-Gesetzes und der strategischen Ziele sowie die Aufsichtsaufgabe, gestärkt werden. Die Beschwerdemöglichkeit der beiden ETH und der Forschungsanstalten gegen Aufsichtsentscheide des ETH- Rates soll ausgeschlossen werden. Damit kann zugleich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden, die auf einen Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zurückzuführen ist: Aus dem Urteil A-5758/2012 vom 15. Oktober 2013 des BVGer geht hervor, dass die ETH und die Forschungsanstalten gegen verbindliche Weisungen des ETH-Rates Beschwerde führen können. Gemäss BVGer treffen verbindliche Weisungen, die der ETH-Rat im Rahmen seiner Auf- sicht den ETH und Forschungsanstalten erteilt, die Institutionen als autonome öffentlich-rechtliche Anstalten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG25). Solche Anordnungen sind gemäss BVGer nicht bloss als interne oder allgemeine Weisungen des ETH-Rates zu qualifizieren. Folglich können die ETH und die Forschungsanstalten gemäss heutiger Praxis des BVGer zumindest in aufsichtsrechtlichen Verfahren, mutmasslich aber auch in anderen Verfahren, die der ETH-Rat gegen sie führt, Beschwerde erheben, soweit die Entscheide den Institutionen Verpflichtungen auferlegen bzw. auferle- gen können. Die gilt gemäss heutiger Praxis des BVGer sowohl gegen Zwischenentscheide (soweit die Voraussetzun- gen für eine selbständige Anfechtbarkeit gegeben sind) wie gegen Endentscheide (d.h. Entscheide, die ein Verfahren formell beenden) des ETH-Rates. Diese Rechtsauffassung wurde zwei Jahre später im Urteil A-678/2015 vom 28. Juli 2015 des BVGer nochmals bestätigt. Beide Beschwerdeverfahren vor BVGer führten zu einer erheblichen Verzögerung des Aufsichtsverfahrens. Für die Führungsaufgabe des ETH-Rates bedeutet dies, dass die Beschwerdemöglichkeit die rechtzeitige Umsetzung und damit auch die Wirksamkeit insbesondere von aufsichtsrechtlichen Massnahmen des ETH-Rates beeinträchtigen und zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand führen kann. Die Gewährung der Beschwerdemöglichkeit in Fällen, in denen der ETH-Rat die Institutionen zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Pflichten anhält (es geht nicht um allfällige "private" Rechte der Institutionen), erscheint als nicht sachgerecht. Ebenso wenig erschiene eine Beschwerdemöglich- keit der Institutionen als sachgerecht, wenn es um andere Entscheide im Rahmen der Kernkompetenzen des ETH-Rates geht, wie beispielsweise die Mittelzuteilung, die Ablehnung eines Antrags einer Institution auf Finanzierung eines konkre- ten Projekts oder die Nichtbefolgung eines Ernennungsantrags für einen neuen ETH-Professor oder eine neue ETH- Professorin. Es besteht kein öffentliches Interesse daran, dass Verwaltungseinheiten Streitigkeiten mit ihrer Aufsichtsbe- hörde, die demselben Verwaltungsbereich angehört, vor Gericht austragen können. Vor diesem Hintergrund hat die EFK in ihrem weiter oben erwähnten Prüfbericht „Wirksamkeit der strategischen Führung und der Aufsicht des ETH-Bereichs durch den ETH-Rat“ vom 12. Oktober 2015 den Ausschluss der Beschwerdemög- lichkeit der ETH und der Forschungsanstalten gegen aufsichtsrechtliche Massnahmen des ETH-Rates vor dem BVGer gefordert. Deshalb wird im neuen Absatz 2bis festgehalten, dass den ETH und den Forschungsanstalten gegen Entscheide im Rahmen der Kernkompetenzen des ETH-Rates nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 (Zulassungsbeschränkungen), Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a (Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates), c (strate- gisches Controlling), d (Genehmigung der Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und Überwachung ihrer Verwirklichung), e (in die Zuständigkeit des ETH-Rates fallende Anstellungen und Wahlen) und g (Koordination und Planung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz), Absatz 4 (Ausübung der Aufsicht über den ETH-Bereich), Artikel 33a Absatz 3 (Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates), Artikel 34bbis Absatz 1 (Nutzungsüberlassungen), Artikel 34d Absatz 3 (Gebührenerhöhung) sowie Artikel 35b Absatz 2 (Wert- und Funktionserhaltung der Grundstücke) kein Beschwerderecht zusteht. Die aufgezählten Entscheide ergehen in der Regel nicht in der Form einer Verfügung nach Artikel 5 VwVG. Den Institutionen des ETH-Bereichs bleibt es wie in der Vergangenheit unbenommen, gegen Entscheide des ETH- Rates, mit welchen sie nicht einverstanden sind, Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat zu führen (Artikel 39 Absatz 1 ETH-Gesetz i.V.m. Artikel 71 VwVG). Sie können aber auch jederzeit ein Wiedererwägungsgesuch beim ETH-Rat ein- reichen. Das Wiedererwägungsgesuch ist an keine Fristen gebunden. Gründe für die Wiedererwägung sind namentlich eine nachträgliche Änderung der Rechtslage oder des Sachverhalts. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht laut Bundesgericht nur dann, „wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt wa- ren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand“ (BGE 136 II 177 E. 2.1).
25 SR 172.021
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3. Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201626 zur Legislaturplanung 2015–2019 als Totalrevision angekündigt.
Nach vertieften Analysen durch den Eigner (WBF/EFD) und den ETH-Rat wurde festgestellt, dass der aktuelle Revisi- onsbedarf des ETH-Gesetzes nicht demjenigen einer Totalrevision entspricht.
4. Rechtliche Aspekte 4.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 BV. Artikel 63a Absatz 1 BV verleiht dem Bund die Kompetenz, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen zu betreiben und Artikel 64 Absatz 3 BV gibt ihm die Kom- petenz, Forschungsanstalten zu errichten, zu übernehmen oder zu betreiben.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die internationalen Verpflichtungen werden durch diese Vorlage nicht berührt.
4.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in Form des Bundesge- setzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
5. Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage enthält keine neuen Fördertatbestände oder Aufgaben für den Bund. Durch die vorgeschlagenen Änderun- gen sind für den Bund keine direkten Mehr- oder Minderkosten zu erwarten. Die Beiträge für den ETH-Bereich werden im Rahmen der jeweiligen BFI-Botschaften beim Parlament beantragt. Es sind keine personellen Auswirklungen für den Bund zu erwarten.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die entsprechenden Fragen wurden daher nicht vertieft untersucht.
26 BBl 2016 1105, hier 1220
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