Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation UVEK
April 2019
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
2.1.5 Anpassung des biogenen Anteils des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas ..2 2.2.2 Vergütungssatzberechnung bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
1. Einleitende Bemerkungen
Mit den geplanten Änderungen der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02) und damit zusammenhängend einer Fremderlassänderung der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (SR 641.711), der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV, SR 730.03) und der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, 730.01) werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese betreffen folgende Themenbereiche: Vorschriften über die Anga- ben des Energieverbrauchs bei Fahrzeugen, Weiterentwicklung der Energieetikette für Personenwa- gen, Anpassung des biogenen Anteils beim Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas, Stärkung der Winterproduktion durch Änderungen bei den Investitionsbeiträgen für Grosswasserkraftanlagen, Präzi- sierung der Berechnung der Vergütungssätze für Wasserkraft- und Biomasseanlagen bei nachträgli- chen Erweiterungen oder Erneuerungen, Senkung der Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen, Fris- ten für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldung bei Geothermieprojekten, Möglichkeit der Frist- verlängerung beim Guichet Unique, Präzisierungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch und Anpassungen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung im Bereich der Rückerstattung des Netzzu- schlags.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Energieeffizienzverordnung (EnEV)
Bei der Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) steht die Energieeffizienz von Fahrzeugen im Zentrum. So werden Anpassungen bei den Vorschriften zu den Angaben von Verbrauch und CO2- Emissionen bei serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlep- pern vorgenommen und die Energieetikette weiterentwickelt. Diese Änderungen ergeben sich auf- grund aktueller Erfahrungen, Entwicklungen und Rückmeldungen von Marktakteuren.
Im Zuge dieser Revision ergeben sich Anpassungen in Abschnitt 2 der EnEV sowie eine komplette Neugliederung und inhaltliche Anpassung des Anhangs 4.1. Durch die Neustrukturierung des An- hangs 4.1 zu den Vorschriften betreffend Fahrzeuge wird die Übersichtlichkeit erhöht. Dabei wird die Energieetikette nicht mehr als das Hauptelement der Vorschriften dargestellt, sondern als eine von mehreren Anwendungsbereichen (Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen). Die wei- teren Anwendungsbereiche sind Werbung, Verkaufsinserate, Preislisten und Online-Konfiguratoren.
Die vorliegende Revision umfasst folgende Hauptaktionsfelder: Visuelle und inhaltliche Anpassungen der Energieetikette Änderung der Berechnungsmethodik zur Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien Anpassungen der Kennzeichnungspflicht in der Werbung Einführung von Vorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Anpassung des biogenen Anteils des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas
2.1.1 Visuelle und inhaltliche Anpassungen der Energieetikette
Die bisherige Energieetikette wurde im Jahr 2012 eingeführt. Durch die Weiterentwicklung der Darstellung soll die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit verbessert werden. Wichtige Elemente sind dabei die Integration des Schweizerkreuzes, die Streichung von Textbausteinen und technischen Informationen (Benzinäquivalent und CO2-Emissionen der Treibstoff- und/oder Strombereitstellung), die Anpassung der visuellen Darstellung und die Integration des QR-Codes mit der Verlinkung auf die Webseite des Online-Verbrauchskatalogs.
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
Die CO2-Emissionen aus dem Fahrbetrieb werden weiterhin informativ und sehr präsent auf der Energieetikette abgebildet. Bei der Darstellung der CO2-Emissionen wird neu anstelle des Durchschnittswerts der Zielwert von 95 g/km integriert und der Balken gegen oben mit «>250 g/km» begrenzt.
2.1.2 Änderung der Berechnungsmethodik zur Einteilung in die Energieeffizienz-Ka- tegorien
Bei der Berechnung der Energieeffizienz-Kategorien wird bisher zusätzlich zum Primärenergie-Benzin- äquivalent das maximale Leergewicht mit einer Gewichtung von 30 % berücksichtigt. Diese Gewich- tung wurde eingeführt, damit Fahrzeuge für alle Nutzungszwecke in möglichst allen Energieeffizienz- Kategorien verfügbar sind. Im Zuge der Weiterentwicklung entfällt diese Gewichtung und der Fokus wird neu einzig auf die Primärenergie-Benzinäquivalente gelegt. Durch den Einbezug der Primärener- gie wird sichergestellt, dass auch die nötige Energie zur Bereitstellung des Treibstoffs/Stroms in die Berechnung einfliesst und nicht nur der Verbrauch im Fahrbetrieb abgebildet wird.
2.1.3 Anpassungen der Kennzeichnungspflicht in der Werbung
Bisher waren die Vorschriften in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht in der Werbung sehr umfas- send. Die Vorgaben in der Werbung werden in dieser Revision auf den Energieverbrauch, die CO2- Emissionen und die Energieeffizienz-Kategorie reduziert. Durch die zusätzliche grafische Darstellung der Energieeffizienz-Kategorie mit der Pfeil-Skala soll die Sichtbarkeit in der Werbung erhöht werden.
2.1.4 Einführung von Vorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
Parallel zu den im 2020 in Kraft tretenden CO2-Emissionsvorschriften sollen mit der vorliegenden Re- vision auch Vorgaben für die Kennzeichnung von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern gemacht werden. Dabei stehen die Angaben zum Verbrauch und den CO2-Emissionen im Vordergrund. Auf die Einführung einer Energieetikette für diese Fahrzeugtypen wird verzichtet, da diese aufgrund des viel- fältigen Modellangebots (Aufbau, Grösse, Ladevolumen) und der unterschiedlichen Verwendungszwe- cke wenig zielführend wäre.
2.1.5 Anpassung des biogenen Anteils des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Bio-
gas
Seit 2011 wird bei der Energieetikette und den CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen ein An- teil von 10 % Biogas am gasförmigen Treibstoff anerkannt. Wie aus der Clearingstatistik des Verbands der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) hervorgeht, lag der Anteil von Biogas seit 2011 in jedem Jahr über 20 %. Daher soll der anerkannte Anteil ebenfalls erhöht und die rechtliche Grundlage ange- passt werden. Das UVEK wird den Anteil Biogas regelmässig überprüfen und dem Bundesrat gegebe- nenfalls eine Anpassung beantragen. Wie in der CO2-Verordnung wird neu nur noch bei Fahrzeugen, die mit dem Treibstoffgemisch Erdgas und Biogas betrieben werden können, eine Unterscheidung zwischen klimarelevanten und nicht klimarelevanten CO2-Emissionen gemacht. Bisher konnte bei der Angabe der CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die ausschliesslich mit dem Treibstoffgemisch E85 be- trieben wurden, ebenfalls eine Unterscheidung zwischen klimarelevanten und nicht klimarelevanten CO2-Emissionen gemacht werden. Da solche Fahrzeuge jedoch mangels Immatrikulationen keine Marktrelevanz haben (2016: keine Immatrikulationen; 2017: ein immatrikuliertes Fahrzeug), wird für solche Fahrzeuge kein biogener Anteil mehr festgelegt.
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
2.2 Energieförderungsverordnung (EnFV)
2.2.1 Stärkung der Winterproduktion bei Investitionsbeiträgen für Grosswasserkraft- anlagen
Die beabsichtigte Anpassung der EnFV soll durch die stärkere Förderung von Speicherkraftwerken einen Anreiz schaffen zur Verlagerung der Stromproduktion aus Wasserkraft vom Sommer- ins Win- terhalbjahr. Damit wird die Steuerbarkeit der schweizerischen Gesamtproduktion optimiert. Der Bau von Staumauern ist sehr kostenintensiv, weshalb Anlagen, welche ihre Speicherkapazität ausbauen, einen höheren, maximalen Investitionsbeitrag erhalten können. Solche Speicherkraftwerke sollen zudem bei knappen Mitteln gegenüber Laufwasserkraftwerken bevorzugt berücksichtigt werden.
2.2.2 Vergütungssatzberechnung bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerun-
gen von Wasserkraft- und Biomasseanlagen
Um zu verhindern, dass bei mehrmaligen nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen von Was- serkraft- und Biomasseanlagen, die sich im Einspeisevergütungssystem (KEV) befinden, der Vergü- tungssatz wieder ansteigen kann, anstatt weiter zu sinken, wird die Formel zur Berechnung des Ver- gütungssatzes bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen präzisiert.
2.2.3 Anpassung KEV- und EIV-Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen
Bei der Photovoltaik wurden die KEV-Vergütungssätze sowie die Einmalvergütungsbeiträge überprüft und angepasst. Der Vergütungssatz für die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen wird ab dem 1. April 2020 auf 9 Rp./kWh gesenkt. Der Hintergrund dieser Absenkung um 10% ist die Anpassung der Annahmen für die mittleren Investitionskosten für Anlagen ab 100 kW. Es wird angenommen, dass die Investitions- kosten ab dem 1. April 2020 mit 1000 Fr./kW um 100 Franken tiefer liegen werden als am 1. Ap- ril 2019. Die Absenkungen der Einmalvergütungen für angebaute und freistehende Anlagen betreffen die Leis- tungsbeiträge bis 30 kW, die von 340 auf 300 Franken gesenkt werden. Der Hintergrund ist die Dyna- mik des Marktes, wie sie 2018 und 2019 zu beobachten ist. So werden im Marktsegment bis 30 kW deutlich mehr Anlagen zugebaut als im Segment ab 30 kW. Mit der Absenkung der Vergütung für die kleinste Leistungsklasse soll auf diese Entwicklung reagiert und der Zubau der grösseren Anlagen ge- stützt werden, indem die Leistungsbeiträge ab 30 kW nicht abgesenkt werden. Im Durchschnitt wer- den die Einmalvergütungen ab dem 1. April 2020 17% bis 30% der Anlagenkosten decken. Für den Fall, dass während der Vernehmlassung der EnFV Kostensenkungen bei gewissen Anlagengrössen zu beobachten sind, behält sich das Bundesamt für Energie (BFE) eine weitergehende Absenkung der Einmalvergütungen vor. Zusätzlich führt die Einführung einer „flat rate“ des Leistungsbeitrags von 300 Franken zu einer Ver- einfachung des Fördersystems sowie einer vermehrten Konkurrenz zwischen den Anlagengrössen, so dass der Förderbeitrag bei der Wahl der Anlagengrösse gegenüber anderen Faktoren (z.B. dem Ei- genverbrauchsgrad) eine geringere Rolle spielt. Die Einmalvergütungen für integrierte Anlagen werden ab dem 1. April 2020 ebenfalls angepasst, so dass sie im Durchschnitt nun etwa 10% über denen für angebaute und freistehende Anlagen liegen. Dazu werden sowohl der Grundbeitrag als auch der Leistungsbeitrag bis 30 kW abgesenkt.
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
2.2.4 Fristen für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldung bei Geothermie-
Projekten
Die in den Anhängen 1.1 und 1.3 der EnFV genannten Fristen für das Einreichen von Projektfort- schritts- und Inbetriebnahmemeldungen (PFM und IBM) von Wind- und Wasserkraftprojekten wurden im Rahmen der letzten Revision der EnFV verlängert, weil sich gezeigt hatte, dass diese Fristen oft nicht eingehalten werden konnten. Nun zeigt sich, dass dies voraussichtlich auch bei den Geother- mieprojekten der Fall sein wird. Die Schweiz hat wenig Erfahrung mit der Erschliessung unterirdischer Ressourcen, was die Planung komplexer Projekte wie solcher für die Geothermie relativ langwierig macht. Dies hat auch zur Folge, dass es oft zu Verzögerungen kommt. Da es sich um eine in der Schweiz noch nicht etablierte Technologie zur Stromgewinnung handelt, schaffen viele Kantone neu gesetzliche Grundlagen für Bewilligungen für den Bau solcher Anlagen. Auch dieser Umstand führt dazu, dass die heute geltenden Fristen bei der Planung und beim Bau nicht eingehalten werden kön- nen, weil kantonale Bewilligungsverfahren angepasst werden. Mit der vorliegenden Revision werden diese Fristen daher auch für die Geothermieprojekte im Anhang 1.4 verlängert. Diese neuen Fristen haben keinen Einfluss auf den Zeitplan zur schrittweisen Reduktion des Netzzuschlags ab 2030.
2.3 Energieverordnung (EnV)
2.3.1 Möglichkeit der Fristverlängerung beim Guichet Unique
Seit Funktionsaufnahme des Guichet Unique Windenergie am 28. Juni 2018 hat sich gezeigt, dass die Frist gemäss Art. 7 Abs. 2 EnV für die komplexen Abklärungen im Bereich Luftfahrt hie und da zu kurz bemessen sind, insbesondere, wenn eine gewisse Häufung von windenergiespezifischen Anfragen anfällt, die von BAZL, skyguide sowie GS-VBS/Luftwaffe zu bearbeiten sind. Die Möglichkeit, die Frist in Ausnahmefällen um zwei Monate auf maximal vier Monate zu verlängern, erlaubt es dem für die Koordination zuständigen BFE, die Komplexität gewisser Abklärungen (insb. im Bereich der Luftfahrt) besser zu berücksichtigen.
2.3.2 Änderung beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV), bei denen auch Mieter teilnehmen, besteht bei der Regelung zur Höhe der Kosten, die in Rechnung gestellt werden dürfen, Präzisierungsbedarf: Es wird klargestellt, dass für die Bestimmung der Obergrenze der internen Kosten, die in Rechnung ge- stellt werden dürfen, die Kosten für das externe Standardstromprodukt heranzuziehen sind, das der individuelle ZEV-Teilnehmer beziehen würde, falls er nicht im ZEV wäre. So wird einerseits für den Mieter sichergestellt, dass er nicht mehr für den Strom bezahlen muss als wenn er nicht am ZEV teil- nehmen würde. Andererseits muss der Grundeigentümer aber auch nicht den externen Stromtarif des ZEV als Obergrenze verwenden. Dies wäre falsch, da dieser Tarif aufgrund der Grösse des ZEV tiefer sein kann als derjenige, den die Endverbraucher bezahlen müssten, wenn sie nicht im ZEV wären. Wäre der möglicherweise tiefere Stromtarif des ZEV beizuziehen, könnte dies den rentablen Betrieb eines ZEV verunmöglichen und die Mieter ungerechtfertigterweise doppelt bevorzugen, da sie sowohl einen tieferen externen Stromtarif als ohne ZEV hätten und dieser externe und dank dem ZEV tiefere Tarif gleichzeitig auch die Obergrenze für den Tarif für die interne Produktion wäre.
2.3.3 Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei der Rückerstattung des Netzzuschlags
Beim Vollzug der Energieverordnung (EnV) im Bereich der Rückerstattung des Netzzuschlags haben sich bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung von Unternehmen Unklarheiten ergeben, weshalb die Bestimmungen zu den Ermittlungsmodalitäten einer Anpassung bedürfen. Mit dem Heranziehen der
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
Jahresrechnung der Unternehmen als generelle Basis zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung wird sichergestellt, dass die Angaben im Gesuch auch tatsächlich den realen Gegebenheiten entsprechen. Diese Sicherstellung der richtigen Datengrundlage trägt dazu bei, dass die Gleichbehandlung der Ge- suchstellerinnen und Gesuchsteller verbessert wird und zudem sowohl die Gesucheinreichung als auch –prüfung vereinfacht werden.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf
Bund, Kantone und Gemeinden Durch die EnEV-Revision ergibt sich kein permanenter Zusatzaufwand für den Vollzug beim Bund. Einzig bei der Einführung ist mit einem leicht erhöhten Kommunikationsaufwand sowie geringen Um- stellungskosten zu rechnen. Aufgrund der Umstellung der Berechnungsgrundlagen und die gleichzei- tig stattfindende Einführung des neuen Prüfverfahrens WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Ve- hicles Test Procedure) muss die Kommunikation und Koordination mit Kantonen, Branche, Öffentlich- keit und weiteren betroffenen Akteuren intensiver erfolgen als in anderen Jahren. Durch die Umstel- lungen wird es zu Verschiebungen bei der Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kate- gorien kommen. Die geschaffenen Investitionsanreize zugunsten der Erhöhung der Speicherkapazität der Grosswas- serkraftanlagen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen, da die zur Verfügung ste- henden Mittel und Ressourcen unverändert bleiben. Die Vergütungssatzberechnung bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen von Wasser- kraft- und Biomasseanlage, die Anpassung der Photovoltaikvergütungssätze, die Verlängerung der Fristen für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen bei Geothermie-Projekten, die Möglich- keit der Fristverlängerung beim Guichet Unique sowie die Präzisierungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch haben keine nennenswerten Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die Anpassungen im Bereich der Rückerstattung des Netzzuschlags haben eine Vereinfachung der Gesuche zur Folge, so dass der Aufwand für die Prüfung abnimmt. Die Anpassungen haben keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung von Fahrzeugen erfüllen den Zweck, Informationsdefizite abzubauen. Käufer von Personenwagen profitieren von erhöhter Transparenz und erhalten mit der Energieetikette die Möglichkeit, gezielter ihren Kaufentscheid zu treffen und die Energieeffizienz angemessen einzubeziehen. Durch die Verbesserung der visuellen Darstellung und der Integration der Skala in der Werbung soll dies zusätzlich gefördert werden. Die Erhöhung der Speicherkapazität der Wasserkraft führt insbesondere in den Wintermonaten zu ei- ner verbesserten Versorgungssicherheit in der Schweiz. Die Vergütungssatzberechnung bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen von Wasser- kraft- und Biomasseanlage, die Anpassung der Photovoltaikvergütungssätze, die Verlängerung der Fristen für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen bei Geothermie-Projekten, die Möglich- keit der Fristverlängerung beim Guichet Unique sowie die Präzisierungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch habenkeine nennenswerten Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesell- schaft. Die Anpassungen im Bereich der Rückerstattung des Netzzuschlags führen zu einer genaueren Be- stimmung der Bruttowertschöpfung und der Höhe des Rückerstattungsbetrags. Der Aufwand für die Erstellung des Gesuchs wird für die Unternehmen abnehmen und die Transparenz wird erhöht. Die Anpassungen haben keine Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft.
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
5. Verhältnis zum europäischen Recht
Für die Kennzeichnung von neuen Personenwagen gibt die Richtlinie 1999/94/EG den Rahmen vor, nach dem die EU-Mitgliedsstaaten ihre eigene Energieetikette in der nationalen Gesetzgebung ausge- stalten. Insbesondere die Berechnungen zur Einteilung von Personenwagen in Energieeffizienz-Kate- gorien und die konkrete Ausgestaltung der Etikette sind dabei nicht vorgegeben. Die Schweiz vollzieht diese Regelung autonom nach. Sie orientiert sich an den Vorgaben der Europäischen Union und be- rücksichtigt die Erfahrungen im europäischen Kontext.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
6.1 Energieeffizienzverordnung und Fremderlassänderung CO2-Verordnung
Artikel 10: Aufnahme der Kennzeichnungspflicht für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Neu untersteht auch das Inverkehrbringen und Abgeben von neuen serienmässig hergestellten Liefer- wagen und leichten Sattelschleppern in gewissen Fällen der Kennzeichnungspflicht.
Artikel 11 Absatz 3: Anpassung Verweis Aufgrund der Totalrevision des Anhangs 4.1 wurde der Verweis angepasst.
Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b–d und Absatz 3: Wegfall der Bewertungszahl, Definition erst- mals immatrikulierte Personenwagen Da für die Bestimmung der Energieeffizienz-Kategorien das Leergewicht nicht mehr berücksichtigt wird, bedarf es keiner Bewertungszahl mehr, weshalb Absatz 1 Buchstabe d aufgehoben wird. Die Definition der erstmals immatrikulierten Personenwagen wird vom Anhang 4.1 in Artikel 12 ver- schoben, da diese Definition für die Festlegung des Durchschnitts der CO2-Emissionen durch das De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verwendet wird.
Artikel 12a: Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas Neu kann nur noch beim Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas ein nicht klimarelevanter Anteil an CO2-Emissionen abgezogen werden. Die dafür benötigte Höhe des biogenen Anteils wird neu direkt auf Stufe Bundesratsverordnung festgelegt und nicht mehr wie bisher an das UVEK delegiert. Dies nicht zuletzt, da auch für die Ermittlung der CO2 vermindernden Faktoren gemäss Artikel 26 Absatz 2 der CO2-Verordnung auf diesen Wert abgestellt wird. Aufgrund der vorliegenden Zahlen aus der Clea- ringstatistik des Verbands der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) wird der anerkannte biogene An- teil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas auf 20 % festgesetzt.
Artikel 17a: Ersatz der Übergangsbestimmung zu Artikel 12 Absatz 2 Die bisherige Übergangsbestimmung bezog sich auf das Vorgehen zur Bekanntgabe und Inkraftset- zung der Festlegungen im Jahr 2018. Da diese Übergangsbestimmung nicht mehr anwendbar ist, wird sie mit der neuen Übergangsbestimmung überschrieben. Da das Inkrafttreten dieser Verordnungsrevi- sion auf den 1. Januar 2020 geplant ist, müssen die zu verwendenden Werte bereits gestützt auf die noch nicht in Kraft stehende Verordnung im 2019 bekannt gegeben werden. Der Bundesratsbeschluss zur geplanten Verordnungsrevision ist für Ende Oktober 2019 geplant. Bis Ende November sollten die neuen Verordnungsbestimmungen in der amtlichen Sammlung publiziert sein. Gestützt darauf werden bis zum 30. November 2019 die ab dem 1. Januar 2020 geltenden Werte bekanntgegeben und mittels Departementsverordnung festgelegt.
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
Artikel 26 Absatz 2 CO2-Verordnung: Biogener Anteil des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas Bisher wurde für die CO2-vermindernden Faktoren bei Fahrzeugen, die mit Erdgas betrieben werden können, auf die Festlegung des biogenen Anteils am Gasgemisch in der Verordnung des UVEK vom 23. November 2018 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen (VEE-PW; SR 730.011.1) abgestellt. Ein expliziter Verweis auf diese Departementsverordnung fehlte jedoch bis- her. Mit der Festsetzung des biogenen Anteils auf Stufe Bundesratsverordnung wird neu in Artikel 26 Absatz 2 CO2-Verordnung explizit auf Artikel 12a Absatz 2 EnEV verwiesen.
6.2 Anhang 4.1 zur Energieeffizienzverordnung
Anhang 4.1 zur EnEV wurde komplett überarbeitet. Die Struktur wurde so umgestellt, dass zunächst die Themen Energieverbrauch, CO2-Emissionen und Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien ge- regelt werden. Erst danach folgen die konkreten Kennzeichnungsvorschriften in den verschiedenen «Anwendungsgebieten». Ziffer 1 Die Bemessung des Energieverbrauchs erfolgt wie bisher nach Artikel 97 Absatz 5 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). Die Bestimmung zur Verwendung provisorischer Werte wird neu bereits bei den Bestimmungen zum Ener- gieverbrauch aufgenommen. Ziffer 2 Die Bemessung der CO2-Emissionen erfolgt wie bisher nach Artikel 97 Absatz 5 VTS. Die Berücksichtigung des biogenen Anteils an Treibstoffgemischen für die Berechnung des klimarele- vanten Anteils der CO2-Emissionen wird nur noch für das Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas vorgesehen. Bisher fehlte im Anhang 4.1 ein Verweis auf die Delegationsnorm von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c EnEV für die Festlegung der Faktoren zur Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und Strombereitstellung. Mit der Aufnahme dieses Verweises in Ziffer 2.3 wird der Bezug zwischen der De- legationsnorm und dem Anhang besser hergestellt. Ziffer 3 Neu wird für die Einteilung der Personenwagen in die Energieeffizienz-Kategorien auf die Berücksich- tigung des Leergewichts verzichtet. Massgebend ist der absolute Energieverbrauch, der sich aus dem Primärenergie-Benzinäquivalent ergibt. Das Primärenergie-Benzinäquivalent bezieht den Energieauf- wand für die Treibstoff- und Strombereitstellung mit ein. Ziffer 4 Wer neue Personenwagen in Verkaufsstellen oder an Ausstellungen ausstellt, wird neu verpflichtet, die Energieetikette mittels vom BFE zur Verfügung gestelltem Online-Tool zu erstellen. Der Inhalt der Energieetikette wird stark reduziert und durch eine klarere und vereinfachte Darstellung soll die Ver- ständlichkeit erhöht werden. An den Kennzeichnungspflichten an sich ändert sich gegenüber dem bis- herigen Recht jedoch nichts. Ziffer 5 In der Werbung (z.B. Plakate, TV-Spots, Inserate, in denen ein bestimmter Fahrzeugtyp angeboten wird) wird die Anzahl der zu machenden Angaben reduziert. So müssen neu das Benzinäquivalent, der Durchschnitt der CO2-Emissionen und die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombe-
reitstellung nicht mehr angegeben werden. Dafür ist künftig zusätzlich zu den Angaben zum Energie- verbrauch, den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie die farbige Skala mit allen sieben Energieeffizienz-Kategorien abzubilden (vgl. Ziff. 5.3).
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
Ziffer 6 Die Pflichten zur Kennzeichnung in Verkaufsinseraten beziehen sich im Unterschied zur «Werbung» auf das Anbieten eines konkreten, individuellen Fahrzeugs und nicht eines allgemeinen Fahrzeugtyps, der noch dem Kundenwunsch entsprechend mit Optionen z.B. mit anderen Sitzbezügen, Aussenfarbe oder Zusatzausstattung ausgestattet werden kann. Abgezielt wird damit insbesondere auf Inserate in Zeitungen und Zeitschriften sowie auf Verkaufsanzeigen auf Online-Verkaufsplattformen. Ziffer 7 Die Kennzeichnungspflicht bei Online-Konfiguratoren wurde bisher über die Vorschriften zum Internet abgedeckt. Da neu die Kennzeichnungspflicht im Internet nicht mehr generell, sondern bei den einzel- nen Anwendungsgebieten geregelt wird, wird die Kennzeichnungspflicht bei Online-Konfiguratoren neu explizit erwähnt und in die Vorschriften zu den Preislisten integriert. Neu ist in Preislisten und bei Online-Konfiguratoren auch der ab Ende 2020 geltende Zielwert für die CO2-Emissionen anzugeben. Zusätzlich ist bei Online-Konfiguratoren wie in der Werbung die farbige Skala mit allen Energieeffizi- enz-Kategorien so abzubilden, dass sie auch bei flüchtigem Hinschauen gut sicht- und lesbar ist. Ziffer 8 Bisher waren die spezifischen Vorschriften zur Angabe des Energieverbrauchs bei Fahrzeugen mit mehreren Energieträgern in den Bestimmungen zum Energieverbrauch enthalten. Nun werden sämtli- che Vorschriften zu Fahrzeugen mit mehreren Energieträgern in Ziffer 8 zusammengefasst. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts. Ziffer 9 Aufgrund der europaweiten Umstellung auf den Messzyklus WLTP muss sichergestellt werden, dass in der Übergangsphase für die Festlegung der Energieeffizienz-Kategorien als aktuelle Fahrzeugtypen nur solche verwendet werden, die bereits nach WLTP gemessen wurden. Dies wurde bereits mit der Übergangsbestimmung in Ziffer 9.4 Buchstabe b im bisherigen Recht umgesetzt. Aufgrund der Anpas- sung der VTS verweist nun bereits diese auf die massgebenden EU-Erlasse, weshalb auf die explizite Nennung dieser Rechtsakte künftig verzichtet werden kann. Ziffern 10 und 11 In den Ziffern 10 und 11 wird je ein Beispiel für die Energieetikette und eines für eine farbige Skala der Energieeffizienz-Kategorien abgebildet. Beim Generieren der Energieetikette mittels Online-Tool kann sich die Darstellung leicht ändern, abhängig davon, welche Energieträger ein Personenwagen nutzt.
6.3 Energieförderungsverordnung
Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c: zusätzlicher Maximalbeitrag Speicherkraftwerke Der Ausbau von Speicherkapazitäten ist sehr kostenintensiv. Betreiber von Grosswasserkraftwerken, die baulichen Massnahmen umsetzen, welche zu einer Erhöhung der speicherbaren Energiemenge von mindestens 10 GWh führen, sollen stärker unterstützt werden. Sie können – gegenüber dem bis- herigen Maximum von 35 % – einen Maximalbeitrag von 40 % der anrechenbaren Investitionskosten erhalten.
Artikel 52 Absatz 1: Privilegierung Speicherkraftwerke Alle Neuanlagen und erheblichen Erweiterungen mit zusätzlicher Speicherkapazität, welche insbeson- dere in den Wintermonaten zu einer verbesserten Versorgungssicherheit führen, sollen privilegiert werden. Dafür wird bei der Berechnung der Fördereffizienz, die durch eine bauliche Massnahme er- zielte zusätzliche, speicherbare Energiemenge zur Mehrproduktion hinzugezählt. Damit können Spei- cherkraftwerke eine bessere Fördereffizienz als bisher ausweisen, da die zusätzliche Speichermenge mitberücksichtigt wird.
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
Artikel 64 Absatz 3: Verzicht auf Pauschalabzug Da sich im Vollzug gezeigt hat, dass nach einer Investition nicht immer höhere Betriebskosten entste- hen, ist der Pauschalabzug nicht sachgerecht. Daher sind die effektiven Kosten bis zu einer Höhe von maximal 2 % der anrechenbaren Investitionskosten anrechenbar.
Artikel 106 Absatz 2: Präzisierung Anlagenleistung für die Vergütungssatzberechnung Aufgrund der Präzisierungen der Formeln für die Berechnung der Vergütungssätze für Wasserkraft- und Biomasseanlagen, die mehrmals nachträglich erweitert oder erneuert werden, bedarf es auch für die von der Übergangsbestimmung betroffenen Anlagen einer Präzisierung.
6.4 Anhänge 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 2.1 zur Energieförderungsverordnung
Anhänge 1.1 und 1.5 EnFV Die Präzisierung der Formel in Ziffer 3 (Anhang 1.1) beziehungsweise Ziffer 5 (Anhang 1.5) dient dazu, zu verhindern, dass bei mehrfachen Erweiterungen oder Erneuerungen einer Anlage der Vergü- tungssatz wieder steigen kann. Daher ist für die Berechnung des Vergütungssatzes nach einer Erwei- terung oder Erneuerung die ursprüngliche Leistung massgebend. Wurde bereits vor dem 1. Ja- nuar 2018 (Ausnahme Anlagen nach Art. 106) erweitert oder erneuert, so ist die Leistung der letzten Erweiterung oder Erneuerung vor diesem Datum massgebend. Das gleiche gilt auch für die Bestim- mung der Nettoproduktion. Dafür ist auf die durchschnittliche Nettoproduktion vor der ersten ab 2018 vorgenommenen Erweiterung abzustellen.
Anhang 1.2 EnFV Die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen in Ziffer 2.2 werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung gekürzt.
Anhang 1.4 EnFV Da die Geothermie in der Schweiz noch keine etablierte Technologie zur Stromgewinnung ist, fehlt es an Erfahrung mit der Erschliessung unterirdischer Ressourcen. Kommt hinzu, dass viele Kantone neu gesetzliche Grundlagen für die Bewilligung solcher Anlagen schaffen. Dies hat zur Folge, dass es bei der Planung dieser komplexen Projekte oft zu Verzögerungen kommt, weshalb eine Verdoppelung der Fristen fürs Einreichen der Projektfortschrittsmeldung und der Inbetriebnahmemeldung in den Zif- fern 6.2.1, 6.3.1 und 6.3.2 geboten erscheint. Aufgrund sich ändernder politischer Rahmenbedingungen (z.B. neue kantonale Gesetze zur Nutzung des Untergrunds, Vorstösse in kantonalen Parlamenten zur Geothermie) verzögern sich Geother- mieprojekte deutlich. Zudem kann die Umsetzung von Bewilligungsauflagen auf Grund mangelnder Praxiserfahrung seitens der Kantone zu weiteren erheblichen Terminverzögerungen führen. Daher soll die in Ziffer 7.2 enthaltene Frist für die Einreichung der Inbetriebnahmemeldung für die sogenannten Springeranlagen generell bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden.
Anhang 2.1 EnFV Die EIV-Vergütungssätze in den Ziffern 2.1 und 2.3 werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung angepasst.
6.5 Energieverordnung
Artikel 7 Absatz 2: Möglichkeit der Fristverlängerung um zwei Monate Um der Komplexität der Abklärungen insbesondere im Bereich der Luftfahrt besser Rechnung tragen zu können, soll das BFE die Möglichkeit erhalten, in besonders komplexen Verfahren den zuständigen
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
Bundesstellen die Frist zum Einreichen ihrer Stellungnahmen und Bewilligungen um maximal zwei Monate zu verlängern.
Artikel 16 Absatz 3: Verrechnung ZEV-interner Stromkosten an Mieter und Pächter Es wird präzisiert, dass als Obergrenze für die ZEV-internen Kosten gemäss Absatz 1 Buchstaben a und c, die in Rechnung gestellt werden dürfen, die Kosten für das externe Standardstromprodukt her- anzuziehen sind, das der individuelle ZEV-Teilnehmer beziehen würde, falls er nicht im ZEV wäre. Dieses Produkt entspricht in der Regel nicht dem externen Stromprodukt, das der ZEV effektiv bezieht (Abs. 1 Bst. b), da der ZEV als grösserer Verbraucher nicht mehr als «Haushaltskunde» gilt. Für den Vergleich der ZEV-internen Kosten mit den Kosten für das externe Standardprodukt sind die internen Kosten gemäss Absatz 1 Buchstaben a und c abzüglich der Erlöse für Einspeisung und die Kosten des Standardstromprodukts je auf kWh umzurechnen und einander gegenüberzustellen. Falls bei die- sem Vergleich die Kosten für das externe Standardstromprodukt ohne ZEV höher liegen als die inter- nen Kosten, ist die resultierende Differenz hälftig zwischen Grundeigentümern und Mietern aufzutei- len. D.h. den Mietern kann maximal die Hälfte dieser Einsparung zusätzlich in Rechnung gestellt wer- den.
Artikel 43: Verzicht auf Einreichung der Bestätigung der korrekten Ermittlung der Bruttowert- schöpfung beim Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung und Wegfall des Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulars als Grundlage zur Ermittlung der Bruttowertschöp- fung Absatz 1: Der Grundsatz, dass die Bruttowertschöpfung auf Grundlage der Jahresrechnung nach Arti- kel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ermittelt wird, wird beibehalten. Neu gilt dieser Grundsatz für alle Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den Artikeln 957 ff. OR unterliegen – unabhängig von deren Revisionspflicht. Der Zusatz «ordentlich ge- prüft» wird deshalb gestrichen, denn dieser schliesst die eingeschränkte Revision aus und ist im Übri- gen aufgrund der Pflicht zur Einreichung des Revisionsberichts gemäss Artikel 42 Absatz 2 Buch- stabe b EnV auch nicht notwendig. Der für die nicht der ordentlichen Revision unterstehenden Unter- nehmen geltende bisherige Absatz 3, wonach die Bruttowertschöpfung für diese Unternehmen auf- grund der Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare berechnet werden kann, wird dadurch obsolet und kann gestrichen werden. Hauptgrund für den Wegfall dieser Möglichkeit ist die Tatsache, dass die Er- mittlung der Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der Mehrwertsteuer-Abrechnung zu erheblichen und unergründbaren Abweichungen gegenüber einer Berechnung anhand der Jahresrechnung führen kann. Im Vollzug hatte dies zur Folge, dass die Bruttowertschöpfung vertieft geprüft und plausibilisiert werden musste, was aufwendig und materiell schwierig war. Da neu die Möglichkeit der Ermittlung der Bruttowertschöpfung aufgrund der Mehrwertsteuer-Abrechnungsformular nicht mehr besteht, ist folg- lich auch die Ziffer 2 des Anhangs 5 zu streichen. Sollte ein Unternehmen, das gemäss Arti- kel 727a OR auf die eingeschränkte Revision verzichtet, ein Gesuch um Rückerstattung einreichen, werden die Angaben in der Jahresrechnung mangels Vorliegen eines Revisionsberichts im Rahmen der Gesuchsprüfung vertieft geprüft, wenn nötig mithilfe von zusätzlichen Nachweisen und Unterlagen gemäss Artikel 42 Absatz 4 EnV. Absatz 2: Bei Unternehmen, die zum Abschluss nach anerkanntem Standard verpflichtet sind, bleibt dieser Abschluss Grundlage der Berechnung der Bruttowertschöpfung. Auf die Einreichung der Bestä-
tigung der Richtigkeit der Ermittlung der Bruttowertschöpfung wird hingegen neu verzichtet, da der ge- mäss Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b einzureichende Revisionsbericht für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Bruttowertschöpfung genügt. Absatz 3: Der Verweis auf den inhaltlich unveränderten Anhang 5 (ehemals Anhang 5 Ziff. 1) für die Berechnung der Bruttowertschöpfung bleibt bestehen und wird in den Absatz 3 verschoben. Neu wird somit für sämtliche Gesuchsteller dieselbe Berechnungsgrundlage verwendet: Die Jahres- rechnung bzw. bei Vorliegen der Pflicht zur Rechnungslegung nach anerkanntem Standard nach Arti-
Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV, SR 730.02), der Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03) und der
kel 962 f. OR der entsprechende Abschluss. Da diese Dokumente Angaben enthalten, die den tat- sächlichen Gegebenheiten entsprechen, wird die Prüfung der Gesuche vereinfacht. Weiter entfällt für einige Gesuchsteller der Aufwand der zusätzlichen Einreichung einer Bestätigung. Schliesslich wird aufgrund der einheitlichen Datengrundlage zur Berechnung der Bruttowertschöpfung die Gleichbe- handlung aller Gesuchsteller gewährleistet.
6.6 Anhang 5 zur Energieverordnung
Die Berechnungsmethode für die Bruttowertschöpfung gemäss der bisherigen Ziffer 1 ist neu die ein- zige Methode, die für alle Gesuchsteller gleichermassen gilt. Aufgrund des Wegfalls des Mehrwert- steuer-Abrechnungsformulars als Grundlage für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung wird die bis- herige Ziffer 2 des Anhangs 5, welche die entsprechende Berechnungsmethode vorgibt, obsolet. Diese Ziffer wird deshalb aufgehoben.