Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen des regionalen Personenverkehrs (RPV) für die Jahre 2022-2025
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Erläuternder Bericht zum Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen des regionalen Personenver- kehrs (RPV) für die Jahre 2022–2025
Vernehmlassungsvorlage
Übersicht
Mit dieser Vorlage beantragt der Bundesrat die Bewilligung eines Verpflich- tungskredits von 4398 Millionen Franken für die Abgeltung von Leistungen des regionalen Personenverkehrs (RPV) in den Jahren 2022–2025 durch einen Bundesbeschluss.
Ausgangslage Der regionale Personenverkehr (RPV) ist eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Er ist ein zentrales Standbein für einen gut funktionierenden Alltag in der Schweiz: Zweieinhalb Millionen Personen pro Tag bringt der RPV zur Arbeit, zum Einkaufen oder an ihr Freizeit-Ziel. Er verbindet Dörfer und Agglomerationen miteinander sowie Zentren und Städten in allen Regionen der Schweiz. Im Rahmen des Bestellverfahrens legen Bund und Kantone gemeinsam das zu bestel- lende RPV-Angebot für zwei Jahre und dessen Kosten fest. Die Leistungen werden aufgrund der geplanten ungedeckten Kosten abgegolten und zur Hälfte vom Bund finanziert. Seit dem Jahr 2018 plant der Bund die für die Abgeltung erforderlichen Mittel in diesem Bereich über einen jeweils für vier Jahre geltenden Verpflichtungs- kredit. Im Juni 2017 genehmigte das Parlament ein Budget von 4104 Millionen Franken für die Jahre 2018–2021. Mit dieser Vorlage sollen die Mittel für den Zeitraum 2022–2025 festgelegt werden.
Für die Abgeltung der Leistungen des RPV, die in den Fahrplanperioden 2022–2023 und 2024–2025 bestellt werden, wird vorgeschlagen, ein Verpflichtungskredit von
4398 Millionen Franken bereitzustellen. Dieser Betrag ermöglicht es, den Ausbau
der geplanten Verkehrsleistungen und die Folgekosten der für notwendig erachteten Investitionen zu finanzieren, die Mittel zur Finanzierung von Innovationsprojekten im RPV-Sektor dauerhaft zu sichern und bis zu einem gewissen Grad die Folgen von Entscheidungen aufzufangen, die kurz- bis mittelfristig noch getroffen werden könn- ten. Die finanziellen Folgen der Coronavirus-Pandemie für den RPV werden separat (Botschaft vom 12. August 2020 zum dringlichen Bundesgesetz über die Unterstüt- zung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise1) aufgearbeitet und sind nicht Gegenstand dieser Vorlage.
1 BBl 2020 6713
Vernehmlassungsvorlage 2 Übersicht 2
1 Grundzüge der Vorlage 4
1.1 Ausgangslage 4
1.1.1 Ausgangslage im regionalen Personenverkehr 4
1.1.2 Problemlage und Anlass des Finanzbegehrens 13
1.2 Anlass des Finanzbegehrens 16
1.3 Bedeutung des Verpflichtungskredits 16
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu
Strategien des Bundesrates 16
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 17
2 Vorverfahren, Vernehmlassung eingeschlossen 17
3 Inhalt des Kreditbeschlusses 17
3.1 Antrag des Bundesrates und Begründung 17
3.1.1 Antrag des Bundesrates 17
3.1.2 Begründung: Einschätzung des Abgeltungsbedarfs für den
Zeitraum 2022–2025 (auf Grundlage der von den Unternehmen geltend gemachten Beträge) 17
3.1.3 Richtwerte für den Zeitraum 2022–2025 aus dem
Finanzplan des Bundes 22
3.1.4 Vorschlag für den RPV-Verpflichtungskredit 2022–2025 22
3.2 Beschreibung der Vorlage und Erläuterung der wichtigsten
Bestimmungen 23
3.3 Teuerungsannahmen 23
4 Auswirkungen 24
5 Rechtliche Aspekte 25
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 25
5.2 Erlassform 25
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 25
5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 25
Abkürzungsverzeichnis 28
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Ausgangslage im regionalen Personenverkehr
Der regionale Personenverkehr, Rückgrat des öffentlichen Verkehrs, wächst seit Jahren Nach Massgabe von Artikel 4 der Verordnung vom 11. November 20092 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) wird der Personenverkehr innerhalb einer Region, einschliesslich der Groberschliessung von Ortschaften, sowie der Personenverkehr mit benachbarten, auch ausländischen Regionen als regionaler Personenverkehr (RPV) bezeichnet. Der RPV stellt die Erschliessung der ganzen Schweiz durch den öffentlichen Ver- kehr (öV) sicher. Er ergänzt das eigenwirtschaftlich betriebene Fernverkehrsnetz der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und stellt optimale Reiseketten im ganzen Land sicher. Die Linien des RPV stellen in vielen Regionen das Rückgrat der öV- Erschliessung dar. Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durch- schnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so wird ein durchgehender Stundentakt angeboten (Art. 7 Abs. 3 ARPV). Täglich nutzen 2,5 Millionen Reisende den RPV. Die meisten Kundinnen und Kunden sind in Zügen und Bussen unterwegs, teilweise auch in Schiffen, Trams und Seilbahnen. Die Reisenden legen dabei pro Jahr rund 9,5 Milliarden Kilometer zurück. Dies entspricht 237 500 Erdumrundungen jedes Jahr. Die Nachfrage (in Personenkilometern) im RPV hat seit 2008 circa um 40 % zuge- nommen, im Schnitt um 3,4 % pro Jahr. Insbesondere die Bahn hat in diesem Zeit- raum ein starkes Wachstum erlebt. Auf sie entfallen rund 80 % des Regionalver- kehrs.
Anmerkung zu den nachstehenden Abbildungen; Der in den Abbildungen 1 und 2 gezeigte Nachfragesprung im Jahr 2012 ist auf die erstmalige Einbindung der Daten des Verkehrsverbundes ZVV zurückzuführen und ist deshalb nicht mit einer ausser- gewöhnlichen Steigerung der Nachfrage respektive des Angebots gleichzusetzen.
2 SR 745.16
Abbildung 1: Entwicklung der Nachfrage im Regionalverkehr in Personenkilometern (Pkm), Werte aus den Angebotsvereinbarungen (Quelle: BAV)
Gemäss den 2016 aktualisierten Verkehrsprognosen des Bundes wird sich dieser Trend fortsetzen. Die Nachfrage nach öffentlichem Personenverkehr – berechnet ab
2010 – wird beispielsweise bis 2040 um 51% steigen und sich in einigen Regionen
wie der Region Zürich-Winterthur oder der Genferseeregion sogar verdoppeln. Auch das Angebot des RPV, gemessen an der Zahl der jährlichen Angebotskilome- ter, entwickelt sich ständig weiter. Zwischen 2007 und 2019 nahm es jährlich durch- schnittlich um 2,7 % zu.
Abbildung 2: Entwicklung des RPV-Angebots in produktiven Kilometern, Werte aus den Angebotsvereinbarungen (Quelle: BAV)
Die Qualität des RPV-Angebots ist insgesamt hoch. Dies ist das Fazit des Berichts zum Qualitätsmesssystem im regionalen Personenverkehr (QMS RPV) des Bundes- amtes für Verkehr (BAV) für das Jahr 20193. In den allermeisten Fällen reisten die Passagiere in ordentlichen Bussen und Zügen, in denen selten Abfälle und Zeitungen herumlagen und das Mobiliar und die Einrichtungen in gutem Zustand und funkti- onsfähig waren. Dies gilt für alle Regionen der Schweiz und unabhängig von der Grösse der Betreibergesellschaft. Im Vergleich zu 2018 wurden bei der Kundenin- formation und der Sauberkeit Fortschritte erzielt, doch besteht in diesen Bereichen nach wie vor das grösste Verbesserungspotenzial. Der RPV und der Fernverkehr bilden zusammen die Basis für eine funktionierende Grundversorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies ist ein wichtiger Standortfaktor für die Schweiz.
Bund und Kantone bestellen die Leistungen des RPV gemeinsam Bei fast alle Linien des RPV vermögen die Erlöse die Kosten nicht zu decken. Damit sie trotzdem angeboten werden können, leisten der Bund und die Kantone gemein- sam Abgeltungen an die Transportunternehmen (TU). Die jährlichen Abgeltungen für den RPV betragen rund zwei Milliarden Franken. Davon entfallen zwei Drittel auf Bahnangebote, ein Drittel auf Busangebote und 1 % auf Seilbahnen und auf die Schifffahrt (Basis: RPV-Angebote 2018). Der Bund übernimmt die Hälfte der unge- deckten Kosten im RPV, was rund einer Milliarde Franken jährlich entspricht. Diese Bundesmittel ermöglichen die Abgeltung von 1460 RPV-Linien, die bei 116 TU in der ganzen Schweiz bestellt werden. Der Anteil des Bundes wird unter Berücksich- tigung der Bevölkerungsdichte auf die Kantone aufgeteilt (nach Art. 29b ARPV). Unter Kantonsquote versteht man die Gesamtmittel (Bundesanteil und Kantonsan- teil), die einem Kanton für die bestellten Leistungen zur Verfügung stehen. Im Bestellverfahren werden die Abgeltungen pro Linie festgelegt. Das Bestellverfahren wird jeweils für eine Fahrplanperiode durchgeführt (entspricht zwei Fahrplanjahren, aktuell 2020/2021) und verläuft wie folgt: Bund und Kantone (Besteller) machen den TU Vorgaben zum ge- wünschten Angebot (Fahrplan) sowie zu den zur Verfügung stehenden Mitteln (für 2020/2021: Ende 2018). Aufgrund dieser Vorgaben erstellen die TU Offerten pro Linie (Of- ferteingabe für 2020/2021: Ende April 2019). In den Offerten werden die geplanten Kosten sowie die erwarteten Erlöse aus dem Verkauf von Fahrausweisen ausgewiesen. Das verbleibende Defizit sind die soge- nannten «geplanten ungedeckten Kosten», welche von den Bestellern abgegolten werden.
3 Im Internet abrufbar unter: www.bav.admin.ch > Startseite > Aufgaben > Finanzierung > Personenverkehr > Regionaler Personenverkehr (RPV) mit Erschliessungsfunktion > Qualitätsmesssystem (Stand: 08.09.2020)
Die Besteller prüfen die Offerten und verhandeln diese mit den TU. Das Angebot kann sich aufgrund des Fahrplanverfahrens während die- ser Phase noch ändern. Nach der Bereinigung der Offerten schliessen die Besteller mit den TU Angebotsvereinbarungen ab. Darin werden das Angebot sowie die Ab- geltungen und deren Aufteilungen auf Bund und Kantone geregelt. Bei kantonsüberschreitenden Linien beteiligen sich die betreffenden Kan- tone anteilsmässig. Ab dem Fahrplanwechsel (im Dezember des Jahres vor dem betreffen- den Fahrplanjahr, z. B. Dezember 2019 für das Fahrplanjahr 2020) er- bringen die TU die vereinbarten Leistungen.
Die TU müssen den RPV in ihren Jahresrechnungen als eigene Verkehrssparte ausweisen und etwaige Gewinne oder Verluste daraus einer Spezialreserve zuführen (Art. 36 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20094, PBG). Nach Arti- kel 37 PBG prüft das BAV periodisch oder nach Bedarf, ob die gewährten Subven- tionen ordnungsgemäss verwendet und die Bestimmungen der Verordnung des UVEK vom 18. Januar 20115 über das Rechnungswesen der konzessionierten Un- ternehmen (RKV) eingehalten werden. Nach dem «Fall Postauto» hat das BAV sein System zur Überprüfung der Einhaltung der subventionsrechtlichen Bestimmungen geprüft.
Massnahmen zur Stärkung des subventionsrechtlichen Aufsichtssystems Nach verschiedenen Feststellungen in den Jahren 2018 und 2019 passt das BAV derzeit sein Aufsichtssystem zu den Subventionen im öffentlichen Verkehr an. Ziel dieser Neuausrichtung ist es, die korrekte Verwendung der Subventionen durch die TU besser zu gewährleisten. Das BAV hat beschlossen, mit dem neuen Ansatz nicht mehr wie bisher zu den Entwürfen von Jahresrechnungen abgeltungsberechtigter Unternehmen Stellung zu nehmen. Dies bedeutet, dass die Verantwortung für die Erstellung und die Präsenta- tion von korrekter Rechnungsabschlüsse klarer bei den TU liegt. Das BAV wiede- rum entwickelt derzeit ein neues und erweitertes Controlling im subventionierten regionalen Personenverkehr. Ziel ist es, die korrekte Höhe und die Verwendung der Subventionen umfassender zu kontrollieren, sowohl in den Offerten der Unterneh- men (Planrechnung) als auch in den Jahresrechnungen. Geplant ist unter anderem, Abweichungen zwischen Budget und Jahresrechnung vertieft zu analysieren und die Zahlen aufgrund eines Benchmarking (Benchmark RPV) auf ihre Plausibilität zu prüfen. Die Sektion Revision des BAV wird zudem zusätzliche vertiefte, stichproben- und risikoorientierte Prüfungen durchführen. Darüber hinaus will das BAV mit der Branche zusammenarbeiten, um die Vorschrif- ten zu erläutern und Erklärungen für die richtige Auslegung der gesetzlichen Best- immungen, insbesondere im Bereich des RPV, zu geben.
4 SR 745.1 5 SR 742.221
Schliesslich hat das BAV drei neue, vor allem die Unternehmen betreffende Mass- nahmen umgesetzt, die durch die Änderung der RKV am 1. Januar 2020 konkreti- siert werden:
Unternehmen, deren Abgeltungen für den regionalen Personenverkehr und die Infrastruktur 10 Millionen Franken übersteigen, müssen ihre Jahresrech- nung künftig ordentlich prüfen lassen.
Unternehmen, die pro Jahr mehr als eine Million Franken an Subventionen erhalten, müssen künftig jährlich eine Spezialprüfung durch eine Prüfgesell- schaft durchführen lassen, die die Zulassungsanforderungen der eidgenössi- schen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) erfüllt. Das BAV hat zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Unternehmen, der Bun- desverwaltung und des Expertenverbandes für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse) einen Entwurf für eine Richtlinie zur Durch- führung dieser Prüfungen erarbeitet. Elf Unternehmen wurden ausgewählt, um in der ersten Jahreshälfte 2020 Pilotprüfungen durchzuführen, damit die Richtlinie bis Ende des Jahres fertiggestellt werden kann. Diese Prüfungen werden ab dem 1. Januar 2021, d. h. für die Jahresrechnung 2020, erforder- lich sein.
Ab dem 1. Januar 2021 müssen die Unternehmen eine Erklärung der Einhal- tung der subventionsrechtlichen Grundsätze abgeben.
Abgeltungen decken etwa die Hälfte der ungedeckten Kosten des RPV Trotz der grossen Nachfrage reichen die Verkehrserlöse nicht aus, um die Kosten des RPV zu decken. Deshalb übernehmen Bund und Kantone die ungedeckten Kosten des RPV: Im Durchschnitt finanzieren die Passagiere rund die Hälfte der Kosten. Im Jahr 2019 belief sich der Kostendeckungsgrad, d. h. der Anteil an den Gesamt- kosten der RPV-Leistungen, der durch die Verkehrserlöse gedeckt wird, auf 52,1 %. Diese Rate steigt seit Jahren kontinuierlich an (durchschnittliches Wachstum von 1,1 % seit 2008).
Abbildung 3: Entwicklung des Kostendeckungsgrades im RPV auf Grundlage der vereinbarten Angebote (Quelle: BAV)
Die andere Hälfte der RPV-Kosten wird von der öffentlichen Hand abgegolten: Bund und Kantone teilen sich die ungedeckten Kosten im Durchschnitt wiederum hälftig, wobei der Bundesanteil je nach Kanton zwischen 27 und 80 Prozent variiert. Der Bundesanteil wird pro Kanton unter Berücksichtigung der strukturellen Gege- benheiten festgelegt und nach Artikel 30 Absatz 2 PBG mindestens alle vier Jahre aktualisiert. Konkret wird die Verteilung gemäss Artikel 29b und Anhang 1 ARPV nach Bevölkerungsdichte festgelegt. Die Bundesbeiträge pro Kanton wurden das letzte Mal für die Jahre 2020–2023 aktualisiert. Mit dieser neuen Verteilung übernimmt der Bund gegenüber 2019 zusätzlich 7,5 Millionen Franken, was die Kantone entsprechend entlastet. Die aktuellen Kantonsbeteiligungen sehen wie folgt aus:
Kanton Kantonsbeteiligung (in %)
Fahrplanjahre 2020–2023
ZH 67 BE 46 LU 52 UR 23 SZ 46 OW 27 NW 45 GL 27 ZG 63 FR 45 SO 55 BS 73 BL 62 SH 51 AR 48 AI 29 SG 52 GR 20 AG 60 TG 54 TI 43 VD 53 VS 37 NE 50 GE 71 JU 26 Im Jahr 2019 zahlten Bund und Kantone jeweils rund eine Milliarde Franken Abgel- tung für die ungedeckten Kosten des Regionalverkehrs. In diesem Betrag sind Ab- geltungen Dritter, das heisst Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 4 PBG, die von den Kantonen und Gemeinden beispielsweise für die Finanzierung von zusätzlichen Kurspaaren («Überangebote» aus Bundessicht) bezahlt werden, nicht enthalten.
Abbildung 4: Entwicklung Abgeltungen RPV seit 2007 (Quelle: BAV)
Im Zeitraum 2007–2019 nahmen die Abgeltungen jährlich durchschnittlich um 2,2 % zu. Allgemein wird der Anstieg des Abgeltungsbedarfs im RPV von verschiedenen Faktoren getrieben, insbesondere von: dem politischen Willen, die Nachfrage zu befriedigen und den Mo- dalsplit des öffentlichen Verkehrs zu verbessern, dem bedeutenden Angebotsausbau, der namentlich auf den Ausbau der S-Bahn-Netze in mehreren Regionen zurückzuführen ist, Erweiterungen des Transportangebots, die unter anderem dank Verbes- serungen bei der Bahninfrastruktur, insbesondere in Zusammenhang mit dem strategischen Entwicklungsprogramm der Bahninfrastruktur (STEP Bahninfrastruktur), ermöglicht werden, der Finanzierung neuer Betriebsmittel, um mit deren Erneuerung, Sa- nierung oder Neubeschaffung neue Verkehrsangebote zu schaffen; die- se Betriebsmittel sind z. B. Rollmaterial, Betriebsanlagen wie De- pots/Werkstätten, Informationssysteme, Seilbahnen. In bestimmten Fällen (Schmalspurlinien, insbesondere Zahnradbahnen) können tech- nische Besonderheiten und schwache Verkehrsaufkommen zu bedeu- tenden Kostensteigerungen für diese Linien führen, den erhöhten Anforderungen an die Qualität (insbesondere die Pünkt- lichkeit) und an die Zugänglichkeit im Sinne des Behindertengleichstel- lungsgesetzes vom 13. Dezember 20026 (BehiG) oder an die Sicherheit (Weiterentwicklung bestimmter Normen oder Standards), einer Tendenz hin zur Stabilität der Preise nach den letzten Tariferhö- hungen (2013, 2015, 2017).
6 SR 151.3
Effizienz des RPV hat sich verbessert, bleibt aber seit einigen Jahren stabil
Abbildung 5: Entwicklung der Abgeltungen pro Personenkilometer seit 2007 (Quelle: BAV)
Die Abgeltung pro Personenkilometer (Pkm) wird als Indikator für die Effizienz der Branche verwendet. So ist die Abgeltung pro Pkm in den Jahren 2007 bis 2010 von 22,3 auf 20,6 Rappen/Pkm gesunken. Seit 2010 stagnierte sie weitgehend und damit auch die Effizienzsteigerung seitens der Branche. Diese Stagnation muss jedoch angesichts des erheblichen Kostenanstiegs infolge Angebotsverbesserungen und beträchtlichen Investitionen zur Erneuerung oder Erweiterung des Rollmaterialparks, um den heutigen Bedürfnissen gerecht zu wer- den, relativiert werden. Dank der Nachfragezunahme und der Tariferhöhungen (die letzte im Jahr 2017) ist der durchschnittliche Abgeltungsbetrag pro Pkm jedoch stabil geblieben. Werden die Kosten mit dem gesamten Angebot in Kilometern verglichen, so lässt sich feststellen, dass die Kosten trotz der in den letzten Jahren getätigten Investitio- nen (insbesondere für die Erneuerung oder Erweiterung der Betriebsmittel) kontrol- liert steigen. Seit 2009 sind die Kosten pro km im Schnitt um 1,1 % jährlich gestie- gen; über die letzten 5 Jahre waren es im Mittel 0,8 % jährlich. Auf der Basis der für das Jahr 2019 geplanten Kosten für alle Linien des RPV ergeben sich Kosten von Fr.
13.35 pro km.
Vollkosten RPV pro km (gesamter RPV) 14.00
13.50
13.00
12.50 Durchschnittlicher Anstieg: 1.1 %/Jahr
12.00
11.50
11.00
10.50
10.00 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
Abbildung 6: Entwicklung des Indikators Kosten pro Kilometer für den gesamten RPV, seit
2008 (Quelle: BAV)
1.1.2 Problemlage und Anlass des Finanzbegehrens
Nach Artikel 30a PBG werden die ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsan- gebots im RPV mit einem vierjährigen Verpflichtungskredit abgegolten.
Verpflichtungskredit RPV 2018–2021 Der erste RPV-Verpflichtungskredit in Höhe von 4104 Millionen Franken für die Jahre 2018–2021 wurde vom Parlament im Juni 2017 genehmigt. Dieser Kredit wurde inzwischen aus zwei Gründen angepasst: Zum einen aufgrund der Annahme der Motion Dittli (16.3705), die den Bundesrat beauftragt sicherzustellen, dass bei Verpflichtungskrediten die Teuerung nur dann ausgeglichen wird, wenn sie tatsäch- lich vorhanden ist. Daher werden die Werte jährlich angepasst. Zum anderen auf- grund der Folgen des «Falls PostAuto»; aus den Diskussionen geht hervor, dass die Besteller mit einer nachhaltigen Senkung der Abgeltungen für die PostAuto AG rechnen können. So wurde vereinbart, die Abgeltungen des Bundes für die Jahre
2020 und 2021 um 9 Millionen Franken pro Jahr zu senken.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Werte für die Jahre 2018 und 2019 belau- fen sich die für den RPV-Verpflichtungskredit gewährten Mittel für den Zeitraum 2018–2021 auf 4015 Millionen Franken, wie in der folgenden Tabelle dargestellt ist (Stand März 2020):
Total Staats- Staats- Verpflich- Budget Plan rechnung rechnung tungskredit 2020 2021* 2018 2019 RPV In Millionen Franken 2018–2021 Abgeltungen des Bundes an den RPV 971.7 963.0 1027.2 1048.798 4010.7
Zunahme gegenüber dem Vorjahr 0.5% -0.9% 6.7% 2.1% * Situation mit Teuerungsannahme (Stand Dezember 2019)
Tabelle 1: Für den RPV-Verpflichtungskredit 2018–2021 gewährte Bundesmittel (Stand: Juni 2020)
Der durchschnittliche Anstieg der Abgeltungen in diesem Zeitraum beträgt 2,2 % pro Jahr.
Eingesetzte Mittel: Stand bei Halbzeit des ersten Verpflichtungskredits Im Jahr 2018 beliefen sich die Ausgaben des Bundes für den RPV auf 971,7 Millio- nen Franken (gemäss Staatsrechnung 2018), gegenüber einem ursprünglich veran- schlagten Budget von 975,4 Millionen Franken. Es ist jedoch zu beachten, dass die PostAuto AG nachträglich 9 Millionen Franken zurückerstattete. Für das Jahr 2019 fallen die Ausgaben in der definitiven Jahresrechnung um 43,3 Millionen Franken tiefer aus als im Budget 2019. Zur Erinnerung: Im Budget 2019 war ursprünglich ein Anstieg um 3,2 % (+ 31 Mio. Fr.) gegenüber dem Budget 2018 vorgesehen. Tatsächlich fiel der Abgeltungsbedarf nach Verhandlun- gen zwischen Bestellern und Unternehmen, aber auch nach Korrekturen in den Offerten der PostAuto AG und der BLS geringer aus als erwartet. Das BAV stellte zudem fest, dass gewisse Projekte zwar um einige Monate oder Jahre verschoben wurden, in den folgenden Jahren jedoch immer noch relevant bleiben. Nachfolgend einige Beispiele neuer Angebote, die während der Bestellperiode 2018–2019 eingeführt wurden:
SBB: Halbstundentakt in der Region La Broye (ursprünglich 2021 vorgesehen)
SBB: neue internationale Bahnverbindung Biel/Bienne – Belfort
SBB: Viertelstundentakt der Linie Lancy-Pont-Rouge – Genf – Coppet
SBB: Inbetriebnahme der grenzüberschreitenden Bahnlinie Mendrisio –Varese
SBB: Halbstundentakt der Linie S3 Aarau – Wetzikon zu Stosszeiten
FW: Viertelstundentakt der Linie St. Gallen – Teufen
RBS: 7,5-Minuten-Takt der Linie S7 zwischen Bolligen und Bern über Mittag
TPF: Ausbau des Nachtbusangebots
ZVV: letzte Etappe der 4. Teilergänzung des Zürcher S-Bahn-Angebots (insbe- sondere in der Region Winterthur) und Inbetriebnahme der letzten be- stellten Doppelstock-Regionalzüge
Periode 2020–2021 Die Bestellung des RPV für 2020 und 2021 ist noch nicht endgültig abgeschlossen; insbesondere bestehen Unsicherheiten im Zusammenhang mit laufenden wichtigen Diskussionen über
die Finanzierung von Wartungsmassnahmen des SBB-Rollmaterials (Korrosion);
neue Finanzierungsangebote als Folge der verspäteten Inbetriebnahme der Angebotsanpassungen im Tessin nach der Eröffnung des Ceneri- Basistunnels (April 2021 statt im Dezember 2020);
etwaige Auswirkungen des Mangels an Lokführerinnen und Lokfüh- rern auf das Regionalverkehrsangebot der SBB im Jahr 2021. Darüber hinaus werden bestimmte Zusatzausgaben im Vergleich zu 2019 höher ausfallen, die bei der Festlegung des Verpflichtungskredits für 2018–2021 nicht vorgesehen waren. Es handelt sich dabei einerseits um 5 Millionen Franken pro Jahr, die ab 2020 für Innovationen im RPV eingesetzt werden. Andererseits wird, wie oben erwähnt, nach Anpassung des Bundesanteils ab 2020 die Beteiligung des Bundes gegenüber 2019 um 7,5 Millionen Franken erhöht. Nachfolgend einige Projekte der Fahrplanperiode 2020–2021:
SBB: Inbetriebnahme des Léman Express (Annemasse – Genf – Coppet). Die neue grenzüberschreitende Linie wurde im Dezember 2019 in Betrieb genommen. Zwischen Annemasse (F) und Coppet verkehren die Züge des Léman Express von Montag bis Samstag, von 05.00 bis 00.30 Uhr im Viertelstundentakt. Die Züge fahren im benachbarten Frankreich wei- ter nach Evian-les-Bains, Annecy oder St-Gervais-les-Bains-le-Fayet. Sonntags verkehren die Züge zwischen Annemasse (F) und Genf im Viertelstundentakt; zwei Züge fahren weiter nach Coppet, um einen Halbstundentakt zwischen Genf und Coppet zu gewährleisten.
MBC: Zwischen Morges und Bière besteht ab Dezember 2019 von Montag bis Freitag, von 06.00 bis 21.00 Uhr ein durchgehender Halbstundentakt.
SOB: Neue Züge für den Voralpen-Express zwischen St. Gallen und Luzern
TPF: Verbesserungen an der S-Bahn Fribourg/Freiburg. Seit Dezember 2019 wird zwischen Fribourg/Freiburg und Ins sowie zwischen Fri- bourg/Freiburg und Bulle täglich bis Betriebsschluss ein Halbstunden- takt angeboten.
Tessin: Der Fahrplan 2021 wird mit der Eröffnung des Ceneri-Basistunnels von einem weiteren Angebotsausbau in der Südschweiz geprägt sein. Es werden neue Zug- und Busverbindungen angeboten. Allein für das RPV- Angebot im Kanton Tessin zeigt die Prognose für das Jahr 2021 eine Er-
höhung der Bundesmittel um rund 30 Millionen Franken gegenüber der Plansituation 2020. Trotz der weiter oben genannten Unsicherheiten reichen die im Verpflichtungskredit RPV für die Jahre 2020 und 2021 eingestellten Mittel aus, um alle geplanten Leis- tungen zu bestellen, unter Ausschluss der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie.
Auswirkungen der Covid-19-Pandemie Aufgrund der Coronavirus-Pandemie werden das Verkehrsangebot und die Finanz- prognosen der TU (insbesondere hinsichtlich der Verkehrserlöse) für das Jahr 2020 und vermutlich auch für das Jahr 2021 infrage gestellt. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament im August 2020 die Botschaft zum dringlichen Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise. Mit dieser Vorlage werden Bund und Kantone die TU in einer kritischen Situation finanziell unterstützen, indem sie die im Jahr 2020 im RPV etwaigen ausgewiesenen Verluste nach Auflösung der nach Artikel 36 PBG gebildeten zweckgebundenen Spezialre- serven übernehmen. Der Anteil des Bundes an der für die Jahre 2020 und 2021 erforderlichen Unterstützung wurde auf 290 Millionen Franken geschätzt. Dieser Anteil wird in Ergänzung zum RPV-Verpflichtungskredit separat beantragt.
1.2 Anlass des Finanzbegehrens
Mit diesem Erläuterungsbericht wird der Antrag für den Verpflichtungskredit vorge- stellt, der den Rahmen für die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für die folgende Periode, d. h. für die Jahre 2022–2025, festlegt.
1.3 Bedeutung des Verpflichtungskredits
Mit den Angebotsbestellungen für zwei Jahre geht der Bund mehrjährige Verpflich- tungen ein, für die nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 20057 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG) ein Verpflichtungskredit erforderlich ist. Der Verpflichtungskredit trägt zu einer besseren Planung der dem RPV zugewiese- nen Finanzmittel des Bundes bei zum Nutzen aller Beteiligten (kantonale Besteller und insbesondere TU). Mit den im Betrachtungszeitraum geplanten (im Vergleich zum vorangehenden Zeitraum) moderat steigenden Mitteln kann das derzeitige Angebot weitergeführt und können mehrjährige Verpflichtungen (Investitionsfolgekosten wie die Beschaf- fung von Rollmaterial) sichergestellt, Angebotsausbauten finanziert sowie Mittel zur Finanzierung von Innovationsprojekten im RPV bereitgestellt werden.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur
Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die mehrjährigen Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite werden gemäss Artikel 5 Absatz 5 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20068 (FHV) auf den Legislaturfinanzplan abgestimmt. Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar
20209 zur Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
7 SR 611.0 8 SR 611.01
9 BBl 2020 1777, insbesondere S. 1892
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Diese Vorlage steht in keinem direkten Verhältnis zu einem parlamentarischen Vorstoss.
2 Vorverfahren, Vernehmlassung eingeschlossen
Dieser Teil wird nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens ergänzt.
3 Inhalt des Kreditbeschlusses
3.1 Antrag des Bundesrates und Begründung
3.1.1 Antrag des Bundesrates
Für die Abgeltung der Leistungen des RPV für den Zeitraum 2022–2025 beantragt der Bundesrat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von 4398 Millionen Franken.
3.1.2 Begründung: Einschätzung des Abgeltungsbedarfs
für den Zeitraum 2022–2025 (auf Grundlage der von den Unternehmen geltend gemachten Beträge) Einschätzung des Abgeltungsbedarfs für spezifische Projekte
Das BAV analysierte die bei den Unternehmen und Kantonen erhobenen Daten, um den Abgeltungsbedarf abzuschätzen und die Mittel für den RPV für die Jahre 2022–
2025 festzulegen.
Von Mai bis August 2019 hatte das BAV bei 35 Unternehmen des RPV – haupt- sächlich Bahnunternehmen, die 89 Prozent der für 2019 geplanten Abgeltungen erhalten – eine Umfrage durchgeführt. 26 der befragten Unternehmen kündigten rund 90 Projekte an, die zu einer signifikanten Änderung der Abgeltungen gegen- über der Plansituation 2019 führen würden. Eine Änderung gilt dann als signifikant, wenn die (positive oder negative) Abweichung bei Projekten mehr als
500 000 Franken beträgt.
Die Unternehmen wurden gebeten ihre Ergebnisse im Rahmen der Offertgespräche 2020–2021 mitzuteilen, wodurch die Kantone miteinbezogen werden konnten. Nach der Plausibilisierung der erhobenen Daten durch das BAV wurde eine Analyse durchgeführt. Diese zeigte einen Finanzierungsmehrbedarf für die angekündigten Projekte von schätzungsweise 207 Millionen Franken gegenüber der Plansituati- on 2019 (Gesamtbetrag der Abgeltungen, d. h. inklusive Beiträge von Bund und Kantonen). Der Jahresbedarf sieht wie folgt aus:
2022 2023 2024 2025 In Millionen Franken Zusätzliche Abgeltungen an den RPV gegenüber 100.3 120.4 157.3 207.0 der 2019 geplanten Situation (Bund und Kantone) Zusätzliche Abgeltungen an den RPV gegenüber der 2019 geplanten Situation (nur Bundesanteil, 50.1 60.2 78.6 103.5 also 50 %)
Zusätzliche Abgeltungen gegenüber dem Vorjahr 7.7 10.1 18.4 24.8
Tabelle 2: Zusätzliche Abgeltungen an den RPV für die von den Unternehmen angekündigten Projekte gegenüber der 2019 geplanten Situation (Quelle: BAV) Geht man von einem durchschnittlichen Bundesanteil von rund 50 Prozent aus, so wird der Finanzierungsmehrbedarf für diese Projekte im Vergleich zur Plansituati- on 2019 für den Bund bis 2025 auf zusätzliche 103,5 Millionen Franken geschätzt. Die Projekte betreffen Investitionen in Rollmaterial (38 % der angekündigten Abgel- tungssteigerung), Angebotsausbauten (31 % der zusätzlichen Abgeltungen) oder haben andere Gründe, beispielsweise Betriebsanlagen wie Depots/Werkstätten, Informationssysteme oder die Sanierung von Seilbahnen. Als Beispiel sind nachfolgend einige der knapp 90 in der Umfrage genannten Pro- jekte für den Zeitraum 2021–2025 aufgeführt. Die zusätzlichen Abgeltungen sind Richtwerte im Vergleich zur Situation 2019 und bis 2025. Es handelt sich um die gemeinsamen Abgeltungen von Bund und Kantonen:
AVA: Erneuerung Rollmaterial (+ 2 Mio. Fr.)
BLS : Beschaffung von Rollmaterial des Typs Flirt 4 (+ 16 Mio. Fr.)
BLT: Erneuerung Rollmaterial (+ 8 Mio. Fr.)
SBB: Angebotsausbau für die S-Bahn Waadt (+ 18 Mio. Fr.)
SBB: Angebotsausbau für die S-Bahn Fribourg/Freiburg (+ 2 Mio. Fr.)
SBB: Angebotsausbau für die Zürcher S-Bahn (+ 5 Mio. Fr.)
CJ: Erneuerung Rollmaterial und neues Bahndepot (+ 1 Mio. Fr.)
FART: Beschaffung von neuem Rollmaterial (+ 2 Mio. Fr.)
RBS: Verlängerung der S-Bahn-Linie S8, Viertelstundentakt auf der Strecke Bern–Solothurn (+ 7 Mio. Fr.)
RhB: neues Flottenkonzept 2030 (+ 12,2 Mio. Fr.)
TPC: Erneuerung des Rollmaterials, Anpassung an BehiG (+ 7 Mio. Fr.)
THURBO: Verlängerung der S-Bahn-Linie S7 (+ 2 Mio. Fr.)
Tarife und Teuerung Zwecks Harmonisierung wurden die angefragten Unternehmen gebeten, in ihren Antworten die Auswirkungen der Teuerung nicht einzubeziehen und mit einem stabilen Tarifniveau zu rechnen. Da die Tarife in die Zuständigkeit der TU fallen, kann das BAV keine kurz- oder mittelfristigen Prognosen abgeben. Dennoch beobachtet das BAV eine Tendenz hin zur allgemeinen Preisstabilität, in einigen Fällen sogar zu Preissenkungen. Die öV- Branche nahm im Mai 2019 zum Tarifniveau Stellung. Insbesondere erklärte sie, dass sie sich weiterhin für ein einfaches und attraktives Billettsortiment einsetzt und gleichzeitig das allgemeine Preisniveau beibehalten will. Ausserdem habe sie das dritte Jahr in Folge auf eine Erhöhung der Tarife verzichtet und erinnerte daran, dass in den letzten Jahren bereits wichtige Fortschritte bei den Preisen und dem Angebot erzielt wurden, wie beispielsweise durch die Einführung des Modul-Abos und der Spartageskarte oder die deutliche Erhöhung des Kontingents an Sparbilletten. Auch bei den regionalen Tarifen ist keine Prognose möglich, da jeder der 19 Tarif- verbünde in dieser Frage autonom agiert. Das BAV stellt jedoch fest, dass sich das Tarifniveau in den Verbünden meistens im gleichen Rahmen wie auf nationaler Ebene entwickelt. Ungeachtet der wie auch immer gestalteten Tarifsituation in der Zukunft besteht keine Notwendigkeit, den Kredit aus diesem Grund anzupassen. Bei einer Tarifer- höhung werden die Abgeltungen grundsätzlich nach unten korrigiert, was entweder den Abgeltungsbedarf reduzieren oder die Finanzierung zusätzlicher Angebote ermöglichen würde. Bei einer Tarifsenkung gehen die Besteller davon aus, dass der entsprechende Ausfall der Erlöse ausgeglichen wird, ohne die Höhe der Abgeltun- gen zu beeinflussen. Bei der Einschätzung der Teuerung hat sich das BAV bei seiner Einschätzung nach den für die Finanzplanung des Bundes verwendeten Prognosen gerichtet.
Weitere Erwägungen Um den Bedarf der nicht in die Umfrage eingebundenen Unternehmen (insbesonde- re die Busunternehmen) und mögliche kurzfristig auftretende Parameter zu berück- sichtigen, ging das BAV von einer durchschnittlichen Erhöhung der gesamten Ab- geltungen von 1 % (rund 10 Mio. Fr. pro Jahr für den Bundesanteil) aus. Diese Annahme entspricht jener der Vorperiode. Mit dieser allgemeinen Annahme will das BAV den noch nicht explizit formulierten, jedoch derzeit in der Branche diskutierten Anträgen vorgreifen. Beispielsweise könnten Vorhaben zur Beschaffung von Fahrzeugen für den RPV unterstützt werden, die weniger fossile Treibstoffe verbrauchen, was auch im Sinne der Energiestrategie 2050 im öffentlichen Verkehr10 (ESöV 2050) ist. Zur Erinne- rung: Mit der Annahme des Postulates 19.300 Nichtfossilen Verkehrsträgern im öffentlichen Verkehr auf Strassen zum Durchbruch verhelfen hat sich der Bundesrat verpflichtet, dem Parlament in einem Bericht finanzielle Anreizmassnahmen aufzu-
10 www.bav.admin.ch > Startseite > Themen A–Z > Energiestrategie 2050
(Stand: 10.09.2020)
zeigen, mit denen die Ablösung von Dieselbussen durch umweltfreundlichere Busse, die klimaneutrale Energie aus nichtfossilen Brennstoffen (z. B. Elektrobusse) ver- wenden, gefördert werden kann. Solange die Ergebnisse dieses Berichts nicht vor- liegen, ist es nicht möglich, die Mehrkosten verlässlich und nach Sparten (Ortsver- kehr, Regionalverkehr usw.) zu beziffern. Das BAV geht davon aus, dass vorwiegend RPV-Linien in den am dichtesten besiedelten Regionen von einem solchen Fahrzeugwechsel betroffen würden und weniger die ländlichen Gegenden. In der Annahme, dass die Umstellungen beim Rollmaterial über die "natürliche" Erneuerung der Fahrzeuge schrittweise erfolgen, ist das BAV der Ansicht, dass diese Beschaffungen von den Bestellern im Rahmen des üblichen RPV-Bestellverfahrens unterstützt werden können und dass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist, den RPV-Verpflichtungskredit für den Zeitraum 2022–2025 aus diesem Grund speziell zu erhöhen. Darüber hinaus hält es der Bundesrat auch für möglich, in einem gewissen Umfang über die Anerkennung bestimmter Angebote, die derzeit vom RPV ausgeschlossen sind, auf das Anliegen einzutreten. Verschiedene Akteure haben in der Vernehmlas- sung zur Reform des regionalen Personenverkehrs verlangt, dass auch Freizeitver- kehr und Nachtfahrangebote als RPV gelten und als solcher mitfinanziert werden sollen. Der Bundesrat möchte diese Angebote im Rahmen der geltenden Rechtsvor- schriften fördern. Damit kann sich der Bund bedarfsweise an der Bestellung und Abgeltung bestimmter RPV-Linien beteiligen, aber auch an Angeboten zur touristi- schen Verkehrserschliessung oder der Feinerschliessung. Das sollte im Rahmen des derzeitigen Voranschlags geschehen; eine besondere Aufstockung des Kredits aus diesem Grund ist nicht vorgesehen. Das BAV unterstützt Innovationen im RPV. Sie sollen die Effizienz und Qualität des Personenverkehrs verbessern. Das BAV plant, für diese Innovationen jährlich 5 Millionen Franken bereitzustellen, und zwar bereits für die Periode 2020–2021 im Rahmen des aktuellen Voranschlags. In der Überzeugung, dass diese Investitionen die Effizienz und die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs steigern werden, möch- te das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (UVEK) den Betrag von 5 Millionen Franken, d. h. rund 0,5 % des Jahresbud-
gets des RPV, auch in Zukunft beibehalten. Diese Ressourcen werden vom BAV im Rahmen der für den RPV zur Verfügung stehenden Mittel zugeteilt. In einer vom BAV zwischen dem 2. April und dem 18. Mai 2020 durchgeführten Konsultation der interessierten Kreise (Kantone, öV- Branche) vertraten mehrere Kantone die Ansicht, dass dieser Betrag angesichts der klimabedingten und technologischen Herausforderungen ungenügend sei. Diese Mittel werden jedoch nicht zur grossflächigen Umsetzung innovativer Lösungen aufgewendet, vielmehr sollen sie ausschliesslich Pilotprojekten zugutekommen, mit denen Innovationen konkretisiert und erstmals an den Markt gebracht werden kön- nen. Vor dem Hintergrund, dass die Kosten für die Einführung innovativer Lösun- gen im Rahmen des ordentlichen Bestellverfahrens berücksichtigt werden, erachtet das BAV den Betrag von 5 Millionen Franken als angemessen. In ihren Antworten gaben zahlreiche interessierte Kreise ihrer Sorge über die lang- fristigen finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den öffentlichen Verkehr nach dem Jahr 2021 Ausdruck. Der Bundesrat ist in diesem Punkt der
Auffassung, dass es verfrüht ist, aus diesem Grund eine Erhöhung des RPV- Verpflichtungskredits für 2022–2025 in Betracht zu ziehen. Er kann sich jedoch vorstellen, dass bei gerechtfertigtem Bedarf ein allfälliges Gesuch um einen Zusatz- kredit ab 2022 gestellt werden könnte.
Einschätzung des gesamten Abgeltungsbedarfs für den Zeitraum Das BAV beurteilte den Abgeltungsbedarf auf Grundlage der folgenden Annahmen: Berücksichtigung des Voranschlags für das Jahr 2021 als Referenzjahr; im Voranschlag ist die Finanzierung von Innovationsprojekten im RPV bis zu 5 Millionen Franken jährlich bereits enthalten; Berücksichtigung der Umfrageergebnisse bezüglich der von den Unter- nehmen geplanten Projekte (Abb. 7); Berechnung des Bundesanteils, 50 % der gesamten Abgeltungen als Grundlage; Annahme einer durchschnittlichen Erhöhung der Abgeltungen um 1 %, um den Bedürfnissen anderer Unternehmen und anderer noch nicht ge- planter Entwicklungen gerecht zu werden. In Bezug auf die Teuerung traf das BAV die gleichen Annahmen wie im Finanzplan des Bundes, d. h. + 0,6 % im Jahr 2022, + 0,8 % im Jahr 2023 und + 1 % in den Jahren 2024 und 2025 (Stand Dezember 2019). Der gesamte Abgeltungsbedarf, den der Bund mit dem RPV-Verpflichtungskredit 2022–2025 abdecken soll, beträgt gemäss Schätzungen des BAV 4462 Millionen Franken (4425 Mio. Fr. ohne Teuerung), wie die Tabelle unten zeigt:
Abgeltungen an den RPV, Bundesanteil Total in Millionen Franken 2021 2022 2023 2024 2025 2022–2025 Geplante Abgeltungen an den RPV für 2021 1048.8 (Budget Bund) Gegenüber dem Vorjahr zusätzliche Abgeltungen 7.7 10.1 18.4 24.8 für Projekte im RPV (Umfrage BAV) Allgemeine Entwicklung der Abgeltungen an den 10.5 10.7 10.9 11.2 RPV, ohne Projekte (+ 1 % / Jahr) Einschätzung des Abgeltungsbedarfs für den 1067.0 1087.7 1117.0 1153.0 4424.8 Verpflichtungskredit RPV 2022–2025
Teuerungsprognose (Stand Dezember 2019) 0.6% 0.8% 1.0% 1.0%
Einschätzung des Abgeltungsbedarfs für den Verpflichtungskredit RPV 2022–2025 1073.3 1096.3 1128.0 1164.3 4461.9 inkl. Teuerung Entwicklung der Abgeltungen an den RPV 21.6 24.5 23.0 31.7 36.3 gegenüber dem Vorjahr (in Mio. Fr.) Entwicklung der Abgeltungen an den RPV 2.1% 2.3% 2.2% 2.9% 3.3% gegenüber dem Vorjahr (in %) Tabelle 3: Einschätzung des gesamten Abgeltungsbedarfs gemäss BAV für den Zeitraum 2022–2025 (Quelle: BAV)
3.1.3 Richtwerte für den Zeitraum 2022–2025 aus dem
Finanzplan des Bundes Im Juni 2020 gab der Bundesrat die im Voranschlag 2021 mit integriertem Aufga- ben- und Finanzplan (IAFP) einbezogenen Werte und die Richtbeträge für die mehr- jährigen Finanzbeschlüsse bekannt. Die Zahlen wurden auf der Grundlage der neu- esten Teuerungsannahmen (unter Berücksichtigung der Motion Dittli) aktualisiert. Die Teuerungsannahmen sind (Stand Dezember 2019): + 0,6 % für das Jahr 2022, + 0,8 % für das Jahr 2023, + 1 % für das Jahr 2024 und + 1 % für das Jahr 2025. Der Bundesrat beabsichtigt, das Wachstumsziel im RPV von real 1 % pro Jahr für die nächste Verpflichtungskreditperiode beizubehalten. Unter Berücksichtigung der Teuerung werden in der aktuellen Planung folgende Werte vorgesehen (Stand Juni 2020):
Total Verpflichtungs 2022 2023 2024 2025 Budget kredit RPV In Millionen Franken 2021 2022–2025
Werte aus dem Budget 2020 mit IAFP 1048.8 1065.7 1088.7 2154.4
Richtbeträge für die mehrjährigen 1110.6 1132.8 2243.3 Finanzbeschlüsse
Total 1065.7 1088.7 1110.6 1132.8 4397.8
Veränderung gegenüber dem Vorjahr 16.9 23.0 21.8 22.2
Nominales Wachstum gegenüber dem Vorjahr 1.6% 2.2% 2.0% 2.0%
Reales Wachstum gegenüber dem Vorjahr 1.0% 1.4% 1.0% 1.0%
Tabelle 4: Richtwerte für die mehrjährigen Finanzbeschlüsse für den RPV (Quelle: Eidgenös- sische Finanzverwaltung EFV, Stand Juni 2020) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Werte entsprechend den nächsten Budgetentwicklungen, insbesondere für die Jahre 2024 und 2025, nach unten korri- giert werden.
3.1.4 Vorschlag für den RPV-Verpflichtungskredit 2022–
Die Leistungen des RPV sollen für den Zeitraum 2022–2025 mit einem Verpflich- tungskredit in Höhe von 4398 Millionen Franken abgegolten werden, was mit der Finanzplanung des Bundes in Einklang steht.
In Millionen Franken 2022 2023 2024 2025 Total Vorschlag für den Verpflichtungskredit RPV 1066 1089 1111 1133 4398 2022–2025 Entwicklung gegenüber dem Vorjahr (in %) 1.6% 2.2% 2.0% 2.0%
Tabelle 5: Vorschlag für den Verpflichtungskredit RPV 2022–2025 (Stand Juni 2020)
Mit einer Abweichung von 1,4 % gegenüber der auf den Bedürfnissen der Unter- nehmen basierenden Einschätzung (4462 Mio. Fr.), unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei Halbzeit des Verpflichtungskredits 2018–2021 (ohne die Auswir- kungen von Covid-19) und trotz der Unsicherheiten für den Zeitraum 2022–2025 erachtet der Bundesrat diesen Finanzrahmen als ausreichend, um dem Bedarf der künftigen Angebotsentwicklungen sowie den notwendigen Investitionsverpflichtun- gen zu entsprechen und um die Mittel für Innovationsprojekte nachhaltig bereitzu- stellen. Er könnte bis zu einem gewissen Grad auch die Folgen von Entscheidungen auffan- gen, die mittelfristig getroffen werden könnten (z. B. Unterstützung bei der Beschaf- fung von umweltfreundlicheren Fahrzeugen, mögliche Neuanerkennung von Ange- boten des RPV).
3.2 Beschreibung der Vorlage und Erläuterung der
wichtigsten Bestimmungen
Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leis- tungen des regionalen Personenverkehrs für die Jahre 2022–2025 Der Bundesbeschluss setzt den Gesamtbetrag der Bundesmittel für den Verpflich- tungskredit zugunsten des RPV für die Jahre 2022–2025 auf 4398 Millionen Fran- ken fest. Wie diese Beträge ermittelt wurden, ist in den Ziffern 3.1.2 bis 3.1.4 dargelegt.
3.3 Teuerungsannahmen
Die Teuerungsannahmen, auf deren Grundlage das Volumen des Rahmenkredits festgelegt wurde, sind in Artikel 2 des Bundesbeschlussentwurfs aufgeführt. Sie gründen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101,7 Punk- ten im Dezember 2019, wobei die Basis «Dezember 2015 = 100 Punkte» ist. Die jährlichen Voranschlagskredite werden jeweils an die neuesten Teuerungsannahmen angepasst.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Wird der Verpflichtungskredit für den RPV wie vorgeschlagen genehmigt, so ist ungeachtet der Finanzlage des Bundes eine Erhöhung der vorgesehenen Mittel im betrachteten Zeitraum möglich. Tatsächlich wird bei den beantragten Mitteln einer Steigerung von real 1 % pro Jahr Rechnung getragen, was dem vom Bundesrat für die nächste Verpflichtungsperiode festgelegten Wachstumsziel entspricht.
4.1.2 Personelle Auswirkungen
Das Projekt hat keine Auswirkungen auf den Personalaufwand des Bundes.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone erhalten mit einem Verpflichtungskredit eine bessere Übersicht über die Bundesmittel, die dem RPV für einen Zeitraum von vier Jahren zugewiesen werden. Als Folge davon können sie den kantonalen Finanzbedarf im Hinblick auf die Projekte, die sie bestätigt haben möchten, besser planen.
4.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Mit dem vorgeschlagenen Verpflichtungskredit für die Jahre 2022–2025 können bestimmte Angebots- und Qualitätsverbesserungen im Regionalverkehr umgesetzt werden. Damit wird die Attraktivität des öV gestärkt und die Erschliessung des Landes verbessert. Dies wiederum wirkt sich positiv auf die Volkswirtschaft aus.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die vorgeschlagenen Investitionen betreffen unter anderem die Erneuerung und Anpassung von Rollmaterial, um den Anforderungen des BehiG gerecht zu werden.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Mit dem vorgeschlagenen Verpflichtungskredit für die Jahre 2022–2025 können einerseits bestimmte Angebotsausbauten und andererseits Investitionen getätigt werden, die die Attraktivität des öV gegenüber dem Individualverkehr erhöhen. Darüber hinaus ist ein Budget zur Finanzierung von Innovationen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fahrzeugen und Betriebsgebäuden des RPV.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den vorliegenden Kreditbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 der Bundesverfassung (BV). Der Bundesbeschluss über die Einführung eines Verpflichtungskredits für die Ab- geltung von Leistungen im RPV stützt sich auf Artikel 30a PBG. Dieser Artikel bestimmt, dass die Bundesversammlung alle vier Jahre einen Verpflichtungskredit beschliesst. Die betreffenden Subventionen werden gemäss Artikel 28 PBG gewährt, wonach der Bund die ungedeckten Kosten der bestellten Leistungen im RPV mit Abgeltungen finanziert.
5.2 Erlassform
Nach Artikel 163 Absatz 2 der BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes ist für den vorliegenden Fall ein Erlass in der Form des einfachen, also nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses vorgesehen.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass der Verpflichtungskredit für die Abgeltung von Leistungen im RPV, der neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich zieht, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedarf.
5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Alle Botschaften, die einen Kreditbeschluss oder einen Zahlungsrahmen zum Inhalt haben, müssen seit 2008 die Grundsätze des Subventionsgesetzes einhalten.
5.4.1 Höhe der Subvention zur Erreichung der vom Bund
anvisierten Ziele Nach Artikel 81a BV haben Bund und Kantone für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden zu sorgen. Bund und Kantone sind nach Artikel 28 Absatz 1 PBG gemeinsam Besteller von Leistungen des regionalen Personenverkehrs. In fast allen Fällen sind die Linien des RPV jedoch nicht kostendeckend (siehe Ziff. 1.1.1). Die TU werden für die laut Planrechnung ungedeckten Kosten abgegolten. Ohne die öffentlichen Mittel von Bund und Kantonen gäbe es keine regionalen Verkehrsangebote und die Versorgung
aller Landesteile mit öffentlichem Verkehr nach Artikel 81a BV wäre nicht gesi- chert. Bei einem starken Rückgang der vorgesehenen Bundesmittel ist es unwahrschein- lich, dass die Kantone bereit wären, den Bundesanteil der Abgeltungen zu überneh- men. So würde eine wesentliche Kürzung der den Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel eine Reduktion des Angebots im RPV bewirken. Dies wiederum würde wahrscheinlich den Umstieg auf den Individualverkehr mit den bekannten negativen Folgen für die Wirtschaft und die Umwelt fördern (siehe Ziff. 4.3 und 4.5).
5.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung
Das BAV teilt die vom Parlament zugewiesenen und für den RPV vorgesehenen Finanzmittel auf die Kantone auf. Es berücksichtigt dabei die früher geleisteten Bundesbeiträge und, soweit möglich, die tatsächlichen Bedürfnisse (Festlegung der Kantonsquoten). Mit dem Bestellverfahren werden, wie in Ziffer 1.1.1 dargelegt, einzelne Linien für eine zweijährige Fahrplanperiode abgegolten. Sobald die Offerten ausgehandelt und bereinigt sind, unterzeichnen die Besteller und die TU eine Angebotsvereinbarung. Darin sind die Abgeltungen und ihre Aufteilung zwischen dem Bund und den Kan- tonen für zwei Jahre aufgeführt. Liegt der Gesamtbetrag des bestellten RPV- Angebots in einem Kanton über seiner Kantonsquote, dann finanziert der Kanton diese Mehrkosten alleine. Im Nachgang zum «Fall PostAuto» hat das BAV im Frühjahr 2019 beschlossen, sein System zur Überwachung der Subventionen im öffentlichen Verkehr anzupassen. Das BAV setzt derzeit entsprechende Massnahmen um: Einführung eines Control- lings für die im RPV abgegoltenen Leistungen, zusätzliche vertiefte Prüfungen durch die Sektion Revision des BAV, Anstrengungen zur Klärung der gesetzlichen Bestimmungen, um Unsicherheiten und Interpretationsspielräume zu begrenzen. Auch auf Branchenebene werden derzeit mehrere Massnahmen umgesetzt: Forde- rung nach einer ordentlichen Prüfung der Jahresrechnung, Durchführung einer durch den Verwaltungsrat der Unternehmen den Revisionsstellen in Auftrag gegebenen «Spezialprüfung Subventionen», jährliche Selbsterklärung zur Einhaltung des Sub- ventionsrechts. Mit dieser Neuausrichtung soll besser sichergestellt werden, dass die Subventionen von den TU korrekt eingesetzt werden.
5.4.3 Verfahren der Kreditbewilligung
Die Besteller (Bund und Kantone) prüfen die von den TU erstellten Offerten für jede einzelne Linie. Diese Offerten weisen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten aus, die von den Bestellern abgegolten werden. Die Besteller prüfen sowohl die finanziellen Aspekte als auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Art.
29 PBG und Art. 6 ARPV). Die Angebotsvereinbarungen präzisieren die pro Bestel-
ler und Linie zugewiesenen Mittel. Dies gewährleistet eine gute Transparenz bei der Ressourcenzuteilung. Mit der Motion 13.3663 verlangt das Parlament vom Bundesrat Reformvorschläge für mehr Finanzierungs- und Planungssicherheit sowie eine Vereinfachung und Harmonisierung des Bestellverfahrens. Der Bundesrat beauftragte das UVEK im Jahr 2016, das System des regionalen Personenverkehrs unter Einbezug von EFD, Kantonen und TU zu überarbeiten. Die Reform soll die Kompetenzen bei Bestellung und Finanzierung zwischen Bund und Kantonen möglichst sinnvoll aufteilen. Über- dies sollen Anreize bei den TU für unternehmerisches Handeln und Effizienzsteige- rungen geschaffen werden. Der Bund hat gemeinsam mit den Kantonen und unter Einbezug der TU mehrere Varianten geprüft. Im April 2019 hatte der Bundesrat zwei Varianten zur Verbesserung des heutigen Systems in die Vernehmlassung gegeben. An seiner Sitzung vom 12. Juni 2020 hat der Bundesrat das Ergebnis der Vernehmlassung zur Reform des Bestellverfahrens im RPV zur Kenntnis genom- men. Gestützt darauf hat er beschlossen, die Variante für eine punktuelle Optimie- rung des bisherigen Systems weiterzuverfolgen. Die entsprechende Botschaft wird dem Parlament innerhalb eines Jahres zur Genehmigung vorgelegt.
Abkürzungsverzeichnis
AVA Aargau Verkehr AG ARPV Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (SR 745.16) BAV Bundesamt für Verkehr BehiG Behindertengleichstellungsgesetz (SR 151.3) BLT Baselland Transport AG BV Bundesverfassung (SR 101) CJ Chemins de fer du Jura EFV Eidgenössische Finanzverwaltung FART Ferrovie Autolinee Regionali Ticinesi SA FHG Finanzhaushaltgesetz (SR 611.0) FHV Finanzhaushaltverordnung (SR 611.01) FLP Ferrovie Luganesi SA IAFP Integrierter Aufgaben- und Finanzplan KöV Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs PBG Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1) Pkm Personenkilometer QMS RPV Qualitätsmesssystem im regionalen Personenverkehr RAB eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RBS Regionalverkehr Bern–Solothurn RhB Rhätische Bahn AG RKV Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionier- ten Unternehmen (SR 742.221)
RPV Regionaler Personenverkehr SBB Schweizerische Bundesbahnen SuG Subventionsgesetz (SR 616.1) TPC Transports publics du Chablais TU Transportunternehmen UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ZVV Zürcher Verkehrsverbund