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Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Staatssekretariat für Migration SEM Direktion

Totalrevision der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Januar 2018

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Art. 1 5

IDP Antrag Art. 34 SEMSEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet20 ....................................................................................................................... législatif Art. 35 LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Art. 36 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen zuständige

9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am

Flughafen 23

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

1. Grundzüge

législatif der LEtr". Ouverture de la Totalrevision procédure de consultation der VEV Die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ist im Zuge der Schengen- Weiterentwicklungen mehrmals angepasst worden. Der Visakodex1 ist im Rahmen der Ausstellung von Schengen-Visa für den kurzfristigen Auf- enthalt (Kategorie C) und für den Flughafentransit das wichtigste europäische Instrument. Der Visakodex legt die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durch- reise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen fest. Die Revision der VEV ist aus den folgenden Gründen angezeigt: Erstens soll der Verordnungs- text vereinfacht und lesbarer gestaltet werden, indem jedes Mal generell auf die Schengener Vorschriften verwiesen wird, wenn diese unmittelbar anwendbar sind und keiner speziellen Umsetzungsmassnahme bedürfen. Des Weiteren gilt es, eine Reihe von Begriffen zu präzisie- ren und die Bestimmungen über die nationalen Visa (Kategorie D) auf Verordnungsstufe zu verankern; die meisten dieser Bestimmungen finden sich derzeitig lediglich in den Weisungen des SEM. Die vorgeschlagenen Anpassungen haben keine besonderen Auswirkungen in der Praxis, sie erlauben jedoch, dass Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands in der VEV einfacher umgesetzt werden können. Ausserdem präzisiert der Europäische Gerichtshof in dessen Urteil vom 7. März 2017 (C- 638/16)2 die Regelung der Erteilung des humanitären Visums. Der EuGH hält in seinem Urteil fest, dass der Visakodex ausschliesslich kurzfristige Aufenthalte regelt, d. h. Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Der Visakodex kann also nicht als Rechts- grundlage für eine Einreise zwecks Einreichung eines Asylantrags im Gastland dienen. Der Visumantrag sei in einem solchen Fall auf einen langfristigen Aufenthalt gerichtet. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann sich die Schweiz im Bereich der humanitären Visa für einen lang- fristigen Aufenthalt nicht mehr auf die Regelungen des Visakodex stützen. Es wird daher eine nationale Rechtsgrundlage benötigt, um die Einreise (mit einem Visum D) zu regeln. Diese Ergänzung der VEV berührt die materiellen Voraussetzungen und die Praxis bei der Beurtei- lung von Gesuchen für humanitäre Visa nicht.

Die vorliegende Verordnung ersetzt die bestehende VEV.

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

2. Erläuterungen

législatif zu den LEtr". Ouverture de la procédure einzelnen Artikeln de consultation

1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Artikel 1 ist mit dem Gegenstand der Verordnung befasst. Er bleibt inhaltlich unverändert und entspricht geltendem Recht. Es wird lediglich präzisiert, dass diese Verordnung den Flug- hafentransit regelt.

Art. 2 Begriffe Um die VEV lesbarer und verständlicher zu gestalten, müssen zuvor die wichtigsten Grundbe- griffe der Schengener Vorschriften, insbesondere die folgenden, definiert werden: Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visum für einen langfristigen Aufenthalt, Visum für den Flug- hafentransit, einheitliches Visum, Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

2. Abschnitt Bestimmungen zur Einreise und zum Flughafentran-

sit Der zweite Abschnitt regelt neben der Einreise in die Schweiz neu auch den Flughafentransit.

Art. 3 Einreisevoraussetzungen für Kurzaufenthalte Artikel 3 übernimmt Artikel 2 der geltenden VEV und präzisiert eine Reihe von Begriffen. Einzig die Einreisevoraussetzungen für Kurzaufenthalte müssen festgelegt werden. Absatz 3 des derzeit geltenden Artikels 2 regelt die Voraussetzungen für langfristige Aufent- halte und wird deshalb aufgehoben. Artikel 3 Absatz 3 listet die ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf, die für die Einreise in die Schweiz erforderlich sind. Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a erlaubt unter anderem dem SEM, in begründeten Fällen wei- terhin Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht (neuer Art. 7) gemäss Artikel 3 Absatz 4 der geltenden Verordnung zu bewilligen. Gleichzeitig erlaubt er es, Drittstaatangehörigen die Einreise zu gestatten, die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex3). Dieses Visum erlaubt die Einreise aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 25 Visakodex). Der Aufenthalt beträgt maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Aus diesem Grund wird ein Visum C aus- gestellt (siehe neuer Art. 11 VEV). Die Einreise kann beispielsweise bewilligt werden bei schwerer Krankheit oder Tod eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person in der Schweiz (humanitäre Gründe) oder bei politischen oder öffentlichen kulturellen Veran- staltungen in der Schweiz wie dem WEF in Davos (nationale Interessen).

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

IDP Antrag Absatz SEM BRA

4 Buchstabe EJPD Adaptations

b präzisiert ausserdem,dedass la loidas fédérale SEM sur les étrangers (LEtr) "paquet Drittstaatsangehörigen, gegen die législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation nach Massgabe von Artikel 22 des Visakodex bestehen, die Einreise aus humanitären Grün- den ausnahmsweise gestatten kann. Absatz 5 sieht vor, dass das Visum nach Absatz 4 als Visum mit räumlich beschränkter Gül- tigkeit gemäss Artikel 2 ausgestellt wird.

Art. 4 Einreisevoraussetzungen für langfristige Aufenthalte Artikel 4 legt neu die Einreisevoraussetzungen für einen langfristigen Aufenthalt fest und ent- hält einen Verweis auf den Schengener Grenzkodex (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, d und e). Abs. 1 Absatz 1 legt die Voraussetzungen fest, die grundsätzlich erfüllt sein müssen, um für einen langfristigen Aufenthalt einreisen zu können. Ausländerinnen und Ausländer müssen ein Kategorie-D-Visum besitzen und die im AuG vor- gesehenen ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufent- haltszweck erfüllen. Abs. 2 Dieser Absatz sieht eine Ausnahme von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz vor, damit Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr- det sind, die Einreise für einen langfristigen Aufenthalt genehmigt werden kann. Dieses Visum wird in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ausgestellt. Dies ist na- mentlich dann der Fall, wenn die betreffende Person unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (beispielsweise syrische Staatsangehörige in Libyen oder Personen, die bedroht werden und in der Schweiz ein Asylgesuch stellen könnten). Dieses Visum wird im Hinblick auf einen langfristigen Aufenthalt erteilt, weshalb ein Visum D ausgestellt wird (vgl. neuer Art. 21 VEV). Während der Gültigkeitsdauer des Visums muss die Inhaberin oder der Inhaber ein Asylgesuch einreichen. Andernfalls fällt die betreffende Person unter den Anwendungsbereich des Ausländerrechts und muss die Schweiz verlassen, sofern kein Kanton ihre Anwesenheit beispielsweise mit einer Aufenthaltsbewilligung regelt. Es sind weitere Fälle denkbar, in denen ein solches Visum erteilt wird. Beispielsweise wenn die Schweiz vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge aufnimmt. Diese müssen dann kein Asylgesuch in der Schweiz stellen, da ihr Aufenthalt gemäss den Resettlement-Bestimmungen geregelt wird (Art. 56 Abs. 1 AsylG). Das SEM regelt die entsprechenden materiellen Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz auf Weisungsstufe und entscheidet im Einzelfall über die Einreise. Absatz 2 erlaubt es dem SEM, in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumenten- pflicht zu bewilligen (vgl. neuer Art. 7).

Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit Der neue Artikel 5 legt die Voraussetzungen für den Flughafentransit fest. Die derzeit geltende VEV enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Festgelegt werden muss, unter welchen Vor- aussetzungen jemandem die Durchreise durch einen Schweizer Flughafen gestattet wird.

IDP Antrag SEMund Ausländerinnen BRA EJPD Adaptations Ausländer de Reihe müssen eine la loi fédérale sur les étrangers von Voraussetzungen (LEtr) Insbeson- erfüllen. "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation dere müssen sie ein gültiges und anerkanntes Reisedokument und wenn nötig ein Visum be- sitzen (siehe Art. 10). Des Weiteren dürfen sie nicht im SIS oder in den nationalen Datenban- ken der Schweiz ausgeschrieben sein oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz dar- stellen.

Art. 6 Reisedokument Der neue Artikel 6 entspricht dem heutigen Artikel 3, ist aber geringfügig angepasst worden. Abs. 1 Absatz 1 präzisiert neu, dass dieser Artikel auf alle anwendbar ist, egal ob jemand für einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt einreist oder durch einen Flughafen durchreist. Abs. 2 und 3 Inhaltlich erfahren diese beiden Absätze keine Änderung; sie verdeutlichen aber den Begriff des gültigen Reisedokuments (Abs. 2) und präzisieren die Voraussetzungen, unter denen das SEM ein Reisedokument anerkennt (Abs. 3). Die Begriffsdefinitionen haben nicht geändert, werden aber in der VEV klarer dargelegt. Abs. 4 Der neue Absatz 4 entspricht dem heutigen Artikel 3 Absatz 3.

Art. 7 Ausnahme von der Reisedokumentenpflicht Der neue Artikel 7 legt klar die Möglichkeit fest, in begründeten humanitären Fällen auf das Erfordernis eines Reisedokuments für die Einreise in die Schweiz zu verzichten. Diese Aus- nahme wird aus Gründen der Transparenz in der VEV festgehalten und gilt sowohl für kurzfri- stige als auch für langfristige Aufenthalte (Art. 3 Abs. 4 und 4 Abs. 2).

Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte Artikel 8 übernimmt den aktuellen Artikel 4 VEV. Dieser Artikel, der sich mit der Befreiung von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befasst, enthält keine grundlegenden Änderungen. Abs. 1 Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 4 Absatz 1 VEV. Abs. 2 Absatz 2 entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 4 Absatz 2 VEV. Absatz 2 ist geringfügig abgeändert worden, nachdem das SEM mit Kolumbien, der Domini- kanischen Republik, Ecuador, Peru, Tunesien und dem Iran jeweils ein Abkommen zur Visali- beralisierung geschlossen hat. Diese Staaten fallen unter den Geltungsbereich des letzten Satzes unter Buchstabe b. Die Namen dieser Staaten sind deshalb von der Auflistung zu strei- chen. Abs. 3 Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 4 Absatz 3 VEV.

IDP 4 Abs. Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Absatz 4 entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 4 Absatz 4 VEV. Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels ist allerdings geändert worden. Neu gilt die Visumpflicht ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit auch für Personen, die eine Erwerbstätigkeit im Gar- ten- und Landschaftsbau ausüben oder die im Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetz vom 23. März 2001 4 über das Gewerbe der Reisenden tätig sind. Mit dieser Änderung wird eine Einheitlichkeit sichergestellt und der Anmeldepflicht Rechnung getragen, wie sie im Artikel 14 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit (VZAE)5 für diese Tätigkeiten vorgesehen ist. Abs. 5 Absatz 5 entspricht dem geltenden Artikel 4 Absatz 5 VEV.

Art. 9 Visumpflicht für langfristige Aufenthalte Artikel 9 entspricht dem geltenden Artikel 5 VEV über die Visumpflicht für langfristige Aufent- halte. Abs. 1 Die Visumpolitik für langfristige Aufenthalte liegt in der Kompetenz der einzelnen Schengen- Staaten. Absatz 1 kodifiziert diesen Grundsatz, wonach die Schweiz alle Drittstaatsangehöri- gen für solche Aufenthalte der Visumpflicht unterstellt. Es handelt sich dabei um nationale Visa der Kategorie D. Inhaltlich erfährt dieser Absatz keine Änderung. Abs. 2 Absatz 2 nennt die Ausnahmen von der Visumpflicht nach Absatz 1. Diese Ausnahmen stützen sich auf bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Drittstaaten. Die Angehörigen folgender Staaten sind in keinem Fall für die Einreise in die Schweiz visum- pflichtig:  Andorra  Brunei  Japan  Malaysia  Monaco  Neuseeland  San Marino  Singapur  Vatikanstadt Inhaltlich erfährt dieser Absatz keine Änderung.

4 SR 943.1 5 SR 142.201

IDP Antrag Art. 10 SEM BRA EJPD Adaptations Visumpflicht fürde la loiFlughafentransit den fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Artikel 10 entspricht dem geltenden Artikel 6. Dieser Artikel regelt die Visumpflicht für den Flughafentransit. Präzisiert wird, dass Flugpassagiere kein Visum für den Flughafentransit be- nötigen, wenn sie die Voraussetzungen nach Massgabe des neuen Artikels 5 VEV erfüllen. Abs. 1 Absatz 1 legt den Grundsatz fest, wonach Flugpassagiere kein Visum für den Flughafentransit benötigen, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 5 VEV erfüllen. Abs. 2 Absatz 2 legt die Ausnahmen von dem in Absatz 1 vorgesehenen Grundsatz fest. Er entspricht grundsätzlich dem heute geltenden Absatz 2 und 2 bis von Artikel 6 VEV. Absatz 2 wird angepasst, weil die VEV um einen neuen Anhang 4 ergänzt werden soll. In diesem Anhang werden die Staaten aufgelistet, für die das EJPD gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Visakodex eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen. In dieser «nationalen Liste» sind zurzeit Syrien und die Türkei verzeichnet; sie ergänzt die «gemeinsame Schengen-Liste» im Anhang IV des Visakodex. Abs. 3 Das EJPD kann diesen Anhang 4 regelmässig aufgrund einer vertieften Prüfung der Migrati- onssituation anpassen. Abs. 4 Absatz 4 entspricht dem heute geltenden Absatz 3 von Artikel 6 VEV.

3. Abschnitt Visa für kurzfristige Aufenthalte und Visa für den

Flughafentransit

Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte Der neue Artikel 11 VEV präzisiert, in welchen Fällen ein Visum der Kategorie C ausgestellt wird (Buchstaben a–b). Visa C werden für kurzfristige Aufenthalte mit oder ohne Erwerbstätigkeit ausgestellt (Bst. a). Visa C werden auch bei einer Einreise aus besonderen Gründen nach Artikel 3 Absatz 4 VEV (Art. 25 Visakodex) beispielsweise bei Todesfall, Spitalaufenthalt usw. ausgestellt (Bst. b). Da- bei handelt es sich um ein Visum, dessen Gültigkeit räumlich auf die Schweiz beschränkt ist.

Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex Abs. 1 Der neue Artikel 12 legt fest, dass die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit sich nach den Bestimmungen von Titel III des Visakodex (Art. 4–36) richten. Dies entspricht dem heute geltenden Artikel 14 Buchstabe b VEV. Die Regelung zur Umsetzung dieser Artikel kann somit aus der VEV gestri- chen werden (4. Abschnitt der geltenden VEV).

Die Antrag SEM IDPFachleute BRA EJPD in Sachen Adaptations Visum de la halten dafür, loi fédérale dass sur lesVerweis ein schlichter auf(LEtr) étrangers "paquet die Bestimmun- législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation gen des Visakodex ausreicht. Gleichzeitig wird auf diese Weise der Verordnungstext lese- freundlicher und verständlicher gestaltet. Diese Form des Verweises ist möglich, zumal diese Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind. Hinsichtlich der Umsetzung von EU-Recht ist dies ein eigentlicher Paradigmenwechsel. Zudem wird es dank dieser Vorgehensweise künftig ein- facher sein, die Bestimmungen des derzeit in Überarbeitung stehenden Visakodex umzuset- zen. Lediglich einige wenige Verweise auf den Kodex werden in bestimmten Bestimmungen beibehalten, sofern dies angebracht ist. Mit der Einführung dieses generellen Verweises wird der 4. Abschnitt der derzeit geltenden VEV hinfällig und kann aufgehoben werden (siehe weiter unten: Kommentar zur Aufhebung des derzeit geltenden 4. Abschnitts: Visumerteilung und Widerruf. Ausserdem: Der neue 7. Abschnitt der VEV regelt die Zuständigkeit der Behörden, insbesondere auch in Zusammen- hang mit dem Visakodex. Abs. 2 Absatz 2 sieht vor, dass die Artikel 13–19 der neuen VEV die unmittelbar anwendbaren Best- immungen des Visakodex ergänzen. Diese Artikel regeln Belange betreffend die Erfassung der Fingerabdrücke, die Verpflichtungserklärung, die Reisekrankenversicherung, andere Si- cherheiten und die Visumgebühr.

Art. 13 Fingerabdrücke Diese Bestimmung hält fest, in welchen Fällen die Fingerabdrücke der Visumgesuchsteller abgenommen werden können.

Abs. 1 Der Visakodex (Art. 13) legt fest, in welchen Fällen nach Massgabe der VIS-Verordnung Fin- gerabdrücke abgenommen werden. In der Schweiz regelt die Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (VISV)6 das Erfassungsverfahren im Rahmen des Visumverfahrens. Das Verfahren richtet sich nach der VIS-Verordnung im Hin- blick auf die Weiterleitung der Daten an das C-VIS. Abs. 2 Die Fingerabdrücke können auch zu anderen Zwecken als zur Speicherung im C-VIS abge- nommen werden. Sie können auch zum Zweck der Identifikation des Gesuchstellers abge- nommen und mit AFIS abgeglichen werden (Art. 102 Abs. 1 AuG).

Art. 14 Verpflichtungserklärung Dieser Artikel befasst sich mit der Verpflichtungserklärung. Der Artikel entspricht im Wesentli- chen dem geltenden Artikel 7. Einzig Absatz 3 Buchstabe b ist präzisiert worden: Die vom EDA ausgestellten Legitimations- karten (Art. 17 V-GSG7) gelten auch als Aufenthaltsbewilligungen; Inhaberinnen und Inhaber dieser Legitimationskarte können somit – wie Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung – eine Verpflichtungserklärung abgeben.

6 SR 142.520 7 SR 192.121

Der Antrag IDPheute SEM BRA geltende EJPD Artikel Adaptations

7 Absatz 4 wird de la loi fédérale

aufgehoben, sur les da diese étrangers (LEtr) Bestimmung "paquet auf den Visako- législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation dex verweist (Art. 14 Abs. 4), der direkt anwendbar ist (Verwendung von Formularen).

Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung Artikel 15 entspricht dem geltenden Artikel 8. Neu wird der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf den Schengen-Raum und nicht in Bezug auf die Schweiz genannt (Abs. 1). Die Verpflichtung gilt somit nicht nur für die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, sondern für die gesamte Dauer des Aufenthalts im Schengen-Raum. Entstehen Kosten für den Lebensunterhalt, wegen Krankheit oder für die Rückreise, ist die Person, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, gebunden und muss für die Kosten aufkommen; dies gilt unabhängig davon, wo sich die Person, für die ge- bürgt wird, im Schengen-Raum aufhält. Diese Änderung ist gerechtfertigt, zumal mit der Ver- pflichtungserklärung sichergestellt wird, dass für die Dauer und den Zweck des Aufenthalts der betreffenden Person ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Ausreichende Mittel sind eine Bedingung, um in den Schengen-Raum einreisen zu dürfen.

Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung Artikel 16 entspricht dem geltenden Artikel 9, der das Verfahren für die Verpflichtungserklärung regelt.

Art. 17 Reisekrankenversicherung Artikel 17 entspricht dem geltenden Artikel 10 VEV, der sich mit der Reisekrankenversicherung befasst. Absatz 1 präzisiert, dass dieses Instrument einzig in Zusammenhang mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt anwendbar ist. Absatz 2 übernimmt eins zu eins die beiden einzigen im Visakodex (Art. 15 Abs. 6 und 7) vorgesehenen Ausnahmen, unter denen Personen von der Pflicht zum Abschluss einer Rei- sekrankenversicherung befreit werden. Es sind dies Personen, bei denen aufgrund ihrer be- ruflichen Situation davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungs- schutz besteht, sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses. Absatz 3 wird umformuliert, um dem Sinn der Bestimmung in Artikel 35 Absatz 3 des Visako- dex («An den Aussengrenzen erteilte Visa») zu entsprechen. Diese Bestimmung erlaubt es den Mitgliedstaaten, Personen von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung zu befreien, wenn Visa an einer Aussengrenze ausgestellt werden. Die Schweiz hat, wie die meisten Mitgliedstaaten, bislang auf diese Anforderung verzichtet und will an dieser Praxis festhalten. Ihrer Ansicht nach lässt sich eine solche Anforderung nicht umsetzen.

Art. 18 Andere Sicherheiten Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 11, der sich mit «anderen Sicherheiten» be- fasst. Es wurden keine Änderungen vorgenommen.

IDP Antrag Art. 19 SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Visumgebühr législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Ein neuer Artikel regelt die Visumgebühr. Der Artikel verweist auf Artikel 16 des Visakodex und auf die Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 24. Oktober 2007 (GebV-AuG8). Der Visakodex legt die Gebühr für die Bearbeitung eines Visumantrags für einen kurzfristigen Aufenthalt fest. Sie beträgt 60 Euro. Diesbezüglich sind keine wesentlichen Änderungen vor- gesehen.

Art. 20 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visum- verfahrens (Art. 98b AuG) Artikel 20 entspricht eins zu eins dem geltenden Artikel 15a VEV.

Aufhebung des geltenden 4. Abschnitts: Visumerteilung und Wider- ruf Bisheriger Art. 11a Der Artikel 11a über Visumkategorien wird aufgehoben. Eine Reihe von Begriffen findet sich im neuen Artikel 2; sie müssen an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Der Ausdruck «an der Grenze ausgestelltes Visum» wird nicht beibehalten, denn es handelt sich dabei um Visa der Kategorien A oder C, die im Namen des SEM und des EDA ausgestellt werden. Lediglich der Ausstellungsort ist ein anderer.

Bisheriger Art. 11b Die Zulässigkeit des Visumgesuchs wird in den Artikeln 19 und 20 des Visakodex detailliert geregelt. Hier gilt der allgemeine Verweis in Artikel 11. Deshalb wird vorgeschlagen, auf die Nennung der ohnehin bereits im Visakodex aufgeführten Voraussetzungen zu verzichten.

Bisheriger Art. 12 Auch die Voraussetzungen für die Visumerteilung und Verweigerung von Visa der Kategorie A oder C sind im Visakodex geregelt (Art 21 und 32). Der geltende Artikel ist somit nicht mehr nötig. Absatz 4 von Artikel 12 sieht vor, dass das SEM und das EDA räumlich beschränkte Visa (VrG) ausstellen können. Diese Kompetenz wird neu im 7. Abschnitt in den Artikeln 34 und 37 geregelt.

Bisheriger Art. 13 Dieser Artikel befasst sich mit der Ausgestaltung der Visa. Er verweist auf den Visakodex 9 und die Verordnung (EG) Nr. 333/200210. Es geht hier um rein formale Fragen, die auf Stufe der

8 SR 142.209 Die Fassung gemäss Ziff. I der V. vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205) Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4)

IDP Antrag des Weisungen SEM BRAgeregelt SEM EJPD Adaptations de la oder durch die loi fédérale Behörden, diesur lesausstellen, Visa étrangers direkt (LEtr) umgesetzt "paquet législatif LEtr". werden können. Ouverture de la procédure de consultation

Artikel 27 des Visakodex regelt, wie die Visumvignette auszufüllen ist.

Bisheriger Art. 13a Artikel 13a befasst sich mit der Gültigkeitsdauer der Visa. Sie richtet sich nach den Artikeln 24 und 26 Absatz 2 und 3 des EG-Visakodex11 und beträgt bei der erstmaligen Visumerteilung, von begründeten Fällen abgesehen, höchstens 180 Tagen 12. Die maximale Gültigkeitsdauer eines Mehrfachvisums beträgt fünf Jahre. Diese Bestimmungen finden sich im Visakodex, weshalb vorgeschlagen wird, auch Artikel 13a aufzuheben.

Bisheriger Art. 13b Artikel 13b befasst sich mit der Visumverlängerung, einem Punkt, der in Artikel 33 des Visako- dex geregelt ist. Für die Verlängerung zuständig sind die kantonalen Ausländerbehörden oder auch das EDA. Diese Behörden werden in der neuen VEV im 7. Abschnitt («Zuständige Be- hörden») genannt und müssen hier nicht mehr erwähnt werden.

Bisheriger Art. 14 Artikel 14 regelt das Verfahren für die Erteilung eines Visums. Dieser Artikel kann aufgehoben werden. Buchstabe a verweist auf die Artikel 18 und 25 des Übereinkommens vom 19. Juni 199013 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Repu- blik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Dieser Verweis unter Buchstabe a ist nicht mehr nötig, da diese Artikel des Übereinkommens direkt anwendbar sind. Artikel 18 befasst sich mit den nationalen Visa. Er sieht vor, dass Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten nationale Visa sind, die von einer der Vertrags- parteien nach innerstaatlichem Recht erteilt werden. Von Ausnahmen abgesehen, berechtigt ein solches Visum dessen Inhaberin oder Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Ver- tragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat. Artikel 25 befasst sich mit Aufenthaltstiteln und deren Gültigkeit als Vi- sum für Drittstaatengehörige. Buchstabe b verweist auf den Visakodex (Art. 4–36). Dieser Verweis ist auch im 3. Abschnitt in Artikel 12 des neuen VEV zu finden. Deshalb kann auf den Verweis in Artikel 14 verzichtet werden. Buchstabe c befasst sich mit dem Schengener Grenzkodex14. Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen zur Einreise erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, aber

Vgl. Fussnote zu Art. 3 Abs. 2 Ausdruck gemäss Ziff. I der Verordnung vom 14. August 2013, in Kraft seit 18. Oktober 2013 (AS

2013 2733). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

13 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19; Übereinkommen zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. 182 vom 29.6.2013, S. 1. Vgl. Fussnote zu Art. 2 Abs. 1

kein Antragbesitzen, IDP Visum SEM BRA EJPD kann dieAdaptations de la Einreise in das loi fédérale sur Hoheitsgebiet derles étrangers (LEtr) Mitgliedstaaten "paquet gestattet wer- législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation den, wenn ihnen gemäss den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 15 an der Grenze ein Visum erteilt wird. Hier greift die Regelung über die Erteilung von Visa an der Grenze in Ausnahmefällen. Buchstabe e verweist auf die Bestimmungen der geltenden Verordnung. Dieser Verweis findet sich in der neuen Verordnung in Artikel 12.

Bisheriger Art. 15 Dieser Artikel befasst sich mit der Annullierung und Aufhebung eines Visums. Diese Punkte werden in Artikel 34 des Visakodex geregelt, weshalb Artikel 15 aufgehoben werden kann. Die Zuständigkeit der Behörden wird neu im 7. Abschnitt der VEV geregelt.

Bisheriger Art. 16 Artikel 16 befasst sich mit dem verbindlichen Aufenthaltszweck, der im Visum anzugeben ist. Der Inhalt des Artikels ist nicht mit der einschlägigen Schengen-Bestimmung vereinbar. Dieser besagt, dass nur der Hauptzweck im Visum angegeben ist, dass aber auch weitere Zwecke angegeben werden können. Deshalb wird die derzeit geltende Bestimmung aufgehoben.

Bisheriger Art. 17 Die Dauer, während der sich Personen mit einem Schengen-Visum im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten aufhalten dürfen, geht aus der Definition des kurzfristigen Aufenthalts nach Artikel 2 der neuen VEV hervor. Der im geltenden Artikel 17 gemachte Verweis auf den Vi- sakodex (Art. 6 Abs. 1 und 2) ist nicht nötig, da diese Bestimmung unmittelbar anwendbar ist. Der derzeit geltende Artikel 17 wird deshalb aufgehoben.

Bisheriger Art. 18 Das Rückreisevisum ist ein Visum für einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt. Bei den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen handelt es sich um Visa der Kategorie D für langfristige Aufenthalte, die von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellt werden. Bei dem unter Buchstabe c geschilderten Fall handelt es sich ebenfalls um ein Visum der Kategorie D, ausgestellt vom SEM gestützt auf Artikel 9 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV). Artikel 18 ist somit nicht nötig, denn das Rückreisevisum ist in den Weisungen des SEM und in Artikel 9 VEV geregelt. Artikel 18 wird deshalb aufgehoben. Artikel 21 sieht nun vor, dass Rückreisevisa als Visa der Kategorie D ausgestellt werden.

4. Abschnitt: Visa für langfristige Aufenthalte

Die nationalen Visa werden von den Schengen-Staaten im Hinblick auf einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in den Schengen-Raum und im Einklang mit der Rechtsordnung des jeweiligen Schengen-Staates ausgestellt.

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

Das Antrag SEM IDP nationale BRAerlaubt Visum EJPD Adaptations deoder der Inhaberin la loidem fédérale sur les Inhaber nicht nur die (LEtr) étrangers "paquet Einreise in den législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation ausstellenden Staat, sondern auch, sich im Schengen-Raum während 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen aufzuhalten, solange die Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum erfüllt sind und die betreffende Person von demjenigen Staat, in den sie sich begibt, nicht in einer nationalen Datenbank verzeichnet und mit einer Einreisesperre belegt ist. 16 Die derzeit geltende Fassung der VEV enthält keine Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung nationaler Visa. Das gesamte Verfahren ist in den Weisungen des SEM geregelt, in denen auch eine Reihe von Bestimmungen des Visakodex enthalten ist. Der neue 4. Abschnitt schliesst diese Lücke in der Verordnung, die auch die Rechte und Pflich- ten der Einzelpersonen begründet.

Art. 21 Erteilung von Visa für langfristige Aufenthalte Es gibt folgende Arten nationaler Visa:  Rückreisevisa (ausgestellt entweder durch die kantonalen Migrationsbehörden, den zu- ständigen Dienst des EDA, das SEM oder durch die Auslandvertretungen, Art. 7 RDV);  Visa für einen Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 AuG (ausgestellt durch die kantonale Migrationsbehörde oder den zuständigen Dienst des EDA) oder für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 11 Abs. 2 AuG;  Visa aus humanitären Gründen in begründeten Fällen für die Einreise in die Schweiz ge- mäss neuem Artikel 4 Absatz 2 VEV;  Ersatz bei Verlust / Erneuerung eines Ausländerausweises Nach der Einreise in die Schweiz muss sich die Inhaberin oder der Inhaber eines nationalen Visums grundsätzlich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde oder beim zuständi- gen Dienst des EDA anmelden. Daraufhin erhält sie bzw. er einen Ausländerausweis oder eine Legitimationskarte (Art. 21 Bst. a und b). Bei Einreisen gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 VEV entscheidet das SEM über die im Einzelfall einzuhaltenden Einreisevoraussetzungen. Inhaber eines solchen Visums müssen während der Gültigkeitsdauer des Visums die Anmeldung gemäss Artikel 10 oder 11 AuG vornehmen bzw. ein Asylgesuch einreichen. Ansonsten hat die Person die Schweiz zu verlassen (Art. 21 Bst. c).

Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Konsulate Abs. 1 Die ausländische Person muss ihren Visumantrag grundsätzlich bei der zuständigen Ausland- vertretung am Ort ihres Wohnsitzes einreichen bzw. dort abholen. Diese Auslandvertretung erfasst den Antrag im ORBIS. Der Visumantrag kann jederzeit eingereicht werden. Abs. 2 Die kantonale Migrationsbehörde kann Ausnahmen zugunsten von Ausländerinnen und Aus- ländern bewilligen, die sich häufig und innert kurzer Frist an andere Orte begeben müssen

Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt; ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1.

IDPB.Antrag (z. SEM BRA Angestellte EJPD Adaptations internationaler de la loiKünster/innen, Unternehmen, fédérale sur les étrangers (LEtr) Sportler/innen). "paquet Konnte eine législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation ausländische Person in einem ausreichend begründeten Fall ihren Visumantrag nicht bei der für ihren Wohnort zuständigen Auslandvertretung einreichen, kann die zuständige Behörde in der Schweiz die Einreise dieser Person auch über eine andere Auslandvertretung bewilligen. Abs. 3 Die Vertretung kann den Antrag einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb die ausländische Person ihren Antrag nicht bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung einreichen konnte, als annehm- bar erachtet. Die Behörde muss die betreffende Person namentlich zu den Gründen für ihre Einreise in die Schweiz befragen.

Art. 23 Persönliches Erscheinen Abs. 1 Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist grundsätzlich nicht verpflichtet, anlässlich der Ein- reichung des Visumantrags persönlich zu erscheinen. Im Gegensatz zu den Schengen-Visa (C) müssen keine Fingerabdrücke erhoben werden. Abs. 2 Das SEM wird auf Weisungsstufe regeln, in welchen Fällen eine persönliche Vorsprache im Rahmen der Einreichung des Visumantrags erforderlich ist. Dies kann beispielsweise in fol- genden Fällen verlangt werden:  zur Überprüfung der Sprachkenntnisse bei der Zulassung zu einem Aus- oder Weiterbil- dungsaufenthalt einer Antragstellerin oder Antragstellers;  zur Feststellung der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Einzelfall;  auf Anweisung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Einzelfall. Abs. 3 Bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung von Visa nach Artikel 4 Absatz 2 VEV ist der Antrag- steller bzw. die Antragstellerin verpflichtet, anlässlich der Einreichung des Visumantrags per- sönlich zu erscheinen.

Art. 24 Begleitdokumente bei Visumanträgen für einen lang- fristigen Aufenthalt Das SEM regelt in den Weisungen, welche Dokumente dem Antrag beizulegen sind. Nach Artikel 6 Absatz 1 AuG beauftragt die zuständige Behörde des Bundes die Schweizer Aus- landvertretungen mit der Ausstellung der Visa. Die Behörde kann im Rahmen ihrer Verfü- gungskompetenz von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die entsprechenden Beschei- nigungen und Nachweise verlangen. Dies gilt auch für Visa für langfristige Aufenthalte. Es sollen grundsätzlich folgende Dokumente bei der Einreichung des Antrags beigelegt werden:  das Antragsformular nationales Visum in drei Exemplaren (Bst. a; Fotokopien in guter Qua- lität sind zulässig);  zwei aktuelle Fotos (Bst. b; die Anforderungen an die Fotoaufnahme sind im Anhang 11 zum Visahandbuch I enthalten). Das SEM hat beschlossen, dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für das Schengen-Visum gelten.

Antrag IDPzwei SEMder Kopien BRA EJPD Seiten Adaptations des de lagültigen anerkannten, loi fédérale sur les étrangers und echten (LEtr) "paquet Reisedokuments, auf wel- législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation chen die Personendaten enthalten sind (Bst. c);  weitere Dokumente, die im Zusammenhang mit dem bewilligten Aufenthalt von der zustän- digen Behörde verlangt werden (Bst. d; z. B. Dokumente im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung). Das Antragsformular ist durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller auszufüllen und zu unterzeichnen.

Art. 25 Visumgebühr Artikel 25 verweist auf die hier anwendbare Gebührenverordnung AuG. Die Visumgebühr für ein nationales Visum beträgt EUR 60 (siehe Art. 12 GebV-AuG17). Portogebühren werden keine erhoben, da diese bereits in der Visumgebühr enthalten sind (Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung18).

Art. 26 Fingerabdrücke Abs. 1 Von Antragstellerinnen und Antragstellern nationaler Visa werden grundsätzlich keine Finger- abdrücke erhoben. Abs. 2 In folgenden Einzelfällen können Fingerabdrücke zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers erhoben und mit dem AFIS abgeglichen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:  sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist;  das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt;  sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen;  gefälschte, verfälschte oder unrechtmässig erworbene Belege (z. B. Einladungsschreiben, Kontoauszüge, Arbeitsverträge etc.) vorlegt;  auf andere Weise zu begründeten Zweifel an der Identität Anlass gibt. Der Abgleich der Fingerabdrücke muss verhältnismässig sein und darf nicht schon allein auf- grund der Nationalität oder des Herkunftsorts der Ausländerin oder des Ausländers erfolgen. Die Fingerabdrücke werden im AFIS gespeichert (Art. 8 Abs. 1 Bst. e Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten 19) und nach zwei Jahren gelöscht (Art. 87 Abs. 2 VZAE). Abs. 3 Wird ein Visum nach Artikel 4 Absatz 2 VEV beantragt, ist im Rahmen der Identitätsabklärung die Abnahme der Fingerabdrücke in jedem Fall notwendig.

17 SR 142.209 18 SR 172.041.1 19 SR 361.3

IDP Antrag Art. 27 SEM BRA EJPD Adaptations deder Gültigkeitsdauer la loiVisa fédérale fürsur les étrangers einen (LEtr) "paquet langfristigen Auf- législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation enthalt Abs. 1 Die Gültigkeitsdauer für ein nationales Visum beträgt grundsätzlich 90 Tage. Dies entspricht der heutigen Praxis. Abs. 2 In gewissen Fällen kann das SEM ein Visum D für mehr als 90 Tage mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr ausstellen. Nach Artikel 12 Absatz 1 VZAE20 müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseer- laubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz von insgesamt vier Monaten in- nerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben, sich nicht anmelden (Art. 19 Abs. 4 VZAE). Die zuständige Migrationsbehörde erstellt in diesem Fall somit keinen Aufenthalts- ausweis, sondern ermächtigt die Auslandvertretung, ein entsprechendes Visum mit einer Gül- tigkeit von einem Jahr auszustellen.

Bereits aufgehobene Artikel: Bisheriger Art. 19 Der bisherige Artikel 19 ist seit dem 1. Oktober 2012 aufgehoben.

Bisheriger Art. 24 Der Artikel 24 regelte die rechtmässige Einreise. Da sich dies bereits aus Artikel 5 Absatz 1 (sowie Artikel 17) AuG und Artikel 2 Absatz 1 der bisherigen VEV ergibt, wurde diese Bestim- mung bereits am 1. Oktober 2012 aufgehoben.

20 SR 142.201

IDP

5. Antrag SEM BRA

Abschnitt: EJPD Adaptations Verfahren an derdeGrenze la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation In der Schweiz stellen lediglich die Flugplätze, an denen Personen von ausserhalb des Schen- gen-Raums einreisen oder aus dem Schengen-Raum ausreisen, Aussengrenzen im Sinne des Schengen-Besitzstands dar.21 An diesen Aussengrenzen findet eine systematische Personen- kontrolle nach den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex statt. Diese Bestimmungen sind direkt anwendbar und machen eine Umsetzung in das schweizerische Recht nicht not- wendig.

Art. 28 Überschreiten der Grenze Artikel 28 entspricht dem bisherigen Artikel 20 VEV, der auf den SGK verweist. Materiell erfährt er keine Änderung.

Art. 29 Schengener Aussengrenze Artikel 29 entspricht materiell dem bisher geltenden Artikel 21 VEV. Materiell erfährt er keine Änderung.

Art. 30 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Bin- nengrenzen Artikel 30 entspricht dem bisherigen Artikel 22 VEV. Dieser sieht vor, dass bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Schweiz die Möglichkeit hat, systematische Grenz- kontrollen an den Binnengrenzen befristet wieder einzuführen.

Art. 31 Zuständigkeit für die Personenkontrollen Artikel 31 entspricht dem geltenden Artikel 23 VEV. Er erfährt keine materielle Änderung.

6. Abschnitt: Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Luftverkehrsun-

ternehmer Abschnitt 6 der VEV regelt die Sorgfalts- und Betreuungspflicht für Luftverkehrsunternehmen bei der Beförderung von Passagieren. Sie müssen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, damit nur Personen befördert werden, die über die erforderlichen Reisedokumente verfügen. Sie sind auch verpflichtet, Personen, denen die Einreise verweigert wurde, auf Verlangen der Behörden zurück in den Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat zu befördern, in den ihre Einreise rechtmässig erfolgen kann. Dieser Abschnitt wird materiell nicht angepasst.

Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht Artikel 32 entspricht dem geltenden Artikel 25 VEV. Er erfährt keine materielle Änderung.

In Einzelfällen können auch Nicht-Zollflughäfen zu Schengen-Aussengrenzen werden, wenn dort ausnahmsweise Flugzeuge aus Nicht-Schengen-Staaten landen bzw. nach Nicht-Schengen-Staa- ten abfliegen.

IDP Antrag Art. 33 SEM BRA EJPD Adaptations Modalitäten der de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Zusammenarbeit législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Artikel 33 entspricht dem geltenden Artikel 26 VEV. Er erfährt keine materielle Änderung.

7. Abschnitt: Zuständige Behörde

Die Kantone sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt bewilligungspflichtig ist (Art. 10 AuG). In den anderen Fällen verteilt der Bundesrat die Zuständigkeit für die Vi- sumerteilung auf das EDA und das SEM. Diese können Kompetenzen an die Schweizer Aus- landvertretungen und an die Grenzposten delegieren.

Art. 34 SEM Abs. 1 Dieser Artikel räumt dem SEM die generelle Zuständigkeit für die Bewilligung oder Verweige- rung der Einreise in die Schweiz ein und legt fest, dass die Zuständigkeiten des EDA und der kantonalen Behörden vorbehalten bleiben. Der Artikel übernimmt den geltenden Artikel 27 VEV. Das SEM ist für die Visumerteilung für kurzfristige, nicht bewilligungspflichtige Aufenthalte zu- ständig, während das EDA oder die zuständige kantonale Ausländerbehörde für die Visumer- teilung für längerfristige bzw. bewilligungspflichtige Aufenthalte zuständig sind. Abs. 2 Das SEM ist zuständig für die Visumerteilung für Visa nach Artikel 4 Absatz 2 VEV. Abs. 3 Das SEM ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zuge- wiesen werden, namentlich für die unter den Buchstaben a–e aufgelisteten Aufgaben. Dieser Absatz und die Buchstaben a und c–e entsprechen dem derzeit geltenden Artikel 27 Absätze 2–4 VEV. Buchstabe b ist neu. Er konkretisiert Artikel 121 AuG. Gestützt auf Artikel 121 AuG erteilt das SEM den zuständigen Behörden und Stellen Instruktionen betreffend den Einzug gefälschter Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echter Dokumente, bei de- nen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen. Da das SEM Reise- dokumente einziehen kann, ist es nur folgerichtig, dass es allenfalls auch zum Einzug falscher oder gefälschter Nachweise berechtigt ist. Diese Dokumente sind zudem wichtige Elemente für Entscheidungen über Visumanträge und stellen Beweismittel dar.

Art. 35 Auslandvertretungen Inhaltlich entspricht Artikel 35 dem geltenden Artikel 28 VEV. Die Auslandvertretungen haben keine primären Kompetenzen. Sie stellen Schengen-Visa und nationale Visa im Auftrag des SEM, des EDA und der Kantone aus (Art. 6 Abs. 1 AuG) gemäss den Weisungen des SEM und des EDA. Die Einzelheiten sind in den einschlägigen Weisungen des SEM und des EDA geregelt.

IDP Antrag Art. 36 SEM BRA Für EJPD dieAdaptations de lader Kontrolle loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquetan Einreisevoraussetzungen législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation den Aussengrenzen zuständige Behörden Artikel 36 übernimmt den geltenden Artikel 29 VEV. All jene Artikel und Absätze der geltenden VEV, die den inhaltlich anwendbaren Artikeln des Visakodex entsprechen, sind gestrichen worden. Die Erteilung von Visa, die an den Aussengrenzen beantragt werden, ist in den Artikeln 34–36 und im Anhang IX des Visakodex geregelt. Diese Artikel sind direkt anwendbar. Die Erteilung, Annullierung und Aufhebung von Visa ist in Artikel 34 Visakodex geregelt. Diese Bestimmung ist ebenfalls direkt anwendbar. Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen zuständigen Behör- den haben keine primären Kompetenzen. Sie stellen Schengen-Visa und nationale Visa im Auftrag des SEM, des EDA und der Kantone aus gemäss den Weisungen des SEM und des EDA. Sie stellen Drittstaatsangehörigen Visa aus, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die betreffende Person: a. besitzt eines oder mehrere gültige Reisedokumente, die sie zur Grenzüberschreitung befugt; b. kann den Zweck ihrer Reise begründen und verfügt über ausreichende finanzielle Mit- tel; c. ist nicht im Schengener Informationssystem (SIS) oder einer nationalen Datenbank zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, ist nicht zu einer Landesverweisung verurteilt worden, ist keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli- che Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen der Schengen-Mitgliedstaa- ten; d. kann belegen, dass es ihr vor allem aus Zeitmangel nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen; e. macht gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einrei- segründe geltend oder kann belegen, dass ihre Einreise das Ergebnis eines Umstands höherer Gewalt ist. f. kann belegen, dass die Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat gewährleistet ist; g. gehört keiner Kategorie von Personen an, für die zwingend vorgeschrieben ist, eine oder mehrere Zentralbehörden anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren, bevor ein Vi- sum ausgestellt werden kann (siehe Anhang 16 Visahandbuch I).

Art. 37 EDA Die Kompetenz des EDA war bis anhin in Artikel 30 VEV geregelt. Neu wird in Absatz 2 präzisiert, dass das EDA bei den in Absatz 1 genannten Personen für die Verlängerung von Visa C und A zuständig ist. Absatz 3 regelt die Zuständigkeit des EDA für das Erlassen von Weisungen zu Visa, die in seinen Bereich fallen.

IDP Antrag Art. 38 SEM BRA EJPD Adaptations Kantonale de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Migrationsbehörden législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Abs. 1 Die VEV enthält gegenwärtig einen Verweis auf die kantonalen Zuständigkeiten im Visumbe- reich im Artikel, der sich mit der Zuständigkeit des SEM befasst (geltender Art. 27 Abs. 1). Um der Klarheit willen wird vorgeschlagen, in der neuen Verordnung einen spezifischen Artikel für die Kantone einzufügen, wie dies der Fall ist beim SEM, dem EDA und den Organen, die verantwortlich sind, die Voraussetzungen für die Einreise an der Aussengrenze zu prüfen. Dies gilt sowohl für kurzfristige als auch für langfristige Aufenthalte. Abs. 2 Absatz 2 hält fest, dass die Kantone die Kompetenz besitzen, Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM oder des EDA zu verlängern.

Art. 39 Aufsicht Artikel 39 entspricht dem geltenden Artikel 31 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden

Dieser Abschnitt regelt die Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden im Visumverfahren. Er erfährt keine materielle Änderung.

Art. 40 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren Artikel 40 entspricht dem geltenden Artikel 32 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung. Absatz 2 verweist auf das Konsultationsverfahren nach dem Schengener-Besitzstand (Art. 22 Visakodex). Dieses Konsultationsverfahren ist notwendig, weil das von einem Staat erteilte Schengen- oder nationale Visum das Reisen der Inhaberin oder des Inhabers im gesamten Schengen-Raum ermöglicht.

Art. 41 Stellvertretung im Visumverfahren Artikel 41 regelt die Möglichkeiten der Schengen-Staaten, sich im Visumverfahren im Ausland vertreten zu lassen. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 33 VEV. Dieser Arti- kel erfährt materiell keine Änderung.

Art. 42 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort Artikel 42 entspricht dem geltenden Artikel 34 VEV. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort geht es im Wesentlichen darum, dass die einzelnen Auslandvertretungen ihre Praxis miteinander absprechen. Diese Bestimmung erfährt materiell keine Änderung.

Art. 43 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden Artikel 43 entspricht dem geltenden Artikel 35 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener

Aussengrenzen am Flughafen

Art. 44 Automatisierte Grenzkontrolle Artikel 44 entspricht dem geltenden Artikel 36 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 45 Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle Artikel 45 entspricht dem geltenden Artikel 37 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 46 Teilnehmerkarte Artikel 46 entspricht dem geltenden Artikel 38 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 47 Informationssystem Artikel 47 entspricht dem geltenden Artikel 39 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 48 Datenbekanntgabe Artikel 48 entspricht dem geltenden Artikel 40 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 49 Verantwortlichkeit und Löschung der Daten Artikel 49 entspricht dem geltenden Artikel 41 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 50 Rechte der Betroffenen Artikel 50 entspricht dem geltenden Artikel 42 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 51 Datensicherheit Artikel 51 entspricht dem geltenden Artikel 43 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 52 Statistik und Datenanalyse Artikel 52 entspricht dem geltenden Artikel 44 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

IDP Abschnitt:

10. Antrag SEM BRA EJPD Adaptations

Überwachung de la der loi fédérale Ankunft am surFlughafen les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation In diesem Abschnitt wird das Verfahren zur Überwachung der Ankunft am Flughafen mit tech- nischen Erkennungsmitteln geregelt. Es werden keine materiellen Änderungen an den Best- immungen vorgenommen.

Art. 53 Gesichtserkennungssystem Artikel 53 entspricht dem geltenden Artikel 45 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 54 Inhalt des Gesichtserkennungssystems Artikel 54 entspricht dem geltenden Artikel 46 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 55 Voraussetzungen für die Datenerfassung Artikel 55 entspricht dem geltenden Artikel 47 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 56 Voraussetzungen für die Datenabfrage Artikel 56 entspricht dem geltenden Artikel 48 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 57 Vorgehen bei der Datenabfrage Artikel 57 entspricht dem geltenden Artikel 49 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 58 Datenbekanntgabe Artikel 58 entspricht dem geltenden Artikel 50 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 59 Löschung der Daten Artikel 59 entspricht dem geltenden Artikel 51 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 60 Verantwortlichkeit Artikel 60 entspricht dem geltenden Artikel 52 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 61 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung Artikel 61 entspricht dem geltenden Artikel 53 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

IDP Abschnitt:

11. Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale

Dokumentenberaterinnen und sur-berater les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Es werden keine materiellen Änderungen an den Bestimmungen vorgenommen.

Art. 62 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberate- rinnen und -beratern Artikel 62 entspricht dem geltenden Artikel 53a VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 63 Zusammenarbeit Artikel 63 entspricht dem geltenden Artikel 53b VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 64 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland Artikel 64 entspricht dem geltenden Artikel 53c VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz Artikel 65 entspricht dem geltenden Artikel 53d VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

12. Abschnitt: Einreiseverweigerung und Rechtsschutz

Der aktuelle Artikel 54 wird durch zwei neue Artikel ersetzt. Es soll klar unterschieden werden zwischen den Bestimmungen, die für kurzfristige Aufenthalte und den Flughafentransit gelten (neu: Artikel 66) und jenen, die für langfristige Aufenthalte gelten (Art. 67).

Art. 66 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit Artikel 65 entspricht dem geltenden Artikel 54 VEV und erfährt nur formale Anpassungen.

Abs. 1 Der Entscheid über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurz- fristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit und die entsprechende Begründung werden der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller im Namen des SEM oder des EDA durch die Auslandvertretung mit einer Verfügung mitgeteilt und zwar unter Verwendung des Standard- formulars in Anhang VI Visakodex. Aufgrund der direkten Anwendbarkeit des Visakodex und der damit verbundenen Streichung der bisher geltenden Artikel 12, 15 und 29 VEV wird der Verweis auf diese Artikel gestrichen. Materiell erfährt der Absatz jedoch keine Änderung. Die Rechtswege bei Entscheiden im Zu- sammenhang mit Visa für den Flughafentransit werden neu in diesem Absatz erwähnt. Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache beim SEM erho- ben werden. Gegen diesen Einspracheentscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht inner- halb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 6 Abs. 2bis AuG). Dies entspricht der aktuellen Praxis und wird nun in der VEV präzisiert.

IDP 2 Abs. Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer am Flughafen die Einreise in die Schweiz ver- weigert, weil die Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllt sind, trifft das SEM nach Massgabe von Artikel 65 Absatz 2 AuG eine beschwerdefähige Verfügung. Absatz 3 entspricht materiell dem geltenden Absatz 2 von Artikel 54 VEV.

Abs. 3 Gegen Verfügungen der Kantone nach Artikel 38 Absatz 1 stehen die kantonalen Rechtswege offen, wenn es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt handelt. Dies entspricht der geltenden Praxis. Das gleiche gilt für langfristige Aufenthalte (vgl. Art. 67 Abs. 1).

Art. 67 Langfristiger Aufenthalt Abs. 1 Absatz 1 regelt die kantonalen Rechtsmittel bei der Erteilung von Visa für einen bewilligungs- pflichtigen Aufenthalt. Verweigert die kantonale Migrationsbehörde die Ausstellung einer Ein- reisebewilligung und damit die Ausstellung eines nationalen Visums, richtet sich das Rechts- mittelverfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Absatz 1 entspricht dem geltenden Absatz 3 von Artikel 54 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Abs. 2 Die Visa nach Artikel 4 Absatz 2 VEV werden durch die Vertretungen im Namen des SEM abgelehnt. Hier geht es in erster Linie um einen Entscheid, einer Person ein Visum zu erteilen, damit sie in der Schweiz einen Asylantrag stellen kann, das heisst, für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nach Artikel 6 Absatz 2 AuG. Wird ein für diesen Zweck bestimmtes Visum verwei- gert, wird eine Verfügung in Form eines besonderen Formulars mitgeteilt, wie dies das Gesetz vorsieht. Dieses Formular entspricht nicht dem im Visakodex vorgesehenen Formular, da die- ses Verweigerungsgründe im Zusammenhang mit der Erteilung eines Schengen-Visums C und eine besondere Form vorsieht. Wie bei der Verweigerung eines Visum für einen bewilligungsfreien kurzfristigen Aufenthalt, ist bei Verweigerung eines Visums nach Artikel 4 Absatz 2 VEV Artikel 6 Absatz 2 bis AuG an- wendbar.

13. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts Die heute geltende VEV wird aufgehoben und durch die vorliegende ersetzt.

Art. 69 Übergangsbestimmungen Dieser Artikel regelt das anwendbare Recht für die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hän- gigen Fälle.

IDP Antrag Art. 70 SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Inkrafttreten législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation Die Totalrevision der VEV tritt voraussichtlich am 1. September 2018 in Kraft.

3. Auswirkungen auf den Bund und die Kan-

tone Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kan- tone.

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Gesetzesanpassung steht im Einklang mit internationalem Recht.

4.2. Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem Schengen- und Dublin-Besitz- stand sowie dessen Weiterentwicklungen. Der EuGH hält in seinem Urteil vom 7. März 2017 (C-638/16)22 fest, dass der Visakodex aus- schliesslich kurzfristige Aufenthalte regelt, d. h. Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeit- raum von 180 Tagen. Der Visakodex kann also nicht als Rechtsgrundlage für eine Einreise zwecks Einreichung ei- nes Asylantrags im Gastland dienen. Der Visumantrag sei in einem solchen Fall auf einen langfristigen Aufenthalt gerichtet. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann sich die Schweiz im Bereich der humanitären Visa für einen langfristigen Aufenthalt nicht mehr auf die Regelungen des Visakodex stützen. Es wird daher eine nationale Rechtsgrundlage benötigt, um die Ein- reise (mit einem Visum D) zu regeln. Diese Ergänzung der VEV berührt die materiellen Vor- aussetzungen und die Praxis bei der Beurteilung von Gesuchen für humanitäre Visa nicht. Weiter stellt der EuGH fest, dass der EU-Gesetzgeber bisher keinen Rechtsakt erlassen hat, wonach die Schengen-Staaten Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen Visa für ei- nen langfristigen Aufenthalt erteilen können/müssen. Daher muss diese Frage im nationalen Recht geregelt werden. Grundsätzlich sind die Schweizer Gerichte und Behörden autonom in der Anwendung und Auslegung des Schengen-Besitzstands. Es besteht keine rechtliche Befolgungspflicht bezüg- lich der Auslegung durch den EuGH. Gemäss Artikel 8 des Abkommens über die Schengen- Assoziierung der Schweiz23 streben die Vertragsparteien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Schengen-Rechts an. Aufgrund des genannten EuGH-Urteils kann sich die Schweiz im Bereich der humanitären Visa für einen langfristigen Aufenthalt in Zukunft nicht mehr auf die Regelungen des Visakodex

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA), SR 0.362.31.

IDP Antrag stützen SEM und ein BRA zu C-VisumEJPD Adaptations diesem Zweck de la loi fédérale ausstellen. Es wird les nationale sureine étrangers (LEtr) "paquet Rechtsgrundlage législatif um benötigt, LEtr". Ouverture(mit die Einreise de la procédure einem Visumde consultation D) zu regeln. Aus diesem Grund werden folgende Bestimmungen in die VEV aufgenommen: Artikel 4 Absatz 2, Artikel 21 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 2. Damit kommt die Schweiz den Vorgaben des EuGH zu den humanitären Visa nach.

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