Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung)
Bern, 22. Juni 2022
Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und On- line-Versteigerung)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
2021-…
Übersicht
Bereits heute wird ein grosser Teil der Betreibungsverfahren auf elektronischem Weg abgewickelt. Die vorliegende Revision schafft die gesetzlichen Grundlagen, um die Möglichkeiten der Digitalisierung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen noch besser nutzen zu können: Einerseits sollen die Betreibungsämter vor der Er- stellung der Betreibungsauskunft neu den Meldeort des Schuldners abklären, in- dem sie auf die Daten der Einwohnerregister zugreifen. Sodann soll die elektroni- sche Zustellung teilweise neu geregelt und damit insbesondere die Verwendung elektronischer Verlustscheine gefördert werden. Schliesslich soll die Versteigerung von Vermögensgegenständen über private Online-Plattformen gesetzlich geregelt werden. Mit diesen Änderungsvorschlägen werden verschiedene parlamentarische Vorstösse erfüllt.
Ausgangslage Die Einführung digitaler Prozesse im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen brachte in den letzten Jahren bereits erhebliche Erleichterungen und Effizienzgewinne: So er- möglicht das Projekt eSchKG seit 2007 den elektronischen Datenaustausch zwischen betreibenden Gläubigern und den Betreibungsämtern; über die Hälfte der schweiz- weit mehr als 2,5 Millionen Betreibungen werden derzeit bereits elektronisch abge- wickelt. Heute bestehen weitere Möglichkeiten, die Verfahren durch verschiedene Ge- setzesanpassungen weiter zu verbessern.
Der Vorentwurf schlägt vor, dass die Betreibungsämter bei der Ausstellung einer Be- treibungsauskunft eine Abklärung des Meldeortes der Person, über welche die Aus- kunft ausgestellt wird, vornehmen müssen. Die betreffenden Angaben sind dann auf der Betreibungsauskunft zu vermerken. Damit wird die Aussagekraft der Betreibungs- auskunft für die Gläubiger erheblich verbessert. Sodann sollen Zustellungen in bestimmten Fällen standardmässig elektronisch erfol- gen, und es soll ein Anspruch des Empfängers auf elektronische Zustellung geschaffen werden. Damit sollen insbesondere die Verbreitung elektronischer Verlustscheine in der Praxis gefördert und Unsicherheiten im geltenden Recht beseitigt werden. Durch den Wegfall des Medienbruchs entstehen erhebliche Kosteneinsparungen bei den Be- treibungsämtern und den Gläubigern. Schliesslich soll die Versteigerung über eine private Online-Plattform als Verwer- tungsart von beweglichen Vermögensstücken ausdrücklich im Gesetz geregelt wer- den. Die Online-Versteigerung verspricht – wegen ihrer Effizienz und der Möglich- keit, ein grösseres Publikum zu erreichen – gerade bei Alltagsgegenständen einen höheren Verwertungserlös. Zusätzlich zu diesen Anpassungen werden weitere kleinere Anpassungen im Gesetz vorgeschlagen. So soll eine gesetzliche Grundlage für Vorgaben betreffend das Be- treibungsbegehren auf dem Verordnungsweg, die Regelung des Arrestvollzugs präzi- siert und Barzahlungen an das Betreibungsamt in Zukunft auf 100 000 Franken be- schränkt werden.
Mit diesen Vorschlägen werden mehrere parlamentarische Vorstösse (Motionen
16.3335 Candinas, 19.3694 Fiala und 20.4035 Fiala) erfüllt werden.
1 Ausgangslage 5
1.1 Handlungsbedarf und Ziele der Revision 5
1.1.1 Übersicht 5
1.1.2 Wohnsitzüberprüfung bei der Betreibungsauskunft 6
1.1.3 Elektronische Zustellungen 8
1.1.4 Online-Versteigerung 9
1.1.5 Vorgaben an Betreibungsbegehren 12
1.1.6 Präzisierung betreffend Arrestvollzug 13
1.1.7 Barzahlungen an das Betreibungsamt 13
1.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 14
2 Grundzüge der Vorlage 14
2.1 Die beantragte Neuregelung 14
2.1.1 Wohnsitzüberprüfung bei der Betreibungsauskunft 14
2.1.2 Elektronische Zustellungen 16
2.1.3 Online-Versteigerung 17
2.1.4 Vorgaben an Betreibungsbegehren 18
2.1.5 Präzisierung betreffend Arrestvollzug 18
2.1.6 Begrenzung der Barzahlungen des Schuldners an das
Betreibungsamt 18
2.2 Umsetzungsfragen 19
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 19
4 Auswirkungen 24
4.1 Auswirkungen auf den Bund 24
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 25
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 25
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 25
5 Rechtliche Aspekte 25
5.1 Verfassungsmässigkeit 25
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 26
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele der Revision
1.1.1 Übersicht
Das Betreibungswesen ist heute bereits stark digitalisiert. So hat insbesondere die Ein- führung von e-SchKG seit 2007 dazu geführt, dass die Kommunikation zwischen den betreibenden Gläubigern und den Betreibungsämtern heute in grossem Masse auf elektronischem Weg abgewickelt wird. 1 Damit wurde der wichtigste Schritt im Hin- blick auf die Digitalisierung des Betreibungswesens bereits vollzogen. Gleichwohl besteht weiteres Verbesserungspotenzial. Betroffen sind im Wesentlichen drei Berei- che:
1. Bei der Betreibungsregisterauskunft soll eine Überprüfung des bei der Ein-
wohnerkontrolle gemeldeten Wohnortes durch das Betreibungsamt erfolgen, was erst angesichts der Digitalisierung der Daten und der Vernetzung der Be- hörden schnell und einfach möglich ist. Mit der Aufnahme der betreffenden Angaben kann die Aussagekraft der Betreibungsauskunft erheblich verbessert werden. Damit soll das Anliegen der Motion 16.3335 Candinas «Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen» umgesetzt werden. 2. Die elektronische Zustellung soll teilweise neu geregelt werden. Die Parteien sollen neu einen Anspruch auf elektronische Zustellung haben und in gewis- sen Fällen soll von Amtes wegen eine elektronische Zustellung erfolgen. Da- mit soll insbesondere die Verbreitung von elektronischen Verlustscheinen ge- fördert werden. Auch wenn die elektronische Zustellung namentlich von Verlustscheinen bereits heute möglich ist, werden in der Praxis meist noch Papierurkunden ausgestellt, was unnötige Kosten verursacht. Auf diese Weise werden die zwei Motionen 19.3694 Fiala «Elektronische Aufbewahrung der Verlustscheine» und 20.4035 Fiala «Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Elektronische Übertragung der Verlustscheine» umgesetzt.
3. Die Verwertung von schuldnerischen Vermögensstücken soll zukünftig ge-
stützt auf eine klare gesetzliche Grundlage auch über Online-Plattformen er- folgen können. Während das Zwangsvollstreckungsrecht derzeit primär die Versteigerung unter physisch Anwesenden vorsieht, hat sich im übrigen Ge- schäftsverkehr und gerade unter Privaten in den letzten Jahren die Möglich- keit von Online-Versteigerungen etabliert. Es erscheint sinnvoll, diese Mög- lichkeit auch für Verwertungen im Bereich des SchKG zu öffnen. Schliesslich werden im Rahmen dieser Revision drei weitere Gesetzesanpassungen vorgeschlagen. So soll eine gesetzliche Grundlage für Vorgaben betreffend das Be-
1 Vgl. dazu die Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungs- wesen vom 9. Februar 2011, SR 281.112.19; weitere Informationen auf www.eschkg.ch.
treibungsbegehren auf dem Verordnungsweg geschaffen, die Regelung des Arrest- vollzugs präzisiert und Barzahlungen an das Betreibungsamt in Zukunft auf 100 000 Franken beschränkt werden (siehe dazu hinten Ziff. 1.1.5, 1.1.6 und 1.1.7).
1.1.2 Wohnsitzüberprüfung bei der Betreibungsauskunft
Der Auskunft aus dem Betreibungsregister kommt heute in verschiedenen Bereichen eine erhebliche Bedeutung zu, so insbesondere bei der Miete einer Wohnung, aber beispielsweise auch im Versandhandel. Dies, obwohl sie eigentlich nur sehr be- schränkt geeignet ist, die finanzielle Situation und das Zahlungsverhalten einer Person darzustellen. Das Betreibungsregister ist kein Register, welches über die Bonität der Bevölkerung umfassend Auskunft geben kann, denn es enthält ausschliesslich die An- gaben über die vor dem betroffenen Amt durchgeführten Betreibungshandlungen. Durch jede Betreibung gegen einen neuen Schuldner wird das Betreibungsregister des zuständigen Amtes entsprechend erweitert. Eine Betreibungsauskunft ist deswegen kein «klassischer» Registerauszug, wie beispielsweise ein Auszug aus dem Grund- buch oder dem Handelsregister, sondern sie entspricht eher einer Akteneinsicht. Dem- entsprechend sieht das Gesetz nur ein Einsichtsrecht vor (vgl. Art. 8a des Bundesge- setzes vom 11. April 1889 2 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), definiert die sogenannte «Betreibungsauskunft» aber nicht. 3 Daher erhält eine Person mit schlechtem Zahlungsverhalten von jedem Betreibungs- amt, vor welchem diese Person noch nie betrieben wurde, eine leere Betreibungsaus- kunft. Da sich der ordentliche Betreibungsort am Wohnsitz einer Person (Art. 46 Abs. 1 SchKG) befindet, werden die meisten Betreibungen beim Betreibungsamt, das für den Wohnsitzort zuständig ist, angehoben und sind folglich auch bei diesem Be- treibungsamt in den Protokollen und Registern verzeichnet. Insofern ist es – wie dies die Motion 16.3335 Candinas «Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stop- pen» voraussetzt – von praktischer Bedeutung, ob ein Schuldner seinen Wohnsitz im Betreibungskreis des Amtes hat, von welchem eine Betreibungsauskunft über ihn vor- liegt. Allerdings hat eine solche Wohnsitzabklärung nur eine beschränkte Aussage- kraft und dies gilt auch für eine entsprechende Betreibungsauskunft, deren Aussage- kraft nur graduell erhöht wird, aber auch in Zukunft nicht abschliessend sein kann (dies gilt insbesondere nach einem in den letzten fünf Jahren erfolgten Umzug des Schuldners; siehe dazu hinten Ziff. 2.1.1). Trotz Wohnsitzabklärung ist deswegen stets damit zu rechnen, dass der betreffende Schuldner in der Vergangenheit allenfalls
betrieben worden ist. Mit der vorgeschlagenen Umsetzung der Motion 16.3335 wird aber zumindest eine nicht unerhebliche graduelle Steigerung der Aussagekraft ange- strebt.
2 SR 281.1. 3 Der sog. «einfache Betreibungsregisterauszug», das heisst eine Zusammenstellung aller gegen eine bestimmte Person durchgeführten Betreibungen, ist lediglich in der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4 aus dem Jahr 2016 definiert. Daneben sind aber viele weitere Auskünfte denkbar und relevant, wie bspw. eine Übersicht über alle Konkursforderungen oder Einsicht in die Forderungsbelege der anderen Gläubiger.
Die Thematik der Betreibungsauskünfte und dabei insbesondere der Umstand, dass sich heute eine Person teilweise eine Betreibungsauskunft einholen kann, ohne im be- treffenden Betreibungskreis Wohnsitz zu haben und so trotz Betreibung in der Ver- gangenheit eine leere Betreibungsauskunft erlangen kann, bildete in den letzten Jahren Gegenstand verschiedener parlamentarischer Vorstösse: – Am 28. September 2012 wurde das Postulat 12.3957 Candinas «Dem Schuld- nertourismus einen Riegel schieben» eingereicht, das in der Folge vom Nati- onalrat überwiesen wurde. Der Bundesrat hat in Erfüllung dieses Postulats den Bericht «Schweizweite Betreibungsauskunft» vom 4. Juli 2018 erstellt. Darin hat er aufgezeigt, dass es zurzeit nicht möglich ist, die Betreibungsdaten schweizweit zu vernetzen und so einen schweizweiten Betreibungsregister- auszug zu schaffen. – Am 10. März 2016 wurde im Nationalrat die parlamentarische Initiative
16.405 Hess «Vernetzung sämtlicher Betreibungsregister» eingereicht, wel-
cher im Ständerat aber schliesslich keine Folge gegeben wurde. 4 – Am 27. April 2016 wurde die Motion 16.3335 Candinas «Missbrauch von Be- treibungsregisterauszügen stoppen» eingereicht. Die Motion verlangt, dass die gesetzlichen Grundlagen dahingehend angepasst werden, dass Betrei- bungsämter vor der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs zwingend eine Wohnsitzüberprüfung vornehmen müssen. Der Bundesrat hat mit Stel- lungnahme vom 29. Juni 2016 zunächst die Ablehnung der Motion beantragt. In der Fragestunde vom 3. Dezember 2018 in der Antwort auf die Frage
18.5640 Candinas «Betreibungsregisterauszüge. Wie wird nun der Miss-
brauch gestoppt?» hat er sich dann aber gestützt auf die in seinem Bericht «Schweizweite Betreibungsauskunft» vom 4. Juli 2018 gewonnen Erkennt- nisse für die Annahme der Motion im Sinne einer Überprüfung des bei der Einwohnerkontrolle gemeldeten Wohnortes ausgesprochen. 5 Der Nationalrat hat die Motion am 26. September 2017 6 und der Ständerat am 19. Juni 2019 7 angenommen. Die mit dem vorliegenden Vorentwurf vorgeschlagene Lösung wird diese Motion umsetzen. – Am 27. September 2019 wurde die Motion 19.4338 Candinas «Einführung eines schweizweit vollständigen Betreibungsregisterauszuges» eingereicht. Die Motion verlangt, dass bei einem Wechsel des einwohnerrechtlichen Mel- deorts die Betreibungsdaten vom alten auf den neuen Wohnort übertragen werden. Der Bundesrat hat die Ablehnung der Motion empfohlen, da sie zu einem erheblichen administrativen Zusatzaufwand bei den Betreibungsämtern und gleichwohl zu lückenhaften Ergebnissen führen würde, so dass im Ergeb- nis kein Mehrwert gegenüber der Umsetzung der oben erwähnten Motion
16.3335 zu erwarten ist, der den Aufwand rechtfertigen würde. Die Motion
wurde vom Nationalrat am 30. September 2021 angenommen.
4 AB 2020 S 592. 5 AB 2018 N 1899. 6 AB 2017 N 1587. 7 AB 2019 S 548.
1.1.3 Elektronische Zustellungen
Die vorgeschlagene Regelung geht auf zwei parlamentarische Vorstösse zum elektro- nischen Verlustschein zurück: – Am 19. Juni 2019 wurde die Motion 19.3694 Fiala «Elektronische Aufbewah- rung der Verlustscheine» eingereicht. Der Bundesrat hat am 21. August 2019 die Annahme der Motion beantragt. Der Nationalrat hat die Motion am 27. September 2019 angenommen. 8 Der Ständerat hat die Motion am 9. Juni
2020 mit einer Änderung angenommen 9 und der Nationalrat hat die geänderte
Motion schliesslich am 16. Dezember 2020 angenommen. 10 In der geänderten Fassung verlangt die Motion, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Verlustscheine auch elektronisch aufbewahrt werden können und dadurch ihre rechtliche Gültigkeit behalten. – Am 21. September 2020 wurde die Motion 20.4035 Fiala «Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Elektronische Übertragung der Verlust- scheine» eingereicht. Die Motion verlangt eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen, damit die Verlustscheine elektronisch übertragen werden kön- nen. Der Bundesrat hat mit Stellungnahme vom 18. November 2020 die An- nahme der Motion beantragt. Der Nationalrat hat die Motion am 18. Dezem- ber 2020 11 und der Ständerat am 31. Mai 2021 12 angenommen. Auch wenn Verlustscheine bereits nach geltendem Recht elektronisch ausgestellt, auf- bewahrt und übertragen werden können, hat der Bundesrat die beiden Motionen zur Annahme beantragt: In der Praxis bestehen bei den Betreibungsämtern offenbar er- hebliche Unsicherheiten, die mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung beseitigt werden sollen. Verlustscheine werden heute in der Regel als Papierurkunden aus- und zugestellt. 13 Beim Verlustschein handelt es sich nicht um eine Betreibungsurkunde, welche daher auch nicht nach den Artikeln 64–66 SchKG zugestellt werden muss. Eine elektroni- sche Zustellung wäre deswegen gemäss Artikel 34 Absatz 2 SchKG mit dem Einver- ständnis oder auf Verlangen des Gläubigers möglich, wobei der Verlustschein mit ei- ner elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) 14 zu versehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Zahlungsbefehl einem ande- ren als dem ausstellenden Amt im Original vorgelegt werden, da er sich nur beim ausstellenden Amt im Betreibungsbuch verzeichnet findet, welches, wie auch der Ori- ginal-Zahlungsbefehl, ebenfalls eine öffentliche Urkunde ist. 15 Diese Rechtsprechung
8 AB 2019 N 1933. 9 AB 2020 S 447. 10 AB 2020 N 2594. 11 AB 2020 N 2691. 12 AB 2021 S 363. 13 Vgl. Art. 149 Abs. 1 SchKG; die Zustellung als Papierurkunde wird von Art. 34 Abs. 1 SchKG vorausgesetzt und ergibt sich auch aus Art. 34 Abs. 2 SchKG e contrario.
14 Bundesgesetz über die elektronische Signatur, SR 943.03.
15 BGE 128 III 380 E. 1.2.; 53 III 64.
dürfte auch für den Verlustschein gelten. 16 Offenbar hat sie und namentlich der ver- wendete Begriff der «Originalurkunde» bei gewissen Betreibungsämtern zu Unklar- heiten geführt, sodass diese offenbar davon ausgehen, nur eine Papierurkunde entge- gennehmen zu dürfen. Wegen dieser Ungewissheit hat sich die elektronische Ausstellung von Verlustscheinen bis heute nicht grossflächig durchgesetzt. Nach An- sicht des Bundesrates stünde einer elektronischen Ausstellung von Verlustscheinen aufgrund des erwähnten Artikel 34 Absatz 2 SchKG nichts entgegen, und eine Entge- gennahme solcher wäre nach Massgabe von Artikel 33a SchKG zulässig. Freilich stellt streng genommen jede Vervielfältigung einer elektronischen Urkunde eine Ko- pie dar. Daher sollte auch die erwähnte Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertra- gen werden: In der elektronischen Welt ist die Herstellung beliebig vieler identischer Duplikate einer Datei ohnehin möglich. Deswegen muss vielmehr massgeblich sein, ob die Integrität der Datei gewahrt bleibt, das heisst, dass etwaige Manipulationen der Datei zuverlässig bemerkt werden können. Dies ist durch das Erfordernis der elektro- nischen Signatur nach ZertES bei der Ausstellung eines elektronischen Verlustscheins bereits heute gewährleistet. Gleichwohl hat sich die Praxis diesbezüglich bis heute sehr zurückhaltend gezeigt. Für Grossgläubiger (wie z.B. Krankenkassen oder Inkas- sounternehmen) stellt jedoch die Verwendung von elektronischen Verlustscheinen insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung und Archivierung eine erhebliche Er- leichterung dar, so dass Handlungsbedarf für eine gesetzliche Klarstellung besteht.
1.1.4 Online-Versteigerung
Im Rechtsverkehr unter Privaten erfreuen sich Online-Marktplätze, auf welchen On- line-Versteigerungen durchgeführt werden können, seit längerer Zeit grosser Beliebt- heit. Transaktionen können bequem und kostengünstig durchgeführt werden, und es wird ein grosses Publikum angesprochen. Dies hat dazu geführt, dass sich auf den Online-Marktplätzen, die eine kritische Grösse überschritten haben, vergleichsweise gute Preise erzielen lassen. Für das Betreibungswesen ist dies von Bedeutung, weil die Verwertung von Fahrnis auf dem Wege der amtlichen Versteigerung nach Abzug der Kosten für die Durchführung der Verwertung oft nur einen verhältnismässig ge- ringen Erlös einbringt beziehungsweise einbringen würde. 17 Freilich besteht bei be- sonders wertvollen Gegenständen wie Schmuck, Kunstsammlungen oder teuren Fahr- zeugen die Möglichkeit, einen einbringlicheren Verwertungsmodus zu wählen (z.B. eine Versteigerung durch ein spezialisiertes Auktionshaus 18 oder einen Freihandver- kauf nach Art. 130 SchKG). Es ist jedoch in hohem Masse wünschenswert, dass auch andere Gegenstände in der betreibungsrechtlichen Verwertung einen nennenswerten Erlös erzielen würden und das Verwertungssubstrat so vergrössert werden könnte. Das Betreibungsamt ist denn auch verpflichtet, die Verwertung so zu organisieren,
16 Der Verlustschein ist im Übrigen auch im im fraglichen Bundesgerichtsentscheid erwähn- ten Formular Nr. 4 der Dienststelle Oberaufsicht SchKG aufgeführt. 17 Ist von Vornherein anzunehmen, dass der Überschuss des Verwertungserlöses eines Ge- genstandes über die Verwertungskosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, so darf gar nicht erst eine Pfändung erfolgen (Art. 92 Abs. 2 SchKG). Aus- serdem soll betreffend einen Vermögensgegenstand keine Verwertung stattfinden, wenn die Verwertungskosten durch den Erlös nicht gedeckt würden (BGE 83 III 131 E. 3).
18 Vgl. dazu BGE 105 III 67 E. 2, ebenso 115 III 52 E. 3.
dass ein möglichst hoher Erlös erzielt wird. 19 Deswegen führen bereits heute verschie- dene Betreibungsämter Online-Versteigerungen über bewegliche Vermögensstücke durch, wobei sich einige den bekannten kommerziellen Online-Plattformen bedienen, andere dagegen eigene Plattformen betreiben. 20 Das SchKG sieht die Online-Versteigerung heute jedoch nicht ausdrücklich als Ver- wertungsform vor. Die Online-Versteigerung wird vom Gesetz zwar auch nicht aus- geschlossen, es ist aber umstritten, ob und in welchem Rahmen diese unter geltendem Recht zulässig sind. Problematisch ist bei der Versteigerung über eine bestehende pri- vate Online-Plattform einerseits die Natur des Rechtsgeschäfts, denn die Übertragung des Vermögensgegenstandes im Rahmen der Verwertung ist – auch wenn ein Frei- handverkauf erfolgt – ein staatlicher Hoheitsakt, welcher mit amtlicher Verfügung des Betreibungsamtes erfolgt. 21 Dies erlaubt es, den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anzufechten (vgl. Art. 132a SchKG). Die Rechtsnatur wie auch die Besonderheiten der Zwangsversteigerung schliessen eine sinngemässe Anwendung der allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln über das Zustandekommen eines Vertrags demgegenüber aus. 22 In den allge- meinen Geschäftsbedingungen der heute bestehenden privaten Online-Auktionsplatt- formen ist jedoch das Zustandekommen eines privatrechtlichen Vertrages vorgesehen, und die Benutzer der Plattformen haben in der Regel diesen Geschäftsbedingungen vorgängig zuzustimmen. 23 Dass ein Betreibungsamt im Zuge der Benützung einer solchen vorbestehenden privaten Plattform deren allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eigene Steigerungsbedingungen derogieren und so eine Übertragung des Ver- mögensgegenstandes mit amtlicher Verfügung vornehmen könnte, wird in der Lehre mit guten Gründen verneint. 24 Schon die Natur des Rechtsgeschäfts steht also einer Zwangsversteigerung oder einem Freihandverkauf über eine übliche Online-Plattform entgegen. Dieser Umstand hat nicht bloss akademische, sondern grosse praktische Bedeutung, da ein privates Rechtsgeschäft in der Regel bloss von den beteiligten Par- teien angefochten werden kann (bspw. wegen Willensmängeln oder im Zusammen- hang mit der Auslegung des Vertragsinhalts), nicht jedoch von Dritten, wie zum Bei-
spiel vom Schuldner oder von den Gläubigern, deren Interessen durch die Verwertung direkt betroffen sind. Abgesehen davon wären auch der Versteigerungsmodus dieser Plattformen und die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zumeist vorgesehenen Pflichten und Erfüllungsmodalitäten sowie die vertraglichen Gewährleistungsansprü- che unvereinbar mit dem durch das öffentliche Recht geregelten Verfahren der
20 So bspw. das Betreibungsamt Zürich 5 oder die Betreibungs- und Konkursämter des Kan- tons Bern sowie Waadt.
21 BGE 106 III 79 E. 4; vgl. auch 128 III 198 E. 3; 131 III 237 E. 2.2.
23 Staible Dominic, Die Online-Auktion als alternative Verwertungsmassnahme im schwei- zerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich/St. Gallen 2010 (Diss. Basel 2010) (zit. Staible, Online-Auktion), S. 90 ff.; ders., Verwertung von Vollstreckungssub- strat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs (BlSchK) 2012, S. 81 ff. (zit. Staible, Ver- wertung), S. 85. 24 Staible, Online-Auktion (Fn. 23), S. 101 ff.; ders., Verwertung (Fn. 23), S. 86.
Zwangsversteigerung. 25 Lehre und Rechtsprechung erachten allerdings eine Übertra- gung der Verwertung auf Privatpersonen (und in der Folge den Abschluss eines pri- vatrechtlichen Vertrags durch diese Privatpersonen) gestützt auf die Bestimmungen des Freihandverkaufs unter gewissen Voraussetzungen als zulässig. 26 Daraus wird der Schluss gezogen, dass auch das Betreibungsamt selber ein privates Rechtsgeschäft zur Verwertung eines Gegenstandes abschliessen könne und somit eine Versteigerung über eine der heute bestehenden Online-Plattformen unter gewissen Voraussetzungen zulässig sei; dabei sei aber das Vorgehen wie bei einem Freihandverkauf zu beach- ten. 27 Wesentliche Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist demnach die Aussicht, dass auf dem Wege einer Online-Versteigerung ein höherer Verwertungserlös zu er- warten ist als durch eine andere Verwertungsart. 28 In der Spezialexekution erfordert ein Vorgehen wie bei einem Freihandverkauf im Allgemeinen die Zustimmung sämt- licher Beteiligter (Art. 130 Ziff. 1 SchKG), während in der Generalexekution ein Be- schluss der Gläubigerversammlung erforderlich ist (Art. 256 Abs. 1 SchKG), wobei etwaige Pfandgläubiger gesondert zuzustimmen haben (Art. 256 Abs. 2 SchKG). Das Vorgehen für eine Online-Versteigerung über eine kommerzielle Plattform ist somit umständlich, was gerade deswegen nachteilig ist, weil die Online-Versteigerung auch bei weniger wertvollen Gegenständen oft die bevorzugte Verwertungsart wäre. Im Lichte dieser Rechtslage wurde angesichts der pandemiebedingten Einschränkun- gen bei der Durchführung von Versteigerungen mit der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht 29 in ihrem Artikel 9 die Möglichkeit der Online-Versteigerung ausdrücklich vorgesehen. Diese Bestimmung stützt sich allerdings zuerst auf Not- recht, später auf das Covid-19-Gesetz und war deshalb befristet bis zum 31. Dezember
25 Staible, Online-Auktion (Fn. 23), S. 162; ders., Verwertung (Fn. 23), S. 85 f.; was den Versteigerungsmodus betrifft, ist insbesondere an das Erfordernis des dreimaligen Auf- rufs des höchsten Angebots nach Art. 126 Abs. 1 SchKG zu denken, was auf privaten Plattformen heute in der Regel nicht umgesetzt werden kann. 26 Das Bundesgericht erachtet dies bei der Verwertung von wertvollen Kunstgegenständen auf dem Wege der Versteigerung durch spezialisierte Auktionshäuser nicht als ohne wei- teres bundesrechtswidrig: BGE 115 III 52 E. 3a; 105 III 67 E. 2; Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. Bern 2013, § 26 N 15 und § 47 N 2; Gilliéron Pierre-Robert, Commentaire de la loi fédérale sur la pour- suite pour dettes et la faillite, Articles 1–88 (vol. I), Lausanne 1999, Articles 89–158 (vol. II), Lausanne 2000, Articles 159–270 (vol. III), Lausanne 2001 und Articles 271–352 (vol. IV), Lausanne 2003, Art. 125 N 13; Lorandi Franco, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1994 (Diss. St. Gallen 1994), S. 126 f.; ders., Die Durchführung der Verwertung in der Zwangsvoll- streckung durch Privatpersonen, Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2000, 846 ff., S. 849; Roth Jürg, Kommentar zu Art. 125–132a SchKG, in: Staehelin Daniel/Bauer Thomas/Lo- randi Franco (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I. Art. 1–158 SchKG, 3. Aufl. Basel 2021, Art. 126 N 25; vgl. auch die weiteren Hinweise in Staible, Online-Auktion (Fn. 23), S. 67 und in ders., Verwertung (Fn. 23), S. 87 f. 27 Schlegel Roger/Zopfi Markus, Kommentar zu Art. 96–105, 122–143b SchKG, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 4. Aufl. Zürich 2017, Art. 130 N 19 f.; Staible, Online-Auktion (Fn. 23), S. 108 ff.; ders., Verwertung (Fn. 23), S. 87 ff.; Roth (Fn. 26), Art. 126 N 50. 28 Schlegel/Zopfi (Fn. 27), Art. 130 N 19; Staible, Verwertung (Fn. 23), S. 89; Roth (Fn. 26), Art. 126 N 50. 29 Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020, SR 272.81.
2021. 30 Die Betreibungsämter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, haben aber offenbar durchwegs positive Erfahrungen mit der Online-Versteigerung gemacht. weshalb auch eine Verlängerung der Regelung gewünscht wurde. 31 Obwohl die Online-Versteigerung im Rahmen der Verwertung also bereits heute teil- weise Realität ist, besteht mangels gesetzlicher Grundlage und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhebliche Unsicherheit über ihre grundsätzliche Zulässigkeit sowie über die Modalitäten. Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist mithin die Schaffung einer klaren rechtlichen Grundlage und die Klärung der Modalitäten. Insbesondere soll das Vorgehen dafür gegenüber heute vereinfacht werden, damit die Betreibungs- ämter die unter der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht eingeleitete Verwertungspraxis weiterführen können.
1.1.5 Vorgaben an Betreibungsbegehren
Eine Betreibung wird vom Gläubiger mit dem Betreibungsbegehren eingeleitet. Die- ses ist an das Betreibungsamt zu richten und hat die Angaben zum Schuldner und der Forderung oder den Forderungen zu enthalten (vgl. Art. 67 Abs. 1 und 2 SchKG). Das SchKG macht – abgesehen von den erforderlichen inhaltlichen Angaben – keine wei- teren Vorgaben an das Betreibungsbegehren. Im Rahmen der Digitalisierung der Be- treibungsämter, die vor allem auch mit der Umsetzung der Vorgaben von e-SchKG einherging, wurden verschiedene Formulare (darunter auch das Formular «Zahlungs- befehl») neu erstellt. Eine wesentliche Anpassung bestand darin, den Zahlungsbefehl auf zwei Seiten zu beschränken, die vor- und rückseitig auf ein Blatt Papier gedruckt werden. Auf diese Weise konnten verschiedene Schwierigkeiten, die in der Vergan- genheit in der Praxis aufgetreten sind, beseitigt werden. Dabei ging es namentlich nicht in erster Linie um Beschränkungen in der Möglichkeit der elektronischen Da- tenverarbeitung, sondern um rechtliche und praktische Probleme. Insbesondere sollte der Zahlungsbefehl eine gewisse inhaltliche Übersichtlichkeit behalten, so dass der Gläubiger weiss, worum es bei den in Betreibung gesetzten Forderungen geht und gegebenenfalls Rechtsvorschlag oder Teilrechtsvorschlag erheben kann. Ebenso muss der Zahlungsbefehl dem Schuldner auf Papier zugestellt und es müssen mehrere Exemplare und Kopien angefertigt werden. Bei mehrseitigen Formularen ist dies praktisch kaum mehr möglich. Dem Gläubiger steht es demgegenüber frei, die einzel- nen Forderungsposten zusammenzufassen, wenn beispielsweise aus einem bestimm- ten Rechtsverhältnis mehrere Posten entstanden sind. Die damit einhergehende Be- schränkung auf zwei Papierseiten hat allerdings zur Folge, dass auch die Anzahl Eingabefelder und die Zahl der verwendbaren Zeichen beschränkt werden musste. So wurde insbesondere die zulässige Anzahl von Forderungen, die auf dem Formular an- gegeben werden konnten, auf zehn Forderungen beschränkt. Das Bundesgericht ver- langte in einem jüngeren Entscheid für eine derartige Begrenzung allerdings eine ge- setzliche Grundlage in einem formellen Gesetz, und es erachtete eine entsprechende
30 Artikel 10 Absatz 4 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht.
31 Vgl. dazu Stellungnahmen in der Konsultation vom 30. September 2021 zum Entwurf der Botschaft zur Änderung des Covid-19-Gesetzes (Verlängerung einzelner Bestimmungen), abrufbar unter https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/gesetzgebung/verla- engerungcovid19gesetz.html.
Grundlage auf Verordnungsstufe als ungenügend. 32 Diese gesetzliche Grundlage soll mit der vorliegenden Revision geschaffen werden, was im Kontext digitaler Formu- lare von besonderer Bedeutung ist (vgl. dazu hinten Ziff. 2.1.4).
1.1.6 Präzisierung betreffend Arrestvollzug
Seit der Revision des Arrestrechts im Jahr 2011 33 ist es möglich, in einem einzigen Arrestverfahren Vermögenswerte des Arrestgegners in der ganzen Schweiz mit Ar- restbeschlag zu belegen. 34 Für die praktische Umsetzung solcher Arreste haben sich unterschiedliche kantonale Praktiken entwickelt. Einige kantonale Gerichte stellen sich auf den Standpunkt, der fehlende Verweis auf Artikel 89 SchKG im geltenden Artikel 275 SchKG stehe einer Rechtshilfe durch die Ämter im Arrestverfahren ent- gegen. Dies verhindert in bestimmten Konstellationen ein koordiniertes Vorgehen und eine effiziente Kommunikation, welche heute aber technisch ohne Zeitverlust möglich wäre. Mittlerweile hat das Bundesgericht zwar entschieden, dass ein koordinierter Ar- restvollzug in sinngemässer Anwendung von Art. 89 SchKG zulässig ist. 35 Die ent- sprechende Anpassung des Gesetzes ist aber nach wie vor angezeigt (vgl. dazu auch hinten Ziff. 2.1.5).
1.1.7 Barzahlungen an das Betreibungsamt
Seit 2016 sind Barzahlungen bei öffentlichen Steigerungen auf einen Betrag von 100 000 Franken begrenzt; Zahlungen, die den Betrag von 100 000 Franken überstei- gen sind zwingend über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz 36 abzuwickeln (vgl. Art. 129 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 2 SchKG). Bei der damaligen Revision hat der Gesetzgeber noch bewusst auf eine weitergehende Regelung und eine generelle Beschränkung von Barzahlungen an das Betreibungsamt verzichtet, weil man dem betriebenen, aber zahlungswilligen Schuldner die Möglichkeit zur unbe- grenzten Barzahlung an das Betreibungsamt geben wollte. 37 Heute zeigt sich, dass hier zumindest potentiell eine Missbrauchsgefahr besteht. Gleichzeitig zeigt sich, dass solche Zahlungen praktisch kaum vorkommen und somit kein grosses praktisches Be- dürfnis hierfür besteht. Dies führt auch dazu, dass sie für die Betreibungsämter auch mit einem besonderen Aufwand verbunden sind. Aus heutiger Sicht erscheint es daher
32 BGE 144 III 353 E. 2.3. 33 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun- gen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), AS 2010 5601. 34 Vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revi- dierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerken- nung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BBl 2009 1777, 1820. 35 BGer 5A_1000/2020 vom 1. Februar 2022 E. 3.4 und 3.5, zur Publikation vorgesehen. 36 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG); SR 955.0. 37 Vgl. Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI), BBl 2014 605, 647 f.
nicht mehr gerechtfertigt, Barzahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt nicht auch auf maximal 100 000 Franken zu beschränken (siehe dazu auch hinten
Ziff. 2.1.6).
1.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die folgenden parlamentarischen Vor- stösse umgesetzt (siehe dazu vorne Ziff. 1.1.2 und 1.1.3): – Motion 16.3335 Candinas «Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen» vom 27. April 2016; – Motion 19.3694 Fiala «Elektronische Aufbewahrung der Verlustscheine» vom 19. Juni 2019; – Motion 20.4035 Fiala «Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Elektronische Übertragung der Verlustscheine» vom 21. September 2020.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
2.1.1 Wohnsitzüberprüfung bei der Betreibungsauskunft
Der Vorentwurf sieht vor, dass die Auskunft aus dem Betreibungsregister die Angabe umfasst, ob die genannte Person im Einwohnerregister des Betreibungskreises erfasst ist oder war. Der Wortlaut der Motion 16.3335 verlangt eine Überprüfung des «Wohn- sitzes». Diese Terminologie knüpft streng genommen an den zivilrechtlichen Wohn- sitz im Sinne des Zivilgesetzbuches (ZGB) 38 an. Dieser befindet sich am Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. erster Satzteil von Art. 23 Abs. 1 ZGB). In der Regel wird für die Feststellung dieses Ortes auf den Le- bensmittelpunkt der betroffenen Person abgestellt, das heisst auf den Ort, an welchem eine Person ihre intensivsten gesellschaftlichen, familiären und beruflichen Beziehun- gen unterhält. 39 Diese Kriterien sind für einen Dritten allerdings oft nur schwer er- kennbar, weswegen die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes einer Person ohne deren Mitwirkung schwierig oder gar unmöglich sein kann. Im Betreibungswe- sen ist es deshalb nicht möglich, den zivilrechtlichen Wohnsitz im Rahmen der Er- stellung einer Betreibungsauskunft von Amtes wegen festzustellen. Der Vorentwurf stellt deshalb ersatzweise auf den Meldeort ab, das heisst auf den Ort, an welchem die betreffende Person bei den Einwohnerbehörden registriert ist. Es besteht die Pflicht, sich am Ort des Lebensmittelpunktes, in der sogenannten Niederlassungsgemeinde, anzumelden. 40 In der Regel entspricht der Meldeort denn auch dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Allerdings können der zivilrechtliche Wohnsitz und der Meldeort ausei- nanderfallen, namentlich weil bei einem Umzug die An- und Abmeldung unterlassen
38 SR 210. 40 Vgl. Art. 3 Bst. b Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02).
wird oder mit erheblicher Verspätung erfolgt, was in der Praxis relativ häufig vor- kommt. Es ist somit zu bedenken, dass aus diesem Grund beispielsweise ein Schuld- ner am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz noch gar nicht im Einwohnerregister ver- zeichnet ist oder umgekehrt ein noch vorhandener Meldeort veraltet sein kann und der Schuldner allenfalls am neuen Ort bereits betrieben worden sein kann. Weitere Gründe können dazu führen, dass ein Schuldner an einem anderen Ort als am Wohnsitz betrieben worden ist. 41 So bestehen neben dem ordentlichen Betreibungsort am Wohnsitz des Schuldners auch noch verschiedene besondere Betreibungsorte (vgl. Art. 47–52 SchKG), welche zu einer Verzeichnung des Schuldners im Betreibungsre- gister an einem anderen Amt als an seinem Wohnort führen können. Eine Betreibung bei einem anderen Amt als am Wohnsitz kann aber auch fälschlicherweise erfolgen, beispielsweise, wenn der Schuldner Wochenaufenthalter ist und an diesen Aufent- haltsort Ware bestellt. Wenn ihm der Zahlungsbefehl an dieser Adresse zustellbar ist und er selbst keine betreibungsrechtliche Beschwerde erhebt, wird die Betreibung am falschen Ort im Register vermerkt. Der zivilrechtliche Wohnsitz eines Schuldners kann sodann auch aufgrund besonderer Lebensumstände objektiv unklar sein, weil beispielsweise kein eindeutiger Lebensmittelpunkt feststellbar ist. Da Personen im Betreibungswesen über Name und Adresse identifiziert werden, kann es auch nicht ausgeschlossen werden, dass Betreibungen nach einem Umzug innerhalb des Betrei- bungskreises oder nach einem Namenswechsel (bspw. infolge Heirat) nicht gefunden werden. 42 In diesen Fällen hilft auch eine Überprüfung des Wohnsitzes beziehungs- weise des Meldeortes nicht weiter. Es zeigt sich somit, dass eine Überprüfung des Meldeortes des Schuldners im Zuge der Ausstellung einer Betreibungsregisterauskunft für den anfragenden Gläubiger in- sofern von Nutzen ist, als aus dem Fehlen des Meldeortes an diesem Ort die Aussa- gekraft der Auskunft sehr stark relativiert wird und dem Missbrauch von Betreibungs- registerauskünften von beliebigen Orten so relativ effizient begegnet werden kann. Umgekehrt darf aber, obgleich in der Praxis wohl die meisten Betreibungen am Mel- deort ergehen, aus der Bestätigung des Meldeortes nicht geschlossen werden, dass der Schuldner nicht an einem anderen Ort betrieben worden ist.
Der Vorentwurf sieht sodann vor, dass neben der Bestätigung, ob der Schuldner im Einwohnerregister verzeichnet ist, auch angegeben wird, in welchem Zeitraum er dort verzeichnet war. Diese Information ist für den Gläubiger von grosser Bedeutung, da ein erst seit Kurzem bestehender Aufenthalt an diesem Ort die Aussagekraft der Aus- kunft relativiert. Es ist dann in der Verantwortung des Gläubigers, bei der Einwohner- kontrolle nach Massgabe des kantonalen Rechts den vorherigen Meldeort des Schuld- ners in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls vom für diesen Ort zuständigen Betreibungsamt eine weitere Auskunft einzuholen. Auch wenn zusätzlich die Angabe des Zuzugs- und gegebenenfalls des Wegzugsortes für den anfragenden Gläubiger von erheblichem Interesse sein kann, soll demgegen-
41 Siehe dazu ausführlich Bericht des Bundesrates vom 4. Juli 2018 «Schweizweite Betrei- bungsauskunft» in Erfüllung des Postulats 12.3957 Candinas, S. 15 ff. 42 Die Probleme der Verwendung eines unveränderlichen einheitlichen Identifikators, wie bspw. der AHV-Nummer, wurde im Bericht Schweizweite Betreibungsauskunft, Kapitel 5.3, S. 26 ff. und 5.4, S. 29 ff. ausführlich aufgezeigt.
über darauf verzichtet werden, auch diese Angaben von Bundesrechts wegen aufzu- führen: Einerseits haben diese Informationen für die Aussagekraft der Auskunft vom konkret angefragten Betreibungsamt keine Bedeutung. Andererseits ist die Regelung des Einsichts- und Auskunftsrechts aus dem Einwohnerregister Sache der Kantone, und es erscheint fraglich, inwiefern überhaupt eine Bundeskompetenz für eine solche Regelung besteht. 43 Die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung wird den Betreibungs- und Konkurs- ämtern und damit den Kantonen obliegen. Damit Betreibungsauskünfte kurzfristig o- der ad hoc ausgestellt werden können, wird in der Regel ein Online-Zugriff auf die Daten der Einwohnerkontrolle durch das Betreibungs- oder Konkursamt erfolgen müssen. Dies dürfte heute jedoch ohne grosse Aufwände realisierbar sein, beispiels- weise über die sedex-Plattform des Bundesamtes für Statistik BFS. In gewissen Kan- tonen ist die Infrastruktur bereits dazu in der Lage, während in anderen Kantonen noch entsprechende Anpassungen erforderlich sein werden. Ebenfalls werden gewisse Kan- tone allenfalls noch ihre Rechtsgrundlagen im Hinblick auf diesen Datenaustausch anzupassen haben. Dies wird bei der Festlegung des Datums der Inkraftsetzung der vorliegenden Änderungen zu berücksichtigen sein.
2.1.2 Elektronische Zustellungen
Heute können die Ämter mit dem Einverständnis der betroffenen Person Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zustellen (Art. 34 Abs. 2 SchKG). Die vor- geschlagenen Änderungen sehen demgegenüber vor, dass die betroffene Person eine elektronische Zustellung verlangen kann und dass immer dann eine elektronische Zu- stellung durch das Amt erfolgt, wenn die betroffene Person ihre Eingaben elektronisch eingereicht hat und nicht ausdrücklich die Zustellung von Papierurkunden verlangt (Art. 34 Abs. 2 erster Satz VE-SchKG). Es steht damit in diesen Fällen nicht (mehr) im Belieben der Ämter, ob die Zustellung elektronisch erfolgt, und eine gleichzeitige Zustellung von Papierurkunden ist nicht vorgesehen. Damit soll die Verwendung elektronischer Urkunden stark ausgeweitet werden. Gleichzeitig führt diese Regelung dazu, dass ein Papieroriginal von Urkunden unter Umständen gar nicht mehr besteht und somit die Einreichung einer von einem anderen Betreibungs- oder Konkursamt ausgestellten elektronischen Urkunde notwendigerweise der Einreichung einer Origi- nalurkunde entspricht. Mit dieser Änderung wird die elektronische Ausstellung, Aufbewahrung und Über- tragung von Verlustscheinen gefördert (siehe dazu vorne Ziff. 1.1.3). Ein Betrei- bungsamt hat demnach einen elektronischen Verlustschein, welcher von einem ande- ren Amt ausgestellt wurde, ohne weiteres entgegenzunehmen, wenn er vom Gläubiger nach Massgabe von Artikel 33a SchKG eingereicht wird. Diese Erweiterung der
43 Das RHG sieht im Wesentlichen nur eine Harmonisierung der Inhalte der Einwohnerre- gister, zwecks Erhebung statistischer Daten und Vereinfachung des Datenaustausches zwischen den Registern, vor (vgl. Art. 1 und 6 ff. RHG). Eine ausdrückliche Bundeskom- petenz für die umfassende Regelung der Einwohnerregister ist in der Bundesverfassung (BV; SR 101) sodann nicht vorhanden.
elektronischen Zustellung beschränkt sich jedoch nicht auf den Verlustschein, son- dern betrifft sämtliche Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide. In der Praxis be- deutsam ist dies neben dem Verlustschein insbesondere auch beim Zahlungsbefehls- doppel an den Gläubiger. Auch dieses wird nach Massgabe dieser Bestimmung elektronisch an den Gläubiger zugestellt und kann vom Gläubiger, falls erforderlich, bei einem dritten Amt zukünftig ebenfalls ohne weiteres elektronisch eingereicht wer- den. Demgegenüber nicht erfasst ist die elektronische Zustellung des Zahlungsbefehls als Betreibungsurkunde gemäss Artikel 64 ff. SchKG, wobei sich in Zukunft auch hier die Frage einer elektronischen Zustellung stellen wird.
2.1.3 Online-Versteigerung
Mit dem Vorentwurf soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Online- Versteigerung geschaffen (vgl. Art. 129a Abs. 1 VE-SchKG) sowie das Verfahren ge- regelt werden (Art. 129a Abs. 2–4 VE-SchKG). Mit dieser speziellen Grundlage für eine Online-Versteigerung ist ein Vorgehen analog zu den Regeln des Freihandver- kaufs nicht mehr erforderlich; insbesondere bedarf es nicht mehr der Zustimmung sämtlicher betroffener Personen (siehe dazu vorne Ziff. 1.1.4). Die Wahl der Online- Versteigerung als Verwertungsmodus gegenüber den anderen Verwertungsmodi steht im Ermessen des Betreibungsamtes. Die zentrale Voraussetzung für die Wahl der On- line-Versteigerung ist die Annahme, dass über diesen Weg ein besseres Verwertungs- ergebnis (gegenüber den anderen Verwertungsmodi) erzielt wird. 44 Dies wird im Vor- entwurf nicht ausdrücklich festgehalten, da es schon bisher einem im Gesetz nicht ausdrücklich festgehaltenen (aber selbstverständlichen) Grundsatz entspricht, dass das Betreibungsamt stets diejenige Verwertungsart zu wählen hat, welche den höchst- möglichen Erlös verspricht. 45 Ein Verstoss gegen das Prinzip der bestmöglichen Ver- wertung vermag auch eine Staatshaftung auszulösen. 46 Diese bisher vor allem im Lichte der Wahl zwischen amtlicher Versteigerung und Freihandverkauf entwickelten Grundsätze würden ohne weiteres auch für die Wahl der Online-Versteigerung gel- ten. 47 Naturgemäss lässt sich über das Verwertungsergebnis im Vorfeld keine exakte Prognose stellen, weswegen es sich um eine Ermessenfrage handelt, welche im Er- gebnis jedoch auch im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. 48 Einer ausdrücklichen Regelung bedarf aufgrund der Besonderheiten einer Online- Versteigerung der Rechtsschutz der betroffenen Personen. Da es bei der Online-Ver- steigerung in der Regel zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages nach den
44 Vgl. dazu Staible, Verwertung (Fn. 23), S. 89 f.; Roth (Fn. 26), Art. 126 N 50.
45 BGE 43 III 59 S. 62 f.
46 AB BS, BlSchK 27 (1963), S. 111.
47 Jeder Gläubiger hat einen Individualanspruch auf eine ihm möglichst grosse Deckung bie- tende Art der Verwertung; BGE 87 III 111 E. 3b S. 116. Ein Gemeinschuldner schliess- lich ist zur Beschwerde legitimiert und es stellt u.U. eine Gesetzesverletzung dar, wenn ein Angebot zu einem Freihandverkauf nicht abgeschlossen wird, obwohl dadurch sämtli- che (Konkurs-)Forderungen gedeckt werden und noch ein Überschuss resultiert; BGE 88 48 Die Aufsichtsbehörde hat die Frage der Angemessenheit gegebenenfalls zu prüfen und dabei ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Behörde zu setzen; BGE 100 III 16 E. 2.
AGB des Plattformbetreibers kommt, kann dieser Vertrag vom Betreibungsamt im Falle einer Beschwerde gegen die Verwertung nicht mehr einseitig aufgehoben wer- den. Der Vorentwurf sieht deswegen vor, dass nur der Entscheid über die Wahl dieser Verwertungsart und ihrer Modalitäten mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 132a Abs. 4 VE-SchKG). Angefochten werden können damit insbesondere die in der Praxis wohl am relevantesten Fragen der Angemessenheit dieser Verwertungs- art, der Wahl der privaten Online-Plattform sowie des Mindestpreises. Der tatsächli- che Verlauf und Ausgang der Online-Versteigerung kann demgegenüber nur noch ge- mäss den Regelungen über die Haftung im Betreibungs- und Konkursverfahren angefochten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 SchKG). Diese Einschränkung der Anfech- tungsmöglichkeiten der betroffenen Personen rechtfertigt sich deshalb, weil die Ver- wendung einer privaten Online-Plattform aufgrund der Öffentlichkeit und des dort herrschenden Bieterwettbewerbs in der Regel Gewähr dafür bietet, dass eine Übertra- gung des Vermögensgegenstandes zu Drittkonditionen erfolgt. Schliesslich wird im Vorentwurf klargestellt, dass auch in einem Konkursverfahren eine Verwertung auf dem Wege der Online-Versteigerung vorgenommen werden kann (vgl. Art. 256 Abs. 1 VE-SchKG). Durch den entsprechenden Verweis kommen die im Zusammenhang mit der Verwertung in der Betreibung auf Pfändung festgehal- tenen Grundsätze der Online-Versteigerung zur Anwendung.
2.1.4 Vorgaben an Betreibungsbegehren
Zwecks unmittelbarer digitaler Verarbeitung der Angaben des Gläubigers im Betrei- bungsbegehren wird die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage vorgeschlagen, da- mit der Bundesrat in Zukunft auf dem Verordnungsweg Vorgaben betreffend Inhalt und Form des Betreibungsbegehrens sowie der Anzahl zulässiger Forderungen in ei- nem Begehren erlassen kann (vgl. Art. 67 Abs. 4 VE-SchKG). Mit einer solchen De- legation auf Gesetzesstufe soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit formalen Vorgaben zu den Eingaben der Gläubiger unter Umständen materielle Best- immungen des Gesetzes betroffen sind (vgl. dazu bereits vorne Ziff. 1.1.5).
2.1.5 Präzisierung betreffend Arrestvollzug
Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen – unabhängig davon, ob die Verfahrensko- ordination durch ein Gericht oder ein Amt erfolgt – nach dem ausdrücklichen Wort- laut des Gesetzes schweizweit requisitorische Arrestvollzüge ermöglicht werden (vgl. dazu vorne Ziff. 1.1.6).
2.1.6 Begrenzung der Barzahlungen des Schuldners an das
Betreibungsamt Zwecks weiterer Verstärkung der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismus sowie Erleichterung der Arbeiten der Betreibungsämter bei der Abwicklung soll die
seit 2016 bereits für öffentliche Versteigerungen geltende Beschränkung von Barzah- lungen auf maximal 100 000 Franken allgemein auf Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt ausgedehnt werden (vgl. dazu vorne Ziff. 1.1.7). Dazu soll Artikel 12 SchKG um einen neuen Absatz 3 ergänzt werden.
2.2 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen teilweise die Organisation der Betrei- bungs- und Konkursämter, weil sie Anpassungen der Infrastruktur erfordern. Dies gilt hauptsächlich für die Wohnsitzüberprüfung bei Betreibungsauskünften: Die Kantone werden die Infrastruktur dahingehend anpassen müssen, dass die Betreibungsämter bei der Ausstellung einer Betreibungsauskunft auf elektronischem Weg (beispiels- weise über sedex) auf die Daten der Einwohnerregister zugreifen können (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.1) und gegebenenfalls werden dafür auch Anpassungen des kantonalen Rechts erforderlich sein. Für die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen betref- fend den Verlustschein und die Online-Versteigerung sind demgegenüber keine Inf- rastrukturanpassungen erforderlich.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Der neue Absatz 3bis verpflichtet zum einen die Betreibungsämter zur Überprüfung beziehungsweise Bekanntgabe des Meldeortes der Person, über welche eine Betrei- bungsregisterauskunft verlangt wird. Zum anderen stellt dieser neue Absatz auch die gesetzliche Grundlage für diesen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person dar (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.1). Zweck der Bestimmung ist es, die Aussagekraft der Auskunft des jeweils angefragten Amtes zu erhöhen, indem der Zeitraum, für welchen die Auskunft überhaupt aussagekräftig ist, aus dieser selbst ersichtlich wird (siehe zum Ganzen vorne Ziff. 1.1.2 und 2.1.1). Die Pflicht zur Bekanntgabe des Meldeortes beschränkt sich auf Auskünfte «über Be- treibungen». Diese Einschränkung ist erforderlich, da auch andere Auskünfte verlangt werden können als solche über Betreibungen, eine Überprüfung des Meldeortes dort aber weniger oder gar nicht erforderlich ist. In der Praxis hauptsächlich betroffen ist damit der sogenannte «einfache Betreibungsregisterauszug» wie er in der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4 aus dem Jahr
2016 definiert ist.
Das Amt hat bekannt zu geben, ob die genannte Person im von der Auskunft erfassten Zeitraum im Einwohnerregister des Betreibungskreises erfasst war. Ebenfalls ist das Datum des Zuzugs und des Wegzugs anzugeben, sofern eines oder beide innerhalb dieses Zeitraums liegen. Der Zeitraum der Auskunft kann gemäss Artikel 8a Absatz 4 SchKG längstens die letzten fünf Jahre umfassen. Nicht bekannt gegeben werden muss, an welchem anderen Ort die Person allenfalls gegenwärtig gemeldet ist und
auch nicht der Zuzugs- oder Wegzugsort (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.1). Keine Aus- kunft soll auch über einen Umzug innerhalb des Betreibungskreises erteilt werden, da diese für die Aussagekraft der Auskunft nicht relevant ist. Die Bestimmung hält nicht fest, auf welchem Weg die Abklärung des Meldeortes zu erfolgen hat. Im Interesse einer Abklärung ohne Zeitverzögerung und mit geringem Aufwand wird dies wenn immer möglich durch eine elektronische Abfrage geschehen müssen (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.1). Das Gesetz äussert sich auch nicht zu den ge- bührenmässigen Konsequenzen dieser zusätzlichen Abklärung, da eine etwaige An- passung der Gebühren durch den Bundesrat durch eine Änderung der Gebührenver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) 49 zu erfolgen hat. Im Übrigen werden die weiteren Anforderungen im Rahmen der Wei- sungen der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs festzulegen sein. Entsprechend angepasst werden soll der Randtitel von Artikel 8a SchKG. Kenntnis vom Meldeort kann nicht durch blosse Einsicht in die Protokolle und Register der Betreibungs- oder Konkursämter erfolgen, sondern jene müssen diese Information be- schaffen und dem anfragenden Gläubiger darüber Auskunft erteilen.
Art. 12 Abs. 3 Die Regelung zu den Zahlungen an das Betreibungsamt soll um einen neuen Absatz 3 ergänzt werden. Die Regelung entspricht inhaltlich den Bestimmungen von Arti- kel 129 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 2 SchKG, welche seit 2016 Barzahlungen an das Betreibungsamt bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und Grundstü- cken auf Beträge von 100 000 Franken beschränken (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.6). Mit der neuen Regelung in Artikel 12 SchKG sollen in Zukunft generell Zahlungen an das Betreibungsamt in bar auf einen Maximalbetrag von 100 000 Franken begrenzt werden. Bei höheren Zahlungen ist der Teil der Zahlung, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär abzuwickeln. Auch wenn erfahrungsgemäss Zahlungen in dieser Höhe in der Praxis kaum mehr vorkommen, bergen sie potentiell eine ge- wisse Missbrauchsgefahr. Gleichzeitig ist die Abwicklung solcher Barzahlungen für die Betreibungsämter mit einem zunehmenden Aufwand verbunden. Beides soll in Zukunft verbessert werden, ohne dass dies umgekehrt zu einer unverhältnismässigen Erschwerung für den Schuldner führen würde.
Art. 34 Abs. 2 erster Satz Die neue Fassung dieser Bestimmung schafft einen Anspruch der betreffenden Person auf elektronische Zustellung und sieht überdies für bestimmte Fälle die ausschliessli- che elektronische Zustellung als Standard vor. Zweck der Bestimmung ist einerseits die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs im Allgemeinen und andererseits die Förderung elektronischer Verlustscheine im Besonderen (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.2). Mit der neuen Bestimmung wird klar zum Ausdruck gebracht, dass unter Umständen keine Papier-Originale von zugestellten Urkunden bestehen. Damit soll
49 SR 281.35.
erreicht werden, dass originär elektronisch ausgestellte Urkunden auch von dritten Ämtern als Originale akzeptiert werden. Die Zustellung erfolgt gemäss der neuen Bestimmung ohne Weiteres (insbesondere ohne weitere Nachfrage durch das Amt) ausschliesslich elektronisch, sofern der Emp- fänger dies ausdrücklich verlangt oder seinerseits elektronische Eingaben gemacht hat und keine Zustellung von Papier-Urkunden verlangt. In praktischer Hinsicht wird eine elektronische Zustellung über die Zustellplattform an die aus der vorgängigen elekt- ronischen Übermittlung bekannte Adresse des Empfängers erfolgen oder, sofern erst- mals eine elektronische Zustellung verlangt wird, an die vom Empfänger mit dem Begehren um elektronische Zustellung bekannt zu gebende Adresse. 50
Art. 67 Abs. 4 Gemäss dieser Bestimmung ist der Bundesrat ermächtigt, Vorgaben betreffend Inhalt und Form der Angaben des Gläubigers zu regeln sowie die Anzahl Forderungen pro Betreibungsbegehren zu beschränken. Die Bestimmung knüpft an die bereits heute bestehende Kompetenz des Bundesrates, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, an und sie stellt dabei ausdrücklich klar, dass der Bundesrat auch die Anzahl Forderun- gen beschränken kann. Letzteres war gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bis- her mangels entsprechender Grundlage auf Gesetzesstufe nicht möglich (siehe dazu vorne Ziff. 1.1.5). Neben der Anzahl Forderungen kann der Bundesrat damit in prak- tischer Hinsicht insbesondere auch die Struktur der Eingabe und die für ein bestimm- tes Eingabefeld zulässige Anzahl Zeichen festlegen.
Art. 125 Randtitel Der Randtitel von Artikel 125 SchKG wird präzisiert um klarzustellen, dass die On- line-Versteigerung keine Variante der amtlichen Versteigerung nach Artikel 125–129 SchKG ist, sondern eine eigenständige Verwertungsform.
Art. 129a Versteigerung über private Online-Plattform Dieser neue Artikel stellt die gesetzliche Grundlage für die Online-Versteigerung dar und regelt das Verfahren in den Grundzügen. Die gesetzessystematische Stellung nach der amtlichen Versteigerung (Art. 125 ff. SchKG) und die Gliederungsziffer des Randtitels unterstreichen die Eigenständigkeit dieser Verwertungsform: Es handelt sich weder um eine öffentliche Zwangsversteigerung noch um einen Freihandverkauf. Absatz 1 stellt die gesetzliche Grundlage für die Online-Versteigerung dar und regelt die materiellen Voraussetzungen. Die Wahl der Online-Versteigerung als Verwer- tungsmodus steht im Ermessen des Betreibungsamtes, wesentliche Voraussetzung da- für ist jedoch die Annahme, dass über diesen Weg – unter Berücksichtigung der kon- kreten Modalitäten wie der Wahl der Plattform, der Angebotsdauer, des Mindestpreises etc. – ein besseres Verwertungsergebnis erzielt werden kann (siehe
50 Die elektronische Zustellung ist im Einzelnen in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 271.1) geregelt.
dazu auch vorne Ziff. 2.1.3). Dementsprechend hat das Betreibungsamt nicht nur ge- gebenenfalls die Online-Versteigerung als Verwertungsform zu wählen, sondern da- bei auch die günstigsten Modalitäten zu berücksichtigen beziehungsweise zu wählen. Auf eine ausdrückliche Definition des Begriffs der privaten «Online-Plattform» wird verzichtet, da der Begriff weit und durchaus entsprechend dem allgemeinen Sprach- gebrauch verstanden werden kann. Davon sind namentlich die einschlägigen Online- Plattformen privater Anbieter, welche sich heute bei der Bevölkerung grosser Beliebt- heit erfreuen, erfasst. Damit ist auch klar, dass die Betreibungsämter mit dem Platt- form-Anbieter einen entsprechenden Benützungsvertrag abzuschliessen befugt sind und den Vermögensgegenstand nicht im Sinne von Artikel 125 ff. SchKG zwangsver- steigern müssen, sondern einen (privatrechtlichen) Kaufvertrag nach dem Modus ei- ner Versteigerung abschliessen dürfen. In der Praxis werden regelmässig die AGB der Plattformen entscheidend und anwendbar sein (vgl. dazu vorne Ziff. 1.1.4). Für den Begriff der «Versteigerung» ist letztlich entscheidend, dass das Verfahren der Preis- bildung aus einem Bieterwettbewerb besteht. Ausdrücklich erwähnte Anforderung an die Online-Plattform ist, dass sie allgemein zugänglich ist. Diese Anforderung leistet Gewähr für einen möglichst grossen (potentiellen) Bieterkreis und erlaubt andererseits den Gläubigern ebenfalls Gebote abzugeben. Dadurch wird dem Risiko einer Verzer- rung oder Manipulation der Preisbildung weitestgehend begegnet, was letztlich das gegenüber der Zwangsversteigerung und dem Freihandverkauf vereinfachte Verfah- ren und den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages anstelle des Erlasses einer amtlichen Verfügung rechtfertigt. Konkret erfordert die öffentliche Zugänglichkeit, dass grundsätzlich alle Personen ohne erhebliche Hürden Zugang zur Plattform bezie- hungsweise zur Versteigerung haben. Die Erstellung eines eigenen Logins oder Be- nutzerprofils steht dem nicht entgegen, solange dies ohne erhebliche Zeitverzögerung und ohne grössere Kosten möglich ist. Im Übrigen schliesst diese Bestimmung die Möglichkeit der eigentlichen Zwangsversteigerung nach Artikel 125 ff. SchKG über eine entsprechende Online-Plattform, auf welcher die dafür erforderlichen Vorausset- zungen eingehalten werden können, nicht aus.
Absatz 2 regelt die Mitteilung an die betroffenen Personen in Form einer Verfügung. Diese Mitteilung tritt anstelle der Bekanntmachung bei der öffentlichen Zwangsver- steigerung (Art. 125 Abs. 1 und 2 SchKG) beziehungsweise dem Einverständnis der Beteiligten zum Freihandverkauf (Art. 130 Ziff. 1 SchKG) und sie ist namentlich für den Rechtsschutz von Bedeutung (vgl. Art. 132a Absatz 4 VE-SchKG). Damit der Rechtsschutz nicht abgeschnitten wird, gelten als Beteiligte konsequenterweise alle Personen, welche von der Online-Versteigerung so in ihren Interessen betroffen sind, dass sie zu einer Beschwerde legitimiert wären. Die Auslegung wird sich in der Praxis teilweise an der Auslegung des Begriffs der «Beteiligten» in Artikel 130 Ziffer 1 SchKG orientieren können. Die mitzuteilenden Modalitäten werden mit Blick auf den Zweck der Bestimmung insbesondere diejenigen sein, welche einen massgeblichen Einfluss auf das Verwertungsergebnis haben, und diejenigen, welche für die Gläubi- ger und allenfalls beteiligte Dritte erforderlich sind, um an der Versteigerung mitzu- bieten. Dies werden insbesondere die zum Auffinden der Plattform und der konkreten Versteigerung erforderlichen Angaben, Start- und Endzeitpunkt beziehungsweise Dauer der Versteigerung, Mindestpreis, etwaiger Sofort-Kaufen-Preis, ein Verweis
auf die AGB der entsprechenden Plattform und gegebenenfalls ergänzende Bedingun- gen des Betreibungsamtes sein. 51 Absatz 3 entspricht sinngemäss dem zweiten Satzteil von Artikel 126 Absatz 2 SchKG und wird der Verständlichkeit halber ausformuliert. Dem Erfordernis kann ohne Weiteres durch Setzen eines Mindestpreises entsprochen werden. Absatz 4 verweist sodann auf weitere Prinzipien zur Zwangsversteigerung, die im Rahmen der Online-Versteigerung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Artikel 127 so- wie 128 SchKG können ebenfalls ohne Weiteres durch Setzen eines Mindestpreises beziehungsweise durch einen Verzicht auf die Verwertung berücksichtigt werden. Ar- tikel 129 Absatz 2 SchKG wird angesichts des üblichen geringeren Wertes der Ver- mögensgegenstände, für welche sich eine Online-Versteigerung anbietet, in der Regel keine Rolle spielen, in den anderen Fällen kann durch einen Hinweis im Inserat auf diese Bestimmung verwiesen werden. Auf weitere gesetzliche Regelungen zur Online-Versteigerung soll bewusst verzichtet werden. Keiner besonderen Regelung bedarf die Anmeldung des Betreibungsamts auf der Plattform und die Anerkennung ihrer AGB. Damit einhergeht in der Regel der Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages, was aber keine besonderen Fra- gen aufwirft. 52 Etwaige Nutzungsgebühren für die Online-Plattform sind mangels spezieller Reglung als Auslagen im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 GebV SchKG zu qualifizieren. 53 Von praktischer Bedeutung ist sodann die Frage nach der Zulässigkeit einer Sofort-Kaufen-Option. Eine Sofort-Kaufen-Option stellt für den Fall ihrer Aus- übung ein Höchstpreis dar und sie ist kritisch zu beurteilen, da Artikel 129a Absatz 1 VE-SchKG ausdrücklich eine Versteigerung vorsieht. Bei der Verwertung von Ver- mögensgegenständen von bedeutendem Wert im Sinne von Artikel 256 Absatz 3 SchKG ist eine Sofort-Kaufen-Option nicht zulässig, da damit das Recht der Gläubi- ger, höhere Angebote zu machen, eingeschränkt wird. 54 In anderen Fällen ist diese Option denkbar, da sie einen positiven Einfluss auf das Verwertungsergebnis haben kann. 55 Auf jeden Fall wird der Preis mindestens so hoch anzusetzen sein, dass klar- erweise Drittkonditionen und ein unter den gegebenen Umständen günstiges Verwer- tungsergebnis vorliegen würden. Mangels spezieller Bestimmungen im Vorentwurf
gelten schliesslich die Bestimmungen des SchKG über die Schonzeiten und die ge- schlossenen Zeiten auch bei der Durchführung einer Online-Versteigerung, wobei sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Online-Versteigerung auszulegen sind. 56
51 Staible Dominic, Online-Versteigerungen in Betreibungs- und Konkursverfahren, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht (ZZZ) 2021, S. 520 ff. (zit. Staible, Online-Versteigerung), S. 530. 52 Siehe zu diesem Aspekt Staible, Online-Versteigerung (Fn. 51), S. 526 sowie ders., Ver- wertung (Fn. 23), S. 95. 53 Staible, Online-Versteigerung (Fn. 51), S. 525 sowie ders., Verwertung (Fn. 23), S. 105.
54 Siehe dazu Staible, Verwertung (Fn. 23), S. 101.
55 Siehe dazu m.w.H. Staible, Online-Auktion (Fn. 23), S. 38 f.; generell ablehnend Schle- gel/Zopfi (Fn. 27), Art. 130 N 20. 56 Die Lehre hat sich dazu eingehend geäussert, vgl. Schlegel/Zopfi (Fn. 27), Art. 130 N 20; Staible, Online-Versteigerung (Fn. 51), S. 528 f. sowie ders., Verwertung (Fn. 23), S. 98.
Der neue Absatz 4 von Artikel 132a SchKG regelt den Rechtsschutz der Beteiligten bei der Online-Versteigerung. Eine Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Ab- schluss des Kaufvertrags ist im Vorentwurf nicht vorgesehen, da es sich dabei – an- ders als bei der öffentlichen Zwangsversteigerung oder dem Freihandverkauf – in der Regel um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft handelt, welches den AGB der Platt- form untersteht (siehe dazu vorne Ziff. 1.1.4 und 2.1.3). Anfechtungsobjekt ist statt- dessen die Verfügung des Betreibungsamtes im Sinne von Artikel 129a Absatz 2 VE- SchKG. Etwaige Mängel bei der Durchführung der Online-Versteigerung können in erster Linie mit einer Haftungsklage geltend gemacht werden (siehe vorne Ziff. 2.1.3). Schliesslich regelt diese Bestimmung auch den Beginn der Beschwerdefrist. Diese beginnt mit der Eröffnung der Verfügung, womit in der Regel mögliche Beschwerde- gründe ersichtlich sein werden.
Art. 256 Abs. 1 Absatz 1 von Artikel 256 SchKG soll um einen Verweis auf diese Verwertungsart ergänzt werden, um klarzustellen, dass die Online-Versteigerung auch im Konkurs zulässig ist. Dabei sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 129a VE-SchKG ebenfalls zu beachten. Das Verfahren der Online-Versteigerung erlaubt immer und bei sämtlichen Vermögensgegenständen, dass die Gläubiger höhere Angebote ma- chen, was mit Blick auf Artikel 256 Absatz 3 SchKG relevant ist. Aufgrund des Ver- weises in Artikel 231 Absatz 3 Ziffer 2 SchKG und der darin erwähnten Pflicht des Konkursamtes, in der Verwertung die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wah- ren, ist die Online-Versteigerung als neue gesetzliche Verwertungsart auch im sum- marischen Konkursverfahren ohne weiteres zulässig.
Art. 257 Randtitel Diese Änderung entspricht derjenigen des Randtitels von Artikel 125 SchKG (siehe dazu die Erläuterung zu Art. 125 Randtitel).
Art. 275 Die Bestimmung in ihrer heutigen Fassung soll um einen ausdrücklichen Verweis auf Artikel 89 SchKG ergänzt werden, damit für die Praxis klargestellt ist, dass eine re- quisitorische Verarrestierung ebenfalls möglich ist. Mit dieser gesetzlichen Klarstel- lung sollen teilweise heute in der Praxis bestehende Zweifel gegenüber diesem effi- zienten Vorgehen für die Zukunft ausgeräumt werden (vgl. dazu vorne Ziff. 1.1.6).
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Der vorliegende Entwurf hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Kantone und Gemeinden sind teilweise betroffen, weil sie für die Umsetzung der Ab- klärung des Meldeorts bei Betreibungsauskünften zuständig sind, was gegebenenfalls technische Anpassungen und Änderungen des kantonalen Rechts erfordert (siehe vorne Ziff. 2.2). Zugleich wird es im Zusammenhang mit der Online-Versteigerung und der vermehrten elektronischen Zustellung voraussichtlich insgesamt zu einer ge- wissen Aufwandreduktion kommen.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die weite Verbreitung elektronischer Verlustscheine und ihre Akzeptanz bei dritten Betreibungsämtern erlaubt privaten Grossgläubigern die elektronische Archivierung, was eine erhebliche Kosteneinsparung bedeutet. Auch durch die Überprüfung des Meldeorts bei Betreibungsauskünften ist in gewissem Masse eine positive Auswir- kung auf die Volkswirtschaft zu erwarten, da Betreibungsauskünfte eine höhere Aus- sagekraft haben und somit gewisse Debitorenausfälle verhindert werden können. Schliesslich ist durch den mutmasslich höheren Verwertungserlös bei Online-Verstei- gerungen ein insgesamt besseres Ergebnis von Schuldbetreibungs- und Konkursver- fahren zu erwarten.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Private Wohnungsvermieter sind oft besonders stark in ihren wirtschaftlichen Ver- hältnissen von schlechtem Zahlungsverhalten eines Mieters betroffen. Es ist zu erwar- ten, dass die Abklärung des Meldeorts bei Betreibungsauskünften in einigen Fällen wirtschaftliche Ausfälle wird verhindern können.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist. Die Bekanntgabe personenbezogener Angaben stellt einen Eingriff in die grundrecht- lich geschützte Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) dar und ist deswegen nur unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV zulässig. Mit der vorgeschlagenen Änderung zur Überprüfung des Meldeortes bei Betreibungsregisterauskünften wird eine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) für die Bekanntgabe der entsprechenden Daten ge- schaffen (siehe vorne Ziff. 3, Erläuterung zu Art. 8a Abs. 3bis VE-SchKG). Da die Bekanntgabe der Daten ausserdem im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein muss (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV), ist der Umfang der Bekanntgabe auf diejenigen
Daten beschränkt, welche unmittelbar geeignet und erforderlich sind zur Erhöhung der Aussagekraft von Betreibungsregisterauskünften (siehe dazu vorne Ziff. 2.1.1).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz In den betroffenen Bereichen bestehen keine relevanten internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz.