Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
14. März 2019
Erläuternder Bericht zur Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020
Referenz/Aktenzeichen: S024-1374
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054.11-00038/00006/00002/S024-1374
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
Inhaltsverzeichnis 1 Ausganglage................................................................................................................... 3 2 Grundzüge der Vorlage................................................................................................... 3 3 Verhältnis zum EU-Recht und zum internationalen Recht ............................................... 4 4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ............................................................. 5 4.1 Änderung des Anhangs 2.5 der ChemRRV .............................................................. 5 5 Änderung anderer Erlasse .............................................................................................. 8 5.1 Änderung des Anhangs 1 der ChemPICV ................................................................ 8 6 Auswirkungen ................................................................................................................. 9 6.1 Auswirkungen auf den Bund .................................................................................... 9 6.2 Auswirkungen auf die Kantone ................................................................................ 9 6.3 Auswirkungen auf die Gemeinden ........................................................................... 9 6.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft .............................................................................. 9
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung ChemRRV
1 Ausganglage
Mit der im Rat noch nicht behandelten Motion Mazzone 17.4094 «Ausfuhrstopp für in der Schweiz verbotene Pestizide. Was hier als gefährlich gilt, ist es auch im Ausland» 1 soll der Bundesrat beauftragt werden, die Ausfuhr von Pestiziden zu verbieten, deren Verwendung in der Schweiz wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt verboten ist. In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2018 erachtet der Bundesrat ein generelles Ausfuhrverbot für solche Pestizide als nicht verhältnismässig und bevorzugt Massnahmen, welche die Wirtschaftsfreiheit weniger stark beschränken, soweit der Schutz der Gesundheit von Menschen und der Umwelt damit ebenfalls erreicht werden kann. Er hat in Aussicht gestellt, einen Entwurf für eine Verordnungsregelung ausarbeiten zu lassen, welche die Ausfuhr von bestimmten, für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährlichen Pestiziden, deren Inverkehrbringen in der Schweiz nicht zugelassen ist, von einer vorgängigen ausdrücklichen Zustimmung des Einfuhrlandes abhängig macht. Mit dieser Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81)) soll nun diese Anforderung für die Ausfuhr von bestimmten Pflanzenschutzmitteln umgesetzt werden. Als Vertragspartei des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21) ist die Schweiz verpflichtet, Chemikalien, die in der Schweiz verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, einer Ausfuhrnotifikationspflicht zu unterstellen und die diesbezüglichen Rechtsvorschriften dem Sekretariat des Übereinkommens zu melden. Die Ausfuhrnotifikationspflicht wird durch die Aufnahme dieser Chemikalien in den Anhang 1 der PIC-Verordnung (ChemPICV; SR 814.82) umgesetzt.
2 Grundzüge der Vorlage
Der Anhang 2.5 ChemRRV über Pflanzenschutzmittel soll dahingehend ergänzt werden, dass die Ausfuhr von bestimmten in der Schweiz nicht mehr verkehrsfähigen Pflanzenschutzmitteln sowie das Verbringen solcher Pflanzenschutzmittel aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat einer Bewilligungspflicht unterstellt wird. Eine Ausfuhrbewilligung kann nur erteilt werden, wenn eine ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes vorliegt. Zudem soll Anhang 1 der PIC-Verordnung (ChemPICV) aktualisiert werden, indem Stoffe, die seit der letzten Änderung dieses Anhangs weitgehenden Verboten des Inverkehrbringens bzw. strengen Verwendungsbeschränkungen in der ChemRRV unterworfen oder von den Listen der zugelassenen Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte gestrichen wurden, aufgenommen werden. Der zurzeit geltende Anhang 1 der ChemPICV bildet die neuen Beschränkungs- und Verbotsregelungen, die mit der Vorlage zur Änderung der ChemRRV am 27. April 2018 in die Vernehmlassung geschickt wurden, noch nicht ab. Auch die jüngsten Streichungen aus der Liste der für Pflanzenschutzmittel genehmigten Wirkstoffe des Anhangs 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161) und die jüngsten Ablehnungen von Wirkstoffen für Biozidprodukte sind im geltenden Anhang 1 der ChemPICV nicht berücksichtigt. Die betreffenden Stoffe sollen zusätzlich in den Anhang 1 der ChemPICV aufgenommen werden.
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3 Verhältnis zum EU-Recht und zum internationalen Recht
In der Europäischen Union (EU) ist eine Regelung in Kraft, welche für die Ausfuhr von bestimmten gefährlichen Chemikalien eine vorgängige Zustimmung des Einfuhrlandes verlangt. Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (EU PIC-Verordnung) unterstellt bestimmte in der Union verbotene oder strengen Beschränkungen unterworfene Chemikalien der vorgängigen ausdrücklichen Zustimmung des Einfuhrlandes. Die vorgesehene Ausfuhrbewilligungspflicht für bestimmte gefährliche Pflanzenschutzmittel mit der Bedingung, dass das Einfuhrland vorgängig seine Zustimmung abgeben muss, ist hinsichtlich der Zielsetzung und beabsichtigen Wirkung mit dem EU-Recht vergleichbar. Allerdings besteht für die Schweiz in diesem Bereich aus den bilateralen Verträgen mit der EU keine Verpflichtung, eine Angleichung an das EU-Recht vorzunehmen. Für Chemikalien, die in Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21) gelistet sind, müssen die Vertragsparteien dem Sekretariat des Übereinkommens Informationen übermitteln, ob sie der Einfuhr der betreffenden Chemikalie zustimmen oder nicht bzw. unter welchen Bedingungen sie der Einfuhr zustimmen. Vertragsparteien, welche in Anlage III des Übereinkommens gelistete Chemikalien ausführen, müssen angemessene Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften erlassen, mit denen sie sicherstellen, dass die den Entscheidungen der Einfuhrländer nachkommen. Die Schweiz hat diese Vorschriften des Rotterdamer Übereinkommens in der PIC-Verordnung im nationalen Recht umgesetzt. Die vorgesehene Regelung, bestimmte gefährliche Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind und deren Verwendung in anderen Ländern ein Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt bedeutet, einer Ausfuhrbewilligungspflicht zu unterstellen, ist vereinbar mit der Zielsetzung des Rotterdamer Übereinkommens.
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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Änderung des Anhangs 2.5 der ChemRRV
Im Anhang 2.5 Pflanzenschutzmittel werden unter Ziffer 4 neue Bestimmungen über die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Pflanzenschutzmittel eingeführt, die in der Schweiz nicht mehr verkehrsfähig sind und bei denen konkrete Hinweise vorliegen, wonach deren Verwendung in Entwicklungs- und Schwellenländern die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährdet. Laut Ziffer 4.1 wird die Ausfuhr dieser Pflanzenschutzmittel sowie das Verbringen aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat einer Bewilligungspflicht unterstellt. Heute gilt für die in Ziffer 4.1 genannten Pflanzenschutzmittel gemäss Artikel 3 ChemPICV in Verbindung mit Anhang 1 ChemPICV eine Meldepflicht. Im Anhang 1 der ChemPICV sind in der Kategorie Pestizide Wirkstoffe von Bioziden und von Pflanzenschutzmitteln aufgeführt, die in der Schweiz nicht mehr verkehrsfähig sind: - weil entweder die behördliche Beurteilung ergab, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bei deren Verwendung nicht akzeptabel ist, oder - weil die Wirkstoffe mindestens eine der folgenden gefährlichen Eigenschaften besitzen: o Akute orale, dermale oder inhalative Toxizität Kat. 1, 2 oder 3; o Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität Kat. 1A oder 1B; o spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) oder spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition) Kat. 1; o akute Gewässergefährdung Kat. 1 oder chronische Gewässergefährdung Kat. 1 oder 2. Folgende Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe sollen anstelle der bisher geltenden Meldepflicht künftig der Ausfuhrbewilligungspflicht unterstellt werden, wenn die zur Ausfuhr vorgesehene Menge des Wirkstoffs oder der Zubereitung, die den Wirkstoff enthält, pro Einfuhrstaat und Jahr 10 kg übersteigt: Atrazin, Diafenthiuron, Methidathion, Paraquat und Profenofos. Jährliche Ausfuhrmengen bis 10 kg sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Im Folgenden sind für die genannten Wirkstoffe die Einstufung der gefährlichen Eigenschaften und die bekannten Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt kurz beschrieben. Atrazin (CAS Nr. 1912-24-9) Atrazin ist ein Herbizid aus der Stoffklasse der Triazine und wird v.a. zur Unkrautbekämpfung im Maisanbau verwendet. Laut harmonisierter Einstufung gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) ist der Stoff sehr giftig für Wasserorganismen auch mit langfristiger Wirkung. Er kann bei längerer oder wiederholter Exposition die Organe schädigen und allergische Hautreaktionen verursachen. Atrazin ist vermutlich ein hormonaktiver Stoff, der in der Liste der hormonaktiven Stoffe der EU in der Kategorie 1 aufgeführt ist. Atrazin ist biologisch schlecht abbaubar. Der Stoff ist relativ mobil, adsorbiert wenig an Bodenpartikel und gelangt durch Abschwemmen oder Versickern in Fliessgewässer und das Grundwasser. Studien aus der Schweiz und dem Ausland belegen, dass Atrazin und seine Abbauprodukte zu den am häufigsten detektierten Verunreinigungen in Oberflächengewässern und Grundwasser zählen, deren Ursache in der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln begründet ist. Die gemessenen Konzentrationen lagen teilweise über dem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Qualitätsstandard für Trinkwasser von 2 µg/L.
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Diafenthiuron (CAS Nr. 80060-09-9) Diafenthiuron ist ein Insektizid aus der Stoffklasse der Thioharnstoffe und wird gegen saugende Schädlinge und Befall mit weissen Fliegen im Baumwoll- und Gemüseanbau verwendet. Laut Einstufung durch die Industrie nach der CLP-Verordnung ist der Stoff sehr giftig für Wasserorganismen, auch mit langfristiger Wirkung. Er ist giftig beim Einatmen, gesundheitsschädlich beim Verschlucken und kann bei längerer oder wiederholter Exposition Organe schädigen. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen und diversen Medien ereigneten sich in Indien im Jahr 2017 schwere Vergiftungsfälle von Bauern, zum Teil mit fatalem Ausgang, nachdem diese Baumwollfelder mit Pestiziden, die u.a. Diafenthiuron enthielten, gespritzt hatten. Auch für die Umwelt birgt der Stoff erhebliches Risikopotential: Die Wasserkonzentration, bei der innerhalb von wenigen Tagen die Hälfte der Fische und Wasserflöhe verendet, liegt bei weniger als 1g/L. Methidathion (CAS Nr. 950-37-8) Methidathion ist ein Insektizid aus der Stoffklasse der Thiophosphorsäureester. Laut harmonisierter Einstufung gemäss Anhang VI der CLP-Verordnung ist der Stoff sehr giftig für Wasserorganismen, auch mit langfristiger Wirkung. Beim Verschlucken besteht Lebensgefahr. Zudem ist der Stoff gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. Im Jahr 1997 wurde von einem FAO/WHO-Expertengremium für Methidation ein ADI-Wert von 0.001 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag («Acceptable Daily Intake») festgelegt. In einer chinesischen Studie aus dem Jahr 2014 wurden Äpfel auf Rückstände von über 100 Pestiziden untersucht. Aufgrund der gefundenen Rückstände und der ausgeprägten Toxizität fand sich Methidathion im Ranking in der Gruppe jener Pestizide mit dem höchsten Risiko für die menschliche Gesundheit. Im Jahr 2015 wurden die Hauptverwendungen von Methidathion in China vom Landwirtschaftsministerium verboten. Paraquat (CAS Nr. 4685-14-7) und dessen Salze, einschliesslich Paraquat-dichlorid (CAS Nr. 1910-42-5) und Paraquat-dimethylsulfat (CAS Nr. 2074-50-2) Paraquat ist eine quaternäre Ammoniumverbindung mit Einsatz als Herbizid. Laut harmonisierter Einstufung gemäss Anhang VI der CLP-Verordnung ist der Stoff sehr giftig für Wasserorganismen auch mit langfristiger Wirkung. Beim Einatmen besteht Lebensgefahr. Der Stoff ist giftig beim Verschlucken und bei Hautkontakt und schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. Er kann die Atemwege reizen und verursacht schwere Haut- und Augenreizung. In chronischen Toxizitätsstudien mit Paraquat wurden Lungen- und Augenschäden festgestellt. Ferner wurde in epidemiologischen Studien herausgefunden, dass Bauern oder Bewohner ländlicher Gegenden, die über längere Zeit Paraquat ausgesetzt waren, ein erhöhtes Risiko aufwiesen, an Parkinson zu erkranken. In Entwicklungs- und Schwellenländern ereignen sich mit Paraquat viele schwere Intoxikationen von Menschen, oftmals mit fatalen Folgen. Der Chemikalien-Prüfungsausschuss des Rotterdamer Übereinkommens prüfte die Notifikation aus Burkina Faso bzgl. Vergiftungsunfällen, die sich bei der Anwendung von Paraquat-haltigen Pflanzenschutzmittel ereigneten. Der Ausschuss kam zum Schluss, dass Paraquat-Formulierungen mit 200 g/L Paraquat oder mehr die Kriterien für die Aufnahme in das Rotterdamer Übereinkommen erfüllen und empfahl der Vertragsparteienkonferenz, diese sehr gefährlichen Pestizidformulierungen in die Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen. Aufgrund des Wiederstandes von einzelnen Vertragsparteien konnten die Paraquat-Formulierung bisher jedoch nicht in Anlage III gelistet werden.
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Profenofos (CAS Nr. 41198-08-7) Profenofos ist ein Insektizid aus der Stoffklasse der Thiophosphorsäureester und wird v.a. im Baumwollanbau verwendet. Laut harmonisierter Einstufung gemäss Anhang VI der CLP- Verordnung ist der Stoff sehr giftig für Wasserorganismen, auch mit langfristiger Wirkung. Er ist gesundheitsschädlich beim Einatmen, beim Verschlucken und bei Hautkontakt. Im Jahr 2017 berichteten mehrere Medien und Nichtregierungsorganisationen über fatale Intoxikationen und Erblindungen indischer Bauern, nachdem sie eine Mischung aus Profenofos und Cypermethrin verwendeten. Profenofos ist zudem sehr toxisch für Vögel und Bienen. Als Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung muss die Gesuchstellerin dem BAFU die vollständigen Gesuchsunterlagen, die in Ziffer 4.3 aufgeführt sind, eingereicht haben und weiter muss dem BAFU eine Bescheinigung des Einfuhrstaates vorliegen, dass dieser der Einfuhr zustimmt (Ziffer 4.2). Diese Bescheinigung muss von der Gesuchstellerin mit den Gesuchsunterlagen eingereicht werden, falls die Ausfuhr in ein Land erfolgen soll, das nicht Vertragspartei des Rotterdamer Übereinkommens ist (Ziff. 4.3 Bst. k). Falls es sich beim Einfuhrland um eine Vertragspartei des Rotterdamer Übereinkommens handelt, ist dem BAFU die zuständige Behörde bekannt und das BAFU ersucht diese direkt um ihre Zustimmung zur Einfuhr des Pflanzenschutzmittels, indem es ihr die Gesuchsunterlagen übermittelt. Das BAFU entscheidet innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, über die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (Ziff. 4.4 Abs. 1). Es versieht jede erteilte Ausfuhrbewilligung mit einer Nummer. Eine Ausfuhrbewilligung wird jeweils für eine Dauer von höchstens 12 Monaten erteilt und auf das Ende eines Kalenderjahres befristet (Ziff. 4.4 Abs. 2). Vor der Ausfuhr eines Pflanzenschutzmittels nach Ziffer 4.1 muss die anmeldepflichtige Person in der Zollanmeldung angeben, dass die Ausfuhr des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 2.5 ChemRRV bewilligungspflichtig ist (Ziff. 4.5 Abs. 1 Bst. a) und die vom BAFU in der Ausfuhrbewilligung vermerkte Nummer angeben (Ziff. 4.5 Abs. 1 Bst. b). Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Ausfuhrbewilligung nach diesem Anhang vorlegen (Ziff. 4.5 Abs. 2). Falls ein Pflanzenschutzmittel nach Ziffer 4.1 aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager ausgelagert und in ein anderes Land verbracht wird, muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die vom BAFU mit der Ausfuhrbewilligung erteilte Nummer in einer Bestandesaufzeichnung vermerken (Ziff. 4.5 Abs. 3). In Ziffer 4.5 Absatz 4 wird verlangt, dass ein zur Ausfuhr vorgesehenes Pflanzenschutzmittel nach Ziffer 4.1 nach den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ChemPICV gekennzeichnet sein muss, wie dies auch für andere gefährliche Chemikalien erforderlich ist, und dass der Empfängerin bei jeder Ausfuhr gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ein Sicherheitsdatenblatt, das die neusten verfügbaren Informationen enthält, zur Verfügung gestellt werden muss. Mit Verweis auf Artikel 5 Absatz 3 ChemPICV gelten für die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt dieselben Sprachanforderungen wie für andere gefährliche Chemikalien, die ausgeführt werden. Das heisst, dass die Angaben in mindestens einer Amtssprache des Einfuhrlandes verfasst sein müssen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. In den übrigen Fällen ist die im Einfuhrland am weitesten verbreitete Fremdsprache zu wählen.
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5 Änderung anderer Erlasse
5.1 Änderung des Anhangs 1 der ChemPICV
Die Einträge für die Pflanzenschutzmittel Atrazin, Diafenthiuron, Methidathion, Paraquat und Profenofos, welche mit dieser Vorlage im Anhang 2.5 ChemRRV einer Ausfuhrbewilligungspflicht unterstellt werden, werden gleichzeitig im Anhang 1 ChemPICV gelöscht. Damit wird eine Schnittstellenbereinigung zwischen der Ausfuhrnotifikationspflicht gemäss ChemPICV und der neuen Ausfuhrbewilligungspflicht gemäss ChemRRV vorgenommen. Seit der letzten Aufnahme von Stoffen in den Anhang 1 der ChemPICV sind die Zulassungen mehrerer Pestizide im Rahmen der Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln und/oder von Biozidprodukten zurückgezogen worden. Es handelt sich um Carbendazim, Flusilazol, Ioxynil, Isoproturon, Triasulfuron und Triflumuron. Diese Wirkstoffe sollen in den Anhang 1 der PIC-Verordnung aufgenommen werden. Weiter sollen Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und Vorläuferverbindungen im Anhang 1 der ChemPICV in der Kategorie „Industriechemikalie“ gelistet werden. Gemäss der Vorlage zur Änderung der ChemRRV, deren Vernehmlassung am 22. August 2018 abgeschlossen wurde, sollen die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA als Stoff und von Zubereitungen, deren Gehalt an PFOA und ihren Salzen mehr als 25 ppb beträgt oder deren Gehalt an PFOA-Vorläuferverbindungen mehr als 1000 ppb beträgt, abgesehen von wenigen spezifischen Ausnahmen verboten werden.
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6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Das Einrichten des nötigen Verfahrens für die Handhabung der Ausfuhrbewilligung wird für das BAFU einen einmaligen Mehraufwand verursachen, der mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden kann. Der administrative Mehraufwand, der mit der Bearbeitung von allfälligen Bewilligungsanträgen entstehen wird, ist abhängig vom Umfang der Exporte der in Anhang 2.5 ChemRRV gelisteten Stoffe. Für die Bearbeitung der Ausfuhrbewilligungen wird eine vom Aufwand abhängige Gebühr erhoben. Dadurch kann eine für den Bund haushaltsneutrale Finanzierung sichergestellt werden. Der Mehraufwand im Vollzug, der dem BAFU und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) infolge der Aufnahme von neuen Stoffen in den Anhang 1 der ChemPICV entsteht, ist abhängig vom Umfang des Exports dieser Stoffe. Erste Schätzungen gehen von jährlich rund 10 Bewilligungsanträgen aus. Der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der Anträge, das Einholen der Zustimmung des Einfuhrlandes und das Erteilen der Bewilligungen wird den Antragstellenden gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV; SR 813.153.1) nach Aufwand verrechnet. Mit durchschnittlichen Kosten von 300 bis 500 Franken pro Gesuch belaufen sich die jährlichen Kosten der Industrie für die Bewilligungspflicht insgesamt auf 3000 bis 5000 Franken. Die notwendigen Anpassungen für die Handhabung der Exportzolldeklaration wird durch die EZV im Rahmen der bestehenden Ressourcen bewerkstelligt. Dies wird der EZV einen einmaligen Mehraufwand verursachen.
6.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Kantone, denn der Vollzug der ChemPICV und der neuen Regelung unter Anhang 2.5 Ziffer 4 ChemRRV sind Bundessache.
6.3 Auswirkungen auf die Gemeinden
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden.
6.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Mit dieser Änderung der ChemRRV und der ChemPICV wird sich infolge der Einführung der Ausfuhrbewilligungspflicht und der Aufnahme von zusätzlichen Stoffen in den Anhang 1 der ChemPICV ein Mehraufwand für Exporteure von Chemikalien ergeben, der abhängig ist vom Umfang des internationalen Handels mit den in Anhang 2.5 Ziffer 4 ChemRRV geregelten Stoffen und mit den neu in Anhang 1 ChemPICV gelisteten Stoffen, die jährlich exportiert werden sowie der Zahl der Länder, in welche exportiert wird.
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