Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung
Juni 2020
Änderung der Arbeitslosenversicherungsverord- nung und ALV-Informationssystemeverordnung
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................ 2 A Ausgangslage ............................................................................................................. 3 B Übersicht zu den Änderungen ................................................................................... 3 C Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs .............................. 5 Vorlage 1 ............................................................................................................................... 5 Vorlage 2 ............................................................................................................................. 17
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A Ausgangslage Die Eidgenössischen Räte haben am 19. Juni 2020 die Teilrevision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG1 verabschiedet (19.0352, E-AVIG) Mit der Annahme der Motion Vonlanthen (16.3457) im 2017 hat der Bundesrat die Umsetzung der Motion zum Anlass genommen, die Grundlagen für die Umsetzung der E-Government- strategie im Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV) zu schaffen, die Indikatoren für die Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen (KAE und SWE) zu ändern sowie die Zusammenarbeit im Rahmen der interinstitutionellen Zusam- menarbeit (IIZ) zwischen der ALV, der Invalidenversicherung (IV) und der Sozialhilfe zu er- leichtern. Um den Inhalt dieser Teilrevision des AVIG umzusetzen, sieht das vorliegende Geschäft die Anpassung der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV3 und die Schaffung einer neuen Verordnung für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenver- sicherung betriebenen Informationssysteme (ALV-Informationssystemeverordnung, ALV-IsV) vor. Die Revision des AVIG bedingt auch eine Anpassung der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV4. Die Verordnungsanpassungen beinhalten die Grundlagen für die zwei neuen Informations- systeme der ALV, welche elektronische Dienstleistungen anbieten (Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen und Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung) sowie die entsprechenden Zugriffsrechte, vor allem auch im Hinblick auf die IIZ. Es wird die Gelegen- heit genutzt, die Inhalte der bestehenden drei5 und die Regelung von den zwei oben genann- ten neuen Informationssystemen in einer einzigen neuen Verordnung (ALV-IsV) zu vereinen. Die Gesetzesartikel bezüglich Modalitäten für die Anmeldung zum Leistungsbezug sowie die Bestimmungen betreffend Zwischenbeschäftigung beim Bezug von KAE und SWE werden ebenfalls angepasst. Zusätzlich wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dringend not- wendige Anpassungen im AVIV vorzunehmen, wie den elektronischen Schriftverkehr zwi- schen Versicherten und Behörden im Verwaltungsverfahren ermöglichen soll und die Festle- gung der örtlichen Zuständigkeit für die Geltendmachung von SWE nur am Ort des Betriebes. Daneben sind formelle und sprachliche Anpassungen vorgesehen. Zur besseren Übersicht sind die Anpassungen im AVIV und im AVV unter dem Titel Vorlage
1 ausgeführt. Die ALV-IsV in diesem Bericht mit Vorlage 2 betitelt.
B Übersicht zu den Änderungen Durch die Änderungen im AVIG, werden folgende Anpassungen auf Verordnungsstufe im Wesentlichen vorgeschlagen: Vorlage 1
5 Verordnung vom 1. November 2006 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarkt-
statistik (AVAM-Verordnung; SR 823.114); Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL-Verordnung; SR 837.063.1); Verordnung vom 25. Oktober 2017 über das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA-Verordnung; SR 837.063.2)
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Die Bestimmungen über die Anmeldung, Beratung und Kontrolle wurden durch die neue Möglichkeit der elektronischen Anmeldung grundsätzlich überarbeitet (u. a. Art. 18 bis 29 E-AVIV). Aufnahme der Bestimmung zum elektronischen Verkehr mit Behörden gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG)6 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)7 (Art. 1 E-AVIV). Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Geltendmachung von SWE nur am Ort des Betriebes (Art. 119 Abs. 1 Bst. c E-AVIV). Zuständigkeit für die Beurteilung der Äquivalenz von Ausbildungszertifikaten für Bera- tende der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) (Art. 119b Abs. 1 E-AVIV). Notwendige formelle und sprachliche Korrekturen (einheitliche Begriffe, geschlechterge- rechte Sprache, Übersetzungsfehler etc.). Vorlage 2
Die aktuellen Verordnungen für die Informationssysteme der ALV (AVAM-Verordnung; ASAL-Verordnung; LAMDA-Verordnung) werden aufgehoben und ihr Inhalt wird in der neuen ALV-Informationssystemeverordnung aufgenommen, welche auch gerade die Grundlagen für die neuen Informationssysteme mit elektronischen Dienstleistungen (Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen und Plattform für die öffentliche Arbeitsvermittlung) regeln. Die neue ALV-IsV regelt die allgemeinen und spezifischen Bestimmungen für jedes Informa- tionssystem sowie in den Anhängen die jeweiligen Zugriffsrechte aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (Abruf und Bearbeiten).
6 SR 830.1 7 SR 172.021
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C Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs
Vorlage 1 Ersetzung von Ausdrücken
Im ganzen AVIV wird «SECO» mit «Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung» ersetzt. Die Ausgleichsstelle der ALV ist verantwortlich für den Vollzug der ALV und nicht das Staats- sekretariat für Wirtschaft (SECO), obwohl es die Ausgleichstelle führt (Art. 83 Abs. 3 AVIG). Erster Titel: Anwendbarkeit des ATSG
Der Titel wird geändert und durch den umfassenderen Begriff «Anwendbarkeit des ATSG» ersetzt, denn er behandelt nicht nur kollektive Massnahmen in Bezug auf den Arbeitsmarkt, sondern auch auf die Anwendung im Bereich der ALV von Artikel 55 Absatz 1bis ATSG für die elektronische Kommunikation mit den Behörden infolge der durch die AVIG-Revision einge- führten Digitalisierung der Geschäftsprozesse. Art. 1 Elektronische Kommunikation mit den Behörden Abs. 1: Dieser Absatz sieht die Anwendbarkeit von Artikel 55 Absatz 1bis ATSG bezüglich der elektronischen Kommunikation mit den Behörden im Bereich der ALV vor. Abs. 2: Dieser Absatz stellt klar, dass die elektronische Kommunikation mit den Behörden über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen gemäss Artikel 83 Absatz 1 bis Buchstabe d AVIG erfolgt. Art. 1a: Aufgrund des neuen Aufbaus des ersten Titels entspricht dieser dem bisherigen Arti- kel 1. Art. 2 und 2a: Aufgrund der im ersten Titel vorgenommenen Änderungen entsprechen diese Artikel den früheren Artikeln 1a und 2, die ohne Änderung übernommen wurden.
2. Abschnitt: Anmeldung, Aufklärung über Rechte und Pflichten, Beratung und Kon-
trolle
Die Artikel unter diesem Abschnitt (Art. 18 bis 29 E-AVIV) wurden grundlegend überarbeitet im Hinblick auf die Einführung von elektronischen Dienstleistungen wie die Anmeldung «on- line» sowie die Abschaffung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Wohngemeinde. Der geltende Titel des 2. Abschnittes «Beratung und Kontrolle» wurde entsprechend ergänzt.
Art. 18 Abs. 1: Zur Verbesserung der Systematik dieser Bestimmung werden die aktuellen Absätze 1 und 2 vertauscht. Der neue Absatz 1 (bisheriger Absatz 2) legt die Zuständigkeit der Amts- stelle am Wohnsitz der versicherten Person für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung sowie für die Beratungs- und Kontrollgespräche fest. Abs. 2: Er entspricht dem bisherigen Absatz 1. Er legt den im neuen Absatz 1 erwähnten Wohnort fest. Abs. 3: Absatz 3 wird geändert, um dem neuen Erwachsenenschutzrecht Rechnung zu tragen (Art. 360 ff ZGB in Kraft seit dem 1. Januar 2013)8.
8 AS 2011 725; BBl 2006 6635
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Abs. 5: Der aktuelle Absatz 5 ist überflüssig, denn betreffend die Kontrolle sind die Personen, die von einer Erwachsenenschutzmassnahme profitieren, denselben Regelungen wie die an- deren Versicherten unterstellt. Die Beratungs- und Kontrollgespräche finden prinzipiell stets auf derselben Amtsstelle statt. Zur Verbesserung der Systematik des AVIV wird der Inhalt von Artikel 20a AVIV, der die zuständige Amtsstelle für Personen festlegt, die sich zwecks Stellen- suche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, im neuen Absatz 5 von Artikel 18 E-AVIV übernommen. Die französische Version wird leicht der deutschen angepasst. Artikel 18 E- AVIV fasst sämtliche Regelungen zusammen, die zur Bestimmung der zuständigen RAV an- wendbar sind. Art. 19 Persönliche Anmeldung für die Stellenvermittlung Titel: Er wird geändert, um die Änderung von Artikel 17 Absatz 2 AVIG zu berücksichtigen. Es wird betont, dass die Anmeldung persönlich erfolgen muss, das heisst, sie muss durch die Person selber und nicht durch eine Drittperson gemacht werden. Abs. 1: Er wird geändert, weil die Anmeldung bei der Gemeinde nicht mehr möglich ist. Sie erfolgt direkt bei der zuständigen Amtsstelle (häufig das RAV) oder über die neue Zugangs- plattform für die elektronischen Dienstleistungen. Diese leitet die versicherte Person an die zuständige Amtsstelle weiter (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e E-AVIG). Abs. 2: Bei der Anmeldung muss die versicherte Person ihre Versichertennummer der AHV angeben. Dieser Absatz entspricht dem aktuellen Artikel 20 Absatz 1 Bst. c AVIV. Abs. 3: Er übernimmt zum Teil den aktuellen Absatz 2 und stellt klar, dass die Wahl der Ar- beitslosenkasse bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle oder über die Zugangs- plattform für elektronische Dienstleistungen erfolgt. Abs. 4: Er übernimmt den ersten Satz des aktuellen Absatzes 3 und wird geändert, weil die Wahl nicht mehr bei der Gemeinde getroffen werden kann. Die Bestätigung der Anmeldung und der Wahl der Arbeitslosenkasse wird durch die Amtsstelle ausgestellt. Das Datum der Anmeldung kann das Datum des Beginns der Rahmenfrist sein (Art. 9 AVIG), sofern alle Vo- raussetzungen für den Bezug von in Artikel 8 AVIG vorgesehenen Arbeitslosenentschädigung erfüllt werden. Abs. 5: Die Identität der Person, die sich auf der Zugangsplattform zu den elektronischen Dienstleistungen angemeldet hat, muss umgehend überprüft werden. Nachdem sich die ver- sicherte Person über die erwähnte Plattform angemeldet hat, muss ihr die kantonale Amts- stelle innert eines Arbeitstages (Montag bis Freitag) nach der Anmeldung eine Einladung für ein persönliches Gespräch vor Ort beim zuständigen RAV schicken. Art. 19a Aufgehoben
Der Inhalt dieser Anordnung wird nach Artikel 20a E-AVIV (siehe oben nach Art. 18 E-AVIV) verschoben. Art. 20 Überprüfung der Anmeldung
Titel: Der Titel wird dem neuen Inhalt von Artikel 20 E-AVIV angepasst, der die Überprüfung betrifft, welche die zuständige Amtsstelle bei der Anmeldung der versicherten Person vornehmen muss. Abs. 1: Er stellt klar, dass die Amtsstelle die Gültigkeit der Versichertennummer der AHV der versicherten Person überprüfen muss. Diese Anordnung entspricht dem aktuellen Absatz 2, mit Ausnahme des zweiten Teils dieses Absatzes, der nicht mehr angewandt wird. Bst. a: Buchstabe a der aktuellen Verordnung wird aufgehoben, da die Anmeldung bei der Gemeinde nicht mehr möglich ist.
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Bst. b: Wird aufgehoben, da die zuständige Amtsstelle die entsprechenden Daten am Woh- nort der Person beim kantonalen Einwohnerregister selber beschaffen kann (Art. 96d E- AVIG). Diese Änderung schafft die Kosten zulasten der Versicherten ab, die durch die Pflicht, einen Wohnsitznachweis vorzuweisen, entstanden sind. Ein Ausländerausweis muss vorgewiesen werden, wenn die Identität der Person von der zuständigen Amtsstelle überprüft wird. Bst. c: Siehe unten Artikel 19 Absatz 2 E-AVIV. Bst. d: Wird aufgehoben, weil bei der Anmeldung nur die Versichertennummer der AHV angegeben werden muss. Die weiteren Dokumente, welche zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten durch den Versicherten dienen (zum Beispiel: Kündigungsschreiben, Nach- weis der Bewerbungen, Kursbestätigungen usw.), sind beim ersten Beratungs- und Ver- mittlungsgespräch vorzuweisen. Die Pflicht, alle erforderlichen Dokumente vorzuweisen, wird neu in Artikel 22 Absatz 2 E-AVIV erwähnt (siehe unten Kommentar zu Art. 22 Abs. 2 E-AVIV). Abs. 2: Entspricht dem aktuellen Absatz 3, der formal der technischen Entwicklung angepasst wird. Art. 20a Auskünfte über die Rechte und Pflichten Titel: Er wird vom aktuellen Artikel 19a AVIV übernommen. Abs. 1 bis 3: Der Inhalt von Artikel 20a E-AVIV entspricht dem Inhalt des aktuellen Artikels 19a Absatz 1 bis 3 AVIV. Zur Verbesserung der Systematik im AVIV wird der Inhalt des aktu- ellen Artikels 20a AVIV gestrichen und ohne Änderungen in Artikel 18 Absatz 5 E-AVIV auf- genommen.
Art. 21 Beratung und Kontrolle Abs. 1: Das Anmeldeverfahren bei der zuständigen Amtsstelle ist in Artikel 19 E-AVIV gere- gelt. Nach der Anmeldung wird die versicherte Person entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen von der zuständigen Amtsstelle eingeladen. Absatz 1 wird in diesem Sinn geändert. Der Ausdruck «in der Regel» wird gestrichen. Die ak- tuellen Kommunikationstechnologien erlauben es jedem und jeder, innerhalb eines Arbeitsta- ges erreichbar zu sein. Abs. 2: Der aktuelle Absatz 2 wird aufgehoben, denn bereits der neue Absatz 1 stellt klar, dass die zuständige Amtsstelle die versicherte Person zu den Beratungs- und Kontrollge- sprächen einlädt. Abs. 3: Der aktuelle Absatz 3 wird aufgehoben und dessen Inhalt in den neuen Absatz 2 ver- schoben. Der Inhalt des aktuellen Absatzes 2 wird gestrichen. Abs. 4: Der aktuelle Absatz 4 wird gestrichen. Es entspricht nicht einer modernen Verwal- tungsführung, wenn die zuständigen kantonalen Amtsstellen vom 24. Dezember bis 2. Ja- nuar durchgehend geschlossen haben und die versicherten Personen dennoch ihren Pflich- ten bezüglich der Arbeitsbemühungen und ihrer Vermittlungsfähigkeit in dieser Zeit nachkommen müssen. In dieser Zeit müssen die kantonalen Amtsstellen für die versicherten Personen erreichbar sein. Wie sich die Amtsstellen organisieren, liegt in der Kompetenz der Kantone.
Art. 22 Beratungs- und Kontrollgespräche Abs. 1: Dieser wird geändert, da die Möglichkeit, sich in der Gemeinde anzumelden, aufge- hoben wird.
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Abs. 2: Dieser neue Absatz 2 entspricht dem aktuellen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d AVIV. Er stellt klar, welche Informationen die versicherte Person bei ihrem ersten Beratungs- und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle zur Verfügung stellen muss. Er ist um- fassender formuliert als der aktuelle Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d AVIV, weil die für die Prüfung des Falls erforderlichen Informationen und Dokumente je nach Sachverhalt variieren können. Die von der versicherten Person zu erbringenden Informationen und Dokumente zu- sätzlich zu den Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit sind daher absichtlich nicht prä- zisiert. Es obliegt der Amtsstelle, der betreffenden versicherten Person anzugeben, welche Informationen und Dokumente sie zum Zweck der Prüfung ihres Dossiers und zur Bestim- mung einer Strategie für die Stellensuche erbringen muss. Aus systematischen Gründen wird der aktuelle Absatz 2 in Absatz 3 verschoben. Abs. 3: Sein Inhalt entspricht dem aktuellen Absatz 2. Der aktuelle Artikel 3, der die Einla- dung zu einem Beratungs- oder Vermittlungsgespräch von versicherten Personen vorsieht, die einen vollzeitlichen Zwischenverdienst oder eine freiwillige Tätigkeit gemäss Artikel 15 Absatz 4 AVIG ausüben, wird aufgehoben. Die bei diesen versicherten Personen anwend- bare Regelung unterscheidet sich nicht von der im aktuellen Absatz 2 erwähnten Regelung, die bei allen Versicherten angewendet wird. Die im aktuellen Absatz 2 vorgesehene allge- meine Regelung genügt. Abs. 4: Der aktuelle Absatz wird aufgehoben, weil er überflüssig ist. Artikel 21 Absatz 1 E- AVIV hält bereits fest, dass die versicherte Person innerhalb eines Arbeitstages (Montag bis Freitag) erreichbar sein muss.
Art. 23 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs Titel: Der französische Titel wird der deutschen Version angepasst. Abs. 1: In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formu- laire» ersetzt. Abs. 2 Bst. a: Für eine geschlechtergerechte Formulierung wird in der deutschen Version «Versi- cherter» durch «versicherte Person» ersetzt. Bst. b: Der «Grad der Vermittlungsfähigkeit» wird durch «Umfang des anrechenbaren Ar- beitsausfalls» ersetzt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (unter anderen BGE 126 V 124) ist die Vermittlungsfähigkeit nicht quantifizierbar. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig oder sie ist es nicht. Einer der Faktoren zur Bestimmung der Höhe der Arbeitslosenentschädigung ist die Berücksichtigung des Arbeitsausfalls. Der objektiv mögliche oder von einer versicherten Person gewünschte Beschäftigungsgrad muss berücksichtigt werden. Abs. 3: Er wird aufgehoben, weil er überflüssig ist. Die vorgesehene Erwähnung der Arbeits- losenkasse auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» durch die Amtsstelle ist überflüssig, weil in diesem Moment die gewählte Arbeitslosenkasse bereits im Informations- system für die öffentliche Arbeitsvermittlung erfasst ist (siehe Art. 19 Abs. 2 und 3 E-AVIV).
Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls Titel: Die kantonalen Behörden müssen ebenfalls den Umfang des Arbeitsausfalls berück- sichtigen. Der Titel ist in diesem Sinn ergänzt worden. Verweis unter dem Titel: Der Verweis auf Artikel 17 Absatz 2 AVIG wird entfernt, weil er ir- relevant war. Hinzugefügt wurde der Verweis auf Artikel 49 ATSG, der festhält, wann die Ent- scheide in Form einer Verfügung zu erlassen sind.
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Abs. 1: Er wird korrigiert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Vermitt- lungsfähigkeit nicht quantifizierbar. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig o- der nicht (siehe weiter oben Art. 23 Abs. 2 Bst. b). Was hier ebenfalls angestrebt wird, ist eine Änderung bei der Berücksichtigung des Arbeitsausfalls unter Einbeziehung des objektiv möglichen oder von der versicherten Person gewünschten Beschäftigungsgrades. Soweit die Änderung des anfänglich zu berücksichtigenden Arbeitsausfalles (Art. 11 Abs. 1 AVIG) auch eine Änderung der Höhe der Arbeitslosenentschädigung mit sich bringt, muss die zuständige Amtsstelle die Arbeitslosenkasse informieren. Abs. 2: Die zuständige Amtsstelle hat ihren Entscheid in Form einer Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Abs. 3: Dieser wird aufgehoben, weil alle erforderlichen Informationen bereits in den Infor- mationssystemen erfasst sind und von den Durchführungsorganen eingesehen werden kön- nen. Das Zustellen des Entscheids in Papierform an die Arbeitslosenkasse ist daher über- flüssig.
Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel
Verweis unter dem Titel: Hinzugefügt wird der Verweis auf Artikel 78 Absatz 2 AVIG betreffend den Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenkassen.
Abs. 1: Dieser wird geändert, weil die Anmeldung bei der Gemeinde nicht mehr möglich ist, jedoch eine elektronische über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 19 E-AVIV). Die Kassenwahl erfolgt bei der Anmeldung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle oder elektronisch über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen Dienste (Art. 83 Abs. 1bis Bst. d E-AVIG). Abs. 2: Wie bereits in anderen Artikeln wird «Kasse» durch «Arbeitslosenkasse» ersetzt und in der deutschen Version für die geschlechtergerechte Formulierung «Versicherter» durch «versicherte Person». Abs. 3: Dieser wird geändert, um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Bei einem Kassenwechsel muss die alte Arbeitslosenkasse die Daten nicht mehr auf elektroni- schem Weg der neuen Arbeitslosenkasse übermitteln. Die neue Arbeitslosenkasse erhält im Zahlungssystem der ALV die Zugriffsrechte zu den Daten des Versicherungsfalls (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a E-AVIG). Die alte Arbeitslosenkasse behält jedoch die Zugriffsrechte zu den Daten für die noch laufenden Verfahren. Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs Abs. 1 Bst. b: Der Inhalt des aktuellen Buchstaben b wird aufgehoben, weil er überflüssig ist. Mit Artikel 35 Absatz 3bis E-AVG ist der Datenaustausch zwischen dem Informationssys- tem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b E-AVIG) und demjenigen für die Auszahlung der Leistungen der ALV (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a E-AVIG) möglich. Der Inhalt des aktuellen Buchstabens c ist neu unter Buchstaben b. Abs. 1 Bst. c: Er entspricht dem aktuellen Buchstaben d. In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formulaire» ersetzt. Abs. 2 Bst. a: In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formulaire» ersetzt. Abs. 3: Unterlagen» wird durch «Dossier» ersetzt, um den technologischen Fortschritt zu be- rücksichtigen. In der deutschen Version für die geschlechtergerechte Formulierung wird «Versicherter» durch «versicherte Person» ersetzt.
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Abs. 4: In der deutschen Version für die geschlechtergerechte Formulierung wird «Versi- cherter» durch «versicherte Person» ersetzt.
Art. 30 Auszahlung der Entschädigung und Leistungsabrechnung für die Steuerbehörden Titel: «Steuerausweis» wird ersetzt durch «Leistungsabrechnung für die Steuerbehörden», um mit der französischen Version kongruent zu sein. Das Komma wird mit «und» ersetzt. Abs. 1: «Kasse» wird ersetzt durch «Arbeitslosenkasse». Abs. 2: In der deutschen Version wird «der Versicherte» durch «die versicherte Person» er- setzt. Abs. 3: Absatz 3 stellt klar, dass in den Kantonen, die dies vorsehen, die Steuerbescheini- gungen gemäss Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe cbis und Absatz 8 E-AVIG elektronisch direkt an die kantonalen Steuerbehörden weitergeleitet werden.
Art. 37 Abs. 4: Absatz 4 wird geändert, damit der versicherte Verdienst unmittelbar korrigiert werden kann (und nicht erst ab der folgenden Kontrollperiode), wenn die versicherte Person, bevor sie wieder arbeitslos wird, während sechs aufeinander folgenden Monaten einer Tätigkeit nachgegangen ist, für die sie einen Lohn erhalten hat, der höher ist als der versicherte Ver- dienst (Bst. a) oder wenn die zu berücksichtigende Lohneinbusse eine Änderung erfahren hat (Bst. b). Die unmittelbare Korrektur des versicherten Verdienstes widerspiegelt so die ak- tuelle Situation der versicherten Person unmittelbar. Bst. a: Die Bestimmung wird geschlechtergerecht formuliert. Bst. b: «Vermittlungsfähigkeit» wird aus den weiter oben in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b E-AVIV erwähnten Gründen durch «Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls» er- setzt. In der deutschen Version wird der Text den Regeln der geschlechtergerechten For- mulierung angepasst. Art. 40b
Die französische Version dieses Artikels wird geändert, weil sie einen Fehler enthält. Der versicherte Verdienst einer Person mit einer Behinderung muss gemäss ihrer noch vorhan- denen Erwerbsfähigkeit korrigiert werden und nicht gemäss ihrer Arbeitsfähigkeit, denn diese kann gleich wie die vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein. Infolgedessen wird «ca- pacité de travail» mit «capacité de gain» ersetzt. Art. 42
Abs. 2: In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formu- laire» ersetzt.
Art. 45
Abs. 1, Einleitungssatz: Der Begriff «dans l’exercice» ist in der französischen Version ver- wirrend. Daher wird er gestrichen.
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Art. 59
Verweis unter dem Titel: Ergänzt wird der Verweis auf den neuen Artikel 36 Absatz 5 E- AVIG.
Abs. 2: Die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle wird hier anstelle von Artikel 36 Absatz 1 AVIG festgehalten analog der Regelung im Bereich der SWE. In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formulaire» ersetzt.
Art. 60
Abs. 5: Er wird geändert, da die neue Arbeitslosenkasse in jedem Fall die Zugriffsrechte.zu den Daten des Versicherungsfalls sinngemäss nach Artikel 28 Absatz 3 E-AVIV erhält und nicht nur auf Anfrage.
Art. 64 Dieser Artikel wird aufgrund der Aufhebung von Artikel 41 Absatz 5 E-AVIG aufgehoben. Art. 69 Abs. 1: In der französischen Version wird «formule» durch den gängigeren Begriff «formu- laire» ersetzt.
Art. 72
Dieser Artikel wird aufgrund der Streichung von Artikel 49 E-AVIG aufgehoben.
Art. 77 Abs. 1: Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Antrag auch elektronisch einge- reicht werden kann, wird in der französischen Version «remettre» durch «fournir» ersetzt. Der Text der deutschen Version wird der geschlechtergerechten Formulierung angepasst. Bst. a: Wird ergänzt durch die Angabe des zu verwendenden Formulars.
Bst. b: Wird geändert, um die Ersetzung von «Versicherungsausweis AHV/IV» durch «Versichertennummer der AHV» zu berücksichtigen. Bst. c: Wird geändert, um festzuhalten, dass sich die Arbeitslosenkassen die Daten be- züglich des Wohnorts der versicherten Person über die kantonalen Einwohnerregister be- schaffen müssen. Versicherte Personen mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft müs- sen ihren Ausländerausweis vorweisen. Bst. d: «Unterlagen» wird durch «Information» ersetzt, um den technologischen Fort- schritt zu berücksichtigen. Abs. 2: Wird aus dem gleichen Grund wie in Absatz 1 Buchstabe d geändert. Der Begriff «Unterlagen» wird durch «Dossier» ersetzt. Abs. 3: Im Interesse grösserer Klarheit bezüglich der zuständigen öffentlichen Arbeitslosen- kasse im Falle von Insolvenz eines Arbeitgebers mit Zweigniederlassungen oder Betriebs- stätten in einem anderen Kanton werden in einem solchen Fall die für die Behandlung des Gesuchs zuständige öffentliche Arbeitslosenkasse und der Hauptsitz des Arbeitgebers hin- zugefügt. Aufgrund des technologischen Fortschritts wird die Erwähnung der Weiterleitung der Anträge weggelassen, da die Dokumente für die bearbeitenden Stellen zugänglich sind.
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Abs. 4: Es wird festgehalten, dass der frühere Arbeitsort derjenige der versicherten Person ist. Abs. 2 bis 4: In der deutschen Version wird der Text den Regeln der geschlechtergerechten Formulierung angepasst. Art. 81a Abs. 1: Wurde geändert, um den neuen Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe b E-AVIG zu be- rücksichtigen. Das Informationssystem AVAM wird ersetzt durch das Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung. Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme Der Artikel wurde geändert, damit der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann. Der Ver- anstalter der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme kann das Formular, welches die Teilnahme einer versicherten Person bestätigt, direkt mittels Plattform der öffentlichen Ar- beitsvermittlung an die Arbeitslosenkasse weiterleiten. Der Verweis unter dem französischen Titel wird analog zur deutschen Version ergänzt. Art. 109b
Die Buchstaben i und o von Artikel 83 E-AVIG sind aufgehoben. Alle von der Ausgleichsstelle verwalteten Informationssysteme sind in Artikel 83 Absatz1bis E-AVIG aufgeführt. Der Verweis unter Artikel 109b E-AVIV wird in diesem Sinn geändert. Art. 110 Abs. 4: In der französischen Version wird der falsche Begriff «organe de contrôle» durch «or- gane de compensation» ersetzt. Art. 119 Abs. 1: Dieser Absatz wird aktualisiert. Aus systematischen und thematischen Gründen wer- den die Inhalte den Buchstaben neu zugeordnet. Bst. a: Wird geändert, um die Abschaffung von Artikel 40 und 41 Absatz 1, 2 und 5 sowie 49 AVIG zu berücksichtigen (Aufhebung der Pflicht, eine provisorische Beschäftigung zu suchen und der Kontrollpflichten im Falle von SWE). Bst. c: Wird geändert, damit die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle als einzige nur jene am Ort des Betriebs ist, die über SWE entscheidet wie im Falle von KAE. Das Prinzip des «guichet unique» wird angewendet zur administrativen Entlastung der Arbeit- geber und der kantonalen Amtsstellen. Bst. d: Der Inhalt des aktuellen Buchstabens e wird neu unter Buchstabe d aufgeführt. Artikel 119 regelt die spezifische Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen (Art. 85 AVIG). Für die Insolvenzentschädigung (IE) sind diese nicht zuständig. Der Inhalt des aktuellen Buchstabens d ist daher unter Artikel 119 systematisch falsch. Der Inhalt des aktuellen Buchstabens d findet man bereits in Artikel 53 Absatz 1 AVIG. Dieser sieht für die IE vor, dass die öffentliche Arbeitslosenkasse am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Daher ist es unnötig, diese Zuständigkeit im AVIV zu repetie- ren. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der ver- sicherten Person liegt. Dieser Grundsatz steht in Artikel 77 Absatz 4 E-AVIV. Bst. e: Der Inhalt des aktuellen Buchstabens g ist im neuen Buchstaben e zu finden. Der Inhalt des aktuellen Buchstabens f wird gestrichen, weil die Regelung bereits in Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 5 E-AVIV festgehalten wird.
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Der deutsche Text im ganzen Artikel wird der geschlechtergerechten Formulierung ange- passt.
Art. 119a
Abs. 4: Wird aufgehoben, weil er durch die Digitalisierung überflüssig wird. Die RAV und die LAM-Stellen haben Zugang zum Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (bisher AVAM) gemäss den neuen Artikeln 96c Absatz 1bis E-AVIG und 35 Absatz 3 Buchstaben d und e E-AVG.
Art. 119b Abs. 1: Zwei Anpassungen von Artikel 119b Absatz 1 AVIV sind nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts9 erforderlich. Die erste betrifft die Terminologie. Der Eidgenössi- sche Fachausweis für Personalberatung wurde ersetzt durch «HR-Fachfrau/HR-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis, Öffentliche Personalvermittlung und -beratung». Diese Bezeichnung entspricht den Richtlinien des Schweizerischen Trägervereins für Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources (HRSE). Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen fest, dass die in Artikel 119b Absatz 1 AVIV vorgesehene Kompetenzdelegation des Verbands der Schweizerischen Arbeitsmarktbehörden (VSAA) auf einer ungenügenden Rechtsgrundlage beruht. Artikel 85b Absatz 4 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen festzulegen. Artikel 119b Absatz 1 AVIV muss deshalb dahingehend geändert wer- den, dass die Entscheidungskompetenz der Ausgleichsstelle obliegt, ob eine andere Ausbil- dung als die zum HR-Fachmann/zur HR-Fachfrau oder Berufserfahrung als gleichwertig an- erkannt werden.
Art. 119cbis Abs. 2 Bst. b: Die Erwähnung «AVAM-System» wird durch die technologisch neutrale Be- zeichnung «Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung» ersetzt, gemäss Artikel
83 Absatz 1bis Buchstabe b E-AVIG.
Art. 122 Abs. 2: Die französische wird an die deutsche Version angepasst.
Art. 125 Verweis unter dem Titel: Der Artikel 125 AVIV wurde so geändert, dass die Bestimmungen für alle Durchführungsstellen der ALV anwendbar sind. Der Verweis auf die Artikel 79 und 81 Absatz 1 AVIG, die nur die Arbeitslosenkassen betreffen, wurden daher gestrichen. Abs. 1: Wurde dahingehend angepasst, dass er nicht nur auf die Arbeitslosenkassen, son- dern auf alle Durchführungsstellen der ALV anwendbar ist. In der französischen Version wird die Bezeichnung «dossiers des cas d’indemnisation» durch «données des cas d’assurance» ersetzt, da die Dossiers nicht mehr in Papierform verfügbar sein werden. Des Weiteren kön- nen die Durchführungsstellen der ALV dazu veranlasst werden, die Daten über die Rahmen- frist für den Leistungsbezug hinaus zu bearbeiten (z. B. Rückforderung von irrtümlich über- wiesenen Leistungen). Die Frist von fünf Jahren für die Aufbewahrung der Daten von Versicherungsfällen beginnt ab ihrer letzten Bearbeitung zu laufen. Absatz 1 wird in diesem Sinne geändert. Abs. 2: Der Inhalt des bisherigen Absatzes 7 wird neu in Absatz 2 verschoben.
9 B-273/2019
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Abs. 3 bis 6: Die aktuellen Absätze werden gestrichen, weil die Dossiers nicht mehr in Pa- pierform auf Bildträger erfasst werden. Abs. 7: Der aktuelle Absatz wird aufgehoben, weil der Inhalt dieses Absatzes sich im neuen Absatz 2 befindet. Abs. 8: Der aktuelle Absatz wird aufgehoben, weil er überflüssig ist. Aufgrund der neuen Formulierung ist der Inhalt von Artikel 125 E-AVIG auf alle Durchführungsstellen der ALV an- wendbar.
Art. 126a Abs. 1: Diese Bestimmung wird geändert, weil der Betrag der mit den Kosten der Datenkom- munikation verbundenen Gebühren gemäss der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410 (Allg-GebV) festgelegt wird. Art. 128 Abs. 1: Der Absatz wird ergänzt mit Artikel 77 E-AVIV, für die Regelung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts bei Beschwerdefällen zur IE.
10 SR 172.041.1
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Änderung eines anderen Erlasses Verordnung vom 16. Januar 199111 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV)
Es wird neben den erforderlichen materiellen Anpassungen, die Gelegenheit genutzt, die Arti- kel im Abschnitt «Aufgaben der Arbeitsmarktbehörden» formell und sprachlich anzupassen ebenso wie die Nennung der Informationssysteme. Art. 51
Abs. 1: Ergänzung der Verordnung mit der bis anhin fehlenden Definition von Stellensuchen- den im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung kann elektronisch erfolgen. Für die Identifizierung einer Person ist jedoch ein persönliches Erscheinen bei der Arbeitsmarktbehörde (meistens RAV) erforderlich. Eine Person wird erst nach dieser Identifizierung als Stellensuchende offiziell registriert und erhält einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Abs. 2: Der Inhalt des bestehenden Absatzes 1 wird in Absatz 2 verschoben mit einer leichten sprachlichen Anpassung. Abs. 3: Das SECO führt die Ausgleichstelle der ALV. Die Ausgleichsstelle ist verantwortlich für den Vollzug der ALV (Art. 83 AVIG). «SECO» wird durch «Ausgleichsstelle der Arbeitslo- senversicherung» ersetzt. Abs. 4: Sprachliche Anpassung des Absatzes. Es gibt keine gesetzlich begründeten Ausnah- men, um Stelleninserate mit diskriminierendem Inhalt zu publizieren (Art. 3 Abs. 1 GlG12). Zu beachten ist, dass zur Förderung eines Geschlechtsanteils gezielt diese Gruppe angespro- chen werden darf. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleich- stellung stellen keine Anstellungsdiskriminierung dar (Art. 3 Abs. 3 GlG). In Stelleninseraten findet sich daher manchmal der Hinweis, dass der Frauen- oder Männeranteil gefördert wer- den soll. Solche Hinweise sind zulässig. Liegen unverzichtbare Voraussetzungen für die Aus- übung einer bestimmten Tätigkeit vor, so können Personen mit einem bestimmten Geschlecht gesucht werden, ohne einen Diskriminierungstatbestand zu erfüllen (z. B. Fotomodelle, Schau- spieler/innen, Sänger/innen). Art. 53b Abs. 2 Bst. g und h: Unter Buchstabe h wird präzisiert, welche Angaben übermittelt werden müssen. Personalverleihunternehmen (Verleiher) gelten als Arbeitgeber. Wesentliches Ele- ment dieser Arbeitsverhältnisse ist, dass die betreffenden Mitarbeitenden an wechselnde Be- triebe verliehen werden, das Arbeitsverhältnis jedoch zwischen den Mitarbeitenden und dem Verleiher besteht. Um zu verhindern, dass die Meldepflicht bezüglich einer zu besetzenden Stelle umgangen wird, indem auf die Dienste eines Verleihers zurückgegriffen wird, müssen die Verleiher anlässlich der Stellenmeldung den Namen des Einsatzbetriebes angeben. In der französischen Version wird Buchstabe g an die deutsche angepasst. Abs. 3: Die Stellenmeldung soll in erster Linie über die Plattform der öffentlichen Arbeitsver- mittlung erfolgen. Andere Kommunikationskanäle (E-Mail, Telefon und persönliche Vorspra- che) sollen allerdings weiterhin möglich bleiben.
11 SR 823.111 12 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Mann und Frau (GlG); SR 151.1
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Abs. 5: Der Begriff «Bestätigung» wird ergänzt mit dem Zusatz, dass die Stelle auf der Platt- form für die öffentliche Arbeitsvermittlung publiziert wird. Ab Erhalt dieser beginnt die fünftä- gige Frist, die abgewartet werden muss, bis die Arbeitgeber die Stelle selber ausschreiben können. Art. 57a Abs. 1: Notwendige Anpassung an die Allg-GebV, welche am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. Die Gebührenverordnung kommt für diese Be- kanntgabe zur Anwendung. Diese Anpassung wurde bis anhin nicht gemacht. Neues Recht
Verordnung vom…..für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssysteme (ALV-Informationssystemeverordnung, ALV-IsV) siehe in der Vorlage 2.
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Vorlage 2 Verordnung für die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (ALV- Informationssystemeverordnung, ALV-IsV)
Einführung Diese neue Informationssystemeverordnung übernimmt im Wesentlichen den Inhalt der ver- schiedenen bestehenden Verordnungen für die Informationssysteme der ALV (ASAL-, AVAM- und LAMDA-Verordnung) unter Berücksichtigung der zwei neuen Plattformen (Zugangsplatt- form für elektronische Dienstleistungen und Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung). In den Gesetzen und Verordnungen werden bewusst keine Systemnamen mehr aufgeführt, da- mit die Regelungen unabhängig der Technologie anwendbar sind und bleiben. Die Begriffe ASAL, AVAM, LAMDA oder Job-Room werden daher nicht mehr benutzt. Die Plattformen als solche müssen als Datenbanken angesehen werden, sobald darauf Daten - wenn auch nur provisorisch - gespeichert werden. Die Anhänge regeln die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der verschiedenen Organe und Stellen für jedes Informationssystem separat. Titel
Der Titel legt die Betonung auf die Tatsache, dass die Informationssysteme der ALV und der öffentlichen Arbeitsvermittlung durch die Ausgleichsstelle der ALV und nicht durch das SECO betrieben werden. Die oben erwähnten Informationssysteme werden durch den ALV-Fonds unter Beteiligung des Bundes finanziert (Art. 84 und 90 ff. AVIG). Das SECO übernimmt nur die Kosten für die administrative Verwaltung der Ausgleichsstelle der ALV (vgl. Art. 83 Absatz 3 AVIG). Präambel Erwähnt werden die Gesetzesartikel, die den Bundesrat ermächtigen, Vollzugsbestimmungen zu erlassen. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Dieser Abschnitt definiert den Gegenstand der Verordnung (Art. 1), verweist auf die besonde- ren Gesetzesbestimmungen betreffend die Inhaberinnen und Inhaber der Zugriffsrechte und erinnert an die Grundsätze der Verantwortung in Bezug auf die Datensicherheit und den Da- tenschutz, die Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten sowie die Finanzie- rung. Art. 2 legt die Verantwortung der Ausgleichsstelle (Absatz 1) sowie die Möglichkeit, Kontrol- len bei den Vollzugsorganen anzuordnen (Absatz 2), fest. Da die Bewilligung der Zugriffs- rechte bei den Organen dezentralisiert wird, ist die Verantwortung für die rechtmässige Handhabung der Berechtigungen ebenfalls bei den Vollzugsbehörden (Absatz 3). Art. 3 betrifft sämtliche Fragen bezüglich der Datensicherheit und des Datenschutzes. Ab- satz 1 hat zum Ziel, die Verantwortung aller die Datensicherheit betreffenden Organe hervor- zuheben, während Absatz 2 die Verantwortung der Ausgleichsstelle im Hinblick auf die Da- tenwiederherstellung klarstellt. Absatz 3 betrifft das Bearbeitungsreglement, das einer Vorschrift entspricht, die sich aus Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 199313 zum Bun- desgesetz über den Datenschutz ergibt, welche bis heute noch nicht umgesetzt wurde. Mit der vorgesehenen Modernisierung der Informationssysteme wird diese Vorschrift umgesetzt. Art. 4 betrifft die Datenaufbewahrung. Die Grundsätze für die Archivierung bleiben unverän- dert. Personenbezogene Daten in den von der ALV verwalteten Systemen werden nicht als
13 SR 235.11
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archivierungswürdig erachtet. Da sämtliche verfügbaren Daten von diesen beiden Informati- onssystemen stammen, wird der Grundsatz der Nichtarchivierung folglich auf alle Informati- onssysteme sowie auf die Plattformen angewandt. Die Aufbewahrung von Daten wurde ge- mäss dem neuen Artikel 125 AVIV vereinheitlicht (zehn Jahre für Rechnungsunterlagen, fünf Jahre für die anderen Daten). Die im «Core» von LAMDA aufbewahrten personenbezogenen Daten müssen nicht vernichtet werden, da es sich um Daten handelt, die langfristig für die Erstellung von Statistiken dienen. Art. 5 ist neu und beinhaltet die Bedingungen, die einen Import von Daten aus Informations- systemen der Ausgleichsstelle in die Informationssysteme der kantonalen Durchführungsor- gane und -stellen des AVIG und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeits- vermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG14) erlauben. Art. 6 betrifft die Daten, die der Erstellung von Leistungsindikatoren und der Messung von Resultaten dienen. Die Notwendigkeit, über objektive Daten der Leistungen der Vollzugsbe- hörden zu verfügen, ist unabdingbar. Die Datenquelle wurde auf sämtliche von der Ausgleichs- stelle betriebenen Informationssysteme erweitert und beschränkt sich nicht mehr ausschliess- lich auf LAMDA. Im Weiteren wird der Zugriff der Vorgesetzten zu den persönlichen Daten ihrer Mitarbeitenden geregelt. Art. 7 erläutert genauer die Aufteilung der Kompetenzen im Hinblick auf die Finanzierung. Gemäss Artikel 92 Absatz 8 AVIG gehen die Kosten bezüglich der Informationssysteme zu Lasten des ALV-Fonds. Gemäss Artikel 35 Absatz 4 AVG beteiligt sich der Bund jedoch an den Kosten soweit, als diese durch die Erfüllung von Bundesaufgaben entstehen (z. B. öffent- liche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktlichen Massnahmen). Daraus folgt, dass nur das In- formationssystem, das zur Auszahlung von Leistungen der ALV dient, ausschliesslich durch den ALV-Fonds finanziert wird. Die anderen Informationssysteme werden aktuell vom Bund auf Basis einer Vereinbarung mitfinanziert. Die jährliche Pauschalsumme beläuft sich derzeit auf 20 Millionen Franken.
Abschnitt 2 Informationssystem zur Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenver- sicherung (bisher ASAL)
Da die Inhaber der Zugriffsrechte künftig im Gesetz bestimmt werden, betrifft das Wesentliche dieses Abschnitts den Verweis auf Anhang 1, der den Inhalt sowie den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte festlegt. Da der neue Absatz 8 von Artikel 97a AVIG die Datenbekanntgabe an die Behörden über den elektronischen Weg erlaubt, werden die betroffenen Informationssysteme oder Plattformen, über die die Übertragung erfolgt, nicht in der Verordnung erwähnt.
Abschnitt 3 Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (bisher AVAM) Die Zielsetzungen wurden entsprechend der Änderung von Artikel 35 AVG angepasst. Auch hier wird der Verweis auf Anhang 2 gemacht, der den Inhalt sowie den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte festlegt.
Abschnitt 4 Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (bisher LAMDA)
Dieser Abschnitt erfährt keine grundlegende Veränderung im Vergleich zur aktuellen LAMDA- Verordnung. Ein Teil des Inhaltes wurde unter den Allgemeinen Bestimmungen in der neuen
14 SR 823.11
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Verordnung ALV-IsV aufgenommen. Die Terminologie wurde entsprechend den Änderungen im AVIG und AVG angepasst.
Abschnitt 5 Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (neu)
Dieser Abschnitt beinhaltet die Regelungen für den Zweck und die Nutzungsbedingungen der Plattform. Im Weiteren ist der Datenaustausch gegenüber den Versicherten festgelegt. Für die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte wird auf Anhang 3 verwiesen.
Abschnitt 6 Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (neu)
Die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Job-Room) wurde bis anhin als ein Unter- system von AVAM angesehen. Die in den letzten Jahren vorgenommenen technischen Wei- terentwicklungen legen jedoch nahe, die Plattform als ein eigenständiges Informationssystem zu betrachten. Abschnitt 6 beschreibt den Zweck und die Nutzungsbedingungen der Plattform sowie die Einsehbarkeit des Stellenprofils auf der Plattform. Für die Zugriffs- und Bearbei- tungsrechte wird auf Anhang 3 verwiesen.
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen Die neue Verordnung ersetzt die bestehenden Verordnungen zu ASAL, AVAM und LAMDA.
Anhänge 1 bis 3 Die Anhänge regeln die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der verschiedenen Organe und Stel- len für jedes Informationssystem separat. Da jedes Informationssystem für sich zu betrachten ist, können die Begriffe «Rolle» und «Funktion» je nach Informationssystem andere Inhalte haben. In den angehängten Tabellen wurde für das System der öffentlichen Arbeitsvermittlung die Abkürzung IsöV kreiert.
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D Auswirkungen Die vorliegende Verordnungsänderung sowie die neue Informationssystemeverordnung ha- ben keine direkten Auswirkungen finanzieller oder personeller Natur. Die Aufteilung der Kos- ten für die Informationssysteme der ALV und der öffentlichen Arbeitsvermittlung bleibt unver- ändert. Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen der gesamten Gesetzesrevision sind der Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 29. Mai 201915 zu entnehmen.
15 BBl 2019 4413, S. 4445 ff.
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