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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur Änderung der Pelzdeklarationsverordnung (SR 944.022)

Entwurf vom 03.01.2019

I. Ausgangslage Der Bundesrat hat im Bericht «Pelzdeklarationspflicht» vom 23. Mai 2018 1 in Erfüllung der Postulate 14.4286 Bruderer Wyss «Einfuhr und Verkauf von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten verhindern» und 14.4270 Hess Lorenz «Pelzmarkt für einheimische Produkte stärken» ausgeführt, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung der Pelzdeklarationsverordnung und aufgrund der Eva- luationsergebnisse2 einzelne Anpassungen der Pelzdeklarationsverordnung geplant sind.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 2a Die Kundschaft möchte hauptsächlich wissen, ob ein Produkt tierischer Herkunft ist, oder ob es sich um Kunstpelz handelt. Für Laien ist dies oft nicht ersichtlich. Echtpelz soll deshalb als solcher deklariert werden müssen. Die Kundschaft kann damit Echtpelz einfach von Kunstpelz unterscheiden. Die Deklaration «Echtpelz» muss – wie die übrigen Deklarationen – gut sichtbar und leicht leserlich erfolgen (vgl. Art. 7 Pelzdeklarationsverordnung).

Art. 4 Abs. 4 Offenbar werden auf Pelzauktionen den Einkäuferinnen und Einkäufern nicht konsequent verlässliche Informationen über die Herkunft und Gewinnungsart der Pelze und Pelzprodukte weitergegeben. In Fäl- len, in welchen die Verkaufsstellen die Angaben für die Etikettierung von den Lieferantinnen und Liefe- ranten nicht erhalten können, soll daher die Angabe «Herkunft unbekannt» möglich sein.

Art. 5 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Als mögliche Deklaration der Gewinnungsart des Fells ist bisher «Herdenhaltung», «Rudelhaltung», «Käfighaltung mit Naturböden» oder «Käfighaltung» mit Gitterböden» vorgesehen. Die Deklaration «Kä- fighaltung mit Naturböden» soll gestrichen werden. In der Praxis werden die Tiere aus hygienischen und ökonomischen Gründen nicht in Käfigen mit Naturböden gehalten. Die Begriffe «Rudelhaltung» und «Herdenhaltung» sollen mit der Deklaration «Gruppenhaltung» ersetzt werden. Anlass für diese Be- griffsanpassungen ist, dass die bisher vorgesehenen Angaben Herden- oder Rudelhaltung nicht durch- wegs plausibel sind. Tiere, welche für die Verwendung in der Pelzindustrie bestimmt sind, werden prak- tisch nicht in Herden oder Rudeln gehalten. Diese Begriffe sollen daher gestrichen werden. Stattdessen soll der Begriff der Gruppenhaltung eingeführt werden. Dieser umschreibt die in der Pelzproduktion vorkommende Praxis, mehrere Tiere gemeinsam in einem Gehege zu halten, treffender. Die Gruppen- haltung erfolgt grundsätzlich auf einem grösseren Areal ohne Käfighaltung und Gitterböden. Im Ergebnis würden bei der Gewinnungsart von Zuchttieren (mit Ausnahme von Kaninchen) für die Deklaration nur noch zwei Unterscheidungen möglich sein: Käfighaltung mit Gitterböden und Gruppen- haltung (stets ohne Gitterböden).

1 Vgl. Ziffer 5 des Berichts 2 Vgl. Schlussbericht externe Evaluation der Pelzdeklarationsverordnung

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Die für Zuchttiere in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Deklaration der Gewinnungsart («Kä- fighaltung mit Gitterböden» und «Gruppenhaltung») ist für die Haltung von Kaninchen nicht immer zu- treffend. So ist beispielsweise in der Schweiz die Haltung von Kaninchen in Käfigen mit Gitterböden verboten. Für die Haltungsart der Kaninchen sollen deshalb weitere Deklarationsmöglichkeiten geschaf- fen werden (Art. 5 Abs. 2bis Pelzdeklarationsverordnung). Diese dürfen nur verwendet werden, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Deklarationen für die Haltungsart nicht zutreffen. Vo- raussetzung ist selbstverständlich, dass die Tiere auch entsprechend gehalten wurden. Die Lieferantin- nen und Lieferanten haben darüber hinaus die Möglichkeit, freiwillig weitere Angaben zur Haltungsform (z.B. «mit Auslauf») zu machen. Kann die Gewinnungsart mangels vollständiger Informationen nicht präzis deklariert werden, ist gegen- wärtig anzugeben, dass der Pelz oder das Pelzprodukt aus Fallenjagd oder Jagd ohne Fallen oder aus jeder möglichen Haltungsart, insbesondere auch aus Käfighaltung stammen kann (vgl. Art. 5 Abs. 3 Pelzdeklarationsverordnung). Diese Ausnahme zur detaillierten Deklaration der Gewinnungsart man- gels vollständiger Informationen soll an die geänderten Begrifflichkeiten angepasst und präzisiert wer- den. Neu ist zu deklarieren, dass das Fell aus allen vier möglichen Gewinnungsarten (Fallenjagd, Jagd ohne Fallen, Gruppenhaltung oder Käfighaltung mit Gitterböden) stammen kann.

Art. 7 Abs. 1 Für die Art der Deklaration der Echtheit des Pelzes sollen die gleichen Anforderungen gelten wie für die Angabe der Herkunft, der Gewinnungsart des Fells und der Tierart, von der das Fell stammt. Der erste Satz von Artikel 7 Absatz 1 wird darum entsprechend ergänzt.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden

Die vorliegende Änderung hat weder finanzielle, noch personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

2. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Pflicht, das Etikett mit einem Hinweis zu versehen, dass es sich bei einem Produkt um «Echtpelz» handelt, wird bei den Verkaufsstellen zu einem gewissen Mehraufwand führen. Dieser ist jedoch gering und gemäss Evaluationsbericht auch nach Auffassung der befragten Verkaufsstellen vertretbar 3. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass eine Gebühr für die Kontrollkosten entrichtet werden muss, wenn eine Verletzung der Deklarationspflichten festgestellt wurde.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die bestehenden Deklarationspflichten für Pelzprodukte hat der Bundesrat als mit den internationalen handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar erachtet, sowohl betreffend die Verpflichtung im Rahmen der WTO (GATT4 und TBT-Abkommen5) als auch jene in Freihandelsabkommen mit der EU6 und anderen Vertragspartnern. Die Deklaration, dass es sich um Echtpelz handelt, verdeutlicht lediglich die bereits bestehenden Informationspflichten zur Tierart.

3 Vgl. Schlussbericht externe Evaluation der Pelzdeklarationsverordnung, S. 6 4 SR 0.632.21 5 SR 0.632.231.41 6 SR 0.632.401

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