Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU
3. April 2020
Erläuternder Bericht zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzer- zeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV)
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021
Referenz/Aktenzeichen: R114-1275
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung HHV
Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage ................................................................................................................. 3 1.1 Änderung des Umweltschutzgesetzes ...................................................................... 3 2 Grundzüge der Vorlage................................................................................................... 5 2.1 Einleitung .................................................................................................................. 5 2.2 Aufbau ...................................................................................................................... 5 2.3 Inhalt ......................................................................................................................... 5 3 Verhältnis zum internationalen Recht.............................................................................. 6 4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ............................................................. 7 4.1 Ingress ...................................................................................................................... 7 4.2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ....................................................................... 7 4.3 2. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit..................................................... 9 4.4 3. Kapitel: Inspektionsstellen ................................................................................... 14 4.5 4. Kapitel: Datenbearbeitung ................................................................................... 17 4.6 5. Kapitel: Vollzug ................................................................................................... 19 4.7 6. Kapitel: Schlussbestimmungen ........................................................................... 22 4.8 Anhänge ................................................................................................................. 23 4.8.1 Anhang 1: Holz und Holzerzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen ...................... 23 4.8.2 Anhang 2: Gesuchunterlagen für die Inspektionsstellen ................................................. 23 4.8.3 Anhang 3: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse.................................................... 23 5 Auswirkungen ............................................................................................................... 25 5.1 Auswirkungen auf den Bund ................................................................................... 25 5.2 Auswirkungen auf die Kantone................................................................................ 26 5.3 Auswirkungen auf die Gemeinden........................................................................... 26 5.4 Auswirkungen auf die Schweizer Wald- und Holzwirtschaft..................................... 26 5.5 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................. 27
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1 Ausgangslage
Die gleichlautenden Motionen 17.3855 von Ständerat Föhn und 17.3843 von Nationalrätin Flü- ckiger «Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz» verlangen vom Bundesrat die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen, damit in der Schweiz eine der Holzhandelsverordnung der Europäischen Union (EU) (Verord- nung [EU] Nr. 995/2010; in Englisch: European Timber Regulation, deshalb kurz EUTR 1) iden- tischen Regelung geschaffen wird, welche den Import von Holz aus illegalem Holzschlag ver- bietet und unnötige Handelshemmnisse für Schweizer Unternehmen beseitigt. Die Motionen wurden vom Parlament angenommen. Der Bundesrat hatte bereits in seinem Vorschlag zur Revision des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Grüne Wirtschaft» die Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage für eine der EUTR gleichwertigen Regelung vor- gesehen (14.019). Die damals vorgeschlagene Regelung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten war sowohl in der Vernehmlassung als auch in der parlamentarischen Be- ratung unbestritten. Die gesamte Gesetzesvorlage wurde aber vom Parlament im Dezem- ber 2015 abgelehnt. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hatte aufgrund der beiden Motionen entschieden, diese Bestimmungen wiederaufzu- nehmen und dem Parlament zum Entscheid vorzulegen. Die entsprechende Änderung des Umweltschutzgesetzes für die Einführung eines Verbots des Inverkehrbringens von illegal ge- schlagenem Holz wurde durch den Bundesrat zu Handen des Parlaments am 7. Dezem- ber 2018 verabschiedet (BBl 2019 1251). Das Parlament hat am 27. September 2019 die neuen Grundlagen im USG für ein Verbot des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz beschlossen.
1.1 Änderung des Umweltschutzgesetzes
Die Einführung eines Verbots des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz umfasst folgende Änderungen des USG: ein neuer 2. Abschnitt «Holz und Holzerzeugnisse sowie wei- tere Rohstoffe und Produkte» im 7. Kapitel des USG mit vier neuen Bestimmungen, namentlich Artikel 35e USG betreffend «Anforderungen an das Inverkehrbringen, Artikel 35f USG zur Sorgfaltspflicht, Artikel 35g USG zur Rückverfolgbarkeit und Artikel 35h USG zur Datenbear- beitung. Zentral ist dabei das Verbot, Holz und Holzerzeugnissen, die nicht in Übereinstim- mung mit den Vorschriften des Ursprungslandes über den Holzeinschlag und -handel gewon- nen oder gehandelt worden sind, erstmalig in Verkehr zu bringen (Art. 35e USG). Die neuen Bestimmungen ermöglichen es dem Bundesrat zum einen, im Einklang mit den Bestimmungen der EU, neu Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Art. 35e Abs. 2 USG) und eine Sorgfaltspflicht für die Inverkehrbringer einzuführen (Art. 35f USG). Zum anderen, legen sie eine Dokumentationspflicht für Händler zwecks Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen fest (Art. 35g USG) und enthalten die erforderliche datenschutz- rechtliche Grundlage für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen des Vollzugs (Art. 35h USG). Die Vorlage enthält weiter eine Ergänzung der Vollzugskompe- tenzen des Bundes (Art. 41 Abs. 1 USG) und der Strafbestimmungen (Art. 60 Abs. 1 Bst. r und Art. 61 Abs. 1 Bst. mbis USG). Das Parlament hat die ursprüngliche Vorlage mit einer Kompetenz für den Bundesrat ergänzt, die ihm ermöglicht im Einklang mit internationalen Standards Anforderungen an das Inverkehr- bringen von anderen Rohstoffen oder Produkten zu stellen. Der Bundesrat soll auch Verbote erlassen können, falls Anbau, Abbau oder Herstellung sowie Handel eines Produkts die Um- welt erheblich belasten oder Ressourcen gefährden (Art. 35e Abs. 3 USG) sollte. Damit zielte das Parlament beispielsweise auf das umstrittene Palmöl, dessen Produktion bekanntlich
1 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzprodukte in Verkehr bringen. Fas- sung vom 12.11.2010 3/28
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problematisch ist, weil diese auf der grossflächigen Abholzung vom Regenwald beruht. Die nun vorliegende Verordnung regelt aber nur das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeug- nissen im Sinne der gleichlautenden Motionen Föhn und Flückiger und enthält keine Ausfüh- rungsvorschriften zu Artikel 35e Absatz 3 USG. Die neuen Bestimmungen im USG bilden die gesetzliche Grundlage für den Erlass der vorlie- genden Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Handel mit Holz und Holzerzeug- nissen (Holzhandelsverordnung, HHV; SR noch nicht bekannt) durch den Bundesrat. Damit liegt die durch die beiden Motionen Föhn und Flückiger geforderte, mit der EUTR gleichwertige Regelung vor, die es ermöglicht, die bestehenden Handelshemmnisse mit der EU zu reduzie- ren; festzuhalten ist aber, dass eine vollständige Gleichbehandlung von Inverkehrbringern aus der Schweiz und der EU nur durch eine vertragliche Lösung (gegenseitige Anerkennung) er- reicht werden kann. Eine Vereinbarung könnte beispielsweise in Form eines neuen Kapitels des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitäts-bewer- tungen (MRA) erfolgen. Inwiefern entsprechende Verhandlungen mit der EU aufgenommen werden sollen, wird der Bundesrat unter Berücksichtigung des europapolitischen Gesamtkon- textes zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Die Einführung einer der EUTR analogen Regelung stellt eine Grundlage für entsprechende Gespräche mit der EU dar (BBl 2019 1255). Ausserdem unterstützt die Schweiz mit der USG-Änderung die internationalen Bestrebungen, illegal eingeschlagenes Holz aus dem Markt zu verdrängen, und entspricht damit dem Ziel 15 der Agenda für nachhaltige Entwicklung 2030 (Etablierung einer globalen und nationalen nach- haltigen Waldwirtschaft).
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Einleitung
Ziel der neuen HHV ist, zu verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden. Zwecks Gleichwertigkeit mit der EUTR entsprechen die ersten elf Bestimmungen der neuen HHV inhaltlich weitgehend den Bestimmungen der EUTR. Da die HHV primär direkt durch den Bund vollzogen wird, regelt sie unter Artikel 16ff auch die Anforderungen an den Vollzug, wie die Kontrollaufgaben, die Administrativmassnahmen und die Gebühren sowie den Daten- schutz. Demgegenüber enthält die EUTR betreffend den Vollzug nur Grundsätze und beauf- tragt in Artikel 7 die EU-Mitgliedstaaten mit dem Vollzug der Verordnung und mit dem Erlass der erforderlichen Ausführungsvorschriften.
2.2 Aufbau
Die Holzhandelsverordnung ist in folgende Kapitel unterteilt:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit
3. Kapitel: Inspektionsstellen
4. Kapitel: Datenbearbeitung
5. Kapitel: Vollzug
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Die Verordnung weist zudem drei Anhänge auf: Holz und Holzerzeugnisse, die unter die Re- gelung dieser Verordnung fallen (Anhang 1), Antragsunterlagen für die Inspektionsstellen (An- hang 2) und Aufhebung und Änderung anderer Erlasse (Anhang 3). Grundsätzlich ist festzu- halten, dass die bereits in Artikel 35e bis Artikel 35h USG enthaltenen Bestimmungen die kei- ner Ausführungsbestimmungen bedürfen in der HHV nicht wiederholt werden.
2.3 Inhalt
Zweck der HHV ist es, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe (Art. 35e Abs. 1 USG), sicher- zustellen, dass kein illegal geschlagenes Holz in Verkehr gebracht wird (Art. 1). Daneben de- finiert die Verordnung im ersten Kapitel den Geltungsbereich und gewisse für die Anwendung der Verordnung elementare Begriffe (Art. 2 und 3). Kern der Verordnung bilden die neuen Pflichten der Erstinverkehrbringer betreffend Holz und Holzerzeugnissen: Wer Holz erstmals in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass er dabei die gebotene Sorgfalt angewendet hat; dieser Nachweis erfolgt mittels einem Sorgfaltspflichtsystem (Art. 4). Das Sorgfaltspflicht- system beinhaltet eine Reihe von Verfahren und Massnahmen, die das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag und Handel in Verkehr gebracht wird bzw. werden, weitestgehend begrenzen; dazu gehören insbesondere der unter Artikel 5 geregelte Zugang zu Informationen, zu Art und Herkunft des Holzes sowie die unter Artikel 6 bzw. 7 definierten Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren. Artikel 8 und 9 enthalten Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen. Die für den Vollzug der Holzhandelsverordnung notwendige Datenbearbeitung erfolgt über ein elektronisches Informationssystem (Art. 12). Die Verordnung regelt die Erfassung von Daten im Informationssystem, den Zugriff auf diese Daten und den Datenaustausch (Art. 12) sowie die Informatiksicherheit (Art. 15). Der Vollzug der Verordnung obliegt primär dem Bundesamt für Umwelt (BAFU). Es ist zustän- dig für den Austausch auf internationaler Ebene (Art. 14), die Kontrolle des Handels (Art. 16
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Abs. 3), die Kontrolle der Inspektionsstellen (Art. 16) sowie die Beschlagnahme und Einzie- hung von Produkten (Art. 19 und 20). Neben dem BAFU üben die Kantone und die Eidgenös- sische Zollverwaltung (EZV) Kontrollfunktionen aus. So sind die Kantone namentlich zuständig für die Kontrollen von Erstinverkehrbringern von Holz aus dem Schweizer Wald (Art. 16 Abs. 2), während dem die EZV auf Verlangen des BAFU Lieferungen überprüft (Art. 17). Bei der Beschlagnahme und Einziehung wird das BAFU sowohl von den Kantonen wie auch der Eid- genössischen Zollverwaltung unterstützt (Art. 17). Mit einer Übergangsbestimmung stellt die Verordnung klar, dass sie nur für nach dem Inkraft- treten erstmalig in Verkehr gebrachte Produkte gilt (Art. 24). Vorerst verzichtet werden soll auf die Einführung der gemäss Artikel 35f Absatz 3 USG mögli- chen Meldepflicht für Erstinverkehrbringer, da sich diese bereits über die Zollanmeldungen identifizieren lassen.
3 Verhältnis zum internationalen Recht
Seit dem 3. März 2013 gilt in der EU die EUTR. Sie verbietet das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und verpflichtet alle erstmaligen Inverkehrbringer von Holz und Holzer- zeugnissen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die EUTR wurde durch die Verord- nung 2 (EU) Nr. 363/2012 und die Durchführungsverordnung 3 (EU) Nr. 607/2012 ergänzt. An- dere Länder, wie beispielsweise die Vereinigten Staaten von Amerika (US Lacey Act 2008), Australien (Australien Illegal Logging Prohibition Act 2012) oder Japan (Japan Clean Wood Act 2017) haben ähnliche Gesetze verabschiedet, die ebenfalls die Einfuhr und Weiterverar- beitung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verbieten. Die Schweiz ist von den Auswirkungen der EUTR betroffen. Inverkehrbringer in der EU müs- sen nämlich beim Import von Holzerzeugnissen (z.B. Rohholz, Schnittholz, Holzwerkstoffe, Fertigwaren aus Holz und Papier) aus der Schweiz die in der EUTR vorgegebenen Sorgfalts- pflichten beachten. Sie müssen insbesondere von Lieferanten aus der Schweiz die für das Inverkehrbringen in der EU nötigen Informationen verlangen. Schweizer Exporteure müssen sich daher mit den Sorgfaltspflichten, denen ihre Abnehmer in der EU unterworfen sind, ver- traut machen. Entsprechende Informationen müssen sowohl für das in der Schweiz geschla- gene Holz als auch für importiertes Holz an die EU-Abnehmer geliefert werden. Die vorliegende Verordnung ist analog zur EUTR aufgebaut und wurde zudem aus den glei- chen umweltpolitischen Gründen erlassen wie in der EU: Nur durch eine geeinte Vorgehens- weise kann dem illegalen Holzeinschlag und -handel sowie den damit verbundenen Umweltri- siken entgegengewirkt werden. Die Regelung wird daher autonom übernommen und soll auch dann eingeführt werden, wenn mit der EU keine Vereinbarung über die gegenseitige Anerken- nung der entsprechenden Vorschriften abgeschlossen werden kann.
2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 363/2012 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2012 zu
den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwa- chungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (Text von Bedeutung für den EWR)
3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 607/2012 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2012 über
die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrol- len der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeug- nisse in Verkehr bringen (Text von Bedeutung für den EWR) 6/28
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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Ingress
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35e Absatz 2, 35f Absätze 2 und 4 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 4 (USG) verordnet:
Die Holzhandelsverordnung stützt sich auf die neuen Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Sorgfaltspflicht und die Administrativmassnahmen zu Artikel 35e Absatz 2 sowie Artikel 35f Absatz 2 und 4 USG. Weiter stützt sich die Verordnung auf die beiden allgemeinen Kompe- tenznormen zum Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 39 Absatz 1 USG.
4.2 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck Diese Verordnung soll verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden.
Zweck der Verordnung ist die Umsetzung des unter Artikel 35e Absatz 1 USG festgelegten Verbots, illegal geerntetes und gehandeltes Holz erstmalig in Verkehr zu bringen. Illegaler Ein- schlag kann Holz betreffen, das von gefährdeten oder geschützten Arten stammt, das in Schutzgebieten geschlagen wurde oder für dessen Nutzung keine Genehmigung vorliegt. Die Holzernte und der damit verbundene Handel sollen zum Schutz des Waldes, des Klimas sowie der Biodiversität dienen und im Einklang mit den Vorschriften des Ursprungslandes stehen (BBl 2019 1261). Der Begriff der Legalität, des Einschlags und des Handels ist unter Artikel 3 Buchstaben e und f definiert.
Artikel 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Holz und Holzerzeugnisse nach Anhang 1. 2 Sie gilt nicht für Produkte, die aus Altholz hergestellt wurden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Geltungsbereich der HHV mit demjenigen der EUTR identisch ist, da ansonsten Handelshemmnisse mit der EU bestehen blieben. Dies verlangt auch Artikel 35e Absatz 2 USG, wonach der Bundesrat die Anforderungen an das Inverkehr- bringen von Holz und Holzerzeugnissen im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union festlegt. Verpackungsmaterial, das ausschliesslich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird, fällt nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung. Absatz 1: Der Geltungsbereich der HHV umfasst die in Anhang 1 festgelegten Holzprodukte und -erzeugnisse, wie beispielsweise Brennholz, Rohholz, Holz das auf verschiedene Arten bearbeitete wurde, wie Schnittwaren (gesägtes Holz), Furnierblätter oder verarbeitetes Holz wie Span- und Faserplatten. Der Geltungsbereich umfasst aber auch Holzprodukte wie Papier, Holzmöbel oder vorgefertigte Gebäude. Die Liste in Anhang 1 ist wo möglich identisch mit der Liste im Anhang der EUTR und auch Artikel 2 Absatz 1 entspricht Artikel 2 Buchstabe a EUTR, der den Begriff «Holz und Holzerzeugnisse» definiert. Die Waren sind entsprechend dem har- monisiertem System der Zolltarife in Anhang 1 aufgeführt. Dieser Anhang kann vom UVEK
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laufend den neusten Erkenntnissen oder Änderungen der Liste der EUTR angepasst werden (Art. 22); vgl. die Erläuterungen zu Anhang 1 hiernach. Absatz 2: Artikel 30 Absatz 2 USG legt fest, dass Abfälle soweit wie möglich verwertet werden müssen. Würden die Anforderungen dieser Verordnung, namentlich Artikel 4 – 9, auch für Holzabfälle gelten, würde das Recycling und der Handel von Holzabfällen unverhältnismässig erschwert. Deshalb sind Holz und Holzerzeugnisse, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben, vom Geltungsbereich der Holzhandelsverordnung ausgenommen. Die detaillierten An- forderungen an den Umgang mit Holzabfällen sind der Abfallverordnung zu entnehmen (VVEA; SR 814.600). Absatz 2 entspricht Artikel 2 Buchstabe a EUTR. So fallen beispielsweise Altpapier, Holz aus demontierten Gebäuden oder Produkte aus Altholz unter diese Ausnahme. Erstinverkehrbringer, welche Holzabfälle in die Schweiz importieren, haben den Beweis zu dokumentieren, dass es sich hierbei um Holzabfälle handelt (offizielle Unterlagen der zustän- digen nationalen Behörden, zertifiziertes Recyclingmaterial, Bestätigung der Lieferantin durch Aufnahmen wie z.B. Fotos, Geschäftstätigkeit des Erstinverkehrbringers, usw.). Nebenprodukte eines Herstellungsprozesses, bei denen es sich um Materialen handelt, wel- che das Ende ihres Lebenszyklus noch nicht erreicht haben (wie z.B. Sägespäne oder Hack- schnitzel), fallen aber nicht unter diese Ausnahme.
Artikel 3 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. erstmaliges Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; b. Erstinverkehrbringer: jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt; c. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, bezieht oder weitergibt; d. Ursprungsland: Land des Holzeinschlags; e. illegal geschlagenes Holz: Holz, das im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands geschlagen wurde; f. einschlägige Rechtsvorschriften des Ursprungslands: die im Ursprungsland geltenden Vor- schriften für folgende Bereiche:
1. Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekanntgegebenen Gebieten,
2. Zahlungen für Einschlagsrechte und für Holz, einschliesslich Gebühren und Steuern, die damit in Zusammenhang stehen, 3. Umwelt und Wald, insbesondere Vorschriften zur Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen, 4. Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die vom Holzeinschlag berührt sind, und
5. Handel und Zoll, soweit der Wald- und Holzsektor davon betroffen ist.
g. Konzession für den Holzeinschlag: jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen.
Erweisen sich im Rahmen der Anwendung der Verordnungsbestimmungen bestimmte Begriffe als auslegungsbedürftig, ist auf die EUTR und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zurückzugreifen; dies, weil Artikel 35e Absatz 2 den Bundesrat beauftragt, die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union festzulegen. Buchstabe a: Die Definition des erstmaligen Inverkehrbringens entspricht Artikel 2 Buchstabe b EUTR. Massgebend für das Inverkehrbringen ist, dass das Holz in der Schweiz physisch vorhanden ist, weil es entweder hier geschlagen oder eingeführt wurde. Das schliesst das entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ein. Waren, die 8/28
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in ein besonderes Zollverfahren überführt wurden (z.B. Zollfreilager) sowie Waren, die zur Wiederausfuhr eingeführt werden, gelten nicht als in Verkehr gebracht. Das Überlassen von Erzeugnissen, die aus in der Schweiz bereits in Verkehr gebrachtem Holz bzw. Holzerzeug- nissen hergestellt wurden, stellt eine Form des Handels dar. Ebenfalls nicht als Erstinverkehr- bringen gilt die Abgabe von Holz im Rahmen einer nichtgewerblichen Tätigkeit. Buchstabe b: Die Definition des Erstinverkehrbringers entspricht Artikel 2 Buchstabe c EUTR zum Marktteilnehmer. Als Erstinverkehrbringer gilt jede natürliche und juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in der Schweiz erstmalig in Verkehr bringt. Wer als Waldeigentü- merin selber Holz einschlägt und verkauft oder ihm Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ver- wendet, gilt ebenfalls als Erstinverkehrbringer. Das gilt auch, wenn die Waldeigentümerin Leis- tungen von Dritten für den Einschlag oder die Vermarktung in Anspruch nimmt, wie z.B. forst- liche Zusammenschlüsse. Buchstabe c: Die Definition des Händlers entspricht Artikel 2 Buchstabe d EUTR. Verkauft oder kauft eine Person Holz oder Holzerzeugnisse, die in der Schweiz bereits in Verkehr ge- bracht worden sind, gilt sie als Händler. Als Händler gilt auch eine Person, die Holz oder Hol- zerzeugnisse unentgeltlich bezieht oder weitergibt. Buchstabe d: Als Ursprungsland gilt das Land, in dem das Holz eingeschlagen wurde, so wie es auch Artikel 2 Buchstabe e EUTR definiert wird. Buchstabe e: Die Definition des Begriffs «illegal geschlagenes Holz» entspricht Artikel 2 Buchstabe g EUTR. Die «einschlägigen Rechtsvorschriften» werden unter Buchstabe f defi- niert. Buchstabe f: Diese Definition bzw. die genannten fünf Bereiche von im Ursprungsland gel- tenden Vorschriften sind identisch mit Artikel 2 Buchstabe h EUTR. Die Auflistung zeigt auf, in welchen Bereichen überprüft werden sollte, ob die entsprechenden Vorschriften eingehalten wurden. Buchstabe g: Der Begriff «Konzession für den Holzeinschlag» wird unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a EUTR und unter Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 verwendet. Mit dem Begriff Konzession für den Holzeinschlag sind alle Regelungen angesprochen, die das Recht verleihen, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen. In der Schweiz entspricht dies der Schlagbewilligung nach Artikel 21 WaG.
4.3 2. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit
Artikel 4 System der Sorgfaltspflicht 1 Die Erstinverkehrbringer müssen ein System der Sorgfaltspflicht anwenden. 2 Das System der Sorgfaltspflicht beinhaltet die: a. Beschaffung von Informationen und von Dokumentationen (Art. 5); b. Durchführung einer Risikobewertung (Art. 6); c. Durchführung einer Risikominderung (Art. 7). 3 Die Erstinverkehrbringer müssen ihr System der Sorgfaltspflicht auf dem neuesten Stand halten und
jährlich bewerten. Sie können ihr System und dessen Anwendung von einer anerkannten Inspekti- onsstelle im Rahmen von jährlich durchgeführten Inspektionen nach Artikel 10 bewerten lassen.
Artikel 4 zum System der Sorgfaltspflicht stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe a USG. Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht Artikel 4 Absatz 2 EUTR. Jeder Erstinverkehrbringer muss ein System der Sorgfaltspflicht anwenden, um zu verhindern, dass Holz oder Holzer- zeugnisse aus illegalem Einschlag oder Handel in Verkehr gebracht wird. Die richtige Anwen- dung eines Sorgfaltspflichtsystems ist objektiv überprüfbar und daher für eine behördliche Überprüfung geeignet.
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Absatz 1 verpflichtet alle Erstinverkehrbringer die nötige Sorgfalt walten zu lassen. Vgl. zu den Auswirkungen der HHV auf die Schweizer Wald- und Holzwirtschaft die Erläuterungen unter Ziffer 5.2 hiernach. Absatz 2: Hier werden die drei Elemente des Sorgfaltspflichtsystems aufgeführt; diese Auflis- tung veranschaulicht die Methodik der Sorgfaltspflicht. Die Beschaffung von Informationen (Buchstabe a) wird unter Artikel 5 (entspricht Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a EUTR), die an- schliessende Durchführung der Risikobewertung (Buchstabe b) unter Artikel 6 (entspricht Ar- tikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EUTR) und die allfällige Durchführung einer Risikominderung (Buchstabe c) unter Artikel 7 (entspricht Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c EUTR) näher ausge- führt. Absatz 3: Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 4 Absatz 3 EUTR. Erstinverkehrbringer müssen ihr Sorgfaltspflichtsystem laufend aktualisieren und bewerten. Die Anwendung des Systems nach Artikel 5 und 6 kann nicht ausgelagert werden. Die Erstinverkehrbringer können eine akkreditierte Inspektionsstelle beauftragen, in einer Inspektion das System und dessen Anwendung in der Konformität jährlich zu bewerten. Bei einer Kontrolle durch das BAFU kann ein Unternehmen, das über einen Inspektionsbericht verfügt, welcher eine konforme Anwen- dung bescheinigt, mit reduziertem Aufwand rechnen.
Artikel 5 Beschaffung von Informationen und Dokumentation 1 Die Erstinverkehrbringer müssen folgende Informationen beschaffen: a. Beschreibung des Holzes oder des Holzerzeugnisses, einschliesslich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und des vollständigen wissenschaft- lichen Namens; b. das Ursprungsland; c. die Region, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages in einzelnen Regionen des Ur- sprungslandes unterschiedlich eingestuft wird; d. Angaben zur Konzession für den Holzeinschlag, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschla- ges in Bezug auf mehrere Konzessionen in einem Land oder einer Region unterschiedlich ein- gestuft wird; e. die Menge des Holzes und der Holzerzeugnisse in Volumen oder Gewicht oder in Anzahl Pro- dukteinheiten; f. Name und Adresse des Lieferanten; g. Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands eingehalten wur- den; dabei gelten Holz und Holzerzeugnisse, für deren Ein-, Durch- und Ausfuhr eine Bewilli- gung nach Artikel 8 8 Absätze 1, 2 oder 4 und Artikel 12 der Verordnung vom 4. September 2013 5über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) erteilt wurde, als legal geschlagen. 2 Sie müssen dokumentieren, an wen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weitergegeben haben.
Artikel 5 zur Beschaffung von Informationen stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe a USG. Absatz 1: Damit die Erstinverkehrbringer nachweisen können, dass sie beim Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen die nach Artikel 35f Absatz 1 USG erforderliche Sorgfalt an- gewendet haben, müssen sie – wie unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgehalten – Infor- mationen beschaffen und aufbereiten. Diese Informationen ermöglichen es dem Erstinverkehr- bringer, die nach Artikel 6 erforderliche Risikobewertung vornehmen zu können. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen muss für jeden Bestandteil und für das gesamte in des- sen Zusammensetzung gebrauchte Material (mit Ausnahme von recycelten Material) Informa-
5 SR 453.0
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tionen zu jeder Holzart, Legalität des Ursprungs sowie alle weiteren in Artikel 6 Absatz 1 auf- geführten Informationen vorhanden sein. Im Kapitel 8 und Anhang II des EUTR-Leitfadens 6 ist die Anwendung dieser Rechtsvorschriften für diese Holzerzeugnisse weiter erläutert. Dieser Absatz entspricht inhaltlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a EUTR. Unter den Buchsta- ben a – f werden die zu beschaffenden Informationen genau umschrieben. Folgende Punkte bedürfen einer Erläuterung: Absatz 1 Buchstabe a: Der vollständige wissenschaftliche Name nach Buchstabe a ist erfor- derlich, weil in gewissen Fällen der gängige Name (Handelsname) der Baumart nicht eindeutig ist. Absatz 1 Buchstabe b, c und d: Diese Regelungen entsprechen Artikel 3 Absatz 3 Durch- führungsverordnung (EU) Nr. 607/2012. Es ist bekannt, dass in gewissen grösseren Ländern der Vollzug der Waldgesetzgebung in peripheren Regionen tendenziell weniger gut funktionie- ren kann. So könnte beispielsweise aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen das Risiko eines illegalen Holzschlags in gewissen Regionen eines grossen Landes gemeinhin grösser eingeschätzt werden, als in anderen Regionen. In solchen Fällen ist also neben dem Ur- sprungsland zusätzlich die Region anzugeben. Falls auch innerhalb einer Region Unter- schiede bekannt sind, z.B. bei Konzessionen, sind hierzu gesondert Informationen zu beschaf- fen. Absatz 1 Buchstabe g: Die Erstinverkehrbringer müssen abklären, welche Rechtsvorschrif- ten für den Holzeinschlag im Ursprungsland gelten. Die Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslandes eingehalten wurden, beinhalten Dokumente entspre- chend der unter Artikel 3 Buchstabe f definierten Bereiche, die von den zuständigen Behörden ausgestellt worden sind. Bei Importen von Holz und Holzerzeugnissen aus der EU müssen die Informationen nach Artikel 5 vorliegen, wobei in der Regel der Nachweis des Erstinverkehr- bringens in der EU als Nachweis nach Buchstabe g betrachtet werden kann. Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) und die Schweizerische Ausführungsgesetzgebung zum CI- TES enthalten diverse Anforderungen an die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Arten, die nach CITES geschützt sind. U.a. ist eine Ausfuhrgenehmigung für eine gemäss CITES geschützte Art nur möglich, wenn die betreffende Art im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes geschlagen worden ist. Besteht deshalb für die betreffenden Holzprodukte eine Bewilligung nach Artikel 8 Absätze 1, 2 oder 4 oder Artikel 12 Verordnung über den Ver- kehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES; SR 453.0), sind nach Buchstabe g keine Nachweise erforderlich. Falls Ursprungsländer Systeme betreiben und dazu Dokumente herausgeben, welche eine glaubwürdige und einfache Prüfung der Legalität von Lieferungen zulassen, sollen diese Do- kumente bei der Einfuhr geprüft werden. Dazu zählen Lizenzen 7 aus Ländern die mit der EU ein FLEGT-Partnerabkommen 8 [Forest Law Enforcement, Governance and Trade] abge- schlossen haben. Im Rahmen des EU FLEGT Action Plan 9 schliesst die EU solche Partner- schaftsabkommen ab. Dazu richten die Partnerländer ein Genehmigungs- und Lizenzsystem ein, um so zu gewährleisten, dass nur legal eingeschlagenes Holz exportiert wird. Die EU verlangt, dass dieses System für alle Exporte zur Anwendung kommt, entsprechend ist dies auch für die Schweiz von Bedeutung. Absatz 2: Neben den nach Absatz 1 erforderlichen Informationen zu den Holzprodukten müs- sen die Erstinverkehrbringer auch festhalten, an welche Händler sie die Produkte weitergege- ben haben. Dies dient der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 35g Absatz 1 USG.
6 https://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/eutr_guidance.zip (besucht am 11.02.2020)
7 http://www.flegtlicence.org/ (besucht am 11.02.2020)
8 www.flegt.org(besucht am 11.02.2020)
9 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52003DC0251 (besucht am 11.02.2020)
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Artikel 6 Risikobewertung Die Erstinverkehrbringer müssen eine Risikobewertung durchführen. Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage der Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 und den nachfolgenden Kriterien: a. das allfällige Vorliegen einer Zusicherung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften des Ursprungslands, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften umfassen; b. die Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags bei den betroffenen Baumarten; c. die Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Ursprungsland oder in der einzelnen Region des Ursprungslandes; dabei ist auch die Häufigkeit von bewaffneten Konflikten im Ursprungsland zu berücksichtigen; d. allfällige Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Holz und Holzerzeugnissen; e. die Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse; f. das Korruptionsrisiko in den betroffenen Ländern sowie andere anerkannte Indikatoren zur guten Regierungsführung.
Artikel 6 zur Risikobewertung stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe a USG. Die Be- stimmung entspricht inhaltlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b EUTR. Sie deckt sich auch mit den Bestimmungen in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012. Die Erstinverkehrbringer sind verpflichtet, eine Risikobewertung vorzunehmen, die es erlaubt, das konkrete Risiko, ob das von ihnen in Verkehr gebrachte Holz oder Holzerzeugnis aus illegalem Einschlag stammt, zu bewerten. Bei der Vornahme der Risikobewertung sind zum einen die in Artikel 5 erhobenen spezifischen Informationen zum betreffenden Holzerzeugnis und zum anderen die allgemeinen Informationen nach dieser Bestimmung, wie die Verbreitung von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten (Buchstabe b) sowie die Häufigkeit von illegalen Einschlagspraktiken am Ort des Holzeinschlages (Bst. c) und die Komplexität der Lieferkette (Buchstabe e), zu berücksichtigen. Ausserdem müssen das Korruptionsrisiko in den betroffenen Ländern sowie andere anerkannte Indikatoren zur guten Regierungsführung in die Risikobewertung einfliessen. Stammt das für das Holzerzeugnis verwendete Holz aus unterschiedlichen Quellen, was beispielsweise bei einem Möbelstück aus Holz der Fall sein kann, ist das Risiko für jeden Bestandteil und jede Holzart und deren Herkunft separat zu bewerten. Das angewendete System muss auf jede gelieferte Holzart oder Holzerzeugnissen vom be- treffenden Lieferanten angewendet werden. Bleiben sich Lieferant, Baumart, Land des Holz- einschlags sowie gegebenenfalls die Region(en) und die Konzession(en) für den Holzein- schlag gleich, muss das Sorgfaltspflichtsystem jeweils jährlich von Neuem angewendet wer- den. Vgl. zum ganzen Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012. Zur Risikobewertung sollen auch die Empfehlungen der «Expert Group on the EU Timber Re- gulation and FLEGT Regulation. Guidance document – Risk Mitigation measures)»10 beachtet werden. Diese Empfehlungen betreffen Artikel 4.2 und Artikel 6.1 Buschstabe c der EUTR und Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 und sie zeigen auf, wie das Risiko richtig Eingeschätzt werden kann. Buchstabe a: Für die Risikobewertung können auch Zusicherungen von unabhängigen Drit- ten, z.B. anerkannte Zertifizierungen, herangezogen werden. Darunter fällt eine Zertifizierung nach den Regeln des Forest Stewardship Coucil FSC oder nach dem Programme for the En- dorsement of Forest Certification Schemes PEFC. Ausserdem können amtliche Dokumente, aus denen vertraglichen Verpflichtungen ersichtlich sind, sowie Verhaltenskodizes oder Be-
10 https://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/Guidance%20-%20Risk%20mitigation%20measures.pdf (besucht
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scheinigungen, die im Rahmen von durch unabhängigen Dritten überprüften Regelungen aus- gestellt wurden, mit in die Risikobewertung aufgenommen werden (vgl. hierzu im Übrigen Ziffer
4 Seite 7 des EUTR-Leitfadens vom 12.2.2016).
Buchstaben b und c: Bei der Anwendung der Kriterien nach Buchstabe a – f ist neben der Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten (Buchstabe b) insbeson- dere zu berücksichtigen, wo das Holz geschlagen wurde und ob vom betreffenden Land bzw. der betreffenden Region illegale Holzeinschläge bekannt sind (Buchstabe c). Buchstabe d: Zu den unter Buchstabe d aufgelisteten Sanktionen gehören zum Beispiel Em- bargos der Vereinten Nationen. Es ist festzuhalten, dass in der Schweiz gemäss Artikel 2 Ab- satz 1 Embargogesetz (EmbG; SR 946.231) der Bundesrat für die Verhängung von Sanktio- nen zuständig ist. Buchstabe e: Je komplexer die Lieferkette, desto schwieriger kann sich die Rückverfolgung der Herkunft des Holzes gestalten. Wenn die benötigten Angaben an einem Punkt der Liefer- kette nicht beigebracht werden können, erhöht sich das Risiko, dass illegal geschlagenes Holz in die Lieferkette gelangt (vgl. zur Komplexität der Lieferkette auch Ziff. 3 des EUTR-Leitfa- dens). Risikorelevant ist auch, ob von einem Unternehmen aus der Lieferkette bekannt ist, dass es bereits in Fälle von illegalem Holzeinschlag involviert war. Buchstabe f: Der ordnungspolitische Rahmen im Ursprungsland kann die Zuverlässigkeit der Nachweise nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g, wonach die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslandes eingehalten wurden, beeinträchtigen. Deshalb muss nach Buchstabe f auch das Korruptionsrisiko in den betroffenen Ländern berücksichtigt werden. Über das Aus- mass der Korruption in einem Land oder in einer bestimmten Region existieren im Normalfall diverse allgemein zugängliche Informationen. Die Konsultation des Korruptionswahrneh- mungsindex (Corruption Perceptions Index CPI) 11 von Tranparency International bietet sich hierzu an. Auch die weitere Indikatoren für eine gute Regierungsführung der Weltbank (Wor- ldwide Governance Indicators WGI) 12 sollen wo angezeigt berücksichtigt werden. Bei der Be- wertung der Kriterien nach Buchstabe b und c ist auch die Berücksichtigung von Indizien für geschäftliche Risiken oder andere Indikatoren für ordnungspolitische Schwächen Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 4 S. 7 des EUTR-Leitfadens).
Artikel 7 Risikominderung 1 Erweist sich das Risiko, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen, nicht als vernachlässigbar, so müssen die Erstinverkehrbringer mittels weiterer Abklärungen und Massnahmen eine Risikominderung durchführen. 2 Erweist sich das Risiko nach Durchführen der Risikominderung weiterhin als nicht vernachlässigbar, so dürfen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse nicht in Verkehr bringen.
Artikel 7 zur Risikominderung stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe a USG. Die Be- stimmung entspricht inhaltlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c EUTR. Ergeben sich aufgrund der Risikobewertung nach Artikel 6 nicht vernachlässigbare Risiken, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stam- men, so müssen die Erstinverkehrbringer diese Risiken mit Hilfe eines Risikominderungsver- fahrens auf wirksame Weise weitestgehend begrenzen und dafür weitere Abklärungen treffen. Konkret müssen alle geeigneten Abklärungen und Massnahmen getroffen werden, damit die Wahrscheinlichkeit, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr ge- bracht werden, auf ein vernachlässigbares Mass verkleinert wird. Ist dies nicht der Fall, können weitere Informationen oder Dokumente eingeholt werden. Hierzu kann z.B. eine Überprüfung durch unabhängige Dritte angezeigt sein. Wenn eine umfassende Bewertung sowohl der pro- duktspezifischen als auch der allgemeinen Informationen keinen Anlass zu Besorgnis geben,
11 https://www.transparency.org/cpi2019?/news/feature/cpi-2019 (besucht am 27.01.2020)
12 https://info.worldbank.org/governance/wgi/ (besucht am 27.01.2020)
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dann sollte von einem vernachlässigbaren Risiko ausgegangen werden. Nur wenn die zusätz- lichen Massnahmen und Abklärungen ergeben, dass das Risiko vernachlässigbar ist, dürfen die Erstinverkehrbringer das Holz oder die Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Ansonsten kommt Artikel 35e Absatz 1 USG zur Anwendung, wonach das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel verboten ist. Zur Risikominderung sollen auch die Empfehlungen der «Expert Group on the EU Timber Re- gulation and FLEGT Regulation. Guidance document – Risk Mitigation measures» 13 beachtet werden. Diese Empfehlungen betreffen Artikel 4.2 und Artikel 6.1 Buchstabe c der EUTR und Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, welche aufzeigen wie eine Risikominderung erfolgen kann.
Artikel 8 Dokumentierung und Aufbewahrung
Informationen nach den Artikeln 4–7 sind angemessen zu dokumentieren und während fünf Jahren aufzubewahren.
Die nach Artikel 4 – 7 geforderten Informationen und Dokumentationen der Risikobewertung- und -minderungsverfahren sind während fünf Jahren aufzubewahren. Auch Artikel 5 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 legt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren fest.
Artikel 9 Aufbewahrung der Dokumente zur Rückverfolgbarkeit
Händler müssen die Dokumente zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 35g USG während fünf Jahren aufbewahren.
Artikel 9 betrifft nur die Händler (im Gegensatz zu Artikel 4 – 8, die nur die Erstinverkehrbringer betreffen). Die nach Artikel 35g Absatz 1 USG geforderten Dokumente zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, also die Angaben der Händler, von welchem Zulieferer sie Holz oder Hol- zerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben, müssen ebenfalls während fünf Jahren aufbewahrt werden. Auch Artikel 5 EUTR legt eine Aufbewah- rungsfrist von 5 Jahren fest.
4.4 3. Kapitel: Inspektionsstellen
Artikel 10 Aufgaben
Eine Inspektionsstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie bewertet im Rahmen einer Inspektion gestützt auf das Pflichtenheft des BAFU das System der Sorgfaltspflicht und dessen Anwendung durch den Erstinverkehrbringer; gegebenenfalls empfiehlt sie geeignete Massnahmen.
b. Sie unterrichtet die Behörden bei erheblichen oder wiederholten Verstössen der Erstinverkehrbringer.
c. Sie dokumentiert Informationen und Handlungen nach den Buchstaben a und b angemessen und bewahrt sie während fünf Jahren auf.
Artikel 10 zu den Inspektionsstellen stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buchstabe c USG und Artikel 8 Absatz 1 EUTR.
13 https://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/Guidance%20-%20Risk%20mitigation%20measures.pdf (besucht
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Erstinverkehrbringer müssen eigene Systeme von Sorgfaltspflichten entwickeln, anwenden und regelmässig bewerten. Sie können eine vom BAFU nach Artikel 10 anerkannten Inspekti- onsstelle damit beauftragen, das System und dessen Anwendung auf seine Konformität hin zu bewerten. Die Bewertung hat einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen. Der Bund will mit der Anerkennung von Inspektionsstellen einen niederschwelligen Zugang zu Inspektion und Beratung verfügbar machen. Übt eine Inspektionsstelle beide Tätigkeiten aus, sind diese klar voneinander zu trennen. Speziell KMU sollen mit der Beauftragung einer In- spektionsstelle auf einfache Art und mit verhältnismässigem Aufwand ihr Sorgfaltspflichtsys- tem und dessen Anwendung in einer Inspektion auf die Konformität hin regelmässig bewerten lassen können. Erstinverkehrbringer können neben der Inspektion auch Beratungsdienstleistungen einer In- spektionsstelle in Anspruch nehmen. Diese Stellen müssen jedoch die entsprechenden Un- parteilichkeitsanforderungen wahren und die Tätigkeit der Inspektion von der Tätigkeit der Be- ratung klar trennen. Diese Beratung ist aber nicht exklusiv den Inspektionsstellen vorbehalten, sie kann auch von Dritten, die keine Inspektionsstellen sind, erfolgen. Damit ist ein fairer Wett- bewerb unter den beratenden Unternehmen gewährleistet. Beratung kann dabei unterstützen ein Sorgfaltspflichtsystem zu entwickeln, das den Bedürfnissen der Erstinverkehrbringer ge- recht wird. Ausserdem kann sie den Erstinverkehrbringer dabei unterstützen, das System or- dentlich anzuwenden. Buchstabe a: Die Inspektionsstelle bewertet in einer Inspektion die Konformität des Sorgfalts- pflichtsystems sowie dessen Anwendung durch den Erstinverkehrbringer. Die zu bewertenden Punkte werden vom BAFU in einem Pflichtenheft festgehalten. Damit kann ein Erstinverkehr- bringer sicherstellen, dass er den Anforderungen nach Artikel 4ff genügt. Eine Inspektionsstelle inspiziert die ordnungsgemässe Anwendung der Systeme von Sorg- faltspflichten der Unternehmen, die sie damit beauftragen. Sie hält das Resultat in einem In- spektionsbericht fest. Sie kann nach erfolgter Inspektion und Aufzeichnung der Ergebnisse in einem gesonderten Schritt geeignete Massnahmen zur Behebung der Fehler und Mängel bei nicht ordnungsgemässer Anwendung der Systeme empfehlen. Buchstabe b: Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe einer Inspektionsstelle, den zuständigen Be- hörden die Kontrolle, ob die Erstinverkehrbringer diese Verordnung richtig vollziehen, abzu- nehmen. Hingegen muss eine Inspektionsstelle, bei einem erheblichen oder einem wiederhol- ten Verstoss eines Erstinverkehrbringers in gewissen, von den Behörden festgelegten Punk- ten der Inspektion, die zuständigen Behörden informieren. Die hier vorgeschlagenen Aufgaben sowie das Anerkennungsprozedere weichen in gewissen Punkten von der Regelung der EU ab. So haben die Inspektionsstellen in der Schweiz eine Akkreditierung nach der internationalen Norm ISO/IEC 17020:2012 (Schweizer Norm SN EN ISO/IEC 17020:2012 respektive in Zukunft nächstgültige Norm) aufzuweisen, was in der EU nicht gefordert ist. Diese Lösung liefert die Möglichkeit über die Akkreditierung, die auf einge- spielten Prozessen und einer kontinuierlichen Überwachung durch die SAS abstützt, eine äus- serst glaubwürdige Inspektionsstelle zu gewährleisten. Für die Schweiz ist diese Lösung, die auf bestehenden Instrumenten basiert und eine hohe Glaubwürdigkeit besitzt, besser umsetz- bar. Im Unterschied zur EU entwickeln die Inspektionsstellen keine eigenen Systeme zur Sorgfalts- pflicht, die sie den Erstinverkehrbringern zur Verfügung stellen, für sie adaptieren und danach regelmässig inspizieren. Dies nicht zuletzt, weil dann ein erheblicher Interessenskonflikt vor- liegen würde und die minimal geforderte Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit bei der Inspek- tionstätigkeit gefährdet erscheint. Die Inspektionsstellen können lediglich nach erfolgtem Ab- schluss ihrer Inspektion nützliche Massnahmen zur Verbesserung des Systems zur Sorgfalts- pflicht abgeben, falls dies vom Erstinverkehrbringer gewünscht wird. Das ursprüngliche Ergeb- nis der vorgängig durchgeführten Inspektion beim Erstinverkehrbringer ist nach wie vor vorlie- gend und kann durch die nachfolgenden Massnahmen nicht überschrieben werden.
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Es wird im Sinne einer unabhängigen Konformitätsbewertung in Form einer Inspektion gemäss ISO 17020 notwendig sein, die geforderten Fachkompetenzen der Inspektionsstellen und die zu inspizierenden Punkte in einem Pflichtenheft festzuhalten. Dieses Pflichtenheft wird von BAFU noch zu erarbeiten sein. Artikel 11 Anerkennung 1 Eine Inspektionsstelle kann anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt: a. Sie muss über eine Rechtspersönlichkeit verfügen und Sitz in der Schweiz haben. b. Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen und in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen. c. Sie gewährleistet, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interessenkonflikte bestehen. d. Sie verfügt über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als Konformitätsbewertungsstelle, die Inspektionen durchführt (Norm SN EN ISO/IEC 17020, Typ C). 2 Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin; diesem sind die Unterlagen nach Anhang 2 beizulegen. Zuständig für die Anerkennung ist das BAFU. Es erlässt ein Pflichtheft, welches festhält, über welche Fachkompetenzen die Inspektionsstellen verfügen müssen und welche Elemente im Rahmen einer Inspektion überprüft und in einem Bericht festgehalten werden müssen. 3 Erfüllt eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr, so setzt ihr das BAFU eine Frist zur Behebung des Mangels. Ist der Mangel nach Fristablauf nicht behoben, so entzieht das BAFU der Organisation die Anerkennung und informiert die SAS. 4 Die SAS sendet dem BAFU die Berichte, die sie im Rahmen der Akkreditierung und der Aufrechterhaltung der Akkreditierung der Inspektionsstellen erstellt. 5 Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis der anerkannten Inspektionsstellen.
Artikel 11 zur Anerkennung der Inspektionsstellen stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buch- stabe c USG. Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 8 Absatz 2 – 8 EUTR. In der EU wird die Anerkennung von der Kommission erteilt (Artikel 8 Absatz 3 EUTR) und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 im Detail geregelt. Die EU führt eine Liste der von der Kom- mission anerkannten Inspektionsstellen. Diese wird laufend aktualisiert. Die Liste ist auf Inter- net abrufbar 14. Absatz 1: Absatz 1 listet die Anforderungen auf, welche eine Organisation einzuhalten hat, damit sie einen Antrag auf Anerkennung als Inspektionsstelle einreichen kann. In formeller Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Inspektionsstelle über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen muss; zudem muss sie einen Sitz in der Schweiz haben, da der Bund aufgrund des Territorialitätsprinzip keine Inspektionsstelle ausserhalb der Schweiz anerkennen bzw. ableh- nen und überwachen kann (Bst. a). Weiter muss die Inspektionsstelle gewährleisten, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interessenkonflikte bestehen (Bst. c). Das erforderliche Fachwissen (Bst. b) weist eine Inspektionsstelle in erster Linie durch fachlich kompetentes Personal nach. Das BAFU hält die notwendigen Fachkompetenzen in einem Pflichtenheft fest. Die Fachkompetenzen können entsprechend Artikel 6 Absatz 1 der Dele- gierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 anhand der Ausbildung und der Berufserfahrung des Personals beurteilt werden. Absatz 2 – 4: Zuständig für die Anerkennung einer Inspektionsstelle ist das BAFU. Absätze 2 – 4 geben den Ablauf des Anerkennungsverfahrens wieder und halten auch fest, wie sich das Vorgehen gestaltet, wenn eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Der Ge- suchsteller muss über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Norm ISO/IEC 17020, Typ C, als Konformitätsbewertungsstelle die Inspektionen
14 www.ec.europa.eu > European Commission > Environment > Nature and Biodiversity > Forests >
List of recognized monitoring organisations. 16/28
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durchführt, verfügen. Bei der Beurteilung der Gesuche kann das BAFU die SAS beiziehen. Das Unternehmen stellt dem BAFU die Akkreditierungsunterlagen für die Anerkennung dem BAFU vollumfänglich zur Verfügung. Die Anerkennung kann nur auf Antrag hin erfolgen. Die SAS und das BAFU informieren sich gegenseitig falls eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Die für eine Akkreditierung notwendigen Unterlagen und die in Anhang 2 aufgelisteten Unterlagen, die mit dem Gesuch auf Anerkennung einzureichen sind, entspre- chen inhaltlich grundsätzlich den von der EU geforderten Unterlagen. Diese sind unter Artikel 3 – 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 festgehalten. Vgl. die Erläuterungen zu Anhang 2 hiernach. Absatz 5: Aus Transparenzgründen führt das BAFU ein öffentliches Verzeichnis der aner- kannten Inspektionsstellen. Das Verzeichnis dient zudem den Erstinverkehrbringern bei der Suche nach einer für sie geeigneten Inspektionsstellen. Auch Artikel 9 EUTR sieht ein öffent- liches Verzeichnis der anerkannten Inspektionsstellen vor.
4.5 4. Kapitel: Datenbearbeitung
Artikel 12 Erfassung von Daten im Informationssystem und Zugriff
1 Das BAFU betreibt ein Informationssystem. Es erfasst darin folgende Daten:
a. Daten über die Tätigkeit von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspektionsstellen; b. Ergebnisse von Kontrollen; c. Daten über die Abklärung, die Eröffnung, den Stand sowie das Ergebnis von Strafverfahren; d. Daten über die Anordnung, den Stand sowie das Ergebnis von administrativen Massnahmen. 2 Die Kantone haben Zugriff auf das Informationssystem und erfassen darin Daten, soweit es für den
Vollzug nach Artikel 16 Absatz 3 erforderlich ist. 3 Im Rahmen einer Kontrolle erfassen die Unternehmen auf Aufforderung des BAFU hin die entsprechenden Unterlagen im Informationssystem.
Aufgrund der Komplexität der Kontrolle eines Sorgfaltspflichtsystems ist es unerlässlich effizi- ente und moderne digitale Hilfsmittel einzusetzen, um die Kontrollen möglichst effizient durch- zuführen. Absatz 1: Absatz 1 listet die im Informationssystem zu erfassenden Daten auf. Namentlich sind die Daten über die Tätigkeit von Erstinverkehrbringern, wie die für das System der Sorg- faltspflicht und dessen Anwendung erforderlichen Informationen nach Artikel 5 zu erfassen. Dazu gehören Unterlagen über das Sorgfaltspflichtsystem sowie dessen Aktualisierungen und auch Unterlagen aus der Anwendung des Systems. Die Unterlagen aus der Anwendung um- fassen alle Unterlagen, welche die bei den Tätigkeiten nach Artikel 4 – 7 dieser Verordnung anfallen und bei einer Kontrolle geprüft werden. Dazu gehören auch die Informationen über die Lieferanten und Abnehmer von Händlern (Bst. a). Damit ist eine effiziente und risikoba- sierte Kontrolle des Handels (Art. 17) möglich. Diese Informationen erlauben es dem BAFU und den Kantonen, mit Stichproben gezielt gegen potenziell fehlbare Erstinverkehrbringer und Händler vorzugehen, und erleichtern die Berichterstattung. Die Ergebnisse von Kontrollen nach Buchstabe b umfassen die Kontrollprotokolle inkl. Beweisaufnahmen wie Fotos und die Dokumentation von genommenen Proben. Absatz 2: Die Kantone sollen dort, wo der Vollzug ihnen obliegt, ebenfalls Daten erfassen. Um ihre Kontrollaufgaben nach Artikel 16 wahrnehmen können, müssen sie auf jene Daten des Informationssystems Zugriff haben, die sie für ihren Vollzug benötigen. Absatz 3: Ermöglicht es dem BAFU im Rahmen einer Kontrolle die Unternehmen zu verpflich- ten die entsprechenden Unterlagen im Informationssystem selbst zu erfassen. Diese Erfas- sung durch die Unternehmen erlaubt es auch, Kontrollen am Schreibtisch durchzuführen und Reisezeit einzusparen.
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Mit Artikel 35h Absatz 1 USG liegt die nach Artikel 17 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) erforderliche explizite gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von beson- ders schützenswerten Personendaten vor. Im Informationssystem erfasst das BAFU die unter Artikel 13 aufgelisteten Daten. Wichtig ist, dass das neue Informationssystem mit den Daten des elektronischen Zollanmeldesystems verknüpft wird, damit die EZV ihre Mitwirkungsaufgaben nach Artikel 17 über ihr bestehendes und bewährtes System effizient wahrnehmen kann. Mit Artikel 112 des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) besteht die datenschutzrechtliche Gesetzesgrundlage für die Weitergabe von für den Vollzug dieser Verordnung notwendiger besonders schützenswerten Zolldaten durch die EZV an das BAFU und an die Kantone.
Artikel 13 Informationssystem BGCITES Das BAFU kann im Rahmen seiner Kontrolle nach Artikel 16 Absatz 2 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in Fällen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g letzter Satzteil Auskunft aus dem Informationssystem BGCITES verlangen.
Dieses Vorgehen ist verhältnismässig und erleichtert den Informationsaustausch zwischen Ämtern. Gewisses Holz und Holzprodukte wie z.B. Ebenholz aus Madagaskar fallen in den Geltungsbereich des BGCites. Nach dieser Regelung wird jede Einfuhr von Produkten, die im Geltungsbereich des Gesetzes sind, vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen (BLV) einzeln bewilligt. Deshalb ist es nicht nötig, für solchermassen kontrollierte Produkte noch einmal eine umfassende Risikoprüfung vorzunehmen. Allerdings muss das BAFU wissen, ob die Einfuhr oder der Handel der fraglichen Exemplare von Arten nach den Anhängen I – III CITES effektiv vom BLV bewilligt wurde. Artikel 14 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden und internationale Institu- tionen 1 Das BAFU ist die zuständige Behörde für die Datenbekanntgabe an ausländische Behörden und
internationale Institutionen. 2 Es kann Personendaten von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspektionsstellen, einschliesslich
besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, an die zuständigen Verwaltungsbehörden der Europäischen Union (EU) und der EU-Mitgliedstaaten bekanntgeben, sofern dies für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen erforderlich ist.
Um zu kontrollieren, ob Erstinverkehrbringer in der Schweiz die Sorgfaltspflicht korrekt ange- wendet haben, kann es erforderlich sein, sich mit anderen Behörden der EU oder anderer Staaten auszutauschen. Zudem können auch europäische Vollzugsbehörden in der Schweiz um entsprechende Informationen ersuchen. Hierbei kann es auch um besonders schutzwür- dige Informationen wie z.B. Strafurteile gehen.
Artikel 15 Informatiksicherheit Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 15.
Aufgrund derjenigen Personendaten, die besonders schützenswert sind (bspw. zu Strafver- fahren) und im Informationssystem erfasst werden, ist die Informatiksicherheit des Systems besonders wichtig. Artikel 15 legt daher fest, dass sich die Sicherheitsmassnahmen nach der Bundesinformatikverordnung (SR 172.010.58) richten. Nach Artikel 3 Absatz 8 dieser Verord-
15 SR 172.010.58 18/28
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nung umfasst die Informatiksicherheit Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbar- keit des Systems sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvoll- ziehbarkeit der Daten, die im System gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.
4.6 5. Kapitel: Vollzug
Artikel 16 Vollzug durch das BAFU und die Kantone 1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung. 2 Es kontrolliert, ob die Erstinverkehrbringer und Händler sowie die anerkannten Inspektionsstellen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung einhalten; bei Erstinverkehrbringern und Händlern erfolgt die Kontrolle risikobasiert. 3 Für Kontrollen von Erstinverkehrbringern von Holz, das im Inland geschlagen wurde, sind die Kantone zuständig.
Absatz 1: Das BAFU ist für den Vollzug der Verordnung und damit auch für eine fachliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zuständig. Da dem illegalen Holzeinschlag v.a. mittels internationaler Zusammenarbeit entgegengewirkt werden muss, ist die Zusammenar- beit und der fachliche Austausch mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und weiteren ausländischen Behörden notwendig. Absatz 2: Das BAFU kontrolliert in erster Linie risikobasiert, ob die Vorschriften der Verord- nung eingehalten werden. Dies bedeutet z.B., dass Unternehmen, die besonders grosse Men- gen Holz aus riskanten Ländern in Verkehr bringen, prioritär kontrolliert werden. Zum anderen muss auch die Anwendung des Sorgfaltspflichtsystems sowie dessen Aktualisierung kontrol- liert werden. Nur dadurch kann das Risiko des Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeug- nissen aus illegalem Einschlag präventiv und dauerhaft gesenkt werden. Bei Kontrollen ist es angezeigt, das Proben entnommen werden, damit die Holzart und wo möglich die Herkunft einwandfrei festgestellt werden können. Bei den Händlern wird geprüft, ob sie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nach Artikel 35g USG einhalten. Zwar können die Erstinverkehrbringer, die Holz aus der EU importieren, davon ausgehen, dass in der EU eine genügende Risikobewertung mit einer Risikominderung und einer entsprechen- den Dokumentation erstellt worden ist (BBl 2019 1267 und 1268). Falls der Erstinverkehrbrin- ger eine Bestätigung des Erstinverkehrbringens in der EU besitzt, kann diese in der Regel als Nachweis nach Artikel 5 Buchstabe g verstanden werden. Trotzdem unterstehen sie dieser Regelung und es werden auch in diesem Bereich allenfalls Kontrollen durch das BAFU erfor- derlich sein. Kommt es zu einer gegenseitigen vertraglichen Anerkennung der gleichwertigen Holzhandelsregulierungen zwischen der Schweiz und der EU, sind gesonderte Kontrollen von bereits in einem Mitgliedsstaat der EU in Verkehr gebrachten Holz und Holzerzeugnisse nicht mehr erforderlich. Das BAFU kontrolliert in regelmässigen Abständen auch die Inspektionsstellen. Absatz 3: Zwar ist nach Artikel 41 Absatz 1 erster Teilsatz USG der Bund für den Vollzug der Holzhandelsvorschriften zuständig. Nach Artikel 41 Absatz 1 zweiter Teilsatz kann der Bund aber für bestimmte Teilaufgaben im Rahmen des USG-Vollzugs die Kantone beiziehen. Ge- stützt auf diese Bestimmung sind nach Absatz 3 die Kantone zuständig für die Kontrolle von Erstinverkehrbringern von Holz aus dem Schweizer Wald bzw. von Holz und Holzerzeugnis- sen, die aus Holz stammen, das im Schweizer Wald geerntet worden ist. Es ist grundsätzlich Sache der Kantone, die auf kantonaler Stufe konkret zuständige Behörde zu bezeichnen; in den meisten Fällen werden aber die kantonalen Forstdienste zuständig sein. Ist ein Erstinverkehrbringer in der Schweiz (Waldeigentümerin) Mitglied eines so genannten forstlichen Zusammenschlusses von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern (z.B. Regi- onale Organisation RO), dann hat sie – bei einer Kontrolle durch die Kantonale Behörde – die erforderlichen Unterlagen beim forstlichen Zusammenschluss zu besorgen oder sie räumt der 19/28
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kantonalen Behörde das Recht ein, beim jeweiligen forstlichen Zusammenschluss die erforder- lichen Informationen und Auskünfte einzuholen.
Artikel 17 Mitwirkung der Eidgenössischen Zollverwaltung 1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kontrolliert auf Verlangen des BAFU, ob bei der Einfuhr von Holz- und Holzerzeugnissen die Pflichten nach den Artikeln 5 – 7 eingehalten werden. 2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung ist die EZV berechtigt, die Ware zurückzuhalten. In diesem Fall zieht sie das BAFU bei. Dieses nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. 3 Das BAFU kann von der EZV die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zollanmeldungen verlangen.
Die EZV hat bei der Kontrolle der Erstinverkehrbringung nach Artikel 17 eine wichtige Funktion. Auf Verlangen des BAFU überprüft sie an der Landesgrenze Lieferungen und führt auf Ver- langen des BAFU – insbesondere bei klaren Verdachtsfällen – allfällige Anhaltungen und Si- cherstellungen durch. Ob das BAFU eine Kontrolle durch die EZV verlangt, hängt davon ab, ob konkrete Hinweise auf Importe von illegal geschlagenem Holz bestehen. Falls aus bestimm- ten Ländern amtliche Zertifikate für die Legalität vorliegen müssten, kann das BAFU den Zoll beauftragen diese zur Kontrolle dem BAFU weiterzuleiten. Das BAFU ist auf eine möglichst automatisierte und aktuelle Datenlieferung der Zollbehörde angewiesen, um die Erstinverkehr- bringer zu identifizieren und eine risikobasierte Kontrolle zu organisieren. Die Datenlieferung an das BAFU erfolgt gestützt auf das ZG (Art. 112).
Artikel 18 Auskunfts- und Duldungspflichten Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren.
Artikel 18 zu den Auskunfts- und Duldungspflichten stützt sich auf Artikel 35f Absatz 2 Buch- stabe b und Artikel 35g sowie Artikel 46 USG. Die Vorschrift entspricht Artikel 10 Absatz 4 EUTR. Ausführlicher geregelt werden die Auskunfts- und Duldungspflichten durch das Aus- führungsrecht der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten. Vgl. dazu bspw. auch § 6 HolzSiG der Bun- desrepublik Deutschland zu den Auskunfts-, Duldungs- und Anzeigepflichten der betreffenden auskunftspflichtigen Personen. Damit die Kontrollen nach Artikel 16 und 17 zielgerichtet durchgeführt werden können, sind den zuständigen Behörden bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten. Zudem sind die fraglichen Holzerzeugnisse – falls noch nicht erfolgt – aus den Transportmitteln zu entladen und falls vom BAFU gewünscht muss die Probenahme unterstützt und ermöglicht werden. Die geschäftlichen Unterlagen sind vorzulegen und Ablich- tungen oder Ausdrucke der Unterlagen kostenlos und in digitaler Form zur Verfügung zu stel- len.
Artikel 19 Beschlagnahme und Einziehung 1 Das BAFU und die Kantone können Holz oder Holzerzeugnisse von Erstinverkehrbringern beschlagnahmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen.
2 Sie setzen dem Erstinverkehrbringer eine Frist, um den Verdacht zu entkräften.
3 Wird der Verdacht innert der gesetzten Frist nicht entkräftet, ziehen sie das beschlagnahmte Holz
oder die beschlagnahmten Holzerzeugnisse ein oder geben dem Erstinverkehrbringer die Produkte für die Rücksendung frei.
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Artikel 19 zur Beschlagnahme und Einziehung stützt sich auf Artikel 35f Absatz 4 USG. Die Bestimmung entspricht Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a EUTR. Für entsprechende Bestim- mungen der EU-Mitgliedstaaten kann beispielhaft auf § 2 Absatz 3 HolzSiG und § 15 des Österreichischen Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Holz vom 6. August 2013 [HolzHÜG] verwiesen werden. Zur Anwendung kommen grundsätzlich die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Prinzipien. Absatz 1: Unter der Voraussetzung, dass begründeter Verdacht besteht, dass ein Holzprodukt aus illegal geschlagenem Holz stammt, kann die zuständige Kontrollbehörde das betreffende Holz oder die betreffenden Holzerzeugnisse beschlagnahmen, also temporär einziehen. Zweck der Beschlagnahme ist einerseits die Beweissicherung und andererseits die Sicherstel- lung einer allfälligen späteren Einziehung oder Rücksendung in das Ursprungsland. Absatz 2: Kann bei einem verdächtigen Produkt die legale Herkunft nicht einwandfrei nach- gewiesen werden, ist der verantwortlichen Erstinverkehrbringerin eine angemessene Frist für die Erbringung der erforderlichen Nachweise bzw. für die Entkräftung des von den Behörden festgestellten Verdachts zu setzen. Während dieser Zeit wird die Beschlagnahme aufrecht- erhalten. Werden die eingeforderten Nachweise innert Frist erbracht, geben die Behörden die beschlagnahmten Produkte wieder frei. Trotz Beschlagnahme bleibt das Produkt im zivilrecht- lichen Gewahrsam der Erstinverkehrbringerin, da sie dieses nach Entkräftung des Verdachts wiedererlangen kann, ohne dass zwischenzeitlich eine andere Person Gewahrsamsinhaberin werden kann. Absatz 3: Wird der Verdacht innert der gesetzten Frist nicht entkräftet bzw. kann der im Rah- men der Beschlagnahme gerügte Mangel nicht behoben werden, können also bspw. die erfor- derlichen Nachweise nicht innert Frist erbracht werden, oder erweist sich definitiv, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag stammen, werden das beschlagnahmte Holz oder die beschlagnahmten Holzerzeugnisse von den Kontrollbehörden eingezogen, d.h. der ursprüngliche Gewahrsam der Erstinverkehrbringerin wird permanent aufgehoben. Was mit den eingezogenen Gegenständen passiert, ist unter Artikel 20 geregelt.
Artikel 20 Beschlagnahmte und eingezogene Produkte 1 Beschlagnahmte Produkte werden vorübergehend an einem geeigneten Ort und auf Kosten des Erstinverkehrbringers gelagert. 2 Eingezogene Produkte werden: a. veräussert; b. an den Ort der Herkunft zurückgesandt; oder c. vernichtet, beispielsweise mittels einer energetischen Verwertung.
Artikel 20 stützt sich auf Artikel 35f Absatz 4 USG. Die Massnahmen nach dieser Bestimmung verursachen teils hohe Kosten; zu nennen sind hier namentlich die Lagerkosten und die Kos- ten einer Rücksendung an den Herkunftsort. Da der fehlbare Erstinverkehrbringer die Mass- nahmen zu verantworten hat, werden ihr die Kosten gestützt auf Artikel 2 USG (Verursacher- prinzip) jeweils in Rechnung gestellt. Absatz 1: Die Lagerung der beschlagnahmten Produkte muss an einem sicheren Ort erfolgen. Der Ort muss zudem gewährleisten, dass die Qualität der Produkte während der Beschlag- nahme erhalten bleibt. Falls angezeigt können beschlagnahmten Produkte am Domizil des Empfängers gelagert werden, die Produkte werden aber bis zur Klärung des Sachverhalts und mit einem Verwendungsverbot belegt. Absatz 2 Buchstabe b: Für die Veräusserung eingezogener Produkte kann beispielhaft auf § 2 Absatz 3 Ziffer 2 des deutschen HolzSiG und § 15 Absatz 3 des österreichischen HolzHÜG verwiesen werden. Bei der Veräusserung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Ein- schlag ist sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in den offenen Handel gelan- gen. Ist dies nicht möglich, ist auf eine Veräusserung zu verzichten.
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Absatz 2 Buchstabe c: Die Rücksendung eingezogener Produkte ist in der EUTR als reine administrative Massnahme nicht erwähnt. Die Bestimmung entspricht aber bspw. § 2 Absatz 3 Ziff. 1 HolzSiG und § 7 Absatz 2 HolzHÜG. Holz oder Holzerzeugnisse, die erwiesenermas- sen aus illegalem Einschlag stammen, sollten nicht in das Ursprungsland zurückgeschickt wer- den. Artikel 21 Gebühren Für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen des BAFU werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005 16 erhoben.
Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 48 Absatz 1 USG, wonach für Bewilligungen, Kon- trollen und besondere Dienstleistungen Gebühren erhoben werden. Gebühren fallen nament- lich für Kontrollen, Abklärungen, Verfügungen und die weiteren Verwaltungshandlungen der zuständigen Behörden beim Vollzug dieser Verordnung an. Die Gebührenverordnung BAFU (GebV-BAFU; SR 814.014) wird unter Anhang 3 dieser Verordnung (Aufhebung und Änderung anderer Erlasse) mit festen Gebührensätzen und Gebührenrahmen zu den Kontrollen des Sorgfaltspflichtsystems bei den Erstinverkehrbringern, zu den Kontrollen der Rückverfolgbar- keitsverpflichtung bei den Händlern sowie zur Anerkennung und zu den Kontrollen der Inspek- tionsstelle ergänzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Anh. 3 hiernach). Die weiteren Verwaltungshandlungen werden nach Aufwand zu einem Stundenansatz von 140 Franken als Gebühren in Rechnung gestellt (Art. 4 Gebührenverordnung BAFU).
Artikel 22 Anpassung der Anhänge Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation führt die Anhänge 1 und 2 nach. Es berücksichtigt dabei die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 17
Anhang 1, der das Holz und die Holzerzeugnisse festlegt, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, muss identisch sein mit dem entsprechenden Anhang der EUTR); dies, da der Geltungsbereich der HHV zwecks Gleichwertigkeit mit der EU-Regelung mit demjenigen der EUTR identisch sein muss. Es muss also rasch auf Ände- rungen des Anhangs der EUTR reagiert werden können. Aus diesem Grund wird die Zustän- digkeit für die Anpassung von Anhang 1 an das UVEK delegiert. Dasselbe gilt in Bezug auf die in Anhang 2 aufgelisteten Unterlagen, die eine Inspektionsstelle mit ihrem Gesuch auf An- erkennung einzureichen hat.
4.7 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 23 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Siehe die Erläuterungen zu Anhang 3 hiernach.
Artikel 24 Übergangsbestimmung
Artikel 4 - 9 sind nur anwendbar, soweit es um Holz und Holzerzeugnisse geht, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht wurden.
16 SR 814.014 17 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzprodukte in Verkehr bringen. Fassung vom 12.11.2010 22/28
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Mit dieser Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass diese Verordnung nicht zur Anwen- dung kommt für Holz und Holzerzeugnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits in Verkehr gebracht waren.
Artikel 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die HHV wird zusammen mit dem neuen 2. Abschnitt «Holz und Holzerzeugnisse» im 7. Ka- pitel des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
4.8 Anhänge
4.8.1 Anhang 1: Holz und Holzerzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen
Anhang 1 legt das Holz und die Holzerzeugnisse fest, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Er umfasst die gleichen Produkte wie der Anhang der EUTR. D.h., sowohl die aufgelisteten Zolltarifnummern wie auch die angegebenen Waren- beschreibungen sind bis auf sechs Stellen identisch. Sie entstammen dem international har- monisierten Bezeichnungs- und Codierungssystems für Waren (vgl. dazu auch die Erläuterun- gen zu Artikel 2 Absatz 1 hiervor). Die Zolltarifnummer für vorgefertigte Gebäude aus Holz entspricht derjenigen in der EU, diese wurde aber noch nicht im Text der EUTR aktualisiert. Bei feiner aufgelösten Zolltarifnummern ist die Gleichwertigkeit länderspezifisch sicherzustellen, da die Zolltarifnummer 9403.9030 der EU in der Schweiz nicht existiert, wurde die gesamte Nummer 9403 Möbel und Möbelteile mit der Ergänzung «ganz oder teilweise aus Holz» in den Anhang der Verordnung aufgenommen.
4.8.2 Anhang 2: Gesuchunterlagen für die Inspektionsstellen
Anhang 2 listet die Unterlagen auf, die eine Inspektionsstelle mit ihrem Gesuch auf Anerken- nung gemäss Artikel 11 Absatz 3 dem BAFU einzureichen hat, um von diesem als Inspekti- onsstelle anerkannt zu werden. Die aufgelisteten Unterlagen dienen der Überprüfung der nach Artikel 11 Absatz 1 erforderlichen Anforderungen (Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Schweiz; erforderliches Fachwissen und Kapazitäten für die Erfüllung der Aufgaben einer In- spektionsstelle; Abwesenheit von Interessenkonflikten) und sind entsprechend geordnet. Die EU verlangt grundsätzlich dieselben Grundlagen (vgl. Art. 5 – 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012).
4.8.3 Anhang 3: Änderung anderer Erlasse
Ziffer 1: Verordnung vom 3. Juni 2005 über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt In der Gebührenverordnung BAFU (GebV-BAFU; SR 814.014) wird zunächst in Artikel 1 Ab- satz 1 Einleitungssatz ergänzt, dass auch Kontrollen zu den Verwaltungshandlungen des BAFU zählen und dass deshalb die Verordnung auch die Gebühren für Kontrollen regelt (ne- ben den Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen). Der Anhang der GebV-BAFU zu den festen Gebührensätzen und Gebührenrahmen wird mit einer neuen Ziffer 9 ergänzt. Diese legt die festen Gebührensätze und Gebührenrahmen für Verwaltungshandlungen und Kontrollen nach der HHV fest (Buchstabe a betreffend die Kon- trollen des Sorgfaltspflichtsystems bei den Erstinverkehrbringern, Buchstabe b betreffend die Kontrollen der Rückverfolgbarkeitsverpflichtung bei den Händlern und Buchstabe c betreffend die Inspektionsstelle). Namentlich werden die erforderlichen Verfügungen bei festgestellten Verstössen durch die Erstinverkehrbringer, die Händler und die Inspektionsstellen nach Aufwand in Rechnung ge- stellt; die entsprechenden Gebühren betragen aber höchstens 5'000 Franken (bei Verstössen durch Inspektionsstelle 2'000 Franken). Dieser Gebührenrahmen entspricht demjenigen für die Verfügung weiterer Massnahmen nach der Verordnung über den Umgang mit Organismen 23/28
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in der Umwelt (Freisetzungsverordnung,FrSV; SR 814.911), der ebenfalls maximal Fr. 5‘000.– beträgt (Ziffer 3 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU). Unter Buchstabe a Ziff. 5 wird der Klarheit halber festgehalten, dass der fehlbaren Erstinverkehrbringerin im Fall einer Be- schlagnahmung oder Einziehung die effektiven Kosten für Lagerung und Transport als Ausla- gen in Rechnung gestellt werden (Artikel 22 Absatz 1 und 2). Ziffer 2: Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten Das Parlament hat mit Artikel 35g Absatz 2 USG eine neue und explizite Grundlage für die Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten (SR 944.021) eingeführt. Im Ingress dieser Verordnung ist deshalb diese gesetzliche Grundlage sowie die allgemeine Grundlage des Bundesrates nach Artikel 39 Absatz 1 USG zum Erlass von Ausführungsvor- schriften zu ergänzen. Das Regime des Vollzugs und der Bestrafung soll wie bisher auf der Basis des Bundesgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Kon- sumenteninformationsgesetz, KIG; SR 944.0) erfolgen. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
1 Die Kontrollen des BFK erfolgen:
a. in Form von Stichproben an den Abgabestellen; oder
In Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten, ist mit der breiten Terminologie «abgeben» bei der Deklaration nicht nur der Verkauf von Holz und Holzprodukten gemeint. Es zeichnet sich ab, dass neue Geschäftsmo- delle, wie zum Beispiel die Vermietung von Holzprodukten, eingeführt werden. Damit klarer wird, dass diese Geschäftsmodelle ebenfalls unter die Deklarationspflicht fallen, soll der Aus- druck «Verkaufsstellen» durch «Abgabestellen» ersetzt werden.
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5 Auswirkungen
Die HHV führt den neuen 2. Abschnitt «Holz und Holzerzeugnisse» im 7. Kapitel des USG aus und konkretisiert diesen. Betreffend die Auswirkungen der HHV kann deshalb grundsätzlich auf das 3. Kapitel der Botschaft verwiesen werden (BBl 2019 1265 – 1269). Die vorliegenden Bestimmungen haben keine weitergehenden oder eigenständigen Auswirkungen.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Kosten für den Aufbau und den Betrieb einer neuen mit dem Vollzug beauftragten Stelle beim BAFU bestehen aus dem Personalbedarf für die neu zu schaffenden voraussichtlich sechs Stellen, sowie den Kosten für die Beschaffung und den Betrieb eines Informatiksystems für den effizienten Vollzug. Ausserdem ist mit Kosten für die Holzartenbestimmung und eine Erstinvestition in eine solche Dienstleistung in der Schweiz zu rechnen, da bei Kontrollen die Holzart und, wo möglich, die Herkunft einwandfrei festgestellt werden müssen. Ein Aufbau einer solchen Dienstleistung in der Schweiz kommt neben der mit dem Vollzug beauftragten Stelle auch den Unternehmen zugute, die ihre Produkte einfach beproben lassen können. Auch für den Vollzug weiterer Gesetzgebungen, wie z.B. des BGCites können Synergien ge- nutzt werden. Für den Aufbau der Stelle und die Beschaffung des Informatiksystems der Vollzugstelle sowie der Erstinvestition in die Holzartenbestimmung sind externe Dienstleistungen im Umfang von geschätzten 1 Million Franken als einmaliger Aufwand verteilt über 2 Jahre (2021 bis 2022) zu erwarten. Hinzu kommen jährlich wiederkehrende Kosten von geschätzten 500'000 Franken ab 2022. Die neu einzustellenden Fachkräfte sind ab 2022 für die folgenden in der Botschaft des Bun- desrats 18 bereits angeführten und definierten Aufgaben zuständig: Überwachung von Einfuhren (Zollmeldungen) und darauffolgend risikobasierte Stichpro- benkontrollen sowie Kontrollen des Verbots des Inverkehrbringens und einer allfälligen Meldepflicht (analog Art. 4 EUTR); Kontrolle der systematischen Einhaltung der Sorgfaltspflichtregelung sowie der korrekten Risikobewertung und der Risikominderungsmassnahmen (analog Art. 10 EUTR); Kontrolle der Verpflichtungen über die Rückverfolgbarkeit entlang der Handelskette inner- halb der Schweiz, u. a. bei begründeten Hinweisen oder Anfragen aus dem Ausland (ana- log Art. 5 und 10 EUTR); Austausch mit den Vollzugsbehörden in der EU über die Bewertung von Dokumenten aus den Ursprungsländern der Holzlieferungen und das Vorgehen beim Vollzug (analog Art. 12 EUTR); Koordination zwischen Bundesbehörden und den Kantonen betreffend das Inverkehrbrin- gen von Schweizer Holz; die Berichterstattung an den Bundesrat wird ebenfalls zu den Aufgaben zählen (analog Art. 20 EUTR); Kommunikation mit den betroffenen Unternehmen aus verschiedenen Branchen sowie rechtliche Abklärungen; Kontrolle der Inspektionsstellen, (analog Art. 8 Absatz 4 und 5 EUTR); Organisation der Anerkennung der Inspektionsstellen.
Eine Refinanzierung über Gebühren wird, wie schon in der Botschaft des Bundesrates erläu- tert, nicht im vollen Umfang möglich sein.
18 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2019/1251.pdf
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5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Für die Kontrolle des Erstinverkehrbringens von Holz aus dem Schweizer Wald werden die Kantone verantwortlich sein. Es ist aber nur mit einem geringfügigen personellen Mehrauf- wand zu rechnen, da die Überwachung des Erstinverkehrbringens von Holz aus dem Schwei- zer Wald mit der bereits durch die Waldgesetzgebung vorgesehenen Schlagbewilligung und -kontrolle zusammenfallen kann. Ausserdem ist das Risiko für illegalen Holzeinschlag in der Schweiz durch den bestehenden flächendeckenden Vollzug der für die Holznutzung und Wald- bewirtschaftung relevanten Gesetzgebung vernachlässigbar und der entsprechende zusätzli- che Kontrollaufwand entsprechend gering.
5.3 Auswirkungen auf die Gemeinden
Auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage keine Auswirkungen.
5.4 Auswirkungen auf die Schweizer Wald- und Holzwirtschaft
In Ergänzung zu den Ausführungen im 3. Kapitel der Botschaft (BBl 2019 1265 – 1269) kann betreffend die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Schweizer Wald- und Holzwirtschaft folgendes festgehalten werden: Als Erstinverkehrbringer gelten auch Personen, die im Schweizer Wald geschlagenes Holz erstmalig im Sinn von Artikel 3 Buchstabe a in Verkehr bringen. D.h. Schweizer Waldeigentü- merinnen und Waldbewirtschafterinnen oder die von ihnen beauftragten müssen grundsätzlich ebenfalls ein System der Sorgfaltspflicht nach dieser Bestimmung einhalten. Ausgenommen davon sind der Eigengebrauch von Holz oder Holzerzeugnissen, da dieser nicht als Überlas- sen und damit nicht als Inverkehrbringen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe a gilt, sowie die nicht gewerbliche Waldbewirtschaftung, da diese gemäss Artikel 3 Buchstabe a ebenfalls vom In- verkehrbringen ausgeschlossen ist. Das WaG baut auf der Gleichwertigkeit der Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtfunktion (Waldfunkti- onen gemäss Bundesverfassung SR 101 und Waldgesetzgebung SR 921.0) auf und setzt diese in seinen Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes konsequent um. Artikel 51 WaG zur Forstorganisation und die kantonalen Ausführungserlasse gewährleisten seit jeher einen funktionierenden und flächendeckenden Vollzug. Damit kann die Waldbewirt- schaftung in der Schweiz grundsätzlich als nachhaltig und legal bezeichnet werden. Hinzuwei- sen ist namentlich auf Artikel 21 WaG, der für das Fällen von Bäumen und für Pflegeeingriffe jeweils eine behördliche Schlagbewilligung verlangt (Holzernte im Privatwald im Umfang von wenigen Kubikmetern für den privaten Gebrauch, kann je nach kantonaler Praxis ausgenom- men sein), in der Praxis meist als Schlaganzeichnung (Bezeichnung der zu schlagenden Bäume im Gelände durch den zuständigen Förster) umgesetzt. Die Schlagbewilligung ist ein wichtiges Element beim Vollzug und bei der Kontrolle der diversen Anforderungen der Wald- gesetzgebung an die Bewirtschaftung. D.h., für die Umsetzung der HHV bei Holz aus dem Schweizer Wald kann auf das bestehende Regelwerk und den bewährten Vollzug zurückge- griffen werden. Wie oben erwähnt, müssen auch die Schweizer Erstinverkehrbringer ein System der Sorg- faltspflicht nach Artikel 4 einhalten. Es wird hierfür aber genügen, folgende Informationen nach Artikel 5 zu generieren, während fünf Jahren (Art. 8) aufzubewahren und den zuständigen kantonalen Behörden (in den meisten Fällen werden das die kantonalen Forstdienste sein) den Zugang dazu zu gewähren (vgl. in Anlehnung auch § 5 Absatz 2 der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift des BMEL vom 25. November 2013 zum Deutschen Holzhandels-Sicherungs- Gesetzes vom 11.07.2011 [HolzSiG]): − Beschreibung, einschliesslich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gän- gigen Namens der Baumart, zusätzliche Angabe des wissenschaftlichen Namens der Baumart, wenn der gängige Name der Baumart nicht eindeutig ist; 26/28
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− Gebiet, in dem der Holzeinschlag vorgenommen worden ist, inkl. Angabe der Parzel- lennummern und der Waldeigentümerschaft; − Menge, ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten; − Zeitraum, in dem der Holzschlag durchgeführt worden ist; − Name und Anschrift des Abnehmers, an den das Holz geliefert worden ist; − Dokumentation der Schlagbewilligung oder andere Nachweise dafür, dass das geern- tete Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Die Einhaltung dieser Anforderungen kann anhand formloser Unterlagen wie Bestellungen, Rechnungen, Abgabescheine oder elektronischen Dokumente nachgewiesen werden. Liegen keine Ermittlungen oder berechtigte Verdachtsmomente gegen die betreffende Waldeigentü- merin bzw. -bewirtschafterin vor, darf davon ausgegangen werden, dass der Holzschlag legal erfolgt ist. Der Einbezug einer Inspektionsstelle sollte nicht notwendig sein. Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren nach Artikel 6 bzw. 7 sind in der Regel aufgrund der bewähr- ten Gesetzeslage und des funktionierenden flächendeckenden Vollzugs bei dem im Schweizer Wald geerntetem Holz ebenfalls nicht erforderlich. Wird Holz aus dem Schweizer Wald ausgeführt, weiterverarbeitet und wiedereingeführt, ist die erneute Inverkehrbringung für das in die Schweiz importierende Unternehmen praktisch mit keinem zusätzlichen Aufwand verbunden; es muss in einem solchen Fall lediglich aufgezeigt werden können, dass es sich um dasselbe Holz handelt. Diese geringfügigen zusätzlichen Aufwände erscheinen im Hinblick auf die Vorteile, welche die HHV der Schweizer Wald- und Holzwirtschaft bezüglich Wettbewerbsnachteilen gegen- über ihrer Europäischen Konkurrenz, bringt (ungehinderter Zugang in den EU-Markt) verkraft- bar.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen (Waldleistungen, Waldfunktionen), darunter die Bereitstellung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Er- zeugnissen. Wälder erbringen Umweltleistungen, die für die Menschheit wesentliche Bedeu- tung haben, zum Beispiel die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemfunktionen sowie den Schutz des Klimasystems. Illegaler Holzeinschlag und Handel ist weltweit noch ein weit verbreitetes Problem und daher von grosser internationaler Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Masse, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt. Durch Entwaldung werden rund 17 Pro- zent der weltweiten CO2-Emissionen verursacht (vgl. Ziff. 1.1). Illegaler Holzschlag und Handel bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwick- lung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Inverkehrbringer, die im Ein- klang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln (Wettbewerbsverzerrung, Dumping). Ausserdem trägt illegaler Holzschlag und Handel zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschärfen. Darüber hinaus hat der illegale Holzeinschlag und Handel soziale, politische und wirtschaftli- che Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichte- machen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemein- schaften bedrohen; illegaler Holzeinschlag und Handel kann auch mit bewaffneten Konflikten in Verbindung gebracht werden. Die Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags und Handels im Rahmen dieser Vorlage wird nicht nur die oben erläuterten negativen Auswirkungen bekämpfen helfen, son- dern voraussichtlich in kostengünstiger Weise zu den Bemühungen der Schweiz um die Ein-
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dämmung des Klimawandels beitragen; diese Vorlage sollte daher als Ergänzung der Mass- nahmen und Verpflichtungen der Schweiz aufgrund des Rahmenübereinkommens der Verein- ten Nationen über Klimaänderungen betrachtet werden.
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