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Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM

Erläuternder Bericht

zu den Ausführungsverordnungen zur Umsetzung des Notenaustau- sches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache

(Totalrevision der Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums [VZAG], Änderungen der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL] und der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]);

sowie weitere Änderungen in der VVWAL und AsylV 1 vom 20. Oktober 2021

Übersicht

Ziel der neuen EU-Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache ist ins- besondere, die Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und die Rückführung von rechtswidrigen Aufenthalterinnen und Aufenthaltern unter Wahrung ihrer Grundrechte zu verbessern. Die Agentur für Europäische Grenz- und Küstenwache soll zu diesem Zweck mit genügend Personal und Material ausgestattet werden, damit sie ihre Aufga- ben im Grenz- und Rückkehrbereich effektiver wahrnehmen kann. Ferner soll aufgrund einer Empfehlung der letzten Schengen-Evaluierung im Asylgesetz eine explizite Ver- pflichtung der ausreisepflichtigen asylsuchenden Person, den Schengen-Raum zu ver- lassen, aufgenommen werden. Ausgangslage Die Umsetzung der EU-Verordnung erfordert Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungs- stufe. Die entsprechende Botschaft zu den genannten Gesetzesänderungen zur Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung sowie einer Änderung des Asylgesetzes wurde vom Bun- desrat am 26. August 2020 verabschiedet. Das Parlament hat der Vorlage am 1. Oktober 2021 zugestimmt. Auf Verordnungsstufe erfordert die Umsetzung der EU-Verordnung eine Anpassung der Ver- ordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schen- gen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raumes (VZAG), der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverwei- sung von ausländischen Personen (VVWAL) sowie der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1). Die Empfehlung der Europäischen Kommission im Rahmen der letzten Schengen-Evaluierung bedingt ebenfalls eine Anpassung der VVWAL so- wie der AsylV 1. Die Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raumes (VZAG) wird an- gepasst. Diese regelt die Aufgaben und Einsätze der Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), die Zusammenarbeit der EZV als nationale Kontaktstelle gegenüber der Agentur, die Vertretung der Schweiz im Verwaltungsrat sowie die Aufgaben in den Bereichen «Einsätze von Personal der EZV im Ausland», «Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz» sowie «Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern». Bei dieser Gelegen- heit wird die VZAG zudem totalrevidiert und soll künftig als Verordnung über die internationale

Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG) bezeichnet werden. Die Anpassungen der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Aus- weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) betreffen ins- besondere die Höhe der Abgeltung der Kantone sowie die Abgeltungsmodalitäten für Einsätze von kantonalem Personal im Rückkehrbereich. Die Änderungen in der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1) konkretisieren im Wesentlichen die gesetz- lich vorgesehene Information und Unterstützung von Asylsuchenden durch die Leistungser- bringer bzw. Rechtsberatungsstellen bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Zusammen- hang mit Einsätzen der Agentur.

Ingress 8 Art. 24 Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausländischer Behörden und der

ter quater Art. 15e Informationssystem und Datenschutz bei ausländischem Personal in der Art. 52abis Information zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung der Art. 52bbis Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde bei der

1. Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Auf- hebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/16241 (im Folgenden: EU-Ver- ordnung) wurde am 13. November 2019 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet und der Schweiz am 15. November 2019 als Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands notifiziert. Die Schweiz hat nach der Notifikation von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes zwei Jahre Zeit, die entsprechende Weiterentwicklung zu überneh- men und umzusetzen (Art. 7 Abs. 2 lit. b SAA2). Die Frist für die Übernahme und Umsetzung endet somit am 15. November 2021. Die Umsetzung der EU-Verordnung erfordert Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungs- stufe. Auf Gesetzesstufe wurde für den Bereich Grenzschutz das Zollgesetz vom 18. März 20053 (ZG) angepasst, im Rückkehrbereich waren Anpassungen im Ausländer- und Integrationsge- setz vom 16. Dezember 20054 (AIG) notwendig. Zudem wurde das Asylgesetz vom 26. Juni 19985 (AsylG) angepasst, um die Information sowie Unterstützung von Asylsuchenden bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der für die Überwa- chung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur (im Folgenden: Agentur) zu gewährleisten. Unabhängig von dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- standes wurde aufgrund einer Empfehlung der Europäischen Kommission im Rahmen der letzten Schengen-Evaluierung der Schweiz im Jahr 2018 auf Gesetzesstufe, namentlich im AsylG, eine Präzisierung vorgenommen, wonach ausreisepflichtige asylsuchende Personen zum Verlassen des Schengen-Raums sowie zur Weiterreise in den Herkunftsstaat verpflichtet sind. Die entsprechende Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung sowie einer Änderung des Asylgesetzes wurde vom Bundesrat am 26. August 20206 verabschiedet. Das Parlament hat der Vorlage am 1. Oktober 2021 zugestimmt. Die entsprechenden Gesetzes- bestimmungen werden vom Bundesrat in Kraft gesetzt werden. Auf Verordnungsstufe erfordert die Umsetzung der EU-Verordnung eine Anpassung der Ver- ordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schen- gen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raumes7 (VZAG), der Verord- nung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesver-

weisung von ausländischen Personen8 (VVWAL) sowie der Asylverordnung 1 vom 11. August 19999 über Verfahrensfragen (AsylV 1). Die Empfehlung der Europäischen Kommission im Rahmen der letzten Schengen-Evaluierung bedingt ebenfalls eine Anpassung der VVWAL so- wie der AsylV 1 (Art. 26b VVWAL und Art. 32 AsylV 1).

1 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die

Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624; Fassung gemäss ABI. L 295 vom 14.11.2019, S. 1. 2 SR 0.362.31

3 SR 631.0

4 SR 142.20

5 SR 142.31

6 Botschaft vom 26. August 2020 zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Euro-

päische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zu einer Änderung des Asylgesetzes; BBl 2020 7105. 7 SR 631.062

8 SR 142.281

9 SR 142.311

Die Anpassungen auf Verordnungsstufe werden dem Bundesrat als Gesamtpaket zur Verab- schiedung unterbreitet. Sie sollen voraussichtlich im Juni 2022 in Kraft treten.

1.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit dieser Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse erledigt.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Totalrevision der VZAG zur Verordnung über die internationale Zusammenarbeit

zur Grenzsicherheit (ViZG) Im Bereich Grenzsicherheit und Personenkontrolle arbeitet die Schweiz im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens10 unter anderem eng mit den Nachbarstaaten wie auch mit der Agentur zusammen. Bei der Überwachung des Personenverkehrs über die Zollgrenze werden die relevanten völkerrechtlichen Vorgaben angewandt. Wie bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 20. August 202011 (vgl. Ziff. 5.1) dargelegt, ist ein Grossteil der Bestimmungen in der EU-Verordnung direkt anwendbar. Ein weiterer Teil erfordert neue Bestimmungen in der VZAG betreffend:  die Einsatzregeln für die Angehörigen des BAZG, welche an langfristigen Einsätzen von bis zu zwei Jahren für die Agentur teilnehmen;  den Datenaustausch zwischen dem BAZG und der Agentur;  die Kontaktstelle für die Beantragung der finanziellen Unterstützung der Behörden (ge- mäss Durchführungsbeschluss zu Art. 6112). Der Personenkreis, auf den die VZAG Anwendung findet, ist präzisierungsbedürftig. Die Praxis der letzten zehn Jahre hat gezeigt, dass die Regelungen der VZAG lediglich auf Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter des BAZG sowie auf ausländisches Personal, welches dem BAZG wäh- rend der Dauer seines Einsatzes in der Schweiz unterstellt ist, anwendbar sind. Mit der Ände- rung wird daher präzisiert, dass die Regelungen nicht auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an- derer Schweizer Grenzschutzbehörden Anwendung finden. Viele heute in der VZAG abgebildete Artikel sind zudem deklaratorisch, weshalb diese gestri- chen oder präzisiert werden sollen. Weiter werden darin die wichtigen Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater gere- gelt, welche aber nicht direkt mit der Schengener-Zusammenarbeit zu tun haben. Somit ent- spricht der Titel der Verordnung nicht dem notwendigen Regelungsgegenstand. Daher soll die VZAG total revidiert und neu benannt werden, sie wird künftig als «Verordnung über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG)» bezeichnet. Bei der Anpassung wurden folgende Grundsätze befolgt:  Der Verordnungsname wird dem umfassenden Regelungsgegenstand angepasst.  Direkt anwendbare Regeln aus der EU-Verordnung sollen, sofern möglich, aus der Verordnung entfernt und diese dadurch verschlankt werden.  Soweit möglich wird auf bestehende Erlasse verwiesen.

10 SR 0.362.31

11 BBl 2020 7105

12 Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1567 der Kommission vom 26. Oktober 2020 über die finanzielle Unterstüt-

zung für die Einrichtung der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gemäss Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates; Fassung gemäss ABI L 358 vom 28.10.2020, S. 59.

 Die Gliederung der Verordnung wird angepasst, damit sie einem logischeren Aufbau folgt. Die Verweise auf die Zollverordnung vom 1. November 200613 (ZV) werden in der ViZG vo- rübergehend belassen und erst im Rahmen der neuen Zollgesetzgebung überarbeitet. Das neue Zollgesetz (inklusive den Ausführungsbestimmungen) wird frühestens per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die entsprechende Botschaft wird dem Bundesrat bis Ende 2021 vorge- legt werden. Dagegen wird aufgrund der per 1. Januar 2022 beschlossenen Umbenennung der EZV in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in der ViZG und in der VVWAL bereits die neue Bezeichnung verwendet (dies gilt auch für die entsprechenden Erläuterungen zur VIZG und zur VVWAL, vgl. Ziff. 3.1 und 3.2).

2.2 Änderungen der VVWAL und der AsylV 1

Die Anpassungen in der VVWAL betreffen insbesondere den Einsatz von Schweizer Personal des Bundes oder der Kantone im Ausland und von ausländischem Personal in der Schweiz. Ferner wurden die Höhe sowie die Modalitäten der Abgeltung der Kantone für solche Einsätze mit den Kantonen neu verhandelt (vgl. Erläuterungen zu Art. 15d E-VVWAL unten). Die VVWAL soll entsprechend angepasst werden (vgl. Art. 15d E-VVWAL). Die Änderungen in der AsylV 1 konkretisieren im Wesentlichen die gesetzlich vorgesehene Information und Unterstützung von Asylsuchenden durch die Leistungserbringer bzw. Rechts- beratungsstellen bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur.14 Unabhängig von der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklung, sind im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Empfehlung der Europäischen Kommission Anpassungen in Artikel 26b VVWAL in Bezug auf den Inhalt der Wegweisungsverfügung vorzunehmen. Neu wird vorgesehen, dass Personen mit einem Wegweisungsentscheid nicht nur die Schweiz, sondern auch den Schengen-Raum verlassen müssen. Diese Regelung ist nicht anwendbar auf Staatsangehörige der EU oder EFTA (Vorbehalt von Artikel 2 Absätzen 2 und 3 AIG). Ebenfalls soll neu geregelt werden, dass der in der Wegweisungsverfügung genannte Zeit- punkt für das Verlassen der Schweiz auch für das Verlassen des Schengen-Raums gilt (vgl. Art. 26b Abs. 1 Bst. a und b E-VVWAL). Auch Artikel 32 AsylV 1 soll angepasst werden, um den entsprechenden Vorgaben Rechnung zu tragen.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 ViZG (ehemals VZAG)

Verordnungstitel Die Verordnung regelt nicht nur die Zusammenarbeit an den Schengen-Aussengrenzen, son- dern insgesamt die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit. Sie betrifft sowohl die Zusammenarbeit auf Grundlage der Schengener Zusammenarbeit wie auch die Einsätze von Dokumentenberaterinnen und -beratern, welche sowohl in Schengen-Staaten wie auch in Drittstaaten eingesetzt werden. Der Titel der Verordnung soll daher entsprechend dem Rege- lungsgegenstand angepasst werden.

13 SR 631.01

14 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz

und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küs- tenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 1. Oktober 2021.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Ingress Der Ingress weist auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200015 (BPG) hin, welcher abweichende Regelungen zulässt, soweit es sachliche Gründe erfordern. Das Bun- despersonalrecht ist somit vollumfänglich anwendbar, soweit die Verordnung keine Sonderre- gelungen beinhaltet. Zudem werden Regelungen zu den Dokumentenberaterinnen und -bera- tern gestützt auf Artikel 100a AIG vorgenommen. Ebenfalls wird auf Artikel 92 und 92a16 ZG verwiesen; diese befassen sich mit den internationalen Massnahmen bei Einsätzen im Aus- land, bei denen das BAZG mitwirken kann. Auf Artikel 113 ZG wird verwiesen, da dieser die gesetzliche Grundlage für den Datenaustausch des BAZG mit der Agentur und den anderen Schengen Staaten bildet. Die beiden letztgenannten Artikel werden neu mit der vorliegenden Revision in die ViZG aufgenommen. Diese gesetzlichen Grundlagen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Grenzschutzes an den Schengen-Aussengrenzen sind zwar nicht neu; in der letzten Anpassung des VZAG aus dem Jahre 2018 wurde die Aufnahme besagter Artikel im Ingress jedoch unterlassen. Dies soll hiermit nachgeholt werden.

Art. 1 Gegenstand Absatz 1 listet abschliessend auf, was die Verordnung regelt. Gegenüber der aktuellen VZAG wurde die Gliederung im Sinne einer besseren Lesbarkeit neu festgelegt. Der bisherige Begriff «Schweizerisches Personal» wird durch «Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG» ersetzt, da dies den tatsächlichen Anwendungsbereich der Verordnung betrifft (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Artikel 2). Demnach hat die Verordnung die folgenden Bereiche zum Gegenstand: Die operative Zusam- menarbeit zwischen dem BAZG und der Agentur sowie den anderen Schengen-Staaten bzw. EU-Staaten, den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland im Rah- men der Zusammenarbeit mit der Agentur, den Einsatz ausländischen Personals in der Schweiz im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur sowie den Einsatz von Dokumen- tenberaterinnen und -beratern. Die Ausnahmeregelung für Einsätze im Ausland, wonach für Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG Einsatzregeln von der Agentur oder dem Einsatzstaat gemacht werden können, wird in Absatz 2 hervorgehoben. Absatz 3 konkre- tisiert, dass die Regelungen für ausländisches Personal nur für Einsätze in der Schweiz bzw. an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz gelten. In Absatz 4 wird festgehalten, dass für die Zusammenarbeit bei internationalen Rückführungseinsätzen die Artikel 15b - 15equinquies VVWAL gelten. Damit wird die Abgrenzung zu den Regelungen im Rückkehrbereich, welche im Kompetenzbereich des SEM liegen, vorgenommen.

Art. 2 Begriffe Artikel 2 definiert die in der Verordnung verwendeten Begriffe. Die Definition von «Schweize- rischem Personal» wurde gestrichen. Die Praxis der letzten zehn Jahre hat gezeigt, dass die Regelungen der VZAG lediglich auf Angehörige des BAZG sowie auf ausländisches Personal, welches dem BAZG während der Dauer seines Einsatzes in der Schweiz unterstellt ist, an- wendbar sind. Die aktuellen Regelungen der VZAG sind dahingehend irreführend, als dass der Eindruck entstehen könnte, dass die Regelungen auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter anderer Schweizer Grenzschutzbehörden Anwendung finden, was aber nicht der Fall ist. Mit ausländischem Personal gemeint sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Be- hörden, die zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG bei Einsätzen an den

15 SR 172.220.1

16 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz

und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küs- tenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 1. Oktober 2021

Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken sowie das Personal der Eu- ropäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Dokumentenberaterinnen und -berater sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die insbesondere die für die Grenzkontrolle zuständigen ausländischen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertre- tungen bei der Dokumentenkontrolle unterstützen. Schliesslich finden auch die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der EU-Verordnung auf die ViZG Anwendung.

2. Abschnitt: Aufgaben des BAZG und Datenaustausch

Art. 3 Zusammenarbeit mit der Agentur sowie den anderen Schengen-Staaten Die Absätze 1 und 2 regeln die Zuständigkeit des BAZG für die Zusammenarbeit mit der Agen- tur und die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors der Agentur. Das BAZG kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Vereinba- rungen mit der Agentur abschliessen. Dabei handelt es sich um technische Vereinbarungen (z. B. betreffend die Rückerstattung von Einsatzkosten durch die Agentur oder die Zusammen- arbeit mit den Verbindungspersonen der Agentur). Vorbehalten bleiben Vereinbarungen, wel- che den Abschluss durch den Bundesrat oder das Parlament vorsehen. Das BAZG vertritt die Interessen der Schweiz im Verwaltungsrat der Agentur. Andere nationale Stellen sollen eben- falls an Verwaltungsratssitzungen teilnehmen können, sofern diese thematisch zuständig sind. Unter anderem wäre somit angesichts des erweiterten Mandats der Agentur im Bereich der Rückkehr eine Beteiligung des Staatssekretariats für Migration (SEM) an Sitzungen oder Trak- tanden möglich. In Absatz 3 wird festgehalten, dass das BAZG im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der EU-Ver- ordnung die nationale Kontaktstelle ist. Zur vereinfachten Koordination der Zusammenarbeit mit der Agentur stellt das BAZG eine Verbindungsperson gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der EU-Verordnung für die Agentur zur Verfügung und koordiniert zusammen mit der Agentur und den zuständigen Bundesbehörden deren Entsendung. Die Verbindungsperson überblickt vor Ort die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Agentur, vertritt die beteiligten Behör- den gesamtschweizerisch an Sitzungen vor Ort und holt direkt Informationen ein, welche für die politische oder operative Umsetzung in der Schweiz von Relevanz sind. Zeitgleich ist die Verbindungsperson Bestandteil des Polizeiattaché-Netzwerks, das das BAZG zusammen mit dem fedpol betreibt (vgl. Art. 92 Abs. 5 ZG), und unterstützt damit auch die Schweizer Polizei- behörden bei Ermittlungen und Abklärungen mit den Polizeibehörden in Polen, Tschechien und der Slowakei. In Absatz 4 werden die weiteren hauptsächlichen Aufgaben aufgelistet, die das BAZG im Rah- men der Zusammenarbeit mit der Agentur und den Schengen-Staaten zum Schutz und zur Überwachung der Schengen-Aussengrenzen wahrnimmt. Gegenüber der aktuellen VZAG

wurde in der ViZG neu auf eine aufgabenorientierte Regelung abgestützt, anstatt wie bisher auf eine zuständigkeitsorientierte Auflistung. Das ist flexibler und verständlicher. Im Zentrum steht die Zusammenarbeit des BAZG mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten in den relevanten Bereichen. Es sind dies die jährliche Schwachstellenbeurteilung, die Risiko- analyse und das Lagebewusstsein (inkl. das EUROSUR-Netzwerk), die Grundrechte, das Be- schwerdeverfahren der Agentur in Zusammenhang mit Angehörigen des BAZG, die operative Entsendung von Personal an die Agentur, die Verbindungspersonen der Agentur, Budget und Finanzierungsprozesse sowie die Ausbildung. Auch wenn die ViZG nicht alle diese Aufgaben regeln muss, da die entsprechenden Grundlagen in der EU-Verordnung direkt angewendet werden können, so ist es doch im Sinne der Transparenz, wenn hier geregelt wird, welche Aufgaben das BAZG gestützt auf die EU-Verordnung vornimmt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das BAZG auf die Zusammenarbeit mit diversen weiteren Stellen von Bund und Kantonen angewiesen. Demnach hält Absatz 5 fest, dass das BAZG die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen einbezieht. Es sind dies insbesondere das

SEM, das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (STS EDA), das Bundesamt für Polizei (fedpol), das Bundesamt für Justiz sowie die Kantonspolizei Zürich. Zum Beispiel im Bereich des Grundrechtschutzes in der Zusammenar- beit mit dem oder der Grundrechtsbeauftragten arbeitet das BAZG eng mit den Experten des STS EDA zusammen oder für die jährliche Erarbeitung der Schwachstellenbeurteilung ist es auf die Daten der beteiligten Kantonspolizeien, insbesondere die Kantonspolizei Zürich, ange- wiesen. Mit allen Partnern ist die Zusammenarbeit etabliert.

Art. 4 Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland Die Agentur soll unter anderem mit genügend Material und den erforderlichen personellen Kapazitäten in Form einer ständigen Reserve ausgestattet werden. Diese soll bis ins Jahr 2027 kontinuierlich auf bis zu 10 000 Einsatzkräfte ausgebaut werden. Die ständige Reserve der Agentur setzt sich aus vier Kategorien von Einsatzkräften zusam- men, nämlich aus Personal, das die Agentur selber rekrutiert (Statutspersonal der Kat. 1), von den Schengen-Staaten an die Agentur abgeordnetem Personal für langfristige Entsendungen von bis zu zwei Jahren (Personal Kat. 2), Personal, das von den Schengen-Staaten für kurz- fristige Entsendungen von bis zu vier Monaten (Personal Kat. 3) zur Verfügung gestellt wird, und Personal, das der für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken vorgesehenen Reserve für Soforteinsätze angehört (Personal Kat. 4). Einsatzkräfte bestehen aus Grenzschutzexper- ten, Begleitpersonen für die Rückkehr, Rückkehrexperten und sonstigen Fachkräften. Das BAZG kann Personal für den Grenzschutz, Grenzüberwachungen und sonstige Fachkräfte wie beispielsweise Hundeführerinnen und Hundeführer entsenden. Das SEM hingegen stellt das zu entsendende Personal im Rückkehrbereich sicher (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26.8.2020, Ziff. 4.2). Der Beitrag der Schengen-Staaten an die Kategorien 2-4 ist künftig ver- bindlich und ist in den Anhängen II bis IV der EU-Verordnung geregelt. Das BAZG unterhält eine ständige Reserve mit spezialisiertem Personal, das im Rahmen von Einsätzen zugunsten der Agentur eingesetzt werden kann. Die Aufnahme von Mitarbeitenden des BAZG erfolgt freiwillig. Ein Anspruch gegenüber den Mitarbeitenden zur Teilnahme an internationalen Einsätzen besteht nicht. Die Modalitäten für Einsatz, Ausbildung und Austritt aus der Reserve werden in einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag gere- gelt. Der Einsatz vor Ort richtet sich grundsätzlich nach dem Einsatzbefehl der Agentur und orien- tiert sich an den vor Ort herrschenden Bedürfnissen. Im Auslandeinsatz gelten die für die je- weilige Operation gültigen Einsatzregeln des Einsatzstaates. Diese gehen im Grundsatz dem nationalen Einsatzbefehl des Entsendestaates vor. Während der Dauer des Einsatzes unter- steht das Personal des BAZG der Einsatzverantwortung des ausländischen Staates.

Das BAZG ist dafür zuständig, geeignetes Personal auszuwählen, welches die Anforderungen der Agentur erfüllt und den ausgehandelten Profilen entspricht. Die Profile werden jährlich festgelegt und sind mit den operativen Bedürfnissen und der Risikoanalyse der Agentur abge- stimmt. So sind für einen beschränkten Zeitraum mehrere Expertinnen und Experten jederzeit einsetzbar; es sind diese insbesondere Dokumentenberaterinnen und -berater, Risikoanalys- ten, Grenzkontrollspezialistinnen und -spezialisten, Hundeführerinnen und Hundeführer, Be- fragerinnen und Befrager, Kommunikationsspezialistinnen und -spezialisten, taktische Unter- stützungsspezialistinnen und -spezialisten sowie Fahrzeugexpertinnen und -experten. Der Einsatzdauer richtet sich nach den beiden Kategorien für lang- und kurzfristige Einsätze; Kategorie 2 für langfristige Einsätze von bis zu zwei Jahren und Kategorie 3 von kurzfristigen Einsätzen von bis zu 4 Monaten. Die konkrete Einsatzdauer insbesondere von Kategorie 3 wird zwischen dem BAZG und der Agentur festgelegt. Grundsätzlich finden die Einsätze in enger Zusammenarbeit und Koordination mit der Agentur und den ausländischen lokalen Be- hörden statt. Die Bereitstellung erfolgt in Absprache und gemeinsam mit weiteren Behörden, welche Perso- nal entsenden. Es sind dies namentlich das SEM und die Kantonspolizei Zürich, es können

sich aber auch weitere Behörden an Einsätzen beteiligen. Die ViZG enthält selber zwar nur Regelungen für den Einsatz von Mitarbeitenden des BAZG an den Schengen-Aussengrenzen; die Entscheidung, wie viele Personen zur Verfügung gestellt werden, erfolgt allerdings in Ab- sprache mit den vorgenannten Behörden. Das BAZG ist wie für die bisherigen Soforteinsatzteams an den Aussengrenzen weiterhin für die Bereitstellung von Personal aus der Reserve für Soforteinsätze oder die Ablehnung ent- sprechender Ersuchen zuständig. Das BAZG ist auch dafür zuständig, Gesuche der Agentur um Bereitstellung von zusätzlichem Personal abzulehnen, sofern die EU-Verordnung dies zulässt (vgl. Art. 57 Abs. 5-9). Wenn es die Lage in der Schweiz nicht zulässt oder die Erledigung der nationalen Aufgaben nicht mehr garantiert werden kann, kann das BAZG eigenständig Gesuche der Agentur ablehnen.

Art. 5 Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz Im Zusammenhang mit dem Aufbau der Agentur und parallel zu den zunehmenden Einsätzen von schweizerischem Personal im Ausland werden auch mehr Einsätze von ausländischen Grenzschutzexpertinnen und -experten an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz (Flug- häfen Basel, Genf und Zürich) stattfinden. Diese Einsätze (sog. Hostings) setzen grundsätzlich kein Gesuch der Schweiz voraus; sie werden von der Agentur gestützt auf die Risikoanalyse, die Schwachstellenbeurteilung und weiteren offenen Quellen (sog. open sources) angeboten. Beruhend auf den ersten Gesprächen mit den Fachverantwortlichen der Agentur zu den Hostings ist davon auszugehen, dass an den genannten Flughäfen jährlich maximal zwei Ex- perten der Agentur einen Einsatz (sog. Hosting) leisten. Die Agentur priorisiert die Einsätze der Kategorien 1 (Frontex-eigenes Personal) und 2 (langfristige Einsätze bis zwei Jahre). Ein Einsatz im Rahmen eines Hostings soll neu bis sechs Monate dauern. Ziel ist, dass die von der Agentur entsandten Expertinnen und Experten im regulären Schichtbetrieb mitarbeiten und diverse Aufgaben (wie bspw. Datenbankabfragen und Dokumentenprüfungen) vornehmen. Diese Einsätze erfolgen ohne Schusswaffen. Die Hostings an den Schweizer Flughäfen wer- den jährlich zwischen dem BAZG – unter Einbezug der Flughafenpolizei Zürich – und der Agentur verhandelt. Anschliessend werden die Verhandlungsergebnisse dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Sollte die Situation an den Aussengrenzen der Schweiz sich so entwickeln, dass voraussicht- lich der gesamte Schengen-Raum gefährdet werden könnte und damit eine Unterstützung durch die Agentur erforderlich würde, erarbeitet das BAZG in Zusammenarbeit mit den allfällig betroffenen Behörden das entsprechende Gesuch an die Agentur. Handelt es sich dabei um bewaffnete Einsätze oder Einsätze, die länger als sechs Monate dauern, werden diese an- schliessend dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. In dringenden Fällen kann diese Genehmigung nachträglich eingeholt werden. Das BAZG wirkt des Weiteren mit bei der Erarbeitung der Einsatzpläne und übernimmt die Einsatzführung in Zusammenarbeit mit der Agentur. Dies gilt aber nur für Einsätze, bei wel- chen das BAZG selbst involviert ist, resp. für Einsätze an jenen Aussengrenzen, wo das BAZG

auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen für die Grenzkontrollen zuständig ist.

Art. 6 Einsätze von Dokumentenberaterinnen und -beratern Dieser Artikel ist gegenüber der aktuellen VZAG neu. Er ist erforderlich, damit die Abgrenzung zur Umsetzung der EU-Verordnung klar wird. Das BAZG schickt Dokumentenberaterinnen und -berater gestützt auf das AIG in den Einsatz, das restliche im ViZG geregelte Personal gestützt auf die EU-Verordnung. Das BAZG ist zuständig für die Entsendung von geeignetem Personal als Dokumentenbera- terinnen und -berater. Die Aufgaben der Dokumentenberaterinnen und -berater (so genannte Airline Liaison Officers [ALO]) sind in Artikel 100a AIG geregelt. Sie werden zur Bekämpfung der illegalen Migration und grenzüberschreitenden Kriminalität an wichtigen Flughäfen im Aus- land eingesetzt. Das BAZG entsendet in Zusammenarbeit mit dem SEM und dem STS EDA

seit dem Jahr 2012 Dokumentenberaterinnen und -berater. Über die jeweiligen Destinationen entscheiden die vorgenannten Stellen ebenfalls in Zusammenarbeit.

Art. 7 Datenbekanntgabe an die Agentur Die Datenbekanntgabe an ausländische Behörden richtet sich nach Artikel 113 ZG sowie den Notenaustausch vom 13. Dezember 2019 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 (EU) 2016/1624. Eine Datenbekanntgabe ist nämlich nur erlaubt, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. Vorliegend bildet der Notenaustausch für die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung den geforderten völkerrechtlichen Vertrag. Die Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur ist in den Artikeln 86 ff. EU-Verordnung geregelt. Der vorliegende Artikel gibt im Wesentlichen den Inhalt des Artikels 3c VZAG wieder. Gleich- zeitig wird präzisiert, welche Daten zu welchem Zweck das BAZG der Agentur bekanntgeben darf. Im Rahmen der Schengener Kooperation wird das BAZG nach Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung der Agentur Daten bekannt geben. Dabei erfolgt die Datenbekanntgabe an die Agentur nur, soweit diese die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben be- nötigt. Im Grenzsicherheitsbereich umfasst dies unter anderem die Aussengrenzverwaltung, die Erstellung von Schwachstellenbeurteilungen und weiteren Strategiedokumenten, den Be- trieb des EUROSUR oder die Einsatzplanung. Die Bekanntgabe von personenbezogenen Da- ten, die das BAZG der Agentur übermitteln darf, richtet sich nach Artikel 2 Absatz 2 der Da- tenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. August 201717. Die Bearbeitung der Daten durch die Agentur richtet sich nach den Artikeln 86 ff. der EU-Verordnung, welche auf die für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einschlägigen EU-Datenschutz- Regelungen (Verordnung [EU] 2018/172518) verweist. Die Bekanntgabe der betreffenden Da- ten kann sowohl auf Anfrage als auch von Amtes wegen vorgenommen werden. Für beide Formen gelten die Voraussetzungen von Artikel 7. Das BAZG kann der Agentur die personenbezogenen Daten nach den in Artikel 87 der EU- Verordnung genannten Zwecken nur dann bekanntgeben, wenn sie die Daten im Rahmen der technischen und operativen Unterstützung durch die Schweiz zur Erfüllung der folgenden Auf- gaben benötigt. Dies betrifft die folgenden Punkte: a. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen;

b. Organisation und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen; c. Durchführung von Pilotprojekten; d. Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken; e. Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums; f. Erstellung von Risikoanalysen; g. Überprüfung von Identitätsdokumenten; h. Administrative Aufgaben; hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Anmeldung von Mitarbeitenden für Kurse, die Organisation von Reisen oder die Prozesse für die Beantra- gung von Rückzahlungen durch die Agentur. Gemäss Absatz 2 soll das SEM Informationen über internationale Rückführungseinsätze direkt an die Agentur übermitteln können, ohne dass dies vorgängig mit dem BAZG abgesprochen

17 SR 631.061

18 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz

natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG, Fassung gemäss ABI L 296, S. 39.

werden muss (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 26. Au- gust 2020, Ziff. 4.3.219). Dies erleichtert die effiziente Aufgabenwahrnehmung. Zeitlich ist ein enger Austausch zwischen dem SEM und dem BAZG wichtig. Hier findet auf diversen Stufen ein regelmässiger Austausch statt. Diese Bestimmung ist von der laufenden Revision des Zollrechts betroffen. Ein Ziel der Zoll- rechtsrevision im Bereich der Datenbearbeitung ist die zentrale Regelung aller Datenbearbei- tungen an einem Ort. Diese Bestimmung wird voraussichtlich in die Datenbearbeitungsverord- nung für das BAZG übernommen.

3. Abschnitt: Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland

Art. 8 Allgemeines In Artikel 8 werden die allgemeinen Grundsätze für den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland im Rahmen von Einsätzen der Agentur festgelegt. Die Regelungen betreffen einzig die Mitarbeitenden des BAZG. Grenzschutzexperten der Kantone, welche im Ausland einge- setzt werden, unterstehen den eigenen kantonalen Regelungen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG verbleiben während des Einsatzes im Ausland aus personalrechtlicher Sicht dem BAZG unterstellt. Es gelten die entsprechenden personalrecht- lichen Vorschriften (vgl. nächster Absatz). Mitarbeitende des SEM unterstehen den entspre- chenden Regelungen in der VVWAL. Dies gilt unabhängig von der Dauer des Einsatzes, das bedeutet, dass die vorliegenden Regelungen der ViZG sowohl für Einsätze bis zu vier Monaten (sog. kurzfristige Einsätze der Kat. 3 und 4) als auch für Einsätze von bis zu zwei Jahren (sog. langfristige Einsätze der Kat. 2) gelten. Im Grundsatz gelten für Auslandeinsätze gemäss dieser Verordnung die Bundespersonalver- ordnung vom 3. Juli 200120 (BPV), die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200121 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) und sinngemäss die Verordnung des EDA vom 20. Sep- tember 200222 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA). Andere Regelungen können ge- troffen werden, wenn individuelle oder operative Bedürfnisse dies erfordern (Abs. 1). Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen den bisherigen Artikel 4 VZAG und hält fest, dass das BAZG in internen Weisungen weitergehende oder – im Falle von langfristigen Einsätzen zu Gunsten der Agentur – auch abweichende Regelungen treffen kann. Das BAZG kann opera- tive Einsatz- und arbeitsrechtliche Regelungen für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter so- wie abweichende Regelungen für längerfristige Einsätze von zwei Jahren in einer internen Weisung bzw. einem Einsatzbefehl festlegen oder mit diesen in individuellen Vereinbarungen regeln. Die Schengen-Staaten tragen zu der ständigen Reserve bei, indem sie Einsatzkräfte als Teammitglieder an die Agentur abordnen, im Einklang mit Anhang II der EU-Verordnung für langfristige Abordnungen und mit Anhang III der EU-Verordnung für kurzfristige Entsendun- gen. Bisher hat das BAZG kein Personal für langfristige Einsätze von bis zu zwei Jahren an die Agentur abgeordnet. In der ViZG wird nun die rechtliche Grundlage für solche Abordnungen

gebildet, damit das BAZG in Zukunft seine Verpflichtung gestützt auf Anhang II der EU-Ver- ordnung gegenüber der Agentur erfüllen kann. Die Dauer der einzelnen Abordnungen beträgt bis zu 24 Monaten. Mit Zustimmung des Her- kunftsmitgliedstaats und der Agentur können einzelne Abordnungen einmalig um weitere zwölf

19 Botschaft vom 26. August 2020 zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Eu-

ropäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zu einer Änderung des Asylgesetzes; BBl 2020 7105. 20 SR 172.220.111.3

21 SR 172.220.111.31

22 SR 172.220.111.343.3

bis 24 Monate verlängert werden. Bei längerfristigen Einsätzen können zu Artikel 8 bis 20 abweichende Regelungen getroffen werden (Abs. 3). Das ist insofern wichtig, als dass dieses Personal anders als das Personal, das für kurzfristige Einstätze entsandt wird, den Vorgaben der Agentur betreffend Ferien, Zu- lagen und Arbeitsregeln unterliegt. Es steht jedem Staat, welcher Personal in den langfristigen Einsatz zu Gunsten der Agentur entsendet, frei, weiterführende Regeln zu treffen, insbeson- dere was die Spesen und Zulagen betrifft. Dabei gilt zu beachten, dass damit die Einsatzpla- nung der Agentur nicht behindert wird.

Art. 9 Verantwortlichkeit Absatz 1 regelt die Verantwortlichkeit bei der Strafverfolgung gemäss Artikel 85 EU-Verord- nung. Die primäre Strafverfolgungszuständigkeit liegt beim jeweiligen Einsatzstaat. Da das Grenzwachtkorps (GWK) formell erst mit der erfolgten Zollgesetzrevision (voraussicht- lich nicht vor Januar 2024) rechtlich nicht mehr existiert und damit auch die strafrechtliche Unterstellung des Personals des GWK unter dem Militärstrafgesetz bis zu diesem Zeitpunkt bestehen bleibt, ist es nötig, in der ViZG weiterhin die Regelung der bisherigen VZAG zu über- nehmen. Nach erfolgter Revision des Zollrechts wird dieser Absatz hinfällig. Gleichzeitig wird die Unterstellung des restlichen Personals des BAZG unter dem schweizeri- schen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193723 (StGB) festgehalten. Angehörige des BAZG, die bei einem Einsatz im Ausland Opfer einer Straftat werden oder eine solche begehen, unterstehen somit dem Recht des Einsatzstaates. Lediglich wenn dieser auf die Strafverfolgung verzichtet und den Fall zur Abklärung, Beurteilung und Vollstreckung ganz oder teilweise der Schweiz abtritt, ist das StGB anwendbar. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, geregelt in Absatz 2, richtet sich nach Artikel 84 der EU- Verordnung. Das bedeutet, dass für Schäden, die vom Personal des BAZG im Ausland verur- sacht werden, der Einsatzstaat haftet. Der Einsatzstaat kann vom Herkunftsstaat bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit Ersatz verlangen. In diesen Fällen ist das Bundesgesetz vom 14. März 195824 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) anwendbar. Absatz 3 verweist auf zwei mögliche Verfahren gemäss Artikel 25a und 71 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 196825 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG). Die Aufsichtsbeschwerde kann von jedermann zu jederzeit eingereicht werden, wenn im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen das BAZG erforderlich ist. Wer ein schutz- würdiges Interesse hat, kann zudem vom BAZG verlangen, dass es widerrechtliche Handlun- gen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Das BAZG entscheidet durch Verfügung. Absatz 4 regelt die Meldepflicht von Grundrechtsverletzungen, die vom Personal des BAZG

während Einsätzen zugunsten der Agentur festgestellt werden. Diese Regelung wurde aufge- nommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Schengen-Aussengrenzen eine ge- meinsame Grenze für den gesamten Schengen-Raum bilden und damit auch der Schweiz eine Verantwortung für die Einhaltung der Grundrechte an den Schengen-Aussengrenzen zu- kommt. Absatz 5 regelt, dass wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG während eines Einsat- zes gegen die vereinbarten Einsatzregeln verstossen, einschliesslich der Grundrechte der Per- sonen, das BAZG vom betroffenen Einsatzstaat sowie der Agentur einen Bericht einfordern kann. Grundsätzlich reicht hierfür auch schon der blosse Verdacht auf den Verstoss gegen die

23 SR 311.0

24 SR 170.32

25 SR 172.021

Einsatzregeln. Weitere interne Massnahmen, wie beispielweise die Rückholung der betroffe- nen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die Entfernung der betroffenen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus dem Reservepool und weitere Disziplinarmassnahmen werden anschliessend geprüft.

Art. 10 Ausrüstung und Bewaffnung Im Sinne von Artikel 82 Absatz 7 EU-Verordnung kann das Personal des BAZG, welches sich an einem Einsatz im Ausland beteiligt, seine Waffen mit sich führen, wobei der Einsatzstaat – entsprechend seinem eigenen Recht – die Verwendung bestimmter Waffen einschränken oder gar verbieten kann. Der Einsatzstaat kann aber die Verwendung bestimmter Waffen nicht ge- genüber den zollrechtlichen Regelungen ausdehnen. Zum Schutz des eigenen Personals wird festgelegt, dass die Befugnisse für den Waffeneinsatz nicht umfassender sein dürfen, als die Befugnisse für den Waffeneinsatz in der Schweiz. Kurz gesagt: Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des BAZG dürfen im Ausland nicht weitergehende Befugnisse für die Verwendung von Zwangsmitteln erhalten, als die Befugnisse für die Verwendung von Zwangsmitteln, die sie nach nationalem Recht haben. Für die Angehörigen des BAZG sind diese in Artikel 106 ZG in Verbindung mit den Artikeln 227 und 228 Buchstaben a und b ZV festgehalten. Zudem dürfen Angehörige des BAZG beim Einsatz im Ausland nur diejenigen Befugnisse und Zwangsmittel anwenden, die sie auch im Rahmen der alltäglichen Aufgaben im BAZG haben (z. B. dürfen Mitarbeitende des BAZG im Ausland keine Waffe tragen, wenn sie dies während der Arbeit im Alltagsbetrieb nicht dürfen). Die durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG mitge- führten Waffen werden im Einsatzbefehl entsprechend festgelegt.

Art. 11 Arbeitszeit, Einsatzzeit, Ferien und freie Tage Dieser Artikel umfasst im Wesentlichen die Regelung des bisherigen Artikel 9 VZAG. Er prä- zisiert, dass auch die Vorgaben der Agentur berücksichtigt werden müssen, was gerade für die langfristigen Entsendungen (Kat. 2) wesentlich ist. Der Artikel legt die Regeln für die Ar- beits- und Einsatzzeiten, die Ferien und freien Tage fest. Im Grundsatz gilt, dass sich die Ar- beitszeit nach den Bedürfnissen des Einsatzes oder den Vorgaben der Agentur richtet. Als Einsatzzeit gilt die Zeit, während derer sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht am an- gestammten Arbeitsplatz in der Schweiz befinden. Dazu gehören insbesondere die Briefing- Tage, sei es innerhalb des BAZG oder auch im Ausland, die Pack-Tage, die zusätzlichen freien Tage sowie die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Einsatzes, zu der auch die Reisezeit gehört. Für jeden vierwöchigen Einsatz gewährt das BAZG einen freien Tag, um damit die während dieser Zeit anfallenden Feiertage auch am Einsatzort zu kompensieren. Für die offiziellen schweizerischen Feiertage, die auf einen Werktag fallen und die auf der jährlich aktualisierten Liste des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) mit der Bezeichnung «freie Tage» aufgeführt sind, werden zusätzliche freie Tage gewährt. Die im BAZG bestehenden Ferien- und Arbeits- zeitsaldi sind vor dem Einsatz nach Möglichkeit abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, werden die Guthaben eingefroren und nach der Reintegration ins BAZG wieder gutgeschrieben. Da die Mitarbeitenden des BAZG für die Teilnahme an einem Einsatz aus dem regulären Schichtbetrieb genommen werden und nach Abschluss in diesen wieder eingegliedert werden müssen, ist es zudem notwendig, dass sämtliche freien Tagen im Rahmen des Einsatzes kom- pensiert und abgegolten werden können. Gestützt auf die vorangehenden Erklärungen besteht für allfällige Mehrarbeit, Überzeit oder Sonntags- und Nachtarbeit nach Abschluss des Einsat- zes kein Anspruch auf Zeitkompensation oder Vergütung. Allfällige Ansprüche werden durch die in Artikel 14 festgelegte Einsatzzulage mitentschädigt. Vorgaben der Agentur sowie abweichende Regelungen für längerfristige Einsätze von zwei Jahren oder mehr bleiben vorbehalten. Bei allen Einsätzen im Ausland und in internationalen Organisationen ist unabhängig von der

Einsatzdauer die Rückkehr zum BAZG im Rahmen des vor dem Einsatz geltenden Besitzstan- des gewährleistet.

Art. 12 Ferienreisen und Reisekosten Das im Ausland eingesetzte Personal, dies gilt für Einsätze im Rahmen der Agentur sowie auch für die Dokumentenberaterinnen und -berater, hat Anspruch auf zwei Ferienreisen pro Jahr, für welche der Flug finanziert wird. Können oder wollen diese durch die Mitarbeitenden nicht bezogen werden, ist eine Kumulation nicht möglich und der Anspruch verfällt. Im Grund- satz gilt hier, dass die Reise direkt zwischen dem Ort, wo der Mitarbeitende im Einsatz steht oder wohnt, und der Schweiz zu erfolgen hat oder zwischen dem Einsatzort und der gewünsch- ten Feriendestination, wobei die Kosten in diesem Fall nicht über denjenigen einer Reise in die Schweiz liegen sollten. Die Details sind in den Artikeln 45 - 47 VBPV geregelt. Es soll, wenn möglich das kostengünstigste Angebot gewählt werden. Möglich ist auch eine Reise mit privaten Verkehrsmitteln. Stehen aber kostenlose Transportmöglichkeiten zur Verfügung oder wird die Reise durch Dritte übernommen, übernimmt das BAZG keine Kosten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Agentur die Kosten für die Reisen übernimmt.

Art. 13 Urlaub und Urlaubsreisen Die Regelungen für den Bezug von Urlaub werden gemäss Artikel 40 Absatz 3 VBPV ange- wendet. Der Urlaub kann für die Dauer der Reise, jedoch um höchstens vier Tage, verlängert werden (Abs. 1) bei Ereignissen wie Heirat, Geburt eines eigenen Kindes, bei Erkrankung ei- nes Familienmitglieds oder eines Lebenspartners oder bei Tod enger Angehöriger. Der Urlaub soll gewährt werden, wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben. Es gelten die Grunds- ätze der Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung. Das BAZG kann die Reisekosten über- nehmen, wenn es sich um Fälle nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a,e und g VBPV handelt (Abs. 2).

Art. 14 Einsatzzulage Artikel 14 regelt die Einsatzzulage. Demnach bezahlt das BAZG für die gesamte Einsatzdauer eine Einsatzzulage von 60 Franken pro Tag, an welchem der oder die Mitarbeitende im Einsatz ist. Diese Einsatzzulage dient der Abgeltung der besonderen Bedingungen, die Einsätze im Ausland vom Personal erfordern. Dazu gehört zum Beispiel die permanente Verfügbarkeit, erhöhte Risiken wegen Krankheit oder Kriminalität, Distanz zur Familie oder sonstiger persön- licher Entbehrungen aber auch der materielle Ausgleich für die mit dem Einsatz direkt verbun- denen Mehrkosten. Im Gegenzug erhalten die Mitarbeitenden keine zusätzlichen Auszahlun- gen wegen Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie Pikettdienst. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abgeltung durch Zeitgutschriften. Bei längerfristigen Einsätzen für die Agentur wird die Einsatzzulage direkt durch die Agentur bezahlt. Bei solchen Einsätzen oder wenn die Auslagen sonst durch Dritte übernommen wer- den, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Auszahlung durch das BAZG. Sollte die Einsatzzu- lage unter der üblichen Zulage des BAZG sein oder die Umstände mehr erfordern, kann das BAZG aber jederzeit selber entscheiden, im Einzelfall die Einsatzzulage zu erhöhen.

Art. 15 Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen Die Vergütung für Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich sinngemäss nach den vom EDA gestützt auf Artikel 67 VBPV-EDA festgesetzten Vergütungen. Die Mahlzeitenzulage wird grundsätzlich immer gewährt, ausser der/die Mitarbeitende ist in den Ferien ausserhalb des Einsatzorts. Für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes wird der/die Mitarbei- tende mittels Mahlzeitenpauschale entschädigt. Es handelt sich dabei um einen Richtwert und nicht um die effektiven Kosten. Die Mahlzeitenpauschalen sind in Franken definiert (20 % für das Frühstück, je 40 % für die Hauptmahlzeiten).

Das BAZG kann für die Mahlzeiten alternativ auch ein Taggeld ausrichten, das den ortsübli- chen Kosten entspricht. Sie kann es nach 60 Tagen Einsatz kürzen (Abs. 2). Dies ist der Fall, wenn sich aufgrund der langen Einsatzdauer die wiederkehrenden Mahlzeitenkosten verrin- gern (infolge Selbstverpflegung) und eine Reduktion als gerechtfertigt erscheint. Ebenfalls kann sie die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft ver- güten (Abs. 2). Grundsätzlich werden aber die Unterkunft durch die Agentur oder bei den Do- kumentenberaterinnen und -beratern durch das EDA übernommen. Dennoch könnte es Ein- zelfallweise notwendig sein, zum Beispiel aufgrund einer kurzfristigen Umbuchung oder Planänderung, eine Unterkunft zu organisieren. Gemäss Absatz 4 gilt analog zu den Einsatzzulagen (Art. 14), dass die jeweiligen Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen nicht übernommen werden, wenn eine kostenlose Verpfle- gung oder Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung steht oder die Kosten von Dritten über- nommen werden. Dabei wird der Standard für die Übernachtungsmöglichkeit am durchschnitt- lichen Standard vor Ort gemessen. So werden zum Beispiel die Unterkünfte für die Dokumen- tenberaterinnen und -beratern gemäss der Vereinbarung zwischen dem EDA, dem SEM und dem BAZG durch das EDA bezahlt.

Art. 16 Kosten für den Transport persönlicher Effekten Für Mitarbeitende des BAZG, welche für längere Zeit in den Einsatz gehen, übernimmt das BAZG die Kosten sowie die Organisation des Transports. Art und Umfang des Transports wer- den durch das BAZG in einer internen Weisung festgelegt. Diese Regelung gilt insbesondere für die Dokumentenberaterinnen und -beratern, welche für bis zu vier Jahre ins Ausland zie- hen. Je nach Einsatzart kann diese Bestimmung jedoch auch für die Mitarbeitenden des BAZG zur Anwendung gelangen, welche in einen längerfristigen Einsatz im Rahmen der Agentur gehen. Dabei sind der Einsatzort, die Einsatzart und die Einsatzdauer zu berücksichtigen.

Art. 17 Versicherung Die Einsätze im Rahmen der ViZG können naturgemäss unter erschwerten Bedingungen er- folgen. Aus diesem Grund rechtfertigt sich der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche über die üblichen Versicherungsleistungen sowie die Krankenversicherung des Personals hin- ausgehen kann. Gemäss Artikel 17 setzt das BAZG im Einvernehmen mit der Eidgenössi- schen Finanzverwaltung allfällige angemessene Leistungen des Bundes für die Risiken der Bergung, Repatriierung, Heilungskosten, Invalidität und des Todes fest. Es gilt, dass während eines Einsatzes im Rahmen dieser Verordnung, die Mitarbeitenden weiterhin gegen Berufs- und Nichtberufsunfall bei der SUVA versichert sind. Die Leistungen des Bundes sind ergän- zend zu den gesetzlichen Leistungen, die über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie die Krankenversicherung des Personals hinausgehen, insbesondere zu den aufgrund des Bundesgesetzes vom 20. März 198126 über die Unfallversicherung (UVG) und des Bundesgesetzes vom 18. März 199427 über die Krankenversicherung (KVG) erbrachten Leistungen. Die Versicherungsdeckung des Bundes gilt nur für Vorfälle während eines solchen Einsatzes. Bei den Risiken Bergung, Repatriierung und Heilungskosten werden im Schadenfall die Artikel 19 (Reise- und Bergungskosten) bzw. 16 (Heilbehandlung) und 17 (ambulante oder stationäre Behandlung) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199228 über die Militärversicherung (MVG) analog verwendet. Damit übernimmt der Bund in diesen Bereichen die effektiven Kosten. Bei einem Todesfall wird eine Bestattungsentschädigung analog Artikel 60 MVG ausgerichtet (10 % des höchstversicherten Jahresverdienstes).

26 SR 832.20

27 SR 832.10

28 SR 833.1

Art. 18 Berufsunfälle und -krankheiten Auf Bundesebene ist eine Regelung zum Berufsunfall in Artikel 63 BPV i. V. m. Artikel 26 VBPV bereits vorgesehen. Diese sieht bei Körperverletzung, Invalidität und Tod Leistungen des Ar- beitsgebers ergänzend zu denjenigen der Sozialversicherungen vor, wenn der massgebende Verdienst gemäss Artikel 26 VBPV nicht gedeckt ist. Eine differenzierte Regelung im Rahmen dieser Verordnung ist nicht notwendig, weshalb für den Ersatz des Versorgerschadens allge- meines Bundespersonalrecht gilt. Hingegen soll mit der vorliegenden Bestimmung der aus der beruflichen Tätigkeit resultieren- den besonderen Gefährdung des im Ausland eingesetzten Personals auch in der Freizeit Rechnung getragen werden. Da im Ausland besondere Verhältnisse und Umstände vorherr- schen, wird in Artikel 18 konkretisiert, was als Berufsunfälle im Ausland gilt. So gelten hier einerseits Unfälle, welche direkt im Zusammenhang mit der Funktion stehen, zum Beispiel, wenn der oder die Mitarbeitende während einer Kontrolle angegriffen wird. Es kann sich aber auch um Ereignisse, welche im Zusammenhang mit Kriegshandlungen, Revolutionen oder sonstigen Unruhen stehen, handeln. Krankheiten, welche auf mangelnde hygienische Verhält- nisse oder sonstigen besonderen Verhältnissen am Arbeitsort entstehen, werden einem Be- rufsunfall gleichgestellt. Es kann dies zum Beispiel eine Krankheit wegen verseuchtem Trink- wasser oder eine tropische Krankheit wie Malaria aufgrund der geographischen Verhältnisse sein. Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheit bei dem im Ausland eingesetzten schweizerischen Personal gelten insbesondere Krankheiten wegen unhygienischer oder be- sonderer Verhältnisse am Einsatzort (Abs. 2).

Art. 19 Gesundheitsschutz Die Mitarbeitenden des BAZG sind während eines Einsatzes besonderen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Um die Gesundheit der Angehörigen des Mitarbeiterpools zu schützen und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit zu gewährleisten, sollen die Angehörigen des BAZG beim Eintritt in den Mitarbeiterpool auf ihre gesundheitliche Eignung geprüft und je nach Einsatz in regelmässigen Abständen erneut überprüft werden. Als mögli- che Massnahme gilt beispielsweise die Überprüfung und Sicherstellung des erforderlichen Impfschutzes, welcher je nach Einsatzgebiet verstärkt werden kann. Unabhängig von dieser Prüfung und je nachdem wie lange der Auslandeinsatz gedauert hat, kann im Anschluss an die Beendigung des Auslandeinsatzes eine Rückkehruntersuchung stattfinden, welche unab- hängig von den erwähnten Intervallen der Gesundheitsüberprüfungen durchgeführt werden soll. Mit Artikel 19 verpflichtet sich das BAZG dazu, entsprechende Massnahmen zu ergreifen, um den Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG zu wahren und zu verbessern sowie um deren physische und psychische Gesundheit zu gewährleisten. Dieser Artikel orientiert sich an Artikel 32 BPG und Artikel 10a BPV. Auf Grundlage der Vorgaben des EPA stellt das BAZG sicher, dass entsprechende Massnahmen getroffen werden. Die Mitarbeitenden des BAZG sind auch bei Auslandeinsätzen eigenverantwortlich und setzen sich aktiv für die Erhaltung ihrer Gesundheit ein.

Art. 20 Unterstützung in Verfahren Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des BAZG während einem Einsatz der Agentur in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden, so kann das BAZG in Ausnah- mefällen rechtliche und finanzielle Unterstützung leisten. Es unterstützt das betroffene Perso- nal namentlich bei der Vermittlung einer anwaltlichen Vertretung im Ausland. Die Entschädi- gung von Verfahrens- und Parteikosten richtet sich nach Artikel 77 BPV. Das BAZG prüft die konkreten und individuellen Umstände, die eine rechtliche und finanzielle Unterstützungsleistung zur Folge haben können. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht. Es wird im Einzelfall entschieden.

4. Abschnitt: Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz

Art. 21 Allgemeines Nach Absatz 1 ist ausländisches Personal während des Einsatzes dem BAZG einsatzunter- stellt und leistet den Dienst grundsätzlich in gemeinsamen Teams mit dem Personal des BAZG. Dabei haben die ausländischen Expertinnen und Experten den Weisungen der zustän- digen Einsatzoffiziere, die ihnen bezüglich ihres fachlichen Einsatzes anordnungsbefugt sind, Folge zu leisten. Die Einsatzmittel und die Einsatzregeln werden durch das BAZG mit der Agentur und den Herkunftsmitgliedstaaten gemeinsam bestimmt (Abs. 2). Nach Absatz 3 kann das ausländische Personal nur unter der Leitung der einsatzführenden Stelle und in Anwesenheit von Schweizer Personal hoheitlich tätig werden. Ausländisches Per- sonal ist somit nicht zur selbstständigen Durchführung von Grenzkontrollen befugt. Liegen be- gründete Fälle vor, können dem ausländischen Personal die Befugnisse entzogen werden. Mit dem Herkunftsstaat oder der Agentur ist entsprechend Rücksprache zu nehmen über den Fortgang des Einsatzes und mögliche weitere Massnahmen (vgl. Art. 22). Die ausländischen Expertinnen und Experten tragen grundsätzlich ihre nationale Uniform. Die ausländischen Expertinnen und Experten, die von der Agentur selber angestellt sind, tragen grundsätzlich die Uniform von Frontex. Aus Sicherheitsgründen sollen Ausnahmen möglich sein (Abs. 5).

Art. 22 Arbeitsverhältnis und Disziplinarwesen Das ausländische Personal wird nicht über einen Sonderstatus verfügen. Es ist insbesondere nicht vorgesehen, dass diese Personen diplomatische Immunität geniessen. Die ausländi- schen Expertinnen und Experten haben daher die Pflicht, die schweizerische Rechtsordnung zu achten. In Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht blei- ben die ausländischen Expertinnen und Experten ihren jeweiligen nationalen Vorschriften un- terworfen. Das BAZG hat keine Disziplinargewalt über das sich in der Schweiz im Einsatz befindende ausländische Personal. In begründeten Fällen und damit insbesondere in Situati- onen, in welchen die Fortsetzung des Einsatzes in gemeinsamen Teams als nicht zumutbar erscheint, kann das BAZG die den ausländischen Expertinnen und Experten zugewiesenen Einsatzbefugnisse gestützt auf Artikel 21 Absatz 4 entziehen.

Art. 23 Ausrüstung und Bewaffnung Ausländische Expertinnen und Experten, welche mit schweizerischen Expertinnen und Exper- ten an gemeinsamen Einsätzen an den Aussengrenzen der Schweiz teilnehmen, haben grund- sätzlich den gleichen Dienst zu verrichten wie das schweizerische Personal. Aus diesem Grund kann das ausländische Personal im Grundsatz die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung mitführen, welche durch das Personal des BAZG nach Artikel 227-232 ZV verwendet werden kann. Die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch und für den Einsatz von anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln sollen hingegen je nach Einsatz und daher im Einzel- fall festgelegt werden. Dabei gelten im Grundsatz die Regeln über den Einsatz von Waffen und Zwangsmitteln nach Artikel 229-232 ZV. Wie bereits unter Artikel 5 erwähnt, erfolgen die Einsätze der Agentur an den Flughäfen der Schweiz ohne Schusswaffen.

Art. 24 Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausländischer Behörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen die Regelung von Artikel 25 der geltenden VZAG29. Weil die Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und

29 Artikel 25 VZAG soll seinerseits voraussichtlich im Juni 2022 durch Artikel 23 der Verordnung über die internati-

onale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG; SR 631.062) ersetzt werden.

der Agentur auch besonders schützenswerte Personendaten betreffen können, sollen die Zu- griffe im formellen Gesetz geregelt werden (vgl. Ziff. 5.1 der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 202030). Im Rahmen der Revision des Zollrechts wird auch die Datenbearbeitung im BAZG überarbeitet. Deswegen soll im neuen Gesetz über den allgemeinen Teil der Abga- benerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) ein Artikel aufgenommen werden, welcher die Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und von Frontex regelt. Folglich soll der vorliegende Arti- kel nach Inkrafttreten des BAZG-VG im Zuge der entsprechenden Verordnungsanpassungen aufgehoben werden. Absatz 1 regelt, dass bei Einsätzen an den Aussengrenzen der Schweiz ausländische Exper- tinnen und Experten, einschliesslich die in die Schweiz entsandten Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter von Frontex, grundsätzlich den gleichen Dienst zu verrichten haben wie die Angehö- rigen des BAZG. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass das ausländische Personal im Grundsatz über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem des BAZG verfügt wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die für die entsprechenden Aufgaben einge- setzt werden. Das dürfte in den meisten Fällen das Aufgabenprofil «Personenkontrollen» sein. Die Zugriffsrechte sollen jedoch nur soweit gehen, wie es die Aufgabenerfüllung bedingt. In Absatz 2 geht es um den Schutz von Personendaten. Um Personendaten gegen unerlaubte Zugriffe sowie gegen unerlaubte Bearbeitungen zu schützen, erhalten ausländische Expertin- nen und Experten nur unter der Leitung von schweizerischem Personal Zugriff auf Personen- daten (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 EU-Verordnung). Damit das ausländische Personal, welches unter der Leitung des BAZG an den Schengen- Aussengrenzen der Schweiz (aktuell an den Flughäfen Basel und Genf) eingesetzt wird, seine Aufgaben wahrnehmen kann, regelt Absatz 3, dass sie wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG behandelt werden müssen, wenn sie auf die jeweiligen Datenbankabfragen zugrei- fen. Zu denken ist hier beispielsweise an einen Einsatz in der ersten Kontrolllinie, wo die Ein- reisevoraussetzungen geprüft werden. Dazu ist es u. a. notwendig, zu prüfen, ob gegen die

kontrollierte Person beispielsweise ein Einreiseverbot für die Schweiz besteht. Einreiseverbote sind entweder in der Fahndungsdatenbank RIPOL oder im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben. Sollte ein Treffer erfolgen, wird die weitergehende Kontrolle der betroffe- nen Person in der zweiten Kontrolllinie von einer zuständigen Mitarbeiterin oder einem zustän- digen Mitarbeiter des BAZG durchgeführt. Ein weiteres Beispiel ist der Einsatz einer ausländi- schen Person als Dokumentenspezialistin oder -spezialist. Damit diese Person ihre Aufgabe wahrnehmen kann, muss sie auf die Dokumentendatenbanken FADO und ARKILA zugreifen können.

Art. 25 Verantwortlichkeit Da das GWK formell erst mit der erfolgten Zollgesetzrevision (voraussichtlich nicht vor Januar 2024) rechtlich nicht mehr existiert und damit auch die sinngemässe strafrechtliche Unterstel- lung des ausländischen Personals, das während eines Einsatzes eine Straftat begeht, unter dem Militärstrafgesetz bis zu diesem Zeitpunkt bestehen bleibt, ist es nötig, in der ViZG wei- terhin die Regelung der bisherigen VZAG zu übernehmen. Nach erfolgter Revision des Zoll- rechts wird dieser Absatz hinfällig. Gleichzeitig wird die Unterstellung des restlichen ausländischen Personals unter dem schwei- zerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193731 (StGB) festgehalten.

30 Botschaft vom 26. August 2020 zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Eu-

ropäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zu einer Änderung des Asylgesetzes; BBl 2020 7105. 31 SR 311.0

Die strafrechtliche Verantwortung ist so geregelt, dass die abgestellten ausländischen Exper- tinnen und Experten in Bezug auf Straftaten, die während eines Einsatzes gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Angehörige des BAZG behandelt werden. Aus diesem Grund ist das schweizerische Strafgesetzbuch auch auf ausländisches Personal anwendbar. Die zivilrechtliche Haftung ist so geregelt, dass bei einem Einsatz von Teammitgliedern in ei- nem Einsatzstaat, dieser entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften für die von die- sen während ihres Einsatzes verursachten Schäden haftet. Deshalb ist auf Schäden, die von ausländischem Personal verursacht werden, das Verantwortlichkeitsgesetz anwendbar. Sind Amtshandlungen von ausländischem Personal betroffen, kommen die Verfahren nach Artikel 25a sowie Artikel 71 VwVG zur Anwendung. Demgemäss entscheidet das BAZG durch Verfügung. Bei Vorfällen im Zusammenhang mit Einsätzen von ausländischem Personal oder von Perso- nal der Agentur, insbesondere bei Verstössen gegen die Einsatzregeln, informiert das BAZG die Agentur. Handelt es sich um Grundrechtsverletzungen durch ausländisches Personal wird der Einsatz der betreffenden Person sofort beendet und der Agentur Bericht erstattet sowie weitere erforderliche Massnahmen getroffen, wie beispielsweise eine strafrechtliche Anzeige.

5. Abschnitt: Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern

Art. 26 Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern Der Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern wird auf Grundlage einer Vereinba- rung zwischen dem SEM, dem EDA und dem BAZG geregelt (Abs. 1). Eine solche Vereinba- rung wurde bereits im Jahr 2012 unterzeichnet. Die Vereinbarung beinhaltet spezifische Re- gelungen über die Finanzierungs- und Einsatzmodalitäten. Für die Dokumentenberaterinnen und -berater gelten die Bestimmungen für das schweizeri- sche Personal im Ausland gemäss Abschnitt 3 dieser Verordnung uneingeschränkt. Ausfüh- rende operative Einsatz- und arbeitsrechtlichen Regelungen kann das BAZG in internen Wei- sungen präzisieren oder in individuellen Vereinbarungen regeln.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses Mit dieser Bestimmung wird die VZAG aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmung Da sich während der Übergangsphase Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG im Einsatz befinden werden, bleibt die Verordnung so wie sie zum Zeitpunkt der Entsendung gültig war, bis zum Abschluss dieser Einsätze gültig. Konkret geht es um die VZAG in der Fassung vom 15. August 201832.

Art. 29 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am ... in Kraft.

3.2 VVWAL Art. 1 Allgemeine Bestimmung Zu Absatz 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des neuen zweiten Absatzes. Die geltende Regelung von Artikel 1 wird neu in Absatz 1 geregelt.

32 AS 2018 3119

Zu Absatz 2 Artikel 71 Absatz 2 E-AIG ermöglicht es dem EJPD, in technischen und operativen Belangen mit der Agentur zusammenzuarbeiten, namentlich bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Rückkehr, Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, Beschaffung von Rei- sedokumenten, Organisation und Koordinierung von Rückkehraktionen sowie der Unterstüt- zung bei der freiwilligen Rückkehr (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a Ziff. i-iii der EU-Verordnung). Ge- stützt auf Absatz 2 soll diese Kompetenz für die Zusammenarbeit mit der Agentur in diesen Bereichen an das SEM übertragen werden. Dies ist sinnvoll, da es sich um technische und operative Belange handelt, welche in die Kompetenz des SEM fallen. Diese Bestimmung ent- hält eine nicht abschliessende Aufzählung und umfasst somit auch die neuen Aufgaben der Agentur. Dazu gehören unter anderem die Unterstützung durch die Agentur bei der Identifika- tion und Papierbeschaffung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und ii EU-Verordnung).

Art. 15b Zuständigkeiten Zu Absatz 1 Erster und zweiter Satz Es werden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen: Der Begriff «der für die Über- wachung der Schengen-Aussengrenze zuständigen Agentur der Europäischen Union» wird durch den Begriff «Agentur» ersetzt. Weiter soll der Begriff «Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)» durch den Begriff «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)» ersetzt werden (vgl. Erläuterungen unter Ziff. 2 oben). Auch die übrigen Änderungen sind rein redaktioneller Natur und haben zum Ziel, den Wortlaut dieser Bestimmung zu vereinfachen.

Zu Absatz 1 Buchstabe b Die Anpassung von Absatz 1 Buchstabe b trägt dem erweiterten Mandat der Agentur im Rück- kehrbereich Rechnung (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020, Ziff. 3). Da die entsprechenden Aufgaben des SEM neben internationalen Rückführungseinsätzen auch wei- tere Aufgaben im Bereich Rückkehr betreffen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 1 Abs. 2 E- VVWAL), soll neu der Begriff «Rückkehr» verwendet werden.

Zu Absatz 2 Die Agentur finanziert ganz oder teilweise, wie bereits heute, gewisse Rückkehraktionen aus ihrem Haushalt (Art. 50 Abs. 8 EU-Verordnung). Entsprechende Vergütungen der Agentur an die Schengen-Staaten werden durch schriftliche Vereinbarungen, sog. Finanzhilfevereinba- rungen («Grant Agreements»), geregelt. Aus schweizerischer Sicht handelt es sich dabei um völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 3 Buch- staben b und c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199733 (RVOG), die das SEM selbstständig abschliessen kann (vgl. Art. 48a Abs. 1 RVOG i.V.m. Art. 71a Abs. 2 AIG und Art. 15b Abs. 2 VVWAL). Entsprechende Finanzhilfevereinbarungen mit der Agentur bilden auch die Grundlage für die Rückvergütung bestimmter Kosten durch die Agentur: Solche werden z. B. im Zusammenhang mit der Organisation von EU-Sammelflügen vergütet. Deshalb soll aus Gründen der Klarheit neu auch die Durchführung von internationa- len Flügen in die Heimat- und Herkunftsstaaten von ausländischen Personen, die das SEM bereits heute durchführen kann (Art. 5 VVWAL), explizit erwähnt werden. Ebenfalls soll die Einschränkung auf Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben werden, weil namentlich solche Rück- vergütungen im Zusammenhang mit EU-Sammelflügen nicht unter diesen Buchstaben fallen. Das SEM kann zudem wie bis anhin weitere Vereinbarungen im Hinblick auf die Entsendung von Schweizer Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -be- obachtern sowie polizeilichen Begleitpersonen mit der Agentur abschliessen, sofern sie ledig- lich technische und administrative Fragen regeln oder dem Vollzug der EU-Verordnung die- nen. Je nach Entwicklung der Zusammenarbeit mit der Agentur im Rückkehrbereich könnten

33 SR 172.010

in Zukunft auf operativer Ebene weitere Vereinbarungen notwendig sein. Absatz 2 soll dahin- gehend konkretisiert werden, dass es sich auch bei diesen «anderen Vereinbarungen» um völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite (i. S. von Art. 48a RVOG) handelt. Ferner soll die Formulierung «Schweizer Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rück- kehrbeobachterinnen und -beobachter und polizeiliche Belgleitpersonen» durch «schweizeri- sches Personal, namentlich Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachte- rinnen und -beobachter und polizeiliche Belgleitpersonen» ersetzt werden, weil die genannten Berufsgattungen nicht abschliessend sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 15bbis Abs. 2 E-VVWAL)

Art. 15bbis Einsätze im Ausland Zu Absatz 1 (Vgl. zu den Personenkategorien der Agentur die Erläuterungen zu Art. 4 ViZG, Ziff. 3.1). Aufgrund der neuen Personalkategorien gemäss Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a–d EU-Ver- ordnung ist die Bezeichnung «Pool» für Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten und poli- zeiliche Begleitpersonen nicht mehr korrekt. Neu gehören diese Personen zur ständigen Re- serve der Agentur, deren Bestand gesichert sein muss.

Zu Absatz 2 Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 wird in modifizierter Form in Absatz 4 übernommen (vgl. die Ausführungen dazu unten). Neu sollen in Absatz 2 die zu entsendenden Berufskate- gorien festgelegt werden. Im Rückkehrbereich sind dies namentlich Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM, polizeiliche Begleitpersonen der Kantone sowie Rückkehrbe- obachterinnen und -beobachter. Diese Berufskategorien sind jedoch nicht abschliessend. Ge- mäss der Ausgestaltung der Profile durch die Agentur sind auch Entsendungen u. a. von kan- tonalen Rückkehrberaterinnen und -beratern, Spezialistinnen und Spezialisten für Rückkehr- verwaltungssysteme oder Polizisten für die Bodenorganisation an Flughäfen zur Vorbereitung von Rückführungen möglich.

Zu Absatz 3 Dieser Absatz regelt die Einsatzmodalitäten des von der Schweiz bereitgestellten Personals im Ausland. Neu werden im Rückkehrbereich Personen für lang- und kurzfristige Einsätze be- nötigt – nicht hingegen für Soforteinsätze, welche lediglich zu Grenzsicherungszwecken ein- gesetzt werden (Art. 58 Abs. 1). Entsprechend nennt Absatz 3 nur lang- und kurzfristige Eins- ätze im Sinne von Artikel 56 und Artikel 57 EU-Verordnung. Ein langfristiger Einsatz dauert 24 Monate. Er kann mit der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaates um weitere 24 Monate verlängert werden. Ein kurzfristiger Einsatz dauert zwischen 30 Tagen und vier Monaten pro Kalenderjahr (Art. 56 Abs. 1 EU-Verordnung). Die Anzahl kurzfristiger Einsätze, die ein Staat leisten muss, bezieht sich für die Agentur aktuell auf viermonatige Einsätze. Über die konkrete Dauer der kurzfristigen Einsätze entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat grundsätzlich selbst (vgl. Art. 57 Abs. 10 EU-Verordnung). Wenn beispielsweise vier verschiedene Personen wäh- rend je einem Monat entsendet werden, wäre gemäss Berechnungsgrundlage der Agentur ein kurzfristiger Einsatz absolviert. Leistet ein Staat einen Einsatz, der weniger als vier Monate dauert, müssen die restlichen Tage im Rahmen eines weiteren Einsatzes geleistet werden. Die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter gehören nicht zur ständigen Reserve und fal- len deshalb nicht unter die Personenkategorien der kurz- und langfristigen Einsätze. Sie bilden gemäss Artikel 51 EU-Verordnung eine eigenständige Reserve. Aus diesem Grund sind sie von Absatz 3 ausgenommen.

Zu Absatz 4 Neu soll die Agentur mit genügend Personal ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben besser wahrnehmen kann (vgl. hierzu die Ausführungen zu Art. 4 ViZG, Ziff. 3.1). Die Einsätze von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern können wie bis anhin abgelehnt werden,

wenn eine Ausnahmesituation besteht, welche die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt (Art. 51 Abs. 3 EU-Verordnung). Bei den kurzfristigen Einsätzen kann die Anzahl der Einsätze reduziert werden, wenn die Risikoanalyse oder eine Schwachstellenbeurteilung ergeben hat, dass die Erledigung der nationalen Aufgaben des betreffenden Staates erheblich beeinträchtigt ist (Art. 57 Abs. 9 EU-Verordnung). Die Schweiz wäre in diesem Fall verpflichtet, über die entsprechende Situation Bericht zu erstatten. Bei den langfristigen Einsätzen, welche durch die EU-Verordnung neu eingeführt werden, sieht die EU-Verordnung keine Möglichkeit vor, einen solchen Einsatz abzulehnen (vgl. Art. 56 EU-Verordnung). Entsprechend verweist Absatz 4 im Vergleich zum bisherigen Absatz 2 nur auf die Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 9 der EU-Verordnung.

Zu Absatz 1 Der Verweis auf die EU-Verordnung wurde konkretisiert: Die Schulungen durch die Agentur sind in Artikel 62 EU-Verordnung geregelt. Zudem wurde die EU-Verordnungsnummer ange- passt.

Art. 15d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone Zu Absatz 1 Da in Artikel 71a Absatz 1 E-AIG neu eine explizite Regelung aufgenommen werden soll, wo- nach das SEM sowie die Kantone für internationale Rückführungseinsätze das notwendige Personal zur Verfügung stellen, ist der Verweis auf die Vereinbarungen gemäss Artikel 71a Absatz 3 nicht mehr notwendig. Das EJPD schliesst mit den Kantonen weiterhin eine Verein- barung über die Modalitäten des Personaleinsatzes ab (Art. 71a Abs. 3 AIG).

Zu Absatz 2 (Unverändert)

Zu Absatz 2bis Die Agentur ist nicht nur für die Aus- und Weiterbildung der Rückkehrspezialistinnen- und Rückkehrspezialisten des SEM zuständig, sondern auch für die Aus- und Weiterbildung der polizeilichen Begleitpersonen der Kantone (Art. 62 EU-Verordnung). Dies soll neu ausdrück- lich auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Zu den Absätzen 3 bis 5 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Übernahme und Umsetzung der revidierten EU-Verordnung, welche vom 13. Dezember 2019 bis zum 27. März 2020 dauerte, wurde die geltende Höhe der Abgeltung der Kantone für kurz- und langfristige Einsätze von 300 Franken pro Tag für polizeiliche Begleitpersonen und 400 Franken pro Tag für Equipenleiterinnen und -leiter seitens der Kantone als zu niedrig erachtet. Die Höhe der Abgeltung und die Abgeltungsmodalitäten waren deshalb Gegenstand von Ge- sprächen zwischen dem SEM und der KKJPD. Das SEM und die KKJPD sind sich einig, dass die Aufwandentschädigung für die Kantone weiterhin durch Pauschalbeträge erfolgen soll. Auf der Grundlage der Berechnung der KKJPD von Lohnkosten von Polizisten soll der Bund für polizeiliche Begleitpersonen sowie Equipenleiterinnen und -leiter an internationalen Rückfüh- rungseinsätzen pauschal 600 Franken pro Tag vergüten. Er trägt damit auch dem spezifischen Charakter dieser internationalen Einsätze als Verbundsaufgabe Rechnung. Die Pauschale gilt sowohl für kurz- wie auch für langfristige Einsätze. Bei kurzfristigen Einsätzen vergütet der Bund den Kantonen 600 Franken pro Tag für die gesamte Einsatzdauer. Bei einem zweimo- natigen Einsatz von 60 Tagen bedeutet dies, dass der Bund 600 Franken für insgesamt 60 Tage vergütet, einschliesslich Wochenenden und allfälliger freier Tage (Abs. 3). Dies ent- spricht der bereits heute bestehenden Praxis. Bei langfristigen Einsätzen hingegen werden

nur die effektiv geleistesten Arbeitstage abzüglich Wochenenden (bzw. weiterer freier Tage, sofern Arbeit am Wochenende geleistet wird) und Ferientage vergütet (Abs. 4). Mit dem Pau- schalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 71a Absatz 1 AIG vergütbaren Kosten für die interna- tionalen Rückführungseinsätze der Kantone abgegolten (Abs. 5). Die Regelung des bisherigen Absatzes 4 findet sich neu ebenfalls in den Absätzen 3 und 4. Dies bedeutet, dass keine Un- terscheidung mehr zwischen polizeilichen Begleitpersonen und Equipenleiterinnen und -leitern gemacht wird. Die pauschale Abgeltung von 600 Franken gilt somit neu für alle Personen, die einen kurz- oder langfristigen Einsatz wahrnehmen.

Zu Absatz 6 Bereits heute vergütet die Agentur gewisse Kosten im Zusammenhang mit kurzfristigen Ein- sätzen (z. B. Reisekosten und Unterbringungskosten; vgl. Art. 45 EU-Verordnung). Die Agen- tur wird neu auch bei den langfristigen Einsätzen für gewisse Kosten aufkommen (vgl. Art. 56 Abs. 2 EU-Verordnung). Die Zahlung der Kosten bei den langfristigen Einsätzen erfolgt dabei gemäss den Regelungen des Verwaltungsrates im Sinne von Artikel 95 Absatz 6 EU-Verord- nung. Neu soll in Absatz 6 geregelt werden, dass die entsprechenden Kosten für kurz- und langfristige Einsätze zusätzlich zur Pauschale gemäss den Absätzen 3 und 4 durch die Agen- tur vergütet werden. In der heutigen Praxis leitet der Bund die entsprechenden Vergütungen durch die Agentur an die Kantone weiter. Diese Praxis soll auch in Bezug auf die langfristigen Einsätze Anwendung finden.

Zu Absatz 1 Bereits heute werden die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter in der Praxis durch die beauftrage Organisation entsendet. Dies soll neu klar auf Verordnungsstufe präzisiert werden.

Zu Absatz 2 Die Agentur ist nicht nur für die Aus- und Weiterbildung der Rückkehrspezialistinnen- und Rückkehrspezialisten dem SEM zuständig, sondern auch für die Aus- und Weiterbildung der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter (Art. 51 Abs. 1 i. V. m. Art. 62 EU-Verordnung). Dies soll neu ausdrücklich auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Art. 15ebis Koordination der internationalen Rückführungseinsätze Zu Absatz 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung: Die Abkürzung «EZV» soll durch die Abkür- zung «BAZG» ersetzt werden (vgl. Erläuterungen unter Ziff. 2.1).

Zu Absatz 2 Gemäss Artikel 7 Absatz 2 E-ViZG kann das SEM direkt Informationen an die Agentur über internationale Rückführungseinsätze übermitteln (vgl. Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 2 E-ViZG). Absatz 2 hält diese Zuständigkeit auch in der VVWAL fest.

Zu Absatz 1 Die Ergänzung, wonach das SEM einem Gesuch der Agentur um Entsendung eines Einsatz- teams zustimmen kann, ist notwendig, da Einsätze neu auch auf Gesuch der Agentur mit Zu- stimmung des Schengen-Staates eingeleitet werden können.

Zu Absatz 5 Die Ergänzung, wonach das ausländische Personal in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht unter Umständen den Vorschriften der Agentur untersteht, ist

notwendig, weil das Statutspersonal der Agentur neu als Teammitglied in die Mitgliedstaaten entsandt werden kann (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung). Artikel 95 Absatz 1 EU- Verordnung sieht vor, dass das Statutspersonal in Bezug auf das Arbeitsverhältnis und die Disziplinarmassnahmen dem Europäischen Recht untersteht (Art. 43 Abs. 6 EU-Verordnung). Dies gilt namentlich auch für die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter aus dem Statut- spersonal der Agentur (vgl. Art. 51 Abs. 5 der EU-Verordnung).

Zu Absatz 5bis Die Berichterstattung bei Verstössen gegen den Einsatzplan stützt sich auf den neuen Artikel 82 Absatz 5 EU-Verordnung und soll aus Transparenzgründen in der VVWAL erwähnt werden.

Absatz 6 Der Vollständigkeit halber soll die Regressmöglichkeit des Bundes bei grobfahrlässig oder vor- sätzlich verursachten Schäden von ausländischem Personal in der Schweiz in der Verordnung verankert werden. Diese besteht wie bis anhin in Bezug auf die Herkunftsstaaten (Art. 84 Abs. 2 erster Satz EU-Verordnung). Neu gilt diese Regressmöglichkeit auch in Bezug auf die Agentur, weil neu auch Statutspersonal der Agentur als Teammitglieder entsandt werden kann (Art. 84 Abs. 2 zweiter Satz EU-Verordnung).

Zu Absatz 7 Die EU-Verordnung sieht vor, dass die Teammitglieder im Zusammenhang mit Straftaten wäh- rend des Einsatzes wie Beamte des Einsatzstaates behandelt werden (Art. 85 EU-Verord- nung). Schweizerisches Personal, das bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begeht, un- tersteht dem schweizerischen Strafgesetzbuch, sofern der Einsatzstaat auf eine Strafverfol- gung verzichtet (Art. 15equater VVWAL). In Absatz 7 soll deshalb geregelt werden, dass auslän- disches Personal, welches im Rahmen eines Einsatzes in der Schweiz eine Straftat begeht, dem schweizerischen Strafgesetzbuch untersteht.

Art. 15equater Informationssystem und Datenschutz bei ausländischem Personal in der Schweiz Die bisherige Regelung in Artikel 15equater VVWAL zur Verantwortlichkeit für schweizerisches Personal im Ausland wird neu in Artikel 15equinquies VVWAL geregelt (vgl. Erläuterungen zu Art. 15equinquies VVWAL). Neu sollen in Analogie zu Artikel 24 E-ViZG in Artikel 15equater VVWAL die Zugriffsrechte auf die Informationssysteme bezüglich des ausländischen Personals in der Schweiz im Rückkehr- bereich geregelt werden. Ziel von Artikel 15equater ist die Regelung des Zugriffs auf das natio- nale Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr (eRetour), welches im Bereich Rückkehr auch als nationale Schnittstelle zu den Datenbanken der EU fungieren soll Gemäss der EU-Verordnung ermächtigt der Einsatzmitgliedstaat das ausländische Personal, die Datenbanken der EU über die nationalen Schnittstellen oder eine andere Art des Zugangs abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für die Rückkehr festgelegten Ziele erforderlich ist (vgl. Art. 82 Abs. 10 EU-Verordnung). Der Einsatzmitgliedstaat kann das aus- ländische Personal ermächtigen, auch seine nationalen Datenbanken abzufragen, sofern dies für den gleichen Zweck ebenfalls erforderlich ist. Das ausländische Personal soll damit über dieselben Zugriffsrechte auf eRetour verfügen wie die Mitarbeitenden des SEM gemäss Artikel 109h Buchstabe a AIG. Dabei fragen die Team- mitglieder nur Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse notwendig sind. Zudem soll aus Gründen des Datenschutzes der Zugriff auf das Informationssystem nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 EU-Ver- ordnung). Das SEM soll sicherstellen, dass das ausländische Personal die Vorschriften zum

schweizerischen Datenschutz (z. B. Bundesgesetz vom 19. Juni 199234 über den Datenschutz [DSG], Verordnung vom 14. Juni 199335 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG], Art. 109f-j. AIG sowie Art. 12 VVWAL) und zur Informatiksicherheit einhält. Dies könnte z. B. durch eine Vereinbarung zwischen dem SEM und dem ausländischen Personal erfolgen. Im Grenzschutzbereich soll im neuen BAZG-VG ein Artikel aufgenommen werden, welcher die Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und von der Agentur regelt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 24 ViZG, Ziff. 3.1). Im Zuge dessen soll eine analoge gesetzliche Regelung auch im AIG aufgenommen werden. Aufgrund dessen soll der vorlie- gende Artikel in der Verordnung nach Inkrafttreten des BAZG-VG im Zuge der entsprechenden Verordnungsanpassungen wiederum angepasst bzw. aufgehoben werden.

Art. 15equinquies Einsatzmodalitäten für schweizerisches Personal im Ausland Der geltende Artikel 15equater VVWAL regelt die Verantwortlichkeit des schweizerischen Per- sonals im Ausland, wenn dieses im Rahmen seiner Tätigkeit im Ausland einen Schaden ver- ursacht respektive eine Straftat begangen hat. Die Bestimmungen des dritten Abschnitts der E-ViZG regeln neben der Verantwortlichkeit für verursachte Schäden oder Straftaten des schweizerischen Personals im Ausland insbesondere auch Arbeitszeit, Ferien und Urlaub oder Reisekosten. Neu sollen diese Bestimmungen sinngemäss auch für das Personal des SEM im Ausland Gültigkeit haben. Für das kantonale Personal stehen entsprechende Regelungen in der Kompetenz der Kantone. Zudem schliesst das EJPD mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Einzelheiten des Personaleinsatzes ab (Art. 71a Abs. 3 AIG). Da die Regelung in Artikel 15equinquies damit über die reine Verantwortlichkeitsfrage hinausgeht, soll auch der Titel entsprechend angepasst werden.

Die Anwendung des Schengen-Besitzstandes wird regelmässig in sämtlichen Schengen-Staa- ten in einem Evaluierungsverfahren überprüft. Im März 2018 fand eine erste Schengen-Eva- luierung der Schweiz im Bereich der Rückkehr statt. Dabei wurde die Umsetzung der EU- Rückführungsrichtlinie durch die Schweiz konkret geprüft. Die Kommission hat verschiedene Empfehlungen an die Schweiz erlassen. Der Rat der Europäischen Union hat diese nach Bereinigung mit der Schweiz am 14. Mai 2019 verabschiedet. Die Umsetzung einer dieser Empfehlungen erfordert eine Anpassung in Artikel 26b VVWAL und betrifft den Inhalt von Wegweisungsverfügungen. So sieht Artikel 26b Absatz 1 Buchstabe a VVWAL vor, dass die Wegweisungsverfügung die betroffene Person verpflich- tet, die Schweiz zu verlassen. Gemäss der Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union (EU-Rückführungsrichtlinie)36 sind die Schengen-Staaten verpflichtet, in Wegweisungsverfü- gungen die betroffenen Personen zum Verlassen des Schengen-Raumes sowie zur Weiter- reise in das Herkunftsland oder in ein weiteres Land ausserhalb des Schengen-Raumes, das die Person aufnimmt, aufzufordern (Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 4 EU- Rückführungsrichtlinie). Die vorliegende Änderung in Artikel 26b Absatz 1 Buchstabe a und b VVWAL trägt dieser Vorgabe Rechnung. Dabei wird die heute geltende Verpflichtung zum Verlassen der Schweiz in Buchstabe a beibehalten. Durch die Anpassung der Bestimmung in der VVWAL wird die entsprechende Vorgabe im Ausländerbereich umgesetzt. Die Regelung in der VVWAL ist nicht anwendbar auf Staatsangehörige der EU oder EFTA (Vorbehalt von Artikel 2 Absätzen 2 und 3 AIG). Im Asylbereich soll in Artikel 45 E-AsylG eine entsprechende Bestimmung geschaffen werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020,

34 SR 235.1

35 SR 235.11

36 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-

same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

Ziff. 9). Zudem wird in Artikel 32 Absatz 1 AsylV 1 eine Anpassung vorgenommen (vgl. Erläu- terungen unter Ziff. 3.3).

3.3 AsylV 1

Art. 32 Abs. 1 Vgl. Erläuterungen zu Art. 26b Abs. 1 Bst. a und b VVWAL. Die Streichung des Zusatzes «aus der Schweiz» ist für die Umsetzung der Empfehlungen der Europäischen Kommission bei der Schengen-Evaluierung der Schweiz notwendig.

Art. 52abis Information zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur (Agentur) Bereits heute werden Asylsuchende zu Beginn des Asylverfahrens vom SEM und der Bera- tung über das Asylverfahren namentlich über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren in- formiert (vgl. Art. 102g AsylG). Bei der Beratung handelt es sich um Personen, welche sich beruflich mit der Beratung von Asylsuchenden befassen (Art. 102i Abs. 3 AsylG). Neu soll diese Information auch die Beschwerdemöglichkeiten bei der Agentur in Bezug auf Grund- rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur (vgl. Art. 111 EU-Verord- nung) umfassen (Abs. 1). Die Information soll so früh wie möglich nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgen (Abs. 3). Sie soll den Beschwerdemechanismus bei der Agentur (Art. 111 EU-Verordnung) inklusive die Aufklärung hinsichtlich der Grundrechte gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta)37 umfassen (Abs. 2). Auf der Internetseite der Agentur steht insbesondere eine nicht abschliessende Liste von Grundrechten gemäss der EU-Grundrechtecharta, welche allenfalls während der Einsätze der Agentur verletzt worden sein könnten, zur Verfügung.38 Neben dieser Information durch die Beratung wird das SEM die Asylsuchenden auch weiterhin über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren in Kenntnis setzen.

Neu ist vorgesehen, dass die Rechtsvertretung die asylsuchenden Personen in den Zentren des Bundes und am Flughafen bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 EU- Verordnung berät und unterstützt (vgl. Art. 102k Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 22 Abs. 3bis AsylG). Aus diesem Grund soll der Verweis in Absatz 6 angepasst werden, um neu auch auf Art. 102k Absatz 1 Buchstabe g AsylG zu verweisen.

Art. 52bbis Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde bei der Agentur Beim Asylverfahren in den Zentren des Bundes und am Flughafen soll die Rechtsvertretung die asylsuchende Person bei der Einreichung einer schriftlichen Beschwerde bei der Agentur beraten und unterstützen, wenn diese geltend macht, sie sei aufgrund von Tätigkeiten oder Unterlassungen des an einem Einsatz der Agentur beteiligten Personals in ihren Grundrechten im Sinne der EU-Grundrechtecharta verletzt worden (Abs. 1). Absatz 1 regelt den Zugang zum Beschwerdeverfahren unter Voraussetzungen, die analog zu den Voraussetzungen nach Ar- tikel 111 Absatz 2 EU-Verordnung sind, und konkretisiert die entsprechenden Aufgaben der Rechtsvertretung. Materiell stellt Absatz 1 demnach keine Abweichung von Artikel 111 Absatz 2 EU-Verordnung dar. Auf der Internetseite der Agentur sind ein standardisiertes Beschwer- deformular sowie die entsprechenden Erläuterungen zur Einreichung einer Beschwerde in ver- schiedenen Sprachen verfügbar. Die Einreichung einer Beschwerde ist kostenlos. Die entspre- chende Beratung und Unterstützung durch die Rechtsvertretung dauert bis zum Zeitpunkt der abschliessenden Übermittlung der Beschwerde an die Agentur (Abs. 2). Die Beschwerde wird

37 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

38 https://frontex.europa.eu/ > Accountability > Complaints Mechanism > Additional information

anschliessend durch den Grundrechtsbeauftragten geprüft. Stellt dieser eine Grundrechtsver- letzung durch das eigene Personal der Agentur fest, empfiehlt er dem Exekutivdirektor geeig- nete Massnahmen, einschliesslich Disziplinarmassnahmen, und gegebenenfalls die Einleitung zivil- oder strafrechtlicher Verfahren gemäss der EU-Verordnung und nationalem Recht. Rich- tet sich die Beschwerde gegen ein Teammitglied eines Schengen-Staats (Einsatzstaat oder Herkunftsstaat), wird die Beschwerde an den betreffenden Staat weitergeleitet. In diesem Fall sorgt der betreffende Staat für geeignete Massnahmen. Im Falle einer Beschwerde gegenüber einer Person, die von der Schweiz entsandt wurde, ist die Schweiz für die Anordnung der Massnahmen gemäss nationalem Recht zuständig. Dazu gehören u. a. die Einleitung von Dis- ziplinaruntersuchungen, die Überweisung zur Eröffnung strafrechtlicher Verfahren oder sons- tige Massnahmen im Einklang mit dem schweizerischen Recht. Diesbezüglich besteht eine Berichterstattungspflicht gegenüber dem Grundrechtsbeauftragten der Agentur. Wird die Be- schwerde durch den Grundrechtsbeauftragten als unzulässig erklärt, wird die betreffende Per- son durch die Agentur schriftlich über die Gründe der Unzulässigkeit und, falls möglich, über weitere mögliche Vorgehensweisen informiert.

Weil Artikel 102l AsylG um Absatz 1bis ergänzt werden soll, muss der Klammerverweis in Arti- kel 52f angepasst werden.

Zu Absatz 2bis Beim erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone soll analog zum Asylverfahren in den Zentren des Bundes oder am Flughafen eine neue Regelung in Artikel 52f aufgenom- men werden, wonach sich die asylsuchende Person für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 52bbis E-AsylV 1 an die Rechtsberatungsstelle wenden kann. Im Regelfall soll die ent- sprechende Begleitung der asylsuchenden Person bei der Einreichung einer Beschwerde be- reits in einem Zentrum des Bundes erfolgen (vgl. Art. 102l Abs. 1bis E-AsylG).

4. Auswirkungen

4.1 Totalrevision VZAG zur ViZG

Die Totalrevision der VZAG führt zu keinen spezifischen Mehrkosten und entspricht im Bereich der Spesen und Einsatzzulagen dem Status quo der VAZG. Die Totalrevision dient der Präzi- sierung insbesondere der Umsetzung der Vorgaben durch die neue EU-Verordnung. Mitarbei- tende der EZV sind bereits heute als Spezialisten für die Agentur oder als Dokumentenbera- terinnen und -berater im Einsatz. Die Zulagen und Bedingungen für die Einsätze von Angehö- rigen der EZV bzw. des BAZG an sich werden mit der Totalrevision der VZAG nicht geändert. Die finanziellen und personellen Auswirkungen der Übernahme und Umsetzung der EU-Ver- ordnung auf die EZV bzw. das BAZG wurden in der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020 dargelegt (vgl. Ziff. 7 der entsprechenden Botschaft). Demnach entstehen der EZV bzw. dem BAZG Mehrkosten aufgrund der erhöhten Anzahl Einsätze sowie des finanziellen Bei- trags der Schweiz an die Agentur. Da die Anzahl der Einsätze nicht vorausgesagt werden kann, können keine konkreten Kosten angegeben werden. Derzeit sind für die Schweiz sechs Dokumentenberaterinnen und -berater (ALO) im Einsatz. Es ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl der ALO nicht wesentlich verändern wird. Der EZV fallen neben den Lohnkosten zusätzlich für die Einsatzzulagen in der Höhe von 60 Fran- ken pro Tag bzw. jährlich insgesamt 131 400 Franken an. Die Mahlzeitenentschädigung richtet sich nach den Vorgaben des EDA und ist je nach Destination unterschiedlich hoch, aktuell zwischen 30 und 65 Schweizer Franken. Jährlich betragen die Kosten für die Mahlzeitenent- schädigung derzeit 84 585 Franken. Insgesamt belaufen sich die jährlichen Kosten für die Dokumentenberaterinnen und -berater auf Grundlage der geltenden VZAG demnach auf ins- gesamt 215 985 Franken. Die Transportkosten werden gemäss der tripartiten Vereinbarung

zwischen dem SEM und dem EDA vom EDA übernommen. Zusätzlich erhält das BAZG einen Teil der Kosten über den Fonds für innere Sicherheit der EU zurückerstattet. Bei den Frontex-Einsätzen bezahlt die Agentur jeweils eine Tagespauschale, welche die Kos- ten für die Unterkunft, die Mahlzeiten und auch die Einsatzzulagen deckt. Ebenfalls übernimmt die Agentur weitere Ausgaben wie zum Beispiel die Kilometerentschädigung für die Einsatz- fahrzeuge. Die Agentur ihrerseits hat der EZV in den letzten drei Jahren jährlich gut 400 000 Franken zurückerstattet (2018: 1315 Einsatztage, 2019: 1116 Einsatztage, 2020: 1415 Ein- satztage). Damit waren die zusätzlichen Kosten für die Einsätze der EZV gedeckt. Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten auch in Zukunft gedeckt sein werden.

4.2 VVWAL Eine Vielzahl der vorgeschlagenen Änderungen dient der Präzisierung der neuen Gesetzes- bestimmungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Verordnung, welche zu keinen personellen und finanziellen Auswirkungen führt. Dies gilt für Artikel 1, wonach die Kompetenz zur Zusammenarbeit mit der Agentur auch an das SEM übertragen wird. Auch die Regelung, wonach das SEM mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen in Bezug auf die Durchführung von EU-Sammelflügen abschliessen kann (Art. 15b Abs. 2 E-VVWAL), hat keine finanziellen Auswirkungen, weil es sich lediglich um eine Konkretisierung der geltenden Regelung handelt. Die neue Regelung zu Einsätzen im Ausland (Art. 15bbis E-VVWAL) ist deklaratorisch, indem sie den neuen Personenkategorien der Agentur Rechnung trägt. Die in Zusammenhang mit der Regelung zu den polizeilichen Begleitpersonen der Kantone (Art. 15d E-VVWAL) entstehenden Mehrkosten auf Seiten des Bundes (Art. 15d Abs. 3 und 4 E-VVWAL) wurden bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020 dargestellt. Wie in der Botschaft des Bundesrates bereits ausgeführt, soll die Pauschale des Bundes für die Abgeltung der Kantone gegenüber der heutigen Pauschale erhöht werden. Die Höhe der Abgeltung dieser Pauschale war Gegenstand von Gesprächen (vgl. Ziff. 2.7 der entsprechen- den Botschaft; die geltende Pauschale beträgt 300 Franken pro Tag für polizeiliche Begleit- personen beziehungsweise 400 Franken für Equipenleiterinnen und -leiter). Das SEM und die KKJPD haben sich auf eine pauschale Abgeltung von 600 Franken pro Tag sowohl für polizei- liche Begleitpersonen wie auch für Equipenleiterinnen und -leiter geeinigt (vgl. Erläuterungen zu Art. 15d Abs. 3 und 4 E-VVWAL). Diese Abgeltung gilt sowohl für kurz- wie auch für lang- fristige Einsätze. Dadurch erhöhen sich die Kosten beim Bund für die Abgeltung der Kantone um 300 respektive 200 Franken pro Tag und Person. Die Anzahl der polizeilichen Begleitper- sonen der Kantone, die für Einsätze im Rückkehrbereich zu entsenden sein werden, hängt insbesondere von der Migrationslage und den Entwicklungen in diesem Bereich ab und kann daher ab 2022 nur gestützt auf Modellrechnungen beziffert werden. Für die Jahre 2024 bis 2027 gilt es zudem zu bedenken, dass sich der Bedarf im Zusammenhang mit der im Jahr 2023 vorgesehenen Überprüfung der Kapazitäten der Agentur noch ändern könnten. Zurzeit

können nur für das Jahr 2021 konkrete Aussagen darüber gemacht werden, wie viele Perso- nen aus den Kantonen im Rückkehrbereich zum Einsatz gelangen sollten: geplant waren ins- gesamt drei viermonatige Einsätze von polizeilichen Begleitpersonen, die aufgrund der aktu- ellen Situation vor Ort jedoch alle abgesagt wurden. Langfristige Einsätze waren keine vorge- sehen. Bei der Anzahl kurzfristiger Einsätze im Rückkehrbereich kann davon ausgegangen werden, dass sich diese in der Anfangsphase leicht über dem bisherigen Umfang bewegen und sich bis im Jahr 2027 schrittweise auf voraussichtlich fünf Einsätze erhöhen wird. In der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020 wurde basierend auf den heutigen Pauscha- len beispielsweise für das Jahr 2027 in einer Modellrechnung berechnet, dass die Mehrkosten für die kurzfristigen Einsätze gegenüber heute 96 000 Franken betragen würden (vgl. Ziff. 7.2.2 der entsprechenden Botschaft). Basierend auf der vorgeschlagenen Pauschale von 600 Fran- ken betragen die Mehrkosten für kurzfristige Einsätze im Jahr 2027 gegenüber heute hingegen 264 000 Franken (5 x 120 Tage x 600 Franken – 96 000 Franken [Kosten des Jahres 2019]). Die Mehrkosten für die langfristigen Einsätze im Jahr 2027 wurden basierend auf den aktuellen Pauschalen gegenüber heute mit 132 000 bzw. 176 000 Franken beziffert. Basierend auf der

vorgeschlagenen Pauschale von 600 Franken würden die Mehrkosten für langfristige Einsätze im Jahr 2027 264 000 Franken betragen (2 x 220 Tage x 600 Franken).

Übersicht Mehrkosten für die Abgeltung der Kantone für kurz- und langfristige Einsätze

2024 2027 (4 kurzfristige Einsätze, (5 kurzfristige Einsätze,

1 langfristiger Einsatz) 2 langfristige Einsätze)

Bisherige Abgeltung 126 000 CHF 228 000 CHF (300 bzw. 400 CHF) bzw. 148 000 CHF bzw. 272 000 CHF Vorgeschlagene Abgeltung 348 000 CHF 528 000 CHF (600 CHF) Differenz Mehrkosten «vor- 222 000 CHF 300 000 CHF geschlagene Abgeltung» ge- bzw. 200 000 CHF bzw. 256 000 CHF genüber Mehrkosten «bishe- rige Abgeltung»

Es ist davon auszugehen, dass diesen Mehrkosten längerfristig Einsparungen gegenüberste- hen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. August 2020, Ziff. 7.2.2): Die Stärkung des Schutzes der Schengen-Aussengrenzen sowie die verstärkte Unterstützung der Schweiz durch die Agentur im Rückkehrbereich dürften sich insgesamt positiv unter anderem auf den Vollzug der Wegweisungen auswirken. Ein verbesserter Wegweisungsvollzug dürfte sich auch positiv auf die Anzahl neuer unbegründeter Asylgesuche auswirken. Dadurch können die Kos- ten im Asyl- und Wegweisungsverfahren (z. B. Sozial- und Nothilfekosten, Kosten für Ausrei- sen bzw. Rückführungen in den Herkunfts- oder Heimatstaat resp. Dublin-Staat) voraussicht- lich gesenkt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die Unterstützung der Kan- tone für längerfristige Einsätze langfristig kostenneutral umgesetzt werden kann. Die Regelung, wonach den Kantonen gewisse Kosten (durch die Agentur) vergütet werden (Art. 15d Abs. 6 E-VVWAL), entspricht hingegen der bisherigen Praxis und hat keine finanzi- ellen Auswirkungen. Die neuen Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung der polizeilichen Begleitpersonen und der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter (Art. 15d Abs. 2bis und Art. 15e Abs. 2 E- VVWAL) durch die Agentur führen ebenfalls zu keinem finanziellen und personellen Mehrauf- wand. Die Aus- und Weiterbildungen dauern in der Regel wenige Tage und finden grundsätz- lich im Rahmen von Einsätzen statt. Bei Aus- und Weiterbildungen, welche unabhängig von Einsätzen stattfinden (z. B. für Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter) übernimmt die Agentur die entsprechenden Kosten sowie gewisse zusätzliche Kosten wie Spesen, Unter- kunft, etc. Die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter wurden bereits bisher durch die Agentur aus- und weitergebildet. Die Regelungen zu den Einsatzmodalitäten ausländischen Personals in der Schweiz hinsichtlich arbeits- und disziplinarrechtlicher Vorschriften sowie zur Haftung bei Schäden (Art. 15eter Abs. 5 und 6 E-VVWAL) tragen dem Umstand Rechnung, dass die Agentur neu auch Statutspersonal in die Mitgliedstaaten entsenden kann. Die Be- richterstattungsmöglichkeit bei Verstössen gegen den Einsatzplan (Art. 15eter Abs. 5bis E- VVWAL) wird lediglich der Klarheit halber eingeführt und führt damit ebenfalls weder zu Mehr-

kosten noch zu einem Mehrbedarf an Personal. Artikel 15eter Absatz 7 E-VVWAL bestimmt das anwendbare Recht im Falle von Straftaten durch ausländisches Personal in der Schweiz. Auch diese Regelung ist kostenneutral. Die Regelung zu den Zugriffsrechten des ausländi- schen Personals auf das Informationssystem eRetour hat ebenfalls keine finanziellen und per- sonellen Auswirkungen. Bei den Einsatzmodalitäten schweizerischen Personals im Ausland sollen neu die Bestimmungen der E-ViZG insbesondere zu Arbeitszeit, Ferien und Urlaub so- wie Reisekosten auf das Personal des SEM bei Einsätzen für die Agentur analog anwendbar sein. Diese Regelung hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen, weil sie lediglich das anwendbare Personalrecht in Bezug auf Auslandeinsätze festlegt. Der mit der Entsendung

von Personen verbundene finanzielle und personelle Mehraufwand des Bundes ergibt sich aus der Übernahme der Verordnung selbst und nicht aufgrund der personalrechtlichen Rege- lung des Arbeitsverhältnisses. Auch die unabhängig von der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Empfehlung der Europäischen Kommission vorgeschlagene Ände- rung von Artikel 26b VVWAL hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen, da sie le- diglich den Inhalt der Wegweisungsverfügung anpasst.

4.3 AsylV 1

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Konkretisierung der neuen Gesetzesbestim- mungen des AsylG und führen daher zu keinen personellen und finanziellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone. Die Finanzierung der Beratung und Rechtsvertretung richtet sich nach dem AsylG (Art. 102l und Art. 102k Abs. 2 AsylG). Demnach erfolgt eine pauschale Abgeltung an den Leistungser- bringer bzw. die Rechtsberatungsstellen. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. Da die Abgel- tung wie bis anhin pauschal erfolgen soll, soll die neue Regelung im AsylG kostenneutral um- gesetzt werden. Der Aufwand der Leistungserbringer bzw. Rechtsberatungsstellen bei der In- formation und Unterstützung von Asylsuchenden bei möglichen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur soll jedoch regelmässig überprüft werden. Sollte die neue Aufgabe zu einem erheblichen Mehraufwand für die Leistungserbringer bzw. Rechts- beratungsstellen führen, wird zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls zu prüfen sein, ob eine zusätzliche Abgeltung z. B. mittels einer Zusatzvereinbarung geregelt werden könnte. Auch die unabhängig von der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Empfehlung der Europäischen Kommission vorgeschlagene Ände- rung von Artikel 32 AsylV 1 hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen, da sie ledig- lich den Inhalt der Wegweisungsverfügung anpasst.

5. Rechtliche Aspekte

5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Verordnungsanpassungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar. Die Änderungen stehen unter anderem im Einklang mit der Konvention vom 4. November 195039 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 40 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie dem Protokoll vom 31. Januar 196741 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge.

5.2 Verhältnis zu europäischem Recht

Die vorgeschlagenen Anpassungen entsprechen dem Schengen-/Dublin-Besitzstand und des- sen Weiterentwicklungen. Damit erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem SAA gegen- über der EU.

39 SR 0.101

40 SR 0.142.30

41 SR 0.142.301

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