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Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Teilrevision des Arbeitslosenversicherungs- gesetzes (Entschädigungssystem der Ar- beitslosenkassen)

Erläuternder Bericht

Bern, 2. November 2022

SECO-D-B98A3401/630

Übersicht Mit der vorliegenden Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)1 wird in Erfüllung der Motion 20.3665 Müller Damian mehr Transparenz und Effizienz bei den Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (ALK) herge- stellt. Die Teilrevision umfasst zudem eine Erweiterung der Teilnahme an Berufs- praktika, die Erlaubnis zur Interoperabilität zwischen den von der Ausgleichs- stelle der Arbeitslosenversicherung (ALV) betriebenen Informationssystemen, eine Verankerung des Rechts zur Datenbekanntgabe an die kantonalen Fachstel- len für die Inkassohilfe sowie notwendige sprachliche und formelle Anpassun- gen und Präzisierungen.

Ausgangslage Am 4. März 2021 hat der Nationalrat dem Bundesrat die Motion 20.3665 Müller Damian «Transparenz bei den Arbeitslosenkassen» (nachfolgend Mo. Müller) überwiesen. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen über die Verwaltungs- kostenentschädigung der ALK zu überprüfen und anzupassen, um mehr Transparenz und Kosteneffizienz herzustellen. Mit der vorliegenden Teilrevision wird den Anliegen der Motion Rechnung getragen. Der Bundesrat nimmt zugleich die Gelegenheit wahr, weitere Anpassungen im AVIG vorzunehmen. Die Mo. Müller beinhaltet vier Aufträge. Mit der vorliegenden Vorlage werden die ersten drei Aufträge durch zwei Anpassungen im AVIG umgesetzt. Zum einen wird im Gesetz die Entschädigung der Verwaltungskosten in einem System mit Bonus und Malus fest- geschrieben. Dadurch wird das System der Pauschalentschädigung abgeschafft und die Basis gelegt, um auf Verordnungsstufe ein Entschädigungssystem mit der gefor- derten Anreizwirkung zur Kosteneffizienz zu regeln. Zum anderen wird die Veröffentli- chung der jährlichen Kennzahlen über die Verwaltungskosten der ALK als zusätzliche Aufgabe der Ausgleichsstelle der ALV gesetzlich verankert, um die von der Motion ge- forderte Transparenz zu erlangen. Für die Umsetzung des vierten Auftrags, das Verbot für ALK, ihren Tätigkeitsbereich einzuschränken, werden zwei Varianten vorgelegt. Variante 1 setzt den Auftrag ge- mäss Nachtrag des Motionärs wortwörtlich um, indem die Zuständigkeit der öffentli- chen ALK über die Kantonsgrenzen hinaus geöffnet und die Erlaubnis für private ALK, ihren Tätigkeitsbereich einzuschränken, aufgehoben wird. Variante 2 sieht keine An- passungen im AVIG vor. Der Bundesrat empfiehlt die Variante 2, da die aktuelle Rege- lung den Zielen einer besseren Transparenz und Kosteneffizienz bereits entspricht, während Variante 1 erhebliche Risiken für höhere Verwaltungskosten und weniger Wettbewerb umfasst und somit den Kernzielen der Motion entgegenwirkt. Nebst der Umsetzung der Mo. Müller beinhaltet die Vorlage noch weitere Gesetzesan- passungen. Erstens soll die Teilnahme an Berufspraktika für junge Erwachsene wäh- rend der besonderen Wartezeit von 120 Tagen erweitert werden, indem der Zugang zu Berufspraktika nicht mehr nur bei hoher Arbeitslosigkeit möglich ist. So kann der Eintritt in den Arbeitsmarkt nach einer schulischen (Berufs-)Ausbildung angemessen unter- stützt werden. Zweitens sieht der Entwurf vor zwei Gesetzesanpassungen vorzuneh-

1 SR 837.0 2/28

men, die die Interoperabilität zwischen den von der Ausgleichsstelle der ALV betriebe- nen Informationssystemen erlauben. Drittens wird das Recht zur Datenbekanntgabe an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe im AVIG verankert, damit im Rahmen von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen im Einzelfall Informationen bekannt ge- geben werden können. Viertens werden im gesamten AVIG notwendige Präzisierun- gen sowie sprachliche und formelle Anpassungen vorgenommen.

3.1.1 Mehr Transparenz und Effizienz bei den Verwaltungskosten der Arbeitslosenklassen . 13

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Parlamentarischer Auftrag

Am 4. März 2021 hat der Nationalrat dem Bundesrat die Mo. Müller (20.3665) «Trans- parenz bei den Arbeitslosenkassen» überwiesen. Die Motion beauftragt den Bundes- rat, die gesetzlichen Grundlagen über die Verwaltungskostenentschädigung der ALK zu prüfen und anzupassen, um mehr Transparenz und Effizienz herzustellen. Die Mo- tion beinhaltet zusammengefasst die folgenden vier Aufträge:

1. Einführung von bewährten Benchmarking-Methoden hinsichtlich Einnahmen,

Leistungen, Verrechnung, Mittelverwendung und Effizienz. Die ALK müssen die dazu nötigen Daten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bekanntgeben. Das SECO veröffentlicht jährlich die Benchmarking-Ergebnisse, die jeder ALK eindeutig zugeordnet werden können;

2. Anpassung des Bonus-/Malus-Systems, so dass sehr effiziente ALK belohnt und

sehr ineffiziente effektiv sanktioniert werden;

3. Abschaffung der Pauschalvergütung in künftigen Leistungsvereinbarungen zwi-

schen dem Bund und den Trägern der ALK; 4. Verbot, den Tätigkeitsbereich der ALK auf ein bestimmtes Gebiet, einen bestimm- ten Personen- oder Berufskreis zu beschränken.

1.1.2 Aktuelle Kassenlandschaft und Entschädigungspraxis

Zurzeit sind in der Schweiz 32 ALK tätig. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen die Ab- klärung der Anspruchsberechtigung für finanzielle Leistungen der ALV und die Auszah- lung solcher Leistungen, wie beispielweise die Arbeitslosenentschädigung (ALE) oder die Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Jeder Kanton betreibt eine ALK, wobei die Kan- tone Nid- und Obwalden eine gemeinsame ALK führen. Zudem sind sieben private ALK anerkannt, sechs davon werden von Gewerkschaften und eine von einer Arbeitgeber- organisation geführt. In Tabelle 1 wird ein Überblick über die Marktanteile jeder ALK bei den Auszahlungen von ALE nach Wohnkanton der taggeldbeziehenden Person für das Jahr 2021 gegeben (siehe nächste Seite). Die Verwaltungskosten, die den ALK durch den Vollzug ihrer Aufgaben im Rahmen des AVIG entstehen, werden durch den Ausgleichsfonds der ALV entschädigt. Gegenwär- tig können die Träger der ALK zwischen zwei Entschädigungssystemen wählen: die pauschale Entschädigung und die Entschädigung der effektiven Kosten. Bei der Pau- schalentschädigung wird der Kassenträger pro Leistungspunkt2 mit einem festgelegten Betrag entschädigt, unabhängig von den effektiven Kosten. Allfällige Überschüsse oder Defizite gehen somit zu Gunsten bzw. zu Lasten des Kassenträgers. Werden hingegen die effektiven Kosten entschädigt, folgt die Entschädigung einem Bonus-/Malus-Sys- tem. Dem Kassenträger wird ein Zuschlag (Bonus) zur Entschädigung vergütet, wenn die ALK überdurchschnittlich effizient arbeitet und die tatsächlichen Kosten pro Leis- tungspunkt unter dem festgelegten Betrag liegen. Erweist sich die ALK hingegen als unterdurchschnittlich effizient und liegen die tatsächlichen Kosten um mehr als 20 Pro- zent über dem festgelegten Betrag pro Leistungspunkt, wird dem Kassenträger ein Ab- zug (Malus) verrechnet. Das System der Pauschalentschädigung kommt seit 2020 nur noch bei einer von 32 ALK zur Anwendung, alle anderen Träger haben die Entschädi- gung der effektiven Kosten gewählt.

Für jeden Geschäftsvorfall (z. B. erledigte Anträge auf ALE oder erledigte Monatsabrechnungen in einem bestimmten Zeitraum) wird der ALK eine festgelegte Anzahl Leistungspunkte verbucht, welche sich nach dem durchschnittlichen Aufwand für den jeweiligen Geschäftsvor- fall richtet. Das System ist vergleichbar mit dem Taxpunkte-System im Gesundheitswesen. 6/28

ALK

Interprofessionelle

kantonale ALK OCS

OCST Lugano Porrentruy

Syndicom SIT Genève (Träger: FER Arcju) (Träger: SCIV) Wohn- Syna Unia kanton ZH 47.4% 2.3% *) *) 5.3% *) 45.0% BE 67.5% 1.0% *) *) 0.9% *) 30.6% LU 81.8% 0.6% 6.1% 11.5% UR 92.9% 3.3% 3.8% SZ 69.3% 0.3% 2.2% 28.2% OW 97.3% 0.3% 2.3% NW 94.8% *) 2.1% 3.1% GL 83.5% 1.1% 1.0% 14.3% ZG 95.2% 0.5% 0.5% 3.7% FR 60.3% 0.2% *) 19.4% *) 20.0% SO 66.1% 0.1% 4.5% 29.3% BS 78.4% 1.1% *) 1.7% 18.8% BL 76.7% 0.9% 1.5% 20.9% SH 66.1% 0.1% 0.1% 33.7% AR 96.2% 0.2% 0.3% 3.4% AI 99.0% 0.3% 0.8% SG 83.6% 0.4% 1.2% 14.8% GR 76.7% 0.2% 3.4% 6.0% 13.7% AG 66.1% 0.6% *) *) 6.6% 26.6% TG 94.3% 0.2% *) 0.7% 4.7% TI 18.9% 2.5% 38.6% *) 40.0% VD 75.8% 0.5% *) *) *) 0.6% 5.5% 17.5% VS 56.5% 0.1% *) *) *) 2.4% 18.8% 22.2% NE 62.6% 0.2% *) 5.2% *) 32.0% GE 60.9% 1.1% 6.3% 8.4% *) 23.3% JU 43.1% 0.4% 20.0% 10.1% 0.1% 26.3% *) einzelne Fälle, kantonaler Marktanteil <0.1%

Tabelle 1: Marktanteile ALE nach Wohnkanton und ALK 2021

Das geltende Entschädigungssystem wird jeweils in einer Vereinbarung zwischen dem WBF und den jeweiligen Kassenträgern festgelegt. Diese gelten für eine Dauer von fünf Jahren und haben zum Ziel, Anreize für einen kosteneffizienten und qualitativ hochwertigen Vollzug zu schaffen. Wird die Vereinbarung von einem Träger nicht un-

terzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten (ohne Bonus) auf- grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren er- folgt dabei analog der Vereinbarung, die das WBF mit den anderen Kassenträgern ab- geschlossen hat (Art. 122b Arbeitslosenversicherungsverordnung3; AVIV).

1.1.3 Ungenügende Rechtsgrundlagen

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-3132/2010 vom 19. August 2015 bezüglich einer Malusforderung zu Lasten eines Trägers einer ALK bereits aufzeigte, besteht ein bedeutender Handlungsbedarf bei den gesetzlichen Grundlagen des Bo- nus-/Malus-Systems. Insbesondere sind die Folgen für den Fall, dass keine Vereinba- rung zustande kommt, rechtlich ungenügend geregelt. Für eine effektive Sanktionie- rung von sehr ineffizienten oder nicht kooperativen ALK, wie sie die Mo. Müller fordert, stellen die Vereinbarungen allein keine wirksame und genügende Rechtsgrundlage dar. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen die prinzipiellen Regelungen des Entschädi- gungssystems, welche bislang vor allem auf Stufe Vereinbarung festgelegt waren, rechtsgenüglich verankert werden. Gleichzeitig können die Aufträge der Mo. Müller hin- sichtlich einer Transparenz- und Effizienzsteigerung beim Entschädigungssystem der ALK umgesetzt werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die ersten drei Aufträge der Mo. Müller sind klar umrissen und schränken den Interpre- tations- und Handlungsspielraum für alternative Umsetzungsvarianten ein. Der erste Auftrag der Motion kann grundsätzlich bereits im Rahmen des geltenden Ge- setzes erfüllt werden. So werden Benchmarking-Methoden im Rahmen der ALV bereits angewendet. Bei der Abrechnung der effektiven Verwaltungskosten verfügt die Aus- gleichsstelle der ALV zudem über alle vom Motionär geforderten Benchmarking-Kenn- zahlen. Bei der Pauschalabrechnung ist in der aktuellen Vereinbarung festgelegt, dass die Kassenträger der Ausgleichsstelle die effektiven Kosten offenlegen müssen. Eine erste Veröffentlichung der Kennzahlen über die Ergebnisse der Kassenträger erfolgte im Juni 2022 mit deren Publikation im «Tätigkeitsbericht Arbeitsmarkt / Arbeitslosen- versicherung 2021»4. Um die Umsetzung dieses ersten Auftrags der Mo. Müller im Ge- setz zu verankern und damit diesbezügliche Rechtsklarheit zu schaffen, soll mit der vorliegenden Teilrevision des AVIG die jährliche Publikation der Kennzahlen als zu- sätzliche Aufgabe der Ausgleichsstelle der ALV im Gesetz festgehalten werden. Während der dritte Auftrag des Motionärs – die Abschaffung des Pauschalsystems – prinzipiell ohne Gesetzesanpassung auf die nächste Vereinbarungsperiode ab 2024 umgesetzt werden kann, drängt sich für die Umsetzung des zweiten Auftrags eine Ge- setzesanpassung auf. Wie durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 3132/2010 aufgezeigt, braucht das Bonus-/Malus-System eine bessere rechtliche Ver- ankerung. Vor diesem Hintergrund hat das SECO ein Rechtsgutachten in Auftrag ge- geben. Geprüft wurde, wie die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Punkte berücksichtigt und das bestehende Bonus-/Malus-System rechtsgenüglich verankert werden können, damit die beiden Aufträge der Mo. Müller umgesetzt werden können und damit die angestrebte Wirkung auf die Effizienz der ALK erzielt werden kann. Das Rechtsgutachten empfiehlt, das Bonus-/Malus-System auf Stufe Gesetz als Entschä- digungssystem für die Verwaltungskosten der ALK festzulegen. Die Konkretisierung der grundsätzlichen Leitplanken des Entschädigungssystems, welche bisher in der

3 SR 837.02 Vgl. Online: SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft > Arbeit > Arbeitslosenversicherung > Grundlagen 8/28

Vereinbarung festgehalten wurden5, sei auf Verordnungsstufe vorzunehmen. Dadurch wird Rechtsklarheit darüber geschaffen, nach welchen Bemessungsgrundlagen die Ef- fizienz der ALK beurteilt wird und welche Folgen das Nichtzustandekommen einer Ver- einbarung nach sich zieht. Mit der gesetzlichen Verankerung der Entschädigung der Verwaltungskosten in einem Bonus-/Malus-System sind gleichzeitig andere Entschä- digungssysteme – insbesondere die Pauschalentschädigung – nicht mehr möglich. Der vierte Auftrag der Mo. Müller unterscheidet sich in zweierlei Hinsicht von den übri- gen. Erstens hat er als einziger keinen Bezug zum Entschädigungssystem der Verwal- tungskosten der ALK. Zweitens wird in der Begründung zur Motion auf diesen Auftrag nicht näher eingegangen. Allein auf der Grundlage des Textes der Motion ist daher unklar, inwiefern die Umsetzung dieses vierten Auftrags zu Transparenz und Effizienz bei den ALK beitragen soll. Aus anderweitigen Schriftwechseln mit dem Motionär kön- nen jedoch die folgenden zwei Beweggründe abgeleitet werden: 1. die Befürchtung, dass zu eng eingegrenzte Tätigkeitsgebiete zu Ineffizienzen und damit zu höheren Verwaltungskosten führen;

2. eine Stärkung des Wettbewerbs, indem sichergestellt wird, dass marktdominante

ALK stets einer gesunden Konkurrenz ausgesetzt sind. Die erste Befürchtung ist insofern unbegründet, als dass zwischen der Grösse des Ein- zugsgebiets der ALK und ihrer Effizienz kein Zusammenhang festgestellt werden kann. Träger, deren ALK über längere Zeit ineffizient arbeiten und hohe Verwaltungskosten aufweisen, müssen einen Malus bezahlen bzw. sich aus eigenen Mitteln an den Ver- waltungskosten beteiligen. Dies übt einen starken Anreiz aus, wie auch immer verur- sachte Ineffizienzen zu vermeiden oder so rasch wie möglich zu beheben. Die vorge- sehene Schärfung des Bonus-/Malus-Systems stärkt zudem die Sanktionierung ineffi- zienter Kassen. In Bezug auf den zweiten Beweggrund des Motionärs hinsichtlich des Wettbewerbs stellt der Bundesrat ebenso keinen Handlungsbedarf fest. Wie aus Tabelle 1 hervor- geht, weisen die kantonalen ALK in allen Kantonen ausser dem Tessin den grössten Marktanteil auf. In zehn Kantonen liegt der Marktanteil der öffentlichen ALK über 80 Prozent. An zweiter Stelle folgt die ALK Unia, welche in 19 Kantonen einen zwei- stelligen Marktanteil hält, wobei ihr vor allem in den Kantonen Tessin und Zürich mit Anteilen von 40 bzw. 45 Prozent eine hohe Bedeutung zukommt. Die weiteren privaten ALK sind vor allem in einzelnen Kantonen bedeutsam: In Fribourg die Syna, im Tessin die OCST, im Wallis die OCS und im Jura die ALK Interprofessionelle der Arbeitgeber- organisation FER Arcju. Neben den kantonalen ALK und der Unia spielen diese klei- neren privaten ALK (mit teilweise eingeschränktem Tätigkeitsgebiet) zur Belebung des Wettbewerbs daher eine wesentliche Rolle. Keine dieser ALK stellt für die Anmeldung Bedingungen an den Wohnort oder den Geschäftssitz der Versicherten. Durch die Lage der Zahlstellen und das Tätigkeitsgebiet der Trägerorganisation ergeben sich aber ge- ografisch abgegrenzte Tätigkeitsgebiete. Einschränkungen auf einen bestimmten Per- sonenkreis kennt nur eine private ALK (SIT Genève). Hier können sich nur Mitglieder der Gewerkschaft anmelden. In Genf sind allerdings noch vier weitere ALK tätig, womit für die Versicherten eine vergleichsweise grosse Auswahl zur Verfügung steht und da- her auch kein direkter oder indirekter Zwang besteht, nur zum Zweck des Bezugs von Leistungen der ALV eine Mitgliedschaft einzugehen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich durch die Beschränkung des Tätigkeitsgebiets weder für die Effizienz noch für den Wettbewerb Nachteile ergeben. Im Gegenteil gelingt es gerade den kleineren privaten ALK durch den Fokus auf ein bestimmtes Gebiet, wesentliche Marktanteile zu halten und damit den Versicherten

Z. B. die Methode zur Festlegung des Entschädigungsbetrags oder die Berechnung von Bonus und Malus 9/28

nebst der öffentlichen ALK und der Unia eine zusätzliche Auswahl zu bieten. In der Praxis hat die Einschränkung des Tätigkeitsgebiets bisher weder bei den öffentlichen noch bei den privaten ALK zu negativen oder unerwünschten Folgen geführt. Mit der Überweisung der Mo. Müller hat das Parlament dem Bundesrat jedoch den Auftrag erteilt, eine Umsetzung dieses vierten Auftrags zu erarbeiten. Nach Prüfung verschie- dener Optionen werden vorliegend zwei Varianten zur Auswahl vorgeschlagen. Variante 1: Vorschlag des Motionärs Eine Umsetzung gemäss dem ursprünglichen Wortlaut der Motion, bei welcher alle ALK zwingend auf dem Gebiet der ganzen Schweiz tätig sein müssen, käme insbesondere bei den öffentlichen ALK einem Paradigmenwechsel gleich, da der Vollzug des AVIG durch die föderalen Strukturen sichergestellt wird. Ihre Tätigkeiten sind somit auf die jeweiligen Kantonsgebiete beschränkt. Jede öffentliche ALK wäre gezwungen, Anmel- dungen oder Auszahlungen für Versicherte aus der gesamten Schweiz abzuwickeln, da alle Versicherten, unabhängig vom Wohnort oder Geschäftssitz, zwischen allen 32 ALK auswählen könnten. Die öffentlichen ALK träten schweizweit in direkte Konkurrenz zueinander. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine derartige Umstellung des Vollzugs den Aufwand für die ALK grundsätzlich erhöht und sich deren Effizienz daher verschlechtert. Den Versicherten würde es kaum einen Nutzen bringen, wenn sie – zusätzlich zum bisherigen Angebot – ALK wählen könnten, die weder in ihrer Nähe eine Zahlstelle haben noch in der Amtssprache ihres Wohnkantons die Verfahren ab- wickeln. In Variante 1 werden deshalb die bisherigen Beschränkungen des Tätigkeitsgebiets von öffentlichen und privaten ALK aufgehoben, ohne aber die kantonale Zuständigkeit bei den öffentlichen ALK vollständig aufzuheben. Wie vom Motionär in seinen ergän- zenden Erläuterungen vorgeschlagen, sollen öffentliche ALK in dieser Variante nebst den im jeweiligen Kanton wohnhaften Personen auch Personen offenstehen, welche im entsprechenden Kanton eine Arbeit suchen. Das Tätigkeitsgebiet der öffentlichen ALK wird damit über das Kantonsgebiet ausgedehnt. Durch die Beschränkung auf ver- sicherte Personen, die eine Arbeit suchen, wird jedoch zugleich sichergestellt, dass Versicherte geografisch und sprachlich zur gewählten kantonalen ALK einen Bezug haben. Die dadurch entstehende verstärkte Konkurrenzsituation dürfte sich vor allem auf die ALK aus kleineren Kantonen auswirken, welche an Kantone mit starkem Ar- beitsmarkt angrenzen. Mittelfristig ist mit Situationen zu rechnen, in denen einzelne öffentliche ALK durch den Verlust an Marktanteilen mit hohen (Fix-)Kosten pro Leis- tungspunkt und daher mit Maluszahlungen konfrontiert sein werden. Wie vom Motionär vorgeschlagen wird für private ALK bei dieser Variante das Recht zur Einschränkung des Tätigkeitsbereichs aufgehoben. Versicherte Personen und Un- ternehmen könnten künftig schweizweit aus allen privaten ALK auswählen und diese wären verpflichtet, die Anträge zu prüfen. Bei den kleineren privaten ALK, welche noch nicht schweizweit tätig sind, könnte es einen erheblichen Investitionsbedarf auslösen, weil sie in mehreren Amtssprachen operieren müssten, um im Wettbewerb zu beste- hen. Der Investitionsbedarf würde die Verwaltungskosten erhöhen und ginge zu Lasten des Ausgleichsfonds der ALV. Es besteht ein beträchtliches Risiko, dass unter solchen Bedingungen bisher regional tätige private ALK ihren Betrieb einstellen. Die Folge wäre weniger Wettbewerb unter den ALK und eine Marktkonzentration bei den verbleiben- den, bereits heute überregional tätigen privaten ALK. Dies wäre der Effizienz und In- novationskraft des Gesamtsystems abträglich und somit insgesamt zum Nachteil der ALV, ihrer Versicherten sowie ihrer Bezügerinnen und Bezüger. Was für Variante 1 spricht: − Dem vierten Auftrag der Mo. Müller wird Rechnung getragen.

− Nebst den privaten ALK und der öffentlichen ALK am Wohnort stehen den Versicher- ten auch die öffentlichen ALK aus den Kantonen in denen sie nach Arbeit suchen zur Auswahl.

Was gegen Variante 1 spricht: − Mit der bisherigen Beschränkung des Tätigkeitsgebiet sind keine negativen oder un- erwünschten Folgen bezüglich Effizienz, Transparenz, Wettbewerb oder Leistungs- qualität aufgetreten. − Die privaten ALK hatten bereits jetzt die Möglichkeit, ihr Tätigkeitsgebiet auf die aus ihrer Sicht betriebswirtschaftlich optimale Grösse auszudehnen. − Die Konkurrenz zu den marktstärksten ALK wird gerade durch die kleineren, regional begrenzt tätigen privaten ALK sichergestellt. − Die Aufweichung der Zuständigkeit der öffentlichen ALK entlang der Kantonsgrenzen bedeutet einen Paradigmenwechsel im föderalen Vollzug des AVIG durch die ALK. − Für kleinere kantonale ALK erhöht die Konkurrenz durch die öffentlichen ALK angren- zender Kantone mit starkem Arbeitsmarkt das Risiko von im Verhältnis zum Gesamt- aufwand stärkeren Schwankungen des Arbeitsaufwands. Bei mangelnder Auslastung der kantonal angestellten Mitarbeitenden drohen vergleichsweise hohe Verwaltungs- kosten pro Leistungspunkt, damit verbunden steigt das Risiko eines Malus. − Es sind keine Verbesserungen der Kosteneffizienz zu erwarten. Es besteht das Ri- siko von höherem Verwaltungsaufwand und, damit verbunden, höheren Verwaltungs- kosten.

Variante 2: Empfehlung des Bundesrates Variante 2 besteht darin, auf Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Tätig- keitsbereich der ALK zu verzichten. Die Zuständigkeit der kantonalen ALK bleibt un- verändert, private ALK dürfen weiterhin ihr Tätigkeitsgebiet einschränken. Was für Variante 2 spricht: − Die privaten ALK kennen schon heute grösstenteils keine Beschränkung des Tätig- keitsbereichs mehr und stehen (mit einer Ausnahme) allen Versicherten offen. − Es sind bisher im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Tätigkeitsbereich keine negativen oder unerwünschten Folgen bezüglich Effizienz, Transparenz, Wettbe- werb oder Leistungsqualität aufgetreten, insofern besteht kein Handlungsbedarf. − Die mit der Umsetzung der Variante 1 verbundenen Risiken werden vermieden. Ins- besondere werden die Risiken eines höheren Aufwands und höherer Kosten vermie- den. − Den Kernanliegen der Mo. Müller, der Verbesserung von Transparenz und Effizienz sowie der Stärkung des Wettbewerbs, wird mit Variante 2 besser entsprochen.

Was gegen Variante 2 spricht: − Der vierte Auftrag der Mo. Müller wird nicht umgesetzt.

Empfehlung Der Bundesrat empfiehlt die Umsetzung der Variante 2. Bei Variante 1 besteht das nicht vernachlässigbare Risiko, dass sie der Kosteneffizienz der ALK und dem Kassen- wettbewerb mehr schadet, als sie nützt. Im Vollzug und für die Versicherten generiert die Umsetzung der Variante 1 zudem keinen erkennbaren Mehrwert. Vielmehr wäre auf beiden Seiten mit Mehraufwand zu rechnen. Den Kernanliegen der Mo. Müller, der Steigerung der Transparenz und Effizienz sowie der Stärkung des Wettbewerbs zwi- schen den ALK, wird deshalb nach Auffassung des Bundesrates mit Variante 2 besser entsprochen.

1.3 Weitere Anpassungen

1.3.1 Optimierung des Zugangs junger Erwachsener zu Berufspraktika

Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen vor dem erstma- ligen Bezug von Leistungen der ALV eine besondere Wartezeit von 120 Tagen beste- hen. Dies betrifft insbesondere junge Erwachsene nach Abschluss einer schulischen (Berufs-)Ausbildung ohne Beitragszeit. Während dieser besonderen Wartezeit können sie nach geltendem Recht nur in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit an einem Berufsprak- tikum teilnehmen. Die Arbeiten im Rahmen des Postulats Jositsch (20.3480) «Berufserfahrung von ar- beitslosen Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern in der Corona-Krise stärken» zei- gen, dass die Einschränkung der Teilnahme an Berufspraktika während der besonde- ren Wartezeit auf Perioden mit erhöhter Arbeitslosigkeit, insbesondere für eine ange- messene Unterstützung von jungen Erwachsenen hinderlich ist. Das Berufspraktikum ist gerade für junge Erwachsene auf der Suche nach der ersten Stelle geeignet, um praktische Berufserfahrungen zu sammeln. Unabhängig von der Höhe der Arbeitslo- sigkeit können die Arbeitsmarktchancen bei einer Minderheit der Stellensuchenden durch den gezielten Einsatz eines Berufspraktikums deutlich gesteigert werden. Daher empfiehlt der Bundesrat, die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen uneingeschränkt und nicht nur bei hoher Arbeitslosigkeit zu ermöglichen.

1.3.2 Interoperabilität der Informationssysteme

Zurzeit ist der Zugriff der Durchführungsstellen der ALV auf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten streng nach den verschiedenen Informationssystemen, die von der Ausgleichsstelle der ALV betrieben werden, getrennt. Gemäss der aktuel- len Regelung haben die ALK Zugriff auf die Daten, die sie benötigen, nur via Informa- tionssystem für die Auszahlung der Leistungen der ALV, während die kantonalen Be- hörden (KAST), die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die Dienststellen für die Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen (LAM) nur Zugriff auf die Daten via Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung haben. Diese strikte Trennung behindert jedoch die schnelle und effiziente Erledigung be- stimmter Aufgaben der ALV. Insbesondere die Bearbeitung von Anträgen auf KAE wird wesentlich effizienter, wenn sie in einem einzigen Informationssystem erfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der vorliegende Revisionsentwurf vor, dass der Zu- gang der Durchführungsstellen zu den Daten der ALV auf der Grundlage der ihnen zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben gewährt wird und nicht mehr auf der Grundlage des Informationssystems, in dem diese Daten gespeichert sind. Dank dieser neuen Interoperabilität zwischen den Informationssystemen können die KAST die Voranmel- dungen von Kurzarbeit direkt im Informationssystem für die Auszahlung der Leistungen der ALV bearbeiten. Die Bearbeitung der Anträge auf KAE kann somit von den ALK 12/28

sofort in diesem Informationssystem fortgesetzt werden, ohne dass Zeit für den Daten- transfer zwischen dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung und dem Informationssystem für die Auszahlung der Leistungen der ALV verloren geht. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass die Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Teilnahmebestätigungen der Versicherten auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung hochladen können.

1.3.3 Datenbekanntgabe

Gestützt auf Artikel 290 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches6 trat am 1. Januar 2022 die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 20197 in Kraft. Damit die Datenbekanntgabe von Organen der ALV an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsansprüche im Einzelfall erfolgen kann, ist das AVIG entsprechend anzupassen.

1.3.4 Präzisierungen, sprachliche und formelle Anpassungen

Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision wird darüber hinaus die Gelegenheit genutzt, Anpassungen im gesamten AVIG vorzunehmen, die sich im Laufe der Zeit als notwen- dig herausgestellt haben.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Überweisung dieser Gesetzesvorlage wird die Motion Müller 20.3665 «Trans- parenz bei den Arbeitslosenkassen» zur Abschreibung beantragt.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die materiellen Änderungen dieser Vorlage betreffen das Entschädigungssystem der Verwaltungskosten der ALK, die Berufspraktika, die Interoperabilität der Informations- systeme, die von der Ausgleichstelle der ALV betriebenen werden und die Datenbe- kanntgabe an die Inkassohilfen für familienrechtliche Unterhaltsansprüche. Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union sieht keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedsländer können insbeson- dere selbst über die Struktur, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme bestimmen. Dies führt dazu, dass jeder Staat im Raum der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) eigene Regelungen und Systeme hat, die in länderspezifischen Kontexten stehen. Da- her ist ein direkter Vergleich der geplanten Anpassungen mit den Regelungen in ande- ren EU/EFTA-Staaten vorliegend nicht zielführend.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Mehr Transparenz und Effizienz bei den Verwaltungskosten der Arbeits-

losenklassen Damit ein klarer gesetzlicher Auftrag zur Veröffentlichung der jährlichen Kennzahlen über die Verwaltungskosten der ALK besteht, wird dies in Artikel 83 Absatz 1 als zu- sätzliche Aufgabe der Ausgleichsstelle der ALV im AVIG verankert. Neu wird im Gesetz in Artikel 92 Absatz 6 ebenfalls geregelt, dass die Entschädigung der Verwaltungskosten der ALK in einem System mit Bonus und Malus erfolgt. Dadurch sind andere Abrechnungssysteme, insbesondere das Pauschalsystem, gesetzlich 6 SR 210 7 SR 211.214.32 13/28

nicht mehr zugelassen. Gleichzeitig wird dadurch die gesetzliche Grundlage zur Aus- formulierung eines griffigen Bonus-/Malus-Systems auf Verordnungsstufe geschaffen. Durch die Überführung der zentralen Elemente der leistungsorientierten Steuerung der ALK aus der Vereinbarung in eine Verordnung wird die Belohnung von sehr effizienten und Sanktionierung von sehr ineffizienten ALK auch dann rechtlich klar geregelt, wenn keine Vereinbarung zu Stande kommt.

3.1.2 Varianten zum Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenkassen

Die Mo. Müller fordert ein Verbot der Einschränkung des Tätigkeitsbereichs der ALK. Hierzu werden zwei Varianten vorgeschlagen. Mit Variante 1 stehen kantonale ALK auch Versicherten offen, welche nicht im jeweiligen Kanton wohnen, aber dort eine Stelle suchen. Private ALK stehen grundsätzlich allen Versicherten offen (Anpassung von Art. 77 Abs. 1, 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1). Variante 2 schlägt vor, auf Gesetzesän- derungen zum Tätigkeitsbereich der ALK zu verzichten.

3.1.3 Optimierung des Zugangs junger Erwachsener zu Berufspraktika

Die vorliegende Revision sieht eine Anpassung von Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG vor, um die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit un- abhängig von der Höhe der Arbeitslosigkeit zu ermöglichen. Dadurch kann die Nutzung der Berufspraktika gestärkt werden. Ziel ist, junge Erwachsene bei der Stellensuche kontinuierlich und gezielt zu unterstützen.

3.1.4 Interoperabilität der Informationssysteme

Der Revisionsentwurf sieht vor, Artikel 96c Absatz 1 bis 1ter AVIG sowie Artikel 35 Ab- satz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19898 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) so zu ändern, dass die Interoperabilität zwischen den verschie- denen Informationssystemen, die von der Ausgleichsstelle der ALV betrieben werden, ermöglicht wird. Die Bearbeitung von Anträgen auf KAE wird dadurch effizienter. Zu- dem wird vorgeschlagen, Artikel 35 Absatz 3ter Buchstabe f AVG zu ändern, um den Organisatoren von AMM Zugriffe auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu gewähren, damit sie die Teilnahmezertifikate der Versicherten hochladen können.

3.1.5 Datenbekanntgabe

Artikel 97a Absatz 1 Ziffer 8 AVIG wird ergänzt, damit die Datenbekanntgabe im Ein- zelfall auch an kantonale Fachstellen für die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unter- haltsansprüchen erfolgen kann, wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhaltsbeiträge erforderlich sind.

3.1.6 Präzisierungen, sprachliche und formelle Anpassungen

Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision wird darüber hinaus die Gelegenheit genutzt, um notwendige Anpassungen im gesamten AVIG vorzunehmen. Unter anderem wer- den in den vorgeschlagenen Anpassungen die Kongruenz der drei Sprachversionen verbessert, Präzisierungen vorgenommen, welche Missverständnisse in Zukunft ver- meiden können sowie modernere Formulierungen – insbesondere im Bereich der In- formatik und des Datenschutzes – verwendet. Im Weiteren wird in der deutschen Ver- sion in allen Artikeln dieser Vorlage eine geschlechtsneutrale Sprache angewendet.

8 SR 823.11

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Durch die Umsetzung des ersten Auftrags der Mo. Müller bezüglich der Veröffentli- chung der Leistungskennzahlen der ALK wird der Ausgleichsstelle der ALV im Gesetz eine neue Aufgabe übertragen, welche diese jedoch faktisch bereits heute erfüllt. Die Umsetzung erfolgt deshalb innerhalb der bestehenden Strukturen und kostenneutral. Grundsätzlich sind Pauschalabgeltungen, die sich an den Kosten bei effizienter Leis- tungserbringung orientieren, sowohl mit Blick auf die Anreizwirkung wie auch für die administrative Entlastung einem System mit der Abgeltung von effektiven Kosten vor- zuziehen. Die aktuelle Wahlmöglichkeit zwischen Pauschalabgeltung und effektiven Kosten verringert jedoch die Vorteile bei der Anreizwirkung beträchtlich. Die geplante Schärfung des Bonus und Malus erhöht den Anreiz für einen möglichst kosteneffizien- ten Vollzug. Dadurch wird eine Senkung der Verwaltungskosten bei den ALK erwartet, die bereits bisher diesem System angehörten. Wie stark dieser Effekt ausfallen wird, ist allerdings nicht prognostizierbar. Bei der letzten verbliebenen pauschal entschädig- ten ALK könnte der Anreiz zur Kosteneffizienz sinken; dies hängt allerdings von der konkreten Ausgestaltung des Systems ab. Längerfristig sollten keine Mehrausgaben für den Ausgleichsfonds der ALV entstehen, zumal auch bei der Fortführung des aktu- ellen dualen Systems die Möglichkeit bestünde, dass alle Träger die effektive Abrech- nung wählten. Infolge der Optimierung beim Zugang zu den Berufspraktika ist eine leichte Zunahme der Teilnehmenden bei dieser AMM zu erwarten. Für die Durchführungsstellen sollte daraus jedoch kein erheblicher Mehraufwand resultieren. Die Umsetzung der neuen Regelung bezüglich des Rechts von Organen der ALV zur Datenbekanntgabe an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe für familienrecht- liche Unterhaltsansprüche sollte ebenfalls zu keinem erheblichen Mehraufwand führen.

3.3 Umsetzungsfragen

Für den Vollzug der ALV sind auf Bundesebene die Ausgleichsstelle der ALV (geführt durch das SECO) und auf Kantonsebene die jeweiligen Amtsstellen respektive Durch- führungsstellen (KAST, ALK, RAV, LAM) sowie privaten ALK zuständig. Zudem sorgt die Ausgleichsstelle der ALV als Aufsichtsbehörde für eine einheitliche Rechtsanwen- dung, insbesondere durch den Erlass von Weisungen, Durchführung von Revisionen sowie mit Beschwerden und Stellungnahmen an das Bundesgericht. Präzisierungen der im VE-AVIG enthaltenen Gesetzesbestimmungen auf Stufe Ver- ordnung sind vor allem für die Regelung des Bonus-/Malus-Systems im Bereich der ALK (Art. 92 Abs. 6 VE-AVIG), für die Erweiterung der Teilnahme an Berufspraktika (Art. 64a Abs. 1 Bst. b VE-AVIG) sowie für die Informationssysteme, die durch die Aus- gleichsstelle der ALV betrieben werden (Art. 96c VE-AVIG und Art. 35 VE-AVG), erfor- derlich.

4 Erläuterung zu den einzelnen Artikeln

4.1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Art. 11a Abs. 2 Der Gesetzestext wird präzisiert, indem direkt auf den jährlichen Höchstbetrag des ver- sicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung verwiesen wird. Der aktuelle Verweis auf Artikel 3 Absatz 2 AVIG ist nicht sachdienlich, insbesondere, weil von einem Monats- und nicht von einem Jahresverdienst die Rede ist. Die Anpassung dient der Rechtssicherheit und hilft, Missverständnisse zu vermeiden.

Art. 16 Abs. 2 Einführungssatz und Bst. i Der Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit liegt nicht in der Kompetenz der RAV, sondern der KAST (Art. 85 Abs. 1 Bst. c AVIG). Wie das Bundesgericht in seinem Ent- scheid BGE 128 V 311 feststellte, stellt der geltende Text ein gesetzgeberisches Ver- sehen dar, das es zu korrigieren gilt. Bei dieser Gelegenheit wird der Klammerverweis auf den Zwischenverdienst gestri- chen, da dieser nicht notwendig ist und den Text unnötig erschwert. Daneben werden in der deutschen Version geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet und die In- terpunktion wurde in der französischen Fassung verbessert.

Art. 18c Abs. 2 In der deutschen Version wird in Absatz 2 fälschlicherweise nur von «Altersrente» statt von «Altersleistung» gesprochen. Mit dieser Anpassung wird der Fehler korrigiert und die geforderte sprachliche Kongruenz zwischen dem deutschen, französischen und ita- lienischen Gesetzestext sichergestellt.

Art. 22 Abs. 1 Beim Bezug von ALE ist ein Zuschlag zum Taggeld in der Höhe der Familienzulagen zu entschädigen, die dem Anspruch entspricht, die die versicherte Person hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen würde. Mit Familienzulagen sind die Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 20069 über die Familienzulagen (FamZG) gemeint. Der Begriff der «Kinderzulagen» unter Buchstabe a im Deutschen und Italienischen greift zu kurz. Um Klarheit zu schaffen, wird im ganzen Artikel in allen drei Sprachversionen nur noch der Begriff «Familienzu- lagen» verwendet und ein Verweis auf das FamZG eingefügt. Generell wird der ge- samte Text der französischen Fassung umformuliert, damit er mit der deutschen und italienischen übereinstimmt. In der deutschen Version wird «der Versicherte» im ange- passten Text mit «die versicherte Person» ersetzt, damit die Vorgabe der geschlechts- neutralen Formulierung eingehalten wird.

Art. 27 Abs. 5 Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 10 über die Invali- denversicherung (IVG), die am 1. Januar 2022 in Kraft trat (Weiterentwicklung der IV)11, wurde in Artikel 27 AVIG ein neuer Absatz 5 eingefügt. Mit dieser Bestimmung wird die Anzahl der Taggelder der ALV, auf die Personen Anspruch haben, die aufgrund des Wegfalls der ganzen oder eines Teils ihrer Invalidenrente arbeitslos werden, von 90 auf 180 Taggelder erhöht. Die Artikel 94a AVIG und 68septies IVG, die ebenfalls im Rahmen der IV-Weiterentwick- lung eingeführt wurden, sehen vor, dass die Kosten für Taggelder (und AMM) nach Artikel 27 Absatz 5 AVIG ab dem 91. Tag von der IV übernommen werden. Der Ge- setzgeber wollte dementsprechend die Anwendung von Artikel 27 Absatz 5 AVIG nur auf Personen beschränken, denen die ganze oder einen Teil der Invalidenrente aus der Invalidenversicherung gestrichen wurde. Um klar hervorzuheben, von welcher Ver- sicherung die gestrichene Invalidenrente zuvor ausbezahlt worden sein muss, wird Ar- tikel 27 Absatz 5 AVIG dahingehend präzisiert, dass es sich um eine Invalidenrente gemäss IVG handeln muss.

9 SR 836.2 10 SR 831.20

11 BBl 2020 5535

Diese Präzisierung schliesst Invalidenrenten anderer Sozialversicherungen (Unfall- und Militärversicherung) explizit aus. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Invalidenversicherung erst ab einem Mindestinvalidi- tätsgrad von 40 Prozent besteht, während in der Unfallversicherung 10 Prozent und in der Militärversicherung keine Mindestschwelle erforderlich sind. Wenn eine versicherte Person einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent aufweist, wird die Rente in erster Linie von der Invalidenversicherung bezahlt (Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200012 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Eine allfällige Rente der Unfall- oder Militärversicherung wird unter Vorbehalt der Überent- schädigung nur ergänzend ausbezahlt (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 198113 über die Unfallversicherung und Art. 32 der Verordnung vom 10. No- vember 199314 über die Militärversicherung). Der Wegfall des Anspruchs auf eine In- validenrente, die ausschliesslich von der Unfallversicherung oder der Militärversiche- rung aufgrund eines Invaliditätsgrades von weniger als 40 Prozent ausgerichtet wird, hat keine hinreichend bedeutsamen Auswirkungen auf die berufliche Situation der ver- sicherten Person und rechtfertigt daher die Erhöhung des Anspruchs auf Arbeitslosen- taggelder nicht. Die neue Formulierung, wonach der Anspruch auf zusätzliche Taggelder voraussetzt, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf dem IVG bestand, bietet zu- dem bezüglich des Koordinierungsrechts der EU keine Probleme. Leistungen bei Ar- beitslosigkeit fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnungen zur Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Aufgrund der Tatbestandsgleichstellung gemäss Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200415 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit kann für den Anspruch auf die Taggelder nach Artikel 27 Absatz 5 VE-AVIG unter gewissen Voraussetzungen auch der (Teil-)Wegfall von Invalidenrenten aus EU- oder EFTA-Staaten berücksichtigt werden. Personen, die dem Abkommen vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 196017zur Errichtung der EFTA (EFTA-Übereinkommen) unterstehen und die eine In- validenrente aus einem EU- oder EFTA-Staat bezogen haben, können grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf diese Taggelder haben, sofern die Schweiz zuständiger Staat für die Gewährung von Leistungen der ALV ist. Waren die betroffenen Personen wäh- rend des Bezugs der Invalidenrente jedoch nach schweizerischem Recht nicht in ren- tenbegründendem Ausmass invalid, haben sie keinen Anspruch auf diese Taggelder.

Art. 60 Abs. 1 Der Begriff «Übungsfirma» existiert in der Praxis nicht mehr. Er wird durch den Begriff «Praxisfirma» ersetzt, der von den betroffenen Kreisen seit mehreren Jahren verwen- det wird. Der Begriff «Praxisfirma» entspricht auch besser dem Inhalt der Massnahme. Die Massnahme ermöglicht es den Teilnehmenden, Berufserfahrung zu sammeln und ihre Kenntnisse aufzufrischen, indem sie Tätigkeiten, die dem reellen Arbeitsmarkt ent- sprechen, ausüben, obwohl die Dienstleistungen und Märkte fiktiv sind.

Art. 64a Abs. 1 Bst. b

12 SR 830.1 13 SR 832.20 14 SR 833.1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit ABl. L 166 vom 30.4. 2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1 16 SR 0.142.112.681 17 SR 0.632.31 17/28

Im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat die Teilnahme an Berufspraktika für Personen während einer Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 2 AVIG vorsehen. Die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen soll jedoch jederzeit und nicht nur bei hoher Arbeitslosigkeit ermöglicht werden. Dies wird erreicht, indem man in der Verordnung die Bestimmung zur erhöhten Arbeitslosigkeit streicht. Im Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG wird deshalb der zweite Teilsatz gestrichen. Die Gelegenheit wird genutzt, den Begriff «Verwaltung» mit «öffentlichen» zu präzisieren, damit eindeutig ist, welche Art von Verwaltung gemeint ist.

Art. 66 Abs. 2bis und 3 Die aktuelle Formulierung von Absatz 2bis besagt, dass Versicherte, die 50 Jahre oder älter sind, einen Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse für zwölf Monate haben. Diese Formulierung suggeriert somit, dass es nicht möglich ist, den Versicherten über 50 Jahre Einarbeitungszuschüsse von weniger als zwölf Monaten zu gewähren. Die Dauer der Gewährung der Einarbeitungszuschüsse muss jedoch entsprechend dem Bedarf an Einarbeitung festgelegt werden. Je nach Situation ist eine kürzere Einarbeitungszeit ausreichend und muss daher nicht einer Dauer von zwölf Monaten entsprechen. Die Formulierung in Absatz 2bis muss durch den Zusatz «längstens» ergänzt werden, um klarzustellen, dass die Dauer der Einarbeitungszuschüsse an den Einarbeitungsbedarf angepasst werden muss. In den Absatz 3 der französischen Fassung wird in Anlehnung an die anderen Sprach- versionen «mise au courant» mit dem Begriff «période d’initiation» ersetzt. Variante 1 (Vorschlag des Motionärs): Anpassung von Art. 77 Abs. 1, 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1: Art. 77 Abs. 1 Der erste Satz in Absatz 1 wird mit dem wortwörtlichen Vorschlag aus den nachgelie- ferten Ausführungen des Motionärs ergänzt: «sowie in der Schweiz versicherten Per- sonen, die in jenem Kanton nach Arbeit suchen». Art. 78 Abs. 2 Dieser Artikel wird gemäss Vorschlag des Motionärs aufgehoben. Art. 79 Abs. 1 erster Satz Auch wenn dies in der Motion nicht direkt verlangt wird, ist aufgrund der Streichung von Artikel 78 Absatz 2 dieser Absatz anzupassen. Um die Kongruenz im Gesetz beizube- halten, ist in Absatz 1 von Artikel 79 «allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbe- reichs» zu streichen. Variante 2 (Empfehlung des Bundesrates): Keine Anpassung der Art. 77 Abs. 1, 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

Art. 79 Abs. 3 erster Satz Der Zahlungsverkehr der ALV umfasst heute in der Praxis keine Barauszahlungen mehr. Der Teilsatz «mit Ausnahme von Barauszahlungen» wird in Absatz 3 im ersten Satz daher ersatzlos gestrichen. «Postcheckkonto» gibt es nicht mehr, daher wird neu «Postkonto» verwendet.

Art. 83 Abs. 1 Bst. i In Absatz 1 wird der Buchstabe i wieder verwendet für die Bestimmung, dass die Aus- gleichsstelle der ALV die Leistungskennzahlen der ALK zu veröffentlichen hat.

Diese Leistungskennzahlen umfassen insbesondere die in der Mo. Müller geforderten Daten zu Verwaltungskostenentschädigung, Mittelverwendung und Effizienz der ein- zelnen ALK. Die Ausgleichsstelle der ALV hat diese Zahlen demzufolge mindestens einmal jährlich öffentlich zu publizieren. Der erste Auftrag der Mo. Müller wird damit explizit im Gesetz verankert. Mit dieser Regelung wird Rechtsklarheit und Rechtssi- cherheit geschaffen.

Art. 85 Abs. 1 Bst. g Der zweite Satzteil unter Buchstabe g wird gestrichen, da die Grundlagen für diese Bestimmung bereits im Rahmen einer früheren Gesetzesrevision aufgehoben wurden. Zudem wird die französische Fassung an die Formulierungen von Artikel 30 Absatz 1 AVIG angepasst.

Art. 85b Abs. 4 Der derzeitige Text in der französischen Fassung ist ungenau, da er den Eindruck er- weckt, der Bundesrat lege die beruflichen Anforderungen nur für diejenige Person fest, die die Arbeitsvermittlung leitet. Der Text wird dahingehend präzisiert, dass diese An- forderungen für alle Personen, die Aufgaben der öffentlichen Arbeitsvermittlung über- nehmen, gelten.

Art. 92 Abs. 6 4. Satz Der 4. Satz in Absatz 6 wird mit «anhand eines Bonus-/Malus-Systems» ergänzt, damit für ein solches Entschädigungssystem eine genügende gesetzliche Grundlage vorhan- den ist. Der Begriff «in Abhängigkeit» wird durch die korrekte Formulierung «entspre- chend der» ersetzt.

Art. 95 Abs. 3 Der Gesetzestext wird in den drei Sprachen harmonisiert und verbessert. In der fran- zösischen Fassung wird der Ausdruck «le cas échéant» gestrichen. In allen drei Fas- sungen wird der Begriff «Erlassgesuch» in die Mehrzahl gesetzt .

Art. 96c Abs. 1 bis 1ter und 1quater Bst. b Die Änderung von Absatz 1 ermöglicht es, den Zugriff der Vollzugsorgane auf die Daten der ALV nach Massgabe der ihnen zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben zu gewähren und nicht mehr nach Massgabe des Informationssystems, in dem diese Daten gespei- chert sind. Da die von der Ausgleichsstelle der ALV betriebenen Informationssysteme teils im AVIG und teils im AVG geregelt sind, wird Artikel 35 Absatz 3 AVG analog zu Artikel 96c Absatz 1 AVIG geändert. Die Neufassung von Artikel 96c Absatz 1 AVIG und Artikel 35 Absatz 3 AVG ändert nichts daran, auf welche Daten der ALV die Voll- zugsorgane Zugriff haben. Es ermöglicht diesen so, über die verschiedenen Arbeitsin- strumente der ALV auf die Daten zurückzugreifen, die sie für die Erfüllung ihrer gesetz- lichen Aufgaben benötigen. Insbesondere sollen die KAST mit dieser Änderung die Möglichkeit erhalten, Voranmeldungen von Kurzarbeit direkt im Informationssystem für die Auszahlung der Leistungen der ALV zu bearbeiten. Die Bearbeitung von Anträgen auf KAE wird dadurch effizienter. Durch diese neue Interoperabilität der Informationssysteme braucht es keinen Verweis mehr auf das AVG und Absatz 1bis ist daher zu streichen. Absatz 1ter ist zu streichen, da der neue Absatz 1 den Vollzugsorganen bereits den Zugriff auf das Informationssystem zur Analyse der Arbeitsmarktdaten ermöglicht, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

In Absatz 1quater Buchstabe b wird die Abkürzung «RAV» für regionales Arbeitsvermitt- lungszentrum ausgeschrieben, weil im AVIG eine solche Abkürzung nicht verwendet wird.

Art. 97a Abs. 1 Bst. cbis und f Ziff. 6 und 8 Unter Buchstabe cbis werden die drei Sprachversionen harmonisiert. Buchstabe f wird mit einer Ziffer 8 ergänzt, damit die Datenbekanntgabe auch an kantonale Fachstellen für die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen erfolgen kann. Am 1. Januar 2022 trat die neue Verordnung vom 6. Dezember 201918 über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen in Kraft. Für die korrekte Einführung der Abkürzung des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190719 ist Ziffer 6 entsprechend anzupassen.

Art. 113 Abs. 2 Bst. d und g Unter Buchstabe d ist der Verweis zu korrigieren. Buchstabe g wird aufgehoben, da die Kantone keine Feiertage mehr bezeichnen, an welchen Anspruch auf ALE besteht. Er verweist auf Artikel 19 AVIG, welcher bereits im Jahre 2002 ersatzlos gestrichen wurde.

4.2 Änderung eines anderen Erlasses (Arbeitsvermittlungsgesetz)

Art. 28 Abs. 3 und 4 Absatz 3 dieses Artikels bezieht sich auf Artikel 72 AVIG, der durch die Revision des AVIG20, welche am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, aufgehoben wurde. Dabei wurde Artikel 72 AVIG neu in Artikel 64a AVIG integriert. Daher wird der Verweis auf Artikel

72 durch Artikel 64a AVIG ersetzt. Mit der erstmaligen Nennung des AVIG wird die

entsprechende Abkürzung «AVIG» eingeführt. Ebenfalls wird die Formulierung «Orga- nisation von Programmen zur Arbeitsbeschaffung» entsprechend dem in Artikel 64a AVIG verwendeten Begriff der «Beschäftigungsmassnahmen» ersetzt. Absatz 4 erwähnt den ersten und den letzten Artikel, die sich auf die AMM beziehen - Artikel 59 bis 72 AVIG. Da der ehemalige Artikel 72 des AVIG durch die Revision des AVIG21, welche am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, aufgehoben wurde, wird dieser durch Artikel 71d AVIG ersetzt, der nun den letzten Artikel im Kapitel AMM des AVIG darstellt. Daneben werden in der deutschen Version geschlechtsneutrale Formulierun- gen verwendet.

Art. 33a Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b Das zitierte Gesetz ist mit der Abkürzung «AVIG» aufzuführen. Die Abkürzung wird in Artikel 28 Absatz 3 eingeführt. Im Einleitungssatz in der französischen Version wird der Begriff «personelles» gestrichen, weil er überflüssig ist (vgl. Bundesgesetz vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz)

Art. 34a Abs. 8 In einem neuen Absatz 8 wird die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Da- tenbekanntgaben festgehalten.

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3, 3ter Bst. d und f und 3quater

18 SR 211.214.32 19 SR 210 AS 2003 1728; BBl 2001 2245 AS 2003 1728; BBl 2001 2245 22 SR 235.1

In Absatz 1 wird das zitierte Gesetz mit der Abkürzung «AVIG» abgebildet. Die Abkür- zung wird in Artikel 28 Absatz 3 eingeführt. Absatz 3 wird analog zu Artikel 96c Absatz 1 VE-AVIG angepasst, um die Interopera- bilität zwischen den von der Ausgleichsstelle der ALV betriebenen Informationssyste- men zu ermöglichen. Durch diese allgemeine Formulierung des Grundsatzes ist Absatz

3 neu zu strukturieren. Die Buchstaben c bis e können demzufolge aufgehoben wer-

den, da darin die Durchführungsstellen der ALV genannt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Zugriffe der unter den Buchstaben g, jbis und k genannten Organe, die nicht Vollzugsorgane des AVIG oder des AVG sind, werden neu unter Absatz 3quater in die Buchstaben a bis c verschoben. Unter Absatz 3ter wird unter Buchstabe d die Nennung der RAV gestrichen. Die RAV sind Durchführungsstellen der ALV und sind nach der neuen Gesetzessystematik nicht mehr explizit aufzuführen (vgl. Art. 35 Abs. 3 VE-AVIG). Unter Buchstabe f werden neu die Organisatoren von AMM aufgeführt, damit sie Teilnahmebescheinigungen von Ver- sicherten auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung hochladen können.

Art. 35a Abs. 1 Einleitungssatz Der Titel des Gesetzes wird mit der Abkürzung «AVIG» eingeführt und «Versicherter» wird mit «von versicherten Personen» ersetzt. In der französischen Version wird der Ausdruck «cas par cas» durch «au cas par cas» ersetzt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Vollzug des AVIG und der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemäss AVG werden die Träger der ALK sowie die KAST, die RAV und die LAM aus dem Ausgleichsfonds der ALV entschädigt (Art. 92 Abs. 6 bzw. 7 AVIG). Die ordentlichen Erträge des Aus- gleichsfonds der ALV stammen zu rund 90 Prozent aus Lohnbeiträgen von Arbeitneh- menden und Arbeitgebern und zu rund 10 Prozent aus Beiträgen von Bund und Kan- tonen. Die Höhe dieser Beiträge leiten sich aus einem definierten Prozentsatz der bei- tragspflichtigen Lohnsumme ab und sind gesetzlich gebunden (Art. 90 Bst. b, 90a Abs.

1 und 92 Abs. 7bis AVIG).

Die vorliegende Gesetzesrevision sieht diesbezüglich keine Änderungen vor und hat somit keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf den Ausgleichsfonds der ALV

Die Auswirkungen der Vorlage auf den Ausgleichsfonds der ALV können basierend auf Schätzungen teilweise beziffert werden. Die Schärfung des Bonus und Malus erhöht an sich die Anreize für einen möglichst kosteneffizienten Vollzug bei ALK, die bislang dieses Abrechnungssystem gewählt hat- ten. Dies lässt eine Senkung der Verwaltungskosten bei diesen ALK erwarten. Da diese Anreize jedoch grundsätzlich bereits unter dem bisherigen System bestanden haben, ist es schwierig vorauszusagen, wie hoch die zusätzlichen Einsparungen tatsächlich ausfallen werden. Demgegenüber sind die Effizienzanreize im Bonus-/Malus-System insgesamt schwächer als im Pauschalsystem. Für die zuletzt pauschal abrechnende ALK dürfte sich daher der Anreiz zu Kosteneffizienz tendenziell reduzieren. Damit die finanziellen Anreize mindestens gleich hoch wie bisher bleiben, wird die Bonussumme von bisher 500 000 Franken voraussichtlich erhöht werden müssen, da künftig alle ALK die effektiven Kosten abrechnen. Längerfristig sollten diese Mehrausgaben aber durch tiefere Verwaltungskosten ausgeglichen werden.

Die Auswirkungen der Abschaffung des Pauschalsystems hängen von den effektiven Kosten der bisher pauschalabrechnenden ALK ab. Bei tiefen Verwaltungskosten erge- ben sich künftig Einsparungen für den Ausgleichsfonds der ALV, da er nur die effekti- ven Kosten tragen muss. Andererseits erhöhen sich die Kosten in Jahren mit über- durchschnittlich hohen Verwaltungskosten, da diese Differenz bisher vom Kassenträ- ger der ALK beglichen werden musste, neu aber auch durch den Ausgleichsfonds der ALV gedeckt wird. Die in Verordnung und Vereinbarung zu regelnden Parameter des Anreiz- und Entschädigungssystems sind so festzulegen, dass die Abschaffung des Pauschalsystems nicht zu einer Mehrbelastung des Ausgleichsfonds der ALV führt. Allfällige Mehraufwände und Investitionen, welche bei den ALK durch die Aufhebung der Beschränkung des Tätigkeitsbereichs bei Wahl der Variante 1 anfallen könnten, gehen als zusätzliche Verwaltungskosten zu Lasten des Ausgleichsfonds der ALV. Sie sind schwer abschätzbar. Zusätzliche Aufwände für den Ausgleichsfonds der ALV verursacht die Gewährung von Berufspraktika ausserhalb von Perioden erhöhter Arbeitslosigkeit. Es wird während der besonderen Wartezeit mit ungefähr 200 Berufspraktika mehr pro Jahr gerechnet. Dies ergibt ausserhalb von Perioden erhöhter Arbeitslosigkeit zusätzliche Kosten von 102 Franken pro Tag während einer Praktikumsdauer von zwei bis drei Monaten. Für die Ausgleichsstelle der ALV resultieren somit zusätzliche Kosten von geschätzt 800 000 Franken bis maximal einer Million Franken pro Jahr. Langfristig kann mit einer Einspa- rung der Taggelder gerechnet werden, da eine dauerhafte Integration von jungen Er- wachsenen in den Arbeitsmarkt das Risiko mindert, im Laufe ihrer beruflichen Laufbahn wiederholt Taggelder beziehen zu müssen. Die übrigen Gesetzesanpassungen können innerhalb der bestehenden Strukturen kos- tenneutral umgesetzt werden.

5.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Da die Verwaltungskosten der durch die Kantone geführten öffentlichen ALK durch den Ausgleichsfonds der ALV entschädigt werden – mit Ausnahme allfälliger Maluszahlun- gen –, ergeben sich aus der Gesetzesvorlage keine finanziellen Folgen für die Kantone. Die Schärfung des Bonus-/Malus-Systems erhöht zwar theoretisch das Risiko von Ma- lusforderungen für die Kantone. Da dieses jedoch nur sehr ineffiziente ALK betreffen wird, können die Kantone es durch entsprechende effizienzsteigernde Massnahmen minimieren bzw. eliminieren. Zudem erhöht sich gleichzeitig auch die Chance auf (hö- here) Boni. Somit gibt es bei Variante 2 keine finanziellen Auswirkungen auf die kanto- nalen Budgets. Bei Variante 1 können Mehrkosten hingegen nicht ausgeschlossen werden, da mit Situationen zu rechnen ist, in denen einzelne öffentliche ALK durch den Verlust an Marktanteilen mit hohen (Fix-)Kosten pro Leistungspunkt und daher mit Ma- luszahlungen konfrontiert sein werden. Infolge eines Wechsels des Entschädigungssystems sind in den Kantonen keine zu- sätzlichen administrativen Aufwände zu erwarten. Seit dem Jahr 2019 werden in allen öffentlichen ALK die effektiven Verwaltungskosten – auf Basis des Bonus-/Malus-Sys- tems – entschädigt. Der administrative Aufwand der kantonalen Vollzugstellen nimmt möglicherweise lediglich aufgrund vermehrter Einsätze von Berufspraktika zu, da deren Einsatz nicht mehr durch die Höhe der Arbeitslosigkeit beschränkt wird. Die Aufgabe der Vollzugstellen bleibt jedoch unverändert und die daraus entstehenden Zusatzkos- ten werden durch den Ausgleichsfonds der ALV getragen. Auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete hat die Vorlage keine Auswirkungen.

5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Analog zu den öffentlichen ALK hat die Gesetzesvorlage für diejenigen Träger von pri- vaten ALK, welche bereits jetzt das Entschädigungssystem der effektiven Verwaltungs- kosten gewählt haben, keine administrative Auswirkung. Finanzielle Auswirkungen hat die Vorlage für private Träger nur dann, wenn die Verwaltungskosten ihrer ALK über der Malusgrenze liegen. Das Risiko einer durch die Trägerorganisation zu begleichen- den Maluszahlung wird durch die Vorlage jedoch nicht per se erhöht. Demgegenüber ergeben sich für die einzige bislang pauschalabrechnende private ALK durch die Umstellung des Entschädigungssystems zusätzliche einmalige sowie jährlich wiederkehrende administrative Aufwände. Die voraussichtlich moderaten finanziellen Folgen dieser Aufwände werden jedoch durch die Verwaltungskostenentschädigung gedeckt und gehen daher zu Lasten des Ausgleichsfonds der ALV (sofern die Malus- grenze nicht überschritten wird). Durch den Wegfall der Pauschalentschädigung fällt der mögliche finanzielle Erfolg bei unterdurchschnittlichen Verwaltungskosten tiefer aus, da die Bonuszahlungen bei gleichen Effizienzwerten geringer sind als die mögli- chen Überschüsse aus der Pauschale. Auf der anderen Seite muss der Träger bei überdurchschnittlich hohen Verwaltungskosten das Defizit nicht mehr selbst tragen, da es bis zur Malusgrenze vollständig und darüber hinaus teilweise vom Ausgleichsfonds der ALV übernommen wird. Allfällige Mehraufwände und Investitionen, welche durch die Aufhebung der Beschrän- kung des Tätigkeitsbereichs der ALK bei Wahl der Variante 1 entstehen könnten, fielen nicht als Kosten bei den privaten ALK an, da sie mit der Verwaltungskostenentschädi- gung durch den Ausgleichsfonds der ALV übernommen würden, sofern sie unterhalb der Malusgrenze liegen. Gesamtwirtschaftlich negative Effekte sind aufgrund eines allfälligen Effizienzverlusts durch die Abschaffung des Pauschalsystems oder allfälliger Mehraufwände infolge ei- ner Überschreitung der Malusgrenze durch öffentliche oder private ALK nicht zu erwar- ten. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass gesamtwirtschaftlich mit einem langfristig positiven Effekt der Vorlage zu rechnen ist. So profitieren künftig Arbeineh- mende und Unternehmen von den zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten der Berufsprak- tika. Unabhängig von der Höhe der Arbeitslosigkeit ist es gerade bei jungen Erwach- senen entscheidend, rasch zu handeln, um negative längerfristige Konsequenzen auf ihre Erwerbstätigkeit zu vermeiden. Durch den Zugang zu einem Berufspraktikum wäh- rend der Arbeitslosigkeit kann die berufliche Laufbahn entscheidend beeinflusst wer- den. Die kurzfristigen Mehrausgaben, die durch den Einsatz des Praktikums entstehen, können sich somit längerfristig, durch eine Zunahme erwerbsfähiger und -tätiger Per- sonen, positiv auf die Gesamtwirtschaft auswirken.

5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Für junge Erwachsene, vor allem für Stellensuchende mit besonderem Unterstützungs- bedarf, kann ein Berufspraktikum nicht nur Ausgangspunkt für die berufliche Integration sein, sondern letztlich auch eine positive Auswirkung sowohl auf das soziale Umfeld als auch auf deren langfristigen sozioökonomischen Perspektiven haben.

5.6 Auswirkungen auf die Umwelt

Die gesetzlichen Anpassungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.

5.7 Andere Auswirkungen

Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 114 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)23, die dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der ALV gibt. Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwit- wung gesichert ist (Art. 41 Abs. 2 BV).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die materiellen Änderungen dieser Vorlage betreffen das Entschädigungssystem der Verwaltungskosten der ALK, die Berufspraktika, die Interoperabilität der Informations- systeme, die durch die Ausgleichsstelle der ALV betrieben werden und die Datenbe- kanntgabe an die Inkassohilfen für familienrechtliche Unterhaltsansprüche. Das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 198824 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, das von der Schweiz am 17. Oktober 1990 ratifiziert worden ist, hat keine Auswirkungen auf die vorliegende Teilrevision des AVIG. Das EFTA-Übereinkommen sowie das FZA, auf- grund deren die Schweiz äquivalente Bestimmungen zu den Koordinierungsbestim- mungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/200925 erlässt, haben eben- falls keine Auswirkungen auf die Vorlage. Die wichtigsten Grundsätze dieses Koordinationssystems sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das Recht der EU sieht hingegen keine Harmonisie- rung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Dieses Koordinierungssystem beruht auf folgenden Grundprinzipien: Gleichbehand- lung von Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien und Staatsangehörigen des ei- genen Landes, Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Auszahlung von Leistungen im gesamten europäischen Raum. Das EU-Recht sieht jedoch keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Bestimmungen dieser Gesetzesvorlage kollidieren nicht mit den europäischen, die in der Schweiz anwendbar sind und sind ebenfalls mit den internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz vereinbar.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Ausgehend von den vorgesehenen Änderungen ent- spricht die gewählte Erlassform dem Verfassungsartikel.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite beschlossen.

23 SR 101 24 SR 0.822.726.8 25 SR 0.831.109.268.11 24/28

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Die Normen betreffend Aufgabenteilung oder Aufgabenerfüllung durch Bund und Kan- tone sind durch die Vorlage nicht betroffen.

6.6 Delegation von Rechtsbefugnissen

Die Vorlage sieht keine neuen Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor.

6.7 Datenschutz

Das neue Datenschutzgesetz26 wird am 1. September 2023 in Kraft treten, das bedeu- tet, vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Revisionsentwurfs. Die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 96c AVIG und Artikel 35 AVG tragen den erhöhten Transparenz- anforderungen Rechnung, die das neue Datenschutzgesetz erfordert. Der Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, indem der Zugriff der Durchführungsstellen auf die in den von der Ausgleichsstelle be- triebenen Informationssysteme enthaltenen Daten auf diejenigen Daten beschränkt wird, die für die Erfüllung von bestimmten gesetzlichen Aufgaben, die in Artikel 81 und

85 AVIG präzisiert sind, erforderlich sind.

26 BBl 2017 7193

Abkürzungsverzeichnis

ALK Arbeitslosenkasse

ALE Arbeitslosentschädigung

ALV Arbeitslosenversicherung (nach AVIG)

AMM Arbeitsmarktliche Massnahme (der ALV)

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts; SR 830.1

AVG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz); SR 823.11

AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche- rungsgesetz); SR 837.0

AVIV Verordnung vom 26. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche- rungsverordnung); SR 837.02

BGE Bundesgerichtsentscheid

BV Bundesverfassung vom 18. April 1999; SR 101

EFTA Europäische Freihandelsassoziation

EU Europäische Union

FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab- kommen); SR 0.142.112.681

IV Invalidenversicherung (nach IVG)

IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung; SR 831.20

KAE Kurzarbeitsentschädigung (nach AVIG)

KAST Kantonale Amtsstelle (der ALV)

LAM Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

Mo. Motion

RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

SECO Staatssekretariat für Wirtschaft

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische Rechts- sammlung) 26/28

VE-AVG In die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf der Änderung des AVG

VE-AVIG In die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf der Änderung des AVIG

WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Anhang: Übersichtstabelle über die verwendeten Daten

Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annah- Letzte Bemerkungen men Aktuali- sierung S. 7, Tabelle 1: Quelle: Auszahlungssystem 2021 Marktanteile ALE der ALV. nach Wohnkanton Anteil der durch die jeweilige und ALK 2021 ALK ausbezahlten ALE (Be- trag) am Total ausbezahlte ALE an im jeweiligen Kanton wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger. S. 9: …zwischen der Messgrösse für die Effizienz: 2021 Grösse des Einzugs- Verwaltungskosten pro Leis- gebiets der ALK und tungspunkt; Messgrösse Ein- ihrer Effizienz kein zugsgebiet / Grösse der ALK: Zusammenhang Anzahl Leistungspunkte. festgestellt werden kann. S. 9: Wie aus Ta- Siehe Erläuterungen zu Ta- belle 1 hervorgeht, belle 1. weisen die kantona- len ALK in allen Kan- tonen ausser dem Tessin den grössten Marktanteil auf... S. 22: Für die Aus- Quelle : Daten aus LAMDA 2014 à gleichsstelle der ALV (Informationssystem für die 2021 resultieren somit zu- Analysen von Arbeitsmarkt- sätzliche Kosten von daten) zur Berechnung der geschätzt 800 000 Differenz der Anzahl Berufs- Franken bis maximal praktika zwischen den Jah- einer Million Franken ren, in denen die Möglichkeit pro Jahr. bestand während der Warte- zeit ein Praktikum zu absol- vieren und den Jahren, in de- nen es nicht möglich war, so- wie zur Berechnung der durchschnittlichen Dauer der Praktika. Das Mindesttaggeld für Versicherte von 102 Fran- ken ist in Art. 81b AVIV defi- niert.