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Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen

Totalrevision der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen

Erläuternder Bericht

18. Mai 2022

1 Ausgangslage 3

2 Grundlagen und Regelungsgegenstand der Verwaltungsvereinbarung von 1995 3

3 Grundzüge der Revisionsvorlage 4

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 4

4.2 Ingress 5

4.3 Zweck, Gegenstand und Grundsatz 5

4.4 Schweizerische Maturitätskommission 6

4.5 Abgleichung der Rechtserlasse zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Maturitätszeugnisse 9

4.6 Schweizerisches Forum gymnasiale Maturität 9

4.7 Schlussbestimmungen 10

5 Auswirkungen 10

1 Ausgangslage

Im Laufe der vergangen zwei Jahrzehnte ereigneten sich tiefgreifende Veränderungen im schweizerischen Bildungssystem: beispielsweise die Einführung von HarmoS, die neuen sprachregionalen Lehrpläne der obligatorischen Schule, die Berufs- und Fachmaturität sowie die Schaffung der Ergänzungsprüfung «Passerelle», die Revision des Berufsbildungsgesetzes (mit einer dynamischen Entwicklung der Lehrinhalte), das neue Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) und die damit zusammenhängende dynamische Entwicklungen an den Hochschulen, der Bologna-Prozess und die Entwicklungen in der Fachhochschullandschaft, etc. führten zu Veränderungen auf allen Bildungsstufen.1 Die rechtlichen Grundlagen der gymnasialen Ausbildung haben sich hingegen seit 1995 kaum weiterentwickelt.

Aufgrund dieser Beständigkeit wurde 2018 das Projekt «Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität» (WEGM) lanciert, welches gemeinsam durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) geführt wird.2 Gegenstand hiervon sind insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die gymnasiale Maturität. Diese umfassen einerseits die Verordnung des Bundesrats über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV)3 respektive das gleichlautende Maturitäts- Anerkennungsreglements (MAR)4 der EDK sowie den Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen von 1994 (RLP).

Gemeinsam mit der Revision von MAR/MAV ist auch die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der EDK über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen vom 16. Januar/15. Februar 19955 (Verwaltungsvereinbarung) entsprechend anzupassen, damit angestrebte Neuerungen im Bereich der gesamtschweizerischen Governance der gymnasialen Maturität eine adäquate rechtliche Basis erhalten.

Die Anpassung der Verwaltungsvereinbarung ist aufgrund der veränderten Corporate-Governance Kriterien des Bundes und gewisser Änderungen in der Organisation und Finanzierung der Geschäftsstelle der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) angezeigt. Darüber hinaus bedarf die Verwaltungsvereinbarung einer grundsätzlichen formellen und sprachlichen Überarbeitung. Dabei wird auch dem 2013 vollzogenen Transfer des Staatssekretariats für Bildung und Forschung (SBF) vom EDI ins WBF und die dortige Zusammenführung mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ins vereinte Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Wortlaut der Verwaltungsvereinbarung entsprechend Rechnung getragen.

2 Grundlagen und Regelungsgegenstand der Verwaltungsvereinbarung von

Die Anerkennung von Abschlüssen der kantonalen und kantonal anerkannten Gymnasien liegt in der gemeinsamen Zuständigkeit von Bund und Kantonen. Diese leitet sich mittlerweile aus der Bundesverfassung vom 18. April 19996 (BV) ab, wobei Art. 61a seit der Revision vom 21. Mai 20067 explizit die gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Kantonen präzisiert und die gemeinsame Verantwortung für die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz festhält. Beide Partner koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.

Für das Schulwesen insgesamt und damit auch für jene Schulen, die zu einer gymnasialen Maturität führen, sind gemäss Art. 62 BV die Kantone zuständig. Sie regeln als Träger der Gymnasien die Fragen des Schulraums, der Schulorganisation, der Eintrittsverfahren wie auch der Anstellungsbedingungen von Lehr- personen. Zudem regeln die Kantone den Zugang zu den kantonalen Hochschulen. Dem Bund obliegt die Regelung des Zugangs zu seinen Hochschulen resp. Bildungsgängen. Er betreibt gemäss Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 BV die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und erlässt gemäss Artikel 95

1 Vgl. dazu ausführlich die «Auslegeordnung zur Weiterentwicklung der Gymnasialen Maturität» (Bericht der Steuergruppe im Rahmen des Mandats von EDK und WBF vom 6. September 2018 «Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität: Mandat für eine Auslegeordnung zu den Referenztexten») vom 16. April 2019 (Fassung vom 19.9.2019). Abrufbar unter:

2 Vgl. matu2023.ch - Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität.

3 SR 413.11. 4 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995 (KR 4.2.1.1).

5 BBl 1995 II 318

6 SR 101. 7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479 5547 7273, 2006 6725).

Absatz 1 und Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe a BV Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung.

Bereits vor der erwähnten Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung haben der Schweizerische Bundesrat und die EDK die gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Kantonen für die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen mit dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung am 16. Januar bzw. am 15. Februar 1995 erstmals bekräftigt.

Damit wird geregelt, wie Bund und Kantone miteinander die gesamtschweizerische Anerkennung der Maturitätsausweise vornehmen. Schon 1995 wurde im Ingress explizit besiegelt: Für die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen ist eine einheitliche gesamtschweizerische Lösung zu treffen, wobei sich beide Partner nur für ihren je eigenen Zuständigkeitsbereich rechtlich binden können. Dies führte folglich zu parallelen, gleichlautenden Erlassen (einerseits die Maturitäts-Anerkennungsverordnung MAV respektive das gleichlautende Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR, andererseits die Verordnung/das Reglement zur Ergänzungsprüfung Passerelle8).

Als gemeinsame Anerkennungsinstanz wurde in Artikel 2 die Schweizerische Maturitätskommission (SMK) geschaffen, deren Aufgaben (Art. 3), Zusammensetzung und Organisation (Art. 4) sowie Finanzierung (Art. 5) abschliessend geregelt wurden. Die SMK erhielt dabei die Verantwortung für freie zentrale Maturitätsprüfungen und Ergänzungsprüfungen für jenen Personenkreis übertragen, welcher abseits der kantonalen Bildungsgänge den Universitätszugang erlangen möchte (Art. 6, 7, 7a, 7b). In den Schlussbestimmungen sind die Formalitäten einer Kündigung (Art. 8), der Genehmigung und des Inkrafttretens (Art. 9) geregelt.

3 Grundzüge der Revisionsvorlage

Auch mit der totalrevidierten Verwaltungsvereinbarung wird an den bisherigen Grundsätzen festgehalten: Die Maturitätsanerkennung insgesamt, die SMK als gemeinsame Anerkennungsinstanz sowie die zentrale Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen werden koordiniert. Ergänzt wird der Gegenstand mit Aspekten der Governance und der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.

Die Totalrevision übernimmt auch die notwendige materielle und formelle Anpassung einiger Bestimmungen. Es werden neue Artikel hinzugefügt. Es werden folgende zentrale Leitlinien verfolgt:

(1) Parallelvollzug von Neuerungen in MAR/MAV: Diese betreffen einerseits Präzisierungen und Neuerungen im Aufgabenbereich und in den Kompetenzen der SMK.

(2) Anpassung der Behördenkompetenzen: Die Wahlbehörde der SMK sowie die Verantwortung auf Bundesebene werden den aktuellen Corporate-Governance Kriterien des Bundes9 angepasst, d.h. dass die SMK künftig durch den Bundesrat und nicht mehr durch das Departement (WBF) gewählt wird.

(3) Organisatorische Präzisierung bezüglich der SMK-Geschäftsstelle: Einerseits wird die gemeinsame Finanzierung der SMK-Geschäftsstelle differenziert geregelt, andererseits wird die Prüfungsorganisation von den sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle abgegrenzt.

(4) Schaffung neues «Schweizerisches Forum gymnasiale Maturität»: Dieses neue Forum ermöglicht den kontinuierlichen Austausch der an der gymnasialen Maturität beteiligten Stakeholder und trägt so zur Erfüllung des Verfassungsauftrags von Bund und Kantonen bei.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Im Rahmen dieser Totalrevision wird der Titel der Verwaltungsvereinbarung geändert: Die gegenwärtige «Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen» soll neu «Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Zusammenarbeit im Bereich der gymnasialen Maturität (ZSAV- GM)» heissen, womit eine zeitgemässe Bezeichnung gewählt wird und dem Aspekt Rechnung getragen wird,

8 SR 413.14 resp. KR 4.2.1.3.

9 BBl 2006 8233. Vgl. zudem Grundlagen (admin.ch) m.w.V.

dass sich die Vereinbarung mit der Schaffung des neuen Forums nicht mehr einzig auf Anerkennungsaspekte im engeren Sinne beschränkt.

4.2 Ingress

Die Kompetenz für den Abschluss der ZSAV-GM stützt sich auf Artikel 61a BV (vgl. Kapitel 2). Die EDK wird gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen10 dazu berechtigt, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bund abzuschliessen.

4.3 Zweck, Gegenstand und Grundsatz

Artikel 1: Zweck und Gegenstand

Diese Bestimmung beschreibt den Zweck und den Gegenstand der ZSAV-GM.

Der Zweck umfasst gemäss Absatz 1 die einheitliche Regelung der schweizerischen Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen.

Der Gegenstand der Vereinbarung ist gemäss Absatz 2 die Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesrat und der EDK im Bereich der gymnasialen Maturität. Koordinationsbedarf besteht dabei insbesondere — wie gemäss geltendem Recht — bezüglich Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation sowie Finanzierung der SMK (Buchstabe a). Neu wird auch die Koordination und Vernetzung der verschiedenen zentralen Akteure im Bereich der gymnasialen Maturität zu deren inhaltlichen Pflege und Weiterentwicklung geregelt (Buchstabe b). Hierfür wird das Schweizerische Forum gymnasiale Maturität geschaffen. Die ZSAV-GM regelt dessen Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation sowie die Finanzierung.

Artikel 2: Grundsatz

Absatz 1 regelt wie bisher die Reichweite der gemeinsamen Koordination im Bereich der Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen.

Diese bezieht sich gemäss Buchstabe a auf die kantonalen gymnasialen Maturitätszeugnisse. In Ausführung dieser Bestimmung erlässt der Bund die MAV und die EDK das MAR.

Des Weiteren bezieht sich die Anerkennung auf die Zeugnisse, die an der schweizerischen Maturitätsprüfung erworben werden (Buchstabe b). In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bund die Verordnung vom 7. Dezember 199811 über die schweizerische Maturitätsprüfung erlassen. Änderungen dieser Verordnung sind mit der EDK abzusprechen (vgl. 3. Abschnitt ZSAV-GM).

Schliesslich bezieht sich die Anerkennung auf «Upgrades» von eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnissen oder gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnissen durch das erfolgreiche Ablegen einer Ergänzungsprüfung (Buchstabe c). In Ausführung dieser Bestimmung wurden die Verordnung vom 2. Februar 201112 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitäts- zeugnisses zu den universitären Hochschulen und das gleichlautende Reglement der EDK vom 17. März

201113 erlassen.

Gemäss Absatz 2 wird die Anerkennung wie bisher in inhaltlich aufeinander abgestimmten Anerkennungserlassen umgesetzt, womit sich Bund und Kantone je für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich rechtlich binden und damit die gesamtschweizerische Anerkennung von Maturitätszeugnissen regeln.

Absatz 3 besagt, dass die Anerkennungserlasse gleichzeitig in Kraft treten müssen.

Mit Absatz 4 wird der Grundsatz festgehalten, dass der Bundesrat und die EDK die Voraussetzungen zur Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität schaffen.

10 www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4 Diplomanerkennungen > 4.1 Grundlagen.

11 SR 413.12

12 SR 413.14 13 www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4 Diplomanerkennungen > 4.2 Anerkennungsreglemente > 4.2.1 Sekundarstufe II.

4.4 Schweizerische Maturitätskommission

Artikel 3: Grundsatz

Wie in der geltenden Verwaltungsvereinbarung schreibt Absatz 1 dem Bundesrat und der EDK vor, eine gemeinsame Kommission mit dem Namen «Schweizerische Maturitätskommission» (SMK) zu unterhalten. Neu wird aber die Abkürzung «SMK» statt «Kommission» verwendet. Dabei handelt es sich nur um eine begriffliche Anpassung.

Absatz 2 hält den Grundsatz fest, dass die SMK für die Vorbereitung der Anerkennung der gymnasialen Maturitätszeugnisse nach Artikel 1 zuständig ist.

Absatz 3 hält den Grundsatz fest, dass die SMK für die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung zuständig ist und die Aufsicht über die Ergänzungsprüfungen hat.

Artikel 4: Aufgaben im Bereich der Anerkennung

Wie bisher Artikel 3 der Verwaltungsvereinbarung regelt diese Bestimmung die Aufgaben der SMK im Bereich der Anerkennung, wobei der Katalog ergänzt und in drei Absätze gegliedert wird. Die ersten beiden Absätze enthalten die primären Aufgaben der SMK im Bereich der Anerkennung. Weitere Aufgaben sind in Absatz 3 geregelt.

Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 1 sowie dem ersten Satz des aktuellen Absatz 2. Er bleibt bis auf die Anpassung des seit 2013 zuständigen WBF (statt EDI) in seiner Wirkung unverändert. Er besagt, dass die SMK die Einhaltung der Grundlagen betreffend die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die Chancengerechtigkeit (vgl. Art. 5 und 6 E-MAV) sowie die Einhaltung der Mindestanforderungen (vgl. Art. 7 ff. E-MAV) durch die anerkannten Schulen zu überprüfen hat. Die SMK stellt dem WBF und der EDK Antrag betreffend die Anerkennung von Maturitätszeugnissen. Die Anerkennung erfolgt weiterhin durch die politischen Behörden von Bund und Kantonen.

Die Überprüfung nach Absatz 1 soll gemäss Absatz 2 in regelmässigen Abständen vorgenommen werden, wobei die Modalitäten dann in der Geschäftsordnung der SMK zu regeln sind. Dabei werden auch die künftig von den Kantonen geforderten Massnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung einfliessen (vgl. Art. 30 E-MAV). Die Konkretisierung dieser Aufgabe steht im Zusammenhang mit dem neuen Artikel 31 E-MAV: Die dort eingeführte Berichtserstattung der Schulen zuhanden der SMK stellt ein wichtiges Überprüfungs- Instrument dar (diese Berichterstattung soll in ihrer Umsetzung schlank geregelt werden und ist mit dem aufwändigen Verfahren einer Erstanerkennung nicht vergleichbar; vgl. Erläuterungen E-MAV). Zusätzlich kann eine spezifische Überprüfung durch die SMK auch auf Auftrag durch den Standortkanton, die EDK oder das WBF erfolgen.14

Absatz 3 Buchstabe a entspricht teilweise dem bisherigen Artikel 3 Absatz 4. Nach wie vor obliegt es der SMK, die Gesuche um die Bewilligung von Abweichungen von den Mindestanforderungen zur Durchführung von befristeten Schulversuchen zu prüfen. Die SMK stellt dann Antrag an die EDK und das WBF, welche neu sämtliche Abweichungen von MAR/MAV bewilligen. Die bisherige Zuständigkeit der SMK wird zugunsten der behördlichen Zuständigkeit angepasst, da Schulversuche stets eine präjudizielle Wirkung haben, welche sinnvollerweise die Zuständigkeit der Behörde voraussetzt. Zudem werden Schulversuche künftig explizit befristet.

Buchstabe b regelt das Verfahren der Evaluation eines Schulversuchs. Die SMK gibt aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus der Evaluation zuhanden des WBF und der EDK eine Empfehlung ab, ob die Anerkennungsregelungen bezüglich der Mindestanforderungen angepasst werden sollen. Somit sind sowohl die Bewilligung eines Schulversuches wie auch deren Überführung in den Regelbetrieb mit einem entsprechenden Antrag der SMK an die zuständigen Behörden (WBF und EDK) verbunden.

Buchstabe c weist der SMK die Aufgabe zu, Anträge auf Abweichungen vom Reglement für Schweizerschulen im Ausland zu prüfen und beim WBF und bei der EDK einzureichen. Das Verfahren gestaltet sich analog zu Buchstabe b (Schulversuche), wobei keine Befristung ausgesprochen wird.

14 Es geht da um eine Art «Frühwarnsystem», welches der SMK Hinweise vermitteln soll, wo allenfalls genauer hingeschaut werden sollte.

Buchstabe d entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 6. Er bleibt inhaltlich bis auf die Nennung des WBF statt EDI unverändert und weist der SMK die Aufgabe zu, zuhanden der beiden Behörden Fragen der Maturitätsanerkennung zu begutachten.15

Buchstabe e ist eine neue Bestimmung und weist der SMK die Aufgabe zu, dem WBF und der EDK auf deren Auftrag hin Antrag betreffend Abweichung von den Anerkennungsbedingungen zu stellen, falls besondere Lagen dies erfordern. Die Covid-19 Pandemie hat gezeigt, dass eine entsprechende gesamtschweizerische Regelung für Ausnahmesituationen erforderlich ist.

Buchstabe f gibt der SMK neu explizit die Kompetenz, Richtlinien und Empfehlungen zur Erhöhung der Chancengerechtigkeit sowohl während des gymnasialen Lehrgangs als auch im Rahmen der Abschlussprüfung zu erlassen. Dazu zählen insbesondere Massnahmen betreffend den Nachteilsausgleich. Damit wird der neue Artikel 6 E-MAV ergänzt. Dieser fördert die Chancengerechtigkeit insbesondere bei den Übergängen und während des gymnasialen Maturitätslehrgangs.

Buchstabe g enthält eine neue Bestimmung, die der SMK die Zuständigkeit zuweist, Richtlinien und Empfehlungen für die Durchführung von mehrsprachigen Maturitätslehrgängen zu erlassen. Bei einer mehrsprachigen Maturität geht es um eine zusätzliche Etikette, welche einem anerkannten Maturitätszeugnis angehängt werden kann. Das Zeugnis wird aber damit in seiner Qualität und Zweck (Hochschulzugang) nicht verändert. Es enthält lediglich ein Hinweis auf (weitere) sprachliche Schwerpunkte. Diese Regelung ersetzt den geltenden Artikel 18 MAR/MAV (Zweisprachige Maturität) und wird ergänzt durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a E-MAV.

Artikel 5: Aufgaben im Bereich der schweizerischen Maturitätsprüfung und der Ergänzungsprüfungen

Diese Bestimmung führt die bisher in Artikel 3 Absatz 3 sowie den Abschnitten III und IV geregelten Aufgaben der SMK auf.

Wie nach geltendem Recht organisiert die SMK gemäss Absatz 1 die schweizerische Maturitätsprüfung nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen. Diese sind in der Verordnung vom 7. Dezember 199816 über die schweizerische Maturitätsprüfung enthalten.

Seit Jahrzehnten werden ergänzend zum Angebot in den anerkannten Bildungsgängen der Kantone und im Sinne der Chancengerechtigkeit zentrale schweizerische Maturitätsprüfungen angeboten, deren Art der Vorbereitung weder in zeitlicher noch inhaltlicher Weise vorgegeben ist, womit Personen, welche sich autodidaktisch oder mit Unterstützung einer nicht anerkannten Institution auf den Maturitätsabschluss vorbereiten möchten, diese Möglichkeit gegeben ist. Mit Absatz 1 ist die Verantwortung für die Organisation dieser «freien» Maturitätsprüfungen wie bisher der SMK übertragen.

Gemäss Absatz 2 hat die SMK die Aufsicht über die Ergänzungsprüfungen für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses. Hierfür massgebend sind die Verordnung vom 2. Februar 201117 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen sowie das gleichlautende Reglement der EDK vom 17. März 201118.

Seit 2005 besteht im schweizerischen Bildungssystem für Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen Berufsmaturität die Möglichkeit, durch das erfolgreiche Ablegen einer Ergänzungsprüfung Zugang zu den schweizerischen universitären Hochschulen zu erhalten. Seit 2017 steht diese Möglichkeiten auch Inhaberinnen und Inhabern einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität offen.

Absatz 3 spricht die Aufsicht für die Ergänzungsprüfungen gesamtschweizerisch der SMK zu. Die SMK kann die Ergänzungsprüfungen selber durchführen, kann aber auch wie bisher die Delegation von Ergänzungsprüfungen an Schulen mit anerkannter gymnasialer Maturität vornehmen.

15 Geschehen ist dies letztlich im Zusammenhang mit der Covid-19 Epidemie: Im Herbst 2020 erhielt die SMK den Auftrag, welcher zu den Rückfallpositionen 2021 und nun 2022 führte (Coronavirus: Maturitäts- und Lehrabschlussprüfungen 2021 finden regulär statt (admin.ch)). 16 SR 413.12. 17 SR 413.14. 18 www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4 Diplomanerkennungen > 4.2 Anerkennungsreglemente > 4.2.1 Sekundarstufe II.

Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3 hat die SMK je ausführliche Richtlinien erlassen. Gemäss diesen Grundlagen organisiert das SBFI zweimal pro Jahr in drei Sprachgebieten der Schweiz zentrale Prüfungen. Diese Arbeiten sind in der Geschäftsstelle neu im Teilbereich Prüfungsorganisation untergebracht (vgl. Art. 6 Abs. 3 ZSAV-GM).

Artikel 6: Zusammensetzung und Organisation

Dieser Artikel übernimmt weitgehend die Bestimmungen vom geltenden Artikel 4.

Absatz 1 besagt, dass die SMK unverändert aus höchstens 25 Mitgliedern besteht. Damit sind die wichtigsten «Stakeholder» in der Kommission vertreten: Die «Abnehmer» der Maturandinnen und Maturanden (ETH / Universitäten / Pädagogische Hochschulen), die Gymnasialrektorinnen und -rektoren (KSGR), die Gymnasiallehrkräfte (VSG), die Kantonsverwaltungen (SMAK) und die Privatschulen (VSP).

Neu wird gemäss Absatz 2 die eine Hälfte der Mitglieder vom Bundesrat statt vom Departement (WBF bzw. EDI) ernannt. Damit wird den aktuellen Vorgaben des Bundes bezüglich Corporate-Governance Rechnung getragen, welche Gültigkeit haben für Organisationen bzw. Unternehmen, die Bundesaufgaben wahrnehmen, rechtlich verselbständigt sind und im Eigentum des Bundes stehen bzw. eine Haupt- oder Mehrheitsbeteiligung des Bundes darstellen. Die formulierten Leitsätze lassen sich aber auch sinngemäss auf Behördenkommissionen anwenden, die — wie die SMK — rechtlich nicht verselbständigt sind.19 Die Amtsdauer beträgt weiterhin vier Jahre, wobei kein Mitglied länger als 12 Jahre im Amt bleiben kann. Wie bisher wird die andere Hälfte durch die EDK ernannt, welche zudem im Einvernehmen mit dem Bund, der in dieser Angelegenheit durch das WBF vertreten wird, den Präsidenten oder die Präsidentin ernennt.

Gemäss Absatz 3 steht der SMK wie bisher eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die administrativ dem SBFI zugeordnet ist. Neu gliedert sich die Geschäftsstelle in die Bereiche Anerkennung und Prüfungsorganisation (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 ZSAV-GM). Mit dieser Zweiteilung soll erreicht werden, dass auch Anerkennungsfragen stets prioritär behandelt werden können, was im Rahmen der bisherigen Struktur nicht immer möglich war.

Unverändert gibt sich sie SMK gemäss Absatz 4 eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des WBF und der EDK bedarf. Dieser Absatz bleibt bis auf die Nennung des WBF statt EDI unverändert.

Artikel 7: Finanzierung

Neu heisst dieser Artikel «Finanzierung» statt «Finanzielles» und konkretisiert in Absatz 3 entsprechend die Modalitäten der bereits bisher festgelegten hälftigen Kostenteilung.

In Absatz 1 ist festgelegt, dass die Präsidentin oder der Präsident eine jährliche Entschädigung erhält. Die Mitglieder werden für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und für ihre weiteren Kommissionsarbeiten entschädigt.

In Absatz 2 ist die Höhe Entschädigung der Kommissionsarbeit festgelegt, die in der SMK-Geschäftsordnung konkretisiert ist. Ebenso ist der Grundsatz bekräftigt, dass die beiden Träger der Kommission die Kosten der Entschädigungen hälftig teilen.

Absatz 3 konkretisiert den Kostenteiler und regelt neu separat die Kosten der Geschäftsstelle der SMK, wobei analog zur neuen Aufteilung der Geschäftsstelle auch die anfallenden Kosten differenziert erfasst werden:

Für den Teilbereich Anerkennung ist unter Buchstabe a neu explizit festgelegt, wie die Partner die anfallenden Kosten teilen wollen: Das SBFI veranschlagt dafür alle zwei Jahre die Gesamtkosten, wobei folglich die hälftige Beteiligung der EDK vertraglich vereinbart (und entsprechend budgetiert) wird.

Unter Buchstabe b sind die für die im Teilbereich Prüfungsorganisation anfallenden Kosten spezifiziert, wo die Modalitäten in einer speziellen Bundesverordnung20 geregelt sind. Die Kostenbeteiligung der EDK beschränkt sich daher auf non-monetäre Unterstützung: Die Kantone ermöglichen ihren Gymnasiallehrkräften die Teilnahme an den zentralen Prüfungen, indem entsprechende Urlaube grosszügig gewährt werden. Zudem unterstützen sie nach Möglichkeit die Prüfungsorganisation durch eine Bereitstellung geeigneter Prüfungsräumlichkeiten.

19 BBl 2006 8233. Vgl. zudem Grundlagen (admin.ch) m.w.V.

20 Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen, SR 172.044.13.

4.5 Abgleichung der Rechtserlasse zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit der

schweizerischen Maturitätszeugnisse

Artikel 8:

Dieser Artikel ist inhaltlich identisch mit dem Artikel 7 in der geltenden Verwaltungsvereinbarung.

Um die Gleichwertigkeit des schweizerischen Maturitätszeugnisses mit den kantonalen oder kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätszeugnissen sicherzustellen, sind Änderungen der Verordnung des Bundesrats vom 7. Dezember 199821 über die Schweizerische Maturitätsprüfung mit MAR/MAV abzugleichen und mit der EDK zu koordinieren.

Damit wird dem Partnerschaftsgedanken in diesem Bereich Rechnung getragen.

4.6 Schweizerisches Forum gymnasiale Maturität

Artikel 9: Grundsatz

Ein schweizerisches Forum gymnasiale Maturität ist nötig, um die inhaltliche Pflege, die Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität sowie den kontinuierlichen Austausch der an der gymnasialen Maturität beteiligten Gremien fortzusetzen und nötigenfalls zu intensivieren. Damit kann auch die Vernetzung und Zusammenarbeit über die Sprachgrenzen hinaus massgeblich verbessert werden. Das auf strategischer Ebene disponierte Forum ergänzt die bestehenden Organe der Maturitätsanerkennung und des Bildungsmonitorings in sinnvoller Weise.

Artikel 10: Aufgaben

In Absatz 1 wird die Aufgabe festgelegt, den Austausch und die Vernetzung der an der gymnasialen Maturität beteiligten Gremien und Organisationen gesamtschweizerisch sicher zu stellen.

Gemäss Absatz 2 gewährleistet das Forum den Dialog zur inhaltlichen Pflege und die Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität und koordiniert allfällige Massnahmen. Dabei fördert es das gegenseitige Verständnis zwischen den beteiligten Interessengruppen. Im Rahmen dieser Aufgabe können unter anderem die im Rahmen des Projektes WEGM nicht weiter verfolgten Vorschläge bei Bedarf konkretisiert werden (vgl. Erläuterungen zu E-MAV).

Absatz 3 nennt in einer nicht abschliessenden Aufzählung Themen, welche das Forum beschäftigen werden. Dabei handelt es sich um die Übergänge von der abgebenden (Sekundarstufe I) sowie zur abnehmenden (universitäre und pädagogische Hochschulen) Bildungsstufe und die damit verbundenen Fragen und Problematiken (Buchstabe a). Zentral ist hier beispielsweise die Frage der Chancengerechtigkeit. Dabei sind die Ergebnisse der Bildungsberichtserstattung oder kantonale Pilotprojekte zu beachten, womit zur gemeinsamen Weiterentwicklung des in Art. 6 E-MAV formulierten Grundsatzes beigetragen wird. Weiter sollen die Digitalisierung und deren Auswirkungen auf das Lehren und Lernen (Buchstabe b), die Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen (Buchstabe c) und die Forschung zu Themen des Gymnasiums (Buchstabe d) Themen des Forums sein.

Gemäss Absatz 4 kann das Forum im Auftrag des WBF und der EDK Analysen und Empfehlungen erarbeiten oder veranlassen. Das Forum hat darüber hinaus keine Beschluss-Kompetenz.

Artikel 11: Zusammensetzung und Organisation

Der Vorsitz des Forums wird gemäss Absatz 1 jährlich alternierend vom SBFI und vom Generalsekretariat der EDK wahrgenommen.

Gemäss Absatz 2 sind neben dem SBFI und dem GS EDK die weiteren Mitglieder des Forums festgehalten.

Dies umfasst je ein Direktionsmitglied der Schweizerischen Koordinationsstelle für Bildungsforschung (SKBF) (Buchstabe a) und des Schweizerischen Kompetenzzentrums für die Mittelschule (ZEM CES) (Buchstabe b).

Weiter sind dies je ein Präsidiumsmitglied der Kammer der pädagogischen Hochschulen aus der Delegation Lehre der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (Swissuniversities) (Buchstabe c), der

21 SR 413.12

Kammer der universitären Hochschulen aus der Delegation Lehre der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (Swissuniversities) (Buchstabe d), der Konferenz Schweizerischer Gymnasialrektorinnen und Gymnasialrektoren (KSGR) (Buchstabe e), der SMK (Buchstabe f), der Schweizerischen Mittelschulämterkonferenz (SMAK) (Buchstabe g) und des Vereins Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer (VSG) (Buchstabe h).

Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass die wichtigsten Stakeholder des Gymnasiums und ihre Organisationen bzw. Institutionen im Forum mit ihrer Führungsebene vertreten sind.

Gemäss Absatz 3 können bei Bedarf auf Vorschlag der Mitglieder weitere Teilnehmende an die Sitzungen eingeladen werden. Dabei ist an Personen und Institutionen zu denken, welche themenspezifisch Inputs liefern können.

Das Forum trifft sich gemäss Absatz 4 in der Regel zweimal jährlich und wird jeweils durch die vorsitzende Verwaltungsstelle einberufen.

Gemäss Absatz 5 steht dem Forum eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die administrativ dem ZEM CES zugeordnet ist.

Das Forum gibt sich gemäss Absatz 6 eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des WBF und der EDK bedarf.

Artikel 12: Finanzierung

Der Bund und die EDK tragen die Kosten des Forums je zur Hälfte.

4.7 Schlussbestimmungen

Artikel 13: Kündigung

Diese Vereinbarung kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Frist von vier Jahren gekündigt werden.

Artikel 14: Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der EDK über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen wird aufgehoben.

Artikel 15: Genehmigung und Inkrafttreten

Die Vereinbarung wurde genehmigt vom Schweizerischen Bundesrat am ... und von der EDK am ....

5 Auswirkungen

Die Totalrevision zieht weder finanzielle noch personelle Konsequenzen für Bund und Kantone nach sich. Entstehende Aufwände können im Rahmen der bestehenden Strukturen abgedeckt werden.

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