Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
März 2022
1. Grundzüge der Vorlage
Die Steigerung der Energieeffizienz ist einer der Pfeiler der Energiestrategie 2050 des Bundesrates. Entsprechend hat der Bundesrat auch in seiner Botschaft vom 18. Juni 2021 zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2021 1666) die Bedeutung der Verbes- serung der Energieeffizienz und insbesondere der Stromeffizienz betont. Er hat angekündet, dass er die bestehenden Instrumente wie Gerätevorschriften weiter nutzen und teilweise verstärken werde. Vor diesem Hintergrund werden mit den geplanten Änderungen der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02) Anpassungen an Vorschriften für serienmässig hergestellte Fahrzeuge und Geräte vorgenommen. Die meisten Änderungen betreffen Verschärfungen der Effi- zienzanforderungen an elektrische Geräte, mit welchen die Stromeffizienz gestärkt wird. Für die Nut- zerinnen und Nutzer dieser Geräte führt dies in der Regel zu tieferen Ausgaben (über die Lebenszyk- luskosten gerechnet). Durch den insgesamt tieferen Stromverbrauch wird damit mittel- und langfristig ein Beitrag zur Versorgungssicherheit mit Strom geleistet. Da diese Verschärfungen über die Anforderungen hinausgehen, die derzeit in der EU gelten, stellen sie technische Handelshemmnisse dar. Gemäss Bundesgesetz über die technischen Handelshemm- nisse können technische Vorschriften der Schweiz als Ausnahmen von denjenigen der EU abweichen, falls dies überwiegende öffentliche Interessen erfordern (THG; SR 946.51, Art. 4). In der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) sind deshalb mehrere zusätzliche Ausnahmen aufzunehmen. In solchen Fällen muss der Bundesrat die Verhältnismässigkeit der Massnahmen nach Art. 4 Abs. 3 THG (SR 946.51) vertieft prüfen und da- für ausdrücklich Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon Prinzip» beschliessen. Diese vertiefte Prüfung wird nach der Auswertung der Vernehmlassung insbesondere auch aufgrund der Stellungnahmen der Branche sowie der Konsumentenseite abgeschlossen werden. Keine neuen Ausnahmen sind nötig für Produktgruppen, für welche die VIPaV bereits jetzt eine Ausnahme enthält (Kühlgeräte, Haushaltswä- schetrockner, Warmwasserspeicher). Generell gilt eine 1-jährige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 für das Abgeben von Geräten, die die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten.
Betroffen sind folgende Produktgruppen: Kühlgeräte Haushaltswäschetrockner Haushaltsgeschirrspüler Gewerbliche Kühllagerschränke Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte Einzelraumheizgeräte Gewerbliche Geschirrspüler Gewerbliche Küchengeräte Die übrigen Änderungen klären Fragen aus der Vollzugspraxis oder sind redaktioneller Natur. Die Vorschriften für die Kennzeichnung der Energieeffizienz und des Energieverbrauchs bei Internet- verkauf von Haushaltskaffeemaschinen werden leicht angepasst. Übergangsfristen, welche bereits abgelaufen sind, werden der einfachen Lesbarkeit halber aufgeho- ben. In den Anhängen 1.2 (Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner), 1.12 (elektroni- sche Displays) und 1.22 (Lichtquellen und separate Betriebsgeräte) werden nur veraltete Übergangs- bestimmungen entfernt. Für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper wird im Anhang 4.1 der EnEV dem Um- stand Rechnung getragen, dass künftig vermehrt Fahrzeuge mittels fahrzeugspezifischer Daten aus
der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) zugelassen werden anstatt wie bisher über die generi- sche Typengenehmigung (TG). Schliesslich werden im 1. Abschnitt des 2. Kapitels (Anforderungen an das Inverkehrbringen und Ab- geben von serienmässig hergestellte Anlagen und Geräten und deren serienmässig hergestellte Be- standteile) Anpassungen redaktioneller und sprachlicher Natur vorgenommen.
1.1 Geänderte Anhänge
1.1.1 Kühlgeräte (Anhang 1.1)
Nach der europäischen Verordnung (EU) 2019/2019 sind ab dem 1. März 2021 netzbetriebene Kühl- geräte (mit Ausnahme für geräuscharme Kühlgeräte und Weinlagerschränke) nur mit einem Energie- effizienzindex kleiner als 125 – bzw. einer Energieeffizienzklasse F oder besser – und ab dem 1. März 2024 mit einem Energieeffizienzindex kleiner als 100 – bzw. einer Energieeffizienzklasse E oder bes- ser – in der EU zugelassen. Diese Mindestanforderungen wurden in der Schweiz durch die EnEV Teil- revision im Mai 2020 teilweise übernommen. Tatsächlich sind ab dem 1. März 2021 in der Schweiz netzbetriebene Kühlgeräte (mit Ausnahme für geräuscharme Kühlgeräte und Weinlagerschränke) nur mit einem Energieeffizienzindex kleiner als 100 – bzw. einer Energieeffizienzklasse E oder besser – zugelassen.
Neu sollen ab dem 1. Januar 2023 netzbetriebene Kühlgeräte nur mit einem Energieeffizienzindex kleiner als 80 – bzw. einer Energieeffizienzklasse D oder besser in der Schweiz zugelassen werden. Ausgenommen sind Geräte mit ausschliesslich Ein-Stern-, Zwei-Sterne-, Drei-Sterne- oder Vier- Sterne- Fach oder –Fächer. Gegenüber den heutigen Mindestanforderungen können durch diese neuen Mindestanforderungen an Kühlgeräte in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von rund 81 GWh1 ausgelöst werden (über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, Durchschnitt für die Jahre 2024-2030).
Das BFE hat den Markt der netzbetriebenen Kühlschränke im Herbst 2021 untersuchen lassen 2. Die meisten der angebotenen Modelle sind Kühlschränke der Energieeffizienzklasse E (52%), gefolgt von der Energieeffizienzklasse D (25%). Modelle mit Energieeffizienzklasse D sind im Anschaffungspreis teurer als Modelle der Klasse E, im Schnitt ca. 22%. Endnutzerinnen und Endnutzer profitieren lang- fristig von einer Einsparung der Betriebskosten, bzw. der Stromkosteneinsparung. Derzeit sind die Le- benszykluskosten der D-Geräte zwar noch höher als diejenigen der E-Geräte, aber es gibt bereits Un- terkategorien D-Geräte mit einer Amortisationszeit, die niedriger ist, als die jeweilige Lebensdauer. Zu- dem ist davon auszugehen, dass sich der Markt in den nächsten beiden Jahren weiterentwickelt und die Kaufpreise für Produkte mit hoher Energieeffizienz deutlich sinken werden. Seit der Datenerhe- bung wurden tatsächlich bereits neue Produkte mit besseren Energieklassen eingeführt.
2020 wurden nach Angaben des Fachverbandes Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (FEA) rund 323'000 netzbetriebene Kühlschränke in der Schweiz verkauft 3. Die zukünftige jährliche Steigung der Absatzzahlen wird auf ca. 0.8% geschätzt (Fortsetzung des beobachteten Trends über die Periode 2002-2020). Gemäss Marktanalyse und geschätzter Marktentwicklung der Bush Energie GmbH werden im Jahr 2023 ca. 58% der verkauften Kühlschränke (ausgenommen Weinlager-
1 Zum Vergleich als Beispiel: 10 GWh entsprechen dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von 2000 Haushalten. 2 Bush Energie GmbH, «Abklärungen zu strengeren Mindestanforderungen an Geräte im Hinblick auf Stromeffizienzmassnah- men bis 2025», BFE, 2022. 3 energie-agentur-elektrogeräte (eae) et al., «Verkaufszahlenbasierte Energieeffizienzanalyse von Elektrogeräten 2021 – Jah- reswerte 2020», BFE, 2021.
schränke und geräuscharme Kühlgeräte) schlechter als die Energieeffizienzklasse D sein. Es wird da- von ausgegangen, dass die Verteilung der Modelle nach den Energieklassen im Jahr 2021 der Vertei- lung der verkauften Produkte entspricht.
Es ist wichtig zu beachten, dass geräuscharme Kühlgeräte und Weinlagerschränke nicht von der Ver- schärfung der bestehenden Mindestanforderungen betroffen sind. Der Grund dafür ist, dass die Stück- zahlen der abgesetzten Geräte (und somit die mögliche Stromeinsparung durch eine strengere Vor- schrift) beschränkt ist.
Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.
1.1.2 Haushaltswäschetrockner (Anhang 1.3)
Für Haushaltswäschetrockner (wie für viele andere Produktkategorien) gilt noch die alte Skala von A+++ bis D. Die Energieeffizienzvorschriften für Haushaltswäschetrockner sind in der Schweiz stren- ger als in der EU: Haushaltswäschetrockner müssen die Effizienzklasse A+ aufweisen (in der EU die Effizienzklasse B).
Die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz gelten sowohl für Ein- wie für Mehrfamilienhausan- wendungen. Tatsächlich unterscheiden sich Haushaltswäschetrockner für Mehrfamilienhausanwen- dungen (bzw. in Gemeinschaftswaschräumen) durch eine kürzere Standardprogrammzeit (typisch un- ter 100 Minuten), da diese Geräte mehrmals pro Tag laufen können müssen. Die Nennbelastbarkeit ist dennoch ähnlich wie bei Geräten für einzelne Haushalte.
Neu sind ab dem 1. Januar 2023 netzbetriebene Haushaltswäschetrockner mit einer Standardpro- grammzeit von über 100 Minuten nur mit einem Energieeffizienzindex kleiner als 24 – bzw. einer Ener- gieeffizienzklasse A+++ oder besser in der Schweiz zugelassen. Haushaltswäschetrockner mit einer Standardprogrammzeit von 100 Minuten oder weniger sind nur mit einem Energieeffizienzindex kleiner als 32 – bzw. einer Energieeffizienzklasse A++ oder besser in der Schweiz zugelassen. Gegenüber den heutigen Mindestanforderungen können durch diese neuen Mindestanforderungen an Haushalts- wäschetrockner in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von rund 55 GWh4 ausgelöst werden (über eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, Durchschnitt für die Jahre 2024-2030).
Das BFE hat den Markt der Haushaltswäschetrockner im Herbst 2021 untersuchen lassen 5. Die meis- ten der angebotenen Modelle haben die Energieeffizienzklasse A++, sowohl für Ein- als auch Mehrfa- milienhausanwendungen. Für Einfamilienhausanwendungen sind Modelle mit Energieeffizienzklasse A+++ im Anschaf- fungspreis teurer als Modelle der Klassen A++ und A+, im Schnitt CHF 34 oder 2%. Endnutze- rinnen und Endnutzer profitieren von einer Einsparung der Betriebskosten, bzw. der Strom- kosteneinsparung welche sich über die mittlere Lebensdauer von 15 Jahren auf CHF 400 summiert (gerechnet mit einem Strompreis von 20 Rp/kWh und einer Nutzungsrate von 160 Zyklen/Jahr). Ähnlich ist es für Mehrfamilienhausanwendungen – Modelle mit Energieeffizienzklasse A++ sind im Anschaffungspreis teurer als Modelle der Klasse A+, im Schnitt CHF 24 oder 1%. Endnutzerinnen und Endnutzer profitieren sehr stark von einer Einsparung der Betriebskos-
4 Zum Vergleich als Beispiel: 10 GWh entsprechen dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von 2000 Haushalten. 5 Bush Energie GmbH, «Abklärungen zu strengeren Mindestanforderungen an Geräte im Hinblick auf Stromeffizienzmassnah- men bis 2025», BFE, 2022.
ten, bzw. der Stromkosteneinsparung welche sich über die mittlere Lebensdauer von 15 Jah- ren auf CHF 1'995 summiert (gerechnet mit einem Strompreis von 20 Rp/kWh und einer Nut- zungsrate von 800 Zyklen/Jahr).
2020 wurden nach Angaben des Fachverbandes FEA rund 143'000 Haushaltswäschetrockner in der Schweiz verkauft6. Die zukünftige jährliche Steigung der Absatzzahlen ist auf ca. 2.6% geschätzt (Fortsetzung des beobachteten Trends über die Periode 2002-2020). Gemäss Marktanalyse und ge- schätzter Marktentwicklung der Bush Energie GmbH werden im Jahr 2023 ca. 8% der verkauften Haushaltswaschmaschinen schlechter als die Energieeffizienzklasse A++ sein. Es wird davon ausge- gangen, dass die Verteilung der Modelle nach den Energieklassen im Jahr 2021 der Verteilung der verkauften Produkte entspricht.
Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.
1.1.3 Haushaltsgeschirrspüler (Anhang 1.5)
Nach der europäischen Verordnung (EU) 2019/2022 sind ab dem 1. März 2021 netzbetriebene Haus- haltsgeschirrspüler mit einem Energieeffizienzindex kleiner als 63 – bzw. einer Energieeffizienzklasse G oder besser – und ab dem 1. März 2024 mit einem Energieeffizienzindex kleiner als 56 – bzw. einer Energieeffizienzklasse E oder besser – in der EU zugelassen. Diese Mindestanforderungen wurden in der Schweiz durch die EnEV Teilrevision im Mai 2020 übernommen.
Neu sind ab dem 1. Januar 2023 netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler mit einer Nennkapazität von mindestens 10 Massgedecken nur mit einem Energieeffizienzindex kleiner als 50 – bzw. einer Ener- gieeffizienzklasse D oder besser in der Schweiz zugelassen. Gegenüber den heutigen Mindestanfor- derungen können durch diese neuen Mindestanforderungen an Haushaltsgeschirrspüler in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von rund 3 GWh7 ausgelöst werden (über eine Nutzungsdauer von 11 Jahren, Durchschnitt für die Jahre 2024-2030).
Das BFE hat den Markt der Haushaltsgeschirrspüler im Herbst 2021 untersuchen lassen 8. Die meisten der angebotenen Modelle sind Haushaltsgeschirrspüler mit einer Nennkapazität von mindestens 10 Massgedecken und haben die Energieeffizienzklasse C. Es ist daher zu erwarten, dass viele Pro- dukte, die derzeit der Klasse C angehören, in den kommenden Jahren in die Klassen B und A einge- stuft werden. Modelle mit Energieeffizienzklasse D sind im Anschaffungspreis teurer als Modelle der Klasse E, im Schnitt CHF 43 oder 3%. Endnutzerinnen und Endnutzer profitieren langfristig von einer Einsparung der Betriebskosten, bzw. der Stromkosteneinsparung, welche sich über die mittlere Le- bensdauer von 11 Jahren auf CHF 60 summiert (gerechnet mit einem Strompreis von 20 Rp/kWh). Bei der Einführung der neuen Energieetikette befanden sich bereits ein Prozent aller Haushaltsgeschirr- spüler in der Klasse A. Man ging davon aus, dass der Marktanteil von Produkten der Klasse A jedes Jahr konstant um einen Prozentpunkt wachsen wird. 2020 wurden nach Angaben des Fachverbandes FEA rund 263'000 Haushaltsgeschirrspüler in der Schweiz verkauft9. Die zukünftige jährliche Steigerung der Absatzzahlen ist auf ca. 0.9% geschätzt
6 energie-agentur-elektrogeräte (eae) et al., «Verkaufszahlenbasierte Energieeffizienzanalyse von Elektrogeräten 2021 – Jah- reswerte 2020», BFE, 2021. 7 Zum Vergleich als Beispiel: 10 GWh entsprechen dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von 2000 Haushalten. 8 Bush Energie GmbH, «Abklärungen zu strengeren Mindestanforderungen an Geräte im Hinblick auf Stromeffizienzmassnah- men bis 2025», BFE, 2022. 9 energie-agentur-elektrogeräte (eae) et al., «Verkaufszahlenbasierte Energieeffizienzanalyse von Elektrogeräten 2021 – Jah- reswerte 2020», BFE, 2021.
(Fortsetzung des beobachteten Trends über die Periode 2002-2020). Gemäss Marktanalyse und ge- schätzter Marktentwicklung der Bush Energie GmbH werden im Jahr 2023 ca. 10% der verkauften Haushaltsgeschirrspüler schlechter als die Energieeffizienzklasse D sein - 93% der angebotenen Ge- räte haben eine Nennkapazität von 10 Massgedecken oder höher. Es wird davon ausgegangen, dass die Verteilung der Modelle nach den Energieklassen im Jahr 2021 der Verteilung der verkauften Pro- dukte entspricht.
Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten die Vorschriften der EU; ausgenommen sind einzig die in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das In- verkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) genannten Ausnahmen. Daher soll die VIPaV in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 dahingehend angepasst werden, dass neu netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler aufgenommen werden sollen.
Die Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht ein- halten, soll 12 Monate betragen.
1.1.4 Gewerbliche Kühllagerschränke (Anhang 1.14)
Nach der europäischen Verordnung (EU) 2015/1095 sind ab dem 1. Juli 2019 gewerbliche Kühllager- schränke mit Energieeffizienzklasse E oder besser zugelassen. Hochleistungskühllagerschränke sind mit Klasse G oder besser zugelassen (sie sind ausgelegt für hohe Umgebungstemperaturen entspre- chend Klimaklasse 5). Diese Mindestanforderungen wurden in der Schweiz identisch übernommen.
Neu sind ab dem 1. Januar 2023 vertikale Gefrierschränke bis 800 Liter Nettorauminhalt nur mit einem Energieeffizienzindex kleiner als 50 – bzw. einer Energieeffizienzklasse C oder besser in der Schweiz zugelassen. Für Hochleistungsgeräte des Typs vertikaler Gefrierschrank bis 800 Liter Nettorauminhalt gilt ebenfalls Klasse C als Mindestanforderung. Für die restlichen Typen (vertikale Kühlschränke, Tischkühllagerschränke und Tischgefrierschränke) bleiben die aktuellen Mindestanforderungen unver- ändert bestehen. Gegenüber den heutigen Mindestanforderungen können durch diese neuen Mindest- anforderungen an gewerbliche Kühllagerschränke in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von rund 3.9 GWh10 ausgelöst werden (über eine Nutzungsdauer von 9 Jahren). Die Kosteneinsparung für die Betriebe summiert sich auf 0.7 Mio. CHF, nach Abzug der Mehrkosten beim Anschaffungspreis.
Das BFE hat den Markt der Kühllagerschränke im Herbst 2021 untersuchen lassen11. Die meisten der angebotenen Modelle sind Hochleistungskühllagerschränke und sie erreichen problemlos dieselben Energieeffizienzklassen wie Nicht-Hochleistungsgeräte. Modelle mit Energieeffizienzklasse C sind im Anschaffungspreis tendenziell teurer als Modelle der Klassen D bis G. Gemäss Untersuchung ist der Aufpreis bei einer Verschärfung der Mindestanforderung auf Klasse C bei den vertikalen Gefrier- schränken bis 800 Liter CHF 1’374 oder 47%. Die Stromkosteneinsparung über die mittlere Lebens- dauer von 9 Jahren summiert sich auf CHF 1'697 (gerechnet mit einem Strompreis von 15 Rp/kWh).
Gemäss Marktanalyse und geschätzter Marktentwicklung werden im Jahr 2024 23% der vertikalen Gefrierschränke bis 800 Liter schlechter als Klasse C sein. Es wird von jährlich etwa 2’267 Stück ver- kaufter Geräte ausgegangen, Tendenz leicht zunehmend (+1% pro Jahr). Für die anderen Typen sind verschärfte Mindestanforderungen nicht empfohlen. Bei den grösseren, vertikalen Kühl- und Gefrier- schränken (über 800 Liter) wären die nötigen Mehrinvestitionen nicht wirtschaftlich; die Tischkühllager- schränke sind bereits mehrheitlich in Klasse A; für die Tischgefrierschränke ist die Datenlage zu spär- lich.
10 Zum Vergleich als Beispiel: 10 GWh entsprechen dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von 2000 Haushalten. 11 Bush Energie GmbH, «Abklärungen zu strengeren Mindestanforderungen an Geräte im Hinblick auf Stromeffizienzmassnah- men bis 2025», BFE, 2022.
Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten die Vorschriften der EU; ausgenommen sind einzig die in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das In- verkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) genannten Ausnahmen. Daher soll die VIPaV in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 dahingehend angepasst werden, dass neu netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke des Typs vertikale Gefrierschränke mit ei- nem Nettorauminhalt bis insgesamt 800 Liter aufgenommen werden sollen.
Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.
1.1.5 Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher (Anhang 1.15)
Nach der europäischen Verordnung (EU) 814/2013 sind elektrische konventionelle Warmwasserberei- ter mit einem angegebenen Lastprofil M bis L nur mit einer Energieeffizienzklasse C oder besser in der EU zugelassen, bzw. elektrische konventionelle Warmwasserbereiter mit einem angegebenen Lastprofil XL sind nur mit einer Energieeffizienzklasse D oder besser zugelassen. Diese Mindestanfor- derungen sind in der Schweiz durch den EnEV Anhang 1.15 übernommen worden.
Neu sind ab dem 1. Januar 2023 elektrische konventionelle Warmwasserbereiter mit einem Speicher- volumen ≥ 150 Liter in der Schweiz nur zugelassen, wenn ihre Warmwasserbereitungs-Energieeffizi- enz nicht kleiner ist als die für Geräte der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verord- nung (EU) Nr. 812/2013 zulässigen Werte. Gegenüber den heutigen Mindestanforderungen können durch diese neuen Mindestanforderungen an Warmwasserbereiter in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von rund 212 GWh12 ausgelöst werden (über eine Nutzungsdauer von 18 Jahren).
Das BFE hat den Bestand an elektrischen konventionellen Warmwasserbereitern im Herbst 2021 un- tersucht – die durchgeführte Analyse stützt sich auf das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) so- wie auf die jährlich veröffentlichten Verkaufsstatistiken des Fachverbandes FEA. Somit kann der Be- stand an elektrischen konventionellen Warmwasserbereitern mit einem Speichervolumen ≥ 150 Liter auf ca. 318'000 Einheiten geschätzt werden (Stand 2019). Es ist zu erwarten, dass der aktuelle Be- stand in den nächsten Jahren weiterhin abnimmt, im Schnitt um rund 10'600 Geräte pro Jahr. Gleich- zeitig sinken die jährlichen Absätze an elektrischen konventionellen Warmwasserbereitern mit einem Speichervolumen ≥ 150 Liter seit zehn Jahren mit einer durchschnittlichen Reduktion von 7% pro Jahr. 2020 wurden rund 11'760 elektrische konventionelle Warmwasserbereiter mit einem Speichervolu- men ≥ 150 Liter in der Schweiz verkauft. Die zukünftige jährliche Reduktion der Absatzzahlen wird auf ca. 725 Einheiten geschätzt.
Elektrische konventionelle Warmwasserbereiter mit einem Speichervolumen ≥ 150 Liter können ohne grösseren Aufwand durch mit Wärmepumpen betriebene Geräte ersetzt werden. Alternativ können elektrische konventionelle Warmwasserbereiter im Rahmen eines vollständigen Ersatzes des Hei- zungssystems durch ein erneuerbares System ersetzt werden. Wärmepumpen betriebene Warmwas- serbereiter sind im Anschaffungspreis teurer als elektrisch betriebene: im Schnitt ist der Aufpreis ca. CHF 2'500. Endnutzerinnen und Endnutzer profitieren jedoch von einer jährlichen Kosteneinsparung von durchschnittlich ca. CHF 200 pro Person. Die Stromkosteneinsparung über die mittlere Lebens- dauer von 18 Jahren summiert sich auf CHF 3’045 pro Person, oder CHF 5790 für einen durchschnitt- lichen Haushalt mit einem elektrischen konventionellen Warmwasserbereiter (gerechnet mit einem Strompreis von 20 Rp/kWh).
12 Zum Vergleich als Beispiel: 10 GWh entsprechen dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von 2000 Haushalten.
Es ist wichtig zu beachten, dass kleinere elektrische konventionelle Warmwasserbereiter mit einem Speichervolumen < 150 Liter, z.B. Geräte für Einzelraumanwendungen, nicht von der Verschärfung der bestehenden Mindestanforderungen betroffen sind, da es bis zum heutigen Tag keine technisch reife und wirtschaftliche Alternative gibt.
Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten die Vorschriften der EU; ausgenommen sind einzig die in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das In- verkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) genannten Ausnahmen. Daher soll die VIPaV in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 dahingehend angepasst werden, dass neu konventionelle elektrisch betriebene Warmwasserbereiter aufgenommen werden sollen.
Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.
1.1.6 Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Anhang 1.16)
Nach der europäischen Verordnung (EU) 813/2013 sind elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel mit einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energie- effizienz ≥ 36% – bzw. einer Energieeffizienzklasse D oder besser in der EU zugelassen. Diese Min- destanforderungen sind in der Schweiz durch den EnEV Anhang 1.16 übernommen worden.
Die Anforderungen für die Installation und den Ersatz von zentralen Widerstandsheizungen (i.e. elekt- rische Raum- und Kombiheizgeräte) werden von den Kantonen vorgeschrieben. Ab Mitte 2022 ist die Installation in Neubauten und der Ersatz einer zentralen Widerstandsheizung durch eine zentrale Wi- derstandsheizung in allen Kantonen generell verboten, mit gewissen Ausnahmen in verschiedenen Kantonen. Eine Verschärfung der bestehenden Mindestanforderungen für elektrische Raum- und Kombiheizgeräte setzt eine zusätzliche Anforderung an das Anbieten auf dem Markt und unterstützt somit die Kantone beim Vollzug ihrer jeweiligen Energiegesetze.
Auf Grund der verbleibenden Ausnahmen ist der jährliche Absatz von zentrale Widerstandsheizungen auf rund 100 Einheiten in der Schweiz geschätzt. Neu sind ab dem 1. Januar 2023 elektrische Raum- und Kombiheizgeräte nur einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz grösser als 40% – bzw. einer Energieeffizienzklasse D oder besser in der Schweiz zugelassen. Mit dieser neuen Effi- zienzanforderung werden elektrische Raum- und Kombiheizgeräte nicht mehr in der Schweiz zugelas- sen sein. Gegenüber den heutigen Mindestanforderungen können durch diese neuen Mindestanforde- rungen an Raumheizgeräte in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von rund 35 GWh13 ausge- löst werden (über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren).
Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten die Vorschriften der EU; ausgenommen sind einzig die in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das In- verkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) genannten Ausnahmen. Daher soll die VIPaV in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 dahingehend angepasst werden, dass neu elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel aufgenommen werden sollen.
Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.
13 Zum Vergleich als Beispiel: 10 GWh entsprechen dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von 2000 Haushalten.
1.1.7 Einzelraumheizgeräte (Anhang 1.18)
Nach der europäischen Verordnung (EU) 2015/1188 sind elektrische Einzelraumheizgeräte nur mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, abhängig von der Technologie (z.B. Heizstrahlern), von 34% bis 38% oder besser in der EU zugelassen. Diese Mindestanforderungen sind in der Schweiz durch den EnEV Anhang 1.18 übernommen worden. Sowohl in der EU als in der Schweiz sind elektri- sche Einzelraumheizgeräte nicht mit einer Energieetikette gekennzeichnet.
Neu sind ab dem 1. Januar 2023 elektrische Einzelraumheizgeräte nur mit einem Raumheizungs-Jah- resnutzungsgrad von über 39% in der Schweiz zugelassen. Um diese Anforderung zur erfüllen müs- sen elektrische Einzelraumheizgeräte folgende Eigenschaften besitzen:
ortsbewegliche-Einzel- elektronische Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung raumheizgeräte Präsenzerkennung ortsfeste-Einzelraum- elektronische Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung heizgeräte Erkennung offener Fenster Betriebszeitbegrenzung Fernbedienungsoption Speicher-Einzelraum- Eine elektronische Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung heizgeräte der Raum- und/oder Außentemperatur Wochentagsregelung Erkennung offener Fenster Fernbedienungsoption Heizstrahler (Infrarothei- elektronische Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung zungen) Präsenzerkennung Erkennung offener Fenster Betriebszeitbegrenzung Schwarzkugelsensor
Gegenüber den heutigen Mindestanforderungen können durch diese neuen Mindestanforderungen an Einzelraumheizgeräte in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von rund 254 GWh 14 ausgelöst werden (über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren).
Das BFE hat den Stand der kantonalen Energiegesetzgebungen in 2021 untersuchen lassen 15 . Dezentrale elektrische Widerstandsheizungen (i.e. elektrische Einzelraumheizgeräte) sind nicht von den MukEN Artikeln 1.13/1.14 betroffen und wurden daher in vielen kantonalen Energiegesetzen nicht verboten. Nur 6 Kantone haben eine Sanierungspflicht für dezentrale elektrische Widerstandsheizun- gen ausgesprochen – dennoch umfassen diese nur einen kleineren Teil der Gebäude mit elektrischen Einzelraumheizgeräten. Mit der Verschärfung der bestehenden Mindestanforderungen reduziert der Bund das Angebot auf dem Markt und unterstützt somit die Kantone beim Ersatz von dezentralen Elektroheizungen in Wohngebäuden.
2020 wurden rund 60’000 elektrische Einzelraumheizgeräte in der Schweiz verkauft16. Gemäss der Marktstudie von Lemon Consult AG zeigt sich die schwierige Datenlage von elektrische Einzelraum- heizgeräte auch in der Marktanalyse. Absatz- oder Verkaufszahlen zu Elektroheizungen fehlen. Bei den eingesetzten Produkten, kann festgehalten werden, dass keines von einer, in der Schweiz ansäs- sigen Firma, produziert wird. Zudem zeigt sich, dass die elektrischen Speicherheizungen nicht in der
14 Zum Vergleich als Beispiel: 10 GWh entsprechen dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von 2000 Haushalten. Interface Politikstudien, «Beschleunigung des Ersatzes von Elektro-heizungen – aktuelle Massnahmen und verbleibende Hin- dernisse», BFE, 2022. 16 Lemon Consult AG, «Beschleunigung des Ersatzes von Elektroheizungen - Eine technisch-ökonomische Analyse», BFE, 2022.
Schweiz hergestellt werden und nur vereinzelte Infrarotpaneele aus der Schweiz stammen. Alle unter- suchten Unternehmen haben noch alternative Produkte im Angebot.
Es ist wichtig zu beachten, dass elektrische Einzelraumheizgeräte für die folgenden speziellen Anwen- dungen nicht von der Verschärfung der bestehenden Mindestanforderungen betroffen sind, da es bis zum heutigen Tag keine technisch reife und wirtschaftliche Alternative gibt: Kirchenbankheizungen Notheizungen Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten die Vorschriften der EU; ausgenommen sind einzig die in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das In- verkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) genannten Ausnahmen. Daher soll die VIPaV in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 dahingehend angepasst werden, dass neu elektrische Einzelraumheizgeräte aufgenommen werden sollen.
Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.
1.1.8 Haushaltskaffeemaschinen (Anhang 3.2)
In der Schweiz muss der Energieverbrauch und die Energieeffizienz von Haushaltskaffeemaschinen an Hand einer Energieetikette angegeben werden. Obwohl die EU keine Anforderungen für diese Ge- rätekategorie vorsieht, sind die Angaben an die Kennzeichnung in der Schweiz (Anhang 3.2, Ziffer 3 EnEV) ähnlich zu den Delegierten EU Verordnungen im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeich- nung (Richtlinie 2010/30/EU) von anderen Haushaltsgeräte festgelegt.
Mit der neuen Anpassung des Anhang 3.2 EnEV werden verbleibende Abweichungen mit den Anfor- derungen in Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet der EU (EU 518/2014) harmonisiert. Dazu werden die folgenden Anforderungen beim Internetverkauf ange- fügt: Der Anzeigemechanismus der Energieetikette muss in der Nähe des Produktpreises darge- stellt werden; Die Energieetikette kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden; Das für den Zugang zur Energieetikette genutzte Bild muss bei der geschachtelten Anzeige ein normierter Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts sein;
Abbildung 2: Energiepfeile für die geschachtelten Anzeige beim Internetverkauf
Mit der zusätzlichen Harmonisierung vereinfachen diese Ergänzungen einerseits a) den Vollzug der Verordnung bzgl. der Kennzeichnungsanforderungen (Art. 6) und anderseits b) die Angaben zur Dar- stellung der Energieeffizienz beim Internetverkauf für Anbieter von Haushaltskaffeemaschinen. Durch die neuen Anforderungen werden keine zusätzlichen Kosten für die Hersteller und die Anbieter gene- riert, die aktuelle ZIffer 3.3, Anhang 3.2 EnEV schreibt die Darstellung der Energieetikette beim Inter- netverkauf schon heute vor. Die vorgeschlagenen Ergänzungen präzisieren lediglich die Art und Weise der Darstellung.
1.1.9 Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Perso-
nenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern (Anhang 4.1)
Mit der Ausstellung einer schweizerischen Typengenehmigung bzw. einem schweizerischen Daten- blatt bestätigt das ASTRA, dass ein Fahrzeug, das einem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, die einschlägigen schweizerischen Vorschriften einhält. Bisher werden die allermeisten Fahrzeuge auf Ba- sis von Typengenehmigungen zum Verkehr zugelassen. Im Verlauf des Jahres 2022 wird es möglich sein, Fahrzeuge anstatt über die generische Typengenehmigung mittels fahrzeugspezifischer Daten aus der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) zum Verkehr zuzulassen.
Es ist davon auszugehen, dass grössere Marktakteure rasch bereit sein werden, ihre Modelle mittels CoC-Daten zuzulassen. Für diese Modelle werden zukünftig keine Typengenehmigungen mehr er- stellt. Diesem Umstand wird mit der Revision des Anhangs 4.1 EnEV Rechnung getragen. So kann zukünftig die Energieetikette auf der Webseite des BFE zusätzlich mittels VIN oder Stammnummer erstellt werden (diese beiden Nummern stehen den Importeuren sowie den Fahrzeugbesitzerinnen und Fahrzeugbesitzern zur Verfügung). Der Text in der unteren linken Ecke auf der Darstellung der Energieetikette in Ziffer 10 Anhang 4.1 wurde angepasst. Dies um aufzuzeigen, dass die Etikette zu- künftig mittels Typengenehmigungsnummer, VIN oder Stammnummer erstellt werden kann (je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Fahrzeugdaten).
Die EU hat mit der Verordnung (EU) 2018/85817 die Voraussetzungen geschaffen, dass die Überein- stimmungsbescheinigung nicht mehr nur in Papierform sondern auch elektronisch vorliegen kann. Um dieser Änderung Rechnung zu tragen, wird der Verweis in Ziffer 4.7.2 aktualisiert.
1.2 Neue Anhänge
1.2.1 Gewerbliche Geschirrspüler (Anhang 2.14)
Momentan existieren keine energetischen Vorschiften für diese Geräte. Als Mindestanforderung soll für neue gewerbliche Geschirrspüler eine integrierte Wärmerückgewinnung vorausgesetzt werden. Gegenüber der heutigen Situation ohne Mindestanforderungen können durch diese neuen Mindestan- forderungen an Geschirrspüler in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von rund 52 GWh 18 aus- gelöst werden (über eine Nutzungsdauer von 10 bzw. 12 Jahren). Die Kosteneinsparung für die Be- triebe summiert sich auf 2.7 Mio. CHF, nach Abzug der Mehrkosten beim Anschaffungspreis für die Wärmerückgewinnung.
Eine Wärmerückgewinnung wird heute für die meisten Modelle als Option angeboten. Die Wärme wird aus der Innenluft der Maschine oder zusätzlich auch aus dem Abwasch- und Nachspülwasser gewon- nen. Über einen Wärmetauscher wird das zulaufende Kaltwasser vorgewärmt. Bei der Luft-Wärme- rückgewinnung wird der angesammelte Dampf abgesogen, bevor sich die Maschine öffnet, wodurch auch eine geringere Belastung der Raumluft erzielt wird. Die Wärmerückgewinnung eignet sich für alle Maschinentypen, von kleinen Untertisch- und Hauben-Spülmaschinen bis zu grossen Band- und Korb- transportmaschinen. Sie reduziert den Stromverbrauch um etwa 10% bei Untertischmaschinen bzw. 19% bei anderen Geschirrspülern.
17 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmi-
gung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bautei- len und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14. Juni 2018, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 der Kommission vom 23. Juni 2021, ABl. L 313 vom 6. September 2021, S. 4–8. 18 Zum Vergleich als Beispiel: 10 GWh entsprechen dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von 2000 Haushalten.
Das BFE hat die Energieeffizienz von gewerblichen Geschirrspülern untersuchen lassen 19. Eine Zu- satzuntersuchung wurde anfangs 2022 im Hinblick auf die Mindestanforderungen durchgeführt 20.
Durchschnittlicher Mehrkosten für Durchschnittliche Payback der Anschaffungs- Wärmerückge- Stromkostenein- Mehrkosten preis (CHF) winnung (CHF sparung (Jahre) Untertisch-Ge- 3’700 800 (+20%) 96 8.3 schirrspüler Hauben-Geschirr- 10’000 2’000 (+20%) 355 5.6 spüler Band- und Korb- 26’000 4’000 (+15%) 1’853 2.2 transportmaschi- nen
Gerechnet wird mit einem Strompreis von 15 Rp/kWh (durchschnittlich für Unternehmen). Gemäss den Studien dürften jährlich 4’000 bzw. 1’515 neue Untertisch- und Hauben-Spülmaschinen verkauft werden bei einer technischen Lebenserwartung von 10 Jahren, sowie 200 Band- und Korbtransport- maschinen mit 12 Jahren Lebensdauer.
Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten die Vorschriften der EU; ausgenommen sind einzig die in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das In- verkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) genannten Ausnahmen. Daher soll die VIPaV in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 dahingehend angepasst werden, dass neu netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler aufgenommen werden sollen.
Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.
1.2.2 Gewerbliche Küchengeräte (Anhang 2.15)
An drei Typen von elektrischen gewerblichen Küchengeräten sollen erstmals Mindestanforderungen an die Energieeffizienz gestellt werden. Gegenüber der heutigen Situation ohne Mindestanforderun- gen können durch diese neuen Mindestanforderungen an Küchengeräte in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von rund 115 GWh21 ausgelöst werden (über eine Nutzungsdauer von zwischen 12 und 20 Jahren). Die Kosteneinsparung für die Betriebe summiert sich auf 15.0 Mio. CHF, nach Ab- zug der Mehrkosten beim Anschaffungspreis.
Als Mindestanforderungen werden für neue Geräte folgende Eigenschaften vorausgesetzt: Kochfelder mit Induktionstechnologie Salamander, die durch eine Tellererkennungsfunktion automatisch ein- und ausschalten Fritteusen mit isoliertem Becken mit einer Wärmedämmung von mindestens 20 mm oder Lambdawert 0,035 (ausgenommen allfälliger Kaltzonen zur Verlängerung der Öllebensdauer) sowie mit automatischer Temperaturabsenkung nach maximal 30 Minuten ohne Frittieren
19 ENAK, «Grundlagen zur Energieeffizienz Gewerblicher Küchengeräte», BFE, 2021. Bush Energie GmbH, «5x Grundlagen effiziente Gewerbegeräte: gewerbliche Kaffeemaschinen, Medizinkühlgeräte, Eismaschinen, Untertischgeschirrspüler, Verkaufs- backöfen», BFE, 2021. 20 Weisskopf Partner GmbH, «Abklärungen zu Mindestanforderungen an Gewerbegeräte und Leuchtstofflampen», BFE, 2022. 21 Zum Vergleich als Beispiel: 10 GWh entsprechen dem durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauch von 2000 Haushalten.
Induktionskochfelder erhitzen direkt die Kochtöpfe und Pfannen, wobei sich die Herdfläche selber nur durch die Abwärme des Kochgeschirrs erwärmt. Durch die automatische Topferkennung sind Indukti- onskochfelder nur im Betrieb, wenn eine Pfanne aufgestellt ist. Dadurch sind sie effizienter und geben weniger Wärme in die Umgebung ab (angenehmeres Raumklima). Gegenüber Infrarot-Kochfeldern reduziert sich der Stromverbrauch mit Induktion um etwa 50%.
Der Salamander ist ein offener Oberhitze-Ofen und besteht im Wesentlichen aus einem Auflagerost und Heizkörperteil mit starker Oberhitze, die regulierbar oder höhenverstellbar ist. Eingesetzt wird er zum Gratinieren und Überbacken sowie zum kurzfristigen Warmhalten von Speisen. Damit der Sala- mander nicht im Dauerbetrieb läuft, verfügt ein Teil der Geräte über eine Tellererkennung. Bei diesen Modellen wird das Aufsetzen eines Tellers detektiert und die Heizung automatisch ein- beziehungs- weise ausgeschaltet. Die erforderliche Betriebstemperatur steht innert weniger Sekunden wieder be- reit. Der Energieverbrauch reduziert sich mit Tellererkennung um etwa 40%.
Fritteusen erhitzen grosse Mengen Öl und brauchen beim Frittieren der Speisen viel Energie. Ge- mäss Herstellerschätzungen und vergleichenden Testmessungen mit und ohne Isolationlässt sich der Energieverbrauch bei Fritteusen mit guter Isolation um etwa 10% reduzieren. Zusätzlich hilft das auto- matische Absenken der Temperatur (z.B. von 170°C auf 130°C) nach einer bestimmten Zeit, in der die Fritteuse nicht gebraucht wurde, Energie zu sparen. Das Öl ist innerhalb weniger Minuten wieder er- hitzt und bereit für den Frittiervorgang.
Momentan existieren keine energetischen Vorschiften für diese Geräte.
Das BFE hat die Energieeffizienz von gewerblichen Küchengeräten untersuchen lassen22. Die Einspa- rungen und Kosten von Induktionskochfeldern sind zudem aus der langjährigen, aber inzwischen ein- gestellten, Förderung von Induktionskochstellen im Rahmen von ProKilowatt-Programmen bekannt. Eine Zusatzuntersuchung wurde anfangs 2022 im Hinblick auf die Mindestanforderungen durchge- führt23.
Durchschnittlicher Mehrkosten für Durchschnittliche Payback der Anschaffungs- erforderliche Aus- Stromkostenein- Mehrkosten preis (CHF) stattung (CHF sparung (Jahre) Kochfelder 19’000 6'000 (+30%) 2’025 3.0 Salamander 2’700 300 (+10%) 582 0.5 Fritteusen 3’600 400 (+10%) 185 2.2
Gerechnet wird mit einem Strompreis von 15 Rp./kWh (durchschnittlich für Unternehmen). Gemäss Studie dürften in der Schweiz jährlich 1’474 neue Salamander verkauft werden sowie 5067 Fritteusen. Die technische Lebenserwartung wird mit durchschnittlich 12 Jahren angegeben. Für Kochfelder ergibt sich aus der Zusatzuntersuchung die Annahme, dass jährlich 500 Stück verkauft werden und die Le- bensdauer 20 Jahre beträgt.
Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten die Vorschriften der EU; ausgenommen sind einzig die in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das In- verkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) genannten Ausnahmen. Daher soll die VIPaV in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 dahingehend angepasst werden, dass neu netzbetriebene gewerbliche Kochfelder, Salamander und Fritteusen aufgenommen werden sollen.
22 ENAK, «Grundlagen zur Energieeffizienz Gewerblicher Küchengeräte», BFE, 2021.
23 Weisskopf Partner GmbH, «Abklärungen zu Mindestanforderungen an Gewerbegeräte und Leuchtstofflampen», BFE, 2022.
Eine Übergangsfrist für den Abverkauf von Geräten, welche die neuen Mindestanforderungen nicht einhalten, soll 12 Monate betragen.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf
Bund, Kantone und Gemeinden Die Anpassungen in Anhang 1.1-1.5, 1.14-1.16, 1.18, 2.14, 2.15 und 3.2 in Hinsicht auf die Mindest- anforderungen an die Effizienz und die Deklarationsvorschriften sind auf Ebene Bund geregelt. Kan- tone und Gemeinden sind nicht an der Umsetzung beteiligt. Beim Bund führen die neuen und geän- derten Anforderungen betreffend Geräte zu einem Zusatzaufwand.
Die Anpassungen in Anhang 4.1 führen zu keinem permanenten finanziellen oder personellen Mehr- aufwand bei Bund, Kantonen oder Gemeinden. Kosten für die Anpassungen der Systeme können ent- stehen. Diese müssen aber unabhängig von den Neuerungen der vorliegenden Revision umgesetzt werden, da die Umstellung auf CoC-Daten auch bei der Zulassung vollzogen und die TG an Bedeu- tung verlieren wird.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die meisten der in dieser Revision aufgenommenen Änderungen führen dazu, Stromeffizienzpotenzi- ale bei elektrischen Geräten besser zu nutzen. Die Anpassungen in den Anhängen 1.1-1.5, 1.14-1.16, 1.18, 2.14 und 2.15 sorgen mit ambitionierten Mindestanforderungen an die Stromeffizienz dafür, dass die abgesetzten Geräte effizienter sind und dadurch Strom einsparen. Das trägt zu den Zielen der Energiestrategie 2050 und der mittel- und langfristigen Versorgungssicherheit bei. Die Einsparun- gen halten über die gesamte Nutzungsdauer der Geräte – im Schnitt über 15 Jahre – an.
Gegenüber den heutigen Mindestanforderungen können durch diese neuen Mindestanforderungen in einem Jahr zusätzliche Stromeinsparungen von mehr als 800 GWh ausgelöst werden. Diese Einspa- rung ist über die Lebensdauer der jeweiligen Geräte gerechnet (die zwischen vier und 25 Jahren be- trägt). Die insgesamt ausgelösten Einsparungen sind höher, weil die Mindestanforderungen über mehrere Jahre ambitionierter bleiben als diejenigen in der EU. Konservativ gerechnet schätzen wir die Stromeinsparungen insgesamt auf über 4 TWh.
Würden Einsparungen in der Grössenordnung von 1 bis 4 TWh mit Förderprogrammen anvisiert, müsste der Bund rund 38 bis 150 Millionen Franken einsetzen. 24 Dabei würde unsicher bleiben, ob die Einsparungen mit einer Förderung überhaupt erreicht werden können, weil der Abruf von Fördergel- dern freiwillig ist.
Zudem profitieren die Endverbraucherinnen und Endverbraucher von den Anpassungen, weil ineffizi- ente Geräte mit hohen Lebenszykluskosten nicht mehr auf dem Markt sind. In der Regel sind die An- schaffungskosten von effizienteren Geräten höher als die von weniger effizienten Geräten, die Ener- giekosten jedoch über die gesamte Lebensdauer der Geräte deutlich tiefer.
Die gegenüber der EU ambitionierteren Effizienzanforderungen stellen ein technisches Handels- hemmnis dar. Die in dieser Revision aufgenommenen Änderungen benutzen soweit möglich die in der EU verwendeten Kategorien, Begriffe und Definitionen. Dadurch beschränken sich die Unterschiede
Bei den wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz (ProKilowatt) werden im Durchschnitt Fördermittel von 3.6 Rp pro eingesparter kWh Strom eingesetzt. Quelle: EFK. 2019. Evaluation der Wettbewerblichen Ausschreibungen. S. 23.
zu den europäischen Regelungen auf ein Minimum und erleichtert sich der Vollzug der neuen Aus- nahmen.
Da die Anpassungen in Anhang 4.1 EnEV keine zusätzlichen Pflichten beinhalten, entstehen keine dauernden Mehrkosten für die Wirtschaft und Gesellschaft. Anpassungen in den bestehenden Syste- men der Marktakteure werden aufgrund der Umstellung auf die CoC-Daten nötig sein. Diese Umstel- lung ist nötig, da die Typengenehmigungen zukünftig nicht mehr für die Fahrzeugzulassung verwen- det werden können und entstehen daher nicht primär durch die vorliegende EnEV-Revision. Das Tool zur Erstellung der Energieetikette wird durch das BFE angepasst und kann von den Importeuren und Händlern wie bisher benutzt werden.
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Die Anpassung an das europäische Recht erfolgt nach den im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) enthaltenen Grundsätzen. Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten grundsätzlich die Vorschriften der EU; Ausnahmen dazu sind nur zulässig, wenn der Bundesrat diese in der Verord- nung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) vorsieht.
Aufgrund der vorgesehenen Änderungen der EnEV sind deshalb folgende Produkte als neue Ausnah- men zum EU-Recht in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 VIPaV aufzunehmen:
netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke des Typs vertikale Gefrierschränke mit einem Nettorauminhalt bis insgesamt 800 Liter (es handelt sich um eine Unterkategorie aus dem An- hang 1.14, netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke), elektrisch konventionell betriebene Warmwasserbereitern (es handelt sich um eine Unterkate- gorie aus dem Anhang 1.15, Warmwasserbereitern und Warmwasserspeicher), elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel (es handelt sich um eine Unterkategorie aus dem Anhang 1.16, Raumheizgeräten und Kombi- heizgeräten), elektrische Einzelraumheizgeräten (es handelt sich um eine Unterkategorie aus dem Anhang 1.18, Einzelraumheizgeräten), netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler, netzbetriebene gewerbliche Kochfelder, Salamander und Fritteusen.
Die Revision des Anhangs 4.1 EnEV orientiert sich an den Anpassungen in den EU-Verordnungen. Die CoC-Daten werden durch das ASTRA bereitgestellt und basieren auf den europäischen Formaten.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig herge- stellte Bestandteile
Art. 4 Mindestanforderungen In Absatz 1 wird aufgrund der neuen Anhänge der Verweis auf ebendiese angepasst.
6. Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1.1: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte Zu Ziffer 2.6: Auf den 1.1.2023 werden die Effizienzanforderungen an Kühlgeräte, ausgenommen von Geräte mit ausschliesslich Ein-Stern-, Zwei-Sterne-, Drei-Sterne- oder Vier-Sterne- Fach oder -Fä- cher, verschärft. Für alle anderen Unterkategorien gelten per 1.1.2023 unverändert die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/2019.
Anhang 1.2: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner Veraltete Übergangsbestimmungen werden entfernt.
Anhang 1.3: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswäschetrockner Zu Ziffer 2.1-2.2: Auf den 1.1.2023 werden die Effizienzanforderungen an Haushaltswäschetrockner verschärft.
Anhang 1.5: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler Zu Ziffer 2.2: Auf den 1.1.2023 werden die Effizienzanforderungen an Haushaltsgeschirrspüler mit ei- ner Nennkapazität von mindestens 10 Massgedecken verschärft. Für alle anderen Unterkategorien gelten per 1.1.2023 unverändert die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/2022.
Anhang 1.12: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abge- ben von elektronischen Displays Veraltete Übergangsbestimmungen werden entfernt.
Anhang 1.14: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abge- ben netzbetriebener gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungs- sätze und Prozesskühler Zu Ziffer 2.4: Auf den 1.1.2023 werden die Effizienzanforderungen an netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke des Typs vertikale Gefrierschränke einschliesslich Hochleistungskühllagerschränke mit einem Nettorauminhalt bis insgesamt 800 Liter verschärft. Für alle anderen Unterkategorien gelten per 1.1.2023 unverändert die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095.
Anhang 1.15: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abge- ben von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern Zu Ziffer 2.2: Auf den 1.1.2023 werden die Effizienzanforderungen an konventionelle elektrische be- triebene Warmwasserbereiter mit einem Speichervolumen ≥ 150 Liter verschärft. Für alle anderen Un- terkategorien gelten per 1.1.2023 unverändert die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 814/2013.
Anhang 1.16: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abge- ben von Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte Zu Ziffer 2.2: Auf den 1.1.2023 werden die Effizienzanforderungen an elektrische Raumheizgeräte mit Heizkessel und elektrische Kombiheizgeräte mit Heizkessel verschärft. Für alle anderen Unterkatego- rien gelten per 1.1.2023 unverändert die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.
Anhang 1.18: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abge- ben von Einzelraumheizgeräten
Zu Ziffer 2.2: Auf den 1.1.2023 werden die Effizienzanforderungen an elektrische Einzelraumheizge- räte mit Ausnahme gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräten verschärft. Für alle anderen Unterka- tegorien gelten per 1.1.2023 unverändert die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/1188.
Anhang 1.22: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abge- ben netzbetriebener Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten Veraltete Übergangsbestimmungen werden entfernt.
Anhang 2.14: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abge- ben von netzbetriebenen gewerblichen Geschirrspülern Zu Ziffer 2: Auf den 1.1.2023 werden erstmals Effizienzanforderungen an elektrische gewerbliche Ge- schirrspüler eingeführt.
Anhang 2.15: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abge- ben von netzbetriebenen gewerblichen Küchengeräten Zu Ziffer 2.1 bis 2.5: Auf den 1.1.2023 werden erstmals Effizienzanforderungen an elektrische gewerb- liche Kochfelder, Salamander und Fritteusen eingeführt.
Anhang 3.2: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltskaffeemaschinen Zu Ziffer 3.3-3.5: Bei der Darstellung der Effizienzklasse und des Energieverbrauches beim Fernab- satz über das Internet muss die Energieetikette gut sichtbar und leserlich in der Nähe des Preises an- gezeigt werden. Alternative kann eine geschachtelte Anzeige mit dem entsprechenden Energiepfeil benutzt werden.