Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Bern, 11. Juni 2021
Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Ab züge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung und der Unfallversicherung
Erläuternder Bericht
Übersicht
Der steuerliche Abzug von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung soll neu geregelt werden. Die Vorlage geht zurück auf eine von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion von Nationalrat Grin (17.3171). Ausgangslage In den letzten Jahren sind in der ganzen Schweiz die Prämien für die Krankenpflegeversicherung stark angestiegen. Die Steuerabzüge hingegen wurden nur im Rahmen der allgemeinen Teuerung angepasst. Durch eine Erhöhung des Abzugs bei der direkten Bundessteuer soll der Belastung durch die Prämien für die Krankenversicherung stärker Rechnung getragen werden. Der Abzug von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversiche rung bei der direkten Bundessteuer soll neu geregelt werden. Die Vorlage umfasst die folgenden Massnahmen: 1. Der maximale Abzug für Ehepaare soll von 3500 auf 6000 Franken steigen, derjenige für die übrigen Steuerpflichtigen von 1700 auf 3000 Franken. 2. Der zusätzliche Abzug je Kind oder unterstützungsbedürftige Person soll sich von 700 auf
1200 Franken erhöhen.
3. Da Personen, die weder Beiträge an die AHV/IV noch an die berufliche Vorsorge, noch an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten, keine höheren Prämien für die obligatori sche Krankenpflegeversicherung- entrichten müssen, soll der bisherige erhöhte Abzug für diese Kategorie von Steuerpflichtigen gestrichen werden. Die Betroffenen können trotz die ser Änderung neu höhere Abzüge als bis anhin geltend machen. 4. Der Abzug soll auf die Prämien für die obligatorische Krankenpflege- und die nicht-obligato rische Unfallversicherung begrenzt werden. Die heutige – aufgrund der gestiegenen Kran kenkassenprämien überwiegend nur noch theoretisch bestehende – Möglichkeit, daneben auch noch die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebensversicherungen sowie die Zin sen auf Sparkapitalien abziehen zu können, soll gestrichen werden. 5. Die Neuregelung soll auch für die kantonalen und kommunalen Steuern gelten, wobei die Festsetzung der Betragshöhe weiterhin dem kantonalen Steuerrecht überlassen wird.
Finanzielle Auswirkungen Die Vorlage führt bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten Mindereinnahmen von rund 290 Millionen Franken pro Jahr.1 Davon entfallen rund 230 Millionen Franken auf den Bund und rund 60 Millionen Franken auf die Kantone. Dabei ist zu beachten, dass diese Mindereinnahmenschät zung aufgrund der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen konjunkturellen Auswirkungen einer erhöhten Unsicherheit unterliegt.
1 Statistikbasis 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag 2021 von 12,4 Mrd. Franken
Vorentwurf und erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatori schen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Am 6. März 2019 überwiesen die eidgenössischen Räte die Motion Grin «Erhöhung der Pauschal- abzüge bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Explosion der Krankenkassenprämien» (17.3171). Die Motion verlangt, dass im Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien erhöht werden. Der Abzug für Alleinstehende soll auf 3000 Franken erhöht werden (heute 1700 Fr.), der Abzug für Ehepaare auf 6100 Franken (heute 3500 Fr.) und der Abzug für ein Kind oder eine un terstützungsbedürftige Person auf 1200 Franken (heute 700 Fr.). Der heute höhere Abzug (150%) für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die AHV und IV noch an die berufliche Vorsorge, noch an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten, wird nicht thematisiert. Es handelt sich dabei vor allem um Personen im Ruhestand. Begründet wird die Motion damit, dass in den letzten Jahren in der ganzen Schweiz die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung stark angestiegen seien, während die Pauscha labzüge einzig im Rahmen des Ausgleichs der kalten Progression leicht angepasst worden seien. Dadurch habe sich die Kaufkraft stetig verringert. Die Belastung durch die obligatorische Kranken pflegeversicherung solle daher durch eine Erhöhung der Pauschalabzüge vermindert werden. Die beiden folgenden Tabellen vermitteln einen Überblick über die durchschnittliche Belastung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Tabelle 1 enthält, nach Kantonen gegliedert, die mittleren Jahresprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2021 für die drei Gruppen der Erwachsenen ab 26 Jahren, der jungen Erwachsenen und der Kinder.
2 SR 642.11
Tabelle 1: Kantonale mittlere Jahresprämien 2021 der obligatorischen Krankenpflegever sicherung inklusive Wahlfranchisen und Versicherungs-Modelle3 in Franken
Erwachsene (ab 26 Jahren) Junge Erwachsene (19-25 Jahre) Kinder (0-18 Jahre) 1 ZH 4334 3134 1184 2 BE 4618 3088 1201 3 LU 3911 2670 1014 4 UR 3500 2358 906 5 SZ 3846 2644 1006 6 OW 3642 2521 964 7 NW 3589 2442 953 8 GL 3984 2822 996 9 ZG 3624 2636 986 10 FR 4290 3064 1118 11 SO 4466 3055 1158 12 BS 5794 4112 1559 13 BL 5099 3539 1336 14 SH 4312 2947 1103 15 AR 3818 2624 1001 16 AI 3119 2053 815 17 SG 3968 2730 1050 18 GR 3907 2864 1054 19 AG 4150 2903 1097 20 TG 3961 2737 1069 21 TI 5128 3530 1314 22 VD 5045 3685 1399 23 VS 4348 3146 1118 24 NE 5104 3600 1312 25 GE 5819 4505 1518 26 JU 4926 3235 1238 Minimum 3119 2053 815 Maximum 5819 4505 1559 Zur Berechnung der mittleren Prämien wurden die einzelnen Prämien mit der Anzahl Personen gewichtet, die diese Prämie wählen. Dazu verwendete das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die von den Versicherern geschätzte Vertei lung aller Krankenversicherten auf die verschiedenen Prämien. Diese Verteilung entspricht der durchschnittlichen Prä mienbelastung pro Person und reflektiert daher die Prämienwirklichkeit der Versicherten und somit auch die Höhe der Kosten zulasten der sozialen Krankenversicherung. Quelle: BAG
Geht man statt von der durchschnittlichen von der unvermeidbaren Prämienbelastung aus, so ver ändert sich das Bild gemäss Tabelle 2. Diese weist für die Kantonshauptorte die jeweils niedrigste Prämie für die günstigste Kasse für dieselben drei Gruppen aus, wenn jeweils die höchste Wahl franchise gewählt wird. Es wird davon ausgegangen, dass die jungen Erwachsenen erwerbstätig sind und somit ihre Unfalldeckung über die Erwerbstätigkeit erfolgt. Bei den Kindern ist die Unfall deckung eingeschlossen. Bei den Erwachsenen ab 26 Jahren ist jeweils die niedrigste Prämie mit und ohne Unfalldeckung aufgeführt.
Tabelle 2: Niedrigste Jahresprämien 2021 der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung bei höchster Wahlfranchise nach Kantonshauptort in Franken
Erwachsene (ab 26 Jahren) Junge Erwachsene (19-25 Jahre) Kinder (0-18 Jahre) Unfalldeckung ja nein nein ja Franchise 2500 2500 2500 600 Zürich 3546 3299 2063 750 Bern 3712 3452 2168 829 Luzern 2798 2603 1752 631 Altdorf 2250 2092 1625 492 Schwyz 2507 2376 1700 562 Sarnen 2257 2100 1584 502 Stans 2387 2220 1555 512 Glarus 2618 2436 1700 456 Zug 2405 2237 1562 518 Freiburg 3156 2935 1888 706 Solothurn 3024 2873 1864 646 Basel 4296 3996 2664 976 Liestal 3581 3402 2262 778
3 z.B. Hausarzt-Modell
Schaffhausen 2915 2711 1848 622 Herisau 2586 2406 1669 516 Appenzell 2148 1998 1502 474 St. Gallen 2741 2604 1738 614 Chur 2618 2488 1794 599 Aarau 2708 2574 1674 571 Frauenfeld 2646 2514 1667 571 Bellinzona 3584 3406 2309 714 Lausanne 3750 3488 2027 859 Sitten 2864 2722 1835 637 Neuenburg 3842 3574 2503 793 Genf 4117 3829 2722 826 Delsberg 3560 3312 2245 727 Minimum 2148 1998 1502 456 Maximum 4296 3996 2722 976 Quelle: Berechnungen der ESTV mittels Priminfo Prämienrechner 2021 https://www.priminfo.admin.ch/de/praemien
Für den Steuerabzug sind die effektiven Prämien massgebend, d. h. die Prämien nach Abzug ei ner allfälligen Prämienverbilligung. Tabelle 3 zeigt für die einzelnen Kantone und die ganze Schweiz das Volumen der Prämienverbilligungen nach Beitragszahler sowie die Anzahl der Bezü gerinnen und Bezüger, die Bezügerquote sowie den durchschnittlichen Beitrag pro Bezüger oder Bezügerin in Franken und in Prozent der mittleren Prämie.
Tabelle 3: Beiträge für die Prämienverbilligung, Anzahl Bezügerinnen und Bezüger, Be zügerquote und Beiträge pro Bezüger oder Bezügerin nach Kantonen 2019
Kan Bundes- Kantons- Beitrag Anteil Anzahl Bezü Durchschnittlicher ton beitrag beitrag Total1 Kan Bezü ger- Beitrag pro Bezüger/in tons- ger/innen2 quote3 in in Prozent beitrag Fran der mittle in Franken in Franken in Franken ken ren Prämie ZH 498 042 768 334 551 423 832 594 191 40.2 % 396 521 26.1 % 2 100 56.7 % BE 341 136 511 41 820 581 382 957 092 10.9 % 308 021 29.8 % 1 243 32.1 % LU 134 183 690 77 085 868 211 269 558 36.5 % 149 108 36.2 % 1 417 43.3 % UR 12 004 308 2 211 570 14 215 878 15.6 % 9 702 26.4 % 1 465 50.5 % SZ 51 889 977 20 644 273 72 534 250 28.5 % 34 927 21.8 % 2 077 63.8 % OW 12 432 548 8 610 325 21 042 873 40.9 % 10 820 28.4 % 1 945 63.3 % NW 14 182 674 3 483 815 17 666 489 19.7 % 10 692 24.8 % 1 652 55.1 % GL 13 301 347 5 986 658 19 288 005 31.0 % 9 290 22.7 % 2 076 61.5 % ZG 41 466 790 16 346 298 57 813 088 28.3 % 27 193 21.4 % 2 126 70.0 % FR 103 903 965 68 014 379 171 918 344 39.6 % 87 732 27.4 % 1 960 56.4 % SO 89 773 454 68 368 277 158 141 731 43.2 % 64 671 23.5 % 2 445 64.7 % BS 70 383 353 133 119 236 203 502 589 65.4 % 55 576 29.3 % 3 662 73.1 % BL 97 845 043 44 753 446 142 598 489 31.4 % 60 571 21.0 % 2 354 55.5 % SH 27 920 227 29 941 820 57 862 047 51.7 % 29 163 35.6 % 1 984 53.5 % AR 18 270 096 11 292 287 29 562 383 38.2 % 11 772 21.1 % 2 511 79.6 % AI 5 326 874 1 229 365 6 556 239 18.8 % 4 969 30.2 % 1 319 50.4 % SG 167 267 105 51 581 604 218 848 709 23.6 % 101 810 20.0 % 2 150 65.1 % GR 65 547 497 48 521 603 114 069 100 42.5 % 65 249 32.3 % 1 748 52.6 % AG 223 890 800 111 860 861 335 751 661 33.3 % 166 787 24.4 % 2 013 57.8 % TG 91 359 010 58 019 033 149 378 043 38.8 % 71 594 25.7 % 2 086 64.2 % TI 117 459 566 184 655 834 302 115 400 61.1 % 105 670 30.2 % 2 859 67.9 % VD 262 484 213 500 622 220 763 106 433 65.6 % 283 245 36.0 % 2 694 64.1 % VS 112 808 925 55 997 661 168 806 586 33.2 % 74 809 21.5 % 2 257 63.2 % NE 59 177 620 63 034 624 122 212 244 51.6 % 33 334 18.8 % 3 666 88.5 % GE 170 999 120 177 346 218 348 345 338 50.9 % 124 406 27.0 % 2 800 58.2 % JU 24 388 456 26 514 404 50 902 860 52.1 % 20 349 27.7 % 2 501 62.1 % CH 2 827 445 937 2 145 613 683 4 973 059 620 43.1 % 2 317 981 27.2 % 2 145 56.9 % Ohne Zahlungen der Kantone für ausstehende Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Anzahl Personen, an welche im Berichtsjahr Subventionen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG) ausgerichtet wurden. Ohne Versicherte mit ausstehenden Forderungen aus der obligatori schen Krankenpflegeversicherung. Total der Bezügerinnen und Bezüger in Prozent des durchschnittlichen Versichertenbestandes. Quelle: BAG, Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2019, Tabellen T4.02, T4.07 und T4.08.
1.2 Geltendes Recht
1.2.1 Direkte Bundessteuer
Nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 1bis DBG sind die Einlagen, Prämien und Bei träge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f DBG fal lende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zu einem bestimmten Gesamtbe trag zum Abzug zugelassen. Es handelt sich um einen allgemeinen Abzug4, der den Abzug der Versicherungsprämien und der Sparzinsen kombiniert. Massgebend für die Bemessung des Abzugs sind die im Kalenderjahr tat sächlich entrichteten Versicherungsprämien sowie die Zinsen von Sparkapitalien. Für Personen, die weder Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung noch an die berufliche Vorsorge, noch an die gebundene Selbstvorsorge/Säule 3a entrichten (Art. 33 Abs. 1 Bst. d und e DBG), erhöhen sich die Abzüge um die Hälfte (Art. 33 Abs. 1bis Bst. a DBG). Es handelt sich bei diesen Personen vor allem um Rentnerinnen und Rentner sowie um andere Nicht erwerbstätige. Die Abzüge erhöhen sich zudem um 700 Franken für jedes Kind, für das ein Kinderabzug nach Ar tikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG geltend gemacht werden kann, und für jede Person, für die ein Unterstützungsabzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b DBG geltend gemacht werden kann Erhält eine Person Prämienverbilligungen nach den Artikeln 65 ff. des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG), so sind diese Ermässigungen bei der Fest setzung des Versicherungs- und Sparzinsenabzugs zu berücksichtigen, d.h. es dürfen nur die tat sächlich selbstgetragenen Kosten in Abzug gebracht werden.6 Das EFD passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumenten preise (LIK) an (Art. 39 DBG). Massgebend ist dabei der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, wobei eine Anpassung ausgeschlossen ist, wenn die Teuerung negativ verläuft. Die Prämienerhöhung lag in den vergangenen Jahren allerdings über der Entwicklung des LIK. Die Erhöhung der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung wird somit durch einen an den LIK gekoppelten Abzug nur teilweise berücksichtigt.
1.2.2 Kantonales Recht
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) stimmt grundsätzlich mit Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG überein. Jedoch wird im StHG keine Betragsgrenze festgesetzt, sondern festgehalten, dass diese nach kantonalem Recht zu bestimmen ist.8 Die Bandbreite der Maximalbeträge liegt zwischen 1700 Franken für Alleinste hende bzw. 3300 Franken für Ehepaare in den Kantonen Obwalden und Uri und 5200 Franken für Alleinstehende bzw. 10 500 Franken für Ehepaare im Kanton Tessin (Stand: 2020). Viele Kantone sehen ebenfalls höhere Pauschalabzüge für Steuerpflichtige vor, die weder Beiträge an die AHV und IV noch an die berufliche Vorsorge, noch an die Säule 3a entrichten.
1.3 Die beantragte Neuregelung
Die Vorlage übernimmt grundsätzlich die Vorgaben der Motion Grin, nimmt aber einige weitere Punkte auf. Dies in folgender Hinsicht: 1. Der Abzug soll auf die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und auf die Prämien für die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung begrenzt werden. Die heu tige überwiegend nur noch theoretisch bestehende Möglichkeit, neben diesen Prämien auch 4 Allgemeine Abzüge stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung. Sie betreffen in der Regel Lebens haltungskosen, die grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen sind. Allgemeine Abzüge finden ihre Berechtigung darin, dass die betroffenen Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern oder dass mit deren Berücksichtigung ein bestimmtes Verhalten gefördert werden soll. . 5 SR 832.10 6 Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), S.12. 7 SR 642.14 8 www.estv.admin.ch/steuerpolitik/steuerinformationen/fachinformationen/schweizerisches-steuersystem/steuermaeppchen/allge meine Abzüge/Abzüge für Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien
Prämien für die überobligatorische Krankenpflegeversicherung und für die Lebensversicherun gen sowie Zinsen auf Sparkapitalien abziehen zu können, soll gestrichen werden. 2. Der maximale Abzug für Ehepaare soll nicht auf 6100 Franken erhöht werden, wie dies die Mo tion Grin verlangt, sondern lediglich auf 6000 Franken. Er soll damit doppelt so hoch sein wie für die übrigen Steuerpflichtigen, wie dies vor dem Rundungsverfahren im Rahmen des Aus gleichs der kalten Progression der Fall war. 3. Der erhöhte Abzug für Personen, die keine Beiträge an die 1. und die 2. Säule sowie die Säule 3a leisten, wird gestrichen. 4. Die Neuregelung soll auch für die kantonalen Steuern gelten, wobei die Höhe des Abzugs wie bisher nach kantonalem Recht zu bestimmen ist.
Somit ergeben sich bei der direkten Bundessteuer folgende Abzüge von Prämien der obligatori schen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) und der nicht-obligatorischen Unfallversi cherung:
Ehepaare: 6000 Franken
übrige Personen: 3000 Franken
zusätzlich pro Kind und pro unterstützungsbedürftige Person: 1200 Franken
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.4.1 Einschränkung des Abzugs auf Prämien der obligatorischen Krankenpflege
versicherung und der nicht-obligatorischen Unfallversicherung Bei einer Anpassung des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapita lien stellt sich die Frage, ob dieser noch zeitgemäss ausgestaltet ist9. Gemäss der Bot schaft vom 25. Mai 198310 zu den Entwürfen des DBG und des StHG diente der Abzug ur sprünglich auch der Förderung der Selbstvorsorge durch Versicherungs- und Banksparen. Damit sollte der Bestimmung von Artikel 34quater Absatz 6 der Bundesverfassung11 (heute Art. 111 Abs. 4 BV) Nachachtung verschafft werden, wonach der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik zu fördern hat. Mit der steuerlichen Förderung der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvor sorge wird diesem Verfassungsauftrag Rechnung getragen, sodass die ursprüngliche Rechtfertigung für den Abzug für Sparzinsen und Versicherungsprämien obsolet geworden ist. Aufgrund der hohen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherungen kön nen heute die Einlagen, Prämien und Beiträge für die überobligatorische Krankenpflege versicherung und die Lebensversicherung sowie die Sparzinsen bei der direkten Bundes steuer kaum mehr in Abzug gebracht werden, da der abziehbare Maximalbetrag regelmäs- sig bereits durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversi cherung) erreicht wird. Damit ist der Abzug zumindest auf Bundesebene de facto zu einem reinen Abzug von Prämien für die Grundversicherung geworden. Mit der geltenden Ausge staltung des Abzugs kann kein Sparanreiz mehr vermittelt werden.12 Der Bundesrat ist da her der Ansicht, dass der Versicherungsabzug an die tatsächlichen Gegebenheiten ange passt werden soll. Neu sollen deshalb nur noch die Prämien der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung und der nicht-obligatorischen Unfallversicherung abziehbar sein.
9 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 137 f. Vgl. auch BGE 131 I 205 Erw. 5.3. 10 Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 1, S. 95. 11 SR 101 12 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 137 f. Vgl. auch BGE 131 I 205 Erw. 5.3.
1.4.2 Verzicht auf erhöhten Abzug für Rentnerinnen und Rentner sowie Nichter
werbstätige Auf einen höheren Abzug für steuerpflichtige Personen, die keine Beiträge an die 1. und 2. Säule sowie an die Säule 3a leisten, soll verzichtet werden, da diese Personen keine höheren Grundver sicherungsprämien bezahlen als die erwerbstätigen Personen. Der heute in Artikel 33 Absatz 1bis Buchstabe a DBG enthaltene zusätzliche Abzug für steuerpflich tige Personen ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a erhöht die steuerfreien Vermögenseinkünfte der Betroffenen, d. h. namentlich der Rentnerinnen und Rentner. Wenn nun der Abzug in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g angehoben und gegebenenfalls künftig mit der fortgesetzten Krankenkas senprämiensteigerung weiter erhöht wird, würde die dynamische Verknüpfung von Absatz 1bis Buchstabe a mit Absatz 1 Buchstabe g dazu führen, dass die steuerfreien Vermögenserträge der Rentnerinnen und Rentner in der Säule 3b13 mit der vorgesehenen Gesetzesanpassung und ab sehbaren weiteren Anpassungen laufend erhöht werden. Dies ist nicht sinnvoll, zumal die Steuer freiheit der Vermögenserträge in der Säule 3b ohnehin einen Fremdkörper darstellt. Die Expertenkommission Familienbesteuerung schlug bereits 1998 in ihrem Bericht14 vor, den all gemeinen Versicherungsabzug zu streichen und bei der obligatorischen Kranken- und Unfallversi cherung die effektiven Kosten zum Abzug zuzulassen.15 Im Rahmen des Steuerpakets 2001 (01.021) beschloss das Parlament 2003, in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der steuerpflichti gen Person und ihrer Kinder im Umfang einer Pauschale zum Abzug zuzulassen. Diese Pauschale sollte für jeden Kanton gesondert entsprechend dem kantonalen Durchschnitt der Prämien berech net werden. Der Bundesrat sollte die Einzelheiten in einer Verordnung festlegen.16 In der Botschaft vom 28. Februar 2001 zum Steuerpaket 200117 hatte der Bundesrat festgehalten, dass die Einla gen in Lebensversicherungen und Sparzinsen nicht mehr zum Abzug zugelassen werden sollten. Diese ursprünglichen Sparanreize würden sich im heutigen Umfeld mit der Säule 2 und der Säule 3a nicht mehr rechtfertigen. Neu sollte ein Abzug für die Prämien der obligatorischen Kranken pflege- und der Unfallversicherung vorgesehen werden. Aus Gründen der Praktikabilität sei für die sen Abzug die Form einer Pauschale vorzusehen.18 Das Steuerpaket wurde in der Volksabstim
mung vom 16. Mai 2004 indessen abgelehnt. Der Bundesrat verzichtet darauf, analog zum Steuerpaket 2001 einen Abzug in Form einer Pau schale vorzuschlagen. Die Statuierung eines für die ganze Schweiz einheitlich geltenden Maximal betrags scheint angesichts der regionalen Prämienunterschiede und der Prämienverbilligungen der bessere Weg zu sein.
1.4.3 Änderung auch im StHG
Im Lichte der von Artikel 129 BV vorgeschriebenen formellen Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ist es sinnvoll, die Neugestaltung des Versicherungsabzugs auch im StHG (Art. 9 Abs. 2 Bst. g StHG) zu verankern. Damit wird dem Verfassungsauftrag zur vertikalen Harmonisierung und dem Aspekt der Praktikabilität Rechnung getragen. Die gleichen Anspruchsvoraussetzungen bei Bund und Kantonen vereinfachen die Steuererklärung und die Ver anlagung. Die Höhe des Abzugs soll weiterhin von den Kantonen festgelegt werden.
1.4.4 Abzug für Ehepaare
Der maximale Abzug für Ehepaare soll nicht auf 6100 Franken erhöht werden, wie dies die Motion Grin verlangt, sondern lediglich auf 6000 Franken. Er ist damit, wie ursprünglich vorgesehen, dop pelt so hoch wie für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Abweichung im geltenden Recht (3500 Fran
13 Zur Säule 3b gehören Vorsorgearten, die nicht an einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit gebunden sind, d. h. die sich die Versicher ten praktisch jederzeit auszahlen lassen oder auflösen können. Dazu gehören vor allem Banksparkonten. 14 Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Bern 1998. Abrufbar unter: www.estv.admin.ch > Steuerpolitik Steuerstatistiken Steuerinformationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Abstimmun gen > Ehepaar- und Familienbesteuerung 15 Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Bern 1998, S. 51. 16 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigen tumsbesteuerung und der Stempelabgaben, BBl 2003 4498.
17 BBl 2001 2983
18 BBl 2001 3093
ken für Ehepaare und 1700 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen) ist auf das Rundungsverfah ren beim Ausgleich der kalten Progression zurückzuführen. Bei einer Gesetzesanpassung bildet der Wert des LIK im Zeitpunkt des Inkrafttretens die Ausgangsbasis für den späteren Ausgleich der kalten Progression. Es ist daher sachgerecht, dass der Abzug für Ehepaare bei der Neuregelung wieder genau doppelt so hoch angesetzt wird wie jener der übrigen Personen.
1.5 Geprüfte und verworfene Varianten
1.5.1 Wörtliche Umsetzung der Motion Grin (Variante 1)
Erhöhung für Ehepaare auf 6000 Franken
Erhöhung für übrige Steuerpflichtige auf 3000 Franken
Erhöhung für Steuerpflichtige ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a um die Hälfte (9000 Fr. für Ehepaare, 4500 Fr. für übrige Steuerpflichtige)
Erhöhung für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen auf 1200 Franken Geschätzte Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer: rund 370 Millionen Franken19
Variante 1 setzt die Motion Grin praktisch wörtlich um. Zum Abzug zugelassen sind weiterhin die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f DBG fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien (wogegen sich die vorgeschlagene Lösung auf die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung und die Unfallversicherung beschränkt). Einzige Ausnahme zur Motion Grin ist, dass der Abzug für Ehepaare lediglich auf 6000 Fr. statt auf 6100 Fr. erhöht werden soll (Begründung siehe Ziff. 1.4). Die Bestimmung, wonach sich für steuerpflichtige Personen die Abzugshöhe um die Hälfte erhöht, sofern sie weder Beiträge an die AHV/IV noch an die berufliche Vorsorge, noch an die gebundene Selbstvorsorge bezahlen, wird unverändert beibehalten. Bewertung: Diese Variante wurde verworfen, denn sie lässt ausser Acht, dass der Abzug für Sparkapitalien keine praktische Bedeutung mehr hat, da der Abzug bereits überwiegend durch die Prämien für die obligatorische Krankenkassenversicherung konsumiert wird. Auch die Beibehal tung des erhöhten Abzugs für Rentnerinnen und Rentner und nichterwerbstätige Personen er scheint nicht sachgerecht (siehe auch Ziff. 1.4.2).
1.5.2 Einfrieren des erhöhten Abzugs für Rentnerinnen und Rentner und nichter
werbstätige Personen (Variante 2)
Erhöhung für Ehepaare auf 6000 Franken
Erhöhung für übrige steuerpflichtige Personen auf 3000 Franken
Erhöhung für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a um fixen Be trag analog zu heute (7800 Fr. für Ehepaare, 3900 Fr. für übrige Steuerpflichtige)
Erhöhung für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen auf 1200 Franken Geschätzte Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer: rund 340 Millionen Franken20
Variante 2 sieht ebenfalls die Erhöhung der Abzüge gemäss Motion Grin vor. Zum Abzug zugelas sen sind weiterhin die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f DBG fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Spar- kapitalien. Die automatische Erhöhung um die Hälfte für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a soll jedoch beseitigt werden. Stattdessen soll für diese Personenkatego rie ein fixer Abzug vorgesehen werden. Dieser setzt sich zusammen aus dem neuen Abzug für Ehepaare (6000 Fr.) bzw. für übrige steuerpflichtige Personen (3000 Fr.) und der aufgerundeten frankenmässigen Erhöhung des Abzugs (1750 Fr., aufgerundet auf 1800 Fr.) für Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a nach geltendem Recht (6000+1800=7800 bzw.
19 auf Grundlage der Steuerstatistik 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag des Steuerjahres 2021 von 12,4 Milliarden Franken 20 auf Grundlage der Steuerstatistik 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag des Steuerjahres 2021 von 12,4 Milliarden Franken
Bewertung: Variante 2 wurde verworfen, denn sie lässt wie Variante 1 ausser Acht, dass der Ab zug für Sparkapitalien keine Bedeutung mehr hat, da der Abzug durch die Prämien für die obligato rische Krankenkassenversicherung überwiegend bereits konsumiert wird. Auch wird nicht berück sichtigt, dass der erhöhte Abzug für Rentnerinnen und Rentner und nichterwerbstätige Personen nicht sachgerecht ist (siehe auch Ziff. 1.4.2).
1.5.3 Streichen des erhöhten Abzugs für Rentnerinnen und Rentner und nichter
werbstätige Personen (Variante 3)
Erhöhung für Ehepaare auf 6000 Franken
Erhöhung für übrige Steuerpflichtige auf 3000 Franken
Erhöhung für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen auf 1200 Franken Geschätzte Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer: rund 290 Millionen Franken21
Variante 3 sieht ebenfalls die Erhöhung der Abzüge gemäss Motion Grin vor. Zum Abzug zugelas sen sind weiterhin die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f DBG fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien. Die Erhöhung um die Hälfte für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a soll jedoch ersatzlos gestrichen werden. Rentnerinnen und Rentner und nicht erwerbstätige Personen fahren aufgrund des erhöhten Abzugs gemäss Absatz 1 Buchstabe g den noch besser als im Status quo (vgl. Tabelle 1). Bewertung: Die Besserstellung der Rentnerinnen und Rentner und der nichterwerbstätigen Perso nen wird beseitigt. Die Variante lässt aber ausser Acht, dass der Abzug für Sparkapitalien keine Bedeutung mehr hat, da der Abzug durch die Prämien für die obligatorische Krankenkassenversi cherung überwiegend bereits konsumiert wird.
1.5.4 Übersicht über die verschiedenen Varianten
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die Abzugshöhe beim Vorschlag des Bundesrates und bei den verworfenen Varianten im Vergleich zum Status quo für verschiedene Haushaltstypen verändert.
Tabelle 4: Maximale Abzüge für verschiedene Haushaltstypen (in Franken)
Status Vor verworfene verworfene verworfene quo schlag Variante 1 Variante 2 Variante 3 Bun desrat Alleinstehende erwerbstätige Person 1700 3000 3000 3000 3000 ohne Kinder Alleinerziehende erwerberbstätige Per 3100 5400 5400 5400 5400 son mit zwei Kindern Erwerbstätiges Ehepaar ohne Kinder 3500 6000 6000 6000 6000 Erwerbstätiges Ehepaar mit zwei Kin 4900 8400 8400 8400 8400 dern Alleinstehende/r Rentner/in ohne Kinder 2550 3000 4500 3900 3000 Rentnerehepaar ohne Kinder 5250 6000 9800 7800 6000
1.6 Umsetzung
Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezo gen. Die Erhöhung des maximalen Abzugsbetrags der Prämien für die obligatorische Kranken pflege- und die nichtobligatorische Unfallversicherung bei der direkten Bundessteuer führt bei den Kantonen zu einmaligen Kosten für die IT-seitigen Anpassungen.
21 auf Grundlage der Steuerstatistik 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag des Steuerjahres 2021 von 12,4 Milliarden Franken
Die Kantone werden aufgrund der Änderung des StHG ihre Gesetzgebung anpassen müssen. Den Kantonen soll dafür genügend Zeit eingeräumt werden. Die Neuerungen bei der direkten Bundes steuer und in den kantonalen Steuergesetzen sollen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Motion Grin «Erhöhung der Pauschalabzüge bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Explosion der Krankenkassenprämien» (17.3171) kann im Falle der Verabschiedung der vorge schlagenen Gesetzesänderungen abgeschrieben werden.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG Der Abzug wird auf die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und auf die Prä mien für die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung begrenzt. Die heutige überwie gend nur noch theoretisch bestehende Möglichkeit, neben diesen Prämien auch noch die Prämien für die überobligatorische Krankenpflegeversicherung, die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebensversicherungen sowie die Zinsen auf Sparkapitalien abziehen zu können, wird gestrichen. Der Abzug für Ehepaare soll nicht auf 6100 Franken erhöht werden, wie dies die Motion Grin ver langt, sondern lediglich auf 6000 Franken. Damit soll er, wie ursprünglich vorgesehen, doppelt so hoch sein wie für die übrigen Steuerpflichtigen. Erhält eine Person Prämienverbilligungen nach den Artikeln 65 und 66 KVG, so kann sie nur die tatsächlich getragenen Prämien in Abzug bringen, d. h. die eigenen Prämien sowie diejenigen für die von ihr unterhaltenen Personen.
Diese Bestimmung enthält nur noch den Abzug für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen. Dieser beträgt neu 1200 Franken pro Kind und unterstützungsbedürftige Person. Der erhöhte Abzug für Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a wird gestrichen. Für diese Personen gilt neu Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g.
Art. 9 Abs. 2 Bst. g StHG Es kann auf die Erläuterungen zu den DBG-Bestimmungen verwiesen werden. Wie im geltenden Recht obliegt die Festlegung der Höhe des Abzugs den Kantonen. Diese ent scheiden somit, ob sie neben den Anspruchsvoraussetzungen auch die Höhe der Abzüge ändern wollen. Weiterhin steht es den Kantonen auch frei, ob sie einen Pauschalabzug einführen wollen.
Die Kantone fordern in der Regel rund zwei Jahre, um eine Änderung des StHG in das kantonale Recht umzusetzen. Der Bundesrat wird diesen Umstand bei der Inkraftsetzung berücksichtigen. Mit der am 27. Mai 2020 verabschiedeten Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über elektronische Verfahren im Steuerbereich (20.051) soll Artikel 72 StHG im Sinne einer General klausel geändert werden. Falls jene Änderung vor dieser Änderung oder gleichzeitig mit ihr in Kraft tritt, wird dieser Artikel hinfällig.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagene Neugestaltung des Versicherungsabzugs mit den erhöhten Abzugsbeträgen führt bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten Mindereinnahmen von rund 290 Millionen Franken pro Jahr (Steuerstatistik 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag des Steuerjahres 2021 von 12,4 Milliarden Franken. Von diesen geschätzten Mindereinnahmen entfallen rund 230 Millio nen Franken auf den Bund.
Über den Prognosehorizont des Finanzplans, der bis 2024 reicht, entwickeln sich die Minderein nahmen in Abhängigkeit vom Sollertrag des Steuerjahres wie folgt:
Steuerjahr Sollertrag der DBST der natürlichen Per Mindereinnahmen in Mio. CHF sonen 2021 12 440 290 2022 13 063 305 2023 13 549 316 2024 14 084 328 Aufgrund der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen konjunkturellen Auswirkungen un terliegt die Schätzung der Mindereinnahmen einer erhöhten Unsicherheit. Vergleiche zur Qualität der Schätzungen die Ausführungen in Ziffer 3.4 und speziell zur Qualität der Hochrechnung in Zif fer 3.4.4.
3.2 Finanzielle Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Im Rahmen des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 21,2 % entfallen rund 60 Millio nen Franken der geschätzten Mindereinnahmen auf die Kantone. Wird der Versicherungsabzug auch im kantonalen Recht angepasst, so ergeben sich je nach Aus gestaltung auch finanzielle Auswirkungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Den Kantonen erwachsen einmalige Anpassungskosten zur Umsetzung des neuen Rechts. Aus serdem kann sich aufgrund der gestiegenen Abzüge ein jährlich wiederkehrender erhöhter Auf wand bei der Kontrolle der abziehbaren tatsächlichen Aufwendungen ergeben. Die kantonalen Systeme der Krankenkassenprämienverbilligung unterscheiden sich stark. Je nach Ausgestaltung kann die Reform den Kreis der Anspruchsberechtigten für solche Prämienverbilli gungen ausweiten, sofern der betroffene Kanton keine Gegenmassnahmen ergreift. Potenziell be troffen sind Kantone, bei denen die Prämienverbilligung am Reineinkommen oder am steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer anknüpft, weil diese Grössen reformbedingt sinken. Nicht betroffen sind demgegenüber Kantone, bei denen die Prämienverbilligung am Nettoeinkom men oder an Daten aus der Steuererklärung für die kantonale Einkommenssteuer anknüpft. Da sich die meisten Kantone auf die kantonalen Daten stützen, wirkt sich die vorliegende Reform für diese Kantone nicht auf die Prämienverbilligung aus – zumindest, wenn die Kantone die Höhe ih res Abzugs nicht verändern.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
3.3.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
Der erhöhte Abzug kann dazu führen, dass die steuerpflichtigen Personen mehr Zeit für das Aus füllen der Steuererklärung benötigen, weil sie nicht mehr einfach den Maximalbetrag einsetzen können, sondern ihre tatsächlichen Ausgaben überprüfen müssen. Der erhöhte Abzug kann zu mindest für Versicherte, die ein günstiges Versicherungsmodell gewählt haben und in einem Kan ton mit unterdurchschnittlichen obligatorischen Krankenkassenprämien wohnen, einen Anreiz schaffen, die Franchise zu senken (vgl. hierzu die Übersicht zu den niedrigsten Prämien der obli gatorischen Krankenversicherung nach Kantonshauptorten in Tabelle 2).
3.3.2 Auswirkungen auf das Bruttoinlandprodukt
Die Vorlage entlastet die privaten Haushalte schätzungsweise um rund 290 Millionen Franken pro Jahr und leitet damit diese Mittel vom öffentlichen Sektor in den privaten Sektor um. Sie stärkt da mit den privaten Konsum, soweit das zusätzlich verfügbare Einkommen der privaten Haushalte ausgegeben wird, und die privaten Ersparnisse, soweit das zusätzliche verfügbare Einkommen ge spart wird. Diesem Effekt steht in einer ersten Runde ein Rückgang der Einnahmen des öffentli chen Sektors in gleicher Höhe gegenüber. Dies schlägt sich entweder in einer wachsenden oder weniger stark sinkenden Staatsverschuldung oder aber in einem niedrigeren öffentlichen Konsum oder tieferen öffentlichen Investitionen nieder. Entsprechend reduzieren sich entweder die öffentli chen Ersparnisse oder die öffentlichen Ausgaben. In einer zweiten Runde erhöht der zusätzliche
private Konsum die Mehrwertsteuereinnahmen, und die gestiegenen privaten Ersparnisse und Ver mögenserträge generieren sowohl bei der Einkommenssteuer wie bei der Vermögenssteuer hö here Steuereinkünfte. Entsprechend verringern diese Zweitrundeneffekte den Erstrundeneffekt wieder etwas.
3.3.3 Auswirkungen auf den Krankenversicherungsmarkt
Der erhöhte Abzug kann zumindest für Versicherte, die ein günstiges Versicherungsmodell ge wählt haben und in einem Kanton mit unterdurchschnittlichen obligatorischen Krankenkassenprä mien wohnen, einen Anreiz schaffen, die Franchise zu senken (vgl. hierzu die Übersicht zu den niedrigsten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung nach Kantonshauptorten in Tabelle 2).
3.3.4 Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Da bei der vorliegenden Reform der Einkommenseffekt22 das Arbeitsangebot reduziert und der Substitutionseffekt23 nur bei einem Teil der steuerpflichtigen Personen das Arbeitsangebot erhöht, dürften sich die beiden Effekte zu einem guten Teil gegenseitig aufheben, sodass per Saldo vom erhöhten Abzug kaum ein nennenswerter Einfluss auf das Arbeitsangebot ausgehen dürfte.
3.3.5 Verteilungswirkung
In Abbildung 1 wird die reformbedingte steuerliche Entlastung auf 10 Dezile des steuerbaren Ein kommens der Normalfälle gemäss Steuerstatistik der direkten Bundessteuer 2017 aufgeteilt. (Die 4 609 265 Normalfälle der Steuerperiode 2017 sind jene Steuerpflichtigen, deren satzbestimmen des Einkommen dem steuerbaren Einkommen entspricht.) Die Dezile teilen die steuerpflichtigen Normalfälle in 10 Gruppen mit jeweils 10 % der steuerpflichtigen Normalfälle auf. Die Dezile ord nen die steuerpflichtigen Personen nach der Höhe ihres steuerbaren Einkommens. Im 1. Dezil be finden sich die 10 % der steuerpflichtigen Normalfälle mit den niedrigsten steuerbaren Einkommen, d. h. 3 000 Franken und weniger. Mit steigender Dezilzahl nimmt das steuerbare Einkommen zu, sodass sich im 10. Dezil die 10 % der steuerpflichtigen Normalfälle mit den höchsten steuerbaren Einkommen von 109 300 Franken und mehr befinden. Bei den 535 832 Sonderfällen (Stand 2017) weicht demgegenüber das steuerbare Einkommen vom satzbestimmenden Einkommen ab. Es handelt sich dabei um eine heterogene, in der Bun dessteuerstatistik nicht näher aufgeschlüsselte Kategorie. Sie enthält u. a. Steuerpflichtige mit Grundstücken im Ausland, unterjährige Steuerpflichtige (z. B. aufgrund von Zuzug aus dem Aus land oder Wegzug ins Ausland oder aufgrund des Todes der steuerpflichtigen Person), aber auch beschränkt Steuerpflichtige, also z. B. im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die in der Schweiz ein Grundstück besitzen. Die Sonderfälle können nicht den Klassen nach steuerbarem Einkommen zugeordnet werden, weil ihr steuerbares Einkommen nicht ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Deshalb sind bei der Gliederung der Anzahl der Steuerpflichtigen nach Klassen des steuerbaren Einkommens nur die Normalfälle des Jahres 2017 ausgewiesen. Aus der Abbildung erschliesst sich, dass die steuerliche Entlastung sich stark auf die oberen Ein kommensgruppen konzentriert. 68,4 % der Entlastung entfallen auf die obersten beiden Dezile. Setzt man die Mittelschicht mit den mittleren 60 % der Einkommensverteilung24 gleich, d. h. dem 3. bis 8. Dezil, so fliessen der Mittelschicht 31,5 % der Steuerentlastung zu. Die untersten beiden De zile, welche überwiegend keine direkte Bundessteuer zu entrichten haben, partizipieren nur zu 0,1 % an der Steuerentlastung.
22 Der Einkommenseffekt resultiert daraus, dass aufgrund der Steuersenkung das verfügbare Einkommen ansteigt. Um das gleiche verfügbare Einkommen wie vor der Steuersenkung zu erzielen, muss ein Haushalt daher weniger arbeiten. Infolgedessen geht das Arbeitskräfteangebot zurück. Der Einkommenseffekt greift bei allen Haushalten mit Erwerbstätigen, die steuerlich entlastet werden. 23 Der Substitutionseffekt entsteht durch die steuersenkungsbedingte Reallohnsteigerung, welche die Opportunitätskosten der Freizeit erhöht. Mit anderen Worten: Der Verzicht auf bezahlte Arbeit wird teurer, weil der entgangene Lohn zunimmt. Die betroffenen Per sonen wollen in der Folge ihre Freizeit und die für die Haushaltsproduktion aufgewendete Zeit reduzieren und ihre Erwerbstätigkeit ausweiten. Infolgedessen nimmt das Arbeitskräfteangebot zu. 24 Vgl. «Erodiert die Mittelschicht?» Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 10.4023 Leutenegger Oberholzer vom 16.12.2010, Bern 2015, S. 6. Einsehbar unter www.estv.admin.ch > Steuerpolitik Steuerstatistik Steuerinformationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Berichte > 2015 > Erodiert die Mittelschicht?
Abbildung 1: Anteile der Dezile (Normalfälle) an der steuerlichen Entlastung 50% 47.5%
45%
40%
35%
30%
25% 20.9% 20%
15% 13.0%
10% 7.5% 4.9% 5% 3.6% 1.0% 1.5% 0.0% 0.1% 0% 1. Dezil (0 2. Dezil 3. Dezil 4. Dezil 5. Dezil 6. Dezil 7. Dezil 8. Dezil 9. Dezil 10. Dezil bis 3'000 (3'100 bis (18'100 bis (29'700 bis (39'400 bis (47'600 bis (56'100 bis (66'500 bis (81'400 bis (109'300 Franken) 18'000 29'600 39'300 47'500 56'000 66'400 81'300 109'200 und mehr Franken) Franken) Franken) Franken) Franken) Franken) Franken) Franken) Franken) Klasse des steuerbaren Einkommens
Quelle: ESTV, Simulation auf Grundlage der Normalfälle der Steuerstatistik 2017
Abbildung 2 zeigt, wiederum für die Normalfälle, welche Steuerersparnis sich im Durchschnitt für eine steuerpflichtige Person eines bestimmten Dezils ergibt.
Abbildung 2: Durchschnittliche Entlastung in Franken nach Dezil des steuerbaren Einkommens
213.67
100 94.29
58.30 33.70 22.34 16.10 4.70 6.73 0.00 0.40 1. Dezil (0 2. Dezil 3. Dezil 4. Dezil 5. Dezil 6. Dezil 7. Dezil 8. Dezil 9. Dezil 10. Dezil bis 3'000 (3'100 bis (18'100 bis (29'700 bis (39'400 bis (47'600 bis (56'100 bis (66'500 bis (81'400 bis (109'300 Franken) 18'000 29'600 39'300 47'500 56'000 66'400 81'300 109'200 und mehr Franken) Franken) Franken) Franken) Franken) Franken) Franken) Franken) Franken) Klasse des steuerbaren Einkommens
Quelle: ESTV, Simulation auf Grundlage der Normalfälle der Steuerstatistik 2017