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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM

17. Februar 2021

Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

Überblick Das Einreise- und Ausreisesystems (EES) soll die Sicherheit des Schengen-Raumes erhö- hen. Mit der Automatisierung zahlreicher Prozesse soll die Grenzkontrolle effizienter gestal- tet werden, um die stetig steigende Zahl an Reisenden in den Schengen-Raum bewältigen zu können. Das EES dient der elektronischen Erfassung von Ein- und Ausreisen von Dritt- staatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, und der Erfassung von Einreiseverweigerungen an der Schengen-Aussengrenze. Am 17. Januar 2018 wurden der Schweiz die vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedeten Rechtsakte zur Errichtung und Nutzung des EES notifiziert. Die meisten Bestimmungen zum EES – insbesondere der Verordnungen (EU) 2017/2225 und (EU) 2017/2226 – sind direkt anwendbar und setzen keine Umsetzung ins schweizerische Recht voraus. Gewisse Bestimmungen waren dennoch zu konkretisieren und bedingten Anpassun- gen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Das Parlament verabschiedete am 21. Juni 2019 diese Änderungen. Die Referendumsfrist ist am 10. Oktober 2019 unbe- nutzt verstrichen. Für die Umsetzung der EU-Rechtsgrundlagen zum EES sind auch auf Verordnungsebene Anpassungen erforderlich. So wird zum einen eine neue Verordnung über das Ein- und Ausreisesystem (EESV) geschaffen. Diese regelt hauptsächlich die Ein- gabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte der schweizerischen Behörden sowie das Verfahren für die Abfrage und Zugang zu den Daten des EES. Zum anderen werden die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) geändert und einige wenige Anpassungen in der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das natio- nale Visumsystem (VISV, SR 142.512) vorgenommen. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen sollen mit der Aufnahme des Betriebs des EES in Kraft treten. Die Inbetriebnahme ist zurzeit für Mai 2022 vorgesehen.

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Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage ............................................................................................................... 4 2 Grundzüge der Vorlage ................................................................................................ 5 3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln ........................................................................... 6 3.1 Einreise- und Ausreisesystem-Verordnung (EESV) ........................................................ 6 Art. 1 Gegenstand..................................................................................................................................... 6 Art. 2 Begriffe ............................................................................................................................................ 6 Art. 3 Datenkatalog des EES .................................................................................................................... 7 Art. 4 Online-Eingabe- und -Bearbeitungsrechte ...................................................................................... 8 Art. 5 Online-Abfragerechte ...................................................................................................................... 9 Art. 6 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und Visumentscheide .................................................. 10 Art. 7 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz ......................................................................................................................................... 10 Art. 8 Erstellung und Aktualisierung des persönlichen EES-Dossiers oder der Einreisedaten ............... 11 Art. 9 Abfrage zur Identifikation .............................................................................................................. 11 Art. 10 Abfrage des automatisierten Berechnungssystems ...................................................................... 12 Art. 11 Zugriff auf die generierte Liste des Informationsmechanismus ..................................................... 12 Art. 12 Zugangsberechtige Stellen............................................................................................................ 13 Art. 13 Verfahren für den Erhalt der Daten ............................................................................................... 13 Art. 14 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten ................................................................................... 13 Art. 15 Abfrage und Übermittlung der Daten ............................................................................................. 15 Art. 16 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden...................................................................................................................................... 16 Art. 17 Löschung von Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen ............. 16 Art. 18 Berichtigung, Ergänzung oder vorzeitige Löschung der Daten des Informationsmechanismus .... 17 Art. 19 Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die Daten ...................................................... 17 Art. 20 Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten ............ 18 Art. 21 Datensicherheit ............................................................................................................................. 19 Art. 22 Statistiken...................................................................................................................................... 19 Art. 23 Verantwortung für die Datenbearbeitung ...................................................................................... 20 Art. 24 Aufsicht über die Datenbearbeitung .............................................................................................. 20 3.2 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ...................................... 20 Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 ................................................................................................................... 20 Art. 8 Abs. 2 Bst. h ...................................................................................................................................... 21 Art. 9 Abs. 3 ................................................................................................................................................. 21 Art. 17 Abs. 3 ............................................................................................................................................... 21 Art. 29a Binnengrenzen .............................................................................................................................. 21 Art. 30 und 31 .............................................................................................................................................. 21 Art. 32 Abs. 2 Bst. d .................................................................................................................................... 22 Art. 45 ..................................................................................................................................................... 22 3.3 Visa-Informationssystem-Verordnung (VISV) ................................................................ 23 Art. 2 Bst. e und f ........................................................................................................................................ 23 Art. 17 Bst. c ................................................................................................................................................ 23 Art. 20 Bst. a und c ..................................................................................................................................... 23 Art. 23 Bst. e ................................................................................................................................................ 23 Art. 34 ..................................................................................................................................................... 23 4 Finanzielle und personelle Auswirkungen ................................................................ 24 4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund ............................................. 24 4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone ......................................... 25

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1 Ausgangslage

Die Verordnungen (EU) 2017/22261 (EES-Verordnung) zur Errichtung und Nutzung des Ein- reise- und Ausreisesystems (Entry/Exit System, EES) und (EU) 2017/22252 zur Änderung des Schengener Grenzkodex (SGK) in Bezug auf die Nutzung des EES wurden am 30. November 2017 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet und der Schweiz am 17. Januar 2018 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands noti- fiziert. Das Ziel des EES ist es, die Kontrolle der Schengener Aussengrenzen zu verbessern, irregu- läre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES soll zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen beitragen, die die Voraussetzun- gen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht oder nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus soll das ESS zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung ter- roristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen. Der Bundesrat hiess am 14. Februar 2018 die Übernahme dieser Schengen-Rechtsakte un- ter dem Vorbehalt der Zustimmung des Parlaments gut. Die meisten Bestimmungen der EES-Verordnung sind direkt anwendbar und setzen keine Umsetzung ins schweizerische Recht voraus. Gewisse Bestimmungen waren dennoch zu konkretisieren und bedingten An- passungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Insbesondere dort, wo die Schengen-Staaten aufgefordert werden, Zuständigkeiten, Kompetenzen oder Sanktionen festzulegen, war eine Regelung im nationalen Recht notwendig. Das Parlament verabschie- dete mit Bundesbeschluss vom 21. Juni 2019 die Änderungen (BBl 2019 4573). Die Refe- rendumsfrist ist am 10. Oktober 2019 unbenutzt verstrichen. Für die Umsetzung der EU-Rechtsgrundlagen zum EES sind auch auf Verordnungsebene Anpassungen erforderlich. Es ist zum einen eine neue Verordnung mit dem Titel «Verord- nung über das Einreise- und Ausreisesystem (Einreise- und Ausreisesystem-Verordnung, EESV)» notwendig. Zum anderen werden die Verordnung über die Einreise und die Visumer- teilung (VEV, SR 142.204) und punktuell auch die Verordnung über das zentrale Visa- Informationssystem und das nationale Visumsystem (VISV, SR 142.512) geändert. Der Bundesrat wird über die Inkraftsetzung der Änderung des AIG und der Ausführungsbe- stimmungen entscheiden. Die Änderungen sollten zu jenem Zeitpunkt in Kraft treten, den die Europäische Kommission für die Inbetriebnahme des EES festlegen wird. Die Inbetriebnah- me ist zurzeit für Mai 2022 geplant. Das EES dient der elektronischen Erfassung von Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehö- rigen, die für einen kurzen Aufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, und der Erfassung von Einreiseverweigerungen. Es berechnet dazu die effektive Aufenthaltsdauer im Schen- gen-Raum, wodurch illegale Aufenthalte einfacher festgestellt werden kann.

1 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/ Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsan- gehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABL L 327 vom 9.12.2017, S. 20. 2 Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 1. 4/25

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Zudem soll das EES dazu führen, dass Drittstaatsangehörige bei Kontrollen an den Schen- gen-Aussengrenzen und im Schengen-Raum unter anderem mithilfe von biometrischen Da- ten (Gesichtsbild, Fingerabdrücke) einfacher identifiziert werden können, womit die irreguläre Migration wirksamer bekämpft werden soll. Das EES wird primär an den Schengen-Aussengrenzen verwendet und von der Europäi- schen Agentur für IT-Grosssysteme (eu-LISA) betrieben. Die technische Architektur des EES besteht aus einem Zentralsystem (zentrale Datenbank) und den einheitlichen nationalen Schnittstellen in jedem Schengen-Staat. Die Verbindung zwischen dem Zentralsystem des EES und der einheitlichen nationalen Schnittstelle der Schweiz wird über das National Uni- form Interface (NUI) hergestellt. Das Zentralsystem des EES ist an das zentrale Visum- Informationssystem (C-VIS) nach der VIS-Verordnung3 angebunden. Der Zugriff der Schweizer Behörden auf das EES erfolgt bei den Migrationsbehörden im We- sentlichen über das NUI. Im Rahmen der Visumbearbeitung erfolgt der Zugriff über das nati- onale Visa-Informationssystem (ORBIS) nach der VISV. Die Anbindung des EES an die kan- tonalen Polizeibehörden erfolgt über das NUI sowie über die polizeilichen Abfragesysteme. Die Schaffung eines «nationalen EES» stand nie zur Diskussion, da aufgrund der techni- schen Architektur des EES die Schweiz jederzeit auf das Zentralsystem zugreifen kann.4

2 Grundzüge der Vorlage

Die EES-Verordnung bestimmt, welchen Behörden der Schengen-Staaten Zugang zum EES gewährt werden darf, um Daten im EES einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufra- gen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Artikel 103f nAIG (Ausführungsbestim- mungen zum EES) und Artikel 103g Absatz 3 nAIG (Automatisierte Grenzkontrolle am Flug- hafen) regeln den Konkretisierungsbedarf auf Verordnungsebene. Sie betreffen die folgen- den Punkte: – Die Berechtigungen der Behörden des Bundes und der Kantone für die Online- Eingabe, -Bearbeitung und -Abfrage der Daten des EES sind auf Gesetzesstufe ge- regelt (Art. 103c Abs. 1–2 nAIG). Auf Verordnungsebene werden der Umfang der Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte der Behörden des Bundes und der Kan- tone detailliert geregelt (Zugriffsmatrix im Anhang 2 der EESV). – Das EES muss zur Prüfung von Visumgesuchen und zur Entscheidung über solche Gesuche abgefragt werden (Art. 24 EES-Verordnung). Auch zur Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen oder zu deren Identifikation kann das EES abge- fragt werden (Art. 26–27 EES-Verordnung). Auf Verordnungsebene werden die ent- sprechenden Abfragerechte der Behörden des Bundes und der Kantone zum EES geregelt (Zugriffsmatrix im Anhang 2 der EESV). – Die Berechtigung der Sicherheitsbehörden des Bundes, der kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und der Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano über die zentrale Zugangsstelle die Daten des EES zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu erhalten, ist auf Gesetzesstufe geregelt (Art. 103c Abs. 4 nAIG). Auf Verordnungsebene wird der Zugang zu Daten des EES über die zentrale Zugangs- stelle geregelt.

3 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa- Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufent- halt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.

4 BBl 2019 175, hier 187

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– Mit Blick auf den Datenschutz werden auf Verordnungsebene die Datensicherheit (Art. 43 EES-Verordnung), die Datenschutzrechte wie Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten, die Verantwortung für die Datenbearbeitung (Art. 39 und 52 EES-Verordnung) und die Rolle der Aufsichtsbehörde (Kapitel VII der EES- Verordnung) näher geregelt.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Einreise- und Ausreisesystem-Verordnung (EESV)

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand Der hauptsächliche Regelungsbedarf besteht hinsichtlich der Bezeichnung der Behörden, die die Daten des EES im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben online eingeben, bearbeiten und abfragen dürfen, und dem Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Regelung des Verfahrens für den Erhalt der Da- ten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straf- taten. Ferner besteht Regelungsbedarf hinsichtlich Datenschutz, Datensicherheit und Auf- sicht über die Datenbearbeitung.

Art. 2 Begriffe Absatz 1 Folgende Begriffe kommen in der EESV vor: – Schengen-Staat: Dazu gehören die europäischen Länder, die das Schengen- Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben. Derzeit gibt es 26 Schengen- Mitgliedsstaaten. Die meisten von ihnen sind Staaten, die der Europäischen Union (EU) angehören sowie vier assoziierten Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein). – Schengen-Aussengrenzen: Das EES wird primär an den Schengen-Aussengrenzen verwendet. In der Schweiz stellen ausschliesslich die internationalen Flughäfen bzw. Flugplätze Aussengrenzen dar. Die Festlegung dieser Aussengrenzen erfolgt nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 20185 (VEV). – Drittstaatsangehörige: Das EES ist nach Artikel 103b nAIG für die folgenden Per- sonengruppen massgebend: Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum zugelassen wurden oder denen die Einreise in den Schengen- Raum verweigert wurde. Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Bürge- rinnen oder Bürgern eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sind, aber keine Auf- enthaltskarte im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG6 besitzen, oder Staatsangehörige, die Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind, aber keine Aufenthaltskarte im Sinne der genannten Richtlinie besitzen (Art. 6a SGK).

5 SR 142.204 6 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77. 6/25

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– terroristische oder sonstige schwere Straftat: Unter den Begriff der «terroristi- schen Straftat» fallen Straftaten, die den in der Richtlinie (EU) 2017/5417 aufgeführ- ten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind. Unter eine «sonstige schwere Straftat» fallen solche, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI8 aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind. Die genann- ten Rechtsakte sind nicht Schengen-relevant und werden es auch nicht durch die Verweisung in der EES-Verordnung. Ausser der Begriffsdefinition ist deren Inhalt für die Schweiz damit nicht von Bedeutung. In den Anhängen 1a und 1b der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20139 finden sich neu Deliktslisten der unter Schweizer Recht strafbaren Handlungen, die den strafba- ren Handlungen entsprechen oder als gleichwertig gelten, die in der Richtlinie (EU) 2017/541 und im Rahmenbeschluss 2002/584/JI vorgesehen sind. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 die Vernehmlassung zur Änderung der N- SIS-Verordnung eröffnet. Diese läuft bis zum 20. April 2021. Es ist vorgesehen, die Deliktslisten im Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200910 (SIaG) und im Schweizerisches Strafgesetzbuch11 (StGB) zu regeln, und zwar im Rahmen der Vernetzung gewisser Schweizer Informationssysteme mit denjenigen anderer eu- ropäischer Staaten (Prümer Zusammenarbeit, siehe Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 3). Sobald die Änderungen des SIaG und des StGB in Kraft gesetzt sind, wird für die Begriffsdefinition darauf verwiesen und die Verweise auf die N-SIS-Verordnung wer- den aufgehoben. Absatz 2 Der Text zum Schengen-Assoziierungsabkommen findet sich in Anhang 1.

2. Abschnitt: Datenkatalog des ESS sowie Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfrage-

rechte im EES

Art. 3 Datenkatalog des EES In der Matrix gemäss Anhang 2 werden für alle definierten Datenfelder des EES die Bearbei- tungs- und Abfragerechte festgelegt, indem die Zugriffsstufen (Online-Abfragen, Bearbeiten, Kein Zugang) den Behörden des Bundes und der Kantone (SEM und SEM-Partner) zuge- wiesen werden. Die Datenfelder des EES werden in die folgenden sieben Kategorien aufge- teilt: – Persönliches EES-Dossier (Kategorie I): Ein persönliches EES-Dossier umfasst die Personalien, die biometrischen Daten sowie die Daten zum Reisedokument. – Einreise- und Ausreisedaten (Kategorie II) – Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder eines Aufenthalts (Kategorie III) – Daten bei Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthalts (Kategorie IV) – Einreiseverweigerungsdaten (Kategorie V): Verweigert die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden die Einreise nach Artikel 14 SGK, dann erstellt oder aktuali-

7 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6. 8 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. 9 SR 362.0 10 SR 362.2 11 SR 311.0 7/25

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siert sie das persönliche EES-Dossier und vermerkt darin die Einreiseverweigerung (Art. 18 EES-Verordnung). – Automatisiertes Berechnungssystem (Kategorie VI): Mit dem automatisierten Be- rechnungssystem können die Polizei-, Grenzkontroll- und Migrationsbehörden die zu- lässige Aufenthaltsdauer eines Drittstaatsangehörigen genau und rasch in Erfahrung zu bringen. Im EES werden die maximal verbleibende Dauer des zulässigen Aufent- halts auf der Grundlage der beabsichtigten Einreisedaten, die Information über die Anzahl verfügbarer Einreisen, die Dauer einer Aufenthaltsüberziehung sowie die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts bei der Einreise erfasst. – Informationen zum National Facilitation Programme (Kategorie VII): Die Schen- gen-Staaten haben zusätzlich die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis ein nationales Er- leichterungsprogramm (National Facilitation Programme, NFP) einzurichten und die- ses gegenseitig anzuerkennen. Mit einem NFP sollen vielreisende Drittstaatsangehö- rige, die nach vorgängiger Sicherheitsüberprüfung den Status eines «registrierten Reisenden» erlangt haben, von einer erleichterten Grenzkontrolle profitieren können, da beim Grenzübertritt nicht mehr zwingend nach dem Aufenthaltszweck und den fi- nanziellen Mitteln gefragt werden muss. Da der Aufbau eines NFP freiwillig ist, hat der Bundesrat beschlossen, dieses Projekt vorläufig auszusetzen, um die vorhande- nen beschränkten Ressourcen auf das EES zu konzentrieren, das zwingend umge- setzt werden muss.12 Auch wenn die Schweiz derzeit auf eine Teilnahme am NFP verzichtet, können die schweizerischen Behörden Daten des NFP abfragen, die von den daran freiwillig teilnehmenden Schengen-Staaten erfasst werden. Die Zugriffs- matrix regelt deshalb auch die Datenfelder des NFP.

Art. 4 Online-Eingabe- und -Bearbeitungsrechte Die Zugriffsrechte für die Polizei-, Grenzkontroll-, Migrations- und Konsularbehörden sowie die Umschreibung des Bearbeitungszwecks sind in Artikel 103c Absätze 1 und 2 nAIG gere- gelt. Zusammengefasst erhalten die genannten Behörden Zugriff auf Daten des EES für fol- gende Bearbeitungszwecke: Polizei- und Grenzkontrollbehörden – Die kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden erhalten Zugriff auf die Daten des EES zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzübertrittskontrollen, zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen in der Schweiz sowie zur Erstellung und Aktualisierung des persönlichen EES-Dossiers. Die kanto- nalen Polizeibehörden sowie die kommunalen Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano erhalten unter anderem zur Durchfüh- rung von Personenkontrollen Zugriff auf die Daten des EES, um die Voraussetzun- gen für die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu prüfen. Sol- che Personenkontrollen können beispielsweise bei Verkehrskontrollen oder im Rah- men der Patrouillentätigkeit stattfinden. - Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), die mit Personenkontrollaufgaben beauftragt sind, erhalten die gleichen Zu- griffsrechte wie die kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden. Migrationsbehörden – Die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, erhalten Zugriff auf die Daten des EES im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums

12 BBl 2019 175, hier 176

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und zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen in der Schweiz. Die Kantone können ihre Aufgaben im Migrationsbereich auf die Gemein- den übertragen, auch in Bezug auf Visa. Aufgrund der Kompetenzdelegation, die bei- spielsweise vom Kanton Bern auf die Gemeinden Bern, Biel und Thun übertragen wurde, müssen auch die Gemeinden Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte im EES erhalten. – Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhält die gleichen Zugriffsrechte wie die kantonalen Migrations- und Gemeindebehörden. Zudem erhält es Zugriff auf die Da- ten des EES für die Bearbeitung eines Visumsantrags. Konsularbehörden – Die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen sowie das Staatssekretariat und die Politische Direktion des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten erhalten Zugriff auf die Daten des EES für die Bearbeitung eines Visumsantrags. Absatz 1 Artikel 103c Absatz 1 nAIG nennt die Behörden des Bundes und der Kantone, die die Daten des EES bearbeiten dürfen. Absatz 1 bestimmt detailliert die Online-Eingabe- und -Bearbeitungsrechte der Organisationseinheiten des Bundes im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und wiederholt den Bearbeitungszweck. Absatz 2 Absatz 2 bestimmt detailliert die Online-Eingabe- und -Bearbeitungsrechte der kantonalen und kommunalen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Absatz 2 wiederholt diese Behörden und den Bearbeitungszweck von Artikel 103c Absatz 1 nAIG, um die Orien- tierung für die Rechtsanwender zu erleichtern. Die Zuständigkeitsregelung auf Stufe Organi- sationseinheit für die kantonalen und kommunalen Behörden liegt in der Kompetenz der Kantone. Absatz 3 Im Anhang 2 werden die im EES enthaltenen Daten aufgeführt und der Umfang der Abfrage- rechte festgelegt.

Art. 5 Online-Abfragerechte Absatz 1 Artikel 103c Absatz 2 nAIG nennt die Behörden des Bundes und der Kantone, die die Daten des EES online abfragen dürfen. Absatz 1 bestimmt detailliert, welche Organisationseinhei- ten des Bundes zur Online-Datenabfrage im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt sind und wiederholt den Bearbeitungszweck. Absatz 2 Absatz 2 bestimmt detailliert, welche kantonalen und kommunalen Behörden zur Online- Datenabfrage im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt sind. Absatz 2 wiederholt diese Behörden und den Bearbeitungszweck von Artikel 103c Absatz 2 nAIG, um die Orien- tierung für die Rechtsanwender zu erleichtern. Die Zuständigkeitsregelung auf Stufe Verwal- tungseinheit für die kantonalen und kommunalen Behörden liegt in der Kompetenz der Kan- tone. Absatz 3 Zur Gefahrenabwehr und zu Strafverfolgungszwecken ist ebenfalls ein Zugriff auf die Daten des EES vorgesehen. Um die Daten für diesen Zweck zu erhalten, müssen sich die berech- 9/25

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tigten Behörden an eine nationale zentrale Zugangsstelle wenden (Art. 29 Abs. 3 EES- Verordnung). Die Stelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum EES gemäss Artikel 32 der EES-Verordnung erfüllt sind. Ist dies der Fall, greift die nationale zentrale Zugangsstelle auf die Daten des EES zu und übermittelt sie den Behörden, die den Zugang beantragt haben (Art. 29 EES-Verordnung). Die Einsatzzentrale beim Bundesamt für Polizei (EZ fedpol) dient als schweizerische zentrale Zugangsstelle und kann Daten des EES im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben abfragen (Art. 103c Abs. 5 nAIG). Absatz 4 Im Anhang 2 werden die im EES enthaltenen Daten aufgeführt und der Umfang der Abfrage- rechte festgelegt.

3. Abschnitt: Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES

Art. 6 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und Visumentscheide Artikel 24 der EES-Verordnung regelt die Verwendung der Daten des EES zur Prüfung von Visumgesuchen und zur Entscheidung über solche Gesuche sowie zur Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder über die Verlängerung seiner Gültig- keitsdauer. Absatz 1 Visadaten werden automatisch aus dem C-VIS in das EES importiert und im EES aktuali- siert. Die Migrations- und Konsularbehörden können das EES aus dem C-VIS abfragen. Die Abfrage des EES ist auf die Suche der Daten des C-VIS beschränkt. Die Daten werden via ORBIS abgefragt. ORBIS ist eine nationale Visa-Datenbank. Darin werden Daten zu den Visumanträgen gespeichert, die bei den schweizerischen Behörden eingereicht werden. Fol- gende Daten werden abgefragt: – personenbezogene Daten; – Daten zu den Reisedokumenten; – visumbezogene Daten; – biometrische Daten. Biometrische Daten von visumbefreiten Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise in den Schengen-Raum direkt im EES erfasst (Art. 103b Abs. 3 nAIG). Die Fingerabdrücke von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen werden bereits heute im Rahmen der Visumbeantra- gung im ORBIS erfasst und von dort ins C-VIS übermittelt. Absatz 2 Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Migrations- und Konsularbehörden im Rahmen des Visumverfahrens gemäss der Matrix in Anhang 2 Zugang zu den Daten des EES (Kategorien I–VI).

Art. 7 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz Die Artikel 23 und 26 der EES-Verordnung regeln die Verwendung der Daten des EES für die Verifikation der Identität von Drittstaatsangehörigen bei Kontrollen an den Schengen- Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz. Die Überprüfung, ob der in den Schengen-Raum einreisende Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufent- halts überschritten hat, erfolgt anstelle einer Prüfung der Stempel im Reisepass neu durch die Abfrage der Daten des EES. Bei der Einreise wird zudem geprüft, ob ein Drittstaatsange- 10/25

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höriger, der im Besitz eines für mehrere Einreisen ausgestellten Visums ist, die maximal zu- lässige Zahl der Einreise eingehalten hat. Absatz 1 Für die Verifikation der Identität des Drittstaatsangehörigen führen die Polizei- und Grenz- kontrollbehörden Suchabfragen anhand der in den Artikeln 16–17 der EES-Verordnung ge- nannten Daten durch. Die Abfrage der Daten aus dem EES erfolgt anhand personenbezoge- ner Daten oder Daten zu den Reisedokumenten. Absatz 2 Die Polizei- und Grenzkontrollbehörden verifizieren die Identität einer Person, indem sie die erhobenen Daten mit den gespeicherten Referenzdaten vergleichen (1:1-Abgleich). Damit können sie feststellen, ob die betroffene Person tatsächlich diejenige ist, als die sie sich aus- gibt. Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespei- chert sind, so werden die von ihm vor Ort aufgenommenen biometrischen Daten mit den ge- speicherten biometrischen Daten aus dem EES verglichen. Absatz 3 Ergibt der Vergleich, dass die vom Drittstaatsangehörigen vor Ort aufgenommenen biometri- schen Daten mit den gespeicherten biometrischen Daten übereinstimmen, so erhalten die Polizei- und Grenzkontrollbehörden gemäss der Matrix in Anhang 2 Zugang zu den Daten des EES (Kategorien I–VI). Absatz 4 Die Daten des EES können nach Artikel 9 zu Identifikationszwecken abgefragt werden, wenn feststeht, dass keine Daten über den Drittstaatsangehörigen gespeichert sind, die Überprü- fung der Person nicht erfolgreich war oder die Polizei- und Grenzkontrollbehörden an der Identität der Person zweifeln.

Art. 8 Erstellung und Aktualisierung des persönlichen EES-Dossiers oder der Einreisedaten Absatz 1–2 Bei Drittstaatsangehörigen, die noch nicht oder teilweise im EES erfasst sind, können die Polizei- und Grenzkontrollbehörden ein persönliches EES-Dossier erstellen oder die fehlen- den Daten aktualisieren (Art. 14 Abs. 4 EES-Verordnung). Artikel 8 wiederholt diese Regel. Absatz 3 Die Behörden müssen zudem im EES die Einreisedaten erfassen, wenn sich die betreffende Person bereits in der Schweiz aufhält und ihr Kurzaufenthalt nach einem längeren bewilligten Aufenthalt beginnt (Aufenthaltsbewilligung oder nationales Visum, Art. 14 Abs. 8 EES- Verordnung).

Art. 9 Abfrage zur Identifikation Die Identifikation von Personen erfolgt gemäss den Vorgaben der Artikel 23 Absatz 4 und 27 der EES-Verordnung. Absatz 1 Der Zugriff auf die Daten des EES kann zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen erfol- gen, die möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder den dor- tigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen. Bei der Identifikation geht es darum, durch 11/25

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den Abgleich einer unbegrenzten Zahl von biometrischen Daten des EES (1:n-Abgleich) her- auszufinden, wer die betroffene Person ist. Absatz 2 Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Polizei- und Grenzkontrollbehörden gemäss der Matrix in Anhang 2 Zu- gang zu den Daten des EES (Kategorien I–VI).

Art. 10 Abfrage des automatisierten Berechnungssystems Artikel 11 der EES-Verordnung regelt das automatisierte Berechnungssystem. Es berechnet die bereits verstrichene Aufenthaltsdauer eines Drittstaatsangehörigen und bildet die noch maximal verbleibende Aufenthaltsdauer des zulässigen Aufenthalts ab. Bis anhin erfolgte die entsprechende Überprüfung durch die Polizei- und Grenzkontrollbehörden anhand der Stempel im Reisepass. Die Behörden des Bundes und der Kantone, die zur Online-Abfrage des automatisierten Be- rechnungssystems berechtigt sind, wurden in Artikel 103c Absatz 3 nAIG mit Verweis auf Artikel 103c Absatz 2 nAIG bereits festgelegt. Es handelt sich hierbei um Polizei-, Grenzkon- troll-, Migrations- und Konsularbehörden. Mit dem Verweis auf Artikel 5 wird bestimmt, wel- che Organisationseinheiten des Bundes die Daten des EES aus dem automatisierten Be- rechnungssystem online abfragen dürfen.

Art. 11 Zugriff auf die generierte Liste des Informationsmechanismus Absatz 1 Das EES erstellt automatisch eine Liste von Personen, die die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts (d. h. 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) im Schengen-Raum überschrit- ten haben (Art. 12 Abs. 3 EES-Verordnung). In der EES-Verordnung wird diese Personen- gruppe als «Aufenthaltsüberzieher» bezeichnet. Diese Liste mit den «Aufenthaltsüberzie- hern» soll es den Behörden ermöglichen, optimale Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet durch- zuführen und Personen mit irregulärem Aufenthalt aufzugreifen, damit die Rückkehr dieser Personen erfolgen kann. «Aufenthaltsüberzieher» können die Berichtigung, Ergänzung oder vorzeitige Löschung der Daten des Informationsmechanismus beim SEM beantragen (Art. 18). Nach Artikel 103f Bst. j nAIG legt der Bundesrat fest, welche Behörden diese Listen erhalten. Vorerst sollen der Direktionsbereich Planung und Ressourcen des SEM zur Erstellung von Statistiken und der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration des SEM zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation Zugriff auf die generierte Liste erhalten. Bei einem ausgewiesenen Bedarf kann die generierte Liste des Informationsmechanismus weiteren Behörden des Bundes oder kantonalen und kommuna- len Behörden zugestellt werden. Dazu ist allerdings eine Änderung der EESV notwendig. Absatz 2 Das EES identifiziert «Aufenthaltsüberzieher» und generiert eine Liste. Diese generierte Lis- te enthält die Daten der Kategorien I–II und V–VI nach Anhang 2.

4. Abschnitt: Zugang zu Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle

Das Kapitel IV der EES-Verordnung regelt die Voraussetzung für den Zugang der Behörden zu den Daten des EES zur Gefahrenabwehr und zu Strafverfolgungszwecken.

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Art. 12 Zugangsberechtige Stellen Absatz 1 Absatz 1 bestimmt die Organisationseinheiten der Behörden des Bundes, die bei der EZ fedpol Daten des EES beantragen können. Antragsberechtigt sind die Sicherheitsbehörden des Bundes, die mit der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonsti- ger schwerer Straftaten beauftragt sind. Dazu gehören: – der Nachrichtendienst des Bundes (NDB); – fedpol; – die Bundesanwaltschaft. Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit. Bei fedpol nimmt die Bundeskriminalpolizei gerichts- sowie kriminalpolizeiliche Aufgaben in komplexen Fällen von Schwerstkriminalität wahr. Die Bundesanwaltschaft ist zuständig für die Ermittlung und Anklage von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, namentlich bei organisiertem Verbrechen, Finan- zierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität. Absatz 2 Die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano sind ebenfalls berechtigt, bei der EZ fed- pol Daten des EES zu beantragen (Art. 103c Abs. 4 nAIG). Absatz 2 wiederholt diese Regel.

Art. 13 Verfahren für den Erhalt der Daten Absatz 1 Die Stellen nach Artikel 12 erhalten keinen direkten Zugang zu den Daten des EES, sondern müssen ihre Anfragen an die EZ fedpol richten. Im Normalfall stellen sie ein begründetes Gesuch an die EZ fedpol. Sofern die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten nach Arti- kel 14 erfüllt sind, fragt die EZ fedpol die Daten des EES ab. Absatz 2 In dringenden Fällen, in denen eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer sonstiger schweren Straftat steht, können die Voraussetzungen nachträglich geprüft werden (Art. 31 Abs. 2 EES- Verordnung). Die EES-Verordnung definiert nicht näher, was sie unter einer «unmittelbar drohende Le- bensgefahr» versteht. Entsprechend ist dieser Begriff auszulegen. Für eine unmittelbar dro- hende Lebensgefahr muss sich nach vorliegender Auslegung die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet haben, dass eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit seines Ein- trittes besteht. Es genügt nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur abstrakt in die Nähe rückt. Die EZ fedpol überprüft nachträglich, ob alle genannten Bedingungen nach Artikel 14 erfüllt sind und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Über- prüfung ist innerhalb einer nützlichen Frist nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzufüh- ren.

Art. 14 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten Die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten des EES sind in Artikel 32 der EES- Verordnung geregelt. Der Zugang zu den Daten des EES ist an eine Reihe von Bedingungen

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geknüpft, um die personenbezogenen Daten zu schützen und um systematische Abfragen auszuschliessen. Absatz 1 Zunächst muss die Datenbekanntgabe einen der folgenden Zwecke erfüllen (Bst. a–c): – zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen oder sonstigen schwerer Straftaten; – zur Feststellung von bisherigen Reisen und Aufenthalten im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten von bekannten Verdächtigen, Straftäterinnen oder Straftätern oder mutmasslichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten; – zur Identifizierung von unbekannten Verdächtigen, Straftäterinnen oder Straftätern oder mutmasslichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten. Die Sicherheitsbehörden des Bundes, der kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und der Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano sol- len zur Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten über die aktuellsten Informationen des EES verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie können zudem zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen auf die Daten des EES zugreifen, wenn ein Drittstaatsangehöriger seine Ausweispapiere vernichtet hat und dessen Identität für die Un- tersuchung einer Straftat anhand der biometrischen Daten festgestellt werden muss. Die Daten des EES sollen auch für die Nachverfolgung von Reiserouten einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird oder Opfer einer Straftat ist, verwendet werden. Sie können als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden. Mit den Daten des EES sollen Fälle aufgeklärt werden, in denen Verdächtige mehrere Identitäten verwenden. Ein Zugriff auf die Daten des EES soll auch möglich sein, wenn beispielsweise an einem Tatort als ein- ziger Beweis Fingerabdrücke gefunden wurden und hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Straftäterin oder der Straftäter oder das Opfer im EES erfasst sein kön- nen (Präambel Ziff. 22 und 26 EES-Verordnung). Absatz 2 Der Zugang zum Zweck der Datenabfrage muss verhältnismässig sein. Es müssen zudem Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Abfrage der Daten des EES den damit verfolgten Zweck erfüllt. Als hinreichend zu qualifizieren ist der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der EES-Verordnung aufgelistete Grund, wonach ein begründeter Verdacht bestehen muss, dass die betroffene Person einer terroristischen Gruppierung an- gehört. Absatz 3 Die Datenbekanntgabe zur Identifizierung von unbekannten Verdächtigen, Straftäterinnen oder Straftätern oder mutmasslichen Opfern von terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten setzt zusätzlich voraus, dass die relevanten internationalen und nationalen Daten- banken zuvor von der EZ fedpol abgefragt wurden (Art. 32 Abs. 2 Bst. a–b EES- Verordnung). Dazu gehören die folgenden nationalen Datenbanken: – das DNA-Profil-Informationssystem nach dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200313;

13 SR 363 14/25

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– das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) nach der Verordnung vom 6. Dezember 201314 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; – das Informationssystem IPAS nach der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 200815; – das Informationssystem JANUS nach der JANUS-Verordnung vom 15. Oktober 200816; – das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 201617. Die Abfrage der internationalen Datenbanken richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit).18 Das Abkommen wurde am 27. Juni 2019 in Brüssel unterzeichnet. Die Vernehmlassung zum Entwurf zur Genehmigung und Umsetzung des mit der EU ge- schlossenen Abkommens wurde vom 13. Dezember 2019 ursprünglich bis zum 31. März 2020 durchgeführt, aber bis zum 17. April 2020 verlängert.19 Die Verabschiedung der Bot- schaft ist Anfang 2021 vorgesehen. Die Ratifizierung durch die Schweiz und die EU wurde noch nicht vorgenommen. Für die Schweiz unterliegt sie der Genehmigung durch das Par- lament. Sofern die Genehmigung erfolgt, wird die Ratifikation voraussichtlich im Jahr 2022 vorgenommen. Das Ziel der Prümer Zusammenarbeit besteht unter anderem in der Verbes- serung der polizeilichen Zusammenarbeit in Europa, insbesondere mit dem Vergleich von DNA-Profilen und Fingerabdruckdaten. Absatz 4 Die Ausnahmen von der Datenbankabfrage sind in Artikel 32 Absatz 2 der EES-Verordnung geregelt. Die Datenbankabfrage kann ausbleiben, wenn eine Abfrage von vornherein als aussichtslos erscheint oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstiger schweren Straftat steht. Die EES-Verordnung definiert nicht näher, was sie unter «Aussichtslosigkeit» versteht. Ent- sprechend ist dieser Begriff auszulegen. Die Datenbankabfrage kann nach vorliegender Aus- legung ausbleiben, wenn der Fall eines Nichttreffers beträchtlich höher ist als ein Treffer. Für die Definition «einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr» siehe die Erläuterungen zu Arti- kel 13 Absatz 2.

Art. 15 Abfrage und Übermittlung der Daten Absatz 1 Wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten erfüllt sind, fragt die EZ fedpol die Da- ten des EES ab und übermittelt bei einem Treffer die Daten an die gesuchstellende Behörde. Der Datenumfang unterscheidet sich je nach dem Zweck der Datenbekanntgabe (Bst. a und b). Absatz 2 Die Abfrage des EES zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten und zur Feststellung von bisherigen Reisen und Aufenthalten im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten von bekannten Verdächtigen, Straftäterinnen oder

14 SR 361.3 15 SR 361.2 16 SR 360.2 17 SR 361.0 18 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbe- sondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 06.08.2008, S. 1.

19 BBl 2014 2675

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Straftätern oder mutmasslichen Opfern von terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erfolgt anhand der folgenden Daten: – personenbezogene Daten; – Daten zu den Reisedokumenten; – visumbezogene Daten; – biometrische Daten. Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Behörden gemäss der Matrix in Anhang 2 Zugang zu den Daten des EES (Kategorien I–VI). Absatz 3 Die Abfrage des EES zwecks Identifikation von unbekannten Verdächtigen, Straftäterinnen oder Straftätern oder mutmasslichen Opfern von terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erfolgt ausschliesslich anhand der biometrischen Daten. Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Be- hörden gemäss der Matrix in Anhang 2 Zugang zu den Daten des EES (Kategorie I).

Art. 16 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden Die Mitgliedstaaten der EU, für die die EES-Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist oder nicht gilt, können in dringenden Ausnahmefällen zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten Daten des EES beantragen (Art. 42 EES- Verordnung). Dazu zählen Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern.20 Ein dringender Ausnahmefall liegt vor, wenn eine unmittelbar drohende Lebensgefahr be- steht (siehe Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2) und diese Gefahr mit einer terroristischen Straf- tat oder einer sonstiger schweren Straftat verbunden ist. Die Anfragen sind an die Stellen nach Artikel 12 zu richten. Diese leiten das Gesuch an die EZ fedpol weiter. Die EZ fedpol ist für die Überprüfung der Gesuche und die direkte Beant- wortung an die ausländischen Behörden verantwortlich. Die Prüfung der Gesuche erfolgt sinngemäss nach den Artikeln 13–15.

5. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 17 Löschung von Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen Nach Artikel 2 Absatz 3 sowie Artikel 35 Absatz 6 der EES-Verordnung muss ein Drittstaats- angehöriger aus dem EES gelöscht werden, wenn dieser den Anwendungsbereich verlassen hat (siehe Erläuterungen zu Art. 2). Besonders in Fällen, in denen Drittstaatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines Schen- gen-Staates erwerben, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufent- halt ausgestellt erhalten, unterstehen sie nicht mehr dem EES. Die EES-Verordnung regelt nicht ausdrücklich, ob Personen, die ein Asylgesuch stellen, aus dem Anwendungsbereich fallen. Damit handelt es sich um eine Regelungslücke, die mit Hilfe der nationalen Ausfüh- rungsbestimmungen zu schliessen ist. Personen, die ein Asylgesuch stellen, halten sich nach der Erstregistrierung längerfristig in der Schweiz auf, womit sie offensichtlich nicht mehr

20 Stand 7.10.2020 16/25

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unter den Anwendungsbereich der EES-Verordnung fallen. Die Löschungen sollen zentral durch das SEM vorgenommen werden. Die Zahl der Löschungen beläuft sich schätzungs- weise auf rund 110 000 Personen pro Jahr.

Art. 18 Berichtigung, Ergänzung oder vorzeitige Löschung der Daten des Informa- tionsmechanismus Artikel 35 Absatz 5 der EES-Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten, die automatisch angezeigt werden, wenn die Höchst- dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten wurde. In folgenden Fällen, können Daten berichtigt, ergänzt oder vorzeitig gelöscht werden: Die antragstellende Person weist nach, dass sie durch unvorhersehbare, ernste Ereignisse ge- zwungen war, die Dauer des zulässigen Aufenthalts zu überziehen; dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Fluggesellschaften ihre Flüge in das Herkunftsland der betroffenen Per- son wegen einer Epidemie oder naturbedingten Risiken (z. B. aktive Vulkane) einstellen müssen. Ferner in Fällen, in denen sich die betroffene Person zwischenzeitlich rechtmässig im Schengen-Raum aufhalten darf, oder bei einem Fehler (z. B. bei einer fehlerhaften Be- rechnung des Ausreisezeitpunkts). Betroffene Personen können wiederum beim SEM die Berichtigung, Ergänzung oder vorzeitige Löschung beantragen.

6. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit und

Aufsicht über die Datenbearbeitung

Die EES-Verordnung regelt, dass betroffene Personen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Ergänzung und Löschung der Daten des EES haben und die Datenbearbeitung von unab- hängigen Behörden überwacht sein muss (Präambel Ziff. 59 EES-Verordnung). Die ange- führten Artikel 19–24 wiederholen diese Regeln oder verweisen auf die entsprechenden Arti- kel in der EES-Verordnung.

Art. 19 Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die Daten Artikel 49 der EES-Verordnung verweist auf die Verordnung (EU) 2016/67921 (EU- Datenschutz-Grundverordnung) sowie auf die Richtlinie (EU) 2016/68022 (EU- Datenschutzrichtlinie). Während die EU-Datenschutzrichtlinie eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, die von der Schweiz bereits übernommen und im Schen- gen-Datenschutzgesetz vom 28. September 201823 (SDSG), in Kraft seit 1. März 2019, um- gesetzt worden ist, wurde die EU-Datenschutz-Grundverordnung von der EU als nicht Schengen-relevant qualifiziert. Der Verweis in der EES-Verordnung betreffend EU-Datenschutz-Grundverordnung hat daher für die Schweiz keine Geltung. Damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt, bleibt jedoch eine autonome Annäherung an die Anforderungen dieser Grundvervordnung relevant.

21 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso- nen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. 22 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. 23 SR 235.3 17/25

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Absatz 1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach nationalem Recht. Die Regelungen zur notwendigen Annäherung an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung wurden im Rahmen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes geschaffen (17.059; Datenschutzgesetz, Totalrevisi- on und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz). Am 25. September 2020 hat das Par- lament das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) verabschiedet. Gemäss Arti- kel 25 nDSG kann jede Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Per- sonendaten über sie bearbeitet werden. Das Auskunftsrecht ermöglicht es, die Kontrolle über die eigenen Personendaten zu behalten. Die Referendumsfrist läuft am 14. Januar 2021 ab. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttre- ten. Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten DGS wird das SDSG aufgehoben. Falls die Aufnahme des Betriebs des EES vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten DGS erfolgt, richtet sich das Auskunftsrecht nach den Bestimmungen des SDSG sowie des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 199224 über den Datenschutz. Artikel 19 muss zu gegebenem Zeitpunkt mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten DSG koordiniert werden. Absatz 2 Beim SEM kann die betroffene Person alle über sie im EES vorhanden Daten Auskunft ver- langen.

Art. 20 Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder Lö- schung der Daten Die im EES erfassten Daten werden gemäss Artikel 34 der EES-Verordnung während drei Jahren nach dem Datum des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdaten- satzes gespeichert. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die entsprechenden Daten auto- matisch aus dem Zentralsystem des EES gelöscht. Nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 der EES-Verordnung werden unvollständige oder unrichtige Einträge vom jeweiligen verantwort- lichen Schengen-Staat berichtigt, ergänzt oder vorzeitig gelöscht. Absatz 1 Artikel 52 der EES-Verordnung regelt die Vorgehensweise, wenn eine Person von sich aus ihre Daten des EES berichtigen, ergänzen oder vorzeitig löschen will. Das Vorgehen für die Datenberichtigung ist unterschiedlich, je nachdem, ob eine schweizeri- sche Behörde oder ein anderer Schengen-Staat der verantwortliche Datenbearbeiter ist. Bei der Prüfung eines Gesuchs ist zunächst abzuklären, ob die Daten unvollständig, unrichtig oder unrechtmässig erfasst wurden. Ergeben die Abklärungen, dass die Daten fehlerhaft erfasst wurden, so sind diese Daten zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen. Kann auf- grund der vorliegenden Informationen die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der Daten nicht festgestellt werden, weil ein anderer Schengen-Staat der verantwortliche Datenbearbeiter ist, so kann dieser Datenbearbeiter kontaktiert werden. Um die administrative Belastung der am EES beteiligten Schengen-Staaten gering zu halten, soll die Kontaktaufnahme zum Daten- bearbeiter nur bei ausgewiesenem Bedarf erfolgen. Das heisst nur, wenn nach ernsthafter und sachlicher Prüfung die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der Daten nicht festgestellt wer- den kann. Die gesuchstellende Person wird vom Schengen-Staat an den das Gesuch gerichtet wurde oder vom verantwortlichen Datenbearbeiter über die Ergebnisse bzw. über eine allfällige Ab- lehnung innert der Frist von 45 Tagen informiert (Art. 52 Abs. 3 EES-Verordnung). Die zu-

24 SR 235.1 18/25

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ständige Behörde des verantwortlichen Schengen-Staates registriert, auf welche Art und Weise und von welcher Behörde das Gesuch bearbeitet wurde. Absatz 2 Das SEM ist die zuständige nationale Behörde an die das Gesuch zur Berichtigung, Ergän- zung oder Löschung der Daten gerichtet werden kann. Das Gesuch ist schriftlich beim SEM einzureichen. Wird die Berichtigung, Ergänzung oder vorzeitige Löschung von Daten des EES beschränkt oder verweigert, so ist der Entscheid der gesuchstellenden Personen in Form einer Verfügung mitzuteilen (Art. 52 Abs. 7 EES-Verordnung). Das SEM erlässt eine Verfügung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196825 (VwVG). Ge- gen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Um die betroffene Person identifizieren zu können und deren persönliche Daten vor dem Zugriff unberechtigter Dritter schützen zu können, muss sie sich über ihre Identität ausweisen.

Art. 21 Datensicherheit Nach Artikel 43 Absatz 1 der EES-Verordnung gewährleistet jeder Staat die Sicherheit der Daten, die er aus dem EES erhält. Die Schweiz muss nach Artikel 43 Absatz 2 der EES- Verordnung Massnahmen treffen: – um zu verhindern, dass nicht berechtige Personen Zugang zu den Daten des EES erhalten; – um sicherzustellen, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können; – um die Wirksamkeit der in Artikel 43 Absatz 2 der EES-Verordnung genannten Si- cherheitsmassnahmen überwachen zu können. Die Datensicherheit in der Schweiz bestimmt sich nach der Verordnung vom 14. Juni 199326 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung27 sowie für die kantonalen Behörden nach den für sie geltenden kantonalen Bestimmungen.

Art. 22 Statistiken Absatz 1 Artikel 63 Absatz 1 der EES-Verordnung legt fest, dass die Daten des EES nur zu Statistik- zwecken verwendet werden dürfen, sofern die Behörden der Schengen-Staaten dazu be- rechtigt sind. Das SEM soll in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik Statistiken zum EES erstellen können (Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2). Absatz 2 In der Matrix gemäss Anhang 2 werden die definierten Datenfelder für die Statistiken festge- legt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a–i EES-Verordnung). Absatz 3 Nach Artikel 63 Absatz 1 der EES-Verordnung dürfen die Statistiken keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen. Absatz 2 wiederholt diese Regel. Auskünfte zu Statistik- oder Forschungszwecken bestimmen sich nach den Bestimmungen des Bundes. Das Bun- desstatistikgesetz vom 9. Oktober 199228 (BStatG) konkretisiert und ergänzt das DSG.

25 SR 172.021 26 SR 235.11

27 BBl 2019 1303

28 SR 431.01 19/25

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Art. 23 Verantwortung für die Datenbearbeitung Artikel 39 Absatz 1 der EES-Verordnung legt fest, dass jeder Schengen-Staat eine für die Verarbeitung der Daten verantwortliche Behörde zu bezeichnen hat. Das SEM ist die natio- nale Behörde im Rahmen der festgelegten Aufgaben. Es muss nach Artikel 39 Absatz 1 der EES-Verordnung sicherstellen, dass nur die in den Artikeln 4–5 bezeichneten Behörden des Bundes und der Kantone zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Daten des EES online eingeben, bearbeiten und abfragen dürfen. Zudem muss es sicherstellen, dass die Daten des EES: – rechtmässig verarbeitet werden; – rechtmässig in das EES eingeben werden; – rechtmässig und unter Achtung der Menschenwürde des betreffenden Drittstaatsan- gehörigen erhoben werden; – richtig und aktuell sind, wenn sie an das EES übermittelt werden.

Art. 24 Aufsicht über die Datenbearbeitung Absatz 1 Sofern die Datenbearbeitung durch kantonale Behörden im Zentrum steht, sind die kantona- len Datenschutzbeauftragten zuständig. Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eid- genössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten. Absatz 2 Die Datenschutzbehörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zusammen. Um die Zusammenarbeit effizient zu gestalten, dient der EDÖB als nationale Ansprechstelle. Absatz 3 Nach Artikel 55 Absatz 1 der EES-Verordnung muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten unabhängig überwacht wird. Der EDÖB ist die nationale Aufsichtsbehörde und beaufsichtigt die Bearbeitung der Personenda- ten. Nach Artikel 55 Absatz 2 der EES-Verordnung sind mindestens alle drei Jahre nach In- betriebnahme des EES die Datenbearbeitung innerhalb der Schweiz nach internationalen Prüfstandards zu überprüfen. Der EDÖB ist für die Überprüfung der Datenbearbeitung zu- ständig.

3.2 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 In der geltenden Verordnungsbestimmung wird bei der Dauer der Gültigkeit des Reisedoku- ments keine Unterscheidung in Bezug auf den Zweck der Reise, bzw. der Einreise gemacht. Die VEV enthält dazu in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a eine generelle Bestimmung, die kei- ne Unterscheidung zwischen einem bezweckten kurz- oder längerfristigen Aufenthalt oder einem Flughafentransit vornimmt. Mit der vorgeschlagenen Änderung der VEV soll diese Aufgliederung transparent vorgenommen und aufgezeigt werden, von welchem Zeitpunkt an die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments von mindestens drei Monaten bei den einzelnen Konstellationen bestehen muss. Diese Anpassung dient der Klarstellung und entspricht der aktuellen Praxis.

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Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

Art. 8 Abs. 2 Bst. h Diese Formulierung entspricht Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der EU-Verordnung 1806/2018, welche es durch eine Kann-Bestimmung offenlässt, eine bestimmte Personenka- tegorie von der Visapflicht auszuschliessen (Personen, die bei Operationen der NATO und der Partnerschaft für den Frieden eingesetzt werden). Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die bereits geltende Visabefreiung auch im Verordnungsrecht verankert.

Art. 9 Abs. 3 Mit dieser Änderung soll eine aktuell herrschende Rechtsunsicherheit beseitigt werden. Da ein Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt eines Schengen- Staates bereits heute zur visafreien Einreise für kurzfristige Aufenthalte bis 90 Tage in der Schweiz berechtigt, ist es gerechtfertigt, diese Visabefreiung auch für längerfristige Aufent- halte vorzusehen und in der VEV ausdrücklich zu regeln. Die Bedingungen für die Erteilung eines nationalen Visa D sind nicht Teil des Schengenrechts und können von jedem Schen- genstaat selber festgelegt werden. Es besteht in diesen Fällen kein Migrationsrisiko. Mit die- ser Klarstellung werden administrative Leerläufe verhindert. Damit wird aber auch der Spielraum nicht geschmälert, ausgewählten Drittstaaten auf der Grundlage von Vereinbarungen Visabefreiungen für ihre Staatsangehörigen anzubieten, selbst wenn sie nicht im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schengenstaates sind (Art. 9 Abs. 2 VEV).

Art. 17 Abs. 3 Es handelt sich hierbei um einen Übersetzungsfehler in der deutschen Version, der hiermit bereinigt werden soll.

Art. 29a Binnengrenzen Anlässlich einer unangekündigten Schengen-Evaluation an der schweizerisch-italienischen Binnengrenze im Jahr 2015 wies die EU-Kommission darauf hin, dass die Ausübung be- stimmter den schweizerischen Grenzschutzbeamten übertragener polizeilicher Befugnisse in den Binnengrenzgebieten keine den Grenzkontrollen gleichwertige Wirkung haben sollten. Der Europäische Gerichtshof hat dazu bereits in einem früher ergangenen Urteil vom 22. Juni 2010 insbesondere festgehalten, dass eine national Regelungen zu Kontrollen auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates, welche die gleiche Wirkung entfalten wie eine Grenzkontrolle, nicht mit dem Schengener Grenzkodex vereinbar sind29. Kontrollen an den Binnengrenzen, bzw. im «binnengrenznahen» Bereich sind nach Massgabe von Artikel 23 des Schengener Grenzkodex ausschliesslich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit zulässig. Um entsprechende Ab- grenzungsfragen der «Binnengrenzkontrolle» zur eigentlichen Grenzkontrolle einheitlich zu regeln, soll das SEM zukünftig unter Einbezug der EZV und der Kantone im Lichte der Emp- fehlung (EU) 2017/820 der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2017 zu verhältnismässi- gen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum entspre- chende Weisungen erlassen können.

Art. 30 und 31 Um die Aufgabenerfüllung effizienter und gezielter wahrnehmen zu können, soll das beste- hende Personal der Eidgenössischen Zollverwaltung optimaler und seinen Fähigkeiten ent-

29 Urteil ECLI:EU:C:2010:363 des Gerichtshofes vom 22. Juni 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-188/10 und C-189/10 in Sachen Melki und Abdeli 21/25

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sprechend flexibel eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Pilotprojektes während sechs Monaten im Jahr 2019 wurden ausgebildete Zöllner weitergeschult und für die Kontrol- le an der ersten Kontrolllinie an den Flughäfen Genf und Basel eingesetzt. Dies hat sich be- währt und ist in Anbetracht der Herausforderungen am Flughafen Genf (siehe Stellungnah- me des Bundesrates vom 19.02.2020 zur Ip. 19.4587 Amaudruz «Weiterentwicklung der Zollverwaltung und Kontrollen an den Flughäfen») erforderlich. In der geltenden Verordnung ist die Personenkontrolle an den Grenzen sowie die Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen bei Wiedereinführung der Grenzkontrollen jedoch auf das Personal des Grenzwachtkorps (GWK), welches Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ist, be- schränkt. Dies stellt eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten des Personals der EZV dar. Die vorgeschlagene Anpassung der Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absätze 2 und 4 VEV soll dazu dienen, diese operationelle Lösung mit ausgebildeten und vereidigten Mitar- beitenden der EZV an der ersten Kontrolllinie in eine bestehende Rechtgrundlage zu integ- rieren. Mit dem Ersatz der Bezeichnung GWK durch EZV werden aber keine neuen Zugriffs- rechte oder Kompetenzen festgelegt.

Art. 32 Abs. 2 Bst. d Die Überprüfung, ob ein in den Schengen-Raum einreisender Drittstaatsangehöriger die zu- lässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten hat, erfolgt mit der Einführung von EES anstelle einer Prüfung der Stempel im Reisepass neu durch die Abfrage der Daten des EES. Die Fluggesellschaften werden im Rahmen der Einführung des EES verpflichtet, den «Car- rier Gateway» abzufragen. Dieser prüft aber lediglich, ob die Anzahl der Einreisen mit einem für ein oder zwei Einreisen ausgestellten Visum bereits ausgeschöpft wurde. Die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum werden die Fluggesellschaften in Zukunft nicht mehr prüfen können, da die Reisedokumente nicht mehr systematisch abgestempelt werden und der «Carrier Gateway» den zulässigen Aufenthalt nicht prüft. Aus diesem Grund muss die Sorgfaltspflicht der Fluggesellschaften in diesem Bereich angepasst werden. Die ent- sprechende gesetzliche Grundlage (Art. 122a Abs. 3Bst. a Ziff. 3 AIG) wird nachträglich im Rahmen der Vorlage zur Umsetzung der ETIAS-Verordnung angepasst.

9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen

Im geltenden 9. Abschnitt der VEV befinden sich die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 103a AIG. Diese Bestimmung wird mit der Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) vom 21. Juni

2019 aufgehoben. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen in diesem Abschnitt

können somit ebenfalls aufgehoben werden. Neu soll der 9. Abschnitt die Ausführungsbe- stimmungen zu Artikel 103g nAIG enthalten. Der Titel dieser Bestimmung ist zwar identisch mit demjenigen des geltenden Artikel 103a AIG. Er regelt jedoch neu die automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen gemäss Artikel 8a bis 8c des Schengener Grenzkodexes (SGK). Der geänderte Titel des 9. Abschnittes entspricht dem Titel von 103g nAIG.

Art. 45 Auf der Grundlage von Artikel 8a bis 8c SGK sollen die Grenzkontrollverfahren mittels mo- derner Technologien für alle Reisenden mit einem biometrischen Reisepass, der einen Chip mit Gesichtsbild enthält, beschleunigt und vereinfacht werden können. Artikel 8b Absatz 9 SGK sieht vor, dass die Schengen-Staaten die Verwendung der automatischen Grenzkon- trolle auch Unionsbürgerinnen und -bürgern, Staatsangehörigen der an Schengen assoziier- 22/25

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ten Staaten sowie den Drittstaatsangehörigen, deren Grenzübertritt nicht im EES erfasst werden muss, gestatten können. Entsprechend soll in Artikel 45 (nicht abschliessend) die Personengruppen erwähnt werden, welche neben Drittstaatsangehörigen, deren Personen- daten im EES registriert werden müssen, am automatisierten Grenzkontrollverfahren teil- nehmen können. Weiterer Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe besteht nicht, da die Einrichtung, der Be- trieb und die Finanzierung eines automatisierten Grenzkontrollverfahrens grundsätzlich in die Zuständigkeit des jeweiligen Flughafenstandortkantons fällt und die entsprechenden, detail- lierten Bestimmungen des SGK sowie Artikel 103g nAIG gewährleisten, dass die wesentli- chen Verfahrensabläufe an allen in Frage kommenden Schweizer Flughäfen einheitlich um- gesetzt werden.

3.3 Visa-Informationssystem-Verordnung (VISV)

Art. 2 Bst. e und f Neu wird der Begriff der «terroristischen Straftat» sowie der «sonstigen schweren Straftat» – analog der EESV – definiert (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Bst. d–e EESV).

Art. 17 Bst. c Mit der Inkraftsetzung der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) am 1. Januar 2011 wurden die Artikel 336 und 337 StGB aufgehoben und finden sich nun als Artikel 23 und 24 in der StPO.

Art. 20 Bst. a und c Bislang wird für die Definition einer «terroristischen Straftat» sowie einer «schweren Straftat» auf die Deliktsliste von Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a StPO verwiesen. Artikel 286 StPO regelt die Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung. Absatz 2 führt die Straftaten auf, bei denen eine verdeckte Ermittlung zulässig ist. Neu werden die Begriffe in Artikel 2 Buchstabe d und e definiert.

Art. 23 Bst. e Das EES sieht eine Interoperabilität mit dem C-VIS vor (siehe die Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1 EESV). Die für die Prüfung der Visumgesuche zuständigen Behörden können über das ORBIS andere Datenbanken abfragen. Dabei geht es in erster Linie darum zu prüfen, ob die gesuchstellende Person im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich registriert ist.

Art. 34 Die relevanten Erlasse für die Datensicherheit werden aktualisiert (siehe Erläuterungen zu Art. 21 EESV).

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4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Der Erlass der EESV und die Änderung der VEV und der VISV haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund. Das nationale Umsetzungsprojekt EES sowie der Anschluss der Schweiz an das EES wird durch den Bund finanziert. Die Entwicklungskosten für die Anbindung an das ESS betragen 11,9 Millionen Franken. Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderungen sind bereits in der Botschaft darge- legt worden.30 Gegenüber den in der Botschaft dargelegten Schätzungen, sind aktuell keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

EES-Entwicklung in Mio. Fr. Total 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Einm. Projektaufwendungen Entwicklung 10.02 0.11 0.58 0.71 0.96 2.64 2.96 2.05 Eigenleistungen 1.84 0.01 0.19 0.24 0.37 0.33 0.35 0.35 Wiederkehrende Ausgaben

Total 11.86 0.13 0.77 0.95 1.33 2.97 3.31 2.40

Die Weitentwicklungskosten für laufende Anpassungen an den nationalen EES- Komponenten infolge weiterer EU-Vorhaben betragen 16,4 Millionen Franken. Diese finanzi- ellen Auswirkungen sind bereits in der Botschaft zu einem Verpflichtungskredit zur Weiter- entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands dargelegt worden.31 Gegenüber den in der Botschaft dargelegten Schätzungen sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Die laufenden Kosten für den Betrieb des EES von jährlich 2,1 Millionen Franken sind in den Weiterentwicklungskosten enthalten. Aktuell wird die Betriebsaufnahme des EES durch die Europäische Kommission im Mai 2022 erwartet.

EES-Weiterentwicklung in Mio. Fr. Total 2020 2021 2022 2023 2024 2025

Einm. Projektaufwendungen Entwicklung 7.2 1.8 1.8 1.8 1.8 Eigenleistungen 0.8 0.2 0.2 0.2 0.2 Wiederkehrende Ausgaben Betrieb 8.4 2.1 2.1 2.1 2.1

Total 16.4 4.1 4.1 4.1 4.1

30 Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über- nahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise-und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225; Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrati- onsgesetzes (AIG) vom 21. November 2018; BBl 2019 175, hier 219–220.

31 BBl 2019 6189, hier 6208–6209

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4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone

Der Erlass der EESV und die Änderung der VEV und der VISV haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone. Die Kantone, die selber die Grenzkontrolle an der Schengen-Aussengrenze durchführen (Kantone BE, SO und ZH sowie für einzelne Flüge auch GL und NW), müssen ihre Kosten selber tragen. Auch die personellen Auswirkungen sind von den betroffenen Kantonen selber zu tragen. Die finanziellen und personellen Auswirkungen der Gesetzesänderungen sind in der Botschaft dargelegt worden.32 Mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen sind – gegenüber den in der Botschaft dargelegten Schätzungen – keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten. ***

32 BBl 2019 175, hier 221

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