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Verordnungspaket Parlamentarische Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren»

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bern, 28. April 2021

Verordnungspaket Parlamentarische Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Vernehmlassung

0 Einleitung

Am 29. August 2019 hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates die Parlamen- tarische Initiative (Pa.Iv.) 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» eingereicht. Das Parlament hat die Beratung der Pa.Iv. in der Frühlingssession dieses Jahres abgeschlossen. Die Pa.Iv. enthält Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes (LwG), des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und des Chemikaliengesetzes (ChemG). Sie betreffen die Reduktion der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Reduktion der Nährstoffverluste und müssen auf Verord- nungsebene konkretisiert werden. Massnahmen gestützt auf das LwG hat der Bundesrat in der Bot- schaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 vorgeschlagen. Im Rahmen der Pa.Iv. sollen sie in einem ersten Verordnungspaket umgesetzt werden. Ein zweites Verordnungspaket zur Umsetzung der in der Pa.Iv. 19.475 vorgesehenen Änderungen des GSchG, des ChemG (bezüglich Biozidproduk- te) und der restlichen Änderungen des LwG soll zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet und in die Vernehmlassung gegeben werden.

Das vorliegende Verordnungspaket enthält Änderungsentwürfe zu drei Bundesratsverordnungen.

0.1 Inkrafttreten

Die Teilrevisionen sollen zusammen mit dem Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes) in Kraft treten.

0.2 Hinweise zum Vernehmlassungsverfahren

Vernehmlassungsunterlage

Die Erläuterungen und die entsprechende Verordnungsänderung bilden jeweils zusammen ein Dossier. Zu jeder Verordnung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten materiellen Änderun- gen aufgeführt. Die Seiten des Gesamtpakets sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nummeriert.

Eingabe der Stellungnahmen

Die Vernehmlassung dauert bis zum 18. August 2021. Wir bitten Sie, für Ihre Rückmeldung die Word- Vorlage des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) zu verwenden. Sie kann auf der Homepage des BLW https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html oder der Bun- deskanzlei https://www.fedlex.admin.ch/de/consultation-procedures/ongoing heruntergeladen werden. Dies erleichtert die Auswertung der Stellungnahmen.

Die schriftlichen Stellungnahmen können dem BLW per E-Mail an gever@blw.admin.ch zugestellt werden.

Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Personen wenden:

 Fabian Riesen, fabian.riesen@blw.admin.ch, 058 463 33 75  Mélina Taillard, melina.taillard@blw.admin.ch, 058 461 19 96

Einleitung Vernehmlassung

Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) Direktzahlungsverord-  Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) 6 nung, DZV (910.13) - Mindestanteil Biodiversitätsförderfläche auf Ackerfläche: Auf den Ackerflächen eines Betriebs müssen auf mindes- tens 3,5% der Fläche spezifische Biodiversitätsförderflä- chen angelegt werden. - Pflanzenschutzmittel: Der Einsatz von Wirkstoffen mit er- höhten Risikopotenzialen wird eingeschränkt. Ausserdem müssen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Mas- snahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwem- mung von Pflanzenschutzmitteln umsetzen. - Nährstoffbilanz: Die bisherigen Fehlerbereiche von +10 Prozent bei Stickstoff und Phosphor werden aufgehoben.  Produktionssystembeiträge - Die Beitragsansätze der Produktionssystembeiträge für die biologische Landwirtschaft bleiben unverändert. Die Biobetriebe können mit einer Ausnahme an sämtlichen Massnahmen bei den Produktionssystembeiträgen teil- nehmen. - Fünf verschiedene Massnahmen zur Reduktion der An- wendung von Pflanzenschutzmitteln werden vorgeschla- gen. - Die funktionale Biodiversität wird mit dem Anlegen von Nützlingsstreifen auf der offenen Ackerfläche und in Dauerkulturen gefördert. - Die Erstellung einer Humusbilanz, die angemessene Bo- denbedeckung und die schonende Bodenbearbeitung werden unterstützt. - Die Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie der Stickstoffüberschüsse soll mit der neuen Massnahme für einen effizienten Stickstoffeinsatz unterstützt werden. - Mit dem neuen Programm, das die Rohproteinzufuhr für raufutterverzehrende Nutztiere auf dem Betrieb begrenzt, wird das bisherige Programm Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) abgelöst. - Die Tierwohlprogramme BTS und RAUS werden weitge- hend unverändert fortgeführt. Bei den Rindviehkatego- rien wird die verstärkte Weidehaltung mit Weidebeiträ- gen, die höher sind als die bestehenden RAUS-Beiträge, unterstützt. - Mit finanziellen Anreizen für die längere Nutzungsdauer von Kühen sollen die Methanemissionen reduziert wer- den.  Ressourceneffizienzbeiträge - Die finanzielle Unterstützung für den Kauf von Geräten zur präzisen Applikationstechnik beim Pflanzenschutz- mitteleinsatz wird um zwei Jahre bis Ende 2024 fortge- führt. - Die Förderung der stickstoffreduzierten Phasenfütterung von Schweinen wird um vier Jahre verlängert. Die An- forderungen werden jedoch neu differenziert nach Tier- kategorien festgelegt.  Begrenzung der Direktzahlungen je Standardarbeitskraft

Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) (SAK): Die Begrenzung wird ersatzlos aufgehoben.  Begrenzung der Beiträge für die Qualitätsstufe I Biodiversi- tät: Die Begrenzung wird ersatzlos aufgehoben.

Verordnung über Infor-  Analog der bisherigen Logik in der ISLV wird für das neue 100 mationssysteme im Be- zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement reich der Landwirtschaft, (IS NSM) und für das neue zentrale Informationssystem zur ISLV (919.117.71) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) der Ab- schnitt 5 neu formuliert und der Abschnitt 5a eingefügt. Der neue Abschnitt 5 zum IS NSM bildet die Grundlage eines umfassenden Gesamtsystems zum Nährstoffmanagement.  In Verbindung mit dem bereits gültigen Artikel 165f LwG gilt die Mitteilungspflicht für Nährstoffabgaben neben den Hof- und Recyclingdüngern neu auch für stickstoff- und phos- phorhaltige Dünger und für Kraftfutter. Bei Kraftfutter ist die Übernahme z. B. durch Futtermittelhersteller ebenfalls mittei- lungspflichtig. Mitteilungspflichtig sind ebenso alle Abgaben an Abnehmerinnen und Abnehmer auch ausserhalb der Landwirtschaft wie Gemeinden oder Betreiber von Golfplät- zen. Bezüglich Mitteilungspflicht muss die konkrete Rege- lung zur Bagatellgrenze beachtet werden.  Bezüglich Pflanzenschutzmitteln und mit Pflanzenschutzmit- teln behandeltem Saatgut sind diejenigen Verkaufsstellen (Unternehmen oder Personen) von dieser neuen Mittei- lungspflicht betroffen, die Pflanzenschutzmittel direkt an be- rufliche und nicht berufliche Anwenderinnen und Anwender verkaufen.  Der neue Artikel 165fbis LwG verpflichtet die beruflichen An- wender und Anwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln, die Applikation von Pflanzenschutzmitteln einzeln im IS PSM des Bundes zu erfassen. Die konkrete Umsetzung soll im neuen Informationssystem IS PSM erfolgen.

Verordnung über die Be-  Im neuen Abschnitt 3a (Nährstoffverluste in der Landwirt- 124 urteilung der Nachhaltig- schaft und Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutz- keit in der Landwirtschaft mitteln) wird ein quantitatives Reduktionsziel für Stickstoff- (919.118) und Phosphorverluste in der Landwirtschaft bis zum Jahr

2030 (Art. 10a) festgelegt.

 Dazu wird die Methode zur Berechnung der Erreichung dieses Reduktionsziels (Art. 10b) definiert. Ebenso wird die Methode zur Berechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Art. 10c) definiert.

1 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13

1.1 Ausgangslage

Am 29. August 2019 hat die WAK-S die Parlamentarische Initiative (Pa.Iv) 19.475 "Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren" eingereicht. Die Pa.Iv enthält nach der Schlussabstimmung im Parlament am 19. März 2021 folgende Hauptelemente zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes:

Pflanzenschutzmittel:  Reduktion der Risiken durch Pflanzenschutzmittel im Bereich Oberflächengewässer und natur- naher Lebensräume um 50% bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012-15.  Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel: Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitteilen.  Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel anwendet, muss deren Anwendungen im Informationssystem erfassen.  Die Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere Organisationen können Massnah- men zur Risikoreduktion ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.  Der Bundesrat kann einzelne Massnahmen (wie das Monitoring der Ergebnisse, die Überprü- fung von Massnahmen zur Risikoreduktion) an eine privatwirtschaftliche Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.

Nährstoffe:  Angemessene Reduktion der Stickstoff- und Phosphorverluste bis 2030 im Vergleich zum Mit- telwert der Jahre 2014-16. Die Reduktionsziele und die Methode zur Berechnung der Errei- chung der Reduktionsziele legt der Bundesrat fest.  Der Bundesrat orientiert sich am Ziel des Ersatzes importierter Kunstdünger durch einheimische Hofdünger und einheimische Biomasse und berücksichtigt dabei die ökologischen und ökono- mischen Rahmenbedingungen. Er hört bei seinen Festlegungen die Kantone, die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen an. Er re- gelt die Berichterstattung.  Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen: Kraftfutter- und Düngerlieferungen sind dem Bund mitzuteilen, damit dieser die Nährstoffüberschüsse regional und national bilanzieren kann.  Die Umsetzung der Mitteilungspflicht für Nährstoff- und Düngerlieferungen soll im neuen zentra- len Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) erfolgen.  Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisati- onen können die zur Absenkung erforderlichen Massnahmen ergreifen und dem Bund regel- mässig Bericht erstatten über die Art und die Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.  Der Bundesrat kann einzelne Massnahmen (wie das Monitoring, die Überprüfung der Massnah- men zur Reduktion der Stickstoff- und Phosphorverluste) an eine privatwirtschaftliche Agentur delegieren und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.

Die Pa.Iv enthält somit unter anderem Zielsetzungen zur Reduktion der Risiken bei Pflanzenschutz- mitteln und zur Reduktion der Nährstoffverluste, aber keine konkreten Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Solche Massnahmen hat der Bundesrat in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrar- politik ab 2022 (AP22+) vorgeschlagen, und zwar in den Kapiteln 4.2.4 (Massnahmenpaket zur Trink- wasserinitiative) und 5.1.1.4 (Absenkpfad für Nährstoffe). Im vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Direktzahlungsverordnung werden aus diesen Kapiteln alle Massnahmen im Rahmen der Direkt- zahlungen vorgeschlagen, die ohne gesetzliche Anpassungen auf Verordnungsstufe umsetzbar sind. Die Massnahme zur Reduktion der Ammoniakemission ist nicht enthalten, weil das entsprechende IT- Tool (einzelbetrieblicher Ammoniakrechner) für die Umsetzung noch nicht bereit ist. Die Umsetzung erfolgt im Projekt digitales Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelmanagement (dNPSM) des BLW (siehe Kommentar zur ISLV Kap. 2.3, Art. 14).

Die Pa.Iv weist ausserdem Änderungen des Gewässerschutzgesetzes und des Chemikaliengesetzes auf. Die Umsetzungsbestimmungen dieser Änderungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Ver- nehmlassung gehen. In der vorliegenden Änderung der Direktzahlungsverordnung sind mögliche an- gepasste Bestimmungen zur Dokumentation im Bereich Nährstoffmanagement und Pflanzenschutz- mittel noch nicht enthalten. Solche Bestimmungen könnten in einem nächsten Agrar-Verordnungspa- ket noch aufgenommen werden.

Ein Teil der vorgeschlagenen Massnahmen betrifft den ÖLN und muss somit von allen direktzahlungs- berechtigten Betrieben eingehalten werden. Ein zweiter Teil der Massnahmen wird mit finanziellen An- reizen (Produktionssystem- und Ressourceneffizienzbeiträgen) gefördert. Die Teilnahme der Betriebe ist freiwillig. Die weiterentwickelten und neuen Produktionssystembeiträge werden mit umgelagerten Versorgungssicherheits-, Ressourceneffizienz- und Übergangsbeiträgen finanziert.

Im Zusammenhang mit der Nährstoffbilanz hat der Ständerat am 3. März 2021 den parlamentarischen Vorstoss «Anpassung der Suisse-Bilanz und deren Grundlagen an die effektiven Verhältnisse (21.3004) angenommen. Die Motion verlangt u.a., dass der Fehlerbereich von +10 Prozent bei Stick- stoff und Phosphor im ÖLN beibehalten werden soll. Der Vorstoss geht nun an den Nationalrat. Sollte er die Motion ebenfalls annehmen, so hat dies Auswirkungen auf die vorliegenden Vorschläge.

In die Ausarbeitung der Massnahmen hinsichtlich Vollzug wurden Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Kontrollstellen und des SBV im Vorfeld in einer Begleitgruppe einbezogen. Sie konnten bereits Vorschläge zur Verbesserung des Vollzugs einbringen und mitwirken.

Die Änderungen werden nach der Vernehmlassung im Sommer 2021 voraussichtlich im Frühling 2022 vom Bundesrat beschlossen und sollen auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 ÖLN Mindestanteil Biodiversitätsförderfläche auf Ackerfläche: Auf den Ackerflächen eines Be- triebs müssen mindestens 3,5% der Fläche mit spezifischen Biodiversitätsförderflächen angelegt werden. Diese Voraussetzung gilt nur für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone. Im ersten Umsetzungsjahr werden bei mangelhafter Erreichung dieses Min- destanteils noch keine Direktzahlungen gekürzt. Die Massnahme hilft, den Nährstoffeintrag und den Pflanzenschutzmitteleinsatz zu reduzieren. Und gleichzeitig werden Defizite bei der Biodiver- sität im Ackerbaugebiet gesenkt.  ÖLN Pflanzenschutzmittel: Der Einsatz von Wirkstoffen mit erhöhten Risikopotenzialen wird einge- schränkt. Die zuständigen kantonalen Fachstellen können indes Sonderbewilligungen für solche Wirkstoffe erteilen, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist. Ausserdem müssen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln umsetzen. Pflanzenschutzmittel-Ge- räte müssen zudem zwingend mit einer Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein.  ÖLN Nährstoffbilanz: Die bisherigen Fehlerbereiche von +10 Prozent bei Stickstoff und Phosphor werden aufgehoben. Die N- und P-Versorgung darf ab 2023 bei maximal 100% liegen. Liegen sie darüber, so werden wie bisher Direktzahlungen gekürzt.  Produktionssystembeiträge: Die vorgeschlagenen Produktionssystembeiträge umfassen beste- hende weiterentwickelte Produktionssystem-Programme und Ressourceneffizienz-Programme so- wie neue Produktionssystem-Programme. Das Kernziel dieser Beiträge ist die landwirtschaftliche Produktion sowie naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen gemäss der Defini- tion in Artikel 75 Landwirtschaftsgesetz zu fördern. Alle Massnahmen stehen im Dienste der Pro- duktion und fördern alternative Produktionsformen sowie widerstandsfähigere und diversifizierte Produktionssysteme. - Die Beitragsansätze der Produktionssystembeiträge für die biologische Landwirtschaft bleiben unverändert. Die Biobetriebe können an sämtlichen Massnahmen bei den Produktionssystem-

beiträgen teilnehmen. Keine Teilnahme ist nur beim neuen Produktionssystembeitrag zur flä- chenweisen Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit Hilfsmitteln der biologischen Landwirt- schaft möglich. Diese Massnahme bleibt den Nicht-Biobetrieben vorbehalten. - Fünf verschiedene Massnahmen zur Reduktion der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln werden vorgeschlagen: Die bisherige Massnahme für die Förderung der extensiven Produktion im Ackerbau wird weiterentwickelt, für mehr Kulturen angeboten und mit differenzierten Beiträ- gen abgegolten. Erstmals soll der Verzicht auf die Anwendung von Insektiziden und Akariziden im einjährigen Gemüse- und Beerenanbau gefördert werden. Und im Rebbau, Obstanbau und im mehrjährigen Beerenanbau wird der Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte finanziell unterstützt. Nach der Blüte dürfen jedoch zugelassene Mittel im Biolandbau eingesetzt werden, wobei jedoch der Einsatz von Kupfer pro Hektare und Jahr eine maximale Menge nicht überschreiten darf. Diese Menge ist tiefer als die im Biolandbau zulässige Menge. Der Verzicht auf Herbizide auf der offenen Ackerfläche und bei Dauerkulturen, der bislang mit Ressourceneffizienzbeiträgen gefördert wurde, wird weiterentwickelt und im Rahmen der Pro- duktionssystembeiträge fortgeführt. Als fünfte Massnahme sollen Nicht-Biobetriebe einzelne Flächen im Rebbau, Obstbau, im mehrjährigen Beerenanbau sowie Permakulturanbau nach biologischen Richtlinien bewirtschaften können und dafür für eine maximale Dauer von acht Jahren finanziell gefördert werden. - Die funktionale Biodiversität wird mit dem Anlegen von Nützlingsstreifen auf der offenen Acker- fläche und in Dauerkulturen gefördert. Dies wirkt sich positiv auf Nützlinge und Bestäuber aus, was unter anderem mithilft, dass weniger Pflanzenschutzmittel auf den Nachbarkulturen einge- setzt werden. Gleichzeitig wird die bisherige Biodiversitätsmassnahme «Blühstreifen für Be- stäuber und andere Nützlinge» aufgehoben. - Für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und des Humusgehalts werden die Erstellung einer Humusbilanz, die angemessene Bodenbedeckung und die schonende Bodenbearbeitung unterstützt. Diese Massnahmen führen u. a. zu einem erhöhten Humusgehalt und zu mehr bio- logischen Aktivitäten in den Ackerböden, und sie schützen vor Erosion und Verdichtungen. Fruchtbare Böden ermöglichen eine effizientere Nutzung der Nährstoffe. Die schonende Bo- denbearbeitung wird derzeit über die Ressourceneffizienzbeiträge gefördert. Sie wird neu nur gefördert, wenn auch die Massnahmen bei der angemessenen Bodenbedeckung gesamtbe- trieblich erfüllt werden. Bei der Humusbilanz werden nach vier Jahren Zusatzbeiträge ausge- richtet, wenn bestimmte Ziele des Humusaufbaus erreicht werden. Der Humusrechner wird später in das Informationssystem dNPSM integriert. - Die Reduktion von Treibhausgas- und Ammoniakemissionen sowie der Stickstoffüberschüsse soll mit der neuen Massnahme für einen effizienten Stickstoffeinsatz unterstützt werden. Ziel der Massnahme ist, dass vermehrt Mineraldünger mit organischem Dünger für die Kulturen auf der offenen Ackerfläche ersetzt werden. Der Ersatz von Mineraldünger durch organischen Dünger reduziert den Ausstoß von Lachgas und fördert die Bodenfruchtbarkeit des Bodens. - Mit dem neuen Programm, das die Rohproteinzufuhr für raufutterverzehrende Nutztiere auf den Betrieb begrenzt, wird das bisherige Programm graslandbasierte Milch- und Fleischpro- duktion abgelöst. Es ist für zwei Stufen mit maximalen Rohproteinzufuhren und mit differenzier- ten Beiträgen für Milchtiere und die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere vorgesehen. Aus- serdem muss wie bisher ein Mindesttierbesatz erreicht werden, wobei dieser gegenüber heute vereinfacht wird. Das Programm fördert standortangepasste Tierbestände und reduziert die Nährstoffüberschüsse. - Die Tierwohlprogramme BTS und RAUS werden weitgehend unverändert fortgeführt. Bei den Rindviehkategorien wird die verstärkte Weidehaltung mit Weidebeiträgen, die höher sind als die bestehenden RAUS-Beiträge, unterstützt. Gegenüber dem «normalen» RAUS sind die An- forderungen an die Futteraufnahme auf der Weide höher, die minimale Zahl der Auslauftage im Winter wird verdoppelt und es müssen sämtliche Rindviehkategorien mindestens die «norma- len» RAUS-Bestimmungen erfüllen. Mit verstärkter Weidehaltung können die Ammoniakemissi- onen reduziert werden.

- Mit finanziellen Anreizen für die längere Nutzungsdauer von Kühen sollen die Methanemissio- nen reduziert werden. Die Nutzungsdauer wird mittels der durchschnittlichen Abkalbungen der in den vergangenen drei Jahren geschlachteten Kühe ermittelt. Eine geschlachtete Kuh wird dem Betrieb angerechnet, auf dem die Kuh letztmals gekalbt hat. Die Daten stammen aus der Tierverkehrs-Datenbank und werden von dort an die Kantone übermittelt.  Ressourceneffizienzbeiträge: - Die finanzielle Unterstützung für den Kauf von Geräten zur präzisen Applikationstechnik beim Pflanzenschutzmitteleinsatz wird um zwei Jahre bis Ende 2024 fortgeführt. Solche Geräte wer- den ab dem 1. Januar 2023 vermehrt eingesetzt, weil die Bewirtschafter Massnahmen gegen die Abdrift und die Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des ÖLN ergreifen müssen. Der Einsatz dieser Geräte ist allerdings nur eine von verschiedenen möglichen Mass- nahmen, die den Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zur Auswahl stehen. Es ist deshalb keine Pflicht im ÖLN, dass solche Geräte immer eingesetzt werden müssen. Die nochmalige befristete Förderung mit einmalig ausgerichteten Beiträge zur Anschaffung hilft die Ziele bei der Reduktion der Risiken mit der Anwendung von Pflanzenschutzmittel zu erreichen. - Die Förderung der stickstoffreduzierten Phasenfütterung von Schweinen wird um vier Jahre verlängert. Die Anforderungen werden jedoch neu differenziert nach Tierkategorien festgelegt. Eine Aufnahme in den ÖLN ist erst später vorgesehen, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wurde.  SAK-Begrenzung: Die Begrenzung der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft wird ersatzlos aufgehoben. Mit den finanziell ausgebauten Produktionssystembeiträgen würde sonst die Wirkung der Anstrengungen bei den Produktionssystemen geschmälert werden.  Begrenzung der Beiträge für die Qualitätsstufe I Biodiversität: Die Begrenzung wird ersatzlos auf- gehoben. Dies insbesondere darum, weil die neue Anforderung der 3,5% Biodiversitätsförderflä- che auf der Ackerfläche eingeführt wird.  Finanzen: Die Finanzierung der weiterentwickelten und neuen Produktionssystembeiträge wird hauptsächlich mit einer Umlagerung von Versorgungssicherheitsbeiträgen sichergestellt. Ergän- zend werden auch die frei werdenden Mittel aus den Ressourceneffizienzbeiträgen sowie Über- gangsbeiträge verwendet.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Bst. e und f Ziff. 1, 2, 4, 6 und 7

Die Produktionssystembeiträge werden mit den neuen Beitragsarten ergänzt. Die Ressourceneffi- zienzbeiträge werden bis auf zwei Massnahmen, die präzise Applikationstechnik und die stickstoffre- duzierte Phasenfütterung von Schweinen, aufgehoben.

Art. 8

Mit der Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK sollte ursprünglich eine übermässige Ausdehnung von Biodiversitätsförderflächen verhindert werden. Effektiv werden jedoch damit heute hauptsächlich die Direktzahlungen der viehlosen Ackerbaubetriebe mit hohen Produktionssystembeiträgen (z.B. Bei- träge für biologische Landwirtschaft, Beiträge für extensive Produktion) begrenzt.

Mit der Einführung des minimalen Anteils von 3,5 % Biodiversitätsförderfläche auf der Ackerfläche so- wie der Erweiterung und Erhöhung der Produktionssystembeiträge würde diese Begrenzung für Ackerbau- und Biobetriebe, die sich hauptsächlich beim Verzicht auf die Anwendung von Pflanzen- schutzmitteln engagieren, noch stärker wirken. Ihre zusätzlichen Leistungen würden nicht mit Direkt- zahlungen abgegolten. Es würden schätzungsweise mindestens 600 Betriebe von der Begrenzung betroffen sein und damit zwei Mal so viele wie heute. Die angestrebte Wirkung mit den weiterentwi- ckelten Produktionssystembeiträgen würde geschmälert, weil diese reduziert ausgerichtet würden.

Weil die Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK auf einer kann-Formulierung in Artikel 70a Absatz 3 Buchstabe c des Landwirtschaftsgesetzes beruht, kann sie in der Direktzahlungsverordnung aufge- hoben werden. Die Aufhebung der SAK-Begrenzung wird nicht zu einer Extensivierung führen.

Eine Alternative, die aktuelle Begrenzung pro SAK fortzuführen und neben den Übergangsbeiträgen, den Ressourceneffizienzbeiträgen, den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträgen zusätzlich neu alle Produktionssystembeiträge von dieser Begrenzung auszunehmen (wie teils gefordert), würde das Instrument obsolet machen. 40% der gesamten Direktzahlungen würden in diesem Fall ohne Be- grenzung pro SAK ausgerichtet. Auch eine Senkung der Begrenzung pro SAK auf einen tieferen Wert, zum Beispiel auf 50'000 Franken, und zwar in Verbindung mit der vorangehend genannten Alternative, wäre auch nicht zielführend. Es würden in diesem Fall hauptsächlich Betriebe in den Bergzonen be- treffen, denen Direktzahlungen für die Erschwernisse reduziert werden.

Art. 14 Abs. 2, 4 und 5

Änderungen erfolgen aufgrund der Einführung des «Nützlingsstreifens» und von «Getreide in weiter Reihe». Der «Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge» als heutiger Biodiversitätsförderflä- chen-Typ wird weiterentwickelt zum «Nützlingsstreifen», der zukünftig im Rahmen der Produktionssys- tembeiträge gefördert werden soll. Daher müssen die Verweise angepasst werden. Beim Nützlings- streifen, der in einer Dauerkultur angelegt wird, wird jeweils 5 % der Dauerkulturfläche als Fläche an- gerechnet, weil der Nützlingsstreifen nicht separat als Fläche und Kultur im GIS ausgeschieden wird. 5 % ist der minimale Anteil des Nützlingsstreifens, der in einer Fläche mit Dauerkulturen angelegt wer- den muss. Der Nützlingsstreifen in offener Ackerfläche wird hingegen als Fläche und Kultur im GIS ausgeschieden und genau diese Fläche wird am minimalen Anteil an Biodiversitätsförderflächen an- gerechnet. Der neu vorgeschlagene Biodiversitätsförderflächen-Typ «Getreide in weiter Reihe» ist nur für Betriebe anrechenbar, die auch die Anforderungen nach Artikel 14a erfüllen müssen. Auf Betrie- ben, welche die Anforderungen gemäss Art. 14a nicht erfüllen müssen, berechtigt das «Getreide in weiter Reihe» zwar zu Biodiversitätsbeiträgen, ist aber nicht als Biodiversitätsförderfläche bei Art. 14 anrechenbar.

Art. 14a Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche

Mit dieser Anforderung sollen zwei Zielsetzungen der Agrarpolitik unterstützt werden: 1) den Eintrag von Nährstoffen auf die Ackerfläche reduzieren und die Bodeneigenschaften verbessern, 2) wichtige Nützlinge der landwirtschaftlichen Kulturen fördern und so den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln re- duzieren. Ein weiterer Effekt ist, dass die Defizite der Biodiversitätsförderung auf der Ackerfläche re- duziert werden können. Die Vorschrift gilt nur für Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone und ermöglicht damit eine optimale Abdeckung. Die Anforderungen an die 3 Hektaren offene Ackerfläche und an die 3,5% BFF gelten nur für Flächen im Inland, weil nur dort die Tal- und Hügelzonen ausgeschieden sind. Bei der Anwendung der Saatmischungen für Brachen, Saum auf Ackerfläche und Nützlingsstreifen in den Zentral- und Südalpen besteht ein gewisses Risiko der Verfälschung der autochthonen Flora. Deshalb wird noch geprüft, wie diese Mischungen für die Ansaat in den betroffenen Regionen angepasst werden können. Die Anrechnung des neu vorgeschla- genen BFF-Typs «Getreide in weiter Reihe» soll begrenzt werden. Diese Einschränkung gewährleis- tet, dass neben dieser neuen, niederschwelligen Massnahme mit begrenzter Wirkung sowohl auf die Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelreduktion als auch auf die Biodiversität auch andere Biodiversitäts- förderflächen-Typen auf der Ackerfläche umgesetzt werden. Die Frage der Anrechnung von Flächen mit «Getreide in weiter Reihe», welche bis und mit 2024 als regionsspezifische Biodiversitätsförderflä- chen im Rahmen von Vernetzungsprojekten umgesetzt werden, klärt das BLW zusammen mit den be- troffenen Kantonen. Weitere Flächen aus Art. 55 Abs. 1 und aus Anhang 1 Ziffer 3 DZV sind hingegen nicht anrechenbar, da sie nicht direkt der Ackerfläche zuteilbar sind.

Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel

Übersicht zum Regelungsmechanismus:

1. Im ÖLN dürfen nur nach der PSMV in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel (PSM) angewen- det werden.

2. Von diesen PSM dürfen diejenigen im ÖLN nicht angewendet werden, die Wirkstoffe mit erhöh- tem Risikopotenzial für Oberflächengewässer und Grundwasser enthalten. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1 festgelegt.

3. Bei den nun noch übrig gebliebenen erlaubten PSM müssen die konkreten Anwendungsbestim- mungen nach Anhang 1 Ziffer 6.1a (Abschwemmung und Abdrift) und 6.2 (Vorschriften für Acker- und Futterbau) eingehalten werden. Für die Spezialkulturen werden die spezifischen Anwendungs- vorschriften von den Fachorganisationen erarbeitet und vom BLW genehmigt, sofern sie gleichwer- tig sind (gemäss Artikel 20 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 8).

4. Für Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial und für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach An- hang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, können die kantonalen Fachstellen zeitlich befristete Sonder- bewilligungen erteilen. Voraussetzung für eine Sonderbewilligung bei Wirkstoffen mit erhöhtem Risi- kopotenzial ist, dass es keine Wirkstoffe mit geringerem Risikopotenzial gibt. Die Anwendungsbe- stimmungen nach Anhang 1 Ziffern 6.1a und 6.2 müssen dennoch eingehalten werden.

Die in den Absätze 1 und 2 bereits geltenden Grundsätze werden unverändert weitergeführt.

Im Absatz 3 wird festgehalten, dass im ÖLN nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung) vom 12. Mai 2010 (PSMV, SR 916,161) in Verkehr ge- bracht worden sind. Diese Bestimmung bleibt unverändert. Auf der Webseite des BLW ist das Pflan- zenschutzmittelverzeichnis basierend auf der PSMV publiziert. Darin ist klar ersichtlich, für welche An- wendung ein Pflanzenschutzmittel zugelassen ist. Künftig soll die Umsetzung der Auflagen zur Reduk- tion der Abdrift und Abschwemmung, welche bei der Zulassung eines PSM gemäss PSMV auferlegt werden, im Rahmen der ÖLN-Kontrolle überprüft werden. Diese Überprüfung ist wichtig, um die Ziele der Risikoreduktion nach Art. 6b Abs. 2 LwG zu erreichen.

Neu gemäss Absatz 4 müssen Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen, die ein erhöhtes Risikopotenzial für Oberflächengewässer und Grundwasser haben, durch solche mit einem tieferen Risikopotenzial ersetzt werden, sofern diese zur Verfügung stehen. Die Auswahl der Wirkstoffe mit erhöhtem Risiko- potenzial wurde wie folgt getroffen:

 Für alle zugelassenen Wirkstoffe wurde das Risikopotenzial für Oberflächengewässer und Grundwasser evaluiert und die Wirkstoffe nach ihren Risikopotenzialen rangiert 1. Das Grund- wasser ist heute durch Metaboliten einiger Wirkstoffe belastet und weniger durch die Wirk- stoffe selber. Darum lag der Fokus der Evaluation auf den Metaboliten, mit dem Ziel deren Konzentrationen zu reduzieren. Alle Wirkstoffe, die für insgesamt 75% des Risikopotenzials verantwortlich sind, sollen eingeschränkt werden. Damit soll trotz der in gewissen Situationen erforderlichen Anwendung eine Risikoreduktion von insgesamt 50% angestrebt werden. Für einige Wirkstoffe wurde in der Zwischenzeit die Bewilligung zurückgezogen und eine Ein- schränkung im ÖLN erübrigt sich.

1 Agroscope-Studie: «Datengrundlage und Kriterien für eine Einschränkung der PSM-Auswahl im ÖLN», Ag- roscope Science Nr. 106, Sept. 2020

 Weiter wurde die Liste der Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial aufgrund aktueller Resul- tate des Oberflächengewässer- (2018 und 2019) und Grundwassermonitorings (2014-2019) beurteilt und um den Wirkstoff Nicosulfuron ergänzt. Auch hier wurde der Ansatz verfolgt, dass alle Wirkstoffe, die für insgesamt 75% der Überschreitungen verantwortlich sind, einge- schränkt werden sollen. Für Oberflächengewässer wurden Überschreitungen der ökotoxikolo- gisch hergeleiteten numerischen Anforderungen der Gewässerschutzverordnung und für Me- taboliten im Grundwasser Überschreitungen des generellen Wertes von 0.1 µg/l ausgewertet.

Die Wirkstoffe mit einem erhöhten Risikopotenzial sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 enthalten. Die Liste wird in einigen Jahren (z.B. in 4 Jahren) überprüft und falls erforderlich angepasst.

Die agronomische Beurteilung zeigt, dass nicht für alle Anwendungen Alternativen vorhanden sind. Dies betrifft z.B. Anwendungen gegen wichtige Schädlinge in Raps, Zuckerrüben und in gewissen Ge- müsekulturen. In diesen Fällen – für die keine Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial zur Verfügung stehen - soll eine Anwendung im ÖLN weiterhin möglich bleiben. Die zuständigen kantonalen Fach- stellen können in diesen Situationen eine zeitlich befristete Sonderbewilligung gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen. Damit eine solche Sonderbewilligung erteilt werden kann, darf kein Ersatzwirkstoff mit tie- ferem Risikopotenzial zur Verfügung stehen, die Schadschwelle muss erreicht sein und es darf kein biologisches oder mechanisches Verfahren geben, welches im konkreten Fall verhältnismässig und deshalb primär anzuwenden wäre. Die Kantone haben die agronomische Fachkompetenz, um die Lage nach Kultur, nach lokaler (betrieblicher) Situation und nach Schädlingsdruck zu beurteilen und entsprechend rasch zu handeln. Weiter können kurzfristig Anwendungen erforderlich sein, wo dies heute nicht vorgesehen ist (z.B. neue Schaderreger oder unerwartet hoher Schaderregerdruck). Die vorgeschlagene Lösung bietet den Kantonen den nötigen Handlungsspielraum. Wie bis anhin sind die Kantone verpflichtet, dem BLW jährlich über die erteilten Sonderbewilligungen zu berichten.

Die Anforderung, dass nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden müssen, wird ex- plizit in Absatz 5 aufgenommen. Bislang war diese Anforderung nur in Anhang 1 Ziffer 6.2 im Acker- und Futterbau aufgeführt. Sie soll indessen für die Anwendung in allen Kulturen gelten.

Nach Absatz 6 sind die zuständigen kantonalen Fachstellen weiterhin für die Erteilung von Sonderbe- willigungen zuständig. Die Vorgaben sind im Anhang 1 Ziffer 6.3 enthalten.

Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 5 und bleibt unverändert.

Art. 22 Abs. 2 Bst. d

Für die neue Bestimmung des Mindestanteils von Biodiversitätsförderflächen an der Ackerfläche soll analog anderen ÖLN-Bestimmungen die überbetriebliche Erfüllung mit einer Vereinbarung erlaubt sein.

Art. 36 Abs. 1bis und Art. 37 Abs. 7 und 8

Die Anzahl Abkalbungen pro Kuh wird beim Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen demje- nigen Betrieb angerechnet, bei dem die Kuh vor der Schlachtung das letzte Mal abkalbte. Wenn eine Kuh auf einem Sömmerungsbetrieb oder Gemeinschaftsweidebetrieb das letzte Mal abkalbte, so wird sie dem Ganzjahresbetrieb angerechnet, auf dem sie vor der Sömmerung zuletzt Aufenthalt hatte. Es werden die Daten der geschlachteten Kühe verwendet, weil bei diesen Tieren die Nutzungsdauer ab- geschlossen ist, die Anzahl Abkalbungen über die gesamte Lebensdauer somit bekannt ist und damit die Daten komplett sind. Damit wird auch berücksichtigt, dass Zuchtbetriebe, die junge Kühe verkau- fen, nicht benachteiligt werden. Zum Zeitpunkt der Schlachtung muss die Tiergeschichte korrekt in der TVD erfasst sein, damit Entsorgungsbeiträge ausgerichtet werden. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die TVD-Daten zuverlässig sind und für den Vollzug genutzt werden können. Die TVD- Daten werden den Kantonen jeweils Anfang Jahr von der Identitas AG übermittelt. Es ist zudem ge- plant, den GVE-Rechner so anzupassen, damit die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter vor der Datenlieferung ihre später verwendeten TVD-Daten im Gesuch um Direktzahlungen prüfen können.

Nach der Lieferung an die Kantone sind keine Bereinigungen dieser Daten in den kantonalen Syste- men mehr vorgesehen. Das Kriterium «Alter der Kühe» wäre weniger zielführend, als die «Anzahl Ab- kalbungen der Kühe», weil es um die nachhaltige Nutzung der Kühe geht. Diese nachhaltige Nutzung zeigt sich primär mit der Zahl der Abkalbungen.

Art. 55 Abs. 1 Bst. q, Abs. 3 Bst. a

«Getreide in weiter Reihe» wird als neuer Biodiversitätsförderflächen-Typ aufgenommen. Damit erhal- ten die Betriebe eine breitere Auswahl an Möglichkeiten, um die neue ÖLN-Anforderung von 3,5% Biodiversitätsförderfläche auf der Ackerfläche umzusetzen. Dieses neue, parzellenweise anmeldbare Element schränkt die Getreideproduktion nur marginal ein, unterstützt aber die Förderung verschiede- ner Tierarten des Kulturlands wie Feldhase und Feldlerche als auch die Ackerbegleitflora. Durch den Anteil an ungesäten Bereichen ist der Nährstoffbedarf auf diesen Flächen reduziert. Die mögliche Kombination mit verschiedenen Produktionssystembeiträgen erhöht den ökologischen Wert dieses Elements. Der «Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge» wird als Biodiversitätsförderflächen- Typ aufgehoben.

«Getreide in weiter Reihe» wird in den kantonalen Informationssystemen als Attribut oder Merkmal auf der Kultur erfasst. «Getreide in weiter Reihe» hat somit keinen eigenen Kulturcode. Die möglichen Kulturen wie Sommergerste, Wintergerste oder Hafer auf denen dieses Attribut erfasst wird, sind im Anhang dieses Kommentars in der Vollzugshilfe Merkblatt Nr. 6 aufgeführt (vgl. Spalte BD GiwR).

Art. 56 Abs. 3

Mit Artikel 56 Absatz 3 sind Biodiversitätsbeiträge für Flächen der Qualitätsstufe I seit 2016 auf 50 Prozent der insgesamt zu Beiträgen berechtigenden Fläche des Betriebes limitiert. Flächen der Quali- tätsstufe II sind von der Begrenzung nicht betroffen. Mit der Massnahme wird bezweckt, dass die Be- triebe ihre Potenziale für die Produktion und die Bereitstellung von Biodiversität möglichst optimal nut- zen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Fläche entweder ein hohes botanisches Potential aufweist und damit die Qualitätsstufe II erreicht oder aber standortgerecht intensiv bewirtschaftet wird mit dem Ziel, die Produktion zu optimieren. Das Monitoring zeigte auf, dass die Wirkung dieser Einschränkung sehr marginal ist. Insgesamt wurden Beiträge im Umfang von rund 500'000 Fr. pro Jahr für betroffene Flä- chen der Qualitätsstufe I nicht bezahlt. Weil die Biodiversitätsförderflächen auf den Ackerflächen in der Qualitätsstufe I sind und künftig mehr solcher Flächen nötig sind, soll diese komplizierte Begren- zung, die kaum wirkt, ersatzlos aufgehoben werden.

Art. 57 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3

«Getreide in weiter Reihe» wird als neuer Biodiversitätsförderflächen-Typ aufgenommen. Der «Blüh- streifen für Bestäuber und andere Nützlinge» wird aufgehoben. Die Bestimmung zur Abmeldung von Massnahmen im Rahmen der Qualitätsbeiträge kann aufgrund der Einführung von Art. 100a aufgeho- ben werden.

Art. 58 Abs. 2 und 4 Bst. e

«Getreide in weiter Reihe» darf gedüngt und gemäss Anhang 4 Ziffer 17 mit Pflanzenschutzmitteln be- handelt werden.

Art. 62 Abs. 3bis

Die Bestimmung zur Abmeldung von Massnahmen im Rahmen der Vernetzungsbeiträge kann auf- grund der Einführung von Art. 100a aufgehoben werden.

Art. 65

Die Liste der teilbetrieblichen Produktionsformen wird mit den neuen und weiterentwickelten Produkti- onssystembeiträgen ergänzt. Die Massnahmen in Absatz 2 stützen sich auf Artikel 75 Absatz 1 Buch- stabe b Landwirtschaftsgesetz ab. Absatz 3 wird mit dem Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel («Weidebeitrag») und mit dem Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen ergänzt. Beide Beitragsarten werden pro GVE aus- bezahlt. Die Massnahmen stützen sich auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c des Landwirtschaftsgeset- zes ab.

Artikel 68-71a Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel

Damit die Teilnahme an den Massnamen zum vollständigen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel verein- facht wird, werden spezifische Teilnahme-, Verpflichtungs- und Abmeldungsbedingungen im Modul Pflanzenschutz festgelegt.

Bei den Massnahmen zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Acker- und Gemüsebau sowie weite- ren Spezialkulturen sind die Rahmenbedingungen nach Teilnahme, Verpflichtungsdauer und Abmel- dung folgendermassen strukturiert (vgl. nachfolgende Tabelle).

Spezialkulturen Ackerbau auf offener Gemüse auf Ackerfläche offener Übrige Spezialkul- (ohne Gemüse Code Ackerfläche turen auf offener Dauerkulturen

545 und 546 und üb-

(Code 545 Ackerfläche rige Spezialkulturen) und 546)

100% der Hauptkultur 100% der 100% der Hauptkul- 100% der Teilnahme auf dem Betrieb Fläche tur auf dem Betrieb Fläche

Verpflichtungsdauer

1 Jahr 4 aufeinanderfol-

gende Jahre

Erste Abmeldung nach Artikel 100 Absatz 3 DZV Abmeldung  keine Beiträge im Beitragsjahr

Ab der zweiten Ab- Abmeldung nach Artikel 100 Absatz 3 DZV meldung nach Arti- kel 100 Absatz 3  keine Beiträge im Beitragsjahr DZV Kürzung ge- mäss Anhang 8 (=für die Kürzung ist es als erstmaliger Mangel zu behan- deln)

Kürzung der Direkt- zahlungen beim 200% der Beiträge Feststellen eines Wiederholungsfall: Verdoppelung Mangels nach An- Ab 2. Wiederholungsfall: Vervierfachung hang 8 DZV

Auf der offenen Ackerfläche müssen die Bestimmungen während einem Jahr für die ganze Hauptkul- tur (alle Flächen einer Hauptkultur) eingehalten werden. Ausgenommen davon ist der Gemüsebau, in

dem die Bestimmungen auch nur auf einer einzelnen Fläche während eines Jahres eingehalten wer- den müssen. Gemüsebau umfasst das einjährige Freiland-Gemüse und das einjährige Freiland-Kon- servengemüse. Bei den Dauerkulturen müssen die Bestimmungen während vier aufeinanderfolgen- den Jahren auf einer einzelnen Fläche eingehalten werden. Die «Fläche» ist dabei die kleinste Ein- heit, die im GIS erfasst wird. Gemäss Merkmalskatalog sind Flächendaten auf der Erfassungsstufe des Kantonssystems zu übermitteln.

Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau

Diese Massnahme ist eine Weiterentwicklung des bestehenden Extenso-Programmes nach den Arti- keln 68 und 69 des geltenden Rechts. Es gibt folgende Neuerungen:

 Die Massnahme gilt auch für den Anbau von Zuckerrüben und Kartoffeln, wobei für Kartoffeln jedoch Fungizide erlaubt sind. Für Zuckerrüben wird damit der bisherige Ressourceneffizienz- beitrag abgelöst.  Das Risiko und das Ausmass des möglichen Ertragsverlustes der Kultur werden mit zwei un- terschiedlichen Beitragsansätzen berücksichtigt. Raps, Kartoffeln und Zuckerrüben erhalten dadurch einen höheren Beitrag.  Die Teilnahme ist pro Hauptkultur gemäss den Kulturen in der «Vollzugshilfe Merkblatt Nr. 6 Flächenkatalog / Beitragsberechtigung der Flächen» gemäss Anhang des Kommentars mög- lich. Eine Hauptkultur hat einen Code. Es müssen immer sämtliche Flächen einer Hauptkultur auf dem gesamten Betrieb zur Teilnahme angemeldet werden.  Die Auflage, dass Kulturen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden müssen, wird aufgehoben. Die Massnahme leistet einen Beitrag zur Reduktion bzw. Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel und ist keine Lenkungsmassnahme der Produktion.

Der Verzicht auf Insektizide, Fungizide und Halmverkürzer gilt ab Saat bis zur Ernte. Weil die Mehrheit der Saatgutmenge importiert wird und dafür keine speziellen Chargen bestehen, ist die Saatgutbei- zung zulässig. Weiter liegen kaum Erfahrungen mit nicht gebeiztem Saatgut vor. Ein Ressourcenpro- gramm nach Artikel 77a/b Landwirtschaftsgesetz wurde zu diesem Thema nun gestartet.

Die im Anhang 1 Teil A (chemische Stoffe) der PSMV enthaltenen Pflanzenschutzmittel dürfen grund- sätzlich nicht angewendet werden. In dieser Massnahme ist der Einsatz der Pflanzenschutzmittel, die in Anhang 1 Teil B (Mikroorganismen), Teil C (Makroorganismen) und Teil D (Grundstoffe) der PSMV aufgeführt sind, erlaubt. Folgende Ausnahmen vom Anwendungsverbot gelten:

 Wirkstoffe, die zur Saatgutbeizung eingesetzt werden,  Wirkstoffe mit der Bemerkung «Stoff mit geringem Risiko»,  Kaolin im Rapsanbau,  der Einsatz von Fungiziden im Kartoffelanbau sowie  der Einsatz von Paraffinöl bei Pflanzkartoffeln.

Im Kartoffelanbau ist der Einsatz von Bacillus thuringiensis (Bt-Produkte) gegen Kartoffelkäfer erlaubt, da diese Produkte im Anhang 1, Teil B (Mikroorganismen), der PSMV enthalten sind. Der Einsatz von Paraffinöl bei Pflanzkartoffeln (nur im Vertragsanbau, Code 525) gegen Blattläuse ist aus Qualitäts- gründen unerlässlich. Die Schneckenkörner gehören zu einer separaten Produktkategorie (Molluski- zid). Deren Einsatz ist in dieser Massnahme erlaubt.

Die bereits bestehende Regelung zur Differenzierung im Getreidebau zwischen der Brot- und Saatgut- produktion wird unverändert weitergeführt. Weil sich die DZV an Bewirtschafter und Bewirtschafterin- nen richtet, werden die bisherigen Begriffe «Produzenten und Produzentinnen» damit ersetzt.

Art. 69 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau

Es handelt sich um eine neue Massnahme, die im Gemüse- und einjährigen Beerenanbau zu einer Reduktion des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln führen soll. Auf den Einsatz von Insektiziden und

Akariziden gemäss Anhang 1 Teil A der PSMV muss verzichtet werden. Die in Teil A enthaltenen che- mischen Stoffe mit den übrigen Wirkungsarten (wie z.B. Pheromone) dürfen verwendet werden. Der Einsatz der Pflanzenschutzmittel, die im Anhang 1 Teil B (Mikroorganismen), Teil C (Makroorganis- men) und Teil D (Grundstoffe) der PSMV aufgeführt sind, ist erlaubt. Die Anforderungen müssen im Gemüseanbau pro Fläche und im einjährigen Beerenanbau pro Kultur auf dem gesamten Betrieb während eines Jahres eingehalten werden.

Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkul- turen

Es handelt sich um eine neue Massnahme, die zu einer Reduktion des Einsatzes von Pflanzenschutz- mitteln im Rebbau, im Obstbau und im mehrjährigen Beerenanbau führen soll. Die Massnahme wird einen Mehrwert für die Produktion bringen, weil sie eine geringere Gefahr von Rückständen bedeutet und eine bessere Vermarktung ermöglicht.

Das erste Ziel des Beitrags ist den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu reduzieren. Das Stadium «nach der Blüte» richtet sich nach dem phänologischen Stadium gemäss der BBCH-Skala und ist pro Kultur definiert; nach diesem Stadium ist die Ausbringung von Insektizi- den, Akariziden und Fungiziden nicht mehr erlaubt. Zulässig sind nach der Blüte jedoch nach wie vor Pflanzenschutzmittel, die in der biologischen Landwirtschaft bzw. nach der Bio-Verordnung erlaubt sind. Da die Entwicklung der phänologischen Stadien je nach Sorte unterschiedlich ist, gilt der Ver- zicht auf Pflanzenschutzmitteln für die gesamte angemeldete Fläche, sobald die früheste Sorte das Stadium erreicht hat (Absatz 5). Als zweites Ziel des Beitrags muss der Kupfereinsatz reduziert wer- den. Die festgelegten jährlichen Höchstwerte pro Hektare von 1,5 kg für Rebbau und Kernobst sowie 3 kg für Steinobst und Beeren liegen unter denen der biologischen Landwirtschaft (4 kg ohne Rebbau; 6 kg für Rebbau und 20 kg insgesamt in fünf aufeinanderfolgenden Jahren), was eine zusätzliche An- strengung notwendig macht.

Die Flächen, die in diesem Programm angemeldet werden können, können auch bei den Beiträgen für die Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft (Artikel 71) und bei den Beiträgen für die biologische Landwirtschaft (Artikel 66) teilnehmen. Der Grund ist die strengere Anforderung an den maximalen Kupfereinsatz im Vergleich mit der biologischen Landwirt- schaft. Vorbehalten bleibt, dass die entsprechenden Anforderungen der biologischen Landwirtschaft eingehalten werden.

Art. 71 Beitrag für die Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Land- wirtschaft

Es handelt sich um eine neue Massnahme, die im Rebbau, Obstbau, Beerenanbau und bei Permakul- turen zu einer Reduktion des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und von Düngern führen soll. Er- laubt sind nur Hilfsmittel (Pflanzenschutzmittel und Dünger), die in der biologischen Landwirtschaft bzw. nach der Bio-Verordnung erlaubt sind.

Der Beitrag wird für einen Betrieb für höchstens acht Jahre ausgerichtet. Sobald ein Betrieb die erste Fläche angemeldet hat, beginnt die Periode von acht Jahren. Die Betriebsleiterinnen und Betriebslei- ter können in der Periode indes jährlich neue Flächen anmelden. Der Beitrag ist zeitlich begrenzt, da es sich um eine Übergangsmassnahme zur biologischen Landwirtschaft handelt. Ziel ist es, dass Er- fahrungen gesammelt werden und der gesamte Betrieb auf biologische Landwirtschaft umgestellt wird. Während der Zeit, mit der dieser Beitrag bezahlt wird, ist eine Kennzeichnung der Produkte nach Bio-Verordnung nicht möglich. Um eine Doppelzahlung für dieselbe Leistung zu vermeiden, sind Flä- chen, für die Biobeiträge nach Artikel 66 ausgerichtet werden, ausgeschlossen.

Art. 71a Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen

Diese Massnahme wird bisher als Ressourceneffizienzmassnahme nach den Artikeln 82d-g DZV ge- fördert. Ziel der Massnahme ist, die Herbizidanwendungen durch die mechanische Unkrautbekämp- fung oder andere Lösungen zu ersetzen. Vorgeschlagen wird der Totalverzicht auf Herbizide von der Ernte der Vorkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Hauptkultur. Eine Ausnahme davon gibt es bei den Zuckerrüben. Die Einzelstockbehandlung ist nicht erlaubt; ausgenommen davon sind die ge- zielten Behandlungen um den Stock beziehungsweise den Stamm im Reb- und Obstanlagen. Es gel- ten die folgenden Bedingungen:

Bei Hauptkulturen der offenen Ackerfläche (ohne Spezialkulturen, aber mit Tabak und Wurzel der Treib- zichorie; Absatz 1 Buchstabe a und c):

 Der Beitrag wird für die einjährigen Hauptkulturen pro Kultur (alle Flächen mit derselben Kul- tur auf einem Betrieb) und nicht mehr pro einzelne Fläche gewährt.  Der Verzicht auf Herbizide gilt für alle Hauptkulturen ab Ernte der Vorkultur bis Ernte der Hauptkultur. Ausgenommen von dieser Zeitdauer (ab Ernte Vorkultur bis Ernte der Hauptkul- tur) sind Zuckerrüben. Für Zuckerrüben ist der Verzicht «ab dem 4-Blatt-Stadium bis zur Ernte zwischen den Reihen» vorgeschrieben. Es ist somit nur eine mechanische Unkrautbe- kämpfung zwischen den Reihen ab dem 4-Blatt-Stadium bis zur Ernte erlaubt. Dies entspricht der heutigen Massnahme nach Anhang 6a Ziffer 3.1 Buchstabe a DZV.  Der Beitrag berücksichtigt die anspruchsvollere Umsetzung in der Praxis im Anbau von Raps und Kartoffeln. Diese erhalten einen höheren Beitrag pro Hektare im Vergleich mit den übri- gen Kulturen auf offener Ackerfläche gemäss Absatz 1 Buchstabe c.  Die Fläche mit Anbau von Tabak und Wurzel nder Treibzichorie müssen die Voraussetzun- gen für die Ackerkulturen nach Absatz 1 Buchstabe c einhalten. Der Grund dafür liegt bei der ähnlichen Anbaupraxis zwischen dem Anbau von Tabak und Wurzeln der Treibzichorie und den übrigen Ackerkulturen.  Weil die mechanischen bzw. thermischen Alternativen zu den Herbiziden zur Eliminierung der Stauden im Kartoffelanbau nicht praxisreif oder nicht vorteilhafter sind, sind Pflanzenschutz- mittel, die zu diesem Zweck nach der PSMV in Verkehr gebracht worden sind, weiterhin er- laubt.

Weil die Biodiversitätsförderflächen (ohne Getreide in weiter Reihe) und die Nützlingsstreifen auf offe- ner Ackerfläche PSM-frei bewirtschaftet werden müssen und um Doppelzahlungen zu vermeiden, sind diese für die Massnahme Herbizidverzicht nicht beitragsberechtigt (Absatz 7).

Bei Spezialkulturen (ohne Tabak und Wurzeln der Treibzichorie; Absatz 1 Buchstabe b):

 Die Voraussetzungen gelten für die Spezialkulturen auf offener Ackerfläche sowie für Dauer- kulturen.  Der Beitrag wird pro Fläche für Dauerkulturen und den Gemüsebau gewährt. In den restlichen Spezialkulturen auf offener Ackerfläche wird der Beitrag pro Hauptkultur ausgerichtet.  Die Verpflichtungsdauer beträgt vier aufeinanderfolgende Jahre für die Dauerkulturen und ein Jahr für die Spezialkulturen auf offener Ackerfläche.  Die gezielten Behandlungen um den Stock bzw. den Stamm sind in den Reb- und Obstanla- gen erlaubt. Dies weil die in der Nähe vom Stock bzw. Stamm vorhandenen Gräser durch die mechanische Unkrautbekämpfung nicht eliminiert werden.

Weil der Nützlingsstreifen zwischen den Reihen in der Dauerkultur angesät wird, ist die Dauerkulturflä- che mit Nützlingsstreifen für die Massnahme Herbizidverzicht beitragsberechtigt.

Art. 71b Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen

Mit der Umsetzung von Nützlingsstreifen führen die Nützlinge zu einer natürlichen Kontrolle (bzw. Re- duktion) des Schädlingsdrucks, was eine Verringerung der Behandlungen mit Pflanzenschutzmitteln

auf dem Feld ermöglicht. Die Massnahme Nützlingsstreifen wird aus den Biodiversitätsmassnahmen (Blühstreifen für Nützlinge und Bestäuber) übernommen und für die Produktionssysteme weiterentwi- ckelt. Wegen des Risikos der Verfälschung der einheimischen Flora werden Nützlingsstreifen nur in der Tal- und Hügelzone finanziell gefördert.

Beitragsberechtigt sind offene Ackerflächen, unter anderem Gemüsekulturen im Freiland und im Tun- nelanbau, sowie der Reb-, Obst-, mehrjährige Beerenanbau und die Permakulturen. Die Nützlings- streifen wurden im Rahmen eines Forschungsprojekts in Frankreich in Gemüsekulturen im Tunnelan- bau erfolgreich umgesetzt, weshalb auch diese Nützlingsstreifen beitragsberechtigt sind.

Die Nützlingsstreifen sind einjährig oder mehrjährig. Sie sollen die Nützlinge sowie die Bestäuber för- dern. Fürs Anlegen eines Streifens dürfen nur die vom BLW bewilligten Saatmischungen verwendet werden. Bei der Anwendung der Saatmischungen für Nützlingsstreifen in den Zentral- und Südalpen besteht ein gewisses Risiko der Verfälschung der autochthonen Flora. Deshalb wird noch geprüft, wie diese Mischungen für die Ansaat in den betroffenen Regionen angepasst werden können. Die Bewilli- gung des Nützlingsstreifen-Saatguts durch den Bund soll gleich wie für die BFF-Saatmischungen ge- währleisten, dass verschiedene Aspekte geprüft wurden. Dazu zählen agronomische Aspekte (zum Beispiel Problempflanzen in Fruchtfolgen) oder der Einfluss auf die autochthone Flora (zum Beispiel Risiko der Hybridisierung). Die Vorgaben zur Mindestbreite in offenen Ackerflächen sowie zur Min- destfläche in Dauerkulturen stellen die Erreichung einer optimalen Wirkung sicher.

Nützlingsstreifen in offenen Ackerflächen werden spezifisch als Kultur im GIS erfasst. In Dauerkulturen wäre die Erfassung zu aufwendig, weshalb eine Vorgabe von mindestens 5 Prozent an der Fläche ei- ner Dauerkultur gilt, die mit Nützlingsstreifen zu bewirtschaften sind. Die zu Beiträgen berechtigende Nützlingsstreifenfläche beträgt 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur. Während der Blütezeit des Strei- fens gilt in den Reihen, in denen ein Nützlingsstreifen angelegt ist, eine Beschränkung des Einsatzes von Insektiziden. Da die Nützlingsstreifen sich in der Dauerkultur befinden, müssen die Nützlinge mit einer Reduktion des Insektizideinsatzes geschützt werden. Die nützlingsschonende Praxis bei Nütz- lingsstreifen entspricht dem Einsatz von nützlingsschonenden Pflanzenschutzmitteln in Dauerkulturen.

Die Nützlingsstreifen werden ferner im Rahmen des ÖLN beim minimalen Anteil Biodiversitätsförder- flächen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche und beim minimalen Anteil Biodiversitätsförderflächen an der Ackerfläche angerechnet. In Dauerkulturen (Art. 71b Abs. 4) ist der Nützlingsstreifen nicht mit der BFF «Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt» (Art. 55 Abs. 1 Bst. n) und dem BFF Typ 16 (Art. 55 Abs. 1 Bst. p) auf einer Dauerkulturfläche kumulierbar. Der Grund dafür liegt in den unterschiedlichen Anforderungen der Umsetzung, dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und der Pflege.

Art. 71c-e Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit

Die Bodenfruchtbarkeit ist für die langfristige Produktivität von Böden zentral. Die Massnahmen zur Bodenfruchtbarkeit werden als eine Reihe von ergänzenden Maßnahmen betrachtet, die auf die Anrei- cherung von Humus im Boden in den offenen Ackerflächen abzielen (Prinzipien der konservierenden Landwirtschaft). Gefördert werden eine hohe und lange Bodenbedeckung und eine schonende Boden- bearbeitung. Weiter verringern diese Massnahmen das Risiko der Bodenerosion und -verdichtung und führen zu einer Erhöhung der biologischen Aktivitäten in den Ackerböden.

Art. 71c Beitrag für die Humusbilanz

Der Förderung der Nutzung der Humusbilanz hat zum Ziel, Massnahmen zum Aufbau und Erhalt des Humusgehaltes in den Ackerböden mit weniger als 10% Humus zu unterstützen. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerflä- che. Die Beiträge werden für die Ackerfläche, das heisst die offene Ackerfläche und die Kunstwiese, ausgerichtet. Von der beitragsberechtigten Ackerfläche werden allerdings die Flächen mit Spezialkul- turen (aber ohne Tabak) und die Fläche mit Konservengemüse abgezogen, da die erforderlichen Da- ten für diese Kulturen für die Humusbilanz zurzeit noch nicht vorhanden sind. Für diese abgezogene Fläche wird kein Beitrag ausgerichtet. Die Bedingung für den Beitrag ist das jährliche Ausfüllen einer

durch das BLW zur Verfügung gestellten Humusbilanz (siehe www.humusbilanz.ch2. Die Entwicklung des gesamtbetrieblichen Humusgehaltes wird rechnerisch durch die Humusbilanz ermittelt (und nicht durch Bodenuntersuchungen). Dazu müssen Angaben wie Kulturen, Zufuhr organischer Düngung und Handhabung zu den Zwischenkulturen und Ernterückständen für alle Ackerflächen des Betriebes er- fasst werden. Das Resultat wird parzellenweise berechnet und gesamtbetrieblich ausgegeben.

Ein Beitrag wird ab 2023 jährlich ausbezahlt, wenn die Humusbilanz vollständig ausgefüllt wird. Ein Zusatzbeitrag wird zusätzlich ausbezahlt, wenn ein Betrieb das Ziel für den Humuserhalt bzw. -anrei- cherung erreicht. Die Entwicklung des Humusgehaltes und die Bestimmung der Zielerreichung wird aus den 4 vorherigen aufeinanderfolgenden Jahren (ohne Lücke) aus der Humusbilanz berechnet. So- mit kann der Zusatzbeitrag erstmals im fünften Jahr (2027) nach dem Inkrafttreten der Massnahme ausgerichtet werden, wenn dannzumal Ergebnisse der Jahre 2023-2026 aus der Humusbilanz vorlie- gen. Basierend auf dem Humus/Ton-Verhältnis der Ackerflächen eines Betriebs (gewichteter Mittel- wert aller Flächen mit weniger als 10 Prozent Humus) wird bestimmt, welches Ziel ein Betrieb erfüllen muss. Die Daten zur Berechnung des Humus/Ton-Verhältnisses der Ackerflächen stammen aus den gültigen ÖLN-Bodenuntersuchungen und die Berechnung des Humus/Ton-Verhältnisses für den ge- samten Betrieb erfolgt automatisiert in der Humusbilanz.

Die Probennahme für die ÖLN-Bodenuntersuchung (nach Anhang 1 Ziffer 2.2 DZV) kann weiterhin von der Bewirtschafterin und dem Bewirtschafter durchgeführt werden. Die Delegation dieser Aufgabe an eine akkreditierte Stelle sowie die Vorgabe, dass die Bodenproben georeferenziert gezogen wer- den müssen (zur eindeutigen Lokalisierung) würden zu einem zu grossen administrativen Aufwand und zu hohen Kosten führen. Deshalb wird darauf verzichtet. Mit «gültigen» Bodenuntersuchungen wird gemeint, dass die Bodenuntersuchungen höchstens 10 Jahre alt sein dürfen (vgl. Anhang 1 Ziffer 2.1.1). Betriebe, die gemäss Anhang 1 Ziffer 2.2.2 von den ÖLN-Bodenuntersuchungen befreit sind, müssen solche Bodenuntersuchungen durchführen lassen, wenn sie die entsprechenden Beiträge be- antragen wollen.

Die im Humusrechner eingetragenen Angaben werden jährlich unveränderbar auf einem Server abge- speichert, auf welchen die Kantone Zugriff haben. Die Angaben werden mittels Nährstoffbilanz, HODUFLU und weiteren zur Verfügung stehenden Daten (z.B. Flächenerhebung) plausibilisiert. Das Ausfüllen der Humusbilanz während des Jahres und der Abschluss erfolgen grundsätzlich analog Nährstoffbilanz gemäss Suisse-Bilanz. Der Humusrechner wird im Projekt dNPSM integriert (siehe Kommentar ISLV Kap. 2.3, Art. 14). Die zum Anfang notwendigen vielzähligen, manuellen Datenanga- ben im Humusrechner sollen dank automatischer Dateneingabe entfallen resp. weniger werden und die Überprüfung der Angaben soll mittelfristig automatisch erfolgen können.

Diese Massnahme ist mit dem Massnahmenset zur Bodenfruchtbarkeit kumulierbar. Um die Umset- zung zu erleichtern, ist es vorgesehen, ein Merkblatt für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bereit zu stellen.

Art. 71d Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens

Das Ziel ist, eine möglichst lange Bodenbedeckung für vier aufeinanderfolgenden Jahre zu fördern, d.h. möglichst kurze Zeiträume mit «nackten» Böden zu haben.

Für die Kulturen auf offener Ackerfläche gelten als Bodenbedeckung die Kulturen oder Zwischenkultu- ren sowie Gründüngung. Die Zwischenkulturen sowie Gründüngung werden zwischen zwei Hauptkul- turen oder als Untersaat angebaut. In der offenen Ackerfläche (inkl. Tabak), ausser Gemüse- und Beerenkulturen sowie Gewürz- und Medizinalpflanzen, wird nach der Ernte der Hauptkulturen das An- legen von weiteren Kulturen, Zwischenkulturen oder Gründüngung für bestimmte Termine gefordert. Die Termine wurden so festgelegt, dass eine möglichst gute Bodenbedeckung im Sommer und Herbst erreicht wird. Sie berücksichtigen ebenfalls die nötigen Zeitfenster für die Erledigung der Feldarbeiten

2 https://www.agroscope.admin.ch/agroscope/de/home/publikationen/apps/humusbilanz-rechner.html

(Hofdünger ausbringen, Unkrautbekämpfung) nach der Ernte. Mit den Ausnahmen für Winterraps und die anderen Winterkulturen wird verhindert, dass Zwischenkulturen oder Gründüngungen für eine zu kurze Zeitspanne angelegt werden müssen.

Im Gemüse- und Beerenanbau sowie bei Gewürz- und Medizinalpflanzen muss die Anforderung der 70% Bodenbedeckung jeden Tag im Jahr auf der betroffenen Fläche des Betriebs eingehalten wer- den. Die Überprüfung dieser Bestimmung wird basierend auf den Aufzeichnungen (Kulturblättern und Fruchtfolgeplänen) sowie vor Ort am Kontrolltag durchgeführt.

Für die Rebfläche gilt als Bodenbedeckung die Dauerbegrünung zwischen den Reihen. Die Begrü- nung kann spontan oder angesät sein (Gründünger, natürliche Vegetation oder Nützlingsstreifen). Ne- ben den Basisanforderungen im ÖLN für den Rebbau3 muss der Trester (frisch, kompostiert) auf die Rebflächen des Betriebs zurückgebracht und verteilt werden. Die fachgerechte Verteilung wird den Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter überlassen.

Art. 71e Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung

Das Ziel ist es, bodenschonende Verfahren mit möglichst geringer Bodenbearbeitungsintensität zu för- dern. Die in den aktuellen Ressourceneffizienzbeiträgen nach Artikel 79 DZV definierten Verfahren werden weitergeführt, jedoch ohne Differenzierung (auf Stufe Beiträge) zwischen Mulch-, Streifen- und Direktsaat4. Um den Prinzipien der konservierenden Anbausysteme sowie dem Ansatz der Produkti- onssysteme so nahe wie möglich zu kommen, wird neu der Beitrag für die schonende Bodenbearbei- tung von Hauptkulturen auf die Ackerflächen ausgerichtet, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

 Die spezifischen Anforderungen für die Bodenbearbeitung bei Direktsaat, bei Streifenfrässaat / Streifensaat oder bei Mulchsaat müssen erfüllt sein.  Die Bedingungen für den Beitrag gemäss Artikel 71d (angemessene Bedeckung des Bodens) müssen eingehalten werden.  Die zu Beiträgen berechtigende Ackerfläche für die schonende Bodenbearbeitung müssen ein Mindestanteil von 60 Prozent der Ackerfläche des Betriebs umfassen.  Die Anforderungen während vier aufeinanderfolgenden Jahren eingehalten werden.

Der Glyphosateinsatz ist wie in den heutigen Ressourceneffizienzbeiträgen limitiert. Es werden keine weiteren Anforderungen zur Fruchtfolge bestimmt. Die aktuell im ÖLN festgelegte Regelung zur Fruchtfolge sind massgebend. Alle drei Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit sind komplementär und deren Beiträge sind deshalb im Ackerbau kumulierbar.

Art. 71f Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz

Dieser Beitrag fördert den effizienten Einsatz von Stickstoff. Der Ersatz von Mineraldünger durch orga- nischen Dünger reduziert den Ausstoß von Lachgas und fördert die Bodenfruchtbarkeit. Beiträge wer- den für die offene Ackerfläche ausgerichtet (inkl. Biodiversitätsförderfläche auf offener Ackerfläche).

Die Effizienz des Stickstoffeinsatzes wird mithilfe der Nährstoffbilanz (Suisse-Bilanz) geschätzt. Die Stickstoffdüngung sowie der Stickstoffbedarf pro Betrieb werden in der Suisse-Bilanz abgebildet. Im Teil F der Suisse-Bilanz wird der betriebliche Stickstoffanfall (Summe aus der Tierhaltung und der Mi- neraldüngung) in Prozent des Stickstoffbedarfs der Kulturen ausgedrückt. Für die Beitragsausrichtung muss das Ergebnis unter 90 Prozent liegen. Massgebend ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz vom

3 Basisanforderungen für den ÖLN im Weinbau 2021: https://swisswine.ch/sites/default/files/professio- nals/oeln_2021_d.pdf 4 Gleiche Definition wie in den aktuellen Ressourceneffizienzbeiträgen (REB) gemäss DZV.

Vorjahr. Um diesen Beitrag zu erhalten, müssen Betriebe, die von der Nährstoffbilanzierung befreit sind (Anhang 1 Ziffer 2.1.9 DZV), trotzdem eine Nährstoffbilanz rechnen.

Künftig soll ein sogenannter Schnelltest bei der Nährstoffbilanz eingeführt werden (frühestens 2023). Mit bestimmten Strukturdaten und weiteren Daten wird in den kantonalen Agrarinformationssystemen ermittelt, ob ein Betrieb eine vollständige Nährstoffbilanz berechnen muss oder nicht. Für die Einfüh- rung dieses Schnelltests muss die Direktzahlungsverordnung geändert werden. In diesem Zusam- menhang muss dannzumal festgelegt werden, ob dieser Schnelltest auch für die Erfüllung dieses Pro- gramms genügen kann. Aus diesem Grund kann derzeit noch kein Vorschlag gemacht werden.

Eine Unterversorgung mit Stickstoff kann zu Ertragsminderungen führen und die Qualität beeinflussen (z.B. Proteingehalt im Getreidebau). Die möglichen alternativen Stickstoffzufuhren sollen jedoch aus- genützt werden (z.B. innerbetriebliche Stickstoffverteilung und -transfer, Anbau von Leguminosen). Dieser Beitrag ist auch eine indirekte Förderung der gesunden Böden.

Art. 71g-71j Beitrag für die Begrenzung der Rohproteinzufuhr

Der Beitrag für die Begrenzung der Rohproteinzufuhr ist eine Weiterentwicklung des Beitrags für gras- landbasierte Milch- und Fleischproduktion nach den Artikeln 70-71 DZV. Der Beitrag wird pro Hektare Grünfläche des Betriebes ausgerichtet. Sömmerungsweiden werden somit nicht angerechnet. Die Füt- terung in der Sömmerung wird im Programm nicht berücksichtigt.

Gestützt auf die Evaluation des Programms graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion durch Ag- roscope5 wurde 2017 eine Weiterentwicklung dieses Programms diskutiert. Das BLW führte im Herbst 2017 zwei Experten-Workshops mit Branche- und Umweltvertretern durch und als Resultat resultierte die Empfehlung «Verzicht bzw. Begrenzung auf Proteinkonzentraten in der Rindviehfütterung». Die An- forderungen eines solchen Programms wurden später in spezifischen Workshops zu den Produktions- systembeiträgen mit der Branche, den Kantonen, den Umweltvertretern und der Forschung ausgear- beitet. Die Ausgestaltung und die Wirkung des Programms wurden in den Workshops kontrovers beur- teilt.

Da es bei der Fütterung der Milchkühe, Milchschafen und Milchziegen schwieriger ist, die Anforderun- gen zu erfüllen, als bei den übrigen RGVE, soll mit einem differenzierten Beitragsansatz ein höherer Anreiz geschaffen werden. Dazu wird die Grünfläche des Betriebes im Verhältnis zu den jeweiligen massgebenden Tierbeständen in GVE angerechnet. Beispiel:

Bestand in GVE Anteil in Prozent Grünfläche in ha Total raufutterverzehrende 50 100 25.00 Nutztiere Milchkühe, gemolkene Schafe, 35 70 => 17.50 gemolkene Ziegen Übrige raufutterverzehrende 15 30 => 7.50 Nutztiere

Voraussetzung ist, dass neben den eingesetzten betriebseigenen Futtermitteln nur betriebsfremde Futtermittel mit einem begrenzten Rohproteingehalt zugeführt werden. In der ersten Stufe dürfen Fut- termittel mit einem Rohproteingehalt von höchstens 18 Prozent in der Trockenmasse zugeführt wer- den. In der ambitionierteren zweiten Stufe dürfen diese höchstens 12 Prozent Rohprotein in der Tro-

5 https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/direktzahlungen/produktionssystembeitraege/beitrag-fuer- graslandbasierte-milch--und-fleischproduktion.html

ckenmasse aufweisen. Wenn sich der Betrieb für eine Stufe anmeldet, dürfen sämtliche für die Fütte- rung von raufutterverzehrenden Nutztieren (RGVE) zugeführten betriebsfremden Futtermittel den ent- sprechenden maximalen Rohproteingehalt nicht überschreiten.

Nicht unter die Begrenzung des Rohproteingehalts fallen die auf dem Betrieb produzierten Futtermittel und Rohprodukte, die ausserhalb des Betriebes verarbeitet oder als Nebenprodukte der Lebensmittel- verarbeitung anfallen und wieder auf den Betrieb zurückgeführt werden. Dabei handelt es sich bei- spielsweise um Trockengras, Maiswürfel, Rapskuchen und Zuckerrübenschnitzel. Mit Ausnahme von Mineralsalzen, Spurenelementen und Vitaminen dürfen keine Komponenten zugemischt werden, die nicht vom Betrieb stammen.

In der Stufe 2 (12 Prozent RP) dürfen beispielsweise die folgenden betriebsfremden Futtermittel zuge- führt werden.

 Mais (frisch, siliert, getrocknet);  Getreide Körner;  Zuckerrübenschnitzel (frisch, siliert, getrocknet);  Futterrüben;  Kartoffeln;  Melasse;  Schotte (frisch, entrahmt) und Schottenpulver (Molkenpulver);  Abgang aus der Obst- und Gemüseverwertung;  Bruchreis;  Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei: Weizenkleie, Haferabfallmehl, Dinkel- und Ha- ferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer;  Maisflocken;  Maisfuttermehl;  Maiskolbenschrot getrocknet;  CCM (Silage);  Maiskörnersilage;  Maisspindelmehl;  Weizenkleie;  Weizenstärke.

Zugeführter Mais ist nur begrenzt in der Fütterung einsetzbar, weil die Fütterung mit Energie und Pro- tein ausgeglichen sein muss.

Gras und grüne Getreidepflanzen dürfen weder frisch, siliert noch getrocknet in der Stufe bis 12 Pro- zent zugeführt werden, weil mit der Massnahme die Fütterung der raufutterverzehrenden Nutztiere im Wesentlichen auf der betriebseigenen Proteinproduktion basieren soll. Obwohl beispielsweise Ökoheu einen Rohproteingehalt von unter 12 Prozent ausweisen kann, wird die Zufuhr in der Stufe 2 nicht er- laubt. Ansonsten müsste für jede Zufuhr ein Analysenergebnis zum Rohproteingehalt vorliegen. Damit würde der administrative Aufwand massiv erhöht werden. In Fällen höherer Gewalt nach Artikel 106 DZV können die Kantone auf eine Kürzung der Beiträge verzichten, wenn wegen einem Futtermangel im Beitragsjahr Gras, Dürrfutter oder Silage zugeführt werden muss. Sollte der Futtermangel über das Beitragsjahr hinaus andauern, muss für das Folgejahr entweder eine Abmeldung oder eine Anmel- dung in der Stufe 1 vorgenommen werden. In der Stufe 1 ist die Zufuhr von Gras, Dürrfutter und Si- lage erlaubt.

Getreide wie Futterweizen kann einen Rohproteingehalt von mehr als 12 Prozent aufweisen. Damit der administrative Aufwand und der Kontrollaufwand möglichst tief gehalten werden kann, soll die Zu- fuhr von Getreide ganz, gequetscht, gemahlen oder als Flocken in der Stufe 2 trotzdem möglich sein.

In der Stufe 1 (18 Prozent RP) dürfen beispielsweise die folgenden betriebsfremden Futtermittel zu- sätzlich zugeführt werden:

 Gras (frisch, siliert, getrocknet);  Rübenblätter;  Sonnenblumenkerne;  Stoppelrüben frisch;  Getreidesilage.

Da der Rohproteingehalt von Gras sehr unterschiedlich sein und auch 18 Prozent überschreiten kann, soll die Zufuhr in der Stufe 1 unabhängig vom Gehalt möglich sein. Ansonsten würde für den Nach- weis und die Kontrollierbarkeit ein hoher administrativer Aufwand entstehen.

Das Weiden der Tiere auf einer nicht zum Betrieb gehörenden Grünfläche soll in der Verordnung ex- plizit erwähnt werden. An sich wäre es nicht zwingend notwendig, da es sich in diesen Fällen um keine Zufuhr von betriebsfremden Futtermitteln auf den beitragsberechtigten Betrieb handelt. Die Er- wähnung in der Verordnung ist jedoch im Sinne der Klarheit wichtig. Das Weiden kann sowohl auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche als auch im Sömmerungsgebiet sein.

Die Berechnung einer Futterbilanz wird keine Voraussetzung mehr sein für den Beitrag. Im Vergleich zu GMF wird somit eine administrative Entlastung für die Bewirtschafterinnen und die Bewirtschafter erreicht. Die Bedingungen für den Beitrag werden durch vor Ort durchgeführte Kontrollen sicherge- stellt. Zu diesem Zweck werden unangemeldete und risikobasierte Kontrollen durchgeführt. Da die Be- dingungen für die raufutterverzehrenden Tierkategorien eingehalten werden müssen, werden die ein- gesetzten Futtermittel für alle auf dem Betrieb gehaltenen und betroffenen Tiere geprüft. Die Kontrolle bezieht sich auf die, je nach Stufe, erwähnten und zugelassenen betriebsfremden Futtermittel sowie auf die Rohproteingehalte (gemäss Etiketten oder Lieferscheinen). Die Begrenzung des Rohproteingehalts gilt für alle zugeführten Futtermittel, d.h. auch für die auf dem Betrieb gelagerten Futtermittel (ausser diese werden für andere Tierkategorien wie Schweine oder Geflügel eingesetzt). Die Lagerung von nicht in der entsprechenden Stufe des Beitrags zugelassenen Futtermittel gilt als Verstoss. Die Beweislast liegt bei der Bewirtschafterin und dem Bewirtschafter. Weiter kann im Zweifelsfall der Rohproteingehalt einer ausgewählten Probe durch eine Laboranalyse überprüft werden.

Wie beim bisherigen GMF muss für den Beitrag ein Mindesttierbesatz erreicht werden. Der Wert wird einheitlich und unabhängig von der Zone auf 0,20 GVE je ha Grünfläche festgelegt. Dieser Wert lässt eine extensive und standortangepasste Haltung von raufutterverzehrenden Nutzieren zu. Er enthält keinen Intensivierungsanreiz. Betriebe, die aufgrund eines niedrigen Tierbesatzes nicht den gesamten Ertrag der Grünfläche selber verwerten, erhalten so den Beitrag auch für Flächen, von denen das Fut- ter verkauft wird. Im Gegensatz zum bisherigen GMF mit dem nach Zonen abgestuften Mindesttierbe- satz und der anteilsmässigen Auszahlung der Beiträge bei nicht erreichtem Mindesttierbesatz, erfolgt bei der neuen Massnahme keine anteilsmässige Auszahlung. Beim Erreichen des Mindesttierbesat- zes wird der volle Beitrag ausgerichtet, beim Unterschreiten wird kein Beitrag ausgerichtet.

Art. 72 Beiträge

Dieser Artikel wird mit den Verweisen auf den neuen Weidebeitrag ergänzt. Absatz 3 stellt klar, dass der RAUS- und der Weidebeitrag für eine bestimmte Tierkategorie nicht kumulierbar sind.

Art. 75 RAUS-Beitrag

Beim RAUS-Beitrag wird die Anforderung, dass die Tiere an Tagen mit Auslauf auf einer Weide einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken müssen, für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel aufgehoben. Grund ist die Änderung der An- forderung auf 4 Aren pro GVE, die an jedem Weidetag zu erfüllen ist (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.4). Der bis- herige Zusatzbeitrag für einzelne Rindviehkategorien im RAUS (Abs. 2 bis) wird aufgehoben. Die Wei- deförderung erfolgt neu über Artikel 75a.

Art. 75a Weidebeitrag

Mit diesem Artikel wird der Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil («Weidebeitrag») eingeführt. Dieser Beitrag kann für alle Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel ausbezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel auf ei- nem Betrieb mindestens am RAUS-Programm (Art. 75) teilnehmen. Die Tierkategorie, für welche der Weidebeitrag beansprucht wird, muss bei der Weide und beim Auslauf besonders hohe Anforderun- gen nach Anhang 6 Buchstabe C DZV erfüllen.

Art. 77 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen

Dieser Beitrag wird je für den massgebenden Bestand an Milchkühen und für andere Kühen des Be- triebes ausgerichtet. Der Beitragsansatz wird aufgrund der durchschnittlichen Anzahl an Abkalbungen der in den vergangenen drei Kalenderjahren geschlachteten Kühe bestimmt. Der Beitrag wird für Milchkühe ab durchschnittlich drei Abkalbungen und für andere Kühe ab durchschnittlich vier Abkal- bungenje anrechenbares Tier ausgerichtet. Das Kriterium «Alter der Kühe» wäre weniger zielführend, als die «Anzahl Abkalbungen der Kühe», weil es um die nachhaltige Nutzung der Kühe geht. Diese nachhaltige Nutzung zeigt sich primär mit der Zahl der Abkalbungen.

Art. 82 Abs. 6

Der Beitrag für die Anschaffung von Maschinen mit präziser Applikationstechnik wird um zwei Jahre bis Ende 2024 verlängert.

Art. 82b Abs. 2 und 82c

Die Ressourceneffizienzbeiträge für die «Stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen» wer- den bis 2026 weitergeführt. Nach Ablauf der befristeten Förderung (Ende 2026) soll die stickstoffredu- zierte Phasenfütterung in den ÖLN aufgenommen werden, wie dies der Bundesrat bereits in der Bot- schaft zur AP22+ angekündigt hatte. Dazu braucht es jedoch eine gesetzliche Grundlage in Artikel 70a Abs. 2 LwG.

Der bisher in der Verordnung fix festgelegte Grenzwert wird durch einen betriebsspezifisch anhand des Schweinbestandes zu bestimmenden Grenzwert abgelöst. Der Grenzwert bleibt differenziert für Bio-Betriebe und andere Betriebe. Die Beschreibung ist im Kommentar zu Anhang 6a aufgeführt. Der betriebsspezifisch festgelegte Grenzwert ermöglicht es auch den Zuchtschweinehaltern, an der Mass- nahme teilzunehmen. Damit wird die Wirkungsmöglichkeit der Massnahme ausgedehnt. Mit dem bis- herigen fixen Grenzwert war dies nicht möglich. Der Betrieb kann nur mit dem gesamten Schweinebe- stand teilnehmen.

Art. 82a und 82d-82g

Diese Ressourceneffizienzbeiträge können aufgehoben werden. Sie werden teils in veränderter Form in den Produktionssystembeiträgen fortgeführt.

Art. 82h

Die bisherige Bestimmung in Artikel 82h wird fortgeführt, jedoch um die Produktionssystembeiträge ergänzt.

Art. 100a Abmeldung von Massnahmen mit Verpflichtungsdauer

Dieser Artikel bezweckt eine einheitliche Bestimmung im Falle von Beitragssenkungen und einer Ver- pflichtungsdauer. Sie gilt für Biodiversitäts- und Produktionssystembeiträge.

Art. 108 Abs. 2

Mit der Aufhebung der SAK-Begrenzung ist diese Bestimmung nicht mehr nötig.

Art. 115g Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 2022

Im ersten Jahr sollen bei der neuen ÖLN-Anforderung von mindestens 3,5% Biodiversitätsförderfläche auf der Ackerfläche noch keine Kürzungen umgesetzt werden. Grund ist, dass die Planung solcher Flächen frühzeitig erfolgen muss und es daher zweckmässig ist, wenn Verstösse erst im zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten zu Kürzungen führen.

Absatz 2 legt fest, dass die Anmeldungen im ersten Jahr innerhalb der Gesuchfrist gemacht werden können. Weil die ordentlichen Anmeldefristen vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung liegen, ist dies spezielle Bestimmung notwendig.

Weil die Kontrolle des Programms graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion auf einer im Vorjahr abgeschlossen Futterbilanz basiert, finden Kontrollen des Beitragsjahres 2022 erst 2023 statt. Aus diesem Grund braucht es eine spezifische Bestimmung, die solche Kontrollen ermöglicht.

Änderung bisherigen Rechts

Im Rahmen der Änderungen müssen gleichzeitig andere Verordnungen geändert werden:

In der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) sind Bestimmungen für die erste Kontrolle nach einer neuen Anmeldung aufzunehmen. Wenn es sich um Massnahmen mit einer Verpflichtungsdauer von vier Jahren handelt, sollen die neuen angemeldeten Programme innerhalb der ersten vier Jahre umgesetzt werden. So können die Kontrollen etwas bes- ser aufgeteilt werden. Bei allen anderen Massnahmen muss im ersten Jahr nach der ersten Anmel- dung kontrolliert werden.

Artikel 7 Absatz 2 VKKL bestimmt, dass privatrechtliche Kontrollstellen für Kontrollen im Bereich Di- rektzahlungen mit bestimmten Ausnahmen akkreditiert sein müssen. Im Zuge der Änderungen bei den Produktionssystem- und Ressourceneffizienzbeiträgen müssen diese Ausnahmen angepasst werden. Wie bisher sollen alle Ressourceneffizienzbeiträge (Buchstabe d) von der Akkreditierung ausgenom- men sein. Für die Produktionssystembeiträge soll mit drei Ausnahmen (Beitrag für biologische Land- wirtschaft, Tierwohlbeiträge und Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzeh- render Nutztiere) ebenfalls keine Akkreditierung von privatrechtlichen Kontrollstellen verlangt werden. Somit wird für die Kontrollen des neuen Beitrags für die längere Nutzungsdauer von Kühen, für alle Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, für den Beitrag für die funktionale Biodiversität, für den Beitrag für Klimamassnahmen und für alle Beiträge zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit keine Akkreditierung verlangt. Für den Beitrag für biologische Landwirtschaft und für die Tierwohlbei- träge soll der Status quo mit der Akkreditierungspflicht für Kontrollstellen fortgeführt werden. Für den heutigen Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion ist eine Akkreditierung notwendig. Der neue Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzehrender Nutztiere löst dieses Beitragstyp ab. Folge dessen wird für diesen neuen Beitrag ebenfalls eine Akkreditierung ver- langt. Mit diesen Anpassungen der VKKL an die neuen Beiträge wird der administrative und perso- nelle Aufwand für die Akkreditierung der privatrechtlichen Kontrollstellen ungefähr gleich hoch bleiben wie bisher.

In der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung wird im neuen Artikel 18a die Hauptkultur definiert. Diese Definition ist insbesondere bei vielen neuen Produktionssystembeiträgen wichtig, bei denen An- forderung in Bezug auf die Hauptkultur gestellt werden. Die Definition übernimmt die bisherige Praxis aus den Weisungen und dem Vollzug.

In Artikel 164a LwG besteht neu eine Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen. Diese umfasst die Kraftfutter- und Düngerlieferungen. Der Bundesrat regelt den Kreis der Mitteilungspflichtigen und re- gelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind. Der Begriff Kraftfutter ist bisher nicht definiert. Die Futtermittel-Verordnung regelt einzig den Begriff Futtermittel. Innerhalb dieser Verordnung ist eine Definition von Kraftfutter systemfremd bzw. steht quer zu den Definitionen, die keine Differenzierung nach Kraftfutter oder Grundfutter machen. Deshalb wird die De- finition in der LBV in den Artikeln 28 und 29 vorgenommen. Da eine einheitliche Beschreibung von Kraftfutter nicht möglich ist, wird vorerst der Begriff des Grundfutters definiert. Die Liste der Grundfut- ter orientiert sich am bisherigen Anhang 5 der Direktzahlungsverordnung, wobei zu erwähnen ist, dass die Liste nicht nur Futtermittel für die Wiederkäuer, sondern für alle Tierarten umfasst. Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei wie Weizenkleie, Haferabfallmehl sowie Dinkel- und Haferspelzen sind hier nicht mehr aufgelistet. Grund ist, dass eine Ausscheidung aus der Meldepflicht die administrative Tätigkeit für die Futtermittelhersteller erschweren würde. Alle Futtermittel, die nicht zum Grundfutter zählen, gelten als Kraftfutter. Darin eingeschlossen sind beispielsweise auch Mineralsalze, Vitamin- konzentrate und Vormischungen (Prämixe) für die Mischfutterproduktion, da diese beispielsweise er- hebliche Phosphatgehalte aufweisen. Im Sinne der Mitteilungspflicht gelten Mischungen, die auch Komponenten aus Grundfutter enthalten, als Kraftfutter. Dazu gehören beispielsweise:  Alleinfutter für Mastschweine,  Proteinhaltige Ergänzungsfutter für Milchvieh,  Mineralfuttermittel für Mastvieh,  Strukturreiches Ergänzungsfutter für Kälber (Mischung von Luzern, Maisflocken, Sojakuchen und Mineralfuttermittel),  Rohfaserreiches Ergänzungsfutter mit Stroh für Sauen,  Rapskuchen,  Haferflocken.

In der Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank wird in Art. 40 Abs. 1 Bst. d aufgenommen, dass die Anzahl der geschlachteten Kühe und deren Abkalbungen anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank ermittelt wird. Diese werden den Kantonen für die Berechnung des Beitra- ges zugestellt. Zudem wird das Verzeichnis dieser Daten den Tierhalterinnen und Tierhaltern im GVE- Rechner nach Art. 42 Bst. a zur Verfügung gestellt.

Anhang 1

Ziffer 2.1.5 und 2.1.7

Der bisherige Fehlerbereich von +10% bei Stickstoff und Phosphor wird aufgehoben. Alle anderen Bestimmungen bleiben gleich. Die Kontrolle im Jahr 2024 betrifft die Nährstoffbilanz 2023 und in die- ser Kontrolle wird die neue Regelung erstmals angewendet.

Ziffer 6.1.1

In Ziffer 6.1.1 sind die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Grundwasser oder Oberflächenge- wässer aufgelistet. Diese dürfen im ÖLN nur eingesetzt werden, wenn kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist. Die eingesetzten Kriterien für die Bestimmung der Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial sind in den Erläuterungen zum Artikel 18 enthalten. Die folgenden Wirk- stoffe sind in Ziffer 6.1.1 enthalten:

 Grundwasser: Dimethachlor, Metazachlor, S-Metolachlor, Terbuthylazine.  Oberflächengewässer: alpha-Cypermethrin, Cypermethrin, Deltamethrin, Etofenprox, lambda- Cyhalothrin, zeta-Cypermethrin. Diese Wirkstoffe werden aufgrund der Monitoringresultate mit dem Wirkstoff Nicosulfuron ergänzt.

Agroscope hat für alle zugelassenen Wirkstoffe das Risikopotenzial für das Grundwasser und Oberflä- chengewässer berechnet und die Wirkstoffe entsprechend rangiert. Als Wirkstoffe mit erhöhtem Risi- kopotenzial gelten die Wirkstoffe, die zusammen für 75% des Risikopotenzials verantwortlich sind.

Ziffer 6.1a.1 und 6.1a.2

Die bestehende Bestimmung gilt für Geräte mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern. Dieses Mindest- volumen präzisiert die Bestimmung.

Ziffer 6.1a.3

Ziffer 6.1a.3 regelt die Umsetzung von PSM-emissionsmindernden Massnahmen. Bei PSM- Anwendungen müssen Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und Abschwemmung umgesetzt wer- den. Es sind je nach Situation verschiedene Massnahmen geeignet, um diese Reduktion zu erreichen. In den Weisungen des BLW betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwen- dung von Pflanzenschutzmitteln sind alle möglichen Massnahmen definiert. Unter Ziffer 1.4 der Wei- sung sind alle Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und unter Ziffer 2.4 alle Massnahmen zur Re- duktion der Abschwemmung aufgeführt. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sollen die Mass- nahmen umsetzen, die für ihre spezifische betriebliche Situation am geeignetsten ist, um 1 Punkt zur Reduktion der Abdrift und 1 Punkt zur Reduktion der Abschwemmung zu erreichen. Damit können diese Einträge um 50-75% reduziert werden. Generell ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Anwendungen in geschlossenen Gewächshäusern, weil es hier zu keiner Abdrift und zu keiner Ab- schwemmung kommt. Massnahmen zur Reduktion der Abdrift müssen sonst auf allen Parzellen ange- wendet werden. Massnahmen zur Reduktion der Abschwemmung müssen nur auf Parzellen mit einer Neigung >2% gegenüber Oberflächengewässern, Strassen oder Wegen getroffen werden. Auf ebenen Parzellen bis 2% Neigung ist das Risiko für Abschwemmungen kleiner. Die Massnahmen sind so zu treffen, dass die Oberflächengewässer, Strassen und Wege, die in Richtung des Gefälles liegen, vor Abschwemmung geschützt werden. Die Bestimmung für Pufferstreifen entlang von Oberflächenge- wässern gemäss geltendem Anhang 1 Ziffer 9 gilt weiterhin.

Die geforderte Reduktion der Abdrift kann beispielsweise mit angepassten Düsen erreicht werden. Zur Reduktion der Abschwemmung werden hingegen teilweise Massnahmen umgesetzt werden müssen, die einen Einfluss auf die produktive Fläche haben, wie das Anlegen von begrünten Streifen (z.B. min- destens 3 Meter breit) oder die Begrünung des Anhaupts. Andere Massnahmen können auch am Par- zellenrand erfolgen oder haben - wie die konservierende Bodenbearbeitung - keinen Einfluss auf die Produktivität. Zu Kontrollzwecken müssen die ergriffenen Reduktionsmassnahmen pro Behandlung in den Aufzeichnungen eingetragen werden.

Das Ziel dieser Massnahme ist eine Abdrift- und Abschwemmungsreduktion zu erreichen, unabhängig vom Risiko der einzelnen Substanzen. Wenn in der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels strengere Anwendungsvorschriften, wie z.B. 20 m Abstand zu Oberflächengewässern oder 2 Punkte zur Reduk- tion der Abschwemmung, verlangt werden, müssen diese strengeren Anwendungsvorschriften in je- dem Fall eingehalten werden.

Ziffer 6.2.1

In der aktuellen Regelung gilt ab 1. November bis 15. Februar ein Verbot der Anwendung von Pflan- zenschutzmitteln. Eine Anwendung in dieser Periode bedingt eine Sonderbewilligung, die von den zu- ständigen kantonalen Fachstellen erteilt werden kann. Die Erfahrung in den letzten Jahren zeigt, dass die Bedingungen für den Einsatz von Herbiziden im Getreidebau Anfang November besser geeignet sein können als im Oktober (Wärme, Feuchtigkeit und Bodentragfähigkeit). Um den wirksamen und zeitgerechten Einsatz von Herbiziden im Getreidebau zu erlauben, soll der aktuelle Termin vom 1. No- vember auf den 15. November verschoben werden. Eine Verschiebung auf Mitte November ist agro- nomisch berechtigt. Somit kann eine wirksame Anwendung von Herbiziden im Getreidebau ohne Son- derbewilligung ermöglicht werden. Diese Behandlung wird sonst auf das Frühjahr verschoben mit ei- ner potentiell geringeren Wirkung. Weiter führen die Frühlingsbehandlungen zu einer Konzentration

von gleichen Wirkstoffen mit der Gefahr der Resistenzbildung. Insgesamt werden die im Getreidebau eingesetzten Herbizide nicht zunehmen, aber die Wirksamkeit der Behandlung wird verbessert. Weiter wird für eine in der grossen Mehrheit berechtigte Behandlung eine administrative Vereinfachung für die kantonale Fachstelle sowie für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erreicht. Zur Vereinheit- lichung wird der Begriff Applikation durch Anwenden ersetzt.

Ziffer 6.2.2

In der aktuellen Regelung dürfen die Vorauflauf-Herbizide bis zum 10. Oktober eingesetzt werden. Ab diesem Termin dürfen nur noch Nachauflauf-Herbizide eingesetzt werden. Die Bewilligung für die meisten heute zugelassenen Herbizide gilt ab der Saat bis zum 3-Blatt-Stadium, d.h. sie sind im Vor- und Nachauflauf einsetzbar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Produkt (im Vorauflauf) bis 10.10. eingesetzt werden darf, ab 11.10. nicht mehr, aber nach dem Auflaufen (z.B. am 16.10.) wieder einge- setzt werden darf. Aus diesem Grund wird diese Bestimmung aufgehoben.

Zusammen mit der Verschiebung des Winterverbotes auf den 15. November (gemäss 6.2.1) sollen die Herbizide in den besten Bedingungen (unabhängig vom Termin) eingesetzt werden, damit die Wir- kung in den Kulturen möglichst gross und die potentiellen Umweltrisiken möglichst tief gehalten wer- den können.

Die korrekte Entwässerung gemäss Gewässerschutzanforderung von Plätzen, auf denen Spritzgeräte befüllt oder gereinigt werden oder Hof- und Recyclingdünger anfallen oder umgeschlagen werden, wird nicht in der DZV erwähnt, da es sich um Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung han- delt. Dazu bestehen Kontrollpunkte, die von den Kantonen umgesetzt werden. Allfällige Beanstandun- gen können zu Kürzungen der Direktzahlungen führen, wobei dafür eine Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde vorliegen muss.

Im Ackerbau sind keine Nematizide mehr zugelassen (gemäss PSMV)6. Metaldehyd und Eisen-III- Phosphat sind die einzigen noch zugelassenen Molluskizide. Daher entfallen die ÖLN- Einschränkungen (bisher Ziffer 6.2.4) für diese Produktkategorien.

Anhang 4

Ziffer 14.1.1

Die Breite des Streifens, der mit Herbiziden behandelt werden darf, soll 50 cm nicht überschreiten. Dies ist eine im Rebbau übliche Breite. Die Konkretisierung erlaubt einen klareren Vollzug der Mass- nahme.

Ziffer 17

Mit der Einführung der Nützlingsstreifen in den Produktionssystembeiträgen gemäss Artikel 71b DZV wird der Biodiversitätsförderflächen-Typ «Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge» aufgeho- ben. Dafür wird mit «Getreide in weiter Reihe» ein neuer Biodiversitätsförderflächen-Typ eingeführt. Dieser soll den Betrieben eine weitere Möglichkeit geben, die Biodiversitätsförderung auf der Ackerflä- che mit der Nahrungs- und Futtermittelproduktion zu kombinieren. Auf der Qualitätsstufe I werden nur die erlaubten Kulturen, der Anteil an ungesäten Bereichen sowie deren Breite, die Problempflanzen- bekämpfung im Frühjahr bis zum 15. April sowie mögliche Untersaaten geregelt. Der Herbizideinsatz und das Striegeln im Herbst sind erlaubt. Zu fördernde Tier- und Pflanzenarten sollen möglichst ge- schont werden. Weil sowohl Striegeln als auch Herbizide eine schädigende Wirkung haben, dürfen Problempflanzen im Frühjahr entweder einmal gestriegelt oder einmal mit Herbiziden bekämpft wer- den. Es sind keine Anforderungen für eine Qualitätsstufe II definiert.

6 SR 916.161

Anhang 5

Mit der Aufhebung des Programms graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion kann der Anhang 5 aufgehoben werden.

Anhang 6 Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

Der grösste Teil der Anforderungen bleibt unverändert. Angepasst werden die Anforderungen für RAUS-Beiträge bei den Tieren der Rindviehgattung und Wasserbüffel: Bisher musste diesen Tieren so viel Fläche zur Verfügung gestellt werden, dass die Tiere an Tagen auf der Weide 25% ihres Ta- gesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken konnten. Neu gilt, dass pro GVE jederzeit eine Weidefläche von vier Aren zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Flächenangabe ist eine tiefere Anforderung als bisher und ermöglicht es auch grösseren Betrieben mit vielen Tieren am RAUS-Programm teilzunehmen.

Für Tiere der Ziegen- und Schafgattung bleibt die bisherige Bestimmung, wonach an Weidetagen min- destens 25% des Tagesbedarfs an Trockensubstanz auf der Weide aufgenommen werden muss, be- stehen. Bei diesen Tierkategorien gibt es kaum Betriebe mit sehr hohen Tierbeständen, so dass nicht auf ein Flächenmass wie beim Rindvieh gewechselt wird. Der Weideanteil ist bei diesen Tierarten zu- dem in der Regel so hoch, dass die Kontrollierbarkeit einfacher gegeben ist.

Die Kategorien der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, für welche der Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil («Weidebeitrag») gemäss Artikel 75a DZV beantragt wird, müssen gemäss Bst. C unter anderem folgende Anforderungen einhalten:

 sie müssen vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 26 Mal pro Monat auf eine Weide gelassen wer- den  sie müssen so viel Weide zur Verfügung gestellt erhalten, dass sie an Tagen mit Weide 80% des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können  sie müssen vom 1. November bis zum 30. April 26 Mal pro Monat Auslauf auf einer Auslaufflä- che oder Weide erhalten. Als Auslauffläche gilt unverändert zur bisherigen Regelung eine den Tieren für den regelmässigen Auslauf zur Verfügung stehende Fläche, die befestigt oder mit geeignetem Material ausreichend bedeckt ist. Weiden sind nur soweit als Auslauffläche geeig- net, als dass sie nicht morastig sind. Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.  die anderen Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel auf dem Betrieb müssen das RAUS-Programm erfüllen (Art. 75a Abs. 4 DZV).

Anhang 6a

Der Anhang 6a erhält eine neue Fassung mit den Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen.

In Abhängigkeit der auf dem Betrieb pro Tierkategorie gehaltenen Anzahl Schweine wird ein betriebs- spezifischer Grenzwert berechnet. Die betriebsspezifische Berechnungsweise ermöglicht, die Abbil- dung der effektiven Verhältnisse auf den Betrieben. Sie stützt sich auf tierkategorienspezifisch defi- nierte Grenzwerte Rohprotein pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g RP / MJ VES) und den deklarierten massgebenden durchschnittlichen Tierbestand je Tierkategorie. Die kategorienspezifi- schen Grenzwerte orientieren sich am Grundsatz des Erhalts des Leistungspotential der Tiere und dem Ziel, eine hohe Umweltwirkung zu erzielen. Für Schweinekategorien mit tiefem Risiko zu Leis- tungsdepressionen wie Remonten und Mastschweine und nicht säugende Zuchtsauen werden ambiti- ösere Grenzwerte eingesetzt, als für die sensiblen Kategorien säugende Zuchtsauen und abgesetzte Ferkel. Die Gewichtung des Futterverzehrs je Kategorie erfolgt über den GVE-Faktor. Der GVE-Faktor ist einer in allen Systemen hinterlegter bekannter Wert, der den Futterverzehr der unterschiedlichen Schweinekategorien gut abbildet.

Die Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwertes soll automatisch aus den Daten aus der Struk- turdatenerhebung erfolgen. Alle betroffenen Betriebe müssen für die Kontrolle eine Futtermittelauflis- tung resp. NPr-Abrechnung analog zum aktuellen Ressourceneffizienzprogramm «Stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen» führen. Folglich gibt es keine Änderungen an der bestehenden Voll- zugspraxis, abgesehen von der Festlegung des Grenzwertes. Schweine, die auf Sömmerungsbetrie- ben gehalten werden, sind von der Massnahme ausgeschlossen, da die Massnahme nur für nur für Ganzjahresbetriebe Gültigkeit hat (Art. 70b LwG).

Den Restriktionen bei der Bio-Schweinefütterung (Verbot zum Zusatz isolierter Aminosäuren, geplante 100% Biofütterung mit der Konsequenz wegfallenden Futterkomponenten) soll wie bisher mit einem differenzierten Grenzwert Rechnung getragen werden. Die Differenzierung erfolgt je Tierkategorie und basiert auf einer Beispielration für eine 100% Bio-Fütterung. Biobetriebe nach Artikel 5 Absatz 1 Buch- stabe a der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 können die höheren Grenzwerte geltend ma- chen. Der Einsatz von Raufutter und betriebseigenem Futter in der Schweinefütterung ist grundsätz- lich wünschenswert und wird in den Weisungen zur Massnahme separat erläutert. Die Handhabung von Betrieben mit grossen Tierzahlveränderungen im Laufe des Jahres (z.B. durch eine Betriebsum- stellung) wird in den Weisungen separat geregelt.

Für die Umsetzung sind folgende Schritte geplant:

 Erarbeitung Wegleitung Suisse-Bilanz Zusatzmodul 6/7 im Jahr 2022  Programmierung und Test der Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwertes in den Kan- tonssystemen bis zur Datenerhebung 2023.  Berechnung des betriebsspeifischen Grenzwertes in den kantonalen Systemen während der Strukturdatenerhebung im Jahr 2023 anhand des massgebenden Schweinebestandes (durch- schnittlicher Schweinebestand 2022).  Für die Kontrolle wird der für das Beitragsjahr berechnete betriebsspezifischen Grenzwert mit dem Resultat der im Beitragsjahr abgeschlossenen NPr-Abrechnung (IMPEX oder Lineare Korrektur) verglichen.

Anhang 7

Ziffer 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 Basisbeitrag und Produktionserschwernisbeitrag

Um die neuen Beitragstypen und die Beteiligungszuwächse bei den bestehenden Instrumenten zu fi- nanzieren, wird unter anderem der Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge reduziert. Der Ba- sisbeitrag sinkt um 300 Fr./ha auf 600 Fr./ha. Der Basisbeitrag für Dauergrünflächen, die als Biodiver- sitätsförderflächen bewirtschaftet werden, reduziert sich um 150 Fr./ha auf 300 Fr./ha.

Damit die Änderungen zu keiner Umverteilung der Direktzahlungen zwischen den Zonen führen, wird der Produktionserschwernisbeitrag in der Hügelzone um 150 Fr./ha, in der Bergzone I um 210 Fr./ha und in den Bergzonen II-IV um je 230 Fr./ha erhöht. Dadurch wird die Reduktion des Basisbeitrags ge- samtbetrieblich teilweise ausgeglichen. Die Betriebe in den höheren Zonen werden sich an den neuen Produktionssystembeiträgen auf der offenen Ackerfläche und bei Spezialkulturen praktisch nicht betei- ligen können.

Die Reduktion der Versorgungssicherheitsbeiträge wird auch durch deren Evaluation durch Ag- roscope7 gestützt. Die Evaluation zeigte, dass die Kalorienproduktion auch bei einer Reduktion der Versorgungssicherheitsbeiträge nur unwesentlich sinkt.

7 Möhring, A., Mack, G., Zimmermann, A., Mann, S., & Ferjani, A. (2018): Evaluation Versorgungssicherheitsbei- träge. Schlussbericht. Agroscope Science, (66), 123.

Ziffer 5.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft Der Beitrag liegt gleich wie hoch wie der Biobeitrag nach Ziffer 5.1.1 Buchstabe a, d.h. bei 1 600 Fr./ha. Einerseits können die Produkte nicht mit dem Bio-Label vermarktet werden und andererseits ist die Auszahlung des Beitrags auf 8 Jahre begrenzt. Ferner gibt es eine Verpflichtungsdauer von 4 Jah- ren.

Ziffer 5.7 Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen Der Beitrag für Nützlingsstreifen auf der offenen Ackerfläche soll mit 3 300 Fr./ha gleich hoch sein wie der heutige Beitrag für Rotationsbrache und Saum auf Ackerfläche. Die Beitragshöhe der Nützlings- streifen auf offener Ackerfläche und bei Dauerkulturen wurden im Vergleich mit dem heutigen Beitrag für Blühstreifen für Bestäuber und Nützling um 800 Fr./ha erhöht. Die Gründe hierfür sind, dass 1) die Nützlingsstreifen nicht nur einjährig, sondern auch mehrjährig sind und 2) die Kosten der mehrjährigen Saatgutmischungen höher als die einjährigen liegen.

In Dauerkulturen wird der Beitrag auf 4 000 Fr./ha festgelegt. Die Auszahlung erfolgt auf der Fläche Nützlingsstreifen in der Dauerkultur. In Dauerkulturen müssen mindesten 5 % der Fläche als Nütz- lingsstreifen angelegt sein. Das heisst, die 4 000 Fr./ha werden auf 5% der Fläche der Dauerkultur ausbezahlt. Beispiel: 2 ha Reben, davon 5% bzw. 0,1 ha Nützlingsstreifen, ergibt 400 Fr. Der höhere Beitrag von 4 000 Fr./ha begründen sich mit dem höheren Aufwand für die Anlegung von Nützlings- streifen in Dauerkulturen gegenüber der offenen Ackerfläche.

Ziffer 5.12 Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzehrender Nutztiere Der Beitrag für reduzierte Proteinzufuhr wird differenziert nach Grünfläche für Milchkühe, Milchschafe und gemolkene Ziegen und der Grünfläche für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere. Dies be- gründet sich in dem höheren Aufwand für die Teilnahme an dem Programm für die gemolkenen Tiere. Für die Auszahlung werden die Flächen des Betriebs anteilsmässig nach GVE aufgeteilt auf Flächen der Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen und die Flächen der übrigen raufutterverzehrenden Nutz- tiere.

Ziffer 5.14 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen Der Beitragsansatz wird aufgrund der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen der dem Betrieb ange- rechneten geschlachteten Kühe berechnet. Der Beitrag wird für den auf dem Betrieb gehaltenen mas- sgebenden Bestand ausbezahlt. Er wird für die Milchkühe und die anderen Kühe getrennt ausgerich- tet. Diese Differenzierung begründet sich in der durchschnittlich höheren Nutzungsdauer für die Tiere in der Kategorie andere Kühe.

Für die Milchkühe steigt der Beitrag linear an von 10 Fr./GVE bei 3 Abkalbungen bis zu 200 Fr./GVE bei 7 Abkalbungen. Bei Betrieben mit durchschnittlich mehr als 7 Abkalbungen in der Kategorie Milch- kühe werden auch 200 Fr./GVE ausbezahlt. Für die Berechnung des Beitrags ist die Anzahl GVE Milchkühe gemäss Art. 36 DZV massgebend (massgebender Tierbestand, Bestand im Vorjahr).

Für die anderen Kühe steigt der Beitrag linear an von 10 Fr./GVE bei 4 Abkalbungen bis zu 200 Fr./GVE bei 8 Abkalbungen. Bei Betrieben mit durchschnittlich mehr als 8 Abkalbungen in der Katego- rie andere Kühe werden auch 200 Fr./GVE ausbezahlt. Für die Berechnung des Beitrags ist die An- zahl GVE andere Kühe gemäss Art. 36 DZV massgebend (massgebender Tierbestand, Bestand im Vorjahr).

Anhang 8

Die verschiedenen Kürzungen für die neuen oder weiterentwickelten Produktionssystembeiträge wer- den einheitlich festgelegt. Grundsatz ist, dass bei Verstössen 200% der Beiträge der betroffenen Flä- che gekürzt werden. Ebenfalls einheitlich soll die Thematik der Verpflichtungsdauer geregelt werden.

Bei der ersten Abmeldung nach Artikel 100 Absatz 3 DZV innerhalb der Verpflichtungsdauer sollen keine Direktzahlungen gekürzt werden.

Für den neuen Beitrag für erhöhten Auslauf- und Weideanteil werden Kürzungsvorgaben in Analogie zu den Vorgaben bei den RAUS-Beiträgen vorgesehen. Zudem werden die Kürzungsvorgaben zu den minimalen Weideflächen (2.9.4.g) an die neuen Bestimmungen im Anhang 6 angepasst. Die Kürzung in Ziffer 2.9.5 Buchstabe a regelt den Fall, wenn Verstösse in einer Tierkategorie der Rindviehgattung im «normalen» RAUS-Programm festgestellt werden. Damit kann das Nichteinhalten von Art. 75a Abs.

4 DZV sanktioniert werden.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Der Bund wird seine IT-Systeme (AGIS, Acontrol, Beitragsberechnungsservice BBS) anpassen, was personelle und finanzielle Aufwände verursacht. Der Bund wird den Kantonen wie bisher einen BBS zur Verfügung stellen.

Im Rahmen der parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzie- ren» und nach der vom Parlament beschlossenen Änderung des LwG ist das BLW dafür zuständig, die Bestimmungen auf Verordnungsstufe zu erarbeiten und umzusetzen, sowie anschliessend deren Anwendung sicherzustellen. Im Hinblick auf das Ziel, die Risiken von Pflanzenschutzmitteln zu redu- zieren, sind Indikatoren zu entwickeln und die Umsetzung zu überwachen. Darüber hinaus muss auf- grund des Entscheids des Parlaments, eine Meldepflicht für Kraftfutter- und Düngerlieferungen sowie für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln einzuführen, ein Informationssystem für die Sammlung und Verwaltung von Daten entwickelt werden. Schliesslich müssen die Daten gesammelt und ausgewertet und deren Qualität gewährleistet werden. Bezüglich der neuen Massnahmen im Rahmen der Produktionssystembeiträge müssen die Unterstützung, Beratung und Begleitung der Kantone, der Branche und der Fachorganisationen weiter verstärkt werden, um die Beteiligung der Landwirtinnen und Landwirte an den vorgeschlagenen Massnahmen zu erhöhen und damit die Ziele der Artikel 6a und 6b des LwG zu erreichen. Um diese neuen Aufgaben zu erfüllen, werden zusätzli- che Ressourcen benötigt.

1.4.2 Kantone

Der Vollzugsaufwand für die Umsetzung der Pflanzenschutzbestimmungen im ÖLN steigt an. Dazu gehört unter anderem die Kontrolle der Verhinderung von Abschwemmung und Abdrift. Zudem ist zu erwarten, dass die kantonalen Fachstellen mehr Sonderbewilligungen ausstellen werden, und zwar für Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial.

Im Rahmen dieses Verordnungspaketes werden bei den Produktionssystembeiträgen 13 einzelne Massnahmen oder Programme umgesetzt. 6 davon bestehen bereits und werden weiterentwickelt. Die Umsetzung der Massnahmen erfordert einmalige Anpassungen der kantonalen IT-Systeme per 2023, die mit Kosten verbunden sind. Ebenfalls müssen diese Massnahmen ins risikobasierte Kon- trollsystem der Kantone eingefügt werden. Es sind also Anpassungen bei der Kontrollkoordination nö- tig. Die Kontrolle der neuen Produktionssystembeiträge wird zu einem Mehraufwand bei den kantona- len Landwirtschaftsämtern und den Kontrollorganisationen führen. Die Kontrolle der Anforderung für den Mindestanteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche erfolgt automatisiert in den kantona- len IT-Systemen, welche angepasst werden müssen.

Eine Vereinfachung der Berechnungssysteme ergibt sich mit der Aufhebung der SAK-Begrenzung und der Aufhebung der Begrenzung der Beiträge BFF Q I.

1.4.3 Volkswirtschaft

A. Landwirtschaft

Die Auswirkungen des Verordnungspaketes zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 (VP PaIv) auf die Landwirtschaft wurden von Agroscope mit dem agentenbasierten Sektormodell SWISSland abgeschätzt8. Das Modell SWISSland optimiert unter vorgegebenen agrarpolitischen Rah- menbedingungen sowie unter exogenen Preisprojektionen das betriebliche Einkommen der rund 3000 Buchhaltungsbetriebe der Schweiz. Es wurde analysiert, wie sich die Landwirtschaft bei der Weiter- führung der bisherigen Agrarpolitik entwickelt (Referenz) und welche Veränderungen sich mit dem VP PaIv ergeben. Mit dem Modell werden die Auswirkungen auf Tierhaltung, Flächennutzung, Produktion, Einkommensbildung, Strukturentwicklung und Nährstoffverluste bis 2026 simuliert (Basisjahr = 2019).

Grundsätzlich wird die von der OECD prognostizierte Preisentwicklung als exogene Annahme unter- stellt. Im Ackerbau wurde angenommen, dass mit der Umsetzung des Insektizid- und Fungizidver- zichts ein Preiszuschlag von 10 Prozent und bei einer Kombination mit Herbizidverzicht ein Mehrpreis von total 20 Prozent für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse resultiert. Zudem wurde jeweils ein Preis- zuschlag von 5 Prozent angenommen für Obst und Reben bei einer Teilnahme am Programm «Be- wirtschaftung von Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft» sowie für Milch bei der Teilnahme am Programm «Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterver- zehrender Nutztiere» (beide Stufen). Bei den Vorleistungen und den Investitionen wird bei beiden Szenarien ein leichter Anstieg der Preise angenommen. Die Direktzahlungen des Bundes richten sich nach den vom Parlament verabschiedeten landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen für die Jahre 2022- 2025.

Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass sich das Produktionsmuster der Schweizer Landwirt- schaft bis 2026 durch die Änderungen des VP PaIv moderat verändert. Die vermarktete Milchmenge steigt zwischen 2019 und 2026 um knapp 4 Prozent (Referenz: +6%). In beiden Szenarien entwickelt sich die Fleischproduktion insgesamt stabil und die gehaltenen Grossvieheinheiten sinken leicht (Re- ferenz: -1%; VP PaIv: -2%). Mit dem VP PaIv steigt die offene Ackerfläche um 5 Prozent (Referenz: -1%). Mit der zunehmenden Beteiligung bei den Produktionssystembeiträgen mit teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und den damit verbundenen Ertragsrückgängen ist aus- ser bei den Kartoffeln mit einer rückläufigen Produktion im Ackerbau zu rechnen. Der Brutto-Selbstver- sorgungsgrad beträgt im Jahr 2026 bei einer konstant wachsenden Bevölkerung 54,2 Prozent (Refe- renz: 57,6%). Hauptgrund für diese Entwicklung sind die tieferen Erträge im Ackerbau aufgrund der zunehmenden Beteiligung am Produktionssystembeitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Dabei ist zu beachten, dass die technologische Entwicklung im Modell nur teilweise abgebildet ist und damit der Produktionsrückgang tendenziell überschätzt wird. Die Abschaffung des 10% Fehlerbe- reichs in der Nährstoffbilanz hat keine substanziellen Auswirkungen auf die Produktion, da durch die Streichung der Toleranz ein Anreiz für einen effizienteren Düngereinsatz entsteht.

Der Produktionswert der Landwirtschaft steigt bis 2026 auf 11,2 Milliarden Franken (+1,8% ggü. 2019). Auf der Kostenseite prognostiziert das Modell bis 2026 ebenfalls einen leichten Anstieg (+0,5%). Die sonstigen Subventionen (v. a. Direktzahlungen) bleiben insgesamt stabil. Damit steigt das sektorale Nettounternehmenseinkommen zwischen 2019 und 2026 um rund 100 Millionen Fran- ken bzw. 3 Prozent (Referenz: +5%). Gemäss den Berechnungen mit SWISSland beträgt der durch- schnittliche jährliche Rückgang der Anzahl Betriebe 1,5 Prozent. Betriebsaufgaben erfolgen auch wei- terhin vorwiegend im Rahmen des Generationenwechsels. Unter Berücksichtigung der vom Modell berechneten Strukturentwicklung steigt das landwirtschaftliche Einkommen pro Betrieb von 74 200 Franken im Jahr 2019 auf 82 500 Franken im Jahr 2026, was einem Zuwachs von 11,2 Prozent ent- spricht (Referenz: +12,6%).

8 Vgl. www.agroscope.admin.ch > Themen > Wirtschaft und Technik > Sozioökonomie

Beispielhaft soll nachfolgend für ausgewählte Massnahmen im Bereich der Produktionssystembei- träge aufgezeigt werden, wie sich die Anpassungen bei den Produktionssystembeiträgen auf den De- ckungsbeitrag auswirken. Um eine möglichst realitätsnahe Schätzung durchführen zu können, wurde eine bereits bestehende Massnahme im Bereich des Pflanzenbaus ausgewählt, die mit dem vorlie- genden Verordnungspaket weiterentwickelt werden soll. Konkret wurde die Massnahme «Verzicht auf Fungizide, Insektizide und Halmverkürzer » (Weiterentwicklung der Beiträge für die extensive Produk- tion, Extenso) kombiniert mit der neuen Massnahme «Herbizidverzicht» für die Kulturen Brot- und Fut- tergetreide, Ölsaaten, Zuckerrüben und Kartoffeln analysiert. Ausgehend von den heutigen ÖLN- Erträgen und Preisen sowie Annahmen zu den Mindererträgen, möglichen Mehrerlösen aufgrund ei- nes Preisbonus (analog den Annahmen der SWISSland-Modellierungen), den neu vorgesehenen PSB-Beiträgen und Veränderungen bei den Produktionskosten wurde analysiert, wie sich die De- ckungsbeiträge der verschiedenen Kulturen verändern. Die Ergebnisse wurden entsprechend der an- genommenen Beteiligung pro Hektare gewichtet. Die Deckungsbeiträge steigen mit den neuen Pro- duktionssystembeiträgen über alle Kulturen hinweg um durchschnittlich 1000 Fr. pro ha. Zwar führt der Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu Ertragsverlusten (rund 600 Fr. pro ha). Die dadurch verursachten Mindererlöse werden jedoch durch geringere Produktionskosten für Produkti- onsmittel (gut 300 Fr. pro ha), den vorgesehenen PSB-Beiträgen (gut 750 Fr. pro ha) sowie den am Markt realisierbaren Mehrerlösen (550 Fr. pro ha) mehr als kompensiert. Die von den Versorgungssi- cherheits-, Ressourceneffizienz und Übergangsbeiträgen zu den Produktionssystembeiträgen ver- schobenen Mittel (230 Mio. CHF p.a.) tragen dazu bei, die Mindererträge und Mehrkosten zu decken, die mit der Weiterentwicklung der Produktionssystembeiträge einhergehen.

B. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter

Um den ökologischen Leistungsnachweis zu erfüllen, müssen die Bewirtschafterinnen und Bewirt- schafter mehr Anforderungen als bisher erfüllen. Betroffen sind vor allem Betriebe mit Ackerbau und Spezialkulturen wegen den zusätzlichen Anforderungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmit- teln sowie aufgrund des minimalen Anteils von Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche. Sie müssen zum Beispiel Massnahmen zur Verhinderung von Abschwemmung und Abdrift ergreifen. Zu- dem ist die Auswahl von erlaubten Pflanzenschutzmitteln geringer als bisher, was den Pflanzenschutz erschwert und das Risiko erhöht, dass Schadorganismen gegen die verbleibenden Wirkstoffe Resis- tenzen entwickeln.

Für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter stehen insgesamt mehr Programme bei den Produkti- onssystembeiträgen zur Auswahl. Um sich über diese Neuerungen zu informieren, ist ein Initialauf- wand notwendig. Die Teilnahme an den Programmen wird zusätzlichen Aufwand mit sich bringen. und insgesamt den Ertrag reduzieren. Dies betrifft vor allem die Ackerbau- und Spezialkulturbetriebe. Ein reduzierter Pflanzenschutz kann sich negativ auf den Ertrag und die Qualität der Erntegüter auswir- ken. Oft sind alternative Pflanzenschutzmassnahmen weniger wirksam und bringen einen höheren Ar- beitsaufwand mit sich (z.B. mechanische Unkrautbekämpfung). Für einige Programme werden zusätz- liche Aufzeichnungen erforderlich sein, wie z.B. das Ausfüllen der Humusbilanz. Für das Programm begrenzte Proteinzufuhr müssen die Betriebe hingegen keine Futterbilanz mehr rechnen und werden damit administrativ entlastet.

Das Programm zur längeren Nutzungsdauer der Kühe verursacht für die Bewirtschafterinnen und Be- wirtschafter keinen Zusatzaufwand, da für den Vollzug vorhandene TVD-Daten automatisiert in die kantonalen Systeme übermittelt werden. Hingegen braucht es eine neue Applikation, um die TVD- Daten auszuwerten und den Kantonen und den Bewirtschaftenden zur Verfügung zu stellen. Diese neue Applikation ist durch den Bund zu finanzieren.

C. Mittelverteilung

Die vorgesehenen Ausgaben für die Direktzahlungen betragen gemäss Zahlungsrahmen 2022-2025 jährlich 2 812 Mio. Fr. Sie liegen damit in etwa auf gleicher Höhe wie die Ausgaben für Direktzahlun- gen im Jahr 2019. Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Schätzung der Entwicklung der Ausgaben für

die einzelnen Direktzahlungsarten, basierend auf den Direktzahlungsansätzen gemäss Anhang 7 der DZV und Annahmen zu den Beteiligungen bei den einzelnen Direktzahlungsarten. Die Berechnungen zur Mittelverteilung wurden auf Basis von Betriebsdaten (Flächen, Tiere usw.) des Jahres 2019 aus dem Agrarinformationssystem (AGIS) geschätzt.

Die neuen und weiterentwickelten Produktionssystembeiträge und die Zunahme der Beteiligung bei den übrigen Beitragsarten werden primär durch die Reduktion der Versorgungssicherheitsbeiträge und der Ressourceneffizienzbeiträge finanziert. Die Beteiligung und damit der Finanzbedarf wird 2023 als tiefer und anschliessend als jährlich ansteigend angenommen. Der Ausgleich der Beteiligungszu- nahme erfolgt wie bisher durch den Übergangsbeitrag. Der Übergangsbeitrag wird 2023 gegenüber den Vorjahren ansteigen und sich dann wieder kontinuierlich reduzieren. Der Anstieg ist damit begrün- det, dass das Programm längere Nutzungsdauer von Kühen erst 2024 in Kraft tritt.

(in Mio. CHF) 2019 2023 2025 Versorgungssicherheitsbeiträge 1 081 919 919

Kulturlandschaftsbeiträge 528 528 528

Biodiversitätsbeiträge 417 435 447

Landschaftsqualitätsbeitrag 146 146 146

Produktionssystembeiträge 489 596 721  Biobeitrag 60 74 80  Extensobeitrag 35  Verzicht PSM im Ackerbau 41 50  Verzicht Insektizide und Akarizide im 1 2 Gemüse- und Beerenanbau  Verzicht von Insektiziden, Akariziden 3 4 und Fungiziden nach der Blüte bei Dauerkulturen  Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit 3 6 Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft  Verzicht von Herbiziden im Ackerbau 19 30 und in Spezialkulturen  Nützlingsstreifen 5 9  Humusbilanz 4 20  Bodenbedeckung und schonende Bo- 26 41 denbearbeitung  Effizienter Stickstoffeinsatz 1 3  BTS-Beitrag 86 86 86  RAUS-Beitrag + Weidebeitrag 196 216 230  Graslandbasierte Milch- und Fleisch- 112 produktion  Reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung 117 120 raufutterverzehrender Nutztiere  Längere Nutzungsdauer von Kühen 40 Ressourceneffizienzbeiträge DZV 37 5 4  Emissionsmindernde Ausbringverfah- 14 ren  Schonende Bodenbearbeitung 16  Einsatz von präzisen Applikationstech- 2 2 niken  Reduktion von Pflanzenschutzmitteln 2  Phasenfütterung Schweine 3 3 4

(in Mio. CHF) 2019 2023 2025 Ressourcenprogramme nach Art. 77a/b 22 22 22 LwG und die Gewässerschutzbeiträge nach Art. 62a GSchG.

Übergangsbeitrag 92 161 25

Total 2 812 2 812 2 812

Produktionssystembeiträge

Die bisherigen Beiträge für den biologischen Landbau werden unverändert weitergeführt. Aufgrund von Beteiligungszunahmen werden die Ausgaben bis 2025 auf rund 80 Mio. Fr. pro Jahr ansteigen. Die neuen Produktionssystembeiträge für den Ackerbau und Spezialkulturen werden bis 2025 voraus- sichtlich 165 Mio. Fr. pro Jahr benötigen. Der neue Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen und der neue Weidebeitrag führen zu einem höheren Mittelbedarf für die Produktionssystembeiträge bei den Nutztieren. Diese steigen bis 2025 auf geschätzte 476 Mio. Fr. pro Jahr (inklusive dem Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzehrender Nutztiere). Gesamthaft werden die Beiträge für Produktionssysteme bis 2025 auf ungefähr 721 Mio. Fr. steigen.

Übrige Beiträge

Aufgrund der Senkung des Basisbeitrags Versorgungssicherheit und der gleichzeitigen Erhöhung der Produktionserschwernisbeiträge reduzieren sich die Versorgungssicherheitsbeiträge insgesamt um 162 auf 919 Mio. Fr. Bei den Kulturlandschafts- und den Landschaftsqualitätsbeiträgen werden keine Änderungen vorgenommen, weshalb diese stabil bleiben. Bei den Biodiversitätsbeiträgen führt die neue Anforderung für Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche und eine Zunahme der Beteili- gung im bisherigem Umfang zu einer Erhöhung der benötigten Mittel bis 2025 auf ungefähr 447 Mio. Fr. Der Übergangsbeitrag sinkt von 161 (2023) auf 25 Mio. Fr. (2025).

Verteilung der Direktzahlungen nach Zone

Mit dem Zahlungsrahmen 2022-2025 stehen jährlich ungefähr gleich viele Mittel für die Direktzahlun- gen zur Verfügung wie in den Jahren davor. Mit den neuen Produktionssystembeiträgen sollen das Risiko durch Pflanzenschutzmittel und die Stickstoff- und Phosphorverluste reduziert werden. Die ent- sprechenden Flächen, bei welchen die neuen Beiträge wirken, liegen primär im Talgebiet. Aufgrund der Änderungen der Direktzahlungsverordnung soll es indes zu keiner Umlagerung der Direktzahlun-

gen zwischen Tal- und Berggebiet kommen. Dies wird durch eine entsprechende Erhöhung der Pro- duktionserschwernisbeiträge der Versorgungssicherheitsbeiträge erreicht. Durch die Erhöhung der Beitragsansätze nach Zone kann sichergestellt werden, dass die Verteilung der gesamten Direktzah- lungen fürs Tal- und Berggebiet 2025 etwa gleich bleibt wie 2019. In der nachfolgenden Abbildung be- trägt die Totalsumme der Direktzahlungen rund 2,62 Mia. Fr. Die restlichen Direktzahlungen im verfüg- baren Kredit von rund 2,8 Mia. Fr. werden an Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe ausge- richtet. Für diese Betriebe werden die gleich hohen Direktzahlungen ausgerichtet wie bisher.

Durch die zusätzlichen Beiträge im Ackerbau und bei den Spezialkulturen erhalten diese Betriebsty- pen im Durchschnitt höhere Direktzahlungen, weil sie entsprechend höhere Anforderungen erfüllen. Hingegen erhalten Tierhaltungsbetriebe im Talgebiet weniger Direktzahlungen. Kombinierte Betriebe erhalten im Durchschnitt ungefähr gleich viele Direktzahlungen wie heute.

D. Abschätzung der Umweltwirkung der verschiedenen Massnahmen

Die nachfolgende Tabelle listet die verschiedenen vorgeschlagenen Massnahmen aus dem Direktzah- lungsbereich und ihren Beitrag zur Erreichung der Reduktionsziele auf. Am Ende der Tabelle sind wei- tere Massnahmen aufgeführt, die nicht Teil der vorgeschlagenen Änderung der Direktzahlungsverord- nung sind, aber auch zur Zielerreichung beitragen. Ausserdem trägt die Umsetzung des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel zur Zielerreichung bei. Und letztlich sind die Branchen aufgefordert, ergänzend eigene Massnahmen zu ergreifen, die zu einer Reduktion der Nährstoffverluste und der Risiken durch Pflanzenschutzmittel führen.

Reduktion Reduktion der Reduktion der Risi- Bemerkungen der Stick- Phosphorver- ken durch Pflanzen- stoffverluste luste (t P/Jahr) schutzmittel (t N/Jahr) Referenzwert (2014/16) 97’344 6’087 Ökologischer Leistungsnachweis Abschaffung des 10% Fehlerbereichs 2’250 1’000 - in der Nährstoffbilanz (2.3%) (16.4%) Mind. 3.5% Biodiversitätsförderflächen 559 124 Einsparung von 2.5% Diese Elemente för- auf der Ackerfläche (0.6%) (2.0%) der Gesamtmenge an dern Nützlinge und PSM, die heute im tragen deshalb zur Ackerbau eingesetzt Reduktion des PSM- werden; Einfluss auf Einsatzes bei. Dieser Risikoreduktion ab- Effekt wurde in der hängig von den unter- Einschätzung nicht be- schiedlichen Risikopo- rücksichtigt; For- tenzialen der Wirk- schungsresultate zur stoffe, die nicht mehr Wirkung der Blühele- angewendet werden. mente auf die Nütz- linge liegen vor, nicht aber solche zur poten- ziell möglichen Pflan- zenschutzmittelreduk- tion Massnahmen zur Reduktion der Ab- - - 75% für naturnahe Le- drift und Abschwemmung bensräume. Für Ober- flächengewässer we- niger als 75%, da noch weitere Eintrags- wege wie z.B. Wasch- plätze vorhanden sind. Verbot von Wirkstoffen mit erhöhtem - - Ziel 50% für Oberflä- Ein Teil der 50% Risi- Risikopotenzial für Oberflächengewäs- chen- und Grundwas- koreduktion kann auch ser oder Grundwasser ser mit dem Rückzug der Bewilligung bestimm- ter Wirkstoffe erreicht werden. Die Wirkung im ÖLN ist abhängig, ob ausreichend Alter- nativen vorhanden sind.

Reduktion Reduktion der Reduktion der Risi- Bemerkungen der Stick- Phosphorver- ken durch Pflanzen- stoffverluste luste (t P/Jahr) schutzmittel (t N/Jahr) Biodiversitätsbeiträge Getreide in weitere Reihe Wirkung unter «Mind. 3.5% Biodiversitätsförderflächen auf PSM- und Düngemit- der Ackerfläche» einberechnet teleinsatz erlaubt Produktionssystembeiträge Beitrag für den Verzicht auf Pflanzen- - - schutzmittel im Ackerbau Beitrag für den Verzicht auf Insektizide - - und Akarizide im Der Einfluss auf die Gemüse- und Beerenanbau Risikoreduktion ist ab- Beitrag für den Verzicht auf Insekti- - - wichtig, aber Einfluss hängig von der Teil- zide, Akarizide und Fungizide nach auf Risikoreduktion nahme der Landwirte der Blüte kaum abschätzbar. und von den unter- Beitrag für die Bewirtschaftung von - - schiedlichen Risikopo- Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach tenzialen der Wirk- der biologischen Landwirtschaft stoffe, die nicht mehr Beitrag für den Verzicht auf Herbizide - - angewendet werden. im Ackerbau und in Spezialkulturen Beitrag für die funktionale Biodiversität Da an ÖLN-Massnahme «Mind. 3.5% Biodiversitätsförderflä- in Form eines Beitrags für Nützlings- chen auf der Ackerfläche» angerechnet: Wirkung dort einbe- streifen rechnet Beitrag für die Humusbilanz Kein Angaben Kein Angaben - Positive Wirkung auf Beitrag für eine angemessene Bede- Keine Anga- Keine Angaben - Bodenfruchtbarkeit ckung des Bodens ben und Humusgehalt. Auf gesamtschweizeri- Beitrag für die schonende Bodenbear- Keine Anga- Keine Angaben - scher Ebene insbe- beitung ben sondere wegen lang- fristigem Humusabbau auf organischen Bö- den nicht quantifizier- bar Beitrag für Klimamassnahmen in Form 62 0 - eines Beitrags für den effizienten (0.1%) Stickstoffeinsatz Weidebeitrag Keine Anga- 0 - Weidehaltung redu- ben ziert die Ammoni- akemissionen, wirkt sich aber nicht direkt auf die OSPAR- Bilanzgrösse aus Beitrag für die reduzierte Proteinzu- 1’016 Keine Angaben - Auswirkungen auf P fuhr zur Fütterung raufutterverzehren- (1.0%) sind derzeit nicht der Nutztiere quantifizierbar Beitrag für die längere Nutzungsdauer 1’270 Keine Angaben - Auswirkungen auf P von Kühen (1.3%) sind derzeit nicht quantifizierbar Ressourceneffizienzbeiträge Phasenfütterung Schweine 800 Keine Angaben - (0.8%) Präzise Applikationstechnik - - Keine Angaben Total9 5’957 1’124 (6.1%) (18.4%) Ausserhalb PaIv-Verordnungspaket Pflicht zur emissionsarmen Güllelage- 1’500 0 - rung und –ausbringung (LRV) (1.5%) Förderung besonders umweltfreundli- 67 0 - cher Produktionsweise im Rahmen (0.1%) von Strukturverbesserungsmassnah- men Total II 7’524 1’124 - (7.7%) (18.4%)

9 Damit die Wirkungen der einzelnen Massnahmen addiert werden können, sind in der Tabelle nur die direkten Wirkungen ausgewiesen. Einer einzelnen Massnahme könnte wegen ihrer zusätzlichen indirekten Wirkung im Einflussbereich einer anderen Massnahme möglicherweise eine grössere Wirkung zugeschrieben werden.

Einige Massnahmen tragen ausserdem zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und damit zur Er- reichung der Klimaziele bei. Dazu gehören die längere Nutzungsdauer von Kühen, die reduzierte Pro- teinzufuhr zur Fütterung raufutterverzehrender Nutztiere, die Phasenfütterung Schweine und die Ab- schaffung des Fehlerbereichs in der Nährstoffbilanz.

Auch aus den SWISSland-Berechnungen lassen sich ebenfalls Aussagen zu den Umweltwirkungen ableiten. Der Rückgang der Stickstoffüberschüsse liegt in der gleichen Grössenordnung wie in der obi- gen Tabelle ausgewiesen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Input an Stickstoff in den Sektor Landwirtschaft über Mineraldünger, Futtermittel sowie Fixierung und Deposition deutlich stärker ab- nimmt als der Output an Stickstoff in landwirtschaftlichen Produkten. Die Umweltwirkungen der Mass- nahme «Reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzehrender Nutztiere» werden noch vertieft analysiert.

Die Modellrechnungen zeigen zudem, dass die Beteiligungen an den Produktionssystembeiträgen für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau und in den Spezialkulturen deutlich zunehmen. So steigt die ackerbaulich genutzte Fläche mit teilweisem oder vollständigem Verzicht an Pflanzenschutz- mittel von 86'000 Hektaren im Jahr 2019 auf 152'000 ha im Jahr 2026 (+ 76%), was mehr als der Hälfte der offenen Ackerfläche entspricht. Im Obstbau steigt der Anteil der Flächen, die mit biologi- schen Hilfsmitteln bewirtschaftet werden auf mehr als einen Drittel. Insgesamt sinken die Verkäufe von Pflanzenschutzmittel um knapp 20 Prozent.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die beantragten Neuregelungen betreffen Massnahmen zur internen Stützung, welche die Schweiz in der Welthandelsorganisation (WTO) notifizieren muss. Es ist daher notwendig, die Vereinbarkeit der Massnahmen mit dem internationalen Recht, insbesondere dem Abkommen vom 15. April 1994 über die Errichtung der Welthandelsorganisation und dessen Anhängen 1A.3 (WTO-Agrarabkommen) und 1A.13 (WTO-Subventionsabkommen) sicherzustellen.

Gemäss dem WTO-Agrarabkommen gilt es insbesondere eine Einteilung der Massnahmen in han- delsverzerrende Stützung (sogenannte Amber Box) und entkoppelte Stützungsmassnahmen ohne Auswirkung auf die Produktion oder die internationalen Märkte (sogenannte Green Box) zu machen. Das WTO-Agrarabkommen beschreibt in Anhang 2 ausführlich, welche Bedingungen für agrarpoliti- sche Massnahmen erfüllt sein müssen, damit diese als nicht oder nur geringfügig produktionsverzer- rend gelten und somit die Kriterien der Green Box erfüllen. Ökologische Zahlungen und Zahlungen im Rahmen von Regionalhilfeprogrammen sind nur der Green Box zuzuordnen, sofern die Zahlungshöhe die Mehrkosten oder die Einkommensminderung, die den Landwirtinnen und Landwirten durch die Umsetzung der Vorgaben entstehen, nicht überschreiten. Die Beitragserhöhung bei den Produktions- erschwernisbeiträgen zwecks interregionalem Ausgleich könnte daher dazu führen, dass diese Zah- lungen die Kriterien der Green Box nicht mehr erfüllen und der Amber Box zugeschrieben werden müssen. Zahlungen, die in die Kategorie Amber Box fallen, verstossen nicht gegen die handelsvölker- rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in der WTO unterliegen allerdings einer Limitierung des Bud- gets. Die vorgeschlagenen Massnahmen können innerhalb dieser Limitierung umgesetzt werden. Die minimalen Anpassungen bei anderen bestehenden Massnahmen (z.B. Anlegen von Nützlingsstreifen auf der offenen Ackerfläche und in Dauerkulturen) führen zu keiner Anpassung der aktuellen WTO- Notifikation.

Beim neuen Programm über die Rohproteinzufuhr für raufutterverzehrende Nutztiere wird die Ausnah- meregelung für proteinreiche Futtermittel so ausgestaltet, dass diese faktisch nur für Proteinträger gilt, die vom Inland bezogen und nicht importiert werden. Auch wenn der Verordnungstext den Import von Futtermitteln nicht direkt ausschliesst, könnte diese Ausgestaltung der Massnahme von anderen WTO-Mitgliedern als verbotene Importsubstitutionssubvention angesehen werden (Artikel 3.1(b) des WTO-Subventionsabkommens).

1.6 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2023 vorgesehen. Eine Ausnahme bildet das Programm län- gere Nutzungsdauer der Kühe, das auf den 1. Januar 2024 in Kraft tritt, weil noch Anpassungen der IT nötig sind, die länger dauern.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen bilden die Artikel 70 Absatz 2, 70a Absätze 3-5, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes

Anhang:

Vollzugshilfe Merkblatt Nr. 6 Aide à l'exécution Feuille d'information n°6 Guida d'applicazione del Promemoria n. 6

Datum: April 2021 Von: BLW / OFAG / UFAG Für: Kopie an:

Flächenkatalog / Beitragsberechtigung der Flächen 2023, Stand Vernehmlassung

Catalogue des surfaces / Surfaces donnant droit aux contributions 2023, version de la consultation

Catalogo delle superfici / Superfici che danno diritto ai contributi 2023, stato consultazione

Legende / légende / legenda

Abkürzung Bezeichnung Description Descrizione raccourci scorciatoia KL Offenhaltung Offenhaltungsbeitrag contribution pour le maintien d’un paysage contributo per la preservazione dell’apertura ouvert del paesaggio KL Hang Hangbeitrag contribution pour surfaces en pente contributo di declività KL Steillagen Steillagenbeitrag contribution pour surfaces en forte pente contributo per le zone in forte pendenza KL Rebhang Hangbeitrag Rebflächen contribution pour surfaces viticoles en pente contributo di declività per i vigneti VS Basis Basisbeitrag Versorgungssicherheit sécurité de l’approvisionnement, contribution sicurezza dell’approvvigionamento, contributo de base di base VS Erschwernis Produktionserschwernisbeitrag contribution pour la production dans des con- contributo per le difficoltà di produzione ditions difficiles VS oAF/DK Beitrag für offene Ackerfläche und Dau- contribution pour terres ouvertes et cultures contributo per la superficie coltiva aperta e per erkulturen pérennes le colture perenni VS Einzelkultur Einzelkulturbeiträge contributions à des cultures particulières contributi per singole colture GZ Getreidezulage Getreidezulage Supplément pour les céréales Supplemento per i cereali BD Qualität Qualitätsbeitrag contribution pour la qualité contributo per la qualità BD Netz Vernetzungsbeitrag contribution pour la mise en réseau contributo per l‘interconnessione BD GiwR Getreide in weiter Reihe céréales en rangées larges PS Bio Biobeitrag contribution pour l’agriculture biologique contributo per l’agricoltura biologica PS Verzicht PSM Acker Beitrag für den Verzicht auf Pflanzen- contribution pour le non-recours aux produits contributo per la rinuncia a prodotti fitosanitari schutzmittel im Ackerbau phytosanitaires dans les grandes cultures in campicoltura PS Verzicht Insektizide Beitrag für den Verzicht auf Insektizide contribution pour le non-recours aux insecti- contributo per la rinuncia a insetticidi e acari- und Akaridzide und Akarizide im Gemüse- und Beeren- cies et acaricides dans les cultures maraî- cidi in orticoltura e nella coltivazione di bacche anbau chères et les cultures de petits fruits PS Verzicht PSM nach Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, contribution pour le non-recours aux insecti- contributo per la rinuncia a insetticidi, acaricidi der Blüte Akarizide und Fungizide nach der Blüte cies, aux acaricides et aux fongicides après e fungicidi dopo la fioritura la floraison PS Biomittel Parzelle Beitrag für die Bewirtschaftung von Dau- contribution pour l’exploitation de cultures pé- contributo per la gestione di colture perenni erkulturen mit Hilfsmitteln nach der bio- rennes avec des moyens auxiliaires con- con mezzi ausiliari conformi all’agricoltura bio- logischen Landwirtschaft formes à l’agriculture biologique logica PS Verzicht Herbizide Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im contribution pour le non-recours aux herbi- contributo per la rinuncia a erbicidi in campicol- Ackerbau und in Spezialkulturen cides dans les grandes cultures et les cul- tura e nelle colture speciali tures spéciales

Direktzahlungsverordnung

Abkürzung Bezeichnung Description Descrizione raccourci scorciatoia PS Nützlingsstreifen Beitrag für den Nützlingsstreifen contribution pour les bandes végétales pour contributo per strisce per organismi utili organismes utiles PS Humusbilanz Beitrag für die Humusbilanz contribution pour le bilan d’humus contributo per il bilancio dell’humus PS Bodenbedeckung Beitrag für eine angemessene Bede- contribution pour une couverture appropriée contributo per una copertura adeguata del ckung des Bodens du sol suolo PS Bodenbearbeitung Beitrag für die schonende Bodenbear- contribution pour des techniques culturales contributo per la lavorazione rispettosa del beitung préservant le sol suolo PS Stickstoffeinsatz Beitrag für einen effizienten Stickstoffe- contribution pour l’utilisation efficiente d’azote contributo per l’impiego efficiente dell’azoto insatz PS Proteinzufuhr RGVE Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr contribution pour l’apport réduit en protéines contributo per l’apporto ridotto di proteine zur Fütterung raufutterverzehrender dans l’alimentation des animaux de rente nell’alimentazione di animali da reddito che Nutztiere consommant du fourrage grossier consumano foraggio grezzo LQ Landschaftsqualitätsbeiträge contribution à la qualité du paysage contributo per la qualità del paesaggio S Spezialkultur culture spéciale cultura speciale BFF Biodiversitätsförderfläche anrechenbar surfaces de promotion de la biodiversité im- superficie per la promozione della biodiversità und beitragsberechtigt putables et donnant droit à des contributions computabile e avente diritto a contributi BFF a Biodiversitätsförderfläche anrechenbar surfaces de promotion de la biodiversité im- superficie per la promozione della biodiversità aber nicht beitragsberechtigt putables mais ne donnant pas droit à des computabile ma non avente diritto a contributi contributions PSB a Produktionssystembeitrag, anrechenbar contribution au système de production, impu- contributo per i sistemi di produzione, compu- an Biodiversitätsförderfläche table aux surfaces de promotion de la biodi- tabile sulla superficie per la promozione della versité biodiversità X Beiträge werden ausgerichtet sofern An- les contributions sont versées si les exi- i contributi vengono versati se sono adempiute forderungen erfüllt sind gences sont remplies le condizioni X/B Beitrag je Baum contribution par arbre contributo per albero (X/B) Beitrag je Baum, projektbezogen contribution par arbre, lié au projet contributo per albero, riferito al progetto (X) Einschränkung der Berechtigung, siehe limitation du droit aux contributions; cf. note limitazione del diritto, v. la rispettiva nota a piè jeweilige Fussnote in der letzten Spalte de pied de page dans la dernière colonne di pagina nell’ultima colonna 1/ 1/ des Basisbeitrages, ganzer Beitrag für moitié de la contribution de base, contribution metà contributo di base, contributo intero per 2 2 Produktionserschwernis entière pour les conditions de production diffi- le difficoltà di produzione ciles

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

I Ackerfläche / Terres ouvertes / Superficie coltiva aperta

501 Sommergerste Orge de printemps Orzo primaverile X X X X X X X X X X X X X X

502 Wintergerste Orge d’automne Orzo autunnale X X X X X X X X X X X X X X

504 Hafer Avoine Avena X X X X X X X X X X X X X X

505 Triticale Triticale Triticale X X X X X X X X X X X X X X

506 Mischel Futter- Méteil de céréales Miscela di cereali da fo- X X X X X X

X X X X X X X X getreide fourragères raggio

507 Futterweizen gemäss Blé fourrager selon la Frumento da foraggio

Sortenlist swiss gra- liste swiss granum giusta la lista delle va- X X X X X X X X X X X X X X num rietà di swiss granum

508 Körnermais Maïs grain Mais da granella X X X X X X X X X X X

509 Reis Riz Riso X X X X X X X X X X X X X

511 Emmer, Einkorn Amidonnier, engrain Farro, piccola spelta X X X X X X X X X X X X X X

512 Sommerweizen Blé de printemps (sans Frumento primaverile

(ohne Futterweizen le blé fourrager de la (escl. il frumento da fo- X X X X X X X X X X X X X X der Sortenliste swiss liste swiss granum) raggio di swiss granum) granum)

513 Winterweizen (ohne Blé d’automne (sans le Frumento autunnale

Futterweizen der Sor- blé fourrager de la liste (escl. il frumento da fo- X X X X X X X X X X X X X X tenliste swiss gra- swiss granum) raggio di swiss granum) num)

514 Roggen Seigle Segale X X X X X X X X X X X X X X

515 Mischel Brotgetreide Méteil de céréales pa- Miscela di cereali panifi-

X X X X X X X X X X X X X X nifiables cabili

516 Dinkel Epeautre Spelta X X X X X X X X X X X X X X

519 Saatmais (Ver- Semences de maïs Mais da semina (coltiva-

X X X X X X X X X X X X tragsanbau) (contrat de culture) zione contrattuale)

521 Silo- und Grünmais Maïs d'ensilage et Mais da insilamento e X X X X X

X X X X X X maïs vert verde

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

522 Zuckerrüben Betteraves sucrières Barbabietole da zuc- X X X X X

X X X X X X X X chero 523 Futterrüben Betteraves fourragères Barbabietole da foraggio X X X X X X X X X X X

524 Kartoffeln Pommes de terre Patate X X X X X X X X X X X X

525 Pflanzkartoffeln (Ver- Plants de pommes de Tuberi-seme di patate

tragsanbau) terre (contrat de cul- (coltivazione contrat- X X X X X X X X X X X X X ture) tuale)

526 Sommerraps zur Colza de printemps Colza primaverile per

Speiseölgewinnung destiné à la fabrication l’estrazione di olio com- X X X X X X X X X X X X X d’huile comestible mestibile

527 Winterraps zur Spei- Colza d’automne des- Colza autunnale per

seölgewinnung tiné à la fabrication l’estrazione di olio com- X X X X X X X X X X X X X d’huile comestible mestibile

528 Soja Soja Soia X X X X X X X X X X X X

531 Sonnenblumen zur Tournesol destiné à la Girasole per l’estrazione

Speiseölgewinnung fabrication d’huile co- di olio commestibile X X X X X X X X X X X X X mestible

534 Lein Lin Lino X X X X X X X X X X X X

535 Hanf Chanvre Canapa

536 Ackerbohnen zu Fut- Féveroles destinés à Favette da foraggio

X X X X X X X X X X X X X terzwecken l’affouragement

537 Eiweisserbsen zu Pois protéagineux des- Piselli proteici da forag-

X X X X X X X X X X X X X Futterzwecken tinés à l’affouragement gio

538 Lupinen zu Futter- Lupin destiné à l’affou- Lupini da foraggio

X X X X X X X X X X X X X zwecken ragement

539 Oelkürbisse Courges à huile Zucche per l’estrazione

X X X X X X X X X X X X di olio

541 Tabak Tabac Tabacco S X X X X X X X X X X X

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

542 Hirse Millet Miglio X X X X X X X X X X X X X

543 Getreide siliert Céréales ensilées Cereali insilati

X X X X X X X X X X X

544 Leindotter Cameline Dorella X X X X X X X X X X X

545 Einjährige Freiland- Cultures maraîchères Ortaggi annuali di pieno

gemüse, ohne Kon- de plein champ an- campo (esclusi quelli de- S X X X X X X X X X X X servengemüse nuelles (sauf les lé- stinati alla conserva- gumes de conserve) zione)

546 Freiland-Konserven- Légumes de conserve Ortaggi di pieno campo

gemüse cultivés en plein per la conservazione X X X X X X X X X X X champ

547 Wurzeln der Treibzi- Racines de chicorée Radici di cicoria di col-

S X X X X X X X X X X chorie tura forzata

548 Buchweizen Sarrasin Grano saraceno X X X X X X X X X X X

549 Sorghum Sorgho Sorgo X X X X X X X X X X X X

551 Einjährige Beeren Baies annuelles (p.ex. Bacche annuali (p. es.

S X X X X X X X X X X X (z.B. Erdbeeren) fraises) fragole)

552 Einjährige nachwach- Matières premières re- Materie prime rinnovabili

sende Rohstoffe nouvelables annuelles annuali (kenaf, ecc.) X X X X X X X X X (Kenaf, usw.) (kénaf, etc.)

553 Einjährige Gewürz- Plantes aromatiques et Piante aromatiche e me-

und Medizinalpflan- plantes médicinales dicinali annuali S X X X X X X X X X X zen annuelles

554 Einjährige gärtneri- Cultures horticoles de Floricoltura di pieno

sche Freilandkulturen plein champ annuelles campo annuale (fiori, (Blumen, Rollrasen, (p.ex. fleurs, gazon en manto erboso in rotoli, usw.) rouleaux) ecc.)

555 Ackerschonstreifen Bande culturale exten- Fasce di colture esten-

BFF X X X X X X X X X X X sive sive in campicoltura

556 Buntbrache Jachère florale Maggesi fioriti BFF X X X X X X X X X

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

557 Rotationsbrache Jachère tournante Maggesi da rotazione BFF X X X X X X X X X

559 Saum auf Ackerflä- Ourlets sur terres as- Striscia su superficie col-

BFF X X X X X X X X X che solées tiva

566 Mohn Pavot Papavero X X X X X X X X X X X X

567 Saflor Carthame Cartamo X X X X X X X X X X X X

568 Linsen Lentilles Lenticchie X X X X X X X X X X X

Mischungen von Méteil de féveroles, de Ackerbohnen, Eiweis- pois protéagineux et Miscele di favette, piselli serbsen und Lupinen de lupins destinés à proteici e lupini da forag- zu Futterzwecken mit l'affouragement avec gio con cereali, almeno il

569 Getreide, mindestens X X X X X X X X X X X X X

des céréales, au moins 30% di quota di legumi-

30 % Anteil Legumi-

30 % de légumineuses nose nel raccolto (per

nosen bei der Ernte lors de la récolte (ré- l’estrazione di granelli) (zur Körnergewin- coltées en grains) nung) ??? Nützlingsstreifen Bande végétale pour Strisce per organismi utili PSB X X X X X X X X X organismes utiles a

573 Senf Moutarde Senape X X X X X X X X X X X

574 Quinoa Quinoa Quinoa X X X X X X X X X X X

590 Sommerraps als Colza de printemps Colza primaverile quale

nachwachsender comme matière pre- materia prima rinnovabile X X X X X X X X X X X X X Rohstoff mière renouvelable

591 Winterraps als nach- Colza d’automne Colza autunnale quale

wachsender Rohstoff comme matière pre- materia prima rinnovabile X X X X X X X X X X X X X mière renouvelable

592 Sonnenblumen als Tournesol comme ma- Girasole quale materia

nachwachsender tière première renou- prima rinnovabile X X X X X X X X X X X X X Rohstoff velable

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

594 offene Ackerfläche, terres ouvertes don- Superficie coltiva aperta,

beitragsberechtigt nant droit aux contribu- avente diritto ai contributi ( (regionsspezifische tions (superfici per la promo- X BFF X X X X X X X X X X Biodiversitätsförder- (surfaces de promotion zione della biodiversità ) fläche) de la biodiversité spé- specifiche di una re- 10

cifiques à la région) gione)

595 übrige offene Acker- Autres terres ouvertes Altra superficie coltiva

fläche, nicht beitrags- ne aperta, non avente diritto ( berechtigt donnant pas droit aux ai contributi X (regionsspezifische contributions (superfici per la promo- BFF ) Biodiversitätsförder- (surfaces de promotion zione della biodiversità 11 fläche) de la biodiversité spé- specifiche di una re- cifiques à la région) gione)

597 übrige offene Acker- Autres terres ouvertes Altra superficie coltiva

fläche, beitragsbe- donnant droit aux con- aperta, avente diritto ai X X X X X X X X X X X rechtigt tributions contributi

598 übrige offene Acker- Autres terres ouvertes Altra superficie coltiva

fläche, nicht beitrags- ne aperta, non avente diritto berechtigt donnant pas droit aux ai contributi contributions

601 Kunstwiesen (ohne Prairies artificielles Prati artificiali (senza pa-

X X X X X X X X Weiden) (sauf les pâturages) scoli)

602 Übrige Kunstwiese, Autres prairies artifi- Altri prati artificiali avente

beitragsberechtigt cielles donnant droit diritto ai contributi (p.es. (z.B. Schweineweide, aux contributions (p.ex. pascoli riservati ai suini e X X X X Geflügelweide) pâturages pour porcs al pollame) et volaille)

10 nur Vernetzungsbeitrag / seulement contribution pour la mise en réseau / solo contributo per l'interconnessione 11 nur Vernetzungsbeitrag / seulement contribution pour la mise en réseau / solo contributo per l'interconnessione

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

631 Futterleguminosen Légumineuses fourra- Leguminose da foraggio

für die Samenproduk- gères destinées à la per la produzione di se- tion (Vertragsanbau) production de se- menti (coltivazione con- X X X X X X X X X mences (contrat de trattuale) culture)

632 Futtergräser für die Graminées fourragères Graminacee da foraggio

Samenproduktion destinées à la produc- per la produzione di se- X X X X X X X X X (Vertragsanbau) tion de semences menti (coltivazione con- (contrat de culture) trattuale) II Dauergrünfläche / Surfaces herbagères permanentes / Prati perenni, pascoli e altri herbai

611 Extensiv genutzte Prairies extensives Prati estensivi (senza pa-

Wiesen (ohne Wei- (sans les pâturages) scoli) BFF X X ½ X X X X den)

612 Wenig intensiv gen. Prairies peu intensives Prati poco intensivi

Wiesen (ohne Wei- (sauf les pâturages) (senza pascoli) BFF X X ½ X X X X den)

613 Übrige Dauerwiesen Autres prairies perma- Altri prati permanenti

(ohne Weiden) nentes (sauf les pâtu- (senza pascoli) X X X X X X rages)

616 Weiden (Heimwei- Pâturages (pâturages Pascoli (pascoli propri,

den, übrige Weiden attenants à la ferme, altri pascoli senza pa- ohne Sömmerungs- autres pâturages, sauf scoli d’estivazione) X X X X X weiden) les pâturages d’esti- vage)

617 Extensiv genutzte Pâturages extensifs Pascoli estensivi

BFF X ½ X X X X Weiden

618 Waldweiden (ohne Pâturages boisés (sauf Pascoli boschivi (senza i

BFF X ½ X X X X bewaldete Fläche) surfaces boisées) boschi)

621 Heuwiesen im Söm- Prairies de fauche en Prati da sfalcio nella re-

merungsgebiet , Üb- région d’estivage, gione d’estivazione, altri X X X X X X rige Wiesen (keine autres (pas de SCE) prati (nessuna SPB) BFF)

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

622 Heuwiesen im Söm- Prairies de fauche en Prati da sfalcio nella re-

merungsgebiet, Typ région d’estivage, type gione d’estivazione, tipo BFF X X ½ X X X X extensiv genutzte prairie extensive prati sfruttati in modo Wiese estensivo

623 Heuwiesen im Söm- Prairies de fauche en Prati da sfalcio nella re-

merungsgebiet, Typ région d’estivage, type gione d’estivazione, tipo BFF X X ½ X X X X wenig intensiv ge- prairie peu intensive prati sfruttati in modo nutzte Wiese poco intensivo

625 Waldweiden (ohne Pâturages boisés (sauf Pascoli boschivi (senza i

X X X X X bewaldete Fläche) surfaces boisées) boschi)

634 Uferwiese (ohne Wei- prairies riveraines d’un Prati rivieraschi lungo i

den) entlang von cours d’eau (sauf les corsi d'acqua (senza pa- BFF X X ½ X X X X Fliessgewässern pâturages) scoli)

693 Weiden Pâturages Pascoli

( (regionsspezifische (surfaces de promotion (superfici per la promo- X Biodiversitätsförder- de la biodiversité spé- zione della biodiversità BFF X X X X X ) fläche) cifiques à la région) specifiche di una re- 12 gione)

12 nur Vernetzungsbeitrag / seulement contribution pour la mise en réseau / solo contributo per l'interconnessione

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

694 Grünfläche ohne Surfaces herbagére Superfici inerbite, senza

Weiden sauf les pâturages pascoli ( (regionsspezifische (surfaces de promotion (superfici per la promo- X BFF X X X X X X Biodiversitätsförder- de la biodiversité spé-zione della biodiversità ) fläche) cifiques à la région) specifiche di una re- 13

gione)

697 Übrige Grünfläche Autres surfaces herba- Altre superfici (perma-

(Dauergrünfläche), gères (surface herba- nentemente) inerbite, beitragsberechtigt gère permanente) don- aventi diritto ai contributi X X X X X nant droit aux contribu- tions

698 Übrige Grünfläche Autres surfaces herba- Altre superfici (perma-

(Dauergrünfläche), gères (surface herba- nentemente) inerbite, nicht beitragsberech- gère permanente) ne non aventi diritto ai con- tigt donnant pas droit aux tributi contributions III Dauerkulturen / Surfaces de cultures pérennes / Superfici con col- ture perenni

701 Reben Vignes Vigna S X X X X X X X X X X X

702 Obstanlagen (Äpfel) Cultures fruitières Frutteto (mele)

S X X X X X X X X X X (pommes)

703 Obstanlagen (Birnen) Cultures fruitières Frutteto (pere)

S X X X X X X X X X X (poires)

704 Obstanlagen (Stein- Cultures fruitières Frutteto (frutta a noc-

S X X X X X X X X X X obst) (fruits à noyau) ciolo) 705 Mehrjährige Beeren Baies pluriannuelles Bacche pluriennali S X X X X X X X X X X

13 nur Vernetzungsbeitrag / seulement contribution pour la mise en réseau / solo contributo per l'interconnessione

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

706 Mehrjährige Gewürz- Plantes aromatiques et Piante aromatiche e me-

und Medizinalpflan- plantes médicinales dicinali pluriennali S X X X X X X X zen pluriannuelles

707 Mehrjährige nach- Matières premières re- Materie prime rinnovabili

wachsende Rohstoffe nouvelables plurian- pluriennali (Miscanthus X X X X (Chinaschilf, usw.) nuelles (roseau de sin. ecc.) chine etc.)

708 Hopfen Houblon Luppolo S X X X X X X X

709 Rhabarber Rhubarbe Rabarbaro S X X X X X X X

710 Spargel Asperges Asparagi S X X X X X X X

711 Pilze (Freiland) Champignons en Funghi (in pieno campo)

S X X X X X X pleine terre

712 Christbäume Sapins de Noël Alberelli di Natale

713 Baumschule von Pépinières de plantes Vivai forestali fuori delle

Forstpflanzen aus- forestières hors zone zone forestali serhalb der Forst- forestière zone

714 Ziersträucher, Zierge- Buissons, arbrisseaux Arbusti, arboscelli e ce-

hölze, und Zierstau- et arbustes ornemen- spugli ornamentali den taux

715 Übrige Baumschulen Autres pépinières Altri vivai (rose, frutta,

(Rosen, Früchte, (roses, fruits, etc.) ecc.) usw.)

717 Rebflächen mit natür- Surfaces viticoles pré- Vigneti con biodiversità

S/B licher Artenvielfalt sentant une biodiver- naturale X X X X X X X X X X FF sité naturelle

718 Trüffelanlagen Truffières Tartufaie X X X X X X

719 Maulbeerbaumanla- Cultures de mûriers Coltivazioni di gelsi (fo-

gen (Fütterung Sei- (alimentation des vers raggiamento dei bachi X X X X denraupen) à soie) da seta)

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

720 Gepflegte Selven Châtaigneraies entre- Selve curate (castagni)

(Edelkastanien- tenues (surface) X X X X X X bäume)

721 Mehrjährige gärtneri- Cultures horticoles plu- Floricoltura di pieno

sche Freilandkulturen rianuelles de plein air campo pluriennale (non (nicht im Gewächs- (pas en serres) in serra) haus)

722 Baumschule von Re- Pépinières viticoles Vivai viticoli

ben

725 Permakultur (klein- Permaculture (mé- Permacultura (miscela-

räumige Mischung lange à petite échelle zione su piccola scala di verschiedener Kultu- de différentes cultures diverse colture con più S X X X X X X X X X X ren mit mehr als 50% avec plus de 50% de del 50% di colture spe- Spezialkulturen) cultures spéciales) ciali)

731 Andere Obstanlagen Autres cultures frui- Altri frutteti (kiwi, sam-

(Kiwi, Holunder, tières (kiwis, sureau, buco, ecc.) S X X X X X X X X X X usw.) etc.)

735 Reben Vignes Vigna

( (regionsspezifische (surfaces de promotion (superfici per la promo- S/B X Biodiversitätsförder- de la biodiversité spé- zione della biodiversità X X X X X X X X X FF ) fläche) cifiques à la région) specifiche di una re- 14 gione)

797 übrige Flächen mit Autres surfaces de cul- Altre superfici con colture

Dauerkulturen, bei- tures pérennes don- perenni, aventi diritto ai X X X X X X tragsberechtigt nant droit aux contribu- contributi tions

798 übrige Flächen mit Autres surfaces de cul- Altre superfici con colture

Dauerkulturen nicht tures pérennes ne don- perenni, non aventi di- beitragsberechtigt nant pas droit aux con- ritto ai contributi tributions

14 nur Vernetzungsbeitrag / seulement contribution pour la mise en réseau / solo contributo per l'interconnessione

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ IV Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau /Surfaces de cultures sous abri pendant toute l’année / Superfici con colture protette tutto l’anno

801 Gemüsekulturen in Cultures maraîchères Colture orticole in serre

Gewächshäusern mit sous abri avec fonda- con fondamenta fisse S festem Fundament tions permanentes

802 Übrige Spezialkultu- Autres cultures spé- Altre colture speciali in

ren in Gewächshäu- ciales sous abri avec serre con fondamenta S sern mit festem Fun- fondations perma- fisse dament nentes

803 Gärtnerische Kultu- Cultures horticoles Floricoltura in serre con

ren in Gewächshäu- sous abri avec fonda- fondamenta fisse sern mit festem Fun- tions permanentes dament

806 Gemüsekulturen in Cultures maraîchères Colture orticole coltivate

geschütztem Anbau sous abri sans fonda- al coperto senza fonda- S X X X X X X X X ohne festes Funda- tions permanentes menta fisse ment

807 Übrige Spezialkultu- Autres cultures spé- Altre colture speciali col-

ren in geschütztem ciales sous abri sans tivate al coperto senza S X X X X X Anbau ohne festes fondations perma- fondamenta fisse Fundament nentes

808 Gärtnerische Kultu- Cultures horticoles Floricoltura al coperto

ren in geschütztem sous abri sans fonda- senza fondamenta fisse Anbau ohne festes tions permanentes Fundament

810 Pilze in geschütztem Champignons sous Funghi coltivati al co-

Anbau mit festem abri avec fondations perto con fondamenta S Fundament permanentes fisse

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

847 übrige Kulturen in ge- Autres cultures sous Altre colture coltivate al

schütztem Anbau abri sans fondations coperto senza fonda- ohne festes Funda- permanentes donnant menta fisse, aventi diritto X X X X X ment, beitragsbe- droit aux contributions ai contributi rechtigt

848 übrige Kulturen in ge- Autres cultures sous Altre colture coltivate al

schütztem Anbau mit abri avec fondations coperto con fondamenta festem Fundament permanentes fisse

849 übrige Kulturen in ge- Autres cultures sous Altre colture coltivate al

schütztem Anbau abri sans fondations coperto senza fonda- ohne festes Funda- permanentes ne don- menta fisse, non aventi ment, nicht beitrags- nant pas droit aux con- diritto ai contributi berechtigt tributions V Weitere Flächen innerhalb der LN / Autres surfaces comprises dans la SAU /Altre superfici all’interno della SAU

851 Streueflächen inner- Surfaces à litière dans Terreni da strame all’in-

BFF X X X X X halb der LN la SAU terno della SAU

852 Hecken-, Feld- und Haies, bosquets cham- Siepi, boschetti campe-

Ufergehölze (mit pêtres et berges boi- stri e rivieraschi (con BFF X X X Krautsaum) sées (avec la bande bordo inerbito) herbeuse)

857 Hecken-, Feld- und Haies, bosquets cham- Siepi, boschetti campe-

Ufergehölze (mit Puf- pêtres et berges boi- stri e rivieraschi (con fa- X ferstreifen) sées (avec la bande scia tampone) tampon)

858 Hecken-, Feld- und Haies, bosquets cham- Siepi, boschetti campe-

( Ufergehölze (mit Puf- pêtres et berges boi- stri e rivieraschi (con fa- BFF X ferstreifen) sées (avec la bande scia tampone) X ) (regionsspezifische tampon) (Superfici per la promo- 15 zione della biodiversità

15 nur Vernetzungsbeitrag / seulement contribution pour la mise en réseau / solo contributo per l'interconnessione

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ Biodiversitätsförder- (Surfaces de promo- specifiche di una re- fläche) tion de la biodiversité gione) spécifiques à la région)

897 übrige Flächen inner- Autres surfaces dans Altre superfici all’interno

halb der LN, beitrags- la SAU donnant droit della SAU, aventi diritto X X X X

16 berechtigt aux contributions ai contributi

898 übrige Flächen inner- Autres surfaces dans Altre superfici all’interno

halb der LN, nicht la SAU ne donnant pas della SAU, non aventi di-

17 beitragsberechtigt droit aux contributions ritto ai contributi

VI Flächen ausserhalb der LN / Surfaces non comprises dans la SAU Superfici fuori della SAU

901 Wald Forêt Bosco

(X)

16 aggregierte Anlieferung der für Hangbeiträge berechtigten Flächen / saisie agrégée des surfaces donnant droit aux contributions pour surfaces en pente / fornitura aggregata delle superfici

che danno diritto ai contributi di declività 17 aggregierte Anlieferung der Hangflächen ohne Beiträge / saisie agrégée des surfaces en pente ne donnant pas droit aux contributions pour surfaces en pente / fornitura aggregatadelle

superfici declive senza contributi 18 Waldweiden und Waldränder projektbezogen / pâturages boisés et lisières de forêt liés au projet / pascoli boschivi e margini delle foreste riferiti al progetto

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

902 übrige Unproduktive Surfaces improduc- Altre superfici improdut-

Flächen (z.B. ge- tives (p. ex. haies sans tive (p.es. siepi senza fa- mulchte Flächen, les bandes tampons, scia tampone, superfici stark verunkraute surfaces broyées, sur- pacciamate, superfici Flächen, Hecke ohne faces avec un degré con elevata presenza di Pufferstreifen élevé de mauvaises malerbe) herbes)

903 Flächen ohne land- Surfaces dont l’affecta- Superfici la cui destina-

wirtschaftliche Haupt- tion principale n’est zione principale non è zweckbestimmung pas l’exploitation agri- l’utilizzazione agricola (erschlossenes Bau- cole (terrains à bâtir (quelle inserite in terreni land, Spiel-, Reit-, équipés et surfaces edificabili urbanizzati, da Camping-, Golf-, comprises dans les ter- golf, da equitazione, da Flug- und Militär- rains de golf et de campeggio, di aerodromi plätze oder ausge- camping, aérodromes e d’esercitazione militare marchte Bereiche et terrains d’entraîne- o che rientrano nella von Eisenbahnen, öf- ment militaire, surfaces zona delimitata di ferro- fentlichen Strassen délimitées des bas-cô- vie, strade pubbliche e und Gewässern) tés des lignes de che- corsi d’acqua) mins de fer, de routes publiques, de cours et de plans d’eau)

904 Wassergräben, Tüm- Fossés humides, Fossati umidi, stagni, BFF

X pel, Teiche mares et étangs pozze a

905 Ruderalflächen, Surfaces rudérales, tas Superfici ruderali, cumuli

BFF Steinhaufen und - d’épierrage et affleure- di pietra, affioramenti X a wälle ments rocheux rocciosi

906 Trockenmauern Murs de pierres Muri a secco BFF

X sèches a

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

907 Unbefestigte, natürli- Chemins naturels non Sentieri e accessi natu- (X)

che Wege stabilisés rali non consolidati 19

908 regionsspezifische Surfaces de promotion Superfici per la promo-

BFF Biodiversitätsförder- de la biodiversité spé- zione della biodiversità X a fläche cifiques à la région specifiche di una regione

909 Hausgärten Jardin potager Giardini e orti domestici

911 Landwirtschaftliche Production agricole Produzione agricola in

Produktion in Gebäu- sous abri (par ex. edifici (p.es. funghi, cico- den (z.B. Pilze, Brüs- champignons de Paris, ria belga) seler) chicorée witloof)

998 übrige Flächen aus- Autres surfaces hors Altre superfici fuori della (X)

serhalb der LN de la SAU SAU VII Flächen im Sömmerungsgebiet / surfaces dans la région d'estivage / Superfici nella regione d'estivazione

930 Sömmerungsweiden Pâturages d’estivage Pascoli d’estivazione

931 Artenreiche Grün- Surfaces herbagères Superfici inerbite e ter-

( und Streueflächen im et surfaces à litière reni da strame ricchi di X Sömmerungsgebiet riches en espèces specie nella regione d'e- BFF ) dans la région d’esti- stivazione 21 vage

933 Gemeinschaftswei- Pâturages communau- Pascoli comunitari

den taires

935 Heuwiesen für Zufüt- Prairies de fauche en Prati da sfalcio nella re-

terung während der région d’estivage, pour gione d’estivazione, per Sömmerung l'affouragement pen- l'alimentazione durante dant l'estivage l'estivazione

19 projektbezogen / lié au projet / riferito al progetto

20 projektbezogen / lié au projet / riferito al progetto

21 kein Vernetzungsbeitrag / aucune contribution pour la mise en réseau / nessun contributo per l'interconnessione

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

936 Streueflächen im Surfaces à litière, ré- Terreni da strame nella

Sömmerungsgebiet gion d’estivage regione d’estivazione VIII Andere Elemente / Autres éléments / Altri elementi

921 Hochstammfeldobst- Arbres fruitiers haute- Alberi da frutto ad alto X

bäume tige fusto nei campi BFF / X/B B

922 Nussbäume Noyers Noci X

BFF / X/B B

923 Edelkastanienbäume Châtaigniers Castagni X

BFF / X/B B

924 Einheimische stand- Arbres isolés indigènes Alberi indigeni isolati (

ortgerechte Einzel- adaptés au site et al- adatti al luogo e viali al- X bäume und Alleen lées d'arbres berati / BFF B X/B )

925 Markante Einzel- Arbres isolés remar- Alberi isolati importanti (X/

bäume quables B)

926 andere Bäume Autres arbres Altri alberi (X/

B)

22 nur Vernetzungsbeitrag / seulement contribution pour la mise en réseau / solo contributo per l'interconnessione

23 projektbezogen / lié au projet / riferito al progetto

24 projektbezogen / lié au projet / riferito al progetto

Direktzahlungsverordnung

BD Qualität und BD Netz PS Verzicht PSM Acker PS Proteinzufuhr RGVE PS Verzicht Insektizide PS Verzicht PSM nach

GZ Getreidezulage PS Biomittel Parzelle PS Verzicht Herbizide PS Nützlingsstreifen PS Bodenbedeckung PS Bodenbearbeitung PS Stickstoffeinsatz KL Offenhaltung PS Humusbilanz VS Basis und

VS Einzelkultur KL Hang und VS Erschwernis

BD GiwR und Akaridzide der Blüte KL Steillagen

Code KL Rebhang VS oAF / DK PS Bio LQ

927 Andere Bäume (regi- Autres arbres Altri alberi (

onsspezifische Bio- (surfaces de promotion (superfici per la promo- X diversitätsförderflä- de la biodiversité spé- zione della biodiversità BFF / X che) cifiques à la région) specifiche di una re- B gione) )

928 Andere Elemente (re- Autres éléments Altri elementi (

gionsspezifische Bio- (surfaces de promotion (superficie per la promo- BFF X X diversitätsförderflä- de la biodiversité spé- zione della biodiversità ) che) 26 cifiques à la région) specifica di una regione)

929 Andere Elemente Autres éléments Altri elementi (X)

(Landschaftsqualität) (qualité du paysage) (qualità del paesaggio) 27

25 nur Vernetzungsbeitrag / seulement contribution pour la mise en réseau / solo contributo per l'interconnessione 26 nur Vernetzungsbeitrag / seulement contribution pour la mise en réseau / solo contributo per l'interconnessione

27 projektbezogen / lié au projet / riferito al progetto

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. e und f Ziff. 1, 2, 4, 6 und 7 Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: e. Produktionssystembeiträge:

1. Beitrag für die biologische Landwirtschaft,

2. Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,

3. Beitrag für die funktionale Biodiversität,

4. Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,

5. Beitrag für Klimamassnahmen,

6. Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzeh-

render Nutztiere,

7. Tierwohlbeiträge,

8. Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;

f. Ressourceneffizienzbeiträge:

1. Aufgehoben

2. Aufgehoben

4. Aufgehoben

6. Aufgehoben

7. Aufgehoben

1 SR 910.13

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

Art. 8 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 2, 4 und 5

2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55

Absatz 1 Buchstaben a–k, n, p und q sowie 71b und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume: a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin sind. Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe b sind

5 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar.

5 Getreide in weiter Reihe (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) ist nur für Betriebe nach Artikel

14a Absatz 1 anrechenbar.

Art. 14a Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche

1 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone

müssen zur Erfüllung des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 Absatz 1 mindestens 3,5 Prozent der Ackerfläche in diesen Zonen als Biodiversitätsförderflächen ausweisen.

2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55

Absatz 1 Buchstaben h–k und q sowie 71b Absatz 1 Buchstabe a, die die Vorausset- zungen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllen. 3 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Getreide in weiter Reihe (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden. Zur Erfüllung des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 Absatz 1 ist nur diese Fläche anrechenbar.

Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel

1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind

primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologi- sche und mechanische Verfahren anzuwenden.

2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen2 sowie

die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.

2 Die jeweils geltenden Schadschwellen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instru- mente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis; weiterführende Informatio- nen Dokumente PSM-Einsatz: Bekämpfungsschwellen

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzen-

schutzmittelverordnung vom 12. Mai 20103 (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind.

4 Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflä-

chengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen nicht angewendet werden. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1 festgelegt.

5 Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach An-

hang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmit- tel anzuwenden.

6 Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang

1 Ziffer 6.3 erteilen für:

a. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen nach Anhang 1 Ziffer 6.1, sofern kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist; b. Massnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind.

7 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenom-

men sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller o- der Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter o- der der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbe- schrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.

Art. 22 Abs. 2 Bst. d 2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: d. Anteil an Biodiversitätsförderflächen auf Ackerflächen nach Artikel 14a.

Art. 36 Abs. 1bis 1bis Für die Bestimmung der Anzahl der geschlachteten Kühe mit ihrer Anzahl Ab- kalbungen nach Artikel 77 ist die Bemessungsperiode der drei Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr massgebend.

Art. 37 Abs. 7 und 8

7 Die geschlachteten Kühe und ihre Abkalbungen nach Artikel 77 werden dem Be-

trieb angerechnet, auf dem sie vor der Schlachtung zum letzten Mal gekalbt haben. Ist die letzte Abkalbung auf einem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb erfolgt, so wird die Kuh dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der letzten Ab- kalbung ihren Aufenthalt hatte.

8 Die Verendung einer Kuh wird als Schlachtung gezählt. Eine Totgeburt wird als

Abkalbung gezählt; nicht als Abkalbung gezählt wird eine Totgeburt, wenn es die letzte Geburt vor der Schlachtung ist.

3 SR 916.161

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

Art. 55 Abs. 1 Bst. q und 3 Bst. a

1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete

Biodiversitätsförderflächen gewährt: q. Getreide in weiter Reihe.

3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten

ausgerichtet: a. Flächen nach Absatz 1 Buchstaben h und i: Tal- und Hügelzone;

Art. 56 Abs. 3

3 Aufgehoben

Art. 57 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsför- derflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu be- wirtschaften: a. Aufgehoben b. Rotationsbrachen und Getreide in weiter Reihe: während mindestens eines Jahres;

3 Aufgehoben

Art. 58 Abs. 2 und 4 Bst. e

2 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf

wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Acker- schonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflä- chen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm- Feldobstbäume und Getreide in weiter Reihe dürfen gedüngt werden.

4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht

werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen: e. Pflanzenschutzbehandlungen in Getreide in weiter Reihe nach Anhang 4 Zif- fer Ziffer 17.

Art. 62 Abs. 3bis 3bis Aufgehoben

Art. 65 1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die bio- logische Landwirtschaft ausgerichtet.

2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:

a. die folgenden Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel:

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

1. Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau,

2. Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und

Beerenanbau,

3. Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach

der Blüte bei Dauerkulturen,

4. Beitrag für die Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit Hilfsmitteln

nach der biologischen Landwirtschaft,

5. Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkul-

turen; b. der Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nütz- lingsstreifen; c. die folgenden Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit:

1. Beitrag für die Humusbilanz,

2. Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens,

3. Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung;

d. der Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz; e. der Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzeh- render Nutztiere. 3 Als Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden ausgerichtet:

a. die folgenden Tierwohlbeiträge:

1. Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-

Beitrag),

2. Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag),

3. Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil für die Tier-

kategorien der Rindergattung und Wasserbüffel (Weidebeitrag); b. der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen.

Gliederungstitel nach Art. 67

3. Abschnitt: Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel

Art. 68 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau

1 DerBeitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für

Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach fol- genden Kulturen abgestuft: a. Raps, Kartoffeln und Zuckerrüben; b. Brotweizen (einschliesslich Hartweizen), Futterweizen, Roggen, Dinkel, Ha- fer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getrei- dearten, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen sowie Mi-

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

schungen von Eiweisserbsen, Ackerbohnen oder Lupinen mit Getreide zur Verfütterung.

2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für:

a. Flächen mit Mais; b. Getreide siliert; c. Spezialkulturen; d. Biodiversitätsförderflächen; e. Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1–5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen. 3 Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe gemäss An- hang 1 Teil A PSMV4 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: a. Phytoregulator; b. Fungizid; c. Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; d. Insektizid.

4 In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:

a. die Saatgutbeizung und der Einsatz von Produkten mit der Bemerkung «Stoff mit geringem Risiko»; b. im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Be- kämpfung des Rapsglanzkäfers; c. im Kartoffelbau: der Einsatz von Fungiziden; d. im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl. 5 Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen. 6 Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten5 von Agroscope und Swiss Gra- num aufgeführt ist.

7 Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur

Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19986 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirt- schafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.

4 SR 916.161

5 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch.

6 SR 916.151

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

Art. 69 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau

1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im

Gemüse- und Beerenanbau wird für die Gemüse- und einjährigen Beerenkulturen pro Hektare ausgerichtet. Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden und Akariziden zu erfolgen, die die chemischen Stoffe gemäss Anhang 1 Teil A PSMV7 mit den Wir- kungsarten Insektizid und Akarizid enthalten.

3 Die Anforderung nach Absatz 2 ist im Gemüseanbau pro Fläche und im einjähri-

gen Beerenanbau pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft während eines Jahres zu erfüllen.

Gliederungstitel nach Art. 69 Aufgehoben

Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen

1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der

Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: a. im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV8; b. im Rebbau; c. im Beerenanbau.

2 Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und

Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutz- mitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 19979 erlaubt sind. Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: a. im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; b. im Steinobst- und im Beerenanbau: 3 kg.

4 Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während

vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. 5 Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und diko- tyler Pflanzen»10:

7 SR 916.161 8 SR 910.91 9 SR 910.18 10 Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf o- der https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf.

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

a. im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)»; b. im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; c. im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».

Art. 71 Beitrag für die Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft 1 Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmit-

teln nach der biologischen Landwirtschaft wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: a. im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV11; b. im Rebbau; c. im Beerenanbau; d. Permakultur.

2 Für den Anbau dürfen keine Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden,

die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 199712 nicht erlaubt sind. 3 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Flächen, für die ein Beitrag nach Artikel 66 aus-

gerichtet wird.

4 Die Anforderung nach Absatz 2 muss auf einer Fläche während vier aufeinander-

folgenden Jahren erfüllt werden.

5 Der Beitrag für einen Betrieb wird höchstens für acht Jahre bezahlt.

Gliederungstitel nach Art. 71 Aufgehoben

Art. 71a Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen wird pro Hektare ausgerichtet und abgestuft nach folgenden Hauptkulturen: a. Raps und Kartoffeln; b. Spezialkulturen ohne Tabak und ohne die Wurzeln der Treibzichorie; c. die Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche.

2 Der Anbau hat unter Verzicht auf Herbizide zu erfolgen.

11 SR 910.91 12 SR 910.18

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

3 Für die Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstaben a und c, ausgenommen Zucker-

rüben, ist die Anforderung nach Absatz 2 von der Ernte der Vorkultur bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfül- len. Für Zuckerrüben ist die Anforderung nach Absatz 2 ab dem 4-Blatt-Stadium bis zu Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur zwischen den Reihen auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.

4 Für die Dauerkulturen nach Absatz 1 Buchstabe b muss die Anforderung nach Ab-

satz 2 auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. Für den Gemüsebau nach Absatz 1 Buchstabe b muss die Anforderung nach Absatz 2 auf einer Fläche während eines Jahres erfüllt werden. Für die übrigen Spezialkul- turen nach Absatz 1 Buchstabe b muss die Anforderung nach Absatz 2 pro Haupt- kultur auf dem Betrieb gesamthaft während eines Jahres erfüllt werden.

5 Im Kartoffelanbau dürfen Pflanzenschutzmittel, die nach der PSMV13 in Verkehr

gebracht worden sind, zur Eliminierung der Stauden eingesetzt werden.

6 In Reben- und Obstanlagen sind gezielte Behandlungen um den Stock bezie-

hungsweise den Stamm zulässig.

7 Kein Beitrag nach Absatz 1 Buchstaben b und c wird ausgerichtet für:

a. für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Getrei- de in weiter Reihe; b. für Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe a; c. für den Anbau von Pilzen.

Gliederungstitel nach Art. 71a

4. Abschnitt: Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines

Beitrags für Nützlingsstreifen

Art. 71b Der Beitrag für die funktionale Biodiversität wird als Beitrag für Nützlingsstreifen pro Hektare in der Tal- und Hügelzone ausgerichtet und abgestuft nach: a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche; b. Nützlingsstreifen in folgenden Dauerkulturen:

1. Reben;

2. Obstanlagen;

3. Beerenkulturen;

4. Permakultur.

13 SR 916.161

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2 Die Nützlingsstreifen müssen vor dem 15. Mai gesät werden. Es dürfen nur Saat-

mischungen verwendet werden, die vom BLW bewilligt wurden. 3 Auf offenen Ackerflächen sind die Nützlingsstreifen auf einer Breite von 3–5 Me-

tern anzusäen und müssen die ganze Länge der Ackerkultur bedecken. In Dauerkulturen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen die Nützlingsstreifen zwi- schen den Reihen angesät werden, insgesamt mindestens 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur bedecken und während vier aufeinanderfolgenden Jahren am selben Ort verbleiben. Es dürfen nur Saatmischungen für mehrjährige Nützlingsstreifen ver- wendet werden.

5 Nur die mehrjährigen Nützlingsstreifen dürfen befahren werden.

Zwischen dem 1. August und dem 1. März dürfen nur mehrjährige Nützlingsstrei- fen geschnitten werden. Sie dürfen nur bis zur Hälfte der Fläche einer Dauerkultur geschnitten werden. 7 In den Nützlingsstreifen sind die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmit-

teln nicht erlaubt. Zulässig sind Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Prob- lempflanzen.

8 In Kulturen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen in den Reihen, in denen ein Nütz-

lingsstreifen besteht, zwischen dem 15. Mai und dem 15. September keine Insektizi- de ausgebracht werden.

Gliederungstitel nach Art. 71b

5. Abschnitt: Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit

Art. 71c Beitrag für die Humusbilanz 1 Der Beitrag für die Humusbilanz wird pro Hektare Ackerfläche ausgerichtet, wenn:

a. mindestens drei Viertel der Ackerfläche des Betriebs einen Anteil von weni- ger als 10 Prozent Humus aufweisen; b. für die Ackerfläche des Betriebs gültige Bodenuntersuchungen nach Anhang

1 Ziffer 2.2 vorliegen; und

c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin für die Ackerfläche des Be- triebs alle benötigten Angaben im Humusbilanzrechner von Agroscope, Ver- sion 1.0.2009.114, eingetragen und nachgeführt hat.

2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

a. Betriebe mit weniger als 3 Hektaren offener Ackerfläche; b. Spezialkulturen, ausser Tabak; c. Freilandkonservengemüse.

3 Ein Zusatzbeitrag wird ausbezahlt:

14 Der Humusbilanz-Rechner ist abrufbar unter www.humusbilanz.ch.

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a. für Betriebe, bei denen das gemittelte Verhältnis zwischen Humus und Ton grösser ist als ein Achtel der gültigen Bodenuntersuchungen aller Ackerflä- chen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 mit weniger als 10 Prozent Humus, wenn:

1. die Humusbilanz nach Absatz 1 der letzten vier Jahre vor dem Beitrags-

jahr im Durchschnitt nicht negativ ist;

2. keine Fläche eine Bilanz von über 800 kg Humus pro Hektare oder un-

ter –400 kg Humus pro Hektare aufweist. b. für Betriebe, bei denen das gemittelte Verhältnis zwischen Humus und Ton kleiner ist als oder gleich ist wie ein Achtel der gültigen Bodenuntersuchun- gen aller Ackerflächen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 mit weniger als 10 Prozent Humus, wenn:

1. die Humusbilanz nach Absatz 1 der letzten vier Jahre vor dem Beitrags-

jahr im Durchschnitt mindestens 100 kg Humus pro Hektare beträgt;

2. keine Fläche eine Bilanz von über 800 kg Humus pro Hektare oder un-

ter –400 kg Humus pro Hektare aufweist.

Art. 71d Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens

1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird pro Hektare ausge-

richtet für: a. Hauptkulturen auf offener Ackerfläche; b. Reben.

2 Für Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a, mit Ausnahme von Gemüse- und

Beerenkulturen sowie Gewürz- und Medizinalpflanzen, wird der Beitrag ausgerich- tet, wenn: a. nach einer Hauptkultur, die vor dem 15. Juli geerntet wurde, eine weitere Kultur, eine Zwischenkultur oder Gründüngung bis zum 31. August angelegt wird; ausgenommen sind Flächen, auf denen Winterraps angesät wird; b. nach einer Hauptkultur, die zwischen dem 16. Juli und vor dem 30. Septem- ber geerntet wurde, eine Zwischenkultur oder Gründüngung bis zum 10. Ok- tober angelegt wird; ausgenommen sind Flächen, auf denen Winterkulturen angesät werden. Die Zwischenkulturen und Gründüngung nach Absatz 2 Buchstabe b müssen min- destens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres bestehen bleiben.

4 Der Beitrag für Gemüse- und Beerenkulturen sowie Gewürz- und Medizinalpflan-

zen wird ausgerichtet, wenn gesamtbetrieblich immer mindestens 70 Prozent der entsprechenden Fläche mit einer Kultur oder einer Zwischenkultur bedeckt sind. Der Beitrag für Reben nach Absatz 1 Buchstabe b wird ausgerichtet, wenn: a. gesamtbetrieblich immer mindestens 70 Prozent der Rebfläche begrünt sind;

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b. Traubentrester auf die Rebfläche des Betriebs zurückgebracht und verteilt wird.

6 Die Traubentrestermenge nach Absatz 5 Buchstabe b muss mindestens der Menge

entsprechen, die aus dem Traubenertrag auf dem Betrieb anfällt. Die Anforderungen nach den Absätzen 2–6 müssen während vier aufeinanderfol- genden Jahren auf dem gesamten Betrieb eingehalten werden.

Art. 71e Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung

1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der

Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für die Bodenbearbeitung bei Direktsaat, bei Streifenfrässaat oder Streifensaat (Strip-Till) oder bei Mulchsaat. Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn: a. folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. bei Direktsaat: höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche während der

Saat bewegt;

2. bei Streifenfrässaat oder Streifensaat: höchstens 50 Prozent der Boden-

oberfläche vor oder während der Saat bearbeitet;

3. bei Mulchsaat: pfluglose Bearbeitung des Bodens.

b. der Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Voraussetzungen nach Ar- tikel 71d Absätze 2-4 erfüllt; c. die zum Beitrag berechtigende Fläche mindestens 60 Prozent der Ackerflä- che des Betriebs umfasst; d. von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsbe- rechtigten Kultur der Pflug nicht eingesetzt wird und beim Einsatz von Gly- phosat die Menge von 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschritten wird.

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:

a. Kunstwiesen mit Mulchsaat; b. Zwischenkulturen; c. Weizen oder Triticale nach Mais. Die Anforderungen nach Absatz 2 müssen während vier aufeinanderfolgenden Jah- ren eingehalten werden.

Gliederungstitel nach Art. 71e

6. Abschnitt: Beitrag für Klimamassnahmen in Form eines Beitrags für

den effizienten Stickstoffeinsatz

Art. 71f Der Beitrag für Klimamassnahmen wird als Beitrag für den effizienten Stickstoffe- insatz auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet.

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2 Er wird ausgerichtet, wenn gesamtbetrieblich die Zufuhr an Stickstoff 90 Prozent

des Bedarfs der Kulturen nicht übersteigt. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»15 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jah- res und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.

Gliederungstitel nach Art. 71f

7. Abschnitt: Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung

raufutterverzehrender Nutztiere

Art. 71g Beitrag Der Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzehrender Nutztiere wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet sowie abgestuft nach dem Roh- proteingehalt der zugeführten betriebsfremden Futtermittel und nach: a. Grünflächen für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen; b. Grünflächen für andere raufutterverzehrende Nutztiere.

Art. 71h Voraussetzungen 1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn der Anteil Rohprotein in der Trockensubstanz der zugeführten betriebsfremden Futtermittel für die Fütterung der raufutterverzeh- renden Nutztiere folgende maximalen Anteile nicht überschreitet: a. Stufe 1: 18 Prozent; b. Stufe 2: 12 Prozent.

2 Er wird nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb pro Hektare Grünfläche ein Min-

destbestand von 0,20 GVE an raufutterverzehrenden Nutztieren gehalten wird.

Art. 71i Betriebsfremde Futtermittel

1 Zugeführt werden dürfen folgende betriebsfremde Futtermittel:

a. in Stufe 1: Gras und grüne Getreidepflanzen frisch, siliert oder getrocknet, unabhängig von ihrem Anteil Rohprotein in Trockensubstanz; b. in den Stufen 1 und 2:

1. Getreidekörner ganz, gequetscht, gemahlen oder in Flocken, unabhän-

gig von ihrem Anteil Rohprotein in der Trockensubstanz, sofern keine anderen Komponenten zugemischt sind;

2. Milchpulver für Kälber, Lämmer und Zicklein.

15 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Dün- gerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).

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2 Nicht als betriebsfremd gelten Futtermittel und Rohprodukte:

a. die auf dem Betrieb produziert und ausserhalb des Betriebs verarbeitet wur- den; b. die als Futtermittel oder als Nebenprodukte aus der Lebensmittelverarbei- tung auf den Betrieb zurückgeführt werden; und c. denen keine Komponenten zugemischt sind, die nicht vom Betrieb stammen; die Zumischung von Mineralsalzen, Spurenelementen und Vitaminen ist er- laubt. d. die beim Weiden der Tiere auf einer nicht zum Betrieb gehörenden Grünflä- che aufgenommen werden.

Art. 71j Dokumentation der zugeführten Futtermittel Für jedes zugeführte Futtermittel sind der Zeitpunkt der Zufuhr, die Bezeichnung, die Menge und die Herkunft festzuhalten. Bei Futtermischungen und Kraftfutter ist zusätzlich der Rohproteingehalt je kg Trockensubstanz festzuhalten.

Gliederungstitel nach Art. 71j

8. Abschnitt: Tierwohlbeiträge

Art. 72 Beiträge

1 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.

2 Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den Anforderungen von Artikel 74, 75 oder 75a sowie der entsprechen- den Anforderungen nach Anhang 6 gehalten werden. 3 Kein RAUS-Beitrag wird für Tierkategorien ausgerichtet, für die der Weidebeitrag ausgerichtet wird.

4 Kann eine Anforderung nach Artikel 74, 75 oder 75a oder nach Anhang 6 aufgrund

eines behördlichen Erlasses oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Bei- träge nicht gekürzt. 5 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tier- wohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Bei- tragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Bei- träge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli erfüllt.

Art. 75 RAUS-Beitrag 1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe B zu einem Bereich unter freiem Himmel.

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2 Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buch- staben a–e, g und h.

3 Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben b–d und h müssen an den

Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe B Auslauf auf einer Weide zu ge- währen ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. 4 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.

Art. 75a Weidebeitrag

1 Als besonders hoher Auslauf- und Weideanteil gilt der Zugang nach den spezifi-

schen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe C zu einem Bereich unter freiem Himmel. 2 Der Weidebeitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buch- stabe a.

3 Die Tiere müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe C Zif-

fer 2.1 Buchstabe a Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen besonders hohen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. 4 Der Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn den Tieren aller Tierkategorien nach Arti- kel 73 Buchstabe a, für die kein Weidebeitrag ausgerichtet wird, Auslauf nach Arti- kel 75 Absatz 1 gewährt wird.

Gliederungstitel nach Art. 76

9. Abschnitt: Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen

Art. 77 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen

1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen wird pro GVE ausgerichtet

für die auf dem Betrieb gehaltenen Kühe und abgestuft nach der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen der geschlachteten Kühe des Betriebes.

2 Der Beitrag wird ausgerichtet ab durchschnittlich:

a. drei Abkalbungen pro Milchkuh der geschlachteten Milchkühe in den vo- rangehenden drei Kalenderjahren; b. vier Abkalbungen pro andere Kuh der geschlachteten anderen Kühe in den vorangehenden drei Kalenderjahren.

Art. 78–81 (2. Abschnitt) Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 82

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6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge

1. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik

Art. 82 Abs. 6

6 Die Beiträge werden bis 2024 ausgerichtet.

Art. 82a (4. Abschnitt) Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 82b

2. Abschnitt: Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von

Schweinen

Art. 82b Abs. 2

2 Die Beiträge werden bis 2026 ausgerichtet.

Art. 82c Voraussetzungen und Auflagen 1 Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufwei- sen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den nach Anhang 6a Ziffern 2 und 3 festgelegten betriebsspezifischen Grenzwert an Rohprotein pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht über- schreiten.

2 Der zur Berechnung des Grenzwerts massgebende Bestand an Schweinen wird

nach Anhang 6a Ziffer 1 ermittelt.

3 Die Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln und die Überprüfung der Ein-

haltung des Grenzwerts richten sich nach Anhang 6a Ziffern 4 und 5.

Art.82 d–g (6. und 7. Abschnitt) Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 82g 6a. Kapitel: Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77a und 77b LwG

Art. 82h Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Ressourcenprogramms nach den Artikeln 77a und 77b LwG erhält, werden für die- selbe Massnahme keine Produktionssystem- und keine Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.

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Art. 100a Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer Bei der Änderung von Beitragsansätzen für Massnahmen mit einer bestimmten Ver- pflichtungsdauer kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zu- ständigen Kanton bezeichneten Behörde bis zum 1. Mai des Beitragsjahres über das vom Kanton festgelegte Verfahren melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Bei- tragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.

Art. 108 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 115g Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 2022

1 Die Beiträge werden im Jahr 2023 nicht gekürzt, wenn Mängel nach Anhang 8 Zif-

fer 2.2.4 Buchstabe c festgestellt werden. 2 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 (nur Getreide in

weiter Reihe) sowie Buchstabe e Ziffern 2–6 und Ziffer 7 (nur Weidebeitrag) kann für das Beitragsjahr 2023 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfol- gen. 3 Betriebe, die im Jahr 2022 Beiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleisch-

produktion nach bisherigem Recht erhalten haben, können 2023 kontrolliert werden. Im Fall von Verstössen werden die Beiträge für das Jahr 2022 zurückgefordert.

II

1 Die Anhänge 1, 4, 6, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

Anhang 5 wird aufgehoben. Anhang 6a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt-

schaftsbetrieben vom 31. Oktober 201816

Art. 5 Abs. 4 Bst. d Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wie- deranmeldung nach einem Unterbruch ist eine risikobasierte Kontrolle im ersten

16 SR 910.15

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

Beitragsjahr durchzuführen. Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen: d. Beiträge nach den Artikeln 70, 71, 71a Absatz 1 Buchstabe b, 71b Absatz

1 Buchstabe b, 71d und 71e der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okto-

ber 201317: erste risikobasierte Kontrollen innerhalb der ersten vier Bei- tragsjahre.

Art. 7 Abs. 2 Bst. a

2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeich-

nungsverordnung vom 17. Juni 199618 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 All- gemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspek- tionen durchführen»19 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flä- chendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten: a. Produktionssystembeiträge, mit Ausnahme des Beitrags für die biologische Landwirtschaft, der Tierwohlbeiträge und des Beitrags für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzehrender Nutztiere;

2. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199820

Art. 18a Hauptkultur 1 Die Hauptkultur ist die Kultur, die den Boden während der Vegetationsperiode am längsten beansprucht und spätestens am 1. Juni angelegt ist.

2 Kann die angebaute Hauptkultur aufgrund von Schäden durch Witterung oder

Schädlinge nicht geerntet werden und wird sie nach dem 1. Juni umgebrochen, so gilt die anschliessend bis spätestens Ende Juni angelegte Kultur als Hauptkultur, so- fern diese ordentlich geerntet werden kann.

Gliederungstitel nach Art. 27

5. Abschnitt: Futtermittel

Art. 28 Grundfutter Als Grundfutter gelten: a. Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet so- wie Stroh;

17 SR 910.13 18 SR 946.512 19 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 20 SR 910.91

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

b. Ackerkulturen, bei welchen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert o- der getrocknet (ohne Maiskolbenschrot); c. unverarbeitete Kartoffeln, Futterrüben, Zuckerrüben und Zuckerrübenschnit- zel (auch getrocknet); d. Abgang und Nebenprodukte aus der Obst und Gemüseverarbeitung.

Art. 29 Kraftfutter Als Kraftfutter gelten alle Futtermittel, die nicht unter Artikel 28 fallen.

3. Verordnung vom …21 über die Identitas AG und die Tierverkehrsda-

tenbank

Art. 40 Abs. 1 Bst. d 1 Die Identitas AG berechnet oder ermittelt jährlich die folgenden Daten nach den

Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober22 (DZV): d. die Anzahl der geschlachteten Milchkühe und der geschlachteten anderen Kü- he sowie die Anzahl von deren Abkalbungen.

Art. 42 Bst. a Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV23 auf elektroni- schem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält: a. die Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a–d;

IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Die Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 7 und 77, Anhang 7 Ziffer 5.14 sowie die Ziffer

III/3 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

21 SR …. (AS 2021 …) 22 SR 910.13 23 SR 910.13

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Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 1

Ökologischer Leistungsnachweis

Klammerverweis bei Anhang (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–7, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4 sowie 115e Abs. 1)

Ziff. 2.1.5 und 2.1.7

2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbe-

trieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für be- stimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufge- düngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6.

2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbe-

trieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für be- stimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen.

Ziff. 6.1, 6.1a, 6.2 und 6.3.2

6.1 Verbot der Anwendung

6.1.1 Folgende Wirkstoffe dürfen nicht angewendet werden:

a. alpha-Cypermethrin; b. Cypermethrin; c. Deltamethrin; d. Dimethachlor; e. Etofenprox; f. lambda-Cyhalothrin; g. Metazachlor; h. Nicosulfuron; i. S-Metolachlor; j. Terbuthylazine; k. zeta-Cypermethrin.

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6.1a Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung 6.1a.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen ausgerüstet sein mit: a. einem Spülwassertank; und b. einer automatischen Spritzeninnenreinigung. 6.1a.2 Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld er- folgen. 6.1a.3 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss den Weisungen des BLW vom 26. März 202024 betreffend der Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln getroffen werden. Ausgenommen ist die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern. Fol- gende Punktzahl gemäss den Weisungen muss erreicht werden: a. Reduktion der Abdrift: mindestens 1 Punkt; b. Reduktion der Abschwemmung auf Flächen mit mehr als 2 Prozent Nei- gung, die in Richtung Gefälle an Oberflächengewässer, Strassen oder Wege angrenzen: mindestens 1 Punkt.

6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau

6.2.1 Zwischen dem 15. November und dem 15. Februar dürfen keine Pflanzen-

schutzmittel angewendet werden.

6.2.2 Der Einsatz von Herbiziden ist wie folgt geregelt:

a. Im Nachauflauf-Verfahren sind alle zugelassenen Herbizide einsetzbar, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten; b. Im Vorauflauf-Verfahren sind Herbizide nur in den folgenden Fällen einsetzbar, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten:

Kultur Vorauflauf-Herbizide

a. Getreide Teil- oder breitflächige Herbstanwendung Beim Einsatz von Vorauflauf-Herbiziden in Getreide ist pro Kultur min- destens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen. b. Raps Teil- oder breitflächige Anwendung c. Mais Bandbehandlung d. Kartoffel / Spei- Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung sekartoffeln e. Rüben (Futter- Bandbehandlung, oder

24 Die Weisungen sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch >Nachhaltige Produkti-

on>Pflanzenschutz>Pflanzenschutzmittel>Nachhaltige Anwendung und Risikoreduktion > Schutz der Anwohner und Nebenstehende.

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

Kultur Vorauflauf-Herbizide und Zuckerrüben) breitflächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter f. Eiweisserbsen, Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung Ackerbohnen, Soja, Sonnenblu- men, Tabak g. Grünfläche Einzelstockbehandlung. Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Totalherbiziden. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei we- niger als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen).

6.2.3 Bei folgenden Kulturen dürfen nach Erreichen der Schadschwelle25 gegen

folgende Schaderreger Insektizide eingesetzt werden, die folgende Wirkstof- fe enthalten:

Kultur Wirkstoffe, die im ÖLN einsetzbar sind, pro Schädling

a. Getreide Getreidehähnchen: Spinosad b. Raps Rapsglanzkäfer: sämtliche zugelassenen Wirkstoffe, mit Aus- nahme der Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1.

c. Zuckerrüben Blattläuse: Acetamiprid, Pirimicarb, Spirotetramat. d. Kartoffeln Kartoffelkäfer: Azadirachtin, Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis Blattläuse: Acetamiprid, Pymetrozin, Spirotetramat und Floni- camid. e. Eiweisserbsen, Blattläuse: Pirimicarb, Pymetrozin, Spirotetramat Ackerbohnen, Ta- und Flonicamid bak, und Sonnen- blumen f. Körnermais Maiszünsler: Trichogramme spp.

Ziff. 6.3.2

6.3.2 Die zuständigen kantonalen Fachstellen führen eine Liste der erteilten Son- derbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Ziel- organismen enthält. Sie stellen die Liste dem BLW jährlich zu.

25 Die jeweils geltenden Schadschwellen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instru- mente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > PSM-Einsatz: Bekämp- fungsschwellen.

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 14

14 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

14.1 Qualitätsstufe I

14.1.1 Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich auf einer Breite von höchstens 50 cm und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und bi- otechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoiden).

Ziff. 17

17 Getreide in weiter Reihe

17.1 Qualitätsstufe I

17.1.1 Begriff: Flächen mit Sommer- oder Wintergetreide, bei denen mindestens 40

Prozent der Anzahl Reihen über die Breite der Sämaschine ungesät sind.

17.1.2 Der Reihenabstand in ungesäten Bereichen muss mindestens 30 cm betra-

gen.

17.1.3 Problempflanzen dürfen im Frühjahr entweder durch einmaliges Striegeln

bis zum 15. April oder durch eine einmalige Herbizidanwendung bekämpft werden. 17.1.4 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist unter Vorbehalt von Ziffer 17.1.3 erlaubt.

17.1.5 Untersaaten mit Klee oder Klee-Grasmischungen sind erlaubt.

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Anhang 6

Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

Klammerverweis bei Anhang (Art. 72 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)

B Anforderungen für RAUS-Beiträge

Ziff. 2.4

2.4 Anforderungen an die Weidefläche:

a. Pro GVE der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel muss eine Wei- defläche von vier Aren zur Verfügung gestellt werden. Jedem Tier muss an Weidetagen Auslauf auf die Weide gewährt werden. b. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen; halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, so kann die Fläche pro Tier um maximal 20 Prozent verkleinert werden. c. Für Tiere der Ziegen- und Schafgattung muss die Weidefläche so be- messen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.

C Anforderungen für Weidebeiträge

1 Allgemeine Anforderungen und Dokumentation des Auslaufs

1.1 Die allgemeinen Anforderungen und die Dokumentation des Auslaufs rich-

ten sich nach Buchstabe B Ziffer 1.

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:

a. vom 1. Mai bis zum 31. Oktober: an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide; b. vom 1. November bis zum 30. April an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide.

2.2 Die Weidefläche muss so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit

Auslauf auf einer Weide nach Ziffer 2.1 Buchstabe a mindestens 80 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können. Davon ausgenommen sind bis 160 Tage alte Kälber.

2.3 Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Buchstabe B Ziffern 2.3 und

2.5–2.7.

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

Anhang 6a (Art. 82b und 82c)

Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag für die Stickstoffreduzierte Phasenfütterung der Schweine

1. Ermittlung des Tierbestands je Tierkategorie für die

Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwerts

1.1 Für säugende und nicht säugende Zuchtsauen auf einem Betrieb mit arbeits-

teiliger Ferkelproduktion wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tie- ren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.

1.2 Für säugende und nicht säugende Zuchtsauen auf einem Betrieb ohne ar-

beitsteilige Ferkelproduktion wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien addiert und nach dem folgenden Schlüs- sel aufgeteilt: a. nicht säugende Zuchtsauen: 74 %; b. säugende Zuchtsauen: 26 %.

1.3 Für abgesetzte Ferkel wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an säugen-

den und nicht säugenden Zuchtsauen addiert und mit dem Faktor 2,7 multi- pliziert.

1.4 Für Remonten und Mastschweinen sowie Eber wird der Bestand nach Arti-

kel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.

2 Grenzwert an Rohprotein je g/MJ VES pro Tierkategorie

2.1 Der Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie

Schwein (g/MJ VES) pro Tierkategorie beträgt: Tierkategorie Grenzwert in g Rohprotein je g/MJ VES; für:

Biobetrieben nach Artikel 5 übrige Betriebe Absatz 1 Buchstabe a der Bio-Verordnung vom 22. September 199726

a. säugende Zuchtsauen 14.70 12,00 b. nicht säugende Zuchtsauen 11.40 10,80 c. Eber 11.40 10,80 d. abgesetzte Ferkel 14.20 11,80 e. Remonten und Mastschweine 12.70 10,50

26 SR 910.18

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

3 Berechnung des betriebsspezifischen Grenzwerts

3.1 Der Tierbestand je Tierkategorie nach Ziffer 1 wird mit dem GVE-Faktor

der betreffenden Tierkategorie und dem Grenzwert nach Ziffer 2 multipli- ziert. Die Ergebnisse aller Tierkategorien werden addiert und durch das To- tal an Tieren der Schweinegattung nach Ziffer 1 in GVE dividiert. Dieser ermittelte betriebsspezifische Grenzwert wird auf zwei Kommastellen ge- rundet. Der betriebsspezifische Grenzwert gilt für das Beitragsjahr, in der er berechnet wurde.

4 Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln

4.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Aufzeich-

nungen zur Fütterung gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»27 mit Geltung ab dem 1. Ja- nuar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorange- henden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.

4.2 Massgebend ist der Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES der Futtermittel der

abgeschlossenen linearen Korrektur oder der Import/Export-Bilanz nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12.

5 Überprüfung der Einhaltung des Grenzwerts

5.1 Bei der Kontrolle sind die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Im-

port/Export-Bilanz und der betriebsspezifische Grenzwert des Beitragsjahres massgebend. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Überprüfung der linearen Korrektur oder Import/Export-Bilanz.

27 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1

2.1.1 Der Basisbeitrag beträgt 600 Franken pro Hektare und Jahr.

2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel

55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, beträgt der

Basisbeitrag 300 Franken pro Hektare und Jahr.

2.2.1 Der Produktionserschwernisbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

a. in der Hügelzone 390 Fr. b. in der Bergzone I 510 Fr. c. in der Bergzone II 550 Fr. d. in der Bergzone III 570 Fr. e. in der Bergzone IV 590 Fr.

Ziff. 3.1.1 Ziff. 14

3.1.1 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I II

Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr

14. Getreide in weiter Reihe 300

Ziff. 5.2-5.14

5.2 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau

5.2.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Raps, Kartoffeln und Zuckerrüben 800 Fr. b. für Brotweizen (einschliesslich Hartweizen), Futterweizen, 400 Fr. Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Ein- korn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Sonnenblu- men, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen, sowie Mi- schungen von Eiweisserbsen, Ackerbohnen oder Lupinen

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

mit Getreide zur Verfütterung

5.3 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im

Gemüse- und Beerenanbau 5.3.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau beträgt 1000 Franken pro Hektare und Jahr.

5.4 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und

Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen 5.4.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen beträgt 1100 Franken pro Hektare und Jahr.

5.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit

Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft

5.5.1 Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit

Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft beträgt 1600 Franken pro Hektare und Jahr.

5.6 Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in

Spezialkulturen 5.6.1 Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkul- turen beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Raps und Kartoffeln 600 Fr. b. für die Spezialkulturen ohne Tabak und ohne die Wurzeln 1000 Fr. der Treibzichorie c. für die Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche 250 Fr.

5.7 Beitrag für Nützlingsstreifen

5.7.1 Der Beitrag für Nützlingsstreifen beträgt pro Hektare und Jahr:

a. für Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche 3300 Fr. b. für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen (5 Prozent der Fläche 4000 Fr. der Dauerkultur)

5.8 Beitrag für die Humusbilanz

5.8.1 Der Beitrag für die Humusbilanz beträgt 50 Franken pro Hektare und Jahr.

5.8.2 Der Zusatzbeitrag beträgt 200 Franken pro Hektare und Jahr.

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

5.9 Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens

5.9.1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens beträgt pro Hekta-

re und Jahr: a. für die Hauptkulturen auf offener Ackerfläche, mit Ausnah- 250 Fr. me von Gemüse- und Beerenkulturen sowie Gewürz- und Medizinalpflanzen b. für Gemüse- und Beerenkulturen sowie Gewürz- und Medi- 1000 Fr. zinalpflanzen auf offener Ackerfläche und für Reben

5.10 Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung

5.10.1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung beträgt 250 Franken pro

Hektare und Jahr.

5.11 Beitrag für Klimamassnahmen: Beitrag für den effizienten

Stickstoffeinsatz

5.11.1 Der Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz beträgt 100 Franken pro

Hektare und Jahr.

5.12 Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung

raufutterverzehrender Nutztiere 5.12.1 Der Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzeh- render Nutztiere beträgt pro Hektare und Jahr: Grünfläche Beitrag (Fr. je ha)

Stufe 1 Stufe 2 bis maximal 18 % bis maximal 12 % Rohprotein Rohprotein

a. für Grünfläche für Milchkühe, Milchschafe und 120 240 Milchziegen: b. für Grünfläche für andere raufutterverzehrende 60 120 Nutztiere

5.13 Tierwohlbeiträge

5.13.1 Die Tierwohlbeiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:

Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE)

BTS RAUS Weide

a. Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:

1. Milchkühe 90 190 350

2. andere Kühe 90 190 350

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

Tierkategorie Beitrag (Fr. je GVE)

BTS RAUS Weide

3. weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten 90 190 350

Abkalbung

4. weibliche Tiere, über 160–365 Tage alt 90 190 350

5. weibliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370 530

6. männliche Tiere, über 730 Tage alt 90 190 350

7. männliche Tiere, über 365–730 Tage alt 90 190 350

8. männliche Tiere, über 160–365 Tage alt 90 190 350

9. männliche Tiere, bis 160 Tage alt – 370 530

b. Tierkategorien der Pferdegattung:

1. weibliche und kastrierte männliche Tiere, 90 190 –

über 900 Tage alt

2. Hengste, über 900 Tage alt – 190 –

3. Tiere, bis 900 Tage alt – 190 –

c. Tierkategorien der Ziegengattung:

1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt 90 190 –

2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190 –

d. Tierkategorien der Schafgattung:

1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt – 190 –

2. männliche Tiere, über ein Jahr alt – 190 –

e. Tierkategorien der Schweinegattung:

1. Zuchteber, über halbjährig – 165 –

2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig 155 370 –

3. säugende Zuchtsauen 155 165 –

4. abgesetzte Ferkel 155 165 –

5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine 155 165 –

f. Kaninchen:

1. Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, ein- 280 – –

schliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa

35 Tagen

2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt 280 – –

g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:

1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne 280 290 –

2. Konsumeier produzierende Hennen 280 290 –

3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierpro- 280 290 –

duktion

4. Mastpoulets 280 290 –

5. Truten 280 290 –

h. Wildtiere:

1. Hirsche – 80 –

2. Bisons – 80 –

5.14 Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen

5.14.1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen beträgt pro GVE:

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a. für Milchkühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 3 Abkalbungen und 200 Franken bei durchschnittlich 7 Abkalbungen und mehr; b. für andere Kühe: zwischen 10 Franken bei durchschnittlich 4 Abkalbun- gen und 200 Franken bei durchschnittlich 8 Abkalbungen und mehr.

6 Ressourceneffizienzbeiträge

6.1 Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken

6.1.1 Die Beiträge betragen für die Unterblattspritztechnik: pro Spritzbalken

75 Prozent der Anschaffungskosten, jedoch maximal 170 Franken pro

Spritzeinheit. 6.1.2 Die Beiträge betragen für driftreduzierende Spritzgeräte in Dauerkulturen: a. pro Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung 25 Prozent der An- schaffungskosten, jedoch maximal 6 000 Franken. b. pro Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstrom- lenkung sowie pro Tunnelrecyclingsprühgerät 25 Prozent der Anschaf- fungskosten, jedoch maximal 10 000 Franken.

6.2 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung

von Schweinen

6.2.1 Der Beitrag beträgt 35 Franken pro GVE und Jahr.

Ziff. 6.3-6.9

Aufgehoben

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

Anhang 8

Kürzungen der Direktzahlungen

Klammerverweis bei Anhang (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f und 115g)

2.2 Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 2.2.4 Bst. c

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

c. Weniger als 3,5 % Biodiversitätsförderfläche an 20 Pte. je % Unterschreitung, der inländischen Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone mind. 10 Pte. (Art. 14a)

Ziff. 2.4.21

Aufgehoben

Ziff. 2.4.25

2.4.25 Getreide in weiter Reihe

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB I (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 17)

Einfügen nach Ziff. 2.5 2.5a Beiträge für die biologische Landwirtschaft

Ziff. 2.5a.1

2.5a.1 Die Kürzungen erfolgen: a. mit Punkten für Mängel nach den Ziffern 2.5a2–2.5a.5; b. mit Pauschalbeträgen für Mängel nach den Ziffern 2.5a.6–2.5a.10. Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 werden folgender- massen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft. Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6– 2.5a.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus 200 Franken.

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft …

Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6–2.5a.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt. Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.5a.2–2.5a.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) und von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS (Ziff. 2.9.10–2.9.14) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologi- sche Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirt- schaft gekürzt werden. Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge ver- doppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pau- schalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.5a.3 Buchstabe g und 2.5a.10.

Ziff. 2.5a.2–2.5a.10

Bisherige Ziff. 2.8.2–2.8.10

2.6 Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel

2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den Verzicht

auf Pflanzenschutzmittel auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf derselben Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Wird während der Verpflichtungsdauer ein Beitragstyp das erste Mal abge- meldet, so werden keine Beiträge im Beitragsjahr ausgerichtet. Ab der zwei- ten Abmeldung in der Verpflichtungsdauer wird die Abmeldung als erstma- liger Mangel gegen die Voraussetzungen und Auflagen beurteilt.

2.6.2 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 68) 200 % der Beiträge

2.6.3 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und

Beerenanbau Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 69) 200 % der Beiträge

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

2.6.4 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der

Blüte bei Dauerkulturen Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 70) 200 % der Beiträge

2.6.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71) 200 % der Beiträge

2.6.6 Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71a) 200 % der Beiträge

2.7 Beitrag für die funktionale Biodiversität: Beitrag für

Nützlingsstreifen Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für Nützlings- streifen auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 200 % der Beiträge 71b)

2.7a Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit 2.7a.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeiträgen oder mit einem Prozentsatz des Beitrags für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Die Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer gilt ab der zweiten Abmeldung als Mangel.

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2.7a.2 Beitrag für die Humusbilanz Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Mehr als drei Viertel der Ackerflächen weisen einen Hu- 200 % der Beiträge musgehalt von mehr als 10% auf (Art. 71c) b. Im Humusbilanzrechner sind die nötigen Angaben nicht 200 Fr. nachgeführt. Es liegen keine gültigen Bodenuntersuchungen vor

2.7a.3 Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71d) 200 % der Beiträge

2.7a.4 Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 200 % der Beiträge 71e Abs. 1, 2 Bst. a, c und d, 3 und 4) b. Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71e Abs. 2 Bst. b) Keine

2.7b Beitrag für Klimamassnahmen: Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den effizien- ten Stickstoffeinsatz auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71f) 200 % der Beiträge

2.7c Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzehrender Nutztiere Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für die reduzier- te Proteinzufuhr zur Fütterung raufutterverzehrender Nutztiere. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

c. Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 200 % der Beiträge 71g-71i)

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS …

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

d. Die Aufzeichnungen sind nicht vorhanden, falsch oder 200 Fr. unbrauchbar (Art. 71j)

Ziff. 2.8

Aufgehoben

Ziff. 2.9.1 und 2.9.2

2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die

Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für die BTS- und RAUS-Beiträge sowie den Weidebeitrag je separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipli- ziert mit den BTS- bzw. RAUS- bzw. Weidebeiträgen der betreffenden Tierkategorie. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet.

2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punk-

te erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet.

Ziff. 2.9.4 Bst. e und g

e. Tiere erhalten nicht an Tiere der Rindergattung und 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender den geforderten Tagen Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. Tag Auslauf B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6) 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag Tiere der Schweinegattung 4 Pte. pro fehlender Tag (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B

Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3

g. weniger als 25 Prozent Alle Tierkategorien ohne 60 Pte. des Trockensub- Nutzgeflügel und Tiere der stanz-Verzehrs an Weide- Schweinegattung (Anhang 6 tagen bei Schafen und Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und Ziegen, minimale Weide- 6.2) fläche an Weidetagen nicht eingehalten bei Tie- ren der Rindergattung und Wasserbüffeln sowie bei Tieren der Pferdegattung

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Ziff. 2.9.5

2.9.5 Weidebeitrag bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Eine oder mehrere der Tiere der Rindergattung und 60 Pte. Tierkategorien der Rin- Wasserbüffel (Art. 75a Abs. dergattung und Wasser- 4) büffel, für die kein Wei- debeitrag ausgerichtet wird, erhalten im gleichen Jahr keine RAUS- Beiträge (nicht angemel- det oder 110 Pte Kürzung) b. Schattennetz zwischen Tiere der Rindergattung und 10 Pte. dem 1.11 und 28.2 Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.5) c. Auslauffläche entspricht Tiere der Rindergattung und 110 Pte. nicht den allgemeinen Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. Anforderungen B Ziff. 1.3) d. Dokumentation des Aus- Tiere der Rindergattung und 200 Fr. laufs entspricht nicht den Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. Keine Kürzung, wenn die Direkt- Anforderungen B Ziff. 1.6) zahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusam- menhang mit dem Tierschutz- Auslaufjournal gekürzt werden e. Tiere erhalten nicht an Tiere der Rindergattung und 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender den geforderten Tagen Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. Tag Auslauf B Ziff. 2.3, 2.5 und 2.6 und 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Bst. C Ziffer 2.1) Tag f. weniger als 80 Prozent Tiere der Rindergattung und Weniger als 80 %: des Trockensub- Wasserbüffel (Anhang 6 60 Pte. stanz-Verzehrs an Weide- Bst. C Ziff. 2.2) tagen Weniger als 25 %:

110 Pte.

g. Auslauffläche ist zu klein Tiere der Rindergattung und Abweichung weniger als 10 %: Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. 60 Pte. B Ziff. 2.7) Abweichung 10 % oder mehr:

110 Pte.

Ziff. 2.10

2.10 Ressourceneffizienzbeiträge

2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem

Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags der betroffenen Fläche. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.

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2.10.2 Einsatz präziser Applikationstechnik

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken Rückforderung des Beitrags für die sind Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3, Anhang 7 Neuanschaffung oder Umrüstung

Ziff. 6.3.2) und zusätzlich 500 Fr.

b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf Rückforderung des Beitrags für die dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3, Anhang 7 Neuanschaffung oder Umrüstung

Ziff. 6.3.2) und zusätzlich 1000 Fr.

2.10.3 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Be- 200 Fr. rücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter der Besteht der Mangel nach der Zusatzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehal- Nachfrist weiterhin, werden 200 % ten» und 7 «Import/Export-Bilanz»28 der der gesamten Beiträge für die «Wegleitung Suisse-Bilanz», sind unvollständig, feh- stickstoffreduzierte Phasenfütte- lend, falsch oder wurden nicht geführt (Anhang 6a Ziff. rung Schweine gekürzt. 4) b. Der betriebsspezifische Grenzwert an Rohprotein in 200 % der Beiträge Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Anhang 6a Ziff. 3 und 5)

28 Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter

www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).

2 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV),

SR 919.117.71

2.1 Ausgangslage

Am 29. August 2019 hat die WAK-S die Parlamentarische Initiative (Pa.Iv.) 19.475 "Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren" eingereicht. Die Vorlage enthält nach der abschliessenden Bera- tung und der Schlussabstimmung im Parlament am 19. März 2021 folgende Hauptelemente zur Ände- rung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG):

 Angemessene Reduktion der Stickstoff- und Phosphorverluste bis 2030 im Vergleich zum Mit- telwert der Jahre 2014–2016. Die Reduktionsziele soll der Bundesrat festlegen.  Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen: Kraftfutter- und Düngerlieferungen müssen dem Bund mitgeteilt werden, damit dieser die Nährstoffüberschüsse regional und national bilanzieren kann (Art. 164a LwG).  Reduktion der Risiken durch Pestizide um 50 % bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012–2015.  Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel: Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitteilen (Art. 164b LwG).  Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 165fbis LwG).

Gemäss neuem Artikel 164a LwG unterliegen Kraftfutter- und Düngerlieferungen einer Mitteilungs- pflicht an den Bund, damit dieser Nährstoffüberschüsse national und regional bilanzieren kann. Der Bundesrat legt den dazu nötigen Datenumfang und den Kreis der Mitteilungspflichtigen fest. Die konkrete Umsetzung soll im neuen zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) erfolgen. In Verbindung mit dem bereits gültigen Artikel 165f LwG ergibt sich die Mitteilungs- pflicht für Nährstoffabgaben neben den Hof- und Recyclingdüngern neu auch für stickstoff- und phos- phorhaltige Dünger und für Kraftfutter. Mitteilungspflichtig sind alle Abgaben auch an Abnehmerinnen und Abnehmer ausserhalb der Landwirtschaft wie Gemeinden oder Betreiber von Golfplätzen.

Zur Bilanzierung der schweizweit verfügbaren Nährstoffmengen wird gestützt auf Art. 10b der Verord- nung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft 1 die Methode nach OSPAR2 in der Publikation «Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018» von Ag- roscope3 beigezogen. Dabei wird die schweizerische Landwirtschaft als ein einziger Betrieb betrachtet und für diesen eine Input-Export-Bilanz erstellt. Der Input umfasst die importierten Futtermittel, die Mi- neral-, die Recyclingdünger und die übrigen Dünger (Kompost, Zufuhrmaterialien, Rübenkalk etc.), das importierte Saatgut, die biologische Stickstoff-Fixierung durch die Leguminosen sowie die Deposi- tion aus der Luft. Der Output setzt sich aus den tierischen (z. B. Milchprodukte) und pflanzlichen Nah- rungsmitteln (z. B. Brotgetreide) sowie den anderen tierischen Produkten (z. B. Tiermehl oder in die Para-Landwirtschaft exportierte Hofdünger) zusammen. Daher liegen auf nationaler Ebene zwar Da- ten aus verschiedenen Quellen vor, über die Verwendung der Nährstoffe auf regionaler und lokaler Ebene fehlen jedoch die Informationen. Einzig zu den Mengenflüssen von Hof- und Recyclingdüngern von und zu Landwirtschaftsbetrieben liegen zentrale Daten im System HODUFLU (siehe 5. Abschnitt der ISLV) vor. Damit die Nährstoffbilanzierung auf regionaler und lokaler Ebene ermöglicht wird, müs- sen diese Daten entsprechend hoch aufgelöst erfasst werden. Die konkrete Umsetzung soll im neuen Informationssystem IS NSM erfolgen.

Nach neuem Artikel 164b LwG untersteht künftig das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln einer Mitteilungspflicht gegenüber dem Bund. Eingeschlossen wird dabei auch das mit

1 SR 919.118 2 OSPAR, 1995. PARCOM guidelines for calculating mineral balances. Summary record of the meeting of the pro-

grammes and measures committee (PRAM), Oviedo, 20–24 February 1995. Oslo and Paris Conventions for the Prevention of Marine Pollution (OSPAR), Annexe 15. https://www.ospar.org/convention/agreements/page12 [02.11.2020] 3 Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018,

Agroscope Science, 100, 2020, 1-30, www.agroscope.ch/science

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

Pflanzenschutzmitteln behandelte Saatgut. Beim behandelten Saatgut sind der Einsatzbereich und die Kultur über das Produkt definiert. Somit erübrigt sich eine administrativ aufwändigere Erhebung auf Stufe Anwendung. Die Mitteilungspflicht betrifft die Verkaufsstellen, die Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut direkt an berufliche und nicht berufliche Anwenderinnen und Anwender inner- und ausserhalb der Landwirtschaft verkaufen. Erstinverkehrbringer (Bewilligungsinhaberinnen und Importeurinnen) müssen heute schon der Zulassungsstelle jährlich Daten über das Umsatzvolumen mit Pflanzenschutzmitteln übermitteln (PSMV Art. 62, Abs. 2). Diese Pflicht besteht unverändert weiter. Der neue Artikel 165fbis LwG verpflichtet die Anwender und Anwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln, die einzelne Applikation von Pflanzenschutzmitteln im zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) des Bundes zu erfassen. Neben der öffentlichen Hand, die selber Pflanzenschutzmittel einsetzt, sind v. a. auch Gartenbau- oder Gartenunterhaltsfirmen sowie die Landwirtschaft von dieser Mitteilungspflicht betroffen. Die konkrete Umsetzung soll im neuen Informationssystem IS PSM erfolgen.

Nach Artikel 62 Absatz 1 der aktuell gültigen Pflanzenschutzmittelverordnung 4 (PSMV) sind Unternehmen oder Personen, die Pflanzenschutzmittel herstellen, einführen, ausführen oder lagern, verpflichtet, darüber für mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen zu führen. Berufliche Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet, über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über deren Verwendung zu führen. Dazu müssen sie die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, den Zeitpunkt der Anwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die behandelte Nutzpflanze resp. das behandelte Objekt (z. B. Bahngeleise, Wege) festhalten. Sie müssen diese Aufzeichnungen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen.

Artikel 165g LwG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, weitere Details zu regeln. Mit dem neu formulierten Abschnitt 5 bzw. dem neuen Abschnitt 5a in der ISLV wird das neue IS NSM bzw. IS PSM detaillierter geregelt.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Analog der bisherigen Logik in der ISLV wird für die beiden neuen Informationssysteme IS NSM und IS PSM der Abschnitt 5 neu formuliert und neu der Abschnitt 5a eingefügt. Der neue Abschnitt 5 zum IS NSM bildet die Grundlage eines umfassenden Gesamtsystems zum Nährstoffmanagement. Das Gesamtsystem zum Nährstoffmanagement enthält unter an- derem die Mitteilungspflicht für Dünger- und Kraftfutterlieferungen und liefert die Datengrund- lage für die lokale und regionale Bilanzierung sowie für Vollzugswerkzeuge wie der betriebli- chen Nährstoffbilanz. Mit dem im BLW gestarteten Projekt «digitales Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelmanage- ment» (dNPSM) ist beabsichtigt, etappenweise ein Gesamtsystem für das schweizweite, regi- onale und einzelbetriebliche Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelmanagement aufzubauen. Dabei dienen die aufgrund der Mitteilungspflicht erhobenen Daten dem Monitoring. Diese kön- nen von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im IS NSM mit zusätzlich und freiwillig erfassten bzw. übermittelten Daten ergänzt werden. Es ist vorgesehen, dass diese Informatio- nen von den Bewirtschaftenden zwecks administrativer Entlastung für verschiedene Anwen- dungen freigegeben werden können 5, dies im Sinne einer automatischen Datenweitergabe. Konkret ist angedacht, im Projekt bezüglich Nährstoffen folgende Anliegen umzusetzen:

1. Umsetzung der Mitteilungspflicht und einer erweiterten Datenbeschaffung für Nährstoffe einschliesslich Hof- und Recyclingdüngern 2. Beschaffung weiterer Informationen, welche relevant sind für das Nährstoffmanagement und die regionale Bilanzierung

3. Datenspeicherung

4 SR 916.161

5 sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht.

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4. Automatischer Datenaustausch, um administrative Prozesse der Landwirte, der Verwal- tung und Dritter zu vereinfachen

5. Berechnungsservice für die Nährstoffbilanz

6. Berechnungsservice und Benutzeroberfläche für den Ammoniakrechner

7. Berechnungsservice für die Humusbilanz

Mit dem Projekt soll ein modulares Gesamtsystem etabliert werden, welches auch nach Pro- jektende um zusätzliche Funktionen und folglich auch im Datenumfang erweitert werden kann. Das System HODUFLU wird auch nach dem 1.1.2024 noch bis zur Integration ins IS NSM weiterbetrieben. Die dazu nötige Rechtsgrundlage in der ISLV wird in der vorliegenden Ver- ordnungsänderung in Abschnitt 5 weitergeführt und ist in den neuen Artikel integriert.  Mitteilungspflichtig in den jeweiligen Informationssystemen sind neu Unternehmen und Perso- nen, die Nährstoffe abgeben oder Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behan- deltes Saatgut in Verkehr bringen. Somit sind Zwischenhändler von der neuen Mitteilungs- pflicht nicht betroffen. Bereits heute besteht nach Abschnitt 5 der ISLV die Mitteilungspflicht, die Abgabe und Übernahme von Hof- und Recyclingdüngern zwischen Betrieben zentral zu erfassen. Diese Regelung wird beibehalten und die Mitteilungspflicht auf die Abgabe, Weiter- gabe und Übernahme für alle stickstoff- und phosphorhaltigen Dünger einschliesslich Kom- post und Gärgut sowie auf Kraftfutter ausgedehnt.  Bezüglich Pflanzenschutzmitteln und mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut sind die- jenigen Verkaufsstellen (Unternehmen oder Personen) von dieser neuen Mitteilungspflicht be- troffen, die Pflanzenschutzmittel direkt an berufliche und nicht berufliche Anwenderinnen und Anwender verkaufen.  Die beruflichen Anwender und Anwenderinnen der Pflanzenschutzmittel (Unternehmen oder Personen) müssen jeden einzelnen Mitteleinsatz im IS PSM eingeben. Im Bereich der Land- wirtschaft sind dies die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter gemäss Landwirtschaftlicher Begriffsverordnung (LBV6).  Die Ersterfassung der mitteilungspflichtigen Unternehmen, ausgenommen davon sind die Be- wirtschafterinnen und die Bewirtschafter, erfolgt durch das BLW basierend auf dem einge- reichten Antrag und den Angaben des Unternehmensregisters des Bundesamtes für Statistik (BFS).  Die Erfassung der restlichen Daten erfolgt grundsätzlich durch die Mitteilungspflichtigen direkt in den Informationssystemen IS NSM und IS PSM oder über die vom BLW definierte Schnitt- stelle zum Datentransfer aus Drittsystemen. Über die vom BLW definierte Schnittstelle können auch die Daten gleichen Inhalts aus einem von Dritten oder einem Kanton angebotenen Farm Management Information System (FMIS) an das IS NSM oder IS PSM übermittelt werden.  Über die Änderung anderer Erlasse werden die nötigen Anpassungen betreffend Mitteilungs- pflichten in den betroffenen Fachverordnungen vorgenommen. Es handelt sich um die Pflan- zenschutzmittelverordnung7, die Dünger-Verordnung8 und die Futtermittel-Verordnung9 und zu einem späteren Zeitpunkt auch um die Direktzahlungsverordnung 10 (DZV). Die Änderungen in der DZV erfolgen, wenn die Konzeption des Gesamtsystems dNPSM und dessen Vollzug wei- ter fortgeschritten sind.

Eine detaillierte Auflistung von Düngern oder Pflanzenschutzmitteln ist in der Verordnung nicht ange- zeigt, da nach Artikel 24 dieser Verordnung das BLW legitimiert ist, die konkreten Dateninhalte, For- mate und weiteren technischen Vorgaben über Weisungen zu definieren. Dieses Vorgehen hat sich für andere Systeme wie beispielsweise die Systeme AGIS oder Acontrol (Abschnitte 2 oder 3 dieser Verordnung) seit Jahren bewährt.

6 SR 910.91 7 SR 916.161 8 SR 916.171 9 SR 916.307 10 SR 910.13

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2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Aufgrund der Delegationsnormen an den Bundesrat in den neuen Artikeln 164a und 164b wird der In- gress entsprechend ergänzt. Mit Änderung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) im Kon- text der Informationssysteme wurde Artikel 54a per 1.1.2021 aufgehoben. Der inhaltlich gleiche Bezug wird neu zu Artikel 45c in Absatz 4 hergestellt. Diese Änderung hat somit keinen Bezug zu den restli- chen Änderungen. Es handelt sich um eine Anpassung im Ingress infolge des revidierten TSG.

Art. 1 Abs.1 Bst. d und dbis

Mit den Buchstaben d und dbis werden das IS NSM und das IS PSM in die Aufzählung der Informati- onssysteme aufgenommen, welche in der Verordnung ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben de- taillierter geregelt werden.

Art. 5 Bst. h Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen Das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) wird neu in die Aufzählung der berechtigten Bundessstellen zur Weitergabe von Daten aus dem Agrarpolitischen Informationssystem (AGIS) aufgenommen. Durch den Online-Zugang auf die relevanten AGIS-Daten kann die Gesuchbehandlung von Ganzjahres- und Sömmerungsbetrieben zum Einsatz von Zivildienstleistenden und der möglichen Diensttage wesent- lich vereinfacht werden. Sowohl die Gesuchstellenden wie auch die kantonalen Stellen werden admi- nistrativ entlastet. Diese Änderung steht in keinem Zusammenhang mit der Pa.Iv. 19.475.

Art. 14 Daten In Artikel 14 wird der Rahmen für die im IS NSM zu erfassenden bzw. verfügbaren Daten zu Nährstof- fen umschrieben, ohne auf die Detaildateninhalte, insbesondere zu den Produkten, einzugehen. Der Parlamentsbeschluss vom 19. März 2021 beschränkt sich wie dargestellt auf die Mitteilungspflicht von Dünger- und Kraftfutterlieferungen. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind jedoch verpflich- tet, z. B. im Rahmen der Aufzeichnungspflichten zum Bezug von Direktzahlungen weitergehendere Daten auszuweisen. Zu nennen sind die Daten zu den Aufzeichnungen im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises (DZV Art. 25 mit Verweis auf DZV Anhang 1, Ziffer 1), im speziellen der Nähr- stoffbilanz und künftig die Daten zur Alimentierung des Ammoniakrechners oder zur Berechnung der Humusbilanz. Ammoniakrechner und Humusbilanz sind Bestandteile der Massnahmen zur Erreichung der Ziele im Absenkpfad Nährstoffverluste. Der Humusrechner ist Bestandteil des vorliegenden Ver- ordnungspakets Pa. Iv. 19.475 (DZV Art. 71c). Der einzelbetriebliche Ammoniakrechner soll im Rah- men des Projektes dNPSM umgesetzt werden (siehe vorliegendes Verordnungspaket Kommentar zur DZV Kap. 1.1). Mit Buchstabe a soll die Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass auch diese zusätzlichen Da- ten im IS NSM geführt werden dürfen und dass sich das in Kapitel 2.2 skizzierte IS NSM umsetzen lässt. Den Bewirtschafterinnen und den Bewirtschaftern wird die Möglichkeit geboten, die Daten und die Datenverwaltung in einem einzigen System zu handhaben. Die Daten werden wie einleitend aus- geführt auf «Weisungsstufe» konkret bestimmt. In Anhang 3a werden die zentralen Elemente definiert.

In den Buchstaben b und c soll als schweizweite und eindeutige Identifikationsnummer für die invol- vierten Unternehmen die UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) Verwendung finden, bei einer allfällig nötigen Identifikation der «Verkaufs-Filialen» auch die BUR-Nummer (Betriebs- und Unterneh- mensregister) des BFS.

Unter Buchstabe b wird ausgeführt, dass Angaben (z. B. UID, Name, Adresse) für Unternehmen oder Personen verwaltet werden, die der Mitteilungspflicht nach Art. 164a LwG unterstehen, da sie rele- vante Nährstoffe in Form von Düngern oder Kraftfutter abgeben, ausbringen oder übernehmen. Einge- schlossen sind hier beispielsweise auch Lohnunternehmen oder Betreiber von Güllepools.

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Bei Buchstabe c handelt es sich um Angaben zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter auf deren oder dessen Betrieb Nährstoffe eingesetzt werden oder um Angaben zur Anwenderin oder zum An- wender, die oder der Nährstoffe anderweitig ausbringt. Die Angaben zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter bzw. zu einem Unternehmen sind über die UID verfügbar.

Buchstabe d legt fest, dass für die Abgabe, die Weitergabe oder die Übernahme jeweils die einzelnen Produkte mengenmässig und mit den darin enthaltenen Nährstoffmengen im IS NSM geführt werden. Dabei wird beispielsweise auch dem Sachverhalt der Sammelbestellung von Düngern Rechnung ge- tragen. Die weitere Weitergabe (Verteilung) ist durch die bestellende Person in der Rolle der Abgebe- rin ebenfalls zu deklarieren. Eingeschlossen sind hier auch die Nährstoffe, die von Lohnunternehmern aus ihren eigenen Vorräten mit- und ausgebracht und nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Bei Buchstabe e handelt es sich um Informationen, die im Kontext der Nährstoffmengen von Hofdün- gern relevant sind und bereits aus den Kantonssystemen über AGIS ans System HODUFLU geliefert werden. Die Formulierung wurde sinngemäss in den neuen Artikel 14 überführt und dient zur Kontrolle des Beitrags für die die stickstoff- und phosphorreduzierte Phasenfütterung von Schweinen nach Arti- kel 82c der Direktzahlungsverordnung (DZV). Die Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffredu- ziertem Futter in der Suisse-Bilanz mit den relevanten Zusatzmodulen 6 und 7 sind auf der BLW- Homepage aufgeführt (www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungs- nachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13)).

Art. 15 Erfassung und Übermittlung der Daten Absatz 1 verpflichtet das BLW, die Basisdaten aufgrund des elektronisch eingereichten Antrags des meldepflichtigen Unternehmens und der Person initial im IS NSM zu erfassen, damit diese anschlies- send ihrer Meldepflicht nach Artikel 24b der Dünger-Verordnung (DüV) und Artikel 47a der Futtermit- tel-Verordnung (FMV) nachkommen können.

Absatz 2 definiert in Buchstabe a, dass bei der Abgabe und Weitergabe von Düngern oder Kraftfutter an ein Unternehmen dessen Daten vom ab- und weitergebenden Unternehmen und von der ab- und weitergebenden Person im IS NSM erfasst werden müssen. Als abnehmende Unternehmen kommen beispielsweise Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, Gartenbau- und Gartenunterhaltsfirmen oder Gemeinden in Frage. Die Übernahme von Produkten aus der Landwirtschaft einschliesslich der An- gabe zur Abgeberin oder zum Abgeber muss vom abnehmenden Unternehmen und von der abneh- menden Person erfasst werden. Dieser Sachverhalt trifft insbesondere auf die Übernahme von Kraft- futter wie beispielsweise Gerste, Triticale oder Futterweizen durch ein Futtermittelunternehmen von einer Bewirtschafterin oder einem Bewirtschafter zu. Buchstabe b verpflichtet die Unternehmen und Personen, bei jeder Abgabe, Weitergabe oder Über- nahme diese produktbezogen mit Menge und mit den darin enthaltenden Nährstoffmengen nach Arti- kel 14 Buchstabe d zu erfassen. Nicht meldepflichtig nach Artikel 24b Absatz 2 DüV und Artikel 47a Absatz 3 FMV sind die Abgabe, Weitergabe und Übernahme, wenn die Nährstoffmenge von 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor in einem Kalenderjahr durch das einzelne Unternehmen und die Person nicht überschritten wird. Von dieser Bagatellgrenze können Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nicht profitieren, welche der Meldepflicht betreffend Abgabe, Weitergabe und Übernahme von Nährstoffmengen zum Nachweis des ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 11 DZV oder zum Nachweis der Erfüllung weite- rer Direktzahlungsprogramme unterstellt sind. Dies gilt für Dünger und Kraftfutter.

Die Angaben zu den Unternehmen sind im UID-Register über das Internet abrufbar oder können über den vom Bundesamt für Statistik zur Verfügung gestellten Webservice abgerufen werden.

In Absatz 3 wurde ein Teil des aktuell gültigen Inhalts von Artikel 24b Absatz 3 DüV (2. Satz) sinnge- mäss übernommen. Betroffen ist der Satz bezüglich der Datenerfassung. Die fachliche Regelung ver- bleibt in Artikel 24b DüV.

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Absatz 4 zeigt die Möglichkeiten der Datenerfassung für die Meldepflichtigen im IS NSM auf. Gemäss Buchstabe a kann dies direkt händisch über eine Benutzeroberfläche im IS NSM erfolgen. Dieser Weg ähnelt der zentralen Eingabe von Nährstoffverschiebungen im aktuellen System HODUFLU. Über Buchstabe b soll ermöglicht werden, die erfassten und benötigten Daten über die vom BLW defi- nierte Schnittstelle automatisiert aus einer Firmensoftware direkt ins IS NSM einzuspeisen. Mit Buchstabe c wird die Möglichkeit geboten, dass die erfassten und für die Übermittlung definierten Daten auch aus einem Farm Management Information System (FMIS) ins IS NSM transferiert werden können. Dabei ist es den Meldepflichtigen überlassen, den für sie geeigneteren Weg zu wählen.

Absatz 5 gibt dem BLW die Verantwortung zur Definition der Schnittstelle, welche zur Datenübertra- gung nach Absatz 4 Buchstaben b und c nötig ist. Darin werden die zu übermittelnden Dateninhalte und -formate im Detail definiert.

Mit Absatz 6 werden die Meldepflichtigen zu allfällig nötigen Datenkorrekturen verpflichtet. Hier geht es beispielsweise um die Korrektur von Lieferungen, die einem falschen Bewirtschafter nach Absatz 2 zugewiesen oder mengenmässig falsch erfasst wurden.

Absatz 7 legt fest, dass alle Daten zu einem Kalenderjahr inkl. den allfälligen Korrekturen bis zum 15. Januar des Folgejahres im IS NSM final eingegeben sein müssen. Damit besteht ausreichend Zeit, um Lieferungen, insbesondere von Hof- und Recyclingdünger kurz vor Jahresende, noch fristge- recht zu erfassen.

Absatz 8 gibt den zuständigen kantonalen Behörden die Möglichkeit, Datenmutationen zu Artikel 14 Buchstaben c und d neu bis Ende März des Folgejahres vorzunehmen. Dies umfasst die Beschaffung, Berichtigung oder die Ergänzung der Informationen zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter oder zum einzelbetrieblichen Nährstoffeinsatz.

Art. 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Dieser Artikel erlaubt den Datenbezug aus AGIS sowohl zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter als auch zur Vereinbarung zwischen einem Kanton und einer Bewirtschafterin oder einem Bewirt- schafter über die Verwendung von stickstoff- und phosphorreduziertem Futter.

Art. 16a Daten In Artikel 16a wird der Rahmen für die im System zu erfassenden bzw. verfügbaren Daten zu Pflan- zenschutzmitteln umschrieben, ohne auf die Detaildateninhalte, insbesondere zu den Produkten, ein- zugehen. In Anhang 3b werden die zentralen Elemente definiert.

Unter Buchstabe a wird ausgeführt, dass die benötigten Angaben (Identifikationsnummer, Name, Ad- resse) zu Unternehmen oder Personen verwaltet werden, die der Mitteilungspflicht nach Art. 164b LwG unterstehen.

In Buchstabe b handelt es sich um Angaben zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter, auf deren oder dessen Betrieb Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden oder um Angaben zur Anwenderin oder zum Anwender, die oder der Pflanzenschutzmittel anderweitig beruflich ausbringt. Die Angaben zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter bzw. zu einem Unternehmen sind über die UID verfügbar.

Mit Buchstabe c wird festgelegt, dass das Unternehmen, das Pflanzenschutzmittel anwendet oder im Auftrag ausbringt, identifiziert und im IS PSM geführt werden muss. Eingeschlossen in Buchstabe c ist auch die öffentliche Hand wie beispielsweise Gemeinden oder Eisenbahngesellschaften.

In Buchstabe d und e wird festgelegt, dass sowohl die Daten zu den in Verkehr gebrachten als auch die Daten zu den eingesetzten Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 62 Absätze 1 und 1 bis PSMV im

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IS PSM erfasst werden. Das mit Pflanzenschutzmitteln behandelte Saatgut ist in Buchstabe d einge- schlossen, nicht aber in Buchstabe e. Bezüglich Anwendungsdaten wird aktuell von der Produktebe- zeichnung, dem Zeitpunkt der Anwendung, der verwendeten Menge, der behandelten Fläche und der behandelten Nutzpflanze ausgegangen.

Sowohl die konkreten Dateneinhalte und die -formate werden gemäss Art. 24 dieser Verordnung in technischen Weisungen des BLW im Detail spezifiziert werden.

Art. 16b Erfassung und Übermittlung der Daten Absatz 1 verpflichtet das BLW, die Basisdaten aufgrund des elektronisch eingereichten Antrags des meldepflichtigen Unternehmens und der Person initial im IS PSM zu erfassen, damit diese anschlies- send ihrer Meldepflicht nach Artikel 62 PSMV nachkommen können.

Absatz 2 definiert in Buchstabe a, dass die Unternehmen und Personen nach Artikel 16a die Abneh- mer und Abnehmerinnen von Pflanzenschutzmitteln zur beruflichen Anwendung und mit Pflanzen- schutzmitteln behandeltem Saatgut erfassen. Dabei handelt es sich bei den Abnehmerinnen und Abnehmern beispielsweise um ein im Gartenbau tätiges Unternehmen, eine Gemeinde oder um eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter. Die Angaben zum Abnehmer sind im UID-Register über das Internet abrufbar oder können über den vom Bundesamt für Statistik zur Verfügung gestellten Webservice abgerufen werden. Buchstabe b verpflichtet zur Erfassung der Daten zum abgegebenen Pflanzenschutzmittel oder zum mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Saatgut.

Absatz 3 gibt den meldepflichtigen Unternehmen, je nach interner Organisation die Möglichkeit, die Meldepflicht an bestimmte Personen zu delegieren. Die dazu nötigen Personendaten erfassen sie sel- ber gemäss Anhang 3b Ziffer 2.2 im IS PSM. Damit die Zuordnung zum Unternehmen auch bei einer Delegation an mehrere Personen erhalten bleibt, muss diese Erfassung in Verbindung zum Unterneh- men (UID) erfolgen.

Absatz 4 verpflichtet die Unternehmen und Personen, jede berufliche Anwendung von Pflanzen- schutzmitteln im IS PSM zu erfassen. Dabei geht es um Daten wie die Produktebezeichnung, den An- wendungszeitpunkt, die verwendete Menge und die behandelte Fläche, die behandelte Nutzpflanze oder das behandelte Objekt.

Absatz 5 zeigt die möglichen Kanäle der Datenerfassung für die Meldepflichtigen auf. Gemäss Buchstabe a kann die Erfassung direkt händisch über eine Benutzeroberfläche im zentralen System erfolgen. Über Buchstabe b soll ermöglicht werden, die erfassten und benötigten Daten über die vom BLW defi- nierte Schnittstelle automatisiert aus einer Firmensoftware direkt ins IS NSM einzuspeisen. Mit Buchstabe c wird die Möglichkeit geboten, dass die erfassten und für die Übermittlung definierten Daten auch aus einem Farm Management Information System (FMIS) ins IS PSM transferiert werden können. Dabei ist es den Meldepflichtigen überlassen, den für sie geeigneteren Weg zu wählen.

Absatz 6 gibt dem BLW die Verantwortung zur Definition der Schnittstelle, welche zur Datenübertra- gung nach Absatz 5 Buchstaben b und c nötig ist. Darin werden die Dateninhalte und -formate im De- tail definiert.

In Absatz 7 werden die Meldepflichtigen zu allfällig nötigen Datenkorrekturen verpflichtet. Hier geht es beispielsweise um die Korrektur von Lieferungen an einen falschen Endverbraucher oder um eine falsch deklarierte Mittelanwendung.

Absatz 8 legt fest, dass alle Daten zu einem Kalenderjahr inkl. den allfälligen Korrekturen bis zum 15. Januar des Folgejahres im IS PSM final eingegeben sein müssen.

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Art. 16c Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Der Artikel erlaubt es dem BLW, die in den Kantonssystemen erfassten und an AGIS übermittelten Daten nach Artikel 16a Buchstabe b ins IS PSM zu übernehmen und mit den anderen verfügbaren Daten nach Artikel 16a zusammenzuführen.

Art. 27 Abs. 2, 9 Bekanntgabe von Daten Die beiden Absätze 2 und 9 werden um Artikel 16a ergänzt, so dass eine Datenweitergabe aus dem IS PSM sowohl für Forschungszwecke (Absatz 2) oder mit dem expliziten Einverständnis der Bewirt- schafterin oder des Bewirtschafters (Absatz 9) auch an Dritte möglich ist. Für das IS NSM braucht es keine diesbezügliche Anpassung.

II Änderung anderer Erlasse Die neuen Meldepflichten bedingen Anpassungen in den von den Gesetzesänderungen betroffenen Fachverordnungen. Diese erfolgen im Anhang unter dem Titel «Änderung anderer Erlasse». Es sind dies die Pflanzenschutzmittelverordnung, die Dünger-Verordnung und die Futtermittel-Verordnung.

1. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV):

Der Ingress zur PSMV wird aufgrund der Delegationsnorm an den Bundesrat im neuen Artikel 164b Absatz 2 LwG entsprechend ergänzt.

Der Übergang von der unternehmensinternen Aufzeichnungspflicht zur zentralen Deklaration für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut im IS PSM erfordert eine Anpassung in Artikel 62 Absatz 1. Neu ist das Inverkehrbringen an eine Ab- nehmerin oder einen Abnehmer im IS PSM mitzuteilen.

In Absatz 1bis wird die Mitteilungspflicht für berufliche Verwenderinnen und Verwender für jede ein- zelne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln neu im IS PSM festgehalten. Nicht mitteilungspflichtig ist das Ausbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut.

2. Dünger-Verordnung (DüV):

Der Ingress zur DüV wird aufgrund der Delegationsnorm an den Bundesrat im neuen Artikel 164a Absatz 2 LwG entsprechend ergänzt.

Weiter wird der aktuelle Artikel 24b, welcher auf Hof- und Recyclingdünger beschränkt ist, auf stickstoff- und phosphorhaltige Dünger ausgeweitet und neu formuliert.

Absatz 1 regelt, dass jedes Unternehmen und jede Person, jede Abgabe und Weitergabe von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngern an ein anderes Unternehmen, an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter oder eine andere Abnehmerin oder einen anderen Abnehmer mitteilen muss. Eingeschlossen sind dabei die Hof- und Recyclingdünger. Die Mitteilung umfasst immer die Menge und die darin enthaltenen Nährstoffmengen für jedes Produkt. Unter dem Begriff «Weitergabe» wird beispielsweise, wie in der Landwirtschaft gängig, die Sammelbestellung und die Weiterverteilung von Dünger an verschiedene Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter verstanden.

Absatz 2 definiert die Ausnahmen zur Mitteilungspflicht. Ausgenommen sind Unternehmen oder Personen, welche die Bagatellgrenze für die Abgabe bzw. die Annahme von 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Von der Bagatellgrenze können Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nicht profitieren, welche der Meldepflicht betreffend Abgabe, Weitergabe und Übernahme von Nährstoffmengen zum Nachweis des ökologischen Leistungsnachweises (z. B. Nährstoffbilanz) oder zum Nachweis der Erfüllung weiterer Direktzahlungsprogramme (z. B. Humusrechner und Ammoniakrechner) unterstellt sind. Dies gilt auch beim Dünger.

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

In Absatz 3 wird der erste Satz aus dem aktuell gültigen Absatz 3 übernommen und im Wortlaut ange- passt. Der zweite Satz von Absatz 3 wurde in Artikel 15 Absatz 3 der ISLV überführt.

3. Futtermittel-Verordnung (FMV):

Der Ingress zur FMV wird aufgrund der Delegationsnorm an den Bundesrat im neuen Artikel 164a Ab- satz 2 LwG entsprechend ergänzt.

In Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 2 werden die Begriffe «Landwirtinnen und Landwirte» zwecks Vereinheitlichung mit der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung 11 (LBV) jeweils durch «Be- wirtschafterinnen und Bewirtschafter» ersetzt.

Mit Artikel 47a wird die Umsetzung der Mitteilungspflicht für Kraftfutter nach Artikel 164a LwG für Un- ternehmen des Futtermittelsektors konkretisiert. Der Begriff «Kraftfutter» wird in Artikel 29 der LBV neu definiert. Als Kraftfutter gelten alle Futtermittel, die nicht als Grundfutter (Art. 28 LBV) gelten. Als Grundfutter gilt z. B. Futter von Grün- und Streueflächen, von Ackerkulturen bei Ernte der ganzen Pflanze, unverarbeiteten Kartoffeln oder auch der Abgang und die Nebenprodukte der Obst- oder Ge- müseverarbeitung.

Mit Absatz 1 werden Futtermittelunternehmen verpflichtet, die Abgabe von Kraftfutter an Unternehmen wie beispielsweise Pferdepensionen und nutztierhaltende Personen und an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Übernahme von Kraftfutter von Letzteren mitzuteilen. Mit der Übernahme ist beispielsweise der Ankauf von Gerste oder Futterweizen durch eine Futtermühle bei einer Bewirt- schafterin oder einem Bewirtschafter gemeint. Nicht meldepflichtig ist hingegen der Handel zwischen Futtermittelunternehmen.

Absatz 2 beinhaltet die Mitteilung durch Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei Weitergabe von Kraftfutter, beispielsweise im Rahmen von Sammelbestellungen.

Absatz 3 regelt die Ausnahme zur Mitteilungspflicht betreffend Nährstoffabgabe und -übernahme bei Kraftfutter. Sie entspricht der Regelung in Artikel 24b DüV. Von der Bagatellgrenze können Bewirt- schafterinnen und Bewirtschafter nicht profitieren, welche der Meldepflicht betreffend Abgabe, Weiter- gabe und Übernahme von Nährstoffmengen zum Nachweis des ökologischen Leistungsnachweises (z. B. Nährstoffbilanz) oder zum Nachweis der Erfüllung weiterer Direktzahlungsprogramme (z. B. Hu- musrechner und Ammoniakrechner) unterstellt sind. Dies gilt auch beim Kraftfutter.

III Anhänge 1, 3a und 3b

Im Titel zu Anhang 1 wird einzig in der Klammer 14 a zu 14 c modifiziert und mit 16a Bst. b ergänzt.

Die Anhänge 3a und 3b werden nach Anhang 3 in die Verordnung eingefügt und zeigen die zentralen Dateninhalte im IS NSM und IS PSM auf. Dazu ist zu vermerken, dass für die Identifikation der meldepflichtigen Akteure auf die Unternehmens- Identifikationsnummer (UID) fokussiert wird. Die UID wird vom Bundesamt für Statistik (BFS) für die Unternehmen aller drei Wirtschaftssektoren vergeben. Sie ist schweizweit einheitlich und wird bei- spielsweise auch für administrative Einheiten wie Tierhalterinnen und Tierhalter mit kleineren Nutztier- beständen geführt, die weder Direktzahlungen erhalten noch statistisch relevant sind. Die UID mit den dazu passenden Angaben wie z. B. die Adresse sind öffentlich zugänglich und können über das Inter- net oder über einen Webservice des BFS abgerufen werden. Besitzt ein Unternehmen wie z. B. eine Landi-Genossenschaft mehrere Produktions- oder Dienstleistungsstandorte, so kann bei Bedarf an- lässlich der Erstregistrierung unter Verwendung der BUR-Nummer des BFS (BUR = Betriebs- und Un- ternehmensregister) innerhalb des Unternehmens (UID) zusätzlich nach Standorten unterschieden werden.

11 SR 910.91

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

In den Anhang 3b, unter Ziffer 2.2, sind die Merkmale zu Adressdaten zur Anwenderin oder zum An- wender aufgeführt, die oder der Pflanzenschutzmittel für das Unternehmen beruflich ausbringt. Da es sich in diesem Kontext um Angestellte des Unternehmens handelt, geht es nicht um die Angaben zur privaten Adresse, sondern um die geschäftliche Anschrift.

IV Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnung erfolgt auf den 1. Januar 2024. Die Entwicklung der Systeme im Rahmen des Projektes «dNPSM» wird etappiert vorgenommen und die Einführung mit ihren Funktio- nalitäten erfolgt schrittweise ab 2024.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die etappierte Entwicklung der entsprechenden Informationssysteme IS NSM und IS PSM wird inner- halb des ordentlichen Globalbudgets des BLW finanziert.

2.4.2 Kantone

Mit der digitalen Umsetzung der Mitteilungspflicht aus der Pa. Iv. 19.475 und dem Projekt dNPSM ent- steht für die Kantone ein besserer Zugang zu relevanten Daten und es erhöht sich die Datenqualität und Kontrollierbarkeit im Bereich des Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelmanagements auf den Be- trieben. Die Datenweitergabe, welche im Rahmen des Projektes dNPSM umgesetzt werden soll, er- laubt auch eine administrative Entlastung bezüglich der bestehenden Vollzugspraxis. So ist zum Bei- spiel keine Kontrolle von den heute vielfach vorherrschenden, doppelt erfassten Informationen mehr nötig. Entscheiden sich Kantone, den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern für die Datenerfassung ein eigenes Farm Management Information System (FMIS) zur Verfügung zu stellen, so fallen Kosten für die einmalige Entwicklung und die spätere Wartung bzw. Weiterentwicklung an. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein FMIS eher von privaten Firmen angeboten wird. Die Möglichkeit, Daten nach Artikel 15 Absatz 8 zu mutieren, besteht schon heute für Hof- und Recyc- lingdünger. Sie wird mit dieser Verordnungsänderung aber auf die anderen meldepflichtigen Nähr- stoffe ausgedehnt. Hier kann ein gewisser Mehraufwand für die Kantone nicht ausgeschlossen wer- den.

2.4.3 Volkswirtschaft

Die digitale Umsetzung der Mitteilungspflicht entspricht einer effizienten, administrativ einfachen Um- setzung dieses gesetzlichen Auftrags. Mit der wissenschaftlichen Auswertung der neu verfügbaren Daten lassen sich Nährstoffe regional bilanzieren und es sind neue Aussagen zum schweizerischen Nährstoff- und Pflanzenschutzmittelhaushalt möglich. Daraus ergibt sich eine bessere Informations- grundlage für die Landwirtschaftsbranche zur effektiveren Wahl von Massnahmen zur Erreichung der Umweltziele. Dies wird einen zentralen Beitrag zu einer transparenteren und glaubwürdigeren Land- wirtschaft leisten.

Dank der digitalen Umsetzung der Mitteilungspflicht und der im Projekt dNPSM umzusetzenden Da- tenweitergabe ergibt sich für die Landwirte eine administrative Entlastung, insbesondere durch den Wegfall von Doppelerfassungen. Dadurch können die Landwirte den gegebenen gesetzlichen und di- rektzahlungsbezogenen Aufzeichnungspflichten vereinfacht nachkommen.

Die Erfassung der in Verkehr gebrachten Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel durch die Mitteilungspflichtigen wird zu einem Initialaufwand für die Anpassung ihrer Firmensoftware zwecks Datenexport ans zentrale IS NSM und IS PSM führen. Alternativ wird ein stets wiederkehrender Aufwand für die direkte manuelle Datenerfassung im IS NSM und / oder ISM PSM anfallen. Gemäss Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) des BFS sind knapp hundert Unternehmen im

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

Detailhandel mit Getreide, Futtermitteln und Landesprodukten registriert. Im BUR sind weiter für den Grosshandel mit chemischen Erzeugnissen gut 600 Unternehmen geführt, die nicht weiter aufgegliedert werden können. Es ist aber davon auszugehen, dass deren Anzahl mit Absatz in die Landwirtschaft sicher wesentlich kleiner ist als die Zahl der im Detailhandel tätigen Unternehmen. Die digitale Erfassung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann für die beruflichen Anwenderinnen und Anwender einen gewissen zusätzlichen administrativen Aufwand im Vergleich zur heutigen individuellen Aufzeichnungspflicht bedeuten. Davon sind beispielsweise potenziell rund 48'000 Landwirtschaftsbetriebe und gut 6100 Gartenbauunternehmen betroffen, die im Garten- und Landschaftsbau tätig sind oder sonstige gärtnerische Dienstleistungen erbringen. Dafür entfällt für letzteren Bereich die bisherige, betriebsinterne Aufzeichnungspflicht. Es gilt zu beachten, dass Landwirte im Rahmen des ÖLN bereits heute sämtliche Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im Feldkalender dokumentieren müssen – diesbezüglich ergibt sich einzig eine Verschiebung hin zu einem digitalen Aufzeichnungsinstrument. Die öffentliche Hand ist auch der Mitteilungspflicht unterstellt. Potenziell betroffen sind hier auch die Gemeinden des öffentlichen und privaten Rechts. Per 1.1.2020 existierten 2202 Einwohnergemeinden, die Zahl der privatrechtlichen Gemeinden lässt sich nicht konkret beziffern. Mit der Mitteilungspflicht für Kraftfutter und Dünger erweitert sich der vorgängig skizzierte Kreis der Meldepflichtigen. Es kommen nutztierhaltende Personen hinzu, die aufgrund ihrer Nährstoffzufuhr oder -abgabe die Bagatellgrenze von 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor überschreiten könnten. Ihre Zahl wird potenziell auf 9000 geschätzt. Sie hängt aber vom Einzelfall ab, ob diese Personen mit ihrer Tierhaltung über geschlossene Nährstoffkreisläufe verfügen.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Es ergeben sich keine Widersprüche zum internationalen Recht.

2.6 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnung erfolgt auf den 1. Januar 2024. Die Entwicklung der Systeme im Rahmen des Projektes «dNPSM» wird etappiert vorgenommen und die Einführung mit ihren Funktio- nalitäten erfolgt schrittweise ab 2024.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1) dürfen Or- gane des Bundes Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Artikel 14 und 16a ISLV bilden zusammen mit den Artikeln 164a und 164b sowie 165f und 165fbis LwG die Rechtsgrundlagen für Datenbearbeitungen in den zentralen Informationssystemen zum Nährstoff- management und zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Artikel 164a Absatz 2, 164b Absatz 2 und 165g LwG bilden dabei die konkreten Delegationsnormen, welche es dem Bundesrat ermögli- chen, in der vorliegenden Verordnung die entsprechenden Regelungen für Datenbearbeitungen zu er- lassen.

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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 164a Absatz 2, 164b Absatz 2, 165c Absatz 3 Buchstabe d, 165g, 177 Absatz 1, 181 Absatz 1bis und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), auf Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 sowie auf Artikel 45c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664,

Art. 1 Abs.1 1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in folgenden Informationssys- temen: d. zentrales Informationssystem zum Nährstoffmanagement (Art. 164a und 165f LwG);

dbis. zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 164b und 165f bis LwG).

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS …

Art. 5 Bst. h Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen über- tragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen wer- den (Art. 165c Abs. 3 Bst. d LwG): h. Bundesamt für Zivildienst.

5. Abschnitt:

Zentrales Informationssystem zum Nährstoffmanagement

Art. 14 Daten Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält fol- gende Daten: a. Daten zu Düngern, einschliesslich Hof- und Recyclingdüngern, zu Zufuhr- materialien landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Herkunft in Unternehmen mit Hof- und Recyclingdüngerabgabe und zu Futtermitteln, einschliesslich Grundfutter, und zu deren Anwendung; b. Daten zu den Unternehmen und Personen, die stickstoff- oder phosphorhal- tige Dünger nach Artikel 24b Absatz 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Ja- nuar 20015 (DüV) oder Kraftfutter nach Artikel 47a Absätze 1 und 2 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20116 (FMV) ab- oder weiterge- ben, übernehmen oder mit der Ausbringung der Produkte beauftragt sind; c. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter oder, sofern das Produkt nach Buchstabe b an eine andere Person abgegeben wird, zur Anwenderin oder zum Anwender; d. Daten zur Menge der abgegebenen, der weitergegebenen oder übernomme- nen Produkte nach Buchstabe b mit den jeweiligen Nährstoffmengen; e. Daten zur Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter über die Verwendung von stickstoff- und phos- phorreduziertem Futter nach Artikel 82c der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20137 (DZV).

Art. 15 Erfassung und Übermittlung der Daten

1 Das BLW erfasst die Daten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Buch-

stabe b auf deren Antrag.

2 Die Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Buchstabe b erfassen:

a. die Ab- und Weitergabe von Produkten nach Artikel 14 Buchstabe b an ein Unternehmen oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter sowie

5 SR 916.171 6 SR 916.307 7 SR 910.13

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft …

die Übernahme solcher Produkte von einem Unternehmen oder von einer Bewirtschafterin oder einem Bewirtschafter; b. die Daten nach Artikel 14 Buchstabe d produktebezogen pro Abgabe, Wei- tergabe oder Übernahme.

3 Die Unternehmen, die Hof- und Recyclingdünger abgeben, erfassen jede Über-

nahme von Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft; bei Zufuhrmaterialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist die jährliche Gesamtmenge ausreichend.

4 Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 stehen folgende Möglich-

keiten zur Verfügung: a. Erfassung direkt im IS NSM; b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer ans IS NSM; oder c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kan- tons. 5 Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 4 Buchstaben b und c an das IS NSM.

6 Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen

2 und 3 vorzunehmen.

7 Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2, 3 und 6 zu einem Kalenderjahr

muss bis zum 15. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein.

8 Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 14 Buchstaben c und d

zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder er- gänzen.

Art. 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 14 Buchstaben c und e können aus AGIS bezogen werden.

Gliederungstitel nach Art. 16 5a. Abschnitt: Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Art. 16a Daten Das zentrale Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) enthält folgende Daten: a. Daten zu den Unternehmen und Personen, die Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20108 (PSMV) in Verkehr bringen;

8 SR 916.161

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS …

b. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter oder, sofern das Pflanzenschutzmittel von einer anderen Per- son angewendet wird, zur Anwenderin oder zum Anwender; c. Daten zu den Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel anwenden oder mit der Ausbringung beauftragt sind; d. Daten zu den in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln oder dem mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 PSMV; e. Daten zu jeder beruflichen Mittelanwendung gemäss Artikel 62 Absatz 1bis PSMV.

Art. 16b Erfassung und Übermittlung der Daten

1 Das BLW erfasst die Daten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 16a Buch-

stabe a auf deren Antrag.

2 Die Unternehmen und Personen nach Artikel 16a Buchstabe a erfassen:

a. die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut an ein Unternehmen oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter; b. die Daten zu den abgegebenen Pflanzenschutzmitteln oder zu mit Pflanzen- schutzmitteln behandeltem Saatgut nach Artikel 16a Buchstabe d.

3 Unternehmen und Personen, die eine andere Person mit der Ausbringung von

Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 16a Buchstabe c beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Anwenderin oder zum beauftragten Anwender im IS PSM.

4 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die Anwenderinnen und Anwen-

der nach Artikel 16a Buchstaben b und c erfassen die Daten der von ihnen beruflich angewendeten Pflanzenschutzmittel nach Artikel 16a Buchstabe e. 5 Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a. Erfassung direkt im IS PSM; b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS PSM; o- der c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kan- tons. 6 Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS PSM.

7 Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen

2–4 vorzunehmen.

8 Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2–4 und 7 zu einem Kalenderjahr

muss bis zum 15. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein.

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft …

Art. 16c Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 16a Buchstabe b können aus AGIS bezogen werden.

Art. 27 Abs. 2 und 9 Einleitungssatz

2 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für das Monitoring und

die Evaluation nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG Daten gemäss den Arti- keln 2, 6 Buchstaben a–d, 10, 14 und 16a dieser Verordnung an inländische Hoch- schulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.

9 Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln 2, 6, mit Ausnahme der Daten

nach Artikel 6 Buchstabe e, 14 und 16a für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt:

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 3a und 3b.

2 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

IV Die Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS …

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert.

1. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20109

Ingress gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 200010 (ChemG), auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 3–5, 161, 164, 164b Absatz 2, 168 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199811 (LwG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200312 (GTG) und auf die Artikel 29, 29d Absatz 4 und 30b Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198313 (USG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199514 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 62 Abs. 1 und 1bis 1 Herstellerinnen, Lieferantinnen, Händlerinnen, Importeurinnen und Exporteurinnen von Pflanzenschutzmitteln und Saatgut müssen über mindestens fünf Jahre Auf- zeichnungen über die Pflanzenschutzmittel und mit Pflanzenschutzmitteln behandel- tem Saatgut führen, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern, verwenden oder in Verkehr bringen. Das Inverkehrbringen ist nach der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft15 (ISLV) mitzuteilen. 1bis Berufliche Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln müssen die Daten zu jeder Verwendung des Pflanzenschutzmittels mit dessen Bezeichnung, dem Zeitpunkt der Anwendung, der verwendeten Menge, der behandelten Fläche und der Nutzpflanze nach der ISLV mitteilen.

9 SR 916.161 10 SR 813.1 11 SR 910.1 12 SR 814.91 13 SR 814.01 14 SR 946.51 15 SR 919.117.71

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft …

2. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200116

Ingress gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164, 164a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199817 (LwG), auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198318 (USG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200319 (GTG) auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196620 (TSG), und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199121 (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199522 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 24b Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen

1 Wer stickstoff- und phosphorhaltigen Dünger an Unternehmen, an

Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter oder an andere Abnehmerinnen oder Abnehmer ab- oder weitergibt, muss jede Ab- oder Weitergabe mit Menge und mit den darin enthaltenen Nährstoffmengen nach der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft23 mitteilen. 2 Nicht mitgeteilt werden müssen Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nicht dem Ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsver- ordnung vom 23. Oktober 201324 (DZV) unterstellt ist.

3 Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1, die Hof- oder Recyclingdünger

nach den Absätzen 1 und 2 abgeben, müssen zusätzlich die kompostier- oder vergär- baren Zufuhrmaterialien im Informationssystem mitteilen.

16 SR 916.171 17 SR 910.1 18 SR 814.01 19 SR 814.91 20 SR 916.40 21 SR 814.20 22 SR 946.51 23 SR 919.117.71 24 SR 910.13

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3. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201125

Ingress gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a,

160 Absätze 1–5, 161, 164, 164a Absatz 2, 177 und 181 Absatz 1bis des

Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199826 (LwG), auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198327 (USG), auf die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200328 (GTG) und auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199129 (GSchG), sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199530 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 42 Abs. 1

1 Futtermittelunternehmen und Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter dürfen nur

Futtermittel aus Betrieben verwenden, die nach Artikel 47 registriert oder nach Arti- kel 48 zugelassen sind.

Art. 47 Abs. 2 2 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Futtermittel unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, für die gemäss Zulas- sung ein Höchstgehalt gilt, oder von Vormischungen, die solche Futtermittelzusatz- stoffe enthalten, erzeugen, müssen diese Tätigkeit dem BLW zwecks Registrierung oder Zulassung melden.

Art. 47a Mitteilungspflicht für Kraftfutterlieferungen 1 Die Futtermittelunternehmen teilen die Abgabe von Kraftfutter nach Artikel 29 der Landwirtschaftlichen Begriffs-Verordnung vom 7. Dezember 199831 an Unterneh- men und Personen, an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die Übernahme von Kraftfutter von diesen mit Menge und den darin enthaltenden Nährstoffmengen nach der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft32 (ISLV) mit. 2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter teilen die Weitergabe von Kraftfutter mit Menge und den darin enthaltenen Nährstoffmengen mit.

25 SR 916.307 26 SR 910.1 27 SR 814.01 28 SR 814.91 29 SR 814.20 30 SR 946.51 31 SR 910.91 32 SR 919.117.71

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft …

3 Nicht mitgeteilt werden müssen Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nicht dem Ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsver- ordnung vom 23. Oktober 201333 (DZV) unterstellt ist.

33 SR 910.13

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Anhang 1

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 2, 6 Bst. a–c, 13, 14 Bst. c, 16a Bst. b, 27 Abs. 5)

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft …

Anhang 3a (Art. 14)

Daten zum IS NSM

1 Identifikationsnummern zu Unternehmen

1.1 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens, das Nähr-

stoffe abgibt, weitergibt oder übernimmt (rechtliche Einheit)

1. 2 BUR-Nummer der lokalen Einheit (Standort)

2 Adressdaten zur rechtlichen und lokalen Einheit

2.1 Name des Unternehmens

2.2 Zustelladresse

2.3 Strasse

2.4 PLZ

2.5 Ort

2.6 Korrespondenzsprache

3 Kontaktdaten

3.1 Telefon

3.2 E-Mail-Adresse

4 Daten zu nährstoffhaltigen Produkten

4.1 Dünger einschliesslich Hof- und Recyclingdüngern

4.2 Futtermittel einschliesslich Grundfutter

4.3 Zufuhrmaterialien aus landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher

Herkunft

5 Daten zur Ab- und Weitergabe, Übernahme und Anwendung

von nährstoffhaltigen Produkten

5.1 Abgeber und Abnehmer

5.2 Bezeichnung des Produkts

5.3 Zeitpunkt der Abgabe, Weitergabe, Übernahme, Anwendung

5.4 gelieferte Menge

5.5 Nährstoffmengen in der Lieferung

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS …

Anhang 3b (Art. 16a)

Daten zum IS PSM

1 Identifikationsnummern

1.1 Identifikationsnummern zu Unternehmen

1.1.1 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens, welches

Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut abgibt (rechtliche Einheit)

1.1.2 BUR-Nummer der lokalen Einheit (Standort)

1.2 Identifikationsnummer zur Anwenderin oder zum Anwender

1.2.1 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens, sofern die

Anwenderin oder der Anwender über eine UID verfügt

1.2.2 Personennummer der Anwenderin oder des Anwenders

2 Adressdaten

2.1 Adressdaten zur rechtlichen und lokalen Einheit

2.1.1 Name des Unternehmens

2.1.2 Zustelladresse

2.1.3 Strasse

2.1.4 PLZ

2.1.5 Ort

2.1.6 Korrespondenzsprache

2.2 Adressdaten zur Anwenderin oder zum Anwender (Geschäfts-

adresse)

2.2.1 Name der Anwenderin oder des Anwenders

2.2.2 Vorname der Anwenderin oder des Anwenders

2.2.3 Strasse

2.2.4 PLZ

2.2.5 Ort

2.2.6 Korrespondenzsprache

3 Kontaktdaten zum Unternehmen und zur Anwenderin oder zum

Anwender

3.1 Telefon

3.2 E-Mail-Adresse

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft …

4 Daten zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und von mit

Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut

4.1 Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels

4.2 Angaben zum behandelten Saatgut (Kultur und Wirkstoffe)

4.3 Zeitpunkt des Inverkehrbringens

4.4 in Verkehr gebrachte Menge

4.5 Abnehmer (Unternehmen oder Person)

5 Daten zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

5.1 Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels

5.2 Zeitpunkt der Anwendung

5.3 verwendete Menge

5.4 behandelte Fläche

5.5 Nutzpflanze oder behandeltes Objekt

3 Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, SR 919.118

3.1 Ausgangslage

Am 29. August 2019 hat die WAK-S die Parlamentarische Initiative (Pa.Iv) 19.475 "Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren" eingereicht. Die Pa.Iv enthält nach der abschliessenden Beratung und Schlussabstimmung im Parlament am 19. März 2021 folgende Elemente zur Verankerung der Re- duktion von Nährstoffverlusten (Art. 6a) und zur Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Art. 6b) im Landwirtschaftsgesetz:

Art. 6a Nährstoffverluste 1 Die Stickstoff- und Phosphorverluste der Landwirtschaft werden bis 2030 im Vergleich zum Mittel-

wert der Jahre 2014 - 2016 angemessen reduziert. 2 Der Bundesrat legt die Reduktionsziele und die Methode zur Berechnung der Erreichung der Reduk-

tionsziele fest. Er orientiert sich dabei auch am Ziel des Ersatzes importierter Kunstdünger durch die Förderung der Nutzung von Nährstoffen basierend auf einheimischen Hofdüngern und einheimischer Biomasse und berücksichtigt dabei die ökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen. Er hört bei seinen Festlegungen die Kantone, die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen so- wie weitere betroffene Organisationen an. Er regelt die Berichterstattung. 3 Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen

können die zur Absenkung erforderlichen Massnahmen ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und die Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.

4 Der Bundesrat kann die Organisationen nach den Absätzen 2 und 3 bestimmen.

5 Der Bundesrat kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Reduktion der

Stickstoff- und der Phosphorverluste, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privat- wirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.

Art. 6b Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln 1 Die Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Umwelt sollen ver-

mindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll ver- bessert werden. 2 Die Risiken für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastung

im Grundwasser müssen bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012 bis 2015 um 50 Pro- zent vermindert werden. Sind die Risiken weiterhin nicht annehmbar, so kann der Bundesrat den ab

2027 geltenden Absenkpfad festlegen.

3 Der Bundesrat legt die Indikatoren fest, mit denen die Erreichung der Werte nach Absatz 2 berech-

net wird. Diese Indikatoren tragen der Toxizität und dem Einsatz der verschiedenen Pflanzenschutz- mittel Rechnung. Der Bundesrat verwendet zu diesem Zweck unter anderem die Daten des Informati- onssystems nach Artikel 165 f bis. 4 Der Bundesrat kann für weitere Risikobereiche Werte zur Verminderung der Risiken definieren.

5 Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen

können Massnahmen zur Risikoreduktion ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.

6 Der Bundesrat kann die Organisationen nach Absatz 5 bestimmen.

7 Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Risikoreduktion, das Monitoring

der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen. 8 Ist absehbar, dass die Verminderungsziele nach Absatz 2 nicht erreicht werden, so ergreift der Bun-

desrat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen, insbesondere indem er die Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe widerruft.

Die vorliegende Anpassung der Nachhaltigkeitsverordnung dient zum einen dazu, das Reduktionsziel bei Stickstoff- und Phosphorverlusten bis zum Jahr 2030 sowie die Methode zur Berechnung der Er- reichung des Reduktionsziels gemäss Artikel 6a Absatz 2 LwG festzulegen. Sowohl das Reduktions- ziel als auch die Methode zur Berechnung des Zielerreichungsgrades betreffen die Schweizer Land- wirtschaft als Ganzes und nicht die einzelnen Landwirtschaftsbetriebe. Ein direkter Zusammenhang mit dem Ökologischen Leistungsnachweis als Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen besteht nicht. Zum anderen dient die vorliegende Anpassung der Verordnung dazu, die Methode zur

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

Berechnung des Risikos durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 6b Absatz 2 LwG festzulegen.

Artikel 6a Absatz 2 LwG verlangt, dass der Bundesrat für die Festlegung der Reduktionsziele und die Methode zur Berechnung der Reduktionsziele die Kantone, die betroffenen Branchen- und Produzen- tenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen anhört. Diese Anhörung findet einerseits vor der Vernehmlassung statt. So wurde mit diesen Organisationen bereits am 10. Dezember 2020 ein erstes und am 10. März 2021 zweites Treffen abgehalten. Die Kantone, betroffene Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere Organisationen werden im Verlauf der Vernehmlassung so- wie nach Vorliegen der Ergebnisse aus der Vernehmlassung nochmals angehört. Die Vernehmlas- sung von April bis August 2021 ist ebenso ein Teil dieses Anhörungsprozesses.

3.2 Wichtigste Änderung im Überblick

Im neuen Abschnitt 3a (Nährstoffverluste in der Landwirtschaft und Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) wird ein quantitatives Reduktionsziel für Stickstoff- und Phosphorverluste in der Schweizer Landwirtschaft bis zum Jahr 2030 (Art. 10a) festgelegt. Dazu wird die Methode zur Be- rechnung der Erreichung dieses Reduktionsziels (Art. 10b) definiert. Ebenso wird die Methode zur Be- rechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Art. 10c) definiert.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) im Kontext der Parlamentarischen Initiative (Pa.Iv.) 19.475 wird dem Bundesrat im Bereich Nährstoffverluste die Kompetenz erteilt, die Redukti- onsziele und die Methode zur Berechnung der Reduktionsziele für Nährstoffverluste (Stickstoff und Phosphor) festzulegen. Es wird ein Bezug zum neuen LwG-Artikel 6a (Nährstoffverluste) hergestellt. Im Bereich der Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmittel wird dem Bun- desrat die Kompetenz erteilt, die Indikatoren festzulegen, mit denen die Erreichung des Verminde- rungsziels berechnet werden kann. Daher wird auch hierzu ein Bezug zum entsprechenden neuen LwG-Artikel 6b hergestellt.

Artikel 1, Abs. 1

Die Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass die Verordnung - nebst der Beurteilung der Agrar- politik und der Leistungen der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit – auch Re- duktionsziele bei den Nährstoffverlusten (Stickstoff und Phosphor) regelt.

Artikel 10a Gemäss Absatz 1 des neuen LwG-Artikels 6a sollen bis zum Jahr 2030 die Verluste für Stickstoff und Phosphor in der Schweizer Landwirtschaft angemessen reduziert werden. Es wird vorgeschlagen, dass diese Nährstoffverluste bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014-2016 um mindestens 20 Prozent abgesenkt werden. Die abgeschätzte Reduktion der Verluste durch die Mass- nahmen, wie sie im Rahmen des Pa.Iv.-Verordnungspakets vorgeschlagen werden, belaufen sich demnach auf 6.1% bei Stickstoff und 18.4% bei Phosphor (s. Tabelle unten). Angesichts dessen stellt das Reduktionsziel eine Herausforderung für die Landwirtschaft dar. Die Wirkung der einzelnen im Verordnungspaket vorgeschlagenen Massnahmen wird dabei gleich eingeschätzt wie im Bericht zu den Fragen der WAK-S vom 2. Juli 2020 dargestellt. Die Schätzungen basieren auf den folgenden Annahmen und Voraussetzungen: - Die Produktion und damit der Nährstoff-Output dürfen trotz tieferem Nährstoff-Input nicht wesent- lich sinken. Es muss also eine Effizienzsteigerung stattfinden, zum Beispiel durch den effiziente- ren Einsatz von Hofdüngern, welcher ermöglicht, Mineraldünger einzusparen. - Der Effizienzgewinn darf nicht durch eine gesteigerte Produktion kompensiert werden, damit die Umwelt tatsächlich entlastet wird.

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- Die eingesparten Nährstoffverluste müssen in der Nährstoffbilanz als zusätzlich zur Verfügung stehende Nährstoffe berücksichtigt werden und so zu einer Reduktion der zugeführten Mineral- dünger und Futtermittel führen. - Die Massnahmen müssen von der Praxis breit und sorgfältig umgesetzt werden.

Massnahmen im Pa.Iv.-Verordnungspaket 2021 Reduktion der Reduktion der Stickstoffverluste Phosphorverluste (t N/Jahr) (t P/Jahr) Referenzwert (2014/16) 97’344 6’087 Ökologischer Leistungsnachweis Abschaffung des 10% Fehlerbereichs in der Nährstoffbilanz 2’250 1’000 (2.3%) (16.4%) Mind. 3.5% Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche 559 124 (0.6%) (2.0%) Stickstoff-reduzierte Phasenfütterung bei Schweinen 800 Keine Angaben (0.8%) Produktionssystembeiträge Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz 62 0 (0.1%) Beitrag für die reduzierte Proteinzufuhr zur Fütterung 1’016 Keine Angaben1 raufutterverzehrender Nutztiere (1.0%) Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen 1’270 Keine Angaben2 (1.3%) Total3 5’957 1’124 (6.1%) (18.4%)

Die Zielerreichung von 20% bis zum Jahr 2030 wird durch weitere Massnahmen unterstützt, so etwa durch den vom Bundesrat im Rahmen der Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV - AS 2020 793) bereits beschlossene konsequente Einsatz emissionsmindernder Ausbringverfahren von flüssi- gen Hofdüngern im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises. Mit dem Verordnungspaket 2020 wurde zudem die Förderung besonders umweltfreundlicher Produktionsformen im Rahmen der Strukturverbesserungen vorgeschlagen, welche ab 1.1. 2021 in Kraft sind. Zusätzlich werden auch jene Massnahmen einen Beitrag zur Zielerfüllung leisten, welche die betroffenen Branchen- und Pro- duzentenorganisationen sowie weitere Organisationen aus eigener Initiative ergreifen. Im Gesetzesar- tikel ist das Engagement dieser Kreise aktuell mit einer kann-Formulierung umschrieben. Das Aus- mass des Beitrags von Massnahmen, welche die Branche ergreifen kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt somit nicht quantifizierbar, die Massnahmen werden aber in positiver Weise zur Zielerreichung beitra- gen. Ebenfalls mit einer kann-Formulierung umschrieben ist die Bezeichnung der Organisationen durch den Bundesrat sowie die Delegation einzelner Aufgaben an eine privatwirtschaftliche Agentur. Diese Aspekte befinden sich im Moment in Diskussion.

Die negativen Auswirkungen der Stickstoffemissionen führen in der Schweiz zu externen Kosten von 860 bis 4’300 Mio. CHF pro Jahr (Emissionen von 2014). Die Landwirtschaft ist davon für rund 60% verantwortlich (516 bis 2’580 Mio. CHF pro Jahr)4. Die externen Kosten der Ammoniakemissionen be- laufen sich auf 4.4 bis 33 CHF pro Kilogramm Stickstoff5, was bei Ammoniakemission der Schweizer Landwirtschaft von über 42'000 Tonnen pro Jahr Kosten von 180 bis 1’390 Mio. CHF verursacht.

1 Auswirkungen auf P sind derzeit nicht quantifizierbar

2 Auswirkungen auf P sind derzeit nicht quantifizierbar

3 Damit die Wirkungen der einzelnen Massnahmen addiert werden können, sind in der Tabelle nur die direkten Wirkungen aus- gewiesen. Einer einzelnen Massnahme könnte wegen ihrer zusätzlichen indirekten Wirkung im Einflussbereich einer anderen Massnahme möglicherweise eine grössere Wirkung zugeschrieben werden. 4 Guntern J. et al. (2020): Übermässige Stickstoff- und Phosphoreinträge schädigen Biodiversität, Wald und Gewässer. Swiss Academies Factsheet 15 (8), Schweizerischer Bundesrat (2016): Antwort des Bundesrates vom 17. August 2016 auf die Inter- pellation 16.3512. 5 Sutton et al. (2011): European Nitrogen Assessment (ENA). Chapter 22. Costs and benefits of nitrogen in the environment

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Die Kosten, die die Vermeidung von Stickstoffverlusten verursachen würden, wurden von Agroscope untersucht6. Unter der Annahme, dass alle übrigen Rahmenbedingungen unverändert bleiben, betra- gen gemäss dieser Studie die Vermeidungskosten für die Reduktion der Stickstoffverluste um 20 Pro- zent 6 CHF pro Kilogramm Stickstoff. Es handelt sich dabei um Kosten, die der Landwirtschaft auf- grund von Anpassungen bei der Produktion entstehen, wie beispielsweise Ertragsminderungen auf- grund eines geringeren Kunstdüngereinsatzes oder auch Veränderungen im Produktionsportfolio. Da- bei ist zu beachten, dass die Vermeidungskosten mit zunehmender Reduktion der Stickstoffverluste steigen. Für eine zehnprozentige Reduktion wäre daher von Vermeidungskosten zwischen 3 und 6 CHF pro Kilogramm Stickstoff auszugehen. Bei jährlichen Stickstoffverlusten von 100'000 Tonnen Stickstoff ergäbe eine Reduktion der Verluste um 20 Prozent daher Kosten von 120 Mio. CHF. Artikel 10b Als Methode zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste wird eine nationale Input-Output- Bilanz für die Schweizer Landwirtschaft vorgeschlagen. Sie leitet sich aus dem Oslo-Paris-Abkommen (SR 0.814.293) ab und wird «OSPAR-Methode» genannt.

Mit der OSPAR-Methode wird die Bilanzierung für die gesamte Landwirtschaft (Pflanzenbau und Tier- haltung) durchgeführt. Die schweizerische Landwirtschaft wird somit als eine Einheit betrachtet. Die Nährstoffbilanz wird aufgrund des Nährstoff-Inputs in die Landwirtschaft (Import aus dem Ausland und aus anderen inländischen Wirtschaftssektoren) und des Nährstoff-Outputs aus der Landwirtschaft er- stellt (Input-Output-Bilanz). Der Input umfasst die importierten Futtermittel, die Mineraldünger, die Re- cycling- und die übrigen Dünger, das importierte Saatgut, die biologische Stickstoff-Fixierung durch die Leguminosen sowie die Deposition aus der Luft). Der Output setzt sich aus den tierischen und pflanzlichen Nahrungsmitteln sowie den anderen tierischen Produkten zusammen. Der Bilanzsaldo, das heisst die Differenz zwischen Input und Output, ist meistens positiv (= Überschuss) und umfasst die Bodenvorratsänderung sowie die gesamten Verluste (Ammoniakverflüchtigung, Denitrifikation, Auswaschung, Abschwemmung, Erosion etc.). Ein Vorteil dieser Berechnungsmethode liegt in der grossen Genauigkeit. Die Berechnung von Bilanzen auf regionaler Ebene oder Betrachtungen einzel- ner Landwirtschaftssektoren sind dagegen infolge der beschränkten Datenverfügbarkeit kaum mög- lich.

Die OSPAR-Methode ist etabliert. Sie wurden bereits in den letzten Reformetappen der Agrarpolitik für die Zielsetzung und Berichterstattung verwendet. Auch die quantitative Abschätzung der Wirkung der zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 19.475 vorgeschlagenen Massnahmen ist gemäss der OSPAR-Methode dargestellt. Die Methode ist beschrieben in der Agroscope Science Publikation Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018. (agroscope.ch).

Artikel 10c Gemäss Artikel 6b LwG müssen die Risiken für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Le- bensräume sowie die Belastung im Grundwasser bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 20122015 um 50 Prozent vermindert werden (Absatz 2). Gemäss Absatz 3 soll der Bundesrat Indika- toren festlegen, um die Erreichung der Werte nach Absatz 2 zu berechnen. Diese Indikatoren sollen der Toxizität und dem Einsatz der verschiedenen Pflanzenschutzmittel Rechnung tragen.

Für die Bestimmung der Risiken gemäss Artikel 6b LwG werden die Risiken aller Wirkstoffe pro Jahr addiert, separat für Oberflächengewässer, naturnahe Lebensräume und Grundwasser. Gemäss dem Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats 7 sollen die Indikatoren die Ent- wicklung der Risiken durch die Veränderung der eingesetzten Menge, die Wahl von weniger toxischen Wirkstoffen oder nichtchemischen Alternativen sowie die Umsetzung von weiteren risikoreduzierenden Massnahmen (z. B. Anwendungsauflagen) abbilden können. Für jeden Wirkstoff und jedes Jahr wird

6 Schmidt et al. (2020): Reduction of nitrogen pollution in agriculture through nitrogen surplus quotas: an analysis of individual marginal abatement cost and different quota allocation schemes using an agent-based model, Schmidt (2017): Modelling eco- nomic incentives to reduce nitrogen surpluses of Swiss agriculture in the agent-based model SWISSland.

7 BBl 2020 6523

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das Risiko für Oberflächengewässer (Absatz 2 Buchstabe a) und das Risiko für naturnahe Lebens- räume (Buchstabe b) durch die Multiplikation des Risiko Scores, der behandelten Fläche und des Ex- positionsfaktors berechnet. Für jeden Wirkstoff und jedes Jahr wird das Risiko für die Belastung des Grundwassers mit Metaboliten (Buchstabe c) durch die Multiplikation des Risiko Scores und der be- handelten Fläche berechnet.

Risiko Scores werden für alle Wirkstoffe für Gewässerorganismen und Nichtzielorganismen hergelei- tet. Dazu werden Toxizitätsdaten aus Laborstudien verwendet, die im Zulassungsprozess geprüft wur- den. Für die Berechnung der Risiko Scores für Gewässerorgansimen werden auch die Abbaubarkeit und die Bindungskapazität an Bodenpartikel berücksichtigt. Diese zwei Stoffeigenschaften beeinflus- sen ebenfalls das Risiko für Oberflächengewässer. Stoffe, die besser an den Boden binden oder sich schneller abbauen, werden weniger in die Oberflächengewässer ausgewaschen. Das Ziel für das Grundwasser ist die Belastung zu vermindern (Art. 6b, Abs. 2, LwG). Der Risiko Score zeigt, wie gross das Potenzial eines Wirkstoffs ist, das Grundwasser mit Metaboliten zu belasten. Agroscope hat die Risiko Scores für Gewässerorganismen und für das Grundwasser für alle 2019 zugelassenen Wirk- stoffe ermittelt8. Die Risiko Scores für naturnahe Lebensräume müssen noch berechnet werden.

Der Einsatz einer Substanz beeinflusst das Risiko auf unterschiedliche Weise. Zum einen beeinflusst die verwendete Menge bzw. die behandelte Fläche, auf der diese Menge verwendet wird, das Gesam- trisiko. Zum andern beeinflussen auch die Anwendungsvorschriften das Risiko. So führt z. B. ein Pro- dukt, das ausschliesslich in einem geschlossenen Raum verwendet wird, nicht zu der gleichen Exposi- tion der Umwelt wie ein im Freien verwendetes Produkt.

Die behandelte Fläche wird anhand der durchschnittlichen Aufwandmenge eines Wirkstoffs und der schweizweiten Pflanzenschutzmittel-Verkaufszahlen berechnet. Dazu wird für jeden Wirkstoff und je- des Jahr die Verkaufsmenge durch die durchschnittliche Aufwandmenge dividiert. Die durchschnittli- che Aufwandmenge wurde durch Agroscope hergeleitet9. Die Pflanzenschutzmittel-Verkaufszahlen werden seit 2008 durch das Bundesamt für Landwirtschaft erfasst und publiziert. Die aktuellen Daten zeigen den Verkauf der Wirkstoffe und lassen keine Aussage darüber zu, in welchen Bereichen die Wirkstoffe eingesetzt werden. Wenn in Zukunft die Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel gemäss Artikel 164b LwG und das zentrale Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 165fbis LwG umgesetzt sind, kann die behandelte Fläche auch unter Einbezug dieser neuen Daten berechnet werden. Dies ermöglicht, bei den Risiken nach Anwendungsbereich zu unter- scheiden.

Für jeden Wirkstoff werden anhand der geltenden Anwendungsvorschriften Expositionsfaktoren für Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume hergeleitet. Die Expositionsfaktoren zeigen wie die Exposition der Oberflächengewässer und naturnahen Lebensräume durch die Anwendungsvor- schriften beeinflusst wird. Anpassungen in den Anwendungsvorschriften werden mitberücksichtigt. So werden zum Beispiel die neuen ÖLN-Vorschriften für die Reduktion der Drift und der Abschwemmung nach deren Einführung in den Expositionsfaktor integriert. Die Wirksamkeit der in den Zulassungen festgelegten Massnahmen zur Risikominderung bzw. der im Rahmen des ÖLN getroffenen Massnah- men (Abdrift, Abschwemmung) oder der Anforderungen an die Waschplätze hängt von deren Umset- zung in der Praxis ab. Der Expositionsfaktor muss daher den Grad der Umsetzung der Massnahmen berücksichtigen. Die Kontrolle der Umsetzung der Massnahmen und die Ergebnisse der Messungen im Rahmen der Überwachungsprogramme der Kantone und des Bundes für Oberflächenwasser und Grundwasser werden zur Bestätigung oder Anpassung des Expositionsfaktors herangezogen. Der In- dikator ist so ausgestaltet, dass es auch möglich ist, die Entwicklung der Risiken aufgrund der Ent- wicklung der behandelten Fläche und des Risiko Scores der verschiedenen Wirkstoffe zu bestimmen.

8 Agroscope-Studie: «Datengrundlage und Kriterien für eine Einschränkung der PSM-Auswahl im

ÖLN», Agroscope Science Nr. 106, Sept. 2020

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Agroscope wurde beauftragt, bis 2022 die erforderlichen Indikatoren fertig auszuarbeiten. Die Bestim- mungen des Art. 10c können somit falls erforderlich auf Grundlage dieses Auftrags präzisiert werden.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Die Festlegung des Reduktionsziels für Nährstoffverluste in der Schweizer Landwirtschaft sowie der Methode zu dessen Berechnung und der Methode zur Berechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln haben keine direkten Auswirkungen auf den Bund.

3.4.2 Kantone

Die Festlegung des Reduktionsziels für Nährstoffverluste in der Schweizer Landwirtschaft sowie der Methode zu dessen Berechnung und der Methode zur Berechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln haben keine direkten Auswirkungen auf die Kantone.

3.4.3 Volkswirtschaft

Die Festlegung des Reduktionsziels für Nährstoffverluste in der Schweizer Landwirtschaft sowie der Methode zu dessen Berechnung und der Methode zur Berechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln haben keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Es ergeben sich keine Widersprüche zum internationalen Recht.

3.6 Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung wird nach der Vernehmlassung im Sommer 2021 voraussichtlich im Frühling 2022 vom Bundesrat beschlossen und soll grundsätzlich auf den 1. Januar 2023 in Kraft tre- ten.

3.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage für die vorliegende Anpassung der Verordnung bilden die neu vorgesehenen Artikel 6a und 6b des Landwirtschaftsgesetzes aufgrund der Pa.Iv. 19.475.

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Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft 1 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 6a Absatz 2, 6b Absatz 3 und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes2,

Art. 1 Abs. 1 1 Diese Verordnung regelt die Reduktionsziele bei Nährstoffverlusten, die Methoden zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste sowie der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Beurteilung der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit.

Gliederungstitel nach Art. 10 3a. Abschnitt: Nährstoffverluste in der Landwirtschaft und Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Art. 10a Reduktionsziel für Stickstoff- und Phosphorverluste

1 SR 919.118 2 SR 910.1

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft AS 20--

Die Verluste von Stickstoff und Phosphor werden bis zum Jahr 2030 um mindestens

20 Prozent im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014–2016 reduziert.

Art. 10b Methode zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste Zur Berechnung des Stickstoff- und Phosphorverluste gemäss Artikel 10a wird eine nationale Input-Output-Bilanz-Methode für die Schweizer Landwirtschaft verwendet («OSPAR-Methode»). Massgebend ist die Publikation Agroscope Science Nr. 100 / 2020.3

Art. 10c Methode zur Berechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflan- zenschutzmitteln Das Risiko gemäss Artikel 6b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 wird durch Addition der mit der Verwendung der einzelnen Wirk- stoffe verbundenen Risiken ermittelt.

2 Die Risiken werden jährlich pro Wirkstoff wie folgt berechnet:

a. für Oberflächengewässer für jeden Wirkstoff durch Multiplikation des Ri- sikowertes für Wasserorganismen mit der behandelten Fläche und dem von den Anwendungsbedingungen abhängigen Expositionsfaktor; b. für naturnahe Flächen durch Multiplikation des Risikowertes für Nicht- zielorganismen mit der behandelten Fläche und dem von den Anwen- dungsbedingungen abhängigen Expositionsfaktor; c. für das Grundwasser durch Multiplikation des Risikowertes für die poten- zielle Metabolitenbelastung im Grundwasser mit der behandelten Fläche.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018.