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Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31)

Eidgenössisches Departement des Inneren EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenver- sicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsver- ordnung (KLV; SR 832.112.31) betreffend

Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (OKP)

und

Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Perso- nen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen

Vorgesehene Änderungen per (Datum)

Änderungen und Kommentar im Wortlaut

Bern, im Juni 2019

Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen

1.2 Heutige Regelung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen im

Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Artikel 50c KVV Psychologische Psychotherapeuten und psychologische

Artikel 3b Absatz 1 KLV Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie

Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf

Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (OKP)

I. Allgemeiner Teil

1 Ausgangslage

1.1 Hintergrund

Auf die parlamentarische Anfrage 11.1068 Prelicz-Huber "Nicht-ärztliche Psychotherapie als Leistung der Grundversicherung" antwortete der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23. November 2011, mit dem kommenden Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) werde die Aus- und Weiterbil- dung der psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten schweizweit harmonisiert und auf hohem Niveau festgelegt. Der Bundesrat werde daher verschiedene Modelle der Zulassung der psy- chologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten zur Leistungsabrechnung und konkrete Vor- schläge für die Ablösung des derzeitigen Modells der delegierten Psychotherapie prüfen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) und der Verordnung über die Psychologieberufe (PsyV; SR 935.811) auf den 1. April 2013 wurden ge- schützte Berufsbezeichnungen eingeführt und die Aus- und Weiterbildung sowie die Berufsausübung der psychologischen Psychotherapeuten bzw. der psychologischen Psychotherapeutinnen national ein- heitlich geregelt. Als weitere parlamentarische Vorstösse in diesem Zusammenhang sind auch die folgenden Interpella- tionen zu erwähnen: 16.3060 Eder «Die Behandlung psychischer Krankheiten in der Grundversicherung weiterhin gewährleisten», 18.3446 Marchand-Balet, «Anordnungsmodell für Psychologinnen und Psychologen», 18.3864 Kälin, «Wechsel zum Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie (Aufnahme in die Grundversorgung)», 18.3946 Weibel, «Zugang zu psychologischer Psychotherapie in allen Sozialversicherungen gewährleisten», 18.4016 Marchand-Balet, «Psychische Gesundheit. Ver- sorgungs- und Angebotsmangel. Was unternimmt der Bundesrat dagegen, und was tut er, um der Be- völkerung den Zugang zur Behandlung zu gewährleisten?», 18.4186 Marchand-Balet «Sollte das An- ordnungsmodell für psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten nicht umgesetzt werden, damit die Versorgung mit in der Schweiz ausgebildeten Personen anstatt mit Ausländerinnen und Aus- ländern sichergestellt wird?», 18.4187 Marchand-Balet «Was will der Bundesrat dagegen unternehmen, dass die vom Psychologieberufegesetz garantierte Qualitätssicherung durch das noch geltende Dele- gationsmodell zunichtegemacht wird?» sowie 19.3245 Marchand-Balet «Wechsel zum Anordnungsmo-

dell für Psychologinnen und Psychologen. Wie gedenkt der Bundesrat bei seiner Kostenanalyse den erheblichen indirekten Einsparungen Rechnung zu tragen?». 1.2 Heutige Regelung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen im Rah- men der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Heute können Leistungen der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen nur zuhanden der OKP abgerechnet werden, wenn sie delegiert und unter Aufsicht von dazu berechtigten Ärzten und Ärztinnen in ihren Räumlichkeiten erbracht werden. Die Leistungen gelten dabei als ärztliche Leistun- gen. Weiter erbringen psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen in eigenen Praxen die- selben Leistungen, die von Patienten und Patientinnen allerdings selbst bezahlt oder via Zusatzversi- cherungen vergütet werden. Das Delegationsmodell hat eine Ausnahmestellung im Rahmen der OKP. Es besteht seit 1981 aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids (BGE 107 V 46) und wurde von diesem explizit als Übergangsregelung bezeichnet, bis die Berufe der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen gesetzlich ge- regelt sind.

Die Zulassung der delegierten psychologischen Psychotherapie ist heute nicht geregelt. Grundsätzlich können im Delegationsmodell auch Personen Leistungen erbringen, die alleine der Überwachung durch die delegierenden Ärzte unterstehen, ohne dass sie die Anforderungen des PsyG erfüllen. Gemäss der Regelung zur Spartenanerkennung im Rahmen des TARMED müssen auch die delegiert arbeitenden Psychotherapeuten und -therapeutinnen Anforderungen erfüllen, die dem Besitz eines eidgenössischen Weiterbildungstitels weitgehend äquivalent sind 1. Personen mit ausländischer Weiterbildung benötigen die Anerkennung durch die Psychologieberufekommission (PsyKo). Daneben wird die delegierte Tätigkeit auch in gewissen Kantonen geregelt und eine kantonale Bewilli- gung benötigt2.

1.3 Versorgungssituation psychisch erkrankter Personen

Epidemiologie Psychische Störungen zählen weltweit zu den häufigsten und am meisten einschränkenden Krankhei- ten. Am häufigsten sind Depressionen, Angststörungen und die Suchterkrankungen. Für diese stellt insbesondere die Psychotherapie eine anerkannte und wissenschaftlich unbestrittene Therapieform dar, die zudem den Gebrauch von Medikamenten einsparen kann. Die Bandbreite der in den Studien resultierenden 12-Monats-Prävalenz von mindestens einer psychi- schen Störung liegt zwischen rund 10 und 30 Prozent. Von den Prävalenzraten zu unterscheiden ist die Anzahl Personen, die tatsächlich einer professionellen Behandlung bedürfen. Es existieren keine ein- heitlich akzeptierten Kriterien oder «Klassifikationssysteme» bezüglich Behandlungsbedarf. In Studien wird von Anteilen zwischen rund 25 und 60 Prozent erkrankter Personen mit Behandlungsbedarf aus- gegangen. Hier spielen Faktoren wie Schweregrad, funktionelle Beeinträchtigung, Komorbiditäten oder Dauer einer Erkrankung eine Rolle. Angebot Im Vergleich zum europäischen Ausland verfügt die Schweiz über eine hohe Dichte an Psychiatern3 und Psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen. Sie verfügt jedoch gegenüber anderen europäischen Ländern über weniger Psychiatriepflege. 4 Strukturell unterscheiden sich die Angebote und Aufgabenteilungen in den einzelnen Ländern grundlegend. 5 Gemäss FMH-Ärztestatistik betrug die Zunahme der Träger des Facharzttitels Kinder- und Jugendpsy- chiatrie sowie Trägern des Facharzttitels Psychiatrie und Psychotherapie von 2012 (640 / 3212) bis 2017 (745 / 3745) bei beiden Gruppen sowie insgesamt 16%. Das Total der jährlich erteilten und aner- kannten Weiterbildungstitel ist in den letzten Jahren konstant geblieben, jedoch bei einer Abnahme der Eidg. Titel und steigendem Anteil der Anerkennung ausländischer Diplome (aktuell bei 50%). Gemäss FMH-Ärztestatistik hatten im 2012 432 und im 2017 461 einen Fähigkeitsausweis Delegierte Psychotherapie (Zunahme von 6.7%). Über die Entwicklung der Anzahl Psychologischer Psychotherapeuten und -therapeutinnen ist mangels vergleichbaren Datengrundlagen keine verlässliche Aussage möglich. Gemäss der Strukturerhebung zur psychologischen Psychotherapie in der Schweiz 2012 waren 5733 Personen in der Patientenver- sorgung tätig. Im 2018 verfügen 5961 Personen über einen Weiterbildungstitel in psychologischer Psy-

chotherapie, wobei nicht bekannt ist, wie viele davon in der Patientenversorgung tätig sind. Inanspruchnahme

1 http://www.sgdp.ch/de, Rubrik Delegierte Psychotherapie / Spartenanerkennung / Spartenkon- zept_d_V_2_7_def.pdf: siehe Beilage G Ziffer 3

06-15.pdf 3 OECD Forschungsbericht Nr. 12/13, Psychische Gesundheit und Beschäftigung: Schweiz, Bundesamt für Sozi-

alversicherung, 2014 5 Studie im Auftrag des BAG: Jäggi Jolanda, Kilian Künzi, Nathal deWijn und Désirée Stocker (2017): Vergleich der

Tätigkeiten von Psychiaterinnen und Psychiatern in der Schweiz und im Ausland, Bern: Bundesamt für Gesundheit

Gemäss Monitoring Bericht «psychische Gesundheit in der Schweiz» (2016) des Obsan6 hat die Anzahl Patienten in ambulanten psychiatrischen Praxen von 2010 (347'000) bis 2015 (447'000) um 29% zuge- nommen (hauptsächlich in der Erwachsenenpsychiatrie). Bei den übrigen Ärzten betrug der Anstieg 19%. 2.7% der im 2015 erfolgten 16.5 Mio. ärztlichen Konsultationen wurden durch Psychiater und Psychiaterinnen durchgeführt. Im 2010 waren es 2.5%. Davon erfolgten 89.6% in der Erwachsenenpsy- chiatrie und 10.4% in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dieses Verhältnis ist seit 2010 konstant ge- blieben. Bezüglich Inanspruchnahme von psychologischer Psychotherapie zeigte die Studie von Stettler et al. (2013), dass rund 260‘000 Patienten und Patientinnen im Jahr 2012 psychologisch-psychotherapeuti- schen Leistungen in Anspruch genommen wurden. Davon wurden 85‘000 im Bereich der delegierten Psychotherapie in einer Arztpraxis, 78‘000 im selbständigen Bereich, 57‘000 in einer ambulanten Insti- tution und 39‘000 im stationären Bereich behandelt. Gemäss Daten der schweizerischen Gesundheitsbefragung haben sich im Jahr 2012 5.4 % der Bevöl- kerung wegen psychischer Probleme behandeln lassen. Rund ein Drittel der Patienten und Patientinnen mit Depression nehmen eine Behandlung durch Fachärzte und Fachärztinnen Psychiatrie oder dele- gierte Psychotherapie bei Psychologen und Psychologinnen in Anspruch. Fast die Hälfte der Patienten und Patientinnen ist bei anderen Ärzten und Ärztinnen der Grundversorgung und anderen Leistungser- bringenden in Behandlung. Die stationäre Behandlung erfolgt in psychiatrischen Kliniken, somatischen Spitälern sowie sozialmedizinischen Institutionen. Die ambulante Behandlung erfolgt durch hausärztli- che, psychiatrische und psychotherapeutische Praxen sowie psychiatrische Ambulatorien, Tagesklini- ken und aufsuchende Dienste (u.a. Spitex). Über-, Unter- und Fehlversorgung Die Angaben in internationalen Studien bezüglich Behandlungslücke (Personen mit Behandlungsbedarf ohne zumindest minimal adäquate Behandlung) variieren zwischen rund 40 Prozent und 65 Prozent. Dabei gilt, dass je schwerer jemand beeinträchtigt ist, desto eher wird er/sie behandelt (Wang et al., 2011). In der Literatur wird die Differenz zwischen Behandlungsbedarf und Behandlungsquote zurückgeführt

auf das Zusammenspiel zwischen Angebotssituation (Dichte des Versorgungsangebots, Aufgabentei- lung zwischen Berufsgruppen und Fachpersonen), Zugangshürden, die bewirken, dass vorhandene An- gebote nicht in Anspruch genommen werden (sprachliche und kulturelle Hürden, hohe Kostenbeteili- gung, schlechte Erreichbarkeit und Wartezeiten, fehlende Niederschwelligkeit) und Unterbeanspru- chung durch Betroffene (soziokulturelle Faktoren, Stigmatisierung, fehlende Therapiemotivation). Zu- gangshürden und Unterbeanspruchung können sich dabei negativ auf den Krankheitsverlauf (gesund- heitliche Verschlechterung, Chronifizierung) und die Behandlungsqualität (Klinikaustritt ohne geeignete Nachbehandlung, fehlende Kontinuität) einerseits sowie den Ressourceneinsatz im Versorgungssystem (vermeidbare Klinikaufenthalte, Beanspruchung allgemeiner Notfallstationen, Zusatzaufwand für Zuwei- sende) und die Behandlungsmotivation der Betroffenen andererseits auswirken. Das Ausmass von Unter- und Fehlversorgung der psychiatrischen und psychologischen Versorgung in der Schweiz ist nicht zu beziffern, da einerseits eine ungenügende Datenlage zu Prävalenz, Behand- lungsbedarf und Inanspruchnahme besteht und andererseits sich nicht alle Patienten mit psychischen Erkrankungen durch Psychiater und Psychologen behandeln lassen wollen. Die im Rahmen der BASS- Studie7 mittels repräsentativen Befragungen von Psychiater und Psychiaterinnen, Hausärzten und Hausärztinnen sowie Kinderärzten und Kinderärztinnen wie auch in zahlreichen Gruppen- und Einzelin- terviews mit Betroffenen, Zuweisenden, Behandelnden und weiteren Experten und Expertinnen erho- benen qualitativen Informationen weisen auf die folgenden wesentliche Problemfelder bezüglich einer Unter- und Fehlversorgung hin:  Kinder/Jugendliche: mangelnde Kapazitäten an geeigneten Institutionen und Fachärzten sowie

6 https://www.obsan.admin.ch/de/publikationen/psychische-gesundheit-der-schweiz-2 7 Stocker, D., Stettler, P., Jäggi, J., Bischof, S., Guggenbühl, T., Abrassart, A, Rüesch, P., & Künzi, K. (2016).

Versorgungssituation psychisch erkrankter Personen in der Schweiz.

Fachärztinnen, keine sichere Aussage bezüglich Mangel an psychologischer Psychotherapie möglich  Erwachsene: Deutliche Lücke in Form von Mangel an Fachpersonen und Angeboten, die in Krisen- und Notfall-Situationen schnell erreichbar sind; gewisse Hinweise auf möglichen Mangel an psychiatrisch/psychologischer Versorgung in ländlichen Gebieten  Mangel an intermediären Angeboten mit interdisziplinären Teams, die auch soziale Betreuung und alltagsorientierte Unterstützung anbieten  Die aktuelle Verteilung der Angebote in den Bereichen stationär, intermediär und ambulant (Ärzte und Ärztinnen sowie psychologische PsychotherapeutInnen) entspricht nicht dem Be- darf. Einzelpraxen decken nicht die Bedürfnisse für die Behandlung und Betreuung der beson- ders unterversorgten Patientengruppen ab.  Finanzierungsprobleme für Koordinationsleistungen und von sozialen wie alltagsunterstützen- den Angeboten erschweren den Aufbau von intermediären Angeboten, dies liegt jedoch aus- serhalb des Geltungsbereiches des KVG Die Versorgungssysteme im internationalen Vergleich sind sehr unterschiedlich aufgebaut. Diese ver- teilen die Arbeitslast auf mehr Berufsgruppen mit einer stärkeren Einbindung nichtärztlicher Fachkräfte in die psychische Gesundheitsversorgung. In der Schweiz sind insbesondere im ambulanten und inter- mediären Bereich interprofessionelle Teams noch wenig etabliert. Gemäss der BASS-Studie8 zum Tä- tigkeitsfeld der psychiatrisch arbeitenden Fachärzte und Fachärztinnen gegenüber dem Ausland erklä- ren sich die sehr hohe Psychiater-Dichte und Unterschiede in der Anzahl und dem Anteil der Fachärzte und Fachärztinnen Psychiatrie an der Ärzteschaft durch:  mehr Teilzeittätigkeit in der Schweiz,  eine generell höheren Ärztedichte in der Schweiz, sowie  einen kleineren Anteil an patientennaher Tätigkeit der Arbeitszeit in der Schweiz,  einen weniger streng abgegrenzten Aufgabenbereich als im Ausland, wo Psychiater und Psy- chiaterinnen teils nur für komplexere und schwerere Fälle zuständig sind. In der Schweiz be- steht ein direkter Zugang, was deren Aufgaben auch um erste Abklärungen und gewisse Tätig- keiten aus dem Grundversorgerbereich erweitert. Zudem werden Aufgaben im Ausland teils durch andere Berufsgruppen (Psychiatriepflege, Psychologen und Psychologinnen) erfüllt. Ei-

nige der verglichenen Gesundheitssysteme beruhen auf Gate-Keeping-Systemen, bei denen kein direkter Zugang zu spezialisierten psychiatrischen Leistungen besteht. Dort sind Massnah- men zur Standardisierung von Patientenpfaden umsetzbar und die Rollenverteilung und Koor- dination der verschiedenen Berufsgruppen klarer durch das System vorgegeben, während dies in der Schweiz eher von persönlichem Engagement und spezifischen Therapieformen abhängig sind.  einen in der Schweiz im Vergleich zum Ausland historisch bedingt grösseren Anteil derjenigen Psychiater und Psychiaterinnen, die (gegenüber anderen Therapien zeitintensive) Psychothe- rapie durchführen.  Wartezeiten stellen im Ausland teils ein gravierendes Problem beim Zugang zu psychiatrischen Leistungen dar, was in der Schweiz weniger stark ausgeprägt zu sein scheint. Neben den Angaben aus den BASS-Studien liegt aus dem Projekt Koordinierte Versorgung ein Bericht Koordinierte Versorgung für psychisch erkrankte Personen an der Schnittstelle Akutsomatik – Psychi- atrie resp. psychiatrische Klinik 9 vor, der auf die folgende Herausforderungen hinweist:

8 Jäggi Jolanda, Kilian Künzi, Nathal deWijn und Désirée Stocker (2017): Vergleich der Tätigkeiten von Psychiate-

rinnen und Psychiatern in der Schweiz und im Ausland, im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). 9 Schlapbach, M., Ruflin, R. (2017). Koordinierte Versorgung für psychisch erkrankte Personen an der Schnittstelle

„Akutsomatik – Psychiatrie resp. psychiatrische Klinik“ – Schlussbericht. socialdesign ag, im Auftrag des Bundes- amtes für Gesundheit (BAG).

 Es wurden vielfältige Schnittstellen sowohl zwischen als auch innerhalb von Versorgungsberei- chen resp. in spezifischen Tätigkeitsfeldern lokalisiert. Aufgrund von Stigmatisierung werden somatische Krankheiten von psychisch Erkrankten im Vergleich zu Patienten und Patientinnen ohne psychische Erkrankung weniger gut behandelt. Fremd- und Selbststigmatisierung erklären die hohe Dunkelziffer an nicht oder unterbehandelten Patienten und Patientinnen.  Fachpersonen somatischer und psychiatrischer Ausrichtung sowie Patienten und Patientinnen weisen ein mangelhaftes Wissen und Bewusstsein dafür auf, dass Komorbidität sehr häufig vorkommt. Fachpersonen sind heute hochgradig spezialisiert und verfügen häufig über ein mangelhaftes interdisziplinäres Grundwissen und Kenntnisse bezüglich der ganzheitlichen me- dizinischen Versorgung. Entsprechend werden körperliche Krankheiten bei psychisch erkrank- ten Personen oft ungenügend erfasst und behandelt.  Hinsichtlich dem Versorgungssystem und Strukturen sind Modelle mit räumlich koordinierter resp. institutionell integrierter psychisch-somatischer Versorgung unzureichend vorhanden und die Zusammenarbeit zwischen stationären und ambulanten Angeboten wird als ungenügend eingeschätzt.  Die Intensivierung von interdisziplinärem Wissensaustausch ist nur eines von mehreren vorge- schlagenen Handlungsfeldern. Fazit zur heutigen Versorgungssituation  Das Ausmass von Unter- und Fehlversorgung in der Schweiz ist nicht zu beziffern, da:  Ungenügende Datenlage zu Prävalenz, Behandlungsbedarf und Inanspruchnahme  Sich nicht alle Patienten mit psychischen Erkrankungen durch Psychiater und Psychologen be- handeln lassen wollen  Qualitative Informationen weisen auf wesentliche Problemfelder bezüglich der Unter- und Fehlver- sorgung hin:  Kinder-/Jugendliche: mangelnde Kapazitäten an geeigneten Institutionen sowie Fachärzten und Fachärztinnen, keine sichere Aussage bezüglich Mangel an psychologischer Psychotherapie möglich  Erwachsene: Mangel an Fachpersonen und Angeboten, die in Krisen- und Notfall-Situationen schnell erreichbar sind; gewisse Hinweise auf möglichen Mangel an psychiatrisch/psychologi- scher Versorgung in ländlichen Gebieten  Mangel an intermediären Angeboten mit interdisziplinären Teams, die auch soziale Betreuung und alltagsorientierte Unterstützung anbieten

 Die aktuelle Verteilung der Angebote in den Bereichen stationär, intermediär und ambulant (Ärzte und Ärztinnen wie psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen) entspricht nicht dem Bedarf. Einzelpraxen decken nicht die Bedürfnisse für die Behandlung und Betreuung der besonders unterversorgten Patientengruppen ab.  Finanzierungsprobleme für Koordinationsleistungen und von sozialen wie alltagsunterstützen- den Angeboten erschweren den Aufbau von intermediären Angeboten, dies liegt jedoch aus- serhalb des Geltungsbereiches des KVG  Die Versorgungssysteme aller Vergleichsländer des internationalen Vergleichs sind anders aufge- baut und verteilen die Arbeitslast auf mehr Berufsgruppen mit einer stärkeren Einbindung nichtärzt- licher Fachkräfte in die psychische Gesundheitsversorgung. In der Schweiz sind insbesondere im ambulanten und intermediären Bereich interprofessionelle Teams noch kaum etabliert.

2 Grundzüge der Neuregelung

2.1 Ziel und Zweck der Neuregelung

Mit der Ablösung des Delegationsmodells in der psychologischen Psychotherapie durch ein Anord- nungsmodell soll die Versorgungssituation verbessert werden. Durch einen Modellwechsel auf ein Modell mit selbständiger Tätigkeit der psychologischen Psychothe- rapeuten und -therapeutinnen auf ärztliche Anordnung hin werden Verbesserungen für die Patientinnen und Patienten durch folgende Aspekte erwartet: a. Verbesserter Zugang zur Psychotherapie durch  verbreitertes Angebot an Leistungserbringer der Psychotherapie (zwei verschiedene Leis- tungserbringergruppen mit verschiedenen Stärken)  Einfacherer Zugang zur Psychotherapie durch Anordnung seitens Grundversorger (nie- derschwelliger als die Konsultation bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, weniger kulturelle Hindernisse, weniger Stigmatisierung, weniger Wartezeit) b. Verbesserte Versorgung in Krisen- und Notfall-Situationen durch mehr verfügbare Leistungser- bringer c. Verbesserung der Qualität der Leistungserbringung in der psychologischen Psychotherapie durch die Verbindlichkeiten des PsyG bezüglich der Qualifikation (im Delegationsverhältnis ha- ben die Anforderungen des PsyG keine direkte Gültigkeit) und der neuen Möglichkeit zur direk- ten Vereinbarung zwischen den psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und den Versicherern von Qualitätssicherungsverträgen nach Artikel 77 KVV respektive Massnah- men nach der KVG-Vorlage zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit 15.083, Mit der Verbesserung der Versorgungssituation können psychische Krankheiten frühzeitiger behandelt und damit Chronifizierungen mit Langzeitbehandlungen verhindert und in gewissen Fällen das Risiko für eine Berentung seitens Invalidenversicherung vermindert werden. Auch kann mittels einer psycho- therapeutischen Behandlung der Medikamentenbedarf verringert werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zur Verbesserung der Versorgung psychisch erkrankter Perso- nen auch verschiedene andere Veränderungen und Massnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen und Koordination unter den Leistungserbringern notwendig sind. Diese liegen in der Verantwortung der verschiedenen Akteure wie insbesondere der Leistungserbringer, Berufsverbände und Kantone.

2.2 Umfang der Neuregelung

Die vorgeschlagene Neuregelung zur psychologischen Psychotherapie umfasst die folgenden zwei Ele- mente:  Wechsel auf das Anordnungsmodell durch Aufnahme der psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen als selbständig auf ärztliche Anordnung hin sowie auf eigene Rech- nung ausübende tätige Leistungserbringer in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)  Anpassung der Voraussetzungen zur Kostenübernahme der ärztlichen und psychologischen Psychotherapie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) hinsichtlich Massnahmen der Koordination, Qualitätssicherung sowie Gewährleistung der Zweckmässig- keit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Als Prämissen für die Ausgestaltung der Neuregelung wurde der Vermeidung von unkontrollierten Mehr- kosten sowie der Förderung der Qualität und Koordination unter den Leistungserbringern, welche eine grundsätzliche Herausforderung in der heutigen Gesundheitsversorgung darstellen, besondere Beach- tung geschenkt. Diesbezüglich werden insbesondere die folgenden unterstützenden Regelungen auf- genommen:

 Zulassungsvoraussetzungen nach Psychologieberufegesetz (PsyG) und zusätzliche klinische Erfahrung im Umfang von einem Jahr in einer Einrichtung, die ein breites Störungsspektrum der behandelten Patienten bieten und eine gewisse Mindestgrösse hinsichtlich Anzahl Patientinnen und Patienten haben (siehe Ziff, 2.3).  Vorgabe einer Einstiegs-, Verlaufs- und Erfolgsdiagnostik mit validierten Instrumenten (siehe

Ziff. 2.5)

 Einschränkung der Anordnungsbefugnis für die psychologische Psychotherapie (siehe Ziff. 2.6)  Einschränkung auf maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie pro ärztliche Anordnung und bei Weiterführung nach 30 Sitzungen Erfordernis der Beantragung einer Kos- tengutsprache des Versicherers durch den anordnenden Arz oder die anordnende Ärztin (siehe

Ziff. 2.6).

 Erfordernis einer Kostengutsprache des Versicherers bei einer Weiterführung der Psychothe- rapie nach 30 Sitzungen (siehe Ziff. 2.7).

2.3 Zulassungsvoraussetzungen psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeu- tinnen Zugelassene psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen können auf ärztliche An- ordnung hin alle psychotherapeutischen Leistungen gemäss KLV neu selbständig und auf eigene Rech- nung erbringen. Als Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP gilt ein anerkannter Ab- schluss in Psychologie und ein eidgenössischer oder ein gleichwertiger Weiterbildungstitel in Psycho- therapie nach Artikel 9 (ausländische Weiterbildungstitel) oder 49 Absatz 2 (altrechtliche Weiterbil- dungstitel) PsyG sowie eine kantonale Bewilligung zur privatwirtschaftliche Ausübung der Psychothera- pie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 PsyG (Art. 50c Abs. 1 Bst. a und b KVV). Ergänzend ist eine zusätzliche klinische Erfahrung von einem Jahr in einer psychotherapeutisch-psy- chiatrischen Einrichtung nach Abschluss der Weiterbildung gefordert (Art. 50c Abs. 1 Bst. c KVV). In der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologiebe- rufe (AkkredV-PsyG; SR 935.811.1) sind die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie geregelt. Gemäss AkkredV-PsyG ist in der Weiterbildung zum psychologischen Psychotherapeuten o- der zur psychologischen Psychotherapeutin mit eidgenössischem Weiterbildungstitel bereits eine klini- sche Praxis von mindestens 2 Jahren zu 100 % in einer Einrichtung der psychosozialen Versorgung und davon mindestens 1 Jahr in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären psychotherapeu- tisch-psychiatrischen Versorgung (Anhang 1 der AkkredV-PsG) gefordert. Diese klinische Praxis um- fasst jedoch nicht zwingend das Spektrum der Störungen und die Interprofessionalität, die für die Be- handlung von Krankheiten im Rahmen des KVG erforderlich sind. Darum wird eine zusätzliche klinische Erfahrung im Umfang von einem Jahr in einer Einrichtung verlangt, die die Personen auf die interpro- fessionelle und bezüglich der Störungsbilder breite Realität vorbereitet. Entsprechend soll dieses Zu- satzjahr nur in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen stattfinden können, die ein breites Störungsspektrum der behandelten Patienten bieten und eine gewisse Mindestgrösse hinsichtlich An- zahl Patientinnen und Patienten haben. Deshalb wird verlangt, dass die psychotherapeutisch-psychiat-

rische Einrichtung über eine Anerkennung des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fort- bildung (SIWF) der Kategorien A oder B verfügt (Art. 50c Abs. 2 KVV).10 Die Weiterbildungsstätten werden gemäss dem durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) akkreditierten Weiterbildungspro- gramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli 2009 (letzte Revision: 15. Dezember 2016) nach Setting (ambulant oder stationär), klinischem Weiterbildungsangebot (allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie oder Spezialbereiche) und Grösse (A, B, C) in verschiedene Kategorien eingeteilt.11

11 Vgl. Ziff. 5.2 des Weiterbildungsprogrammes «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie»

Im Weiteren sind gemäss Übergangsregelung auch Personen zugelassen, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits eine nach Artikel 49 Absatz 3 PsyG gültige kantonale Bewilligung hatten. Diese müssen die Anforderungen nach Artikel 50c Absatz 1 nicht erfüllen (Absatz 2)

2.3.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) verlangt eine Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. Das FZA sieht jedoch keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Vertragsstaaten können die Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Organi- sation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit weiterhin selbst bestimmen. Weiter wird im Anhang III des FZA die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt, welche zum Ziel hat, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung zu erleichtern. Die psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sind jedoch darin nicht enthalten und es gibt innerhalb der EU keine harmo- nisierte Ausbildung in psychologischer Psychotherapie. Die neue Regelung in Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe c KVV ist mit dem FZA vereinbar. Die zusätzliche klinische Erfahrung kann mit dem öffentlichen Interesse der Patientensicherheit und der Sicherung der Qualität des schweizerischen Gesundheitssystems gerechtfertigt werden. Ebenso ist die Regelung ver- hältnismässig, angesichts der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der aktuellen Ausnahmeregelung in Artikel 55a Absatz 2 KVG, wonach die Personenfreizügigkeit aus Grün- den der öffentlichen Gesundheit einschränkbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass das zusätz- liche Erfordernis der klinischen Erfahrung von den Gerichten als rechtfertigbar und mit dem FZA verein- bar beurteilt würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4852/2015 vom 8. März 2018 E. 9.6).

2.4 Organisationen der psychologischen Psychotherapie

Organisationen der psychologischen Psychotherapie entsprechen dem Bedürfnis einer modernen Leis- tungserbringung (Strategie Gesundheit2020 des Bundesrats12). Sie werden neu ebenfalls in der KVV mit einem neuen Artikel 52d KVV aufgenommen - in Analogie zu Organisationen anderer Leistungser- bringer.

2.5 Leistungsvoraussetzungen

Das Leistungsspektrum für die psychologische Psychotherapie entspricht demjenigen der ärztlichen Psychotherapie nach Artikel 2 Absatz 2 KLV. Die Aufnahme einer Bestimmung in Artikel 2 Absatz 1 KLV, dass eine Einstiegs-, Verlaufs- und Erfolgs- diagnostik mit validierten Instrumenten zu erfolgen hat, soll der Gewährung der Qualität und Angemes- senheit der Leistungserbringung dienen. Für die Psychotherapie existieren validierte Messinstrumente, mit denen der Schweregrad einer Erkrankung oder Kriterien für eine Therapieindikation festgestellt wer- den können. Diese können auch die Berichterstellung an die Versicherer bei Beantragung einer Thera- pieverlängerung unterstützen. Auch den Versicherern steht somit ein Instrument zur Verfügung, objek- tiver den erwarteten Therapienutzen bei Fortsetzung der Therapie zu beurteilen. Die Tarifpartner sollen für die einheitliche Ausgestaltung sorgen.

2.6 Anordnungsvoraussetzungen

Um ungerechtfertigten Mengenausweitungen vorzubeugen, soll die Anordnungsbefugnis der psycholo- gischen Psychotherapie bei psychischen Erkrankungen eingeschränkt werden auf Ärzte und Ärztinnen der erweiterten Grundversorgung (Ärzte oder Ärztinnen mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin (inkl. altrechtliche Titel Allgemeinmedizin und Innere Medizin), Neurolo- gie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinderpsychiatrie und –psychothe- rapie, Kinder und Jugendmedizin) sowie Ärzte und Ärztinnen mit einem Fähigkeitsausweis Psychoso- matische und psychosoziale Medizin (SAPPM) (Art. 11b Abs. 1 Bst. a KLV).

12 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/strategie-und-politik/gesundheit-2020.html

Pro ärztliche Anordnung sind maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie möglich (Art. 11b Abs. 2 KLV). Mit einer reduzierten Anzahl von Sitzungen pro Anordnung wird das Überprüfen der Angemessenheit einer Therapiefortführung durch die Anordnenden möglich und die Koordination zwi- schen den Berufsgruppen gefördert. Soll die Therapie fortgesetzt werden muss nach einem Informati- onsaustausch zwischen anordnender und therapierender Person eine wiederholte Anordnung erfolgen. Bei Patienten und Patientinnen mit schweren somatischen Erkrankungen bei Neudiagnose oder einer lebensbedrohlichen Situation sollen für Leistungen zur Krisenintervention oder Kurztherapien bis maxi- mal 10 Sitzungen keine Einschränkungen der Anordnungsbefugnis gelten (Art. 11b Abs. 1 Bst. b). Damit soll sichergestellt werden, dass der Patientenkreis, der von einer besonders vernetzten interdisziplinä- ren Behandlung besonders profitieren kann, einen raschen Zugang zu begleitender Psychotherapie er- hält bzw. behält (z.B. Psycho-Onkologie). Für die Fortführung einer Therapie ist danach eine Anordnung nach dem eingeschränkten Kreis der Fachärzte der erweiterten Grundversorgung nach Artikel 11b Ab- satz 1 Buchstabe a KLV erforderlich.

2.7 Kostenübernahme

Um ungerechtfertigten Mengenausweitungen vorzubeugen und die Koordination zwischen anordnen- dem Arzt oder anordnenden Ärztin sowie die Psychotherapie durchführenden Psychotherapeuten oder durchführende Psychotherapeutin zu fördern, soll die maximale Anzahl von Sitzungen auf 30 festgelegt werden, vorbehältlich Verlängerungen nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Versicherer (Art. Bisher galt für die ärztliche Psychotherapie die maximale Anzahl von 40 Sitzungen. In der Schweiz dauert eine durchschnittliche Psychotherapie 29 Sitzungen (FSP-Strukturerhebung 2012). Nach 30 Sit- zungen waren 55% der Therapien beendet. Weiter wird eine Präzisierung der in einer Sitzung enthalte- nen maximalen Zeit aufgenommen (60 Min. bei Einzeltherapie; 90 Min. bei Gruppentherapie). Die Psy- chotherapie kann auch in kleineren Einheiten erbracht werden, wobei eine Einheit von beispielsweise 30 Minuten einer halben Sitzung entspricht. Das Ziel einer früheren Prüfung durch eine Zweitinstanz liegt in der potenziell früheren Erkennung von Fällen, in denen für eine Fortführung der Therapie kein weiterer erwarteter Zusatznutzen aufgezeigt werden kann und bei denen allenfalls andere Therapiefor- men (andere Psychotherapieart, zusätzliche Medikamente, anderes Setting, weitere grundsätzliche Überlegungen) erwogen werden müssen.

2.8 Aufhebung der delegierten psychologischen Psychotherapie

Die Möglichkeit der delegierten psychologischen Psychotherapie durch psychologische Psychothera- peuten und -therapeutinnen entfällt, weil mit dem umfassenden Anordnungsmodell die psychologische Psychotherapie umfassend geregelt wird.

2.9 Tarifierung

Die delegierte Psychotherapie in der Arztpraxis ist heute in Kapitel 02.03 des TARMED geregelt. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderungen sind diese TARMED-Positionen zur dele- gierten Psychotherapie in Bezug auf die OKP zu streichen, da Leistungen der delegierten Psychothe- rapie nicht mehr von der OKP vergütet werden können. Dies betrifft auch das Kapitel 02.02. "nichtärzt- liche psychologische/psychotherapeutische Leistungen in der Spitalpsychiatrie". Tarife und Preise werden grundsätzlich in Verträgen zwischen Leistungserbringern und Versicherern vereinbart, weshalb die Änderung der Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen in erster Linie von Tarifpartner beschlossen werden muss. Allerdings wurde die derzeit anwendbare Tarifstruktur wegen eines drohenden tarifstrukturlosen Zustandes vom Bundesrat aufgrund seiner subsidiären Kompeten- zen mit Entscheid vom 18. September 2017 subsidiär festgelegt (Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung; SR 832.102.5). Die Tarifpartner müss- ten deshalb die Anwendung der vom Bundesrat verordneten Tarifstruktur mit den notwendigen Anpas- sungen vereinbaren und vom Bundesrat genehmigen lassen. Gegebenenfalls wird eine Anpassung der Verordnung über die Festlegung und Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung vor- genommen werden müssen.

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass eine in der Tarifstruktur TARMED abgebildete Leistung alleine noch keine Leistungspflicht der OKP begründet. Massgebend sind die einschlägigen Bestimmungen in Gesetz und Verordnung. Entsprechend sind nach der generellen Interpretation (Gl-36) des Tarifs Best- immungen zur Leistungspflicht und zur Kostenübernahme von Leistungen der sozialen Krankenversi- cherung, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, gestützt auf das KVG, sowie die KVV und die KLV einzuhalten. Ein Wechsel zum Anordnungsmodell mit Aufnahme der Leistungspflicht für psychologische Psychotherapie in die KLV schliessen eine Weiterführung der Ver- gütung der delegierten psychologischen Psychotherapie zumindest implizit aus. Der Tarif für die Leistungen der psychologischen Psychotherapie ist im Sinne der Tarifautonomie von den Tarifpartnern, d.h. zwischen Psychologen und Psychologinnen, Spitälern und Versicherer, (neu) in einem entsprechenden Tarifvertrag zu vereinbaren.

3 Auswirkungen

3.1 Allgemeines

Psychische Krankheiten verursachen in der Schweiz hohe volkswirtschaftliche Kosten von etwa 3.2% des BIP durch Arbeitsausfälle, Sozialausgaben für aus dem Arbeitsprozess Ausgeschiedene, Kosten für die Behandlung und direkte nicht-medizinische Kosten.13 Die direkten Kosten zur Behandlung psychischer Krankheiten werden in der Schweiz auf zwischen CHF 4 und 8 Mrd. geschätzt (Kostenanteil an den gesamten direkten Gesundheitskosten von ca. 10%) und sind damit die drittgrösste Kostengruppe hinter den Herz-Kreislauf- und muskulo-skelettalen Erkrankun- gen.14 Über die Hälfte der Kosten fallen in der stationären Versorgung in psychiatrischen Kliniken und anderen Institutionen der stationären Langzeitpflege an. Gemäss Daten aus dem Tarifpool der SASIS AG stieg der Anteil der Kosten der delegierten psycholo- gischen Psychotherapie in der Arztpraxis an den gesamten ambulanten Kosten der Psychiatrie (ohne Psychiatriepflege) von 18.5% im 2012 auf 23.5% im 2017. Dies entspricht absoluten Kosten im Jahre

2012 im Bereich von CHF 160 bis 185 Mio. und im 2017 von rund CHF 290 Mio.

Der Anteil von delegierten psychologischen psychotherapeutischen Leistungen in Spitälern (und ande- ren Institutionen) an den gesamten ambulanten Kosten der Psychiatrie (ohne Psychiatriepflege) stieg von 8.4% im 2012 auf 9.1% im 2017. Dies entspricht absoluten Kosten im 2012 im Bereich von rund CHF 70 Mio. und im 2017 von rund CHF 110 Mio. Der Anteil der durch Fachärzten und Fachärztinnen der Kinder- und Jugendpsychiatrie erbrachten Leis- tungen liegt bei 7.5%. Die bessere Verankerung und Zugänglichkeit von Psychotherapie in der Grundversorgung soll dazu beitragen, die Versorgung zu optimieren und damit auch Kosten aufgrund von Nichtbehandlung zu sen- ken. Eine Studie aus den Niederlanden schätzte die Kosten und Nutzen der Behandlung psychischer Krankheiten und fand einen Return on Investment (ROI) von 2.59 EUR pro investiertem Euro. Unter Einbezug des gesellschaftlichen Nutzens wie verbesserte Produktivität und reduzierte Krankentage wurde ein ROI von 4.24 Euro pro Euro kalkuliert (Lokkerbol, Verhaak et al. 2011). In einer neuern Studie aus Kanada15 wurden mit Hilfe einer Simulation auf Basis kanadischer epidemi- ologischer und Versorgungsdaten Kosten und Nutzen psychologischer Leistungen, die bei einem Pati- enten mit einer akuten depressiven Episode anfallen geschätzt. Die Ergebnisse zeigten, dass ein Dollar, der zur Versorgung der Depression über psychologische Dienstleistungen investiert wird, der Gesell- schaft durchschnittlich zwei Dollar ($1.78-3.15) spart. Im Detail würde der Einschluss psychologischer

13 OECD. Psychische Gesundheit und Beschäftigung: Schweiz, Forschungsbericht Nr.12/13, 2014, Bundesamt für

Sozialversicherung BSV 14 S. Wieser, Y. Tomonaga, M. Riguzzi, B. Fischer, H. Telser, M. Pletscher, K. Eicher, M. Trost und M.

Schwenkglenks, „Die Kosten der nichtübertragbaren Krankheiten in der Schweiz,“ Bundesamt für Gesundheit BAG, Bern, 2014.

15 H.-M. Vasiliadis, et al. (2017). Psychiatric Services 68:9,

Dienstleistungen in die obligatorische Grundversicherung über 40 Jahre zu einer signifikant geringeren Lebenszeitprävalenz psychiatrischer Hospitalisierungen (27.9% statt 30.2%), wenigen Suizidversuchen (14.1% statt 14.6%), weniger Suizidtoten (184 statt 250), einem Zugewinn von 0.17 an «qualitätskorri- gierten» (quality adjusted) Lebensjahren pro Person und mittleren Einsparungen an gesellschaftlichen Kosten von $2,590 CAD pro Person ($1,266 bis $6,320) führen. Diese absoluten Zahlen sind so nicht auf die Schweiz übertragbar, können aber einen Eindruck geben.

3.2 Kostenfolgen

Mehrkosten für die OKP entstehen im Wesentlichen durch die Verlagerung von heute privat oder über Zusatzversicherungen bezahlten Leistungen. Gemäss der Strukturerhebung zur psychologischen Psy- chotherapie in der Schweiz 2012 des Büro BASS betrugen die nicht von der OKP bezahlten Leistungen der psychologischen Psychotherapie rund CHF 117 Mio. im 2012. Bei einer Übertragung der Kosten- steigerung im OKP-Bereich von 30% der psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der 5 Jahre bis 2017 auf die privat bezahlten Leistungen würde dies eine Summe von rund CHF 152 Mio. privat oder über Zusatzversicherungen bezahlten Leistungen der psychologischen Psychotherapie ergeben. Mit dem Wechsel zum umfassenden Anordnungsmodell wird das PsyG neu als Voraussetzung der Zu- lassung zur Leistungsabrechnung festgelegt, wodurch sich der Kreis der Leistungserbringer und Leis- tungserbringerinnen in der OKP gegenüber heute verkleinert, indem psychologische Psychotherapeu- tinnen und Psychotherapeuten ohne PsyG-konforme Aus- und Weiterbildung von der Leistungsabrech- nung ausgeschlossen wären. Dazu gehören auch sämtliche Personen, die sich aktuell in einer Weiter- bildung zur Psychotherapeutin, zum Psychotherapeuten befinden, welche auch im Delegationsmodell arbeiten können. Es wird von einem Rückgang von 10% ausgegangen. Dies wird dazu führen, dass zum Zeitpunkt des Wechsels nicht die gesamten bisherigen Kosten der delegierten Psychotherapie (ca. CHF 300 Mio. gemäss Auswertungen aus dem Tarifpool der SASIS AG) in das Anordnungsmodell ver- lagert werden sondern CHF 30 Mio. weniger. Weiter ist davon auszugehen, dass ein gewisser Personenkreis, der die Mittel für die Selbstfinanzierung der Psychotherapie hat und nicht möchte, dass sein Versicherer Informationen über seine psychische Erkrankung erhalt, diese Leistungen weiterhin ausserhalb der Krankenversicherung finanzieren wird. Dieser Effekt kann jedoch kaum abgeschätzt werden. Bei einer Verschiebung von nur 80% der bisher privat oder über Zusatzversicherungen finanzierten Leistungen würde dies zum Zeitpunkt des Wechsels zu Mehrkosten von CHF 98 Mio. (152 – 30 = 122 Mio.; abzüglich 20 % = 98 Mio.) führen. Längerfristig wird erwartet, dass sich der Effekt des Wegfalls der nicht PsyG-konform weitergebildeter Psychotherapeuten und –therapeutinnen durch PsyG-konform weitergebildeter Personen wieder kom-

pensiert und eine Mengenzunahme gegenüber heute im Sinne der Verbesserung der Versorgungssitu- ation im Rahmen von 10% liegen kann, was zu jährlichen Mehrkosten von CHF 167 Mio. führen würde. In Folge der Verbesserung der Versorgungssituation können auch anderweitige Kosteneinsparungen im Bereich der OKP erwartet werden, insbesondere durch die Vermeidung von chronifizierten Verläufen und verminderter medikamentöser Therapie. Es liegen jedoch zu wenig Anhaltspunkte vor, um deren Ausmass beziffern zu können.

4 Wirkungsanalyse

Nach Artikel 32 KVV führt das BAG in Zusammenarbeit mit den Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen sowie Vertretern der Wissenschaft wissenschaftliche Untersuchungen über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durch (Art. 32 Abs. 1 KVV). Zur Überwachung der Auswirkungen der neuen Regelung sowie zur Evaluation nach 5 Jahren hinsicht- lich ihrer Auswirkungen und Zielerreichung (inkl. Versorgungsqualität, Mehrkosten) sowie allfälliger An- passungen der Regelung plant das BAG eine Wirkungsanalyse durchzuführen.

Die derzeit verfügbaren (Routine-)Daten erlauben nur Aussagen zur Entwicklung der Menge, regionalen Verteilung und Kosten. Nicht dadurch abgedeckt sind Angaben zur Versorgungsqualität und Angemes- senheit (Über-, Unter- und Fehlversorgung) sowie der Fragen des Zugangs. Diese Aspekte sind im Rahmen von Studien zu untersuchen. Ein zukünftiger Nachweis der Verbesserung der Versorgungs- qualität kann aufgrund der fehlenden Daten zum Ist-Zustand nur sehr beschränkt erfolgen.

II. Besonderer Teil

Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Kranken- versicherung (KVV)

Artikel 46 Buchstabe g KVV Im Allgemeinen Der psychologische Psychotherapeut bzw. die psychologische Psychotherapeutin werden in den Kata- log von Personen, welche auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, aufgenommen.

Artikel 50c KVV Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychothera- peutinnen Als Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP wird auf einen anerkannten Abschluss in Psychologie und einen eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter Weiterbildungs- titel in Psychotherapie nach dem PsyG sowie eine kantonale Bewilligung nach Artikel 22 PsyG verwie- sen (Abs. 1 Bst. a und b). Ergänzend wird eine zusätzliche klinische Erfahrung von einem Jahr in einer psychotherapeutisch-psy- chiatrischen Einrichtung gefordert, da die klinische Praxis gemäss den Weiterbildungsvoraussetzungen nicht zwingend das Spektrum der Störungen und die Interprofessionalität, die für die Behandlung von Krankheiten im Rahmen des KVG erforderlich sind, umfasst (Abs. 1 Bst. c). Diese zusätzliche klinische Erfahrung hat in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen zu erfolgen, die ein breites Störungsspektrum der behandelten Patienten bieten und die eine gewisse Mindestgrösse haben. Dies sind Einrichtung, die über eine Anerkennung des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) der Kategorien A oder B verfügen.16 Die Einteilung der Weiterbildungsstätten in die verschiedenen Kategorien erfolgt gemäss dem durch das Eidg. Departement des Innern (EDI) akkredi- tierten Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» des SIWF vom 1. Juli

2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016 (Abs. 2).17

Artikel 52d KVV Organisationen der psychologischen Psychotherapie Die Organisationen der psychologischen Psychotherapie werden ebenfalls als Leistungserbringer in Analogie zu anderen Organisationen anderer Leistungserbringer aufgenommen. Auch in der Organisa- tion müssen die Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c KVV erfül- len, erbracht werden.

Übergangsbestimmung der Änderung vom (Datum) Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung bereits über eine kantonale Bewilligung zur privatwirt- schaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 PsyG verfügen, müssen die Anforderungen an die zusätzliche klinische Erfahrung nach Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen (Absatz 1). Im Weiteren sind auch Personen zugelassen, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits eine nach Artikel 49 Absatz 3 PsyG gültige kantonale Bewilligung hatten. Diese müssen die Anforderungen nach Artikel 50c Absatz 1 nicht erfüllen (Absatz 2).

17 Vgl. Ziff. 5.2 des Weiterbildungsprogrammes «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie»

Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Krankenpflege-Leistungsverord- nung (KLV)

Artikel 2 Absatz 1 KLV Grundsatz In Absatz 1 wird ergänzt, dass eine Einstiegs-, Verlaufs- und Erfolgsdiagnostik mit validierten Instru- menten zu erfolgen hat, soll der Gewährung der Qualität und Angemessenheit der Leistungserbringung dienen. Dies gilt sowohl bei der psychologischen wie auch bei der ärztlichen Psychotherapie. Zudem besteht damit auch eine Grundlage, dass für jeden Patienten Messwerte bei Diagnose, im Verlauf und bei Ende der Therapie vorliegen. Diese können auch dabei unterstützen, die Berichte an die Versicherer bei Beantragung einer Therapieverlängerung faktenbasiert zu gestalten.

Artikel 3 KLV Kostenübernahme Der maximale Ansatz von Abklärungs- oder Therapiesitzungen von bisher 40 wird auf 30 reduziert. Das Ziel einer früheren Prüfung durch eine Zweitinstanz liegt in der potenziell früheren Erkennung von Fäl- len, in denen für eine Fortführung der Therapie kein weiterer erwarteter Zusatznutzen aufgezeigt werden kann und bei denen allenfalls andere Therapieformen (andere Psychotherapieart, zusätzliche Medika- mente, anderes Setting, weitere grundsätzliche Überlegungen) erwogen werden müssen. Bestehen bleibt wie bisher die Möglichkeit der Verlängerung der Therapie auf Kostengutsprache des Versicherers. Dies erfolgt einheitlich sowohl für die ärztliche und die psychologische Psychotherapie (vgl. Erläuterun- gen zu Art. 11b KLV untenstehend). Weiter wird ergänzt, dass eine Sitzung maximal 60 Minuten bei Einzeltherapien und maximal 90 Minuten bei Gruppentherapien dauert. Die Psychotherapie kann auch in kleineren Einheiten erbracht werden, wobei eine Einheit von beispielsweise 30 Minuten einer halben Einzeltherapie entspricht.

Artikel 3b Absatz 1 KLV Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 30 Sitzungen Die maximale Anzahl von Sitzungen wird analog zu Artikel 3 KLV angepasst.

6. Abschnitt (neu): Psychologische Psychotherapie

Die Regelungen zur psychologischen Psychotherapie nehmen Bezug auf das 2. Kapitel „Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin“ und werden in einen neuen 6. Abschnitt integriert.

Artikel 11b KLV (neu) In Absatz 1 wird festgehalten, dass psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen (nach Art. 46 Abs. 1 Bst. g KVV und 50c KVV) sowie Organisationen der psychologischen Psychothe- rapie (Art. 52d KVV) Leistungen der psychologischen Psychotherapie auf ärztliche Anordnung hin er- bringen können. Weiter wird festgehalten, dass die Leistungen Methoden nach Artikel 2 Absatz 2 KLV umfassen. Als Voraussetzungen werden in Absatz 1 Buchstabe a die Anordnung durch Fachärzte der erweiterten Grundversorgung genannt. Weiter besteht für Leistungen zur Krisenintervention oder Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren somatischen Erkrankungen bei Neudiagnose oder einer le- bensbedrohlichen Situation die Möglichkeit der Anordnung durch alle Ärzte und Ärztinnen (Abs. 1 Bst. b) bis maximal 10 Sitzungen (Absatz 3).

In Absatz 2 wird festgelegt, dass pro ärztliche Anordnung maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie möglich sind. Das Ziel einer früheren Prüfung im Vergleich zur ärztlichen Psychothera- pie liegt in der früheren Erkennung von Fällen, in denen für eine Fortführung der Therapie kein weiterer erwarteter Zusatznutzen aufgezeigt werden kann und bei denen allenfalls andere Therapieformen (an- dere Psychotherapieart, zusätzliche Medikamente, anderes Setting, weitere grundsätzliche Überlegun- gen) erwogen werden müssen. Gemäss Absatz 5 übernimmt die Versicherung die Kosten für höchstens 30 Abklärungs- und Therapie- sitzungen, wobei auch diese ersten 30 Abklärungs- und Therapiesitzungen den Geboten der Zweck- mässigkeit und Wirtschaftlichkeit genügen müssen (Art. 32 Abs. 1 KVG). Sind weniger Sitzungen not- wendig, so müssen sich die psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen auf dieses Mass beschränken (Art. 56 Abs. 1 KVG). Vertrauensärztliche Interventionen sind schon vor Abschluss der 30 Abklärungs- und Therapiesitzungen zulässig. Weiter wird die Dauer einer Sitzung, unterschieden nach Einzel- und Gruppentherapie, definiert. Dies zur Schaffung von Klarheit des Umfangs, wobei auch kür- zerer und häufigere Sitzungen möglich sind. Die Therapien können nach Kostengutsprachen seitens Versicherer nach dem gleichen Verfahren wie für die ärztliche Psychotherapie nach Artikel 3b KLV ver- längert werden. Das Gesuch an den Versicherer ist durch den anordnen Arzt oder die anordnende Ärztin zu stellen.

Übergangsbestimmung Die psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen, welche heute im Delegationsmodell ihre Leistungen erbringen, werden, mit Blick auf den Wechsel auf ein Anordnungsmodell u.a. rechtliche, administrative und organisatorische Vorkehren treffen müssen, welche Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Gleiches gilt für die Inhaber einer Praxis, in der delegiert arbeitende psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen tätig sind. Entsprechend soll die Versicherung noch längstens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung, Leistungen der delegierten Psychotherapie vergüten können.

III. Inkrafttreten Die Änderungen sollen am (Datum) in Kraft treten.

Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Perso- nen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen

I. Allgemeiner Teil

1 Inkrafttreten Gesundheitsberufegesetz

Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG, SR), welches voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, bezweckt eine qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit soll damit die Qualität derjenigen Gesundheitsberufe, die mehr- heitlich an Fachhochschulen (Hochschulausbildung) vermittelt werden, gefördert werden. Das GesBG regelt hierzu u.a. die Hochschulausbildungen und legt gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Bachelor-Ausbildungen in Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Optometrie, Hebammengeburts- hilfe sowie Ernährung und Diätetik – sowie für Osteopathie zusätzlich auf Masterstufe fest. Weiter regelt es die Ausübung der entsprechenden Berufe in eigener fachlicher Verantwortung. Dazu gehören eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) sowie einheitliche Berufspflichten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor. Für die Erlangung der BAB ist ein Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG erforderlich. Es handelt sich jeweils um Bachelorabschlüsse der jeweiligen Studienrichtung. Pflegefachpersonen kön- nen zusätzlich den Bildungsabschluss "dipl. Pflegefachfrau HF" und "dipl. Pflegefachmann HF" vorwei- sen. Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte aus- ländische Abschlüsse sind den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG gleichgestellt (Art. 34 Abs. 3 GesBG). Damit soll sichergestellt werden, dass das wohlerworbene Recht auf den Berufszugang erhalten bleibt.

2 Auswirkungen Gesundheitsberufegesetz auf die KVV

Im GesBG sind die Ausbildungen und die Ausübungen der Gesundheitsberufe folgender Leistungser- bringer der OKP geregelt:  Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner  Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten  Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten  Hebammen  Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater Aktuell müssen diese Personen als Zulassungsvoraussetzung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP jeweils ein Diplom einer Berufsschule vorweisen, welches von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichne- ten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist. Ebenfalls möglich ist ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsausbildung anerkanntes Diplom (SR 412.10). Unter dem geltenden Recht wird neben einem anerkannten Diplom eine Zulassung nach kantonalem Recht verlangt. Neu sind die Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung eines Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung einheitlich im GesBG geregelt. Es kann daher in den Zulassungs- voraussetzungen der KVV direkt auf das GesBG verwiesen werden. Mit der vorliegenden Revision soll deshalb eine Anpassung vorgenommen werden.

II. Besonderer Teil

Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Kranken- versicherung (KVV)

Artikel 45 Absatz 1 KVV Hebammen Nach Absatz 1 Buchstabe a haben die Hebammen neu einen Bachelor of Science in Hebamme FH oder einen anerkannten ausländischen oder einen gleichgestellten altrechtlichen Bildungsabschluss nach dem GesBG vorzuweisen. Damit wird dem Inkrafttreten des GesBG Rechnung getragen. In Absatz 1 Buchstabe b wird die Ziffer 2 dahingehend ergänzt, dass auch diese praktische Tätigkeit unter Leitung einer Hebamme erfolgen muss. Hier handelt es sich nicht um eine materielle Änderung, da dieses Erfordernis bei der letzten Änderung, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, unbe- absichtigt weggefallen ist. Gestrichen wird hingegen Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3, welcher besagt, dass eine zweijährige praktische Tätigkeit in einer fachärztlichen Praxis unter Leitung einer Hebamme erfolgen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-7498/2008 vom 31. August 2012 ent- schieden, dass ein Arzt die von seinen angestellten Physiotherapeuten erbrachten physiotherapeuti- schen Leistungen der OKP nicht in Rechnung stellen kann, weil er diesbezüglich nicht tariflegitimiert ist. Gleiches dürfte auch für die von Hebammen erbrachten Leistungen gelten. Weil es sich folglich nicht um eine OKP-pflichtige Leistung handelt, wird die Bestimmung dahingehend angepasst, als dass die zweijährige praktische Tätigkeit nicht mehr in einer fachärztlichen Praxis unter Leitung einer Hebamme absolviert werden kann. In Absatz 1 Buchstabe c wird neu eine kantonale Bewilligung nach GesBG verlangt. Es handelt sich hierbei um eine Bewilligung für die Ausübung des Hebammenberufes in eigener fachlicher Verantwor- tung. Bewilligungen, die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten des GesBG für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt worden sind, behalten nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG ihre Gültigkeit. Der Nachweis einer Bewilligung nach GesBG ersetzt die bisherige gesundheitspolizeiliche Zulassung nach kantonalem Recht. Damit soll die KVV an die Ände- rungen infolge des Inkrafttretens des GesBG angepasst werden. Um als Leistungserbringer zu Lasten der OKP tätig zu sein, ist neben der Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung weiterhin die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen gemäss KVV erforderlich.

Artikel 46 KVV Im Allgemeinen Bisher mussten die Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, immer auch nach kantonalem Recht gesundheitspolizeilich zugelassen sein. Mit Inkrafttreten des GesBG resp. PsyG wer- den die Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen bundesrechtlich nun ein- heitlich geregelt, diese werden jedoch weiterhin von den Kantonen erteilt. Die Logopäden und Logopä- dinnen sind nicht vom GesBG erfasst. Sie müssen stattdessen wie bisher nach kantonalem Recht zu- gelassen sein. Gleiches gilt für die Neuropsychologen und Neuropsychologinnen. Ihre Aus- und Wei- terbildung ist zwar im PsyG geregelt, dieses sieht jedoch keine Bewilligungspflicht für die Ausübung der Tätigkeit als Neuropsychologe oder Neuropsychologin vor, weshalb diese weiterhin nach kantonalem Recht gesundheitspolizeilich zugelassen werden. Diese materielle Voraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP wird neu in den jeweiligen Einleitungssatz jener Artikel verschoben, welche die übrigen Zulassungsvoraussetzungen für die Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, regeln. Der bisherigen Absatz 2 wird daher aufgehoben.

Artikel 47 KVV Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen Die Physiotherapeuten und Physiotherapeuten müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesGB verfügen (siehe Art. 46 KVV). Nach Buchstabe a haben sie neu einen Bachelor of Science in Physiotherapie FH oder einen anerkann- ten ausländischen oder einen gleichgestellten altrechtlichen Bildungsabschluss nach dem GesBG vor- zuweisen. Damit wird dem Inkrafttreten des GesBG Rechnung getragen. Buchstabe b bleibt materiell grundsätzlich unverändert. Für eine bessere Lesbarkeit wird die zweijährige praktische Tätigkeit jedoch nach Vorbild von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b KVV besser gegliedert. Einzig die Möglichkeit, eine zweijährige praktische Tätigkeit in einer fachärztlichen Praxis unter der Lei- tung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllen, zu absolvieren, entfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-7498/2008 vom 31. August 2012 entschieden, dass ein Arzt die von seinen angestellten Physiotherapeuten erbrachten physiotherapeutischen Leistungen der OKP nicht in Rechnung stellen kann, weil er diesbezüglich nicht tariflegitimiert ist. Weil es sich folglich nicht um eine OKP-pflichtige Leistung handelt, wird die Bestim- mung dahingehend angepasst, als dass die zweijährige praktische Tätigkeit nicht mehr in einer fach- ärztlichen Praxis absolviert werden kann.

Artikel 48 KVV Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen Die Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder 34 Absatz 1 GesGB verfügen (siehe Art. 46 KVV). Nach Buchstabe a haben sie neu einen Bachelor of Science in Ergotherapie FH oder einen anerkannten ausländischen oder einen gleichgestellten altrechtlichen Bildungsabschluss nach dem GesBG vorzu- weisen. Damit wird dem Inkrafttreten des GesBG Rechnung getragen. Buchstabe b bleibt materiell grundsätzlich unverändert. Für eine bessere Lesbarkeit wird die zweijährige praktische Tätigkeit jedoch nach Vorbild von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b KVV besser gegliedert. Einzig die Möglichkeit, eine zweijährige praktische Tätigkeit in einer Arztpraxis unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllen, zu absolvieren, entfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-7498/2008 vom 31. August 2012 entschieden, dass ein Arzt die von seinen angestellten Physiotherapeuten erbrachten physiotherapeu- tischen Leistungen der OKP nicht in Rechnung stellen kann, weil er diesbezüglich nicht tariflegitimiert ist. Gleiches dürfte auch für die von Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten erbrachten Leistungen gelten. Weil es sich folglich nicht um eine OKP-pflichtige Leistung handelt, wird die Bestimmung dahin- gehend angepasst, als dass die zweijährige praktische Tätigkeit nicht mehr in einer Arztpraxis absolviert werden kann.

Artikel 49 KVV Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen müssen über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 12 oder

34 Absatz 1 GesGB verfügen (siehe Art. 46 KVV).

Nach Buchstabe a haben sie neu einen Bachelor of Science in Pflege FH/UH, einen Bildungsabschluss als dipl. Pflegefachmann HF/ dipl. Pflegefachfrau HF oder einen anerkannten ausländischen oder einen gleichgestellten altrechtlichen Bildungsabschluss nach dem GesBG vorzuweisen. Damit wird dem In- krafttreten des GesBG Rechnung getragen. Buchstabe b bleibt materiell unverändert. Für eine bessere Lesbarkeit wird die zweijährige praktische Tätigkeit jedoch nach Vorbild von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b KVV besser gegliedert.

Artikel 50 KVV Einleitungssatz Die Logopäden und Logopädinnen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein (siehe Art. 46 KVV), Ansonsten bleibt der Artikel materiell unverändert.

Artikel 50a KVV Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen müssen über eine kantonale Bewilligung nach Ar- tikel 12 oder 34 Absatz 1 GesGB verfügen (siehe Art. 46 KVV). Nach Buchstabe a haben sie neu einen Bachelor of Science in Diätetik FH oder einen anerkannten ausländischen oder einen gleichgestellten altrechtlichen Bildungsabschluss nach dem GesBG vorzu- weisen. Damit wird dem Inkrafttreten des GesBG Rechnung getragen. Buchstabe b bleibt materiell grundsätzlich unverändert. Für eine bessere Lesbarkeit wird die zweijährige praktische Tätigkeit jedoch nach Vorbild von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b KVV besser gegliedert. Einzig die Möglichkeit, eine zweijährige praktische Tätigkeit in einer Arztpraxis unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, welche die Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllen, zu absolvieren, entfällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-7498/2008 vom 31. Au- gust 2012 entschieden, dass ein Arzt die von seinen angestellten Physiotherapeuten erbrachten physi- otherapeutischen Leistungen der OKP nicht in Rechnung stellen kann, weil er diesbezüglich nicht tarif- legitimiert ist. Gleiches dürfte auch für die von Ernährungsberatern und Ernährungsberaterinnen er- brachten Leistungen gelten. Weil es sich folglich nicht um eine OKP-pflichtige Leistung handelt, wird die Bestimmung dahingehend angepasst, als dass die zweijährige praktische Tätigkeit nicht mehr in einer Arztpraxis absolviert werden kann.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... In der Übergangsbestimmung wird geregelt, dass Hebammen sowie Personen, die auf ärztliche Anord- nung hin Leistungen erbringen (mit Ausnahme der Logopädinnen und Logopäden sowie den Neuropsy- chologen und Neuropsychologinnen), welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung bereits als Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen sind, weiterhin zugelassen bleiben. Eine solche Übergangsbestimmung ist notwendig, weil nun neu für die Zulassung als Leis- tungserbringer u.a. eine kantonale Berufsausübungsbewilligung nach GesBG vorausgesetzt wird. Ge- sundheitsfachpersonen, die jedoch bereits heute in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, sollen aufgrund der Implementierung des GesBG grundsätzlich keine Nachqualifizierungen erlangen müssen, um die nun geltenden Voraussetzungen zu erfüllen. Der Vertrauensschutz in die bisherige Berufsaus- übung und die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP sollen gewährleistet werden.

III. Inkrafttreten Die Bestimmungen sollen am (Datum) in Kraft treten.

Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) | Lexipedia | Lexipedia