Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Klima
25.03.2019
Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Der Emissionshandel ist ein marktwirtschaftliches Instrument der Klimapolitik, das den Teilnehmern er- möglicht, Treibhausgasemissionen dort zu reduzieren, wo dies am kostengünstigsten ist. Das Schwei- zer Emissionshandelssystem (EHS) umfasst über 50 emissionsintensive Industrieanlagen; diese sind im Gegenzug von der CO2-Abgabe auf Brennstoffe befreit. Wegen der kleinen Teilnehmerzahl kann sich der Schweizer CO2-Markt aber nur beschränkt entfalten. Die Schweiz strebt daher eine Verknüp- fung ihres EHS mit dem weit grösseren EHS der EU an, damit Schweizer Unternehmen vom liquiden und transparenten europäischen CO2-Markt profitieren können und gleich lange Spiesse wie ihre euro- päischen Konkurrenten erfahren. Ein entsprechendes Abkommen wurde am 23. November 2017 in Bern unterzeichnet.1 Damit es in Kraft treten kann, muss es vorgängig von beiden Seiten genehmigt und ratifiziert werden. Auch müssen beide Seiten vor dem Inkrafttreten allfällige Änderungen an ihren Rechtsgrundlagen vornehmen, die notwendig sind zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Ab- kommen. Das Abkommen tritt am 1. Januar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Das Abkommen regelt im Kern die gegenseitige Anerkennung von Emissionsrechten. Wer zur Teil- nahme am EHS der Schweiz oder der EU verpflichtet ist, kann zukünftig neben Emissionsrechten aus dem eigenen System auch Emissionsrechte aus dem System der Gegenpartei nutzen, um seine unter das EHS fallenden Treibhausgasemissionen zu decken. Dazu ist neu eine elektronische Verknüpfung der Emissionshandelsregister der Schweiz und der EU nötig, um den Transfer von Emissionsrechten zwischen beiden Systemen zu ermöglichen. Mit der Verknüpfung sollen zudem im Schweizer EHS, analog zur Regelung in der EU, neu die Luftfahrt und fossil-thermische Kraftwerke integriert werden. Das Abkommen sieht keine direkte Übernahme von EU-Recht vor, entsprechend wird es nicht in den Anwendungsbereich eines zukünftigen institutionellen Abkommens fallen. Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 zur Genehmigung des Abkommens und über seine Umsetzung (Teilrevision des CO2-Gesetzes)2 hat der Nationalrat der Vorlage am 3. De- zember 2018 und der Ständerat am 7. März 2019 zugestimmt. In der Schlussabstimmung vom 22. März 2019 wurde die Vorlage angenommen. Die EU hat ihrerseits das Abkommen am 23. Januar 2018 ge- nehmigt.3
In Umsetzung der Änderungen am CO2-Gesetz muss auch die Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung)4 insbesondere für den Einbezug der Luftfahrt und der fossil-thermischen Kraftwerke angepasst werden. Diese sind der Hauptgegenstand dieser Vor- lage. Diese Änderungen sollen zusammen mit dem Abkommen sowie dem teilrevidierten CO2-Gesetz auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.
2 Ausführungen zur Vorlage
2.1 Grundzüge der Vorlage
In der vorliegenden Teilrevision der CO2-Verordnung werden folgende Elemente geändert oder neu hinzugefügt: Ersatz von Begriffen: Im Einklang mit der Teilrevision des CO2-Gesetzes wird abgesehen von wenigen Ausnahmen im ganzen Erlass der Begriff «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber von Anlagen» und der Begriff «ortsfest» gelöscht («Anlagen» sind neu im Artikel 2 Absatz 5 des
1 Abkommen vom 23. November 2017 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, SR 0.814.011.268 2 Botschaft vom 1. Dezember 2017 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europä- ischen Union über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und zu seiner Umsetzung (Änderung des 3 Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Sys- teme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1–2 4 SR 641.711
teilrevidierten CO2-Gesetzes definiert als ortsfeste technische Einheiten an einem Standort). Diese redaktionelle Anpassung betrifft die bisherigen «EHS-Unternehmen», «Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung» und «Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben». Die Anpas- sung schafft im Bereich des EHS eine mit den EU-Regelungen einheitliche Terminologie und vereinfacht die Schweizer Vollzugspraxis. EHS für Betreiber von Anlagen: Die Vollzugspraxis für Ausnahmen von der EHS-Teilnahme- pflicht («opt-out») wird präzisiert; ein Anlagenbetreiber, der neu eine Tätigkeit nach Anhang 6 aufnimmt, kann zukünftig mit sofortiger Wirkung eine Ausnahme beantragen, wenn er dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr emittiert. Die Härtefallregelung für Anlagebetreiber, die als Übergangsregelung bis zur Verknüpfung mit dem EHS der EU eingeführt wurde und auf Ende 2018 befristet war, wird mit der Verknüpfung aufgehoben. Neu nehmen fossil-thermische Kraftwerke grundsätzlich am EHS teil; die bisherige Kompensationspflicht hat das Parlament auf Gesetzesstufe aufgehoben. Allerdings wird solchen Anlagebetreibern im EHS gemäss Arti- kel 17 des teilrevidierten CO2-Gesetzes die CO2-Abgabe auf Brennstoffe nur soweit zurücker- stattet, wie die Betreiber für die externen Kosten ihrer Treibhausgasemissionen, abzüglich der Beschaffungspreise für abgegebene Emissionsrechte, aufkommen. EHS für Betreiber von Luftfahrzeugen: Neu wird erstmals die Pflicht zur Teilnahme am EHS für Betreiber von Luftfahrzeugen präzisiert. Im Einklang mit dem Abkommen sind Betreiber zur Teilnahme verpflichtet, die Flüge im Inland oder Flüge aus der Schweiz in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) durchführen. Flüge aus dem EWR in die Schweiz werden gemäss Ab- kommen vom EHS der EU abgedeckt. Es werden im Schweizer EHS, analog zu den Regelun- gen in der EU, Ausnahmen für Spezialflüge (bspw. Militär-, Rettungs- oder Forschungsflüge) und Schwellenwerte definiert. Erstmals wird die Berechnung der maximal verfügbaren Menge an Emissionsrechten für die Luftfahrt geregelt sowie deren Ausgabe (kostenlose Zuteilung und Versteigerung). Ebenfalls neu werden Regelungen zur CO2-Berichterstattung und zur Abgabe von Emissionsrechten festgehalten. Versteigerung von Emissionsrechten: Zusätzlich zu den Emissionsrechten für Anlagen, die nicht
kostenlos zugeteilt werden, versteigert das Bundesamt für Umwelt (BAFU) neu, analog zur Re- gelung im EHS der EU, 15 Prozent der maximal verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Luftfahrzeuge. Die jährliche Versteigerung der Emissionsrechte für Anlagen wird neu auf maxi- mal 10 Prozent des «Cap» des Vorjahres begrenzt, um im Einklang mit einer Empfehlung der Eidgenössischen Finanzverwaltung einer allfälligen Überversorgung des Marktes entgegenzu- wirken. Wie bisher sollen die Emissionsrechte in einem kompetitiven Verfahren versteigert wer- den, welches sich mit wenigen Abweichungen am heutigen Versteigerungsverfahren orientiert. Das nicht-kompetitive Versteigerungsverfahren wird wegen mangelnder Nachfrage und in An- lehnung an die Regelung in der EU aufgehoben. Wer an der Versteigerung teilnehmen will, muss wie bisher über ein Konto im Schweizer Emissionshandelsregister verfügen. Zur Verstei- gerung berechtigt sind neu gemäss dem Abkommen mit der EU – zusätzlich zu den Betreibern von Anlagen im Schweizer EHS – Betreiber von Anlagen im EHS der EU, Betreiber von Luft- fahrzeugen im EHS der Schweiz und der EU sowie die übrigen in der EU zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR. Die für die Teilnahme erforderlichen Angaben wer- den definiert. Emissionshandelsregister: Bisher konnten Schweizer Emissionsrechte nur im Schweizer Emis- sionshandelsregister gehalten werden und europäische Emissionsrechte nur im europäischen Register (Unionsregister). Eine elektronische Verknüpfung soll den Transfer von Emissions- rechten zwischen den Registern ermöglichen. Da die Register substanzielle Vermögenswerte enthalten, müssen sie mit grösster Sorgfalt technisch gewartet und vor Missbrauch und krimi- nellen Aktivitäten geschützt werden. Entsprechend werden die Anforderungen für die Kontoer- öffnung, -führung und -schliessung verschärft. Anrechnung von europäischen Emissionsrechten: Im Sinne der Binnenmarktlogik für die ver- knüpften EHS sind schweizerische und europäische Emissionsrechte gleichwertig und daher
frei austauschbar. Der einzelne EHS-Teilnehmer muss sie daher zur Erfüllung seiner Abgabe- pflicht nicht unterscheiden. Falls die Emissionen aller Anlagebetreiber im Schweizer EHS die maximal verfügbare Menge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen («Cap») übersteigen und diese mit europäischen Emissionsrechten gedeckt sind, werden die europäischen Emissi- onsrechte – im Sinne dieser Binnenmarktlogik – an das Schweizer Reduktionsziel nach Artikel 3 des CO2-Gesetzes angerechnet. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur, wenn das Schweizer Re- duktionsziel ohne eine solche nicht erreicht würde. Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite: Das Abkommen mit der EU sieht für dessen Verwaltung und allfällige Weiterentwicklung einen Gemischten Ausschuss vor. Be- schlüsse des Gemischten Ausschusses von technisch-administrativer Natur und untergeordne- ter Tragweite sollen durch das UVEK genehmigt werden können, um den Bundesrat zu entlas- ten und die Genehmigungsverfahren für diese Beschlüsse zu verkürzen. Die Details zu den Bestimmungen können den entsprechenden Erläuterungen (s. Ziffer 3) entnommen werden. Die Regelungen sollen weitgehend auch nach 2020 Gültigkeit haben und in der Vorlage zur Totalrevi- sion der CO2-Verordnung überführt werden, die auf die Zustimmung des Parlaments zur Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020 folgen wird. Für den Fall einer technischen Verzögerung bei der elektronischen Verknüpfung der Emissionshandels- register wären vollzugstechnische Übergangslösungen vorzusehen, die allenfalls noch wenige Anpas- sungen an der Vorlage bedingen könnten.
2.2 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit sämtlichen internationalen Verpflichtungen, na- mentlich mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung ihrer jeweiligen EHS, kompatibel. Im Bereich der internationalen Zivilluftfahrt strebt die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO ab 2020 ein CO2-neutrales Wachstum an. Dies wird unter anderem mit einer neuen marktbasierten Mass- nahme, dem «Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation» (CORSIA) umge- setzt. Mit CORSIA sollen die CO2-Emissionen der internationalen Zivilluftfahrt über dem Durchschnitt von 2019–2020 mit Reduktionen in vornehmlich anderen Sektoren kompensiert werden. Die zulässigen Reduktionseinheiten sollen auf dem globalen «CO2-Markt» beschafft werden. CORSIA wird via das Übereinkommen von Chicago5 eingeführt. Die für die Umsetzung nötigen Vor- schriften wurden am 27 Juni 2018 vom ICAO-Rat beschlossen und sind in Form von ICAO «Standards and Recommended Practices» (SARPs) abgebildet. Die erste Ausgabe des vierten Bandes des An- hangs 16 zum Übereinkommen von Chicago, welcher die massgeblichen SARPs zu CORSIA enthält, trat am 22. Oktober 2018 in Kraft. Der Berichterstattungs-Teil dieser SARPs wurde am 1. Januar 2019 anwendbar und der Kompensationsteil wird am 1. Januar 2021 anwendbar. Die Teilnahme an den Kom- pensationspflichten unter CORSIA ist für ICAO-Mitgliedstaaten von 2021–2026 freiwillig und läuft vor- erst bis 2035. Die Schweiz hat jedoch zusammen mit den übrigen 43 Staaten der Europäischen Zivil- luftfahrt-Konferenz – darunter die EU-Staaten – ihre Teilnahme an den Kompensationspflichten unter CORSIA ab 2021 angekündigt, unabhängig von einer Verknüpfung der EHS der Schweiz und der EU. Die Abgabe von Reduktionseinheiten für die Pilotphase 2021–2023 ist erst per Januar 2025 fällig. Gemäss dem in der Schweiz geltenden monistischen System erlangt eine völkerrechtliche Bestimmung, sobald diese für die Schweiz in Kraft tritt, ohne konstitutiven internen Akt der Transformation Gültigkeit in der schweizerischen Rechtsordnung. Eine völkerrechtliche Bestimmung ist unmittelbar anwendbar, wenn sie genügend präzise ist, um von einer Behörde oder einem Gericht direkt angewendet zu wer- den). Diese Voraussetzung ist im Falle der CORSIA-SARPs erfüllt.
5 Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, abgeschlossen in Chicago am 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0)
Zurzeit bestehen für das Jahr 2020 keine Differenzen zwischen dem Abkommen zur Verknüpfung der EHS (und dessen Umsetzung) und der Verpflichtungen der Schweiz unter CORSIA, insbesondere weil die Kompensationspflicht unter CORSIA erst ab 2021 greift und weil verschiedene Umsetzungsbestim- mungen, u.a. die Liste von zugelassenen CORSIA-Reduktionseinheiten, noch nicht bekannt bzw. be- schlossen sind. Sollten sich zukünftig aus dem Einbezug der Luftfahrt in das EHS Differenzen zu den internationalen Verpflichtungen unter dem Übereinkommen von Chicago ergeben, namentlich zu COR- SIA, könnte die Schweiz der ICAO gestützt auf Artikel 38 des Übereinkommens von Chicago diese melden. Eine solche Meldung muss der ICAO-Rat unverzüglich den anderen ICAO-Mitgliedstaaten be- kanntgeben. Ferner muss der Bundesrat gemäss Artikel 16a Absatz 4 des teilrevidierten CO2-Gesetzes dafür sorgen, dass im Falle von mehreren völkerrechtlichen Verpflichtungen die CO2-Emissionen von betroffenen Luftfahrzeugbetreibern nicht kumulativ belastet werden, dass also eine emittierte Tonne CO2 nur einmal zu decken ist (mit einem EHS-Emissionsrecht oder mit einer CORSIA-Einheit). Die Massnahmen, die der Bundesrat ergreifen kann, betreffen in erster Linie eine Vereinbarung mit der EU zur Änderung des Verknüpfungsabkommens. Sollten sich Verzögerungen ergeben oder sollte die EU für ihre Betreiber von Luftfahrzeugen eine ganze oder teilweise Doppelbelastung vorsehen, so wäre der Bundesrat bei- spielsweise verpflichtet, der Bundesversammlung unverzüglich eine Botschaft zur Anpassung des CO2- Gesetzes zu unterbreiten.
3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage
Ersatz von Ausdrücken Abgesehen von wenigen Ausnahmen wird im ganzen Erlass der Begriff «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber von Anlagen». Diese redaktionelle Anpassung betrifft die bisherigen «EHS-Unternehmen», «Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung» und «Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben». Die Anpassung schafft im Bereich des EHS eine mit den EU-Regelungen einheitliche Terminologie und vereinfacht die Schweizer Vollzugspraxis. Ferner wird im ganzen Erlass der Begriff «ortsfest» gestri- chen, da er neu im Artikel 2 Absatz 5 des teilrevidierten CO2-Gesetzes aufgeführt wird.
Art. 2 Die Unternehmensdefinition in Buchstabe b wird aufgehoben, da der Begriff «Anlagen» neu bereits auf Gesetzesstufe definiert ist.
Art. 5 Anforderungen Projekte zur Emissionsverminderung im Inland innerhalb des geografischen Perimeters einer Anlage im EHS, sind nur dann zugelassen, wenn sie im EHS nicht erfasste Treibhausgasemissionen betreffen. Dies wird neu in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 präzisiert. Die relevante Systemgrenze einer Anlage im EHS ist definiert durch den geografischen Perimeter und die relevanten Treibhausgasemissionen der Anlage. In Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 werden der Unternehmensbegriff entsprechend mit dem Anlagenbegriff ersetzt und die nötigen redaktionellen Anpassungen gemacht.
Der Begriff «Unternehmen» wird ersetzt durch «Betreiber von Anlagen».
Art. 13 Der Begriff «Betreiber- oder Personenkonto» wird ersetzt durch «Konto», um Flexibilität für weitere all- fällige zukünftige Kontotypen im Emissionshandelsregister zu schaffen.
Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme Betreiber von bestehenden Anlagen hatten zu Beginn der Periode 2013–2020 die Möglichkeit, ein «opt- out» mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zu beantragen und damit nicht am EHS teilzunehmen, sofern
die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Sie können auch weiterhin ein «opt-out» beantragen, falls ihre Treibhausgasemissionen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO2eq pro Jahr betrugen (Abs. 1). Betreiber von Anlagen, die neu eine Tätigkeit nach Anhang 6 aufnehmen, verfügen hingegen nicht über repräsentative historische Emissionsdaten. Die Voraussetzung einer dreijährigen Teilnahme am EHS sowie der damit verbundene initiale Aufwand einer Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten wären in diesem Fall unverhältnismässig. Deshalb regelt Absatz 1bis neu, dass diese Betreiber von Anlagen mit sofortiger Wirkung ein «opt-out» beantragen können, falls sie glaubhaft nachweisen, dass ihre Emissionen dauerhaft unter 25 000 Tonnen CO2eq liegen werden. Absatz 3 präzisiert, dass Betreiber von Anlagen, deren Treibhausgasemissionen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq ansteigen, ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen müssen. Weiter wird in den Absätzen 1, 2 und 3 der Unternehmensbegriff mit dem Anlagenbegriff ersetzt.
Art. 42 In den Absätzen 1 bis 3 wurden der Unternehmensbegriff durch den Anlagenbegriff ersetzt und der Begriff «ortsfest» in Absatz 3 Buchstaben b und c wurde gelöscht. Der Artikel wurde aufgrund der Er- setzungen redaktionell angepasst.
Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen Der Begriff «ortsfest» wurde in der Überschrift und in den Absätzen 1 bis 3 gelöscht.
«EHS-Unternehmen» bzw. «Unternehmen» wurde durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt und der Arti- kel redaktionell angepasst.
Art. 45 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte Der Artikel regelt wie bisher ausschliesslich die Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte («Cap») für die stationären Anlagen. Der Begriff «EHS-Unternehmen» wird durch «Betreiber von Anlagen im EHS» ersetzt (Abs. 1). Absatz 2 wurde redaktionell angepasst. Die Reserve von 5 Prozent des «Cap» wird weiterhin zurück- behalten, um sie Betreibern von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und Anlagen mit wesentlichen Kapazitätserweiterungen zugänglich zu machen.
Art. 46 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten In den Absätzen 1 und 2 wurde der Begriff «EHS-Unternehmen» durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt und der Artikel redaktionell angepasst.
Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen In der Überschrift wurde «neue Teilnehmer am EHS» durch «Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen» ersetzt. Weiter wurde der Unternehmensbegriff durch den Anlagenbegriff ersetzt (Abs. 1 und 3).
Der Einleitungssatz in Absatz 1 wurde redaktionell angepasst. In den Absätzen 1 und 2 wurde der Be- griff «EHS-Unternehmen» durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt. Der Begriff «ortsfest» in Absatz 1 Buchstabe a wurde gelöscht. In Absatz 1 Buchstabe b wird «Betrieb des Unternehmens» durch «Be- trieb der Anlagen» ersetzt.
In den Absätzen 1 und 3 wurde der Begriff «EHS-Unternehmen» durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt. Weiter wurde der Begriff «ortsfest» gelöscht (Abs. 1, 3 und 4). Absatz 1 wurde redaktionell angepasst.
Art. 46d Zur Teilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen Ein Luftfahrzeugbetreiber ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, sofern er pflichtige Flüge nach An- hang 13 durchführt (Abs. 1). Er meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14, falls er voraussichtlich im Jahr 2020 solche pflichtigen Flüge durchführt (Abs. 2). Als Betreiber eines Luftfahrzeugs gilt dabei, wer in Feld 7 des ICAO-Flugplanes eingetragen ist, sei es über die ICAO-Ken- nung oder, falls keine ICAO-Kennung vorliegt, über das Luftfahrzeugkennzeichen. Für die CO2-Emissi- onen aus pflichtigen Flügen im Kalenderjahr 2020 sind gemäss Artikel 55 Absätze 2 und 3 bis zum 30. April 2021 Emissionsrechte und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate abzugeben. Absatz 3 regelt die Verantwortlichkeit, falls der Betreiber des Luftfahrzeuges nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall gilt der Halter des Luftfahrzeuges als Betreiber. Falls der Halter ebenfalls nicht festgestellt werden kann, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges als Betreiber. Gemäss Absatz 4 kann das BAFU von den Luftfahrzeugbetreibern ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verlangen. Dieses Zustellungsdomizil kann in der Folge dafür verwendet werden, einem Luft- fahrzeugbetreiber ohne Geschäftssitz in der Schweiz rechtsverbindliche Dokumente (z.B. Verfügungen) zukommen zu lassen, da solche Dokumente nicht in das Ausland verschickt werden können.
Art. 46e Maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten Das BAFU berechnet jährlich die für Luftfahrzeuge maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissi- onsrechten für Luftfahrzeuge («Luftfahrt-Cap»). Die Berechnung basiert auf den von den Luftfahrzeug- betreibern für das Jahr 2018 erhobenen Tonnenkilometerdaten. Die Details dazu sind in Anhang 15 Ziffer 2 geregelt (Abs. 1). Vom «Luftfahrt-Cap» behält das BAFU jährlich eine angemessene Menge für neue und stark wachsende Betreiber (3 Prozent) zurück. Die Grösse dieser Reserve ist ebenfalls in Anhang 15 Ziffer 2 geregelt. Da die Daten aus der Tonnenkilometererhebung für das Jahr 2018 ausrei- chend aktuell sind, steht für das Jahr 2020 keine solche Reserve zur Verfügung (Abs. 2). Ab dem Jahr 2021 steht diese Reserve für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten an neue und stark wach- sende Betreiber zur Verfügung.
Art. 46f Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten Für alle Luftfahrzeugbetreiber, welche einen verifizierten Tonnenkilometerbericht eingereicht haben, be- rechnet das BAFU die für die kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten für Luftfahrzeuge gemäss Anhang 15 Ziffer 2 zu (Abs. 1). Die jedem einzelnen Betreiber zuzuteilende Menge berechnet das BAFU aufgrund der jeweiligen Tonnenkilometerdaten im Jahr 2018 gemäss An- hang 15 Ziffer 3. Dabei findet derselbe Benchmark für die Anzahl zuzuteilender Emissionsrechte für Luftfahrzeuge pro Tonnenkilometer Anwendung wie in der EU (Abs. 2). Falls ein Luftfahrzeugbetreiber in einem bestimmten Jahr keine pflichtigen Flüge nach Anhang 13 durchführt und somit keine Abgabe- pflicht hat, muss er die kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Luftfahrzeuge, die er für dieses Jahr erhalten hat, innert der genannten Frist an die zuständige Behörde zurückgeben. Diese Emissions- rechte werden anschliessend gelöscht (Abs. 3). Ebenso werden jene Emissionsrechte gelöscht, die zwar für die kostenlose Zuteilung vorgesehen sind, aber die nicht kostenlos zugeteilt werden können (Abs. 4). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betreiber in der Zwischenzeit den Betrieb eingestellt hat.
Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme Die bisherigen Bestimmungen des Artikels 47 («Versteigerung von Emissionsrechten») sind neu mit Anpassungen im Artikel 48 («Durchführung der Versteigerung») abgebildet. Neu regelt der Artikel 47, wer zur Teilnahme an der Versteigerung von Emissionsrechten berechtigt ist. Zusätzlich zu den Betrei- bern von Anlagen im Schweizer EHS sind neu gemäss dem Abkommen mit der EU ebenfalls zur Ver- steigerung berechtigt: Betreiber von Anlagen im EHS der EU, Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der EU sowie die übrigen in der EU zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR. Wer an der Versteigerung teilnehmen will, muss wie bisher über ein Konto im Schweizer Emissionshandelsregister verfügen.
Art. 48 Durchführung der Versteigerung Die bisherigen Bestimmungen des Artikels 48 («Emissionsminderungszertifikate») werden aus Grün- den der Systematik und ohne materielle Änderungen in den Artikel 55b verschoben. Der Artikel 48 regelt nun die Versteigerung von Emissionsrechten (ehem. Art. 47). Die Versteigerungen sollen in regelmässigen Abständen erfolgen, um eine gewisse Konstanz zu gewährleisten. Neu kann der Bundesrat gemäss Artikel 19 Absatz 5 des teilrevidierten CO2-Gesetz vorsehen, die Ver- steigerungsmenge von Emissionsrechten für Anlagen zu verringern, falls im Markt aus wirtschaftlichen Gründen eine erhebliche Menge Emissionsrechte verfügbar sind. Da gemäss Artikel 45 Absatz 2 eine Reserve von 5 Prozent des «Cap» zurückbehalten wird, um diese neuen Teilnehmern und Anlagen mit Kapazitätserweiterungen zugänglich zu machen, ist auch eine Verringerung der kostenlosen Zuteilun- gen von 5 Prozent aufgrund von Kapazitätsverringerungen, Teilschliessungen und Schliessungen als erheblich anzusehen. Die Regelung sieht deshalb vor, dass das BAFU pro Jahr nicht mehr als 10 Pro- zent des «Cap» des Vorjahres versteigert (Abs. 1 Bst. a). Diese Regelung setzt die Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK)6, die Versteigerungsmenge an Emissionsrechten den wirt- schaftlichen Gegebenheiten anzupassen, um. Weiter versteigert das BAFU neu gemäss dem Abkommen mit der EU regelmässig 15 Prozent der jähr- lich maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte für Luftfahrtzeuge (Abs. 1 Bst. b). Wie bisher sollen die Emissionsrechte in einem kompetitiven Verfahren versteigert werden, welches sich mit wenigen Abweichungen am heutigen Versteigerungsverfahren orientiert. Denkbar sind bei- spielsweise die Möglichkeit, pro Gebot eine höhere Anzahl Preis-Mengen-Paare einzugeben oder eine Verkürzung des Versteigerungszeitfensters. Zum Versteigerungsverfahren wird es wie bisher allge- meine Versteigerungsbedingungen geben (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. c). Das nicht-kompetitive Versteige- rungsverfahren (Möglichkeit, den Betreibern von Anlagen eine beschränkte Menge Emissionsreche zu dem Preis zu vergeben, der dem Ergebnis der gleichzeitig durchgeführten kompetitiven Versteigerung entspricht) wird wegen mangelnder Nachfrage und in Anlehnung an das Versteigerungsverfahren in der EU aufgehoben (ehem. Art. 47 Abs. 3).
Das BAFU kann gemäss Absatz 2 die Versteigerung zusätzlich neu ohne Erteilung eines Zuschlags abbrechen, wenn der Zuschlagspreis wesentlich vom massgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt ab- weicht. Aufgrund fehlender Kenntnis des Sekundärmarktpreises für schweizerische Emissionsrechten orientiert sich das BAFU am Sekundärmarktpreis von europäischen Emissionsrechten. Das BAFU kann zudem die Versteigerung abbrechen, wenn sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe vorlie- gen, die eine ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung gefährden. Wird eine Versteigerung gemäss Absatz 2 abgebrochen oder wird die Menge an Emissionsrechten in einer Versteigerung nicht vollständig nachgefragt, dann werden die verbleibenden Emissionsrechte un- besehen der Mengen nach Absatz 1 Buchstaben a und b einer späteren Versteigerung zugeführt. Dies kann über eine Wiederholung der Versteigerung oder der Verteilung der Emissionsrechte auf die fol- gende(n) Versteigerung(en) erfolgen (Abs. 4). Das BAFU löscht nach Abschluss der Verpflichtungsperiode 2013–2020 die Emissionsrechte für Anla- gen und Luftfahrtzeuge, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden (Abs. 5). Dies sind beispiels- weise Emissionsrechte für Anlagen, die aufgrund der Mengenbeschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht versteigert werden oder die vom BAFU zurückbehaltenen Emissionsrechte für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffer 2 Buchstabe c. Das BAFU kann gemäss dem geltenden Absatz 6 weiterhin private Organisationen mit der Versteige- rung beauftragen. Neu müsste das BAFU dabei die relevanten Vorgaben aus dem Abkommen mit der EU berücksichtigen, insb. hinsichtlich der Beaufsichtigung der Auktion durch den Plattformbetreiber selbst sowie hinsichtlich der angemessenen behördlichen Beaufsichtigung der Auktionsplattform.
6 EFK (2017): Evaluation der Lenkungswirkung des Emissionshandelssystems
Art. 49 Für die Teilnahme einzureichende Angaben Die bisherigen Bestimmungen des Artikels 49 («Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungs- zertifikate») werden aus Gründen der Systematik und ohne materielle Änderungen in Artikel 55c ver- schoben. Der Artikel 49 regelt nun die für die Teilnahme an der Versteigerung einzureichenden Angaben (ehem. Wie bisher sind gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b mindestens eine und höchstens zwei Auktions- bevollmächtigte sowie mindestens eine und höchstens zwei Gebotsvalidierende zu bezeichnen. Präzi- siert wird, dass die E-Mail-Adresse persönlich sein muss. Der Versand von Nutzernamen erfolgt aus- schliesslich per Mail an die im Emissionshandelsregister registrierte E-Mail-Adresse. Da Nutzernamen vertraulich und persönlich sind, sollen zentrale E-Mail-Adressen, zu welchen mehrere Personen Zugriff haben (im Sinne von info@firmaXY.ch), ausgeschlossen werden. Neu müssen die Auktionsbevollmäch- tigten und Gebotsvalidierenden zusätzlich einen Strafregisterauszug einreichen. Die Betreiber und Un- ternehmen, die an der Versteigerung teilnehmen wollen sowie die Gebotsvalidierenden und Auktions- bevollmächtigten müssen zudem eine Erklärung einreichen, dass sie die allgemeinen Versteigerungs- bedingungen anerkennen (Abs. 1 Bst. c) Absatz 2 hält fest, dass dem BAFU anstelle eines schweizerischen Strafregisterauszuges eine notarielle Bestätigung zugestellt werden kann. Darin beglaubigt der Notar, dass keine Verurteilungen in Zusam- menhang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen und der Strafregisterauszug echt ist. Dazu ist dem Notar eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Die Notari- atskosten gehen zulasten der Gesuchstellerin. Für die Überprüfung der Zulassung zur Versteigerung und für die Abwicklung der Versteigerung müssen gemäss Absatz 3 die Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen aus dem EHS der EU zudem einen Nachweis eines Betreiberkontos im Unionsregister erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen gemäss Absatz 4 auch die übrigen in der EU zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR. Zusätzlich müssen diese Unternehmen noch weitere Angaben einreichen. Es sind dies ein Nachweis über die direkte Zu-
lassung an der Versteigerung in der EU, Informationen zur Bieterzulassungs-Kategorie gemäss Arti- kel 18 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/20107 sowie eine Bestätigung, dass die Teilnahme ausschliesslich auf eigene Rechnung, also nicht im Auftrag eines Kunden, erfolgt. Die so erworbenen Rechte können anschliessend im Sekundärmarkt weiterverkauft werden. Absatz 5 hält fest, dass das BAFU zusätzliche Angaben verlangen kann, sofern es diese für die Teil- nahme an der Versteigerung benötigt. Absatz 6 regelt, dass die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge der Gebotsvalidierenden und Auktionsbevollmächtigten sowie allfällige Angaben nach Absatz 5 neu beglaubigt werden müssen. Ab- schriften von ausserhalb der Schweiz müssen überbeglaubigt sein. Zur Erhöhung der Sicherheit darf das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. Wie bisher werden die Angaben im Emissionshandelsregister erfasst (Abs. 7).
Art. 49a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote In diesem neuen Artikel wird in Absatz 1 festgehalten, dass die Versteigerungsgebote wie bisher erst nach der Zustimmung des Gebotsvalidierenden verbindlich werden (ehem. Art. 47a Abs. 3).
7 Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administ- rativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1902, ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 13.
Neu kann der Bundesrat gemäss Artikel 28a Absatz 3 des teilrevidierten CO2-Gesetzes vorsehen, dass Zahlungen im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionsrechten über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR abgewickelt werden. In Absatz 2 macht der Bundesrat von dieser Regelung Ge- brauch und stellt somit sicher, dass die schweizerischen und europäischen Bestimmungen zur Bekämp- fung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die für Banken gelten, Anwendung finden. Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat zudem in Schweizer Franken zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteige- rungen ausschliessen.
Art. 50 Datenerhebung Für Betreiber von Anlagen erhebt weiterhin das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle die Daten zur Berechnung des «Cap» und der kostenlosen Zuteilungen an Emissionsrechten. Dies wurde in Ab- grenzung zu den Luftfahrzeugbetreibern in Absatz 1 präzisiert. Absatz 1 wurde zudem redaktionell an- gepasst. Wie bisher unterliegen die Betreiber von Anlagen einer Mitwirkungspflicht (Abs. 2). Sollte diese verletzt werden, verliert der Betreiber von Anlagen seinen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissi- onsrechten. Der neue Absatz 3 regelt, dass die Luftfahrzeugbetreiber selbst für die Erhebung aller Daten nach dieser Verordnung zuständig sind. Die Daten für die Berechnung des «Luftfahrt-Cap» und der kostenlosen Zuteilung wurden dabei bereits im Rahmen der Verordnung vom 2. Juni 2017 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken8 erhoben.
Art. 51 Monitoringkonzept Absatz 1 fasst die bisherigen Absätze 1 und 2 betreffend Einreichung des Monitoringkonzepts für Be- treiber von Anlagen zusammen. Betreiber von Anlagen, die gemäss Artikel 40 Absatz 2 neu eine Tätig- keit nach Anhang 6 aufnehmen oder den Schwellenwert gemäss Artikel 41 Absatz 3 überschreiten und deshalb erneut am EHS teilnehmen müssen, reichen ihr Monitoringkonzept drei Monate nach der Mel- dung ihrer Teilnahmepflicht ein. Auch diejenigen Betreiber von Anlagen, die gemäss Artikel 42 auf Ge- such am EHS teilnehmen, reichen ihr Monitoringkonzept spätestens drei Monate nach der Gesuchein- reichung ein. Das Monitoringkonzept ist gemäss Anhang 14 weiterhin beim BAFU einzureichen. Absatz 2 regelt neu die Einreichung der Monitoringkonzepte für Betreiber von Luftfahrzeugen. Diese reichen ihr Monitoringkonzept spätestens drei Monate nach Meldung ihrer Teilnahmepflicht beim BAFU oder bei der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Anhang 14 zur Genehmigung ein. Falls das Monitoringkonzept beim BAFU eingereicht werden muss, verwenden die Betreiber von Luftfahrzeugen die dazu zur Verfügung gestellte Vorlage. Die bisher in Absatz 3 definierten Anforderungen an das Monitoringkonzept von Betreibern von Anlagen sind neu zusammen mit den Anforderungen an das Monitoringkonzept von Betreibern von Luftfahrzeu- gen in Anhang 16 definiert. Entsprechend wurde auch der Verweis in Absatz 4 angepasst. Absatz 4 verlangt weiterhin, dass Betreiber von Anlagen und neu auch Betreiber von Luftfahrzeugen ihr Monito- ringkonzept aktuell halten. Auch in diesem Fall reichen die Betreiber von Anlagen das angepasste Mo- nitoringkonzept weiterhin beim BAFU zur Genehmigung ein. Die Betreiber von Luftfahrzeugen reichen ihr angepasstes Monitoringkonzept beim BAFU oder bei der zuständigen ausländischen Behörde zur Genehmigung ein. In Absatz 5 wird geregelt, dass ein CO2-Monitoringplan nach der Verordnung vom 2. Juni 2017 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken als Mo- nitoringkonzept im Sinne von Artikel 51 gilt.
8 SR 641.714.11
Art. 52 Monitoringbericht Absatz 1 gilt neu für Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen. Für die Betreiber von Anlagen ändert sich nichts an der jährlichen Berichterstattung. Die Betreiber von Luftfahrzeugen reichen ihren Monitoringbericht entsprechend beim BAFU oder bei der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Anhang 14 ein. Bei der Berichterstattung an das BAFU ist dabei die zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden. Die bisher in Absatz 1 Buchstaben a–d und Absatz 2 definierten Anforderungen an den Monitoringbe- richt von Betreibern von Anlagen sind neu zusammen mit den Anforderungen an den Monitoringbericht von Betreibern von Luftfahrzeugen in Anhang 17 definiert (Abs. 2). Die Anpassungen des Artikels auf- grund der Regelungen für die Luftfahrzeugbetreiber führt zu Verschiebungen der Absätze. Das BAFU kann wie bisher weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt (bisher Abs. 3, neu Abs. 2). Ebenfalls kann das BAFU wie bisher jederzeit von den Betreibern von Anlagen eine Veri- fizierung des Monitoringberichts verlangen (bisher Abs. 4, neu Abs. 3). Die Betreiber von Luftfahrzeu- gen müssen ihren Monitoringbericht hingegen, im Einklang mit dem Abkommen mit der EU, jährlich verifizieren lassen (Abs. 4). Die diesbezüglichen Anforderungen sind in Anhang 18 aufgeführt. Von der Verifizierungspflicht im Schweizer EHS ausgenommen sind gewisse Kleinemittenten. Es sind jene, die auch im EHS der EU als Kleinemittenten gelten gemäss Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG9 (Emissionen von weniger als 3 000 Tonnen CO2 auf Flügen innerhalb des EWR im EHS der EU oder weniger als 25 000 Tonnen CO2 im globalen Anwendungsbereich des EHS der EU). Im Gegenzug müs- sen diese Kleinemittenten im Schweizer EHS – analog zur Regelung im EHS der EU – ein Instrument nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/201210 benutzen, um ihre CO2-Emissionen zu bestimmen. Diese Regelung gewährt eine Gleichbehandlung von Kleinemittenten auf Flügen zwischen der Schweiz und dem EWR. Gemäss Absatz 6 schätzt das BAFU weiterhin die Treibhausgasemissionen für Betreiber von Anlagen respektive neu auch die CO2-Emissionen für durch sie verwaltete Luftfahrzeugbetreiber, falls ein EHS- Teilnehmer den Monitoringbericht nicht vollständig oder nicht fristgemäss einreicht, wobei die Kosten
dafür zu Lasten des EHS-Teilnehmers gehen. Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, kann das BAFU oder die zuständige ausländische Behörde die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände im konkreten Einzelfall korrigieren (Absatz 7). Das BAFU bzw. die zuständige ausländische Behörde berücksichtigt dabei die Rechts- gleichheit, die Verhältnismässigkeit sowie öffentliche Interessen und beachtet beim Entscheid Sinn und Zweck der Verordnung. Wenn Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind, zieht das BAFU das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bei und verwendet wo sinnvoll die Daten der Europäischen Organisation zur Siche- rung der Luftfahrt (Eurocontrol).
Art. 53 Meldepflicht bei Änderungen Aufgrund der neuen Regelungen für Luftfahrzeugbetreiber wird der Bezug auf die EHS-Unternehmen in der Überschrift gestrichen. Zudem bezieht sich Absatz 1 auf EHS-Teilnehmer. Dies trägt dem Um- stand Rechnung, dass auch Betreiber von Luftfahrzeugen verpflichtet sind, dem BAFU bzw. der zustän- digen ausländischen Behörde Änderungen, welche die kostenlose Zuteilung betreffen, oder Änderun- gen von Kontaktangaben unverzüglich zu melden. Absatz 2 verpflichtet Luftfahrzeugbetreiber, sich bei der zuständigen Behörde gemäss Anhang 14 innerhalb von 3 Monaten zu melden, falls sie keine pflich- tigen Flüge nach Anhang 13 mehr durchführen.
9 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 21; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3. 10 Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Be- richterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1.
Art. 54 Aufgaben der Kantone «EHS-Unternehmen» wird ersetzt durch «Betreiber von Anlagen im EHS».
Art. 55 Pflicht Aufgrund der neuen Regelungen für Luftfahrzeugbetreiber ist Absatz 1 mit dem Zusatz «Emissions- rechte für Anlagen» zu präzisieren. Absatz 2 regelt neu die Abgabepflicht von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten durch Luftfahrzeugbetreiber. Die Abgabe erfolgt dabei im Emissionshandelsregister der zuständigen Behörde gemäss Anhang 14. Von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber geben Emissions- rechte und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate im Emissionshandelsregister der Schweiz ab, während von einer ausländischen Behörde verwaltete Betreiber dies im Unionsregister tun. Absatz 3, der die Frist für die Abgabe von Emissionsrechten regelt, verwendet neu den Begriff «EHS- Teilnehmer», der Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen beinhaltet.
Art. 55a Härtefall Die Härtefallregelung für Betreiber von Anlagen im EHS wurde als Übergangsregelung bis zur Verknüp- fung zwischen dem schweizerischen und dem europäischen Emissionshandelssystem eingeführt und war auf Ende 2018 befristet. Mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme ist dieser Artikel aufzuheben.
Art. 55b Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anlagen Der bisherige Artikel 48 wird aus Gründen der Systematik und ohne materielle Änderungen in Artikel 55b verschoben. In Absatz 1 wird «EHS-Unternehmen» durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt. In Ab- satz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 wird «ortsfest» gestrichen.
Art. 55c Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anla- gen Der bisherige Artikel 49 wird aus Gründen der Systematik und ohne materielle Änderungen in Artikel 55c verschoben. In Absatz 1 Buchstabe b wird «Unternehmen» durch «Anlagen» ersetzt. In Absatz 1 Buch- staben a und c und Absatz 2 wird «ortsfest» gestrichen.
Art. 55d Emissionsminderungszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber In diesem Artikel wird die Höchstmenge an Emissionsminderungszertifikaten festgelegt, die ein Luft- fahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Abgabepflicht abgeben kann. Sie beträgt gemäss Abkommen mit der EU 1,5 Prozent seiner verifizierten CO2-Emissionen des Jahres 2020. Die abgegebenen Zertifikate müssen die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.
Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht In Absatz 1 und 3 wurde der Begriff «EHS-Unternehmen», welcher bisher nur Betreiber von Anlagen beinhaltete, durch «EHS-Teilnehmer» ersetzt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Betreiber von Luftfahrzeugen von dieser Regelung betroffen sind.
Art. 57 Grundsatz Aufgrund der Verknüpfung des EHS der Schweiz mit jenem der EU nehmen neu auch Betreiber von Luftfahrzeugen am Schweizer EHS teil. Die neu durch das BAFU gemäss Anhang 14 verwalteten Be- treiber von Luftfahrzeugen müssen demnach ein Betreiberkonto im Schweizer Emissionshandelsregis- ter eröffnen. Darunter fallen auch allfällige Luftfahrzeugbetreiber aus Drittstaaten ausserhalb des EWR (Abs. 1). Bereits existierende Konten von Luftfahrzeugbetreibern bzw. deren Guthaben werden aus dem Unionsregister in das Schweizer Emissionshandelsregister überführt.
Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der EU sowie die übrigen in der EU zur Verstei- gerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR müssen ein Personenkonto eröffnen, sofern sie an der Versteigerung von Schweizer Emissionsrechten teilnehmen wollen (Abs. 1bis). Zur Erhöhung der Sicherheit und zur Wahrung der Integrität der verknüpften CO2-Märkte wird neu für Personenkonten (Händler) eine Positionslimite von einer Million Emissionsrechten eingeführt, die pro Kontoinhaber zu jedem Zeitpunkt auf einem Konto oder mehreren Konten insgesamt aufbewahrt werden können. Die Limite gilt gesamthaft für das Halten von Schweizer wie auch europäischen Emissionsrech- ten (Abs. 5).
Art. 58 Kontoeröffnung Zur Eröffnung eines Kontos im Schweizer Emissionshandelsregister muss ein Gesuch beim BAFU ein- gereicht werden (Abs. 1). Dazu müssen juristische Personen zusätzlich zum Antragsformular einen ak- tuellen Auszug aus dem Handelsregister sowie Identitätsnachweise von Personen, die zur Vertretung des Unternehmens berechtigt sind, einreichen (Abs. 2 Bst. a). Für natürliche Personen ist ein Identitäts- nachweis einzureichen (Abs. 2 Bst. b). Sämtliche Personen mit Zugang zum Emissionshandelsregister, Kontobevollmächtigte und Transaktionsvalidierende sowie Auktionsbevollmächtigte und Gebotsvalidie- rende (Art. 49), müssen zusätzlich zu den persönlichen Angaben wie Namen, Adresse, etc., eine per- sönliche E-Mail-Adresse angeben. Der Versand von Nutzernamen erfolgt ausschliesslich per Mail an die im Emissionshandelsregister registrierte E-Mail-Adresse. Da Nutzernamen vertraulich und persön- lich sind, sollen zentrale E-Mail-Adressen, zu welchen mehrere Personen Zugriff haben, ausgeschlos- sen werden. Auch müssen sämtliche Nutzer, neu auch Nutzer von Betreiberkonten, gemäss dem Ab- kommen mit der EU aktuelle Strafregisterauszüge einreichen (Abs. 2 Bst. d und e). Absatz 3 hält fest, dass dem BAFU anstelle eines Schweizer Strafregisterauszuges, eine notarielle Be- stätigung zugestellt werden kann. Darin beglaubigt der Notar, dass keine Verurteilungen in Zusammen- hang mit den in Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen und der Strafregisterauszug echt ist. Dazu ist dem Notar eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Die Notari- atskosten gehen zulasten der Gesuchstellerin. Das BAFU kann wie bisher zusätzliche Angaben verlangen, sofern dies für die Kontoeröffnung notwen- dig ist (Abs. 4). Absatz 5 (ehem. Abs. 3) erfährt keine Änderungen. Er ist aufgeführt, damit der Ausdruck «Unterneh- men» nicht durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt wird. Die zum jeweiligen Antragsformular zusätzlich einzureichenden Dokumente (Handelsregisterauszüge, Identitätsnachweise, etc.) nach Absatz 2, Absatz 4 sowie Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschrif- ten von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen (Abs. 6). Die Frist von 3 Monaten für Beglaubigungen ent-
spricht einer Vorgabe des Abkommens mit der EU. Der neue Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 6.
Art. 59 Zustellungsdomizil, Sitz oder Wohnsitz Absatz 1 erfährt keine Änderung. Er ist aufgeführt, damit der Ausdruck «Unternehmen» nicht durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt wird. Neu müssen gemäss Absatz 2 alle Auktionsbevollmächtigten und Gebotsvalidierenden ein Zustellungs- domizil in der Schweiz oder im EWR bezeichnen. Das Zustellungsdomizil ist insbesondere für den Ver- sand des Emissionshandelsregister-Passworts notwendig. Sämtliche Kontoinhaber von Betreiber- oder Personenkonten müssen neu über ein offenes Bankkonto in der Schweiz oder im EWR sowie einen Sitz (Abs. 3 für Unternehmen) oder Wohnsitz (Abs. 4 für Personen) in der Schweiz oder im EWR verfügen. Diese Bestimmung vollzieht Artikel 28a Absatz 2 des teilrevidierten CO2-Gesetzes. Die Einschränkung gilt auch für Kontoinhaber von Personenkonten, die heute ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR haben. Diese müssen innerhalb
einer bestimmten Frist ihren Sitz oder Wohnsitz in die Schweiz oder den EWR verlegen oder ihr Konto schliessen (Art. 142a). Durch das BAFU gemäss Anhang 14 verwaltete Betreiber von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten aus- serhalb der Schweiz und des EWR müssen die Vorgaben aus Absatz 3 und Absatz 4 nicht erfüllen (Abs. 5). Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte durch solche Kontenin- haber muss jedoch über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR erfolgen (Art. 49a Abs. 2).
Art. 59a Ablehnung einer Kontoeröffnung Absatz 1 Buchstabe a wurde sprachlich präzisiert; Buchstabe b wurde gemäss Abkommen mit der EU um die relevanten Straftatbestände ergänzt. Absatz 2 erfährt keine Änderung. Er ist aufgeführt, damit der Ausdruck «Unternehmen» nicht durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt wird. In Absatz 3 wird die Eröffnung eines Sperrkontos ergänzt für die Betreiber von Luftfahrzeugen.
Art. 62 Registerführung Das Emissionshandelsregister ist eine elektronische, internetbasierte Applikation und wird vom BAFU geführt. Die Teilnehmer können grundsätzlich jederzeit mit Hilfe des Benutzernamens und des Pass- wortes sowie der Angabe des smsTAN auf ihr Konto zugreifen und Transaktionen tätigen. Die dafür benötigten technischen und elektronischen Voraussetzungen sind in den allgemeinen Bedingungen des BAFU über das Schweizer Emissionshandelsregister definiert. Für den Vollzug des Abkommens mit der EU sind einige technische Anpassungen vorgesehen. Beispielsweise wird die Transaktionsverzögerung für alle obligatorisch. Für Nutzer ist heute im geschützten Bereich des Schweizer Emissionshandelsre- gister die komplette Seriennummer sämtlicher Einheitentypen ersichtlich. Im Unionsregister ist die An- sicht historisch bedingt jedoch stark eingeschränkt. Mit der Verknüpfung beider EHS wird neu im Schweizer Emissionshandelsregister die Seriennummer von allen Emissionsrechten analog zur Rege- lung in der EU dargestellt. Seriennummern von Bescheinigungen sowie Emissionsminderungszertifika- ten sind im Schweizer Emissionshandelsregister weiterhin ersichtlich. Absatz 4 bildet eine Vorgabe aus dem Abkommen mit der EU ab. Sämtliche aktiven Konten sind min- destens einmal alle drei Jahre durch das BAFU zu überprüfen. Falls die übermittelten Angaben nicht mehr vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, werden die betroffenen Kontoinhaber aufgefordert Än- derungen zu melden.
Art. 64 Kontosperrung und -schliessung Das BAFU kann Konten neu auch schliessen, wenn deren Kontoinhaber oder Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen (Abs. 2 Bst. b) oder wenn die jährlich fälligen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden (Abs. 2 Bst. c). Absatz 3 regelt die Kontoschliessung im Fall eines positiven Kontosaldos. Da nur leere Konten ge- schlossen werden können, erhält das BAFU die Möglichkeit Kontoinhaber von nach Absatz 2 zu schlies- senden Konten aufzufordern, allfällig auf dem betroffenen Konto aufbewahrte Einheiten innerhalb von 40 Arbeitstagen auf ein anderes Konto zu transferieren. Nach Ablauf dieser Frist kann das BAFU die betroffenen Einheiten löschen, um anschliessend das Konto schliessen zu können.
Art. 65 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz Das BAFU kann die im Schweizer Emissionshandelsregister enthaltenen Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen. In der EU werden Transaktions- daten nach 3 Jahren veröffentlicht, inklusive Angaben zu den Kontoinhabern jedoch ohne Angabe von Kontonummern und Einheitentypen. Insbesondere die Kontonummer ist in der EU nicht öffentlich im Gegensatz zur Regelung in der Schweiz. In der Schweiz wurden bisher keine Transaktionsdaten veröf- fentlicht. Mit der Verknüpfung beider EHS und im Sinne der Transparenz sollen neu Transaktionsdaten
analog zur Regelung in der EU veröffentlicht werden, inklusive der Kontonummer von Kontoinhabern im Schweizer Emissionshandelsregister. Dieser Artikel beinhaltet eine abschliessende Liste von Daten, die im Emissionshandelsregister hinter- legt sind. Diese Liste wird aktualisiert, um die neuen Bestimmungen der Vorlage abzubilden.
Der Begriff «Unternehmen» wird ersetzt durch «Betreiber von Anlagen» mit den notwendigen redaktio- nellen Anpassungen.
Art. 74a Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel Der Begriff «Unternehmen» wird ersetzt durch «Gesuchsteller» mit den notwendigen redaktionellen An- passungen.
Art. 79 Veröffentlichung von Informationen Der Begriff «Unternehmen» wird ersetzt durch «Betreiber von Anlagen». Buchstabe a wird ergänzt um Betreiber von WKK-Anlagen. Neu wird im Buchstaben h festgehalten, dass Informationen zu getätigten Investitionen von Betreibern von WKK-Anlagen nach Artikel 96a Absatz 2 oder Artikel 98a Absatz 2 durch das BAFU unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht werden dürfen.
6. Kapitel, Art. 80–85
Die Artikel 80 bis 85 werden aufgehoben. Fossil-thermische Kraftwerke werden im Rahmen der Ver- knüpfung des Schweizer EHS mit demjenigen der EU analog zu anderen Anlagen in das EHS einbezo- gen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Sie unterliegen keiner Kompensationspflicht mehr.
Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht Die Frist in Absatz 1 wird aus vollzugstechnischen Gründen auf den 31. Dezember des Folgejahres verschoben.
Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung Absatz 2 Buchstabe b wird aufgehoben. Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken, die am EHS teil- nehmen, fallen neu unter Buchstabe a und sind weiterhin von der CO2-Abgabe befreit. Die Rückerstat- tung der CO2-Abgabe für diese Betreiber ist in Artikel 96b geregelt.
Art. 96a Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung Der Begriff «Unternehmen die WKK-Anlagen betreiben» wird ersetzt durch «Betreiber von WKK-Anla- gen» mit den notwendigen redaktionellen Anpassungen.
Art. 96b Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken Den Betreibern fossil-thermischer Kraftwerke, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe gemäss Artikel 17 des CO2-Gesetzes auf Gesuch hin teilweise zurückerstattet. Die Höhe des zurückerstatteten Betrags ist abhängig von der bezahlten CO2-Abgabe und dem Mindestpreis (Abs. 1). Zur Abgrenzung fossil-thermischer Kraftwerke zu anderen Anlagen im EHS werden diese in den Absät- zen 2 und 3 definiert. Die Definition entspricht derjenigen im bisher geltenden CO2-Gesetz (Art. 22–25) und der bisher geltenden CO2-Verordnung (Artikel 80–85) bezüglich Kompensationspflicht bei fossil- thermischen Kraftwerken. Demzufolge gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren als Kraftwerke, wenn sie eine Gesamtleistung von mindestens 1 MW aufweisen (Bst. b). Nicht als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, wenn sie am gleichen Standort während weniger als zwei Jahren (beispielsweise auf einer Baustelle oder zu Testzwecken) oder während weniger als 50 Stunden pro Jahr (Notstromanlagen) betrieben werden (Bst. c), wobei der entsprechende Nachweis, glaubhaft vom Betreiber erbracht werden muss. Auch An- lagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse
genutzt werden (Bst. d), sowie Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungs- oder Son- derabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA11 ist (Bst. e), gelten nicht als fossil- thermische Kraftwerke. Da die neue Regelung ausschliesslich Kraftwerke betrifft, welche bisher der Kompensationspflicht unterstanden, wird in Buchstabe a präzisiert, dass das Kraftwerk neu aufgrund dieser Verordnungsänderung am EHS teilnehmen muss. Dies ist dadurch begründet, dass die Einhal- tung des Gesamtwirkungsgrads in Rahmen der Kompensationspflicht einmalig festgestellt und später nicht mehr überprüft wurde. Insofern ist auszuschliessen, dass Anlagen, welche in der Vergangenheit nicht als fossil-thermische Kraftwerke eingestuft wurden, aufgrund einer Neubeurteilung für das letzte Jahr der Verpflichtungsperiode als solche gelten würden. Primär auf die Produktion von Wärme ausgelegte Kraftwerke gelten erst ab einer Gesamtfeuerungs- wärmeleistung von mehr als 125 MW als fossil-thermische Kraftwerke. Auf die Produktion von Wärme ausgerichtete Kraftwerke mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung bis und mit 125 MW gelten nicht als fossil-thermische Kraftwerke und erhalten die CO2-Abgabe aufgrund ihrer Teilnahme am EHS voll- ständig zurückerstattet (Abs. 3). Um bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung bis zu 125 MW eindeutig festzustellen, ob sie primär auf die Produktion von Strom ausgelegt und als Kraftwerk einzustufen sind, oder ob sie primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind, legt Absatz 3 ein klares Abgrenzungskriterium fest: Erreicht ein Kraftwerk einen Gesamtwirkungsgrad von 80 Prozent, beispielsweise weil es einer nahe gelegenen Industrie Wärme liefert, gilt es als primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt und gilt erst ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 125 MW als fossil-thermisches Kraftwerk. Kraftwerke mit einem Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent gelten als primär auf die Produktion von Strom ausgelegt und fallen unter die Definition eines fossil- thermischen Kraftwerks. Insofern werden primär stromgeführte und wärmegeführten Kraftwerken be- treffend die teilweise Rückerstattung ungleich behandelt. Allerdings ist davon auszugehen, dass auf Industriestandorten aus Gesamteffizienzgründen primär wärmegeführte Kraftwerke stehen. Die Einhal-
tung des Gesamtwirkungsgrads wird wie bisher einmalig festgestellt und später nicht mehr überprüft, sofern keine bedeutenden Änderungen an den Anlagen vorgenommen werden. Besteht zwischen meh- reren primär auf die Produktion von Wärme ausgelegten fossil-thermischen Kraftwerken ein direkter technischer und betrieblicher Zusammenhang und wird aufgrund des Zusammenschlusses mehrerer Anlagen an einem Standort die Grenze von 125 MW überschritten, erhalten die miteinander verknüpften Anlagen die CO2-Abgabe nur teilweise zurückerstattet. Die Rückerstattung bei fossil-thermischen Kraftwerken im EHS erfolgt nur soweit, wie die CO2-Abgabe- einen Mindestpreis übersteigt. Der Mindestpreis ist in Artikel 17 des CO2-Gesetzes als Mittelwert der externen Kosten abzüglich der Auktionskosten der abgegebenen Emissionsrechte definiert. Mit dem Begriff der externen Kosten werden diejenigen Kosten umschrieben, die nicht von den Verursachern bezahlt werden, sondern von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Bei der Beurteilung des Mit- telwerts der externen Kosten berücksichtigt das BAFU die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse (Abs. 4). Ein Bundesgerichtsurteil von 2010 hielt einen Ansatz von 90 Franken für externe Klimakosten für statthaft.12 Da die externen Kosten mit den Jahren wegen zunehmender Schäden tendenziell stei- gen, sind die neusten Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die aktuellste Studie des ARE beziffert die ex- ternen Kosten pro Tonne CO2 auf 121,50 Franken für das Jahr 2015.13 Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken nach Artikel 96b reichen das Rückerstattungsgesuch beim BAFU bis zum 30. Juni des Folgejahres ein. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch auf Rück- erstattung verwirkt. Steht das fossil-thermische Kraftwerk auf dem Standort einer Anlage im EHS, so ist ein separates Rückerstattungsgesuch für die im Kraftwerk verbrauchten fossilen Brennstoffe einzu- reichen. Da Emissionsrechte nicht nur an Auktionen ersteigert, sondern auch von Händlern oder ande- ren EHS-Teilnehmern gekauft werden können, sind die Preise für den Kauf der abgegebenen Emissi- onsrechte jedem Rückerstattungsgesuch beizulegen. Das BAFU leitet nach erfolgter Prüfung der An-
11 SR 814.600 12 BGE 136 II 337 E. 6.3 S. 355 13 Bundesamt für Raumentwicklung (2018): Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz. Strassen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr 2015.
gaben das Rückerstattungsgesuch an die Eidgenössische Zollverwaltung weiter, welche die Rücker- stattung vornimmt (Abs. 5). Bei monatlichen Rückerstattungsgesuchen und Rückerstattungsgesuchen vor der jährlichen Abgabe der entsprechenden Emissionsrechte wird nach gleichem Verfahren vorge- gangen. Sollte sich im Nachgang herausstellen, dass andere Emissionsrechte oder Emissionsminde- rungszertifikate abgegeben wurden, so ist er entsprechende ausbezahlte Rückerstattungsbetrag zu- rückzubezahlen. Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Preisen der abgegebenen Emissi- onsrechte, so schätzt das BAFU diese aufgrund der Herkunft der Emissionsrechte und publizierten Se- kundärmarktpreisen, insbesondere auch der Zuschlagspreise aktuellster Versteigerungen. Dabei wird jeweils ein Tiefstpreis angenommen (Abs. 6). Abgegebene Emissionsminderungszertifikate werden nicht berücksichtigt.
Der Begriff «Unternehmen» wird ersetzt durch «Betreiber von Anlagen» mit den notwendigen redaktio- nellen Anpassungen.
Art. 104 Globalbeitragsberechtigung In Absatz 2 Buchstabe a werden der bisherige Unternehmensbegriff durch den Anlagenbegriff ersetzt und die nötigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.
Art. 117 Vollzug Der Technologiefonds verrechnet für die Gesuchsanmeldung 1 000 Franken; die Vertragsabschlussge- bühr beträgt 2 000 Franken. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich der Arbeitsaufwand für die Behand- lung eines Gesuchs im Voraus nicht zuverlässig abschätzen lässt. Die neue Präzisierung in Artikel 117 setzt die entsprechende Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle um. Zudem werden die Pau- schalgebühren von total 3 000 Franken für die Gesuchsanmeldung und den Vertragsabschluss neu in den Anhang der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt vom 3. Juni 200514 auf- genommen. Die Gebühr, die während der Laufzeit der Bürgschaft anfällt, wird beibehalten (jährlich höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme).
Art. 130 Vollzugsbehörden Absatz 1 wird neu ergänzt durch den Verweis auf Anhang 14, der den Vollzug der Luftfahrt im EHS regelt. Zusätzlich wird in Absatz 7 neu festgehalten, dass das BAZL das BAFU unterstützt beim Vollzug der Bestimmungen im Zusammenhang mit Betreibern von Luftfahrzeugen.
Art. 131 Treibhausgasinventar Die Kompensationspflicht fossil-thermischer Anlagen wurde im CO2-Gesetz aufgehoben. Die Regelung, dass die dabei entstehenden CO2-Emissionen bei der Prüfung der Erreichung des Reduktionsziels nicht berücksichtigt werden, wird daher ersetzt (Abs. 2) durch eine Bestimmung, die in Umsetzung von Arti- kel 3 Absatz 3bis des teilrevidierten CO2-Gesetzes die Anrechenbarkeit von europäischen Emissions- rechten an das inländische Emissionsverminderungsziel der Schweiz regelt. Emissionsrechte, die Schweizer Anlagebetreiber abgeben, werden nur berücksichtigt, wenn die Emissionen aller Schweizer Anlagen im EHS die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten übertreffen (Bst. a) und gleichzeitig das Reduktionsziel gemäss CO2-Gesetz ansonsten nicht erreicht wird (Bst. b). Eine allfällige Anrech- nung kann einzig zu einer Erfüllung des Inlandziels führen, nicht zu einer «Übererfüllung». Absatz 3 regelt den Umfang der anrechenbaren Menge an europäischen Emissionsrechten. Sofern die genannten Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt sind, werden diejenigen europäischen Emissionsrechte an das Reduktionsziel angerechnet, die zur Deckung von Emissionen über den in Absatz 2 definierten Mengen liegen. Da Betreiber von Anlagen in der Schweiz ihre Emissionen wie bisher in beschränktem
14 SR 814.014
Umfang auch mit ausländischen Emissionsminderungszertifikaten decken können, sind diese abgege- benen Zertifikate von den genannten Mehremissionen abzuziehen. Absatz 4 definiert die Gesamtmenge an verfügbaren Schweizer Emissionsrechten. Diese beinhaltet ei- nerseits die im Rahmen des «Cap» (maximal verfügbare Menge) ausgestellten Schweizer Emissions- rechte für Anlagen und die aus der Periode 2008–2012 nicht verwendeten und deshalb von den Betrei- bern von Anlagen in die Periode 2013–2020 übertragenen Emissionsrechte.
Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht Aufgrund der neuen Regelungen für Luftfahrzeugbetreiber wurde der Begriff «EHS-Unternehmen» durch «EHS-Teilnehmer» ersetzt. Damit sind auch Betreiber von Luftfahrzeugen Kontrollen und der Auskunftspflicht der Vollzugsbehörden unterstellt. Weiter wurde der Unternehmensbegriff, wo relevant, durch den Anlagenbegriff ersetzt (Abs. 1).
Art. 134 Abs. 1, 3 und 4 In Absatz 1 Buchstabe e wird neu festgehalten, dass das BAZL dem BAFU die nötigen Daten übermit- telt, die erforderlich sind für die Prüfung der Teilnahmepflicht von Luftfahrzeugbetreibern am Emissions- handelssystem. Ferner übermittelt es auch die erforderlichen Daten zur Prüfung der Monitoringkonzepte und der Monitoringberichte der Luftfahrzeugbetreiber. Absatz 3 hält fest, dass das BAFU in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz die nicht mehr ständig benötigten Personendaten dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung anbietet und die vom Bun- desarchiv als nicht archivwürdig beurteilten Daten vernichtet.
Art. 134a Koordination Der neue Artikel 134a stützt sich auf Artikel 11 des Abkommens mit der EU. Dieser sieht vor, dass die Schweiz und die EU ihre Bemühungen koordinieren, sich also gegenseitig unterstützen, beim Vollzug des Abkommens, bei der Gewährleistung der Integrität der verknüpften CO2-Märkte sowie bei der Ver- meidung der Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen. Eine solche Koordinie- rung soll gemäss Abkommen auch durch die Bereitstellung von Informationen erfolgen. Artikel 134a dieser Vorlage hält diese Vorgaben explizit für das BAFU fest. Zu übermittelnde notwendige Informati- onen könnten beispielsweise Transaktionsdaten aus dem Schweizer Emissionshandelsregister im Zu- sammenhang mit einem Verdacht auf kriminelle Aktivitäten sein. Solche Daten würden unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses übermittelt und wo nötig anonymisiert bzw. gemäss den Vertraulichkeitsstufen nach Artikel 9 des Abkommens mit der EU eingestuft und bearbeitet.
Art. 135 Anpassung der Anhänge Der neue Absatz cter ergänzt, dass Anhang 6, welcher die Anlagenkategorien zur obligatorischen Teil- nahme am EHS bestimmt, vom UVEK angepasst werden kann, falls vergleichbare internationale Rege- lungen ändern. Dies insbesondere, falls im verknüpften EHS der EU neue Anlagenkategorien bestimmt oder gelöscht werden. Gleichermassen ergänzt der neue Absatz f, dass Anhang 14, welcher die Zuordnung der Luftfahrzeug- betreiber zur zuständigen Behörde festlegt, vom UVEK angepasst werden kann, wenn die massge- bende Liste der EU sich ändert.
Art. 135a Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite Beschlüsse des Gemischten Ausschusses des Abkommens zur Verknüpfung der EHS sind gemäss deren Inhalt und Tragweite vorgängig zu genehmigen. Beschlüsse mit weitreichender Tragweite (z.B. solche, die Gesetzesanpassungen nach sich ziehen) sind durch das Parlament zu genehmigen, wohin- gegen Beschlüsse von beschränkter Tragweite (z.B. solche, die Verordnungsanpassungen nach sich ziehen) durch den Bundesrat genehmigt werden können. Im Rahmen des Abkommens sind durch den Gemischten Ausschuss regelmässig diverse Beschlüsse von beschränkter Tragweite zu fällen, die tech-
nisch-administrative Angelegenheiten betreffen und von untergeordneter Tragweite sind (z.B. Anpas- sung der Anhänge an vorgängig geänderte Rechtsgrundlagen der Parteien, technische Vereinbarungen zum Betrieb der Emissionshandelsregister). Der Bundesrat kann gemäss Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setz vom 21. März 199715 den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen an ein Departement delegie- ren; bei Verträgen von beschränkter Tragweite an eine Gruppe oder ein Bundesamt. Im Einklang mit dieser Bestimmung regelt der neue Artikel 135a die Kompetenzdelegation ans UVEK für die Genehmi- gung von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses mit beschränkter Tragweite, die technisch-admi- nistrative Angelegenheiten betreffen und zusätzlich von untergeordneter Tragweite sind (vgl. beispiel- hafte Auflistung im obigen Absatz). Dies entlastet den Bundesrat und verkürzt das Genehmigungsver- fahren für die entsprechenden Beschlüsse. Alle anderen Beschlüsse von beschränkter Tragweite sollen weiterhin durch den Bundesrat oder das Parlament genehmigt werden (z.B. solche, die Verordnungs- anpassungen nach sich ziehen).
Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte In Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 werden die Begriffe «Unternehmen» und «EHS-Unter- nehmen» entsprechend durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt.
Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 Die explizite Nennung der Kraftwerkbetreiber in Absatz 1 wird gelöscht, da diese neu unter die Betreiber von Anlagen im EHS fallen, falls die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Weiter wird der Unternehmens- begriff in den Absätzen 1 und 4 entsprechend durch den Anlagenbegriff ersetzt.
Art. 142 Teilnahme am EHS In den Absätzen 1 bis 3 wird der Begriff des «EHS-Unternehmens» durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt. Absatz 4 bildet eine Vorgabe aus dem Abkommen mit der EU ab. Die durch das BAFU verwalteten Betreiber von Luftfahrzeugen müssen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Mo- nitoringkonzepts des Luftfahrzeugbetreibers oder nach Zuordnung zur Schweiz bzw. zum BAFU als zuständige Behörde gemäss Anhang 14 einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos im Emissionshan- delsregister stellen. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das unter das EHS der Schweiz oder das EHS der EU fällt.
Art. 142a Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Kontoinhaber von Personenkonten Historisch bedingt existieren im Emissionshandelsregister noch Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR. Solche Kontoinhaber müssen innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung einen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Andernfalls kann das BAFU die betroffenen Konten nach Artikel 64 schliessen.
Art. 145 Rechtskräftig bewilligte Kraftwerke Der Artikel wird aufgehoben, da Kraftwerke ab einer gewissen Gesamtfeuerungswärmeleistung dem EHS unterliegen.
Anhang 6 Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen Der Begriff «Unternehmen» wird durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt, und die Präzisierung «ortsfest» wird gelöscht.
15 SR 172.010
Anhang 8 Berechnung und Anpassung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissi- onsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS Zur Abgrenzung zum Luftverkehr wird die Überschrift mit «Betreiber von Anlagen» präzisiert. In Ziffer 1 wird der Begriff «EHS-Unternehmen» durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt und die Präzisierung «orts- fest» gelöscht. Ziffer 2 wird aufgehoben, da fossil thermische Kraftwerke neu ebenfalls am EHS teilnehmen, falls die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Somit fallen auch diese unter die maximal zu Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte gemäss Ziffer 1. Die neue Regelung in Artikel 18 Absatz 2 des teilrevidier- ten CO2-Gesetzes sieht eine Anpassung der Menge der verfügbaren Emissionsrechte für Anlagen vor, wenn eine Anlagekategorie ausgenommen oder eine neue einbezogen wird oder wenn sich internatio- nale Regelungen ändern. Die Menge der verfügbaren Emissionsrechte für Anlagen wird in diesem Fall gemäss Ziffer 1 berechnet und ab dem entsprechenden Jahr angepasst.
Anhang 9 Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS Zur Abgrenzung zum Luftverkehr wird die Überschrift mit «Betreiber von Anlagen» präzisiert. Die beste- hende Regelung in Ziffer 1.5, dass für die Erzeugung von Elektrizität keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt werden, wurde im teilrevidierten CO2-Gesetz übernommen. Ziffer 1.5 präzisiert deshalb neu die Ausnahme, dass die sinnvolle Verwertung von Restgasen bei der kostenlosen Zuteilung berücksich- tigt wird. Dies jedoch nur für die im Vergleich zum Einsatz von Erdgas als Referenzbrennstoff zusätzli- chen Emissionen aus der Restgasverwertung. In Ziffer 3.2 und Ziffer 4.1 wird der Begriff «EHS-Unternehmen» entsprechend durch den Anlagenbegriff ersetzt.
Anhang 13 Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen Im Einklang mit dem Abkommen mit der EU sind Betreiber von Luftfahrzeugen zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn sie Inlandflüge in der Schweiz (Ziffer 1 Bst. a) oder Flüge von der Schweiz in den EWR durchführen (Ziffer 1 Bst b). Aus administrativen Gründen und aufgrund ihres geringen Anteils an den gesamten CO2-Emissionen der Luftfahrt werden gewisse Flüge von der Emissionshandelspflicht ausgenommen (Ziffer 2 Bst. a–i). Flüge von der Schweiz nach einem Flugplatz in einem Gebiet in äusserster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind ebenfalls nicht emissions- handelspflichtig (Ziffer 2 Bst. l). Die Bestimmungen orientieren sich an den Ausnahmen im EHS der EU. Die in den Buchstaben j und k angegebenen Schwellenwerte können nur angewendet werden, wenn der Betreiber nicht zur Teilnahme am EHS der EU verpflichtet ist (Ziffer 3). Falls der Betreiber im EHS der EU pflichtige Flüge durchführt, besteht die Teilnahmepflicht im EHS der Schweiz für alle Flüge gemäss der Ziffer 1, ausser sie fallen unter die Ausnahmebestimmungen gemäss Ziffer 2 Buchstaben a–i und l. Für die Bestimmung der Schwellenwerte bezüglich CO2-Gesamtemissionen und Anzahl an Flügen ge- mäss Ziffer 2 Buchstaben j und k sind nur diejenigen Flüge zu berücksichtigen, die in den Geltungsbe- reich gemäss Ziffern 1 und 2 fallen. Überschreiten die Flüge eines Betreibers die Schwellenwerte ge- mäss Ziffer 2 Buchstabe j oder k, so sind alle Flüge dieses Betreibers emissionshandelspflichtig, ausser sie fallen unter die Ausnahmebestimmungen gemäss Ziffer 2 Buchstaben a–i und l. Für eine Ausnahme gemäss Buchstabe j ist das Merkmal des kommerziellen bzw. gewerblichen Be- triebs an den Betreiber und nicht an die fraglichen Flüge geknüpft. Dies bedeutet insbesondere, dass alle von einem kommerziellen Betreiber durchgeführten, pflichtigen Flüge bei der Entscheidung zu be- rücksichtigen sind, ob dieser Betreiber oberhalb oder unterhalb der Schwellenwerte liegt, selbst wenn gewisse Flüge unentgeltlich erbracht wurden. Die Ausnahme nach Buchstabe l von Flügen von der Schweiz nach EU-Gebieten in äusserster Rand- lage («outermost regions») orientiert sich an einer temporären Ausnahmebestimmung im EHS der EU
(Art. 28a Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2003/87/EG) und gewährleistet im Einklang mit dem Abkommen eine Gleichbehandlung auf Flügen zwischen der Schweiz und diesen Gebieten. Die Gebiete in äussers- ter Randlage sind zurzeit: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint- Martin (Frankreich); Azoren, Madeira (Portugal); Kanarische Inseln (Spanien). Flüge eines kommerziellen Luftfahrzeugbetreibers, der in drei aufeinander folgenden Zeiträumen von je vier Monaten weniger als 243 Flüge durchführt, sind von der Emissionshandelspflicht ausgenommen. Die Viermonatszeiträume sind Januar bis April, Mai bis August sowie September bis Dezember. Wel- chem Viermonatszeitraum ein Flug bei der Entscheidung, ob der Luftverkehrsbetreiber oberhalb oder unterhalb der Freigrenzen liegt, zuzuordnen ist, richtet sich nach der örtlichen Startzeit dieses Fluges (Ziffer 4).
Anhang 14 Zuständige Behörde für EHS-Teilnehmer Für Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, ist wie bisher das BAFU die zuständige Behörde (Ziff. 1). Für Betreiber von Luftfahrzeugen regelt das Abkommen mit der EU, welche Luftfahrzeugbetreiber vom BAFU verwaltet werden: Es sind dies diejenigen Betreiber, welche teilnahmepflichtig sind im EHS der Schweiz oder der EU oder in beiden EHS, sofern sie über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebs- genehmigung verfügen. Darunter fallen die gewerblichen Betreiber. Zusätzlich werden vom BAFU die- jenigen Betreiber verwaltet, deren CO2-Emissionen im verknüpften EHS zum grössten Teil der Schweiz zugeordnet werden im Vergleich mit den anderen Mitgliedstaaten des EWR; dies können inländische nicht-gewerbliche Betreiber sein oder ausländische Betreiber. Die übrigen Luftfahrzeugbetreiber mit Pflichten im EHS der Schweiz werden von einer zuständigen Behörde im EWR verwaltet (vgl. Ziff. 2.2 und 2.3). Die zuständige Behörde für Luftfahrzeugbetreiber, die zur Teilnahme am verknüpften EHS der Schweiz und der EU verpflichtet sind, wird von der EU in einer jährlich aktualisierten Liste der zuständigen sog. Verwaltungsstaaten publiziert. Diese Liste umfasst ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Abkom- mens mit der EU auch die Schweiz als Verwaltungsstaat und die ihr zugeordneten Luftfahrzeugbetrei- ber. Anhang 14 referenziert in einem statischen Verweis auf diese Liste (Ziff. 2.1). Sie richtet sich nach der aktuellen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009.16 Die Referenz wird gemäss Artikel 135 Buchstabe ebis durch das UVEK angepasst, wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 ändert.
Anhang 15 Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge an Emissionsrechten und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge In Anhang 15 wird im Einklang mit dem Abkommen mit der EU dargelegt, wie die im Jahr 2020 maximal zur Verfügung stehende Menge an Emissionsrechten für Luftfahrzeuge («Luftfahrt-Cap») berechnet wird (Ziffer 2). Ausgangspunkt ist die Summe der von den einzelnen Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2018 berichteten Tonnenkilometerleistungen. Diese Summe an Tonnenkilometern wird mit dem Bench- mark von 0.642 Emissionsrechten pro 1 000 Tonnenkilometer multipliziert. Dieser Benchmark ist in Zif- fer 1 genau festgehalten und ist identisch mit dem Benchmark im EHS der EU. Die daraus resultierende Menge an Emissionsrechten entspricht 82 Prozent des «Luftfahrt-Caps». Die auf 100 Prozent hochge- rechnete Menge an Emissionsrechten für Luftfahrzeuge entspricht sodann der maximal im Jahr 2020 zur Verfügung stehenden Menge. Diese Menge der Emissionsrechte wird wie folgt verwendet: 82 Prozent werden den Betreibern von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilt, 15 Prozent werden für die Versteigerung zurückbehalten und 3 Pro- zent werden gelöscht, da sie 2020 nicht für neue und stark wachsende Betreiber von Luftfahrzeugen
16 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Ver- waltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/336, ABl. L 70 vom 13.3.2018, S. 1.
benötigt werden. Weil die Tonnenkilometererhebung im Jahr 2018 stattgefunden hat, sind die erhobe- nen Daten als Grundlage für die kostenlose Zuteilung ausreichend aktuell. In Ziffer 3 wird ausgeführt, wie die jedem einzelnen Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zuzuteilende Menge an Emissionsrechten berechnet wird: Ausgangspunkt ist die pro Luftfahrzeugbetreiber für das Jahr 2018 berichtete Tonnenkilometerleistung. Diese wird mit dem in Ziffer 1 festgehaltenen Benchmark multipliziert und ergibt so die Menge an Emissionsrechten, die dem einzelnen Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zugeteilt wird.
Anhang 16 Anforderungen an das Monitoringkonzept Die bisher in Artikel 51 Absatz 3 definierten Anforderungen an das Monitoringkonzept von Betreibern von Anlagen sind neu in Anhang 16 Ziffer 1 definiert. Die Anforderungen an das Monitoringkonzept von Luftfahrzeugbetreibern sind in Ziffer 2 aufgelistet. Dazu gehört die Sicherstellung der Vollständigkeit der zu erhebenden Daten und ihrer ausreichenden Genauigkeit. Das Monitoringkonzept muss Luftfahrzeugbetreiber und Luftfahrzeuge eindeutig identifi- zieren und eine Methodik beschreiben, wie die Luftfahrzeuge sowie die Flüge, welche unter den Gel- tungsbereich der Verordnung fallen, vollständig erfasst werden. Zudem muss er eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung CO2-Emissionen enthalten. Luftfahrzeugbetreiber, welche CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, müssen zudem angeben, wie sie den Treibstoffverbrauch der einzelnen Luftfahrzeuge überwachen. Die dazu zulässigen Methoden zur Messung des Treibstoffverbrauches sind dieselben, welche im EHS der EU zugelassen sind. Zusätzlich müssen sie eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken beschrei- ben. Ferner wird festgehalten, dass bei einer Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers bezüglich seiner Qualifizierung als Kleinemittent das Monitoringkonzept dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen ist. In Ziffer 3 wird die Art der Berechnung der CO2-Emissionen der betroffenen Flüge im Rahmen des EHS festgehalten. Die CO2-Emissionen werden anhand der Menge des verbrauchten Treibstoffs bestimmt, welche mit einem für den jeweiligen Treibstoff zu verwendenden Emissionsfaktor multipliziert wird. Die zu verwendenden Emissionsfaktoren, ausgedrückt in Tonnen CO2 pro Tonne Treibstoff, [t CO2/t Treib- stoff], sind folgende: für Kerosin: Jet A-1 und Jet A: 3,15 für Jet B: 3,10 für Flugbenzin (AvGas): 3,10 Die Emissionsfaktoren sind dieselben wie im EHS der EU, um die Kompatibilität der beiden Systeme zu gewährleisten. Im Einklang mit den Regelungen im EHS der EU können Luftfahrzeugbetreiber unter gewissen Bedin- gungen die Nutzung von Treibstoffen aus Biomasse anrechnen lassen. Der Anteil des eingesetzten biogenen Treibstoffs wird mit einem Emissionsfaktor von null Tonnen CO2 pro Tonne Treibstoff bewer- tet, wenn dieser die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 17 der europäischen Richtlinie 2009/28/EG17
(Erneuerbare-Energien-Richtlinie) erfüllt. Der entsprechende Nachweis ist durch den Luftfahrzeugbe- treiber zu erbringen. Die Anwendung dieser Nachhaltigkeitskriterien aus dem europäischen Recht er- möglicht es den Luftfahrzeugbetreibern, Treibstoffe aus Biomasse im Schweizer EHS und im EHS der EU unter den gleichen Bedingungen anrechnen zu lassen. In der Schweiz werden die gesetzlichen Grundlage für ökologische und soziale Anforderungen an Treibstoffe aus Biomasse zurzeit überarbeitet. Im Rahmen dieser Überarbeitung wird geprüft werden, inwieweit diese Anforderungen im Schweizer EHS ab 2021 angewendet werden sollen.
17 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt- linien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513, ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1.
Anhang 17 Anforderungen an den Monitoringbericht Die bisher in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a–d und Absatz 2 definierten Anforderungen an den Mo- nitoringbericht von Betreibern von Anlagen sind neu in Anhang 17 Ziffer 1 definiert. Die Mindestanforderungen an den Monitoringbericht von Betreibern von Luftfahrzeugen sind in Ziffer 2 festgehalten. Da die Luftfahrzeugbetreiber im Sinne eines «guichet unique» nur eine Ansprechbehörde haben (das BAFU oder die zuständige ausländische Behörde gemäss Anhang 14), welche die Pflichten dieses Betreibers in beiden EHS verwaltet, enthält der Monitoringbericht sowohl die Daten für das Schweizer EHS als auch für dasjenige der EU. Die Mindestanforderungen umfassen die Angaben, die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers sowie der Verifizierungsstelle notwendig sind. Kleinemit- tenten müssen keine Angaben zur Verifizierungsstelle machen, wenn sie gemäss Artikel 52 Absatz 5 von der Verifizierungspflicht ausgenommen sind. Weitere geforderte Angaben sind eine Begründung für allfällige Abweichungen vom zugrundeliegenden Monitoringkonzept, eine Liste der verwendeten Luft- fahrzeuge und die Gesamtzahl der emissionshandelspflichtigen Flüge. Für jeden Treibstofftyp, für den CO2-Emissionen berechnet werden, sind der Emissionsfaktor und der Treibstoffverbrauch anzugeben. Die Summe aller CO2-Emissionen der Flüge, für die Daten zu berichten sind, müssen aufgeschlüsselt werden nach Abflug- und Ankunftsstaaten sowie nach Schweizer EHS und EHS der EU. Datenlücken müssen beschrieben und mit Ersatzdaten gefüllt werden, wobei auch die Methode der Schätzung der CO2-Emissionen via die Ersatzdaten beschrieben werden muss. Für jedes Flugplatzpaar (Abflugort und Landeort) ist zudem die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO und die Anzahl Flüge, für die Daten zu erfassen sind, und die damit verbundenen CO2-Jahresemissionen anzugeben. Gemäss Ziffer 2.2 kön- nen Kleinemittenten mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen oder Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen CO2 gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 54 Ab- satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 schätzen. Diese Instrumente umfassen Tools von Eurocontrol oder anderen einschlägigen Organisationen, sofern die von der Europäischen Kommission genehmigt
wurden. Zurzeit erfüllt nur das Tool von Eurocontrol diese Anforderung.
Anhang 18 Verifizierung der Monitoringberichte und Anforderungen an die Verifizierungsstelle Anhang 18 regelt die Pflichten der Luftfahrzeugbetreiber und der Verifizierungsstellen im Zusammen- hang mit der Verifizierung der Monitoringberichte. Die Verifizierungsstelle muss gemäss den Regelun- gen im EHS der EU akkreditiert sein. In der Schweiz besteht dafür bisher kein Akkreditierungsverfahren, Schweizer Unternehmen können sich aber in der EU akkreditieren lassen. Gegenwärtig sind in der EU rund 50 Unternehmen akkreditiert, die mit der Verifizierung der Monitoringberichte beauftragt werden können. Die Verifizierungsstelle stellt unter anderem sicher, dass alle Flüge gemäss dem Geltungsbe- reich der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Verknüpfung des Emissionshandels hat finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund. Beim BAFU entsteht insbesondere wegen der mit dem Einbezug der Luftfahrt in das EHS verbundenen Aufgaben sowie mit den neuen Anforderungen an das Emissionshandelsregister ein personeller Mehr- bedarf von 2 Stellen (1 unbefristet und 1 befristet von 2020–2022). Die zusätzlichen Informatikkosten für das Emissionshandelsregister aufgrund der elektronischen Verknüpfung mit dem Unionsregister werden auf rund 100 000 Franken für einmalige Investitionen und auf rund 50 000 Franken für den jähr- lichen Betrieb geschätzt. Die zusätzlichen Kosten (Personal und IT) werden haushaltsneutral über die CO2-Abgabe auf Brennstoffe finanziert. Dem Bund fallen hingegen durch die neue Versteigerung von Emissionsrechten für die Luftfahrt Einnahmen im Umfang von 5–10 Millionen Franken pro Jahr zu. Diese Auswirkungen werden detailliert in der Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zur Ver- knüpfung der EHS erläutert.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die vorgeschlagene Teilrevision hat keine Mehrbelastung der Kantone zur Folge. Wie bisher überprüfen die Kantone gemäss Artikel 54, ob die EHS-Anlagebetreiber ihren Meldepflichten nachkommen. Bei der Bewilligung fossil-thermischer Kraftwerke, die in kantonaler Kompetenz ist, entfällt die Voraussetzung, dass ein Kompensationsvertrag zwischen dem Kraftwerksbetreiber und dem Bund vorliegen muss.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen einer Verknüpfung der EHS ist in der Gesamtbetrachtung im Jahr 2030 gemäss Studien18 gering und leicht positiv. Leicht negative Effekte für die Luftfahrt (Abnahme der Wertschöpfung um 163 Mio. Franken), die durch den neuen Einbezug in das EHS resultieren, wer- den überkompensiert durch leicht positive Effekte (BIP-Zunahme von 320 Mio. Franken) als Folge der längerfristig tieferen CO2-Kosten für am EHS teilnehmende Industrieanlagen. Die administrativen Kosten bleiben für Betreiber von Industrieanlagen moderat. Für betroffene Luftfahr- zeugbetreiber zieht der Einbezug in das EHS gemäss CO2-Gesetz einen administrativen Initialaufwand und neue administrative Kosten nach sich, die aber wie für Anlagenbetreiber moderat ausfallen. Die Mehrheit der Luftfahrzeugbetreiber ist wegen ihrer Pflicht zur Teilnahme am EHS der EU bereits mit den administrativen Prozessen vertraut. Da auch der Vollzug beider EHS kundenfreundlich über eine zu- ständige Behörde abgewickelt wird, sind der administrative Mehraufwand und die Mehrkosten für Luft- fahrzeugbetreiber insgesamt gering. Für Flugpassagiere ab und nach der Schweiz wird ein allfälliger Aufschlag auf die Flugticketpreise – aufgrund einer verursachergerechten Internalisierung der bisher externen CO2-Kosten – auf rund 1 Pro- zent geschätzt. Diese Auswirkungen sind in der Botschaft zur Genehmigung des Abkommens detailliert beschrieben. Um den administrativen Zusatzaufwand für Luftfahrzeugbetreiber, die sowohl im EHS der Schweiz als auch unter CORSIA Pflichten haben, so klein wie möglich zu halten, wird die Schweiz Möglichkeiten zur integrierten Berichterstattung für beide Systeme anbieten. Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken waren bisher gegenüber europäischen Betreibern wegen der Pflicht zur vollständigen Kompensation ihrer Treibhausgasemissionen benachteiligt, da diese Re- gelung insbesondere wegen der Pflicht zur teilweisen inländischen Kompensation hohe CO2-Kosten verursachte. Mit dem Einbezug in das EHS sollte diese Benachteiligung wegfallen. Allerdings bleiben die CO2-Kosten im Vergleich zur Situation für europäische Kraftwerksbetreiber noch immer sehr viel höher, weil die CO2-Abgabe auf Brennstoffe gemäss einer neuen gesetzlichen Regelung nicht vollstän- dig, sondern nur deren Differenz zu einem Mindestpreis, zurückerstattet wird. Der Mindestpreis muss
sich nach den externen Kosten für die Emission von Treibhausgasen richten abzüglich der Kosten für abgegebene Emissionsrechte. Die aktuellste Studie des Bundesamts für Raumentwicklung ARE bezif- fert die externen Kosten pro Tonne CO2 auf 121.50 Franken für das Jahr 2015.19 Bei einer CO2-Abgabe von 96 Franken und externen Kosten von 121.50 Franken pro Tonne CO2 wäre bei einem Preis für Emissionsrechte von 10 Franken pro Tonne CO2 der Mindestpreis bei 111.50 Franken; für diesen Fall würde die CO2-Abgabe nicht zurückerstattet (der Betreiber bezahlt 96 + 10 = 106 Franken pro Tonne CO2). Bei einem Preis für Emissionsrechte von 30 Franken pro Tonne CO2 wäre der Mindestpreis bei 91.50 Franken; für diesen Fall würden 4.50 Franken der bezahlten CO2-Abgabe zurückerstattet (der Betreiber bezahlt 96 + 30 - 4.50 = 121.50 Franken pro Tonne CO2, d.h. die angesetzten externen Kos- ten).
18 Ecoplan (2016): Auswirkungen eines EHS-Linkings Schweiz-EU für den stationären Bereich; Infras (2016): Auswirkungen eines EHS-Linkings für den Bereich Luftfahrt. Aktualisierung für die Schweiz; BAFU (2017): EHS-Linking: Gesamtbeurteilung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Die Studien sind verfügbar unter www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Rechtliche Grundlagen > Totalrevision CO2-Gesetz > Grundlagen und Studien. 19 Bundesamt für Raumentwicklung (2018): Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz. Strassen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr 2015.
4.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Treibhausgasemissionen der Luftfahrt steigen stark an. Die ICAO schätzt, dass die CO2-Emissionen der internationalen Zivilluftfahrt bis 2050 gegenüber 2010 um 400–600 Prozent zunehmen werden.20 Gemäss einer Studie21, sollte der Einbezug der Luftfahrt in das Schweizer EHS den erwarten Emissi- onszuwachs auf Flügen von und nach der Schweiz leicht dämpfen. Gegenüber dem «Business as usual» Szenario (Anstieg der CO2-Emissionen von 13 Mio. Tonnen im Jahr 2020 auf 17,1 Mio. Tonnen im Jahr 2030) würden die Emissionen im Jahr 2030 um 0,1 Mio. Tonnen gesenkt auf 17,0 Mio. Tonnen. Diese Auswirkungen sind in der Botschaft zur Genehmigung des Abkommens detailliert beschrieben. Zu beachten ist jedoch, dass alle CO2-Emissionen der Luftfahrt, die im Schweizer EHS abgedeckt sind (Inlandflüge und Flüge von der Schweiz in den EWR), mit Emissionsrechten aus dem verknüpften EHS gedeckt werden müssen. Da die maximale Menge an verfügbaren Rechten für die Luftfahrt im Schwei- zer EHS gedeckelt ist, muss das Wachstum der Luftfahrt durch zusätzliche Reduktionen in andern Sek- toren im EHS kompensiert werden (z.B. im europäischen Stromsektor). Über das verknüpfte EHS be- trachtet, nehmen die Emissionen der betroffenen Sektoren gesamthaft, im Einklang mit den verfügbaren Mengen an Emissionsrechten, kontinuierlich ab. Diese Logik gilt ebenfalls für allfällige neue fossil-thermische Kraftwerke. Von diesen sind – bei optima- lem Funktionieren des EHS – keine Zusatzemissionen zu erwarten, da diese von anderen Teilnehmern im verknüpften EHS kompensiert werden.
20 ICAO (2016): Environmental Report 2016. Verfügbar unter www.icao.int > Environmental Protection > Publi- cations 21 Infras (2016): Auswirkungen eines EHS-Linkings für den Bereich Luftfahrt. Aktualisierung für die Schweiz
Abkürzungsverzeichnis
BIP Bruttoinlandprodukt CO2 Kohlenstoffdioxid CO2eq Kohlenstoffdioxid-Äquivalent (Denominator, um das unterschiedliche Erwärmungspo- tenzial der verschiedenen Treibhausgase wiederzugeben) CORSIA Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation, Kohlenstoffkom- pensations- und Reduktions-Programm für die internationale Zivilluftfahrt EHS Emissionshandelssystem Eurocontrol European Organisation for the Safety of Air Navigation, Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (internationale Organisation zur zentralen Koordination der Luft- verkehrskontrolle in Europa) EWR Europäischer Wirtschaftsraum ICAO International Civil Aviation Organization, Internationale Zivilluftfahrtorganisation (Sonderorganisation der Vereinten Nationen)