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Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Staatssekretariat für Migrationigrations SEM Stabsbereich Recht

Erläuternder Bericht zu den Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862

(Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich

Dezember 2020

Überblick Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein elektronisches Personen- und Sachfahndungssystem, das durch die Schengen-Staaten gemeinsam betrieben wird. Mit den am 28. November 2018 seitens der EU verabschiedeten Verordnungen (EU) 2018/1862 «SIS Polizei», (EU) 2018/1861 «SIS Grenze» und (EU) 2018/1860 «SIS Rückkehr» soll es ausgebaut und perfektioniert werden. Der Schweiz wurde das Reformpaket als Schengen- Weiterentwicklung am 20. November 2018 vorzeitig notifiziert.

Die drei EU-Verordnungen enthalten neben den direkt anwendbaren Bestimmungen auch solche, welche Anpassungen im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51), im Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) bedingen. Zusätzlich wurde das BGIAA angepasst, um die Registrierung der Landesverweisungen im ZEMIS sicherzustellen und eine umfassende Statistik zur Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländer gewährleisten zu können. Die entsprechende Botschaft wurde durch den Bundesrat am 6. März 2020 verabschiedet.

Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Projekte Ende 2021 sind einige Punkte auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Daher sind die Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0), die Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL- Verordnung, SR 361.0), die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513), die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und die Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) anzupassen.

Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

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1 Ausgangslage

Am 28. November 2018 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union ein Reformpaket von drei Verordnungen, das die sachliche und technische Weiterentwicklung des Schengener Informationssystems (SIS) zum Ziel hat. Mit diesem Reformpaket werden die bisherigen Rechtsgrundlagen zum SIS während einer Übergangszeit stufenweise abgeändert und ergänzt, um schliesslich ab dem von der Europäischen Kommission festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Systems vollständig ersetzt zu werden. Neu basiert das SIS auf drei Verordnungen, die den Betrieb und die Nutzung des Systems in jeweils unterschiedlichen Bereichen regeln:

 Verordnung (EU) 2018/18621 betreffend die Nutzung des Systems im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (nachstehend: Verordnung «SIS Polizei»);

 Verordnung (EU) 2018/18612 betreffend die Nutzung des Systems für die Zwecke der Grenzkontrollen (nachstehend: Verordnung «SIS Grenze»); und

 Verordnung (EU) 2018/18603 betreffend die Nutzung des Systems im Hinblick auf die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachstehend: Verordnung «SIS Rückkehr»).

Der Migrationsbereich ist in erster Linie von den beiden Verordnungen «SIS Grenze» betreffend die Grenzkontrollen und «SIS Rückkehr» betreffend die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger betroffen, der Polizeibereich von der Verordnung «SIS Polizei».

Zur Umsetzung dieser drei EU-Verordnungen, deren Inkraftsetzung für Ende 2021 vorgesehen ist, sowie zur Konkretisierung der Gesetzesänderungen im BGIAA sind Anpassungen in folgenden Verordnungen des Schweizer Rechts vorzunehmen:

– Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung, SR 361.0);

– Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0);

– Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3);

– Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201);

1 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14. 3 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.

– Verordnung Documents adaptésüber aprèsdas Zentrale la 2ème Migrationsinformationssystem consultation des offices (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513).

1.1 Dasadaptés

Documents Schengener Informationssystem après la 2ème consultation des offices(SIS)

Das SIS ist ein elektronisches Personen- und Sachfahndungssystem, das durch die Schengen-Staaten gemeinsam betrieben wird. Es enthält Informationen über polizeilich und justiziell gesuchte, mit einem Einreiseverbot belegte oder vermisste Personen – insbesondere Kinder – sowie über gestohlene Gegenstände (z. B. Autos und Waffen). Das SIS ist für die Polizei-, Grenz-, Justiz- und Migrationsbehörden im Schengen-Raum von zentraler Bedeutung. Es wird auch in der Schweiz rege genutzt: 300 000–350 000 Abfragen erfolgen in der Schweiz pro Tag. Seit der Einführung des Systems im Jahr 2008 haben sich die täglichen Treffer auf Sach- oder Personenfahndungen aus der Schweiz oder aus dem Ausland aufgrund der zahlreichen Abfragen nahezu verdreifacht. Zudem erhöhte sich der Schriftverkehr im Zusammenhang mit Treffern seit 2008 um ein Drittel. Die nationale Kontaktstelle SIRENE Schweiz beim Bundesamt für Polizei (fedpol) ist für alle Fahndungen via SIS, für den nationalen und internationalen Informationsaustausch in Bezug auf SIS- Daten und für die rasche Trefferbearbeitung zuständig.

Die drei oben genannten neuen Verordnungen wurden im Nachgang an die terroristischen Attacken im Schengen-Raum und die gesteigerten Herausforderungen im Migrationsbereich erarbeitet. Sie sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiter verbessern und die innere Sicherheit erhöhen.

Die vorgeschlagenen Neuerungen sollen die nationalen Verfahren zur Nutzung des SIS harmonisieren, insbesondere im Hinblick auf Straftaten mit Terrorismusbezug sowie die Entführung oder Entziehung von Kindern durch einen Elternteil. Darüber hinaus soll beispielsweise die Möglichkeit geschaffen werden, neben neuen Sachfahndungskategorien auch weitere biometrische Daten zur Identifikation im SIS speichern zu können (DNA bei Vermissten, Handabdrücke, Tatortspuren unbekannter Tatverdächtiger, die am Tatort einer begangenen schweren Straftat gefunden wurden). Sobald die Technologie dahingehend entwickelt ist, dass das Gesichtsbild mit dem Foto des Ausweises abgeglichen werden kann, soll diese Möglichkeit an den Schengen-Aussengrenzen an automatisierten Gates bei der Ein- und Ausreise genutzt werden können. Einreiseverbote und Rückkehrentscheide müssen zwingend im System eingetragen werden, sofern sie für den ganzen Schengen-Raum gelten.

Ausserdem soll die Agentur der Europäischen Grenz- und Küstenwache (Frontex) eine technische Schnittstelle für den SIS-Zugang erhalten, um auf die in das SIS eingegebenen Daten zugreifen und diese abfragen zu können. Europol soll mit zusätzlichen Rechten für den Zugriff auf die in das SIS eingegebenen Daten und die Abfrage dieser Daten im Rahmen des Europol-Mandats ausgestattet werden.

1.2 Die EU-Verordnungen zum SIS

Neue Verordnung «SIS Polizei»

Die Verordnung (EU) 2018/1862 «SIS Polizei» regelt die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Sie hat die Harmonisierung der nationalen Verfahren zur Nutzung des SIS zum Ziel, insbesondere im Hinblick auf Straftaten mit Terrorismusbezug. Sie schafft neue Ausschreibungsmöglichkeiten, beispielsweise eine präventive Ausschreibung für besonders schutzbedürftige Personen. Darüber hinaus soll beispielsweise die Möglichkeit geschaffen werden, neben neuen Sachfahndungskategorien auch weitere biometrische Daten zur Identifikation im SIS speichern zu können (DNA bei Vermissten,

Handflächen- und Handkantenabdrücke, Documents adaptés Tatortspuren après la 2ème consultation unbekannter Tatverdächtiger, die am des offices Tatort einer begangenen schweren Straftat gefunden wurden).

Neue Verordnung «SIS Grenze»

Die Verordnung (EU) 2018/1861 «SIS Grenze» regelt die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen. Mit ihr wird die Ausschreibung im SIS von Einreiseverboten, die aus sicherheits- oder ausländerrechtlichen Gründen gegen Drittstaatsangehörige verfügt wurden, obligatorisch. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die Mitgliedstaaten künftig die gemäss der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie)4 verfügten nationalen Verbote im SIS ausschreiben müssen, soweit es sich um einen relevanten, angemessenen und bedeutenden Fall handelt. Bisher war dies als Möglichkeit vorgesehen, und nicht als Pflicht.

Neue Verordnung «SIS Rückkehr»

Die Verordnung (EU) 2018/1860 «SIS Rückkehr» regelt die Nutzung des SIS für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Dafür wird eine neue Ausschreibungskategorie eingeführt. Neu soll eine Ausschreibung im SIS erfolgen, wenn gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Rückkehrentscheid im Sinne der Rückführungsrichtlinie gefällt wurde, soweit dieser für den gesamten Schengen-Raum gilt. Diesbezüglich sind neue Konsultationsverfahren vorgesehen zwischen Schengen-Staaten, die eine Ausschreibung vorgenommen haben oder vornehmen werden, und jenen, die einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt haben.

1.3 Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission

Ebenfalls im Rahmen vorliegender Verordnungsanpassungen werden folgende Durchfüh- rungsbeschlüsse der Europäischen Kommission umgesetzt:

• «Durchführungsbeschluss zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindestqualitätsstandards für Daten und die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das SIS im Bereich der Grenzkontrollen und der Rückführung» (nachstehend: «Durchführungsbeschluss Mindestqualitätsstandards Biometrie SIS Grenze / Rückkehr»);

• «Durchführungsbeschluss zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Ver- ordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindestqualitätsstandards für Daten und die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern, DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten in das SIS im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1345 der Kommission» (nachstehend: «Durchführungsbeschluss Mindestqualitätsstandards Biometrie SIS Polizei»);

• «Durchführungsbeschluss zur Festlegung der erforderlichen technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS und anderer Durchführungsmassnahmen im Bereich der Grenzkontrollen und der Rückführung»

4 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

(nachstehend: Documents «Durchführungsbeschluss adaptés après technische la 2ème consultation des offices Vorschriften SIS Grenze / Rückkehr»);

• «Durchführungsbeschluss zur Festlegung der erforderlichen technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS und anderer Durchführungsbestimmungen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen» (nachstehend: «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Polizei»)

• «Durchführungsbeschluss zur Änderung der Anlage zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission über das SIRENE-Handbuch und andere Durchfüh- rungsmassnahmen für das SIS II».

Die beiden ersten Durchführungsbeschlüsse sehen die technischen Mindeststandards für die Eingabe von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und DNA-Profilen in das SIS vor (siehe Art. 32 Abs. 4 Verordnung «SIS Grenze», Art. 42 Abs. 5 Verordnung «SIS Polizei»).

Die beiden nächsten Durchführungsbeschlüsse legen die Anforderungen zur Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS fest (siehe die Art. 9 Abs. 5, 20 Abs. 3 und 47 Abs. 4 Verordnung «SIS Grenze» bzw. die Art. 9 Abs. 5, 20 Abs. 4, 26 Abs. 6, 32 Abs. 4, 34 Abs. 3, 36 Abs. 6, 38 Abs. 4, 54 Abs. 5, 62 Abs. 4 und 63 Abs. 6 Verordnung «SIS Polizei»). Der letzte Durchführungsbeschluss regelt insbesondere den Datenaustausch zwischen den SIRENE-Büros und Europol sowie die Pflicht zur Erstellung von Statistiken, die auch Europol betrifft. In den nachfolgenden Erläuterungen wird auf die genauen Inhalte dieser Beschlüsse eingegangen (siehe Ziff. 3.1 ff). Diese Durchführungsbeschlüsse wurden der Schweiz noch nicht notifiziert. Die Notifikation wird wahrscheinlich im Dezember 2020 oder Anfang 2021 erfolgen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Umsetzung auf Gesetzesstufe

Die Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem im Ausländer- und Asylbereich (BGIAA) wurde am 6. März 2020 verabschiedet5.

Um die Neuerungen aufgrund der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands umzusetzen, wurden das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20), das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51), das Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) angepasst und vom Parlament in der Wintersession 2020 genehmigt.

Zudem wurde unabhängig von der Übernahme des SIS-Reformpakets eine Änderung des BGIAA (Art. 3 Abs. 4bis und 4ter) vorgeschlagen, um die Eingabe von Landesverweisungen im ZEMIS sicherzustellen und eine umfassende Statistik zur Rückkehr sowohl von EU/EFTA-

5 20-025. Botschaft vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, BBl 2020 3465.

Staatsangehörigen als la Documents adaptés après auch 2ème von Drittstaatsangehörigen consultation des offices zu gewährleisten. Die massgebenden Buchstaben von Artikel 3 Absatz 4 BGIAA werden gleichzeitig mit dem bis

SIS-Paket und den entsprechenden Verordnungen in Kraft treten.

Um zu gewährleisten, dass die Daten zur Landesverweisung und die entsprechenden Statistiken zuverlässig sind und die zuständigen Behörden alle massgebenden Daten nur einmal erfassen, soll eine Schnittstelle zwischen VOSTRA und ZEMIS geschaffen werden. Diese Schnittstelle wird voraussichtlich ab 2023 mit newVOSTRA verfügbar sein. Allfällige Anpassungen der Verordnungen zu newVOSTRA werden zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen und zusammen mit der newVOSTRA-Vorlage in die Vernehmlassung gegeben.

In dieser Phase – und um Ende 2021 eine optimale Umsetzung dieser neuen Gesetzesbestimmungen zu gewährleisten – sind gewisse Bestimmungen auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Daher sind folgende Verordnungen anzupassen: die N- SIS-Verordnung, die RIPOL-Verordnung, die ZEMIS-Verordnung, die Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten und die VZAE.

2.2 Notwendigkeit der Vernehmlassung

Diese Vorlage ist angesichts der neu zu erfassenden und an das SIS zu übermittelnden Daten sowie des Umfangs der neuen Zusammenarbeit im polizeilichen und im Rückkehrbereich von grosser politischer Tragweite. Die Verordnungen betreffen auch den Datenschutz und legen die neuen Zugriffe der Behörden auf das System fest. Deshalb ist eine Vernehmlassung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes (VlG, SR 172.061) vorgesehen.

2.3 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderungen müssen gleichzeitig mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der neuen EU-Verordnungen zum SIS in Kraft treten. Das Datum der Inkraftsetzung hängt von der von der Europäischen Kommission festgelegten Frist für die Inbetriebnahme des neuen SIS ab. Zurzeit ist vorgesehen, dass die innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung des SIS am 1. Dezember 2021 in Kraft treten werden.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte vom Parlament im Dezember 2020 verabschiedete Rechtsvorschriften, bereits früher in Kraft treten werden, damit insbesondere die formell-gesetzlichen Grundlagen für die Lieferung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten an das N-SIS gewährleistet sind. Der Bundesrat wird diese vorzeitige Inkraftsetzung allenfalls im Laufe des Jahres 2021 beschliessen.

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 N-SIS-Verordnung

Artikel 16 Absatz 9 BPI enthält eine Delegation an den Bundesrat für den Erlass der Ausführungsbestimmungen betreffend den nationalen Teil des SIS. Der Bundesrat hat diese zusammen mit der Organisation und den Aufgaben des SIRENE-Büros in der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N- SIS-Verordnung) erlassen. Er ist ausserdem gestützt auf die Ausführungsbestimmungen von Artikel 19 BPI befugt, für jedes polizeiliche Informationssystem gemäss Artikel 2 BPI Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Umsetzung der SIS-Weiterentwicklung bedingt Ausführungsbestimmungen in der N-SIS-Verordnung, der RIPOL-Verordnung und der ZEMIS-Verordnung. Diese Ausführungsbestimmungen werden in diesem Dokument erläutert.

Weiterer Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe ergibt sich durch die von der EU erlassenen Durchführungsbeschlüsse. Die betroffenen Bestimmungen aus dem Durchführungsbe-schluss über die technischen Vorschriften zur Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im SIS werden mit der vorliegenden Verordnungsanpassung umgesetzt (vgl. Punkt 1.3).

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Abs. 1 Bst. i

In Artikel 1 wird der Gegenstand der Verordnung geregelt. Da das «Konsultationsverfahren» in mehreren Artikeln der vorliegenden Verordnung erwähnt wird (Art. 2, 9 und 15), wird es neu auch in der vorliegenden Bestimmung definiert.

Art. 2 Bst. a, c, i–k, n–p

Buchstabe a

Die Definition der «Ausschreibung» wird angepasst, da es zahlreiche unterschiedliche Arten von Ausschreibungen gibt, die vorliegend nicht einzeln erwähnt werden müssen. Zentral ist, dass es sich um Ausschreibungen zu Personen und Sachen handelt. Entsprechend wird neu definiert, dass eine Ausschreibung ein Datensatz entweder zu Personen oder Sachen darstellt, der für die festgelegten Zwecke im SIS erfasst ist oder erfasst werden soll.

Buchstabe c

Der Begriff «Schengen-Staat», der ebenfalls im vorliegenden Buchstaben definiert wird, wird neu in einem separaten Buchstaben n umschrieben.

Buchstaben i–k

Ferner werden die Buchstaben i–k ergänzt. Sie definieren die Begriffe «Konsultationsverfahren», «Gesichtsbild» und «Lichtbild». Das SIRENE-Büro pflegt im Rahmen seiner Aufgaben zu einzelnen Ausschreibungen sowohl zu anderen SIRENE-Büros als auch zu schweizerischen Behörden Kontakt. Dies wird als «Konsultationsverfahren» bezeichnet. Ferner wird entsprechend der Begriffsbestimmung der EU-Verordnungen «SIS Polizei», «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» das «Gesichtsbild» definiert (vgl. Bst. j). Es

ermöglicht Documents einen automatisierten adaptés après la 2èmeAbgleich. Dafür consultation des muss officesdas Bild aber eine ausreichende Qualität aufweisen. Auch bei Lichtbildern (vgl. Bst. k) handelt es sich um digitale Aufnahmen, die ebenfalls eine ausreichende Qualität bedingen, damit sie erfasst werden dürfen. Der Begriff wird in den drei EU-Verordnungen nicht definiert.

Buchstabe n

Der Buchstabe n legt fest, dass als Schengen-Staat die Staaten gelten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind.

Buchstabe o

Der Begriff der «terroristischen Straftaten» wird auf EU-Ebene durch die Richtlinie (EU) 2017/5416 festgelegt (vgl. die Begriffsbestimmung in Art. 3 Ziff. 16 Verordnung «SIS Polizei»). Es gilt, die terroristischen Straftaten in der Schweiz zu bestimmen, die jenen des europäischen Rechts entsprechen und im Rahmen der SIS-Zusammenarbeit berücksichtigt werden. Zurzeit verweist das schweizerische Recht teilweise auf einen Artikel der Strafprozessordnung (Art. 286 Abs. 2). Diese Vorgehensweise ist zu überprüfen, und eine Liste der dem europäischen Recht entsprechenden terroristischen Straftaten ist dieser Verordnung als Anhang beizufügen. Die EU-Verordnungen zum SIS verweisen in Bezug auf terroristische Straftaten auf Delikte, die im innerstaatlichen Recht den in den Artikeln 3–14 der Richtlinie (EU) 2017/541 aufgeführten Straftaten entsprechen. Die genannte Liste findet sich in Anhang 1a.

Diese Liste soll später in das formelle Gesetz übernommen werden im Rahmen der Prümer und Eurodac-Zusammenarbeit.

Buchstabe p

Die SIS-Verordnungen verweisen auch auf «sonstige schwere Straftaten». Diese werden in der EU durch den Deliktskatalog des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI7 näher umschrieben (vgl. z. B. Art. 36 Abs. 3 Verordnung «SIS Polizei»). Daher sind auch die entsprechenden Straftaten nach schweizerischem Recht zu bestimmen. Dies erfolgt in Anhang 1b dieser Ver- ordnung.

Es ist vorgesehen, beide Deliktslisten im Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 20098 (SIaG) und im Schweizerischen Strafgesetzbuch9 (StGB) zu regeln, und zwar im Rahmen der Vernetzung gewisser Schweizer Informationssysteme mit denjenigen anderer europäischer Staaten (Prümer Zusammenarbeit). Sobald die Änderungen des SIaG und des StGB in Kraft gesetzt sind, wird für die Begriffsdefinition darauf verwiesen. Bis diese Rechtsgrundlage besteht, sollen die Deliktskataloge in den vorliegenden Anhängen auf Verordnungsstufe geregelt werden.

6 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. L 88 vom 31. März 2017, S. 6. 7 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, S 1. 8 SR 362.2 9 SR 311.0

Art. 3 Abs. 1 Documents bis und 2 adaptés après la 2ème consultation des offices

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» verlangt von den Mitgliedstaaten die Gewährleistung einer höchstmöglichen Verfügbarkeit des Systems. Diese Verpflichtung wird in einem neuen Absatz 1bis fedpol auferlegt, da es die Verantwortung für das System trägt. Nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» haben die Mitgliedstaaten auch regelmässige Tests durchzuführen zur Prüfung, ob die Daten in den nationalen Kopien den Daten im SIS entsprechen.

Die Datensicherheit ist in den Verordnungen «SIS Polizei» (vgl. Art. 10 und 60) und «SIS Grenze» (vgl. Art. 10 und 45) in verschiedenen Artikeln erwähnt. In Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung wird deswegen ergänzt, dass deren Inhalt ebenfalls in das von fedpol zu erstellende Bearbeitungsreglement einzufliessen hat.

Art. 4 Abs. 6

Im Absatz 6 wird in den Buchstaben a und b neu das automatisierte Fingerabdruck- Identifikationssystem erwähnt, da eine automatisierte Übermittlung aus diesem System an das N-SIS (siehe neuer Art. 16 Abs. 8 BPI) oder an das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros vorgesehen ist.

Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3

Abs. 1

Der zweite Satz von Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem die Tätigkeiten des SIRENE-Büros dokumentiert.

Abs. 3

Absatz 3 der vorliegenden Bestimmung erläutert, nach welchen Daten im N-SIS gesucht werden kann. Neu sind dies auch Lichtbilder, Gesichtsbilder, daktyloskopische Daten oder DNA-Profile. Artikel 43 der Verordnung «SIS Polizei» und Artikel 33 der Verordnung «SIS Grenze» legen fest, dass diese Daten zu nutzen sind, um die Identität einer Person zu bestätigen, die anhand einer alphanumerischen Abfrage aufgefunden wurde.

3. Kapitel Berechtigungen der Behörden im N-SIS

Art. 6 Bst. b und c

Die Bestimmung wird redaktionell angepasst. Die «Vormundschaftsbehörde» heisst seit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 «Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde». Der Begriff wird entsprechend geändert.

Zudem sind die Verweise entsprechend der neuen Aufzählung in Artikel 16 BPI anzupassen. Buchstabe b verweist neu auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e (statt auf c und d).

Der Zugriff der für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden gemäss Buchstabe c bleibt unverändert. Neu ist auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c BPI zu verweisen, und nicht mehr auf den Buchstaben b.

Art. 7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 5, 6, 8 und 9

Neu soll adaptés Documents möglichst aprèsdarauf la 2ème verzichtet consultation werden, des officesin der Verordnung einzelne Organisationseinheiten zu nennen. Dies soll verhindern, dass eine Umstrukturierung der Organisation eine Anpassung der Verordnung nötig macht. Die Zugriffe sollen neu aufgabenbezogen erwähnt werden.

Ziff. 1, 5 und 6

In Buchstabe a Ziffer 1 wird entsprechend auf die Nennung des «Rechtsdienstes» verzichtet. Auch bei Ziffer 5 wird auf die Nennung einer bestimmten Sektion verzichtet, da die aktuell erwähnte Sektion nicht mehr existiert und die Aufgaben auf verschiedene Stellen bei fedpol aufgeteilt wurden. Auch die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (vgl. Ziffer 6) wird nun von verschiedenen Dienststellen wahrgenommen. Deswegen werden diese Ziffern umformuliert und nehmen nun auf die Aufgabe Bezug, für die der Zugriff erteilt wurde.

Ziff. 8 und 9 (neu)

Absatz 1 Buchstabe a wird mit Ziffer 8 um die Zentralstelle Waffen von fedpol ergänzt (siehe Art. 16 Abs. 1 Bst. j BPI). Diese erhält Zugriff zur Prüfung, ob eine Person, die eine Bewilligung beantragt, im SIS ausgeschrieben ist bzw. ob dies für die zu erwerbende Waffe der Fall ist. Ebenfalls wird Buchstabe a mit einer neuen Ziffer 9 ergänzt. Die Einheit, die bei fedpol den Informationsaustausch zur Verhinderung von Gewalt an Sportveranstaltungen sicherstellt, soll Zugriff auf das SIS haben. Der Bereich Hooliganismus wurde im Rahmen einer Umstrukturierung einer anderen Hauptabteilung zugeteilt, die über keinen Online- Zugriff auf das SIS verfügt. Der Bereich Hooliganismus soll weiterhin online auf Ausschreibungen zugreifen können zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle, da Hooligans in dieser Rubrik häufig ausgeschrieben sind.

Art. 7 Abs. 1 Bst. f Ziff. 3 und 4

Der Buchstabe f regelt die Zuständigkeit des Direktionsbereichs Zuwanderung und Integration im SEM. Die Zwecke des Zugriffs auf das SIS werden gemäss den neuen SIS- Verordnungen ergänzt. Ziffer 1 bleibt unverändert und betrifft die Prüfung eines Visumgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die Anordnung und Überprüfung von Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS. Die Ziffer 2 erfährt ebenfalls keine Anpassung.

Ziffer 3

Ziffer 3 nennt neu die Massnahmen zur Identifikation von Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben. Diese Identifikation hat jedoch durch eine andere als die entscheidende Behörde zu erfolgen. Daher wird vorgeschlagen, dass eine für die Identifikation zuständige Einheit im genannten Direktionsbereich diese Aufgaben übernimmt.

Ziffer 4

Ziffer 4 hält fest, dass der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration des SEM, der die Einbürgerungsanträge prüft, ebenfalls Zugriff auf das N-SIS hat.

Art. 7 Abs. 1 Bst. fbis

Es ist ein neuer Documents Zugriff adaptés aprèsauf das consultation la 2ème N-SIS für Ausschreibungen des offices zur Rückkehr vorzusehen. Rückkehrentscheide werden gleichzeitig vom SEM und von den kantonalen Behörden verfügt. Beim SEM dürfen der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration und der Direktionsbereich Asyl auf das N-SIS zugreifen und solche Ausschreibungen eingeben, löschen oder für nichtig erklären. Der Direktionsbereich Asyl betraut die Sektion Dokumentenmanagement mit der Eingabe der Ausschreibungen. Diese verfügt jedoch über keinen eigenen Zugriff auf das N-SIS und darf nur im Auftrag des Direktionsbereichs Asyl Daten im ZEMIS erfassen.

Art. 7 Abs. 1 Bst. h Ziff. 1 und 2

Die für den Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) haben bereits heute nach Massgabe ihrer Aufgaben zur Gewährleistung der inneren Sicherheit Zugriff auf die Daten im SIS. Die Abfragemöglichkeit beschränkt sich aber auf die Feststellung des Aufenthaltsorts von Personen und des Standorts von Fahrzeugen sowie zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle von Personen und Fahrzeugen. Diese Aufgabe wird neu in Ziffer 1 festgelegt. Der NDB hat die Aufgabe, Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Er erhält deshalb neu zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten Zugriff auf die Daten im SIS. Absatz 1 Buchstabe h wird entsprechend ergänzt (Ziff. 2).

Art. 7 Abs. 1 Bst. hbis

Der Buchstabe hbis erwähnt neu das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 16 Abs. 5 Bst. j BPI). Bei diesem erhält die Stelle Zugriff, die Ausfuhrbewilligungen für Waffen erteilt, um zu überprüfen, ob die Person, die eine Waffe ausführen will, oder die entsprechende Waffe im SIS ausgeschrieben ist.

Art. 7 Abs. 1 Bst. hter

Im Bundesamt für Zivilluftfahrt erhalten gemäss Buchstabe hter die Einheiten Zugriff, die prüfen, ob neu zuzulassende Luftfahrzeuge oder deren Motoren ausgeschrieben sind.

Art. 7 Abs. 1 Bst. i

Die kantonalen Migrationsbehörden dürfen bereits heute auf das N-SIS zugreifen. Neben der Prüfung eines Visumgesuchs, der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Überprüfung von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (Ziff. 1) können sie neu Ausschreibungen zur Rückkehr prüfen und diese freigeben (Ziff. 2).

Art. 7 Abs. 1 Bst. ibis

Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden sind ebenfalls berechtigt, um zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das System zuzugreifen.

Art. 7 Abs. 1 Bst. j

Absatz 1 Buchstabe j regelt den Zugriff der Strassenverkehrsämter (vgl. Art. 16 Abs. 5 Bst. l BPI). Neu haben diese nebst den ihnen vorgeführten Fahrzeugen und Teilen davon auch die dazugehörigen Dokumente sowie die Nummernschilder zu überprüfen.

Art. 7 Abs. 1 Bst. k

Neu erhalten Documents neben après adaptés den Strassenverkehrsämtern la 2ème consultation des(siehe officesBst. j) auch die Schifffahrtsämter nach Buchstabe k Zugriff auf die Daten im N-SIS.

Der Zugriff dieser Ämter erfolgt zur Überprüfung, ob die zur Zulassung vorgeführten Wasserfahrzeuge einschliesslich Wasserfahrzeugmotoren gestohlen, unterschlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen sind oder als Beweismittel in Strafverfahren gesucht werden. Zudem sollen die Strassenverkehrsämter auch nach Fahrzeugausweisen und Kennzeichen suchen können.

Art. 7 Abs. 1 Bst. l

Buchstabe l gewährt den kantonalen Waffenbüros einen Zugriff auf das N-SIS. Sie sollen in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Erteilung von Bewilligungen im Waffenrecht prüfen können, ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, oder die zu erwerbende Feuerwaffe im SIS ausgeschrieben ist.

4. Kapitel SIRENE-Büro

Art. 9 Bst. abis, c, d, j, o und p

Artikel 9 nennt die Aufgaben, mit denen das SIRENE-Büro betraut ist. Weitere Aufgaben des SIRENE-Büros müssen neu erwähnt werden. Eine wichtige Aufgabe ist das Einleiten von Massnahmen, wenn es bei einer Ausschreibung zu einem Treffer kommt. Deswegen wird diese Aufgabe neu in Artikel 9 als Buchstabe abis erwähnt.

Die Buchstaben c und d werden um die Ausschreibung zur Rückkehr ergänzt. Die Aufgaben des SIRENE-Büros sind insofern eingeschränkt, als die Ausschreibungen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das SEM und die Kantone davon ausgenommen sind. Dies betrifft jedoch nicht die Landesverweisungen, selbst wenn sie Rückkehrentscheide und Einreiseverbote für den ganzen Schengen-Raum darstellen. Das SIRENE Büro von fedpol soll dann die Ausschreibungen von diesen Entscheiden prüfen (Bst. d).

Im Buchstaben j sind die ausschreibungsbegründenden Unterlagen hinzuzufügen, die einer Ausschreibung beizulegen sind. Bis anhin wird eine der zentralen Aufgaben des SIRENE- Büros, nämlich die Abfrage der Informationssysteme, nicht erwähnt. Sie wird in Buchstabe j entsprechend ergänzt.

Buchstaben o und p (neu)

Ferner werden in Artikel 9 die Buchstaben o und p neu eingefügt. Gemäss Buchstabe o lässt das SIRENE-Büro die Ausschreibung durch die ausschreibende Behörde vervollständigen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Daten, die in den EU-Verordnungen aufgelistet sind, bekannt werden oder sich herausstellt, dass die bis anhin erfassten Daten nicht korrekt sind und deswegen anzupassen sind.

Gemäss Buchstabe p überprüft das SIRENE-Büro auch die Qualität der eingegebenen Daten. Hier geht es insbesondere um die Prüfung, ob die Verhältnismässigkeit der Ausschreibung gegeben ist (vgl. Erläuterung zu Art. 9b nachfolgend) und ob alle erforderlichen Daten (vgl. Erläuterungen zu den Artikeln 11–11b) vorhanden sind.

Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

5. Kapitel N-SIS

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9a Abfrage der Informationssysteme durch das SIRENE-Büro

Artikel 9a regelt die Kompetenz des SIRENE-Büros, um mittels einer einzigen Suchabfrage Informationen zu Personen- oder Sachausschreibungen aus verschiedenen Systemen zu erlangen. Aktuell muss das SIRENE-Büro in einem aufwendigen Verfahren in jedem einzelnen Informationssystem separat abklären, ob erhaltene Informationen bereits in einem der Systeme verzeichnet sind. Dieses Verfahren soll technisch so ausgestaltet werden, dass die Informationssysteme (aufgezählt in den Buchstaben a–i) mittels einer einzigen Abfrage aufgerufen werden können. Dabei ist die Protokollierung des Zugriffs auf die einzelnen Informationssysteme gewährleistet. Die Abfrage wird technisch über das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros erfolgen, und das Resultat der Recherche wird im Dossier protokolliert.

Weiter ist sichergestellt, dass nur die Informationssysteme abgefragt werden, bei denen sinnvollerweise ein Treffer zu erwarten ist. Vermisste und schutzbedürftige Personen sollen beispielsweise nicht standardmässig im Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS) abgefragt werden, da dieses System Informationen zu «schweren» Delikten enthält, die in Bundesstrafgerichtsbarkeit fallen. Eine standardmässige Abfrage von JANUS rechtfertigt sich damit nicht.

Zusätzlich sollen aus dem In- oder Ausland eingegangene Meldungen technisch einer bereits bestehenden SIS-Ausschreibung zugeordnet werden können. Anhand der Informationen aus den Meldungen wird im N-SIS nach einem bestehenden Dossier gesucht. Existiert im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros noch kein Dossier (es enthält Zusatzinformationen zu einer Ausschreibung), wird aus gewissen vorgegebenen Informationen, die der Meldung entnommen werden, ein neues Dossier erstellt.

Die Inhalte der Meldungen können automatisch in ein SIRENE-Formular übernommen werden. Bis anhin müssen die Angaben mittels «copy-paste» in das Formular übertragen werden. Die übernommenen Formularinhalte können durch die SIRENE-Mitarbeitenden geprüft und bearbeitet werden, bevor das Formular an einen anderen Mitgliedstaat gesendet wird (z. B. zur Mitteilung eines Treffers in der Schweiz auf eine ausländische Ausschreibung).

Art. 9b Verhältnismässigkeit

Abs. 1

Dieser neue Artikel setzt die Artikel 21 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» um. Die ausschreibende Behörde hat vor der Eingabe und auch der Verlängerung einer Ausschreibung die Verhältnismässigkeit einer Eintragung zu prüfen. Als ausschreibende Behörde gelten alle Behörden nach dem neuen Artikel 16 Absatz 4 BPI.

Abs. 2

Gemäss Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist die Verhältnismässigkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn die Ausschreibung im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat steht.

Im geltenden Documents Recht après adaptés sind terroristische Straftaten la 2ème consultation nicht des definiert. Die Begriffe «terroristische offices Straftaten» und «sonstige schwere Straftaten», die auch in der Verordnung «SIS Polizei» mehrfach verwendet werden (terroristische Straftaten siehe die Art. 8 Abs. 3, 21 Abs. 2, 32 Abs. 1 Bst. d und 40; terroristische und sonstige schwere Straftaten siehe Art. 44 Abs. 1 Bst. c), werden im Rahmen der Schwedischen Initiative, des Prümer Beschlusses wie auch in den Rechtsgrundlagen für Eurodac, VIS, EES, ETIAS, IOP und SIS inhaltsgleich verwendet. Diese Begriffe werden vorübergehend in der N-SIS-Verordnung definiert (siehe dazu Kommentar zu Art. 2 Bst. o und p).

Abs. 3

Absatz 3 hält fest, dass bei Verdacht auf Behinderung von Untersuchungen, Ermittlungen oder eines laufenden Verfahrens ausnahmsweise auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann.

Art. 9c Vereinbarkeit von Ausschreibungen

Dieser Artikel setzt die Artikel 23 und 61 der Verordnung «SIS Polizei» (bzw. Art. 46 Verordnung «SIS Grenze») um. Artikel 23 regelt die Vereinbarkeit von Ausschreibungen. Er sieht vor, dass pro Person oder Sache und Schengen-Staat nur eine Ausschreibung eingegeben werden kann.

Abs. 1

Nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels hat die Behörde, die eine Ausschreibung erfassen will, vorgängig zu prüfen, ob bereits eine Ausschreibung zu dieser Person oder Sache besteht. Soll eine Person ausgeschrieben werden, hat diese Prüfung anhand daktyloskopischer Daten zu erfolgen, soweit sie verfügbar sind.

Abs. 2

Sofern bereits eine Ausschreibung besteht, verweist Absatz 2 bezüglich des Verfahrens zum Vorgehen auf die entsprechenden Artikel der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze». Artikel 61 der Verordnung «SIS Polizei» (bzw. Art. 46 Verordnung «SIS Grenze») regelt die Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen. Absatz 2 sieht dazu vor, dass das Verfahren sich nach Artikel 23 der Verordnung «SIS Polizei» richtet, wenn sich herausstellt, dass es sich um dieselbe Person handelt.

Art. 11 Daten

Im vorliegenden Artikel sind die Änderungen, die sich aus Artikel 20 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» sowie Artikel 4 der Verordnung «SIS Rückkehr» ergeben und die im N-SIS zu erfassenden Daten betreffen, umzusetzen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der Artikel in mehrere Artikel aufgeteilt. Neu soll Artikel 11 allgemeine Ausführungen zu im SIS enthaltenen Daten umfassen. Demgegenüber sollen die Artikel 11a und 11b spezifische Daten zu einzelnen Personenausschreibungen (Art. 11a) bzw. zum Umgang mit daktyloskopischen Daten (Art. 11b) festlegen.

Abs. 1

Was die Daten von N-SIS anbelangt, wird auf den Anhang 3 verwiesen.

Abs. 2 Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Die zwingend einzugebenden Daten werden aufgrund der neuen Vorgaben geändert: Nicht mehr zwingend zu erfassen sind unter anderem das Geschlecht, der Vorname und alternative Namen. Bei allen Personenausschreibungen sind zwingend der Nachname (Bst. a), das Geburtsdatum (Bst. b), der Ausschreibungsgrund (Bst. c) und die zu ergreifende Massnahme (Bst. d) im SIS einzugeben. Ohne diese Daten ist keine Ausschreibung möglich. Ebenfalls zu erfassen sind daktyloskopische Daten (Finger-, Handflächen- und Handkantenabdrücke (Bst. e) nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten und Gesichtsbilder, sofern vorhanden. Der Begriff «Gesichtsbilder» ersetzt in Buchstabe e den derzeit verwendeten Begriff «Personenbilder».

Abs. 3

Absatz 3 soll neu regeln, nach welchen Daten das SIS erschlossen werden kann. Es geht hier letztlich darum, anhand welcher Informationen im SIS eine Abfrage getätigt werden kann. Die Abfragemöglichkeiten sind vielfältig. Möglich ist die Suche anhand von Ausschreibungen (konkret der Schengen-ID-Nummer, die jede Ausschreibung erhält), Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder DNA- Profilen und daktyloskopischen Spuren. Der geltende Absatz 3 von Artikel 11 wird neu in die Bestimmung von Artikel 11a Buchstabe c übertragen.

Abs. 4

Werden dem ausschreibenden Staat zusätzliche Daten bekannt oder stellt sich nachträglich heraus, dass gewisse Daten falsch sind, ist die Ausschreibung unverzüglich mit den korrekten Daten zu ergänzen. Dies kann Fälle betreffen, in denen die Daten in der Schweiz bekannt werden oder in denen die Daten vom Ausland mittels Zusatzinformationen an das SIRENE-Büro gemeldet werden. Die Ergänzung der Daten verlangen die Verordnungen «SIS Polizei» (siehe Art. 59 Abs. 2) und «SIS Grenze» (Art. 44 Abs. 2). Die entsprechende Verpflichtung wird im vorliegenden Absatz 4 ergänzt. Nur der ausschreibende Staat darf die Daten vervollständigen. Erhält ein anderer Staat Kenntnis von entsprechenden Informationen, sind diese dem ausschreibenden Staat zu übermitteln (vgl. Art. 59 Abs. 4 Verordnung «SIS Polizei» und Art. 44 Abs. 2 Verordnung «SIS Grenze»).

Art. 11a Zusätzliche Daten bei bestimmten Personenausschreibungen

Dieser Artikel soll neu ausführen, welche Daten zusätzlich zu den Daten nach Artikel 11 bei den einzelnen Personenausschreibungen zu erfassen sind. Dies legen die Durchführungsbeschlüsse technische Vorschriften «SIS Polizei» bzw. «SIS Grenze» sowohl für Personen- wie auch für Sachausschreibungen für die einzelnen Ausschreibungskategorien fest. Aktuell sind sie nur in englischer Sprache verfügbar. Anhang II der genannten Durchführungsbeschlüsse definiert die Daten, die jeweils zu erfassen sind.

Bst. a

Bei Ausschreibungen zur Auslieferung und zu unbekannten Personen ist die Art der Straftat zu erfassen (vgl. Anhang II Ziff. 1 Bst. a (v) bzw. Ziff. 1 Bst. d (iii) des «Durchführungsbeschlusses technische Vorschriften SIS Polizei»).

Bst. b Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Handelt es sich um eine Ausschreibung zu vermissten oder schutzbedürftigen Personen, sind zusätzlich aufzuführen: die ausschreibende Behörde (Ziff. 1, siehe «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Polizei», Anhang II Ziff. 1 Bst. c [iv]), die dazugehörige Verfügung (Ziff. 2, siehe Anhang II Ziff. 1 Bst. c [v]) und die Kategorisierung der Art des Falls, also ob es sich beispielsweise um ein Kind handelt, das von der Entführung durch einen Elternteil bedroht ist und deswegen am Reisen gehindert werden muss, oder die weiteren in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a–e der Verordnung «SIS Polizei» erwähnten Ausschreibungskategorien (siehe auch Anhang II Ziff. 1 Bst. c. [vii]).

Bst. c

Buchstabe c der vorliegenden Bestimmung betrifft neu die Ausschreibung zur Rückkehr. Dabei geht es um folgende Entscheide: Wegweisungsverfügungen der Kantone, Wegweisungsverfügungen des SEM im Ausländer- und Asylbereich, von fedpol angeordnete Landesverweisungen und gerichtlich angeordnete Landesverweisungen. Die Daten, die zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Daten und gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung «SIS Rückkehr» zwingend einzugeben sind, werden hier aufgeführt. Diese Daten werden auch im «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Grenze / Rückkehr» bzw. dessen Anhang II genannt.

Bst. d

Der Buchstabe d befasst sich mit den Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Er erwähnt auch die Daten, die zwingend an das N-SIS zu übermitteln sind in Anwendung von Artikel 22 der Verordnung «SIS Grenze» und in Ergänzung zu den bereits in Artikel 11 Absatz 2 genannten Daten (auch im Durchführungsbeschluss «technische Vorschriften SIS Grenze» bzw. dessen Anhang II).

Ergänzend erwähnt Anhang 3 in Ziffer 2.1.2 die Zusatzinformationen, die bei missbräuchlich verwendeter Identität vom SIRENE-Büro zu erfassen sind. Sie richten sich nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung «SIS Polizei».

Art. 11b Umgang mit DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Spuren, Lichtbildern und Gesichtsbildern

Abs. 1

Im SIS können auch DNA-Profile von Vermissten, daktyloskopische Daten und Spuren, Lichtbilder und Gesichtsbilder erfasst werden. DNA-Profile werden separat erwähnt, da sie im Begriff «biometrische erkennungsdienstliche Daten» nicht mitumfasst sind (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Dafür müssen alle erwähnten Datenkategorien aber gemäss den Verordnungen «SIS Polizei» (Art. 42 Abs. 5) und «SIS Grenze» (Art. 32 Abs. 4) gewisse Mindestqualitätsstandards und technische Spezifikationen erfüllen. Die Europäische Kommission wird diese Standards und Spezifikationen in einem Durchführungsbeschluss (vgl. Abs. 5 bzw. 4 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze») noch festlegen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss ist derzeit noch nicht angenommen worden. Mit dem Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen der EU-Verordnungen ist aber auch der Inhalt des künftigen Durchführungsbeschlusses mitumfasst.

Auch der Beschluss Documents 2007/533/JI adaptés après la 2ème(vgl. Art. 77 des consultation Ziff. offices

6 Verordnung «SIS Polizei») bzw. die

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (vgl. Art. 63 Ziff. 7 Verordnung «SIS Grenze»), welche angepasst werden, erwähnen die zu erfüllenden Mindestqualitätsstandards. Sie stellen in der Schweiz die rechtliche Grundlage für das System SIS-AFIS dar, das die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an das SIS ermöglicht.

Abs. 2

Absatz 2 regelt in Umsetzung von Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung «SIS Polizei» (bzw. Art. 33 Abs. 2 und 3 Verordnung «SIS Grenze»), in welchen Fällen eine Abfrage mittels daktyloskopischer Daten zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn die Abfrage zur Identifikation einer Person erfolgt und die vorhandenen Daten dazu nicht ausreichen (Bst. a). Ebenfalls mittels daktyloskopischer Daten darf das N-SIS abgefragt werden, wenn diese an einem Tatort einer schweren oder terroristischen Straftat aufgefunden wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind und die Abfrage auch im nationalen automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) erfolgt ist (Bst. b).

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Ausschreibungskategorie zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle wird um die Ermittlungsanfrage (vgl. Erläuterungen zu Art. 33) ergänzt. Zudem können neben vermissten Personen auch schutzbedürftige Personen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungskategorien für die Kennzeichnung solcher eingehenden Ausschreibungen in Absatz 1 werden entsprechend angepasst.

Art. 14a Ergänzung einer Personenausschreibung mit einer Sache

Abs. 1

Neu können gewisse Ausschreibungen von Personen mit Sachen, die mit der ausgeschriebenen Person in Zusammenhang stehen, ergänzt werden. Es erfolgt dabei keine separate Sachausschreibung und auch keine Verknüpfung einer Personen- mit einer Sachausschreibung. Die Sachen sind damit untrennbar mit der Ausschreibung einer Person verbunden, zu der sie gehören. Daten zu solchen Sachen werden damit automatisch gelöscht, sobald die Ausschreibung der Person, zu der sie in Verbindung stehen, gelöscht wird. Demgegenüber hat aber die Löschung der Sache keine Auswirkungen auf die Ausschreibung zur Person.

Bezweckt wird damit, dass über diese Sache die ausgeschriebene Person aufgefunden wird. Der «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Polizei» spricht dabei in der englischen Fassung von «object extension», was wohl mit «Sach-Erweiterung» zu übersetzen wäre. Dieser Begriff ist aber schlecht fassbar. Deswegen soll in der N-SIS- Verordnung von einer «Ergänzung einer Personenausschreibung mit einer Sache» gesprochen werden. Die Sachen, mit denen Personenausschreibungen ergänzt werden können, sind (vgl. Art. 38 Abs. 2 Verordnung «SIS Polizei»): Kraftfahrzeuge (Bst. a), Anhänger (Bst. b), Wohnwagen (Bst. c), Wasserfahrzeuge (Bst. e), Container (Bst. g), Luftfahrzeuge (Bst. h) und amtliche Blankodokumente (Bst. k).

Abs. 2

Bei welchen Ausschreibungskategorien diese Möglichkeit besteht, legt Absatz 2 fest. Diese Möglichkeit sieht die Verordnung «SIS Polizei» vor bei der Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung (vgl. Art. 26 Abs. 5), im Hinblick auf eine Teilnahme an einem

Strafverfahren (Art. 34 Documents adaptés Abs.la2) après und consultation 2ème bei vermisstendesoder schutzbedürftigen Personen (Art. 32 offices Abs. 8). Bei den jeweiligen Bestimmungen der N-SIS-Verordnung, welche die erwähnten Ausschreibungskategorien regeln, sieht ein neuer Absatz diese Ergänzungsmöglichkeit nach vorliegendem Artikel vor (vgl. die Art. 24 Abs. 5, 29 Abs. 5 und 31 Abs. 3 N-SIS-Verordnung).

Abs. 3

Bei der Ausschreibungskategorie zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ist, im Gegensatz zu den anderen Kategorien, auch eine Ergänzung mit einer Feuerwaffe möglich (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. j Verordnung «SIS Polizei»).

Art. 14b Verknüpfung von Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle

Ein ähnliches Institut wie zu Artikel 14a erläutert ist auch möglich bei Personen- und Sachausschreibungen zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle. Bei Ausschreibungen nach Artikel 36 der Verordnung «SIS Polizei» erfolgt im Gegensatz zum Verfahren, das in Artikel 14a beschrieben wurde, tatsächlich eine separate Sachausschreibung, die mit der dazugehörigen Personenausschreibung verknüpft wird. Zusätzlich kann auch eine Sachausschreibung mit einer weiteren Sachausschreibung verknüpft werden. Ferner sind teilweise die Sachen, die für das Auffinden einer Person oder Sache genutzt werden können, unterschiedlich.

Die Voraussetzungen für diese zusätzliche Ausschreibung einer Sache bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle sind dabei enger gefasst als bei den anderen Ausschreibungskategorien. So verlangt Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung «SIS Polizei», dass die Sachen oder bargeldlosen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit «schweren Straftaten» oder «zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblichen Gefahren» stehen. Um dies nicht in der N- SIS-Verordnung wortwörtlich auszuführen, wird auf den erwähnten Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung «SIS Polizei» verwiesen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren, über eine ausgeschriebene Sache, eine andere Sache oder Person aufzufinden, bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle gesondert geregelt.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. e, i und j sowie Abs. 1bis, 2 und 3

Abs. 1 Einleitungssatz

Die Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» (Art. 8) erläutern ausführlich, wie der Austausch von Zusatzinformationen zu erfolgen hat. Deswegen wird im vorliegenden Artikel ein Verweis auf diese Artikel aufgenommen.

Zudem wird präzisiert, dass dieser Austausch so schnell wie möglich, aber spätestens nach zwölf Stunden zu erfolgen hat (vgl. Art. 8 Abs. 3 Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze»).

Bst. e

Bei Buchstabe e werden die Begriffe «Kompatibilität» und «Priorität» durch die in der Verordnung «SIS Polizei» verwendeten Begriffe «Vereinbarkeit» (siehe dazu auch die Erläuterung zum neuen Art. 9b der N-SIS-Verordnung) und «Rangfolge» ersetzt.

Bst. i Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Da Konsultationsverfahren auch bei Ausschreibungen zur Rückkehr möglich sind, wird der Buchstabe i umformuliert.

Bst. j

Ein neuer Buchstabe j wird eingefügt. Dieser regelt den Austausch von Zusatzinformationen, wenn Informationen zu einer bestehenden Ausschreibung eines anderen Schengen-Staates in der Schweiz auftauchen (siehe dazu Art. 59 Abs. 4 Verordnung «SIS Polizei»).

Vorliegender Absatz regelt, in welchen Fällen die SIRENE-Büros umgehend zu handeln haben (vgl. ebenfalls Art. 8 Abs. 3 Verordnung «SIS Polizei»). Dies ist der Fall, wenn es sich um Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten (vgl. Bst. a), Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung (Bst. b) oder Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen (vgl. Bst. c) handelt.

Abs. 2

Unter Vorbehalt der nachfolgend genannten Ausnahmen erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen im Einzelfall. Bei neuen Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung (vgl. Art. 26 Abs. 4 Bst. c Verordnung «SIS Polizei», geregelt in Art. 26) und bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle werden – wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wird – alle Schengen-Staaten informiert (Art. 36 Abs. 4 Verordnung «SIS Polizei», geregelt in Art. 33 Abs. 2 Bst. c).

Abs. 3

Zusätzlich hat das SIRENE-Büro auch Europol grundsätzlich über Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten zu informieren. Artikel 48 Absatz 9 der Verordnung «SIS Polizei» verweist für den Zeitpunkt der Informationsübermittlung an Europol auf das SIRENE-Handbuch. Eine Information darf jedoch unterbleiben, wenn dadurch laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet würden oder aber die Information wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Staates zuwiderlaufen würde.

Art. 15a Rolle des SEM

In dieser Bestimmung wird die Rolle des SEM dargelegt.

Abs. 1

Absatz 1 hält fest, dass das SEM bei Fragen rund um das Konsultationsverfahren gemäss den Artikeln 8 und 9 der Verordnung «SIS Rückkehr» hinsichtlich der Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung als Kontaktstelle des SIRENE- Büros fungiert.

Abs. 2 Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Absatz 2 sieht für das SEM die Möglichkeit vor, bei den ausschreibenden Behörden Zusatzinformationen einzuholen. Das SEM kann somit von den betreffenden Kantonen ergänzende Informationen verlangen, wenn diese eine Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen haben. Dies gilt auch bei der Anordnung einer Landesverweisung.

Abs. 3

Diese erwähnten Massnahmen des SEM sind unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen zu treffen, damit das SIRENE-Büro die Informationen rechtzeitig erhält.

Abs. 4

Absatz 4 regelt die Kompetenz des SEM, alle Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung namentlich bei Namenmutationen, dem Erfassen der Biometrie oder der Aliasnamen selbst vorzunehmen bzw. zu vervollständigen. Dank dieser Kompetenz können verschiedene Präzisierungen auf Ebene des SEM erfolgen. Dadurch verringert sich der Aufwand der kantonalen Migrationsbehörden, einschliesslich der für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden.

Art. 18 Abs. 5

Das geltende Recht sieht vor, dass das SIRENE-Büro unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde zu informieren hat, wenn eine Person angehalten wird, die zur Landesverweisung ausgeschrieben ist. Dieser Absatz soll aufgehoben werden. Bei einem Treffer auf eine Landesverweisung innerhalb der Schweiz hat die feststellende Behörde den Treffer direkt mit der zuständigen Behörde im ausschreibenden Kanton abzuhandeln, ein Tätigwerden des SIRENE-Büros ist nicht erforderlich.

Art. 19 Abs. 3

Bei einem ausländischen Treffer im SIS betreffend eine von der Schweiz ausgeschriebene Person kontaktiert das SIRENE-Büro in der Regel die Behörde, welche die Ausschreibung vorgenommen hat. Gemäss der geltenden Regelung kann diese Kontaktnahme unterbleiben, wenn die im SIS vorgesehene Massnahme umgesetzt worden ist. Es wird vorgeschlagen, auf diese Regelung zu verzichten. Die Praxis des SIRENE-Büros hat nämlich gezeigt, dass die ausschreibende Behörde zumindest informationshalber immer kontaktiert wird. Absatz 3 von Artikel 19 wird deshalb aufgehoben.

6. Kapitel: Ausschreibungskategorien

1. Abschnitt:

Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr

Für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr wird ein neuer Abschnitt geschaffen. Es wird vorgeschlagen, die Verfahren bei solchen Ausschreibungen ähnlich zu regeln wie bei Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.

Somit sind folgende Punkte zu regeln:

Documents Voraussetzungen adaptés après la 2ème consultation des offices

Drittstaatsangehörige können nur zur Rückkehr ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Der Entscheid muss also für den gesamten Schengen-Raum gelten.

Art. 19b Ausschreibungsverfahren

Abs. 1

Das SEM, die kantonalen Behörden und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden erfassen die Rückkehrentscheide im ZEMIS und nehmen allenfalls eine Ausschreibung im SIS vor. Die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des konkreten Falls müssen die Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden nehmen die Ausschreibung der betroffenen Person neu im ZEMIS vor, und nicht mehr im RIPOL. Fedpol erfasst seine Rückkehrentscheide im RIPOL.

Abs. 2

Zudem ist zu gewährleisten, dass die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt besitzen, möglich ist. In einem solchen Fall ist der Staat, der diese Dokumente ausgestellt hat, oder der betreffende Schengen-Staat zu konsultieren; die Konsultation erfolgt entweder vor der Ausschreibung im SIS oder nachher, wenn dies versehentlich unterlassen wurde. Hier kommen die Konsultationsverfahren nach den Artikeln 10 und 11 der Verordnung «SIS Rückkehr» zur Anwendung.

Abs. 3

Falls das Konsultationsverfahren vor der Ausschreibung im N-SIS erfolgt (Art. 10), kann das SEM den betreffenden Schengen-Staat direkt kontaktieren. Die kantonalen Behörden müssen daher die erforderlichen Konsultationsersuchen an das SEM richten. Das SEM verfügt über verschiedene Kontaktstellen auf europäischer Ebene. Je nachdem, welchen Kommunikationskanal die anderen Schengen-Staaten gewählt haben, ist dies entweder das SIRENE-Büro oder eine Kontaktstelle im Migrationsbereich.

Abs. 4

Dabei handelt es sich um von fedpol angeordnete Landesverweisungen (Art. 68 Abs. 1 AIG), die auch Rückkehrentscheide sind und im RIPOL eingetragen werden.

Abs. 5

Die zuständigen Behörden einschliesslich fedpol haben wie schon heute sicherzustellen, dass das SIRENE-Büro zum Zweck des Austauschs von Zusatzinformationen die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden unverzüglich, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage erhält. Künftig wird das SIRENE-Büro von fedpol auf die in der Applikation eMAP des ZEMIS gespeicherten Dokumente zugreifen können. Die zuständigen Behörden werden hier die für die Rückkehr massgebenden Informationen, die Verfügungen oder strafrechtlichen Verurteilungen, die Daten zur Rückkehr (Ausreisefrist, Zielland) sowie eine Farbkopie des Identitätsausweises der betreffenden Person erfassen.

Das SIRENE-Büro Documents wird ladas adaptés après SEM consultation kontaktieren, wenn die vorhandenen des offices Informationen nicht genügen, um die Fragen der anderen Schengen-Staaten zu beantworten

Abs. 6

Der neue Absatz 6 übernimmt den zweiten Satz des geltenden Artikels 21 Absatz 1, der dem SEM und fedpol erlaubt, die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des AFIS automatisiert an das N-SIS zu übermitteln. Diese automatisierte Lieferung vereinfacht das Verfahren und ermöglicht, die in den Verordnungen vorgesehene Bestimmung, wonach allenfalls vorhandene biometrische Daten der Ausschreibung beizufügen sind, einzuhalten. Eine automatisierte Lieferung erfolgt nur aus der AFIS-Datenbank. Wenn Daten im ZEMIS vorhanden sind, kann das SIRENE-Büro diese allenfalls manuell an das N-SIS übermitteln.

Im Rahmen des Umsetzungsprojekts erfassen die Kantone im ZEMIS die Nummer zu den biometrischen AFIS-Daten (PCN). Meldet der Kanton die Ausschreibung via ZEMIS an das N-SIS, so werden dank einer Funktion des ZEMIS die biometrischen AFIS-Daten im N-SIS angezeigt. Das SEM bleibt jedoch allein verantwortlich für die Übermittlung der biometrischen Daten und muss sicherstellen, dass die Sicherheits- und Datenschutzvorschriften eingehalten werden; dies gilt namentlich für die Information der betreffenden Person bezüglich der Nutzung ihrer Daten.

Art. 19c Massnahmen

Abs. 1

Im Trefferfall an der Grenze bei der Ausreise soll die Ausschreibung zur Rückkehr gelöscht werden. Falls eine schweizerische Behörde die Ausschreibung vorgenommen hat, erfolgt die Löschung durch die Grenzkontrollbehörde. Bei einer Ausschreibung durch die anderen Schengen-Staaten muss die Grenzkontrollbehörde das SIRENE-Büro informieren (Art. 68d AIG). Bei der Einreise sollte sich kein Treffer ergeben. Andernfalls ist zu prüfen, wann die Ausreise erfolgt ist, und die Ausschreibung zur Rückkehr ist zu löschen. Ausserdem ist zu prüfen, ob eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung aktiviert werden muss. Ist dies der Fall, wird die Einreise verweigert (vgl. Art. 20 ff.). Dieses Verfahren entspricht den Artikeln 6 und 8 der Verordnung «SIS Rückkehr», die direkt anwendbar sind.

Abs. 2

Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen, sofern die Person über kein Freizügigkeitsrecht verfügt oder sie kein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzt. Bei diesen Massnahmen handelt es sich namentlich um Abklärungen zum Vorgehen im Hinblick auf eine Wegweisung. Es kann aber auch darum gehen, die Gültigkeit des Rückkehrentscheids für den ganzen Schengen-Raum zu prüfen und sicherzustellen, dass er vollzogen werden kann. Es sind auch andere ausländerrechtliche Massnahmen wie die Administrativhaft denkbar.

Abs. 3

Sind Drittstaatsangehörige ausgeschrieben, die einen Aufenthaltstitel oder ein Schengen-D- Visum besitzen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Mitgliedstaat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich die Gründe, die zu einer Ausschreibung geführt haben, mitzuteilen. Ziel der Konsultationen der betroffenen Schengen-Staaten ist

festzulegen, ob die Documents adaptés Ausschreibung après beibehalten la 2ème consultation oder gelöscht werden soll. Diese des offices Konsultationsverfahren sind in Artikel 12 der Verordnung «SIS Rückkehr» geregelt. Zudem wird bei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA sind und die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 199910 oder des EFTA-Übereinkommens11 ein Recht auf Personenfreizügigkeit geltend machen können, der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls konsultiert, wie dies bereits heute der Fall ist.

Abs. 4

Möchte ein Schengen-Staat einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Schengen- Staat eine mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen oder verlängern, so konsultieren die beteiligten Staaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen. Dieses Verfahren ist in Artikel 10 der Verordnung «SIS Rückkehr» geregelt.

Abs. 5

Das Konsultationsverfahren soll es ermöglichen zu bestimmen, ob die Ausschreibung im SIS beibehalten oder gelöscht wird.

Art. 19d Aufgaben der für die Ausschreibung zuständigen Behörden

Abs. 1

Die für den Vollzug der Ausschreibung zur Rückkehr zuständigen Behörden prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind. Dabei handelt es sich um die in Artikel 19b Absatz 1 genannten Behörden.

Abs. 2

Eine Ausschreibung im SIS kann wie heute schon nur vorgenommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach EU-Recht erfüllt sind. So können etwa Drittstaatsangehörige nur dann ausgeschrieben werden, wenn sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Sollten sich bezüglich einer bestimmten Person im Laufe der Zeit personenbezogene Änderungen ergeben, die für eine (fortbestehende) Ausschreibung im SIS relevant sind, so muss bei einem SIS-Treffer zu dieser Person im Ausland rasch entschieden werden können, welche weiteren Angaben zur Ausschreibung einem anfragenden Staat zu liefern sind. Die entsprechenden Verfügungen oder Urteile, sind entweder via ZEMIS oder ein anderes Kommunikationsmittel an das SIRENE-Büro zu übermitteln. Diese Regelung gilt bereits heute für Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Sie soll künftig auch bei Ausschreibungen zur Rückkehr aufgrund folgender Verfügungen anwendbar sein, wenn diese für den gesamten Schengen-Raum gelten: Wegweisungsverfügungen der Kantone, Wegweisungsverfügungen des SEM im Ausländer- und Asylbereich, von fedpol angeordnete Landesverweisungen und gerichtlich angeordnete Landesverweisungen gestützt auf Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0).

10 SR 0.142.112.681 11 SR 0.632.31

Abs. 3 und adaptés Documents 4 après la 2ème consultation des offices

Die zuständigen Behörden nehmen die mitgeteilten Änderungen bezüglich der Ausschreibung sowie der Verfügungen und Urteile, die der Ausschreibung zugrunde liegen, im System vor. Sie stellen wie heute schon im Rahmen der Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ihre Erreichbarkeit sicher.

Gliederungstitel

1a. Abschnitt: Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

Da ein neuer Abschnitt 1 eingefügt wird, muss dieser Abschnitt neu nummeriert werden.

Art. 21

Abs. 1

Das SEM erfasst die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung weiterhin im ZEMIS. Es ist vorgesehen, dass biometrische erkennungsdienstliche Daten in das N-SIS übermittelt werden können, um die Ausschreibungen zu ergänzen. Dies wird künftig auf Gesetzesstufe festgelegt. Die Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person ist in Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) geregelt.

Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden nehmen die erforderlichen Ausschreibungen im ZEMIS vor, und nicht mehr im RIPOL. Die Daten sind dennoch über das RIPOL abrufbar.

Abs. 2

Sind Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das von einem anderen Schengen-Staat ausgestellt wurde, ist dieser Staat zu konsultieren. Die Konsultation erfolgt entweder vor der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung oder danach, wenn dieser Sachverhalt nach der Ausschreibung festgestellt worden ist. Das SIRENE-Büro führt die erforderlichen Konsultationen nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung «SIS Grenze» durch. Dabei geht es darum zu bestimmen, ob die Person auszuschreiben ist oder, falls sie bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist. Eine Konsultation ist auch erforderlich, wenn der Drittstaatsangehörige namentlich wegen seiner familiären Beziehung zu einem EU/EFTA-Staatsangehörigen ein Recht auf Personenfreizügigkeit im europäischen Raum geltend macht.

Abs. 3

Erfolgt die Konsultation vor der Ausschreibung, kann das SEM den betreffenden Schengen- Staat direkt kontaktieren (vgl. Art. 19b Abs. 3).

Abs. 4 und 5

In diesen beiden Absätzen wird die Bezeichnung «Rechtsdienst fedpol» durch die allgemeinere Bezeichnung «fedpol» ersetzt. Zudem wird in Absatz 4 ergänzt, dass auch die

ausschreibungsbegründenden Documents adaptés après la 2èmeUnterlagen wie des consultation Urteile beizulegen sind. Nur so kann das offices SIRENE-Büro seine Aufgaben fristgerecht erfüllen. In Absatz 4 wird auch präzisiert, dass die von fedpol verfügten Einreiseverbote im RIPOL erfasst werden.

Abs. 6

Die Möglichkeit, biometrische erkennungsdienstliche Daten durch fedpol oder das SEM automatisiert einzuliefern, wird hier ebenfalls erwähnt (vgl. Art. 19b Abs. 6).

Art. 22 Abs. 3–5

Artikel 22 Absatz 3 wird ergänzt und verweist neu auch auf Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt und nicht nur auf Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum besitzen. In einem solchen Fall ist die Konsultation nach Artikel 30 der Verordnung «SIS Grenze» durchzuführen.

Ein neuer Absatz 4 sieht die Konsultation nach Artikel 27 der Verordnung «SIS Grenze» vor, wenn die betreffende Behörde einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen möchte.

Absatz 5 sieht vor, dass ein solcher Fall entweder durch die Beibehaltung oder die Löschung der Ausschreibung zu regeln ist.

2. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck

der Auslieferung

Art. 24 Abs. 5

Wie zu Artikel 14a erläutert, können gewisse Ausschreibungskategorien mit Sachen ergänzt werden, um die ausgeschriebene Person ausfindig zu machen. Dies ist bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung möglich. Entsprechend wird diese Möglichkeit in Absatz 5 mit einem Verweis auf Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a erwähnt (siehe Art. 26 Abs. 5 Verordnung «SIS Polizei»).

Art. 25a Verbergen der Ausschreibung

Abs. 1

Neu soll eine Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung für eine kurze Zeit «verborgen» werden können. Diese Möglichkeit sieht Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung «SIS Polizei» bei einer laufenden Polizeioperation vor, unabhängig davon, in welchem Staat diese stattfindet. Die Ausschreibung ist dann für die Beamten an der Front der an der Operation beteiligten Staaten nicht mehr ersichtlich, sondern nur noch für die SIRENE- Büros. Diese Möglichkeit wird im vorliegenden Artikel umgesetzt. Die Dauer des Verbergens ist auf 48 Stunden beschränkt.

Das Verbergen der Ausschreibung darf nur eingesetzt werden, wenn keine anderen Massnahmen zur Verfügung stehen (Subsidiarität, siehe Abs. 1 Bst. a). Vorausgesetzt ist weiter die vorgängige Genehmigung durch eine zuständige Justizbehörde des ausschreibenden Staates, das heisst des Bundesamtes für Justiz (BJ) für die Schweiz (siehe Bst. b). Zudem müssen alle Staaten, die in die fragliche Operation involviert sind, via SIRENE-Büros über das Verbergen der Ausschreibung informiert worden sein (siehe Bst. c).

Abs. 2 Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Ausserdem ist es möglich, das Verbergen der Ausschreibung um jeweils 48 Stunden zu verlängern.

Der Artikel wird mit einem Absatz 1bis dahingehend ergänzt, dass alle an der operativen Massnahme beteiligten Mitgliedstaaten über das Verbergen einer Ausschreibung zwecks Auslieferung zu informieren sind (vgl. Art. 26 Abs. 4 Bst. c Verordnung «SIS Polizei»).

3. Abschnitt: Ausschreibungen von vermissten und schutzbedürftigen Personen

Art. 28 Sachüberschrift und Bst. c

Neu können im SIS schutzbedürftige Personen präventiv ausgeschrieben werden (Umsetzung von Art. 32 Verordnung «SIS Polizei»). Dazu wurde der Titel des Kapitels und des Artikels mit «schutzbedürftigen Personen» ergänzt. Sie sind auch als neuer Buchstabe c in den Artikel zu integrieren. In der italienischen Version muss auch der Einleitungssatz angepasst werden.

Bei schutzbedürftigen Personen handelt es sich um Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die zu ihrem eigenen Schutz oder zum Zweck der Gefahrenabwehr von einer Auslandreise abgehalten werden müssen. Zu denken ist an Kinder, die von einem Elternteil, einem Familienmitglied oder einem Vormund entführt werden könnten (Art. 32 Abs. 1 Bst. c Verordnung «SIS Polizei»), oder Kinder, für die ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht, dass sie aus dem Hoheitsgebiet eines Staates gebracht werden oder dieses verlassen und Opfer von Menschenhandel, Zwangsheirat, weiblicher Genitalverstümmelung oder anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt werden, in bewaffnete Gruppen eingezogen oder rekrutiert werden oder zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten gezwungen werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. d Verordnung «SIS Polizei»).

Auch erwachsene urteilsfähige Personen können neu zu ihrem eigenen Schutz bei den kantonalen Polizeibehörden eine Ausschreibung beantragen. Beispielsweise kann ein potenzielles Opfer von Zwangsheirat präventiv dafür sorgen, dass ihm die Grenzbehörden im Fall einer unfreiwilligen Ausreise Hilfe leisten können. Wird das Opfer bei der Ausreise angetroffen, klärt die Grenzbehörde mit ihm, ob es zu seinem eigenen Schutz an einen sicheren Ort gebracht werden soll. Die Einschaltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist hier nicht erforderlich. Die Ausschreibung erfolgt durch die kantonalen Polizeibehörden mit Einwilligung des Opfers. In besonderen Fällen wie namentlich bei Menschenhandel, bei denen das Opfer unter dem prägenden Einfluss der Täterschaft steht, kann die Polizeibehörde die Ausschreibung auch selber veranlassen (Art.

32 Abs. 1 Bst. e Verordnung «SIS Polizei»).

Die Ausschreibung von schutzbedürftigen Personen setzt voraus, dass ein entsprechender Entscheid der zuständigen Behörde nach Landesrecht vorliegt. Die KESB oder ein Gericht kann eine vorsorgliche Ausschreibung verfügen, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das eigene Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland verbringen will.

Art. 29 Voraussetzungen

Der Artikel wird einer Totalrevision unterzogen.

Abs. 1 Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Absatz 1 bleibt unverändert.

Abs. 2

Sollen schutzbedürftige Personen ausgeschrieben werden, die urteilsfähig sind, ist ihre Einwilligung oder die entsprechende Anordnung einer Polizeibehörde in Einklang mit Artikel

32 Absatz 4 der Verordnung «SIS Polizei» erforderlich.

Abs. 3

Bei der Ausschreibung von Vermissten, Schutzbedürftigen oder Personen, die zur Gefahrenabwehr angehalten und in Gewahrsam genommen werden, müssen die ausschreibungsbegründenden Unterlagen (z. B. Verfügungen und Gerichtsentscheide) dem SIRENE-Büro zugestellt werden.

Abs. 4

Da Artikel 32 der Verordnung «SIS Polizei» das Verfahren zur Ausschreibung von vermissten und schutzbedürftigen Personen umfassend regelt, wird in Absatz 4 auf diese Bestimmung und deren Anwendung verwiesen. So sieht Artikel 32 beispielsweise in Absatz 7 vor, dass bezüglich eines ausgeschriebenen Kindes, das in vier Monaten volljährig wird, eine Information an den ausschreibenden Schengen-Staat erfolgt, wonach der Grund des Ersuchens und die zu ergreifenden Massnahmen entweder aktualisiert werden müssen oder die Ausschreibung gelöscht werden muss.

Abs. 5

Bei Vermissten kann ein DNA-Profil hinzugefügt werden, sofern gewisse Voraussetzungen gegeben sind. So dürfen keine zur Identifizierung geeigneten Lichtbilder, Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten zur Verfügung stehen. Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung «SIS Polizei» regelt weitere Voraussetzungen. So ist beispielsweise die Erfassung der DNA von Verwandten zulässig, wenn diese dem ausdrücklich zustimmen. Die EU-Kommission wird bezüglich Mindestqualitätsstandards zur Erfassung von DNA-Profilen einen Durchführungsrechtsakt erlassen (vgl. Art. 42 Abs. 5 Verordnung «SIS Polizei»).

Abs. 6

Auch bei dieser Ausschreibungskategorie besteht die Möglichkeit, sie nach Artikel 14a mit Sachen zu «ergänzen», um die Person aufzufinden.

Art. 30 Abs. 1, 5 und 6

Diese Bestimmung regelt die Massnahmen im Fall eines Treffers bei Ausschreibungen von vermissten und schutzbedürftigen Personen.

Abs. 1

Die schutzbedürftigen Personen sind neu in Absatz 1 zu erwähnen. Die zuständigen Behörden in der Schweiz (wie die KESB oder eine richterliche Behörde) sind bei vermissten und schutzbedürftigen Personen sofort zu konsultieren, und es gilt, sich mit ihnen über das weitere Vorgehen abzusprechen. In der Folge ist gemäss Absatz 1 der ausschreibende Staat

bei Auffinden Documents der après adaptés Person sofortconsultation la 2ème zu informieren. Mit ihm findet ein Austausch der des offices Zusatzinformationen über die zu treffende Massnahme statt.

Abs. 5

In Absatz 5 wird nach der jeweils betroffenen Kategorie «vermisst» oder «schutzbedürftig» unterschieden. Es wird zudem präzisiert, dass eine Ingewahrsamnahme auch erfolgen darf, wenn eine Anordnung einer zuständigen Behörde vorliegt.

Abs. 6

Absatz 6 legt fest, dass bei minderjährigen Personen Massnahmen in Einklang mit dem Wohl des Kindes zu treffen sind und innert zwölf Stunden zu erfolgen haben. Dies verlangt Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung «SIS Polizei».

4. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren gesucht werden

Art. 31 Abs. 3

Auch die Ausschreibungskategorie von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren gesucht werden, kann mit Sachen ergänzt werden, um sie ausfindig zu machen. Entsprechend ist im neuen Absatz 3 ein Hinweis auf die in Artikel 14a ausführlich beschriebene Möglichkeit vorgesehen (siehe Art. 34 Abs. 2 Verordnung «SIS Polizei»).

5. Abschnitt: Personen- und Sachausschreibungen zum Zweck der verdeckten

Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle

Der Gliederungstitel ist um die neue Möglichkeit der «Ermittlungsanfrage» zu ergänzen.

Art. 33 Voraussetzungen

Der Artikel wird einer Totalrevision unterzogen.

Abs. 1

Neben der verdeckten Registrierung und der gezielten Kontrolle wird mit der Ermittlungsanfrage eine dritte Möglichkeit der Ausschreibung hinzugefügt. Sie ist in die vorliegende Bestimmung aufzunehmen. Die Ermittlungsanfrage ermöglicht die Befragung der gesuchten Person gemäss spezifischen Fragen, welche die ausschreibende Behörde in das SIS eingegeben hat (vgl. Art. 36 Verordnung «SIS Polizei»).

Zudem wird die Aufzählung der Gegenstände, die ausgeschrieben werden können, mit Anhängern, Wohnwagen, Feuerwaffen, Blanko- und Identitätsdokumenten sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln ergänzt.

Abs. 2

In Absatz 2 Buchstabe a wird zudem ergänzt, dass auch die Planung oder Begehung einer «terroristischen» Straftat eine verdeckte Registrierung, eine gezielte Kontrolle oder eine Ermittlungsanfrage auslösen kann (vgl. dazu Ausführungen zu Art. 9a) bzw. diese Institute auch eingesetzt werden dürfen, wenn sie zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen einer

terroristischen oder après Documents adaptés sonstigen schweren la 2ème Straftat consultation dienen (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. b des offices Verordnung «SIS Polizei»).

Abs. 3

Der Absatz bleibt unverändert.

Abs. 4

In Absatz 4 werden die Gegenstände, die zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ausgeschrieben werden können, nicht erneut erwähnt, sondern neu wird auf Absatz 1 verwiesen. Bewusst wird nicht der Begriff «Sachen» verwendet, da dies «bargeldlose Zahlungsmittel» ausschliessen würde. Der Absatz wird mit dem Begriff «terroristische Straftat» ergänzt.

Abs. 5

Der geltende Absatz 5 wird aufgehoben, da terroristische Straftaten und schwere Straftaten in Absatz 2 definiert sind. Die Möglichkeit der Verknüpfung nach Artikel 14b besteht auch bei der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle. In der technischen Umsetzung handelt es sich hier um eine neue Ausschreibung und nicht um eine Ergänzung einer bestehenden Ausschreibung.

Art. 34 Massnahmen

Der Artikel wird totalrevidiert. In dieser Bestimmung werden die zu treffenden Massnahmen bei Ausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle um Informationen ergänzt, die über das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Mitgliedstaat übermittelt werden können (vgl. Art. 37 Verordnung «SIS Polizei»).

Abs. 1

Ergänzt werden die Buchstaben d (jede offengelegte Identität und Beschreibung der Person, die das ausgeschriebene amtliche Blanko- oder Identitätsdokument verwendet) und e (Gegenstände nach Art. 33 Abs. 1 wurden ausfindig gemacht). Der geltende Buchstabe d wird zu Buchstabe f. In Buchstabe g wird präzisiert, dass die Informationen über alle mitgeführten Sachen einschliesslich Reisedokumente übermittelt werden können. Der geltende Buchstabe f wird zu Buchstabe h. Zudem wird in diesem Buchstaben anstelle einer Aufzählung der bereits in Artikel 33 aufgeführten Gegenstände auf Artikel 33 Absatz 1 verwiesen. Letztlich sind dem ausschreibenden Staat die weiteren von ihm gewünschten Informationen zu liefern, wenn dies Artikel 7 Absatz 1 des Schengen-Datenschutzgesetzes (SR 235.3) zulässt (Bst. i). Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie (EU) 2016/68012 ins schweizerische Recht umgesetzt.

12 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

Abs. 2 Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Absatz 2 legt fest, dass das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Staat bei Vorliegen einer Verknüpfung einer Ausschreibung die in Absatz 1 aufgeführten Informationen übermitteln kann.

Abs. 3

Absatz 3 verweist bezüglich der Befugnisse, die im Rahmen der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage und der gezielten Kontrolle gelten, auf Artikel 37 Absätze 3–5 der Verordnung «SIS Polizei». Diese Artikel regeln die Materie umfassend (Abs. 3 hinsichtlich der verdeckten Registrierung, Abs. 4 hinsichtlich der Ermittlungsanfrage und Abs. 5 hinsichtlich der gezielten Kontrolle).

Abs. 4

Absatz 2 wird zu Absatz 4 und erwähnt neu die Ermittlungsanfrage. Die jetzt in Absatz 3 beschriebene Abstufung wird nun in den Absätzen 5 und 6 aufgeführt.

Abs. 5

Es wird präzisiert, dass eine Behörde, wenn sie keine Befugnis hat, gezielte Kontrollen vorzunehmen, diese Informationen als Ermittlungsanfrage übermitteln kann, sofern sie das darf.

Abs. 6

Darf sie keine Ermittlungsanfrage vornehmen, kann die Behörde diese Informationen im Sinne einer verdeckten Registrierung übermitteln, sofern ihr dies erlaubt ist.

5a. Abschnitt: Ausschreibungen von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist

In einem neuen Abschnitt 5a wird die Ausschreibung von unbekannten tatverdächtigen Personen geregelt.

Art. 34a Voraussetzungen

Tatverdächtige Personen, deren Identität unbekannt ist, können neu mithilfe des SIS gesucht werden (vgl. Art. 40 Verordnung «SIS Polizei»). Zu diesem Zweck können daktyloskopische Daten oder Spuren ausgeschrieben werden, um die unbekannte Person zu finden und zu identifizieren. Dafür sind aber die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c zu erfüllen. So müssen die daktyloskopischen Daten oder Spuren am Tatort eines terroristischen Verbrechens oder eines anderen schweren Verbrechens gefunden worden sein (Bst. a), und es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Daten von einer Täterin oder einem Täter stammen (Bst. b). Zudem müssen diese daktyloskopischen Daten weder in anderen nationalen noch internationalen Informationssystemen zu einer Identifizierung geführt haben (Bst. c).

Damit kann bei der Überprüfung einer Person anlässlich einer Polizei- oder Grenzkontrolle mittels ihrer Finger-, Handflächen- oder Handkantenabdrücke eruiert werden, ob die kontrollierte Person in Zusammenhang mit einer bislang noch ungeklärten Straftat steht.

Documents Massnahmen adaptés après la 2ème consultation des offices

Bei einem Treffer hat das SIRENE-Büro die Abklärungen zur Klärung der Identität der Person bei den für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen einzuleiten (vgl. Art. 41 Verordnung «SIS Polizei»). Gibt es einen Treffer, ist vom ausschreibenden Schengen-Staat die Identität der Person bzw. die daktyloskopischen Daten oder Spuren zu verifizieren (Abs. 1). Wird die Übereinstimmung bestätigt, liefert das SIRENE-Büro dem anfragenden Staat die Angaben zur Identität der Person, aber auch – falls diese nicht bekannt sind – eine entsprechende Information (Abs. 2). Letztlich hat der ausschreibende Staat die Ausschreibung zu löschen, wenn eine Person identifiziert wurde (Abs. 3).

6. Abschnitt: Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in

Strafverfahren

Art. 35 Voraussetzungen

Diese Bestimmung wurde überarbeitet und an die neuen Sachfahndungskategorien angepasst. Mit der Revision des BPI wurden die Begriffe «abhanden gekommen» und «gestohlen» in den Artikeln 15 und 16 gestrichen. Diese Begriffsänderung wird entsprechend übernommen.

Die Bestimmung enthält neu zwei Absätze.

Abs. 1

Der Buchstabe a wird um Wasserfahrzeugmotoren und Luftfahrzeugmotoren ergänzt. Der Buchstabe b erwähnt Aussenbordmotoren nicht mehr. In den Buchstaben d–f werden die Begriffe «gestohlen», «unterschlagen», «sonst abhanden gekommen» und «für ungültig erklärt» nicht mehr erwähnt. Der Inhalt des geltenden Buchstaben h wird gelöscht und mit dem Begriff «Gegenstände der Informationstechnik» ersetzt. Die Buchstaben i und j werden neu geschaffen, und Buchstabe g erwähnt neu die «echten» oder «falschen» Banknoten.

Abs. 2

Absatz 2 nimmt den Inhalt von Anhang II des Durchführungsbeschlusses zu notwendigen technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten im SIS auf. Er sieht vor, dass Gegenstände der Informationstechnik (Bst. h) und identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen und industrieller Ausrüstung (Bst. i) nur ausgeschrieben werden dürfen, wenn dies zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität oder des Terrorismus erforderlich ist.

7. Kapitel Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung und -aufbewahrung

Art. 39 Abs. 1

Da das SIRENE-Büro für die Qualität der Daten, die in das N-SIS eingetragen werden, verantwortlich ist, wird es im vorliegenden Artikel erwähnt (vgl. Erläuterung zu Art. 9 Bst. p).

Art. 41 Abs.adaptés Documents 2 après la 2ème consultation des offices

Da das Verfahren hinsichtlich der Vereinbarkeit von Ausschreibungen neu in Artikel 9c definiert ist, verweist Absatz 2 neu darauf.

Art. 42 Abs. 3 Bst. b, c, e, f und h–j

Der vorliegende Artikel wird mit neuen Kategorien von Personendaten zur Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung «SIS Polizei» (bzw. Art. 47 Verordnung «SIS Grenze») vervollständigt. Die besonderen, unveränderlichen körperlichen Merkmale müssen «objektiv» sein (Bst. b). Das Geburtsland wird ergänzt (Bst. c). Die Möglichkeit zur Erfassung von Licht- und Gesichtsbildern wird festgehalten (Bst. e). Neu dürfen neben Fingerabdrücken auch Handflächenabdrücke (Bst. f), weitere Informationen zu den Identifizierungsdokumenten (Bst. h), die Adresse (Bst. i) und die Namen der Eltern (Bst. j) erfasst und bearbeitet werden.

Art. 43 Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen

Der Artikel wird totalrevidiert.

Abs. 1

Die Dauer von Personenausschreibungen wird bis zu deren automatischen Löschung entsprechend der neuen Regelungen der drei EU-Verordnungen angepasst (Umsetzung der Art. 53 Abs. 1–7, 55 Abs. 1–4 und 6 der Verordnung «SIS Polizei», Art. 39 und 40 der Verordnung «SIS Grenze» und Art. 14 der Verordnung «SIS Rückkehr»). Da das Verfahren in den entsprechenden Artikeln umfassend beschrieben ist, wird darauf verwiesen.

Abs. 2

Ausschreibungen zur Rückkehr sind zu löschen, sobald die betreffende Person ausgereist ist. Erhält die Schweiz von einem anderen Schengen-Staat eine Ausreisebestätigung, müssen die ausschreibenden Behörden die Löschung vornehmen. Falls dies die Arbeit der Kantone erleichtert, kann das SEM diese Aufgabe übernehmen und die Kantone über die Löschung informieren, auch wenn dies gemäss den formell-gesetzlichen Grundlagen Sache der ausschreibenden Behörde ist (Art. 68d Abs. 1 Bst. a AIG). Das SEM kann eine Ausschreibung auch löschen, wenn es von einem anderen Schengen-Staat beispielsweise über die Einbürgerung der betreffenden Person informiert wird. Ausserdem kann das SEM nach einem Konsultationsverfahren in Absprache mit der betreffenden Behörde die Löschung vornehmen.

Reist eine von den schweizerischen Behörden ausgeschriebene Person aus der Schweiz aus, erfolgen die Löschung und die allfällige Aktivierung der Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch die Grenzkontrollbehörden im ZEMIS. Die Eingabe des Ausreisedatums führt automatisch zur Löschung und allenfalls zu einer erneuten Ausschreibung im N-SIS.

Abs. 3 Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Die Dauer der Personenausschreibung beträgt je nach Ausschreibungskategorie zwischen einem und fünf Jahren (Abs. 3). Die Fristen werden nach der Systematik der einzelnen Ausschreibungskategorien aufgezählt (Bst. a–g). Ausschreibungen zwecks Auslieferung (Bst. b) und von Vermissten (Bst. c) werden nach fünf Jahren gelöscht, Ausschreibungen zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren (Bst. e) und von unbekannten tatverdächtigen Personen (Bst. g) nach drei Jahren und Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen (Bst. d) sowie zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage und der gezielten Kontrolle (f) nach einem Jahr.

Die geltenden Bestimmungen zur automatischen Löschung von Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung bleiben unverändert. Eine automatische Löschung erfolgt nach drei Jahren. Die gleiche Frist gilt für die Überprüfung von Ausschreibungen zur Rückkehr (Bst. a).

Abs. 4 und 5

Die Information des SIRENE-Büros wird neu in Absatz 4 geregelt. Absatz 5 regelt, dass die Prüfung der Erforderlichkeit einer allfälligen Verlängerung der Ausschreibung gemeinsam mit der ausschreibenden Behörde erfolgt. Eine Verlängerung bedeutet grundsätzlich eine Verdoppelung der Frist, aber nur bis zur maximalen Dauer der Aufbewahrungsfrist.

Abs. 6 und 7

Die Information der für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden wird gestrichen. Die Information des SEM wird neu in Absatz 6 geregelt. Gemäss diesem erfolgt vier Monate vor der Löschung ein automatischer Hinweis auf Ausschreibungen, die vom ZEMIS in das N-SIS übermittelt wurden. Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Das SEM wird falls notwendig die kantonalen Migrationsbehörden oder die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden kontaktieren.

Abs. 8 und 9

Die geltenden Absätze 5 und 6 werden neu zu den Absätzen 8 und 9. Auch der Verweis in Absatz 9 ist anzupassen (neu 1–7).

Abs. 10

Der ergänzte Absatz 10 regelt das Verfahren, wenn das SIRENE-Büro entdeckt, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat. Der Absatz verweist dafür auf die entsprechenden Artikel der EU-Verordnungen, in denen das Verfahren geregelt ist (Art. 53 Abs. 9 Verordnung «SIS Polizei» und Art. 39 Abs. 7 Verordnung «SIS Grenze»).

Art. 44 Dauer, Löschung und Verlängerung der Sachausschreibungen, der Ergänzungen und Verknüpfung von Ausschreibungen

Der Artikel wird einer Totalrevision unterzogen. Er setzt Artikel 54 der Verordnung «SIS Polizei» bzw. Art. 14 des «Durchführungsbeschlusses technische Vorschriften SIS Polizei», der sich darauf stützt, und Artikel 55 Absätze 5 und 7 der Verordnung «SIS Polizei» um. Der Titel wird angepasst, da er neu auch die Dauer von Ergänzungen von Ausschreibungen regeln soll.

Abs. 1 Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Absatz 1 bleibt unverändert.

Abs. 2

Absatz 2 regelt die Löschfristen für Sachausschreibungen. Buchstabe a regelt die Fristen bei Sachausschreibungen zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle. Sie sind nach spätestens einem Jahr zu löschen (vgl. dazu Art. 14 Bst. a «Durchführungsbeschluss technische Vorschriften SIS Polizei»).

Ausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren (Bst. b) sind nach zehn Jahren automatisch zu löschen. Für Ausschreibungen von Containern zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren (Bst. c) gilt gestützt auf Artikel 14 Buchstabe b des erwähnten Durchführungsbeschlusses eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren, für Gegenstände der Informationstechnik beträgt die Frist ein Jahr (Bst. d).

Abs. 3

Sachausschreibungen als Ergänzung einer Personenausschreibung oder als Verknüpfung bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung erfolgt spätestens zusammen mit der Personenausschreibung.

Abs. 4

Die Ausschreibungsdauer kann gemäss Absatz 4 verlängert werden, wenn dies für den Zweck der Ausschreibung weiterhin erforderlich ist (Art. 54 Abs. 4 Verordnung «SIS Polizei»).

Abs. 5

Erfolgt eine Verlängerung der Ausschreibung, gelten wiederum die Aufbewahrungsfristen nach Absatz 2 sowie die weiteren Regelungen der Absätze 1–4.

Abs. 6

Da in den Verordnungen «SIS Polizei» (55 Abs. 4, 5 und 7) und «SIS Grenze» (Art. 40) das gesamte Verfahren sehr ausführlich beschrieben ist, verweist Absatz 6 auf diese Artikel.

Art. 46a Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückkehr

Der neue Artikel 46a regelt die im Rahmen der Rückkehr erlaubte Datenbekanntgabe.

Art. 47 Abs. 1 und 2 erster Satz

Abs. 1

Bis anhin hatte Europol im Rahmen seiner Aufgaben im Abrufverfahren Zugriff auf die SIS- Daten zu Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zwecks Auslieferung, zur Aufenthaltsnachforschung und zur verdeckten Registrierung und gezielten Kontrolle. Neu ist der Zugriff von Europol nicht mehr auf einzelne Ausschreibungskategorien beschränkt. Die im SIS ausschreibende Behörde muss der Datenbearbeitung durch Europol zustimmen.

Demgegenüber richtet Documents adaptés sichladie après Datenbearbeitung, 2ème consultation desdie gestützt auf die EU-Rechtsgrundlagen offices zum SIS erfolgt, nicht nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt. Entsprechend wird der Hinweis auf das Abkommen aus der Bestimmung gelöscht.

Europol muss Zusatzinformationen zu SIS-Ausschreibungen spätestens ein Jahr nach Löschung der Ausschreibung im SIS löschen, sofern die Daten nicht für die Erfüllung der Aufgaben noch länger gebraucht werden. Die Aufbewahrung kann verlängert werden, dies muss dem zuständigen Schengen-Staat aber mitgeteilt werden (siehe Art. 48 Abs. 5 Bst. b Verordnung «SIS Polizei»). Diese Datenbearbeitungen unterliegen der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten und sind zu protokollieren (siehe Art. 48 Abs. 5 Bst. f Verordnung «SIS Polizei»).

Abs. 2

In Absatz 2 werden die Verweise auf die Ausschreibungskategorien der N-SIS-Verordnung aktualisiert.

Art. 49 Statistik

Der Artikel wird einer Totalrevision unterzogen.

Abs. 1

Statistiken sind vom SIRENE-Büro neu auch zu erstellen für Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind (Bst. e), für Ausschreibungen, die verborgen wurden (Bst. f; in Umsetzung von Art. 26 Abs. 4 Verordnung «SIS Polizei»), und für die erfolgte Rückkehr (g). Die Schengen-Staaten müssen der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (nachstehend: «eu-LISA») vierteljährlich Statistiken darüber zukommen lassen, in wie vielen Fällen eine bestätigte Rückkehr verzeichnet wurde und in wie vielen dieser Fälle einer bestätigten Rückkehr der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung war (Art. 6 Abs. 3 Verordnung «SIS Rückkehr»). Die jährlichen Statistiken nach Artikel 49 Absätze 1–3 werden somit ergänzt durch vierteljährliche Statistiken zu den Rückkehrentscheiden und den entsprechenden Ausreisen, für die das SEM zuständig ist.

Abs. 2 Bst. a

Spezielle Statistiken sieht Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung «SIS Polizei» bezüglich Abfragen durch Behörden vor, die für die Zulassung von Motorfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Feuerwaffen zuständig sind. Dabei sind auch die Treffer, die durch das SIS pro Ausschreibungskategorie ermittelt wurden, auszuweisen. Der Durchführungsbeschluss zur Anpassung des SIRENE-Handbuchs verlangt zudem, dass auch über den Informationsaustausch mit Europol Statistiken zu erstellen sind.

Abs. 2 Bst. b

Statistiken zum Informationsaustausch sind auch zu erstellen zu der Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Art. 27 Verordnung «SIS Grenze»), zu der Vorabkonsultation vor der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (Art. 28 Verordnung «SIS Grenze»), zu der nachträglichen Konsultation nach der Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (Art. 29 Verordnung «SIS

Grenze») und zuaprès Documents adaptés der la 2ème Konsultation bei des consultation einem officesTreffer in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Art. 30 Verordnung «SIS Grenze»). Zu informieren ist auch über die Nichteinhaltung der vorgegebenen Fristen.

Abs. 3

In Absatz 3 werden die zuständigen Organisationseinheiten, welche die Statistiken dem SIRENE-Büro liefern, korrekt bezeichnet. Das N-SIS-Office ist die Stelle, welche die zentrale Zuständigkeit für das N-SIS innehat nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung «SIS Polizei».

Abs. 4

Da sich die Meldepflichten auch aus den Verordnungen «SIS Polizei», «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» ergeben, werden sie in Absatz 4 genannt.

2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen

Art. 51 Titel und Abs. 1

Der Titel wird geändert und um den Bereich «Rückkehr» erweitert.

Das Recht auf Information nach Artikel 14 DSG gilt auch bei Ausschreibungen zur Rückkehr. Der Titel von Artikel 51 und Absatz 1 werden entsprechend angepasst.

Art. 51a Bericht an den Europäischen Datenschutzausschuss

Diese neue Bestimmung hält fest, welche Informationen dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich zum Datenschutz und zu den Rechten der Personen in diesem Zusammenhang zu übermitteln sind. Fedpol wird die Aufgaben nach Artikel 68 der Verordnung «SIS Polizei», Artikel 54 der Verordnung «SIS Grenze» und Artikel 19 der Verordnung «SIS Rückkehr» ausüben und Statistiken erstellen. Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte wird der EU den Bericht übermitteln.

Art. 53a Protokollierung

Neu soll die Protokollierung der Datenbearbeitung im SIS in der N-SIS-Verordnung geregelt werden. Aktuell gilt hinsichtlich der Protokollierung die allgemeine Bestimmung von Artikel 10 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.11). Diese verlangt aber lediglich eine einjährige Aufbewahrung der Daten. Im Gegensatz dazu verlangen nun die Artikel 12 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» eine auf drei Jahre verlängerte Aufbewahrungsdauer der Protokolle.

Abs. 1

Absatz 1 führt gemäss Artikel 12 Absätze 2 der Verordnungen «SIS Polizei» und «SIS Grenze» die Informationen auf, über die ein Protokoll zu führen ist.

Abs. 2

Artikel 53a Absatz 2 hält fest, dass die Protokolle auf nationaler Ebene beim N-SIS drei Jahre aufbewahrt werden müssen.

Art. 55 Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Artikel 55 der Verordnung wurde auf Gesetzesstufe in Artikel 111g AIG, Artikel 102d AsylG und Artikel 8b BPI übernommen. Eine ähnliche Regelung auf Verordnungsstufe ist nicht mehr nötig, weshalb dieser Artikel aufgehoben wird.

Anhang 1

Der Anhang 1 kann aufgehoben werden, da die Schengen-Assoziierungsabkommen neu als Anhang 3 ins BPI aufgenommen werden.

Anhang 1a

Dieser Anhang definiert die terroristischen Straftaten im schweizerischen Recht, die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit und insbesondere im Zusammenhang mit dem SIS berücksichtigt werden.

Anhang 1b

Dieser Anhang definiert die sonstigen schweren Straftaten im schweizerischen Recht, die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit berücksichtigt werden.

Anhang 2

Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros ist ein Teilsystem des N-SIS. Das BPI legt den Zweck des Zugriffs auf das N-SIS fest. Der Umfang der Datenbearbeitung ist in der Verordnung ersichtlich. Die Übersicht der Zugriffsrechte ist in Anhang 2 aufgeführt und wird der Verordnung entsprechend angepasst. Anhang 2 wird angepasst und sieht eine neue Ausschreibungskategorie vor, nämlich die Ausschreibung zur Rückkehr. Im Bereich der Polizeikooperation und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sind zwei neue Ausschreibungen vorgesehen. Die begrifflichen Anpassungen erfolgen aufgrund von Reorganisationen.

Anhang 3 Kapitel 1

Dieser Anhang listet alle im System möglichen Ausschreibungskategorien und die einzelnen Zugriffsrechte der Benutzerinnen und Benutzer nach Artikel 7 Absatz 2 auf. Ebenso wird präzisiert, ob die Daten nur gesichtet (A) oder auch bearbeitet werden dürfen bzw. müssen (B). Der Nachweis, dass die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden unerlässlich sind, ist die Voraussetzung für den Zugriff auf diese Daten. Die Tabelle wurde entsprechend ergänzt. Deshalb gibt es bei fedpol eine Erweiterung von fedpol I–VII zu fedpol I–X. Neu haben auch das BAZL und das SECO Zugriff auf gewisse Daten. Anhang 3 Kapitel

1 muss im Zusammenhang mit Anhang 3 Kapitel 2 gelesen werden.

Anhang 3 Kapitel 2

Im Zusammenhang mit Anhang 3 Kapitel 1 ist ersichtlich, welche Behörde welche Ausschreibung ansehen oder bearbeiten darf und welche Daten sie somit abrufen kann. Der Katalog der im SIS gespeicherten Daten wird entsprechend den Änderungen in der Verordnung angepasst.

Anhang 3 regelt die verschiedenen Zugriffsrechte auf das N-SIS. Dieser Anhang übernimmt die Änderungen von Artikel 7 der N-SIS-Verordnung im Rahmen der vorliegenden Revision.

Im Migrationsbereich Documents verfügt adaptés après la das consultation fünfoffices verschiedene Zugriffe (neu: SEM III–V). Die neuen Rollen ermöglichen die Bearbeitung der Daten im N-SIS bei Rückkehrentscheiden (SEM III), bei der Identifikation von Personen, die ein Asylgesuch eingereicht haben (SEM IV) und bei einer Einbürgerung (SEM V).

Die für die Fremdenpolizei vorgesehenen Zugriffe können neu zusammengefasst werden, da diese einzig auf Migrationsentscheiden beruhen, sei dies im Rahmen der Einreise, des Aufenthalts oder der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen (FREPO 1). Eine Unterscheidung ist jedoch angezeigt bei Ausschreibungen zur Rückkehr: Hier soll nur die Einheit Bearbeitungsrechte erhalten, die sich mit solchen Fällen befasst (FREPO 2).

Ausserdem ist eine neue Kolonne für die kantonalen Einbürgerungsbehörden (NAT) vorzusehen.

Anhang 4

Dieser Anhang beinhaltet die Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung.

Er enthält neu die Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Rückkehr und bei Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfragen oder gezielten Kontrollen.

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3.2 RIPOL-Verordnung

Eine europaweite Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass vorgängig eine nationale Ausschreibung im RIPOL (oder im ZEMIS) erfasst wurde. Um die neuen Ausschreibungskategorien im SIS umzusetzen, wurde Artikel 15 BPI, der die Rechtsgrundlage für RIPOL darstellt, entsprechend revidiert. Auf Verordnungsstufe müssen insbesondere die Zugriffsrechte der Behörden sowie die Datenfelder im Anhang ergänzt werden.

In der RIPOL-Verordnung sind nur geringfügige Anpassungen vorzunehmen. Sie betreffen im Wesentlichen die Verweise auf Artikel 15 BPI, die aufgrund der neuen Formulierung dieses Artikels anzupassen sind.13 Ab Inkraftsetzung der SIS-Verordnungen werden Landesverweisungen ausserdem nicht mehr systematisch im RIPOL eingetragen, sondern im ZEMIS als Rückkehrentscheide und Einreiseverbote ausgewiesen.

2. Abschnitt: Meldung, Eintragung und Mitwirkung durch die beteiligten Behörden

Art. 4 Zur Meldung und Eingabe berechtigte Behörden

Abs. 1 Bst. b–d, g–k

Mit der Ergänzung von Artikel 15 BPI sind neben der Erteilung von Zugriffen für die neu erwähnten Behörden auch die Verweise auf Artikel 15 BPI für die bereits nach geltendem Recht zugriffsberechtigten Stellen anzupassen. Dies betrifft den Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe im Bundesamt für Justiz (erwähnt in Bst. b), das SEM (Bst. c), die Oberzolldirektion (Bst. d), die Eidgenössische Spielbankenkommission (Bst. g), die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen (h), die Strassenverkehrsämter (Bst. i), die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden (Bst. j) und den Nachrichtendienst des Bundes (Bst. k).

Abs. 1 Bst. m

Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden müssen Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL nicht mehr melden. Entsprechend wird diese Bestimmung aufgehoben.

Abs. 2 Bst. d

Die Möglichkeit der für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden, Ausschreibungen im RIPOL vorzunehmen, wird aufgehoben. Landesverweisungen werden künftig im ZEMIS ausgeschrieben. Die Eintragung der Landesverweisungen im RIPOL war immer als Übergangslösung gedacht. Die Übernahme und Umsetzung der Verordnung «SIS Rückkehr» erlaubt diese Anpassung, da die Rückkehrentscheide einschliesslich der Landesverweisungen künftig im ZEMIS erfasst und dann an das N-SIS übermittelt werden. Dieser Buchstabe wird daher aufgehoben. Bis zur Migration der Daten in das ZEMIS (spätestens sechs Monate nach Einführung von eMAP) sollten die Daten jedoch noch im RIPOL geändert werden können.

13 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) (Entwurf), ABl 2020 3575.

3. Abschnitt:

Documents Zugriffaprès adaptés auf das RIPOL, la 2ème Struktur und consultation Inhalt des offices

Art. 6 Abs. 1 Bst. f, j, u–w

Im vorliegenden Artikel sind die Behörden, die neu Zugriff erhalten, zu erwähnen. Die Schifffahrtsämter erhalten neu Zugriff nach Ausschreibungen von Fahrzeugen, Sachen und Ausweisen (Bst. f). Eine separate Kategorie für Motoren existiert im RIPOL nicht. Diese sind bei den Sachen mitumfasst. Beim Zugriff des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wird die Ermittlungsanfrage neu eingefügt (Bst. j).

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erhält Zugriff für Ausschreibungen für Luftfahrzeuge und Sachen (auch hier sind die Motoren inbegriffen; Bst. u).

Neu erhalten die Zentralstelle Waffen von fedpol, die kantonalen Waffenbüros und das SECO Zugriff auf das RIPOL für die Ausschreibungen von Waffen und Personen (Bst. v). Auch Waffen stellen im RIPOL keine separate Datenkategorie dar, sondern sind in den Sachen enthalten.

Im Rahmen der Einbürgerungsverfahren erhalten die Einbürgerungs- und Migrationsbehörden der Kantone neu ebenfalls Zugriff auf die Ausschreibungen von Personen (Bst. w).

Der Zugriff des SEM auf das RIPOL für die Ausschreibungen von Ausweisen oder Personen aus dem Ausländerbereich gemäss dem geltenden Buchstaben d bleibt unverändert.

Art. 8 Abs. 1 Bst. a, f, l und Abs. 2 Bst. h

Mit den SIS-Weiterentwicklungen gibt es neue Warnungen und Hinweise. Der Eingabewert «Suizidgefahr» existiert bereits. T für «Terrorist» gemäss Buchstabe a wird umformuliert in «in Terrorismus-Aktivitäten involviert». Neu soll auch aufgeführt werden, wenn eine Person geflohen ist. Die bereits bestehende Warnung F für «Fluchtgefahr» in Buchstabe f wird entsprechend mit «geflohen» ergänzt. Neu eingefügt wird die Warnung «Gefahr für die öffentliche Gesundheit» (Bst. l). Der Hinweis in Absatz 2 Buchstabe h wird um schutzbedürftige Personen ergänzt.

Art. 11 Abs. 2 Bst. l

Ein elektronischer Austausch mit dem RIPOL existiert auch mit dem AFIS. Dieses Informationssystem ist deswegen in Absatz 2 als Buchstabe l aufzunehmen.

Art. 16 Abs. 2 Bst. e

Es wird ein neuer Buchstabe e eingefügt, wonach die Daten der schutzbedürftigen Personen wie bei den Vermissten bis höchstens zum 100. Altersjahr aufzubewahren sind.

Die Aufbewahrungsdauer der Ausschreibungen von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen im RIPOL gemäss dem Buchstaben b bleibt unverändert.

Anhang 1

Die Liste der zugriffsberechtigten Behörden und die Datenfelder in diesem Anhang werden entsprechend den Änderungen in der Verordnung angepasst. Neu haben auch die Schifffahrtsämter, das BAZL und die kantonalen Waffenbüros Zugriff auf die Daten im

RIPOL. Dieadaptés Documents Zugriffsrechte des SEM après la 2ème und der consultation deskantonalen offices Migrationsbehörden bleiben unverändert.

In der Personendatenbank unter Ziffer 1 werden die Personendatensätze (Bst. a) mit den Datenfeldern «EU-Familienangehörige», «Personenregistrierungsnummer mit Ausstellungsland» und «PCN» ergänzt. Unter «Personenregistrierungsnummer» kann eine eindeutige Registrierungsnummer einer Person aus der Schweiz erfasst werden, nicht jedoch die AHV-Nummer. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Erfassung der AHV- Nummer im RIPOL nicht erlaubt.

Die Kategorie Fahndung unter Buchstabe d wird mit den Datenfeldern «Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt», «Rückkehrentscheid mit Einreiseverbot», «Gefährdung durch Drittstaatangehörige», «Rückkehrentscheid ausgesetzt oder aufgeschoben», «Einreise- und Aufenthaltsverweigerungsgrund» und «Art des Verschwindens» ergänzt.

Bei den ungeklärten Straftaten unter Ziffer 2 wird in der Kategorie Hauptidentität Sachfahndung (Bst. a) das Datenfeld «Spurart und -beschreibung» mit der «PCN» erweitert.

Die Zugriffsrechte der für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden werden dahingehend geändert, dass diese nur noch zur Ansicht auf die Daten zugreifen können. Die bestehenden MIGRA-Zugriffe werden beibehalten, sie umfassen auch die Zugriffe der Einbürgerungsbehörden. Diese Behörden werden unter der Bezeichnung MIGRA ausdrücklich genannt.

3.3 ZEMIS-Verordnung

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Die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem ist aufgrund der Gesetzesänderungen im Rahmen der SIS-Vorlage14 und der Revision des BGIAA15 im Zusammenhang mit der Eingabe der Landesverweisung in ZEMIS und der Erstellung von Rückkehrstatistiken geringfügig anzupassen. Was die automatisierte Lieferung der newVOSTRA-Daten an das ZEMIS betrifft, so werden die massgebenden Anpassungen mit dem Verordnungsentwurf newVOSTRA vorgenommen.

Art. 2 Bst. a Ziff. 6

Die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Buchstabe a werden ergänzt. In Ziffer 6 wird präzisiert, dass die Artikel des StGB und des MStG zur Landesverweisung ausländerrechtliche Bestimmungen sind, die zur Datenbearbeitung im Rahmen des ZEMIS berechtigen.

Art. 5 Abs. 1 Bst. o

Die kantonalen Behörden müssen neu Rückkehrentscheide sowie deren Änderung, Sistierung oder Aufhebung (Bst. o) melden. Solche Entscheide werden sowohl gegen Drittstaatsangehörige als auch gegen EU/EFTA-Staatsangehörige verfügt. Rückkehrentscheide von Drittstaatsangehörigen werden nur dann im SIS ausgeschrieben, wenn sie für den gesamten Schengen-Raum gelten.

Rückkehrentscheide umfassen auch Landesverweisungen, die im SIS als Rückkehrentscheid und Einreiseverbot eingetragen sind. Das Schweizer Parlament befasst sich zurzeit mit dem SIS-Dossier. Es hat im Rahmen von Ausschreibungen zur Rückkehr beschlossen, dass die Rückführungsrichtlinie auf die nach dem StGB oder nach dem MStG verfügten Landesverweisungen nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Rückführungsrichtlinie). Diese Ausnahme soll aber gemäss dem Parlament die Ausschreibung von rechtskräftigen Landesverweisungen im SIS nicht verhindern.

Zudem wäre es bereits heute möglich, die Daten nach Artikel 3 Absatz 4bis Buchstaben a–c BGIAA (zugrunde liegende Straftatbestände, freiwillige oder zwangsweise Rückführung, betroffene Heimat- oder Herkunftsstaaten) im ZEMIS zu erfassen. Diese Daten wurden jedoch nie erfasst, da gewisse Statistiken von VOSTRA bereitgestellt werden konnten. Künftig sind diese Informationen, die teilweise im Rahmen von SIS zweckdienlich sind, im System zu erfassen.

Art. 9 Daten des Ausländerbereichs

Bst. abis

Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden können nur auf das ZEMIS zugreifen, um diese Entscheide als Rückkehrentscheide zu erfassen und im N-SIS einzugeben. Diese Daten werden im ZEMIS nur im Ausländerbereich erfasst.

14 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) (Entwurf), BBl 2020 3575. 15 Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) (Entwurf), BBl 2020 3571.

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Bst. b Ziff. 3

Das SIRENE-Büro wird nun separat von der Einsatzzentrale fedpol erwähnt. Diese Einheit ist operativ unabhängig und ist aufgrund ihrer Bedeutung zu nennen.

Bst. e

Der Buchstabe e wird ebenfalls angepasst, da die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps bereits heute Personenkontrollen durchführen, Ausnahmevisa erteilen und die Ausreise von Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, ausschreiben. Der Anhang der ZEMIS-Verordnung sieht diesen Zugriff zur Ausreisekontrolle (Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen Buchstabe l) bereits vor.

Der Begriff «Grenzwachtkorps» wird beibehalten. Die Terminologie in Bezug auf die Einheiten der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) wird im Rahmen der Totalrevision des Zollgesetzes vollständig überarbeitet. Bis dahin richten sich die Zugriffsrechte nach der geltenden Zuständigkeitsregelung.

Art. 10 Bst. b Ziff. 3

Das SIRENE-Büro wird nun separat von der Einsatzzentrale fedpol erwähnt. Diese Einheit ist operativ unabhängig und ist aufgrund ihrer Bedeutung zu nennen.

Anhang 1

Der Anhang der ZEMIS-Verordnung wird in Buchstabe l des Ausländerbereichs (Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen) angepasst. Die Rückkehrentscheide und weitere Informationen im Zusammenhang mit den neuen Eingaben im Rahmen von SIS sind hier vorgesehen. Namentlich sind in der Tabelle folgende neuen Felder vorzusehen: zuständige Behörde, Datum des Entscheids (Wegweisung, Landesverweisung oder Einreiseverbot), das Datum wie auch der Ort der Ausreise, der Staat, in den die Person zurückgeführt wird, die Gerichtsbehörde, die eine Landesverweisung verfügt hat, und das Aktenzeichen des Urteils sowie Angabe, ob die Person ein Familienmitglied eines EU/EFTA-Bürgers ist und ob eine Eintragung im SIS erfolgt.

Neu wird dem SIRENE-Büro des fedpol Zugriff auf die e-Dossiers gewährt (Felder der Ziffer II. e-Dossier). Somit kann fedpol III in den e-Dossiers die massgebenden Informationen zu Ausschreibungen zur Rückkehr und zu Einreiseverboten abrufen. Die e-Dossiers enthalten namentlich die Rückkehrentscheide, die Urteile zu Landesverweisungen und die Farbfotos von Identitätsausweisen, sofern vorhanden.

Zudem müssen im Ausländerbereich nach der PCN (Referenznummer der Fingerabdrücke) neu Angaben zur Datenerfassung im AFIS, das heisst der Ort, das Datum und die Uhrzeit der Erfassung aufgeführt sein. In diesem neuen Feld ist ersichtlich, wann eine Eingabe durch die kantonalen Behörden erfolgt ist (Bst. a des Ausländerbereichs).

Ausserdem muss das SIRENE-Büro von fedpol III das ZEMIS abfragen können um zu bestimmen, ob gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Zwangsmassnahme verfügt wurde (Bst. e des Ausländerbereichs). Hierbei handelt es sich um neue Zugriffe, damit das SIRENE-Büro rasch sehen kann, ob sich eine Person in Administrativhaft befindet. Es kann

sich namentlich Documents herausstellen, adaptés dassconsultation après la 2ème eine gesuchte Person nach Artikel 32 der Verordnung des offices «SIS Polizei» in Administrativhaft ist.

Und schliesslich sind im Asylbereich auch die Felder zu den Identitätsausweisen zu erwähnen, ähnlich wie dies im Ausländerbereich vorgesehen ist. Diese wichtigen Informationen sind mitunter auch im Asylbereich vorhanden. Namentlich ist eine Fotokopie (möglichst in Farbe) der Dokumente, anhand der die betreffende Person identifiziert werden kann (Reisedokumente, Identitätsausweise usw.), in das N-SIS einzugeben.

Weitere Anpassung, die nicht in Zusammenhang mit der SIS-Vorlage steht

Die Grenzkontrollorgane des Bundes und der Kantone (GREPO) sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden (KAPO) können seit der Einführung von ZEMIS die Bemerkungscodes und die entsprechenden Felder einsehen, die im Kapitel «Strukturierte Bemerkungen», Buchstabe n des Ausländerbereichs von Anhang 1 zu finden sind. Es wurde jedoch festgestellt, dass diese Zugriffsrechte in der Verordnung nicht aufgeführt sind. Dies soll mit der vorliegenden Änderung korrigiert werden. Die Bemerkungscodes dienen zur standardisierten und strukturierten Erfassung von Informationen zum Status einer Person oder zur Bearbeitung eines Geschäfts betreffend diese Person. Die Bemerkungscodes beziehen sich auf die betreffende Person. Es handelt sich namentlich um Informationen im Zusammenhang mit einem laufenden Wegweisungsverfahren sowie einem Einreiseverbot. Diese Daten werden von GREPO und KAPO zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

Ebenso muss das SIRENE-Büro von fedpol diese Daten abfragen können, damit es über die massgebenden Informationen verfügt, um dem Ersuchen anderer Schengen-Staaten nachzukommen. Durch die Analyse der Bemerkungscodes können Fälle auch ohne Kontaktierung des SEM durch das SIRENE-Büro besser eingeordnet und schneller bearbeitet werden.

3.4 Verordnung

Documents überconsultation adaptés après la 2ème die des offices Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten Der SIS-Bundesbeschluss16 sieht eine Anpassung von Artikel 354 Absätze 2 und 4 StGB vor. Er sieht namentlich vor, dass das SEM die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten bearbeiten kann und dass der Bundesrat ermächtigt ist, die Bekanntgabe oder Übermittlung dieser Daten zu regeln. In diesem Zusammenhang wird die oben genannte Verordnung revidiert.

Art. 1 Abs. 1

Der Gegenstand der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten wird präzisiert. Das SEM wird als Behörde genannt, die zur Bearbeitung bestimmter Daten berechtigt ist, soweit diese Daten für seine Aufgaben im Ausländerbereich zweckdienlich sind. Das SEM ist also eine Nebenbehörde, die in gewissen Fällen solche Daten bearbeiten, das heisst exportieren darf. Fedpol ist als Hauptbehörde für die Datenbearbeitung im AFIS verantwortlich.

Art. 3 Abs. 1 Bst. h

In Artikel 16 Absatz 8 BPI wird neu erwähnt, dass Daten aus dem Fingerabdruck- Identifikationssystem AFIS automatisiert an das SIS übertragen werden können. Im vorliegenden Artikel wird diese Aufgabe der zuständigen Dienste von fedpol als Buchstabe h ergänzt.

Artikel 3a legt die Befugnisse des SEM bereits fest. Diese wurden im Rahmen des Projekts BIO2SIS festgelegt, damit das SEM die AFIS-Daten von Personen, die im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, in dieses System übermitteln kann. Diese Lieferung erfolgt automatisiert und ermöglicht die Identifikation der betreffenden Personen an den Schengen-Grenzen. Die automatisierte Datenbekanntgabe ist auch im neuen Absatz 5 von Artikel 354 StGB vorgesehen.

Bei einer Ausschreibung zur Rückkehr ist eine solche Lieferung auch durch das SEM möglich. Daher muss diese Regelung auch für Rückkehrentscheide gelten. Das SEM ist allein für die Lieferung dieser Daten zuständig. Es muss mit den kantonalen Behörden zusammenarbeiten, damit diese die Identifikationsnummer (PCN) der AFIS-Daten im ZEMIS erfassen, sofern vorhanden. Das SEM sorgt für die automatisierte Lieferung der Daten, sobald die Kantone die PCN im ZEMIS erfasst haben.

Die ausgeschriebene Person ist darüber zu informieren, dass einige der bereitgestellten Daten in das N-SIS übermittelt werden. Diese Information beinhaltet ebenfalls den Zweck der Lieferung an das N-SIS und wann die Daten gelöscht werden. Artikel 14 DSG ist anwendbar.

16 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) (Entwurf), BBl 2020 3575.

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Art. 3b Verzicht auf die Erhebung biometrischer Daten für SIS Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreiseverweigerung

Falls biometrische und daktyloskopische Daten, einschliesslich Gesichtsbilder, vorhanden sind, müssen diese in das N-SIS eingegeben werden (Art. 20 Abs. 2 Bst. w und x der Verordnung «SIS Grenze» und Art. 4 Abs. 1 Bst. u und v der Verordnung «SIS Rückkehr»). Diese Daten sind nicht an sich zwingend für eine Ausschreibung im N-SIS. Die mindestens einzugebenden Daten sind in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung «SIS Grenze» und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung «SIS Rückkehr» erläutert.

Die Übernahme dieser Schengen-Verordnungen bietet den schweizerischen Behörden die Gelegenheit festzulegen, in welchen Fällen eine Eingabe durch die zuständigen Behörden erfolgen kann oder muss, wenn keine biometrischen Daten vorhanden sind. Der Bundesrat legt die Regeln für die Datenerfassung und allfällige Ausnahmen fest, wenn die betreffenden Personen anwesend sind.

Sind im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) bereits biometrische Daten vorhanden, werden diese in der Regel an das N-SIS übermittelt. Die biometrischen Daten von Straftätern und von Personen, die strafrechtlich verfolgt werden oder gegen die eine Landesverweisung verhängt worden ist, dürften grundsätzlich bereits im AFIS vorhanden sein. In diesem Fall erfolgt eine automatisierte Lieferung durch das SEM, nachdem die Kantone im ZEMIS die entsprechende PCN erfasst haben. Dies gilt auch für Personen aus dem Asylbereich, deren Daten bereits im AFIS gespeichert sind.

Ist dies nicht der Fall, können die Daten in Anwendung von Artikel 87 VZAE eingegeben werden. Das ZEMIS enthält auch biometrische Daten in Bezug auf den Aufenthaltstitel. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese vom SEM an das SIRENE-Büro übermittelt werden. Diese Daten können jedoch nicht im Rahmen des SIS-AFIS-Systems verwendet werden, da sie nicht im System eingetragen werden können. Ein Abgleich dieser Daten oder eine Übermittlung zwischen SIRENE-Büros wäre jedoch möglich zu Identifikationszwecken.

Abs. 1

Für Kinder unter zwölf Jahren sind keine Daten zu erfassen (gemäss den geltenden Visabestimmungen).

Abs. 2

Auf eine Erfassung der Daten kann verzichtet werden bei Personen, die krank sind oder bei denen sich dies als unmöglich erweist.

Abs. 3

Absatz 3 erlaubt den Kantonen, in gewissen Fällen auf eine Erfassung der Daten zu verzichten. Dies gilt namentlich dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (Flugticket, bevorstehende Ausreise usw.) Gewissheit besteht, dass die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nachkommen wird. Hierbei handelt es sich um Rückkehrentscheide, die nicht mit einer Einreiseverweigerung verbunden sind. Zweck dieser Bestimmung ist es, auf eine Erfassung verzichten zu können, wenn die Ausreise sichergestellt ist und die Behörde weiss, dass die Daten in kurzer Zeit nach der Erfassung gelöscht werden.

Abs. 4 Documents adaptés après la 2ème consultation des offices

Unter gewissen Umständen ist ebenfalls ein Verzicht auf die Datenerfassung gerechtfertigt. So sollen besondere Situationen (Epidemie, Notfälle usw.) gewisse Ausnahmeregelungen auf Departementsstufe ermöglichen. Das EJPD ist befugt, in solchen Situationen Ausnahmen auf dem Verordnungsweg vorzusehen.

Art. 5 Abs. 1

Das Datenschutzgesetz (DSG) wird hier in der gekürzten Form wiedergegeben, da es bereits zuvor in Art. 3a erstmals erwähnt wird.

Interoperabilität der europäischen Systeme:

Der Weiterentwicklung der verschiedenen europäischen Informationssysteme, die biometrische Daten enthalten, ist Rechnung zu tragen. Datenbanken wie das Einreise- und Ausreisesystem EES (Gesichtsbild und vier Fingerabdrücke) oder das bestehende zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS, Foto und zehn Fingerabdrücke) sollen früher oder später miteinander verknüpft werden, sodass sich die Identität einer Person klar feststellen lässt. Die Erfassung der biometrischen Daten ist ein wichtiger Teil dieses Konzepts. Mit der Interoperabilität der Systeme ist eine Identifikation aller Personen, die in den Schengen- Raum einreisen, gewährleistet.

In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass biometrische Daten nicht mehrfach erfasst werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person dank einer anderen Datenbank eindeutig identifiziert werden kann. Bei jeder künftigen Anpassung ist zu prüfen, welche Identifikationsmittel an der Grenze und im Hoheitsgebiet der Schweiz oder im Schengen- Raum verfügbar sind und inwieweit eine Datenerfassung erforderlich ist. Diese Prüfung hat insbesondere im Rahmen der Interoperabilität der Systeme zu erfolgen, die voraussichtlich

2023 in Kraft treten wird.17

3.5 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE) Aufgrund der Anpassungen von Artikel 354 StGB sowie Artikel 68a AIG des Bundesbeschlusses zum SIS ist die VZAE ebenfalls geringfügig anzupassen.

Die VZAE legt in Artikel 87 die Fälle fest, in denen eine Erfassung der biometrischen Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke) zur Identifikation namentlich im AFIS möglich ist. So ist bereits heute vorgesehen, dass die Daten im AFIS erfasst und gespeichert werden können, wenn die betreffende Person:

a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist;

b. das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt;

c. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen;

17 Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen für die Herstellung der Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei (Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) vom 2. September 2020, ABl 2020 3465.

d. gefälschte Documents oderaprès adaptés verfälschte la 2èmeBelege einreicht; consultation des offices

e. rechtswidrig in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausreist oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält;

f. angibt, ihren Namen geändert zu haben;

g. nicht nachweist, dass alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex erfüllt sind.

Der Buchstabe e deckt also bereits heute die Situationen ab, in denen eine zur Ausreise verpflichtete Person sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Personen, die einer Wegweisungsverfügung nicht Folge leisten, fallen unter den Geltungsbereich dieser Bestimmung. Es ist eine neue Kategorie vorgesehen für Personen, die aufgrund eines für den ganzen Schengen-Raum geltenden Rückkehrentscheids oder Einreiseverbots (Bst. h) die Schweiz verlassen müssen; dies gilt nur im Hinblick auf die Lieferung dieser Daten an das N-SIS und sofern sie nicht bereits im AFIS erfasst sind.

Diese Daten sind nur in bedeutenden Fällen zu erfassen und wenn eine Ausschreibung im SIS als notwendig und verhältnismässig erachtet wird. Als Beispiel nennt die Verordnung «SIS Grenze» die Fälle von Personen, bei denen ein Verdacht auf terroristische Straftaten besteht. Die Lieferung der biometrischen Daten an das N-SIS soll es ermöglichen, mit einem Einreiseverbot belegte Personen an den Schengen-Grenzen zu identifizieren und deren Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots zu verhindern. So kann eine zuverlässige Identifikation an den Schengen-Aussengrenzen erfolgen.

Es ist jedoch festzuhalten, dass eine Person nach ihrer ordentlichen Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen- Raum zurückkehren kann, sofern kein Einreiseverbot besteht.

Dieser Absatz regelt die Löschung der Daten, die einzig zur Lieferung an das N-SIS erfasst werden. Die Daten sollen möglichst rasch nach ihrer Lieferung gelöscht werden, das heisst sobald der Zweck der Datenerfassung erfüllt ist. Es wird eine Frist von sechs Monaten für die Übermittlung in das N-SIS festgelegt. Bei dieser Datenkategorie ist kein Abgleich möglich.

Dieser Absatz verweist auf Artikel 3b der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, der in Bezug auf die möglichen Ausnahmen von der Biometrieerfassung bei Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im N-SIS Anwendung findet.

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4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die Auswirkungen der SIS-Weiterentwicklung auf den Bund und die Kantone werden in der Botschaft zur Weiterentwicklung des SIS vom 6. März 2020 ausgeführt. Die vorliegenden Verordnungsanpassungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone.

Gleichwohl wurden in diesen Verordnungen die Bemerkungen der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung zu den formell-gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt, die im Rahmen der Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands (SIS)18 vorgesehen sind. Der Arbeitsaufwand der kantonalen Behörden namentlich in Bezug auf die neue Datenerfassung im Zusammenhang mit der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen lässt sich nur in einem gewissen Umfang verringern. Die kantonalen Migrationsbehörden müssen auf jeden Fall die mindestens erforderlichen Daten bereitstellen, damit eine Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreiseverweigerung im N-SIS erfolgen kann. Dazu gehören die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung «SIS Grenze» und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung «SIS Rückkehr» genannten Daten (siehe auch Erläuterungen zu den Artikeln 11 und 11a der N-SIS-Verordnung). Ausserdem müssen die kantonalen Behörden bei der Eingabe der Rückkehrentscheide im ZEMIS die PCN der biometrischen erkennungsdienstlichen AFIS- Daten erfassen. Die Rechte der ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen namentlich in Bezug auf die Information über die erfassten Daten und deren Verwendung sind zu wahren. Diese Aufgaben obliegen neu den Behörden, die eine Ausschreibung im SIS vornehmen.

Ausserdem sind auch für Rückkehrentscheide von EU/EFTA-Staatsangehörigen bestimmte Daten zu erfassen (ohne biometrische Daten). Zu diesen Personen werden keine Daten an das SIS übermittelt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Umsetzung der vorliegenden Verordnungen betrifft die verfassungsmässigen Grundrechte. Besonders zu unterstreichen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 BV). Dieser wird in den europäischen SIS-Verordnungen erwähnt, die für eine Ausschreibung im System eine gewisse Schwere erfordern. Dieser Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird auf Verordnungsstufe übernommen und soll gewährleisten, dass nur angemessene Fälle im SIS enthalten sind.

Zudem ist der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten (Art. 13 BV) zu berücksichtigen, da das SIS eine umfassende Datenbank ist, die sensible Daten enthält. Die Erfassung von persönlichen und sensiblen Daten beschränkt sich auf die im Gesetz und in den SIS-Verordnungen vorgesehenen Fälle. Sie liegt im öffentlichen Interesse an der Sicherheit und der Migrationssteuerung im Schengen-Raum, namentlich bei der Grenzkontrolle. Angesichts der Rechtsgrundlagen und der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit erscheinen die Einschränkungen verhältnismässig (Art.

36 Abs. 2 BV, siehe auch Ziff. 5.3).

18 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2019.html#EJPD: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich.

5.2 Vereinbarkeit

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Die Verordnungsanpassungen stehen im Einklang mit internationalem Recht. Sie sind mit den Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes vereinbar und erlauben es, die Schengen- Kooperation weiterhin zu gewährleisten.

5.3 Datenschutz

Die Europäische Kommission hat die drei EU-Verordnungen unter Einbezug des Europäischen Datenschutzbeauftragten erarbeitet. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die SIS-Regelungen im Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Datenschutzrecht in der EU stehen. Darüber hinaus ist in den Verordnungen «SIS-Polizei» und «SIS-Grenze» jeweils ein ganzes Kapitel dem Datenschutz und dessen Überwachung gewidmet. Die Verordnung «SIS Rückkehr» verweist in Artikel 19 hinsichtlich des Datenschutzes zudem auf die in der Verordnung «SIS Grenze» enthaltenen Bestimmungen (Art. 51–57). In den EU-Verordnungen ist unter anderem auch eine Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgesehen. In der Schweiz hat der EDÖB ebenfalls eine solche Kontrollfunktion inne. Wie die anderen Schengen-Staaten hat demnach auch die Schweiz sicherzustellen, dass die im SIS erfassten Daten rechtmässig bearbeitet werden. Sanktionen sind diesbezüglich in Artikel 5a BPI vorgesehen. Die Zugriffsrechte der Behörden sind in den EU-Verordnungen zum SIS abschliessend geregelt. Der Zugriff auf die Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Er darf nur gewährt werden, soweit die Daten im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sind. Die beabsichtigten Anpassungen in den Verordnungen N-SIS, ZEMIS, RIPOL, VZAE und der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten konkretisieren diese drei EU-Verordnungen und sind somit sowohl mit dem europäischen als auch mit dem schweizerischen Datenschutzrecht vereinbar. Das totalrevidierte DSG setzt die Anforderungen der Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/68019 allgemein für alle Bundesorgane um. Zudem wird mit dem Inkrafttreten der Totalrevision des DSG das nur als Zwischenlösung konzipierte und am 1. März 2019 in Kraft getretene Schengen-Datenschutzgesetz (SDSG) aufgehoben.

19 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich | Lexipedia | Lexipedia