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Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA

Bern, 11. August 2021

Genehmigung des Notenaustauschs zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwal- tung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands) Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Der vorliegende erläuternde Bericht bezieht sich auf die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands).

Ausgangslage Mit der Verordnung (EU) 2021/1148 wird das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (nach- folgend: BMVI-Fonds) geschaffen. Der BMVI-Fonds ist Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (IBMF) und dient der Weiter- entwicklung der gemeinsamen Visumpolitik und der Sicherstellung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung an den Schengen- Aussengrenzen. Diese Verordnung wurde der Schweiz am 8. Juli 2021 notifiziert. Der Bundesrat beschloss am 11. August 2021, die Verordnung (EU) 2021/1148 als Schengen-Rechtsakt unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Für die Übernahme dieser Verordnung verfügt die Schweiz grundsätzlich über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifikation der EU, einschliesslich einer allfälligen Referendumsabstimmung. Diese Frist würde ordentlich am 8. Juli 2023 enden. Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fällt, endet die Frist bereits am 7. Juli 2023. Die Teilnahme der Schweiz am BMVI-Fonds erfordert noch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung zwischen der Schweiz und der EU. Die Über- nahme der Verordnung und die Zusatzvereinbarung sollen der Bundesversammlung gleichzeitig als Paket zur Genehmigung unter- breitet werden.

Mit der Verordnung (EU) 2021/1148 wird der BMVI-Fonds für den Zeitraum 2021–2027 geschaffen. Er ist das Nachfolgeinstrument des Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Aussengrenzen und Visa (ISF-Grenze), an dem sich die Schweiz ab August 2018 offiziell beteiligte und der Ende 2020 auslief. Wie beim ISF-Grenze, handelt es sich auch beim BMVI-Fonds um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und/oder Seeaussengrenzen sowie bedeutenden inter- nationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der BMVI-Fonds soll zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik und zur Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung durch die Schengen-Staaten bei- tragen, um so irreguläre Migration zu bekämpfen und legale Reisen zu erleichtern. Die Schengen-Staaten werden mit Geldern aus dem BMVI-Fonds unterstützt, um ihre Kapazitäten in diesen Bereichen aufzubauen und zu verbessern und die Zusammenarbeit, insbeson- dere mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zu stärken. Ebenso soll der BMVI-Fonds der EU ermöglichen, rasch und wirksam auf sicherheitsbezogene Krisen, die das Funktionieren des Schengen-Systems in Frage stellen könnten, zu reagie- ren.

Die Finanzausstattung für die Durchführung des BMVI-Fonds beträgt 6,241 Milliarden Euro (Art. 7 der Verordnung [EU] 2021/1148. Die Finanzbeiträge der an Schengen assoziierten Staaten (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) sind darin nicht enthalten; sie werden die Mittel für den Fonds entsprechend erhöhen. Über die sieben Jahre Laufzeit des Fonds wird sich die Schweiz voraussichtlich mit rund 300 Millionen Euro daran beteiligen. Als Grundlage für die Berechnung der Beitragszahlungen der Schweiz sowie der ande- ren assoziierten Staaten dient der Schengen-Schlüssel gemäss SAA (Art. 11 Abs. 3 SAA). Wie die anderen Schengen-Staaten, wird auch die Schweiz Zuweisungen für nationale Massnahmen aus dem Fonds erhalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Schweiz über den Fonds Basiszuweisungen in der Höhe von rund 50 Millionen Euro erhalten wird; diese sollen insbesondere für Projekte im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik eingesetzt werden und damit zum Management der Schengen-Aussengrenzen beitragen. Zu- sätzlich zu diesem Betrag können später noch zweckgebundene Zuweisungen erfolgen. Aufgrund ihrer geografischen Lage und als an Schengen assoziierter Staat kann auch die Schweiz von den Auswirkungen dieses Fonds profitieren. Die unter dem Fonds zu ergrei- fenden Massnahmen werden dazu beitragen, den Migrationsstrom durch unser Land wirksam zu steuern, die irreguläre Einwanderung zu verringern und die Sicherheit innerhalb des Schengen-Raums zu verbessern. Da der Fonds eine Einrichtung der EU und die Schweiz nicht Mitglied derselben ist, müssen die notwendigen Regeln für die Beteiligung der Schweiz an diesem Fonds zwingend in einer Zusatzvereinbarung festgelegt werden. In dieser Zusatzvereinbarung werden insbe- sondere die Höhe der finanziellen Beteiligung der Schweiz sowie die weiteren Teilnahmebedingungen festgelegt. Es handelt sich um eine Zusatzvereinbarung, wie sie die Schweiz bereits im Hinblick auf ihre Beteiligung am ISF-Grenze oder seinerzeit zum Aussengren- zenfonds abgeschlossen hatte. Die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 erfordert weder eine Änderung der schweizerischen Gesetzgebung noch steht sie mit einer Regelung des nationalen Rechts im Widerspruch. Sie bedarf allerdings zu ihrer Anwendung noch den Abschluss der genannten Zusatzvereinbarung, um die notwendigen Regeln für die Beteiligung der Schweiz darin festzulegen.

Übersicht 2

1 Ausgangslage 4

1.1 Handlungsbedarf und Ziele 4

1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis 4

1.3 Verfahren zur Übernahme von Weiterentwicklungen des

Schengen-Besitzstands 4

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung 5

2 Grundzüge der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung

des BMVI-Fonds 5

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Verordnung (EU) 2021/1148 6

3.1 Gliederung 6

3.2 Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen 6

3.3 Kapitel II: Finanz- und Durchführungsrahmen 7

3.4 Kapitel III: Übergangs- und Schlussbestimmungen 10

3.5 Anhänge I–VIII 11

4 Notwendigkeit einer Zusatzvereinbarung 12

4.1 Ausgangslage 12

4.2 Inhalt der Zusatzvereinbarung 12

4.3 Finanzielle Beteiligung der Schweiz an möglichen Überschüssen aus

den Gebühreneinnahmen in Bezug auf die ETIAS-Verordnung 12

4.4 Verhandlungsmandat des Bundesrates 13

5 Auswirkungen 13

5.1 Auswirkungen auf den Bund 13

5.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen 13

5.1.2 Beginn der Schweizer Zahlungen an den Fonds 13

5.1.3 Programmplanung 13

5.1.4 Verwaltungs- und Kontrollsystem 14

5.1.5 Technische Unterstützungsleistung 14

5.2 Auswirkungen auf die Kantone 14

6 Rechtliche Aspekte 14

6.1 Verfassungsmässigkeit 14

6.2 Umsetzung ins nationale Recht 14

6.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz 14

6.4 Verhältnis zum europäischen Recht 15

6.5 Erlassform 15

Überblick über die für die Schweiz relevanten Durchführungsbestim- mungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenz- verwaltung und Visumpolitik sowie über die Genehmigung der Zusatz- vereinbarung über die Beteiligung der Schweiz an diesem Instrument (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (Entwurf) Notenaustausch vom 11. August 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Der vorliegende Bericht betrifft die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/11481 zur Schaffung des Fonds für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021–2027. Im Weiteren äussert sich der Bericht zur Notwendigkeit einer Zusatzvereinbarung zwischen der EU und der Schweiz. In dieser Zusatzver- einbarung werden insbesondere die Höhe der finanziellen Beteiligung der Schweiz sowie die weiteren Teilnahmebedingungen detail- liert festgelegt. Ferner soll in die Zusatzvereinbarung eine Bestimmung aufgenommen werden zur Regelung der finanziellen Anliegen der Schweiz mit Bezug auf das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS). Dies betrifft eine andere EU- Verordnung, für die keine spezifische Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde. Vielmehr wurde beschlossen, die offenen Punkte im Rahmen der Zusatzvereinbarung zum BMVI zu verhandeln. Es handelt sich bei der vorliegenden Vorlage um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)2 hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme und Umsetzung aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst. Der vorliegende Bericht betrifft die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung des BMVI-Fonds.

1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Gestützt auf Artikel 4 des SAA ist die Schweiz im Rahmen ihres Mitspracherechts berechtigt, im Schengen-Bereich in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates der EU mitzuwirken. Sie kann Stellung nehmen und Anregungen anbringen. Über die Verordnung (EU) 2021/1148 wurden während rund zweieinhalb Jahren Beratungen in Brüssel geführt. Ziel war es, vor den Europäischen Wahlen eine Einigung zwischen dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament zu erreichen. Die Beratungen wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates, in der Arbeitsgruppe «Ad hoc Working Party on JHA Financial instruments (AMF)» der Europäischen Kommission (Expertenstufe), der Berater im Bereich Justiz und Inneres (JHA-Counsellors), auf Botschafterstufe (Co- mité des représentants permanents, COREPER) und im Rat der Justiz- und Innenminister (JI-Rat, Ministerebene) geführt. Diese Gre- mien tagten als gemischter Ausschuss (Comité Mixte bzw. COMIX-Format), das heisst im Beisein der Vertreterinnen und Vertreter der bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten. Die Vertreterinnen und Vertre- ter des Bundes und der Kantone konnten ihre Haltung zum Verordnungsentwurf im Rahmen dieser Sitzungen aktiv einbringen. Das Europäische Parlament verabschiedete die Verordnung am 6. Juli 2021, der Ministerrat am 14. Juni 2021. Die Unterzeichnung erfolgte am 7. Juli 2021. In den Beratungen hat sich die Schweiz insbesondere erfolgreich für einen Zusatz in Artikel 7 Absatz 6 eingesetzt, der festhält, dass die Verhandlungen zur Zusatzvereinbarung so rasch als möglich nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/1148 beginnen. Damit können der Bundesversammlung alle Rechtsgrundlagen als Gesamtpaket vorgelegt und eine weitere Verzögerung der beantragten Teilnahme wie unter dem Vorgängerfonds ISF-Grenze verhindert werden. Die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 erfordert keine Änderung der schweizerischen Gesetzgebung, da sie mit keiner Re- gelung des nationalen Rechts im Widerspruch steht.

1.3 Verfahren zur Übernahme von Weiterentwicklungen

des Schengen-Besitzstands Für die Übernahme und Umsetzung von Schengen-Weiterentwicklungen ist in Artikel 7 SAA folgendes Verfahren vorgesehen: Die EU notifiziert der Schweiz unverzüglich die Annahme der Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len. Die Schweiz entscheidet, ob sie deren Inhalt akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird der EU innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte notifiziert. Die Notifizierung eines Rechtsakts durch die EU und die Antwortnote der Schweiz bilden einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Für die Genehmigung dieses Vertrags ist je nach Inhalt des zur Übernahme anste- henden EU-Rechtsakts der Bundesrat oder das Parlament (und das Volk im Rahmen des fakultativen Referendums) zuständig. Ist die Bundesversammlung zuständig oder sind zur Umsetzung Gesetzesanpassungen notwendig, so setzt der Bundesrat die EU in seiner Antwortnote darüber in Kenntnis, dass die Übernahme der Weiterentwicklung für die Schweiz erst nach Erfüllung der verfas- sungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). In diesem Fall verfügt die Schweiz für die parlamentarische Genehmigung, einschliesslich eines allfälligen Referendums, über eine Frist von maximal zwei Jahren. Der Fris- tenlauf beginnt mit der Notifikation der Weiterentwicklung durch die EU. Sind alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, teilt die Schweiz dies dem Rat der EU und der Europäischen Kommission mit. Sofern kein Referendum ergriffen wird, erfolgt diese Mitteilung direkt nach Ablauf der Referendumsfrist. Der Notenaustausch betreffend die Übernahme der Verordnung tritt zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Mitteilung in Kraft, die der Ratifizierung des Notenaustauschs gleichkommt.

1 Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung, ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48. 2 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31.

Im vorliegenden Fall notifizierte die EU der Schweiz die Verordnung (EU) 2021/1148 am 8. Juli 2021. Der Bundesrat beschloss am 11. August 2021, die Verordnung unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen zu übernehmen, und noti- fizierte der EU seinen Beschluss am selben Tag. Die Zweijahresfrist würde somit ordentlich am 8. Juli 2023 enden. Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fällt, endet die Frist bereits am 7. Juli 2023. Eine allfällige Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands würde im äussersten Fall die Beendigung der Zusammenarbeit von Schengen insgesamt, und demzufolge auch von Dublin, nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA i. V. m. Art. 14

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 20205 zur Legislaturplanung 2019–2023 nicht angekündigt. Es handelt sich um eine Schengen-Weiterentwicklung, die im Rahmen von Ziel Nr. 13 fristgerecht zu übernehmen ist. Gemäss diesem Ziel steuert die Schweiz die Migration, nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenarbeit ein.

2 Grundzüge der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung des BMVI-Fonds

Mit der vorliegenden Verordnung wird das Nachfolgeinstrument des Fonds für die innere Sicherheit (ISF-Grenze) geschaffen, an dem sich die Schweiz ab dem 1. August 2018 offiziell beteiligte und der Ende 2020 auslief. Wie der ISF-Grenze und dessen Vorgänger, der Aussengrenzenfonds (AGF), ist auch der neue Fonds ein Solidaritätsfonds zur Unterstützung insbesondere jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten See- und/oder Landaussengrenzen oder bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der Fonds soll dazu beitragen, legale Einreisen zu erleichtern, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Schengen-Aussengrenzen zu verbessern sowie eine wirksame Steuerung der Migrationsströme zu gewähr- leisten. Der BMVI-Fonds ist zudem besser auf andere Instrumente und Initiativen der EU abgestimmt. Anlässlich der Diskussionen über den mehrjährigen Finanzrahmen der EU für den Zeitraum 2021–2027 unterbreitete die Europäische Kommission dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament im Juni 2018 Vorschläge für die Finanzierung im Bereich Inneres. Sie vertrat dabei die Ansicht, dass Migration und Grenzverwaltung auch in Zukunft eine Herausforderung bleiben werden und die Mittel zur Bewältigung unvorhergesehener Migrationsströme und zum Schutz der Grenzen im neuen EU-Haushaltsjahr daher erheblich erhöht werden sollen. Infolgedessen werden für den nächsten Siebenjahreszeitraum rund 25,7 Milliarden Euro für Grenzverwaltung und Mig- ration zur Verfügung stehen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sowohl die Grenzverwaltung als auch die innere Si- cherheit zu immer drängenderen Prioritäten geworden sind. Die Mittel sollen insbesondere über den Asyl- und Migrationsfonds (AMF) und den neuen Fonds für integrierte Grenzverwaltung (IBMF) bereitgestellt werden. Der AMF ist das Nachfolgeinstrument des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Die EU hat ihn als nicht Schengen-relevant bezeichnet, weshalb sich die Schweiz nicht daran beteiligen wird. Der IBMF setzt sich aus den Teilinstrumenten Zollkontrollausrüstung (BM-Zoll) und Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI-Fonds) zusammen, wobei Letzterer von der EU als Schengen-relevant qualifiziert wurde. Demnach ist die Schweiz als an Schengen assoziierter Staat grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

am BMVI-Fonds teilzunehmen. Die Finanzausstattung für die Durchführung des BMVI-Fonds beträgt 6,241 Milliarden Euro. Die Schweiz wird sich wiederum anteils- mässig an der Äufnung des neuen Fonds beteiligen. Als Grundlage für die Berechnung der Beitragszahlungen der Schweiz dient der Schengen-Schlüssel gemäss SAA (Art. 11 Abs. 3 SAA). Die definitiven Kosten der Beteiligung der Schweiz am Fonds können zum jetzigen Zeitpunkt nicht endgültig beziffert werden. Es kann jedoch von einem Schätzungswert in der Höhe von rund 300 Millionen Euro für die gesamte Laufzeit des Fonds ausgegangen werden. Im Gegenzug zu ihren finanziellen Leistungen an den Fonds wird die Schweiz Zuweisungen für nationale Massnahmen aus dem Fonds erhalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Schweiz über den Fonds Basiszuweisungen in der Höhe von rund 50 Millionen Euro erhalten wird. Zusätzlich zu diesem Betrag können später noch zweckgebundene Zuweisungen erfolgen. Die Position der Schweiz als Nettozahlerin rührt daher, dass sich ihre einzigen Schengen- Aussengrenzen an den Flughäfen mit internationalem Flugverkehr befinden. Mit den Zuweisungen aus dem Fonds können diverse nationale Massnahmen gefördert werden, die zur Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung und einer gemeinsamen Visumpolitik beitragen. Dazu gehören beispielsweise die Weiterentwicklung von IT- Grosssystemen im Bereich Grenzverwaltung, insbesondere SIS II, ETIAS, EES, Eurodac und VIS, oder die Entsendung von Verbin- dungsbeamten (wie Immigration oder Airline Liaison Officers). Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (nachfolgend: CPR)6 ist Teil eines Pakets, das aus spezifischen EU-Verordnungen besteht und den Rechtsrahmen für sieben Fonds7 bildet. Sie legt den Rahmen für einen gemeinsamen Ansatz bei der Durchführung fest und gewährleistet damit eine einheitliche Behandlung der Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Unterstützung aus diesen Fonds erhalten. Darüber hinaus enthält sie Vorschriften über die Aufgabenfinanzierung, die Pro- grammplanung, die Fondsverwaltung und -kontrolle, den Rechnungsabschluss usw. Sie beinhaltet somit die Durchführungsbestim- mungen für sämtliche Fonds. Infolgedessen verweist die Verordnung (EU) 2021/1148 an mehreren Stellen auf die CPR. Da von den

sieben Fonds lediglich der BMVI-Fonds eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat die EU die CPR als nicht Schengen-relevant eingestuft. Da einige Bestimmungen der CPR für die korrekte Durchführung des BMVI-Fonds notwendig sind, werden diese in die Zusatzvereinbarung zum BMVI-Fonds aufgenommen und damit für die Schweiz als anwendbar erklärt.

3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 2004 über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, SR 0.142.392.68.

4 Siehe zum Ganzen die Botschaft «Bilaterale II», BBl 2004 5965, Ziff. 2.6.7.5.

5 BBl 2020 1777

6 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäi- schen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159. 7 Kohäsionsfonds (KF), Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds+ (ESF+), Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), Instrument für Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI-Fonds) und Fonds für die innere Sicherheit (ISF).

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Verordnung (EU) 2021/1148

3.1 Gliederung

Die Verordnung (EU) 2021/1148 umfasst neben der Präambel 34 Artikel und acht Anhänge, die integraler Bestandteil der Verordnung sind. Die Artikel sind in drei Kapitel gegliedert. In Kapitel I «Allgemeine Bestimmungen» werden Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung festgelegt, die zentralen Begriffe bestimmt und die Ziele der Verordnung dargelegt. In Kapitel II «Finanz- und Durch- führungsrahmen» werden die allgemeinen Grundsätze für die Unterstützung festgelegt. Es werden zudem die Modalitäten für die Mit- telverwaltung der geförderten Massnahmen festgelegt: geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung. Das Kapitel III «Übergangs- und Schlussbestimmungen» umfasst die Bestimmungen, die für die Übertragung bestimmter Befugnisse an die Europäische Kommis- sion zum Erlass von delegierten und Durchführungsrechtsakten erforderlich sind. In diesem Kapitel ist auch festgehalten, dass die Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten wird. Aufgrund des innerstaatlichen Übernahmeverfahrens kann sich die Schweiz voraus- sichtlich erst ab dem Jahr 2023 am Fonds beteiligen.

3.2 Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (IBMF) das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (nachfolgend: BMVI-Fonds) zusammen mit der Verordnung (EU) 2021/1060 (CPR8) ein- gerichtet. Die Verordnung legt die politischen und spezifischen Ziele des Fonds, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 und die Finanzierung fest.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Die Bestimmung erläutert die einzelnen zentralen Begriffe der Verordnung.

Art. 3 Ziele des Instruments Das politische Ziel des Fonds ist es, die Sicherheit innerhalb des Schengen-Raums zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Perso- nenverkehr unter uneingeschränkter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten zu wahren. Im Rahmen des politischen Ziels soll der Fonds zu den folgenden spezifischen Zielen beitragen: – Unterstützung einer wirksamen europäischen integrierten Grenzverwaltung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache in geteilter Verantwortung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, womit insbesondere legale Grenzübertritte erleichtert, die illegale Einwanderung und die grenzüberschreitende Kriminalität verhindert und aufgedeckt und die Migrationsströme wirksam gesteuert werden; – Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik zur Gewährleistung eines harmonisierten Vorgehens bei der Ausstellung von Visa, womit hauptsächlich der legale Reiseverkehr erleichtert und den Migrations- und Sicherheitsrisiken entgegengewirkt wird. Im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele wird der BMVI-Fonds durch die in Anhang II aufgeführten Durchführungs- massnahmen durchgeführt.

Art. 4 Nichtdiskriminierung und Achtung der Grundrechte Diese Bestimmung hält fest, dass die aus dem BMVI-Fonds finanzierten Massnahmen unter uneingeschränkter Wahrung der Grund- rechte durchgeführt werden, wobei insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Nichtzurückweisung gewährleistet wird.

Art. 5 Gegenstand der Unterstützung Um die politischen und spezifischen Ziele erreichen zu können, soll aus dem Fonds ein Beitrag zur Verwirklichung der insbesondere in Anhang III aufgeführten Massnahmen unterstützt werden. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem Schulungen, Infrastruk- turen, Betriebsausrüstungen, Studien sowie Massnahmen zur Entwicklung oder zum Einsatz neuer Technologien. Um auf unvorherge- sehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können, kann die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte gestützt auf Artikel

31 erlassen, um die in Anhang III aufgeführten Massnahmen zu ändern.

Zur Verwirklichung der Ziele können auch Massnahmen gegebenenfalls in Drittstaaten oder mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden. Nicht förderfähig sind insbesondere: – Massnahmen an Binnengrenzen, an denen Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden; – Massnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 des Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/3999); – Massnahmen, deren Hauptzweck Zollkontrollen sind.

8 Vgl. Fussnote 6

9 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschrei- ten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

3.3 Kapitel II: Finanz- und Durchführungsrahmen

Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 6 Allgemeine Grundsätze Die Förderung von Massnahmen im Rahmen des BMVI-Fonds dient als Kofinanzierung von Projekten, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene umgesetzt werden und zur Erreichung der Ziele des BMVI-Fonds beitragen. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aus dem BMVI-Fonds geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Massnahmen, Politiken und Prioritäten der EU im Einklang steht. Der BMVI-Fonds wird in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt.

Art. 7 Mittelausstattung Absatz 1 regelt, dass die Finanzausstattung für die Durchführung des BMVI-Fonds für den Zeitraum 2021–2027 5,241 Milliarden Euro zu jeweiligen Preisen beträgt; dies ohne Berücksichtigung der Beiträge der assoziierten Staaten. 3,668 Milliarden Euro sollen für die Programme der Mitgliedstaaten verwendet werden, davon 200,568 Millionen Euro für die in Artikel 17 genannte Unterstützung der Transit-Sonderregelung Litauens.10 1,573 Milliarden Euro werden der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität zugewiesen. Aufgrund der in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 vorgesehenen spezifischen Anpassung wird der in Absatz 1 genannte Gesamtbetrag von 5,241 Milliarden Euro um eine zusätzliche Milliarde Euro zu konstanten Preisen von 2018 gemäss Anhang II der genannten Verordnung erhöht und ebenfalls der thematischen Fazilität zugewiesen (vgl. Abs. 2 und 4). Auf Initiative der Kom- mission werden höchstens 0,52 Prozent des Fondsvolumens der technischen Hilfe für die Durchführung des BMVI-Fonds zugewiesen. Absatz 6 hält fest, dass die assoziierten Staaten sich ebenfalls am BMVI-Fonds beteiligen und Zusatzvereinbarungen über ihre Finanz- beiträge und die für eine solche Beteiligung erforderlichen Modalitäten mit der EU abschliessen. Sobald sich ein assoziierter Staat bereit erklärt, die Verordnung (EU) 2021/1148 zu übernehmen und im nationalen Recht (unter Vorbehalt der Erfüllung der verfas- sungsrechtlichen Voraussetzungen) umzusetzen, legt die Europäische Kommission dem Rat unverzüglich eine Empfehlung zur Auf- nahme der Verhandlungen über diese Regelungen vor. Nach Eingang der Empfehlung beschliesst der Rat unverzüglich, die Aufnahme dieser Verhandlungen zu genehmigen. Die Finanzbeträge der assoziierten Staaten werden den Mitteln nach Absatz 1 hinzugerechnet. Die Finanzausstattung des BMVI-Fonds bestimmt sich also nach diesem Artikel. Die Zusatzvereinbarung wird sich daher darauf be- ziehen, wenn es darum geht, die Beteiligung der Schweiz in Anwendung des Schengen-Schlüssels zu berechnen. Die Modalitäten der schweizerischen Beteiligung an der in Absatz 2 genannten Zusatzmilliarde sind im Rahmen der Verhandlungen über die Zusatzverein- barung festzulegen.

Art. 8 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität Die der thematischen Fazilität zugewiesenen Mittel in der Höhe von 1,573 Milliarden Euro werden für die Finanzierung von spezifi- schen Massnahmen (Art. 15), Unionsmassnahmen (Art. 21) und Soforthilfen (Art. 25) verwendet. Auf Initiative der Europäischen Kommission können zudem Gelder aus der thematischen Fazilität dem Bereich technische Hilfe zugeteilt werden, sofern dies einen hohen Mehrwert für die Union mit sich bringt oder zur Deckung eines dringenden Bedarfs benötigt wird. Für die Auswahl der zu ergreifenden Massnahmen sind die vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II ausschlaggebend. Die Europäische Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des EU-Haushalts zur Verfügung gestellt wird, und erlässt die Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen von Durchführungsrechtsakten.

Abschnitt 2: Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung

Art. 9 Anwendungsbereich In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a für die nationalen Programme bestimmten 3,668 Milliarden Euro im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung eingesetzt werden.

Art. 10 Haushaltsmittel Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehenen 3,668 Milliarden Euro werden den Programmen der Mitgliedstaaten als Anhalts- wert wie folgt zugewiesen: Die Mittelzuweisung wird genau auf den Bedarf der Schengen-Staaten abgestimmt. Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn einen Pau- schalbetrag in der Höhe von 8 Millionen Euro. Zypern, Malta und Griechenland hingegen erhalten einen Pauschalbetrag von 28 Milli- onen Euro. Zusätzlich erfolgt eine weitere Zuweisung gemäss folgendem Verteilschlüssel: Landaussengrenzen (30 %), Seeaussengren- zen (35 %), Flughäfen (20 %) und Konsularstellen (15 %) (vgl. Anhang I). Die Verteilung innerhalb dieser Bereiche erfolgt gestützt auf eine Berechnung der Belastung, des Drucks und der Bedrohungslage an der Schengen-Aussengrenze. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der statistischen Daten, die von Eurostat, Frontex und den Mitgliedstaaten in den Jahren 2018–2020 erhoben wurden. Die Schweiz profitiert dabei von den Bereichen Flughäfen und Konsularstellen. Diese Bewertung wird im Jahr 2024 (Halbzeitüber- prüfung, Art. 14 Abs. 1) wiederholt, wobei die restlichen 611 Millionen Euro im Jahr 2025 gestützt auf die zur Verfügung stehenden Daten im Jahr 2024 unter den Mitgliedstaaten verteilt werden können. Sollte dieser Betrag nicht den Mitgliedstaaten zugewiesen wer- den, wird er der thematischen Fazilität zugeteilt. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten während des gesamten Programmplanungszeitraums zusätzlich zu ihren Mittelzuweisungen nach der vorgenannten Berechnungsmethode gezielte Mittel für thematische Prioritäten oder für die Reaktion auf dringende Erforder- nisse erhalten. Diese Mittel werden aus der thematischen Fazilität bereitgestellt.

10 Gemäss Protokoll 5 zur Beitrittsakte Litauens trägt die EU die zusätzlichen Kosten für die Durchführung der Verordnungen über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8, ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15). Damit kompensiert die EU Litauen dafür, dass es bei der Ausgabe der betreffenden Dokumente an russische Staatsbürger, die über die EU in und aus der Region Kaliningrad reisen, keine Gebühren erhebt.

Art. 11 Vorfinanzierung Diese Bestimmung regelt den prozentualen Anteil für die Vorfinanzierung der Programme für die Jahre 2021–2026, der zwischen drei und fünf Prozent variiert. Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, werden die Raten der Jahre vor seiner Annahme im Jahr der Annahme gezahlt.

Art. 12 Kofinanzierungssätze Bei der finanziellen Unterstützung aus dem BMVI-Fonds handelt es sich um eine Kofinanzierung, was zur Folge hat, dass der jeweilige Mitgliedstaat stets einen gewissen Anteil der anfallenden Projektkosten selbst zu tragen hat. Grundsätzlich beträgt die Förderquote aus dem BMVI-Fonds höchstens 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts. Im Falle spezifischer Massnahmen gemäss Artikel 15 kann sie jedoch bis auf 90 Prozent erhöht werden. Die Massnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen, sind in Anhang IV festgehalten. Für die Betriebskostenunterstützung gemäss Artikel 16, einschliesslich der in Artikel 17 genannten Transit-Sonderregelung, und für die Soforthilfe (vgl. Art. 25) kann der Beitrag auf 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben erhöht werden. Ebenfalls kann der Beitrag an die technische Hilfe auf 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden. In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem BMVI-Fonds festgelegt.

Art. 13 Programme der Mitgliedstaaten Bei der Erstellung der nationalen Programme, die von der Europäischen Kommission zu prüfen und zu genehmigen sind, berücksich- tigen die Mitgliedstaaten die zu verfolgenden Ziele in Anhang II, nämlich: – Ausbau des EUROSUR; – Unterstützung der Visumpolitik und des Aussengrenzmanagements; – Unterstützung der konsularischen Stellen in Drittstaaten zur besseren Steuerung der Migrationsströme; – Stärkung der integrierten Grenzverwaltung, um insbesondere den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen den Mit- gliedstaaten zu fördern; – Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Grenzverwaltungssysteme; – begleitende Massnahmen zur Förderung der Harmonisierung der Grenzverwaltung, was insbesondere den technologischen Be- reich betrifft; – korrekte und einheitliche Umsetzung des Besitzstands der EU im Bereich Grenzkontrolle und Visa; – Vorbereitung auf künftige Bedrohungen sowie möglichen Druck an den Aussengrenzen, damit die Mitgliedstaaten gezielt und schnell darauf reagieren können. Zur Verwirklichung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme entsprechende Massnahmen in Drittstaaten unterstützen. Um die geplanten Massnahmen der Mitgliedstaaten zur Kontrolle und Überwachung der Aussengrenzen zu optimieren und damit Kohärenz und Kosteneffizienz zu gewährleisten, konsultiert die Europäische Kommission die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den Entwürfen der nationalen Programme. Die Agentur eu-LISA wird zu den Massnahmen, die unter die operative Unterstützung fallen, konsultiert, sofern dies erforderlich erscheint. Die Mitgliedstaaten legen in ihren Programmen den Schwerpunkt auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorher- gesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Massnahmen für eine höhere Kofinanzierung gemäß Anhang IV zu erlassen.

Art. 14 Halbzeitüberprüfung In der Hälfte der Laufzeit des BMVI-Fonds, das heisst im Jahr 2024, lässt die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b (611 Mio. Euro) zukommen, um neuen oder zusätzlichen Belastungen Rechnung zu tragen. Die Mittelzuweisung wird genau auf den Bedarf der Mitgliedstaaten abgestimmt (vgl. Anhang I Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 10). Um in den Genuss zusätzlicher Mittel zu kommen, muss ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Zahlung gestellt haben (vgl. Art. 10). Werden die 611 Millionen Euro nicht vollständig den Mitgliedstaaten zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag der the- matischen Fazilität zugeteilt werden (Art. 10 Abs. 2).

Art. 15 Spezifische Massnahmen Die Mitgliedstaaten können für die Durchführung von spezifischen Massnahmen (transnationale oder nationale Projekte mit europäi- schem Mehrwert im Einklang mit den Zielen des BMVI-Fonds) einen Zusatzbetrag erhalten, sofern diese Mittel in ihren Programmen ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele des BMVI-Fonds beitragen. Diese Mittel dürfen in hinreichend begründeten Fällen für andere im Programm vorgesehene Massnahmen verwendet werden, sofern die Europäische Kommission eine derartige Anpassung des Programms genehmigt.

Art. 16 Betriebskostenunterstützung Die Mitgliedstaaten können bis zu 33 Prozent des aus dem BMVI-Fonds für sie bereitgestellten Betrags für die Betriebskostenunter- stützung der Behörden verwenden. Darunter fallen beispielsweise Betriebskosten von IT-Systemen, Personalkosten sowie Kosten für die Wartung oder Instandsetzung von Ausrüstung und Infrastruktur (vgl. Anhang VII der Verordnung). Dafür müssen die Mitglied- staaten den EU-Besitzstand einhalten und in ihrem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen festhalten, wie die Betriebskos- tenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele beigetragen hat. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicher- zustellen, ist die Europäische Kommission befugt, gestützt auf Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.

Art. 17 Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung Gemäss Protokoll 5 zur Beitrittsakte Litauens trägt die EU die zusätzlichen Kosten für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD). Damit kompensiert die EU Litauen mit 200,568 Millionen Euro (Art. 7 Abs. 3 Bst. a) aus dem BMVI-Fonds, dass es bei der Ausgabe der betreffenden Dokumente an russische Staatsbürger, die über die EU in die und aus der Region Kaliningrad reisen, keine Gebühren erhebt. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch die Europäische Kommission und Litauen bei allfälligen Änderungen überprüft.

Art. 18 Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der von internationalen Organisationen durchgeführten Projekte Diese Bestimmung regelt die Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen, sofern bei einem Projekt die Begünstigte eine internationale Organisation ist.

Abschnitt 3: Unterstützung und Durchführung im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Art. 19 Anwendungsbereich Die Unterstützung der in den nachfolgenden Artikeln 19–24 vorgesehenen Massnahmen erfolgt entweder direkt durch die Europäische Kommission oder indirekt, das heisst Vollzugsaufgaben werden zum Beispiel auf Drittstaaten oder internationale Organisationen (ein- schliesslich deren Agenturen) übertragen (vgl. Haushaltsordnung Art. 62 Abs. 1 Bst. a und c).

Art. 20 Förderfähige Stellen Diese Bestimmung nennt die förderfähigen Stellen. Zu diesen gehören juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, Drittstaaten, die im Arbeitsprogramm aufgeführt sind, sowie internationale Organisation, die für die Zwecke des BMVI-Fonds von Bedeutung sind. Weiter wird festgehalten, dass sich diese juristischen Personen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligen. Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

Art. 21 Unionsmassnahmen Bei Unionsmassnahmen handelt es sich um transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die EU, die gemäss den Zielen des BMVI-Fonds durchgeführt werden. Auf Initiative der Europäischen Kommission können aus dem BMVI-Fonds Gelder für Unionsmassnahmen verwendet werden, die der Unterstützung der spezifischen Ziele in Artikel 3 dienen. Insbesondere folgende Durchführungsmassnahmen werden gefördert: – Verbesserung der Grenzkontrollen durch technische und operative Massnahmen, durch die Unterstützung von Rettungseinsät- zen bei der Grenzüberwachung auf See oder durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten, die einem Migrationsdruck ausge- setzt sind; – Weiterentwicklung der Europäischen Grenz- und Küstenwache; – Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache; – Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Schengen-Besitzstands im Visumbereich; – Entwicklung unterschiedlicher Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Vi- sumanträgen; – Einrichtung, Betrieb und Wartung der IT-Grosssysteme im Bereich Visa, einschliesslich der Interoperabilität dieser IT-Systeme und ihrer Kommunikationsinfrastruktur.

Art. 22 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission Auf Initiative oder im Auftrag der Europäischen Kommission können aus dem BMVI-Fonds bis zu 0,52 Prozent des Fondsvolumens für die technische Hilfe, das heisst für Ausgaben, die aufgrund der Fondsumsetzung entstehen, aufgewendet werden. Diese Massnah- men können gefördert und zu 100 Prozent finanziert werden.

Art. 23 Prüfungen Diese Bestimmung hält fest, dass die Prüfungsergebnisse hinsichtlich der Verwendung des Unionsbeitrags die Grundlage für die Fest- stellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäss Artikel 127 der Haushaltsordnung bildet.

Art. 24 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Medien und die Öffentlichkeit über die erhaltenen Gelder aus dem BMVI-Fonds zu infor- mieren. Diese Mitteilungen müssen zwingend das Emblem der Union tragen und die finanzielle Unterstützung der Union ausdrücklich erwähnen. Die Transparenz ist zu gewährleisten und sämtliche Informationen sind bereitzustellen. Ausgenommen davon sind hinrei- chend begründete Fälle, in denen eine öffentliche Bekanntmachung nicht möglich, nicht angemessen oder aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der strafrechtlichen Ermittlung oder wegen des Schutzes personenbezogener Daten eingeschränkt ist. Die Europäische Kommission ihrerseits wird ebenfalls Massnahmen zur Information und Kommunikation über den BMVI-Fonds ergreifen.

Abschnitt 4: Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwal- tung

Art. 25 Soforthilfe Diese Bestimmung sieht vor, dass im Falle einer Notlage finanzielle Unterstützung aus dem BMVI-Fonds gewährt wird. Die Nothilfe erfolgt dabei in Form von Finanzhilfen und wird direkt an die dezentralen Agenturen vergeben. Auch für die Mitgliedstaaten kann

zusätzlich zu der nach Artikel 10 Absatz 1 berechneten Mittelzuweisung für die Programme auch Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese im Programm des Mitgliedstaats als solche ausgewiesen wird. In Fällen äusserster Dringlichkeit kann die Europäische Kommission einen Finanzierungsbeschluss für Soforthilfe im Rahmen eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für höchstens 18 Monate in Kraft.

Art. 26 Kumulierte und alternative Finanzierung Förderfähige Massnahmen können zusätzlich einen Beitrag aus anderen EU-Programmen erhalten, wobei die kumulierte Finanzierung die förderfähigen Gesamtkosten der Massnahme nicht übersteigen darf und die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen sollten. In Absatz 2 wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Fonds für regionale Entwicklung oder der Europäische Sozialfonds Plus ebenfalls Massnahmen unterstützen kann. Da diese zwei Fonds nicht Schengen-relevant sind, ist dieser Absatz für die Schweiz nicht anwendbar.

Abschnitt 5: Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Unterabschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 27 Überwachung und Berichterstattung Diese Bestimmung verpflichtet die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat über den Verlauf des BMVI- Fonds zu informieren und ihnen die Leistungsindikatoren in Anhang V vorzulegen. Die Europäische Kommission wird ermächtigt, gestützt auf Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang V enthaltenen zentralen Leistungsindikatoren zu erlassen, soweit dadurch die Ziele des BMVI-Fonds gewährleistet werden können. Ebenfalls wird die Europäische Kommission befugt, dele- gierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Indikatoren überarbeiten oder ergänzen zu können, falls dies als notwendig erachtet wird. Eine solche Änderung gilt nur für Projekte, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausgewählt werden.

Art. 28 Evaluierung Die Bestimmung beauftragt die Europäische Kommission, bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung und eine rückbli- ckende Evaluierung dieser Verordnung, einschliesslich der Massnahmen, die unter dem BMVI-Fonds durchgeführt wurden, vorzuneh- men. Die Europäische Kommission hat dabei sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. In hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise zur Gewährleistung der Sicherheit der Aussengrenzen, kann auf die Veröf- fentlichung verzichtet werden.

Unterabschnitt 2: Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung

Art. 29 Jährliche Leistungsbilanzen Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Europäischen Kommission bis zum 15. Februar 2023 und bis zum gleichen Tag jedes Folge- jahres bis einschliesslich 2031 eine jährliche Leistungsbilanz zu übermitteln. Äussert sich die Europäische Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt der Bericht als angenommen.

Art. 30 Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung Diese Bestimmung hält fest, dass für die Überwachung und die Berichterstattung Codes für die Interventionsarten zur Anwendung gelangen, die in Anhang VI vorgesehen sind. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirk- same Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäss Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.

3.4 Kapitel III: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Ausübung der Befugnisübertragung Diese Bestimmung ermächtigt die Europäische Kommission, bis zum 31. Dezember 2027 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts durch die Europäische Kommission hat diese die durch die Mitgliedstaaten benannten Sachverstän- digen zu konsultieren. Ein von der Europäischen Kommission erlassener delegierter Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt. Der delegierte Rechtsakt tritt in Kraft, sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Die Befugnisübertragung zum Erlass von delegierten Rechtsakten kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerru- fen werden. Ein solcher Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Art. 32 Ausschussverfahren Die Europäische Kommission wird von einem Ausschuss (nachfolgend: Ausschuss für die Fonds für innere Angelegenheiten) unter- stützt. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Europäische Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Gestützt auf die Artikel 2 und 3 der Komitologie-Vereinbarung11 sind die assoziierten Staaten berechtigt, hinsichtlich sämtlicher Fra- gen, die Schengen-Angelegenheiten betreffen, in den Ausschüssen, welche die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (sog. Komitologie-Ausschüsse), mitzuwirken. Sie können insbesondere Stellung nehmen und Anregungen anbringen.

Art. 33 Übergangsbestimmungen Die vorliegende Verordnung hat keine Auswirkungen auf Massnahmen, die gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 (ISF- Grenze) eingeleitet wurden. Die erwähnte Verordnung gilt für diese Massnahmen bis zu deren Abschluss weiterhin. Die Finanzaus- stattung des BMVI-Fonds kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem BMVI-Fonds und den Massnahmen erforderlich sind, die unter dem ISF-Grenze eingeführt wurden.

Art. 34 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung ist am 4. August 2021 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2021.

3.5 Anhänge I–VIII

Die vorliegende Verordnung enthält insgesamt acht Anhänge: – Anhang I definiert die Kriterien für die Zuweisung von Mitteln, welche die Mitgliedstaaten für die Finanzierung ihrer nationa- len Programme aus dem BMVI-Fonds erhalten werden. Zu Beginn des Programmplanungszeitraums erhält jeder Mitgliedstaat einen Pauschalbetrag von 8 Millionen Euro (mit Ausnahme von Zypern, Griechenland und Malta, welche einen Pauschalbetrag von 28 Millionen Euro erhalten). Ein einmaliger Betrag von 200,568 Millionen Euro wird Litauen zu Beginn des Programm- planungszeitraums für die Transit-Sonderregelung zugewiesen. Die übrigen Mittel werden je nach Arbeitsbelastung, Druck und Bedrohungslage an den Landaussengrenzen (30 %), den Seeaussengrenzen (35 %), den Flughäfen (20 %) und in den Kon- sularstellen (15 %) verteilt. – Anhang II beinhaltet die Durchführungsmassnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele. Dazu zählen insbesondere die Verbesserung der Grenzkontrolle, der Aufbau der Europäischen Grenz- und Küstenwache und die Einrichtung, der Betrieb und die Wartung der IT-Grosssysteme im Bereich Grenzverwaltung, insbesondere des Schen- gener Informationssystems (SIS), des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), des Einreise- /Ausreisesystems (EES) und von Eurodac für die Zwecke der Grenzverwaltung, einschliesslich der Interoperabilität dieser IT-Grosssysteme. Sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa und die Bereitstellung effizienter und kundenfreundlicher Dienstleistungen für Visumantragsteller. – Anhang III nimmt Bezug auf die spezifischen Ziele gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung: Unterstützung der Europäischen Grenz- und Küstenwache für eine wirksame integrierte Grenzverwaltung sowie Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik. Anhang III regelt, was Gegenstand der Unterstützung durch den BMVI-Fonds sein kann, um diese spezifischen Ziele zu erreichen; Beispiele dafür sind Schulungen, Infrastrukturen und Betriebsausrüstungen. – Anhang IV nimmt Bezug auf die Förderquote. Grundsätzlich beträgt die Förderquote aus dem Fonds gemäss Artikel 11 Absatz1 der Verordnung höchstens 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts. Die Förderquote kann jedoch gestützt

auf Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 17 unter bestimmten Umständen erhöht werden; Anhang IV listet die Massnah- men auf, bei welchen die Erhöhung in Betracht kommt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Massnahmen zur Unter- stützung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und einem benachbarten Drittstaat, mit dem die EU eine gemeinsame Land- oder Seegrenze hat, ergriffen oder Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen gemein- sam entsendet werden. – Anhang V legt die zentralen Leistungsindikatoren fest, anhand deren die Europäische Kommission dem Europäischen Parla- ment und dem Rat über die Fortschritte des BMVI-Fonds zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäss Artikel 3 Absatz 2 Bericht erstattet (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung). Indikatoren sind beispielsweise die Zahl der Grenzübertritte durch automa- tisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates oder die durchschnittliche Entscheidungsdauer im Visumverfahren. – Anhang VI enthält vier Tabellen mit verschiedenen Codes: Die erste Tabelle beinhaltet die Codes für die verschiedenen Inter- ventionsbereiche, die zweite diejenigen der verschiedenen Massnahmenarten, die dritte diejenigen für die Durchführung und die vierte die Codes für die Dimension besonderer Themen. – Anhang VII hält die Ausgaben fest, die für die Betriebskostenunterstützung gemäss Artikel 16 der Verordnung in Betracht kommen. Die Betriebskostenunterstützung deckt die Ausgaben, die zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und b anfallen, ab. Darunter fallen beispielsweise Personalkosten, Kosten für Dienstleistungen oder Kosten für die Wartung von IT-Grosssystemen. Die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Ausgaben kommen nur in Betracht, sofern sie nicht bereits von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit abgedeckt werden. – Anhang VIII legt die Output- und Ergebnisindikatoren fest, die den Fortschritt des BMVI-Fonds hinsichtlich der Erreichung der spezifischen Ziele aufzeigen und somit für die Berichterstattung (Art. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung) genutzt werden. Ein Indikator für den Fortschritt des BMVI-Fonds zur Erreichung des spezifischen Ziels einer wirksamen integrierten europä-

ischen Grenzverwaltung (Art. 3 Abs. 2 Bst. a) ist beispielsweise die Zahl der durch den BMVI-Fonds unterstützten speziali- sierten Stellen in Drittstaaten. Als Indikator für die Erreichung des Ziels der Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik (Art. 3 Abs. 2 Bst. b) dient zum Beispiel die Zahl der IT-Funktionen, die mit Unterstützung des BMVI-Fonds entwickelt wurden.

11 Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Kö- nigreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Euro- päische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen- gen-Besitzstands unterstützen; SR 0.362.11.

4 Notwendigkeit einer Zusatzvereinbarung

4.1 Ausgangslage

Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 sieht vor, dass sich die an Schengen assoziierten Staaten am BMVI-Fonds beteili- gen. Der Fonds ist eine Einrichtung der EU, weshalb seine Verwaltung den Bestimmungen der EU unterliegt. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, müssen die spezifischen Modalitäten der Beteiligung in einer Zusatzvereinbarung zwischen der Schweiz und der EU geregelt werden. Die anderen drei an Schengen assoziierten Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) werden ebenfalls eine Zu- satzvereinbarung mit der EU abschliessen. In dieser Vereinbarung sollen insbesondere die Höhe und Verwendung der finanziellen Beiträge der Schweiz, die Übernahme der für die Durchführung des BMVI-Fonds notwendigen Bestimmungen der CPR sowie eine Beteiligung an allfälligen Überschüssen aus den Gebühreneinnahmen des ETIAS-Systems geregelt werden. Es handelt sich um eine Zusatzvereinbarung wie jene, welche die Schweiz seinerzeit im Hinblick auf ihre Beteiligung am AGF (SR 0.362.312) und am ISF- Grenze (SR 0.362.314) abgeschlossen hat. Angesichts der Pflichten, welche die Schweiz durch diese Zusatzvereinbarung eingeht, insbesondere angesichts der Höhe des von der Schweiz zu leistenden finanziellen Beitrags, muss – wie im Falle der Vorgängerfonds – auch die BMVI-Zusatzvereinbarung von der Bundesversammlung genehmigt werden. Die Übernahme der Verordnung und die Zusatz- vereinbarung sollen der Bundesversammlung gleichzeitig als Paket zur Genehmigung unterbreitet werden.

4.2 Inhalt der Zusatzvereinbarung

Die Zusatzvereinbarung soll einerseits nachfolgende Punkte zum Gegenstand haben, die den BMVI-Fonds konkret betreffen: – Berechnung der Finanzbeiträge der Schweiz an den BMVI-Fonds auf Grundlage des Schengen-Schlüssels; – Verwendung der Finanzbeiträge der Schweiz; – Beginn der Zahlungen an den Fonds; – Übernahme der für die Durchführung des Fonds erforderlichen Bestimmungen der CPR, deren eventuelle Anpassung sowie die Übernahme allfälliger später erlassener und auf der CPR basierender Rechtsakte; – Übernahme weiterer nicht Schengen-relevanter EU-Bestimmungen, auf welche die vorliegende Verordnung und die CPR verweisen; – Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Europäische Kommission sowie die Rolle des Europäischen Rechnungs- hofs; – öffentliches Beschaffungswesen; – Gültigkeit und Beendigung der Zusatzvereinbarung. Für die Zusatzvereinbarung zum BMVI-Fonds sollen, wo möglich und sinnvoll, zu den einzelnen Punkten analoge Lösungen wie unter dem ISF- und AGF-Fonds angestrebt werden. Ferner soll in die Zusatzvereinbarung eine Bestimmung zur Regelung der finanziellen Anliegen der Schweiz mit Bezug auf das Euro- päische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS, vgl. Ziff. 3.3) aufgenommen werden.

4.3 Finanzielle Beteiligung der Schweiz an möglichen Überschüssen aus den Gebühreneinnahmen in Bezug auf die ETIAS-Verordnung Neben der Beteiligung der Schweiz am BMVI soll in der Zusatzvereinbarung geregelt werden, wie allfällige Überschüsse aus den ETIAS-Gebühren anteilsmässig über eine entsprechende Reduktion der finanziellen Beteiligung am BMVI der Schweiz zustünden. Die Verordnung (EU) 2018/124012 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (nachfolgend: ETIAS-V) wurde am 12. September 2018 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet. Die Schweiz hat diese Schengen-Weiterentwicklung mit Notenaustausch vom 15. Januar 2021 übernommen. Beim ETIAS handelt es sich um ein automatisiertes System zur Ermittlung von Risiken im Zusammenhang mit der Einreise von nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehö- rigen in den Schengen-Raum (ähnlich dem Electronic System for Travel Authorization ESTA der USA für Drittstaatsangehörige, die unter das «Visa Waiver Program» fallen). Die im Rahmen des ETIAS erteilten Reisegenehmigungen stellen eine neue Einreisevoraus- setzung dar. Die Reisegenehmigung kostet sieben Euro und ist drei Jahre gültig. Der blosse Besitz einer Reisegenehmigung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Einreise. ETIAS ist das erste System im Migrationsbereich, das die Erhebung von Gebühren auf EU-Ebene vorsieht, mit denen die Betriebskos- ten gedeckt werden sollen. Die ETIAS-Verordnung sieht vor, dass die Gebühren angehoben werden, falls sie nicht zur Deckung der Betriebskosten ausreichen. Allfällige Überschüsse werden ins allgemeine EU-Budget fliessen. Der Rat hat in die ETIAS-V eine Bestimmung eingefügt, dass die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der assoziierten Staaten am ETIAS-System in einer separaten Vereinbarung zu regeln sind (Art. 95). Die Schengen-assoziierten Staaten setzten sich über mehrere Jahre gemeinsam dafür ein, dass sie nicht nur ein allfälliges Defizit mit- tragen müssten, sondern auch an einem allfälligen Überschuss von ETIAS beteiligt werden. Es wurde erreicht, dass eine solche Rege- lung in die Zusatzvereinbarung zum BMVI eingebettet werden könnte, da die Europäische Kommission bekräftigte, dass eine Zusatz- vereinbarung zur ETIAS-V nicht in Betracht gezogen werde; dies aufgrund von Artikel 86 ETIAS-V, der die Zuweisung dieses

Überschusses in den Gesamthaushaltsplan der EU vorsieht. Der Bundesrat hat dazu in der Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V detailliert Stellung genommen.13 Im Bundesbeschluss zu ETIAS genehmigte das Parlament, mit Blick auf die Regelungen zu ETIAS, eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zu verankern, auch wenn dies im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum BMVI geregelt wird. Die Kompetenzdelegation ist restriktiv formuliert. Diejenigen Bereiche, zu denen der Bundesrat einen Vertrag schliessen darf, werden abschliessend aufgezählt und beschränken sich auf die Regelung der finanziellen Anliegen der Schweiz mit Bezug auf ETIAS (Art. 2 des Bundesbeschlusses).

12 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABI. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

13 BBl 2020 2885, 2895 f.

4.4 Verhandlungsmandat des Bundesrates

Mit Beschluss vom 11. August 2021 hat der Bundesrat der Eröffnung von Verhandlungen über eine Zusatzvereinbarung zum Fonds zwischen der EU, der Schweiz sowie den assoziierten Staaten zugestimmt. Die Aussenpolitischen Kommissionen des National- und Ständerates werden gemäss Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200214 (ParlG) konsultiert. Das Verhandlungsmandat ist offen formuliert und orientiert sich an der Zusatzvereinbarung zum ISF-Grenze. Die Schweiz verfolgt das Ziel, dass wiederum der Schengen-Schlüssel nach Artikel 11 Absatz 3 SAA zur Berechnung der finanziellen Beteiligung der Schweiz zur Anwendung kommt. Zudem wird angestrebt, dass die Beiträge der Schweiz an den BMVI-Fonds erst nach Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens fällig werden. Darüber hinaus wird die Übernahme der für die Umsetzung des BMVI-Fonds nötigen Bestimmungen der CPR geregelt. Die Schweiz soll hinsichtlich allfälliger Überschüsse aus den ETIAS-Gebühreneinnahmen anteilsmässig daran beteiligt werden. Da der BMVI und damit auch die Zusatzvereinbarung zeitlich befristet sind, ist es nicht möglich, das Vorgehen bei Überschüssen über 2027 hinaus zu regeln. Dann ist eine neue Lösung erforderlich Zu diesem Zeitpunkt wird ETIAS in Betrieb und somit auch besser abschätzbar sein, inwiefern sich die Problematik möglicher Gebührenüberschüsse in der Praxis tatsächlich stellt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds beträgt 6,241 Milliarden Euro (Art. 7 der Verordnung [EU] 2021/1148). Die Finanzbeiträge der assoziierten Staaten sind darin nicht enthalten; sie werden die Mittel für den Fonds entsprechend erhöhen. Die finanzielle Beteiligung der Schweiz am Fonds wird in der Zusatzvereinbarung geregelt. Für die Beteiligung der Schweiz am Fonds soll wie bereits beim AGF und ISF-Grenze der in Artikel 11 Absatz 3 des SAA vorgesehene Schengen-Schlüssel zur Anwendung gelangen. Für dessen Festlegung wird der Anteil des jährlichen BIP der Schweiz an der Gesamtsumme der BIP aller am Fonds teilneh- menden Staaten bestimmt (beteiligte EU-Mitgliedstaaten plus assoziierte Staaten). Anschliessend wird dieser Index auf die jährliche Referenzsumme angewendet, die der Summe aller Mittel entspricht, die den teilnehmenden Staaten für das betreffende Jahr insgesamt zugewiesen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt können die definitiven Kosten der Beteiligung der Schweiz am Fonds nicht endgültig beziffert werden. Da das Fondsvolumen des BMVI rund doppelt so hoch ist wie beim ISF-Grenze (2,76 Mrd. Euro) und die Schweiz sich mit 138 Millionen Franken daran beteiligte, kann von einem Schätzungswert in der Höhe von rund 300 Millionen Euro für die Gesamtlaufzeit des Fonds ausgegangen werden. Wie bereits bei den zwei vorangehenden Fonds, das heisst dem ISF-Grenze und dem Aussengrenzenfonds, wird die Schweiz Zuwei- sungen aus dem Fonds erhalten. Beim ISF-Grenze erhielt die Schweiz Zuweisungen von rund 37 Millionen Franken. Aufgrund der vorgenommenen Schätzung kann beim BMVI-Fonds von einer Basiszuweisung von rund 50 Millionen Euro ausgegangen werden. Zusätzlich zu diesem Betrag können später noch zweckgebundene Zuweisungen erfolgen. Beim ISF-Grenze betrugen diese späteren Zuweisungen rund 12,8 Millionen Euro. Diese Gelder dienen der Finanzierung von Massnahmen und Projekten auf nationaler, länder- übergreifender oder gemeinschaftlicher Ebene. Um diese Zuweisungen zu erhalten, muss die Schweiz die Umsetzung von nationalen Massnahmen belegen. Die Kofinanzierungssätze liegen je nach Art der Massnahme zwischen 75 und 100 Prozent. Behörden der Kan- tone und des Bundes, die in den Bereichen Grenze und Visa tätig sind, können Projekte über den Fonds kofinanzieren lassen. Natürliche

Personen und gewinnorientierte private Unternehmen sind hingegen nicht förderfähig. Der Personalaufwand für die Verwaltung des Fonds wird angesichts der höheren Zuweisungen an die Schweiz im Vergleich zum ISF- Grenze ansteigen, da die Umsetzung des Fonds weitere Projekte nach sich zieht. Es kann ein Mehraufwand von 150–200 Stellenpro- zenten angenommen werden. Zur Deckung dieses Mehrbedarfs wird in erster Linie eine SEM-interne Kompensation angestrebt. Wie unter Ziffer 7.1.5 festgehalten, können die Kosten für die Verwaltung des Fonds und den damit verbundenen Personalaufwand teilweise im Rahmen der technischen Hilfe mit Fondsgeldern finanziert werden. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Verwaltungs- und Kontrollsystems überprüfen das SEM und die Eidgenössische Finanz- kontrolle (EFK), ob die Verwaltungsaufgaben mit den bestehenden Personalaufwendungen weiterhin gedeckt werden können bzw. ob geeignete und ausreichende personelle Mittel vorhanden sind.

5.1.2 Beginn der Schweizer Zahlungen an den Fonds

Die Europäische Kommission wurde bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Schweiz erst am Fonds beteiligen kann, wenn das innerstaatliche Genehmigungsverfahren zur Übernahme der Rechtsgrundlagen zum Fonds definitiv abgeschlossen ist. Da die Schweiz maximal zwei Jahre für die Übernahme der Verordnung hat, kann sich die Schweiz voraussichtlich ab 2023 am Fonds betei- ligen. Abgesehen davon werden die Vorbereitungen zur Fondsumsetzung früher lanciert, um dem Risiko entgegenzuwirken, dass die Schweiz die ihr zustehenden Fördermittel wegen der verspäteten Teilnahme nicht vollumfänglich abschöpfen kann.

5.1.3 Programmplanung

Im nationalen Programm der Schweiz werden die Massnahmen festgehalten, die über den Fonds kofinanziert werden sollen. Das Pro- gramm wird von der Verwaltungsbehörde ausgearbeitet und umgesetzt. Für die Festlegung der zu fördernden Massnahmen in der Schweiz wird nebst den vorgegebenen Zielen des Fonds auch die IBM-Strategie15 herangezogen. Dazu werden sämtliche relevanten Stellen der Kantone und des Bundes konsultiert. Bevor das Programm umgesetzt werden kann, muss es von der Europäischen Kom- mission genehmigt werden. Die formelle Genehmigung des Programms erfolgt mit der offiziellen Teilnahme der Schweiz am Fonds.

14 SR 171.10 15 Strategie der Integrierten Grenzverwaltung 2027. November 2019. https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/einreise/ibm/strategie-ibm- 2027-d.pdf.download.pdf/strategie-ibm-2027-d.pdf

5.1.4 Verwaltungs- und Kontrollsystem

Den Schengen-Staaten obliegt die Verantwortung, die Zuwendungen aus dem Fonds zielgerecht einzusetzen und Unregelmässigkeiten bei der Mittelverwendung zu verhindern sowie gegebenenfalls zu beheben. Aus diesem Grund haben die Schengen-Staaten ein Ver- waltungs- und Kontrollsystem bereitzustellen, das eine ordnungsgemässe Umsetzung des Programms, entsprechend den rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Kommission, gewährleistet. Das Verwaltungs- und Kontrollsystem ist in Grundlagendokumenten festzuhalten, in denen der Aufbau des Systems, die Verwaltungspflichten und die jeweiligen Verfahrensprozesse beschrieben werden. Das unter dem ISF-Grenze bereits erfolgreich eingesetzte und regelmässig von der Eidgenössischen Finanzkontrolle geprüfte Verwal- tungs- und Kontrollsystem dient dafür als Grundlage. Die Umsetzung wird mindestens einmal im Jahr von der Verwaltungsbehörde auf ihre Effektivität und Funktionsweise überprüft und bei Bedarf aktualisiert bzw. angepasst. Die Verwaltung und Kontrolle des Programms obliegt der sogenannten Verwaltungsbehörde, die eine öffentliche Behörde darstellt und von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig ist. Die Prüfbehörde überwacht die Umsetzung des Fonds durch die Verwaltungs- behörde. Dabei gilt der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen und innerhalb der Programmbehörden. Die Sektion Fonds und Förderprogramme (SFFP) des Staatssekretariats für Migration (SEM) wird die Funktion der Verwaltungsbe- hörde wahrnehmen, die Eidgenössische Finanzkontrolle jene der Prüfbehörde. Die genannten Behörden müssen nicht wie damals beim ISF-Grenze förmlich benannt werden. Die Behörden, die für die Umsetzung des ISF-Grenze zuständig waren, können ihre Rollen zur Umsetzung des BMVI beibehalten und müssen nicht erneut förmlich benannt werden.

5.1.5 Technische Unterstützungsleistung

Die Europäische Kommission richtet den teilnehmenden Staaten einen Betrag für technische Unterstützungsleistungen aus. Die tech- nische Hilfe wird als Pauschalfinanzierung erstattet; das heisst, es werden sechs Prozent auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag angegeben sind (vgl. Art. 35 ff. CPR). Die Höhe der technischen Unterstützungsleistung kann zurzeit nicht beziffert werden, da sie von den Zuweisungen, welche die Schweiz aus dem BMVI-Fonds erhalten wird, sowie von den tatsächlich abgeschöpften Mitteln abhängig ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die der Schweiz im Bereich Infrastruktur und Personal entstehen, zumindest teilweise gedeckt werden.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 ist für die Kantone weder mit zusätzlichen Ausgaben noch mit personellen Auswir- kungen verbunden.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für auswärtige Angelegenheiten zustän- dig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bun- desversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Ab- schluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199716 [RVOG]). Im vorliegenden Fall besteht keine spezialgesetzliche Delegationsnorm, die den Bundesrat zum selbstständigen Abschluss des Noten- austauschs ermächtigt. Auch liegt kein völkerrechtlicher Vertrag von beschränkter Tragweite gemäss Artikel 7a Absatz 2 RVOG vor. Der Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 ist entsprechend der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

6.2 Umsetzung ins nationale Recht

Die Verordnung (EU) 2021/1148 ist ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates, der mit keiner Regelung des nationalen Rechts in Widerspruch steht. Er bedarf daher keiner Umsetzung im nationalen Recht. Allerdings bedarf die Verordnung zu ihrer Anwendung noch des Abschlusses der genannten Zusatzvereinbarung. Diese ist so auszu- gestalten, dass ihre Bestimmungen in der Schweiz direkt anwendbar sind und daher ebenfalls keiner Umsetzung auf Gesetzesstufe bedürfen. Die in der Zusatzvereinbarung vereinbarten Bestimmungen über die Finanzkontrolle sollen entsprechende Amtshandlungen durch die zuständigen Organe der EU auf schweizerischem Territorium erlauben, sodass Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)17 darauf nicht zur Anwendung kommen.

6.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 ist mit dem Völkerrecht vereinbar.

16 SR 172.010 17 SR 311.0

6.4 Verhältnis zum europäischen Recht

Mit der Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen gegenüber der EU, die sie im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens eingegangen ist (Art. 2 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 SAA). Mit dieser Übernahme gewährleistet die Schweiz einheitliche Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen mit dem Ziel, die Sicherheit im Schengen-Raum zu erhöhen.

6.5 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestim- mungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Nach Artikel 22 Absatz 4 des Par- lamentsgesetzes vom 13. Dezember 200218 (ParlG) sind unter rechtsetzenden Normen Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag (Notenaustausch betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] 2021/1148) beinhaltet unter anderem Bestimmungen zur finanziellen Beteiligung der Schweiz am Fonds sowie zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen, die von den Europäischen Organen zusammen mit den nationalen Kontrollorganen in der Schweiz durchgeführt werden. Es handelt sich somit um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe c (Kontrollen; Interventionsme- chanismus und Aufbau der innerstaatlichen Finanzkontrolle) und Buchstabe e (Finanzierung) BV. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

18 SR 171.10

Anhang: Überblick über die für die Schweiz relevanten Durchführungsbestimmungen der CPR

Titel 1: Ziele und allgemeine Regelungen für die Unterstützung Kapitel I: Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Die Verordnung (EU) 2021/1060 (CPR) ist die Dachverordnung für sieben Fonds. Für die einzelnen Fonds gibt es zusätzlich jeweils eigene fondsspezi- fische Verordnungen wie die Verordnung (EU) 2021/1148 für den Fonds für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visumpolitik. Sollten Unsicherheiten zwischen der fondsspezifischen Verordnung und der Dach- verordnung auftreten, hat Letztere Vorrang. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Die Bestimmung erläutert die einzelnen zentralen Begriffe der Verordnung. Artikel 3 Berechnung von Fristen für Massnahmen der Kommission Wurde der Kommission eine Frist für eine Massnahme gesetzt, beginnt diese zu laufen, sobald der Mitgliedstaat ihr alle erforderlichen Informationen ge- mäss dieser Verordnung übermittelt hat. Artikel 4 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, personenbezogene Daten nur zu verarbeiten, sofern dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Verordnung erforder- lich ist. Kapitel II Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds Artikel 7 Geteilte Mittelverwaltung Die Schweiz und die Europäische Kommission sind für die Verwaltung und Kontrolle der nationalen Programme verantwortlich. Diese müssen im Ein- klang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäss dieser Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen sein. Artikel 9 Bereichsübergreifende Grundsätze Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission gewährleisten die Einhaltung der Grundrechte und integrieren eine Geschlechterperspektive in alle Programme. Sie ergreifen geeignete Massnahmen, um jegliche Diskri- minierung zu verhindern. Titel 2: Strategischer Ansatz Kapitel II: Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen Artikel 15 Grundlegende Voraussetzungen In der vorliegenden Verordnung sind die Vorbedingungen für die wirksame und effiziente Umsetzung der spezifischen Ziele festgehalten. Ist eine grund- legende Voraussetzung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Programms oder der Programmänderung nicht erfüllt, so erstattet der Mitgliedstaat der Europäischen Kommission mit entsprechender Begründung Bericht, sobald

er die Voraussetzung als erfüllt erachtet. So schnell wie möglich oder spätes- tens drei Monate nach Eingang dieser Information bei der Europäischen

Kommission teilt diese dem Mitgliedstaat mit, welche Voraussetzungen auch sie als erfüllt erachtet. Teilt die Europäische Kommission die Einschätzung des Mitgliedstaats nicht, so setzt sie ihn darüber in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit, innert eines Monats seine Anmerkungen vorzulegen. Der Mit- gliedstaat hat sicherzustellen, dass die grundlegenden Voraussetzungen wäh- rend des gesamten Programmplanungszeitraums erfüllt sind und angewendet werden. Nimmt der Mitgliedstaat eine Änderung vor, welche die Erfüllung von grundlegenden Voraussetzungen betrifft, setzt er die Europäische Kom- mission darüber in Kenntnis. Ist die Europäische Kommission der Meinung, dass eine grundlegende Vo- raussetzung nicht mehr erfüllt ist, setzt sie den Mitgliedstaat darüber in Kenntnis und gibt ihm die Möglichkeit, innert eines Monats seine Anmerkun- gen vorzulegen. Kommt die Europäische Kommission zum Schluss, dass die grundlegende Voraussetzung weiterhin nicht erfüllt ist, können Ausgaben im Zusammenhang mit dem betreffenden spezifischen Ziel in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die grund- legende Voraussetzung erfüllt ist. Artikel 16 Leistungsrahmen Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Leistungsrahmen zu erstellen, damit er die Leistung des Programms während dessen Durchführung überwachen und evaluieren kann. Er informiert im Rahmen eines Berichts darüber und trägt damit zur Messung der Gesamtleistung der Fonds bei. Artikel 17 Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens Diese Bestimmung hält fest, nach welcher Methodik der Leistungsrahmen zu erstellen ist. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Europäischen Kommis- sion diese Methodik zur Verfügung zu stellen, sofern diese das wünscht. Kapitel III: Massnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemässen wirtschaftlichen Steuerung und aussergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen Artikel 20 Befristete Massnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf Diese Bestimmung zeigt auf, welche Massnahmen die Europäische Kommis- aussergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände sion zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf aussergewöhnliche oder unge- wöhnliche Umstände ergreifen kann. Sämtliche Massnahmen werden im Wege von Durchführungsbeschlüssen erlassen und sind auf höchstens 18 Mo- nate befristet.

Bestehen die besonderen Umstände nach Ablauf der 18 Monate weiterhin, bewertet die Europäische Kommission die Lage erneut und legt gegebenen- falls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um für die erforderliche Flexibilität zur Bewältigung dieser Umstände zu sorgen.

Titel III: Programmplanung Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds Artikel 21 Ausarbeitung und Einreichung von Programmen Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auszuarbeiten. Die Programme stellen sie der Europäischen Kommission spätestens drei Mo- nate nach dem Inkrafttreten der CPR oder der entsprechenden fondsspezifi- schen Verordnung zu, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Für den BMVI-Fonds befindet sich das Programmmuster in Anhang VI. Artikel 22 Inhalt der Programme Wird ein Programm aus dem BMVI-Fonds unterstützt, ist für sämtliche spe- zifischen Ziele des Programms eine Beschreibung der Ausgangslage, der Her- ausforderungen und der aus Fondsmitteln unterstützten Reaktion bereitzustel- len. Zudem muss eine Auflistung der Massnahmen und deren erwartetem Beitrag zu den spezifischen und operativen Zielen vorhanden sein. Artikel 23 Genehmigung von Programmen Die Europäische Kommission bewertet das Programm sowie dessen Überein- stimmung mit der vorliegenden Verordnung und der BMVI-Verordnung. Sie beachtet dabei insbesondere die länderspezifischen Empfehlungen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms kann sie ihre Anmerkungen dazu dem Mitgliedstaat zukommen lassen, der gestützt darauf das Programm überarbeitet. Spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat erlässt die Euro- päische Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms. Artikel 24 Änderung von Programmen Dem Mitgliedstaat ist es erlaubt, zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms zu stellen. Er muss dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele aufzeigen. Die Europäische Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspe- zifischen Verordnungen zusammen mit den nationalen Anforderungen. Sie kann innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Pro- gramms Anmerkungen vorbringen. Unter Berücksichtigung dieser Anmer- kungen überarbeitet der Mitgliedstaat das Programm. Die Änderung eines Programms genehmigt die Europäische Kommission spätestens vier Monate

nach dessen Einreichung. Während des Programmplanungszeitraums kann der Mitgliedstaat Zuweisungen zwischen Massnahmenarten innerhalb dersel- ben Priorität und zusätzlich einen Betrag von bis zu 15 Prozent der ursprüng- lichen Zuweisung einer Priorität auf eine andere Priorität desselben Fonds

übertragen. Eine solche Übertragung wirkt sich nicht auf die Vorjahre aus und erfordert keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Der Mitgliedstaat muss die Europäische Kommission jedoch darüber in Kenntnis setzen. Kapitel III: Technische Hilfe Artikel 35 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission Auf Initiative der Europäischen Kommission können aus den Fonds die Vor- bereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation, Sichtbarkeit und alle Massnahmen der administrativen und technischen Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch mit Drittländern. Artikel 36 Technische Hilfe der Mitgliedstaaten Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Massnahmen unter- stützt werden, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungs- zeiträume betreffen und die für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fondsmittel notwendig sind. Artikel 37 Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung für technische Hilfe der Ein Mitgliedstaat darf vorschlagen, weitere Massnahmen der technischen Mitgliedstaaten Hilfe zur Stärkung der Kapazität und der Effizienz der Behörden und öffent- lichen Stellen, der Begünstigten und einschlägiger Partner zu ergreifen, die für eine wirksame Verwaltung und einen wirksamen Einsatz der Fonds not- wendig sind. Titel IV: Begleitung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit Kapitel I: Begleitung Artikel 38 Begleitausschuss Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms (Begleitausschuss) einzurichten; dies hat in- nerhalb von drei Monaten nach Benachrichtigung über den Beschluss zur Ge- nehmigung des Programms zu erfolgen. Der Begleitausschuss kommt min- destens einmal im Jahr zusammen, um alle Punkte des Programms zu überprüfen und um das Erreichen von dessen Zielen zu beeinflussen. Er gibt sich zudem eine Geschäftsordnung, die veröffentlicht werden muss. Der in der Schweiz unter dem Vorgängerinstrument ISF-Grenze bereits ein- gesetzte Monitoringausschuss erfüllte ähnliche Aufgaben und kann, unter Be- rücksichtigung der nötigen Anpassungen, in den Begleitausschuss überführt werden. Artikel 39 Zusammensetzung des Begleitausschusses Jeder Mitgliedstaat muss darauf achten, dass im Begleitausschuss die rele-

vanten Behörden und zwischengeschalteten Stellen der Mitgliedstaaten sowie die Partner gemäss Artikel 8 Absatz 1 vertreten sind. Die Liste der Begleit- ausschussmitglieder ist auf der Website zu publizieren.

Artikel 40 Aufgaben des Begleitausschusses Der Begleitausschuss prüft insbesondere den Fortschritt bei der Programm- durchführung und das Erreichen der Etappenziele und Zielwerte. Er geneh- migt unter anderem auch die jährlichen Leistungsberichte für den BMVI- Fonds. Artikel 41 Jährliche Leistungsüberprüfung Einmal pro Jahr untersucht die Europäische Kommission mit dem Mitglied- staat die Leistung jedes Programms. Die zuständigen Verwaltungsbehörden sind bei dieser Überprüfung beizuziehen. Die Mitgliedstaaten haben dabei die Möglichkeit, mit der Europäischen Kommission zu vereinbaren, dass diese Überprüfung schriftlich durchgeführt wird. Beim BMVI-Fonds findet die Überprüfung mindestens zweimal pro Jahr statt. Den Vorsitz hat dabei grund- sätzlich die Europäische Kommission, es sei denn, ein Mitgliedstaat wünscht einen geteilten Vorsitz. Die Ergebnisse der Leistungsüberprüfung werden in einem Protokoll festgehalten. Jeder Mitgliedstaat nimmt ein Follow-up zu den von der Europäischen Kommission beanstandeten Punkten vor und informiert diese innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Massnahmen. Für Pro- gramme, die unter anderem aus dem BMVI-Fonds unterstützt werden, lässt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Kommission einen jährlichen Leis- tungsbericht zukommen. Artikel 42 Übermittlung von Daten Jedes Jahr übermittelt die Verwaltungsbehörde der Europäischen Kommis- sion elektronisch bis spätestens zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli, 30. Sep- tember und 30. November kumulative Daten für jedes Programm gemäss dem Muster in Anhang VII. Die erste Übermittlung hat bis spätestens zum 31. Ja- nuar 2022 zu erfolgen, die letzte bis zum 31. Januar 2030. Sämtliche von der Verwaltungsbehörde übermittelten Daten müssen auf der Website veröffent- licht werden. In der Schweiz ist die Fachsektion Fonds- und Förderpro- gramme des SEM für die Verwaltung des Fonds zuständig. Diese Fachsektion war bereits beim Aussengrenzenfonds und beim Fonds für die innere Sicher- heit dafür verantwortlich. Kapitel II: Evaluierung Artikel 44 Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen Diese Bestimmung hält fest, dass die Verwaltungsbehörde das Programm evaluiert und darüber hinaus bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchführt. Die Ver- waltungsbehörde überträgt die Evaluierungen an funktional unabhängige

Sachverständige. Weiter sind die Verwaltungsbehörde und die Mitgliedstaa- ten aufgefordert, einen Halbzeitevaluierungsplan zu erstellen, der bis zum 31. März 2024 abzuschliessen ist. Die Verwaltungsbehörde übermittelt diesen

Plan bis spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Programms und veröf- fentlicht zudem sämtliche Evaluierungen auf der Website (vgl. Art. 49 Abs. 1). Artikel 45 Von der Kommission vorgenommene Evaluierung Die Europäische Kommission ist aufgefordert, bis Ende 2024 für jeden der sieben Fonds eine Halbzeitevaluierung vorzunehmen und dabei die Wirksam- keit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Unionsmehrwert zu untersuchen. Sie ist auch verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2031 eine rückblickende Eva- luierung gestützt auf dieselben Kriterien vorzunehmen. Die Europäische Kommission hat die Resultate der Evaluierung auf ihrer Website zu veröf- fentlichen. Zudem übermittelt sie diese dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Aus- schuss der Regionen. Kapitel III: Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation Abschnitt I: Sichtbarkeit der Unterstützung aus den Fonds Artikel 46 Sichtbarkeit Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Unterstützung aus den Fonds offen darzulegen, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung. Die Aufgabe und die Errungenschaften der Fonds werden über das Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt. Artikel 47 Emblem der Union Die Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Begünstigten verwenden bei Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten das Emblem der EU gemäss Anhang IX. Artikel 48 Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke Alle Mitgliedstaaten benennen einen Kommunikationskoordinator für Sicht- barkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten. Dieser koordiniert die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmassnahmen über die Programme. Die Europäische Kommission betreibt ein Netzwerk aus Kommunikationsko- ordinatoren, Kommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikations- tätigkeiten ausgetauscht werden können. Die Schweiz wird sich voraussicht- lich an diesem Netzwerk beteiligen. Abschnitt II: Transparenz bei Einsatz der Fonds und Kommunikation zu Programmen Artikel 49 Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des Programms eine Website zu unterhalten, auf der Informa- tionen zu Programmen, für die sie zuständig ist, bereitgestellt werden. Auf

dieser Website wird die Verwaltungsbehörde zur Einreichung von Vorschlä-

gen aufrufen. Die Begünstigten werden vor der Veröffentlichung der Infor- mationen von der Verwaltungsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Daten nach Massgabe dieses Artikels veröffentlicht werden. Artikel 50 Zuständigkeiten der Begünstigten Die Begünstigten sind verpflichtet, auf ihrer Website oder anderen sozialen Medien auf die Unterstützung aus dem Fonds aufmerksam zu machen und dabei die Ziele und Ergebnisse des Projekts hervorzuheben. Kommt der Be- günstigte diesen Verpflichtungen nicht nach oder verwendet er das Emblem der EU nicht wie in Artikel 47 vorgesehen, so wendet der Mitgliedstaat eine Finanzkorrektur an und annulliert bis zu drei Prozent der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben. Titel V: Finanzielle Unterstützung aus den Fonds Kapitel I: Formen von Unionsbeiträgen Artikel 51 Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen Die Beiträge aus den Fonds erfolgen insbesondere in der Form von Pauschal- beträgen und Pauschalfinanzierungen. Kapitel II: Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten Artikel 52 Formen der Unterstützung Die Mitgliedstaaten verwenden die Zuweisungen aus dem BMVI-Fonds, um Begünstigte in Form von Zuschüssen, Finanzinstrumenten oder Preisgeldern oder einer Kombination daraus zu unterstützen. Abschnitt I: Formen der Zuschüsse Artikel 53 Formen der Zuschüsse Die Begünstigten können die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Finanz- hilfen insbesondere in der Form von Pauschalbeträgen oder Pauschalfinan- zierungen annehmen. Artikel 54 Pauschalsätze für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse Werden die indirekten Kosten eines Projekts mit einer Pauschalfinanzierung vergütet, basiert diese auf einer der folgenden drei Optionen: a) Pauschalfinanzierung von bis zu sieben Prozent der förderfähigen di- rekten Kosten. Der Mitgliedstaat muss dafür keine Berechnung des an- zuwendenden Satzes aufführen. b) Pauschalfinanzierung von bis zu 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten. Der Mitgliedstaat muss dafür keine Berechnung des anzuwendenden Satzes aufführen. c) Pauschalfinanzierung von bis zu 25 Prozent der förderfähigen direkten Kosten, vorausgesetzt, dass der Satz gemäss Artikel 53 Absatz 3 Buch- stabe a berechnet wird. Wird eine Pauschalfinanzierung im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 Buch- stabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet, so kann diese darüber

hinaus für ähnliche Vorhaben wie für die Zwecke von Buchstabe c verwendet werden. Artikel 55 Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse Kommt beim BMVI-Fonds ein Pauschalsatz zur Anwendung, so wird dieser nur auf die direkten Kosten des Projekts angewandt, das keiner öffentlichen Auftragsvergabe unterliegt. Artikel 56 Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als di- Bei Projekten, die aus dem BMVI-Fonds unterstützt werden, werden Gehälter rekte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind. Artikel 57 Zuschüsse unter Bedingungen Diese Bestimmung hält die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten den Empfängern Finanzhilfen gewähren dürfen, die ganz oder teilweise rück- zahlbar sind. Abschnitt II: Finanzinstrumente Artikel 58 Finanzinstrumente Diese Bestimmung ermächtigt die Verwaltungsbehörden, im Rahmen von Programmen einen Programmbeitrag zu Finanzinstrumenten zu leisten, so- fern diese von der Verwaltungsbehörde verwaltet werden und einen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele leisten. Artikel 59 Umsetzung von Finanzinstrumenten Die von der Verwaltungsbehörde direkt eingesetzten Finanzinstrumente dür- fen nur Darlehen oder Garantien gewähren, die folgende Formen annehmen- können: a) Investition von Programmmitteln in das Kapital einer juristischen Per- son; b) separate Verwaltungsblöcke oder Treuhandkonten. Die für das Finanzinstrument einzusetzende Stelle wird von der Verwaltungs- behörde bestimmt. Artikel 60 Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Die aus den Fonds erhaltene Unterstützung wird auf ein zinstragendes Konto Finanzierungsinstrumente erwirtschaftete Erträge bei einem im Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstitut überwiesen und gemäss der aktiven Kassenführung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet. Zinsen müssen im Sinne der ursprünglichen Unterstützung aus den Fonds bis zum Ende des Förderzeitraums verwendet werden. Zinsen und sonstige Erträge, die nicht korrekt verwendet werden, werden von der für das abschliessende Geschäftsjahr vorgelegten Rechnungslegung abgezogen. Artikel 61 Differenzierte Behandlung der Investoren Diese Bestimmung hält fest, dass sowohl eine Unterstützung aus den Fonds

für Finanzinstrumente, die in Endempfänger investiert wird, als auch Ein- künfte, die diese Investitionen erwirtschaften und der Unterstützung aus den

Fonds zuzuschreiben sind, durch eine angemessene Risiko- und Gewinntei- lung genutzt werden dürfen. Artikel 62 Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus Mittel, die insbesondere vor Ende des Förderzeitraums an Finanzinstrumente den Fonds zurückzuführen sind zurückgezahlt werden, werden in demselben oder einem anderen Finanzin- strument für weitere Investitionen beim Endempfänger im Rahmen desselben spezifischen Ziels oder derselben spezifischen Ziele und für etwaige Verwal- tungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investi- tionen wiederverwendet. Dabei wird dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten haben die notwendigen Massnahmen zu ergreifen um si- cherzustellen, dass diese Mittel, die während mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums an das Finanzinstrument zurückgezahlt wurden, entweder innerhalb desselben Finanzinstruments oder, nach Abzug dieser Mittel aus dem Finanzinstrument, in einem anderen Finanzinstrument oder in anderen Formen der Unterstützung wiederverwendet werden. Kapitel III: Förderfähigkeitsregelungen Artikel 63 Förderfähigkeit Diese Bestimmung listet die Möglichkeit für die Erstattung förderfähiger Ausgaben auf. Sie hält fest, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben grund- sätzlich den national festgelegten Vorschriften unterliegt, vorausgesetzt die CPR oder die fondsspezifischen Verordnungen sehen keine ausdrücklichen Regelungen vor. Es sind lediglich Ausgaben förderfähig, die bei einem Be- günstigten bei der Durchführung des Vorhabens zwischen dem Tag der Ein- reichung des Programms bei der Europäischen Kommission oder während den Jahren 2021–2029 getätigt wurden. Artikel 64 Nicht förderfähige Kosten Diese Bestimmung hält fest, welche Ausgaben nicht förderfähig sind. Hier- unter fallen insbesondere Schuldzinsen und die Mehrwertsteuer, wobei bei Letzterer gewisse Ausnahmen vorgesehen sind. Die fondsspezifischen Ver- ordnungen können weitere Kosten vorsehen, die nicht förderfähig sind. Artikel 65 Dauerhaftigkeit der Vorhaben Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, geleistete Beiträge aus dem Fonds zurückzuzahlen, wenn es sich um ein Vorhaben mit Infrastruk- turinvestitionen oder produktiven Investitionen handelt und wenn innerhalb von fünf Jahren nach der abschliessenden Zahlung an den Begünstigten auf

dieses Vorhaben eines der folgenden Szenarien zutrifft: a. Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit;

b. Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; c. erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbe- dingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde. Ausgenommen davon sind Projekte, bei denen eine Produktionstätigkeit we- gen einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird. Artikel 66 Verlagerung Kosten für eine Verlagerung sind nicht förderfähig. Kommt ein Beitrag aus den Fonds einer staatlichen Beihilfe gleich, muss die Verwaltungsbehörde prüfen, dass mit dem Beitrag keine Verlagerung unterstützt wird. Artikel 67 Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzhilfen Sachleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können unter bestimmten Voraussetzun- gen förderfähig sein; zum Beispiel, wenn der zugeschriebene Wert nicht über den marktüblichen Kosten liegt oder wenn der Wert und die Erbringung der Sachleistung unabhängig bewertet und überprüft werden können. Auch Ab- schreibungskosten, für die keine mit Rechnungen belegte Zahlung erfolgt ist, können als förderfähig gelten, sofern zum Beispiel die Förderfähigkeitsregeln der Programme dies vorsehen oder die Kosten sich auf den Unterstützungs- zeitraum für das Vorhaben beziehen. Artikel 68 Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzinstrumente Der Gesamtbetrag des Programmbeitrags, der innerhalb des Förderzeitraums an das Finanzinstrument gezahlt oder im Falle von Garantien vom Finanzin- strument für Garantieverträge zurückgestellt wurde, entspricht den förderfä- higen Ausgaben; dies gilt unter der Voraussetzung, dass dieser Betrag zum Beispiel den Zahlungen an den Endempfänger entspricht oder dass der Betrag den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwal- tungskosten, die bei den das Finanzinstrument einsetzenden Stellen angefal- len sind, entspricht. Titel VI: Verwaltung und Kontrolle Kapitel I: Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle Artikel 69 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Die Bestimmung definiert die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten. Darunter fällt insbesondere die Pflicht, über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für ihre Programme zu verfügen und sicherzustellen, dass es im Einklang mit

dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung funktioniert und

den in Anhang XI aufgeführten Kernanforderungen entspricht. Zudem ge- währleisten die Mitgliedstaaten die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässig- keit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungsle- gung. Sie sind auch dafür besorgt, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die elektronischen Da- tenaustauschsysteme nach Massgabe des Anhangs XIV stattfindet. Artikel 70 Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission Die Europäische Kommission hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Mit- gliedstaaten über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem verfügen. Sie erstellt dazu eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, die auf einer Risikobewertung ba- sieren. Bei Vor-Ort-Prüfungen ist sie unter anderem verpflichtet, die Prüfung mindestens 15 Arbeitstage zuvor bei der zuständigen Programmbehörde an- zumelden. Artikel 71 Programmbehörden Im Sinne von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung geben die Mitglied- staaten für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde an. Nutzt ein Mitgliedstaat die Option nach Artikel 72 Absatz 2 und überträgt den Aufgabenbereich «Rechnungsführung» einer anderen Stelle, so wird die betreffende Stelle als Programmbehörde angegeben. Die Prüfbehörde ist eine öffentliche Behörde und von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, dem Grundsatz der funktionel- len Unabhängigkeit zwischen und in den Programmbehörden Folge zu leis- ten. Kapitel II: Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme Artikel 72 Aufgaben der Verwaltungsbehörde Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms zuständig. Wird ein Programm aus dem BMVI-Fonds unterstützt, ist sie zudem für die Rechnungsführung zuständig. Artikel 73 Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, für die Auswahl der Vorhaben nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren festzulegen, die insbesondere die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der EU Rechnung tragen. Artikel 74 Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde Diese Bestimmung verpflichtet die Verwaltungsbehörde, im Rahmen der Pro- grammüberprüfung sicherzustellen, dass die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt wurden und die Vorhaben mit dem anwendba-

ren Recht vereinbar sind. Sie sorgt dafür, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag grundsätzlich spätestens 80 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält.

Artikel 75 Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Ver- Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, dem Begleitausschuss frühzeitig waltungsbehörde alle notwendigen Informationen zuzustellen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Zudem gewährleistet sie die Nachbereitung der Be- schlüsse und Empfehlungen des Begleitausschusses. Artikel 76 Der Aufgabenbereich «Rechnungsführung» Diese Bestimmung definiert den Bereich Rechnungsführung. Sie hält fest, dass darunter insbesondere die Erstellung und Einreichung von Zahlungsan- trägen bei der Europäischen Kommission gemäss den Artikeln 91 und 92 so- wie die Erstellung und Einreichung der Rechnungslegung und die Bestäti- gung von deren Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit gemäss Artikel 98 fallen. Ebenfalls darunter fällt die Führung elektronischer Aufzeichnungen über alle Elemente der Rechnungslegung, einschliesslich der Zahlungsanträge. Nicht davon betroffen sind die Überprüfungen auf Ebene der Begünstigten. Artikel 77 Aufgaben der Prüfbehörde Diese Bestimmung definiert die Aufgaben der Prüfbehörde. Darunter fällt die Durchführung von Systemprüfungen, Vorhabenprüfungen und Prüfungen der Rechnungslegung. Alle Prüfungstätigkeiten werden gemäss den international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt. Mindestens einmal im Jahr trifft sich die Europäische Kommission mit den Prüfbehörden, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kon- trollsysteme auszutauschen. Artikel 78 Prüfstrategie Die Prüfbehörde ist verpflichtet, eine Prüfstrategie anhand des Musters in An- hang XXII auszuarbeiten und diese jährlich zu aktualisieren, nachdem der Europäischen Kommission der erste jährliche Kontrollbericht und der Bestä- tigungsvermerk übermittelt wurden. Diese Prüfstrategie umfasst sowohl Sys- temprüfungen bei neu angegebenen Verwaltungsbehörden als auch Behör- den, die mit dem Aufgabenbereich der Rechnungsführung betraut sind. Diese Prüfungen werden innerhalb von 21 Monaten nach dem Beschluss zur Ge- nehmigung des Programms oder nach der Änderung des Programms zur An- gabe der Behörde durchgeführt. Artikel 79 Vorhabenprüfungen Diese Bestimmung regelt das Stichprobeverfahren der Europäischen Kom-

mission bezüglich der von den Mitgliedstaaten geltend gemachten Ausgaben, wobei die Stichproben je nach Fonds unterschiedlich vorgenommen werden können. Die Europäische Kommission kann gestützt auf Artikel 114 dele-

gierte Rechtsakte erlassen, um diese Bestimmung durch die Festlegung stan- dardisierter Stichprobenmethoden zu ergänzen, um mindestens einen Pro- grammplanungszeitraum abzudecken. Artikel 80 Vorkehrungen für die Einzige Prüfung Die Europäische Kommission und die Prüfbehörden sind verpflichtet, die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismässigkeit in Bezug auf den Umfang des Risikos für den Unionshaushalt zu berücksichtigen. Artikel 81 Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzinstrumente Die Bestimmung regelt die Vor-Ort-Verwaltungsprüfungen der Verwaltungs- behörde und hält fest, dass sich diese unter anderem an die Vorgaben von Artikel 74 Absatz 1 halten muss. Artikel 82 Verfügbarkeit von Unterlagen Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Belege der aus dem Fonds un- terstützten Vorhaben während fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Zahlung an den Begüns- tigten entrichtet wurde, zu laufen. Dieser Zeitraum wird im Falle von Ge- richtsverfahren oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission unterbro- chen. Kapitel III: Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme Artikel 83 Verbesserte angemessene Regelungen Diese Bestimmung beinhaltet verbesserte angemessene Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms, welche die Mitgliedstaa- ten anwenden können, sofern die Bedingungen aus Artikel 84 erfüllt sind. So ist es ihnen unter Umständen erlaubt, bei den Verwaltungsüberprüfungen na- tionale Verfahren anzuwenden. Artikel 84 Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Diese Bestimmung definiert die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelungen verbesserten angemessenen Regelungen aus Artikel 83. Sie hält fest, dass diese Regelungen von einem Mitgliedstaat angewendet werden dürfen, sofern die Europäische Kommission in ihren veröffentlichten jährlichen Tätigkeits- berichten für die letzten beiden Jahre vor der Entscheidung des Mitglied- staats, die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden, bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms wirksam funktioniert und die Gesamtfehlerquote für jedes Jahr bei zwei Prozent oder weniger liegt. Artikel 85 Anpassung während des Programmplanungszeitraums Ist die Europäische Kommission oder die Prüfbehörde der Ansicht, dass die

in Artikel 84 erwähnten Voraussetzungen für die Anwendung der verbesser- ten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem ei- nes Programms nicht länger erfüllt sind, wird die Prüfbehörde auf Anweisung der Kommission weitere Prüfungen gemäss Artikel 69 Absatz 3 vornehmen.

Bestätigt der darauffolgende jährliche Kontrollbericht ebenfalls, dass die Vo- raussetzungen nach wie vor nicht erfüllt sind, wird die Prüfbehörde Sys- temprüfungen durchführen. Titel VII: Finanzmanagement, Einreichung der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen Kapitel I: Finanzmanagement Abschnitt I: Allgemeine Rechnungsführungsvorschriften Artikel 86 Mittelbindungen Die Genehmigung des Programms entspricht einem Finanzierungsbeschluss. Infolgedessen stellt auch die entsprechende Benachrichtigung des Mitglied- staats eine rechtliche Verpflichtung dar. Die Mittelbindungen der EU in Be- zug auf jedes Programm erfolgen durch die Europäische Kommission in Jah- restranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar

2021 und dem 31. Dezember 2027. Auch die Mittelbindung für die erste Tran-

che der Genehmigung des Programms erfolgt durch die Europäische Kom- mission. Artikel 87 Verwendung des Euro Die Mitgliedstaaten geben sämtliche Ausgaben in Euro an. Artikel 88 Rückzahlung Die Rückzahlung an den Unionshaushalt hat vor dem Fälligkeitsdatum, wel- ches der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsan- ordnung darstellt, zu erfolgen. Andernfalls wird ein Verzugszins erhoben. Abschnitt II: Regelungen für Zahlungen an Mitgliedstaaten Artikel 89 Zahlungsarten Diese Bestimmung hält fest, dass die Zahlungen als Vorfinanzierung, Zwi- schenzahlungen oder Zahlungen des Saldos der Rechnungslegung für das Ge- schäftsjahr geleistet werden können. Artikel 90 Vorfinanzierung Die Vorfinanzierung basiert auf der Gesamtunterstützung aus den Fonds. Sie wird für jeden Fonds in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, sofern die Mittel verfügbar sind. Die Jahrestranchen für die Jahre 2021–2026 belaufen sich auf 0,5 Prozent. Wird ein Programm erst nach dem 1. Juli 2021 angenommen, werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der An- nahme gezahlt. Für aus dem BMVI-Fonds unterstützte Programme werden in der BMVI-Verordnung spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung festge- legt. Artikel 91 Zahlungsanträge Der Mitgliedstaat darf maximal sechs Zahlungsanträge pro Programm, pro Fonds und pro Geschäftsjahr einreichen. Die Fristen für jeden Zahlungsantrag sind der 28. Februar, der 31. Mai, der 31. Juli, der 31. Oktober, der 30. No- vember und der 31. Dezember jeden Jahres. Der letzte, bis zum 31. Juli ein- gereichte Zahlungsantrag gilt als abschliessender Zahlungsantrag für das am 30. Juni beendete Geschäftsjahr.

Artikel 92 Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen Diese Bestimmung nimmt zu den Finanzinstrumenten Stellung, welche die Mitgliedstaaten einsetzen können, und definiert je nach Finanzinstrument die Elemente, welche die Zahlungsanträge enthalten müssen. Artikel 93 Gemeinsame Regelungen für Zahlungen Die Europäische Kommission wird beauftragt, Zwischenzahlungen bis spä- testens 60 Tage nach Erhalt des Zahlungsantrags vorzunehmen, vorausge- setzt, dass sie über die entsprechenden Mittel verfügt. Artikel 94 Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen Die Europäische Kommission kann den Unionsbeitrag basierend auf Kosten und Pauschalfinanzierungen je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen erstatten. Hierfür reichen die Mitgliedstaaten der Kommission als Teil der Einreichung des Pro- gramms oder als Antrag auf dessen Änderung einen Vorschlag gemäss den Mustern in den Anhängen V und VI ein. Im Weiteren ermächtigt diese Bestimmung die Europäische Kommission, de- legierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 114 zu erlassen, um diesen Arti- kel zu ergänzen. Artikel 95 Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finan- Um in den Genuss einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung zu kom- zierungen men, müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission einen Vor- schlag gemäss dem Muster in den Anhängen V und VI als Teil eines Pro- gramms oder eines Antrags für dessen Änderung einreichen. Die Bestimmung ermächtigt die Europäische Kommission, einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 114 zu erlassen, um diesen Artikel zu er- gänzen. Abschnitt III: Unterbrechungen und Aussetzungen Artikel 96 Unterbrechung der Zahlungsfrist Diese Bestimmung ermächtigt die Europäische Kommission, die Zahlungs- frist für Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, für höchstens sechs Monate zu unterbrechen, sofern Nachweise vorliegen, die auf einen gravie- renden Mangel hindeuten. Die Zahlungsfrist darf zudem unterbrochen wer- den, wenn die Europäische Kommission zusätzliche Überprüfungen durch- führen muss, nachdem sie Information darüber erhalten hat, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmässigkeit in Verbindung stehen könnten. Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeit- raums um weitere drei Monate zustimmen.

Artikel 97 Aussetzung von Zahlungen Hat die Europäische Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gege- ben, Anmerkungen vorzubringen, kann sie Zahlungen, die keine Vorfinanzie- rung darstellen, unter folgenden Bedingungen ganz oder zum Teil aussetzen:

a) Der Mitgliedstaat hat keine Massnahmen zur Bereinigung einer Situa- tion, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist gemäss Artikel 96 geführt hat, ergriffen. b) Es liegt ein gravierender Mangel vor. c) Die im Zahlungsantrag angegebenen Ausgaben stehen mit einer Unre- gelmässigkeit in Verbindung, die noch nicht korrigiert wurde. d) Die Europäische Kommission macht eine Vertragsverletzung nach Ar- tikel 258 AEUV geltend, welche die Rechtmässigkeit und Ordnungs- mässigkeit der Ausgaben gefährdet. Die Europäische Kommission hebt die Aussetzung aller oder eines Teils der Zahlungen auf, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Massnahmen er- griffen hat. Kapitel II: Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung Artikel 98 Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung Diese Bestimmung listet die Unterlagen auf, welche die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis zum 15. Februar für das vorangegangene Ge- schäftsjahr einreichen müssen, für das sie Zahlungsanträge eingereicht haben. Die vorgegebene Frist kann von der Europäischen Kommission ausnahms- weise bis zum 1. März verlängert werden. Artikel 99 Rechnungsprüfung Die Europäische Kommission überprüft bis zum 31. Mai des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, soweit nicht Artikel 102 gilt. Artikel 100 Berechnung des Restbetrags Für die Berechnung des Saldos berücksichtigt die Europäische Kommission die in Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a genannten Beträge und die von ihr während eines Geschäftsjahres geleisteten Zwischenzahlungen. Ist ein Betrag von einem Mitgliedstaat einziehbar, stellt die Europäische Kommission eine Einziehungsanordnung aus. Artikel 101 Verfahren bei der Rechnungsprüfung Das Verfahren nach Artikel 102 kommt zur Anwendung, wenn die Prüfbe- hörde wegen des Kriteriums der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung einen eingeschränkten oder negativen Be- stätigungsvermerk ausgestellt hat oder der Europäischen Kommission Nach- weise vorliegen, welche die Zuverlässigkeit eines uneingeschränkten Bestä- tigungsvermerks infrage stellen.

In allen anderen Fällen berechnet die Europäische Kommission die Beträge zulasten der Fonds gemäss Artikel 100 und nimmt vor dem 1. Juli die ent- sprechenden Zahlungen oder Einziehungen vor. Diese Zahlung bzw. Einzie- hung entspricht der Rechnungsannahme. Artikel 102 Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung Stellt die Prüfbehörde einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsver- merk wegen des Kriteriums der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung aus, wird der Mitgliedstaat von der Euro- päischen Kommission aufgefordert, die Rechnungslegung zu überarbeiten und die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen innerhalb eines Monats erneut zu übermitteln. Kapitel III: Finanzkorrekturen Artikel 103 Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten nehmen Finanzkorrekturen vor, indem sie die Unterstüt- zung aus den Fonds annullieren, weil die bei der Europäischen Kommission geltend gemachten Ausgaben unregelmässig sind. Artikel 104 Finanzkorrekturen durch die Kommission Kommt die Europäische Kommission zum Schluss, dass ein gravierender Mangel vorliegt, der die bereits an das Programm gezahlte Unterstützung aus dem Fonds gefährdet, oder dass die in der akzeptierten Rechnungslegung ent- haltenen Ausgaben unregelmässig sind, was der Mitgliedstaat nicht festge- stellt und gemeldet hat, oder dass der Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanz- korrekturverfahrens durch die Europäische Kommission seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 97 nicht nachgekommen ist, nimmt sie Fi- nanzkorrekturen vor, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Pro- gramm kürzt. Nimmt die Europäische Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder Hochrechnungen vor, so erfolgt dies gemäss Anhang XXV. Vor der Entscheidung über eine Finanzkorrektur informiert sie den Mitgliedstaat über ihre Schlussfolgerungen. Dieser kann innerhalb von zwei Monaten seine Anmerkungen anbringen. Ist der Mitgliedstaat mit der Finanz- korrektur nicht einverstanden, wird eine Anhörung durchgeführt. Spätestens zehn Monate nach der Anhörung oder der Übermittlung zusätzlicher von der Kommission angeforderter Informationen entscheidet die Europäische Kom- mission mittels eines Durchführungsrechtsakts. Kapitel IV: Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 105 Grundsätze und Regeln für die Aufhebung Ein Betrag in einem Programm wird von der Europäischen Kommission auf- gehoben, sofern dieser nicht für Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel

90 verwendet wurde oder für den bis zum 31. Dezember des dritten Kalen-

derjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021–2026 kein Zahlungsantrag gemäss den Artikeln 91 und 92 eingereicht wurde. Artikel 106 Ausnahmen von den Aufhebungsregeln Diese Bestimmung hält fest, dass Beträge, die aufgrund eines Gerichtsverfah- rens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausge- setzt werden, von der Aufhebung ausgenommen sind. Ebenfalls von der Auf- hebung ausgenommen sind Beträge, für die aus Gründen höherer Gewalt, welche die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms stark beeinträchtigt hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte. Der Mitglied- staat ist verpflichtet, der Europäischen Kommission bis zum 31. Januar die Informationen zu den Ausnahmen für bis zum 26. Dezember geltend ge- machte Beträge zuzustellen. Artikel 107 Aufhebungsverfahren Die Europäische Kommission informiert den Mitgliedstaat über den Betrag, der von einer Aufhebung betroffen ist. Dieser Entscheid basiert auf der Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen. Der Mit- gliedstaat muss sich innert zwei Monaten mit dem aufzuhebenden Betrag ein- verstanden erklären oder seine Anmerkungen vorbringen. Er übermittelt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan, aus dem für das betreffende Kalenderjahr der gekürzte Betrag an Unterstützung über mindestens eine Priorität des Programms hervorgeht. Wird kein solcher Plan vorgelegt, so überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, in- dem sie die Beiträge aus dem Fonds für das betreffende Kalenderjahr kürzt. Diese Kürzung wird jeder Priorität proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen zugewiesen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden. Bis spätestens zum 31. Oktober ändert die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des Programms. Titel IX: Befugnisübertragung, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Kapitel I: Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen Artikel 113 Befugnisübertragung im Hinblick auf bestimmte Anhänge Mit dieser Bestimmung wird die Europäische Kommission ermächtigt, dele- gierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung zu erlassen. Davon ausgenommen sind die Anhänge III, IV, XI, XIII, XIV, XVII und XXVI. Artikel 114 Ausübung der Befugnisübertragung Die Europäische Kommission ist befugt, auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli

2021 delegierte Rechtsakte gemäss den Artikeln 79 Absatz 4, 94 Absatz 4, 95

Absatz 4 und 113 zu erlassen. Diese Befugnisübertragung gemäss den Arti- keln 79 Absatz 4, 94 Absatz 4, 95 Absatz 4, 113 und 117 Absatz 2 kann vom

Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein de- legierter Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten keine Einwände er- hebt. Artikel 115 Ausschussverfahren Die Europäische Kommission wird von einem Ausschuss gemäss der Verord- nung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt. Kapitel II: Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 119 Inkrafttreten Diese Bestimmung hält fest, dass die Verordnung am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist.

Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia