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Bern, 29. Oktober 2021

Totalrevision der Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihre Förderbeiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse) Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) wurde im Bereich der Innovationsförderung revidiert. Dies führt zu Revisionsbedarf bei der Beitragsverordnung Innosuisse vom 20. September 2017 (SR 420.231). Zum Zeitpunkt des Beginns des Vernehmlassungsverfahrens besteht in den Rä- ten noch eine letzte Differenz bezüglich Bandbreite des Anteils der Umsetzungspartner an den Kosten von Innovations- projekten (Nationalrat: 30-50%, Ständerat: 40-60%). Deshalb zeigt die Vorlage beide Szenarien auf und die definitive Fassung kann erst nach der Differenzbereinigung erstellt werden.

Nebst den Anpassungen aufgrund der Revision des FIFG hat sich in den ersten Jahren operativer Tätigkeit von Innosuisse in weiteren Bereichen der Beitragsverordnung Innosuisse Anpassungsbedarf gezeigt. Auch dieser Handlungsbedarf wird mit der vorliegenden Revision angegangen.

Übergeordnetes Ziel der Revision ist entsprechend dem Auftrag von Innosuisse die Förderung von Innovation zugunsten von Wirtschaft und Gesellschaft. Die einzelnen Ziele der revidierten Bestimmungen ergeben sich weitgehend aus der FIFG-Revision: Flexibilität bei der Förderung von Innovationsprojekten, Förderung von Jungunternehmen mit Innovations- projekten, Stärkung des Start-up Ökosystems und des wissenschaftsbasierten Unternehmertums, Förderung hochqualifi- zierter Personen im Bereich Innovation, Förderung des Wissens- und Technologietransfers, internationale Zusammenar- beit im Bereich Innovationsförderung.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Neu wird ein allgemeiner Teil am Anfang der Beitragsverordnung eingeführt, der Bestimmungen enthält, die für sämtliche Förderaktivitäten von Innosuisse von Bedeutung sind (z.B. zur Nachhaltigkeit oder zur wissenschaftlichen Integrität). Im Bereich der Förderung von Innovationsprojekten müssen aufgrund der Änderungen im FIFG die Regelungen zu den Beiträgen der Umsetzungspartner an Innovationsprojekte angepasst werden (neu wird eine Bandbreite von 30-50% / 40- 60 % Beteiligung als angemessen angesehen, Abweichungen gegen oben und unten sind gemäss den Kriterien des FIFG möglich) und es sind Regelungen zu den neuen Möglichkeiten der direkten Beiträge an Jungunternehmen und für KMU (als Ersatz für ausfallende EU-Förderungen) für ihre Innovationsprojekte einzuführen. Ausserdem muss die neu beschlos- sene Möglichkeit von höheren Overheadentschädigungen für Technologiekompetenzzentren in der Beitragsverordnung abgebildet werden. Im Übrigen werden die bestehenden Regelungen weitgehend nachgeführt und den Erfahrungen im Vollzug angepasst. Im Bereich der Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums werden die bestehenden Regelungen zu den Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen, zum Coaching von Jungunternehmen und zu den Internationalisierungs- massnahmen für Jungunternehmen in verschiedenen Punkten einerseits aufgrund von Änderungen des FIFG, anderseits gemäss den Erfahrungen aus dem Vollzug teilweise angepasst und so zielgerichteter und effektiver gestaltet. So wird beispielsweise für eine bessere Fokussierung auf die Aufgaben im Hauptcoaching neu ein solches Coaching nur möglich sein, nachdem bereits ein Einstiegscoaching absolviert wurde. Gänzlich neu aufgrund der FIFG-Revision sind Regelungen zur Förderung von Akteuren, welche die Gründung und den Aufbau von Jungunternehmen unterstützen und damit das Start-up Ökosystem in der Schweiz stärken. Die bisherigen Regelungen zur Förderung von Nachwuchs im Bereich wissenschaftsbasierter Innovation werden aufgrund der revidierten Bestimmung im FIFG ebenfalls neugestaltet. Sowohl das FIFG als auch die Beitragsverordnung sprechen neu von der Förderung hochqualifizierter Personen, um den Fokus nicht nur auf junge Talente zu setzen. Inhaltlich stehen mit der neuen Regelung Gastaufenthalte zum Erwerb von Kompetenzen in der Praxis oder in der Wissenschaft im Vorder- grund. Im Bereich der Förderung des Wissens- und Technologietransfers ermöglicht das revidierte FIFG neu Massnahmen zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums. Dazu wird eine neue Regelung in der Beitragsverordnung eingeführt, die es Innosuisse ermöglicht, entsprechende Leistungen anzubieten. Die weiteren Anpassungen der Regelungen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers beruhen auf der Überarbeitung der Konzepte zu den bestehenden Instrumenten des Innovationsmentorings, der ehemaligen thematischen Fachveranstaltungen und der ehemaligen nationalen themati- schen Netzwerke aufgrund der Erfahrungen mit diesen Instrumenten. Beim Innovationsmentoring werden insbesondere die Arten von Leistungsgutschriften neu in Gutschriften für kleinere Erstabklärungen und grössere Beratungsleistungen unterteilt, damit insbesondere Letztere zielgerichteter an Unternehmen erteilt werden können. Die ehemaligen themati- schen Fachveranstaltungen und nationalen thematischen Netzwerke wurden bereits im Jahr 2020 im Vollzug neu ausge- staltet als "Networking Event Series" und "Innovation Booster". Damit sollen in bestimmten thematischen Innovationsbe- reichen vor allem längerfristige Entwicklungen und letztlich Innovationsprojekte gestärkt werden. Für die beiden Instrumente bestehen weitgehend die gleichen grundsätzlichen Rahmenbedingungen, weshalb sie neu in einem Abschnitt zusammengefasst werden. Im internationalen Bereich muss einerseits die neue Bestimmung im FIFG zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Innovation in der Beitragsverordnung konkretisiert werden. Andererseits sind Regelungen zu der ebenfalls neu im FIFG zugelassenen Förderung von Umsetzungspartnern bei internationalen Innovationsprojekten durch direkte Beiträge nötig.

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2.2 Umsetzungsfragen

Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016 (SAFIG, SR 420.2) legt der Innova- tionsrat von Innosuisse Details zur Umsetzung der Förderinstrumente (insb. über die anrechenbaren Kosten und über Anforderungen für die Gesuchseinreichung) in Vollzugsbestimmungen fest.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Der Gegenstand listet die Fördermassnahmen von Innosuisse gemäss den Artikeln 19-22 FIFG auf.

Art. 2 Nachhaltigkeit Entsprechend den Aufträgen in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a FIFG und in Artikel 19 Absatz 5 FIFG, werden in Artikel 2 zwei Grundsätze zur Berücksichtigung die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt verankert. Absatz 1 stellt klar, dass Innosuisse keine Tätigkeiten fördert, die sich negativ auf die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung auswirken. Absatz 2 richtet sich direkt an die Geförderten und fordert sie auf, bei ihren Tätigkei- ten die Nachhaltigkeitsziele zu berücksichtigen. Im Weiteren berücksichtigt Innosuisse bei all ihren Förderinstrumenten als eines der Beurteilungskriterien den Beitrag des geförderten Vorhabens zu den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt.

Art. 3 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis Innosuisse bekennt sich dazu, die Empfehlungen des Kodex zur Wissenschaftlichen Integrität1 umzusetzen. Der Kodex beschreibt ein gemeinsames Verständnis wissenschaftlicher Integrität und formuliert entsprechende «best practices». Er soll Forschungsorganen im Sinne von Artikel 4 FIFG als Grundlage dienen, in den kommenden Jahren ihre eigenen Re- gelungen entlang des Kodex zu prüfen, weiter zu präzisieren und zu ergänzen. Mit der vorliegenden Revision wird den Empfehlungen des Kodex auf Stufe Beitragsverordnung Rechnung getragen. Der Umgang mit Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität und die gute wissenschaftliche Praxis ist in der gel- tenden Beitragsverordnung in Artikel 54 und 55 geregelt. Die Thematik soll nun im neu geschaffenen «Allgemeinen Teil» geregelt werden. Absatz 1 soll es Innosuisse ermöglichen, Gesuche materiell abzuweisen, welche gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis verstossen, indem beispielsweise das Gesuchformular oder die eingereichten Akten Plagiate, Darstellungen falscher Tatsachen (Fabrication) oder dgl. enthalten. Ebenfalls denkbar sind Fälle, in de- nen die um Förderung ersuchte Idee an sich gegen die wissenschaftliche Integrität verstösst (z.B. Verstoss gegen diszip- linenspezifische Ethikvorgaben). Ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten oder ein Verstoss gegen die Wissenschaftliche Integrität vorliegt, wird weiterhin im Einzelfall unter Berücksichtigung der disziplinenspezifischen Regelungen zu beurtei- len sein. Der Kodex zur Wissenschaftlichen Integrität kann dabei namentlich mit dem nicht abschliessenden Katalog an Tatbeständen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Orientierung bieten. Absatz 2 richtet sich an die Gesuchstellenden und geförderten Personen. Sind die Gesuchstellenden juristische Perso- nen, sind sie verantwortlich, dass auch die am Vorhaben mitarbeitenden natürlichen Personen die Grundsätze der wis- senschaftlichen Integrität einhalten. Absatz 3 präzisiert, dass die Auskunftspflicht auch das Verfahren und Sanktionen betreffend sämtliche an der zu fördern- den oder geförderten Tätigkeit mitarbeitenden Personen (nachfolgend «Mitarbeitende») umfasst. In der Pflicht, Auskunft zu erteilen, sind die Gesuchstellenden und die bereits Geförderten. Die Auskunftsplicht nach Buchstabe a bezieht sich sowohl auf bei der Einreichung des Gesuchs hängige Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, als auch sol- che, welche während der Förderung durch Innosuisse z.B. von der arbeitgebenden Institution eröffnet wurden. Buchstabe b erfasst vergangene Sanktionierungen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die in den letzten drei Jah- ren verhängt wurden. Anzugeben sind sämtliche Sanktionierungen wegen Verstössen gegen die wissenschaftliche Integ- rität oder die gute wissenschaftliche Praxis, unabhängig von der Form oder dem Ort der Sanktionierung. Absatz 4 ermöglicht es Innosuisse, laufende Gesuchsverfahren oder Förderungen zu sistieren, wenn ein Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten besteht oder ein solches bereits festgestellt wurde. Die Sistierung dauert so lange, bis geklärt, ist, ob und wenn ja welche Massnahmen zu treffen sind. Als Massnahme kommt bei einer Sistierung von Ge- suchsverfahren in erster Linie ein Nichteintreten in Frage, bei laufenden Förderungen kann die Folge eine Sanktionie- rung gemäss Artikel 4 sein (vgl. Erläuterungen zu Art. 4). Innosuisse stützt sich bei ihren Entscheiden wo möglich auf Untersuchungen und Entscheide jenes Forschungsorgans, bei welchem sich das mutmassliche Fehlverhalten ereignet hat. Dies entspricht dem diesbezüglichen Grundsatz aus dem Kodex zur wissenschaftlichen Integrität. Nur in jenen Fäl- len, in denen das potenzielle Fehlverhalten nicht bereits von Dritten untersucht wird, soll Innosuisse ermächtigt werden, selbständige Abklärungen durchzuführen. Absatz 5 nimmt den heute in Artikel 54 Absatz 1 Beitragsverordnung vorgesehenen Nichteintretensgrund wegen Verstosses gegen die Wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis auf, präzisiert jedoch, dass es sich um schwerwiegende Sanktionsmassnahmen handeln muss, welche in den letzten drei Jahren ausgesprochen wur- den. Als «schwerwiegend» werden vorwiegend Formen von Sanktionen angesehen, welche dauerhafte Folgen mit sich ziehen wie etwa eine Versetzung oder ein Studienausschluss (im Gegensatz z.B. zu Sanktionen in der Form einer Ver- warnung oder Beurlaubung). Der Katalog nach Buchstaben a-e soll für den Vollzug eine Leitlinie bieten. Da die For- schungsorgane unterschiedliche Sanktionsformen kennen, kann er allerdings nicht abschliessend sein.

1 Akademien der Wissenschaften Schweiz (2021): Kodex für Wissenschaftliche Integrität, abrufbar unter: http://doi.org/10.5281/zenodo.4707584.

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Art. 4 Sanktionen Der in Artikel 4 vorgesehene Katalog an Verwaltungssanktionen entspricht den heute in Artikel 55 der Beitragsverordnung vorgesehenen Sanktionen für Verstösse gegen die Wissenschaftliche Integrität und die gute wissenschaftliche Praxis. Neu sollen diese Sanktionen sowohl bei wissenschaftlichem Fehlverhalten als auch generell bei Verstössen gegen die auf das Subventionsverhältnis anwendbaren Bestimmungen verhängt werden können. Gemäss Artikel 40 des Subventionsgeset- zes (SR 616.1) kann Innosuisse in bestimmten Fällen Beiträge zurückfordern und Personen von der weiteren Gesuchstel- lung ausschliessen. Die in Artikel 4 neu vorgesehenen Sanktionen ermöglichen eine feinere Abstufung von Sanktionen (z.B. schriftliche Verwarnung oder Verweis). Absatz 3 stellt ausserdem den insbesondere im Bereich der wissenschaftli- chen Integrität wichtigen Grundsatz klar, dass Innosuisse die arbeitgebende Institution über Sanktionen informieren kann.

Art. 5 Auskunft- und Evaluationspflicht Innosuisse benötigt zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Messung der Wirksamkeit ihrer Förderung Informationen von den von ihr geförderten Personen oder von Personen, die Gesuche um Förderung stellen. Deshalb wird in Artikel 5 eine Aus- kunftspflicht eingeführt. Die Auskunftspflicht betrifft einerseits sämtliche Informationen, die Innosuisse als Subventionsgeberin benötigt, um den rechtmässigen Ablauf der Subventionierung und den Fortschritt der geförderten Tätigkeiten und Unternehmen sicherzu- stellen (z.B. inhaltliche und finanzielle Zwischen- und Abschlussberichte). Andererseits betrifft die Auskunftspflicht Infor- mationen, die Innosuisse für eine adäquate Wirkungsmessung in Bezug auf ihre Fördertätigkeit benötigt. Schliesslich dient die Auskunftspflicht auch dazu, dass Innosuisse die Qualität ihrer Massnahmen regelmässig evaluieren kann, beispiels- weise die Qualität von Schulungsmassnahmen oder der Leistung von Mentorinnen und Mentoren. Angesprochen von der Auskunftspflicht sind einerseits die Empfängerinnen und Empfänger von direkten Beiträgen und anderen Unterstützungsleistungen (z.B. Coachingleistungen), andererseits auch Personen, die indirekt von Innosuisse gefördert werden, insbesondere die Umsetzungspartner von Innovationsprojekten (sie sind ebenfalls Gesuchstellende und Partner im Subventionsverhältnis) (Abs. 1). Absatz 2 nennt zudem Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen, Programmen, Schulungen oder ähnlichem, die von Innosuisse zumindest mitfinanziert wurden (z.B. Schulungsmassneh- men im Bereich Unternehmertum, Veranstaltungen im Rahmen von Networking Events Series). Im Gegenzug werden die Veranstalter - seien es Auftragnehmerinnen von Innosuisse oder von Innosuisse im Rahmen einer Subvention geförderte Organisationen - dazu verpflichtet, entsprechende Umfragen über die Qualität und Wirkung der Massnahmen durchzufüh- ren, soweit dies von Innosuisse verlangt wird. Die Auskunftspflichten gelten bis 5 Jahre nach der Förderung oder der Teilnahme, auf die sich die Auskunft bezieht. Dies ermöglicht Innosuisse, Wirkungsmessungen in sinnvollen Zeiträumen nach Abschluss der Förderung durchzuführen. Aus- künfte über die Teilnahme an Veranstaltungen und ähnlichem werden jedoch in jedem Fall zeitnah an oder nach der Teilnahme erhoben.

Art. 6 Pilotprogramme Das FIFG lässt Innosuisse bei der Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums, hochqualifizierter Personen und des Wissens- und Technologietransfers Spielräume bezüglich der Wahl und Ausgestaltung der Förderinstrumente. Wo die Wirksamkeit eines Instruments in einer bestimmten Ausgestaltung bereits bekannt ist, kann Innosuisse die not- wendigen Regelungen in der Beitragsverordnung treffen. Hingegen ist bei neuen Instrumenten teilweise schwer abzu- schätzen, ob und in welcher Ausgestaltung sie den mit der Förderung verfolgten Zielen am besten dienen. Beispielsweise ist bei der neuen Förderung hochqualifizierter Personen noch schwer abschätzbar, ob Beiträge an Machbarkeitsstudien, wie sie Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a FIFG neu zulässt, einem Bedarf entsprechen und wenn ja, wie das Instrument am effektivsten wäre. Deshalb soll es neu möglich sein, dass Innosuisse dort, wo das Gesetz einen Spielraum lässt, Pilotprogramme für neue oder neu gestaltete Förderinstrumente durchführt und diese während maximal vier Jahren testet. Im Anschluss kann das Programm ausgewertet und das Instrument entsprechend den gesammelten Erfahrungen in der Beitragsverordnung ge- regelt werden. Solche Pilotprogramme für das Testen von Förderinitiativen und -programmen werden im europäischen Umfeld bereits erfolgreich umgesetzt.

3.2 2. Kapitel: Beiträge an Innovationsprojekten

1. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern

Art. 7 Gesuchseinreichung Der Artikel nimmt weitgehend die heutige Regelung von Artikel 3 Beitragsverordnung Innosuisse auf. Dass Umsetzungs- partner sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen sein können, die für die Verwertung der Pro- jektergebnisse sorgen, ergibt sich direkt aus Artikel 19 Absatz 1 FIFG und muss deshalb hier nicht noch einmal erwähnt werden (bisheriger Art. 3 Abs. 3). Neu wird die bisherige Praxis explizit geregelt, wonach Umsetzungspartner grundsätzlich einen Sitz in der Schweiz haben müssen. Ausnahmen davon können nur zugelassen werden, wenn die voraussichtliche Wertschöpfung durch die Umset- zung der Projektergebnisse zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz anfällt (Abs. 3).

Art. 8 Beurteilungskriterien Die bisherigen Beurteilungskriterien von Artikel 4 Beitragsverordnung Innosuisse werden in die neue Regelung übernom- men und zum Teil leicht umformuliert oder präzisiert. So wird beispielsweise bei Buchstabe a mit der Umformulierung dem Umstand Rechnung getragen, dass der Innovationsgehalt teilweise nicht an einem existierenden Konkurrenzmarkt ge- messen werden kann (z.B. im Bereich soziale Innovation oder wo es sich um völlig neue Entwicklungen handelt).

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Weil die Einzelheiten zu den Förderinstrumenten von Innosuisse in der Beitragsverordnung zu regeln sind, wird der bishe- rige Artikel 29 V-FIFG zur Wertschöpfung der geförderten Innovationsprojekte aus der V-FIFG gestrichen und dafür ein neuer Buchstabe b in die Aufzählung aufgenommen. Mit den quantitativen Zielen, wie sie nebst den qualitativen Zielen in Buchstabe c genannt sind, sind u.a. Angaben zur geplanten quantitativen Entwicklung von Umsatz, Arbeitsplätzen, Markt- anteilen etc. gemeint. Schon bisher wurde das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Förderung von Innovationsprojekten beurteilt, um nicht Projekte zu fördern, bei denen dieses Verhältnis nicht günstig ist. Dieses Kriterium soll neu explizit aufgenommen werden (Bst. f).

Art. 9 Bemessung der Beiträge und Vergütung von Mehrkosten Für die Bemessung der Beiträge sind wie bisher die Personal- und Sachkosten der Forschungspartner anrechenbar. Neu kommen als Teil der anrechenbaren Kosten Koordinationskosten hinzu, wo insbesondere aufgrund des system- und dis- ziplinenübergreifenden Ansatzes der Projekte ein Koordinationsaufwand zwischen vielen verschiedenen Projektpartnern entsteht, der über das für Innovationsprojekte übliche Mass hinausgeht (Abs. 1 Bst. c). Derzeit ist das einzig bei den Innovationsprojekten im Rahmen der Flagship Initiative der Fall. Bereits heute galt, dass Sachkosten nur anrechenbar sind, soweit sie nicht durch die finanziellen Beiträge der Umset- zungspartner an die Forschungspartner gedeckt sind. Es kann aber sein, dass kaum Sachkosten entstehen und somit die finanziellen Beiträge nicht zur Deckung dieser Kosten dienen können. Deshalb ist neu in Absatz 2 auf die Gesamtkosten bezogen geregelt, dass nur diejenigen Aufwendungen der Forschungspartner anrechenbar sind, die nicht durch die finan- ziellen Beiträge der Umsetzungspartner an sie gedeckt sind. Im Übrigen entspricht die Regelung über die anrechenbaren Kosten dem bisherigen Artikel 5 Beitragsverordnung Inno- suisse. Neu soll nun jedoch der Umgang mit Mehrkosten explizit geregelt werden (Abs. 3). Aufgrund der Innovationsprojekten inhärenten Unsicherheit über den Projektablauf und allfällige damit verbundene Mehrkosten rechtfertigt es sich, dass ge- ringfügige Mehrkosten ohne grösseren administrativen Aufwand von Innosuisse im Rahmen der Schlussabrechnung ent- schädigt werden können. Solche Mehrkosten können aufgrund von geringfügigen Projektänderungen, welche keiner ver- tieften Beurteilung bedürfen, entstanden sein. Darunter könnten zum Beispiel Lohnerhöhungen sowie begrenzte Erhöhungen der notwendigen Anzahl Arbeitsstunden oder der Sachkosten fallen. Auch möglich ist auf diese Art die Ent- schädigung von Mehrkosten aufgrund von Teuerung oder anderen nicht beeinflussbaren Ursachen (z.B. notwendige Er- höhungen der Arbeitgeberbeiträge). Die Vollzugsbestimmungen werden die Fälle definieren, in denen Mehrkosten in die- sem einfachen Verfahren entschädigt werden dürfen (Abs. 4). Alle anderen Mehrkosten bedürfen eines Zusatzgesuchs und sind allenfalls ausserdem als Projektänderungen genehmigungsbedürftig.

Art. 10 Personalkosten Die Regelung der anrechenbaren Personalkosten entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 6 Beitragsverordnung Innosuisse. Bezahlt werden die Kosten, die effektiv entstanden sind, wobei die Vollzugsbestimmungen vorsehen können, dass für die Budgetierung und für die Abrechnung verschiedene Arten der Darlegung der Kosten gewählt werden können.

Art. 11 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FIFG sieht neu für die Beteiligung der Umsetzungspartner eine Bandbreite von 30-50 / 40-602 Prozent vor. Ausserdem sehen Artikel 19 Absätze 2bis und 2ter FIFG Kriterien für eine Beteiligung ausserhalb dieser Bandbreite im Einzelfall vor. Diese neuen Regelungen werden in Absatz 1 abgebildet. Im Vollzug sollen die Gesuchstel- lenden die Aufteilung der Kosten vorschlagen und nachvollziehbar begründen. Innosuisse prüft innerhalb der Bandbreite lediglich die Plausibilität der geltend gemachten Kostenbeteiligung. Höhere und tiefere Beteiligungen werden anhand der Kriterien von Artikel 19 FIFG geprüft. Wie bisher besteht die Beteiligung der Umsetzungspartner aus einer Eigenleistung und aus finanziellen Leistungen an die Forschungspartner. Für die Berechnungsweise der Eigenleistungen können die Umsetzungspartner jedoch neu in jedem Fall auf die für Forschungspartner geltenden Höchstsätze abstellen (Abs. 3 Bst. a). Die bisherige Regelung, wonach die Umsetzungspartner die Tarife des Hauptforschungspartners übernehmen mussten, führte zu einem künstlichen Wettbe- werb zwischen den Forschungsinstitutionen. Einheitliche anrechenbare Kosten für die Umsetzungspartner lassen ausser- dem einen einfachen und einheitlichen Vollzug zu. Die Umsetzungspartner wählen dabei die Projektfunktion, die ihrer Rolle am nächsten kommt. Neu wird in Absatz 5 klargestellt, dass die finanziellen Leistungen, die Teil der Eigenleistungen sind, nur zur Deckung von direkten Projektkosten der Forschungspartner verwendet werden dürfen. Die Projektpartner können zwar untereinander weitere finanzielle Leistungen der Umsetzungspartner an die Forschungspartner vorsehen, beispielsweise zur Deckung von hohen indirekten Kosten, diese werden jedoch dem verlangten Mindestanteil nicht angerechnet. Der Mindestanteil des finanziellen Beitrags wird neu anhand der Gesamtprojektkosten berechnet und beträgt mindestens 5 Prozent dieser Kosten (Abs. 4). Das entspricht im Grundsatz dem bisher geforderten Mindestanteil, der anhand des Beitrags von Innosuisse berechnet wurde und 10 Prozent davon betrug. Abweichungen vom Mindestanteil sind auf be- gründeten Antrag hin im Einzelfall (insbesondere bei geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) oder generell im Rahmen von Sonderprogrammen (Beispiel das aktuelle Impulsprogramm Innovationskraft Schweiz) und ähnlichen Massnahmen möglich (Absatz 6).

Art. 12 Overheadbeiträge Der Overheadbeitrag für die Abgeltung von indirekten Projektkosten soll neu nicht mehr nur auf den Personalkosten, son- dern auf den gesamten Projektkosten berechnet werden (Abs. 1). Dies ist einerseits gerechtfertigt, weil auch beispiels- weise bei Infrastruktur indirekte Kosten anfallen (Wartung etc.), andererseits kann damit auch der Vollzug vereinfacht werden.

2 Der definitive Entscheid des Parlaments über die Bandbreite der Beteiligung steht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens noch aus (Nationalrat: 30-50%, Ständerat 40-60%).

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Innosuisse legt die Overheadbeiträge jeweils innerhalb des Beitragshöchstsatzes fest, den das Parlament im massgebli- chen Finanzierungsbeschluss festgelegt hat (Art. 37 Abs. 1 Bst. b V-FIFG). Artikel 23 Absatz 1bis FIFG lässt neu zu, dass das Parlament für Technologiekompetenzzentren höhere Höchstsätze für die Entschädigung von Overhead festlegt als für andere Forschungsstätten. Dem wird mit mit einer ergänzten Regelung auch auf Stufe Beitragsverordnung Rechnung getragen (Abs. 2). Die Regelung ist dabei nicht auf höhere Ansätze für Technologiekompetenzzentren beschränkt, sondern liesse es auch zu, dass Innosuisse weiteren wesentlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Arten von Forschungs- stätten Rechnung trägt mit entsprechenden Overhead-Sätzen (immer innerhalb der vom Parlament festgelegten Höchsts- ätze). Die Sätze werden jedoch nach wie vor pauschalisiert für bestimmte Arten von Forschungsstätten und nicht für jede einzelne Forschungsstätte individualisiert festgelegt.

Art. 13 Beitragsverwaltung Wie bisher soll bei Projekten, an denen sich mehrere Forschungspartner beteiligen, ein Forschungspartner die Rolle der beitragsverwaltenden Stelle ausüben und u.a. die Beiträge der Innosuisse entgegennehmen und verteilen, an die Inno- suisse Bericht erstatten und als Informationsdrehscheibe zwischen Innosuisse und den Projektpartnern agieren. Diese Rolle wird nun noch verstärkt, in dem diese Stelle als rechtmässige Vertreterin der übrigen Projektpartner gilt (Abs. 2). Sämtliche Kommunikation zwischen Innosuisse und den Projektpartnern kann rechtsgültig über diese eine Stelle laufen und gilt auch für die anderen Projektpartner, soweit sie davon betroffen sind.

2. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner

Art. 14 Gesuchseinreichung Der Artikel nimmt die heutige Regelung von Artikel 11 Beitragsverordnung Innosuisse auf.

Art. 15 Beurteilungskriterien Artikel 19 Absatz 3 FIFG schränkt neu die Projekte ohne Umsetzungspartner nicht mehr auf Machbarkeitsstudien, Proto- typen und Versuchsanlagen ein. Deshalb wird auch keine Regelung mehr zur Art der Projekte - wie im bisherigen Artikel

12 Beitragsverordnung Innosuisse - gemacht.

Die bisherigen Beurteilungskriterien von Artikel 12 Beitragsverordnung Innosuisse werden in die neue Regelung übernom- men und analog zu Artikel 8 zum Teil leicht umformuliert, präzisiert oder ergänzt.

Art. 16 Bemessung der Projektbeiträge, Beitragsdauer Die Bemessung der Projektbeiträge richtet sich wie heute nach den Bestimmungen für Innovationsprojekte mit Umset- zungspartner. Neu wird jedoch hier keine Höchstdauer mehr vorgesehen. Eine solche ist (soweit nötig) in den Vollzugsbe- stimmungen festzulegen.

3. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von Jungunternehmen

Art. 17 Gesuchseinreichung Wie beim Coaching sind mit Jungunternehmen Start-ups gemeint, die vor längstens 5 Jahren gegründet wurden. Die Gründung kann aber länger zurückliegen, wenn dies beispielsweise durch längere Entwicklungszeiten begründet ist, wie es vor allem im pharmazeutischen und medizinischen Bereich vorkommt.

Art. 18 Art der Projekte und Beurteilungskriterien Üblicherweise beruhen die Innovationsprojekte, die von den Jungunternehmen durchgeführt werden, auf wissenschaftli- chen Vorleistungen, welche von den Gründerinnen und Gründern des Jungunternehmens selber erbracht wurden. Dies ist jedoch keine zwingende Voraussetzung, sondern es ist auch denkbar, dass die Gründerin oder der Gründer erst zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Forschungsleistung aufmerksam wird oder an ihr mitarbeitet und sie trotzdem im Rahmen eines eigenen Unternehmens zur Marktreife bringen will. Wichtig ist deshalb für die Art der Projekte einzig, dass es sich um wissenschaftsbasierte Innovationsprojekte handelt und dass das Jungunternehmen dieses durchführt und die Ergeb- nisse auf dem Markt oder zugunsten der Gesellschaft verwerten will. Die Forschungsleistung, welche dem Projekt zugrunde liegt, muss dabei nicht zwingend an einer Hochschulforschungs- stätte oder nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs erbracht worden sein, sondern kann auch in einem Unternehmen mit eigener, qualitativ leistungsfähigen Forschungsabteilung erarbeitet worden sein.

Art. 19 Bemessung der Beiträge und Höchstdauer Absatz 1 orientiert sich an der Bemessungsgrundlage für die anrechenbaren Kosten bei Innovationsprojekten zwischen Forschungs- und Umsetzungspartnern (Art. 9). Kosten zur Vorbereitung des Markteintritts des Jungunternehmens, die nicht direkt mit dem Innovationsprojekt zusammenhängen, sind nicht Teil der Projektkosten und daher nicht anrechenbar. Für die Personalkosten gelten die gleichen Grundsätze wie für die Personalkosten von Forschungsinstitutionen bei Inno- vationsprojekten mit Forschungspartnern: es sind die Bruttolöhne und die Sozialversicherungsbeiträge anrechenbar. Die Abrechnung der Kosten muss hier aber in jedem Fall über den Nachweis von tatsächlich ausbezahlten Bruttolöhnen und Arbeitgeberbeiträgen erfolgen, da ansonsten nicht sichergestellt werden kann, dass die Kosten beim Jungunternehmen tatsächlich entstanden sind. Es gilt hier zu beachten, dass Saläre für Projektarbeiten, welche die Mitarbeitenden von an- derer Seite (beispielsweise aus einer noch andauernden Anstellung bei einer Forschungsinstitution) erlangen, von den Personalkosten in Abzug gebracht werden müssen (Abs. 2). Ansonsten würde die Entlohnung doppelt erfolgen. Die Jungunternehmen können im Rahmen des Innovationsprojektes Dritte beiziehen, beispielsweise auf Mandatsbasis. Solche Kosten sind ebenfalls anrechenbar, soweit sie für die Durchführung des Projekts erforderlich sind. Sie fallen, analog

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der Drittleistungen bei der Förderung von Innovationsprojekten mit Umsetzungspartnern, unter die Sachkosten nach Ab- satz 1 Buchstabe b. Die Kriterien für die Höhe der Beiträge von Innosuisse (und ihr Gegenstück die Eigenleistungen der Jungunternehmen) lehnen sich an diejenigen von Artikel 19 Absätze 2bis und 2ter FIFG an (Abs. 3). So kann beispielsweise die Beteiligung von Innosuisse mit zunehmenden Realisierungsrisiken steigen, hingegen kann von den Jungunternehmen eine höhere Eigen- leistung verlangt werden, wenn ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bereits hoch ist oder aufgrund der Aussicht auf In- vestorengelder hoch sein wird. Die Gesuchstellenden geben mit ihrem Gesuch einen Antrag für die Aufteilung der Kosten zwischen ihnen und Innosuisse ein, der sich an den in Absatz 3 genannten Kriterien orientiert. Innosuisse prüft diesen Antrag auf Plausibilität und kann bei Bedarf Anpassungen verlangen. Die Vollzugsbestimmungen können einen Höchstsatz der Beteiligung von Innosuisse vorsehen (Abs. 4). Möglich sind auch ein Höchstbetrag und eine Höchstdauer. Ausserdem hat der Innovationsrat die Möglichkeit, die Auszahlung von Beiträgen daran zu knüpfen, dass das Start-up Investorengelder für sein Vorhaben auftreibt.

4. Abschnitt: Beiträge an Innovationsprojekte von kleinen und mittleren Unternehmen

Der neue Artikel 19 Absatz 3ter FIFG sieht vor, dass Innosuisse Innovationsprojekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Jungunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit dem Ziel einer raschen und effizienten Vermarktung und einem entsprechenden Wachstum fördern kann, wenn Schweizer Unternehmen der Zugang zu Förder- angeboten für Einzelprojekte der Europäischen Kommission verwehrt ist. Für diese ersatzweise Förderung sind in der Beitragsverordnung Regelungen vorgesehen, die sich an den geltenden Regeln der europäischen Förderung, die ersetzt werden soll (insbesondere am der Projektförderung des "Accelerator Programms" des Europäischen Innovationsrats) ori- entieren und der in Artikel 19 Absatz 3bis FIFG und den Artikeln 17-19 Beitragsverordnung vorgesehenen Förderregeln für Innovationsprojekte von Jungunternehmen sehr ähnlich sind.

Art. 20 Gesuchseinreichung Die Förderung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, worin auch Jungunternehmen erfasst sind. Soweit jedoch Jungunternehmen von einer Förderung nach Artikel 19 Abs. 3bis FIFG profitieren können, sind sich gemäss den dort gel- tenden Regeln zu fördern (siehe dazu Erläuterungen zu den Artikel 17-19 oben). Ein massgebendes Kriterium für die Unterscheidung, ob das Projekt unter Artikel 19 Absatz 3 bis FIFG oder Art. 19 Absatz 3ter FIFG gefördert wird, ist der Markteintritt: ist er bereits erfolgt, dann ist Artikel 19 Absatz 3 ter FIFG das richtige Instrument. Deshalb wird hier auch die Voraussetzung gestellt, dass die Unternehmen bereits am Markt etabliert sein muss (Abs. 1 Bst. b). Ein Unternehmen ist in diesem Sinne bereits am Markt etabliert, wenn es einen signifikanten Umsatz mit einem Produkt oder einer Dienstleis- tung erzielt. Da hier KMU direkt mit Bundesmitteln unterstützt werden, soll mit einer Prüfung der finanziellen Kapazität (Abs. 1 Bst. c), ihre vorgesehene Eigenleistung auch tatsächlich erbringen zu können, das Risiko für einen Fehleinsatz von öffentlichen Mitteln minimiert werden. Dies wird in der internationalen Innovationsprojekteförderung bereits erfolgreich praktiziert. Wie bereits in Art. 19 Abs. 3ter FIFG vorgesehen, sollen nur Unternehmen zugelassen, werden, welche die Projektergeb- nisse rasch und effizient vermarkten wollen und Skalierbarkeit im Sinne eines mehr als linearen Wachstums anstreben (Abs. 1 Bst. d). Absatz 2 stellt klar, dass die Fördermöglichkeit nur subsidiär besteht, das heisst wenn aufgrund des Ausschlusses der Schweiz von den entsprechenden Programmen der Europäischen Kommission (insbesondere aufgrund ihrer Einstufung als nicht assoziierter Drittstaat) die Schweizer Unternehmen keinen Zugang erhalten zu den Förderprogrammen für Ein- zelprojekte.

Art. 21 Art der Projekte und Beurteilungskriterien Grundsätzlich gelten für die Beurteilung der Projekte der KMU die gleichen Kriterien wie für Innovationsprojekte von For- schungs- und Umsetzungspartnern. Bei den Einzelprojekten werden jedoch erhöhte Anforderungen an den Innovations- gehalt der Projekte gestellt (Abs. 1 Bst. a). Auch das Potenzial für eine effiziente Umsetzung muss im Vergleich zum Standardinnovationsprojekt höher sein, in dem das Produkt oder die Dienstleistung skalierbar sein muss (Abs. 1 Bst. b). Letztlich ist das Projekt bereits weit fortgeschritten und damit näher an der Markteinführung als Standardinnovationspro- jekte (Abs. 1 Bst. c). In der Regel bedeutet dies, dass das Funktionieren des Projektgegenstands bereits im Anwendungs- feld validiert wurde.

Art. 22 Bemessung der Beiträge und Höchstdauer Die Absatz 1 und 2 orientieren sich an der Bemessungsgrundlage für die anrechenbaren Kosten bei Innovationsprojekten zwischen Forschungs- und Umsetzungspartnern (Art. 9). Für die Personalkosten gelten die gleichen Grundsätze wie für die Personalkosten von Forschungsinstitutionen bei Inno- vationsprojekten mit Forschungspartnern: es sind die Bruttolöhne und die Sozialversicherungsbeiträge anrechenbar. Die Abrechnung der Kosten muss hier aber in jedem Fall über den Nachweis von tatsächlich ausbezahlten Bruttolöhnen und Arbeitgeberbeiträgen erfolgen, da ansonsten nicht sichergestellt werden kann, dass die Kosten beim Unternehmen tat- sächlich entstanden sind. Die Kriterien für die Höhe der Beiträge von Innosuisse (und ihr Gegenstück die Eigenleistungen der Unternehmen) lehnen sich wie schon bei den Beiträgen an Jungunternehmen an diejenigen von Artikel 19 Absätze 2 bis und 2ter FIFG an (Abs. 3, vgl. auch Erläuterungen zu Art. 19 Absatz 3). Die Vollzugsbestimmungen können einen Höchstsatz der Beteiligung von Innosuisse vorsehen (Abs. 4). Möglich sind auch ein Höchstbetrag und eine Höchstdauer.

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5. Abschnitt: Innovationsschecks

Art. 23 Gesuchseinreichung Wie bisher richten sich Innovationschecks an kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Der Unternehmens- begriff ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch gemeinnützige Organisationen, Verbände, öffentliche Einrichtungen etc. Entscheidend ist in erster Linie die Anzahl Vollzeitäquivalente.

Art. 24 Art der Vorstudie und Beurteilungskriterien Zweck und Art der Vorstudien, für die Innovationsschecks gewährt werden können, bleiben unverändert, da sich das In- strument bewährt hat (Abs. 1). Die beiden bisherigen Beurteilungskriterien (Innovationsgehalt und potenzieller Nutzen der Vorstudie) bleiben bestehen und werden ergänzt mit dem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 2) sowie dem Kosten-Nutzen-Verhältnis (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 8).

Art. 25 Innovationsscheck Wie bisher wird für eine Vorstudie eine Gutschrift über maximal 15'000 CHF ausgestellt. Die bisherige Praxis der Befristung der Gutschrift wird neu explizit in Absatz 1 festgehalten. Die tatsächliche Dauer der Befristung wird in der Gutschrift ange- geben. Im Übrigen ändert sich nichts an den Bedingungen der Gutschrift.

3.3 3. Kapitel: Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

1. Abschnitt: Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen

Art. 26 Schulungsmassnahmen Der Begriff des Unternehmertums umfasst alle Aspekte unternehmerischen Handelns, er reicht von der Identifizierung von Chancen über die Durchsetzung von Innovationen bis hin zur persönlichen Entwicklung im Hinblick auf den Umgang mit unternehmerischen Fragen. Im Fokus stehen bei den Massnahmen von Innosuisse ihrem Auftrag entsprechend Aspekte des Unternehmertums mit Blick auf die Entwicklung und Umsetzung von wissenschaftsbasierten Innovationen. Sowohl die Gründung und der Aufbau von wissenschaftsbasierten Unternehmen als auch deren Neuausrichtung oder die interne Ent- wicklung eines Unternehmens in Richtung verstärkter Innovationstätigkeit (Intrapreneurship) können dabei Ziele von För- dermassnahmen sein. Bei den Schulungsmassnahmen stehen Kurse und Webinare im Vordergrund. Die Aufzählung der möglichen Formen von Massnahmen in Absatz 1 ist jedoch nicht abschliessend. Die Adressaten von Schulungsmassnahmen sind gemäss Artikel 20 Absatz 1 FIFG Personengruppen, die bereits konkret mit Fragen des Unternehmertums in Berührung kommen. Die neu in Artikel 20 Absatz 1 FIFG erwähnten Personen, die ihr Unternehmen neu ausrichten wollen, sind in Absatz 2 Buchstabe c angesprochen. Es geht hier insbesondere um eine Neuausrichtung, um das Unternehmer innovativer auszurichten, z.B. mit der Etablierung einer innovationsfreundlichen Kultur oder mit Weiterbildungsmassnahmen. Innosuisse kann Schulungsmassnahmen für alle in Absatz 2 genannten Per- sonengruppen anbieten oder auch spezifisch für Teile davon (z.B. spezifische Schulungen für Personen in der Gründungs- phase). Wie bisher entscheidet Innosuisse über das geeignete Angebot an Massnahmen und führt entweder selber Massnahmen durch oder beauftragt Dritte damit (Abs. 3).

Art. 27 Sensibilisierungsmassnahmen Die Sensibilisierungsmassnahmen zum Unternehmertum sind mit der Änderung des FIFG im Vergleich zum bisherigen Recht nicht mehr eng auf die Unternehmensgründung eingeschränkt, sondern können sich auf das gesamte Spektrum des wissenschaftsbasierten Unternehmertums (siehe zum Begriff Erläuterung zu Art. 26) beziehen (Abs. 1). Sie können in verschiedenen Formen angeboten werden, beispielsweise in Form von Workshops oder grösseren Veranstaltungen mit Publikum, in Form von Webinaren oder auch in Form von Publikationen, Podcasts oder Videos. Die Aufzählung in Absatz

1 ist nicht abschliessend.

Als Sensibilisierungsmassnahmen richten sie sich an ein breites Publikum von Menschen, die mit dem Gedanken spielen, ein Unternehmen zu gründen, die Nachfolge in einem Unternehmen anzutreten oder die ihr Unternehmen neu, insbeson- dere innovativer, ausrichten wollen (Abs. 2). Das Zielpublikum muss noch kein konkretes Vorhaben einer Unternehmens- gründung haben. Hingegen sind die Massnahmen auch nicht für Personen gedacht, die sich aus anderen Gründen als dem eigenen Wunsch, Unternehmerin oder Unternehmer zu werden, für das wissenschaftsbasierte Unternehmertum in der Schweiz interessieren (z.B. Journalistinnen oder Journalisten). Für Absatz 3 gilt das bei Artikel 26 Absatz 3 Gesagte sinngemäss.

2. Abschnitt: Informations- und Beratungsangebote

Art. 28 Wie bisher bietet Innosuisse auch Informations- und Beratungsangebote zum wissenschaftsbasierten Unternehmertum an. Für den Begriff des wissenschaftsbasierten Unternehmertums sei auf die Erläuterungen zu Artikel 26 verwiesen. Ex- plizit erwähnt ist in Absatz 1 neu, dass davon auch Informationen über das Umfeld in der Schweiz für Jungunternehmen, das sogenannte "Start-up Ökosystem", miterfasst sind. Die von Innosuisse initiierte Newsplattform "Startupticker" verbes- sert beispielsweise die allgemeine Informationslage für potenzielle wissenschaftsbasierte Unternehmerinnen und Unter-

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nehmer sowie für bereits gegründete Start-ups mit Informationen über Fördermöglichkeiten, Veranstaltungen, Schulungs- möglichkeiten, Preisausschreibungen, Möglichkeiten zur Investorensuche, Erfolgstories und Netzwerkmöglichkeiten. Ein weiteres Beispiel ist das von Innosuisse mitfinanzierte Buch "Gründerinnen", in welchem Gründerinnen porträtiert werden, die als Rollenmodelle vor allem Frauen für den Schritt in eine Selbständigkeit sensibilisieren und motivieren sollen. Für Absatz 2 gilt das bei Artikel 26 Absatz 3 Gesagte sinngemäss.

3. Abschnitt: Coaching

Art. 29 Zweck des Coachings Wie bisher soll es drei verschiedene Arten von Coaching mit unterschiedlicher Zielsetzung geben: das erstbeurteilende Einstiegscoaching (englisch Initial Coaching), das umfassende Hauptcoaching (englisch Core Coaching) und das auf Wachstum ausgerichtete Wachstumscoaching (englisch Scale-up Coaching). Die verschiedenen Coaching-Arten sollen neu in der Verordnung explizit bezeichnet werden, was die Klarheit erhöht und die Regulierung in andern Teilen der Ver- ordnung, in denen auf die Coaching-Arten Bezug genommen wird, vereinfacht.

Art. 30 Gesuchseinreichung Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a FIFG lässt neu nicht mehr nur die Gründerinnen und Gründer von Jungunternehmen als Adressaten für Coachingmassnahmen zu, sondern auch die Jungunternehmen als Ganze bzw. die Gründerteams. Dies wird in Absatz 1 nun ebenfalls abgebildet. Ansonsten wird nach wie vor ein Sitz in der Schweiz verlangt und das Unter- nehmen darf seit höchstens 5 Jahren bestehen, damit es als Jungunternehmen gilt (Bst. a). Wie bisher sind begründete Ausnahmen von dieser Dauer jedoch möglich, z.B. im pharmazeutischen oder medizinischen Bereich. Da es möglich ist, dass ein Jungunternehmen zwar seinen Sitz in der Schweiz hält, jedoch einen Grossteil seiner Tätigkeit und seiner Wert- schöpfung im Ausland erzielt (sogenannte Briefkastenfirmen), wird neu mit Buchstabe b klargestellt, dass bereits bei Ge- suchstellung die Wertschöpfungsabsicht in der Schweiz dargelegt werden muss. Ein Hauptcoaching soll neu nur möglich sein, nachdem bereits ein Einstiegscoaching absolviert wurde oder im Gange ist (Abs. 2). Dies dient einer besseren Fokussierung auf die Aufgaben im Hauptcoaching. Das Gesuch darf jedoch bereits während der Laufzeit des Einstiegscoachings gestellt werden. Bereits heute galt, dass die Jungunternehmen bereits ein gewisses Wachstum hinter sich haben müssen, um von einem Wachstumscoaching profitieren zu können. Die wird mit der Voraussetzung, dass das Jungunternehmen Mitarbeitende im Umfang von mindestens 5 Vollzeitäquivalente beschäftigen muss, in Absatz 3 präzisiert.

Art. 31 Beurteilungskriterien Die bisherigen Beurteilungskriterien (Innovationsgehalt, Marktpotenzial, Potenzial der Personen und Teams, Wachstums- potenzial, Leistungsnachweis) werden in Absatz 1 beibehalten. Es wird dabei der Innovationsgehalt des Start-ups als Ganzes angeschaut, es kann also beispielsweise das Geschäftsmodell an sich oder aber das Produkt oder die Dienstleis- tung eines Jungunternehmens innovativ sein (z.B. Herstellung von gängigen Materialteilen durch einen innovativen Pro- zess wie eine neue 3D-Drucktechnologie). Der Entwicklungsstand des Unternehmens, des Produkts oder der Dienstleistung sowie die Konkurrenzfähigkeit (Wie be- ständig ist das Geschäftsmodell, Produkt oder die Dienstleistung gegenüber Konkurrenten? Inwiefern ist es geschützt oder schützbar?) wurden bisher schon im Rahmen von bestehenden Kriterien berücksichtigt, sollen neu jedoch explizit als eigenständige Kriterien verankert werden. Letztlich wird auch hier wie bei den anderen Förderinstrumenten der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung als Kriterium aufgenommen (vgl. Erläuterung zu Artikel 2). Absatz 2 stellt klar, dass sich die Gewichtung und Beurteilung der Kriterien je nach Art des Coachings, um das ersucht wird, unterscheiden kann. So ist beispielsweise der bisherige Leistungsausweis vor allem im Wachstumscoaching von Bedeutung, nicht hingegen im Einstiegscoaching.

Art. 32 Gutschrift Wie bisher werden für bewilligte Coachings Gutschriften ausgestellt, die von den Jungunternehmen oder deren Gründe- rinnen und Gründern bei Coaches eingelöst werden können, die von Innosuisse akkreditiert wurden (Abs. 1 und 3). Die maximale Höhe der Gutschriften beträgt neu beim Einstiegscoaching 10'000 CHF, ansonsten bleiben die Maximalbeiträge unverändert. Die Erhöhung ermöglicht den Einbezug zusätzlicher Coaches oder Spezialcoaches in Fällen, bei denen wei- tere Fachexpertise zur Erreichung der Ziele erforderlich ist (bspw. kurze Abklärungen zu Fragen des geistigen Eigentums). Die Vergütung der akkreditierten Coaches, welche Leistungen zugunsten der Start-ups erbracht haben, erfolgt direkt durch Innosuisse. Dieser Grundsatz wird neu in Absatz 3 geregelt, weil er nicht mehr explizit im FIFG vorgesehen ist.

Art. 33 Bestätigung im Rahmen des Hauptcoachings Bereits heute kann Innosuisse denjenigen Start-ups, welche ein Hauptcoaching erfolgreich durchlaufen und die wichtigsten Ziele erreichen, eine Bestätigung ausstellen. Die Bestätigung zeigt auf, dass die Hauptziele des Coachings erreicht wurden und das Unternehmen demnach zum Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen erfüllt, dass es längerfristig wachsen kann. Diese Bestätigung kann hilfreich sein bei der Investoren-, Partner- und Kundenakquirierung. Die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob die Voraussetzungen für längerfristiges Wachstum erfüllt sind, werden neu in der Beitragsverord- nung aufgelistet (Bst. a - d). Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass ein Start-up, welches für das Haupt- coaching akzeptiert wurde, auch tatsächlich im Verlaufe oder am Ende des Coachings die Voraussetzungen erfüllt und die Bestätigung erhält.

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4. Abschnitt: Internationalisierungsprogramme und internationale Messen

Art. 34 Gesuchseinreichung Die Massnahmen von Innosuisse zur Unterstützung des Einstiegs in internationale Märkte sind neu explizit in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b FIFG genannt. Internationalisierungsprogramme bietet Innosuisse heute vorwiegend in Form von Markteintritts- und Marktvalidierungs-Camps an weltweit 10 Standorten an. Die Artikel 34 - 36 nehmen die Grundsätze und Bedingungen der bisherigen Programme für die Teilnahme an Messen und Internationalisierungsprogrammen und die bisherigen Erfahrungen damit auf. Artikel 34 zeigt auf, welche Gründerinnen und Gründer zur Einreichung eines Gesuchs berechtigt sind und welche Ziele damit erreicht werden sollen. Ein erfolgreicher Abschluss eines Hauptcoachings im Sinne von Buchstabe a wird angenom- men, wenn das Unternehmen die Bestätigung nach Artikel 33 Beitragsverordnung über die Erreichung der gesetzten Mei- lensteine des Coachings erhalten hat.

Art. 35 Gesuchseinreichung Artikel 35 legt die Beurteilungskriterien fest. Diese orientieren sich insbesondere an den Zielen der Teilnahme. Es wird insbesondere das Potenzial der Gesuchstellenden, der Entwicklungsstand des Jungunternehmens und die Eignung des Programms oder der Messe im Hinblick auf die Zielerreichung beurteilt.

Art. 36 Leistungsangebot Die Leistungen von Innosuisse, beziehungsweise der von Innosuisse beauftragten Leistungserbringerinnen und -erbringer, bestehen einerseits in der teilweisen Übernahme der Kosten, die durch die Teilnahme entstehen und andererseits in Un- terstützungsleistungen wie Beratungen und Organisation von Netzwerkveranstaltungen (Abs. 1). Innosuisse finanziert keine Kosten für den Zeitaufwand der Gründerinnen und Gründer, sondern lediglich direkt entstandene Kosten. Unter die Kosten einer Teilnahme fallen unter anderem Reisekosten, Arbeitsplatzkosten bei der Teilnahme an einem Camp, Teil- nahmegebühren für Messen etc. Die anrechenbaren Kosten werden vom Innovationsrat präzisiert (Abs. 3). Innosuisse kann gemäss Absatz 2 geeignete Leistungserbringerinnen und -erbringer beauftragen, wie sie dies auch derzeit sowohl im Messeprogramm als auch im Camps-Programm tut.

5. Abschnitt: Beiträge zur Stärkung des unternehmerischen Umfelds

Art. 37 Gesuchseinreichung Artikel 37 regelt, welche Organisationen, Institutionen oder Einzelpersonen ein Gesuch um Unterstützung gemäss dem neuen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c FIFG (Beiträge an Organisationen, Institutionen oder Personen, welche die Grün- dung und den Aufbau von Jungunternehmen unterstützen) einreichen dürfen. Es sind dies Organisationen, Institutionen oder Einzelpersonen, welche die in Artikel 37 genannten Ziele der Fördermassnahme mit geeigneten Massnahmen ver- folgen. Oberstes Ziel ist dabei die Verbesserung des unternehmerischen Umfelds für Jungunternehmen in der Schweiz. Beispiele von Massnahmen sind Netzwerkplattformen, Programme mit Fokus auf bestimmte Themen wie Nachhaltigkeit oder Frauenförderung in Unternehmen oder Tätigkeiten mit Fokus auf bestimmte Branchen wie Crypto-Währungen.

Art. 38 Beurteilungskriterien Die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen sind u.a. die Eignung der Massnahmen, die Qualität der Umsetzungskon- zepte und das Potenzial, tatsächlich positive Auswirkungen auf das Start-up Ökosystem zu erzielen.

Art. 39 Bemessung der Beiträge Innosuisse beteiligt sich an den Kosten im Umfang von 50-80 Prozent der notwendigen Aufwendungen. Mit dem Mindes- tanteil von 50 Prozent wird sichergestellt, dass Innosuisse die Massnahmen genügend mitlenken kann. Innerhalb der Bandbreite wird der Beitragsanteil einerseits aufgrund des eingeschätzten Nutzens der Massnahme für das Start-up Öko- system und andererseits aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Institution, Organisation oder Einzelperson festgelegt. Letzteres erlaubt es insbesondere auch jungen, noch im Aufbau begriffenen Organisationen oder engagierten Einzelpersonen, mit einem anfangs eher hohen Beitragsanteil von Innosuisse gute Initiativen umzusetzen, die ansonsten nicht zustande kämen.

3.4 4. Kapitel: Förderung hochqualifizierter Personen

Art. 40 Gesuchseinreichung Gemäss Artikel 20a Absatz 1 FIFG steht die Förderung hochqualifizierter Personen denjenigen Personen offen, die bei Hochschulforschungsstätten, bei nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und bei KMU mit Sitz in der Schweiz tätig sind (Abs. 1). Es werden nur Gesuche um Gastaufenthalte zugelassen, deren Zweck es ist, dass die geförderte Person Kompetenzen im Bereich der Innovation durch Austausch zwischen Forschung und Praxis erwirbt (Abs. 2 Bst. a). So sollen hochqualifi- zierte Personen aus KMU Forschungskompetenzen erwerben (sei dies in einer Hochschulforschungsstätte, einer nicht- kommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs oder in einem Unternehmen mit sehr guter For- schungsinfrastruktur und -kompetenz) und hochqualifizierte Personen aus Hochschulforschungsstätten und nicht kommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs sollen praxisorientierte Kompetenzen in einem Un- ternehmen erwerben. Dabei soll es möglich sein, dass die geförderte Person mit einem konkreten Projekt oder einer Machbarkeitsstudie in den Gastaufenthalt geht und es so weiterentwickelt.

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Die Dauer des Gastaufenthalts kann bis zu 350 Tage betragen, wobei die Tage nicht am Stück bezogen werden müssen. Dies erlaubt flexible Modelle, beispielsweise für Teilzeitarbeitende oder für Fälle, wo die Person teilweise beim Heimun- ternehmen oder der Heiminstitution weiterarbeitet. Allerdings ist die Maximaldauer für den Bezug auf 2 Jahre begrenzt (Abs. 2 Bst. b). Vorausgesetzt wird als formelles Kriterium ausserdem, dass sowohl die Heiminstitution oder das Heimunternehmen als auch die Gastinstitution oder das Gastunternehmen und natürlich die Person, die gefördert werden soll, dem Gastaufent- halt zustimmen (Abs. 2 Bst. c). Sie müssen sich dabei auch darüber einigen, wie sie allfällige Sachkosten und indirekte Projektkosten untereinander aufteilen.

Art. 41 Beurteilungskriterien Die personenbezogenen Aspekte der Beurteilungskriterien sind in den Buchstaben a bis c geregelt, wobei im Rahmen der Beurteilung des Leistungsausweises der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers u.a. die Vorkenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung von Innovationsprojekten oder in anderweitiger Entwicklung innovativer Methoden, Produkte oder Dienstleistungen berücksichtigt werden. Beim Wertschöpfungspotenzial (Bst. d) kann z.B. berücksichtigt werden, dass durch die Weiterentwicklung der Person dem Heimunternehmen oder der Heiminstitution ein Mehrwert mit künftiger Wertschöpfung zugunsten von Wirtschaft und Gesellschaft in der Schweiz entstehen kann. Mit Buchstabe e wird klargestellt, dass mit dem Gastaufenthalt klare Ziele verfolgt werden sollen, sei es, dass die Person ein konkretes Projekt verfolgt, oder dass sie in bestimmten Aufgabenbereichen bisher fehlende Kompetenzen erwirbt. Die so gesetzten Ziele und Aufgaben sollen in der Regel zwischen den Beteiligten vereinbart werden. Letztlich wird auch hier der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt (Bst. g, vgl. Erläuterungen zu Art. 2) und Buchstabe h nimmt das Subsidiaritätsprinzip von Artikel 20a Absatz 4 FIFG auf.

Art. 42 Art und Ausrichtung der Beiträge Die Beiträge von Innosuisse sollen einerseits den bisherigen Lohn der hochqualifizierten Person während dem Gastauf- enthalt abgelten, andererseits Mehrkosten für Reisen und Unterkunft entschädigen, die aufgrund des Gastaufenthalts un- weigerlich entstehen. Für die Deckung der Lohnkosten gibt es zwei Arten von Beiträgen und Verfahren (Abs. 1): wenn das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber bestehen bleibt, entschädigt Innosuisse den Arbeitgeber für die Lohnfortzahlungspflicht. Wenn hingegen das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber aufgelöst wird, entrichtet Innosuisse stattdessen ein Stipendium an die hochqualifizierte Person. Allfällige Sachkosten werden von Innosuisse nicht übernommen. Die beteiligten Institutionen und Unternehmen einigen sich über die Übernahme dieser Kosten (siehe Erläuterung zu Art. 37 Abs. 2 Bst c).

Art. 43 Bemessung der Beiträge Für die Bemessung der Lohnkosten, die von Innosuisse entschädigt werden, sind die bisherigen Bruttolöhne der geförder- ten Person massgeblich (Abs. 1). Es wird derjenige Anteil übernommen, der dem Pensum des Gastaufenthalts entspricht, also bei einem Gastaufenthalt zu 50 Prozent eines Vollzeitpensums wird 50 Prozent des Bruttolohns übernommen. Auch die Arbeitgeberbeiträge werden von Innosuisse entschädigt, wenn die Person weiterhin angestellt bleibt. Wenn sie ein Stipendium von Innosuisse erhält, soll sie aber dennoch keine Lücke in den Sozialversicherungsbeiträgen in Kauf nehmen müssen. Innosuisse leistet deshalb auch hier entsprechende, nachgewiesene Beiträge, welche die geförderte Person selbständig bei der zuständigen Ausgleichskasse begleicht (Abs. 2 und 3). Mehrkosten für Reisen und Unterkunft werden von Innosuisse übernommen, soweit sie nicht über den allenfalls in den Vollzugsbestimmungen vorgesehenen Höchstbeträgen liegen (Abs. 4). Insgesamt leistet Innosuisse pro geförderte Person höchstens 300'000 CHF.

3.5 5. Kapitel: Förderung des Wissens- und Technologietransfers

1. Abschnitt: Innovationsmentoring

Art. 44 Zweck Im Zweckartikel zum Innovationsmentoring werden die vier verschiedenen Arten von Mentoringleistungen beschrieben. Es gibt für jede Art eine separate Gutschrift (siehe dazu auch Artikel 46). Im Vergleich zu heute werden die verschiedenen Arten von Mentoringleistungen neu gruppiert. Es gib neu ein Mentoring zur (kurzen) Erstbeurteilung eines Innovationsvor- habens und im Anschluss bei erfolgsversprechenden Vorhaben ein umfassendes Mentoring zur Projektinitiierung, um ein Innovationsvorhaben für eine optimale Förderung aufzugleisen. Wenn ein Gesuch um Förderung abgelehnt wurde, kann das Vorhaben wiederum einer kurzen Beurteilung im Rahmen des Mentorings zur Beurteilung einer Projektablehnung unterzogen werden und bei erfolgsversprechenden Vorhaben ist letztlich ein umfassendes Mentoring zur Projektüberar- beitung möglich. Alle Leistungen werden im Hinblick auf eine Förderung von Innovationsvorhaben, insbesondere im Rahmen der nationalen oder internationalen Projektförderung, erbracht. So sollen möglichst viele förderwürdige Projekte entstehen.

Art. 45 Gesuchseinreichung Es sind wie heute alle kleinen und mittleren Unternehmen in der Schweiz zur Gesuchstellung für eine Mentoringleistung zugelassen, wenn sie darlegen, dass sie einen Beratungsbedarf haben, der mit mindestens einer der Leistungen nach Artikel 44 gedeckt werden kann (Abs. 1). Dazu müssen sie ihr Innovationsvorhaben darlegen und aufzeigen, wofür sie

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welche Unterstützungsleistung benötigen. Von einem solchen Bedarf kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Unter- nehmen bereits eine vergleichbare Leistung, sei dies von Innosuisse oder von einer anderen Organisation, bezogen hat (Abs. 2). Neu werden nur noch Unternehmen zur Gesuchstellung für die beiden grösseren Beratungsgutschriften (Projektinitiierung und Projektüberarbeitung) zugelassen, die bereits einen von Innosuisse akkreditierten Mentor oder eine akkreditierte Men- torin für eine Beratungstätigkeit gewinnen konnten (Abs. 3). Dies kann in Folge einer vorangehenden kleineren Beratungs- leistung (Erstbeurteilung oder Beurteilung einer Projektablehnung) geschehen. Die Unternehmen können aber auch an- derweitig eine Mentorin oder einen Mentor für sich gewinnen. Damit wird sichergestellt, dass nur Gutschriften an Unternehmen mit Innovationsvorhaben ausgestellt werden, die nach Einschätzung einer Fachperson ein gewisses Erfolgs- potenzial haben. Klar und deshalb nicht explizit zu regeln ist der Grundsatz, wonach nur um ein Mentoring zur Beurteilung einer Projek- tablehnung oder einer Projektüberarbeitung ersucht werden kann, wenn ein abgelehntes Fördergesuch vorliegt. Es geht dabei um Fördergesuche, die bei der Innosuisse eingereicht wurden.

Art. 46 Gutschrift Wie bisher werden für bewilligte Mentoringleistungen Gutschriften ausgestellt, die von den KMU bei Mentorinnen und Mentoren, die von Innosuisse akkreditiert wurden, eingelöst werden können (Abs. 1 und 3). Für punktuelle Beratungen können neu auch Spezialcoaches, die ursprünglich für Coaching-Leistungen akkreditiert wurden (vgl. Erläuterung zu Art. 62) beigezogen werden (Abs. 4). Innosuisse wird jedoch die Coaches, die dafür zur Verfügung stehen, speziell bezeichnen, denn nicht in allen Themengebieten, in denen es Spezialcoaches gibt, ist eine Beratung im Rahmen des Mentorings sinn- voll. Neu wird nur noch die maximale Höhe der Gutschriften auf 10'000 Franken festgesetzt (Abs. 1). Für die einzelnen Gut- schriftenarten können aber in den Vollzugsbestimmungen Maximalwerte festgelegt werden (Abs. 2). So ist beispielsweise für die neuen, kleinen Beurteilungsleistungen derzeit ein Maximum von 1'000 CHF geplant. Der Maximalwert von 10'000 Franken kommt voraussichtlich höchstens beim Mentoring zur Projektinitiierung zum Tragen, welcher neu umfassende Leistungen, für die bisher zwei Gutschriften notwendig waren (heutige Art. 28 Bst. b und c), beinhaltet. Die Vergütung der akkreditierten Mentoren, welche Leistungen zugunsten der KMU erbracht haben, erfolgt direkt durch Innosuisse. Dieser Grundsatz wird neu in Absatz 5 geregelt, weil er nicht mehr explizit im FIFG vorgesehen ist.

2. Abschnitt: Beiträge an Vernetzungsmassnahmen zu spezifischen Innovationsthemen

Neu werden die beiden Vernetzungsmassnahmen "nationale thematische Netzwerke" (seit 2020 auch NTN Innovation Booster genannt) und "thematische Fachveranstaltungen" (seit 2020 auch Networking Event Series genannt) zusammen unter den Oberbegriff Vernetzungsmassnahmen zu spezifischen Innovationsthemen gefasst. Die Regelungen auf Stufe der Beitragsverordnung sind für die beiden Arten von Massnahmen gleich. Hingegen lässt es die Beitragsverordnung zu, dass auf Stufe der Vollzugsbestimmungen und im Rahmen von Ausschreibungen die vorhandenen Unterschiede in den Verfahren und den Schwerpunkten der Massnahmen berücksichtigt werden.

Art. 47 Gesuchseinreichung Die Voraussetzungen an die Gesuchstellenden bleiben weitgehend unverändert, allerdings werden neu auch gewinnori- entierte Organisationen zur Gesuchstellung zugelassen. Dies ist dadurch begründet, dass auch solche Organisationen nebst gewinnorientierten Tätigkeiten Massnahmen anbieten können, die den Zielen der von Innosuisse unterstützten Ver- netzungsmassnahmen dienen. Massgebend ist hier die Massnahme, für welche Unterstützung beantragt wird, nicht der generelle Hintergrund der Organisation. Zu beachten ist hier jedoch der Grundsatz, dass durch den Beitrag von Innosuisse kein Gewinn erzielt werden darf (vgl. Erläuterung zu Art. 49 Abs. 2).

Art. 48 Beurteilungskriterien Die Beurteilungskriterien nehmen die heutigen Kriterien weitgehend auf. Teilweise werden sie aus der Erfahrung der ver- gangenen Jahre seit Inkrafttreten der Beitragsverordnung präzisiert und ergänzt. Auch hier ist der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt neu explizit als Kriterium genannt (Bst. f, vgl. Erläuterung zu Art. 2). Buchstabe h nimmt explizit den im Subventionsrecht ohnehin geltenden Subsi- diaritätsgrundsatz auf, weil er bei diesem Instrument des Wissens- und Technologietransfers besonders zu erwähnen ist: nicht in allen Branchen und Themenbereichen braucht es eine Unterstützung des Bundes, damit der notwendige Transfer erfolgt, deshalb ist dieser Grundsatz bei der Wahl der zu fördernden Massnahmen besonders zu beachten Absatz 2 zeigt auf, dass Innosuisse bei Ausschreibungen zur Einreichung von Gesuchen um Förderung von Vernetzungs- massnahmen in spezifischen Innovationsthemen diese unterschiedlich gestalten kann - immer im Rahmen der hier vorge- gebenen Eckpunkte. So kann sie beispielsweise bei Ausschreibungen zu Massnahmen im Sinne der heutigen NTN Inno- vation Booster ein besonderes Gewicht auf die Chancen des Themas legen, innert der Laufzeit Innovationsprojekte zu generieren. Bei Ausschreibungen zu Massnahmen im Sinne der heutigen Networking Event Series hingegen kann sie mehr die künftige Bedeutsamkeit und die heutige Vernetzung im Hinblick auf die Zukunft im Vordergrund stellen.

Art. 49 Dauer der Unterstützung, Bemessung der Beiträge und Zielvereinbarung Vernetzungsmassnahmen werden für eine Dauer von höchstens vier Jahren gefördert, wobei es jedoch möglich bleibt, die Unterstützung einmalig um höchstens vier Jahre zu verlängern (Abs. 1). Es kann aber auch eine kürzere Laufzeit vorge- sehen werden. Im Rahmen von Ausschreibungen wird dies in den Unterlagen zu präzisieren sein. Innosuisse beteiligt sich gemäss Absatz 2 an den Kosten im Umfang von 50-90 Prozent der notwendigen Aufwendungen. Mit dem Mindestanteil von 50 Prozent wird sichergestellt, dass Innosuisse die Massnahmen genügend mitlenken kann. Der Die Höhe des Beitrags von Innosuisse richtet sich danach, inwiefern die Organisationen ihre Aktivitäten mit Drittmitteln finanzieren können bzw. inwiefern man dies von ihnen verlangen kann. Insbesondere bei Massnahmen zur Stimulierung

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von radikalen Ideen kann ein hoher Finanzierungsgrad durch Innosuisse notwendig sein, um eine tiefe Drittmittelverfüg- barkeit zu kompensieren. Gemäss Absatz 4 legen die Vollzugsbestimmungen die anrechenbaren Kosten fest. Zu den Aufwendungen gehören sicherlich diejenigen für den Aufbau und Betrieb der Aktivitäten. Wo ein Teil der Aktivitäten die Finanzierung der Entwicklung und des Testens von neuartigen Innovationsideen durch Dritte im Rahmen von Projekten ist, sind auch diese Kosten Teil der anrechenbaren Aufwendungen. In Absatz 2 wird auch noch festgehalten, dass durch die Beiträge von Innosuisse kein Gewinn erzielt werden darf. Wenn die Organisation gewinnbringend arbeitet, werden die Beiträge von Innosuisse entsprechend gekürzt. Absatz 3 sieht vor, dass Innosuisse die Höhe ihrer Beiträge von der Erreichung von vereinbarten Zielen abhängig machen kann. Es sollen jedoch immer nur tatsächlich entstandene Aufwendungen vergütet werden, keine Pauschalbeträge in Ab- hängigkeit der Zielerreichung.

3. Abschnitt: Angebote zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums

Art. 50 Gestützt auf den neuen Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c FIFG kann Innosuisse neu Angebote zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums vorsehen. Sie kann dies durch eigene Leistungen tun oder geeignete Dritte damit beauftragen (Abs. 2). So ist beispielsweise ein Auftrag an das Institut für Geistiges Eigentum, den Gesuchstellenden und Geförderten Pa- tentrecherchen oder -analysen anzubieten, denkbar. Adressaten der Angebote können gemäss Absatz 1 einerseits diejenigen sein, die daran sind, ein Gesuch um eine Inno- suisse-Förderung zu erarbeiten und andererseits die bereits von Innosuisse Geförderten. Gerade zum Zeitpunkt der Ge- suchserarbeitung stellen sich oft wichtige Fragen zum geistigen Eigentum. Auch bei Teams und Personen, die im Rahmen einer Vernetzungsmassnahme gemäss dem 2. Abschnitt dieses Kapitels für die Entwicklung oder das Testen von Innova- tionsideen gefördert werden, stellen sich unter Umständen Fragen zum geistigen Eigentum. Deshalb sollen gegebenen falls auch diese indirekt mit Innosuisse-Mitteln mitfinanzierten Personen von Angeboten von Innosuisse profitieren können. Innosuisse definiert in ihren Angeboten die jeweiligen Adressaten der Massnahmen.

3.6 6. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

Es gibt für Innosuisse zwei Arten von internationaler Zusammenarbeit: einerseits Kooperationen mit ausländischen För- derorganisationen und Förderstellen, die sie selbständig eingehen kann (Art. 22 Abs. 2 FIFG), andererseits Aufträge des Bundesrats, des WBF oder des SBFI zur Beteiligung an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien (Art.

22 Abs. 3 FIFG, Art. 3 Abs. 3 SAFIG).

1. Abschnitt: Allgemeines zu Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen

Art. 51 Innosuisse kann neu gemäss Artikel 22 Absatz 2 FIFG in allen Bereichen ihrer Förderinstrumente Kooperationen mit aus- ländischen Förderorganisationen und Förderstellen eingehen. Bisher war dies auf die Förderung von grenzüberschreiten- den Innovationsprojekten beschränkt. Artikel 51 besagt, dass die Einzelheiten von Kooperationen (z.B. Gegenstand, Zweck, Grundsätze zum Verfahren, Förderbedingungen) jeweils zwischen Innosuisse und der Partnerorganisation verein- bart werden muss. Dies kann beispielsweise in Form eines umfassenden, längerfristigen Memorandum of Understanding sein. Es können aber auch kurzfristige und vorerst einmalige Calls vereinbart werden, um die Zusammenarbeit vorerst zu testen.

2. Abschnitt: Förderung von Innovationsprojekten im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisatio- nen und Förderstellen

Geht es bei den Kooperationen um die Förderung grenzüberschreitender Innovationsprojekte, gelten die speziellen Best- immungen dieses Abschnittes. Solche Kooperationen dürften den Grossteil der Kooperationen von Innosuisse mit auslän- dischen Förderorganisationen und Förderstellen ausmachen. Beispiele für derzeit laufende Kooperationen sind Zusam- menarbeiten mit der südkoreanischen Förderagentur KIAT oder mit der brasilianischen Förderagentur EMBRAPII.

Art. 52 Gesuchseinreichung Wie bei der nationalen Projektförderung braucht es auch bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten mindestens ei- nen Schweizer Forschungspartner (gemäss Definition von Art. 7 Abs. 2) und mindestens einen Umsetzungspartner in der Schweiz (Abs. 1). Hinzu kommen für ein internationales Projekt selbstverständlich noch Partner aus dem Territorium der ausländischen Partnerorganisation. Abweichend von diesem Grundprinzip soll es jedoch wie in der nationalen Förderung gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 bis FIFG auch in der Projektförderung im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förder- stellen möglich sein, dass ein Jungunternehmen zur Vorbereitung seines Markteintritts ohne Schweizer Forschungspartner ein Innovationsprojekt gestützt auf wissenschaftliche Vorarbeiten durchführt und dafür Beiträge von Innosuisse erhält. Dies wird in Absatz 2 geregelt, mit Verweis auf die Bedingungen der nationalen Projektförderung für Jungunternehmen sowohl bezüglich Art der Projekte als auch bezüglich Gesuchseinreichung (vgl. Erläuterungen zu den 17 und 18). Die Jungunter- nehmen können somit direkt mit ausländischen Forschungspartnern und Unternehmen zusammenarbeiten. Die Einzelhei- ten zu den Anforderungen an die Gesuchseinreichung, insbesondere die Anforderungen an den Gesuchsinhalt (z.B. Infor- mationen zum internationalen Gesamtprojekt) und die Verfahren der Gesuchseinreichung, werden in den Vollzugsbestimmungen des Innovationsrats geregelt (Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG).

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Art. 53 Beurteilungskriterien Die Beurteilungskriterien richten sich nach denjenigen für die Förderung von nationalen Innovationsprojekten (siehe Er- läuterungen zu Art. 8). Hinzu kommt bei internationalen Innovationsprojekten, dass auch der Mehrwert der grenzüber- schreitenden Zusammenarbeit im Vergleich zu einem rein nationalen Innovationsprojekt beurteilt wird. Projekte, die keinen Mehrwert haben durch ihre Internationalität, werden grundsätzlich nicht als internationale Projekte gefördert.

Art. 54 Bemessung der Beiträge Auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 1bis und Absatz 3bis FIFG können bei der Förderung von internationalen Innovati- onsprojekten auch Beiträge an Umsetzungspartner und an Schweizer Jungunternehmen, die eigene Innovationsprojekte durchführen, geleistet werden. Absatz 1 regelt den Maximalbeitrag von Innosuisse an den Gesamtprojektkosten, er beträgt wie in der internationalen Innovationsprojekteförderung üblich 70 Prozent. Absatz 2 enthält Höchstsätze für Beiträge an die einzelnen Arten von Beitragsempfängerinnen und - empfänger. So kön- nen die direkten Projektkosten von Umsetzungspartnern zu höchstens 50 Prozent bei KMU und zu höchstens 25 Prozent bei Unternehmen, die grösser sind als KMU, übernommen werden. Für Jungunternehmen gilt der für die etablierteren KMU festgelegte Beitragshöchstsatz nicht, sondern es gilt der Höchstsatz, der für die nationale Förderung von Jungunterneh- men vom Innovationsrat gemäss Artikel 19 Absatz 4 festgelegt wurde. Bei Schweizer Forschungspartnern können die gesamten direkten Projektkosten mit Beiträgen von Innosuisse gedeckt werden. Die erwähnten Höchstsätze sind sowohl in der EU als auch im europäischen Ausland üblich. Es wird den Projektpartnern überlassen, sich im Rahmen der Ge- suchserarbeitung über die Aufteilung der Aufgaben und der Kostentragung zu einigen. In den Absätzen 3 und 4 werden die für die Bemessung der Beiträge an die Forschungspartner (Abs. 3) und an die Um- setzungspartner (Abs. 4) anrechenbaren Aufwendungen geregelt. Für die Forschungspartner wird dabei auf die Regelung in der nationalen Projektförderung verwiesen (vgl. Erläuterung zu Art. 9). Zusätzlich sind hier jedoch auch noch Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen anrechenbar, weil solche Kosten im internationalen Bereich vermehrt anfallen. Für die Bemessung der Beiträge an die Umsetzungspartner gilt deren Beteiligung an den Gesamtprojektkosten als Grundlage. Es sei hier auf die Erläuterungen zu Artikel 55 verwiesen. Absatz 5 verweist für die Bemessung des Beitragsanteils an Innovationsprojekte von Jungunternehmen (ohne Schweizer Forschungspartner) auf die im nationalen Recht geltende Regelung (vgl. Erläuterungen zu Artikel 19). Auch hier sollen Koordinations- und Reisekosten zusätzlich anrechenbar sein. Gemäss Artikel 23 Buchstabe d SAFIG wird in der Beitragsverordnung die allfällige Gewährung von Beiträgen an auslän- dische Forschungspartner geregelt. Dies soll nur in Ausnahmefällen zwischen den kooperierenden Förderorganisationen geregelt werden können (Abs. 6).

Art. 55 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten Die Projektpartner müssen sich über die Aufgabenteilung im Projekt und die damit verbundenen Leistungen einigen. Sie können (müssen aber nicht) vereinbaren, dass die Umsetzungspartner einen Teil der Leistungen der Forschungspartner mit einer finanziellen Leistung zur Deckung deren Projektkosten abgelten. Es wird den Projektpartnern offengelassen, in welcher Form die Beteiligung der Umsetzungspartner erfolgt und in welchem Ausmass sie sich beteiligen. Von der Rege- lung zwischen den Partnern hängt der jeweilige Beitragsanteil von Innosuisse ab. In Artikel 55 werden die möglichen Elemente der Beteiligung der Umsetzungspartner aufgezählt. Die Projektpartner kön- nen frei vereinbaren, welche Elemente ein Umsetzungspartner leisten soll. Wie bei den Forschungspartnern können bei den Umsetzungspartnern Kosten in Form von Personalkosten, Sachkosten, Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen anfallen. Hinzu kommt als Teil der Bemessungsgrundlage für die Beiträge von Innosuisse eine allfällige finanzielle Leistung an die Forschungspartner. Diese hat in jedem Fall der Deckung der direkten Projektkosten der Forschungspartner zu dienen. Bei der Anrechnung von Personalkosten kommen weitgehend die gleichen Grundsätze wie bei den Forschungs- partnern zum Tragen, es werden also auch hier die Bruttosaläre und die Sozialversicherungsbeiträge angerechnet.

Art. 56 Overheadbeiträge Die Regelung der Overheadbeiträge richtet sich nach derjenigen in der nationalen Projektförderung (vgl. Erläuterungen zu Art. 12). Overheadbeiträge können nur an Forschungspartner, nicht hingegen an Umsetzungspartner geleistet werden.

3. Abschnitt: Beteiligung an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien

Art. 57 Innosuisse kann im Auftrag des Bundesrats, des WBF oder des SBFI in internationalen Organisationen und Gremien mitwirken und in diesem Rahmen Entscheide treffen und Massnahmen ergreifen (Art. 3 Abs. 3 SAFIG). Gestützt darauf beteiligt sich Innosuisse derzeit unter anderem an der europäischen Initiative für grenzüberschreitende Kooperationspro- jekte in marktorientierter industrieller Forschung und Entwicklung (EUREKA), an Programmen, die von der europäischen Kommission mitfinanziert sind im Rahmen des Forschungsrahmenabkommens Horizon 2020 und am Enterprise Europe Network (EEN), welches kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-ups dabei unterstützt, in Europa und weiteren Ländern Kooperationen aufzubauen, geeignete Partner für Innovations- und Forschungsvorhaben zu finden und in neue Märkte einzutreten. Die Beteiligung von Innosuisse an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien ist jeweils mit der ent- sprechenden Trägerorganisation oder dem Gremium zu vereinbaren (Abs. 1). Ob die Vereinbarung vom Bundesrat (bzw. in Delegation vom WBF oder dem SBFI) abgeschlossen wird oder von Innosuisse, hängt davon ab, ob sie als völkerrecht- licher Vertrag einzustufen ist. Vereinbarungen, welche die Schweiz als solche binden, werden grundsätzlich nicht von Innosuisse abgeschlossen.

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Der Bundesrat regelt die Beteiligung an Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation in der Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Be- reich Forschung und Innovation (FIPBV). Diese Verordnung ist auch für Innosuisse massgeblich, soweit Programme be- troffen sind, die vom Geltungsbereich der FIPBV erfasst sind (Abs. 2). Gibt es Einzelheiten zur Förderung zu regeln, die weder in der FIPBV noch in Vereinbarungen mit den Organisationen und Gremien geregelt sind, legt Innosuisse diese in Ausschreibungsunterlagen fest (Abs. 3).

3.7 7. Kapitel: Auswahlverfahren für Coaches und Mentorinnen und Mentoren

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren

Art. 58 Gewinnung von Coaches sowie von Mentorinnen und Mentoren Wie in Artikel 20 Absatz 3 und 21 Absatz 2 FIFG vorgesehen, führt Innosuisse für die Auswahl von Coaches sowie Men- torinnen und Mentoren (in der Folge jeweils "Leistungserbringerinnen und -erbringer" genannt, wenn sowohl Coaches als auch Mentorinnen und Mentoren gemeint sind) Auswahlverfahren durch, welche in der Regel öffentlich sind (Abs. 1), und nimmt die so akkreditierten Leistungserbringerinnen und -erbringer in eine Liste auf. Müssen jedoch nur wenige Leistungs- erbringerinnen und -erbringer (je nach Grösse des Pools maximal 10-20% des gesamten Pools3) neu gewählt werden, z.B. zum Ersatz von Bisherigen oder wenn nur wenige zusätzliche Coaches benötigt werden, kann Innosuisse auf ein öffentliches Verfahren verzichten und stattdessen einzelne Personen direkt ansprechen, auf ihre Eignung prüfen und aus- wählen (Abs. 2). In solchen Fällen ist ein öffentliches Verfahren in der Regel unverhältnismässig oder in zeitlicher Hinsicht nicht angemessen. Die Regelung nimmt im Übrigen die Formulierungen des bisherigen Artikel 47 Beitragsverordnung weitgehend auf. Absatz 4 regelt neu aber den bisher impliziten Grundsatz, dass Innosuisse nur so viele Leistungserbringerinnen und -erbringer in die Liste der akkreditierten Personen aufnehmen muss, wie sie für die Coaching- und Mentorin-Angebote benötigt. Es müssen somit nicht alle Personen, die sich für die Aufgabe eignen, in die Liste aufgenommen werden.

Art. 59 Übernahme von Pflichten Die generellen Pflichten, wie die Wahrung der Vertraulichkeit und der Unabhängigkeit, die Offenlegung von Interessenbin- dungen, die Rechenschaftsablage etc., die ein Coach, ein Mentor oder eine Mentorin übernimmt, entsprechen den bishe- rigen gemäss Artikel 48 Beitragsverordnung Innosuisse (Abs. 1). Neu wird einzig in Absatz 2 der sich aus der persönlichen Wahl ergebende Grundsatz festgehalten, dass die Leistung persönlich zu erbringen ist. Hingegen kann sich ein Leistungs- erbringer oder eine Leistungserbringerin den Rat von spezialisierten Kolleginnen und Kollegen einholen, soweit er insbe- sondere die Vertraulichkeitsverpflichtungen einhält.

Art. 60 Überprüfung und Befristung der Qualifikation Mindestens alle 4 Jahre führt Innosuisse gemäss Absatz 1 ein Assessment der akkreditierten Leistungserbringerinnen und -erbringer durch, um die Qualität der angebotenen Coaching- und Mentoringleistungen zu überprüfen. Innosuisse kann die Intervalle je nach Bedarf für Coaches und für Mentorinnen und Mentoren unterschiedlich festlegen. Ein Teil der Asses- sments sind Rückmeldungen der Unternehmen, denen die Coaching- und Mentoringleistungen zugutekommen (Art. 5 Abs. 1). Ausserdem kann Innosuisse bei Bedarf Einsicht in den Verlauf von Coachings und Mentorings nehmen. Wie bisher ist die Dauer, während der eine Person als Coach, Mentorin oder Mentor Leistungen für Innosuisse erbringen darf, auf 12 Jahre beschränkt (Abs. 3).

Art. 61 Ausschluss einer finanziellen Beteiligung Die Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung und stellt sicher, dass die Leistungserbringerinnen und -erbringer mit ihren Beratungsleistungen keine Eigeninteressen aufgrund von finanziellen Beteiligungen verfolgen.

2. Abschnitt: Qualifikation von Coaches

Art. 62 Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Coaches: Coaches für allgemeine Coachingleistungen und Spezialcoaches für die punktuelle Beratung mit Spezialwissen, beispielsweise in Fragen des Immaterialgüterrechts, des Organisationsaufbaus, der Auswahl von Finanzierungsmodellen, des Steuerrechts oder der Investorensuche. Innosuisse kann Coaches für allgemeine Coachingleistungen wiederum spezifisch für bestimmte Coachingarten akkredi- tieren, beispielsweise Coaches nur für Wachstumscoachings oder nur für Einstiegs- oder Hauptcoachings. Sie regelt dies im Rahmen der Auswahlverfahren. Allgemeine Coaches können, auch wenn sie für eine bestimmte Coachingart akkredi- tiert sind, als Gastcoaches punktuell in anderen Coachingarten zur Beratung beigezogen werden. Das Unternehmen ent- scheidet jeweils zusammen mit seinem Hauptcoach über den Beizug weiterer Coaches. Die heutige Praxis, wonach Coaches ihre Leistungen über eine juristische Person abrechnen müssen, wird explizit veran- kert in Absatz 1. Damit wird insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Unabhängigkeit der Coaches von Innosuisse sichergestellt. Die Kriterien für die Auswahl der Coaches werden weitgehend aus der bisherigen Regelung übernommen (Abs. 2 für allgemeine Coaches und Abs. 4 für Spezialcoaches). Mit Erfahrung in Unternehmensführung in Turnaroundsituationen ist Erfahrung im Management von grösseren Veränderungs- und Umbruchsituationen von Unternehmen gemeint.

3 Aktuell sind 20 Mentorinnen und Mentoren sowie 133 Coaches auf den Listen der qualifizierten Leistungserbringerinnen und -erbringern.

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Absatz 3 stellt klar, dass für verschiedene Arten von Coachingleistungen die Beurteilung und Gewichtung der Kriterien unterschiedlich sein kann. So steht beispielsweise bei den Coaches für Hauptcoachings bei der in Buchstabe a genannten Erfahrung in Aufbausituationen die Gründungserfahrung im Vordergrund, hingegen bei Coaches für Wachstumscoachings die vom Begriff Aufbausituationen ebenfalls erfasste Wachstumserfahrung. Es ist möglich, dass sich einzelne Personen sowohl als generelle Coaches als auch als Spezialcoaches qualifizieren (Abs. 5).

3. Abschnitt: Qualifikation von Mentorinnen und Mentoren

Art. 63 Absatz 1 entspricht dem neuen Absatz 1 von Artikel 62. Es wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen. Die Kriterien für die Auswahl der Mentorinnen und Mentoren werden weitgehend aus der bisherigen Regelung übernom- men (Abs. 2). Die für einen Mentor oder eine Mentorin sehr wichtige Analyse und Kommunikationsfähigkeit wird neu explizit hinzugefügt (Bst. g).

4 Auswirkungen

Die Auswirkungen der Revision der Beitragsverordnung sind weitgehend auf die vom Parlament beschlossenen Änderun- gen des FIFG zurückzuführen. Es wird hier deshalb ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auch auf die Aussa- gen zu den Auswirkungen der FIFG-Revision in der Botschaft des Bundesrats vom 17. Februar 2021 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation verwiesen.

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Innosuisse muss die mit der FIFG-Änderung angepassten oder neu eingeführten Instrumente administrativ aufbauen, in ihre Systeme integrieren und anschliessend betreiben, was zu einem leicht höheren Funktionsaufwand führen wird. Die Anpassungen bei den Innovationsprojekten (Bandbreitenmodell, Beiträge an Innovationsprojekte von Jungunternehmen sowie an Unternehmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit) sowie die neuen Förderinstrumente (Förderung von hochqualifizierten Personen, Beiträge an Organisationen des Startup-Ökosystems) werden zu einer erhöhten Nach- frage nach Beiträgen führen. Diese wird nach einer Aufbauphase mit anfangs geringeren Auszahlungen ab 2024 insge- samt auf rund 46 bzw. 63 Mio. Franken pro Jahr4 geschätzt. Der vom Parlament für die Jahre 2021-2024 bewilligte Zah- lungsrahmen wurde in Kenntnis der Botschaft des Bundesrats zur Anpassung des FIFG festgelegt. Es ist dennoch damit zu rechnen, dass aufgrund der höheren Nachfrage Anpassungen bei der Budgetallokation nötig sind und die Bewilligungs- quote bei den etablierten Förderinstrumenten reduziert werden muss.

Die Auswirkungen der erst im Laufe des parlamentarischen Verfahrens in die FIFG-Revision eingeführten neuen Förde- rung von Innovationsprojekten von KMU als Ersatzmassnahmen für Fördermassnahmen Europäischen Kommission (Art. 19 Abs. 3ter FIFG) waren zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zahlungsrahmens durch das Parlament noch nicht bekannt. Hier wird mit einem zusätzlichen Budgetbedarf von 85 Mio. Franken pro Jahr gerechnet, um die bisherige Förderung der Europäischen Kommission im Rahmen des Accelerator-Programms des Europäischen Innovationsrats zu ersetzen.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die aufgrund der FIFG-Revision geänderten Förderinstrumente lassen neu teilweise direkte Förderbeiträge an Unterneh- men für Innovationsprojekte zu (Jungunternehmen, die Innovationsprojekte durchführen und Unternehmen, die als Um- setzungspartner bei internationalen Innovationsprojekten dienen). Aufgrund der flexibleren Handhabung der Beiträge von Umsetzungspartnern an die Kosten von Innovationsprojekten ist eine besser auf die tatsächlichen Bedürfnisse abge- stimmte Förderung von Innovationsprojekten möglich.

Dank den neuen Massnahmen zur Stärkung des unternehmerischen Umfelds und zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums können Unternehmen, insbesondere Jungunternehmen, von verbesserter Infrastruktur und Beratung profitie- ren. Letztlich führen die Massnahmen zur Förderung hochqualifizierter Personen zu Kompetenzgewinnen im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation in KMU durch die geförderte Mitarbeitende oder zu neuen Innovationen durch die ge- förderten Personen selbst. Insgesamt dienen die Änderungen einer gezielteren und verstärkten Förderung der wissenschaftsbasierten Innovations- kraft und -tätigkeit in der Schweiz und damit auch dem Wirtschaftsstandort Schweiz.

4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Förderung von Innosuisse soll gemäss dem Auftrag von Innosuisse auch Nutzen für die Gesellschaft generieren. Innosuisse fördert zu diesem Zweck unter anderem Innovationsprojekte im Bereich der Sozialwissenschaften. Mit einer verbesserten Förderung von wissenschaftsbasierter Innovation generell sind somit auch positive Auswirkungen auf die Gesellschaft zu erwarten.

4 Im Falle einer Bandbreite der Beteiligung der Umsetzungspartner von 30-50% sind es 63 Mio. Franken, im Falle einer Bandbreite von 40-60% sind es 46 Mio. Franken. Der Entscheid des Parlaments über die Bandbreite steht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens noch aus.

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4.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Die neue Beitragsverordnung nimmt den Aspekt der Nachhaltigkeit verstärkt auf (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 2). Als Teil der Nachhaltigkeit sind bei der Förderung durch Innosuisse somit auch verstärkt die Auswirkungen auf die Umwelt zu beachten, was sich insgesamt positiv auf die Umwelt auswirkt.

Beilage: Entwurf der totalrevidierten Beitragsverordnung Innosuisse vom 29.10.2021

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