17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht
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17.448
Parlamentarische Initiative Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
vom 18. August 2020
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Übersicht
Ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie ge- meinnützige Institutionen sind von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie im In- und Ausland weniger als 150 000 Franken Umsatz pro Jahr aus Leistungen erzielen, die nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, wie z. B. gastgewerb- liche Leistungen eines Sportklubs in seiner Buvette. Der vorliegende Vorentwurf sieht eine Anhebung der massgebenden Umsatzgrenze auf 200 000 Franken vor. Die Kommission möchte so erreichen, dass mehr Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind. Die Mehrwertsteuer stellt für diese Organisationen einen erheblichen finanziellen und administrativen Aufwand dar, der Ressourcen bindet, die nicht für die Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationen genutzt werden können. Die Kommission möchte mit dieser Anhebung die wichtige Arbeit unterstützen, welche diese Organisationen – meist mit Milizstrukturen – für die Gesellschaft leisten. Eine Minderheit beantragt, die massgebende Umsatzgrenze auf 300 000 Franken anzuheben, da die Grenze von 200 000 Franken zu schnell erreicht werde und zahlreiche Organisationen deshalb nicht von der Mehrwertsteuerbefreiung profitie- ren könnten. Nach der Anhebung der massgebenden Umsatzgrenze auf 200 000 Franken wären
106 Vereine und gemeinnützige Institutionen oder 13 % der aktuell obligatorisch
Steuerpflichtigen nicht mehr steuerpflichtig. Gemäss einer groben Schätzung ergä- ben sich nur geringe Steuerausfälle im Umfang von rund einer Million Franken.
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Die parlamentarische Initiative 17.448 Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht wurde am 13. Juni 2017 von Nationalrat Olivier Feller eingereicht. Mit der Initiative soll für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützi- ge Institutionen die Umsatzgrenze bei der Mehrwertsteuerpflicht angehoben werden. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) befasste sich an ihrer Sitzung vom 4. September 2018 mit der parlamentarischen Initiative, der sie mit 18 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gab. Am 29. August 2019 stimmte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) dem Beschluss ihrer Schwesterkommission, der Initiative Folge zu geben, mit 5 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Gemäss Artikel 111 des Parlamentsgesetzes1 wurde der WAK-N somit der Auftrag zuteil, bis zur Herbstses- sion 2021 einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. An ihren Sitzungen vom 7. Oktober 2019 und 27. Januar 2020 beriet die WAK-N eine alternative Umsetzungsvariante zu der in der Initiative vorgeschlagenen Lösung (siehe Kap. 2.3). Diese alternative Variante verwarf sie an der Sitzung vom 18. August 2020 endgültig und nahm den Vorentwurf zur Anhebung der Umsatz- grenze auf 200 000 Franken einstimmig an. Daraufhin beschloss sie, den Vorentwurf in die Vernehmlassung zu schicken.
2 Ausgangslage
2.1 Geltendes Recht
2.1.1 Massgebende Schwelle für die Steuerpflicht von
Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen Ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie ge- meinnützige Institutionen sind von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie im In- und Ausland weniger als 150 000 Franken Umsatz pro Jahr aus Leistungen erzielen, die nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG2. Für alle anderen Unternehmen gilt die Umsatzgrenze von 100 000 Franken (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
heisst, der Kreis der Begünstigten offen ist und deren Interessen im Vordergrund stehen. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig (Art. 56 Bst. g DBG). Beispiel: Ein Blutspendenzentrum verfolgt gemeinnützige Zwecke, da die Interessen der Begünstigten von Blutspenden die Interessen der Blutspendenden am Blutspen- den überwiegen. Es profitiert wegen Gemeinnützigkeit bei den direkten Steuern von einer Befreiung und bei der Mehrwertsteuer von der höheren Umsatzgrenze. Ein Turnverein oder ein Männerchor hingegen verfolgt nicht gemeinnützige Zwecke, da die Interessen an einer gemeinsamen Pflege von Freizeitaktivitäten (Selbsthilfe) die Interessen der Besuchenden eines Turnfestes oder eines Konzertes (Interessen der «Begünstigten») überwiegen.
2.1.1.3 Für die Umsatzgrenze massgebliche Leistungen
Ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie ge- meinnützige Institutionen erbringen typischerweise vor allem von der Steuer ausge- nommene Leistungen, die für die Umsatzgrenze nicht massgeblich sind. Die folgen- de Tabelle gibt einen nicht abschliessenden Überblick über typischerweise von solchen Institutionen erbrachten Leistungen und ihre steuerliche Behandlung:
Leistungen, die von ehrenamtlich Von der Steuer geführten, nicht gewinnstrebigen ausgenommen und Steuerbar und Sport- und Kulturvereinen sowie damit für Umsatz- damit für Umsatz- gemeinnützigen Institutionen erbracht grenze nicht grenze massgeblich werden: massgeblich Leistungen im Rahmen der Vereins- mitgliedschaft, die durch statutarisch X festgesetzte Mitgliederbeiträge abge- golten werden. Leistungen an Basaren, Flohmärkten, Galadiners, Tombola- und Lottoveran- X staltungen, die dem Fundraising die- Bildungsleistungen, z. B. in den Berei- X chen Musik, bildende Kunst oder Sport Vor Publikum erbrachte kulturelle Leistungen wie Konzerte, Tanz und X Theater Eintrittsgelder zu Kultur- und Sport- veranstaltungen sowie für Museen, X historische Stätten, Zoos etc.
5 Siehe unten Kap. 2.3
Startgelder für Sportanlässe X Ausstellen von Lizenzen an Sportler und Sportlerinnen, Trainer und Traine- X rinnen, Schiedsrichter und Schiedsrich- terinnen Betreuung von Kindern und Jugendli- X chen Ärztlich verordnete Pflegeleistungen X Behindertentransporte in Spezialfahr- X zeugen Der Verkauf von Betriebsmitteln, die für ausgenommene Zwecke gebraucht X wurden Werbeleistungen (im Unterschied zum Sponsoring steht ein konkretes Produkt X im Vordergrund) Gastgewerbliche Leistungen (Buvette, Festwirtschaft wie Bars, Verkaufsstän- X de für Verpflegung und Getränke) Bekanntmachungsleistungen (Sponso- ring) X — von und an gemeinnützige In- stitutionen Bekanntmachungsleistungen (Sponso- ring) — von und an nicht gewinnstrebi- X ge, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine Vermietung von Vereinslokalen * X X * Die Vermietung von Räumlichkeiten wie Vereinslokalen ist grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG). Als Gegenausnahme aber ist die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a MWSTG) sowie die Vermietung von einzelnen Räumen in Messe- und Kongresszen- tren steuerbar (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. f MWSTG). Wer von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt und dafür Vorleistungen bezieht, kann die auf diesen Bezügen lastende Mehrwertsteuer nicht abziehen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG).
2.1.2 Pauschalsteuersatzmethode
Eine administrative Entlastung ist bereits im aktuellen MWSTG vorgesehen: Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen können mit Hilfe von Pau- schalsteuersätzen abrechnen (Art. 37 Abs. 5 MWSTG sowie Art. 97-100 der Mehr- wertsteuerverordnung/MWSTV6). Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode müssen einzig die verschiedenen steuerbaren Leistungen mit dem entsprechenden Pauschalsteuersatz versteuert werden. Die Vorsteuer muss hingegen nicht erfasst werden, was die Buchhaltung und die MWST-Abrechnung wesentlich vereinfacht.
2.1.3 Freiwillige Versteuerung von Leistungen
Eintritte zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie Startgelder und Startgebühren für die Teilnahme an Sportveranstaltungen werden oft freiwillig versteuert, da sie dem reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent unterliegen (Art. 11 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Dadurch kann die auf dem dafür notwendi- gen Aufwand lastende MWST als Vorsteuer geltend gemacht werden. Da der Auf- wand mehrheitlich mit 7,7 Prozent Vorsteuer belastet ist, resultiert in der Regel statt einer Mehrwertsteuerschuld ein Mehrwertsteuerguthaben.
2.1.4 Mögliche Wettbewerbsverzerrungen im geltenden
Recht Ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie ge- meinnützige Institutionen stehen teilweise im Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen, insbesondere im Bereich des Gastgewerbes und der Werbung. So steht beispielsweise die Buvette eines lokalen Fussballvereins in direkter Konkur- renz mit einem Pub oder einem Restaurantbetrieb. Der Fussballclub, der die Umsatz- limite nicht erreicht, kann seine gastgewerblichen Leistungen mangels Steuerpflicht ohne Mehrwertsteuer anbieten, während der steuerpflichtige Gastgewerbebetrieb die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss. Die Leistungen des Fussballclubs sind somit nur mit der Vorsteuer belastet, die er nicht in Abzug bringen kann (Taxe occulte). Dadurch kann er gastgewerbliche Leistungen um grob geschätzt 5 Prozent7 günstiger anbieten als ein steuerpflichtiger Gastgewerbebetrieb. Ebenso können nicht steuerpflichtige Vereine Werbung und Inserate in Klub- und Vereinszeitungen günstiger anbieten als steuerpflichtige lokale Zeitungen und Pla- katgesellschaften. Dasselbe gilt bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die im Rahmen von Veranstaltungen zum Zweck der Mittelbeschaffung erbracht werden. Auch sie können günstiger angeboten werden.
6 SR 641.201 7 Der Saldosteuersatz für das Gastgewerbe, der die in dieser Branche übliche Vorsteuerbe- lastung berücksichtigt, beträgt 5,1%.
2.2 Handlungsbedarf und Ziele
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die gegenwärtige Umsatzgrenze von
150 000 Franken für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für ehrenamtlich
geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Insti- tutionen relativ schnell überschritten wird. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn ein Sportverein eine Buvette hat, in der gastgewerbliche Leistungen erbracht werden. Zahlreiche Sport- und Kulturvereine werden somit steuerpflichtig, auch wenn der erzielte Umsatz der Alimentierung dieser Organisationen dient und für deren Existenz teilweise unerlässlich ist. Kultur- und Sportvereine werden in der Regel von ehrenamtlich tätigen Personen geführt. Die mit der Mehrwertsteuerabrechnung verbundenen administrativen Auf- gaben sind für Milizpersonen kompliziert, auch wenn die Anwendung der Pauschal- steuersatzmethode für eine Vereinfachung sorgt. Nicht selten werden diese Aufga- ben von Treuhänderinnen und Treuhändern übernommen, was eine finanzielle Belastung für diese Institutionen und Vereine bedeutet. Die vielen ehrenamtlich geführten, nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereine sind wichtige Akteure des schweizerischen Milizsystems. Zusammen mit den ge- meinnützigen Institutionen erbringen sie viele Leistungen zugunsten unserer Gesell- schaft. Ein Beispiel sind die zahlreichen Fussballvereine, die einen wertvollen Beitrag gerade auch für die Integration von Jugendlichen leisten. Aus diesen Grün- den hält es die Kommission für angezeigt, diese Organisationen steuerlich und damit auch administrativ zu entlasten und auf diese Weise ihre Aktivitäten insgesamt zu fördern.
2.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG sieht eine Steuerausnahme vor für die Leis- tungen von Einrichtungen, die an Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens ausüben. Betroffen von dieser Steuerausnahme sind ferner auch die gemeinnützigen Institutionen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spi- tex). Damit die an den betreffenden Veranstaltungen erbrachten Leistungen von der Steuer ausgenommen sind, müssen die Veranstaltungen einzig dazu bestimmt sein, den betreffenden Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen. Die Leistungen müssen zudem einen Gelegenheitscharakter aufweisen (max. 6 pro Jahr gemäss der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV]). Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG erwähnt als Veranstaltungen Basare, Flohmärkte und Tombolas. Die Praxis der ESTV lässt ausser den explizit im Gesetz genannten Veranstaltungen auch Galadiners, Wohltätigkeitsbälle und ähnliche Events zu. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Einrichtungen, die beispiels- weise auf dem Gebiet des nichtgewinnstrebigen Sports oder Kulturschaffens tätig sind, steuerpflichtig werden, bloss weil sie aufgrund von Leistungen im Rahmen von
Anlässen zur Mittelbeschaffung einen Umsatz von 150 000 Franken oder mehr erzielt haben. Einrichtungen aus dem Sport- oder Kulturbereich überschreiten oftmals den mass- gebenden Schwellenwert, wenn sie ein Fest oder, im Falle der Sportklubs, ein Plauschturnier durchführen. Solche Veranstaltungen fallen nicht unter den Arti- kel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG, da sie naturgemäss nicht zur Mittelbeschaffung bestimmt sind, sondern vielmehr der Unterhaltung und Geselligkeit dienen. Die Kommission hat deshalb als Alternative zur Erhöhung der massgebenden Um- satzgrenze die Möglichkeit geprüft, die Steuerausnahme, wie sie derzeit in Arti- kel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG verankert ist, mit Hilfe redaktioneller Anpassun- gen auszuweiten, damit die an Plauschturnieren oder Festen erbrachten Leistungen einbezogen werden. Die Kommission wollte unter anderem untersuchen, ob die Wettbewerbsverzerrungen, die durch eine Ausweitung der Steuerausnahme auf nur gelegentlich stattfindende Veranstaltungen verursacht werden, geringfügiger sind als diejenigen aufgrund einer allgemeinen Erhöhung des massgebenden Umsatzschwel- lenwertes. Nach eingehender Prüfung ist die Kommission zum Schluss gelangt, dass diese Alternative zur Erhöhung des massgebenden Schwellenwertes – namentlich wegen der Missbrauchsrisiken, die einer solchen Lösung innewohnen - zu verwerfen sei. So ist durchaus vorstellbar, dass ein Verein ausschliesslich für die Organisation eines Festes oder eines Plauschturniers gegründet wird, um von den steuerlichen Vorteilen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG zu profitieren. In dem Fall besteht der einzige Zweck des Vereins in der Organisation des Festes oder des Plauschturniers und es geht nicht darum, Mittel zu sammeln, mit welchen übrige vom Verein durch- geführte Aktivitäten finanziert werden sollen. Selbst wenn im Wortlaut des Geset- zesartikels verankert würde, dass Einrichtungen, die nur den Zweck der Organisati- on einer solchen Veranstaltung verfolgen, nicht in den Genuss der Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG kommen, wäre die Unterscheidung dieser beiden Situationen in der Umsetzung sehr schwierig. Eine Steuerhinterzie- hung wäre schwierig nachzuweisen und würde in jedem Fall die Durchführung einer Kontrolle vor Ort erfordern. Die Anzahl von Festen und Plauschturnieren, die von
der Steuerausnahme profitieren, könnte viel höher ausfallen als ursprünglich gedacht und damit würde die Wettbewerbsverzerrung bedeutend gewichtiger werden als bei einer moderaten Erhöhung der massgebenden Umsatzgrenze. Für die betroffenen Organisationen könnte diese Variante zudem einen übermässi- gen Verwaltungsaufwand zur Folge haben, denn sie werden im Laufe eines Jahres sowohl steuerbare gastgewerbliche Leistungen erbringen als auch von der Steuer ausgenommene, beispielsweise weil sie an einem Plauschturnier erbracht werden. Die Organisationen werden somit den Anteil an der Vorsteuer ermitteln müssen, der mit den direkten Ausgaben und den Infrastrukturkosten rund um diese Veranstaltung zusammenhängt und nicht abzugsfähig ist. Auf der anderen Seite würde diese Vari- ante erhebliche Steuerausfälle in Höhe von knapp 10 Millionen Franken verursa- chen. Die Kommission ist deshalb auf die im Initiativtext vorgesehene Lösung, d. h. die Erhöhung des massgebenden Schwellenwertes, zurückgekommen. Mit 21 Stimmen
gegen 1 gab die Kommission einer Erhöhung des Umsatzes auf 200 000 Franken den Vorzug und verwarf einen Vorschlag, der eine Erhöhung auf 300 000 Franken vorsah. Ausschlaggebend für den letztgenannten Entscheid war das Bestreben, die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb so weit wie möglich zu begrenzen (s. auch Kap. 2.1.4 und 5.4). In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission den Vorentwurf einstimmig an.
3 Grundzüge der Vorlage
Der Entwurf sieht vor, die Umsatzgrenze, die für die Mehrwertsteuerbefreiung von Sport- und Kulturvereinen sowie von gemeinnützigen Institutionen massgebend ist, von 150 000 auf 200 000 Franken anzuheben.
Alle anderen geltenden Rechtsbestimmungen bleiben unverändert.
Durch die Anhebung der massgebenden Grenze auf 200 000 Franken würden nach einer groben Schätzung 106 Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutio- nen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit (siehe auch Kap. 5.1.1).
4 Erläuterungen zu Artikel 10 MWSTG
4.1 Antrag der Mehrheit
Art. 10 Absatz 2 Buchstabe c: Die Umsatzgrenze für die Steuerpflicht von ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie von gemeinnützigen Institutionen wird von 150 000 um 50 000 auf 200 000 Franken erhöht.
Ansonsten erfolgt keine materielle Änderung des Gesetzestexts. In der französischen Fassung wird eine sprachliche Präzisierung vorgenommen. Der Begriff «société» wird durch «association» ersetzt.
4.2 Antrag der Minderheit (Schneeberger, Landolt)
Art. 10
Absatz 2 Buchstabe c: Die Umsatzgrenze für die Steuerpflicht von ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie von gemeinnützigen Institutionen wird von 150 000 auf 300 000 Franken erhöht. Nach Ansicht der Minderheit geht der Vorschlag der Mehrheit nicht weit genug, da die Grenze von 200 000 Franken leicht überschritten werde und viele Organisationen somit weiterhin steuerpflichtig blie- ben. Die Mindereinnahmen (s. Kap. 5) seien moderat und angesichts des gesell-
schaftlichen Nutzens der Arbeit der betroffenen Organisationen akzeptierbar. Die Minderheit ist zudem der Ansicht, dass das Argument der Wettbewerbsverzerrungen zu relativieren sei: Die Gastgewerbebranche werde nur am Rande konkurrenziert, da diese Organisationen nur wenige gastgewerbliche Leistungen erbringen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf die betroffenen Vereine und
gemeinnützigen Institutionen
5.1.1 Anzahl Steuerpflichtige
Es ist nicht möglich, die Auswirkungen auf Sport- und Kulturvereine auf der einen und auf gemeinnützige Institutionen auf der anderen Seite separat auszuweisen. Die nachstehende Tabelle gibt für die Jahre 2015 und 2016 Auskunft, wie viele Organi- sationen bei der geltenden Umsatzlimite von 150 000 Franken steuerpflichtig waren und wie viele bei einer Erhöhung der Umsatzlimite auf 200 000 bzw. 300 000 Fran- ken neu von der Steuerpflicht befreit würden. 150 000 CHF * 200 000 CHF 300 000 CHF Anzahl Steuer- Neu be- Anteil Neu befreit Anteil pflichtige freit insgesamt insgesamt Total 828 106 13 % 281 34 % Quelle: Schätzung ESTV auf Basis der Steuerperioden 2015 und 2016 * Ohne die Vereine und gemeinnützigen Institutionen, die weniger als 150 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen und freiwillig im Mehrwert- steuerregister eingetragen sind (s. Kap. 2.1.3).
Die nachstehende Tabelle zeigt, wie sich die Steuerpflichtigen auf die Branchen verteilen.
150 000 CHF * 200 000 CHF 300 000 CHF Auf Bran- Auf Bran- Auf Bran- Anzahl pro che entfal- Anzahl pro che entfal- Anzahl pro che entfal- Branche lender Branche lender Branche lender Anteil Anteil Anteil Sport 304 37 % 45 42 % 121 43 % Vereinigungen und Organisationen** 243 29 % 41 39 % 98 35 % Kultur 102 12 % 11 10 % 33 12 %
Gastronomie*** 45 5% 3 2% 11 4% Sozialwesen 85 10 % 5 4% 11 4% Bildung 21 3% 2 2% 5 2% übrige 28 3% 1 1% 2 1% Total 828 106 13 % 281 34 % Quelle: Schätzung ESTV auf Basis der Steuerperioden 2015 und 2016, Einteilung der Branchengruppen aufgrund NOGA des BFS. Die Werte sind Mittelwerte aus zwei Jahren und wurden auf ganze Zahlen bzw. Prozent gerundet; deshalb ist es möglich, dass die Summe der einzelnen Kolonnen nicht genau dem Total entspricht. * Ohne die Vereine und gemeinnützigen Institutionen, die weniger als 150 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen und freiwillig im Mehrwert- steuerregister eingetragen sind. ** Darunter fallen gemeinnützige Institutionen, die in unterschiedlichen Bereichen tätig sind, wie zum Beispiel im Umwelt- und Tierschutz. *** Steuerpflichtige Vereine oder Stiftungen, die vor allem wegen ihrer gastgewerb- lichen Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind und deshalb unter dieser NOGA- Branche geführt werden. Bei einer Umsatzgrenze von 200 000 Franken für die Befreiung von der Steuer- pflicht wären 106 Vereine und gemeinnützige Institutionen oder 13 % der aktuell obligatorisch Steuerpflichtigen nicht mehr steuerpflichtig. Davon entfallen 42 % auf den Sport, 39 % auf Vereinigungen und Organisationen und 10 % auf die Kultur. Am meisten profitieren würde somit der Sport. Bei einer Umsatzgrenze von 300 000 Franken für die Befreiung von der Steuer- pflicht wären 281 Vereine und gemeinnützige Institutionen oder 34 % der aktuell obligatorisch Steuerpflichtigen nicht mehr steuerpflichtig. Davon entfallen 43 % auf den Sport, 35 % auf Vereinigungen und Organisationen und 12 % auf die Kultur. Am meisten profitieren würde somit der Sport.
5.1.2 Administrativer Aufwand
Der administrative Aufwand reduziert sich für die Organisationen, die infolge der Anhebung der Umsatzlimite aus der Steuerpflicht fallen. Für alle anderen Steuer- pflichtigen ergeben sich keine Änderungen.
5.2 Auswirkungen auf den Bund
5.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Die verfügbaren Daten erlauben nur eine sehr grobe Schätzung der Auswirkungen. Eine Erhöhung der Umsatzlimite für die Steuerpflicht auf 200 000 Franken Umsatz hätte jährliche Mindereinnahmen von rund einer Million Franken zur Folge. Bei einer Erhöhung der Umsatzlimite auf 300 000 Franken würden sich die jährlichen Mindereinnahmen auf rund drei Millionen Franken belaufen.
5.2.2 Personelle Auswirkungen
Die personellen Auswirkungen sind bei beiden Varianten vernachlässigbar.
5.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie
auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Erhöhung der Umsatzlimite für die Steuerpflicht hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berg- gebiete.
5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Wettbewerbsverzerrungen, die bereits im bestehenden Recht existieren (s. Kap. 2.1.4), werden durch die Erhöhung der Umsatzlimite für die Steuerpflicht auf 200 000 Franken vergrössert. Dieser Effekt ist allerdings beschränkt, da die Limite nur mässig erhöht wird. Angesichts des gesellschaftlichen Nutzens der Arbeit der Sport- und Kulturvereine und der gemeinnützigen Institutionen ist diese Zunahme der Wettbewerbsverzerrungen nach Ansicht der Kommission vertretbar. Für die Mehrheit der Kommission ginge eine Anhebung der Umsatzlimite auf
300 000 Franken zu weit, da dadurch deutlich stärkere Wettbewerbsverzerrungen
verursacht würden.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 130 Bundesverfassung (BV8), der dem Bund die Kompetenz einräumt, eine Mehrwertsteuer zu erheben. Bei der Ausgestaltung der Steuern muss der Gesetzgeber, soweit die Art der Steuer es zulässt, insbesondere die
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Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beachten (Art. 127 Abs. 2 BV). Ob der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Mehrwertsteuer auch gilt, wird kontrovers diskutiert9. Für die Mehrwertsteuer bedeuten diese Grundsätze, dass eine möglichst lückenlose steuerliche Erfassung sämtlicher Konsumgüter anzustreben ist. Umsatzlimiten für die Steuerpflicht geraten damit zwangsläufig in ein Spannungsfeld mit diesen Grundsätzen. Bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit ist zu beachten, dass die Steuerpflicht mit administrativen Kosten verbunden ist, die zudem bei kleinen Unternehmen und bei ehrenamtlich geführten Organisationen überproportional hoch sind. Ausserdem sind die Wettbewerbsverzerrungen bei niedrigen Umsätzen nur gering. Aus diesen Überlegungen lassen sich Umsatzlimiten für die Steuerpflicht rechtfertigen. Bei deren Festlegung ist zu beachten, dass die verfassungsrechtliche Problematik umso grösser ist, je höher die Limite angesetzt wird.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die Gesetzesänderung zeitigt keine Auswirkungen oder Widersprüche in Bezug auf bestehende internationale Verträge.
6.3 Erlassform
Die Vorlage bereitet eine Revision des Mehrwertsteuergesetzes vor und betrifft damit eine wichtige rechtsetzende Bestimmung, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen ist. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die vorliegende Gesetzesänderung ist von der Ausgabenbremse nicht betroffen.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Gesetzesänderung macht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat oder andere Verwaltungseinheiten erforderlich.
9 Vgl. Klaus A. Vallender/ René Wiederkehr, in: Bundesverfassung St. Galler Kommen- tar, hrsg. Ehrenzeller / Schindler/ Schweizer / Vallender, 3. Auflage, Verlag Zürich 2014, Art. 127, Rz. 21 f.