Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
März 2021
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung
Durch zwei Präzisierungen sollen Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Auslegung von Ar- tikel 10 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) respektive von Artikel 8b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ausgeräumt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. November 2020 (1C_356/2019) die bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2019 (1C_4/2018) beantwortete Frage erneut aufgeworfen, ob und wenn ja in- wiefern Artikel 8b RPG den Richtplanvorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2 RPG ausdehne. Indem es die Frage abweichend erörtert, aber nicht abschliessend entschieden hat, besteht nun Rechtsunsicher- heit, welche mit der neuen Bestimmung beseitigt werden soll. Die Erwägungen im Urteil 1C_4/2018 werden wie folgt dargelegt als richtig erachtet. Demnach haben Artikel 8b RPG und Artikel 10 EnG keinen Einfluss auf die Richtplanpflicht gemäss Artikel 8 Absatz 2 RPG. Die in Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG verankerte Pflicht der Kantone, geeignete Gewässerstrecken festzulegen, soll den Ausbau der Wasserkraft mit raumplanerischen Instrumenten unterstützen, damit der Richtwert für die Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft nach Artikel 2 Absatz 2 EnG erreicht werden kann. Das übergeordnete Ziel von Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG ist in jedem Fall, den Ausbau der Wasserkraft zu beschleunigen. Es würde diesem gesetzgeberischen Ziel widersprechen, wenn durch zusätzliche Anforderungen bei der Richtplanung oder bei den Bewilligungsverfahren wei- tere Hürden für Projektanten entständen. Darum wird in der Energieverordnung klargestellt, dass Arti- kel 10 EnG und Artikel 8b RPG keine Ausdehnung des Richtplanvorbehaltes nach Artikel 8 Absatz 2 RPG bedeuten und dass Wasserkraftanlagen unabhängig von der Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken bewilligt werden können, wenn alle sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt besteht nach Artikel 8 Absatz 2 RPG ein Richtplanerfordernis. Diese Projekte bedürfen vor der Konzessionserteilung einer Grundlage im Richtplan. Im Umkehrschluss ist für Wasserkraftwerke ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt keine Grundlage im Richtplan notwendig. Daran ändern die Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG nichts, da sie sich nicht auf konkrete Vorhaben beziehen. Sie bezwecken vielmehr, «losgelöst
von konkreten Projekten» die Bezeichnung geeigneter Gewässerstrecken zu ermöglichen, damit in den anschliessenden Bewilligungsverfahren für konkrete Projekte im Rahmen der Ermessensaus- übung die Standorteignung zugunsten eines Projekts zum Tragen kommen kann (Botschaft zum ers- ten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 vom 4. September 2013 [BBl 2013 7561, 7627 und 7664]). Mit der Präzisierung in Artikel 7a wird daher klargestellt, dass Wasserkraftwerke ohne gewich- tige Auswirkungen auf Raum und Umwelt keiner eigenen Grundlage im Richtplan bedürfen. Die Ein- schätzung zum Vorliegen gewichtiger Auswirkungen auf Raum und Umwelt erfolgt dabei unabhängig davon, ob das nationale Interesse an der Wasserkraftanlage gegeben ist oder nicht.
1.2 Nationales Interesse
1.2.1 Erweiterungen
Das Bundesgericht hat im Urteil vom 4. November 2020 zur Vergrösserung des Grimselsees (1C_356/2019) erwogen, dass die Schwellenwerte des nationalen Interesses bei Erweiterungen1, die
1 Erweiterungen umfassen insbesondere die Nutzung von zusätzlichem Wasser, die Erhöhung der Ausbauwassermenge oder die Vergrösserung der Fallhöhe. Eine Neuanlage liegt in der Regel dann vor, wenn der Grossteil der für die Wasserkraftnutzung notwendigen Hauptkomponenten einer Anlage neu erstellt oder ersetzt werden.
zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Inventargebiets führen, unter Berücksichtigung von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) in dem Sinne auszulegen seien, dass nicht nur die Gesamtproduktion nach Erweiterung über den Schwellenwerten liegen muss, sondern die Erweiterung auch zu einer massgeblichen Vergrösserung der Leistung/Produktion oder aber des Stauvolumens führen muss. Wann es sich um eine solche massgebliche Vergrösserung handelt, hat das Bundesgericht nicht genauer definiert. Es hat sich zu- dem nur zum nationalen Interesse bei Erweiterungen geäussert und keine Aussage zum nationalen Interesse bei Erneuerungen2 gemacht. Nach der bisherigen Konzeption von Artikel 8 EnV ist eine erneuerte oder erweiterte Anlage dann von nationalem Interesse, wenn sie als gesamte Anlage nach der Erweiterung oder Erneuerung die ge- nannte Mindestgrösse erreicht. Es ist für das nationale Interesse weder erforderlich, dass die beste- hende Anlage erst durch die Erweiterung die in Artikel 8 Absatz 2 EnV genannten Werte überschreitet, noch, dass die Produktion um diese Werte erhöht wird. Das nationale Interesse ebnet erst den Zu- gang zur Interessenabwägung insbesondere in Inventaren und Biotopen von nationaler Bedeutung. Bei Erweiterungen mit einem geringen Zubau durfte auch der Eingriff nur klein sein, damit diese Inter- essenabwägung zu Gunsten der Nutzung ausfiel. Mit der vorliegenden Änderung werden Erweiterun- gen, welche schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Inventarobjekts von nationaler Bedeutung3 oder ein Abweichen von den Schutzzielen eines Biotops von nationaler Bedeutung4 verursachen, und zu einem Zubau führen, welcher unterhalb des definierten Massgeblichkeitskriteriums liegt, neu von der Interessenabwägung ausgeschlossen.
1.2.2 Erneuerungen
Das Bundesgericht hat sich nicht geäussert zur Anwendung des nationalen Interesses bei Erneuerun- gen. Da die Bestimmungen zu den Erweiterungen und Erneuerungen im nationalen Interesse dersel- ben Logik folgen, muss die Bestimmung auch im Hinblick auf die Erneuerungen angepasst werden. Als Erneuerung wird der Ersatz von Anlagenkomponenten durch gleichwertige unter Berücksichtigung des heutigen Stands der Technik (Modernisierung) verstanden. Erneuerungen beinhalten im Regelfall keine Vergrösserung der Leistung, der Produktion oder des Stauvolumens, sondern gewährleisten den Weiterbetrieb der Anlage und damit den Erhalt der bestehenden Produktion. Das für die Erweite- rung verwendete Kriterium der massgeblichen Vergrösserung kann entsprechend für Erneuerungen nicht angewendet werden. Erneuerungen haben in aller Regel keine neuen schwerwiegenden Beein- trächtigungen auf Inventargebiete oder Biotope von nationaler Bedeutung zur Folge, da die Nutzung nicht ausgeweitet wird. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Erneuerungen während der Bauphase einen schwerwiegenden Eingriff verursachen. Als Beispiel kann der Ersatz einer Stau- mauer (z.B. Materialgewinnung für Staumauerbau) angeführt werden. Wenn durch die Erneuerung die bestehende Produktion oder ein Teil davon erhalten werden kann, besteht daran ein öffentliches Interesse und ab einem gewissen Ausmass ein nationales Interesse, da für den Erhalt der Produktionskapazität in der Schweiz die Produktion ansonsten andernorts zugebaut werden müsste, was regelmässig grössere ökologische Folgen hat und auch aus wirtschaftlicher Sicht ineffizienter ist. Aus ökologischer Sicht ist der Erhalt von Produktion durch Erneuerungen sinnvoller als stärkere Eingriffe durch Neuanlagen5 und erhebliche Erweiterungen.
2 Erneuerungen umfassen den Ersatz von veralteten wasserbaulichen, maschinellen oder elektrischen Anlageteilen durch neue Komponenten ohne Erhöhung des Bruttogefälles, der Ausbauwassermenge oder der insgesamt gefassten Wassermengen. Werden primär veraltete Hilfseinrichtungen zur Steuerung, Regelung und Überwachung durch solche gemäss dem Stand der Technik ersetzt, wird von Modernisierung gesprochen. Diese kann ebenfalls unter Erneuerungen subsummiert werden.
3 Bundesinventare von Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG
4 Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG
5 Unter Neuanlagen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 EnG sind nur Kraftwerksneubauten zu verstehen. Der Ausschluss nach Artikel 12 EnG gilt entsprechend nicht für Konzessionserneuerungen. Altanlagen in Biotopen von nationaler Bedeutung sind von der erwähnten Ausschlussregelung nicht betroffen. Die Regelung soll nicht dazu führen, dass bestehende Anlagen bei
1.2.3 Speicherausbau
Mit der Energiestrategie 2050 sowie dem Netto-Null-Ziel wird ein Umbau des Energiesystems hin zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien erfolgen. Dies hat einen erhöhten Bedarf an Saisonspei- cherung resp. Flexibilität zur Folge. Aus diesem Grund sind Erweiterungen bestehender Wasserkraft- werke, welche die Steigerung der Saisonspeicherung zum Ziel haben, von öffentlichem Interesse und ab einer bestimmten Grösse von nationalem Interesse. Deshalb wird ein neuer Schwellenwert einge- führt für die Erhöhung der Speicherkapazität bei bestehenden Wasserkraftanlagen. Für neue Anlagen ist kein eigener Schwellenwert für den Speicherausbau notwendig, da bei der Er- stellung von Speichern in Zusammenhang mit neuen Anlagen immer auch zusätzliche Produktion ent- steht.
1.3 Rückerstattung des Netzzuschlags
Bei der Rückerstattung des Netzzuschlags wird neu in der EnV näher ausgeführt, welche Massnah- men als wirtschaftlich im Sinne von Artikel 41 Absatz 2 EnG gelten und somit in die für die Rückerstat- tung des Netzzuschlags verwendeten Zielvereinbarungen aufzunehmen sind. Durch diese Definition der Wirtschaftlichkeit sollen vermehrt Massnahmen Eingang in die Zielvereinbarungen finden, die die Unternehmen im Rahmen der Rückerstattung des Netzzuschlags umzusetzen haben. Dadurch wird eine grössere Steigerung der Energieeffizienz angestrebt. Zudem wird die Frist, innert welcher die Unternehmen den Monitoringbericht einzureichen haben, in zeitlicher Übereinstimmung mit der Erarbeitung der Energiestatistik, von Ende Mai auf Ende April ver- schoben.
1.4 Änderungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Die regulatorischen Rahmenbedingungen für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) werden an zwei Punkten weiterentwickelt. Zum einen wird in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 EnV klargestellt, dass im Fall sogenannter Contracting-Lösungen, bei denen der Contractor (auch) die Finanzierung der Pro- duktionsanlage verantwortet, die ihm effektiv anfallenden Fremdfinanzierungskosten an die Teilneh- merinnen des ZEV weiterverrechnet werden können. Des Weiteren wird in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a EnV klargestellt, dass alle ZEV gegenüber dem Verteilnetzbetreiber (VNB) einen Vertreter benennen müssen und nicht nur diejenigen mit Mieterinnen oder Pächtern. Mit dem neuen Artikel 36 Absatz 1bis NIV wird zudem verlangt, dass dieser Vertreter dem VNB die Eigentümer der elektrischen Installationen innerhalb des ZEV melden muss. Damit wer- den die VNB dabei unterstützt, die Aufforderung zur Einreichung der Sicherheitsnachweise richtig zu adressieren.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf
Bund, Kantone und Gemeinden Diese Änderungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Durch die Änderungen kann Rechtssicherheit geschaffen werden einerseits im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Wasserkraftanlage von natio- nalem Interesse ist und anderseits bezüglich der Auslegung von Artikel 10 EnG respektive Artikel 8b RPG. Die neuen Festlegungen betreffend das nationale Interesse räumen bestehende Rechtsunsi-
der Konzessionserneuerung rückgebaut werden müssen oder starke Produktionseinschränkungen erfahren. Dies wurde auch vom Kommissionssprecher der UREK-S (Ivo Bischofberger) in der parlamentarischen Beratung so vertreten (Amtliches Bulletin SR, Herbstsession 2015, S. 944).
cherheiten aus. Dies führt zu einer Reduktion respektive der Beschleunigung von Verfahren und dürfte den Aufwand der zuständigen kantonalen Behörden somit reduzieren.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und die Gesell- schaft.
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Schweiz nach europäischem Recht.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 Energieverordnung (EnV)
Absatz 1 stellt klar, dass für Wasserkraftanlagen auch dann eine Konzession oder eine Baubewilli- gung erteilt werden kann, wenn noch keine Ausscheidung der geeigneten Gewässerstrecken nach Ar- tikel 10 EnG erfolgt ist. Artikel 10 EnG und Artikel 8b RPG bezwecken, dass konkrete Projekte im (Bau-)Bewilligungsverfahren, durch eine solidere (Planungs-)Basis bessere Realisierungschancen ha- ben (vgl. BBl 2013 7561, 7664; 1C_4/2018, E. 3.2). Die Pflicht der Kantone zur Ausscheidung der ge- eigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG bzw. Artikel 8b RPG und die damit verbundene, in der Regel gesamtheitliche Betrachtung des Kantonsgebiets, wird durch den neuen Artikel 7a Absatz 1 nicht verändert. Durch die neue Bestimmung ebenfalls nicht eingeschränkt wird das Erfordernis einer Grundlage im Richtplan für konkrete Vorhaben, die gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben und aufgrund dessen eine Abstimmung auf Richtplanstufe benötigen (vgl. dazu Absatz 2; Art. 8 Abs. 2 RPG). In Absatz 2 wird festgestellt, dass Wasserkraftwerke ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt keiner eigenen Grundlage im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 RPG im Richtplan bedürfen. Dies ergibt sich im Grunde bereits aus Artikel 8 Absatz 2 RPG selbst, wird hier jedoch noch explizit er- wähnt, um klarzustellen, dass Artikel 10 EnG keine Ausweitung des Richtplanvorbehaltes bedeutet. Der Richtplanvorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2 RPG gilt für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt – unabhängig von Artikel 10 EnG. Entsprechend werden – anders als für Arti- kel 8 Absatz 2 RPG – bei der Ausscheidung von geeigneten Gewässerstrecken nach Artikel 10 EnG im Richtplan keine konkreten Wasserkraftprojekte festgesetzt. In Absatz 2 wird jedoch präzisiert, dass es keinen direkten Zusammenhang zwischen dem nationalen Interesse und den Auswirkungen auf Raum und Umwelt gibt, weil die Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand anderer Kriterien beur- teilt werden als das nationale Interesse an einer Anlage. Diese Präzisierung ist wichtig, selbst wenn es wahrscheinlich ist, dass Anlagen von nationalem Interesse aufgrund ihrer Grösse oft gewichtige Aus- wirkungen auf Raum und Umwelt haben.
Die Änderungen in Absatz 2 stellen klar, dass bestehende Kraftwerke auch ohne bauliche Massnah- men von nationaler Bedeutung sind, wenn sie die Schwellenwerte erreichen.
Im Rahmen von Erneuerungen und Erweiterungen kann sich die Produktion und die Leistung der Kraftwerke verändern. Mit dem neuen Absatz 2bis wird definiert, dass die Schwellenwerte für Erneue- rungen und Erweiterungen entweder vor oder nach der Änderung erreicht werden müssen. Erweite- rungen führen in aller Regel zu Mehrproduktion für die Zukunft, weshalb in diesen Fällen der Zustand nach Erweiterung massgeblich sein wird. Erneuerungen können demgegenüber aber auch zu Minder- produktion führen, wenn beispielsweise gleichzeitig die Sanierung Wasserkraft durchgeführt wird. Ökologische Verbesserungen sollen nicht dazu führen, dass Anlagen das nationale Interesse verlie- ren, weshalb diese die Schwellenwerte vor oder nach der Erneuerung erreichen können. Durch die Änderung in Absatz 2ter kann die durch das Bundesgerichtsurteil 1C_356/2019 entstehende Rechtsunsicherheit bezüglich der Massgeblichkeit einer Erweiterung beseitigt werden, indem definiert wird, wie gross Erweiterungen sein müssen, um als massgeblich zu gelten. Ausserdem wird dieses Kriterium auch für Erneuerungen definiert. Erweiterungen, welche zu schwerwiegenden Beeinträchti- gungen eines Inventarobjekts nach Artikel 5 NHG (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler) oder zu Abweichungen vom Schutzziel eines Biotops von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG (vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 der Auenverordnung vom 28. Oktober 1992) führen und das Massgeblichkeitskriterium gemäss Buchstabe a nicht erreichen, erhalten neu gar keinen Zugang mehr zur Interessenabwägung. Der Schwellenwert für den notwendigen Zubau bei Erweiterungen beträgt 20 Prozent. Dieser Wert lehnt sich an bereits geltende Definitionen der Massgeblichkeit an, beispielsweise die massgebliche Erweiterung bei der Gewährung von Investitionsbeiträgen (vgl. Art. 47 Abs. 1 EnFV). Um grosse Anlagen nicht zu benach- teiligen, wird der Zubau ab einem Wert von 10 GWh in jedem Fall als in nationalem Interesse liegend eingestuft. Erneuerungen, welche keine neuen schwerwiegenden Eingriffe in Inventarobjekte von nationalem In- teresse oder ein Abweichen von den Schutzzielen von Biotopen von nationalem Interesse zur Folge haben, sind wie bisher von nationalem Interesse, wenn diese die Schwellenwerte nach Absatz 2
Buchstabe a oder b erfüllen. Wenn Erneuerungen neue schwerwiegende Eingriffe zur Folge haben, müssen diese gemäss Absatz 2ter Buchstabe b neben den Schwellenwerten noch ein weiteres Kriteri- um erfüllen. Durch die Erneuerung muss in diesem Fall ein gewisser Anteil der Produktion oder des Stauinhalts erhalten werden können, damit Erneuerungen von nationalem Interesse sind. Analog zu den Erweiterungen wird ein Wert von 20 Prozent resp. 10 GWh vorgeschlagen. Dem Speicherausbau und damit den Speicherkraftwerken soll neu ebenfalls das nationale Interesse zukommen (Abs. 2quater). Der Schwellenwert wird in GWh Speicherinhalt ausgewiesen, da diese Grös- se neben der Volumenerweiterung des Speichers auch die vorhandene Fallhöhe berücksichtigt. Mass- geblich für die Fallhöhe ist die gesamthafte Höhe, über welche der zusätzliche Stauinhalt genutzt wer- den kann, sprich die Höhendifferenz zwischen dem Speicher und der ersten Rückgabe ins Gewässer, inkl. allfälliger Nutzungsmöglichkeiten von hydraulisch zusammenhängen Unterliegerkraftwerken.
Art. 16 Abs. 2 In Artikel 16 Absatz 2 wird ein neuer Satz 2 eingefügt. Der geltende Artikel 16 Absatz 2 definiert, was den Mietern bzw. Pächtern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) unter der Position «anrechenbare Kapitalkosten der Anlage» (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 EnV) in welcher Höhe in Rech- nung gestellt werden darf. Aus den Erläuterungen vom November 2017 ergibt sich, dass der Satz für die Verzinsung der Investition dann angemessen ist, wenn er sich im Rahmen dessen bewegt, was gemäss den mietrechtlichen Vorgaben zu wertvermehrenden Investitionen des Vermieters zulässig wäre. Der Wortlaut von Artikel 16 Absatz 2 entspricht denn auch Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11). Entsprechend hat sich in der Praxis die im Mietrecht angewendete Annuitätsberech- nung etabliert, wonach während der Amortisationsdauer entweder das halbe investierte Kapital zum Referenzzinssatz plus Risikozuschlag verzinst werden darf oder das ganze Investitionsvolumen zum halben Satz von Referenzzinssatz plus Risikozuschlag.
Die geltende Regel geht konzeptionell davon aus, dass der Grundeigentümer die Finanzierung der Anlage verantwortet und seine Investition dann zuzüglich Zins über Zeit von den am ZEV teilnehmen- den Mietern bzw. Pächtern zurückerstattet erhält. In der Praxis stellt sich die Frage, ob die Regel zur Verzinsung auch dann gilt, wenn ein Dritter die Finanzierung der Anlage verantwortet (sog. Anlagen- Contracting). Im neu eingefügten Satz 2 wird daher klargestellt, dass den Mietern bzw. Pächtern in solchen Fällen wahlweise auch die dem Dritten tatsächlich anfallenden Schuldzinsen weiterverrechnet werden dürfen. Für den Teil der Investition, den der Dritte mit Eigenkapital finanziert, gilt ausschliess- lich die allgemeine, unveränderte Regel von Satz 1. Mit der Klarstellung wird sichergestellt, dass ZEV- Projekte, die von spezialisierten Dritten realisiert, betrieben und insbesondere auch finanziert werden, eine ausreichende Rentabilität aufweisen, was sich letztlich positiv auf den Zubau der Photovoltaik auswirkt. Gleichzeitig werden an ZEV teilnehmende Mieter bzw. Pächter vor überhöhten Kosten ge- schützt, da der übergeordnete Kostendeckel von Artikel 16 Absatz 3 unverändert gilt. Weil sich die Re- gelungen in der EnV befinden, sei schliesslich darauf hingewiesen, dass sie auch dann zu beachten sind, wenn die Kosten nicht im Rahmen eines Mietvertrags (nebenkostenfähig gemäss Art. 6b VMWG) überwälzt werden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Die geltende Formulierung hat in der Praxis die Frage aufgeworfen, ob nur ZEV mit Mietern bzw. Pächtern einen Vertreter bestimmen müssen (insb. im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 4 Bst a). Mit einer Änderung der Reihenfolge der Aufzählung wird klargestellt, dass jeder ZEV einen Vertreter ge- gen aussen zu bezeichnen hat. In Artikel 36 Absatz 1bis der Verordnung vom 7. November 2011 über elektrische Niederspannungsin- stallationen (NIV; SR 734.27) wird dem ZEV-Vertreter eine neue Pflicht auferlegt (vgl. Erläuterungen unten).
Eine der Voraussetzung für die Rückerstattung des Netzzuschlags gemäss EnG ist der Abschluss ei- ner Zielvereinbarung, in der sich der Endverbraucher oder die Endverbraucherin verpflichtet, «die Energieeffizienz zu steigern» (Art. 40 Bst. a EnG). Die Zielvereinbarung hat sodann «die wirtschaftli- chen Massnahmen» zu umfassen (Art. 41 Abs. 2 EnG). Die Wirtschaftlichkeit einer Massnahme ist weder im EnG noch in der aktuellen EnV näher definiert und wird im heutigen Vollzug anhand der je- weiligen Amortisationsdauer der Massnahmen wie folgt beurteilt:
- Eine Massnahme an Infrastruktur, langlebigen und/oder produkt- und prozessübergreifenden Anlagen gilt dann als wirtschaftlich i.S.v. Artikel 41 Absatz 2 EnG, wenn die Amortisationsdau- er kürzer als acht Jahre ist.
- Übrige Massnahmen gelten dann als wirtschaftlich i.S.v. Artikel 41 Absatz 2 EnG, wenn die Amortisationsdauer kürzer als vier Jahre ist. Dieses Verständnis der «Wirtschaftlichkeit» hat zur Folge, dass Massnahmen mit einer längeren Amortisationsdauer als acht bzw. vier Jahre nicht Teil der Zielvereinbarungen sind. Dadurch beinhal- ten die für die Rückerstattung des Netzzuschlags herangezogenen Zielvereinbarungen häufig nur eine relativ geringe Steigerung der Energieeffizienz von 0,7 Prozent pro Jahr (im Durchschnitt beträgt die Steigerung der Energieeffizienz aufgrund des technischen Fortschritts 1,5 bis 2 Prozent pro Jahr) und – wichtig – entgegen dem Gesetz werden nicht alle wirtschaftlich tragbaren Massnahmen umgesetzt, sondern nur die, die vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden können, was weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Hinzu kommt, dass im Gegenzug zur verein- barten Steigerung der Energieeffizienz die Unternehmen – unter Einhaltung der weiteren Vorausset- zungen – den von ihnen bezahlten Netzzuschlag zurückerstattet erhalten. Pro Jahr werden im Rah- men der Rückerstattung des Netzzuschlags insgesamt rund 100 Millionen Franken zurückerstattet. Dieser Betrag steht heute in einem Missverhältnis zur tatsächlich vereinbarten und erreichten Steige- rung der Energieeffizienz, welche, wie gesehen, relativ gering ist. Neu sollen deshalb alle die Mass-
nahmen Eingang in die für die Rückerstattung des Netzzuschlags verwendeten Zielvereinbarungen finden, die über ihre Lebensdauer wirtschaftlich sind und den Unternehmen damit keine (wesentli- chen) Nachteile verursachen.
Art. 40 Abs. 1 Bisher mussten die Monitoringberichte bis am 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 der aktuellen EnV). Weil die in den Berichten enthaltenen Daten teils für die Energiestatistik verwendet werden, wird die Frist für die Einreichung der Monitoringberichte neu – in zeitlicher Über- einstimmung mit der Erarbeitung der Energiestatistik – auf Ende April festgesetzt.
5.2 Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)
Elektrizitätsrechtlich ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Eigentümer elektrischer Installationen zur Einreichung der Sicherheitsnachweise aufzufordern (Art. 36 Abs. 1 NIV). Wenn sich mehrere Grundei- gentümer zu einem ZEV zusammenschliessen und aufgrund dessen gegenüber dem Netzbetreiber als ein einziger Endverbraucher auftreten (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnG), weiss der Netzbetreiber aber nicht unbedingt, wer Eigentümer der elektrischen Installationen innerhalb des ZEV ist. Er kann sich insbe- sondere nicht darauf verlassen, dass der Stromkunde ZEV dieser Eigentümer ist. Vielmehr ist hinter dem Messpunkt eine Mehrzahl von Eigentümern denkbar. Mit dem neuen Absatz 1bis wird sichergestellt, dass die Netzbetreiber über die notwendigen Informatio- nen verfügen, um die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb eines ZEV zur Einreichung der Sicherheitsnachweise auffordern zu können. Die konkrete Ausgestaltung des Informationsflusses wird durch die Verteilnetzbetreiber zu definieren sein und sich auf das Notwendige beschränken. Dem ZEV-Vertreter wird in Satz 1 eine reine Informationspflicht auferlegt. An den bestehenden elektrizitäts- rechtlichen Verantwortlichkeiten wird nichts geändert. So ist es insbesondere weiterhin am Eigentümer oder dem von diesem bezeichneten Vertreter, die Sicherheitsnachweise zu erbringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 NIV). Satz 2 regelt das ZEV-interne Verhältnis und verpflichtet die Eigentümer der elektrischen Installationen zur Unterstützung der ZEV-Vertreter, damit diese ihre Informationspflichten gegenüber den Verteilnetzbetreibern erfüllen können. Die Eigentümer müssen dem ZEV-Vertreter insbesondere unaufgefordert Eigentümerwechsel melden.