Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer
Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Steuerverwaltung
Bern, 29. Juni 2022
Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifika- tionsnummer
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht Die Geheimhaltungsbestimmung des Mehrwertsteuergesetzes soll angepasst werden, damit die ESTV dem Bundesamt für Statistik und den Handelsregisterbehörden Einzelunterneh- men automatisiert melden darf, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind. Eine Überprüfung der Eintragungspflicht bei Einzelunternehmen mit weniger als 100 000 Franken Umsatz erübrigt sich dadurch künftig, was den administrativen Aufwand von Einzelunternehmen und den Handelsregisterbehörden reduziert.
Ausgangslage Der Bundesrat hat am 12. Mai 2021 Kenntnis genommen vom Bericht über die Schaffung einer ge- setzlichen Grundlage im Mehrwertsteuergesetz, wonach in das Handelsregister eintragungspflich- tige Rechtseinheiten systematisch den Handelsregisterbehörden gemeldet werden, und das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) eine Ver- nehmlassungsvorlage zu erarbeiten. Um zu vermeiden, dass die kantonalen Handelsregisterbe- hörden bei nicht eintragungspflichtigen Einzelunternehmen Abklärungen zur Eintragungspflicht im Handelsregister vornehmen müssen, sollen alle Einzelunternehmen, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren aber nicht im Handelsregister eingetragen sind, durch einen automatisierten Registerabgleich im UID-Register gekennzeichnet werden. Die Kenn- zeichnung ist bloss für das Bundesamt für Statistik (BFS), die kantonalen Handelsregisterbehörden und das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) einsehbar. • Die Vorlage sieht eine Anpassung der Geheimhaltungspflicht der ESTV gegenüber dem BFS, dem EHRA und den kantonalen Handelsregisterbehörden vor. • Sie beinhaltet die Meldung aller Einzelunternehmen, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren aber nicht im Handelsregister eingetragen sind. • In einem zweiten Schritt wird das BFS die Verordnung über die Unternehmensidentifikations- nummer (UIDV) so anpassen, dass die von der ESTV gemeldeten Einzelunternehmen im UID- Register gekennzeichnet werden können. • Dank dieser Kennzeichnung im UID-Register können die kantonalen Handelsregisterbehörden einfacher möglicherweise eintragungspflichtige Einzelunternehmen identifizieren. • Eine Abklärung bei nicht eintragungspflichtigen Einzelunternehmen wird damit vermieden. • Die vorgesehene Änderung der Geheimhaltungspflicht, die eine Kennzeichnung solcher Ein- zelunternehmen im UID-Register ermöglicht, stellt für die ESTV, das BFS und das EHRA die einfachste Lösung dar. Die kantonalen Handelsregisterbehörden sind mit diesem Vorgehen einverstanden. • Für die durch die Änderung der Geheimhaltungspflicht ermöglichte Kennzeichnung der Einzel- unternehmen ist die Anpassung der technischen Schnittstelle zur Implementierung der Kenn- zeichnung im UID-Register nötig. Dies verursacht geschätzte einmalige Kosten bei der ESTV von 16 000 Franken und beim BFS von 48 000 Franken, insgesamt für den Bund also 64 000 Franken. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Handelsregisterbe- hörden bewegen sich die einmaligen Kosten für die Anpassung der Schnittstelle ungefähr im selben Bereich, wie die damaligen Anpassungen der Schnittstelle zum zentralen Firmenindex. Für den Kanton St. Gallen wären das beispielsweise einmalige Kosten von rund
9 000 Franken.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) überprüfte im Jahr 2017 die Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters. Dabei ermittelte die EFK schätzungsweise 12 000 Einzelunternehmen und 900 Vereine, die möglicherweise im Handelsregister eingetragen sein sollten, es aber nicht waren. Laut EFK hätten die kantonalen Handelsregisterämter Mühe, die Unternehmen zu identifizieren, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Ihre Empfehlung im Prüfbericht EFK-16615 vom 16. April 2018 1 lautete: «Die EFK empfiehlt dem BJ, in Zusammenarbeit mit der ESTV abzuklären, in- wiefern die Handelsregisterämter nach Inkrafttreten des revidierten Artikels 928a OR spontan In- formationen zu mehrwertsteuerpflichtigen Einzelfirmen und Vereinen mit einem Umsatz von über 100 000 Franken, die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen sind, erhalten können.» Der am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Artikel 928a des Obligationenrechts 2 (OR) regelt die Amtshilfe von Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Kantone an die Handels- registerämter. Laut Botschaft des Bundesrates sollen jedoch spezialrechtliche Geheimhaltungsbe- stimmungen, insbesondere das Steuergeheimnis, vorgehen (vgl. BBl 2015 S. 3534, ad Art. 928a OR). Artikel 928a OR bildet demnach keine Spezialregelung, welche das in Steuergesetzen veran- kerte Steuergeheimnis aufzuheben vermag. Am 20. Februar 2019 wurde das Vernehmlassungsverfahren zur «Änderung der Handelsregister- verordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister» eröffnet. Die Ver- nehmlassungsteilnehmenden äusserten sich mehrheitlich negativ zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Steuerrecht, damit die Steuerbehörden eintragungspflichtige Rechtseinheiten syste- matisch den Handelsregisterbehörden melden müssen. 3 Eine allfällige Amtshilfe durch kantonale Steuerbehörden wurde deshalb nicht weiterverfolgt. Mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2020 wurde das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zusammen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Steuerrecht zu prüfen, wonach die Steuerbehörden eintragungspflichtige Rechtseinheiten systematisch den Handelsregisterbehörden melden müssen. Am 12. Mai 2021 nahm der Bundesrat Kenntnis vom Bericht über die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Mehrwertsteuergesetz, wonach in das Handelsregister eintragungspflichtige Rechts- einheiten systematisch den Handelsregisterbehörden gemeldet werden. 4 Er beauftragte das EFD, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) eine Vernehmlas- sungsvorlage zu erarbeiten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Bundesamt für Statistik (BFS) sowie das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) kommen zum Schluss, dass es am einfachsten wäre, wenn die Abwicklung einer solchen Meldepflicht über das vom BFS geführte Unternehmensidentifikationsregister (UID-Register) und mittels eines für Han- delsregisterbehörden einsehbaren Merkmals (Flag) erfolgen würde. Auf diese Weise könnten die gewünschten Angaben für die kantonalen Handelsregisterbehörden sowie für das EHRA im UID- Register bereitgestellt werden. Stand 2020 waren 29 918 Einzelunternehmen im MWST-Register eingetragen, jedoch nicht im Handelsregister. Von diesen 29 918 Einzelunternehmen erzielten 10 297 Steuerpflichtige einen Umsatz von weniger als 100 000 Franken. Die Anzahl der möglicherweise im Handelsregister ein- tragungspflichtigen Einzelunternehmen belief sich auf 19 621 Einheiten. Der Kanton Zürich war mit 4 175 Einzelunternehmen am stärksten, der Kanton Appenzell Innerrho- den mit 38 Einzelunternehmen am wenigsten betroffen. Anzahl im Jahr 2020 möglicherweise eintragungspflichtige Einzelunternehmen nach Kanton (Da- tenauswertung des MWST-Registers)
1 https://www.efk.admin.ch > Publikationen > Sicherheit & Umwelt > Justiz und Polizei > weitere Beiträge: Juli 2018 (https://www.efk.admin.ch/de/publikationen/sicherheit-umwelt/justiz-und-polizei/3339-datenzuverlaessigkeit-des-handelsregisters- bundesamt-fuer-justiz.html) 2 SR 220 3 Vorlage und Stellungnahmen sind im Internet veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossen > 2019 https://www.fedlex.admin.ch/de/consultation-procedures/ended/2019#EJPD 4 www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilung > 12. Mai 2021: Einzelunternehmen sollen systematisch den Handelsregister- behörden gemeldet werden (admin.ch)
Kanton Anzahl Unternehmen Kanton Anzahl Unternehmen AG 1382 NW 102 AI 38 OW 86 AR 136 SG 1323 BE 2526 SH 183 BL 599 SO 599 BS 355 SZ 422 FR 454 TG 717 GE 825 TI 1001 GL 92 UR 84 GR 684 VD 1434 JU 148 VS 560 LU 1002 ZG 382 NE 312 ZH 4175 Total 19 621 Die Anzahl der potenziell zu meldenden Einzelunternehmen ist seit 2018 schweizweit um 13 Pro- zent zurückgegangen. Es ist anzunehmen, dass diese Abnahme auch auf die Corona-Kredite zu- rückzuführen ist, die nur im Handelsregister eingetragene Unternehmen beantragen können.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Unter dem geltenden Mehrwertsteuergesetz können der Geheimhaltungspflicht unterliegende In- formationen gegenüber den Handelsregisterbehörden nur dann offengelegt werden, wenn das EFD die ESTV hierzu in jedem Einzelfall vorgängig ermächtigt hat. Dies ergibt sich aus dem Zu- sammenspiel von Artikel 74 Absatz 1 mit Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 5 über die Mehrwertsteuer (MWSTG). Durch die Anpassung der Geheimhaltungspflicht kann die ESTV dem BFS durch einen automati- sierten Registerabgleich melden, welche Einzelunternehmen bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz jährlich deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind. Mit- tels eines Flags werden diese Einzelunternehmen vom BFS im UID-Register gekennzeichnet und die Informationen sind so für die kantonalen Handelsregisterbehörden einsehbar. Eine Rücksprache mit der Konferenz der Kantonalen Handelsregisterbehörden hat ergeben, dass die kantonalen Handelsregisterbehörden die vorgeschlagene Lösung begrüssen. Sie stelle eine Verbesserung im Vergleich zum Status Quo dar, obwohl der Umweg über das UID-Register zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht eingeschlagen werden müsse. Müsste die ESTV hingegen direkt den kantonalen Handelsregisterbehörden Mitteilung machen statt via dem vom BFS geführten UID-Register, gäbe es zwei Möglichkeiten: − Die elektronische Übermittlung der Daten: Zur sicheren Datenübermittlung müsste eine neue elektronische Schnittstelle zu den kantonalen Handelsregisterbehörden «gebaut» werden. Die mittels Recherche gewonnenen Daten müssten vorgängig triagiert werden, denn jede Handels- registerbehörde soll nur diejenigen Daten erhalten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Diese Triage müsste automatisiert vonstattengehen können, um nicht personelle Ressourcen zu binden. − Die Zustellung der Daten in Papierform: Dieses Vorgehen würde nicht der Stossrichtung der Bundesverwaltung hinsichtlich elektronischer Geschäftsabwicklung entsprechen. Ausserdem wäre ein grosser personeller Aufwand nötig für das vorgängige Triagieren von gewonnenen 5 SR 641.20
Daten, das Erstellen von Papierausdrucken und die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Post- versand. Die damit verbundenen Kosten sind nicht abschätzbar und es wäre unklar, wer diese zu tragen hätte. Aus den genannten Gründen wurden die Lösungsvarianten, welche den direkten Datentransfer der ESTV an die kantonalen Handelsregisterbehörden anstelle einer Lösung via UID-Register beinhal- ten, nicht weiterverfolgt.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 6 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 7 über die Legislaturplanung 2015–2019 ange- kündigt.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Die Vorlage sieht eine Anpassung der Geheimhaltungspflicht der ESTV gegenüber dem BFS vor. Damit wird der Auftrag des Bundesrates vom 12. Mai 2021 umgesetzt. Gemäss dem neuen Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe e MWSTG darf die ESTV künftig dem BFS nach Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 8 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) alle Einzelunternehmen melden, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz jähr- lich deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind. Damit die von der ESTV automati- siert identifiziert und dem BFS gemeldeten Einzelunternehmen mittels eines Flags im UID-Register gekennzeichnet werden können und so für die kantonalen Handelsregisterämter erkennbar sind, wird das BFS die Verordnung vom 26. Januar 2011 9 über die Unternehmens-Identifikationsnum- mer (UIDV) anpassen. Einzelunternehmen, die nicht mindestens 100 000 Franken Umsatz pro Jahr nach Artikel 931 Ab- satz 1 OR 10 erzielen, sind von der Eintragungspflicht ins Handelsregister befreit. Durch die neue Kennzeichnung können die kantonalen Handelsregisterbehörden künftig feststellen, welche Einzel- unternehmen mindestens 100 000 Franken Umsatz bei der Mehrwertsteuer deklarieren, was ein Indikator dafür ist, dass diese Einzelunternehmen wahrscheinlich auch die Umsatzgrenze nach OR für die Eintragungspflicht im Handelsregister erreichen. Einzelunternehmen, die diesen Umsatz un- terschreiten und freiwillig im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, müssen künftig nicht mehr geprüft werden. Das erspart den Einzelunternehmen sowie den kantonalen Handelsregisterbehör- den administrativen Aufwand. Nicht gemeldet werden können diejenigen Einzelunternehmen, die ausschliesslich von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen erbringen und sich deshalb nicht im Mehrwertsteuerregister eintragen lassen müssen. Nur bei Einzelunternehmen spielt der Umsatz für die Eintragungspflicht im Handelsregister eine massgebliche Rolle. 11 Die kantonalen Handelsregisterbehörden können deshalb bei allen anderen Rechtsformen – wie beispielsweise bei Vereinen – bereits heute im UID-Register erkennen, wel- che Einheiten im Mehrwertsteuerregister aber nicht im Handelsregister eingetragen sind und prü- fen, ob sie nicht auch im Handelsregister eingetragen sein müssten.
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die einmaligen Umsetzungskosten für die Anpassung der elektronischen Schnittstellen bei Bund und Kantonen sind überschaubar (vgl. Ziff. 4) und ziehen keine wiederkehrenden Kosten nach sich. Hingegen erleichtert die durch die Anpassung der Geheimhaltungspflicht mögliche Meldung die Vollstreckung der Eintragungspflicht in das Handelsregister. Die Massnahmen weisen deshalb insgesamt ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf.
6 BBl 2020 1777
7 BBl 2020 8385
8 SR 431.03 9 SR 431.031 10 SR 220 11 www.kmu.admin.ch > Praktisches Wissen > Gründung > Firmengründung > Handelsregister.
2.3 Umsetzungsfragen
Neben der Anpassung der Geheimhaltungspflicht in Artikel 74 MWSTG muss in einem zweiten Schritt vom BFS die UIDV angepasst werden. Die Meldung von der ESTV an das BFS über Einzel- unternehmen, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken jährlich deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind, erfolgt nach Artikel 9 Absatz 1 UIDG. Diese Information soll nur für das BFS, die jeweiligen kantonalen Handelsregisterbehörden und das EHRA, aber nicht öffentlich einsehbar sein. Andere UID-Stellen 12 benötigen die Information über das Über- schreiten der Umsatzgrenze von Einzelunternehmen nicht. Deshalb ist die Information im UID- Register als Zusatzmerkmal zu führen und nicht als Kernmerkmal, das öffentlich einsehbar ist. Die Zusatzmerkmale werden auf Stufe Gesetz lediglich umschrieben und in der Verordnung genauer definiert. Vorliegend sollen neue Zusatzmerkmale definiert werden, was folglich in der Verordnung zu erfolgen hat. Hierfür wird Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 19 UIDV entsprechend zu ergänzen sein. Die kantonalen Handelsregisterbehörden müssen die technische Schnittstelle mit dem UID- Register gemäss ihren Bedürfnissen anpassen. Mit der neu einsehbaren Information können sie feststellen, bei welchen Einzelunternehmen die in Artikel 152 Absatz 1 der Handelsregisterverord- nung vom 17. Oktober 2007 13 (HRegV) vorgesehenen Schritte eingeleitet und welche Einzelunter- nehmen aufgefordert werden müssen, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist. Die Informationen liefern aber den kantonalen Handelsregisterbehörden keine ausreichende Grundlage, um eine Eintragung ohne Prüfung zu begründen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe e: Die ESTV meldet bereits heute nach Artikel 9 Absatz 1 UIDG dem BFS Informationen über im Mehrwertsteuerregister eingetragene Unternehmen, nämlich die Adresse, die wirtschaftliche Tätig- keit, den Vermerk "im MWST-Register eingetragen" (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a UIDG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b UIDG und Art. 9 Abs. 1 Bst. b und e UIDV). Auskünfte betreffend das Über- schreiten der Umsatzgrenze und damit über die obligatorische bzw. freiwillige Mehrwertsteuer- pflicht unterliegen jedoch nach Artikel 74 Absatz 1 MWSTG der Geheimhaltung und können nur dann offengelegt werden, wenn das EFD vorgängig die ESTV hierzu ermächtigt hat (Art. 74 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Die Geheimhaltungspflicht der ESTV soll so angepasst werden, dass die ESTV künftig dem BFS zuhanden der Handelsregisterbehörden zusätzlich alle Einzelunternehmen melden kann, die jähr- lich mindestens 100 000 Franken Umsatz bei der Mehrwertsteuer deklarieren, aber nicht im Han- delsregister eingetragen sind. Dabei handelt es sich um den von den Einzelunternehmen gestützt auf das Mehrwertsteuerrecht selbstdeklarierten Umsatz, der nicht zwingend mit dem für die Eintra- gung in das Handelsregister massgeblichen Umsatzerlös nach Artikel 931 Absatz 1 OR überein- stimmen muss. Die ESTV kann der Ziffer 200 der Mehrwertsteuerabrechnung entnehmen, welche Einzelunternehmen mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren (Art. 71 MWSTG i.V.m. Art. 126 und 127 MWSTV) und durch einen automatischen Abgleich mit dem UID-Register ermitteln, welche dieser Einzelunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sind. Einzelunternehmen, die keinen oder einen tieferen Umsatz deklariert haben, werden nicht gemeldet. Die Umsatzzahlen selbst werden nicht genannt. Nicht gemeldet werden können ferner diejenigen Einzelunternehmen, die ausschliesslich von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen erbringen und sich des- halb nicht im Mehrwertsteuerregister eintragen lassen müssen. Diese neue Bestimmung ist in einem neuen Buchstabe e zu regeln, weil ein inhaltlicher Zusam- menhang mit Buchstabe d besteht, bei dem ebenfalls Informationen an das BFS gemeldet werden.
12 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d UIDG
13 SR 221.411
Da auch die Vorlage 21.019 «Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision» einen neuen Buchstaben in Arti- kel 74 Absatz 2 vorsieht, muss die korrekte Kennzeichnung koordiniert werden.
3.2 Änderung der UIDV
Das UID-Register dient der Vergabe, Verwaltung und Verwendung der UID. Es umfasst die Ge- samtheit aller UID-Einheiten mit den relevanten identifizierenden Merkmalen und wird beim BFS geführt. Die im UID-Register enthaltenen Merkmale werden aus Anwendungs- und Datenschutz- gründen in drei Gruppen unterteilt, namentlich Kernmerkmale, Zusatzmerkmale und Systemmerk- male. Dadurch lässt sich für jedes Merkmal der Kreis der Zugriffsberechtigten entsprechend be- stimmen. Die Kernmerkmale sind Daten, die in den meisten Fällen auch anderweitig öffentlich verfügbar sind. Sie sind deshalb grundsätzlich auch im UID-Register öffentlich zugänglich und aus diesem Grund im Gesetz selbst definiert. So ist namentlich im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auch der Beginn und das Ende der Mehrwertsteuerpflicht als Kernmerkmal definiert (Art. 6 Abs. 2 Bst. a. Ziffer 4 UIDG). Bei den Zusatzmerkmalen handelt es sich um Daten, die nicht öffentlich verfügbar, aber für die UID-Stellen notwendig sind, um eine nähere Bestimmung der UID-Einheit und mithin die korrekte Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Es handelt sich dabei insbesondere um die wirtschaftliche Tätigkeit gemäss Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), zusätzliche Adressin- formationen sowie weitere Detaillierungen der UID-Einheit, worunter auch die Angabe zum Umsatz von mindestens CHF 100 000 zu subsumieren ist. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe n: Die Kennzeichnung der Einzelunternehmen, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren aber nicht im Handelsregister eingetragen sind, soll nicht öffentlich einsehbar sein. Deshalb soll sie als Zusatzmerkmal nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b UIDG und nicht als Kernmerkmal im UID-Register aufgenommen werden. Da die Zu- satzmerkmale im Unterschied zu den Kernmerkmalen auf Stufe Gesetz lediglich umschrieben und in der Verordnung genauer definiert werden, reicht die vorliegende Ergänzung der UIDV aus. Nicht ersichtlich sein wird die genaue Umsatzhöhe der gekennzeichneten Einzelunternehmen. Die Kennzeichnung der Einzelunternehmen wird monatlich aktualisiert und das Datum der Aktuali- sierung vermerkt. Damit wird sichergestellt, dass die Kennzeichnung bei Einzelunternehmen, die sich im Handelsregister haben eintragen lassen, zeitnah aus dem UID-Register gelöscht wird. Dadurch ist gewährleistet, dass eine Information nur solange nötig sichtbar bleibt. Das Datum der Aktualisierung sagt nichts über den Inhalt der Information aus, also z.B. über das Geschäftsjahr oder wann das Einzelunternehmen die Umsatzgrenze erreicht hat.
Artikel 19 Absatz 1bis: Die Kennzeichnung und deren Aktualisierungsdatum soll nur für das EHRA und die kantonalen Handelsregisterbehörden ersichtlich sein, in deren Zuständigkeit sich das gekennzeich- nete Einzelunternehmen befindet. Andere UID-Stellen 14 benötigen die Information über den Um- satz von Einzelunternehmen nicht. Dadurch wird dem Grundsatz entsprochen, dass Daten aus- schliesslich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der jeweiligen Handelsregisterbehörden bearbeitet werden.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Anpassung der Geheimhaltungspflicht hat nur mittelbar finanziellen Auswirkungen auf den Bund.
14 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d UIDG
Für die Meldung der ESTV an das BFS muss die bereits bestehende technische Schnittstelle an- gepasst werden, was geschätzte einmalige Kosten bei der ESTV von 16 000 Franken verursacht. Die Implementierung des Flag im UID-Register verursacht beim BFS geschätzte einmalige Kosten von 48 000 Franken, insgesamt also einmalige Einführungskosten für den Bund von schätzungs- weise 64 000 Franken. Da die Meldung der Information vollständig automatisiert abgewickelt werden kann, ergeben sich für den Bund weder nennenswerte Folgekosten noch personellen Auswirkungen.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Anpassung der Geheimhaltungspflicht wirkt sich ebenfalls lediglich mittelbar auf die Kantone aus. Damit die kantonalen Handelsregisterbehörden die Information im UID-Register abrufen kön- nen, müssen sie die technischen Schnittstellen anpassen. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Handelsregisterbehörden bewegen sich die einmaligen Kosten für die Anpassung der Schnittstellen ungefähr im selben Bereich, wie die damaligen Anpassungen der Schnittstellen zum zentralen Firmenindex. Für den Kanton St. Gallen wären das beispielsweise einmalige Kosten von rund 9 000 Franken. Die Gemeinden und urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind nicht betroffen. Die Auswirkungen auf den administrativen Aufwand bei den kantonalen Handelsregisterbehörden können nicht beziffert werden. Es liegt in der Kompetenz der kantonalen Handelsregisterbehörden, in welcher Regelmässigkeit sie die Informationen aus dem UID-Register abfragen. Ebenfalls lässt sich der Effizienzgewinn, der sich den Kantonen durch die einfachere Identifikation möglicherweise eintragungspflichtiger Einzelunternehmen ergibt, nicht beziffern.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und auf die Umwelt
Durch die Vorlage sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und auf die Umwelt zu erwarten.
4.4 Andere Auswirkungen
Von der mit der Anpassung der Geheimhaltungspflicht ermöglichten Meldung der ESTV an das BFS und der Kennzeichnung im UID-Register sind möglicherweise eintragungspflichtige Einzelun- ternehmen unmittelbar betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die kantonalen Handelsregister- behörden häufiger möglicherweise eintragungspflichtige Einzelunternehmen auffordern werden, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung in das Han- delsregister erforderlich ist. Daher ist zu erwarten, dass die Anzahl im Handelsregister eingetragener Einzelunternehmen zu- nehmen wird. Es dürfte also künftig weniger versehentliche Nichteintragungen im Handelsregister geben.
5 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 130 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 15 (BV), der die Kompetenz begründet, eine Mehrwertsteuer zu erheben. Diese Kompetenz umfasst auch die Sta- tuierung einer Geheimhaltungspflicht und von Ausnahmen dazu. Die nun vorgesehene Ausnahme nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe e E-MWSTG bleibt damit im Rahmen von Artikel 130 BV. Arti- kel 130 BV wurde weiter als kompetenzbegründend herangezogen für die Einführung der Unter- nehmens-Identifikationsnummer (UID) im Bereich der Mehrwertsteuer. Mit dieser Identifikations- nummer können Unternehmen eindeutig identifiziert werden, was den Austausch von Informationen in administrativen Prozessen im Verkehr mit Behörden und der Behörden unterei- nander einfacher und sicherer macht. So enthält das UID-Register beispielsweise bereits heute bei
15 SR 101
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen oder im MWST-Register als mehrwertsteuer- pflichtig vermerkt sind, eine UID-Ergänzung, die diesen Umstand sichtbar macht. Die Information, dass ein Einzelunternehmen im MWST-Register einen Jahresumsatz von mindestens 100 000 Franken deklariert hat, ist vergleichbar mit diesen beiden UID-Ergänzungen. Sie ist folglich eine Information, die der Bund im Rahmen seiner Kompetenz nach Artikel 130 Absatz 1 BV erheben und im UID-Register bestimmten UID-Stellen (nämlich der jeweiligen zuständigen kantonalen Han- delsregisterbehörde) zugänglich machen kann. Die Neuregelung setzt den Grundsatz nach Artikel 44 Absatz 1 BV um, wonach sich Bund und Kantone gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und zusammenarbeiten. Der neue Flag im UID-Register dient den kantonalen Handelsregisterbehörden dazu, gezielter möglich- erweise im Handelsregister eintragungspflichtige Einzelunternehmen zu identifizieren und so ihre Prüfpflicht hinsichtlich Eintragung in das Handelsregister effizienter zu erfüllen. Die Anpassung der Geheimhaltungspflicht ist verhältnismässig, da der Flag nur die für eine bessere Vollstreckung der Eintragungspflicht in das Handelsregister erforderliche Information enthält und diese nur solange nötig im UID-Register ersichtlich ist.
Beilagen (Erlassentwürfe)