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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bern, 3. Februar 2021

Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2021

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Vernehmlassung

0 Einleitung

Das Verordnungspaket 2021 enthält Änderungsentwürfe zu 11 Bundesratsverordnungen und einer WBF-Verordnung.

0.1 Inkrafttreten

Das vorliegende Verordnungspaket soll voraussichtlich im November 2021 vom Bundesrat beschlos- sen werden. Die neuen Bestimmungen sollen mehrheitlich am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

0.2 Hinweise zum Vernehmlassungsverfahren

Vernehmlassungsunterlage

Die Erläuterungen und die entsprechende Verordnungsänderung bilden jeweils zusammen ein Dossier. Zu jeder Verordnung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten materiellen Änderun- gen aufgeführt. Die Seiten des Gesamtpakets sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nummeriert.

Die Unterlagen können von der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html oder der Bundes- kanzlei http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html heruntergeladen werden.

Eingabe der Stellungnahmen

Die Vernehmlassung dauert bis zum 12. Mai 2021. Wir bitten Sie, für Ihre Rückmeldung die Word- Vorlage des BLW zu verwenden. Sie kann auf der Homepage https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html heruntergeladen werden. Dies erleichtert die Auswertung der Stellungnahmen.

Die schriftlichen Stellungnahmen können dem BLW per E-Mail an gever@blw.admin.ch zugestellt werden.

Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Personen wenden:

 Mélina Taillard melina.taillard@blw.admin.ch, 058 461 19 96  Conrad Widmer conrad.widmer@blw.admin.ch, 058 462 26 07

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Einleitung Vernehmlassung

Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Verordnungen des Bundesrats

Verordnung über Gebüh- • Artikel 3 soll aufgehoben werden, da in der Agrareinfuhr- 6 ren des Bundesamtes für verordnung Artikel 50 mit den Bestimmungen zur Gebüh- Landwirtschaft, GebV- renerhebung mit Generaleinfuhrbewilligung aufgehoben BLW (910.11) werden soll. • Die Gebühr für die Erneuerung oder die Verlängerung einer bestehenden Zulassung für Futtermittelzusatzstoffe, wie sie derzeit bereits erhoben wird, soll explizit aufgeführt werden. • Für die Bearbeitung eines Zulassungsgesuches für im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen, wird eine Gebühr eingeführt (Parallelimport).

Direktzahlungsverord- • Flächen mit Hanf zur Nutzung der Fasern oder der Samen 10 nung, DZV (910.13) (Hanfnüsse) sollen Direktzahlungen erhalten. • Ab dem 1. Januar 2023 oder 2024 sollen für die Bestim- mung des massgebenden Bestandes an Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Daten von der Tierverkehrsdaten- bank beigezogen. Die Selbstdeklaration der Bewirtschafter entfällt. • Der Normalbesatz für Schafalpen muss im 2023 neu festge- legt werden, da mit dem Bezug der Tierdaten ab der TVD eine Änderung der Tierkategorien in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung erfolgt. • Zur Weiterentwicklung der Tierwohlvorschriften bedarf es wissenschaftlich begleiteter Forschung, welche auf Praxis- betrieben Versuche durchführt, die von den aktuellen Vor- gaben abweichen. Um die Teilnahme von Landwirten an diesen Forschungsprojekten zu erleichtern, soll es mittels BLW-Bewilligung möglich sein, in diesen Situationen die Ti- erwohlbeiträge trotz Abweichung von den den geltenden Verordnungsbestimmungen auszurichten. • In Projekten wie zum Beispiel das Projekt «Bruderhähne» werden die männlichen Tiere von Legehennenlinien gemäs- tet statt sofort getötet. Es soll ermöglicht werden, dass Be- triebe, die sich an solchen Projekten beteiligen, ebenfalls RAUS- und BTS-Beiträgen erhalten. • Der minimale Abstand zwischen Hochstamm- Feldobstbäumen und dem Abstand dieser Bäume zu Wald, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern soll für Neupflanzungen nicht mehr über den Verweis auf gängige Lehrmittel sondern numerisch geregelt sein. • Die Anforderungen an Hochstamm-Feldobstbäume sollen bezüglich Quarantäneorganismen und den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen Feuerbrand und Sharka ge- mäss Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzenge- sundheitsverordnung angepasst werden. • Die Kürzungen der Direktzahlungen mit Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro Einheit werden im Bereich ÖLN, Tier- schutz und Tierwohl im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. • Die Umsetzung der Kürzungen durch den kantonalen Voll- zug wird präzisiert. • Bei nicht konformer Lagerung und Ausbringung von flüssi-

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) gen Hofdüngern sollen die Direktzahlungen gekürzt werden.

Landwirtschaftsbera- • Angesichts der Vielzahl der von den Änderungen betroffe- 25 tungsverordnung (915.1) nen Bestimmungen soll die Verordnung total revidiert wer- den. • Es besteht nur noch eine gesamtschweizerische Bera- tungszentrale nach Artikel 136 Absatz 3 LwG namens AGRIDEA. Die neue Gouvernanz von AGRIDEA wird in der Verordnung abgebildet. • Die Leistungen der Beratung gemäss LwG Artikel 136 Absatz 3 werden präzisiert (Leistungskategorien und Ent- wicklung neuer Beratungsinhalte und -methoden mit Bera- tungsprojekten).

Agrareinfuhrverordnung, • Die Mindestpackungsgrösse von 25 kg für Butter, die im 36 AEV (916.01) Zollkontingent eingeführt wird, soll ab 2022 auf 10 kg ge- senkt werden. • Die Gebührenpflicht für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewil- ligung (GEB) und die dazugehörenden Gebührensätze sol- len aufgehoben werden. • Die Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für Rinder- sperma und Grobgetreide des Zollkontingents Nr. 28 (Gerste, Mais, Hafer) sowie von bestimmten Tarifnummern in den Marktordnungen «Mostobst und Obstprodukte» und «Milch und Milchprodukte sowie Kasein» soll aufgehoben werden.

Pflanzengesundheitsve- • Es sollen zwei neue Pflichten für Betriebe, die vom Eidge- 46 rordnung, PGesV nössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) für das Ausstel- (916.20) len von Pflanzenpässen zugelassen sind, eingeführt wer- den: o In regelmässigen Abständen muss gegenüber dem EPSD ein Nachweis erbracht werden, dass der Be- trieb über die für die Zulassung nötigen pflanzenge- sundheitlichen Kenntnisse verfügt. o Der Betrieb muss über einen Notfallplan verfügen, damit bei Verdacht auf oder bei Feststellen eines Befalls mit einem besonders gefährlichen Schador- ganismus möglichst rasch geeignete Massnahmen ergriffen werden, um dessen Ausbreitung zu ver- hindern. • Der EPSD wird im Gegenzug dazu verpflichtet, den Be- trieben entsprechendes Informationsmaterial und Vorlagen zur Verfügung zu stellen. • Das WBF und das UVEK sollen bei der Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) Waren mit geringem phytosani- tären Risiko von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen

Pflanzenschutzmittelve- • Mit den vorgeschlagenen Änderungen können aus- 55 rordnung, PSMV schliesslich zugelassene Pflanzenschutzmittel hinsichtlich (916.161) ihrer Inverkehrbringung und Verwendung eingeführt wer- den.

Futtermittel-Verordnung, • Es wird präzisiert, dass sich der Prozentsatz für Spuren 58 FMV (916.307) nicht zugelassener GVO auf die Futtermittel- Ausgangsprodukte bezieht, und nicht etwa auf das Misch- futtermittel.

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Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) Tierzuchtverordnung, TZV • Die Gesuche um Erneuerung der Anerkennung als Tier- 62 (916.310) zuchtorganisation sollen neu 6 Monate vor Ablauf der be- stehenden Anerkennung beim BLW eingereicht werden müssen. • Die Frist für die Stellungnahme der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates zu Gesuchen von Schweizer Zuchtorganisationen um Ausdehnung des Tätigkeitsge- biets muss zur Erhaltung der Äquivalenz mit dem EU- Recht von 2 auf 3 Monate verlängert werden. • Zur Umsetzung der Motion 19.3415 «Verankerung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts in der Verord- nung» sollen die Aufgaben des Schweizer Nationalge- stützs im neuen Artikel 25bis TZV konkretisiert werden. • Die Beiträge für die Kryokonservierung sollen auch an private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich ausgerich- tet werden können. Zudem sollen die Institute von eidge- nössischen und kantonalen Hochschulen von den Beiträ- gen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressour- cen profitieren können.

Schlachtviehverordnung, • Die vierwöchige Einfuhrperiode für Fleisch von Tieren der 72 SV (916.341) Rindviehgattung sowie Schweinefleisch in Hälften soll auf das Jahresquartal ausgedehnt werden. • Einhergehend mit der Verlängerung der Einfuhrperioden wird die Möglichkeit, eine zweite Einfuhrmenge festzule- gen, auf Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schwei- nefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt, ausgedehnt.

Milchpreisstützungsver- • Die Zulage für Verkehrsmilch soll per 1. Januar 2022 auf 5 75 ordnung, MSV Rp./kg Milch erhöht werden. Die Zulage für verkäste Milch (916.350.2) soll ab dem 1. Januar 2022 auf 14 Rp./kg gesenkt werden.

Verordnung über die • Die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierver- 79 Identitas AG und die Tier- kehrsdatenbank und die Verordnung vom 28. Oktober verkehrsdatenbank, IdT- 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr werden zu- VDV (neu) sammengeführt und Bestimmungen zu den Aufgaben der Identitas AG sowie deren Finanzierung aufgenommen.

Verordnung des WBF

Verordnung des WBF • Aufgrund des Inkrafttretens der neuen EU-Öko- 133 über die biologische Verordnung (EU) 2018/848 auf den 1.1.2022 soll der direk- Landwirtschaft (910.181) te Verweis auf das EU-Recht in Artikel 3b und 3c ange- passt werden. • Die Übergangsbestimmung für nicht-biologische Eiweiss- futtermittel wird für Ferkel bis zum 31. Dezember 2025 ver- längert. • Diverse Anpassungen der Anhänge

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1 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW), SR 910.11

1.1 Ausgangslage

In Artikel 3 der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft sind die Ausnahmen vom Geltungsbereich geregelt. Die einzige verbliebene Ausnahme, nämlich die Erhebung von Gebüh- ren für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 50 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV, SR 916.01) fällt weg, da ab dem 1. Januar 2022 auf diese Gebührenerhe- bung verzichtet werden soll. Die Bestimmung kann somit aufgehoben werden.

Die derzeit für die Erneuerung oder die Verlängerung von Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe be- reits erhobenen Gebühren beruhen auf einer weiten Auslegung von Ziffer 6.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung. Ausserdem werden zurzeit keine Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsgesu- ches für im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutz- mitteln entsprechen (Parallelimport), erhoben.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Artikel 3 soll aufgehoben werden, da in der AEV Artikel 50 mit den Bestimmungen zur Gebührenerhe- bung aufgehoben werden soll.

Die Gebühr für die Erneuerung oder die Verlängerung einer bestehenden Zulassung für Futtermittel- zusatzstoffe, wie sie derzeit bereits erhoben wird, soll explizit aufgeführt werden. Für die Bearbeitung eines Zulassungsgesuches für im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz be- willigten Pflanzenschutzmitteln entsprechen, wird eine Gebühr eingeführt.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 1

In Artikel 1 Absatz 1 soll das Gestüt ergänzt werden, da es gemäss dem neuen Artikel 25a Absatz 3 der Tierzuchtverordnung (TZV; SR 916.310) für seine Dienstleistungen und Auslagen Gebühren erhe- ben kann.

Artikel 3 Der Artikel soll aufgehoben werden, denn er verweist auf den Artikel 50 der Agrareinfuhrverordnung, der ebenfalls aufgehoben werden soll. Nähere Erläuterungen zur Änderung sind im Kommentar zur Agrareinfuhrverordnung zu finden.

Anhang 1 Es wird eine Ziffer 6.8 betreffend die Gebühr für die Bearbeitung des Zulassungsgesuches eines Pflanzenschutzmittels für den Parallelimport hinzugefügt. Es wird eine Ziffer 8.5 betreffend die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung für Futtermittelzusatzstoffe hinzugefügt.

1.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Das Hinzufügen einer Gebühr für die Bearbeitung des Zulassungsgesuches eines Pflanzenschutzmit- tels für den Parallelimport mittels Ziffer 6.8 wird geringfügige Auswirkungen auf die Finanzen des Bun- des haben (ungefähr 50 Gesuche pro Jahr). Die in Anhang 1 vorgeschlagene Änderung durch Hinzu- fügen der Ziffer 8.5 hat keine Auswirkungen auf den Bund, weil es sich um eine bereits bestehende Praxis handelt, die auf einer weiten Auslegung dieses Anhangs beruht.

1.5.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone.

1.5.3 Volkswirtschaft

Personen, die ein Pflanzenschutzmittel für den Parallelimport in die Schweiz zulassen wollen, müssen Gebühren entrichten.

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

keine Auswirkungen

1.7 Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

1.8 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 181 Absatz 4 LwG und Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes vom 21. März 1997.

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[QR Code] [Signature]

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirt- schaft2 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für

Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalt Agroscope und ein- schliesslich seines Gestüts für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und dessen Ausführungserlassen sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923, die das BLW erbringt.

Art. 3 Aufgehoben

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

SR .......... 2 SR 910.11 3 SR 431.01

2021–...... 1 8

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

Ziff. 6.8

Franken

6.8 Bearbeitung eines Zulassungsgesuches für im Ausland zugelas- 50

sene Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Art. 36)

Ziff. 8, Titel, und Ziff. 8.5

8 Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20114

… Franken

8.5 Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung oder Verlängerung

einer bestehenden Zulassung für Futtermittelzusatzstoffe (Art. 31) 400 III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: … Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 916.307

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2 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13

2.1 Ausgangslage

Für Flächen mit Hanf werden seit 2014 keine Direktzahlungen ausgerichtet. Dieser Ausschluss beruht auf generellen Vollzugsschwierigkeiten. Seither konnten Erfahrungen in Anbauprojekten in einzelnen Kantonen gesammelt werden. Zudem besteht ein Bedürfnis des Bundesamts für Statistik, dass Hanf für statistische Zwecke differenzierter als bisher in der Betriebsstrukturdatenerhebung erfasst wird.

Seit 2020 werden auf der Tierverkehrsdatenbank (TVD) die Einzeltierdaten für Tiere der Schaf- und Ziegengattung erfasst. Damit besteht die Grundlage, dass die Daten der massgebenden Tierbestände für die Direktzahlungen - wie bereits für Tiere der Rinder- und Pferdegattung - ab der TVD bezogen werden können.

Bei den Anforderungen an die Tierwohlbestimmungen (BTS und RAUS) sind kleine Anpassungen auf- grund von Vollzugserfahrungen notwendig.

Bei den Biodiversitätsbeiträgen müssen die Anforderungen an die Hochstamm-Feldobstbäume auf- grund von Anpassungen in der Pflanzenschutzgesetzgebung und zur Verbesserung des Vollzugs bei den Baumabständen angepasst werden. Bei der Pflanzenschutzgesetzgebung geht es um die Verord- nung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen vom 31. Oktober 2018 (PGesV) sowie um die Verordnung des WBF und UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzen- gesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK).

Für den kantonalen Vollzug der Kürzungen von Direktzahlungen wirft die bisherige Bestimmung zur zeitlichen Umsetzung der Kürzungen Fragen auf.

Die Kürzungen der Direktzahlungen für Mängel im Bereich der Aufzeichnungen, beim Pflanzenschutz- mitteleinsatz im ÖLN und bei Verstössen gegen die Pufferstreifenbestimmungen bleiben in Wiederho- lungsfällen gleich hoch. Aufgrund des neuen risikobasierten Kontrollsystems sollen die Kürzungen wie in vielen anderen Bereichen in Wiederholungsfällen erhöht werden.

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2020 eine Ergänzung des ökologischen Leistungsnachweises be- schlossen (AS 2020 793). Auf den 1. Januar 22 tritt Artikel 13 Absatz 2 bis DZV in Kraft: Luftverunreini- gungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 zu begren- zen. Eine Sanktion im Falle des Nichteinhaltens dieser Bestimmungen wurde noch nicht festgelegt und soll nun noch bestimmt werden.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

 Flächen mit Hanf zur Nutzung der Fasern oder zur Nutzung der Samen (Hanfnüsse) sollen wieder Direktzahlungen erhalten. Damit wird diese Hanfproduktion bezüglich Förderung anderen Acker- kulturen gleichgestellt. Der übrige Hanf (vor allem Nutzung der Blüte) soll weiterhin von Direktzah- lungen ausgeschlossen sein.  Ab dem 1. Januar 2023 oder 2024 sollen für die Bestimmung des massgebenden Bestandes an Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Daten von der Tierverkehrsdatenbank beigezogen. Der Einführungszeitpunkt ist abhängig von der Finanzierung der technischen Anpassungen der TVD und des GVE-Rechners. Die Selbstdeklaration der Bewirtschafter entfällt. Diese Daten werden für den Vollzug von Massnahmen für die Ganzjahres- und Sömmerungsbetriebe genutzt.  Der Normalbesatz für Schafalpen muss im 2023 neu festgelegt werden, da mit dem Bezug der Tierdaten ab der TVD eine Änderung der Tierkategorien in der landwirtschaftlichen Begriffsverord- nung erfolgt. Die Kantone können insbesondere die Kontrollrechnung des Tierbesatzes nicht mehr mit dem GVE-Faktor für das mittlere Alpschaf durchführen.

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

 Zur Weiterentwicklung der Tierwohlvorschriften bedarf es wissenschaftlich begleiteter Forschung, welche auf Praxisbetrieben Versuche durchführt, die von den aktuellen Vorgaben abweichen. Um die Teilnahme von Landwirten an diesen Forschungsprojekten zu erleichtern, soll es mittels BLW- Bewilligung möglich sein, in diesen Situationen die Tierwohlbeiträge nicht zu verlieren.  Projekte wie zum Beispiel das Projekt «Bruderhähne» mästen die männlichen Tiere von Legehen- nenlinien. Mit einer Anpassung soll ermöglicht werden, dass die Tierhalter von derartigen Projek- ten ebenfalls von den RAUS- und BTS-Beiträgen profitieren können.  Der minimale Abstand zwischen Hochstamm-Feldobstbäumen und jener dieser Bäume zu Wald, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern soll für Neupflanzungen in der DZV nicht mehr über den Verweis auf gängige Lehrmittel sondern numerisch geregelt sein.  Die Anforderungen an Hochstamm-Feldobstbäume soll bezüglich Quarantäneorganismen und den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen Feuerbrand und Sharka gemäss PGesV-WBF- UVEK angepasst werden.  Die Kürzungen mit Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro Einheit werden im Bereich ÖLN, Tier- schutz und Tierwohl im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungs- fall vervierfacht. Damit führen wiederholte Verstösse zu mehr risikobasierten Kontrollen.  Die Umsetzung der Kürzungen durch den kantonalen Vollzug wird präzisiert. Der Grundsatz ist, dass alle Kontrollen mit Verstössen in einem Beitragsjahr (Kontrollen vom 1.1. – 31.12.) für die Berechnung allfälliger Kürzungen bei der Auszahlung der Direktzahlungen in diesem Beitragsjahr heranzuziehen sind. Für Kontrollen ab dem 1. Oktober kann jedoch die berechnete Kürzung auch im Folgejahr umgesetzt werden.  Für die nicht-konforme Lagerung und Ausbringung von flüssigen Hofdüngern sollen Kürzungen eingeführt werden. Für das Jahr 2022 soll eine Übergangsbestimmung gelten, wonach für Mängel noch nicht gekürzt wird.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 35 Absatz 7 Die Unterscheidung zwischen der Nutzung der Hanffasern, der Nutzung der Hanfsamen (Hanfnüsse) und dem übrigen Hanf soll mit drei differenzierten Kulturen-Codes beim Gesuch um Direktzahlungen erfolgen. Bisher mussten die Landwirte Hanf unter dem Code 535 melden. Mit drei Kulturen-Codes «Hanf zur Nutzung der Samen», «Hanf zur Fasernutzung» und «anderer Hanf» soll der Hanf neu dif- ferenziert erfasst werden. Die Direktzahlungsberechtigung wird für die ersten zwei Codes vorgeschla- gen. Hanf zur Nutzung der Samen (Hanfnüsse) ist für alle Direktzahlungsarten berechtigt. Aus den Hanfsamen werden beispielswiese Hanföl gewonnen und Nahrungsergänzungsmittel sowie andere Produkte und Futtermittel hergestellt. Hanf zur Fasernutzung soll analog Kenaf und Chinaschilf für alle Direktzahlungsarten, ausgenommen den Versorgungssicherheitsbeiträgen, berechtigt sein. In Anbau unterscheiden sich die Pflanzenbestände sichtbar. Pflanzenbestände für die Verwendung der Fasern und der Samen werden im Drillsaatverfahren mit engen Reihenabständen (10 - 20 cm) an- gesät und können sowohl einhäusige als auch zweihäusige Pflanzen enthalten. Die Pflanzen bilden geschlossene Pflanzenbestände, die bis zur Erntereife der Samen absterben und austrocknen (Se- neszenz). Für die Samenernte wird der Hanf ab September gedroschen. Pflanzenbestände für die Verwendung der Fasern werden gleichermassen etabliert, geerntet wird jedoch die ganze Pflanze zu einem früheren Reifestadium. Im Gegensatz dazu werden Pflanzenbestände zur Ernte der Blüten- stände im Einzelkornsaatverfahren oder mit einem aus dem Gemüsebau bekannten Pflanzverfahren mit weiten Saat- bzw. Pflanzabständen (50 - 200 cm) etabliert, um die Ausbildung von Seitentrieben zu fördern und die manuelle Pflege zu ermöglichen. Die Pflanzen bilden keine geschlossenen Pflan- zenbestände. Damit eine grosse Anzahl von unbefruchteten Blütenständen mit hohen Cannabinoid- Gehalten in den blütennahen Laubblättern erreicht wird, muss die Bestäubung weiblicher Blüten- stände verhindert werden. Dazu werden die männlichen Pflanzen eliminiert und erforderliche Isolati- onsabstände zu umliegenden Hanffeldern sichergestellt. Die Pflege der Pflanzen, insbesondere die Entfernung einzelner männlicher Blüten, und die Ernte der weiblichen Blüten erfolgen in der Regel

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

manuell. Ein maschinelles Ernteverfahren ist derzeit noch nicht etabliert. Erst mit der Etablierung ei- nes maschinellen Ernteverfahrens und der Entwicklung eines Vermehrungsschemas, welches das Auftreten männlicher Blütenstände an den Pflanzen gänzlich ausschliesst, wäre es möglich die Saat- bzw. Pflanzabstände auf ein Mass zu reduzieren, dass ebenfalls zur Etablierung geschlossener, nicht begehbarer Pflanzenbestände führt. Es kann daher künftig nicht ausgeschlossen werden, dass auch in engen Reihen gesäter Hanf z.B. zur CBD-Gewinnung geerntet wird.

Die Unterscheidung zwischen Ölhanf als Druschfrucht und Hanf zur Nutzung der Blütenstände ist über den sichtbaren Reifezustand bei der Ernte möglich. Schwieriger dürfte längerfristig die Unterschei- dung des Blütenhanfs von Faserhanfbeständen sein. Da es in der Schweiz jedoch keine Faserauf- schlussanlage und damit verbundene nachgelagerte Wertschöpfungskette gibt, wird sich – vorbehalt- lich möglicher Effekte der Direktzahlungen – wahrscheinlich kein Faserhanfanbau etablieren. Eine kombinierte Nutzung zur Gewinnung von Hanfsamen und von Cannabinoiden ist nicht möglich.

Neben dem in den Hanfsamen enthaltenen Öl ist auch das Eiweiss sehr wertvoll, welches in der Ver- gangenheit mit dem Presskuchen verfüttert worden ist und nun für die menschliche Ernährung wieder- entdeckt wird. Der zu erwartende Eiweiss-Ertrag von Hanf liegt bei ca. 3 t Trockenmasse pro ha, mit 25 % Rohproteingehalt. Soja erreicht 3-4 t Trockenmasse pro ha, mit 40 % Rohprotein in der TM, wel- ches zudem als das ernährungsphysiologisch wertvollste Eiweiss gilt. Somit wird der Nutzung der Hanfsamen in der Schweiz auch künftig eine Nischenrolle als sogenannter Superfood und Bestandteil von Spezialitäten und Trendprodukten zukommen.

Art. 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3 Ab dem 1. Januar 2023 werden für die Bestimmung des massgebenden Bestandes an Tieren der Schaf- und Ziegengattung wie beim Rindvieh und den Pferden die Daten von der Tierverkehrsdaten- bank beigezogen. Die bisherige Selbstdeklaration fällt weg. Diese Umstellung ist möglich, da auf der TVD seit 2020 die Einzeltierdaten für Schafe und Ziegen gemeldet und erfasst werden.

Art. 37 Abs. 1 Tiere der Schaf- und Ziegengattung werden im Absatz ergänzt.

Art. 41 Abs. 3bis – 3ter

Der Wechsel von der Selbstdeklaration der Tierbestände für Schafe und Ziegen zum Datenbezug ab der TVD hat Änderungen der Tierkategorien und der GVE-Faktoren zur Folge. Aufgrund der Änderun- gen muss der Normalbesatz für die Schafalpen, ohne Milchschafe, neu festgelegt und verfügt werden. Das Vorgehen ist identisch zum Vorgehen bei der Erhöhung des GVE-Faktors für andere Kühe bzw. Mutterkühe auf den 1. Januar 2014. Als Grundlage für die Neufestsetzung werden die in der TVD er- fassten Aufenthalte der in den Jahren 2021 und 2022 gesömmerten Schafe beigezogen. Der Normalbesatz der Schafalpen wird nur angepasst, wenn die mit den ab 2023 gültigen Tierkatego- rien und GVE-Faktoren neu berechnete Bestossung auf Basis der effektiven Bestossung 2021 und 2022 den bisherigen Normalbesatz überschreitet. Nur in diesen Fällen könnte es sonst wegen der ge- änderten Datenbasis und GVE-Faktoren zu einer Reduktion der Sömmerungsbeiträge aufgrund einer Überstossung kommen, obwohl der gleiche Tierbestand gesömmert ist. In diesen Fällen wird der Nor- malbesatz wie folgt neu festgesetzt:

a. Wenn die durchschnittliche Bestossung der Schafalpen in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes betrug, entspricht der neue Normalbesatz der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit den ab 2023 gültigen Tierkategorien und GVE- Faktoren für nicht gemolkene Schafe.

b. Wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbe- satzes lag, wird wie folgt gerechnet:

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

 Normalbesatz  Bestossung der Referenzjahre, gerechnet mit den ab 2023 gülti- * der Referenzjahre gen Tierkategorien und GVE-Faktoren für nicht gemolkene Schafe  Bestossung der Referenzjahre Das Vorgehen gilt sowohl für die Kantone, die die Berechnung bisher mit den GVE-Faktoren gemäss Anhang der LBV durchgeführt haben, als auch für die Kantone, die mit dem GVE-Faktor für das mitt- lere Alpschaf gerechnet haben.

Artikel 76 Der fehlende Verweis auf Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 1.4 hat zu Unsicherheiten im Vollzug geführt. Deshalb wird die Ziffer 1.4 ergänzt.

Artikel 76a Tierwohl ist ein wichtiges Anliegen von Konsumenten und Steuerzahler. Um die Tierwohlsysteme wei- ter zu entwickeln, bedarf es der Forschung in der Praxis. Damit innovative Landwirte, welche an derar- tigen Forschungsprojekten teilnehmen möchten, keine bedeutenden Einbussen in Kauf nehmen müs- sen, sollen jeweils für das Forschungsprojekt notwendige Abweichungen zugelassen werden, ohne dass der Landwirt die entsprechenden Tierwohlbeiträge verliert. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass für diese Projekte genügend Landwirte gefunden werden, damit die Forschungsresultate repräsentativ sind.

Mittels einer Bewilligung des BLW soll sichergestellt werden, dass es bei den Ausnahmen um wissen- schaftlich begleitete Forschungsprojekte geht, welche der Verbesserung und Weiterentwicklung der Tierwohlbestimmungen dienen. Die Formulierung erfolgt in Analogie zum Artikel 25a der DZV.

Art. 108 Abs. 3 Dieser Absatz wird neu formuliert und an die bisherige Praxis bei der Umsetzung der Kürzungen an- gepasst. Zudem muss damit nicht mehr zwischen Ganzjahres- und Sömmerungsbetrieben unterschie- den werden. Der Grundsatz ist, dass alle Kontrollen in einem Beitragsjahr für die Ermittlung der Kür- zungen massgebend sind. Für Kontrollen, die erst gegen Ende Jahr stattfinden, ist es oft nicht mehr möglich, allfällige Kürzungen in die Schlussabrechnung an den Bewirtschafter aufzunehmen. Daher wird den Kantonen erlaubt, die ermittelte Kürzung für das Kalenderjahr im folgenden Kalenderjahr in der Abrechnung an den Bewirtschafter umzusetzen. Diese Option für den Kanton besteht für Kontrol- len nach dem 1. Oktober.

Anhang 4 Ziffern 12.1.5, 12.1.9, 12.1.10 und 12.1.11 Seit dem 1.1.2020 ist das neue Pflanzengesundheitsrecht in Kraft (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV und Verordnung des WBF und UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV-WBF- UVEK). Dieses unterteilt die geregelten Schädlinge und Krankheitserreger neu in die Kategorien «Quarantäneorganismen» und «geregelte Nicht-Quarantäneorganismen». Letztere müssen gemäss PGesV und PGesV-WBF-UVEK nur in Gebieten mit geringer Prävalenz (Erwinia amylovora, Feuer- brand) resp. gar nicht mehr (restliche geregelte Nicht-Quarantäneorganismen) amtlich bekämpft wer- den. Da für die Hochstamm-Feldobstbäume bisher nur der Umgang mit Quarantäneorganismen ge- mäss Pflanzenschutzverordnung geregelt wurde, soll neu auch bei den Biodiversitätsbeiträgen zwi- schen den beiden Kategorien unterschieden werden. Die Anforderungen in Bezug auf die Quarantä- neorganismen sollen neu in Ziff. 12.1.10 zusammengefasst werden. Folglich fallen die bisherigen For- mulierungen dazu unter 12.1.5 und 12.1.9 weg. Damit Hochstamm-Feldobstbäume mit Biodiversitäts- beiträgen nicht zu Quellen von Feuerbrand und Sharka werden, sollen befallene Bäume schweizweit weder anrechenbar sein noch Beiträge erhalten. Bei unklarer Situation in einer Kontrolle sollen die zu- ständigen Pflanzenschutzfachstellen einbezogen werden.

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Anhang 4 Ziffern 12.1.5, 12.1.5a, 12.1.5b und 12.1.5c Die bisherigen Anforderungen an die Abstände zwischen Hochstamm-Feldobstbäumen waren nur in- direkt formuliert: Die DZV verwies auf die «Angaben der gängigen Lehrmittel» und die normale Ent- wicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume. Dies führte in der Praxis zu Unklarheiten, unterschiedlicher Handhabung und letztlich zu Rekursen. Neu soll deshalb der Mindestabstand zwischen den Bäumen numerisch definiert sein. Bei Mischbeständen von Arten mit unterschiedlichen Mindestabständen gilt der grössere Abstand. Zudem soll auch ein Mindestabstand der Bäume zum Wald, zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie zu Gewässern aufgenommen werden. Dieser soll ebenfalls eine genügende Baumentwicklung gewährleisten sowie das Risiko bei Abdrift von Pflanzenschutzmitteln verringern. Diese Anforderungen sollen nur für Neupflanzungen ab 1.1.2022 gelten.

Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.7 Männliche Küken von Legehennenlinien finden in der Regel keinen Verwendungszweck und werden getötet. Um diesen Missstand zu beheben, werden gegenwärtig verschiedene Projekte gestartet wie zum Beispiel das Projekt «Bruderhähne». Bei diesem Projekt geht es darum, dass die männlichen Tiere von Legehennenlinien gemästet und als Fleischlieferant in die Nahrungsmittelkette einfliessen können. Mastpoulets müssen im BTS-Programm ab dem 22. Lebenstag in den Aussenklimabereich gelassen werden, Küken für die Eierproduktion ab dem 43. Lebenstag. Die männlichen Tiere des Systems «Bruderhähne» werden gemeinsam mit den weiblichen Tieren der Legehennenlinien eingestallt. Der Zugang zum Aussenklimabereich soll deshalb für die Junghähne dieser Zuchtlinien identisch geregelt werden wie bei den Truten und Küken für die Eierproduktion. Aus Sicht Tierwohl scheint diese spätere Öffnung des Aussenklimabereichs zumutbar, da die Mastdauer dieser Linien bedeutend länger als bei den Mastzuchtrassen dauert. Man rechnet mit einer Mastdauer von rund 80-90 Tagen. Auf diese Weise haben diese Junghähne etwa die Hälfte ihrer Lebensdauer Zugang zum AKB.

Anhang 8 Die Kürzungen mit Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro Einheit bleiben im Bereich ÖLN, Tier- schutz und Tierwohl bisher im Wiederholungsfall unverändert. Neu werden sie im ersten Wiederho- lungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Damit werden diese Kürzun- gen gleich gehandhabt wie andere Kürzungen. Dies betrifft die Mängel bei Dokumenten, z.B. Wiesen- kalender, Feldkalender, Auslaufjournal. Ebenso sind davon die Kürzungen mit Beträgen pro Hektare, z.B. mangelhafter Pflanzenschutzmitteleinsatz (Anhang 8 Ziffer 2.2.5, 2.2.6 Bst. h, 2.2.7–2.2.9) betrof- fen. Die Änderung wird mit einer geänderten Formulierung im letzten Absatz von Ziffer 2.2.1 und 2.3.1 sowie mit dem zweiten Satz in Ziffer 2.9.2 umgesetzt. Die Änderung führt nicht zu vermehrten Kür- zung. Bei wiederholten Verstössen werden aber neu auch diese Mängel strenger sanktioniert.

Am 1. Januar 2022 tritt Art. 13 Abs. 2bis DZV (AS 2020 793) in Kraft, der auf die Luftreinhalteverord- nung verweist: Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssi- gen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 zu begrenzen. Im Anhang 8 sollen entsprechend in einer neuen Ziffer 2.3a Vorschrif- ten Luftreinhaltung Kürzungen eingeführt werden. Dabei sollen Kürzungen differenziert werden. Für die nicht-konforme Lagerung von flüssigen Hofdüngern ist eine pauschale Kürzung zweckmässig, für die nicht-konforme Ausbringung von flüssigen Hofdüngern soll sie anhand der betroffenen Fläche be- stimmt werden. 2022 soll eine Übergangsbestimmung gelten, wonach beim Feststellen von Mängeln noch keine Direktzahlungen gekürzt werden. Dies, weil damit zu rechnen ist, dass noch nicht alle zum Schleppschlauch-Einsatz verpflichteten Betriebe die Möglichkeit gehabt haben werden, sich ein den Vorgaben entsprechendes Gerät zu beschaffen. Für die Lagerung von flüssigen Hofdüngern gibt es eine Übergangsbestimmung zur Änderung der Luftreinhalteverordnung vom 12. Februar 2020, die im Vollzug ebenfalls zu beachten ist: Für Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 551, die gemäss der Änderung vom 12. Februar 2020 sanierungspflichtig werden, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis acht Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c. Solange solche Sanierungsfristen laufen, sollen keine Direktzahlungen gekürzt werden.

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Die Kürzungen betreffend nicht vorschriftsgemässer Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren nati- onaler Bedeutung umfasst die dazugehörigen Pufferzonen gemäss NHG. Dies wird präzisiert.

2.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

2.5 Auswirkungen

2.5.1 Bund

Der Bezug der massgebenden Tierbestände für Tiere der Schaf- und Ziegengattung ab der TVD und die Einführung neuer Codes für Hanfkulturen hat eine Anpassung des Agrarinformationssystems AGIS und des Beitragsberechnungsservice BBS zur Folge. Die Anpassungen erfolgen innerhalb der üblichen jährlichen Wartung.

Hinsichtlich der Tierwohlbestimmungen sind keine wesentlichen Änderungen für den Bund zu erwar- ten. Die in Artikel 76a erwähnten Bewilligungen können mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden.

Insgesamt nimmt die Summe der Kürzungen von Direktzahlungen zu. Weil diese Kürzungen aber im Direktzahlungskredit verbleiben, werden insgesamt nicht weniger Direktzahlungen ausgerichtet.

Die Ausrichtung der Direktzahlungen für Hanf erfolgt im Rahmen der bestehenden budgetierten Mittel und führt zu keinen Mehrausgaben.

2.5.2 Kantone

Für die Kantone bedeutet die differenzierte Erfassung und Kontrolle der verschiedenen Hanfnutzun- gen einen Mehraufwand. Die technischen Systeme bei Bund und Kantonen müssen zudem aufgrund der neuen Kulturen-Codes angepasst werden.

Mit dem Bezug der massgebenden Tierbestände für Tiere der Schaf- und Ziegengattung ab der TVD müssen die kantonalen Informatiksysteme entsprechend angepasst werden. Der Aufwand kann als gering eingeschätzt werden, da der analoge Datenbezug bereits für die Tiere der Rinder- und Pferde- gattung implementiert ist.

Für die Neufestsetzung des Normalbesatzes für die Schafalpen entsteht ein einmaliger administrativer Aufwand für Kantone mit Schafalpen. Die Neuberechnung soll automatisiert auf Basis der Schafdaten der TVD der Jahre 2021 und 2022 erfolgen. Dazu ist eine separate Datenlieferung vorgesehen.

Die angepassten Regelungen bei den Hochstamm-Feldobstbäumen bedeuten eine grössere Klarheit für den Vollzug der Biodiversitätsbeiträge.

Die Kantone müssen aufgrund der neuen Kürzungsbestimmungen die Wiederholungsfälle höher kür- zen als bisher. Der administrative Aufwand bleibt gleich. Die Präzisierung beim Vollzug der Kürzungen von Direktzahlungen hat keine Auswirkung, da dies der bisherigen Praxis entspricht.

2.5.3 Volkswirtschaft

Für die Landwirtschaftsbetriebe kann die Produktion von Hanf zur Nutzung der Hanfnüsse eine wirt- schaftliche Perspektive geben. Zurzeit sind es ca. 200 Betriebe, die 200-300 ha Hanf anbauen.

Mit dem Bezug der massgebenden Tierbestände für Tiere der Schaf- und Ziegengattung ab der TVD entfällt der Aufwand der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter für die bisherige Selbstdeklaration. Die administrative Belastung sinkt. Betroffen sind rund 8'000 Betriebe mit Schafen und 6'000 Betriebe mit Ziegen.

15

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Im Falle von Dokumentenmängel werde im Wiederholungsfällen höhere Kürzungen umgesetzt. Dies kann dazu führen, dass solche Betriebe vermehrter als bisher kontrolliert werden. Das entspricht der Zielsetzung des risikobasierten Kontrollsystems.

2.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen haben keine Schnittstellen oder Auswirkungen auf das internationale Recht.

Auch in der EU können unter bestimmten Voraussetzungen für sogenannten Nutzhanf Direktzahlun- gen ausgerichtet werden.

2.7 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Ausgenommen sind die Änderungen im Zu- sammenhang mit der TVD-Daten Schafe und Ziegen, die auf den 1. Januar 2023 oder 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Die Artikel 36 Absätze 2 und 3, 37 Absatz 1, 41 Absätze 3bis – 3ter und die Ziffer II der Verordnung sind die Basis für umfangreiche Arbeiten der Kantone, die bereits 2021 in Angriff genommen werden müs- sen, damit die neuen Datenbezüge und die Anpassung des Normalbesatzes für Schafalpen ab dem Beitragsjahr 2023 oder 2024 möglich sind. Der frühe Beschluss der Änderungen gibt Rechtssicherheit für alle involvierten Stelle und auch die betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Sie sind zudem die Basis für Informatiksystemanpassungen in den Kantonen, die eine Beschaffung und die Bereitstellung der benötigten Ressourcen (Personen, Finanzen, etc.) erfordern. Die nötigen Budgets können rechtzeitig erarbeitet und bereitgestellt werden.

2.8 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April

1998 (LwG; SR 910.1).

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 7

7 Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen,

Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf, der nicht zur Nutzung der Fasern und der Samen angebaut wird, oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.

Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3

2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweide-

betrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;

3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-

Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsda- tenbank erhoben.

Art. 37 Abs. 1

1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln,

Tieren der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.

1 SR 910.13

2019–...... 1 17

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS 2021

Art. 41 Abs. 3bis – 3ter 3bis Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2023 den Normalbesatz von Söm- merungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit nicht gemolkenen Schafen an, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2021 und 2022, ge- rechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2––3.4 des Anhangs der LBV2, über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz ent- spricht: a. für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesat- zes bestossen waren: dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit den GVE- Faktoren nach den Ziffern 3.2––3.4 des Anhangs der LBV; b. für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesat- zes bestossen waren: dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2––3.4 des Anhangs der LBV, geteilt durch die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren. 3ter Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so erhöht der Kanton den Normalbesatz nach Absatz 3bis nur, wenn dies sachgerecht ist.

Art. 76 Kantonale Sonderzulassungen

1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6

Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.4, 1.7 und 2.6 schriftlich.

Art. 76a Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge

1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der

Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 74 und 75 und nach Anhang 6 abge- wichen werden, sofern die Regelungen in Bezug auf das Tierwohl mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.

2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.

Art. 108 Abs. 3 3 Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitrags- jahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. Oktober festgestellt wurden.

2 SR 910.91

2 18

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS 2021

Art. 115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 2021 Die Beiträge werden im Jahr 2022 nicht gekürzt fürMängel nach Anhang 8 Ziffer 2.3a.1 Buchstabe a oder b.

II

Der Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 wird wie folgt geändert:

Anhang Ziff. 3 und 4 Faktor je Tier

3. Schafe

3.1 Schafe gemolken 0,25

3.2 Andere Schafe über 365 Tage alt 0,17

3.3 Jungschafe über 180 bis 365 Tage alt 0,06

3.4 Lämmer bis 180 Tage alt 0,03

4. Ziegen

4.1 Ziegen gemolken 0,20

4.2 Andere Ziegen über 365 Tage alt 0,17

4.3 Jungziegen über 180 Tage bis 365 Tage alt 0,06

4.4 Zicklein bis 180 Tage alt 0,03

III Die Anhänge 4, 6 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

2 Die Artikel 36 Absätze 2 und 3, 37 Absatz 1, 41 Absätze 3bis – 3ter und die Ziffer II

treten am 1. Januar 2023 / 2024 in Kraft.

3 SR 910.91

3 19

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS 2021

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 20

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS 2021

Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 12.1.5–12.1.5c und 12.1.9–12.1.11

12.1.5 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die ei-

ne normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. 12.1.5a Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen muss mindestens betragen: a. Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume: 8 m b. Kirschbäume: 10 m c. Nuss- und Kastanienbäume: 12 m 12.1.5b Die Distanz der Bäume zu Wald, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie zu Gewässern muss mindestens 10 m betragen. 12.1.5c Die Distanz nach den Ziffern 12.1.5a und 12.1.5b gelten nicht für vor dem 1. Januar 2022 gepflanzte Bäume.

12.1.9 Bis zum 10. Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege

durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz sowie eine bedarfsgerechte Düngung.

12.1.10 Quarantäneorganismen nach der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31.

Oktober 20184 und der Verordnung des WBF und UVEK vom 14. No- vember 20195 zur Pflanzengesundheitsverordnung sind gemäss den An- ordnungen der kantonalen Pflanzenschutzstellen zu bekämpfen.

12.1.11 Bäume mit Befall von Erwinia amylovora (Feuerbrand) oder Plum Pox

Virus (Sharka) sind nicht anrechenbar und erhalten keine Beiträge

4 SR 916.20 5 SR 916.201

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS 2021

Anhang 6 (Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)

Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

A Anforderungen für BTS-Beiträge

Ziff. 7.7 Bst. c

Der Zugang zum AKB ist fakultativ: c. für Truten, Junghähne von Legehennenlinien und Küken für die Eierpro- duktion an den ersten 42 Lebenstagen.

6 22

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS 2021

Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)

Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 2.2.1

2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen

pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Be- träge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipli- ziert mit 1000 Franken pro Hektare LN des Betriebs. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 Punkten oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel, die Pauschalbeträge und die Beträge pro Ein- heit werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

Ziff. 2.2.4 Bst. b

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung b. Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objek- 5 Pte. pro Objekt ten in Inventaren nationaler Bedeutung, inklusive der dazugehörigen Pufferzonen, bei vorliegendem rechts- kräftigem Entscheid (Art. 15)

Ziff. 2.3.1

2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der

Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fäl- len, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffe- nen Tieren, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen. Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall ver- vierfacht.

7 23

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS 2021

Ziffer 2.3a 2.3a Luftreinhaltung 2.3a.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit Beträ- gen pro ha. Die Pauschalbeträge und die Beträge pro ha werden im ersten Wiederho- lungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Gewährt die zuständige Behörde eine Frist zur Sanierung von Anlagen zur Lagerung, so werden bei festgestellten Mängeln innerhalb dieser Frist keine Kürzungen nach Buchstabe a vorgenommen. Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Nicht konforme Lagerung von flüssigen Hofdüngern 300 Fr. (Art. 13 Abs. 2bis) b. Nicht konforme Ausbringung von flüssigen Hofdün- 300 Fr./ha x betroffene Fläche in gern (Art. 13 Abs. 2bis) ha

Ziff. 2.9.2

2.9.2 Die Punkte bei einem Mangel werden im ersten Wiederholungsfall um 50

Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte um

100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die

entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. Die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

8 24

3 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung), SR 915.1

3.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirt- schaftsberatungsverordnung) regelt die Ziele und Aufgaben von Beratungsdiensten und den gesamt- schweizerischen Beratungszentralen gemäss LwG Art. 136 (SR 910.1). Der Beratung kommt im Land- wirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystem (LIWIS) eine wichtige Funktion als Bindeglied zwi- schen Forschung, Bildung und der landwirtschaftlichen Praxis zu. Die Beratung soll dazu beitragen, den Wissensaustausch zwischen Forschung und Praxis zu intensivieren, so dass Erkenntnisse aus der Forschung möglichst schnell von der Praxis umgesetzt werden können und umgekehrt Probleme und Herausforderungen der Praxis Aufnahme in Forschungsprogramme finden. Die Direktberatung der in der landwirtschaftlichen Praxis tätigen Personen geschieht vor Ort in erster Linie durch die Beratungsdienste der Kantone. Die Beratungszentralen unterstützen die Beratungs- dienste der Kantone; unter anderem sind sie zuständig für die Ausbildung der in der Direktberatung tätigen Personen. In einigen Spezialgebieten, in denen weder die Beratungsdienste der Kantone noch Beratungszentralen vornehmlich arbeiten, sind Beratungsdienste von Organisationen tätig, beispiels- weise im Bereich von Spezialkulturen. Zur Förderung der Beratung kann der Bund Finanzhilfen ausrichten an Beratungszentralen und Bera- tungsdienste von Organisationen sowie zur Durchführung von Projekten im Beratungswesen.

Seit der Zusammenlegung der Beratungszentralen in Lindau und Lausanne im Jahr 2010 besteht nur noch eine Beratungszentrale namens AGRIDEA. Ausgehend von einer Peer Review der AGRIDEA im Jahr 2016 haben die Kantone als wichtigste Mitglieder des Vereins AGRIDEA in Absprache mit dem Bund die Gouvernanz der AGRIDEA neu geregelt. In der Folge passte die AGRIDEA ihre Statuten an. Die Kantone erhalten neu die Mehrheit im Vorstand und sie schliessen – vertreten durch die Landwirt- schaftsdirektorenkonferenz LDK – mit dem BLW eine Leistungsvereinbarung über die AGRIDEA ab, in der die prioritären Handlungsfelder und die obligatorischen Tätigkeiten der AGRIDEA festgelegt wer- den.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Grundsätzlich sind alle Anpassungen lediglich Nachführung der Praxis oder formeller Art:

 Es besteht nur noch eine gesamtschweizerische Beratungszentrale nach Artikel 136 Absatz 3 LwG namens AGRIDEA. Die neue Gouvernanz von AGRIDEA wird in der Verordnung abge- bildet.

 Die Leistungen der Beratung gemäss LwG Artikel 136 Absatz 3 werden präzisiert. Dies sind einerseits die Leistungskategorien gemäss Artikel 6 und andererseits die Entwicklung neuer Beratungsinhalte und -methoden mit Beratungsprojekten im neuen Art. 10 der vorliegenden Verordnung.

 Die Struktur der Verordnung ist veraltet und wird zur besseren Lesbarkeit neugestaltet.

Angesichts der Vielzahl der von den Änderungen betroffenen Bestimmungen ist eine Totalrevision der Verordnung erforderlich.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt

Artikel 1: Hier wird vorgestellt, was die Verordnung regelt.

2. Abschnitt

Artikel 2, Abs. 1, Bst. a: Sprachliche Anpassung

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Landwirtschaftsberatungsverordnung

Artikel 2, Abs. 1, Bst. e: Statt «Bauernfamilien» wird neu von «Bäuerinnen, Landwirtinnen und Land- wirten» gesprochen, da die Lebensform in der Gesetzgebung keine Rolle spielen sollte. Die adres- sierte Personengruppe ändert sich dabei nicht. Artikel 2, Abs. 3, Bst. c: Im Sinne einer besseren Verwertung von Wissen soll die Beratung vermehrt den Wissensaustausch und die Vernetzung der verschiedenen Akteure innerhalb der Wertschöp- fungskette (inkl. jene der Verarbeitung und des Vertriebs) fördern. Dies setzt eine Ausweitung der Be- griffe von «Landwirtschaft» auf «Land- und Ernährungswirtschaft» voraus. Diese Aufweitung bezieht sich ausschliesslich auf die Vernetzungsaktivitäten der Beratung, die Direktberatung ist weiterhin aus- schliesslich für die in der landwirtschaftlichen Praxis tätigen Personen vorgesehen. Art. 3: Die Bedeutung der Wertschöpfungskette wird in die Verordnung aufgenommen und betont. Die landwirtschaftliche Produktion ist auf den Markt ausgerichtet. Art. 4, Bst. e: Im Sinne einer besseren Verwertung von Wissen soll die Beratung vermehrt den Wis- sensaustausch und die Vernetzung der verschiedenen Akteure innerhalb der Wertschöpfungskette (inkl. jene der Verarbeitung und des Vertriebs) fördern. Dies setzt eine Ausweitung der Begriffe von «Landwirtschaft» auf «Land- und Ernährungswirtschaft» voraus. Art. 5: Dieser Artikel wird neu geschaffen um der aktuellen Situation mit AGRIDEA als der alleinigen gesamtschweizerischen Beratungszentrale nach Artikel 136 Absatz 3 LwG Rechnung zu tragen. Die AGRIDEA ist als Verein organisiert. Ihre Mitglieder sind alle Kantone, das Fürstentum Liechtenstein und ca. 50 Organisationen. Im Sinn einer Straffung und Fokussierung unterstützt sie vornehmlich ihre Mitglieder, insbesondere die Kantone. Diese sollen stärker in die Ausrichtung der AGRIDEA einbezo- gen werden. Sie schliessen, vertreten durch die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz LDK, mit dem BLW eine Leistungsvereinbarung über die AGRIDEA ab, in der die prioritären Handlungsfelder und die verbindlichen Tätigkeiten der AGRIDEA festgelegt werden. Damit soll erreicht werden, dass die AGRIDEA ihre zentrale Aufgabe, die Unterstützung der Beratungsdienste der Kantone, besser ausü- ben kann. Die Leistungsvereinbarung zwischen dem BLW und der LDK entspricht dem Interesse der Kantone. Die erste Leistungsvereinbarung zwischen BLW und LDK über die AGRIDEA trat auf Anfang 2020 in Kraft. Vor der Leistungsvereinbarung zwischen dem BLW und den Kantonen war die Zusam- menarbeit über die Statuten und weitere Reglemente der AGRIDEA geregelt. Seit der Überarbeitung der AGRIDEA-Statuten im 2018 haben die Kantone im Vorstand die Mehrheit und können so verstärkt Einfluss nehmen auf die Ausrichtung von AGRIDEA. Art. 6, Abs. 2, Bst. f: Diese Leistungskategorie wird neu eingeführt. Der Vernetzung aller Partner inner- halb des LIWIS kommt zunehmende Bedeutung zu, weil sie ein Schlüsselfaktor für den Wissensaus- tausch und den Wissenstransfer in die Praxis ist. Diese Änderung betrifft nur die Beratungsdienste von Organisationen, die Beratungsdienste der Kantone haben bereits heute eine Scharnierfunktion zwischen Forschung, Bildung, Beratung und der land- und ernährungswirtschaftlichen Praxis. Art. 7: Dieser Artikel wird neu dem Abschnitt «Ziele und Aufgaben der Beratung» zugeordnet, da der Abschnitt «Mindestanforderungen» aufgehoben wird. Inhaltlich erfährt der Artikel keine Änderung.

3. Abschnitt

Dieser Abschnitt regelt die Mindestanforderungen für Finanzhilfen und die Bestimmungen der Finanz- hilfen. Art. 8, Abs. 1: Das BLW kann der AGRIDEA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 4 eine Finanz- hilfe gewähren, sofern diese sich auf die in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5, Abs. 4 definierten Handlungsfelder bezieht. Die Finanzhilfe wird gemäss Art. 3., Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fi- nanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Art. 8, Abs. 2: Das BLW schliesst mit der AGRIDEA einen Finanzhilfevertrag ab. Dieser basiert auf der Leistungsvereinbarung zwischen dem BLW und den Kantonen, dauert in der Regel vier Jahre und re- gelt die Höhe der Finanzhilfe und die Berichterstattung. Das Parlament entscheidet jährlich über die Höhe der Finanzposition «Landwirtschaftliches Beratungswesen». Der für AGRIDEA vorgesehene Be- trag wird im Antrag an das Parlament ausgewiesen.

26

Landwirtschaftsberatungsverordnung

Art. 8, Abs. 3: Die Berichterstattung der AGRIDEA ans BLW erfolgt jährlich und gibt Auskunft über die Verwendung der Mittel, ihre Tätigkeiten, deren mehrjährige Planung sowie über die Erreichung der in der Leistungsvereinbarung zwischen BLW und LDK definierten Ziele. Art. 8, Abs. 4: Die AGRIDEA kann mit der vom Bund gewährten Finanzhilfen auch Expertise von Drit- ten beziehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist und sie die entsprechenden Fähigkeiten nicht intern bereitstellen kann. Art. 9: Neu werden die Finanzhilfen für Beratungsdienste von Organisationen in einem separaten Arti- kel geregelt. Art. 9, Abs. 1 Bst. b: Im Sinne der Entflechtung der Aufgaben und Tätigkeiten der AGRIDEA und der- jenigen der Beratungsdienste von Organisationen können nur Beratungsdienste von Organisationen Finanzhilfen des Bundes erhalten, die in Themengebieten aktiv sind, in denen weder die Beratungs- dienste der Kantone noch die AGRIDEA hauptsächlich tätig sind (=Spezialgebiete). Damit sollen Dop- pelfinanzierungen vermieden werden. Art. 9, Abs. 1 Bst. c: Der Artikel erfährt eine sprachliche Anpassung vom Begriff «Beratungszentralen» zur Bezeichnung «AGRIDEA», um die Verordnung den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die Pflicht zur Absprache der Beratungsdienste von Organisationen mit den Beratungsdiensten der Kan- tone und der AGRIDEA bleibt weiterhin bestehen. Art. 9, Abs. 2: Die zu erbringenden Leistungen, die Höhe und Dauer der Finanzhilfe sowie die Bericht- erstattung werden in einem Finanzhilfevertrag zwischen dem BLW und der leistungserbringenden Or- ganisation geregelt. Die Berichterstattung geschieht jährlich und gibt Auskunft über die Mittelverwen- dung und die Zielerreichung. Art. 10: Dieser Artikel regelt die Finanzhilfe für Beratungsprojekte. Beratungsprojekte sollen neue Me- thoden in der Beratung generieren, bestehendes Wissen in neuer Form vermitteln oder neues Wissen in die Praxis einführen. Dazu sollen im Rahmen von Beratungsprojekten Werkzeuge und Methoden entwickelt werden. Mit den Projekten sollen als übergeordnete Ziele das Beratungssystem optimiert, neues Wissen in die Praxis eingeführt, Erfahrungen verbreitet sowie Rahmenbedingungen und Mass- nahmen vermittelt werden. Um vermehrt auch neue Akteure und neue Ansätze in der Beratung zu fördern und diesen die Gele- genheit zu geben, ihre Wirksamkeit zu beweisen, hat das BLW ab 2014 einen Teil der vorher für die AGRIDEA vorgesehenen Mittel für die projektweise Unterstützung von Vorhaben im Beratungswesen reserviert. Dieser Entscheid beruht auf einer Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates an den Bundesrat, u.a. im Bereich der landwirtschaftlichen Beratung «für die Anwendung wettbewerblicher Vergabeverfahren zu sorgen»1. Die Unterstützung von sogenannten Beratungspro- jekten soll zu mehr Innovationen in der Beratungsmethodik und im Wissensaustausch beitragen und die digitale Transformation beschleunigen. Der Artikel beschreibt die Ziele und Kriterien für eine finan- zielle Unterstützung der Projekte durch den Bund. Die Projekte werden im wettbewerblichen Verfah- ren vergeben. Antragsstellende können Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung sein, deren Vorhaben die Kriterien nach Abs. 3 erfüllen. Der Anteil des BLW an den ausgewiesenen Kosten kann bis zu 75% betragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Entwicklung von neuen Methoden im Beratungswesen in der Regel ein öffentliches Interesse abdeckt und weniger ein privat- wirtschaftliches und es deshalb schwierig ist, eine Unterstützung von Wirtschaftspartnern zu finden. Die Finanzhilfen werden gemäss Art. 3, Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltun- gen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) in Form von nicht rückzahlbaren Geld- leistungen gewährt. Entscheidet das BLW auf Gewährung einer Finanzhilfe, schliesst es mit der Orga- nisation einen Finanzhilfevertrag ab, in dem die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer und die Berichterstat- tung geregelt werden. Die Berichterstattung erfolgt regelmässig und informiert über den Stand des Projekts und über die Mittelverwendung.

1 Zusammenarbeit der Bundesverwaltung mit Nichtregierungsorganisationen, Bericht der Geschäfts-

prüfungskommission des Ständerates, 2009, BBl 2009 S. 1369 27

Landwirtschaftsberatungsverordnung

Art. 11: Der Artikel wird so umstrukturiert, dass er den gleichen Aufbau hat wie die anderen Artikel zu den Finanzhilfen. Art. 11, Abs. 1: Der Absatz beschreibt, wer die Finanzhilfe beanspruchen kann. Die landwirtschaftliche Produktion muss zwingend in der Trägerschaft vertreten sein. Wünschenswert ist, dass auch die der Primärproduktion vor- und nachgelagerten Stufen der Ernährungswirtschaft vertreten sind. In jedem Fall umfasst eine Trägerschaft mehr als eine juristische und/oder natürliche Person. Finanzhilfen für Vorabklärungen werden nur ausgerichtet, wenn die Mehrwerte der abzuklärenden Massnahmen für neue Produkte oder Dienstleistungen überwiegend der Landwirtschaft zu Guten kommen. Art. 11, Abs. 2: Abweichend zur aktuellen Formulierung wird präzisiert, dass die Vorabklärungen der Planung und Prüfung der Durchführbarkeit von innovativen Projekten dienen. Unterstützt werden kann insbesondere die Beratung durch Dritte und die fachliche Begleitung der Projektentwicklung (Coaching) für Vorabklärungen für Projekte zur Regionalen Entwicklung (Erstellung Vorabklärungs- dossier) und für Ressourcenprojekte (Erstellung Projektgesuch). Darüber hinaus können aber auch wie bisher Vorabklärungen für andere innovative Projekte in der Land- und Ernährungswirtschaft un- terstützt werden. Finanzhilfen können weiterhin nur gewährt werden für Vorabklärungen für Projekte mit klar ersichtlichem Innovationscharakter, d.h. Projektskizzen müssen nachvollziehbar aufzeigen, wie mit neuen Produkten, Prozessen oder Dienstleistungen ein ökonomischer, sozialer oder ökologi- scher Mehrwert für die Land- und Ernährungswirtschaft erzielt werden soll. Der Vollzug der Finanzhilfe für Vorabklärungen für innovative Projekte erfolgt weiterhin harmonisiert mit dem Vollzug der Vorab- klärungen im Bereich der Qualität- und Absatzförderung. Die rechtlichen Grundlagen für Vorabklärun- gen im Rahmen der Qualitäts- und Absatzförderungen verbleiben weiterhin in der Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (SR 910.16). Art. 11, Abs. 3: Die Kriterien werden entsprechend Art. 9 strukturiert, inhaltlich gibt es keine Verände- rung. Art. 11, Abs. 5: Da es sich bei den Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Pro- jekte um eine einmalige Zahlung an die Trägerschaften handelt, wird die Finanzhilfe bei einer Zusage verfügt. Dies entspricht der bisherigen Entscheid- und Verfügungspraxis.

3.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

3.5 Auswirkungen

3.5.1 Bund

Keine finanziellen, personellen oder administrativen Auswirkungen auf den Bund.

3.5.2 Kantone

Die Anforderungen an die Beratungsdienste der Kantone ändern sich nicht. Durch die Leistungsver- einbarung zwischen BLW und Kantone über die AGRIDEA besteht eine stärkere Mitsprachemöglich- keit der Kantone bei der Ausrichtung der AGRIDEA.

3.5.3 Volkswirtschaft

Eine bessere Vernetzung der Forschung, Bildung und Beratung mit der land- und ernährungswirt- schaftlichen Praxis und die bessere Abstimmung der Tätigkeiten der AGRIDEA mit den Bedürfnissen der Kantone trägt dazu bei, neues Wissen rascher und in direkt anwendbarer Form in die Praxis zu bringen (effektivere Verwertung von Wissen) und das Beratungssystem für die landwirtschaftliche Pra- xis effizienter werden zu lassen. Daraus vermehrt resultierende Innovationen haben das Potenzial, die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft zu verbessern. Die anderen Änderungen haben keine direkte Auswirkung auf die Volkswirtschaft.

28

Landwirtschaftsberatungsverordnung

3.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Verhältnis zum internationalen Recht.

3.7 Inkrafttreten

Die Änderung der Landwirtschaftsberatungsverordnung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

3.8 Rechtliche Grundlagen

Artikel 136 Absatz 4 und 5 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).

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Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 136 Absätze 4 und 5 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Ziele und die Aufgaben:

1. der gesamtschweizerischen Beratungszentralen;

2. der Beratungsdienste der Kantone;

3. der Beratungsdienste überregionaler oder gesamtschweizerischer Orga-

nisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind (Bera- tungsdienste von Organisationen); b. die Finanzhilfen an die Beratungszentralen und an Beratungsdienste von Or- ganisationen; c. die Finanzhilfen für Beratungsprojekte und für Vorabklärungen zur Ent- wicklung innovativer Projekte.

2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung

Art. 2 Ziele der Beratung 1 Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren Be- strebungen: a. gesunde Nahrungsmittel von hoher Qualität zu produzieren;

SR .......... 1 SR 910.1

2020–...... 1 30

Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2021

b. wettbewerbsfähig zu sein und sich dem Markt anzupassen; c. die natürlichen Ressourcen und die Landschaft zu erhalten; d. in der Entwicklung des ländlichen Raums eine aktive Rolle zu spielen; e. die Lebensqualität und die soziale Stellung der Bäuerinnen, Landwirtinnen und Landwirte zu fördern. 2 Sie leistet namentlich einen Beitrag, damit die Landwirtschaft durch innovatives und unternehmerisches Verhalten die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu stei- gern vermag.

3 Sie fördert insbesondere:

a. die berufliche Weiterbildung und die Persönlichkeitsentwicklung der Perso- nen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG; b. die Verbreitung von Informationen mit grosser Breitenwirkung; c. den Wissensaustausch zwischen land- und ernährungswirtschaftlicher For- schung und Praxis sowie innerhalb der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft; d. die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit anderen Sektoren im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, der Lebensmittelsicherheit und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. 4 Sie berücksichtigt die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regionalpoliti- schen Eigenheiten.

Art. 3 Koordination Die Institutionen nach Artikel 1 Buchstabe a koordinieren ihre Aufgaben unter- einander, um eine grösstmögliche Wirkung zugunsten der Land- und Ernährungs- wirtschaft zu erreichen.

Art. 4 Aufgaben der Beratungszentralen Die Beratungszentralen haben die folgenden Aufgaben: a. Sie erarbeiten und beurteilen Methoden für die Beratung und die Weiterbil- dung und stellen Grundlagen und Daten bereit. b. Sie führen Beraterinnen und Berater in ihren Beruf ein und bilden sie weiter. c. Sie arbeiten Informationen und Erkenntnisse aus Forschung, Praxis, öffent- licher Verwaltung, Märkten und Organisationen auf, stellen sie zusammen und verbreiten sie weiter. Sie entwickeln, vermitteln und vertreiben Doku- mentationen und Hilfsmittel. d. Sie unterstützen die Beratungsdienste und weitere Organisationen in deren Organisations- und Teamentwicklung und bei innovativen Projekten. e. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Bildung, Beratung und land- und ernährungswirtschaftlicher Praxis und übernehmen dafür Netzwerkfunktionen.

2 31

Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2021

Art. 5 Agridea 1 Die Agridea ist die gesamtschweizerische Beratungszentrale nach Artikel 136 Ab-

satz 3 LwG.

2 Sie ist als Verein organisiert. Mitglieder sind namentlich alle Kantone.

3 Sie unterstützt insbesondre ihre Mitglieder und die Beratungsdienste der Kantone.

4 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die Kantone schliessen eine Leis-

tungsvereinbarung ab, in der sie der Agridea die prioritären Handlungsfelder und verbindliche Tätigkeiten vorgeben.

Art. 6 Aufgaben der Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen

1 Die Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen sind in folgenden Be-

reichen tätig: a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; b. Entwicklung des ländlichen Raums; c. Begleitung des Strukturwandels; d. nachhaltige Produktion; e. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik und Ausrichtung auf den Markt; f. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung.

2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:

a. Beschaffung von Grundlagen und Daten; b. Information und Dokumentation; c. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen; d. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation; e. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen; f. Vernetzung von Forschung, Bildung und Beratung mit der land- und ernäh- rungswirtschaftlichen Praxis.

Art. 7 Anforderungen an das Fachpersonal Das Fachpersonal der Beratungszentralen und der Beratungsdienste von Organisati- onen müssen neben den fachlichen Kompetenzen die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen pädagogischen Qualifikationen aufweisen.

3 32

Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2021

3. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 8 Finanzhilfen für die Agridea

1 Das BLW kann der Agridea auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach

Artikel 5 Absatz 4 Finanzhilfen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 gewäh- ren.

2 Die Gewährung der Finanzhilfen wird in Form eines Vertrags mit der Agridea ge-

regelt. Dieser regelt die Höhe der Finanzhilfe im Rahmen der durch das Parlament bewilligten Mittel, die Dauer der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung.

3 Die Agridea berichtet dem BLW jährlich über ihre Tätigkeiten und Mittelverwen-

dung. Zu diesem Zweck stellt sie dem BLW die folgenden Dokumente zu: a. den Geschäftsbericht; b. die Jahresrechnung; c. das Jahresbudget; d. das jährliche Tätigkeitsprogramm; e. den jährlichen Bericht über die Erreichung der Ziele nach der Leistungsver- einbarung; f. ein mehrjähriges Tätigkeitsprogramm. 4 Die Agridea kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Leistungen von Dritten bezie- hen.

Art. 9 Finanzhilfen für die Beratungsdienste von Organisationen

1 Das BLW gewährt Finanzhilfen an Beratungsdienste von Organisationen, wenn

sie: a. in mindestens einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch tätig sind; b. in Spezialbereichen tätig sind, in denen die Agridea und die Beratungsdiens- te der Kantone nicht hauptsächlich tätig sind; und c. in Absprache mit der Agridea und den Beratungsdiensten der Kantone arbei- ten. 2 Es schliesst mit der Organisation einen Vertrag ab. Dieser regelt die Höhe der Fi- nanzhilfe, die Dauer der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung. Die Organi- sation stellt dem BLW einen jährlichen Bericht über die Erreichung der Ziele nach dem Finanzhilfevertrag und über die Mittelverwendung zu.

Art. 10 Finanzhilfen für Beratungsprojekte 1 Das BLW kann auf Gesuch hin Finanzhilfen für die Durchführung von Beratungs- projekten gewähren. 2 Beratungsprojekte dienen der Entwicklung neuer Beratungsinhalte oder -methoden.

4 33

Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2021

3 Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind insbesondere die

agrarpolitische Relevanz oder der zu erwartende Nutzen für die Praxis, die methodi- sche Qualität des Vorgehens sowie die überregionale oder gesamtschweizerische Verbreitung der Resultate. 4 Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen Kos- ten. Infrastrukturkosten sind nicht anrechenbar.

5 Vorbehalten bleibt eine Kürzung der vereinbarten Zahlungen durch einen bundes-

rätlichen oder parlamentarischen Entscheid.

6 Das BLW schliesst mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag

ab. Dieser regelt die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer der Finanzhilfe und die Be- richterstattung. 7 Die Berichterstattung informiert über den Stand des Projekts und über die Mittel-

verwendung.

Art. 11 Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte

1 Das BLW kann auf Gesuch hin Trägerschaften aus der Land- und Ernährungswirt-

schaft Finanzhilfen für Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte ge- währen. 2 Vorabklärungen zur Entwicklung innovativer Projekte dienen der Trägerschaft zur

Planung und Prüfung der Durchführbarkeit innovativer Projekte insbesondere im Hinblick auf Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 93 Absatz 1 Buch- stabe c LwG und Ressourcenprojekte Artikel 77 Buchstaben a und b LwG.

3 Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind:

a. die Ausrichtung der Projektziele, Teilziele, Handlungsschritte und der Zielgruppe auf die Anforderungen zur Entwicklung eines innovativen Pro- jekts, insbesondere auf die Anforderungen der Projekte nach Absatz 2. b. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaften; und c. das Budget mit Eigenmittelnachweis der Trägerschaft. 4 Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 50 Prozent der Kosten für die Vorab- klärung, höchstens aber 20 000 Franken.

5 Das BLW erlässt eine Verfügung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 20072 wird aufgeho- ben.

2 [AS 2007 6215, 2015 1757, 2017 6105]

5 34

Landwirtschaftsberatungsverordnung AS 2021

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 35

4 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrver- ordnung, AEV), SR 916.01

4.1 Ausgangslage

Butter darf im Rahmen des Zollkontingents nur in grossen Gebinden von mindestens 25 Kilogramm eingeführt werden. Dies soll gewährleisten, dass nur Butter, die weiterverarbeitet wird, zum tiefen Kontingentszollansatz (KZA) importiert werden darf. In der Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2020 vom 3. Februar 2020 hat das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vorgeschlagen, diese Vorschrift abzuschaffen. In den Vernehmlassungsstellung- nahmen gab es starke Opposition gegen diese Liberalisierung, worauf der Vorschlag fallen gelassen wurde. Jedoch hat die bestehende Regelung nach wie vor einen gewichtigen Nachteil, der mit einem erneuten Änderungsvorschlag beseitigt werden soll. Industriebutter auf dem Weltmarkt wird nicht nur in Blöcken à 25 Kilogramm angeboten, sondern vermehrt auch mit einem Gewicht von 10 Kilogramm. Deshalb soll die Gebindegrösse auf mindestens 10 statt 25 kg gesenkt werden.

Für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) verlangt das BLW von den Importeuren Gebühren von 3 bis 5 Franken pro verzollte Warenpartie. Diese Gebühr wurde jeweils damit begründet, dass die Aufwände für die GEB-Verwaltung und die damit verbundenen Informatiklösungen sowie die Erstel- lung von Verfügungen von den Importeuren im Sinne des Verursacherprinzips abgegolten werden sol- len. Diese Begründung ist heutzutage nicht mehr gerechtfertigt, da die GEB v.a. als statistisches In- strument verwendet wird, und die entsprechenden Statistiken grösstenteils nicht von den Importeuren, sondern von anderen Kreisen benutzt werden. Verfügungen werden mittlerweile ausschliesslich von den Informatikanwendungen erstellt, wodurch die finanzielle Belastung abgenommen hat. Problematisch ist ebenfalls, dass einzelne Produktgruppen wie Früchte und Gemüse oder Geflügel- fleisch überproportional mit Gebühren belastet werden, da diese pro Warenpartie einer Tariflinie erho- ben werden und in diesen Bereichen sehr viele Tariflinien bestehen. Darüber hinaus werden grosse Warenpartien weniger belastet als kleine, was eine Bevorteilung von grossen gegenüber kleinen Be- trieben bedeutet und so das von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) geforderte Äquivalenzprinzip verletzt. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Ak- teure ist es deshalb gerechtfertigt, diese in mehrfacher Hinsicht unausgewogene Abgabe aufzuheben. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist auch, dass mit dem Projekt DaziT der Eidg. Zollverwaltung (EZV) vorgesehen ist, die GEB-Nummer mit der Geschäftspartner-ID aus SAP oder mit der Unterneh- mensidentifikationsnummer UID zu ersetzen. Damit wird die Abgabe sowieso in absehbarer Zeit hin- fällig. Zudem verstösst eine Gebühr, die nicht dem ungefähren Aufwand entspricht, grundsätzlich ge- gen die Verpflichtungen der Schweiz in der WTO (Art. VIII GATT, SR 0.632.21). Umgekehrt ist eine Verminderung oder eine Abschaffung von Einfuhrgebühren im Sinne des genannten GATT-Artikels. Nach Artikel 46a Absatz 4 RVOG kann «der Bundesrat Ausnahmen von der Gebührenerhebung vor- sehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleis- tung gerechtfertigt ist». Da es sich um für die Landesversorgung notwendige Lebensmittelimporte handelt, kann von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Insgesamt werden in diesem Bereich jährlich Gebühren von ungefähr 2,7 Mio. Franken erhoben.

Die GEB besteht aus einer meist 6-stelligen Nummer, die beim Import eines GEB-pflichtigen Produkts in der Zollanmeldung anzugeben ist. Sie ermöglicht der EZV und dem BLW die Zuordnung des Im- ports zu einer bestimmten Person. Die GEB ist vor allem wichtig im Zusammenhang mit der Zollkon- tingentsadministration. Kontingentsanteile werden vom BLW zugeteilt und von der EZV abgeschrie- ben. Daneben dient die GEB weiteren statistischen Erhebungen, z.B. bei der Zuteilung von Kontin- gentsanteilen aufgrund bisheriger Importe. Die informatiktechnischen Möglichkeiten zur Auswertung der Importe und deren Zuordnung zu bestimmten Personen, wie es sie beispielsweise für die Publika- tion der Ausnützung der Kontingentsanteile im Rahmen des jährlichen Berichts vom Bundesrat über zolltarifarische Massnahmen braucht, sind in den letzten Jahren ausgebaut und verbessert worden. Dies ermöglicht dem BLW, bei weiteren 46 Tarifnummern auf die GEB-Pflicht zu verzichten. Zudem ist im Zusammenhang mit dem Projekt DaziT der EZV vorgesehen, die GEB-Nummer mit der Geschäfts- partner-ID aus SAP oder mit der Unternehmensidentifikationsnummer UID ganz zu ersetzen. Die schrittweise Abschaffung der GEB-Nummer erleichtert den Übergang in dieses Szenario.

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Mindestpackungsgrösse von 25 kg für Butter, die im Zollkontingent eingeführt wird, soll ab 2022 auf 10 kg gesenkt werden. (Art. 35 Abs. 4 AEV).

36

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Die Gebührenpflicht für Einfuhren mit GEB und die dazugehörenden Gebührensätze sollen aufgeho- ben werden (Art. 50 und Anh. 6 AEV). Im Ingress der Verordnung fällt deshalb Artikel 46a des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) weg. Schliesslich kann der Artikel 3 der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW; SR 910.11) mit den Ausnahmen vom Geltungsbereich der GebV-BLW aufgehoben wer- den.

Die Einfuhrbewilligungspflicht (GEB-Pflicht) für Rindersperma und Grobgetreide des Zollkontingents Nr. 28 (Gerste, Mais, Hafer) sowie von bestimmten Tarifnummern in den Marktordnungen «Mostobst und Obstprodukte» und «Milch und Milchprodukte sowie Kasein» soll aufgehoben werden (Anh. 1 Zif- fern 4, 13 und 15 AEV).

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 35 Absatz 4 Die Bestimmung soll bewirken, dass Importbutter verarbeitet oder im Inland in kleinere Einheiten um- gepackt wird. Deshalb darf Butter, die im Rahmen des Teilzollkontingents Nr. 07.4 eingeführt wird, nicht in Kleinpackungen, sondern nur in Grossgebinden importiert werden. Auf dem Weltmarkt wird Industriebutter statt in 25- vermehrt in 10-Kilogramm-Packungen gehandelt. Die Bestimmung soll die- ser Entwicklung angepasst werden. Im zweiten Satz des Absatzes soll die Limite von 25 Kilogramm auf 10 Kilogramm gesenkt werden, damit ausländische Lieferanten berücksichtigt werden können, die Verarbeitungsbutter in 10-kg-Einheiten anbieten.

Artikel 50 mit Anhang 6 und Ingress Die Bestimmung in Artikel 50, die besagt, dass Einfuhren mit GEB gebührenpflichtig seien, wird aufge- hoben. Im Artikel wird auf die Gebührensätze hingewiesen, die in Anhang 6 festgelegt sind. Dieser Anhang wird folgerichtig ebenfalls aufgehoben.

Art. 50 AEV stützt sich auf den Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), der deshalb im Ingress der AEV steht. Da es der einzige Artikel der AEV ist, der sich auf diese Rechtsgrundlage bezieht, fällt der Verweis auf Art. 46a RVOG im Ingress der Verordnung weg.

In Artikel 3 der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW; SR 910.11) sind Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung aufgeführt. Die letzte noch gel- tende Ausnahme für eine Gebührenerhebung des BLW ist die in Art. 50 AEV festgelegte Erhebung von Gebühren für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Mit der Aufhebung der Bestimmung in der AEV kann auch Art. 3 GebV-BLW aufgehoben werden.

Mit dem Verzicht der Gebührenerhebung für Einfuhren mit GEB fallen Einnahmen in der Höhe von

2.7 Mio. Franken (anhand der Zahlen von 2019) weg.

Anhang 1 Ziffern 4, 13 und 15 Die GEB-Pflicht der unten aufgeführten Produkte in Anhang 1 AEV wird abgeschafft. Umgesetzt wird dies entweder, indem die Tarifnummern in der Tabelle den Zusatz «keine GEB-Pflicht» erhalten, oder sie werden aus der AEV gestrichen, da sie keinen Bestimmungen im Rechtserlass mehr unterstehen.

2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Samen von Stieren

Die beiden Tarifnummern für Samen von Stieren erhalten den Zusatz «keine GEB-Pflicht» (0511.1010, innerhalb vom Zollkontingent Nr. 12), bzw. werden gestrichen (0511.1090, ausserhalb Kontingent).

4. Marktordnungen Milch und Milchprodukte sowie Kasein

21 Tarifnummern fallen nicht mehr unter die GEB-Pflicht. Es handelt sich um Produkte, die zwar zum Zollkontingent Nr. 7 gehören, für die jedoch kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist. Sie können somit in unbeschränkter Menge zum (oftmals sehr hohen) Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden. Dazu gehören z.B. alle Tarifnummern von Rahm inkl. Sauerrahm, sei er aromati-

37

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

siert oder nicht. Zudem soll die GEB-Pflicht für Kasein, die bisher noch für Säurekasein der Tarifnum- mer 3501.1010 gilt, vollständig wegfallen. Das entsprechende Zollkontingent Nr. 8 wird nicht bewirt- schaftet, das heisst, alle Importe können zum KZA erfolgen.

Namentlich sollen folgende Tarifnummern GEB-frei werden: 0401.4000, 0401.5010, 0401.5020, 0402.1000, 0402.2120, 0402.2920, 0402.9110, 0402.9120, 0402.9910, 0402.9920, 0403.9031, 0403.9039, 0403.9061, 0403.9069, 0403.9072, 0403.9079, 0404.1000, 0404.9011, 0404.9019, 0404.9099, 3501.1010.

13. Marktordnung Mostobst und Obstprodukte

In der Marktordnung soll die GEB-Pflicht für Mostobst (Tarifnummern 0808.1011 mit AKZA 0808.1019, 0808.3011 mit AKZA 0808.3019 und 0808.4011) und für Obsterzeugnisse ausserhalb des Zollkontin- gents aufgehoben werden. Alle aufgeführten AKZA-Tarifnummern werden gleichzeitig aus der Tabelle in Anhang 1, Ziffer 13 gestrichen, da sie keinen Bestimmungen der AEV mehr unterliegen.

Namentlich sollen folgende Tarifnummern GEB-frei werden: 2009.7119, 2009.7129, 2009.7990, 2009.8929, 2009.8939, 2009.8949, 2009.9019, 2009.9039, 2009.9049, 2009.9059, 2009.9079, 2009.9089, 2202.9929, 2202.9959, 2202.9979, 2206.0019.

15. Marktordnung Getreide und verschiedene Samen und Früchte zur menschlichen Ernährung Die drei Tarifnummern des Zollkontingents Nr. 27 werden in der Tabelle mit dem Zusatz «keine GEB- Pflicht» ergänzt. Damit braucht die Einfuhr von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung keine Be- willigung mehr vom BLW. Die Verwendungsverpflichtung wird nach wie vor durch die EZV überprüft. Somit können Gerste der Tarifnummer 1003.9041, Hafer (1004.9021) und Mais (1005.9021) weiterhin ohne Mengenbeschränkung im Kontingent importiert werden, sie müssen aber bei der Verarbeitung die in Art. 29 AEV festgelegten Mindestausbeuten erreichen.

4.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

4.5 Auswirkungen

4.5.1 Bund

Durch den Verzicht, GEB-Gebühren zu erheben, entstehen Einnahmenausfälle von ca. 2,7 Mio. Fran- ken (anhand der Zahlen 2019). Auf der anderen Seite können Informatikkosten im tiefen fünfstelligen Bereich eingespart werden.

4.5.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

4.5.3 Volkswirtschaft

Importierende Betriebe werden finanziell (insgesamt 2,7 Mio. Franken) und administrativ entlastet.

4.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

4.7 Inkrafttreten

Die Bestimmungen sollen am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

4.8 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 24 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) und Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Der Bundesrat wird der Bundesversammlung die Änderungen im Rahmen des jährlichen Berichts über zolltarifarische Massnahmen zur Genehmigung unterbreiten. Die 38

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Bundesversammlung kann dabei entscheiden, ob sie in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

39

[QR Code] [Signature]

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Agrareinfuhrverordnung, AEV

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 20 Absätze 1–3, 21 Absätze 2 und 4, 24 Absatz 1, 177 und

185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

die Artikel 15 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 und die Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c sowie 10 Absätze 1 und 3 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19864, Art. 35 Abs. 4 4 Das Teilzollkontingent Nr. 07.4 von 100 Tonnen wird versteigert. Butter im Rah- men des Teilzollkontingents Nr. 07.4 darf nur in Grossgebinden von mindestens

10 Kilogramm eingeführt werden.

Art. 50 Aufgehoben

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 6 wird aufgehoben.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

2021–...... 1 40

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen AS 2021

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 41

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen AS 2021

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)

Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten

Ziff. 2

2. Marktordnung Zucht- und Nutztiere und Samen von Stieren

Für die Einfuhr der aufgeführten Tiere ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind in Artikel 31 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) ge- regelt. Für die Einfuhr von Samen von Stieren ist keine GEB erforderlich. … Der Tabellenkopf wird wie folgt geändert: Tarifnummer Zollansatz Anzahl Stück ohne GEB-Pflicht (Teil-)Zollkontingent [1] (CHF) (Nr)

Der Eintrag der Tarifnummer 0511.1010 erhält die folgende neue Fassung:

je Dose/Anwen- dungseinheit:

0511.1010 keine GEB-Pflicht 12

Der Eintrag der Tarifnummer 0511.1090 wird gestrichen.

3 42

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen AS 2021

Ziff. 4

4. Marktordnungen Milch und Milchprodukte sowie Kasein

Die Bemerkung [4-4] wird gestrichen. Die Tabelle erhält die folgende neue Fassung: Tarifnummer Zollansatz Anzahl kg brutto (Teil-)Zoll- Ergänzungen je 100 kg brutto ohne GEB-Pflicht kontingent [1] (CHF) (Nr)

0401.1010 0 07.1 0401.2010 0 07.1

0401.4000 keine GEB-Pflicht 07.6

0401.5010 keine GEB-Pflicht 07.6

0401.5020 1340.00 keine GEB-Pflicht 07.6

0402.1000 keine GEB-Pflicht 07.6

0402.2111 0 07.2

0402.2120 1340.00 keine GEB-Pflicht 07.6

0402.2911 0 07.2

0402.2920 1340.00 keine GEB-Pflicht 07.6

0402.9110 223.00 keine GEB-Pflicht 07.6

0402.9120 1340.00 keine GEB-Pflicht 07.6

0402.9910 223.00 keine GEB-Pflicht 07.6

0402.9920 keine GEB-Pflicht 07.6

0403.1020 bT [4-1] keine GEB-Pflicht 07.6

0403.1091 0 07.3 [4-3]

0403.9031 bT [4-1] keine GEB-Pflicht 07.6

0403.9039 keine GEB-Pflicht 07.6

0403.9041 bT [4-1] 0 07.3 [4-3]

0403.9051 0 07.3 [4-3]

0403.9061 bT [4-1] keine GEB-Pflicht 07.6

0403.9069 keine GEB-Pflicht 07.6

0403.9072 bT [4-1] keine GEB-Pflicht 07.6

0403.9079 bT [4-1] keine GEB-Pflicht 07.6

0403.9091 18.00 0 07.3 [4-3]

0404.1000 170.00 keine GEB-Pflicht 07.6

0404.9011 keine GEB-Pflicht 07.6

0404.9019 keine GEB-Pflicht 07.6

0404.9081 0 07.3 [4-3]

0404.9099 keine GEB-Pflicht 07.6

0405.1011 0 07.4 0405.1091 0 07.4

0405.2011 bT [4-1] 0 07.3 [4-3]

0405.2019 0 07.3 [4-3] 0405.9010 0 07.4

0406.1010 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.1020 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.1090 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.2010 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.2090 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.3010 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.3090 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.4010 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.4021 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.4029 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.4081 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.4089 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.9011 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.9019 keine GEB-Pflicht 07.6

4 43

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen AS 2021

Tarifnummer Zollansatz Anzahl kg brutto (Teil-)Zoll- Ergänzungen je 100 kg brutto ohne GEB-Pflicht kontingent [1] (CHF) (Nr)

0406.9021 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.9031 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.9039 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.9051 keine GEB-Pflicht 07

ex 0406.9051 50.00 keine GEB-Pflicht 07.5 [4-2] ex 0406.9051 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.9059 keine GEB-Pflicht 07

ex 0406.9059 50.00 keine GEB-Pflicht 07.5 [4-2] ex 0406.9059 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.9060 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.9091 keine GEB-Pflicht 07.6

0406.9099 keine GEB-Pflicht 07.6

3501.1010 bT [4-1] keine GEB-Pflicht 08

3501.9011 bT [4-1] keine GEB-Pflicht 08

3501.9019 bT [4-1] keine GEB-Pflicht 08

Ziff. 13

13. Marktordnung Mostobst und Obstprodukte

Die Tabelle erhält die folgende neue Fassung: Tarifnummer Zollansatz Anzahl kg brutto Zollkontingente Ergänzungen je 100 kg brutto ohne GEB-Pflicht (Nr) [1] (CHF)

0808.1011 2.00 keine GEB-Pflicht 20

0808.3011 2.00 keine GEB-Pflicht 20

0808.4011 2.00 keine GEB-Pflicht 20 [13-1]

2009.7111 0 21 2009.7121 0 21 2009.7910 0 21 2009.8921 0 21 2009.8931 0 21 2009.8941 0 21 2009.9011 0 21 2009.9031 0 21 2009.9041 0 21 2009.9051 0 21 2009.9071 0 21 2009.9081 0 21 2202.9921 0 21 2202.9951 0 21 2202.9971 0 21 2206.0011 0 21

5 44

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen AS 2021

Ziff. 15

15. Marktordnung Getreide und verschiedene Samen und Früchte

zur menschlichen Ernährung Der Text vor der Tabelle erhält die folgende neue Fassung: Für die Einfuhr der mit [15-2] bezeichneten Erzeugnisse ist eine GEB nach den Bestimmungen des LVG (SR 531) erforderlich. Für die Einfuhr der anderen Erzeug- nisse, einschliesslich Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953) ist keine GEB erforderlich. Einfuhren im Reiseverkehr sind in Artikel 47 geregelt. Spezifische Vorschriften: Die Verteilung der Zollkontingente ist in den Artikeln 28–

33 und die Festlegung der Zollansätze der betroffenen Tarifnummern in Artikel 4

beziehungsweise in Artikel 6 geregelt. Für die Tarifnummern aus dem 12. Kapitel des Zolltarifs bestehen keine spezifischen Vorschriften. [1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze. Im Gebrauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollansät- ze einsehbar. [15-1] Der Zollansatz wird nach Artikel 6 festgelegt. [15-2] GEB-pflichtig ab 20 kg brutto nach den Bestimmungen des LVG

Die folgenden Einträge erhalten die folgende neue Fassung: Tarifnummer Zollansatz je Anzahl kg brutto Zollkontingent Ergänzungen

100 kg brutto ohne GEB-Pflicht (Nr)

[1] (CHF)

1003.9041 Anhang 2 keine GEB-Pflicht 28 [15-1]

1004.9021 Anhang 2 keine GEB-Pflicht 28 [15-1]

1005.9021 Anhang 2 keine GEB-Pflicht 28 [15-1]

6 45

5 Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganis- men (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV), SR 916.20

5.1 Ausgangslage

Die Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) ist am 31. Oktober 2018 vom Bundesrat verabschiedet worden und am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Ein Ziel des neuen Pflanzengesundheitsrechts ist die Stärkung der Eigenverantwortung der Betriebe, welche im Rahmen des Pflanzenpass-Systems zuge- lassen sind. Nebst den jährlichen amtlichen Kontrollen sollen die Unternehmen auch selber regelmäs- sig die Gesundheit ihrer pflanzlichen Waren überprüfen und geeignete Massnahmen ergreifen, wenn sie einen Verdacht auf einen besonders gefährlichen Schadorganismus haben oder dessen Auftreten feststellen. Dazu sieht die PGesV vor, dass Betriebe, die eine Zulassung für das Ausstellen von Pflan- zenpässen besitzen, über entsprechende pflanzengesundheitliche Kenntnisse verfügen müssen.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die vorgeschlagene Änderung der PGesV betrifft hauptsächlich die Bestimmungen zum Pflanzen- pass-System:  Es sollen zwei neue Pflichten für Betriebe, die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind, eingeführt werden: a. In regelmässigen Abständen muss gegenüber dem EPSD ein Nachweis erbracht werden, dass der Betrieb über die für die Zulassung nötigen pflanzengesundheitlichen Kenntnisse verfügt. b. Der Betrieb muss über einen Notfallplan verfügen, damit bei Verdacht auf oder bei Feststel- len eines Befalls mit einem besonders gefährlichen Schadorganismus möglichst rasch ge- eignete Massnahmen ergriffen werden, um dessen Ausbreitung zu verhindern. Der EPSD wird im Gegenzug dazu verpflichtet, den Betrieben entsprechendes Informationsmate- rial und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.  Das WBF und das UVEK sollen bei der Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) Waren mit ge- ringem phytosanitären Risiko von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen können, wenn diese von einer Privatperson in der EU via Post oder Kurierdienst an eine Privatperson in der Schweiz ge- sandt werden.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 und 16 Ist die Tilgung eines Quarantäneorganismus lokal nicht mehr möglich, kann das zuständige Bundes- amt ein Gebiet (Befallszone) ausscheiden, in dem grundsätzlich keine Tilgungsmassnahmen mehr er- griffen werden müssen (Artikel 16). Um die Ausbreitung eines Quarantäneorganismus aus der Befalls- zone hinaus möglichst rasch feststellen und eine weitere Ausbreitung verhindern zu können, soll das zuständige Bundesamt eine Pufferzone um die Befallszone ausscheiden können (Artikel 16 Absatz 3bis). Dies ist insbesondere bei Quarantäneorganismen nötig, die sich relativ rasch auf natürliche Weise ausbreiten können (z. B. beim Japankäfer, Popillia japonica). Die Definition des Begriffes «Puf- ferzone» in Artikel 2 Buchstabe i soll entsprechend angepasst und der Begriff «Befallszone» in Artikel

2 Buchstabe gbis definiert werden.

In der Pufferzone müssen die vom zuständigen Bundesamt bestimmten Massnahmen gegen das Aus- breitungsrisiko ergriffen werden (Artikel 16 Absatz 3). Beispielsweise müssen die zuständigen kanto- nalen Dienste eine intensivierte Überwachung sicherstellen, um das Auftreten des Quarantäneorga- nismus in der Pufferzone möglichst frühzeitig feststellen zu können. Das zuständige Bundesamt kann aufgrund der Ausbreitungsgefahr zum Beispiel auch Betrieben in der Pufferzone Vorsorgemassnah- men (z. B. Abdecken von Substrat und Erde, um eine Eiablage zu verhindern) anordnen, damit bei ei- nem allfälligen (noch nicht festgestellten) Auftreten des Quarantäneorganismus in der Pufferzone die weitere Verbreitung des Schadorganismus mit Waren unterbunden werden kann, die als Träger des Quarantäneorganismus bekannt sind.

46

Pflanzengesundheitsverordnung

Analog zur Befallszone müssen die zuständigen Bundesämter vor der Ausscheidung einer Pufferzone die zuständigen kantonalen Stellen anhören und anschliessend die Ausscheidung der Pufferzone auf geeignete Weise veröffentlichen (Artikel 16 Absatz 3bis).

Artikel 34 Das zuständige Bundesamt soll die Anerkennung von gleichwertigen Massnahmen nicht in einer Ver- einbarung mit dem betreffend Drittland festhalten, sondern in einer Verordnung. Damit soll die Rechts- sicherheit für Importeure gewährleistet werden.

Artikel 37 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, für bestimmte Zwecke Ausnahmen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von geregelten Waren bewilligen (z. B. wenn die Waren die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Pflanzenpasses nicht erfüllen). Für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen kann der EPSD ge- genwärtig nur Ausnahmen bewilligen, wenn bei den Waren ein direkter Bezug zur Landwirtschaft oder Ernährung besteht. Für viele Zierpflanzen, die aufgrund des geringen phytosanitären Risikos erst seit dem 1. Januar 2020 pflanzenpasspflichtig sind, kann der EPSD heute beispielsweise keine Ausnah- mebewilligungen erteilen. Für Zwecke der Sortenauslese und Züchtung, Bildung, Diagnose und For- schung besteht diese Einschränkung betreffend das Warenspektrum dagegen nicht. Bei den Erhal- tungsorganisationen besteht Bedarf, dass der EPSD auch Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht für Zierpflanzen bewilligen kann, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Der Absatz 1 Buchstabe d soll entsprechend geändert werden. Die Artikel 39a, 42 und 62 verweisen auf diese Norm, womit die Änderung auch Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Einfuhr aus der EU, das Überführen in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen in der Schweiz betrifft.

Artikel 39 Gemäss der geltenden PGesV dürfen bestimmte Waren (z. B. Pflanzen und zum Anpflanzen be- stimmte Pflanzenteile) nur mit einem Pflanzenpass aus der EU eingeführt werden – dies gilt im Prinzip auch für Privatpersonen. Nur die Einfuhr dieser Waren im privaten Reisegepäck für die private Eigen- verwendung ist gegenwärtig von der Pflanzenpasspflicht ausgenommen. Wenn das phytosanitäre Ri- siko aufgrund von mehrjähriger Erfahrungen als gering eingeschätzt wird, sollen das WBF und das UVEK bestimmte Waren oder Warentypen ebenfalls von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen können, wenn sie von Privatpersonen in der EU an Privatpersonen in der Schweiz via Post- oder Kurierdienst verschickt werden. Der Artikel 39 soll dementsprechend mit einer Delegationsnorm ergänzt werden (Absatz 4).

Innerhalb der EU ist die Übertragung von Pflanzen und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzenteilen zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht pflanzenpasspflichtig. Auch bei der Ausfuhr von solchem Pflanzenmaterial durch Privatpersonen aus der Schweiz in die Union verlangen die EU-Mitglied- staaten aktuell keinen Pflanzenpass. Die Schweiz, die mit der EU einen gemeinsamen phytosanitären Raum bildet, ist diesbezüglich folglich gegenwärtig strenger als ihre wichtigste Handelspartnerin. Die- ses strengere Regime soll gelockert, jedoch nicht ganz aufgehoben werden. Damit kann sichergestellt werden, dass von Privatpersonen keine Pflanzen mit einem hohen Risiko ohne Pflanzenpass in die Schweiz versandt werden.

Artikel 64 Unabhängig davon, ob ein Betrieb Samen oder andere Waren abgibt, sollen dieselben Voraussetzun- gen für die Ausnahme von der Meldepflicht gelten. In Absatz 3 soll deshalb die Ausnahme von der Meldepflicht einheitlich geregelt werden.

Artikel 77 Damit ein Betrieb für das Ausstellen von Pflanzenpässen vom EPSD zugelassen werden kann, muss er über bestimmte pflanzengesundheitliche Kenntnisse verfügen (Abs. 3 Bst. b und c). Dazu gehören Kenntnisse, damit der Betrieb das Auftreten von für seine Waren relevanten besonders gefährlichen

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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen

Schadorganismen erkennen und entsprechende Bekämpfungsmassnahmen ergreifen kann. Dieses Wissen ist wichtig, damit der Betrieb selber regelmässig den Gesundheitszustand seiner Waren kon- trollieren kann.

Damit die zulassungspflichtigen Betriebe sich das für die Zulassung nötige Wissen aneignen können, soll der EPSD ihnen entsprechendes Informationsmaterial elektronisch zur Verfügung stellen 1 (Absatz 5). Unter anderem sollen diese Unterlagen Angaben zur Biologie und zu Schadsymptomen von rele- vanten Quarantäneorganismen und geregelten Nicht-Quarantäneorganismen enthalten, um die Be- triebe zu befähigen, Eigenkontrollen durchzuführen. Es ist geplant, dass der EPSD den Betrieben diese Informationen unter anderem auf einer E-Learning-Plattform anbietet (diese ist derzeit in Erar- beitung und soll im Sommer 2021 in Produktion gehen). Das Informationsmaterial soll zudem öffent- lich zugänglich gemacht werden und stünde dadurch auch Branchenverbänden zur Verfügung, falls sie ihren Mitgliedern alternativ zur E-Learning-Plattform des Bundes selber Kurse anbieten möchten. Dass die zulassungspflichtigen Betriebe diese Fachinformationen selber zusammenstellen müssen, wäre nicht zumutbar und könnte dazu führen, dass sich die Betriebe falsches oder ungenügendes Wissen aneignen.

In Absatz 3 soll neu festgelegt werden, dass der Betrieb dem EPSD vor der Zulassung nachweisen muss, dass er über die nötigen pflanzengesundheitlichen Kenntnisse verfügt. Das WBF und UVEK sollen in einer Verordnung festlegen, wie dieser Nachweis dem EPSD zu erbringen ist (Absatz 4). Dies kann zum Beispiel anhand eines bestandenen, vom EPSD zur Verfügung gestellten Multiple- Choice-Tests auf der oben erwähnten E-Learning-Plattform oder eines Zertifikates über die erfolgrei- che Teilnahme an einem vom EPSD anerkannten Kurs (inklusive einer Prüfung) erfolgen.

In der EU gilt für Betriebe, welche in Bezug auf den Pflanzenpass zulassungspflichtig sind, seit dem 14. Dezember 2020 eine analoge Nachweispflicht gegenüber dem zuständigen Pflanzenschutzdienst (siehe Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 der Kommission vom 13. März 2019 2). Die EU- Mitgliedstaaten müssen dazu ebenfalls Informationsmaterial erarbeiten und den betroffenen Unterneh- men zur Verfügung stellen.

Artikel 80 Die Pflicht, dass die pflanzengesundheitlichen Kenntnisse dem EPSD nachgewiesen werden müssen, soll auch für bereits für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassene Betrieben gelten (Absatz 3 Buchstabe e). Dies ist nötig, weil während den jährlichen Betriebskontrollen durch den EPSD im Rah- men des Pflanzenpass-Systems diese Kenntnisse gemäss erster Erfahrung nicht oder nur schwer ge- prüft werden können und die Zulassung jeweils für mehrere Jahre vom EPSD erteilt wird. Wie oft und wie dieser Nachweis zu erbringen ist, sollen das WBF und das UVEK festlegen können (Absatz 5). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Nachweis jedes zweite Jahr erbracht wer- den muss. Wird das phytosanitäre Risiko eines Betriebes als gering erachtet (Kleinbetrieb, Waren mit geringem phytosanitären Risiko, kein Auftreten von Quarantäneorganismen im betreffenden Gebiet usw.), soll die Frequenz verringert werden. Der Nachweis kann analog zu Artikel 77 beispielsweise anhand eines bestandenen, vom EPSD zur Verfügung gestellten Multiple-Choice-Tests oder eines Zertifikates über die erfolgreiche Teilnahme an einem vom EPSD anerkannten Kurs (inklusive einer Prüfung) erfolgen. Wie oben zu Artikel 77 beschrieben, wird der EPSD den Betrieben entsprechendes Informationsmaterial über verschiedene Kanäle zur Verfügung stellen3, damit sie sich die nötigen Kenntnisse aneignen können.

Die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe sollen auf dem Betriebsgelände neu über einen Notfallplan verfügen (Absatz 2bis). Dies, damit sie bei Verdacht auf oder bei Feststellen des Auftretens von für ihre Waren relevanten besonders gefährlichen Schadorganismen so rasch wie

1 Die ersten Informationsmaterialien werden den Betrieben voraussichtlich ab Sommer 2021 zur Verfügung stehen.

2 Amtsblatt der Europäischen Union, L 137, 23.5.2019, Seiten 10–11

3 Die ersten Informationsmaterialien werden den Betrieben voraussichtlich ab Sommer 2021 zur Verfügung stehen.

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Pflanzengesundheitsverordnung

möglich wissen, welche Sofortmassnahmen sie ergreifen sollen, um deren Ansiedelung und Ausbrei- tung zu verhindern. Der EPSD wird entsprechende Vorlagen für diesen Notfallplan erarbeiten und den zugelassenen Betrieben elektronisch zur Verfügung stellen. Dieser Notfallplan kann Teil des optiona- len Risikomanagementplans nach Artikel 79 sein. (Der optionale Risikomanagementplan ist umfang- reicher als der hier beschriebene obligatorische Notfallplan und dient dazu, das phytosanitäre Risiko in den zugelassenen Betrieben mittels einer Stärkung der Eigenverantwortung auf ein Minimum zu be- schränken.)

In der EU gilt für Betriebe, welche in Bezug auf den Pflanzenpass zulassungspflichtig sind, seit dem 14. Dezember 2020 ebenfalls die Pflicht, über einen Notfallplan zu verfügen und der zuständigen Be- hörde die pflanzengesundheitlichen Kenntnisse nachzuweisen (siehe Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 der Kommission vom 13. März 20194.

Artikel 96

Wie im Landwirtschaftsgesetz vorgesehen, soll nach der Verordnung eine Entschädigung nach Billig- keit gewährt und nicht auf Härtefälle beschränkt werden. Seit Januar 2020 sind die Kriterien für Ent- schädigungen in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung fest- gelegt. Dem Ermessen der Behörde sind somit klare Grenzen gesetzt. Mit der vorgeschlagenen Ände- rung soll vermieden werden, dass ein finanziell gut dastehender Betrieb grundsätzlich keine Entschä- digung erhalten kann und wegen angeordneten Massnahmen allenfalls grosse Verluste selber tragen muss, während ein Betrieb, der bereits vor der Anordnung der Massnahmen in finanziellen Schwierig- keiten war, als Härtefall eine Entschädigung erhält. Zudem wird die Rechtsgleichheit gewährleistet mit Betrieben, welche von der kantonalen Behörde angeordnete Massnahmen ergreifen müssen und vom Kanton nach Billigkeit entschädigt werden.

Artikel 97 Seit der Änderung der PGesV vom 19. Juni 2020 (AS 2020 3063) stützen sich das WBF und das UVEK für die Bestimmungen in Artikel 6 PGesV-WBF-UVEK (SR 916.201) zur Bekämpfung des Erre- gers des Feuerbrands, Erwinia amylovora («Gebiete mit geringer Prävalenz») neu auf die Delegati- onsnorm in Artikel 29b (und nicht mehr auf Artikel 29 Absatz 5). Der Absatz 1 des Artikels 97 soll des- halb aus formellen Gründen geändert werden.

5.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

5.5 Auswirkungen

5.5.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Allfällige Ab- findungen an Betriebe nach Artikel 96 können wie bisher mit den für die Bekämpfung von Quarantäne- organismen reservierten Mitteln des BLW gedeckt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen führen nur kurzfristig zu einem geringfügigen personellen Mehraufwand für den Bund (Erarbeitung von Vorla- gen für die Notfallpläne der Betriebe und von Multiple-Choice-Tests), der jedoch mit dem bestehenden Personal bewältigt werden kann.

5.5.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen für die Kantone.

4 Amtsblatt der Europäischen Union, L 137, 23.5.2019, Seiten 10–11

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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen

5.5.3 Volkswirtschaft

Die Wahrnehmung der vorgeschlagenen neuen Pflichten nach den Artikeln 77 und 80 führt mittel- bis langfristig für die rund 700 im Pflanzenpass-System zugelassenen Betrieben voraussichtlich zu einem personellen Mehraufwand von rund 0,5 Arbeitstagen pro Jahr. Im Jahr 2022 muss für das Erstellen des Notfallplans gemäss der Vorlage des EPSD mit einem personellen Mehraufwand von rund einem Arbeitstag pro zugelassener Betrieb gerechnet werden.

5.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgesehene Änderung der PGesV berücksichtigt die Vorgaben des SPS-Abkommens der WTO (Sanitary and Phytosanitary Agreement). Sie entsprechen den in der EU erlassenen Massnahmen und tragen daher dem Schutz des europäischen Kontinents vor den betreffenden Schadorganismen bei. Diese Änderung dient zudem der Aufrechterhaltung der gegenseitigen Anerkennung der Gleich- wertigkeit der phytosanitären Bestimmungen zwischen der Schweiz und der EU in Anhang 4 des Ab- kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81).

5.7 Inkrafttreten

Die Änderung der PGesV soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

5.8 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für diese Änderung bilden die Artikel 149 Absatz 2 und 152 des Landwirtschaftsge- setzes (SR 910.1) sowie Artikel 26 des Waldgesetzes (SR 921.0).

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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 wird wie folgt geän- dert:

Art. 2 Bst. gbis und i gbis. Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist; i. Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt;

Art. 16 Sachüberschrift, Abs. 1, 3, 3bis und 4

Befalls- und Pufferzonen

1 Die Ausscheidung von Befallszonen erfolgt durch das zuständige Bundesamt nach

Anhörung der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone.

3 Besteht ein besonders hohes Risiko, dass der betreffende Quarantäneorganismus

sich über die Befallszone hinaus ausbreitet, so kann das zuständige Bundesamt Massnahmen gegen die Ausbreitungsgefahr anordnen. Insbesondere kann es um eine Befallszone eine Pufferzone ausscheiden, in der Massnahmen gegen die Ausbrei- tungsgefahr ergriffen werden müssen. Die Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, dass sich der betreffende Quarantäneorganismus über die Befalls- zone hinaus ausbreitet.

1 SR 916.20

2018–1618 1 51

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2021

3bis Vorder Ausscheidung einer Pufferzone hört das zuständige Bundesamt die zuständigen Dienste der betroffenen Kantone an. Es legt fest, welche Massnahmen in der Pufferzone gegen die Ausbreitungsgefahr des betreffenden Quarantäneorga- nismus ergriffen werden müssen. 4 Es veröffentlicht die Ausscheidung einer Befalls- oder Pufferzone im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt oder auf andere geeignete Weise.

Art. 29a Abs. 1 Bst. a Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 34 Gleichwertige Massnahmen Führen die Massnahmen eines Drittlandes zum gleichen phytosanitären Schutzni- veau wie die Erfüllung der gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraus- setzungen und gewährleistet das Drittland im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit, dass die gleichwertigen Massnahmen erfüllt werden, so kann das zuständige Bundesamt die Gleichwertigkeit der Massnahmen des Drittlandes in einer Verordnung anerken- nen.

Art. 37 Abs. 1 Bst. d

1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlos-

sen werden kann, die Einfuhr von Waren nach den Artikeln 30 und 31 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 33 nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen: d. Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen;

Art. 39 Abs. 4

4 Das WBF und das UVEK können die Einfuhr von Waren, von denen erfahrungs-

gemäss ein geringes phytosanitäres Risiko ausgeht, von der Pflanzenpasspflicht ausnehmen, wenn sie: a. in der EU von einer Privatperson via Post oder Kurierdienst verschickt wer- den; und b. in der Schweiz nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.

Art. 64 Abs. 3

3 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betriebe, die:

a. ausschliesslich Waren, mit Ausnahme der unter Artikel 33 fallenden Waren, in kleinen Mengen direkt und ohne Fernkommunikationsmittel an Endver- braucherinnen und Endverbraucher abgeben, welche die Waren nicht zu be- ruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; oder b. zulassungspflichtig sind.

2 52

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2021

Art. 77 Abs. 3 Einleitungssatz, 4 und 5 3 Er erteilt eine Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen für die im Gesuch bezeichneten Pflanzenfamilien, -gattungen oder -arten und für Kategorien von Gegenständen, wenn der Betrieb nachweislich:

4 Das WBF und das UVEK legen fest, wie die Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben

b und c nachgewiesen werden müssen. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss. 5 Der EPSD stellt den zulassungspflichtigen Betrieben Informationsmaterial bereit, das sie befähigt, sich die für die Zulassung nötigen Kenntnisse nach Absatz 3 Buch- staben b und c anzueignen.

Art. 80 Abs. 2bis, 3 Bst. e und 5 2bis Sie verfügen über einen Notfallplan. Dieser legt fest, welche Sofortmassnahmen bei Befallsverdacht oder bei der Feststellung des Auftretens von besonders gefährli- chen Schadorganismen zu ergreifen sind, um deren Ansiedlung oder Ausbreitung zu verhindern. Der Plan ist nach den Vorgaben des EPSD zu erstellen.

3 Sie haben zudem die folgenden Pflichten:

e. Sie weisen dem EPSD regelmässig nach, dass sie über die pflanzengesund- heitlichen Kenntnisse nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstaben b und c verfü- gen.

5 Das WBF und das UVEK legen fest, wie häufig und in welcher Form der Nach-

weis nach Absatz 3 Buchstabe e zu erbringen ist. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss.

Art. 96 Abs. 1 erster Satz

1 Der Bund leistet für Schäden, die der Landwirtschaft oder dem produzierenden

Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD nach den Artikeln 10, 13, 22, 23, 25 und 29 Absatz 5 getroffen hat, auf Gesuch hin eine Entschädigung nach Billigkeit. Das WBF legt die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung fest.

Art. 97 Abs. 1

1 Der Bund ersetzt den Kantonen auf Gesuch hin 50 Prozent der anerkannten Kos-

ten, die ihnen aus den Massnahmen nach den Artikeln 10, 11, 13–15, 17–19, 22 Buchstabe c, 23, 25 und 29b entstanden sind.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

3 53

Pflanzengesundheitsverordnung AS 2021

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 54

6 Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel- verordnung, PSMV), SR 916.161

6.1 Ausgangslage

Unter bisherigem Recht ist die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche oder private An- wenderinnen und Anwender nicht geregelt. Obwohl die Verwendung von nicht zugelassenen Pflan- zenschutzmitteln nicht erlaubt ist, ist eine Präzisierung notwendig, um die Kohärenz bei Einfuhr und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch private und berufliche Anwenderinnen und Anwender sicherzustellen.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Mit den vorgeschlagenen Änderungen können ausschliesslich zugelassene Pflanzenschutzmittel hin- sichtlich ihrer Inverkehrbringung und Verwendung eingeführt werden.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 2 Es wird präzisiert, dass in Übereinstimmung mit Artikel 77 «Einfuhr und Generaleinfuhrbewilligung» der Zweck und Gegenstand der PSMV die Einfuhr mit einschliesst.

Art. 77

Es wird präzisiert, dass ein Pflanzenschutzmittel nur eingeführt werden darf, wenn es bewilligt ist oder wenn es keine Zulassung benötigt.

6.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

6.5 Auswirkungen

6.5.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen vereinfachen den Vollzug durch die Bundesbehörden.

6.5.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen vereinfachen den Vollzug durch die kantonalen Behörden.

6.5.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

6.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

6.7 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

55

Pflanzenschutzmittelverordnung

6.8 Rechtliche Grundlagen

Die Artikel 159a, 160 und 160a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1).

56

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20102 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Buchst. b 2 Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie vermarktet werden: b. die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung;

Art. 77 Abs. 6 6 Ein Pflanzenschutzmittel darf nur eingeführt werden, wenn es gemäss dieser Ver-

ordnung zugelassen wurde oder wenn es gemäss Artikel 14 Absatz 2 keine Zulassung benötigt.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

...... 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Guy Parmelin Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

SR .......... 2 SR 916.161

2019–...... 1 57

7 Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermit- tel-Verordnung, FMV), SR 916.307

7.1 Ausgangslage

Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 enthält einen fehlerhaften Verweis auf die Lebens- mittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung1 (LGV). Die LGV wurde 2017 überarbeitet und die Än- derungen sind noch nicht in die Futtermittel-Verordnung übernommen worden. Für die Anwendung eines Artikels betreffend den Toleranzwert für Spuren nicht zugelassener GVO ist eine Präzisierung notwendig.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Verweis auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung wird angepasst. Es wird präzisiert, dass sich der Prozentsatz für Spuren nicht zugelassener GVO auf die Futtermittel- Ausgangsprodukte bezieht, und nicht etwa auf das Mischfuttermittel.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 66 Aus Gründen der Konsistenz mit den Definitionen und den anderen Artikeln des Abschnitts wird der Begriff «Futtermittelbestandteile» durch «Futtermittel-Ausgangsprodukte» ersetzt.

Art. 68

Es wird präzisiert, dass sich der Prozentsatz für Spuren nicht zugelassener GVO auf die Futtermittel- Ausgangsprodukte bezieht.

Der Verweis auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung wird angepasst.

7.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

7.5 Auswirkungen

7.5.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund.

7.5.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone.

7.5.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.

1 SR 817.02

58

Futtermittel-Verordnung

7.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Verhältnis zum internationalen Recht und stehen in keinem Zusammenhang mit Anhang 5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2.

7.7 Inkrafttreten

Die Neuerungen treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

7.8 Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 10, 159a und 160 des LwG.

2 SR 0.916.026.81

59

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Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geän- dert:

Art. 66 Abs. 2

2 Diese Kennzeichnungsanforderungen gelten nicht für Futtermittel, die

Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent des Futtermittels und des Futtermittel-Ausgangsprodukts, aus denen es zusam- mengesetzt ist, vorausgesetzt, dieser Anteil ist unbeabsichtigt oder technisch nicht zu vermeiden.

Art. 68 Abs. 1

1 Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener GVO enthalten

oder aus Ausgangsprodukten mit solchen Spuren hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn: a. der Anteil der Spuren nicht zugelassener GVO höchstens 0,5 Mas- senprozent des jeweiligen Futtermittel-Ausgangsprodukts beträgt; b. der Produzent belegen kann, dass geeignete Massnahmen zur Ver- meidung unerwünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und c. die GVO nach den Artikeln 19–23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/20032 in Verkehr gebracht werden dürfen, das Vorhanden-

1 SR 916.307

60

Futtermittel-Verordnung

sein von Spuren der gentechnisch veränderten Organismen in der EU toleriert wird oder die Organismen nach Artikel 32 der Lebens- mittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember

20163 toleriert werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

...... 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Sept. 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 298/2008 vom 11.3.2008, ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 64. 3 SR 817.02

61

8 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV), SR 916.310

8.1 Ausgangslage

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat in den letzten beiden Jahren die Mehrzahl der Schwei- zer Tierzuchtorganisationen neu anerkannt. Im Rahmen dieser Anerkennungsverfahren konnten ver- schiedene Erfahrungen gesammelt werden. Daraus hat sich vor allem bei den Vorgaben der TZV an die Herdebuchführung und die Fristen für die Einreichung der Gesuche ein Anpassungsbedarf erge- ben.

Mit dem bilateralen Agrarabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (SR 0.916.026.81) wurde in Anhang 11 eine Äquivalenz mit dem europäischen Tier- zuchtrecht vereinbart. Die Schweizerische Tierzuchtgesetzgebung richtet sich seither nach den Rechtsvorschriften der EU. Dies betrifft insbesondere die Anerkennung von Zuchtorganisationen, das Ausstellen von Abstammungsdokumenten sowie das Inverkehrbringen von Zuchttieren. Die EU hat ihr Tierzuchtrecht im 2016 komplett überarbeitet, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Behinderungen des Handels mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, bedingt durch die unterschiedliche Umsetzung dieser Richtlinien in den einzelnen Staaten, zu vermeiden. Auf- grund der Änderungen im EU-Tierzuchtrecht (Verordnung (EU) 2016/1012) muss in der TZV in einem ersten Schritt die Frist für die Stellungnahme von ausländischen Behörden zu Ausdehnungsbegehren von Schweizer Zuchtorganisationen angepasst werden. Eine vertiefte Prüfung der Äquivalenz des Schweizer Tierzuchtrechts mit dem EU-Recht wird in den nächsten Monaten erfolgen. Es ist möglich, dass aufgrund dieser Überprüfung weitere Anpassungen in einem nächsten landwirtschaftlichen Ver- ordnungspaket vorgeschlagen werden.

Die Kryokonservierung von genetischem Material stellt neben der In-situ-Erhaltung das zweite Stand- bein für die Erhaltung der Schweizer Rassen dar und gilt als eiserne Reserve des Genpools. Für die Erhaltung von gefährdeten Schweizer Rassen kann das BLW deshalb gestützt auf Artikel 147a Ab- satz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probe- material tierischen Ursprungs (Kryomaterial) mit Beiträgen unterstützen. Aktuell sind primär Sperma- konserven eingelagert. Es hat sich gezeigt, dass solche Verträge auch mit privaten Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich abgeschlossen werden sollten. So verfügt beispielsweise Swissgenetics beim Rindvieh über die notwendige Infrastruktur für die Haltung der Stiere, die Samengewinnung und die sichere Lagerung des Samens. Weiter sollen die Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen von Instituten der eidgenössischen und kantonalen Hochschulen auch mit Beiträgen unterstützt wer- den können.

Das Schweizer Nationalgestüt (SNG) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Equiden innerhalb von Agroscope. Die Aufgaben des SNG haben sich in den letzten Jahrzehnten verändert. Vor allem der Bereich Forschung über die Haltung von Pferden (Ethologie) sowie die Verwertung von Wissen zum Thema Pferd in der Landwirtschaft haben an Bedeutung gewonnen. Dies steht auch im Zusam- menhang mit der starken Verlagerung der Bedeutung des Pferdes in der Landwirtschaft von der Zucht zur Haltung. Grundlage für den Betrieb des SNG als Kompetenzzentrum für die Pferdezucht und -hal- tung ist aktuell Artikel 147 LwG. Die parlamentarische Initiative (Pa. Iv.) Feller 17.461 «Erwähnung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts im Gesetz» verlangt, dass die wichtigsten Aufgaben des SNG ebenfalls im LwG aufgeführt werden. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständera- tes hat die Pa. Iv. Feller im April 2019 in die Kommissionsmotion 19.3415 «Verankerung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts in der Verordnung» umgewandelt. Der Ständerat hat die Motion am 17. Juni 2019 angenommen, der Nationalrat ist ihm am 18. September 2019 gefolgt. Gemäss dieser Motion soll der Bundesrat die Aufgaben des SNG auf Verordnungsstufe konkretisieren.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Gesuche um Erneuerung der Anerkennung als Tierzuchtorganisation sollen neu 6 Monate vor Ab- lauf der bestehenden Anerkennung beim BLW eingereicht werden müssen. In diesem Fall wird das BLW vor Ablauf der bestehenden Anerkennung entscheiden. Zuchtorganisationen von Equiden, die

62

Verordnung über die Tierzucht

Equidenpässe ausstellen, müssen gleichzeitig das Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Pass- ausstellung einreichen. Weiter werden Anpassungen bei den Vorgaben an die Herdebuchführung vor- geschlagen.

Die Frist für die Stellungnahme der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates zu Gesuchen von Schweizer Zuchtorganisationen um Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets muss von 2 auf 3 Monate er- höht werden, damit die Äquivalenz mit dem EU-Tierzuchtrecht weiter besteht.

Zur Umsetzung der Motion 19.3415 «Verankerung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts in der Verordnung» sollen die Aufgaben des SNG im neuen Artikel 25 bis TZV konkretisiert werden. Der Schwerpunkt dieser Aufgaben liegt in der Forschung, Verwertung und Vermittlung von Wissen in den Bereichen Zucht und Haltung von Pferden sowie im Erhalt der genetischen Vielfalt bei den Pferden der Freibergerrasse.

Die Beiträge für die Kryokonservierung sollen auch an private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich ausgerichtet werden können. Zudem sollen die Institute von eidgenössischen und kantonalen Hoch- schulen von den Beiträgen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen profitieren können.

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Bst. dbis Da die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts (SNG) in der TZV aufgeführt werden sollen, muss Artikel 1, der den Gegenstand der Verordnung regelt, entsprechend ergänzt werden.

Art. 4 Gesuche, Fristen, Stichtage und Referenzperioden Die in der TZV aufgeführten Beiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Das geht im geltenden Recht bisher nur indirekt aus Artikel 4 und Anhang 1 hervor. In Absatz 1 von Artikel 4 soll deshalb klargestellt werden, dass die Beiträge auf Gesuch hin ausgerichtet werden. In der Sachüberschrift von Artikel 4 werden die Gesuche ebenfalls ergänzt.

Art. 7 Abs. 4, 5 Bst. c und d und 6 Die Züchterinnen und Züchter sollen von den Zuchtorganisationen transparent über erkannte Träger von Erbfehlern informiert werden. Es reicht nicht aus, wenn die Organisationen diese Tiere in den Her- debüchern bezeichnen, aber die Züchterinnen und Züchter nicht über diese Informationen verfügen. Die in Absatz 4 neu verlangte Offenlegung kann beispielsweise auf den Abstammungsausweisen oder in den Zuchttierkatalogen erfolgen.

Für Klauentiere (ausser Schweine) und Equiden ist die einheitliche Kennzeichnung bereits in der Tier- seuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) geregelt. In Buchstabe c von Absatz 5 braucht es deshalb keine zusätzliche Vorgabe zur einheitlichen Kennzeichnung dieser Tiere. Für die übrigen Tiere bleibt die Vorgabe bestehen.

Das EU-Tierzuchtrecht sieht vor, dass im Herdebuch für Equiden die UELN-Nr. als Identifikationsnum- mer verwendet werden muss. Begriffe wie beispielsweise «Identitätsnummer» sind ungenügend. Diese Vorgabe soll aus Gründen der Äquivalenz im neuen Absatz 6 aufgenommen werden. Bei den Klauentieren wird die gängige Praxis abgebildet, die Ohrenmarkennummer zu verwenden.

Art. 11 Verfahren In Absatz 1 wird neu festgehalten, dass die Tierzuchtorganisationen die Anerkennungsgesuche mit dem vom BLW erstellten Formular einreichen müssen. Das Gesuchsformular ist auf der Website des BLW verfügbar.

Die Prüfung der Anerkennungsgesuche ist aufwändig, da sämtliche Reglemente der Zuchtorganisatio- nen vollständig sein müssen und den Bestimmungen der TZV entsprechen müssen. Damit für diese Prüfung genügend Zeit bleibt und das BLW vor Ablauf der bestehenden Anerkennung entscheiden 63

Verordnung über die Tierzucht

kann, soll in Absatz 2 eine Frist von 6 Monaten für die Einreichung der neuen Gesuche festgelegt wer- den.

Die Anerkennung als Zuchtorganisation nach Artikel 5 TZV ist Voraussetzung, damit eine Zuchtorgani- sation für Equiden auch als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15d bis TSV anerkannt werden kann. Das BLW hat in der Praxis die Anerkennungen als Stelle für die Passausstellung auf den glei- chen Zeitraum wie die Anerkennung als Zuchtorganisation befristet. Die beiden Anerkennungen müs- sen somit auf den gleichen Zeitraum erneuert werden. In Absatz 3 soll deshalb festgehalten werden, dass die betroffenen Organisationen zusammen mit dem neuen Gesuch um Anerkennung als Zuchto- rganisationen auch das neue Gesuch als passausstellende Stelle einreichen müssen.

Die Formulierung von Absatz 4 entspricht dem aktuellen Absatz 3 von Artikel 11.

Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation Gemäss dem geltenden EU-Tierzuchtrecht hat ein Mitgliedsstaat 3 Monate Zeit, um auf Gesuche von Zuchtorganisation um Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets zu reagieren. Diese Frist soll in Artikel 12 TZV übernommen werden, damit die Äquivalenz mit dem EU-Recht erhalten bleibt. Stellt eine Schwei- zer Zuchtorganisation ein Gesuch um Ausdehnung ihres Tätigkeitsgebiets auf einen EU- Mitgliedsstaat, dann muss das BLW der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats neu 3 anstatt 2 Monate Zeit geben sich dazu zu äussern.

3. Abschnitt (Art. 14) und

Art. 14a Beiträge für züchterische Massnahmen Die Beiträge für die Kryokonservierung sollen auch an private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich ausgerichtet werden. Zudem sollen die Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen von Beiträgen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen profitieren können. Die Ein- schränkung in Artikel 14 Absatz 1, dass nur anerkannte Zuchtorganisationen mit diesen beiden Beiträ- gen unterstützt werden können, ist deshalb nicht mehr notwendig. Die Beiträge für die Tierzucht nach Abschnitt 4 TZV sollen aber weiterhin nur an die anerkannten Zuchtorganisationen ausgerichtet werden. Diese Bestimmung wird deshalb in den neuen Artikel 14a verschoben. Im neuen Artikel 14a sind neben den beitragsberechtigten Tieren auch die im 4. Ab- schnitt unterstützten Massnahmen (Herdebuchführung, Leistungsprüfungen) aufgeführt. Die Vorgabe, dass private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen keine Beiträge erhalten, bleibt bestehen.

Im Absatz 3 von Artikel 14 ist aktuell geregelt, dass das BLW die ausgerichteten Beiträge je Organisa- tion und Massnahme veröffentlichen kann. Diese Praxis soll beibehalten werden. Die Grundlage für die Veröffentlichung der Beitragsbezüger wird aber bei den einzelnen Massnahmen eingefügt (Bei- träge für die Tierzucht, Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen, Beiträge zur Erhaltung der Frei- bergerrasse, Beiträge für Forschungsprojekte).

Da die Bestimmungen von Artikel 14 entweder aufgehoben oder in andere Artikel verschoben werden, kann er zusammen mit dem 3. Abschnitt aufgehoben werden.

Art. 23 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen Artikel 23 betreffend der Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird neu gegliedert, um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit zu verbessern.

Neu sollen auf Grundlage von Artikel 147a Absatz 1 LwG auch private Unternehmen aus dem Tier- zuchtbereich mit Beiträgen für die Langzeitlagerung von Kryomaterial unterstützt werden können (Abs. 1 Bst. b). So verfügt beispielsweise Swissgenetics beim Rindvieh über die notwendige Infrastruktur für die Haltung der Stiere, die Samengewinnung und die sichere Lagerung des Samens.

Das BLW kann wie bisher die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je privates Unternehmen sowie je Massnahme veröffentlichen (Abs. 5). 64

Verordnung über die Tierzucht

Art. 24 Abs. 7 Zusätzliche Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse In der Sachüberschrift von Artikel 24 wird das «zusätzlich» ergänzt, damit bereits aus dem Titels des Artikels ersichtlich wird, dass diese Beiträge zusätzlich zu den Beiträgen nach Artikel 23 spezifisch für die Freibergerrasse ausgerichtet werden.

Das BLW kann wie bisher die Höhe der Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse an den Schweizer Freibergerverband veröffentlichen (Abs. 7).

Art. 25 Neben den anerkannten Zuchtorganisationen sollen auch die Institute von eidgenössischen und kan- tonalen Hochschulen von den Beiträgen für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen profi- tieren können.

Das BLW kann wie bisher die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je Institut von eidge- nössischen und kantonalen Hochschulen sowie je Massnahme veröffentlichen.

Gliederungstitel nach Art. 25 Die Aufgaben des SNG sollen unter einem eigenen neuen Abschnitt in der TZV aufgeführt werden.

Art. 25a Im neuen Artikel 25a werden die Aufgaben des SNG beschrieben. Die Formulierung des Artikels lehnt sich an die Pa. Iv. Feller an.

Das SNG ist innerhalb von Agroscope das Kompetenzzentrum des Bundes für Equiden. Besondere Aufmerksamkeit schenkt es dem Freibergerpferd, der einzigen heute noch existierenden Pferderasse mit Ursprung in der Schweiz. Mit seinen Aktivitäten leistet das SNG einen wichtigen Beitrag zur Erhal- tung der genetischen Vielfalt der Freibergerrasse. So befinden sich rund sechzig Freibergerhengste im Besitz des Bundes, die dezentral in der ganzen Schweiz auf Deckstationen den Züchterinnen und Züchtern zur Verfügung stehen. Zudem besteht ein umfangreiches Lager an Kryokonserven (Gefrier- samen, Embryonen). Die Projekte des Schweizer Freibergerverbands zur Erhaltung der genetischen Diversität sowie zur Steigerung der Marktfähigkeit der Freibergerzucht werden vom SNG fachlich be- gleitet.

Das SNG führt angewandte Forschungsprojekte in den Bereichen Pferdezucht, Reproduktion, Pferde- gesundheit, Haltungstechnik, Verhalten, sichere Nutzung, Ökonomie sowie Soziales durch. Dabei ar- beitet es eng mit Forschungsinstitutionen aus dem In- und Ausland und der Pferdebranche zusam- men. Untersucht wird beispielsweise, wie Haltungssysteme für Pferde nach neusten Erkenntnissen aus der Ethologie optimiert werden können. Weiter analysiert es DNA-Daten, um die genetischen Grundlagen von Merkmalen (z.B. Exterieur, Gänge, Verhalten oder auch Gesundheit) aufzudecken, und diese Erkenntnisse für die Pferdezucht nutzbar zu machen. Wissenschaftliche Publikationen, Fachartikel und Merkblätter, wie zur optimalen Raufutterqualität für Pferde, gehören ebenso zu den Aktivitäten.

Die Beratungsstelle Pferd des SNG unterstützt neutral und kompetent alle Personen, die Pferde hal- ten und züchten sowie Pferdeorganisationen, Pferdeberufsleute, Behörden, Beratungskräfte und wei- teren interessierten Kreisen. Weiter bietet das SNG unterschiedliche Ausbildungen für Pferdehalterin- nen und -halter an und bildet auch Pferde aus. Die Bildungsangebote werden oft in Zusammenarbeit mit Partnerinstitutionen (z.B. Equigarde®, Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaf- ten HAFL in Zollikofen) durchgeführt. Lehrtätigkeiten an Universitäten und Fachhochschulen sowie Kurse für die Praxis komplettieren die Aktivitäten. Weitere Produkte des Wissenstransfers des SNG sind Fachtagungen, wie beispielsweise die jährliche Tagung des «Netzwerks Pferdeforschung Schweiz» in Avenches.

65

Verordnung über die Tierzucht

Art. 26 Abs. 3 Es soll klargestellt werden, dass Abstammungsausweise für Zuchttiere sowie deren Samen, unbe- fruchtete Eizellen und Embryonen nur rechtsgültig sind, wenn sie von einer anerkannten Zuchtorgani- sation ausgestellt werden. Nur bei den anerkannten Zuchtorganisationen kontrolliert das BLW im Rah- men der Anerkennung, ob ihre Reglemente vollständig sind und die Bestimmungen der TZV eingehal- ten werden. Mit der Anerkennung einer Organisation bestätigt das BLW, dass die von ihr ausgestell- ten Abstammungsausweise mit dem EU-Tierzuchtrecht äquivalent sind.

Tierseuchenverordnung, Art. 15f Abs. 1 Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 15f Absatz 1 TSV soll präzisiert werden, dass eine Zuchtorganisation mit Sitz in der EU zuerst die Zustimmung des BLW für die Ausdehnung des Tätig- keitsgebiets nach Artikel 13 TZV braucht. Erst danach kann eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe und/oder die Passausstellung für in der Schweiz geborene Equiden abgeschlossen werden.

8.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

8.5 Auswirkungen

8.5.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

Die Beiträge an private Unternehmen für die Langzeitlagerung von Kryomaterial sollen aus den beste- henden Mitteln im Tierzuchtkredit für die Erhaltung von Schweizer Rassen finanziert werden.

8.5.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone.

8.5.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie betreffen vor allem die anerkannten Tierzuchtorganisationen und die Unternehmen im Tierzuchtbe- reich.

8.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbe- sondere mit Anhang 11 Anlage 4 des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar.

8.7 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten.

8.8 Rechtliche Grundlagen

Artikel 144 Absatz 2, 147a Absatz 2 und 177 LwG

66

[QR Code] [Signature]

Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. dbis Diese Verordnung regelt: dbis die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;

Art. 4 Gesuche, Fristen, Stichtage und Referenzperioden

1 Die Beiträge nach dieser Verordnung werden auf Gesuch hin ausgerichtet.

2 Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge sowie die

Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 aufgeführt. 3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Anhang 1 ändern.

Art. 7 Abs. 4, 5 Bst. c und d und 6

4 Erkannte Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den

Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.

5 Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herde-

buch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über: c. einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Arti- kel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 vorge- schrieben ist; d. Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere;

1 SR 916.310 2 SR 916.401

2019–...... 1 67

Verordnung über die Tierzucht AS 2021

6 Als Identifikationsnummer ist im Herdebuch bei Klauentieren die Ohr-

markennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.

Art. 11 Verfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung als Zuchtorganisation ist auf dem dafür vorgesehe-

nen Formular mit allen notwendigen Unterlagen beim BLW einzureichen. 2 Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Wird spätestens sechs Mo- nate vor Ablauf der Anerkennung ein neues Gesuch eingereicht, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Anerkennung. 3 Zuchtorganisationen von Equiden, die Equidenpässe ausstellen, müssen gleichzei- tig mit dem neuen Gesuch nach Absatz 2 ein neues Gesuch um Anerkennung als Stelle für die Passausstellung nach Artikel 15dbis Absatz 4 der Tierseuchenverord- nung vom 27. Juni 19953 einreichen.

4 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW

innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.

Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation Eine anerkannte schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitglied- staates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von drei Monaten.

3. Abschnitt (Art. 14)

Aufgehoben

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts Art. 14a Beiträge für züchterische Massnahmen

1 Für züchterische Massnahmen bei folgenden Tieren werden im Rahmen der für

diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel anerkannte Zuchtorganisationen mit Beiträgen unterstützt: a. Tieren der Rindviehgattung, inklusive Wasserbüffel; b. Equiden; c. Tieren der Schweinegattung; d. Tieren der Schafgattung; e. Tieren der Ziegengattung; f. Neuweltkameliden;

3 SR 916.401

2 68

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS 2021

g. Honigbienen. [5.]

2 Die Unterstützung erfolgt durch:

a. Beiträge für die Herdebuchführung; b. Beiträge für Leistungsprüfungen. 3 Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zucht- schweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.

4 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je

Massnahme.

Art. 23 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen

1 Es werden Beiträge ausgerichtet für:

a. zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von:

1. Schweizer Rassen,

2. Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt

wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird; b. die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ur- sprungs (Kryomaterial). 2 Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse: a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird. 3 Die Beiträge werden ausgerichtet: a. für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a: an anerkannte Zuchtorganisatio- nen und anerkannte Organisationen; b. für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b: an anerkannte Zuchtorganisa- tionen, anerkannte Organisationen und private Unternehmen aus dem Tierzuchtbereich.

4 Insgesamt werden höchstens 900 000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Zusätzlich

können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden. An anerkann- te Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b werden für Projekte nach Absatz 1 Buchstabe a pro Jahr höchstens 150 000 Franken ausgerichtet.

5 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungs-

weise je Unternehmen sowie je Massnahme.

Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 7 Zusätzliche Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse

7 Das BLW veröffentlicht die an den Schweizerischen Freibergerverband ausgerich-

teten Beiträge.

3 69

Verordnung über die Tierzucht AS 2021

Art. 25

1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zucht-

organisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt. Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 100 000 Franken pro Jahr.

2 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungs-

weise je Institut sowie je Massnahme.

Gliederungstitel nach Art. 25 6a. Abschnitt: Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts

Art. 25a

1 Das Schweizer Nationalgestüt nach Artikel 147 des Landwirtschaftsgesetzes vom

29. April 19984 hat die folgenden Aufgaben: a. Es fördert die genetische Vielfalt der Freibergerrasse, stellt diese den Züch- terinnen und Züchtern in vivo und in vitro zur Verfügung und unterstützt weitere Erhaltungsmassnahmen des Schweizerischen Freibergerverbands. b. Es betreibt angewandte Forschung in den Bereichen Pferdezucht, Pferdehal- tung und Pferdenutzung und arbeitet dabei hauptsächlich mit den Hochschu- len zusammen. c. Es unterstützt die Pferdezüchterinnen und -züchter bei der Zuchtarbeit. d. Es fördert im Bereich der Pferdehaltung und Pferdenutzung den Wissens- transfer und bietet Beratung an. d. Es hält Equiden und stellt Infrastrukturen sowie Anlagen bereit, um die Auf- gaben nach den Buchstaben a–d erfüllen zu können. 2 Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese rich- ten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20065 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

Art. 26 Abs. 3

3 Die Abstammungsausweise nach Absatz 1 können nur von anerkannten Zuchtor-

ganisationen ausgestellt werden.

II Der nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

4 SR 910.1 5 SR 910.11

4 70

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft AS 2021

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956

Art. 15f Abs. 1

1 Führt eine Zuchtorganisation mit Sitz in der Europäischen Union ein Herdebuch

für Equiden einer bestimmten Rasse und ist ihr Tätigkeitsgebiet gestützt auf Artikel

13 Absatz 2 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20127 auf die Schweiz aus-

gedehnt worden, so kann das BLW für Tiere ihrer Rasse eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe, für die Passausstellung oder für beides abschliessen.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 SR 916.401 7 SR 916.310

5 71

9 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV), SR 916.341

9.1 Ausgangslage

Die Schlachtviehverordnung regelt für das Schlachtvieh- und Fleisch unter anderem die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.

Für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt (seit 1.1.2021) bestehen vierwöchige Einfuhrperioden für die Im- portfreigaben innerhalb des Zollkontingents. Für die übrigen Fleischkategorien sind die Einfuhrperio- den das Jahresquartal respektive das Kalenderjahr.

Die Einschränkung auf die vierwöchige Einfuhrperiode kann dazu beitragen, dass insbesondere Spe- zialstücke vom Rind aus Übersee primär per Flugzeug anstatt mit dem Kühlschiff importiert werden. Dies ist aus Gründen des Klimaschutzes problematisch und bezüglich Nachhaltigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft zunehmend von Bedeutung.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Um den Importeuren bei der Beschaffung und bei der Logistik mehr Flexibilität zu gewähren und damit diese gegebenenfalls Rindfleisch aus Übersee auf dem See- statt auf dem Luftweg importieren kön- nen, soll die vierwöchige Einfuhrperiode für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung sowie Schweine- fleisch in Hälften auf das Jahresquartal ausgedehnt werden. Dies führt zu weniger Freigaben und Ver- steigerungen und soll den administrativen Aufwand bei den Importeuren und bei den Behörden redu- zieren.

Einhergehend mit der Verlängerung der Einfuhrperioden wird die Möglichkeit, eine zweite Einfuhr- menge festzulegen, auf Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt, ausgedehnt. Dies schafft die Möglichkeit, trotz längerer Einfuhrperioden flexibel auf externe, marktrelevante Ereignisse reagieren zu können.

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 16 Absatz 3 Für Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, zugeschnittene Rindsbin- den, gesalzen und gewürzt, Schweinefleisch in Hälften, Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Geflügel gilt das Jahresquartal als Einfuhrperiode (Buchstabe b).

Für alle anderen Fleisch- und Fleischwarenkategorien gilt nach bestehendem Recht das Kalenderjahr als Einfuhrperiode.

9.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

9.5 Auswirkungen

9.5.1 Bund

Das Auftragsvolumen in der bestehenden Leistungsvereinbarung mit der privaten Organisation Schlachtvieh und Fleisch (Proviande Genossenschaft) für die Durchführung der Besprechungen zur Fleischeinfuhr, kann um rund zwei Drittel reduziert werden, was einer Einsparung von jährlich zirka CHF 120'000.- entspricht.

72

Schlachtviehverordnung

9.5.2 Kantone

Keine

9.5.3 Volkswirtschaft

Durch den Wegfall der staatlichen Limitierung der Einfuhrperiode auf vier Wochen wird den Akteuren die freie Wahl des Transportmittels ermöglicht. Dies führt zu einer Reduktion sowohl der Umwelt- wie auch der Beschaffungskosten. Zudem sinkt durch die Reduktion von monatlichen auf quartalsweise Freigaben der administrative Aufwand auch bei den privaten Akteuren, was zu einer Vereinfachung und Senkung der Kosten führen dürfte.

Durch den Wegfall der vierwöchigen Freigaben sinkt die Möglichkeit der Feinjustierung und damit die zeitnahe Reaktion auf grössere Ereignisse am Markt. Die Kombination der grösseren Freigabeblöcke mit unvorhersehbaren, exogenen Ereignissen wie im Sommer 2018 (Trockenheit) oder im Frühjahr 2020 (Schliessung Gastronomie infolge Covid-19) könnten die Märkte unter Druck setzen. Mit der Möglichkeit, die laufende Einfuhrperiode zu verlängern oder parallel eine zweite Einfuhrmenge festzu- legen, wird dieses Risiko reduziert.

9.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Verlängerung der Kontingentsperioden ist grundsätzlich im Sinne der handelsrechtlichen Ver- pflichtungen der Schweiz bei der WTO, wonach die Kontingentsverwaltung keine handelsbeschrän- kenden oder -verzerrenden Auswirkungen auf Einfuhren haben darf, die über die vereinbarte Mengen- beschränkung der Kontingente hinausgehen.

9.7 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten.

9.8 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 21 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.

73

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Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 3 Bst. a und b

3 Als Einfuhrperiode gilt:

a. Aufgehoben; b. für Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt, für Schweinefleisch in Hälften, für Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven sowie für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung und von Geflügel: das Jahresquartal;

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

SR .......... 1 SR 916.341

2021–...... 1 74

10 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstüt- zungsverordnung, MSV), SR 916.350.2

10.1 Ausgangslage

Im Sinne einer Begleitmassnahme zur Aufhebung der im sogenannten Schoggigesetz vorgesehenen Ausfuhrbeiträge wurden am 1. Januar 2019 neue produktgebundene Stützungen für die Produzenten und Produzentinnen von Milch und Getreide eingeführt. Zur Finanzierung dieser Begleitmassnahme haben die eidgenössischen Räte eine Erhöhung des Zahlungsrahmens für die Landwirtschaft um jähr- lich 94,6 Mio. Fr. (davon Milch: 78,8 Mio. Fr.) beschlossen. Die 78,8 Mio. Fr. wurden dem Kredit «Zu- lagen Milchwirtschaft» zugeschlagen, welcher sich seit 2019 auf 371,8 Mio. Fr. erhöht hat und neu die Zulagen für verkäste Milch, für Fütterung ohne Silage und die Verkehrsmilchzulage beinhaltet. Seit dem 1. Januar 2019 erhalten alle Milchproduzenten und -produzentinnen – unabhängig von der Verwertung ihrer Milch – eine Zulage von 4,5 Rp./kg Verkehrsmilch (Art. 40 LwG). Die Zulage für ver- käste Milch wurde von 15 Rp. um die Höhe der neuen Zulage für Verkehrsmilch auf 10,5 Rp./kg ver- käste Milch reduziert (Art. 38 LwG). Somit werden für verkäste Kuhmilch in der Gesamtheit Zulagen von 15 Rp./kg ausgerichtet. Grundsätzlich stehen jährlich 293 Mio. Fr. für die Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und für die Zulage für Fütterung ohne Silage zur Verfügung. Für die ab 2019 einge- führte Zulage für Verkehrsmilch beträgt das Budget 78,8 Mio. Fr.. Im 2019 betrug die vom BLW den Produzenten und Produzentinnen von Molkereimilch direkt ausge- richteten Zulagen für Verkehrsmilch rund 66,5 Mio. Fr.. Die Zulagenperiode umfasste im 2019 nur 11 Monate, da die vermarktete Milchmenge pro Milchproduzent und pro Milchproduzentin erst im Folge- monat rapportiert und ausbezahlt werden kann. Zudem stieg bei konstanter Milchmenge der Anteil verkäster Milch auf Kosten der Molkereimilch an. Im 2020 erhöhte sich der Anteil verkäste Milch erneut und führte bei ungefähr gleichbleibender Milch- produktionsmenge zu einer weiteren Reduktion der Molkereimilchmenge. Entsprechend wurden den Produzenten und Produzentinnen von Molkereimilch mit den 4.5 Rappen pro kg im Jahr 2020 Zulagen für Verkehrsmilch in der Höhe von 68,0 Mio. Fr. ausgerichtet. Die verbleibenden 10,8 Mio. Fr. wurden für Zulagen für verkäste Milch verwendet. In der Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 2017 1 zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirt- schaftliche Verarbeitungsprodukte ist festgehalten, dass die 78.8 Mio. Franken konzentriert für jenen Teil der Milchproduktion eingesetzt werden sollen, der nicht bereits durch die Zulage für verkäste Milch gestützt wird. Auf Grund der höheren Menge an verkäster Milch seit 2019 wird aus heutiger Sicht der bewilligte Kre- dit für die Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage von 293 Mio. Fr. im laufenden Jahr 2021 und den Folgejahren nicht ausreichen und bedarf zusätzlicher Mittel oder die Sätze für die Milchpreisstützung müssten angepasst werden. Nach Artikel 38 Absatz 3 LwG kann der Bundesrat die Höhe der Zulage für verkäste Milch aufgrund der Mengenentwicklung anpassen. Gemäss Artikel 40 Absatz 2 LwG legt der Bundesrat die Höhe der Zulage für Verkehrsmilch und die Voraussetzungen fest.

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Zulage für Verkehrsmilch soll per 1. Januar 2022 auf 5 Rp./kg Milch erhöht werden. Damit kann die ursprünglich vorgesehene Aufteilung der Zulagen Milchwirtschaft zwischen Molkerei- und verkäs- ter Milch wieder besser eingehalten werden; aufgrund der zu erwartenden Molkereimilchmenge dürf- ten schätzungsweise rund 76 Mio. Fr. an die Molkereimilch fliessen.

Es muss davon ausgegangen werden, dass im 2021 bei gleichbleibender Milchproduktionsmenge mindestens die gleiche Menge Milch zu Käse verarbeitet wird wie im 2020. Für 2021 wird deshalb mit den bestehenden Sätzen die Zulage für verkäste Milch durch die Verkehrsmilchzulage teilweise quer- finanziert. Soll der in der Botschaft genannte Betrag von 78.8 Mio. für die Molkereimilch fliessen, würde ein Fehlbetrag von 16 Mio. Fr. bei den Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Si-

1 BBl 2017 4351

75

Milchpreisstützungsverordnung

lage entstehen. Weil mit der Zulage von 4.5 Rappen pro kg Verkehrsmilch im 2021 mit den bestehen- den Sätzen voraussichtlich nur 68.2 Mio. für die Molkereimilch fliessen, erfolgt erneut eine Querfinan- zierung, welche den Fehlbetrag auf rund 6 Mio. Fr. reduzieren dürfte. Mit der vorgesehenen Erhöhung von 4.5 Rp auf 5 Rp für die Molkereimilch fällt diese Querfinanzierung im Jahr 2022 weg. Bei gleich- bleibendem Budgetrahmen ist der Ansatz der Zulage für verkäste Milch ab dem 1. Januar 2022 auf 14 Rp./kg zu senken.

Von der vorgeschlagenen Reduktion der Zulage für verkäste Milch sind Milchproduzenten und Milch- produzentinnen, die ihre Milch für besonders wertschöpfungsstarke Rohmilchkäse wie beispielsweise Emmentaler AOP und Gruyère AOP liefern, im gleichen Ausmass betroffen wie Produzenten und Pro- duzentinnen, deren Milch zu Käse mit geringerer Wertschöpfung verarbeitet wird. Bei diesen wert- schöpfungsschwachen Käsen handelt es sich insbesondere um industriell hergestellte ¼-fett Halbhart- , ¼-fett Hart- und Hüttenkäse.

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1c Abs. 1

Die Höhe der Zulage für verkäste Milch soll von 15 Rp./kg auf 14 Rp./kg Milch abzüglich der Zulage für Verkehrsmilch reduziert werden, da aufgrund der gesteigerten verkästen Milchmenge der vom Bundesrat im Zahlungsrahmen 2022–2025 vorgesehene Kredit nicht ausreicht.

Art. 2a Abs. 1

Im 2018 haben die eidgenössischen Räte im Rahmen einer Erhöhung des Zahlungsrahmens für die Landwirtschaft beschlossen, den jährlichen Kredit «Zulagen Milchwirtschaft» für die neue produktge- bundene Stützung für die Produzenten und Produzentinnen von Molkereimilch um 78,8 Mio. Fr. zu er- höhen. Um diesen Kredit gemäss dem Willen des Parlaments weitestgehend für die Molkereimilch auszuschöpfen, soll die Zulage für Verkehrsmilch von 4,5 Rp./kg auf 5 Rp./kg Milch erhöht werden.

10.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

10.5 Auswirkungen

10.5.1 Bund

Die Änderung der Sätze erfolgt haushaltsneutral, es entstehen für den Bundeshaushalt keine zusätzli- chen Aufwände.

10.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

10.5.3 Volkswirtschaft

Keine Auswirkungen.

10.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

10.7 Inkrafttreten

Die Änderung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

76

Milchpreisstützungsverordnung

10.8 Rechtliche Grundlagen

Artikel 38 Absatz 2 und 3, Artikel 40 Absatz 2 LwG

77

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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich Milchpreisstützungsverordnung, MSV

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 1c Abs. 1 1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 14 Rappen pro Ki- logramm Milch abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 2a.

Art. 2a Abs. 1

1 Für Verkehrsmilch, die von Kühen stammt, richtet das BLW den Milchproduzen-

ten und Milchproduzentinnen eine Zulage von 5 Rappen je Kilogramm aus.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

SR .......... 1 SR 916.350.2

2019–...... 1 78

11 Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVDV), SR 916.4xx

11.1 Ausgangslage

Am 29. Mai 2019 hat der Bundesrat die Botschaft 19.030 zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) verabschiedet (BBl 2019 4175). Der Ständerat und der Nationalrat ha- ben die Anpassung des TSG am 19.06.2020 gutgeheissen. Der Schlussabstimmungstext wurde im BBl 2020 5565 veröffentlicht. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Nach der Inkraftsetzung derjenigen Bestimmungen, die keines Ausführungsrechts bedürfen (per 1.1.2021) sollen die restlichen Bestimmungen der Änderung des TSG zusammen mit dem vorliegen- den Ausführungsrecht in Kraft gesetzt werden. Der Bund ist bereits heute nach Artikel 15a TSG verpflichtet, eine Tierverkehrsdatenbank (TVD) zu betreiben oder betreiben zu lassen. Ein wichtiges Ziel der TSG-Revision war, die Übertragung des Be- triebs der Tierverkehrsdatenbank (TVD) an die externe und bisherige Betreiberin (Identitas AG 1), die Mehrheitsbeteiligung des Bundes an derselben sowie die eignerpolitischen Steuerungseckpunkte ge- setzlich zu regeln. Die Umsetzungsfragen wurden bereits in der Botschaft (BBl 2019 4175) erörtert: «Die Umsetzung der neuen Vorschriften zur Tierverkehrsdatenbank erfolgt durch den Bund (Art. 7a und 45b TSG sowie Art. 165gbis LwG). Der Bundesrat erlässt gestützt auf Artikel 45f TSG die notwendigen Ausführungsbe- stimmungen zur Tierverkehrsdatenbank und zu den Aufgaben der Identitas AG, wie er dies in der gel- tenden TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.404.1) (insbesondere 4. Abschnitt) bereits zu einem grossen Teil getan hat. Die neuen zusätzlich notwendigen Ausführungsbestimmungen können beispielsweise in die TVD-Verordnung integriert werden». Grund für die vorliegende Totalrevision der TVD-Verordnung ist nicht nur die Folge der erwähnten Re- vision des TSG, sondern auch die Integration der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebüh- ren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) in die TVD-Verordnung. Diese Integration wird da- mit begründet, dass die Identitas AG die TVD-Gebühren selber vereinnahmen soll. Neu soll die Verordnung «Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank» (IdT- VDV) genannt werden.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1) und die Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) werden zusammengeführt und Bestimmungen zu den Aufgaben der Iden- titas AG sowie deren Finanzierung aufgenommen.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Der Artikel 1 definiert den Gegenstand und sowie den Geltungsbereich der IdTVDV. Diese umfassen die Meldepflichten im Zusammenhang des Tierverkehrs sowie die Organisation, die Aufgaben und die Pflichten der Identitas AG. Hinzu kommt der Betrieb der von der Identitas AG entwickelten Informati- onssysteme. Dies sind gegenwärtig die TVD, der GVE-Rechner, E-Transit2 und die Fleko. Weil die Be- stimmung zur Fleko in bereits der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) definiert sind oder noch definiert werden, wird dieses Informati- onssystem hier nicht weiter aufgeführt. Zusätzlich regelt die Verordnung die Finanzierung der im Arti- kel 5 aufgelisteten Aufgaben der Identitas AG.

1 Im Handelsregister schreibt sich die Identitas AG mit kleinem «i». Im Rahmen der Kohärenz mit dem Verord-

nungstext wird in diesem Dokument die Schreibweise mit grossem «I» übernommen. 2 In der Praxis wird die Schreibweise «eTransit» verwendet. Um mit dem Verordnungstext kohärent zu bleiben,

wird in diesem Dokument die Schreibweise «E-Transit» verwendet.

79

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Art. 2 Begriffe Die Buchstaben c, d sowie i bis l werden – teilweise mit redaktionellen Anpassungen - von Artikel 2 der geltenden TVD-Verordnung übernommen. Die Buchstaben a (Bearbeiten von Daten) und b (Be- kanntgeben von Daten) der geltenden TVD-Verordnung werden nicht mehr aufgeführt, da diese Be- griffe bereits im DSG definiert sind. Die Buchstaben f bis h werden gelöscht, weil diese Begriffe in der Tierseuchenverordnung bereits definiert sind. Die Buchstabe e ist in Verbindung mit Artikel 14 der IdT- VDV selbsterklärend und wird daher auch nicht mehr aufgeführt.

Art. 3 Spartenrechnung der Identitas AG Absatz 1 ist neu und stellt sicher, dass die Identitas AG die Gebühren nach Anhang 2 ausschliesslich und nachweislich zur Finanzierung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der TVD, dem GVE- Rechner, E-Transit und die weiteren Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 Buschstaben b bis d einsetzt. Damit soll verhindert werden, dass andere Aufgaben, wie zum Beispiel der Betrieb der Fleko oder des Agate-Supports, oder gewerbliche Leistungen, wie der Betrieb der Labelbase oder von Amicus, mit TVD-Gebührengeldern mitfinanziert werden. Die Führung einer Spartenrechnung ist eine Grundvoraussetzung, um die Aufgaben nach Artikel 5 in der Buchhaltungssparte «Grundauftrag Bund» gegenüber den anderen Buchhaltungssparten der Identitas AG, welche teilweise gewerbliche Leistungen nach Artikel 7 enthalten, abzugrenzen (Abs. 2).

Art. 4 Unternehmensreserven der Identitas AG Die Identitas AG erwirtschaftet einen Grossteil ihres Umsatzes aus staatlichen Aufträgen. Die Unter- nehmensreserven und damit das Eigenkapital der Gesellschaft soll in einem betriebswirtschaftlich be- gründbaren Rahmen gehalten und über die Statuten limitiert werden. Der Reservenbedarf begründet sich aus der Tatsache, dass die von der Identitas AG betriebenen Informationssysteme aufgrund von sich ändernden Anforderungen und Rahmenbedingungen laufend weiterentwickelt und periodisch ab- gelöst, das heisst gesamthaft erneuert, werden müssen. Weil insbesondere die Ablösung der Systeme hohe Kosten zur Folge hat, benötigt die Identitas AG Reserven, auf welche sie zur Finanzierung die- ser Grossinvestitionen zurückgreifen kann. Für die TVD, den GVE-Rechner und E-Transit werden diese Reserven aus den Gebühren nach Artikel 58 aufgebaut. Ausser zur Erneuerung der Systeme dienen die Reserven auch dem Ausgleich von Schwankungen in den Gebühreneinnahmen. Diese schwanken einerseits in Abhängigkeit des Abrechnungsrhythmus. Andererseits kann das Auftreten einer Tierseuche kurzfristig zu grossen Schwankungen in den Gebühreneinnahmen führen. Zur Her- leitung der nötigen Reserven der Identitas AG im Zusammenhang mit einem Tierseuchenfall wurde ein «Hybridszenario» definiert, das sich auf die MKS (Maul- und Klauenseuche) fokussiert (betrifft alle Klauentiere). Die Erwartung ist, dass die Identitas AG auch mit einem Rückgang der Gebühreneinnah- men von 50 % den Betrieb der TVD während zwei Monaten aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Gleichzeitig würde ein Mehraufwand beim Personal anfallen (Nacht- und Wochenendeinsätze, insbe- sondere Supportleistungen im Helpdesk). Ausserdem wurde die Annahme getroffen, dass bei einem grösseren Ausbruch nach spätestens 2 Monaten alternative politische Mechanismen spielen, um die Liquidität und damit Funktionalität der Identitas AG als zentrales Instrument bei der Tierrückverfolgbar- keit zu sichern. Nach der Reduktion der TVD-Gebühren um 25 % per 01.01.2019 (AS 2018 4697) und der entspre- chenden Reduktion der vertraglich geregelten Entschädigung an die Identitas AG, baut diese ihre Re- serven seither ab. Es ist zu erwarten, dass die Reserven der Identitas AG per Ende 2022 bei rund CHF 11.3 Mio. liegen. Dies entspricht rund 70 % des Umsatzes im Jahr 2022. Die Aktionärsversammlung der Identitas AG legt in den Statuten eine betriebswirtschaftlich begrün- dete Obergrenze der Reserven im Verhältnis zum Umsatz von 70 % fest. Um jährliche Schwankungen auszugleichen, soll diese Obergrenze aus dem Durchschnitt der zwei letzten, geprüften Jahresab- schlüsse nach Swiss GAAP FER errechnet und der Aktionärsversammlung vorgelegt werden.

Art. 5 Aufgaben der Identitas AG

80

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Absatz 1 listet als aktuelle Aufgaben der Identitas AG den Betrieb der folgenden Informationssysteme auf: Die Tierverkehrsdatenbank TVD als zentrale Aufgabe der Identitas AG, der GVE-Rechner, E- Transit und die Fleischkontrolldatenbank Fleko. Im Betrieb der Informationssysteme sind neben dem Betrieb im engeren Sinne auch deren Wartung, die Pflege, Weiterentwicklung und Ablösung inbegrif- fen. In diesem Verantwortungsbereich zieht sich der Bund zurück und überträgt der Identitas AG die Kompetenzen und die Verantwortung für den Betrieb der genannten Informationssysteme. Als Aktiengesellschaft des privaten Rechts ist es der Identitas AG gestattet, weitere Aufgaben im Auf- trag des Bundes zu übernehmen, sofern diese der Identitas AG per Verordnungsrecht übertragen wer- den. An dieser Stelle wird auf die der Botschaft zu Artikel 7a Absatz 6 TSG bzw. Artikel 165gbis Absatz 2 LwG verwiesen. In Absatz 2 werden der Betreib des Agate-, Hoduflu- und Fleko-Supports, die Liefe- rung von Ohrmarken für Klauentiere, die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge und die Vereinnah- mung der Schlachtabgabe als weitere Aufgaben der Identitas AG festgelegt. Heute ist der Bund Eigentümer der Individualsoftware, welche spezifisch für die Erfüllung des Betriebs der Tierverkehrsdatenbank, des GVE-Rechners, von E-Transit und der Fleko von der Identitas AG entwickelt wurde. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geht das Eigentum an dieser Software sowie an der dazugehörigen Dokumentation gemäss Absatz 3 an die Identitas AG über. Die Identitas AG erhält dadurch mehr Flexibilität bei der Weiterentwicklung der Informationssysteme. Falls die Identitas AG eine in dieser Verordnung genannte Aufgabe des Bundes nicht mehr erfüllt, ist die entsprechende Individualsoftware sowie die dazugehörige Dokumentation dem Bund anzubieten (Abs. 4). Der Grund dafür ist, dass die Software durch Gebühren von Meldepflichtigen finanziert wurde und dass diese nicht von einem allfälligen neuen Auftragnehmer von Grund auf neu entwickelt werden sollen. In der Leistungsvereinbarung zwischen dem BLW und der Identitas AG werden die Konditio- nen für dieses Angebot definiert. Das Eigentum an den im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben gesammelten Daten bleibt auch nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beim Bund (Abs. 5). Für ihre Beschaffungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Identitas AG gemäss Absatz 6 dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes. Die im Beschaf- fungsverfahren notwendigen Verfügungen erlässt die Identitas AG selber. Abbildung 1 illustriert die beschaffungsrechtliche Situation:

Abbildung 1 Beschaffungsrechtliche Situation für Aufträge an die Identitas AG nach Inkrafttreten der IdTVDV

Die Authentifizierung und die Autorisierung der Benutzerinnen und Benutzer der TVD, des GVE- Rechners, von E-Transit und von der Fleko erfolgt heute ausschliesslich über die Benutzer- und Zu- griffsverwaltung (IAM = Identity and Access Management) des WBF. Dieses IAM ist ein Kernstück des

81

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Internetportal Agate. Diese Art der Authentifizierung und Autorisierung wird neu in der Verordnung für alle Informationssysteme nach Artikel 5 Absatz 1 gefordert. Die Aufnahme der bestehenden Praxis auf Verordnungsstufe in Absatz 7 soll Klarheit schaffen.

Art. 6 Leistungsvereinbarung Dieser Artikel entspricht inhaltlich Artikel 20 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung und dem Bot- schaftstext zur TSG-Revision. Neu handelt es sich nicht mehr um einen Leistungsauftrag, in welchem die im Beschaffungsverfahren zugeschlagenen Leistungen definiert und die Vergütung dafür festge- legt wird, sondern um eine Leistungsvereinbarung, in welcher die in dieser Verordnung definierten Aufgaben konkretisiert werden. Neu nimmt Absatz 1 auch den GVE-Rechner und E-Transit explizit in die abzuschliessende Leistungsvereinbarung auf. Die Leistungsvereinbarung für den Betrieb und den Support der Fleko wird vom BLV separat mit der Identitas AG abgeschlossen (Abs. 2). Absatz 3 ent- spricht inhaltlich Artikel 20 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung.

Art. 7 Gewerbliche Aufgaben der Identitas AG Die Identitas AG kann für Dritte gewerbliche Leistungen erbringen, soweit diese die Erfüllung der Bun- desaufgaben, das heisst die in der IdTVDV aufgeführten Aufgaben, nicht beeinträchtigen. Sie muss für ihre gewerblichen Leistungen marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungs- wesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden kön- nen (vgl. hierzu Art. 3). Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen mit nicht-gewerblichen Leistungen ist nicht zulässig (revidiertes TSG, Art. 7a Abs. 7, vgl. BBl 2020 5565). Weitere Leistungen als diejenigen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung ausgeführt werden, gelten als gewerbliche Leistungen, auch wenn diese für den Bund oder für weitere öffentlich-rechtliche Institutionen erbracht werden (Abs. 1, vgl. Abbildung 1). Dazu zählt beispielsweise die von der Identitas AG im Auftrag der Kantone betriebene Hundedatenbank «Amicus». Absatz 2 soll sicherstellen, dass die Identitas AG durch die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 gesammelten Daten kein Vorteil für gewerbliche Leistungen hat und damit Kartellrecht verletzt oder marktverzerrend wirkt.

Art. 8 Meldung bei Verdacht auf Wiederhandlungen Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 23 der geltenden TVD-Verordnung. In Absatz 1 wird neu neben der Tierseuchengesetzgebung auch die Landwirtschaftsgesetzgebung aufgeführt. Beispielsweise soll bei Verdacht auf falsche Angaben zur Nutzungsart das kantonale Landwirtschafts- amt benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigungen sollen der Verbesserung der Datenqualität und nicht der Abstrafung der meldepflichtigen Person dienen.

Art. 9 Strategische Führung und Aufsicht Die strategische Führung der Identitas AG wurde schon in der Botschaft zur Änderung des Tierseu- chengesetzes skizziert. Dort steht: «Die mit Blick auf die strategischen Ziele notwendige eignerpoliti- sche Steuerung der Identitas AG gehört heute gemäss der Organisationsverordnung vom 14. Juni 1997 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu den Kern- funktionen des Generalsekretariats des WBF (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. f). Da das auf Stufe Bund für die Tiergesundheit zuständige BLV dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeordnet ist, soll künftig für die eignerpolitische Steuerung das Einvernehmen mit dem EDI vorausgesetzt sein». Nach Absatz 1 ist das WBF im Einvernehmen mit dem EDI verantwortlich für die strategische Steue- rung und damit auch für die Aufsicht über die Identitas AG als Unternehmung. Absatz 2 ersetzt Artikel 19 Absatz 2 der geltenden TVD-Vorordnung. Das BLW und das BLV sind ih- rerseits verantwortlich für die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5. Konkret ist das BLW für den Abschluss und die Überwachung des Leistungsauftrags für den Betrieb und die Weiter- entwicklung der Tierverkehrsdatenbank, des GVE-Rechners, von E-Transit und für die weiteren Auf-

82

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

gaben nach Artikel 5 Absatz 2 (ausser Bst. a Ziff. 3) verantwortlich. Der Abschluss und die Überwa- chung des Leistungsvertrags für den Betrieb, die Weiterentwicklung und den Support der Fleko liegt im Zuständigkeitsbereich des BLV.

Art. 10 Daten Dieser Artikel ist neu und bezweckt eine Übersicht über die in der TVD gespeicherten Daten.

Art. 11 Tiergeschichte und Tierdetail Der Absatz 1 entspricht Artikel 3 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung. Absatz 2 ist ein redaktio- nell überarbeiteter Absatz 1bis aus Artikel 3 der geltenden TVD-Verordnung. Absatz 3 entspricht dem ergänzten Artikel 3 Absatz 2 der geltenden TVD-Verordnung. Neu wird für einige Attribute definiert, dass diese nur angegeben werden müssen, sofern sie bekannt respektive zutreffend sind. Dies betrifft die Farbe des Tiers, die Identifikationsnummer des Vatertiers sowie das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt. Auch mit bestem Wissen und Gewissen ist die Identifikationsnummer des Vatertiers nicht immer bekannt. Das wird im Buchstaben b von Absatz 3 berücksichtigt. Heute schon kann bei der Meldung einer Geburt an die Tierverkehrsdatenbank «Vater unbekannt» anstelle der Identifikationsnummer des Vatertiers angegeben werden. Dementsprechend wird auch im Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a Ziffer 2, sowie Ziffer 4 Buchstabe a Ziffer 2 berücksichtigt, dass der Vater nicht immer bekannt ist. Die Farbe ist nur für Equiden erfasst. In der Praxis führt dies zu keiner Änderung, da es sich in der TVD bereits heute um fakultative Angaben handelt. Neu wird zudem die Nutzungsart für Tiere der Schaf- und Ziegengattungen bestimmt (Buchstabe d). Diese Information fliesst wie bei Tieren der Rindergattung ins Tierdetail.

Art. 12 Daten aus anderen Informationssystemen Der Buchstabe a entspricht inhaltlich dem Artikel 4 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung. Weil die aus AGIS in die TVD zu übernehmenden Tierhaltungs- und Tierhalterdaten bereits in Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 18a Absatz 1 der Tierseuchenverordnung definiert sind, wird neu anstelle einer Aufzäh- lung lediglich auf diese Artikel verwiesen. Der Buchstabe b entspricht inhaltlich dem Artikel 4b der revidierten TVD-Verordnung nach dessen In- kraftsetzung per 1. Januar 2021. Der Artikel 4 Absatz 3 der geltenden TVD-Verordnung wurde per 1. Januar 2021 ausser Kraft gesetzt und durch den neuen Artikel 4b ersetzt. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Ent- sorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) werden die Beiträge an die Schlachtbetriebe nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anfor- derungen nach Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte VTNP (SR 916.441.22) erfüllt worden sind. Für die Umsetzung dieser Bedingung stützt sich die Identi- tas AG auf Informationen aus ASAN. Der entsprechende Datenfluss existiert heute bereits, aber ohne formelle Regelung in einer Verordnung. Der Buchstabe c präzisiert, dass die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und der Fleischunter- suchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, in der Fleischkontrolldatenbank (Fleko) gespeichert werden. Bevor diese Ergebnisse in der TVD angezeigt werden können, müssen diese von der Fleko bezogen werden.

Art. 13 Weitere Tierhaltungs- und Personendaten Aus dem Informationssystem AGIS können nicht alle nötigen Informationen zu Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie zu Tierhaltungen und keine Informationen im Fall von Equideneigentümerinnen und Equideneigentümern bezogen werden. Diese Informationen müssen die meldepflichtigen Personen selber direkt an die TVD melden. Absatz 1 dieses Artikels übernimmt die Bestimmungen aus dem jeweils ersten Absatz von Artikel 5, 6, 7 und 8b der geltenden TVD-Verordnung. Ausgenommen davon ist die Bestimmung zur Nutzungsart der Tierhaltungen aus Artikel 5. Diese wird in Absatz 2 übernommen und neu auch für Tierhaltungen

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mit Tieren der Schaf- und Ziegengattung verlangt. Im Hinblick auf die Nutzung der TVD-Daten für die tierbezogenen Direktzahlungen für Schafe und Ziegen soll die Tierhalterin oder der Tierhalter die Nut- zungsart ihrer oder seiner Tierhaltung bestimmen können. Dies in Analogie zum Artikel 5 Absatz 1 der geltenden Verordnung für die Tiere der Rindergattung, Büffeln und Bisons. Als Nutzungsart der Tier- haltung werden drei Optionen angeboten: (1) gemolkene Tiere; (2) andere oder nicht gemolkene Tiere (3) sowohl gemolkene wie auch andere oder nicht gemolkene Tiere. Weibliche Tiere, die zum ersten Mal einen Nachkommen zur Welt bringen, erhalten folgende Nutzungsart: a) «gemolkenes Tier», wenn sie in einer Tierhaltung von gemolkenen Tieren (Kategorie 1) stehen, b) «anderes Tier» in allen anderen Fällen. Absatz 3 entspricht dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der geltenden TVD-Verordnung. Absatz 4 entspricht dem Artikel 8b Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung. Absatz 5 hält fest, dass auch Änderungen der zuvor im Artikel gelisteten Daten gemeldet werden müs- sen.

Art. 14 Aufgaben der Identitas AG im Bereich der Tierhaltungen Dieser Artikel übernimmt die Bestimmung aus Artikel 20 Absatz 2 der geltenden TVD-Verordnung.

Art. 15 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 5 der geltenden TVD-Verordnung. Redaktionelle Anpassungen werden vorgenommen, da Schlachtbetriebe im Sinne der TSV auch Tierhaltungen sind (Abs. 3).

Art. 16 Daten zu Tieren der Schweinegattung Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 2 und 3 von Artikel 6 der geltenden TVD-Verordnung. Da Schlachtbetriebe im Sinne der TSV auch Tierhaltungen sind, können die beiden Absätze aus der geltenden TVD-Verordnung zusammengeführt werden.

Art. 17 Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 1bis und 2 von Artikel 7 der geltenden TVD-Verordnung. Die gleichen redaktionellen Anpassungen wie im Artikel 15 werden vorgenommen.

Art. 18 Daten zu Equiden Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 2 bis 5 von Artikel 8 der geltenden TVD-Verordnung und steht in Verbindung mit dem Artikel 15e TSV. Die Absätze 2, 4 und 5 enthalten redaktionelle Anpassungen. Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a und b der geltenden TVD Verordnung fliesst in den Artikel 13 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ein. Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a–c der geltenden TVD Verordnung fliesst in den Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ein.

Art. 19 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 8a der geltenden TVD-Verordnung. Zusätzlich zu redaktionellen Anpassungen wird der letzte Nebensatz gestrichen. Dies weil nicht überprüft werden kann, ob es sich bei der Anpassung von TVD-Daten durch passausstellende Stellen um Korrekturen handelt oder ob ein anderes Motiv für die Anpassung vorliegt.

Art. 20 Daten zu Hausgeflügel Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 8b Absatz 2 der geltenden TVD-Verordnung. Artikel 8b Absatz 1 der geltenden TVD Verordnung fliesst in den Artikel 13 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ein.

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Art. 21 Meldung durch Dritte Dieser Artikel übernimmt die Bestimmung aus den Absätzen 1–3 von Artikel 9 der geltenden TVD- Verordnung. Um eine Meldung für Dritte tätigen zu können, muss die beauftragte Person sich vorgängig auf der TVD registrieren und die Daten nach Artikel 13 Absatz 3 angeben. Auch wenn die meldepflichtige Per- son (Tierhalterin oder Tierhalter, Equideneigentümerin oder Equideneigentümer, passausstellende Stelle etc.) eine dritte Person mit den Meldungen an die TVD beauftragt, bleibt Erstere verantwortlich für den Inhalt und die Folgen der Meldung. So werden allfällige Gebühren für fehlende Meldungen der meldepflichtigen Person belastet.

Art. 22 Form der Meldung Seit der Einführung der TVD im Jahr 1999 können die Halterinnen und Halter von Tieren der Rinder- gattung, Büffeln und Bisons und seit 2011 Tierhalterinnen und Tierhalter von Schweinen ihre Meldun- gen an die TVD mit vorgedruckten Karten melden. Für Tierhalterinnen und Tierhalter von Tieren der Schaf- und Ziegengattung sowie für Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden stand diese ana- loge Meldemöglichkeit nie zur Verfügung. Im Laufe der Zeit hat die Bedeutung der Kartenmeldung zu Gunsten der elektronischen Meldungen immer weiter abgenommen. Im Jahr 2019 wurden lediglich 1.5 % aller Meldungen mit Karten getätigt, weshalb die Meldungen neu ausschliesslich elektronisch getätigt werden sollen. Für den Betrieb der TVD bedeutet die Abschaffung der Meldungen mit Karten eine administrative und finanzielle Entlas- tung. Die laufenden Kosten für die Verarbeitung der Meldekarten bewegen sich im Bereich von ca. CHF 70'000 pro Jahr. Diese Kosten setzten sich aus Scanning, Verarbeitung/Verifikation, Materialkos- ten/Druckkosten und Versänden zusammen. Dieser Aufwand wird bei einem Verzicht sofort wegfallen. Was nicht berücksichtigt ist, sind einerseits die eingesparten, wiederkehrenden Kosten für Reinvestiti- onen in die TVD-Funktion, welche die Verarbeitung von Meldekarten erlaubt und das Regressionstes- ting dieser Funktion, welche bei jedem Release anfällt. Andererseits sind die einmaligen Kosten für den Rückbau der nicht mehr benötigten Funktionalitäten für Meldekarten in der bestehenden Applika- tion ebenfalls nicht berücksichtigt. Für die elektronischen Meldungen dominieren zwei Eingabewege: Die über das Agate-Portal erreich- bare Internetseite der Tierverkehrsdatenbank und die lizenzierbare XML-Schnittstelle zur Tierver- kehrsdatenbank (AnimalTracing, vgl. Art. 38). Schlachtbetriebe haben ausserdem die Möglichkeit, strukturierte Dateien an die Tierverkehrsdatenbank zu übermitteln. In allen Fällen erfolgt der Zugriff über die Benutzer- und Zugriffsverwaltung (IAM) des Internetportals Agate. Die Erfahrungen mit Equiden und Tieren der Schaf- und Ziegengattung zeigen eindeutig, dass die Zeit für rein elektronische Meldewege reif ist. Die wenigen Meldepflichtigen, die technisch nicht dafür aus- gerüstet sind, haben die Möglichkeit, eine Drittperson zu beauftragen (vgl. Art. 21). Diese Erteilung ei- nes Auftrags muss nicht elektronisch erfolgen. Dieser Artikel ersetzt den Artikel 15e Absatz 7 TSV, welcher in Anhang 3 (Aufhebung und Änderung anderer Erlasse) aufgehoben wird. Da die elektronischen Meldungen nicht nur über das Internetportal Agate sondern auch über die XML-Schnittstelle «AnimalTracing» getätigt werden kann, wird der Pas- sus «Internetportal Agate» nicht weiter benutzt. Artikel 22 wandelt die Kann-Formulierung aus Artikel 12a Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung in eine Muss-Formulierung um.

Art. 23 Berichtigung von Daten Die Absätze 1 und 2 entsprechen den Absätzen 2 und 3 von Artikel 12a der geltenden TVD- Verordnung. Die Absätze 3 und 4 übernehmen die Bestimmungen aus Artikel 11 der geltenden TVD- Verordnung. In Absatz 3 wird konkretisiert, dass eine Berichtigung der gemeldeten Daten innerhalb eines Jahres nach dem Tod eines Tiers telefonisch oder schriftlich über den TVD-Support erfolgen muss. Dies entspricht der bestehenden Praxis. Absatz 4 enthält redaktionelle Anpassungen.

Art. 24 Aufgaben der Identitas AG im Bereich der Klauentiere

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Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 20 Absatz 6 (Abs. 1) und Artikel 21 Absatz 3 (Abs. 2) der geltenden TVD-Verordnung. Im Hinblick auf die Nutzung der TVD-Daten für die tierbezogenen Direktzahlungen von Schafen und Ziegen, voraussichtlich ab 01.01.2023, soll die Nutzungsart auch bei diesen Tiergattungen bestimmt werden. Bei den Tieren der Rindergattung wird heute beim Zugang auf eine neue Tierhaltung die bis- herige Nutzungsart des Tiers übernommen. Neu soll in diesem Fall das Tier automatisch die Nut- zungsart der zugegangenen Tierhaltung erhalten. Die Prozedur bei Schafen und Ziegen ist genau gleich wie bei den Tieren der Rindergattung. Siehe hierzu die Erläuterungen zum Anhang 1 Ziffer 4.

Art. 25 Aufgaben der Identitas AG im Bereich Equiden Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 22 Absätze 1 bis 3 der geltenden TVD- Verordnung.

Art. 26 Vorbereitung von Tierpässen sowie von Grundpässen für Equiden, Zustellung des Equi- den-Klebers Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 25 der geltenden TVD-Verordnung.

Art. 27 Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 5-7 von Artikel 21 der geltenden TVD- Verordnung. Redaktionelle Anpassungen werden vorgeschlagen. Damit Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe in der TVD ein Gesuch um Kontingentsan- teile stellen können, müssen sie sich auf dem Internetportal Agate registrieren und sich anschliessend bei der Identitas AG melden, um die benötigte Benutzerrolle in der TVD zu erhalten.

Art. 28 Bearbeitung der Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung Der Absatz 1 wird von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der geltenden TVD-Verordnung abgeleitet. Der Absatz 2 übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 21 Absatz 8 der geltenden TVD-Verordnung. Der Text wird leicht angepasst um zu verdeutlichen, dass die Identitas AG die Ergebnisse der neutra- len Qualitätseinstufung gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlacht- vieh- und Fleischmarkt (SR 916.341) aktiv der beauftragten Organisation (zurzeit Proviande) übermit- telt.

Art. 29 Prüfung der Daten Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 20 Absatz 3 der geltenden TVD-Verordnung. Einzig der Passus zu den Gesuchen nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird gestrichen. Dies weil die Identitas AG die Gesuche um Entsorgungsbeiträge für Geflügelschlach- tungen in der Praxis nicht plausibilisieren und auf ihre Vollständigkeit prüfen kann. Diese Prüfung wird stichprobenweise vom Inspektorat des BLW aufgrund der Belege in den Geflügelschlachtbetrieben durchgeführt.

Art. 30 Veröffentlichung von Auswertungen Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Absatz 5 von Artikel 20 der geltenden TVD- Verordnung.

Art. 31 Allgemeine Berechtigung Dieser Artikel entspricht in den Absätzen 1 und 2 den Bestimmungen aus Artikel 12 der geltenden TVD-Verordnung. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. 86

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Mit Buchstabe b Ziffer 3 und Buchstabe c Ziffer 6 in Absatz 1 soll neu bei Schafen der Moderhin- kenstatus der Tierhaltung eingesehen werden können.

Art. 32 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 13 der geltenden TVD-Verordnung. Im Datenschutzgesetz (SR 235.1) wird das Bearbeiten von Daten wie folgt definiert: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaf- fen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Für das BLW besteht aber klar keine Absicht, Daten aus der TVD umzuarbeiten oder zu vernichten. Die Buchstaben b und c von Absatz 1 werden ausserdem redaktionell angepasst. Neu wird anstatt von «beschaffen» von «Einsicht nehmen» geredet.

Art. 33 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 14 Absatz 1 und 3 der geltenden TVD- Verordnung mit redaktionellen Anpassungen. Als Zuchtorganisationen gelten die anerkannten Zuchto- rganisationen im Sinne von Artikel 5 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (SR 916.310). Die Buchstaben f und g aus dem Absatz 1 von Artikel 14 der geltenden TVD-Verordnung werden in den neuen Buchstaben g von Absatz 1 kombiniert. Absatz 2 von Artikel 2 der geltenden TVD- Verordnung wird ersatzlos gestrichen, weil der Bezug der Post- oder Bankverbindung von Mitgliedern durch die jeweilige Zucht-, Produzenten- und Labelorganisation in der Praxis bisher nie über die Iden- titas AG lief und dies auch nicht mehr erwünscht ist. In Absatz 2 tritt anstelle des schriftlichen Verbots der Datenweitergabe eine Regelung, welche der heutigen Praxis einer Zustimmung in der TVD entspricht. Um die in Absatz 2 beschriebene Berechti- gung zum Zugang zu den TVD-Daten ihrer Mitglieder zu erhalten, muss in den Statuten der jeweiligen Zuchtorganisation festgehalten sein, dass diese eine Zugriffsberechtigung auf die TVD-Daten ihrer Mitglieder hat. Zusätzlich müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter in der TVD der Datenfreigabe zu- stimmen. Bei den Equiden geschieht dies auf der Stufe des Einzeltiers anhand der Auswahl der Zuch- torganisation. Bei den Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) erfolgt die Freigabe auf der Stufe des Betriebs. Im Fall von Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdiensten wird das Zugriffsrecht vertraglich festgehalten. Es handelt sich daher um eine privatrechtliche Zustim- mung durch die Mitglieder der jeweiligen Organisation über die Akzeptanz der Statuten oder die ver- tragliche Zustimmung. Damit eine Produzenten- oder Labelorganisation oder ein Tiergesundheits- dienst auf die TVD-Daten ihrer Mitglieder zugreifen kann, müssen die Mitglieder dies in der TVD ein- malig bestätigen. Diese Datenfreigabe kann in der TVD durch die Mitglieder jederzeit zurückgezogen werden. Dadurch werden keine neuen TVD-Daten mit der Label- oder Produzentenorganisation oder dem Tiergesundheitsdienst geteilt. Eine Kopie der bereits geteilten Daten kann jedoch bei der jeweili- gen Organisation gespeichert sein und liegt damit ausserhalb des Einflussbereichs des Bundes und der Identitas AG.

Art. 34 Tierhalterinnen und Tierhalter Der Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 16 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung mit redaktionellen Anpassungen. Unter Buchstaben b wird präzisiert, dass mit der Auflistung des Tier- bestands die Identitätsnummer jedes einzelnen Tiers im gegenwärtigen oder vergangenen Tierbe- stand gemeint ist. Der geltende Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der TVD-Verordnung wird nicht über- nommen. Der Grund dafür ist, dass die unter diesem Buchstaben aufgeführten Informationen (Tierge- schichte, Tierdetail und BVD-Status) gemäss Artikel 31 (bzw. Art. 12 der geltenden TVD-Verordnung) für die Allgemeinheit ohnehin zugänglich sind, sofern die Identifikationsnummer des Tieres oder die TVD-Nummer der Tierhaltung bekannt ist. Der Absatz 2 entspricht Artikel 16 Absatz 1bis Buchstaben a und b. Aufgrund des Bundesverwaltungs- gerichtsentscheids vom 25. November 2020 im Fall Lucarna Macana AG darf das Schlachtgewicht für die früheren Tierhalterinnen und Tierhalter in der TVD nicht mehr einsehbar sein. Dieses wird daher unter Buchstabe b nicht mehr aufgeführt.

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Art. 35 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 16 Absatz 2 der geltenden TVD-Verordnung mit redaktionellen Anpassungen. Buchstabe b wird nicht übernommen, weil die Tiergeschichte und das Tierdetail bei bekannter Identifikationsnummer des Tieres ohnehin für alle TVD-Benutzerinnen und Benutzer einsehbar sind (vgl. Art. 31).

Art. 36 Beauftragte Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 17 der geltenden TVD-Verordnung mit redakti- onellen Anpassungen.

Art. 37 Dritte Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 18 der geltenden TVD-Verordnung (Abs. 1). Neu wird mit Absatz 2 die bisherige Praxis für den Datenbezug durch Dritte formalisiert.

Art. 38 Schnittstellen zu anderen Systemen Die Identitas AG stellt seit Jahren die XML-Schnittstelle «AnimalTracing» zur Verfügung 3. In Absatz 1 wird diese Schnittstelle zur TVD neu rechtlich verankert. Für die Nutzung der Schnittstelle wird der Ab- schluss eines IAM und XML-Lizenzvertrags mit dem BLW vorausgesetzt. Die Identitas AG betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich TVD zusätzlich zu AnimalTracing weitere, nur intern zugängliche Schnittstellen zur TVD. Diese dienen beispielsweise der Verrechnung der Entsorgungsbeiträge mit den TVD-Gebühren oder stellen den Zugriff durch Hilfssysteme sicher. Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass die Identitas AG für ihre gewerblichen Leistungen ausschliess- lich via die öffentlich zugängliche XML-Schnittstelle AnimalTracing auf die TVD zugreift. Dies um allfäl- lige Wettbewerbsvorteile bei den gewerblichen Leistungen durch einen privilegierten Zugang zur TVD zu verhindern. Absatz 3 wird aufgrund der Erläuterungen zum Artikel 7a Absatz 6 TSG in der Botschaft 19.030 einge- führt: «Die Daten der Tierverkehrsdatenbank sind einerseits für die Aufgabenerfüllung des Bundes im Bereich der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit wie auch in der Agrarpolitik sehr wichtig, andererseits für die Unterstützung des kantonalen Vollzugs unabdingbar. Dies zeigen nicht zuletzt auch die zahlreichen Schnittstellen der Tierverkehrsdatenbank mit anderen Informationssystemen des BLV und des BLW wie beispielsweise mit dem Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ASAN), dem Informationssystem für Labordaten (ALIS) und dem Informationssystem für Kontrollda- ten (Acontrol)». Ausserdem wird Artikel 18a der geltenden TVD-Verordnung sinngemäss in Absatz 3 (Bst. c) integriert sowie E-Transit als System, welches von der Tierverkehrsdatenbank Informationen zu den Tieren und den Tierhaltungen bezieht (Bst. g), aufgeführt.

Art. 39 Zweck und Inhalt des GVE-Rechners Dieser Artikel beschreibt grob die Funktionen des bestehenden Informationssystems «GVE-Rechner».

Art. 40 Berechnung der GVE-Werte Gemäss BBl 2020 5565 kann der Bundesrat der Identitas AG (Art. 7a TSG) Aufgaben übertragen, die den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen. Dieser Artikel entspricht mehrheitlich dem Artikel 10 der geltenden TVD-Verordnung mit redaktionellen Anpassungen. Im Einleitungssatz von Absatz 1 der geltenden Verordnung werden mit dem Verweis auf Artikel 5 nur die Daten zu Tieren der Rinder- gattung, Büffeln und Bisons anvisiert. Diese Formulierung ist deshalb lückenhaft, weil heute bereits

3 https://www.isb.admin.ch/isb/de/home/e-services-bund/services/animaltracing.html

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die Daten zu den Equiden für den GVE-Rechner herangezogen werden. Deshalb wird neu eine allge- meine Formulierung gewählt. Weil der Bezug auf die Direktzahlungsverordnung für den ganzen Ab- satz 1 gilt, wird der Verweis auf diese Verordnung im Einleitungssatz vom Absatz 1 verschoben. Absatz 2 ermöglicht, dass die vom GVE-Rechner aus TVD-Daten berechneten Werte im GVE- Rechner gespeichert werden dürfen. Die berechneten Werte werden im GVE-Rechner bis zur Liefe- rung an die kantonalen Stellen, dem BLW und dem BFS aufbewahrt. Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich dem Absatz 2 von Artikel 21 der geltenden TVD-Verordnung.

Art. 41 Berechnung GVE-Werte für Schafe und Ziegen Der Artikel 41 ist das Äquivalent vom Artikel 40, gilt aber für Tiere der Schaf- und Ziegengattung. Der Grund für die Aufteilung der Bestimmungen auf die beiden Artikeln 40 und 41 ist, dass die GVE-Werte für Schafe und Ziegen erst ab 01.01.2023 zu berechnen sind. Bei einer allfälligen späteren Revision könnten die beiden Artikel zusammengeführt werden. Für die Umsetzung dieses Artikels sowie der Artikel 43 und 45 müssen Anpassungen an der TVD und am GVE-Rechner vorgenommen werden. Die finanziellen Auswirkungen dieser Anpassungen werden im Kapitel 10.5.1 erörtert.

Art. 42 Erstellen des GVE-Verzeichnis Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen vom Artikel 21 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung. Im Buchstabe a wird neu auch auf Buchstabe c von Artikel 40 Absatz 1 verwiesen. Damit wird eine Lücke in der geltenden TVD-Verordnung geschlossen: Der Bestand auf Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetriebe fehlte.

Art. 43 Erstellen des GVE-Verzeichnis für Schafe und Ziegen Dieser Artikel ist das Äquivalent vom Artikel 42, gilt aber für Tiere der Schaf- und Ziegengattung. Er soll, wie Artikel 41, erst am 01.01.2023 in Kraft treten.

Art. 44 Bereitstellen eines Berechnungsinstruments für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bi- sons und Equiden Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 21 Absatz 4 der geltenden TVD-Verordnung.

Art. 45 Bereitstellen eines Berechnungsinstruments für Schafe und Ziegen Dieser Artikel ist das Äquivalent vom Artikel 44, gilt aber für Tiere der Schaf- und Ziegengattung. Er soll, wie Artikeln 41 und 43, erst am 01.01.2023 in Kraft treten.

Art. 46 Zugriffsrechte In der bisherigen TVD-Verordnung waren die Zugriffs- und Einsichtsrechte auf die Daten des GVE- Rechners nicht explizit geregelt. Der neue Artikel 46 formalisiert die bisherige, sich auf die Daten- schutzgesetzgebung stützende Praxis. Der Absatz 1 orientiert sich an den Bestimmungen in Artikel 34 und der Absatz 2 an denjenigen in Artikel 32 der IdTVDV.

Art. 47 Zweck und Inhalt von E-Transit Das E-Transit4 ist ein Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleit- dokumenten für Klauentiere. Das Informationssystem besteht aus vier Einheiten: «eTransit farmer», einer mobilen App für die Tierhalterinnen und Tierhalter sowie für die Schlachtbetriebe, «eTransit tru- cker», einer mobilen App für die Tiertransporteure und der Webbrowser-Applikation «eTransit web».

4 In der Praxis wird die Schreibweise «eTransit» verwendet. Um mit dem Verordnungstext kohärent zu bleiben,

wird in diesem Dokument die Schreibweise «E-Transit» verwendet.

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Hinzu kommt ein Zentralsystem, auf welches die Nutzerinnen und Nutzer jedoch nur indirekt via die zuvor erwähnten Kanäle sowie über eine XML-Schnittstelle (vgl. Art. 49) zugreifen können.

Art. 48 Begleitdokumente für Klauentiere Die Identitas AG bietet den Tierhalterinnen und den Tierhalter schon lange die Möglichkeit, das Be- gleitdokument nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) un- ter Bezug von Daten aus der Tierverkehrsdatenbank vorzubereiten. Das so in der TVD vorbereitete Begleitdokument muss anschliessend auf Papier ausgedruckt und unterschrieben werden. Mit dem neuen Informationssystem E-Transit ist es nun möglich, das Begleitdokument durchgehend elektronisch auszustellen, weiterzugeben, zu übernehmen und aufzubewahren (Abs. 1). Vorderhand besteht diese Möglichkeit nur bei Schweinen. Der Anwendungsbereich soll sukzessiv auf die Klauen- tiergattungen Rinder, Schafe und Ziegen erweitert werden. Jedem elektronischen Begleitdokument wird eine eindeutige Identifikationsnummer zugeordnet (Abs. 2). Anhand dieser kann das Dokument während drei Jahren jederzeit in E-Transit web aufgerufen wer- den. Falls ein elektronisches Begleitdokument vom Nutzer irreversibel zu einem Papier-Begleitdoku- ment umgewandelt wird, erhält dieses zusätzlich zur Identifikationsnummer eine kürzere«Transfer to Paper»-Nummer. Diese ist nur während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV eindeutig. Sie vereinfacht die händische Übertragung der Informationen des elektronischen Belgleitdokuments auf ein konventionelles Papier-Begleitdokument.

Art. 49 Schnittstellen zu anderen Systemen Um doppelte Dateneingaben zu vermeiden, bezieht E-Transit Daten aus der Tierverkehrsdatenbank. E-Transit ist analog zur TVD mit einer lizenzierbaren XML-Schnittstelle «AccompanyingDocument» für externe Drittsysteme nutzbar (Abs. 2). Die Nutzung der Schnittstelle bedingt den Abschluss eines IAM- und XML-Vertrags mit dem BLW.

Art. 50 Benutzung von E-Transit Artikel 12 TSV legt fest, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen muss, wenn sie oder er ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbringt. Dementsprechend sind es diesel- ben Tierhalterinnen und Tierhalter, welche elektronische Begleitdokumente in E-Transit ausstellen können. Die Ausstellung der elektronischen Begleitdokumente erfolgt dabei entweder über die TVD, die mobilen Applikationen von E-Transit (vgl. Art. 47) oder über die XML-Schnittstelle «Accompanying- Document» (vgl. Art. 49).

Art. 51 Zugriffsrechte Sowohl Tierhalterinnen und Tierhalter nach Artikel 6 Buchstabe o der TSV sowie weitere Personen, welche zu einem gegebenen Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über ein Tier haben (Chauffeure von Tiertransportunternehmen, Tierhandelsunternehmen sowie Schlachtbetriebe und deren Angestellte) müssen auf E-Transit zugreifen können um in elektronische Begleitdokumente mit bekannter Identifi- kationsnummer Einsicht zu nehmen oder diese zu bearbeiten (Abs. 1-2 und 5). Die Vollzugsorgane der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelge- setzgebung müssen für die Erfüllung ihrer Aufgaben einen einfachen Zugang zu den amtlichen Daten in der E-Transit-Datenbank haben, so wie sie bisher bereits einen Zugang zur Tierverkehrsdatenbank besitzen (Abs. 3). Im Gegensatz zu Tierhalterinnen und Tierhaltern, weiteren Personen, welche die Verfügungsgewalt über ein Tier haben, sowie Amtsstellen können Polizeiorgane und Kontrollorgane, welche im Auftrag von Dritten (zum Beispiel IP-Suisse) Tiertransporte kontrollieren nur einzelne elektronische Begleitdo- kumente auf E-Transit suchen und anzeigen. Dies sofern ihnen die jeweilige Identifikationsnummer des Dokuments, z.B. aus einer Kontrolle, bekannt ist (Abs. 4-5).

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Art. 52 Support Artikel 5 Absatz 1 listet die Informationssysteme auf, welche die Identitas AG betreibt. Zum Betrieb dieser Informationssysteme gehören gewisse Supportleistungen dazu. Für die Tierverkehrsdatenbank ist der Support im Artikel 20 Absatz 4 der geltenden TVD-Verordnung geregelt. Für den GVE- Rechner, E-Transit und die Fleko erbringt die Identitas AG auch Supportleistungen, ohne dass dies bisher auf Verordnungsstufe geregelt waren. Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen vom Artikel 20 Absatz 4 der geltenden TVD-Verordnung und dehnt diesen auf die Informationssysteme GVE- Rechner und E-Transit aus. Mit Support ist das Betreiben eines mindestens per E-Mail, Telefon und Post erreichbaren Helpdesks gemeint. Um den unterschiedlichen Benutzergruppen der TVD, des GVE-Rechner und von E-Transit gerecht zu werden, ist neu von Meldepflichtigen anstatt Tierhalterin- nen und Tierhaltern die Rede. Gemäss BBl 2020 5565 kann der Bundesrat der Identitas AG (Art. 7a TSG) Aufgaben übertragen, die den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen. Darunter fällt auch die Aufgabe des Supports für den Internetportal Agate, für Hoduflu (Applikation des BLW für die Verwaltung der Hofdüngerflüsse) und für Fleko (Abs. 2-4). Das Agate-Portal bietet mit dem IAM einen Dienst zur Authentifizierung und Grobautorisierung für Be- nutzer und Benutzerinnen an, welche den Zugang zu Informationssystemen im Agrar-, Veterinär- und Lebensmittelbereich benötigen. Dabei sind viele dieser Benutzer auch Nutzende der Informationssys- teme gemäss Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung. Zudem ermöglicht Agate auch externen Drittsys- temen unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung dieses Dienstes (vgl. Art. 37 und 42 dieser Verordnung sowie Art. 20a der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [ISLV; SR 919.117.71]). Die Benutzer müssen bei Problemen eine Anlaufstelle für den 1st-Level- Support zu Agate haben. Dieser Support soll durch die Identitas AG und in Abstim- mung mit dem Support zur TVD, dem GVE-Rechner und E-Transit wahrgenommen werden. Der Auf- gabenumfang wird in der Leistungsvereinbarung zwischen Identitas AG und dem BLW genauer be- schrieben (Vgl. Art. 6). Die Support-Aufgaben für Fleko werden vom BLV geregelt.

Art. 53 Lieferung von Ohrmarken Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 25 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung und teil diesen auf zwei Absätze mit sprachlichen Konkretisierungen auf. Für die Beschaffung der Ohrmarken ist die Identitas AG neu selber verantwortlich und dabei dem öf- fentlichen Beschaffungsrecht unterstellt. Bisher werden die neuen Ohrmarken vom externen Ohr- markenlieferant direkt an die Tierhalterinnen und Tierhalter verschickt. Die Ersatzohrmarken werden hingegen in den Räumlichkeiten der Identitas AG fertiggestellt und von dort versendet. An dieser Pra- xis soll vorderhand nichts geändert werden.

Art. 54 Auszahlung der Entsorgungsbeiträge Der Artikel 54 macht die Verbindung zum Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der IdTVDV und zum Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kos- ten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407). Bei Bedarf stellt die Identitas AG dem BLW eine Akontorechnung, um die Entsorgungsbeiträge auszahlen zu können. Eine definitive Abrechnung der Entsorgungsbeiträge zwischen der Identitas AG und dem BLW erfolgt jeweils in der ersten Hälfte des Folgemonats.

Art. 55 Schlachtabgabe Die Vereinnahmung der Schlachtabgabe gehört gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d zu den Aufga- ben der Identitas AG. Diese Aufgabe erfüllt die Identitas AG seit der Einführung der Schlachtabgabe. Neu soll lediglich die Schlachtabgabe dem BLV und nicht mehr dem BLW abgeliefert werden. Der Grund für diesen Wechsel liegt darin, dass die entsprechende Ausgaberubrik beim BLV angesiedelt ist. Die Finanzierung dieser Aufgabe erfolgt über die TVD-Gebühren (vgl. Art. 57, Abs. 1 Bst. c). Dass die Identitas AG die TVD-Gebühren und die Schlachtabgabe mit den Entsorgungsbeiträgen verrech- nen darf, bevor sie den betroffenen Meldepflichtigen einen negativen Saldo in Rechnung stellt oder

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

einen positiven Saldo ausbezahlt, ist im Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten festgehal- ten. Dies entspricht der heutigen Praxis und reduziert den administrativen Aufwand bei der Identitas AG.

Art. 56 Aufbewahrung und Archivierung der Daten Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen vom Artikel 24 der geltenden TVD-Verordnung. In Absatz 1 wird neu konkretisiert, dass die Identitas AG die TVD-Daten mindestens für 18 Jahre aufbewahren muss. Bereits heute werden die Tierdaten länger als 18 Jahre aufbewahrt, damit Tiergeschichten von älteren Tieren (z.B. alte, noch lebende Pferde) und die Abstammungsdaten von Nachkommen erhal- ten bleiben. Die mit den Tieren assoziierten Personendaten werden jedoch nach 18 Jahren gelöscht. Für die mit E-Transit erstellten elektronischen Begleitdokumente gilt die dreijährige Aufbewahrungs- pflicht gemäss Artikel 13 Absatz 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) (Abs. 2). Die Absätze 4 und 5 entsprechen den Absätzen 2 und 3 von Artikel 24 der geltenden TVD- Verordnung.

Art. 57 Finanzierung Bisher war die Finanzierung der Fleischkontrolldatenbank Fleko, des GVE-Rechners und von E-Tran- sit ungenügend geregelt. In der Botschaft 19.030 zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) steht Folgendes: «Die Finanzierung dieser zusätzlich an die Identitas AG übertragenen Aufgaben regelt der Bundesrat. Dabei steht auch eine Gebührenfinanzierung durch die Nutzerinnen und Nutzer zur Diskussion, wie dies bei den zentralen Aufgaben der Identitas AG der Fall ist» (BBl 2019 4186-4187). Nun wird in Absatz 1 präzisiert, dass der Betrieb der Informationssysteme TVD, GVE-Rechner und E- Transit (Art. 5 Abs. 1) und die damit eng verbundenen Aufgaben (Lieferung der Ohrmarken, Auszah- lung der Entsorgungsbeiträge und Vereinnahmung der Schlachtabgabe) (Art. 5, Abs. 2 Bst. b–d) mit den Gebühren nach Artikel 45b TSG finanziert werden. Die Finanzierung des GVE-Rechners und von E-Transit wird auf Artikel 165gbis LwG abgestützt. Der Support für das Internetportal Agate und für Ho- duflu wird wie bisher vom BLW finanziert. Die Abgeltung des Leistungsumfangs für den Agate-Support wird in der Leistungsvereinbarung zwischen der Identitas AG und dem BLW geregelt (vgl. Art. 6). Die Finanzierung von Fleko wird zukünftig in der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssys- teme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V; SR 916.408) geregelt.

Art. 58 Gebühren Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen vom Artikel 4 der geltenden Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2). Die untere Grenze für den Stundensatz wird von CHF 75.- auf 90.- erhoben. Der Absatz 3 ist neu.

Art. 59 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung Gemäss Art. 45b Abs. 4 des revidierten TSG werden die Gebühren durch die Identitas AG in Rech- nung gestellt und vereinnahmt. Bisher hatte die Identitas AG die Gebühren treuhänderisch eingenom- men und dem Bund abgegeben. Neu stellt die Identitas AG den Tierhalterinnen und Tierhaltern, den Equideneigentümerinnen und Equideneigentümern sowie den Schlachtbetrieben gemäss Absatz 1 die TVD-Gebühren (vgl. Anhang 2) in Rechnung und vereinnahmt diese. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Verrechnung der fälligen TVD-Gebühren mit den Entsorgungsbeiträgen zugunsten der Tierhal- tungen (gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträ- gen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten [SR 916.407]) sowie der fälligen Schlachtabgabe der Schlachtbetriebe (gemäss Art. 38a Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV, SR 916.401] (vgl. Art. 49 Abs. 5 und 6). Die Zustellung dieser Abrechnung erfolgt mindestens

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

einmal jährlich bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern, den Equideneigentümerinnen und Equidenei- gentümern und den kleinen Schlachtbetrieben, aber monatlich bei den mittleren und grossen Schlachtbetrieben. Der Artikel 6 der geltenden GebV-TVD wird zu Absatz 2 der neuen IdTVDV. Demnach kann wie bisher beim BLW im Zusammenhang mit den TVD-Gebühren eine Gebührenverfügung verlangt werden. «Als private Aktiengesellschaft hat die Identitas AG grundsätzlich keine Verfügungsgewalt. Kommt es zu Streitigkeiten über die Gebührenpflicht oder die Höhe der Gebühren, hat deshalb das BLW zu verfü- gen» (BBl 2019 4191). Es ergeben sich Neuerungen im Inkassoverfahren beim Betreiben von Schuldnern: Bisher konnte die Identitas AG nach der zweiten Mahnung die offenen Forderungen an das BLW zur weiteren Bearbei- tung abtreten. Dieses hat anschliessend für die öffentlich-rechtlichen Schulden eine weitere Mahnung und Zahlungsaufforderung zugestellt. Bei ausgebliebener Zahlung hat das BLW die Forderung an die zentrale Inkassostelle des Bundes abgetreten. Neu soll die Identitas AG das Kreditorenrisiko selber tragen. Die offenen Debitoren muss sie selber betreiben oder betreiben lassen. Nach der zweiten un- bezahlten Mahnung soll die Identitas AG den Schuldner betreiben. Anschliessend kann der Schuldner Rechtsvorschlag erheben.

Art. 60 Vollzug Der Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 1 und 2 von Artikel 27 der geltenden TVD-Verordnung.

Art. 61 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Vgl. Anhang 3 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts.

Art. 62 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen zur Registrierung und nachträglichen Kennzeichnung von vor dem 1. Januar 2020 geborenen Tieren der Schaf- und Ziegengattung wird aus Artikel 29b der geltenden TVD-Verordnung übernommen (Abs. 1 und 2). Absatz 4 regelt der Übergang der bisherigen in Rechnungsstellung der TVD-Gebühren und deren Ver- rechnung mit den Entsorgungsbeiträgen zur Vereinnahmung der TVD-Gebühren durch die Identitas AG (vgl. Art. 10).

Art. 63 Inkrafttreten Die neue Verordnung soll die TVD-Verordnung und die GebV-TVD am 01.01.2022 ablösen. Die Artikel 41, 43 und 45, stehen in direkter Verbindung mit der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2019 (DZV; SR 910.13) und regeln den Ausbau des GVE-Rechners auf Schafe und Zie- gen per 01.01.2023. Sie sollen deshalb erst per 01.01.2023 in Kraft gesetzt werden.

Anhang 1 Ziffer 1 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons Die Bestimmungen aus Anhang 1 Ziffer 1 der geltenden TVD-Verordnung werden übernommen. Buchstabe a Ziffer 2 wird um «falls vorhanden» erweitert. Bei der Meldung der Geburten kommt es immer wieder vor, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter den Vater des Neugeborenen nicht kennt. Deshalb gibt es in der TVD seit Jahren die Möglichkeit, «Vater ist unbekannt» anzugeben. Damit wird vermieden, dass ein falscher Vater angegeben werden muss:

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Abbildung 2 Aktuelle Darstellung der Deklaration des Vatertieres auf der grafischen Benutzerober- fläche der TVD

Anhang 1 Ziffer 2 Daten zu Tieren der Schweinegattung Die Bestimmungen aus Anhang 1 Ziffer 2 der geltenden TVD-Verordnung werden übernommen. Auf Wunsch des Schweinegesundheitsdienstes wird Buchstabe b um Ziffer 5 erweitert. Die Angabe der Schweinekategorie soll bei der Meldung des Zugangs gefordert werden, sofern sie verfügbar ist.

Anhang 1 Ziffer 3 Daten zu Equiden Die Bestimmungen aus Anhang 1 Ziffer 3 der geltenden TVD-Verordnung werden übernommen. Im Anhang 1 der geltenden TVD-Verordnung steht bei den Ziffern 1 (Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons), 2 (Daten zu Tieren der Schweinegattung) und 4 (Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung) überall, dass das Datum der Meldung erfasst wird. In Ziffer 3 (Daten zu Equiden) fehlt diese Angabe bei sämtlichen Buchstaben. Dies soll nun korrigiert werden. Praktisch ändert das nichts: das Datum der Meldung wird automatisch von der TVD erfasst.

Anhang 1 Ziffer 4 Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung Die Bestimmungen aus Anhang 1 Ziffer 4 der geltenden TVD-Verordnung werden übernommen. Der Buchstabe a von Ziffer 2 wird um «falls vorhanden» erweitert. Es gilt die gleiche Begründung wie für Tiere der Rindergattung (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a Ziffer 2). Buchstabe d Ziffer 4 der geltenden TVD-Verordnung wird gestrichen, weil die Abgangsart in der Praxis in der TVD nicht ermittelt wird. Die Buchstabe h ist neu. Im Hinblick auf die Nutzung der TVD-Daten für die tierbezogenen Direktzah- lungen ist es notwendig, in der TVD zwischen «Milchschaf» und «Anderes Schaf» bzw. «Milchziege» und «Andere Ziege» zu unterscheiden. Das ganze System soll analog zu der bestehenden Unter- scheidung zwischen «Milchkuh» und «Andere Kuh» umgesetzt werden, d.h.: > Die Tierhalterin oder der Tierhalter bestimmt eine Nutzungsart für seine Tierhaltung (Art. 22 Abs. 1 Bst. a). Wenn die meisten Muttertiere gemolken werden, gibt er «Milchschaf» bzw. «Milchziege» an. Wenn die meisten Muttertiere nicht gemolken werden, gibt er «Andere Schafe» bzw. «Andere Ziegen» an. > Bei der Meldung der ersten Geburt eines Muttertiers, erhält das Muttertier die für die Tierhaltung vordefinierte Nutzungsart. Dies erfolgt automatisch vom System (Art. 14 Abs. 4). > Eine Änderung der Nutzungsart einzelner Tiere muss die Tierhalterin oder der Tierhalter aktiv an die TVD melden (Anhang 1 Ziff. 4 Bst. h).

Anhang 1 Ziffer 5 Daten zu Hausgeflügel Die Bestimmungen aus Anhang 1 Ziffer 5 der geltenden TVD-Verordnung werden übernommen. Buchstabe b wird gestrichen. Neu muss für Geflügel das Alter in Lebenswochen bei der Einstallung an die TVD gemeldet werden (Bst. e).

Anhang 2 Gebühren Die Bestimmungen aus dem Anhang der geltenden GebV-TVD werden übernommen. Die Gebühren werden auf ihrem heutigen Niveau belassen. Bisher fehlten Gebühren für Doppelohrmarken mit Mikro- chip für Kleinrassen der Schaf- und Ziegengattung. Diese werden nun unter Ziffer 1.1.2.6 aufgeführt. 94

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Wie bei den anderen Ohrmarkentypen soll auch die Variante mit Mikrochip 1 Franken mehr kosten als die Variante ohne Mikrochip. Neu sollen auch bei Tieren der Rinder- und der Schweinegattung nur noch elektronische Meldungen entgegengenommen werden. Elektronische Meldungen mit fehlenden Angaben werden vom System nicht akzeptiert und der Meldende bekommt sofort eine Rückmeldung. Dementsprechend wird es sinnlos, Gebühren für fehlenden Angaben zu definieren (vgl. Art. 27). Weil Meldekarten abgeschafft werden, können die bisherigen Ziffern 4.1.2, 4.1.3 und 4.2.2 ersatzlos gestrichen werden. Die neue Ziffer 4.4.1 sowie die Ziffer 5.1 enthalten redaktionelle Anpassungen. Ziffer 5.2 wird gestri- chen.

Anhang 3, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die vorliegende Verordnung integriert die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsda- tenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1) und die Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Ge- bühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) und ersetzt diese. Die beiden Verordnungen werden deshalb aufgehoben. Die Verweise auf die beiden aufgehobenen Verordnungen werden angepasst. Gleichzeitig wird ange- strebt, eine klarere Unterscheidung zwischen Identitas AG einerseits und der Tierverkehrsdatenbank als zentrale Datenbank sowie den weiteren Aufgaben andererseits einzuführen.

Bio-Verordnung, Anhang 1, Ziffer 3.3: Weil die Daten der Tierverkehrsdatenbank jederzeit erlauben, ein Verzeichnis der Tiere schnell und unkompliziert zu extrahieren, muss für Tiere der Rindergattung, Büffeln und Bisons, Equiden und bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung kein separates Verzeichnis geführt werden. Bei Tieren der Schweinegattung sind die Daten der Tierverkehrsdatenbank zu unvollständig, um daraus ein Tierver- zeichnis zu extrahieren.

Schlachtviehverordnung: Die bisherige Meldestelle «Tierverkehrsdatenbank», an welche das Ergebnis der neutralen Qualitäts- einstufung übermittelt werden muss, wird durch den Zielort der Datenübermittlung, der Identitas AG, ersetzt (Artikel 3 Absatz 3). Bei den Anpassungen in Artikel 24a handelt es sichausschliesslich um redaktionelle Änderung um die Verständlichkeit des bestehenden Artikels zu verbessern. In Artikel 24b Abs. 1 wird der Verweis auf die TVD-Verordnung durch den Verweis auf die neue Ver- ordnung über die Identitas AG und Tierverkehrsdatenbank ersetzt.

Tierseuchenverordnung: Wie in der IdTVDV wird «Betreiberin der Datenbank» systematisch durch «Identitas AG» ersetzt, wenn das Unternehmen gemeint ist. Wenn die Datenbank gemeint ist – zum Beispiel als Zielort der Datenübermittlung – reden wir von der «Tierverkehrsdatenbank». Absatz 7 wird aufgehoben. Dieser Absatz wird sinngemäss vom Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung über die Identitas AG und die Tier- verkehrsdatenbank übernommen.

Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Neben- produkten: Im Artikel 2 wird präzisiert, dass die Gesuche um Entsorgungsbeiträge beim Geflügel auf dem elektro- nischen Weg eingereicht werden müssen. Das entspricht der heutigen Praxis. Im Artikel 3 wird er- gänzt, dass auch die Schlachtabgabe mit den übrigen Positionen verrechnet werden darf. Das ent- spricht auch der heutigen Praxis. Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst: Neu wird hier auch die Fleko aufgeführt.

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

11.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

11.5 Auswirkungen

11.5.1 Bund

Die TVD-Gebühren werden nicht mehr im Bundeshaushalt geführt, weil die Identitas AG die Gebühren gemäss Anhang 2 dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2022 selber vereinnahmt.

11.5.2 Die Anpassung der TVD (Artikel 11, 13 und 24 sowie Anhang 1 Ziffer 4) und diejenige des GVE-Rechners für die anschliessende Verwendung der TVD-Daten für die tierbezogenen Di- rektzahlungen (Artikel 41, 43 und 45) verursachen Kosten von mehreren Hunderttausend Fran- ken. Eine verbindliche Kostenschätzung liegt noch nicht vor. Gemäss den Erläuterungen zu Ar- tikel 5 beinhaltet der Betrieb eines Informationssystems auch dessen Weiterentwicklung. Aus diesem Grund müssen die Anpassungen an der TVD und am GVE-Rechner einerseits mit aktu- ellen Gebühreneinnahmen oder mit durch Gebühren aufgebaute Reserven finanziert werden (siehe Artikel 4).

11.5.3 Kantone

Es ist keine Auswirkung auf die Kantone zu erwarten.

11.5.4 Volkswirtschaft

Die mit dieser Verordnungsrevision geplante Erfassung der Nutzungsart in der TVD (Artikel 11, 13 und 24 sowie Anhang 1 Ziffer 4) und die Erweiterung des GVE-Rechners (Artikel 41, 43 und 45) kann dazu führen, dass die Gebühren nach Anhang 2 früher oder stärker als vorgesehen erhöht werden müssen um die damit verbundenen Investitionen in die die TVD und den GVE-Rechner zu finanzieren.

11.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den internationalen Pflichten der Schweiz, insbeson- dere denjenigen nach Anhang 11 («Veterinäranhang») des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Gemäss diesem Anhang ist die Schweiz zur Registrierung von Tie- ren und deren Verbringungen aus Gründen der Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit verpflichtet. Die Vereinbarkeit der direkten Übertragung von Aufgaben an die Identitas AG mit dem Übereinkom- men vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen ist sichergestellt, indem die Identitas AG als Auftraggeberin für die Beschaffung der benötigten Betriebsmittel für ihre Aufgaben dem Be- schaffungsrecht des Bundes unterstellt wird.

11.7 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

11.8 Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (idTVDV) basiert auf: Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsge- setzes vom 29. April 1998 (LwG). 96

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVDV)

vom ……2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die Meldepflichten im Zusammenhang mit der Registrierung von Tierhal- tungen und von Tieren sowie die Erfassung des Tierverkehrs; b. die Organisation, die Aufgaben und Leistungen sowie die Pflichten der Iden- titas AG; c. den Betrieb und die Bearbeitung der Daten in den folgenden Informations- systemen:

1. Tierverkehrsdatenbank (TVD),

2. Informationssystem zur Berechnung des Tierbestands in Grossviehein-

heiten (GVE-Rechner),

3. Informationssystem zur Bearbeitung von elektronischen Begleitdoku-

menten für Klauentiere (E-Transit); d. die Finanzierung der Aufgaben der Identitas AG und die Erhebung von Ge- bühren durch die Identitas AG.

Art. 2 Begriffe Die folgenden Begriffe bedeuten:

SR .......... 1 SR 916.40 2 SR 910.1

2020–...... 1 97

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

a. Tierhalterin oder Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personen- gesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt; b. Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverord- nung vom 27. Juni 19953 (TSV); c. Identifikationsnummer eines Tiers:

1. bei Klauentieren: Ohrmarkennummer,

2. bei Equiden: Universal Equine Life Number (UELN4);

d. Agate-Nummer: Nummer, die einer Personvom IAM des Internetportals A- gate nach Artikel 20 der Verordnung vom 23. Oktober 20135 über Informa- tionssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) bei der Registrierung zugeteilt wird; e Identity and access management (IAM): Benutzer- und Zugriffsverwaltung des Bundes im Internetportal Agate; f. Tierbestand: Tiere, die in einer Tierhaltung stehen; g. L*-Wert: Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch;

2. Kapitel: Organisation, Aufgaben und Pflichten der Identitas

Art. 3 Spartenrechnung der Identitas AG

1 Die Identitas AG darf die Gebühren nach Anhang 2 nur zur Finanzierung der Auf-

gaben nach Artikel 5, Absätze 1 Buchstaben a–c und 2 Buchstaben b–d verwenden.

2 Sie muss zum Nachweis der Gebührenverwendung nach Absatz 1 eine Sparten-

rechnung führen.

Art. 4 Unternehmensreserven der Identitas AG Die Aktionärsversammlung stellt sicher, dass die Identitas AG über angemessene Unternehmensreserven verfügt.

Art. 5 Aufgaben der Identitas AG

1 Die Identitas AG betreibt:

a. die Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach Artikel 7a Absätze 1 und 5 TSG; b. den GVE-Rechner; c. das E-Transit;

3 SR 916.401

4 Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net

5 SR 919.117.71

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

d. die Fleischkontrolldatenbank (Fleko) nach der Verordnung vom 6. Juni

20146 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

2 Sie erbringt zudem die folgenden Aufgaben:

a. Sie stellt einen Support für folgende Bereiche bereit:

1. das Internetportal Agate,

2. Hoduflu,

3. die Fleko;

b. Sie liefert die Ohrmarken für Klauentiere. c. Sie zahlt die Entsorgungsbeiträge aus; d. Sie vereinnahmt die Schlachtabgabe. 3 Sie ist Eigentümerin der Infrastruktur, inklusive Hardware und Software, zur Er- bringung ihrer Aufgaben. 4 Führt die Identitas AG eine Aufgabe nicht mehr aus, so muss sie die entsprechende Software sowie die dazugehörige Dokumentation dem Bund anbieten.

5 Der Bund ist Eigentümer der Datensammlungen, die durch den Betrieb der Infor-

mationssysteme und die Ausübung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 entste- hen.

6 Für Beschaffungen im Bereich der Ausführung der übertragenen Aufgaben nach

den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Identitas AG dem öffentlichen Beschaffungs- recht des Bundes. Sie erlässt die im Beschaffungsverfahren notwendigen Verfügun- gen.

7 Für den Zugriff auf die Informationssysteme nach Artikel 5 Absatz 1 stellt die

Identitas AG sicher, dass die Benutzerinnen und Benutzer sich über das IAM des In- teretportals Agate nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Oktober 20137 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft identifizieren.

Art. 6 Leistungsvereinbarung 1 Das BLW schliesst mit der Identitas AG für die Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c und Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1 und 2 sowie b-d eine Leistungs- vereinbarung ab.

2 Die Leistungsvereinbarung für die Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

und Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 richtet sich nach Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 20148 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V).

3 Die Leistungsvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 regeln insbesondere den

Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen.

6 SR 916.408 7 SR 919.117.71 8 SR 916.408

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

Art. 7 Gewerbliche Leistungen der Identitas AG 1 Sämtliche in Artikel 5 Absätze 1 und 2 nicht aufgeführten Leistungen der Identitas AG gelten als gewerbliche Leistungen.

2 Für die Ausübung ihrer gewerblichen Leistungen ist die Identitas AG an die Da-

tenschutzbestimmungen gebunden. Sie darf die in Ausübung ihrer Aufgaben enthal- tenen Daten nicht für ihre gewerblichen Leistungen nutzen.

Art. 8 Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen

1 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder Landwirtschafts-

gesetzgebung erstattet die Identitas AG der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.

2 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder Mehrwertsteuergesetzge-

bung erstattet sie der zuständigen Bundesstelle Meldung.

Art. 9 Strategische Führung und Aufsicht

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

übt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die strategische Führung der Identitas AG aus.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) übt die Aufsicht über die Erfüllung der

Aufgaben der Identitas AG nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c und Absatz 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b-d aus. Das Bundesamt für Lebensmittelsi- cherheit und Veterinärwesen (BLV) übt die Aufsicht über die Erfüllung der Aufga- ben der Identitas AG nach Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe a Ziffer

3 aus.

3. Kapitel: TVD

1. Abschnitt: Inhalt der TVD

Art. 10 Daten Die TVD enthält die folgenden Daten: a. die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Arti- keln 12–14; b. die Daten zu Tieren und zum Tierverkehr nach den Artikeln 15–20; c. die Daten zu Gesuchen um Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tieri- schen Nebenprodukten; d. die Daten zur neutralen Qualitätseinstufung von Tieren nach Artikel 3 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20039 (SV);

9 SR 916.341

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

e. die Daten zu Gesuchen von Kontingentsanteilen von Fleisch und Fleischwa- ren nach Artikel 24 SV; f. die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung und der Fleisch- untersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.

Art. 11 Tiergeschichte und Tierdetail

1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

a. Identifikationsnummer des Tiers; b. TVD-Nummer der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder ge- standen ist; c. Standortadresse und Gebietszugehörigkeit der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist; d. Name und Adresse der einzelnen Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben; e. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Datum und Art der Be- standesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 1 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist; f. bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: Datum und Art der Bestandesver- änderung nach Anhang 1 Ziffer 4 in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist; g. bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers. 2 Der Tiergeschichtenstatus zeigt wie folgt an, ob die Tiergeschichte eines Tiers der Rinder-, Schaf- oder Ziegengattung, eines Büffels oder eines Bisons vollständig und fehlerlos ist: a. Status «OK»: Die Tiergeschichte ist vollständig und fehlerlos; b. Status «fehlerhaft»: Die Tiergeschichte ist unvollständig oder fehlerhaft; c. Status «provisorisch OK»: Es stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist aus.

3 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

a. Gattung, Rasse, Geschlecht und, falls vorhanden, Farbe des Tiers; b. Identifikationsnummer des Mutter- und, falls vorhanden, des Vatertiers; c. falls vorhanden Mehrlingsgeburten; d. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: die Nutzungsart; e. bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200410 (TAMV).

10 SR 812.212.27

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

2. Abschnitt: Registrierung von Tierhaltungen

Art. 12 Daten aus anderen Informationssystemen Die TVD kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen übernehmen: a. aus dem Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) nach den Artikeln 2–5 der Verordnung vom 23. Oktober 201311 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft: Die Daten zu den Tier- haltungen und zu den Tierhaltern nach den Artikeln 7 und 18a TSV12; b. aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinär- dienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informati- onssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst13 (ISVet-V):

1. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen

mit solchen Tieren: den BVD-Status der Tiere und der Tierhaltungen,

2. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus

einer Tierhaltung,

3. die Information, ob die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2 der

Verordnung vom 25. Mai 201114 über tierische Nebenprodukte erfüllt worden sind,

4. Ergebnisse der Fleischuntersuchungen.

c. aus der Fleko nach der ISVet-V: Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betref- fen.

Art. 13 Weitere Daten zu Personen und Tierhaltungen 1 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rinder-, Schweine- Schaf- und Zie- gengattung, Büffel und Bisons müssen folgende Daten an die TVD melden: a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; b. Post- oder Bankverbindung. 2 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, Büffel und Bisons mit Ausnahme der Schlachtbetriebe müssen Daten zur Nutzungs- art der Tierhaltung für die gehaltenen Tiergattungen an die TVD melden.

3 Equideneigentümerinnen und Equideneigentümer, Personen, die Equiden nach Ar-

tikel 15a Absatz 2 TSV15 kennzeichnen und beauftragte Personen nach Artikel 21 müssen folgende Daten an die TVD melden: a. Name und Adresse b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;

11 SR 919.117.71 12 SR 916.401 13 SR 916.408 14 SR 916.441.22 15 SR 916.401

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

c. E-Mail Adresse.

4 Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierhaltungen mit Hausgeflügel mit mehr als

250 Plätzen für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätzen für Legehennen, einer Stallgrund- fläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttru- ten müssen die folgenden Daten an die TVD melden: a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; b. Post- oder Bankverbindung.

5 Zu melden sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1–4.

Art. 14 Aufgaben der Identitas AG im Bereich der Tierhaltungen Die Identitas AG teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.

3. Abschnitt: Erfassung des Tierverkehrs

Art. 15 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

1 Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und

Tierhalter der TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 melden.

2 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchsta-

be h oder der Tierhaltung nach Absatz 1 Buchstabe a ist innert drei Arbeitstagen zu melden.

3 Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und

wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f melden.

Art. 16 Daten zu Tieren der Schweinegattung Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 melden.

Art. 17 Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung 1 Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 melden.

2 Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und

wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f melden.

Art. 18 Daten zu Equiden

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen der TVD die Daten nach

Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–i melden.

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

2 Die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer meldet die Daten nach

Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h; die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer meldet die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i.

3 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über

148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss

die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden.

4 Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV16 kennzeichnen, müssen der

TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k melden.

5 Schlachtbetriebe müssen der TVD die folgenden Daten melden:

a. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j; b. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe d, wenn ein Tier im Schlacht- betrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb verendet und dort entsorgt wird.

Art. 19 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden Bei der Geburt eines Equiden kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass (Art. 15c TSV17) ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten des Equiden in der TVD zu ändern.

Art. 20 Daten zu Hausgeflügel Bei der Einstallung einer neuen Herde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierhaltungen nach Artikel 13 Absatz 4 der TVD die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 melden.

Art. 21 Meldung durch Dritte

1 Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 15–20 können Dritte mit den Meldun-

gen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungs- zwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.

2 Die meldepflichtige Person muss einen solchen Auftrag der TVD selber melden.

Dazu muss sie ihr die Agate-Nummern der beauftragten Personen melden.

3 Sie muss der TVD ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.

Art. 22 Form der Meldung Die Meldungen nach den Artikeln 13 und 15–20 müssen elektronisch erfolgen.

Art. 23 Berichtigung von Daten

1 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von

ihnen gemeldeten Daten innerhalb von 10 Tagen online löschen, mit Ausnahme der

16 SR 916.401 17 SR 916.401

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer

3 Buchstabe f.

2 Schlachtbetriebe können die TVD-Nummer der Gesuchstellerin oder des Gesuch-

stellers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 3 Buchstabe j Ziffer 5 sowie Ziffer 4 Buchstabe e Ziffer 7 bis 30 Tage nach der Schlachtung online ändern.

3 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können bei der TVD

bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.

4 Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c–

e, Ziffer 2 Buchstaben b und c sowie Ziffer 4 Buchstaben c–e sind die Begleitdoku- mente nach Artikel 12 TSV18 einzureichen.

Art. 24 Aufgaben der Identitas AG im Bereich Klauentiere

1 Die IdentitasAG aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rinder-,

Schaf- und Ziegengattung, einem Büffel oder einem Bison den Tiergeschichtensta- tus.

2 Sie bestimmt für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, Wasserbüffel und

Bisons die Nutzungsart der Muttertiere: a. bei der Geburt des ersten Nachkommen und bei der Einfuhr aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung; b. beim Zugang aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung, der es zugeführt wird.

Art. 25 Aufgaben der Identitas AG im Bereich Equiden

1 Die Identitas AG teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu.

Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15f TSV19 geregelt.

2 Sie stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem

Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit fol- genden Angaben zu: a. der dem Tier zugeteilten UELN; b. den nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe a erfassten Daten; c. einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) und Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV); d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 TAMV20 und zur Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 VSFK21.

18 SR 916.401 19 SR 916.401 20 SR 812.212.27 21 SR 817.190

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3 Sie übermittelt der «Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe» für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden: a. die TVD-Nummer der Tierhaltung; b. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters; c. die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen; d. die Anzahl Equiden mit einem Alter über 195 Tage, die in der Tierhaltung stehen; e. die Anzahl Equiden, bei denen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Wechsel der Tierhaltung nicht gemeldet hat.

Art. 26 Vorbereitung von Tierpässen sowie von Grundpässen für Equiden, Zustellung des Equiden-Klebers 1 Die Identitas AG stellt Tierpässe für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons aus, die für die Ausfuhr bestimmt sind. 2 Sie stellt Grundpässe für Equiden aus und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbis Absatz 2 TSV22 auf Gesuch hin zur Verfügung.

3 Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier

stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Equidenpass zu.

4. Abschnitt: Gesuche um Kontingentsanteile für den Import von Fleisch und

Fleischwaren sowie Ermittlung der relevanten Daten

Art. 27

1 Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um Kontin-

gentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200323 (SV) stellen wollen, müssen sich dazu in der TVD registrieren. Mit dem Ge- such müssen der Name, die Adresse, die Telefonnummer und die Korrespondenz- sprache gemeldet werden. 2 Die Identitas AG stellt sicher, dass Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbe- triebe, die ein solches Gesuch stellen wollen, sich in der TVD registrieren können, und teilt ihnen eine TVD-Nummer zu. 3 Sie stellt sicher, dass Gesuche um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV in der TVD eingereicht werden können.

22 SR 916.401 23 SR 910.341

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4 Sie ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Generaleinfuhrbewilligung (GEB)

die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode: a. die Zahl der geschlachteten Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferde- gattun nach Artikel 24a SV; b. die Nummern der GEB von allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201124.

5. Abschnitt: Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung

Art. 28 Bearbeitung der Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung 1 Die Identitas AG bearbeitet die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 der Schlachtvieherordnung vom 26. November 2003 (SV)25. 2 Sie liefert der mit der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 SV beauftragten Organisation die Ergebnisse dieser Qualitätseinstufung.

6. Abschnitt: Prüfung und Übermittlung von Daten sowie Auswertungen

Art. 29 Prüfung der Daten Die Identitas AG prüft die Daten nach den Artikeln 15–20 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.

Art. 30 Veröffentlichung von Auswertungen Die Identitas AG veröffentlicht anonymisierte Auswertungen über die gesammelten Daten. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Diese Publikationen müssen allgemein zu- gänglich sein.

7. Abschnitt: Zugriffsrechte sowie Schnittstellen zu anderen

Informationssystemen

Art. 31 Allgemeine Berechtigung

1 Jede Person kann in folgende Daten Einsicht nehmen und verwenden:

24 SR 916.01 25 SR 916.341

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a. Daten, die sie betreffen; b. Daten zu Tierhaltungen:

1. bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 LBV26: die Ge-

bietszugehörigkeit.

2. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons:

den BVD-Status.

3. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus.

c. Daten zu einzelnen Tieren:

1. Tiergeschichte,

2. Tierdetail,

3. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: den Status in Bezug

auf die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD-Status), den Tiergeschichtensta- tus und das Geburtsdatum,

4. bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV27,

5. bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung: den Tiergeschichtenstatus und

das Geburtsdatum,

6. bei Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus.

2 Die TVD-Nummer der Tierhaltung dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b. Die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dienen als Schlüssel für die Einsichtnahme in die übri- gen Daten nach Absatz 1 Buchstabe c. Die Anwenderin oder der Anwender be- schafft die Schlüssel selber.

Art. 32 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die nachfolgenden Stellen wie folgt Zugriff

auf die Daten nach den Artikeln 15–20 sowie auf die Daten, die gestützt auf die Ge- suche nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 200428 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenpro- dukten: a. Das BLW kann die Daten bearbeiten. b. Die Bundesämter für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für Statis- tik, für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenössische Büro für Kon- sumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können in die Daten der TVD Einsicht nehmen und diese verwenden. c. Die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von ihnen oder vom Bund bei- gezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können in die Daten der TVD Einsicht nehmen und diese verwenden.

26 SR 910.91 27 SR 812.212.27 28 SR 916.407

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

2 Die Stellen nach Absatz 1 können in die Daten nach den Artikeln 21 Einsicht neh- men.

Art. 33 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

können in folgende Daten ihrer Mitglieder in der TVD Einsicht nehmen und diese verwenden: a. TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Ge- meindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV29; b. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind; c. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern; d. Ohrmarkennummern, die von der Identitas AG an die Mitglieder der betref- fenden Organisation geliefert worden sind; e. für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, Büffel und Bisons: Tierge- schichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mit- glieder stehen oder gestanden sind; f. für Tiere der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 zu den Tier- gruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind; g. für Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers und Tierdetail, Tiergeschichte sowie Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind.

2 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

können in die übrigen Daten nach den Artikeln 13–20 ihrer Mitglieder bei der Tier- verkehrsdatenbank Einsicht nehmen und diese verwenden, sofern die Mitglieder da- zu ihre Zustimmung in der TVD gegeben haben.

Art. 34 Tierhalterinnen und Tierhalter 1 Tierhalterinnen und Tierhalter, einschliesslich Schlachtbetriebe, können in folgen- de Daten der TVD Einsicht nehmen und diese verwenden: a. Daten über die eigene Tierhaltung; b. Auflistung des eigenen Tierbestands mit der Identitätsnummer jedes einzel- nen Tiers zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt. 2 Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, der Schlacht- betrieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungs- empfänger nach Artikel 24 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200330 (SV) können in die folgenden Daten der TVD Einsicht nehmen und verwenden:

29 SR 916.401 30 SR 916.341

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

a. Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV; b. L*-Wert; c. Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung und Ergebnisse der Fleischuntersu- chung, die die Genusstauglichkeit betreffen.

Art. 35 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in die Daten der Equiden, die sich in ihrem Eigentum befinden, Einsicht nehmen und diese verwenden.

Art. 36 Beauftragte Die beauftragten Personen nach Artikel 21 können in die gleichen Daten der TVD Einsicht nehmen und diese verwenden wie die Personen, von denen sie beauftragt sind.

Art. 37 Dritte

1 Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissen-

schaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abneh- merin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestim- mungen verpflichtet. 2 Für die Einsicht in nicht anonymisierte Daten nach Absatz 1 muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 38 Schnittstellen zu anderen Systemen 1 Die Identitas AG stellt eine elektronische Schnittstelle für den Datenaustausch mit der TVD zur Verfügung. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 darf die Identitas AG weitere Schnitt- stellen zur TVD nutzen. Für ihre gewerbliche Leistungen nach Artikel 7 darf sie ausschliesslich auf die Schnittstelle nach Absatz 1 zugreifen.

3 Die folgenden Informationssysteme des BLW und des BLV können mittels

Schnittstellen die Daten zu Tierhaltungen und Tieren aus der TVD beziehen: a. das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ASAN), b. das Informationssystem für Labordaten, c. das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, d. das Informationssystem für Kontrolldaten, e. das AGIS, f. die Fleko, g. das E-Transit, h. der GVE-Rechner.

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

4. Kapitel: GVE-Rechner

Art. 39 Zweck und Inhalt des GVE-Rechners

1 Der GVE-Rechner ermöglicht die Berechnung von Tierbeständen in Grossviehein-

heiten (GVE) aus den Daten der TVD.

2 Er enthält Daten zu den Tierhaltungen und die nach den Artikeln 40 und 41 be-

rechneten Daten.

Art. 40 Berechnung der GVE-Werte 1 Die Identitas AG berechnet oder ermittelt jährlich die folgenden Daten nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201331 (DZV): a. den berechneten Bestand an folgenden Tieren nach Tierkategorien:

1. Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Equiden pro Tierhaltung auf

Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere,

2. Bisons pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben, mit Auflistung aller

Einzeltiere; b. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equi- den nach Tierkategorien pro Tierhaltung an folgenden Stichtagen:

1. auf Ganzjahresbetrieben nach Artikel 6 LBV32: 1. Januar,

2. auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben nach den Artikeln

8 und 9 LBV: 25. Juli;

c. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemein- schaftsweidebetrieben.

2 Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.

3 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bun-

desamt für Statistik zur Verfügung.

4 Das BLW erlässt Vorgaben, wie die Daten zu berechnen und in welcher Form sie

zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 41 Berechnung der GVE-Werte für Tiere der Schaf- und Ziegengattung 1 Die Identitas AG berechnet oder ermittelt jährlich die folgenden Daten nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201333 (DZV): a. den berechneten Bestand an folgenden Tieren nach Tierkategorien:

31 SR 910.13 32 SR 910.91 33 SR 910.13

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

Tiere der Schaf- und Ziegengattung pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Söm- merungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, mit Auflistung aller Ein- zeltiere, b. den Bestand an Tieren der Schaf- und Ziegengattung nach Tierkategorien pro Tierhaltung an folgenden Stichtagen:

1. auf Ganzjahresbetrieben nach Artikel 6 LBV34: 1. Januar,

2. auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben nach den Artikeln

8 und 9 LBV: 25. Juli;

c. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Schaf- und Ziegengattung in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrie- ben.

2 Sie speichert die Daten nach Absatz 1im GVE-Rechner.

3 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bun-

desamt für Statistik zur Verfügung.

4 Das BLW erlässt Vorgaben, wie die Daten zu berechnen und in welcher Form sie

zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 42 Erstellen des GVE-Verzeichnisses Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens

15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV35 auf elektroni-

schem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält: a. die Angaben nach Artikel 40 Absatz 1, b. für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Angaben zur Nut- zungsart nach Artikel 15 Absatz 4, c. für Equiden die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV36.

Art. 43 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Schaf- und Ziegengattung Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens

15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV37 auf elektroni-

schem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Schaf- und Ziegengattung zur Verfü- gung. Dieses Verzeichnis enthält: a. die Angaben nach Artikel 41 Absatz 1,

34 SR 910.91 35 SR 910.13 36 SR 812.212.27 37 SR 910.13

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

b. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung die Angaben zur Nutzungsart nach Artikel 15 Absatz 4.

Art. 44 Bereitstellen eines Berechnungsintruments für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 32 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können: a. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equi- den nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.

Art. 45 Bereitstellen eines Berechnungsintruments für Tiere der Schaf- und Ziegengattung Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 32 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können: a. den Bestand an Tieren der Schaf- und Ziegengattung nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Schaf- und Zie- gengattung nach Tierkategorien in Normalstössen.

Art. 46 Zugriffsrechte 1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in Daten des GVE-Rechners über die eigene Tierhaltung Einsicht nehmen und diese verwenden.

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die nachfolgenden Stellen in die Daten des

GVE-Rechners Einsicht nehmen und diese verwenden: a. die Bundesämter für Landwirtschaft, für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen, für Statistik, für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenös- sische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut; b. die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von ihnen oder vom Bund bei- gezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane.

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5. Kapitel: E-Transit

Art. 47 Zweck und Inhalt von E-Transit Das E-Transit ist ein Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere nach Artikel 12 der Tierseuchen- verordnung vom 27. Juni 199538 (TSV).

Art. 48 Elektronisches Begleitdokument für Klauentiere

1 Die Identitas AG bietet mit dem E-Transit die Möglichkeit, das Begleitdokument

in elektronischer Form auszustellen, zu übermitteln, entgegenzunehmen und aufzu- bewahren. 2 Sie teilt jedem elektronischen Begleitdokument eine eindeutige Identifikations- nummer zu.

Art. 49 Schnittstelle zu anderen Systemen 1 E-Transit kann Daten zu Tierhaltungen sowie zu Tierhalterinnen und Tierhalter aus der TVD beziehen. 2 Die Identitas AG stellt eine elektronische Schnittstelle für den Datenaustausch mit dem E-Transit zur Verfügung.

Art. 50 Benutzung von E-Transit

1 Tierhalterinnen und Tierhalter nach Artikel 2 Buchstabe a dürfen elektronische

Begleitdokumente in E-Transit ausstellen.

2 Das elektronische Begleitdokument kann über die TVD, über die mobilen Applika-

tionen von E-Transit oder über die Schnittstelle nach Artikel 49 Absatz 2 ausgestellt werden.

Art. 51 Zugriffsrechte

1 Tierhalterinnen und Tierhalter nach Artikel 2 Buchstabe a dürfen elektronische

Begleitdokumente in E-Transit ausstellen.

2 Tierhalterinnnen und Tierhalter, Transporteure, Tierhandelsunternehmen sowie

Schlachtbetriebe dürfen gültige elektronische Begleitdokumente in E-Transit ergän- zen.

3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können das BLW, das BLV und die zuständigen

kantonalen Stellen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung in die elektronischen Begleitdokumente aus E-Transit Einsicht nehmen und verwenden.

4 Polizeiorgane und Kontrollorgane, welche im Auftrag von Dritten Tiertransporte

kontrollieren, können beim BLW einen Zugriff auf E-Transit beantragen. Nach Be-

38 SR 916.401

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

willigung des Antrags und nach Registrierung im IAM des Internetportals Agate können diese in die elektronischen Begleitdokumente aus E-Transit Einsicht nehmen und verwenden. 5 Die eindeutige Identifikationsnummer nach Artikel 48 Absatz 2 dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in das elektronische Begleitdokument im E-Transit. Die Be- nutzerinnen oder der Benutzer beschafft die Schlüssel selber.

6. Kapitel: Weitere Aufgaben der Identitas AG

Art. 52 Support

1 Die Identitas AG stellt für die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit einen

Support für die Benutzerinnen und Benutzer bereit, insbesondere zur Auskunftsertei- lung über den Tierverkehr, zur Datenberichtigung und zur Beratung.

2 Sie stellt einen fachlichen Support für Hoduflu nach Artikel 14 der Verordnung

vom 23. Oktober 201339 über Informationssystem im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) bereit. 3 Sie stellt einen fachlichen Support für die Fleko nach Artikel 20a der Verordnung vom 6. Juni 201440 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinär- dienst (ISVet-V) bereit. 4 Sie stellt den Support für Benutzerinnen und Benutzer des Internetportals Agate bereit.

5 Sie sorgt dafür, dass der Agate-Support mit dem Support für die TVD, den GVE-

Rechner und das E-Transit abgestimmt ist.

Art. 53 Lieferung von Ohrmarken

1 Die Identitas AG nimmt die Bestellungen der Tierhalterinnen und Tierhalter für

Ohrmarken entgegen. 2 Sie beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter selber oder durch Dritte mit Ohr- marken.

Art. 54 Auszahlung der Entsorgungsbeiträge Die Identitas AG zahlt die Entsorgungsbeiträge gemäss der Verordnung vom 10. November 200441 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsor- gung von tierischen Nebenprodukten aus.

39 SR 919.117.71 40 SR 916.408 42 SR 916.401

19 115

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

Art. 55 Schlachtabgabe Die Identitas AG vereinnahmt die Schlachtabgabe nach Artikel 38a der Tierseu- chenverordnung vom 27. Juni 199542 und liefert diese dem BLV ab.

Art. 56 Aufbewahrung und Archivierung der Daten

1 Die Daten der TVD sind von der Identitas AG während mindestens 18 Jahren auf-

zubewahren. 2 Die Daten des E-Transit zu elektronsichen Begleitdokumenten sind von der Identi- tas AG während 3 Jahren aufzubewahren. 3 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs- gesetzes vom 26. Juni 199843.

4 Sobald die Identitas AG eine Aufgabe für den Bund nicht mehr erfüllt, sind die

Daten dem Bundesarchiv anzubieten.

5 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszu-

händigen.

7. Kapitel: Finanzierung und Gebühren

Art. 57 Finanzierung

1 Die Gebühren nach Artikel 45b Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli

1966 (TSG)44 dienen der Finanzierung der folgenden Aufgaben:

a. der Betrieb der TVD, b. der Betrieb des GVE-Rechners und des E-Transits, c. die weiteren Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b–d.

2 Der Betrieb schliesst die Wartung, die Weiterentwicklung und die Ablösung ein.

3 Die Kosten für den Support des Internetportals Agate und für Hoduflu nach Artikel

5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 gehen zulasten des BLW.

Art. 58 Gebühren

1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach Anhang 2.

2 Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand

berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des aus- führenden Personals 90–200 Franken.

3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200445.

42 SR 916.401 43 SR 152.1 44 SR 916.40 45 SR 172.041.1

20 116

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

Art. 59 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

1 Die Gebühren nach Anahang 2 werden durch die Identitas AG in Rechnung ge-

stellt und vereinnahmt.

2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs-

stellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann bei der Identitas AG ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

Art. 61 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 3 geregelt.

Art. 62 Übergangsbestimmung 1 Für die am 1. Januar 2020 lebenden Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Tiere bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke nachkennzeichnen. 2 Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 4 gemeldet werden, so sind die Tiere vor- gängig zu registrieren. Tiere der Schafgattung müssen zudem vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke nachgekennzeichnet werden.

3 Gebühren, die gemäss der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren

für den Tierverkehr bis Ende 2021 erhoben werden, sind von der Identitas AG zu- gunsten, respektive zulasten des Bundes abzurechnen.

Art. 63 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

2 Die Artikel 41, 43, und 45 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

21 117

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

Anhang 1 (Art. 15–20)

Der Identitas AG zu meldende Daten

1. Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

Zu den Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sind folgende Daten zu mel- den: a. bei der Geburt eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und, falls vor-

handen, des Vatertiers,

3. das Geburtsdatum des Tiers,

4. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers,

5. Mehrlingsgeburten,

6. das Datum der Meldung;

b. bei der Einfuhr eines Tiers:

1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Her-

kunftsland,

2. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tiers,

4. das Geburtsdatum des Tiers,

5. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers,

6. das Einfuhrdatum,

7. das Datum der Meldung;

c. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tiers,

4. das Zugangsdatum,

5. das Datum der Meldung;

d. beim Abgang eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers,

3. das Abgangsdatum,

4. die Abgangsart,

5. das Datum der Meldung;

e. bei der Schlachtung eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,

22 118

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

3. die Identifikationsnummer des Tiers,

4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung,

6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1

SV46, sofern erhoben,

7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei ei-

nem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend ge- macht werden soll; f. bei der Verendung eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers,

3. das Verendungsdatum,

4. das Datum der Meldung;

g. bei der Ausfuhr eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers,

3. das Bestimmungsland,

4. das Ausfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung;

h. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Muttertiers,

3. die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten:

– Milchkuh – andere Kuh,

4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt,

5. das Datum der Meldung.

2. Daten zu Tieren der Schweinegattung

Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden: a. bei der Einfuhr von Tieren:

1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im

Herkunftsland,

2. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

3. die Zahl der Tiere,

4. das Einfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung;

b. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

46 SR 916.341

23 119

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Zahl der Tiere,

4. das Zugangsdatum,

5. falls vorhanden die Kategorie; als Kategorie gelten

– Absetzferkel – Mastjager – Schlachtschwein – Muttersau – Eber – Remonte

6. das Datum der Meldung;

c. bei der Schlachtung von Tieren:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Zahl der Tiere,

4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung,

6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1

SV, sofern erhoben; d. bei der Ausfuhr von Tieren:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Zahl der Tiere,

3. das Bestimmungsland,

4. das Ausfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung.

3. Daten zu Equiden

Zu Equiden sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. den Namen des Tiers,

3. die UELN des Muttertiers, falls vorhanden,

4. bei Embryotransfer: die UELN der genetischen Mutter,

5. das Geburtsdatum des Tiers,

6. Mehrlingsgeburten,

7. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers,

8. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel),

9. das rudimentäre verbale Signalement,

10. die erwartete Endgrösse des Tiers (Widerristhöhe bis 148 cm oder über

148 cm);

11. das Datum der Meldung;

24 120

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

b. bei der Einfuhr eines Tiers:

1. das Herkunftsland des Tiers,

2. die UELN des Tiers, sofern vorhanden, gemäss Equidenpass,

3. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

4. den Namen des Tiers gemäss Equidenpass,

5. das Geburtsdatum des Tiers,

6. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers gemäss Equiden-

pass,

7. eine allfällige Kastration gemäss Equidenpass,

8. das Einfuhrdatum,

9. den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV47:

– Nutztier – Heimtier, gemäss Equidenpass,

10. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel),

11. die erwartete oder tatsächliche Endgrösse des Tiers (Widerristhöhe bis

148 cm oder über 148 cm);

12. das Datum der Meldung;

c. beim Wechsel der Tierhaltung im Inland:

1. die TVD-Nummer der neuen Tierhaltung,

2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die UELN des Tiers,

4. das Datum des Tierhaltungswechsels;

5. das Datum der Meldung;

d. bei der Verendung oder Euthanasierung eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die UELN des Tiers,

3. das Datum der Verendung oder Euthanasierung;

4. das Datum der Meldung;

e. bei der Ausfuhr eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die UELN des Tiers,

3. das Bestimmungsland,

4. das Ausfuhrdatum;

5. das Datum der Meldung;

f. bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Artikel 15 TAMV:

1. die UELN des Tiers,

2. das Datum der Änderung;

3. das Datum der Meldung;

47 SR 812.212.27

25 121

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

g. bei der Kastration eines männlichen Tiers:

1. die UELN des Tiers,

2. das Datum der Kastration;

3. das Datum der Meldung;

h. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsabtritt):

1. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen

Eigentümers,

2. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentü-

mers, sofern bekannt,

3. die UELN des Tiers,

4. das Datum des Eigentümerwechsels;

5. das Datum der Meldung;

i. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsübernahme):

1. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentü-

mers,

2. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen

Eigentümers,

3. die UELN des Tiers,

4. das Datum des Eigentümerwechsels;

5. das Datum der Meldung;

j. bei der Schlachtung eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die UELN des Tiers,

4. das Schlachtdatum,

5. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei ei-

nem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend ge- macht werden soll;

6. das Datum der Meldung;

k. bei der Kennzeichnung eines Tiers:

1. die UELN des Tiers,

2. die Mikrochipnummer,

3. die Agate-Nummer der Person, die die Kennzeichnung vorgenommen

hat,

4. das Datum der Kennzeichnung,

5. den Ort der Kennzeichnung;

6. das Datum der Meldung;

l. bei der Ausstellung eines Equidenpasses:

1. die UELN des Tiers,

2. das Datum der Passausstellung,

26 122

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

3. die Art des Passes (Erstausstellung, Ersatzpass, Duplikat),

4. der Name der Stelle, die den Equidenpass ausgestellt hat.

5. das Datum der Meldung;

4. Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung

Zu den Tieren der Schaf- und Ziegengattung sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und, falls vor-

handen, des Vatertiers,

3. das Geburtsdatum des Tiers,

4. die Rasse und das Geschlecht des Tiers,

5. Mehrlingsgeburten,

6. das Datum der Meldung;

b. bei der Einfuhr eines Tiers:

1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Her-

kunftsland,

2. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tiers,

4. das Geburtsdatum des Tiers,

5. die Rasse und das Geschlecht des Tiers,

6. das Einfuhrdatum,

7. das Datum der Meldung;

c. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tiers,

4. das Zugangsdatum,

5. das Datum der Meldung;

d. beim Abgang eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers,

3. das Abgangsdatum,

4. das Datum der Meldung;

e. bei der Schlachtung eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tiers,

4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung,

27 123

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1

SV, sofern erhoben,

7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei ei-

nem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV geltend ge- macht werden soll; f. bei der Verendung eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers,

3. das Verendungsdatum,

4. das Datum der Meldung;

g. bei der Ausfuhr eines Tiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tiers,

3. das Bestimmungsland,

4. das Ausfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung.

h. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers:

1. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Muttertiers,

3. die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten:

– Milchschaf bzw. -ziege – anderes Schaf bzw. andere Ziege,

4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt,

5. das Datum der Meldung.

5. Daten zu Hausgeflügel

Zu Hausgeflügel sind folgende Daten zu melden: a. die TVD-Nummer der Tierhaltung; b. die Nutzungsrichtung (Zuchttiere Legelinien, Zuchttiere Mastlinien, Lege- hennen, Mastpoulets, Masttruten); c. die Anzahl der eingestallten Tiere; d. das Datum der Einstallung; e. das Alter in Lebenswochen bei der Einstallung; f. das Datum der Meldung.

28 124

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

Anhang 2 (Art. 58)

Gebühren Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppelohr-

marke) 3.60

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung:

1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip –.75
1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip 1.75
1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip –.25
1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip 1.25
1.1.2.5 Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip 2.10
1.1.2.6 Doppelohrmarke für Kleinrassen mit Mikrochip 3.10

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.25

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.25

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeits-

tagen, pro Stück:

1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rinder-, Schaf- und

Ziegengattung sowie Büffel und Bisons 1.80

1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und

der Ziegengattung 2.80

1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:

1.3.1 Pauschale 1.50

1.3.2 Porto nach Post-

tarif

1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden 28.50

2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011

geboren oder erstmalig eingeführt worden ist 43.–

29 125

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

Franken

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 3.60

3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.07

3.3 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung –.40

3.4 bei Equiden 3.60

4 Fehlende Meldungen oder mangelhafte Angaben

4.1 Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons:

fehlende Meldung nach Artikel 15 5.—

4.2 Bei Tieren der Schweinegattung:

fehlende Meldung nach Artikel 16 5.—

4.3 Bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung:

fehlende Meldung nach Artikel 17 5.—

4.4 Bei Equiden:

4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 18 Absätze 1, 2, 4 und 5 5.—

4.4.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr

von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind 10.—

5 Datenabgabe

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tier-

bestands zuhanden von Zucht-, Produzenten- und Label- organisationen sowie Gesundheitsdiensten nach Artikel 33; Pau- schale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Ge- bühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt 2.—

6 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 20.—

30 126

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

Anhang 3 (Art. 61)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1. Die Verordnung vom 26. Oktober 201148 über die Tierverkehrsdatenbank

(TVD-Verordnung)

2. Die Verordnung vom 28. Oktober 201549 über die Gebühren für den Tier-

verkehr (GebV-TVD)

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200050 für das Eidgenössische

Departement des Innern Art. 3 Abs 2 Bst d

2 Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:

d. Es nimmt innerhalb des Departements – im Einvernehmen mit dem General- sekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung – die Eignerinteressen gegenüber der Identitas AG (Aktiengesell- schaft zur Führung der Tierverkehrsdatenbank) wahr.

2. Organisationsverordnung vom 14. Juni 199951 für das Eidgenössische

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Art. 4 Bst f

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt

folgende Kernfunktionen wahr: f. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber dem ETH-Bereich (Art. 15a–c), der Schweizerischen Agentur für Innovations- förderung (Inno-suisse, Art. 15d), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 15e), der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Art. 15f), der SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets, Art. 15i) und – im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des Eidgenös- sischen Departements des Innern – der Identitas AG (Aktiengesellschaft zur

48 AS 2011 5453, 2012 6859, 2013 1753, 2013 3041, 2013 3867, 2013 3999, 2014 1389, 2014 2243, 2015 4255, 2015 4573, 2016 3401, 2017 6145, 2018 2085, 2018 4171, 2018 4275, 2018 4353, 2018 4543, 2019 3673, 2020 2441, 2420 2521 49 AS 2015 4577, 2017 6153, 2018 2091, 2018 4275, 2018 4697, 2019 3673, 2020 xxxx 50 SR 172.212.1 51 SR 172.216.1

31 127

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

Führung der Tierverkehrsdatenbank) wahr. Das Departement regelt die Zu- sammenarbeit der dafür im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.

3. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200452

Art. 23 Abs 3 3 Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der Tier- seuchenverordnung vom 27. Juni 199553 zu machen und für Equiden, die als Nutz- tiere gelten, im Equidenpass. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburts- jahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und Tierverkehrsdatenbank (idTVD-Vo) zu machen.

4. Verordnung vom 31. Oktober 201854 über das Informationssystem

Antibiotika in der Veterinärmedizin Art. 3 Abs. 3 3 Die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter können die Verbrauchsdaten nach Arti-

kel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, die sie selbst betreffen, online über die Tierver- kehrsdatenbank (TVD) nach der der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Iden- titas AG und die Tierverkehrsdatenbank abrufen. Nutztierhalterinnen und Nutztier- halter ohne Zugang zur TVD können die Daten vom BLV beziehen.

5. Verordnung vom 27. Mai 202055 über den mehrjährigen nationalen

Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände Art. 10 Abs. 1 Bst. f 1 Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten für die Kontrollen in der Pri- märproduktion nach den folgenden Verordnungen: f. Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierver- kehrsdatenbank.

6. Verordnung vom 16. Dezember 201656 über das Schlachten und die

Fleischkontrolle Art. 24 Abs. 3 Bst. b und Abs. 5 3 Die Gesundheitsmeldung für Hausgeflügel muss 72 bis 12 Stunden vor der Schlachtung erfolgen und zusätzlich folgende Angaben enthalten:

52 SR 812.212.27 53 SR 916.401 54 SR 812.214.4 55 SR 817.032 56 SR 817.190

32 128

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

b. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters (inklusi- ve Identifikationsnummer [BUR-Nummer], des Betriebs nach Art. 3 Abs.

2 Bst. c der V vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensre-

gister oder die ihm von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank [Ver- ordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrs- datenbank] zugeteilte TVD-Nummer);

5 Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 TSV vorgeschrieben, so ist die Gesund-

heitsmeldung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter auf diesem Dokument und für Equiden im Equidenpass zu machen. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ih- res Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestäti- gung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identi- tas AG und die Tierverkehrsdatenbank zu machen.

7. Bio-Verordnung vom 22. September 199757

Anhang 1, Ziff. 3.3, Einleitungssatz Jeder Tierhalter und jede Tierhalterin führt ein Verzeichnis der Tiere auf der Tier- haltung, das lückenlos Aufschluss über die Bestandsführung geben muss. Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, Equiden sowie bei Tiere der Schaf- und Zie- gengattung kann dieses Verzeichnis durch die Angaben aus der TVD gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom xx. mmm. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank ersetzt werden. Bei Tieren der Schweinegattung muss das Verzeichnis die Anforderungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b TSV erfüllen. Das Ver- zeichnis muss der Zertifizierungsstelle zugänglich gehalten werden. Das Verzeichnis muss zumindest die folgenden Angaben umfassen:

8. Schlachtviehverordnung vom 26. November 200358

Art. 3 Abs. 3 3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von ge- schlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Er- gebnisse an die Identitas AG. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Qua- litätseinstufung von Tieren der Pferdegattung Art. 24a Zuteilung zum Teilzollkontingent Nr. 5.7 Für die Zuteilung der Anteile am Teilzolllontingent Nr. 5.7 sind die folgenden Zah- len massgebend: a. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.72: die Zahl der ge- schlachteten Tiere der Rindviehgattung; b. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.73: die Zahl der geschlachteten Tiere der Pferdegattung; c. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die Zahl der geschlachteten Tiere der Schafgattung;

57 SR 910.18 58 SR 916.341

33 129

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

d. für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.75: die Zahl der geschlachteten Tiere der Ziegengattung. Art. 24b Abs. 1 1 Im Gesuch um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere sind die GEB-Nummer und die TVD-Nummer nach Artikel 14 der Verordnung vom xx. mmm. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank anzugeben.

9. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199559

Art. 12 Abs. 2 Bst. a

2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 14 der Verordnung vom xx. mmm. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank; Art. 15c Abs. 4 4 Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdaten- ank als Ausweispapier. Art. 15dbis Abs. 1 und 6 1 Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Pass- rohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e. 6 Vor der Bestellung eines Grundpasses bei der Identitas AG überprüft die passaus- stellende Stelle die in der Tierverkehrsdatenbank zum betreffenden Equiden re- gistrierten Daten. Sind die Daten auf der Tierverkehrsdatenbank aus Sicht der pass- ausstellenden Stelle nicht korrekt und liegt eine Ermächtigung des Eigentümers nach Artikel 19 der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tier- verkehrsdatenbank vor, so kann die passausstellende Stelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 sowie die Angabe der Rasse än- dern. Der Eigentümer wird von der Betreiberin der Datenbank umgehend über die Änderung informiert. Art. 15e Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 4, 6 und 7

1 Der Eigentümer muss der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 18 der Verord-

nung vom xx. mmm. 2021 folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:

4 Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der

Tierverkehrsdatenbank die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank innert 30 Tagen melden.

6 Die passaustellenden Stellen müssen der Tierverkehrsdatenbank die Daten nach

Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Iden-

59 SR 916.401

34 130

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

titas AG und die Tierverkehrsdatenbank innert 30 Tagen nach Ausstellung des Equidenpasses melden.6

7 Aufgehoben

10. Verordnung vom 10. November 200460 über die Ausrichtung von Beiträgen

an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2, Abs. 1bis Bst. b Ziff. 2 1 Für Tiere der Rindergattung, für Büffel und für Bisons werden die Beiträge ausge- richtet: b. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdaten- bank eingegangen ist und wenn bei der Meldung der Schlachtung:

2. der Tiergeschichtenstatus nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung

vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsda- tenbank «OK» oder «provisorisch OK» ist. 1bis Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung werden die Beiträge ausgerichtet:

b. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdaten- bank eingegangen ist und wenn bei der Meldung der Schlachtung:

2. der Tiergeschichtenstatus nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung

vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsda- tenbank «OK» oder «provisorisch OK» ist. Art. 2 Abs. 4 4 Für Geflügel werden die Beiträge ausgerichtet, wenn das Gesuch bei der Tierver- kehrsdatenbank eingegangen ist. Das Gesuch muss elektronisch gestellt werden. Art. 3 Abs. 1 1 Die Identitas AG erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Dafür stellt sie dem BLW monatlich Rechnung. Sie kann die Beiträge mit den fälligen Gebühren nach Anhang 2 der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank und mit den Schlachtabgaben nach Artikel 38a der Tierseu- chenverordnung vom 27. Juni 199561 verrechnen.

11. Verordnung vom 6. Juni 201462 über die Informationssysteme für den

öffentlichen Veterinärdienst Art. 3 Artikelübersicht, Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Art. 3 Aufgaben des BLV

1 Das BLV:

60 SR 916.407 61 SR 916.401 62 SR 916.408

35 131

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank AS 2021

f. schliesst für ASAN, ALIS und Fleko Vereinbarungen mit den Leistungser- bringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen be- reitstellen.

2 Aufgehoben

Art. 12 Bst. c c. Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank; Art. 20 Bst. a a. Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank; Art. 20fbis Der Zugriff der Schlachtbetriebe, anderer Tierhalterinnen und Tierhalter und weite- rer Berechtigter richtet sich nach der Verordnung vom xx. mmm 2021 über die Iden- titas AG und die Tierverkehrsdatenbank.

12. Verordnung vom 25. Mai 201163 über tierische Nebenprodukte

Art. 36 Abs. 2 2 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Ne- benprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorle- gen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen müssen Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen enthalten. Der Kanton erfasst den Nachweis im Informa- tionssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verord- nung vom 6. Juni 201464 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veteri- närdienst.

63 SR 916.441.22 64 SR 916.408

36 132

1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, sowie zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel und Massnahmen zur Si- cherstellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.

Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Agrarabkommens mit der EU1 zu den betreffenden EU-Bestimmungen als gleichwertig anerkannt. Um die Gleichwertigkeit mit kürzlich geänderten EU –Bestimmungen2 zu wahren, soll die Verordnung des WBF über die biolo- gische Landwirtschaft per 01.01.2022 angepasst werden.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Aufgrund des Inkrafttretens der neuen EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/8483 auf den 1.1.2022 soll der direkte Verweis auf das EU-Recht in Artikel 3b und 3c angepasst werden. b) Die Übergangsbestimmung für nicht-biologische Eiweissfuttermittel wird für Ferkel bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. c) In Anhang 1 «Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften» sollen beste- hende Einträge angepasst und ein Eintrag gestrichen werden. d) In Anhang 2 «Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate» sollen bestehende Einträge an- gepasst werden. e) In Anhang 3 Teil A «Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger» und Anhang 3 Teil B Ziffer 1 «Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen» sollen bestehende Einträge angepasst werden. f) Anhang 3 Teil C «Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs» wird total revi- diert. Gemäss den vorgesehenen Übergangsbestimmungen gelten die neuen Regelungen ab 1.1.2024. g) In Anhang 3b werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung aufgelistet, welche für Art. 3c massgebend sind. h) In Anhang 7 Teil B sollen Silierzusatzstoffe, Bindemittel, sensorische und ernährungsphysiolo- gische Zusatzstoffe neu aufgenommen werden.

1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81) 2 Durchführungsverordnung (EU) 2019/2164 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Pro- duktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Pro- duktion, Kennzeichnung und Kontrolle 3 Verordnung 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Pro- duktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

133

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln und Anhängen

Artikel 3b Der Verweis auf Anhang VIIIa der Verordnung der EU (EG) 889/2008 wird aufgrund des Inkrafttretens der EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 durch den Verweis auf Anhang V Teil D der Durchführungs- verordnung (EU) 2020/77994 ersetzt. Da die Durchführungsverordnungen zur EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 noch nicht definitiv vorliegen, wird der Verweis zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Artikel 3c Der Verweis auf Artikel 29d der Verordnung der EU (EG) 889/2008 wird durch den Verweis auf An- hang II, Teil VI, Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 ersetzt. Da Ziffer 3 der genannten EU- Verordnung seinerseits (in einem dynamischen Sinn) auf weitere EU-Verordnungen verweist (sog. Kaskadenverweisung), legt das WBF im neuen Anhang 3b die jeweils massgebenden Fassungen aller in Ziffer 3 genannten EU-Verordnungen fest. Damit kann die Dynamik unterbrochen werden und es handelt sich insgesamt um einen statischen Verweis.

Übergangsbestimmungen

Um den Marktteilnehmern genügend Zeit zu geben, sich an die neue restriktive Liste der Anforderun- gen an zugelassene nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten gemäss Anhang 3 Teil C anzupas- sen, werden folgende Übergangsbestimmungen festgelegt:  Biologische Lebensmittel dürfen bis zum 31. Dezember 2023 gemäss den bisher geltenden Bestimmungen hergestellt werden.  Am 31. Dezember 2023 noch vorhandene Bestände dürfen aufgebraucht werden. Die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2012 sieht momentan vor, dass bei Nicht- verfügbarkeit von biologischen Futtermitteln bis zu 5 % nicht biologische Eiweissfuttermittel verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung gilt noch bis zum 31. Dezember 2022. Neu soll diese Frist analog der Bestimmungen der EU für Ferkel bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden.

Anhang 1 Ziffer 1, Pflanzliche und tierische Substanzen

Ab 1. Januar 2022 sollen neben Pheromonen auch andere Semiochemikalien benutzt werden dürfen. Aufgrund neuer Entwicklungen in den Applikationstechniken sollen explizit auch Aerosol-Dosiersys- teme zugelassen werden. Bienenwachs soll neu nicht mehr gelistet werden, da er nicht unter die Pflanzenschutzmittelverordnung5 fällt und somit auch ohne Listung weiterverwendet werden kann.

Ziffer 2, Mikroorganismen oder durch Mikroorganismen produzierte Substanzen

Ab 1. Januar 2022 sollen neben Cerevisanen auch andere auf Zellfragmenten von Mikroorganismen beruhende Produkte verwendet werden dürfen.

Anhang 2 Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate

In der Beschreibung des Eintrags «Huminsäure, Fulvinsäure» soll die Beschreibung korrigiert werden zu «gewonnen mithilfe anorganischer Salz/Lösungen» anstelle von «gewonnen aus anorganischen Salzen/Lösungen».

Anhang 3 Teil A, Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger

4 Durchführungsverordnung (EU) 2020/7799 der Kommission vom XXXXX über die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, ABl. XXX vom XXXX, S. X; zuletzt geändert XXXX. 5 Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 12. Mai 2010 (SR 916.161)

134

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Ab 1. Januar 2022 sollen Lecithin (E 322), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Tarakernmehl (E 417), Gellan (E 418), Glycerin (E 422) und Carnauba- wachs (E903) nur noch aus biologischer Produktion stammen dürfen.

Anhang 3 Teil B, Ziffer 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ur- sprungs verwendet werden dürfen

Ab 1. Januar 2022 soll Carnaubawachs nur noch aus biologischer Produktion stammen dürfen.

Anhang 3 Teil C, Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

Unter Berücksichtigung der Entwicklung im biologischen Sektor und der aktuellen Verfügbarkeit biolo- gischer landwirtschaftlicher Zutaten wird der Anhang total revidiert. Folgende nicht biologische Zutaten sind bei der Aufbereitung biologischer Lebensmittel zugelassen: Algen Arame und Hijiki, die Rinde des Pau d’Arco-Baumes, Natur- und Kunstdärme, Gelatine, Milchmineralien, Fisch und andere Was- sertiere aus Wildfang.Anhang 3b

Hier werden die massgebenden Fassungen der für Art. 3c relevanten EU-Verordnungen festgelegt. Dies ist notwendig, um nicht einen dynamischen Verweis auf EU-Recht zu schaffen.

Anhang 7 Teil B, Futtermittelzusatzstoffe

In ihre Empfehlungen zu Futtermitteln6 gelangte die von der EU Kommission eingesetzte Expert Group for Technical Advice on Organic Production (EGTOP) unter anderem zum Schluss, dass die Stoffe Guarkernmehl als Futtermittelzusatzstoffe, Edelkastanienholz als sensorischer Zusatzstoff und Betainanhydrat für Monogastrieden und nur natürlichen oder biologischen Ursprungs mit den Zielen und den Grundsätzen der biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollen deshalb in An- hang 7 im Teil B bei den entsprechenden Funktionsgruppen aufgenommen werden.

Um das geltende EU Recht nachzuvollziehen und zur Vermeidung von Handelshemmnissen sollen auch zusätzliche Silierzusatzstoffe im gleichen Anhang aufgenommen werden.

1.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

-

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Keine Auswirkungen.

1.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

1.5.3 Volkswirtschaft

Die Bestimmungen dienen der Angleichung an das EU Recht, was im Interesse der Schweizer Unter- nehmen ist. Sie führen nicht zu technischen Handelshemmnissen.

6 Abschlussbericht über Futtermittel III und Lebensmittel V: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/far- ming/documents/final-report-egtop-feed-iii-and-food-v_en.pdf

135

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union. Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts-und Verwal- tungsvorschriften wird durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet.

1.7 Inkrafttreten

Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt werden.

1.8 Rechtliche Grundlagen

Artikel 3 und Artikel 16a Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18).

136

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Art. 3b Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz

2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von

Wein Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2020/77992 verwendet werden.

Art. 3c Önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Einschränkungen Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang II, Teil VI, Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3b.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012, Abs. 7 7 Die Frist nach Absatz 6 wird für Ferkel bis 35 kg bis zum 31. Dezember 2025 ver-

längert.

SR .......... 1 SR 910.181

2 Durchführungsverordnung (EU) 2020/7799 der Kommission vom XXXXX über die Zu-

lassung von Erzeugnissen und Stoffen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, ABl. XXX vom XXXX, S. X; zuletzt geändert XXXX.

2019–...... 1 137

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2021

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ………. Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2023 gemäss den bisheri- gen Bestimmungen von Anhang 3 Teil C hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2023 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgege- ben werden.

III

1 Die Anhänge 1, 2, 3 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 3b erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Guy Parmelin

2 138

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2021

Anhang 1 (Art. 1 und 16 Abs. 5)

Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften

Ziff. 1 und 2

1. Pflanzliche und tierische Substanzen

Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Der Eintrag «Pheromone» erhält die folgende neue Fassung: Pheromone und andere Semiochemikalien Nur als Insektenabwehr mit Fallen oder Dis- pensern einschliesslich Aero- sol‐Dosiersystemen wie z. B. die Verwirrungs- technik und Markierungspheromone Der Eintrag «Bienenwachs» wird gestrichen: Bienenwachs Nur als Wundverschlussmittel

2. Mikroorganismen oder durch Mikroorganismen produzierte

Substanzen Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Der Eintrag «Cerevisan» erhält die folgende neue Fassung:

Cerevisane und andere auf Zellfragmenten von Mikroorganismen beruhende Produkte

3 139

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2021

Anhang 2 (Art. 2)

Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate

Ziff. 2.2.

Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Ver- wendungsvorschriften

2. Hoffremde Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse

2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs

Der Eintrag «Huminsäure, Fulvinsäure» erhält die folgende neue Fassung:

Huminsäure, Fulvinsäure Ausschliesslich gewonnen mithilfe anorganischer Salze/Lösungen ausser Ammoniumsalze oder aus der Trinkwasseraufbereitung.

4 140

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2021

Anhang 3 (Art. 3)

Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln

Teil A, Teil B Ziff. 1 und Teil C

Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger

Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

Die Einträge «E 322* Lecithin», «E 410* Johannisbrotkernmehl», «E 412* Guarkernmehl», «E 414* Gummi arabicum», «E 417 Tarakernmehl», «E 418 Gellan», «E 422 Glycerin» und «E 903» Carnaubawachs» erhalten die folgenden neuen Fassungen:

E 322* Lecithin zulässig nur für Milcherzeugnisse nur aus biologischer Pro- nur aus biologischer Produk- duktion tion E 410* Johannisbrotkernmehl zulässig zulässig nur aus biologischer Pro- nur aus biologischer Produk- duktion tion E 412* Guarkernmehl zulässig zulässig nur aus biologischer Pro- nur aus biologischer Produk- duktion tion E 414* Gummi arabicum zulässig zulässig nur aus biologischer Pro- nur aus biologischer Produk- duktion tion E 417 Tarakernmehl nur als Verdickungsmittel nur als Verdickungsmittel zu- zulässig lässig nur aus biologischer Pro- nur aus biologischer Produk- duktion tion E 418 Gellan nur in der stark acylhalti- nur in der stark acylhaltigen gen Form zulässig Form zulässig nur aus biologischer Pro- nur aus biologischer Produk- duktion tion E 422 Glycerin nur für Pflanzenextrakte nur für Aromastoffe zulässig; und Aromastoffe zulässig; nur als Feuchthaltemittel in nur als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Be- Gelatinekapseln und zur schichtung von Filmtabletten Beschichtung von Filmtab- zulässig letten zulässig nur pflanzlichen Ursprungs nur pflanzlichen Ursprungs nur aus biologischer Pro- nur aus biologischer Produk- duktion tion

5 141

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2021

Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

E 903 Carnaubawachs nur als Überzugsmittel bei nicht zulässig Konditorei- und Zucker- waren zulässig; nur zur konservierenden Beschichtung von Früch- ten zulässig, die im Zuge einer Quarantänemass- nahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden (ge- mäss Anhang 7 Ziff. 46 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 20193 zur Pflanzen- gesundheitsverordnung) nur aus biologischer Pro- duktion

3 SR 916.201

6 142

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2021

Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse,

die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

Der Eintrag «Carnaubawachs» erhält die folgende neue Fassung: Carnaubawachs nur als Trennmittel nicht zulässig zulässig nur aus biologischer Pro- duktion

7 143

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2021

Teil C: Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

Alge Arame (Eisenia bicyclis) und daraus hergestellte Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe Alge Hijiki (Hizikia fusiforme) und daraus hergestellte Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe Rinde des Pau d’Arco-Baumes nur in Kombucha und Teemischungen (Handroanthus impetiginosus) (« lapacho ») Natur- und Kunstdärme aus natürlichen Rohstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs Gelatine aus anderen Quellen als Schwein Milchmineralien Pulver/flüssig nur als teilweiser oder vollständiger Ersatz von Natrium- chlorid aufgrund der sensorischen Eigenschaften

Fische und andere Wassertiere, aus nur aus nachhaltiger Fischerei Wildfang nur, wenn aus der biologischen Aquakultur gemäss aner- kannten internationalen Standards nicht verfügbar

8 144

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2021

Anhang 3b (Art. 3c)

Erlasse der Europäische Union betreffend biologische Landwirtschaft

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1693, ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1 Für die in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebene Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates gilt die Fassung gemäss ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2393, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S 15 Anstelle der in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebene Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen gilt die Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers, ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/565, ABl. L 129 vom 24.4.2020, S 1. Anstelle der in der Verordnung (EU) 2018/848 angegebene Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) gilt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2393, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15

9 145

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2021

Anhang 7 (Art. 4b Abs. 1 Bst. b und c) Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe

Teil B Ziff. 1–3 Teil B Futtermittelzusatzstoffe Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anforderungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20114. Die Kategorien und Funktionsgruppen sind den Anhängen

2 und 6.1 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20115 entnommen.

1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: g) Bindemittel und i) Trennmittel: Code Kategorie/ Stoff Beschreibung, Funktions- Verwendungsbedingungen gruppe

Einfügen vor dem Eintrag «Natriumferrocyanid»:

E 412 1 Guarkernmehl

Funktionsgruppe k) Silierzusatzstoffe:

Code Kategorie/ Stoff Beschreibung, Funktions- Verwendungsbedingungen gruppe

E236 1k Enzyme, Mikroorganismen, Amei- sensäure Für Silage nur dann zulässig, E237 1k Natriumformat wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsbedin- E280 1k Propionsäure gungen nicht möglich ist E281 1k Natriumpropionat

4 SR 916.307 5 SR 916.307.1

10 146

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2021

2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: b) Aromastoffe

Code Kategorie/ Stoff Beschreibung, Funktions- Verwendungsbedingungen gruppe

Einfügen nach dem Eintrag «Aromastoffe»:

2b Castanea sativa Mill.: Edelkastani- enholzextrakt

3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähn- licher Wirkung

Code Kategorie/ Stoff Beschreibung, Funktions- Verwendungsbedingungen gruppe

Einfügen nach dem Eintrag «Vitamine und Provitamine»:

3a Betainanhydrat Nur für Monogastriden Nur natürlichen Ursprungs wenn verfügbar biologischen Ur- sprungs

11 147